zukommen sollte, hiedurch effentlich vor- geladen werden. Für diejenigen, welche nicht erscheinen, wird das Loos durch andere gezogen, und von Jedem, der es unterléßt, die Be- sreiung von der Aushebung, die ihm zu statten kommt, entweder selbst oder durch Andere bei seinem Oberamt anzuführen, wird vorerst angenommen, daß er keine Befreiung anzusprechen habe. Da nun die vorläufige Prüfung der Befreiungsgründe den Zweck hat, die Militärpflichtigen über das, was ihnen zu beweisen obliegt, zu belehren, so haben die Nichterscheinenden sich selbst zuzuschrei- ben, wenn ste, aus Mangel an dieser Be- lehrung, sich an dem ihnen obliegenden Beweise versäumen würden. Stuttgart den 10. Januar 5825. Kapff.