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Nro. 7. 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
  
Freitag, den 7. Februar 1823. 
— 
J. “ 
I. Könisliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete, 
Dieufl-Justruktion für die Königk. Kreis-Finang-Kammern. 
Wilhelm, 
don Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem Wir den Wirkungs-Kreis der 
in den organischen Edikten vom 18. No- 
vember 1815 angeordneten Kreis-Finanz- 
Kammern durch verschiedene nachgefolgte 
Versügungen näher bestimmt haben; so 
finden Wir Uns bewogen, zu Sicherung 
eines geordneten und gleichförmigen Ge- 
schäftsgange, denselben gegenwärtige Dienst- 
Instrubtion zu ertheilen, und verordnen 
daher, nach Anhdrung Unsers Geheimen 
Ratho, wie folgt: 
l. Abschnitt. 
Geschäftsumfang der Kreis-Kimanz-Kammem. 
K. #1. 
Die Finanzkammern haben die unmit- 
telbare Leitung der Berwalzung des eigent- 
lichen Staatoeinkommens innethalb des 
jeder derselben angewiesenen Kreisdezirks. 
Außer ihrem Geschäftsumfange liegt die 
Leitung der direkten und indirebten Aufla- 
gen und der Verwalrung der Berg- 
Kutten= und Salz-Werke, welche bezie-