ger Gefaͤngniß- Strafe zu condemni- 
ren; 
P) der fuspendirte Gemeinderfleger Aker- 
mann wegen Zechens auf Kosten der 
Gemeinde und einzelner Amtsunterge- 
benen, wegen Annahme von Biwilr- 
thungen auf Kosten der Holzbedürftigen, 
ferner wegen Tbeilnahme ar dem unge- 
setzlichen Bezuge eliner Gebühr von dem 
Pidrch-Erlbse und von dem abgege- 
benen Bau-Flick= und Brenn, Holze, 
wegen Thellnohme an der gesetzwidrigen 
Veräußerung von Allmandplätzen, und 
an der Verwendung des Telbsee zu Ze- 
chen, wegen Theilnahme an der Aus- 
stellung wahrbeitswidriger Zeugnisse in 
Beziehung auf die angewlesenen Susten- 
tationsfrächte, wegen Theilnahme an der 
Beeinträchtigung des Gemeinde-Ver- 
mögens, endlich wegen gesetzwidriger 
Tbeilnahme an den Käufen und Pach- 
tungen der Gemelnde= Güter so wie we- 
gen mehrerer anderer minder bedeuten- 
der Dlensteergeben, neben dem Ersotz des 
Schadens, und zwar unter jolldarischer 
Verbindlichkelt hinsichelich der in Genos- 
schaft sich zu Schulden gebrachten Dienst- 
vergehen, und neben Bezahlung selner 
Arrest Azungs= und 3 der Unterfu- 
chungs-Kosten, von selner Stelle als 
Gemeindepsteger zu cassiren, zu Be- 
kleldung eines bffentlichen Amts für un- 
fäbis zu erkfären, und zu zweimonat- 
licher Festungsstrafe zu verurthellen; 
4) der gewesene Gemeinde-Pfleger und 
Gemeinderath Stephan Mühleck, we- 
gen Zechens auf Kosten der Gemeinde, 
wegen gesetzwidrigen Bezugs elner hal- 
ben Holzlaube, wegen Tphellnahme an 
der Beelnträchtigung des Gemeinde- 
Vermbgens, und an der Zeche auf Ke- 
sten eines Amtsuntergebenen, ferner 
wegen gesetzwidriger Thellnohme an den 
Käufen und Pachtungen der Gemeinde. 
güter, wegen Vernachläßigung seiner 
Amts-flichten, so wie wegen mehrerer 
anderer minder bedeutender Dienst. Ver- 
gehen, neben dem Ersetz des Schadens und 
zwar unter solldarischer Verbindlichkelt 
binsichtlich der in Genossenschaft zu 
Schulden gebrachten Dienst-Vergehen, 
und neben Berahlung von # der 
Untersuchungs = Kosten, von selner 
SLelle als Gemeit derah zu kasstren, 
zur Bekleidung elncs bffentlichen Amts 
für unféhig zu erklären, und zu sechs- 
wöchiger Festungsstrafe zu verunhei- 
len sey. 
Den :2. November wurde: 
2. auf eine von dem Oberamtzsgerlchte 
Gmuͤnd gefuͤhrte Untersuchung, Joseph 
Walter, Schneider in Gmuͤud, wegen