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        <title>Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.</title>
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            <forname>Herbert</forname>
            <surname>Hauschild</surname>
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            <idno>staatsangehoerigkeit_kolonien_1906</idno>
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        Abhandlungen 
aus dem 
Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 
Herausgegeben von, 
Dr. Philipp Zorn, Dr. Fritz Stier-Sonlo, 
Geh. Justizrat, ord. Professor der Rechte.   
Universtäts- Professor 
Mitglied des Herrenhauses und Kronsyndikus 
in Bonn a. Rh. 
Band II, Heft 8. 
 
 
Die Staatsangehörigkeit 
in den Kolonieen. 
 
Von 
Dr. iur. Herbert Hauschild 
in Dresden. 
 
Tübingen 
Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 
1906,
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        Die von den Herausgebern beabsichtigte Sammlung von Abhandlungen 
aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht soll der monographischen 
Durcharbeitung dieser Disziplinen dienen. Hervorgegangen aus dem Be- 
dürfnis der Zusammenfassung und wissenschaftlichen Festhaltung beson- 
ders tüchtiger Seminararbeiten soll doch die Sammlung keineswegs auf 
solche beschränkt, sondern auch zur Aufnahme anderer monographischer 
Arbeiten der bezeichneten Wissensgebiete offen stehen; auch staats- 
wissenschaftliche Arbeiten, insoweit sie der Verarbeitung von Gesetzes- 
material gewidmet sind, sind von der Aufnahme nicht ausgeschlossen. 
Das Bedürfnis nach eindringender wissenschaftlicher Einzelforschung 
in den bezeichneten Wissensgebieten ist unbestreitbar vorhanden und 
macht sich stark geltend; sowohl die seit 1867 auf neue Grundlagen 
gestellte und wissenschaftlich neugeborene Disziplin des Staatsrechtes, als 
die vom Staatsleben in Reich und Einzelstaaten in der letzten Zeit weit 
überflügelte Disziplin des Verwaltungsrechtes, als die in Deutschland viel 
zu wenig gewertete Disziplin des Völkerrechtes bedürfen in hohem Grade 
der monographischen Einzelarbeit. 
Die redaktionelle Leitung der Sammlung hat Prof. Dr. Stier-Somlo 
(Bonn, Kronprinzenstrasse 3), an den auch für die Sammlung bestimmte 
Arbeiten zu senden sind, übernommen. 
Die Herausgeber. 
 
Die „Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völker- 
recht“ erscheinen in zwangloser Folge. 
Abonnementspreis für einen Band bis zu 25 Druckbogen 
Grossoktav Mk. 8.—. 
Jedes Heft ist einzeln zu erhöhtem Preise käuflich. 
Die Verlagsbuchhandlung. 
 
VERLAG von J. C. B. MoHr (PAUL SIEBECK) IN TÜBINGEN. 
Ueber die 
Umbildung civilrechtlicher Institute 
durch das öffentliche Recht. 
Akademische Antrittsrede 
von 
Dr. Fritz Fleiner, 
o. ö. Professor an der Universität Tübingen. 
Klein 8, 1906. M. —.50.
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        Die 
 
Staatsangehörigkeit 
in den Kolonieen. 
 
Von 
Dr. iur. Herbert Hauschild 
in Dresden. 
 
Tübingen 
Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 
1906.
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        Alle Rechte vorbehalten. 
  
Druck von H. Laupp jr in Tübingen.
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        Meinen Eltern.
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        Inhalt. 
Einleitung .  
Kapitel I. Staatsangehörigkeit. 
§ 1. 1. Der Staat . . . .. 
§ 2. 2. Die Reichs- und Staatsangehörigkeit als Grundlage des 
RG. vom 1. Juni 1870. . . . .  . . . . 
Kapitel II.   Die Stellung der Schutzgebiete zum 
Reiche. 
§ 3. 1. Soweit der völkerrechtliche Erwerb in Frage kommt. 
§ 4. 2. Soweit Staatsvertrag und Gesetz in Frage kommen . 
Kapitel III. Originärer Erwerb und Verlust der Sch- 
Reichsangehörigkeit. 
§ 5. SchGG. § 9..... 
I. Der Erwerb der Sch-Reichsangehörigkeit durch 
Staatsakt. 
1. Durch Naturalisation. 
§ 6. a. Die Naturalisation in den Schutzgebieten und ihre 
allgemeinen Voraussetzungen . 
§ 7. b. Die Naturalisation in den Schutzgebieten und ihre be- 
sonderen Voraussetzungen . . . . . . . 
§ 8. 2. Durch Anstellung. . . . 
II. Der Verlust der Sch- Reichsangehörigkeit. 
§ 9. Mit Rücksicht auf die grundsätzliche Stellung des Staates 
und des Betroffenen zum Verluste . . . . 
1. Als gesetzliche Folge eines objektiven Tatbestandes. 
§ 10. Durch 10 jährigen Aufenthalt im Auslande . . . 
2. Durch Staatsakt. 
§ 11. Der Staatsakt — eine notwendige Folge des öffentlich- 
rechtlichen Gewaltverhältnisses . . 
§ 12. a. Entlassung auf Antrag. . . . 
§ 13. b, Verlust durch Ausspruch der Behörde . . 
Kapitel IV. Derivativer Erwerb und Verlust der Sch- 
Reichsangehörigkeit infolge Familien- 
gemeinschaft. 
§ 14. Einleitung 
    
     
Seite 
1—3 
4—10 
10—16 
17— 27 
27—31 
32—36 
36—41 
41-47 
47—59 
56—57 
97—67 
67 —68 
68—72 
172—74
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        — VII — 
§ 19. Verleihung der Sch-Reichsangehörigkeit und Entlassung 
bezw. Verlust in ihrer Wirkung auf die Familien- 
glieder .  . . . 
Schlussbetrachtung 
§ 15. Allgemeine Grundsätze . 
§ 16. 1. Erwerb und Verlust durch Verheiratung . 
§ 17. 2. Erwerb und Verlust durch Abstammung . . . . . 
§ 18. 3. Erwerb und Verlust durch Legitimation 
Seite 
75—77 
77-80 
80 —82 
82—84 
84—85 
86—87
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        Literatur. 
1. Adam: Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht. 
Im Archiv für öffentliches Recht. Bd. VI. S. 193 ff. 
2. Affolter: Staat und Recht. Versuche über allgemeines Staatsrecht, 
In Hirths Annalen des Deutschen Reichs 1903. SS. 51 ff., 113 ff., 161 ff., 
811 ff. 
3. Derselbe: Studien zum Staatsbegriffe. Im Archiv für öffentliches Recht. 
Bd. XVII. S. 93 f. 
4. Anschütz: Deutsches Staatsrecht. In der Encyklopädie der Rechts- 
wissenschaft von v. Holtzendorff-Kohler II. Bd. IV. S. 449 ff. Leipzig- 
Berlin 1904. 
5. Arndt: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Berlin 1901. 
6.  M. Bahrfeldt: Der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Naturalisa- 
tion und durch Aufenthalt im Auslande nach geltendem deutschem 
und französischem Staatsrechte. In Bries Abhandlungen 7. Heft. Bres- 
lau 1903, 
7. v. Bar: Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts I. u. II. 
2. Aufl. Hannover 1889. 
8. K. Binding: Die Gründung des Norddeutschen Bundes. Leipzig 1889. 
C. Bornhak: Die Anfänge des deutschen Kolonialstaatsrechts. Im Ar- 
chiv für öffentliches Recht. Bd. IL S. 1 ff. 
10. S. Brie: Zur Lehre von den Staatenverbindungen, Separatabdruck aus 
der von Prof. Grünhut herausgeg. Zeitschrift für das Privat- und öffent- 
liche Recht der Gegenwart. XI. Bd, 1. Heft. 
11. Cahn: Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- 
und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. 2. Aufl. Berlin 1896. 
12. Crome: System des Deutschen Bürgerlichen Rechts. Erster Band. Tü- 
bingen und Leipzig 1900. 
13. Cosack: Lehrbuch des Deutschen Bürgerlichen Rechts. Zweiter Band, 
3. Auflage. Jena 1901. 
14. Curtius: Ueber Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit. In der Zeitschrift 
für Öffentliches Recht. Bd. IX. S. 1 ff. 
15. Florack: Die Schutzgebiete, ihre Organisation in Verfassung und Ver- 
waltung. In den Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völker- 
recht. Hgg. von ZORN und STIER-SOMLO Tübingen 1905. Bd. I. Heft 4. 
16. Gareis: Institutionen des Völkerrechts. 2. Aufl. Giessen 1901. 
17 Derselbe: Deutsches Kolonialrecht. 2. Aufl. Giessen 1902. 
18. Gentz: Die rechtliche Stellung der Bastards in Deutsch-Südwestafrika. 
In Beiträge zur Kolonialpolitik und Kolonialwirtschaft. IV. Jahrg. 
1902/03. Heft 3. S. 90 ff. 
19. Gerstenhauer: Burenansiedlung und Burenpolitik in Südwestafrika.
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        _ X _ 
In Zeitschrift für Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonialwirtschatt. 
IV. Jahrg. 1904. Heft 1 S. 47 ff. 
20. Giesebrecht: Die Behandlung der Eingeborenen in den Deutschen 
Kolonieen. Berlin 1898. 
21. Grabowsky: Der sogenannte Verlust der Staatsangehörigkeit durch 
Fristablauf. Im Verwaltungsarchiv Bd. XIl. S. 204 ff. Berlin 1904. 
22. W. E. Hall: A Treatise on International Law. Fifth Edition. Oxford 
1904. 
23. Hamburger: Die staatsrechtlichen Besonderheiten der Stellung des 
Reichslandes Elsass-Lothringen im deutschen Reiche. In Bries Abhand- 
lungen. 5. Heft. Breslau 1901. 
24. Hänel: Deutsches Staatsrecht. Leipzig 1892. 
25.  P. Heilborn: Das völkerrechtliche Protektorat. Berlin 1891. 
26.  H. Hesse: Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. In der 
Deutschen Kolonialzeitung 191. Nr. 14 und Nr. 15. 
27. Derselbe: Die Staatsangehörigkeit der Buren in Südwestafrika. In 
der deutschen Kolonialzeitung 1902. Nr. 42. S. 432. 
28. Derselbe: Gibt es eine unmittelbare Reichsangehörigkeit? Dissertation. 
Berlin 1903. 
29. Derselbe: Die deutsch-ostafrikanische Landesangehörigkeit. In Zeit- 
schrift für Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft. VI. 
Jahrg. 1904. Heft 1. S. 4 ff. 
30. Derselbe: Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen. In Zeitschrift 
für Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft. VI. Jahrg. 
1904. Heft 16. S. 506 ff. 
31. Derselbe: Deutsches Kolonialrecht. In der Deutschen Kolonialzeitung 
1905. Nr. 22. S. 247 f. 
32. Derselbe: Die Schutzverträge in Südwestafrika. In Zeitschrift für 
Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft. VI. Jahrg. 1904. 
Heft 12 S. 899 ff. VII. Jahrg 1905. Heft 1 S.1 ff und Heft 2 S.1 ff. 
33.  Edler von Hoffmann: Kolonialregierung und Kolonialgesetzgebung. 
In Zeitschrift für Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonialwırtschaft. 
VIL Jahrg. 1905. Heft 5. S. 362 ff. 
34. Jellinek: Die Lehre von den Staatenverbindungen,. Wien 1882. 
35. Derselbe: System der subjektiven öffentlichen Rechte. 2. Aufl. Frei- 
burg i. B. 1905. 
36. Derselbe: Das Recht des modernen Staates. Erster Band: Allgemeine 
Staatslehre. 2. Aufl. Berlin 1905. 
37. Jhering: Der Zweck im Recht. Leipzig 1883. 
38. Joel: Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- 
gebiete vom 17. April 1886 nebst den bisherigen ergänzenden Verord- 
nungen. In Hirths Annalen 1887. S. 191 ft. 
39.  E. v. Keller: Wehrpflicht in den Kolonieen. In Beiträgen zur Kolonial- 
politik und Kolonialwirtschaft. VI. Jahrg. 1902/03. Heft 15. S. 463. 
40. Köbner: Das neue deutsche Kolonialrecht. In der deutschen Juristen- 
zeitung. IV. Jahrg. 1901 Nr. 10. 
41. Derselbe: Die Organisation der Rechtspflege in den Kolonieen. Berlin 1903, 
42. Derselbe: Die Rechtsstellung der deutschen Kolonialbevölkerung. In
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        8. 
49. 
So. 
 
92. 
 
 
 
al. 
58. 
59. 
60. 
61. 
62. 
63. 
69. 
66. 
 
- XI - 
Mitteilungen der internationalen Vereinigung für vergleichende Rechts- 
wissenschaft und Volkswirtschaftslehre 1903. S. 211 ff. 
43. Derselbe: Deutsches Kolonialrecht. In v. HOLTZENDORFF-KOHLER: 
Encyclopädie der Rechtswissenschaft 1904. Bd. II. S. 1077 ff. 
44.  v. König: Die Beamten in den Schutzgebieten. In Beiträgen zur Kolo- 
nialpolitik und Kolonialwirtschaft. II. Jahrg. 1900/1901. Heft 2. S. 33 ff. 
45. Kolisch: Die Kolonialgesetzgebung des Deutschen Reiches. Hannover 
1906. 
46. Laband: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Tübingen und Leipzig, 
3. Aufl. 1895 und 4. Aufl. 1901 in 2 Bdn. 
47. Derselbe: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches 2. Aufl. Im Handbuch 
des öffentlichen Rechts II. 1. Freiburg i. B. und Leipzig 1894. 
48. Landgraff: Ausführungen zu dem Reichs- und Staatsangehörigkeits- 
gesetz. In Hirths Annalen 1870. S. 625 fi. 
49. Derselbe: Die Kosten der Naturalisationsurkunden. In Hirths Annalen 
1876. S. 729 ff. 
50. Lefur und Posener: Bundesstaat und Staatenbund. Breslau 1902. 
51. Lehmann: Die deutsche Reichsangehörigkeit vom nationalen und inter- 
nationalen Standpunkt. In Hirths Annalen 1899 S. 776 ff. 
52. Leoni und Mandel: Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsass- 
Lothringen. Im Handbuch des öfientlichen Rechts II. 2. Freiburg und 
Leipzig 1895. 
53.  v. Liebert: Die deutschen Kolonieen im Jahre 1904. Vortrag gehalten 
am 16. Juni 1904. Leipzig 1904.  
54.  v. Liszt: Das Völkerrecht. 1. und 3. Auflage. Berlin 1898 und 1904. 
55.  v. Martitz: Das Recht der Staatsangehörigkeit im internationalen Ver- 
kehr. In Hirths Annalen 1875 S. 798 ff., 1113 ff. 
56.  O. Mayer: Deutsches Verwaltungsrecht. I. und Il. Leipzig 1895. 
57. Derselbe: Zur Lehre vom öffentlich-rechtlichen Vertrage. Im Archiv 
für öffentliches Recht Bd. IIL S. 1 ff. 
58. Derselbe: Republikanischer und monarchischer Bundesstaat. Im Archiv 
für öffentliches Recht. Bd. XVII. 1903, S. 337 ff. 
59.  G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. 5. Aufl. Leipzig 1899 
und 6. Aufl., bearbeitet von G. Anschütz, Leipzig 1905. 
60. Derselbe: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes I. und II. Leip- 
zig 1883. 1885. 
1. Derselbe: Die staatsrechtliche Stellung der deutschen Schutzgebiete. 
Leipzig 1888. 
62. v. Mohl: Das deutsche Reichsstaatsrecht. Tübingen 1873. 
63. Derselbe: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. In den Monographieen 
von Robert von Mohl. 1. Band: Staatsrecht und Völkerrecht. Tübin- 
gen 1860. 
64. Pann: Das Recht der deutschen Schutzherrlichkeit. Wien 1887. 
65. Planck: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz. 1. u. 2, Aufl. 
Berlin 1901. 
66. Posener: Die Verfassung des Deutschen Reiches. Kommentar. Leipzig 1903. 
67. v. Poser und Gross-Naedlitz: Die rechtliche Stellung der deut- 
schen Schutzgebiete. In Bries Abhandlungen 8. Heft. Breslau 1903.
        <pb n="12" />
        XII - 
68. Rehm: Der Erwerb von Staats- und Gemeindeangehörigkeit ın geschicht- 
licher Entwickelung nach römischem und deutschem Staatsrecht. In 
Hirths Annalen 1892. S. 137 ff. 
69. P. S. Reinsch: Colonial Government. New-York 1902. 
70. A. Reus: Ueber Kollisionen der Gesetze über den Erwerb und Verlust 
der Staatsangehörigkeit. Dissertation. Darmstadt 1898. 
71. Riebow-Zimmermann: Die deutsche Kolonialgesetzgebung 1892 ff. 
72. Riedel: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. Aprıl 1871 etc. Nörd- 
lingen 1871. 
73. Rivier: Lehrbuch des Völkerrechts. 2. Aufl. Stuttgart 1899. 
74. Derselbe: Principes du Droit des Gens. I. u. II. Paris 1896. 
75. v. Rönne: Das Staatsrecht des Deutschen Reichs. I. und II. 2. Aufl. 
Leipzig 1876. 
76. Derselbe: Das Staatsrecht der Preussischen Monarchie. In fünfter Auf- 
lage neu bearbeitet von Zorn. I. und II, Leipzig 1899 und 1907. 
77. Rosenberg: Territorium, Schutzgebiet und Reichsland. In Hirths An- 
nalen 1903. S. 481 ff., 653 ff. 
78. Rosin: Souveräünetät, Staat, Gemeinde, Selbstverwaltung. Kritische Be- 
griffsstudien. In Hirths Annalen 1883. S. 265 ff. 
79. C. Sartorius: Kommentar zum Personenstandsgesetz. München 1902. 
80. Derselbe: Der Einfluss des Familienstandes auf die Staatsangehörigkeit 
etc. Berlin 1899. Sonderabdruck aus dem Verwaltungsarchiv Bd. VII. 
81. Schreiber: Die Besiedlung unserer Kolonieen und die Wehrverfassung. 
In Beiträgen zur Kolonialpolitik und Kolonialwirtschaft. IV. Jahrg. 
1902/03. Heft 12. S. 374 ff. 
82. Derselbe: Rechtsgebräuche der Eingeborenen der deutschen Schutz- 
gebiete in Afrika. In Beiträgen zur Kolonialpolitik und Kolonialwirt- 
schaft. V. Jahrg. 1903/04. Heft 8. S. 27 ff. 
83. Derselbe: Koloniales Kirchenrecht. In Zeitschrift für Kolonialpolitik, 
Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft. Nr. 12. Dez. 1904. VI. Jahrg. 
S. 871 ff. 
84. Derselbe: Die rechtliche Stellung der Bewohner der deutschen Schutz- 
gebiete. In Zeitschrift für Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonial- 
wirtschaft. VI. Jahrg. 1904. Heft 10. S. 760 ff. 
85 Schroeder: Die Besiedlungsfrage in Deutsch-Südwestafrika. In Bei- 
trägen zur Kolonialpolitik und Kolonialwirtschaft, IV. Jahrg. 1902 /03. 
Heft 12. S. 381 ff. 
86. Schulze: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes. I. und II. Leipzig 1881 
und 1886. 
87. Seydel: Bayerisches Staatsrecht. 2. Aufl. Freiburg i. B. und Leipzig 
1896. Bd. I. 
88. Derselbe: Die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit. In Hirths 
Annalen 1876. S. 135 ff. 
89. Derselbe: Zum Gesetze über die Reichs- und Staatsangehörigkeit. In 
Hirths Annalen 1883. S. 577 ff. 
90. Derselbe: Das deutsche Naturalisationsverfahren. In Hirths Annalen 
1876. 3. 733 ff. 
91. Derselbe: § 3 des Freizügigkeitsgesetzes. In Hirths Annalen 1890. S.173 ff.
        <pb n="13" />
        — XIII — 
92. Derselbe: Die neuesten Gestaltungen des Bundesstaatsbegriffes. In 
Hirths Annalen 1876. S. 641 ff. 
93. Stengel: Die deutschen Schutzgebiete, ihre rechtliche Stellung, Ver- 
fassung und Verwaltung. In Hirths Annalen 1887 S. 309 ff., 805 ff. 
1889 S. 1 ff. und 1895 S. 493 ff. 
94. Derselbe: Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 1901. 
95. Derselbe: Vorträge zur Förderung des deutschen Kolonialvereins: Die 
staats- und völkerrechtliche Stellung der deutschen Kolonieen und ihre 
zukünftige Verfassung. 
96. Störk: In Holtzendorffs Handbuch des Völkerrechts. 2. Bd. 1887. 
97. J. Tesch: Die Laufbahn der deutschen Kolonialbeamten, ihre Pflichten 
und Rechte. Berlin 1902. 
98. v. Treitschke: Politik. I. und II. 2. Aufl. Leipzig 1899 und 1900. 
99. Ullmann: Völkerrecht. Im Handbuch des Oeffentlichen Rechts. I. 
2. Aufl. Freiburg i. B., Leipzig und Tübingen 1898. 
100. J. D. Whelpley: The Problem of the Immigrant, London 1905. 
101. Zorn: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 2. Aufl. I. und II Berlin 
1895. 1897. 
102. Derselbe: Deutsche Kolonialgesetzgebung. Berlin 1901. 
103. Derselbe: Im Neuen Reich. Reden und Aufsätze zur preussisch-deutschen 
Staats- und Rechtsgeschichte. Bonn 1902. 
104. Derselbe: Die Wissenschaft des Kolonialrechts. In der deutschen 
Kolonialzeitung 1905. Nr. 10. S. 90 f.
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        <pb n="15" />
        Abkürzungen. 
a. = Anmerkung. 
a. a. O. = Am angeführten Orte. 
AA. = Anderer Ansicht. 
Ann. = Annalen des Deutschen Reichs, 
Arch. = Archiv für öffentliches Recht. 
BGB. = Bürgerliches Gesetzbuch. 
EG. = Einführungsgesetz. 
G. = Gesetz, 
HB. = Handbuch des öffentlichen Rechts, 
RG. = Reichs-Gesetz. 
RGer.C. = Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen. 
RGer.Str. = Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen. 
RV. = Reichsverfassung. 
RStrGB. = Reichsstrafgesetzbuch. 
SchGG. = Schutzgebietsgesetz. Vom 25. Juli 1900. 
StAG. = Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und 
Staatsangehörigkeit, vom 1. Juni 1870. 
VO. = Verordnung. 
ZORN = Zorn: Das Staatsrecht des deutschen Reiches.
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        Einleitung. 
Das Expansionsbedürfnis des modernen Kulturstaates war 
auch für Deutschland die natürliche Ursache zum Erwerbe von 
Kolonieen in Gebieten, die der Kulturarbeit kommender Genera- 
tionen noch ein weites und fruchtbares Feld eröffneten. 
Doch konnte die Angliederung dieser neuen Ländergebiete, 
deren Bevölkerung meist noch auf sehr niedriger Stufe der Ge- 
sittung steht, an das Reich nicht ohne weiteres in einer Ein- 
beziehung der fraglichen Länderstrecken in das deutsche Reichs- 
gebiet im Sinne von Art. 1 RV. unter gleichzeitiger genereller 
Erstreckung deutschen Reichsrechts auf dieselben vor sich gehen. 
Das Reich war bis 1884 ein festgefügtes Ganzes, seine Be- 
standteile wenigstens in der rechtlichen Behandlung gleichwertig 1). 
Sobald hier ein Neues hinzutrat, galt es in den neuerworbenen 
Gebieten einen geordneten, den Bedürfnissen des Reiches im 
engeren Sinne wie der Kolonieen gerecht werdenden Rechtszu- 
stand zu schaffen. 
Der Erwerb der Kolonieen, insofern darunter unter der Sou- 
veränetät des Reiches stehende, überseeische, nicht zum Staats- 
gebiete im engeren Sinne gehörende Ländergebiete? 2) zu verstehen 
sind, war ein Akt völkerrechtlicher Natur. Wie die weitere An- 
gliederung zu geschehen habe, war dann ausschliesslich eine Frage, 
die dem Staatsrecht überlassen blieb, d. h. rein innerpolitischer Art. 
Von Anfang an sprachen die verschiedensten Momente bei 
der Feststellung des Rechtes der neuerworbenen Gebiete und ihrer 
Bewohner mit. Die mannigfaltigsten Fragen wirtschaftspolitischer 
und praktischer Natur erforderten in weitgehendstem Masse Be- 
 
1) Auf die Stellung Elsass-Lothringens zum Reiche wird an der geeig- 
neten Stelle näher eingegangen werden. 
2) STENGEL: 1901 S. 1. 
Hauschild, Staatsangehörigkeit. 1
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        — 2 — 
achtung. Und immer galt es dabei den lokalen Verhältnissen Rech- 
nung zu tragen. Versuchsweise Massregeln, oft rein interimistische 
Bestimmungen waren eher geeignet das Richtige zu treffen, als 
detaillirte Gesetze. Dem diskretionären Ermessen des Beamten 
musste mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Beurteilung der 
mannigfaltigen lokalen Verhältnisse weiterer Spielraum gelassen 
werden. Je festere Grenzen der inneren Ausgestaltung gezogen 
wurden, um so einseitiger musste die Entwickelung der Kolonieen 
vor sich gehen, um so gefährlicher musste ein erklärlicherweise 
leicht getaner Missgriff dem Aufblühen des Landes werden. So 
sehen wir allerorts bei der Festlegung der rechtlichen Verhältnisse 
in den Schutzgebieten ein schrittweises, zuweilen tastendes Vor- 
gehen, allmähliche Einführung europäischer Rechtsinstitute, oft ein 
wohlerwogenes Beharren bei, unserem Rechtsgefühl prinzipiell wider- 
streitenden lokalen Einrichtungen, die gegenüber den, mit einem 
radikalen Vorgehen notwendigerweise verbundenen, sicher zu er- 
wartenden Rückschlägen als das kleinere Uebel erschienen 1). Die 
ganze innere Angliederung war und ist eine stufenweise. Immer 
wird Rücksicht auf die eingeborene Bevölkerung genommen, anderer- 
seits aber darnach gestrebt die Interessen der Nationalen zu wahren, 
die Länder aber vor allem deutscher Kultur zu gewinnen. 
Folgeweise wurde in den Schutzgebieten ein stetes Schwer- 
gewicht auf die Unterscheidung der Klassen der Bevölkerung 
gelegt. Mit einer Unterscheidung nach Reichsangehörigen oder 
Nichtreichsangehörigen ist es hier nicht getan. Die Differenzie- 
rung der Bevölkerung geht notwendig weiter, muss eine grössere 
sein als im Deutschen Reiche im engeren Sinne und war es, ohne 
dass die Reichsgesetzgebung tätig wurde, allein durch die Tatsache 
des völkerrechtlichen Erwerbes. Aber auch gesetzlich musste be- 
züglich der Voraussetzungen für den Erwerb oder Verlust der 
Staatsangehörigkeit als solcher eine Aenderung eintreten. Der 
Staat arbeitet an der Normierung seines Angehörigenbestandes 2). 
In Zeiten relativer Einfachheit und Einheit der Lebensbedingungen 
und unentwickelter Verkehrsverhältnisse, Zeiten, denen ein abso- 
 
1) KÖBNER bei HOLTZENDORFF: S. 1078 „Das grosse Problem aller kolo- 
nialen Rechtspolitik liegt darin, nicht nur eine äusserliche Vereinigung, son- 
dern einen inneren Ausgleich zu finden zwischen der modernen Rechtsrege- 
lung, deren die weissen Kolonisten bedürfen, und den altangestammten ein- 
heimischen Rechtsanschauungen.“ 
2) O. MAYER Arch. Ill. S. 47.
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        — 3 —  
lutistisches Regime ein charakteristisches Gepräge gab, musste die 
Abgrenzung des Staatsvolkes von einem anderen Gesichtspunkte 
aus betrachtet werden, mussten folgeweise die Grundsätze, nach 
denen sie durchgeführt wurde, andere sein, als heute. Das StAG. 
von 1870 ist insofern ein von modernem Geiste beseeltes. Allein 
sobald das „Greater Germany“ eine vollendete Tatsache geworden 
war, die Macht des Deutschen Reiches auch räumlich eine glän- 
zende Ausdehnung gewonnen hatte, musste auch grundsätzlich 
dem 1) Bewohner der neuen Gebiete die Möglichkeit gegeben 
werden, Angehöriger des deutschen Reiches im engeren Sinne zu 
werden, ohne seine Heimat zu verlassen. Das geschah durch das 
SchGG. von 1888 § 6. Die besonderen rechtlichen, politischen 
und sozialen Verhältnisse der Kolonieen aber bleiben auch auf 
die speziellen Voraussetzungen, von deren Vorhandensein die 
Qualifikation des Individuums als Staatsangehöriger abhängig ist, 
nicht ohne Einfluss. 
In der folgenden Darstellung ist auf die mannigfaltigen dem 
StAG. von 1870 vorausgehenden und dieses in erheblichem 
Masse bedingenden Vorfragen, auf die Begleitumstände und die 
prinzipielle Stellungnahme zu ihnen ausführlich eingegangen worden. 
Im übrigen sind gerade die für die Schutzgebiete als von beson- 
derem Interesse erachteten Fragen, einschliesslich der Untertanen- 
stellung der Eingeborenen, vorzugsweise erörtert worden, während 
andere zum Teil als nebensächlicher Natur zum Teil als nicht 
speziell zum Thema gehörend, nur gestreift wurden. 
 
