und Regierungs-Blatt S. 625) im Monat Juni d. J. bei dem K. Ober-Tribunal Statt findenden Semester-Prüfung mel- den wollen, werden in Gemäßbeit der Anordnung des so eben erwähnten Artikels hiermit ausgefordert, ihre diesfälligen Ge- suche, welche genau nach den ertheilten Vorschriften eingerichtet seyn müssen, bis zum 20. Mai d. J. bei der unterzeichneten Stelle um so gewisser einzureichen, als im Falle der Nicht-Einhaltung dieses Termins der Nachtheil des Ausschlusses von der nächsten Semester-Prüfung für die Säu- migen unfehlbar eintreten würde. Stuttgart den 16. April 16-:5. Maucler. .) Des Departements des Innern: 1. des Ministerium des Innern. )Werordnung, die Zcit der Erm#werung der Bürger-Ausschüsse betressend. In dem Verwaltungs-Edikte vom 1. Maͤrz 1822. F. 49 ist verordnet, daß all- jährlich die Hälfte des Bürger-Ausschusses jeder Gemeinde auszutreten habe. Da zu bemerken gewesen ist, daß es mit der Zeit dieses Austritts und mit der Wahl neuer Ausschuß-Mieglieder sehr verschieden gehalten werde; so wird, um hierin Gleich= förmigkeit herzustellen, unter Hinweisung auf die Verordnung vom 2. Juli 1819 (Staats= und Regierungs-Blatt S. 369) die erläuternde Bestimmung gegeben, daß die Ergänzungs-Wahl überall vor dem Ablaufe des Rechnungs-Jahres vorzuneb-= men sey, damit der Austritt der Hälfte des Bürger-Aucschusses mit dem Schlusse des ablaufenden, und der Einrritt der neu- gewählten Hälfte mit dem Anfange des neuen Rechnungs-Jahres vollzogen wer- den könne. Suutgart den : 1. April 18-:5. Schmidlin. b? Perordnung, die von den Zbglingen des ebangelischen Schuklehrer-Seminars bei ihrer Ausnahme zu ubernehmende Verpflichtung betressend. Un für die Zukunft jedem Zweifel über die Verpflichtung der in dem evangelischen Schullehrer= Seminar für den deutschen Schulstand gebildeten Zöglinge zu begeg- nen, wird hiemit folgendes verordnet: C. 1. Jeder Zögling des evangelisch deutschen Schullehrer-Seminaro übernimnt mit der Aufnahme in diese Anstalt die Ver- bindlichtrit, sich deim deutschen Schullehrer=