Hardenbergs Verfassungsplan. 593 Hier zeigte sich's nun, wie anders als Metternich der preußische Staats- kanzler die Zusagen des Teplitzer Vertrages verstand: er wollte im Ernst einen angesehenen, wenn auch nicht allzu zahlreichen preußischen Landtag, nicht einen kümmerlichen Zentralausschuß, und gab der Verfassungskom- mission zu erwägen, ob das Ein= oder das Zweikammersystem für diese Gesamtvertretung der drei Stände vorzuziehen sei. Auch die schwierigen Fragen der Initiative, der Offentlichkeit, der Verantwortlichkeit der Mi- nister hielt er noch vorsichtig offen. Desgleichen die Frage, ob die Pro- vinziallandtage sich an die neugebildeten Provinzen oder an die altständi- schen Territorien anschließen sollten. Die auswärtigen Angelegenheiten und die militärischen Verhältnisse, soweit sie nicht persönliche Verpflichtungen beträfen, sollten den Beratungen der Stände entzogen bleiben. Dann folgte noch die Aufzählung einiger Grundrechte: Gleichheit vor dem Gesetz, Gewissensfreiheit usp. Auch Vorschriften über die Preßfreiheit und die öffentliche Rechtspflege waren in Aussicht genommen. Und alles dies in dem nämlichen Augenblick, da Hardenberg die Karlsbader Politik förderte; in seinen Augen waren die neuen Bundesgesetze nur Ausnahmegesetze für wenige Jahre der Not. Zum Schluß betonte der Staatskanzler nach- drücklich die Befestigung des monarchischen Prinzips und erinnerte an den Grundsatz: salus publica suprema lex esto. Der Entwurf bot der anfechtbaren Stellen genug. Eine einzige Kom- munalordnung für die gesamte Monarchie war bei der unendlichen Mannig- faltigkeit der sozialen Zustände des flachen Landes offenbar unmöglich. Noch bedenklicher erschien die ausschließliche Wahlberechtigung des Grundbesitzes, die in den Städten zu widersinnigen Verhältnissen führen mußte; sodann die als möglich angenommene Wiederherstellung der alten Territorien, deren verwickeltes Schuldenwesen allerdings nicht ohne Mühe in eine neue Pro- vinzialverfassung eingefügt werden konnte; endlich und zu allermeist das unglückliche System der vierfach indirekten Wahlen. Die Gefahr lag nahe, daß ein also — nicht gewählter, sondern delegierter Allgemeiner Landtag sich der Nation entfremdete, die Monarchie den Charakter eines Föderativ- staats annähme. Und dennoch, wie die Dinge lagen, kam alles darauf an, daß ein Parlament für die gesamte Monarchie berufen wurde; an den Formen lag wenig. Hardenbergs Vorschläge liefen im wesentlichen hinaus auf einen Vereinigten Landtag, wie er im Jahre 1847 zusammen- trat; unmöglich war es nicht, daß eine ähnliche Versammlung, um das Jahr 1820 berufen, den Staat binnen eines Menschenalters allmählich und friedlich in die Bahnen des reinen Repräsentativsystems hätte hinüber- führen können. Jeder Satz der Denkschrift verriet den ernsten und ehrlichen Entschluß des Staatskanzlers. Umsichtig hatte er alles entfernt was den König be- denklich stimmen konnte und darum namentlich das Heerwesen sowie die auswärtige Politik der Einwirkung der Stände entzogen. Auch den Be- v. Treitschke, Deutsche Geschichte. II. 38