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        <title>Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.</title>
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          <msIdentifier>
            <idno>stadelmann_handbuch_1870</idno>
          </msIdentifier>
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        Sandbuch

fü
Landgemeinde-Verwaltungen,
Armenpfleglchaftstäthe,

Kirchen:  und  Schulverwaltungen,  Berwalter  des
Gemeinde-  und  Stiftungs  »Bermögens

und

Gemeindefchreiber

von

Bilhelm  Stadelmanıt,

fol.  Bezirtsamts-Affeifor  in  Bayreuth.

 

fünfte  Auflage.

 

Bamberg.
Berlag  der  Buhner’fhen  Buchhandlung.
1870.
        <pb n="2" />
        Am  Berlage  der  Buduer’ihen  Buchhandlung  in  Bamberg  ift
ferner  erjdhienen:

Die  Hemeindeverfafung  des  Königr.  Yayern.

Eine  Sammlung  aller  das  Gemeindeivefen  und  die  Thätigkeit

der  Gemeindebehbrben  betreffenden  Seiehe,  Verordnungen  und

Minifterial-Entjchließungen  mit  erläuternden  Anmerkungen  und
Citaten  aus  der  einjchlägigen  Literatur.

Bearbeitet  von  W.  Stadelmann,  f.  Bezirtsamtsaflefjor.
(Als  dritte  1870er  Auflage  der  mit  hocdfter  Genehmigung  des  Tal.
StaatSminifteriums  d.  %.  herausgegebenen  Hauffihen  Drudfchrift.)

Erfhemt  in  beiläufig  6  Lieferungen  (&amp;amp;  6  Bogen)  zu  40  fe.  Sußicfipsion
  Thris  per  Tieferung,  weicher  nach  volftändidem&amp;amp;rjchetnen  8
MWerfes  erlifcht  und  dafür  ein  höherer  Ladenpreis  eintritt.  1.  —  4.  Lie
ferung  find  erfchienen,  die  Übrigen  folgen  iin  Sanuar  1870.

Dom  reigen  Znhalt  diefes  für  die  T.  T.  E£  Behörden,
Beamten  2c.  2c.  böchft  brauchbaren,  in£befondere  jeder  Gemeindeperwaltung
  unentbehrlichen  Werkes  werden  namentlich  folgende  Beitintmungen
  bersoßgehoben:

Gefe  über  Heimat,  Verehelihung  und  Aufenthalt  mit  allen  VBollzugsvorfhr.
  —  .Görhaer  Mebereintunft  vom  15.  Zuli  1851  megen  Uebernahme
von  Ausgemwicjenen  mit  den  dazu  gehörigen  Protokolle.

Betimmungen  über  die  Beredhtigung  der  Gemeindebehörden  zur  Erlaffung
  ortöpolizeilicher.Borfchriften  mit  Ueberficht  der  inı  Bolizeiftrafgefetbuch
  in  Bezug  genommenen  folhen  Vorjehriften.  —  Geleh  vom  30.  Yan.
1868  die  Wehrverfaffung  betr.  mit  Bollzugsporihr.  —  Gefet  vom  25.
Juli  1850  über  Cingnartierungs=  und  VBorfpanuelaften  mit  Bollzugsvorfcr.
—  Gewerbögefeg  vom  30.  San.  1868  mit  VBollzugsvorfhr.  —  Zulanınenftelung
  der  die  Gemeindebehörden  berührenden  Beftimmungen  über  den
Betrieb  einzelner  Gemerbszmeige.  —  Die  Beftimmungen  ilber  Jenerpolizei.
—  Foritgeleb  vom  28.  Mai  1852  mit  Vollzugsvorihr.  -—-  BO.  vom  19.
Auguft  1849  Über  Abgabe  und  Berwerthung  der  FForftprodufte  aus  Staatswaldungen
  mit  Bollzugs-uftir.  —  Gefet  vom  30,  März  1850  die  Aue-Übung
  der  Jagd  betr.  mit  Bollzugsvporihr.—  BO.  von  5.  Oftober  1863
polizeil.  Borfchriften  über  Ausübung  und  Behandlung  der  Yagden  betr.
mit  BO.  vom  4.  Juni  1866,  das  Verbot  des  Einfangend  und  Tödtens
von  Singpvögeln  betr.  —  Gefet  vom  15.  Juni  1850  den  Erjab  des  Wild-Ihadens
  betr.  —  Gefet  vom  16.  Dat  1868  die  Vermarfung  der  Grundftüde
  ‚beit.  —  ©cfet  vom  26.  März  1859  die  Gemährleiftungen  bei  Vichveränßerungen
  betr.  —  Befiimmungen  über  Echafbeihau,  Hundenvifitation
und  Dlaßregeln  gegen  die  Hundsmwutb,  dann  FFleischbeijhau.  —  Gejet  vom
26.  sebr.  1850  VBerjammlungen  und  Vereine  betr.  mit  Bollzugsvorjichr.  —  Gejeß
  über  die  Diftriftöräthe  v.  28.  Dat  1852  mit  Vollzugsvorfhr.—  Die  Gejege
  über  Einkfonimen-,  Kaptialventen=  und  Gemwerbfteuer  mit  Bollzugsvorighr.
—  Gefeß  dom  29.  Aprit  1869,  das  Wiehrgeld  betr,  mit  Bollzugsporjchr.

Gemeindeordnung  für  die  Landesıheile  rechts  d:3  Jtheins  von  29,
April  1569,  nit  fämmtl.  dazu  erfchtenenen  Verorduungen  20,  —  elek
vom  29.  April  1869,  die  Genindeordnung  für  die  Pfalz  betr.  —  Scduldotaitonsgefeg
  vom  10.  Noveniber  1E61  mit  den  Beftiimnmungen  über  den
MWirfungzfreis  der  Pofalfhulinjpektionen  und  Bejtrafnıg  der  Schulper-Jäummiffe.
  —  Gefes  vom  29.  April  1869,  die  diientlide  Armen=  und
Kranfenpflege_Letr.  —  BZufammenftellung  der  die  Scmeindebehörden  berührenden
  Befinnmungen  über  Tar-  und  Stempelmejenr,  damı  iiber  Porto«
pfliht  und  Portofreiheit.  Nachtrag,  fänmtliche  während  des  Drudz  erjchienenn
  einschlägigen  Beftimmungen  enthaltend.
        <pb n="3" />
        dorwort.

DELL  NL  NIS  NEL

Der  Berfaffer  des  vorftehenden  Handbuches  hat  fi  in
demjelben  die  Aufgabe  geitellt,  den  Landgemeindebehörden
das  Feld  ihrer  Thätigkeit  in  möglichjt  vollitändiger  Weile
und  in  einer  leicht  zu  überjehenden  Zorm  vor  die  Augen
zu  führen  und  ihnen  zugleih  dur  die  beigefügten
zahlreihen  Kormulare  und  Mujfter  die  formelle
Behandlung  der  ihnen  übertragenen  Gejchäfte  zu  erleichtern.

Durdy  dasjelbe  hofft  der  DVerfaffer  fih  auch  den
Diitrift3-Verwaltungsbehörden  nüßlih  zu  machen,  ivelche
feinen  geringen  Theil  ihrer  Geichäftslajt  dem  Umftande  zu«
zufchreiben  haben,  daß  die  Gemeindebehörden  aus  Unfenntniß
  der  einfchlägigen  Beltimmungen  häufig  Zmifchen-  Verfügungen
  veranlaffen,  welche  erjpart  werden  Fünnen,  wenn
die  Rebteren  in  den  Stand  gejeßt  find,  fih  mit  dem  ihnen
außerdem  jchiwer  zugänglihen  Material  vertraut  zu  machen
und  für  die  Behandlung  ihrer  Berufsgejchäfte  eine  Ppafjende
Form  zu  finden.
        <pb n="4" />
        IV  Borworf.

 

Sr  wieweit  diefe  Aufgabe  gelöft  ift,  muß  der  Beurtheilung
  des  Xejers  überlaffen  werden,  es  wolle  übrigens
hiebet  nicht  unberüdfichtigt  bleiben,  daß  die  wejentlichiten
der  die  Grundlage  des  Buches  bildenden  Beftimmungen  erjt
in  den  jüngiten  Tagen  erjchienen  find,  zur  Bewältigung  des
umfangreihen  Stoffes  mithin  nur  ein  jehr  Furzer  Zeitraum
  gegeben  und  überdieß  dem  Werfaffer  die  hiefür  disponible
  Zeit  bei  feinen  drängenden  Berufsgefhäften  nur  jehr
farg  zugemefjen  war.

Möge  das  Yu  darum  eine  nadhfihtige  Aufnahme
finden.

Bayreuth,  ven  25.  Dezember  1869.

W.  Stadelmann.
        <pb n="5" />
        Inhalts  -  Heberlicht.

EI.  Abtheilung.

Bon  der  Verfaflung  und  Verwaltung  der  Gemeinden.
Seite.

 

3

8.  1.  Einleitung

.  1

8.  2,  Gintheilung  und  Umfang  der  Gemeinden  8
a)  Stadt-  und  Landgemeinden  .  .  .  8
b)  Bom  Gemeindeverband  ausgeichloffene  Mearfungen  .  9
c)  Streitigleiten  Über  Gemeindegrenzen  .  .  9
d)  Diftriltögemeinden  .  .  .  nn.  9

8.  3.  Bon  ben  Gemeindeangebörigen  .  ..»0
a)  PBoraugjetigen  zur  Erlangung  des  Bürgerrechts”  .  10
b)  Anfprud  auf  Berleihung  des  Birgerredis  .  .  .  .  a
c)  Pflicht  zur  Erwerbung  des  Bürgerredt8  .  ...  u
d)  Berfagung  des  Bürgerredt8  .  .  .  22202  ..12
e)  Berluft  des  Bürgerredt8  .  2.  2  2  2  2  22238
f)  Folgen  des  BürgerredtS.  .  .  2  2  2  2  22.  RB
g)  Ehrenbürgerredt  .  ...  3
h)  olgen  der  früheren  Gemeindeglievseigenidaft  .  14
i)  Aufftelung  von  Bevollmädtigten  zur  Erfiillung  ge

meindlicher  Pflidten  .  .  14

8.  4  Bürgeraufnahms-  und  Gemeindereistägebühren  DB
a)  Bürgeraufnabmsgebühßt  .  .  .  .  ....  DB

b)  Gemeinderetsgebüht  -  -  ©  &amp;gt;  2  2  2  222.  .16

8.  5.  Gemeindevermögen  ,  .  22  2  2  2  0.2  ..%6
a)  Erhaltung  des  Grundftods  |

b)  Gemeindegrundtheilungen  0...  36

c):  Bewirthichaftung  der  Semeindewaldungen  oo.  18

d)  Bertheilung  von  Ueberihüfien  des  Gemeinbevermögens  19
e)  Dermwerthung  der  unveriheiltien  Semeindegründe  .  .  20
f)  Gemeinde-  und  Stiftungsgebäude  .  .  .  „2...  2
g)  Anlage  der  Baarlapitalien  .  2  2  22.  4
h)  Gemeindlide  Dominifalien  .  .  2  2  2  222.8

I)  Mobiliarvermögen  .  .  .  7  {

8.6.  Theilnahme  an  ben  Gemeindenugungen  .  28
8.  7.   Gemeindebedbürfniffe  und  Mittel  zu  deren  Befeieti

gung  nn  80

a)  Gemeindlice  Berürfniffe  .  30

b)  Dedunz  der  Ausgaben  tür  gemeinbliche  Beriivfnife
im  Allgemeinen.  .  .  we.  Bl
        <pb n="6" />
        VI  Inhalts  -  Heberfidht.

 

 

c)  Berbrauchsftenern  und  örtliche  Mögaben
d)  ®emeindeumlagen  .  .
e)  Gemeindedienfte  .  .
.  8.  Bon  den  Öcmeindefhulden  .
8,  9.  Bon  bem  örtliben  Gemeinde-  und  Stiftungsvermögen
  .
8.  10.  Bon  ber  Verwaltung.  in  Gemeinden  mit  "Randges
meindeverfaffung  .  ,
a)  Bildung  des  Gemeintpeausicufie
b)  &amp;amp;emeindejchreiber  ..
c)  Gemeindeeinnehner  .  rn.  .n
d)  Sonftige  Gemeindebedienitete  ..  ..
MWirfungsfreid  ded  Gemeindeansfguffes
a)  Aufgabe  des  Gemeindeausjchuffes  im  Allgemeinen
b)  Wirfungsfreis  des  Vilrgermeiftnd
c)  Wirfungsfreis  des  gejanımten  Gemeindeausfchuffes
8.  12.  Gefhäftsgang  bei  Den  Gemeindeverwaltungen
a)  Sitzungen  des  Gemeindeausshuffes  .
b)  Ausichülfe  für  "beiondere  Zivede
c)  Zzormeller  Geihäftsgang  .
d)  Kaffavermaltunng  .  .

8.  13.  Gemeindeverfammlungen

8.  14.  Gemeintliche.  Dienftperfonal
a)  Aufftellung  desfelben  .
b)  Berpflihtung  .  .
c)  Befugniß  zur  Bornahme  von  Berhaftungen“
d)  Pfändungsredt  .
e)  Zmwangsıreife  Beftellung  des  ‚gemeinbtichen  Dienfper
fonal$  .  er  .
f)  Gemeinfchafrliches  Dienftperfonal
g)  Auffteluug  vou  Hirten  .
h)  Dienftlleidung  des  gemeindlichen  Dienftperfonal3  .

8.  15.  Berwaltung  ber  zu  einer  Srgermeiltere  vereinigten
Gemeinden

16,  DBermwaltung  der  einer  Gemeinde  vereinigten
Ortfchaften

8.  17.  Staatdauffiht  und  Hantyabung  der  Disciplin“
a)  Competenz  .  .
b)  Auffiht  auf  die  Bolizeiverwaltung  .

c)  Auffiht  auf  die  Verrichtungen  der  Gemeindebehörben
in  ftaatlichen  Angelegenheiten  .

d)  Auffiht  auf  die  Berwaltung  der  Öemeinbenngelegen
beiten  .  .  .

e)  Auffiht  auf.  die  Seihäftsführung  der  Gemeinden  .

f)  Auffiht  auf.  die  derwaltung  \  des  Gemeinde-  und  eu
tungspermögen3  .  .  .»  .

g)  Beihwerberedt.  .  2  2.2.

bu

8.  11.

Seite
31
36
42
46

47

49
49
Sl
93
93
93

53

61
63
63
74

76
«6
7%
78
80

8l
8l

81
8l

82

84
86

87
87

88
89

89
y3
        <pb n="7" />
        Inhalts  -  Hcherfichht.  viI

 

Seite
8.  18.  Dienftlihe  PBerhältniffe  bed  Gemeindeausfhuffes

und.  der  gemeindlichen  Bedienfleten  .  .  .  ...  98

a)  Beurlaubungen  .  .  ee...  8
b)  Ausbleiben  in  dei  Ausfguäfgungen  nn.  94
c)  Disciplinarverhältniffe  .  ri
d).  Berfahren  in  Disciplinarfällen  .  .  .  .  8

e)  Auffiht  auf  die  Handhabung  der  Disciplin  .  ..%
$-  19.  Bahlen  zu  Gemeindeamtem  .  2222006

a)  Allgemeine  Borjriften  .  96
b)  Wahlen  in  den  au  einer  Bürgermeifterei  vereinigten
Gemeinden  .  103

c)  Wahlen  in  deu  a  einer  emeinde  vereinigten  "Orten

mit  bejouderein  Bermiögen  .  nenn.  104
d)  Ergänzungswableun  .  .  2  2  2  2  2  2  ne.  108
e)  Wahlanfehtung  -  -  »  2  2  2  02.  ..  10

IL.  Abtheilung.

Beruf  der  Gemeindebehörden  in  dem  übrigen  Zweigen
der  Verwaltung.

820  Stantirchtlihe  Oegenftänbe,  .  &amp;gt;  2.2.  106
a)  Aufficht  auf  die  Landesgrenzen  ER  .  106
b)  Berhättniffe  der  Ausländer  .  -  »  2  2  0200.  +  106
c)  Auswanderung  .  .  re.  .  107
d,  Geburts-  und  Sterbefälle  Fe  ||).

eier  der  politijchen  ?yefttage.
e)  Wamensveränterungen,  Verlegung  ded  Adelsprädilats  108
f)  Stjhmornenlifte  .  109
g)  Wahl  der  Vertreter  der  "Gemeinden  in  den  Difritirathb
  .  .  ..  1l
h)  Wahl  zum  deurichen  Jollparlament  22...  11

8.  21.  Pälisärgegenflänte  .  .  2  &amp;gt;  2222...  12
a)  Heeresorganifaton  .  .  2»  2  2  220...  N2
b)  Sreimilliger  Eintritt  .  .  200...  15
c)  Derehelihung  Wehrpflichtiger  ee  ee...  116
d)  Ergänzung  des  jtehenden  Deere  -  -  2  2.2.  16
e)  Bormerkungsbüder  .  .  een...  12%
2  Einreihung.  der  Wehrpflichtigen”  een.  18
)  Militärentlaßfcheine  .  22.0.1838
B)  Terminlalender  für  das  Srjatsgelhäft”  22.0.1323
i)  geftftelung  und  Einhebung  des  Wehrgelds.  .  .  .  137
k)  Wumirfung  der  Gemeindebehörden  bei  der  Gontrole
über  Milttärperjonen  .  .  002.  0.1389
))  Xerarialfchulden  beurlaubter  Soatn  .  ....19
m)  Monturjhiuden,  Abquittirung  der  Vlonturbögen  .  .  129
n)  Marjd-  und  Einquartierungsween  .  .  -  .  0.180
0)  Bürgermeht  .  .  2  2  0  nennen.  188
p)  Salpetrgwitng  2  2  2  0  een  nen.  184
        <pb n="8" />
        vnI  Inhalts-Heberficht.

 

Seite
8.  22.  Reliaionde  und  Kirdenangelegenheiten  .  .  .  .  .  134
a)  Kirhenverwaltungen  -  »  2  2  2  2  2  0220.  184

b)  Kirchenvorfänte  .  .  ee  22  02.2.0.  387
c)  Niederes  Kirhendienftperfonal  ..  138

d)  Beruf  der  Gemeinbebehürbe  in  Bean  auf  irclice
Angelegenheiten.  .  .  138
8.  23  Echulmefen  .  .  139
M  )  Obliegenheiten  der  Gemeinden  Beaigtich  "der  guten  140

b)  Schulvermaltungen  .  .  oe  142
c)  Zerpfiicdtuna  zum  Schulbefud  .  a  7°;
ad)  Lofalfhulinfpeftionen  .  &amp;gt;  2  2  2  2  2  2  ne.  14
e)  Edulbausbauten  .  -  &amp;gt;  2  2  2  2  2  2  2.2.16
f)  Edulrehnungsmeien  .  2  2  2  2  2  2  2  nn.  19
g)  Rrivanınterridtsanftalten  »  .  2  2  2  222.  14

8.  24.  Meticinaltmfen  .  oo.  2  22  nnn.  19
a)  Ute.  &amp;gt;  ee  ern  n.n.  19
b)  Hebammen  .  2  2  2  Le  rennen.  1488
ec)  Bader.  .  .  een...  1499
d)  Handel  mit  Arzneieı,  Gift  x.  22222...  180
e)  Hebung  des  Gelundbeitsftanted  .  .  2  2  22.  49
f)  Berbütung  von  Unglüdsfälen  .  .  .  2  2  2.2  ..1%
&amp;amp;)  Auffiht  auf  Geiftesfrante  .  .  00...  193
hı  Borforge  genen  anftedende  Krankheiten  22.  .  18
id  Kranfenverpflegmg  2  2  2  2  2  nenn.  14
k)  Leihenidau  .  .  En  1)
I)  Auffinden  von  Leichen  .  rennen.  186
m)  Berdigungen  2  2  2  2  2  rennen.  186
n)  Kirhböüfe  .  »  2  2  2  ee  2  ne  2  ee...  1%
0)  Veterinärpoligi  -  &amp;gt;  &amp;gt;  2  2  2  2  2  2  20...  1%

p)  Wafenmeifter  .  .  ern.  18

q)  Anftedende  Thiertrantheiten  0.  158
8.  25.  Aufgabe  der  Gemeindebehörben  in  Berug  auf  ie

allgemeine  Lanteöprlizei  .  .  a  |  |

a)  Erlaffung  ortSpolizeilicher  Borfhriften  .  .  .  161
b)  Beftimmungen  über  Zuftändigfeit  in  Bolizeifachen  .  168
826.  DOeffenttihe  Sicherheit  .  .  2»  2  2  222.20..180

a)  Fremdenpoliei  2  2  2  2  een.  380
b)  Arieftantentranstporte  -  »  2  2  2  2  2  2  20.  18%

c)  Hausjuhungen  .  222.0.  18
d)  Auffiht  auf  die  Fandesverwiefenen  .  182
e)  Vorforge  gegen  Sermahrlofung  der  Gemeindeangebörigen
  .  183
f)  Austellung  von  Feumunds-  u.  Bermögensgeugniffen  184
g)  Auffiht  auf  beftimmte  Perfonen  .  .  184
h)  Aufammenrottungen  .  2  2  2  2  ee  ee.  0.  184
ji)  Verbotene  Raffen  .  .  2222...  185
k)  Störungen  der  öffentlichen  Rude  .  .  186

J)  Sonftige  Beftimmungen  zu  Aufrechthaltung  |  der  öffentlichen
  Eierhelt  .  ..  .  ..  ..  186
        <pb n="9" />
        Inhalts-  Heberficht.

IX

 

8.  27.  Baupolizei

$.  238.

8.  29.

8.  30,

8.  31.

8.  32.

a)  Sinhaltung  der  allgemeinen  Bauordnung  .  .

b)  Zorjorge  gegen  Gefahren  bei  oder  durch  Bauten

c)  Bauholzabgabe  aus  Staatswaldungen

Tenerpolgei  ,.  .  .

a)  Thätigfeit  bes  Bürgermeifters  zur  Gerhiltung  eined
Drandunglüds  .  .  .

b)  Maßnahmen  beim  Ausbruch  eines  Brandes

c)  Berfiherungsanftalten  gegen  Feuersgefahr

d)  Brandcollekten

Waflerpolisi  oo  nn

a)  Merfhuk  .  .  ren

b)  Zeniitung  des  Maffers  nen

c)  Torforge  gegen  Gefahren  .

Ctrafenpolizei  .

a)  Etaatäftraßen

b)  Diftriftsfiraßen

c)  Gemeimdemege  .  .

d)  Feld-,  lur-,  H0lz-  und  "Waldivege

e)  Staßenverk-hr  .  .

fl)  Beihädigung  öffentliche  Dentmäter,  Anlagen  ı  x.

g)  Eijenbahnen

h)  Zelegrapben  .

Verfanniungen  und  Vereine  .

a)  Verfammilungen  zur  Erörterung  öffentlicher  Ungelegenbeiten
  .  0.0.  .

b)  Berfammlungen  auf  öffentlichen  Blägen  .  .

c)  Beimohnung  des  Büirgermeifters  bei  Berfammlungen

d)  Nichtpolitifhe  Vereine  .  ER

e)  Orfientlihde  Aufzüge  .  .  nen

f)  TZurmvereine  .  .  ren

TS  effentliche  Sittlifeit  .

a)  Auffiht  auf  den  Betrieb  von  Birrhfgaften  .  .

b)  Störung  der  Aube  .  .  .

c)  Zanzmufifen  .  .

d)  Edaıt=  und  Vorftellungen

e)  Oeffentliche  Anfchläge

f)  Auffiht  auf  Masten

g)  Anfammlung  größerer  Menihenmaffen  .

h)  Gaufcleien,  Glüdsfpiele,  Geifterbeihmörungen,  Wahr:
jagen,  Karienfhlagen,  Saabgräberei,  Sehen  \  und
Traumdeuten

j)  Unfittlichkeiten

k)  Thierquäleret

Lanteöfultur

a)  Anftalten  zur  Hebung  der  Sandesfultur

b)  Yandwirtbichaftliche  Gefeke  .

c)  Yandmwirthichaftlihe  Eredit-  ud  Terficherungsanfalten

d)  Bodencultur  .

e)  Obftbaumzudt

Seite

117
187
189
190
190

190
194
215
225
22&amp;gt;
225
226
230
2531
231
232

235

236
236
236

236

237
238
238
33)
240
240
241
241
2145
244
246
248
248
248

248
249
20
250
2350
252
297
28
261
        <pb n="10" />
        Inhalte  -  Neberficht.

 

Geite
f)  eldpoligei  .  .  een  264
g)  Vertreibung  (hädlicher  Tiere  ..  .  264
h)  Kranfheiten  ber  anpwiethfgpafttigen  Geräte:  .  268
i)  Gegenftände  des  Anbau  ,  .  .  269
k)  Sicherung  der  SFlurgrenzen  .  .  .  .  270
1)  Lirbzudt  .  .  2.  221
))  Sandwirthihaftlihe  Mafcinen  .  279
34.  Forit=  und  Jagopolizei  re.  281
8)  Forpolie  .   nnn  231
b)  SJagdpolii  .  2.  2  Le  nen.  285
35.  Gewerböwefen  .  5  a  -')  \
a)  Freiheit  des  Gewerböbetriebes  a  +  }  |
b)  Sewerbsanmetung  .  2.  2  2  20.  .  292
c)  Gewerböniederlegungen  .  2  2  2  0  00.  293
d)  Eonceifionspflichtige  Gewerbe  .  .  ..  291
se)  Befondere  Beftinunungen  für  einzelne  Gewerbe  .  .  25
Gewerbliches  Hilfsperfonal  .  .  .  ..  u)
f)  Schug  der  Waarenbezeihuung  .  313
g)  Arbeitseinftellungen  und  fonftige  Gewerbsmißbräuce  314
36.  Auffiht  auf  Münze,  Maß  und  Gewidt  .  .  314
a)  Auffiht  auf  Falfhmünzer  und  Drüngverftäinmter  .  314
b)  Auffinden  alter  Münzen  .  .  .  .  314
c)  Auffiht  auf.  Maß.  und  Gewidt  .  314
37.  Heimat,  Verehelihung  umd  Aufenthalt  .  316
I.  Heimat.
a)  Uriprüngliche  Heimat  .  rn  316
b)  Ermworbene  Heimat  .  .  oo...  317
c)  Gefuchhe  um  Verleihung  des  Heimatrechts  317
d)  Heimaterwerb  dur  Ausländer.  .  .  .  318
e)  Heimatgebühren  .  .  .  0.  819
f)  Folgen  des  Peimatiegien  nen  320
g)  Derluft  der  Heimat.  .  2  2  2  0  er  nen  820
h)  Angewiefene  Heimat  .  .  2  2  2  2  nn.  321
i)  Zweifelhafte  Heimat  .  .  rn.  321
k)  Ausftelung  von  Heimaticheinen  nn  322
1)  Ableiftung  des  Bürgereided  .  2  2  2  0  ec  323
II.  Berebelihung.
a)  Sefudhe  um  Ausstellung  eines  &amp;gt;  Derehelicungfzengmifles  323
b)  Einfprudsredt  .  .  .  325
c)  Cipilredhtliche  Ehehinderniff  e  .  326
d)  Beichwerden  gegen  bezirt3amtliche  Beige  327
e)  linerlaubte  Ehejchließung  ..  ..  827
f)  Berebelihung  von  Ausländern  -  2  2  2  2  202.827
8)  Tar-  und  Stempelpflict  .  er  &amp;gt;  7  |
)  Diifidentenehben  .  .  De  re.  328
1II.  Aufenthalt.
a)  AufentbaltSanzeige  .  2  2  0  2  re  2  2.  328
b)  ?Fremdenverzeihniffe  .  329
c)  Verhalten  bezilglich  der  Ausländer.  ..  330
d)  Aufenthaltsverbot  .  .  ne.  380
        <pb n="11" />
        Inhalts-Heberficht.  XI

 

 

Seite
8.  38.  Dienftbotenwefen  .  .  ..  31
a)  Derbältniß  zroifchen  Dienfikeren  nnd  Dienftboten  ..  3
'b)  Anzeige  bed  Ein-  und  Austritts  von  Dienftboten  .  .  332
'e)  Beichiverden  gegen  Dienftboten  oder  Dienftherrigaften  333
d)  reine  ftrafb  bare  Uebertretungen  in  Bezug  auf  das

Dienftbotenwefen  .  833

e)  Dienfibotenbider  .  .  een.  864

Pf  Zwang  zum  Eintritt  in  einen  Dienft  .  7  ©  |

:g)  Belohnung  langjähriger  Dienfe  .  ee.  id

h)  Unterftüuirg  }oenieftiger  Dienfünten  2.2.0988

8.  39.  Biltualienvoliget  ,  .  .  oo.  2...  885
a)  Biltualienvifitationen  .  836

b)  Einftellung  des:  Gererbäbetvichs  von  Bädern  n  Birthen  «  x.  342

c)  Markiverteht.  .  .  en  312

8.  30.  Armenmwefen  .  .  rn.  2
I.  Allgemeine  Befimmungen  .  ..  nn.  bi

]l.  Bon  der  örtlidhen  Armenpflege  .  344

a)  Berbindlichkeiten  ımnmd  Erfatanfpriche  der  Gemeinden  .  314

b)  Hilfsquellen  der  örtlichen  Armenpfegeg  .  .  2...  848

c)  Bon  den  Krantenkaffen  und  Kranfenbeiträgen  .  .  .  890
d)  Bejtellung  des  Urmenpflegfhaftsraiies  .  .  .  .  .  Bl
e)  Wirkungsfreis  des  Armenpflegichaftsrathes  0.  4

f)  Geihäftsgang  oo.  .  202.897
III.  Diftriftsarmenpflege  een  808
IV.  Kreisarmeupflege  .  359
V.  Auffihtsredt  und  Sufändigteit  der  Staats
bebörden  ..,  .  .  .  859
vI  Strafbeffimmungen  0.  .  860
8.  41.  GSonftige  Beftimmungen  über  Site  in  Rorpfälen  .  361
”  reimwillige  Armenpflegen  .  .  .  .  s6l

reishilfsfaflen  .  .  2  2  2  2  nee.  öl
R  Brennbolzgabgabe  .  .  2  2  2  2  een  ne.  862
d)  Steuernadhlälle  .  2  2  2  2  2m  nenn.  68
e)  Solletten  .  .  een.  Bl

f)  Wohnungsfürforge  oo  .  869
8  42.  Außerordentlige  Gefchäfte  ter  Öemeindebehörten  866
a)  Für  die  Bezirigämter  .  .  .  866

b)  Zür  die  Geride  .  2  2  2  rennen.  868
c)  Zür  die  Rentämter  .  2  2  2  2  rn  nen.  Bl
d)  Für  die  Militärbebörden  .  .  2  22  2  222.  878
e)  zür  die  Aufichlagämter  .  .  nen.  808
f)  Hausfuchungen  bet  Forftfreveln  .  ..  374
g)  Disciplin  über  die  Bilrgermeifter  bezüglich  ihrei  Ber
richtungen  für  andere  Behörden  als  die  Bezirfsämter  374
8.  43,  Diftriftsratb  .  .  ne.  874
a)  Zujammenfeßung  und  Wahl  desfelben  en.  24
b)  Wirfungsfreis  des  Diftriltsratbe8  .  .  ©  2  2020.  995
c)  Berhandlungen  des  Difeiftöratgeß.  Denn.  80
d)  Diftriftsrathsausihuß  .  rennen.  8%
e)  Deffentlichkeit  der  Sitzungen  .  nenn.  878
        <pb n="12" />
        x

f)  Beihwerden  in  Sifrittöangelegenbeiten  .
g)  Behandlung  dringender  Tzäle  .

h)  Entihädigung  der  Difriftsrathgmitglieder
i)  Beftreitung  der  DiftriftSlaften

k)  Gemeinfame  Berathungen  mehrerer  DiftriftSvertretungen  380

Inhalts-Heberficht.

Site
328
379
329
379

8.  44.  Kandrath  .  .  nn.  3
a)  Bufammenfegung  und  Mahl.  ee...  38
b)  Wirfungsfreiß  des  Sandraths  .  &amp;gt;...  8383
c)  Erhebung  der  Kreisumlagen  .  .  .  .  884
d)  Verhandlungen  des  Landrati3  .  .  .  .  .  385
e)  LandratdHdausfhnh  .  .  3835
8.  45.  Tar=  umd  Stempelmwefen,  hann  Vortofreiheit  der

Bemeindebehörden
Il.  Zarwefecunı  ...
II.  Stempelmwejen

III.  Beftimmungen  über  Bortofreiheit  in  "Amts.

faden..

nenne  886
387

391

“  ®  “

®.  o  ®  .  ®  “  ®

Beilagen.

1.  Schadens-hındNachlafberehnung
wegen  Elementarbefhädigung  au
verpachteten  gemeindliden®rundftiiden
  896.

2.  Bertrag  über  Verpachtung  genieindl.
  Realitäten  898.

3.  Uebereinfonmmen  beziglih  einer

Handlohnfirirung  399.

.  Berechnung  des  Werthes  der  hand-IohnbarenfealitätenbehufsHand-

  401.

.  Erflärung  Bezahlung  eines  Handlohnäguivalent$
  betr  404.

.  Derzeichniß  der  wichtigeren  gemeindl,
  Urkunden  409.

.  Gemeindeinventar  407.

.  entagsrolie  [  d.  Gein.-Umlagen

40

.  Beihluß  über  Feftfeung  der
Mahngebühren  nah  Art.  48  u.
57  der  Gem.-D,  408.

10.  Protofoll  über  eine  Mobillar-Erefution
  wegen  rüdjtändiger
Untlagen  409.

11.  Beichluß  Feitftellung  des  Berhältniffes
  unter  dem  Anjpannvieh
nad  Art.  51  der  Gem.-O.  410.

12.  Beitragsrolle  f,  d.  Gem.-Dienfte
all.

13.  Schuldentilgungsplau  412.

&amp;gt;

ee  ann  nn  I

 

14.  Beihuß  Aufnahme  eines  Dar-Iehend
  für  die  Gemeinde  betr.

15.  a  seihnih  d.  Oemeinde-Bürger

16.  Berzeichniß  der  Heimatberedhtigten,
  ohne  Semeinde-Bürgerredt.

17.  Boranjdhlag  der  Einnahmen  und
Ausgaben  in  der  Gemeinde  420,

18.  Stiftungsetat  421.

19.  Gejhäftsordnung  für  eine  Landgemeindevermwaltung
  422,

20,  Qurrentfaffatagebudh  427.

21.  Rednungsinanual  427.

22.  Refervelaffetagebucdh  428.

23.  Berzeihuiß  der  gemeindl.  Aftivurfunden
  428,

24.  Öemeinderehnung  429.

25.  Stiftunggrehnung  480.

26  u.  27.  Neberficht  über  den  Schuldenftand
  der  Gemeinde  4850.

23.  Snftruftion  für  Gemeindediener,
DOrts-  und  Nachtmwächter  432,

29.  Anlehensconfpelt  486,

30.  Beichluß  übereinan  die  Gemeinde
gebrachtes8  Darlehensgejuh  437.

31.  Lifte  der  Wahlftimmberedtigten
bei  Gem.-Wahlen  488.
        <pb n="13" />
        Inhalts-Heberficht.

 

32.  Befanntmahung  die  Wuflage
diejer  Lifte  betr.  438.

32b.  Protofoll  d.Wahl  eines  gem.Abgeordneten
  in  d.  Diftriltsrath  betr.
439

33.  Pfarramtl.  Geburtsregifterauszug
  die  Heerergänzung  betr.  440.

34.  Gemeindl.  Urlifte  A  441.

35.  Öemeindl.  Urlifte  B  444.

36—38.  Protofoll.  Gefuche  um  zeitmeife
  Ausfegung  d.  Einreihung,
gänzliche  und  zeitmeife  Befreiung
von  der  Wehrpfliht  446—448.

33—41.  Bejcheinigungen  Über  An»
Dringung  diefer  Gejuche  449.

42.  Berzeihniß  der  geftellien  derartigen
  Gefuche  450.

43.  Belanntmahung  Auflage  d.  gem.
arte  der  Wehrpflichtigen  betr.

22.

44.  Protokolle  über  Anbringung  v.
Reklamationen  gegen  diejelbe  492.

45.  Berzeihniß  der  Wehrpflichtigen,
welche  der  Anmeldepflicht  ht
nadyfaımen  4954.

46.  Bericht  Vorlage  d.  Confcriptionsverhandlung.
  a.  d.  Bezirksamt  btr.
459.

47.  Gemeindl.  Ladung  zu  den  Aushebungsterminen
  406.

48.  Bejcheiniqung  d.  Zuftellung  diefer
Ladung  497,

49,  Requifition  an  etıte  andere  Gem.&amp;gt;
Behörde  Tadungszujtellung  betr.
mit  Ridantmort  457.

50.  Gemeindl.Bormerfungsbucd  459.

51.  Armuthszeugrig  bed.  Erlangung
einca  ftempelfr.  Militärfreifcheing.
Abrehnung  mit  d.  Rentamt  über

52.  Einhebung  des  Wehrgeldes  462,

93.  Treuerichautabelle  463.

54.  Bitte  der  Gem.  um  Unterftügung
au3d.  Erübrigungend.  München-Aachen.
  Mob  -Feuer-Verfich.-Gejellichaft
  bebufs  Anjhaffung  einer
Teuerjprige  466.

55.  gatatuten  f.  eine  Randfeuermwehr.

56.  Dienftesinftruktion  flir  eine  freiwillige
  Landfeuerwehr  470.

57.  Antrag  auf  Einverleibung  eines

Fun

 

XI

Gebäudes  in  die  allgem.  Brandverfiherung3:Anftalt
  478.

58,  Serzeihniß  d.  Mob.»  Feuer-Berf.
474

59.  Beanftandung  einer  Mob.-yeuer-Berfiherung
  475.

60.  Schätung  tı  Folge  einer  Mob.-euer-Berfiherung
  476.

61.  Antrag  auf  Abminderung  einer
jolgen  477.

62.  Brotofoll  iiber  Controlirung  der

Buchführung  bei  DBerficherung

eines  Waarenlagers  428.

Protofoll  Kontrolirung  verficherter

  Waaren-Borräthe  betr.  479.

Anzeige  an  den  Staatsanmwalts-  .

Vertreter  auf  Grund  desjelben.

479.

Protofoll  üb.  Controlirung  d.  Ge-Ihäftsfüihrung

  ein.  Berf.-Agenteı.

429

63.
64.

69.

66.  Beihluß  über  einen  Antrag  um
d.  Genehmigung  zur  Abhaltung
einer  Bolfdverjammlung  480,
Polizeiftundeperlängerung  481.
Antrag  auf  die  Bewilligung  zur
Abhaltung  einer  Zanzmufif  481.
Zangmufifbemilligung  482.
Berzeihniß  der  ertheilten  Zanzmufifberilligungen
  4883.
Statuten  eines  landmwirthichaftl.
Borihußvereins  484.
Ztaluten  für  eine  Ent-  und  Bes
wäfferungsgenofjenichaft  492.
73.  Anftruftion  für  die  Wiefenvorftandichaft
  497.
74.  Sujtruftion  fir  d.  Wiejenmwärter.
498.

75.  Wiefenordnung  904.

76.  Zlurorduung  906

77.  Dienftesinftruft  f.  d.  Slurwächter.
SW.

73.  Weideordnung  912.

79.  Brotofoll  üb.  Anzeige  eines  tyortt&amp;gt;
frevel3  unter  Berhaftung  des
srevlers  514.

80.  Protofoll  über  Anzeige  eines
Forftfrevels  unter  Bejchlagnahme
der  Ueberführ.-Gegenftände.  919.

81.  Belauntmadhung  die  Verpadtung
  einer  Gemeindejagdbetr,516.

82.  Padhıtbedingungen  zur  DBerpad)-tung
  einer  Gemeindejayd  S16..

67.
68.

69.
7.

mM,
12.
        <pb n="14" />
        xIV

Inhalts-Meberficht.

 

83,  garotol.  üb.  eine  Yagdverpadtung.
84.  Gemeinbeefätß  bezügl.  derfelb.

85.  Tabelle  über  cine  gemeindliche
Yagdverpadtung  521.

86.  Wildpretlieferihein  922.

87.  Gewerbeanmelderegifter  524.

88.  Armelbefchein  925.

89.  NRegifter  für  Gemwerbsniederlegungen
  525,

90.  Protofollarantrag  auf  Verleihung
des  Heintatrechtes  925.

91.  Heimaterwerbsurfunde  526.

92.  Beihluß  über  DBerleihbung  des
Heimatrechtes  527.

93.  Gefuh  eines  Ausländer  um
Berleihung  des  Heimatredhts  987.

94.  Heimatichein  528.

95.  BerzeihnißDerjenigen,  welche  auf
Grund  des  Heimat  -Ermwerbs  als
Staatäbfirger  zu  verpflichten  find.

29,

96.  Protofollargefud  um  Ausfertigung
  eines  Berehelich.-  Zeugniffes.

2Y.

97.  Befanntmadung  bezüglich  eines
foldyen  331.

98.  Protokoll  liber  Erhebung  eier
Einfpradpe  hiegegen  938.

99.  Beiheinigu  ng  Ober  Anzeige  des
Aufenthalts

 

100.  Berzeihniß  der  fi  Nändig  in

ber  Gemeinde  aufhaltenden  Fyremn


101.  Antrag  an’8  Bezirksamt  Ausweifung
  betr.  534.

102.  Dienftbotenregifter  536.

103—107.  PBrotofolle  über  Britualienvifitionen
  338,  44.

108.  Regifter  über  Dienftboten,  Gewerbsgebilfen
  2c.  na  Art.  11
des  Armengefetes  945.

109.  Etat  des  Tofalarmenpflegfähaftsrathb8
  547.

110.  Anzeige  eines  Todesfalles  an’s
Landgericht  550.

.  Brotofol  über  Berfiegelung
des  Nachlaffes  950.

112.  Befanntmahung  die  BVerftet:
gerung  cebgepfändeter  Gegen:
ftände  betr.  991.

113.  Anzeige  des  NRefultat3  derjelb.
ans  Yan  ee  592.

114.  Protofol  tiber  Berfteigerung
N  abgepfändeten  Gegenftände.
552.

115—119.  Belanntmadungen  die
Fatirung  der  Einfommen-,  Kapitalventen»
  und  Gewerbsfteuer
betr.  mit  Monitorium  995—  997.

120.  Gemeindlicdes  Tarregifter  998.
        <pb n="15" />
        I.  Abtheilung.

Don  der  Verfaflung  und  Verwaltung
der  Gemeinden.

 

S.  1.
Einleitung.

Die  neue  Gemeindeordnung  vom  29.  April  1869  Hat
wejentliche  Verbefjerungen  in  den  gemeindlichen  Berbäftnifien
in’8  LXeben  gerufen.

Sie  ermöglicht  den  einzelnen  Gemeindebürgern  eine  eingreifendere
  Betheiligung  an  den  Gemeindeangelegenheiten  und
madt  die  Gemeinden  unabhängiger  von  der  Staatsgewalt,
al3  die8  nach  den  Beltimmungen  des  bisherigen  Gemeindeedift3
  der  Zall  war,  inSsbejondere  gewährt  fie  denfelben  ausdrüdlih
  das  Necht  der  GSelbftverwaltung  und  fchränft  das
früher  jo  weite  Gebiet  der  Staatsaufficht  auf  einige  wenige
Sälle  ein,  welche  ihre  Begründung  namentlich  in  dem  Rechte
der  Staatsgewalt  finden,  darüber  zu  wachen,  daß  die  Bolizeiverwaltung
  in  den  ©emeinden  den  gejeglichen  Beitimmungen
gemäß  gehandhabt  werde,  und  daß  dDiefe  bei  Ausübung  ihrer
Befugniffe  die  gejeglichen  Grenzen  nicht  zum  Nachtheile  des
Staates  überschreiten  und  die  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen
im  &amp;lt;$nterefje  der  Allgemeinheit  ent]prechend  erfüllen.

Die  Hauptgrundzgüge  der  neuen  Gemeinden
ordnung  find  folgende:

1)  Die  Beitellung  der  zur  Verwaltung  der  gemeindlichen
Angelegenheiten  nöthigen  Organe  geht  ausfchlieglid)  von  den
Gemeindebürgern  aus  und  e8  fann  die  Staat3behörde  auf  die  den
Gemeinden  eingeräumte  Befugniß  der  Selbftverwaltung  nur  injoweit
  Einfluß  üben,  als  ihr  dag  Gejeh  dies  ausdrüdlich  geftattet.
rede  Darüber  hinausgehende  Einmifchung  derjelben  ift  unzuläffig,  _

Stadelmann,  Hdb,  f.  Tandgemeindeverwalt.  5.  Aufl,  l
        <pb n="16" />
        &amp;gt;  I.  Abtheil.  8.1.  Einleitung,

—

 

2)  Der  im  früheren  Gemeindeedift  gemachte  Unterjchied
zwijchen  wirklichen  Gemeindegliedern,  n=  und  Beijaffen,  Heimatberechtigten
  und  reinden  ıft  gefallen  und  e3  fennt  Die
neue  Gemeindeordnung  lediglich  Gemeindebürger,  urjprünglic)
oder  felbitftändig  KHeimatberechtigte  und  jonjtige  Gemeindeeinnohner.


Bugleid)  ift  da8  nunmehrige  Gemeindebürgerrecht  wejentfi)
  verjchieden  von  der  früheren  Gemeindegliedgeigenichaft.

Kine  war  Sxeder  wirkliches  Gemeindeglied,  welcher  in
dem  Bezirk  der  Gemeinde  feinen  ftändigen  Wohnfiß  aufgejchlagen
  oder  dajelbjt  ein  häusliches  Anwefen  hatte  und  dabei  darin
entweder  befteuerte  Gründe  befaß  oder  ein  befteuertes  (concejfionirtes)
  Gewerbe  ausübte.  Die  Gemeindegliedgeigenicdjaft  war
hiebei  lediglid)  an  dag  VBorhandenjein  Ddiefer  Borauzjegungen
gefnüpft,  ohne  daß  es  einer  bejonderen  Verleihung  bedurft  hätte.

Nac)  der  neuen  Gefeggebung  fann  jeder  volljährige  felbitftändige
  Mann,  welcher  fid)  im  Befiß  des  baperiichen  ‘ndigenat3
  befindet,  in  der  Gemeinde  wohnt  und  dafelbjt  mit  einer
direlten  Steuer  angelegt  ift,  da8  Gemeindebürgerrecht  erlangen,
infoferne  ıhm  nicht  gefepliche  Ausichließungsgründe  entgegenjtehen,
  e3  ift  mithin  die  Möglichkeit  der  Betheiligung  an  den
gemeindlichen  Angelegenheiten  insbejondere  auch  denen  gewährt,
welche  wegen  Mangel  von  Grundbejig  oder  wegen  Nichtbetrieb8
  eines  conceljionirten  Gewerbes  bisher  hievon  ausge:
Ichlofjen  waren.

Auch  Frauen,  minderjährige  und  unfelbititändige  Berjonen,
[ueiftüice  PBerfonen  und  privatrechtliche  Vereinigungen,  dann

usmwärtige,  welche  in  der  Gemeinde  ein  bejteuertes  Wohnhaus
befigen,  fünnen  unter  gewiffen  Borausfeßungen  dag  Bürgerrecht
  erwerben  und  ausüben.  —

Während  die  &amp;amp;emeindegliedgeigenfchaft  eine  bejondere
Berleihung  nicht  erforderte,  feßt  das  Bürgerrecht  ftet3  eine
ausdriücliche  Ertheilung  durch  die  Gemeinde  voraus  und  lebtere
erfolgt  in  der  Regel  auf  Anfuchen  des  Betheiligten  und  darf
nur  in  den  gefehlich  bejtimmten  Fällen  verjagt  werden.

Perjonen,  welche  jeit  5  Jahren  vom  1.  Suli  1869  an
in  der  Gemeinde  wohnen,  zuc  Erwerbung  des  Bürgerrecht?
überhaupt  befähigt  find  und  während  diefer  Zeit  mit  Direften
Steuern  im  jährlidhen  Gejammtbetrag  von  4  Gulden  in
Gemeinden  über  20,000  Seelen  und  von  3  Gulden  in
den  übrigen  Gemeinden  angelegt  waren,  müfjen,  joferne
        <pb n="17" />
        1  "that.  8.1.  Einleitung.  3

die  Gemeindeverwaltung  e8  verlangt,  dag  Gemeindebürgerrecht
dort  erwerben.

3)  Mit  dem  Bürgerrecht  wird  die  Heimat  in  der  Gemeinde
  erworben,  während  der  frühere  VBefit  der  Gemeindegliedgeigenjchaft
  allein  Heimatrechte  nicht  zur  Folge  hatte,

4)  Aufnahmsgebühren,  welche  früher  nur  bei  Anäfftgmadjirngen
  erhoben  wurden,  fünnen  nunmehr  von  jedem
neu  aufgenommenen  ©emeindebürger  beanfprucht  werden,  infoweit
  er  ticht  bereit3  eine  Heimaterwerbgebühr  erlegt  hat.

Außer  den  Aufnahmsgebühren  ift  nunmehr  auch  nod)  die
Erhebung  einer  Gemeinderehtsgebühr  für  die  Xheilnahme
  an  Almenden  und  jonftigen  Ntußungen  des  Gemeindevermögeng
  gejtattet,  foferne  nicht  der  Anjpruch  des  Neueintretenden
  auf  einem  Privatrechtätitel  beruht  oder  nach  recht3begründeten
  Herfommen  mit  dem  Befit  de3  von  ihm  erworbenen
Haufes  oder  Gutes  verbunden  ift.

5)  Was  die  Erhaltung  und  Verwaltung  des  Gemeinde-
  und  Stiftungsvermögeng  betrifft,  fo  findet
fih  in  der  nunmehrigen  Gemeindeorduung  die  neue  Beftimmung,
  daß  auf  den  Gemeindeverband  fi)  gründende  Rechte
an  Gemeindenugungen,  welche  auf  einem  Haufe  oder  Grundftüdfe
  ruhen,  von  demjelben  nicht  getrennt  werden  dürfen,  fowie
  daß  bei  Streitigkeiten,  ob  em  VBermögensftüd  Eigenthum
der  Gemeinde  oder  PBrivateigenthun  Mehrerer  fei,  oder  inmwieweit
  da8  Berfügungsrecht  der  Gemeinde  über  Gemeindevermögen
  fraft  privatrechtlichen  Titel  durch  Nubunggredhte  Einzelner
  bejchränft  fei,  die  Dijtriftsverwaltungsbehörde  nach  vereblihem
  Sühneverfuh  einen  Anwalt  zur  Prozepführung  im
Samen  der  Gemeinde  aufjtellen  darf.

6)  Während  früher  nur  wirkliche  Gemeindeglieder  umlagen=
  und  gemeindedienftpflichtig  waren,  fünnen  jeßt  in  der  Regel
  zu  Umlagen  alle  diejenigen  angezogen  werden,  welche  in
der  Gemeinde  mit  einer  direkten  Steuer  angelegt  find,  au
wenn  fie  nicht  im  Gemeindebezirk  wohnen;  hiebei  werden  ud
die  aug  dem  Ausland  bezogenen  Bapitalrenten  mit  in  Bered)-nung
  gezogen.  Den  Meapjtab  für  Vertheilung  der  Umlagen
bildet  in  allen  Fällen  der  Steuerfuß.

Die  Beitreibung  der  Umlagen  erfolgt  durch  die  aufgeftellten
  Einnehmer,  nöthigenfall3  fünnen  die  Gemeindebehörden  die
Mobiliarauspfändung  vornehmen,  während  früher  die  Erefution
  in  Diejer  Besiehung  lediglich  den  Gerichten  zujtand.

1*
        <pb n="18" />
        4  1.  Abtbeil.  S.  1.  Einleitung.

Gleiche  Erefutionsbefugniß  fteht  den  Gemeindebehörden
nunmehr  bezüglich  der  Beitreibung  rücdjtändiger  Geldftrafen,
Taren,  Heimat-  und  Aufnahmsgebühren,  Berbrauchgiteuern,
örtlicher  Abgaben,  Gebühren  für  Benübung  von  Gemeindeanftalten
  und  ähnlicher  Tiquider  Leiftungen  an  die  Gemeinden,
Schul--  oder  Armenkfafje  zu.

7)  Der  Kreis  der  zu  Gemeindedienften  BBerpflichtes
ten  hat  gegen  früher  eine  namhafte  Erweiterung  erfahren,  und
find  nunmehr  im  Allgemeinen  nicht  nur  die  Gemeindebürger,
fondern  alle  Befiger  von  Wohnhäufern  in  der  Gemeinde,  alle
jelbititändigen  Gemeindeeinmvohner,  welche  feit  6  Monaten  in
der  Gemeinde  wohnen  und  Dafelbft  mit  einer  direkten  Steuer
angelegt  find,  endlich  auch  diejenigen,  welche  an  den  Gemeindenußungen
  Theil  nehmen,  zur  Theilnahme  bei  denjelben  verbunden,

Die  Gemeinden  Fünnen  emeindearbeiten  auf  Rechnung
der  Gemeindefaffe  in  Afford  geben  oder  durdy  Xohnarbeiter
ausführen  lafjen,  die  Gemeindedienfte  einzelnen  oder  allen
Plichtigen  gegen  eine  Geldabgabe  abnehmen  und  auch  für  geleijtete
  Dienfte  den  Pflichtigen  mäßige  Vergütungen  gewähren.

Wenn  Gemeindedienfte  nicht  rechtzeitig  geleiltet  werden,
fann  fie  der  Bürgermeifter  nad)  vorgängiger  einmaliger  Mabnung
  auf  Koften  des  Säumigen  leisten  laffen,  oder  die  Na
holung  der  Leitung  von  dem  Pflichtigen  verlangen.

8)  Die  Aufnahme  von  Baffivfapitalien  Seiten
der  Gemeinden  bedarf  nur  dann  der  Genehmigung  der  borgelegten
  Verwaltungsbehörde,  wenn  der  Betrag,  um  welchen  die
Sculdenlaft  in  demjelben  Nechnungsjahre  vermehrt  wird,  in
Gemeinden  mit  weniger  ald  2500  Seelen  500  fl.,  in  Gemeine
den  von  2500  bis  5000  Seelen  1000  fl.,  in  Gemeinden  von
5000  bi3  20000  Seelen  5000  fl.  und  in  Öemeinden  mit  größerer
  Seelenzahl  10000  fl.  überfteigt.

Sn  anderen  Fällen  fann  die  Verwaltungsbehörde  binnen
14  Tagen  nad)  Empfang  des  Schuldentilgungsplanes  die  Schuldaufnahme
  unterjagen,  wenn  dem  erfteren  oder  der  Schuldaufnahme
  jelbjt  die  gejeßlihen  VBorausjegungen  mangelı.

9)  Bei  örtlichen  Stiftungen  fanı  nunmehr,  wenn  der
Bwed  derjelben  unausführbar  geworden  ift,  eine  Veränderung
  des  fpeciellen  Stiftungszwecdes  unbefchadet  des
Hauptzwedes  der  Stiftung  mit  Zuftimmung  der  Betheiligten
und  Gene  migung  der  Berwaltungsbehörde  ftattfinden.
 „t0)  Der  Unterjchied  zwifchen  Etadt-  und  Landgemeinden
ijt  beibehalten,  ebenjo  im  Allgemeinen  die  Zufammenfegung

-
=
        <pb n="19" />
        I.  Abtheil.  S.  1.  Einleitung.  r

 

der  Gemeindebehörden.  Der  Vorftand  derjelben  führt  nunmehr
auch)  in  Landgemeinden  den  Titel  „Bürgermeifter“  und
ift  ihm  in  diejen  ein  Beigeordneter  beigegeben,  welcher  ihn
in  Berhinderungsfällen  zunächft  zu  vertreten  hat.

Die  Bürgermeijter,  jowie  die  rechtsfundigen  Räthe  und
en  bedürfen  der  Beftätigung  der  einschlägigen  Staatsehörde.


Die  Beltätigung  darf  nur  unter  Angabe  der  Gründe
verlagt  werden.  m  iegieren  alle  hat  eine  Neuwahl  einzutreten.

Nur  die  einer  Kreißregierung  unmittelbar  unterstellten
Städte  find  verpflichtet,  mindefteng  ein  rechtsfiindige®  Magijtrat3mitglied
  aufzuftellen,  in  allen  übrigen  genügt  die  Aufftelung
  eines  geprüften  Stadt-  oder  Mearftichreiberd  mit  berathender
  Stimme,  joferne  nicht  der  Bürgermeifter  diefe  Prüfung
  beitanden  hat.

Tür  Schulangelegenheiten,  Forst:  und  Baumwelen,  öffentliche
  Gefundheitspflege  zc.  Fünnen  in  Städten  befondere  höhere
Bedienftete  aufgejtellt  werden,  welchen  die  gleiche  Stimmbered)-tigung
  zufommt,  wie  den  übrigen  Magiftratsmitgliedern.

ußer  der  Verwaltung  der  gemeindlichen  Angelegenheiten
iteht  den  agiiiraten  auch  die  Bejorgung  der  Bolizeiverwalstung
  nerhal  de3  Gemeindebezirf3  zu.

Die  Magiftrate  der  unmittelbaren  Städte  haben  die  näme
ide  Competenz,  wie  die  Bezirfsämter,  während  die  Competenz
der  Stadtfommiffäre,  wo  Solche  aufgeftellt  find,  nunmehr
nur  auf  Sremdenpolizei,  Preffe,  Vereinswejen  und  VBerjammlung3reht,
  dann  auf  die  Sicherheitspolizei  zum  Schube  des
Staates  und  der  beitehenden  Staatseinrichtungen,  jowie  zur
Aufrechthaktung  der  öffentlichen  Ruhe  ausgedehnt  werden  Fann.  .

Die  Stellung  der  Gemeindebevollmädtigten  zum
Magiftrate  ift  diejelbe  wie  bisher,  die  Fälle,  in  welchen  deren
gulkimmung  zu  Magiftratsbejchlüffen  erforderlich  it,  find  im

efeß  genau  beftimmt.  nm  gemwijfen  Fällen  Fünnen  gemein-Ichaftlicye
  Situngen  de3  MlagijtratS  und  der  Gemeindebevollmächtigten
  ftattfinden.

Zur  Berwaltung  örtlicher  Anstalten  oder  Stiftungen,  jorvte
zur  Belorgung  bejtimmter  Gefchäfte  fünnen  in  Städten  jomohl
als  in  Landgemeinden  bejondere  Ausichüffe  au  den  Verwaltungsmitgliedern
  oder  Gemeindebürgern  von  der  Gemeindebebörde
  gewählt  werden.

Die  Verwalter  de  Gemeinde-  und  Stiftunggvermögend
werden  in  Landgemeinden  nunmehr  vom  Gemetndeausjchuß
        <pb n="20" />
        6  1.  Abtbeil.  8.  1.  Einleitung.

 

aus  feiner  Mitte  aufgeftellt,  während  die  früheren  Gemeindepfleger
  von  den  Gemeindegliedern  gewählt  wurden.

Außerbent  können  die  Gemeinden  für  fich  allein  oder  in
Gemeinschaft  mit  anderen  rechnungsverftändige  bejoldete  Einnehmer
  zur  Beforgung  des  Lafja-  und  Recdhnungswejeng  auftellen,
  welche  die  Beflätigung  der  Berwaltungsbehörde  bedür-In
  und  Caution  zu  ftellen  haben.

Die  Ortspolizei  fommt  ausjchließlidy  dem  Bürgermeifter
oder  deflen  Stellvertreter  zu.

xn  den  vom  Wohnfig  des  Bürgermeifiers  entfernten  Orten
  fünnen  vom  &amp;amp;emeindeausfhuß  befondere  Ortsführer
mit  BZuftimmung  der  Diftriftsverwaltungsbehörde  aufgeftellt
werden,  welche  ala  Gehilfen  des  Bürgermeilters  in  der  Polieiverwaltung
  fungiren  und  in  bejonder8  dringenden  Tzällen
Fatt  des  Bürgermeifters  handeln.

11)  Fälle  von  bejonderer  Bedeutung  find  der  Beichlußfafiung
  der  Gemeindeverfammlung  unterftellt.

Die  einzelnen  Fälle,  deren  Bahl  gegen  früher  namhaft
erweitert  ijt,  find  im  Gejeb  ausdrüdlich  angeführt.

Außer  diefen  Fällen  fünnen  noch  gewiffe  andere  durch
ftatutarifchen  Beichluß  der  Gemeindeverfammlung  zur  Compe&amp;gt;
ten;  der  lebteren  gezogen  werden.

12)  Mehrere  benachbarte,  demfelben  Diftriftsverband  angehörende
  Gemeinden  können  ich  mit  Genehmigung  der  Kreis:
regierung  in  eine  Bürgermeifterei  vereinigen,  in  Ermang«-ung
  allfeitiger  Zuftimmung  Tann  hierüber  -durd)  das  Igl.
Staatsminijterium  des  Annern  verfiigt  werden.

%n  toldhen  Fällen  wird  die  Verwaltung  der  Gemeinde-‚angelegenheiten
  durch  die  Ausschüffe  der  einzelnen  Gemeinden
bejorgt,  die  Handhabung  der  Ort3polizei  Dagegen  liegt  in  der
Hand  des  gemeinfamen  Bürgermeifter8,  welcher  in  vdenfelben
in  der  Regel  auch  alle  übrigen  Gejchäfte  des  Bürgermeifters
vorzunehmen  hat.

Sn  Berhinderungsfällen  vertritt  ihn  in  polizeilichen  Angelegenheiten
  der  an  ‘einem  Wohnort  befindliche  Stellvertreter,
in  ©emeindeangelegenheiten  da3  hiezu  berufene  Mitglied  des
treffenden  Gemeindeaugschuffes.

Lebteres  hat  in  dringenden  Sällen  auch  in  Bolizeifachen
jtatt  des  Bürgermeifter3  zu  handeln.

13)  Die  Staat3aufjiht  über  die  Gemeinden  ift
eine  verjchiedene,  je  nachdem  es  fih  um  die  Polizeiverwaltung
oder  die  Verwaltung  der  gemeindlichen  Yngelegenbeiten  handelt.
        <pb n="21" />
        IL.  Rbtheil.  S.  1.  Einleitung.  7

 

Syn  ummittelbaren  Städten  jteht  fie  der  Kreisregierung,
in  den  andern  Gemeinden  den  Bezirfsämtern  zu  und  nur  in
befonderen  gejeßlih  bejtimmten  Augnahmsfällen  der  Kreis:
regierung.

Die  Fälle,  in  welchen  die  Staatsbehörde  von  ihrem  Auffihtsrecht
  Gebrauch  machen  Fann,  find  genau  feitgeftellt.

Die  Digciplinargewalt  über  die  Mitglieder  der  Dlagiftrate,
über  die  Stadt-  und  Mearktichreiber  fowie  liber  höhere  Gemeindebedienjtete,
  welchen  die3  durch  Dienjtvertrag  zugefichert
wurde,  Nah  ber  Kreisregierung  zu,  über  Mitglieder  der  Gemeindeausjchüffe
  und  die  ald  Gemeindefchreiber  verwendeten
Schullehrer  dem  vorgejegten  Bezirfgamt,  joferne  es  fich  nicht
um  Entlaffung  eines  Verwaltungsmitgliedes  zur  Strafe  handelt,
  welche  von  der  Kreisregierung  auzzufprechen  ift.

Die  Disciplin  über  dag  niedere  Dienftperjonal  riükjichtlich
de3  polizeilichen  Dienftes  hat  der  Bürgermeijter,  im  Webrigen
der  Gemeindeausichuß  zu  üben.

Die  zuläffigen  Disciplinarftrafen  find  gejeßlich  feitgeftellt.

14)  Stimmberedjtigt  bei  den  Gemeindewahlen  find
alle  Gemeindebürger,  foferne  in  ihrer  Perjon  nicht  ein  gefeßlicher
  Ausfchließungsgrund  gegeben  ift.

Das  Stimmredt  fanın  nur  in  den  gejeblich  bejtimmten
Ausnahmafällen  durch  Stellvertreter  ausgeübt  werden.

Wählbar  zu  allen  Gemeindeämtern,  foweit  nicht  Rechtsfunde
  oder  bejondere  technische  Krenntniffe  erforderlich  find,  find
alle  wahlitimmberechtigten  männlichen  Gemeindebürger,  welche
da8  25.  Lebenzjahr  zurücgelegt  und  in  der  Gemeinde  ihren
Wohnfig  Haben  ohne  Rücticht  auf  die  Größe  der  von  ihnen
gezahlten  Steuer.

Die  regelmäßigen  Gemeindewahlen  finden  in  Städten  alle
drei,  in  Landgemeinden  alle  fechs  Sgahre  in  den  Weonaten  November
  und  Dezember  Statt;  die  Wahl  ift  eine  geheime  und
erfolgt  durdy  Abgabe  von  Wahlzetteln.

Aktiv  und  paffiv  wahlfähig  find  nur  die  in  die  Wählerlijte
wirklich  ein  eiragenen  Berfonen.

Die  Wahl  der  bürgerlichen  Magiftratsräthe,  der  Bürger:
meister  und  rechtsfundigen  Räthe  in  den  Städten  hat  wie
früher  von  den  Gemeindebevollmäctigten  nach  abjoluter  Stimsmenmehrheit
  zu  gefchehen,  während  bei  den  von  den  Gemein
debürgern  vorgenommenen  Wahlen  relative  Stimmenmehrheit
und  im  erften  Wahlgange  die  Betheiligung  von  mehr  al®  der
Hälfte  der  Wahlitimmberechtigten  genügt.  Sm  zweiten  Wahl:
        <pb n="22" />
        8  1.  Abtheil.  $.  2.  Eintheilung  und  Mmfang  der  Bemeinden.

 

gang  übt  die  Zahl  der  Sic)  betheiligenden  Wähler  feinen  werteren
  Einfluß  aus.

N  den  zu  einer  Bürgermeifterei  vereinigten  Gemeinden
wird  der  Bürgermeifter  durd)  die  in  eine  Wahlverfammlung
zu  bereinigenden  Gemeindeausfchüfje  ac)  abfoluter  Stinmenmehrheit
  gewählt  und  müfjen  hiebei  mindejtend  zwei  “Drittheile
ihre  Stimmen  wirklich  abgegeben  haben.

Erft  bei  einer  allenfalls  nothwendig  werdenden  dritten
Wahlverfammlung  können  die  wirklich  Erjchtenenen  durd)  abfolute
  Stimmenmehrheit  eine  giltige  Wahl  vornehmen.

Wenn  einzelne  zu  einer  Gemeinde  gehörige  Ortjchaften
fih  die  Verwaltung  ihres  Gemeinde-  und  Stiftungsvermögeng
vorbehalten  haben  und  hiefür  befondere  Pfleger  und  Drtsaug-Ichüffe
  wählen  wollen,  fo  findet  die  Wahl  Derjelben  unter  Xeitung
  des  Bürgermeifterd  durcd)  mündliche  oder  fchriftliche  Abtimmung
  ftatt.

Die  einzelnen  Borfjchriften  der  Gemeindeordnung  über
Gemeindewejen  mit  den  dazu  gehörigen  Beitimmungen  follen
den  Gegenftand  der  nächitfolgenden  Paragraphen  bilden.

S.  2,
Eintheilung  und  Umfang  der  Gemeinden.

a)  Stadt-  und  Landgemeinden.

Die  Gemeinden  Bayerns  theilen  fich  je  nad)  der  Ber:
fafjung,  welche  fie  haben,  in  Städte  und  Landgemeinden.

Bur  Annahme  und  Beibehaltung  der  jtädtifchen  Verfaffung
find  jene  Gemeinden  befugt,  welche  Stadt=  oder  Marftrechte
erworben  Haben.

Wollen  joldye  Gemeinden  die  jtädtiiche  Berfaffung  erft
erlangen,  jo  fanıı  dies  nur  auf  Grund  eines  mit  BZuftimmung
von  2,  der  jämmtlihen  Gemeindebürger  gejtellten  Antrages
des  Gemeindeausichufles  durch  königliche  Entichließung  bemil-Yigt
  werden.

Wenn  wenigftens  1/,,  der  Gemeindebürger  einen  Antrag
m  jtellt,  muß  derfelbe  vom  Gemeindeausichuffe  zur  Abtimmung
  gebracht  werden.  (G.:D.  Aıt.  8  und  9.)

Die  Vereinigung  mehrerer  ut  für  fi  beftandener
Gemeinden  zu  einer,  die  Wiederauflöfung  folcher  Verbände,
die  Errichtung  neuer  Gemeinden  aus  Thetlen  beftehender  Gemeindemarfungen,
  oder  die  gänzliche  Auflöfung  einer  Gemeinde
erfordert  in  Landgemeinden  die  Zuftimmung  von  2,  janmmt-
        <pb n="23" />
        J.  Abtheil.  $.  2...  Eintheilung  und  Hinfaun  der  Gemeinden.  0

 

licher  Gemeindebürger  und  die  Genehmigung  des  fol.  Staatsministeriums
  de8  mnern,  zu  jonjtigen  Beränderungen  an  Gemeindebezirfen
  ift  die  Zuftimmung  des  Gemeindeanzjchuffes
und  die  Genehmigung  de3  f.  Staat3minifteriumsg  erforderlich,
im  Falle  dringenden  öffentlichen  Bedürfniffes  Fann  übrigeng
eine  foldje  Veränderung  auch  ohne  Yultimmung  des  Gemeinde
ausschuffe®  vom  f.  Staatsininiftertum  Des  Srmern  verfügt
werden.  Die  freiwillige  Auflöfung  einer  Gemeinde  darf  mır
ftattfinden,  wenn  die  Erwerbung  nener  Heimatrechte  fiir  die
dort  heimatberechtigten  PVerfonen  gelihert  ıit.  (.D.  Art.  4.)

b)  Bom  Gemeindeverband  ausgesdlofjene  Martungen.


Größere  Waldungen,  Trreigebivge  und  Seen,  \weldje  bi3-ber
  feiner  Gemeindemarfung  zugetheilt  waren,  bilden  auch  Fünftig
  eigene,  vom  &amp;amp;emeindeverbande  ausgeichlofjene  Mearkungen,
innerhalb  deren  die  Ortspolizer  der  Diftriftspoligeibehörde  zu-Iteht,
  die  Eigenthümer  ‚der  dazu  gehörigen  Grundftiide  haben
übrigens  innerhalb  ihrer  Marfungen  alle  im  öffentlichen  fnterejje
  begründeten  gejeglichen  Berpflichtungen  der  Gemeinden
zu  erfüllen,  insbejondere  die  erforderlichen  WVerbindungswege,
Brüden,  Stege,  jowie  die  zur  Verhütung  von  Unglüdsfällen
erforderlichen  Sicherheit3vorricgtungen  herzuftellen  und  zu  untterhalten.


Wenn  Innerpatb  jolher  Marfungen  bleibende  Niederlajjungen
  bejtehen  oder  neu  begründet  werden,  jo  find  dieje  nebit
den  Dazu  gehörigen  Grundftüden  nad)  Bernehmung  der  Bethetligten
  durch  das  f.  Staatdminifterium  des  Innern  einer  der
nächitgelegenen  Gemeinden  zuzutheilen,  durch  eine  jolche  Zus
theilung  entiteht  übrigens,  foferne  nicht  befondere  Verträge
etwas  Anderes  bejtimmen,  fein  Anipruc)  auf  Theilnahme  an
ven  im  y  einbeverband  begründeten  Bermögensrechten.  (G.-D.
tt.  3.

c)  Streitigfeiten  über  Öemeindegrenzen.

Streitigkeiten  über  Gemeindemarfungs-  und  Flurgrenzen
eignen  fich  zur  Austragung  vor  der  Vermwaltungsbehörde,  unbehhabet
  der  richterlichen  Zuftändigfeit  Hinfichtli)  der  etwa
hiedurch  berührten  Privatrechte.  (Ö.-O.  Art.  7.)

d)  Diftriftsgemeinden.
Die  fänmtlichen  Gemeinden  des  Bezirk!  einer  Diftriktg-
        <pb n="24" />
        10  1.  Abtheit.  8.  3.  Bon  den  Bemeindenngehörigen.

a

verwaltungsbehörde  bilden  eine  Diftriftsgemeinde,  welche  durch
den  Dijtriftsrath  vertreten  wird.

(Sei.  v.  28.  Mai  1852,  die  Diftriftsräthe  betr.)

Da,  wo  in  Folge  der  Aemterorganijation  vom  1.  AYuli
1862  mehrere  Landgerichtsbezirfe  zu  einem  WBerwaltungsbezirk
bereinigt  worden  find,  fann  jeder  Ddiefer  Bezirke  nach  freier
Wahl  feiner  Diftriftsräthe  als  befondere  Diftriftsgemeinde
fortbeitehen.

Ueber  die  Geichäftsaufgabe  des  Dijtriftärathes  |.  $.  41
unten,

8.  3.
Don  den  Gemeindenngehörigen.

)  orausfehungen  zur  Erlangung  de3  Bürgerredyt3,


Die  eigentlichen  Angehörigen  einer  Gemeinde  find  entweber
  rs  Heimatberecdhtigte,  oder  Gemeindebürger.  (O.:D.

rt.  10.

Das  Bürgerrecht  föünnen  nur  volljährige  jelbititändige
Männer  erwerben,  welche  das  bayerifche  ndigenat  beiten,
in  der  Gemeinde  wohnen  und  dafelbft  mit  einer  direkten  Steuer
angelegt  jind;  ausgeichlofjen  hievon  find  wegen  mangelnder
Selbftitändigfeit  Perfonen,  weldje  auf  Grund  richterlicher  Berfügung
  unter  Quratel  ftehen,  dann  Dienftboten,  Gewerbsgehilfen
  und  Hausjöhne,  welche  im  Brod  de8  Dienftherrn  oder
Jamilienhaupte  ftehen  und  feine  eigene  Wohnung  haben.

tenern,  weldje  Die  ungefchiedene  Ehefrau  und  minderjährige
im  elterlihen  Brode  ftehende  Kinder  zu  entrichten  Haben,
werden  dem  ‘yamilienhaupte  zugerechnet.  (G.-D.  Art.  11.)

Da8  Bürgerrecht  wird,  wenn  die  gefeglichen  Boraugfegungen
  beitehen,  von  der  Gemeindeverwaltung  auf  Anfuchen  ver:
iehen.  (G.-D.  Art.  12.)

Ausländer,  welche  dag  Bürgerrecht  erwerben  wollen,  mifjen
  vorher  da8  bayerifche  SYndigenat  erlangt,  refp.  die  erforerlie
  „manberungsbewitligung  beigebracht  haben.  (G.-D.

rt.  14,

Bei  Berleihung  defjelben  an  folde,  muß  der  treffende
Beihluß  in  den  einer  Diftriftsverwaltungsbehörde  untergeordneten
  Gemeinden  von  diefer  beftätigt  werden.  (G.:D.  Art.  14.)

*)  Mo  die  Gefete  des  betreffenden  Landes  eine  foldhe  nicht  vorfchreiben
Kann  beren  Vorlage  behufs  Erlangung  des  Bilrgerrechts  nicht  yerlangt
werben.
        <pb n="25" />
        1.  Abtheil,  8.  8.  Mon  den  Bemeindenngehörigen.  11

 

b)  Anifprudh  auf  Verleihung  de3  Bürgerredt2.
Einen  gefegliden  Anfpruch  auf  Berleihung  de3
Bürgerrecht  haben  alle  zur  Erwerbung  des  Bürgerrecht3  überhaupt
  befähigten  Berfonen,  wenn  fie  entweder  in  der  Gemeinde
das  Heimatrecht  befigen,  oder  wenn  fie  feit  zwei  Jahren  in
der  Gemeinde  gewohnt  und  während  diefer  Zeit  eine  dafelbit
angelegte  direkte  Steuer  bezahlt  und  die  fie  treffenden  Gemeindeabgaben
  entrichtet  haben.  (G.-D.  Art.  13.)

Snländer,  welche  in  einer  Gemeinde  ein  befteuertes  Wohnhaus
  befigen,  oder  mit  direkten  Steuern  mindeltens  in  Deinfelben
  Grade,  wie  einer  der  drei  höchitbeiteuerten  Einwohner
angelegt  find,  Fünnen  das  Bürgerrecht  in  diefer  Gemeinde  aud)
dann  ansprechen,  wenn  fie  die  nach  Art.  11  der  Gemeind:ordnung
  erforderliche  Befähigung  nicht  haben.

Befindet  fih  ein  bejteuertes  Wohnhaus  im  Befit  mehrerer
  Berfonen,  jo  fann  nur  eine  derfelben  die  Verleihung  de3
Bürgerrecht  auf  Grund  diejes  Befibes  beanfpruden.

Unter  den  gleichen  Vorausjegungen  fünnen  auch  juriftifche
Verfonen  und  privatrechtlihe  Vereinigungen  da8  Bürgerrecht
anfprechen;  diejfe,  jomwie  die  nicht  in  der  Gemeinde  wohnenden
Gemeindebürger  fünnen  ihr  Bürgerrecht  durch  einen  volljährigen,
  die  zur  Erwerbung  des  Bürgerredts  fonft  nöthigen  Eigenfchaften
  befigenden  Vertreter  ausüben  laffen.

srauensperfonen,  minderjährige  und  andere  unfelbitjtändige
Perfonen,  dann  juriftiihe  Perjonen  und  privatrecdhtliche  WVereinigungen
  müfjen  einen  Stellvertreter  ftellen,  wenn  fie  Die
mit  dem  Bürgerrechte  verbundenen  Stimmrechte  ausiiben  wollen,
(.-D.  Art.  15.)*)

c)  Pflicht  zur  Erwerbung  des  Bürgerredt?.

Berpflichtet  zur  Erwerbung  des  Bürgerrecht  auf  Auffordern
  Der  Gemeinde**)  find  hiezu  befähigte  Perfonen,  welche
feit  fünf  Jahren  in  der  Gemeinde  wohnen  und  während  Diefer
  Zeit  mit  Direften  Steuern  im  jährlihen  Gelammtbetrag
bon  4  fl.  in  Gemeinden  von  nad  der  lehten  Volkszählung
über  20,000  Seelen  und  von  3  fl.  in  anderen  Gemeinden  angelegt
  waren.

*)  Der  Stellvertreter  Tann  nit  an  Anftruftionen  gebunden  werden
und  feine  Abftimmung  Tann  nicht  deshalb  angefochten  werden,  weil
fie  mit  den  Aufträgen  des  Vollmadtgebers  nit  im  Einklang

en.
*#)  %  bie  Gemeinde  befteht  ein  Zivang  nicht,  von  dem  ihr  eingeräumten
echte  jedem  DVerpflichteten  gegenüber  Gebrauch  zu  machen.
        <pb n="26" />
        12  1.  Abtheil.  8.  3.  Bon  den  Gemeindenngehörigen.

 

Bei  Berechnung  dieje3  Zeitraumes  fommt  die  vor  dem
1.  Suli  1869  abgelaufene  Zeit  nicht  in  Betradht.  (.-D.
Art.  202.)  Auf  Perfonen,  welche  an  die  Gemeinde  früber
eine  ujaljen=  oder  Beifaffengebühr  bezahlt  haben,  oder  wel:
chen  diefelbe  von  der  Gemeinde  erlafjen  worden  ift,  findet  Diefe
Beitimmung  feine  Anwendung.  (G.:D.  Art.  201.)

PBerjonen,  welche  fich  in  Folge  eines  öffentlichen  Dienftverhältnijfes
  in  der  Gemeinde  aufhalten,  fowie  Benfioniften,
find,  wenn  fie  nur  mit  Kapitalrenten--  und  Cinfommenfteuer
angelegt  find,  fo  lange  diejes  Verhältniß  dauert,  von  Diejer
Verpflichtung  frei.  (©..O.  Art.  17.)

d)  Verfagung  de3  Bürgerredt2.
Die  VBerfagung  des  Bürgerredht3  kann  erfolgen:
a)  wein  der  Gefuchlteller  innerhalb  der  feiner  Bewerbung

vorausgehenden  2  ‘ahre  eine  Unterftügung  aus  Mitteln
der  öffentlichen  Armenpflege  nachgefucht  oder  erhalten  hat,

b)  wenn  er  wegen  eines  Verbrechens,  oder  wegen  VBergeheng
de3  Diebftahl3,  der  Unterfchlagung,  de  Betrugs,  der
Hehlerei  oder  der  Tälfchung  verurtheilt  worden  tft,  oder
in  zzolge  rechtöfräftiger  WVerurtheilung  wegen  eine3  ans
dern  Vergehen?  die  im  Art.  28  Ziff.  4  und  5  des
Strafgejeßbuches  bezeichneten  Fähigkeiten,  oder  einzelne
derjelben  verloren  hat,  fo  lange  nicht  vollitändige  Rehabilitation
  erfolgt  ift,

c)  wenn  gegen  ihn  durch  rechtsfräftiges,  richterliches  Uxrtheil
die  Zuläffigfeit  der  Verwahrung  in  einer  Polizeianftalt
oder  der  Stellung  unter  Bolizetauffiht  ausgeiprochen
war,  und  er  ji  von  dem  Beitpunfte  au,  wo  Die  verhängte
  Maßregel  beendigt,  oder  deren  YZuläffigfeit  erlo-Ichen
  ift,  nidjt  zwet  SXahre  vor  der  Bewerbung  Tlaglos
verhalten  hat,

d)  wenn  er  zur  Beit  der  Bewerbung  einer  ftrafrechtlichen
Verfolgung  wegen  Verbrechen?  oder  wegen  einer  ak
baren  Handlung  unterliegt,  wegen  welcher  der  Berluft
der  im  Strafgejehbud)  Art.  28  bezeichneten  Rechte  oder
einzelner  derjelben,  oder  die  Zuläffigkeit  der  Verwahrung
in  einer  Bolizeianftalt,  oder  der  Stellung  unter  Boltzeiauflicht
  ausgejprochen  werden  Tann,

e)  wenn  er  die  Straffolge  des  Verluft3  eines  öffentlichen
Dienstes  durch  richterliches  Urtheil  verwirkt  hat  und  nach
        <pb n="27" />
        I.  Abtheil.  $.  3.  Mon  den  Bemeindeangehörigen.  13

 

gung  des  Strafvollzugs  nicht  zwei  SXahre  verfloffen

ind,

f)  wenn  er  einem  gerichtlichen  Verfahren  wegen  Verhängung
der  Guratel  unterliegt,

g)  wenn  gegen  ihn  ein  gerichtliche  Gantverfahren  eröffnet
wurde,  To  lange  Dietes  Verfahren  nicht  beendigt  ift.
(G.-D.  Art.  13.)

e)  Berluft  des  Bürgerredt3.

Durd  den  VBerluft  der  zur  Erwerbung  des  Bürgerrechts
erforderlichen  Eigenfchaften,  oder  den  Wegfall  der  hiefür  beftandenen
  Borausfegungen,,  wird  dafjelbe  in  der  Regel  wieder
verloren.

Erfolgt  der  Verluft  des  Bürgerredhts  Icdiglic)  deshalb,
weil  die  treffende  Perjon  aufhört,  teuer  pichtig  oder  felbftftändig
  zu  fein,  jo  zieht  derjelbe  dem  Berluft  der  Ansprüche
auf  Mitgenuß  der  örtlichen  Stiftungen  und  MWohlthätigfeitsanftalten
  ,  fowie  anf  Mitbenükung  der  Gemeindeanjtalten  nicht
nah  fih.  (G.-D,  Art.  18.)

f)  Folgen  des  Bürgerredt2.

Folge  des  Bürgerredhts  it:

a)  da  Heintatrecht  in  der  Gemeinte,

b)  da3  Recht  der  Theilnahıne  an  den  &amp;amp;emeindeverjammungen,
  der  aktiven  umd  paffiven  Wahlfähigfeit  zır  Gemeindeämtern,
  der  Theilnahme  an  dem  Gemeindegut
und  deflen  Nubungen  und  an  den  DBortheilen  der  ürtlihen
  Stiftungen  nah  Maßgabe  der  Stiftungsurfunden,
fowie  der  Benübung  der  Gemeindeanftalten,

c)  die  Pflicht,  zur  Dedung  der  Gemeindebedürfniffe  Deizutragen
  und  bei  Nichtvorhandenfein  gejeßlicher  Ablchnungsgründe
  Gemeindeämter,  zu  welchen  der  Semeindebürger
gewählt  wird,  anzunehmen  und  während  der  beftinumten

auer  zu  verwalten.  (©.-D.  Art.  19.)

g)  Chrenbürgerredt,

Das  Ehrenbürgerrecht,  welches  jelbititändigen,  volljährigen
  Männern  mit  Zuftimmung  der  Gemeindeverjammlung  verliehen
  werden  fann,  bei  Verleihung  an  Ausländer  übrigens
der  fol.  Beitätigung  bedarf,  hat  weder  die  Nechte  noch  die
Pflichten  der  Gemeindebürger  zur  Yolge.  (.-D.  Art.  24.)  *)

*)  Dasfelbe  bewirkt  mithin  auch  nicht  den  Erwerb  der  Heimat  in  der
Bemeinde.
        <pb n="28" />
        14  1.  Abtheil.  9.  4.  Bürgeraufuuus-  u,  Bemieindereditgebühren,

 

h)  Be  der  früheren  Gemeindegliedgeigenaft.


Stene  Perfonen,  welche  am  1.  Xuli  1869  die  Eigenjhaft
eine3  wirklichen  Gemeindegliedg  in  einer  Gemeinde  befiken,
erwerben  Dajelbft  mit  diefem  Zage  Ffraft  Des  Gefehes  dag
Bürgerrecht,  wenn  fie  die  Befähigung  nach  Art.  11  oder  15
der  Gemeindeordnung  befigen.

Haben  an  diefem  Tage  mehrere  Perjonen  auf  Grund  des
ungetheilten  gemeinfchaftlichen  Eigenthbums  eines  Daujed  oder
Anwefens  die  Eigenschaft  wirklicher  Gemeindeglieder  bejefien,
I  erwirbt  nur  eine  derjelben,  weldye  von  den  Betheiligten
er  Gemeindeverwaltung  bezeichnet  worden  tjt,  das  Bürgerredit.
(.-D.  Art  201.)

i)  Aufftellung  von  Bevollmächtigten  zur  Erfüllung
  gemeindlider  Pflichten.

Wer  in  einer  Gemeinde  begütert  ift,  oder  ein  befteuerteg
Net  ausübt,  ohne  Ddajelbjt  zu  wohnen,  hat  auf  Berlangen
der  Gemeindeverwaltung*)  zur  Erfüllung  jeiner  Verpflichtungen
  gegen  die  Gemeinde  einen  Einwohner  ala  Bevollmächtigten
aufzuftellen.  (&amp;amp;.-D.  Art.  25.)

$.  4.

Bürgeraufnahms-  und  Gemeinderechtgebühren.
a)  Bürgeraufnahmsgebühr.

Die  Gemeinden  fünnen  von  jedem  neu  aufgenommenen  Ge»
meinbebüget  eine  Bürgeraufnahmsgebühr  erheben  und  von  Bezabfung
  derfelben  die  Wirkfjamfeit  des  Bürgerrecht  abhängig  machen.

Diefelbe  darf

in  Gemeinden  von  mehr  ald  20,000  Seelen  100  fl.,

"  "  "  "  "  8,000  "  75  fl.,

n  "  "  n  n  1,500  "  90  fl.,

„  Keineren  Gemeinden  .  2  2  2  ee.  20  fl.
nicht  überjteigen.

Tür  Ausländer  fünnen,  fjoweit  nicht  Stautöverträge  entgegenttehen,
  diefe  Gebühren  bi8  zum  Doppelten  erhöht  werden.
(G.-D.  Art.  20  )

Der  NRüderjag  der  Hälfte  diefer  Aufnahmsgebühren  Tann
verlangt  werden,  wenn  ein  zur  Erwerbung  Des  Bürgerredjt3

*)  In  diefer  Beziehung  genügt  eine  Öffentliche  Belanntmadung  ber
Gemeindeverwaltung,  daß  die  treffenden  Perjonen  folde  Bepollmädtigte
  aufzustellen  haben,
        <pb n="29" />
        I.  Xbtheil.  $.  4.  Kürgeranfnahns-  und  Gemeinderechtgehühren.  15

Berpflichteter  Dafjelbe  auf  Aufforderung  der  Gemeindeverwaltung
  erlangte,  fpäter  au  der  Gemeinde  wegzieht  und  binnen
drei  fahren  nach  jeinem  Abzuge  das  Heimatrecht  für  fi)  und
feine  Samilienangehörigen  in  einer  andern  Gemeinde  erwirbt.
(.-0.  Art.  21.)

Berjonen,  welche  an  die  Gemeinde  früher  eine  njaffenoder
  Beilaffengebühr  bezahlt  haben,  oder  welchen  diefelbe  von
der  Gemeinde  erlaflen  worden  ift,  Fünnen  bei  Erwerbung  des
Bürgerrecht?  in  Ddiefer  Gemeinde  den  bezahlten  oder  nachgelafjenen
  Betrag  von  der  betreffenden  Bürgeraufnahmsgebühr
in  Abzug  bringen  (©.-D.  Art  201.)

Kl  gering  bemittelte  Berjonen  darf,  wenn  fie  jchon  in
der  Gemeinde  heimatberechtigt  jind,  die  Aufnahmsgebühr  nicht
die  Hälfte,  wenn  fie  nicht  in  der  Gemeinde  beheimatet  find,
nicht  zwei  Dritttheile  de8  Marimalbetrages  übersteigen.

Ei  den  gering  Bemittelten  jind  jedenfall3  Diejenigen  zu
rechnen,  deren  Steuer  in  Gemeinden  über  20,000  Seelen  vier
und  in  den  übrigen  Gemeinden  drei  Gulden  nicht  überfteigt.

Wer  an  die  Gemeinde  bereits  eine  Heimatgebühr  entrid)-tet
  hat,  darf  den  bezahlten  Betrag  an  der  ihn  treffenden  Aufnahmsgebühr
  abrecynen.  (©.-D.  Art.  23  )

Mer  nad)  eingetretenen  Verlufte  des  Bürgerrecht3  in  einer
Gemeinde  diejes  in  der  nämlichen  Gemeinde  wieder  erwirbt,
ift  von  Bezahlung  der  Bürgeraufnahıns  -  und  Gemeinderechtägebühr
  befreit,  wenn  und  injoweit  er  diefe  Gebühren  früher  fchon
an  diejelbe  Gemeinde  bezahlt  hat.  (G.-D  Art.  18  Abi.  3.)  *)

b)  Gemeinderehtsgebühr.

Die  Theilnahme  an  NAlmenden  umd  Jonjtigen  Nubungen
des  Gemeindevermögens  kann  von  Eutrichtung  einer  Gemeinderechtsgebühr
  abhängig  gemacht  werden,  welche  den  fünffachen
Betrag  des  DurchichnittSmwerthes  der  einjährigen  Nubung  nicht
überjteigen  darf.
|  Diefe  Gebühr  Tanıı  nicht  gefordert  werden,  wenn  der
Anspruch  des  Neueintretenden  auf  einem  Dejonderen  PBrivatrechtstitel
  beruht  oder  nad)  rechtSbegründetem  Herfommen  mit
dem  Belite  des  von  ihm  erworbenen  Haufes  oder  Gutes  ver-Bunden
  ift.

Bon  juriftifchen  Pertonen  und  privatrechtlichen  WBereinigungen
  Tann  diefe  Gebühr  alle  25  fahre  auf’3  Neue  erhoben

*),  Someit  Gebihren  auf  Grund  des  Art,  21  früher  wieder  zurücerfett
worden  find,  können  fie  hier  nicht  in  Berechnung  kommen,
        <pb n="30" />
        16  I.  Abtbeil.  8.  5.  Gemeindenermönen.

——

werden,  foferne  nicht  der  Fall  des  vorhergehenden  Abjahes
gegeben  ift.

Die  25jährige  Frift  läuft  für  die  zuvor  fchon  nubung3-berechtigten
  jolchen  Berfonen  und  Vereinigungen  vom  Tage
der  Einführung  einer  Gemeinderechtögebühr  in  der  Gemeinde  an.

m  Uebrigen  fann  eine  Gemeinderechtsgebühr  nur  von
folchen  Berfonen  erhoben  werden,  welche  nicht  Schon  am  1  Auli
1869  Aufprud)  auf  Gemeindenugungen  haben.  (G  -D.  Art.  201.)

Diefe  Beftimmungen  finden  aucd)  Anwendung  bei  einzelnen
Ortichaften,  welche  au  ihrem  bejonderen  Gemeindevermögen  derartige
  Nubungen  gewähren.  (G.-D.  Art  22.)

Die  Erhebung  und  Regulirung  der  Bürgeraufnahms=  ud
Gemeinderechtsgebühr  ift  von  der  Gemeindeverfammlung  zu
befchließen,  in  Orten,  weldje  an  ihren  bejonderen  Gemertdevermögen
  derartige  Nubungen  gewähren,  von  der  Berjamndlung
der  am  Orte  wohnenden  Gemeindebürger.  *)

Die  Regulative  find  öffentlich  befannt  zu  maden.  (G-D.
Art.  23.)

 

8.5.

Gemeindevermögen.

a)  Erhaltung  des  Grundftod3.

Der  Grunditod  de3  Gemeimdevermögens  muß  ungefchmälert
erhalten,  veräußerte  Beftandtheile  des  rentirenden  Bermögeng
müffen  durdy  Erwerbung  anderer  rentirender  Objefte  fofort
oder  mindeftens  allmählig  nach  vorher  feitgejtelltem  Wlane  erjet
  werben.

Abweichungen  von  Ddiejen  Vorjchriften  können  nur  mit
Genehmigung  der  vorgejegten  Berwaltungsbehörde  ftattfinden.
(G.-D.  Art.  26.)

Der  Ertrag  des  Gemeindevermögens  ıft  zur  Beftreitung
der  Gemeindebedürfniffe  zu  verwenden.  (G  -D.  Art.  31  Ab}.  1.)

b)  Gemeindegrundtheilungen

Die  Bertheilung  von  Beftandtheilen  de3  gemeindlichen
Srundftodvermögens  ift  nur  bei  ©emeindegründen  gejtattet,
welche  ganz  oder  theilweife  zum  Wortheil  der  Gemeindeang.-hörigen
  benüßt  werbeıt.

*)  Bu  denfelben  find  auch  die  Einwohner  der  zu  der  Ortfchaft  gehörigen
Einöden  2c,  zu  vechnen,
        <pb n="31" />
        I.  Abth.  R,  3  Gemeindeuermögen.  17

 

Sole  Gemeindegrundtheilungen  find  übrigens  nur  zufällig,
  wenn  fie  zur  Förderung  der  landwirthichaftlichen  Kultur
dienen,  amd  ıindeften®  3,  der  Gemeindebürger,  welche  zufammen
  mehr  als  die  Hälfte  der  von  den  Gemeindeangehörigen
und  den  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindenugungen  beredtigten
  Berfonen  zu  zahlenden  Grundfteuer  entrichten,  dem  Antrag
der  Gemeindeverwaltung  auf  XTheilung  zuftimmen.  (G.-0.
Art.  27.)  |

Bei  der  Beichlußfafjung  der  Gemeindeverwaltung  und  der
Gemeindeverfammlung  findet  ein  Ausfchluß  Einzelner  wegen
Beitehens  eines  Privatintereffes  nicht  ftatt.

Die  vertheilten  Grundftüde  jind  mit  einen  im  25fachen
Betrage  ablösbaren  Grundzins  zum  Beften  der  Gemeindefafie
zu  belaften,  welcher  in  gleicher  Weile  feftgefeßt  wird.  (8.:0.
Art.  27.)

Eine  VBertheilung  von  Gemeindegründen  zur  Nubnichung
auf  Lebensdauer  oder  auf  beftimmmte  Zeit  ift  ebenfall3  au  die
Beichlußfafjung  der  „emeindebertvn  tung  und  der  Gemcindeverjanumlung
  unter  Den  bereit3  angegebenen  Borausfeßungen
gebunden,  injoferne  die  Nubnießung  unentgeldlic)  oder  gegen
Entrihtung  einer  dem  Nugwerthe  nicht  entiprechenden  Abgabe
geftattet  werden  will.  (&amp;amp;.-D.  Art.  28.)

Der  Anfpruch  auf  einen  Antheil  und  der  Theilungsmaßftab
  richten  fich  nad)  den  Beitunmungen  des  Art.  32  der  ©.-D.

Denjenigen,  welche  in  Gemeinjchaft  ihrer  Antheile  zu
bleiben  vwoünfchen,  jollen  diejelben  im  SZujanımenhange  zugemefjen
  werden.  Die  zur  Bertheilung  gelangenden  Antheile
gehen  Fraft  des  genehmigten  Theilungsaktes  in  das  Eigenthum
der  Theilnehmer  über.  Die  Erhebung  von  Zaren  und  Steme
pelgebühren  findet  bei  fulchen  Befigperänderungen  nicht  ftatt.

Bei  jeder  Gemeindegrundtheilung  ift  ein  bejonderer  Antheil
  für  den  Bollsichulfond  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher
die  Bertheilung  ftattfindet,  auszufcheiden.  Der  treffende  An
theil  bleibt  von  der  Belaftung  mit  Orundzing  frei.

Wo  der  Pfarrer  bisher  durd)  Herfonmen  oder  einen
lonftigen  Rechtstitel  einen  Anfpruc  auf  Theilnahme  an  den
SGemeindenugungen  hatte,  kann  er  gemäß  Art.  32  der  ©.-0D.
ebenfall3  Anjpruc  auf  einen  Antheil  machen,

Die  vorftehenden  Bejtimmungen  finden  auch  bei  Bertheis
lung  von  Gemeindegründen,  welde  fih  im  Eigenthum  einer
einzelnen  Ortichaft  befinden,  analoge  Anwendung.  (-D.  Art.  27.)

2

Stadelmanı,  Sdb,  für  Yandgemeindevirmalt.  5.  Aufl.
        <pb n="32" />
        18  I.  Abt.  8.9.  Gemeindenermögen.

 

MWaldungen  fünnen  nur  zum  Bwed  der  nach  dem  Forftefeb
  zuläffigen  Rodung  und  nur  dann  vertheilt  werden,  wenn
ie  zur  Waldfultur  nicht  geeignet  find  oder  der  ürtliche  Ueber-Muß
  an  Waldbejtänden  und  der  Mangel  an  Weide-,  Aderund
  Wiesgründen  eine  Theilung  im  wirthichaftlichen  Yntereffe
nöthig  mad).

Der  durch  die  Abtreibung  erzielte  Erlös  muß  in  die  Kaffe
der  betreffenden  Gemeinde  oder  Ortichaft  fließen.  (G.-D.  Art.  29.)

Nach  der  M-E.  vom  30.  October  1864  (abgedr.  in  den
Kreisamtsbl.)  bedürfen  Gemeindegrundtheilungen  feiner  notariellen
  Beurkundung,  zur  Umjdreibung  in  den  öffentlichen
Büchern  genügt  ein  diftriftSpolizeilicheg  Zeugniß.  *)

Dagegen  ift  bei  denfelben  jtet3  Die  Genehmigung  der  vorgejeßten
  Verwaltungsbehörde  einzuholen.  (G.-D.  Art.  159  Ziff.  2.)

c)  Bewirthihaftung  der  Gemeindewaldungen.

Die  Bewirthichaftung  der  Gemeindewaldungen  unterliegt
den  gejehlichen  Vorichriften,  (©.-D.  Art.  30),  zur  Zeit  den
Beitimmungen  der  Art.  6—  18  des  Forftgeleßes  vom  28  März
1852  und  der  befonderen  VBollzugsporjchriften  hiezu  vom  29.
uni  1852  (Döl.  XXVI  ©.  114),  dann  des  Minifterial-Reicripts
  vom  29.  Suli  1862  (abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.)  **)

.  Nach  diejen  Beftimmungen  find  die  Gemeindewaldungen
unter  den  bejonderen  Schuß  und  die  Aufjicht  der  StaatSregierung
  geitellt.

Diejelbe  erjtredt  fi  namentlih  auf  das  VBorhandenfein
entiprechender  Wirthichaftspläne  und  deren  genauen  Vollzug,
dann  auf  den  Schub  des  Waldes  gegen  Frevel  und  andere
Gefährdungen.

Bei  Parzellen,  welche  einer  regelmäßigen  Bewirthichaftung
nicht  fähig  find,  fanın  mit  Genehmigung  der  F.  Staatsregterung
von  Aufitellung  eines  Wirthichaftsplanes  Umgang  genommen
werden,  in  allen  übrigen  Sällen  erfolgt  die  Anfertigung  oder
Abänderung  der  .periodischen  Wirthichaftspläne  durch  den  vom
Gemeindeausfchuß  gewählten  und  vom  Bezirkgamte  bejtätigten
Techniker,  deren  Genehmigung  aber  durch  die  einschlägige
Kreisregierung,  Kammer  des  Ynnern.

*)  Näheres  bierliber  j.  in  Stadelmanns  Gemeindeverfaffung  Anm.  zu
Art.  27  der  Gemeindeordnung.
**)  |,  Stadelm.  Gemeindeverfaffung  Seite  171  ff.
        <pb n="33" />
        I.  Abth.  8.5.  Gemeindenermögen,  19

 

Che  die  Genehmigung  beantragt  werden  fan,  hat  Die
Gemeindeverwaltung  den  von  dem  amtlich  beftätigten  Techniker
efertigten  Wirthichaftäplan  dem  FE.  Forjtamte  zur  Prüfung  und
rinnerungsabgabe  zuzujtellen,  nad)  Rücempfang  dezfelben  aud)
ihre  allenfallfigen  Erinnerungen  beizufügen  und  bu3  vollitändige
‚Claborat  jodann  an  die  DijtriftSpolizeibehörde  einzufenden.
Zur  Ausführung  des  Betriebs  auf  Grund  der  genehmigten
  Wirthichaftspläne  Haben  die  Gemeindeverwaltungen  entweder
  eigene  Förjter  aufzuftellen,  oder  Diefelbe  einem  benach-‚barten
  Sacdjverftändigen  zu  übertragen.

Die  Gemeinden  können  in  diejer  Beziehung  mit  der  Staat3-forjtverwaltung
  wegen  Uebernahme  der  Betriebsführung  durch
einen  Tgl.  Förjter  gegen  einen  verhältnigmäßigen  Bejoldungsbeitrag
  übereinfommen,  jowie  fi)  mehrere  Gemeinden  zur  Auf-Ntelung
  eines  gemeinjchaftlichen  Förfter3  vereinigen  können.

uch  für  Handhabung  des  Forftihußges  haben  die  Gemeinden
  zu  forgen  und  das  erforderliche  Forftichugperjonal  aufzuftellen,
  welche8  vom  Bezirfsamte  zu  beftätigen  ift.

Die  Erlaubniß  zur  Vereinigung  der  Betriebsführung  mit
dem  Forftichuge  kann  nur  bei  Eleineren  Waldungen  mit  geringem
Ertrage  und  foldhen,  welche  einer  regelmäßigen  Bewirthichaftung
  nicht  fähig  find,  von  der  fgl.  Streisregierung,  Kammer
des  Spnnern,  ertheilt  werden.

Unterlaffen  Gemeinden  die  Aufitellung  des  nöthigen  Forftbetrieb3-
  und  Schugperjonal3,  trogdem,  daß  fie  hiezu  unter
Borftredung  einer  zweimonatlichen  Frift  aufgefordert  wurden,
fo  fann  das  Forjtbetriebsperjonal  durch  die  fol.  Kreisregierung,
das  Forftichußperjonal  durch  Das  Bezirksamt  von  Amtswegen
bejtellt  werden.

Die  nämlihen  Beitimmungen  gelten  au  für  Stiftungsund
  Rörperichaftswaldungen.

d)  Bertheilung  von  Leberfhüffen  des  Gemeinde
vermögen.

Die  Bertheilung  von  Ueberfchüffen  de3  Gemeindevermögens
ift  nur  dann  grrälig,  wenn  alle  Gemeindebedürfnifje  ohne  Erhebung
  von  Gemeindeumlagen  und  örtlichen  Verbraudhsiteuern

edecft  find  und  größere  Ausgaben  für  außerordentliche  Be-Dürfniffe
  nicht  in  Ausficht  ftehen.  Sie  erfordert  die  Zuftimmung
der  Gemeinde  oder  Ortsverfammlung  und  die  Genehmigung
des  Bezirlsamtd.  (G-D.  Art.  31.)

9*
        <pb n="34" />
        20  I.  Abth,.  $.5.  Gemeindenermögen.

 

e)  VBerwerthung  der  unvertheilten  Gemeindegründe.


Bezüglich)  der  unvertheilten  Gemeindegründe  hat  der  G&amp;amp;emeindennaiduf
  dafür  Sorge  zu  tragen,  Daß  aus  ihnen  die
größtmöglichjte  Nente  gezogen  werde,  zu  welcdem  Ende  an
vielen  Orten  die  parzellenweile  Verpachtung  Dderfelben  der
Selbitbewirthichaftung  vorzuziehen  fein  wird.

Da  nody  immer  in  vielen  Gemeinden  die  Hutpläße  eine
übergroße  Ausdehnung  befiten  und  ein  erhebliches  Hinderniß
der  Eultivirung  und  beijeren  Bewirthichaftung  Der  Gemeinderünde

  bilden,  jo  wäre  der  Umfang  derjelben  auf  das  wirfihe
  Bedürfuiß  zurüczuführen,  genau  feftzuftellen,  welche
Gründe  auch  fortan  al3  gemeindliche  Hutpläße  oder  fiir  Jonftige
emeindliche  Bedürfniffe  beftimmt  jein  follen,  und  bei  Nusfcheiung
  diefer  Pläbe  insbefondere  auf  die  culturfähigen  Gründe
Nücdliht  zu  nehmen.

Selbitverftändlich  darf  indeffen  hiebei  nicht  im  Sgntereffe
der  Bodencultur  eine  Benachtheiligung  der  Bichzucht  ftattfinden.

Die  Eultivirung  des  verfügbaren  Areal3  wird  am  zwedmäßigften
  von  der  Gemeindeverwaltung  unter  etwaiger  Mitwirkung
  der  Arnenpflegen  vorgenommen,  jedoch  tft  hiedurch
nicht  ausgejchloffen,  die  zu  cultwirenden  Gründe  in  paffenden
Parzellen  an  die  Gemeindeglieder  unter  der  Bedingung  der
Gultivirung  auf  beftimmte  Zeit  zu  überlaffen,  nad)  Ablauf
deren  fie  wieder  zur  freien  Verfügung  der  Gemeinde  verbleiben.

Sn  diejem  Tyalle  wäre  jedoch  jedenfalls  darauf  Rüdficht
zu  nehmen,  daß  ein  entiprechender  Theil  der  zu  fultivirenden
Gründe  zurücdbehalten,  von  der  Gemeinde  jelbjt  Fultivirt  und
für  befigloje  arme  Wamilien  der  Gemeinde  beftimmt  wird,
ferner  darauf,  daß  jene  Parzellen,  welche  von  den  Nubnießern
in  der  zu  beftimmenden  Zeit  nicht  cultivirt  werden,  Dielen  wieder
  entzogen  und  weiter  verwendet  werdeıt.

Wo  die  Ertragsfähigkeit  der  Gemeindegründe  dur)  Verbejjerungen,
  3.  B.  durd)  Bewäfferung  oder  Entwäfferung  erhöht
  werden  Tann,  jollten  die  Gemeindeverwaltungen  dies  nicht
unterlaffen,  da  fie  hiedurch  zugleich  den  PBrivatgrundbefigern
ein  nahjahmungswerthes  Beifpiel  bieten.

Gemeindevorftände  und  Gemeindeausshußmitglieder,  welche
fi)  dur)  Qultivirung  von  Gemeindegründen  befonders  au$-en
  find  unter  Darlegung  ihrer  Xeiftungen  Seiner  Majetät
  dem  Könige  zu  Belohnungen  und  Auszeichnungen  in  dem
verdienten  Maße  zu  empfehlen.

(Lith.  M.-E.  vom  6.  März  1854,  Nr.  8278.)
        <pb n="35" />
        I.  Abt.  $.  9.  Gemeindeuermögen,  21

 

Sn  den  Parhtverträgen  über  gemeindliche  Realitäten  wird
den  Bächtern  häufig  ein  billiger  Nachlaß  am  Pachtichilling
im  Falle  einer  elementaren  Beichädigung  der  Padıtgrundftüde
und  der  darauf  ftehenden  Srüchte  ide,

Bodenbefchädigungen  werden  in  Jolchen  Fällen  entweder
durch  Gemeindefrohndienjte  bejeitigt,  oder  e3  werden  dem  Pächter
  die  genau  zu  erhebenden  Reparaturfojten  nad)  der  von
ihn  bejorgten  Abjtellung  der  Schäden  vergütet.

Die  Beichädigungen  an  den  Früchten  werden  nad)  Ana
Iogie  des  Gefebes  vom  1.  Juli  1834,  Steuernadjläffe  betr.,
durh  Schäbung  zu  Wrotofoll  erhoben,  ziwedmäßig  nach  dem
Hinten  beigefügten  Sormular  Beil.  1  berechnet,  und  fodann
die  von  der  Verwaltung  beichloffene  Enticdjädigung  feftgeftellt,
wobei  nöthigenfalls®  die  DiftriftSverwaltungsbehörde  um  ihre
Mitwirkung  angegangen  werden  Tann.

Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  jo  müßte  den  Be-Ichädigten
  die  Austragung  feiner  Entichädigungsaniprüche  vor
dem  Nicdhter  überlafjen  werden.

Zu  Formular  Nr.  1  felbit  wird  Nachitehendes  erläusternd
  bemerft:

Das  in  Rubrif  1  angeführte  Anmeldeprotofof  hat  die
Angabe  des  Beichädigten  zu  enthalten,  zum  wievielften  Achtel3-bruchtheile
  er  Jeine  Früchte  für  beichädigt  erachtet  und  auf
welchen  Srundjtüden;  das  Schadenaufnahmsprotofoll  Hat  darüber
  Auskunft  zu  geben,  zum  wievielften  Flächentheile  die
verpflichteten  Schäber,  von  welchen  den  einen  der  Bejchädigte
im  Anmeldeprotofoll  benennt,  den  andern  die  Gemeindeverwaltung
  wählt,  jedes  mit  einer  befonderen  Blan-Nummer  bezeichnete
  Srunditiid  al3  bejchädigt  bezeichnen  und  zum  wievieliten
  AchtelSbruchtheile  ac)  ihrem  Gutachten  die  auf  dem
treffenden  Grundftücde  ftehenden  Feldfrüchte  als  beichädigt
ericheinen.

Handelt  es  fih  um  ein  Gut  mit  Bradwirthichaft,  jo
muß  in  einem  dritten  PBrotofolle  (dem  im  Formular  erwähnten
  Augenfcheinsprotofolle)  von  den  Schäßern  erhoben  werden,
wie  viel  Land  vom  Gute  beiläufig  in  der  Brache  liegt.

Sit  die  Bwilchenzeit  zwijchen  der  Beichädigung  und  der
Ernte  lange  genug,  daß  fich  die  Früchte  einigermaßen  erholen
fönnen,  jo  muß  furz  vor  der  Ernte  eine  Nacjichau  gehalten  und
der  Zuwachs  in  Achtel3bruchtheilen  zu  Brotofoll  ermittelt  werden.

Sp  viele  Achtel3bruchtheile  Zumwachg  "0  in  diefem  Falle

auf  dem  treffenden  Grundftüde  vorfinden,  jind  von  den  bei
        <pb n="36" />
        22  I.  Abth.  8.5.  Gemeindenermögen.

der  Schadenzaufnahme  feitgeitellten  Schadengquoten  wieder  in
Koaug  zu  bringen,  wenn  3.  B.  die  bejchädigte  Frucht  fih  auf
dem  Ader  PI.-Nr.  247  um  U,  befjerte,  jo  fommt  diejes  an
den  Schadengquoten  von  *,  und  3,  in  Abrechnung,  jo  daß
nur  3%,  und  2,  wirflihe  Schadendquoten  in  die  Schadensberechnung
  -eingeftellt  werden.

Die  Schadensquote  theilt  die  Steuerverhältnißzahlen  der’

ar  Adertheile  wie  3.8.  im  Formulare  3/,:  57,8  und
ER  25,1.

Wäre  aber  nur  ein  Theil  des  Aders  PL.-Nr.  247  beichäs
digt  worden,  fo  hätten  diefe  beiden  Verhältnißzahlen  jelbit  erft
aus  der  ganzen  Berhältnißzahl  dıejeg  Aders  Berechnet  werden
müffen,  3.  B.  die  ganze  Berhältnißzahl  diefes  25  Tagw..
63  Dez.  meljenden  Ader®  wäre  125,0  fo  träfe  hievon  51,L
auf  10  Tagw.  48  Dez.  und  25,1  auf  5  Tagw.  15  Dez.

Die  Schadensquote  zum  Nadjlaffe  fann  nır  im  Achtelsbruchtheil
  angenommen  werden,  welcher  fih  aus  dem  Brudje
annähernd  berechnen  läßt,  dejjfen  Zähler  die  Summe  der  Steuerverhältnißzahlen
  de3  erlittenen  Schaden?  und  deffen  Nenner
die  Summe  der  Steuerverhältnißzahlen  der  angebauten  Fläche
it  (f.  Sormular-  Beil,  1  Rubr.  13  und  14).

f)  Semeinde-  und  Stiftung3gebäude.

Was  die  vorhandenen  Gemeinde-  und  Stiftungsgebäude
betrifft,  jo  ift  Darauf  zu  jehen,  daß  Durch  rechtzeitige  Vornahme
  der  nöthigen  Reparaturen  ein  größerer  Schaden  für
die  Gemeindefaffe  verhütet  werde.

E3  hat  demnac)  jede  Gemeinde-  und  Stiftungsverwaltung,
alljährlih  im  Monat  März  bei  Gelegenheit  der  Feuerfchau
unter  Buziehung  eines  Maurer-  und  eines  HBimmermeilters,
dann  der  Nubsnießer  der  Gebäude  eine  Befichtigung  derjelben
vorzunehmen,  Die  gefundenen  Gebrecdhen  zu  conftatiren  und
behufs  ihrer  Abjtellung  die  Werfmeifter  zur  Herjtelung  von
Koftenanichlägen  aufzufordern.

Kleinere  Baufälle,  deren  Wendung  den  Nubnießern  obliegt,
  find  nidht  in  Ddiefe  Koftenvoranichläge  au  gunehmen  es
hat  fich  indefjen  die  Verwaltung  über  deren  alsbaldige  Bejeitigung
  durdy  den  Nubnießer  ftet3  zu  vergemillern.

Außer  diefer  alljährliden  Befichtigung  find  außerordentliche
  Befichtigungen  jedesmal  dann  vorzunehmen,  wenn  ein
Wecjel  in  der  Perjon  des  Nudnießer3  eintritt,  bei  welchen
        <pb n="37" />
        Il.  Abtb.  8.9.  Gemeindenermögen.  23.

 

zunächit  die  Gebrechen  zu  conftatiren  find,  deren  Wendung
em  Xebteren  obliegt.

Nach  Heritellung  der  Koftenvoranjchläge  über  die  größeren
Baufallmendungen  Hat  der  Gemeindeausfhuß  Beihluß  über
die  Aufbringung  der  erforderlihen  Mittel  fowie  darüber  zu
faffen,  ob  die  Vornahme  der  Reparaturen  in  eigener  Negte,
oder  im  Alkord  ftattfinden  foll  und  der  treffenden  Baubehörde
Mittheilung  zu  machen,  damit  Diefe  Gelegenheit  erhalte,  die
planmäßige  und  entjprechende  Bauführung  competenzmäßig  zu
überwachen.

(BO.  dv.  13.  Nov.  1847,  8.  37  Abi.  1.)

Die  unmittelbare  Anordnung  und  Leitung  der  Bauarbeiten
  jteht  den  Gemeinde-  und  Stiftungsverwaltungen  zu,  welche
darauf  zu  jehen  haben,  daß  fie  durd)  entfpredhend  befähigte
Techniker  ausgeführt  werden.

Bei  Neubauten  ijt  vor  Allem  ein  genaues  Bauprogranım
über  Zwed,  Umfang  und  inneres  Bedürhmiß  des  neu  aufzuführenden
  Gebäudes  anzufertigen,  für  weldjes  in  den  Allerhöchit
genehmigten  Nomalprogrammen  (Kreißamtsbl.  von  18551  die
nöthigen  Anhaltspunfte  gegeben  find.  Gleiches  gilt  im  Talle
einer  Umgejtaltung  oder  Erweiterung  eine®  &amp;amp;emeinde-  oder
Stiftungsgebäudes.

m  Uebrigen  wird  wie  bei  der  Wendung  der  jonjtigen
größeren  Baufälle  verfahren.

Handelt  e3  jich  um  Beleitigung  oder  Veränderung  öffentliher
  Denfmäler  oder  Baumerfe  von  Hiftoriichem  oder  Kunjtwerthe
  oder  um  Gründung  einer  Gemeindeanftalt,  auß  welcher
der  Gemeinde  eine  dauernde  Haftverbindlichfeit  erwächlt,  oder
müfjen  zum  Bwed  des  Baued  Echulden  contrahirt  werden,
welche  in  Gemeinden  von  weniger  al8  2590  Seelen  500  fl.
überfteigen,  jo  ift  die  Genehmigung  der  vorgejegten  Bermwaltungsbehörde
  einzuholen.

Sit  Die  Gemeinde=  oder  Stiftungsverwaltung  nicht  allein
baupflichtig,  jondern  concurrirt  hiebei  das  Gtaatärar,  oder
ein  Dritter  ganz  oder  zum  Theil,  fo  richtet  Jich  dag  Verfahren
theilweije  nach  andern  Normen  und  haben  die  Berwaltungen
der  vorgejegten  Diftriftspolizeibehörde  zunächlt  nur  Anzeige
von  dem  beitehenden  Baugebrechen  zur  Einleitung  des  geeigneten
  Verfahrens  zu  eritatten.

Die  Unterheltungsfojten  der  von  den  Schulgemeinden  aus
ihren  eigenen  Weitteln  erbauten  und  erbaut  werdenden  bejonderen
  Volfsfchullofalitäten  müffen  aus  dem  Lofalihulfond  und.
        <pb n="38" />
        24  I  Abth.  $.  9.  Gemeindenermögen.

 

bei  deflen  Unzulänglichfeit  vom  Sculfprengel  bejtritten  werden,
  dagegen  trägt  der  Lofaljchulfond  oder  der  Schuljprengel
an  den  Bau--  und  Unterhaltungsfoften  der  Wohnung  des
Schullehrer®  und  zugleich  Mekner®  nur  ein  Biertheil,  das
Kirchenvermögen  aber  drei  Biertheile  bei.  Befondere  Verträge
oder  begriindetes  Herfonımen  bezüglich  der  Baupflicdyt  werden
übrigens  durch  dieje  Bejtimmung  nicht  berührt.
(M.-E.  vom  22.  Yuni  1815.)

Bei  allen  Gemeinde-  und  Stiftungsbanten  find  die  allgemeinen
  baupolizeilichen  Beitimmungen,  namentlid)  die  Bauordnung
  vom  30.  unit  1864  wohl  zu  beachten.

Wollen  Feierlichkeiten  aus  Anlaß  der  Vollendung  öffentficher
  Bauwerke  veranjtaltet  werden,  jo  ift  hierüber  ein  ‘Programm
  zu  entwerfen  und  der  höchjten  Genehmigung  zu  unterbreiten.


Nach  den  bejtehenden  Bortchriften  (BD.  vom  20.  Nov.
1815)  jind  alle  größeren  ©emeinde-  oder  Stiftungsgebäude
mit  Blibableitern  zu  verjehen  und  lebtere  jtet3  ın  gutem
Stand  zu  erhalten.

Ale  Gemeinde-  und  Stiftungsgebäude  ohne  Unterjchied
mülen  der  allgemeinen  Brandverficherungsanftalt  einverleibt
werden.

Die  eigenmächtige  Verpachtung  von  Wohnungstheilen  in
Gemeinde-  oder  Stiftungsgebäuden  durch  den  Nubnießer  an
Dritte  ift  da,  wo  das  Verar  bei  der  Baupflicht  concurrirt,  un
terfagt,  in  anderen  Fällen  fann  die  Genehmigung  de  Baus
pflichtigen  vorbehalten  werden.

Abgejehen  von  diefem  Kalle,  Fünnen  die  Wohnhäufer  und
Nebengebäude  der  Gemeinden  und  Stiftungen,  joweit  fie  nicht
für  gemeindlihe  oder  Stiftungszwede  bejtimmt  find,  durd)
Verpachtung  nusbar  gemacht  werden,  welche  nicht  nothwendig
im  Berfteigerungswege  geichehen  muß.

Ein  Formular  zu  einer  WBachtverhandlung  enthält  Die
Beilage  Ir.  2.

g)  Anlage  der  Baarfapitalien.

Die  vorliegenden  Baarcapitalien  der  Gemeinden  und  Stiftungen
  find  Schleunigit  ventirlich  zu  machen.  Eine  curatelamtliche  Geneb&amp;gt;
migung  zur  Ausleihung  folcher  Kapitalien  hat  nur  dann  einzus
treten,  wenn  die  Ausleihung  gegen  die  verordnuugsmäßigen
Normen  oder  an  Mitglieder  der  Gemeindeverwaltung  jtattfinden
  foll.
        <pb n="39" />
        I.  Abth.  $S.  9.  Gemeindeuermögen.  25

Bon  den  desfalls  beitehenden  verordnungsmäßtgenNiormen
wird  weiter  unten  bei  Bejprechung  des  Staatlichen  Auffichtzrechtes
  über  Die  Verwaltung  des  Germeinde-  und  Gtiftungsvermögeng
  die  Rede  fein.

h)  Gemeindlihe  Domintfalien.

