gen wiederholten Ehebruchs zu vier und einhalbmonatlicher Zuchthaus- strafe in Ludwigsburg und zum Kosten- Ersatz verurtheilt. Am 19. April wurde: 11. der bei dem O.A.Gerichte Wangen in Untersuchung gekommene Anton Schilling, von Luß, O. A. Ravens- burg, wegen dritten Diebstahls, neben der Verbindlichkeir zum Kosten= und Schadens-Ersatz zu sechsmonatlicher Festungs-Arbeitsstrafe und nachheriger Einsperrung in ein Zwangs-Arbeits- haus bie zu erprobter Besserung, we- nigstens aber auf die Dauer von drei Monaten, und 12. der bei dem O. A. Gerichte Wiblingen in Untersuchung gekommene Gottfried Krummreiher, von Laupheim, we- gen oft wiederholten Vagirens und fal- scher Ramens-Angabe, neben Vem Ko- sten-Ersaß zu achtmonatlicher Ein- sperrung in dem Zwangs-Arbeitshaus zu Ulm, und einem Willbomm von zwan- zig Stockstreichen verurtheilt. Den 15. April wurden solgende in die zu Biberach untersüchte Jauner= und Räuberbanden mit ver- wickelte Personen, nämlich: 15. Maria Josepha Tochtermann, so- genannte Günzburger Sephe, von Ep- 409 pishofen, K. Baiernschen Landgerichts Zusmarshausen, wegen Concubinats, Vagirens, Diebstahlo-Theilnahmc, dann Verbindung mit einer Jaunerbande und Mitwissenschaft und Theilnahme an de- ren Verbrechen, neben dem Ersatz des Schadens, so weit sie sich dabei bethei- ligt, zu zwei und einhalbjähriger vom Tage ihrer vorläufigen Einlieferung an den Strafort zu berechnender Zucht- hausstrafe in Ludwigsburg mit Abschied und nachheriger Ausweisung aus dem Königreich unter Androhung empfindli- cher Ahndung für den Wiederbetretungs- fall; 4. Crescentia Tochtermann, sogenann- te Günzburger Creszenz, ebenfalls von Eppishofen, wegen gleicher Verbrechen, neben dem Ersatz des Schadens, so weit sse daran Theil genommen, und unter Einrechnung der ihr wegen Ehebruchs bereits in einer andern Untersuchungs- sache zugemessenen, noch nicht vollstreck- ten, zehenwochigen Zuchthausstrafe zu dreijähriger vom Tage ihrer vor- läufigen Einlieferung an den Strafort berechneter Zuchthaussirase in Ludwigs- burg mit Abschied und nachheriger Aus- weisung aus dem Königreich unter An- drohung empfindlicher Ahndung für den Wiederbetretungsfallz;