206 III. 4. Der Ausgang des preußischen Verfassungskampfes. kaum 53,000 Franken gezahlt, Preußen zahlte für das ungefähr ebenso große Gebiet der neuen Diöcesen Köln und Trier sechsmal mehr, fast 92,000 Thlr., eine Summe, die bald noch beträchtlich erhöht wurde. Ueber dies alles war Niebuhr bereits mit Consalvi einig geworden. Er hatte sich musterhaft gehalten, weit vorsichtiger als nach seinen ver- trauensvollen Aeußerungen über die Curie zu erwarten stand, und wohl mochte sich der Reizbare gekränkt fühlen, als nun plötzlich Hardenberg selbst in Rom erschien um hinter der bereits eingeheimsten Ernte noch das Scheunenthor zu schließen. Eine einzige Conferenz des Staatskanzlers mit dem Cardinal brachte alles ins Reine.)) Am 25. März 1821 wurde die Uebereinkunft unterzeichnet. Hardenberg aber nahm — nach dem Rechte, das im Beamtenthum wie im Parlament dem leitenden Staats- manne zukommt — allen Dank und alle Ehren unbefangen für sich in Anspruch. Durch die Bulle De salute animarum (16. Juli) bestimmte der Papst sodann die neue Eintheilung der preußischen Diöcesen und sprach nochmals aus, wie dankbar er den freundlichen Willen des Königs anerkenne, der seinen Wünschen so wunderbar (mirifice) entgegengekommen sei. Die Circumseriptionsbulle veröffentlichte der König kraft seiner Mojestätsrechte, diesen und der evangelischen Kirche unbeschadet. Darauf wurde noch das verabredete Breve über die Bischofswahlen erlassen und durch die Regierung den Domcapiteln als bindende Vorschrift mitgetheilt. Die Staatszeitung aber erklärte amtlich: ein Concordat, eine Verab- redung über das Verhältniß der geistlichen Oberen zu den weltlichen Be- hörden sei absichtlich vermieden worden; „der König konnte den Vollgehalt seiner Hoheitsrechte, denen theuere von Gott ihm auferlegte Pflichten gegen sein Volk zur Seite stehen, nicht von fremder Anerkennung abhängig machen, nicht den freien Gebrauch derselben durch beengende Verträge ein- schränken wollen.“ Also behielt die Krone alle die Befugnisse der Kirchen- hoheit, die ihr nach dem Preußischen Landrecht und nach Napoleon's Organischen Artikeln zustanden, fest in der Hand. Die Staatsbehörden allein vermittelten den amtlichen Verkehr zwischen dem römischen Stuhle und den Bischöfen, sie hatten die Censur der kirchlichen Schriften, die Aussicht über alle Unterrichtsanstalten wie über die Prüfung der Candidaten. Ohne ihre Erlaubniß wurde kein geistlicher Orden zugelassen, und bisher bestanden in den westlichen Provinzen, außer einigen Orden für Kranken- pflege und weiblichen Unterricht, nur zwei oder drei ganz unbedeutende Mannsklöster; ein Mönch war in den Straßen der rheinischen Städte eine so unerhörte Erscheinung, daß der Bonner Schirrmeister einst bei seinem Postdirektor ganz erschrocken anfragte, ob er einen Franciscaner, der sich eine Fahrkarte gelöst, im königlichen Eilwagen mitnehmen dürfe. Mit Rechten der Kirchenhoheit war die preußische Regierung bis zum *) Hardenberg's Tagebuch, 23. März 1821.