den §. .4. des gedachten Edikrs die Ober- dmter nur im Allgemeinen angewiesen sind, fuͤr das Hochbauwesen 2c in den geeigneten wichtigeren Faͤllen Rath und Huͤlse bei den Kunstverstaͤndigen zu suchen, welche hiezu von Staatswegen angestellt ober ermächtigt sind. Zu Bollziehung der angefährten Gesetze findet man sich veranlaßt, folgendes zu verordnen: K. 1. Die Besorgung der gewöhnlichen Aus- besserungen oder laufenden Ban-Arbeiten an den Gemeinde-Stiftungs= und Cor- porations-Gebäuden bleibt den Gemeinde- und Stiftungsräthen, beziehungsweise den Kirchenkonventen und Amtsversammlun- gen überlassen, wolche die hiezu erforder- tiche Summe in den Jahrs-Etat aufzu- nehmen, und über bie Fweckmäßigste Ber- wendung derselben zu erkennen haben. Die Prüfung der diesfallsigen Ueber- schläge, die Genehmigung der Akkorde, die Moderation und Debretur der Kosten- Verzeichnisse geschieht durch die Amts- Bersammlungen, Gemeinde= und Stif- tungoräthe oder die gefetzlichen Ausschüsse derselben (nörhigenfalle mit Zuziehoang eines Sachverständigen) ohne Znthun der Staatsbehörden, vorbeh#ltlich des Rechts 320 der letztern, die bei der Pruͤfung der Jahrs- Rechnungen oder sonst erscheinenden Maͤn- gel zu rügen, und zu Verbesserung dersel- ben das Geeignete vorzukehren. Auch bei neuen oder sonst bedeutenden Bauwesen bleibt es dem freien Ermessen der Amtsversammlung, des Gemeinde- oder Stiftungsraths überlassen, wem sie die Fertigung der für diesen Fall er- forderlichen Risse und Ueberschläge über- tragen wollen. Es sind sedoch diese Risse und Ueber- schläge vor dem Angriff der Arbeit einem der hiezu besonders ermächtigten Bau- Verständigen zur Prüfung mitzuthei- len. K. 5. Zu dieser Ermächtigung, welche das Ministerium des Innern nach vorgängi- ger Prüfung ertheilt, wird derselbe Grad von wissenschaftlicher Ausbildung erfor- dert, welcher zur Anstellung als Bau- Inspektor im unmitrelbaren Staatsdienst befähigt. Uuter dem Vorbehalt einer weitern — demnächst vorzunehmenden Conkurs“ Prä- fung wirb einstweilen den in der Beilagem verzeichneten Banverstaͤndigen i Er- mächtigling ortheill.