Sprengel die einzelnen Amtsorte liegen, bleiben in ihrem bisherigen Verhältnisse zu diesen Orten, und derjenige, in dessen Sprengel Jarthausen gelegen ist, hat sich der periodischen Wisftation der bei dem Pa- trimonialamt daselbst einzurichtenden Poli- zei = Gefängnisse und der Besichtigung und ärztlichen Behandlung der darin befindli- chen Gefangenen in gleicher Art wie bei den oberamtlichen Gefängnissen und Gefange- nen zu unterziehen. & 12. Die im §K. 35. der K. Declaration den Rittergutsbesihern eingeräumte Befugniß, ihre Polizei = Behörden mit Bericht zu vernehmen, und darauf nach Maßgabe der Königl. Gesehe und Verordnungen Entschließungen zu ertheilen, so wie das oben (#. B.) berührte Recht der Zustim- mung zur Beurlaubung des Patrimonial- Amtmanns, kann je nur von einem cinzi- gen der an dem Patrimonialamt betheilig- ten Glieder der gräflichen und freiherrlichen Familien ausgeübt werden. Dasselbe wird von sämtlichen Familien-Gliedern aus ihrer Mitte durch Stimmen-Mehrheiter= wählt, und dem Ministerium des Innern nahmhaft gemacht. g. 13. Alle das Patrimonialamt betreffenden 461 Erbffnungen oder sonstige Erlasse der Staats-Behörden an die Gutsherrschaft werden ausschließend an das hiezu bezeich- nete Mitglied der Familie (K.12.) gerich- tet, zu welchem Ende der Name dessekben zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. K. 14. Die Gutsherrn haben alle durch die Errichtung und Verwaltung des Patrimo= nialames veranlaßten Kosten ausschlirßend zu tragen. Ihnen liegt ob, ohne daß ir- gend ein Anspruch deßhalb an die Staats- Casse, an die Amts-Körperschaft oder an eine Gemeinde Statt fände: die Einrich- tüng und Unterhaltung des Amtslokals, der Amtswohnung des Patrimonial-Amt- manns, so wie der amtlichen Gefängnisse, deren wenigstens zwei seyn müssen, dle Besoldung des Patrimonial-Amtmanns und Amtsdieners, die Belohnung des etwa nothwendig werdenden Amtsberwesers, soweit solche nicht den Patrimonial-Amt- mann triffr, die Entrichtung der gesehlichen Pension an ihn oder seine Hinterbliebenen unter den Bestimmungen des §. 16. der K. Declaration, die Entschädigung dessel- ben bei amrlichen Reisen, wenn sie sich nicht zur Decretur auf die Gemeinde-Casse eignet, der Aufwand auf die Kanzlei-Ko- sten, die Berichtigung der Anrechnungen