XXV. Aus den Auszeichnungen König Friedrich Wilhelms. 753 XXV. Aus den Aufzeichnungen fönig Friedrich Wilhelms. Zu Bd. IV. 725. .. Meine Untertanen besitzen in der geregelten Staats-Verwaltung, in dem Staatsrate, in den Provinzial-Ständen, in der Städte-Ordnung, in den Kommunal= Verfassungen, die Garantie für die ungestörte Ordnung und Gesetzlichkeit; ich habe ihnen diese Institutionen aus freiem Willen erteilt und die Gewalt und Macht des Throns unbeschränkt erhalten. Auf dieser Unbeschränktheit der Königlichen Macht beruht vorzugsweise die Stellung, welche Preußen in dem allgemeinen Staatensystem einnimmt, und da eine Anderung dieses Grundpfeilers der Monarchie, letztere selbst nachteilig berühren und wankend machen würde, so bestimme ich hierdurch, daß kein künftiger Regent befugt sein soll, ohne Zu- ziehung sämtlicher Agnaten in dem Königlichen Hause eine Anderung oder Einleitung zu treffen, wodurch eine Veränderung in der jetzigen Verfassung des Staats, namentlich in Beziehung auf die ständischen Verhältnisse und die Beschränkung der Königl. Macht bewirkt oder begründet werden könnte. In der Verordnung vom Jahre 1820 betreffend das Staatsschulden-Wesen habe ich festgesetzt, daß, wenn der Staat künftighin zu seiner Erhaltung oder zur Förderung des allgemeinen Besten in die Notwendigkeit kommen sollte, zur Aufnahme eines neuen Darlehns zu schreiten, solches nur mit Zuziehung und unter Mitgarantie der künftigen Reichsstände geschehen könne. Sollte, solange ich die Regierung führe, in diesem einen nur erwähnten Falle die Notwendigkeit eintreten, eine Reichsständische Versammlung zu diesem Behufe zusammen zu rufen, so werde ich solche aus den Provinzial-Ständen entnehmen. . .. Es würde aus jedem der vier Stände der Provinzial-Stände-Versamm- lung ein Abgeordneter nach der Mehrzahl der Stimmen durch das Plenum der Ver- sammlung gewählt werden.. Den Abgeordneten der Provinzial-Stände wird eine gleiche Anzahl von Mitgliedern des Staatsrats nach meiner Wahl beigegeben; in der Versammlung, deren Präsident ich ernennen werde, wird nach dem Geschäftsreglement bei dem Staatsrat verhandelt. Andere Fragen, als über den einen, oben erwähnten Gegenstand, werde ich einer solchen Versammlung nie vorlegen. Ich verpflichte hierdurch meine Nachfolger in der Krone, nach den vorangegebenen Bestimmungen zu verfahren. Diese Anordnungen sollen als ein Hausgesetz betrachtet werden. v. Treitschke, Deutsche Geschichte. IV. 48