Einen  VBermögensbejtandtheil  der  Gemeinden  und  Gtiftungen
  bilden  auch  die  fogen.  Dominifalien,  d.  H.  Renten  aus
den  Obereigenthum,  vvelche  entweder  ftändig  find,  wie  die  Erbzinfe,
  Bovdenzinfe,  Gülten,  Abträge  für  ehemal.  Frohnen  und
dergl.,  oder  unjtändige,  wie  Die  Handlöhne  oder  Zaudemien  zc.

Diejenigen  Natnralfrohndienfte,  für  welche  nicht  bisher
Ihon  ein  bejtimmter  Geldbetrag  erhoben  wurde,  die  rein  perönlichen
  nicht  auf  Grund  und  Boden  haftenden  Abgaben,  das
jogenannte  Mortuarium,  der  Blutzehnt,  foferne  nicht  Schon
vor  Erlafjung  des  Ablöjungsgejeßes  an  defjen  Stelle  ein  Geldreichniß
  getreten  war,  der  noch  nicht  zur  Erhebung  gefommene
Neubruchzehnt  und  der  nicht  wenigfteng  feit  30  SXahren  bergebrachte,
  oder  durch  Vertrag,  Vergleich  oder  richterliches  Erfenntniß
  anerfannte  Kleinzehnt  haben  Dur;  das  Ablöfungsgegejeß
  von  4.  uni  1868  aufgehört;  alle  anderen  unftändigen
Gefälle,  Zehnten  und  Beligveränderungsabgaben  müffen  firirt,
d.  h.  in  eine  jährliche  unveränderliche  Abgabe  von  den  pflichtigen
  Orunditicden  in  der  gejehlich  vorgeschriebenen  Weije  umntgewandelt
  werden,  worauf  da3  Eigenthum  in  der  Berfon  des
Grundholden  vereinigt  wird,  der  Dagegen  die  der  biöherigen
Dominilaljteuer  entiprechende  Grundfteuer  zu  übernehmen  hat.

Die  im  Eigenthum  der  Privaten,  Gemeinden  und  Stiftungen
  befindlicdyen  jtändigen  jährlichen  Grundgefälle  fünnen
von  Diefen  Berechtigten  an  die  Ablöfungsfaffe  des  Staates
übergeben  werden,  von  welcher  dafür  der  20fache  Betrag
der  firen  Renten  in  vierprozentigen  Ablöfungsschuldbriefen  nad)
dem  Nennwerth  vergütet  wird.

Die  Staatsfaffe  gewährt  auch  ohne  dieje  Uebergabe  den
Stiftungen  der  Wohlthätigfeit,  des  Unterrichts  und  des  Eultus
die  Entihädigung  bi3  zum  fraglichen  Betrage,  bezüglich  der
ens  Aı  aber  erjt  nach  Ermittlung  des  Neinertrages  Des

ehnt?,  Kapitalifirung  desfelben  mit  18  und  Berechnung  des
Bodenzinfes.

Endlih  find  alle  Grundlaften  ablüsbar,  die  Bodenzinfe
durch  Baarerlag  de3  dafür  rechtsgiltg  feitgejebten  Kapitals,
die  beim  DVerfaufe  gemeindlicher  oder  Stiftungsrealitäten  regu«-
        <pb n="40" />
        26  I.  Abt.  8.5.  Bemeindenermögen.

 

lirten  Rornbodenzinfe  durch  Erlegung  des  20  fachen  Betrages
des  5procentigen  Geldzinjes,  in  welchen  diejelben  zuvor  umgewandelt
  werden,  und  die  andern  bereits  ihrer  Natur  nach  ftändigen
  oder  firirten  jährlichen  Grundabgaben  durd)  baare  Erlegung
des  18facdhen  jährlichen  Betrages  von  Pflichtigen,  oder  Bejtellung
eine3  Ddiejen  Betrag  erreichenden  zu  4  Procent  verzinslichen,
Bodenzinscapital®  ,  welches  auch  mittel3  Annuitäten  dergeftalt
abgetragen  werden  fan,  daß  der  Pflichtige  neben  feinem  bisherigen
  ganzen  Geldreichnifje  oder  der  in  Geld  nad)  der  VO.
vom  13.  Februar  1826,  bei  Wein  nach  den  Durdjichnittlichen
  Ortspreijen  der  18  Sahre  von  1828  bis  1845,  umgewandelten
  Naturalabgabe  28  PBrocente  derfelben  34  Yahre
lang,  oder  18  Brocente  derielben  43  Kahre  lang  bezahlt.
(Gel.  vom  4.  Juni  1848.)

Die  Verhandlung  über  die  Firirung  oder  Ablöfung  zwifchen
  Abgeordneten  der  Verwaltung  umd  den  betheiligten  Grundbefigern
  gejchieht  hauptfächlidy  bei  der  Diftriftsverwaltungsbehörde,
  welche  da3  weiter  Nöthige  einzuleiten  hat.

Was  die  von  der  Gemeinde=  oder  Stiftungsverwaltung
zu  treffenden  Kinleitungen  zu  einer  Handlohns  -  Umwandlung
oder  Sirirung  anbelangt,  wird  auf  die  Beilagen  3  und  4  verwiejen,
  welchen  die  VO.  vom  19.  Juni  1832,  Neg.-  Bl.
©.  389  zu  Grunde  liegt.

Die  in  der  Sinanzminifterialentfchließung  vom  29.  Dezember
  1834  feftgejeßten  Du  hiemittsjahre  find  vom  “Xahre  1840
auf  20  Yahre  zurüdzuzählen;  von  den  erbrechtbaren  Ammobilien
  ift  das  Handlohnsfirum  bei  der  nädjiten  Befißveränderung
  jedenfall®  baar  zu  erlegen  und  dann  auch  der  halbe
Betrag  desjelben  entweder  zur  gängzlichen  Ablöfung  der  Handlohubarfeit
  jogleich  baar  zu  entrichten,  oder  big  zu  diefer  Ablöjung
  al3  Bodenzinsfapital  mit  4  Prozent  zu  verzinjen.  *)

Beim  Fünftigen  Anfall  eines  jeden  Handlohnfirums  ift  zur
Belegung  der  Nechnung  ein  furzes  Protokoll  aufzunehmen,  in
welchem  die  Befißveränderung  aufgeführt,  die  handlohnbare  Res
alität  bezeichnet,  die  Handlohnfirirungsverhandlung  angezogen
und  die  Verjtändigung  über  die  Bezahlung  des  jegt  anfälligen

*)  Ber  Leibredt  und  Neuftift  beträgt  das  Ablöfungs-  und  Bodenzinsfapital
  das  ganze  Handlohnsfirum.  Das  Handlohn  kann  aud)  nad
ganzen  Gemeindefluren  oder  Diftriften  firirt  werden,  da  fich  aber
die  Rechte  Tändlicher  Gemeinden  oder  Stiftungen  felten  fo  weit  ausdehnen
  werden,  fönnen  Erörterungen  hierüber  hier  wohl  unterbleiben,
        <pb n="41" />
        j.  Abth.  $.  5.  Gemeindenermögen,  27T.

 

Handlohnafirums  und  treffenden  yalß  au  de3  Ablöfungs-Tapital3
  ebenjo  der  jedes  Jahr  bis  zur  Ablöfung  anfallende
Handlohnsbodenzins  durch  Unterjchrift  feftgeftellt  wird.  ©.  %  ormular
  Beilage).

Die  Ablöfungskapitalien  jind  im  Kapitalienverzeichnifje  in
Zugang  zu  bringen,  bei  Nichtablöjung  der  Sandfohnbarfeit
aber  die  fortan  laufenden  Bodenzinje  in  das  NRentenregifter
einzutragen.

Nachläffe  an  ftändigen  Gefällen  werden  am  Beften  unter
Zugrundelegung  der  vom  Ef.  Nentanıte  Behufs  der  Steuernad)-läffe
  erhobenen  Schadensquoten  gejchehen,  außerdem  müßten
fie  in  4,  Theilen  durd)  Sachverjtändige  erhoben  werden.

i)  Mobiliarvermögen.

Das  Sfnventar  über  das  Mobiliarvermögen  der  Gcmernden
  und  Stiftungen  foll  ftet3  evident  erhalten  werden  und  e&amp;amp;
find  darım  in  demjelben  alle  Ju-  und  Abgänge  jtet3  forgfältig
  einzutragen.

Wo  wichtigere  Urkunden,  namentlich  über  Erwerbung  von
Realitäten  und  Gerechtigfeiten  vohanden  find,  find  dem  gi
ventar  Berzeichniffe  über  diefelben  beizufügen.  (S.Jormular
Beilage  6

Der  Bortrag  im  Inventar  geichieht  mit  Ausscheidung
der  verichiedenartigen  Gegenjtände  nad)  folgenden  Titeln;

I.  Feuerlöfchrequifiten,
11.  Werkzeuge  zu  Straffen-  und  andern  Bauten,
II,  Bieh  und  Fahrnig,  jowie  Wagengeräthichaften,
IV.  Braugeräthichaften,
V.  Keihenwägen  und  Zodtengräbergeräthichaften,
VI.  Maaße  und  Gewichte,
VII.  Bücher  und  Gefegblätter,
VIII,  Amt3=  und  Canzleirequiiten,
IX.  Andere  Mobilien,  al3  Tiie,  Stühle  ıc.
Ä,  Gemeinderechnungen,
XI.  Dokumente,  Saal=  und  Xagerbüher,  Pläne,  Karten,
Berzeichnifie  zc.

Nah  jedem  Titel  it  ein  entjprechender  Raum  leer  zu
lafien,  um  die  Zugänge  nachtragen  zu  fünnen;  die  Abgänge
werden  jogleic)  bei  dem  abgängigen  Snventarftüd  in  der  dazu
beitimmten  Kolumne  vorgetragen.  (©.  Zorın.  Beil.  7.)
        <pb n="42" />
        28  I.  Xbth.  S.  6.  Theilnahme  an  den  Semeindenuhungen.

 

8.  6b.
Cheilnahme  an  den  Gemeindennbungen.

Die  Nubungsrechte  an  Beftandtheilen  de  &amp;amp;emeindevermögen
  jtehen  in  der  Regel  nur  den  Bejigern  beftimmter  Anwefen
  zu.  Dies  fommt  daher,  daß  Die  Befiger  diefer  Aniwvefen
Ipätere  Anfiedler  ganz  oder  theilweile  von  den  Nubungen  am
Gemeindevermögen  ausschloffen  und  diejes  VBerhältnig  ,  Toferne
e3  fi)  nicht  ohnehin  auf  einen  Nechtstitel  gründete,  im  Laufe
der  Zeit  als  zu  Necht  beftehend  anerkannt  wurde.

Die  Gewährung  von  Nutungen  an  Beltandtheilen  deg
Semeindevermögeng,  bei  welchen  dieje  bisher  nicht  üblich)  war,
ift  nur  in  widerruflicher  Weite  und  nur  dann  zuläjlig,  wenn
alle  Gemeindebedürfuiffe  ohne  Erhebung  von  Gemeindeumlagen
und  örtlichen  Verbrauchsfteuern  gededt  find,  größere  Ausgaben
für  außerordentliche  Zwede  nicht  in  Augficht  teen,  die  Gemeinde=
  beziehungsweije  Ortsverjanunlung  zuftimmt  und  deren
Beichluß  die  Genehmigung  der  vorgejeßten  Verwaltungsbehörde
een  hat.  (Art.  31  Ab}.  3  und  Art.  32  der  ©.-D.)  Abejehen

  von  diefem  Falle  ift  die  Verwendung  von  Nubungen
de3  Gemeindevermögens  zum  Privatvortheile  nur  jo  weit  ftatthaft,
  alS  hiefür  ein  bejonderer  Nechtstitel,  oder  ein  recht3begründetes
  Herfommmen  beiteht.  (G.-D.  Art.  32.)

Zur  Theilnahme  an  Oemeindenugungen  find,  foferne  fie
nicht  durch  einen  bejonderen  Nechtstitel  oder  durch  Herfommen
  einzelnen  Slajjen  von  Gemeindeangehörigen  allein  zuftehen,
berechtigt:

1)  die  Gemeindebürger,  wo  eine  Gemeinderechtsgebühr  eingeführt
  ift  aber  erjt  nad)  Bezahlung  diefer;

2)  vormalige  nubungsberechtigte  Gemeindebürger,  welche
das  Bürgerrecht  lediglich  wegen  Verluftes  der  Selbftjtändigfeit
  im  Sinne  des  Art.  11  Abf.  1  der  Gemeindeordnung
  verloren  haben;

3)  Wittwen  nußungsberechtigter  Gemeindebürger,  wenn  fie
den  Hausjtand  in  der  Gemeinde  fortjegen  und  eine  Direfte
  Steuer  zahlen;

4)  elternloje  Kinder  vormals  nußungsberechtigter  Gemeindebürger,
  welche  den  elterlichen  Hausftand  in  der  Gemeinde

  unvertheilt  fortjegen  und  eine  direkte  Steuer
zahlen.
        <pb n="43" />
        1.  Abt.  8  6.  Theilnahme  an  den  Geneindenugungen.  29

 

 

Andere  Berjonen*)  fünnen  ar  Gemeindenugungen  nur
auf  Grund  eines  bejonderen  Nechtstitel3  oder  rechtsbegründeten
Herfommeng  Theil  nehmen.

Die  Theilnahmsberedhtigung  ift,  abgefehen  von  bejonderen
Nechten  oder  Herkommen,  eine  gleiche.

Sm  Falle  der  Ziffer  4  fteht  fämmtlichen  Kindern  nur
die  Berechtigung  auf  einen  Antheil  zu.  (G.-0.  Art.  32.)

Wo  auf  den  Gemeindeverband  fic)  gründende  Nukungsrechte
  auf  Sinmobilien  ruhen,  dürfen  fie  von  denjelben  nicht
getrennt  werden.  (G.-D.  Art.  33.)

Diejenigen,  welche  Gemeindenußungen  beziehen,  find  ver
pflichtet,  die  auf  den  Objekten  ihres  Nubıngsrechtes  ruhenden
Laften  zu  tragen,  Die  zuv  Gewinnung  der  Nugungen,  zur  Erhaltung
  oder  Erhöhung  der  Ertragsfähigkeit  erforderlichen
Auslagen  zu  bejtreiten  und  die  etwa  herfönmlichen  Gegenleitungen
  an  die  Gemeinde  zu  entrichten.

Werden  die  Erträgnije  eines  Gemeindegutes  theilweife
zum  Beften  der  Gemeindefafje,  theilweije  zum  Privatvortheile
verwendet,  jo  jind  dieje  Laften  und  Auslagen  verhältuigmäßig
von  der  Geneindefaffe  und  den  Nutungsberecdhtigten  zu  trageı,
foferne  nicht  ein  anderweitige  vedjtSbegründetes  Herkoımmen
beiteht.  (©.-D.  Art.  34.)

Nubungsrehte  anı  Gemeindevermögen,  welche  nad)  dem
bisherigen  Ortsgebrauche  gewährt  worden  find,  fünnen  im  falle
des  Bedürfnifjes  für  Gemeindeziwede  ganz  oder  theilweife  zurücfgezogen
  werden,  wenn  mindefteng  3,  der  Gemeindeglieder,
welche  zujammen  mehr  al®  die  Hälfte  der  Grumdjteuern  entrihten,
  womit  die  fänımtlicdden  Gemeindebürger,  Heimatberec)-tigten
  und  die  außer  Demjelben  zur  Theilmahnıe  an  den  Gemeindenugungen
  berechtigten  Perjonen  in  der  Gemeinde  angelegt
  find,  in  einer  Oemeindeverfammlung  dem  hierauf  geric)-teten
  Antrage  de8  Gemieindeausfchuffes  zujtimmen.  (G.-0
Art.  35.)

Streitigfeiten  über  Gemeindenußgungen  oder
Gemeindevermögen.

Bei  Streitigkeiten  über  Nugungen  am  Gemeindevermögen,
welche  fi)  auf  den  Gemeindeverband  gründen,  enticheiden  die
Berwaltungsbehörden,  wenn  fie  fich  Dagegen  auf  einen  Brivatrechtätitel
  ftügen,  die  Gerichte.  (G.-D.  Art.  36.)

*)  3.  8.  folche,  welche  ein  Arnmefen  in  der  Gemeinde  befigen,  mit  mwel«-Hem
  ein  Nutungsrecht  verbunden  ift.
        <pb n="44" />
        30  J.  Abth.  $.  7.  Gemeindebedürfniffe  und  deren  Berkuug.

 

Die  Beftimmungen  der  Gemeindeordnung  über  das  Gemeindevermögen
  finden  feine  Anwendung  auf  gemeinfchaftliches
Privateigenthum.  M

Entiteht  Streit  darüber,  ob  ein  Bermögengjtüd  Eigenthum
der  Gemeinde  oder  Brivateigentyum  Mehrerer  fei,  oder  ob  und
inwieweit  da8  Verfügungsrecht  der  Gemeinde  über  Gemeindevermögen
  fraft  privatrechtlichen  Titel  durch  Nugungsrechte
Einzelner  bejchränft  jei,  fo  put  die  der  betheiligten  Gemeinde
vorgejegte  Verwaltungsbehörde  den  Sühneverfuch  vorzunehmen
und  Tann  bei  verübter  oder  Drohender  Selbithilfe  oder  zur  Verbütung
  anderer  dringender  Gefahr  die  nöthigen  vorjorglichen
Verfügungen  treffen.

Solche  Verfügungen  bleiben  aufrecht,  big  die  Gerichte  eine
andere  vorforgliche  Verfügung  getroffen,  oder  in  der  Hauptbabe
  über  die  Befiß-  oder  Nechtäfrage  rechtäfräftig  erfannt

aben.
eder  Semeindebürger  kann  im  $ntereffe  der  Gemeinde
die  Einleitung  eines  foldden  NRechtsftreites  beantragen.

Gibt  die  Gemeindeverwaltung  feinem  Antrage  nicht  Statt,
jo  ift  die  Enticheidung  der  vorgejesten  Verwaltungsbehörde  zu
erholen,  welche  berechtigt  ift,  den  Sühneverjucd)  vorzunehmen
und  wenn  Diejer  mißlingt,  einen  Anwalt  zur  Prozepführung
im  Namen  der  Gemeinde  aufzuftellen.  (Gem.-Ord.  Art.  37.)

8.7
Gemeindebedürfnifle  und  Mittel  zu  deren  Befriedigung.

a)  Gemeindlihe  Bedürfnijfe.

Bu  den  Obliegenheiten  aller  Gemeinden  gehört  außer  den
ihnen  durch  befondere  gejeßliche  oder  verordnungsmäßige  Beftimmungen
  zugewiejenen  und  vorbehaltlich  bejonderer  Uebereinfommen
  zwilchen  den  zu  einer  Gemeinde  vereinigten  Urt-Ichaften
  (Art.  153  Abi.  2)  Die  De  ihen  und  Unterhaltung
der  nöthigen  Gemeindegebäude,  öffentlichen  Uhren  und  Begräbnißpläße,
  der  erforderlichen  Seuertöihanftalten  und  Xöfchgeräthe,
  die  Sorge  für  Unterhaltung  und  Reinlichkeit  der  Orts
ftraßen,  öffentlihen  Brunnen,  Wafjerleitungen  und  Abzug$-Tanäle,
  die  Heritellung  und  Unterhaltung  der  Flur=  und  Mars
fungsgrenzen,  der  Gemeindewege,  Brüden  und  Stege  uud  der
zur  Berhütung  von  Unglüdsfällen  an  folchen  nöthigen  Sicherbeit3vorrichtungen,
  die  Aufitelung  des  zur  Handhabung  der
        <pb n="45" />
        I.  Abth.  $S.  7.  Gemeindebedürfuiffe  uud  deren  Beckung.  31

 

Drtspolizei,  joweit  fie  den  Gemeinden  zujteht,  erforderlichen
DOrtspolizei=  und  TFeldichußperfonal®,  die  Herjtellung  und  Unterhaltung
  der  nöthigen  Fuhren,  Wegmweifer,  Orts-  und  Warnungstafeln,
  fowie  die  Anichaffung  der  Gefeß-  und  Amtsblätter.
Verpflichtungen  Dritter  zur  Deritelung  und  Unterhaltung  folcher
  Einrichtungen  oder  zur  Beitreitung  des  erforderlichen  KRo-Ttenaufivandes,
  werden  hiedurch  nicht  berührt.  (G.-D.  Art.  38.)

b)  Dedung  der  Ausgaben  für  Gemeindebedürfniffe
  im  Allgemeinen.

Die  Gemeindeausgaben  find  zunächlt  aus  den  Nenten  des
Gemeindevermögeng,  aus  den  für  befondere  Zivede  vorhandenen
Stiftungen  oder  hiefür  geleifteten  freiwilligen  Beiträgen,  aus
den  der  Gemeindefaffe  gejeglich  zugewiejenen  Gebühren  und
Strafgeldern,  aus  den  Mir  Benübung  von  Gemeindeanitalten
feitgefegten  Gebühren  und  fonjtigen  Erträgnifjen  diejer  Anjtalten,
  aus  etwaigen  Zufchüffen  des  Staat3  und  anderer  öffentlichen
  Kaffen,  jowie  aus  den  auf  bejonderen  Rechtstiteln  beruhenden
  Leiftungen  Dritter  zu  beitreiten.

Soweit  diefe  Einkünfte  für  den  gefetlich  feftgeftellten  Bedarf
  nicht  ausreichen,  ift  derjelbe  durd)  Gemeindeumlagen,  Werbrauchsfteuern
  und  jonftige  örtliche  Abgaben  zu  deden.  Den
Gemeinden  ijt  e3  unbenommen,  dieje  lebteren  beiden  Arten  von
aa  lteln  auch  nebeneinander  einzuführen.  (©.-D.

rt.  39.

c)  Berbraudsisteuern  und  örtlidhe  Abgaben.

Die  Gemeinden  find  zur  Erhebung  von  Verbrauchsiteuern
und  von  örtlichen  Abgaben  für  die  Benügung  ihres  Eigenthumsg,
ihrer  Anftalten  und  Unternehmungen  befugt,  joweit  nicht  &amp;amp;efebe
  oder  Staatsverträge  entgegenjtehen.

Neue  in  Bayern  diesfeits  des  Nheins  bisher  nicht  üblich
gewefjene  VBerbrauchziteuern  fünnen  nur  mit  gejeglicher  Ermächtigung
  eingeführt  werden.

Die  Beihlußfaffung  über  Einführung  oder  Erhöhung  von
Berbrauchgfteuern  und  örtlichen  Abgaben  jteht  der  Gemeindeverfammtlung
  zu.

Bei  Erhebung  des  Fleifh-,  Getreide-  oder  Meehlauf-Ichlag®
  Dürfen  die  durch  Verordnung  feitgefegten  Marimalbeträge
  nicht  überfchritten  werden.

Die  Verordnung  vom  28.  uni  1869  (Regbl.  ©.  1093)
        <pb n="46" />
        32  1.  Abt.  S.  7.  Gemeindebedürfniffe  und  deren  Aeıkung.

 

 

beitimmt  über  diefe  Aufichläge  und  deren  Rüdvergütung  Nad)-ftehendeg:

1)  Marimalfäge.
A.  Fleifhauffhlag.
1)  2  fl.  30  ir.  von  einem  Odhjen  mit  mehr  al3  5  Gentner
Gewidt,
2)  1  fl.  40  fr.  von  einem  Ochjen  ınit  geringerem  Gewicht,
3)  —  45  fr.  von  eimem  Stier,

4)  —  45  fr.  von  einer  Kuh,

5)  —  40  fr.  von  einem  jungen  Rind,

”  —  10  fr.  vou  einen  Kalb,

7)  —  6  fr.  von  einem  Bode,  einem  Schaf  oder  einer
Biege,

8)  —  30  fr.  von  einem  Schwein  mit  mehr  al3  75  Pfund
Gemwidt,

9)  —  10  Er.  von  einem  Schwein  im  Gewidjte  von  25
bis  75  Pfund,

10)  —  5  fr.  von  einem  Trilchling,

11)  —  1,  Tr.  von  einem  Pfund  eingeführten  &amp;lt;Fleisches

oder  TFleiichfabrifates.

Die  Oemeinden  Ffünnen  ftatt  der  unter  Ziffer  8,  9  und
10  angeführten  Süße  einen  BDurchfchnittsfag  von  20  fr.  per
Stücf  bejtimmen,  in  weldjen  Falle  jodann  Schweine  mit  iveniger
  al  50  Pfund  Gewicht  und  Friichlinge  von  Auffchlag
frei  zu  laffen  find.

B.  Getreide-  und  Mehlaufichlag.

30  fr.  vom  Schäffel  Kern,  Waizen,  Korn  oder  Gerfte,
jedody)  von  legterer  nur  dann,  wenn  fie  nicht  zur  Malzbereitung
  beftimmt  it,  124,  Fr.  vom  Gentner  eingeführten  Mehles
diefer  Getreidearten,  1  Heller  vom  Pfunde  importirten  Brode3.

2)  Pferdefleisch  und  Geflügel  fallen  nicyt  unter  den  Fleifchaufichlag.


Zur  Einführung  eines  Auffchlages  auf  Wildpret,  dann
auf  Haber,  Futtermehl,  Kochgerfte  und  Hülfenfrüchte  ift  die
Genehmigung  de8  f.  Staatsminifteriums  erforderlid.  Sn
Gemeinden,  in  welchen  jolche  Aufichläge  bereits  beftehen,  dürfen
  die  dermaligen  Säße  nicht  ohne  jene  Genehmigung  über-Ichritten
  werden.

3)  Gemeinden,  weldje  fich  dermalen  im  Genuß  eines  die
obigen  Marimaljäge  überjteigenden  Fleifh--,  Getreide-  oder
        <pb n="47" />
        I.  Abt.  8.7.  Gemeindebedürfniffe  und  deren  Beckung,  33

 

Mehlaufichlages  befinden,  fünnen  die  dermaligen  Säße  bis
zum  Ablauf  des  bei  der  Bewilligung  feitgefegten  Termines,
oder  im  Falle  ein  jolcher  Termin  nicht  befteht,  bi  zum  31.  Dezember
  1875  beibehalten.

Wo  die  ertheilte  Bewilligung  vor  dem  lehteren  Tage
endigt,  fann  der  Fortbezug  der  höheren  Süße  bi8  zum  31.  Dezember
  1875  von  der  hödjiten  Stelle  bewilligt  werden,  wenn
mit  NRüdliht  auf  den  Haushalt  der  See  lenen  Gemeinde
ein  dringendes  Bedürfniß  hiefür  vorhanden  ift.

4)  Der  Anipruch  auf  Rüdvergütung  der  erwähnten  Auf-Ichläge
  bei  der  Ausfuhr  ijt  durch  den  Nachweis,  daß  der  Auf-Ichlag
  entrichtet  wurde,  bedingt,  jowie  durch  die  Beobachtung
der  zur  Controle  und  Sidjerung  des  Gefäles  in  Bezug  auf
die  Rüdvergütung  von  den  ‚Gemeinden  erlaffenen  Borichriften.
(S.  unten  Seite  35.)

9)  zzür  Getreide,  welches  unvermahlen  wieder  erportirt
wird,  ferner  für  Thiere,  welche  im  lebenden  Buftande  wieder
aus  dem  &amp;amp;emeindebezirt  ausgeführt  werden,  jowie  für  Gegen:
ftände,  weldye  durch  den  Gemeindebezirf  nur  tranfitiren,  ift
der  Aufichlag,  wenn  ein  folcher  aus  befonderen  Rüdfichten  der
Eontrole  erhoben  worden  fein  jollte,  im  vollen  Betrage  zurüd
zu  vergüten.

6)  Außerdem  find  die  Gemeinden  in  der  Regel  nur  verpflihtet
  zur  Rüdvergütung:

a)  ded  Trleiichaufichlages  wenn  geichlachtete  Thiere  in  der
Haut  und  unzertheilt  au  dem  Gemeindebezirfe  verbradjt
werden,

b)  des  Getreide-  und  Mehlaufichlages,  wenn  Mühlenfabrifate
  von  dem  Producenten  oder  Händler  in  Quantitäten,
für  welche  bei  der  Einfuhr  ein  Aufichlag  von  mindestens
10  fr.  in  der  betreffenden  Gemeinde  zu  entrichten  wäre,
Durch  eine  und  Diejelbe  Sendung  zum  Erport  gelangen.
7)  Die  Größe  der  Rüdvergütung  für  erportirte  Mühlenfabrifate,

  welche  aus  dem  in  der  Gemeinde  veraufichlagten  Getreide
  bereitet  wurden,  bemißt  fich  im  Allgemeinen  nach  dem
Duantum,.  welcheg  von  diefen  Fabrifaten  durchichnittlich  aus
dem  Schäffel  der  einzelnen  Getreidearten  erzeugt  wird.

Diefeg  Duantum  ift  vorbehaltlich  des  Bejchwerderecht3
der  Betheiligten  durch  die  Gemeindeverwaltungen  unter  Berüda:
  der  örtlichen  Fabrifationzweile  im  Woraus  feitzutellen
  und  öffentlich  befannt  zu  machen.

Stadelmann,  Hdb.  für  Randgemeindevermalt.  5.  Aufl.  3
        <pb n="48" />
        34  I.  Abth.  $.  7.  Gemeindebedürfnife  und  deren  Rerkung.

 

8)  Die  Gemeinden  find  befugt,  bei  der  nah  Ziff.  6  zu
Teiftenden  Nücvergütung  5  Prozent  des  entrichteten  und  gegebenen
  FZallg  unter  Anwendung  der  Ziff.  7  berechneten  Aufichlagez,
und  wenn  diefer  für  die  einzelne  Sendung  weniger  als  1  fl.
beträgt,  drei  Kreuzer  ald  Entichädigung  für  die  Controlfoften
abzuziehen.  Kreuzerbruchtheile,  welche  fi  im  erjteren  Falle
bei  der  Berechnung  ergeben,  fünnen  zu  Gunften  der  Gemeinde
abgerundet  werden.

9)  Das  Ff,  Staatsminifterium  des  Sfnnern  it  ermächtigt,
in  einzelnen  Gemeinden  auf  Antrag  der  Betheiligten  und  nad)
Dernehinun  der  betreffenden  Gemeindeverwaltung  ausnahmsu
  ie  Öewährung  einer  entiprechenden  Rüdvergütung  des
Auffchlages  für  Heil,  sleiichwaaren  und  Brod  unter  Berüdfihtigung
  der  örtlichen  Fabrifationgweije,  fowie  der  in  Ziff.  8
enthaltenen  Bejtimmungen  anzuordnen,  wenn  dies  im  Sguterelfe
der  Produktion  und  des  Handel3  geboten  erjcheint.

rn  Gemeinden,  in  welchen  eine  derartige  Nüdvergütung
bisher  jchon  geleiftet  wurde,  ift  Diefelbe  bi3  zu  einer  von  fal,
Staat3-Minifterium  des  Sfnnern  verfügten  Nenderung  an  Produzenten
  und  Händler  auch  ferner  zu  gewähren.

Sonftige  Berbrauchsitenern,  worunter  insbefondere  auch
der  Lofalmalz-  und  Bieraufichlag  gehört,  desgleichen  Bflajter&amp;gt;,
Weg-  und  Brüdenzölle  und  örtliche  Abgaben,  welche  nicht  zu
den  oben  erwähnten  zählen,  fünnen  nur  mit  Genehmigung
des  betreffenden  Staatsminiftertums  eingeführt  oder  erhöht
werden.  (©  -D.  Art.  40.)

Die  Brüden-  und  Pflafterzölle  follen  ihre  Verwendung
ausichlieglich  zur  Erhaltung  und  Berbefjerung  der  Brüden  und
de3  Ortöpflafters  finden,  daher  über  fie  eine  eigene  Nebenred)-nung
  zu  ftellen  ift.

Gejuche  um  die  Bewilligung  zur  Erhebung  von  Brüdenund
  PBflafterzöllen  müfjen  jtet3  mit  dem  Entwurfe  einer  fürmlichen
  Sollordnung  belegt  werden,  welche  in  gejonderten  Abchnitten
  den  Bolltarif  und  Erhebungsmodu3,  dann  Die  Be:
freiungen  und  die  auf  Holldefraudationen  gejetten  Strafen  in
einer  Flaren  dem  Bollpflichtigen  verjtändlichen  Faflung  zu  enthalten
  haben.  |

Zugleih  ift  die  finanzielle  Lage  der  Gemeinde  näher
darzulegen  und  bei  Brüdenzöllen  außerdem  die  Nothmwendigfeit
der  Brüde  für  den  allgemeinen  Verkehr  und  den  Umfang  des
Boftverfehrs  in  der  Gemeinde.

(Hand.  M.-E,  vom  9.  Yuni  1861,  abgebr.  in  den  Kreisamtsbl.)
        <pb n="49" />
        I.  Abtb.  $.  7.  Gemeindebedürfniffe  und  deren  Berkung.  35

 

Die  Beifuhr  von  Material  für  den  GStraßen-  und
Tijenbahnbau,  jowie  Bergwerföprodufte  find  Brüden-  und
Megzoll  frei.

(M.:E.  vom  7.  Juni  1842  Döl.  Bd.  XXVI  ©.  60  und  vom
19.  Zuni  1844,  ebendaf.  ©.  61.)

Zur  Entjcheidung  der  Streitigkeiten  über  Pflafter-  und
Brüdenzollfreiheit  jind  die  Berwaltungsbehörden  zuftändig.

(Erf.  de8  oberften  Gerichtshofes  vom  16.  Nov.  1868,  Meggsbl.

©.  2459  ff.)

Dertliche  Aufichläge  follen,  joweit  thunlich,  nur  die  Berzehrung
  innerhalb  des  Gemeindebezirk,  nicht  die  Produktion
und  den  Handel  treffen.

Unter  welchen  Vorausfegungen  und  in  welchen  Größen
Niücvergütungen  bei  der  Ausfuhr  auffchlagpflichtiger  Produfte
zu  gewähren  find,  wurde  bereit3  oben  erwähnt.

Zur  Controle  und  Sicherung  ürtlicher  Gefälle  Fönnen  die
Gemeinden  ortSpolizeiliche  Vorfchriften  erlaffen  uud  in  denjelben
  die  Gefährdung  der  Gefälle  durch  Zumwiderhandlung  gegen
Derartige  Borfchriften  mit  Geldjtrafe  bi  zu  10  fl.,  die  recht3-widrige
  Entziehung  oder  Verkürzung  der  Gefälle,  foferne  dieelbe
  den  Betrag  von  2  fl.  30  Fr.  nicht  überjteigt,  mit  &amp;amp;eldtrafe
  bis  zu  25  fl.,  bei  höheren  Beträgen  mit  Gelditrafe  biz
zum  zehnfachen,  im  Rüdfalle  bi8  zum  20fachen  Betrage  des
entzogenen  Gefälles  bedrohen.

Solde  Vorschriften  dürfen  übrigend  den  Handel  und  Die
Broduftion  nicht  unnöthig  befchweren.  (BD.  vom  28.  &amp;lt;kuni
1869,  den  TFleiich-,  Getreide-  und  Mehlaufichlag  betr.,  $.  4.)

Die  erkannten  Gelditrafen  fließen  in  die  Gemeindefaffe.

Die  Uebertretung  der  betreffenden  PVorfchriften  tft  Poltzeiübertretung
  und  von  den  hiefür  zujtändigen  Einzelngerichten
abzuurtheilen.

Der  Uebertreter  fann  übrigens  durch  unbedingte  freiwillige
Unterwerfung  unter  den  Ausfpruch)  der  Gemeindeverwaltung
die  richterlicde  Aburtheilung  abwenden,  in  welchem  Falle  Diefer
Ausipruh  die  Wirkung  eines  rechtsfräftigen  richterlichen  Urs
iheile3  hat.

Die  Rüdvergütung  des  Lofalmalzaufichlagd  bei  der  Augfuhr
  von  Bier,  fowie  die  Beftrafung  der  Defraudation  und
der  Buwiderhandlung  gegen  die  zur  Controle  und  Sicherung
Diejes  Gefälles  gejeglich  erlafjenen  VBorjchriften  ijt  nach  den

3%#
        <pb n="50" />
        36  1X.  8.7.  Gemeindebedürfnife  und  deren  Berkung.

 

a  angen  des  Malzaufichlaggejebes  *)  zu  bemefjen.  (G.-O.
rt.  41.
Die  Höhe  des  NRüdvergütungsfages  ift  nah  VD.  vom
14.  Oftober  1868  (NReggsbl.  ©.  2185)  big  auf  Weiteres  in
nacdjitehender  Weife  feftgeiegt:
a)  wenn  der  Lofalmalzaufichlag  1  fl.  15  fr.  per  Schäffel
Malz  beträgt
auf  9  fr.  per  Eimer  beim  braunen  Bier,
auf  5  fr.  per  Eimer  beim  weißen  Bier;
b)  beträgt  der  Yofalmalzauffchlag  mehr  als  15  fr.  per  Schäffel,
jo  hat  fi  die  Nüdvergütung  nach  Berhältniß  Diejes
Mehrbetrags  gleichfall3  zu  erhöhen.

d)  Gemeindeumlagen.

Gemeindeumlagen  fünnen  zur  Beitreitung  von  Ausgaben
erhoben  werden,  welche  den  Gemeinden  nach  Gefet,  befonderen
a  oder  gejegmäßigen  Beichlüfien  obliegen.  (G.-D.

rt.  42,

Umlagenpflichtig  find  im  gemeinen  alle  Diejenigen,  welche
in  der  Gemeinde  mit  einer  direften  Steuer  angelegt  find,  auch
wenn  fie  nicht  im  Gemeindebezirt  wohnen.

Bei  in  der  Gemeinde  wohnenden  Staat3angehörigen  find
auch  die  Kapitalrenten  mit  in  Berechnung  zu  ziehen,  welche
diefelben  aus  dem  Auslande  beziehen,  und  ift  ihre  Umlagen--pflicht
  nah  Maßgabe  der  fich  mit  Einrechnung  diejer  Renten
entziffernden  Kapttalrentenjteuer  zu  bemefien,  auch  wenn  diejer
Betrag  für  die  Staatsfaffe  nicht  erhoben  wird.

Dasselbe  gilt  von  juriftischen  gerionen  und  privatrechtlichen
  Vereinigungen,  welche  in  der  Gemeinde  ihren  gefeglichen
Wohnfig  haben.  (G.-D.  Art.  43.)

Da3  Staantzärar  ift  bezüglich  feiner  im  &amp;amp;emeindebezirk
gelegenen  Befigungen  und  dafelbjt  betriebenen  Gewerbe,  vorehaltlich
  der  Beitimmungen  de3  Art.  44  der  Gemeinde  -  Ordnung
  umlagenpflichtig,  wenn  auch  die  ermittelte  Steuer  für
die  Staatzkaffe  nicht  zur  Erhebung  fommt.**)

*)  Dergl,  Art.  82  ff.,  des  Gef.  über  den  Malzaufihlag  vom  16.  Mat
1868,  ®efbl.  S.  461,  Bayerns  Gef.  u.  Gefb.  IH.  Ergbd,.  ©.  311,
Stadelmann’8  Gemeindeverfafig.  S.  254  ff.

**)  Weber  die  Form  der  Liquidationen  wegen  der  vom  Xerar  zu  zahlenden
  Umlage  und  deren  Abguitirung  f.  die  M.-E.  vom  4.  Oftob.  1864,
abgebr,  ti.  d.  Kreisamtsbl.  dann  in  Stadelmanns  Gemeindeverf.  ©.293.
        <pb n="51" />
        I.  Abt.  8.  7.  Gemeindebedürfniffe  und  deren  Arckung.  37

 

Eifenbahnen  find  ebenjo  wie  die  Staatzjtraffen  als  nicht
grunditeuerpflichtig  in  feinem  Falle  anzuziehen.

Die  jämmtlichen  in  der  Gemeinde  zu  erhebenden,  oder
nad)  Art.  43  Abj.  2  und  3  und  Art.  44  Biff.  2  zu  berednenden
  direkten  Steuern  der  Umlagenp  hhigen  bilden  den
Mapftab  für  die  Vertheilung  der  Gemeindeumlagen.

Werden  Umlagen  nothwendig  für  Bedürfniffe,  deren  Be
ftreitung  einer  Ortichaft  allein  obliegt  (f.  Art.  153  Abf.  2  der
&amp;amp;.-D.),  jo  bilden  die  jämmtlichen  Haug-  und  Grundfteuern,
welche  für  die  innerhalb  der  Ortsmarfung  gelegenen  Realitäten
angelegt  oder  ermittelt  find,  jowie  die  jämmtlichen  übrigen
direkten  Steuern,  womit  die  innerhalb  des  Drtsbezirfd  woh-&amp;gt;
nenden  umtlagenpflichtigen  Perjonen  in  der  Gemeinde  angelegt
find,  den  Mabitab  für  die  Vertheilung  der  Umlagen.

Bu  Gemeindeumlagen  fünnen  nicht  beigezogen  werden:

1)  Schlöffer  und  Gärten,  weldye  zur  E.  Civillifte  gehören,
desgleichen  Schlöffer  nebit  den  dazu  gehörigen  Gärten,
erh  ih  im  Privateigenthum  des  regierenden  Königs

efinden;

2)  Gebäude  und  Grundftüde,  welche  unmittelbar  zu  Zweden
des  Staat3,  der  Gemeinden,  Des  ottesdienites,  Des
Öffentlichen  Unterricht3  und  der  Öffentlichen  Wohlthätigfeit
  dienen.

Befinden  fich  in  einem  folcden  Gebäude  Dienit-  oder
Miethivohnungen,  die  für  den  Hauptzwed  de3  Gebäudes
nicht  unentbehrlich  find,  fo  fann  dastelbe  nad)  Maßgabe
der  Miethertragsfähigkeit  diefer  Wohnungsräume  zu  den
Umlagen  beigezogen  werden.

Unter  den  zu  Bweden  des  Gottezdienjtes  beftimmten
Gebäuden  find  die  VBfarrhäufer  und  die  zur  Pfarrpfründe
gehörigen  Gebäude  und  Grundftüde  nicht  begriffen.

;  Die  Umlagenpfliht  trifft  immer  den  Befiger  des  Geäudeg.



3)  die  in  8.  55  der  IV.  Berfafjungsbeilage  bezeichneten  Befitungen
  der  Standesherrn,  woferne  Xebtere  nicht  Bor
theile  aug  dem  Gemeindeverbande  ziehen.

Berpflichtungen,  welche  dem  Hausbeliter  als  jolchem  nach
polizeilichen  Vorjchriften  obliegen,  bleiben  vorbehalten.  (G.D.
Art.  44  und  45  Ubi.  1.)

Befinden  fich  geichloffene  Waldungen  von  mwenigiten®  500
Zagwerfen  Flächeninhalt,  welche  zum  Gemeindebezirk  gehören,
oder  arrondirte  Gutscomplere  von  jolchem  lädeninhalt  im
        <pb n="52" />
        38  I.  Abth.  8.  7.  Oemeindebedürfniffe  und  deren  Berkung,.

 

Eigenthum  mehrerer  PBerfonen,  jo  ijt  denjelben  auf  Verlangen
zu  geitatten,  den  Wald-  beziehungsweife  Feldihuß  in  den  betreffenden
  Befigungen  felbjt  zu  übernehmen;  in  welchen  Falle
fie  mit  diefen  Befigungen  nicht  zu  den  Koften  des  Wald-  und
ger  icubes  in  den  übrigen  Markungstheilen,  foweit  fidh  foldhe

often  nicht  für  den  Schub  de3  Gemeindeeigenthumg  ergebei,.
umlagenpflichtig  find.  (©.-D,.  Art.  45.)

Die  Beihlußfaffung  über  die  Einführung  neuer  und  die
Erhöhung  beitehender  Gemeindeumlagen,  forwie  über  Unternehs
mungen  und  Einrichtungen,  zu  deren  Ausführung  eine  Untlage:
erforderlich  ift,  fteht  der  Gemeinde=  beziehungsweife  Ortsverfammlung
  zu.

Bor  der  Beichlukfaffung  in  der  Gemeindeverfammlung,
Bat  eine  VBorberathung  im  Gemeindeaugfhuß  jtattzufinden.

Wird  mehr  als  ein  Drittheil  der  fänmtlichen  in  der  Gemeinde
  angelegten  und  bei  der  in  Frage  ftehenden  Umlage  im
Berechnung  zu  ziehenden  direkten  Steuern  von  5  oder  weniger
al3  5  Berjonen  gezahlt,  jo  ift  jede  diefer  Perjonen,  gleichviel
ob  fie  Gemeindebürger  ift  oder  nicht,  in  Der  Gemeindeverfammlung
  ftimmberechtigt  und  muß,  wenn  fie  nicht  ohnehin
Mitglied  des  Gemeindeausschuffes  ift,  zur  Theilnahme  an  der
Borberathung  und  Beichlußfaffung  eingeladen  werden.  Die
Zadung  Hat  an  die  Berfon,  oder  im  Falle  diejelbe  nad)  Art.  25
der  ©.-B.  einen  Bevollmächtigten  aufzuftellen  Hat,  an  diejen
zu  ergehen.

ie  Bollmachtertheilung  ift  an  feine  bejtimmte  Yorm  gebunden,
  e3  genügt  daher  insbefondere  eine  von  dem  Bürgermeilter
  ausgeftellte  Urkunde.

Kt  ungeachtet  der  Aufforderung  der  Gemeindeverwaltung
ein  Bevollmächtigter  nicht  aufgeitellt  worden,  fo  fanıı  die  Xabung
  durch  öffentliche  Anheftung  am  Gemeindehaufe  giltig  bewirkt
  werden.

‚Diefe  Höchftbefteuerten  fünnen  hiebei  in  jedem  alle  durd}
Bevollmädtigte  vertreten  werden,  twelche  da3  bayerische  Syndtgenat
  befigen,  volljährig  und  jelbftftändig  jein  müffen  und  feinem
  der  im  Art.  13  Abf.  2  der  Gemeindeordnung  aufgeführten
  zur  Berfagung  des  Bürgerrecht3  berechtigenden  Gründe
unterliegen.  Frauen  müfjen  fich  einer  folchen  Vertretung  bes
dienen.  Furiftiiche  PVerfonen,  privatrechtlihe  Bereinigungen,
minderjährige  und  unter  Euratel  ftehende  Berjonen  werden
Durch  ihre  gejeblichen  Vertreter  oder  durch  von  diejen  aufges
jtellte  taugliche  Bevollmächtigte  vertreten.
        <pb n="53" />
        I.  Abth.  8.7.  Gemeindebedürfnife  und  deren  Berkung.  30.

 

Bei  den  Beichlüjfen  der  Gemeindeverfammlung  ift  für  die
Zahl  der  Stimmen  der  einzelnen  Stimmberectigten  der  Gefammtbetrag
  der  direkten  Steuern  maßgebend,  mit  welchen  die
Stimmberecdtigten  im  Gemeindebezirt  angelegt  und  im  einzelnen
  Falle  umlagenpflichtig  find.

Ein  jährlidher  Steuerbetrag  biß  zu  10  Gulden  gibt  eine
Stimme,  über  10  bi3  zu  20  Gulden  zwei,  über  20  bi  zu  30
Gulden  drei  Stimmen,  bei  höheren  Steuerbeträgen  erhöht  fich
die  Stimmenzahl  in  der  Weile,  daß  jeder  Mehrbetrag  bi8  zu
10  Gulden  je  eine  weitere  Stimme  gewährt.

Die  Zahl  der  Stimmen  eines  Ein  elnen  darf  indeffen  ein
Drittheil  der  a  der  fämmtlichen  in  der  Gemeinde  ftimmberechtigten
  PBerfonen  nicht  überfteigen.  Bruchtheile,  die  fich  bei
diejer  Berechnung  ergeben,  kommen  nicht  in  Betradit.

Die  ae  timmungen  der  Abf.  4  bi?  7  auf  Seite  38  üben,
dann  der  Ab.  1—3  oben  find  analog  anwendbar,  weın  für  die  Be--dürfnilfe
  einer  befonderen  Ortichaft  die  Einführung  neuer,  oder  die
Erhöhung  bejtehender  Umlagen  ftattfinden  joN.  Nabıen  Art.  47.)

Eine  curatelamtliche  Genehmigung  der  gefaßten  Befchlüffe
ift  nicht  mehr  erforderlid).

Die  fgl.  NRentämter  find  verpflichtet,  den  Gemeindeverwaltungen
  zum  DBehufe  der  Herftellung  der  Umlagenregijter
(f.  Formular  Beil.  8)  die  Einfiht  und  Abichriftnahme
der  amtlichen  Steuerliften  zu  geftatten.  (&amp;amp;.-D.  Art.  46.)

Eine  Ausfertigung  jolcher  Liften  von  Seite  der  Nentämter
  gegen  Bezahlung  oder  unentgeldlich  Tann  nicht  verlangt
werden.

Die  Umlagenpflichtigen  haben  ihre  Ichuldigen  Beiträge  an
dem  feitgefeßgten  Termine  an  die  aufgeftellten  Einnehmer  abzuliefern.


Diefe  find  ermädtigt,  die  Säumigen  nach  Ablauf  jenes
Termines  zu  mahnen,  was  jchriftlic)  oder  nah  einen  Mahn:
boten  geichehen  fanı.  Der  Betrag  der  Mahngebühr  wird
durch  den  Gemeindeausihug  mit  Genehmigung  der  vorgejegten
Berwaltungsbehörde  feitgejegt,  welche  ein  für  alle  mal  erfolgen
fann.  (j.  gorm.  Beil.  9.)  "

Bleibt  die  Mahnung  erfolglos,  fo  hat  die  Gemeindeverwaltung
  da3  Ausstandsverzeichniß  al3  volljtredbar  zu  erflären  *)
und  für  die  Beitreibung  der  NRüdjtände  zu  forgen,  wobei  ihr

*)  Ueber  die  anzumendende  yorm  f.  Art.  884  der  Progeßordnung  im
bürgerl.  Rechtsftreitigfeiten.
        <pb n="54" />
        40  I.  Abth.  $.  7.  Gemeindebedürfniffe  und  deren  Aeckung.

 

gleiche  Erecutionsbefugniffe  zuitehen,  wie  den  f.  Nentämtern
ezüglich  der  Beitreibung  der  Staatzgefäle.  (G.-O.  Art.  48.)

Die  demnad)  vorzunehmenden  Auspfändungen  haben  fich
auf  die  Wegnahme  der  möglichit  entbehrlichen  Mobilien  oder
Moventien  zu  erjtreden  und  es  jollen  inSbejondere  Adergeräthe
und  das  unentbehrliche  Vieh  nicht  weggenommen  werden.

Die  abgepfändeten  Gegenitände  werden  nad)  vorgängiger
öffentlicher  Belanntmadhung  verfteigert.

War  die  Erefution  und  Mobiliarauspfändung,  denn  nur
auf  dieje  eritredt  fich  die  Erefutionsbefugniß,  fruchtlos,  To  ift
dag  Seriht  um  Berfauf  der  Grundftüde  anzugehen,  welches
diefem  Antrag  ohne  Verzögerung  und  eigene  Cognition  Tyolge
zu  geben  hat.

(BD.  dv.  27.  Februar  1807,  Reg.  Bl.  ©.  407,  und  Syinanz-M.-E.

v.  17.  Nov.  1860,  abgedr.  in  den  Kreisamtsbhl.)

Bei  Standesherrn  it  fi)  wegen  rücdjtändiger  Uıimnlagen
an  die  Sameralverwalter  derjelben  zu  wenden  und  danı  an
die  zahlungspflichtigen  Objekte  zu  Halten,  (M.-E.  vom  12.  Juli
1819),  gegen  Beamte  joll  die  Erefution  nicht  durch  HYulendung
von  Strafboten,  fondern  dur  Antrag  an  deren  vorgejeßte
Stelle  vollzogen  werden.  (BD.  vom  8.  Oftober  1760.)

Die  Pfändung  und  die  VBerfteigerung  der  abgepfündeten
Objekte  ift  nach  den  Beitimmungen  der  Prozepnovelle  von
jahre  1837  (Gef.-Bl.  ©.  Al  ff.)  8.  iu.  ff.  in  der  8.  41
unten  gejchilderten  Weile  vorzunehmen,  mit  Einführung  des
neuen  Sivilprogeßgejeges,  welche  am  1.  $uli  1870  erfolgt,  treten
die  Beitimmungen  des  IV.  Buches  desjelben  über  das  Voll:
jtredungsverfahren,  jo  weit  fie  hier  angewendet  werden  fünnen,
an  die  Stelle  diefer  Borfchriften.

Nah  Art.  885  diefes  Gejeges  ann  die  Gemeindebehörde
da3  Bollftrefungsverfahren  auf  Grund  des  für  vollitredbar
erflärten  Ausftandsverzeichniffeg  dem  GerichtSvollzieher  übertragen,
  welcher  fodann  das  Weitere  nad)  Maßgabe  der  gejeßlichen
  Borichriften  beforgt.

Will  die  Gemeindeverwaltung  von  diefer  Befugniß  feinen
Gebrauh  maden,  jo  Hat  fie  fich)  genau  nach  den  Direftiven
des  Gejebes  zu  adjten.

Nicht  abgepfändet  dürfen  demnach  in3befondere  werden:

1)  da8  Unentbehrlihe  an  Bettzeug,  Walch  und  Kleidung3-ftüden,
  Haus-  und  Küchengeräthen  für  den  Schuldner,
jeine  Ehefrau  und  die  bei  ıhm  lebenden  Kinder,
        <pb n="55" />
        I.  Abth.  $S.  7.  Gremeindebedürfniffe  nnd  deren  Derkung,.  41

 

2)  bei  Kranken  und  Wöchnerinen  was  ihnen  an  Betten,
Wafchitücden  und  fonft  in  diefem  Zustande  unentbehrlich  ift,

3)  die  allenfallfige  Amtsfleidung  des  Schuldners  und  die
zu  feiner  Bekleidung  und  Ausriftung  al3  Wehrpflichtiger

ehörigen  Gegenjtände,

4)  Bücdjer,  welche  zum  gewöhnlichen  Gebrauch  in  der  Kirche
oder  Schule  für  den  Schuldner  oder  feine  Tyamilie  bejtimmt
  find,

5)  bei  Künftlern,  Handwerkern  und  Taglöhnern  die  zur
perjönlichen  Ausübung  ihres  Berufes  unentbehrlicen
Werkzeuge,

6)  die  zur  Ernährung  des  Schuldners  und  feiner  “Jamilie
auf  14  Tage  erforderlihen  Nahrungsmittel  und  das  für
ee  erforderlihe  Brennmaterial.  (Urt.  901
es  Bei.

Yinden  fi)  nur  Gegenstände  von  jo  geringem  Werthe  vor,
daß  ein  Ueberjhuß  des  BVerjteigerumgserlöfes  über  die  Kofteu
der  Verjteigerung  nicht  zu  erwarten  ıjt,  fo  dürfen  auch  Diefe
nicht  gepfändet  werden.  (Urt.  904.)

ie  Pfändung  ift  ftet3  vor  Zeugen  vorzunehmen  und  it
über  diejelbe  ein  rotofoll  nad)  Art.  906  der  Drogekorbuung
zu  errichten.  (j.  Yormular  Beil,  10)  weldyes  dem  Schuldner
abichriftlich  zu  übergeben  ift.  Ort  und  Zeit  der  VBerfteigerung,
  welche  in  der  ortsüblichen  Form  zu  erfolgen  hat  und
öffentlich  unter  Bezeichnung  der  zu  verjteigernden  ©egenftände
  befanıt  zu  machen  ift,  it  dem  Schuldner  mindefteng
8  Tage  vor  denfelben  befannt  zu  geben,  wa8  auch  bei  Verlegung
  de3  Termins  einzuhalten  ift.  reditpapiere  fünnen  ohne
öffentliche  Berfteigerung  zu  dem  laufenden  BreiS  veräußert
werden.

Sr  der  Regel  darf,  foferne  nicht  durch  Ubereinkfonmen
etwas  Anderes  bejtimmt  wird,  die  VBerfteigerung  nicht  früher
al3  zehn  Tage  und  nicht  fpäter  als  einen  Monat,  bei  befonderg
werthvollen  oder  feltenen  Gegenjtänden  nicht  früher  ala  einen
Monat  und  nicht  jpäter  ala  zwei  Monate  nad)  YZuftellung  des
Vfändungsprotofoll3  an  den  Schuldner  vorgenommen  werden;
find  die  abgepfändeten  Gegenjtände  dem  DBerderben  ausgejebt,
oder  ift  aus  einem  andern  in  der  Natur  oder  Beichaffenheit
des  Pfandobjekte  liegenden  Grunde  eine  frühere  Berfteigerung
nothwendig,  jo  fann  diefe  vom  Bezirksamte  auf  Antrag  eines
Betheiligten  geftattet  werden.  Dasjelbe  fann  auch  den  Berfteigerungdtermin
  aus  bejonderen  Gründen  auf  Antrag  verlängern.
        <pb n="56" />
        42  ,  1.  Abth.  8.6.  Gemeindebedürfniffe  und  deren  Deckung.

 

Beichwerden  über  folde  Vollitrefungen  enticheiden  ebenfall3
  die  Verwaltungsbehörden.

Xm  Uebrigen  find  die  VBorfchriften  der  Art.  931  biz  936
der  Prozeßordnung  zu  beadjten.

Ein  Formular  für  das  aufzunehmende  Berfteigerungsprotofoll
  findet  fi  in  der  Beilagen  zu  $.  40  unten.

e)  Semeindedienite.

ür  Gemeindezwede,  insbefondere  auch  zur  Handhabung
der  öffentlichen  Sicherheit,  Fünnen  Gemeindedienfte  angeordnet
werden.
Als  Solche  Fünnen  willenichaftliche,  funft=  oder  handiwerf3-mäßige
  Arbeiten  nicht  gefordert  werden.  (G.-D.  Art.  49.)
Zur  Leiltung  von  Gemeindediensten  find  verpflichtet:

1)  die  Gemeindebürger:

2)  vormalige  nugungsberechtigte  Gemeindebürger,  welche  dag
Bürgerredt  ebigrich  wegen  Berluftes  der  Selbitftändigfeit
  im  Sinne  des  Art.  11  Abf.  2  der  Gemeindeordnung
  verloren  haben,

3)  Wittwen,  nubungsberechtigter  Gemeindebürger,  wenn  fie
nad)  dem  Tode  ihres  Gatten  den  Hausftand  in  der  Gemeinde
  fortfegen  und  dajelbjt  direkte  Steuer  zahlen,

4)  elternlofe  Kinder  vormals  nugungsberechtigter  Genteindebürger,
  joferne  fie  den  elterlihen  Hausitand  in  der  Ges
meinde  unvertheilt  fortfegen  und  direkte  Steuer  zahlen,

9)  jene  felbjtitändigen  &amp;amp;emeindeeinwohner,  welche  jeit  6
Monaten  in  der  Gemeinde  wohnen  und  dafelbft  mit  einer
direkten  Steuer  angelegt  find,

6)  die  Befißer  eines  in  der  Gemeinde  gelegenen  Wohnhaufes.

Befreit  find  von  Handdienften  alle  im  aftiven  Dienft
ftehenden  Berfonen,  welche  fi)  zur  Erfüllung  ihrer  Wehrpflicht,
oder  in  solge  eines  öffentlichen  Dienftverhältniffes  in  der  Ges
meinde  aufhalten,  mit  Einfchluß  der  Pfarrpfründebefiber,  dann
alle  diejenigen,  welche  zur  Erfüllung  einer  öffentlichen  Pflicht
port  der  Gemeinde  ihres  Wohnfites  abwejend  find.

Gemeindedienfte  dürfen  durch  geeignete  Stellvertreter  geleitet
  werden.

Niemand  fann  zu  Gemeindedieniten  angehalten  werden,
welche  Zwede  betreffen,  deren  Erfüllung  durch  Umlagen  ihn
nicht  treffen  würde.  (8.-D.  Art.  50.)
        <pb n="57" />
        I.  Abth.  $.  7.  Gemeindebedürfniffe  und  deren  Beckung.  43

 

Spanndienfte  haben  nur  die  mit  Gejpann  verjehenen
Pflichtigen  zu  leiiten.

Die  Handdienfte  werden  nach  der  Zahl  jfämmtlicher  zu
Gemeindedienften  WVerpflichteter  vertheilt.  Leben  mehrere  Verpflichtete,
  welche  nicht  Gemeindebürger  find,  in  einer  Familiengemeinschaft
  zufammen,  fo  find  fie  nur  einem  Berpflichteten
gleichzuadhten.  Ebenfo  ift  nur  eine  Berpflichtung  anzunehmen,
wenn  fih  im  Falle  der  Hiffer  6  oben  ein  Wohnhaus  im  gemeinjchaftlichen
  Befig  Mehrerer  befindet.

Die  Spanndienfte  find  hiebei  nach  einem  billigen  Anjchlage
an  den  zu  leiltenden  Handvienften  in  Abrechnung  zu  bringen.

Das  Maß  der  Spanndienfte  richtet  fi)  nach  der  Zahl
der  in  der  Gemeinde  vorhandenen  nicht  zum  öffentlichen  Dienft
gehaltenen  Gejpanne  der  Berpflichteten.

Das  bei  den  Spanndienften  zwilchen  den  Beligern  von
ferden  und  von  anderen  Zugvieh  einzuhaltende  Verhältnig
ijt  von  den  Gemeinden  fejtzujegen.  (G.-D.  Art.  51.  |.  Beil.  11.)

Den  Gemeinden  ilt  freigeitellt,  Gemeindearbeiten  auf  Red)-nung
  der  Gemeindelaffe  in  Afford  zu  geben,  oder  durch  Xohnarbeiter
  herjtellen  zu  lafflen.  Wird  hiedurdy  die  Einführung
neuer  oder  die  Erhöhung  beitehender  Gemeindeumlagen  veranlaßt,
  jo  find  die  Beitimmungen  der  Art.  43  —47  der  Gemeindeordnung
  über  Erhebung  von  Umlagen  zu  beobachten,
(G.-D  Art.  52),  insbefondere  ift  nach  vorausgegangener  Berathung
  im  Gemeinbeausihuß  ein  Beichluß  der  Gemeinde  =  beiehungsweije
  Ortsverfammlung  hierüber  zu  veranlaffen.  Spricht
dc  diefe  für  Naturalleiftungen  aus,  jo  ift  die  Gemeindeverwaltung
  hieran  gebunden  und  muß  von  Veraffordirung  der
Arbeiten  abftehen,  werden  dagegen  die  Gemeindedienfte  durdz
Umlagen  beitritten,  jo  können  legtere  nur  nad)  der  Steuergrüöße
der  Pflichtigen,  nicht  nad)  deren  Kopfzahl  repartirt  werden.
(G.-D8,  Art.  45.)

Die  Gemeinden  find  ferner  befugt:

1)  zur  Abmwendung  etwaiger  Ueberbürdung  mäßige  Vergütung
  bei  Leiftung  von  &amp;amp;emeindedieniten  au  der  Gemeindefafje
  zu  bemilligen,

2)  die  zu  leiftenden  Gemeindedienfte  einzelnen  oder  allen
Pflichtigen  auf  deren  Antrag  gegen  eine  nach  den  ort3=üblichen
  Fuhr-  und  Taglöhnen  zu  vegelnde  Geldabgabe
en  und  für  diejelben  zu  beforgen.  (.-D,

tt.  08.
        <pb n="58" />
        44  1.  Abth.  8.7  Gemeindebedärfniffe  und  deren  Deckung.

 

Ein  Beichwerderecht  gegen  jolche  Beichlüffe  gibt  es  nicht.

Werden  Gemeindedienite  nicht  rechtzeitig  geleiftet,  jo  fann
fie  der  Bürgermeifter  nach  vorgängiger  einmaliger  Mahnung
auf  Roften  de  Säumigen  durd)  Andere  leiten  lafjen.

Die  erwachlenen  Kojten  werden  auf  dem  für  die  Beitreibung
  von  Gemeindeumlagen  im  $.  48  Abi.  3  der  G.-D.  vorgeichriebenen
  Wege  erhoben.  (j.  Seite  39  oben.)

Kann  die  Dienftleiftung  auf  Koften  des  Säumigen  nicht
Stattfinden,  fo  ift  derjelbe  zur  Nachholung  der  Leiftung  oder
Zahlung  eines  entjprecdjenden  Betrags  an  die  &amp;amp;emeindefafle
verpflichtet.

Die  im  Art.  57  de3  Molizeiftrafgejegbuchg  vorgejehene
Strafeinichreitung,  im  Falle  Gemeindedienftpflichtige  Die  fie
nah  Teitlegung  der  Oemeindeverwaltung  treffenden  Dienjte
zur  Uebernahme  der  Sicherheitäwache,  fowie  zur  Erhaltung

er  Tahrbarteit  der  Gemeindewege  und  Dijtriktöftraffen  ohne
genügende  Entjhuldigung  nicht  oder  nicht  in  gehüriger  Weife
leiten,  findet  bei  allen  gemeindedienjtpflichtigen  Berfonen  Anwendung.
  (G.-D.  Art.  54.)

Ein  Formular  zu  einem  DVerzeichniffe  der  Hand»  oder
Spanndienjtpflichttgen  findet  fih  in  der  Beil.  12.

‚sn  Ermanglung  bejonderer  Nedtstitel  gehört  zu  den
Gemeindeausgaben  jener  Aufwand  nicht,  der  für  den  Schuß
der  Grundftüde  gegen  außerordentliche  Elementarereigniffe,  für
Herjtelung  und  Erhaltung  der  zur  Bewirthichaftung  der  Grundjtüidde
  erforderlichen  Seldwege  und  Abzugsgräben,  für  Haltung
der  Hirten  und  für  Anichaffung  und  Unterhaltung  der  Zucht:
thiere  gemacht  wird.

Wege,  welche  ganz  oder  theilweile  die  Verbindung  zwilchen
mehreren  vrtigalten  bilden,  find  ala  Dorfwege  zu  betrachten
und  von  der  Gemeinde  al3  folcher  zu  unterhalten.  ntiteht
Streit  darüber,  ob  ein  Weg  Feld-  oder  Ortzweg  Sei,  jo  haben
ihn  die  Grundbefiger  fo  lange  zu  unterhalten,  bi8  diejer  Streit

im  „fufjtanzenweg  zu  ihren  Gunsten  entjchieden  ift,  (Art.  157
und  163  der  GO  )

Wenn  die  Betheiligten  nicht  unmittelbar  die  in  Abi.  7
oben  erwähnten  Einrichtungen  treffen  und  deren  Koften  unter
fi)  aufbringen,  jo  ift  die  Gemeindeverwaltung  befugt  und  auf
Antrag  eines  Betheiligten  verpflichtet,  nad)  Vernehmung  eines
unter  Leitung  des  Bürgermeilterd  von  ven  Betheiligten  auß
        <pb n="59" />
        1.  Abth.  8.  7.  Gemeindebedürfniffe  und  deren  Reıkung.  45

 

ihrer  Mitte  zu  wählenden  Ausfchufjes  von  3—5  Mitgliedern
die  nothwendigen  Anordnungen  zu  treffen  und  über  den  erforderlihen
  Aufwand  zu  bejchließen.

Liegt  eine  anderweitige  Uebereinfunft  nicht  vor,  fo  werden
Ausgaben  im  fnterefie  der  Viehzucht  nach  dem  Biehftande,
fonftige  Ausgaben  für  landwirthichaftliche  Zwede  nad)  Maßabe
  der  auf  den  betheiligten  Grundftüden  haftenden  Grund-Heuer
  vertheilt.

Zur  Fördernng  der  landwirthichaftlihen  Eultur  Fünnen
übrigens  auch  derartige  Ausgaben  auf  die  Gemeindefaffe  ganz
oder  theilweile  übernommen  werden,  foweit  die  ohne  Einführung
  neuer  oder  Erhöhung  bejtehender  Umlagen  gejchehen  fann.
(G.-D.  Art.  55.)

Menn  in  einer  Gemeinde  zum  Vortheil  mehrerer  an  PBri--vatgemwäfjern
  beitehenden  Triebwerke  oder  anderer  Stauporric)-tungen
  auf  Koften  der  Gemeinde  Br  errichtet  worden
find  oder  unterhalten  werden,  jo  ift  die  Gemeindeverwaltung
nach  Vernehmung  eines  unter  Leitung  des  Bürgermeifterd  von
den  Wafjerwerfbefigern  aus  ihrer  Mitte  zu  mwählenden  Aus-Ihufje8
  von  3  bi8  5  Mitgliedern  berechtigt,  wegen  Benüßung
des  Wafler®  und  der  hiezu  dienenden  Einrichtungen,  fowie
wegen  der  von  den  Wafjerwerkbefigern  zu  leiftenden  Koftendedungsbeiträge
  und  Gebühren  die  erforderlichen  Anordnungen
zu  treffen.

ene  Beträge  und  Gebühren  werden,  wenn  nicht  im  Ein
verftändniß  mit  dem  Ausichuß  ein  anderer  Mapitab  feitgeitellt
wird,  nad)  Verhältniß  der  dem  Einzelnen  zugewiejenen  dynamilhen
  Wafjerfraft  berechnet.

An  beftehenden  Rechten  und  Berpflichtungen  wird  durch
diefe  Beitimmungen  nicht3  geändert.  (G.-D.  Art.  56.)

Die  Beitreibung  rüdjtändiger  Geldftrafen,  Taren,  Heimatund
  Aufnahmsgebühren,  Verbraucjsfteuern,,  örtlicher  Abgaben,
Gebühren  für  Benügung  von  Gemeindeanftalten  und  ähnlicher
liquider  Leijtungen  an  die  Oemeinde-,  Schul-  und  Armenfaffe
erfolgt  nad)  denjelben  Normen  wie  die  Beitreibung  rüdjtändıger
  Gemeindeumlagen.  (G.-0.  Art.  57.)

Die  Bewilligung  von  Nadläffen  an  Gemeindeumlagen
oder  jonftigen  Leiftungen  an  die  der  Gemeindeverwaltung  untergebenen
  Kafjen  darf  nur  aus  erheblichen  Gründen,  3.  B.
in  Tällen  befonderer  Noth  oder  wenn  die  Leiftung  den  Be-
        <pb n="60" />
        46  j.  Abtb.  $S.  8  Bon  den  Gemeindefdulden.

 

theiligten  zu  hart  fallen  würde,  erfolgen.  “Diejelbe  fteht  dem
Gemeinbeaustchufie  u.  (©.-08.  Art.  58.)

Die  Behandlung  der  Kreiß-  und  Diftriftsumlagen,  Die
Verpflichtung  der  Gemeinden  und  Gemeindeangehörigen  bezüglih
  der  Militäreinquartierung  und  Vorjpannleijtung  in  SFriedengzeiten,
  der  Kriegzfuhren  und  Kriegslieferungen,  dann  des
Erjages  für  den  bei  Aufläufen  verurfachten  Schaden,  bezüglich)
der  mit  dem  Einschreiten  der  bewaffneten  Macht  zur  Erhaltung
der  gejeglichen  Ordnung  verbundenen  Kojten,  bezüglich  des
MWildfchadenerjages,  jowie  des  Uferichußes  und  der  Jonftigen
Wafjerbauten  unterliegt  den  Beitimmungen  der  bejonderen
Gejete.  (G.-D.  Art.  59.)  *)

Die  Berpflichtung  zu  Dienftleiftungen  oder  Umlagen,
welche  fi)  aus  dem  Kirchengemeindeverbande  ergeben,  bemißt
IE,  nad)  den  hierüber  beftehenden  bejonderen  Bejtininungen.
(©.-D.  Art.  60.)  Niemand  ift  verbunden,  zur  Beftreitung  der
Bedürfniffe  von  Kirchen  und  Schulen  einer  Religionsgefellichaft,
welcher  er  nicht  angehört,  durch  Umlagen  beizutragen,  wenn  nicht
ein  gemeinfchaftlicher  Genuß  oder  ein  bejonderes  Nechtsverhältniß
  befteht.  (Art.  5  des  Umlagengejeges  vom  22.  Yuli  1819,
aufrecht  erhalten  durch  Art.  200  der  Genteindeordnung.)

8.8.
Don  den  Gemeindefchulden.

Die  Aufnahme  eines  Anlehen3  der  Gemeinde  fan  nur
zur  Abtragung  aufgefündeter  Stapitalien,  oder  zur  Beftreitung
unvermeidlicher  oder  zum  dauernden  Vortheile  der  Gemeinde
gereichender  Ausgaben  ftattfinden,  wenn  die  Dedung  Diejer
Ausgaben  aus  anderen  Hilfsquellen  der  Gemeinde  nicht  ohne
Era  der  Gemeindeangehörigen  gejchehen  fan.  (G.D.

rt.  61.

*)  |.  das  Landrathagefet  vom  28.  Mai  1852,  das  Diftriltsrathsgefet
vom  Yämlihen  Tage,  das  Gejet  vom  23  Mat  1846,  die  Augjchetdung
  der  Ktreislaften  von  den  Staatslaften  betr.,  dad  Geje  vom
25.  Juli  1850,  über  Einquartierungs-  und  Borjpannlaften  in  ?yriedenszeiten,
  das  Kriegskoftenperäquationsgejeg  vom  22.  Yuli  1819,
das  WSefet  über  Verpflichtung  zum  Erjag  des  bei  Aufläufen  verurfadhten
  Schadens  vom  12.  März  1850,  das  Gefeg  von  4.  Mai  1851,
Einfgreiten  der  bewafineten  Diaht  zur  Erbaltung  der  gejeglichen
Ordnung  betr.,  das  Gejet  vom  30.  März  1850,  den  Erjat  des
Wildfehadens  betr.,  das  Gefet,  iiber  den  Uferfhug  vom  28.  Mai
1852,  endlich  die  Gefeke  liber  Benligung  des  Waflers,  fomwie  über
Be»  und  Entwäflerungsunternehmungen  vom  nämlichen  Zage.
        <pb n="61" />
        1.  Abth.  S.  9.  Mon  d.  örtlichen  Gemeinde-  u.  Atiftungsuermögen.  47

 

zür  alle  Gemeindejchulden  müfjen  Zilgungspläne  angefertigt
  werden,  weldje  auf  nachhaltige  Einnahmen  für  VBerzinfung
  und  Tilgung  beruhen  und  der  vorgefeßten  VBerwaltungsbehörde
  vorzulegen  find.  (j.  Sormular  Beil.  13  und  14.)

Mit  Ausnahme  außerordentlicher  Nothfälle  darf  ohne  vorgängige
  Feititelung  und  Borlage  de3  Tilgungsplanes  fein
neues  Anlehen  aufgenommen  werden.

Für  die  richtige  Erhebung  und  Berwendung  des  Tilgung$-fonds
  haften  zunächit  die  Verwalter.  (&amp;amp;.-D.  Art.  62.)

Die  Aufnahme  eines  Anlehen?,  wozu  die  Zuftimmung  der
Gemeindeverfammlung  erforderlich  ift,  ift  nur  mit  Genehmigung
der  vorgelegten  Verwaltungsbehörde  zuläjfig,  wenn  der  Be
trag,  um  welden  die  Schuldenlajt  in  deimielben  Rechnung3=jahre
  vermehrt  wird,

in  Gemeinden  mit  weniger  a8  2500  Seelen  .  500  fl.,

non  von  2500—  5000  „  .  1000  ft.,

"on  »  .5000—20000  „  .  5000  fl,

„  „  mit  größerer  Seelenzahl  .  .  .  .  10000  f|t.,
überiteigt.

Sn  anderen  Fällen  fann  die  VBerwaltungsbehörde  binnen
14  Tagen  nad)  Empfang  des  Tilgungsplanes  die  Schuldaufnahme
  unterjagen,  wenn  der  Schuldentilgungsplan  nicht  auf
nachhaltigen  Einnahmen  für  VBerzinfung  und  Tilgung  beruht,
oder  wenn  die  Vorausfegungen  des  Art.  61  der  ©emeindeordnung
  nicht  gegeben  find.

rede  Abweichung  vom  Tilgungsplane,  wodurch  die  Tilgung
  ganz  oder  theilmweife  eingeftell  wird,  bedarf  der  Genehmigung
  der  Bermwaltungsbehörde.  (G.-D.  Art.  63.)

Borichüffe  aus  befonders3  dotirten  Gemeinde  -  oder  Stiftung3fafien
  an  andere  unter  derfelben  Werwaltung  Itehende
Kafjen  find,  wenn  foldhe  Vorfchüffe  nicht  binnen  Jahresfrift
zurüderjegt  werden,  gleich  den  Gemeindejchulden  zu  behandeln,
e3  finden  mithin  auf  fie  die  Beftimmungen  des  Art.  61—63
der  ©&amp;amp;.-D.  Anwendung.

Die  Gewährung  folcher  Vorichüffe  darf  nur  auf  Grund
eines  ,  horufes  der  Gemeindeverwaltung  erfolgen.  (G.-D.

rt.  64.

Ss.  9.

Don  dem  örtlichen  Gemeinde-  und  Stiftungsvermögen.

‚_“seder  Ortichaft,  welche  bisher  ein  eigenes  Gemeinde-  oder
Stiftungsvermögen  befefien  hat,  verbleibt  ihr  ausfchließendes
        <pb n="62" />
        48  I.  abth.  $.  9.  Mon  d.  örtlichen  Gemeinde-  m.  Stiftungsuermögen.

 

Eigenthumsrecht,  und,  joweit  nicht  durd)  Verträge  anders  beftimmt

  ift,  dag  Recht  gefonderter  Verwaltung  und  Benüßung.
;  m  Örtliche  Rircenftiftungsvermögen  it  bierunter  nicht
egriffen.

i  Ebenfo  bleiben  die  bejtehenden  Rechte  unverändert,  wenn
ein  eigene®  Gemeinde-  oder  Stiftungsvermögen  zu  dem  Bermögen
  einer  dem  Gemeindeverband  einverleibten  Markung  oder
eines  einzelnen  Gemeindebezirt3  gehört.

Die  Beitimmung  des  Abf.  I.  findet  auch  dann  Anwendung,
wenn  die  Vereinigung  mehrerer  Srtihaften  oder  Gemeinden,
fowie  die  Einverleibung  abgejonderter  Marfungen  in  einen
Gemeinbezirt  nad)  Maßgabe  der  Gemeindeordnung  ftattfindet.
(6.-D.  Art.  5.)

Die  Verwaltung  de3  örtlichen  StiftungSvermögens  jteht
den  Gemeinden  zu,  wenn  nicht  durch  jpezielle  Gejege  oder  Die
Gtiftunggurfunden  eine  andere  Verwaltung  angeordnet  ilt.
(8.08.  Art.  65.

Das  der  Verwaltung  der  Gemeinden  anvertraute  Stiftungsvermögen
  darf  mit  dem  Gemeindevermögen  nicht  vermifcht,
und  zu  feinem  andern,  al3  dem  Stiftungszwede  verwendet
werden.

Dasjelbe  jol  im  Grundftod  ungeichmälert  erhalten  und
im  sale  unvermeidlicher  Berlujte  thunlichjt  durd)  Nentenadmalfirung
  wieder  ergänzt  werden.

Abweichungen  von  den  legteren  Vorjchriften  Fünnen  nur
mit  Öenehmigung  der  vorgejegten  Berwaltungsbehörde  jtattfinden.

sür  Die  Verwaltung  des  GStiftungsvermögens  finden  in
Ermanglung  befonderer  geleblicher  oder  ftiftungsmäßiger  Beftimmungen
  die  Vorichriften  über  Verwaltung  des  Gemeindevermögend
  Anwendung.  (©.-D.  Art.  66.)  Bei  Aufnahme
von  Stiftungzichulden  it  mithin  das  gleiche  Verfahren  zu
beobachten,  wie  bei  Aufnahme  von  Gemeindejchulden.

it  der  Ywed  einer  Stiftung  überhaupt,  oder  unter  den
bejtehenden  Umftänden  ganz  oder  theilweife  unaugsführbar  geworden,
  jo  fann  unter  Zuftimmung  der  Gemeinde-  beziehung?
weije  Ortsperjammlung  eine  Veränderung  des  jpeziellen  Stiftunggszrmedes
  unbelabe‘  des  Hauptzwedes  der  Stiftung  mit
Auftinmung  der  Betheiligten  und  Genehmigung  der  Vermwalehe
  vorgenommen  werden.  E3  fann  mithin  eine  Unterrichtsitiftung
  nur  wieder  zu  Bweden  des  Unterrichts,  eine
Wohlthätigfeitzftiftung  nur  wieder  zu  Zweden  der  Wohlthätigfeit
  2c.  verwendet  werden.
        <pb n="63" />
        I.  Xbth.  $S.  10.  Mon  der  Bermaltung  in  Gemeinden  etc.  49

 

Als  Betheiligte  erjcheinen  alle  Diejenigen,  weldye  ein
rechtsbegründetes  Ynterefje  an  dem  Sortbeitenen  einer  Stiftung
abet  der  Stifter,  jeine  Erben,  foferne  fie  berechtigt  find,  bet

ichterfüllung  des  Stiftungszwedes  da8  Vermögen  zu  bean-Ipruchen,
  Familien,  denen  die  Stiftung  zu  Gute  fommt,  bei
Stiftungen  zu  Armenzweden  die  Armenkaffe  ıc.  Sind  bejtimmte
  Betheiligte  nicht  befannt  und  haben  fich  auf  öffentliche
Aufforderung  folche  nicht  angemeldet  oder  nicht  legitimirt,  To
ilt  durch  die  Verwaltungsbehörde  ein  Vertreter  der  Stiftungsintereffen
  aufzustellen,  dejlen  Zultimmung  zu  erholen  ift  und,
wenn  fie  ohne  genügenden  Grund  verweigert  ipird,  Durd)  Ausprud)
  der  höheren  uftanz  erjeßt  werden  fann.  (O.-O.  Art.  67.)

Die  Bewirthichaftung  der  Stiftungswaldungen  unterliegt
den  aejeglichen  Vorjchriften.  (.-D.  Art.  68.)  *)

Neue  örtlihe  Stiftungen  bedürfen  der  f.  Beltätigung,
mit  bleibenden  Laften  verknüpfte  Stiftungszuflüjfe  jene  der
vorgefegten  Verwaltungsbehörde.  Bezüglich  underer  Stiftungszuflüffe
  Fann  jährliche  Anzeige  angeordnet  werden.

Die  Stiftungen  erlangen  durch  die  landesherrliche  Beftätigung
  die  Nechtsjähigfett  und  den  verfaffungsmäßigen  Staat?»
du.  (©.-D.  Art.  69.)

S.  10.
Yon  der  Berwaltung  in  Gemeinden  mit  Landgemeinde-Derfufung.


a)  Bildung  des  Gemeindeaugschuffe2.

Die  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  werden  in  Der
Regel  durch  den  Gemeindeansichuß  beforgt,  nur  in  einzelnen
Ausnahinställen  Hat  die  Geineindeverjammlung  zu  bejchließen.
($.:D.  Art.  23.)

Der  Gemeindeausschuß  wird  gebildet:

1)  aus  einem  Bürgermeifter,

2)  au8  einem  DBeigeordneten,

3)  au3  den  Gemeindebevollmädhtigten  und  zwar  aus
4  in  Gemeinden  biß  zu  300  Seelen,
6  5  „  von  300  bi8  500  Geelen,
8,  .  „500  „  1000  „
02.  .  100  „  150  „

*)  |.  Art.  8—16  des  Forfigefees  vom  28.  März  1852  und  die  Bollzugs
  Inftruktion  hiezu  vom  29.  Juni  1852,  dann  die  Minijterial«
Entfohließung  vom  27.  Zuli  1862.  (abgedrudt  in  den  Kreisamt3bl.)

Etad:Imann,  Hdb.  flr  Landgemeindeverwalig.  5.  Aufl.  4
        <pb n="64" />
        50  108.  5.10.  Nok-  der  Berwaltimg  der  Gemeinden  etc,

 

12  in  ®emeinten  von  1500  big  3000  Seelen,
18  „  .  „  3000  „  5000
n  „  mit  größerer  Seelenzahl.  (8.-0,.
Art.  124.)

Die  Seelenzahl  berechnet  jich  ftet3  nach  der  Iebten  Volfszählung.
  (G.-D.  Art.  203.)

Beiondere  Gemeinde-  und  Stiftungspfleger  werden  von
der  Gemeinde  nicht  mehr  gewählt,  e8  werden  vielmehr  die
Berwalter  des  Gemeinde-  und  Stiftungsvermögend  vom  Ges
meindeausihuß  aus  feiner  Mitte  aufgeftellt,  wenn  nicht  die
Wahl  bejonderer  Verwalter  vorgezogen  wird  (}.  lit.  ec.  unten.)

Die  Mitglieder  des  Gemeindeausfchuffes  werden  auf  jechs
Yahre  gewählt.

Die  Bürgermeifter  erhalten  einen  angemefjenen  Funftionsbezug,
  die  Beigeordneten  und  Gemeindebevollmädjtigten  verjehen
  vorbehaltlich  der  Entichädigung  für  die  Verwaltung  von
Gemeinde-  oder  Stiftunggfaffen,  für  baare  Auslagen  und
außerordentliche  Dienftleiltungen  ihre  Stellen  unentgeldlidh.

a  Berhinderungsfällen  wird  der  Bürgermeifter  durch
den  Beigeordneten  und  wenn  aud)  diejer  verhindert  ift,  durd)
den  nad)  den  Dienftesalter  und  der  Reihenfolge  der  Wahl
nädhitftehenden  &amp;amp;emeindebevollmächtigten  vertreten.  (G.-D.
Art.  125.)

Der  Bürgermeifter  und  der  Beigeordnete  bedürfen  der
Beftätigung  der  Diftriftöverwaltungsbehüörde  und  werden  durch
dieje  eidlich  verpflichtet  und  in  ihr  Ant  eingewiefen.

Die  Beitätigung  fanıı  nur  unter  Angabe  der  Gründe  verlagt
  werden.

Gegen  die  Verjagung  der  Beftätigung  ift  in  allen  Fällen
Beichwerde  zur  nächit  vorgejegten  Verwaltungsftelle,  in  lebter
saftanz  zum  F.  StaatSminifterium  des  inuern  zuläjlig.

Die  Gemeindebevollmächtigten  find  durch  den  Bürgermeifter
  zu  verpflichten  und  in  ihre  Stellen  einzumeifen.

Wird  die  Beitätigung  der  Wahl  des  Bürgermeifters  oder
des  Beigeordneten  verjagt,  jo  ft  zu  einer  weiteren  Wahl  zu
Ichreiten,  wobei  der  Nichtbeftätigte  nicht  wieder  gewählt  werden
darf.  (G.-D,  Art.  126.)

Mitglieder  des  Gemeindeausschuffes  find  wegen  eriwiejener
förperlicher  oder  geiftiger  Dienftesunfähigfeit  oder  wegen  zurüdgelegten
  60.  Lebensjahres  zum  Austritt  berechtigt.

Den  Ablauf  der  Wahlperiode  brauchen  diefelben  in  Diefem
Falle  nicht  abzuwarten.
        <pb n="65" />
        I.  At  8.  10.  Mott  Fer  Bertnaitiing  der  Gemeinden  etc  5]

 

—  Berliert  ein  Ausfhußmitglied  die  zur  MWählbarkeit  erforderlichen
  Eigenschaften,  oder  treten  Verhältniffe  ein,  welche  ihm
die  Fortführung  des  Amtes  unmöglich)  machen,  jo  muß  hellem
Austritt  erfolgen.

Ueber  die  Zuläffigfeit  oder  Nothwendigfeit  de3  Austritts
ae  vorbehaltlich  der  Beichwerdeführung  der  Gemeindeaustchuß.


Außerden  fann  einem  NAusfchußmitgliede  aus  triftigen
Gründen  dur)  Beichluß  des  Gemeindeausichufjes,  welcher  der
Genehmigung  der  DiftriktSpolizeibehörde  zu  unterjtellen  ift,  die
Entlaffung  auf  Anfuchen  bewilligt  werden.

Wenn  die  vorgegebenen  Gründe  vom  Gemeindeausihuß
nicht  al3  triftig  anerfannt  werden  und  dethalb  die  Abweifung
des  Entlaffungsgefuches  erfolgt  steht  dein  Antragfteller  ein
Beichwerderecht  nicht  zu.

Ausichußmitglieder  ,  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder
wegen  Bergehens  des  Diebitahls,  der  Unterichlagung,  des  Betrugs,
  der  Hehlerei  oder  der  Kälfchung  in  die  öffentliche  Sigung
eines  Strafgericht3  verwiefen  find,  unterliegen  fiir  Die  Dauer
de3  Strafverfahrens  der  Suspenfion  vorı  Amte,  welche  durch
die  vorgefegte  VBerwaltungsbehörde  in  Vollzug  gejekt  wird.
($.-D.  Art.  127.)

Bei  öffentlichen  Feierlichkeiten  gehen  die  Mitglieder  des
Gemeindeausschuffes  den  andern  Gemeindebürgern  vor.

Das  Dienftzeichen  des  Bürgermeifters  befteht  in  einer  filbernen
  Medaille,  welche  mit  dem  Bruftbild  des  regierenden
Königs  auf  der  Vorderjeite  und  dem  Namen  der  Gemeinde
oder  Biürgermeifterei  auf  der  Nücdleite  verjehen  it  und  an
einem  hellblauen  Bande  um  den  Hals  getragen  wird.

Wenn  eine  Gemeinde  zur  Führung  eined  Wappen®  berechtigt
  ift  fann  ftatt  des  Itamen3  der  Gemeinde  das  Wappen
derfelben  auf  der  Rüdfeite  der  Medaille  angebracht  werden.

Die  Beigeordneten  tragen  al3  Dienitzeichen  einen  Fleinen
Schild,  welcher  mit  dem  bayerischen  Wappen  verfehen  ift,  an

einem  bellblauen  Bande  um  den  Hals.
(BD.  v.  4.  Aug.  1869  Reggsbl.  S.  1457  ff.)

b)  Gemeindefchreiber.

Dem  Bürgermeifter  kann  itberlaffen  werden,  gegen  angemeffene
  Entichädigung,  welche  von  Gemeindeausjchuß  feitzujegen
  ift,  für  Herftellung  der  nöthigen  jchriftlichen  Arbeiten
Sorge  zu  tragen.  Wird  diefe  Einrichtung  nicht  getroffen,  jo

4*
        <pb n="66" />
        52  1b.  8.11.  Wickungskreis  deg  Gemeindeausfchuffes,

 

—

ift  unter  en  einer  angemefjenen  Bejoldung  ein  Gemeindeschreiber
  aufzustellen,  dem  die  Verpflichtung  auferlegt
werden  fann,  Die  en  Ihläge  und  Rechnungen  über  den  Gemeinde-
  und  Stiftungshaushalt  für  die  betreffenden  Verwalter
berzußt  tellen.
tehrere  benachbarte  Gemeinden  fünnen  fid)  zur  gemeinychaftlichen

  Beftellung  eines  Gemeindejchreibers  vereinigen.

Eine  Verpflihtung  zur  Uebernahme  der  Gemeindejchreis
berei  befteht  für  den  Schullehrer  nicht  mehr.

c)  Gemeindeeinnehmer.

Die  Gemeinden  find  befugt,  für  fich  allein  oder  in  &amp;amp;emeinjchaft
  mit  anderen  rehnungsverftändige  Einnehmer  zur
Beforgung  des  Kafja-  und  Rechnungswejens  für  den  Gemeindeund
  Stiftungshaushalt  aufzuftellen  und  angemefjen  zu  befolden.
Die  aufgeftellten  Einnehmer  bedürfen  der  Beftätigung  der  vorgefegten
  VBerwaltungsbehörde,  werden  vom  Bürgermeifter  verpflichtet
  und  find  zur  autionzleiftung  verbunden.  (.-D
Art.  129  Ab).  3.)

d)  Sonftige  Gemeindebedienitete.

Die  Aufftellung  des  jonft  nöthigen  Perfonals  hat  ebenfalls
von  den  Gemeinden  auszugehen.

Ueber  die  Stellung  und  Die  Pflichten  des  jubalternen  gemeindlichen
  Dienjtperjonal3  wird  ım  $.  14  unten  dag  Nähere
beiprochen  werden.

8.  11.
Wirknngskreis  des  Gemeindenusfdufes.

a)  Aufgabe  des  Gemeindeausjhufjes  im  Allgemeinen.


Die  Aufgabe  de3  Gemeindeauzschuffes  im  Allgemeinen
bejteht  in  der  Führung  des  Gemeindehaushaltes,  Bejorgung
der  jonjtigen  gemeindlichen  Angelegenheiten  und  der  Tyürjorge
für  da3  Wohl  der  Gemeindeangehörigen  überhaupt.

Sn  lebterer  Beziehung  hat  derjelbe  jein  Augenmerk  insbejondere
  auf  Hebung  Der  Lanbwirtbichaft  und  der  Gewerbe
und  Befeitigung  der  Armuth  durch  Vermehrung  der  Erwerbsgelegenheit
  und  Förderung  der  Moralität  zu  richten.

Die  Fortichritte  der  ze  auf  ven  gewerblichen  und
landwirthichaftlichen  Gebiete,  Die  im  gewerblichen  Leben  nun
mehr  ermöglichte  freiere  Bewegung  ,  die  Unterjtügung  mit
Rath  und  That,  welde  die  Landwirtbichaft  namentlid)  von
Seite  der  (andwirthfchaftlichen  Bereine  findet,  jollten  den  Aus-
        <pb n="67" />
        1.  Abth.  $.  11.  MWirkungskreis  des  Bimneindenusfhuffes..  53

 

Ihußmitgliedern  ein  mächtiger  Sporn  fein,  den  noch  fo  Viele
beherrichenden  ga  zum  Althergebracjten  nad)  Kräften  zu  befümpfen,
  den  Gemeindeangehörigen  hiebei  mit  gutem  Beifpiele
voranzugehen,  ihnen  Sinn  für  da3  DBeffere  beizubringen  und
in3bejondere  den  Neuerungen  in  der  Gemeinde  Eingang  zu
verichaffen,  welche  fi)  erfahrungsgemäß  als  vortheilhaft  bewährt
  haben.

ft  e3  den  gemeindlichen  Bertretern  damit  Ernft,  So
werden  die  Früchte  ihrer  Bemühungen  nicht  ausbleiben,  Gewerbe
  und  Landwirthichaft  werden  in  der  Gemeinde  mehr
und  mehr  aufblühen,  unter:  den  Gemeindeangehörigen  twird
Wohlitand  einfehren,  Lafter  und  Trunffucht,  die  Yolgen  zerrütteter
  Verhältniffe,  werden  mehr  und  mehr  verfchwinden  und
insbefondere  den  Aermeren  der  Einmwohnerfchaft  werden  neue
Erwerbsquellen  erjchloffen  werden,  welche  ihnen  die  nanfpruchnahme
  gemeindlicher  Unterftügung  und  deren  Folgen  erfparen.

Auf  diefem  wege  und  durch  entjprechende  Objorge  für
eine  gute  Erziehung  der  Kinder,  namentlich  der  außerehelichen,
wird  der  Hang  zum  Müffiggang  und  Umbherziehen,  welcher
den  Gemeinden  jchon  fo  viele  und  oft  namhafte  pefuniäre  Opfer
verurjacht  hat,  unterdrüdt  und  die  Häufig  fehr  fühlbare  Lajft
der  Armenfürforge  mehr  und  mehr  jchwinden  und  auf  ein
möglichit  geringes  Maß  zurüdgeführt  werden.

Erfüllen  die  Gemeindeverwaltungen  in  diefer  Richtung
ihre  Aufgabe,  fo  werden  fie  fi  wejentliche  Berdienite  um
ihre  Gemeinde  erwerben  und  außer  dem  Bewußtjein  treuer
Pflihterfüllung  wird  fie  der  Danf  der  Gemeindeangehörigen
und  die  Anerkennung  der  ihnen  vorgefeßten  Behörden  lohnen.

b)  Wirfungsfreig  des  Bürgermeijter3.

Der  Bürgermeifter  hat  für  örtliche  Befanntmadjung  der
den  Wirkungsfreis  der  Gemeinde  betreffenden  Gefete,  Berordnungen
  und  Erlafje,  und,  joweit  er  hiezu  gejeglich  verpflichtet
ft,  für  deren  Vollzug  zu  forgen.

xhm  liegt  ob  die  Führung  und  Bewahrung

a)  der  Beichreibung  der  Gemeindegrenzen,  der  Rechte  und
SGerechtigfeiten  und  Belitungen  der  Gemeinde  ;

b)  der  Gemeinde  -  Örundjteuerkatafterauzzüge  und  des  Gemeindeplanes;


ce)  des  SXnventars  über  alles  bewegliche  Vermögen  der  ®emeinde,
  der  Feuerlöfchgeräthichaften  und  dergleichen;
        <pb n="68" />
        54  I.  Abth.  $.  11.  Mickangskeris  Ars  Bemeindeausfdufles.

 

d)  der  Beitragsrollen  für  die  Gemeindeumlagen  und  für
die  Gemeindedienite;

e)  des  Berzeichniffes  der  Gemeindebürger  und  der  Heimatberechtigten,
  (Beil.  15  und  16);

f)  der  Wahlliften  und  der  Urliften  für  die  Wahl  der  Ge-\hwornen.


Er  Hat  für  die  ordnungsmäßige  Erhaltung  der  Gemeinderegijtratur,
  insbejondere  für  die  Aufbewahrung  der  Gemeindeund
  Stiftungsrechnungen  nebjt  Belegen  Sorge  zu  tragen.

hn  Fomnt  die  Meberwadjung  des  Safle-  und  Ned):
nungswejeng  der  Gemeinde  und  der  Stiftungen  zır.

Das  Nähere  in  diefer  Beziehung  |.  unten  bei  Behandlung
des  gemeindlichen  Kafje-  und  Rehnungsiefens,

Er  Hat  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
  die  Beicylußfaffung  des  Gemeindeauzfchiffes,  in
sällen,  wo  dies  gejeglich  erforderlich  ijt,  die  Beichlußfafjung
der  Gemeindeverfammlung  vorzubereiten  und  zu  leiten  und
Die  gefaßten  Bejchlüffe  in  Vollzug  zu  fegen.  (G.-D.  Art.  131.)

Die  Handhabung  der  Ortspolizei  ijt  dem  Bürgermeijter
allein  übertragen.

Htenach  Steht  demfelben  der  Vollzug  der  die  PVolizeiverwaltung
  betreffenden  Gefee,  geleglich  erlaffenen  Verordnungen,
poligeifichen  Borfchriften  und  competenzmäßigen  Anordnungen

er  vorgejesten  Behörden  innerhalb  des  Gemeindebezirts  zu,
joweit  hiefür  nicht  durch  Gefeß  oder  gejegmäßige  Verordnung
die  Bujtändigfeit  einer  höheren  Behörde  begründet  ift.

Er  Hat  insbejondere  die  polizeiliche  Aufficht  zu  pflegen,
die  nöthigen  Bifitationen  vorzunehmen,  die  ort3polizeilichen
Bewilligungen  zu  ertheilen  und  die  ort3polizeilichen  Anzeigen
zu  erita  Icı.

Er  hat  für  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Steherheit,
Ordnung,  Aube  und  Sittlicjkeit  zu  forgen  und  den  Fremdenverkehr
  zu  überwachen;  er  hat  das  Nedjt  der  vorläufigen  po-=Jizeilicden
  Einfchreitung  zur  Verhütung  jtrafbarer  Handlungen.

Er  Hat  bei  Verlegung  der  Strafgejee  die  zur  Ermöglung
  und  Sicherung  der  gerichtlichen  Einschreitung  zuläfligen
vorläufigen  Maßregeln,  foweit  nöthig,  vorzufehren  und  die
Gerichte  bei  Führung  der  Unterfuchungen,  insbefondere  bezügve
  der  ade  und  Sanımlung  der  Beweismittel  entjpreend

  zu  unterttügen,  jfowie  in  allen  Fällen,  in  welchen  die
I  einer  Berjon  zuläflig  und  veranlaßt  erjcheint,  dieje
eitnahme  zu  bewirken.
        <pb n="69" />
        1.  A615.  8.  11.  Mickuugshreis  Des  Gemeindenisfufes.  55

 

—

Er  ift  verpflichtet,  nöthigenfall®  für  den  Xiranzport  der
von  Bedieniteten  de3  Staats  im  Gemeindebezirk  Unfgegriffenen
an  die  Diftriftspolizeibehörde  oder  den  Einzelnrichter  des  Be:
zivt3  gegen  Erfah  der  Koften  au  Staatsmitteln  zu  forgen.

hm  Liegt  ob,  Die  augenblidlichen  Vorkehrungen  gegen
Gefahren  für  daS  Leben  und  das  Eigenthum  zu  treffen,  die
Anitalten  für  Die  Beförderung  der  allgemeinen  Wohlfahrt  in
der  Gemeinde  zu  beauflichtigen  und  namentlich  jein  Augenmerf
auf  die  öffentliche  Reinlichkeit,  die  Einrichtungen  für  Gefundheit,
  die  YFeuerbeichau  und  Feuerlöfchanftalten,  die  Öffentlichen
Wege,  Stege,  Brüden,  Brunnen  und  Wajjerleitungen,  den
Verlauf  von  Lebensmitteln,  den  Marftverfehr,  dann  auf  Maß
und  Gewicht  zu  richten  und  die  entjprechenden  Verfügungen
und  Atabregeln  zu  treffen  oder  zu  veranlaffen.

Derjelbe  Hat  ferner  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  alljährlich
  mindeftens  einmal  die  Flur-  und  Markungsgrenzen  von
den  TFeldgejchwornen  nach  Maßgabe  des  Art.  21  des  VermarfungSgejebes
  vom  16.  Mai  1868  umgangen  und  die  zur  Anzeige
  gebrachten  Mängel  abgeftellt  werden.  (©.-D.  Art.  138.)  *)

Dem  Bürgermeifter  fteht  endlid)  die  Ausübung  des  VBermittlungsamtes
  bei  Rechtöitreitigfeiten  unter  Gemeindeeinwohnern
zu;  Derjelbe  ift  iibrigend  befugt,  hiemit  ein  anderes  Gemcindeausfchußmitglied
  zu  beauftragen.  Den  Betheiligten  ift  e3  unbenommen,
  Männer  ihres  Bertraueng  zu  benennen,  welche  zum
Sühneverjuc  beizuziehen  jind.

Die  Zulafjung  von  Advofaten  ift  ausgeichlofjen.

Wenn  auf  gehörige  Zadung  nicht  beide  Bartheien  erfcheinen,
fo  ift  der  Vermittlungsverfuch  als  vereilt  zu  erachten.  it  der
Kläger  nicht  erjchienen,  fo  verwirkt  er  eine  Geldbuße  von  30  fr.
zum  Bejten  der  Ocmeindefaffe.  Die  Anberanmung  eines  \weiteren
  Bermittlungstermines  auf  Antrag  eines  Theiles  ift  unzuläffıg.
  Die  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  de8  Vermitt-Iungsamtes
  find  tar-  und  ftempelfrei.  (D.-©.  Art.  144.)

infichtlih  der  Berfügungen,  welche  der  Bürgermeifter
zum  Bollzuge  von  Verordnungen  und  Gefegen,  deren  Uebertretung
  nicht  mit  Strafe  bedroht  ijt,  innerhalb  feiner  Yuftändigfeit
  allein  zu  erlafjen  hat,  fteht  ihm  die  Befugniß  zu,  Diejelben
Burcd)  Ungeborfamsftrafe  bi3  zu  3  Sl.  zu  Gunften  der  Gemeindetaffe
und  eventuell  durch  Vornahnıe  der  Yandlung  auf  Koften  deg  Ungehorjamen
  unter  Anwendung  der  Art.  28  und  29  des  Gejehes

*)  Dergl,  Wirkungstkreis  der  Feldgefhmornen  von  Stabelm.  ©.  72  ff.
        <pb n="70" />
        65  1.  Wbth.  8.11.  Mickungskreis  des  Gemeindenusfchuffes.

 

vom  10.  Nov.  1861,  die  Einführung  de  Straf-  und  PBolizet-Strafgefeßbuches
  betreffend,  zur  Ausführung  zu  bringen.
(&amp;amp;.-D.  Art.  143.)

Der  Beigeordnete  und  die  Gemeindebevollmächtigten  find
verpflichtet,  fich  nach  Anordnung  des  Bürgermeifter  zu  polizeilihen
  Geichäften  verwenden  zu  lafjen.

‘un  den  vom  Wohnfite  des  Bürgermeifter8  entfernten
Drten  fann  ein  dort  wohnendes  Mitglied  des  Gemeindeaus-Ichufieg,
  in  deflen  Ermanglung  ein  vom  Gemeindeausfchuß  gewählter
  Ortsführer  mit  Auftimmung  der  vorgefegten  Verva
  ‚ungäbehörbe  als  Gehilfe  der  Polizeiverwaltung  aufgeftellt
werden.

Diefer  hat  in  dringenden  Fällen  ftatt  des  Bürgermeilters
  zu  handeln,  außerdem  deflen  Mufträge  zu  vollziehen,
die  nothwendigen  Anzeigen  an  denfelben  zu  madjen  und  die
Befeitigung  gejegwidriger  Zuftände  in  der  Ortjchaft  zu  veranlaffen.
  (©.-D.  Art.  139.)

Die  Koften  der  örtlichen  Bolizeiverwaltung  und  der  hiefür
erforderliden  Einrichtungen  und  Anftalten  find  von  den  Ges
meinden  zu  tragen.  (.-D.  Art.  142.)

ec)  Wirlungsfreis  des  gefjammten  Gemeindeaus-Ihufle®.


‚  Dem  emeindeausshuß,  deffen  Vorjtand  der  Bürgermeijter
  ift,  fommt  die  Verwaltung  der  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten
  zu.

Derjelbe  erläßt  innerhalb  feiner  Zuftändigfeit  ftatutarifche
Beitimmungen  und  vertritt  die  Gemeinde  in  ihren  Rechten  und
Berbindlichkeiten.  (G.-D.  Art.  130.)

Er  jtellt  den  &amp;amp;emeindejchreiber  und  die  erforderlichen
Gemeindebedienfteten  in  widerruflidder  Weile  an  und  bejtimmt
deren  TFunftionsgehalt.

Er  bejtimmt  vorbehaltlid  der  Beichwerde  an  die  vorgefeßte
  Berwaltungsbehörde  den  Funktionsbezug  des  Bürgermeijter8
  und  beicdjließt  über  die  den  Berwaltern  des  Gemeindeund
  Stiftungsvermögend  zu  gewährende  Entihädigung.  (©.-D.
  Art.  132.)

Nach  der  allerh.  Entjchließung  vom  12.  December  1862
(abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.)  hätten  Gemeindevorftände,  Verwalter
  de8  gemeindlichen  Vermögen?  und  Gemeindeausfchußmitglieder
  bei  Gängen,  außerhalb  des  Gemeindebezirk3,  in  Er--manglung
  eines  freiwilligen  Uebereintonmeng  für  den.  halben
        <pb n="71" />
        1.  Abth.  8.  11.  Mickungskreis  des  Gemeindeausfhufes.  H7

 

Tag  eine  Vergütung  von  24—  45  fr.,  fowie  den  gleichen  Betrag
  für  jeden  angefangenen  weiteren  halben  Tag,  für  allenfalla
  nöthiges  Uebernachten  24—42  fr.,  endlidy  für  jede  Wegftunde
  der  Hin-  und  NRüdreife  eine  Ganggebühr  von  6—9  fr.
zu  beanfpruchen.

Diefe  Beftimmung  wird  noch  dann  zu  gelten  haben,  wenn
vom  Oemeindeausfhuß  für  derartige  Gänge  feine  Gebühren
feftgefegt  worden  find.

Der  Gemeindeausshuß  nimmt  Theil  an  der  Armenpflege,
jowie  an  dem  Kirchen=  und  Echulwejen  nad)  den  hierüber  beftehenden
  Gejegen  und  Verordnungen.  (G.:O.  Art.  137.)  *)

Er  erläßt  die  ortöpolizeilichen  Vorfchriften  nach)  den  gejeglichen
  Beitinnmungen.

Er  bejchließt  über  polizeiliche  Einrichtungen  und  Anftalten,
nit  deren  Ausführung  Koften  für  die  Gemeinde  verbunden
find.  (&amp;amp;.:D8.  Art.  140.)

Wo  die  Aufftellung  befonderer  DOrtsführer  auf  Grund  des
Art.  139  Abi.  2  der  Gemeindeordnung  fir  nothiwendig  erachtet
wird,  fommt  deren  Wahl  dein  Gemeindeausfchufje  zu.

Der  Gemeindeausfchuß  ift  ebenfo  wie  der  VBirrgermeifter
berechtigt,  Verfügungen,  weldhe  er  in  feiner  Zuftändigfeit
al3  Gemeindebehörde  zum  Bollguge  von  Gefegen  und  giltigen
Verordnungen,  deren  Webertretung  nicht  mit  Strafe  bedroht
ift,  an  bejtimmte  an  erlafjen  und  diefen  befonders  eröffnet
hat,  Ungehorfamsitrafen  in  Betrag  bi  zu  3  fl.  im  Nichtbefolgung3falle
  zu  verhängen  und  nad)  Maßgabe  der  Art.  28  und  29
des  Einführungsgefeges  zum  Straf  -  und  Bolizeiftrafgelegbuche
vom  10.  November  1861  unter  Umständen  die  treffende  Handlung
auf  Koften  des  Ungehorfamen  vornehmen  zu  laffen  und  den
erwachfenen  Koftenaufivand  zur  zwangsweilen  Erhebung  nad)
den  gefeglichen  Beftimmungen  über  Beitreibung  von  Unterjuhunggfojten
  zu  bringen.

Beichwerden  gegen  derartige  Maßregeln  haben  in  dringen
den  Tsällen  feine  aufichiebende  Wirkung.  (G.-D.  Art.  143.)

Der  Gemeindeausfhuß  führt  den  Gemeindehaushalt.

Er  hat  für  die  Erhaltung  des  Vermögens  und  für  Die
Erfüllung  der  Berbindlichfeiten  der  Gemeinde  zu  forgen.

Seine  Mitglieder  haften  für  allen  durch  die  Nichterfüllung

*)  |.  Art.  22  des  Armengefetes,  dann  8.  59  Nbf.  3  und  $.  94  Abi.  5
ves  revid.  G.-Edilt8  vom  1.  Juli  1834,  endlich  das  Schuldotationsgefet
  vom  10.  November  1861.
        <pb n="72" />
        58  1.  mi.  S.11.  Wickungskreis  des  Geweindenusichuffes.

 

ihrer  Dienftesobliegenheiten  entjteheuden  Schaden.  (©.-D.
Art.  133.)

Er  verwaltet  da3  Gemeinde-  und  örtliche  Stiftungsvermögen
  durch  die  aus  jeiner  Mitte  aufgeitellten,  oder  die  bejonderen
  Verwalter.

Dem  Bürgernteijter  und  Beigeordneten  ijt  unterjagt,  wenn
auch  nur  vorübergehend,  eine  Verwaltung  jelbt  zu  führen.

Die  Verwalter  haben  die  ihnen  übertragenen  Kafjageichäfte
ausfchlieglich  zu  bejorgen  und  haften  zunächjt  für  Die  richtige
und  rechtzeitige  Erhebung  der  Einkünfte,  für  die  Einhaltung
der  Voranjchläge  und  für  die  vorjchriftsmäßige  Ordnung  in
den  Ausgaben.

Die  Verwalter  haben  eine  vom  Seimeindeausfchufie  feitzu:
jebende  Boution  zu  leiten.  Mitgliedern  des  Gemeindeaus-Ichuffes
  Fann  Diefe  Kautionsleiitung  aus  bejonderen  Gründen
erlaffen  werden.  (&amp;amp;.-8.  Art.  134.)

Die  Verwalter  oder  bejonderen  Einnehmer  Dürfen  ohne
Ichriftlihe  Zahlungsanmweilung  des  Bürgermeilters  bei  Meidun
eigener  Haftung  feine  Zahlungen  machen.  (G.-D.  Art.  135)

Näheres  hierüber  jowıe  über  die  Verwaltung  der  gemeindlichen
  und  Stiftungsfaffen  |.  unten  S.  12.

Aufjtellung  des  Kahres-Etut3.

Das  Rechnungsjahr  läuft  vom  1.  SYanuar  bis  31.  December.

m  Monate  October  hat  der  Gemeindeausihuß  den  Boranichlag
  färnmtlicher  voraustehbarer  Einnahmen  und  Ausgaben
der  Gemeinde  für  da8  nädjite  Jahr  aufzuftellen  und  denfelben
im  Laufe  des  Dionats  November  nach  vorhergängiger  Belanntmarhung
  14  Tage  lang  öffentlich  aufiulegen.  eve  Umlagenpflichtigen
  fteht  e3  frei,  feine  Erinnerungen  jchriftlich  einzurveichen
  oder  zu  Protofoll  zu  erklären.

Nach  Ablauf  diefer  Kriit  Hat  der  Gemeindeausjchuß  den
Boranjchlag  unter  Würdigung  der  eingefommenen  Erinnerungen
feitzuftelen  und  der  vorgejegten  DBermwaltungsbehörde  fofort
vorzulegen.  Sieht  fi)  diefe  Behörde  Hiedurh  zu  der  Ausübung
  ihres  Auflichtsrecht3  nach  Art.  157  der  Gemeindeordnung
  veranlaßt,  jo  hat  fie  binnen  jech®  Wochen  dem  Gemeinde:
ausichuß  die  geeignete  Eröffnung  zu  machen.

Der  Boranichlag  bildet  die  Grundlage  de3  Gemeindehaus-Halt3.
  Ueber  nicht  vorgejehene  unvermeidliche  Ausgaben  hat
der  Gemeindeausihuß  Beichluß  zu  faflen.

Borftehende  Beltimmungen  finden  auch  Anwendung  auf
        <pb n="73" />
        I.  Ybth.  $.  11.  MWirhyugskreis  des  Gemeindenusfchuffes.  59

 

den  Stiftungshaushalt.e  Die  Voranjchläge  können  jedoch  für
eine  längere  Periode  feitgeftellt  werden,  joferne  Die  vorgefeßte
Berwaltungsbehörde  nicht  im  einzelnen  Falle  anders  verfügt.
(G.-08.  Art.  130.)

Ku  Gemeinden  mit  Land  =  Gemeindeverfaffung  Jind  Die
jährlichen  VBoranjchläge  zunächit  durd)  die  Verwalter  der  treffenden
  Kaffen  nach  den  hinten  beigefügten  Formulare  Beilage  17
u  fertigen,  wobei  übrigens  der  Oemeindejchreiber  oder  eine
ft  geeignete  Perjönlichkeit  mit  der  zsertigung  der  schriftlichen
Arbeiten  betraut  werden  fan.  (j.  ©.  52  oben.)

Die  Rubriken  und  Boranfchläge  find  auf  die  beiden  neben
einander  liegenden  Seiten  eine3  Bogens  zu  vertheilen,  damit
genügender  Raun  für  etwaige  Erläuterungen  und  Nacdjiwerjungen
vorhanden  tft.

Titel,  Kapitel  und  fonftige  Unterabtheilungen,  für  welche
im  treffenden  Sabre  fein  Bortrag  zu  madjen  ijt,  fünnen  weggelafjen
  werden,  wobei  jedof)  für  die  übrig  bleibenden  Titel
und  Kapitel  die  Ziffern  des  Sorinulars  beizubehalten  find.

Nad)  VBedürinig  Fönnen  die  Gemeinden  den  einzelnen  Slapiteln
  neue  Titel  anfügen,  oder  die  Kapitel  in  weitere  Unterabtheilungen
  jpalten.

Weiter  unterliegt  e3  feinem  Anftand,  wenn  die  Gemeinden
vom  ;sormulare  in  ber  Meife  abweichen,  daß  fie  bei  den  VBor--anichlägen
  die  Ausgaben,  nach  den  im  %ormulare  angeführten
Titeln  geordnet,  voranftellen  und  jodanıı  die  Einnahme  gleich-(one
  unter  Beibehaltung  der  Titel  des  Formulars  Folgen
affen.

Ueber  Brüden-  und  Pflafterzölle,  Malzaufichlagsgetälle,
dann  über  beionders  Ddotirte  Gemeinde-Anftalten  und  Kafjen,
.  B.  Sparfaflen,  Leihfafjen,  Unterricht3-  und  Wohlthätigfeits-Anftalten,
  Schuldentilgung,  Getreide-Magazine  und  dergl.,  bei
welchen  bisher  eine  eigene  Rechnungsftellung  vorgejchrieben  oder
üblich  war,  find  bejondere  Boranjchläge  zu  fertigen,  mobei  das
vorgeichriebene  Formular  joweit  al3  thunlich  anzumenden  tft.
Diefe  Specialvoranichläge  ind  zugleidy  mit  den  Hauptvorans-Ihlägen
  und  eben  fo  wie  diefe  in  Reinjchrift,  gehörig  geheftet,
paginirt  und  unterzeichnet  mit  den  Dazıı  gehörigen  Berlagen
und  der  Beitätigung,  Daß  die  vorgejchriebene  Veröffentlichung
erfolgt  ift,  dem  Bezirksamte  vorzulegen,  während  die  Concepte
derjelben  in  Händen  der  Gemeindeverwaltung  bleiben.

Bei  Feititellung  der  Voranjchläge,  welche  mit  möglichfter
Genauigkeit  zu  erfolgen  hat,  find  aud)  etwaige  Veränderungen,
        <pb n="74" />
        60  1.  Abt.  $.  12.  Gefchäftsgang  hei  den  Gemeindeuermaltungen.

 

welche  im  Laufe  de3  kommenden  Rechnungsjahres  in  Bezug
auf  da3  Stammpermögen  (Hauptabtbeilung  11.  der  Rechnung)
eintreten  follen,  ins  Auge  zu  fafjen  und  die  bezüglichen  Befchlüffe
  entweder  geeigneten  Orts  3.  3.  bei  den  Erläuterungen
über  die  Dedung  des  Deficit3  im  VBoranichlage  zu  erwähnen,
oder  demjelben  gefondert  beizulegen.

Eoll  ein  Boranichlag  für  mehrere  fahre  gelten,  was
übrigens,  wie  oben  bereit3  erwähnt  wurde,  nur  für  Gtütungen
zuläffig  ift,  So  ift  nach  Anleitung  der  im  %ormular,  Beil.  18,
fahr  Abichnitt  „Einnahmen“  beigefügten  Bemerkung  zu  verahren.


Behuf3  genauer  Herftellung  der  Woranfchläge  find  von
den  Verwaltungen  alle  vorausjehbaren  Einnahmen  und  Ausgaben
  ingbejfondere  unter  Berüdfichtigung  der  Ergebniffe  der

tabgetelof  enen  Jahresrechnung  jorgiältig  zu  ermitteln,  und
die  auf  die  Führung  des  Haushalts  bezüglichen  Beichlüffe  3.2.
über  die  Art  der  Bewirthichaftung  des  Gemeindevermögeng,
über  die  Befoldungen  des  Verwaltungsperfonals,  über  die  Begründung
  oder  Verbefferung  von  Genteindeanftalten,  über  Baureparaturen
  und  Neubauten  zc.  fofort  zu  fafien.

Die  einzelnen  Anjäte  im  Etat  find  behufs  befjerer  Controle
durch  die  Umlagenpflichtigen  und  die  AuffichtSbehörden  über
die  Berläffigkeit  der  VBoranjcjläge  entweder  in  einem  eigenen
dem  Boranjdjlag  beigefügten  Crläuterungsheite,  oder  in  der
im  Yormulare  vorgejehenen  Nubrif  kurz  zu  erläutern,  bei
regelmäßig  wiederfcehrenden  oder  minderwichtigen  Boften  fann
übrigens  dieje  Erläuterung  unterbleiben.

Die  an  die  Bezirkgämter  eigefendeten  Reinfchriften  der
Boranfchläge  erhalten  die  Gemeindeverwaltungen  von  diejen
nad)  erfolgter  Prüfung  wieder  zurüd.  (M.-E.  vom  10.  October
1869  abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.)

Ueber  die  Betheiligung  des  Gemeinde-Ausfchuffes  bei  der
jährliden  Rehnungs-Ablage  fiehe  den  folgenden  Baragraphen.


$.  12.
Gelhäftsgang  bei  den  Gemeindeverwaltungen.

Die  Bertheilung  und  Leitung  der  Gefchäfte  gebührt  dem
Bürgermeifter,  in  dejjen  Verhinderung  dem  gejeglichen  Stell»
vertreter.
        <pb n="75" />
        I.  Abıh.  $.  12.  Gefchäftsgang  bei  den  Gremeindeuermaltungen.  61

 

a)  Situngen  de3  Gemeindeausfchufje3.

Der  Gemeindeausfhuß  fann  nur  dann  giltig  beichließen,
wenn  alle  im  &amp;amp;emeindebezirf  anmwejenden  Mitglieder  gehörig
geladen  Jind  und  mehr  als  die  Hälfte  der  gefeglichen  Mitgliederzahl
  an  der  Berathung  und  Abjtimmung  Theil  genommen  hat.

Kein  jtimmberechtigtes  Mitglied  darf  fich  der  Abjtimmung
enthalten.  *)

Die  Beichlüffe  werden  durd)  abjolute  Stimmenmehrheit
gefaßt,  bei  Stimmengleichheit  entjcheidet  die  Stimme  des  Vorfigenden.
  Ueber  die  Beichlüffe  ijt  ein  fortlaufendes  Protokoll
zu  führen,  defjen  Einficht  jedem  Gemeindebürger  zu  gejtatten  ift.

Mer  bei  einer  Angelegenheit  aus  einem  Brivatintereffe
perjönlich  betheiligt  ıft  darf  an  der  Berathung  und  Beichlußtaffung
  hierüber  nicht  Theil  nehmen.  Auch  gewerbliche  nterefjen
haben  dieje  Folge.