1) nicht notwendig farbigen 
1 *
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        Kapitel I. 
Staatsangehörigkeit. 
§ 1. 1. Der Staat. 
I. Der Staat erscheint uns heute als etwas derart in der 
menschlichen Natur logisch und notwendig Begründetes, dass dem 
Ausspruche HEINRICH VON TREITSCHKES 1), „dass die staatsbildende 
Kraft dem Menschen angeboren ist und der Staat mit ihm besteht 
von Uranfang an“ mindestens eine gewisse historische Berechtigung 
nicht abzusprechen ist. Ueber die Anfänge staatlichen Lebens 
lassen sich nur Vermutungen aufstellen, die jedoch juristisch brauch- 
bares Material nicht liefern können. Der Staat ist eine Tatsache, 
seine Entstehung eine Tat 2). Er ist etwas Faktisches 3), ein Ge- 
bilde, das seiner Entstehung nach juristisch nicht konstruierbar ist, 
als ein Gebilde, dessen Substrat Menschen sind, jedoch ebenso 
wandelbar wie die Menschheit selbst. Goethe hat gesagt „Die 
Menschheit schreitet stetig fort, doch der Mensch bleibt immer 
derselbe". So hat auch der Staatsbegriff eine fortschreitende 
Präzisierung erfahren, gleichsam als äussere Erscheinungsform, 
in der der Fortschritt der Menschheit zu Tage trat. Und so wie 
der Menschheit — als einer Summe von Einzelindividuen — ge- 
wisse Eigenschaften eignen, die dem Menschen seiner physiolo- 
gischen Beschaffenheit nach immanent sind, so war auch der Staat 
immer, auch in seiner primitivsten Erscheinungsform, durch die 
Natur des Menschen und seine Lebensinteressen notwendig bedingt. 
ΙΙáντι δει. Auch der Staat war nicht immer, was wir heute so 
 
1) I.S. 13. 
2) BINDING: Gründung etc. S. 65. 
3) Dies erklärt ZORN bereits in der 1. Aufl. seines Staatsrechts l. S.23 f. 
Vergl. auch ZORN: Im Neuen Reich S. 71. — JELLINEK: Staatenverbindungen 
S. 266; AFFOLTER: S. 130.
        <pb n="21" />
        - 5 -  
zu nennen gewöhnt sind. Aber er war immer Mittel zu einem 
Zweck, Mittel zur Förderung der Gemeininteressen, wenn auch 
die speziellen Staatszwecke sich stetig änderten. 
1. Der Staat ist begrifflich untrennbar mit der Existenz eines 
Volkes verknüpft, eines Volkes, das sich eben um der Erreichung 
seiner nationalen Gemeinzwecke wegen zu einer Einheit zusammen- 
schloss, die man daher mit JELLINEK 1) als zu den „durch die An- 
wendung der Zweckkategorie geschaffenen“ rechnen kann. 
2. Mit fortschreitender Kultur konnte der Zusammenschluss 
des Volkes allein die Befriedigung der wachsenden Bedürfnisse 
seiner Mitglieder nicht mehr gewährleisten. Das Umherschweifen 
in Herdenform war mit dem Zwecke einer festen Form gesicherten 
Zusammenlebens, der Herstellung eines den Wechsel überdauern- 
den, Sicherheit verleihenden Ueber- und Unterordnungsverhältnisses 
unvereinbar. Die Abgrenzung eines bestimmten Gebietes war eine 
äusserlich und innerlich notwendige Folge fortschreitender Kultur, 
nicht nur des einzelnen Volkes an sich betrachtet, sondern auch 
der Völker neben einander. Und in natürlicher Wechselbeziehung 
damit steht die Aenderung der Lebensanschauungen des fest an- 
gesiedelten Volkes und damit die Rückwirkung einer veränderten 
Lebensweise auf seine Politik. Damit ist für den modernen Staats- 
begriff die Notwendigkeit der „territorialen Grundlage“ 2) unan- 
fechtbar 3). 
Die Zusammenfassung einer Personenmehrheit auf einem be- 
stimmten Territorium bedarf einer ordnenden Gewalt, von der die 
notwendige Organisation des Volkes in einer seinen Gemeinzwecken 
entsprechenden Weise ausgehen kann. Der Staat ist insofern ein 
Organismus 4), als „Begriff von menschlichen Beziehungen mit 
Zweckbestimmung“ 5). Dieser Staatszweck bleibt auch in seiner 
 
1) System S. 21. 
2) JELLINEK : System S. 20; CURTIUS: S. 20 f. 
3) HALL: S. 19f. meint: „That the possession of a fixed territory is a distinct 
requirement must be looked upon as the result of more general, but not 
strictly necessary consequences“. Er erklärt dies einmal damit, dass alle Ge- 
meinschaften, die ihrer Zivilisation ein ausgearbeitetes Rechtssystem verdank- 
ten, angesessen waren. Aber hauptsächlich schreibt er es dem Umstande zu, 
dass zur Zeit der Ausbildung der völkerrechtlichen Grundgedanken, nach dem 
Feudalsystem das Eigentum an einem Lande mit der Souveränetät über das- 
selbe verknüpft war. 
4) SCHULZE: I. S. 20 ff. 
5) AFFOLTER: Arch. XVII. S. 96.
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        - 6 -  
abstraktesten Form immer derselbe. Zu seiner Erreichung muss 
der Staat Herrschermacht haben. Die suprema potestas, die 
Eigenschaft prinzipiell oberste Gewalt, Bedingung jedes Rechtes, 
unabhängig von jeder anderen Gewalt zu sein, die man ausschliess- 
liche Bestimmbarkeit durch eigenen Willen 1) genannt hat, ist ein 
Essentiale des Staatsbegriffes, das in seiner Natur begründet liegt 
und dessen Negation den Begriff des Staates als solchen aufhebt. 
„Die Souveränität im juristischen Sinne, die vollkommene Un- 
abhängigkeit des Staates von jeder anderen Gewalt auf Erden, 
liegt dergestalt in seinem Wesen, dass man sagen kann, sie ist 
geradezu das Kriterium für die Natur des Staates“ 2). 
Jedenfalls ist diese Souveränetät des Staates eine einzige, 
unteilbare und begrifflich stets gleichartige. Daher ist es unrichtig 
eine völkerrechtliche und eine staatsrechtliche Souveränetät zu 
unterscheiden 3). Wohl aber kann man von einer Wirkung der 
Souveränetät nach aussen und nach innen reden. 
a) Soweit auf Nachbarvölker Rücksicht genommen wird, ist 
diese Beachtung eine rein aus Gründen politischer Natur gebotene 4). 
TREITSCHKE bemerkt hierzu 5): „Als eine unabhängige Macht haben 
wir den Staat bezeichnet. Dieser prägnante Begriff der Unab- 
hängigkeit enthält einmal die rechtliche Selbständigkeit, dergestalt, 
dass der Staat gar nicht im Stande ist rechtlich eine Gewalt über 
sich zu dulden, und zweitens die staatliche Unabhängigkeit, eine 
Fülle von Machtmitteln, die genügt ihn gegen auswärtige Eın- 
flüsse zu schützen.“ Eine juristisch relevante Grösse über ıhm ist 
schlechterdings unerfindlich, und streng genommen existiert das 
sogenannte Völker"recht“, von diesem Standpunkte aus betrachtet, 
überhaupt nicht. Die faktische Beschränkung des souveränen 
Staates räumlich auf das Staatsgebiet, persönlich auf das Staats- 
volk 6) widerspricht diesem Gedanken nicht 7). Der Staat ist mit- 
hin prinzipiell etwas Alleinstehendes, von aussen her rechtlich nicht 
 
1) ROSIN: S. 269; JELLINEK: Staatenverbindungen S. 34.— Dagegen HÄNEL: 
S. 117a. 2; MEYER-ANSCHÜTZ: S. 22; ZORN: Staatsrecht I, S. 62 ff. 
2) TREITSCHKE: I. S. 35; ebenso S. 13, 102. 
3) ZORN: a.a. 0. I. S. 66; JELLINEK: Staatenverbindungen S. 23. — A. A. 
STÖRK: S. 8. 
4) O. MAYER: VerwR. II. S. 454. 
5) I. S. 35. 
6) v. LISZT: S. 65. 
7) Die Ueberschreitung ihres Territoriums seitens der Staatsgewalt ist an 
sich kein Unrecht. AA. CURTIUS: S. 4.
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        - 7 - 
Bedingtes, nur durch äussere Umstände in seinen Erscheinungs- 
formen und in den Aeusserungen seiner souveränen Gewalt tat- 
sächlich Bestimmtes 1). 
b) Der Staatszweck erfordert im Interesse planmässiger Förde- 
rung der Gemeininteressen eine absolute Gewalt über die 
in seinen Machtbereich Gelangenden. In diesem Sinne ist der 
Staat als solcher die Gewalt, die Macht. Der Staat 
ist die Voraussetzung des Rechtes 2). Persönlichkeit erhält der 
Mensch erst innerhalb der Rechtsordnung. Vorbedingung der- 
selben, seiner Relevanz als Rechtspersönlichkeit ist mithin die 
Existenz des Staates, „Die Staatsgewalt kann alles“ 3). Schranken 
seiner Tätigkeit setzt er sich entweder selbst oder findet er in 
äusseren Umständen. Dass die Staatsgewalt aber etwas nicht 
dürfe, ist eine juristisch nicht haltbare Ansicht 4). Der Staats- 
zweck ist je nach der Kulturstufe seines Volkes, seinen Lebens- 
bedingungen wandelbar. Ueber die Berechtigung des Staates 
zu einer imperativen Willensäusserung zu entscheiden steht jedoch 
dem Einzelnen nimmermehr zu. Insofern hat SCHULZE 5) Unrecht, 
wenn er meint, dass der Staat „mit seinen Geboten in die höhere 
Sphäre der Moral, der Religion, der Wissenschaft nicht eingreifen 
darf“, und von einer denkbaren Gewissenspflicht des Bürgers 
spricht, in Fällen der Staatsgewalt den Gehorsam zu verweigern 8). 
Hier hört alle juristische Betrachtungsweise auf. Auch GRABOWSKY 
macht diesen Fehler, wenn er sagt 7): „Es gibt in jeder Staats- 
form eine Grenze der Gewalt, d. h. vulgär ausgedrückt, das Volk 
lässt sich nicht alles bieten.“ Die Staatsgewalt ist gegenüber den 
Staatsangehörigen prinzipiell unbeschränkt. JELLINEK 8) sagt mit 
 
1) Die Griechen bezeichneten diese Unabhängigkeit des Staates mit dem 
glücklichen Ausdrucke „Autarchie“, der Fähigkeit, sich selber genug sein 
zu können. LEFUR u. POSENER S. 44. 
2) IHERING: I. S. 319. Ebenso SEYDEL: Bundesstaatsbegriff S. 653. — 
AA. BINDING a. a. O. S. 67. 
3) O. MAYER: Arch. III. S. 38, 
4) SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 560: „Die Pflicht des Gehorsams gegen die 
Staatsgewalt ist an sich ihrem Inhalte nach unbeschränkt.“ 
5) I. S. 356 ff. 
6) SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 295: „Die Staatsgewalt kann niemals die 
wenn auch noch so ehrliche und sittliche, Ueberzeugung des Einzelnen als 
Instanz über sich erkennen.“ Ebenso O. MAYER: Arch. III. S. 81 f. 
7) S. 223. 
8) System S. 77.
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        — 8 — 
Recht: „Nur als Staatsglied — im weitesten Sinne erkennt der 
moderne Staat jedem Menschen, der irgendwie seinem Herrschafts- 
bereich verfällt, diese Eigenschaft 1) zu — ist der Mensch über- 
haupt Träger von Rechten.“ Die ganze Handlungsfähigkeit hat 
der Bürger also vom Staate. Warum soll der Staat sie nicht 
beschränken können? 
Ohne absolute Herrschermacht gegenüber dem Volksgenossen 
wäre dem Staate die Erreichung seines Zweckes unmöglich. Er 
wäre nicht Staat, Bedingung der Rechtsordnung, sondern eine 
Vereinigung von Menschen mit gleichen Interessen, die mehr oder 
weniger weitgehende Befugnisse und Verpflichtungen gegen einander 
hätten, ohne sich jedoch anders als infolge moralischen oder 
tatsächlichen Zwanges den Anordnungen dieser Vereinigung zu 
fügen. 
II. Das Staatsvolk ist für den Staat unentbehrlich. 
Der Mensch betrachtet alles Bestehende notwendig von seinem 
Standpunkte als Mensch aus, daraufhin also, ob es ihm nützt 
oder schadet. Dadurch ist der Staat als solcher bedingt; auch 
er ist Egoist. Er verfolgt lediglich die egoistischen Interessen 
der Nation als Ganzen; der Nationale in diesem Sinne ist der 
seinem Organismus Zugehörige, der Staatsangehörige. Und dieses 
Resultat hat eine bedeutende Tragweite. 
Die mannigfachsten Versuche sind gemacht worden, den In- 
halt dieses Begriffes der Staatsangehörigkeit juristisch klarzustellen. 
Man hat als wesentliches Merkmal des Staatsangehörigen das 
Wohnrecht im Inlande bezeichnet 2). Allein es gibt Staaten, in 
denen eine Ausweisung Staatsangehöriger rechtlich zulässig ist. 
Man hat in der Wehrpflicht 3) das Unterscheidungsmerkmal sehen 
wollen, aber ebenfalls mit Unrecht. Auch Anspruch auf Schutz 
im Auslande, Anspruch auf Teilnahme am politischen Leben bilden 
kein wesentliches Moment der Staatsangehörigkeit. Ein allgemein 
gültiges Kriterium lässt sich auf diesem Wege der inhaltlichen 
 
1) d. h. die Persönlichkeit. 
2) Diese Ansicht äusserte LABAND bereits in der ersten Auflage seines 
Staatsrechtes 1878 Bd. I. S. 151 f. — Vergl. auch SEYDEL: Ann. 90. S. 90. 
3) O. MAYER: Verw.R. II. S. 455, 456 a. 5 tadelt mit Recht die Auf- 
fassung von der Beschränkung der Wehrpflicht auf die Staatsangehörigen, 
„als ob diese Befreiung“ — d. h. der Ausländer — „durch die Grundsätze 
des Völkerrechts bewirkt würde, während sie auf der durch völkerrechtliche 
Rücksichten bestimmten Enthaltsamkeit unserer Gesetzgebung beruht“.
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        —- 9 — 
Bestimmung nicht finden, ein Misserfolg ist selbstverständlich. 
Staatsangehörigkeit ist eine Eigenschaft, eine Qualifikation 
des Menschen als Persönlichkeit, die Untertanschaft 1) unter die 
Staatsgewalt mit Rücksicht auf den Rechtsgrund, ein Zustand 2). 
JELLINEK 3) erklärt: „Das Recht hat ein Haben, die Person ein 
Sein zum Inhalt. Die Persönlichkeit des Individuums ist daher 
keine konstante, sondern eine variable Grösse.“ Und SEYDEL, 
der die bezeichnende Bemerkung gemacht hat, „den rechtlichen 
Inhalt der Staatsangehörigkeit zu bestimmen, würde eine Rund- 
reise durch das ganze Staatsrecht voraussetzen“, sagt: „Der 
Grund dieser Erscheinung liegt in der nicht erkannten oder ge- 
würdigten Tatsache, dass zwar der Inhalt von Rechten, nicht aber 
von Zuständen allseitig begrifflich bestimmt werden kann“ 4). 
Das einzige Resultat, das wir somit gewonnen haben, ist 
folgendes: Die Staatsangehörigkeit ist kein Recht 5), sondern ein 
Zustand, ein Status, der sich als Zugehörigkeit zum Staatsvolke 
charakterisiert und durch den Staat eine nach der berechtigenden 
wie nach der verpflichtenden Seite willkürliche Qualifikation er- 
fährt 6), dessen Inhalt jedoch von der jeweiligen Auffassung des 
Staatszweckes im besonderen und entsprechender Normierung des 
Angehörigkeitsverhältnisses abhängig erscheint. Da das Staatsvolk 
zur Grundlage des Staates gehört, ist es für den Staat als organi- 
sierte Nation von essentieller Bedeutung, die Voraussetzungen über 
Erwerb und Verlust der Zugehörigkeit zu ihm in einer seinen Inter- 
essen entsprechenden Weise zu regeln. Wie er dies tut, ist dem 
Staate nicht mit Rücksicht auf die Natur der Staatsangehörigkeit 
an sich vorgeschrieben, sondern liegt in seinem freien Ermessen, 
denn die Herrschermacht des Staates ergreift an und für sich 
 
1) LEONI: I. S. 15. 
2) LABAND: I. S. 127; O. MAYER: Arch. Ill. S. 57; Derselbe: VerwR. II. 
S. 383: SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 301 „die Staatsangehörigkeit ist kein Recht, 
sondern das Verhältnis der Untertänigkeit unter die Staatsgewalt“; AFFOLTER: 
Ann. 03. S. 113; GRABOWSKY: S. 227; GAREIS: Völkerrecht S. 152. 
3) System S. 79. 
4) Bayr. StR. 1. Aufl. I. S. 558. Aehnlich JELLINEK: System S. 113: „Ein 
Status lässt sich daher niemals inhaltlich definieren, weil er als eine feste 
Relation ganz unabhängig von einzelnen aus ihm entspringenden Rechten 
und Pflichten ist“. 
5) AA. ARNDT: S. 48. 
6) GAREIS: Völkerrecht, S. 152; v. LISZT: S. 100; O. MAYER: Verw. R, 
II. S. 383.
        <pb n="26" />
        - 10 - 
jedes in seine Herrschaftssphäre gelangende Individuum, seine 
Beschränkung aber erklärt sich aus seinem nationalen Zwecke, 
§ 2. 2. Die Reichs- und Staatsangehörigkeit als Grundlage des 
Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870. 
„Wo irgend eine menschliche Genossenschaft besteht, die 
sich die Souveränität erobert hat, da ist sie Staat 1). Der 
Staat aber entsteht; er ist keine vertragsmässige Vereinigung 2). 
Seine Entstehungsweise kann ebenso verschieden sein, wie seine 
endgültige Gliederung. Aber wird der Staat jemals seinen souve- 
ränen Charakter verlieren können ohne aufzuhören zu sein? Es 
schien so, als die Neuzeit Staatengebilde erstehen sah, die den 
hergebrachten Theorieen über Staat und Bund Hohn zu sprechen, 
Staaten, dıe wiederum eine Mehrheit von Staaten zu umschliessen 
schienen. Man glaubte, nun müsse man die Souveränetät als 
begriffliches Merkmal des Staates fallen lassen. Man suchte nach 
anderen Unterscheidungsmerkmalen des Staates vom Kommunal- 
verbande; die Theorie des eigenen Herrschaftsrechtes entstand 
und der Kampf um das „eigene Recht 3) entbrannte. Freilich, 
sieht man in der Souveränetät die suprema potestas, die unbe- 
dingte, volle Macht, absolut nach oben und nach unten, so ist 
eine Teilung dieser Gewalt in mehrere souveräne 4) begriftilich un- 
denkbar, die Souveränetät von Reich und Einzelstaaten als selb- 
ständiger Staaten ein Unding. Sobald aber Souveränetät ein 
begriffliches Merkmal des Staates ist 5), nimmt eine Gesamtheit 
 
l) TREITSCHKE: I. S. 35. 
2) JELLINEK: Staatenverbindungen S. 256 ff. 
3) LABAND: I. S. 62. 64 ff.; ROSIN: S. 279. 
4) v. MOHL: Deutsches Reichsstaatsrecht S. 37. 
9) ARNDT: S. 40; ZORN: a. a. O.I.S.63: „Souveränetät ist das erste und 
oberste Merkmal des Staates“. HÄNEL: S. 113; TREITSCHKE: Politik I. S. 13.35  
102; ADAM: S. 293; SEYDEL: Bundesstaatsbegriff S. 654; CURTIUS: S. 13; 
RIVIER: S. 88; DERSELBE: Principes I. S. 46: „L’etat est une communauté in- 
dépendante, c'est á dire souveraine,. Il doit avoir son existence propre, étre 
maitre de ses actions“. v. LISZT: S. 38; RGerC.: Bd. 2 S. 104. — AA. LA- 
BAND: I. S. 67; DERSELBE: HB. S. 17; JELLINEK: Staatenverbindungen S. 43, 
44; DERSELBE: System S. 281; Derselbe: Staatslehre, S. 472 ff.; BRIE: Staaten- 
verbindungen S. 10.16; MEYER-ANSCHÜTZ: S. 7; ANSCHOTZ bei HOLTZENDORFF : 
S. 471; SCHULZE: I. S. 26; ROSIN: S. 272.
        <pb n="27" />
        — 11 — 
von Staaten als Novum, als Staat über den Staaten, als neuer 
souveräner Staat den Gliedstaaten die Eigenschaft als Staat, wenig- 
stens insofern ihnen nunmehr die Souveränetät mangelt. Gleich- 
wohl werden wir unten sehen, dass damit die Existenz von Bundes- 
staaten — insofern sie eine „historisch politische Tatsache“ 1) sind — 
von mir nicht angezweifelt wird, wenn ich auch, wenigstens für 
den republikanischen Bundesstaat, ZORN darin vollkommen bei- 
stimme, „dass das unterscheidende Merkmal zwischen Bundesstaat  
und Einheitsstaat kein prinzipielles ist“ 2) 3). 
Nimmt man dem Deutschen Reiche etwas von seiner Grösse, 
wenn man es als einen Bund auffasst? TREITSCHKE 4) verwahrt 
sich freilich gewaltig gegen die Annahme, das Werk des eisernen 
Kanzlers sei die Gründung eines Bundes gewesen. Warum? 
Spricht das Bismarck nicht wiederholt selbst aus 5)? Hiess der 
Rechtsvorgänger des Deutschen Reiches nicht Norddeutscher Bund, 
der, wie zugegeben wird, vom Reiche qualitativ nicht verschieden 
war? TREITSCHKE 6) verwahrt sich gegen „jeden doktrinären Ver- 
such, die deutsche Staatsbildung in eine fertige Kategorie  einzu- 
fangen“. Gut. Und ist es undenkbar, dass in einem Staaten- 
vereine durch Vereinbarung der Souveräne mit dem Gesamtvolke  
eine Verfassung entsteht, die die vertragsmässige Verbindung der 
souveränen Staaten garantiert ohne selbst Vertrag zu sein? 
„Wenn die verbündeten Regierungen dem Reiche eine Verfassung 
geben, wonach zur Gesetzgebung eine Reichsvolksvertretung mit- 
wirken soll, so sind sie an diese Verfassung gebunden, wie der 
König von Bayern an die seinige“ 7). Die Spitze dieses „konstitu- 
tionellen Monarchenvereines“ 8) bilden dann die verbündeten Regie- 
rungen, von denen O. MAYER mit Recht sagt, dass ihre Addition 
keinen neuen Souverän, sondern einen Monarchenbund ergibt 9), 
dessen Souveränetät der Volkssouveränetät der Republiken dia- 
metral entgegengesetzt ist. Diesen Gedanken hat schon SEYDEL 
 
1) JELLINEK: Allgem. Staatslehre S. 425. 
2) Staatsrecht 1. Aufl. I. S. 61. 
3) Für die juristische Betrachtung des Bundesstaates bemerkt O. MAYER: 
Arch. XVIII. S. 339 f. „Schon das Wort Bundesstaat enthält für uns einen 
Widerspruch, insofern Staat und Bund sich ausschliessen.“ 
4) II. S. 22. 
5) O. MAYER: a. a. O. S. 364; BISMARCK: Gedanken und Erinnerungen. 
Stuttgart 1898 Bd. I. S. 353 f., 357. 6) II. S. 340. 
7) O. MAYER: a. a. O. S. 345 f. a. 12. 8) Ebendaselbst. 
9) A. a. O. S. 364; vergl. SEYDEL: Bayer. StR. I. S. 264.
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        — 12 — 
gehabt, wenn er die Möglichkeit eines Bundesstaates als solchen 
leugnet 1). LABAND aber, und alle diejenigen, welche die Souve- 
ränetät des Gliedstaates leugnen, geraten in einen Konflikt mit 
den Tatsachen und sehen sich auf die Notwendigkeit angewiesen, 
einen neuen Staatsbegriff aufzustellen, der trotz allen Bemühens 
mit dem des Kommunalverbandes zusammenfallen muss, denn ein 
eigenes Recht auf Herrschaft hat auch der Selbstverwaltungskörper 2), 
und das Bestreben, den Staatsbegriff auf die Verfolgung des natio- 
nalen Zweckes gegenüber der rein lokaler Interessen abzustellen, 
wird durch die Tatsache des Bestehens von Gemeindestaaten und 
von Provinzen zu nichte. 
Die Theoretiker, die das Reich als souveränen Sonderstaat 
auffassen wollen, klammern sich an das Wort Bundesstaat, als ob 
dieses Wort den Kern der Sache berge. O. MAYER weist mit 
Recht darauf hin, dass es sich dabei lediglich um ein politisches 
Programm handelt 3). Wie nachhaltig und stark das politische Soli- 
daritätsgefühl des Deutschen war, beweist die Festigkeit und die 
Struktur des Reiches. Ein Einheitsstaat hat dem Deutschen nie ım 
Blute gelegen, ein Bund immer. Diesen Staatenverein mit der ihm 
„eigentümlichen Unlösbarkeit“ 4) nennen wir Bundesstaat. Nur 
in diesem Sinne ist im folgenden von Bundesstaat die Rede, nur 
in diesem Sinne von Bundes- bezw. Reichsangehörigkeit. 
Das aktive und passive Gesandtschaftsrecht, die Fähigkeit zum 
Abschlusse völkerrechtlicher Verträge 5) mit fremden Mächten und 
untereinander steht den Gliedstaaten des Deutschen Reiches als 
souveränen Staaten zu — eine Prärogative, die dem Gliedstaate 
im republikanischen Bundesstaate freilich in bestimmtem Umfange 
ebenfalls zukommt 6). 
Die Zuständigkeit der deutschen Gliedstaaten in diesen Materien 
ist zwar eine ausnahmsweise, aus Gründen der Zweckmässigkeit 
 
1) Bundesstaatsbegriff S. 644. 
2) O. MAYER: VerwR. II. S. 373: „Der Selbstverwaltungskörper hat sein 
Stück öffentlicher Verwaltung, das er in eignem Namen und eignem Rechte 
führt ... sein Stück öffentlicher Verwaltung gehört zu seinem Wesen; wird 
es Ihm entzogen, so besteht er nicht mehr, so wenig wie der Staat, der sein 
Gebiet verloren hat.“ 
3) A. a. O. S. 340, vgl. S. 356. 4) A. a. O. S. 346 a 12. 
5) Auch Konkordate mit dem Papste — STÖRK: S. 145. 
6) JELLINEK: Allgem. Staatslehre S. 480, a. 1.; vergl. auch Derselbe: 
System S. 284 und HALL: S. 326.
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        — 13 — 
gewährte, aber von der hier prinzipiell durch die RV. für das 
Reich festgestellten nur quantitativ nicht qualitativ verschieden. 
II. Die Gesamtheit der verbündeten Regierungen als „ver- 
fassungsrechtlicher Verband“ 1) ist Subjekt der Reichsgewalt, an 
der wiederum die Einzelstaaten Anteil haben. O. MAYER erklärt 
dies Nebeneinander von Reichs- und Gliedstaatsgewalt analog der 
Trennung der Gewalten in gesetzgebende und vollziehende Gewalt 
im Einheitsstaat 2) und führt für den Bundesstaat aus: 
„Das Wesen seiner Verfassung besteht aber darin, dass sie 
die Gliedstaaten zu einem solchen Gesamtstaat vereinigt, ohne sie 
selbst als Staaten aufzuheben“ (VerwR. II. S. 462). In Deutsch- 
land wirkt zweierlei Staatsgewalt: die einzelne Gliedstaatsgewalt 
für ihr Gebiet und ihr Volk und zugleich für dasselbe Gebiet 
und Volk die Reichsgewalt.. „Dass die letztere zugleich in der 
nämlichen Weise neben 3) den anderen Gliedstaatsgewalten steht, 
das macht eben das Reich aus, welches sie zusammenhalten soll“ 
(II. S. 462). Jedoch ist überall nur eine volle Staatsgewalt 
vorhanden. Eine eigene Staatsgewalt für Reich sowohl wie Einzel- 
staat lässt sich nur denken, wenn keine von beiden die volle 
Staatsgewalt ist. Im anderen Falle wäre das Resultat Einheits- 
staat oder Staatenbund. „An dem, was wir uns als die Staats- 
gewalt in den einzelnen Gebieten denken, muss jedem ein Anteil 
zustehen, beschränkt durch den Anteil des anderen; nur zusammen 
haben sie die volle Staatsgewalt" 4). Diese Anteile sind nicht 
ideelle bei gemeinsamer Ausübung der Staatsgewalt, sondern ge- 
sonderte, nicht in der Art einer zivilrechtlichen Realteilung, son- 
dern nach dem Prinzipe der Trennung der Gewalten im oben 
erörterten Sinne. 
„Das deutsche Staatswesen als Bundesstaat hat demnach 
folgende Gestalt: 
 
1) O. MAYER: VerwR. ll. S. 462. Dagegen muss ich SEYDEL: Ann. 76. 
S. 653 beistimmen, wenn er sich gegen die Bezeichnung des Staates als einer 
juristischen Person des öffentlichen Rechts wendet (z.B. LABAND: I. S. 102): 
„Die juristische Person führt (also) erst innerhalb der Rechtsordnung ein bloss 
gedachtes Dasein, nimmermehr aber kann sie dazu benützt werden, die Herr- 
schaft und den Staat, welche selbst die Voraussetzung einer jeden Rechts- 
ordnung sind, zu konstruieren." 
2) Vgl. seine Ausführungen a. a. O. Bd. I. S. 68 f. 
3) AA. LABAND: I. S. 86; v. RÖNNE: Preuss. StR. I. S. 119. 610. 
4) O. MAYER: Verw.R. Il. S. 463.
        <pb n="30" />
        - 14 - 
Für jedes zugehörige Gebiet besteht nur eine volle Staats- 
gewalt. Diese Staatsgewalt erscheint aber gesondert in Reichs- 
gewalt und Gliedstaatsgewalt. Beide sind gleicher Natur als 
Staatsgewalt, wie die gesetzgebende und vollziehende Gewalt im 
Einzelstaat. Jede ıst ihrerseits wieder in gesetzgebende und voll- 
ziehende Gewalt geschieden. Die letztere Ausscheidung wird durch 
die Reichsverfassung für die Reichsgewalt, durch die einzelnen 
Landesverfassungen für die Gliedstaatsgewalten gemacht. Die 
entsprechende Scheidung zwischen Reichsgewalt und Gliedstaats- 
gewalten bestimmt die Reichsverfassung allein“ 1). Der Verfassung 
nach ist die Reichsgewalt die stärkere, bindet sie die Gliedstaats- 
gewalt , jedoch nicht im Sinne einer Befehlsgewalt gegenüber einem 
Untertanen 2). Einer Gewalt, an der der souveräne Gliedstaat 
teil hat, kann er nicht untertan sein. Die Reichsgewalt ist der 
Gliedstaatsgewalt nebengeordnet. Nur in einem Einheitsstaate 
gibt es eine „Gehorsamspflicht gegen die Reichsgewalt, welche 
derjenigen der Untertanen analog ist“ 3). 
III. Ueber ein Gebiet und das zugehörige Volk kann nur 
eine volle Staatsgewalt herrschen. In den Gebieten, in denen 
eine Gewaltentrennung im oben erörterten Sinne besteht, muss 
also die Angehörigkeit, da es sich um zwei Gewalten handelt, 
notwendig eine doppelte sein. Da die Gewalten aber einander 
nebengeordnet sind, ist das Angehörigkeitsverhältnis zu jeder not- 
wendig ein unmittelbares. Die Angehörigkeit zum Reiche aber 
wie die zum Gliedstaat bilden zusammen eine Einheit, sie sind 
also insofern untrennbar miteinander verknüpft 4). Daraus ergibt 
sich weiter, dass die Struktur des Bundesstaates eine Unter- 
scheidung von primärem und sekundärem Angehörigkeitsverhältnis 
prinzipiell gerade nicht zulässt 5); mag auch „historisch und nach 
dem positiven Recht“ die Gliedstaatsangehörigkeit das Primäre 
 
1) O. MAYER: II S. 464 ff. 
2) O. MAYER: a. a. O. II. S. 466 erklärt für den Fall einer Auflehnung 
der einen Gewalt gegen die andere: „Dann ist es nicht der Ungehorsam des 
Untertanen, den die Staatsgewalt zu brechen hat, sondern ein Verfassungs- 
konflikt  liegt vor.*— A.A. JELLINEK: Staatenverbindungen S. 57, der von einem 
„ bedingungslosen Eintritt" der Gliedstaaten in den Bundesstaat redet. 
3) LABAND: I. S. 102. 
4) Ebenso MEYER-ANSCHÜTZ: S. 215; v. RÖNNE: Deutsches StR. I. S. 100. 
- A.A. HESSE: Giebt es eine unmittelbare Reichsangehörigkeit? S. 24. 
5) A.A. JELLINEK: Staatenverbindungen S. 278.
        <pb n="31" />
        - 15 - 
sein 1). Der eine Staatszweck wird im Bundesstaat „durch ein 
sich gegenseitig bedingendes und ineinandergreifendes Ergänzungs- 
und Unterstützungsverhältnis verwirklicht“ 2), das Reich einerseits, 
die Gliedstaaten andererseits. Da die Staatsangehörigkeit nur dem 
Rechtsgrunde nach von der Untertänigkeit unter die Staatsgewalt 
schlechthin verschieden ist, liegt kein Grund vor, warum nicht in 
Gebieten, in denen die Reichsgewalt die allein kompetente ist, die 
Einwirkung einer Gliedstaatsgewalt auf dasselbe Gebiet und Volk 
also prinzipiell ausgeschlossen ist, unter Berücksichtigung des 
Territorialprinzips eine ausschliessliche Angehörigkeit zum Reiche 
statuiert werden könnte. 
IV. Als die Frage einer einheitlichen Normierung der Voraus- 
setzungen über den Erwerb und Verlust der Bundes- und Staats- 
angehörigkeit aufgeworfen wurde, war also die Frage der Bundes- 
und Staatsangehörigkeit prinzipiell entschieden. Der Bundesstaat 
war ja da. Nur gab es 25 Staatsangehörigkeitsgesetze, die wie- 
derum für die Zugehörigkeit zum Bunde massgebend waren 3). Da 
Bundes- und Staatsangehörigkeit aber eine Einheit bilden, konnte 
man die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der einen ein- 
heitlich gesetzlich normieren, und vom Erwerbe oder Verluste der 
einen den Bestand oder Nichtbestand der anderen abhängig machen. 
Man konnte nach dem Vorbilde der Vereinigten Staaten von 
Nord-Amerika den Erwerb der Bundesangehörigkeit zur Voraus- 
setzung des Erwerbes der Gliedstaatsangehörigkeit machen, oder 
man entschloss sich, den entgegengesetzten Weg einzuschlagen, 
und vom Erwerbe der letzteren den Erwerb der Bundesangehörig- 
keit abhängig zu machen. Das Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 
§ 1 wählte den letzteren Weg: 
„Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit 
in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust“ 4). 
Die Zeit, in der das Gesetz entstand, kannte nur Bundes- 
gebiet, das zugleich auch Staatsgebiet im engeren Sinne war; das 
Gesetz ist naturgemäss auch dementsprechend angelegt. Die Be- 
stimmungen, die das Gesetz gibt, haben immer die Begründung 
eines Doppelverhältnisses zum Inhalt und zur Voraussetzung. Von 
 
1) ZORN: a. a. O. I. S. 344, 2) HÄNEL: S. 354. 
3) v. RÖNNE: Deutsches St.R. I. S. 98 f. 
4) Bez. seiner Geltung in Süddeutschland vgl. v. RÖNNE: Deutsches StR. I. 
S. 99 f.
        <pb n="32" />
        - 16 - 
essentieller Bedeutung ist es aber, dass das StAG. den Er- 
werb oder Verlust der Reichsangehörigkeit von dem Erwerbe 
oder Verluste der Gliedstaatsangehörigkeit abhängig macht. Der 
Charakter der Reichsangehörigkeit als einer 
unmittelbaren wird dadurch in keiner Weise 
berührt. Nicht die Reichsangehörigkeit ist nach dem StAG. 
eine mittelbare, wohl aber deren Erwerb und Verlust 1). 
 
