Instituts ausgesetzten Summe zur Unter- haltung von Taubstummen und Blinden, die in der Normalschule zu Eßlingen Un- terricht empfangen, verwendet. Eben diese Bestimmungen werden seiner Zeit auch in dem katholischen Schullehrer- Seminar zur Auaführung gebracht wer- den. Art. 5. Die Seminaristen, bei welchen der Unterricht in der Methode mit ausgezeich- netem Erfolg verknüpft gewesen ist, wer- den vorzugsweise auf Provisorate in Orten oder in der Nähe von Orten verseßzt wer- den, wo sich Privat-Schullehrer-Semi- narien befinden, damit sie Gelegenheit erhalten, die Zöglinge dieser Seminarien mit der Merhode bebannt zu machen. Bei der Ertheilung der Erlaubniß zu Errichtung eines Privat-Schullehrer-Se- minars wird auch die theoretische und praktische Befähigung für den Taubstum- men-Unterricht berücksichtigt werden. Art. 4. Die Schul-Jncipienten, welche sich bei dem evangelischen Consistorium oder dem katholischen Kirchenrath zur Prüfung mel- den, ohne sich ausweisen zu können, daß sie die Methode erlernt haben, sind zu erinnern, während ihrer künftigen Lauf- 20% bahn sich noch damit bekannt zu machen, weshalb bei der Auswahl von Provisora“ ten für sie auf Orte Rücksicht zu nehmm ist, wo sie hiezu Gelegenheit finden. Art. 5. Die bereits angestellten Provisoren, de sich mit der Methode bekannt zu machen wünschen, können die hiezu erbffnete Ge: legenheit in der Anstalt zu Gmünd oder in den Schullehrer-Seminarien benuhen. Bei Dienst-Besetzungen wird die Er- lernung der Methode, über welche sch die Bewerber durch Prüfungs-Zeugnisse aus- zuweisen haben, nach Umständen besonders berücksichtigt werden. Art. 6. Von den Schul-Conferenz-Direkteren und Schul-Inspebtoren wird erwartet, daß sie nicht nur selbst mit den Grund- sätzen der Methode sich vertraut machen, sondern auch die Bekanntschaft mit der- selben unter den Schullehrern und Pr.“ visoren ihrer Bezirke zu verbreiten sich bemühen werden. Tritt der Fall der Anwendung der Mecthode in ihren Bezirken ein, so haben sie den Schullehrern der Orte, wo sich ein taubstummer oder blinder Schüler be- findet, mit spezieller Umerweisung an die Hand zu gehen.