Kann  dephalb  ein  giltiger  Beichluß  nicht  gefaßt  werden,
fo  it  die  Angelegenheit  der  Beichlußfaflung  der  Geineindever-Janımlung
  vorzubehalten,  in  welcher  den  unmittelbar  betheiligten
Gemeindebürgern  fein  Stimmrecht  zufommt.  ft  mindeltens
die  Hälfte  der  Gemeindebürger  zur  Theilnahme  an  der  Beichlußfaffung
  unfähig,  jo  entjcheidet  nad)  Bernehmung  der  Betheiligten
  wie  der  Unbetheiligten  die  vorgejette  Berwaltungsbehörde,
welche  berechtigt  ijt,  erforderlichen  Falles  einen  Rechtsanwalt
zur  Vertretung  der  emeindeinterejien  aufzujtellen.

Die  Situngen  de  Gemeindeausschuffes  find  öffentlich,
foweit  nicht  Nücfichten  auf  das  Staut2-  oder  Gemeindewohl,
oder  auc)  berechtigte  Anfprüche  Einzelner  entgegenftehen.

Die  Frage,  ob  in  einem  gegebenen  Falle  die  Deffentlichkeit
der  Berathung  oder  Abjtimmung  anszufchliegen  je,  wird  in
geheimer  Situng  entjchieden.  Die  Derfentlichkeit  darf  jedoch
niemal3  ausgefchloffen  werden,  wenn  fie  Durch  das  Gelek  für
bejtimmte  Fälle  ausdrücklich  vorgejchrieben  ıjt.  (G.-D.  Art.  145
abj.  1—0.

|  Der  Korfihenbe  handhabt  die  Drdiuung.  Er  ıjt  verpflichtet,
Zeichen  des  Beifall3  oder  der  Wiipbilligung  den  Zuhörern  nicht
zu  geftatten  und  nöthigenfall3  jeden  derjelben,  der  die  Ruhe
der  Sigung  in  irgend  einer  Were  jtört,  aus  dem  Sigungsfofale
  wegzuweifen  und  nach  Umjtänden  abführen  zu  laffen.

*)  leber  die  Strafen  des  Nichterjcheineng  oder  der  DBermweigerung  ber
Stimmabgabe  f.  Art,  165  der  G.-D.
        <pb n="76" />
        62  1.  Abıh.  S.  12.  Gefhäftsgang  bei  den  Genteindenermaltmmgen.

 

b)  Ausjchüffe  für  befondere  Jwede.

Zur  Verwaltung  örtlicher  Stiftungen  und  Anftalten,  Towie
zur  Beforgung  bejtinmmter  Gejchäfte  Fünnen  auf  Beichluß  der
Gemeindeverwaltung  bejondere  Ausichüfle  aus  Mitgliedern  derjelben,
  oder  aus  den  zu  Gemeindeämtern  wählbaren  Gemeindebürgern
  gebildet  werden,  deren  Auswahl  der  Gemeindevermwaltung
  zufteht.  Ä

Die  hiezu  berufenen  Gemeindebürger  verrichten  ihre  Funltionen
  unentgeldlich  und  haben  nur  Anjprud)  auf  Erjag  von
Auslagen.

Solde  Ausihüfje  find  der  Gemeindeverwaltung  untergeordnet
  an  deren  Spnftruftionen  gebunden  und  Fönnen  von  der
Semeindeverwaltung  aufgelöft  werden.  Der  Bürgermeifter  oder
ein  von  ihm  bezeichnete8  Gemeindeverwaltungsmitglied  führt
den  Borlik.

Die  Funktion  ftändiger  Ausichüffe  endet  jedenfall  mit
Ablauf  der  Wahlperiode,  in  welcher  fie  gebildet  worden  ind.
(©.-D8.  Art.  145  und  106,  Abi.  4.)

c)  gormeller  Geichäftsgang.

Ale  Ausfertigungen  des  Gemeindeausfchufjes  werden  bon
dem  gejchäftsleitenden  Vorftande,  Urkunden,  welche  eine  Berpflihtung
  der  Gemeinde  begründen,  außerdem  noch  von  zwei
Mitgliedern  des  Gemeindeausjchufieg  unterzeichnet.

Zur  Regelung  des  formellen  Gelchäftsganges  fanıı  der
Gemeindeausfchuß  eine  Geichäftsordnung  erlaffen.  (G.-D.  Art.
145  Abi.  7  und  8.)

Ein  Entwurf  zu  einem  joldhen  findet  fi  in  Beil.  19.
d)  Kaffaverwaltung.

Ueber  das  gemeindliche  KRafjawejen  enthält  die  M.-  €.
vom  12.  October  1369  (abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.)  nad)»
itehende  Borichriften:

1)  Allgemeine  Beitimmungen.

Die  Gemeinde-  und  drtlihen  Stiftungsfaffen  werden,
wie  bereits  im  $.  10  oben  angedeutet  worden  ift,  entweder
durch  die  von  dem  Bürgermeifter  oder  jeinem  gejeblichen  Stellvertreter
  gemäß  Art.  145  Abf.  1  der  Gemeindeordnung  damit
beaufiragten  Gemeindeausschußmitglieder,  oder  durch  bejondere
von  dem  Gemeindeausschuffe  unter  Beitätigung  des  vorgejegten
Bezirksamtes  (Art.  129  und  134  der  ©.-D.)  aufgeftellte  und
vom  Bürgermeifter  verpflichtete  Einnehmer  verwaltet.
        <pb n="77" />
        1.  Abth.  8.  12.  Grfhäftsgang  bei  den  Genteluhriermaltungen.  63

 

St  ein  Verwalter  auf  längere  Zeit  an  der  Beforgung
der  ihm  obliegenden  Gefchäfte  verhindert,  jo  hat  der  Bürgermeifter
  für  ihn  einen  Stellvertreter  aufzuftellen.

Baarichaften  und  Aftivurfunden,  welche  dem  Bürgermeifter
mittel®  Zujendung  an  die  Gemeindeverwaltung  oder  in  fonftiger
  Weile  zufommen,  find  unverzüglich  an  den  Verwalter  der
treffenden  Kafje  gegen  Cmpfangsbeicheinigung  abzuliefern,
welch”  leßtere  in  chronologifcher  Ordnung  in  ein  bejondereg
hiefür  zu  haltendes  Buch  einzutragen  ift.

Einnahmen,  welche  entweder  nach  dem  Woranfchlage  oder
den  befonders  feftgeftellten  Heberegiftern,  den  giltigen  Tarifen
2c.  in  ihrem  Betrage  feititehen,  werden  ohne  fpezielle  Anmweilung
auf  Grund  der  dem  Berwalter  bei  Beginn  des  &amp;lt;Xahres  mitzutheilenden
  Nechnungsvoranichläge,  Heberegifter  und  Dergl.
zur  Beit  ihrer  Fälligkeit  erhoben,  fonftige  Einnahmen,  in$bejondere
  von  anderen  Kaffen  zu  beziehende  VBorfchüffe,  bedürfen
einer  Ichriftlichen  vom  Bürgermeifter  oder  deffen  gejeßlichem
Stellvertreter  unterzeichneten  Einweifung,  welche  fie  auf  einen
Beichluß  des  Gemeindeausschuffes  zu  gründen  hat  und  von  dem
Bürgermeifter  rechtzeitig  ausgefertigt  und  dem  Verwalter  zugejtellt
  werden  muß.

Werden  einem  Berwalter  Zahlungen  offerirt,  bezüglich
deren  die  vorjtehenden  Vorausfegungen  nicht  vorhanden  find,
fo  Hat  derjelbe  die  Annahme  zwar  nicht  zu  verweigern,  jedoch)
innerhalb  längjtens  drei  Tagen  dem  Bürgermeifter  Anzeige
zu  eritatten,  damit  die  Vereinnahmungsdekretur  erlajjen  oder
lonitige  Verfügung  getroffen  werden  fanın.

Ueber  jede  Einnahme  Hat  der  Verwalter  Empfangsbeftä«
tigung  auszuftellen.

Dırittungen  über  heimbezahlte  Aftivfapitalien  und  fonft
angefallene  Stammvermögenstheile  find  vom  Bürgermeijter  zu
contrafigniren.

Wird  die  zwangsweije  Beitreibung  von  Einnahmen  nöthig,
fo  hat  der  Verwalter  diefelbe  beim  Bürgermeijter  zu  veranlojjen.

N  Sit  die  Gewährung  eines  Nachlafjes  beantragt  oder  veranlaßt,
  jo  ift  von  ihm  die  Beichlußfaffung  des  Gemeindeaus-Ichuffes
  anzuregen.

Tür  Aablungen,  welche  die  Verwalter  gegen  die  gejehliche
Borichrift  ohne  Zahlunggeinweifung  des  Bürgermeifterd  machen,
haben  fie  jelbft  zu  haften.  Wo  Zahlungseinwersungen  des  Bürgermeifterd
  nöthig  find,  werden  fie  Hinfichtlich  derjenigen  PBojten,
        <pb n="78" />
        64  1.  Abt.  S.  12.  Gefhäftsgang  bei  den  Gemeindenermaltungen.

 

welche  nad)  dem  Voranjchlage  ziffernmäßig  feftftehen,  jofort  beim
Beginn  des  Rechnungsjahres  unter  Aushändigung  des  WVoran-Ichlage3
  an  den  Verwalter  im  Allgemeinen  verfügt,  für  jonftige
Ausgaben  ift  die  vorgejchriebene  jpezielle  Schriftliche  Anweisung,
welche,  wie  jchon  bemerkt  wurde,  auf  einem  Beichluß  de3  &amp;amp;emeindeausjchuffeg
  beruhen  muß,  zur  Zeit  ihres  TFälligwerdeng
zu  erlafjen.

Sowohl  die  allgemeinen,  al3  die  bejonderen  Anweifungen
fünnen  jederzeit  dur)  Bejchluß  der  Gemeindeverwaltung  zusrüdgezogen
  werden  und  erlöfchen  an  fih  mit  Ablauf  des  betreffenden
  Nechnungsjahres  beziehungsmeile  mit  Abjchluß  des
Surrentfaffatagebudhs,  von  welchem  weiter  unten  die  Nede
fein  wird.

Ale  nad)  Vorjtehendem  zuläffigen  Zahlungen  find  nur
an  die  Emipfangsberechtigten  und  nur  gegen  Kolortige  lebergabe
  förmlicher  Quittungen  zu  leilten.

Kede  Quittung  muß  den  Betrag  mit  Zahlen  und  Worten,
den  Bahlungsgrund,  die  Bezeichnung  der  zahlenden  Kafje,  dag
Datum  und  den  Ort  der  Zahlung,  foiwie  die  volljtändige
Unterichrift  des  Empfängers  enthalten.

Die  Gelder  und  Urkunden  der  Gemeinden  und  Stiftungen
dürfen  mit  den  WBrivatgeldern  und  Papieren  der  Berwalter
nicht  vermischt  werden.

Kedem  Berwalter  ift  daher  eine  aus  Gemeinde-  beziehungsweile
  Stiftungsmitteln  anzufchaffende,  einfad)  verjchließbare
Kae  (Hand-  oder  Eurrentkafje)  zuzujtellen.

Auserdem  hat  regelmäßig  in  jeder  Gemeinde  eine  Doppelt
verjchließbare  }.  g.  Rejervefaffe  zu  bejtchen  von  deren  Anschaffung
  nur  wegen  Mangels  eine8  Bedürfniffes  und  nur  mit
Genehmigung  des  Bezirksamts  Uingang  genonimen  werden  fann.

2)  Surrentfajja,  Gurrentfaffatagebüdher  und  VNecdhnungds
manualien.

Die  Eurrentkajfe  jteht  unter  dem  alleinigen  Verjchluß  des  Verwalters,
  welcher  auch  für  deren  jichere  Aufbewahrung  zu  Jorgen  hat.

Yn  ihre  find  alle  eingehenden  Gelder  und  Werthpapiere
mindeitens  am  ZQage  ihres  Einlaufs  bis  zur  Verausgabung
oder  vorschriftsmäßigen  Ablieferung  an  die  Nefervefaffe  zu
hinterlegen,  ebenjo  die  Boranichläge,  Zar=  uud  Heberegifter,
Raffadecreturen,  Onittungen  und  fonjtigen  Nechnungsbelege,  die
Surrentfaffatagebücher  und  Rechnungntanualien  (infoferne  lebtere
geführt  werden),  jowtie  überhaupt  alle  auf  das  laufende  Nechnung3wejen
  bezüglidden  Schriftjtüce.
        <pb n="79" />
        I.  Ubih.  $.  12.  Gefchäftsgang  hei  den  Bemeindenermaltungen.  65

 

Ueberfteigen  die  Baarbeftände  bei  einer  Kaffe,  deren  etat2-mäßige
  Sfahreseinnahme  1000  fl.  oder  weniger  beträgt,  bie
Summe  von  200  fl.,  danıı  bei  einer  Kaffe,  deren  etatsmäßige
Qahreseinnahmg  zwilchen  1000  und  4000  fl.  entziffert,  die

umme  von  200  fl.,  endlich  bei  einer  Kaffe  mit  einer  etat2-mäßigen
  ahregeinnahme  von  4001  fl.  und  darüber  die  Summe
von  400  fl,  jo  find  die  Mehrbeträge  unverzüglih  an  die
Nefervefaffe  abzuliefern.

Dem  Gemeindeausshuß  fteht  e3  frei,  au)  ohne  die  vorjtehenden
  Borausjegungen  die  Ablieferung  von  zeitweife  entbehrlichen
  Surrentlafjabaarbeftänden  an  die  Refervelaffe  anzuordnen.


Tür  jeden  Jond,  über  welchen  befondere  Rechnung  geftellt
wird,  ijt  einjeigenes  Qurrentfafjatagebuch  nach  dem  Formulare
Beil.  20  unten  zu  führen.

Die  urrentfaffatagebücher  müfjen  jedesmal  bei  Beginn
eined  neuen  Recdhnungsjahres  nei  angelegt  werden,  entjprechend
geheftet  oder  gebunden,  paginirt  und  mit  einem  Umfchlag  ver«
jehen  fein,  auf  welchem  der  treffende  Fond,  dag  Berwaltungsjahr
  und  der  Name  de3  Verwalter  anzugeben  find.

Sn  diefelben  werden  zunächit  die  nach  Abjchluß  des  Iehten
SKaffatagebuchs  au  dem  Vorjahre  verbliebenen  Aktiv»  und  Baffivrefte,
  und  fodann  alle  für  da3  laufende  Redhynungsjahr  anfal-Ienden
  Einnahmen  und  Ausgaben  in  chronologifcher  Ordnung
eingetragen,  und  zwar  in  der  Weije,  Daß,  wie  aus  dem  For«
mular  zu  erjehen  ift,  die  Einnahmen  in  ununterbrochener  Reihenfolge
  auf  die  linfe  und  die  Ausgaben  auf  die  gegenüberliegende
rechte  Seite  zu  ftehen  kommen.

„eben  Einnahm3-  und  Ausgabepoften  ift  fofort  nach  feinem
buch  e  oder  doc  fpäteftens  an  demjelben  Tage  |peziell  zu  veruchen.


Ausgenommen  find  diejenigen  PBoften,  welche  in  zahlreichen
fleineren  Beträgen  anfallen,  wie  3.  B.  die  Taren,  Umlagen  ıc.,
und  deshalb  in  bejonderen  Registern  oder  VBerzeichniffen  einzeln
verbucht  werden.  Bezüglich  foldher  Bolten  genügt  ein  funmma&amp;gt;»
rifcher  Vortrag  im  Kaffatagebuch,  welcher  jedoch  mindefteng
einmal  im  Monat  Stattzufinden  hat.

Die  nad)  Maßgabe  der  folgenden  Beftimmungen  in  die
Nefervefafje  abzuliefernden  oder  von  dort  zurüdgezogenen  Cura
rentfaffabaarschaften  werden  nur  in  intra  lineas  vorgetragen.

Borichüffe,  welche  nad)  Art.  64  der  Gemeindeordnung  an
andere  unter  derjelben  Verwaltung  jtehende  Kafjen  geleiftet

GStadelmann,  HdL.  f.  Landgemeindeu:rwalt.  5.  Uuil  5
        <pb n="80" />
        66  TI.  Abth.  $.  12.  Gefhäftsuang  bei  den  Bemeindenermaltingen.

 

werden,  find  in  dem  treffenden  Kurrentlafjatagebuch  in  Ausgabe
zu  ftellen  und  von  demjenigen  Verwalter,  welcher  den  VBorfchuß
empfängt,  im  Qurrentlaffatagebuch  de3  treffenden  Fonds  zu
vereinnahmen.

Der  lettere  Verwalter  hat  überdies  einen  Empfangsichein
auszuftellen,  welcher  bi  zur  Nüdzahlung  des  Vorfchuffes  in
derjenigen  Kaffe,  au  welcher  der  Lorfhuß  gegeben  wurde,
al  Beleg  aufzubewahren  ift.

Definitive  Zufchüffe,  welche  von  einer  Kaffe  an  eine  andere
gereite!  werden,  müfjen  in  dem  Kaffatagebucdh  der  erfteren  ala

usgabe  und  in  dem  Kafjatagebucd)  der  lekteren  ald  Einnahme
verbucht  werden.

Die  Tagebuchgeinträge  müfjen  deutlich  und  mit  Tinte  ge-Ichrieben
  werden.  Ste  haben  insbejondere  bezüglich  der  Einnahmen
  den  Namen  des  Zahlenden,  die  Gattung  der  Einnahme,
die  Zeit  für  welche  die  Zahlung  erfolgte  und  den  Betrag  der
geblung,  bezüglidy  der  Ausgaben  Dagegen  den  Namen  des

mpfängers,  den  Betreff,  für  welchen  die  Zahlung  geleiftet
wurde  und  den  verausgabten  Betrag  zu  enthalten.

serner  ift  jedem  Eintrag  außer  der  fortlaufenden  Nummer
des  Tagebuch  und  dem  Datum,  unter  weldjem  die  Leiftung
erfolgte,  die  fortlaufende  Nummer  des  Einnahms-  beziehungsweile
  AusgabSbeleges  beizujegen,  zu  welchem  Behufe  die  WBelege
nad)  den  Einnahmen  und  Ausgaben  ausgejchieden  und  nad)
der  Neihenfolge  ihrer  Entjtehung  geordnet  in  gejonderte  Tefturen
zu  bringen,  und  mit  Bleijtift  fortlaufend  zu  nummerirten  find.

rede  Seite  des  Tagebucdj3  ift  zu  Yummiren  und  der  Geitenbetrag
  auf  die  nächitfolgende  Einnahms-  resp.  Ausgabsfeite
überzutragen.

Die  Tagebücher  find  reinlih  und  frei  von  Rafuren  zu
alten,  Correkturen  find  möglichjt  zu  vermeiden  und  gegebenen
alles  nur  in  der  Art  vorzunehmen,  daß  der  frühere  Eintrag

noch  leferlich  bleibt.

Nach)  Ablauf  des  Nechnungsjahres  find  die  Tagebücher
durch  Einstellung  der  etwaigen  durchlaufenden  Boften,  3.  B.
der  Anichläge  von  Wohnungen,  Dienjtgründen  und  dergleichen,
dann  der  bewilligten  Nachläfje  zu  ergänzen,  hrerauf  unter  Sume
mirung  und  Abgleihung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  abzu=Ichließen
  und  von  dem  Verwalter  zu  unterzeichnen.

Nad)  dem  Abjichluß  darf  Fein  Eintrag  mehr  ftattfinden,
Dagegen  fünnen  bi&amp;amp;  zu  diejfem  Zeitpunkt  etwaige  nachgeholte
        <pb n="81" />
        J.  Abth.  8.  12.  Gefhäftsaang  bei  den  Gemeindeuermaltungen.  67

 

Einnahmen  und  Ausgaben  des  bezüglidden  Nechnungsjahres
noch  eingejtellt  werden.

Auf  der  Grundlage  der  abgejchloffenen  Kafjatagebücher
werden  fodann,  injoferne  nicht  die  Führung  von  Rechnungs»
manualien  jtattfindet,  die  Rechnungen  nach  dem  vorgeschriebenen
Schema  geitellt.

Zu  diefem  Behufe  ijt  den  einzelnen  Poften  des  Kaffatages
buch3  die  Nummer  des  Titel3  und  Kapitel,  unter  welchem
diejelben  in  Rechnung  ericheinen,  in  der  biefür  beftimmten
Nubrif  beizufügen.

Die  Belege  find  nad)  der  Reihenfolge  der  Rechnungspoften
neu  zu  ordnen  und  definitiv  mit  Zinte  zu  nummeriren.

Tsür  Gemeinden  und  Stiftungen,  deren  NRechnungswefen
von  bedeutendem  Umfang  ift,  dann  in  Gemeinden,  in  welchen
bisher  jhon  ohne  Rüdficht  auf  die  Größe  des  Fonds  Nedhnungsmanualien
  geführt  wurden,  Tann  von  der  vorgejehten
Auffichtsbehörde  die  Führung  eines  eigenen  Manual3  neben
dem  Kaflatagebuche  angeordnet  werden.

rn  die  Manualien,  welche  beim  Beginne  eines  jeden  Red)-nungsjahres
  neu  anzulegen  und  nach)  dem  SSormulare  Beil.  21
unten  zu  führen  find,  werden  zunächit  die  Aftiv-  und  Baffivtefte
  der  Vorredynung,  jowte  die  Anfäbe  des  neuen  Voran-TchlageS
  übergetragen  und  fodann  alle  Einnahmen  und  Ausgaben
des  Lanfenden  Kahres  nad)  den  Titeln  und  Kapiteln  des  Redynungsichemag
  geordnet  eingeftellt.

Die  Rechnungsmanualien  müffen  wenigjtens  am  Schluffe
eines  jeden  Monats  aus  dem  Kafjatagebuch  ergänzt  werden.

Hiebei  tft  einerjeit3  den  einzelnen  Boften  des  Kafjatages
buchs  die  Nummer  de3  Titel®  und  Kapitels,  unter  welchem  fie
in  daS  Manual  übergetragen  erjcheinen,  anderjeit$  den  Vorträgen
  des  Manuals  die  bezügliche  fortlaufende  Nummer  de3
Cafjatagebuchs  in  den  hiefür  beftimmten  Rubriken  beizujeßen.

Mit  Ablauf  des  Rechnungsjahres,  beziehungsweije  nad)
dem  erfolgten  Abfchluffe  der  Eurrentfafjatagebücher  werden  die
Manualten  abgeichlofjen  und  haben  dann  nachdem  noch  die
etwaigen  Nüdjtände  in  den  betreffenden  NAubrifen  vorgemerkt
wurden,  al®  Örundlage  der  Rechnung  zu  dienen.

3)  Refervefaffen  und  Refervefaffatagebud.

In  der  Nejervefaffe  find  die  fämmtlichen  Aetivurkfunden
(Staat3obligationen  nebft  Coupons,  Hypothefenbriefe  2c.)  der
Gemeinde  und  aller  unter  der  Gemeindeverwaltung  jtehenden

5*
        <pb n="82" />
        68  I  Abt.  $.  12.  Gefhäftsgang  bei  den  Bemeindenermaltungen.

 

örtlichen  Stiftungen  und  Fonds,  die  Kautionen  der  Verwalter,
die  heimgezahlten  Attivfapitalien,  die  Erlöje  aus  veräußerten
Stammpvermögenstheilen,  die  neuanfallenden  VBermögenszuflüffe,
endlich  die  von  den  urrentfafjaverwaltern  entweder  freiwillig,
oder  nad  Dtabgabe  der  oben  erwähnten  Borfchriften  abgelieferten
  Eurrentlafjabaarbeitände  aufzubewahren.

Urkunden  und  Baarfchaften,  welche  verjchiedenen  T%onds
gehören,  find  nach  Diefen  augzufcheiden  und  mit  den  Namen
derjelben  verjehen  in  der  Rejervefafja  getrennt  zu  halten.

Die  Nefervefaffa  muß  von  zwedentiprechender  Befchaffenheit
jeu,  fie  {ft  an  einem  zunädjit  von  der  Gemeindeverwaltung  zu

ejtimmenden  ieren  Orte  aufzubewahren,  und  fteht  unter
dem  doppelten  Berjchlufje  zweier  Gemeindeausschußmitglieder,
welche  von  dem  Bürgermeifter  mit  der  Yührung  der  Rejervefofjageichäfte
  betraut  werden.

Dem  Bürgermeifter  und  dem  Beigeordneten  ijt  auch  Die
Tsührung  der  Nejervefaffegejchäfte  unterfagt,  dagegen  fan  den
Gurrentlaffaverwaltern  die  Betheiligung  an  den  Nejervetaflages
Ihäften  nad)  Beihluß  des  Gemeindeausfchuffes  in  der  Weile
geftattet  werden,  daß  ein  Eurrenfafjaverwalter  den  einen  Nefervetafjajhtüflen
  ein  mit  Currentfaffagefchäften  nicdyt  betrautes  Gemeindeausichußmitglied
  aber  den  anderen  Schlüffel  in  Händen  hat.

Die  Beiziehung  eines  weiteren  Gemeindceausichußmitgliedes
zur  Rejervelafjavermwaltung  ijt  dann  unnöthig.

Die  Rejervefafjaverwalter  dürfen  nur  von  den  Vermaltern
der  Eurrentlaffen  Urkunden  und  Baarfchaften  der  Gemeinden
oder  Stiftungen  übernehmen  und  nur  an  diefe  Verwalter  Urfunden,
  Baarfchajiten  oder  Geldwerthe  ausfliefern,  auch)  dürien
fie  feine  Ausgabe  für  die  Rejervefaffe  ohne  vorherige  jchriftliche
Anweifung  des  Bürgermeifters  oder  feines  gefeblichen  Stellver»
treterö  machen.

Baarichaften  und  Urkunden,  deren  Aufbewahrung  in  der
Nefervefafje  jtattzufinden  hat,  müffen  von  dem  Eurrentlaffaver:
walter  fpätejtens  am  dritten  Tage,  nadydem  fie  in  deren  Hände
gelangt  find,  abgeliefert  werden.

Ueber  Die  gejchehene  Ablieferung  ift  ein  von  den  beiden
Refervelaffaverwaltern  unterzeichneter  Empfangsichein  auszujtellen,
  welcher  in  der  betreffenden  Burrentkafje  aufbewahrt  wird.

Werden  aus  der  Nefervefaffe  Baarjchaften,  Werthpapiere,
oder  fonftige  Urkunden  an  den  Eurrenfajjaverwalter  abgegeben,
o  hat  diefer  eine  Empfangsbeftätigung  auszuftellen,  welche  im

er  Nejervefafje  zu  hinterlegen  tt.
        <pb n="83" />
        I.  Abth.  $.  12.  Gefdäftsgang  bei  den  Gemeindenermaltungen.  69

 

Die  Refervefaffaverwalter  find  verpflichtet,  alle  in  Die
Refervefafje  eingezahlten  oder  aus  derjelben  abgegebenen  Geldbeträge
  in  ein  nad)  dem  Sormulare  Beil.  22  zu  führendes
Kaffatagebucd  (Refervefaflatagebuch)  einzutragen.

Desgleichen  haben  fie  über  den  Beftand  der  Aktivurrkunden,
einschließlich  der  Coupons,  fortlaufende  nad)  den  betheiligten
Kaffen  ausgeicjhiedene  Verzeichniffe  zu  führen,  worin  jede  an
die  NRejervefajje  abgelieferte  over  aus  derjelben  Hinausgegebene
Urfunde  vorgetragen  werden  muß.

sür  die  Urkundenverzeichniffe  ift  Kormular  Beil.  23  ans
zuwenden,  jedoch  Fünnen  die  bereits  angelegten  Verzeichniffe
bi3  zur  Abnüsung  beibehalten  werden.*)

Seder  Eintrag  in  das  Nefervefafjatagebudy  oder  daS  Urs
tundenverzeichniß  ift  mit  Tinte  zu  fchreiben  und  von  den  beiden
Refervefaffaverwaltern  zu  unterzeichnen;  werden  gleichzeitig
mehrere  unmittelbar  und  ohne  Zmijchenraum  aufeinander  folgende
Einträge  gemacht,  fo  genügt  die  Unterzeichnung  deslchten  Eintrages.

Die  Refervekuffatagebücdyer  und  Urkundenverzeichniffe  find
alljährlich  abzuichließen,  fie  werden  nebjt  den  Zahlungsanmetfungen
  de3  Bürgermeisters  und  den  oben  erwähnten  Enptang$=beftätigungen
  der  Gurrentfafjaverwalter  in  der  Nefervefafje  verwahrt,
  welche  nach  dem  Bollzuge  der  Kafjagejchäfte  jedesmal

von  den  beiden  Nefervefafjaverwaltern  zu  verichließen  tft.

4)  Raffavifitationen.

Dem  Bürgermeifter  und  in  Werhinderungsfalle  feinem
gefetlichen  Stellvertreter  fonımt,  wie  bereit  im  8.  11  oben
erwähnt  wurde,  die  Ueberivadjung  des  Kafja-  und  Rechnungs
wejens  der  Gemeinden  und  örtlichen  Stiitungen  zu.

Er  ift  verpflichtet,  alle  Jahre  mindefteng  einmal  die  fämmtlihen
  Lurrentfaffen,  jowie  die  Refervefafjen  unter  Zuziehung
eines  oder  ziveter  Ausjchußmitglieder  gründlid)  zu  vifitiren.

Hiebei  find  zunächit  die  Kafjatagebiücher,  bejonderen  Ber»
ceptionstegifter  und  Urfundenverzeichnijfe  abzujchliegen  und
deren  Ergebniffe  unter  Prüfung  der  vorhandenen  Belege  feitzuftellen,
  jodanın  hat  die  Abzählung  der  Kafjenbeftände  und
der  Sturz  der  Ativurfunden  und  Dlatertalvorräthe  zu  erfolgen
urd  hierauf  eine  Vergleihung  der  bier  gefundenen  NRefultate
mit  den  Ergebnijfen  der  Tagebücher  einzutreten.

?)  Diejes  DBDerzeihniß  der  Altivurfunden  der  Gemeinde  oder  Stiftung
ift  nicht  zu  verwechfeln  mit  dem  Seite  27  erwähnten  zum  nventar
gehörigen  Berzeichniß  der  fonftigen  mwichtigeren  Urkunden  der  Gemeinde.
        <pb n="84" />
        70  1  Ubıh.  $.  12.  Gefchäftsaang  bei  den  Bemeindenermaltungen.

 

Werden  hiebei  erhebliche  Abweichungen  und  Mängel  conftatirt,
  jo  ift  ungefäumt  dag  zur  Erhaltung  des  Gemeinde-  und
Stiftungsvermögens  Erforderliche  zu  verfügen  und  an  die  vorgejegte
  Auffichtsbehörde  Anzeige  zu  erftatten.

Unbedeutende  Berftöße  jind  fofort  zu  berichtigen  und  Die
Kafjatagebücher  mit  den  entiprechenden  Wormerkungen  hierüber
zu  verjehen.

Ueber  die  Bifitation  ift  ein  Brotofoll  aufzunehmen,  welches
in  der  Gemeinderegiftratur  hinterlegt  wird.

Abgejehen  von  diefen  vorgejchriebenen  Bifitationen  hat  der
Bürgerimeifter  unmittelbar  nach  dem  zum  Zwed  der  jährlichen
Rechnungsftelung  erfolgten  Abichluffe  der  Kaffatagebücher
(f.  Seite  66  oben)  eine  weitere  PVifitation  der  Klaffen  vorzunehmen
  und  zu  WBrotofoll  zu  conftativen,  ob  die  Kajjen-  und
Urfundenbeftände  mit  den  Rechnungsabichlüffen  und  Special:
porträgen  der  Rechnungen  übereinftimmmen.

Diefes  Protokoll  ift  mit  den  Rechnungen  als  Kafjanusweis
der  vorgejegten  Auffichtsbehörde  vorzulegen.

9)  Uecbermweifung  der  Kaffen.

Yn  allen  ?rällen  des  Webertrags  einer  Kaffe  an  einen
anderen  Verwalter  hat  eine  fürmlicjye  Ueberweilung  der  Kafje
ftattzufinden.

Diefe  Ueberweilung  ift  durd)  den  Bürgermeifter  oder
dejien  gejehlichen  Stellvertreter  zu  vollziehen  und  hiebei  in  Anwejenheit
  des  übernehmenden  und  abtretenden  Verwalterg  oder
dejlen  Stellvertreter3  eine  Bifitation  der  Kafjen  nach  obiger
Anleitung  vorzunehmen.

Die  Desfallfigen  Verhandlungen  find  fchriftlich  zu  pflegen
und  in  denfelben  die  überwielenen  Baarbeitände,  Urkunden,
Materialien,  Kafjatagebücher,  Negifter  und  fonitigen  Schrift:
ftüde  von  Belang,  fowie  aud)  die  überwiefenen  Bureaurequisjiten
  und  Mobilien  zu  verzeichnen.

Da3  Ueberweifungsprotofoll,  welches  in  der  Gemeinderegiftratur
  forgfältig  aufbewahrt  werden  muß,  ift  jowohl  von
dem  abtretenden  Berwalter  beziehungsweife  feinem  Stellvertreter
al3  von  dem  übernehmenden  Verwalter  zu  unterzeichnen  und
dem  erjteren  auf  Berlangen  eine  Abjchrift  des  Protofoll3  aus»
zuhändigen.

Nah  Vollzug  der  Ueberweifung  hat  fich  der  abtretende
Berwalter  aller  weiteren  Kafjengejchätte  zu  enthalten.

Nückjtände,  welche  dem  neuen  Verwalter  überwiejen  wur=
        <pb n="85" />
        I.  Abth.  $.  12.  Geihäftsgang  bei  den  Semeindenermaltungen:  71

 

den,  find  von  diefem  beizutreiben,  jedoc)  unbejchadet  der  etwaigen
  Haftungsverbindlichkeit  des  abtretenden  QVerwalters.
e)  Redhnungsftellung.

Bezüglich  der  Nechnungsftellung,  welche  von  den  aufgeftellten
  Einnehmern  oder  Verwaltern  auszugehen  und  längjteng
dig  1.  Mat  jeden  Yahres  zu  erfolgen  hat,  wobei  mit  Bejorgung
  der  jchriftlichen  Arbeiten  der  Gemeindeichreiber  oder  eine
andere  geeignete  Berfönlichkeit  betraut  werden  fann  (|.  Seite  51  u.
52  oben)  ift  für  Landgemeinden  dur)  die  ME.  vom  10.  Oftober
1869  (abgedr.  in  den  Kr.U.-Bl.)  Nachitehendes  bejtimmt:

1)  Allgemeine  Beitimmungen.

Bom  Redynungsjahr  1870  anfangend  erfolgt  die  Stelhun
der  SYahresrechnungen  über  den  Haushalt  der  Gemeinden  un
Örtlichen  Stiftungen  nad)  dem  Jormular  Beil.  24  und  25.*)

Die  Aubriten  diejeg  Kormulars  find,  wie  bei  den  Voranfchlägen,
  auf  Die  beiden  nebeneinander  liegenden  Seiten  eines
PBogenz  zu  vertheilen,  damit  genügender  Raum  für  etwaige
Erläuterungen  und  Nachweife  vorhanden  ijt,  bezüglich  allenfalfiger
  Weglaffung  einzelner  Titel,  Anfügung  neuer  Kapitel,
oder  Einschaltung  von  weiteren  Unterabtheilungen  gilt  das  im
8.  11  Seite  59  oben  bezüglich  der  Yyertigung  der  Yahresvoranfchläge
  Gelagte.

Ueber  Brüden-  und  Pilafterzölle,  Malzaufichlagsgefälle,
dann  über  befonders  dotirte  Gemeindeanftalten  und  Kafjen,
3.  BD.  Spar=  und  Leihfaffen,  Unterrichts-  und  Wohlthätigfeit3-anftalten,
  Schuldentilgung,  Getreidemagazine  und  Ddergl.,  bei
welchen  bisher  eine  eigene  NRechnungsftellung  vorgefchrieben
oder  üblich  war,  hat  eine  foldhe  aud)  in  Zukunft  ftattzufinden,
wobei,  wie  fchon  oben  Seite  59  vorgetragen  wurde,  auch  gejonderte
  Voranichläge  zu  fertigen  find.

Die  Gemeinden  fünnen  mit  Genehmigung  der  vorgelegten
Auffichtsbehörde  auch  für  die  genannten,  oder  andere  umfaffendere
  Gemeindeanftalten  eine  Tpezielle  rechnerische  Behandlung
in  der  Zukunft  eintreten  lafjen,  deren  Rejultate,  joweit  e3  nad)
den  concreten  Berhältniffen  thunlich  ist,  in  die  Hauptrechnung
übergetragen  werden.

Kr  Säle  jolh  gejonderter  Rechnungsitellung  find  die
vorgeichriebenen  Rechnungsformulare  foweit  es  thunlich,  eben=Tal?
  anzumwenden,  die  Rechnungen  felbjt  aber  gleichzeitig  mit

*)  Die  Rechnungen  pro  1869  merden  au  nah  dem  bisherigen  Schema
gefertigt.
        <pb n="86" />
        732  Labth.  8.  1%.  Gefchäftssang  bei  den  Gemeindenermaltungen.

 

den  Hauptrechnungen  zu  veröffentlichen  und  der  vorgejegten
Auffichtsbehörde  vorzulegen.

Bur  Erzielung  einer  leichteren  Weberficht  über  den  Stand
des  eigentlichen  Haushalt®  der  Gemeinden  und  Stiftungen
einerjeit3  und  über  die  Veränderungen  des  Vermögens  anderereit3
  ift  da8  NRechnungsichema  in  zwei  Hauptabtheilungen  ge=(eben,
  welche  zwar  in  beftimmten  Wechjelbeziehungen  zu  einander
  ftehen,  aber  gejondert  abgefchlofjen  werden.

Syn  die  Hauptabtheilung  1.  find  alle  für  laufende  Zwede
gejeglih  beftimmten  Einnahmen  und  Ausgaben  aufzunehmen,
wogegen  in  der  Hauptabtheilung  11.  alle  Umwandlungen  der
Bermögenzbeftandtheile  einjchließlid  der  Vermögengmehrungen
und  Schuldaufnahmen  zur  Verredhnung  gelangen.

Bei  dem  fpeziellen  Nechnungsvortrage  find  die  in  dert
Sormularen  den  einzelnen  Titeln  und  Sapiteln  beigefügten,
Eremplififationen  und  Anmerkungen  zu  beachten.

 Sfeder  Einnahms-  und  Ausgabepoften  muß  vollftändig
und  fpeziell  unter  dem  betreffenden  Titel  vorgetragen  werden,
und  ift  ein  jinnmarischer  Vortrag  nur  auläffig,  wenn  die  betreffenden
  Einzelpoften  in  einer  Spezialredjnung  oder  in  einer
befonderen  d:r  Rechnung  beigefügten  und  als  Beitandtheil  derjelben
  ericheinenden  Ueberficht  aufgeführt  find.

Die  Nechnungsiteller  bleiben  dafür  haftbar,  daß  in  Die
Aubrifen  „Wirklihe  Einnahmen”  und  „Wirflihe  Ausgaben”
nur  Solche  Boften  eingejeht  werden,  welche  wirklich  vereinnahmt,
beziehungsweife  verausgabt  wurden.

Die  einzelnen  Rechnungstitel  und  Kapitel  müffen  entfprechend
fummirt  werden.

Zu  dem  Abichluß  jeder  Hauptabtheilung  ift  zu  bemerken,
ob  der  Aftivreft  baar  in  das  folgende  Rechnungsjahr  überging,
oder  etwa  zur  Dedung  des  PBaffivreftes  der  anderen  Hauptabtheilung
  verwendet  wurde;  bei  dem  Borhandenfein  eines
Defticits  ift  das  Nöthige  bezüglich  der  Dedung  zu  conftafiren.


Mefentliche  Abweichungen  des  Nechnungsvortrages  vort
dem  Voranichlage  des  betreffenden  Rechnungsjahres,  welcher
der  Auflichtsbehörde  ftet3  al3  Beleg  mit  der  Nechnung  vorzulegen
  ift,  find  in  der  Rubrit  „Bemerkungen“  kurz  zu  erörtern.
Seder  Einnahng  =  und  Ausgabepoften  muß  recinungsmäßig
belegt  fein,  die  Belege,  für  weldje  der  vorgejchriebene  Stempel
anzuwenden  ift,  find  im  fortlaufender  Reihe  innerhalb  der
Hauptabtheilungen  nach  den  Einnahmen  und  Ausgaben  gefon-
        <pb n="87" />
        I.  AbtE.  8.  12.  Gefchäftsunmg  bei  den  Bemeindenermaltungen.  73

 

dert,  zu  nummeriren  umd  in  einen  oder  mehrere  Bände  geheftet
der  Rechnung  beizufügen.

Cämmtlide  Nechnungen  find  wie  die  WBoranichläge
in  Concept  und  Reinfchrift  zu  fertigen,  entfprechend  zu  beften,
und  zu  paginiren,  nach  Art.  136  der  ©.-D.  nad)  vorgängiger
Befanntmadjung  an  beftinnmten  Tagen  zu  verlefen  und  14  Tage
lang  öffentlich  aufzulegen.

Sodann  find  diejelben  durch  den  Gemeindeausfchuß  unter
Würdigung  der  abgegebenen  Erinnerungen  und  nad)  Vernehne
ung  des  Nechners  über  etwa  erhobene  Beanftandungen  feitzuftellen,
  zu  unterzeichnen  und  nebft  Belegen  mit  der  Beltätigung,
  daß  die  vorjchriftämäßige  Veröffentlichung  erfolgt  ijt  am
die  vorgejeßte  AuflichtSbehörde  in  Reinfchrift  einzufenden,  von
welcher  jie  geprüft  und  rechnerifch  befcjieden  werden.

Kleinere  Rechnungen  über  gemeindliche  Anftalten  und
Fonds  find  zur  Koftenerfparung  zwedniäßig  den  Hauptrechnungen
al3  Anhang  beizubinden.  Deßgleichen  fünnen  mehrere  Stiftung3-rechnungen
  von  unbedentendem  Umfange  in  einen  Band  vereinigt
  werden.

Mit  den  neuen  Rechnungen  find  auch  die  leßten  abge-Ichloffenen
  Rechnungen  und  foferne  auf  einen  Bortrag  früherer
Rechnungen  Bezug  genommen  ift  aud)  diefe  an  die  vorgejete
Behörde  einzujenden.

Betrifft  der  Beicheid  der  Auffichtsbehörde  eine  Haftung?
verbindlichkeit  de8  Nedjners,  jo  ift  durch  ihn  die  Betretung
des  Civilrechtäweges  nicht  ausgefchloffen,  fie  hat  jedoch  feine
aufichiebende  Wirfung.

Siebt  die  vorgelegte  Nechnung  der  Behörde  Anlak  zur
Ausübung  ihres  AuffichtSrechtes  nad)  Art.  157  der  ©.-D.  fo  hat
fie  binnen  4  Monaten  dem  Gemeindeausfchuß  die  geeignete
Eröffnung  zu  madhen.  (.-D.  Art.  136.)

Die  allgemeinen  Beitimmungen  der  &amp;amp;.-D.  Art.  161  und  163
über  da8  Beichwerderecht,  die  Berufungzfrift  und  dag  Ynftanzverhältniß
  finden  auch  auf  die  in  Folge  der  NRechnungsprüfung
ergangenen  Anorönungen  und  Auflichtsbefchlüffe  Anwendung.

2)  Rednungssllcherfichten.

Mit  Rücdficht  auf  das  ftatiftische  SYntereffe  welches  der  VBermdgensftand
  und  der  Fortgang  der  Schuldentilgung  der  Gemeinden  gewährt,
  find  unter  Anwendung  des  Formulars  Beil.26  und  27
jährlich  gejonderte  Ueberfichten  herzuftellen,  welche  bis  zum  1.  Oftober
  der  vorgejegten  Aufficht3behörde  vorgelegt,  jodann  nad)  den
        <pb n="88" />
        74  I  Abth.  8.  13.  Gemeindenerfommlungen.

—

 

bisherigen  en  mit  Beachtung  der  Ergebnijje  der  Rech»
nungSsrevifion  zufammengeftellt  und  durch  die  Kreißregierungen
8.  od.  %.  bis  länaftens  1.  November  an  da3  Staatsminijterium
des  “nneren  eingejendet  werden.

S.  13.
Gcmeindenerlanmlungen.

Gültige  Beichlüffe  fünnen  ın  der  &amp;amp;emeindeverjammlung
geiaht  werden,  wern  die  Verfammlung  zwar  nicht  bejonders
erufen  ıjt,  aber  alle  Stimmberedhtigten  anwelend  find,  oder
die  Berfammlung  in  herfünmlicher  Weife  berufen  ijt.

Zur  Berathung  und  Beichlußfaffung  find  der  Gemeindeverfanımlung
  von  der  Gemeindeverwaltung  bejtimmte  Anträge
vorzulegen.  (G.:D.  Urt.  140.)

Adgejehen  von  den  gejeglich  bejtimmten  ‘Fällen  *)  Tann
die  Zuftändigfeit  der  Gemeindeverfammlung  auf  die  Berathung
und  Beichlußfaffung  über  folhe  Angelegenheiten,  für  welche
gemäß  Art.  112  Ziffer  1.  2,  5,  6,9,  12,  14  und  15  in  Gemeinden
  nit  ftädtifcher  Verfaffung  die  Zuftinnmung  der  Gemeindebevollmächtigten
  erforderlich  ift,  **)  jomwie  auf  die  Regulirung

*)  Die  Fälle,  welde  das  Gefet  zur  Zuftändigfeit  der  Gerteindeverfjammlung
  vermeift  finden  fih  ın  Art.  4,  9,  23,  24  Abf.  2,  27
Abi.  1,  28,  31,  35,  40,  47,52,  63,  67  und  200  der  Gemeindeorditung.

**)  Art.  112  Ziff.  1  dei  Uebernahme  einer  Garantie  der  Gemeinde  für
Anftalteır  und  jonftige  Unternehmungen;

2)  bei  Berpadhtungen  umd  Geldvorleihen  aus  Gemeinde»  oder
Stiftungsmittelnı  an  Mitglieder  de3  Gemeindeausihuffes  oder  an
deren  Verwandte  in  auf-  oder  abjteigender  Linie,  dann  an  Seiten«
verwandte  oder  VBerjhmägerte  des  nächlten  Grades;

5)  bei  Grümduug  neuer  Gemeindeanftaltei;

6)  bei  Gemeinde:  und  Stiftungsneubauten;

9)  bei  Verwandlung  der  bisherigen  Selbitvermaltung  bedeutender
Delonomiegiiter  oder  nugbarer  Rechte  in  Berpadtung  und  diefer  in
Selbitverwaltung;

12)  bei  Abjhließung  von  DBergleihen  oder  bei  Erflärung  des
Streitabitandes,  wein  dadurd  eine  Aenderung  an  der  Subftanz  bes
Gemeinde-  oder  Stiftungsvermögens  herbeigeführt  wird;

14)  bei  Gejchenten  und  freimilligen  Gaben  für  Ymwede,  melde
außerhalb  der  Verpflichtung  der  Gemeinde  liegen;

15)  bei  Bejchlüffen  über  Abänderung  des  gejetlichen  Maßftabes
für  Vertheilung  der  Naturaleinquartierung.

Nele  Bermögensbeitandtheile  der  Gemeinde  als  unter  Yılf.  9
fallend  betrachtet  werben  follen,  bat  die  Gemeindeverfammlung  zu
beitimmeit,
        <pb n="89" />
        I.  Abth.  5.  13.  Gemeindeuerfammiungen.  65,

 

der  Heimatgebühren  durch  ftatutarischen  Beichluß  der  Gemeindeverjanmtlung
  ausgedehnt  werden.

Wenn  ein  Zehnttheil  der  ftimmberechtigten  Gemeindebürger
Ihriftlid)  einen  Antrag  einreicht,  der  eine  Angelegenheit  betrifft,
für  welche  die  Zuftändigfeit  der  Gemeindeverfammlung  begründet
ift,  jo  muß  der  Gemeindeausjchuß  diefen  Artrag  der  Gemeindeverjammlung
  zur  DBerathung  und  Beichlußfaffung  vorlegen.
(8.:D0.  Art.  147.)

Dem  Bürgermeijter  fteht  die  Leitung  der  Verfammlung
zu,  er  ilt  befugt,  zu  der  Verjammlung  unter  Androhung  einer
Selditrafe  bi8  zu  einem  Gulden  zu  Gunften  der  Armenfafje
zu  laden,  bei  gleicher  Strafe  da3  unzeitige  Weggehen  aus
der  Verfammlung  oder  jonitige  ungebührlihe  Störungen  zu
verbieten  und  die  verwirkten  Strafen  auszufprehen.  (GO.
Art.  148.)

Soferne  nicht  im  Gejege  die  Zuftimmung  einer  bejtimmten
Anzahl  von  Gemeindebürgern  *)  oder  neben  der  Stimmenmehrheit
  ein  bejtimmtes  Berhältniß  der  Steuerzahlung  auf  Seite
der  Bujtimmenden  **)  für  das  Zuftandefommen  eines  giltigen
Beichluffes  erforderlich)  ift,  jo  fann  ein  julcher  durch  Die  abfolute
Stimmenmehrheit  der  Anmwejenden  gefaßt  werden,  wenn  mehr
als  die  Hälfte  der  Stimmberedtigten  erichtenen,  oder  mehr  als
die  Hälfte  der  durd)  die  Gemeindebürgerfchaft  abzugebenden
Stimmen  vertreten  ilt.

Die  Abftimmung  kann  mündlich  oder  fchriftlich  erfolgen.

Sie  muß  fchriftlic  vorgenommen  werden,  wenn  die  Stimmenzahl
  fich  nach  der  Größe  des  Steuerbetrages  richtet,  oder
wenn  neben  der  Stimmenzahl  auch  ein  bejtimmtes  Verhältniß
der  Steuer  auf  Seite  des  ABuftimmenden  zur  Yallung  eines
Beichluffes  erforderli  ift.  (G.-D.  Art.  149.)

Ueber  die  Verhandlung  ift  ein  Brotofoll  zu  errichten,  welches
die  Zahl  der  Anwejenden,  fowie  das  Ergebniß  der  Abjtimmung
feititellt  und  vom  Bürgermeijter,  vom  PBrotofollführer  und  von

wei  Gemeindebürgern  unterfchrieben  wırd.  Erfolgt  Ychriftliche

bitimmung,  jo  jind  die  Stimmen  für  und  gegen  den  Antrag
Durch  Unterkhrift  der  einzelnen  Gemeindebürger  in  das  Protofoll
aufzunehmen.

*)  f,  insbe.  Art.  ANHf.  3,  Art.9  Abf.5  und  Art.  27  N6f.  1  d  und  Art.
28  der  .-D.
“-,  5,  Art.  27  Abf.  1  und  Art.  28  der  G.-O.
        <pb n="90" />
        16  I.  Abth.  8.  14.  Gemelndtiches  Bienfiperfonal.

 

8.  14.
Gemeindlihes  Dienfiperfonal.

a)  Aufftellung  desselben.

Die  Gemeinden  find  verpflichtet,  für  die  nothiwendigen
Dienftleiftungen  bei  Handhabung  der  Ortspolizei  und  des  Seldfhußes
  geeignete  Diener  in  widerruflicher  Werfe  aufzujtellen,
denfelben  zur  Sicherung  ihrer  Subfiftenz  genügende  Bezüge,  über
welche  da8  Ermefjen  des  Semeindeausichuffes  entgiltig  entjcheidet,
zu  gewähren  und  die  hiezu  verwendeten  Perjonen  im  ‘Falle
erwiefener  Untauglichfeit  oder  Unzuverläffigteit  vom  Dienfte  zu
entfernen.

Bei  Belegung  folder  Stellen  follen  die  in  Art.  34  des
Wehrverfafjungsgefeges  vom  30.  ganuaur  1868  und  in  Art.  11
des  Gejege3  vom  16.  Mai  1868,  die  Verjorgung  invalider
Unteroffiztere  2c.  betr.,  bezeichneten  Berfonen  möglichtt  berüdfichtiget
  werden.  (-D.  Art.  141.)

Bei  einer  abjihtlichen  und  fyftematischen  Außeracditlafjung
diefer  Borjchrift  wäre  die  Diftrift3verwaltungsbehörde  zum
Eingreifen  befugt.

Bei  Auswahl  des  gemeindliden  Dienftperjonal®  Hat  der
Gemeindeausihuß  übrigens  mit  aller  Umfiht  zu  Werke  zu
gehen  und  fich  in  feinem  Falle  von  Rüdfichten  auf  die  Gemeindeund
  Armenfafje  leiten  zu  lafien,  welche  nur  gar  zu  häufig
dazu  führen,  daß  dieje  Dienfte  alten  gebrechlichen  Zeuten  übertragen
werden,  Die  den  Seeblern  zum  Spotte  dienen  und,  am  Hungertuche
  nagend,  lieber  felbft  Ihrer  Nahrungsnoth  durch  FFrevel
abhelfen,  al3  der  Wacdjjamteit  gegen  foldhe  ihre  Thätigfeit
widmen.

Er  Hat  darum  darauf  zu  jehen,  daß  zu  Gemeindedienern
nur  Werjonen  von  allfeit3  tadellofer  Aufführung  und  körper:
liher  Dienjtesbefähigung  aufgeftellt  werden,  zu  welchen  man
das  Vertrauen  haben  fan,  daß  fie  ihrem  Dienfte  pünktlich
und  gewiffenhaft  nachfommen,  die  nöthige  Energie  entwideln
und  Beitechungen  unzugänglich  find.

Untauglicde  Gemeindediener  miüfjfen  entfernt  werden  und
fann  die  Diftriftsverwaltungsbehörde  in  diefer  Beziehung  nad)
Maßgabe  des  Art.  157  der  Gemeindeordnung  einfchreiten,
joferne  nicht  deren  diSciplinäre  Entlafjung  veranlaßt  ift.

Da8  gemeindliche  Dienftperfonal  bejteht  gewöhnlich  aus
dem  emeindediener,  den  Ort3-,  Zlur-  und  Nadjıtwächter,  e3
        <pb n="91" />
        I.  Abth.  8.  14.  Gemeindliches  Bienftperfonal.  77

 

fönnen  aber  diefe  Funktionen  jfämmtlich  oder  theilweife  in
einer  ‘Berjon  vereinigt  werden,  wenn  Dies  ohne  Beeinträchtigung
  des  einen  oder  andern  Dienstes  möglich  ilt.

Dem  Gemeindediener  wird  zwedmäßig  zugleich  der  Dienft
für  die  Armenpflege  und  Kirchenverwaltung  übertragen.

Dem  TFlurwächter  kann  auch  der  Forftihus  einfchließlich
der  im  Bezirke  befindlichen  einer  regelmäßigen  Bewirtichaftung
fähigen  PBrivatwaldungen  überlafjen  werben.

Die  Nachtwache  ıft  in  jeder  Ortjchaft,  welche  en
15  .-Häufer  Hat,  unbedingt  nothwendig  und  find  Ausnahmen
nur  dann  zuzulaffen,  wenn  die  Örtlihe  Lage,  oder  fonftige
eigenthümliche  Verhältnifjfe  die  Zwede  der  Nachtwache  vereiteln
würden,  in  jolchen  Fällen  wäre  aber  darauf  zu  beftehen,  daß
die  Ortseinwohner  fi)  mit  Hunden  verfehen.

Wo  die  VBerhältniffe  die  Aufftelung  eines  eigenen  Nachtwächters
  nicht  wohl  möglich  maden,  fann  von  der  vorgejegten
Diftriktsverwaltungsbehörde  die  turnusmweile  Werjehung  Der
Nachtivache  durch  die  Gemeindeangehörigen  in  der  VBorauzfegung
geitattet  werden,  daß  denfelben  eine  tadelloje  Aufführung  und
die  erforderliche  körperliche  Befähigung  zur  Seite  jteht.

Stellvertretung  ift  hiebei  zuläjlig  und  hat  in  allen  Fällen
einzutreten,  wo  der  Turnus  einen  Öemeindeangehörigen  trifft,
welcher  eines  ungetrübten  Leumunds,  oder  der  erforderlichen
fürperlichden  Tüchtigfeit  ermangelt.  Ä

Der  Dienjt  der  Nachhtwächter  hat  in  den  Monaten  September
  bis  Tsebruar  einjchließlih  in  der  Negel  Ubend  9  Uhr
in  beginnen  und  endet  Morgens  um  5  Uhr,  in  den  übrigen

onaten  beginnt  derjelbe  Abends  10  Uhr  ud  endet  Morgens
um  3  Uhr.  Wo  örtliche  Verhältniffe  die  erlauben,  künnen
in  Dieler  Segiehung  Mopdififationen  geftattet  werden.

Neben  der  gewöhnlichen  Nachtwache  kann  vom  Gemeinde»
ausjchuffe  nod)  eine  weitere  Sicherheitäiwache  eingeführt  werden,
welche  von  den  ©emeindeangehörigen  zu  übernehmen  ift.

Die  DBermeigerung  der  den  Einzelnen  treffenden  Dienfte
zur  Uebernahme  der  ee  hmache  bat  nah  Art.  57  des
Bolizeiftrafgejeßbuches  eine  Geldjtrafe  bis  zu  10  fl.  zur  folge.

b)  Berpflidtung.

Die  für  Handhabung  der  Ort3polizet  und  des  Feldichuheg

aufgeftellten  &amp;amp;emeindediener  werden  von  der  vorgejebten

DiitriktSverwaltungSbehörde  verpflichtet  und  haben  fodann  den
Slauben  öffentlicher  Diener.
        <pb n="92" />
        is  I.  Abt.  $.  14.  Gemeindliches  Bienfiperfonnt.

 

Einer  fürmlichen  Beftätigung  derfelben  Seiten3  der  Diftriftsverwaltungsbehörde
  bedarf  e3  nicht,  indellen  Tann  Die
lettere  die  Berpflichtung  verweigern,  wenn  in  der  BPerjon
des  zu  Verpflichtenden  Gründe  gegeben  find,  welche  die  entne
  Durchführung  des  Dienstes  durch  ihn  bezweifeln
allen.

Sr  der  Eigenichaft  al3  verpflichteten  öffentlichen  Dienern
jteht  ihnen  die  Befugniß  zu,  aus  Anlaß  der  Verübung  ftrafbarer
  Handlungen  Perfonen  in  den  gejeglich  zuläffigen  Tällen
und  unter  Beobadjtung  der  gejeglichen  Borfchriften  feftzunehmen,
  fowie  zur  Sidjyerung  des  Bemweifes  gegen  die  auf
frifcher  That  betretene  Berfonen  Pfändungen  vorzunehmen.

c)  Befugniß  zur  Vornahme  von  Berhaftungen.

Berhaftungen  fünnen  auf  Grund  eines  richterlichen
oder  polizeilichen  Befehl  veranlaßt  fein,  oder  ohne  einen  folhen
  nothwendig  werden.

m  erjteren  galk  werden  die  treffenden  Requifitionen
gewöhnlicd)  an  die  Sendarmerie  ergehen,  welcher  beim  Vollzug
derjelben  auf  Verlangen  die  nöthige  Beihilfe  zu  leilten  ift,
der  letere  Fall  Dagegen  ift  gegeben

1)  bei  Berfonen,  welche  in  eine  Gefängnißftrafe  verurtheilt
worden  find  und  auf  der  Flucht  betreten  werden,  diejelben
  find  übrigens  im  alle  ihrer  Feitnahme  unverzügli)
  dem  zuftändigen  Gerichte  oder  auf  ihr  Verlangen
dem  nächften  Bezirksgerichte  vorzuführen,

2)  wenn  e3  fih  um  eine  proviforiiche  TFeitnahme  Handelt.

Eine  folhe  Tann  bei  allen  jtrafbaren  Handlungen  ftatt«
finden,  wenn  der  zu  DVerhaftende  auf  frifcher  That  betreten
wird  und  Jich  über  feine  Berjon  nicht  befriedigend
ausdzumweijen  vermag,  oder  die  Sejtnahme  nothiwendig  ift,
um  die  Jortjegung  der  ftrafbaren  Handlung  zu

verhindern,
(Einf.  Gef.  zum  Straf-  und  P.-&amp;amp;t.-©.-38.  Art.  43  und  44,)

ebenjo  bei  obrigfeitlich  angeordneten  allgemeinen  Streifen.  —

As  auf  friicher  That  ertappt  find  nicht  nur  foldhe  Verjonen
  zu  betrachten,  welche  der  Verhaftende  jelbft  über  der
That  betroffen  hat,  fondern  auch  alle  Diejenigen,  weldje  von
einer  andern  WBerjon  bei  der  jtrafbaren  That  beobachtet  und
betreten  und  bi  zum  Eintreffen  der  Gendarmerie  feftgehalten
wurden,  —  Diejenigen,  welche  jich  jelbjt  alg  die  Thäter  einer
eben  vollbrachten  jtrafbaren  Handlung  angeben  —  Diejenigen,
        <pb n="93" />
        1.  Abth.  S.  14.  Bemeindliches  Bienfiperfonal.  19

 

welche  vom  Ort  der  ftrafbaren  Handlung  hinweg  fich  auf  die

fucht  begeben  Haben  und  in  unmittelbarer  Verfolgung  ihrer

pur  eingeholt  werden,  —  Diejenigen,  welche  bei  den  bezüglid)
der  ftrafbaren  That  gepflogenen  Nachforichungen  in  einem  Zuftande
  betroffen  werden,  welcher  fie  unzweifelhaft  ala  den
Zhäter  erfennen  läßt,  oder  im  Befite  von  Gegenständen
find,  weldhe  zur  ftrafbaren  Denn  ung  benügt  wurden,  oder
von  derjelben  herrühren  3.  .  Waffen,  Werkzeugen,  blutigen
Kleidern,  Bapieren,  Koftbarkeiten  2c.)  —  endlich)  Diejenigen,
welche  jelbjt  längere  Yeit  nad)  der  ftrafbaren  Handlung  im
Belite  von  Gegenftänden,  welche  von  derjelben  berühren,  unter
folhen  Umjtänden  betroffen  werden,  daß  fie  den  Thatbeitand
einer  nod)  fortdauernden  Theilnahme  derjelben  an’  der  ftrafbaren
  Handlung,  3.  B.  der  Hehlerei  begründen.

Kann  fi  ein  auf  friiher  That  Betroffener  noch  nad)  der
Verhaftung  befriedigend  über  feine  PBerfon  ausweisen,  fo  ift
er  wieder  ın  Freiheit  zu  jegen.  Bei  Verbrechen  und  in  allen
Ichweren  Sällen  überhaupt  find  die  Augweile  über  die  Perjon
des  zu  DVerhaftenden  mit  aller  Sorgfalt  zu  prüfen  und  ıft  die
Tseitnahme  nur  dann  zu  unterlaffen,  wenn  diefe  Augweile  die
volle  Ueberzeugung  begründen,  daß  der  Angehaltene  wirklich
die  Perfon  ift,  für  welche  er  fich  ausgibt.

Die  proviforische  Feltnahme  zur  Verhinderung  der  Fortfegung
  der  jtrafbaren  Handlung  ift  ohne  Rüdficht  auf  Die
Schwere  der  Gejeßesverlegung  und  auf  die  Berjon  des  Thäters
dann  zuläffig,  wenn  gelindere  Mittel,  die  Fortjegung  der  ftrafbaren
  Handlung  zu  verhüten,  fruchtlos  geblieben  find  und  wenn
zugleich  Ddieje  Yortlegung  einen  erheblichen  Nachtheil  für  die
Öffentliche  Ordnung,  die  Sicherheit  der  PBerfon  oder  des  Eigenbumz
  oder  erhebliches  öffentliches  Aergerniß  zur  Folge  haben
würde.

Als  gelindere  Mittel,  deren  Anwendung  namentlich  bei
geringeren  jtrafbaren  Handlungen  vor  der  TFejtnahme  zu  verluchen
  ift,  erjcheinen  die  Androhung  der  Feitnahme,  die  Abführung
  vom  Orte  der  That  bis  fich  die  Aufregung,  welche  in  der
Negel  den  Grund  zur  Fortjeung  bildet,  gelegt  hat  oder  Der
Abgeführte  unter  Sichere  Auflicht  feiner  Angehörigen  gebradjt
it,  die  Abnahme  der  zur  That  dienlichen  Werkzeuge  ıc.

Zur  Berhütung  der  Fortjegung  der  ftrafbaren  Handlung
find  jedesmal  feitzunehmen  :

1)  die  des  Landes  oder  aus  einem  beftimmten  Bezirfe  Berwiejenen
  bei  unbefugter  Rüdfehr,
        <pb n="94" />
        80  I.  Abtb.  85.  14.  Gemeindlicdhes  Bienfiperfonal.

 

2)  die  unter  Polizeiaufficht  Geftellten,  wenn  fie  fich  derjelben
außer  Nothfällen  entziehen,  oder  den  desfalls  getroffenen
diftriftöpolizeilichen  Anordnungen  zumwiderhandeln,

3)  Landftreicher  und  fremde  Bettler.

Einheimijche  und  bekannte  Bettler  find  nur  dann  feftzunehmen,
  wenn  eine  ortjegung  Des  DBettel3  auf  ihrer
Seite  zu  befürchten  ift,

4)  PBerfonen,  weldye  die  ihnen  zwang3weije  vorgefchriebene
Reiferoute  nicht  einhalten.

Ym  Tale  des  Betreten?  auf  frischer  That  ift  die  Yyeitnahme
  des  Thäterd  auch)  dann  ftatthaft,  wenn  der  VBerhaftende
denfelben  zwar  perjünlic,  fennt,  oder  den  Ausweis  über  defjen
Berjon  erhoben  hat,  nach  der  PBerfönlichkeit  des  Thäterd  aber
gegründete  Zweifel  darüber  bejtehen,  ob  derfelbe  päter  wieder
  aufgefunden  und  zur  Strafe  gezogen  werden  Fönne.

Aus  diefem  Grunde  find  Heimatlofe  und  Landftreicher
  wegen  jeder  ftrafbaren  Handlung  feftzunehmen.

Bei  Ausländern,  welche  fich  über  ihre  Perjon  ausweijen
fünnen,  wird,  foferne  fie  nicht  als  Landjtreicher  oder  Deferteure
erjcheinen,  in  der  Regel  die  Wegnahme  ihrer  Papiere  genügen.

Die  Teitnahme  bei  Betretung  auf  friiher  That  ift  ferner
dann  veranlapt,  wenn  die  Schwere  der  auf  die  begangene  Handlung
  gejeßten.  Strafe  die  Vermuthung  begründet,  daß  fih  der
Zhäter  der  Strafe  durch  die  Flucht  entziehen  werde,  oder  der  Le
tere  die  Flucht  bereits  ergriffen  oder  Anftalten  Hiezu  gemacht  hat.

Bei  jeder  Feitnahme  ijt  mit  möglicgfter  Schonung  der
Berfon  und  der  Ehre  ded  Angejchuldigten  zu  verfahren.

Nur  alsdann  und  blog  in  joweit  darf  Gewalt  gegen  ihn

ebraucht  werden,  al$  nöthig  ift,  fich  desfelben  im  tyalle  einer
iderfeßung  zu  bemächtigen  und  dejjen  Flucht  zn  verhindern.

Miuthiillige  Mibhandlung  des  zu  Verhaftenden  unterliegt
ber  gejehlichen  Strafe.

Ueber  Berhaftungen  bei  Tyorftfreveln  und  Tyorftpolizeie
übertretungen  |.  $  34  unten.

d)  Piändungsredt.

Da  das  den  Gemeindedienern  eingeräumte  Bfändungsrecht
nur  die  Sicherung  des  Beweijes  bezwedt,  jo  haben  fie  fich  bei
Pfändungen  jeden  Webermaßes  zu  enthalten,  fich  vielmehr  auf
Die  Wegnahme  folcyer  Gegenjtände  zu  bejchränfen,  welche  zu
Beweismitteln  fich  eignen,  ohne  NRüdfiht  darauf,  ob  deren
Werth  den  geftifteten  Schaden  zu  deden  im  Stande  ift.
        <pb n="95" />
        I:  Übth.  5.  14.  Gemeindlidyes  Bienfiperfonal.  8

 

Rommt  eine  Gemeinde  ihrer  Verpflichtung  zur  Aufitellung
des  nöthigen  Dienftperfonal®  nicht  nach,  fo  find  Diejenigen,
welche  hieran  ein  SYnterefje  haben,  berechtigt,  fich  bejchwerend
an  die  Diitriktöpolizeibehörde  zu  wenden.

e)  Zwangsweife  Bejtellung  de3  gemeindliden

Dienjtperfonal3.

Wenn  eine  Gemeinde  e3  unterläßt,  ungeachtet  eines  ihr
durch  die  vorgefegte  Behörde  ertheilten  Auftrages  innerhalb
der  ihr  vorgejtredten  srift  Die  für  die  Ort3polizei  und  den
gebiang  nöthigen  Diener  aufzustellen,  jo  tt  die  vorgelegte

erwaltung3behörde  befugt,  diefe  für  Die  Gemeinde  zu  beftelfen,
deren  Gehalt  feitzujegen  und  auf  die  Gemeindefaffe  anzumeifen.
Diele  Folge  der  Du  eläumung  it  in  der  Auffordernng  ausdDrüclicd)
  zu  erwähnen.

f)  Oemeinjhaftlihes  Dienftperjonal.

Mehrere  aneinandergrenzende  Gemeinden  fünnen  fich  mit
Genehmigung  der  vorgejegten  Bermwaltungsbehörde  zur  gemein=Ihaftlichen
  Beitellung  diejer  Bedienjteten  vereinigen.

Hinfichtlich  der  Aufftellung  und  Verpflichtung  des  Wald-Iönßperjona
  finden  die  bejonderen  gejeglichen  Bejtimmungen

nwendung*)  (0.  Art.  141.)

g)  Aufitellung  von  Hirten.

Die  Haltung  von  Hirten  ift  nicht  Gemeindefache,  jondern
Sade  der  betreffenden  Viehbefiter,  gegen  welche  übrigens
unter  Umjtänden  tn  diefer  Richtung  mit  Zwang  vorgegangen
werden  Tann.  (Näheres  hierüber  |.  in  Art.  55  bj.  2  der
Gemeindeordnung  Seite  44  oben.)

Eine  Snjtruftion  für  Gemeindediener,  Ort3-  und  Nacdhtwächter,
  findet  fi)  in  Beil.  28.  .

h)  a  elbunng  des  gemeindlidhen  Dienftperonals.


Die  zu  polizeilichen  Berrichtungen  verwendeten  Bediensteten
in  den  Landgemeinden  und  Bürgermeiftereien  tragen  eine  dunfelblaue
  roth  vorgejtoßene  Schtirmmüße,  wie  jolche  für  die  Bolizeimannjchaft
  in  Städten  gejtattet  it;  e3  bleibt  den  Gemeinden
und  Bürgermeijtereien  übrigens  unbenommen,  diefe  Bediensteten

*)  |.  Art.  9—  13,  dann  114,  117,  118  und  119  des  Forftgefeges  vom
vom  25.  März  1852,  dann  Seite  19  oben.
Ueber  die  Disciplinarverhäftniffe  des  gemeindlihen  Bienftperfonals
j.  Seite  95  uud  96  unten.

Etadelmann,  Hdb.  für  Landgemeindeveriwaltg.  5.  Aufl.  6
        <pb n="96" />
        82  1.  Abth.  8.15.  Bermaltg.  d.  3.  e.  Bürgermeifterei  vereinigt.  Gemeind,

 

mit  der  Bekleidung  und  Ausrüftung  der  Polizeidiener  in  den
Städten  zu  verfehen.

Die  Flurer  und  Nachtwächter  tragen  während  ihrer  Dienftverrichtungen
  einen  weißmetallenen  Schild  mit  der  Aufichrift
„Semeindedienft.“

8.  15.

Derwaltung  der  zu  einer  Bürgermeifterei  vereinigten
Gemeinden.

Mehrere  benachbarte  demfelben  DiftriktSverband  angehörige
  Gemeinden  fönnen  in  eine  Bürgermeifterei  vereinigt
werden.

Zwed  diefer  Einrichtung  it  die  Erzielung  tüchtiger  und
geichäftsgewandter  Gemeindevorftände,  in  deren  Hand  die  poligeilichen
  Sejichäfte  concentrirt  werden,  und  Vereinfachung  der

erwaltung.

Die  Selbftändigkeit  der  zu  einer  Bürgermeifterei  vereinigten
  Gemeinden  wird  hiedurch  nicht  berührt,  da  fie  in  der  Berwaltung
  ihrer  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten  unbefchränkt
bleiben,  dagegen  haben  jie  den  Vortheil,  daß  fie  im  gemeinfamen
  BZulammenwirfen  den  Bürgermeifter  befier  honoriren
und  in  Folge  deffen  Anfpruch  darauf  machen  fünnen,  daß  er
feine  Zeit  und  Kraft  in  erhöhten  Maße  feinem  Amte  widme.

Auch)  in  Bezug  auf  da8  gemeindliche  Dienftperjonal  Lafjen
fi)  durch  diefe  Einrichtung  VBerbefjerungen  und  Erfparungen
für  die  betheiligten  Gemeinden  erzielen.

Bei  vorhandener  Sultimmung  der  Gemeindeauzichüffe
fämmtlicher  betheiligter  Gemeinden  genügt  für  Bildung,  Veränderung
  oder  Wiederauflöfung  jolcher  Verbände  die  Genehmigung
  der  Kreisverwaltungsftelle;  in  Ermangelung  allfeitiger
Buftimmung  kann  hierüber  nur  nad)  Vernehmung  der  Betheiligten
  und  des  betreffenden  Dijtriktsrathsausschuffes  durch  das
Staatsminifterium  des  Snnern  verfügt  werden.  (©.-D.  Art.  6.)

Die  im  Verband  einer  Bürgermeifterei  befindlichen  Gemeinden
  werden  durch  ihre  eigenen  Gemeindeausfchüffe  verwaltet.
Der  Bürgermeifter  hat  in  der  Gemeinde  feines  MWohnortes
alle  Obliegenheiten  des  Bürgermeifter8  zu  erfüllen.  rn  den
übrigen  Gemeinden  liegt  ihm  die  Handhabung  der  OrtSpolizet
gemäß  Art.  138  der  Gemeindeordnung  ob.  (|.  Seite  54  oben.)

Außerdem  ijt  er  berechtigt,  in  denfelben  alle  anderen  Ge-Ichäfte
  des  Bürgermeifter®  vorzunehmen,  foferne  nicht  die  Ge-
        <pb n="97" />
        I.  Abth.  8.15.  Bermaltg,  d.  3.  e.  Kürgermeifterei  vereinigt.  Gemeind.  83

 

meinde  feines  Wohnorte®  ala  im  entgegengejeßten  SYntereffe
betheiligt  erjcheint.

Er  ijt  verpflichtet,  Die  Berathung  und  Beichlußfaffung  der
Gemeindeausfchüffe  bei  den  gemäß  Art.  140  der  Gemeindeordnung
  zu  fallenden  Beichlüffen  über  Erlajjung  ort&amp;amp;polizeilicher
Borlehriften,  oder  über  polizeiliche  Einrichtungen  und  Anftalten,
mit  deren  Ausführung  Koften  für  die  Gemeinde  verbunden
find,  jowie  bei  Yeltitellung  der  Voranjchläge  und  Rechnungen
zu  leiten  und  die  Kaffaführung  zu  beauffichtigen.

Die  unter  dem  Vorfit  des  Bürgermeifters  bereinigten
Gemeindeausschüfje  fünnen  für  den  ganzen  Bürgermeiftereibezirt
verbindliche  ortSpolizeiliche  Vorjchriften  nach  Maßgabe  der  gefeglichen
  Beitimmungen  erlafjen.

ur  Giltigkeit  des  Befchluffes  it  erforderlich,  daß  mehr
als  die  Häfte  der  Mitglieder  eines  jeden  Gemeindeausfchuffes
an  der  Berathung  und  Abjtinmung  Theil  genommen  und  daß
die  Mehrheit  der  Abitimmenden  fi  für  diejelbe  Mieinung  ent-Ichteden
  hat.

Bei  der  Beichlußfaffung  in  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten
  hat  der  Bürgermeifter  nur  dann  eine  Stimme,  wenn
Stimmengleihheit  vorliegt.  (G.-O.  Art.  150.)

Der  Bürgermeifter  wird  aus  den  wählbaren  Bürgern  der
vereinigten  Gemeinden  auf  6  Sahre  gewählt  und  bedarf  der
Beftätigung,  welde  nur  unter  Angabe  der  Gründe  verjagt
werden  Darf.

Gegen  die  Berfagung  der  Beftätigung  ift  in  allen  Fällen
Beichwerde  zur  nächft  vorgejegten  VBerwaltunggftelle,  in  letter
Smjtanz  zum  8.  Staatäminifterium  des  ynnern  zuläflig.

Bei  Verhinderung  des  Bürgermeifters  wird  derielbe  in
polizeilichen  Angelegenheiten  für  den  ganzen  Bürgermeijtereibezirt
  durch  den  in  der  Gemeinde  feines  Wohnfiges  zujtändigen
Stellvertreter  erfeßt.

Sr  den  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten  jeder  einzelnen
Gemeinde  jteht  die  Stellvertretung  dem  Beigeordneten  und
wenn  auc)  diefer  verhindert  ift,  dem  nach  dem  Dienftesalter
und  der  Reihenfolge  der  Wahl  nädjititehende  Gemeindebevollmächtigten
  der  betreffenden  Gemeinde  zu.

Diejes  Mitglied  hat  in  dringenden  Fällen  aud)  in  Polizeifachen
  jtatt  des  Bürgermeifters  zu  handeln,  außerdem  deffen
Aufträge  zu  vollziehen,  Die  nothwendigen  Anzeigen  au  denjelben
zu  machen,  und  die  Bejeitigung  „gelebinibriger  Zuftände  in  der
Gemeinde  zu  veranfaffen.  (©.-0.  Art.  151.)

6*
        <pb n="98" />
        34  1.Abtb.  8.16,  Mermaltg.  3.  3.  e.  Gemeinde  vereinigt.  Brifchaften.

 

Die  Nemunerationen  des  Bürgermeijters,  die  Beziige  des
für  die  Bürgermeifterei-&amp;amp;ejchäfte  verwendeten  Gemeindefchreiberz
und  Dieners,  jowie  die  Averfalentichädigung  des  Birrgermeifters
für  Negieausgaben  find  von  den  vereinigten  &amp;amp;emeinden
nach  Maßgabe  der  von  den  Augschüffen  der  betheiligter  Gemeinden
  hierüber  etwa  gejchloffenen  Webereinkunft,  in  deren
eng  nad)  dem  Berhältniffe  der  Gefammtjteuer  zu  betreiten.


Ueber  die  Teitftellung  diefer  Kofteu  befchließen  in  der
Megel  auf  Die  Dauer  einer  Wahlperiode  die  vereinigten  Gemeindeaugschüffe.


Bur  GSiltigfeit  eines  folchen  Beichluffes  ift  erforderlic,
daß  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  eines  jeden  Gemeindeangfchuffes
  an  der  Berathung  und  Abjtimmung  jid)  betheiligten
  und  die  Mehrheit  der  Abjtimmenden  fich  für  Ddiejelbe
Meinung  entichieden  hat.

Die  Aufftelung  des  Gemeindeichreibers  und  Dieners  für
die  Bürgermeifterei  fommt  dem  Bürgermeifter  zu.  (&amp;amp;.D.  Art.
152.)  Der  &amp;amp;emeindejchreiber  und  Diener  der  einzelnen  zur
Bürgermeijterei  gehörigen  Gemeinden  werden  von  den  einzelnen
Gemeinden  beftellt.  —

8.  16,
Derwaltung  der  zu  einer  Gemeinde  vereinigten  Ort-Ichaften.



Sn  Gemeinden,  welche  aus  mehreren  vereinigten  Ortfchaften
gebildet  find,  fteht  jedenfall®  die  Verwaltung  der  gemeinjchaftichen
  Angelegenheiten  dem  &amp;amp;emeindeausschuffe  der  Gefammtgemeinde
  zu.

Was  außer  der  Polizeiveriwaltung,  dem  Hetimat-  und  Armen
verbande  und  den  fonft  durch  Gejete  den  politischen  Gemeinden
zugewiejenen  Berbindlichkeiten  zu  den  gemeinjchaftlichen  Argelegenheiten
  der  vereinigten  Drtichaften  gehört,  jol  zunächft
nach  den  bei  der  Bereinigung  gefchloffenen  Verträgen  beurtheilt
und  in  Ermangelung  folcher  Verträge  wo  möglich  durch  Uebereinkfunft
  der  betheiligten  Ortichaften  geregelt  werden.  Sfr
jtreifigen  Fällen  wird  hierüber  mit  Rüdficht  auf  die  bejtehenden
  Verträge,  auf  rechtsbegründetes  Herfommen  und  auf  Die
Gemeinjchatt  des  Bedürfniffes  und  Gebraudhes  durd)  die  vorgejegten
  Berwaltungsbehörden  im  gejeglichen  uftanzenzug
entjchieden.
        <pb n="99" />
        J.  Xbth.  8.16.  Mermwaltg,  d.  3.  e.  Gemeinde  vereinigt.  Brtfchaften.  8

 

Sede  Ortichaft,  der  die  befondere  Verwaltung  ihres  Gemeinde=
  oder  Stiftungsvermögens  zuftebt,  (8.:D.  Urt.  5)  ift
jedoch  berechtigt,  diefe  Berwaltung  durch  Beichluß  von  mindejteng
zwei  Drittheilen  der  dafelbit  wohnenden  Gemeindebürger  unter
Vorbehalt  gefonderter  Kafja-  und  Rechnungsführung  dem  Aus
Ichuffe  der  Gefammtgemeinde  zu  übertragen.

Erfolgt  eine  folche  Uebertragung  nicht,  fo  ift  a  eheet
Falz  für  jede  Ortichaft  ein  Pfleger,  und  wenn  die  Mehrheit
der  im  Orte  wohnenden  wahlftimmberedjtigten  Bürger  e3  bes
Ichließt,  ein  mit  Einfchluß  des  Pfleger  aus  3  —  5  Bürgern
beftehender  Ausschuß  auf  je  6  Kahre  zu  wählen.

Der  Pfleger  führt  die  Verwaltung  des  örtlichen  VBermögeng,
wobei  die  dag  Gemeinde-  und  Stiftungsvermögen  betreffenden
Beitimmungen  der  Gemeinde  -  Ordnung  Anwendung  finden.
Die  hienady  den  Gemeindeausschüfien  zufommenden  Befugniffe
werden  durch  den  Ortsausfchuß,  in  Ermangelung  eines  folchen
Durch  die  Verfammlung  der  im  Orte  wohnenden  Bürger  ausgeübt.

Der  Bürgermeister  hat  das  Recht  der  Leitung  und  Beauffihtigung
  der  Verwaltung  jeder  einzelnen  Ortichaft,  er  Tann
in  jedem  Ortsausfchuffe  und  in  jeder  Ortsverjammlung  den
Borfis  führen  und  foll  die  Berathung  über  die  Sejtitellung
der  Voranjchläge  und  Rechnungen  leiten.

Befindet  fid)  ein  gefondertes  Gemeinde-  oder  Stiftungsvermögen
  im  Eigentum  einer  Ortfchaft,  die  in  einer  Gemeinde
mit  ftädtischer  VBerfaffung  zugetheilt  ift,  oder  im  Eigenthum
eines  BezirfS  der  Gemeinde,  jo  find  die  nöthigen  Anordnungen
über  die  Verwaltung  diefes  Sondervermögeng,  wenn  hierüber
Streit  entjteht,  nad)  Analogie  der  obigen  Beitimmungen  dur
die  Bermwaltungsbehörde  zu  treffen.

Die  im  Abf.  3,  4  und  5  dieje3  Paragraphen  bezeichneten
Befugniffe  werden  jedoch,  wo  e3  fich  um  daS  gejonderte  Bermögen
  eines  ftädtifchen  Bezirks  handelt,  ausfchluplich  von  den
an  den  Nubungen  Ddiefes  Vermögens  theilnehmenden  Oentiudebürger
  ausgeübt.

Die  Vereinigung  des  Grundftods  des  bejonderen  Genteindeoder
  Stiftungsvermögens  einer  Drtichaft  oder  eines  jonjtigen
Beitandtheil3  der  Gemeinde  mit  dem  Gemeinde  oder  Stiitung3-vermögen
  der  betreffenden  &amp;amp;emeinde  fann  nur  auf  Grund
eines  DVertrages  erfolgen,  wozu  die  Zuftimmung  jänmtlicher
Betheiligten,  wie  in  den  Fällen  des  Art.  4  Abi.  1  Ziff.  1  —  4
der  Gemeinde-Ordnung  und  die  Genehmigung  der  vorgejeßten
Berwaltungsbehörde  erforderlich  ift.
        <pb n="100" />
        86  I.  Abth.  $.  17,  Stantsaufficht  und  HYandhahung  der  Disciplin.

 

Auf  Dörfer  ohne  eigene3  Gemeindevermögen  und  eigene
Gemeinderechte,  auf  bloße  Weiler  und  einzelne  Anwejen,  welcje
vor  Verkündigung  des  Gemeindeedilt3  von  17.  Mai  1818
bejondere  von  dem  Gemeindeverband  ausgenommene  Markungen
bejeffen  haben  und  welche  auf  Grund  des  $.  3  des  revidirten
GemeindeedittS  vom  1.  Juli  1834*)  einer  Gemeinde  blos  für
die  polizeiliche  Verwaltung  einverleibt  worden  find,  finden  die
Beitimmungen  des  Abjates  1  und  2  bezüglid)  der  Beitragspflicht
  zu  den  Gemeindebedürfniffen  Anwendung.  Für  die  Aufbringung
  des  zur  Bejtreitung  ihrer  befonderen  Bedürfniffe  erforderlichen
  Aufwandes  find  bei  dem  VBorhandenjein  mehrerer
Betheiligten  in  Ermangelung  anderweitiger  Uebereinfunft  die
Grundfäße  des  Art.  45  Abj.  2  der  Gemeinde-Ordnung  analog
anwendbar  und  haben  demnadh  die  jänmtlichen  Haus=  und
Srundfteuern,  welche  für  die  treffenden  Realitäten  angelegt
oder  ermittelt  find,  fowie  die  jänmtlichen  übrigen  direkten
Steuern,  womit  die  innerhalb  der  Marfung  wohnenden  umlagenpflichtigen
  PBerfonen  in  der  Gemeinde  angelegt  Jind,  den
Mapitab  tür  die  Vertheilung  der  Unnlagen  zu  bilden.  (GO,
Art.  153.)

8.  17.
Staatsaufficdyt  und  Handhabung  der  Disriplin.

a)  Competen;.

Die  Staatsaufficht  auf  die  Landgemeinden  wird  unter  Der
oberiten  Leitung  des  betreffenden  Staat3-Minifteriums  durd)
die  Behörden  des  Staat?  und  zwar  in  erfter  Anftanz  durch
die  DijtriftSverwaltungsbehörden  ausgeübt.  (G.-D.  Art.  154.)

*)  G.-Ed.  vom  1.  Juli  1834  8.3.  Mehrere  nahe  gelegene  Kleinere
Orte,  nämlid:

a)  Dörfer,  die  fein  eigenes  Örundvermögen  und  feine  eigenen  @emeinderechte
  befiten,

b)  bloße  Weiler,

c)  einzelne  Höfe,  Mühlen  und  Häufer  follen  entweder  in  einer  eigenen
Gemeinde  vereinigt,  oder  einer  ihnen  zunächft  gelegenen  Gemeinde,
wohin  fie  vielleicht  Schon  nah  dem  Pfarr-  oder  Schuliprengel  gehören,
  einverleibt  werden.

Dieje  Einverleibung  feßt  die  beiderfeitige  Einwilligung  des  Eigenthilmerg
und  der  Gemeinde  voraus,

Yn  Ermangelung  diefer  Einwilligung  befchränft  fiy  Ddiefe  Einverleibung
  5108  auf  die  polizeiliche  Verwaltung  der  Gemeinden  ohne  Aus»
dehnung  auf  die  privatredhtlichen  VBerhältnifie.
        <pb n="101" />
        1.  Abth.  $.  17.  Stantsauffiht  und  Handhabung  der  Bisciplin.  87

 

b)  Aufjihht  auf  die  Bolizeiverwaltung.

Die  Bolizeiverwaltung  in  den  Gemeinden  unterliegt  der
ununterbrochenen  Aufjicht  der  vorgejegten  Behörbe.

gnnerhalb  ihres  polizeilichen  Wirkungsfreijeg  Fünnen  Die
Gemeındebehörden  zur  Ausführung  der  gejeblich  MB
Borichriften  von  der  zujtändigen  Auflichtsbehörde  aufgefordert
und  nöthigenfall3  durch  Anwendung  der  Digciplinargewalt  angehalten
  werden.  Der  AuffichtSbehörde  fommt  e3  zu,  wenn
Gefahr  auf  Verzug  ift,  die  zur  Ausführung  jolher  Borichriften
  erforderlichen  Anordnungen  unmittelbar  zu  treffen.

Beichwerden  gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Gemeindebehörden,
  fowie  Beichwerden  der  Gemeinden  gegen  Anordnungen,
welche  die  vorgejegte  AuflichtSbehörde  in  Bezug  auf  die  Bolizeiveriwaltung
  getroffen  hat,  werden  in  dem  vorgefchriebenen
Snftanzenzuge  erledigt.

Wenn  eine  Gemeindebehörde  die  Schranfen  ihrer  polizei-Tichen
  Befugnifje  überjchreitet  oder  die  für  die  Volizeiverwaltung
nothmwendigen  Einrichtungen  vorzunehmen  unterläßt,  it  nad)
den  Seite  88  lit.  d.  Abf.  3,  5  und  6  enthaltenen  Bejtimmungen
zu  verfahren.

Auf  die  Erlaffung  ortöpolizeiliher  Vorichriften  hat  viefe
Beitimmung  feinen  Bezug,  da  diefe  dem  freien  Ermefjen  der
Gemeindebehörden  anheim  gegeben  ift.

c)  Auffiht  auf  Die  Berrihtungen  der  Gemeindebehörden
  ın  ftaatliden  Angelegenheiten.

Bezüglich  der  den  Gemeindebehörden  durd)  Gefeb  oder
Verordnung  übertragenen  Berrichtungen  in  Gegenständen  der
allgemeinen  Staat3verwaltung,  der  gerichtlichen  Polizei,  der
Nechtspflege  und  der  Finanzverwaltung  find  die  desfallfigen
Beitimmungen  maßgebend.  *)  Neue  Berrichtungen  diefer  Art
fönnen  den  Gemeinden  nur  Durch  gejegliche  Anordnungen  zugewiejen
  werden.

Die  Verpflichtung  zur  Borjorge  gegen  Entwendung  des
Nacjlafjes  big  zur  gerichtlichen  Verfiegelung  bemißt  fi)  nach

*)  |.  insbefondere  das  Wehrverfaffungsgefeg  vom  30.  Sanuar  1868,
Art.  45—48,  das  Gel.  vom  29.  April  1869,  die  Erhebung  des
Wehrgelds  betr.,  das  Gef.  die  Einkommenjteuer  betr.,  vom  31.  Mai
1856,  Art.  13,  14,  17,  das  Gef.,  die  Kapitalrentenfteuer  betr.,  Art.
2  ud  13,  und  da8  Gewerbfteuergefeg  vom  1.  Juli  1856,  Urt.  26,

r  .
        <pb n="102" />
        88  I.  Abth.  S.  17.  Htaatsaufiht  und  Handhabung  der  Bistiplin,

 

den  jeweils  er  gejeglichen  oder  verordnungsmäßigen
Beitimnmungen.  (©.-0D.  Art.  156.)

d)  Auffiht  auf  die  Verwaltung  der  Gemeinde-Angelegenheiten.


Die  Handhabung  der  Staatsaufficht  über  die  Verwaltung
der  einzelnen  Gemeindeangelegenheiten  erjtredt  fich  darauf:

1)  daß  die  gejeglichen  Schranfen  der  den  Gemeinden  zujtehenden
  Befugniffe  nicht  zum  Nachtheile  des  Staates
überfchritten  werden;

2)  daß  die  gejeglichen  WVorjchriften  beobachtet  werden,  durch
welche  das  Ermefjen  der  Gemeindebehörden  innerhalb  des
Kreifes  ihrer  Befugniffe  befchränft  it;

3)  daß  die  den  Gemeinden  gefeglich  obliegenden  öffentlichen
Verpflichtungen  erfüllt;

4)  daß  die  gejegmäßigen  VBorjchriften  über  die  Gefchäftsführung
  beobachtet  werden.

Die  vorgejesten  Verwaltungsbehörden  haben  zu  Ddiejem
Behufe  das  Necht  der  Kenntnignahme  von  der  Thätigfeit  der
Gemeindebehörden,  inSsbejondere  das  Nedht  der  Amts-  und
Kaffavifitation.

Gejegwidrige  Beichlüffe  find,  wenn  die  Zurücnahme  derfelben
  nicht  binnen  einer  angemeffenen  Frift  erfolgt,  durd)  die
zuftändige  Behörde  vorbehaltlich  de3  Beichwerderecht3  der  G&amp;amp;emeinde
  außer  Wirffamfeit  zu  jeben.

Beichlüffe,  welche  nur  eine  Benachtheiligung  Einzelner  enthalten,
  können  lediglich  auf  Grund  einer  erhobenen  Bejchwerde
(Art.  163)  außer  Wirkfamfeit  gejebt  oder  abgeändert  werden,
welche,  joferne  nicht  eine  Nichtigkeit  in  Mitte  liegt,  an  eine
Nothfrift  von  14  Tagen  gebunden  ift.

Unterläßt  eine  Gemeinde,  Die  ihr  gefehlich  obliegenden
Berpflichtungen  zu  erfüllen,  gejeglich  nothwendige  Ausgaben
in  den  Boranfchlag  aufzunehmen  oder  erforderlichen  Falles
ee  el  ost  zu  genehmigen,  oder  die  nüthigen  Gemeindedienste
  für  gejeglic)  notwendige  Zwede  anzuordnen,  fo  ift  fie
unter  Angabe  des  Gefeges  aufzufordern,  binnen  angemefjener
rijt  die  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung  erforderlichen  Be-Ichlitffe
  zu  faffen.

Wird  innerhalb  der  vorgefegten  Frift  die  gefegliche  Nothwendigfeit,
  der  Umfang  oder  die  Art  der  LKeiftung  beftritten,
jo  Hat  die  Behörde  hierüber  vorbehaltlich  des  der  Gemeinde
zuftehenden  Beichwerderechts  Beichluß  zu  fallen,  wobei  auf  die
        <pb n="103" />
        I.  Abth:  $.  17.  Staatsunffirt  und  NYendhabung  der  Bisciplim  89

 

Leiftungsfähigkeit  der  Gemeinde  befondere  Nüdficht  zu  nehmen
ift.  Die  Beichlußfaffung  der  Kreisverwaltungsftellen  erfolgt
nach  collegialer  Berathung.

Wird  die  endgiltig  feftgeftellte  Verpflichtung  innerhalb
einer  angemefjenen  SFrift  nicht  erfüllt,  fo  hat  die  StaatSbehörde
an  der  Stelle  der  Gemeindebehörde  die  zum  VBollzuge  nöthigen
Verfügungen  zu  treffen,  in3befondere  aud)  die  etwa  erforderliche
  Umlage  anzuordnen  und  deren  Erhebung  auf  Koften  der
Gemeinde  zu  veranlaffen.

Die  Beitimmung  des  vorftehenden  Abjabes  it  auch  dann
anwendbar,  wenn  die  Gemeinde  eine  durd)  redjtsfräftige  Ent-Scheidung
  auf  dem  Civil-  oder  VBerwaltungswege  feitgejtellte
VBerpflihtung  nidjt  erfüllt.

e)  Auffiht  auf  die  Gejdhäftsführung  der  Ges
meinden.

Werden  die  gejehmäßigen  Vorfchriften  über  die  Gefd;äftsführung
  verlegt,  jo  tjt  die  Gemeindebehörde  zu  deren  Beobad)-tung
  aufzufordern  und  nöthigenfal3  durd)  Disciplinarmaßregeln
  anzuhalten.  (®.-D.  Art.  157.)

Die  Haftungsverbindlichfeit  der  Gemeindebeanten  und
Gemeindebedienfteten  wegen  Nichterfüllung  oder  Ueberjchreitung
ihrer  gefehlichen  Dienftesobliegenheiten  gegenüber  der  Gemeinde
wird  durch  die  vorgejehte  Verwaltungsbehörde  vorbehaltlich
der  Beichwerbeführung  fetgeftellt.

Die  Betretung  des  Eivilrechtäweges  ıft  durd)  die  Enticheidung
  der  Verwaltungsbehörden  nicht  ausgeichlofjen,  hat  jedoc)
feine  aufichiebende  Wirkung.  (G.-0.  Art.  158.)

f)  Auffiht  auf  die  Verwaltung  des  Gemeindeund
  Stiftungsvermögen?.

Sr  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Gemeinde-  und  Stiftungsvermögeng
  find  die  Gemeinden  außer  den  durd)  Gejeh
bejonder&amp;amp;  bezeichneten  Fällen  *)  in  folgenden  an  die  vorherige
Buftimmung  der  vorgejegten  Verwaltungsbehörde  gebunden:

1)  bei  freiwilliger  Veräußerung  von  Realitäten  und  Rechten,
wenn  der  Werth
a)  in  Gemeinden  mit  weniger  al$  2500  Seelen  500  ft,

b)  „  1  von  2509—  5000  „  1000  fl.
c)  "  n  5000—20000  „  5000  ft.
"n  „  20000—50000  „  10,000  fi

e)  in  größeren  Gemeinden  .  .  2»  2...  20,000  fl.
*)  f,  Art.  26,  27,  Ab.  4,  28,  31,  63,  66,  Abf.  3  und  67  der  ©.-D.
        <pb n="104" />
        90

1.  Abth,  $.  17.  SHtaatsanffidht  und  Handhabung  der  Risciplin.

 

,

4)

5)
6)
8)
9)

10)

.  ordnung  feitgefesten  Normen  stattfin

überjteigt,  oder  wenn  bereit3  in  einem  und  Demjelben
Rechnungsjahre  jo  viele  Veräußerungen  ftattgefunden
haben,  daß  die  vorjtehenden  Marimalbeträge  durch  die
neue  Veräußerung  überjchritten  wurden.  Die  Feltitellung
der  Einwohnerzahl  bemißt  fich  ftetS  nach  der  lebtvorauggegangenen
  Bolfszählung,
bei  Bertheilung  von  Gemeindezründen,
bei  Erhöhung  der  in  einzelnen  Gemeinden  bejtehenden
Beiträge  der  Unterriht3-  und  Wohlthätigkeitsftiftungen
j  den  Gemeindeverwaltungsfoiten;
ei  Veränderung  oder  Befeitigung  öffentlicher  Denkmäler
oder  Bauwerke  von  hiltorischem  oder  Kunjtwerthe,
bei  Gründung  von  Gemeindeanftalten,  aus  welchen  der
Gemeinde  eine  dauernde  Haftungsverbindlichkeit  erwächlt
und  bei  Webernahme  einer  folchen  Werbindlichteit  für
Jonftige  Anstalten,  *)
bei  Negulirung  der  Gebühren  für  die  Benügung  von
Gemeindeanftalten,  wenn  diejelbe  den  Betheiligten  zur
Swangspflit  gemacht  tft,
bei  freiwilligen  Leiftungen  aus  Gemeindemitteln,  wenn
deren  Betrag  die  in  Biffer  1  bezeichneten  Summen
überjteigt,
bei  Ueberichreitung  des  VBoranfchlag3  durch)  Gewährung
außerordentlicher  NRemunerationen  oder  Gefchenfe  an
Mitglieder  der  Gemeindeverwaltung,  an  Gemeindebevollmädhtigte
  oder  DBedienftete,  dann  bei  Gewährung  von
Radjläfien  an  joldhe  Berfonen,
bei  Gen  klonirune  definitiv  angeftellter  Magijtratsmitglieder
  und  höherer  Gemeindebedienjteter,  joferne  die  Benfionirung
  nicht  auf  Anfuchen  wegen  des  erreichten  7Üten
Lebensjahres  oder  wegen  nachgewiejener  Berufsunfähigfeit
erfolgt,  **)
bei  Kapitalsausleihungen,  wenn  fie  gegen  die  durch  Verden
  follen,  dann
bei  Kapitalsausleihungen  an  Mitglieder  der  Gemeindeverwaltung.
  (&amp;amp;.-D.  Art.  159.)

*,  Auf  die  Gründung  gemeindlider  Sparlafien,  Waifenanftalten  md

dergl.,  findet  außerden  noh  Art.  193  des  WPolizeiftrafgefegbuches
Anwendung,  nach  welchem  auch  die  Genehmigung  des  Handels  -  Dinijteriumg
  zu  erholen  ift.

**),  Wurde  bier  des  Zujammenhangs  wegen  aufgenommen,
        <pb n="105" />
        I.  Abth.  8.  17.  Stantsauffiht  und  Handhabung  der  Bisciplin.  9]

 

Die  Verordnung  vom  31.  Kult  1869  Neggsbl.  ©.  1441
bejtimmt  bezüglicy  der  Ausleihung  von  Capitalien  der  Gemein
den  und  örtlichen  Stiftungen  inSbejondere  Folgendes:

1)  Diejelbe  darf  nur  erfolgen  an  PBrivatperjonen  gegen
genügende  hypothefarische  Sicherheit,  an  den  bayerifchen  Staat,
an  die  unter  unmittelbarer  Aufficht  der  Staatsregierung  ftehenden
  juriftiichen  PBerfonen  des  Ynlandg,  wenn  und  foweit  Diejelben
  zur  Aufnahme  eines  Anlehens  gejeblidy  ermädhtigt  find
und  an  inländiiche  Gejellichaften  und  Creditinftitute,  joferne
die  Anlage  von  Gemeinde-  und  GStiftungsfapitalien  bei  denjelben
  durch  Meiniftertalvorihrift  ausdrüdli  für  ftatthaft  er=Härt
  if.  Syn  BZweifelsfällen  ift  die  Befugniß  zur  Aufnahme
eine3  Darlehen?  von  der  der  juriftiichen  Berjon  vorgejeßten
Behörde  zu  bejtätigen.

Eine  genügende  Hhypotbhefariiche  Sicherheit  ift  nur  dann
gegeben,  wenn  die  Hypothefenobjefte  in  Bayern  liegen  und
der  halbe  Werth  verjelben  zur  Dedung  des  Darlehens  mit
Einfchluß  einer  Zinfen-  und  Koftenfaution  von  10  Brocent
und  der  etwa  vorhandenen  Hypothefen  hinreichen  würde.

Die  Ermittlung  de3  Werth3  der  Hypothefenobjefte  haben
die  Gemeinden  bei  eigener  Haftung  unter  Beachtung  der  hierüber
  jeweil3  bejtehenden  Vorjchriften  mit  aller  Sorgfalt  zu
pflegen,  und  zwedmäßig  in  einem  Anlehensconspeft  etiwa  nad
Jormular  Beil.  29  niederzulegen.

Gebäude  dürfen  im  äußerften  Kalle  nur  bis  zur  Höhe  der
Brandverficherungsfumme  als  Unterpfand  für  Gemeinde  und
Stiftungsfapitalien  in  Anschlag  gebradht  werden,  auch  wenn
deren  Werth  da8  Doppelte  der  Brandverficherungsfumme
überjteigt.

Das  Capital  darf  dem  Schuldner  erft  nah  Eintrag  im
Hypothefenbuche  ausgehändigt  werden.

Wenn  in  Folge  einer  Minderung  im  Werth  oder  der
BrandverficherungSjumme  des  Hypothefenobjeftes  Die  worge-Ihriebene
  Sicherheit  nicht  mehr  befteht,  oder  die  Sicherheit
des  Kapitals  in  Jonjtiger  Weife  gefährdet  erfcheint,  jo  tft  das
Kapital  ganz  oder  zum  entjprechenden  Theil  zu  fünden,  infoferne
  nicht  eine  weitere  genügende  Sicherheit  befteht.  —

Bei  Kapitaldausleihungen  an  den  Staat  oder  an  die  oben
erwähnten  jurijtischen  Berfonen  oder  Gefellichaften  fünnen  die
Kapitalien  entweder  unmittelbar  gegen  eine  auf  den  Namen
der  darleihenden  Gemeinde  oder  Stiftung  lautende  Schuldver-
        <pb n="106" />
        09%  1.  Abth.  $.  17.  Staatsauffidt  und  Handhabung  der  Bisciplin.

 

ichreibung  hingegeben  oder  Werthpapiere  angefauft  werden,
welche  vorbehaltlich  der  bezüglich  der  Sparfaffen  jeweils  geftatteten
  Ausnahmen,  fofort  vinculirt,  reip.  auf  den  Namen
der  Gemeinde  oder  Stiftung  umgejchrieben  werden  müljen.

Das  PVerfahren  bei  der  Binculirung  bemißt  fi)  nad)  der
desfalls  beitehenden  Miniftertalvorfchrift  vom  6.  Auguft  1869
(abgedrudt  in  den  Kreisamtsbl.),  welche  außerdem  noc)  nähere
Anftruftionen  zum  Vollzug  der  Verordnung,  ingbefondere  begüatı
  der  Wahl  der  Anlageart,  bezüglich  der  Brüfung  des

erth3  der  Hhupothefenobjefte,  der  Beichlußfaffung  über  Bewilligung
  emes  Darlehens  2c.  enthält.  Ein  Formular  zu  einem
Beichluffe  findet  fih  in  Beil.  30.

Verordnung  und  njtruftion  finden  fih  auch)  in  Stadelmann’?
  Gemeindeverfaffung  bei  Art.  112  der  redtsth.  &amp;amp;.-D.
abgedrudt.

Die  Aushändigung  des  Capitals  für  Nominal-Obligationen,
welche  im  Weg  der  Geffion  erworben  werden,  darf  nicht  früher
itattfinden,  als  big  die  nothwendige  Umschreibung  vollzogen  ift.

MWerthpapiere  dürfen  unter  dem  Preife,  um  welden  Jie
von  der  Gemeinde  oder  Stiftung  erworben  wurden  nur  mit
Genehmigung  der  vorgefehten  Behörde  veräußert  werden,  wenn
nicht  jofort  die  Differenz  zwilchen  dent  Anfaufs&amp;gt;  und  Verfaufspreife
  aus  den  laufenden  Einnahmen  an  den  VBermögensgrundftod
  erjeßt  wird.

Ueber  die  Beachtung  der  beftehenden  Beftimmungen  über
Rapitalausleihungen  haben  fich  die  Gemeinden  bei  der  Recdynungg--ftelung,
  fowie  bei  den  Amts-  und  Kaffavifitationen  durch  Vorlage
  der  erwachjenen  Berhandlungen  und  der  gefaßten  Beichlüffe
entjprechend  auszumeien.

Gegen  Berwaltungsbeichlüffe,  Durch  welche  ein  Darlehenggefuch
  zurüdgewiefen  wird,  ift  Feine  Befchwerde  zuläffig.

Die  Beitimmungen  über  den  Betrieb  von  Leihanftalten
und  Hılfafaffen  der  Gemeinden,  jowie  die  Befugniffe  der  Armenpflegen,
  unbemittelte  &amp;amp;emeindeangehörige  durch  Fleinere
Darlehen  aus  der  Armenfafje  zu  unterjtüben,  werden  dur)
obige  Bestimmungen  nicht  berührt.

Auf  die  Kapitalausleihungen  der  Pfarr-  und  Kirchen-Stiftungen,
  fowie  der  nicht  unter  den  Gemeindebehörden  ftehenden
  jonftigen  Stiftungsadminiitrationen  hat  die  ©.-O.  vom
31.  Juli  1869  feine  Anwendung  zu  finden,  beziiglid)  diefer
beftehen  vielmehr  die  Desfallfigen  befonderen  Beitimmungen
bis  auf  Weiteres  fort.
        <pb n="107" />
        I.  abth.  5.18.  Bienfil.  Berhältuiffe  d.  Mitgl.  d..  Gemeiudenusich,  etc.  93

 

Die  gemäß.  Art.  157  Abf.  3,  6  —  8  und  Art.  158  der
Gemeindeordnung  (©.  88  lit  d  Abi.  3  und  6,  dann  ©.  89
Abf.  1  oben)  erforderliden  Entjchließungen  werden  auch  in
Bezug  auf  die  einer  DiftriktSverwaltungsbehörde  untergeordneten
Gemeinden  mit  ftädtiicher  Verfaffung  von  der  vorgejehten  Kreigregierung
  erlaffen.  Sn  allen  anderen  Fällen  trifft  die  unmittelbar
  vorgejegte  Verwaltungsbehörde  die  zur  Handhabung  der
Staatsaufjicht  erforderlichen  Verfügungen  in  erjter  Synitanz.
(G.:0.  Art.  160.)

g)  Beihwerderedt.

Gegen  die  in  erfter  SYufjtanz  über  eigentliche  Gemeinde-Ungelegenheiten
  gefaßten  Beichüfje  der  Auffichtsbehörden  fünnen
die  Gemeindeverwaltungen  binnen  14  Zagen  die  Befchwerde
ergreifen  und  diejelbe  eofort  oder  binnen  einer  weiteren  Frift
von  14  Tagen  ausführen.  Die  nächjthöhere  Behörde  entjcheidet
in  legter  mftanz,  joferne  nicht  die  endliche  Enticheidung  gejeßfih
  dem  Berwaltungsgerichtshofe  zufteht.  (.-D.  Art.  161)

Beichwerden  gegen  Beichlüffe  der  Gemeindeverwaltungen  un
der  Gemeindeverfammlungen  in  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten
  find  von  der  unmittelbar  vorgejeßten  Vermwaltungsbehörde
u  enticheiden.  Gegen  dieje  Entjcheidung  fteht  jowohl  dem  Be-Shwerdeführer,
  al3  der  Gemeindeverwaltung  die  Berufung  an
Die  nächithöhere  Behörde  zu,  welche  hierüber  in  letter  Ynjtanz
entjcheidet,  foferne  Das  Gejeb  über  die  Verwaltungsgerichtsbarfeit
  nichtö  Anderes  bejtimmt.

Die  Beichwerden  find,  forerne  eine  Nichtigkeit  nicht  in
Mitte  Liegt,  an  eine  Nothfrift  von  14  Tagen  gebunden.*)

Beichlüffe  der  Gemeindeverwaltungen  und  Gemeindeverfamme
lungen  fünnen  von  den  StaatSbehörden  nur  injoweit  aufgehoben
  oder  abgeändert  werden,  alS  ein  Sejeß,  oder  eine  andere
giltige  Rechtsnorm  zum  Nachtheile  Dde8  Bejchwerdeführers  verlegt
  if.  (©.D.  Art.  163.)

8.  18.
Dienflide  Verhältnife  der  Mitglieder  des  Gemeindeausfduffes
  und  der  gemeindlichen  Bedienfeten.

a)  Beurlaubungen.

Der  gefchäftsleitende  Vorftand  der  Gemeindeverwaltung
darf  fich  ‚über  Nacht  nur  nach  Berftändigung  feines  Stellver-*)

  Bolizeilihe  Beihlüffe  der  Gemeinden  können  jederzeit  auf  dem  Beidmwerdeweg
  angefochten  werden.
        <pb n="108" />
        94  1.Abth.  8.18,  Bienfl.  Berhältniffe  d.  Mitt.  d.  Gemeindenusfd).  etc.

 

treter3  und  bei  einer  über  8  Tage  dauernden  Abwefenheit  nur
mit  Genehmigung  des  Gemeindeausfchufje3  und  der  vorgejehten
Auflichtsbehörde  au8  dem  Gemeindebezirfe  entfernen.

Derjelbe  fann  Mitgliedern  des  Gemeindeausfchuffes  auf
14  Tage  Urlaub  geben.  Ein  längerer  Urlaub  fann  nur  mit
Genehmigung  des  Gemeindeausfchulfes  ertheilt  werden.

ür  die  Verfehung  des  Dienfteg  während  des  Urlaubs
ehe  Gemeindeausfhuß  die  etwa  nöthigen  Vorkehrungen  zu
treffen.

Nach)  den  Beftimmungen  der  Abf.  2  und  3  ift  auch  Die
Urlaubgertheilung  an  höhere  Gemeindebedienftete  zu  behandeln,
zur  Urlaubsertheilung  an  da3  niedere  WBerfonal  ift  der  Bürgermeifter
  allein  zuftändig.

Wegen  ungerechtfertigter  Verweigerung  des  Urlaubs  fteht
ben  en  das  Recht  der  Beichwerdeführung  zu.  (G.-D.

tt.  164.

Wird  die  Entfernung  behuf3  Erfüllung  einer  gefeßlichen
Pliht  nothwendig,  3.  B.  bei  Einberufung  [als  Sehworner,
jo  genügt  einfache  Anzeige.

b)  Ausbleiben  in  den  Ausfhußfigungen.

Die  Gemeinde-  und  Ort3ausfchüffe  find  befugt,  gegen  diejenigen
  ihrer  Mitglieder,  welche  ohne  giltige  Entjchuldigung3-urjache
  die  Sigungen  verfäumen,  oder  al  Stimmberedjtigte
fih  der  Abftimmung  enthalten,  Ordnungsftrafen  bis  zu  25  fl.
zum  Beften  der  Armenfaffe  zu  verhängen.  Nach  fruchtlofer
mehrmaliger  Beftrafung  und  vorgängiger  Androhung  Fünnen
folge  Mitglieder  dur)  Beichluß  des  Ausfchuffes  ala  auzgetreten
  erklärt  werden.

Gegen  die  hierüber,  jowie  über  AYuerfennung  von  Ordnunggitrafen
  gefaßten  Befchlüfje  ft  dem  Betheiligten  nur  der
binnen  8  Tagen  nad)  der  YZuftellung  einzulegende  Einfprudh
geitattet,  worüber  in  einer  der  näcjften  Sigungen  zu  beichließen
it.  (8-08.  Art.  165.)

c)  Disciplinarverhältniffe.

Borbehaftlih  der  Beftimmungen  des  Art.  167  wird  Die
Disciplinargewalt  über  die  Mitglieder  der  Gemeindeausjchüffe
und  über  die  al3  Gemeindejchreiber  verwendeten  Schullehrer
durch  die  vorgefegte  Dijtriftsperwaltungsbehörde  ausgeübt.

Die  Disciplin  über  die  Marftichreiber  fteht  vorbehaltlich
der  Beitimmungen  de3  Art.  165  der  G.-O.  der  vorgejegten
Kreisregierung  zu.
        <pb n="109" />
        1.  Abth.  8.18.  Bienfl.  Berhältniffe  d.  Mitgl.  d.  Bemeindeangfdh.  etc.  95

 

rn  Bürgermeiftereien  wird  die  Disciplin  über  das  vom
Bürgermeifter  aufgeftellte  Dienftperfonal,  in  Yandgemeinden  die
Disciplin  über  das  niedere  Dienftperfonal  wegen  im  polizeilihen
  Dienfte  verjchuldeter  Ordnungswidrigfeiten  durch)  den
Bürgermeifter  allein  gehandhabt.

rn  Bezug  auf  die  übrigen  Gemeindebedienfteten  fteht  Die
Disciplinarbefugnig  dem  &amp;amp;emeindeausjchuffe  zu,  der  Bürgermeister
  Tann  jedody  außer  den  im  vorhergehenden  Abjah  erwähnten
  szällen  Geldftrafe  biß  zu  fünf  Gulden  und,  foweit
Arreft  zuläffig  tft,  Arreftitrafe  biß  zu  drei  Tagen  verhängen.
(8.-D.  Art.  166.)

Mitglieder  der  Gemeinde-  oder  Ortsausfchüffe,  dann  Ortspfleger,
  fünnen  wegen  grober  Pflichtverlegungen,  unfittlicher
und  unehrenhafter  Handlungen  durch  Diplinarerfenntniß  der
vorgejegten  Ktreisregierung  des  Dienstes  entlafjen  werden,  wenn
der  Diftriftsausjhuß  der  betreffenden  Diftriftsgemeinde  feine
Zuftimmung  ertheilt  hat.

Eine  jpätere  Wiederwahl  der  Entlafjenen  it  hiedurcch  nicht
ausgeichlofjen.

Die  gegen  Gemeindebedienjtete  zuläffigen  Disciplinaritrafen
beitehen  in  Verweis,  Geldbuße  bis  zu  50  fl.  zum  Beften  der
Armenfaffe  oder  eines  etwa  vorhandenen  Unterjtügungsfondge
für  untergeordnete  $emeindebedienftete,  Suspenfion  vom  Dienfte
und  Gehalt  auf  beftimmte  Zeit  und  Dienftentlafjung.

Segen  Wolizeidiener  und  andere  in  Diefer  Kategorie
ftehende  &amp;amp;emeindebedienftete,  3.  B.  Thurmmächter,  Straßen
reiniger,  Marftdiener  2c.  fann  Arreft  bi  zu  acht  Tagen  verhängt
  werden.

Mit  der  Dienftentlaffung  erlöfchen  alle  au3  dem  Dienftverhältniffe
  entjpringenden  Anfprüche  an  die  Gemeinde.  (Ö.-D.
Art.  167.)

d)  Berfahren  in  Disciplinarfällen.

Ehe  eine  Disciplinarverfügung  erlaffen  wird,  ift  der  Betheiligte
  ftet3  mit  feiner  Rechtfertigung  zu  hören.

Beichwerden  find  an  eine  Nothfrift  von  14  Tagen  gebunden
und  werden  von  der  nächlt  vorgefegten  Behörde  entjchieden.
St  diefe  eine  DiftriftSverwaltungsbehörde,  jo  ift  eine  weitere
Berufung  an  die  Kreisverwaltungsftelle  zuläffig.  Sylt  auf  Dienftentlaffung
  oder  Suspenfion  erfannt,  jo  wird  durch  die  Beichwerde
die  vorläufige  Entfernung  vom  Dienfte  und  die  vorläufige  Entziehung
  des  Gehalt  nicht  ausgejchloffen.
        <pb n="110" />
        9  L  Abth.  $.  19.  Mahlen  zu  Geneindeämtern.

 

Die  Beichwerde  hat  feine  auffchiebende  Wirkung,  wenn
die  erfannte  Strafe  24  Stunden  Arreit  oder  1  fl.  30  fr.  an
Geld  nicht  überfteigt.

Der  Bürgermeifter  ift  befugt,  &amp;amp;emeindebedienitete  in
dringenden  sällen,  vorbehaltlid)  der  Verfügung  des  Gemeindeausfchuffes
  jofort  vom  Dienjte  zu  fujpendiren.  (&amp;amp;.-O.  Art.  168.)

e)  Aufjiht  auf  die  Handhabung  der  Disciplin.
Die  vorgefegten  AuffichtSbehörden  find  beredhtigt,  Die  Hand-Habung

  der  den  Semeinbebegörben  zuftehenden  Disciplin  zu
überwachen  und  diefelben  auf  Grund  eigener  Wahrnehmung  oder
eingefonimener  Anzeigen  und  Bejchwerden  zur  Disciplinären
Einichreitung  gegen  Gemeindebedienjtete  zu  veranlaffen.

Sie  find  befugt,  gegen  Diefe  Derlonen  jelbft  einzufchreiten:

1)  wenn  die  Gemeindebehörde  begründete  Beichwerden  Eins
zelner  gegen  untergeordnete  Bedtenftete  nicht  abftellt  und
hiewegen  die  Beichwerde  gegen  die  Gemeindebehörde  ergriffen
  wird,

2)  wenn  gegen  die  Gemeindebehörde  felbjt  wegen  vernachläffigter
  Handhabung  der  Aufficht  und  Disciplin  über  das
ihr  untergeordnete  Berfonal  ein  Disciplinarverfahren  eingeleitet
  it.  (G.-D.  Art.  169.)

8.  19.
Wahlen  zu  Gemeindeämtern.

a)  Allgemeine  VBorichriften.

Sr  Zandgemeinden  wird  die  Wahl  der  Bürgermeifter,  der
Beigeordneten  und  der  Gemeindebevollmädhtigten  in  Zeiträumen
von  6  zu  6  Kahren  in  drei  gejonderten  Wahlhandlungen  durd)
die  Wahlftimmberechtigten  unmittelbar  vollzogen.  Diefelben
finden  in  den  Monaten  November  und  Dezember  jtatt  und
müfjen  bi$  zum.15.  Dezember  beendet  fein.  (©.-D.  Art.  197
Abi.  1  u.  176.)

Die  Wahl  gejchieht  im  Beijein  eine3  am  Wahltage  durch
die  Wähler  aus  ıhrer  Mitte  zu  wählenden  aus  fünf  Mitgliedern
beitehenden  Ausfchuffes  unter  dem  Vorfih  eines  von  der  Di-Na
  a  tungäbebörbe  ernannten  Wahlcommiljärs.  (G.D.

tt.  178.

gu  die  Gemeindebevollmäcgtigten  find  in  einer  gejonderten
  Wahlhandlung  Erfagmänner  zu  wählen,  deren  Zahl  Die
Hälfte  der  erjteren  zu  betragen  hat.  (G.-D.  Urt.  197  Ab).  2.)
        <pb n="111" />
        I.  Abtb.  8.  19.  Wahlen  zn  Gemeindeämtern,  97

 

Wahljtimmberechtigt  find  alle  Gemeindebürger  mit  Aus-Ichluß
  jener,  welche  wegen  eine3  Verbrechen?  oder  wegen  Vergehen?
  de3  Diebitahls,  der  Unterjchlagung,  des  Betrugs,  der
Sole  ı  oder  der  Fälfchung  verurtheilt  worden  find,  oder  in

olge  rvechtsfräftiger  VBerurtheilung  wegen  eines  andern  Vergehens
  die  in  Art.  28  Ziff.  4  und  5  des  Strafgefetbuches
bezeichneten  Fähigkeiten  oder  einzelne  derjelben  verloren  und
nicht  vollftändige  Rehabilitation  erlangt  haben.

