Hardenbergs Verfassungsplan. 637 vereinte Kraft die möglichste Ausbildung in Vereinigung mit ihren deutschen Mitver— bündeten zu geben. Infolge dieses, und zur möglichsten Bekräftigung haben die Unterzeichneten die gegenwärtige Punktation eigenhändig unterfertigt. Teplitz, 1. August 1819. C. F. v. Hardenberg. F. v. Metternich. IV. Hardenbergs Verfassungsplan. Zu Bd. II S. 592. Ideen zu einer landständischen Verfassung in Preußen. Das königliche Edikt vom 22. Mai 1815 ist die Vorschrift, von der wir ausgehen. Wir haben lauter freie Eigentümer. Das beste Fundament der Verfassung ist eine zweckmäßige Munizipal- und Kom- munal-Ordnung. Sie ist also das nächste dringende Bedürfnis. Jede Kommune verwaltet ihre eigenen Angelegenheiten nach derselben. Jedes Landkirchspiel wählt unter Leitung einer obrigkeitlichen Person einen Depu- tierten aus seiner Mitte. Bedingungen der Wahlfähigkeit: Von einer der christlichen Konfessionen — Grundbesitz — Majorennität — unbescholtener Ruf. Die Kirchspielsdeputierten kommen in einem bestimmten Orte im Kreise zusammen und wählen unter der Leitung des Landrats eine kleine, näher zu bestimmende Anzahl Deputierte zum Kreistage. Jede kleine im Kreise belegene Stadt verfährt ganz wie die Kirchspiele. Jeder Besitzer eines im Kreise belegenen Ritterguts, der Besitzer sei von Adel oder nicht, oder eines Gutes von näher zu bestimmender Größe, wenn es auch bisher nicht Rittergut war, ist Kreisstand und kann in der Kreisstadt erscheinen, um dort eine An- zahl Deputierte zum Kreistage zu wählen. Diese müssen ebenfalls aus der Mitte der Gutsbesitzer sein. Jeder Standesherr hat das Recht, persönlich oder durch einen Bevoll- mächtigten auf dem Kreistage sich einzufinden. Der Kreistag besteht also: unter dem Vorsitze des Landrats 1. aus den Standesherren, die zum Kreise gehören, 2. aus den Deputierten der im Kreise belegenen Gutsbesitzer, 3. aus den Deputierten der im Kreise belegenen kleinen Städte, 4. aus den Deputierten der im Kreise belegenen Landbkirchspiele. Die Kreistage haben zum Gegenstande alle Kommunal-Angelegenheiten des Kreises nach der zu revidierenden Instruktion für die Landräte und übrigen Kreisbeamten. Auf solchen werden zugleich gewählt: von den Ständen 2, 3 und 4 eine bestimmte, möglichst beschränkte Anzahl von Deputierten zur Provinzial-Versammlung oder dem Provinzial-Landtage. Dieser besteht also: unter dem Vorsitz des Chefs der Provinz 1. aus den Standesherren der Provinz, 2. aus den Erzbischöfen, Bischöfen, wo sie sind. 3. Ob die Universitäten zu den Ständen gewählt werden sollen, soll nach S. Maj. des Königs Befehl näher in Erwägung gezogen werden, da sie als Unterrichts- anstalten so wenig dazu gehören dürften, als die Gymnasien und Schulen, und S. Maj. dafür halten, daß sie, insofern sie Grundbesitzer sind, als solche erscheinen müßten.