3) Vgl. aber die zitierte Abhandlung von HESSE: Giebt es eine unmittel- 
bare Reichsangehödrigkeit ?
        <pb n="33" />
        Kapitel ll. 
Die Stellung der Schutzgebiete zum Reiche. 
§ 3. 1. Soweit der völkerrechtliche Erwerb in Frage kommt. 
Insofern dem Reiche im oben erörterten Sinne die Souverä- 
netät eignet, ist auch seine Fähigkeit zum Erwerbe von Kolonieen 
ein Ausfluss derselben 1). Zum völkerrechtlichen Akt des Erwerbes 
sei es durch Okkupation, sei es durch Vertragsschluss ist der 
Kaiser nach Art. 11 RV. legitimiert. 
Da man ein klareres Bild der Untertanenverhältnisse in den 
deutschen Schutzgebieten gewinnt, wenn über die Art der Herr- 
schaftsbegründung seitens des Reiches keine Zweifel mehr herrschen, 
der Modus dieses Erwerbes aber wiederum mit der Untertanen- 
stellung der Eingeborenen eng zusammenhängt, erscheint eine 
kritische Untersuchung der Materie notwendig. Ein näheres Ein- 
gehen darauf zwingt uns, zunächst völkerrechtliches Gebiet zu 
betreten. Dabei muss aber daran festgehalten werden, dass es 
sich um eine juristische Untersuchung handelt; dass also Grund- 
sätze, die der Idee eines „allgemeinen Menschenrechtes“, eines 
„Naturrechtes“ ihre Entstehung verdanken, hier nur sehr indirekt 
in Frage kommen können. 
II. Für den Erwerb von Gebiet durch einen Staat gibt es 
u. a. das Mittel vertragsmässiger Abtretung und Okkupation herren- 
losen Gebietes 2). 
Zum Vertragsschluss gehören völkerrechtlich befähigte Par- 
teien, d. h. zwei Staaten; zur Okkupation ein Völkerrechtssubjekt 
und ein im Sinne des Völkerrechts staatloses Gebiet als Objekt. 
Ein Gebiet ist entweder staatlich oder staatlos. Ein Drittes 
 
1) LABAND: II. S. 282; ARNDT: S. 759; v. POSER: S. 3. 
2) Diese modi interessieren uns zunächst. Vgl. HALL: S. 100; RIVIER: 
Principes I. S. 174 ff. 
Hauschild, Staatsangehörigkeit. 2
        <pb n="34" />
        - 18 - 
gibt es für das Völkerrecht nicht. Staaten in diesem Sinne sind 
ausser den gleichberechtigten Mitgliedern der Völkerrechtsgemein- 
schaft ein weiter Kreis mehr oder minder hochentwickelter Staats- 
wesen, die der engeren Völkerrechtsgemeinschaft zwar nicht gleich- 
geachtet sind, denen aber die Integrität ihres Gebietes gewähr- 
leistet ist, und die als völkerrechtlich vertragsfähig anerkannt 
werden. 
Mit derartigen Staaten sind also Verträge völkerrechtlicher 
Art möglich, mögen diese Gebietszessionen oder eine Allianz 
etc. bezwecken. Staaten in diesem Sinne sind die Gemeinwesen 
afrikanischer Häuptlinge nicht, mögen sie auch die Anfänge 
staatlicher Organisation im Inneren aufweisen, mögen auch die 
betreffenden Stämme dem Nomadenleben bereits entsagt haben 1). 
Diese von eingeborenen Machthabern beherrschten staatenähn- 
lichen Gebilde sind immer noch himmelweit verschieden von 
den oben erwähnten, in die engere Völkerrechtsgemeinschaft nicht 
aufgenommenen Staaten, die aber im Völkerrechtsverkehr gewisser- 
massen als Staaten charakterisiert sind. Völkerrechtlich gültige 
Verträge können mit ihnen nicht abgeschlossen werden 2). Das 
von ihnen bewohnte Gebiet kann nur durch Okkupation völker- 
rechtlich für einen Staat erworben werden. Man mag solche 
Verträge Protektoratsverträge immerhin nennen. Kein Staat hätte 
ein vom völkerrechtlichen Standpunkte unberechtigtes Verfahren 
eingeschlagen, wenn er einen derartigen Vertrag ohne begleitende 
Okkupation unberücksichtigt gelassen und selbst okkupiert hätte 3). 
Ob das als „unfreundlicher Akt“ anzusehen wäre, ist eine ganz 
andere Frage. Von dieser Seite aus betrachtet, ergibt sich für 
uns auch die Bedeutung derartiger Abmachungen: Sie wirken 
präventiv 4); nicht als Vor"recht“ 5), auf Okkupation allerdings. 
1) AA. G. MEYER: Schutzgebiete S. 28 fl. 
2) Nicht einmal der notwendige consensus wird immer erzielt. Vgl. dazu 
REINSCH: S. 112 „Treaties of protectorate have been concluded by the hundred 
with the native chieftains, who very often dıd not have the remotest knowledge 
of the true import of the instrument which they where induced to sign.“ 
Vgl. auch RIVIER: S. 147 a. 1. 
3) HEILBORN: S. 61 will, obwohl er die Gebiete für okkupationsfähig, 
weil herrenlos erklärt — ebenso ULLMANN: S. 187 — dem schützenden Staate 
nach dem Vertrage die Pflicht auferlegt wissen, die fremde Okkupation nicht 
zu dulden. 
4) ADAM: S. 260; STÖRK: S. 257; STENGEL: Ann. 95. S.586; v. LISZT: 
S. 38. 95 nennt sie ein Beweismittel für tatsächliche Besitzergreifung, ohne 
damit meines Ermessens den Kern der Sache zu treffen. In der 1. Auflage
        <pb n="35" />
        —- 19 — 
Damit kommen wir auch auf ein zweites, positives Moment: Sie 
haben eine politische Bedeutung gegenüber den unterworfenen 
Häuptlingen ; aber derartige politische Gründe sind solche, „mit 
welchen die Rechtsbetrachtung an sich nichts zu schaffen hat“ 1), 
Wie diese Verträge aber die Okkupation nicht ersetzen können, 
so sind sie auch andererseits zu einer Besitzergreifung nicht not- 
wendig, vielmehr irrelevant 2). Auch können sie nicht den „Modus 
der Okkupation“ bestimmen, wie LABAND 3) sich ausdrückt. Die 
Okkupation erfolgt, oder sie erfolgt nicht. In einem Falle volle 
Gewalt, Souveränetät über das okkupierte Gebiet, im andern 
nicht. Die in den Verträgen zuweilen zum Ausdruck kommende 
Selbstbeschränkung des Reiches 4) auf gewisse staatliche Aufgaben 
ist etwas völlig Anderes. Denn ob der Staat seine Souveränetät 
in jeder Weise zur Geltung bringen will, tut dem Charakter der 
Staatsgewalt als einer souveränen keinen Abbruch. Die Qualität 
bleibt die gleiche. 
IV. Die Vertragsfähigkeit von Nichtstaaten im Völkerrechts- 
sinne wird geleugnet. Damit ist eigentlich die oben schon be- 
rührte Frage nach der rechtlichen Natur des Protektorats 5) ent- 
schieden. 
Das Wort „Protektorat“ hat hier den Anstoss zu den hitzig- 
sten Kontroversen gegeben. Und das um deswillen, da gewisse 
feststehende Kriterien auf das sogenannte „koloniale Protektorat“ 
nicht passen wollten. Mit Unrecht erklärt ZORN 6) die Frage für 
bedeutungslos. Sie nötigt uns im Gegenteil die tatsächlichen 
Vorgänge auf ihren völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Gehalt 
zu prüfen. „Rechtsbegriffe sind allemal kantig, das Verschwimmen 
des einen in den anderen wäre der Tod der Wissenschaft, der 
 
findet sich noch der unklare Begriff eines durch die Verträge manifestierten 
„fiktiven Besitzerwerbs" S, 21. 
5) HEILBORN: S. 61 „das ausschliessliche Recht zur Okkupation". G. 
MEYER: Schutzgebiete S. 30. 
1) ADAM: S. 259. 
2) DERSELBE: S. 258; BORNHAK: S. 7. 
3) II. S. 275. Wenigstens nicht in dem Sinne, in dem LABAND diesen 
Ausdruck gebraucht. 
4) Vgl. darüber unten S. 23 f. 
5) Vgl. hierzu REINSCH: Chapter VIII. S. 142—144 ausführliches Ver- 
zeichnis der einschlägigen fremden Literatur. — HEILBORN : „Das völkerrecht- 
liche Protektorat“ u. a. 
6) I. S. 578, 579 a. 27. 
2*
        <pb n="36" />
        - 20 - 
Tod des Rechtslebens“ 1). 
Zunächst ist zu betonen, dass die in neuerer Zeit so häufig 
angewandte landläufige Bezeichnung „Protektorat" auf ein Ab- 
hängigkeitsverhältnis eines Landes zum andern deswegen noch 
durchaus nicht dem Ausdrucke sein besimmtes rechtliches Gepräge 
nehmen kann. Es ist ein Name 2), weiter nichts, und verdankt, 
wie sich HEILBORN 3) ausdrückt, sein Dasein einem fehlerhaften 
diplomatischen Sprachgebrauche. Diese Gepflogenheit darf aber 
nicht zu einer Verwässerung des technischen juristischen Begriffes 
führen. 
Für den Erwerb von Gebiet durch einen Staat gibt es, wie 
bereits erwähnt, u. a. das Mittel vertragsmässiger Abtretung und 
die Möglichkeit der Okkupation. Okkupierbar ist lediglich völker- 
rechtlich herrenloses Gebiet; sicherlich also nicht das Gebiet von 
Staaten im Völkerrechtssinne. Das völkerrechtliche Verhältnis 
der recht schlecht sogenannten halbsouveränen Staaten zu einem 
souveränen Staat, d. h. das Protektoratsverhältnis im weiteren 
technischen Sinne eines Unterstaats zu einem Oberstaat, ist hier 
möglich. Nicht zu vergessen ist aber, dass das Protektorat im 
technischen Sinne ein völkerrechtliches Verhältnis ist. Indem man 
ihm Eingang in das unentwickelte Kolonialrecht dadurch zu ver- 
schaffen sucht, dass man den Ausdruck zum Träger eines ganz 
undefinierbaren, juristisch vollkommen unbrauchbaren Allgemein- 
begriffes macht 4), wird der Rechtswissenschaft die Möglichkeit 
genommen, juristische von politischen Verhältnissen streng zu 
trennen 5). 
Demgegenüber ist daran festzuhalten, dass die Erwerbungen 
 
1) JELLINEK: Staatenverbindungen S. 15. 
2) G. MEYER: Schutzgebiete S. 36. 
3) S. 6. 
4) Vgl. v. LISZT: S. 56; auch JELLINEK: Staatslehre S. 727 f. 
5) Im allgemeinen richtig bemerkt v. POSER S. 19: „Um einen festen 
einheitlichen Begritf des Protektorats aufstellen zu können, sind von vorn- 
herein die Schutzverhältnisse auszuschliessen, welche mit den eingeborenen 
Stämmen bestehen, ihrer rechtlichen Natur nach staatsrechtlichen Charakter 
besitzen und nur dem Namen nach unter den Begriff des Protektorats fallen.“ 
Er unterscheidet zwei Arten des Protektorats nach dem Prinzip der Neben- 
ordnung (rein völkerrechtliches Protektorat, Protektorat im weiteren Sinne 
S. 20, 21) und nach dem Prinzip der Unterordnung (eigentliches Protektorat, 
Protektorat im engeren Sinne S. 21), immer aber spricht auch er von zwei 
Staaten.
        <pb n="37" />
        - 21 - 
unserer afrikanischen Kolonieen, mit Ausnahme des vom Sultan 
von Zanzibar 1890 vertragsmässig abgetretenen Küstenstreifens, 
sowie unserer polynesischen, mit Ausnahme der Marianen-, Karo- 
linen- und Samoainseln 1), lediglich auf Okkupation beruhen 2). 
Daran können alle Verträge mit eingeborenen Machthabern nichts 
ändern 3). 
Das wichtigste internationale Dokument für die Auslegung 
des „kolonialen Protektorats“ ist die Kongo-Akte 4). Ihr Kapitel VI, 
die Artikel 34 und 35 enthaltend, trägt die Ueberschrift: „Er- 
klärung, betreffend die wesentlichen Bedingungen, welche zu 
erfüllen sind, damit neue Besitzergreifungen an den 
Küsten des afrikanischen Festlandes als effektive betrachtet 
werden 5). Art. 34 bestimmt die Notifikation von Besitzergrei- 
fungen und Schutzherrschaften („protektorat“), Art. 35 will 
Besitzergreifungen tatsächlich durchgeführt wissen. Das Erfordernis 
der Effektivität ist auf Protektorate nicht ausgedehnt. Welche 
Beweggründe England geleitet haben, einer Ausdehnung dieses 
Erfordernisses auf Protektorate entgegenzutreten und die Nicht- 
erstreckung durchzusetzen 6), ist gleichgültig. Soviel steht fest: 
Zur Protektoratsbegründung bedarf es keiner Okkupation 7). Das 
geht aus Artikel 34 wie 35 deutlich hervor und ist nach dem 
   
1) Es handelt sich bei Samoa um eine durch Vertrag geregelte Auftei- 
lung eines von Deutschland, England und den Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika ausgeübten Kondominats — Abkommen zwischen Deutschland und Eng- 
land vom 14. Nov. 1899 und zwischen denselben Staaten und den Vereinigten 
Staaten von Nordamerika vom 2. Dezember 1899, ZORN: KolG. S. 55 ff. - 
STENGEL: 1901 S. 21f. — Abweichend KÖBNER bei HOLTZENDORFF: S. 1086. Er 
vertritt die Ansicht, Samoa sei nach Aufhebung eines gemeinsamen Protek- 
torats okkupiert worden. Vergl. DERSELBE: Rechtspflege in den Kolonieen S. 34. 
2) Vgl. aber GAREIS: KolR. § 10, der von dem Erwerbe der Territorial- 
hoheit in den Schutzgebieten durch Abtretungs- und Grenzfeststellungsverträge 
spricht. Auch G. MEYER: Schutzgebiete S. 31 unterscheidet „reine Okkupa- 
tion" und „Okkupation auf Grund vorhergegangener Vertragsschliessung‘“. 
3) v. POSER: S. 34. 
4) General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Febr. 1885. 
9) Beachtenswert ist, dass die deutschen südwestafrikanischen Schutzge- 
biete vor Ratifikation der Kongoakte erworben sind, das ostafrikanische da- 
mals noch nicht Küstengebiet war, und für diese Besitzergreifungen also 
die Anzeigepflicht Art. 34 der Kongoakte noch nicht galt. G. MEYER: Schutz- 
gebiete S. 38 ff. 
6) Darauf weist HEILBORN: S. 63 hin. Ebenso STENGEL: Ann. 95. S. 579. 
7) STENGEL: Ann. 9. 8. 579,
        <pb n="38" />
        - 22 - 
bezüglich der Protektorate Gesagten nur logisch. Will man, ge- 
stützt hierauf, ein Protektorat über Stämme und „staatsähnliche 
Gebilde“ konstruieren, so gibt man jedes juristische Unterschei- 
dungsmerkmal aus der Hand oder man spielt mit Worten. Es 
handelt sich eben entweder um Okkupation 1) oder um einen rein 
politischen Akt. Einen Schutz„vertrag" mit einem halbwilden 
Stamme, der mangels unmittelbarer Beherrschung ganz unkontrol- 
lıerbar in seinem Tun und Lassen ıst, kann man keine effektive 
Besitzergreifung im Sinne von Kap. VI der Kongo-Akte nennen. Und 
folgeweise kann man dann auch nicht von einem Untertanen „des 
Schutzstaates“ reden. ADAM 2) meint, die Uebernahme des Protek- 
torats in das Recht des okkupatorischen Gebietserwerbs sei nicht 
zu rechtfertigen, sei aber Tatsache. Seine Beweisführung ist 
meines Ermessens unrichtig. Die Ueberschrift des Kap. VI spricht 
allerdings von Fällen, in denen Besitzergreifungen als effektive zu 
betrachten sind. Art. 34 und 35 bestimmen aber gerade, dass 
Protektorate nicht effektiv zu sein brauchen. Ebensowenig wie 
„effektive“ in der Ueberschrift lässt das Wort „Besitzergreifungen“ 
einen zwingenden Schluss auf den Charakter der staatlichen Ein- 
wirkung auf das betreffende Gebiet zu 3). Dass übrigens „Ver- 
träge“ mit Stämmen oft einen Besitzerwerb vorbereiten sollen, 
wird nicht in Abrede gestellt 4). 
Man mag unter der Bezeichnung „koloniales Protektorat“ 
ein Uebergangsstadium zwischen Interessensphäre und Territorial- 
hoheit verstehen, juristisch verwertbar ist der Ausdruck nicht, er 
führt nur irre. Für den Politiker mag er ein schätzbarer Trumpf 
sein, den er im Notfalle ausspielt. Ein völkerrechtliches Ab- 
hängigkeitsverhältnis ist das Protektorat nur wo es Gemeinwesen 
verbindet, die nicht nur „staatsähnlich" sind. 
Ein Protektorat besteht nach der von uns vertretenen Auf- 
fassung zwischen dem Deutschen Reiche und einem anderen Staate 
nicht. Die deutschen Schutzgebiete sind sämtlich 5) der vollen 
 
1) Ebenso v. LISZT: S. 95. 
2) S. 276. 
3) Vgl. auch Brüsseler General-Akte vom 2, Juli 1890 Art. III: „Die 
Mächte, welche in Afrika Souveränetätsrechte oder eine Schutzherr- 
schaft ausüben..." 
4) Das „koloniale Protektorat" wird vielfach in der Literatur als beson- 
dere Art des Gebietserwerbs bezeichnet. RIVIER: S. 107; STÖRK: S. 263 ff. 
„International zugelassene Uebergangsformationen"; JOEL: S. 195. 197. 201. 
5) AA. ROSENBERG: S. 662.
        <pb n="39" />
        - 23 - 
Souveränetät des Reiches unterworfen, ausnahmslos, soweit sie 
Schutzgebiete sind, d. h. soweit sie durch Anordnung des Reichs- 
kanzlers in Verfolg der Kaiserlichen Verordnung vom 2. Mai 1894 
mit dem Schutzgebiet vereinigt sind. 
Die Schutzgewalt ist volle Staatsgewalt 1), Souveränetät 2). Sie 
war vom Augenblicke des Erwerbes der Schutzgebiete an qualita- 
tiv die volle Reichsgewalt 3), uneingeschränkt, auch nicht durch 
etwaige Hoheitsrechte eingeborener Häuptlinge 4). Die Schutz- 
gewalt ist Territorialgewalt, die Schutzgebiete sind staatsrechtlich 
mit dem Reiche verbunden, was freilich noch keine Aufnahme in 
das Reichsgebiet bedeutet. Die Schutzgebiete sind aber als Reichs- 
inland 5) zu betrachten. Freilich ist damit nicht gesagt, dass sie 
nicht auch in manchen Fällen als Ausland behandelt werden 6). 
Souverän des Reiches sind die verbündeten Regierungen. 
Prinzipiell haben sie die aus der Souveränetät sich ergebenden 
Rechte 7) über die Schutzgebiete, welche insoweit verfassungsmässig 
nicht beschränkt ist 8). SchGG. § 1 überträgt dem Kaiser die 
Schutzgewalt in den Schutzgebieten zur Ausübung als Organ des 
Reiches 9), namens desselben 10). „Die dem Kaiser zugewiesene 
 
1) ZORN: I. 573; ADAM: S. 292; ARNDT: S. 763; KÖRNER: Rechtspflege 
in den Kolonieen S. 9. — AA. HÄNEL: S. 842. 
2) BORNHAK: S. 14. 
3) JOEL: S. 861. — AA. HESSE: Deutsches Kolonialrecht: a.a.o.S. 217; 
Derselbe: Schutzverträge etc. 1904. Heft 12 S. 923; PANN: S. 29. 37 f. 
4) ADAM: S. 301. — AA. JOEL: S. 861; STENGEL: Ann. 95. S. 623 ff; 
LABAND: II. S. 275. 
5) ZORN: I. S. 577; — Derselbe auch in „Wissenschaft des Kolonial- 
Rechts“ S.91. — Vgl. die Zusammenstellung der verschiedenen in der Literatur 
vertretenen Ansichten bei v. POSER: S. 45 ff. Vgl. auch REINSCH: S. 140. 
6) FLORACK: S. 17 f.; KÖBNER bei HOLTZENDORFF: S. 1091. 
7) Nicht allerdings auf Grund Art. 4 Ziffer 1 RV. „Kolonisation‘“. So 
ARNDT: S. 757. 
8) Vgl. Art. 2. RV. 
9) JOEL: S. 215; GAREIS: KolR. S. 9. 
10) Beachtenswert ist die Erklärung des Staatssekretärs des Reichsjustiz- 
amts Dr. v. SCHELLING dazu, der ausdrücklich betonte, dass die verbündeten 
Regierungen prinzipiell die aus der Souveränetät resultierenden Rechte 
über die Schutzgebiete erworben hätten — zitirt nach G. MEYER: Schutzgebiete 
S. 50 ff. v. HOFFMANN: a. a. O. S. 364 ist der Ansicht, dass bis zum Er- 
lasse des SchGG. von 1886 „nicht das formelle Recht, sondern einfach die 
Gewalt der Tatsachen die erste Organisation“ bestimme, da die RV. bezüg- 
lich der Ausübung der Staatsgewalt in den Schutzgebieten keine Bestimmungen 
enthalte.
        <pb n="40" />
        -_ 24 - 
Schutzgewalt umfasst generell und präsumtiv alle Staatsaufgaben, 
soweit nicht die Gesetzgebung diese zu erfüllen unternommen hat 
oder künftig übernimmt“ 1). 
V. Durch das Erfordernis der effektivren Okkupation zum 
Erwerbe der Souveränetät über ein staatsrechtlich herrenloses 
Land ist dieses Gebiet, das wir im folgenden stets allein mit 
Schutzgebiet bezeichnen, auch negativ gegenüber den sogenannten 
Interessensphären abgegrenzt. Interessensphären sind räumlich 
begrenzte Ländergebiete, deren ungestörter Erwerb, sei es durch 
Okkupation oder durch Zessionsvertrag, einem Mitgliede der 
Völkerrechtsgemeinschaft, d.h. einem Staate, durch Vertrag mit 
anderen Staaten zugestanden ist, wodurch aber die Souveränetät 
des betreffenden Staates über diese Gebiete nicht begründet wird 2), 
andererseits dem Vorgehen dritter, nicht an dem Vertrage betei- 
ligter Staaten nicht präjudiziert wird 3). 
VI. Da die Aufrichtung der Schutzgewalt über die deutschen 
Schutzgebiete die Errichtung einer territorialen souveränen Gewalt 
bedeutete, ist auch die Stellung der eingeborenen Bevölkerung zur 
Reichsgewalt entsprechend qualifiziert. Hier konımt das Territorial- 
prinzip zur Geltung. 
Einmal haben wir gesehen, dass die Verträge mit eingeborenen 
Häuptlingen keine Protektoratsverträge sind. Da die Begründung 
der Souveränetät aber überhaupt nie vertragsweise vor sich gehen 
kann, d.h. als vertragsmässige Unterwerfung 4), ist auch eine Be- 
schränkung der Souveränetät an sich durch solche Verträge un- 
denkbar. Die Folge ist, dass die Ueberlassung von Hoheits- 
rechten an eingeborene Herrscher wohl eine Selbstein- 
schränkung des Reiches in der Ausübung seiner vollen Staats- 
gewalt bedeutet, dass aber der Beseitigung derartiger Hoheits- 
rechte durch die Reichsgewalt allein kein Hindernis im Wege 
steht 5). Ein Korrektiv gegen Missbrauch der souveränen Ueber- 
 
1) ZORN: I. S. 575. 
2) AA. FLORACK: S. 7 f. — Vgl. v. LISZT: S. 78 „Vorstufe des Staatsgebie- 
tes". — Es ist aber denkbar, dass zu Interessensphären Gebiete gehören, 
die staatliches Gebiet im Sinne des Völkerrechts sind. Abessinien gehörte 
zweifellos zur italienischen Interessensphäre. Das Abkommen zwischen Eng- 
land, Frankreich und Italien aus dem Jahre 1906 bedeutet freilich eine Aen- 
derung zu Ungunsten Italiens. 
3) STENGEL: 1901 S. 4 f. 4) Nicht Abtretung von Gebiet. 
5) ADAM: S. 301 ff. — S. 302: „Dass daran die Verträge nichts ändern, 
beweist die stets an erster Stelle hervortretende Betonung der Unterwerfung
        <pb n="41" />
        - 25 - 
legenheit des modernen Kulturstaates gegenüber Wilden liegt 
immer in eben der Eigenschaft des modernen Staates als Kultur- 
träger. Insofern sind sie nicht „rechtlos“ 1). 
Die Folge der Errichtung einer souveränen territorialen Herr- 
schaft in den Schutzgebieten ist somit die, dass die eingeborene 
Bevölkerung, ob sie sich durch ihre Häuptlinge, durch „Vertrag“ 
oder ohne solchen, unterwarf, oder ob sie sich indifferent oder gar 
feindselig zeigte, derart in den Herrschaftsbereich der Reichs- 
gewalt gezogen wurde, dass dadurch ihre Untertanschaft unter 
dieselbe begründet wurde 2). Unrichtig und verwirrend ist es daher, 
diejenigen Eingeborenen, über welche den eingeborenen Häupt- 
lingen Hoheitsrechte zur Ausübung überlassen sind, als Neben- 
untertanen des Reiches zu bezeichnen 3). 
 
der Häuptlinge unter deutschen Schutz." Vgl. aber auch JOEL: S. 193. 
194. 203 ff. 
1) ADAM: S. 232. 234; STÖRK: S. 5; vgl. auch Kongo-Akte Art. 6. 
2) Wenn KÖBNER bei HOLTZENDORFF: S. 1083 den Schutzverträgen  Rechts- 
erheblichkeit für die Rechtsstellung der Reichsgewalt gegenüber den Einge- 
borenen zuspricht, so befindet er sich m. E. in einem Irrtum. Okkupation 
und die dadurch erworbene Souveränetät sind Begriffe, die vertraglich 
eben nicht modifizierbar sind. STENGEL: Ann. 95 S. 622 erklärt die Verträge 
für nicht völkerrechtliche, sondern Unterwerfungs- und Eigentumsabtretungs- 
verträge. Da die Eingeborenen jederzeit auswandern könnten, sei die Unterwer- 
fung erst dann aus einer tatsächlichen eine rechtliche geworden, wenn die ge- 
waltsame Unterwerfung oder freiwillige — auch durch konkludente Handlung — 
erfolgende Unterordnung dazu käme. — Die Untertanenstellung der Eingebo- 
renen beruht aber auf eben ihrer Eigenschaft als im weiteren Sinne Bewohner  
des okkupierten Landes. Dazu bedurfte es keiner besonderen Unterwerfung. Da 
es sich um ein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art zwischen einem Staate 
und einem Einzelnen handelt, ist ein „Vertrag“ an sich schon ein Unding — 
vgl. O. MAYER: Arch. III. S. 42. — Aber auch die Einwilligung des Eingebo- 
renen zur Erstreckung der Personalhoheit über ihn mit der Wirkung einer 
nicht allein Defacto-Untertanenqualität erscheint unnötig. — Wenn die Ver- 
träge aber als solche auf dem Boden des Privatrechts aufrecht erhalten wer- 
den, wird die Frage auf ein Gebiet hinübergespielt, das mit unserer Frage 
der öffentlich-rechtlichen Stellung der Eingeborenen nichts zu tun hat. Vgl. 
auch STENGEL: Ann. 95. S. 589; SCHREIBER: Die rechtliche Stellung der Be- 
wohner der deutschen Schutzgebiete S. 767 ff. 
3) GAREIS: KolR. S. 8. — Dagegen richtig v. POSER S. 42: „Auch die- 
jenigen Eingeborenen, über die Häuptlinge Gerichtsbarkeit und andere Rechte 
ausüben, sind volle Untertanen des Reiches.“ — KÖBNER bei HOLTZENDORFF:  
S. 1097 a. 1. — Unrichtig G. MEYER: Schutzgebiete S. 108; ROSENBERG : S. 662. 
— STENGEL: Ann. 95 S.623 meint sogar, dass „die eingeborenen Untertanen 
dieser Häuptlinge in gewissem Sinne exterritorial zu betrachten sind.“
        <pb n="42" />
        - 26 - 
Die Unterwerfung erstreckt sich aber nur auf die eingeborene 
Bevölkerung der Schutzgebiete, nicht die der Interessensphären 1). 
Dass die Auslieferungsverträge auch zum Teil auf die Interessen- 
sphären ausgedehnt worden sind, hat einen ganz anderen Grund, 
als den für das Reich dort bestehender Souveränetät. Nichtein- 
mischung der fremden Vertragsstaaten war durch Staatsverträge 
für diese Gebiete zugesichert. Die deutsche Staatsgewalt war 
gegenüber den Vertragsstaaten allein zur Erstreckung ihrer Souve- 
ränetät über diese Gebiete befugt. Die Ausdehnung der Ausliefe- 
rungsverträge auf diese Länderstrecken war nur eine Konsequenz 
dieser Abmachungen 2). 
Dass ferner unter Eingeborenen auch die Angehörigen anderer 
farbiger Stämme zu verstehen sind 3), ist nur für die allgemeine 
Rechtsstellung, nicht aber für die Untertanenqualität der Eın- 
geborenen erheblich 4). Das hat praktische Bedeutung 5). 
Die Stellung von deutschen Untertanen haben auch die Chi- 
nesen im Kiautschougebiete. Die deutsche Herrschaft dort hat 
einen souveränen Charakter; bei der Abtretung bediente man sich 
nur zur Verschleierung der Gebietszession eines Pachtvertrages 
auf 99 Jahre 6). Nomina non nocent. 
Die Untertanschaft der eingeborenen Bevölkerung unter die 
Reichsgewalt ist eine unbedingte und unbeschränkte, allein gegen- 
über der Reichsangehörigkeit erheblich minderwertiger, was ihre 
 
1) AA. HESSE: a. a, O. S. 31; vgl. dazu meine a. 1 auf S. 23. 
2) AA. GAREIS: KolR. S. 4. 
3) § 2 der VO. vom 9. November 1900. 
4) Vgl. unten S. 35. — AA. HESSE: a. a. O. S. 31. 
5) Auch HALL: S. 128 a. 1 zieht die praktische Konsequenz aus dieser 
Untertanenstellung: „Are the native inhabitants of a protectorate to be re- 
garded as subjects of the protecting state when temporarily within the ter- 
rıtory or the protectorate of another civilised state? There can be no doubt, 
that Germany will take the view that they are so.“ 
6) Dies bestreitet ROSENBERG: S. 661: „Formell ist also Kiautschou noch 
heute chinesisches Staatsgebiet; seine Bewohner sind noch heute chinesische 
Staatsangehörige“. Auch v. POSER: S. 43 hält die Chinesen dort für chine- 
sische Untertanen. — Dagegen MEYER-ANSCHÜTZ: S, 190 a. 6; v. LISZT: S. 99; 
KÖRNER bei HOLTZENDORFF: S. 1086 (mit Ausführungen über den Begriff 
Pacht ım chinesischen Liegenschaftsrechte). S. 1097; DERSELBE: Rechtspflege 
in den Kolonieen S, 29, 30; STENGEL: 1901 S. 22, 23. — Vgl. in dem Aller- 
höchsten Erlass betr. die Erklärung Kiautschous zum Schutzgebiete vom 
27. Aprıl 1898 die Worte „in deutschen Besitz übergegangen".
        <pb n="43" />
        rechtliche Qualifikation angeht. Der Schutzgebietsangehörige 1) unter- 
steht der Reichsgewalt in jeder Beziehung ohne zugleich Ange- 
höriger des Staatsvolks zu sein. Alle für den Deutschen als 
Reichsangehörigen erlassenen Bestimmungen, wie das Indigenat 
des Art. 3 RV. u.a. gelten für den Schutzgebietsangehörigen an 
und für sich nicht 2). 
Die Untertanschaft der Schutzgebietsangehörigen lässt sich 
vergleichen der Stellung der Elsass-Lothringer vor dem Reichs- 
gesetze vom 25. Juni 1873, wodurch letztere Reichsangehörige 
wurden 3). Vorher waren sie als Angehörige des abgetretenen 
Gebietes 4) schlechthin Untertanen 5). Freilich hatten die Elsass- 
Lothringer eine Staatsangehörigkeit besessen, für die sie optieren 
konnten 6), die französische. In den an Deutschland von Frank- 
reich abgetretenen Gebieten bestand ein geordneter Rechtszustand; 
das Gebiet war vor- und nachher staatliches Gebiet. Die Schutz- 
gebiete wurden zum grossen Teil erst mit der Erwerbung durch 
Deutschland staatliches Gebiet. 
§ 4. 2. Soweit Staatsvertrag und Gesetz in Frage kommen. 
I. Im allgemeinen ist daran festzuhalten, dass ein zwischen 
dem Reiche und einem fremden Staate abgeschlossener Staats- 
vertrag 7) nur in dem Falle auf die Schutzgebiete Anwendung 
finden kann, dass eine diesbezügliche Ausdehnung im Vertrage 
ausdrücklich vorgesehen ist 8). Der Umstand, dass die Schutz- 
gebiete nicht Reichsinland im Sinne Art. 1 RV. sind, ist auch 
hier bedeutsam. 
1. Im besonderen wird man vor Erwerb der Schutzgebiete 
1) Ueber den Begriff vergl. HESSE : die deutsch-ostafrikanische Landesan- 
gehörigkeit S. 4 ff. 
2) Ueber die Besonderheiten ihrer Rechtsstellung vgl. HESSE: Gibt es 
eine unmittelbare Reichsangehörigkeit? S. 30 ff. 
3) § 2 des Gesetzes. — Allerdings wurde durch § 2 Abs. 3 des Inkorpo- 
rationsgesetzes vom 9. Juni 1871 Art. 3 RV. sofort eingeführt. 
4) RIVIER: Principes I. S. 204: „Le changement de souverainete terri- 
toriale entraine de plein droit le changement de nationalite regnicole“. 
5) LEONI: I. S. 15 ff. 
6) Art. II des Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 und Art. I der Zusatz- 
konvention vom 11. Dezember 1871. 
7) Vgl. G. MEYER: Schutzgebiete S. 210 ff. — KÖBNER bei HOLTZENDORFF: 
S. 1090. — Für England vgl. HEILBORN: S. 55. 
8) v. POSER: S. 49.
        <pb n="44" />
        abgeschlossene Staatsverträge, insofern sie territorialen Charakters 
sind, unbedingt nicht als für die Schutzgebiete gültig zu behandeln 
haben. Nach Erwerb der Schutzgebiete abgeschlossene terri- 
toriale Verträge sind daraufhin zu untersuchen, was der Wille 
der Kontrahenten war, eventuell ob eine übereinstimmende Rege- 
lung der den Vertragsinhalt betreffenden Materie für Reich und 
Schutzgebiete erfolgt ist 1). 
Diese Besonderheiten in der Geltung der Staatsverträge für 
die Schutzgebiete sind von erheblicher praktischer Bedeutung. 
2. „Von den vom Reiche abgeschlossenen Staatsverträgen 
gelten diejenigen Bestimmungen, durch welche den Reichsange- 
hörigen gewisse Rechte eingeräumt sind, auch für die in den 
Schutzgebieten wohnenden Reichsangehörigen“ 2). 
II. In den der Souveränetät des Reiches schlechthin unter- 
worfenen unzivilisierten, vormals staatlosen Gebieten aber musste 
ein geordneter Rechtszustand geschaffen werden. Dazu war die 
Reichsgesetzgebung nicht deshalb inkompetent, weil sie nur 
„innerhalb des Reichsgebietes“ wirksam werden könnte 3). Das 
Konsulargerichtsbarkeitsgesetz beweist das Gegenteil. Prinzipiell 
muss die Reichsgesetzgebung in Tätigkeit treten, wo eine finan- 
zielle Belastung des Reiches zu gunsten der Schutzgebiete erfolgen 
soll, wo dıe Wirksamkeit von Amtsakten der Kolonialbehörden 
für das Reich ın Frage kommt und zur Bestimmung des für die 
Reichsangehörigen in den Schutzgebieten gültigen Rechtes. Auch 
Aenderungen der für die Schutzgebiete erlassenen formellen Reichs- 
gesetze bedürfen derselben Form. 
Das Mittel die Kompetenzfrage in den Schutzgebieten durch 
formelles Reichsgesetz endgültig festzulegen, beziehungsweise neu 
zu regeln, war aber nach der Verfassung durchaus zulässig. Die 
Reichsgesetzgebung ist denn auch in umfassender Weise tätig 
geworden und hat, abgesehen von zahlreichen Nebengesetzen, 
durch die Gesetze betreffend die deutschen Schutzgebiete vom 
17. April 1886, vom 15./19. März 1888 und 25. Juli 1900 eine 
feste Grundlage geschaffen, auf der ein Ausbau unseres Kolonial- 
rechtes möglich war. 
III. Ehe wir zur speziellen Betrachtung der Staatsangehörig- 
 