Bu  den  Gemeindebürgern  find  aud)  diejenigen  zu  zählen,
welche  vor  dem  1.  September  1868  entweder  nad)  dem  älteren
oder  nach  dem  neuen  Gewerbögejete  eine  die  Anfäfligfeit  in
der  Gemeinde  gewährende  Gewerbsconceffion  erhielten  und
diefelbe  am  1.  guli  1869  noch  verjteuerten.

Das  Wahlrecht  Derjenigen,  gegen  welche  da8  Gantverfahren
  eingeleitet  ijt,  fanıı  vor  recht3fräftiger  Beendigung  diees
  Berfahrens  nicht  ausgeübt  werden.  (.-D.  Art.  170.)

xeder  Wahlberechtigte  hat  nır  eine  Stimnte.

Das  Wahljtimmrecdht  kann  mit  Ausnahme  des  in  Art.  15
Abf.  4  und  5  der  G.-Ordnung  bezeichneten  Falles  nicht  durch
Stellvertreter  ausgeübt  werden.  (8.0.  Art.  171.)

Wo  Stellvertreter  zugelajjen  werden,  müffen  fich  diejelben
durch  eine  von  dem  Bürgermeifter  ausgejtellte  Vollmacht  Hiezu
legitimiren.

Wählbar  al3  Bürgermeilter,  Beigeordneter,  Ortspfleger,
Ortsführer,  jowie  als  Mitglied  eines  Gemeinde-  oder  Ort3-ausfchuffe®
  und  eines  von  der  Gemeindeverwaltung  gebildeten
bejonberen  Ausichuffes  find,  Joweit  nicht  der  nächitfolgende
Abfag  anwendbar  ijt,  alle  wahlftimmberechtigten  Gemeindebürger,
  welche  die  im  Art.  11  der  ©.-D.  vorgeschriebene  Befähigung
  bejiten,  dua3  25.  Lebensjahr  zurücdgelegt  und  in  der
Gemeinde  ihren  Wohnfib  haben.  (G.-D.  Art.  172.)

Die  Stelle  eines  Bürgermeifters  oder  Beigeordneten  ift
mit  dem  aftiven  Dienftverhältniffe  eines  Staatsdieners,  Geiltlichen,
  öffentlih)  angeftellten  Lehrers,  Notar8  oder  eines  von
der  „meinde  oder  Kirche  bejoldeten  Bedienfteten  nicht  vereinbar,
  *

Staat3diener  im  zeitlichen  Rubhejtand  Fönnen  eine  folche
Stelle  nur  nad)  erhaltener  Föniglicher  Genehmigung  übernehmen.

*)  Auf  Poftftallhalter  findet  dies  feine  Anwendung,  da  diefe  nur  in  ei«
nem  PVertragsverhältniß  zum  Staate  ftehen,  ebenfowenig  auf  Poft«
erpeditoren,  wenn  das  lettere  der  Fall  ift.

Etadelmnann,  Hdb.  f.  Landg:meindeverwalt.  5.  Aufl,  7
        <pb n="112" />
        98  1.  abt5.  &amp;amp;  19,  Mahlen  zu  Gemeimdeämtern.

 

Die  der  aktiven  Armee  und  den  bejoldeten  Stämmen  der
Zandwehr  angehörigen  Militärperjonen,  ferner  zeitlich  penfiv*
nirte  Offiziere  und  Militärbeamten  find  zu  feinem  Gemeinde
amte  wählbar.  (.-D.  Art.  173.)

Die  Wahl  zum  Bürgermeifter,  Beigeordneten,  OrtSpfleger,
Drtsführer,  jowwie  zum  Mitgliede  eines  Gemeinde=  oder  Orts-Ausichuffes,
  jorwie  eines  von  der  Gemeindeverwaltung  gebildeten
bejonderen  Augschuffes  Fan  abgelehnt  werden:

1)  wegen  erwiejener  körperlicher  oder  geiftiger  Unfähigkeit,

2)  wegen  zuriüdgelegten  60.  Lebensjahres,

3)  wenn  der  Gewählte  daS  Amt  eines  WBiürgermeifterg,
Beigeordneten  oder  Gemeindeausfchußimitgliedes  während
voller  fechS  &amp;lt;Yahre  verwaltet  hat,  .

4)  wegen  einer  Bejchäftigung,  weldje  eine  häufige  oder  lang
andauernde  Abwejenheit  von  der  Gemeinde  nt  fid)  bringt.

Außerdem  bildet  die  Anstellung  tm  Dienite  des  Staats
oder  der  Klirche  oder  al3  Notar  oder  öffentlicher  Lehrer  in  allen
Fällen,  in  welchen  die  Wahl  folcher  Berjonen  durch  Art.  173
Ab.  1  nicht  ohnehin  ausgejchloffen  ift,  einen  Ablehnungsgrund.
—  Advofaten  fünnen  die  Wahl  zum  Bürgermeifter  oder  Beigeordneten
  ablehnen.

Mer  ohne  einen  Entfchuldigungsgrund  geltend  zu  machen,
oder  nachdem  diejer  verworfen  worden  ift,  die  Uebernahine  eine8
  Gemeindeamt3  verweigert,  it  an  Geld  von  25  fl.  bis  zu
150  fl.  zu  Ounjten  der  Gemeindefafje  zu  ftrafen.

Die  Aburtheilung  erfolgt  durch  das  für  Uebertretungen
zuftändige  Einzelngeridt.  (G.-D.  Art.  174.)

Die  Beitehung  der  Wähler  hat  die  Ungiltigfeit  der  Wahl,
foweit  fie  die  Beitechenden  und  Beftochenen  betrifft,  und  für
Beide  den  Berluft  des  Wahlftimmrechhts  und  der  Wählbarfeit
bei  der  betreffenden  Wahl  zur  Folge.  (G.-D.  Art.  175.)

Zum  VBollzuge  der  Wahlen  haben  die  Gemeindeausjchüffe
die  Lifte  aller  Wahljtimmberechtigten  unter  Angabe  der  befonderen
  Gründe,  welche  der  Nusübung  des  Wahlftimmrecht3  oder
der  Wählbarkeit  Einzelner  entgegenitehen,  bi3  Ende  October
herzuitellen.  (j.  Yormular  Beilage  31.)

Die  gl.  Behörden,  Pfarrämter  und  Eivilftandsbeanten
find  verpflichtet,  hiezu  alle  erforderlichen  Auffchlüffe  jofort  und
unentgeldlicd)  zu  ertheilen.

Die  Lifte  ift  nach  vorgängiger  Befanntmacjung  zehn  Tage
lang  in  einen  hiezu  geeigneten  Zofale  zur  Einficht  der  Gemeindebürger
  aufzulegen.  (j.  yormul.  Beil.  32.)
        <pb n="113" />
        I.  AU:  8:  P9.  Mahler  m  Gemeindeämterm.  09

 

Tach  Verlauf  der  zehn  Tage  werden  die  erhoberrer  Reflamationere,
  weldhe  fih  auf  den  ganzem  Anhalt  der  Lifte  erjtreden
fünner  und’  nit  blos  auf  die  die  PBerfon  de3  Keflamanten
betreffenden  Fehler  bejchränft  find,  in  Effentlicher  Sigung  des
Semeindenusichufles  beichteden,  nach  Yage  der  Care  die  Kijten
berichtigt  und  Die  Beichlüffe  den  Betheiligten  eröffnet.

Gegen  dieje  Beichlüffe  ift  innerhalb  drei  Tagen  der  Refurs
art  die  vorgefebte  Vermwaltungsftelle  zuläffig,  wodurch  jedoch)
das.  Wahlverfahren  nicht  aufgehalten  werden  darf.

Die  berichtigte  Lifte  bildet  die  Grundlage  der  Wahl:
Jiemand  fanrı  wählen  oder  gewählt  werden,  der  nicht  in  diefer
Lifte  eingetragen  ift  oder  durch  Beugniß  der  Gemerndeverwaltung
  dem  MWablausichuffe  nachgemwiefen  Hat,  daß  er  erit  nad)
Ablauf  der  Reflamationzfrift  in  den  Befig  des  MWahlredjt3  gelangt,
  oder  daß  fern  Wahlrecht  nad)  Abichhuß  der  Lifte  durd)
Enticheidung  einer  höheren  Snftanz  anerfanırt  worden  ift.

Die  Lifte  muß  am  Tage  der  Wahl  in  einem  durch  vorgängige
  Belanntmacung  bezeichneten  Lofale  zur  Einficht  der
Mähler  aufliegen.  (©.-D.  Art.  176.)

Der  Wahlcommiffär  hat  alle  Vorbereitungen  zu  treffen,
welche  erforderlich  jind,  damit  die  Wahlen  unaufgehalten  zur
rechten  Beit  ftattfinden.  Die  Gemeindeverwaltungen  find  verpflic)-tet,
  feinen  dehfallfigen  Requifitionen  ungefäumt  zu  entiprechen,
ins3bejondere  das  nöthige  Dienftperfonal  bereit  zu  Stellen  und
für  ein  geeignetes  Wahllofal  fowie  für  die  erforderliche  Anzahl
von  Formularien  zu  den  PBrotofoflen,  Stinmlisten,  Wahlzetteln
und  Bekanntmachungen  zu  jorgen.

Bor  jeder  Wahl  Täht  der  Wahlcommiffär  Ort  und  Zeit
derfelben,  dann  die  Yahl  der  zu  Wählenden  und  die  Stellen,
wofür  zu  wählen  ıft,  in  der  Gemeinde  öffentlich  befannt  machen,
ebenfo  die  Namen  der  Nustretenden.  (G.-D.  Art.  181.)

Bei  der  Wahlverhandlung  felbjt  fan  zur  Belorgumg  der
Schreibereien  der  Gemeindeichreiber,  oder  eine  Jonjt  geeignete
Perfönlichkeit  beigezogen  werden,  welche  jedoch  hiedurch  nicht
Mitglied  des  Wahlausichuffes  wird.  (G.-D.  Art.  178,  Abf.  6.)

Der  Wahlausfhuß  unterftügt  den  Wahleommiffär  bei  der
Leitung  der  Wahl  und  enticheidet  über  Anftände,  die  fich  bei
der  Wahlhandlung  ergeben,  Dur”)  Mehrheitsbeichluß.  Bei
Stimmengleichheit  entjcheidet  der  Wahleommiffär,  welcher  auferdem
  an  der  Abjtimmung  nicht  Theil  zır  nehmen  hat.

Beichwerden  gegen  die  Beichlüffe  des  Wahlausfchuffes  haben
feine  aufichtebende  Wirkung.

7*
        <pb n="114" />
        100  L  Abtb.  $.  19.  Mahlen  zu  Gemeindeäntern.

 

Sm  Tzalle  einer  Unterbrechung  der  Wahlhandlung  find  die
Wahlakten  in  Gegenwart  de  Wahlausfchufjes  unter  Siegel  zu
legen  und  vor  der  Tsortjegung  des  Geichäftes  in  defjen  Gegenwart
  zu  entfiegeln.  (G.-O.  Art.  180.)

Die  Abjtimmung  ist  eine  geheime  und  gejchieht  durch  Wahlzettel,
  welche  mit  Nummern  verjehen  an  die  Wähler  vertheilt
und  von  diejen  zurücgegeben  werden.

Keder  Wähler  ift  verpflichtet,  feinen  Wahlzettel  unter  Anabe
  jeine®  Namens  und  wöthigenfals  feiner  Wohnung  dem
ahleommifjär  perjönlich  zu  überreichen,  welcher  den  Wahlzettel

  erft  dann  annehmen  darf,  wenn  der  Name  des  Wählerg
ın  der  Wählerlijte  aufgefunden  oder  dejlen  Wahlberechtigung
nah  Art.  176  Abf.  6  der  Gemeindeordnung  von  dem  Wahlausichuffe
  ausdrüdlich  anerkannt  worden  ift.

Die  Wahlzettel  dürfen  vom  Wähler  nicht  unterfchrieben
werden  und  müfjen  der  Art  zufammengelegt  fein,  daß  die  auf
denjelben  verzeichneten  Namen  verdedt  find.  Wahlzettel,  bei
denen  bhiegegen  verjtoßen  ift,  oder  welche  mit  einem  äußeren
Kennzeichen  verjehen  find,  hat  der  Wahlcommiffär  zurüdzumeifen.

Die  zur  Annahme  geeigneten  Wahlzettel  werden  von  dem
Wahlconmifjär  in  ein  bereit  jtehendes  Gefäß  gelegt  und  dürfen
erjt  nad  Schluß  des  Abftimmungsaftes  eröffnet  werden.

Bon  der  Stimmabgabe  eines  jeden  Wählers  it  in  der
MWählerlifte  neben  dem  Itamen  deflelben  Bormerfung  zu  machen
und  ijt  der  Name  des  Wähler  in  ein  von  einem  Mitgliede
de  Wahlausfchuffes  zu  führendes  BVBerzeihniß  aufzunehmen,
welches  von  Wahlausschuß  zu  unterzeichnen  und  dem  Wahl:
protofoll  beizuheften  ift.

Die  Wahlzettel  müffen  die  deutliche  Bezeichnung  des  ©ewählten
  enthalten.

Wahlzettel  ohne  Nummer  und  Solche,  welche  unterjchrieben
find,  endlich  jolche,  welche  eine  deutliche  Bezeichnung  der  &amp;amp;ewählten
  nicht  enthalten,  find,  Ießtere  foweit  der  Mangel  reicht,
nicht  zu  beachten.

eder  Wahlzettel  Soll  jo  viele  Namen  enthalten  al3  Berjonen
in  dem  Wahlgange  zu  wählen  find.  Wenn  ein  Wahlzettel  mehr
Perfonen  vorichlägt,  fo  jind  zur  Herftellung  der  vorgejchriebenen
Zahl  die  zuleßt  bezeichneten  Namen  außer  Anjab  zu  lafjen.

Wahlzettel,  worin  weniger  Perfonen  in  Antrag  kommen,
ind  giltig.

Sın  Falle  ein  Wähler  mehrere  Wahlzettel  übergeben  hat,
ind  diejelben  jämmtlicy  ungiltig.
        <pb n="115" />
        I.  Abth.  $.  19.  Mahlen  zu  Gemeindrämtern.  101

 

Sl  jedoch  ein  für  jeine  Perfon  wahlitimmberedhtigter  Gemeindebürger
  al8  Stellvertreter  einer  Perjon  bevollmädhtigt,
welche  nad)  Art.  15  Abf.  4  u.  5  der  ®.-D.  berechtigt  ift,  ihr  Stimmrecht
  surc)  einen  Stellvertreter  auszuüben,  jo  ift  derjelbe  aud)
in  diejer  Eigenichaft  zur  Abgabe  eine®  Wahlzetteld  zuzulaffen,
wenn  der  Name  des  von  ihm  vertretenen  Wählers  in  der  HRählerlifte
  vorgetragen  oder  defjen  Wahlberechtigung  gemäß  Art.  176
Abi.  6  nacdhgewiefen  ift.  Xedocdh  darf  Niemand  für  mehr  als
eine  auf  Grund  des  Art.  15  ftimmberedhtigte  Perjon  zugelaffen
werden.  (G.-O.  Art.  182.)

Der  Wahlausihuß  ift  nicht  befugt,  die  Wähler  zur  Berihtigung
  incorrefter  Stimmzettel  zu  veranlaffen.  (Ausichuß-Brot.
  der  Abgeordn.  ©.  668.)

Ueber  den  Gang  der  Wahlverhandlung  wird  ein  Protokoll
aufgenonmen,  welches  vom  Wahlcommiffär  und  den  Wahlau3-Ihußmitgliedern
  unterzeidjnet  wird.

rn  dasfelbe  werden  insbejondere  die  VBejchlüffe  de  Wahlausfchuffe®
  über  erhobene  Beanftandungen  und  über  die  Yu
laffung  von  Wählern,  welche  nicht  in  der  Wahllifte  eingetragen
waren,  jowie  die  Hauptergebniffe  der  Wahl  aufgenommen.

Neben  diefem  PBrotofoll  find  zwei  Stinmtliften  zu  führen,
welche  einen  wejentlich  ergänzenden  Beftandtheil  desjelben  bilden.

Die  übergebenen  Wahlzettel  werden  nad)  Scjluß  des  Abftimmungsaftes
  von  dem  Wahlcommiffär  oder  einem  Ausfchußmitgliede
  mit  Angabe  der  Nummer  öffentlich  verlefen  und  jodann,
foweit  ihr  Anhalt  giltig  gefunden  wurde,  in  die  eine  der  beiden
Stimmlilten  in  der  Art  eingetragen,  daß  Name  und  Etand  jedes
Semwählten  einmal  in  der  Hauptrubrif  eingejegt  und  daneben  in
die  einzelnen  Seitenrubrifen  die  Nummern  der  Wahlzettel,  durch
welche  der  Gewählte  Stimmen  erhielt,  in  der  Reihenfolge,  in
welcher  fie  vorgelejen  wurden,  beigefügt  werden.  Yu  der  zweiten
Stimmlifte  wird  nur  der  Vor-  und  Zuname  des  Gemählten  mit
der  fortlaufenden  Zahl  der  erlangten  Wahlftimmen  vorgetragen.

Die  richtige  Führung  der  Stimmliften  und  ihre  Uebercinftimmung
  ift  durch  den  Wahlcommiffär  und  den  Wahlausichuß
zu  überwachen  und  jeder  desfallfige  Anjtand  Sofort  zu  beric)-tigen.
  (©.-8.  Art.  183.)

Bei  allen  unmittelbar  durch  die  Gemeindebürger  vorgenommenen
  Wahlen  ift  der  Wahlakt  zu  fchließen,  wenn  innerhalb
der  vom  Wahlcommiffär  fejtgeftellten  und  öffentlid)  befannt  gemachten
  Frift  mehr  als  die  Hälfte  der  Wähler  abgestimmt  haben.
m  entgegengefegten  Falle  hat  der  Wahlcommifjär  eine  weitere
        <pb n="116" />
        102  J.  Abth.  8.19.  Mablen  gı  Gemeindedwtern.

 

Frijt  zur  Stimmabgabe  feitzufeßen  md  öffentlid)  befannt  zu
machen.  Nach  Ublauf  der  zweiten  Frift  wird  der  Wahlaft  ohue
NRüdfiht  auf  Die  Zahl  der  abgegebenen  Stimmen  gejchloffen
und  Niemand  mehr  zur  Abgabe  eines  Wahlzettelö  zugelafien.
Bor  jedem  Schlufje  hat  der  Wahlconmifjär  die  etwa  noch)  anweienden
  Wähler  unter  Gewährung  einer  furzen  Frift  zur
Stimmabgabe  aufzufordern.

Die  Schon  im  erften  Mahlaft  abgegebenen  Stimmen  haben
aud)  für  den  zweiten  Wahlaft  Geltung.

Hierauf  wird  das  Wahlergebniß  feftgejtellt  und  den  anwejenden
  Wählern  befannt  gegeben.

Bei  diefen  Wahlen  entjcheidet  relative  Stimmenmehrheit.
Die  Reihenfolge  dev  Gewäblten  benißt  fi)  nad)  der  Zahl  der
erhaltenen  Stimmen.

Bei  gleicher  Stimmenzahl  richtet  fich,  die  Reihenfolge  nad
dem  Alter,  wenn  die  vorschriftsmäßige  Zahl  durc)  den  Eintritt
Aller  nicht  überichritten  wırd.  Sfın  entgegengefeßten  Jalle  ent-Iheidet
  das  Love.  (©.:D.  Urt.  184.)

Nach)  Beendigung  der  Wahl  hat  der  Wahlcommifjär  die
Namen  ver  giltig  Gemwählten  und  die  Stellen,  für  welche  diefe
gewählt  wurden,  öffentlich  befannt  zu  machen  und  Die  Wahl:
aften  derjenigen  Behörde,  durc)  welche  er  ernannt  wurde,  vorzulegen,
  (G.-D.  Art.  185),  welche  nad)  Art.  196  Abi.  2  und  4
weiter  zu  verfahren  hat.  (G.-D.  Art.  197.)  |

Die  Gewählten  find  fogleich  dur)  den  Wahlausihuß  mit
ihren  Erklärungen  über  Annahme  oder  Ablehnung  der  Wahl
zu  vernehmen.

Wird  eine  Wahlablehnung  al3  begründet  erachtet,  jo  treten
für  die  ablehnenden  Gemermdebevollmächtigten  die  Erjaßleute
ein,  bezüglid  der  Bürgermeifter  und  Beigeordneten  aber  ijt
fogleich  eine  neue  Wahl  vorzunehmen.

ssällt  die  Wahl  auf  eine  Perjon,  welche  mit  einem  Mkitgliede
  des  Gemeindeausschuffes  al3  Vater  oder  Sohn,  Bruder,
Dheim  oder  Neffe  verwandt,  oder  als  Stiefvater  oder  Stieffohn,
Schwiegervater  oder  Schwiegerjohn  verjchwägert  ift,  jo  ijt  der
Gewählte  von  dem  Eintritt  in  den  Gemeindeausjchuß  ausge-Ichloffen.


Werden  bei  derjelben  Wahl  mehrere  Berjonen,  zwiichen
welchen  ein  jolches  Verhältnig  befteht,  gewählt,  jo  Hat  der  im
früheren  Wahlgange  oder  der  im  nämlichen  Wahlgange  mit  der
größeren  Stimmenzahl  Gewählte  das  Nedht  zum  Eintritt.  Bei
Stimmengleichheit  entjcheidet  daS  2008.
        <pb n="117" />
        I.  Mh.  8.89.  Malen  m  Grmeindrämtern.  103

 

Die  auf  Orund  diefer  Beftimmungen  vom  Eintritt  Abgebaltenen
  find  jedoch  im  Kalle  der  Erledigung  einer  Stelle  vor
den  Erjagmännern  in  den  ®emeindeausschuß  berufen,  wenn  im
aufe  der  Wahlperiode  dus  Hinderniß  ihres  Eintritt3  befeitigt
wıDd.

alt  die  Wahl  zum  Bürgermeifter  ober  Beigeoröneten
auf  eine  Berjon,  welche  Hd)  zu  einem  Mitgliede  des  Gemeindeaugschuffes
  in  einem  derartigen  Verhältniß  befindet,  fo  ift  fehteres
zum  Austritt  verpflichtet  und  defjen  Stelle  durch  Einberufung
des  Erfagmannes  zu  bejegen.  Befindet  ji)  der  erwählte  Bürger:
meilter  m  dem  bezeichneten  Berhältniffe  zu  dem  Beigeordneten,
fo  ift  Diefer  zum  Austritt  verpflichtet  und  defjen  Stelle  durd)
Neuwahl  zu  befegen.  (&amp;amp;.-D.  Art.  197.)

Dis  die  Neugewählten  in  ihr  Amt  eingewiefen  find,  haben
die  Austretenden  ihre  Funktion  fortzufeßen.  (G.-D.  Art.  186.)

Die  Erjabmänner  werden  für  die  Daner  der  laufenden
Mahlperiode  gewählt.

Wird  im  Laufe  diefer  MWertode  eine  Stelle  erledigt,  fo  ift
biefelbe  durch  Einberufung  des  nädyiten  Erfahnanng  zu  bejepen.
Die  Einberufung,  von  welcher  der  vorgelegten  Diftriftsvermwaltungsbehörde
  Anzeige  zu  erftatten  ift,  gefchieht  durch)  den  Bürgermeilter.


Die  Einberufenen  haben  ihr  Amt  für  jene  Zeitdauer  zu
verjehen,  welche  Diejenigen  noch  zu  erfüllen  gehabt  hätten,  an
deren  Stelle  fie  treten.

Sind  mehrere  Stellen  gleicjzeitig  erledigt,  fo  enticheidet
das  2908  darüber,  an  weffen  Stelle  jeder  einberufene  Erjabmann
  einzutreten  habe.  (G.-D.  Art.  187.)

Ale  Wahlverhandlungen  und  dabei  nöthigen  Ausfertigungen
find  tar=  und  ftempelfrei,  die  fonftigen  Kojten  hat  die  Gemeinde:
Tafje  zu  tragen.

Nur  die  etwaigen  Reifefoften  und  Diäten  der  Wahlconmifjäre
  übernimmt  die  Staatsfaffe.  (&amp;amp;.-O.  Art.  188.)

b)  Wahlen  in  den  zu  einer  Bürgermeijterei  vereinigten

  Bemeinden.

ag  den  zu  einer  Bürgermeifterei  vereinigten  Gemeinden
Fe  jede  Gemeinde  für  fi  die  Wahlen  der  Beigeordneten,  der
evollmächtigten  und  der  Erjfahmänner  zu  vollziehen.

Nad)  Bollerdung  diefer  Wahlen  findet  die  Wahl  des  gemeinfamen
  Bürgermeilterß  durch  die  in  eine  Wahlverfammlung
zu  vereinigenden  Gemeindeausfchüffe  nad)  abjoluter  Stimmen-
        <pb n="118" />
        104  1.  Abth.  $.  19.  Mahlen  u  Gemeindeämtern,

 

 

mehrheit  unter  Leitung  eine®  Wahlcommifjärs  ftatt.  Wählbar
für  ee  Stelle  find  alle  zu  Gemeindeämtern  wählbaren  Gemeindebürger
  des  Bürgermeijtereibezirkß.

Die  Siltigkeit  des  Wahlaftz  erfordert,  daß  mindefteng  zwei
Dritttheile  der  Stimmberedtigten  ihre  Stimme  wirflid)  abgegeben
  haben.  Sit  jedoch  die  Wahl  zweimal  durdy  das  Nichtericheinen
  der  erforderlichen  Zahl  von  Stunmberecdtigten  vereitelt
  worden,  jo  fünnen  bei  der  dritten  Wahlverfammlung  Die
wirklid)  Erfchienenen  durch  abfolute  Stimmenmehrheit  eine  giltige
Wahl  vornehmen.

Wird  als  Bürgermeifter  ein  Beigeordneter  der  vereinigten
Gemeinden  erwählt,  jo  it  defjen  Stelle  durd)  Neuwahl  zu  bejegen.

Wird  ala  Bürgermeifter  ein  Gemeindebevollmächtigter  der
vereinigten  Gemeinden  gewählt,  fo  ift  deifen  Stelle  durd)  Eintritt
  des  Erfaßmannes  zu  bejehen.

it  der  erwählte  Bürgermeifter  mit  einem  Mitglied  des
Gemeindeausschuffes  einer  der  vereinigten  &amp;amp;emeinden  in  der
oben  bereit3  erwähnten  Weife  verwandt  oder  verjchiwägert,  jo
ijt  leßteres  zum  Austritt  verpflichtet  und  dejjen  Stelle,  wenn
er  Beigeordneter  ift,  Durch  Neuwahl,  außerdem  dur.  Einberufung
  des  Erfagmanns  zu  befeßen.

ie  Gewählten  find  fogleih  durd)  den  Wahlausihuß  mit
ihren  Erklärungen  über  Annahme  oder  Ablehnung  der  Wahl
zu  vernehmen.

Lehnen  die  Gemwählten  die  Wahl  ab  und  wird  die  Ablehnung
  für  begründet  erachtet,  jo  treten  für  Die  ablehnenden  Gemeindebevollmächtigten
  die  Erjagleute  ein,  bezüglich  der  Bürgermeifter
  und  der  geordneten  aber  it  sogleich  eine  neue  Wahl
vorzunehmen.  (8.8.  Art.  198.)

c)  Wahlen  in  den  zu  einer  Öemeinde  vereinigten
Orten  mit  befonderem  Vermögen.

ya  den  mit  Belafjung  befonderer  Verwaltung  des  örtlichen
Gemeinde-  und  Stiftungsvermögend  zu  einer  Gemeinde  ver--einigten
  Ortfchaften  (G.-D.  Art.  153)  werden  die  Ortspfleger
und  Ortsausfhüffe  von  fjech®  zu  fjechs  Jahren  unter  Leitung
de3  Bürgermeifters  mit  ‚Suglebung  Des  Gemeindeichreibers  in
Dil  Wahl  mitteld  mündlicher  oder  fchriftlicher  Abftimmung
ewählt.
i  Der  Bürgermeifter  hat  hierüber  ein  Protokoll  aufzunehmen,
die  Gewählten  einzumweijen  und  der  vorgefegten  VBerwaltungsbehörde
  Anzeige  zu  erftatten.  (©.-8.  Art.  199.)
        <pb n="119" />
        I.  Abth.  $.  19.  Wahlen  zn  Bemeindeämtern.  105

 

d)  Ergänzungswabhlen.

Tritt  im  Laufe  der  Wahlperiode  die  Erledigung  von  Gemeindeämtern
  ein,  für  welche  Erfabmänner  nicht  gewählt  wurden,
oder  nicht  mehr  vorhanden  find,  fo  ift  eine  Ergänzungswahl
vorzunehmen,  wenn  die  Gemeindeverfammlung  oder  die  vorgefeßte
  Verwaltungsbehörde  es  für  nothwendig  erflärt.  (©.:D.
Art.  200.)

Bei  folhen  Ergänzungswahlen  find  die  Beftimmungen

ber  die  Vornahme  der  ordentlichen  Gemeindewahlen  cinzubalten.


e)  Wahlanfedhtung.

nnerhalb  14  Tagen  nad)  der  Bekanntmachung  des  Wahlrejultat®
  Tann  jeder  Gemeindebürger  wegen  Verlegung  wejentlicher
  gejeglicher  Förmlichkeiten  bei  der  Wahlhandlung  die  Wahl
anfechten  oder  wegen  gefegwidriger  Anerkennung  von  Ablehnung3=gründen,
  fowie  wegen  gejeßwidriger  perjönlidyer  Benadjtheiligung
  durd)  das  Verfahren  oder  die  Veichlüffe  eines  Wahlcommiffärs
  oder  Wahlausfchuffes  die  DBeichwerde  ergreifen.  rn
diefen  Fällen  entfcheiden  die  vorgefegten  Berwaltungsbehörden
in  dem  durch  Art.  163  vorgezeichneten  Snftanzenzuge,  Joweit
nicht  da3  Gejet  über  die  Berwaltungsgerichtsbarfeit  anders
bejtimmt.  Dieje  Beicdywerden  haben  feine  aufichiebende  Wirkung.
(8.8.  Art.  196  Ab}.  5.)
        <pb n="120" />
        1.  Abtheilung.

Beruf  der  Gemeindebehörden  in  den.
übrigen  Zweigen  der  Verwaltung.

 

8.  20.
Stantsredhtliche  Gegenflände.

a)  Auffiht  auf  die  Landesgrenzen.

Den  Bürgermeiftern  derjenigen  Gemeinden,  deren  Grenzen
zum  Theil  mit  der  Zandesgrenze  zufammenfallen,  liegt  zunädjit
die  Aufficht  auf  die  Erhaltung  der  Landesgrenz-  und  Hoheit3-zeichen
  unter  Mitwirkung  der  TFeldgeichwornen  ob,  welche  die
Srenzen  nach  Anleitung  des  Gemeindevorjtandg  von  Zeit  zu
Zeit  zu  begehen  haben.

Sie  haben  alle  von  ihnen  felbft  wahrgenommenen,  oder
ihnen  durch  die  TFeldgejfchwornen  befannt  gegebenen  Abgänge
oder  PBeichädigungen  an  diefen  Zeichen  fofort  der  Diltriftsverwaltungsbehörde
  anzuzeigen  und  die  desfall3  an  fie  ergehenden
Weijungen  derjelben  pünktlich  zu  befolgen.

Ebenjo  haben  fie,  wo  Ylüfje  oder  Bäche  die  Landesgrenze
bilden,  Unzeige  zu  machen,  wenn  die  ausländijche  Behörde
einjeitig  Vorkehrungen  zum  Uferfhuß  oder  zur  Wafjerbenügung
treffen,  Höhenmaße  aufjtellen  wollte  und  dergl.

b)  Berhältniffe  der  Ausländer.

Halten  jich  Ausländer  bleibend  in  einer  Gemeinde  auf,  jo
hat  fich  der  Bürgermeifter  über  deren  Staatsangehörigkeit  und
Heimat  zu  vergewiljern.  Können  fich  diefelben  nicht  innerhalb
vier  Wochen  nad)  ergangener  Aufforderung  hierüber  genügend
ausweisen,  jo  fann  ihnen  auf  Antrag  der  Gemeindeverwaltung
durch  die  DijtriftSverwaltungsbehörde  der  Aufenthalt  in  der
Gemeinde  jo  lange  unterjagt  werden,  al3  diefer  Nachweis  nicht
geliefert  wird,  und  Tann  hiemit  zugleich,  joferne  es  im  öffent»
        <pb n="121" />
        II.  Abih.  8.20.  Shaukswactlide  Genmdände.  107

 

 —

lichen  Sntereffe  geboten  eriheint,  die  Wegweifung  aus  dem  itdigreiche
  für  Die  Diner  des  Aufenthaltsverbotes  verfügt  werden.
(Heimotsgejeg  vom  16.  Aprit  1868  Art.  50  und  31.)

Die  Verleihung  de3  Heimatrechte®  an  einen  Ausländer
auf  Grwmmd  der  Art.  6—8  de3  Heimatgefeßes  erfordert  die
Beitätigung  der  Dijtriktsverwaltungsbehörde,  welche  beim  Berhandenlein
  der  gejeglichen  Bedingungen  nicht  verjagt  werden  darf.

Ausländern,  welchen  eme  vorläufige  Heimat  in  Bayern
Deshalb  angemiejen  worden  tft,  weil  deren  Wegweisung  aus  dem
Staatsgebiet  nicht  mäglich  war,  jind  bezüglich  des  Heimunterwerb3
  wie  Spnländer  zu  behandeln.

Die  Erwerbung  des  Heimatrecht3  durch  einen  Aualänder
eritrect  fi)  aud)  auf  Dejfen  Ehefrau  und  auf  die  noch  unjelbitftändigen
  ehelichen,  oder  durch  nacdjfolgende  Ehe  Tegitimirten
Rinder,  foferne  die  gejeblichen  Beitimmungen  feines  Water-Iandes
  dent  nicht  entgegenjtehen.

Die  Kinder  einer  Ausländertn,  welche  durd)  Verehelichung
eine  Heimat  in  Bayern  erwirbt,  folgen  Ddiefer  Heimat  nur
dann,  wenn  fie  durch  diefe  Verehelichuing  legitimirt  wurden
und  die  etiwa  erforderliche  Auswanderungsbewilligung  beibringen.

(Art.  9  des  Heim.  =  &amp;amp;ef.)
c)  Auswanderung.

Die  nftruftion  und  Beicheidung  der  Austwanderungsge-Tude
  Hat  bei  den  DiftriftSverwaltungsbehörden  zu  erfolgen
and  wird  hier  nur  darauf  aufmerkffam  gemacht,  daß  die  Auf:
lage  einer  Kaution  zur  Sicherung  der  Heimatgemeinde  für  den
Tall,  daß  ein  Auswanderer  vor  erlangter  Naturalijation  nad)
Bayern  zurückehren  würde,  nicht  verlangt  werden  fan,  da
bie,  den  beitehenden  reizügigfeitöverträgen  widerprechen
wiirde.

Die  Auswanderung  eines  Gatten  und  Bater3  erjtredt
ih)  auch  auf  die  Ehefrau  und  die  noch  unter  väterlicher  Gewalt
  jtehenden  minderjährigen  Kinder;  Frauensperjonen,  weldje
einen  Ausländer  heirathen,  bedürfen  einer  fürmlichen  Entlafjung
aus  dem  bayer.  Unterthanenverbande  nicht,  da  fie  Traft  des
Beletes  (8.  6  Ziff.  3  der  I.  Verf.»  Beil.)  daß  bayerifche  “yn-Digenat
  verlieren  und  die  Staatsangehörigfeit  ihres  Mannes
erwerben.

Uneheliche  Kinder  folgen  dem  Unterthanenverhältniß  ihrer
Mutter,  infoferne  nicht  die  Gejebe  des  Landes,  in  welches  Diefelbe
  auswandert,  oder  befondere  Staatsverträge  entgegenftehen
        <pb n="122" />
        108  ll.  Abth.  8.  20.  Ataatsredtliche  Begenftände.

 

(f.  3.  3.  die  Gothaer  Uebereinfunft  vom  15.  uli  1851  8.  5.
Neg.-Bl.  ©.  1401,  Stadelmannd  Gemeindeverf.  ©.  52).

Allenfallfige  Ansprüche  einer  Gemeinde  an  einen  Aus
wandernden  jind  innerhalb  der  von  der  Diftrift3verwaltunggbehörde
  zu  Diefem  Behufe  auggejchriebenen  Frijt  geltend  zu
machen,  da  fie  außerdem  von  diefer  feine  Berüdjichtigung  bei
Ertheilung  der  Ausiwanderungsbewilligung  mehr  finden  würden.

Die  näheren  Beftimmungen  über  Behandlung  der  Auswanderungsgeluche
  finden  fih  in  der  M.-E.  vom  2.  Tebr.  1868
abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.,  Stadelmann’g  Gem.-Berf.  ©.  68,
Bayerns  Gef.  u.  Ge.-9.  III.  Ergzbd.  ©.  473.

Zur  Betreibung  von  Auswanderungsagenturen  ift  nad
BD.  vom  7.  Juni  1862  Negbl.  ©.  1191  die  Genehmigung
der  einfchlägigen  Kreisregierung  erforderlid).

Bei  Verabfolgung  von  Zeugniffen  an  einen  im  Wuslande
wohnenden  Bayern,  welche  zu  einer  unerlaubten  Berehelidhung
im  Auslande  mißbraudt  werden  künnten,  ift  ftet3  ein  ent|prechender
  Vorbehalt  beizufügen,  welcher  geeignet  ist,  einen  folhen
  Mißbrauch  auszujchließen.

(G..M.:-E&amp;amp;.  vom  26.  Mai  1861  Nr.  22000.)

d)  Geburt3-  und  Sterbefälle.

Die  an  die  Gemeindebehörden  ergehenden  Mittheilungen
über  die  Geburt  oder  das  Ableben  von  Gemeindeangehörigen
im  Auslande  haben  diefelben  zu  fammeln  und  aufzubewahren,
die  Mittheilung  der  Geburten  und  Sterbfälle  von  Ausländern
an  die  DiftriftSverwaltungsbehörde  ift  Cache  der  fgl.  Bfarrämter.

Sterbfälle  folder  Berjonen,  welchen  inländische  Ordeng-Dekorationen
  verliehen  waren,  find  vom  Bürgermeifter  der
Diftrift3verwaltungsbehörde  unter  Einlieferung  diefer  Deforationen
  fofort  anzuzeigen.

Die  Anzeige  der  Geburten,  Trauungen  und  Sterbfälle
der  in  der  Gemeinde  lebenden  adeligen  Perfonen  ift  Sache  des
treffenden  Pfarramts.

d)  Feier  der  politijchen  Sefttage.

Bei  eier  der  politifchen  Felttage  hat  der  Bürgermeifter
zu  deren  Belebung  und  Erhöhung  durdy  Einladung  der  Mitglieder
  der  Ortsbehörden  jowohl,  ala  der  übrigen  Gemeindebürger
  und  Gemeindeangehörigen  beizutragen.

e)  omensänberungen  ‚  Beilegung  des  Adelspräifat3.

Aenderungen  des  Gefchlechtnamens  dürfen  ohne  Königliche
        <pb n="123" />
        IL.  Abth.  8.  20.  Sitantsrechtlide  Gegenflände,  109

 

Bewilligung  nicht  ftattfinden,  und  ift  namentlich  darauf  zu  je
Fi  daß  unehelie  Kinder  nur  den  Namen  ihrer  Mutter
ihren.

’  Aenderungen  des  VBornameng  erfordern  die  Bewilligung
ber,  Bilteiftöpoligeibehörbe  nach  Benehmen  mit  der  SYuftizbe-Örde.


’  (M.:E.  v.  8.  März  1866,  abgedr.  in  den  Kr3.-A.-  BL.)

Unbefugte  Nenderungen  des  Geichlechtsnameng  unterliegen
polizeiliher  Beitrafung  nad)  Art.  54  des  B.-Str.-©.-8,.,
joferne  hiemit  nicht  ein  jchwereres  NReat  in  Verbindung  jteht.

(S.  Art.  267  des  Str.-©.-8.)

Bei  Anmaßung  eines  nicht  zufonımenden,  jowie  bei  Fortführung
  eines  fraft  gerichtlichen  Erfenntnifjeg  zu  Verluft  gegangenen
  Adels  -  PBrädifats  ift  nach  Art.  55  de8  B.-St.-©.:B.
Abi.  1  jtrafpolizeiliche  Einfchreitung  hervorzurufen.

f)  Gejhwornenliite.

Die  Fertigung  der  Urlifte  der  zu  den  Verrichtungen  eines
Sefchwornen  befähigten  ndividuen  ift  nad)  dem  Gefeh  vom
10.  November  1848  dem  Bürgermeijter  unter  Zuziehung  zweier
Mitglieder  des  Gemeindeausschuffes  übertragen.

Sn  diejelbe  jind  alle  im  Gemeindebezirk  wohnenden  männlihen
  Staatsbürger  einzutragen,  welche

1)  da3  Amt  de3  Gemeindevorftands  befleiden,  oder  in  den

legten  12  Sgahren  befleidet  haben  ,  oder

2)  auf  einer  deutjchen  Hochichule  den  Doftorgrad  erlangt

haben  oder  jich  Durch  ein  amtliches  Brüfungszeugniß  über

ein  mit  günftigem  Erfolg  vollendetes  Univerfitätsftudium

ausweilen  fünnen,  oder

3)  ihre  vollftändigen  Kunftftudien  an  einer  deutichen  Afademie

  der  bildenden  Kiünfte  gemacht  haben  und  durch

HBeugnifje  derfelben  ihre  volle  KRunitbefähigung  nachzuweilen

  im  Stande  find,  oder

4)  jährlid  an  Direften  Steuern  einen  Gejammtbetrag

von  wenigitens  20  fl.  entrichten.

Aus  der  Lifte  haben  Dagegen  wegzubleiben  :

1)  jämmtlide  in  Aktivität  jtehende  bejoldete  Staatsdiener
und  Militärperjonen,

2)  alle  ndividuen,  welche  ein  geiftliches  Amt  befleiden,
oder  geiftliche  Funktionen  verrichten,

3)  Berjonen,  welcdye  daS  30.  Lebensjahr  noch)  nicht  zurüdgelegt
  Haben,
        <pb n="124" />
        110  2  MU  50.  mutarmhtiicre  enenftande,

 

4)  Berfonen,  weldje  wegen  fürperlicher  oder  geiftiger  Ges
brechen  außer  Stande  find,  den  Pflichten  eines  Gejehrwornen
  nachzufommen,  |

5)  alle  Diejenigen,  welche  wegen  eine&amp;amp;  Verbrechens,  oder
wegen  Mergehens  de3  Diebitabl&amp;amp;,  der  Unterichlagung,
de3  Betrugs,  der  Hehlerei  oder  der  Fäljchung  verurtdeitt
worden  find,  oder  in  Folge  rechtsfräftiger  VBerurtheilung
wegen  eines  andern  Vergehens  die  im  Art.  28  Ziff.  4
und  5  des  Strafgefegbuches  bezeichheten  Fähigfeiten  ver»
Ioren  haben.

(Einf.-Gef.  dv.  10.  Nov.  1861  Art.  21.)

Die  voriehriftsmäßig  hergeftellte  Lifte,  zu  welcher  den
Biirgermeiftern  die  Formulare  durch  die  Diftriftsverwaltungsbehörden
  mitgetheilt  werden,  während  fie  die  nöthigen  Steuerverzeichniffe
  von  dein  Nentamte  erhalten,  ift  während  vierzehr
Tagen  im  Gemeindehanje  zu  Xedermanns  Einfidht  aufzulegen
oder  anzuheften  und  daß  dies  geichehen  jet,  öffentlich  befannt
zıı  machen.

Die  jeden  volljährigen  Staatsangehörigen  auftehenden  innerhalb
  der  erwähnten  Frilt  geltend  gemachten  Einfprachen
gegen  die  Urlifte  jind  vom  Bürgermeifter  aufzunehmen  und  in
Öffentlicher  Siyung  des  Gemeindeausichufjes  zu  verhandeln  und
zu  entjcheident.

Beichwerden  gegen  Ddieje  Enticheidung  find  bei  der  vorgejebten
  Diftriftsvermaltungsbehörde  anzubringen  und  zwar  binnen
  8  Tagen  von  Tage  der  Eröffnung  des  Bejcheides  an.

Yährlih  am  Anfange  des  Monats  März  werden  aus  der
vorhandenen  Urlite  durch  den  Bürgermeister  in  Gemeinjchaft
mit  zwei  Mitgliedern  des  Gemeindeausfchuffes  Die  Berjonen
geftrichen,  welche  während  des  abgewichenen  “Kahres  mit  Tod
abgegangen  find  oder  die  zum  Geichiwornenamte  exvforderliche
Befähigung  verloren  haben.

Sr  gleicher  Weife  find  Diejenigen,  welche  während  des
ahres  dieje  Befähigung  erlangt  haben,  auf  die  Lifte  zu  feßen,
worauf  der  Anschlag  der  Lifte,  die  Belanntmacjung  hierüber
und  die  Beicheidung  allenfallfiger  Einfprachen  in  der  bereits
geichilderten  Weife  zu  erfolgen  hat.

Mindeitens  vier  Wochen  vor  dem  jährlichen  Hufamntentritt
  de3  Landrathes  müffen  alle  gemeindlichen  Urliften  dem
Vorftande  der  Dijtriktsperwaltungsbehörde  zur  weiteren  ’dehandlung
  vorliegen.
        <pb n="125" />
        II.  Abt.  8.  20.  Stuntwrecktliche  Begenftähde.  Mm:

 

Sroefen  Ladungen  der  zu  Geihwormen  Bernferen  zum
Schwurgericht  in  deren  Abwefenheit  an  den  Bürgermeifter,,  fo
itt  Diejer.  verpflichtet,  die  ihm.  übergebene  Ausfertigung  ohne
Aufihub  an  den  Berufenen  gelangen  zu  laffen,  die  erfolgte
HSuftellung  der  Ladung  an  ihn  aber  zu  befdjeinigen.

g)  pl  der  Vertreter  der  Gemeinden  im  Dis
ftriltsrath.

Nad)  dem  Gejeb  von  28.  Mai  1852,  die  Diftriftgräthe
betr.,  Hat  der  Bürgermeifter  auf  Aufforderung  der  DijtriktsverwaltungSbehörde
  die  Wahl  der  Vertreter  der  Gemeinden  im
Diftriftsrathe  durch  den  Gemeindeausfhuß  mitteld  Wahlzettel
vornehmen  zu  laffen,  wobei  abjolute,  d.  5.  eine  die  Hälfte  der
Wähler  überjteigende  Stimmenmehrheit  erforderlich  ift.

Wählbar  And  alle  30  Yahre  alte  Gemeindebürger,  welche
eine  direkte  Steuer  im  &amp;amp;emeindebezirte  entrichten  und  Jonjt
alle  die  Wühlbarfeit  zu  einem  Gemeindeamte  bedingenden  Eigenjchaften
  befiten,  und  nicht  jcyon  als  Höcjitbefteuerte  in  den
Diitriffsrat)  gewählt  worden  jind.

Was  die  Einzelnheiten  der  Wahl  betrifft,  find  Die  von  der
en  nallungäbehörbe  desfallg  gegebenen  Anleitungen  zu

efolgen.

Die  Ergebniffe  der  Wahl  find  zu  einem  etwa  nach)  Jormular
  Beilage  32  zu  verfaflenden  und  der  Diftriftsverwaltungsbehörde
  zu  überjendenden  Protokoll  zu  nehmen.

Näheres  über  die  Stellung  und  Gejchäftsaufgabe  des  Di-Itriftsrathes
  S.  8.  42  unteıt.

bh)  Wahl  zum  deutihen  Zollparlament.

Bezüglih  der  Wahlen  zum  deutfchen  BZollparlament  ift
das  Geleh  Diejes  Betreff3  vom  16.  November  1867  und  Die
Snftruftion  zum  Bollzuge  Ddesfelben,  welche  fidh  in  den  Strei3-Amtsblättern
  vom  Jahre  1867  abgedrudt  findet,  maßgebend.
Behufs  diefer  Wahlen  haben  die  Bürgermeifter  nad)  dent  leßterer
  beigegeberren  Formulare  A  die  Mählerliften  doppelt  aufzuftellen
  und  adıt  Tage  lang  zu  SYedermanns  Einficht  aufzulegen,
  wa8  vorher  in  ortsüblicher  Weife  befannt  zu  machen  ift.

Die  erfolgte  Befanntmadjung  und  Auflage  ift  auf  der
Wählerlijte  zu  bejcheinigen.

Reklamationen  gegen  die  Lifte  find  innerhalb  der  Auf:
lagefrift  beit  dem  Bürgermeijter  oder  dem  von  ihm  hiezut  ernannten
  Commifjär  fchriftlic  anzubringen  oder  zu  Protokoll
zu  geben  und  find  hiebei,  joferne  die  Behauptungen  nicht  auf
        <pb n="126" />
        112  .  LU.  Abıih.  $.  21.  Militärgenenfiände,

 

Notorität  beruhen,  die  nöthigen  Beweismittel  jofort  beizubringen.


Die  Enticheidung  der  eingefommenen  Reklamationen  fteht
dem  Bezirkfsamte  zu.

Auf  Grund  derjelben  hat  der  Bürgermeilter  die  Wählerfifte
  zu  berichtigen  und  die  Gründe  der  Abftreichungen  oder
Nadhtragungen  am  Rande  derjelben  unter  Angabe  des  Datums
furz  vorzumerfen,  die  Belege  aber  der  Wählerlifte  beizubeften.

Am  22.  Tage  nach  Beginn  der  Auflegung  hat  der  Bürgermeifter
  die  beiden  Exemplare  der  Wählerliite  abzujchließen
und  zu  unterzeichnen,  wobei  bei  dem  zweiten  Eremplare  defien
völlige  ae  un  mit  dem  originale  zu  bejtätigen  ift.

Die  Aufnahme  von  Wählern  in  die  Lifte  nad)  Abjchluß
derjelben  ift  unterjagt.  Das  eine  Eremplar  wird  jodann  vom
Bürgermeilter  aufbewahrt,  das  zweite  den  vom  Bezirf3amt
ernannten  Wahlvoriteher  ausgehändigt.

Ueber  die  Bornahme  der  Wahl  felbft  j.  S.  10  und  f.
der  ynitruftion,  welcher  auch  ein  Sormular  zum  Wahlprotofoll
beigegeben  it.

Späteltend  am  dritten  Tage  nad  dem  Wahltermine  find
die  Jämmtlichen  Wahlverhandlungen  von  den  Wahlvorftehern
bei  dem  von  der  Kreisregierung  ernannten  Wahlcommifjär

einzureichen.
S.  21.

Militärgegenkände.
a)  Heere3organifation.*)

Die  bewaffnete  Macht  des  Königreichs  befteht  aus  dem
jtehenden  Heere  und  aus  der  Landwehr.

Das  tehende  Herr  theilt  fi  in  die  aktive  Armee  und  in
die  Nejerve.

Die  Dienftzeit  im  jtehenden  Heere  dauert  fech®  Sxahre
und  zwar  drei  xgahre  in  der  aktiven  Armee  und  drei  Jahre
in  der  Referve.

Die  Dienftzeit  in  der  Zandwehr,  in  welche  der  Blichtige
mit  Beendigung  feiner  Dienftzeit  im  ftehenden  SHeere  tritt,
Dauert  fünf  Yahre.

*,  ©.  Stadelmann’8  Gemeindeverfafig.  de3  Königr.  Bayern,  S.  83  ff.,
Bayerns  Gejege  und  Bejegbüdjer,  III.  Ergzbd.  ©.  89  ff.  (Beide
für  gemeindliche  Bibliotheken  jehr  müßlide  und  nothwendige  Werte
U  erlag  der  Buchner’ihen  Buchhandlung  in  Bamberg  erienen.
        <pb n="127" />
        U.  Abth.  8.  21.  Militärgegenftände.,  113

 

Wenn  Angehörige  der  berittenen  Truppen  freiwillig  ein
viertes  Jahr  bei  der  aktiven  Armee  bleiben,  jo  ift  ihre  Dienfteit
  in  der  Nejerve  und  der  Landwehr  auf  je  zwei  &amp;lt;fahre  be-Fehränkt
  und  find  fie  in  der  Landwehr  von  Den  Üebungen  frei.

Die  Wehrpflicht  beginnt  mit  dem  erjten  Sfanuar  des  SYahreö,
  in  welchem  der  Pflichtige  dag  21.  Lebensjahr  vollendet,
die  Dienftzeit  wird  vom  Tage  der  Verpflichtung  ar  gerechnet
—  Erjagmannjtellung  findet  nicht  mehr  Statt.

Eine  zeitweife  Ausfegung  der  Einreihung  zur  Beit  des
Eintritt3  der  Wehrpflicht  Tann  im  Frieden  dann  eintreten,
wenn  der  Wehrpflichtige  in  der  Ausbildung  zu  einer  wiljen-Ihaftlichen
  oder  Fünftlerijchen  Thätigfeit  oder  zu  einem  höheren
Gewerbe  begriffen  ijt  umd  durch  jeine  jofortige  Einreihung  einen
  erheblichen  Nachtheil  erleiden  würde,  oder  wenn  für  den
Bflichtigen  durd)  unverfchuldete  Umjtände  bei  fofortiger  Einreihung
  ein  ungewöhnlicher  Nachtheil  zu  befürchten  ift.

Die  Ausfegung  der  Einreihung  fann  in  diefen  Fällen  big
zu  dem  SKalenderjahre  verlangt  werden,  in  welchem  der  Pflichtige
  Da  24.  oder,  falls  er  Kandidat  der  Medizin  oder  Thierheilfunde
  ift,  daS  25.  Lebenzjahr  vollendet.

Bei  eintretender  Mobilifirung  werden  Diejenigen,  deren
Einreihung  über  ein  ahr  verfchoben  wurde,  ohne  Xoofung  in
die  aftive  Armee  eingereiht.

(Art.  1—8  de  Wehrverfaffungsgejeges  vom  30.  Januar  1868.)

Unter  Umständen  fann  eine  gänzliche  oder  zeitweile  ’Befreiung
  von  der  Wehrpflicht  jtattfinden  und  find  die  folche  begründenden
  Fälle  in  den  Artikeln  11  und  12  de3  Gejebes
enthalten,

MWehrpflichtige,  deren  Tauglichkeit  nocd)  unentichieden  tft,
find  vorläufig  zurüdzuftellen  und  wenn  fie  jpäter  tauglich)  werden,
  bei  einer  der  nächiten  SHeeresergänzungen  einzureihen,
fofernte  fie  am  1.  Januar  des  treffenden  Kahres  Das  24.  Lebensjahr
  nod)  nicht  vollendet  haben.

Als  unwürdig  ift  von  der  Ehre  der  Waffen  ausgeichloffen,
wer  wegen  Berbrechen?  oder  wegen  eines  Bergehens  des  Betrugs,
  der  Unterjchlagung,  der  Fälfchung,  des  Diebitahls  oder
der  Hehlerei  verurtheilt  und  nicht  rehabilitirt  worden  tft.
Gleiches  gilt  auch  bezüglich  der  wegen  Bergehens  des  Raubes
Berurtbeilten.

(M.-E.  vom  22.  März  1868  abgedr.  in  den  Krd.-9.-  BI.)

Stadelmann,  Hdb.  f.  Landgemeindeverwalt.  5  Aufl.  8
        <pb n="128" />
        114  II.  Abth.  $.  21.  Militärgegenkände,

 

Waffenunmürdige  haben  zu  militärijchen  Arbeiten  jo  lange
bereit  zu  ftehen,  daß  die  treffende  Zeit  mit  jener,  welche  fie
im  jtehenden  Heere  allenfall  bereit  zugebracdht  haben,  fechs
ahre  beträgt.

Ueber  die  Wehrpfliht  der  Eingewanderten  und  Rüdgewanderten
  f.  Art.  9  und  10  des  Gefeßes.

Die  Wehrpflichtigen  werden  nach  der  Neihenfolge  des
Eintrages  in  den  Aushebungsliften,  welcher  nad)  der  XooSnummer
  erfolgt,  zunächit  nur  infoweit  bei  dem  ftehenden  Heere
eingereiht,  al3  dies  zur  Ergänzung  des  Formationzftandes  nothwendig
  ilt.

Der  bleibende  Neft  bildet  die  Erfagmannichaft,  und  zwar
der  für  eine  Mobilifirung  nothwendige  Theil  diejer  die  Erjaßmannichaft
  I.  Clafje,  die  Uebrigbleibenden  die  Erjagmannichaft
D.  Ctlafje.

Die  legtere  bleibt  in  den  Xiften  und  unter  der  Controle
de3  betreffenden  Landwehrbezirf?  -Commando’3  und  es  hat
im  Falle  ihrer  Einberufung  der  jüngfte  Kahrgang  zuerit  einzutreten.


Sene  Erjableute,  welche  ihre  dreijährige  Dienftzeit  in  der
Armee  vollendet  haben  ohne  daß  fie  zu  den  Fahnen  berufen
wurden,  gehören  auch  in  der  Nejerve  und  der  Landwehr  zur
Erjagmannidaft.

Die  in  die  Landwehr  tretenden  Nefervilten  behalten  vorbehaltlich
  einzelner  Ausnahmen  die  Waffengattung  bei,  der  fie
im  ftehenden  Heere  angehörten.

Die  Landwehrinfanterie  wird  nach  ihren  Wohnfiten  in
Landwehrbataillone  und  Compagnieen  eingetheilt  und  in  Kriegs
fällen  in  bejonders  formirten  Landwehrtruppenkürpern  zur
Unterftügung  und  als  Nejerve  des  ftehenden  SHeered  verwendet.


Die  Landwehrmänner  der  übrigen  Waffengattungen  jtehen
unter  Controle  des  Landwehrbezirks  -  Commando’3.

Sm  Falle  einer  Mobilmahung  und  während  de3  Krieges
fönnen  die  Landwehrmänner  fänmtliher  Waffengattungen,  die
der  Snfanterie  aber  nur  ausnahmsweife  und  in  dringenden
zällen,  zur  Verftärfung  und  Ergänzung  des  ftehenden  Heeres
einberufen  werden  und  hat  hiebet  der  jüngjte  Jahrgang  zuerjt
einzutreten.

Die  Angehörigen  der  aktiven  Armee  einjchließlich  der  Er-Tabmannfchaft
  fönnen  jederzeit,  die  Referviften  außer  dem  all  der
        <pb n="129" />
        1I.  Kbth.  $.  21.  Militärgegenftände,  113

 

Mobilmadhung  während  ihrer  Rejervepflicht  nur  zu  einer  im  Gans
zen  2  Monate  betragenden  Uebungszeit  jowie  zu  vorübergehenden
  Dienftleiftungen  für  Erhaltung  der  gejeßlihen  Ordnung
einberufen  werden.

Die  Landwehrmänner  fünnen  während  ihrer  Dienftpflicht
im  Oanzen  auf  einen  Monat  zu  den  Truppenübungen  des
ftehenden  Heere3  gezogen  werden,  für  die  nfanterie  finden
außerdem  ın  den  Compagniebezirfen  jährlih  an  4  bis  8  Tagen
  Fleinere  Uebungen  ftatt.

Eine  Einberufung  der  Landwehrmänner  fan  weiter  zu
vorübergehenden  Dienitleiftungen  für  Erhaltung  der  gejeglichen
Ordnung  eintreten.

Ueber  die  jährlic)  zweimal  abzuhaltenden  Controlverfammlungen
  der  Zandwehr,  der  Nelerviften  und  der  fämmtlichen
Griasmannihaften  eine®  Bezirk  |.  den  Art.  26,  über  die
porgefchriebene  Abmeldung  und  Anmeldung  der  Erfagmann-Ihaften,
  Rejerviften  und  Landmwehrmänner  bei  den  Landiwehr-Commando’3
  im  Falle  einer  Wohnortsveränderung,  |.  Art.  27
de3  Gelehes.

b)  Sreimilliger  Eintritt.

Der  freiwillige  Eintritt  in  die  Armee  fan  nur  nad
vollendetem  17.  und  nod)  nicht  zurüdgelegtem  32.  “ebenjahte
auf  drei  Sgahre  erfolgen,  eine  Ausnahme  bejteht  nur  bezüglich
der  Spielleute,  bei  welchen  ein  geringeres  Alter,  al3  das  von
17  Kahren  genügt.

Capitulanten  fünnen  immer  nur  auf  ein  Xahr  anfgenom:
men  werden.

unge  Leute,  welche  fich  durch  den  Nachweis  höherer
Bildung  nad)  Art.  40  des  Gejehes  oder  da3  Beftehen  einer
beionderen  Prüfung  al?  genügend  befähigt  erweilen  und  fich
por  der  LZoofung  ihres  Kahrgangs  als  Tsreimillige  anmelden,
find  auf  Verlangen  nad)  einjähriger  Dienftzeit  in  die  NRejerve
zu  verfegen,  aus  welcher  fie  nad)  weiterer  dreijähriger  Dienfts
zeit  in  die  Landwehr  übergehen.

Spice  zum  einjährigen  Heeresdienfte  al8  Freiwillige  Bus
gelaffene  dürfen  im  Frieden  ihren  Dienftantritt  biß  zum  1.
October  des  KXahres  ausjegen,  in  welchem  fie  dag  24.  und
falls  fie  Candidaten  der  Medizin  oder  Xhierheilfunde  find
da3  25.  Lebensjahr  vollenden.

Einjährige  Freiwillige  Haben  in  der  Regel  die  Wahl  der
Waffengattung  (Art.  42  des  Gei.)

g*+
        <pb n="130" />
        116  IE.  Abth.  $S.  21.  Militärgegenflände,

 

Die  Dienftverhältniffe  der  Landwehr,  Rejerviften,  Erjabmannfchaften
  und  Beurlaubten  regelt  die  M.-E.  vom  6.  Tebruar
  1868,  die  der  einjährigen  Freiwilligen  die  M.-E.  diejes
Betreff3  vom  nämlichen  Tage.  (Bayerns  Gef.  u.  Gel.-B,.  III.
Ergzbd.  ©.  113  und  159.)

c)  Berehelihung  Wehrpflidtiger.

Die  Wehrpflichtigen  find  im  srieden  an  ihrer  DBerehelichung
  nicht  gehindert,  foferne  fie  ihrer  Wehrpflicht  zum  Dienfte
in  der  aktiven  Armee  Geniüge  geleijtet  haben,  wenn  Dies
nicht  der  Fall  ift,  haben  fie  zu  diefem  Behufe  die  Erlaubniß
der  Militärbehörde  einzuholen.

Aus  der  Berehelihung  oder  der  erlangten  Anftellung
in  einem  Öffentlichen  Amte  fünnen  diejelben  einen  Grund  zu  ihrer
Entbindung  von  ihrer  Dienftpflicht  nicht  ableiten.  (Art.  30  des  Gef.)

d)  Ergänzung  deS3  ftehenden  Heeres,

Behufs  Ergänzung  des  ftehenden  Heeres  beitehen  im  Sönigreiche
  jo  viele  Ergänzungsbezirte,  als  Landwehrbataillone
eriitiren  und  innerhalb  derjelben  bildet  jeder  Dijtriftsverwaltungsbezirt
  und  jede  unmittelbare  Stadt  einen  felbitjtändigen
Erjasbezirf.

Die  Anmeldung  der  in  jeden  Sahre  wehrpflichtig  Gewordenen
  hat  bei  den  DrtSsbehörden  zu  erfolgen,  welchen  das  hiebei
  zu  beobachtende  Berfahren  in  den  Vollzugsvorichriften  zum
Mehrverfaffungsgejeg  vom  22.  uni  1868  (Reg.-Bl.  ©.  1041
(Bayerns  Gef.  u.  Gej.-B.  III.  Ergzbd.  ©.  400)  vorgezeichnet  tft.

Dasselbe  ift  im  Wejentlichen  Nachitehendes:

Bon  der  Dijtriktspolizeibehörde  wird  alljährlih  am  15.
November  eine  Befanntmacdjung  erlaffen,  durch  welche  alle  am
1.  Sanuar  de3  nädjften  Jahres  Wehrpflichtigen  aufgefordert
werden  ,  fich  innerhalb  der  vom  Gejebe  fejtgeftellten  Frijt  bei
der  Gemeindebehörde  ihrer  Heimat,  oder  ihres  Aufenthaltsortes,
  falls  fie  fich  im  Auslande  befinden  bei  der  erjteren,
bei  Vermeidung  einer  Geldftrafe  big  zu  10  fl.  zum  Eintrag
in  die  gemeindliche  Urlifte  zu  melden  und  zugleih  ihre  Ans
prüche  auf  gänzliche  oder  zeitweife  Befreiung  von  der  Wehrpflicht,
  over  einstweilige  Ausfegung  der  Einreihung  unter  WVorlage
  oder  Benennung  aller  jachdienliden  Nachweile  anzubringen.


Diefe  Befanntmahung  wird  in  HBwilchenräumen  dreimal
in  die  gelejenften  öffentlichen  Blätter  eingerücdt  und  gleichzeitig
        <pb n="131" />
        II.  Abt.  S.  21.  Militärgegenflände,  117

 

der  Gemeindebehörde  mitgetheilt,  welche  fie  unter  Bezeichnung
des  von  ihr  für  die  Anmeldung  und  Anbringung  von  Reklamationen
  beftimmten  2ofald  an  einem  geeigneten  Orte  anzu=Ihlagen
  und  in  fleineren  Gemeinden  durch  wiederholten  Ausruf
  innerhalb  des  Gemeindebezirt3  Fund  zu  geben  hat.  ($.  2
und  3  der  Bollz.  -  Borfchr.)  |

Bon  Seite  der  Pfarrämter  oder  Diftriftsrabbinate  find
nah  dem  Formular  Beilage  II.  der  Bollzugsvorichriften  (}.
Beil.  33)  rechtzeitig  für  jede  Gemeinde  bejondere  Auszüge
aus  dem  Geburtäregifter  des  treffenden  Yahrgangs  herzuftellen
und  dem  Bürgermeifter  mitzutheilen,  welcher  aus  denfelben
und  den  VBormerfungsbüchern  über  diejenigen  aus  früheren
Sahrgängen,  welche  ihrer  Wehrpflicht  nod)  zu  genügen  haben
'  unten)  die  Urlifte  der  in  der  Gemeinde  heimatberecdhtigten
am  1.  Sfanuar  des  fommenden  SXahres  zum  Aufruf  fommenden
MWehrpflichtigen  nach  dem  Formular  Beilage  1.  A.  der  Boll:
zugS  =  Borichriften  (f.  Beil.  34)  in  alphabetiiher  Ordnung
vorläufig  anlegt,  wobei  aud)  auf  die  in  der  Gemeinde  nun
beheimateten  Jünglinge  Rüdficht  zu  nehmen  ift,  welche  in  den
Geburtsregiltern  nicht  aufgeführt  find,  3.  B.  weil  fie  in  einer
andern  Gemeinde  geboren  wurden  (Mebergangene,  Eingewenderte).

‘rn  der  NRubrif  „Bemerkungen”  find  fchon  jet  die  Ermittlungen
  über  bereit3  erfolgten  Eintritt  ın  die  Armee,  über
Anmeldung  und  Zulafjung  zum  einjährigen  sreimilligendienst,
  iiber  augenfällige  förperliche  Gebrechen,  (8.  14  der  Snitr.
vom  20.  Sebruar  1868,  die  ärztl.  Unterfuchung  der  Wehrpflichtigen
  betr.),  über  Unmwürdigfeit,  übe:  eingetretene  jtraf-Techtliche
  Unterfuchungen,  Unterjudjungs-Strafverhaft  oder  po-Itzeiliche
  Berwahrung  des  Wehrpflichtigen  einzutragen  und  tft
ee  auf  die  vorhandenen  Belege  und  Verhandlungen  hinzuweile.


Die  hieher  einjchlägigen  auffallenden  förperlichen  Gebrecdhen
mühjen  folche  fein,  Daß  fie  auch  dem  Nichtarzte  und  jelbjt  im
nicht  entkleideten  Zuftande  des  zu  Unterjuchenden  den  Beweis
liefern,  daß  Derjelbe  weder  zur  Zeit  der  Mufterung  dienjtbrauchbar
  jei,  nod)  jemals  fpäter  Diejes  werden  fünne.

Hiezu  gehören  hauptjädhlich:
1)  Cretinismus,
2)  Berluft  eines  oder  beider  Augen,  Hochgradige  Deformität
  eine3  Augapfels  oder  der  LXider,
3)  Berluft  beider  Ohrmufceln,
        <pb n="132" />
        118  H.  Abth.  8.  21.  Alilitärgegenftände,

 

4)  ın  hohem  Grade  entftellende  Muttermale  oder  DVerbildungen
  im  Geficht,

5)  Aufrallend  mißgebildete,  da3  Geficht  edelhaft  entitellende
oder  fehlende  NWafe,

6)  Sänzlicher  Kahlkopf,

7)  Mangel  des  Ober-  oder  Unterfieferg,

8)  Auffallend  großer  Kropf,

9)  Mangel  oder  bedeutende  Verfrüppelung  eine®  Armes,
einer  Hand  oder  eines  Fußes,  Klumpfuß,  PBferdefuß,

10)  ein  ftarfer  Höder  auf  der  Bruft  oder  dem  Rüden,  hodygradige
  jeitliche  VBerfrümmung  des  Rückgrateg,

11)  jtarfe8  Hinfen  durch  auffallende  Verkürzung  einer  Der
untern  Extremitäten,

12)  hochgradige  Fettleibigfeit  oder  Abinagerung  De  ganzen
Körpers.

Bei  Abwefenden  find  die  Ermittlungen  über  deren  muthmaßlichen
  Aufenthalt  und  über  die  Vebensverhältniffe  derjelben
vorzumerfen.

Sünglinge,  welde  mit  obrigfeitlihder  Bewilligung
vor  dem  Beginn  der  Wehrpflicht  ausgewandert  find,  find  in
die  Urlifte  nicht  aufzunehmen.

Ohne  Erlaubniß  nad)  Nordamerifa  NAusgewanderte  Dagegen
find,  aud)  wenn  fie  einen  fünfjährigen  Aufenthalt  dortjelbjt  vollendet
  haben,  in  die  Lilte  aufzunehmen,  foferne  je  nicht  den
Nachweis  der  erlangten  Naturalijation  al3  nordamerifantiche
Bürger  beigebracht  haben.

(M.-E.  vom  24.  Tzebruar  1869  abgedr.  in  den  Kr8.-W.-  DI.)

Diejenigen  wehrpflidtig  werdenden  Syünglinge,  welche  fich
ohne  Heimatberechtigung  in  der  Gemeinde  aufhalten,  find  im
einer  bejonderen  Lilte  nad)  dem  Formular  I.  B.  der  Bollz.-Borihr.
  (Beil.  35  unten)  ebenfall3  alphabetifch  einzutragen.

Dieje  Vorarbeiten  und  Erhebungen  müfjfen  bi3  zum  1.  xyamuar
  des  kommenden  SXahres  vollendet  fein.

Zur  Anmeldung  der  Wehrpflichtigen  ift  nach  Art.  45  Des
Wehrverfaffungsgejeßes  die  Zeit  vom  1.  biS  14.  Januar
bejtimmt.

Während  Ddiefer  Zeit  hat  der  Bürgermeifter  oder  defjen
Stellvertreter  täglich  von  Vormittagg  8—11  Uhr  und  Nad)-mittags
  von  3—6  Uhr  wenn  möglich)  mit  Beiziehung  des
Gemeindejchreibers  in  einem  geeigneten  Zofale  (Gemeindehaus,
Schulhaus)  ununterbrochen  anwejend  zu  fein,  um  die  Anmel-Dungen
  entgegen  zu  nehmen  und  die  allenfalls  erhobenen  An-
        <pb n="133" />
        D.  Abth.  $.  21.  Militärgegenftände  119

 

fprüdhe  auf  gänzliche  oder  zeitweife  Befreiung  von  der  MWehrpfliht
  (Art.  11  und  12  des  Gejehes)  oder  auf  einftweilige
Ausjegung  der  Einreihung  (Art.  8)  zu  Protofoll  zu  bringen.

Bei  jeder  Anmeldung  ift  der  bereit8  in  der  Urfifte  befindliche
  Eintrag  zu  revidiren,  zu  berichtigen  und  wo  nöthig
zu  vervollftändigen,  die  wirffid  geichehene  Anmeldung  aber
furz  zur  Urlifte  zu  conftatiren.

ur  Anmeldung  find  auch  die  freiwillig  Dienenden,  nicht
aber  die  aus  früheren  Altersflaffen  zu  der  nun  wehrpflichtigen
Alterstlafe  Vermwielenen  verbunden.

Bei  Aufnahme  der  Gejuche  um  eintweilige  Ausjeßung
der  Einreihung  ift  der  Zeitpunkt  anzugeben,  bi3  zu  weldjem
legtere  nachgefuht  wird,  und  ift  dem  Gejucdhiteller  auf  Verlangen
  eine  Beicheinigung  über  Anbringung  jeine®  &amp;amp;ejuches
auszujtellen.

sormulare  zu  derartigen  Brotofollen  und  Beicheinigungen
finden  fi”  in  den  Beilagen  III.  und  IV.  der  Bollz.  -  VBorjchr.
(j.  Beil.  36  biß  41.)

Die  Anbringung  joldher  Gejuche  ijt  in  der  Urlifte  Rubrik
„Bemerkungen“  Fury  vorzumerfen,  und  feinerzeit  in  dem  nad
Formular  Beil.  V.  ber  Bollz.=  Borichr.  anzulegenden  Berzeichniffe
  alpbabetiicher  Eintrag  hierüber  zu  machen.  (j.  Bei:
lage  42).*)

Sünglinge,  welchen  eine  vorläufige  Heimat  in  der  Gemeinde
  angewiejen  wurde,  oder  deren  Heimat  noch  zweifelhaft
ift,  find  gleich  den  in  der  Gemeinde  Beheimateten  zu  behandeln,
  bei  den  legteren  ijt  von  dem  VBerhältnijfe  in  der  Urlijte
VBormerfung  zu  machen.

Sn  der  Zeit  vom  15.  bi3  31.  SYanuar  Hat  der  Bürgermeijter
  die  nöthigen  Erhebungen  über  die  Gefuche  um  gänzliche
oder  zeitweile  Befreiung  von  der  Wehrpflicht  oder  einihwelige
Ausjegung  der  Einreihung  zu  pflegen,  vom  1.  bi3  15.  Tyebruar
  aber  die  Urlifte  in  einem  geeigneten  Zofale  (Gemeindeoder
  Schulhaus)  zur  Einficht  öffentlich  aufzulegen  und  Dies  in

*)  Die  Koften  der  Zyormulare  A  und  B  der  Urlifte,  dann  der  gormulate
  III.,  IV.  und  V.  haben  die  Gemeinden  zu  tragen  I.  MM»
vom  21.  September  1868,  abgedr.  in  den  Kr3.-A.-  DI.)

Gleiches  gilt  nah  der  M.-E,.  vom  5.  Dlärz  1869  (abgebr.  in
den  Fr.-9.-3l.)  von  den  Koften  flir  Anfchafjung  der  von  den  Geen
  berzuftellenden  Bormerkungsbiicher  $.  35  der  Vollz.-orjehr.)
        <pb n="134" />
        120  II.  Ubth.  s.  21.  Militärgegenftände.

 

der  Gemeinde  befannt  zu  machen  (f.  Beil.  43),  foferne  e3  nicht
ichon  im  bezirfsamtlichen  Ausjchreiben  behufs  der  Anmeldung
der  Wehrpflichtigen  gefchehen  ift.

Während  der  ganzen  Auflagefrift  hat  fich  der  Bürgermeifter
  oder  dejjen  Stellvertreter  mwomöglidy  mit  dem  &amp;amp;emeinde=Ichreiber
  in  den  Stunden  von  8—11  Uhr  Pormittagd  und
3—6  Uhr  Nachmittags  bereit  zu  halten,  um  die  erhobenen
Einiprüche  gegen  Die  Rictigtei  und  Bolljtändigfeit  der  Lifte
zu  Protokoll  zu  nehmen  (}.  Beil.  44).

Merden  Einjprüce  erhoben,  fo  find  die  treffenden  Perjonen
  zur  Vorlage  der  Nachweife  für  die  Begründung  derjelben
aufzufordern  und  die  hiedurdy  allenfall3  veranlaßten  weiteren
Erhebungen  zu  pflegen  und  dem  Protokoll  beizufügen.

Am  20.  Februar  find  die  Urliften  unter  Anfügung  der
über  die  Anjprüche  der  Wehrpflichtigen  auf  Befreiung  von  der
Wehrpflicht  2c.  und  über  die  Reklamationen  gegen  die  Urlifte
aufgenommenen  Brotofolle  und  ihrer  Beilagen  dem  Bezirksamte
mit  Bericht  vorzulegen,  gleichzeitig  mit  ihnen  ein  Verzeichniß
derjenigen  Wehrpflichtigen,,  welche  der  gejeglichen  Anmeldepflicht
nicht  nachgefommen  find  (}.  Beil.  45  und  46).

Das  Bezirksamt  hat  die  eingefommenen  Xiften  und  Ber-Aanblungen
  einer  genauen  Brüfung  zu  unterjtellen,  fie  nad)

rt.  54  des  Sefeßes  zu  berichtigen  und  die  allenfall3  nod)  nö-=thigen
  weiteren  Verhandlungen  und  Recherchen  zu  pflegen,  wobei
  die  entiprechende  Mitwirkung  der  Gemeindebehörden  in  An
Ipruch  zu  nehmen  ift.

Weiter  hat  dasjelbe  iiber  die  gegen  die  Urlite  erhobenen
Reklamationen  Beihluß  zu  fallen  und  diefen  den  Betheiligten
Ipätejtens  bis  zum  15.  März  zu  Protokoll  zu  eröffnen.

Berufungen  gegen  die  Beichlüffe  des  BezirfsamtS  an  die
Kreisregierung  fünnen  am  Bublifationstage  oder  |päteftens  am
Tage  darauf  zu  Brotofoll  gegeben  werden.

Kac)  vollzogener  Berichtigung  und  Ergänzung  Der  gemeindlichen
  Urliften  wird  vom  Bezirfsamte  die  Bezirkglifte  angefertigt,
  welche  dem  Erjaßgeichäfte  zur  Grundlage  zu  dienen
au  und  die  Beltrafung  derjenigen  eo  nilahtigen,  welche  die

nmeldung  zum  Eintrag  in  die  gemeindliche  Urlifte  unterlaffen
haben,  veranlaßt.

Die  Beicheidung  der  Anfprühe  auf  Befreiung  von  Der
Wehrpflicht  oder  einjtweilige  Ausfehung  der  Einreihung,  jowie
  die  Enticheidung  über  das  Vorhandensein  der  Waffendienjt-
        <pb n="135" />
        1.  Abth.  8S.  21.  Militärgegenflände,  121

 

unmürdigfeit,  daS  Mefien  und  die  körperliche  Unterfuchung  der
Wehrpflichtigen  ,  jowie  daS  Loojen  derjelben  erfolgt  vor  einer
Erjap-  Commiffion  ,  deren  Sißungen  durd)  da3  Bezirksamt  mittelft
  Einrüdung  in  öffentliche  Blätter  und  öffentlicher  Anjchläge,
dann  durch  die  Gemeindebehörde  mitteljt  Verkündung  vom  Ges
meindehauje  oder  jonjtigen  öffentlichen  Ausruf  Tpäteftens  3  Wohen
  vor  dem  Beginn  der  Verhandlungen  unter  VBorladung  der
Betheiligten  zum  pünftlichen  Erfcheinen  befannt  zu  machen  find.

Diefelben  find  mit  Ausnahme  des  Unterfuchungsterminegs
öffentlich.

Die  a  Commiljion  ift  aus  den  im  Art.  49  des  Wehrverfafjungsgefeges
  aufgeführten  Berfonen  gebildet  und  werden
die  fünf  bürgerlichen  Beifiber  durch  den  Diftriftsrath  mit  abjoluter
  Stimmenmehrheit  gewählt,  welcher  zugleich  Worforge
für  die  Vergütung  der  Keifefoften  und  Entihädigungen  der
legteren  aus  Diftriftsmitteln  auf  Grund  des  Art.  27a  de&amp;amp;
Diftriftsrathögejeßes  vom  28.  Mai  1852  zu  treffen  hat.

ie  find  nur  Perjonen,  welche  nicht  mehr  wehrpflichtig
  find  und  in  einer  Gemeinde  bes  Bezirfs  das  Bürger:
recht  haben,  über  allenfallfige  Ablehnungsgründe  Hat  der  DiftriftStath
  zu  enticheiden,  eine  Berufung  gegen  defjen  Entjcheidung
  ıjt  nicht  zuläffig.

Sür  BVBerhinderungsfälle  werden  gleichzeitig  fünf  Erfaßmänner
  gewählt.

Außer  der  vom  Bezirfsamte  erlaffenen  allgemeinen  Ladung
welche  der  Bürgermeiiter  durch  Anfchlag,  Berlündung  boın
Semeindehaufe  und  öffentlichen  Ausruf  ın  den  einzelnen  zur
Gemeinde  gehörigen  Orten  zu  verbreiten  hat,  hat  die  Gemeindebehörde
  mindejteng  14  Tage  vor  Beginn  der  Sigungen  der
Erfaß  -  Commiffion  an  jeden  Wehrpflichtigen  mit  Ausnahnıe  der
bereit  freiwillig  Zugegangenen  eine  befondere  jchriftliche  Yadung
unter  Androhung  der  gejehlichen  Folgen  des  unentichuldigten
Ausbleibens  nad)  Art.  76  Abi.  2,  Art.  53  Abf.  2  und  Art.
60  des  Gefetes  zu  erlafien.

Diefe  Ladung,  zu  welcher  die  Kormulare  den  Gemeindebehörden
  häufig  von  den  Bezirfsämtern  hinausgegeben  werden,
hat  jchriftlich  zu  geichehen  (j.  Beil.  47)  und  ıjt  der  Empfang
derjelben  von  dem  Pflichtigen,  oder  in  defjen  „oiweenpeit  bon
feinen  Eltern,  nädhjiten  Verwandten,  dem  WVorinund  oder  den
in  jeiner  Wohnung  anmwejenven  Dienftboten  durch  Unterschrift
zu  beftätigen  (f.  Beil.  48).  Auc)  die  Sorinulare  zu  Diejen  Be-Iheinigungen
  erhalten  die  Gemeindebehörden  gewöhnlich  von
        <pb n="136" />
        122  II.  Abth.  $.  21.  Alilttärgegenfkände.

 

u  aämtern  mit  den  Namen  der  zu  Ladenden  mitgetheilt.


Entfernt  fich  ein  Pflichtiger  aus  dem  Orte,  fo  ilt  e3  feine
Sade,  von  feinem  Aufenthalt  behufs  rechtzeitiger  Befanntgabe
der  Sißungen  der  Erjah-Commilfion  feinen  Angehörigen  zc.
Nachricht  zu  geben.

Soldhen,  welche  in  einer  andern  Gemeinde  wohnen  und
Angehörige  in  ihrer  Heimathgemeinde  nicht  haben,  ift  die  Ladung
  zurcch  Vermittlung  der  Ortsbehörde  ıhres  Aufenthalts  zuzuftellen
  (|.  Beil.  49).

Die  Loofung  Haben  nur  diejenigen  Wehrpflichtigen  vorzunehmen,
  welche  nach  Streichung  der  Unmwürdigen,  der  rei:
rilligen,  der  ganz  oder  zeitweile  von  der  Militärpflicht  Befreiten,
  der  zur  Ausjehung  der  Einreihung  Augelafjenen,  der
untauglid;  Befundenen  und  der  wegen  noch  unentjchiedener
Zauglichfeit  Jurüdgeftellten  auf  der  Bezirkslifte  verblieben  find.

e)  Bormerfungsbücder.

Nacd)  dem  Abichluffe  des  Erjabgeichäftes  hat  da3  Bezirfsamt
  für  jede  Gemeinde  de3  Berwaltungsbezirfs  bezüglich  Der
nad)  Art.  8,  12  und  14  des  Gejepes  beicjloffenen  Ausjeßungen
  der  Einreibung,  zettweilen  Befreiungen  von  der  Wehrpflicht
und  Zurüditellungen  Auszüge  aus  der  Bezirkälifte  zu  fertigen,
und  Diele  den  Germeindebehörden  zuzuftellen.

Die  Ießteren  haben,  theilweile  auf  Grund  Diefer  Auszüge,
Vormerkungsbücher  fiir  die  nächitfolgenden  SXahre,  und  zwar
für  jeden  Jahrgang  gefondert,  nad)  dem  Formular  der
Urliste  herzustellen  und  in  diejelben  alle  diejenigen  aufzunehmen,
  welche  in  dem  betreffenden  Kahrgange  nad)  den  Beltimmungen
  des  Gefetes  und  den  Beichlüffen  der  Erjag-  Commtjftion
  nachträglich  ihrer  Wehrpflicht  zu  genügen  haben  und  de3-halb
  jeinerzeit  in  die  Urlifte  der  Wehrpflichtigen  des  treffenden
  Kahrgangs  aufzunehmen  find,  jo  die  Wehrpflichtigen,  welche
die  Ausfegung  der  Einreihung  erlangten,  die  Einwanderer  und
die  nad)  Bayern  Zurüdgewanderten  (Art.  9  und  10  des  Gel.)
die  Mebergangenen  (Art.  9  Abf.  2),  Die  zeitweile  von  der
Wehrpflicht  DBefreiten,  die  wegen  unentichiedener  Tauglichkeit
Zurüdgeftellten  (Art.  14).

Ebenfo  find  behuf3  feinerzeitiger  Beachtung  der  einjchlägigen
  Verhältniffe  bei  Anfertigung  der  Urliften  diejenigen  Wehr:
pflichtigen  einzutragen,  welche  vor  dem  Eintritt  in  dag  Alter
der  Wehrpflicht  in  die  aktive  Armee  getreten  oder  zum  einjäh-
        <pb n="137" />
        I.  Adıh.  8.  21.  Militärgegenflände,  123

rigen  Freitwilligendienft  zugelaffen  oder  wegen  einer  die  Unwürdigfeit
  begründenden  ftrafbaren  Handlung  (Art.  16  des
Gef.)  verurtheilt  worden  find,  und  hiebei  die  betreffenden  Nad}-weile
  beizufügen  (j.  Beil.  50).

Die  Vormerkungsbücher,  welche  aud)  bei  den  Dijtrikts-Bermwaltungsbehörden
  geführt  werden,  Jind  fortwährend  evident
  zu  erhalten.

f)  Einreihbung  der  Wehrpflidtigen.

Die  Tertpeitung  und  Einreihung  der  Wehrpflichtigen  it
Sache  der  Landwehrbezirfd  -  Konımando’8  und  erfolgt  nad)  Maß
gabe  der  vom  Kriegs  -Minifterium  gefertigten  Nepartitionstaelle

  und  der  von  den  einjchlägigen  Brigade-Conmando’3  den
„anbwehrbezirfö-  Sommande’3  zugejchlofjenen  Subrepartitiongtabellen.


Die  Verpflichtung  aller  Wehrpflichtigen,  welche  bi  dahin
den  Dienjteseid  noch  nicht  abgelegt  haben,  erfelgt  jährlih  am
1.  Oftober  durch  die  Landwehrbezirt3-  Commando’3  ;  die  ohne
genügenden  Grund  in  diefem  Termine  nicht  Erjchienenen  find
von  Denjelben  zur  weiteren  Berfolgung  wegen  Ungehorfams
nach  Abi.  2  des  Art.  76  des  Bel.  der  Staatsanwaltichaft  aızuzeigen.


g)  Militärentlaßjcheine.

Die  Entlaßjcheine  für  Dienftuntauglide  und  Unmwürdige
unterliegen  einem  Stempel  von  10  fl.

Bei  unzweifelhaft  nachgewiejener  Mittellofigkeit  der  treffenden
  Berjonen  oder  ihrer  alimentationspflichtigen  Verwandten,
welche  durch  Zeugniß  der  Gemeindebehörde  und  des  Arnıen  pfleg-Ichaft3ratheg
  feitzuftellen  tft,  erfolgt  deren  Ausfertigung  ftempelfret.

Die  von  den  Gemeindebehörden  behufd  unentgeldlicher
Ausstellung  von  Militärentlaßfcheinen  auszuftellenden  Armuthszeugniffe
  miüfjen  beftätigen,  daß  der  Wehrpflichtige  fein  Ber:
mögen  bejißt  und  aud)  nicht  in  dem  Grade  erwerbsfähig  tt,
um  die  Stempelgebühr  für  den  Entlaßjchein  beitreiten  zu  fönnen,
  und  daß  auc)  feine  Eltern  fo  arm  find,  daß  fie  dDieje  Gebigr
  nicht  zu  zahlen  vermögen  N  Beil.  51).

‘rn  zweifelhaften  Fällen  ift  von  der  Era  -Commifjion
durch  Vermittlung  der  Diftriftsvermwaltungsbehörde  die  Entjcheidung
  der  Kreißregierung  8.  d.  Yin.  hierüber  zu  erholen.

h)  TZerminsftalender  für  das  Erfabgeidhäft.
Um  einem  Berjehen  der  Gemeindebehörden  in  Bezug  auf
die  Aushebungsgeichäfte  möglichft  vorzubeugen,  wird  hier  eine
        <pb n="138" />
        124  II.  Abth.  $.  21.  Militärgegenfände.

 

Bujammenftellung  der  jfämmtlichen  bei  denfelben  von  den  &amp;amp;emeinde=
  und  Diftriftsverwaltungsbehörden  zu  beachtenden  Termine
  beigefügt:

 

ag.  Klonat.  Gefdhäft.

 

15  |  Novem-  |  Befanntmachung  des  Bezirkgamts,  die  Anmelber
  dung  zum  Eintrag  in  die  gemeindliche  Urlifte
betreffend  (8.  2  der  nftr.).
17  „  Anichlag  diefer  Belanntmadjung  in  der  ©emeinde
  und  gleichzeitige  Bezeichnung  des  flr
die  Anmeldung  und  die  Reklamationen  gegen
  die  Urliste  beftimmten  Xofals.  rn  Eleineren
Gemeinden  Ausruf  innerhalb  des  Gemeindebezirk3,
  welcher  zu  wiederholen  ift.
18  |Novemb.)  Borbereitende  Anlegung  der  gemeindlichen  Urbi3
  filte  auf  Grund  der  Vormerfungsbücher  und
1  |  Januar  pfarramtlichen  Geburtsregifterauszüge  und
der  weiter  anzuftellenden  Recherchen,  Samme
|  lung  der  Belege  hiezu  (8.  3—6).
1  bi  _  |  Entgegennahme  der  Anmeldungen  in  dem  hiezu
14  '  anuar  beitimmten  Xofale  täglid”  von  S—11  Uhr
|  Vormittagg  und  3—6  Uhr  Nachmittags,
\  Berichtigung  und  Ergänzung  der  Urlifte.
Aufnahme  der  Gejuhe  um  einftweilige  Ausjeguıng
  der  Einreihung,  fowie  der  Anfprüche.
auf  ganaliche  oder  theilmweile  Befreiung  von
der  Militärpflicht.  Ä
Anfertigung  der  Verzeichniffe  der  angebraditen
Gejuche  und  der  nicht  erfolgten  Anmeldungen
  (8.  7—10).
15  bi8_  |  Durchführung  der  nöthigen  Erhebungen  über
31  |  Januar  die  vorerwähnten  Gefuche  durd)  die  Gemeindebehörde
  (8  11).
1  bis  Auflage  der  Urliite  im  Gemeinde-  oder  Schul-15
  |?sebruar|  Haufe,  Belanntmachung  hierüber.
Bereithaltung  des  Gemeindevorstandg  oder
feines  Stellvertreterd  und  des  Gemeinde
Ichreiber8  zur  Aufnahme  von  Reklamationen
gegen  die  Urlifte  täglid  von  S—11  Uhr
Bormittags  und  von  3—6  Uhr  Nacdjmitt.($.11)
        <pb n="139" />
        II.  Abth.  8.  21.  Alilitärgegenftände.  125

 

 

 

Gelidhaäft.

 

 

Tag.  |  Slonat.
20  |Tsebruar
21  |Sebruar

big
13  |  März
14  |  März
15  |  März
16  |  bi8
24  |  März
27  |  März
Beginn  des

Monats  April

 

 

Einjendung  der  Urliften  nebjt  den  aufgenommenen
  WBrotofollen,  Belegen  und  Verzeid)-niffen
  an  dag  Bezirfdamt  mit  Bericht  ($.  13.)

Prüfung  der  gemeindlichen  Urliften  und  jontigen
  Vorlagen  durd)  das  Bezirksamt,  Berihtigung
  und  Ergänzung  derjelben,  Ueberweilung
  der  auswärt®  Heimathberechtigten.
Beihutfaffung  über  die  gegen  die  Urlifte
erhobenen  Neflamationen  ($.  14  und  15).

Verkündung  der  Beichlüffe  über  dieje  Neflamationen
  unter  Berftändigung  der  Nellamanten
  über  ihr  Berufungsredht  ($.  14).

Einfendung  der  angebrachten  Berufungen  an
die  E.  Kreisregierung  ($.  14).

Beicheidung  der  Berufungen  durch  die  F.  Kreisregierung
  ($.  14).

Bollendung  der  Bezirkglijte  und  Benadhrichtiung
  des  Borftands  der  Erfah  -Commiffton
Dievon  unter  Befanntgabe  der  Gejammtzahl  der
in  der  Bezirkglifte  aufgenommenen  Bflichtigen.

Abgabe  der  Berzeichnifje  über  Die  nad)
Art.  76  Ab.  1  des  MWehrverjaffungsgejehes
Strafbaren  PBflichtigen  an  die  ftaatsanwalt-Ihaftlicde
  Behörde  ($.  16  —  18).

Bildung  der  Erjag-Commifffon  durch  das  General-
  Commando  im  Benehmen  mit  dem
Artillerie  -  Corp  -  Commando  ($.  19—  22),
Feititellung  der  Situngstage  Durch)  den  Yandwehrbezirk3
  -  Commandanten  im  Benehmen
mit  dem  VBorftand  der  Dijtrift3verwaltungsbehörde
  ($.  23).

Belanntgabe  der  Situngstage  Durch  leßtern
  mit  Angabe  der  Stunden  des  Anfangs
der  Berhandlung  und  Bezeichnung  des  Lofals
in  öffentlichen  Blättern  und  durch  Anjchläge.

Berkündung  derjelben  durch  die  Öemeindebehörden
  fpäteftens  drei  Wochen  vor
Beginn  der  Berhandlnugen.
        <pb n="140" />
        126

U.  Abıh.  S  23.  Mlilitärgegenflände,

 

Tag.  Monat.

Gefhäft.

 

 

Nadı  ofhhuß
e8
Erfaggejchäft

1  |  Oftober

Einberufung  der  militärischen  Beifiger  der
Erfag-Commilfion  durch  den  Commandans
ten  des  Sroönzungsbeairt  des  Civilarztes
und  der  fünf  bürgerlichen  YVeifiger  durch  Die
DiitriktSverwaltungsbehörde  (8.  24).

Scriftlihe  Ladung  jedes  eingelnen  Wehrpflihtigen
  mit  Ausnahme  der  freiwillig  Bus
gegangenen  durch  die  ®emeindebehörde
mindeiteng  14  Tage  vor  Beginn  der  Sigungen
  der  Erjaß-Commilfion  gegen  Unterjchrift.
Einfendung  der  Zadungsnachweile  an’3  Bezirf3aınt
  (8.  25).
|  Mittheilung  der  Auszüge  über  die  bejchlofjenen

Ausjegungen  der  Einreihung,  zeitweile  DBefreiung

  von  der  Militärpflicht  und  Zurüdjtellungen

  an  die  Gemeindebehörde.
Evidentitellung  der  jährlichen  Bormerkfung?-bücher

  durch  die®emeindebehörde($.  35).
Vervollftändigung  der  Wushebungslifte

durh  die  Diftriftsverwaltungsbehörde  und

Abgabe  derfelben  nebjit  einem  DVerzeichniß

der  Unmürdigen  an  da8  Landwehrbezirkg-Commando

  binnen  acht  Tagen  ($.  38).

Bufammenftellung  der  beim  Erjaßgeichäfte
unentjchuldigt  Ausgebliebenen  2c.  und  Anregung
  der  Beitrafung  derjelben  bei  der  Staat
anmwaltichaft  durch)  die  DiftriktSperwaltunggbehörde

  ($.  38).

Ausstellung  der  Freilcheine  für  die  Untauglihen
  u.  Unwürdigen  durd)  die  Erfabcommiljion.
Verpflichtung  aller  Wehrpflichtigen,  welche  bi3
dahin  den  Dienfteid  nocd)  nicht  abgelegt  haben,
  namentlich  der  zu  ihren  Heeresabthei-[ungen

  nody  nicht  Einberufenen,  der  Erjaßmannschaft

  1.  und  11.  Klaffe,  der  in  Haft

oder  Verwahrung  befindlich  Gewefenen,  der

MWaffenehre  nicht  unwürdig  Gewordenen  nad)

 

 

ihrer  Entlafung  aus  dem  Detentiongorte.
        <pb n="141" />
        IL  Abth.  $.  21.  Militärgegenflände.  127

i)  Yeftftellung  und  Einhebung  des  Wehrgeld2.

Nah)  Art.  83  des  Wehrverfafjungsgefeges  und  dem  hiemit
  im  Sulammenhang  jtehenden  Gefet  vom  29.  April  1869
haben  diejenigen  Wehrpflichtigen,  welche  nicht  zur  wirklichen
Ableiftung  der  Dienftzeit  in  der  aktiven  Armee  gelangen,  für
Die  Dauer  der  gejeglichen  Dienftzeit  im  ftehenden  KHrere  eine
Abgabe,  das  fogen.  Wehrgeld,  zu  entrichten.

Ausgenommen  von  Ddiefer  Berpflihtung  find  nur  folche,
welche  in  der  Gendarmerie  dienen,  die  wegen  einer  im  Dienft
erlittenen  Beichädigung  vom  Dienjt  Befreiten,  die  wegen  einer
die  Erwerbsfähigfeit  aufhebenden  Untauglichfeit  Befreiten,  die
wegen  eines  die  Srwerbfähigteit  in  hohen  Grade  beichränfenden
  Gebrechens  für  untaugli  Erfannten,  welche  zugleich  vermögenslos
  find,  und  folche,  welche  eine  regelmäßige  Unterftügung
von  der  öffentlichen  Armenpflege  empfangen.

Die  Größe  diefes  Wehrgeld3  bemißt  fi  nad)  dem  Einfommen
  Dde3  Pflihtigen  und  wird  jedes  ahr  in  der  erjten
Hälfte  des  Monats  October  von  einem  am  Site  des  Bezirksamt3
  zufammentretenden  Ausihuß  feitgejeßt,  welcher  aus  dem
Borjtande  der  Diftriftsverwaltungsbehörde  oder  dejjen  Stellvertreter,
  den  fünf  bürgerlichen  Beifigern  der  Erfagcommilfion,
rejp.  in  Berhinderungsfällen  deren  Erjagmännern  und  außerdem
aus  dem  Sürgermeifter  der  Gemeinde,  um  deren  Pflichtige  es
fih  handelt,  oder  deifen  Stellvertreter  gebildet  wird.

Die  Mitglieder  des  Ausichuffes  haben  für  Neifekoften
12  fr.  für  jede  Poftitunde  der  Hin-  und  NRüdreije,  jowie  für
Beitverluft  incl.  der  Neifezeit  2  fl.  für  einen  ganzen  und  1  fl.
für  einen  halben  Zag  zu  beanfpruchen.  (Bollz.  =  nftr.  vom
2.  Suli  1869  8.  14.)

Die  Erhebung  des  fo  feitgejegten  Wehrgeldes  liegt  den
Gemeindebehörden  arf  Grund  der  ihnen  vom  Bezirkdamte  zu
diefem  Behufe  zugejtellten  Wehrgeldliiten  ob  und  Bat  nad)  der
BD.  vom  27.  Juni  1869  (NReggsbl.  ©.  1329  ff.)  in  vier
geichen  Raten,  nämlid)  mit  Beginn  der  Monate  Yanuar,

pril,  Juli  und  Oftober  jeden  Kahres  je  für  das  vorausgegangene
  Quartal  jtattzufinden.

Die  Gemeindebehörden  erhalten  für  die  Koften  und  Mühewaltung
  der  Erhebung  eine  Bergütung  von  3%,  von  den
durch  jie  erhobenen  Wehrgeldbeträgen,  weldye  bei  der  jedesmaligen
  Ablieferung  an  das  Rentamt  fofort  in  Abzug  gebracht
werden  fann.
        <pb n="142" />
        128  II.  Abth.  8.  21.  Militärgegenftände,

 

Die  eingegangenen  Soehrgelbbeträge  find  binnen  längftens
ech  Wochen  nach  jedem  Erhebungstermine  den  Rentämtern
abzuliefern,  mit  der  Ablieferung  für  das  legte  Quartal  ift  Die
Abrechnung  zu  verbinden,  welche  nad)  Yormular  Beil.  52
zu  erfolgen  hat.

Rücdftändige  Beträge  find  auf  Grund  namentlidher  Berzeichniffe
  den  Nentämtern  zur  Beitreibung  zu  überweilen,  Beiträge
  abwejender  Wehrpflichtiger,  welche  weder  aus  ihrem  Bermögen,
  nod)  von  ihren  alimentationspflichtigen  Verwandten
beigetrieben  werden  fünnen,  find  im  Ausitande  nachzuführen.

Solden  Prlichtigen  dürfen  bis  zur  Entrichtung  der  rüd-Ständigen
  Beiträge  feine  Legitimationspapiere  in  das  Ausland
verabfolgt  werden,  was  der  Bürgermeijter,,  fall3  von  ihm  ein
Zeugniß  behufs  Erlangung  eines  Auslandspafjes  verlangt  werden
  follte,  zu  beachten  hat.

Den  nah  Art.  13  des  Wehrverfaflungsgejebes  wegen
einer  die  Erwerbsfähigfeit  nicht  aufhebenden  Untauglichkeit
Befreiten  ift  gejtattet,  die  Summe  ihres  fchuldigen  Wehrgeldes
unter  Nachlaß  von  15  9%,  fofort  beim  Verfall  des  erjten  “yahrgangd
  auf  einmal  zu  erlegen,  (Art.  3  des  Gef.),  fie  müljen
dies  aber  vor  Ablauf  diefer  Berfallzeit  der  Diitriftsverwaltungsbehörde
  ihres  Heimatsortes  direkt  oder  durch  Vermittlung
der  Gemeindebehörde  des  Aufenthalt3ortes  anzeigen,  welche  jodann
  die  feitgejegte  Gefammtjumme  der  Gemeindebehörde  zur
Erhebung  überweiit.

Bor  Empfang  diefer  Anweifung  ift  leßtere  zur  Annahme
der  Zahlung  nicht  berechtigt.

Bei  Veränderung  des  Wohnfites  Tann  auf  Ansuchen  des
MWehrpflichtigeu  das  Wehrgeld  zur  Erhebung  an  dejfen  neuen
Aufenthaltsort  überwiejen  werden.

Ein  folches  Anfuchen  fann  aud)  bei  der  Gemeindebehörde
zu  Brotofoll  gegeben  werden  und  tft  von  Diefer  fodann  dem
Bezirfsamt  zur  weiteren  Verfügung  vorzulegen.

Aenderungen  in  den  Berhältnilfen  des  Wehrgeldpflichtigen
oder  eine  nachweisbare  Unrichtigfeit  bei  Feitfegung  des  Wehrgeldes
  berechtigen  den  PBflichtigen,  die  neue  Feititellung  des
MWehrgeldes  zu  beantragen,  was  bei  der  DiftriftSverwaltung3-behörde
  zu  gejchehen  hat.

Sıı  welchen  Fällen  Rüdvergütung  des  Wehrgeldg  eintreten
  Tann,  beftimmen  die  Art.  5,  6  und  10  des  Gefebes.  Die
Rüdvergütung  ift  ebenfall3  bei  der  Diftriktsverwaltungsbehörde
unter  Vorlage  der  näheren  Nachweije  zu  beantragen.
        <pb n="143" />
        II.  Abth.  $S.  21.  Militärgegenftände,  129

 

k)  Mitwirkung  der  Semeindebehörden  bei  der
Eontrole  über  Militärperfonen.

Wenn  fi)  Militärperfonen  an  einem  Orte  niederlafien
oder  dortjelbft  bleibenden  Aufenthalt  nehmen  wollen,  fo  ei
die  Diftriktspolizeibehörde  fi  von  dem  Pflichtigen  feine  Mti-Yitärpapiere
  vorlegen  zu  lafjen  und  fich  zu  überzeugen,  daß  er
die  AufenthaltSveränderung  jowohl  bei  dem  Bezirfsfeldmebel
bei  ou  enen,  al3  aud)  bei  dem  des  neuen  Bezirf3  gemelet
  hat.

Hat  der  Plichtige  diefen  Beltimmungen  nicht  genügt,  fo
ijt  dem  treffenden  Landwehrbezirfsfommandanten  Anzeige  zu
eritatten.

Sn  foldhen  Fällen  hat  mithin  der  Bürgermeilter  dem  Been
  behufs  Ausübung  Ddiejfer  Controle  Mittheilung  zu
machen.

Sn  gleicher  Weije  hat  der  Bürgermeifter  zu  verfahren
bei  Beichäftigung  Meilitärpflichtiger  in  Gemeindedienften  im
Aagelb  oder  bei  ftändiger  Verwendung  folcher  im  Gemeindeienft.


Die  an  denjelben  allenfallS  gelangenden  Requifitionen  der
Landwehrbezirtscommando’3  und  Bezirfsfeldmwebel  in  Bezug  auf
Beurlaubte  find  ftet3  jofort  und  pünftlicd)  zu  erledigen.

))  Aerarialihulden  beurlaubter  Soldaten.

Zur  Evidenthaltung  der  bezirf3amtlichen  Verzeichniffe  über
die  Aerarialichulden  beurlaubter  Soldaten  haben  die  Bürgermeifter
  von  jedem  zu  ihrer  Kunde  gelangenden  Vermögensanfalle
  eines  jolchen  Soldaten  dem  Bezirfgamte  Anzeige  zu  ertatten.


(M.-E.  vom  13,  November  1863  Nr.  1095.)
m)  ronturigulden,  Abgquittirung  der  Monturögen.


Die  Einhebungen  von  Monturfchulden  haben  durch  Die
Gemeindebehörde  zu  erfolgen,  welche  diefelben  direft  an  dag
treffende  NRegimentscommando  einzujenden  hat.

Die  Einjendung  folder  Geldbeträge  genießt  Portofreibeit,
Jpferne  fie  mit  dem  Gemeindefiegel  verfchloffen  find  und  auf
er  Aorefje  die  abfendende  Gemeindeverwaltung  genannt  und
überdies  die  Bezeichnung  „Monturfchuld“  beigefügt  ift.

Die  Monturftüde  der  aus  dem  Heere  entlaffenen  Mann
daft  oder  der  Erlös  Hiefür  jowie  das  Monturguthaben  \weren
  den  Bürgermeiftern  der  Gemeinden,  in  welchen  die  zum
Stayelnumn,  Hd).  fir   LKandgemeindever  waltg.  5.  Aufl.  9
        <pb n="144" />
        130  I..  Abth.  5.  21.  Alilitärgegenflände,

 

Empfang  berechtigten  Eigenthümer  beheimatet  jind,  von  den
NRegiment3commando’3  unmittelbar  unfrankirt  zugefendet.
Gleichzeitig  wird  denjelben  der  Monturbogen  des  treffenden
  Mannes  behuf3  der  erforderlichen  Abrechnung,  Abaguittirung
  und  amtlichen  Beglaubigung  des  Bortrages  mitgetheilt.
Diefe  Monturbögen  find  jo  eingerichtet,  daß  fie  in  der
Regel  nur  mit  der  Unterfchrift  des  betheiligten  Unteroffizierg
oder  Soldaten,  dann  des  Bürgermeifter®  und  mit  dem  Gemeindefiegel
  zu  verjehen  und  fodann  dem  treffenden  Regiments-Commando
  als  Amtsfadhe  in  Wiedervorlage  zu  bringen  fein

werden.
(Kr.  M.-E.  vom  21.  Nov.  1865  Nr.  2359,  abgedr.  in  den  Kr.-U.-  Bl.
und  aut.  Kr.-M.-E.  vom  20.  Yuli  1868  Nr.  9740).

n)  Marjih-  und  Einquartierungsmwefen.

Die  Marichcommiffariatsfunktionen  find  den  Diftriftsverwaltungsbehörden
  übertragen,  gehen  aber,  was  die  LZofaleinvartierung
  und  Voripannleiftung  betrifft,  auf  den  Bürgermeifer
  über,  wenn  der  Einmarfd)  der  Truppen  ohne  vorherige
nme  bung  bei  der  DiftriftSverwaltungsbehörde  in  einem  Orte
erfolgt.
rt  8  des  Einquartierungsgejeßges  vom  25.  Juli  1850.)  *)

Abgesehen  von  dem  Ietteren  Kalle  hat  fich  der  Bürgermeister
  nach  den  auf  dem  Marfchvorweis  enthaltenen  Anordnungen
  des  Bezirksamtes  zu  richten,  ohne  daß  er  fich  indefjen
weigern  dürfte,  jchon  den  mit  bejonderem  Mlarjchvorweife  verfehenen
  DOuartiermacher  al3  für  feine  Requifitionen  genügend
legitimirt  zu  betrachten.

Wenn  die  Verpflegungsgelder  und  Vorfpannhebühren  nicht
fogleich  bezahlt  werden,  jo  jind  fie  von  Der  Ortsbehörde  nad)
dem  im  Art.  2—8  de3  Einguartierungsgejebes  feitgefehten
Normative  zu  berechnen  und  die  geeigneten  Anträge  auf  deren
Liquidirung  bei  der  DiftriftSverwaltungsbehörde  zu  ftellen.

Damit  Die  zur  Uebernahme  der  Naturaleinquartierung
verbundenen  jämmtlichen  fteuerpflichtigen  Einwohner  der  &amp;amp;emeinde
  und  auswärtigen  Beliter  von  Wohngebäuden  im  Gemeindebezirfe
  mit  Ausnahme  der  für  Staats-,  Gemeinde=  und
Stiftungszwede  verwendeten  Gebäude  möglichit  gleichmäßig
angelegt  werden,  hat  eine  jährlich  in  der  zweiten  Hälfte  des
Monats  November  von  der  Gemeinde  unter  Xeitung  des  Bürgermeifter®
  zu  wählende  aus  5  jteuerpflichtigen  Einwohnern

*)  6.  Stabelmann’3  Gemeindeverfaffung  ©.  102.
        <pb n="145" />
        2.  Abt.  $.  21.  Militärgegenflänude,  131

 

zufammengejeßte  nnd  dem  Bezirfsamte  anzuzeigende  Einquartierung3
  =  Commilfion  für  das  nächjte  Kalenderjahr  eine  Duartierlifte
  herzuftellen,  worin  die  Quartierträger  in  Klafjen  einzutheilen
  find.

Bei  der  Wahl  diejer  Einquartierungd-Commilfionen  müffen
fih  mindeftens  2/,  der  ftimmfähigen  emeindebürger  betheiligen,
  indejien  genligt  relative  Stimmenmehrheit.  *)

Zur  Abftinmung  genügt  jede  Yorm,  aud)  die  der  Acclamation.


Ueber  da3  Wahlergebniß  ift  vom  Bürgermeifter  ein  Brotofoll
  aufzunehmen,  in  welchem  die  Zahl  der  ftimmfähigen  Gemeindebürger,
  fowie  die  der  Wähler  anzugeben  if.  Bon  den
Gewählten  find  diejenigen  bejonders  zu  bezeichnen,  welche  im
Gemeindebezirfe  wohnen,  ohne  dafelbft  Haus  und  Gründe  zu

beligen,  oder  ein  Gewerbe  auszuüben.
(M.-E.  vom  28.  Januar  1865.)

Der  14  Tag  lang  öffentlich)  aufzulegenden  Eingquartierungsliste
  dienen  die  direkten  Steuern,  mit  welcher  jeder  Quartierpflichtige
  im  Gemeindebezirt  angelegt  it,  zur  Orundlage,
gegen  diejelbe  fann  innerhalb  der  gleichen  Frijt  bei  der  Di-ItriftSperwaltungsbehörde
  reflamirt  werden.

at  eine  Öemeinde  eine  andere  Orundlage  für  die  Naturaleingquartierung
  aufgeftelt,  fo  unterliegt  ein  deßfalljiger
Beichluß  des  Ausihuffes  der  Würdigung  der  Dijtriftsveriwaltung3behörde
  nicht,  e3  fann  aber  ein  jolcher  Bejchluß  von  Dderjelben
  innerhalb  30  Tagen  vom  Tage  der  Publifation  an  auf
ergangene  Berufung  oder  von  Auffichtäwegen  aufgehoben  werden.
(dit.  12  des  Gef.  Abi.  3.)

Die  Einquartierungs-  Commiffion  hat  an  den  Detailge-Ihäften
  der  Einquartierung  jelbjt  feinen  Antheil  zu  nehmen.

(M.-  E.  vom  10.  April  1851,  Döl.  XXV.  ©.  310.)

Tritt  der  Fall  einer  Einquartierung  ein,  jo  übernimmt
der  Oemeindeausfhuß  die  einzuquartirenden  Xruppenabtheilungen
  und  ihre  Pferde  nad)  einem  vom  Commandirenden
ausgejtellten  Berzeichniß  auf  die  darin  angegebene  Zeit  und
bewirkt  Die  örtliche  Bertheilung  nad)  der  Quartierlijte  mit  Berüdjichtigung
  des  Dienftesgrades  der  Offiziere,  vorn  welchen
einer  zählt:  biS  zum  Oberlieutenant  einihlüjlig  für  2  Dann,

*)  Bei  relativer  Stimmenmehrheit  erjcheinen  diejenigen  al3  die  Gewäßlten,
  welche  überhaupt  die  meiften  Stimmen  erhalten  haben,  und  e8
ift  nicht  erforderlid,  daß  auf  den  Gemählten  mehr  als  die  Hälfte
der  abgegebenen  Stimneen  trifit.

9*
        <pb n="146" />
        132  I.  th.  $.  21.  Mlilitärgegenftände.

 

vom  Hauptmann  bis  zum  Oberftlieutenant  für  3  Mann,  ein
Oberit  für  4  Mann,  ein  Generalmajor  für  6  Mann,  ein  Oenerallieutenant
  oder  höherer  Offizier  für  8  Mamı.  (Militärbeamte
  nad)  ihrem  Rang.)

Zu  Diefem  Behufe  find  Uuartierbillete  zu  fchreiben  und
Spezialguartterliften  zu  führen,  auch  wird  zu  controliren  fein,
daß  jeder  Uuartierträger  die  ihm  zugelegte  Einquartierung
auf  die  beftimmte  Zeit  auch  wirklich  halte.

Kleinere  Truppenabtheilungen,  oder  einzelne  Militärindividuen,
  weldje  Zebtere  bei  Erkrankung  auf  ein  dem  Marjchvorweife
  beizufügendes  gerichtsärztlicheg  oder  obrigfeitliches
geugnib  auf  einfpännigem  Fuhrwerfe  weiter  befördert  werden
Önnen,  werden  auf  Marjchvorweile  der  Militärbehörde,
worauf  von  der  PDiftriftspverwaltungsbehörde  die  Marjchroute
bemerft  und  die  requirirten  Naturalleiftungen  angewiejen  find,
einquartiert.

Der  Bürgermeifter  hat  von  diefen  Marjchvorweiien  Ab-Ichrift
  zu  nehmen  und  darunter  den  wirklichen  Empfang  der
Reiftungen  quittiren  zu  laffen.  UWeberhaupt  ift  über  alle  Xeiftungen,
  welche  nicht  fogleid)  vom  Militär  bezahlt  werden,
Quittung  des  die  einquartierte  Mannjchaft  Commandirenden  zu
erholen  und  der  Koftenaufrechnung  beizufügen.

Requirirte  Lieferungen  und  Vorjpanne  können  in  Afford
gegeben  werden.

Was  an  den  durch  einquartierte  Truppen  veranlaßten  Koften
  in  diejem  sale  nicht  durch  die  gejeblich  oder  verordnung3-mäßig
  bejtimmten  Vergütungen  gededt  wird,  foll  durch  Umlage
  eingebracht  werden,  für  welche  die  jämmtlichen  direkten
Steuern  der  beitragspflichtigen  Einwohner  oder  auswärtigen
Beliber  fteuerbarer  Realitäten  oder  Gewerbe  im  &amp;amp;emeindebegut,
  dann  die  Steuern  der  Stiftungen,  Corporationen  oder
e3  Staatzärars  für  ihre  Befigungen  in  der  Gemeinde  den
Mapjtab  geben.

Die  Bergütungsfäge  für  die  an  die  Mannjchaft  verabreichten
  Koftportionen,  fowie  für  die  Fourage  beftimmen  fich  nad)
Art.  1  de8  Einquartierungsgefeges,  wenn  übrigens  in  einem
Regierungsbezirfe  der  Normalpreis  des  Schäffels  Korn  12  fl.
und  de8  Schäffelde  Haber  6  fl.  überfteigt  werden  diejelben  für
das  laufende  SKahr  von  den  Kreisregierungen,  8.  d.  %.,  auf
Grund  der  Korn=  und  Haberpreije  fejtgefegt  und  öffentlich  befannt
  gegeben.
        <pb n="147" />
        II.  Abth.  9.  21.  Militärgegenfiände.  133

 

Gleiche  FFeitjegung  und  Bekanntgabe  erfolgt  Hinfichtlich  der
Taglöhne  für  Handfrohnen,  Botengänge  ıc.

Wenn  die  Fourage  von  den  Gemeinden  aus  ihren  Magainen
  oder  ur  Lieferanten  beigeftellt  wird  hat  jedesmal  one
nterjchied,  ob  die  Abgaben  in  ungetheilten  Quantitäten,  oder

in  Rationen  erfolgen,  die  Vergütung  auf  Grund  der  von  den
Gemeinden  beizubringenden  Nachweife  nach  dem  Aftord,  beziehung3weife
  nach  dem  zur  Zeit  der  Abgabe  an  dem  Abgebeort
  geltenden  Marktpreije  zu  erfolgen.

(Kr.-M.-E.  vom  24.  Zuli  1868.)

Da3  vorstehend  angegebene  Verfahren  gilt  gleihmäßig  für
jolche  ausländische  Truppen,  welche  zufolge  föniglicher  Genehmigung
  oder  auf  Grund  beitehender  Etappen-Conventionen  ihren
  Weg  durch  Bayern  nehmen.

sür  Zruppenmärfche  in  Kriegszeiten  bleiben  die  Vorfchriften
  de3  Kriegsperäquationzgefeges  vom  22.  Yuli  1819  mit
den  im  Landtagsabichiede  vom  11.  Sept.  1825  Tit.  III  Ziff.  6
(Gej.-Bl.  S.  261)  enthaltenen  Modififationen  in  Geltung,  die
Einguartierung  jelbft  wird  nach  Maßgabe  des  Art.  10  und  12
de3  Cinquartierungs-  Gefeges  vom  25.  Yuli  1850  vorgegenommen.


Nähere  Anhaltspunkte  über  die  Behandlung  des  EinquartierungSwefens
  enthält  Wunder’3  Anleitung  zum  Wollzuge
des  Gejehes  über  Einquartierungs-  und  Bor'pannlaften  vom
25.  „guli  1850.

Bemerft  wird  hieher  noch,  daß  rüderjtattete  Einguartierungsgelder
  oder  NReifevorihüffe  und  Reifeentichädigungen  an
Soldaten  PBortofreibeit  genießen,  gleicjviel,  ob  fie  von  Den
Militärbehörden  an  die  Kreisregierungen  oder  Bezirksämter,
oder  von  den  Kreisregierungen  an  die  Bezirfgämter  und  Gemeindeverwaltungen,
  oder  von  den  Bezirksämtern  an  die  Gemeindeverwaltungen
  gerichtet  find.

Soldie  Sendungen  müffen  übrigen?  mit  R.  S.  und  mit
der  Bezeichnung  „Einquartierungsgelder“  oder  „Reijevorichüffe“
resp.  „NReileentichädigungsgelder”  verjehen  fein,

(S.  die  M.-E.  vom  14.  Sept.  1868  abgedr.  in  den  Kr.  -4.-  81.)

0)  Bürgermwehr.

Zur  Mitwirkung  bei  Erhaltung  der  inneren  Sicherheit
jo  für  diejenigen  Otte,  an  welchen  hiezu  ein  Bedürmiß  beiteht,
  eine  Bürgerwehr  gebildet  werden  und  foll  hierüber  ein
befonderes  Gefeß  ergehen.
        <pb n="148" />
        134  IL.  Abt.  $.  22.  Religions-  und  Airdenangelegenheiten.

 

p)  Salpetergewinnung.

Ueber  die  Salpetergewinnung  durch  von  der  f.  Hauptzeughaus
  =  Direftion  patentirte  Saliterer  werden  in  jedem  einzelnen
salle  die  nöthigen  Anordnungen  vom  Bezirf3amte  erlaffen,
und  haben  fich  die  Bürgermeijter  nach  diefen  zu  richten.

$.  22,
Religions-  und  Rirdenangelegenheiten.

a)  Kirhenverwaltungen.

Die  Bejorgung  der  Neligions-  und  Sirchenangelegenhetten,
  joweit  fie  überhaupt  die  Gemeindebehörden  berührt,  liegt
theil®  in  der  Hand  der  Kirchenverwaltungen,  theil®  in  der
der  Gemeindeverwaltungent.

