4. In der Ationssache von dem O. A. Ge- —2 richte Besigheim zwischen Johannes Kek, von Löchgau, Bekl., Anten, und dem Schutjuden Vebmann Maier, von Freudenthal, Kl., Aten, Ansprüche aus einer Bürgschaft betreffend, wurde ver- möge Beschlusses vom 20. Februar, insin. 5. März, das unterrichterliche Erkenntniß unter Vergleichung der Prozeß = Kosten abgeändert, und der Bekl., Ant von der gegen ihn ange- Ktellten Klage entbunden. In der Ationssache von dem Stadt- gerichte Stuttgart zwischen den Erben des Küfer-Obermeisters Weiß daselbst, Bekl., Anten, und dem penstonirten Major von Brecht, ebendaselbst, Kl., Aten, Ansprüche aus einem Micth- Vertrage berreffend, wurde vermöge Beschlusses vom 37. Januar, insinuirt 7. Februar, das unterrichterliche Er- kenntniß unter Verurtheilung der An- ten in die Prozeß-Kosten dieser Instanz bestätigt. In der Rechtssache zwischen dem Staats- rath von Kauffmann zu Stuttgart, Kl., und seiner Ehegattin, Charlotte geb. Storr, Bekl., Ansprüche auf die Benühung und Verwaltung der väter- lichen Erbschaft der Bekl. betreffend, wurde durch Erbenntniß vom 15. Fe- 538 bruar der Kläger mit seiner ganz un- statthaften Klage abgewiesen, und zu alleiniger Bezahlung der Gerichts-Spor- teln verurtheilt. 7. In der Rechtssache erster Instanz zwi- shen der Hoffaktor Mayer Loͤw'schen lassenschaftsmasse-Curatel zu Sont- heim, 'al, Pniin, und der Vormund- schaft des Freiherrn Christoph Friedrich von Weiler, zu Weiler, Bekl., Pctin, Schuldforderung betreffend, wurde ver- möge Beschlusses vom 18. Februar, ins. 6. März, die Kl., Putin unter Ver- urtheilung in die Prozeß-Kosten dieser Instanz mit ihrer auf Bezahlung zweier Schuldforderungen im Betrag von 5359 fl. angestellten Klage abgewiesen. 8. In der Ationssache von dem O. A. Ge- richte Backnang zwischen Conrad- Rap- pold, von Spiegelberg, Bekl., Anten, und Georg Friedrich Unterzuber, von Roßsteig, Kl., Aten, Räumung eines Haustheils betreffend, wurde vermöge Erkenntnisses vom 18. Februar, ins. 3,. März, die von dem Bekl. gegen das erstrichterliche Urtheil ergriffene Beru- fung wegen Versäumung der Nothfrist zu Einreichung der Beschwerdeschrift für verlassen erblärt, und der Bekl., Ant zu Bezahlung der Prozeß-Kosten dieser Instanz verürtheilt.