theilung derselben, Einsicht zu nehmen, und sich von ihrem Inhalte zu unterrichten. Bei wichtigeren Gegenständen bestellt derselbe, neben dem Referenten, noch einen Correferenten, welchem jener, so bald er mit dem Vortrage gefaßt ist, die Abten nebst seinem Votum zusendet; auch sind nach Beschaffenheit den Falls, vor dessen Vortrage im Collegium, die Abten unter den übrigen Collegial-Mitgliedern cirkuli- ren zu lassen. Der Director wird jedoch darauf sehen, daß nicht durch Verwendung mehrerer Collegial-Mirglieder zu Bear- beitung eines und desselben Gegenstands Geschäfts-Rückstände entstehen. C. 35. Diejenigen Gegenstände, welche einer besondern rechtlichen Würdigung bedür- sen, sind durch den Justitiar zu bearbei- ten. Uebrigens bleibt es in Ansehung wich- tigerer Gegenstände, bei welchen solche rechtliche Anstände eintreten, die das Col- legium auf das alleinige Gutachten des Justiriars zu erledigen sich nicht für geeig- net hält, namentlich der in der Verord- nung vom 13. September 1818 berührten Streitigkeiten über die Anwendung der für die Ablösung der Grund-Abgaben er- theilten Normen, den Kammern überlassen, über den Rechtspunkt mit der betreffenden 136 Kreisregierung amtliche Ruͤcksprache zu nehmen. g. 34. Dem Revisorate duͤrfen nur Gegen- staͤnde, welche in das Rechnungswesen ein- schlagen, und auch diese nur dann, wenn umstaͤndlichere Berechnungen oder Rech- nungsauszuͤge erforderlich sind, zur Bear- beitung in den eben gedachten Beziehungen zugewiesen werden. Aufierdem sind auch Rechnungssachen durchaus von dem ordentlichen Referenten zu bearbeiten, welcher noͤthigen Falls von den Abten des Revisorats Einsccht zu neh- men hat. K. 35. Die besonderen Obliegenheiten des Rech- nungs-Referenten sind in dem Edikte vom 15. December 1318 vorgezeichnet. Es wird ihm besonders eine genaue und strenge Aufsicht über die Thätigkeit der Revisoren zur Pflicht gemacht. g. 36. Der Kreisbaurath hat nur bei Gegen- ständen seines Faches eine zählende Stim- me, und auch nur denjenigen Sitzungen, bei welchen solche Gegenstände in Vortrag kommen, anzuwohnen. K. 3 Dem Director steht es zu, die Zahl der-