1) G. MEYER: Schutzgebiete S. 211 ff. 
2) STENGEL: 1901 S. 82. 
3) Dieser Ansicht ıst BORNHAK: S. 19.
        <pb n="45" />
        - 29 - 
keitsverhältnisse als solcher in den Schutzgebieten übergehen, ist 
es unerlässlich, dass wir denjenigen Gesetzen und Verord- 
nungen unsere Aufmerksamkeit zuwenden, welche die oben näher 
gekennzeichnete Untertanenstellung der Schutzgebietsangehörigen 
auch formell anerkannt haben. 
1. Abgesehen von den zahlreichen im internationalen Interesse 
getroffenen Bestimmungen zur Verhütung des Sklavenhandels 1), 
hat die Regierung in sämtlichen Schutzgebieten in der nachdrück- 
lichsten Weise die Eingeborenen der betreffenden Gebiete, d. h. 
die schutzgebietsangehörigen Untertanen vor gewissenloser Aus- 
beutung durch Ausführung zu Arbeitszwecken 2) geschützt, ja den 
Eingeborenen direkt verboten ohne Genehmigung der Regierung 
auszuwandern 3). 
2. Die Regierung ist jedoch nicht dabei stehen geblieben, den 
vorhandenen Personenbestand der durch Erwerbung der Schutz- 
gebiete unterworfenen Bevölkerung in geeigneter Weise zu schützen 
und die Rechtsverhältnisse der Eingeborenen gesetzlich zu ordnen. 
Sie hat es vielmehr auch mit Rücksicht auf die stetig zunehmende, 
bestimmte Umgrenzung der Schutzgebietsangehörigkeit in materieller 
Hinsicht für zweckmässig erachtet, den Erwerb und Verlust dieser 
Qualifikation generell 4) durch Staatsakt auf dem Gesetzeswege ein- 
heitlich zu regeln. Doch erschien es wünschenswert mit Rücksicht 
auf die verschiedene Entwickelung der einzelnen Gebiete zunächst 
Normen für den Erwerb und Verlust der Schutzgebietsangehörigkeit 
in einer der grösseren Kolonieen zu setzen. Damit war die Mög- 
lichkeit gegeben auf einem begrenzten Gebiete zu versuchen, ob 
sich eine derartige Neuerung bewähren werde. So brachte die 
Allerhöchste Verordnung betreffend die Ver- 
leihung der deutsch-ostafrikanischen Landes- 
angehörigkeit vom 24. Oktober 1903 5) zwar kein 
 
1) VO. betreffend die Ausführungsbestimmungen zu der Generalakte 
der Brüsseler Antisklaverei - Konferenz. Vom 17. Februar 1893. ZORN: 
Kol. G. S. 612 ff. — Ges., betr. die Bestrafung des Sklavenraubes und Sklaven- 
handels. Vom 28. Juli 1895. ZORN: Kol. G. S. 615 f. etc. 
2) ZORN: Kol. G. S. 624 ff, 
3) ZORN: Kol. G. S. 623 f. 
4) Vereinzelt ıst die Verleihung der Schutzgebietsangehörigkeit bereits 
vor Erlass der unten zu erwähnenden Allerhöchsten Verordnung erfolgt. 
Vergl. darüber HESSE: Giebt es eine unmittelbare Reichsangehörigkeit? S. 38; 
Derselbe: Die Staatsangehörigkeit der Buren in Südwestafrika S. 432. 
5) Deutscher Reichsanzeiger 1903 Nr. 258.
        <pb n="46" />
        - 30 - 
neues Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art zur Entsteh- 
ung 1), regelte aber den Erwerb der Schutzgebietsangehörigkeit 
für Deutsch-Ost-Afrika durch Verleihung und gibt vor allem ein 
Mittel an die Hand, Individuen vorerst in die minderberechtigte 
Klasse der Schutzgebietsangehörigen aufzunehmen, denen die Na- 
turalisation aus sozialpolitischen oder 2) gesetzlichen Gründen zu 
versagen ist. Während einerseits das StAG. in gewissem Masse 
als Vorbild für die gesetzliche Formulierung dienen konnte, musste 
sich doch die Verordnung vor jeder unangebrachten Kasuistik 
hüten und dem Ermessen der entscheidenden Behörde freien Spiel- 
raum lassen. Mit Ausnahme des Erfordernisses der Niederlassung 
im Schutzgebiete ist ın der Verordnung das Vorhandensein be- 
stimmter materieller Erfordernisse nicht zur Bedingung der Ver- 
leihung gemacht worden. 
Die Verleihung ist statthaft: 
1. An alle Personen, welche sich im Schutzgebiet niedergelassen 
haben, 
2. auf ihren Antrag, welcher 
3. durch Vermittelung des für den Wohnsitz des Antragstellers 
zuständigen Bezirksamtmanns (Stationschefs) zu stellen ist, 
4. mittelst Eintragung in eine Matrikel 
5. gegen Entrichtung einer Gebühr von 20 Rupien³). Die Ver- 
leihung begründet für den Beliehenen alle Rechte und Pflichten 
eines dem Schutzgebiete durch Abstammung angehörenden Ein- 
geborenen 4). Da jedoch die rechtliche Behandlung der Eingeborenen 
je nach der Kulturstufe, auf der sie stehen, eine verschieden ge- 
artete ist, bestimmt der Gouverneur in jedem einzelnen Falle, ob 
der Beliehene im Sinne der Vorschriften der § 4,7 des SchGG. 
(RGBl. 1900 S. 813) als Eingeborener oder als Nichteingeborener 
anzusehen ist 5). Zur Führung der Reichsflagge ist die in der VO. vom 
28. Juli 1891 vorgesehene besondere Erlaubnis nicht erforderlich 6). 
 
1) S. oben S. 24 ff. 2) Vergl. unten S. 51 f. 
3) §§ 1 und 2 der VO. Die Gebühr kann in geeigneten Fällen vom Gou- 
verneur ermässigt oder erlassen werden. §. 2. Abs. 2 Satz 4 d. VO. 
4) §. 3 Abs. 1 Satz 1 d. VO. 
5) § 3 Abs. 2 Satz 1 der VO. HESSE: Die deutsch-ostafrikanische Landes- 
angehörigkeit S. 10 f. hält diese Bestimmung für unzweckmässig, da sie die 
Sonderstellung der Reichsangehörigen beeinträchtige. Ich glaube indessen 
nicht, dass sich die Aufnahme dieser Massregel vermeiden liess, nachdem 
eine Differenzierung der Eingeborenen in diesem Sinne durch das SchGG. er- 
folgt war. 6) § 3 Abs. 3 der VO.
        <pb n="47" />
        - 31 - 
Mit der Bezeichnung „eines dem Schutzgebiete durch Ab- 
stammung angehörenden Eingeborenen“ will die VO. den materiellen 
Inhalt der ostafrikanischen Landesangehörigkeit kennzeichnen ¹). 
Sie enthält eine Verweisung auf die mit Bezug auf die Eingeborenen 
erlassenen Gesetze ²) und unterscheidet sich insofern vom StAG., 
das eine materiell-rechtliche Bestimmung dieser Art überhaupt 
nicht aufweist. 
Die Verleihung erstreckt sich auf die Ehefrau, sofern die Ehe 
nach der Verleihung geschlossen ist, sowie auf die ehelichen Kinder, 
soweit sie nach der Verleihung geboren sind ³). Diese Bestimmung 
ist sowohl im Ausdruck wie inhaltlich nicht glücklich. Einmal ist 
die Bezeichnung „Ehe“ und „ehelich“ nicht im Sinne des Gresetzes 
betr. die Beurkundung des Personenstandes zu verstehen 4). Aber 
mit Recht wird von HESSE 5) auch auf die Schwierigkeit der Fest- 
stellung dessen hingewiesen was als Analogon für beide Begriffe 
bei den Eingeborenen zu gelten habe. Demgegenüber halte ich 
es für zweckmässig, dass man eine Erstreckung der Verleihung 
auf die zur Zeit der Verleihung bestehende Familie nicht hat ein- 
treten zu lassen, da es in vielen Fällen für die Beurteilung der 
Legitimität vor der Niederlassung des Antragstellers im Schutz- 
gebiete an jedem Massstabe fehlen dürfte. Das bei dem StAG. 
befolgte Prinzip, dass die Ehefrau die StAG. des Mannes teilt, 
konnte bei der Gestaltung der erwähnten Bestimmungen unter den 
veränderten Voraussetzungen nicht massgebend sein 6). 
Verlässt ein in die Matrikel Eingetragener dauernd das Schutz- 
gebiet 7), so kann der Gouverneur seine Löschung in der Matrikel 
verfügen. Auf Antrag hat die Löschung zu erfolgen. Die Löschung 
hat den Verlust der durch die Eintragung erworbenen Landes- 
angehörigkeit zur Folge 8). 
Von der Löschung ist der davon betroffenen Person, sofern 
ihr Aufenthalt bekannt ist, alsbald Mitteilung zu machen 9). 
1) AA. HESSE: a. a. O. S. 9. Schutzgebietsangehörige von Deutsch-Ost- 
Afrika sind z. B. der deutschen Konsulargerichtsbarkeit in Sansibar unter- 
worfen. — KÖBNER bei HOLTZENDORFF: S. 1099. 2) Ebendaselbst. 
3) § 3 Abs. 1 Satz 2 der VO. 
4) HESSE: a. a. O. S. 10; ebenso KÖBNER a. a. O. 1098. 
5) A. a. O. S. 10. 6) Vgl. HESSE: a. a. O. S. 10. 
7) Ein Eingetragener „verlässt“ auch „dauernd“ das Schutzgebiet, wenn 
er sich in einem andern Schutzgebiete ansiedelt. Die Ausdrucksweise „ver- 
lässt dauernd“ ist nicht nachzuahmen. 
8) § 4 Abs. 1 der VO. 9) § 4 Abs. 2 der VO.
        <pb n="48" />
        Kapitel II. 
Originärer Erwerb und Verlust der Sch-Reichsange- 
hörigkeit. 
§ 5. Sch.GG. § 9. 
Die Schutzgebiete sind nicht Gliedstaaten, nicht Inland im 
Sinne von Art. 1 RV. 
Das StAG. kennt nur Erwerb der Reichsangehörigkeit auf 
dem Wege des Erwerbes der Gliedstaatsangehörigkeit. 
Wie bereits ausgeführt wurde, war die gesetzliche Formulie- 
rung der Voraussetzungen über Erwerb und Verlust der Reichs- 
und Staatsangehörigkeit durch die zur Zeit des Erlasses des 
Gesetzes bestehenden Zustände bedingt. Die alleinige Kompetenz 
des Reiches für ein Territorium und die zugehörige Bevölkerung 
existierte damals noch nicht. Allein eine Durchbrechung des 
gesetzlichen Prinzips für die Erlangung der Reichsangehörigkeit 
machte sich schon mit dem Erwerbe von Elsass-Lothringen not- 
wendig. Auch dort ist das Reich die ausschliesslich kompetente 
Gewalt ¹). Mit der Einführung des StAG. in Elsass-Lothringen 
¹) Ebenso MEYER-ANSCHÜTZ: S. 204; LABAND: HB. S. 126: „Dadurch, 
dass die Ausübung der Staatsgewalt dem Kaiser übertragen und auch dem 
Bundesrat und Reichstag staatsrechtliche Funktionen in den Landesangele- 
genheiten Elsass-Lothringens zugewiesen worden sind, ist die Annahme einer 
von der Reichsgewalt verschiedenen (Landes-)Staatsgewalt völlig ausgeschlos- 
sen.“ Dagegen vertritt LEONI  I. S. 3 ff. die entgegengesetzte Auffassung: 
‚Der Friedensvertrag hatte also zur Folge, dass in der Rechtspersönlichkeit 
des Reichs zwei Staatsgewalten vereinigt waren, die beschränkte Reichsge- 
walt über die Bundesstaaten, die unbeschränkte Landesstaatsgewalt über 
Elsass-Lothringen". — Zu einer derartigen Konstruktion bietet die Stellung 
Elsass-Lothringens als eines Reichslandes bei völligem Mangel einer glied- 
staatlichen Stellung keinen Anhalt; auch die „Behandlung" als Gliedstaat — 
vgl. Art. 5 EG. BGB. — kann daran nichts ändern. 
Schutzgewalt und Reichsgewalt in Elsass-Lothringen sind qualitativ glei- 
cher Natur. — AA. JOEL: S. 208.
        <pb n="49" />
        — 33 — 
durch das RG. vom 8. Januar 1873 wurde also dort der Erwerb 
der Reichsangehörigkeit ohne Gliedstaatsangehörigkeit ermöglicht ¹), 
mag auch in der Amtssprache von „elsass-lothringischer Landes- 
angehörigkeit“ die Rede sein ²). 
Das R.G., das die Möglichkeit der Naturalisation in den 
Schutzgebieten gab, also in Gebieten, die gleichfalls ausschliess- 
lich der Reichsgewalt unterstanden, enthielt insofern nichts Neues. 
Da die Schutzgebiete aber nicht Reichsinland geworden waren, 
die Schutzgebietsangehörigen also auch nicht Reichsangehörige, 
brachte das Gesetz für die Bevölkerung der deutschen Schutz- 
gebiete eine hochbedeutsame Neuerung: Die gesetzliche Möglich- 
keit im Falle der Niederlassung in einem Schutzgebiete die Reichs- 
angehörigkeit zu erlangen. 
SchGG. § 9 ³) lautet: 
Abs. 1. „Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich 
niederlassen, sowie Eingeborenen kann durch Naturalisation die 
Reichsangehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen werden. Der 
Reichskanzler ist ermächtigt, diese Befugnis einem anderen Kaiser- 
lichen Beamten zu übertragen“ 4). 
Abs. 2. „Auf die Naturalisation und das durch dieselbe be- 
gründete Verhältnis der Reichsangehörigkeit finden die Bestim- 
mungen des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der 
Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 355, Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 615) sowie Artikel 3 
der RV. und § 4 des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag 
vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) entsprechende An- 
wendung." 
Abs. 3. „Im Sinne des § 21 des bezeichneten Gesetzes sowie 
bei Anwendung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppel- 
besteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) gelten 
die Schutzgebiete als Inland." 
Das SchGG. § 9 erklärt nicht das StAG. an sich für die 
Schutzgebiete für anwendbar 5). Es beschränkt die analoge An- 
1) Hamburger: S. 70 ff. — AA. LEONI: I S. 17. 
2) CAHN: S. 12 „Die Angehörigkeit zu Elsass-Lothringen heisst auch nicht 
„Staatsangehörigkeit", sondern „Landesangehörigkeit“. Vgl. Art.5 EG. BGB. 
3) Ursprünglich SchGG. von: 15./19. März 1888 § 6. 
4) Wo es sich darum handelt, die durch Naturalisation in den Schutzge- 
bieten erworbene Reichsangehörigkeit als solche zu betonen, erhält der Aus- 
druck „Reichsangehörigkeit“, „Reichsangehöriger" den Zusatz „Sch-". 
5) HESSE: Gibt es eine unmittelbare Reichsangehörigkeit? S. 37. 
HAUSCHILD, Staatsangehörigkeit. 3
        <pb n="50" />
        - 34  
wendbarkeit desselben zunächst auf die Naturalisation und macht 
Niederlassung im Schutzgebiete zur Bedingung. 
Von Bedeutung ist es, den Charakter und die Absichten des 
StAG. klar zu erfassen. Es nennt sich selbst „Gesetz über die 
Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit“. 
Mit anderen Worten: Das StAG. will einheitliche Normen für 
das ganze Reichsgebiet rücksichtlich aller Reichsangehörigen treffen, 
insoweit Erwerb oder Verlust dieser Angehörigkeit in Frage 
kommen ¹). Das dadurch geschaffene Verhältnis inhaltlich zu nor- 
mieren ist weder Zweck noch etwa unbeabsichtigter Inhalt dieses 
Gesetzes gewesen, kann überhaupt nicht zum Inhalte eines einzelnen 
Gesetzes gemacht werden, wie sich denn überhaupt der Inhalt 
eines Verhältnisses nicht erschöpfend darstellen lässt — (vergl. 
oben S. 8 f.). 
Die Normierung dieses Erwerbes bezw. Verlustes der Reichs- 
angehörigkeit wird aber auf dem Wege der Normierung des Er- 
werbes bezw. Verlustes der Gliedstaatsangehörigkeit erstrebt. Nach 
dem SchGG. § 9 sollen sich die Voraussetzungen für den Er- 
werb der Reichsangehörigkeit durch Naturalisation nach dem 
StAG. bestimmen. D. h. unter denselben Bedingungen, unter 
denen ein Ausländer in einem Gliedstaate die Naturalisation er- 
langen darf, darf einem Ausländer, der sich in den Schutzgebieten 
niederlässt, die Naturalisationsurkunde vom Reiche zum Zwecke 
der Erlangung der Reichsangehörigkeit erteilt werden. Dann ent- 
steht ein Verhältnis der ausschliesslichen Reichsangehörigkeit. Auf 
dieses so geschaffene Verhältnis soll ebenfalls das StAG. An- 
wendung finden. Sind also Ausländer durch Naturalisation in 
den Schutzgebieten Reichsangehörige geworden, so ist nunmehr 
ihre Stellung als deutscher Reichsangehöriger den Bestimmungen 
unterworfen, die das StAG. über Aufnahme und Verlust der 
Staatsangehörigkeit trifft. Nur so kann die Bestimmung ver- 
standen werden. Freilich deckt sich diese Auslegung mit dem 
Wortlaute des Gesetzes nicht. Allein über ein Verhältnis der 
Reichsangehörigkeit finden sich, wie oben erwähnt, im StAG. 
überhaupt keine Bestimmungen ²). Andererseits sind die Wirkungen 
   
1) Wie CURTIUS: S. 10 richtig bemerkt, wird in den §§ 2 u. 13 vom Er- 
werbe und Verluste der Staatsangehörigkeit „fortan“ gesprochen, eine Staats- 
angehörigkeit also vorausgesetzt, für deren Bestehen der Wohnsitz im 
Inlande eine stillschweigende Präsumtion bildete. 
2) ZORN: I. S. 582.
        <pb n="51" />
        - 35 - 
der Reichsangehörigkeit in den Schutzgebieten und im Reich 
durchaus nicht dieselben ¹). Der inhaltliche Charakter der 
Reichsangehörigkeit, die durch Naturalisation in den Schutzgebieten 
erlangt worden ist, kann also nie und nimmer analog nach dem 
StAG., sondern immer nur nach speziellen anderen Reichsgesetzen 
bestimmt sein. 
Art. 3 RV. enthält die Bestimmungen über das Indigenat ²): 
Der Angehörige eines jeden Gliedstaates ist in jedem anderen 
Gliedstaate als Inländer zu behandeln. Mit diesem Indigenate 
ist ein direktes subjektives Recht nicht verbunden ³); die RV. ge- 
bietet vielmehr in Art. 3 die partikularrechtliche Gleich- 
behandlung der Angehörigen eines Gliedstaates mit den Ange- 
hörigen eines anderen Gliedstaates. Reichsgesetzliche und inter- 
national-privatrechtliche Vorschriften kommen also hier gar nicht 
in Betracht 4). 
Diese Bestimmung soll den Sch-Reichsangehörigen „für ganz 
Deutschland“, also im Sinne Art. 1 RV., ebenfalls zu Gute 
kommen, ohne dass jedoch damit eines derjenigen Gesetze, die 
eine Folge des in Art. 3 zum Ausdrucke kommenden Prinzipes 
waren, eo ipso für die Schutzgebiete verbindlich würde. Die Sch- 
Reichsangehörigen sind in Deutschland wie Inländer 5) zu be- 
handeln, in jedem anderen Gliedstaate unter denselben Voraus- 
setzungen 6) zum festen Wohnsitze etc. zuzulassen. Die ausdrück- 
liche Aufführung von § 4 des Wahlgesetzes für den deutschen 
Reichstag war daher ein superfluum 7). 
Im Sinne des § 21 StAG. sind die Schutzgebiete Inland: 
Aufenthalt in den Schutzgebieten ist nicht Aufenthalt im Aus- 
 
1) Ebendaselbst, 
2) HÄNEL: § 98. - In meines Ermessens ungeschickter Weise stellt BAHR- 
FELDT S. 1 den Ausdruck Indigenat den Bezeichnungen Staatsangehörigkeit 
und Nationalität gleich, weil sie „denselben materiellen Inhalt hätten“. Warum 
soll man eine gebräuchliche Terminologie aufgeben? Mit Indigenat bezeichnet 
man technisch etwas ganz anderes als Staatsangehörigkeit. 
3) HÄNEL: S. 590. 4) DERSELBE: S. 588. 
5) ZORN: I. S. 581 „Von Art. 3 der Reichsverfassung kann nur der Satz 
für die Kolonieen gelten, dass sie nicht Ausland sind, indes die ganze auf 
Grund jenes Artikels ergangene Spezial-Gesetzgebung dort nicht gilt“. — 
Vgl. v. POSER: S. 41. — G. MEYER: Schutzgebiete S. 118 ff, 
6) ZORN: I. S. 350 und a. 19. 
7) ZORN: I. S. 581. 
3 *
        <pb n="52" />
        lande, soweit das Verhältnis der Reichsangehörigkeit, nicht damit 
verknüpfte Pflichten in Frage kommen. Da jedoch Sch-Reichs- 
angehörigkeit immerhin  Reichsangehörigkeit ist, d. h. unmittel- 
bare, ausschliessliche Untertänigkeit unter die Reichsgewalt, 
Angehörigkeit zum Reiche im engeren Sinne bedeutet, so können 
Fälle eintreten, wo dieser eigentliche Charakter der Reichsange- 
hörigkeit besondere Wirkungen äussert. Auch SchGG. § 9 
Abs. 3 normiert die Voraussetzungen, nicht den Inhalt des Ver- 
hältnisses der Reichsangehörigkeit. 
I. Der Erwerb der Sch-Reichsangehörigkeit durch Staatsakt. 
1. Durch Naturalisation. 
§ 6. a. Die Naturalisation in den Schutzgebieten und ihre allgemei- 
nen Voraussetzungen. 
I. Dass der Staat die Fähigkeit besitzt, in zweckentsprechen- 
der Weise die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu dem 
seine Grundlage bildenden Staatsvolke gesetzlich zu regeln, ist die 
Folge seiner Herrschergewalt. „Die Staatsangehörigkeit ist eine 
Eigenschaft, welche einen Teil der ihm Unterworfenen mit be- 
sonderen Rechten und Pflichten auszeichnet, ein status. Indem 
der Staat durch Naturalisation und Entlassung an der Ordnung 
dieses status arbeitet, handelt er obrigkeitlich" ¹). Auch die Zu- 
erkennung der Angehörigenqualität im speziellen Falle ist dem 
hoheitlichen Ermessen der Staatsgewalt anheimgestellt, welche 
durch die Verleihung dieser Qualität ein Gewaltverhältnis öffent- 
lich-rechtlicher Art begründet. Die Möglichkeit eines Vertrags- 
schlusses zur Begründung dieses Gewaltverhältnisses zwischen dem 
souveränen Staate und einem einzelnen, ihm nicht angehörigen 
Individuum ist schon durch den Zweck des Aktes, sodann aber 
infolge der gänzlichen Verschiedenheit der juristischen Bewertung 
von Staat und Einzelindividuum auf dem Gebiete des öffentlichen 
Rechts ausgeschlossen ²). „Die Einwilligung des Betroffenen ist nur 
die gesetzliche Bedingung für die der Behörde verliehene Gewalt“ ³). 
 1) O. MAYER: Arch. III. S. 47. 
2) ZORN: I. S. 357: „Die Naturalisation ist daher kein „Rechtsgeschäft“, 
wie LABAND will, sondern ein freier Hoheitsakt"; O. MAYER: Arch. III. 
S. 42; HÄNEL: S. 357 „freier Hoheitsakt"; MEYER-ANSCHÜTZ: S. 218 „staat- 
cher Verwaltungsakt, kein Vertrag"; BODO LEHMANN: S. 805; SARTORIUS: 
a.146. — AA. LABAND: I. S. 153 (vgl. a. 2); JELLINEK: System S. 198; 
SEYDEL: Bayr. StR. 1. S. 275. 
3) O. MAYER: Arch. III. S. 47 und a. 66 „Wenn die Einwilligung fehlt,
        <pb n="53" />
        _37 — 
Ill. Dem entspricht es auch, wenn prinzipiell der naturalisie- 
rende Staat sich nicht um die sonstigen Staatsangehörigkeitsver- 
hältnisse des zu Naturalisierenden zu kümmern hat. Dass der- 
artige aus der Verschiedenheit der fremden staatlichen Gesetz- 
gebungen sich ergebende Konflikte eine häufig auftretende Er- 
scheinung sind, ıst nicht verwunderlich!). Das sogenannte franzö- 
sische Prinzip — Verlust einer Staatsangehörigkeit infolge Er- 
werbes einer anderen — ist nirgends rein durchgeführt. Die 
Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit — der sogenannten 
sujets mixtes — hat man durch Abschluss von Staatsverträgen 
zu erreichen gesucht. In Deutschland ist indes der Erwerb der 
deutschen Reichsangehörigkeit neben einer fremden noch heute 
möglich; im allgemeinen wird der Nachweis der Entlassung aus 
lem bisherigen Staatsverbande nicht verlangt. Aber auch Deutsch- 
land hat hier eine Reihe Verträge abgeschlossen. So mit Oester- 
reich bezüglich der Angehörigen der im österreichischen Reichs- 
rate vertretenen Länder der österreichisch-ungarischen Monarchie 
(also nicht Ungarn), mit Persien, der Türkei und Marokko. Der 
Nachweis der Entlassung ist hier zur Bedingung der Naturalisa- 
tion gemacht. Da diese Verträge einen territorialen Charakter 
nicht haben, vielmehr schlechthin von Reichsangehörigen bezw. 
dem Erwerbe der Reichsangehörigkeit sprechen, ist ihre Geltung 
für die Sch-Reichsangehörigen bezw. den Erwerb der Sch-Reichs- 
angehörigkeit durch Naturalisation zweifellos?). Durch Aufnahme 
in einen Gliedstaat nach erfolgter Naturalisation in den Schutz- 
vebieten würde ja auch die Vermeidung einer doppelten Staats- 
angehörigkeit in den betreffenden Ländern illusorisch. 
III. Das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 hat in seinem $ 8 
die Voraussetzungen normiert, deren Erfüllung zur Bedingung der 
Naturalisationserteilung gemacht ist. Damit ist jedem Gliedstaate 
für die Erweiterung seines Angehörigenbestandes dieselbe feste 
(srenze gezogen), die er nicht überschreiten darf, und damit das 
Mindestmass derjenigen Voraussetzungen segeben, die jedenfalls 
so ist nicht etwa das Rechtsgeschäft nicht zu Stande gekoninien, sondern der 
Verwaltungsakt der Naturalisation mangelhaft und alles Weitere hängt dann 
davon ab, inwieweit Zuständigkeiten bestehen, um ilın für ungültig zu erklä- 
ren. . .* 
1) Vgl. dazu Revus: a. a. O. 
2) Vgl. oben 84 1. 3) HixEen: S, 356.
        <pb n="54" />
        - 38 - 
vor Erteilung der Naturalisation unbedingt gegeben sein müssen ¹). 
Ein Irrtum über das Vorhandensein wesentlicher materieller Vor- 
aussetzungen bei der Verleihung der Staatsangehörigkeit ist infolge 
des formellen Charakters dieses Verwaltungsaktes ohne Wirkung. 
Während dem Gliedstaate durch § 8 StAG. eine positive 
Grenze für Naturalisationen gesetzt ist, ist ihm auf der anderen 
Seite unbenommen die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die 
Erfüllung weiterer, erschwerender Bedingungen zu knüpfen, auch 
eine Gebühr von reichsgesetzlich nicht begrenzter Höhe für die 
Naturalisationsurkunden zu erheben ²). Das Interesse des Reichs 
bei der Naturalisation durch den Gliedstaat erscheint durch die 
Minimalbedingungen, die erfüllt sein müssen, genügend ge- 
wahrt ³). 
Diese Bestimmungen bürgen auch in gewissem Grade dafür, 
dass die Aufnahme staatsfeindlicher Individuen in den Verband 
des Staatsvolks unterbleibt. Für die Kolonieen ist die Naturali- 
sation, die dem Einzelindividuum dem Eingeborenen gegenüber 
eine Vorzugsstellung verschafft, doppelt vorsichtig zu handhaben. 
Als Reichsangehöriger gewinnt der Einzelne eine Sonderstellung 
gegenüber dem blossen Schutzgebietsangehörigen ; er wird Deutscher 
im engeren Sinne. Umsomehr gebietet die politische Klugheit 
bei Erteilung der Naturalisation die Erwerbsbedingungen, die per- 
sönlichen Eigenschaften des zu Naturalisierenden, andererseits, 
mit Rücksicht auf die erschwerte Kontrolle, die persönliche Ge- 
währ für die Würdigkeit seiner Aufnahme in erhöhtem Masse zu 
prüfen. 
Andererseits aber ist es im Interesse der Kolonieen nötig der 
Zunahme der weissen Bevölkerung, soweit tunlich, auch durch 
Erteilung der Naturalisation an fremde Ansiedler Vorschub zu 
leisten, um den in erster Linie wirtschaftlichen Wert der Kolo- 
nieen zu erhöhen. Gouverneur v. Liebert sagte in einem am 
16. Juni 1904 zu Breslau gehaltenen Vortrage „Die deutschen 
 
1) ZORN: I. S. 357 f.; ARNDT: S. 56 etc. 
2) Ebenso SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 278 a. 42; DERSELBE: Ann. 76. S. 141; 
G. MEYER: VerwR. I. S. 139. — AA. LANDGRAFF: S. 648 und „Die Kosten 
der Naturalisationsurkunden“ S. 729 ff. 
3) Aehnlich SEYDEL: Ann. 76 „Das deutsche Naturalisationsverfahren‘“. 
S. 732 ff., wiewohl er der Frage nicht unsympathisch gegenübersteht. In die- 
sem Sinne ist die Schweiz vorgegangen. — Direkt für „Kognition des Reichs“ 
ist ZORN: I. S. 368 a. 61.
        <pb n="55" />
        - 39 - 
Kolonieen im Jahre 1904 ¹), dass nach britischer Kolonialerfah- 
rung „die Kolonieen mit weisser Ansiedlerbevölkerung für das 
Mutterland von weit höherer Bedeutung sind als die Kolonieen 
mit farbiger Bevölkerung“ ²). „Ein Europäer gibt dem Mutter- 
lande etwa so viel zu verdienen wie dreissig Farbige, mögen sie 
gelb, braun oder schwarz sein“ ³). 
Die Möglichkeit des Erwerbes der deutschen Reichsangehörig- 
keit ist aber nicht auf weisse Ansiedler beschränkt. Auch Ein- 
geborene 4) dürfen naturalisiert werden — SchGG. § 9 Abs. 1. 
Eingeborener bedeutet „ein im Lande Geborener“. Ihr 
charakteristisches Gepräge erhält die Bezeichnung aber durch 
SchGG. § 9 Abs. 1. Es heisst dort „Ausländern, welche in 
den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingeborenen“ etc. 
Einmal wird Niederlassung im Schutzgebiete für Ausländer ver- 
langt, und wir haben gesehen, dass das Territorialprinzip für die 
Naturalisation eine unverminderte Bedeutung besitzt und dement- 
sprechend räumliche Beziehung zu dem der Reichsgewalt unter- 
worfenen Gebiete ein Essentiale geblieben ist. Hier aber heisst 
es „Eingeborenen“ schlechthin. Das Erfordernis muss also in 
dem Begriffe Eingeborener bereits enthalten sein. Dass die Be- 
zeichnung Eingeborener auch keine willkürliche Ausdehnung erfah- 
ren darf, lehrt die Bestimmung in § 2 der VO. vom 9. November 
1900. Den Eingeborenen werden dort hinsichtlich ihrer recht- 
lichen Behandlung die Angehörigen fremder farbiger 
Stämme gleichgestellt 5), soweit nicht der Gouverneur (Landeshaupt- 
mann) mit Genehmigung des Reichskanzlers Ausnahmen bestimmt. 
Japaner gelten nicht als Angehörige farbiger Stämme. Um den 
Unterschied anschaulich zu machen: auf der einen Seite stehen 
die Eingeborenen, auf der anderen die Angehörigen fremder 
farbiger Stämme. Die Gleichstellung erfolgt aber nur im Sinne 
des § 4 und des § 7 Abs. 3 SchGG. Diese VO. gibt uns so- 
mit einen weiteren festen Anhalt für die Bestimmung des Ein- 
geborenenbegriffes: Es handelt sich um Angehörige farbiger 
Stämme und zwar nichtfremder, d.h. einheimischer, schutz- 
gebietsangehöriger. Dass der Angehörige eines fremden farbigen 
1) Leipzig, Wilhelm Weicher: 1904 S. 4 ff. 
2) S. 4. 3) S. 5. 4) Vergl. GENTZ: a.a. 0. 
5) KÖRNER: bei HOLTZENDORFF: S. 1099 f. weist darauf hin, dass diese 
Bestimmung keine Anwendung finden kann, wo es sich um farbige Angehörige 
fremder Kolonieen handelt, die dem Staatsverbande der fremden Kolonialmacht 
als Bürger angehören.
        <pb n="56" />
        - 40 - 
Stammes Eingeborener im Sinne des § 9 Abs. 1 SchGG. durch 
Niederlassung werden kann, ist damit nicht ausgeschlossen. Nicht 
die Angehörigkeit zu einem fremden Stamme ist das Entschei- 
dende, sondern die Landesfremdheit; nicht die Geburt, sondern 
der Wohnsitz. Immer aber ist es dem diskretionären Ermessen 
der entscheidenden Behörde vorbehalten, ob sie die Natura- 
lisation erteilen will oder nicht. Zuletzt entscheidet doch immer 
sie über die Zweckmässigkeit einer Naturalisation und gewährt 
oder versagt sie dementsprechend. Farbigen gegenüber ist bei der 
Erteilung der Naturalisation besondere Vorsicht geboten. Die 
Elemente, die dadurch unserem Staatsverbande zugeführt werden, 
sind so wie so inkongruente; wenn also die Möglichkeit der Natu- 
ralisation einmal besteht, muss wenigstens sehr gewissenhaft vor- 
gegangen werden. Die Konsequenzen sind sonst gar nicht abzu- 
sehen ¹). Dass hier besondere Anforderungen gestellt werden 
müssen, ergibt sich aus der Natur der Sache. Will man schon 
den Eingeborenen an der Zugehörigkeit zum Staate in allen Be- 
ziehungen teilnehmen lassen, so erfordert andererseits die politische 
Klugheit, nur solche Individuen ın den Verband des Staatsvolkes 
aufzunehmen, die den an die Angehörigen eines Kulturstaates 
gestellten Ansprüchen gerecht werden. 
Wenn einerseits so der Regierung eine Möglichkeit gegeben 
ist, wirtschaftlich wertvolle Elemente durch Erteilung der Natura- 
lisatıion und die damit gewährten Vorteile an die Scholle zu fesseln, 
ist ihr andererseits ohne jede Beschränkung, selbst gegenüber so 
Naturalisierten, das Recht der Ausweisung gegeben, da das auf 
Grund Art. 4 Ziffer 1 RV. ergangene Freizügigkeitsgesetz für 
die Kolonieen nicht gilt. Dies ist auch tatsächlich geschehen. 
IV. Es wurde bereits erwähnt, dass das Territorialitätsprinzip 
bei der Bestimmung der Staatsangehörigkeit eine gewisse Rolle 
spielt. Das StAG. hat diesem Gedanken mehrfach Rechnung 
getragen. Sollte nun ohne staatsrechtliche Eingliederung der 
Schutzgebiete ın das Reichsgebiet den Bewohnern der Schutz- 
gebiete die Möglichkeit des Erwerbes der deutschen Reichsange- 
hörigkeit gewährt werden, so war das nur auf dem Wege der 
1) Eine vernichtende Kritik des Eingeborenen gibt Major BOSHART, der 
in Giesebrechts Sammelwerk „Die Behandlung der Eingeborenen in den deut- 
schen Kolonieen" Berlin 1898 — zu Worte kommt. „Drei Eigenschaften jedoch 
sind allen Negerstämmen ohne Ausnahme gemein: Kulturunfähigkeit, Grau- 
samkeit und namenlose Faulheit." S. 40,
        <pb n="57" />
        - 41 - 
Naturalisation im einzelnen tunlich, die wiederum nach dem für 
diese in gewissem Umfange geltenden Prinzipe der Territorialität 
an die räumliche Zugehörigkeit zu dem deutschen Territorium, 
dem deutscher Souveränetät unterworfenen Gebiete gebunden werden 
musste. Dabei musste der Gesetzgeber aber logischerweise noch 
einen Schritt weiter gehen, wenn die ganze Einrichtung einer 
durch Naturalisation in den Schutzgebieten gewonnenen Reichs- 
angehörigkeit nicht eine zu praktischen Misshelligkeiten und Un- 
gerechtigkeiten führende grobe Inkonsequenz aufweisen wollte. 
Die Schutzgebiete durften auch im Sinne von § 21 StAG. nicht 
als Ausland behandelt werden. Diese Forderung war eine selbst- 
verständliche und erfuhr ihre gesetzliche Sanktionierung durclı 
SchGG. § 9 Abs. 3 ¹). 
§ 7. b. Die Naturalisation in den Schutzgebieten und ihre beson- 
deren Voraussetzungen. 
I. SchGG. § 9 Abs. 1 verlangt als Bedingung der Natura- 
lisation Niederlassung im Schutzgebiete für Ausländer wie für 
Angehörige farbiger Stämme. 
Wir haben bereits an anderer Stelle festgestellt, dass Schutz- 
gebiet die Bezeichnung für ein der territorialen Souveränetät des 
Reiches unterstehendes Gebiet ist. Die genaue Umgrenzung des 
Begriffes Schutzgebiet ist auch tatsächlich keineswegs bedeutungs- 
los. Unsere gemeinhin sogenannten Schutzgebiete sind durchaus 
nicht im Sinne dieser Vorschrift, d. h. streng genommen in ihrer 
geographischen Ausdehnung, der deutschen Souveränetät unter- 
stehende Gebiete d. h. Schutzgebiete in unserem Sinne. Der nach 
den Viktoriafällen hinübergreifende Streifen z. B. existiert tatsächlich 
für uns nur als Interessensphäre ²). Die Frage ist ja wenig praktisch. 
Aber gesetzt den Fall, ein Ausländer lässt sich, fern von jeder 
Verbindung mit deutschem Einflusse tatsächlich unterworfenem 
 
