iede Abtheilung in dieser Beziehung zu- nächst ihrem eigenen Abtheilungs= Kom- mandanten, dieser selbst aber seinem näch- Kten Vorgesetzten für die Dieziplin und das pflichtmäßige Betragen der ihm un- tergebenen Manuschaft verantwortlich ist. K. 60. In Krankheits= oder bei sonstigen Ver- hinderungsfällen wird der Kommandeur darch den Bezirks-Kommandanten für Den Reckar-Kreis, ein Bezirks-Komman- dant durch der in der Kreisstadt statio- nirten Unterofftzier, ein Stations-Kom- mandantaber durch den dltesten oderbrauch= barsten Landjäger, der im Voraus von dem Bezirks-Kommando hiefür zu bezeich- nen ist, vertreten. Jeder Kommandirende, der seinen Wohn- sid über Nacht verlät, ist gehalten, wenn es die Umstände nur immer erlauben, den Dienst ordnungsmäßig seinem Stell-Ver- neter zu übergeben. Vienst-Comtroke. K. ör. Die Dienst-Werrichrungen des Landfäger- Korps werden in jeder Abtheilung zunächst durch den Abcheilungs-Kommandanten, im Korps selbst aber durch den Komman- deur controlirt; den Civil-Behörden steht jedoch die Einsicht der für den Polizeidienst bestimmten Journale zu jeder Zeit offen, Dtienff- on####ate. 9. 62. Jeder Unter-Offizier und Lanbjaͤger ist gehalten, ein eigenes Dienst-Journal zu fuͤhren, welches zur Uebersicht uͤber die Dienst-Verrichtungen bestimmt, und alle brei Menate zu erneuern ist. AK. 63. In dlesem Dienst-Journak, welches im Voraus zu paginiren, mit dem Namen des Inhabers zu versehen und in Abssche auf Aechehrir und Blattgehale durch den Bezirks-Kommandanten zu beurkunden ist, werden die Dienst-Verrichtungen des Inhabers und die erheblicheren Wahrneh- mungen desselben von Tag zu Tag ver- zelchnet. . 64. Dle einzelnen Dienst-Verrichtungen bes Landjägers, die Anzeigen, die im Diem ste von ihm gemacht werden, bie Hinder- nisse, die ihm bei seinen Verrichtungen zu- stoßen, die Gründe eines längeren Aufent- halts (besonders wenn er genöthigt ist, des Nachts gußerhalb seines Starions-= Orts zu verweilen) u. s. w. hat derselbe von den Behörden in dem Dienst-Journale be- scheinlgen zu lassen- Insbesondere muß bri den Partikular= Sereifen, an jebem Orte, den er besucht hat, seine Anwesenheit mit den etwaigen