Den  nach  der  Tenitruftion  vom  SKahre  1569  (abgedr.-  in
den  SKreisamtsblättern)  zu  wählenden  Kirchenverwaltungen
fommt  die  Verwaltung  des  Vermögens  der  Kirchen  und  Kirchenitiftungen
  mit  Ausnahme  des  Bfründevermögens  zu,  deffen
Verwaltung  den  Nubnießern  der  Pfründe,  Bfarrern,  DBeneficiaten
  2c.  zufteht,  jowie  mit  Ausnahme  der  vom  Gutsherrn
verwalteten  Stiftungen  und  der  Fälle,  in  welden  die  Verwaltung
  de3  Kirchengut3  aus  einent  beiondern  PBrivatrechtstitel
einer  phufiichen  oder  juriftilchen  Verjon  zuiteht.

Sn  jolden  Fällen  kann  übrigens  dem  Pfarrer  die  Einfiht
  der  SJahresrechnungen  nicht  verwehrt  werden.

(M.-E.  v.  18,  Oft.  1837.  Döll.  XXI.  ©.  107)

Die  SKtirchenverwaltungen  find  berechtigt,  die  Kirchenge-|meinden
  in  allen  rechtlichen  Beziehungen  zu  vertreten.
|  Sie  jtehen  im  Range  und  in  ihrer  Comtpetenz  auf  derjelben
  Stufe  wie  die  Gemeindeverwaltungen  und  nach  demjelben
Berhältniß  bemißt  fi  im  Allgemeinen  aud)  das  Auffichtsrecht
de3  Staates  über  fie.

An  der  Spite  der  Kirchenverwaltung  fteht  in  Orten  von
gemijchten  Kirchengemeinden  mit,  ungetheiltem  Kirchenvermögen
der  Bjarrer  jeder  Confeflion,  in  Orten  von  blos  einer  Stirchengemeinde
  der  Pfarrer  derjelben,  und  wenn  mehrere  vorhanden
jind,  der  ältejte  unter  ihnen.

Außer  den  bejonder®  gewählten  Kirchenverwaltungsmitgliedern,
  deren  Zahl  fi  nach  dem  Umfang  der  Kirchengemeinde,
  der  Größe  des  Kirchenvermögens  und  der  Schwierig-
        <pb n="149" />
        u.  Abth.  $.  22.  Neligions-  und  Kirchenangelegenheitn.  135

 

feit  feiner  Verwaltung  bemißt  und  zwifchen  2  und  4  zu  betragen
  hat,  hat  in  die  Kirchenverwaltung  ein  Mitglied  des  Gemeindeausfchuffes,
  womöglich  derjelben  Lonfelfion  einzutreten,
welcher  mit  Vertretung  des  gemeindlichen  Auffichtsredhtes  betraut
  if,  hierin  aber  lediglich  auf  Erinnerungen,  Protofollarvermahrungen
  und  Anzeigen  an  die  Gemeindeverwaltung  beichränft
ift,  während  er  im  Uebrigen  alle  Rechte  eines  wirklichen  Rirchenverwaltungsmitgliedes
  mit  enticheidender  Stimme  ausübt.

Die  politiihe  Gemeinde  einer  Filialfirche,  deren  Vermögen
  mit  dem  Vermögen  der  Hauptkirche  von  derfelben  Kirchenverwaltung
  verwaltet  wird,  fann  in  lebtere  ebenfall3  einen
Abgeordneten  ftellen.

Bei  den  ehemaligen  Stift3-  oder  Klofterfirchen  fünnen,  übrigens
  ohne  neue  Zaft  für  das  Staatsärar,  Lofalfirchenverwaltungen
  aufgeftellt  werden.

Die  Kirchenverwaltungen  wählen  einen  Kirchenpfleger  aus
ihrer  Mitte,  und  wenn  das  eigene  Stiftungsvermögen  mehrerer
  zu  einer  Kirchengemeinde  vereinter  Orte  abgejondert  ift,
fo  fommt  jedem  diejer  Orte  das  Recht  auf  einen  eigenen  Pfleer

  zu,  welcher  in  Die  Stirchenverwaltung  tritt  und  den  Beitand
  feineg  Gemeindejchreibers  ansprechen  Tann.

Den  gewählten  Kirchenpfleger  fann  unter  Umständen  namentlich
  bei  einem  großen  SKirchenvermögen  eine  Remuneration
gewährt  werden.

Die  Berwaltung  des  Kirchen-  und  GStiftungspermögeng
erfolgt  nach  den  ım  $.  59  Abi.  3—5  und  8.  94  Abi.  5  —  8
des  revidirten  Gemeindeedift3  vom  1.  “uli  1834  gegebenen
Beltimmungen,  welche  durch  die  Gemeindeordnung  big  auf
Weiteres  aufrecht  erhalten  wurden.

Die  Voranjchläge  und  Rechnungen  werden  demnach  dem
Gemeindeausschuffe  zur  Einfiht  und  Erinnerung  mitgetheilt,
welcher  fie  mit  feinen  allenfallfigen  Erinnerungen  der  Diftrikts-De
  ng  Eee  zur  Prüfung  und  Beicheidung  vorlegt.

Diefelbe  Mittheilung  fann  von  Seite  de3  Pfarramt?  an
da3  Ordinariat  oder  Konfiftorium  zur  Einfichtnahme  und  Ermnerung
  gefchehen,  welch  lebtere  fodann  der  E,  Kreisregierung
zu  übergeben  ift.

Die  Kafjenjperre  ift  eine  doppelte  und  führt  einen  Schlüfjel
  der  Pfarrer,  den  andern  der  Kirchenpfleger.

Bei  Unzulänglichfeit  des  Kirchenvermögens  haben  die  Klirhengemeinden
  den  Ausfall  am  Erigenzbedarfe  Durch  Umlagen
        <pb n="150" />
        136  NH.  Abth.  $.  22.  Neligions-  uud  Kirchenangelegenheiten.

 

zu  deden,  die  Verpflichtung  zur  Leiftung  von  Hand--  und
Spanndienften  bei  Qultusbauten  und  bei  Deritellung  und  Un
terhaltung  von  Gangjteigen,  welche  ausfchlieglich  dem  Kirchenbefucch
  dienen  (fog.  Kirchenwegen)  zc.  2c.,  richtet  fic)  nad)  der
einjchlägigen  Landesgejeßgebung.  Ueber  da3  Berfahren  bei
Cultusbauten  f.  dag  zu  8.  15  oben  Gejagte,  und  wird  hieher
nur  noch  bemerkt,  dan  zur  Unterhaltung  der  Thurmuhren  zunädjjt
  die  Gemeinden  verpflichtet  jind  und  Ausgaben  hiefür  aus
Kirchenftiftungsmitteln  nur  dann  zugelaflen  werden  ıfünnen,
wenn  Verträge  oder  begründetes  Herfommen  dies  bejtimmen.
  Das  Nämliche  gilt  von  Begräbnißplägen;  (G.-D.  Art.
38);  die  innere  Einrichtung  der  Kirchen  liegt  in  der  Regel
den  Pfarrgemeindegliedern  ob.

Die  Sicherung,  Firirung  und  Ablöfung  der  auf  dem
ER  ruhenden  Firchlicdden  Baupflicht  regelt  das  Gelet
diejes  Betreff3  vom  28.  Mai  1852.

Kein  Staatsbürger  tft  übrigens  verbunden,  zur  Befriedigung
  der  Bedürfniffe  der  Kirchen  und  Schulen  einer  Religiongpartei,
  zu  welcher  er  nicht  gehört,  mittelft  Umlagen  beizutragen,
  wenn  nicht  ein  gemeinjchaftliher  Genuß  oder  ein  bejonderes
  Nechtsverhältniß  beiteht  (}.  den  in  der  Gemeindeordnung
1810)"  erhaltenen  Art.  V.  des  Umlagengejebeg  vom  22.  Kult
1819).

Rentenüberfchüffe  vermöglicher  Kirchenftifungen  fönnen  mit
Einwilligung  der  f.  Kreisregierungen  zur  Unterftüßung  diürftiger
  Kirchengemeinden  und  fiir  andere  Firchliche  Zwede,  ebenfo
für  Schul--  und  Armenzwede  bis  zu  25  p&amp;amp;t.  der  etat3mäßigen
Größe  in  Anspruch  genommen  werden  (8.  48  und.  49  der  LI.
Berf.-Beil.).

Näheres  hierüber  findet  fich  in  der  M.-E.  vom  24.  April
1857,  den  Bollzug  des  8.  43  und  49  der  II.  Berf.-  Beil.  betr.
Nr.  2401,  abygedr.  in  den  Kr.-4U.-Bl.

Ueber  neue  Kirchenftiftungen  oder  Stftungapuftäe  gilt
das  im  8.  9  oben  Gefagte  und  wird  hier  nur  Darauf  auf:
merfjam  gemacht,  daß  Gefuche  um  Unterftüßung  aus  Renten:
überfchüffen  von  der  Verwaltung  der  bedürftigen  Stiftung  bei
der  nächlt  vorgefegten  Curatelbehörde  einzureichen  find,  Gefuche
um  Befreiung  von  der  Einzahlung  von  Nentenüberfchüffen  aber
jedes  fahr  im  Monat  März  bei  den  Diftriftspolizeibehörden
übergeben  werden  müffen.
        <pb n="151" />
        D.  Abth.  $.  22.  Arligieus-  und  Kirchenaugelegenheitn.  137

 

b)  Kirhenvorjtände,

Sn  den  Kirchengemeinden  proteftantijch  =  lutherifchen  Befenntnifjes
  ind  in  Folge  höchfter  Entichliegung  vom  7.  Nov.
1850  (abgedr.  in  den  Kr.-4.-Bl.)  Kirchenvorftände  eingeführt,
welche  aus  den  jämmtlichen  Geiftlichen  der  Kirchengemeinde  und
einer  vom  Lonfiltoriun  bejtimmten  Zahl  weltlider  Kirchengemeindeglieder
  beitehen,  die  unter  der  Leitung  des  erjten  Geiltlien
  von  jämmtlicdhen  aroßjährigen  und  überhaupt  wahljtimmberechtigten
  Kirchengemeindegliedern  von  Drei  zu  Drei  Ve
auf  je  jech3  Kahre  aus  den  über  25  Yahre  alten  unbeicholtenen
  Kirchengemeindegliedern  gewählt  und  vom  Defanate  bejtätigt
  werden.

Den  Borjig  bei  den  Berathungen  der  Kirchenvorjtände
führt  der  erjte  Pfarrer.

Zum  Wirkungsfreiß  des  Kirchenvorstandes  gehören:

1)  die  Beratung  über  Wünjche  der  Kirchengemeinde  in
Beziehung  auf  Gegenftände  des  öffentlichen  örtlichen
Gottesdienjtes,  auf  Verrichtung  liturgifcher  Handlungen,
oder  auf  Ertheilung  des  Religionsunterricht3;

2)  die  Befugniß,  über  wichtige  die  Ortsfirchengemeinde  Tpeziell
  berührende  neue  Firchliche  Einrichtungen  und  Anorodnungen
  von  Seite  der  Firchlichen  Stellen  und  Behörden
mit  feinen  Wünfchen,  Erinnerungen  und  Borjchlägen
vernommen  zu  \erden;

3)  die  Wahrung  der  Firhlihen  Rechte  der  Kirchengemeinde
gegen  Störungen,  Eingriffe  und  fonftige  Ntachtheile,  und
wenn  er  jolche  nicht  jelbjt  zu  befeitigen  verinag,  Die
durch  Vermittlung  des  Pfarramts  zu  erftattende  Anzeige
an  die  vorgejegte  Kirchenbehörde  ;

4)  die  Förderung  der  Anftalten  chriftlider  Wohlthätigkeit
und  thätiger  chriftlicher  Liebe,  jowie  überhaupt  Die  Hebung
  des  chrijtlichen  Lebens  in  der  Gemeinde;

5)  die  Wachjjamfeit  auf  die  Sicherung  und  gute  Bewirthbaftung
  des  Parreigentgums  und  der  zu  Diefen  HZivede
em  WBfarrer  oder  Pfarrverweier  zu  leitende  Beirath;

6)  die  Mitwirkung  zur  Erhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung
bei  öffentlichen  Gottesdienften  und  namentlich  bei  außerordentlichen
  Kirchenfeften  und  Feierlichkeiten  ;

7)  die  lme  der  Kirchenftühle  und  die  Wblieferung
der  Einnahmen  hieraus  an  die  zum  Empfang  Bered)-tigten;
  °
        <pb n="152" />
        138  N...  Abth.  $.  22.  Religions  -  und  Rirchenangelegenheiten.

 

8)  das  Recht  der  Begutachtung  und  Erinnerung  vor  Einholung
  der  höchiten  Entjcheidung  über  die  der  politischen
Gemeinde  allenfall3  zuftehenden  Präfentationsrechte  vorbehaltlich
  der  Rechte  Dritter;

9)  die  Wahl  der  zur  Didcefanfynode  abzuordnenden  welt»
lichen  Mitglieder;

10)  die  Befugniß,  bei  Einfeßung  der  Pfarrer,  bei  Kirchenvifitationen,
  fowie  bei  andern  feierlichen  Gelegenheiten,
bei  welchen  die  Kirchengemeinde  zu  vertreten  tft,  zugezogen
  zu  werden.

c)  Niederes  Kirdhendienftperjonal.

Die  Wiederbejebung  der  eröffneten  Stellen  de3  niederen
Kirchendienftperfonals  erfolgt  in  der  Negel  bei  den  Katholifen
von  den  f.  Kreisregierungen,  8.  d.  %.,  und  bei  Protejtanten
vom  FE,  Confiftorium  nach  VBernehmung  der  treffenden  Bfarrämter
  und  Bezirkgämter.

(BD.  vom  80.  Dez.  1810  Neggsbl,  1811  ©.  17)

Die  Disciplin  über  folche  fommt  ohne  Mitwirkung  der
Kircheuverwaltung  lediglich)  den  geiftlichen  Behörden  zu.

(AU.  E.  vom  14.  Yuni  1824  Hiff.  4  Doll.  VIII  von  1635  und

M.-&amp;amp;.  v.  13.  Sept.  1847  ibid.  XXIIl.  ©.  446.)

d)  Beruf  der  Gemeindebehörde  in  Bezug  auf
firhhliche  Angelegenheiten.

Der  Beruf  der  Gemeindebehörde  in  Bezug  auf  Kirchen:
und  Religionsangelegenheiten  erjtredt  fich  außer  der  ihr  aus  ficherbeitspolizeilichen
  Gründen  zufommenden  Aufficht  auf  den  baulihen
  Stand  der  Lultusgebäude,  jowie  ihrer  TIhätigfeit  bei
Anlegung  und  Erweiterung  von  Kirchhöfen  und  in  allen  übrigen
  Angelegenheiten,  in  welchen  da3  ficherheit3=  oder  gejund»
heitSpolizeiliche  Sgntereffe  berührt  wird,  insbefondere

1)  auf  Erhaltung  des  religiöjen  Friedens  und  den  Schub
der  Gleichberechtigung  mehrerer  NReligionsgejellichaften
nad)  Maßgabe  des  Art.  158  und  159,  dann  160  des
Strafgejeßbuches  durch  vorläufige  Einjchreitung  auf  Grund
des  Art.  30  des  PBolizeiftrafgejegbuches,

2)  auf  Bejfeitigung  jeder  Störung  der  Sonntagsfeier  durch
entiprechende  Handhabung  der  BO.  vom  30.  Yuli  1862
(Reggsbl.  S.  2069  Bayerns  Gef.  und  Gel.-B.  I.  Ergänzgsbd.
  ©.  163)  namentlid)  durch;  Abftellung  aller
geräufchvollen  Handthierungen  des  Tandwirthichaftlichen,
gewerblichen  oder  &amp;lt;zabrikbetrieb3  an  Sonn=  und  Teier-
        <pb n="153" />
        DI.  Abth.  S.  23.  Suhuimefen,  139

m

tagen,  foweit  folhe  in  Rüdlicht  auf  die  Leftimmungen
des  S.  1  Ser  1—3  der  BD.  möglih  ift,  dur)  Abftelung
  de3  Deffnen3  von  Verfaufsläden  zu  verbotenen
Seiten  (8.  2  der  BO.)  durch  Aufrechthaltung  des  Vervt3
  von  Setreide-  und  Viehmärften,  dann  der  Abhaltung
von  Treibjagden  und  Berfteigerungen  an  Sonn=  und
Feiertagen,  durch  Abjtellung  lärmender  Unterhaltungen
in  der  Nähe  von  Kirchen  zur  Zeit  des  Gottesdienftes
und  aller  öffentlichen  Quftbarfeiten  im  Orte  während  des
vormittägigen  Gottesdienstes,  durc)  Bejeitigung  des  Austreiben3
  und  Hütens  von  Weidevieh  während  des  lebteren,
foferne  nicht  durch  ortSpolizetliche  VBorjchrift  hievon  eine
Ausnahme  gemacht  ift,  endlich  Durch  Anregung  ortSpolizeilicher
  Borjchriften  zu  Art.  105  und  106  des  Bolıizeiftrafgelebbuch8
  und  insbefondere  zu  8.  7  der.  cit.
Verordnung,  wo  folche  nicht  Schon  beftehen,

3)  beim  Empfang  der  Bifchöfe  auf  ihren  AmtSreijen  haben
die  Schuljugend,  fowie  die  Gemeindebeamten  Fatholifchen
Glaubens  fich  zu  betheiligen.

(M.-&amp;amp;.  v.  31.  Aug.  1844.  )

4)  bei  Veränderungen  eines  Pfarriprengel®  müfjen  Die  Gemeindeverwaltungen

  mit  ihrer  Erklärung  gehört  werden.

8.  23.
Schulwelen.

a)  Obliegenheiten  der  Gemeinden  bezüglich  der
Schulen.

Hinfichtlich  des  Schulwejens,  foweit  ed  die  Gemeinden  berührt,
  find  zur  Beit  insbejondere  die  Beitimmimngen  des  Gejetes
  vom  10.  November  1861,  die  Aufbringung  des  Bedarfs
für  die  deutjchen  Schulen  betreffend,  maßgebend.

Nad)  Art.  1  diefes  Gejehes  find  die  deutichen  Schulen
al3  Gemeindeanjtalten  zu  betrachten  und  e3  liegt  darum  Die
Verpflichtung  zur  Beitreitung  des  gefammten  Aufwandes  für
die  Errichtung  und  für  den  Unterhalt  derjelben  im  Allgemeinen
  den  politischen  Gemeinden  injomweit  ob,  al3  nicht  Diefer
Aufwand  von  Dritten  vermöge  privatrechtlicher  Verpflichtungen
geleiftet  werden  muß,  oder  aus  den  für  Schulzwede  bejtehenden
  örtlichen  Stiftungen,  dann  aus  den  für  diefe  Ywede
bejtimmten  befonderen  Einnahmen  gededt  ift.
        <pb n="154" />
        140  II.  Abt.  8.  233.  Hrhulmefen,

 

Bu  den  legteren  Einnahmen  gehören  inZbejondere  die  Beiträge
  für  die  Schule  und  arme  Kinder  aus  Kirchen-  und
MWohlthätigkeitsjtiftungen,  die  Schulverfäumnißftrafen,  die  den
Bürgermeiltern,  Xehrern  oder  Lofalfchulinjpeftoren  etwa  auferlegten
  Geldftrafen,  die  Gebühren  für  die  Schulentlaßjcheine,
die  Erträgniffe  der  Echulgründe,  joferne  die  Nubnießung  dem
Lehrer  überlaffen  ift,  die  Licenzicheingebühren,  wenn  Stinder
lediglich  Privatunterricht  genießen,  wo  herlömmlich  die  Hälfte
der  Klingelbeuteleinlagen,  die  Schulgelder  und  die  YZujchülle
aus  dem  Kreisfchulfond.

Snterfalarien  am  Schuleinfommen  fließen,  foweit  jie  nicht
durch  die  Koften  der  Stellvertretung  abforbirt  werden  und
nicht  in  den  einzelnen  Landestheilen  anders  bejtimmt  ift,  der
Sculfafje  zu.

(Ynftr.  für  die  Schulinipeftoren  v.  15.  Sept.  1808  8.  31—  33.

Regbl.  ©.  2503.)

Erreicht  die  Zahl  der  Schüler  an  einer  deutjchen  Schule,
an  welcher  fich  nur  eine  Zehreritelle  befindet,  nach  einen  fünfjährigen
  Durchfchnitte  fünfzig,  fo  muß  diefe  mit  einem  Scyuliehrer,
  andernfall3  wenigitens  mit  einem  Schulverwejer  befeßt
werden.

Beitehen  an  einer  Schule  zwei  oder  drei  LXehritellen,  jo
darf  hievon  eine  mit  einem  Schulverwejer  befeßt  werden,  beitehen
  an  einer  Schule  mehr  alS  drei  LXehrftellen,  fo  find  Hievon
  wenigjtens  zwei  Dritttheile  mit  wirklichen  Xehrern  zu  belegen.


Wenn  die  Zahl  der  Schüler  unter  einem  Lehrer  nad)  einem
  fünfjährigen  Durchichnitt  Hundert  überjteigt,  jo  fann  Die
Gemeinde  zur  Errichtung  einer  neuen  Lehrftelle  angehalten
werden.  Cine  Abhilfe  durch  Aufftellung  von  Hilfslehrern  oder
zwedmäßige  Zutheilung  zu  andern  Schuliprengeln  ift  hiedurch
nicht  ausgeichloflen.

Befinden  fi)  in  einer  Gemeinde  oder  einer  Ortichaft  oder
in  mehreren  im  Umfreije  einer  Stunde  gelegenen  Gemeinden
oder  Ortichaften  zujammen  nad)  einem  fünfjährigen  Durdichnitt
fünfundzwanzig  oder  mehr  chulpflichtige  Kinder,  welche  eine
über  eine  Stunde  entfernte  Schule  befuchen  müfjen,  jo  Tünnen
die  betreffenden  Gemeinden  zur  Errichtung  einer  neueu  Schule
angehalten  werden.

KRlofterichulen,  desal.  die  og.  Schulbrüder  oder  Scul-Ihweftern
  fünnen  in  einer  Gemeinde  ohne  AZuftimmung  derjelben
  nicht  eingeführt  werden.  (Art.  2  des  Gel.)
        <pb n="155" />
        N.  #btb.  8.  26.  Acuimefen,  141

 

Die  Errihtung  neuer  oder  die  Verfchmelzung  bejtehender
Schulen  erfordert  die  Genehmigung  der  E.  Kreisregierung
(Zorm.  BD.  8.  44  Abf.  2);  vor  Erbauung  oder  Erweiterung
eines  Schulhaufes  fol  jedesmal  eine  Revifion  der  Zwechmäßigfeit
  des  Schuliprengel3  ftattfinden.

(M.-E.  vom  20.  April  1862,  abgedr.  in  den  Kr.-A.«-  Bl.)

Wenn  die  confejlionelle  Minderheit  einer  Gemeinde  eine
eigene  Schule  haben  will,  jo  fann  diefe  nur  al3  eine  Brivat-Ichule
  errichtet  und  muß  von  den  Betheiligten  jelbjt  unterhalten
  werden.

Der  geringite  Gehalt  eine  Schullehrer®  hat  bei  Gemeinden
  von  mehr  al  10000  Seelen  in  500  fl.,  in  Gemeinden
von  2500  big  10000  G©eelen  in  450  fl.,  und  in.  Gemeinden
von  einer  geringeren  Einwohnerzahl  in  350  fl.  zu  beftehen,
die  in  den  leßteren  Gemeinden  dem  Lehrer  zu  ftellende  Wohnung,
welhe  auf  12  fl.  veranjchlagt  wird,  ift  in  deflen  Gehalt
einzurechnen.

Der  geringste  Bezug  eined  Schulverwefer3  hat  den  jähr-Iihen
  Betrag  von  250  fl.  zu  erreichen  ohne  Einjdjluß  der
demfelben  zu  gemwährenden  freien  Wohnung  oder  Entichädigung
biefür  im  geringften  jährlichen  Betrage  von  25  fl.

Für  einen  Schulgehilfen  jind  wenigstens  200  SI.  jährlich
u  verabreichen,  wovon  120  fl.  die  dem  Schullehrer  für  die
Derpflegung  de8  Gehilfen  gebührende  Entichädigung  bilden.
(Art.  3  des  Ge.)

Die  mit  dem  Schuldienjt  verbundenen  Bezüge,  insbefondere
  die  mit  dem  Schuldienjt  verbundenen  Bezüge  als  Kirchen-Diener,
  Meßner,  Cantor,  Chorregent  und  Drganift  werden
in  die  oben  erwähnten  geringjten  Gehalte  eingerechnet.

Ebenjo  wird  dag  Schulgeld  da  eingerechnet,  wo  e3  dem
Lehrer  ala  Gehaltötheil  zugemwiejen  ift.

Bezüge  des  Lehrer  al3  Gemeindejchreiber  oder  aus  andern
  ähnlichen  VBerhältniffen  werden  in  den  Gehalt  nicht  mit
eingerechnet.  (Art.  4  de3  Ge].)

Das  Schulgeld  it  da  zu  erheben,  wo  Feine  Sreifchule
beiteht.  Nicht  verpflichtet  zu  defjen  Bezahlung  find  nur  Diejenigen,
  weldje  eine  andere  mecht  in  die  Klalfe  der  deutichen
Schulen  gehörige  öffentliche  Lehranftalt  oder  wegen  Mangels
einer  Schule  ihrer  Confeffion  am  Wohnorte  eine  benachbarte
deutiche  Schule  en  Sonfeljion  bejuchen,  jowie  die  Kinder
und  Waijen  der  Schullehrer.
        <pb n="156" />
        142  JI.  Abth.  8.  23.  Hdulmefen,

 

Die  Gemeindebehörde  Tann  Unbemittelte  vom  Schulgelde
ganz  oder  theilweije  befreien.

Bejuchen  Kinder,  welche  in  einer  andern  Gemeinde  heimatberechtigt
  find,  die  Schule,  fo  ijt  für  fie  das  Schulgeld
nöthigenfall8  durd)  die  Gemeinde-  oder  Armenfaffe  ihrer  deic
mat  zu  bezahlen.

Das  Werktagsfchulgeld  beträgt  vierteljährig  24  Tr.,  das
Sonntagsjchulgeld  vierteljährig  12  fr.,  dasfelbe  fann  auf  An
trag  der  emeindebehörde  reip.  Schulverwaltung  mit  Genehmigung
  der  Kreisregierung  bi3  höchiten®  zum  doppelten  Betrage
  erhöht  werden.

Die  Einhebung  der  Schulgelder  erfolgt  durd)  die  Gemeindeverwaltungen,
  welche  hierüber  nach  örtlichen  erhäitnifjen
bejondere  Anordnungen  erlajjen  fünnen,  und  find  Hiebei  Die
gejeglichen  Beitimmungen  über  PBerception  der  Gemeindeumlagen
  maßgebend.

Wo  das  Schulgeld  dem  Lehrer  als  Gehaltstheil  zugewiejen
  ift,  ift  es  demjelben  am  Schlujfe  eines  jeden  Duartals
auszubezablen.

Der  Ausfall  für  von  Entrihtung  des  Schulgeldes  durch
Die  Gemeindebehörde  DBefreite  ift  aus  der  betreffenden  Lofakarmen
  oder  Gemeindefafje  zu  erjeben.

Der  Bedarf  der  deutjchen  Schulen,  welcher  nicht  durd)
andere  Mittel  gedecdt  it,  muß  durch  Umlagen  aufgebracht
werden.

Meberbürdeten  Gemeinden  werden  Yujchülje  aus  der  Kreis-Ihuldotation
  gewährt.  Reichen  auch  die  Dlittel  Diejes  Fonds
zur  vollftändigen  Beitreitung  der  Bedürfniffe  eines  Kreifeg
nit  aus,  fo  Hat  der  Landrath  die  entjprechenden  weiteren
Zulhüffe  aus  Kreisfondg  zu  gewähren.

Die  Ermittlung  und  YFeitftelung  des  Aufwands  für  Die
Schule  erfolgt  durch  die  1  emeinbeberwaltung,

Die  wegen  unverfchuldeter  Dienftuntauglichfeit  vom  Dienfte
enthobenen  Schullehrer  erhalten  Unterhaltsbeiträge  au8  den  in
jeden  Kreife  beftehenden  Unterftügungsvereinen  (j.  die  B.-D.
v.  2,  Oftober  1862,  abgedr.  in  den  Kr.-Q.-Bl.).

b)  Schulverwaltungen,

Salt  der  Sprengel  einer  deutjchen  Schule  mit  dem  Umfang
  der  politiichen  Gemeinde  nicht  zufammen,  jo  gejchteht  die
Ermittlung  und  Feftftellung  des  Aufwands,  jowie  die  Vertheis
        <pb n="157" />
        I.  Abth.  &amp;gt;  23.  Schulmefen,  143

Bu  un

lung  de3  nicht  durch  die  gewöhnlichen  Mittel  gedeckten  Theilg
desjelben  auf  die  einzelnen  Beltandtheile  des  Schuljprengels
nad)  dem  Verhältnifje  der  von  den  Betheiligten  in  ber  ©emeinde
  zu  entrichtenden  Grund»,  Haus-  und  Gewerbiteuer
durch  die  Gemeindevermwaltung  derjenigen  Gemeinde,  in  welher
  die  Schule  ihren  Sig  hat,  unter  Zuziehung  ber  Bürger
meifter  oder  der  übrigen  ganz  oder  theilmeile  zum  Sculfprengel
  gehörigen  Gemeinden  oder  deren  Vertreter,  jowie  eines
weiteren  Abgeordneten  einer  jeden  folchen  Gemeinde,

Der  Legtere  wird  von  ber  betreffenden  Gemeindeverwaltung
  auf  drei  SXahre  gewählt  und  zwar  wenn  nur  ein  Theil
der  Gemeinde  zum  Schulfprengel  gehört,  au8  den  Gemeindebürgern
  dieje3  Theil3  der  Gemeinde.

Ueberfteigt  die  Zahl  der  aus  auswärtigen  Gemeinden  zuzuziehenden
  Weitglieder  die  Zahl  der  Mitglieder  dev  Gemeindeverwaltung
  der  Gemeinde,  in  welder  die  Schule  ihren  Sih
Dat,  jo  find  legtere  durch  von  ihnen  auf  drei  „Jahre  zu  wähende
  Gemeindebürger  bi3  zur  Zahl  der  auswärtigen  Mitglieder
  zu  verjtärken.

c)  Berpflidtung  zum  Schulbejud.

Die  Verpflichtung  zum  Schulbefucdh  tritt  mit  dem  6.  Lebenzjahre
  ein.

Die  Entlaffung  aus  der  Werktagsichule  erfolgt  mit  dem  13.
yahre,  e3  Tann  aber  die  Schulpflicht  im  Tale  mangelhafter
enntniffe  eineg  Schüler®  um  ein  weitere  fahr  verlängert

erden.
(M.-E.  vom  9.  Zuli  1856,  abgedr.  in  den  Ar.-W.-BL.)

Gefuche  um  Dispenfation  von  der  Werktagsichulpflicht  find
mit  den  erforderlichen  Belegen  bei  der  Lofalichul=  Anjpektion
einzureichen,  Die  Beicheidung  derjelben  erfolgt  Durch  die  Dijtrikt3-Idul-
  yulpeftion  im  Benehmen  mit  dem  Bezirkgamt.

.«E&amp;amp;,  vom  1.  November  1864,  abgedr.  in  en  Kr.  A.  -  BL.)

Die  Sonn-  und  Feiertagzschulpflichtigkeit  beginnt  für  Kinaben
  und  Mädchen  nach  ihrer  Entlafjung  aus  der  Werktagsjente
  und  findet  ihren  Abjchluß  nad)  erfolgreicher  Erjtehung

er  öffentlichen  Schulprüfung  in  dem  xyahre,  in  welchem  der
Schulpflichtige  das  16.  Lebensjahr  zurüdgelegt  hat.

Eine  Befreiung  von  der  Sonntagsjchulpflidht  fanıı  nur  bei
Solchen  eintreten,  welde  eine  höhere  Lehranftalt  befuchen,  oder
mit  Genehmigung  der  Xofalfchul=  nfpektion  einen  Die  öffent-Pe
  und  Teiertagsichule  erjebenden  Privatunterricht
erhalten
        <pb n="158" />
        144  II.  Abth.  8.  23.  Hchulmefen,

 

Bei  unzureichenden  Kenntniffen  Tann  aud)  Die  Pflicht  zum
Befuch  der  Sonn-  und  Feiertagsjchule  auf  ein  weiteres  SYahr

verlängert  werden.
(B.-D.  vom  31.  December  1864  WRegbl.  v.  1865  ©.  5).

Die  Einhebung  der  Strafen  wegen  Schulverfäumniß,
welche  in  2—06  Fr.  bejtehen,  ift  Sache  der  Gemeindevorftände.

Eltern,  Pflegeeltern,  Bormünder,  Dienft-  und  LXehrherren,
  welche  ohne  genügende  Entfchuldigung  beharrlich  unter-Iafjen,
  ihre  Schulpflichtigen  Kinder,  Pflegefinder,  Mündel,
Dienftboten  oder  Lehrlinge  zum  Schulbefucd)  anzuhalten,  ohneachtet
  fie  von  der  Schulbehörde  wegen  fchuldbarer  Schulverumniffe
  auf  Grund  der  bejtehenden  Schulordnung  wiederholt
mit  Geld  bejtraft  und  von  der  DiftriftSpolizeibehörde  vor  weiteren
  Schulverfäumnifjen  gewarnt  worden  find,  fünnen  nad)
Art.  107  des  Bolizeiftrafgejebbuches  mit  Arreit  bis  zu  3  Ta--gen
  oder  an  Geld  bis  zu  10  fl.  bejtraft  werden.

Arreit  bi8  zu  drei  Tagen  ann  nad)  derjelben  Gejebesbeftimmung
  gegen  Diejenigen  erfannt  werden,  welche  aus  eigenem
Berjchulden  dem  Bejuch  der  Sonntaggichule  oder  während  ihrer
allgemeinen  Sonntagsjchulpfliht  den  Bejuh  des  Hffentlichen
Neligionsunterricht3  fortgejebt  verfäumen  und  hiewegen  von
der  Dijtriktspolizeibehörde  verwarnt  worden  find.

Bezüglich)  des  Bejuchd  der  Chriftenlehre  ift  fein  Zwang
anzuwenden,  wenn  es  fi)  um  den  Befuch  derjelben  iber  Die
Zeit  der  Sonntagsjchulpflichtigkeit  hinaus  Handelt  (a.  R.  vom
27.  Auguft  1861).

Die  Theilnahme  werktagsfchulpflichtiger  Kinder  an  öffentlichen
  Arbeiten  darf  den  Schulbejuch  nicht  verkürzen  und  Die
Sittlichfeit  nicht  gefährden  (a.  NR.  v.  20.  Febr.  1832).

Nach)  der  M.-E.  vom  12.  Aug.  1854  ift  die  Verwendung
Ichulpflichtiger  Mädchen  und  Künglinge  in  Gaftlofalitäten  unterjagt.


Ueber  Verwendung  von  Ichulpflichtigen  Kindern  in  Fabrifen
  f.  8.  35  unten.

d)  Zofalfhulinipeftionen.

Die  Leitung  de3  Unterricht3  und  der  geiftigen  Erziehung
gehört  ausichließend  zum  Wirkfungsfreife  der  Lofalfchulinipeltionen
  md  der  ihnen  vorgefegten  Diftriktsfchulinspeftionen.

Die  Lofalichulin!pektionen  find  in  Landgemeinden  nad
B.-O.  vom  22,  März  1821  aus  dem  Pfarrer,  dem  Bürger-
        <pb n="159" />
        It.  Abth.  8.  23,  Schulmefen.  145

 

meilter  und  zwei  bi8  Drei  Abgeordneten  des  Gemeindeausfchufje8
  oder  nah  W.  v.  17.  Nov.  1839  bei  zujammengefeßten
Schuliprengeln  aus  den  Bürgermeiftern  der  treffenden  Gemein
den  und  einem  weiteren  Kuakhußmit  liede  jeder  diefer  Gemein
den  zufammengejegt  und  haben  ihre  Kunftionen  nad)  Maßgabe
der  Amtsinftruftion  vom  15.  September  1808  (Regbl.  ©.
2493)  auszüben.  m  Bezug  auf  die  Vermögensvermaltung
der  Schule  und  die  Aufbringung  der  erforderlichen  Trigenz&amp;gt;
mittel  fteht  denjelben  nur  das  Recht  gutachtlichen  Vorjchlages
und  gutachtlicher  Erinnerung  zu.  9

Bei  den  Siungen  der  Lokalichulinfpeftionen,  weldhe  an
jedem  erften  Sonntage  eine?  Monatz  abzuhalten  find,  ift  Die
Beiziehung  des  Lehrers  angeordnet  und  demfelben  eine  beratbende
  Stimme  eingeräumt,  bei  ragen,  bei  welchen  er  per-Meter
  betheiligt  ijt,  ıjt  übrigens  jeine  Unmwejenheit  auggeoffen.



Wo  mehrere  LXehrer  vorhanden  find,  ift  die  Beitimmung
der  Zahl  und  die  Auswahl  der  beizuziehenden  Lehrer  der  Lofalfchulbehörde
  überlajlen.

(M.-E.  v.  8,  Juli  1861.)

ai  Beruf  der  Lokalfchulinspektionen  beichränft  jich  hauptächlich:


1)  auf  die  Heberwachung  de3  Schulbefuches  und  Berhängung
der  Schulverfäunnißitrafen,

2)  auf  die  Berathung  über  fchieliche  Verlegung  der  gejeh-PAR
  Serienzeit  und  zwedmäßige  Anordnung  der  Schultunden,


3)  auf  die  Beantragung  der  nöthigen  Reparaturen  an  Schulge
  äuden  und  Anfchaffungen  für  folche  bei  der  Gemeindeehörde
  und  Anzeige  bei  der  Dijtrikt3verwaltungsbehörde
bei  Säumnifjen  der  lebteren  in  diefer  Beziehung,

4)  auf  Sorge  für  Neinhaltung  und  zmwedentiprechende  Einrichtung
  der  Schulftuben.  *)

5)  auf  Evidenthaltung  des  Schulinventariumg,

6).  auf  die  Bewirfung  von  Unterftühung  armer  Kinder  mit
ae  bei  der  Armenpflege  und  Vermittlung  von
Sculpreien,

 

ni

®)  cf.  die  M.-  €.  vom  13.  Oftober  1865,  die  Gefundheitäpflege  in  den
Schulen  betr.  (abgedr.  in  den  Kr.-U.-Bl.),  dann  die  M.-E.  gleihen
  Betreff  vom  16.  Januar  1867,  Abfchnitt  II,  (ebendajelbft).

Stadelmann,  Hodb.  f.  Tandgemeindeverwalt.  5.  Aufl.  10,
        <pb n="160" />
        146  11.  Abth.  8.  23.  Shilmefen.

7)  auf  die  Uebernahme  de8  beweglichen  Schuleigenthumzg
beim  Sofort  änzuzeigenden  Todesfalle  eines  Schullehrers,
nöthigenfallg  u  ‚Andaltung  der  Hinterbliebenen  zur
Herausgabe  der  der  Schule  gehörigen  Gegenftände  nad)
dem  Inpentarium,

8)  auf  Sorge  für  Zahlung  der  Einjegungskoften  de  neuen
Schullehrerd  Seitens  des  Schuliprengel®  und  die  unenteldliche
  Beifuhr  feiner  Effekten,  welche  da,  wo  preußi-Ähes
  Landrecht  gilt,  gefordert  werden  kann  (Th.  II.  Zit.
12  8.  39  #f.),

9)  anf  Entgegennahme  der  Wünfjche,  Bitten  und  Vorfchläge
der  Gemeinbeangehörigen  in  Schulangelegenheiten,

10)  auf  Erwägung  und  DBerathung  alles  Ddesjenigen,  was
nad)  den  örtlichen  Berhältniffen  zur  Verbeflerung  und
zum  Nuten  der  Ortsichulen  gefchehen  fan.

11)  auf  Würdigung  und  Vorlage  der  Gejuche  um  Dispenac
  vom  Werktagsjchulbejuche  an  die  Diftriktsichulbe-Örde,

  |

12)  auf  Beauffichtigung  des  LXehrerperfonal®  bezüglich  ihres
Dienstes  und  ihres  Betragens  in  und  außer  der  Schule
und  Berichterjtattung  an  den  Dijtriftsichulinipeftor  in
bedeutenderen  yällen,

13)  auf  Erftattung  de8  jährlichen  Hauptfchulbericht  an  die
Diitriftsfchulinspeltion,

14)  auf  Herjtellung  und  Evidenthaltung  der  Gehaltsfafftionen
und  der  Schulitatiltif  nad)  Maßgabe  der  M.-E.  vom
12,  Oftober  1832  Döl.  Bd.  IX.  ©.  1471  und  vom
7.  Zebruar  1836  ibid.  ©.  1490.

e)  Shulhausbauten.

Das  Verfahren  in  Schulhausbanfachen  ift  im  Allgemeinen
dasjelbe,  wie  bei  Gemeinde-  und  StiftungSbauten.  Ueber  das
Verfahren  bei  Gejuchen  um  Unterftüßung  aus  Kreisfondg  zu
Schulhausbauten  finden  fid)  Regierungsvorichriften  im  Kr.-A.-Bl.
von  Oberfranken  1864  Seite  687  ff.  Programme  für  den
Neubau  von  Meßner-  und  Schulhäufern  enthalten  die  Kr.-N.-Bl.
  vom  Jahre  1855.

Ueber  die  bei  Erbauung  von  Schulhäufern  im  Syntereffe
der  Sefundheitspflege  insbejondere  zu  berücfichtigenden  Momente
  }.  die  in  der  Unmmerfung  zu  Seite  145  citirten  Beftimmungen.
        <pb n="161" />
        I,  Abth.  5.  24.  Slchirinaimefen.  147

 

f)  Schulrehnungswefen:

Die  Behandlung  des  Sculfajia-  und  Nedinungswefens
bemißt  fich  nad)  den  allgemeinen.  Vorjchriften  über  da3  gemeindliche
  Redynungsweien.

g)  Brivatunterridtsanftalten.

Privat-Unterriht3=  und  Erziehungs-Anjtalten  fönnen  nur
mit  Oenehmigung  der  einjchlägigen  Behörde,  folche,  welche
den  Elementarjchulen  gleich  ftehen  des  Bezirfsamts,  gemäß  VD.
vom  28.  Sfuni  1662  Regbl.  ©.  1583  ff.  errichtet  werden.  Sie
ftehen  unter  Aufficht  der  Behörde,  welche  die  Genehmigung  zu
ertheilen  bat;  die  Ertheilung  von  Tanzunterridt,  an  weldjem
Terfonen  beiderlet  Gefcjlehts  Theil  nehmen,  jowie  von  TFecht-,
Jurn-  und  Echiwimmunterricht  erfordert  die  Genehmigung  der
Diftriftsverwaltungsbehörde,  die  Ertheilung  blofen  Privatunterricht3
  ift  an  eine  Solche  Genehmigung  nicht  gebunden.

8.  24.

Kledirinalwelen.

a)  Verzte.

Für  die  Handhabung  der  Sanitätspolizei  und  de3  Medicinalmwejen3
  find  den  Bezirfsämtern  die  Bezirksärzte  beigegeben,
welchen  das  gefammte  ärztliche  PBerfonal  untergeordnet  ift.

Für  den  Berfehr  der  F.  Bezirksärzte  mit  den  praftifchen
Merzten  des  Bezirtd  in  janitätspolizeilichen  Angelegenheiten
it  gemäß  M.-E.  vom  19.  April  1850  (abgedr.  in  den  Fr.-A.-BL.)
  Boftportofreiheit  der  Art  zugeftanden,  daß  hiebei  die
Eenraden  Uerzte  die  Vermittlung  der  Gemeindebehörden  anzujprechen
  haben,  weldje  auf  der  Adrefle  Namen  und  Stand
des  Abjender®  und  die  Bezeichnung  „Santtätspolizeijache“
  beifügen.

Nachdem  die  portofreie  Sendung  durch  die  Briefpoft  erfolgt,
  jo  find  in  Gemäßheit  des  S.  2  der  Bojfttransportordnung
  vom  16.  September  1865  (Neggsbl.  ©.  1805)  folche
Cendungen  in  Briefpoftform  bis  zu  15  Loth  und  ın  Aftenpadeten
  bi3  zu  einem  Pfunde  zulällig.

(M.-E.  vom  9.  Rov.  1868.)

Damit  es  in  größeren  Landgemeinden  nicht  an  einem
Arzte  fehle,  haben  die  Gemeindeverwaltungen  in  joldhen  darauf

10*
        <pb n="162" />
        148  I.  Abth.  S.  24.  Medirinalmefen.

 

Bedacht  zu  nehmen,  durch  Bereitftellung  entiprechender  Wohnungen
  oder  Leiftung  von  Guftentationgbeiträgen  praftijche
Herzte  zur  Niederlafjung  im  Gemeindebezirke  zu  veranlaffen.

b)  Hebammen.

Was  da3  Hebammenmwefen  betrifft,  jo  beftehen  in  jedem
Diftriktspermaltungsbezirf  nach  der  VD.  vom  7.  Yamıar  1816
mehrere  Hebammendiftrifte,  innerhalb  deren  den  Gemeinden
dag  Recht  zufteht,  ihre  Hebammencandidatinen  jelbit  zu  wählen.

Wählbar  find  nur  Berfonen,  welche  nicht  unter  20  und
‚nicht  über  26  fahre  alt  find  und  fi)  über  die  nöthigen  Schulfenntniffe,
  Unbejcholtenheit  und  volllommene  förperliche  Rüftigfeit
  entiprechend  ausweilen  fünnen.

Die  Bezahlung  der  Koften  des  Unterrichts  der  Hebammencandidatinen
  it  eine  gejeßliche  Dijtriftälalt.

(Diftriltsrathsgefeg  v.  28.  Mai  1852  Art.  27  Biff.  6.)

Wo  eine  Suftentation  der  aufgeftellten  Hebammen  nothwendig
  erjcheint,  ijt  Diefelbe  Durch  die  Gemeinden  aufzubringen,
welche  biebet  aber  alg  Nequivalent  hiefür  die  unentgeldliche
Behandlung  notorish  armer  Frauensperjonen  durd)  Die  Hebammen
  ausbedingen  fünnen.

ebammen  dürfen  fchwangere  Perjonen  nur  mit  diftriktSpolizetlicher
  Erlaubniß  bei  fi)  aufnehmen  und  ohne  jolde  Erlaubniß
  ıhren  Wohnfig  nicht  verändern.

Contraventionen  in  Diejer  Beziehung  find  vom  Bürgermeifter
  behufs  der  entiprechenden  Einfchreitung  zur  Anzeige
zu  bringen.

Bei  Entbindungen  fteht  den  Betheiligten  die  Wahb  der
an  frei  und  Die  außerhalb  ihres  Diftrift3  gemählte

ebamme  kann  auch  das  Kind  zur  Taufe  bringen.

(M.-  €.  v.  11.  April  1851  DU.  XXX.  ©.  92.)

Die  Gebühren  der  Hebammen  find  durd)  die  BO.  vom
20.  Oftober  1866,  die  Medicinaltarordnung  betr.  (Neggsbl.
©.  1805)  geregelt.

Bon  jeder  Geburt  haben  die  Hebammen  binnen  Drei  Ta
gen  Anzeige  zu  erjtatten,  gleichviel  ob  das  Kind  lebend  oder
todt  zur  Welt  gefommen  ift.

Diefe  Anzeige  ift  bei  Katholiken  und  PBrotejtanten  an  da3

Pfarramt,  bei  Angehörigen  einer  anerkannten  Brivatreligionögejellichaft
  an  die  Ortsbehörde,  das  Fatholifche  oder  proteftantische
        <pb n="163" />
        IR  Abth.  5.  24.  Medicinalmefen.  149

 

Pfarramt,  oder  den  Borfteher  oder  Neligionslehrer  der  betreffenden
  Gultusgemeinde,  je  nah  Maßgabe  der  VBorichriften
über  Führung  der  Geburtsregifter  diefer  Religionsgefellichaften,
I  allen  übrigen  Tällen  aber  an  die  Ort3polizeibehörde  zu
erjtatten.

it  das  zuftändige  Pfarramt  oder  das  fonft  einjchlägige
Organ  vom  Orte  der  vorgefommenen  Geburt  mehr  ala  3
Stunden  entfernt,  jo  Ffann  der  Borichrift  Durch  Unzeige
bei  der  Bolizeibehörde  des  Entbindungsortes  innerhalb  3  Tagen
  genügt  werden,  welche  diejelbe  fodann  weiter  zu  vermitteln
  bat.

Wo  eine  Hebamme  nicht  beigezogen  wurde,  gebt  die
Pflicht  zur  Anzeige  auf  die  Berfonen  über,  welche  der  Geburt
beigewohnt  oder  unmittelbar  nach  der  Geburt  der  Mutter  Uns»
terfunft  gewährt  haben.

Seburtsfälle  in  Privatentbindungs-  oder  fonftigen  öffentlihen
  Anftalten  find  vom  Vorftande  derjelben  anzuzeigen.

Yede  Anzeige  Hat  Tag  und  Stunde  der  Geburt,  dad  Ge»
fchlecht  des  Kindes  und  die  Namen,  welchen  dasjelbe  hat  oder
erhalten  Soll,  jowie  den  Namen,  Stand  und  Confeffion,  dann
Mohnort  der  Eltern  oder  außerehelihen  Mütter  zu  enthalten.

(VO.  vd.  13.  Juni  1862  Rggsbl.  ©.  1196.)

Zur  Erridtung  einer  Privatentbindungsanftalt  ijt  bie
diftriktspolizeiliche  Bewilligung  erforderlih  und  jede  Außerachtlafjung
  diefer  Beltimmung  vom  Bürgermeifter  zur  Anz
as  zu  bringen.  &amp;amp;leiches  gilt  für  Brivatheilanftalten  über:
aupt.

(VD.  v.  24.  Juni  1862  8.  11  NReggsbl.  S.  1421.)

c)  Bader.

Die  Verhältniffe  der  Bader  find  dur  die  BO.  vom  9.
gun  1868  (Reggsbl.  ©.  1129,  Bayerns  Gef.  u.  Gef.-B.  ILL

rgabb.  ©.  455)  geregelt.  —

Die  Ausübung  der  Befugniffe  eines  Bader  ft  bedingt
durch  Beftehen  der  Approbationsprüfung,  da®  zurüdgelegte  21.
Lebenzjahr,  ftändigen  Wohnfig  in  der  Gemeinde,  in  welcher
der  Beruf  ausgeübt  wird,  und  Anzeige  bei  der  Diltriftövers
waltungsbehörde  und  dem  Bezirksarzte  unter  Vorlage  des  Bes
rechtigungsnachweifes.

Die  Wahl  des  MWohnfiges  ift  wie  den  Merzten  aud)  den
Badern  freigegeben;  eine  Wohnfigveränderung  muß  4  Wochen
        <pb n="164" />
        150  II.  Atıh.  8.  24  Medicinalmelen.

 

vorher  der  Diftrift3verwaltungsbehörde  angezeigt  werden,  wenn
fih  im  Orte  fein  weiterer  Bader  befindet;  außerdem  tjt  die  Einden
  diejer  ZFrift  nicht  geboten,  Dody  muß  die  Anzeige  wenigtens
  vor  dem  Abzug  des  WBaders  erfolgen.  Vor  Anzeige  bei
der  Diitriftspolizcibehörde  des  früheren  und  der  de3  neuen:
Wohnfites  findet  eine  Berechtigung  zur  Ausübung  des  Berufs
nicht  ftatt.

Den  Wittwen  der  vor  dem  YnSlebentreten  de8  Gemwerbsgejebe3
  und  der  VO.  vom  9.  Yuli  1868  verftorbenen  Bader
it  für  die  Dauer  ihres  Wittwenftandes  die  Fortführung  des
Badergeichäftes  an  dem  bisherigen  Wohnfige  ıhres  Ehenanns
geftattet,  wenn  fie  einen  approbirten  Stellvertreter  aufitellen;;
von  jeder  Veränderung  in  der  PBerion  desjelben  haben  fie
binnen  drei  Tagen  der  zuftändigen  DiftriftSverwaltungsbehörde
Unzeige  zu  machen.

Die  Berechtigung  zur  Ausübung  einzelner  den  Badern
uftehenden  Befugniffe  fann  auch  andern  hiezu  befähigten  unbecholtenen
  Perjonen,  insbejondere  auch  TFrauensperjonen  im
Bedürfnißfalle  durch  die  Dijtriftspolizeibehörde  nad)  Einvernehmen
  des  Bezirksarztes  auf  Ruf  und  Widerruf  verliehen
iverden.

Die  einzelnen  Befugnijje  der  Bader  find  in  $.  1—7  der
BD.  aufgeführt.

d)  Handel  mit  Arzneien,  Gift  ıc.

Was  den  Gifthandel,  den  Handel  mit  Arzneien  und  den
Berfauf  von  Geheimmitteln  betrifft,  jo  hat  der  Bürgermeifter
darüber  zu  wachen,  daß

1)  Die  Sammler  von  giftigen  Kräutern,  Samen,  Wurzeln
u.  f.  mw.  die  von  ihnen  gefammelten  Stoffe  nur  an
folhe  Berfonen  verlaufen,  weldje  nach  der  BO.  vom
15.  März  1866  (Regbl.  ©.  313)  zu  foldhem  Befih  beredjtigt
  find,

2)  Berfonen,  welchen  die  gewerbliche  Bewilligung  ertheilt  wor
ben  ijt,  gifthaltige  Mittel  zur  Vertilgung  von  Ungeziefer  zu
bereiten  und  anzuwenden,  die  Beichränkungen  nicht  über-Ichreiten,
  welche  ihnen  bei  Srtpeitung  der  Bewilligung
hiezu  auferlegt  wurden  und  weldje  aus  ihrem  Erlaubnisichein
  zu  erjehen  find.

(AU.  E.  vom  19.  April  1868  Regbl.  ©.  667.)
        <pb n="165" />
        1.  Abth.  8.  24,  AMedicinalmefen,  151

 

Dem  Erlaubnipjchein  ift  jedesmal  dag  Vidi  des  Büraermeifterg.
  beizujeßen  ;
daß  endlid)
3)  der  Verkauf  von  Geheim-  und  cosmetishen  Mitteln  nicht
phne  höhere  NReiwilligung  Stattfinde.
(BO.  vom  17.  Mai  1863,  Negbt.  5.  741,  und  BO.  vom  15.
März  1866,  Negbl.  ©.  265.)

Näheres  hierüber  |.  unten  im  8.  35.

e)  Hebung  des  Gefundpeitszuftandes.

Zur  Hebung  des  Gefumdheitäzuftandes  in  einer  Gemeinde
trägt  insbefondere  die  Obforge  für  öffentliche  Reinlichkeit,  dam
eine  entjprechende  Auffidt  auf  die  zum  Verkaufe  Fommenden
Lebensmittel  bei.  |

rn  erfterer  Beziehung  bat  die  Gemeindeverwaltung  die
Befugnik,  ortspolizeilice  Vorfchriften  über  Anlage  und  Ein
tihtung  von  Abtritten,  Dung-  und  Berfigaruben  in  Wohngebäuden,
  oder  in  unmittelbarer  Nähe  von  Wohnungen,  Brunnen
oder  Brunnenquellen  zu  erlaffen,  (Bol.-Str.-G  -B.  Art.  130).
von  welcher:  fie  unter  allen  AUmftänden  Gebraucdd  machen  follte,
da  in  einer  verfehlten  Anlage  derartiger  Einrichtungen  die  Urfache
  mandjer  Krankheit  gejucht  werden  nınß,  überhaupt  TYiegt
e3  in  ihrer  Hand,  allgemeine  ort3polizelihe  Vorjchriften  über
Öffentliche  Neinlichkeit  hervorzurufen,  welche  in  den  meijten
Orten  fehr  nothwendig  find  und  fich  insbejondere  auf  das  der
Landwirthichaft  fo  nachtheilige  LZaufenlaffen  der  Gülle  auf
Wege  und  in  die  Ort3gräben,  dann  auf  da8  Verbot  des  Ab-(adens
  von  Unrath,  Schutt,  Schnee  oder  Ei  an  andere,  ala
den  von  ber  Bemeindeverwaltung  hiefür  bejtimmten  Pläßen  zu
erjtreden  hätten.  (Bolizeiitrafgefegbuch  Art.  161.)  .

Was  Die  Auffiht  .auf  Die  zum  Verkaufe  kommenden  Les
ben3mittel  betrifft,  jo  jol  Hievon  weiter  unten  bei  Befpredhung
der  Lebensmittelfürjorge  die  Rede  fein.  |

Ueber  die  Anordnungen  zur  Verhittung  von  Gefahren  für
die  Gefundheit  beim  Arbeitöbetrieb  in.  Sobrilen:  |.  die  AU.  :E.
vom  8.  April  18653  (Heabl.  ©.  577),  dann-die  BDO.  vom
15.  März  1866,  den  Gifthandel  befr.,  (Neggsbl.  ©.  313);
joweit  jie  die  Verwendung  von  Giften  im  Gewerbgbetrieb  betrifft,
  4.  B.  de  Arjentks.  bei  der  Berlenfabrifation.

Die,  Siftfälfer  oder  Gefäße  find  in  folhen  Fabriken  in
eigenen  verjchloffenen  Kiften  oder  Behältniffen  zu  verwahren,
welche.  mit,  einer  den  Aynhalt.  genau.  angebenden:  deutlich  ‚ficht-
        <pb n="166" />
        152  1I.  Abth.  8.  24.  Aledirinalmefen.

 

baren  Aufichrift  und  einem  Kreu  ji  bezeichnen  find  und  zu
denen  nur  der  Befiter  der  Fabrit  oder  deflen  Werfmeilter
den  Schlüfjel  haben  darf.

Das  Gift  darf  nur  von  der  mit  Aufbewahrung  des
Schlüfjel3  betrauten  Perfon  abgegeben  werden,  und  ed  darf
die  Abwägung  nur  in  einer  eigeng  hiefür  zu  Haltenden  Waage
mit  nur  hiefür  beftimmten  Gewichten  und  eigenen  Xöffeln  erfolgen,
  welche  in  dem  zur  Aufbewahrung  des  Giftes  beitimmte
ten  Behältniß  unter  Berichluß  zu  Halten  find.

Ueber  die  Quantität  des  begogenen  Biftes,  jowie  über
die  Zeit  der  Abgabe  und  Verwendung  desfelben  Hat  der  Abgebende
  ein  eigene  Bud)  zu  führen.

Die  Einhaltung  diejer  Beftimmungen  hat  der  Bürgermeifter
  gegebenen  Falles  aufs  Genauefte  zu  überwachen  und
bei  Nichteinhaltung  Dderfelben  Anzeige  an  die  Diftriftspolizeibehörde
  zu  madjen.

Ueber  gefundheitöpolizeiliche  Borjchriften  in  Bezug  auf
Gegenstände  des  menjchlichen  Gebraudes,  dann  Skinderfpielwaaren
  S.  die  Al.  €.  vom  6.  Juni  1863  (Reabl.  ©.  809),
über  Beziehen  neuer  Wohnungen  oder  Mohnungsrätme  8.  27
unten.

f)  Verhütung  von  Unglüdsfällen.

Zur  Verhütung  von  Ungllidsfällen  hat  der  Bürgermeifter
bei  jedem  fid)  ergebenden  Anlaß  die  Gemeindeangehörigen  dur
Belehrung  vor  den  Gefahren  zu  warnen,  welehen  man  fi
beim  Mangel  der  nöthigen  Adıtfamfeit  ausfebt,  insbefondere
fe  auf  die  Erftidungsfälle  dur)  Kohlendampf,  auf  die  Folgen

ed  Genufjes  fchädlicher  Pflanzen  oder  verdorbener  Lebensmittel,
  auf  dag  erforderliche  diätetifche  Verhalten  zur  Zeit  epidemifcher
  Krankheiten  2c.  aufmerfjan  zu  machen.  |

Hieher  gehört  aud)  die  Warnung  vor  dem  Gebrauche  gefundheitsfchädlicher
  Eßgefchirre  (Bolizeiftrafgefeßbud,  Art.  133)

g)  Auffiht  auf  Seiftesfranfe.

Eine  Ha  Obforge  hat  der  Bürgermeifter  der  Auffat
  auf  Geiltesfranfe  zu  widmen  und  find  die  Verwaltung?
ehörden  angewiefen,  feine  Thätigfeit  in  diefer  Beziehung  be&amp;gt;
jonders  zu  controliren,  diefelben  find  verpflichtet,  ein  Verzeihniß
  aller  Geiftesfranfen  ihres  Xezirks  zu  führen  m  Itet®
evident  zu  halten.

Verwahrlofung  geiftesfranfer  Perfonen  dur)  die  mit  ihr
        <pb n="167" />
        II.  Abt.  8.  24.  Medtrinaimefen.  153

 

rer  Pflege  Betrauten  ift  nad)  Art.  137  und  138  des  Polizeiftrafgejegbuches
  mit  Strafe  bedroht.

An  welchen  Fällen  die  Unterbringung  eined  Beiltesfranfen
  in  einer  Sfrren-Anftalt  oder  deffen  fonftige  genügende  Berwahrung
  zu  erfolgen  hat,  ift  durd)  die  Diftrit3verwaltungsbehörde
  zu  beftimmen.

Den  Gemeinden  fönnen  zur  Beltreitung  der  Koften  für
in  Srren  »  Anftalten  Untergebradjte  Unterftügungen  aus  Kreimitteln
  verliehen  werden,  joferne  ihnen  nicht  die  unentgeldliche
Unterbringung  foldyer  in  einer  Srrenanftalt  mönlih  ift.  Die
Sabungen  der  einzelnen  Kreis  =  rrenanftalten  finden  fich  in
den  Kreigamtsblättern  abgedrudt.

h)  Borforge  gegen  anftedende  Krankheiten.

Zur  Borjorge  gegen  Verbreitung  anftedender  Krankheiten
werden  in  jedem  einzeluen  Falle  die  nöthigen  Anordnungen  an
den  Bürgermeifter  von  Seite  der  Diftriktöverwaltungsbehörde
ergehen,  damit  aber  dieje  rechtzeitig  ermöglicht  werben,  hat
Rebterer,,  jobald  er  Kenntniß  von  emer  joldhen  Krankheit  erhält,
  Sofort  Anzeige  bei  der  DiftriftSperwaltungsbehörde  zu
machen,  gleicdjzeitig  aber  die  nöthigen  Anftalten  zur  borläuf
gen  Abjonderung  des  Kranken  zu  treffen.

An  Bäufern,  in  welchen  fich  Blatternfranfe  befinden,  ift
eine  Tafel  mit  der  Aufichrift  „Blatteın”  anzubringen,  in  allen
Tällen  aber  find  die  provisorischen  Anordnungen  des  Arztes
genau  zu  befolgen.

Unterlaffung  der  Anzeigen  bei  Wusbrucd,  der  Pattern  hat
nad)  Meaßnabe  des  Art.  119  und  120  des  Bolizeiftrafgefehbuche
  polizeiliche  Beftrafımg  zur  olge,  deren  Anregung  lit
des  Bürgermeifters  it.

Eine  umfaffendere  oberpolizeilicde  Vorjchrift  über  die  Ab»
jperrungs  -  umd  jonftigen  Sicherungsmaßregeln  bei  Ausbruch
er  Blatterm.  enthält  das  Oberfränfiiche  Kreisamtsblatt  von
1868  ©.  855.

M3.  Borbeugunggmittel  gegen  die  Blatternkrantheit  dient
Ei  Schugpodenimpfimg,  weldye  in  Bahern  allgemein  eingeührt
  it.

(BO.  v.  4.  März  1864  Wegbt.  ©.  249.)

a  Sıteiehterung  ded  Smpfgefchäftes  werden  mehrere
‚mpfitationen  bejtimmt  und  die  Ampftermine  von  der  Dir

-_
-
        <pb n="168" />
        154  II.  Abth.  $.  24.  Aledicinalingfen.

 

jtriftsverwaltungsbehörde  .  behufs  Veröftentlihung  an  die  Gemeindeangehörigen
  wonöglid)  8  Tage  vor  der  Yınpfung  jelbft
befannt  aegeben.

Die  Anwelenheit  eines  Mitgliedes  der  Ort3polizeibehörde
ijt  nur  erforderlich,  wenn  der  amtliche  npfarzt  diefelbe  augdrüdlich
  verlangt,  oder  folche  aus  bejonderen  Gründen  veranlaßt
  ift,  indejfen  it  dem  amtlichen  ‘mpfarzt  auf  jeder  Sympfjtation
  ein  Gemeindediener  zur  Verfügung  zu  jtellen.

(8.  6  der  BO.)

Ein  Zwang  zur  Revaccination  findet  nicht  ftatt.

(8.  23  der  BO.)

Die  Koften  für  die  jährliche  mpfung  werden  im  diefj.
Bayern  nach  erfolgter  Feitiegung  des  hieriiber  angefertigtent
bezirfzärztlichen  Verzeichnifjes  nad)  den  Bejtimmungen  über
ee  umlagen  erhoben  und  an  das  Bezirksamt  einges
endet

Ueber  da3  Berfahren.  beim  Ausbruch  der  afiatiichen  Cholera
  f.  das  Gel.  vom  28.  Oftober  1831,  dann  die  M.-E.  vom
28.  November  1865,  abgedr.  in  den  Kr.-W.-  Bl.  |

Die  Nichtbeachtung  der  getroffenen  polizeilichen  Borkehrungen
  zur  Verhütung  der  Weiterverbreitung  einer  anjtedenden
Krankheit,  der  Einfuhrverbote  und  fonftigen  Abjperrungsmaßregeln
  zc.  wird  nad  Art.  248  des  Strafgefehbuches  bejtraft.

i)  Kranfenverpflegung.

To  Gemeinden  im  Beige  eines  öffentlichen  Kranfenhauje3
  jind,  Fommmnt  dem  Bezirksarzt  das  Necht  der  Erinnerungsabgabe
  über  das  für  Ddasjelbe  aufzuftellende  Berfonal,  da3
Recht  der  Aufficht  über  die  Anftalt  überhaupt,  jowie  die  PVes
fugniß  zur  Anzeige  vorgefundener  Mängel  bei  der  Diftrifisverwaltungsbehörde
  zu,  indeifen  hat  auch  der  Bürgermeilter
die  Verpflichtung,  diefe  Anjtalten  in  Gemeinjchaft  mit  dem
Armenpflegichaftsrath  fortwährend  zu  beauffihten  und  über
die:  Ordiumg,  entprechende  Verpflegung  und  die  Reinlichkeit
in  folchen  zu  wachen.

Wenn  Dienftboten,  Gewerbögehilfen,  Lehrlinge,  Yabrifoder
  andere  Xohnarbeiter,  welche  außerhalb  der  Gemeinde  beheimatet
  find,  erkranken,  jo  hat  ihnen  die  Gemeinde,  in  welcher
fie  zur  Zeit  der  Erfrantung  in  Dienft  oder  ‚Arbeit  ftehen,  die
nöthige  Hilfe  zu  gewähren  und  zwar  auch  dann,  wenn  jie  in
einer  andern  .  Gemeinde  wohnen.  |
        <pb n="169" />
        II.  Abth.  8.  34.  Medirinalmefen.  155

 

Ucher  das  Recht  der  Gemeinde,  in  Rüdficht  auf  Diele
Berpflihtung  Kranfenfafjabeiträge  zu  erheben,  jowie  über  die
Verpflichtung  der  Befiger  größerer  zsabrifen  zur  Unterjtügung
ihrer  erkrankten  Urbeiter  j.  $S.  40  unten,  wo  fich  aud)  die
Heftimmungen  über  Vergütung  der  fremden  Unterjtügungsbedürftigen
  gewährten  Krankenumterftigung  finden.

edieinische  Wrujchereien  find  gemäß  Art.  112  de3  Bolizeiltrafgejegbuches
  zur  Anzeige  und  Bejtrafung  zu  bringen.

k)  Yeihenidanı.

Die  zur  x  erhiitung  de3  Lebendigbegrabenwerdens  und  Entdedung
  allenfallfiger  Verbrechen  beftehende  Leichenichau  bemipt
jih  nah  der  E.  des  St.-Di.  des  %.  vom  6.  Nugujt  1859
(Döl.  AXX.  ©.  239.)

Nach)  den  dort  enthaltenen  Beitimmungen  jollen  in  jeder
Gemeinde  ein  oder  mehrere  Xeichenjchauer  aufgejtellt  werden,
welche  von  der  Diftriftsverwaltungsbehörde  auf  Handgelübde
zu  verpflichten  find,  die  Leichenbeichau  jtets  zweimal  vorzunchmen
  Haben  und  unverzüglid;  Anzeige  bei  der  Rolizeibehürde
machen  müjjen,  wenn  eine  gewaltjame  Zodesart  von  ihnen
vermuthet  wird.

Die  vorgejchriebenen,  aus  Diftriktsmitteln  anzujchaffenden
Rettungsapparate  für  Scheintodte,  Erjtiefte,  Erhängte,  Ertruns
fene  2c.  find  bei  den  Bezirkzärzten  aufbewahrt,  welchen  die
Objorge  für  deren  fnjtandhaltung  obliegt.

Wo  die  Gemeinde  felbit  im  Belit  eined  Apparate3  zur
Rettung  Scheintodter  ıft,  wird  derjelbe  am  beiten  bei  dem  Xeihenichauer
  oder  dem  im  Orte  wohnenden  Bader  aufbewahrt
werden.

Ein  folcher  Apparat  hätte  mit  Hinmweglaffung  der  Ynftrus
mente,  welche  da3  unterärztliche  PBerfonal  ohnehin  bejigt,  in
Solgendem  zu  bejtehen:

1)  einer  zinnernen  Sprite  mit  einem  Rohr  von  Bein  zum

Kiyftiren,

2)  zwei  Bürften  zum  Yrottiren,

3)  give  Binden  und  Baufchen  zum  Berband  bei  Verwunungen,


4)  einen  Stüd  SJlanell  zum  Reiben  des  Körpers,  _

5)  einem  WFiichbemftäbhen  mit  Schvamm  zur  Entfernung
fremder  Körper  aus  der  Luftröhre,

6)  zwei  Badeldhfvänmen  zum  Abmwajchen,
        <pb n="170" />
        156  II.  Abth.  9.  34.  Medicinalmefen.

 

7)  einem  Federkiel  mit  Federbart  zum  Reiten  der  Nafens
und  Mundichleimhaut,

8)  einem  Röhrchen  von  Horn  zum  Lufteinblafen,

9)  einem  größeren  Glaje  mit  eingeriebenem  Stöpjel  gefüllt
mit  einer  geiltigen  Flüffigkeit,  3.  3.  Hoffmann’Ichem
Riqueur  oder  Napbdta.

Diefe  Gegenftände  wären  in  einem  leicht  zu  tranzportirenden
  lediglich  mittelft  Springfeder  zu  verfchließenden  Käftchen
aufzubewahren.

)  Auffinden  von  Reichen.

Bei  dem  Auffinden  einer  Leiche  hat  der  Bürgermeifter
unverzüglih  für  die  Bewadhjung  oder  fichere  Unterbringung
des  Leichnams  Sorge  zu  tragen  und  darauf  Bedaht  zu  nehmen,
  daß  die  vorhandenen  Spuren,  welche  zur  Erforihung
der  Todesurfache  dienen  Fünnen,  ungeändert  erhalten  bleiben.

Gleichpeitig  hat  er  von  der  Stattgefundenen  Auffindung
unter  Darlegung  der  in  Erfahrung  gebradjten  Umftände  an
die  zuftändige  Aehörde  jchriftliche  Anzeige  zu  erjtatten.

Diefelbe  ift,

1)  wenn  bei  Auffindung  der  Leiche  bereit3  jolche  Umftände
hervortreten,  welche  den  Verdacht  eines  Verbrechens  oder
Vergehen  begründen,  an  da3  Landaericht,  zu  deijen
Pezirt  der  Auffindungsort  aehört,  oder  wenn  Defjen
St  mit  dem  Sit  des  Bezirfägericht3  zufammenfällt,  an
den  Unterfuchunggrichter  am  lebteren,

2)  wenn  Umftände  vorliegen,  weldye  mit  Gerwißheit  auf  eine
Selbitentleibung  jchließen  laflen,  ar  das  Bezirksamt,

3)  in  allen  übriaen  Fällen  an  den’  Vertreter  der  Staat?-anmwaltichaft
  am  Landgericht  des  Auffindunggorteszu

  richten,  die  Meerdigung  des  Leihnams  aber  big  zum  Eintreffen
  der  Ermächtigung  hiezy  auszufegen.  Sollte  diejelbe  zu
lange  auf  fih  warten  lajlen,  jo  fann  der  Bürgermeifter
durch  Abjendung  eines  bejonderen  Boten  deren  Ertheilung  zu
beichleunigen  juchen.

(M.-E.  v.  6.  April  1863,  Stadelmanns  Gemeinbeperf.  &amp;amp;.  295.)

m)  Beerdigungen.  9
Der  Transport  einer  Leiche  nach  einem  andern  Drte  al?
dem  Sterbeorte  darf  nur  auf  Grund  einer  borzugeigenden
ihriftlihen  Bewilligung  der  Diftriftsverwaltungsbehörde  gejtattet
  werden,  eigenmtächtiger  LZeichentransport  wird  nach  Art.
110  Ziff.  1  des  Bolizeiftrafgejeßbuches  beitraft.
        <pb n="171" />
        II.  Abth.  $.  24.  Mediciualmefen.  157

 

Beerdigungen  an  einem  andern  Orte  als  dem  gewöhnlichen
  Begräbnißorte  find  nur  unter  den  WBorausfeßungen  der
BO.  vom  14.  Oftober  1862  Negbl.  ©.  2311  geftattet.

Die  öffentliche  Ausftellung  von  Leichen  kann  durd)  ort3polizeiliche
  VBorfchrift  verboten  werden  (Bolizeiftrafgefegbucy  Art.  111).
Die  Erlajfung  örtlicher  Leihenordnungen  bemißt  fich  nach)  Art.
110  de3  Bolizeiftrafgefehbuches.

n)  Kirchhöfe:

Nach  der  Landezdir.  BD.  vom  11.  yebr.  1805,  Negbl.
©.  295  und  8.  57  der  Bol.-nfjtr.  vom  24..September  1808
follen  die  Begräbnißpläße  womöglich  außerhalb  der  Ortichaften
  angebradit  werden  und  hat  der  Bürgermeijter  aut  Die
Durchführung  diefer  Beftimmung  gegebenen  Yalld  nah  Kräften
  hinzuvirken.

Bei  eintretender  Ueberfüllung  eines  Begräbnißplaßes  ıjt
auf  angemefjene  Erweiterung  desjelben  Bedadht  zu  nehmen,
wobei  die  M.-E.  vom  14.  August  1865,  die  Anlage  und  Erweiterung
  von  Friedhöfen  betr.  (abgedr.  in  den  Kr.-W.-  Bl.)
bejonder®  zu  berüdfichtigen  ilt.

Die  Errichtung  von  Gebäuden  auf  Kirchhöfen  ijt  nicht
mehr  an  die  Allerhöchfte  Genehmigung  gebunden.

(M.-E.  vom  7.  Sept.  1869  Nr.  10,658).

0)  Beterinärpolizei.

Zur  Ausübung  der  Thierheilfunde  find  in  den  einzelnen
Berwaltungsbezirten  bejondere  Thierärzte  aufgeftellt,  bei  deren
Mahl  den  allenfallfigen  Anträgen  der  Gemeinden  bejondere
Berüchichtigung  zugewendet  werden  foll.

(BO.  vom  1.  Sept.  1858,  Reggabl.  S.  1145.)

Die  Sujtentation  diefer  Be  joll  neben  den  Erträgniffen
  ihrer  Prari3  dadurch  gejichert  werden,  daß  fie  ala  Vergütung
  für  bejtimmte  periodijch  wiederkehrende  VBerrichtungen
Averjalbeiträge  aus  Gemeinde-  oder  Diftriftsmitteln  erhalten.
(8.  18  der  cıt.  BD.  u.  Art.  27  Ziff.  7  des  Diftr.-R.-  Gel.
vom  28.  Mai  1852.)

Zu  diejen  Verrichtungen  gehören  insbejondere  die  Hundevilitation,
  die  Schafvifitationen  und  die  Zuchtitiervifitationen,
dann  die  thierärztliche  VBiehmarktscontrole.

Wo  Dad  Bedürfniß  eines  Bezirk  e3  erfordert,  Fönnen
auf  Antrag  des  DiftriktSrath3  oder  des  Tandwirthfchaftlichen
Bezirkscomite’3  bejtimmte  Perfonen,  welche  die  nöthige  Be-
        <pb n="172" />
        155  11.  Abth.  $.  24.  Medirinalwefen.

 

fähigung  in  der  Thierheillunde  haben,  zu  Nusübung  einzelner
thierärztlicher  Yyunktionen  durch  die  Kreisregierungen  zugelafjen
  werden,  diejelben  find  indeffen  zur  Behandlung  an
ftefender  Krankheiten  nicht  berechtigt.

(BO.  vr.  24.  Febr.  1862  Reggsbl.  S.  445.)

Thierärztliche  Pfujchereien  find  nach  Art.  112  des  Polizeiftrafgejeßbuches
  ftrafbar  und  vom  Bürgermeilter  mit  allem
Nadhdrude  zu  verfolgen.

p)  Rafenmetiter.

Die  Bejorgung  des  Viehfall3  fommt  ausjchlieglich  den  Wajenmeiftern
  auf  Grund  der  in  den  verfchiedenen  Negierungsbezirfen
  erlaffenen  Wafenordnungen  zu.

Diefelben  finden  ich

für  Oberbayern  im  Rramt3bl.  v.  1862  ©.1119  u.
1025

»  Niederbayern  n  1  "nm  1086

„  Oberfranfen  „  n  „  nn  650  au.

1866  „95

„  Mittelfvanfen  „  „  „i1s02  „1151

„  AUnterfranfen  n  1"  "nm  1447

„  Schwaben  u.  Neuburg  „  „  "nn  183

„»  Pfalz  u.  Regensburg  „  „  a  &amp;gt;13

Dur  Art.  15  des  Gemwerbsgejeges  vom  30.  Januar  1868
it  Die  Regelung  der  Berhältniffe  der  Wajenmeijter  der  Berordnung
  vorbehalten.

gq)  Anftedende  Thierfranfheiten.

Ueber  da3  Verfahren  beim  Ausbrud  einer  anftedenden
Zhierfranfheit  gilt.  da  bereitS  oben  über  anftedende  Kranfheiten
  überhaupt  Gejagte.

Der  Bürgermeifter  hat  demnad),  jobald  er  Kenntni;  vom
Ausbruch  einer  anftedenden  Thierfrankheit  erhält,  unverzüglicd)
der  DijtriktSpolizeibehörde  Anzeige  zu  erjtatten  und  das  Megbringen
  von  Thieren  aus  dem  betreffenden  Stalle  oder  Standorte,
  oder  aus  der  Heerde,  injoferne  dies  nicht  zur  Abjonderung
  des  franfen  oder  verdädtigen  Thieres  nothwendig  ift,
vorforglich  zu  verbieten.

rn  dringenden  Fällen  hat  derjelbe  auf  Antrag  und  uns
ter  Mitwirkung  des  Thierarztes  togleih  Die  weiter  nothwendigen
  Borfehrungen  zu  treffen  und  inSbejondere,  wenn
        <pb n="173" />
        II.  Abth.  8.  24.  Medirinaimefen.  159

 

nöthig,  die  Befihtigung  und  Aufnahme  der  durd)  die  Krank:
heit  gefährdeten  Xhiergattungen  de8  Stalles  oder  Ortes  zu
bewerfitelligen.  |

Diefe  Aufnahme  hat  mit  der  gehörigen  VBorficht  zu  geichehen,
  insbejondere  dürfen  Berjonen,  welche  bei  franten  Thieren
  waren,  ohne  vorgängige  Desinfektion  nicht  mit  gejunden
Thieren  der  gefährdeten  Gattung  in  Berührung  fomnen.

(BD.  vom  15.  Zuni  1867,  Maßregelu  gegen  anftedende  Vrehfrantheiten

  betr.,  Neggsbl  ©.  681.)

Die  Abjonderung  der  erkrankten  und  unter  Uinftänden
auch  der  verdächtigen  Thiere  fann  nöthigenfalls  in  hiefür  eingerichteten
  Gontumazjtällen  gejchehen.

‘m  MUebrigen  hat  fi)  der  Bürgermeifter  genau  nad)  den
Anordnungen  der  Diftriftspolizeibehörde  zu  richten  und  Ddiejelben
  auf’3  fchleunigfte  in  Vollzug  zu  jeßen.

Das  Nähere  über  das  Verfahren  bei  anftedenden  Thierfranfheiten
  ift  aus  der  citirten  Verordnung  vom  15.  uni  1367
zu  erjehen,  welche  namentlid)  umfafjende  Beitinunungen  und
Berhaltungsmaßregeln  bezüglid)  des  Deilzbrandes,  der  Mails
und  Klauenjeuche,  der  Yungenjeuche,  der  Boden-  oder  Blatternjeuche
  der  Schafe,  de  NRot-  und  Hautwurms  der  Pferde,
der  Beichälfeuche  und  des  Bläschenausfchlags,  dann  der  Räude
der  Pferde  und  Schafe  enthält,  ebenjo  eine  ujtruftion  über
dag  Neinigungsverfahren  bei  anjtedenden  Xhierfrankheiten,
deren  Sgnhalt  unter  den  Gemeindeangehörigen  nicht  genug  verbreitet
  werden  fanı.

Das  Berfahren  bei  Auftreten  der  Ninderpeft  ift  dur)
BO.  vom  3.  Juli  1867  (Reggsbl.  S.  777)  geregelt.

Bei  Verdadht  derjelben  hat  der  Bürgermeijter  fofort
Anzeige  an  die  Diftrikt3polizeibehörde  zu  erjtatten  und  gleid)-zeitig
  die  Sperre  des  betreffenden  Stalle8  oder  Standortes  zu
verfügen,  den  Weidetrieb  einzuftellen  und  das  Wegbringen  von
Rindvieh,  Schafen  und  Siegen  au  dem  Orte  zu  verbieten,
die  Gemeindeangehörigen  aber  auf  die  große  Gefährlichkeit
der  Seuche  aufmerkam  zu  machen  und  zur  Vermeidung  alles
defien,  was  die  Krankheit  verichleppen  fünnte,  eimdringlidy  zu
ermahneıt.

Um  die  Berheimlihung  von  Krankheiten  zu  verhüten,  find
diejelben  auc)  darauf  aufmerkjam  zu  machen,  daß  fie  nad)  dem
Gele  vom  26.  März  1867  volle  Entjchädigung  für  ihre  au  der
Rinderpeft  gefallenen  oder  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten
  Thtere  zu  gewärtigen  haben.
        <pb n="174" />
        160  II.  Abth.  8.25.  Allgem,  Landespolizei,

 

Das  weitere  erfahren  richtet  fi)  nach  den  Anordnungen
‚der  DiftriktSpolizeibehörde.

Eine  Belehrung  über  die  Rinderpeft  enthält  die  Bollzug3-Snftruftion
  zur  Verordnung  vom  10.  Syuli  1867,  abgedr.  in
den  Kreigamtsblättern.

Zur  Verhütung  der  Schafräude  find  von  den  einzelnen
Kreisregierungen  bejondere  Anordnungen  getroffen,  welche  ich
‚in  den  Kreisamtsblättern  von  1862,  für.  Oberfranfen  auch  von
1864  abgedrudt  finden.

Wer  Schafe  der  in  denjelben  angeordneten  Bejchau  ent-‚zieht,
  hat  Bejtrafung  nad)  Art.  122  des  Polizeiftrafgejegbucdzs
zu  gewärtigen.

Zur  Verhütung  der  Hundswuth  bejtehen  die  periodischen
Humdevifitationen.

Ueber  das  Berfahren  bei  Ausbruch  derjelben  gibt  die  Min.-Belanntmahung
  vom  3.  Auguft  1869  (Negbl.  ©.  1481  ff.)
die  nöthige  Anleitung,  welcher  auch  eine  Belehrung  über  die
Wuthfrankheit  beigefügt  ift.

Die  Thärigkeit  des  Bürgermeifter3  in  diefer  Beziehung
befteht  in  fofortiger  Ergreifung  der  dringend  nothwendigen
Mapregeln,  Sorge  für  Habhaftwerdung  oder  Tödtung  De
wuthverdächtigen  Hundes,  Belanntgabe  des  VBorfal3  an  die
nächiten  Gemeinden  wenn  dieje  nicht  gelingt,  Benachrichtigung
des  Thierarzts  und  des  Bezirfsamt3,  Ermittlung  der  allenfallg

ebiffenen  oder  mit  dem  wuthverdächtigen  in  Berührung  geommenen
  Hunde,  erforderlichen  Falld  Anordnung  einer  außer:
ordentlichen  Hundevifitation  durch  den  Thierarzt,  Weröffentlihung
  der  citirten  Min.  -Belanntmahung  in  der  Gemeinde
und  genauer  Ausführung  der  weiter  von  der  DiftriktSpolizeibehörde
  ergehenden  Anordnungen.

Sit  der  Tall  vorgefommen,  daß  SXemand  von  einem  wilthenden
  Hunde  gebiffen  wurde,  fo  muß  die  Wunde  fogleich  mit
warmem  Eifig  oder  lauem  Waffer  gewafchen  und  getrodnet
werden.  Alzdann  gieße  man  einige  Tropfen  mineralifche
Salzläure  in  die  Wunde,  welche  da3  Speichelgift  auflöft  und
die  böje  Wirkung  desfelben  aufhebt.

Nah  Dr.  Youatt  kann  aud)  dur  Einfiltriren  von  gewöhnlichem
  Silbernitrat  in  die  Wunde  geholfen  werden.

Die  Gebühren  für  Hundevilitationen  werden  von  den  Ge»
etc  vorbehaltlich  der  Genehmigung  der  Diftrift3-verwaltungsbehörde
  feitgejegt,  doch  dürfen  fie  in  Landgemein-
        <pb n="175" />
        JI.  Abt.  $S.  35.  Allgem.  Landespolizei,  161

den  bei  abe)  nur  einer  Bifitation  30  Fr.,  bei  mehrmaligen
jährlichen  Bifitationen  den  Betrag  von  je  15  fr.  nicht  über&amp;gt;
teigen.

ieig  (M.-E.  v.  28.  April  1866,  abgedr.  in  den  Kr.-W.-  BI.)

Bei  außerordentlichen  Vifitationen  dürfen  die  erwachlenen
Koften  in  feinem  Falle  dem  Staatsärar  aufgebürdet  werden,
dDiefelben  jind  vielmehr  nach  obiger  M.-E.  von  den  Hundebefigern
  und  ev.  von  der  Gemeinde  zu  tragen.

(E,  der  E.  Regierung  v.  Oberfranfen  v.  30.  Zult  1868,  Kr.-4.-  Bl.
©.  1056.)

8.  25.

Aufgabe  der  Gemeindebehörden  in  Bezug  auf  die
allgemeine  Landespolizei.

a)  Erlafjung  ortSpolizeiliher  VBorjdriften.

Wie  Schon  im  $.  11  oben  bemerkt  worden  ift,  liegt  Die
Danbhabung  der  Ortspolizei  ausjchlieglic)  in  der  Hand  des
ürgermeifter8  und  er  ericheint  auch  al8  das  Organ  der  DiftriftSverwaltungsbehörde
  in  allen  Angelegenheiten  der  allgemeinen
  Landespolizei,  während  der  Gemeindeausfchuß  lediglich
auf  die  Vertretung  der  forporativen  Yntereffen  der  Gemeinde
beichräntt  ift.

Der  Umftand,  daß  die  Erlaffung  ortspolizeilicher  Vor-Ichriften
  von  Gemeindeausshuß  auszugehen  hat,  fteht  Hiemit
niht  im  Widerjpruch,  denn  Diefelbe  ijt  als  ein  Ausfluß
der  gemeindlichen  Autonomie,  feinesiwegs  aber  al3  eine  Zuftändigfeit
  zu  betrachten,  welche  den  Gemeindeverwaltungen  die
Eigenschaft  von  Bolizeibehörden  beizulegen  geeignet  wäre.

Ein  Zwang  zur  Erlaffung  ort3polizeiliher  Vorjchriften
befteht  nicht,  indejjen  eriftiren  jolche  nunmehr  wohl  in  allen
Gemeinden  und  es  dürfte  in  diefer  Beziehung  lediglich  Aufgabe
deg  Bürgermeifters  jein,  da  wo  eine  Abänderung  der  be
reit®  bejtehendeh  oder  die  Erlafjung  neuer  zivecmnäßig  erfcheint,
das  Nöthige  beim  Gemeindeausfchuffe  einzuleiten.  *)

Das  Berfahren  bezüglich  der  Erlajjung  folcher  Borfchrife

*)  DVergl.  die  Drudichrift:  die  Polizeivorfhriften  der  Ortsbehörden  vor
DW,  Stadelmann,  Bamberg,  Buchner’ihe  VBerlagsbuchhandlung,
welche  außer  vielfachen  Erläuterungen  Entwürfe  von  ort&amp;amp;polizeilichen
Boririften  zu  jedem  einzelnen  der  betreffenden  Paragraphen  des
Polizeiftrafgejegbuches  enthält.

Stadelmann,  Hdb.  f.  Landgemeindeverwalt.  5.  Aufl,  11
        <pb n="176" />
        162  II.  Abth.  S.  25.  Allgem.  Landespoligei.

 

ten  findet  fih  im  Art.  32  ff.  des  Volizeiftrafgefegbuches  und
wird  bier  nur  hervorgehoben,  daB  bei  ortZpolizeilichen  Bor»
Ihriften,  welche  über  Gegenjtände  der  landwirthichaftlichen
Polizei  eine  fortdauernd  geltende  Anordnung  treffen,  vor  deren
Erlafjung  die  Feldgeichwornen  vernommen  werden  müfjen,  daß
ferner  alle  ortSpolizeilihen  Vorichriften,  foferne  fie  die  Sreigregierung
  nicht  früher  als  vollzieybar  erklärt  oder  außer  Kraft
gejegt  oder  filtirt  hat,  erjt  nach  Ablauf  von  30  Tagen  nad)
der  durch)  Empfangsbeitätigung  nachgewiejenen  Vorlage  an  die
vorgefette  VBerwaltungsbehörde  vollziehbar  find.

Die  Verkündung  der  erlaffenen  Vorjchriften  in  der  Ges
meinde  kann  nad)  der  M.-E&amp;amp;.  v.  28.  Mat  1862  erfolgen

1)  durch  Einrüdung  im  Lofalblatt,  2)  dur)  Anfchlag  am
Gemeinde-  oder  Schulhaufe,  oder  an  einem  onftigen
hiezut  geeigneten  Orte  in  der  Gemeinde,  3)  durch  perfünliches
  Uınfagen  oder  durd)  Suftellung  von  Abjchriften
in  den  einzelnen  Hänfern,  4)  durch  Verlefen  in  einer
Gemeindeverjammlung.

Die  jeweilige  Wahl  diefer  Verkündigungsarten  ift  den
Ortspolizeibehörden  itberlafjen.

Die  Berechtigung  zur  Erlaffıng  ort3polizeilicher  Vorichriften
  ariindet  fid)  insbejondere  auf  das  Bolizeistrafgefegbuch  vom
10.  Ytovember  1861,  indeflen  Laffen  auch  andere  Getehe  folche
zu,  3.  8.  da8  Gefeß,  den  Lofalmalzaufichlag  betr.,  von  16.
Mai  1868,  zur  Sicherung  Ddiejes  Auffchlages,  die  Gemeindeordnung
  zur  Controle  und  Sicherung  der  Jouftigen  Verbrauchs:
und  anderen  örtlichen  Abgaben,  das  Heinatsgefeg  vom  16.
April  1868  über  Anzeige  eines  mehr  al3  Ttägigen  Aufenthalts
in  einer  Gemeinde,  Art.  44.

Die  Möglichkeit  zur  Erlaffung  ortSpolizeilicher  Vorschriften
mit  Ausschluß  jeder  Concurrenz  der  Staatsgewalt  und  ihrer
Organe  ijt  den  DOrtsbehörden  iiberall  da  geboten,  ıwo  lediglich
das  Iofale  Ynterefje  berührt  wird,  in  allen  Fällen  von  nicht
6103  Iofaler,  jondern  allgemeinerer  Bedeutung  Fonnte  dagegen
die  Erlafjung  beftimmter  Vorfchriften  nicht  von  dein  Willen
und  Ermefjen  der  einzelnen  Zofalbehörden  allein  abhängig  gemacht
  werden,  e8  mußte  vielmehr  auch  der  Staatögewalt  ein
Eingreifen  ermöglicht  fein  und  es  kommt  in  folchen  Fällen  den
Ort3behörden  lediglich  die  Befugniß  zu,  Die  nach  den  gejeßlichen
  Nornıen  durch  Verordnung,  ober-  oder  diftriftspolizeiliyer
  Vorfchriften  ing  Leben  gerufenen  allgemeinen  Beftimmungen
  in  Nüdficht  auf  die  beftehenden  örtlichen  Verhältniffe
        <pb n="177" />
        II.  Abth.  $.  25.  Allgem,  Landespoligei,  163

 

noch  weiter  im  Einzelnen  auszubilden,  oder  fo  lange  WVerordnungen,
  ober=  oder  diftriftSpolizeiliche  Vorfchriften  nicht  beehe

  für  ihre  Gemeinde  die  nothivendigen  Anordnungen  zu
treffen.

3  einzelnen  Fällen  ift  die  Erlaffung  einer  ort3polizeilichen
Borfchrift  ausdrüdli  von  der  Eriftenz  einer  Verordnung,
ober=  oder  diftriftspolizeilichen  VBorjchrift  abhängig  gemacht,
3.  B.  im  Art.  105  des  Wolizeiftrafgefegbuches,  und  e3  fann
dann  von  einer  ortöpolizeilichen  Borjchrift  injolange  feine
Rede  fein,  als  nicht  die  fie  begründende  Verordnung  2c.  ergangen
  ilt.

Die  Fälle,  in  welchen  in  Zandgeneinden  ortöpolizeiliche
Borichrifteu  theilg  naihtiehlic),  theil8  in  Concurrenz  mit  andern
  Vorjchriften  erlaffen  werden  fünnen,  find  in  der  nad)-ftehenden
  Zujammenftellung  anfgeführt.

 

 

 

Artikel  Eoneur-  :

RB  rirende  |  Bemer-En
  nel.  Betreff  Dor-  |  kungen.
Buches.  ri.

62  Teitfeung  der  PBolizeiftunde,  BO.

65  Beichränfung  von  geräufchvollen
Unterhaltungen  auf  eine  beftimmte
Nachtitunde.

 

68  Ziff.  11Verbot  von  Ankündigungen  und
Befanntmachungen  durch)  Ausruf
auföffentl.  Straßen  oder  Bläßen.
68  Ziff.  21Verbot  des  Anfchlagens  oder  An
heftens  von  Privatanfündigungen
an  frenmdem  Cigenthum.
76  Polizeiliche  Maßregeln  bei  An-Ober=  u.
Sammlung  größerer  Menfchen-|  diftrift3-maffen
  (in  dringenden  Fällen).  Ber
orichr.
82  Abi.  2!  Anzeige  über  Beherbergung  von  sit  dur

’  Art.44  des
Sstemden  durch  Privatperjonen.  Heimatsgejeges
  nicht
aufgehoben
B.d.  Abg.

©.  437
11*
        <pb n="178" />
        164  II.  Abt.  $S.  25.  Allgem.  Landespolizei,
Artikel  Coneur-  ;

IR  rirende  |  Bemerae.
  Betreff.  Dor-  |  kungen.
Buches.  rift.

85  Anzeige  der  Aufnahme  und  Ent:  BO.  |
lafjung  von  Handwerfsgehilfen,
Lehrlingen,  Arbeitern,  Taglöhnern
  ze.

86  Anzeige  über  Ein-  und  Auszug
der  Miether  oder  Aftermiether
von  Wohnungsräunten.

yl  Berbot  des  Einhebens  herfümmliher
  Gefchenfe  zu  Feitzeiten.

105  Störung  der  Feier  von  Sonn  ud)  BU,
seittagen.

106  Aufrechthaltung  der  Ordnung  an
religtöfen  Berjanmlungsorten  od.
bei  gottesdienftlichen  Handlungen

110  Ziff.  3  |Leichenordnungen.

111  Verbot  der  Schauftellung  von
Leichen.

130  Abf.1  Anlage  und  Errichtung  von  Ab-|  BO.
tritten,  Düngergruben  in  Wohn
häujern  oder  deren  Nähe  ıc.

130  Ab.  2  Beziehung  neu  hergeftellter  Wohnungen
  oder  Wohnungsräume,

131  Biff.1  Befchau  des  Schladhtviehg8  und)  Oberpol,

1.2  anderer  verfäuflicher  Nahrungg-|  Borichr.
mittel,  Eßwaaren  und  Gcetränfe.

132  Ab}.  1  Verhütung  von  Gefahren  fir  Ge-Oberpol.
jundheit  bei  der  Bereitung  und|  Borfchr.
Aufbewahrung,  dann  dem  Ausmeffen
  2c.  von  Nahrungsmitteln,
Ehmwaaren  und  Getränfen.

132  Abj.  2  |Reinlichfeit  in  Mühlen,  Schlachtbäufern,
  Fleischbänfen  und  auf
Miärkten.

136  Verbot  des  Badens  an  beitunmten

Orten  und  de3  Betreteng  von

 

Kisdeden,
        <pb n="179" />
        1.  Abth.  S.  25.  Allgem.  PLandespoltzei,  165
Artikel  Concur-3

Polizei:  Betreff.  Piieade  Benet-Strafge].-
  frift  gen,
Buches.  "
142  Abf.1/Anorönnng  von  Hundevifita-  Oberpof.
tionen.  Borfchr.

ee
14283

145  if.  2

153  Abf.  1

156  Biff.2
157

r

98
161  Ab].  2
166.  Abf.2

1

175  Abf.  1

Verbot  des  Mitnehinen3  von  Hunden
  auf  Leichenhöfe,  im  Wirthichaftslofale,
  des  Herumlaufens
der  Hunde  zur  Nachtzeit.
VBorfcehriften  über  Hitige  Hündinnen
  umd  über  da3  BVerjehen
der  Hunde  mit  Maulförben.
Sahrarömungen  und  fonjtige  Bor-Ichriften
  über  daS  Kahren  und
Reiten  im  gnnern  der  Ortfichaften.

Aufitellen  von  Fuhrwerken,  oder-Diftrifts-Niederlegung

  von  Bal=  oder
Arbeitsftoffen,  Seräthen,  Waaren,
Schutt,  Dünger  oder  anderen
den  Verkehr  jtörenden  Gegenftänden
  auf  öffentlichen  Bläßen,
Erridtung  von  Buden,  Gruben

oder  fonjtigen  Vorrichtungen
dajelbit.

Verbot  des  Neitens,  Sahrenz  ıc.
auf  Fußtwegen.

Berbot  des  Schleifen  von  Bau-Stämmen,
  geladenen  Falchinen  zc.
auf  Gemeindewegen.

Sicherheit  und  Bequemlichkeit  des
Berfehrs  auf  Gemeindewegen  ıc.
Deffentliche  Reinlichkeit  in  Städten,
ärkten  und  Dörfern.
Behandlung  von  Feuer  und  Licht,
Aufbewahrung  ee
Gegenstände,  Vornahme  feuerge:
fährliher  Handlungen.
Beiihaffung  und  en  8
von  TFeuerlöfchgeräthichaften.

 

 

 

pol.  Bor:
Ichrift

VO,

Diftr.p.

 

Borichr.
        <pb n="180" />
        166

II.  Abth.  $.  25.  Allgem.  Landespoltei.

 

 

 

 

 

Artikel  Eoneur-  2
Bolizei-  Betreff.  tırende  |  DENIET-Strafeef-
  Dor-  |  kungen.
Buches  Ihrift.
175  Ab}.  2  |Seuerlöfchordnungen.  ala
180  Ab.  1  Baupolizeiliche  Anordnungen.  BD.  |)
dtff.  2  Qu  den

180  Biff.3  Verbot  feuergefährlicher  Verrih]|  VO.  |[Kanvestungen
  in  Gebäuden.  heilen

180  Abf.  2  Baupofizeiliche  Anordnungen  zum  WO.  ||dieffeits
Bmwed  der  Teuerficherheit  und  b.  Rheins
seuerfejtigfeit.

181  Abf.  2  Anordnungen  hinfichtlich  dergeuer-  VD.  und

Bıff.  2u.|  ficherheit  nnd  Yeitigkeit  der  Ge-|  oberpol.

Abf.4|  bäude  in  der  Pfalz.  Borldr.

183  Verpflichtung  der  Baumeilter  zur
Anzeige  übernommener  Bauten.

190  Gefchäftsbetrieb  der  Trödler  und  Oberpol.  a  ann
Iuhaber  von   Verfteigerungs-|  Boricht.  Io  San
bureaus.  und  VO.|1868

194  Xb7.  3  Haltung  von  Maßen  und  Gewid-Öberpol.
ten  oder  Waagen  von  Seite  der)  Vorichr.
Gewerbtreibenden.

198  AH5.1  Anschlag  der  polizeil.  Taren  für
Lebensmittel  an,  oder  in  den
Berfaufslofalitäten.

198  Ab}.2  |Anjchlag  der  polizeilich  nicht  ta-Ziff.

  1]  rirten  Lebensmitteln  an,  oder
in  den  Berkaufgtofalen.

198  Abj.  2  Anzeige  und,  Einhaltung  der  Preife

377  der  nicht  arirten  Lebensmittel,

200  Xbj.1  Bezeichnung  beftimmter  Brodwaaren,
  deren  WUusbaden  nad)
bejtimmten  Gewichtsgrößen.

200  Abj.2  Schlachten  außer  den  öffentlichen
Schladhthäufern,  Schladht-  und
Bankordnungen.

201  3iff.2  |Unzeige  von  Berträgen  zum

week  der  polizeilichen  Tarregurung
  in  der  Pfalz.
        <pb n="181" />
        11.  Abtb.  S.  5.  Algen.  Landespolizei.  167

Artikel  Conchr-Boli

  ei-  treft  rirende  |  Kemer-Sirafeef

  -  Berrer!  Dor-  ‚kungen.

Buches.  Khrift.  |  |
202  Abj.  1  Schrannenordnungen.  |
202  Abf.2  |  Mef-  und  Kahrmarkt-,  VBieh-,

Holz=  md  Biktualienmarktordnungen.



202  Abf.  3  |Herumtragen  verfäuflicher  Lebenzmittel,
  Hauliven  mit  denjelben.

205  Dafen-  und  Ländeordniungen.

207  Abj.2  Ordnungen  für  die  Unternehmer
von  Transportmitteln  an  Rh
lichen  Orten  zc.,  für  Lohnbe
diente  und  remdenführer.

207  Abj.4  Ordnungen  für  Güterjchaffner,
Schröter,  Lajtträger,  Leichenbitter
  und  Mepner.

215  Unzeige  de3  Ein-  und  Austritt3|Diftriktsder
  Dienstboten,  Behandlung  deripol.  Vor-Dienjtbücher.
  Ihrift

218  Befaffung  mit  gewerbsmäßiger
Verdingung  von  Dienftboten.

222  Umberaufenteffen  de8  BVieh’s
außerhalb  gejchlofjener  Höfe.

225  Verhütung  von  Mifbräudjen  beil  Oberpol.

Augzübung  der  Einzelndhut.  Borfchr.

226  31ff.1  Schließung  der  Weinberge,  Anfang
  der  Weinlefe.

226  Hiff.3  Verbot  de3  Laufenlajfen®?  von
Hausgeflügel  auf  die  Felder.

226  Biff.  4  I®emeinjchaftliche  ee  der;Diftrikt3-Grundbefiger
  zum  S  Inge  deripol.  Vor-Zluren
  gegen  jchädliche  re  Ichrift

227  Nachleje  in  Feldern  und  Weinberge
  Ei  Schub  des  landwirth-(er

  fihen  Kigenthöumd,  Der
Feldiwege,  Ubzugsgräben  zc.
231  Ab  1  srilt  zur  Ablaffung  von  Filch-Biff.2|
  wajjern.
        <pb n="182" />
        168  I.  Abth.  S.  25.  Allgem,  Landespolizei,

 

b)  Beftimmungen  über  Zuftändigfeit  in  Polizeiladen.


rn  einzelnen  Fällen  behält  das  Bolizeiftrafgefebucdh  die

Zuftändigfeit  der  Berwaltungsbehörbe  bevor,  ohne  näher  zu

bezeichnen,  welche  Behörde  die  eigentlich  zuftändige  it.  Diefe

 

 

Artikel
des

Polizei-  Betreff.

Strafge].-Buches.



46  Aufnahme  von  Plänen  von  Feitungen  ze.
Aufnahme  militärischer  Lager

47  Sammlung  größerer  Vorräthe  an  affen  und
Munitien  .  oo

68  Veranstaltung  öffentlicher  Luftbarkeiten,  soweit

nicht  für  einzelne  Arten  derfelben  andere  Beftimmungen
  bejtehen  .

64  Bewilligung  zu  Borträgen  oder  Broduftionen  in
Wirthslofalitäten  oder  au  andern  öffentlichen
Orten  von  Seite  Auswärtiger  je  nad)  Gattung
der  Schau=  oder  Borftellung

69  Bolizeiliche  tnorbinungen  wegen  Woßnungsräumung
  .  .  .  .

70  sertigung  und  Führung  verbotener  Waffen  .

73  Aufnahme  von  Pitegefinbern  ı  unter  8  &amp;gt;  Jahren  ge
gen  Bezahlung  .  .  .

74  Anzeige  der  Aufnahme  Hilflofer  Berfonen

75  Anzeige  der  Todtenbejchauer  und  Leichenmänner
bei  Verdacht  eines  gewaltfamen  Tode  .  .  »
        <pb n="183" />
        ll.  Abıh.  $S.  25.  Allgem.  Landespolisei,

 

Fälle  und  die  hierüber  nah  Maßgabe  der  erlafjenen  fpäteren
  Beftimmungen  beftehenden  Competenzverhältniffe  find

folgende:

 

Lompetente  Schörde

 

 

 

 

 

 

 

Zur  Erlaffun  an  Datum
zur  Bewilligungs-  einer  Anonı  Su,  Entgegen  der  einjchlägigen
NT  nung  od.  eines  eine  Yeltimmung.
Verbots.  zeige.
Kriegs  -  Minijte-  |  |
rium  BD.  vom  24.  Yun
|  1862
Der  Höcjftcom-  I  °  ®  (Reggsbl.  S.  1418)
mandırende  Des
Lagers  Ä
|
.  .  Diftr-B.-B.
Ortspolizeibehörde
Kreisregierung  BO.  v.  3.  Juli
Diftriktspolizet=  1868
behörde  und  (Reggsbi.  S.  1161)
Ortspolizeibeh.
:  D.  vo.  24.  mi
.  Ortöpolizel-  io  u
behörde  (Reggsbt.  S.  1418)
.  „Dijtriftspo=  |  .  BO.  v.  10.  Dez.
lizeibeb.  1862
(bl.  0.1863  ©.  5)
Diltrift3pol.-  Beh.
erpon.  Aljefjor  BO.  v.  24.  Juni
1862
(Reggsbi.  S.1418(
.  .  Ort?  =  od.
Diftr.-B.-B.
%  °  “  ®  “  “  ®  Orts  =  od.

 

Dilte.-B.-B.
        <pb n="184" />
        170  I.  Abıh.  S.  25.  Allgem.  Landespoltzel.
Artikel
des
Bolizei-  Betreff.
Strafgel.:
Bıidhes.
80  Zwangsweife  VBorjchreibung  einer  Reijeroute
85  Anzeige  der  Aufnahme  oder  Entlaffung  eines  Ges
fellen  oder  LXehrlings
a)  bei  Apothefern
b)  bei  andern  Gewerben  .
87  VBorftredung  einer  Se  zum  Eintritt  in  einen
Dienft  ..  .  nen
1.  93]  Verilligung  zu  Colleften  und  öffentlichen  Aufrufen
zu  Gaben  oder  Geldbeiträgen
98  Gefährdung  der  Sicherheit  oder  des  Ei  ent  ums«
oder  Störung  der  Öffentlichen  Aube  Be,
trunfene  .  ..
101  a)  Bolizeiliche  Bewilligung  zur  Beranftaltung  öffent«

 

liher  Lotterien  oder  Ausfpielunnen  .  .  .  «

b)  2otterien  aus  Anlaß  von  Kirdieiben  und  SYahrmärften
  ohne  Geldgewinnfte  außerdem  n  .
        <pb n="185" />
        I  Abb.  8.  25.  Allgem.  Landespolizel.  171
Compretente  Behörde
’  Zur  Be  Datum  »
zur  Berwilligungs-  [ner  9  Zur  Entgegen}  der  einichlägigen
Ertheilung.  nung  ob.  einegj  Mahnıe  einer  |  Beltimmuung.
.  Werbats.  Anzeige.

.  1.= 



‚  Diftriftspoerp.
  Alfefior

 

lizeibehörde

.\Diltrift3po-.
  \erp.  Alleffor

Tizeibehörde
Ortspolbeh.

 

.  |Diftriftspoerp.
  Affeljor

Miniftertum  oder]  .
Kreisregierung  je
nad)  dem  HZmed
oder  Umfang  der
Sammlung,  in

ällen  augenlid.
  Noth  Die
Diftriktspolizeis
behörde

Orts-  od.
Diftr.-P.-2.

Staat3-Minift.  |.
d.  %.  od.  Kreistegierung
  je  nach
dem  Umfang  der
Lotterie

 

lizeibehörbde

BO.  v.  21.  Juni

1862
(Reggsbl.  S.  1418)

VD.  dv.  15.  Juni
1862
(Reggabl.  S.  1864)

VD.  dv.  24.  Jun

1862
(Reggsbl.  3.  1418)

IVO.  dv.  20.  Sept.

1862
(Meggsbl.  ©.  2269)

BO.  v.  10.  Suli

1867
(Reggsbl.  5.809)

 

 

Ortspolizeibehörde
        <pb n="186" />
        172

11.  Abth.  8.  25.  Allgem.  Landespolizel,

 

 

Artikel
De3
Polizei-Strafgef.-



Betreff.

 

107

108

110

113

 

c)  Lotterieen  oder  Ausfpielungen  von  Ehmwaaren  in
Wirthshänfern

Berwarnung  wegen  Vernacäffigung  de3  Sl
bejuchg

Bewilligung  zur  Gründung  oder  Leitung  einer
Erziehungs  =  oder  Unterrichtsanftalt

Bewilligung  zur  Ertheilung  von  Tanzunterricht
an  Berjonen  beiderlei  Gejchlecht3,  dann  zur  Ertheilung
  von  se  Schwimm=  und  QTurmunterricht
  .  .  ER

Lewilligung  zum  Transport  von  Reihen

Anlegung  von  Grüften  innerhalb  der  wtöfter,
Suftitutsmanern  und  Kirchen  oo.

Anlegung  fonftiger  Grüfte  und  befonderer  Begräbnipftätten,
  dann  Benubung  jchon  vorhandener
Familiengrüfte  in  Kitchen  .  0.
Verhinderung  medizinischer  Biufchereien  en

Anzeige  Der  nhnungsberänderung  ber  praft.
Aerzte  und  Bader  .  .  .  .  0.
        <pb n="187" />
        II.  abth.  $.  25.  Allgem.  Landespolisei,  173
Eompetente  Schörde  Dakın
Zur  Erlaffung  Zur  Entgegen-}  der  einfchlänt
ii  en

a  Benitigunge:  ne  Auer  rahme  cirer  |  Veftimnung

|   Berbots.  Anzeige.
Ortöpolizeibehörde
on  Diftriftöpo-  RO.  dv.  28.  Juni

Kreisregierung  od.!.

Diitriftspol.-Beh.
je  nach  der  Stufe
der  Anjtalt

Diftriftspol.  «Beh.

S.-M.d.  %.  für
Kirchen  =  u.  Schul-Angelegenheiten


Kreisreg.,  R.d.X%.

erpon.  Ajjejior

Diftrittspol.-Beh.|  .

 

lizeibehörde
u.  Kreiärelizeibehörbel



Diftriftöpo-|  .

 

gierung

Diftrift3polizeibehörde


1862
(Neggsbl.  ©.  1588.)

-  I8OD.  v.  28,  Sumi

1862
(Reggsbl.  ©,  1588.)

.  ME,  dv.  27.  Spt.

1862
(Reggsbl.  S.  2245.)

BD.vd  14.  Dt.

1862
(Reggsbl.  ©.  2311.)

«13:  94  der  ıftr,

für  PBolizeidir.
(Heggsbl.:.1808,  5,

2520.  )

BO.  v.  17,  Dez.
1825.

(Reggsbl.  S.  1085.)
DD.  dv.  29.  San.
1865

(Reggsbl.  ©.  137.)
u.  25.  „yuni  1868,

 

 

 

(Neggsbl.  ©.  1129.)
        <pb n="188" />
        174

I.  Abth.  $.  25.  Allgem,  Landespolizei.

 

 

Artikel
des

Bolizei-Strafge).:

Buches.

117

127

129

135

 

Betreff.

Bewilligung  zur  Wohnungsveränderung  der  Hebummen
  und  Thierärzte  .

Anordnungen  in  Bezug  auf  die  Schußpodenimpfung
Anzeige  des  Ausbruch?  der  Blatternfrankheit  .

Sanitätßpolizeiliche  Dtabregeln  bei  ‚anftedenden
Krankheiten  .

Reinigung  von  Effeften  an  anftedienden  Krantbeir
ten  Leidender  ..  en  .

Anzeige  anftedender  Kranfheiten  Dur  daR  Dee
dDicinalperfonal  .

Eröffnung  von  Privatfeil-  und  Smtbindungs-  oder
Badeanftalten  .  .  oo.

Erridtung  von  Fabriken  und  Werkftätten,  welche
nit  jchädlicher  oder  beläftigender  Ausbänitung
oder  Gefahren  für  das  Bublifun  verbunden  fin

Erridtung  einer  Schießitätte  .

Unterbringung  gefährlicher  Geiftesfranfer  in  einer
Sırenanitalt,  oder  fonftige  Verwahrung  derfelben
Haltung  und  Behandlung  gefährlicher  Thiere  .
Aneinanderhängen  mehrerer  Wägen

Sicherung  gefährl.  Stellen,  Anlgumg  gefäbr!
Gruben  ıc.
        <pb n="189" />
        IL.  Abth.  5.  235.  Allgem,  Landespolizet,  1%5

 

 

Competente  Behörde  Datum

Sur  Beitigunge-  |  ner  Anno;  Bun  Butgeeu|  ber,  einfhlägigen
ertheilung.  nung  od.  eitteg  ertinmung.
’  :  Verbotes.  Anzeige.

 

 

 

Kreisregierung  u.
Diftriktäpol.  We,  ..
en.  [Diftriltspor|  .  .  .  .|8D.  v.  4.  März
lizeibehörde  1864

(Reggsbl.  ©.  249.)
.  Ortöpolizei-|BD.  dv.  24.  Yımi
behörde  |  1862

(Reggsbl.  ©.  1418.)

 

 

Diitrpolbeh.;,  .  .»  .  .  „
erp.  Aijeflor
Diftrpolbeh.!.  .  .  .  .
erp.  Ajeljor:
.  .  Or8=  u.  DIEBD.  dv.  13.  Auli

jtrift3-Bo-|  1862
:  fizeibehörde]  (Heggsbt.  E.  1861.)
Diftriftöpol.  =  Beh.  2  BD.  dv.  24.  Syuni

erpon,  Alellor  1862  |
(Reggsbl.  S.  1418.)

DO,  dv.  16.
Difteittgpol.-  Beh.  2  2  12  2  2  arg  Mai
(dteggsbl,  &amp;lt;.  993.)
Diftritspol.-Beh.|.  -  »  -|.  2...  .|8BD.v.  24.  Sumi
1862
(Neggsbl.  ©.  1418.)

Diftriktspal.e  Bed!  .  »  -  |  202.  "
Diftriktspol.  =  Beh,

erpon,  orijeller  re  "
Dütriltspol.»  Beh...  -  »  2  20.  n
ee»  Diftrpolbeh.|  .  .»  .  »  "

 

 

 

exp.  Allellor
        <pb n="190" />
        176

I.  Xbtb.  $.  25.  Allgem.  Landespolizei.

 

 

 

Artikel
des
Polizei.  Betreff.
Strafgel.-uches.

149  Legung  von  Setbitgeiäoffen,  Sötageiien,  sub
angeln  ı.  .
154  Snitandhaltung  öffentliher  Wege,  Brüden  ıc,
Aufitellung  von  Warnungszeichen  u.  dergl.
a)  bezüglich  der  Gemeinde»  und  Privatwege
b)  bezüglich  der  fonftigen  Wege  .
156.  Biff.  1]  Sperrung  von  Straßen  und  egitreden
a)  bei  Staatsitrafjen
b)  bei  Dijtriktöftrafien
ce)  in  allen  übrigen  Fällen
178  Biff.  2]  Aufftellung  von  Agenten  für  Mobiliarfeuerverjiherung
  .  ne.
180  Dispenfation  von  Einhaltung  der  Bauvorjchriiten
185  Berfihernng  oder  -  Gintegung  einfturgbrobender
Gebäude  .  .
186  neiligung  ordnungswidiger  Zuftände  bei  Bauten
(B.-Str.-G.-B.  Art.  180,  181,182  Abf.  2  u.  185)
192  Erridhtung  einer  Leihanftalt
193  Errichtung  von  Verficherungsanftalten,  NReitens,

 

Ausfteuer-,  Wittwen-  und  Watjenfajfen  .
        <pb n="191" />
        JI.  Abth.  8.  25.  Allgem.  Landespolisel.  177

 

 

Competente  Behörde

 

Zur  Erlaffun  Dotum  .
Bur  Bemilligungs-  |  einer  nord.  Zur  Entgegen-|  der  einichlägigen
ertheilung.  nung  od,  eines  nahme  ‚einer  |  Beitimmung.
Verbotes.  nzeige.

 

Dijtrift3pol.»Beh.!  .
erpon.  Afjejjor
|

.Ort8-  u.  Diftrift3poli-


.\Diftriftapolizeibehörde


‘

1

.|  Diftrift3pofizeibeh.
  u.
Baubehörbe
.  [Diftriftspolizeibehörde

.  Ort3polizeibebörde


Diftrittspol.-  Beh.)  .
(

Diftrift3pol.-  Beh.)  .

.1Diftrpolbeh.]  -
erp.  Alfeljor
.Diftrpolbeh.|  .
on  j  exp.  Aljelior
Kreizregierung,  I.)
8.  d.  %.

St.-M.  d.  Handela]  .

Gtadelmann,  Hdb.  f.  Landgemeindeveswalt.  &amp;amp;  Aufl

 

 

‚IVO.  v.  24.  Yuni

1862
(Reggsbl.  ©.  1418)

BO.  v.  10.  Febr.

1865
(Reggsbl.  ©.  193)

.18D.  v.  30.  Juni

1864
(Reggsbl.  S.  817)

.  VO.  v.  24.  uni

1862
(Reggsbl.  ©.  1423.)

‘N  ®

 

12
        <pb n="192" />
        178!  I.  Abib.  $.  25,  Allgdm.  Landespofiret,

 

——  1.  BE  nen  En  A  Cm.

Artikel
des.
Polizei-Strafgef.-};

Aucdhes.

Betreff.

u

207  Abj.1]  Vermietung  von  Transportmitteln,  Anbieten  der
Dienfte  ald  Lohnbedienter  und  Yremdenführer  .

211  Ab.  3]  Einfchreiten  bei  Mißbräuchen  der  Handwerfögefellen
  und  Fabrifarbeiter  .  nn
214  Ab.  4]  Einihaffung  entlaufener,  oder  nicht  eingetretener
Dienftboten  in  den  Dienit  ne

 

Wo  in  den  angeführten  Fällen  von  der  OrtSpolizeibehörde
  die  Rede  tft,  1ft  Darunter  jedesmal  der  DBürgermeifter|
zu  verjtehen  und  er  ift  in  Diefer  Beziehung  gegenüber  der
Diftrift3verwaltungsbehörde  das  einzige  verantwortliche  Organ.

Ueber  die  ihn  zum  Bollzuge  von  Gefegen,  deren  Uebertretung
  nicht  mit  Strafe  bedroht  ift,  zuftehenden  Bivangsmaßregeln
  nad)  Art,  23  des  Einführungsgejeges  zum  Gtrafen
  Se  eafgelepbuch  wurde  bereit3  oben  im  $.  11:  ges
prochen.

rn  dringenden  Fällen  haben  Beichwerden  gegen  Androhung
  der  Borlehrung  einer  derartigen  Bollzugsmaßregel  feine
auffchiebende  Wirkung.

Die  vom  Bürgermeilter  verhängten  Ungehorfamzftrafen
fließen  in  die  Kafja  der  Gemeinde.

(Einführungsgef.  zum  Straf  und  Polizeiftr.-Gej.-B.  vom  18.  Novenber

  1861  Art.  28.)

sn  Fällen,  welche  gefetlih  mit  Strafe  bedroht  find,
fann  der  Bürgermeifter  innerhalb  feiner  Zuftändigfeit  vorbe-Haltlich
  |päterer  Strafverfolgung,  joweit  nöthig,  vorläufig  ein=Idhreiten.
  (Bol.  Str.  Gef.-B.  Art.  30.)

Sp  ıjt  er  beredtigt  und  unter  Umständen  verpflichtet,
ohne  Erlaubniß  veranjtaltete  Tanzmıufifen  und  andere  öffentliche
  derartige  Zuftbarfeiten,  Schießen,  theatraliiche  Aufführuns
gen  und  vergl.  einzuftellen,  nächtliche  Ruheftörungen  zu  ver:
        <pb n="193" />
        1.  Wu.  5.  235.  Algen,  Landespoltzei,  179

 

ı  an  1  a

—  Lompetente  Schörde

 

—-  Datum
Sur  Erlaflung  Ä
Zur  Bemilligungs-  |  einer  Anord-  Br  Ongegen.  ber  einjchlägigen
Erteilung.  nımg  od.  eines  ir  ‚  EINER  Peftimmung.
Berbotes,.  arıge.

