150 B.) Der Departements des Innern und der Finanzen: der Ministerien des Innern und der Finanzen. Verordnung, wonach ein Aufwond bei den Reisen des Königs, der Königl Familie oder des Hof- staats nur auf Bestellung der hiezu berusenen Persenen zu machen ist. Seine Königliche Majestät haben aus Veranlassung eines neuerlich bei Höchstdero Reisen vorgekommenen Auf- wands unter dem 20. Januar 1333 wieder- holt guddigst befohlen: Daß bei Reisen von Seiner König- lichen Majestät, der Königl. Fami- lie und dem Königl. Hofstaat schlechter- dings nur auf Bestellung durch die hiezu berufenen Personen von Hof etwas, sey es von Beam- tungen, Corporationen oder Privaten, abgegeben werden solle; indem die dawider handelnden für ihre Abgaben durchaus keine Vergütung zu erwar- ten hätten. Diese höchste Verfügung wird hiemit unter Bezichung auf die dißfällige frühere Ver- ordnung vom 23. September 18:7 (Re- gierungs-Blatt vom Jahr 1317, S. 450.) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart den 51. Jannar 18-:3. Schmidlin. Weckherlin. C.) Des Kriegs-Departements. Des Kriegs-Ministerium. Termin zur Prüfung derienigen Jünglinge, welche in die Austalt für Offiziere-Zöglinge ansgenommen werden wollen. Unter Beziehung auf die Bekanntma= chung vom 21. December 1822 (Staats- und Regierungs-Blatt Nro. 384.) wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Prüfung der um Aufnahme in die Anstalt für Offiziers-Zöglinge sich meldenden Jünglinge Dienstag den ½. März d. J. beginnen wird. Die Bewerber haben Tags zuvor, Morgens 9 Uhr, in der Kanz, lei des Kriegs-Ministeriums die vorge- schriebenen Dokumente persönlich zu über- geben. Stuttgart den 6. Februar 132. Franquemont-