368 IV. 6. Der Deutsche Zollverein. des Handels zwischen ihren Staaten und hierdurch zugleich in Deutschland überhaupt“, bilden einen „Gesamtverein“, der am 1. Januar 1834 für acht Jahre ins Leben tritt. Das Grundgesetz entsprach im wesentlichen den hessischen Verträgen, nur daß die Selbständigkeit der Bundesgenossen erheblich verstärkt wurde. Für jede Anderung der Zollgesetze wurde Ein- stimmigkeit der Verbündeten gefordert. Das schlimmste Gebrechen des Vereins lag weniger in seinen Satzungen als in der Verschiebung der Macht- verhältnisse. Durch den Zutritt mehrerer größerer Staaten mit gleichem Stimmrecht wurde die freie Tätigkeit der preußischen Handelspolitik unver- meidlich erschwert. Die neuen Rechte dagegen, die man den Zutretenden einräumte, schienen bedenklicher, als sie waren — ganz wie die Ausnahme- bestimmungen der Versailler Verträge. Die Befugnis, Handelsverträge zu schließen, dies von Bayern mit so leidenschaftlichem Eifer erstrebte Kleinod, erwies sich als ein ebenso harmloses Spielzeug, wie jener unfindbare Bundes- ratsausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten, welchen Preußen in Versailles dem Männerstolze der Königskronen zugestand. Preußen allein galt im Auslande als Haupt und Vertreter des Zollvereins; daher sind alle irgend wichtigen Handelsverträge durch Preußen im Namen des Vereins abgeschlossen worden. Auch die Kontrolle ward ermäßigt, auf Bayerns Andringen. Die Verbündeten sendeten bloß Vereinsbevollmächtigte zu den Zolldirektionen, Kontrolleure zu den Hauptzollämtern der Genossen; eine gegenseitige Visitation des Grenzdienstes fand nicht mehr statt. Solche Formen verschlugen wenig; denn im Grunde war der Verein auch bisher nur durch wechselseitiges Vertrauen und die Macht der Interessen zu- sammengehalten worden. Die Bundesgenossen gelobten einander „unbe- schränkte Offenheit“ in der Zollverwaltung, und sie haben ihr Wort redlich gehalten. Um den hergebrachten bundespatriotischen Phrasen zu genügen und zugleich gegen alle Angriffe von Frankfurt her sich zu decken, ver- sprachen die Verbündeten ihren Verein aufzulösen, sobald der Bundestag den Art. 19 erfülle — eine gemütliche Zusage, die Eichhorn schwerlich ohne stilles Lächeln gegeben hat. Da Bayern und Württemberg noch immer ihre törichte Sorge vor finanziellen Verlusten nicht aufgaben, so wurde in einem geheimen Artikel den Verbündeten das Recht vorbehalten, den Verein vor der Zeit zu kündigen, falls ihre Zolleinnahmen einen Ausfall von 10 % des bisherigen Rohertrags aufwiesen. Maassen unterschrieb getrosten Mutes; er wußte, daß der Vertrag ein Löwenvertrag war zu Gunsten des Südens, und der Erfolg sollte seine Erwartungen noch weit übertreffen. In den Jahren von 1834—1845 hat der Norden an Bayern 22,29 Mill. Tlr., an Württemberg 10,3 Mill. herausgezahlt, in dem Zeitraum von 1854—1865 empfing Bayern vom Norden 34 Mill. Während der zwei ersten Jahr- zehnte des Zollvereins haben bei der Abrechnung regelmäßig nur Preu- ßen, Sachsen, Frankfurt und Braunschweig herausgezahlt; alle anderen