 

DOrtspolizeibehötde|  -  .  -  -|.  .  ...]BOD.  v.  24.  uni
(Reggsbl,  ©.  1418.)

Ortspoltzeibehörde  .  .  .  E20...  1
Orts»  oder  Dijtriftspolizeibeb.
  |...  .I2  2  2.  „

 

 

 

hindern  (j.  Bol.-Str.-Gel.-B.  Art.  65)  die  Sicherjtellung
fahrdrohender  Bauten  zu  verfügen  Sn  186  ibid),  bei  un  M
fugter  Gewerbsuusübun  "2  dDiejelbe  proviforifch  ein  uftellen  (Art.
208),  das  Feiern  des  blauen  Montags  durd  Ei  der
treffenden  Arbeiter  an  ihre  Brodgeber  zu  unterbrechen  (Art.  211)
und  dergleichen.

Her  verübten  Verbrechen  Liegt  ihm  die  DBerhaftung  und
Verfolgung  des  Berbrechers,  dann  die  fchleuntge  Anzeige  be-Gericht
  ob;*)  er  hat  zu  wachen  ,  daß  die  Spuren  des  2er:
brechens  bi3  zum  Eintreffen  de3  Unterjuchungsrichters  unverändert
  erhalten  bleiben  und  ın  eilenden  Fällen  Alle  anzuordnen,
  was  zur  unverzüglichen  Erforichung  derjelben  nothivendig
erfcheint.

Zur  Handhabung  feiner  polizeilichen  Funktionen  Tann  der
Vürgermeiter,  wenn  nöthig,  die  Beihilfe  der  Oemeindeangehörigen
  in  Anfprudy  nehmen,  zunädyjt  aber  find  ihm  biefür
die  Dorfwächter,  FZlurwächter  und  Nachtwächter  untergeben.

Die  Gendarmerie  fann  er  für  den  OrtSpolizeidienit  nicht
requiriren,  da  deren  Aufgabe  lediglicd)  auf  den  Sicherheitsdienft
befchränft  ift.

gnsbejondere  darf  die  Gendarmerie  der  Anfforderung
von  Gemeindedienern  zur  Beiltandleiftung  nur  danıı  eine  Tyolge

*)  Ueber  das  Verfahren  bei  Auffinbung  einer  Leiche  |.  oben  8.  24.
12*
        <pb n="194" />
        180  II.  abth.  8.  26,  Oeffentlicye  Atcherheit.

 

geben,  wenn  die  Dringendheit  des  Falles  fofortige  Einfchreitung
  erheifcht  und  Diejelbe  nicht  etwa  durch  eine  foldde  Aufforderung
  lediglich  Kenntniß  von  einem  Borgange  erhält,  bei
welchen  fie  in  Gemäßheit  ihres  ordentlichen  Dienftes  ohnehin
zur  Einfchreitung  verpflichtet  ift.

Der  Bürgermeifter  ijt  Dagegen  verpflichtet,  Die  Gen
Darmerie  auf  deren  Erfuchen  in  Ausübung  ihrer  Dienftpflicht
fräftigft  zu  unterftügen  und  ihr  die  zur  Anfrechthaltung  ihres
Anjchens  md  zur  Erreihung  ihrer  Beitimmung  nöthige  Hilfe
unwveigerlid)  zu  gewähren.

Namentlid)  hat  ver  Bürgermeilter  an  die  Oendarmeriemannschaft
  von  vorgefallenen  Störungen  der  öffentlichen  Ruhe,
Ordnung  und  Sicherheit  fofortige  Mittheilung  zu  machen  und
derjelben  alle  Aufichlüffe  zu  geben,  welche  ihr  die  Erfüllung
ihrer  Dienftesobliegenheiten  erleichtern  Fünnen.

(8.  71  und  40  der  BD.  vom  24.  Suli  1868,  die  DOrganifation  der
Gendarmerie  in  den  Landestheilen  diesfeit3  des  Aheins  betr.  Neg.-Bl.

  ©.  1385.)

Was  die  Aufftelung  und  die  Kunktionen  Des  gemeindli&amp;gt;
chen  Dienftperfonals  betrifft  wird  auf  $.  14  oben  verwielen.

8.  26.
Heffentlichde  Sicherheit.

a)  Srempdenpolizei.

Einen  Haupteinfluß  auf  die  Erhaltung  ver  öffentlichen
Sicherheit  übt  Die  entiprechende  Handhabung  der  Fremdenpolizei
  durdy  die  Bürgermeifter,  bei  welcher  jte  übrigens
mit  aller  Umficht  zu  verfahren  und  fid)  aller  nicht  nothiwendigen
  Behelligungen  der  Trempden  zu  enthalten  Haben.

Hieher  gehören  namentlich  Die  Bejtimmungen  des  Art.  82
des  Bolizeiftrafgejegbuches  über  Aufzeichnung  und  Anzeige  von
Heherbergung  Fremder  Dur)  Wirthe  und  PBrivatperfonen,  die
Beitimmmumng  des  Art.  44  des  Heimatsgejehes  von  16.  April
1868,  nad)  welcher  derjenige,  welche  jich  länger  in,  einer  Gemeinde
  aufhält,  dDurd;  ober-  oder  ortpolizeiliche  VBorjchrift  verpflichtet
  werden  Tann,  feinen  Aufenthalt  binnen  8  Tagen  nad)
der  Ankunft  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen,  die  Beftimmung
Des  Art.  84  Des  Bolizeiftrafgejeßbuches  iiber  unbefugte  gewerb3-mäßige
  Beherbergung  von  Handwerksgefellen  oder  Dienjtboten
ohne  Legitimationsurkunden,  von  Landftreichern,  Bettlern  oder
        <pb n="195" />
        Il.  Abth.  8.  26.  @Beffentlicdye  Sicherheit.  181

 —

 

andern  arbeitlofen  Perjonen,  dann  die  Beitimmungen  über
das  Paßwefen,  insbejondere  die  BO.  vom  9.  Dezember  1865,
(Reggsbl.  ©.  1409)  und  die  \ynftruftion  hiezu  vom  23.  De
1865,  (abgedr.  in  den  Kreisamt3bl.),  dann  Die  Mebereinkunft
vom  7.  sebruar  1865,  (NReggsbl.  ©.  1393).

Ueber  die  Führung  von  TFremdenbüchern  durd)  Gaftwirthe
und  Herberggeber  beitehen  in  allen  Kreifen  Bayerns  oberpolizeilihe
  Borichriften,  welche  Nic)  in  den  treffenden  Kreisamtsblättern
  vom  Sahre  1862  abgedrudt  finden.

Der  fer  Bücher  M  bat  von  der  Befugniß  zur  Einfidhtnahme
  diefer  Bücher  fleißig  Gebraudh  zu  machen  und  wenn
er  Durch  diefe  oder  in  anderer  Weile  Kenntnig  vom  Aufenthalte
  von  Berjonen  erhält,  welche  die  Sicherheit  de3  Staates,
der  Perjonen  oder  des  Eigenthums  bedrohen,  fofort  Die  nöthigen
  Schritte  zu  ihrer  Entfernung.  allenfall3  dur)  Erwirfung
eines  AufenthaltZverbotes  auf  Grund  des  Art.  45  des  Heimatgefetes
  zu  thun.

Wo  nad)  dem  Gefeh  die  Entfernung  folder  Perfonen  aus
der  Gemeinde  nicht  möglich  ift,  hat  der  Bürgermeifter  diejelben
  wenigiteng  geeignet  zu  überwachen.

ıivieweit  eine  provijorifche  Verhaftung  und  Ablieferung
folder  Berjonen  erfolgen  fan,  bemißt  fi)  nad)  dem  hierüber
im  A  14  oben  Borgetragenen.

sn  Bezug  auf  da3  Bapmejen  wird  darauf  aufmerfjam

gemadi,  daß  Mora  in  der  Regel  zu  ihren  Reifen  im  ynnde

  eines  Pajjes  nicht  bedürfen,  indefjen  verpflichtet  find,

ih  nöthigenfalld  in  anderer  entiprechender  Meile  über  ihre

Berjon  zu  legitimiren.

Ausländer  find  zu  Reifen  in  Bayern  in  der  Regel  nur

auf  Grund  eines  nody  nicht  abgelaufenen  vollgiltigen  Pafjeg,
oder  einer  PBapfarte  legitinirt.

Ehefrauen  und  Kinder,  welche  mit  ihren  Ehegatten  und
Eltern,  jowie  Dienjtboten,  welche  mit  ihren  Herrichaften  reifen,
werden  durd)  die  ‘Bälle  und  Bapfarten  der  legteren  Tegitimirt,
eine  bejondere  Erwähnung  derfelben  in  den  Reifelegitimationen
ift  nicht  nothwendig,  hiedurch  ift  aber  nicht  ausgejchlofjen,  daß
fih  der  Bürgermeifter  in  Bweifelsfällen  über  die  behauptete
  Eigenschaft  der  treffenden  PBerjonen  entjprechend  zu  vergewilfern
  fucht.

Handwerkögefellen,  Mufitanten,  herumziehende  Gewerb$-leute
  und  beurlaubte  Soldaten  haben  die  vorgefchriebenen  Aus-
        <pb n="196" />
        182  1.  Korb.  $.  26.  Weffentlicdhe  Kicherheit.

 

weile  zu  führen,  von  weldien  am  fpeziellen  Orte  die  Nede
fein  wird.

Die  Ausstellung  von  Reijevorweifen  überhaupt  competirt
zu  den  Diftriktsverwaltungsbehörden,  fteht  daher  dem  Nürgermeifter
  nicht  zu.

Am  Falle  derjelbe  die  Fälfchung  einer  Neijelegitimation
entdedt,  hat  er  lebtere  dein  „nhaber  derjelben  abzunehmen
und  diefen  jelbft  zur  Beitrafung  an  die  Behörde  abliefern  zu
fafjen.  (Strafgejegbuch  Urt.  180.)  |

b)  Arreftautentransporte.

Wo  Ublieferungen  von  Arreftanten,  aufgegriffenen  Bett:
lern  und  VBaganten,  danıı  von  Dejerteuren  au  die  Behörde
durdy  die  Gemeinde  erfolgen,  was  aud)  die  Gendarmerie,
pder  das  Gerichtsdienerperjonale  verlanyen  fann,  wenn  Diefe
wegen  anderweitiger  Dienftverrichtungen  den  Weitertransport
nicht  vollziehen  Tünnen,  hat  der  Transport  durch  den  ©emeindediener
  oder  ein  fonft  taugliche®  und  Fürperlich  rüftige3
  Yudividunm  zu  erfolgen  und  erjcheint  der  Transport  von
Gemeinde  zu  Gemeinde,  oder  die  Ablöfung  der  aus  entfernteren
  Gemeinden  herfommenden  Transporte  in  den  dazwilchen
liegenden  Gemeinden  unjtatthaft,  joferne  nicht  von  Geite  der
DiitriftSverwaltungsbehörde  dies  in  gewillen  Fällen  ein  für
allemal  ausnahınsweije  genehmigt  worden  tft.

Die  Kur-  und  BVerpflegungdfoften  erfrankter  Arreftanten
und  Schüblinge  fallen  dem  E.  Aerar  zur  Laft.

c)  Hausfudhungen.

Bei  vorkommenden  Hausfuchungen  wird  gewöhnlich
der  Bürgermeifter  und  im  Falle  feiner  Verhinderung  vefjen
Stellvertreter  beigezogen  und  fünmen  fich  diefelben  ihrer  Betheidigung
  biebei  nicht  entjchlagen.

d)  Auffiht  auf  die  Lande3-VBermwiejenen.

Bezüglich  der  erfolgten  Zandesverweijungen  erhielten
  die  Gemeindebehörden  früher  vierteljährig  durch  die  Diftriftspolizeibehörde
  Auszüge  aus  dem  Gentralpolizeiblatt,  Ddiejelben
haben  aber  gemäß  M.-E.  von  12.  November  1867  nunmehr
zu  unterbleiben,  und  jollen  die  Gemeindebehörden  nur  aus
nahmsweije  von  joldhyen  Fällen  verftändigt  werden,  wenn  Diez
dur)  die  obwaltenden  näheren  Verhältniffe  veranlaßt  erjchein
        <pb n="197" />
        1.  Abth.  6.  26.  @Beffentkiche  Sicherheit.  183

e)  Borforge  gegen  Berwahrlojfung  der  Gemeindeangehörigen.


Zur  Hebung  der  dÖffentliden  Sicherheit  trägt
insbejondere  bei,  wenn  von  Seite  des  VBürgermeifterd  auf
eine  entiprechende  Beauflichtigung  und  Erziehung  der  Kinder,
namentlich  auch  der  PBflegkinder,  deren  Aufnahme  gegen  Bezahlung,
  wenn  fie  noch  nicht  8  SYahre  alt  find,  nur  mit  Bewilligung
  der  Diftriftspolizeibehörde  erfolgen  fann  (Bol.-Str.-Gej.-B.
  Art.  73),  aufnterbringung  Soldher  in  Rinderbewahranftalten
  und  NRettungshäufern,  fjoferne  ihre  Verwahrlojung  zu
befürchten  ift,  auf  eine  geregelte  Beichäftigung  der  ärmeren
Klafjen  und  Befeitigung  des  Bettel3  von  Kindern  und  Erwadjenen,
  endlich  auf  entiprechende  Meberwadhung  von  Blödfinnigen,
Blinden  und  andern  PBerjonen,  welche  fich  nicht  jelbjt  helfen
fünnen,  (B.-St.-&amp;amp;.-3,  Art.  137  und  133)  mit  allem  Nad)-drud
  gedrungen  wird.

Manche  Gemeinde  Dat  es  Schon  tief  zu  bereuen  gehabt,
daß  fie  in  diefer  Richtung  wenig  oder  gar  nichtS  gethan  hat,
wenn  zuleßt  die  Verpflichtung  an  fie  herantrat,  eine  Anzahl
arbeitstchener  und  ficherheitsgefährlicher  Berfonen  in  Orte  un
ierhalten  und  die  auswärts  für  foldje  ermwachjenen  oft  bedeutenden
  Koften  deden  zu  müjjen.

Auf  Steuerung  de8  DBettel3  Hat  der  Bürgermeijter
mit  aller  Kraft  Hinzumirfen,  theil3  durch  Ermahnung,  theils
dur)  Darbieten  von  Arbeitögelegenheit,  gegen  Gemwohnbheitsbettler
  aber  unnachlichtlich  vorzugehen  und  deren  Beltrafung
zu  veranlaffen.

Bum  Zwed  der  Beauffihtigung,  Unterftüßung  und  fittlihen
  Beflerung  der  aus  Straf-  und  Verwahrungsanftalten
  Entlafjenen  bejtehen  allenthalben  Vereine,  welche
der  Bilrgerimeifter  durd;)  Aufmunterung  der  Mitglieder  zum
Beitritt  möglichht  zu  unterftüßen  hat,  außerdem  hat  er  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  entlaffene  in  der  Gemeinde  beheinatete
Sträflinge  womöglich  dort  Arbeit  finden,  da  die  Gelegenheit
gu  einer  angemefjenen  Beichäftigung  und  zu  Berdienft  wohl
a3  ficherfte  Mittel  jein  dürfte,  folche  Perionen  auf  den  Weg
des  Guten  zurüdzuführen  und  der  Gemeinde  weitere  pekuniäre
Nachtbeile  zu  erjparen,  welche,  wenn  fie  wegen  mangelnder
Arbeitsgelegenheit  auswärts  VBerdienft  juchen  müffen,  in  der
Regel  nicht  augbleiben  werden.
        <pb n="198" />
        184  N  Abtb.  8.  26.  Beffentliche  Sicherheit.

f)  Ausftellung  von  Leumunds-  und  VBermögenszeugnijffen.


Damit  nicht  dur)  Ausftellung  von  gemeindlichen  Zeugniffen
  über  Zeumund  und  Dürftigkeit  Bettlern  und  Yandftreichern
Vorfchub  geleiftet  werde,  befteht  die  Einrichtung,  daß  foldhe
Beugniffe  den  Betheiligten  nie  ausgehändigt  und  überhaupt
nur  auf  Auftrag  oder  mit  Bewilligung  des  Gericht,  oder  der
Diftriftsverwaltungsbehörde  ausgejtellt  werden  follen  (j.  M.-E.
vom  23.  unit  1860);  für  Ausstellung  von  Armuthszeugniffen
behufs  der  Zulafjung  zum  Armenrechte  in  Prozeßjachen  ift  Die
Borlage  eines  Beugnifjes  des  Prozeßgericht3  darüber  erforder
kb,  daß  ein  A  wirflih  anhängig  ıft,  aber  aud)  dann
dürfen  Ddiefe  Beugniffe  den  Untragftellern  nicht  ausgeliefert
werden,  jondern  find  direkt,  oder  durch  Vermittlung  des  BegieBamts
  an  da8  Prozebgericht  einzufenden.  m  Art.  145

er  neuen  Brozeßordnung  find  die  Beitimmungen  über  den
Nachweis  der  Bermögenslofigkeit  behufs  Zulaffung  zum  Armenrecht
  dem  VBerorönungswege  überlaffen.

(M.-E.  vom  11.  Oft.  1857,  Regbl.  ©.  1335.)

Ein  Yormular  für  Leumunds-  und  Vermögenzzeugniffe
u  Unterfuchungen  wegen  eine  Verbrechens  oder  Vergehens,
Sowie  die  nähere  Anweifung  zur  Ausftellung  folcher  Zeugnifje
findet  fih  in  der  M.-E.  vom  13,  uni  1868,  abgedr.  in  den
Kreisamtsbl.

g)  Auffiht  auf  beftimmte  Berfonen.

Polttiih  compromittirte  Berfönlichkeiten  find  entjprechend
zu  überwachen.

Befinden  I  in  der  Gemeinde  PBerfonen,  welche  von  der
DiftriktSpolizeibehörde  unter  Bolizeiaufjicht  geftellt  find,
worüber  der  Bürgermeifter  jedesmal  Si  erhalten  wird,
jo  Hat  derjelbe  mitzuwirfen,  daß  die  von  der  Diftriftsverwaltungsbehörde
  Ddepfall3  getroffenen  Anordnungen  eingede
  werden  und  in  Contraventionsfällen  jofort  Anzeige  zu
madıen.

x  der  Wohnung  der  unter  Bolizetaufficht  Geftellten  darf
jederzeit  Hausfuchung  gehalten  werden.

h)  Bufammenrottungen.

Bei  Zufammenrottungen  und  Naufereien  jowohl,  als  einfeitiger
  Beihtmpfung  an  öffentlichen  Orten  hat  der  Bürgermeilter
  Durch  das  ihm  untergebene  Berfonal  Ruhe  und  Ordnung
        <pb n="199" />
        II.  anb.  9.  26.  Beffentlihe  Sicherheit.  185

 

berftellen  zu  laffen;  in  Orten,  in  weldjen  aus  Anlaß  von  öffentliden
  Zanzunterhaltungen  Raufercefje  oder  jonjtige  Ercefje
dur;  Ortsangehörige  verübt  worden  find,  fann  Jämmtlichen
oder  einzelnen  Wirthichaften  auf  eine  beftimmte  eit  die  polizeiliche
  Erlaubniß  zur  Veranftaltung  öffentlicher  Tanzmujiten

vorenthalten  werden.
(DD.  vom  18.  Juni  1862  8.  10,  Regbl.  S.  1391  ff.)

Eigenthumsbeichädigungen,  welche  bei  Zulammenrottungen
verübt  werden,  hat  in  der  Negel  die  Gemeinde  zu  erjegen.
(Gef  vom  12.  März  1850  Gej.-Bl.  ©.  73.)

1)  Verbotene  Waffen.

Als  verbotene  Waffen  bezeichnet  Art.  70  des  B.-St.=&amp;amp;..B.
  Schußwaffen,  weldye  in  Röhren,  Stöden  oder  in  ähnlicher
  Weije  verborgen  werden,  Abjchraubgewehre,  Raufringe
oder  Schlageijen,  erplodirende  Wurfgefhoße  und  andere  durch
Verordnung  ald  gemeingefährlich  allgemein  verbotene  Waffen.

Die  Fertigung  und  Führung  folder  Waffen  ft  nur  jolhen
  Werfonen  geftattet,  welche  ausnahmsweije  die  Diftrikt3=polizeiliche
  Bewilligung  hiezu  erlangt  haben,  worüber  fie  ji)
gegebenen  sal3  ausweisen  müfjen  (BO.  v.  10.  Dez.  1862,
Neg.-Bl.  ©.  12).

Außerdem  ift  durd)  Verordnung  vom  30.  Dez.  1862  Die
Sührung  1)  von  Doldien,  Stileten  und  andern  im  Griffe  feft-Itehenden
  oder  mittelft  einer  Vorrichtung  feftftellbaren  Meffern,
2)  von  zugefpigten  Streihern  und  von  Pfriemen,  3)  von  Degenjtökden
  und  andern  Stöden  mit  verborgenen,  auf  einen
Drud  oder  Schwung  hervorjpringenden  Hieb-  Schnitt-  oder
Stichwerfzeugen,  4)  von  Terzerolen,  Sadpiltolen  und  Nevolvern
  allen  unangejeflenen  Berjonen  verboten,  das  Verbot  findet
  jedoch  Feine  Anwendung,  wenn  die  Waffenführung  während
  einer  Neife  oder  fonft  unter  Umftänden  ftattfindet,  mit
welchen  ein  Verdacht  beabfichtigten  Mikbrauhs  nicht  wohl
vereinbarlich  ericheint.

Legtered  gilt  insbefondere  bezüglid)  der  unter  Biff.  I-umd
2  oben  bezeichneten  Mefjer,  Streiher  und  Pfrienen,  welche
eine  Berjon  zur  Ausübung  ihres  Berufs  nothwendig  hat  und
während  diejer  Ausübung  führt.  Wenn  der  Stand  der  öffentlichen
  Sicherheit  dies  geitattet,  Fan  dag  Verbot  der  Führung
er  Waffen  durch  nicht  angefeffene  Berfonen  durd)  eine  Enthliegung
  der  Kreisregierung  8.  d.  X.  zeitweife  jujpenbirt
werden.

m  Falle  der  unbefugten  Führung  verbotener  Waffen
        <pb n="200" />
        186  I.  bth.  8.  A6.  Geffentlide  Sidgerhrit.

 

Dat  der  Bürgermeifter  diefelben  an  ieh  zu  nehmen  und
mit  der  Anzeige  des  Tall  an  die  Diftriftspolizeibehörde  zur
weiteren  Verfügung  einzujenden.

k)  Störungen  der  öÖfjentlidhen  Ruhe.

Bei  Störung  der  öÖffentlihen  Ruhe  Hat  der  Bürgermeister
  da3  zur  Abwehrung  diejer  Störung  Geeignete  vorzuehren,
  die  Anjtifter  und  Theilnehmer  aber,  wo  e8  nöthig  ıft,
feftnehmen  und  an  Die  Helörhe  abliefern  zu  lafjen;  die  Bejtimmungen
  des  Wolizeistrafgejebbuches  itber  die  Beltrafung
folder  Borfommniffe  finden  fih  ın  den  Artikeln  58  bis  60,
05,  76  und  98,  welche  demfelben  zugleich  die  nöthigen  An
haltspunfte  für  das  von  ihm  einzubaltende  Berfahren  bieten.

Ueber  die  in  Ortjchaften  nöthigen  Sicherheitsipadden  ].
8.  14  oben.

))  Sonitige  Beftimmungen  zur  Aufredthaltung
der  Öffentlien  Sicherheit.

Zu  den  im  Sfnterefje  der  öffentlichen  Sidjerheit  beitehenden
  Anordnungen,  Deren  Einhaltung  vom  Bürgermeijter
zu  überwachen  ıft,  gehören  noch  die  Beitimmungen  über  Ans
lage  von  Scießftätten  (B.-St.-&amp;amp;-B.  Art.  134),  über  das
|.  g.  Freudenjchießen  und  Abbrennen  von  Kanonenjchlägen  und
senerwerksförpern  im  Innern  von  Ortfchaften  und  an  feuergefährlichen
  Orten  (Art.  168),  über  die  Vornahme  von  Sprengungen
  durch  erplodirende  Stoffe  (Urt.  148),  über  Legung
von  Selbftgeichoffen,  Schlageifen  und  Fußangeln  (rt.  149),
über  Sicherheitömaßregeln  bei  Anlage  von  Dampffeffeln  (Art.
151,  dann  BD.  vom  7.  Aug.  1864  Negbl.  ©.  1065  und  vom
12.  Febr.  1865  Negbl.  ©.  223),  über  Haltung  gefährlicher
Thiere  (P.-St.-G.-B.  Art.  140),  über  Haltung  von  Hunden
(Art.  142  und  143),  über  Verfertigung  und  Transport  leicht
entzündlicher  Stoffe  (Art.  170),  über  Betreten  von  Eisdeden
gegen  ortöpolizeiliches  Verbot  und  über  Baden  an  durd)  ort3-polizeilidde
  Vorfchrift  verbotenen  Orten  (B.-&amp;amp;t.-©.-B.  Art.
136),  über  Pulverhandel,,  dann  die  Aufbewahrung  von  Pulvervorräthen
  und  Teuerwerfögegenftänden  (B.-St...:B.  Art.
169  und  176  mit  der  M.-  €.  vom  5.  Yun  1858  abgedr.  in
den  Kr.-W.-Bl.),  über  Pulvertransport  (BD.  vom  1.  Mai
1841  Regbl.  S.  309),  über  Aufbewahrung  und  den  Trans:
port  von  Petroleum  (Bekanntmachung  vom  9.  Sept.  1866,
Megbl.  ©.  1285).
        <pb n="201" />
        U.  Abb.  9.37.  Kpspolizei.  187

 

8.  27.
Baupolizei.

a)  Einhaltung  der  allgemeinen  Bauordnung.

Was  die  Objorge  der  Gemeinde-  und  Stiftungsverwaltung
  für  die  banlicdye  ujtandhaltung  der  Gemeinde  und  Stiftungsgebäude
  betrifft,  jo  wurde  hierüber  bereits  im  $.  5  und
22  oben  gejprochen.

Gegenstand  des  vorstehenden  Baragraphen  ift  lediglich  die
Dbjorge  des  Bürgermeifterd  für  Einhaltung  der  Beltimmungen
der  allgemeinen  Bauorduung  und  für  Abwendung  der  Un:
glüdsfälle,  Gefahren  uıd  VBenachtheiligungen,  weldje  bei  Baus
ten  oder  durd)  Baumwerfe  entjtehen  fünnen.

Die  in  Diefer  Beziehung  für  Neubauten  und  Baureparaturen
mafgebenden  Beftimmmungen  find  in  der  Banvrdnung  vom  30.
uni  1864  (Negbl.  ©.  817)  und  der  BD.  vom  15.  März  1566,
die  Abänderung  derjelben  betr.  (Regbl.  S.  393)  enthalten.  *)

Nach  denjelben  find  nicht  nur  ın  Städten  und  Märkten,
jondern  in  allen  zufammenhängend  gebauten  Dörfern  an  ven
Öffentlihen  Bläben,  Straßen  und  Wegen  Baulinien  feftzujtellen,
  weiche  bei  Neubauten  und  Hauptreparaturen  an  der  Umfaffung
  eines  (Yebäudes  eingehalten  werden  müjjen.

Die  meisten  emeinden  werden  wohl  fon  im  Belit
non  amtlich  feitgeftellten  Baulinienplänen  fein,  wo  foldje  übrigend
  noc  nicht  vorhanden  fein  folten,  ift  deren  SHerjtellung
umfomehr  zu  veranlafjen,  als  die  Feftjtellung  von  Baulınien
mit  der  Zeit  wejentlich  zur  Erleichterung  des  Berfehrs  in  den
Ortichaften,  zur  Lölchung  von  Bränden  2c.  beitragen  wird.

Der  Bürgermeifter  hat  gegebenen  Fall®  für  Ausftefung
der  Baulinie  unter  Zuziehung  des  Bauunternehmers  und  feined
  Werfmeifters  zu  forgen  und  darüber  zu  wachen,  Daß  Diefelbe
  genau  eingehalten  werde.

Sollte  fid)  hiebei  zeigen,  daß  eine  Abweichung  von  der
im  Baulinienplan  feftgeftellten  Baulinie  aus  irgend  einem
Grunde  nothiwendig  oder  wünijchenswerth  erjcheint,  jo  ift  e8
Sache  de3  Bauunternehmers,  um  die  bezirksantliche  Genehmisgung
  zur  Abweicjung  von  derjelben  einzufommen,  vor  Erxthei-*)

  Fine  alpbabetiihe  Zufammenftellung  alfer  auf  das  Baumelen  fih  beiehenden
  Beftimmungen  enthält  die  im  Berlag  der  Buchner’icen
uhhandlung  erfchtenene  Drudichrift  „Die  Bauführung  im  Königreid)

Bayern  dieffeits  des  Itheins“  von  W.  Stadelmann.
        <pb n="202" />
        188  II.  Abıd.  $.  27.  Kaupolizei,

lung  derjelben  darf  aber  der  Bürgermeifter  den  Beginn
de3  Baues  nicht  geftatten.

Die  übrigen  Vorjchriften  der  Bauordnung  haben  theils
die  bauliche,  theilS  die  SSeuerficherheit  der  Gebäude  im  Auge
und  machen  in  Rüdficht  hierauf  die  Einholung  der  diftrift3=polizeilicdjen
  Bewilligung  unter  Vorlage  der  Baupläne  bei  Neubauten
  und  Hauptreparaturen  zur  Regel.

Die  Einholung  diefer  Bewilligung  ift  auf  dem  Lande  nur
bei  ijolirt  ftehenden  SKegelftätten  und  Sommerhäuschen  ohne
seuerungsanlagen,  bei  Herftellung  von  offenen  Scubbädern,
ederviehftällen,  TZaubenjchlägen  und  dergl.  geringfügigen  Bauwerfen
  für  landwirthichaftlihe  Zwede  wenn  fie  nicht  an  die
Baulinie  zu  jtehen  fommen,  erlaffen,  außerdem  bei  Heritellung
von  Brunnenihacdten,  gemauerten  Gruben  und  Haus-  oder
Straßenfanälen,  bei  Einfriedigungen  jeder  Art,  bei  freiftehenden
  Bauten  ohne  Feuerungsanlagen  und  nur  mit  einem  &amp;amp;e-Ihofje
  und  hödjfteng  300  Du  Grundfläche,  bei  ijolirt  jtebenden
  Heufchupfen  außerhalb  der  Ortichaften,  Alpen-,  fagdund
  Waldhütten,  endlich  bei  Anlage  von  Erfern,  Altanen  und
Gängen  aus  feuerficherem  Material,  oder  auch  aus  Holz,  wenn
die  äußere  Steite  deg  Anbaus  mindeftens  25  Fuß  von  ande»
ren  Bauwerken  entferit  ift.

Was  unter  einer  Hauptreparatur  zu  verftehen  ift,  bejtinmt
  8.  5  der  Bauordnung.

Wo  die  Erholung  der  baupolizeilihen  Genehmigung  erforderlih
  ift,  it  der  Bauplan  Doppelt  herzustellen  und
jedes  der  beiden  Exemplare  von  dem  Bauherrn,  den  betheiligten
  Nachbarn  und  dem  Planfertiger  zu  unterzeichnen.

Die  Unterfchriften  werden  zwedmäßig  von  dent  Bürgermeifter
  beglaubigt.

st  die  Gemeinde  als  folche  betheiligt,  fo  hat  die  Unterzeichnung
  der  Pläne  durch  die  Gemeindeverwaltung  zı  erfolgen.

Erjt  wenn  die  Genehmigung  eine®  Baugefuches  vorliegt,
darf  mit  dem  Bau  begonnen  werden,  deffen  Uebereinftimmung
  mit  dem  Bauplane  durch  den  Bürgermeilter  zu  fontroliren
  ift.

Werden  während  der  Bauausführung  Abweichungen  vom
Bauplane  bezüglich  der  Baulinie,  Höhe,  Länge,  Breite  oder
Bedadjung  des  Gebäudes  beabfichtigt,  jo  ift  hiezu  die  bau
polizeiliche  Genehmigung  auf  Grund  der  im  Sinne  diefer  Abweichungen
  abgeänderten  oder  neu  gefertigten  Bläne  zu  erholen.

Die  ertheilte  Baubewilligung  wird  unwirffam,  wenn  der
        <pb n="203" />
        II.  Abt.  $  27.  Manpoltzei,  189

 

Bau  nicht  innerhalb  eines  SKahres  vom  Tage  der  ertheilten
Genehmigung  an  begonnen  worden  ift.

Soll  derjelbe  fpäter  in  Angriff  genommen  werden,  jo  hat
der  Bauunternehmer  aufs  Neue  um  die  Genehmigung  nachzusjuhen,
  wozu  in  der  Aegel  die  Eonjtatirung  des  unveränderten
Sortbejtandg  der  einjchlägigen  Verhältniffe  durch  den  Bürger:
meifter  genügt.

Das  Bejchwerderecht  gegen  eine  ertheilte  Baubewilligung,
welches  auch  der  Gemeindeverwaltung  zufteht,  wenn  die  Gemeinde
  betheiligt  erjcheint,  ift  an  eine  ausschließliche  Yrift  von
14  Tagen  gebunden.

Was  die  Ausführung  der  genehmigten  Bauten  betrifft,
jo  hat  der  Bürgermeifter  sowohl,  al3  der  Brandverjiches
rungsausichuß  dafür  zu  forgen,  daß  die  genehmigten  Baupläne,
namentlich  bezüglic,  der  Baulinie,  Länge,  Breite,  Höhe  oder
Bedahung  de8  Gebäudes,  genau  eingehalten  werden  und
jede  Abweichung  in  diefer  Beziehung  dem  Bezirfgamt  zur  Anzeige
  zu  bringen.

Die  Verwendung  arfenifhaltiger  Farben  zum  Anftreichen
oder  Bemalen  von  Wohnungsräumen,  jowie  gitfarbiger  Tapeten,
  ift  durch  die  All.  &amp;amp;.  vom  6.  uni  1863  Neggsbl.  ©.  809
unterfagt;  über  da  Beziehen  neuhergeftellter  Wohnungen  oder
onnungaräume  fünnen  ort3polizeiliche  VBorichriften  erlafjen

werden.
(B.-©t.-  &amp;amp;.-8.  .  130  Abf.  2.)

b)  Borforge  gegen  Gefahren  bei  oder  durd
Bauten.

sinden  fi)  in  einer  Öemeinde  gefahrdrohende  Baumerfe,  jo
hat  der  Bürgermeifter  nicht  nur  fofort  hierüber  Anzeige  bei  der
DiftriktSpolizeibehörde  zu  machen,  fondern  auch  die  nothwendigiten
Borfehrungen  zur  Vermeidung  eines  Unglüdsfalles  zu  treffen.
welche  jich  nach  der  Lage  des  Tzall3  bemeijen  und  die  Entfernung
  Dder’Bewohner  eines  Gebäudes  aus  demselben,  die  Stübung
de3  Baueg,  fofortige  gänzliche  oder  theilmeife  Einlegung  desjelben,
  Abjperrung  der  Umgebung,  gefährlicher  Durchgänge  ıc.,
zum  Gegenftande  haben  fönnen.

xm  Uebrigen  ijt  nach  den  Anordnungen  der  Diftriftspolizeibehörde
  zu  verfahren.

Bei  Aufftellung  von  Baugerüften  oder  Schaubühnen  ift
e3  Sache  des  Bürgermeifters,  die  zur  Abwendung  von  Gefahten
  für  Berjonen  oder  fremdes  Eigenthum  gebotenen  oder  jonjt
        <pb n="204" />
        190  II.  At  8.  28.  Senerpolizel,

 

erforderlichen  Sicherungsitiaßregeln  anzıtordnen  ,  und  die  Beachtung
  feiner  Anorönungen  zu  überwachen.

Gleiches  gilt  bezüglich  der  bei  derartigen  Arbeiten  vorge-Ichriebenen,
  oder  üblichen  Wartungszeichen.

Die  Außeradhtlaffung  feiner  desfallfigen  Anordnungen
wird  nach  Art.  182  des  B.-&amp;amp;t.-.-9.  beitraft.  |

Ueber  Anlage  von  Abtritten,  Dung-  uad  Verlibgruben
f.  das  im  8.  24  oben  VBorgetragene.

Durch)  ortöpolizeiliche  Vorjchrift  fönnen  bejondere  baupolizeilihe
  Anordnungen  oder  Verbote  zur  Sicherung  gegen  Ein
fturz  und  Seuersgefahr  erlaffen  werden,  weldje  indeffen  mit  den
Borichriften  der  Bauordnung  nicht  im  Widerfpruche  jtehen  dürfen.

(B.-&amp;amp;t.-©.-3B.  U.  180.)
c)  Bauholzabgabe  aus  Staatöwaldungen.

Bei  unverfchuldet  eingetretenen  Unglüczfällen  fan  Bauholz
  aus  Staatswaldungen  um  die  Yurfitare  abgegeben  iwerden,
  wenn  anderweitige  Bezugsgelegenheiten  nicht  gegeben

jein  jollten.
(VD.  vo.  19.  Aug.  1849  Art.  7  Reggsbl.  S.  965.)

8.  28.
Fenerpotizei.

Die  Aufgabe  des  Bürgermeifters  im  Gebiete  der  Tyeuerpolizei
  ift  eine  dreifache,  fie  theilt  fic)  nämlich  in  die  Objorge
zur  Verhütung  eine8  Brandunglüds,  die  Wiapnahmen  beim
Ausbruch  eines  Brandes  und  in  die  Thätigfeit  desjelben  hinfihtli)
  der  Entihädignng  der  durdy  Brand  Berunglüdten.

a)  Thätigleit  des  Bürgermeifters  zur  VBerhütung
  eines  Brandunglüd2.

Die  Meittel  zur  Verhütung  eines  Brandunglüds  find  theilg
in  einer  entfprecjenden  Handhabung  der  Baupolizei  gegeben,
bei  welcher  namentlich  daranf  zu  achten  ift,  daß  die  genehmigs
ten  Baupläne  genau  eingehalten  werden  und  feine  die  polizeis
fihe  Genehmigung  erfordernde  Einrichtung  ohne  joldye  ausgeführt
  wird*),  theil8  in  der  Aufficht  auf  den  Geichäftsbetrieb
der  Saminfehrer,  in  forgfältiger  Durchführung  der  Seuerjchau
und  in  der  Üeberwadhung  der  Einhaltung  der  im  Gebiete  der
Teuerpolizet  jonft  erlaffenen  Borjchriften.

*)  Die  Controle  hierüber  hat  auch  der  Brandverfiherungsausihuß  zu

iiben,  |.  $.  129  der  Vollz.-Borihr.  zum  Brandverfigerungsgefek
vom  28.  Mai  1852.
        <pb n="205" />
        II.  Abth:  8.  28,  Kenterpolüel.  191

 

—

Was  den  Gefchäftgsbetrieb  der  Kaminkehrer  betrifft,  jo
jind  denjelben  überall  die  Termine,  in  welchen  jte  die  Kamine
zu  veinigen  haben,  von  der  Diftriftspolizeibehörde  vorgejchrieben
und  den  Gemeinden  bekannt  gegeben.  und  der  WBürgermeisjter
  Hat  nicht  nur  Darüber  zu  wachen,  Daß  diefe  genau  einge»
halten  werden,  jondern  au,  daß  die  Reinigung  der  Kamine
an  den  fejtgejegten  Terminen  und  entjprechend  ausgeführt  und
die  Sefellen  des  Kamintehrer®  hiebei  von  ihrem  Meifter  von
Zeit  zu  Zeit  und  in  jedem  Gebäude  wenigften3  einmal  deg
kahres  controlirt,  feuergefährliche  Zuftände  aber  ihm  von  dem
Kaminfehrer  jofort  angezeigt  werden.

Außeradhtlaffungen  in  diefer  Beziehung  hat  der  Bürgermeifter
  der  Behörde  gemäß  Art.  172  de8  B.-6t.-G.-8.
zur  Anzeige  zu  bringen.

(Bergl.  BO.  dv.  27.  Febr.  1869,  die  Regelung  der  Verhältniffe  der
Kamintehrer  betr  ,  Reggsbl.  ©.  289.)

Die  Teueridhau  ift  von  dem  Bürgermeifter  unter  Bus
ziehung  eine  oder  zweier  jachverjtändiger  Werkleute  jährlich
zweimal,  nämlich;  im  Frühjahr  und  Herbite  vorzunehmen.

Hiebei  find  alle  Gebäude  von  innen  und  außen  rüdfichtih
  etwa  vorhandener  feuergefährlicher  Zujtände  in  Augen-Ichein
  zu  nehmen,  insbefondere  die  Kamine,  Schlöte,  Defen,
Schürlödher,  Küchen,  fonftige  Yeuerftätten  und  Dachböden;
ebenjo  ift  die  feuerfichere  Aufbewahrung  der  Brennnatertalien
und  fonjtigen  leicht  seuer  jangenden  Stoffe  zu  controliren,
wenn  jich  feuergefährliche  Zuftände  finden,  find  joldje  entweder
lofort  abzujtellen,  oder  wenn  dies  nicht  fogleich  gejchehen  Tann,
die  Hausbefiter  oder  Wohnungzinhaber  unter  Borftredung
einer  furzen  mit  der  Nadhichau  zufammenfallenden  Frift  zur
Abftellung  zu  beauftragen.

Ueber  alle  wahrgenommenen  Gebrechen  ijt  Hausnummerweife
  eine  Bejchreibung,  am  beiten  in  tabellarifcher  YJorm  her--zuftellen
  (j.  Sorm.  Beil.  53.)

Beiläufig.  14  Tage  nach  jeder  YFeuerfchau  ift  unter  Zus
ziehung  desjelben  Werfmeifter®  die  Nachichau  vorzunehmen,
welche  fichh  aber  nur  auf  diejenigen  Gebäude  zu  erftreden  Hat,
bei  welchen  ein  Mangel  vorgefunden  wurde,  und  in  der  bei
der  Feuerichau  aufgenommenen  Beichreibung  vorzumerfen,  ob
die  getroffenen  Anordnungen  befolgt  wurden  oder  nicht;  Diele
legtere  ift  jodann  der  DiftriftSpolizeibehörde  zur  weiteren  Berfügung
  in  Borlage  zu  bringen,
        <pb n="206" />
        192  II.  Abth.  $.  28.  Senerpoligei,

 

Wo  Mängel  nicht  gefunden  wurden,  genügt  eine  ein
fache  Ylnzeige  hierüber.

Bei  der  Frühjahrfeuerfchau  ift  zugleich)  der  bauliche  Stand
der  Gemeinde-  und  Stiftungsgebäude  behufs  Abftellung  der
vorliegenden  Mängel  zu  conftatiren,  jolche  baulihe  Mängel
find  indeffen  nicht  in  das  Feuerjchauprotofoll  aufzunehmen,
ondern  in  für  jedes  Gebäude  gejonderten  Protofollen  zu
deln,  welche  jodann  der  Diftriftspolizeibehörde  vorzulegen  find.

Gefahrdrohende  baulide  Mängel  an  andern  Gebäuden,
welche  bei  Gelegenheit  der  Tyenerichau  entdeckt  werden,  find
wie  fenergefährlihe  Mängel  zu  behandeln.

Die  Staat3gebäude  unterliegen  der  TFeuerichau  in  gleicher
Weile  wie  alle  übrigen  Gebäude.

(Zin.-M.-E.  v.  16.  Sept.  1823  Doll.  XII.  6.1035.)

Die  Hauptgrundlage  für  die  Durchführung  der  Feuerfchau
und  für  Bejeitigung  von  Tyeuersgefahr  überhaupt  bildet  Die
BO.  v.  27.  uni  1862  und  vom  31.  Dezember  1867,  Die
Verhütung  von  Tyeuersgefahren  betr.,  (Neggsbl.  1862  ©.  1573
und  1868  ©.  5).  Die  Befeitigung  von  TFeuersgefahren  bezweden
  außerdem  die  allenfall3  erlaffenen  ortSpolizeilichen  Vor-Ichriften
  zu  Art.  166,  und  die  ort3=  oder  diftriftSpolizeilichen
Borihriften  zu  Art.  175  Abi.  1  de  B.-St.-©.-B.,  die  Ans
Ihaffung  von  Löjchgeräthichaften  betreffend.

Die  Gebühren  der  bei  der  Tyeuerichau  beigezogenen  Wertmeifter,
  welche  eigens  oder  ein  für  allemal  von  der  Dijtrifts-Polizeibehörde
  auf  Handgelübde  verpflichtet  werden,  find  aus
der  Gemeindefaffe  zu  entrichten  und  wenn  der  Werfmeijter
und  die  Gemeindeverwaltung  hierüber  nicht  einig  werden,  von
der  DijtriktSpolizeibehörde  feitzujeßen.

(I.  M.-E.  v.  5.  Aug.  1849.)

sür  Die  forgfältige  Handhabung  der  TFeuerfchau  find  Die
hiemit  betrauten  Werfonen  verantwortlid).

(BO.  v.  9,  Mai  1803  Reggsbl.  ©.  328,  P.-St.-.-8.  Art.  173.)

Außer  den  Beitimmungen  der  BO.  vom  27.  Xunt  1852,
die  Berhütung  von  Seuerägeiahren  betreffend,  von  welcher  hier
namentlich  da3  Verbot  des  „ebraud®  von  SFadeln  und  des
Anmachens  von  offenen  Feuern  in  Ortichaften  ohne  vorherige
ortöpolizeiliche  Bewilligung,  das  Verbot  des  Gebrauch  offenen
Lichts  in  Stallungen,  Scheunen  ıc.,  da3  Verbot  de3  Zabafrauchens
  in  Lofalen,  in  welchen  größere  Mafjen  brennbaren
Materials  fid)  befinden,  das  Verbot  des  Hanf-  und  Flach®-dörreng
  in  Häufern,  das  Verbot  de3  Lagerna3  größerer  Vor-
        <pb n="207" />
        N.  Abıh.  8.  28.  Smerpolisel,  193

 

räthe  von  Futter,  Holz  2c.  an  foldyen  Stellen,  welche  von  der
Ortsbehörde  als  feuergefährlidy)  bezeichnet  wurden  und  Das
Verbot  de3  Auflagernd  von  gebramnmten  Steinen  in  oder  an
hölzernen  Gebäuden  ohne  fichere  Bewahrung  vor  Benekung
hervorgehoben  wird,  hat  der  Bürgermeister  rücdfichtlich  der
Handhabung  der  TFenerpolizei  insbejondere  noch  zu  beachten:

1)  daß  in  Wohnungen  nie  mehr  als  10  Pfund  Bulver
aufbewahrt  werden  dürfen,  (DM.-E.  vom  15.  Febr.  1520
Döll.  X.  1165)  größere  Borräthe  aber  außerhalb  des
Ortes  in  wohlverjicherten  Gebäuden  untergebracht  \ver:
den  mülfen.

(M.-E.  vom  5.  uni  1858,  abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.  )

Die  vorübergehende  Aufbewahrung  größerer  Diuanti
täten  von  Pulver  oder  Fenerwerkäförpern  im  Xnmern
oder  in  der  Nähe  von  Gebäuden  und  Ortjchaften  erfordert
  lofalpolizeilicdye  Bewilligung;  (j.  Ziff.  V.  ibid.)  bei
Ertheilung  find  die  nöthigen  BorfichtsSmaßregeln  zu  treffen,
deren  Einhaltung  der  Bürgermeifter  aufs  Strenafte
zu  überwachen  Hat.  Weiter  ift  zu  beachten,  daß

2)  Zofale,  in  welchen  Betroleum  aufbewahrt  wird,  nicht

gleichzeitig  zur  ufbewahrung  von  felbitentzündlidjen
Segenftänden  bemüßt  und  nie  mit  offenem  Licht  betreten
werden  dirfen  (WO.  vd.  9.  Sept.  1866  Negbl.  ©.  1285),

3)  Wagen,  weldye  mit  nicht  wafjerhellem  Betroleun  geladen
find,  ficher  verwahrt  und  unter  jteter  Aufficht  gehalten
werden,  Auflagerungen  foldhen  Stoffes  aber  nur  in  fol:
chen  Räumen  einzeln  ftehender  nicht  bewohnter  Gebäude
stattfinden,  welche  der  VBerdunftung  rafchen  Abzug  geitatten,
  im  Freien  nur  auf  den  von  ihm  hHiezu  bezeichneten
  PBläßen,

4)  bei  Zagerung  und  Berfradhtung  wafjerhellen  Betroleuns
die  Beltimmungen  der  S8.  14  und  21  der  üben  citirten
Verordnung  vom  27.  uni  1862  eingehalten  werden,

5)  in  der  Nähe  von  Wäldern  vder  Kornfeldern  nur  mit
Beobadıtung  befonderer  VBorfichtsmaßregeln  Feuer  angemacht
  wird,  was  bei  trodener  Witterung  vom  Bezirks&amp;gt;
amte  ganz  unterjagt  werden  Fan  (Art.  45  und  95  des
Sorftge].  vom  23.  März  1852,  dann  Art.  167  des

.  8.-6t.-©.-:B.),

6)  daß  das  Schießen  im  Spnnern  von  Gebäuden  oder  in
unmittelbarer  Nähe  von  joldhen,  oder  von  feuerfangenden
Saden,  dann  das  Abbrennen  von  Feuerwerfsfürpern

Stadelmann,  Hdb.  f.  Yandgeneindevermwalt.  5.  Aufl.  13
        <pb n="208" />
        194  I.  Abth.  3.  28.  Smerpolizel,

——   ——-  ————.  m

 

 

oder  Feuerwerfen,  die  vorausgegangene  ort3polizeiliche
Berilligung  voraugfegt  (P.-Et.-G.-B.  Art.  168  und  63
Zıff.  1),  endlid)

7)  nad)  BD.  vom  20.  November  1815,  Renbl  S.  271  alle
größeren  Gemeinde-  und  Stiftungsgebäude  mit  Bligableitern
  verjehen  fein  müfjen,  deren  Sojten  bei  Sırda
thürmen  zur  Hälfte  aug  Mitteln  der  Gemeinde  zu  bejtreiten
  find.

b)  Maßnahmen  beim  Ausbrud)  eines  Brandes.

Um  die  Lölhung  eines  ausgebrochenen  Brandes  zu  ermöglichen,
  ift  erforderlih,  daß  auf  Herftellung  entfpredjender
Löichanftalten  hingewirkt  wird.

Die  Löfchanftalten  find  auf  dem  Lande  noch  fehr  häufig
in  einem  hödhit  unvollfonmienen  Bujtande,  ingbejondere  haben
die  Verbefjerungen,  welche  in  der  neuelten  Zeit  in  diefer
Richtung  in  den  Städten  getroffen  worden  find,  auf  dem  Lande
zum  Theil  noch  wenig  Anklang  und  ingang  gefunden.

Der  Grund  hievon  liegt  theil3  in  der  Anhänglichfeit  an
das  Althergebrachte  überhaupt,  welche  bei  dem  Dorfbewohner
immer  noc)  ftärfer  it,  al3  bei  dem  Etädter,  theil3  in  ber
Schen  vor  den  vermeintlichen  unnöthigen  Ausgaben,  welche
hier  freilich  übel  angebracht  tft,  theil3  aber  aud)  in  der  irrigen
  Meinung,  das  senrerlöjchwejen  laffe  fi  in  einem  Dorfe
nicht  Jo  organifiren,  wie  e8  in  den  Städten  zur  Beit  großen»
theil3  geichehen  ift.  Die  Folge  ft,  daß,  während  in  den
Städten  größere  Brände  jeltener  werden,  man  von  fols
hen  in  Dörfern  nod  vielfah  hört  und  dag  nidt
felten  dur  ein  jolcdhes  Unglüd  der  MWohlftand
einer  Gemeinde  auf  lange  Zeit  untergraben  wird.

Eine  im  Voraus  vorzunehmende  Regelung  defien,  was
bei  Ausbruch  eines  Brandes  zu  beobachten  ift,  jowie  die  recht«
zeitige  Borjorge  für  die  nothwendigen  Feuerlöfchgeräthichaften
und  eine  gehörig  eingeübte  Mannichaft  zur  Handhabung  ders
jelben  erjcheint  itberall  unerläßlih,  denn  bei  einem  au2ges
brochenen  Brande  ift  bejonnenes,  herzhaftes  und  jachverftändDiges
  Handeln  unter  Anwendung  der  entiprechenden  ftet3
dienstbereiten  Gerätbichaften  von  unberechenbarem  Nuben,  e8
läßt  fich  dasjelbe  aber  nur  durd)  Theilung  der  Arbeit,  Einthei»
lung  und  Einübung  der  Mannfchaft  erreichen.

Wenn  bei  einem  Feuerläum  die  Ortdeinwohner,  wie  bie
dor  Errichtung  der  zzeuerwehren  der  all  war  und  beim  Mans
        <pb n="209" />
        I.  Abıb,  8.  28.  Smerpolizel,  195

 

gel  diejer  noch)  immer  der  Fall  ift,  in  die  größte  VBeftürzung
und  Aufregung  gerathen,  Sgeder  nur  an  fich  felbft  und  fein
Eigenthum  denkt  und  aucd,  die  beim  Löfchen  fich  Betheiligenden
  von  vornherein  ohne  Ordnung  und  Plan  arbeiten,  fo  wird
in  den  meijten  Fällen  ein  im  Anfang  nur  feines  euer  rajch
um  fich  greifen  und  erft,  nachdem  e8  größeren  oder  geringeren
  Schaden  angerichtet  hat,  zu  bewältigen  jein.

Die  Feititellung  des  Feuerlöjchwefeng  ift  nach)  Artikel  175
des  Bolizeiitrafgefegbuches  den  Diftrift3«  und  Ortöpolizeibehörden
  anheimgegeben.

Die  einzelnen  Punkte,  welche  in  diejer  Beziehung  namentlich
auf  dem  Lande  im  Auge  zu  behalten  fein  dürften,  find  folgende:

I.  Söfhgeräthfhaften.

Um  einem  ausgebrochenen  Brande  Einhalt  thun  zu  fün«
nen,  ijt  vor  Allem  ein  hinlänglicher  Waffervorrath  in  der
Nähe  ganz  unentbehrlich.

Diefer  ıft  in  Brummen  oder  Cifternen  gewöhnlich  nicht
vorhanden,  wo  daher  Flüjfe  oder  Bäche  nicht  eriftiren,  welche
jtet3  da3  erforderlihe  Waller  zu  liefern  vermögen,  mußten
Ihun  nad)  früheren  Anordnungen  Feuerweiher  angelegt
werbdent.

Bei  diefen  Feuerweihern  muß  ein  beftändiger  Wafferzu-Nuß
  bergeftellt  werden,  damit  fie  im  Sommer  nicht  austrodnen,
  im  Winter  dagegen  find  diejelben  durd)  tägliches  Aufeifen
itet3  offen  zu  erhalten.

Unter  den  Teuerlöfchgeräthichaften,  welche  die  Landgemeinden
  nach  den  beftehenden  Beltunmungen  zu  halten  haben
(VD.  dv.  17.  April  und  6.  Auli  1807),  it  hier  vor  Allem
der  FJeuerfprigen  zu  erwähnen.

Wo  eine  Gemeinde  eine  Feuerfprige  nicht  felbit  anfchaffen
  fann,  follte  fie  fi)  mit  andern  nahe  gelegenen  Dorfgemeinden
  verbinden,  um  zu  einer  brauchbaren  derartigen  Mafchine
zu  gelangen,  welche  dann  bei  einer  Deodiltarfeuerverficherungs-Sejellichaft
  verfichert  werden  fanır.

Uebrigens  können  die  Gemeinden  zur  Anjichaffung  von
TFeueriprigen  audy  Unterftügungen  aus  den  Erübrigungen  der
München  »  Aachener  Mobiliarfeuerverficherungsgejellichaft  erhalten.
  Hierauf  abzielende  Gejuche  find  durch)  Vermittlung  der
Bezirksämter  an  die  Generalagentur  diejer  Gejellichaft  in  Münhen
  zu  richten,  Weber  die  hiebei  zu  beobachtenden  Punfte
vergleiche  $.  29  unten  Ziffer  11,

13*
        <pb n="210" />
        196  II.  Abth.  $.  28.  Senerpolisei,

 

Ein  Formular  für  jolhe  Gejuhe  findet  fih  in  Beiage
  54.

Nach  Art.  27  des  Dijtriktgrathösgejebes  Tann  die  Anjchaffung
  von  Feuerlöfchmafchinen  zum  gemeinfamen  Gebraudje  aus
Diitriktsmtitteln  jtattfinden.

Bei  Neuanfchaffungen  find  den  Landgemeinden  vor  ug
weile  die  Fahrfeueriprigen  der  verbefjerten  deutjchen  Sonktrn  -
tion  zu  empfehlen  nıt  einer  Borrichtung  zu  leichter  Deichelabnahme
  und  Ddurchrenfendem  VBorderwagen,  für  ganz  Heine
Gemeinden  auch  die  tragbaren  TFeuerjprigen.  M

rede  Spripe  joll  mit  der  gehörigen  Länge  von  Schläuchen
  verjehen  fein  (mindeftens  200  Fuß),  da  mit  dem  Standrohr
  in  vielen  Fällen  nicht  mit  dem  gehörigen  Erfolge  gearbeitet
  werden  fann.  Ä

Die  vorhandenen  Feueriprigen,  Schläudje  u.  f.  w.  müjjen
  jährlich  einigenale  probirt  werden,  theil3  um  Mängel  an
ihnen  rechtzeitig  zu  entdeden,  theil®  um  die  für  ihre  Bebdienung
  bejtimmte  Mannfchaft,  von  welcher  unten  die  Rede  fein
wird,  gehörig  einzuüben;  größere  Reparaturen  an  Spriben
jollter  jtet3  nur  einem  zuverläffigen  Spritenfabrilanten  übertragen
  werden.

Bon  den  Fenerleitern  find  die  größeren  mit  Rädchen
zum  leichteren  Fortbewegen  und  mit  Stüßen  zum  Aufheben  zu
verjeben;  die  vorhandenen  Keuereimer  müjjen  von  Leder
oder  Hanfgewirfe  verfertigt  und  innen  ausgepicht  fein.

Alle  Löjchgeräthichaften  find  nebft  der  Majchine  in  cinem
bedachten,  trodenen  und  luftigen  Raum:  zu  verwahren,  defien
Verichluß  der  Sprißemmeijter  hat,  während  ein  zweiter  Schlüfjel
zwednäßig  bein  Bürgermeifter,  Ortsführer  oder  einer  anderen
zuverläffigen,  im  der  Nähe  de8  Sprigenhaufes  wohnenden
Berjon  zu  Hinterlegen  ift.*)

Das  Reihenanbieten  der  Feuereimer  taugt  um  deswillen
  nicht  viel,  weil  e3  übermäßig  viele  Menfchen  erfordert.
Befler  tft  es,  Leuten,  welche  an  Buttentragen  gewöhnt  find,
ein  für  allemal  aufzugeben,  daß  fie  fi)  bei  ausbrechendem
Brande  jo  jchucll  al  möglich)  mit  cefilllter  Butte  auf  den
Brandplag  zu  Degeben  Haben;  wo  Died  nicht  angeht  ift

*)  Die  Controle  Über  Anschaffung  der  nöthigen  Xöfchrequifiten  und  ent-Iprehende
  Fnftandhaltung  derfelben  kommt  außer  dem  Biirgermeifter
auch  dem  Brandperfiderungsausfhuß  zu  (vergl.  $..  129  der  Bollz.-Borihr.
  zu  Brandverfierungsgefeg  vom  28.  Mai  1852).
        <pb n="211" />
        N.  Abth.  $.  28.  Senerpoligei.  197

 

die  Einführung  von  Tragfübeln  zu  empfehlen,  welche  circa
3  Kubilfuß  falfen,  mit  circa  2  Kubiffuß  Waffer  gefüllt  ud
von  2  Männern  an  einer  Stange  getragen  werden,  oder  Die
Einführung  von  Wafferwagen,  deren  Fäfjer  auf  einfachen  Gejtell
  mit  zwei  Rädern  und  einer  Deichlel,  von  drei  Mann  in
Ichnellem  Laufe  zur  Brandftele  gefchafft  werden  fünnen.

Waflerfäffer,  von  Pferden  gezogen,  jollten  nur  in  Orten
gebraucht  werden,  in  denen  das  Waffer  weit  hergeholt  werden
muß,  weil  da3  Ab--  und  Aufahren  diefer  Wagen  ftört  und
leicht  Unglüdsfälle  veranlaßt.

m  Uebrigen  ift  das  Waffertragen  in  Kübeln  durch  Weiber,
  Töchter  und  Mägde  feineswegs  ausgeichlofjen.

HI.  Beflelung  der  WMaunfhaft  zur  DBedtenung  der  Feuerlöldgeräfßfhaften,

  zur  Rettung  &amp;amp;rc.

Die  Urbeiten,  welche  bei  einem  Brande  vorkommen,  find:

1)  Löjchen.  2)  Retten.  3)  Einreigen.  4)  Aufräumnten.
9)  Bewaden.

Um  Diele  einzelnen  WUrbeiten  entiprechend  ausführen  zu
fönnen,  ift  nothiwendig,  daß  die  zum  Fenerlöfchdienft  verpflid)-tete
  oder  ich)  freiwillig  erbietende  Maunjchaft  in  bejtimmmte
Rotten  abgetheilt  und  für  die  einzelnen  Yrbeiten  mehr  oder
weniger  eingeübt  werde.

1)  Zum  Löfchen  find,  wo  es  angeht,  jeder  Sprige  eva
dreimal  foviel  Sprißenmänner  zuzutheilen,  als  gewöhnih
  an  ihr  pumpen,  einmal,  damit  Die  gehörige  YLb-Löfung
  ftattfinde,  dann  aber,  um  bei  Berhinderung
Einzelner  Erfaß  zu  haben.  Außerdem  erhält  jede  Spriße
einen  Sprißenmeifter  und  MRohrführer  mit  Stellvertreter
für  Beide.  Diefelben  müffen  zuverläffige  und  mit
der  Behandlung  der  Sprige  vertraute  Männer  fein.

Zum  Anfchrauben  und  Abnehmen  der  Schläuche  *)  find
befondere  Schlauchmänner,  zur  Handhabung  der  Leiter,
um  die  Schläuche  auf  die  Dächer  ze  zu  bringen,  Xeiterträger
  aufzuftellen  und  einzuüben.

2)  Das  Retten  umfaßt  die  Rettung  von  Menfchen,  Thieren
  und  Mobilien  und  zugleid)  die  Beauffichtigung  md
Beichügung  der  vom  Feuer  bedrohten  Nachbargebäude,

*,  Bei  den  Gemwinden  der  Schläude,  Zubringer  und  Mafchinentheile,
muß  fireng  auf  einerlei  leicht  zu  bandhabeudes  Kaliber  gejehen  mer:
den,  mit  dem  fih  auch  im  Dunkel  der  Nadt  leicht  und  sahne  alleı
nachtheiligen  Zeitverluft  umgehen  läßt,
        <pb n="212" />
        198  U.  Abth.  8.  28.  Kenerpoltzei

 

wozu  Hand-  und  Tragfprigen  fehr  dienlid)  find.  Zu
diejeim  Gejchäfte  bedarf  e3  cbenfall3  zuverläffiger  und
gewandter  Leute  und  es  jollten  jtet3  einige  Magenbefiger
  beftimmt  jein,  bei  einem  Brande  fi  mit  einem
mit  einem  Quche  bededten  beipannten  Wagen  in  Neferve
aufzuftellen.

3)  Das  Einreißen  kommt  hauptjählih  bei  Dachbränden

und  größeren  Bränden,  jorwie  nach  Lölhung  des  Brande3
  vor  und  find  Die  Einreißer  vorzüglich  aus  den  Baus
handwerfen  zu  nehmen.

Daz  Einreigen  der  im  vollen  Brande  ftehenden  Gebäude
  Tann  natürlich  bei  verzögerter  Ankunft  des  BPolieibeamten
  nicht  Hingehalten  werden,  jedo  2  muB  Lchterem,
Bringenbe  sälle  ausgenommen,  die  Anor  nung  de3  Ein.
reißens  benachbarter  Gebäude  vorbehalten  bleiben.

4)  Für  das  Aufräumen  nach  gelöjchtem  Vrande  bedarf  e3
ım  Grunde  feiner  bejonderen  Mannichaft,  da  dieß  feine
bejondere  Eile  erfordert  und  dann  Mannjhaft  von  den
andern  Rotten  übrig  ift.

8)  Zür  da  Bemwachhen  der  geretteten  I  re  ijt  ein
pafjender  Nettungsplag  zu  bejtimmen  und  jind  auf  dem»
lelben  einige  Wächter  aufzujtellen.

Zur  einheitlichen  Seitung  der  Löjchung3arbeiten  ift  ein
fachveritändiges®  Commando  ti  welche?  in  der  Regel
der  Bürgermeifter  bis  zur  Ankunft  des  DijtriktSpolizeibeamten
in  die  Hand  nehmen  wird,  doch  ift  nicht  ausgejchlofjen,  wenn
eine  Gemeinde  hiefür  einen  andern  bejonder3  taugliden  Mann
bejtimmen  will.

Wird  die  Löfchmannfchaft  einer  Gemeinde  nad)  den  angegebenen
  Grundjäben  eingetheilt  und  eingeübt,  jo  befitt  Die
Gemeinde  eine  Feuerwehr,  twelche  bei  einem  Brande  im  Stande
jein  wird,  bejonmen,  vaych,  herzhaft  und  jachverjtändig  zu  handeln,
  manches  ‘yener  jchon  bein  Beginn  zu  erjtiden  und  aud),
wenn  e3  größer  wird,  fo  lange  zu  bejchränfen,,  big  weitere
Hilfe  herbeifommt.

reder  Berjtändige  muß  einfehen,  daß  durch  foldhe  Mann-Ver
  mehr  geleistet  werden  fann,  ald  wenn  man  e3  dem  Aue
al  überläßt,  wie  und  wo  der  arbeiten,  oder  auch  nicht
arbeiten  will,  und  e3  Tann  den  Bürgermeiftern  darum  nur
dringend  ana  Herz  gelegt  werden,  bei  Reiten  nad)  Diefer  Rid)-tung
  hin  cme  stoedmäßige  Drganifation  des  TFeuerlöfchwejeng
anzubahnen,
        <pb n="213" />
        II.  Ubth.  8.  28.  Senerpoltzet.  199

 

 

TEE.  Allgemeine  Borfäriften  für  die  Löfhmannfhaft.

Neben  einem  vrganifirten  SFenerlöfchcorp3  erjcheint  die  Erlajlung
  bejtimmter  VBorfchriften  über  die  Obliegenheiten  feiner
Mitglieder,  dann  weiterer  VBorfchriften  iiber  da3  Verhalten  der
a  tmohner  überhaupt  bei  Wusbruch  eine3  Brandes  ange»
mejjen.

syn  erfterer  Beziehung  dürften  namentlich  folgende  Bunfte
zu  berüdjichtigen  fein:

Sowie  Feuerruf  ertönt,  hat  fich  jedes  Mitglied  der
für  Brände  bezeichneten  Mannjchaft  auf  den  ihm  bezeichneten
Sanmelplag,  refp.  nah  Maßgabe  feiner  Beitimmung  nad)
ber  Brandftätte  zu  begeben.

Der  mit  dem  Berfchluß  des  Sprikenhaufes  betraute
Sprißenmeijter  hat  jofort  dasjelbe  zu  öffnen,  Nacht3  die  Laterne
  anzuzünden,  Die  Feuerlüjchgeräthichaften  an  die  Enıpfangsberechtigten
  abzugeben  und  ficd)  erjt  dann  zu  entfernen,
wenn  die  Abgabe  derjelben  vollitändig  erfolgt  ift.

Ulle  depfallfigen  Verrichtungen  haben  mit  der  größten
Eile  zu  geichehen.

Befindet  fih  das  sSeuer  noch  in  einem  gefchlofjenen
Naume,  jo  haben  die  zuerjt  am  Brandplabe  Angefommenen
für  Veriäjliegung  der  Thüren  ıumd  Fenster  zu  forgen  und
jih  de3  Löfchens  zu  enthalten,  bis  hinreichende  Mannjchaft
und  Geräthichaft  zum  Angriff  des  Feuers  zur  Hand  ift.

Obne  beftimmten  Befehl  der  die  Löfchanftalten  leitenden
PBerfonen  fol,  Fälle  der  Noth  ausgenommen,  fein  Einzelner
der  Mannschaft  etwa8  unternehmen,  den  getroffenen  Anordnungen
  dagegen  Hat  die  Mannjchaft  Sofort  und  unweigerlich
Tolge  zu  leiften  und  Niemand  von  derfelben  darf  ohne  Erlaubnig
  den  ihm  angewiefenen  Poften  verlafien,  derfelbe
müßte  denn  unhaltbar  geworden  jein.

Die  Nefervemannjchaft  darf  fi)  ohne  Erlaubnig  nicht
von  ihrem  Plabe  entfernen  und  auch  nad)  gelöfchtem  Brande
darf  Keiner  der  Mannichaft  den  Brandplag  verlafjen,  ehe
die  Erlaubniß  zum  Auseinandergehen  gegeben  worden  ift.
Die  Vertheilung  von  Erfriichungen  an  die  Mannjchaft,  na»
mentlih  von  Branntwein,  Fann  nur  vom  Commandanten
geftattet  werden  und  erfolgt  unter  Aufficht  der  Führer.

‚  Bei  allen  Arbeiten  ijt  das  bedrohte  oder  zu  rettende
Figenthum  Underer  mit  größter  Schonung  zu  behandeln.
        <pb n="214" />
        200  II.  Abth.  $.  28.  Senerpolizei.

 

Der  PBlab,  auf  welchem  fich  die  Löfchdireftion  befindet,
ist  ftetS  durd)  cine  Fahııe,  oder  bei  Nacht  durd)  eine  Xaterne
  Fenntlich  zu  machen.

Ein  Entwurf  von  Statuten  und  einer  Dienftes  -  Anftruftion
  fiir  freiwillige  Landfeuerwehren  findet  fic)  Hinten  Beil.  55
und  96.

IV.  Allgemeine  Borfhriften  für  die  Ortsbewohner  in  Bezug  auf
»3randfälle.
u  diefer  Beziehung  wäre  Folgendes  feitzuftellen:
ederniann  tft  verpflichtet,  nach  Kräften  zur  Xöfchung
eines  Brandes  beizutragen.  (j.  B.-St.-G.-B.  rt.  56.)

MWird  irgendwo  in  een  Haufe  ein  außergewöhnlicher
Vrandgerich  bemerkt,  jo  find  zunäcdhjt  die  Bervohner  und  unter
  Umjtänden  die  Nachbarıı  fofort  in  Kenntniß  zu  feben
und  zugleich  ıjt  underzüglid)  den  Bürgermeifter  oder  defjen
Stellvertreter  von  der  gemachten  Wahrnehmung  Kenntniß  zu
geben.

Niemand  fol  ein  ausgebrochenes  Feuer  verheimlichen  oder
verjuchen,  e3  im  Stillen  zu  löfchen,  jedod)  joll  unter  Zuziehung
der  Nachbarn  nichts  unterlaffen  werden,  was  die  Löfchung  bewirken
  oder  das  Umfichgreifen  des  Feuers  verhindern  Fam.

Sp  lange  e3  im  gejchloffenen  Raume  brennt  ift  jeder
Yuftzug  zu  verhindern,  leicht  entzündliche  Gegenftände  find  vom
‚sener  zu  entfernen,  oder  wenn  dieß  nicht  möglich  tft,  ftarf
anzuneßen.

Jemand  foll  verfänmen,  jeden  Abend  feine  Wafjerbehälter
  in  der  Küche  oder  jonft  im  Haufe  füllen  zu  laffen.

Ber  einem  nächtlihen  Brande  find  die  Straßenlaternen
anzuzünden,  außerdem  Haben  die  Dxt3einwohner  am  Brandplaße
  und  in  den  Hauptitraßen  brennende  Laternen  auszu&amp;gt;
hängen.

Bei  Slatteis  haben  alle  Drt2einvohner  vor  ihren  Häufern
Sand  oder  Alche  zu  ftreuen.

Während  des  Brandes  find  alle  Dachläden  forgfältig  au
Ichließen  ımd  Waffervorräthe  auf  die  Böden  zu  bringen,  weld)
Ichtere  zugleich  entfprechend  zu  beanffichtigen  find,  um  eindringende
  Funken  fofort  löfchen  zu  Fünnen.

Die  Vefiger  von  Privatbrunnen  müffen  deren  Benügung
zum  Wafferholen  bei  Strafvermeidung  geftatten,  die  in  Der
Nähe  des  Brandes  wohnenden  Eimvohner  dagegen  haben  wor
ihren  Häniern  Waffergefäge  aufzuftellen  und  folcje  auf  Ver-
        <pb n="215" />
        TI.  Abth.  8.  28.  Semerpoligei,  201

 

langen  zur  unentgerblicen  Benütung  abzugeben  ıc.  Für  Wbhandenfommen
  oder  Beichädigung  foldyer  Wafjergefühe  haftet
die  Gemeinde.

Bei  ftrenger  Kälte  haben  die  Bierbrauer  und  andere  Öewerbe,
  welche  Keffeleinrichtungen  haben,  heiße8  Waller,  nö-Kullen
  sall3  gegen  Bergütung,  für  die  Sprigen  bereit  zu

alten.

Die  in  der  Nähe  des  Brandes  befindlichen  Häufer,  Höfe,
Gärten  zc.  müffen  zum  Durdygang  offen  gehalten  werden.

Kinder  find  während  des  Brandes  und  nad)  demselben
von  der  Brandftätte  ferne  zu  halten,  ingleichen  unbefugte  Bı-Ihauer
  und  folche,  welche  nicht  zu  Dienftleiftungen  verpflic)-tet
  find,  e3  müßten  denn  ihre  Dienfte  auf  Grund  ihres  freiwilligen
  Erbietend  von  der  Löjchdireftion  angenonmten  \worden
  fein.

edermann  Hat  fi)  der  Einmifchung  in  die  Anordiningen
der  Löjchdireftion  bei  Vermeidung  fofortiger  Abführung  zu
enthalten.

V.  Benefmen  und  Pienft  Bei  und  nad  den  Freuersdrünften.

Entfteht  ein  Brand,  fo  Hat  bi3  zur  Ankunft  des  Bolizeibeamten
  der  Bürgermeifter,  oder  wer  fonjt  mit  der  Lei:
tung  der  Rölchanftalten  betraut  tft,  die  Anordnungen  zur  yeuer-Löichhung
  und  möglicdhiten  Beichränfung  des  Unglüds  zu  treffen.

Er  hat  insbejondere  zu  überwachen,  daß  die  SFeuerreiter
und  Boten  augenblidlidy  an  die  ihnen  angewieleic:  Orte  eilen,
die  TFeuerlöfchrequifiten  jogleid)  an  Ort  und  Stelle  gebradıt
werden  und  die  Herbeildyaffung  des  Wafjers  rajıh)  und  geregelt
vor  fich  gebe.

Meiter  hat  er  zu  controliren,  ob  die  “Feermannjchaft  ihren
  Dienst  gehörig  verjehe,  die  vorhandenen  Transportmittel
zur  Wegfchaffung  der  geretteten  Gegenftände  mit  Umficht  zu
vertheilen,  die  anfommenden  SHilfeleiftenden  an  die  rechten
Pläte  zu  verweilen,  überall  hin  jein  Wugenmerf  zu  richten
und  wo  man  Rath  bedarf,  augenblidlic)  die  geeigneten  Anord»
nungen  zu  treffen.

Dem  erjten  anfommenden  zuftändigen  Bolizeibeamten  bleibt
zwar  die  oberjte  Leitung  der  Feuerlöfchjung,  und  der  Bürger:
meijter  hat  fortan  nad)  feinen  Aufträgen  zu  verfahren,  Ddiejen
  Tann  aber  nur  durch  den  Beirath  des  Lebteren,eine  rechte
BZwedmäßigteit  gefichert  werden,  daher  er  der  vorgejegten  Be-
        <pb n="216" />
        202

II.  Ubth.  4.  28.  4euerpoltzet.

 

hörde  immer  nahe  fein  wird,  um  ihr  Auskunft  zu  ertheilen  und
nad)  Umjtänden  jachgemäße  Vorjchläge  zu  machen.
‘m  Uebrigen  möchten  noch  folgende  Bemerkungen  hier
am  PBluße  fein:
1)  Da3  vorzüglichfte  Löfchmittel  bildet  dag  Wafler,  weil

2)

3)

4)

Dasselbe  in  Trolge  feiner  Flüffigkeit  überall  eindringt  und
den  breimenden  Körper  zugleich  abfühlt  und  dadurch  für
einige  Zeit  unverbrennlic)  macht.  Kaltes  Waffer  Lölcht
bejfer  al8  warmes.  Schnee,  in  gehöriger  Menge  angewendet
  leiftet  ebenfall3  gute  Dienfte.

Menig  Wafjer  auf  ftärferes  Feuer  angewendet  wirkt
Ihädlid).  Befindet  fi)  der  brennende  Körper  in  einem
gejchloffenen  Raum,  im  Keller  oder  Zimmer  eined  Haus
jes,  jo  fann  derjelbe  fchon  dadurch  aelöfcht  werden,  daß
diejer  Raum  möglichit  Luftdicht  verjchloffen  wird,  überall
aber  ift  die  Oeffnung  von  Thüren  und  Fenftern  zu  vermeiden,
  Durch  welche  ein  dem  Feuer  Nahrung  gebender
Luftzug  entjtehen  Fönnte.

Wenn  das  Teuer  weder  bedeutend  wird,  nod)  eine
rajche  Verbreitung  desfelben  zu  befürchten  fteht,  jo  Löfcht
man  e3  ftatt  der  Anwendung  von  Spriten  durch  Aufe
bern  des  Maffer3  mitteljt  euereimer,  oder  anderer

efäße.

Kt  das  Feuer  Ichon  jehr  groß,  fo  kann  dazjelbe
in  der  Negel  nicht  gelöfcht  werden,  fondern  die  ganze
Thätigfeit  muß  darauf  verwendet  werden,  Die  weitere
Verbreitung  des  Tyeuer3  zu  verhindern  ımd  vielleicht
einzelne  Theile  herauszureißen  und  einzeln  zu  Löfchen.
Delige,  fpirituoje  oder  harzige  Gegenftände  Taflen  fich
nicht  mit  Wafjer  löfchen,  daffelbe  wirft  vielmehr  geradezu
  fchädlich,  weil  es  ein  Umbherjprigen  der  brennenden
Gegenftände  verurjacht.

Derartige  Gegenjtände  werden  daher  befjer  mit  Erbe,
Afche,  Dünger,  naffen  Tüchern  und  dergl.  bededt;  für
flüffige  Gegenstände  eignet  fid)  am  beften  Holzajche.
Cheinifche  Löfchmittel,  3.8.  die  Buchner’schen  Köjchdojen,
find  nur  mit  großer  Vorficht  zu  Beranen  weil  ein
Menid  in  den  aus  ihnen  entwidelten  Gafen  nicht  zu
athmen  vermag.

Befindet  fi  in  der  Nähe  des  Tyeuerraums  ein  Dampf
fefjel  und  fann  man  den  Dampf  in  den  Tyenerraum  lete
ten,  jo  ift  diefer  ein  worzügliches  Löfchmittel.
        <pb n="217" />
        D.  Abth.  8.  28.  Seuerpolisel.  203

5)  Berfonen,  deren  Kleider  in  Brand  gerathen  find,  Löfcht

man  am  beiten,  wenn  man.fie  mit  Tüchern,  Mänteln

und  dergl.  umhüllt,  und  das  Teuer  durch  Bufammen»
drüden  erjtidt.

6)  Bei  frühzeitiger  Entdefung  eined  zyeuerd  leiften  jogenannte
  ‘Feuerlöfchpatichen  oder  Befen  vortreffliche  Dienite
und  es  Jollten  fi)  folche  in  jedem  Haufe  befinden.

Die  erite  Aufgabe  der  Löichmannichaft  bei  Ausbrud)  eines
Brandes  ift  die  Writung  von  Menfcyenleben,  die  Mannjdaft

t  daher  vor  Allem  fi  davon  zu  überzeugen,  ob  nicht

Menichen  in  Gefahr  find  und  nach  Kräften  zu  ihrer  Rettung
eizutragen.  Weiter  ift  vor  Allem  eine  genaue  Recognosrirnng
des  brennenden  Gebäudes  nothwendig,  um  den  Heerd,  Die
Belchaffenheit  und  die  Ausdehnung  des  Brandes  zu  erforicheıt.
Um  Sid)  hiebei  gegen  die  Einwirkung  des  Nauches  zu  fichern,
of  der  Recognogcirende  nicht  unterlaffen,  fich  ein  mit  Eilig
oder  Waller  angefeuchtete®  Tuch)  vor  Mund  und  Naje  zu  als
ten.  Hieran  reiht  fich  eine  zmecfmäßige  Anfftellung  der  FKcuerfprien
  und  Schläuche,  welche  jo  vorgenommen  werden  muß,
daß  man  das  Feuer  ratch  angreifen  und  mit  möglichjter  St:
herbeit  löjchen  fanın.

Die  Sprite  joll  insbejondere  nicht  zu  nahe  am  Haule
aufgeftellt  werden,  um  Rlah  für  die  Leitern  und  das  Rettung3-geichäft
  zu  lafjen,  ebenjowenig  aber  in  der  Mitte  der  Straße,
wo  jie  den  Berfehr  ftört,  oder  an  Orten  wo  der  Mannjchaft
Gefahr  durd)  herabfallende  Gegenftände  droht,  oder  von  wel:
chen  fie  jich  nicht  mehr  zurüdziehen  Fann.

Weiter  joll  bei  Aufftellung  der  Sprige  darauf  NRüdficht
genommen  werden,  von  welder  Seite  da3  Waffer  für  fie  herjeigefchafft
  wird,  fowie  daß  die  Ausgußöffnung  gegen  dag
iseuer  gerichtet  fei,  und  daß  fie  nicht  zu  nahe  an  andere  Sprigen
zu  ftehen  Tomme.

Kommt  eine  Sprite  außer  Thätigfeit,  jo  ift  fie  fofort
auf  den  Rejerveplag  zurüd  nlipten.

Bei  Anbringung  der  Sc  äuche,  von  denen  hänfene  wo
mögli)  vor  der  Benüßung  anzufeuchten  find,  ift  darauf  zu
jehen,  daß  ein  genügender  Ueberjchuß  bleibt,  um  dem  Feuer
nachrüden  zu  Tönnen;  zum  Cchute  der  Schläuche,  namentlich
daß  fie  nicht  getreten  oder  überfahren  werden,  ift  die  nöthige
Mannichaft  aufzuftellen,  wenn  nicht  einfache  Schlauchdedel  an«

eichafft  werden  wollen,  welche  aus  fcamalen  Brettjtiden  zus
Kummengefiigt  find.
        <pb n="218" />
        204  II.  Abth.  8.  38.  Senerpoligel.

 

Sind  überzählige  Schlaudjfprigen  da,  fo  Tönnen  fie  zur
Reifchaffung  des  Wafjers  benüt  werden,  indem  man  fie  vom
Wafferdepot  bi3  zum  Brandplage  in  Zwilchenräumen  aufjtellt
ımd  jo  das  MWaffer  vermittelt  der  Schläuche  aus  der  einen
der  andern  Spriße  zuführt.

Bon  auswärts  anfommende  Spriten  follen  in  angentefjener
  Entfernung  vom  Brandplage  jich  Hinter  einander  aufftellen
und  Die  Befehle  der  Löfchdirektion  nad)  Anzeige  ihrer  Ankunft
bei  derjelben  abwarten.

Handiprigen  find  bejonder8  zur  Vertheidigung  der  vom
seuer  bedrohten  Gegenftände,  namentlid  zum  Schuß  von
Dachungen  gegen  das  Flugfeuer  geeignet.

AS  Hauptregeln  für  den  Angriff  des  Feuers  gelten:

Das  Feuer  greife  man  in  der  Höhe  feines  Heerd3  an
und  e3  foll  der  Rohrführer  darum  feinen  Standpunkt  gleichhoc)
mit,  oder  wo  möglich  etwas  über  demfelben  einnehmen,  denn
nur  mit  horinzontalem  oder  von  Oben  fommendem  Strahl
fann  man  den  rechten  Punkt  treffen  und  ein  folder  Strahl
deckt  bejier.

Der  Wafferftrahl  darf  nicht  au  zu  großer  Entfernung
angewendet  werden,  nnd  ift  jtetd  auf  einzelne  beftinnmte  Punkte
zu  richten  ;  fein  folder  Bunkt  darf  eher  verlaffen  werden,  al3  bis
er  vollftändig  gelöfcht  ift,  weil  jonft  das  Feuter  wieder  ausbrechen
wirde  md  die  Arbeit  vergeblich  wäre.  Wo  möglich  greife  man
das  Feuer  in  der  Richtung  an,  von  welcher  der  Wind  Fonımt,
weil  beim  Sprigen  gegen  den  Wind  der  Wafjerjtrahl  zerftreut
wird  und  die  NRohrführer  Hauch  und  Hibe  in’3  Geficht  befommen.
  Man  fuche.  vor  Allen  durch  den  Wafferftrahl  die
Zugangstreppen  und  Theile,  auf  welchen  andere  ruhen,  zu
|gügen  und  leite  denjelben  nie  ohne  Noth  auf  Tenfterjcheiben
nod)  nicht  geöffneter  Räume,  un  der  Xuft  feinen  Zutritt  zu
verichaffen.

Hat  da8  Teuer  jchon  zu  fehr  um  fich  gegriffen,  oder  Tiegen
  andere  Umstände  vor,  welche  einen  direkten  Angriff  unmöglich)
  machen,  fo  muß  die  Brandjtätte  jo  enge  al3  möglich
eingefchloffen  werden  und  haben  ji)  die  Löfchmaßregeln  vor
züglid)  darauf  zu  erjtreden,  die  Verbreitung  des  Feuers  zu
verhindern  ;  ingbefondere  find  die  benachbarten  Gebäude  an  den
Punkten  zu  deden,  an  welchen  durch  breimbare  Stoffe  die
Verbreitung  des  Feuers  zuerjt  befürchtet  werden  muß,  und
ker  aus  denjelben  alle  brennbaren  Stoffe  fchleunigft  zu  enternen.
        <pb n="219" />
        I.  Ubih.  8.  28.  Smerpoligel.  205

 

Da  neben  den  aufgeftellten  allgemeinen  Regeln  je  nad)
dem  Orte  oder  der  Natur  eines  Brandes  nod)  bejondere  Mapregeln
  für  einzelne  Fälle  in  Berücfichtigung  zu  ziehen  find,
wird  e3  nicht  überflüflig  ericheinen,  die  einzelnen  Arten  von
Bränden,  wie  fie  auf  dem  Lande  vorkommen  fünnen,  md  Die
bei  denfelben  zwedmäßigjten  Borfehrungen  bier  zu  befprecheit.

1.  Der  Rellerbramd.

Der  erfte  Verfuh,  einen  Kellerbrand  zu  Löjchen,  beitcht
in  allen  Fällen  darin,  daß  Thüren  und  Luftlöcher  mit  Erde,
Milt  u.  5  [.  Luftdicht  verichloffen  werden,  wodurd)  ın  vielen
vällen  der  Brand  erjtidt  werden  Tann.

Sit  dieß  nicht  mit  dem  gewünjchten  Erfolge  gekrönt,  jo
greife  man  nad)  Entdedung  des  zzeuerheerds  das  ‘Feuer  mit
dem  Schlauchrohr  durch  ein  _pafjendes  Luftloh  an.  Dlan  Fan
hiebei,  wenn  nöthig,  den  Schlaudy  in  den  Seller  hinablaffen
und  von  oben  mitteljt  eines  Seiles  dirigiren;  wenn  der  XWajterftrahl
  das  Ferner  trifft,  jo  läßt  fich  dieß  aus  einem  eigen
thlimlichen  Bilchen  und  arten  Wafjerdampf  erfenen.

Gegen  da3  Gewölbe  darf  nicht  geiprigt  werden,  indem
dasselbe,  wein  e3  Stark  erhitt  ift,  Durch  plößliche  Abkühlung
zerfpringen  und  einjtürzen  Lünnte.

Beim  Eindringen  in  den  Seller,  wenn  dasfelbe  nötbig
ericheint,  ift  die  größte  Vorficht  zu  beobachten  ,  da  namentlich
bei  Balfentellern  die  Gefahr  des  Einftürzens  nahe  Tiegt  und
vorzeitige3g  Eindringen  den  Erftidungstod  zur  Folge  haben
fanıı  ;  aus  lehterem  Grund  ift  e8  gut,  wenn  der  Eindringende
ein  brennende®  Licht,  oder  eine  Fadel  vor  fid)  hält,  um  ıntathenıbare
  Sale  zu  erkennen.  Löfcht  durch  jolche  das  Licht
ehe  jo  hat  fid)  der  Eindringende  augenblidhid)  zuricdzuziehen.


Bei  in  Brand  gerathenen  Branntwein-DBlafen  find  behufs
der  Eritidung  des  Teuer  najle  Tücher  über  den  Blafenfopf
I  deden  und  diefe  fortwährend  naß  zu  erhalten,  Fette,  Dele

‚  weldje  in  einem  Seller  in  Brand  gerathen  find,  laffen  jid)
am  beiten  mit  der  bei  Seifenfiedern  zu  erhaltenden  braunen
Zauge  löfchen,  während  das  AZugießen  von  Wafler  das  Teuer
nur  vermehren  würde.

2.  Brand  in  Erdgefdoffen.

Bor  allem  find  auch  hier  Thüren,  Fenfter  u.  dgl.  zu
fchließen,  um  der  Luft  den  Zutritt  zum  Feuer  abzufperren,
        <pb n="220" />
        206  n.  nord.  %  -.  ämerpolizet.

 

Der  Rohrführer  fucht  fodann  mit  dem  Gcylauche  dem
euerheerd  beizufommen.  „it  da3  Teuer  bedeutend,  jo  wird
im  oberen  Stodwerf  eine  Diele  aufgehoben  und  der  zrijchen
beiden  Stodwerfen  befindlide  Raum  mittelft  eines  zweiter
Schlaudhes  mit  Wafjer  gefüllt.

Ein  Hauptaugenmert  ijt  darauf  zu  richten,  daß  die  in
die  oberen  Stodwerfe  führenden  Treppen  nicht  vom  Seuer  er«
faßt  werden.

.  Mit  Rettung  von  Möbeln  ıc.  aus  den  oberen  Eta  en
jollte  nur  bei  großer  Gefahr  vorgegangen  werden,  weil
Durch  die  PBafjage  verjperrt  und  Die  Möbeln  in  der  Regel  un
nöthiger  Weije  bejchädigt  werden.  "

3.  Brand  in  oberen  Stodwerfen.

Das  Verfahren  ift  im  Wejentlichen  dasjelbe  wie  bei  Bränden
  im  Erdgejchoße,  nur  ift  zu  bemerken,  daß  das  Feuer  ftet$
von  gleicher  Höhe  aus  oder  von  oben  herab  angegriffen  ver»
den  fol.  Um  über  die  weitere  Verbreitung  des  Feuers  nad)
oben  und  unten  jtet3  Kenntniß  zu  haben,  jind  jowohl  in  dem
über  dem  Feuerraum  befindlichen  Stodwerten,  al3  in  den  un«
teren  Wachpojten  aufzuftellen.

Sind  bei  Necognogcirung  bed  Yeuerd  mehrere  Lokale  zu
durchichreiten,  fo  bedient  man  fi),  namentlich,  wenn  fie  mit
Raud  angefüllt  find,  zwedmäßig  eines  Geiles,  eineötheild  um
mit  Hilfe  dejjelben  den  Nüdweg  zu  finden,  anderntheils  um
dag  BZufallen  der  Thüren  zu  verhindern.

4.  Feuer  im  Fußboden.

Durch  fehlerhafte  Bauart  der  Schornfteine,  Kochheerde
und  dergl.  entjtehen  oft  Brände  in  Fußböden,  welche  häufig
lange  vor  Ausbruch  des  Feuers  jchon  alinmen  und  dur)  den
Raud  für  die  im  Zimmer  fchlafenden  PBerfonen  tödtlid)  werden
  Fünmnen.

Häufig  zieht  fi)  aud)  lediglich  der  Hauch  au  den  Schornjteinen
  in  zolge  fehlerhafter  Bauart  derjelben  in  die  Bimmerböden
  und  dringt  aus  denfelben  hervor,  ohne  daß  Diefelben  in
Brand  gerathen  find.  xyxm  legteren  Falle  hört  der  Racc  Ihon
dadurd)  auf,  daß  man  in  den  unteren  Stocdwerfen  alle  Defenund
  eerdfeuer  Löfcht,  außerdem  läßt  fih  fchon  aus  dem  Gee3

  Nauches  defjen  Urjprung  eriennen.

Sit  wirklich  Teuer  unter  dem  Kußboden,  jo  ift  vor  Allem
nad)  Yen  Orte  defjelben  zu  forfchen,  der  fich  durch  die  befondere
  Hie  der  Dielen  an  Ddiefer  Stelle  verräth.
        <pb n="221" />
        II.  Wörth.  6.  28.  Generpeligi,  207

 

Die  heißefte  Diele  wird  nun  aufgehoben  und  dag  Feuer
mit  einer  Handjprige  oder  Gieklanne  gelöjcht,  bi3  jede  Spur
dejlelben  vertilgt  ift.

Brennen  die  Balfen  innerhalb,  jo  muß  man  den  Balfen
quer  durchhauen  und  mit  dem  Strahlrohr  in  die  brennende
Deffnung  jprigen,  jedoch  muß  man  zur  Vermeidung  von  Einftürzen
  darauf  bedacht  jein,  die  Durdjgüge  und  Stüßen  de3
len  zu  erhalten  oder  andere  proviforiiche  Stüben  Herzu&amp;gt;
tellen.

Man  bredhe  nie  mehr  auf,  al  man  fogleid)  löjchen  kann.
So  lange  nody  Raudy  —  nit  Wafjerdampf  —  auffteigt,  find
noch)  immer  brennende  Stellen  vorhanden  und  miüfjen  die
Nachforihungen  fortgejeßt  werden.

5.  Schornfteinbrand.

Ein  Echornfteinbrand  ift  für  das  Haus  nur  gefährlich,
wenn  im  Schornftein  Rilfe  vorhanden  oder  durch  die  große
Hite  entjtanden  find.

Man  lafje  darım  den  Schornftein  ruhig  brennen  und
ftelle  nur  unter  die  Deffnung  defjelben  ein  großes  Gefäß  mit
MWafler,  damit  die  glühenden  Schladen  in  dasjelbe  hinabfallen,
dagegen  ftelle  man  in  jedem  Stodwerfe  Perjonen  mit  Waffer
und  nafien  Lappen  auf,  um  den  Schornftein  zu  beobachten.

Sind  Rilfe  im  Schlot  unterhalb  der  supböden  entjtanden,
fo  hebt  man  die  Dielen  auf,  um  fie  überwachen  zu  fümten.

Nad)  dem  Kaminbrand  jind  die  den  Schornitein  ungebenden
  Balten,  Xatten  zc.  jorgfältig  zu  unterfuchen,  damit  nicht
ein  nener  Brand  entjteht.

Das  früher  angewendete  Mittel,  einen  Schorniteinfeger
durch  den  brennenden  Scylot  fahren  zu  lafjeıı,  ijt  nicht  zu  empfehlen,
  weil  dadurch  die  aus  dem  Glanzruß  gebildeten  Blajen
aufgeriffen  werden  und  das  geuer  nur  neue  Nahrung  erhält;
nicht  weniger  gefährlich  ıft  das  Verjtopfen  der  Zugänge  zum
Sclote,  indem  fid)  hiebei  brennendes  Gas  anhäuft,  welches
leicht  eine  Erplojion  erzeugen  Tann.

Dur)  dag  Schießen  in  den  Schornftein,  welches  in  ber
Negel  die  Flamme  nur  für  den  Augenblid  Löfcht,  Fünnen
gefübrnde  Sprünge  entjtehen  und  aud)  das  Erftiden  der  glamme

rd  Anzünden  Bon  pulverifirtem  Schwefel  ift  nicht  zu  ems
piehlen,  weil  die  jchweflige  Säure  leicht  auch  in  andere  Räume
eindringen  Tann,
        <pb n="222" />
        298  II.  Abt.  8.  28.  Senerpoligei.

 

6.  Brand  im  Dadhituhl.

Bei  einem  Dachbrand  ift  foviel-  al3  möglich)  das  Herausftoßen
  der  Dachziegel  zu  vermeiden,  damit  fein  Zuftzug  enttteht.
  Der  Wafjerjtrahl  ift  bejonder3  auf  die  Dach  -  Stübund
  Berbindungspunfte,  Sparten,  Dadjituhlfäulen,  Spannriegel
  2c.  zu  richten.  Die  brennenden  Materialien  und  die  Dad)-verjchläge
  find  jofort  zu  entfernen.

Kt  der  Speicherboden  jchon  jo  angegriffen,  daß  man  Gefahr
  läuft,  durchzubrechen,  jo  follen  die  Löfchenden  einige
Sparren  abnehmen,  fie  quer  über  den  Boden  legen  und  dadurch
  eine  Brüde  bilden,  auf  welcher  der  Schlauchführer  fich
ficher  fortbewegen  Tann.

Schorniteine,  welche  nr  den  Brand  ihrer  Stübpunfte
beraubt  wurden,  werden,  um  ihren  Einfturz  zu  vermeiden,  am
beiten  eingeriljen  und  zwar  entweder  in  der  Art,  daß  man  fie
nit  Feuerhafen  an  ihrem  oberen  Ende  faßt,  fie  in  fchwingende
Bewegung  jest  und  am  Ende  umwirft,  oder  dDadurd),  daß  man
an  ihrer  Seite  einige  Steine  herausbricht,  damit  fie  zujammenjtürzen.


Beim  Einreigen  it  die  größte  Vorficht  und  vorhergängige
Warnung  der  Untenftehenden  nöthig.

Bom  Feuer  bedrohte  Nachbargiebel  find  fortwährend  zu
beiprigen,  Dachrinnen  find  Joviel  al8  möglich  zu  erhalten,  da
tie  im  Nothfall  ein  Communifationsmittel  nach  den  Nachbargebänden
  gewähren.

Aeupern  die  Sprigen  nicht  in  Bälde  eine  fichtbare  Wirfung,
  jo  ift  zum  Einreißen  de3  Dacjftuhls  durd)  erfahrene
Ycuhandiverfer  zu  fchreiten.

7.  Brand  von  Strohdädern.

Um  Strohdäcer  bei  Gelegenheit  eine  Brandes  vor  dem
Anbrennen  zu  Shügen,  namentlich  vor  dem  Slugfeuer,  find  auf
beiden  Seiten  des  Daches  Bojten  aufzuftellen,  welche  wo  miöglih
  mit  Handjprigen  oder  Löfchpatichen  zu  verjehen  find.

Die  Miftjauche  ift  zum  Begießen  von  Strohdäcdhern  geeigneter
  al3  Wafler,  weil  fie  weniger  fchnell  verdampft.

Brennt  ein  Strobdah  in  höherem  Brade,  fo  entferne
man  fich  fchnell  von  demfelben,  weil  dag  euer  dann  in  der
fürzeften  Zeit  nicht  nur  das  ganze  Dach,  fondern  auch  dag
Haus  erfaßt  haben  wird.

Auf  Rettung  und  Wegtreibung  des  Biehes  ijt  da,  wo
        <pb n="223" />
        I.  Abth.  8.  28.  Sentrpoltzel,  209

 

Strohdächer  eriftiren,  auch  in  den  fcheinbar  nicht  bedrohten
Hänfern  Rüdficht  zu  nehmen.

Awedmäßig  wäre  e8,  wenn  die  Befiter  von  Gebäuden
mit  Strohdächern  angehalten  würden,  ftet3  eine  Leiter  zum
Beiteigen  des  Daches,  einen  Xöfchbefen  oder  eine  TFeuerpatfche
auf  hinlänglid)  langer  Stange  und  einen  Tyeuereimer  parat
zu  halten.

Was  bezüglich  der  Strohdäcdjer  gefagt  ift,  gilt  auch  von
Scindeldäcdern.

8.  Brand  in  Stallungen  und  Scheunen.

Sind  in  Stallungen  oder  Scheunen  nur  geringe  Duantitäten
  von  Heu,  Stroh  2c.  vorhanden  und  tft  die  gehörige
Mannichaft  disponibel,  fo  find  die  feuerfangenden  Materialien
—  felbjt  brennend  —  heraus  zu  fchaffen  und  draußen  zu  übergießen,
  damit  dem  Feuer  fo  viel  ald  möglid)  Nahrung  entzogen
  wird.

Sind  Dagegen  diefe  Stoffe  in  größeren  Maffen  vorhanden,
fo  darf  das  brennende  Heu  2c.  nicht  augeinander  gezogen  werden,
  e3  ift  vielmehr  mit  oviel  Wafler  zu  begießen,  daß  da3
Ganze  eine  naffe  Krufte  erhält.  Hiedurcdy  wird  das  im  Innern
brennende  Feuer  zurücgehalten  oder  erjtidt.

Erft  wenn  dag  ganze  Gebäude  gelöjcht  ift,  verjucdht  man
das  Stroh  und  Heu  zu  löjchen,  indem  man  c$  in  Heinen  Quantitäten.
  miittelft  Sreuer-  oder  Mifthafen  von  dem  großen  Haufen
wegzieht  und  die  Die  und  da  auficdhlagende  Slanıme  jtet3  ogleich
  Löfcht.  Die  abgejonderten  Theile  werden  nad)  volljtändig
erfolgter  Abkühlung  auf  Wagen  geladen  und  auf’3  freie  eld
gefahren,  wo  fie  feinen  Schaden  mehr  bringen  Tünnen.

Die  Ausleerung  benachbarter  Scheunen  it  nur  dann  zu«
fälfig,:  wenn  hinreichende  Mannfchaft  und  Fuhrwerfe  zu  Ge=‚bote
  ftehen,  um  die  Vorräthe  jo  weit:  wegbringen  zu  fünnen,
daß  jie  von  den  auffliegenden  Kohlen  und  Zunten  nicht  mehr
erreicht  werden.

Beim  Kinreißen  einzelner  Theile  oder  der  innern  Einrichtung
  der  Ställe  oder  Scheunen  ift  auf  die  Hauptjtügen
NRüdficht  zu  nehmen,  um  dem  BZujammenjtürzen  vorzubeugen.

"Die  Rettung  von  größeren  Thieren  au  Ställen  wird  am
‚beiten  bewerfftelligt,  wenn  man  denfelben  die  Augen  verbindet,
weil  fie  außerdem  durch  die  Flamme  leicht  feheu  und  ftörrig
Werden.

Gtadelmann,  Hdb.  f.  Landgemeindeverwalt,  5.  Anfl  14
        <pb n="224" />
        210  ll.  abth.  8.  28.  Senerpoligei.

 

Bei  Scafitällen  ift  eg  zwedmäßig,  in  denfelben  zwei
einander  gegenüber  liegende  Thüren  anzubringen,  da  die  Schafe
bei  einem  Brande  aus  der  vom  Feuer  abgewendeten  Thüre
leichter  abzuführen  find.  Federvieh  flüchtet  man  in  Säden,
Bienen  mit  zugeitopftem  Fluglod).

9,  Thurmbrand.

Bor  allem  follten  in  Rüdfiht  auf  die  Möglichkeit  eines
Thurmbrandes  Sprigen  und  Schläudhe  an  jedem  Thurm  probirt
  werden,  um  zu  fehen,  wie  hoch  der  Wafferftrahl  noch  mit
gehöriger  Kraft  mittelft  de8  Schlauchrohrs  gebracht,  oder  wie
body  man  das  Wafler  mittelft  des  Schlauches  fchaffen  und  dann
mit  einer  YButten=  oder  Handfprige  fprigen  Fünne.

m  Uebrigen  follte  auf  jedem  Thurm  ein  ftet3  mit  Waffer
gefüllter  Zuber  fich  befinden,  um  wenigjtens  für  den  erften
Angriff  des  Feuers  Löfchmaterial  zu  Haben.

Brit  ein  Thurmbrand  Vic  aus,  fo  ift  na)  Maßgabe
der  Durch  die  vorgenommene  Probe  gewonnenen  Erfahrung
dem  euer  möglichft  nahe  auf  den  Leib  zu  rüden  und  Die
Lölhung  zu  verfuchen.  Hiebet  kann  das  Waffer  aud)  mit  dem
Seile  und  dem  mechanischen  Zuge  auf  den  Thurm  geichafft
werden,  welcher  an  vielen  Thürmen  zum  SHinaufziehen  von
Gegenftänden  angebradt  ift.

Gelingt  das  LXöfchen  eines  Thurmbrandes  nicht  in  Välde,
jo  wird  daS  Teuer  fchwer  zu  bewältigen  fein;  e3  find  dann
die  der  Mannjchaft  und  der  Umgebung  de3  Thurmes  drobenden
  Gefahren  bejonders  in’3  Auge  zu  fafjen.

Brennt  der  Glodenftuhl  und  fangen  die  Gloden  zu  fchmelzen
  an,  jo  ift  fchleuniger  Rüdzug  aus  dem  nnern  des  Thurmes
  nothwendig.

Bei  Aufftellung  der  Mannichaft  außerhalb  de3  Thurmes
it  auf  das  Herabfallen  von  Hiegeln,  Holzitüden,  des  eifernen
Kreuzes  2c.  zc.  bejondere  Rüdficht  zu  nehmen.

Um  da3  Dad)  und  Schiff  der  Kirche  zu  fchüßen,  bringe
man  auf  den  Dachboden  verjchiedene  Waflerzuber,  fülle  fie
mitteljt  Schläuchen  mit  Waffer  und  poftire  die  gehörige  Mann=Ichaft
  mit  Eleineren  Sprigen  und  Teuereimern  auf  den  Dad)-boden,
  um  jogleich  jedes  ausbrechende  Feuer  zu  erjtiden.

Hat  der  Thurm  fteinerne  Mauern,  fo  fann  man  das
Teuer  im  Innern  ruhig  brennen  laffen,  Ausgänge  gegen  den
Dachboden  Hin  aber  find  zu  befegen  um  heraugdringendes  Feuer
        <pb n="225" />
        I.  abth.  8.  28.  Senerpoligei.  211

 

jogleich  zu  Löjchen;  noch  befjer  ift’3,  Diejelben,  wenn  die  Zeit
reicht,  zu  vermauern.

Sp  lange  das  euer  im  Thurme  herabbrennt,  ift  eine
hinreichende  Mafje  Wafler®  herbeizufchaffen,  um  e3  wo  mögih
  befämpfen  zu  fünnen.

Sind  die  verjchtedenen  Stodwerfe  eines  Thurmes  durd)
hinreichend  jtarfe  Baltenlagen  getrennt,  fo  Tann  man  da3
Herabbrennen  des  Tzeuer3  dadurd  hemmen,  daß  man  den  Boden
  eines  Stocwerfes  fo  lange  man  noch  durd)  einen  weiteren
  Boden  gegen  Das  Seuer  gejchügt  ift  einige  Zuß  hoch  mit
feuchtem  Dung  oder  feuchter  Erde  überjchüttet,  nur  follte  Die
Stiegenöffnung  dann  gleichfall3  zugededt,  und  eben  fo  hoc)
über  werden,  was  übrigen?  nur  von  außen  gejchehen
Önnte.

10.  Waldbramd.

So  verjchiedenartig  die  Maldfeuer  auftreten,  jo  verichieden
  muß  auch  das  Löjchverfahren  fein.  3  find  aber  die
MWaldfeuer  theils:

a)  fogenannte  LRauffeuer,  theils

b)  Erdfeuer,  die  fi)  in  Torfichichten  2c.  fortziehen,  theils

c)  Wipfelfeuer.

Bei  jedem  Waldbrande  ohne  Unterjchied  furhe  man  vorerit
  die  Richtung  des  Yeuerzuges  zu  erforichen  und  das  Tyeuer
abzuschneiden,  indem  man  eine,  der  Ausdehnung  des  lebteren
entiprechende  Anzahl  Leute  zum  Vollzug  der  nad)  Gattung  des
Waldbrandes  erforderlichen  Arbeit  in  angemefjener  Entfernung
und  windwärts  vom  Feuer  aufftellt,  rajc)  mit  der  Arbeit
beginnen  läßt  und  alle  der  Verbreitung  des  Feuerd  Hinderniffe
  entgegen  jegenden  Stellen,  3.  B.  Wege,  Gräben,  Blöjen
2c.  in  die  zu  bildende  Schuplinie  zieht,  den  Gefahren  des  Flug
feuer8  aber  durch  Aufftellung  von  Wachtpojten  begegnet.

ALS  befondere  Löfchregeln  gelten:

a)  Beim  fogenannten  Zauffeuer,  d.  5.  einem  euer,  welches
  blos  in  der  trodenen  Bededung  von  Grad,  Moos
und  Staudengewäcjlen  auf  dem  Boden  fortläuft,  Fann
eine  Unterbrechung  erzielt  werden  durd)  Abräumung  und
2—3  Fuß  tiefe  Yustehung  des  Waldbodens3  ,  wobei
der  Erdausftich  nad)  dem  Feuer  zu  geworfen  wird,

Eine  weitere  Hilfe  bieten  die  |.  g.  Gegenfeuer,
indem  man  die  Lölchmannfchaft  vor  und  in  gemefjener
Entfernung  vom  Hauptfeuer  in  einer  Linie  aufjtellt,  auf

14*
        <pb n="226" />
        2i2

Jl.  adth.  8.28.  Senerpolizel,

 

b).

biefer  die  Bodenbededlung  anzünden  und  nun  darüber

‚wachen  läßt,  daß  fich  daS  angezündete  Feuer  nicht  rüdwärt3
  verbreite,  jondern  gegen  da3  Hauptfeuer  zubrenne,

wa3  nach  dem  Gefeh,  daß  aud)  bei  conträrem  Winde

dag  Heinere  Feuer  dDurdy  da3  größere  bi3  zur  endlichen

a  sung  angezogen  wird,  ich  leicht  bewerfitelligen
üpt.

Das  us  ülagen  des  STeuerd  mit  jungen  3—  6
Ellen  langen  Nadelholzjtämmchen  bewährt  fich  beim  Flug
[ner  ebenfall3.  |

eim  Erdbrand  bildet  den  Hauptgefichtspunft  Die  Erforfhung
  de3  TFeuerzuges,  um  fe  ihm  entgegen  Durd)

Ziehung  eines  Srabena  bi3  zur  Tiefe  de3  Waflerfpiegeld

oder  eines  frilhen  Sand-  oder  Lehmlagers  das  Teuer
abzujchneiden.

Bei  einem  jogenannten  Wipfelfeuer  bildet  wie  beim
[ugfeuer  die  SHerftellung  leerer  Räume  den  Hauptgeihtspunft.
  Sie  erzielt  man  durd  Fällung  und  Entfernung

  des  vor  dem  Teuer  ftehenden  Holzes  in  einer  ent-Iprechenden

  Diftanz  vom  Hauptfeuer,  fowie  durch  Gegenfeuer,

  nur  muß  man  im  legteren  Falle  mit  einiger  Zus
verficht  Hoffen  fünnen,  dem  Gegenfeuer  Schranken  zu
leben,  jo  daß  e8  dem  Hauptfeuer  zubrenne.

Nach  gelöichtem  Brande  müffen  die  Brandftätten
fofort  begangen,  die  angefohlten  Bäume  und  Stöde  mit
Erde  überworfen  oder  mit  Wafjer  ausgegoffen  werden,
die  Bränder  auf  einer  zuvor  bi8  auf  den  Waldboden
abgeräumten  Stelle  ferne  von  der  Brandftelle  gelagert
und  die  gefällten  Stämme  bei  Seite  gejchafft  und  überwacht
  werden.  |

Die  bei  einem  Waldbrand  zu  Hilfe  foınmende  Mann
haft  jollte  möglihft  mit  Hauen,  Schaufeln,  Reden  und
Aerten  verjehen  fein.

11.  Riefen-  oder  Moorbräande

find  in  der  Regel  nicht  gefährlich  und  reicht  dag  Ziehen  jchmaler
  Gräben  gewöhnlid  hin,  dem  Feuer  Grenzen  zu  feßen.

12.  Großer  Brand,

Bei  einen  großen  Brande  entitehen  in  Xolge  der  ftarfen

Hite  im  Umfreije  der  Brandftätte  Quftftrömungen,  welche  2
bi8  zum  Sturme  jteigern  und  die  Annäherung  faft  unmögli
        <pb n="227" />
        1I.  Abth.  8.28.  Seuerpoltzet.  213

 

madjen.  Sie  erzeugen  da3  fogenannte  Flugfeuer,  meldjes.  oft
ganze  Straßen  überfpringt  und  befonder8  den  mit  Stroh  oder
Schindeln  gededten  Häufern  gefährlih  wird.

Nebenbei  macht  die  außerordentlich  gefteigerte  Hige,  daß
alle  brennbaren  Körper  empfänglicher  für  das  Feuer  werden,
wodurch  es  Jich  erklärt,  daß  oft  ganze  Häufer  wie  mit  einem
Scylage  in  Brand  gerathen.

Beim  Sturmfeuer  fann  nur  dadurd)  geholfen  werden;
daB  man  in  der  Richtung,  in  welcher  fic  das  Tyeuer  weiter  zu
verbreiten  droht,  eine  Liide  in  die  Häuferreihen  madjıt,  was
am  fchnellften  durch  Sprengung  der  Häufer,  langjamer.  durd).
Einreißen  derjelben  geht.

Zur  Sprengung  fehlt  auf  dem  Lande  in  der  Regel  das
Material  und  auch  die  nöthigen  erfahrenen  Berjonen,  dann
fann  aber  auch  die  Wirkung  der  Erplofion.  nie  auch  nur  ans
nähernd  berechnet  werden.

Das  Einreißen  der  Dächer  und  YFachmwände  geichieht  am
wedmäßigften  durch  Durchhauen  der  Hauptverbindungen  umd
ftücweife  Entfernung  de3  Daches  und  der  Wände  mitteljt  Hafen
  und  Seilen.  Hierauf  fucht  man  alles  im  Haufe  befindliche
Holzwerk  fortzufchaffen,,  befonders  dasjenige,  welcdjes  mit  den
egen  das  sFeuer  gefehrten  Mauern  in  Verbindung  fteht.  Die
Neimernen  Wände  der  abzureigenden  Häufer  find  möglidjft  zu
erhalten  ,  indent  fie  einen  wirfjamen  Damın  gegen  dag  Weiter:
Ihreiten  des  Leuers  bieten.

Mit  den  Zerftören  foll  man  nie  bei  dem  zunädft  am
euer  befindlihen  Haufe  anfangen,  fondern  diefe3  joll  möglift
  verjchloffen  und  bededt  bleiben,  damit  das  Verbrennen
langfamer  geht  und  Zeit  zum  Zerftören  des  zweiten  oder  Drits
ten  Haufjes.  gewonnen  wird.

Ebenfo  muB  das  erfte  Haus,  das  wieder  ftehen  bleiben
fol,  ein  folides  jteinernes  fein,  denn  ein  baufälliges  hölzernes
Haus  wäre  jelbft  durd)  die  gemachte  Lüde  nicht  geihüßt,  e3
jtände  vielmehr  zu  befürchten,  daß  das  euer  dieje  Küce  über-|pringen
  würde.

Beim  Slugfeuer.  ift  die  ganze  Aufmerkfanfeit  der  ©efammteinwohnerfchaft
  erforderlih.  Alle  Senfter  und  Liüden
find  jorgfältig  zu  fchließen  und  überall  Löjchbereite  Wachpoften
aufzujtellen.  Sefonders  wirffam  zur  Löfchung  von  Flugfeuern
find  Hand  -  und  Tragfpriken.  |

egen  die  Eutzündlichfeit  fihert  am  beften  bejtändige3
  Beiprigen  der  bedrohten  Gebäude  und  wenn  möglicd)  Be-
        <pb n="228" />
        214  I.  Abth.  8.  28.  Senerpolizei,

 

hängen  derjelben  mit  großen  nafjen  Tüchern,  welche  fortwährend
  durch  Beiprigen  naß  erhalten  werden  müfjen.  Hilft  dieje3
  erfahren  nicht3  mehr,  jo  muß  zum  inreißen  gefchritten
werden.

Sobald  der  Brand  beendigt  ift,  ijt  an  das

Aufräumen  der  Branpdftätte
zu  gehen.

Hiebei  find  alle  Balken,  Schornfteine  und  Mauertheile,
deren  Einiturz  befürchtet  werden  muß,  einzureißen,  an  den  übrigen
  mehr  oder  weniger  bejchädigten  Gebäudetheilen  dagegen
ilt  vor  dem  Bollzug  der  Brandichadenseinihäßung  eine  Veränderung
  nicht  vorzunehmen.

Das  herumliegende  Holz  ift  mit  Waller  zu  übergießen
und  auf  einem  jichern  von  Gebäuden  entfernten  Blab  unterzubringen.


Beim  Herunterwerfen  von  Gegenftänden  it  zur  DBermeis
dung  von  Unglüd  mit  der  nöthigen  VBorficht  zu  verfahren  und
find  weiter  beim  Aufreißen  der  Fußböden,  Abbrechen  der  Ber-Heidungen
  2c.  die  Nägel  jofort  umzufchlagen,  damit  durd)  diejelben
  feine  Berlegungen  entjtehen.

Die  Brandftätte  ift  fo  lange  zu  bewachen,  bis  die  feite
Ueberzeugung  gewonnen  ift,  daß  unter  dem  Brandichutt  Feine
&amp;amp;luth  mehr  verftedt  fei,  und  find  zmwedmäßig  ein  oder  mehrere
  bei  Anbruch  der  Dunkelheit  mit  Laternen  zu  verjehende
Spriten  und  mit  Waffer  gefüllte  Gefäße  auf  dem  Blake  zu
belaffen;  die  weiter  nothwendigen  Maßregeln  beftimmen  ich
nach  den  Anordnungen  des  Bolizeibeamten  und  ijt  deren  Vollzug
  von  dem  Bürgermeifter  zu  überwachen.

Außerdem  hat  derjelbe  fofort  dafür  zu  forgen,  daß  die
Abbrändler  und  ihre  Familien  entiprechend  untergebracht  werden
  und  wieder  in  den  Befib  ihrer  Habe  gelangen,  daß  Die
Löjchgeräthichaften,  fobald  man  ihrer  nicht  mehr  bedarf,  vollftändig
  gereinigt,  nöthigenfall3  reparirt  und  wieder  an  ihre
Aufbewahrungsorte  zurücdgebraht  werden  und  Diejenigen,
welche  Waflergefäße  zc.  zur  Lölhung  des  Brandes  geitellt  Haben,
  diejelben  wieder  zurüderhalten.

Der  Vorfall  jelbit,  jowie  die  beim  Brande  etwa  borgefommenen
  Webertretungen  der  Feuerordnung,  Sowie  andere
Ercejfe  Jind  Sofort  der  Diftrikts  -  Polizeibehörde  anzuzeigen,
welche  davon  Kenntnig  nehmen  und  die  eine  Bejtrafung  be=Dingenden
  Fälle  an  die  treffenden  Behörden  abgeben  wird,
        <pb n="229" />
        II.  Abth.  8.  28,  S$enerpolizei.  215

 

außerdem  hat  der  Bürgermeilter  auf3  Eifrigfte  der  Entitehung
  des  Brandes  nachzuforfchen  und  jede  dezfalld  gemachte
Wahrnehmung  der  Diftrift3-  Polizeibehörde  oder  wenn  eine
Unterfuhung  vom  Gerichte  bereit3  eingeleitet  ift  Ddiejfem  mitzutheilen.


Wird  eine  Feuerdbrunft  in  einem  benachbarten  Orte  von
nicht  mehr  al3  zwei  Stunden  Entfernung  bemerkt,  fo  hat  der
Bürgermeilter  alsbald,  und  ohne  erjt  einen  euerboten  abzuwarten,
  in  jeiner  Gemeinde  TFenerlärm  machen  zu  laffen  und
Bu  veranlaffen,  daß  zur  SHilfeleiftung,  weldde  nad)  Art.  56

e3  PVolizeiitrafgejegbuches  bei  Strafvermeidung  nicht  ohne  genügende

  Entjchuldigung  verweigert  werden  Tann,  eine  Perlon
ans  jeder  Familie  und  die  wirkjamften  Löfchrequifiten  in  den
in  Noth  gerathenen  Ort  verjchafft  werden.  *)

c)  Berfiherung3anftalten  gegen  Feuersgefahr.
Die  Anftalten  zur  Entihädigung  der  von  einem  Brande
Betroffenen  find  die  auf  Gegenfeitigfeit  gegründete  und  unter
der  unmittelbaren  Leitung  der  Staatsregierung  ftehende  allgemeine
  SSeuerverficherungsanftalt  für  SXinmobilien,  fowie  eine

*),  Bezüglich  des  yeuerlöfchweiend  wird  auch  auf  ein  im  fahre  1863
erichienenesg  Werfen  „zeuerlöfchregeln  für  Federmann“”
(Stuttgart,  bei  Kitinger),  dann  die  Schrift  „das  yeuerlöfcwejen
  in  Markt»  und  Tandgemeinden“  von  Ludbw.  Jung,
(Münden,  bei  Gg.  Tranz)  verwiefen,  melde  den  Gemeinden  zur
Anihaffung  nur  empfohlen  werden  fünnen.

