IV. Abschnitt. Bestimmungen für die Kanzleien der Finanz- Kammern. K. 54. Sämtliche Angestellte bei der Kanzlei find verbunden, die ihnen übertragenen Geschäfte ohne Aufenthalt und mit Fleiß zu bearbeiten, den Weisüngen und Befehlen, welche ihnen der Director in Beziehung auf ihre amtlichen Obliegenheiten ertheilt, Gehorsfam zu leisten, insbesondere die Ge- setze und Verordnungen in Absicht auf unbefugte Mittheilung amtlicher Gegen- stände und Annahme von Geschenken ge- wissenhaft zu beobachten. Sie haben, so oft es der Dienst erfor- dert, nach der Bestimmung des Directors einander gegenseitig Auchölfe zu leisten. . 55. Die nähere Aufsicht über das Personale des Sekretariats, der Registratur und des Schreibtisches und dessen Thätigkeit, über Beobachtung der Kanzleistunden, Ver- thheilung der Arbeiten und möglichste Be- fdrderung derselben kommt betnjenigen Er- peditor zu, welchen der Director damit zu beauftragen für gut sindet. g. 66. Den Sekretaͤren liegt es ob, sowohl bei Eollegial-Sitzungen, ale bei der bureau- 143 mräßigen Erledigung von Geschäften, das Protokoll zu führen, und hierin regel- mäßig unter sich zu wechseln, die beschlos- senen Ausfertigungen, so fern sie hiezu beauftragr werden, zu entwerfen, die Reinschriften zu collationiren und zu con- trasigniren, die Erledigung der in einem Bureaus= oder Collegial= Protokoll enthal- tenen Gegenstände in dem Haupt-Dia- rium der Registratur noch an dem Tage des Vortrags zu bemerken, und die Pro- tokolle mit den Abten nach geschehener Ausfertigung an die Registratur ordnungs- mäsig zu übergeben. K. 57. Die Registratur hat die einkommenden Gegenstände in das Diarium einzutragen, die Vorakten denselben beizulegen, und, wenn Gefahr auf dem Verzug hafter, jene sogleich, außerdem aber längstens in- nerhalb à4 Stunden nach dem Einlaufe dem Director vorzulegen. Ebenfo find die von den Referenten von Amts wegen in Antrag gebrachten Verfügungen C. 30.) vor der Ausfertigung in das Diarium auf- zunehmen. Die Registratoren find, jeder in seinem Theil, für genaue Beobachkung des Re- gistratur-Planes, für Sammlung, Ordb- nung und Auseinanderhaltung der Akten, 4