lkum zur Theilnahme an der Lösung jener Aufgabe einladen zu lassen. Die Aufgabe besteht in einem zweck- mästigen Formular für Gemeinde- und Stiftungs-Rechnungen, so wie für die Haupt-Urkunden, welche zum Beleg jener Rechnungen die- men. Neben den allgemeinen Erfordernissen, welche sich aus dem Begriff einer Rechnung überhaupt und aus dem besondern Zweck einer Gemeinde= oder Stiftungs-Rechnung ergeben, ist hierbei das Augenmerk vor- nämlich darauf zu richten, daß durch mög- lichste Vereinfachung der Rechnungefor- men die Gemeinde= und Stiftungs-Pfle- ger in den Stand gesetzt werden, ihre Rechnungen in der Regel selbst und ohne fremde Beihülfe zu stellen. Weder die bicherige Form dieser Rech- nungen, noch die verbesserte Form des Staats-Rechnungswesens, noch die kauf- männische Buchführung kann diesem Zweck entsprechen; eine wie die andere seht be- sondere technische Kenninisse und Fertig- keiten voraus, welche weder von den Ge- meinde-Rechnern selbst, noch von den Ge- meinderächen und Bürger-Auoschüssen, denen die Prüfung jener Rechnungen ob- liegt, zu erwarten siehen. Soll die Form der Gemeinde= und Stiftungs-Rech- 66 nungen ihrem eigenthümlichen Zwecke und dem Geiste der neuen Gemeinde-Verfase sung entsprechen; so muß sie aus dem bürgerlichen Leben selbst genommen, auf die individuelle Bildungs-Spufe der ver- schiedenen Gemeinde= und Stiftungersic, ger berechnet, und mit der gewohmen Denk= und Handlungsweise derselben in moöglichsten Einklang gebracht werden. Bei der unendlichen Verschiedenheit des ökonomischen Zustandes der einzelnen Ge- meiuden und Stistungen, und bei der nicht minder großen Verschiedenheit der Bildungsstufe, auf welcher die Rechner und die übrigen Beamten der einzelnen Gemeinden stehen, wird es kaum möglich seyn, irgend ein Rechnungs-Formular zu finden, welches für alle und jede Gemeinde- und Stiftungs-Rechnungen, oder auch nur für jede dieser beiden Arten von Rechnun- gen genügte. Es wird unvermeidlich seyn a) ein eigenes Formular für diejenigen Gemeinden, welche wenig oder gar kein Gemeinde-Eigenthum besitzen, und demnach ihre Bedürfnisse ganz oder doch zum größten Theile durch Umlage bestreiten, und b) ein oder mehrere Formulare für die- jenigen Gemeinden zu geben, wo das Gemeinde-Vermögen und dessen Ver-