Die Krone und die Stände. 43 fahrt; er hatte dort den sittlichen und wirthschaftlichen Segen einer weit verbreiteten Schulbildung kennen gelernt und fühlte dunkel, daß die Lebenskraft der protestantischen Cultur in der Volksschule liegt. Da er einsah, daß die gedrückten und verdumpften Volksmassen des Nordostens nur durch die Zwangsgewalt des Staates ihrer Roheit entrissen werden konnten, so schritt er auch hier der Gesetzgebung aller anderen Großmächte entschlossen voraus und legte durch das Schulgesetz von 1717 jedem Haus- vater kurzab die Pflicht auf seine Kinder in die Schule zu schicken. Sehr langsam hat sich auf dem Boden dieses Gesetzes das preußische Volks- schulwesen ausgebildet. Die Entwicklung ward erschwert nicht bloß durch die Armuth und Trägheit des Volks, sondern auch durch die Schuld des Königs selber; denn alle Volksbildung ruht auf dem Gedeihen selbstän- diger Forschung und schöpferischer Kunst, und für dies ideale Schaffen hatte Friedrich Wilhelm nur den Spott der Barbaren. So, durch die Gemeinschaft schwerer Bürgerpflichten, durch die Ein- heit des Beamtenthums und des Heerwesens wurden die Magdeburger und Pommern, die Märker und Westphalen zu einem preußischen Volke, und Friedrich II. gab nur dem Werke seines Vaters den rechtlichen Ab- schluß, als er allen seinen Unterthanen das preußische Indigenat verlieh. Aber wie schroff und herrisch auch dies Königthum seine Souveränität als einen rocher von bronze jedem Ungehorsam entgegenstellte, das Werk der Einigung schritt doch weit schonender vorwärts als im Nachbarlande die gewaltsame „Einebnung des französischen Bodens“. Der Staat konnte seine germanische Natur nicht verleugnen; ein Zug historischer Pietät lag tief in seinem Wesen. Wie er die kirchlichen Gegensätze zu versöhnen suchte, so mußte er auch in der Politik eine mittlere Richtung einhalten um die Ueberfülle der centrifugalen Kräfte zu beschwichtigen. Geduldige Achtung ward den alten Erinnerungen der Landschaften überall erwiesen; noch heute prangt der Doppeladler Oesterreichs fast auf jedem Ring der schlesischen Städte, und der Schutzheilige Böhmens blickt noch von der Glatzer Citadelle auf die schöne Grafschaft hernieder. Jene über- müthigen Herren Stände, die dem großen Kurfürsten noch verbieten wollten seinen Vater nach calvinischem Brauche zu beerdigen, waren endlich nach gewaltigem Ringen in die Reihen der gemeinen Unterthanen herabgedrückt. Die Landtage verloren ihre alten Regierungsrechte sowie jeden Einfluß auf Staatshaushalt und Heerwesen; doch nachdem dieser Kampf siegreich beendigt war, ließ man ihnen den Schein des Lebens. Preußens Krone hat bis zum Untergange des heiligen Reiches in allen den Landschaften, die sie nach und nach erwarb, nur dreimal eine land- ständische Verfassung förmlich aufgehoben: in Schlesien, in Westpreußen und im Münsterlande, da dort die Stände den Herd einer staatsfeind- lichen Partei bildeten, welche dem Eroberer bedrohlich schien. Ueberall sonst kamen die Landtage in die neueren Tage hinüber, ein seltsames