537 K. 3. Ale innländisch wird in dieser Beziehung betrachtet nicht nur, was von einem Erb- lasser, der im Königreiche seinen gesetzlichen Wohnsit hatte, herrührt, mit Ausnahme der Liegenschaften, die er ausserhalb des Königreichs besaß, sondern auch die Lie- genschaft, die einem im Auslande wohnen- den Erblasser innerhalb des Königreichs zustand. — Befreit von dem Abzuge sind ausser den gesetzlichen Erben der Rittergüter (Staats= und Regierungs-Blatt von 1831 S. 88.) die Angehörigen solcher Staaten, mit welchen ein Vertrag wegen gegen- seitiger Aufhebung des Abzugs besteht. Dahen gehbren dermalen die sämtlichen deutschen Bundes-Staa- ten, die nicht zum deutschen Bunde gehs- rigen Preussischen Provinzen, die Niederlande, Frankreich, die Schweiz, Neapel und Sitilien. *“ Begründet ist der Abzug nur in dem Falle, wenn ein Ausländer, welchem kei- ner der so eben bezeichneten Staats-Ver- träge zur Seite steht, das Vermögen un- ter einem der angeführten Rechtstitel (K. 1.) wirklich erwirbt. Schlägt er daher die ihm angefallene Erbschafr, oder das ihm zugedachte Vermächmiß unbedingt aus, so fällt der Abzug weg. Verzichtet er aber darauf zu Gunsten einzelner Miterben, oder eines Dritten, oder verfügt er sonst selbstthätig als Eigenthümer darüber, so it er ebenso, wie wenn er die Annahme mit Worten erklärt hätte, als Erwerber im rechtlichen Sinne, dem Abzuge unter- worfen. g. 5. Verfallen ist der Abzug mit dem Augen- blicke, in welchem der Ausländer das be- fragte Vermögen erwirbt, ohne Unterschied ob er dasselbe verwerthe und ausser Landes bringe, oder nicht, ob er Ausländer bleibe, oder später in das diesseirige Staatsbür= gerrecht ausgenommen werde. K. 6. Der Abzug beträgt in der Regel den zehnten Theil des Vermögens, das der Auslénder erwirbt. Wird jedoch auf eine glaubhafte Weise in Erfahrung gebracht, daß der Staat, dem er angehört, einen höheren Abzug nehme, oder die Fremden zu Gunsten des Fiskus ganz ausschließe: so ist er vermöge des Retorsions-Rechts auf gleiche Weise zu behandeln. 3