119 Nro. 7. Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Freitag, den 7. Februar 1823. — J. “ I. Könisliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete, Dieufl-Justruktion für die Königk. Kreis-Finang-Kammern. Wilhelm, don Gottes Gnaden König von Württemberg. Nachdem Wir den Wirkungs-Kreis der in den organischen Edikten vom 18. No- vember 1815 angeordneten Kreis-Finanz- Kammern durch verschiedene nachgefolgte Versügungen näher bestimmt haben; so finden Wir Uns bewogen, zu Sicherung eines geordneten und gleichförmigen Ge- schäftsgange, denselben gegenwärtige Dienst- Instrubtion zu ertheilen, und verordnen daher, nach Anhdrung Unsers Geheimen Ratho, wie folgt: l. Abschnitt. Geschäftsumfang der Kreis-Kimanz-Kammem. K. #1. Die Finanzkammern haben die unmit- telbare Leitung der Berwalzung des eigent- lichen Staatoeinkommens innethalb des jeder derselben angewiesenen Kreisdezirks. Außer ihrem Geschäftsumfange liegt die Leitung der direkten und indirebten Aufla- gen und der Verwalrung der Berg- Kutten= und Salz-Werke, welche bezie-