Die Landgemeinden im Westen. 103 die Gesetzgebung Frankreichs und seiner Vasallenstaaten jeden rechtlichen Unterschied zwischen Stadt und Land, Rittergut und Bauerngut beseitigt. Am Rhein waren die großen Güter fast allesammt zerschlagen; in West- phalen bestanden zwar noch einige ritterschaftliche Gutsbezirke, doch sie waren Gemeinden wie die anderen auch, nur daß dem Grundherrn das Amt des Gemeindevorstandes zustand, und übten kein Herrenrecht über die Nachbardörfer. Die Einebnung aller socialen Ungleichheiten entsprach den wirthschaftlichen Zuständen dieser dichtbevölkerten Landschaften, wo der städtische Gewerbfleiß sich schon längst auf den Dörfern eingebürgert hatte. Der abstrakte Begriff der französischen Municipalité war hier tief ins Volk gedrungen; wenn ein Westdeutscher über die deutsche Gemeinde- verfassung schrieb, wie der Nassauer Pagenstecher 1818, so sprach er stets nur von der Gemeinde schlechthin, ohne nach der Eigenart von Dorf und Stadt zu fragen. Die Landgemeinden des Westens waren aus den mächtigen Mark- genossenschaften der Germanen hervorgegangen, an sich schon größer als die Kolonialdörfer des Ostens, durchschnittlich 5—700 Köpfe stark und überdies durch die Fremdherrschaft zu Sammtgemeinden zusammen- geschlagen worden. Als Rudler einst mit seinen Genossen die französische Verwaltung auf dem linken Rheinufer einrichtete, hatte er nicht genug Maires, die französisch sprachen, auftreiben können und daher nach Gut- dünken oft mehrere Gemeinden unter einen Bürgermeister gestellt. Dies Verfahren, das dem Gesetze widersprach und erst nachträglich die Billigung der Consuln fand, war dann von den keiserlichen Präfekten fortgesetzt worden, weil die Bureaukratie mit einer kleinen Zahl von Bürgermeistern so viel leichter auskommen konnte. Auch in Berg waren seit 1808 Sammt- gemeinden, ähnlich den Amtsverbänden der guten alten Zeit, entstanden. So traten denn den zahllosen winzigen Gemeinden des Ostens in den westlichen Provinzen nur an fünftehalbtausend Landgemeinden gegenüber, die zu etwa tausend Bürgermeistereien und Aemtern vereinigt waren. Der rheinische Bürgermeister sammt seinen Beigeordneten wurde durch den Staat ernannt und regierte nach jenem obersten Grundsatze des napo- leonischen Verwaltungsrechts, kraft dessen die Verwaltungsthätigkeit aus- schließhlich den Staatsbeamten, den Regierten nur ein unmaßgeblicher Beirath zustand; seine bureaukratische Gewalt war oft härter als das patriarchalische Regiment des pommerschen Gutsherrn. Gleichwohl hatte auch diese undeutsche Einrichtung rasch feste Wurzeln im rheinischen Lande geschlagen. Den neuen preußischen Landräthen erschien sie ebenso bequem wie einst den Unterpräfekten. Zudem war der ernannte Bürgermeister den Einflüsterungen des Clerus, den Launen der öffentlichen Meinung weniger zugänglich als ein gewählter Dorsschulze; begreiflich also, daß die Regierungen der westlichen Provinzen allesammt, bis auf drei, sich für den Fortbestand der Bürgermeistereien aussprachen.