irgend eitie Weise in Anspruch genommen 385 wird, siets zu beantworten; wobei ange- fügt wird, daß fortgesetzte Verfehlungen gegen diesen Theil ihrer Amts-Obliegen- heiten, für die Säumigen die geeigneten Ordnungsstrafen unnachsichtlich zur Folge haben würden. Stuttgart den 7. November 18633. Maucler. B) Des Kriegs-Departemeuts. Des Kriegs-Ministerium. Die Ausnabme von Offzziers -S#slingen in die Regimenter betreffend. In Gemäßheit eines allerhöchsten Be- fehls vom :6. April d. J. · die Bildung von Offiziers-Zoͤglingen in den Regimentern betreffend, sieht man sich zu folgender Bekanntma- chung veranlaßt: Es sind’ gegenwärtig bei den verschiede- nen Infanterie-Regimentern neun Stellen für Offziers= Zöglinge erledigt, deren Beses ng durch junge Lrute von Bildung geschehen soll, welche 1.) durch Taufscheine beurkunden; daß sie das 13. Lebensjahr angetreten, und das 20. noch nicht vollendet haben, welche z.) durch militärärztliche Zeugnisse Ge- sundheit, körperliche Tüchtigkeit und Gewandtheit, und 3.) durch die Zeugnisse ihrer frühern Vorgesetzten und Lehrer Fleiß, gute Geistes-Anlagen und untadelhafte Auführung nachweisen, auch é.) durch Vermögens= Zeugnisse dar- thun, das sie im Stande sind, ihre erste vollständige Offtziers-Auêrü#- stung aus eigenen Mitteln zu bestrei- ten. Mit jenen, welche diesen Erfordernissen entsprechen, wird sodann eine Prüfung in verschiedenen wissenschaftlichen Fächern vorgenommen. Diejenigen Jünglinge, welche als Offi- ziers = Zöglinge wirklich aufgenommen werden, haben eine sechsjährige Dienstzeit zu übernehmen und ihre Laufbahn mit dem Dienste des Soldaten zu eröffnen; können aber nach Maßgabe ihrer Befähi- gung schnell in höhere Grade vorrücken. Die Untersuchung der oben bezelchneten persönlichen und ökonomischen Verhältnisse,