174 P) bas urstenmee 1fl. 4 kr. d) bei Wiederholungen ffl. 15kr. 8.) Fuͤr Schutzpocken-Impfung 4) fuͤr eine einfache . .. Jffl. 12kr. b) wenn sie einmal wlederholt werden mug.“ im Canzen Jfl. 1Skr. e) wenn sie zweimal wiederholt werden muß, im Ganzen füfl. 34kr. 9.) Für die mündliche Berathung eines Arztes mir einem andern Arzte oder Wundarzte, dem Arzte . fl. 4 -kr. 10.J Für die schiftce Darstellung und russtu eines ur falls afl. — kr. 11.) Für Besuche 2c. außerhalb Wohnort# Taggeld auf einen ganzen Tag neben dem Erfaß der Zehrung und Keisekosten. B.) Wundärzte. 1.) Für eine Leichenösshung mit der für gerichtliche Fälle vorgeschrie- benen Gründlichkeit vor eingetretener Verwesung und ohne das Daseyn besonderer Umü#ne 5fl. —kr. b) nach eingetretener Verwesung, desgleichen wenn E und · Arʒt einer Gefahr durch Ansteckung oder durch sonsige schadliche Ein- flüsse ausgese it# 6 fl. — kr. 2. ) Für die bloße Besicheigung eines geichnams, wenn # ĩe mit der bei gerichrlichen Besichtigungen mothwendigen Orundlichkei 16eh a) vor eingetretener Verwesungz . 1fl. okr. b) nach eingetretener Verwesing öfl. —kr. Anmerkung. Geht die Heffnung oder Vesichigung eines seeichnms weniger in das Elrzeluc, so tritt eine mehr oder minder an- näherude Anrechnung ein- 3J) Für Anwenbung der Retiungs-Mittel bei muthmaßlich Scheln- todten, wenn bein Arzt zugegen 4 und der Wund-Arzt sie aus diesem Grunde leitee .. ... .-st.«kr· Js- s-