499 Nro. 35. Köntkglich Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Montag, den 30. Junt 1833. I. Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. a)Köngl. Perordnung, die ausschlietzliche Befugniß der Verwaltungé-Behbrden zur Verfügung der Hälfs-Volistreckung gegen Steuerpflichtige berreffend. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Wücrttemberg. E. ist zu Unserer Kenntniß gekom- men, daß in verschiedenen, die Anwendung allgemeiner Gesetze über Staats-Abga- ben betreffenden Fällen von Seite einzel- ner Gerichte die Befugniß angesprochen worden ist, die Frage von der Rechtmäßig- keit der Beschlüsse Unserer Finanz-Ver- waltungs-Stellen wegen Verhängung der Küölfe-Vollstreckung gegen einzelne Steuer- Ppflichtige, einer richterlichen Prüfung, un- ter einstweiliger Sistirung der Execution, zu unterwerfen. Hiebei konnte Uns nicht entgehen, wie sehr ein solcher Grundsaß der Natur der Verhältnisse und den bestehenden geses- lichen Normen zuwiderlaufe, und welche nicht zu berechnende Nachtheile aus dessen allgemeinerer Anwendung für die Staats-