Die Ritterschaft vor dem Bundestage. 597 der Ritterschaft auflösen. So blieb denn nichts mehr übrig als eine Be— schwerde beim Bundestage. Am 4. December 1822 wurde die Petition der holsteinischen Prälaten und Ritter in Frankfurt übergeben. Sie ging dahin: der Bundestag möge auf Grund des Art. 56 der Wiener Schlußakte die alte Verfassung Schleswigholsteins unter seinen Schutz nehmen und darüber wachen, daß die nothwendige zeitgemäße Umgestaltung dieses Landesrechts nur auf ver— fassungsmäßigem Wege erfolge. Eine treffliche Denkschrift aus Dahl— mann's Feder begründete die Bitte. „In Vielem zwistig — so hieß es zum Schluß — stimmten wir darin innerlich überein, daß wir in starker Verbrüderung mit Dänemark gedeihen können, glücklich unter dem gemein— samen Oberherrn vom altgeliebten Geschlechte, aber in Verschmelzung nimmermehr; eine zu starke Scheidewand hat die Natur gesetzt, die sich nicht spotten läßt, an Sprache, Sitte, Verfassung, jeder geschichtlichen Erinnerung.“ Wärmer zugleich und würdiger war am Bundestage selten gesprochen worden; zum ersten male erklärte die deutsche Nordmark feierlich, daß sie bei Deutschland bleiben wolle. Aber stand auch das Bundesrecht den Bittenden zur Seite? Jener Artikel 56 bestimmte, daß „die in aner— kannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen“ nur auf verfassungsmäßigem Wege abgeändert werden sollten. Bestand die alte Verfassung Schleswigholsteins in der That noch in anerkannter Wirksam— keit, obgleich der Landtag seit 1675, die Ritterschaft seit 1711 nicht mehr versammelt worden und von allen ständischen Institutionen nichts mehr übrig war als der Siebenmänner-Ausschuß der Ritterschaft? Dahlmann bejahte die Frage zuversichtlich, und fast alle Historiker, welche seitdem den Streitfall erörtert haben, sind seiner Meinung gefolgt.) Ihnen Allen waren die Berathungen der Wiener Conferenzen vom Jahre 1820 nicht im Einzelnen bekannt. Nur aus diesen ließ sich die Absicht der Gesetz- geber erkennen und mit Sicherheit erweisen, was die Schlußakte unter der „anerkannten Wirksamkeit“ einer Verfassung verstand. Der Art. 56 hatte in Wien seine Fassung auf Bernstorff's Antrag erhalten, und die Worte „anerkannte Wirksamkeit“ waren ausdrücklich darum gewählt worden, weil Preußen verhindern wollte, daß solche halbzerstörte altständische Verfassungen wie die kurmärkische, die pommersche, die clevische, sich auf den Schutz des Bundestags beriefen.““) Wer jene Wiener Verhand- lungen kannte, mußte also leider zu dem Schlusse gelangen, daß die Verfassung Schleswigholsteins nach Bundesrecht nicht in anerkannter Wirksamkeit stand. *) Auch der Verfasser dieses Buchs in der älteren Auflage seiner Abhandlung über Dahlmann (Histor. und polit. Aufsätze I. 363). **) S. o. III. 21.