Art. 7. Die Ersffnung desonderer Lehrkurse uͤber die Methode des Taubstummen- und Blin- den- Unterrichts soll besonders in Bezir- ken, wo sich eine groͤßere Zahl von Un- terrichts-Beduͤrftigen vorfindet, auf alle Weise befördert werden. Vegen der Be- lohnung des Geistlichen, der den Lehrkur- sus hält, und der Relse-Entschádigung für die an demselben theilnehmenden Schul- lehrer und Provisoren wird von der Ober- aufsichts-Commission für die Taubstum- men= und Blinden-Austalt, zu deren Be- ruf auch die Aufmerksambeit auf die Ver- breitung des methodischen Taubstummen= und Blinden-Unterrichts gehört, das Er- forderliche verfügt werden. Art. 8. Auf der Universität Tübingen und in dem Priester= Seminar zu Rottenburg werden die Vorlesungen über Pädagogik dazu benüßht werden, um die Kandidaten des geistlichen Standes mit der Methode des Taubstummen= und Blinden-Unter- richts bekannt zu machen. Die Lehrer der Pädagogik an diesen Instituten erhalten zu diesem End= Reisegeld, um die Anstalt zu Gmünd zu besuchen, und da durch prak- tische Anschauung sich mit der Methere vertraut zu machen. Ec wird darauf Be- dacht genommen werden, dak durch Lehrer 201 an den Elememarschulen zu Tübingen und Rottenburg, welchen der Unterricht taub- stummer und blinder Kinder anvertraut werden kann, den Studierenden die Gele- genheit eröffnet werde, die Methode in der Anwendung kennen zu lernen. Zugleichem Ende werden einzelnen Kan- didaten der Theologie, die mit besonderem Eifer und Erfolg mit diesem Zweige der Pädagogik sich beschäftigen, Unterstützun- gen. verwilligt werden, um die Anstalt zu Gmünd oder auch eine der mit den Schul- lehrer= Seminarien verbundenen Filial- Ankalten zum Behuf ihrer weitern practi- shen Ausbildung auf eine Zeitlang befu- chen zu können. Art. 9. Den Geistlichen ist durch ihren Beruf, vermöge dessen sie den Schulunterricht in ihren Gemeinden zu beaufsichtigen und zu leiten, und den Religionsunterricht theils in den Schulen, theils bei der Vorberei- tung für die Confirmation persönlich zu ertheilen haben, die Verpflichtung aufge- legt, die Bildung der taubstummen und blinden Kinder in ihren Gemeinden zum Gegenstand ihrer Fürsorge und Thätigkeit zu machen. Sie werden daher nicht ver- säumen, die Hülfsmittel zu benützen, die sich ihnen hiczu in einer eigens auf den Zu- stand dieser Unglücklichen berechneten, durch