Eine  Feuerwehr  läßt  fih  auf  den  Lande  fehr  Teiht  und  mit
wenigen  Koften  berftellen,  da  e2  keineswegs  nothmwendig  ift,  daß  die
Mitglieder  derfeiben  uniformirt  werden,  wie  e8  in  Städten  gemöhnhc
  der  Fall  ift,  und  auch  die  Anfchaffung  foftipieligerer  Geräthichaften,
  mie  fie  bei  den  Bau  der  Häufer  in  den  Städten  nicht  umgangen
  werden  lönnen,  auf  dem  Yande  in  der  Negel  unterlaffen  merden
  fan.  Gejucdhe  um  Lederheime,  welche  vom  Milttär  ausrangirt
und  &amp;amp;  18  fr.  abgegeben  werden,  find  in  den  Monaten  Oltober  bis
Dezember  an  die  Regimentscommando’s8,  jpäter  aber  direlt  an  das
Kriegsminifterium  zu  richten.  E8  find  folhe  Helme,  wenn  fie  noch
mit  Metallfänmen  verfehen  werden,  die  zwedmäßigfte  und  billigfte
Kopfbededung.

ALS  Mufter  von  Statuten  für  eine  Dorffeuerwehr  mögen  die
Statuten  der  Feuerwehr  in  Nudersberg  dienen,  tweldde  unter  andes
ren  im  Kreis-Amtsblatt  von  Mittelfranken  von  1862,  Seite  731,
abgedrudt  find,  —  außerdem  mwird  auf  die  in  der  Buchhandlung
von  Ludwig  Nonne  in  Annaberg  erjhienene  Drudihrift  „Die
Dorffeuermehr,  Winfe  und  Rathihläge  zur  Erridhtung  von  Tyeuerwehren
  auf  dem  Lande  von  Robert  Bogelfang”,  29  Seiten  und
einge  Abbildungen  enthaltend,  vermiefen,  melche  in  kurzer  Darftellung
  ganz  zmedmäßige  Natbichläge  bietet.
        <pb n="230" />
        216  Il:  Abth.  9  28.  Senerpolizet.

 

Reihe.  von  Mobiliarfeuerverficherungsanftalten,  ausnahmsweife
fann  aud  die  Genehmigung  zur  Veranftaltung  von  Brandcollecten
  eintreten.

Die  Aufgabe  des  Bürgermeilters  in  Nezug  auf  Das.
‘mmobiliar=  und  Mobiliarfeuerverficherungswefen  ıjt  folgende:

1)  Jmmobiliarfeuerverfidherung.

Die  Verhältniffe  der  Tyeuerverficherungsanftalt  für  Gebäude
  in.  den  Gebietätheilen  diefjeits  des  Rheins  find  durch
das  Gefeh  diejes  Betreff3  vom  28.  Mai  1852  geregelt,  zır
welchem  unterm  9.  Dftober  1852  umfaffende  Bollzugsvorjchriften
ergangen  ind.

Na)  diefem  Gefeb  ift  das  ganze  &amp;lt;nimobiliarbrandver-Nigerungäiefen
  in  die  Sand  der  Diftriftsverwaltungsbehörde
gelegt,  welchen  al3  technische  Hilfsorgane  die  Brandverjiches
rungdinipeftoren  beigegeben  find,  dasjelbe  fteht  zugleich  unter
ber  Controle  der  Mitglieder  der  Verficherungsanftalt,  melche
in  den  einzelnen  Gemeinden  durch  einen  au8  mindeftens  3  Perz.
jonen  beftehenden  von  dem  Gemeindeaugfchuffe  auf  die  Dauer
von  drei  „sahren  zu  wählenden  und  von  der  Diftriftspolizeibehörbde
  eidlich  zu  verpflichtenden  Ausfchuß  ausgeübt  wird.

(Art.  105—  108  des  Gef.)

Die  Mitglieder  des  Brandverfiherungsaugsschuffes  verfehen
ihre  Zunftion  unentgeldlicd)  und  find  verpflichtet,  das  Sfntereffe
der  Brandverficherungsanftalt  wahrzunehmen  und  dephalb  ingbefondere:


1)  allen  dem  Ausschuß  durd  das  Gefeh  zugewiefenen  Obliegenheiten
  jedesmal  pflichtgemäß  zu  genügen,

2)  auf  die  vorhandenen  Mängel  und  Gebrechen  der.  Bauund
  SFeuerpolizei,  dann  der  Feuerlöfchanftalten  zunächlt
Die  Ortspolizeibehörde  und  im  Falle  der  Erfolglofigkeit
die  DiftriftSpolizeibehörde  aufmerffam  zu  machen  und

3)  über  Die  ihnen  befannt  gewordenen  Gefährdungen  der
Brandverficherungsanftalt,  namentlih  Durdy  Ueberverfiherungen
  bei  diefer,  oder  bei  Mobiliarfeuerverficherungggejellichaften
  der  Diftriktspolizeibehörde  Anzeige  zu  erftatten.
(Art.  109  des  Gel.)

Die  Theilnahme  an  der  Berfiherungsgefellichaft  ıft  im
Allgemeinen  freigegeben,  ein  Zwang  hiezu  bejteht  jedoch  in
Bezug  auf  Staat,  Gemeinde-  und  Stiftungsgebäude,  im
Miteigenthunm  befindliche  Gebäude,  wenn  ein  Miteigenthümer
        <pb n="231" />
        IT.  Abth.  9.  28.  Seterpoligei,  217.

 

bie  Einverleibung  verlangt,  und  Gebäude  mit  Hypothefen  auf
Antrag  eines  HHpothelgläubigers.

Außerdem  befteht  für  gewilje  Gebäude  die  Verbindlichkeit
zum  Werbleiben  in  der  Anftalt  (f.  Art.  3  des  Gef.)

BeitrittSerflärungen  find  bei  der  DiftriftSpolizeibehörde
Ichriftlich  einzureichen,  oder  mündlich  zu  Protofoll  zu  geben
und  it  mit  denfelben  die  Vorlage  der  vorgeschriebenen  Cchäßung
Kart.  18  bi3  29  des  Gefeßes)  zu  verbinden,  weldye  durd)  die
eiden  ein  für  allemal  eidlid)  verpflichteten  Brandverficherungg=Ihäter
  an  Ort  und  Stelle  vorzunehmen  it.

Seder  zur  Bornahme  einer  Schäbung  verwendete  Sad)-verftändige
  hat  bei  Schägungen  in  Orten,  welche  mehr  ala  2
geometr.  Stunden  von  feinem  MWohnorte  entfernt  find,  eine
Reifeentichädigung  von  9  fr.  für  bie  geometr.  Stunde  der
Hin-  und  Nüdrere  anzufprechen,  injoferne  die  Schäßung  nicht
bei  Gelegenheit  eines  anderen  Gejchäftes  in  demjelben  Orte
vorgenommen  wird.

Die  Schätungsgebühr  beträgt  außerdem  für  jeden  der
im  Art.  23  des  Brandverf.-Gefehes  erwähnten  Sacdjverftändigen

a)  bei  umfangreichen  Gebäuden  3.  ®.  größeren  Schlöffern,
sabrifen,  Yrauereien,  3  fl.,

b)  bei  gewöhnlichen  Wohnhäufern  1  fl.  30  Er.,

c)  bei  Defonomiegebäuden,  welche  fi  mit  den  Wohnhäus
jern  nicht  unter  einem  Dache  befinden,  30  fr.,

d)  bei  Heineren  Nebengebäuden  3.  ®.  Badhäufern,  Wafchbäufern,
  Holzlagen  und  vergl.  12  Er.

Für  die  im  Art.  25  und  32  des  Gefebes  bezeichneten
Sadverftändigen  (für  Schätung  von  Augehörungen  eines  ©e--bäudes,
  weldje  eine  befondere  Sadjfenniniß  erfordert,  bejon
der3  aufgeftellte  und  verpflichtete  Sacdjverftändige)  beträgt  Die
Schägungsgebühr  2  Fl.  30  fr.  bis  4  fl.  je  nach  der  Vedeutung
des  Salz  und  der  Stellung  der  Sachverständigen.

Werden  von  den  Sacdperftändigen  während  des.  Aufentyali?
  in  einem  Orte  mehrere  Schäßungen  vorgenonmen,  fo
Önnen  die  Reifegebühren  nur  einmal  aufgeredjnet  werden  und
find  von  den  betheiligten  Gebäudebefigern  gemeinjchaftlidy  zu
tragen.

“  Die.  Schäber  haben  ihre  Gebühren  und  beanjpruchten
Reifeentfchädigungen  ihren  Schägungen  bei  Vermeidung  Di8=iplinärer
  Einfchreitung  beizufegen  und  find  die  treffenden  An-She
  vom.  Bezirksamte  zu  prüfen,  bei  Ueberfchreitungen  aber
        <pb n="232" />
        218  II.  Abth.  8.  28.  Senerpolizei.

 

entjprechend  zu  moderiren  und  den  Gebäudebefibern  zurüdzuerjeßen.

Ieb  (M.-€.  vom  30.  Juli  1863.)

ede  Beitrittserflärung  Hat  fich  unter  genauer  Angabe
der  zu  verfichernden  Gegenstände  darüber  auszufprechen,  ob
die  Berficherung  jchon  im  laufenden  Kahr  in  Wirkfamfeit  treten
  foll,  in  welchem  alle  für  Ddiejes  der  ganze  “Xahresbeitrag
zu  leijten  ıjt,  oder  erit  im  nächitfolgenden  SXahre,  dann  ob  die
Gebäude  im  Ganzen  oder  nur  deren  verbrennbare  Theile
verjichert  werden  follen;  weiter  ift  in  derfelben  die  Größe  der
Verficherungsfumme,  welche  übrigen  den  wahren  Werth  des
Gegenjtandes  nicht  überjteigen  darf,  in  der  Art  zu  bejtimmen,
daß  fie  mit  der  Zahl  10  ohne  Bruch  theilbar  ift.

Ein  Sormular  zu  einem  jchriftlichen  VBerficherungsantrag
enthält  die  Beilage  N.  57.

Dasfelbe  Verfahren  ift  bei  Anträgen  auf  Erhöhung  einer
bereit  im  Brandafjecurranzgrundbuch  eingetragenen  Verfichetung
  zu  beobadıiten.

Die  von  der  Kreisregierung,  K.  d.  Sy.,  feitzufeßende  Ent-\hädignng
  für  ein  erlittenes  Brandınglüd  wird  nur  dann  ges
leiftet,  wenn  das  Gebäude  an  der  alten  Stelle  innerhalb  5
„sahren  wieder  aufgebaut  und  die  Entihädigungsjumme  ledig-Ich
  zu  diefem  HBwede  verwendet  wird,  und  erfolgt  in  Raten
nad)  Maßgabe  des  fortichreitenden  Baues  in  der  Art,  daß  ein
Dritttheil  nach  begonnenem  Anfahren  der  Baumaterialien,  das
zweite  nach  erfolgter  Auffegung  des  Dadhjftuhls  und  der  Neft
nad)  Vollendung  des  Baues  ausbezahlt  wird.

Bei  Neparirung  theilweifer  Brandjchäden  wird  die  erite
Hälfte  der  Entjchädigung  nad)  begonnenem  Auffahren  der  Baumaterialien,
  die  zweite  Hälfte  nad)  Vollendung  der  Reparatur
ren  ausbezahlt,  bei  Reparaturen  im  Anschlag  unter  30  fl.
aber  erjt  nad)  Vollendung  derjelben.

Wenn  der  auf  SHerftellung  des  Gebäudes  erwachjene
Kojtenaufiwand  geringer  ift,  al3  die  Entjchädigungsfumme,  fo
fällt  der  Mehrbetrag  der  Iebteren  der  Brandverficherungsfaffe
anheim.  (Art.  46  de3  ei.)

Ueber  Ausnahmen  von  diefen  Beitimmungen  }.  die  Art.
45  bis  47  de3  Gejebes.)

Die  Beiträge  der  Mitglieder  der  Anftalt  bejtimmen  fich
nad)  der  Größe  des  Berjicherungscapital3  und  der  TFeuergefährlichfeit
  des  verficherten  Objekts  nad)  vier  KRlaffen,  wobei
die  Beitimmung  der  Klaffe  und  des  Grades  der  Tyenergefähr-
        <pb n="233" />
        II.  Xbtb.  8.  28,  Senerpoligei.  219

 

lichfeit  de3  zu  verfichernden  Gebäudes  der  DiftriftSvermaltungsbehörde
  anheimgegeben  ift.

Neueintretende,  jowie  Soldye,  welche  ihre  Verficherungen
erhöhen  ließen,  haben  außerdem  drei  “fahre  hinter  einander
2  fr.  von  jedem  Hundert  des  Capitals  refp.  der  Capitalgerhöhung
  zu  dem  Borfchußfond  der  Anftalt  zu  entrichten.

Mit  dem  Beginn  eined  &amp;lt;yahres  wird  ein  Borausfchlag
von  6  Kreuzern  von  jedem  Hundert  der  Berficherungsfumme
ohne  Unterfchieh  der  Klaffen  erhoben  und  jpäter  an  dem  Hauptausichlage
  und  wenn  er  mehr  als  diejer  beträgt,  an  dem  Borausichlag
  des  nädjjten  SXahres  wieder  abgerechnet.

Ausnahmsweile  fanın  von  dem  f.  Staats  -  Miniiterium
auch  noch  die  Erhebung  eines  Bwijchenausfchlages  angeordnet
werden,  wa3  dann  unter  Angabe  der  Berznlafjung  im  Regierungs3blatte
  befannt  zu  maden  ilt.

Wenn  am  Ende  des  Yahres  alle  im  Laufe  dejjelben  vorgefallenen
  Brandid;äden  befannt  find,  foll  der  Hauptausschlag
berechnet,  und  außer  im  Regierungsblatte  und  Kreisamtsblatte,
in  den  Landgemeinden  vom  Qürgermeifter  durch  mündliche
Verkündigung  öffentlich  befannt  aemad)t  werden.

n  diefem  Ausichlage  wird  bejtimmt,  wie  viel  vom  Hundert
  der  Berficherungsjumme  in  jeder  der  vier  Verficherungs-Elafjen
  beigetragen  werden  muß,  Bruchpfennige  werden  hiebei
für  voll  berechnet.

Unmittelbar  nad)  Belanntgabe  des  Hauptausichlaag  Hot
der  Gemeindevorftand,  weldyem  aucd)  die  Erhebung  der  Borund
  allenfallfigen  Bwilchenausjchläge  obliegt,  die  Yeiträge  von
den  Pflichtigen  einzufordern,  wobei  die  Art.  70  bis  78  de?
Sejetes  zu  beachten  find,  und  diefelben  fodann  an  die  Di-Itriftsverwaltungsbehörde
  abazuliefern,  bei  welcher  die  zur
Brandverficherunggkaffe  beftimmten  &amp;amp;elder  unter  Mitiperre
zweier  Mitglieder  des  im  Orte  befindlichen  Brandverficherung?-ausfchuffes
  Hinterlegt  bleiben.

Ueber  den  Austritt  aus  der  Gejellichaft  |.  Art.  79  bi?
81  des  Gefebes.

2)  Mobiliarfenerverfidherang.

Für  Mobiliarfeuerverficherungen  find  in  Bayern  verjchiedene
  BVerficherungsgejellichaften  zugelafjen,  welche  behufs  der
Vermittlung  von  Verficherungsverträgen  Agenten  aufftellen  dürfen,
  deren  Wirkungsfreis  übrigens  lediglich  auf  den  Bezirk  be-
        <pb n="234" />
        220.  1.  Abth.  9.28.  Senerpoligei,

 

Ihränft  ift,  für  welchen  fie  aufgeftelt  und  diftriktSpolizeilich
beftätigt  wurden.

Das  Anbieten  folcher  Verficherungen  durch  die  Agenten
von  Haus  zu  Haus  ift  verboten,  ebenjowenig  dürfen  diefelben

Bwiichenhändler  (Unteragenten)  aufftellen.
(BO.  v.  10.  Trebr.  1865  Reggsbl.  S.  193  8.  1—5,  dann  25.)

Buwiderhandlungen  gegen  diefe  Verbote  oder  die  Aufnahme
  von  Verficherungsanträgen  durch  unberechtigte  Agenten:
werden  nad  Art.  178  des  B.-6t.-&amp;amp;.=  8.  beftraft  und  find
vom  Bürgermeister  jedesmal  jofort  zur  Anzeige  zu  bringen.

Wenn  eine  Berficherung  beantragt  wird,  Hat  der  Agent
den  vom  Perjichernden  eigenhändig  unterjchriebenen  Antrag
dem  Gemeindevorstand  zu  übergeben,  welcher  vom  Agenten  mit
zu  unterzeichnen  tft;  gleichzeitig  ift  die  unter  Beilage  A  der
Berordnung  aufgeführte  Ueberficht  beizufügen,  in  welcher  ebenfalls
die  Hauptgruppen  des  verficherten  Mobiliar  nehft  den  hienadh
auögefchtiedenen  Berficherungsjummen  enthalten  fein  müffen.

(Di.-E.  v.  23.  Juni  1869,  abgedr.  ın  den  Kreisamusbtl.)

Der  Bürgermeifter  bat  vor  Allem  die  einfommenden  Berfiherungsanträge,
  MUeberfichten  und  Nachweifungen  nad)  der
Reihenfolge  de3  Einlauf?  zu  nummeriren  und:  in  das  nad)
TJormular  58  zu  führende  Verzeichniß  einzutragen.  Die  fortlaufenden
  Biffern  des  Verzeichnifjes  müffen  mit  den  Einlauf
Nummern  der  Berjicherungsanträge,  beziehungsweije  der.  erwähnten
  Ueberfichten  und  Nachweilungen  correipondiren.

(M.-E.  v.  28  Februar  1869,  abgedr.  in  den  Kr.-4A.-  BI.)

Hierauf  hat  er  den  Verficherungsantrag  unter  Beachtung
der  88.  6  und  9  der  Verordnung  einer  forgjältigen  Prüfung
zu  unterjtellen  und  inSsbejondere  zu  erwägen,  ob  nad)  den  Bermögensverhältniffen
  des  Verjihernden  feine  Weberverficdyerung.
oder  der  Fall  einer  Doppelverficherung  vorliegt;  hiebei  hat  er
mit  befonderer  Vorficht  zu  Werfe  zu  gehen,  da  fid)  erfahrungsgemäß
  die  meisten  Brände  auf  Branditiftungen  tn  ?solge  von
Ueberverficherungen  zurüdführen  laffen.  i

sindet  er  feinen  Grund  zur  Peanftandung,  jo  fügt  ex
dem  Antrage  dag  Wort  „genehmigt”",  daS  Datum  und  feine
Unterfchrift  bei,  bemerft  auf  der  Ueberficht  da3  Datum  der
Genehmigung  und  händigt  den  Berficherungsantrag  innerhalb
längitens  3  Tagen  dem  Agenten  des  Antragjteller®  aus,  während
  er  die  Ueberficht  zuriidbehält.

Sn  zweifelhaften  Fällen  hat  der  Bürgermeifter  eine  Au-
        <pb n="235" />
        II.  Abth.  8.  28.  Kentrpolügel,  221

 

gentoeineinnabme  durch  ein  Mitglied  des  Brandverficherunggusschuffes
  anzuordnen.  |

Die  Verficherungsanträge  find  zu  diefem  Behufe  dem  Bor:
ftande  des  genannten  Ausschuffes  mitzutheilen,  welcher  ba3
Mitglied,  melches  den  Augenschein  vorzunehmen  hat,  beftimmt.

Die  Erklärung  des  treffenden  Mitglieds  ift  dem  ber  Orts»
polizeibehörde  binnen  zwei  Tagen  wieder  in  Vorlage  zu  brins
genden  Berficherungsantrag  Ierbit  beizufügen  und  hat  fid)  Ieiglih

  darauf  zu  erjtreden,  ob  der  Antrag  fich  zur  Genehmigung

  eigne  oder  ob  die  Einleitung  de3  im  $.  12  der  BD.
vom  10.  Februar  1865  angedeuteten  Berfahrend  als  veranlaßt
  fich  darftelle.

(8.  2  der  AU.  €.  vom  28.  Tyebr.  1869.)

sn  leßteren  Falle  ift  der  Antragfteller  aufzufordern,  ein
fpezielles  Berzeihniß  der  zu  verjichernden  Gegenftände  zum
önned  der  vergleichenden  Befihtigung  und  Beurtheilung  des

erth8  derjelben  an  Ort  und  Stelle  zu  übergeben.

Auf  Grund  Diefes  Verzeichniffe®  Hat  der  Bürgermeifter
dieje  Befichtigung  fodann  an  Ort  und  Stelle  im  Beifein  des
Berfichernden  oder  feines  Bevollmädjtigten  vorzunehmen  und
hiebet  bei  Miethleuten  den  Haudeigenthümer  oder  deifen  Stell»
vertreter,  bei  Hauseigenthümern  aber  einen  der  nächjten  Nac)-barnn
  beiguziehen.

Ueber  das  Ergebniß  der  Befichtigung  hat  der  Bürger:
meijter  ein  Furz  gefaßtes  von  den  Anwetenden  zu  unterzeic)-nendes
  Brotofoll  aufzunehmen  (etwa  nad  Kormular  Beil.  59)
und  hierauf  je  nach  Befund  innerhalb  längjten?  drei  Tagen
von  Uebergabe  des  BVerzeichniffes  an  dem  Antrage  entweder  in
der  obigen  Weife  die  Beltätigung  zu  ertheilen  oder,  wenn
jeine  Bedenken  fich  al$  begründet  ermiefen  haben,  diefe  zu  verlagen
  und  dies  auf  dem  Antrage  ausdrüdlich  zu  bemerlen.

Sn  lebteren  Falle  ift  es  dem  Betheiligten  zu  überlaffen,
die  Vornahme  einer  auf  feine  Koften  ftattfindenden  fürmlichen
Schäbung  der  beanftandeten  Gegenftände  bei  der  Dijtrikt3poltzeibehörde
  zu  veranlaffen,  welche  fodann  das  Weitere  verfügt.*)

*)  Die  bierauf  abzielenden  Berfügungen  der  Drtspolizeibehörden  forwohl
al3  die  den  Antrag  genehmigenden  Berfügungen  derjelben  find  nicht
blos  in  die  an  die  Berficherumgsagenten  zuriidzugebenden  Berfiche-Aungdanträge:
  fondern  auh  in  die  Aubrit  „Bemerkungen“  in  bie
bei  diefen  Behörden  zu  fammelnden  Ueberfihten  und  Nahmeifungen
unter  Beifchung  des  Datums  des  Beichluffes  einzutragen.  ($.  3
ber  AN.  E,  v.  28,  Tyebr.  1869.)
        <pb n="236" />
        222  U.  ubth.  6.  28.  FKenerpolizei.

 

Bei  den  Schäbungen  des  Bürgermeijter  forwohl  als  den
durd)  die  Diftriftspolizeibehörden  angeordneten,  deren  Leitung
übrigend  ebenfall3  von  dem  Bürgermeijter  in  der  oben  ge=Ihilderten
  Weife  zu  übernehmen  ift,  Fann  der  Agent  der  Verfiherungsgejellfchaft
  zugegen  fein,  weshalb  ihm  die  Yeit  der
Schäbung  befannt  zu  geben  ift.

Das  ‚Drototo  über  Bornahme  der  von  der  Diftriftzpolizeibehörde
  angevröneten  Schäßung  ift  von  jänmtlichen  An
wejenden  unterzeichnen  zu  laffen  und  fodann  fofort  mit  der
in  Händen  des  Biürgermeifter8  befindlichen  Weberficht  der
DijtriktSpolizeibehörde  vorzulegen  (.  Beil.  60.)

Hat  diefe  auf  Grund  der  Schäßung  fein  weiteres  Bedenfen
  gegen  den  erliherungsantrag,  lo  jest  fie  demfelben  und
der  Ueberficht  ihre  Genehmigung  bei  und  gibt  leßtere  an  den
Bürgermeifter  zurüd,  im  Falle  des  Gegentheil3  verjagt  fie
dem  Antrag  die  Genehmigung  durch  motivirten  Beichluß.

Zur  Berlängerung  einer  abgelaufenen  Police  mittelft  Brolongationsfcheines
  bedarf  es  feines  neuen  Antrages,  es  wird
vielmehr  über  die  Verlängerung  dem  Bürgermeilter  eine
doppelt  ausgefertigte  Nachweifung  nach  Beilage  B  der  BO.
übergeben,  welche  gleich  den  Berficherungsanträgen  von  ihm
und  eventuell  von  der  Diltrikt3polizeibehörde  zu  prüfen  und  zu
behandeln  ift.

Bei  Erhöhung  einer  Schon  beftehenden  Werficherung  im
Sapitalbetrage  finden  die  nämlichen  VBorfchriften  Anwendung.

Die  Meberfichten  und  Nachweilungen  find  vom  Bürgermeifter
  gehörig  zu  ordnen  und  zu  regijtriren,  fo  daß  ein
leichtes  Auffinden  der  einzelnen  ermöglicht  it.

Hat  derfelbe  im  Laufe  der  Verficherung  die  dringende  Bermuthung,
  daß  die  verficherten  Gegenftände  ganz  oder  theilweife
nicht  mehr  vorhanden  find,  oder  daß  der  wahre  Werth  derielben
  unter  die  Berficherungsjumme  gefunfen  ift,  fo  hat  er  den
Agenten  oder  die  Berficherungsanftalt  hievon  in  Kenntniß  zu
jegen  und  gegebenen  Falls  die  Abminderung  oder  Aufhebung
der  Berficherung  durch  diefe  zu  veranlaffen  (f.  Beil.  61.)

Bei  VBerficherung  von  Waarenlagern  oder  Vorräthen,  deren
  Bejtand  nach  Größe  und  Werth)  zu  wechjeln  pflegt,  jteht
dem  Bürgermeifter  jederzeit  Da3  Recht  zu,  die  nad  8.  9
der  BD.  über  die  zu  lagernden  Waaren  und  Vorräthe  zu  führenden
  Bücher  einzujehen  und  mit  den  vorhandenen  Beltänden
zu  vergleichen.  Bei  aus  diefem  Anlaß  wahrgenommenen  Weberverficherungen
  ift  jogleich  die  Verfiherungsanftalt  in  Kennt-
        <pb n="237" />
        I.  Abth.  5.  38.  Senerpolizei.  223

 

niß  zu  feßen  und  beim  Vertreter  der  nn  Die
Beitrafung  des  Contravenienten  zu  beantragen,  joferne  Die
Berfiherungsjumme  den  vierten  Theil  des  wahren  Werths  der
verficherten  Gegenftände  überfteigt.  (j.  Beil.  62  biß  64,  dann
Art.  179  des  B.-©t.-©.-8.)

Sleihe  Befugniffe  wie  dem  Gemeindevorstand  ftehen  in
diefen  Beziehungen  aucd;  den  Brandverficherungs  =  “Ynfpeftoren
  zu.

yeder  Agent  ist  zur  Führung  eines  Vormerfungsbuches
über  Die  bei  ihm  anhängigen  Berficherungen  verpflichtet,  deren
Einfihtnahfme  im  Ngenturlofale  der  Bürgermeijter  oder
Brandverficherungs  -  Sfnipeftor  jederzeit  verlangen  fan.  Bei
Unregelmäßigfeiten  in  Führung  diefer  Bücher  oder  Unrichtigfeiten
  haben  die  Bürgermeifter  oder  Brandverficherungs-Snipeftoren
  diefelben  zu  rügen,  deren  Befeitigung  anzuordnen
und  je  nad)  Zage  des  Falls  fofort,  im  Wiederholungsfalle  aber
unnadhfichtlid),  dem  Staat3anwaltsvertreter  Anzeige  zu  machen,
worauf  er  den  Agenten  hinzumweifen  Hat.  (Beil.  65.)

Die  Brandverficherungs  -  nfpektoren  find  verpflichtet,  das
Mobiliarfeuerverficherungswefen  au  fontroliren  und  hiebei  aud)
die  Geichäftsführung  der  Ort3polizeibehörden  in  diejer  Beziehung
  zu  überwacen.

Behufs  der  Nevilion  der  Mobiliarverficherungen  fünnen
fie  von  dem  verficherten  Mobiliar  unter  Zuziehung  des  Bürgermeifter8
  oder  eines  von  Diefem  abzuorönenden  Mitgliedes
  des  Gemeindeausichuffes  in  Anmwejenheit  des  von  dem  Ge-Ihäfte
  womöglich  vorher  zu  verftändigenden  VBerficherten  oder
dejlen  Stellvertreter  Augenfchein  nehmen  und  wenn  der  Berfiherte
  damit  einverflanden  ift,  die  Verficherungsfumme  gegebenen
  allg  entiprechend  abmindern,  was  von  ihnen  auf  der
Berficherungsurfunde  vorzutragen  und  der  Ortöpolizeibehörde
jowie  der  Werfiherungshauptagentur  behufs  Nichtigjtellung
des  BVBerfiherungsverzeichniffes  befannt  zu  geben  ıft.

Sit  der  Berficherte  mit  der  Herabfegung  der  Verjicherungsfumme
  nicht  einverftanden,  fo  veranlaßt  der  Brand  -  “Xripeftor
  da3  Weitere  bei  der  Diftriftspolizeibehörde.

Ueber  die  für  den  Bezirf  zum  Geichäftsbetrieb  bereditigten
  Mobiliarfeuerverficherungsanttalten  jowie  über  deren  Agenten
  und  SHauptagenten  haben  die  OrtSspolizeibehörden  und
Brandverficherungs  -  nfpektoren  Berzeichniffe  zu  führen,  zu
welchem  Zwede  fie  von  den  Diftriktspolizeibehörden  die  nöthıgen
  Mittheilungen  erhalten.
        <pb n="238" />
        224  I.  Abd.  8.  28.  Semerpolizei,

 

Die  Auszahlung  der  Entichädigung  an  die  VBerficherten
darf  erjt  erfolgen,  wenn  Der  fejtgejeßte  Betrag  der  Diitrift3-polizeibehörde
  angezeigt  ift  und  lettere  erklärt  hat,  Daß  gegen
die  Auszahlung  fein  Bedenken  bejtehe,  endlidy  innerhalb  adjt
Tagen  feine  Einfpradhe  hiegegen  erfolgt  ift.

d)  Brand-Eolleften.

Brand-Eolleften  innerhalb  einzelner  Negierungsbezirfe
Ind  der  Bewilligung  der  F.  Kreisregierung  KR.  d.  X%.,  innerhalb
  mehrerer  Regierungsbezirfe  der  Allerhöchften  Bewilligung
unterftellt.

Sammlungen  zur  Steuerung  einer  durch  unvorhergefehene
Ereigniffe  herbeigeführten  augenblidlihen  Noth  künnen  von  der
Diftrittspoligeibehörbe  innerhalb  ihres  Bezirkes  angeordnet
werden.

Bei  Gefuchen  un  Genehmigung  von  Colleften  ift  ftet3  Die
Zahl  der  befchädigten  Haupt-  und  Nebengebäude,  die  Größe
des  Ymmmobiliaricyadeng,  der  Verfijerungsanfchlag  der  beichädDigten
  Gebäude,  der  erlittene  Mobiliarjchaden  und  der  Berfiherungsbetrag
  des  befchädigten  Mobiliars  anzugeben.

Da  aus  den  Seuchen  um  Bewilligung  von  Brand  -Colleften
  nod)  immer  zu  entnehmen  ift,  daß  die  dDurd)  den  Brand
bejchädigten  mmobilien  und  Mobilien  gewöhnlich  ungenügend
verjichert  wurden,  haben  fi)  die  Bürgerieifter  angelegen
jein  zu  laflen,  bei  jeder  jchieflichen  Gelegenheit  durch  Belehrung
  ,  Ermahnung  und  Mufmunterung  ihre  Gemeindeangehörigen
  zu  einer  entiprechenden  und  nachhaltigen  Benükung  der
‚Brandverficherungsanftalten  aufzufordern.

Die  oben  erwähnten  Competenzverhältniffe  gelten  für  alle
Arten  von  Sammlungen  von  Geld  oder  fonftigen  Beiträgen
oder  Unterfchriften  hiezu,  dann  für  öffentliche  Aufrufe  zu  Gaben
  und  Beiträgen,  nnd  wird  hier  nur  noch  bemerkt,  daß
Colleften  oder  Aufrufe  zu  Gaben  für  politifche  Zwede,  oder
für  da8  Ausland  ftet3  Die  Aerhöchite  Genehmigung  erfordern.

(BD.  vom  20.  September  1862  Negbl.  ©.  2269.)

Sn  allen  Fällen  von  Colleften  wird  e3  zwedmäßig  fein,
daß  die  Vertheilung  des  Eingegangenen  von  förmlichen  Eo-‚mite’3
  in  die  Hand  genommen  wird,  Da  jr  diefem  Wege
allein  eine  den  Ser  hä  ttmillen  entiprechende  Austheilung  der
Unterftügungen  erzielt  werden  Tanın.

Näheres  f.  unten  8.  40.
        <pb n="239" />
        I.  Abth.  S.  29.  Mafferpoligei,  295

Nad)  der  M.-E.  vom  25.  uni  1864  Bıff.  4  find  Eolleftengelder,

  welche  von  Gemeinden  der  PBoft  übergeben  werden,
  portofrei.  9

8.  29,
Walerpolizei.

szür  Handhabung  der  Wafjerpolizei  find  insbejondere  die
Beitimmungen  des  Gefeges  vom  28.  Mai  1862  über  den  Ufer-Thuß,
  jowie  die  Beitimmung  des  Gejetes  vom  nämlichen  Tage
über  Benütung  des  Wafjers*)  maßgebend  ;  die  hauptjächlich
hieher  gehörigen  derjelben  find  nacdjjtehende:

a)  Uferihuß:

a  allen  Uferfhuß-,  Damm-  und  Teichbauten,  welche
von  Gemeinden,  Privaten  oder  Genofjenfchaften  ausgeführt
werden  wollen,  ijt  die  vorausgehende  diftriftSpolizeiliche  Genehmigung
  erforderlich  (Art.  20).

An  Flüffen,  welche  der  Schiff»  und  Floßfahrt  dienen,
bildet  der  Ufertchuß  in  der  Negel  eine  Kreislaft,  an  fonftigen
fließenden  Gewälfern  aber  eine  Laft  der  Cigenthümer  der  bedrohten
  Grundftüde,  Gebäude,  Triebwerfe  oder  Anlagen,
wenn  nicht  durch  privatrechtliche  Verhältniffe  oder  Herfommen
eine  bejondere  Verpflichtung  bejteht  (rt.  1  und  2).

Der  Schu  von  Anlagen  oder  Gebäuden,  weldye  einem
Triebwerfe  oder  einer  Be-  oder  Entwäfjerungsanftalt  dienen,
liegt  dem  Eigenthümer  derjelben  ob,  der  Schub  von  Straßen
oder  Eijenbahnen,  welche  fi)  an  einem  Ufer  hinziehen,  dem,
welchen  die  Unterhaltung  verjelben  zufommt  (Art.  7  und  6).

Auf  Uferfchugbauten  findet  in  der  Negel  da  Gefeh  vom
17.  November  1837,  die  BYmwangsabtretung  von  Grundeigentum
  zu  Öffentlichen  Zweden  betr.,  Unmwendung.

Bereinigen  fih  mehr  als  drei  Grundeigenthümer  behufs
gemeinjchaftlicher  Ausführung  des  Uferichußes  zu  einer  Schußgenoffenichaft,
  jo  müfjen  fich  die  dazwilchen  liegenden  Ufereigenthümer
  Die  Herjtellung  der  nöthigen  Borrichtungen  an
ihren  Ufern  auf  Koften  der  Genofjenjchaft  gefallen  Lafjen.

Die  Bildung  folder  Genofjenichaften  beftimmt  fi)  nad)
Art.  15  und  16  des  Gefehes.

slußeorrectionen,  jowie  ale  Vorrichtungen  und  Arbeiten,
welche  in  öffentlichen  Tlüffen  zur  Beförderung  der  Scdiffoder
  Floßfahrt  und  zur  Bejeitigung  der  Hindernifje  derjelben

*)  Bayerns  Gel.  u.  Gel.-B.  Bd.  II.  ©.  86  und  50.
Stadelmann,  Hdb.  für  Tandgemeindevermwaltg.  5.  Aufl.  15
        <pb n="240" />
        226  II.  Abth.  8.  29.  Mafferpolizei.

 

nothwendig  werden,  find  eine  allgemeine  Staat3lajt;  Dammoder
  Deichbauten  zum  Schube  der  Ortsfluren  und  Ortichaften
gegen  Ueberichwernmungen  liegen,  joferne  nicht  nach  Gefeb,  beonderen
  Rechtsverhältnifien  oder  Herfommen  anders  bejtimmt
ft,  den  betreffenden  Gemeinden  ob,  welche  hiezu  zwangsweile
angehalten  werden  fünnen  (Art.  11  und  18).

Wenn  zur  Abwendung  drohender  oder  bereit3  eingetretener
  Waflergefahr  augenblidliche  Vorkehrungen  nothwendig  er=Icheinen,
  jo  fann  das  Bezirksamt  alle  benachbarten  Befiter  und

emeinden  zu  Hand-  und  Spanndienften  requiriren  ohne  Rüdfiht
  darauf,  ob  fie  innerhalb  des  vom  Waffer  bedrohten  Gebietes
  liegen  oder  nicht.

Gegen  die  Vorkehrungen  des  Bezirkfsamt3  in  Ddiejer  Be
ztehung  ift  feine  Einfprace,  jondern  nur  nachträgliche  Befchwerdeführung
  zuläffig.

Den  Polizei  und  Baubehörden  müfjen  die  Gemeindebehörden
  in  jolchen  Fällen  die  nöthige  Hilfe  leiften  und  für
die  jchnellfte  Stellung  von  Mannidaften  und  Lieferung  von
Materialien  jorgen.  (Art.  17.)

Verweigerung  folder  Nothhilfe  ift  nad  Art.  56  des  PBolizeiftrafgefegbuches
  zu  verfolgen  und  die  Beitrafung  der  Contravenienten
  gegebenen  Fallg  um  jo  unnacdhlichtlicher  zu  veranlafjen,
  al3  derartige  Beijpiele  für  fünftige  ähnliche  Fälle  von
der  größten  Bedeutung  find.

b)  Benübung  des  Wafjer2.

Das  Gele  über  Benübung  des  Wafjer3  unterjcheidet
zwijchen  öffentlichen  Gewäfjern,  d.  i.  jolchen,,  welche  der  Schiffund
  Floßfahrt  dienen,  und  Privatgewäffern  und  enthält  bezüglich
  derfelben  eine  Reihe  theils  civilrechtlicher,  theil3  polizeilicher
  Beftimmungen.

Erjtere  können  hier  unberührt  bleiben,  bezüglich  der  lebteren
  ıjt  namentlich  Yolgendes  hervorzuheben:

1)  Der  Gebraud)  des  Waffers  aus  öffentlichen  Gemäffern
jowie  aus  Privatflüffen  und  Bächen  durh  Schöpfen,
Baden,  Waichen  und  Tränfen  ift  Sgedem  unverwehtrt,
joferne  nicht  polizeiliche  Vorichriften  entgegenftehen  und
nicht  fremde  Grundftüde  betreten  werden  müljen.  Namentlich
  find  beim  Biehtränfen  und  Schwemmen  die  von
der  Behörde  hiezu  beftimmten  Pläße  zu  benügen  (Art.  9
und  96  dann  53).
        <pb n="241" />
        N.  Abtb.  8.  29.  Moaflerpolisei.  297

 

2)  Das  Abführen  von  Steinen,  Sand,  Schlamm,  Erde

3)

4)

6)

?)

8)
9)

und  Pflanzen  aus  dem  Slußbette  ft  nur  nach  Maßgabe
der  desfall3  zu  ertheilenden  Erlaubniß  und  an  den  hiezu
bezeichneten  Pläten  gejtattet,  injoweit  nicht  in  diejer  Beziehung
  bereit3  wohl  erworbene  Rechte  beitehen  (U.  15).
Ohne  Erlaubniß  der  Verwaltungsbehörde  dürfen  innerhalb
  des  MWeberichwernmungsgebietes  eines  öffentlichen
stuffes  feine  Dämme  oder  andere  auf  den  Yauf  oder
die  Höhe  des  Wafjer3  Einfluß  übende  Vorrichtungen,
Zriebwerfe,  Wafjerleitungen,  Abzugsgräben,  Schüpfwerfe,
  Bad-  oder  Wafchhäufer  oder  fonftige  den  freien
Wafferablauf  jtörende  Anlagen  errichtet  oder  abgeändert
werden  (Art.  10  und  11).

Die  Errichtung  oder  Abänderung  von  Brüden,  Stegen
oder  Ueberfahrtsanftalten  über  öffentliche  Flüffe  erfordert
  Negierungsgenehinigung  (Art.  16  und  17).

Bei  Privatflüffen  und  Bächen  jteht  das  Eigenthum  den
Eigenthümern  der  anliegenden  Grundftücde  zu,  diefelben
dürfen  aber  da3  Waffer  nur  mit  Berüdfichtigung  der
Rechte  der  übrigen  Ufereigenthümer  und  der  Wafierberechtigten-
  benüben  (Art.  39).

Die  Benüsung  Joldhen  Waflerd  zun  Betrieb  von  Gerbereien,
  chemischen  abrifen,  Bleihen,  Flahs-  und
Hanfröften  und  zu  andern  die  Eigenschaft  desjelben  auf
Ihädliche  Art  verändernden  Selimmungen  unterliegt  der
Bewilligung  und  den  Beichränfungen  der  Verwaltung3-behörde,
  ebenfo

Die  Errichtung  bleibender  Einrichtungen,  welche  auf  den
Wafjerlanf  Einfluß  üben  (Art.  58  und  61).

Die  Reinigung  der  Privatflüffe  und  Bäche  liegt  den
Ufereigenthümern  und  den  zur  Benübung  des  Wafjers
berechtigten  Eigenthümern  von  XTriebwerfen  und  Stauborrichgtungen,
  joweit  ihr  Aufjtau  reicht,  ob,  jedoch  jteht
dem  Ufereigenthümer  in  den  lebteren  Fällen  das  Necht
zu,  Die  Reinigung  felbjt  zu  übernehmen.

Die  zur  Reinigung  Berpflichteten  find  zu  Dderjelben
nöthigenfal8  durch  Vermittlung  der  DijtriktSpolizeibehörde
  anzuhalten.

Sm  Falle  ihrer  Saumfeligfeit  fünnen  von  :  diefer
die  treffenden  Arbeiten  auf  deren  Koften  angeordnet
werden.

15*
        <pb n="242" />
        228

II.  Abth.  $.  29.  MWafferpolizei.

 

10)

11)

12)

Soweit  die  PVertheilung  der  NReinigungslaft  nicht

rechtlich  feftiteht,  fommt  diejelbe  der  DijtriktSverwaltungsbehörde
  Au,  welche,  wenn  die  Verbindlichkeit  auf  Grund
civilrechtlicher  Berhältniffe  bejtritten  wird,  wenigjtens
das  Recht  zu  proviforischen  Anordnungen  in  diejer  Beziehung
  hat  (Art.  47—50).
Seichlofienes  Wafjer  (f.  Art.  33  des  Gef.)  ift  der  aus-Ichließlichen
  Verfügung  des  Eigenthümers  überlafjen;  er
ift  aber  nicht  befugt,  demfelben  zum  Abfluß  auf  fremdes
  Grumdeigenthum  eine  andere  Ableitung  gu  geben,
al3  den  natürlichen  Ablauf.

2edteren  darf  auch  der  Eigenthümer  de3  Nachbargrundftüds

  zum  Nachtheil  des  höher  liegenden  nicht  ändern.
Ausnahmen  hievon  Fünnen  von  der  Staatsregierung  oder
mit  deren  Bewisigung  im  öffentlichen  Sntereffe  gemacht
werden  (Art.  33  —  36).
Duellwalfer,,  welches  für  öffentliche  Zwede  oder  zur  Befriedigung
  eines  unabweislichen  wirthichaftlichen  Bedürfniffes
  einer  Gemeinde  erforderlih  ijt,  Fanın  unter  Anwendung
  des  Bivangsentäußerungsverfahrens  in  Aniprud)
genommen  werden  (Art.  38).

Für  Herjtellung  von  Wafferleitungen  und  Brunnen
werden  an  Gemeinden  Unterftügungen  aus  der  Gemwinnhälfte
  der  München-Vachener  Meobiliarfeuerverficherungs-Selellichaft
  gegeben.

Die  Gemeinden,  welche  folche  Anfprüche  madjen
wollen,  haben  fih  in  einem  fürmlichen  Bejchluffe  über
die  Erwerbung  oder  Herjtellung  des  al3  nothwendig  Erfannten,
  jowie  Darüber  zu  vereinigen,  welchen  Theil  der
erforderlichen  Kojten  fie  zu  übernehmen  gejonnen  jind.

Diefer  Beihluß  tft  mit  dem  Nacdjweife,  daß  Die
Gemeinde  au8  Gemeindemitteln  oder  durch  bejondere
Beiträge  ihrer  Mitglieder  die  erwachlenden  Koften  nicht
vollitändig  zu  deden  im  Stande  fei,  dem  Sojtenvoran=Ihlage
  und  dem  weiteren  Nachweise,  wie  für  Unterhaltung
  der  Anlage  geforgt  werden  foll,  dem  Bezirkfsamte
einzujenden,  welches  die  treffenden  Gefuche  der  gl.  treisregierung
  behufs  Einfendung  an  das  fgl.  Staat3minijterium
  des  ‘nnern  in  Vorlage  bringt  (M.-E.  vom  13.
Dez.  1849  und  5.  Febr.  1860.)

Die  Verwaltungsbehörden  haben  den  Gebrauch  der  Privatflüffe
  zu  überwachen  und  fünnen  im  allgemeinen  xn=
        <pb n="243" />
        II.  Abth.  $.  29.  Maflferpolisei,  229

 

tereffe,  namentlich  aus  gejundheitspolizeilichen  Rücdfichten,
  zur  Verhütung  von  Ueberichwenmungen  oder  VBerfumphungen,
  zur  Offenhaltung  des  Berfehrs  2c.  polizeilidje
  Anordnungen  erlafien.

Sie  haben  audy  die  Aufficht  über  die  zum  Schube
der  Ländereien  mehrerer  Eigenthümer  dienenden  Deiche
und  anderen  Schußbauten  (Art.  52).

 

Nach  Art.  164  des  B.-St.-©.:3.  find  zum  Schuge  der

öffentlichen  Gewäfjer  und  ihrer  Ufer  Verordnungen  und  oberpolizeiliche
  Vorjchriften  zuälfs-  Sole  finden  fi
T.  =

für  Oberbayern  im

U.-Bl.  von  1853  ©.  230,  und
856  ©.  1091,

ir  Oberfranfen  Kr.-U.-Dl.  1864  ©.  97,

E  Niederbayern  Kr.-U.-Bl.  1857  ©.  1251,

ir  Mittelfranken  Kr.-4.-Bl.  1857  ©.  1420,

für  Unterfranfen  Kr.-W.-  Bl.  1857  ©.  1334,

für  Schwaben  Kr.-W.-Bl.  1856  ©.  537,  und  1857  ©.  1227.
für  die  Pfalz  Kr.-U.-Bl.  1858  ©.  134.

Zur  Sicherung  der  Perfonen  und  des  Eigentums  bei  der

Sdiff-  und  Floßfahrt  beftehen  verjchiedene  Reglements,  nämlich

1)
2)

3)
4)

5)

8)

9)

für  den  Rhein  Negbl.  1860  ©.  329  und  1864  ©.  651.
für  den  Main  Oberfr.  Kr.-4.-Dl.  1864  ©.  653,  1865
©.  1205,  1866  ©.  773,  1867  ©.  235;

für  die  Schifffahrt  auf  der  Donau  Regbl.  1865  ©.  725
u.  1867  ©.  145  mit  einer  Reihe  von  Ergänzungs3-Refcripten,
für  die  Sloßfahrt  auf  der  Jar,  Loifach  und  dem  Led)
N.-E.  v.  28.  Sanuar  1853,  Kr.-W.-Bl.  von  Ober:
bayern  vom  SYahre  1853.

für  die  Floßfahrt  im  fränfifhen  Wald  Kr.-  WA.  -  Bl.  von
Oberfranten  von  1868,  Beil.  zu  Wr.  10,

für  die  Schifffahrt  auf  dem  Bodenjee  Regbl.  v.  1868  6.385,
für  die  oberbayerifchen  Seen  und  Flüffe  die  Allerh.  €,
vom  19.  Juli  1844,  abgedr.  im  Kr.-W.--Bl.  von  Oberbayern
  vom  X.  1844.

ir  Trift  und  Flößeret  auf  dem  Regen  Kr.-  W.-Bl.  für
ie  Oberpfalz  v.  1858  ©.  262,  auf  der  Ylz  Kr.-U.-Bl.
für  Niederbayern  v.  1861  Beil.  zu  Wr.  22.

für  den  Qudwigsfanal  die  Kanalordnung  vom  9.  SXanuar
1842,  Döll.  &amp;amp;b  28  ©.  920,

Den  Polizeibehörden  mit  Einfluß  der  Ort3polizeibehörden

  liegt  ob,  über  die  Anftalten  und  Vorrichtungen  zu  wachen,
welche  zur  Sicherheit  der  Schiff-  und  Floßfahrt  dienen,  deren
        <pb n="244" />
        230  II.  Abtb.  8.  30.  Atraßenpolizei.

 

Beichädigung  oder  Zerftörung  ift  nad)  Art.  361  und  362  des
Strafgejegbucjes  mit  Strafe  bedroht.

c)  Borforge  gegen  Gefahren.

Die  Ausmittlung  geeigneter  und  ficherer  Badepläße  ift
Sache  der  Ortsbehörde,  welcher  aud)  die  Beitimmung  der  für
dDiefen  Zwed  verbotenen  Pläte  durch  ortSpolizeilihe  VBorjchrift
überlaffen  ijt  (B.-St.-G.-8.  Art.  136).

Gegen  da3  Betreten  Schwacher  Eisdeden  find  die  geeigneten
  Berbote  durdy  den  DBürgermeifter  zu  erlaffen  und  zu
überwachen,  ebenjo  fteht  demjelben  die  Auffiht  auf  Die  gehörige
  nitandhaltung  der  gemeindlichen  Syenerweiher,  forte  der
Kanäle,  Waljerbehälter,  Brunnen  und  Cifternen  zu,  welche
Durch  deren  Eigenthümer  in  entfprechender  Art  zur  Vermeidung
von  Unglüdsfällen  verwahrt  werden  müffen  (B.-St.-©.-B.  Art.
147  und  154).

sm  Unterlaffungsfalle  fünnen  die  nöthigen  Vorkehrungen
auf  Koften  des  Säumigen  durch  den  Bürgermeister  getroffen
werden  (B.-&amp;amp;t.-&amp;amp;.-B.  Art.  30).

S.  30.
Straßenpolizei.

_  Die  Wege  werden  in  öffentliche  und  Privatwege  eingetheilt
  und  erjtere  wieder  in  Staatsftraßen,  BDijtriktsftraßen
und  Gemeindeiwege.

a)  Staat3ftraßen.

Bezüglih  der  Staatsftragen,  deren  Unterhaltung  durch
die  Baubehörden  bejorgt  wird,  wird  hier  namentlich  auf  die
Berpflichtung  der  Gemeinden  hingewiejen,  den  Schlamm  auf
jeten  und  in  den  Seitengräben  zu  entfernen,  foweit  fie  durd)
ie  Ortichaften  führen,  den  Dung  nicht  zu  nahe  an  ihnen  niederzulegen
  und  feine  Mijtjauche  auf  diejelben  laufen  zu  Lafjen.
Außer  den  Ortjchaften  dürfen  die  Staatsftraßen  von  den
Angränzern  nicht  in  ihrer  gefegmäßigen,  in  der  Regel  26
Schuh  betragenden  Breite  gejchmälert  und  Felder  nicht  näher
als  an  einem  Abjtand  von  3  Echuh  von  den  Gräben  gepflügt
werden.

Bu  den  Abfahrten  über  die  Gräben  müfjen  die  Grund»
eigenthimer  Brüden  anlegen  und  unterhalten.
        <pb n="245" />
        II.  Abth.  8.  30.  SAtraßenpolizei.  231

 

Die  aus  den  Gräben  ausgehobene  Erde  Dürfen  die  anlies
genden  Srundeigenthümer  auf  ihre  Grumdjtüde  führen,  müjfen
tefelbe  aber  auf  ihnen  verbreiten,  fo  daß  feine  Erhöhungen
auf  dem  Straßenrande  oder  an  den  Gräben  entitehen.

Mühlbefiter  und  Grumdeigenthümer,  deren  Mühl-  und
Bewäflerungsgräben  längs  der  Straße  liegen,  haben  die  Ufer
derjelben  zu  unterhalten  und  dürfen  fie  durch  neue  Anlagen
nicht  über  die  Oberfläche  der  Straße  hinauftreiben,  noch  we:
niger  aber  da3  Wafler  auf  diefe  leiten,  wa3  überhaupt  verboten
  ift.

(Al.  E.  v.  16.  Aug.  1805,  Regbl.  ©.  897,  aufrecht  erhalten  durch

die  M.-E.  v.  28.  April  1863,  Regbl.  ©.  691.)

Staat3-,  Gemeinde-,  Stiftungg-  und  Privatwaldungen,
welche  ih  an  Staatzjtraßen  befinden,  müffen  auf  eine  Breite
von  10  Schritten  oder  25  Schuhen  ohne  Entichädigung  der
Eigenthümer  ausgelichtet  fein.

(M.-E.  v.  28.  April  1863  Regbl.  ©.  691.)

Durch  da8  Gefeh  vom  25.  Syuli  1850  ijt  die  Verjehung
aller  die  Staat3»  oder  Diftriftsftraßen  befahrenden  Fuhrwerfe
mit  NRadfelgen  vorgejchrieben,  deren  Köpfe,  Nägel  oder  Schraus
ben  nicht  vorftehen  dürfen  und  deren  Neife  eine  gerade  twaagrechte
  Oberfläche  bilden  müffen,  und  it  die  Felgenbreite  für
Fuhrwerf,  welches  Berkaufsgegenjtände  verführt  oder  dem
Handels  -»  und  Gewerbazwede  dient,  bejtimmt  zu:  6  bayr.  Zoll
51/,  Linien  für  zweiräderiges,  drei»  oder  vieripänniges  —  ebeno
für  vierräderiges  fünf-  bi8  achtipänniges  —  4  Zoll  31/,  Linien
für  vierräderige3  dreifpännigeg  bi3  vierjpänniges  und  zweiräderiges
  zweifpänniges,  —  2  Zoll  81/,  Linien  für  vierräderige2
  zweilpänniges  Fuhrwerf.  Ausgenommen  hievon  ijt  das
andwirthichaftliche  Fuhrwerk,  das  blos  zu  landwirthichaftlichen
Arbeiten  und  Verrichtungen  aus-  oder  einfährt,  oder  zur  Beifuhr
  der  für  den  eigenen  ökonomischen  Bedarf  de3  Landwirthg
al?  jolchen  erforderlichen  Materialien  dient,  oder  al3  vierräderig
  zweilpänniges  Fuhrmwerf  mit  eigenem  Gejchirre  zur  Verführung
  felbfterzeugter  Landwirthfchaftlicher  Produkte  auf  den
Markt  gebraucht  wird,  oder  zu  Bittfuhren  beim  Wiederaufbau
der  durch  die  Elemente  zerjtörten  Bauwerke  dient,  dann  das
blo8  zum  PBerfonentrangport  dienende  Fuhrmwerf.  Hiveiräderige3
  Fuhrwerf  mit  mehr  ala  4  Pferden  Anfpann  wird  gar
nicht,  vierräderiges  Fuhrwerf  mit  mehr  als  8  Pferden  Anjpann
aber  nur  in  dem  Falle  zugelafen,  wenn  eine  untheilbare  Laft,
3.  B.  ein  jehr  großer  Bauftein  geladen  ift,  jedoch  ift  Vorjpann
        <pb n="246" />
        232  D.  Abtb.  8.  30.  SHtraßenpolizei.

 

bergauf  und  auf  ganz  fchlechten,  umzubauenden  Straßenftreden
erlaubt.  Lurus=  und  Neijewägen  find  von  den  vorftehenden
Borfchriften  ausgenommen  und  die  Trelgenbreite  für  alle  Pojtwägen
  und  zum  gewerbsmäßigen  Perjonentransporte  gebraudten
  Wägen  ıft  bei  einer  Beipannung  von  3  und  mehr  Pferden
  zu  mindeitens  2  Zoll  81/,  Linien  bejtimmt.  Der  Gebraud
der  Borrichtungen  zum  Schuge  der  TFuhrwerfe  gegen  dag  Abgleiten
  auf  abhängigen  Wegflächen  beim  Slatteife  oder  bei.
glatter  Schneebahn  und  der  fogenannten  Eisnägel  ift  in  der
Regel  nur  von  1.  November  bi3  Ietten  März  erlaubt.  Die
Breite  an  Frachtiwagenladungen  darf,  nit  Ausnahme  einer  un
theilbaren  Laft,  9  bayer  Fuß  nicht  überfchreiten  und  Geitenjibe
an  jolchen  find  unterfagt.  Der  Führer  des  Fuhrwerfs,  für  welchen
  der  Eigenthümer  de3  le&amp;amp;teren  mitzuhaften  hat,  wird  bei
Üebertretung  der  Vorjchriften  über  den  Radbeichlag  mit  3  bi3
15  ft.,  über  die  Selgenbreite  mit  3  bi3  20  fl.  und  über  die
Breite  der  Ladung  und  das  Nicdhtanbringen  von  Seitenfiten
  mit  3  bi8  25  Sl.,  bei  Zahlungsunfähigfeit  mit  verhältnißmäßigem
  Arrefte  beitraft.  Der  Beitrafte  hat  behufs  der  unbe
hinderten  Fortfegung  feiner  Fahrt  fih  von  der  Behörde  ein
Beugniß  zu  verjchaffen.

Nad)  S.  33  de3  Landtagsabichiedes  von  1856  ift  aud)
dem  regelmäßigen  Botenfuhrwerfe  für  die  Zeit  vom  1.  November
  bis  legten  März,  Towie  bei  neuer  Befiefung  die  DBepannung
  der  mit  vierzölligen  Radfelgen  verfehenen  Wägen
bis  zu  fech$  Pferden  gejtattet.  Die  Strafbeitimmungen  de3
Gefebes  find  im  Artifel  155  des  Bolizeiftrafgefegbuches  ausdrüdlih
  aufrecht  erhalten.  |

Wenn  die  PBaffage  auf  Staatsftraßen  durch  Schneefall
unterbrochen  wird  und  die  Gemeinden  behufs  fchleuniger  Wiederheritellung
  derjelben  zur  Mitwirkung  aufgeboten  werden,
dürfen  Ir  fih  derjelben  bei  Vermeidung  der  ım  Art.  56  des
Polizeiftrafgejegbuches  aufgeführten  Strafe  nicht  entjchlagen.

Die  Ausgaben  für  Schneeräumen  auf  Staatsftraßen  Tünnen
  von  den  Gemeinden  vorjchußweile  gegen  alsbaldige  Refundirung
  durd)  das  Nentamt  geleistet  werden,  diejelben  find  aber
in  feinem  Falle  an  die  Wegmacher,  fondern  auf  Grund  der
angefertigten  Wochenliften  ftetS  nur  an  die  Arbeiter  zu  bezahlen
  und  von  diefen  abquittiren  zu  lafjen.

b)  Diftriftsftraßen.

Die  Unterhaltung  der  Diftriktsftraßen  liegt  dem  Diftrikte
unter  Leitung  des  Bezirksamtes  ob.
        <pb n="247" />
        ll.  Abth.  8.  30.  Straßenpolizel.  233

 

‚sür  Diefelben  find  auf  Koften  des  DiftriftS  eigene  Wegmacher
  aufgeftellt,  welche  von  den  Bezirksämtern  in  Pflicht
genommen  werden  und  beim  Bau  und  der  Unterhaltung  Jolcher
Straßen  die  technischen  Anleitungen  der  Ynftruftion  vom  7.
Sanuar  1845  DOW.  XXXI.  S.218  im  Auge  zu  behalten  haben.

Eine  umfafjende  Dienjtesinftruftion  für  die  Dijtriktgmegmacher
  findet  jich  im  Oberfr.  Kr.-W.-Bl.  vom  Jahre  1860  ©.  789.

c)  Öemeindewege

find  alle  diejenigen  öffentlichen  Wege,  welche,  ohne  Staat3=  oder
Diftriftsftraßen  zu  fein,  dem  Verfehre  der  Gemeinden  dienen.

Ob  einem  Wege  diefe  Eigenfchaft  zukommt,  entjcheidet  im
Zweifel  die  DijtriftSverwaltungsbehörde.

Bur  Herftellung  und  Unterhaltung  diefer  Wege  find  bie
Gemeinden  injoweit  verpflichtet,  al®  diejelben  innerhalb  ihrer
Gemeindeflur  liegen  und  können  von  der  DiftriftSverwaltung3-behörde
  hiezu  ziwangsweife  angehalten  werden,  die  feiner  Ge
meinde  zugetheilten  Marfungen  (j.  8.1  oben)  haben  Diele  Wege
innerhalb  ihrer  Grenzen  zu  unterhalten.

Die  Unterhaltungslajt  erftrect  fih  auch  auf  den  Unterhalt
der  nöthigen  Brüden,  Durchläffe,  Geländer  u.  f.  w.

Alle  Gemeindeverbindunggwege  follen  mindeftens  10  Fuß
Breite  haben,  gehörig  planirt,  fundamentirt,  mit  Hein  gehauenen
  Steinen  bejchottert  und  mit  Seitengräben  injoweit  verjehen
  werden,  daß  dem  Waffer  der  Ablauf  ermöglicht  ilt.

Berweigerung  der  geforderten  Gemeindedienfte  zur  Erhaltung
  der  Tyahrbarfeit  der  Diftriktzftraffen  und  Gemeindewege
wird  nad)  Art.  57  de8  B.-©t.-G.-8.  beftraft  und  kann  der
Bürgermeifter  in  folchen  Fällen  nöthigengall®  nad)  Art.  30
desfelben  verfahren.

Hat  eine  Gemeinde  verjchiedene  Gemeindeverbindungsiwege
zu  unterhalten  und  bejteht  diejelbe  aus  mehreren  Ortichaften,
jo  fann  Ddiefe  Verpflichtung  im  Wege  des  Uebereinfommens  auf
einzelne  Ortichaften  vertheilt  werden.  (Art.  153  Ab}.  2  der  ©.-O.)

Die  jonitigen  Gemeindewege  fowie  die  Ortstafeln  werden
ebenfall®  von  der  Gemeinde  unterhalten.

d)  Feld-,  Flur-,  Holz:  und  Waldwege,

deren  Benügung  feine  unumfchränkt  öffentliche  ift,  jondern  in
der  Regel  nur  denen  zujteht,  welche  Grundftücde  an  denjelben
haben,  werden  von  den  Adjacenten  unterhalten  und  fünnen
polizeiliche  Zwangsmaßregeln  bezüglich  ihrer  nur  injoweit  ge=
        <pb n="248" />
        234  II.  Abth.  8.  30.  Straßenpolizet.

 

troffen  werden,  al3  Ddiefelben  in  einem  ihrem  Ymwede  entjpregenden

  Zujtande  erhalten  und  Vorkehrungen  gegen  allenfalljige
efahren  getroffen  werden  müfjlen,  was  auch  bezüglich  folcher

Privatiwwege  gilt,  bei  deren  Benübgung  möglicherweile  ein  Una)

  befürchtet  werden  fann  (}.  B.-&amp;amp;t.-G.-3.  Art.  147
if.  1.

Differenzen  über  die  Unterhaltungspflit  an  den  nicht
der  allgemeinen  Benüßung  unterjtellten  Wegen  find  vor  dem
azuftändigen  Gerichte  auszutragen  und  es  find  darum  die  Dijtriftsverwaltungsbehörden
  nur  zur  Anordnung  der  allenfalls
nothwendigen  brobifpriichen  Bortehrungen  befugt.

Auf  die  Unterhaltung  der  Baumpflanzungen  an  Otaat3-und
  Diftriktsitraffen  dur)  die  Gemeindeangehörigen  Hat  der
Bürgermeifter  ein  befonderes  Augenmerk  zu  richten  und  durd)
geeignete  Belehrung  entiprechend  einzumirfen.

e)  Straßenverkehr.

Mas  den  öffentlichen  Berfehr  auf  Straßen  und  Wegen
betrifft,  beftehen  eine  Neihe  von  Anordnungen,  weldje  theils
die  Sicherheit,  theils8  die  Bequemlichkeit  desfelben  im  Auge
haben,  in  den  Artikeln  144  bis  147  des  B.-&amp;amp;t.-.-8B.  enthalten
  find  und  nad)  Art.  150  durch  ort3polizeiliche  Borjchriften
  theilweile  nod)  erweitert  werden  Fünnen.

Borichriften,  nach  welchen  eine  Marimalladungslajt  für
die  die  Gemeindewege  befahrenden  Fuhrwerfe  feitgejtellt  wird,
find  nicht  zuläflig.

Die  nah  Art.  145  Ziff.  3  de3  B.-St.-G.-B.  erlafjenen
oberpolizeilichen  Vorfchriften  über  das  Ausweichen  der  YFuhrwerfe
  und  Neiter  2c.  finden  fi)  in  der  M.-E.  vom  23.  uni
1862  Neggsbl.  ©.  1465.

Gefährdungen  der  Sicherheit  des  Verkehrs  durd)  andere
Borfommnifle  find  im  B.-&amp;amp;t.-©.-B.  Art.  98,  135,  142,
143,  148,  149,  150,  158,  154,  156,  157,  161,  168,  182,
185,  dann  344  de8  ©t.-©.-B,  behanpelt.

Nacd)  diefen  Beftimmungen  ift  insbefondere  verboten  das
unbehutfame  oder  muthwillige  Schnellfahren,  da3  muthiwillige.
Berhindern  des  Vorfahrens,  das  Schnellfahren  über  Brüden,
die  Mebertretung  der  ortöpolizeilichen  Fahrordnungen,  Das
Aneinanderhängen  mehrerer  Wagen  oder  Schlitten  ohne  Di-Itriftspolizeiliche
  Bewilligung  *),  fowie  von  Schlitten  ohne  Be-*)

  Bei  Iandwirthichaftlihen  Fuhrmwert  ift  das  Aneinanderhängen  zweier

Wagen  gejeglich  geftattet.  Bolizeiftrafgefegbuch  Art.  145  Ziff.  5.
        <pb n="249" />
        I.  Abth.  $.  80.  Atraßenpolisei.  235

 

achtung  der  Beitimmungen  des  Art.  145  Ziff.  6  des  B.-St.-$.-8.,
  die  unterlafjene  Nadicyuhjperre,  Tchnelles  Reiten  oder
Tsahren  auf  Brüden,  welche  ganz  oder  theilweile  aus  Holz
oder  Eijen  hergejtellt  find,  Schlafen  bei  Leitung  des  SFuhrwerfg
oder  Entfernung  von  demfelben  mit  Vernadjläffigung  der  erforderlihen
  SichyerungSmaßregeln,  dag  Scleifen  von  Baum:
ftämmen,  Falchinen  zc.  außer  Nothfällen  auf  Wegen,  falls  ein
ober=  oder  ort3pol.  Verbot  desfall3  befteht,  die  Anbringung
von  Gegenjtänden,  durd)  deren  Umsturz  oder  Fall  PBerjonen
an  Öffentlichen  oder  von  Menjchen  bejuchten  Orten  bejchädigt
werden  fönnen,  ohne  gehörige  Befeftigung,  das  Herabwerfen
oder  Ausgießen  von  Gegenftänden  auf  die  Straße,  die  Anlegung
  von  Steinbrüchen,  Kie3-  oder  anderen  Gruben  an  gemeinzugänglichen
  Orten  ohne  die  nöthige  Sicherung,  unvorfid)-tiges
  Verfahren  bei  Sprengungen,  verfehrftörende  Ablagerungen
von  Ei  oder  Unrath  2c.  an  öffentlichen  Plägen  und  Straßen,
unterlaffene  Berfiherung  von  Bauftellen,  Stehenlaffen  von
MWägen  zur  Nachtzeit  ohne  Sicherungsmaßregeln,  Entfernung
angebrachte  Schugmittel  oder  Warnungszeichen,  Berlöfchung
oder  Entfernung  der  Straßenlaternen,  Beichädigung  von  üffentlichen
  Straßen,  Brüden  oder  Wegen  u.  S.  w.  und  ijt  es  Pflicht
des  Bürgermeijterd,  allen  derartigen  Störungen  oder  Gefährdungen
  nach  Möglichkeit  vorzubeugen,  entitandene  aber  }ofort
zu  befeitigen  und  nach  Umftänden  jtrafpolizeiliche  Einjchreitung
zu  veranlajjen.

rı  wie  weit  Nothfälle  Berücfichtigung  verdienen,  it  im
den  treffenden  einzelnen  Paragraphen  des  B.-©t.-&amp;amp;.-2.  bejtimmt.


Was  die  Drtsftraßen  betrifft,  jo  hat  der  Bürgermeijter
für  Snftandhaltung  des  Ortspflafters  zu  jorgen  und  darüber
zu  wachen,  daß  auc,  hier  alle  Störungen  des  Berlehrs  vermieden,
  Gefährdungen  der  Sicherheit  durdy  Einführung  einer
entfprechenden  Straßenbeleuchtung  befeitigt  und  Ddiefelbeu  in9-befondere
  auch  ftet3  in  reinlichem  Zustande  erhalten  werden.

Art.  161  de8  B.-St.-©.-8.  geftattet  die  Erlaffung  ort3=polizetliher
  Borjchriften  hierüber  und  die  Gemeindebehörden
ade  nicjt  verjäumen,  von  Ddiefer  Befugniß  Gebraud)  zu
machen.

Soldhe  Borjehriften  hätten  fich  zu  erftreden

1)  auf  das  Straßenfehren,
2)  da3  Reinhalten  der  Ninnen  und  Gräben,
3)  die  Entfernung  der  Düngerftätten  von  den  Straßen,
        <pb n="250" />
        236  II.  Ach.  8.  31.  Merfammlungen  und  Bereine,

 

4)  da3  Verbot  de3  Laufenlaffens  von  Sauce  auf  Die
Straßen,

5)  Entfernung  von  Schnee,  Ei3  und  Unrath  aus  den  Ortt-Ichaften,


6)  Reinhalten  der  Brunnen  uud  ihrer  Umgebung,  dann  der
Kanäle,

7)  Streuen  von  Sand  bei  Glatteig,

8)  aiteres  Pegießen  der  gepflafterten  Straßen  an  heißen

agen.

f)  Beihädigung  dffentlider  Dentmäler,  Ans
lagen  ıc.

Die  Beichädigung  Öffentlicher  Denkmäler,  worunter  auch  die
Gedenktafeln  gehören,  oder  Kunftwerfe,  von  öffentlichen  Anlagen,
  zzeuerlöichgeräthichaften  zc.  wird  nad  Art  343  bes
&amp;amp;.-G.-B.  bejtraft.  Hieher  gehören  auch  die  Dorflinden,  !
welche  gorglältig  erhalten  werden  follen.

(M.-E.  von  26.  Mai  1862.)

g)  Eifenbahnen.

Mas  den  Schub  der  Eifenbahnen  betrifft,  find  die  Beftimmungen
  der  M.-E.  vom  8.  März  1863  Neggsbl.  ©.  374
end,  ihre  Ueberwadhung  ift  indefjen  Sache  der  Bahnbe-Örden.



Die  Verpflichtung  der  Gemeinden  zum  Schneeräumen  auf
Eifenbahnen  in  Nothfällen  gründet  fi)  auf  Art.  56  des  %.-&amp;amp;t.-©.-3.,
  bezüglich  der  Entichädigung  derjelben  für  die  geleifteten
  Arbeiten  find  die  Verträge  maßgebend,  welche  Die
Gemeinden  desfall3  mit  der  Generaldireftion  der  Verfehrsanftalten
  nad)  Maßgabe  der  I.  M.-E.  vom  24.  Auguft  1845
abgeichloffen  haben.

h)  Zelegraphben.

Die  Strafbeftinnmungen  über  Wegnahme  oder  Beichädigung
  von  ZTelegraphenleitungen  oder  deren  Yugehörungen  finden
  fi  in  den  Art.  358  und  359  des  ©t.-©.-8.

8.  31.
Derfammlungen  nıd  Vereine.

Die  Bürgermeifter  dürfen  nicht  nur  felbft  feine  Verfammlungen

  unter  jich  willfürlich  halten,  jondern  auch  feine

anderen  emeindeverfammlungen,  al3  die  von  ihnen  felbit
veranjtalteten  dulden  und  müfjen  auch  andere  verdächtige
        <pb n="251" />
        II.  Abth.  8.  81.  Berfammiıngen  und  Bereine.  237

 

BZulammenfünfte  unterdrüden  und  jedenfall  Anzeige  hierüber
an  die  vorgejette  Bolizeibehörde  erjtatten.

Die  Beitimmungen  de3  da8  Vereing-  und  Berfammlungswejen
  regelnden  Gejebed  vom  26.  Februar  1850  und  der
Bollzugsvorichriften  zu  demjelben  vom  3.  März  1850  *)  find,
foweıt  fie  die  Gemeindebehörden  berühren,  nachjtehende:

a)  Berfammlungen  zur  Erörterung  Öffentlider
Angelegenheiten

müffen,  aud)  wenn  fie  nicht  auf  öffentlichen  PBläten  und  Stra-Ben
  abgehalten  werden,  dem  Bürgermeijter  des  Verfammlungsorte?
  24  Stunden  vor  dem  Beginne  der  Berfammlung  mit
Angabe  des  Ortes  (Haufes  zc.),  Der  Zeit  und  des  Bwedes  angezeigt
  werden,  und  nur  wenn  dieje  Angabe  richtig  geichehen
iit,  die  Aechtheit  der  Unterjchriften  der  etwaigen  jchriftlichen
Anzeige  erkannt,  und  die  Zuftimmung  Desjenigen,  weldyer  den
Plah  zur  Berfamnilung  einräumt,  nachgewiejen  ıft  hat  der  Bürgermeifter
  die  Schriftliche  Beicheinigung  der  Anzeige  unter  An«
gabe  des  Namens,  Standes,  Wohnort3  und  der  Beichäftigung
des  oder  der  Unternehmer,  des  VBerfammlungsplages,  des  Tags,
der  Stunde,  des  Zwedes  der  beabfidhtigten  Verjammlung  und
der  Zeit  der  Anzeige  unter  Beidrücfung  des  Gemeindefiegelg  auszuftellen.
  &amp;amp;leichzeitig  ift  mit  den  nämlichen  Angaben  und  wenn
Gefährdung  der  Öffentlichen  Ordnung,  der.  Sicherheit  der  ‘Beronen
  oder  des  Eigenthums,  Störung  des  Sertehrs  rc.  bei  Abhaltung
  der  Berfammtlung  zu  befürchten  fteht  mit  Darftellung  diefer
Belorguiß  Bericht  an  die  DiftrıktSpolizeibehörde  zu  erjtatten
und  bei  jtrenger  Haftung  jchleunigft  zu  befördern,  mittlerweile
auh  Maßnahme  zur  Aufredhthaltung  der  Ruhe  und  Ordnung
zu  treffen.  it  die  der  Ort3polizeibehörde  zufommende  Anzeige
aber  in  irgend  einer  Beziehung  unvollftändig,  jo  hat  der  Bürgermeilier
  mit  einftweiliger  Verweigerung  der  Belcheinigung
ie  Ergänzung  jener  Anzeige,  auf  Berlangen  jchriftlicd),  mit
dem  Bemerfen  zu  fordern,  daß  die  bisher  erfolgte  Anzeige
dem  Artifel  2  des  Gefehes  über  VBerfammlungen  und  Vereine
noch  nicht  erjchöpfend  genüge,  Daher  die  Abhaltung  der  Verfammlung
  vor  der  Ergänzung  der  Anzeige  die  gejeplichen
Strafen  nach  ich  ziehen  würde.  Auch)  in  diefem  alle  ift  jogleich
  VBoranzeige  an  die  DijtriftSpolizeibehörde  zu  erjtatten.

*)  &amp;amp;.  Stabelmann’s  Gemeindeverfaffg.  S.  262  ff.  Bayerns  Bei.  u.
&amp;amp;j.-B.  Br.  VI.  ©.  68.
        <pb n="252" />
        238  DI.  Abt.  S.  31.  KBerfammlungen  und  Wercine,

 

b)  Berjfammlungen  auf  öffentlihen  Pläßen.

Wenn  eine  Verjammlung  auf  öffentlichen  Pläen  oder
Straßen  (d.  h.  außerhalb  Gebäuden)  beabfichtigt  it,  wo  die
DOrtsgemeindeverwaltung  zunächft  um  ©eftattung  gebeten  werden
  muß,  jo  hat  der  Bürgermeifter  alsbald  fänmtliche  Gemeindeausfchußmitglieder
  zu  verfammeln,  um  Berathung  und
Beichlupfaffung  über  die  Zulafjung  oder  Verweigerung  der
Berfammlung  zu  veranlafien.  Bon  den  etwa  nad  Jormus
lar  66  zu  protofollirenden  Beichluffe  it  den  Gejudhitellern  jogleich
  eine  Ausfertigung  zuzuftellen,  welche  nebft  den  für  Die
oben  bei  Ziffer  1  bemerkte  Bejcheinigung  nöthigen  Angaben
die  beichlofjene  gemeindlihe  Zujtimmung  oder  Nichtzuftimmung
enthalten  muß.  Erjt  nad)  dijtriktSpolizeilicher  fchriftlicher  Bewilligung,
  welche  die  Unternehmer  nachzujuchen  haben,  darf
die  Semeindeverwaltung  Borbereitungen  oder  Aufforderungen
zur  beabjichtigten  Berjammlung  im  Fyreien  zulaffen.  Würden
lolhe  Unternehmungen  gejegwidrig  verfucht,  fo  hätte  der  Bürgermeijter
  unter  jchleuniger  Anzeige  an  die  ViftriftSpolizeibehörde
  die  Unternehmer  und  das  PBubliftum  über  die  gejeblichen
Beftimmungen  und  Strafandrohungen  zu  belehren  und  dentelben
  mit  Kraft  entgegenzutreten.

Sp  lange  der  Landtag  verjammelt  ift,  dürfen  innerhalb
einer  Entfernung  von  jecdhs  Stunden  vom  Orte  feines  Sibes
Bolksverfammlungen  unter  freiem  Himmel  nicht  abgehalten
werden.

c)  Beiwohnung  des  Bürgermeisters  bei  Ber-Jammlungen.


ft  der  Bürgermeifter  von  der  DijtriktSpolizeibehörde  zu
einer  Berjammlung  abgeordnet,  jo  Hat  er  folche  mit  dem
Dienftzeichen  zu  betreten,  und  macht  er  von  jeiner  DBefugniß
  Sebrand).  einen  im  öffentlihen  Dienjte  jtehenden  Abgeordneten
  in  die  Verlammlung  zu  Jchiden,  jo  Hat  Diefer
bei  Ermangelung  eines  Dienftzeihens  eine  blau  und  weiße
Binde  am  linfen  Oberarme  zu  tragen.  Die  Abgeordneten
haben  fi)  wo  möglid)  vor  den  DBeginne  der  Berjammlung
am  Orte  einzufinden  und  jogleic),  wenn  fie  nicht  als  Beamte
erfennbar  find,  unter  Borzeigung  des  erhaltenen  Auftrags,  mit
den  Drdnern  und  Leitern  wegen  Anweilung  geeigneter,
die  SKenntnißnahme  von  allen  Berhandluugen  und  Das  uns
behinderte  mündliche  Benehmen  mit  der  Borjtandjchaft  ver
        <pb n="253" />
        II.  Abth.  8.  31.  Berfammiungen  und  Bereinr,  239

 

Berfammlung  möglid;  macdjender  Pläte  Rüdiprache  zu  nehmen.
Kommen  Gefebesverlegungen,  Aufforderungen  oder  Aufreizungen
  zu  folchen,  oder  Störungen  der  Ordnung  überhaupt  vor,
jo  haben  die  bejagten  Abgeordneten  die  Ordner  und  Leiter  der
Verjammlung  anzumahnen,  joldhen  Gejegwidrigfeiten  nach)  gefegliher
  Pflicht  Einhalt  zu  thun,  und,  wenn  dies  nicht  wirkte,
zur  jofortigen  Aufhebung  der  VBerfammlung  aufzufordern.  Wird
diefer  Aufforderung  nicht  entjprochen,  jo  haben  die  Abgeordneten
  der  Polizeibehörde  die  Berfammlung  für  aufgelöft  zu  er-Hären,
  welche  jic  hierauf  fogleich  entfernen  muß.  .
d)  Nichtpolitifche  Vereine.

Wollen  fich  nichtpolitifche,  d.h.  Jich  mit  Erörterung  öffentlicher
  „Ingelegenheiten  nicht  befafjende  Vereine  mit  Vorftehern
und  Sabungen  bilden,  jo  müflen  fie  der  Ortspolizeibehörde
Anzeige  unter  Angabe  der  Vorjtandfchaft  und  des  Yiwedes  er:  -
ftatten,,  und  der  Bürgermeijter  hat  die  DijtriktSpolizeibehörde
alsbald  von  diefer  Anzeige  in  Kenntniß  zu  fegen.  Berfolgen
jolhe  Vereine  politiiche  Zwede,  was  dem  Bezirksamte  fofort
anzuzeigen  it,  jo  find  fie  von  der  Clafififation  unter  Die  politiichen
  Vereine  zu  benachrichtigen  und  nach  den  über  Dieje
bejtehenden  Beitimmungen  zu  behandeln.

Unter  Umftänden  (Art.  19  des  VBereind-&amp;amp;.)  Tünnen  Ddiefelben
  jofort  gefchloffen  werden,  was  überhaupt  bei  politiichen
Vereinen  ftattzufinden  hat,  wenn  fie  geheime  Verfammlungen
halten,  oder  wenn  fie  ihre  Satungen  über  Berfafjung  und
Wirkjamfeit  Des  Vereins  binnen  3  Tagen  nad)  dejjen  Errid)-tung
  der  DijtriktSpolizeibehörde  nicht  angezeigt  haben,  oder
die  Abgeordneten  der  Polizeibehörde  von  VBerfammlungen  ausjörieben,
  id)  mit  anderen  Vereinen  zu  einem  Ganzen  verbinen,

  fi)  von  anderen  Vereinen  oder  Ddieje  von  jich  abhängig
machen  (Affiliation),  Beichlüffe  in  Jorm  von  Gefehen,  Verordnungen,
  Nectöfprüchen  oder  anderen  Erlafjen  fallen,  Die
religiöjen,  fittlihen,  gejellichaftlichen  Grundlagen  des  Staat
untergraben,  oder  wenn  deren  Ywede  oder  Beichlüffe  jonft
den  Strafgefegen  zumiderlaufen.*)  Der  Bürgermeijter  hat  den

*)  Die  Bürgermeifter  dürften  gut  thun,  mwenn  fie  die  Schließung  von
Vereinen  der  Diftriftspolizeibehörde  überlaffen,  umfomehr,  als
desfallfige  Beichlüffe  mit  bemeffener  Umfiht  zur  Bejeitigung  von
Aufregung  und  zur  Wahrung  der  öffentliden  Ordnung  und  Sicderheit
  in  Vollzug.  gefett  und  mit  voller  Kraft  aufrecht  erhalten  wer»
den  jollen.  —  Ebenfo  eignet  fih  die  vorgejchriebene  öffentliche  Yefanntmahung
  der  Bereinsfchließung  vor  die  DiftriftSpolizeibehörde.
        <pb n="254" />
        240  II.  abth.  $.  31.  Berfammilungen  und  -Mereine,

 

Siß,  die  Benennung,  den  Zwed,  die  Vorftände  jowie  Zeit  und
Ort  der  Verfammlungen  jedes  politiichen  Vereind  in  jeinem
Bezirke  zu  verzeichnen  und  Ddiefes  nach  näherer  bezirfSamtlicher
Vorjchrift  einzurichtende  Verzeichniß  ftet3  in  Richtigkeit  zu  erhalten.

Die  Schüßengefellichaften  erhalten,  wenn  fie  die  unterm
25.  Auguft  1868  ergangene  Schügenordnung  (NRegbl.  ©.  1729)
al3  Statut  anerkannt  haben,  Eraft  diefer  Anerkennung  die  Rechte
einer  öffentlichen  Corporation  infolange,  als  fie  diefe  Anerfennung
  nicht  zurüdnehmen.  Erfennen  Diefelben  dagegen  Die
Schübenordnung  nicht  al3  Statut  an,  jo  bemeflen  jich  ihre
Berhältnifje  lediglich  nach  den  Beitimmungen  des  Gejeges  vom
26.  ebruar  1850,  die  Berfammlungen  und  ereine  betr.,
foferne  fie  nicht  nachzutveifen  vermögen,  daß  fie  fich.  in  Folge
älterer  Privilegien  im  Befite  corporativer  Nechte  befinden  *)

e)  Deffentlihe  Aufzüge.

Nach  Art.  4_des  DVereinsgejebes  find  öffentliche  Aufüge
in  Städten  und  Ortichaften  der  Gemeindeverwaltung  anzuzeigen,
  wenn  dieje  zuftimmt,  hat  der  Unternehmer  die  Genehmigung
  des  Bezirkgamts  zu  erholen.

Die  Beichlußfaffung  der  Gemeindeverwaltung  und  die  Ausfertigung
  des  Bejchluffes  erfolgt  in  derjelben  Weife  wie  bei
Berjammlungen  auf  öffentlichen  Pläßen.

Herlömmliche  Firchliche  Prozeifionen,  Wallfahrten  und
Pittgänge,  gewöhnliche  Xeichenbegängniffe,  Rüge  der  Hochzeitgver
  Sammlungen  und  hergebrachte  Umzüge  der  nnungen  unterge
  der  Pflicht  der  Anzeige  zwar  nicht,  die  Bürgermeifter

aben  aber  bei  folchen  Umzügen  jene  Maßnahmen  nicht  zu  verumer,
  welche  die  Objorge  für  den  öffentlidden  Berfehr  und  für
a  allung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicdyerheit  ereiicht.


Jadeln,  Windlichter  2c.  dürfen  in  der  rüpe  von  Gebäuden
  nur  mit  ortZpolizeilicher  Bewilligung  gebraucht  werben
ng  vd.  27.  unit  1862,  die  Berhütung  von  TFeuerdgefahr
etr.,  NRegbl.  ©.  1578).

f)  TZurnvereine.

Der  fchulpflichtigen  Tugend  ift  die  Betheiligung  bei  den
Qurnvereinen  al3  Vereinsmitglieder  unterjagt,  die  Benübung

*),  Da  die  |.  freien  Kirchengemeinden  ald  Religionsgejellihaften  im
verfaffungsmäßigen  Sinne  nit  mehr  anerkannt  find  (a.  AR.  vom  2.
Nov.  1851),  jo  werden  dergleichen  Beremigungen  als  bloße  Dereine
angejehen  werden  müffen.
        <pb n="255" />
        DL.  Wo.  8.  32.  MWeffentläche  Kittlichkeit.  24

 

ihrer  Zurnanftalten  durch  fie  tft  mbdeifen,  foferne  fie  unter  geböriger
  Aufficht  ftattfindet,  nicht  ausgeichloffen  (M.-E.  vom
30.  Dez.  1862,  abgedr.  in  den  Kr.-U.:31.).

$.  32.
Oeffentliche  Sittlichkeit.

Wie  fchon  im  $  26  oben  angedeutet  worden  it,  Fönnen
die  Gemeinden  eine  Reihe  unangenehmer  Erfahrungen  und  pefuniärer
  Opfer  von  fich  ferne  halten,  wern  fie  fih  die  Aufgabe
  ftellen,  die  fittlihen  AZuftände  unter  den  &amp;amp;emeindeangehörigen
  mehr  und  ee  zu  beijern  und  dag  moralifche  und
teligiöfe  Bewußtfein  derjelben  zu  kräftigen.

Die  Mittel  dazu  find  ihnen  in  der  Obfjorge  für  einen
entiprechenden  Unterricht  und  für  gute  Erziehung  der  Kinder
überhaupt  in  die  Hand  gegeben,  weiter  in  der  Sorge  für  Unterbringung
  folder  Kinder,  welchen  Verwahrlojung  droht,  in
ordentlichen  Yamilien*)  oder  Rettungshäujern,  in  der  Ber-Ihaffung
  von  Arbeitögelegenheit  für  Unbemittelte  (nöthigenfalls
Durch)  Arbeiten  für  die  Gemeinde,  zur  Herftellung  der  Wege  und
bergl.),  in  ber  Aufficht  auf  die  Dienjtboten,  Handmwerksgejellen,
PP  Ermunterung  derjelben  zur  Ordnung  und  Sparfantfeit
  u.  |.  w.

Die  Bürgermeifter,  weldje  zunädft  in  Diefem  Sinne
thätig  zu  fein  haben,  fünnen  auf  diefem  Selde  in  ‘Folge  ihrer
Rofalfenntniß  viel  Erfpriepliches  wirken  md  die  Diftriktöver-‚waltungsbehörden
  in  ihrer  desfallfigen  Aufgabe  wejentlih  unterftügen
  nnd  jollten  ım  Verein  mit  den  Ortsgeiftlichen  und
fonftigen  Einfluß  übenden  Männern  der  Gemeinde  nicht?  unterfaffen,
  was  zur  Förderung  ihrer  daS  Beite  der  Gemeinde
bezielenden  Bejtrebungen  dienlich  erjcheint.

Die  fpeziellen  Richtungen,  nad  welden  fie  bei  Handhabung
  der  Sittenpolizer  ihre  Thätigfeit  zu  entwideln  haben,
find  nachitehende:

a)  Aufjicht  auf  den  Betrieb  von  Wirthfchaften.

Wirthichaften  dürfen  nach  Art.  8  des  Gemwerbagejees
vom  30.  Kanuar  1868  in  den  Lanbdestheilen  Diesjeit3  Des

*)  Die  Aufnahme  fremder  Kinder  unter  acht  Jahren  zur  Verpflegung
und  Erziehung  gar  Bezahlung  erfordert  diftriktSpolizeiliche  Bewilügung
  (B.-St.-G.:3.  Art.  73  und  BD.  vom  24.  Zuni  1862,  Regbl.
©.  1418.)

Etabelmann,  Hdb,  f.  Landgemeindeverwalt.  5.  Aufl  16
        <pb n="256" />
        242  II.  Abth.  $.  82.  @effentliche  Kittlichkeit.

 

Rheing  nur  auf  Grund  einer  vom  Bezirksamte  ertheilten  Con
cejfion  oder  ausnahmsweife  auf  Grund  einer  befonderen  Bewilligung
  diefer  Behörde  betrieben  werden  (  BO.  vom  25.
April  1868  Negbl.  ©.  693  ff.)*),  bei  welcher  die  einzelnen  Befugniffe
  des  treffenden  Wirthes  genau  angegeben  werden  müffen.

Die  Ertheilung  neuer  Conceffionen  für  Wirthichaften,
welche  fich  ausjchließlich  mit  dem  Branntweinverfaufe  befaffen
wollen,  darf  vorbehaltlich  bejtehender  Nealrechte  ferner  nicht
mehr  ftattfinden  (8.  4  der  cit.  BO.).

Da  die  Bewilligung  zum  Betrieb  von  Wirthichaften  und
zum  Kleinhandel  mit  getftigen  Getränfen  nur  im  alle  wirf-Tihen
  Bedürfniffes  und  nur  an  völlig  unbefcholtene  und  verfälfige
  Berfonen  ertheilt  werden  joll  und  der  Gemeindeausfchuß
fowie  die  Armenpflege  vorher  mit  ihren  Erinnerungen  gehört
wird,  Sollen  diejelben  die  ihnen  gebotene  Gelegenheit,  ungeeignete
  Berfönlichkeiten  vom  Wirthichaftsbetrieb  ferne  zu  halten,
  nie  ungenüst  vorüber  gehen  lafjen,  jondern  ihre  An
fit  offen  und  ohne  NRüchalt  befannt  geben.

Die  berechtigten  Wirthe  find  zur  Verhütung  einer  Ueberfchreitung
  ihrer  Wirthichaftsbefugniffe  ftetS  zu  controliren,  unberechtigte
  Wirthichaften  dagegen  unter  Anzeige  bei  der  Diftriftsverwaltungsbehörde
  fofort  zu  Schließen.

Schulpflidhtigen  Kindern  it  der  Wirthshausbefuh  nur
unter  gehöriger  Aufficht  geitattet,  die  Theilnahme  an  Tanzunterhaltungen
  aber  ganz  unterfagt,  Sonntagsichulpflichtige,
welche  gegen  das  Verbot  ihrer  Angehörigen  oder  Arbeitgeber
MWirthshäufer  oder  öffentliche  Tanzpläe  befuchen,  Tünnen  auf
Antrag  der  betreffenden  Schulbehörde  zur  polizeilichen  Beftrafung
  gezogen  werden  (P.-St.-&amp;amp;.  8.  dit.  99).

Die  Verwendung  fchulpflichtiger  Mädchen  und  fünglinge  in
Mirthichaften  ift  durch  M.-E.  vom  12.  Auguft  1854  verboten.

Dienftboten,  welche  fic)  zur  Arbeitszeit  in  Wirthshäufern
aufhalten  (B.-&amp;amp;t.-G.-B.  W.  214),  oder  Handwerfögehilfen,
welche  den  jogenannten  Blaumontag  feiern  (Art.  211),  find
ftrafbar  und  aus  dem  Wirthshaufe  zu  entfernen,  ebenjo  Betrunfene,
  welche  öffentliches  Aergerniß  erregen,  oder  Störung
verurfachen  (Art.  98)  und  die  unter  PBolizeiaufficht  Geftellten,
wenn  ihnen  der  Bejud)  des  Wirthshaufes  unterjagt  tft.

Wirthe,  welchen  diejes  befannt  gegeben  worden  ıft  und
welche  legteren  gleichwohl  wiffentlich  den  Befuch  ihres  Wirths-*)

  Bayerns  Gef.  u.  Gel.-B.  E.-3d.  III,  S.  237.  St.  Gem.-Berf.  ©.  132.
        <pb n="257" />
        I.  Abi.  $.  32.  @effentlicdhe  Sittlichkeit.  243

 

peltalten,  find  zur  Beitrafung  zur  Anzeige  au  bringen
rt.  61).

Die  ME:  it  nad)  VO.  vom  18.  Yun  1862
ee  ©.  1388)*)  für  Landgemeinden  auf  11  Ühr  Nachts
eitgefegt,  Fann  aber  in  den  unmittelbar  am  Surgfrieben  einer
Stadt  gelegenen  Gemeinden  oder  in  foldhen,  welche  ald  Bergnügungsorte
  der  Städter  in  Betracht  fommen,  durch  ortgpolizeiliche
  VBorjcehrift  für  daS  ganze  Kahr  oder  einzelne  Donate
  auf  12  Uhr  Nachts  fejtgeftellt  werden.

Eine  Verlängerung  der  Bolizeiftunde  durch  den  Bürgermeisfter
  fann  am  Geburtg-  und  Namenstag  des  Königs  und  der  KRönigin,
  an  den  Haupttagen  von  Bolfzfeiten,  am  Sylvejterabend
am  Faftnadjtsionntag,  Montag  und  Dienftag  allgemein  oder
für  einzelne  Wirthichaften  eintreten,  außerdem  nur  bei  dodzeiten,
  oder  jonftigen  bejonderen  die  Zulafjung  einer  Yusnahme
  vollftändig  recdhtfertigenden  Gelegenheiten  für  eine  beftimmte
  Wirthichaft,  am  Faftnachtdienitag  darf  aber  die  Ver»
längerung  niemal3  die  Mitternadhtftunde  überjchreiten.

Wird  vom  Bezirfgamte  eine  ZTanzmujifbewilligung  auf
längere  Zeit  ertheilt,  fo  gilt  damit  zugleich  auch  die  Polizeiftunde
  für  die  treffende  Wirthichaft  al3  verlängert.

Erfolgt  die  Verlängerung  auf  Anfuchen  eines  Wirth,  fo
erfordert  fie  jederzeit  eine  Schriftliche  Ausfertigung,  in  welcher
die  Veranlafjung  und  die  Dauer  der  Verlängerung  genau  auf:
geführt  fein  müflen  (f.  Beil.  67).

Dejhtofiene  Sejellichaften  find  von  Einhaltung  der  Bo-Tizeiftunde
  nur  dann  befreit,  wenn  fie  ein  eigenes  Gefellichaftgofal
  haben;  haben  fie  nur  ein  zwar  ausfchließend  für  fie  beftimmtes,
  jedoch  zu  den  Wirthichaftslofalitäten  gehöriges  Zimmer
  inne,  welches  von  den  übrigen  Wirthichaftsräumen  getrennt
ift,  jo  fann  ihnen  vom  Biürgermeifter  eine  verlängerte  Bolieiftunde
  in  widerruflicher  Weije  bewilligt  werden,  wenn  dauch

  nicht  eine  Störung  der  öffentlichen  Auhe  und  fittlichen
Ordnung  befürchtet  werden  muß.

b)  Störung  der  Ruhe.

Wenn  durch  ortspolizeiliche  Vorfchrift  die  Verlängerung
von  mufifalifchen  Aufführungen,  Kegelfpielen  oder  fonjtigen
geräufchvollen  age  en,  welde  im  S$nnern  der  Ort:
haften  in  Wirthichafts  -  oder  Privatgärten,  oder  im  jonftigen
nicht  gefchloffenen  Näumen  abgehalten  werden,  über  die  von

°)  Bayerns  Gef.  u.  Gef.-B.  I.  Erg.-B.  €.  144.  St.  Gem.-Berf.  S.  134.
16*
        <pb n="258" />
        244  II.  Abth.  $.  32.  Geffentlicye  Kittlichkeit.

 

ber  Ortspolizeibehörde  bejtimmte  Nachtitunde  verboten  tft,

fann  der  Bürgermeijter  folcde  Störungen  der  Nachtruhe  unabgüngig

  on  der  Strafverfolgung  fofort  einftellen  (P.-St.-&amp;amp;.-B.
rt.  65).

Die  ungebührliche  Erregung  rubejtörenden  Lärm3  oder
grober  Unfug  an  öffentlichen  Orten  ift  nad)  Art.  60  ftrafbar,
über  fonjtige  Straßenexceffe  enthalten  die  Art.  58  und  68
nähere  Beitimmungen.

Nachtmufifen  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plägen,  Fadelzüge,
  das  Abbrennen  von  Kanonenjchlägen  ,  Feuerwerfen  oder
een  ortapalieil  jowie  das  Freudenjchießen  auf  jolchen  erordern
  ortöpolizeiliche  Bemwilligung.  (P.-  St  -&amp;amp;.-8.  Art.  67,
166  und  168.)

Betrunfene,  welche  öffentliches  Wergerniß  erregen  oder
Unfug  treiben  und  Störungen  verurfachen,  fünnen  von  öffentlichen
  Wegen,  Plägen  und  Berfammlungsorten  entfernt  werden,
gefährden  diejelben  die  Sicherheit  dritter  Perfonen  oder  fremden
  Eigenthums,  oder  verüben  fie  Störungen  der  öffentlichen
Ruhe,  "0  fönnen  fie,  joweit  e8  zur  Berhütung  weiteren  Unfugs
erforderlich  ift,  vom  Bürgermeifter  bi8  auf  höcdjitens  24  Stun
den  in  polizeilichen  Gewahrjam  genommen  werden.  (Art.  98).

ec)  Zanzmufifen.

Zangmufifen  von  gejelligen  Vereinen  oder  gelölofenen
Gejellichaften,  wenn  fie  nicht  den  Charakter  öffentlicher  Tanzbon
  Bocheetkn  an  fi)  tragen,  jowie  Tanzmufifen  aus  Anlaß
von  Hochzeiten,  an  welchen  augjchließlich  geladene  Hochzeit3-gäfte
  Theil  nehmen,  bedürfen  Feiner  polizeilidhen  Bewilligung,
alle  übrigen  Tanzmufifen  dagegen  feßen  eine  folche  voraus,

(BO.  v.  18.  Yuni  1862  Neggsbl.  ©.  1391,  Bayerns  Gef.  u.  Gef.-3.
  1.  Ergbd.  ©.  146,  Stadelm.  Gemdenerf.  ©.  133.)

Die  Genehmigung  hiezu  hat  zunäcdhlt  von  den  Bezirksämtern
  auszugehen,  welche  für  jeden  einzelnen  Ortsbezirt  die  Tage,
an  welchen  in  jämmtlichen  oder  einzelnen  Wirthichaften  die  Abhaltung
  öffentliher  Tanzmufifen  erlaubt  werden  Tann  und
die  zuläffige  längfte  Dauer  derfelben  feitjegen,  jowie  über  Die
den  Unternehmern  nah  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältniije
allenfalls  aufzulegenden  beionderen  Bedingungen  die  nöthigen
Anordnungen  erlafjen.

Die  einjchlägigen  Anordnungen  des  Bezirfsamt3  werden
den  Bürgermeiftern  mitgetheilt  und  diefen  fteht  fodann  Die
Beicheidvung  der  angebradhten  Gefuche  um  Ertheilung  von  Tanz-
        <pb n="259" />
        D.  Abth.  $.  32.  @effentliche  Sittlichkeit,  245

 

mufifbewilligungen  innerhalb  der  vom  Bezirkfsamte  geftedten
Grenzen  zu.

Win  ein  Wirth  eine  öffentliche  Tanzmufit  an  einem  an
dern  vom  Bezirkgamt  nicht  feitgefegten  Tage  abhalten,  oder
für  eine  längere  als  die  fejtgejebte  Dauer,  fo  Hat  der  Bürgermeifter
  dag  desfallfige  Gejucdh  zu  Protofoll  zu  nehmen  und
an  das  Bezirtdamt  mit  Gutachten  zur  Beicheidung  einzujenden.
(j.  Beil.  68).

‘Yede  Erlaubniß  zur  Abhaltung  einer  Öffentlichen  Tanz»
mufit  ift  Schriftlic)  auszufertigen,  (f.  Beil.  69),  wofür  eine
Tare  von  36  fr.  zu  Gunften  der  Gemeindefafje  erhoben  wertn
  wenn  die  Ausfertigung  durch  die  Gemeindebehörde
geicha

Außer  diefer  Tare  fan  eine  Zuftellungsgebühr  von  4  fr.
für  den  Gemeindediener  erhoben  werden  wenn  wegen  der  Zu:
itellung  ein  Gang  wirklich  zu  machen  war.

Neben  der  Tare  kommt  zu  Ounjten  der  Armentajje  von
jeder  Zanzmufifbewilligung  in  Städten  und  Märkten  der  Betrag
  von  48  fr.,  in  Landgemeinden  der  Betrag  von  24  fr.
zur  Erhebung.

rn  der  schriftlichen  Ausfertigung  find  die  Stunde  des  Beginng
  und  der  Beendigung  der  Tanzmufif  jomwie  die  dem  Unternebmer
  allenfall®  aufgelegten  weiteren  Bedingungen  anzueben



i  Aus  Anlaß  der  Kirchweihen  dürfen  in  der  Regel  für  zwei
Tage  Tanzmufikbewilligungen  ertheilt  werden  und  zwar  am
irchtneihlonntag  und  Montag,  oder  anjtatt  des  leteren  am
darauffolgenden  Sonntag,  an  drei  Tagen  darf  nur  dann  getanzt
  werden,  wenn  dies  im  Orte  althergebracht  ijt  und  öffent:
liche  Tanzmufit  nur  bei  Gelegenheit  der  Kirchweihe  jtattfindet.

Wenn  die  weltliche  Feier  der  Kirchweihe  auf  einen  andern
Tag  verle  et  worden  ıft,  al  den  ae  der  und  bie
treffende  Gemeinde  auf  Grund  eines  Be  hluffes  der  Gefammt-Te
  um  ®ejtattung  der  ‘Feier  am  atthergebrachten  Tage
ittet,  Tann  Diefer  Bitte  von  den  Sireisregierungen,  8.  d.  X%.,
entfprochen  werden.

Die  längjte  Dauer  einer  Tanzmufit  fol  in  der  Regel  die
feftgejegte  Bolizeiftunde  nicht  überjchreiten,  in  den  Tällen  des
8.  9  {  9  der  BO.  fünnen  indeljen  Ausnahmen  hievon  gemacht
werden.

——  Unterfagt  ift  die  Abhaltung  von  Tanzmufifen  an  den  im
8.  6  der  BO.  aufgeführten  Zagen.
        <pb n="260" />
        246  II.  Abth.  $S.  32.  Oeffentliche  Hittlichkeit.

 

Nenn  aus  Anlaß  von  Tangmufifen  in  einem  Drte  Raus
fereien  oder  andere  Ercefje  durch  Ortseingehörige  verübt  worden
  find,  Fann  nme  oder  einzelnen  Wirthichaften  auf
eine  bejtimmte  Seit  die  Bewilligung  zur  Abhaltung  von  Tanzmufiten
  vorenthalten  werden,  dasjelbe  fanı  bei  Wirthen  ge«
\chehen,,  welche  öffentliche  Tanzmufifen  ohne  Erlaubniß  abgehalten
  oder  die  gejtellten  Bedingungen  überjchritten  haben  und
desiwegen  oder  wegen  Uebertretung  de3  Art.  61  bereit3  dreimal
  beftraft  worden  find.

Kit  Ddiefe  dreimalige  Beitrafung  innerhalb  zweier  ahre
erfolgt,  jo  muß  dem  treffenden  Wirth  die  Bewilligung  zur  Abhaltung
  öffentlicher  Tanzınufifen  minveltens  auf  ein  “fahr  vorenthalten
  werden.

Bloje  Schenfhwirthe  dürfen  Tanzmufifen  nur  bei  Gelegenheit
  der  Kirchweihen  und  Sgahrmärfte  abhalten,  (VD.  v.  25.
April  1868,  die  Gaft-  und  Schenkwirthichaften  betr.,  $.  20.)

Ueber  die  von  den  DOrtsbehörden  ertheilten  Tanzmufikbewilligungen
  haben  diefelben  ein  Berzeichniß  nad)  yorm.  70
zu  führen  und  nad)  Ablauf  eines  jeden  Duartal3  an  daS  Bezirlsamt
  zur  Prüfung  einzufenden.

d)  Shau--  uud  Vorftellungen.

Die  Beranftaltung  von  Schau=  und  Borftelliivgen  ift  den
Beftimmungen  der  VO.  vom  3.  uli  1868  unterworfen.
(f.  Reggsbl.  ©.  1161.  Bayerns  Gef.  u.  Gel.-B.  ILL.  Erg.-Bd.
  ©.  464.  Stadelm.  Gem.-Berf.  ©  135.)

Hienad)  ift  für  öffentliche  theatralifche  Vorftellungen  zu
wohlthätigen  oder  jonjt  gemeinnüßigen  Bweden  durch  Dilettanten
  lediglic)  die  Bewilligung  der  Ortspolizeibehörde  erforderlich,
  wandernde  Schaufpieler  dagegen  find  zu  Broduftionen.  nur
berechtigt,  wenn  fie  die  Erlaubniß  der  Regierung  des  treffenden
Kreifes  befigen  und  die  ortSpolizeiliche  Bewilligung  erhalten  haben.

rn  dem  von  ihnen  zu  führenden  Produftionsbuch  ift  nad
M.-E.  v.  17.  April  1867  über  ihr  Verhalten  jedesmal  Eintrag
  zu  machen.

rn  der  Charwoche  dürfen  theatraliiche  Vorfjtellungen  nicht

zugelajjen  werden.
(M.-€,  v.  19.  October  1840.)

Die  DVeranftaltung  Jonftiger  Schau--  und  Borftellungen,
insbefondere  die  Aufführung  von  Mufitjtückfen,  Gejängen  oder
Deklamationen  in  Wirthichaftslofalitäten,  Marionettenfpiele,  die
Aufführung  von  Tafchenfpielerfünften  oder  ähnlichen  Kunftfertigfeiten,
  die  Beranftaltung  von  TFenerwerfen  oder  Bor:
        <pb n="261" />
        II.  Abth.  $.  82.  @effentlihe  Sittlichkeit.  247

 

jtellungen  aus  dem  Gebiete  der  Kunftreiterei,  Gymnaftik  ıc.,
die  Aufitellung  von  Menagerieen,  Wachsfigurencabineten,  von
Sammlungen  von  Kunft=  oder  Naturmerkwürdigfeiten,  Er
tamen,  Saroufjelen  oder  ähnlichen  Vorrichtungen  gegen  Bezabhung
  jest  einen  Erlaubnißjchein  der  DiftriftSpolizeibehörde  deg
Bezirks,  in  welchen  Borjtellungen  gegeben  werden  wollen,  und
die  Bewilligung  der  Ortsbehörde  voraus,  welch’  Ießtere  unter
Umftänden  von  weiteren  in  örtlichen  oder  anderen  Berhältniffen
  begründeten  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden  fann.

Dutifer,  welche  für  den  DiftriftSpolizeibezirf  ihres  Wohne
ort3  patentifirt  find,  dürfen  auf  vorgängige  Veltellung  aud)  in
den  unmittelbar  angrenzenden  Amtsbezirfen  Mufit  machen.

Zur  Erlangung  eines  Patentes  ift  ın  Der  tegel  ein  Zeugniß
  einer  E.  Schullehrerjeminar-&amp;lt;Xnfpektion  über  die  mufifalische
Befähigung  erforderlid”  und  nur  ausnahmsweife  follen  Zeugnifje
  anerkannter  der  DijtriktSpolizeibehörde  befannten  Mufiler
hierüber  berücfichtigt  werden.

(Aut.  E.  der  Meg.  vd.  Oberfr.  vd.  27.  %anuar  1869.)

Keiner  polizeilichen  Bewilligung  bedürfen  die  Produktionen
von  Deufilgefelichaften,  welchen  die  Befugutß  Hiezu  von  der
Diftriftspolizeibehörde  de3  Wohnfites  des  Dirigenten  durch
Ausjtelung  eines  Zeugniffes  nach)  Yormular  A  der  BD.  fürmli
  ertheilt  worden  ift,  Doc  find  nur  jolde  Mufiker  zuzulafien,
welche  in  dem  Zeugnifje  namentlich)  aufgeführt  find  und  fünnen
Die  polizeilichen  Organe  im  gegebenen  Falle  verlangen,  Daß
fich  diejelben  über  ihre  SXdentität  entiprechend  legitimiren.

Militärmufifer  haben  zum  Mufiferwerb  fein  jolcheg  Zeug
niß  nothwendig,  wenn  fie  aber  außerhalb  ihres  Garnifonsortes
um  Geld  Mufif  mahen,  müfjen  fie  mit  Urlaubspäffen  oder
Ausweilen  ihrer  vorgejegten  Militärbehörde  verjehen  jein.

PBallionsvorftellungen  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des
f.  StaatSminifteriums  des  &amp;lt;Xunern  abgehalten  werden.

Ausländer  find  vorbehaltlich  der  Beftimmungen  de3  Art.
2  des  Gewerbsgefeges  vom  30.  Yanuar  1868  wie  die  Snläns
der  zu  behandeln.

Die  Bürgermeilter  haben  die  Legitimationen  der  Perfonen,
  welche  derartige  Erwerbözweige  treiben,  ftet3  einer  jorg«
fältigen  Controle  zu  unterjtellen,  wo  foldje  nicht  vorhanden
oder  abgelaufen  find,  Die  erforderliche  ortSpolzeiliche  Bewilliung

  zu  verweigern  und  namentlich  aud)  darauf  zu  jehen,  daß
bei  Produktionen  die  in  den  Erlaubnißjcheinen  vorgezeichneten
Grenzen  genau  eingehalten  werden.
        <pb n="262" />
        JA8  IE  Abth.  $.  82.  Orffentliche  Aittlichkeit.

 

.   n  Contraventionzfällen  haben  fie  unnadhfichtlih  frafpolizeiliche
  Einfchreitung  zu  veranlafjen.

e)  Deffentlide  Anjchläge.

Deffentliche  Anjchläge  an  fremdem  Eigentum  künnen  ort3=polizeilich,
  fowie  vom  igenthümer  verboten  werden,  (B.-©t.»
G.-B.  Art.  68),  find  foldde  Anjchläge  unglichtigen  Ynhaltz,
fo  find  fie  jofort  zu  entfernen  und  die  geeigneten  Anträge  auf
Beitrafung  de3  Contravenienten  zu  ftellen.  (St.-©.-B.  Art.
223  Abi.  2.)

f)  Auffiht  auf  Masten.

Das  Mastirtericheinen  auf  öffentlichen  Pläten  oder  Stra-Ben
  ift  in  der  Regel  nur  lee  der  Falching3zeit  erlaubt,
für  andere  Zeiten  it  eine  bejondere  polizeiliche  Bewilligung
erforderlich,  welche  von  der  Ortspolizeibehörde  auszugehen  hat;
Iegtere  ich  auch  befugt,  Iofale  Mastenordnungen  zu  erlafjen.

Uebertretungen  ın  diefer  Beziehung  werden  nad)  rt.  67
de3  B.-&amp;amp;t.-&amp;amp;.-8.  beitraft.

g)  Anlammlung  größerer  Menfchenmafjen.

Zur  Aufredthaltung  der  öffentlihen  Ordnung,  Ruhe  und
Sicherheit  bei  Volksfeften,  religiöfen  Feierlichkeiten  und  fonftien
  Anjammlungen  größerer  Menjchenmengen  Tünnen  durch
ijtriftSpolizeiliche  und  in  dringenden  zällen  durch  ort3polizeis
lihe  Vorfchrift  die  nöthigen  Anorönungen  erlaffen  werden.
(B.-&amp;amp;t.-&amp;amp;©.-B.  Art.  76.)

h)  Gaufeleien,  Glüdsfpiele,  Geifterbefhwörune
gen,  Wahrjagen,  Kartenihlagen,  Schatgräberei,
  Zeihen--  und  Traumdeuten

gegen  Lohn  und  andere  derartige  aufeleien  find  verboten
und  nach  Art  94  de$  B.-St  -©.-B.,  foferne  aber  ein  Betrug
  beablichtigt  ift,  nad)  Art.  3:6  Ziff.  2  des  St.-&amp;amp;.-B.
j  beitrafen,  von  der  Gemeindebehörde  daher  unter  feiner  Beingung
  zuzulaffen,  ebenjowenig  verbotene  Hazardipiele,  zu  welchen
  insbejondere  das  Würfeln,  Häufeln,  Halbzwölf,  Zrijchaten,
särbeln,  Zandsfnecht,  die  Thurm=  und  Drehjpiele,  dag  Trieb-,
Reiter  und  Siebipiel,  jowie  überhaupt  alle  Scholderfpiele
gehören;  aud)  dem  in  neuerer  geit  häufig  vorfommenden  og.
Napoleonsfpiel  hat  der  Bürgermeifter  entgegenzutreten.
        <pb n="263" />
        II.  Abth.  $.  32.  @effeutliche  Aittligkeit.  249

 

Wo  jolche  Spiele  gejpielt  werden,  hat  der  Bürgermeifter
Spielgeld  und  Spielgeräthe  unnachfichtlic)  wegzunehmen  und
unter  Cinlieferung  an  den  Staatsanwaltsvertreter  Die  Be
ftrafung  der  Contravenienten  nad)  Art.  104  des  B.-&amp;amp;t.-G.-B.
zu  veranlajjeı.

Auzspielungen  von  Eßwaaren  in  Wirtbghäufern  können
ftattfinden,  wenn  Hiezu  die  Bewilligung  der  Ortspolizeibehörde
erholt  worden  ift,  andere  öffentliche  Xotterieen  oder  die  Aufftellung
  von  Glüdsbuden  jet  Regierunga-Öenehmigung  voraus,
wobei  a  öffentliche  Ausfpielungen  unbedeutender  Gegenjtände
ohne  Geldgewinnjte  und  gegen  geringen  Einjag  aus  Anlaß
von  Kahrmärkten,  Kirchwerhen  und  Volkafeften  die  Zuftimmung
der  treffenden  DOrtsbehörde  vorzubehalten  ift.

(DD,  v.  10.  Yuli  1867,  Neggsbl.  S.  809,  Bayerns  Gef.  u.  Gefb.

II.  Erzb.  €.  311.)

Solhe  Bewilligungen  fünnen  nur  hödhit  ausnahmsweije
und  beim  Borhandenfein  ganz  befonderer  Verhältnifje  ertheilt
werden  und  ijt  bei  Stellung  der  Gefuche  darum  das  Vorhandenfein
  foldyer  Berhältniffe  näher  nachzuweijen.

Die  Errihtung  von  Wettcomptoird  auf  Ziehungen  von
2otterieen  oder  Ausspielungen,  der  Verkauf  von  Loojen  oder
das  Sammeln  von  Theilnehmern  für  nicht  erlaubte  LZotterieen
oder  Austpielungen,  der  Handel  mit  Bromefjen  auf  Prämien
in=  oder  ausländiicher  Lotterieanlehen,  jowie  das  Spielen  in
einer  augländiichen  in  Bayern  nicht  zugelaffenen  Lotterie  find
gänzlich)  verboten  und  nicht  nur  jofort  vom  Bürgermeifter  ein«
zuftelen,  jondern  aud)  dem  Staat3anmwaltsvertreter  zur  Anzeige
  zu  bringen.  (B.-St.-G.-8.  Art.  101  und  102.)

Ungeftempelte  Karten  find  zu  confisciren  und  die  VBerfäufer
  jolcher,  Jowie  Wirthe,  welche  mit  denfelben  fpielen  lafjen,
behufs  Beitrafung  nad  8.  25  der  Stempelordnung  von  18.
Dezember  1812  bei  dem  zuftändigen  Gerichte  anzuzeigen.  *)

(Reggsbl.  v.  1813  ©.  65  ff.)

1)  Unfittlidhfeiten.

Eine  unnahfichtliche  Einfchreitung  erfordern  Kuppeleien,
(Art.  221  des  &amp;amp;t.-G.-B.),  Yugendverführer  (Art.  222),  uns
züchtige  en  der  Verkauf  unfittlicher  Bilder  oder  Preßerzeugnifje
  an  öffentlichen  Orten  (Art.  223),  Unjittlichfeiten

 

*)  Das  Gleiche  hat  ftattzufinden  beim  Verkauf  ungeftempelter  Kalender
8.  24  der  Stempelordnung.
        <pb n="264" />
        250  I.  Abth.  8.  33.  Landes  -  Eultur,

 

an  öffentlichen  Orten  (Art.  96  des  B.-St.-©.-3.),  gewerbsmäßige
Unzudt  (B.-6t.-G  -B  Art.  97)  und  die  auf  dem  Lande  jo
häufig  vorkommenden  Concubinate,  weldde  um  fo  mehr  abzu-Itellen
  find,  al3  dag  Gejeb  vom  16.  April  1868  über  Heimat,
Verehelidiung  und  Aufenthalt  die  Berehelichung  nunmehr  jo
jehr  erleichtert  hat.

k)  Thierquäleret.

Das  Verbot  des  Einfangend  von  Singpögeln,  fowie  de3
Ausnehmensd  und  Herftörens  ihrer  Nejter  findet  fi)  in  der
BD.  vom  4.  uni  1866  (Reggsbl.  ©.  733,  Stadelmann’3
Oemeindeverfaljg.  S.  206.)

Contraventionen  gegen  diejes  Verbot,  fowie  Thierquälerei
find  nah  Art.  100  de8  B.-6t.-&amp;amp;.-B.  trafbar  und  vom
Bürgermeijter  nach  Kräften  zu  Verhüten.

Ueber  die  Aufrechthaltung  der  Sonntagsfeier  |.  8.  22  oben.

8.  38.
Landes  -  Eultur.
a)  Anjtalten  zur  Hebung  der  Zandes-Eultur.

Zu  den  wictigiten  Aufgaben  des  Bürgermeifters  gehört
defien  Objorge  für  Hebung  der  Landescultur  umjomehr,  als
auf  diefem  Gebiete  die  Thätigkeit  der  Behörden  lediglich  darauf
bejchränft  bleibt,  die  der  möglichften  Entwidlung  derjelben  entgegenitehenben
  Hinderniffe  zu  befeitigen  und  durch  fachgemäßen

ath  und  Aufmunterung  den  Aufihwung  der  Landwirthichaft
zu  fördern,  der  Einfluß  des  Sürgermeitters  aber  zunächlt  e3
it,  welcher  den  desfallfigen  Beitrebungen  der  Behörden  Eingang
  verichaffen  muß.

Unter  den  in  Bayern  beftehenden  Anftalten  für  Förderung
der  Zandwirthichaft  nimmt  die  erfte  Stelle  der  Tandwirthichaftliche
  Verein  ein,  welcher  jeit  dem  Suhre  1810  eriftirt.

Sur  jeden  Bolizeidiftrift  bejteht  in  der  Regel  ein  Bezirfgverein,
  für  jeden  Regierungsbezirk  ein  Streisverein  und  für  den
Geljammtverein  ein  Generalcomite  mit  dem  Site  in  Münden.

