Der Einheitsstaat in der Verwaltung. 283 fünf Fachminister, für das Innere, die Finanzen, das Auswärtige, den Krieg und die Justiz, an die Spitze der gesammten Staatsverwaltung, vereinigte die alten Generalkassen zu einer General-Staatskasse unter der Leitung des Finanzministers. Stein sah voraus, wie gefährlich die un— geheure Macht jener fünf Männer werden konnte; er beabsichtigte daher als höchste Behörde der Monarchie einen Staatsrath zu bilden, der alle hervorragenden Kräfte des Staatsdienstes, auch die Minister selbst, in sich vereinigen, die Gesetzentwürfe berathen, die großen Streitfragen des öffentlichen Rechts entscheiden sollte. Aber dieser Theil seiner Entwürfe blieb unter seinen Nachfolgern unausgeführt. Durch die Einsetzung der Fachminister war das Generaldirectorium beseitigt. Dagegen blieben die altbewährten Kriegs= und Domänenkammern unter dem neuen Namen: Regierungen bestehen. Man trennte Rechts- pflege und Verwaltung vollständig, nahm den Regierungen die Gerichts- geschäfte der alten Kammern; man säuberte sie von unbrauchbaren Mit- gliedern, wie denn Stein überall die thatsächliche Unabsetzbarkeit des alten Beamtenthums bekämpfte und der Krone das Recht vorbehielt, die Ver- waltungsbeamten nach Belieben zu entlassen; man erleichterte den Ge- schäftsgang, gab den Präsidenten und den Decernenten für die einzelnen Fächer größere Selbständigkeit. Jedoch die Vorzüge des deutschen Collegial- systems, Unparteilichkeit und sorgsame Berücksichtigung aller Verhältnisse des einzelnen Falls, standen in Stein's Augen zu hoch, als daß er sie gegen die raschere Beweglichkeit der bureaukratischen Präfecten-Verwaltung hingegeben hätte. Die Mittelstellen der preußischen Verwaltung blieben Collegien und haben in dieser Gestalt noch durch zwei Menschenalter er- sprießlich gewirkt. Statt des leeren Schaugepränges der Generalräthe, die den napoleonischen Präfecten mit unmaßgeblichem Beirath zur Seite standen, verlangte der deutsche Staatsmann vielmehr eine thätige, regel- mäßige Theilnahme der Nation an den Geschäften der Verwaltung; dann ströme den Männern am grünen Tische ein aus der Fülle der Natur genommener Reichthum von Ansichten und Gefühlen zu, und im Volke belebe sich der Sinn für Vaterland, Selbständigkeit, Nationalehre. Doch wie diese verwaltende Thätigkeit der Regierten einfügen in die festgeordnete Hierarchie des Soldbeamtenthums? Einzelne Verwaltungs- geschäfte den Landtagen zu übertragen verbot sich von selbst; der Nepotis- mus, die Schwerfälligkeit, die Händelsucht der alten landständischen Aus- schüsse standen noch in allzu üblem Andenken. Daher kamen Stein und Hardenberg Beide auf den sonderbaren Einfall, in jede Regierung, immer auf drei Jahre, neun von den Landständen vorgeschlagene Repräsentanten zu berufen, die mit vollem Stimmrecht an allen Arbeiten der Behörde sich betheiligen sollten. Der Gedanke zeigt deutlich, wie gründlich man mit den alten Anschauungen bureaukratischer Selbstgerechtigkeit gebrochen hatte; doch er war verfehlt. Die neue Einrichtung trat nur in Ost-