638 Hardenbergs Verfassungsplan. Aus den großen Städten, die einen eigenen Kreis bilden, aus den Deputierten der Gutsbesitzer, aus den Deputierten der kleinen Städte, . aus den Deputierten der Landkirchspiele. Die Zahl der Deputierten ad 5, 6 und 7 muß nach der Zahl der in der Provinz vorhandenen Standesherren, Prälaten, Universitäten und großen Städte abgemessen und zweckmäßig reguliert werden. Der Gegenstand der Provinzial-Landtage ist alles, was die Provinzen besonders betrifft, z. B. das Provinzial-Schuld= und Kreditwesen, die Repartition quotisierter Abgaben und die Verwaltung gewisser Institute und Anstalten, als der Armen-, Kranken= und Irrenhäuser, Besserungs-Anstalten, der Wegebau, insofern er nicht große Landstraßen angeht usw. *1— Einrichtung braucht nicht in allen Provinzen gleich zu sein und richtet sich nach den Lokal-Umständen. Gesetze und Einrichtungen, die das Ganze der Monarchie betreffen, gehören nicht vor die Provinzialstände, sondern können nur in der allgemeinen ständischen Versamm- lung beraten werden. Aber der Fall kann vorkommen, daß die Provinzial-Landtage von jener zu Gutachten aufgefordert werden, oder daß diese solche unaufgefordert an den allgemeinen Landtag bringen. Ob die Provinzen nach den älteren Verhältnissen anzuordnen sind oder nach der Einteilung in Oberpräsidenturen, ist näher zu erwägen. Ersteres scheint wenigstens vorerst in Absicht auf die Schulden rätlich zu sein. Die Provinzial-Versammlungen wählen, jeder Stand aus seiner Mitte, die Depu- tierten zum Allgemeinen Landtag, welcher aber nie mit den Provinzial-Versammlungen zugleich, sondern — außer dem ersten Male, wo die Wahlen geschehen müssen — vorher zusammenkommen muß. Der allgemeine Landtag hat gar keine Verwaltung und beschäftigt sich mit den allgemein, für die ganze Monarchie bindenden Gegenständen. Die Deputierten zum allgemeinen Landtag sind in möglichst geringer Anzahl zu bestimmen, desgleichen wäre noch zu erwägen, ob es rätlich sei, sie in einer Versamm- lung oder in zwei Kammern zusammentreten zu lassen; letzteres würde vielleicht eine zu große Anzahl veranlassen und den Geschäftsgang erschweren. Sollten zwei Kammern bestimmt werden, so ist zu bestimmen, wie die erste Kammer zusammengesetzt werden müsse. Sowohl die Deputierten der Kreis-Versammlung als der Provinzial-Landtage und die zum allgemeinen Landtage folgen bloß ihrer eigenen Überzeugung und dürfen sich an Mandata und Instruktionen ihrer Wähler nicht halten. Die Kreistage und Provinzial-Landtage müssen alle Jahre wenigstens einmal zu- sammenkommen. Wie oft dieses in Absicht auf den allgemeinen Landtag der Fall sein müsse, wird näher zu bestimmen sein; desgleichen wie lange die Gewählten in Funktion bleiben sollen; ob sie bei einer neuen Wahl wiedergewählt werden können; endlich wie gestimmt und ein Beschluß gewonnen werden soll. Wählbar sind alle Staatsbürger ohne Unterschied des Standes oder Gewerbes, insofern sie zu den obengenannten Kategorien gehören. Soll die Initiative zu neuen Gesetzen dem König vorbehalten werden, oder können sie auch vom allgemeinen Landtag in Antrag gebracht werden? Vorschläge zu solchen kann jedermann, es sei durch Druckschriften oder schriftlich, dem König oder den Staatsbehörden machen; Unterbehörden bei ihren Vorgesetzten. Die Minister bearbeiten die Gesetze, entweder auf des Königs Befehl oder aus eigenem Antriebe. Nach Seinem Gutbefinden senden S. Maj. den Entwurf dem Staats- rat zum Gutachten, und wenn der Entwurf vollendet ist, wird er den Ständen von dem betreffenden Minister vorgelegt, und die Gründe, welche das Gesetz motivieren, werden von ihm auseinandergesetzt, doch hat er keine Stimme bei der Beratschlagung. ses-