270 IV. 5. Wiederbesestigung der alten Gewalten. mächten.“) Nach der Meinung des österreichischen Staatsmannes mußte jetzt ein für allemal aufgeräumt werden mit den sämtlichen deutschen Verfassungen neufranzösischen Stiles; der vermessene Staatsstreichsplan seines getreuen Marschall behagte ihm wohl. Maltzahn dagegen hatte gemessenen Befehl, jeden rechtswidrigen Eingriff in die Landesverfassungen zurückzuweisen. Er erklärte: die Vorschriften der Schlußakte genügten vollauf, wenn man sie nur entschlossen handhabe; der Bundestag solle sich begnügen, den Sinn seiner Grundgesetze deutlich auszusprechen und ihre Befolgung den Regierungen nachdrücklich einzuschärfen. Dem Unfug der Presse und der Versammlungen lasse sich steuern, wenn der Bund und die Landesbehörden auf Grund der vorhandenen Gesetze sofort mit strengen Verboten einschritten. Da ein neues organisches Bundesgesetz nur durch einhelligen Beschluß zustande kommen konnte, so mußte Metternich dem Preußen schließlich nachgeben??*), und man einigte sich über sechs dem Bundestage vorzulegende Artikel, welche im wesentlichen nichts neues ent- hielten, sondern nur den bestehenden Gesetzen eine scharfe Auslegung gaben. Die Sechs Artikel beriefen sich auf das „monarchische Prinzip“ der Art. 57 und 58 der Schlußakte und bestimmten demgemäß: Da die ge- samte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben muß, so sind die deutschen Souveräne verpflichtet, Anträge der Stände, welche dieser Vorschrift widersprechen, zu verwerfen. Ferner dürfen die Landstände den Fürsten weder die zur Führung einer verfassungsmäßigen Regierung erforderlichen Mittel verweigern noch die Bewilligung dieser Summen zur „Durchsetzung anderweiter Wünsche"“ mißbrauchen — eine deutliche Antwort auf das Verhalten des badischen Landtags bei der Beratung des Preßgesetzes. Drittens soll die Gesetzgebung der Bundes- staaten der Erfüllung ihrer Bundespflichten keinen Eintrag tun. Um die Landtage zu überwachen und alle Ausschreitungen zur Sprache zu bringen, wird viertens am Bundestage eine besondere Kommission eingesetzt. Zum fünften verpflichten sich die Regierungen, jeden Angriff der Landtage auf den Bund zu verhüten. Endlich wird nochmals daran erinnert, daß die Aus- legung der Grundgesetze des Bundes allein der Bundesversammlung zustehe. Dergestalt hatte Bernstorff dicht vor dem Ende seiner politischen Laufbahn noch einmal den reaktionären Anschlägen des Wiener Hofes den Kern ausgebrochen. Dafür mußte er aber auch auf seine eigenen bescheidenen Reformpläne verzichten. Sein Preßgesetzentwurf stieß im preußischen Ministerium selbst auf unbesieglichen Widerstand. Altenstein, der sich die leidige Bundespolitik gern vom Leibe hielt, meinte ärgerlich: mit dem alten Preßgesetze lasse sich sehr wohl auskommen;") zu streng sei die preußische Zensur sicherlich nicht, der russische Gesandte beschwere *) Nesselrode, Weisung an Tatistschew, 7. Okt. 1831. *#) Tettenborns Bericht, Wien, 3. Jan. 1832. *"*“) Frankenbergs Bericht, 9. Okt. 1832.