1) Ueber das Nähere vgl. die folgenden §. namentlich § 10. 
2) Artikel I des deutsch-Portugiesischen Abkommens vom 30. XII. 86 be- 
zeichnet das Gebiet als Interessensphäre. — Das deutsch-englische Abkommen 
vom 1. VII. 90 Art. III. 90 Art. III. Ziffer 2 Absatz 2 lautet: „Es ist „Einver- 
ständnis darüber vorhanden, dass Deutschland durch diese Bestimmung — (die 
Abgrenzung eben dieses Streifens) — von seinem Schutzgebiete (!) aus 
freien Zugang zum Sambesi mittelst eines Landstreifens erhalten soll, .... .* 
— Die Verträge finden sich abgedruckt bei ZORN: Kol.G. S. 7 ff. u. S. 11 ff.
        <pb n="58" />
        - 42 - 
Lande, in einer Interessensphäre nieder und sucht um Natura- 
lisation nach. Ist diese abschlägig zu bescheiden? Ein durch 
Niederlassung in deutscher Souveränetät unterworfenem Gebiete 
bekundetes Band zwischen dem Reiche und dem zu Naturalisie- 
renden besteht nicht. Es redet ja das Gesetz formell ausdrück- 
lich von Niederlassung im Schutzgebiete, zu welchem Inter- 
essensphären eben nicht gehören. Der Reichskanzler ist ange- 
wiesen, Interessensphären soweit angängig unter deutsche Ver- 
waltung zu nehmen ¹). Soweit dies nicht geschehen ist, kann 
weder von Schutzgebiet noch von Souveränetät ²) des Reiches die 
Rede sein. Andererseits würde eine Niederlassung in der das 
Schutzgebiet von Kiautschou umgebenden neutralen Zone, trotz 
des deutschen Einflusses dort, ebenfalls unzureichend sein ³). Schutz- 
gebiet ist jedoch jedenfalls auch das Gebiet, wo einheimische 
Häuptlinge noch gewisse Hoheitsrechte ausüben, soweit es nicht 
bloss Interessensphären sind. Der Eingeborene einer deutschen 
Interessensphäre ist also nicht Eingeborener im Sinne § 9 Abs. 1 
SchGG., da er nicht der deutschen Souveränetät unterworfen ist 4). 
Für ihn wie für jeden Ausländer ist Niederlassung im eigentlichen 
Schutzgebiete Bedingung. 
Insoweit enthält das SchGG. eine neue Bestimmung. Sobald 
aber das Erfordernis der Niederlassung im Schutzgebiete gegeben 
ist, kommt das StAG. für die Naturalisation zur Anwendung. 
II. 1. StAG. § 8 Abs. 1 Ziffer 1 enthält die Bedingung, 
dass der zu Naturalisierende dispositionsfähig sei. Mangel der 
Dispositionsfähigkeit 5) wird durch Zustimmung des Vaters, des 
Vormundes oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt. Für das 
Bestehen oder Nichtbestehen der Dispositionsfähigkeit sind die 
Gesetze der „bisherigen Heimat“ massgebend. Aehnlich wird 
gemäss EG. BGB. Art. 7 Abs. 1 die Geschäftsfähigkeit einer 
 
1) VO. betr. die Regelung der Verwaltung und Rechtspflege in den zu 
den Schutzgebieten nicht gehörigen Teilen der deutschen „Interessensphären" 
in Afrika. Vom 2. Mai 1894. — Hier wird offiziell von „Vereinigung mit dem 
Schutzgebiete“ gesprochen. ZORN: KolG. S. 61 f. 
2) Ebenso GAREIS: Völkerrecht S. 63; v. LISZT: S. 56; LABAND: II. 
S. 273. — AA. ZORN: I. S. 567. 
3) Das Gebiet ist chinesisches, also weder Schutzgebiet, noch Interessen- 
sphäre im technischen Sinne, allerdings mit Staatsservituten zugunsten Deutsch- 
lands belastet — Vertrag zwischen Deutschland und China vom 6. März 1898 
(ZORN: KolG. S .48 ff.) Art. 1. Vgl. dazu MEYER-ANSCHÜTZ S. 191 a. 6 Abs. 2. 
4) AA. HESSE: a. a. O. S. 31. 5) §§ 104 ff. BGB.
        <pb n="59" />
        - 43  
Person nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem die Person 
angehört. Die Beweislast liegt dem Gesuchsteller ob ¹). „Vermag 
der Gesuchsteller glaubhaft darzutun, dass in seiner bisherigen 
Heimat über die Verfügungsfähigkeit und über die hierauf bezüg- 
lichen Gesetze Nachweis überhaupt nicht zu erlangen ist, so ist 
von solchem Nachweis abzusehen" ²). 
Das SchGG. § 9 Abs. 1 spricht ganz allgemein von Aus- 
ländern. Deshalb können auch Ehefrauen die Sch-Reichsange- 
hörigkeit erlangen, diese auch auf ihre Kinder erstrecken. Voraus- 
gesetzt ist, dass eine Geschlechtsvormundschaft für sie nicht 
besteht. Sonst ist auch die Zustimmung des Ehemanns erforder- 
lich ³). Eine Eigentümlichkeit erwähnt CAHN S. 80: Die selb- 
ständige Begründung des Wohnsitzes durch einen nicht emanzi- 
pierten Minderjährigen ist ausgeschlossen. Die Niederlassung des 
Vaters etc. im betreffenden Staate ist also notwendiges Erfordernis. 
Eine Besonderheit besteht hinsichtlich der eigentümlichen 
Stellung mancher Eingeborener. Die auf der Berliner Konfe- 
renz 1885 in der Kongoakte gegebenen Bestimmungen geben im 
2. Kapitel eine Erklärung betreffend den Sklavenhandel. — Art. 9 
weist auf den Sklavenhandel hin, der nach den Grundsätzen des 
Völkerrechts verboten sei 4). In Art. 6 ist zwar von einer Mit- 
wirkung der Mächte an einer Unterdrückung der Sklaverei die 
Rede, an welcher auch, soweit irgend angängig, mit Eifer 
und Erfolg gearbeitet wird. Allein das ganze Jahrtausende 
alte Institut binnen heute und morgen auszurotten wäre, abge- 
sehen von der Undurchführbarkeit dieser Massregel, zunächst neben 
Mangel an verfügbaren Machtmitteln ein schwerer wirtschaftlicher 
Fehler gewesen. Man denke daran, dass noch heute selbst ım 
europäischen Russland die Unzuträglichkeiten einer plötzlichen 
Aufhebung der Leibeigenschaft, die doch geraume Zeit zurück- 
liegt, fühlbare Missstände und tatsächliche Ueberbleibsel zurück- 
gelassen haben. Wie viel mehr musste in unzivilisierten Gebieten, 
wo der Mensch sich erst in den kommenden Jahrhunderten an 
1) LABAND: I. S. 157. 
2) SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 279 a. 43; LANDGRAFF: S. 640. 
3) MEYER-ANSCHÜTZ S. 219 a, 11 und S. 221; ZORN: S 359. Vgl. auch 
CAHN: S. 79; desgl. unten § 16. V. 
4) GAREIS: Völkerrecht S. 158 „Das gewohnheitsrechtliche und rechts- 
notwendige Völkerrecht beseitigt demnach die Sklaverei nicht, wohl aber ist 
der Sklavenhandel und unmittelbar dadurch auch die Sklaverei durch das po- 
sitive vertragsmässige Völkerrecht bekämpft“.
        <pb n="60" />
        - 4 - 
Freiheit wird gewöhnen müssen, mit äusserster Vorsicht vorge- 
gangen werden ¹). Die Generalakte der Brüsseler Antisklaverei- 
Konferenz vom 2. Juli 1890 ²) ist ganz in diesem Geiste gehalten. 
Der Sklavenhandel ist völkerrechtswidrig, nicht die Sklaverei ³). 
Kap. IV der Generalakte Art. LXII spricht ausdrücklich von den 
vertragschliessenden Mächten, deren Institutionen das Bestehen 
der Haussklaverei gestatten. Tatsächlich haben auch wir noch in 
einigen unserer Schutzgebiete Ueberreste von Sklaverei 4). Freilich 
wird mit allen verfügbaren Mitteln und gutem Erfolge 5) daran 
gearbeitet, diesen Zuständen ein dauerndes Ende zu bereiten. 
Die Möglichkeit, seitens eines im Sklavenverhältnis stehenden 
Eingeborenen durch Naturalisation deutscher Reichsangehöriger 
und damit frei zu werden (BGB. § 1), erscheint demnach, wenn 
nicht, wie wohl meistens, schon andere Gründe mitsprechen, so- 
lange diesem Mangel der Dispositionsfähigkeit nicht abgeholfen ıst, 
ausgeschlossen 6). 
Heimat im Sinne § 8 Abs. 2 Ziffer 1 StAG. ist für die nicht 
naturalisierten Eingeborenen das Schutzgebiet. Die Gesetzgebung 
in diesen Gebieten, d. h. zahlreiche Verordnungen 7), erkennt das 
Sklavenverhältnis als zu Recht bestehend an. Insofern erscheint 
ein Widerspruch gegen das Prinzip des Art. 30 EG. BGB. aus- 
geschlossen 8). 
Andererseits würde eine irrtümlich erfolgte Naturalisation 
gültig sein 9), sowie die Freiheit des Betreffenden zur Folge haben. 
 
1) Vergl. SCHREIBER: Die rechtl. Stellung der Bewohner der deutschen 
Schutzgebiete S. 770 f. 2) ZORN: KolG. S. 564 ff. 
3) STORK: S. 554 „Menschliche Grundrechte, die unter dem Schutze des 
Völkerrechts stünden, gibt es nicht". 
4) GAREIS: KolR. S. 30; SCHREIBER: a. a. O. S. 771: „Die Stellung der 
Sklaven und ihre rechtlichen Verhältnisse sind bei den verschiedenen Völkern 
übrigens verschieden.“ 
3) GAREIS: KolR. S. 32 macht statistische Angaben dazu. Demzufolge 
ist die Sklaverei am schwierigsten auszurotten in Deutsch-Ost-Afrika, wo gleich- 
wohl beispielsweise 1898 2034 Freibriefe erteilt wurden, fast beseitigt in Ka- 
merun und Togo und gänzlich ausgerottet in Deutsch-Südwest-Afrika. Dem 
missbräuchlichen labour-trade in den deutschen Südseebesitzungen begegnen 
lokale Verordnungen. Vergl. oben S. 29. 
6) Vgl. v. BAR: I. S. 212 über Naturalisation eines Sklaven. 
7) Z.B. VO. des Kaiserlichen Kommissars für Togo vom 15. Jan. 1893 etc. 
8) Vgl. auch PLANCK: VI. S. 96. 
9) Siehe oben S. 38. — G. MEYER: VerwR. I. S. 137 ff; SEYDEL: Ann. 
76. S. 142.
        <pb n="61" />
        - 45 - 
Deshalb wäre auch die Naturalisation eines ausländischen Sklaven 
unzulässig, da das Verhältnis der Sklaverei bei uns gesetzlich 
garantiert ist ¹). 
2. Das Erfordernis des § 8 Ziffer 2 StAG., „einen unbe- 
scholtenen Lebenswandel geführt haben“ erfordert in den Schutzge- 
bieten eine besonders gewissenhafte Beachtung, da wie bereits 
mehrfach hervorgehoben ²), hier mehr als irgendwo, dem Ansehen 
der Deutschen als solcher durch Naturalisation zweifelhafter Ele- 
mente Eintrag geschähe. 
3. Unter Ziffer 4 verlangt StAG. § 8 Abs. 1, dass die zu 
Naturalisierenden „an einem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, 
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden“ Nieder- 
lassung ist Wohnsitznahme, kein blosser Autenthalt ³). Das Gesetz 
erklärt die Niederlassungsabsicht für erforderlich und aus- 
reichend 4),. Nachweisbar oder wenigstens glaubhaft wird eine 
solche erst für den Fall, dass der Nachsuchende in eine gewisse 
räumliche Beziehung zum Gebiete getreten ist. CURTIUS 5) weist 
mit Recht daraufhin, dass Abs. 2 des § 8 StAG., der von dem Gut- 
achten der Gemeinde in bezug auf den Aufzunehmenden spricht, 
sonst der tatsächliche Hintergrund fehle 6). Der Gesuchsteller 
darf dem Orte der beabsichtigten Niederlassung nicht fremd sein 7). 
Insofern diese Erfordernisse gewahrt sind, ist sein augenblick- 
licher Aufenthalt belanglos 8). 
Auch SchGG. § 9 Abs. 1 stellt keine von dieser verschiedene 
Bedingung auf. Der Wortlaut „Ausländern, welche in den Schutz- 
gebieten sich niederlassen“, ist nur bestimmter; der Sinn ist der 
nämliche. 
4. Auch die in Ziffer 4 § 8 StAG. getroffene Bestimmung, 
„an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen 
sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind“, die einer 
Aufnahme wirtschaftlich unbemittelter Individuen vorbeugen will, 
hat Wert für die Schutzgebiete, obwohl eine Unterstützungspflicht 
—   
1) Vergl. SCHREIBER: Die rechtliche Stellung der Bewohner der deutschen 
Schutzgebiete S. 770. 2) Vergl. oben S. 38 ff. 
3) Vgl. Freizügigkeitsgesetz § 1 Abs. 1 Ziffer 1. 
4) AA. CURTIUS: S. 16. 5) S. 17. 6) Vgl. § 21 Abs. 5 StAG. 
7) CURTIUS: S. 17: „Sich ‚niederlassen wollen‘ heisst: bleiben wollen, wo 
man ist." 
8) SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 279 a. 47; DERSELBE: Ann.76. S. 142 a. 4 
(ernstliche Absicht glaubhaft zu machen); ARNDT: S. 57; MEYER-ANSCHÜTZ: 
S. 219 a. 12.
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        - 46 - 
nach Massgabe des Unterstützungswohnsitzgesetzes nicht in Frage 
kommen kann. § 9 SchGG. führt ausdrücklich Art. 3 RV. als 
für die ın den Schutzgebieten Naturalisierten entsprechende 
Anwendung findend an. Das Unterstützungswohnsitzgesetz vom 
6. Juni 1870 bezw. 12. März 1894, das auf Grund Art. 4 Ziffer 1 
RV. erging, konnte, abgesehen von der Ungeeignetheit der darin 
getroffenen Massregeln für die Schutzgebiete, mangels besonderer 
Einführung keine Geltung haben. Allein die oben erwähnten 
Gründe, die für grosse Vorsicht bei Erteilung der Naturalisation 
sprechen, verleihen auch dieser Bedingung Nachdruck. Die 
„daselbst“ bestehenden Verhältnisse erfordern eine mit Rücksicht 
auf die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers erhöhte Beachtung. 
Andererseits wird die Beschaffung nur notdürftigen Lebensunter- 
haltes auch hier genügen ¹). 
5. Das konsultative Votum der Gemeinde — § 8 Abs. 2 
StAG. — kann für die Schutzgebiete nur in beschränktem Masse 
in Betracht kommen. Zu einer Gliederung des Landes in Ge- 
meinden ist jedenfalls durch die VO. betr. die Vereini- 
gung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten 
zu kommunalen Verbänden vom 3. Juli 1899 ²) der 
Grund gelegt. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Wohnplätze 
in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden zu vereinigen — 
§ 1 der VO. Er erlässt die näheren Bestimmungen über ire Ver- 
tretung — § 3 der VO. 
III. Jeder Angehörige eines Gliedstaates hat einen gesetz- 
lichen Anspruch auf „Aufnahme“ in jedem anderen Gliedstaate, 
wenn er „um dieselbe nachsucht und nachweist ³), dass er ın dem 
Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich nieder- 
gelassen habe, sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den §§ 2 
bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 
(BGBl. S. 55) 4) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Ver- 
sagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt“ — § 7 StAG. 
Die Naturalisation als Sch-Reichsangehöriger bewirkt An- 
gehörigkeit zum deutschen Staatsvolke. Es wäre unlogisch, wollte 
man dem Reichsdeutschen bloss deshalb die Geltendmachung eines 
Rechtes versagen, weil er nicht Gliedstaatsangehöriger ist, dort, 
 
1) SEYDEL: Ann. 76. S. 142; DERSELBE: Bayr. StR. I. S. 279. a. 49; LAND- 
GRAFF: S. 639. 2) ZORN: KolG. S. 157 ff. 
3) Auch ohne diese ist die Aufnahme zulässig — LABAND: I. S. 154 a. 4. 
4) § 2 abgeändert durch Art. 37 EG, BGB.
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        - 47 - 
wo es sich offenbar um ein Recht handelt, das seinen Grund eben ın 
der Reichsangehörigkeit hat. Eine ausdrückliche Bestätigung findet 
diese Auslegung durch die Ausdehnung des Art. 3 RV. auf Sch-Reichs- 
angehörige, also auch hinsichtlich der „Erlangung des Staatsbürger- 
rechts" ¹) — SchGG. § 9 Abs. 2: „Jedem Sch-Reichsangehörigen 
muss die Aufnahmeurkunde erteilt werden, der darum nachsucht 
und bereits bestehende Niederlassung im Gesuchsstaate nachweist.“ 
Die Nichtgeltung des Gesetzes über den Unterstützungswohn- 
sitz vom 6. Juni 1870 / 12. März 1894 in den Schutzgebieten ist 
für die Anwendung des § 7 StAG. auf deutsche Reichsangehörige 
von Bedeutung. Wird aus den dort angegebenen Gründen eine 
Aufnahme verweigert, so kommt in Betracht, dass der Angehörige 
eine Heimat im Sinne § 3 Freizügigkeitsgesetzes mangels Geltung 
desselben in den Schutzgebieten nicht haben kann. Ausgewiesen 
darf er auch nicht werden. Eine Unterstützungspflicht ergibt sich 
somit für den Staat, in dem der Heimatlose seinen Wohnsitz hat, 
nach den §§ 26—30 des Unterstützungswohnsitz-Gesetzes, das auf 
ihn als Reichsangehörigen, nur nicht in den Schutzgebieten, An- 
wendung finden muss, bezw. nach dem § 6 des Gothaer Vertrages 
vom 15. Juli 1851 etc. Eine Abweisung ist in diesem Falle ge- 
setzlich zulässig, wird aber mangels bestehender Aufnahmepflicht 
irgend eines anderen Bundesstaates wenig praktischen Wert haben 
und wohl zu dem von CAHN erwähnten Resultate führen, dass der 
Abgewiesene behalten werden muss ²). Die gesetzliche Möglich- 
keit der Abweisung begründet für den Wohnsitzstaat aber auch 
die Verweigerung der Erteilung der Aufnahmeurkunde. 
VI. „Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme- 
Urkunde begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle 
mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte. und Pflichten.“ 
StAG. § 10. Die Aushändigung muss nicht notwendig an den 
Betroffenen persönlich geschehen ³). 
§ 8 2. Durch Anstellung. 
Die Staatsangehörigkeit ist, wie wir gesehen haben, ein status, 
ein Rechtsverhältnis, deren juristische Natur sich in keiner Weise 
durch eine Betrachtung der juristisch etwa sich daraus ergebenden 
rechtlichen Wirkungen erfassen lässt, sondern auf einer prinzi- 
 
1) CAHN: S. 12 „denn die Person, die mit dem Reiche als Ganzem ver- 
bunden ist, kann von einem einzelnen Teile desselben als Fremder nicht mehr 
abgestossen werden." G. MEYER: Schutzgebiete S. 119 f. 
2) CAHN: S. 54. 3) LANDGRAFF: S. 636; SEYDEL: Ann. 76. S. 144.
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        - 48 - 
piellen, die ganze Person des Staatsangehörigen erfassenden Unter- 
werfung unter die Staatsgewalt und einer daraus resultierenden 
unbedingten Gehorsamspflicht beruht ¹). 
Von diesem Grundgedanken ausgehend und von dem weiteren 
Gedanken geleitet, dass eine derartige unbedingte Gehorsamsptlicht 
auch und erst recht prinzipiell von jedem verlangt werden müsse, 
der zum Staate direkt oder indirekt in ein irgendwie geartetes 
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis tritt ²), bestimmte der Gesetz- 
geber im StAG. § 9 Abs. 1: 
„Eine von der Regierung oder von einer Zentral- oder höheren 
Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte 
Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staats- 
dienst oder in den Kirchen-, Schul- und Kommunaldienst auf- 
genommener Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundes- 
staates vertritt die Stelle der Naturalisations-Urkunde beziehungs- 
weise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vor- 
behalt ın der Bestallung ausgedrückt wird.“ 
Von massgebender Bedeutung ist für die Schutzgebiete der 
Absatz 2 dieses Paragraphen, welcher lautet: 
„Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, 
so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen 
Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat.“ 
Die Art und Weise des Erwerbes der Reichs- bezw. Staats- 
angehörigkeit durch Anstellung ist eine Art der Naturalisation. 
Sie wird deshalb hier im Anschluss an letztere behandelt: Die 
Bestallung vertritt die Naturalisations- Urkunde. Wir haben es 
also hier mit einer bloss formell besonders gearteten Naturalisa- 
tion zu tun. Fraglich ist es, ob für die mit naturalisierender 
Kraft ausgestattete Anstellung die Erfordernisse des § 8 StAG. 
gegeben sein müssen. Da es sich, wie oben erwähnt, hier ın 
erster Linie um die Begründung eines Staatsdienstverhältnisses 
handelt, wird die Frage zu verneinen sein. Zweifeln hat das RG. 
vom 20. Dezenber 1875 abgeholfen, welches von Ausländern 
spricht, die durch Anstellung im Reichsdienste mit dienstlichem 
Wohnsitz ım Auslande die Reichsangehörigkeit erworben haben, 
 
1) SEYDEL: Ann. 83. S. 578. 
2) Freilich bezweckt die die Anstellung bewirkende Verfügung in erster 
Linie die Begründung eines Staatsdienstverhältnisses nicht die Verleihung der 
Staatsangehörigrkeit. — G. MEYER: VerwR,. I. S. 136.
        <pb n="65" />
        - 49 - 
also einen Fall vorsieht, der bei Beachtung von § 8 Ziffer 3 StAG. 
unmöglich wäre. 
Wir werden auch hier wieder konsequenterweise die oben be- 
folgte Reihenfolge innezuhalten haben, d.h. erst die Bestimmung 
des StAG. § 9 Abs. 2 daraufhin zu untersuchen, was die Be- 
stimmung zunächst ohne spezielle Beziehung auf die Schutzgebiete 
besagen will. Dazu bedarf es einer klaren Umgrenzung des Be- 
griffes Reichsdienst. 
Artikel 18 RV. Abs. 1 lautet: 
„Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, lässt dieselben für 
das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren 
Entlassung.“ 
§ 1 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs- 
beamten vom 31. März 1873 lautet: 
„Reichsbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte, 
welcher entweder vom Kaiser angestellt oder nach Vorschrift der 
Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten 
verpflichtet ist.“ 
Die Legaldefinitionen decken sich, wie man sieht, nicht. Der 
oberste Gerichtshof hat sich daher auch damit befasst, diesen 
scheinbaren Widerspruch zu lösen. Eine Entscheidung des RGer.C. 
vom 4. Mai 1880 Bd. 1 S. 306 ff. lautet auf Seite 309: 
„Der Art. 18 der Reichsverfassung verbindet mit dem Be- 
griffe eines Reichsbeamten einen engeren Sinn als das Reichs- 
beamtengesetz. Während das letztere (§ 1) hierunter sowohl die 
von dem Kaiser (persönlich oder durch Delegation) anzu- 
stellenden Beamten, die unmittelbaren Reichsbeamten (Ueber- 
schrift der Verordnung vom 29. Juli 1871, RGBl. S. 303) oder 
die kaiserlichen Beamten (Allerhöchster Erlass vom 3. August 1871, 
RGBl. S. 318), als auch diejenigen von den Landesregierungen 
anzustellenden Beamten, welche nach der Reichsverfassung den 
kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten verpflichtet sind, und 
welche man deshalb als mittelbare Reichsbeamten zu bezeichnen 
pflegt, befasst (ebenso auch der § 1 des Bundesgesetzes über die 
Kautionen der Bundesbeamten vom 2. Juni 1869), versteht der 
Art. 18 der Reichsverfassung unter den Reichsbeamten, wie sein 
erster Absatz ergibt, nur die von dem Kaiser anzustellenden 
Beamten.“ 
Diese Entscheidung spricht also auch den Beamten, die durch 
einen Delegatar des Kaisers ernannt sind, den Charakter von 
Hauschild, Stantsangehörigkeit. 4
        <pb n="66" />
        — 50 — 
Reichsbeamten im Sinne Art. 18 Abs. 1 RV. zu. 
Eine weitere Entscheidung des RGer.C. vom 26. Oktober 1880 
Bd. 2 S. 101 ff. sagt S. 103: 
„Gerade in Ermangelung einer anderweiten Aufstellung einer 
Definition scheint jedoch die Auslegung vom Abs. 1 des Art. 18 
geboten, dass er beides sagen, den Begriff des Reichsbeamten und 
die Ernennung desselben feststellen wolle.“ 
Dieselbe Entscheidung sagt S. 106 mit Bezug auf die Worte 
„im Sinne dieses Gesetzes" des § 1 des Reichsbeamtengesetzes: 
„Allenthalben aber, wo die Reichsgesetzgebung sich dieses 
Beisatzes bedient, will sie damit die Beschränkung der betreffenden 
Gesetzesbestimmung auf dasjenige Gesetz aussprechen, für welches 
dieselbe jeweils gegeben ist; ....." 
Ziehen wir den Schluss aus diesen Sätzen, so ergibt sich für 
uns für den § 9 Abs. 2 StAG. folgendes Resultat: Im Reichs- 
dienst stehen alle Beamten im Sinne des Art. 18 Abs. 1 RV. — 
§ 1 des Reichsbeamtengesetzes ist für uns in diesem Falle ganz 
ohne Belang. 
Welcher Art, so lautet nun die zweite Frage, ist die Stellung 
der Beamten der Schutzgebiete? 
II. Wir werden sehen, dass das Wort Bundesstaat im Zu- 
sammenhange des § 9 StAG. Abs. 1 eine ganz andere Bedeutung 
wie in § 21 Abs. 5 oder § 18 Abs. 2 hat. Während in letzteren beiden 
Fällen „Bundesstaat“ eine territoriale Bedeutung hat, hat es hier 
eine gewissermassen konstitutionelle. Die Schutzgewalt ist ledig- 
lich Reichsgewalt. Die Schutzgebiete haben keine gliedstaatliche 
Regierung; es gibt keinen Staatsdienst im engeren Sinne in den 
Schutzgebieten. Der Dienst in den Scliutzgebieten ist Reichs- 
dienst ¹). Alle Kolonialangelegenheiten sind Reichsangelegenheiten. 
Reichsangelegenheit war und ist es daher, die für die Verwaltung 
der Schutzgebiete erforderlichen Beamten zu bestellen. Wie § 1 
SchGG. ausdrücklich betont, ist der Kaiser zur Ausübung der 
Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten im Namen des 
Reichs berufen. Im Namen des Reichs, d. h. als Organ des- 
selben, steht ihm infolgedessen als Ausfluss aus der alle Hoheits- 
rechte prinzipiell in sich begreifenden Schutzgewalt die Amtshoheit 
 
1) Eine Zusammenstellung der einschlägigen Gesetze für die Beamten 
der Schutzgebiete gibt JOHANNES TESCH: Die Laufbahn der deutschen Ko- 
lonialbeamten, ihre Pflichten und Rechte. Berlin 1902.
        <pb n="67" />
        - 51 - 
zu. Prinzipiell ernennt er die Beamten ¹) bezw. sein Delegatar. 
Nun unterscheidet man zwei verschiedene Beamtenkategorieen in 
den Schutzgebieten: Beamte, welche ihr Diensteinkommen aus dem 
Reichsfonds beziehen, und solche, welche es aus dem Fonds des 
betreffenden Schutzgebietes beziehen. Letztere werden in einer 
VO. vom 9. August 1896 ²) und in einer diese abändernden VO. 
vom 23. Maı 1901 „Landesbeamte“ ³) genannt. Der Ausdruck selbst 
will gar nichts sagen 4). Ebensowenig wie die Bezeichnung „Landes- 
angehörigkeit“ für Elsass-Lothringen eine andere als eine aus 
praktischen Gründen getroffene ist 5). Die erstgenannte Verord- 
nung bestimmte nun in Artikel I, dass das Gesetz betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 nebst 
dem dasselbe abändernden Gesetze vom 21. April 1886 etc. auf 
die Rechtsverhältnisse der Beamten, welche ihr Diensteinkommen 
aus den Fonds eines Schutzgebietes beziehen, entsprechende An- 
wendung finden solle. Die Verordnung hat daher auch nur inso- 
fern eine prinzipielle Bedeutung, als eine Abänderung des Reichs- 
beamtengesetzes mit Rücksicht auf die Schutzgebiete erfolgte 6). 
Dass die „Landesbeamten“ der Schutzgebiete ihr Diensteinkommen 
aus dem Fonds der Schutzgebiete beziehen, konnte also höchstens 7) 
insofern ursprünglich eine Verschiedenheit von den Beamten be- 
deuten, die aus der Reichskasse bezahlt werden, als auf sie das 
Reichsbeamtengesetz keine Anwendung fand, da in letzterem nur 
von Reichsfonds (z.B. § 7) die Rede ist. Allein, wie ZORN 
I S. 594 ff. sehr richtig sagt: „damit kann juristisch lediglich ge- 
sagt sein, dass das Reichsbeamtengesetz für diese Beamten an sich 
 
