918 II. Ver fügungen der Departements. A.) Des Justiz-Departements: Des Justiz-Ministerium. Bekanntmachung, die Nachsendung fehlender Eremplare des Staats= und Regierungs . Blatts= und die vorschriftmäßige Einsendung von Geldern an die Kasse des Staaks= und Regierungs-Blaus betreffend. Das Königl. Justiz-Ministerium fieht sich durch die häusige Richtbeobachtung einl- ger längst ertheilten, auf das Instliut des Sta#ts= und Regierungs-Blatts Bezug babenden Vorschriften veranlaßt, solche nachstehend wiederholt zur Kenniniß der betreffenden Behbrden und Dersonen zu bringen: 1.) Dle Kdnigl. Oberämter und die Pest- ämter, wle auch die Reglstraturen der Kdaigl. Krelsstellen, welchen die Ver- tbeilung der unter ihrer Addresse ver- sendeten Erxemplare des Staats= und Regierungs-Blatts obllegt, und welche biefür gegen die einzelnen Empfänger verantwortlich sind, kö#nen nur dann die unentgeldliche Nachsendung der etwa fehlenden Eremplare ansorechen, wenn sie ihr dißfälliges Bgehren mit der nächsten Post nach der Ankunft des nicht vollzählig erfundenen Pakets an das Speditlons-Büreau des Staats- und Regierungs= Blatts gelangen las- sen. z.) Sollte eine Rumer dieses Blatts ganz aueblelben, so ist dies dem Soe- ditions-Büreau mit der nächsten Post nach der Ankunft der darauf folgenden Numer anjuzeigen. 3.) Alle diejenigen Stellen und Personen, wesche ihre berahlten oder Frel-Erem- plare durch eine der zu u.) genannten vertheilenden Bebbrden erbalten, haben sich im Falle einer mangelbaften Liefe= rung ellein an dle letztgedachten Be- bbrden und nicht an das Speditions- Büreau zu wenden, mit dem sie in kelner unmittelbaren Berührung stehen. 4.) Bel der Einsendung von Geldern an das Kassleramt des Staats= und Regierungs-Blatis find die unter dem 5. Februar 18095 (Staats = und Re, gierungs-Blaltt S. 6) ertheilten Vor- schriften eben so wie bel den Geld-dle- ferungen an andere Kbaigl. Kassen zu beebachten. Siutigart den 29. December 18:2. Maucler.