Die Schul-Inspektoren und die uͤbri- gen Pfarrer haben dieses den in ihrem Pfarrsprengel vorhandenen Provisoren und Incipienten unverzuͤglich bekannt zu machen. Stuttgart den 14. Januar 1823. Camerer. 5) Die Prüfang, welche in diesem Jahr zu Stuttqart fuͤr die katholischen Schnllehrer und Provisoren, auch Musiericyrer gehalten wird, betreffend. Diese Prüfung ist auf Montag den 19. April und die folgenden Tage fest- gesetzt: Bei derselben haben 1) zu erscheinen alle bereits früher schon, jedoch nicht in Stuitgart geprüfte Schullehrer, wenn sie #a) zur Anstellung auf Stadtschul- dienste, oder b) zur Beförderung auf bessere Stadt= und Land-Schuldienste fähig erklärt werden wollen. 1) Die Provisoren, welche ihre erste Präfung für Schuidienste bei den hic- zu in einigen Städten aufgestellten Commissionen zu erstehen haben, dür- fen sich zu dieser in Stuttgart abzu- haltenden Prüfung melden, wenn sie vermöge ihrer ersten Prüfung zu Pfarr-Schuldiensten fähig erklärt wor- den sind, und in den folgenden zwei Jahren noch beine Anstellung erhalten haben. 3) Diejenige Schullehrer, welche, um als Musterlehrer ausgestellt zu wer- den, sich zur Prüfung melden, haben die Absicht in ihrer Eingabe bestimmt anzugeben. Uebrigens beruft man sich auf die un- term 5. Febr. v. J. (Staats= und Re- gierungs-Blart, Nro. r0.) gegebenen wei: teren Weisungen, und erinnert, daß sich die Prüfungs-Candidaten den 28. April Nachmittags auf der Kanzlei des katholi- schen Kirchenraths einsinden müssen. Sturtgart den 14. Januar 13-5. Camerer.