1) GAREIS: KolR. S. 41. 
2) Und schon vorher in den durch ebengenannte aufgehobene Verord- 
nungen für Kamerun und Togo vom 3. August 1888 und Deutsch-Ostafrika 
vom 22. Aprıl 1894. 
3) Zusammenstellung der die Landesbeamten betreffenden Bestimmungen 
bei KOLISCH: S. 81 ff. 
4) B. v. KÖNIG: in „Beiträge zur Kolonialpolitik etc.“ 1900/01 Heft II 
S. 33 sagt: „sie sind Kaiserliche Landesbeamte der Schutzgebiete und stehen 
im Reichsdienst, insofern der Kolonialdienst ein Zweig des letzteren Ist“. 
9) MEYER-ANSCHÜTZ: S. 503 a. 4. 
6) HÄNEL: S. 853 meint, es sei die oben erwähnte VO. für Kamerun und 
Togo, „welche beabsichtigt, für solche Beamte, „welche ihr Diensteinkommen 
aus den Fonds dieser Schutzgebiete beziehen“, das Reichsbeamtengesetz be- 
sonders einzuführen und überdies abzuändern, null und nichtig.“ 
7) Ob nach § 1 RBG. nicht eo ipso seine Geltung für die Landesbeam- 
ten anzunehmen war, bleibe hier dahingestellt. 
4*
        <pb n="68" />
        - 5 - 
nicht gilt“, und S. 595 „Der Unterschied liegt nur darin, dass 
letztere aus Reichsmitteln, erstere aus Mitteln der Kolonieen be- 
zahlt sind“ ¹). 
Es war aber nie Absicht des StAG., die Anstellung eines 
Ausländers im Reichsdienst nur dann zum Erwerbe der Staats- 
angehörigkeit im Gliedstaate des dienstlichen Wohnsitzes für ge- 
eignet zu halten, wenn auf den Angestellten das Reichsbeamten- 
gesetz Anwendung fand. Das StAG. spricht ganz generell von 
Reichsdienst. 
Das deutsche Staatsrecht kennt eine Sch-Reichsangehörigkeit 
ohne Medium der Gliedstaatsangehörigkeit. Die Bestimmung im 
StAG. § 9 Abs. 2 „so erwirbt der Angestellte die Staatsange- 
hörigkeit in demjenigen Bundesstaate“ ist aus dem Grunde ge- 
troffen, weil das StAG. eine doppelte Angehörigkeit als ausnahms- 
lose Regel voraussetzen musste und der Gliedstaatsangehörigkeit die 
für den Erwerb und Verlust der Reichsangehörigkeit massgebende 
Stelle einräumte. Da eine ausschliessliche Reichsangehörigkeit 
auch für die Schutzgebiete durch SchGG. § 9 Abs. 1 anerkannt 
ist, kommt das Medium der Gliedstaatsangehörigkeit in Wegfall ²). 
Das Kriterium dafür, ob eine Anstellung im Reichsdienste 
erfolgt ıst, gibt daher für die Schutzgebiete Art. 18 Abs. 1 RV. 
ab. Die nach Massgabe dieser Bestimmung angestellten Beamten 
sind unmittelbare Reichsbeamte, auch sofern ihre Anstellung von 
einer vom Kaiser beauftragten Behörde ausgeht. Der Allerhöchste 
Erlass vom 3. August 1871 Ziffer 1 enthält die Bestimmung, 
„dass die nach Massgabe der Verfassung und der Gesetze des 
Deutschen Reiches vom Kaiser ernannten Behörden und Be- 
amten als Kaiserliche zu bezeichnen sind“ ³). Dagegen ist die VO. 
vom 31. März 1873, die Vorschriften über die kaiserliche Be- 
stallung und die Anstellungsurkunden enthält (§ 2 und § 3 d. 
VO.), da auf Grund § 159 des Reichsbeamtengesetzes ergangen, 
nur insofern und seit der Zeit auf die „Landesbeamten“ der 
Schutzgebiete anzuwenden, als die diesbezügliche Verordnung er- 
1) So spricht die VO. betreffend den Diensteid der in den deutschen 
Schutzgebieten angestellten Beamten (TESCH: a. a. O. S. 61. 62) vom 4. Sept. 
1892 von „Beamten, welche nicht Reichsbeamte im Sinne des Gesetzes, be- 
treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten..... sind.“ Vgl. G. MEYER: 
Schutzgebiete S. 113. Vgl. auch die Unterscheidung bei ARNDT: S. 763. — 
Durchaus unrichtig CAHN: S. 102. 
2) Ebenso CAHN: S. 102. 103; MEYER-ANSCHÜTZ: S. 222, 
3) Vgl. GAREIS: KolR. S. 41.
        <pb n="69" />
        - 53 - 
ging (VO. vom 3. August 1888 für Kamerun und Togo ¹) bezw. 
vom 9. August 1896) ²). 
Die Anstellung ist jetzt durch Art. 4 der VO. vom 9. Au- 
gust 1896 geregelt, wodurch die Gouverneure und Landeshaupt- 
leute sowie in Deutsch-Ost- Afrika der Abteilungschef für die Finanz- 
verwaltung und der Oberrichter eine kaiserliche Bestallung erhalten, 
während die übrigen Beamten im Namen des Kaisers durch den 
Reichskanzler ³) angestellt werden 4). Auch kann dieser die Befug- 
nis, soweit es sich um mittlere oder untere Beamte handelt, den 
Gouverneuren oder Landeshauptleuten übertragen. 
Damit ist sowohl theoretisch wie praktisch die Frage, ob 
Reichsbeamter im Sinne des Reichsbeamtengesetzes oder „Landes- 
beamter“ der Schutzgebiete für unsere Frage gegenstandslos. Die 
Anstellung erfolgt gleichmässig durch den Kaiser bezw. seinen 
Stellvertreter durch Anstellungsurkunde 5). 
IIl. Die Anstellung eines Ausländers im Reichsdienst kann 
— analog der Anstellung im Staatsdienst — eine verschiedenartig 
gestaltete sein. Das StAG. wird mit § 9 Abs. 2 nur dem Prin- 
zipe des § 1 gerecht: Die Anstellung im Reichsdienst bewirkt 
Erwerb der Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates. Im übrigen 
muss § 9 Abs. 1 analoge Anwendung finden. 
Eine genaue Begrenzung der Begriffe unmittelbarer und mittel- 
barer Reichsdienst lässt sich überhaupt nicht, also auch für unseren 
Fall nicht, geben 6). „Mittelbarer Staatsdienst ist der Dienst bei 
Kollegien, Korporationen und Gemeinden, welche als Behörden 
organisch in die Verfassung des Staates eingreifen. ..... “ 7). 
Die Voraussetzung des § 9 StAG. ist auch erfüllt im Falle 
der Bestellung eines Notars in den Schutzgebieten. Dieselbe er- 
folgt gemäss § 11 Abs. 1 der VO. vom 9. November 1900 durch 
den Reichskanzler (vgl. SchGG. § 6 Ziffer 8) 8). Jedenfalls aber 
1) CAHN: S. 528 Anlage Nr. 84. 2) ZORN: KolG. S. 139. 
3) Vgl. zur Form einer Bestallung TESCH: a. a. O. S. 70. 
4) SEYDEL: Bayr. StR. I S. 282 a. 83 Bestallung = Anstellungsurkunde. 
5) Ebenso CAHN: S. 103.— Auch Frauen können eine Bestallung erhalten — 
v. RÖNNE: I. S. 617 a. 3; RIEDEL: S. 261 meint, unter Bestallung sei offen- 
bar dauernde Berufung zu verstehen. 
6) Ebenso CAHN: S. 91. 7) ARNDT: S. 59. 
8) Prinzipiell will eine Reichsgerichtsentscheidung in Strafsachen Bd. 18 
S. 253 ff. dem Notar, gestützt auf’ § 797 Abs. 2d. CPO. den Charakter einer 
Behörde aberkennen (vgl. OTTO: die Kgl. Sächs. Notariatsordnung vom 5. Sep- 
tember 1892, Leipzig 1893, S. 17).
        <pb n="70" />
        - 54 - 
ist der Begriff Reichsdienst ein ganz genereller, der, sobald nur 
der Modus der besonderen Anstellung gewahrt ist, gerade so gut 
den Militär- wie den Zivildienst begreift ¹). Ein Patent als Offi- 
zier, Arzt oder im Offiziersrange stehender Marinebeamter ²), wozu 
ein Ausländer kaiserlicher Genehmigung bedarf ³), hat naturali- 
sierende Wirkung 4). 
1. Seitdem in Deutsch - Ost- Afrika durch das RG. vom 
22. März 1891 und für Deutsch-Süd-Westafrika und Kamerun 
durch das RG. vom 9. Juni 1895 Schutztruppen geschaffen sind, 
deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist (Ges. betr. die Kaiserl. 
Schutztruppen in den Afrikan. Schutzgebieten und die Wehrpflicht 
daselbst. Redaktion v. 18. Juli 1896 § 1 5), kann durch die An- 
stellung als Offzier, Arzt oder im Offiziersrange stehender Be- 
amter der Schutztruppe eine ausschliessliche Reichsangehörigkeit 
erworben werden. Der Fall wird jedoch kaum eintreten, da gemäss 
§ 2 des Ges. vom 18. Juli 1896 die Schutztruppen regelmässig 
aus Angehörigen des Reichsheeres und der Marine ergänzt werden, 
über ihre Staatsangehörigkeit also schon vor ihrem Eintritte in 
die Schutztruppe entschieden ist. Die irrtümliche Einstellung 
eines Ausländers in die Schutztruppe würde nach § 20 Zifter 5 
der Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 den Erwerb der 
Sch-Reichsangehörigkeit auch nicht zur Folge haben 6). 
Im Dienste der Schutztruppe angestellte Farbige erlangen 
auch dann nicht die Sch-Reichsangehörirkeit, wenn ihre Beförde- 
rung zum Offizier erfolgt. Die Stellung der farbigen Offiziere, 
Unteroffiziere und Mannschaften 7) ist eine von der der weissen 
1) Ebenso MEYER-ANSCHÜTZ: S. 504; CAHN: S. 93; LABAND: I. S. 158 a. 3. 
3) CAHN: S. 104. 3) CAHN: S. 93, 104. 
4) Der Dienst im Heere oder der Marine schlechtweg, auch wenn die 
notwendige Genehmigung hinzu tritt, hat den Erwerb der Reichsangehörig- 
keit nicht zur Folge. § 2 StAG. ist erschöpfend. CAHN: S. 93. 
5) ZORN: KolG. S. 173. 
6) CAHN: S. 93 a. Das französische Recht gewährt den zum Wohnsitz 
in Frankreich zugelassenen Ausländern nach einen Jahre die Möglichkeit, die 
Staatsangehörigkeit durch Naturalisation zu erlangen, wenn sie in irgend einer 
Eigenschaft im Militärdienst in den französischen Kolonieen oder Schutzge- 
bieten gestanden haben. REUS: S. 48. 
7) Bezüglich der Heranziehung von Eingeborenen zur Ableistung von 
Militärdienst beschränkte man sich in den Kolonieen bisher auf solche, die 
sich freiwillig meldeten. Bestimmte Verpflichtungen wurden den südwest- 
afrikanischen Bastards von Rehoboth und den Buren auferlegt — KÖHNER: 
bei HOLTZENDORFF: S. 1109 f.
        <pb n="71" />
        - 55 - 
Schutztruppenangehörigen total verschiedene ¹). 
2. Der Begriff Kirchendienst setzt voraus, dass es sich um 
den Dienst einer anerkannten Religionsgemeinschaft handelt ²). 
Die in den deutschen Schutzgebieten anerkannten Religionsgemein- 
schaften sind mit den in Deutschland anerkannten identisch — 
SchGG. § 14. Die Folge ist, dass der auch namentlich in Deutsch- 
Ost-Afrika weitverbreitete Islam zu letzteren nicht gezählt werden 
darf ³). Bedingung für Erwerb der Sch-Reichsangehöricrkeit ist 
aber jedenfalls eine 4) Teilnahme des Staates bei Vergebung der 
im Kirchendienste vakanten Stelle 5). 
3. Der Schuldienst in den Schutzgebieten ist naturgemäss 
noch wenig entwickelt, die Zahl der angestellten Lehrer gering 6). 
Die Lehrtätigkeit liegt grossenteils in den Händen der Missionen 7). 
4. Die Anfänge einer Selbstverwaltung 8) in den deutschen 
Schutzgebieten sind geringe. Die Anstellung im Kommunaldienst 
im Sinne des § 9 StAG. kann daher nur eine beschränkte sein. 
Zwar ermächtigt eine VO. vom 3. Juli 1899 den Reichskanzler 
dazu, Wohnplätze in den Schutzgebieten zu kommunalen Ver- 
binden zu vereinigen — § 1 d. VO. — und deren Vertretung 
näher zu bestimmen § 3. Aber die so gewonnene Organisation 
ist doch vorläufig nur von untergeordneter Bedeutung. 
IV. Wird ein durch Anstellung im Reichsdienst Naturali- 
sierter Jedoch später nach einen Bundesstaate des Reiches versetzt, 
so erwirbt der Betreffende dadurch die betreffende Gliedstaats- 
angehörigkeit nicht, da er zur Zeit seiner Versetzung schon Reichs- 
angehöriger war. Dem im Schutzgebietsdienst Angestellten und 
dadurch als Sch-Reichsangehöriger Naturalisierten ist es jedoch 
unbenommen, seine Aufnahme in einem Gliedstaate zu bean- 
tragen 9). 
Andererseits behält ein in den Schutzgebieten im Reichsdienst 
Angestellter seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit bei '°). 
1) Vgl. dazu B. v. KÖNIG: a. a. O. Heft II. S. 73 und 78. 
2) ARNDT: S. 59; SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 282. a. 80. 
3) GAREIS: KolR. S. 25. STENGEL: 1901 S. 132. — Vgl. auch SCHREIBER: 
Koloniales Kirchenrecht S. 880. 
4) „an sich erforderliche" LANDGRAFF: S. 633. 5) CAHN: S. 93. 
6) So sind in Togo, ebenso in Kamerun zwei Lehrer vorgesehen — vgl. 
TESCH: a. a. O. S. 5.6. 20. 7) GAREIS: KolR. 
8) KÖBNER bei HOLTZENDORFF: S. 1103 ff. 
9) G. MEYER: Schutzgebiete S. 113 f. 
10) ARNDT: S. 59; vgl. SEYDEL: Bayr. St.R. I. S. 283.
        <pb n="72" />
        - 56  
II. Der Verlust der Sch-Reichsangehörigkeit. 
§ 9 Mit Rücksicht auf die grundsätzliche Stellung des Staates 
und des Betroffenen zum Verluste. 
Wie der Staat die Fähigkeit besitzt, den Kreis der ihm un- 
bedingt unterworfenen, das Staatsvolk bildenden Individuen durch 
Aufstellung von, den Erwerb der Staatsangehörigkeit normierenden 
Voraussetzungen zu bestimmen, ebenso steht es ihm frei, unter 
gewissen Bedingungen das Aufhören eines derartigen Subjektions- 
verhältnisses eintreten zu lassen. 
Wie die Voraussetzungen betreffend den Erwerb der Staats- 
angehörigkeit im Laufe der Jahrhunderte und unter dem Einflusse 
verschiedener Rechtsanschauungen mannigfache Aenderungen er- 
fahren haben, ebenso und in engem Zusammenhange mit diesen 
bildete sich auch im neunzehnten Jahrhundert in den verschiedenen 
Staaten eine mehr oder minder von einander abweichende Staats- 
praxis hinsichtlich des Verlustes der Staatsangehörigkeit aus. Vor 
allem gelangte man erst nach einer langen Zeit hartnäckigster Be- 
tonung des unbedingten Subjektionsprinzipes mit Ausschluss jedes 
Anspruchs auf Entlassung und nach Beseitigung einer eine Aus- 
wanderungssteuer festsetzenden Uebergangsperiode zu der modernen 
die Freiheit des Individuums im Allgemeinen wenig beschränkenden ¹) 
Auffassung ²). 
Auch bei der Normierung des Verlustes der Staatsangehörig- 
keit in Deutschland zeigt sich wieder, dass Staatsangehörigkeit 
kein leerer Begriff ist, der lediglich zur Klassifikation der in den 
Machtbereich des Staates gelangenden Personen in positiver und 
negativer Richtung führt und etwa neben dem subditus temporarius 
und dem Staatsbürger im engeren Sinne zur Charakteristik einer 
eigenen Kategorie rechtlich besonders gestellter Individuen dient. 
Das besonders geartete Abhängigkeitsverhältnis des Staatsange- 
hörigen vom Staate, die Zugehörigkeit zum Staatsvolke, dessen 
Lokalisierung dem Verhältnisse eine besondere Färbung verleiht, 
kommt recht eigentlich bei der gesetzlichen Gestaltung der Ver- 
lustgründe zu bestimmtem Ausdrucke. Hier besonders zeigt sich 
die bleibende Bedeutung des Territorialitätsprinzips für die Be- 
stimmung der Staatsangehörigkeit und ihren Verlust. Die Lösung 
der Beziehung zum Staatsgebiete ist die Grundidee. 
1) Vergl. u. S. 72 ff. 
2) Ueber deutsche Auswanderung zur Zeit vgl. WHELPLEY: Kapitel XII.
        <pb n="73" />
        - 57 - 
Die kritische Würdigung der Verlustgründe soll in der Weise 
gruppiert werden, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit, inso- 
fern er an einen reinen Tatbestand ohne Rücksicht auf den Willen 
des Betroffenen anknüpft, zum Ausgangspunkte der folgenden 
Darstellung gemacht wird. Daran schliesst sich die Betrachtung 
des Verlustes der Staatsangehörigkeit mit dem Willen des Verlust- 
trägers und endlich eine Erörterung des als Strafe erkannten 
Verlustes. 
Wir beginnen daher eine Betrachtung der Verlustgründe mit 
der Auswanderung und ihren eventuellen Folgen schlechthin. Die 
eigentümliche staatsrechtliche Stellung der deutschen Schutzgebiete 
zum Reiche im engeren Sinne ist für den Begriff der Auswande- 
rung in mehrfacher Hinsicht beachtlich. 
1. Als gesetzliche Folge eines objektiven Tatbestandes. 
§ 10. Durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande ¹). 
I. Das lange Zeit vorherrschend gewesene Territorialitäts- 
prinzip hat bei der Normierung der Verlustgründe der Staats- 
angehörigkeit einen bleibenden Ausdruck gefunden ²). 
§ 21 StAG. Abs. 1 Satz 1 lautet: 
„Deutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn 
Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren da- 
durch ihre Staatsangehörigkeit.“ Der Zusammenhang zwischen 
Staat und Angehörigen erscheint durch die dauernde Abwesenheit 
vom Territorium des Staates derart gelockert, dass eine Rück- 
wirkung der Abwesenheit auf das Angehörigkeitsverhältnis unaus- 
bleiblich ist, und die Wirkung, die das Gesetz an die Abwesen- 
heit knüpft, von selbst, ohne jeden auch nur deklaratorischen 
Ausspruch der Behörde ipso jure eintritt. 
Das Gesetz sagt „verlassen“, sagt „aufhalten“ ³). Der Tat- 
bestand ist ein rein objektiver, der gefordert wird. Der Wille des 
Verlustträgers ist für den Verlust einer Staatsangehörigkeit ganz 
irrelevant 4). Konsequenterweise darf aber auch, wenn von ununter- 
 
1) Vgl. dazu v. MARTITZ: a. a. O. und für die historische Entwickelung 
REHM: a. a. O. 
2) SARTORIUS: Der Einfluss des Familienstandes auf die Staatsangehörig- 
keit S. 3 a. 6. 
3) Neuerdings ist die Tendenz diese Bestimmung zu beseitigen eine starke. 
Vgl. die Petition der Deutschen im Auslande an den Reichskanzler 1905. 
4) SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 289; SARTORIUS: a.a. O. S. 90; CAHN: S.156.a. 6.
        <pb n="74" />
        brochenem Aufenthalte gesprochen wird, weder die Begründung 
eines Domizils im Auslande zur Voraussetzung des Eintritts des 
Verlustes gemacht, noch ein blosser Aufenthalt im Inlande als un- 
genügend für die Unterbrechung der Verlustfrist erachtet werden ¹). 
SARTORIUS macht einer derartigen Auffassung gegenüber mit Recht 
geltend, dass die Aufstellung des Erfordernisses einer Domizils- 
begründung das tatsächliche Moment, auf das § 21 StAG. abge- 
stellt ist, aufgibt ²). „Es ist also auf einem Umwege das Willens- 
moment eingeführt, das doch grundsätzlich aus dem Begriffe der 
Verjährung ³) ausgeschlossen worden ist“ 4). Dass Inlandsaufent- 
halt nur dann angenonmen werden könne, wenn das Ziel der 
Reise ım Inlande liege und kein blosses Durchreisen stattfinde, 
widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes  5). 
Für die Beurteilung des Verlustes Handlungsbeschränkter 
oder -unfähiger ist die grundsätzliche Stellungnahme zur Frage, 
ob Verzichtswille anzunehmen ist, von essentieller Bedeutung. 
Soweit nicht in den Fällen Abs. 2 § 21 StAG. ein Verlust der 
Staatsangehörigkeit seitens Dispositionsbeschränkter allein von den 
in der Person des Vaters gegebenen Erfordernissen abhängt 6), 
ist Dispositionsbeschränkung an sich kein Hindernis für den 
Verlust 7). 
RGerStr. Bd. 30. S. 297 ff spricht sich (S. 298) dahin aus, dass § 21 StAG. 
"nicht gestattet, in die Norm des Gesetzes als willkürliche Voraussetzung die 
Fiktion eines durch Abwesenheit kundgegebenen Verzichtes auf die Staats- 
angehörigkeit hineinzutragen". 
1) A.A.v.RONNE: Preuss. StR. I. S. 627 a. 7; SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 292.a 69. 
2) A. a. O. S. 99. 
3) Bezüglich der Charakteristik dieses Verlustes als Verjährung s. u.S. 66. 
4) SARTORIUS: a. a. O. S. 100. 
5) LABAND: I. S. 162 a. 2 betont zwar die Tatsächlichkeit des Erforder- 
nisses, erklärt sich aber gleichwohl S. 162 a. 4 gegen die im Texte vertretene 
Ansicht, indem er den von SARTORIUS a. a. O. gerügten Fehler begeht, eine 
„tatsächliche Feststellung" zu verlangen, „ob eine zeitweise Rückkehr den 
Charakter einer blossen Reise oder einer temporären Rückverlegung des Do- 
mizils habe“. — Auch hier wird das Willensmoment eingeschmuggelt. — Die 
Beweisführung von BAHRFELDT: S. 21, dass der Rückkehrende eben durch 
seine Rückkehr beweist, dass er das „Band der Nationalität... noch nicht 
als gelöst betrachtet“, dass also damit eine Reise nach Deutschland — (das 
Reiseziel muss in Deutschland liegen S. 19) — genüge, ist nach dem von ihm 
eingenonmmenen Standpunkte gegenüber der Willenstheorie unlogisch. 
6) Verl. unten § 15 und SEYDEL: Ann. 83 S. 582. 
7) Ebenso LABAND: I. S. 164 und die zitierte Entscheidung des RGerStr. 
Bd. 30. S. 298.
        <pb n="75" />
        - 59 - 
Der § 21 StAG. Abs. 1 Satz 1 spricht von „Bundesgebiet 
und Ausland". 
§ 9 Abs. 3 SchGG. lautet: „Im Sinne des § 21 des bezeich- 
neten Gesetzes ¹) ...... gelten die Schutzgebiete als Inland." 
Wir haben bereits oben (S. 37) kurz darauf hingewiesen, 
welchen Sinn diese Erstreckung nur haben kann. Durch die 
Möglichkeit der Naturalisation in den Schutzgebieten bei Nieder- 
lassung dort, durch die gesetzliche Erklärung der analogen An- 
wendbarkeit des StAG. auf die durch Naturalisation begründete 
Sch-Reichsangehörigkeit wird das Deutsche Reich mit den Schutz- 
gebieten zu einem Rechtsgebiete hinsichtlich des Verlustes der 
Reichsangehörigkeit und der auf den Bestand des Angehörigkeits- 
verhältnisses einwirkenden Umstände. Die Erstreckung der souve- 
ränen Reichsgewalt auf die Schutzgebiete in Form einer auch 
territorialen Herrschaft hatte eine derartig intensive staatsrecht- 
liche Angliederung der Schutzgebiete an das Reich zur Folge ²), 
dass eine Entfremdung des Staatsangehörigen durch Aufenthalt 
in den Schutzgebieten anzunehmen, etwas Widersinniges gewesen 
wäre. Dasselbe Prinzip, von dem man bei der Gewährung der 
Naturalisation in den Schutzgebieten ausging, musste notwendig 
auch dazu führen, dass den Schutzgebieten der Charakter als 
Ausland im Sinne des § 21 StAG. genommen wurde. Das Er- 
fordernis der Niederlassung in den Schutzgebieten als Bedingung 
für die Naturalisation wäre sonst sinnlos gewesen. Abs. 3 § 9 
SchGG. war eine logische Notwendigkeit. Die Auslegung, als 
wäre hier eine Beschränkung des Inlandcharakters der Schutz- 
gebiete auf diesen speziellen Fall des § 21 StAG. beabsichtigt 
gewesen, Ist unrichtig 4). 
Da im Sinne dieses § 21 StAG. Bundeszebiet im ersten Satze 
des Abs. 1 — allerdings ist die Feststellung nicht zu verallge- 
meinern — im Gegensatze zu Ausland steht, und nur, um den 
Begriff Inland näher zu charakterisieren, der Ausdruck Bundesgebiet 
gebraucht wird, wird man folgeweise dem Worte Bundesgebiet als 
solchem im Zusammenhange der im § 21 StAG. gegebenen Be- 
stimmungen keine Bedeutung beimessen dürfen, vielmehr unter 
Bundesgebiet Inland im Sinne dieses Paragraphen zu verstehen 
   — 
1) d. h. des StAG. 
2) Vgl. HESSE: a. a. O. S. 43. 
3) Ebendaselbst.
        <pb n="76" />
        - 60 - 
haben ¹). Welche Bedeutung das für Abs. 4 und 5 dieses Para- 
graphen hat, wird sich zeigen. 
§ 21 Abs. 1 Satz 1 ergibt also für unseren Fall folgende 
sinngemässe Formulierung: 
„Deutsche, welche das Reichsgebiet oder die Schutzgebiete 
verlassen und sich 10 Jahre lang ununterbrochen im Auslande 
aufhalten, verlieren dadurch ihre Staats- bezw. Reichsangehörig- 
keit.“ 
Der Aufenthalt in einer deutschen Interessensphäre kann 
unserer oben entwickelten Anschauung gemäss als Inlandsaufent- 
halt nicht angesehen werden. 
Die zehnjährige Frist beginnt mit dem Austritt aus dem 
Reichsgebiete oder den Schutzgebieten. Gehemmt wird dieser Frist- 
beginn durch den Besitz eines Reisepapiers ²) oder Heimatscheins, 
durch Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats, sowie 
im Falle des § 23 StAG. ³). 
Durch Staatsvertrag kann die zehnjährige Frist auf eine fünf- 
jährige verringert werden, wozu Naturalisation in dem Staate des 
Auslands kommen muss. 
Verursacht worden ist diese Bestimmung durch den Abschluss 
der Bancroftverträge 4). Die Verwickelungen, die in der Bestrafung 
fahnenflüchtiger preussischer Untertanen nach Erwerb der amerika- 
nischen Staatsangehörigkeit 5) durch letztere ihren Grund hatten, 
fanden dadurch ihr Ende. Die Bancroftverträge sind von den 
Vereinigten Staaten von Nordamerika am 22. Februar 1868 mit 
dem Norddeutschen Bunde und später mit den süddeutschen 
Staaten 6) abgeschlossen worden. 
Der im RGBl. 1868 S. 228 ff. publizierte Vertrag zwischen 
 
1) HESSE: a. a. O. S. 43. 
2) Ersatzreservepass auf bestimmte Zeit ist Reisepapier ım Sinne des 
StAG. § 21 — RGerStr. Bd. 33 S. 212 ff., namentlich 215 ff. vom 13. März 1900, 
3) MEYER-ANSCHUÜTZ: S. 228. 
4) Vgl. namentlich v. MARTITZ: S. 1152 ff. 
5) HALL: S. 235 zitiert ein Schreiben der amerikanischen Regierung 
(Cass) an Preussen „that „the moment a foreigner becomes naturalised, his 
allegiance to his native country is severed for ever““. Vgl. REUS: S, 40 ff.; 
CAHN: S. 470 ff.; v. MARTITZ: S. 1153, 1158, 1159. 
6) Dass für letztere die mit jenen abgeschlossenen Verträge, nicht der 
mit dem Norddeutschen Bunde abgeschlossene Vertrag, verpflichtender Rechts- 
grund sind, verleiht der im Text vertretenen Ansicht besonderen Rückhalt. 
— Vgl. die Zusammenstellung der Verträge bei CAHN: S. 176 ff.
        <pb n="77" />
        - 61 - 
dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika ist, woran gleich erinnert werden soll, vor Erwerb der 
Schutzgebiete abgeschlossen. Die Ueberschrift enthält die Erklä- 
rung, dass eine Uebereinkunft getroffen werden solle dahingehend, 
„die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen zu regeln, welche 
aus dem Norddeutschen Bunde in die Vereinigten Staaten von 
Amerika und aus den Vereinigten Staaten von Amerika in das 
Gebiet des Norddeutschen Bundes einwandern“. Art. 1 Abs. 1 
spricht von „Angehörigen des Norddeutschen Bundes“, Abs. 2 
von fünfjährigem Aufenthalt in „Norddeutschland“, Art. 2 von 
„Rückkehr in das Gebiet des anderen Teils“, Art. 4 von Nieder- 
lassung „in Norddeutschland“ u. s. w. 
Wir haben, wollen wir zu einem richtigen Resultate gelangen, 
den personalen und den territorialen Teil des Vertrages — denn 
nur um den zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Ver- 
einigten Staaten abgeschlossenen Vertrag kann es sich handeln 
— zu unterscheiden. 
Angehörigkeit zum Norddeutschen Bunde ist ein Verhältnis, 
das nicht vertragsmässig festgesetzt, sondern dem Vertragsgegner 
gesetzlich zu formulieren überlassen war. Da das Deutsche Reich 
Rechtsnachfolger des Norddeutschen Bundes geworden ist, ist auch 
die Angehörigkeit zum Norddeutschen Bunde einer Reichsange- 
hörigkeit gleich zu achten. Wir haben also den personalen Teil 
des Vertrages auch als auf Sch-Reichsangehörige erstreckt zu 
betrachten, genau so wie auf elsass-lothringische Reichsangehörige. 
Dagegen spricht dieser Vertrag immer von einem bestimmten 
Gebiete. Die Ausdehnung des Vertrages durch einseitigen Akt 
des einen Vertragsteiles auf ein seiner Gewalt hinzutretendes 
Gebiet ist eine Erstreckung, die im Vertrage nicht vorgesehen 
war, daher ausserhalb des Vertragsrahmens liegt. Wenn nun 
SchGG. § 9 Abs. 2 auf die Reichsangehörigkeit, die durch Natu- 
ralisation dort erworben ist, das StAG. für anwendbar erklärt, 
andererseits SchGG. § 9 Abs. 3 für, wie wir oben sahen, den 
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit die Schutzgebiete für 
Inland erklärt, d.h. im Sinne § 21 StAG., so bezieht sich das 
eben auf das StAG., nicht aber auf einen speziellen Vertrag. 
Nur inhaltlich ähnliche Verträge will das StAG. § 21 Abs. 3 
ganz generell auch für die Zukunft für rechtlich zulässig erklären. 
Im Sinne des StAG. § 21, nicht im Sinne des Vertrages mit 
Amerika, gelten die Schutzgebiete als Inland.
        <pb n="78" />
        Bezüglich des Reichslandes Elsass-Lothringen, das auch in 
dieser Beziehung den Schutzgebieten gieich zu achten ist, sei nur 
erwähnt, dass die Anwendung des Bancroftvertrages vom 22. 2. 68 
von deutscher Seite für dieses Gebiet ausdrücklich zugesagt wor- 
den ist ¹), seine prinzipielle Nichtgeltung für dieses Gebiet also 
damit ausdrücklich konstatirt wurde. LEONI ²) erklärt sogar 
direkt, die Bancroftverträge seien auf Elsass- Lothringen nicht 
erstreckt. Und nicht zu vergessen ist, dass die Reichslande staats- 
rechtlich dem Reichsgebiet eingegliedert sind. 
Ill. Sein eigentümliches Gepräge erhält der Verlust der 
Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen ³) Aufenthalt im Auslande 
dadurch, dass kraft gesetzlicher Ermächtigung ın § 21 Abs. 4 
und 5 „Wiederverleihung“ der Staatsangehörigkeit erfolgen kann 4), 
die gegenüber der Naturalisation in verschiedener Weise privile- 
girt ist. 
§ 21 Abs. 4 spricht von Aufenthalt im Auslande und 
von der Staatsangehörigkeit des früheren Heimatsstaates. 
Abs. 5 von Ausland und dem Gebiet des Nord- 
deutschen Bundes. 
Bereits oben wurde auf die Bedeutung des Wortes Bundes- 
gebiet als Gegensatz zu Ausland hingewiesen. Das StAG. konnte 
Bundesgebiet als Synonym für Inland gebrauchen, weil ein Drittes 
beim Erlass des Gesetzes gar nicht in Betracht kam. Da eine 
ausschliessliche Reichsangehörigkeit nicht bestand, vielmehr die 
Reichs- mit der Gliedstaatsangehörigkeit erworben wurde, ist auch 
den Absätzen 4 und 5 des § 21 StAG. dieses Verhältnis zu Grunde 
gelegt. Nun haben wir aber eine eigene Sch-Reichsangehörigkeit, 
die durch Verleihung erworben wird. Die letztere soll doch 
gewiss keine qualitativ schlechtere oder schlechter gestellte sein 
als die Reichsangehörigkeit im Sinne des StAG. Das ganze Ver- 
hältnis der Reichsangehörigkeit hat jetzt ein anderes Gesicht be- 
kommen. Logischerweise bestimmte § 9 Abs. 3 SchGG., da im 
Absatz 1 bei Niederlassung in den Schutzgebieten die Naturali- 
sation erteilt werden durfte, dass die Schutzgebiete nun hinsicht- 
lich des Erwerbes und Verlustes der Staatsangehörigkeit nicht 
 
1) So v. MARTITZ: S. 1153, 
2) I. S. 29; vgl. auch CAHN: S. 176, 
3) Der Fall des § 21 Abs. 3 StAG. ist also nicht inbegriffen. SEYDEL: 
Bayr. StR. I. S. 280 a. 68. 
4) ULLMANN: S. 242 spricht auch von Reintegration.
        <pb n="79" />
        — 63 — 
mehr als Ausland zu betrachten seien. Analog Abs. 1 ıst also 
auch in Absatz 4 und Absatz 5 Bundesgebiet gleich Inland, Er- 
werb der Staatsangehörigkeit entsprechend der erweiterten AMög- 
lichkeit einer solchen entweder in einem Gliedstaate oder einem 
Schutzgebiete möglich. Das ist doch so einleuchtend, dass die 
Auffassung CAHNs ¹) durchaus unverständlich erscheint, der einen 
Anspruch auf Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit im Falle 
des Abs. 5 deshalb verneint, weil dort von dem Anspruch gegen- 
über einem Bundesstaate die Rede ist. 
a) Eine Verschiedenheit zwischen Abs. 4 und Abs. 5 ist auf- 
fällig. Abs. 4 verlangt für die Zulässigkeit der Wiederverleihung 
im früheren Heimatsstaate auch ohne Niederlassung, dass eine 
andere Staatsangehörigkeit nicht erworben ist. Trifft diese Voraus- 
setzung zu, so besteht kein gesetzliches Hindernis, den darum 
nachsuchenden Personen die Renaturalisation zu gewähren. Selbst- 
verständlich ist dadurch dem Staate die Möglichkeit nicht ge- 
nommen, gegebenen Falles, also auch, wenn die Voraussetzungen 
§ 8 Ziffer 1, 2 und 4 gewahrt sein sollten, die Renaturalisation 
zu versagen oder allgemeine Erschwerungen aufzustellen ²). Da- 
gegen ist die Niederlassung im Auslande nicht Bedingung, wie 
LANDGRAFF S. 646 will. Das Gesetz sagt nur, „auch ohne dass 
sie sich dort“ — d. h. im früheren Heimatsstaate — „nieder- 
lassen“. 
Die Abwesenheit erscheint nur durch das Gesuch unterbrochen 
und beginnt von neuem zu laufen ³). 
b) In Abs. 5 ist das Erfordernis des Nichterwerbes fremder 
Staatsangehörigkeit nicht erwähnt. Es frägt sich nun, ob der 
Zurückkehrende eine fremde Staatsangehörigkeit nicht erworben 
haben darf. Zu bejahen ist diese Frage zunächst für die Ange- 
hörigen von Oesterreich, Persien, der Türkei und Marokko 4). 
Doch beruht diese Besonderheit auf Staatsvertrag, nicht auf Gesetz, 
und bietet daher für die Beantwortung unserer Frage keinen An- 
halt. Die ehemalige Angehörigkeit zum Reiche, die lediglich 
durch Auslandaufenthalt gelöst wurde, muss bei Wegfall ihres 
einzigen Endigungsgrundes zum Wiederaufleben kommen können. 
 
