Nro. 4. Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Freitag, den 34. Jannar 1833, — 1 Unmittelbare Königliche Dekrete. Keine. uU. Verfügungen der Departemen. Des Departements der Finanzen: Des Königl. Steuer-Collegium. Die Tabaks= Gesäll-Umlage betressend- In dem Geseh über die Auflage auf den Tabakshandel vom 27. Juni 1821 (Staats- und Regierungs-Blatt Nro. 36.) ist unter andern K. 4. verordnet: „ „daß das Steuer-Collegium auf den Grund des fatirten Erlöses 6 a) den — für die Staatskasse zu erhe- benden reinen Ertrag von vo, voo fl. D) die Kosten der Aufnahme und des Einzugs, und #64h). zur Sicherstellung gegen einzelne Ausfüälle eine Julage von 3 Procent (der Auflage) · auf saͤmtliche, dieser Abgabe unter- worfene Gewerbtreibende umzulegen, die vollzogene Vertheilung nach Kame- ral-Bezirken abzusondern, und durch den Druck oͤffentlich bekannt zu machen habe.“ Die Fassionen der Tabaks-Fabrikanten sind endlich eingekommen und gepruͤft worden.