Revolution in Italien. 725 und nachträglich auch England zuziehen sollten. Keine Zugeständnisse! — so lautete auch jetzt noch sein letztes Wort.“) Doch fast im selben Augen— blicke siegten die Konstitutionellen auch in Neapel, in Florenz, und wenige Tage bevor sie in Frankreich ruhmlos unterging, wurde die Charte des Juli-Königtums in Turin als Statut des Königreichs Sardinien ausge— rufen. Die Fremdherrschaft auf der Halbinsel war der Vernichtung nahe. — In Italien mußte Osterreich jede nationale und liberale Regung niederdrücken, um seinen alten, längst schon unhaltbaren Besitzstand zu verteidigen. Wenn die Hofburg und die anderen Großmächte des Fest— lands aber auch in der Schweiz dieselben Gedanken nationaler Reform mit der äußersten Heftigkeit bekämpften, so konnten sie sich nicht mehr auf irgendeine Rücksicht politischer Zweckmäßigkeit berufen, sondern lediglich auf die starre Doktrin eines unbelehrbaren Legitimismus. Die inneren Verhältnisse des kleinen republikanischen Staatenbundes, der seit Jahr— hunderten eine Anomalie in dem monarchischen Europa bildete, bedeuteten für den Weltteil sehr wenig; eine nüchterne Politik durfte der Klugheits— regel nicht vergessen, die sich die Monsignoren des Vatikans nach so manchen Proben eidgenössischen Trotzes gebildet hatten: man muß die Schweizer bei ihren Bräuchen und Mißbräuchen lassen. In der Wiener Kongreßakte (Art. 74) war ausdrücklich nur „die Integrität“ der verbün— deten Kantone „als Grundlage des helvetischen Systems anerkannt“ und der Eidgenossenschaft die Neutralität verbürgt worden. Die Mächte hatten damals die noch widerstrebenden Kantone aufgefordert, um des gemeinen Wohles willen sich der Bundesverfassung anzuschließen, und dafür den Dank „der schweizerischen Nation“ entgegengenommen. Folglich konnte dieser schweizerischen Nation auch nicht verwehrt werden, ihre Bundes- verfassung umzugestalten und die Grenzen zwischen Bundesgewalt und Kantonalgewalt gesetzlich zu verändern, wenn nur die Integrität der Kan- tone, die in Wahrheit niemand anzutasten dachte, gewahrt blieb. Die Frage, wie weit die Souveränität der Kantone durch die Bundesgewalt beschränkt werden solle, war eine rein schweizerische Angelegenheit, und die Mächte hatten dabei ebenso wenig mitzusprechen, wie bei der deutschen Bundesreform, die ja auch nur durch Einschränkung der Territorial- gewalten möglich war. Gleichwohl bestand an den großen Höfen der Glaubenssatz, daß die traurige schweizerische Bundesverfassung mit ihrer schrankenlosen Kantönli-Souveränität eine unabänderliche Ordnung sei, so unzerstörbar wie der Contract social der radikalen Doktrinäre. Unverkennbar waltete über den scheinbar so verworrenen Parteikämpfen *) Arnims Bericht, Paris, 8. Febr. 1848.