1) CAHN: S. 188. — Der im Texte vertretenen Ansicht: BAHRFELDT: 
S. 40; v. POSER: S. 52; G. MEYER: Schutzgebiete S. 117. 
2) CAHN: S. 184 Ziffer 29, 30; SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 278. 
3) Vergl. SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 280 und 292, 
4) Vgl. oben S. 37.
        <pb n="80" />
        — 64 — 
Der Erwerb fremder Nationalität und der sich aus dem doppelten 
Staatsangehörigkeitsverhältnisse ergebende Widerstreit von Pflich- 
ten ist ein Kontlikt, der den Naturalisierten zunächst allein an- 
geht ¹). Der Staat äussert seine Gewalt prinzipiell unbekümmert 
um fremde Konkurrenz. Das argumentum e contrario, dass im 
Falle des Abs. 5 aus dem Weglassen der Bestimmung des Abs. 4 
notwendig deren Unanwendbarkeit gefolgert werden muss, ist nicht 
von der Hand zu weisen. Auch erscheint diese Auslegung durch- 
aus praktisch, da eine Rückkehr unter die Territorialgewalt des 
Reichs eine ganz andere Gewähr für die Vermeidung unliebsamer, 
aus doppelter Staatsangehörigkeit sich ergebender Konflikte bietet 
als Aufenthalt im Auslande ²). 
IV. Wenden wir diese Ergebnisse auf die Verhältnisse in den 
Schutzgebieten an, so erhalten wir als Resultat: 
Im Falle SAG. § 21 Abs. 4 ist dem ehemaligen Sch-Reichs- 
angehörigen, der seine Reichsangehörigzkeit durch Auslandsaufent- 
halt verloren hat, die Möglichkeit der Renaturalisation in den 
Schutzgebieten gegeben; freilich nur in den Schutzgebieten. Der 
Ausdruck in Abs. 4 „in dem früheren Heimatsstaate“ verlangt 
diese Interpretierung. Diese Beschränkung rechtfertigt sich nicht 
etwa dadurch, dass die Sch-Reichsangehörigkeit von der Reichs- 
angehörigkeit verschieden wäre, sondern damit, dass diese gegen- 
über Jeder Gliedstaatsangehörigkeit besonders modifiziert erscheint, 
das ursprüngliche Verhältnis aber wiederaufleben soll. Die Nieder- 
lassung im Reichsgebiete schliesst die Renaturalisation als Sch- 
Reichsangehöriger nicht aus. 
Im Falle des § 21 Abs. 5 begründet die Rückkehr nach 
Deutschland oder einem deutschen Schutzgebiete und Niederlassung 
daselbst den Anspruch auf Renaturalisation im Niederlassungs- 
staate bezw. im Schutzgebiete, wo sich der ehemalige Reichs- 
deutsche niedergelassen hat. 
1) SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 279 a. 51; vgl. STÖRK: S. 627 und a 5; REUS: 
a. a. O. 
2) Ebenso RIEDEL: S. 269; LANDGRAFF: S. 647; ULLMANN: S. 243; SEY- 
DEL: Bayr. StR. I. S. 281; DERSELBE: Ann. 76 S. 144; MEYER-ANSCHÜTZ: S. 229, 
— AA. LEONI: I. S. 22 a. 5; GRABOWSKY: S. 234 f.; BAHRFELDT: S. 39; 
CAHN: S. 187, 188 (s. 0.) Wäre CAHN Ansicht die richtige, so genügte für 
jeden ehemaligen Deutschen Niederlassung im Reichsgebiete, um ihm einen 
Anspruch auf Renaturalisation zu geben, während in den Schutzgebieten Nie- 
derlassung und der Nachweis sämtlicher Erfordernisse des § 8 StAG. diesen 
Erfolg nicht hätte.
        <pb n="81" />
        - 65 — 
V. Sowohl im Falle Abs. 4 wie Abs. 5 wird ein im Aus- 
lande geborenes deutsches Kind vorbehaltlich Erfüllung der gesetz- 
lichen Bedingungen betreffs der Dispositionsfähigkeit einem Ausge- 
wanderten gleich zu achten sein. 
Schwieriger gestaltet sich der Fall, wenn Kinder nach dem 
Verluste der deutschen Staatsangehörigkeit seitens ihrer Eltern 
geboren sind, also nie deutsche Staatsangehörige waren. Da ge- 
mäss § 21 Abs. 3 StAG. neuer Fassung das enge Band zwischen 
Vater und Kindern, soweit ersterem die gesetzliche Vertretung 
der letzteren zusteht und soweit sie sich bei ersterem befinden, 
auch auf die Staatsangehörigkeit von Einfluss ist, wird umgekehrt 
auch bei dem Wiedererwerbe der Staatsangehörigkeit in den an- 
gegebenen Fällen eine extensive Interpretation des § 21 Abs. 4 
StAG. im angedeuteten Sinne angebracht sein. 
Dieses Prinzip verlangt Ausdehnung auch auf die Fälle, wo 
durch die Geburt im Inlande an sich die betreffende Staatsange- 
hörigkeit gegeben ist, aber durch Staatsvertrag, wie mit Kosta- 
Rica, ein Optionsrecht für Deutschland nach Eintritt der Voll- 
Jährigkeit zugestanden ist, für welches wiederum nur das Erforder- 
nis des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 StAG. anwendbar ist ¹). 
VI. Die Wirkung des zehnjährigen ununterbrochenen Aus- 
landsaufenthalts erhält eine sehr verschiedene Beurteilung, soweit 
ihr juristischer Charakter in Frage kommt. 
Zunächst ist zu betonen, dass das StAG. ausdrücklich von 
einem „Verluste“ der „Staatsangehörigkeit“ redet. Dem- 
gegenüber nur von einem Verluste gewisser mit der Staatsange- 
hörigkeit verbundener Rechte ²) zu sprechen, ist willkürlich. Ausser- 
dem ist Staatsangehörigkeit nicht gleich einer konstanten Summe 
von Rechten und Pflichten ³). Wieweit der Staat seine ehemali- 
gen Angehörigen noch als solche betrachten will, ist seine Sache, 
ändert aber an dem Verluste der Staatsangehörigkeit als solcher 
nichts. Ebenso ist es dem Staate unbenommen, zu bestimmen, 
unter welchen Bedingungen die von ihm noch in gewisser Rich- 
tung beachtete ehemalige Reichsangehörigkeit wieder voll her- 
gestellt werden kann. Auch dass im Falle des § 21 Abs. 5 
 
1) CAHN: S. 18. 
2) So GRABOWSKY: S. 232 ff. 
3) Die Staatsangehörigkeit kann beı verschiedenen Individuen verschieden 
qualifiziert sein. So in den Vereinigten Staaten von Nordamerika bezüglich 
der passiven Präsidentenwahl — STÖRK: S. 616. 
Hauschild, Staatsangehörigkeit. 5
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        — 66 — 
StAG. ein Anspruch auf Renaturalisation gegeben wird, ist noch 
kein Beweis dafür, dass die Staatsangehörigkeit nicht verloren 
war ¹). Dass das StAG. im § 21 Abs. 5 von einer „Aufnahme- 
urkunde“ spricht, nicht von einer Naturalisationsurkunde, ist voll- 
ständig belanglos. Gemeint ist eine Naturalisationsurkunde ²). Die 
Urkunde wird ja auch dann gegeben, wenn die Verleihung im 
früheren Heimatsstaate erfolgt. Könnte man das „Aufnahme“ 
nennen? HESSE meint ³), dass die „Aufnahme“ nicht nur im 
Falle des § 21 Abs. 5 StAG., sondern auch im Falle des § 21 
Abs. 4 StAG. die massgebende Form sei. Ich kann mich dieser 
Ansicht nicht anschliessen. § 2 Abs. 1 Ziffer 4 StAG. spricht 
von der Aufnahme eines Deutschen, während in § 21 StAG. 
von einem Verluste der Staatsangehörigkeit die Rede ist. Der 
Betreffende ist dann eben nicht mehr „Deutscher“. Auch seine 
Auslieferung an eine ausländische Regierung würde nicht gegen 
§ 9 RStrGB. verstossen. Dass andererseits das StAG. in der 
Wahl des Ausdrucks nicht nur hier inkorrekt ist, beweist die 
Bezeichnung „des Aufzunehmenden" in § 8 Abs. 1 Ziffer 1 StAG., 
wo, wie wohl auch HESSE zugeben muss, die Bezeichnung „des 
zu Naturalisierenden" technisch allein gerechtfertigt wäre. 
Der Charakter der Staatsangehörigkeit als eines Verhältnisses 
lässt die Bezeichnung „Verjährung“ für den Fall des § 21 Abs. 1 
nicht zu 4). Dem gegenüber ist der neuerdings gewählte Ausdruck 
einer gesetzlichen Befristung vorzuziehen 5). Die Wiederverleihung 6) 
der Staatsangehörigkeit ist eine Art restitutio in integrum. 
Dass andererseits das alte Untertanenverhältnis auch nach 
dem Verluste der deutschen Reichsangehörigkeit weitgehende 
 
1) Vgl. O. MAYER: VerwR. I.S. 113. 
2) G. MEYER: VerwR. 1. S. 138 a.10. — AA. SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 281. 
Er will § 24 Abs. 1 StAG. angewendet wissen. Ebendaselbst a. 72. 
3) A. a. O. S. 38 ff. 
4) GRABOWSKY: S. 213. — Dagegen auch BAHRFELDT S. 17; CURTIUS: 
S. 18 a. 17. — Aber SARTORIUS: a.a. O. § 7. S. 6 ff. 
5) BAHRFELDT: S. 17; GRABOWSKY: S. 209. 
6) GRABOWSKY wendet sich S. 234 a. 60 energisch gegen den Ausdruck 
Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit, weil es sich um einen status han- 
delt, „denn dann ist sie bei der Geburt doch nicht verliehen worden" Höch- 
stens von „Wiedererwerb" könne man sprechen. — Allein damit ist uns nicht 
geholfen, die Neubegründung nur vom Gesichtspunkte des Individuums, nicht 
von dem des Staates aus betrachtet. Der Ausdruck Wiederverleihung ist immer 
noch der beste.
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        — 67 — 
Wirkungen äussert, soll nicht in Abrede gestellt werden. Formell 
ist das alte Verhältnis gelöst, materiell äussert es noch gewisse 
Wirkungen. 
Die vom Reiche mit Italien, Dänemark, Oesterreich-Ungarn, 
der Schweiz, Belgien und Russland und Luxemburg, das dem 
Gothaer Vertrage 1855 beigetreten ist ¹), abgeschlossenen Rücküber- 
nahmeverträge erstrecken sich, analog dem oben erwähnten Falle 
der Bancroftverträge, auch auf die Sch-Reichsangehörigen. Ihre 
Ausdehnung auf die Schutzgebiete erscheint dagegen aus den 
oben ²) angeführten Gründen gleichfalls unstatthaft ³). Doch hat 
die Rückübernalıme keine Renaturalisation zur Folge. 
Niederlassungsverträge erstrecken sich im Zweifel nicht auf 
die Schutzgebiete 4). 
2. Durch Staatsakt. 
§ 11. Der Staatsakt — eine notwendige Folge des öffentlich-recht- 
lichen Gewaltverhältnisses. 
„Das ganze Verhältnis des Staates zu den Untertanen ist ein 
grosses Gewaltverhältnis" 5). Es ıst nur eine logische Folge des- 
selben, dass eine Lösung dieses Verhältnisses eine Begebung seiner 
Gewalt über das Individuum zur Folge hat und als solche einer 
vertragsmässigen Regelung keinen Platz lässt 6). 
Die Loslösung aus dem Staatsangehörigkeitsverhältnisse wird 
also zunächst und ausschliesslich durch den Staat bestimmt, dessen 
Angehöriger der Betreftende ist 7). Sobald wir es mit einem mehr- 
1) CAHN: S. 14. 
2) § 4. I. 1. 
3) Praktisch kann die Frage werden bei der Rückübernahme von Per- 
sonen, die sich auf diesen Staaten angehörigen Schiffen befinden. 
4) G. MEYER: Schutzgebiete S. 213. 
5) O. MAYER: Arch. III. S. 53. 
6) Siehe oben S. 36. 
7) ULLMANN: S. 235 bemerkt mit Recht: „Um deswillen ist die Auffas- 
sung des Expatriationsrechts als eines natürlichen und unentziehbaren Rechts 
jedes Menschen ausgeschlossen“. — und S. 236: „Eine veränderte Weltan- 
schauung konnte auf den Inhalt des Subjektionsverhältnisses des Einzelnen 
gegenüber der Staatsgewalt einen bedeutsamen Einfluss üben, aber an dem 
juristischen Wesen jenes Verhältnisses konnte auch bezüglich der Frage der 
Staatswahl eine Aenderung nicht eintreten. Im Hinblick auf diese mit dem 
Wesen des Staates und aller rechtlichen Ordnung gegebene Anschauung er- 
scheint die rechtliche Möglichkeit der Staatswahl als eine vom Staate ge- 
währte Freiheit, nicht als eine einem übergeordneten Naturkomplex — einem 
fingirten Menschheitsrecht — entlehnte Freiheit.“ 
 
5*
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        - 68 - 
fach gegliederten Staatswesen zu tun haben, erhebt sich die Frage 
nach der dafür zuständigen Staatsgewalt. Was speziell den 
deutschen Bundesstaat anlangt, so haben wir hier nach dem StAG. 
in Befolgung des gesetzlichen Prinzips der Gliedstaatsangehörigkeit 
als der primären in der Zentralbehörde des Heimatgliedstaates 
die zuständige Behörde ¹'). 
Wo der Begriff der Staatsangehörigkeit eine Gliedstaats- 
zentralbehörde nicht kennt, wie im Falle der Sch-Reichsangehörig- 
keit, tritt an deren Stelle die entsprechende Zentralbehörde des 
Reiches. Das ist in unserem Falle der Reichskanzler oder ein von 
diesem dazu ermächtigter Beamter. 
An und für sich hat der moderne Staat eine Einschränkung 
der freien Auswanderung möglichst vermieden. 
Auch bei der Lösung des Staatsangehörigkeitsverhältnisses 
ist für den Staat wieder einzig und allein der Staatszweck das 
massgebende Moment. Einem Individualinteresse als solchem 
Rechnung zu tragen, verbietet sich damit von selbst. Wenn der 
Staat also durch einseitigen Hoheitsakt in dieser Richtung tätig 
wird, muss er, seinem Zweck entsprechend, bestimmten Maximen 
folgen. Dieser Staatszweck kann ein so spezieller sein, dass die 
Schutzgebiete trotz der staatsrechtlich engen Angliederung an das 
Reich ausserhalb desselben stehen. Die Uebereinstimmung, die 
zwischen den Schutzgebieten und dem Reiche mit Rücksicht auf 
Erwerb und Verlust der Reichsangehörigkeit besteht, macht auf 
dem Gebiete der Normierung der aus der Reichsangehörigkeit sich 
ergebenden Pflichten einer zum Teil beachtenswerten Anders- 
behandlung Platz. 
§ 12. a. Entlassung auf Antrag. 
Wie bereits oben erwähnt, haben wir es bei der Entlassung 
mit einem freien, einseitigen Hoheitsakt des Staates zu tun. 
LABAND ²) bezeichnet die Entlassung geradezu als contrarius actus 
der Naturalisation, und O. MAYER ³) meint: „Die Einwilligung des 
Betroffenen ist nur die gesetzliche Bedingung für die der Behörde 
verliehene Gewalt.“ 
Von einem eigentlichen Prinzipe der freien Auswanderung zu 
sprechen wäre verfehlt. Der Staat hat ein Interesse daran, seine 
 
1) StAG. §§ 14, 20, 22. 
2) I. S. 160. 3) Arch. III. S. 47.
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        - 69 - 
Angehörigen nicht zu verlieren. Wenn er den Anspruch auf Ent- 
lassung erst unter der Bedingung der Erfüllung der wichtigsten 
der sich aus der Staatsangehörigkeit ergebenden Pflichten gibt, so 
beweist er damit, dass er prinzipiell eine freie Auswanderung nicht 
sanktioniert. 
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwal- 
tungsbehörde des Heimatsstaates ausgefertigte Entlassungsurkunde 
erteilt — § 14 StAG. 
Nach § 18 StAG. bewirkt die Entlassungsurkunde mit dem 
Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Staatsangehörig- 
keit. Die Entlassung wird aber unwirksam, wenn der Entlassene 
nicht binnen 6 Monaten vom Tage der Aushändigung der Ent- 
lassungsurkunde an seinen Wohnsitz ausserhalb des Bundesgebietes 
verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundes- 
staate erwirbt. Diese Bestimmung hat rückwirkende Kraft; die 
Pflichten, die in der Zeit des Schwebens dieser Resolutivbedingung 
zu erfüllen waren, sind nachzuholen ¹). Erwerb einer fremden 
Staatsangehörigkeit ist auf den Lauf der Frist ohne Einfluss ²). 
Wollte man wie CAHN ³) folgern, so müsste Bundesgebiet 
hier wörtlich genommen werden, und eine Verlegung des Wohn- 
sitzes aus Deutschland in ein deutsches Schutzgebiet hätte die 
Vereitelung der Resolutivbedingung zur Folge. Abgesehen da- 
von, dass das nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein 
kann, lässt sich auch an der Hand der gesetzlichen Bestimmungen 
das Gegenteil nachweisen. Im Sinne des § 21 sind die Schutz- 
gebiete Inland (SchGG. § 9 Abs. 3). Damit ist aber das 
ganze Rechtsverhältnis gemeint, in dem ein Reichsangehöriger zum 
Auslande steht. Die gesetzliche Bestimmung will nicht nur sagen, 
für den Verlust durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande gelten 
die Schutzgebiete als Inland, sondern sofern bezüglich des Er- 
werbes und Verlustes Ausland in Frage kommt. Die Kon- 
sequenzen einer gegenteiligen Auffassung zeigen schon ihre Un- 
richtigkeit. Ein Sch-Reichsangehöriger, der um seine Entlassung 
nachsucht, brauchte das Schutzgebiet nicht zu verlassen, weil § 18 
 
1) Ebenso CAHN: S. 138; LANDGRAFF: S. 643; ZORN: I. S. 363 a. 40; 
ARNDT: S. 63; SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 284. a. 16: „Die staatsbürgerlichen 
Pflichten müssen zwar nicht in der Zwischenzeit, wohl aber gegebenen Falles 
für die Zwischenzeit erfüllt werden“, 
2) ARNDT: S. 63. 
3) S. 140, 141; vgl. auch S. 188 zu § 21 Abs. 5 StAG.
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        - 70 - 
Abs. 2 StAG. nur vom „Bundesgebiet“ spricht, ist also im Sinne 
des § 18 StAG. ım Auslande; ein anderer Sch-Reichsangehö- 
riger, der seine Reichsangehörigkeit beibehält, befindet sich aber 
im Inlande im Sinne des § 21 Abs. 1 StAG. Wo bleibt da die 
Logik? ¹) 
II. Das Staatsinteresse verbietet die Statuierung einer be- 
dingungslosen Auswanderungsfreiheit. Das Prinzip der allgemeinen 
fWehrplicht wäre mit der unterschiedslosen Gewährung der Aus- 
wanderung zu einer leeren Phrase geworden. Der Wirkung dieser 
Seite des Staatsangehörigkeitsverhältnisses war daher in vollem 
Masse Rechnung zu tragen. Die eigentümliche Gestaltung des 
Deutschen Reiches führte aber mit Rücksicht auf die militärische 
Freizügigkeit innerhalb Deutschlands dazu, im Falle des Er- 
werbes ²) einer anderen Gliedstaatsangehörigkeit einen Anspruch ³) 
auf Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande zu gewähren. 
Artikel 57 RV. verpflichtet alle Deutschen gleichmässig zum 
persönlichen Militärdienste. Die Verfassungsbestimmung hat in- 
folgedessen für alle Sch- Reichsangehörigen gleichfalls unbedingte 
Gültigkeit. Ursprünglich war es für jeden in den Schutzgebieten 
wohnhaften Reichsangehörigen Pilicht, sich zur Ableistung seiner 
Dienstpflicht in Deutschland zu stellen. Durch Gesetz, be- 
treffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen 
Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst in der Redaktion 
vom 18. Juli 1896 4) § 18 wurde es Kaiserlicher Verordnung vor- 
behalten, Bestimmungen über die Ableistung der aktiven Dienst- 
ptlicht bei den Schutztruppen zu treffen. Auf Grund dieser Er- 
mächtigung erging die VO. vom 30. März 1897 für die Kaiser- 
liche Schutztruppe für Süd-West- Afrıka, welche für Ableistung 
der aktiven Dienstpflicht noch Wohnsitz in dem Süd- West-Afrika- 
nischen Schutzgebiete zur Voraussetzung der Berechtigung zum 
Eintritte in die Süd-West- Afrikanische Schutztruppe machte, 
 — 
1) HESSE: a.a. O. S. 43 ff. durchaus übereinstimmend. Ebenso v. POSER: S. 52. 
2) § 15 Abs. 1 „erworben hat“ bedeutet soviel wie „besitzt“ SEYDEL: 
Bayr. StR. I. S. 285. a, 21. 
3) Entscheidend dafür ist der Moment der formellen Geltendmachung des- 
selben; SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 287. 
4) Unter Abänderung der Gesetze betr. die Kaiserl. Schutztruppe für 
Deutsch-Ostafrika vom 22. III. 91 und betr. die Kaiserl. Schutztruppe für 
Deutsch-Südwestafrika und Kamerun vom 9. VI. 95 durch RG. vom 7. VII. 1896 
(ZORN: KolG. S. 173).
        <pb n="87" />
        - 71 - 
sowie die die ebengenannte Verordnung aufhebende Verordnung 
vom 15. Dezember 1902. 
Letztere für unsere Betrachtungen des weiteren höchst wich- 
tige Verordnung bestimmt hinsichtlich der für uns wesentlichen 
Punkte folgendes: 
1. Wehrpflichtige ausserhalb Europas wohnende 
Reichsangehörige ¹) werden zur Ableistung ihrer aktiven 
Dienstpflicht in der Süd-West-Afrikanischen Schutztruppe auf 
Wunsch eingestellt. § 2 d. VO.  
2. Einjährig-Freiwillige dürfen unter den gleichen Voraus- 
setzungen in dieselbe Schutztruppe eingestellt werden. § 3 d. VO. 
3. In Europa wohnhafte wehrpflichtige Reichsangehörige 
dürfen nur unter gewissen Bedingungen in die Schutztruppe für 
Süd-West-Afrika eingestellt werden. § 4 d. VO. 
4. Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe 
treten sämtliche Mannschaften zum Beurlaubtenstande des Heeres 
oder der Kaiserlichen Marine über. § 8 Abs. 1 d. VO. 
Ziffer 1 § 15 StAG. bietet eine Schwierigkeit, insofern Wehr- 
pflichtige, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum 
vollendeten 25. Lebensjahre befinden, ein Zeugnis der Kreis-Er- 
satzkommission ²) darüber beibringen müssen, „dass sie die Ent- 
lassung nicht bloss ın der Absicht nachsuchen, um (!) sich der 
Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen“. 
Nach der einen Ansicht findet diese Beschränkung auf diejenigen 
Personen keine Anwendung, welche nach Vollendung des 25. 
Lebensjahres ein Entlassungsgesuch einreichen, ohne sich vorher 
der Ersatzbehörde gestellt zu haben. SEYDEL ³) hält den Wortlaut 
des Gesetzes, nicht eine unausgesprochene Absicht für das Ent- 
scheidende. Auf der anderen Seite wird mit Recht von CAHN 4) 
darauf hingewiesen, dass die Absicht des Gesetzes unmöglich die 
sein könnte, durch Gestattung der Auswanderung nach vollendetem 
25. Lebensjahre einen „Freibrief" für Entziehung von der durch 
Besitz der Staatsangehörigkeit bedingten Wehrpflicht auszustellen. 
 
1) Vorschläge hinsichtlich Befreiung von der Wehrpflicht für Kolonisten 
während ihres Verweilens in Schutzgebieten, in denen sie ihrer Dienstpflicht 
nicht genügen können, macht E. v. KELLER: Wehrpflicht in den Kolonieen 
a. a. O. 
2) Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 § 12. 
3) Ann. 83 S. 578, 579. Auch MEYER-ANSCHÜTZ: S. 225 hält eine Aus- 
dehnung auf Wehrpflichtige über 25 Jahre für unstatthaft. 
4) S. 128, 129.
        <pb n="88" />
        - 72 - 
Für die Zurückstellung sind für die in den deutschen Schutz- 
gebieten lebenden deutschen Militärpflichtigen die Kaiserlichen 
Gouvernements- und Landeshauptmannschaften zuständig — Ges. 
vom 22. Mai 1899, Aenderung der deutschen Wehrordnung be- 
treffend ¹). 
Da die Ableistung der aktiven Dienstpflicht gemäss der 
VO. vom 5. Dezember 1902 in der Schutztruppe möglich ist, 
fallen diese Militärpersonen, obwohl nicht zum stehenden Heere 
im engeren Sinne gehörend, während ihrer Dienstzeit in der 
Schutztruppe ebenfalls unter Ziffer 2 Abs. 1 StAG. § 15. 
Da nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe 
die Mannschaften zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der 
Kaiserlichen Marine übertreten ²), findet auf sie § 15 Abs. 1 
Ziffer 3 StAG. gleichfalls Anwendung. 
Die in den Schutztruppen angestellten eingeborenen Offiziere ³) 
haben die Stellung von Offizieren lediglich Farbigen gegenüber, 
während eine Befehlsgewalt ihnen (sowie farbigen Unteroffizieren) 
gegenüber Weissen nicht eingeräumt ist 4). Auf sie kann Ziffer 2 
keine Anwendung finden. 
III. Eine Anwendung des § 15 Abs. 1 StAG. auf die in 
den Schutzgebieten Naturalisierten ist ausgeschlossen 5). 
§ 13. b. Verlust durch Ausspruch der Behörde. 
Wie die Zugehörigkeit zum Staatsvolke einerseits insofern 
durch Staatsakt beendet werden kann, dass der Antrag des zu 
Entlassenden hinzutreten muss, kann sich andererseits in gewissen 
Fällen der Staat das Recht reserviert haben, unabhängig von 
irgend einem Willensakte des Individuums, ein Aufhören der 
Staatsangehörigkeit mit konstitutiver Wirkung auszusprechen. Es 
kommen für den Verlust durch Ausspruch der Behörde die §§ 20 
und 22 in Betracht. Beide Bestimmungen haben das Gemeinsame, 
dass es sich um die Verfügung einer Strafe gegen Staatsange- 
hörige handelt, wo sie einen Anspruch ihres Heimatsstaates auf 
ausschliesslich ihm zu widmende Dienste verletzen. Die Strafe ist 
Verlustigerklärung ihrer Staatsangehörigkeit. Beide Fälle sind 
nicht gleichartig. 
1) ZORN: KolG. S. 183. 2) Vgl. die angezogene VO. oben. 
3) B. v. KÖNIG: in „Beiträge zur Kolonialpolitik*" 1900/1901 Heft II. S. 73 
und 78. 
4) Vgl. S. 54 f. 5) G. MEYER: Schutzgebiete S. 115.
        <pb n="89" />
        - 73 - 
I. Betrachten wir zunächst den § 20 StAG., so handelt 
es sich hier um die Folgen der Verletzung der sich aus dem be- 
reits begründeten Angehörigkeitsverhältnisse ergebenden Pflichten. 
1. Die Bestimmung des § 20 StAG. kann nur den Sinn haben, 
für den Fall eines Krieges die wehrpflichtigen Reichsangehörigen 
dorthin zurückzurufen, wo sie ihrer Wehrpflicht genügen können 
und sollen, d. h. prinzipiell nach Deutschland ¹). Das geht schon 
2. daraus hervor, dass § 20 StAG. von einer für das ganze 
Bundesgebiet anzuordnenden Aufforderung zur Rückkehr 
spricht. 
II. Die Wehrpflicht wird im Heere oder der Marine erfüllt. 
Die Rückkehr nach Deutschland ²), d. h. wo Heer und Marine 
stationiert sind, ist unerlässlich, sobald eine Aufforderung im 
Sinne des § 20 StAG. ergangen ist. 
Das Vorhandensein von Schutztruppen in den Schutzgebieten 
in Süd-West-Afrika, Ost-Afrika und Kamerun gibt aber zu der 
Frage Veranlassung, ob nicht eine Gestellung zur Einreihung 
in die Schutztruppen der Verordnung des § 20 StAG. gerecht wird. 
Die beschränkte Stärke der Schutztruppen lässt eine generelle 
Gewährung der Erfüllung der Wehrpflicht bei den Schutztruppen 
unangebracht erscheinen. Das Gesetz betr. die Kaiserlichen Schutz- 
truppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht 
daselbst in der Redaktion vom 18. Juli 1896 bezeichnet die 
Schutztruppen im § 1 als „zur Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Ordnung und Sicherheit in den Afrikanischen Schutzgebieten, 
insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels“, zu verwenden. 
Der Polizeicharakter ist vorherrschend, wie denn auch die militä- 
rische Macht in Togo über den Charakter einer Polizeitruppe 
nicht hinausgekommen ist ³). Der Fall des § 20 StAG. hat einen 
kontinentalen Krieg oder doch wenigstens einen das Reichsgebiet  
bedrohenden Krieg ım Auge. Der Fall, wo ein Anspruch auf Er- 
füllung der Wehrpflicht in den Schutztruppen zugelassen wird, muss 
ein Ausnahmefall bleiben. Nur aber wo ein solcher existiert, ist 
§ 20 StAG. gegenüber einem dort sich Stellenden unanwendbar. 
 
1) Damit soll jedoch nicht gesagt sein, dass eine Verwendung des Heeres 
zur Verteidigung der Schutzgebiete verfassungswidrig wäre. RV. Art. 63. 
GAREIS: KolR. S. 11. 
2) Oder Kiautschou. Vergl. FLORACK: S. 49 f., 47. 
3) GAREIS: KolR. S. 13. — Die Offiziere dieser Polizeitruppe treten aus 
der Armee oder Marine nicht aus. — KÖBNER bei HOLTZENDORFF: S. 1108.
        <pb n="90" />
        - 74 - 
Das RG. vom 25. Juni 1902 überlässt es Kaiserlicher Ver- 
ordnung zu bestimmen, „in welchen Schutzgebieten und unter 
welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige ihrer 
aktiven Dienstptlicht bei den Schutztruppen Genüge leisten dürfen“. 
Eine dementsprechende VO. erging unter dem 5. Dezember 1902. 
§ 2 dieser VO. enthält die Bestimmung, dass ausserhalb 
Europas wohnhafte wehrpflichtige Reichsangehörige auf 
Wunsch in die Schutztruppe für Süd-West-Afrika zur Ableistung 
ihrer aktiven Dienstpflicht eingestellt „werden“. Sobald der 
Anspruch auf Erfüllung der aktiven Dienstptlicht nicht mehr 
auf das in Deutschland stationierte Heer beschränkt ist, erscheint 
die Rückkehr in das betreffende Schutzgebiet deshalb als Rück- 
kehr ins Inland, weil die Möglichkeit der Erfüllung der Pflicht 
gegen das Reich nicht eine Rückkehr in dasselbe zur Voraus- 
setzung hat ¹). 
ll. Der Fall des § 22, der Eintritt in fremde, das heisst 
ausländische, Staatsdienste ohne Erlaubnis der heimatlichen Regie- 
rung hat an sich insofern ein wesentlich anderes Gepräge, als 
hier das spezifische Gliedstaatsinteresse zur Abgabe der Erklärung 
auf Verlust der Staatsangehörigkeit führt, sodann andererseits die 
Verletzung der Wehrpflicht nicht das Massgebende ist. Der hier- 
nach begründete Unterschied, der bei Reichsangehörigen im Sinne 
des StAG. weitgehende Konsequenzen hat, kommt in unserem 
Falle gar nicht zur Geltung: Das Reich ist die ausschliesslich 
kompetente Gewalt in den Schutzgebieten. Ein Ausspruch des 
Reichskanzlers auf Verlust der Sch-Reichsangehörigkeit hat dem- 
nach einen gänzlichen Verlust der Zugehörigkeit zum Reiche zur 
Folge. Ein mehreren Gliedstaaten angehörender Gliedstaatsange- 
höriger würde, falls § 22 StAG. seitens eines dieser Gliedstaaten 
gegen ihn Anwendung fände, nur diesem Staate gegenüber seiner 
Angehörigkeit verlustig gehen ²). 
Zu beachten ist, dass ein Avokatorium im Sinne des § 20 
StAG. durch die Erlaubnis des § 23 StAG. für den im fremden 
Staatsdienste Befindlichen nicht unverbindlich wird ³). Diese Er- 
laubnis kann widerrufen werden 4). 
 1) v. POSER: S. 52. 
2) AA. LANDGRAFF: S. 642; LABAND: I S. 167. — Nur den Verlust der 
Staatsangehörigkeit des erkennenden Staates im Falle des § 20 und § 22 
nimmt an LEONI: I. S.27; SEYDEL: Ann. 76. S. 149 a. 2; G.MEYER: VerwR. S. 143. 
3) SEYDEL: Bayr. StR. I S. 291 a. 65; DERSELBE: Ann. 76. S. 154 a. 1. 
4) SEYDEL: Ann. 83. S. 584.
        <pb n="91" />
        Kapitel IV. 
Derivativer Erwerb und Verlust der Sch-Reichsangehö- 
rigkeit infolge Familiengemeinschaft. 
§ 14. Einleitung. 
Die Begründung der Sch-Reichsangehörigkeit war mit dem 
Augenblicke, wo ein derartiges Staatsangehörigkeitsverhältnis als 
ein seinen Voraussetzungen nach neues und gesetzlich geregeltes 
ins Leben treten konnte, eine notwendig originäre und singuläre. 
Der derivatire Erwerb ist daher erst an dieser Stelle behandelt, 
und bei Besprechung der einzelnen Formen des originären Er- 
werbs nur hie und da ein flüchtiger Streifblick auf die staats- 
rechtliche Stellung der Familienglieder geworfen worden. Dies 
geschah aber auch in anderer Absicht. Einmal gibt eine geson- 
derte Betrachtung vom gleichen, allgemeinen Gesichtspunkte aus 
eine klarere Vorstellung der Materie, andererseits gewannen die 
obigen Betrachtungen erheblich an Uebersichtlichkeit, wenn sie 
von unnötigem Beiwerk freiblieben. 
Für die folgenden Ausführungen wird auf die bereits mehr- 
fach zitierte Spezialabhandlung von SARTORIUS verwiesen. 
§ 15. Allgemeine Grundsätze. 
Das Bestreben der Familie, als einer rechtlichen Einheit 
eine gesicherte, nach bestimmten Gesichtspunkten einheitlich ge- 
regelte Stellung im Rechtsleben zu geben, hat auch dahin geführt, 
in dem StAG. mehrfache Bestimmungen einzuschalten, welche 
diese Einheit auch in staatsrechtlicher Hinsicht sicherstellen 
sollten. Dabei darf freilich nicht vergessen werden, dass für die 
Staatsangehörigkeit hier, soweit bürgerliche Rechtsverhältnisse in 
Frage kommen, ein selbständiges, staatsrechtlich nach eigenen 
Gesichtspunkten geordnetes Familienrecht nicht aufgestellt wird,
        <pb n="92" />
        das StAG. sich vielmehr an den bestehenden bürgerlichen Rechts- 
zustand anlehnt, diesen schlechthin mit Folgen in staatsrechtlicher 
Hinsicht ausstattet. Die einheitliche Neuordnung des bürgerlichen 
Rechts für ganz Deutschland durch das BGB. maclhıte aber eine 
Neuredaktion des StAG. insoweit notwendig, als es Bestimmungen 
enthielt, die an das zur Zeit des Erlasses des StAG. geltende 
Familienrecht anknüpften. Den durch das BGB. geschaffenen 
neuen Begriffen mit neuem Inhalt wurde durch EG. BGB. Art. 41 
in Abänderung der §§ 11, 19, 21 Abs. 2 StAG. und Neuein- 
fügung eines § 14a Rechnung getragen. Prinzipiell soll der Vater 
als Haupt der Familie und seine Familie dieselbe Staatsangehörig- 
keit besitzen — vergl. die §§ 5 und 11 StAG. neuer Fassung ¹). 
Zugleich verlangte es das Prinzip der persönlichen Freiheit, diesen 
Grundsatz nicht zu einem sklavischen Abhängigkeitsverhältnisse 
werden zu lassen. Das Bestreben der StAG. musste also dahin 
gehen, beiden Forderungen gerecht zu werden. Das massgebende 
Prinzip, das das StAG. bei den Bestimmungen über die Er- 
streckung der Staatsangehörigkeit auf Frau und Kinder leitet, ıst 
der Gedanke der elterlichen Gewalt ²). Wenn und soweit eine 
solche besteht, hat der Wechsel der Staatsangehörigkeit des Ge- 
walthabers einen entsprechenden Wechsel der Staatsangehörigkeit 
seiner gewaltuntergebenen Familienangehörigen zur Folge. Wo 
freilich der Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit seitens 
eines Gewaltuntergebenen stattgefunden hat, der nicht dieses Ge- 
waltsverhältnis zur Ursache hat, kann eine derartige Erstreckung 
von selbst nicht angenommen werden ³). 
Im Falle des § 11 StAG. ist Bedingung der familienrecht- 
lichen Erstreckung ausserdem die Minderjährigkeit der Kinder 
ausser den erwähnten Voraussetzungen. 
Allein es darf, wo in den genannten Fällen der Erwerb oder 
Verlust der Staatsangehörigkeit nicht auf Grund in der Person 
des Minderjährigen oder der Ehefrau selbständig gegebener Er- 
fordernisse erfolgt, nicht übersehen werden, dass dann auch ledig- 
lich die in der Person des Gewalthabers gegebenen Erfordernisse 
massgebend sind. 
So wird beispielsweise der Beginn der Verlustfrist für den 
Minderjährigen im Falle des § 21 Abs. 1 und Abs. 2 dann ent- 
 
l) SARTORIUS: a. a. O. S. 26. 
2) DERSELBE: a. a. O. S. 31. StAG. §§ 11, 14a, 19, 21 Abs. 2 neuer Fassung. 
3) DERSELBE: a. a. O. S. 23.
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        - 77 - 
sprechend hinausgeschoben, wenn der Vater sich, wenn auch nur 
vorübergehend, im Inlande aufhält. 
Diese Ansicht wird auch in der neuesten Rechtsprechung des 
Reichsgerichts vertreten. Ein Urteil vom 7./21. November 1904 ¹) 
stimmt mit der hier vertretenen Auffassung durchaus überein. 
Das EG. zum BGB. hat insofern eine wesentliche Verbesse- 
rung gegenüber den früheren in Deutschland geltenden Partiku- 
larrechten herbeigeführt, als die Kollisionsnorm dem Nationalitäts- 
prinzipe folgt, indem sie für Deutsche deutsches Recht für anwend- 
bar erklärt ²). 
Insofern ist die Kollisionsnorm freilich eine unvollkommene ³). 
§ 16. 1. Erwerb und Verlust durch Verheiratung. 
Der Grundsatz einer Gleichstellung der Familienglieder in 
bürgerlicher wie staatsrechtlicher Hinsicht tritt uns zunächst bei 
der Begründung der Familie im rechtlichen Sinne entgegen. Jeden 
Vorgang im sozialen Leben, der nach dem bürgerlichen Rechte 
für die Begründung einer Familie im Rechtssinne massgebend ist, 
also auch den Fall der nichtehelichen Vereinigung, stattete das 
StAG. mit gewissen Folgen für die Staatsangehörigkeit des Ab- 
hängigen im oben erörterten Sinne aus. 
I. Im Falle der Eheschliessung ist der familienbegründende 
Vorgang ein Rechtsgeschäft. Es handelt sich für uns immer um 
die „bürgerliche Ehe“ im Sinne von BGB, erstem Abschnitt 4). 
Die Ehefrau erhält durch die Eheschliessung den Familiennamen 
des Ehemannes (§ 1355 BGB.), sie teilt seinen Wohnsitz hinfort 
(§ 10 BGB.) u. s. w. 
Das StAG. vervollständigt diese Einheit nach der staatsrecht- 
lichen Seite: 
„Die Verheiratung mit einem Deutschen begründet für die 
Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes.“ Das Gesetz statuiert 
damit eine ausnahmslose Regel 5), die durch die Möglichkeit eines 
Vorbehalts in den Fällen der Zurückbehaltung der alten Staats- 
angehörigkeit keine Lücken erhält 6). Im Falle des Erwerbes einer 
 
1) RGerStr. Bd. 37. S. 308 ff. 2) SARTORIUS: a. a. O, S. 11, 12. 
3) DERSELBE: S. 13 a. 24; CROME: S. 135. 
4) Vgl. COSACK: II. S. 431. 
5) SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 276; SARTORIUS: a. a. O. S. 47. 
6) Erwerb einer neuen und Zurückbehaltung einer alten Staatsangehörig- 
keit sind zwei verschiedene Dinge. SARTORIUS: S. 47 und a. 127.
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        - 78 - 
deutschen Staatsangehörigkeit durch Verheiratung ist also der Er- 
folg der gleichen Staatsangehörigkeit der Ehegatten notwendig ¹). 
1. Hinsichtlich der materiellen Erfordernisse der Ehe ordnet 
EG. BGB. Art. 13 Abs. 1 an: 
„Die Eingehung einer Ehe wird, sofern auch nur einer der 
Verlobten ein Deutscher ist, in Ansehung eines jeden der Verlobten 
nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem er angehört. Das 
Gleiche gilt für Ausländer, die im Inland eine Ehe eingehen.“ 
2. EG. BGB. Art. 13 Abs. 3: „Die Form einer Ehe, die im 
Inlande geschlossen wird, bestimmt sich ausschliesslich nach den 
deutschen Gesetzen ²). 
Il. Das für die Schutzgebiete gemäss SchGG. § 7 Abs. 1 auf 
die Eheschliessung und die Beurkundung des Personenstandes ana- 
log zur Anwendung kommende Gesetz ist das Gesetz vom 4. Mai 
1870 §§ 2—9. 11. 12 und 14, abgeändert durch EG. BGB. Art. 40. 
Auch für die Form der in einem Schutzgebiete geschlossenen Ehe 
ist dieses Gesetz massgebend. SchGG. § 7 Abs. 2 ³). 
Die Eingeborenen unterliegen jedoch den Vorschriften des 
SchGG. § 7 Abs. 1 und 2 nur insoweit, als dies durch Kaiserliche 
Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können zudem durch 
Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Teile der Bevölkerung 
gleichgestellt werden — Abs. 3. Der Erfolg ist der, dass eine Vereini- 
gung von einem naturalisierten Eingeborenen und einer nicht natu- 
ralısierten, den Vorschriften der Abs. 1, 2 nicht unterstehenden 
Eingeborenen keine eheliche im Sinne des Gesetzes werden kann, 
folglich keinen Erwerb der Sch-Reichsangehörigkeit der Eingebo- 
renen zur Folge hat. Die Kinder folgen also immer der Mutter 4). 
Ebenso kann auch von einer Erstreckung der Sch-Reichsangehörig- 
keit auf die Ehefrau im Falle der Naturalisation eines Eingebo- 
1) Nicht so beim Verlust durch Verheiratung mit einem Ausländer; vgl, 
unten III. 
2) Die Wahrung der ausländischen Form einer im Auslande geschlosse- 
nen Ehe genügt. Art. 11 EG. BGB. 
3) Vergl. SARTORIUS: Personenstandsgesetz S. 471. 
4) Beachtenswert ist die eigentümliche Rechtslage die durch die Skla- 
venverhältnisse geschaffen wird. SCHREIBER: Koloniales Kirchenrecht S. 771 
bemerkt: „Ist die Frau eine Freie, dann bleibt sie frei; aber die Kinder sind 
Sklaven, folgen also dem Vater, ist die Frau Sklavin, dann kann der Mann 
die Kinder gegen einen Preis freikaufen, der vor der Heirat mit dem Herrn 
der Sklavin vereinbart ist.“ DERSELBE: Rechtsgebräuche der Eingeborenen 
der deutschen Schutzgebiete in Afrika S. 244. Vergl. dazu oben S. 43 f.
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        - 79 - 
renen, auf den das Gesetz vom 4. Mai 1870 keine Anwendung 
findet, deshalb keine Rede sein, da eine Ehefrau im Sinne des 
§ 11 StAG. nicht existirt. Es bedarf daher auch keines entspre- 
chenden Vorbehalts, um die Erstreckung auszuschliessen. 
III. Das Prinzip der gleichen Staatsangehörigkeit der Ehe- 
gatten kann, insofern es sich um Verlust der deutschen und 
Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit handelt, nur soweit eine 
Vermeidung der sujets mixtes von deutscher Seite in Frage kommt, 
durchgeführt werden. Im übrigen ist das deutsche Recht auf die 
entsprechende fremdstaatliche Norm angewiesen. Das deutsche Ge- 
setz für diesen Fall ist jedoch vollkommen ausreichend: Eine Ver- 
heiratung zweier Gliedstaatsangehöriger hat immer den Erfolg 
einheitlicher Staatsangehörigkeit. Die Verheiratung einer Deut- 
schen mit einem Ausländer hat jedenfalls den Verlust der deutschen 
Staatsangehörigkeit zur Folge. StAG. § 13 Ziffer 5 ¹). 
IV. Das StAG. § 13 Ziffer 5 enthält aber die weitere logische 
Folge der Bestimmung des § 5 StAG.: Die Staatsangehörigkeit geht 
verloren durch Verheiratung eines Deutschen mit dem Angehörigen 
eines anderen Bundesstaates. Verbunden mit § 5 StAG. nach dem 
Prinzip der Gleichstellung der Ehegatten erhalten wir als Ergebnis: 
Die Verheiratung einer Gliedstaatsangehörigen mit einem 
Sch-Reichsangehörigen begründet für die Ehefrau die Sch-Reichs- 
angehörigkeit. 
Wie wir auch im Laufe der Abhandlung, die sich prinzipiell 
nicht mit dem Inhalte der Staatsangehörigkeit befasst, in bestimm- 
ten Richtungen gesehen haben, ist die Sch-Reichsangehörigkeit in 
bestimmter Weise gegenüber jeder Gliedstaatsangehörigkeit quali- 
fiziert. Ihr Charakter als einer reinen, unmittelbaren Reichsange- 
hörigkeit wird dadurch weder geändert, noch eine Gleichstellung 
mit einer Gliedstaatsangehörigkeit als solchen behauptet. Die For- 
mulierung des § 13 Ziffer 5 StAG. dahin, dass die Gliedstaats- 
angehörige durch Verheiratung mit einem Sch-Reichsangehörigen 
ihre Staatsangehörigkeit verliert, erscheint demnach nicht als 
Folge einer Art Ueberwanderung, sondern vielmehr als notwen- 
dige Konsequenz des bei Aufstellung des StAG. befolgten Prinzips. 
Dass § 13 Ziffer5 von einem Gliedstaatsangehörigen spricht, während 
 
1) Vgl. den Kollisionsfall mit Amerika, wo Bedingung für den Verlust 
der amerikanischen Staatsangehöriggkeit seitens einer Amerikanerin durch 
Verheiratung Verlegung des Wohnsitzes der Ehefrau ausserhalb der Ver- 
einigten Staaten ist — REUS: S. 34.
        <pb n="96" />
        — 80 — 
es sich hier um einen Reichsangehörigen handelt, lässt einen zwin- 
genden Schluss auf die Unrichtigkeit unserer Auslegung nicht zu ¹). 
V. Die Verheiratung hat unter allen Umständen den Erwerb 
bezw. Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit zur Folge. 
Ueber den selbständigen Erwerb einer anderen Staatsangehö- 
rigkeit während der Ehe durch die Ehefrau spricht sich das Ge- 
setz nicht aus. SARTORIUS kommt zu dem Ergebnisse, „dass die 
deutschen Familienglieder, insonderheit die deutsche Ehefrau der 
selbständigen Aufnahme wie der selbständigen Entlassung fähig 
sind“ ²). Ebenso ist die Naturalisation der ausländischen Ehefrau, 
sofern sie dispositionsfähig ist, unbedingt, sonst mit Zustimmung 
ihres Ehemannes zulässig ³). 
VI. Die Nichtigkeitserklärung der Ehe hat nicht den Verlust 
der Staatsangehörigkeit des Ehemannes zur Folge 4), sondern kon- 
statiert den Nichterwerb derselben.  
Die Scheidung an sich ist ohne Einfluss auf die Staatsange- 
hörigkeit der Ehefrau 5). 
§ 17. 2. Erwerb und Verlust durch Abstammung. 
Der Staat baut sich auf der Familie auf. Die Vererbung der 
Staatsangehörigkeit auf die Deszendenz ist nur eine notwendige 
Folge dieser Erscheinung. Diese Erkenntnis, mit der sich das Fest- 
halten am reinen Territorialitätsprinzip 6) nicht vereinbaren lässt, 
beherrscht die Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts, wie sie andrer- 
 
1) Der Grund ist auch hier die ursprünglich notwendige Gliedstaatsan- 
gehörigkeit — s. o. 
2) S. 84 — eventuell auch ohne Genehmigung des Ehemannes. 
3) DERSELBE: S. 86, 88. — Unrichtig SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 276; 
DersELBE: Ann. 76. S. 138 f. 
4) SARTORIUS: Der Einfluss des Familienstandes auf die Staatsangehörig- 
keit S. 24.— A.A. CAHN: S. 42. Doch gilt die Ehe als nichtig von Anfang an. 
Vgl. COSACK: S. 422; CROME: I. S. 345 ff. — Wie CAHN auch v. RÖNNE: Preuss. 
StR. S. 612 a. 1; SEYDEL: Ann. 76. S. 138. 
5) SARTORIUS: a. a. O. S. 24 CAHN: S. 42; v. RÖNNE: Preuss. StR, S. 612 
a. 1; SEYDEL: Ann. 76. S. 138. 
6) v. MARTITZ: S. 1128; vgl. aber REHM: S. 156 „Nicht durch die Ge- 
burt als solche, sondern infolge des durch die Geburt vermittelten Wohnsitzes 
werden die im Lande geborenen Kinder Staatsangehörige. In dieser Zeit — 
seit dem 5. Jahrhundert — war „Staatsgenosse Wohngenosse" REHM: S. 151.
        <pb n="97" />
        - 81 - 
seits die germanischen Stämme zu Cäsars Zeit nachweisbar be- 
reits besessen haben: „Durch Geburt erfolgte Eintritt in das Ge- 
schlecht, durch Geschlechtsangehörigkeit Eintritt in die Hundert- 
schaft und durch diesen Eintritt in den Völkerschaftsstaat“ ¹). 
Diese Vererblichkeit der Staatsangehörigkeit muss sich not- 
wendig an die rechtliche Gestaltung der Familie anschliessen. 
I. Das StAG. bestimmt demzufolge in § 3: 
„Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, er- 
werben eheliche Kinder eines Deutschen die Staatsangehörigkeit 
des Vaters, uneheliche Kinder einer Deutschen die Staatsange- 
hörigkeit der Mutter.“ 
1. Die Ehelichkeit des Kindes wird jedenfalls zunächst durch 
§§ 1317 und 1324 Abs. 2. 1591 ff. BGB. bestimmt ²). 
Abgesehen davon wird die Bestimmung des § 3 StAG. auch 
auf diejenigen Deszendenten Anwendung zu finden haben, welche 
die Stellung von ehelichen Kindern nach dem BGB. haben ³). 
2. Bezüglich der unehelichen Kinder verdienen die Bestim- 
mungen Beachtung, die auf international-privatrechtlichem Gebiete 
liegen. 
Art. 18 EG. BGB. lautet: 
„Die eheliche Abstammung eines Kindes wird nach deutschen 
Gesetzen beurteilt, wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der 
Geburt des Kindes ein Deutscher ist, oder falls er vor der Ge- 
burt des Kindes gestorben ist, zuletzt Deutscher war.“ 
Da hiermit eine Beantwortung der Frage, welches Recht an- 
zuwenden ist, wenn der Ehemann Ausländer ist, nicht gegeben 
wird, so ist die Frage nach der Unehelichkeit eines Kindes dann 
nach ausländischem bürgerlichem Rechte zu behandeln, somit, da 
in diesem Falle § 3 StAG. in Frage kommt, auch vom ausländi- 
schen Rechte der Erwerb einer deutschen Staatsangehörigkeit ab- 
hängig 4). 
II. Für die Schutzgebiete besteht die Besonderheit, dass die 
Form der dort abgeschlossenen Ehen sich nach dem RG. vom 
4. Mai 1870 (Art. 40 EG. BGB.) richtet. Auf die Darstellung 
bestimmter Gruppen von Eingeborenen und die Folgen für die 
1) REHM: S. 151. 
2) SARTORIUS: a. a. O. S. 15. 3) DERSELBE: a. a. O. S. 15 ff. 
4) DERSELBE: a. a. O. S. 14 ff., S. 16 a. 35. 
Hauschild, Staatsangehörigkeit. 6
        <pb n="98" />
        - 82 - 
staatsrechtliche Stellung der Deszendenz wurde bereits oben ¹) hin- 
gewiesen. 
Ein spezieller Fall soll an dieser Stelle Erwähnung finden. 
Wie ist zu verfahren, wenn die Staatsangehörigkeit eines Findlings 
festgestellt werden soll? HALL ²) erklärt, hier greife das ius soli 
Platz. Nach deutschem Rechte werden in § 2 StAG. die Fälle, 
in denen die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate begründet 
wird, erschöpfend aufgeführt. Damit ist das reine Territorialitäts- 
prinzip ausgeschlossen. Es bedarf also hier des Naturalisations- 
gesuches des zu bestellenden Vormundes für sein Mündel. 
§ 18. 3. Erwerb und Verlust durch Legitimation. 
Das StAG. rechnet endlich in § 2 Ziffer 2 und § 13 Ziffer 4 
die Legitimation zu den Erwerbs- bezw. Verlustgründen der Staats- 
angehörigkeit. „Die staatsrechtlichen Wirkungen der unehelichen 
Abstammung sollen ebenso wie alle anderen Wirkungen durch die 
Legitimation beseitigt werden“ ³). 
Es wird lediglich eine Gleichstellung des unehelichen Kindes 
ınit einem ehelichen im Falle der Legitimation mit Rücksicht auf 
die Staatsangehörigkeit bezweckt. Vorbedingung ist jedoch, dass 
die Staatsangehörigkeit des unehelichen Kindes noch auf dem Er- 
werbe infolge § 3 StAG. beruht 4). Dann kommt die staatsrecht- 
liche Wirkung der Legitimation aber unter allen Umständen zur 
Geltung, gleichviel, ob eine familienrechtliche Abhängigkeit des 
Kindes gegenüber dem es legitimierenden Vater eintritt, besteht 
oder nicht. Die Wirkung dieser Gleichstellung erstreckt sich natur- 
gemäss auch auf die Abkömmlinge des legitimierten Kindes — 
§§ 1722 und 1737 BGB. 
Dagegen genügt die Anerkennung der Vaterschaft allein nicht 
„um Erwerbe der Staatsangehörigkeit des Vaters 5). Auch die 
Staatsangehörigkeit unehelicher Kinder wird durch die Verheira- 
tung der Mutter allein, ohne Legitimation, nicht berührt 6). 
I. Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Deutscher und 
besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so er- 
wirbt das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäss 
erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters. § 4. StAG. 
1) S. 78 f 2) S. 225. 
3) SARTORIUS: a. a. 0. S. 22. 4) DERSELBE: a. a. O. S. 23. 
5) SEYDEL: Bayr. StR. S. 274; v. RÖNNE: Preuss. StR. S. 611 a. 2. 
6) LANDGRAFF: S. 633.
        <pb n="99" />
        - 83  
Da es sich um die „Legitimation“ handelt, ist hiermit sowohl 
die Legitimation durch nachfolgende Ehe (§§ 1719 BGB.) wie 
diejenige durch Ehelichkeitserklärung (§§ 1723 BGB.) zu verstehen. 
Ist der Vater zur Zeit der Legitimation oder der Anneh- 
mende zur Zeit der Annahme Reichsangehöriger, so ist für die 
Legitimation deutsches Recht massgebend. Art. 22, Abs. 1. EG. 
BGB. 
II. Das Prinzip, das zu der Bestimmung geführt hat, dass die 
Legitimation den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vaters für 
das uneheliche Kind zur Folge hat, ist dasselbe wie das im § 16 
bei Besprechung der Folgen der Eheschliessung auf die Staats- 
angehörigkeit erwähnte, dasselbe, das auch in verstärktem Masse 
bei dem Erwerbe der Staatsangehörigkeit durch Abstammung in 
Wirksamkeit tritt. Das legitimierte Kind erlangt die Rechtsstel- 
lung eines ehelichen. Wenn wir infolgedessen den Satz aufstellen: 
Ist der Vater, nicht aber die Mutter eines unehelichen Kindes 
ein Sch-Reichsangehöriger, so erwirbt das Kind durch Legitimation 
die Sch-Reichsangehörigkeit also auch, wenn die Mutter Glied- 
staatsangehörige ist — so ziehen wir einmal die weitere Konsequenz 
aus diesem von uns aufgestellten Prinzipe, andererseits betonen 
wir nur die logische Konsequenz, die sich aus der Gleichstellung 
eines unehelichen mit einem ehelichen Kinde von selbst ergibt, 
dass nämlich das legitimierte Kind Sch-Reichsangehöriger wird, was 
es ja im Falle ehelicher Geburt sofort geworden wäre. 
Eine Schwierigkeit könnte in den Worten des § 4 StAG. ge- 
funden werden „und besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörig- 
keit des Vaters“. Allein nicht die Ueberwanderung im technischen 
Sinne, sondern eine Gleichstellung in staatsrechtlicher Beziehung 
ıst der Sinn des Gesetzes. 
Für die Beurkundung des § 1720 Abs. 2 BGB. in den 
Schutzgebieten gilt das RG. vom 4. V. 70. 
Die Ehelichkeitserklärung im Falle des § 1723 BGB. steht 
dem Reichskanzler zu, wenn der Vater Sch-Reichsangehöriger ist. 
III. Ebenso wie durch Legitimation ein Erwerb der Staats- 
angehörigkeit herbeigeführt werden kann, kann die Legitimation 
auch einen Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge haben, so- 
fern sie den gesetzlichen Bestimmungen gemäss erfolgt ist und der 
Vater einem anderen Staate angehört als die Mutter — § 13 
Ziffer 4 StAG. 
Die gesetzlichen Bestimmungen sind, solange lediglich eine 
6*
        <pb n="100" />
        -_ 84  
Ueberwanderung von Staat zu Staat eintritt, deutsche. Die Legi- 
timation eines sch-reichsangehörigen unehelichen Kindes durch 
seinen preussischen Vater hat den Erwerb der preussischen Staats- 
angehörigkeit für ersteres zur Folge ¹). 
Anders verhält es sich, wenn die Legitimation des unehelichen 
Kindes durch einen Nichtdeutschen erfolgt. Deutsches Gesetz ist 
hier immer nur insofern anwendbar, als es die „nach deutschen 
Gesetzen erforderliche Einwilligung des Kindes oder eines Dritten, 
der zu dem Kinde in einem familienrechtlichen Verhältnisse steht“ ²) 
verlangt — EG. BGB. Art. 22 Abs. 2. — Im übrigen können die 
gesetzlichen Bestimmungen immer nur ausländische sein. Insofern 
ist somit für den Verlust der Reichsangehörigkeit durch Legiti- 
mation ausländisches Recht bestimmend ³) — arg. e contr. EG. 
BGB. Art. 22 Abs. 1. Gehört der Vater des unehelichen Kindes 
keinem Staate an, so wird auch das Kind durch die Legitimation 
heimatlos 4), 
Wo, wie in England 5°), die legitimatio per subsequens matri- 
monium einen Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht zur Folge hat, 
ergibt sich ein Kollisionsfall. 
Rückwirkende Kraft haben beide Arten der Legitimation nach 
BGB. nicht 6). Für ihre Form genügt die Beobachtung der lex 
actus. In den Schutzgebieten ist das G. vom 4. Mai 1870 mass- 
gebend. 
IV. Zu erwähnen ist noch, dass die Adoption als solche keine 
naturalisierende Wirkung hat — StAG. § 2. Abs. 2 7). 
§ 19. Verleihung der Sch-Reichsangehörigkeit und Entlassung 
bezw. Verlust in ihrer Wirkung auf die Familienglieder. 
I. Soweit Verleihung und Entlassung eine Wirkung auf die 
Familienglieder haben, handelt es sich immer um eine Wirkung, 
1) Vgl. für den Wortlaut des § 13 Ziffer 4 StAG. „wenn der Vater einem 
anderen Staate angehört als die Mutter“ die Bemerkungen oben unter II. 
2) § 1726 Abs. 1 BGB. nur im Falle der Ehelichkeitserklärung. 
3) SARTORIUS: a. a. O. S. 18; CAHN: S. 115. 
4) CAHN: S. 119. 5) REUS: S. 28. 
6) CAHN: S. 32; ARNDT: S. 54. 
7) Vgl. dazu SARTORIUS: a. a. O. S. 40. 41.
        <pb n="101" />
        -- 85 - 
die während und infolge ¹) des Bestehens eines Familienbandes bei 
gleicher Staatsangehörigkeit der Familienglieder eintritt. Die Frage, 
welchem Elternteile die elterliche Gewalt zusteht, spielt dabei die 
Hauptrolle. Die Ausnahmeklausel, die Bestandteil des Verwaltungs- 
aktes ²) ist, darf die Behörde zur Bedingung machen ³), eventuell 
muss sie dies 4) sogar. Ein Anspruch darauf ist ausgeschlossen 5). 
Rechtlich zulässig ist es, dass die Ehefrau eines Sch-Reichsange- 
hörigen ihre Sch-Reichsangehörigkeit zurückbehält, wenn sich ihr 
Ehemann in einem deutschen Gliedstaate aufnehmen lässt. 
II. Die Erstreckung im Falle des § 21 StAG. tritt daher 
immer ein; auch dann, wenn die Erfordernisse des Abs. 1 in der 
Person der einzelnen Familienglieder nicht gegeben sind 6). Das- 
selbe gilt von § 19 StAG. 
Dagegen ist im Falle eines Verlustes der Staatsangehörigkeit 
durch Ausspruch der Behörde eine Wirkung derselben auf die Fa- 
milienglieder mit Rücksicht auf den Strafcharakter der Verfügung 
ausgeschlossen 7). 
 
1) SARTORIUS: a. a. O. S. 51. 2) DERSELBE: a. a. O. S. 54. 
3) So im Falle der Naturalisation — SARTORIUS: a. a. O. S. 50. — Vergl. 
die Allerh. VO. vom 24. Okt. 03 § 3: Die Verleihung der deutsch-ostafri- 
kanischen Landesangehörigkeit erstreckt sich auf die Ehefrau an sich nicht, 
sofern die Ehe zur Zeit der Verleihung besteht, ebensowenig auf die ehe- 
lichen Kinder, sofern sie vor der Verleihung geboren sind. 
4) So wo sonst eine Umgehung des § 15 Abs. 2 gegeben wäre — SARTO- 
RIUS: a. a, O. S. 58. 
5) SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 276. 
6) SEYDEL: Ann. 76. S. 152 ff. 
7) SARTORIUS: a. a. O. S.102; LEONI: I. S.27. SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 288 
will den Verlust auf die Ehefrau als Gattin, nicht auf die Kinder erstreckt 
wissen.
        <pb n="102" />
        Schlussbetrachtung. 
Es frägt sich, ob wir das auf Grund der angestellten Betrach- 
tungen gewonnene Ergebnis als ein allseitig befriedigendes bezeich- 
nen dürfen. Zweifellos ist, dass die Verpflanzung von mit dem 
Entstehen eines Kulturstaates eng verwachsenen und aus seinen 
speziellen Bedürfnissen herausgeborenen Gresetzesbestimmungen, 
die ein so vitales Interesse jeder Nation treffen, auf ein Gebiet, 
wo mit ganz neuen, zum Teil den nationalen nicht unbedingt kon- 
formen Verhältnissen gerechnet werden muss, ihr Bedenkliches hat. 
Allein der moderne Kulturstaat hat andere Aufgaben, als 
sein Gebiet ängstlich abzuschliessen und sich einer Vermehrung 
seines Personenbestandes, wie auch der Aufnahme neuer Gebiete 
zu verschliessen. Welchen Wert, aber auch welche Gefahren, die 
Aufnahme neuer Elemente in den Staatsverband birgt, beweist 
Nord-Amerika. Der Zufluss frischen germanischen, arischen Blutes 
zum ursprünglichen Ansiedler französischer und englischer Ab- 
kunft hat den Typus des unternehmenden, umsichtigen und tat- 
kräftigen Amerikaners gezeitigt. Die Zufuhr von Negern und Chi- 
nesen hat die traurige Mestizenbevölkerung geschaffen, die eine 
permanente Gefahr für die Union bildet ¹). 
Die klimatischen Verhältnisse unserer Kolonieen sind aller- 
dings derart, dass eine dauernde intensive Bevölkerung mit weissen 
Ansiedlern freilich in absehbarer Zeit kaum überall zu erwarten 
ist. Das friedliche Zusammenleben mit den Eingeborenen ist schon 
aus diesem politischen Grunde geboten. Um so vorsichtiger sollte 
man mit der Aufnahme dieser Elemente in den engeren Volksver- 
band sein. Eine unzeitgemässe Nachgiebigkeit in dieser Richtung 
müsste sich bitter rächen. Die Engländer, von denen wir, was 
Kolonialpolitik anlangt, nur lernen können, haben mit der Heran- 
1) Amerikanische Antichinesenbewegung. — STORK: S. 638.
        <pb n="103" />
        - 87  
ziehung der Eingeborenen zur Bewältigung moderner Kulturauf- 
gaben z. B. in Indien die schlechtesten Erfahrungen gemacht. 
Die Aufnahme in den Volksverband bewirkt eine Rechts- 
gleichheit des Aufgenommenen mit dem Nationalen, die eventuell 
eine Ungerechtigkeit sein kann. Dieser Einsicht darf sich der 
nüchtern überlegende Kolonialpolitiker nicht verschliessen.
        <pb n="104" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