Aufgabe  des  landwirthichaftlicden  WVereing  ift  inhaltlich
der  im  Negierungsblatt  von  1862  ©.  2473  abgedrudten
Saßungen  defjelben  Förderung  der  Landwirthichaft  in  jeder
Richtung,  insbefondere  durch  Anregung  und  Unterftügung  von
Sulturverbefferungen  aller  Art,  jtändige  Vertretung  der  landwirthichaftlichen
  fntereffen  bei  den  Staatsbehörden  durch  Abgabe
  von  Butachten  und  Vorbringen  von  Wünfchen,  Anträgen
        <pb n="265" />
        II.  Abth.  8.  33.  Landes  -Eultur.  951

 

oder  Beichwerden,  Verbreitung  der  wichtigiten  landwirthichaftfihen
  Entdedungen  und  Erfindungen  unter  den  Mitgliedern,
Bermittlung  landwirthichaftlicher  Mafchinen,  Sämereien,  Zucht:
thiere,  Düngftoffe  an  diefelben,  Veranjtaltung  naturwilfenjcjaftlicher
  Berjuche,  Vertheilung  von  Preifen  an  verdiente  Landwirthe,
  Aus)  reibung  von  Preisfragen,  Verbreitung  landwirth-Ihaftlicher
  Schriften  und  die  Unterhaltung  wifjenjchaftlicher
Berbindungen  mit  Iandwirthichaftlicden  Anftituten,  Unterrichtsanftalten
  und  Gejellihaften  des  Kır--  und  Auslandes.

E3  braucht  wohl  nicht  erft  befonders  hervorgehoben  zu  werden,
  welche  Bortheile  den  Mitgliedern  des  Vereins  für  einen
eriprieblichen  Betrieb  ihrer  Zandwirthichaft  geboten  find  und  daß
diejelben  den  verhältnigmäßig  fo  geringen  WVereingbeitrag  weit
überwiegen  und  der  Bürgermeifter  wird  Daher  mr  im  &amp;lt;Xuterelfe
der  Gemeinde  handeln,  wenn  er  nidyt  nur  den  Beitritt  Ddiefer,
fondern  aud)  der  im  Bezirke  befindlichen  Stiftungen  und  Brivaten
  zum  DBereine  veranlaßt  und  mit  allen  Kräften  beftrebt
ilt,  demjelben  ftet3  neue  Mitglieder  zu  gewinnen.

Nädhft  dem  Iandwirthichaftlichen  Verein  find  es  die  verjhiedenen
  Unterricht3-  und  Fortbildingsanftalten,  welche  durch
Heranbildung  der  Jugend  einen  rationelleren  Betrieb  der  Yandwirthichaft
  anstreben,  insbejondere  die  Tandwirtbichaftliche  Kentralfchule
  zu  Weihenftephan,  die  verfchiedenen  Kreisaderbaus-Ihulen,
  die  landwirthichaftlichen  Erziehungsanftalten  umd  Die
Wiefenbaufchulen  ;  außerdem  eriftiren  in  jedem  reife  einzelne
Gutsbefiber,  deren  nbnoiethie)  haft  mufterha  Da!  ft  betrieben  wird
und  bei  welchen  landwirthichaftlihe  Höglinge  behufs  ihrer
befferen  Ausbildung  Aufnahme  finden  fünnen.

Bon  nicht  zu  unterjchägendem  Nupen  find,  joferne  fie  ent-Iprechend
  geleitet  werden,  die  landwirthichaftlichen  Leje-  und
Ortpereine,  Die  (andrirthfchafttichen  Wanderverfammlungen  und
die  in  neuerer  Zeit  in  vielen  Gemeinden  ind  Leben  getretenen
Fortbildungsfchulen,  welche  legtere  fie)  übrigen?  nicht  augchließlich
  auf  das  Gebiet  der  Landwirthichaft  erjtreden,  jondern
  Die  Verbreitung  gemeinnügiger  Senntnifje  überhaupt  und
Fortbildung  auf&amp;amp;rund  des  in  der  Schule  Gelernten  besweden.

Niemand  wird  darüber  im  Unflaren  fein,  welche  ort:
Ihritte  in  Bereiche  der  Landwirthichaft  Viftenfchaft  und  Ted)-nit
  gemacht  haben  und  daß  e3  nicht  mehr  genügen  Tann,
beim  Betrieb  derjelben  an  der  althergebrachten  MWeije  feftzuhalten,
  und  der  Bürgermeifter  wird  wohl  immer  auf  Erfolg
  rechnen  Tünnen,  wenn  er  beftrebt  it,  Die  begüterten
        <pb n="266" />
        252  II.  Abth.  $.  83.  Landes-  Eulier.

 

samilienväter  der  Gemeinde  zu  einer  angemefjenen  Heranbildung
  ihrer  Söhne  aufzumuntern  und  dadurch  bewährten  Neuerungen
  in  der  Gemeinde  Eingang  zu  verichaffen.

Sn  verichiedenen  Kreifen  beftehen  Tandwirthichaftlide
Berjuchsftationen,  welche  die  Aufgabe  haben,  dem  augübenden
  Zandwirth  durch  die  Hilfsmittel  der  Wifjenschaft  an  die  Hand
gu  gehen  und  zur  Verbreitung  richtiger  Grundjäge  im  Betrieb

er  Landwirthichaft  beizutragen,  namentlich)  durch  Unterfucjung

von  Bodenarten,  ihrer  Pflanzenprodufte,  der  YFutterjtoffe,  der
Düngemittel  und  des  Waffers,  durch  Rathertheilung  an  LYandwirthe
  auf  bejtimmte  an  die  Berfuchsitation  geftellte  Fragen
und  ut  populär  gehaltene  Vorträge  an  verichiedenen  Orten
des  Kreileg  nach  vorausgegangener  Belanntmadhung.

Solde  Stationen  find  insbefondere  in  München,  Bayreuth,
  Speyer,  Kaijerslautern  und  Memmingen  in’3  Leben
etreten;  die  Satungen  der  Oberfränfiichen  Verjuchaftation
nden  fi  im  Kreisamtsblatte  für  Oberfranken  vom  Syahre
1866  ©.  879,  ein  Dünger-  Handel-Control-Bertrag  derjelben,
  nad)  welchem  Düngerhändler  und  Fabrifanten  für  ihrr
Tabrifate  unter  gewijten  Worausfegungen  die  Garantie  der
Berjuchsitation  erhalten  fünnen,  ijt  ebendafelbft  Seite  1474
abgedrudt.

b)  Zandwirtbfchaftlidhe  Gejeße.

Bon  wefentlihem  Einfluß  auf  die  Landwirthichaft  find
Die  verjchiedenen  jeit  dem  Yahre  1848  erjchienenen  Culturgefebe,
ee  in  ihren  Grundzügen  im  Nachftehenden  zujammengeftellt
ind:

1)  Gefeb  über  Aufhebung  der  ftanded-  und  gutöherrlicdden  Geridtdbarfeit,

  dann  die  Aufhebung,  Yirirung  uud  Ablöjuug  der  Grund
lajten  vom  4.  Juni  1848.

Die  Grundzüge  Diejes  Gejeges,  durch  welches  die  die  Bodenbenügung
  bi3  dahin  empfindlich  hHenimenden  Grundlaften  theils
aufgehoben,  theil8  erleichtert  werden  jollten,  find  folgende:

Die  ftandes-  und  gut3herrliche  Gerichtsbarkeit  und  Bolizeigewalt
  geht  an  den  Staat  über.

Ale  Naturalfrohndienite  mit  Ausnahme  jener  gemejjenen
Dienfte,  für  welche  unter  Vorbehalt  der  Naturalleiftung  ein
beitinnmter  Geldbetrag  gefordert  werden  fann,  find  ohne  Ent-Ihädigung
  aufgehoben,  ebenfo  die  Erhebung  des  Befthauptes,
der  Blutzehnt,  der  noch  nicht  zur  Erhebung  gefommene  Neu-
        <pb n="267" />
        II.  Abth.  $.  385.  Landes-  Eulter.  253

 

bruchzehnt  und  der  Kleinzehnt,  foferne  er  nicht  feit  30  AYahren
  zu  Recht  bejteht,  und  alle  rein  perjönlichen  nicht  uf  Grund
und  Boden  haftenden  Abgaben.

Alle  fortbeftehenden  unftändigen  Gefälle,  Zehnten  umd
Befigveränderungsabgaben  Jind  zu  firiren  und  in  Bodenzinfe
umzuwandeln,  welche  ablösbar  find.

Reihnifie  aus  dem  Pfarr-  oder  Schulverbande  zur  Ergänzung
  der  Suftentation  der  Pfarrer,  Meßner  oder  Schullehrer
  werden  vom  Gejebe  nicht  berührt.

Da  die  Firirung  und  Ablöfüng  der  Grundlaften  bereitg
überall  durchgeführt  it,  Fann  von  einem  weiteren  Eingehen
auf  das  Gele  hier  Umgang  genommen  werden.

2)  Das  Gefeb,  deu  Erfab  des  Wildfchadend  betreffend,  vom  15.  Yuni
1850,  (Stadelm.  &amp;amp;.-Berf.  S.  209  ff.)

jtellt  die  Ssälle  feit,  in  weldhen  wegen  Wildfchadens  Er--ja
  verlangt  werden  fann,  welcher  bei  einer  “fagdverpachtung
durch  die  Gemeinde  in  der  Regel  aus  der  Gemeindefaffe  gefeiftet
  werden  muß,  wogegen  bei  volderhung  dDe3  Yagdpadıtverfrages
  der  &amp;lt;agdpächter  für  den  Nücderlaß  verantwortlich
gemacht  werden  fann.
Anträge  auf  Schadenserjag  Jind  bei  den  Gerichten  zur
Austragung  zu  bringen.

3)  Das  Forftgefch  vom  28.  März  1852
hat  die  Erhaltung  und  zwedmäßige  Bewirthichaftung  der
Staat3-,  KRörperichafts-  und  Privatwaltungen  im  Auge,  fowie  die
Beltrafung  der  Forftpolizetübertretungen  und  Yorftfrevel;  die
Anordnungen  bdestelben  über  Bewirthichaftung  der  Gemeindeund
  Stiftungswaldungen  wurden  bereit3  im  8.  5  oben  erwähnt
und  wird  hier  lediglid)  auf  deifen  Beftimmungen  über  Theilung
gemeinschaftlicjer  Privatwaldungen  Neben  20),  über  Differenzen
Pinfichtiih  der  Ausübung  von  Forjtberechtigungen  (Art.  23),
fiber  Ermäßigung  derjelden  (Art.  25),  über  Menderung  der
Betriebdart  zum  Nachtheil  der  Forftberechtigten  (Urt.  26),  Ume
wandlung  ungemeljener  Foritberechtigungen  in  gemefjene  (Art.
27),  Tseitlegung  des  Nechtholgbedarfs  (Art.  28),  Ablöjung  von
Forftrechten  (Art.  30  und  31)  und  Umwandlung  von  Natural-Bölzfrohfnen
  in  Geld  (Urt  32)  aufmerkffam  gemad)t.

Bu  dem  Gefeg  eriftiren  umfaffende  VBollzugsvorfchriften
in  Anfehung  der  Gemeinde=  und  Stiftungswaldungen  vom  29.
&amp;lt;funi  1852,  welche  nebft  erfterem  in  Stadeln.  Gem.  -Berf.
©.  171  ff.  abgedr.  find.
        <pb n="268" />
        954  Il.  Abth.  8.  83.  Landes  -  Enltur.

 

4)  Das  Gefeß  über  die  Iandwirthfchaftlihen  Erbgüter  vom  22.  Februar
  1855
bezwedt  die  Erhaltung  größerer  landwirthichaftlicder  Gut3-complere
  in  der  Familie  und  Sicherung  Dderjelben  gegen  Yertrümmerung.


5)  Das  Gele  vom  26.  März  1859,  die  Gewährleiftung  bei  Viehveräußerung
  betreffend,  (Stavdelm.  ©.-Berf.  ©.  233  ff.),
jtelt  unter  Mufhebung  der  biäber  beitandenen  partikularrechtlichen
  Bejtimmungen  die  Grundjäge  feit,  unter  welchen  bei
Viehveräußerungen  eine  Gewährleiftung  vor  den  Gerichten  verlangt
  werden  fann.

6)  Das  Gefeb  vom  10.  November  1861,  die  Zufammenlegung  der

Grundftüde  betreffend,  (Stadelm.  &amp;amp;.-  Verf.  S.  225  ff.),
ermöglicht  einer  überwiegenden  Mehrzahl  arrondirungslujtiger
  Grundbefiger,  den  Umtaufh  von  Grumdftüden  einer
ganzen  Ortsmarkung  oder  größerer  Bejtandtheile  derjelben
zum  Bwede  der  BZufammenlegung.  aud)  gegen  den  Willen
einzelner  Örumdeigenthümer  zu  verlangen,  joferne  mindefteng
10  Grundeigenthiimer  dabei  betheiligt  und  8/,.  derjelben  über
die  Art  und  Weife  des  Umtaufches  unter  fich  einig  find,  Dieje
Mehrzahl  zugleih  im  Befiß  von  wenigiteng  %,  der  ganzen
släche  der  zufammenzutaufchenden  Srundftüde  fic  befindet  und
tens  4.  der  bezüglihen  Grundfteuer  auf  diefe  Mehrheit
allen.

Der  Arrondirungsplan  muß  der  BDiftriftsverwaltungsbehörde
  mit  dem  Antrage  auf  Bollftrefbarerflärung  des  Umtaus-\hes
  auch  gegen  den  Willen  der  Widerfprechenden  vorgelegt
werden,  welche  denjelben  fodann  duch  Beichluß  in  I.  Snftanz
beicheidet.

Um  einen  Zwang  gegen  die  Widerfprechenden  ausüben
zu  fünnen,  muß  nachgewiefen  werden,  daß  durd)  den  Umtaufch
eine  für  Die  Bervithichaftung  der  Grundftüde  günftigere  Lage
erzielt  wird  und  diefer  YJwed  ohne  Beiziehung  der  Grundjtüde
der  Minderheit  der  rundeigenthümer  nicht  erreicht  werden
  fann.

Ausgenommen  vom  Umtaufh  Jind  Baupläte,  Gärten,
Weinberge,  mit  Häufern  zufammenhängende  Grundftüde  von
10  Tagwerf  Größe,  Kies-  und  Sandgruben,  Steinbrüche  und
ähnliche  Grunditüde  von  jo  bejonderer  Beichaffenheit,  daß  ihr
Werth  Durch  Zumweilung  einer  andern  Bodenfläche  nicht  ausgeglichen
  werden  Fann.
        <pb n="269" />
        ll.  Abth.  8.  33.  Landes  -  Eultur.  255

 

Km  alle  des  Umtaufches  ift  jedem  Eigenthümer  ein  volljtändiger
  Erjat  für  den  ausgetaufchten  nbbeii  dur  Anweilung
  eines  feinen  bisherigen  wirtbichaftlichen  Berhältniffen
entfprechenden  wirthichaftlich  gut  gelegenen  und  mit  zwedmäßigen
  Yugängen  verjehenen  Grundbefites,  fowie  durch  Bergütung
eines  vorübergehenden  Mehrwerthes  in  Geld  zu  leiften.

7)  Geiet  vom  28.  Mai  1862  über  die  Ausübung  und  Ablöfung  bed
MWeiderehtd  auf  fremdem  Grund  und  Boden.

Die  Weide  auf  Aedern  während  ihrer  Sruftififation  und
Re  gsiefen  während  ihrer  Hegezeit  ift  ohne  Entichädigung  aufgehoben.


Neu  angelegte  Wiefen  bleiben  vom  Schaftrieb  drei  und
bon  der  Bemweidung  durch  andere  PViehgattungen  5  Yahre
lang  frei.

Gegen  Underme  dungen  7  wodurd)  der  Stand  der  Gultur
des  treffenden  Grundjtüds  erhöht  wird,  haben  die  Weidebered)-tigten
  feinen  Einfprudh),  doc)  muß  ihnen  in  folchen  Fällen,
wenn  nöthig,  daS  Necht  des  Durchtrieb3  gelafjen  werden.

Bon  der  Mehrzahl  der  Weidepflichtigen  kann  die  Ablöjung
des  Meiderecht3,  jedoch  in  der  Negel  nur  für  den  Umfang
eines  zufammenhängenden  Weidebezirt3  beantragt  ımd  zwang3-weile
  durchgeführt  werden.

Pei  gegenfeitiger  Weidedienftbarfeit,  bei  welcher  fein  Theilnehmer
  ein  größeres  Recht  auszuüben  hat,  ala  ihm  nad)  Ber-‚hältniß
  der  Größe  und  Beichaffenheit  feines  hiebei  betheiligten
Grundbefiges  treffen  würde,  fann  jeder  einzelne  Theilnehmer
jederzeit  und  ohne  Entfchädigungspflicht  vorbehaltlich  der  Gejtattung
  des  nöthigen  Durchtriebs  aus  der  Weidegemeinjchaft
treten.

8)  Das  Gefet  über  Benütung  des  Wafferd  vom  28,  Mai  1852,  fowie
  das  Gefet  iiber  Uferfhuß  vom  nämlichen  Tage

wurde  bereit3  im  $.  29  oben  beiprodhen  und  wird  bier
nur  auf  die  im  Art.  62  und  63  des  eriteren  aufgeführten
älle,  in  welchen  die  Benübung  fremden  Waller  zu  Gunften
der  Zandescultur  in  Anfprucd  genommen  werden  kann,  Bezug
enommen,  weiter  auf  die  Art.  89  und  90,  nad)  welden  Sid
er  Eigenthümer  eines  Grundftüds  aus  Nüdfiht  auf  die  Landescultur
  die  Zuleitung  oder  Ableitung  von  Wafjer  über  jein
Grundftüd  gefallen  Iafjen  muß.
        <pb n="270" />
        756  II.  Abtb.  $.  83.  Landes-Enltur.

 

9)  Dad  GScleb  vom  28.  Mai  1852  über  Be-  und  Entwäflerungsuntertehmungen
  zum  Zwed  der  Bodencultur.

Na)  Ddiefem  für  die  Landwirthichaft  äußerft  wichtigen
Gejehe  fönnen  fich  Genofjenichaften  bilden,  welche  zum  Zwed
von  Ent-  und  Bewäfferungsunternehmungen  die  zivangsweile
Beiziehung  der  übrigen  betheiligten  Srimdbefiter  beantragen
und  unter  Umftänden  die  erpropriationzweile  Abtretung  von
Grundftüden  oder  Vorrichtungen  verlangen  fünnen,  wer  diejelbe
  zur  Durchführung  des  Unternehmens  nothwendig  ericheint.

Die  Abnahme  des  Wiefenertrages  in  einzelnen  Theilen
des  Königreichs,  namentlicd,  in  Niederbayern,  Oberpfalz,  Oberfranfen
  und  Unterfranfen  hat  ihren  Hauptgrund  in  der  Berfumpfung
  oder  Nichtbewäfjerung  der  Wiefen,  und  wird  fid)
immer  mehr  jteigern,  wenn  nicht  nad)  Anleitung  und  auf
Grund  Ddiejes  ejeges  durch  Herftellung  zwedmäßiger  Ent-  und
Bewäflerungseinrichtungen  Abhilfe  getroffen  wird,  wie  es  in
der  That  fchon  in  vielen  Gegenden  in  erfreulicher  Weije  ge-Ichehen
  ift.

Da  die  Kreis-Comite’3  de  Tandwirthichaftlichen  Vereines
gu  Unternehmungen  diefer  Art  gerne  und  in  uneigennüßiger  Weife
ie  Hand  bieten,  werden  fich  Diejenigen,  welche  ein  jolches  beeen
  tigen,  fjobald  das  Zuftandelommen  einer  Genojjenjchaft
gelichert  ijt  oder  wenigitens  in  Ausficht  jteht,  am  Ywedmäßigjten
  direft  oder  durch  Vermittlung  des  Bezirfs-Comite’3  an
das  KreiS-&amp;amp;omite  mit  der  Bitte  wenden,  fich  gutachtlich  über
ihr  Borhaben  zu  äußern  und  wenn  möglich  die  nöthigen  Pläne,
Boranichläge,  Zujfammenftellungen  und  Statuten  Eojtenfrei  für
je  fertigen  zu  lafjen,  wenn  ne  Sfaborate  vorliegen,  zur  Bilung
  einer  rmtigen  le  haft,  nöthigenfalls  unter  Mitwirkimg
  des  Bezirksamtes,  Schreiten  und  diefem  Darm  die  toeitere
  Behandlung  nad)  Maßgabe  des  Gefeges  überlafjen.

Weiteres  hierüber  |.  unten  im  Abjchnitt  d.

10)  Das  Geje  über  Vermärhung  der  Grundftide  vom  16.  Mai  1868,
(Stadelm.  G.-Berf.  ©.  219  ff.)

gejtattet  dem  einzelnen  Grundbefißer,  die  Vermarkung  feiner
  Orundftüfe  auf  gemeinschaftlicte  Koften  vom  Nachbarn
  zu  verlangen  und  dadurch  jein  Grumdeigenthum  vor
Eingriffen  oder  Beichädigungen  zu  fichern  und  ftellt  bejtimmte
Vermarfungsorgane  in  der  Berfon  von  Feldgeichwornen  anf
und  ift  daher  hier  ebenfall3  zu  erwähnen.  Näheres  hieritber
\.  unten  bei  lit.  k.
        <pb n="271" />
        1.  Abth.  S.  88.  Landes  -  Eultur.  9A7

 

11)  Dad  Gefeb  nber  gewerböndpige  Gntäzertriimmernngen  vom
28.  Mi  1852  '

iit  dur)  das  Einführungsgefeb  zum  Straf»  und  Polizeiitrafgefegbud)

  vom  10.  Noveinber  1861  Art.  2  Biff.  6  aufgehoben

  und  e3  jteht  mithin  der  Zerjchlagung  eines  Gutes  in

Barzellen  ein  gefeßliches  Verbot  nicht  mehr  entgegen.

ec)  Zandwirthfchaftliche  Eredit-  und  VBerficherung3-Anjtalten.


Beiondere  Bedeutung  fir  die  Landwirthichaft  haben  die  auf
das  landwirthichaftliche  Eredit:  und  Berficherungsmwejen  bezüglihen
  Beitimmungen.

Hieher  gehört  dag  Gefeh  vom  1.  Auli  1834  (Gef.  -  Bl.
S.81)  und  vom  15.  April  1840  (Gef.  U  ©.  61),  nad)  wel:
chen  die  Hnpothefen-  und  Wechjelbant  verpflichtet  ift,  3/,  des
Banfvermögen?  zu  Annuitäten-  Darlehen  auf  Grund  und  Boden
  zu  verwenden,  die  Beitinnmung,  daß  bet  Darlehen  aus
Gemeinde-  und  le  an  bauptjächlich  Zandwirthe  berüdfichtigt
  werden  folle®;  (Anftr.  zum  Bollz.  der  BD.  vom  31.
Yuli  1869,  die  Kapitefinsleidungen  der  Semeinden  und  Stiftungen
  betr.,  abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.),  da3  Gefeb  vom
11,  September  1825,  Die  Greditvereine  der  bayr.  Grund»
befißer  betreffend  (Gef.-  BI.  ©.  71),  nad)  welchen  folcje  die
Allerh.  Betätigung  erlangt  habende  Bereine  zur  Wusgabe
von  Obligatiorien  auf  den  Imbaber  ermädjtigt  find,  nebft  den
Bollzugsvorkhriften  zu  demtelben  vom  25.  April  1826,  Negbl.
©.  414,  dann  die  All.  E.  vom  15.  April  1840,  Negbl.  ©.
232,  die  Gründung  eines  Hagelverficherungs-  Vereins  betr.

Was  den  lebteren  Derein  betrifft,  jo  können  nur  folche
Zandwirthe  auf  eroitligung  einer  Collefte  wegen  erlittenen
Hageliiyaden®  redjnen,  welche  Mtitglieder  Ddiefes  oder  eines
andern  in  Wabern  zugelaffenen  Hagelverficherungvereined  find,
ebenjo  dürfte  bei  Bewifligung  von  Darlehen  aus  Gemeinde-  und
Stiftungamittein  unter  mehreren  Bewerbern  bei  fonft  gleichen
Umjtänden  demjenigen  der  Borzug  zu  geben  fein,  welder
feine  Yeldfrüchte  gegen  Hagel  verfichert  Hat.

An  vielen  Orten  bejtehen  Privatvereine  zur  Unterftügung
der  Landwirthichaft  und  Entfchädigunggleiftung  in  Nothfällen
in  der  Form  von  un  ke  Banken,  Viehzucht-  oder
Berficherunggvereinen,  Vorichußbanfen  ze.  Zu  ihrer  Gründung
bedarf  e3  häufig  nur  der  Anregung  von  Seite  eine3  fachver-Kändigen,
  Vertrauen  genießenden  Mannes,  und  ift,  um  Diele

Stadelmann,  Hdb.  f.  Yandgemeindeverwalt.  5.  Aufl,  17
        <pb n="272" />
        2358  N.  Abth.  $.  88.  Kandes-  Eultur,

 

zu  erleichtern,  in  Beilage  71  ein  Abdrud  der  Statuten  eines
Borfchußvereind  beigefügt,  welche  bereit3  mehrfach  praftifche
Anwendung  gefunden  haben.

d)  Bodencultur.

Was  die  Bodencultur  betrifft,  Hat  der  Biürgermeifter
auf  möglichite  Kultivirung  der  öden  Gründe  hinzuwirfen,  welche
in  der  Negel  auf  dem  Wege  der  fürmlichen  Vertheilung  bewerfitelligt
  wird,  aber  auch  ohne  foldhe  unter  Zurücführung
der  Hutpläße  auf  da  wirkliche  Bebürfniß  erreicht  werden
fann  (j.  8.  5  oben).

Sür  hervorragende  Beftrebungen  in  diejer  Richtung  wer:
den  alljährlih  vom  Tandwirthichaftlihen  Wereine  bejondere
Auszeichnungen  verliehen.

Sehr  verdient  Fann  fi)  der  Bürgermeijter  auch  dadurd
machen,  daß  er

1)  wo  es  die  Bodenbefchaffenheit  geftattet  auf  Tallenlafjen
de3  jogen.  Bifangbaues  (PBflügen  jchinaler  hoher  Kämme)
und  Einführung  des  Breitbeetbaues  Hinwirkft,  welcher
dem  erjteren  gegenüber  bedeutende  Wortheile  bietet,  da
er  namentlid)  bei  Anwendung  der  neueren  Acdergeräthe
die  Einführung  der  Tiefeultur  ermöglicht  und  dadurd)
auch  die  unteren  Bodenjchichten  nugbar  macht,  während
beim  Bifangbau  immer  eine  und  diefelbe  Bodenmafje  benügt
  und  mit  der  Ernte  ihrer  mineraliichen  Stoffe  beraubt
  wird  ohne  eine  nee  Zufuhr  zu  erhalten*),

2)  für  die  jorgfältigite  Verwerthung  des  Dingers  forgt,
dem  Zaufenlajjen  der  für  den  Wiejenbau  und  den  Bau
der  zutterfräuter  jo  Eojtbaren  Gülle  durh  Einführen
von  Senfgruben,  Güllepumpen  und  zwedmäßig  eitgerichteten
  Düngerftätten  fowie  durd  Anbahnung  ort3polizeiliher
  Borjchriften  zur  Erhaltung  der  Ortsreinlichkeit
nad)  Art.  161  Ab}.  2  des  P.-&amp;amp;t.-G.-B.  und  ftrenge
Handhabung  derjelben  entgegenwirft  und

3)  wo  der  Stalldünger  nicht  ausreicht  oder  al$  VBeidürnger  Die
Berwendung  fünftlicher  Düngerarten  anftrebt,  unter  welchen
  das  in  feiner  Dungfraft  fic)  zum  Stalldünger  wie  1
zu  20  verhaltende  Sinochenmehl  eine  hervorragende  Stelle

*)  Bergl.  den  Auffa  des  Kreiscultur-ngenieurd  Hink,  Bifangbau
und  Breitbeetbau  in  der  Zeitfchrift  des  Tandmwirthichaftliden  Vereins
Maiheft  1868,  welcher  die  Vortheile  des  Breitbeetbaues  in  jehr  er-Ihöpfeuder
  Weife  darftellt.
        <pb n="273" />
        Il.  Abt.  8.  38.  Pandes-  Eniter,  259

 

einnimmt,  da  e8  fich  für  jede  Bodenbeschaffenheit  mehr  oder
weniger  nußbringend  verwenden  läßt,  ganz  vorzügliche
Dienste  aber  in  bindendem  Falten  und  fteinigen  Boden,
dann  in  jedem  etwas  jchweren  Sandboden  leijtet.

Bon  ausgezeichneter  Wirkung  find  zu  Pulver  verbrannte
  Knochen;  werden  fie  mit  Schwefelfäure  aufge:
löft  und  dadurch)  in  Superphosphat  verwandelt,  jo  ift
die  Wirfung  auf  die  laufende  Ernte  noch  unmittelbarer.  —

Bringt  man  von  Steinen  befreiten  Bauschutt  auf
moorige  Wiefen,  jo  wäcdjt  in  den  erften  Jahren  das
üppigite  Gras  darauf.

Auf  Saatfeldern  erzeigt  er  ehr  Türnerreiche  Früchte,
zumal  wenn  er  mit  Humus  vermifcht  einige  Zeit  auf
Haufen  lag.

Sollte  viel  Gyp3  in  demjelben  fein,  fo  ftreut  man
ihn  am  vortheilhafteften  gut  gepulvert  über  Klee-,  Erbfen=
  und  Bohnenfelder.

Beionderz  fei  hier  auf  die  Anmendung  von  phogphorfaurem
  Kalk  in  Yorm  von  Knochenmehl  oder  Superphosphat
für  den  Körnerbau  aufmerffam  gemadt.

Unfere  Getreidearten  brauchen  zur  Körnerbildung  Hauptfächli)
  Phosphorfäure,  welche  gerade  in  den  meiften  Böden,
wie  auch  im  gewöhnlichen  Stallmift  nur  in  geringer  Menge
vorhanden  it.

Durch  den  überwiegenden  Körnerbau  bei  der  landüblichen
Dreifelderwirtbichaft  it  der  Boden  an  Diefem  Pflanzennahrungsmittel
  ärmer  geworden,  durch  einfache  Stallmiftdüngung
wird  der  nöthige  Erjaß  nicht  geliefert  und  da  die  phosphorfäurehaltigen
  Körner  in  Form  von  Brod,  Fleifh,  Bier  ıc.
Fan  in  den  Städten  verzehrt  werden  und  aud)  die

enügung  des  Cloafeninhalt3  der  Städte  und  Dörfer  nur
Höchit  mangelhaft  ermöglicht  ift,  jo  muß  durch  Fünftliche  Düngung
den  Feldern  ein  Erjag  für  die  durch  die  Erndten  entzogene
Phosphorjäure  gegeben  werden,  wenn  nicht  der  Ertrag  an
Körnern  geringer  werden  fol.

Diefer  Zuftand  ift  offenbar  bereit  eingetreten  und  es  joll
dies  eine  Mahnung  jein,  der  mit  Necht  fo  genammten  „NRaubwirthichaft",
  weldhe  nur  zum  Ruine  der  Landwirtbichaft  führen
fann,  Örenzen  zu  jeßen.

‚  Eine  befondere  Wichtigkeit  für  die  Landwirthichaft  hat  der
Wiejenbau,  weil  durch  Verbefferung  und  Vermehrung  Dez

17*
        <pb n="274" />
        260  11.  Abth.  8.  33.  Landes  -  Eultur.

BEE

en

Jutterbanes  die  Ermöglichung  einer  augsgedehnteren  und  einträgen
  Viehzucht  und  Biehmaftung,  juwie  vermittelft  einer
bejjeren  und  nahrhafteren  Dingerbereitung  and)  eine  ergiebigere
Ausbeute  des  Feldbaus  und  ein  wirthichaftlicherer  Betrieb  der
Broduftion  von  Opeifefrüchten,  Sabrit-  und  Handelsgewächlen
erreicht  werden  fann.  —

Derjelbe  kann  dur)  umpfalfende  gemeinichaftliche  Eulturunternehmungen,,
  namentlid)  durd  )  zwecmäßige  Ent»  oder  Bewäfferung
  be  eutend  gefördert  und  oft  auf  dag  Doppelte  feines
Ertrage3  gejteigert  werden  wie  die  Erfahrung  bereit  überall
gezeigt  Hat,  wo  folde  Unternehmungen  ing  Leben  gerufen  und
in  entjpredjender  Weile  ausgeführt  worden  find.

Bon  Seite  der  Staatöregierung,  der  Kreißvertretungen
md  landwirthichaftlichen  Vereine  ift  durch  Aufitellung  bejondever
  Kreisfultur  »  Angenienre  nebit  deren  technifchem  Berfonale
(Wiefenbanmeifter,  ie  \enbaugehilfen)  *),  durch  Gründung  bejonderer
  Wiejenbanfchulen  zur  Ausbildung  von  VBorarbeitern
und  Öehilfen  und  bejonders  durd)  die  unentgeldliche  Herftellung
von  Qulturprogeften  und  Ueberwahung  und  Zeitung  ıbrer  Mugführung,
  durd)  die  technijche  Vertretung  Diejer  üfrojefte  bon
Seite  der  oben  erwähnten  Techniker  bei  den  amtlichen  Berhandlungen
  zur  Förderung  privatlicher  jowohl  al3  genoffen-Ichaftlicher
  Unternehmungen  jo  Vieles  gejcheen  und  der  Weg
zur  Ausführung  derartiger  Arbeiten  jo  geebnet,  daß  e3  nur
im  wohlverftandenen  Sfutereffe  der  (andbautreibenden  Bevölferung
  liegt,  ihr  Auge  den  hiedurch  gebotenen  Bortheilen  nicht
zu  verfchließen,  jondern  von  denfelben  um  jo  mehr  Gebraud)
zu  machen,  ala  der  Koftenaufwand  für  Kulturen,  Einrichtung
eines  funftgerechten  Wiejenbaues,  für  Herftellung  einer  Draisnage
  2c.  meiftens  jchon  durd  den  einjährigen  Miehrertrag  Des
verbefferten  Grundftücds  volllommen  gededt  wird.

Ueber  die  Bildung  von  enoffenjchaften  zum  Bmwer  fol
cher  Unternehmungen  vergl.  dag  oben  Ziff.  9  Gefagte.

Wo  Genoffenjchaften  entjtchen,  welche  die  gemeinschaftliche
Bewäflerung  oder  Entwäflerung  der  Bieten  zum  SZwede  Haben,
bildet  der  gewählte  Senoffenfchaftsansichug  zugleid)  die  Wiejenvorstandichaft
  in  AUnjehung  der  betreffenden  Grumdftüce.

Derfelbe  hat  den  PBlan  zur  VBertheilung  des  für  die  Bewäfjerung
  erforderlichen  Wafjer3  ımter  Buziehung  von  Sad

*),  Eine  Xnftrnftion  für  Wiefenbanmeifter  enthält  das  Kreisamtsblgtt
von  Oberfranfen  vom  Jahre  1869  ©.  406,
        <pb n="275" />
        It.  Abth.  $S.  33.  Landres-  Enltur.  261

 

veritändigen  und  anberweitigen  Xechnilern  3  entwerfen  umd
im  Benehmen  mit  der  Ortspolizeibehörde,  jorwie  mit  Zujtimmung
  der  Genofjenichaft  ımd  Genehmigung  der  DijtrıftSverwaltungsbehörde
  eine  Wiejenordnung  feitzujeßen,  deren  Ueber:
tretung_  nach  dem  durch  das  Einführungsgejeß  zum  Straf»  und
Polizerftrafgefegbuh  Art.  3  Ziff.  4  aufrecht  erhaltenen  Art.
11,  2  c.  de  Bewäfjerungsgejeges  mit  einer  von  der  Diltriktsverwaltungsbehörde
  zu  erfennenden  und  in  die  Genofjenjchaft3-falfe
  fließenden  ®eldjtrafe  bis  zu  10  fl.  beahndet  werden  fann.

gu  entjprechenden  Handhabung  der  Wiejenordnung  fann
die  Wiejenvorftandichaft  einen  befonderen  Wiefenwärter  aufjtellen,
  defjen  Funktionen  jic)  nad)  der  ihm  ertheilten  „Injtruftion
  bemefjen.

Können  fi)  die  Mitglieder  der  Genoffenjchaft  über  die
feftzujegende  Wiefenordnung  nicht  einigen,  }o  verfiigt  Darüber
nad)  Bernehmung  von  Sacperftändigen  die  DijtriktSverwaltungsbehörde.


Entwürfe  zu  Senofjenschaftsjtatuten,  zu  fuftruftionen  für
die  Wiefenvorftandfchaft  und  dem  Wiefenwärter,  jomwie  zu  einer
MWiejenordnung  find  in  Beilage  72  bi8  75  angefügt.

e)  Objtbaumzucdht.

Kr  Antereffe  der  Objtbaunmzucht  jind  in  neuerer  Zeit
in  einzelnen  Landestheilen  die  fogenannten  Wandergärtner  eingeführt
  worden,  außerdem  find  nad)  M.-R.  vom  24.  April
1813  den  Schulen  von  den  Gemeinden  zur  Anlegung  von
Schulgärten  Grundftüde  abzulaffen,  welche  von  den  Scdullehrern
  zum  Mufter  eines  veredelten  Sartenbauces  und  Der
DObjtbaumzucht  eingerichtet  und  zugleich  zur  Unterweilung  der
Sculjugend  venüt  werden  follen.

Solche  Srundjtüde  follten  einen  Flächeninhalt  von  mindeftens
  ’/;  biß  14  Tagwerk  haben,  und,  wo  fie  Eleiner  find,  erweitert
  werden,  weil  mır  jo  eine  entjprechende  Benügung  derjelben
  ermöglicht  iit,  ebenfo  wird  zwedmäßtg  der  ganze  Ertrag
derfelben  dem  Lehrer  zu  überlafjen  fein,  weil  fich  dann  die
Sorge  und  das  Tynterejje  Des  Lehrers  für  die  Pflege  des  Gartens
  jteigern  werden.

Für  Gemeinden  und  Private,  welche  fi)  dur  Pflanzen
und  Erhaltung  von  Objtbäumen  bejonder3  auszeichnen,  find
befondere  Prämien  an  Geld  oder  grucdhtbänmen  aus  den  Ararialichen

  Pflanzichilen  in  Ausjtcht  geitellt.
(AL,  €;  v.  9.  Juni  1896.)
        <pb n="276" />
        262  1.  Abth.  $.  83.  Kandes-  Eultur,

 

Obftbäume  und  Fruchtfträucher  fünnen  jedes  Frühjahr
und  Herbift  aus  der  F.  Obftbaumfhule  zu  Weihenftephan
bei  Freifing  um  mäßige  Preife  bezogen  werden;  die  Preisverzeichnifje
  Liegen  bei  den  Bezirksämtern  vor,  wo  fie  eingefehen
werden  fünnen.

Uebrigend  Hat  auch  der  Bürgermeifter  nicht3  zu  unterlajjen,
  was  zur  Förderung  der  Obitbaumzudht  in  der  Gemeinde
dienlih  ift,  auf  Anlegung  von  Objtbaumallen  an  den  Stra-Ben
  und  Bepflanzung  der  Gemeindepläße  mit  folchen,  dann  Er--jegung
  der  fehlenden  Bäume  hinzuwirfen,  bei  muthiilligen  Be-Ihädigungen
  von  Obftbäumen  die  Beitrafung  des  Frevler3  zu
veranlaffen  und  darauf  zu  jehen,  daß  die  Bäume  rechtzeitig  von
Raupen  und  Raupenneftern  gereinigt  werden,  zu  welchem  Behufe
  er  nach  Maßgabe  des  Art.  226  des  Bolizeiftrafgefeghuchs
Sf.  2  alljährlich  zur  geeigneten  Zeit  eine  Aufforderung  an
die  Gemeindeglieder  ergehen  zu  lafien  und  deren  Vollzug  zu
überwachen  hat.

Zwedmäßig  ericheint  die  Bildung  fürmlicher  Objteultur-Commiflionen
  mit  dem  Bürgermeifter  an  der  Spite,  welche
fi)  durch  eigene  Wahl  erjegen  und  Die  Aufgabe  haben,  die
Obftbaumpflanzungen  auf  den  Gemeindegründen  anzuordnen
und  zu  vermehren,  die  einzelnen  Gemeindeangehörigen  zu  folchen
aufzumuntern,  für  Beredlung  der  Obftjorten  und  deren  befjere
VBerwerthung  zu  forgen  und  die  Erhaltung  aller  Objtbaumanlagen
  zu  überwachen.

Bezüglich  der  Pflanzung  von  Obftbäumen  find
hauptjächlich  folgende  Regeln  zu  beobadıjten:

Diejelbe  joll  im  Duühjahre  vor  dem  Safteintritte,  fann
aber  aud)  im  Spätherbfte  in  dem  Falle  geichehen,  wenn  die
Blätter  fo  bald  abfallen,  daß  zu  Anfang  November3  die  Verpflanzung
  bewirkt  werden  und  der  PBflänzling  fi)  noch  vor
Eintritt  des  Froftes  mit  der  loderen  Bflanzerde  jeben  funn;
—  die  Wurzeln  des  Bflänzlings  müflen  gejchont  und  von  denjelben
  darf  nur  joviel  abgefchnitten  werden,  als  durch  Duethung
  oder  Abreißen  bejchädigt  it;  —  von  der  HBweigfrone
dürfen  nur  3  bis  4  Zweige,  bei  Nuß-  und  Weichlelbäumen
gar  feine  beibehalten  und  auch  Diefe  müffen  bi  auf  3  bis  4
Augen  gekürzt,  die  Wunden  aber  dur)  Baumımörtel  gefchüht
werden,  der  au3  2  Theilen  reinen  Kühfoth3,  1  Theil  YBuchenar
  und  1  Theil  feingefiebten  Kalkichutts,  was  alles  wohl  zu
mitchen  ift,  bereitet  und  mit  Wafjer  verdünnt  wird;  Wepfel-
        <pb n="277" />
        I.  Abth.  $.  33.  2andes-  Eultur.  263

 

bäume  müffen  in  einen  guten,  gejchlachten,  frifhen  Lehm:
oder  Mergelboden,  Birnbäume  fünnen  in  einen  minder
guten,  jedoch  tiefen,  Pflaumbäume  in  leichten  und  warmen,
Kirihbäume  in  trodenen  mit  1,  Lehm  gebundenen  Boden
gejeßt,  für  feine  Obftart  fol  aber  ein  torfartiger,  naffer,  jteiniger
  oder  unfruchtbar  fandiger  Boden,  und  für  alle  fol  eine
möglichft  freie  Zage  gewählt  werden;  —  den  Bflanzlöchern  ift
die  Korm  einer  flachen  Schüffel  zu  geben,  und  wo  der  Boden
aud)  tief  ganz  gut  ift,  Fönnen  Diefelben  nicht  weit  und  tief
genug  gemacht  werden;  —  in  da®  mit  den  Pfahl  verjehene
Pflanzloch  ift  der  Pflänzling  auf  die  eingelegte  gute  und  feine
Erde  aus  dem  Erdmagazin  jeicht  und  fo  aufzujegen,  daß  die
Wurzeln  Sich  nicht  Freuzen,  vielmehr  fternartig  vom  Stamme
ausgehen:  —  diefe  werden  mit  feiner  Earer  dergleichen  Erde
bededt  und  um  den  Stamm  wird  eine  Vertiefung  gebildet;  —
in  folche  wird  fattfam  Waffer  Hoch  herabgegofjen  und  fo  die
Einihleminung  der  Wurzeln  bewirft;  —  der  Stamm  de$
Pflänzlings  wird  fo  lange,  big  fid)  leßterer  ganz  gejebt  hat,
nur  loder  an  den  Pfahl  gebunden,  und  damit  die  Reibung  an
jolchem  verhindert  jei,  wird  dem  Weidenbande  die  Sorm  eines
8  gegeben,  von  dejjen  einem  Kreije  der  Pfahl,  vom  anderen
der  Baumjtamm  umfchloffen  it;  der  Boden  um  den  Baum
ijt  jährlich  mehrmals  (im  Frühjahre  und  Herbite)  umzuarbeiten,
  Damit  die  Luft  einwirken  fünne.

Sehr  vortheilhaft  ift  da3  Düngen  der  Bäume  mit
Sauce,  welches  in  folgender  Weile  gejchieht:

Die  um  den  Stamm  liegende  Erde  wird  etwa  3,  Schuh
tief,  je  nach  der  Größe  des  Baum  in  einem  Umtfreife  von  1
bi3  11,  Schuh  weggenommen,  die  Wurzeln  jelbjt  dürfen  nicht
entblöft  werden.

Nun  jenkt  man  einen  oder  zwei  Eimer  reichhaltiger  Gülle
in  die  Höhlung  um  den  Burzelttamm  deö  Baumes  und  war:
tet  ab,  bi8  die  Gülle  fich  mit  ihren  flüffigften  und  auflöglichjten
  Theilen  in  das  Dauhftunrpelipert  ergoffen  hat  und  auf  der
Oberfläche  den  Anblick  eines  beinahe  feiten  Düngers  bietet.

Dann  giept  man  noch  einen  Eimer  reinen  Waffers  nad)
und  bringt  Die  weggenommene  Erde  wieder  an  ihre  Stelle.

Während  der  heißen  ahrezzeit  wird  der  Baum  jodann
wenigftens  einmal  in  der  Woche  mit  einem  Eimer  Wafler  begofjen,
  zu  welchem  Bmwede  die  Erde  um  den  Baum  gleichfalls
auf  furze  Zeit  entfernt  wird.
        <pb n="278" />
        264  IH.  Abth.  S.  88.  Landes-  Eultur.

 

Ein  Unterrichtsfurg  für  Baummwärter  wird  jährlid)
vom  15.  Mai  an  beginnend  zu  Landshut  abgehalten,  Die
Saßungen  für  denjelben  finden  fih  in  den  Kreisamtsblättern
vom  Sahre  1869.

Ebenfo  findet  jährlich  ein  Unterrichtsfurs  für  Objtbau
und  Objtbaumzucht  in  Weihenftephan  und  ZTriesdorf  Statt.

f)  YJeldpolizei.

Behufs  einer  entjprechenden  Handhabung  der  Tyeldpolizet
fünnen  die  Ort3behörden  ortöpoligeiliche  Borjhriften  nad)  Mapgabe
  der  Art.  222,  225,  226,  227  und  228  des  B  -St.-&amp;amp;.-P.
erlafien,  zum  SH  uße  der.  Tluren  gegen  Jchädliche  Thiere  find
außerdem  aud)  diftriftapoligeifiche  Borichriften  zuläjlig.  —

Die  jänmtlichen  hierauf  bezüglichen  Vorjchriften  werden
zwedmäßig  in  einer  bejonderen  Slurordnung  vereint,  zu  iwelcher
  ein  Entwurf  in  Beilage  76  enthalten  ift.

Die  Strafen  des  Telddiebjtahles  enthalten  die  Art.  284
bi3  288  de3  ©&amp;amp;t.-&amp;amp;.-B.  mit  der  bei  284  und  286  dırcch  das
Sejeb  vom  16.  Mai  1868,  Abänderung  einiger  Beftimmungen
des  Gt.  -  ek  -&amp;amp;t.-®.-B.  beir.,  hervorgerufenen  Wende:
rungen,  die  Beitrafung  der  Teldfrevel  richtet  fi)  nach  Art.
345  des  St.-©.:-B.  Die  leßteren  find  nunmehr  aud)  ohne
Antrag  des  Beichuldigten  ftrafbar  (}.  Art.  15  des  alleg.  Ge
feßes  vom  16.  Mai  2)  Sehlerel  beim  ?Felddiebftahl  wird
nad)  Art.  311  des  St  beitraft.

g)  Bertreibung  Jhädlicher  Thiere.

Unter  den  vielfachen  Mitteln,  welche  zur  Vernichtung  der
für  die  Landwirthichaft  ichädfichen  Zhiere  dienen,  find  bejonders
  die  nachjtehenden  hervorzuheben:

1)  Bon  den  Feldmäufen  hat  man  große  Bezinfe  durd)
Ertränfung  diefer  gereinigt,  indem  man  um  daS  Land  einen
1  uß  breiten  und  ebenjo  tiefen  Graben  z0g,  in  demjelben
in  verichiedenen  Entfernungen  halb  mit  Wafler  gefüllte  Töpfe
jo  eingrub,  daß  der  Topfrand  ganz  der  Erde  gleich  gejegt
war,  und  das  A  der  Mäufe  in  die  Töpfe  durch  Hinzugeftedtte
  Scherbenjtüdchen  erzwang.  Vergiftet  dürfen  die  „yeldmäufe
  u.  a.  werden  durch  in  Votafchenlauge  gefochte  und  auf
das  Feld  seien  Waizen-,  Roggen-  oder  erjtenköiner,  Halelnüffe
  zc.,  durch  mit  Gips  oder  gebrannten  Kolf  unp  4,
geftoßenen  Buders  vermifchtes  Mehl,  oder  mit  Phosphgr-
        <pb n="279" />
        U.  Abt.  S.  383.  Landes  -Eultur.  265

———

valte  auf  Brod  oder  Nübenftücde  gejchnitten.  Mit  großem  Erfolge
  hat  man  die  Selomäufe  in  Löchern  gefangen,  welche  in
den  Furchen  burd)  ein  eingejchlagenes,  cylinderförmig  und
glatt  bearbeitetes,  oben  anı  Kopfe  mit  einem  eijernen  Ringe
ejehlagene?  und  unter  Ddiefem  mit  einem  Loche  zum  Burd)-Ihieben
  eines  SHebels  verjehenes,  5  big  6  Zoll  dides  und  2
Edyuh  langes,  augelpibtes  Stic  Holz,  weldje8  beim  Heraus
ziehen  mittelft  des  Hebel8  umgedreht  wird,  angebracht  werden.

Befeitigung  der  Feldraine,  in  welchen  fi)  die  Feldinäufe
gerne  aufhalten,  weil  fie  fid)  Hier  in  ungeltörter  Nuhe  vermehren
  fünnen,  trägt  ebenfall3  ehr  zur  Verminderung  derjelben
  bei.

2)  Die  Feldichneden  werden  durd)  Kalkjtaub  vertilgt,
welcher,  nachdem  die  Saat  eingeeggt  ift,  bei  trodener  Witterung
  Abends  zu  1  oder  2  Meben  auf  ein  Tagmwerf  auf  das
seld  gejtreut  wird;  fobald  fie  mit  demfelben  in  Berührung
fommen,  fterben  fie.

Zur  Bertilgung  der  Heinen  Gartenjchneden  legt  man  Waizenjtroh
  über  Nacht  auf  die  Wege,  unter  welchem  fie  fich  daıın
Sammeln  und  leicht  getödtet  werden  Tünnen.

Sn  jungen  Samenbeeten  werden  die  Schneden  augenblid:
lich  vertilgt,  wenn  man  Gerjtenadheln  zwilchen  die  Pflanzen
jtreut;  Kalt,  Sys,  Wlche  2c.  find  den  jungen  Pflanzen
Ihädlich.

3)  Die  Wanderheunfchreden  werden  dadırd)  bewältigt,
daß  gleich)  nach  Ankunft  derjelben  die  ganze  Gegend,  über
welche  fie  fich  niedergelaffen  Haben,  unringt  wird  und  ihre
Tödtung  mit  in  einen  Bund  vereinigten  Ruthen  oder  Belen
erfolgt.  Kann  dies  nicht  Jojort  nad)  ihrem  Einfallen  gefchehen,
jo  muß  Hiezu  die  Nadht-  oder  Morgenzeit  gerwählt  werden,
wo  ihre  Flügel  vom  Xhau  feucht  find,  oder  regnerifche
Witterung,  weil  fie  fid)  Jonft  erheben  und  weiter  ziehen.  Die
getöbteten  Henjchreden  werden  mit  Nechen  gejfanmelt  und  verranıt

  oder  vergraben.

Sn  Herbfte  miüfjen  jodann  die  von  ihnen  gelegten  Kier
zerjtört  werden.  Zu  diefem  Behufe  muß  da,  wo  man  folche
Eier  vermuthet,  die  Erde  mit  dem  Pfluge,  Kartoffelhauen  oder
ähnlichen  Suftrummenten  etwa  jech3  Linien  tief  aufgeriffen  werden.
  Die  hiedurch  an  die  Oberfläche  gebrachten  Eier  find  zu
lammeln  ud  zu  verbrennen  und  ijt  diefe  Arbeit  mit  Beginn:
des  Frühjahrs  zu  wiederholen.  Sollten  fi)  troß  aller  ange-
        <pb n="280" />
        266  11.  Abth.  S.  83.  Landes  -  Eultur.

 

iwendeten  Mittel  im  Frühjahr  doch  junge  en  zeigen,
jo  müfjen  fte,  ehe  fie  Flügel  befommen,  gelammelt  und  vernichtet
  werden,  was  mittelft  halboffener  Beutel  von  Leinwand
gejchehen  Tann,  welche  man  über  den  Boden  hinftreift.

Näheres  hierüber  findet  fih  in  DOM.  B.D.-5.  Bd.  XIV.
©.  671  ff.

4)  Die  fogenannte  Spannraupe  wird  dadurd)  unfchäpdlih
  gemadjt,  daß  man  beim  Eintritte  der  Herbitfröfte  die
Bäume  unterhalb  der  Krone  mit  5  bi8  6  Zoll  breiten  Papier»
jtreifen  umlegt  und  Diefe  Streifen  mit  Theer  oder  einer
andern  Eebrigen  Maffe  beftreicht,  welche  hie  und  da  zu  ernenern
  tft.

Das  am  Bapier  hängende  Weibchen  läßt,  ehe  es  ftirbt,
die  Eier  abgehen,  weßhalb  die  PVapierftreifen,  um  lebtere  zu
vernichten,  bei  Beginn  des  Yrühjahrs  nochmals  überftrichen
werden  müffen.

Die  auögefrochenen  Raupen  lafjen  fih  durch  Beräuchern
der  Bäune  mit  Hornfpänen  entfernen,  wa3  bei  winbdftillem
an  eine  Woche  lang  Morgen?  und  Abends  gejchehen
muß.

Man  kanı  auch  4  Theile  Schwefel  und  1  Theil  zerito-Benen
  Salpeter  über  einem  gelinden  Feuer  zergehen  lafjen
und  wenn  Alles  vecht  flüffig  ift  alte  Lappen  jo  oft  durd)
ziehen,  bis  fie)  Alles  eingejogen  hat.

Wil  man  damit  räuchern,  jo  bringt  man  glühende  Kohlen
in  ein  Heine  KRohlenbeden  und  wirft  einige  Heine  Stüdchen
Lappen  mit  der  brennenden  Materie  darauf,  wodurch  bald
ein  dider  Dampf  entfteht.

Mittelft  einer  langen  Stange,  woran  das  Kohlenbeden  befeltigt
  wird,  fann  man  den  Rauch  unter  alle  Zweige  bringen,
auf  welchen  Raupen  fiten.

Alle  ufekten  werden  durch  diefen  Dampf  getüdtet.

Ein  anderes  Mittel  zur  Vernichtung  der  Raupen  befteht
darin,  daß  man  die  Raupennefter  mit  einem  in  a  aut  gekauchten
  Zappen  berührt,  wodurd)  die  Raupen  jofort  getüdtet
werden.

Um  die  Ueberhandnahme  der  Raupen  zu  verhüten,  empfiehlt
  fih  Schonung  der  Singvögel,  deren  Einfangen  nad)
BO.  en  4,  uni  1866  (Reggsbl,  ©.  733)  ohnedieg  verboten
  ift.
        <pb n="281" />
        IE.  Abth.  8.  83,  Landes-  Enitur,  267

 

Schonung  der  Bögel  ift  wohl  unzweifelhaft
da3  wirkfamfte  Mittel,  weitverbreitetem  \njekten-Ihaden
  vorzubeugen.  Die  Bögel  find  die  natürlihen
  Feinde  der  fhädlihen  Snjeften  und  von
der  Natur  dazu  berufen,  in  diefer  Ridhtung  Daß
Gleihgewiht  im  Haushalte  der  Natur  Her»
zuftellen.  *).

5)  Das  Einfangen  der  den  Früchten  nachitellenden  We3-pen
  gefichieht  durch)  Gläfer  mit  engem  Halfe,  welche  man  mit
bee  und  Honig  halb  füllt  und  an  den  Zweigen  der  Bäume

efeftigt.

6)  Der  Erdfloh  wird  duch  Ausitreuen  von  ächtem  »Beru-Guano
  über  die  Pflanzen,  oder  durch  Begießen  der  Beete  mit
Waffer  entfernt,  in  welchem  man  etwa  einen  Kuffeelöffel  ‘Betroleum
  per  ®iehlanne  verrührt  hat.

7)  Maulwürfe  gehören  zu  den  Thieren,  welche  der
Landwirthichaft  mehr  nügen  als  fchaden,  da  fie  ausschließlich
von  Pflanzen  zerftörenden  Thieren  leben;  man  follte  diefelben
daher  weit  eher  fchonen,  als  fie  wegfangen.

Will  man  diejelben  aus  Saatbeeten  abhalten,  jo  wird  um
diefelben  ein  7  Zoll  tiefer  Graben  aufgeworfen,  in  diejen  ein
gewöhnlicher  Dur)  Steinfohlentheer  gezogener  Bindfaden  geegt
  und  derjelbe  dann  wieder  eingefüllt.

8)  Auf  ähnliche  Weife  hält  man  Hafen  von  Gärten  ab,
wenn  man  nämlich  um  diejelben  einen  mit  Theer  beftrichenen
Draht  zieht.

9)  Engerlinge  werden  vertrieben  durch  Beftreuen  des
Sandes  mit  Schwefelblüthe  und  möglichfte  Vermengung  derjelben
  mit  der  Erde  mitteljt  der  Hade,  ein  wirfjameres  und
einfacheres  Mittel  ift  aber  die  Tödtung  der  Maifäfer,  nament»
Lie)  in  den  alle  vier  Yahre  wiederkehrenden  Flugjahren,  welche
dadurch  bewerkftelligt  wird,  daß  man  fie  ın  Säden  fammelt
und  dieje  in  heiße  Waffer  taucht.

Der  Schaden,  welchen  die  Maifäfer  und  die  Engerlinge
anrichten,  ift  jo  groß,  daß  zu  ihrer  Vernichtung  Alles  aufgeboten
  werden  muB,  und  e3  Lohnt  fich  Diefelbe  injoferne  Ddop&amp;gt;
pelt,  al3  die  eingefangenen  Maifäfer  auch  in  getrodneten:  Zu=*),

  Nicht  genug  zu  empfehlen  ift  das  Schrifthen  „Die  nütklichften
Steunde  der  Land»  und  Forftwirtbichaft  unter  den  Thieren,
  als  die  von  der  Natur  beftellten  Berhiüter  und  Belämpfer  von
Ungezieferfhaden  und  Mäufefraß“  von  Dr.  &amp;amp;.  W.  %.  Gloger.,
6.  Aufl.  Berlin  1868,
        <pb n="282" />
        268  IL.  Abth.  S.  83.  Randıs-  Eultur.

 

ftande  ein  worirefjliches  Hühnerfutter  bilden  und  fi)  auch  als
Dungmittel  verwertden  laffen.

Eifrige  Bertilger  der  Engerlinge  und  Maikäfer  find  die
Stanren,  und  ift  die  Aufftellung  einer  größeren  Anzahl  von
Kobeln,  um  fie  herbeizuziehen,  jehr  zu  empfehlen.

10)  Der  Kornwurnt  fann  ausgerottet  werden,  ivenn
im  Monat  lat  nod)  ehe  der  Schmetterling  fich  zeigt  und
bis  zum  Berjchiwinden  desfelben  alle  Getreidehaufen  mit  Türchern
  bededt  und  nur  einige  Schäffel  davon  abgejondert  und
offen  gelegt  werden,  worein  dann  die  Motte  ihre  Eier  legt,
welche  mit  dem  abgefonderten  Getreide  weggejchafft  werden
Önnen.

Ein  anderes  Mittel  befteht  darın,  daß  man  friiches,  von
der  Wieje  eingebrachtes  Heu,  dag  Starken  Geruch  verbreitet,
zu  Häcjeln  fchneidet  und  mit  dem  Getraide  vermischt.

11)  Ueber  den  den  Feldfrüchten  durd)  dag  Wild  zirgefügter
  Schaden  und  deffen  Erfaß  fiehe  den  folgenden  Paragraphen.

h)  Rranfheiten  der  landwirthichaftlidhen  ©ewäcdje.


Die  bewährten  Mittel,  welche  zur  Verhinderung  oder  Befeitigung
  der  Krankheiten  der  Tandwirthichaftliehen  Gewächle
vorgefchlagen  und  öffentlidy  befannt  gemacht  werden,  foll  der
Pürgermeifter  den  Gemeindeangehörigen  jtet3  mittheilen.

1)  Ein  Mittel,  die  Kartoffelfäule  zu  verhüten,  ift  zwar  noch
nicht  gefunden,  doch  muß  empfohlen  werden,  nur  ganz
gefunde  Saatlartoffeln  zu  benüßen,  al®  welche  Diejenigen
  erjcheinen,  weldye  in  mit  Salz  bi  zur  Tragung
eines  Hühnereies  gefättigtes  Wafjer  gelegt  untergehen.

Noc)  ficherer  wird  verfahren,  wenn  man  die  Gaamenfartoffeln
  4  Wochen  lang  einen  Schuh  Hoch  auf  dem
Dachboden  auffchüttet,  fleißig  wendet,  von  den  faulenden
  befreit  und  nur  die  welfen  und  eingefchrumpften  nach
abgelaufener  Zeit  fogleic)  in  dag  Feld  bringt.

2)  Ein  Mittel  gegen  jonjtige  Bflanzenfrankheiten  it  Einweichen
  des  Saamens  in  Waffer,  in  welchem  ein  Lot)
Kochlalz  auf  NY,  Pfund  Wafler  aufgelöft  if.  Dasfelbe
leiftet  zugleich)  der  Ausbildung  des  Keim:  Vorjchub.

3)  Dem  Brand  um  Waizen  Tönnten  dur)  Einbeizen  Des
Saamens  mit  einer  Eölung  bon  Kırpfervitriol  euge  Grenzen
  gezogen  werden.
        <pb n="283" />
        11.  Abth.  S.  88.  Landen  -  Eultur.  269

 

i)  Öegenftände  des  Anbauß.

Endlih  fol  der  Bürgermeifter  dahın  ftreben,  baß  die
Gemeindeflur  im  bie  zwecmäßigfte  Lultır  gefept  werde,  indem
  er  fid)  mit  feinen  &amp;amp;emeindegliedern  über  Diejenigen  Ynbaugegenftände
  beräth,  welche  zeitlich  anı  meisten  eintragen  md
fich  für  Die  Bodenbefchafferrheit  und  dag  Klima  der  Flint  am
beiten  eigneı.

tn  öffentlichen  Ausschreiben  ıjt  al3  Defonders  vortheilhaft
empfohlen:

1)  der  Kleebau  (M.  vom  4.  Mai  1837).  Der  Yırbau  bes
gewöhnlichen  Stlee3  ijt  bereit3  altgemen  beliebt.  Die
Vortrefflichfeit  de8  Luzerner  Kae  tonat3  =  oder  ewviger
Klee  genannt)  umd  des  titrkiichen  Klees  (ESparfette)  rt
aber  nod)  inner  nicht  allgemein  erfannt.  Der  erftere
gedeiht  in  tiefgründigent,  qutem  Boden,  den  es  nicht  an
Kalfgebalt  fehlt,  ausgezeidyiet  und  hiefert  im  erjten  Sabre
vier  Schnitte,  er  ift  die  vorzitalichite  der  Tutterpflanzen.
Die  Eöpariette  gedeiht  nur  gut  anf  jehr  kalfreiddem  und
trodenen:  wenn  auc)  fteinigem  Boden  und  liefert  alg
Heu  das  nahrhaftefte  Futter,  wenn  auch  jährlid)  nur
einen  Schnitt.  |

2)  der  Tabaf,  für  welchen  freilicdy  nicht  jedes  Klima  paßt,
und  welcher  früh  gepflanzt  auf  gut  gedüngtent,  jchwarsem
  Sandboden  am  beiten  geräty.  3  Fonımt  darauf
an,  daß  man  fid)  Samen  der  beitgeeignetein  Zabafarten
verichaffe,  wozu  der  landwirthichaftliche  Verein  behilflich
ist  (M.  vom  22.  uni  1830.)*)  weiter

3)  der  Bau  von  Delgewädjen,  vorzüglid  Reps  und
Mohn,  zu  deren  Anbau  auf  Amnelden  der  landwirtl-Ichjaftliye
  Verein  gleihfall3  Ynleitung  ertheilt  (a.  R.
vom  26.  Nloveinber  1826),  und

4)  Mais  (Weljichkorn,  türkiich  Storn,  Stufuruz),  weldjes
Teldgewächs  niit  überwiegenden  Vortheil  eutweder  bio
als  Biehfutter,  oder  zugleich  al3  jolches  und  als  Getreide
gebaut  werden  Tann.

Gute  Saanıen  werden  durch  die  landwirthichaftlichen
VBereingorgane  verschafft  md  find  im  vielen  Bezirke
auch  mit  dem  größten  Erfolge  eigene  Eaatfruchtmärfte
für  Kauf  und  Zaufc)  eingerichtet.

 

Beil.  S.  697.
        <pb n="284" />
        270  II.  Abt.  8.  83.  Landes-  Enltur,

 

Auch  der  Hopfenbau  bleibt,  obgleich  er  weit  verbreitet
iit,  immer  oc)  ergiebig  genug,  wenn  er  ziwecdmäßig  betrieben
wird.  Don  dem  Nordwinde  gejchühte  bisherige  Dedungen
gut  gereutet  und  von  Steinen  gejäubert  gewähren  in  der  Ntegel
  die  ergiebigjten  Ernten,  weil  der  Hopfen  reichliche  Mengen
von  vielerlei  Nährjtoffen  braucht,  welche  in  unbebaut  gemwefenem
Boden  in  der  Regel  vorhanden  find.  Statt  der  Reutung  ift
auf  nicht  fteinigtem  Qande  Icon  eine  bloße  tiefe  Pflügung
verjucht  worden,  welche  ohne  daß  fte  viele  Koften  verurjachte
mit  gutem  Erfolge  auf  3  big  4  Hopfenernten  nachgehalten  hat.
yeoenlal  iit  zu  rathen,  daß  der  gopienbaner  fih  auf  feinem

rundeigenthume  den  geeignetiten  Boden  vorerit  juche,  indem
er  bier  und  dort  Heine  Streden  zu  Hopfen  fultivirt,  größere
Anlagen  aber  nur  da  macht,  wo  der  Verjuch  am  beiten  gerathen
  ift.

Ueber  die  Aufftellung  von  lurwächtern  fiehe  $.14  oben.
Für  diejelben  ift  eine  entiprechen  e  njtruftion  zu  verabfaffen,
deren  Einhaltung  dur)  den  Bürgermeifter  zu  überwadjen  ift.
Ein  Entwurf  zu  einer  jolchen  findet  fi  in  Beilage  77.

k)  Siherung  der  Ylurgrenzen.

Zur  Sicherung  der  Tylurgrenzen  gegen  Verrüdung  und
Verhütung  von  Orenzübergriffen  it  durch  das  Gefeh  vom  16.
Mai  1868,  die  Vermarfung  der  Srundftüce  betreffend,  jedem
Srundeigenthümer  die  Befugniß  eingeräumt,  die  Bermarfung
feiner  Grundftüde  dem  Nachbarn  gegenüber  auf  gemeinfchaftliche
  Kojten  zu  verlangen.

Die  Bermarkung  felbft,  fowie  die  Hebung,  Richtigftellung
und  Entfernung  von  Grenziteinen  fteht  ausjchlieglich  den  Tyeldgefchwornen
  zu,  deren  Zahl  zwilchen  4  und  7  zu  betragen  hat
und  welche,  das  erjtemal  von  der  Gemeindeverwaltung  aus  Der
Bahl  der  Gemeindebürger  auf  Lebensdauer  gewählt  werden,
jpäter  aber  fich  durd)  eigene  Wahl  ergänzen.

Wenn  nur  noch  2  Yeldgefchiworne  vorhanden  fein  follten,
hat  die  Ergänzung  wiederum  Durch  den  Gemeindeausfhuß  zu
erfolgen.

Die  Teldgeichivornen  find  zugleich  Hilfsorgane  des  Bürgermeifter3
  für  Erhaltung  der  Flur-  und  Markungsgrenzen
und  haben  in  Ddiejer  Eigenichaft  die  Grenzmarfen  der  ge
fammten  Gemeindeflur  und  der  in  derjelben  befindlichen  ‘Brivatgrundftüde
  zu  beaufjichtigen  und  auf  Auffordern  des  Bür-
        <pb n="285" />
        II.  Abth.  8.  33.  Landes  -  Enltur,  971

 

germeilters  behufg  Abjtellung  der  vorgefundenen  Mängel  periodilch
  zu  umgehen.

Die  Dienftleiftungen  der  Feldgejchwornen  werden  jebdegmal
  durch  den  Bürgermeifter  vermittelt,  e3  find  daher  alle
hierauf  gerichteten  Anträge  an  legteren  zu  jelen.

Streitigkeiten  über  da8  Bedürfniß  und  die  Art  der  PVermarfung
  enticheidet  auf  Anrufen  die  Berwaltungsbehörde,
Streitigkeiten  über  Feititellung  der  Grenze  find  vor  dem  ein»
Ichlägigen  Eivilgerichte  zur  Austragung  zu  bringen.

Die  Feldaejchwornen  fönnen  ihre  Verrichtungen,  foferne
fie  nicht  vom  Gericht  hiezu  beauftragt  wurden,  nur  an  unbes
Itrittenen  Grenzen  vornehmen  nd  haben  über  diefelben  ein
fortlaufendes  Tagebuch  zu  führen,  welches  der  Bürgermeifter
in  Verwahrung  zu  nehmen  hat.

Differenzen  über  das  dem  Obmann  zuftehende  Auffichtsrecht
  über  die  Felögejchwornen,  jowie  über  die  ihnen  zufommenden
  Gebühren  jind  der  Enticheidung  der  Diftriktsvermwaltungsbehörde
  anheimgegeben.

Die  Dienftezinftruftion  für  die  Seldgejchiwornen  wird  von
der  Diftriftsperwaltungsbehörde  nach  vorgehender  Berathung
von  Seite  des  Diftriktgrathes  fejtgejtellt.  *)

)  Biehzudt.

Die  Hebung  der  für  den  Nationalwohlitand  fo  wichtigen
Viehzucht  ıft  hauptfächlich  bedingt  durch  die  richtige  Erfennung
der  für  die  betreffenden  lofalen  Berhältniffe  pafjenden  NRacen
und  conjequente  Yortzüchtung  mit  vagereinen  Xhieren;  jede
Kreuzung,  weldje  nicht  darauf  Bedaht  nimmt,  gibt  einen
Rüdichlag.

Die  in  neuerer  Beit  in  vielen  Bezirken  eingeführten  Preifeuchtviehmärfte
  geben  Die  befte  Gelegenheit  zum  Anfaufe  der
Kir  die  betreffende  Gegend  pafjenden  Thiere  und  tragen  durch
Aufmunterung  wejentlic)  zur  Hebung  der  Viehzucht  bei.

Zur  Hebung  der  Rindviehzudht  find  durh  die  VO.
vom  4.  Mai  1857  in  allen  Gemeinden  Auffichts-Commiffionen
eingeführt,  welche  aus  dem  Vorjtand  der  Gemeinde  und  2  big

 

*)  Näheres  tiber  die  Stellung  und  die  Dienftverridhtungen  der  Tyeldge.
ihmwornen  findet  fih  in  der  Monographie  „Wirfungsfreis  der  Feldglamorun
  nad  dem  Bermarfungsgejeg  vom  16.  Mai  1868”  von

.  Stadelmann,  Berlag  der  Buchner’ihen  Buchhandlung  zu  Banı«
berg  1869,  welche  bereit$  in  IV.  Auflage  erjchienen  ift.
        <pb n="286" />
        212  II.  Wbth.  8.  33,  Landes  -  Enitur,

 

 

3  fachfundigen  von  der  Gemeindeverwaltung  zu  wählenden  Mit:
gliedern  zu  beftehen  haben.

Diejelben  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  Jchlechten
Zuchtftiere  entfernt  und  dafiir  gefunde  von  fchöner  Nace  eingeführt
  werden,  daß  feine  Zuchtitiere  zum  Sprunge  zugelafjen
werden,  welche  nicht  vorher  vom  Bezirksthierarzt  unter  Yusjtelung
  eine3  Erlaubnißicheine3  approbirt  wurden,  wofür  derjelbe
  wenn  nur  ein  Stier  im  Orte  ıft  30  fr.,  wenn  mehrere
20  fr.  per  Gtüd  und  wenn  die  Unterincdamg  zu  einer  Aus
nahmzzeit  erfolgte  noch  feine  gewöhnlichen  Diäten  zu  bean-Ipruchen
  hat,  foferne  er  hiefür  nicht  eine  Vergütung  aus  der
Diftriftstaffe  erhält  (Bol.-St.-©.-B.  Art.  221),  daß  ferner
Zuchtftiere  nur  von  folcden  Perjonen  gehalten  werden,  welche
als  verläffige  und  tüchtige  Viehhalter  befannt  find  und  gefunde
Ställe  beiten  und  das  abwechslungsweile  Halten  der  Zuchtjtiere
  im  Turnus  nur  dann  ftattfinde,  wenn  e8  vom  Thierarzte
al3  unbedenklich  zugejtanden  twurde.

Zur  Verhinderung  von  Viehkrankheiten  haben  ber  Bürgermeifter
  und  die  Mitglieder  der  Auffichts-Commiffton  den
Semeindeangehörigen  Nat)  und  Belehrung  zu  ertheilen  und
zu  deren  Verwirklichung  ihr  Möglichftes  beizutragen.

3  befte  Hausmittel,  da8  Vieh  gefund  zu  erhalten,  find
empfohlen  (jiehe  die  Beilage  zu  Nr.  24  de3  Hegierungsblattes
vom  S%ahre  1835):

1)  die  gute  Befchaffenheit  des  Futter  und  Getränfes,  worüber
hier  bloß  Hinfichtlicd)  des  Nindes  bemerkt  wird,  daß  fich
zur  Stallfütterung  defjelben  im  Sommer  am  bejten  eine
Verbindung  von  Dürrem  Futter  (Stlee,  Heu  und  Stroh)
mit  dem  grimmen  cignet,  Das  grüne  nur  bei  trodener
Witterung  und  nur  in  Kleinen  Kortionen,  und  bei  naffer
Witterung  gar  nicht  gefüttert  werden  follte;  ferner,  daß
frisches  Futter  von  Wurzeln,  3.  B.  Kartoffeln,  Rüben  zc.,
immer  mit  Hächel  vernuifcht,  oder  abwechjelnd  mit  folchen
  gereicht  werden  jollte;  dann,  daß  das  Getränfe
mäßig  fühl  fein  und  vor  dem  Mittagsfutter,  niemals
aber  nad)  dem  Genufje  des  Griinfutter®  gegeben,  die
warmen  Tränfe,  die  Sied-  und  Brübfütterimg,  nicht  zu
warm  und  nur  in  Verbindung  mit  anderem  Nebenfutter
gereicht  werden  follen,  wie  be  denn  auch  in  Gährung
übergegangen  leicht  Jchädlich  werden  ;

2)  eine  regelmäßige  TFütterungszeit  and  rechte  Neinlichkeit,
welche  lestere  am  Vieh  jelbjt  durch  Wafchungen  an  war:
        <pb n="287" />
        II.  Ybth.  9.33.  Landes  -  Eulter,  213

 

men  Sommertagen  -  mit  friihem  Waffer  oder  dur
Schwemmen  desjelben  bewirkt  wird,  wa3  aber  nicht  ge:
Ichehen  darf,  wenn  die  beige  erhigt  oder  im  Schweiße
find,  auch  nicht  in  den  heißejten  Stunden  des  Tages;

3)  geräumige,  mäßig  warme,  veinlich  gehaltene,  gegen  Zugluft
  und  bejonder3  gegen  den  Nordiwind  gejchügte,  nicht
dDunftige  und  Hinlänglic)  helle  Ställe,  welche  fleißig  gefüftet
  werden,  deßhalb  mit  Dunftröhren  oder  Dunftlöchern
  verjehen,  vor  dem  Eindringen  der  Dünjte  Der
Dungjtätten  gefichert  fein,  Mbzugsfanäle  Haben  und,  be-Jonder3
  im  heißen  Sommer,  durd)  Eifigdämpfe  geräuchert
werden  jollen,  die  erzengt  werden,  indem  man  auf  glühend

emachte  und  zur  Verhütuug  der  Feuersgefahr  in  eine
Bann  gelegte  Ziegeljteine  Elfig  tropfen  läßt;

4)  Schonung  des  Bugviehes  bei  der  Arbeit  und  Vergönnung
der  Ruhe  zum  MWiederfäuen;  die  Pferde  bedürfen
wenigjtend?  1  Stunde,  Rinder  mindejtend  2  Stunden  zur
Berdauung;

5)  beim  Weidegange  Sorge  für  eine  gute  Weide,  dann  rechteitiges
  Aus-  und  Eintreiben  de3  Viehes,  tiefliegende,
 umpfige,  den  MWeberfchwemmungen  häufig  ausgejebte
MWeidepläße  find  ebenjo,  al3  dürre,  fandige,  nahrungs-[oje
  oder  Schädliche  Pflanzen  hervorbringende  Weidepläge
ungeeignet.  Diefelben  follen  auch  nicht  zu  weit  entfernt
fein,  rein  gehalten  werden,  fließendes  Wafjer  oder  Brunnen
  mit  Tränftrögen  in  der  Nähe  haben  und  mit  fchattten

  Bäumen  zum  Scube  gegen  die  Sonnenhige  ver-‘eben
  fein.  Die  Wiefenhütung  im  Spätherbfte,  Die
Brach-  und  Stoppelhütung  um  dieje  Zeit  gibt  in  der
Regel  dem  Biche  feine  Sättigung,  und  die  Waldhütung
ilt,  mit  Ausnahme  der  lichten,  hochgrafigen  Pläbe,  eher
nachtheilig  al3  vortheilhaft.  So  lange  Thau  und  it
vom  Grafe  nicht  abgetrodnet  find,  follte  man  fein  ie
auf  die  Weide  treiben,  und  im  Frühjahre  und  Herbite,
yo  diejes  Abtrodnen  erft  Jpät  geichieht,  jollte  allem  Vieh
vor  dem  Austreiben  ein  trodenes  Morgenfutter  gereicht
werden.  Honig--  und  Mehlthau,  auch  Spinnengewebe,
follten  gleichfall3  vermieden  werden,  und  ein  verftändiger
Zandwirth  behält  fein  Vieh  im  Stalle,  wenn  die  Witterung
  falt,  regnerifch  oder  neblich  ift,  oder  wenn  friid)
gelallener  Schnee  im  Frühjahre  oder  Herbite  die  Weiden
ededt.  Sm  hohen  Sommer  läßt  er  dafjelbe  mit  Tages-Stadelmann,
  Hpdb.  f.  Tandgemeindevermwalt.  5.  Aufl.  18
        <pb n="288" />
        274

I.  Abth.  8.  33.  Landes  -  Enltur.

 

6)

anbrud)  auf  die  Weide  und,  fest  e3  an  fchattigen  Pläßen,

um  9  Uhr  Morgens  in  den  Stall  zurüdtreiben,  Nad)-mittags
  aber  erjt  gegem4  oder  5  Uhr  wieder  austreiben.
Auh  muß  beim  Tränfen  darauf  gejehen  werden,  daß
die  ThHiere  nicht  durch  Treiben  und  Xagen  erhibt  find;
Schneewafjer  und  gefchmolzenes  Eis  ıjt  fo  Shädlih  als
Wafler,  worin  lach8  oder  Hanf  eingeweicht  worden.
Endlid)  ift  anzuratbhen

der  Gebrauch  des  Kochjalzes  oder,  noch  wohlfeiler,  des
Steinfalzes  oder  Vichfalze2,  bezüglich  deifen  zu  bemerken
it,  daß  fein  Nuten  im  Sommer  größer  ald  im  Winter,
feine  Wirkung  bei  trodener  Witterung  beffer  als  bei
naffer,  feine  Anwendung  bei  der  Stallfütterung  mehr
al3  bein  Weidegange  erforderlih),  dajfelbe  der  Ver-Daun
  trodenen,  unreinen  und  künftlich  bereiteten  Zutter3
förderlich  ift,  Hartes  und  wmreine®  Trinfwafjer  durch
dasfelbe  verbeffert  wird,  ftarfe  Thiere  größere  Salzgaben
  al3  Ichwächliche  vertragen,  dieje,  mit  Wachholdereeren,
  Wermuth,  NRainfarren  oder  Enzian  vermilcht,
gegen  die  Eingeweidewürmer  jehr  nüben,  Thiere  dagegen,
welche  an  Durchfalle  leiden,  das  Salz  nicht  gut  vertragen
  ,  den  Pferden,  welche  viele  Kleien  und  Nachmehl
erhalten,  daS  Salz  bejonders  gut  befomnt,  Melffühe
und  Maftvieh  diejes  unter  dem  Futter,  micht  aber  im
Getränfe  erhalten  follen,  die  Schafe  und  Biegen  das
Salz  al?  Lede  und  mit  bittern  Kräutern  lieben,  den
Schweinen  folches  aber  nur  mit  Eicheln  und  Ropfaftanien
  gegeben  werden  follte.  Wiejen-  und  Kleeheu,
Widen,  Mengfutter  2c.  werden  in  1  Fuß  hoben  Lagen
  über  einander  mit  1  bis  11,  Pfund  Galz  auf
100  Pfund  Futter  oder  Futterftroh  eingejalgen  und  Pfigetreten,
  jtaubigeg  und  jonjt  verunreinigtes  eingefalzenes  Heu
muß  vor  dem  Verfüttern  noch  einmal  tüchtig  auöge-Ihüttelt
  werden.  Kraut»  oder  Rübenblätter,  die  in  G&amp;amp;efäßen
  einzutreten  find,  erfordern  auf  5  bis  6  Eentner
nur  1  bi8  2  Pfund  Salz,  und  werden  im  Uebrigen  wie
Sauerfraut  behandelt.

Das  Ichädliche  Weiden  des  VBiehs  zur  Nachtzeit  ift  durch

Art.  223  des  MWolizeiftrafgejebbuches  allgemein  verboten  mit
alleiniger  Ausnahme  der  Alpenweide  und  der  Weide  auf  ganz
umschloffenen  Grundftüden,  dan  der  von  den  Kreisregierungen
für  einzelne  Gegenden  allenfall3  geftatteten  Nachtweide.
        <pb n="289" />
        11.  Abth.  9.83.  Landes  -  Eultur.  275

 

Weiter  ift  verboten  die  Verwendung  fcehulpflichtiger  Kinder
  zur  Hut  mit  Verfäumung  ihrer  Schulzeit  und  die  Viehweide
  ohne  Hirten  in  einer  Weihe,  daß  dazfelbe  in  fremde
Grundjtücde  gelangen  kann.  (Art.  224.)  |

„Zur  Berineidung  von  Mitbräudhen  bei  Ausübung  der
Einzelhut  auf  ungejchloffenen  eigenen  oder  fremden  Grundjtüden
  Tann  die  Gemeindeverwaltung  ort3polizeiliche  Vorfchriften
  erlafjen.

Gegen  Laufenlaffen  des  Biehes  außerhalb  gefchloffener

dfe  oder  anderer  umfriedeter  Räume  ohne  gehörige  Aufficht
ann  vom  Bürgermeiiter  Verbot  erlaffen  werden,  deifen  Uebertretung
  nach  Art.  222  des  Botipeiitraigeiehbuches  beitraft  wird.

Ueber  die  Waldmeide  vergl.  das  Forjtgefe  vom  28.  März
1852  Att.  49.

Ein  Entwurf  zu  einer  Weideordnung  findet  fich  in  der
Beilage  45.  Ä  Ä

Eehr  förderlich  für  die  Viehzucht  ift  die  Einführung  der
Stallfütterung,  auf  welche  der  Bürgermeifter  in  Verein  mit
den  übrigen  Mitgliedern  der  Auffichts-Lommiifion  nad)  Kräften
  hinzuwirten  und  nöthigenfall3  ınit  dem  eigenen  Beijpiele
poranzugehen  hat,  weiter  die  Wachfamfeit  darüber,  Daß  die
Stallungen  jederzeit  gehörig  gereinigt  und  gelüftet  werden,
Daß  eine  gute  Viehtränfe  im  Dorfe  unterhalten  und  ein  geeigneter
  Tummelplaß  für  dag  Vieh  bereit  gehalten  wird.

Bum  Beitritt  bei  Biehaffecurangen  oder  Gründung  eigener
BViehverficherungsvereine  find  die  Gemeindeangehörigen  bei  jeder
fih  ergebenden  Gelegenheit  zu  ermuntern.

Beltimmungen,  welche  Einzelnen  die  Viehhaltung  ganz
verbieten  oder  die  Zahl  oder  Sattung  des  Wiehes  befchränfen,
  find  nicht  wohl  durchführbar,  da  deren  Weberjchreifung
  nit  mit  Strafe  verfolgt  werden  fönnte,  indeffen  ijt  e3
rathfam,  daß  der  Bürgermeijter  Berjonen,  welche  Vieh  Halten,
ohne  die  hiezu  nöthigen  Grundftüde  zu  befiten,  ftet3  im  Auge
behält  und  allenfallfige  Feldfrevel  derjelben  jofort  zur  Anzeige
bringt,  da  die  Viehhaltung  in  folchen  Fällen  gewöhnlich  auf
Koften  des  Futterbaues  Anderer  gejchieht  und  es  Pflicht  jeder
Ort3polizeibehörde  ift,  alle  Gefährdungen  des  öffentlichen  und
PBrivateigenthums  zu  bejeitigen.

Für  Viehhaltung  und  Käfebereitung  befteht  ein  Speziallehrkurs
  zu  Sonthofen,  welder  am  1.  März  jeden  “Jahres
beginnt  und  4  Monate  dauert.  Die  Statuten  diejeg  Spezial-18*
        <pb n="290" />
        .276  ll.  Abth.  8.  83.  Landes  -  Eulitur,

x

 

-furjeg  vom  SKanuar  1869  finden  fie  in  den  Kreisamtsblättern
diele3  SYahrez.

Ueber  da8  Verfahren  bei  anftedenden  Thierkranfheiten
\.  $.  24  oben.

Für  Hebung  der  Die  rdezucdht  ift  die  VD.  vom  10.  September
  1863,  die  Zandgeftütsanftalt  für  die  Regierungsbezirke
diefleit3  des  Rheins  betr.,  (Reggsbl.  S.1545),  von  Bedeutung.

Nach)  diefer  VO.  Sollen  für  Die  einzelnen  Landestheile
vollfommen  tüchtige  Beichälhengfte  auf  einzelne  Befchälftationen
vertheilt,  für  vorzüglidje  Leiftungen  in  der  Pferdezucht  Ermunterung3preife
  zuerfannt,  die  Befiter  von  SPrivatbeichälplatten
  aber  entiprechend  controlirt  werden.  Die  Yuerfennung
folder  Ermunterungspreije  erfolgt  nun  nah  Maßgabe  der  BO.
vom  13.  Auguft  1867  (Neggsbl.  ©.  953),  durd)  weldde  der
IV.  Abfchnitt  der  VO.  vom  10.  September  1863  theilweife
abgeändert  ift.

Die  Beichälzeit  beginnt  jedes  Jahr  im  Monat  März  und
dauert  vier  Monate,  zur  Bededung  durch  Beichälhengfte  dürfen
übrigen  nur  folche  Stuten  zugelajjen  werden,  welche  da3  Dritte
Lebensjahr  zurückgelegt  Haben,  vollfommen  geljund  und  von
fi)  forterbenden  “Fehlern  frei.  find  und  bei  der  erjtmaligen
Suraflung  das  vorgejchriebene  Approbationszeugniß  Des  hiezu

ejtimmten  Xhierarzte®  oder  Beichälwärters  erlangt  al
welches  bei  jpäteren  Bededungen  jedesmal  vorzuzeigen  ijt

Keder  Befiger  einer  Stute  Da  für  den  erjten  Sprung
während  der  Beichälzeit  an  den  aufgejtellten  Einnehmer  eine
Gebühr  von  1  fl.  48  Fr.  zu  entrichten,  jeder  weitere  Sprung
während  der  nämlichen  Beichälzeit  gef  sieht  unentgeldlid).

Sür  Hengite  von  vorzüglicher  Bejchaffeuheit  wird  da3
Sprunggeld  jedesmal  befonders  fejtgejegt  und  befannt  gemacht.

Private  dürfen  nur  noch  Erlangung  eines  vorjchriftsmäßigen
  Erlaubnipicheins  Beichälplatten  gegen  Bezahlung  halten,
welcher  nur  fiir  jolche  Hengite  ertheilt  wird,  Te  dDa3  vierte
Lebensjahr  zurüdgelegt  haben  und  von  mejentlichen  Fehlern
frei  find,  Hengjte  des  jchwerjten  Schlages  fünnen  ausnahmsweile
  ichon  nach  zurüdgelegtem  dritten  Lebensjahr  zugelaffen
werden.

Der  Erlaubnißichein  ift  nur  vom  1.  Sebruar  bi3  15.  Juli
des  treffenden  „Jahres  giltig.

Das  Herumztehen  der  Beliger  von  Privathengften  (da$
jogen.  Gaureiten)  ift  verboten.  (Bol.-St.-&amp;amp;©.-B.  Art.  220.)
        <pb n="291" />
        II.  Abth.  $S.  33.  Landes-  Eultur.  977:

 

Die  Unterfuhung  der  Privatbejchälhengfte  erfolgt  durch
bejondere  von  der  Zandgeftütverwaltung  flir  jeden  Regierungsbezirk
  eigens  bejtimmte  Commiffionen  gewöhnlich  im  Januar
jeden  Sahres  an  den  Durch  Ausichreiben  befannt  gegebenen
Plägen,  eine  Berufung  gegen  deren  Beichlüffe  ift  unzuläffig.

Nachträgliche  Approbationen  finden  im  Laufe  des  Februar,
aber  nur  zu  Münden,  Landshut,  Ansbad)  und  Augsburg,
den  GSiben  der  Landgeftüt3-$nipektionen,  nach  vorgängiger
Belanntmadhung  Statt.

Für  die  Mufterung  eines  Privatbefchälhengftes  ift  eine
Gebühr  von  30  fr.,  für  die  Ertheilung  des  Erlaubnißfcheines
eine  jolde  von  4  fl.  30  Fr.  für  jeden  Hengft  zu  entrichten.

Die  Befiter  von  Brivatbeichälplatten  haben  nad  einem
ihnen  an  ‚sormulare  Verzeichniffe  über  die  mwährend
  der  Beichälperiode  bededten  Stuten  zu  führen  uud  Dieje
Ipäteften®  14  Zage  nach  beendigter  Beichälgeit  der  Diftriktgverwaltungsbehörde
  ihres  Wohnort  zu  übergeben,  welche  fie
zu  jammeln  und  bi3  1.  Auguft  jeden  SXahres  an  die  betreffende
Gejtüt3  -  SYnfpeftion  einzufenden  hat.

Mer  Kennzeichen  einer  anftedenden  Krankheit  an  einem
ihm  gehörigen  oder  anvertrauten  PBrivatbejchälhengit  wahrnimmt,
  hat  denfelben  fofort  von  Orten,  wo  die  Gefahr  der
Anftekung  fremder  Thiere  befteht,  zu  entfernen  und  dem  Ort3=voritende
  Anzeige  zu  machen  oder  einen  Thierarzt  beizuziehen.

Die  Breifevertheilungen  für  vorzügliche  Leiftungen  in  der
Pferdezucht  finden  jährlih  in  den  Monaten  Auguft  ınd  September
  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  ftatt  und  werden
die  Bedingungen,  unter  welchen  eine  Breisbewerbung  ftattfinden
fann,  bei  diejer  Gelegenheit  gewöhnlich  veröffentlicht.  Diefelben
  finden  fich  im  IV.  Abjchnitt  der  VO.

Zur  Förderung  der  Schafzucht  werden  feinmwollige
Zudtwidder  aus  Stammfchäfereien  abgegeben  und  find  Die  degfallfigen
  Gefuche  im  Laufe  de8  Monats  Februar  jeden  “Jahres
bei  der  DiftriktSverwaltungsbehörde  anzumelden,  welche  Diejelben
  fodann  an  die  F.  Kreisregierung  einjendet.
|  (M.-E.  vom  18.  Zannar  und  24.  Juli  1839  Döl.  XXVII.  ©.  335

und  336.)

Das  Beweiden  der  Straßenböfhungen  durch  inländiiche
veredelte  Schafe  jol  nad)  M.-E.  von  10.  AYuli  1837  Döl.
XIV.  ©.  1607  nicht  gehindert  werden,  foferne  nicht  eine  Be-Ihädigung
  des  Straßenfürpers  hiedurch  herbeigeführt  wird.
        <pb n="292" />
        278  IE  Abi.  8.  85.  Landes-  Eultur.

 

Ueber  die  zjährlih  durch  den  Thierarzt  vorzunehmende
Schafbejchau  |.  $.  24  oben,

Ber  der  Schweinezudht  fommt  es,  wenn  Ddiejelbe  erabi
  betrieben  werden  will,  insbelondere  auf  richtige  Dlihung
  der  Nahrung  an,  woflir  fich  indefjen  eine  bejonderen
Negeln  aufftellen  lajfen,  da  die  Ort3-  und  andern  Berhältnijfe,
unter  welchen  die  Zucht  der  Schweine  betrieben  wird,  jehr
verichieden.  find,  ganz  bejonderd  jagt  denjelben  übrigens  eine
zum  Theil  aus  Begetabilien  und  zum  Theil  aus  animaliichen
Stoffen  bejtehende  Nahrung  zu  und  laßt  fi)  namentlich  das
Pferdefleisch  mit  entjchiedenem  Erfolge  verwenden.

Näheres  hierüber  enthält  die  M.-E.  von  31.  Auguft  1836
DöN.  XIV.  ©.  626.  |

Die  Bienenzucdt  ift  eine  der  nüßlichiten  öfonomischen
Zweige,  deren  Berhbreitung  befonders  empfehlenswerth  ijt  und
vom  Bürgermeilter  nach  Kräften  verfucht  werden  follte,

Ebenfo  wichtig,  ja  nad)  wichtiger  aber  ıft  die  Fıld
zucht,  deren  Schub  durd)  die  Strafbeftimmungen  des  Art.  289
und  311  des  GStrafgefegbuches,  dann  231  des  PBolizeijtrafgefehbuches
  angejtrebt  wird.  Die  nad)  dem  lebteren  Artikel  in  allen
Kreifen  bejtehenden  oberpofizeilichen  VBorichriften  über  Einhaltung
  der  Laichzeit  beim  Fılh-  und  Krebsfang  finden  fich  in
den  Kreisamtsblättern  der  einzelnen  Kreife  vom  Jahre  1862,
in  Oberfranfen  vom  Sahre  1867,  und  hat  der  Bürgermeifter
auf  Einhaltung  derjelben  im  SYntereffe  der  Yilchzucht  fein  bejonderes
  Augenmert  zu  richten  und  BZuwiderhandlungen  unnachlichtlich
  behufs  der  Beitrafung  anzuzeigen.

Ueber  den  Betrieb  des  Viehhandels  im  Umbherziehen  und  auf
Biehmärften  |.  unten  8.35,  welcher  aud)  die  Beftimmungen  über
den  Handel  mit  landwirthichaftlichen  Broduften  überhaupt  enthält.

Zur  Hebung  der  Viehzucht  ift  in  neuerer  Zeit  ein  Wanderlehrer
  aufgeftellt  worden,  deffen  Aufgabe  e3  tft,  fich  über
die  Zuftände  und  Bedürfniffe  der  bayr.  Viehzucht,  namentlich)
der  NRindvieh-,  Schaf-  und  Schweinezucht  zu  unterrichten  und
im  Benehmen  mit  den  Organen  des  Iandwirtbfchaftlichen  VBereind
en  uhr  belehrend  und  anregend  zu  wirfen,  andererjeit$
die  auf  Hebung  diejes  Wirthfchaftszweiges  gerichteten  Beltrebungen
  der  Regierung  jomwohl,  al3  des  Landwirthichaftlichen
Vereins  durh  Erftattung  von  Gutachten  und  Wermittlung
eines  zwedentiprechenden  BollzugS  der  bezüglichen  Anordnungen

unterftüben.
(Aut,  M.-E,  vom  16.  Auguft  1868.)
        <pb n="293" />
        II.  Abth.  8.  33.  Landes-Eultur,  .,  279.

 

m)  Zandwirtbihaftlide  Mafdinen.

Große  Kofteneriparniß  Fan  beim  Betrieb  der  Landoirthichaft
  Durdy  Anschaffung  ent|prechender  landwirthfchaftlicher
Mafchinen  erzielt  werden.  Wo  Diefelben  größere  Summen
fpften  empfiehlt  ji)  die  Gründung  von  Genofjenichaften  zu
Dielem  BZwede,  auf  welche  der  Bürgermeifter  wo  immer  VBeranlaffung
  gegeben  ift,  Hinwirfen  follte.

Namentlih  find  in  diefer  Beziehung  die  Dreihmafchinen
von  Bortheil,  ebenio  Die  Futterjchneidmafchinen,  Futterichrotmübhlen,
  Duetihmajchinen  zc.

Für  die  Benügung  von  Quetichmafchinen  und  Futterfchrotmühlen
  find  die  Art.  26  und  folgende  des  Gejches  vom  16.
Mai  1868,  den  Malzaufichlag  betr.  (Gefhl.  S.  461)  maßgebend.

Nach  diefem  Gefehe  ift  der  Gebraud)  von  Duetichmafdjinen
  zur  Bearbeitung  von  Grünmalz  für  Branntwein-,  Eifigund
  Hefenbereitung  von  Ertheilung  der  Erlaubnif  Hiezu  Geiten3
  des  Oberaufichlagamtes  abhängig,  welche  wenn  dieje  TFabrifation
  in  Berbindung  mit  der  Landwirthichaft  betrieben
wird,  nicht  verjagt  werden  darf.

Un  Ddieje  Erlaubniß  zu  erhalten,  muß  ein  Zeugniß  des
Aufichlageinnehmers.  darüber  beigebracht  werden,  daß  die  Mafchine
  den  Erforderniffen  des  Art.  26  Ziff.  1  des  Gefehes  ent-Ipricht,
  und  e3  ift  der  Gebrauch  der  Mafchine,  foferne  nicht
Ausnahmen  vom  Nuffchlageinnehmer  zugelaffen  werden,  nur
fitr  den  eigenen  Bedarf  gejtattet.

Die  Benügung  von  Futterfhrotmühlen  darf  ebenfall3  nur
mit  Bewilligung.  des  Oberauffchlagamtes  ftattfinden  und  müffen
diefelben  mit  einem  bejonderen  von  der  Stant3regierung  ges
nehmigten  Controlapparat  verjehen  jein.

Die  Genehmigung  der  Staat3regierung  haben  big  jebt
die  Bolzano-  Riedinger’schen  Apparate,  weldye  au3  der  Wiedinger’ichen
  Fabrik  in  Augsburg  bezogen  werden  fünnen  (nähere
Sujiehtüfle  über  diefelben  gibt  jeder  Aufichläger),  und  die  Con
trolapparate  für  Iandwirthichaftliche  Futterichrotmühlen  und
Hausmühlen  von  Englert  und  Böl  in  Bergen.

Sefuhe  um  Geftattung  von  Futterfchrotmühlen  find  mit
einem  HZeugniß  des  Aufichlageinnehmers  über  erfolgte  Ans
bringung  des  vorgefchriebenen  Apparates  zu  belegen,  und  Dürfen:
  jolhe  Mühlen  erjt  nad  Eintritt  der  Bewilligung  und  nur
zum  Schroten  des  Yuttergetraides  für  den  eigenen  Bedarf  be&amp;gt;
vVüßt  werden.
        <pb n="294" />
        980  I.  Abth.  S.  38.  Landes-Eultur,

 

4
g—

Der  Controlapparat  hat  den  Zmwed,  die  Gattung  jeder
srucht  ‚;  at  auf  einer  mit  ihm  ın  Verbindung  gebraditen
Mühle  de  Ichrotet  wird,  nachzuweilen  und  hiedurd)  zu  controliren,
  ob  nicht  auf  diefen  Mühlen  auch  Malz  gebrochen  worden
ift  und  ift  nicht  zu  verwechjeln  mit  dem  Malzmefjungsapparat,
welcher  jede  Quantität  Malz,  weldje  auf  der  mit  ihm  verfehenen
  Mühle  gebrochen  wurde,  mißt  und  dag  Mefjungsrefultat
erfichtlich  macht.

Die  mit  dem  lebteren  Apparat  verjehenen  Mühlen  genie-Ben
  gegenüber  den  andern  große  Vortheile,  namentlich  finden
bei  erfteren  die  Beitimmungen  über  Doppelmälzer,  Ueber-  und
Mindermaß,  Einheit  des  Transports,  Tageszeit,  theilmeife  Bearbeitung,
  Abmefjen,  Nachmeijen,  Gemäße-  und  Bolettenerhofung
  feine  Anwendung  (cf.  Art.  80  und  68  des  Gef.  über
den  Malzaufichlag  vom  16.  Mai  1868.)

Malsmeffungsappatate  fertigen  außer  der  Riedinger’schen
Fabrik  die  Mafchinenfabrif  von  X.  W.  Engelhard  und  Comp,
in  gürth,  dann  die  Majchinenfabrifanten  Krell  und  Hühnerkopf
in  Jtürnberg,  Kleyer  und  Bed  in  Darmjtadt  und  Klett  u.  Comp.
in  Nürnberg.

Die  Berwilligung  zur  Haltung  von  Hausmühlen  zum  Mableur
  von  Getreide  und  Schroten  von  Früchten  für  Den  eigenen
Bedarf  fann  nur  nad)  näherer  Prüfung  des  Bedürfnijfes  und
der  Betriebsverhältnifje  ertheilt  werden.

Auch  diefe  Mühlen  müffen  ftet3  mit  dem  vorgejchriebenen
Controlapparat  verjfehen  fein.  Bisher  Schon  beitandene  müffen
den  Controlapparat  bis  zum  26.  Mai  1869  bei  Vermeidung
ee  Einziehung  der  widerruflicdh  ertheilten  Bewilligung  erhalten

aben.

Die  Haltung  von  Futterjchrotmühlen  ohne  Controlapparat

it  nur  ei  Gemeinden  und  Genofjenichaften,  welche
fein  aufichlagpflichtiges  Geichäft  betreiben,  unter  den  in  der
sinanz-Minifterial  -Entichließung  vom  20.  November  1865
(abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.)  enthaltenen  Bedingungen  mit
Bewilligung  der  Oberaufichlagämter  gejtattet,
Me  Meafchinen,  welche  zum  Uuetihen  von  Grünmalz
verwendet  werden,  unterliegen  der  bejonderen  Controle  Der
N   mwallung  Sowohl  als  des  übrigen  öffentlichen  Dienftperjonal
  3

Beliger  transportabler  öffentlicher  Mühlen  find  verpflichtet,
  bevor  jie  die  Mühle  in  einem  Auffchlagsitationsbezirk  tn
Betrieb  legen,  dem  Wuffchlagseinnehmer  Anzeige  zu  erjtatten;
        <pb n="295" />
        II.  Abth.  $S.  34.  Horfl-  und  Iandpolizei.  281

 

wenn  jolche  mit  Cylinderwalzen  betrieben  werben,  fo  ift  ber
Controlapparat  zu  verwenden.

Uebertretungen  der  Borjchriften  iiber  den  Befit  und  die
Benügung  der  einfchlägigen  Mufchinen  werden  nad)  Art.  73
bis  76  de3  Malzauffchlaggefetes  beitraft.

Die  Einführung  befjerer  Adergeräthe,  wobei  der  Pflug
obenan  fteht,  follte  Gegenstand  bejonderer  Fürforge  der  Bürgermeijter
  jein.

Am  Plug  erfennt  man  den  Laudwirth.

Sehr  zu  empfehlen  find  die  Hohenheimer  Schraubenpflüge,
die  Howard’schen  Pflüge  und  die  Edert’chen  Ruchadlo’3.

$.  94.
Forft-  und  Iagdpolizei.

a)  sorftpolizei.

Die  Grundlage  für  die  TForjtpolizei  bildet  das  Forjtgeieß
vom  28.  März  1852  und  die  Bollzugs-  nftruftion  zu  demfelben
  vom  29.  “uni  1852.

Nach  den  Forftgefege  fteht  im  Allgemeinen  jedem  Waldbefiher
  die  freie  Benüßung  und  Venicbfgotung  feines  Waldes
  vorbehaltlich  der  Necdhte  Dritter  und  der  tın  Gele  enthaltenen
  Beichränfungen  zu.

Die  Bewirthichaftung  der  Gemeinde-  und  Stiftungswaldungen
  fteht  unter  Yufficht  der  Staatsregierung,  muß  fi)  auf
Wirthichaftspläne  gründen  und  durd)  Sachverjtändige  geleitet
werden.  (j.  Seite  18  oben).

Körperihaftswaldungen,  weldhe  nicht  Privatwaldungen
find,  unterliegen  denjelben  Grundfäßen.

Alle  Streitigfeiten  über  die  Art  und  Weife  der  Ausübung,
über  die  Statthaftigfeit  und  den  Betrag  der  Ermäßigung  einer
Sorftberechtigung  und  über  die  Zuläfjigfeit  der  Abänderung
der  Holz--  und  Betriebsart  des  Waldbefiter3  jowie  über  die
Entjchädigung  des  Berechtigten,  über  Ablöfung  von  Yorjtredjten,
  über  die  Umwandlung  ungemefjener  Forjtrechte  in  ges
mefjene,  über  den  Bedarf  von  Bauholzberechtigungen,  für  welche
nicht  ein  beftimmtes  Maß  feitgefegt  ift,  fowie  über  Ummwandlung
  von  Natural--,  Holz»  und  Waldfrohnen  in  eine  jährliche
Geldabgabe  enticheiden  die  VBerwaltungsbehörden  auf  Grund
technischer  Gutachten.

Meiter  haben  die  DiftriftSverwaltungsbehörden  über  Zuläffigfeit
  von  Rodungen  Beichluß  zu  faflen,  welche  zu  Diejem
        <pb n="296" />
        282  U.  Abth.  S.  34.  Sosf-  und  Iagdpalizei..

 

Behufe:  dem  Forftamte  angezeigt  werden  müfjen,  für  Aufforftung
  der  Waldblößen  zu  Jorgen  und  Bertilgungs=  und  Sichetumgsgmaßregeln
  gegen  jchädliche  Sgufeften  zu  treffen,  endlich
können  fie  das  TFeuerma  yen  in  Waldungen,  oder  300  Schuhe
von  folchen  entfernt,  welches  überhaupt  nur  unter  befonderen
Borfichtsmaßregeln  gejchehen  darf,  bei  bejonders  trodener
Witterung  ganz  verbieten.

Abjchwendungen,  worunter  jede  den  Wald  ganz  oder  auf
einer  Theil  feiner  Fläche  verwitende,  jein  &amp;lt;yortbeitehen  um
mittelbar  gefährdende  Handlung  verftanden  wird,  find  gänzlich
verboten,  ebenjo  der  fahle  Abtrieh  in  Schubwaldungen;  da3
Vorhandenfein  eines  Fahlen  Abtrieb3  ift  nicht  dDadurd)  ausge-Tchloffen,
  daß  auf  einer  größeren  Fläche  einige  Bäume  Stehen
gelaffen  wurden.

Die  Weide  in  Waldungen  darf  nur  unter  Aufficht  eines
Hirten  oder  Hitter3  ausgeübt  werden.

Sunghölzer,  Schläne  und  Holzanflüge  find  mit  dem  Ein»
treiben  von  Weidevieh  infolange  zu  verfchonen,  bi3  die  Beweidung
  ohne  Schaden  für  den  Nachwuch®  gefchehen  Fann.

Bei  plänterweilem  Waldbetriebe  ift  von  der  Diftriftsverwaltungsbehörde
  die  höchite  Zahl  des  einzutreibenden  Weidevieh3
  zu  bejtimmen.

Die  Beitrafung  der  Forftpolizetübertretungen  und  Forftfrevel
  erfolgt  durch  die  Gerichte,  deren  Anzeige  liegt  dem  Forftperjonal,
  der  Gendarmerie,  den  Grenzzolliwachbedienfteten  und
den  Zlurern  ob,  welde  in  Rüdjicht  hierauf  fpeziell  zur  Anzeige
  aller  wahrgenommenen  Frevel  etdlich  verpflichtet  werden
und  e3  hat  der  Bürgermeifter  dafür  zu  forgen,  daß  Lebtere
diejer  Obliegenheit  nachkommen  und  durch  gewiljenhafte  Anzeige
aller  ‘Frevel  zu  deren  Verminderung  beitragen.

Die  Anzeigen  find  den  mit  Führung  der  Forjtrügeverzeichniffe
  betrauten  Forftbedienfteten  fogleich,  oder  wenn  deren
MWohnfik  entfernt  ift,  Yängftens  innerhalb  acht  Tagen  mündlich
oder  fchriftlich  zu  erftatten.

Die  Entwendung  von  aufgearbeiteten  zum  Verkaufe  oder.
Verbrauch  zugerichteten  Holz,  auc)  wenn  e3  fih  noch  im
Walde  befindet,  ebenfo  die  Entwendung  des  an  die  Tloßbäche
  oder  Ablagepläge  gebrachten  Holges  oder  Des  Holzes,
welches  eben  getriftet  wird,  wird  nach  den  allgemeinen  geieklichen
  Beftimmungen  über  den  Diebitahl  beftraft,  ebenfo  die
Entwendung  bereit  gejchälter  LYohrinde.
        <pb n="297" />
        II.  Abıh.  8.  31.  Sorft-  und  Iandpolizei,  283

 

Die  einzelnen  Fälle,  welche  als.  Foritpolizeiübertretungen
oder  TForftfrevel  zu  beftrafen  find,  find  in  der  vierten  Abthei-Iung
  de3  Forjtgefeges  Art.  48  bi8  106  aufgeführt.

Wenn  Das  zur  Anzeige  verpflichtete  Perjonal  eine  ihm
unbefannte  PBerfon  oder  einen  im  Anlande  nicht  Degüterten
Ausländer  auf  friiher  That  betritt,  jo  ift  dasjelbe  befugt,  den
Betretenen  vor  den  zunäcdhlt  wohnenden  Bürgermeifter  zu  führen.

Diefelbe  Befugniß  fteht  demjelben  Hinfichtlich  derjenigen
befannten  Siländer  oder  im  SYnlande  begüterten  Ausländer
zu,  welche  der  gejchehenen  Aufforderung  ungeachtet  von  Der
Ssortfegung  der  Uebertretung  oder  des  TFrevels  nicht  abftehen
und  fich  nicht  auf  der  Stelle  aus  dem  Walde  entfernen.

m  lebteren  gale  fann  der  Biürgermeijter,  wenn  er  e3
ur  Verhinderung  der  Fortjeßung  der  Webertretung  oder:  des
Eerenels  für  nothivendig  erachtet,  den  WVorgeführten  bis  zu  24
Stunden  in  Haft  bringen  lafjen,  um  deffen  Vorführung  an  das
zuftändige  Korftitrafgericht  zu  bewerkitelligen.  -

Dazfelbe  Hat  im  erjteren  Falle  zu  gejchehen,  wenn  der
DBürgermeifter  den  Vorgeführten  nicht  als  einen  nländer  oder
einen  im  nland  begüterten  Ausländer  erkennt,  im  alle  des
&amp;amp;egentheild  aber  hat  er  ihn  Sofort  zu  entlaffen.

N  allen  Fällen  der  Vorführung  Hat  der  Bürgermetiter
über  die  Anzeige  des  Vorführenden  fowie  über  die  Erklärung
de3  VBorgeführten  und  die  hierauf  getroffene  Verfiigiurg,  etrwa
nah  Sormular  Beil.  79  ein  furzes  Protokoll  zu  errichten
und  Ddagjelbe  fogleich  dem  zuftändigen  Korititrafgerichte  zu  überfenden.
  (Art.  126  bis  128  des  Gef.)
Werden  vom  Entdeder  einer  SForftpolizeiübertretung  oder
eines  Forftfrevel3  zur  Beurkundung  oder  Verhinderung  der
ortjegung  derjelben  Kuhrwerfe  oder  Thiere  weggenommen,
Art.  122),  jo  hat  diefelben  der  zunächjt  wohnende  Bürgermeifter
in  Berwahrung  zu  nehmen  und  auch  hierüber  ein  furzes  Protofoll
  zu  errichten  (etwa  nah  Sormular  Beil.  80),  in
welches  die  Bejchreibung  der  mit  Beichlag  belegten  Gegenftände,
die  Angaben  des  Vorführenden  über  die  Größe  der  Uebertretung
  oder  des  Treveld  und  des  zu  erjeßenden  Werth  oder
Schadens,  jowie  die  etwaige  Erklärung  des  Srevlerd  aufzu&amp;gt;
nehmen  it  und  Diefes  jogleih  an  das  Forftitrafgericht-  einzu
fenden,  weldes  über  die  mit  Belchlag  belegten  Gegenjtände
weiter  verfügen  wird.

Die  mit  Bejchlag  belegten  Werkzeuge  hat  der  mit  Züh-
        <pb n="298" />
        984  II.  Abıh.  $.  84.  Sorft-  und  Iandpoligei.

 

rung  de3  Nügeverzeichnijjes  betraute  Forftbedienftete  in  Verwahrung

  zu  nehmen.
Hausfuchungen  nach  entwendeten  Gegenjtänden  dürfen  von

den  zur  Anzeige  verpflichteten  PBerjonen  nur  unter  Buziehung
eine3  Mitgliedes  der  Gemeindeverwaltung  vorgenommen  werden;
  ift  der  Ort  der  Hauszfuchung  über  eine  Stunde  vom  Wohn
fiße  des  nächften  Mitglieds  der  Gemeindeverwaltung  entfernt,
jo  genügt  die  Beiziehung  eines  Forjtbedienfteten,  Gendarmen
oder  Trlurmwächters.  |  I

Zur  Nahfuhung  find  wenn  thunlid)  die  Hausgenoffen
beizuziehen.

Mitglieder  der  Gemeindeverwaltung  dürfen  fich  ihrer  Mitwirkung
  bei  folhen  Hausfuchungen  nicht  entichlagen,  fobald
ihnen  die  gegen  Die  oingezeigten  vorliegenden  Berdadjtägründe
befannt  gegeben  werden  und  haben  die  Deffnung  der  Thüre
zu  dverfügen,  wenn  ihnen  diefe  vom  Bewohner  verweigert  wird.

Die  vorgefchriebenen  Protofolle  über  die  Hausjuchung
hat  der  Nachfuchende  zu  errichten  und  find  Diefelben  den  Forftrügeverzeichniffen
  beizulegen.  (Art.  139.)

Die  an  den  Bürgermeifter  gelangenden  Ladungen  von
Frevlern  vor  das  KHorftitrafgeriht  hat  er  Denfelben  fogleid)
mitzutheilen.  (Art.  148.)

Der  Handel  mit  Holz  und  fonjtigen  Walderzeugniffen  ift
im  Allgememen  freigegeben,  ftrafbar  ift  indeffen  auch  jet  noch)
Die  Beränßerung  von  Holz  oder  anderer  Walderzeugnilfe,  in
deren  Befib  Skemand  zu  feinem  Bedarf  in  Solge  Berechtigung,
Bertheilung  oder  Begünftigung  gekommen  ift,  ohne  Bewilligung
der  Forftpolizeibehörde  (Art.  96  des  Horftgef.  und  230  de3
Pol.-Str.-G.-8.).

Auf  die  in  ein  jährlihes  Maß  umgewandelten  Forftberechtigungen
  findet  diefe  Beitimmung  Feine  Anwendung.

Menn  in  einem  Bezirfe  die  Verübung  von  Torftfreveln
dur  Entwendung  in  außergemöhnlicher  Weife  überhand  nimmt,
fan  durch  Fönigliche  Verordnung  für  einen  bejtinımten  Beitraum
  und  für  gewille  Tezirfe  angeordnet  werden,  daß  fich  jeder
  Verkäufer  von  Walderzeugniffen  mit  einem  vom  Bürgermeifter
  jeines  MWohnorts  ausgeftellten  auf  fünf  Tage  giltigen
und  bei  dem  Verkauf  an  die  Oxtspoligeibehörde  abzuliefernden
Beugniffe  über  den  rechtmäßigen  Erwerb  der  nad)  Urt  und
Größe,  Zahl  oder  Maß  beitimmten  Verfaufsgegenjtände  verjehen
  müffe.  (Art.  105  des  Yorftgef.)  Solche  Bengniffe  find
gegebenen  TFall3  mit  aller  Borficht  auszuftellen  und  die  im
        <pb n="299" />
        U.  Abth.  $S.  84.  Sorft-  und  Iagdpolizei.  285

 

Gemeindebezirfe  ohne  jolches  Zeugniß  verfauften  Walderzeugniffe
  unter  Anzeige  an  das  Forftjtrafgericht  mit  Beichlag  zu
belegen  und  in  einjtweilige  Verwahrung  zu  nehmen.

b)  Yagdpolizei.

Nah  dem  Gejehe  vom  30.  März  1850,  die  Ausübung
der  SYagd  betr.,  und  der  VBollzug3vorjchr.  hiezu  vom  3.  Febr.
1857  (abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.),  fünnen  Grundeigenthümer
die  Sagd  auf  eigenem  Grund  und  Boden  nur  auf  den  unmittelbar
  an  die  Behaufung  ftoßenden  Hofräumen  und  Hausgär&amp;gt;
ten  fobald  fie  eingefriedigt  oder  fonjt  vollftändig  abgefchloffen
find,  auf  den  mit  einer  zufammenhängenden  mit  verichließbaren
Zhüren  verjehenen  Einfriedigung  umgränzten  Grundftüden
und  auf  einem  zufammenhängenden  Grundbefige  von  mindeitens
240  Zagw.  im  lachlande  und  400  Tagw.  im  Hochgebirge,
endlih  auf  Seeen  und  Fiichteichen  von  mindeitend  50  ZTagwerfen
  felbit  ausüben.

Straffen  und  Wege,  jomwie  Flüffe  und  Bäche  unterbrechen
die  Kontinuität  des  SYagdbezirkes  nicht.

Sind  von  einem  foldhem  Gutscompler  ein  oder  mehrere
Grundftüde  umjchloffen,  welche  nicht  zu  den  oben  erwähnten
gehören  und  auch  nicht  240  rejp.  400  TZagwerf  halten,  fo  jteht
dem  Eigenthümer  Des  erjteren  auch  die  Yagdbefugniß  an  Diefen
  Grundftüden  gegen  Entihädigung  des  Eigenthümers  zu,
welche  nad)  Art.  3  des  Ge).  zu  bemefjen  ift.

rn  allen  übrigen  Fällen  übt  die  politiiche  Gemeinde
Namens  der  Srumdeigenthümer  innerhalb  ihres  Bezirke  Das
Sagdredht  durch  Verpachtung  aus.

Gemeinden,  deren  Flur  480  Tagw.  oder  mehr  umfaßt,
fünnen  mehrere  die  Zahl  von  jech®  nicht  iiberichreitende  wenigtens
  240  Tagwerf  haltende  &amp;lt;Yagdbezirfe  bilden.

Die  SKagdverpacdhtung  gefchieht  durch  die  Geineindeverwaltung
  im  Berjteigerungswege,  nach  mindelten®  14  XQage
vorher  erfolgter  Befanntinahung  durch  Anichlag  am  Gemeinde-Haufe
  und  in  einem  öffentlichen  in  der  Gegend  gelejenen  Blatte
vorbehaltlich  der  Genehmigung  der  Gejammtgemeinde,  Tebtere
hat  auch  darüber  Beichluß  zu  faffen,  wenn  ausnahmsweife  von
der  Verpachtung  im  Wege  der  Öffentlichen  VBerfteigerung  abgegangen
  werden  will.

Die  gejchloffenen  Sagdpachtverhandlungen  der  Gemeinden
find  alsbald  der  zuftändigen  Diftriftsverwaltungsbehörde  zur
Beltätigung  vorzulegen  und  müffen  enthalten:
        <pb n="300" />
        a86  M.-Abih.  S.  34.  Sorf-  mid  Iagdpiliel,

RN  die  gejchehene  öffentliche  Bekanntmachung  (Beil.  81),
b)  alle  der  Berpacdhtung  zu  Grunde  gelegten  Bedingungen

(Beil.  82),

c)  da3  über  den  Berfteigerungsaft  aufgenommene,  deffen  we-\entliche
  Beftandtheile  conftatirende  Protofoll  (Beil.  83),

d)  den  Nachweis  der  Yagdfartenfähigfeit  durch  ein  gemeindlies
  Zeugniß  hierüber.

e)  die  genneindliche  Beichlußfaflung  über  dag  DVerpacdhtungsergebmß
  (j.  Beil.  84),

f)  eine  nach)  dem  den  Vollzugsvorichriften  zum  SXagdgejeh
beigegebenen  Formular  und  Ziff.  14  derielben  a—e
gefertigte  Tabelle  (}.  Beil.  85).

Bedingungen,  daß  außer  dem  Kagdpadhtichilling  Gebühren
an  die  Zofalarmenfaffe  gezahlt  werden  jollen,  jind  zukiie,
(aut.  Oberfr.  R.-E.  vom  5.  April  1866).  Ueber  die  Bedingung
  der  Uebernahme  des  Wildfchadenerfages  T.  unten.

Sür  einen  fagdbezirk  fünnen  nicht  mehr  als  drei  Pächter
zugelaffen  werden,  welche  fämmtlich  jagdfartenfähig  fein  müfjen.
Die  Bachtichillinge  werden  in  Die  emeindefafje  eingezahlt  und

den  treffenden  Grundeigenthümern  verrechnet,  beziehungsmeife
zu  den  fie  treffenden  Gemeindeausgaben  vermeidet.

Die  zur  Ausübung  der  Jagd  auf  eigenem  Grund  md
Boden  Berechtigten  fünnen  ihr  Tagdrecht  mit  in  Verpachtung
geben  und  gefchieht  in  diefem  Falle  die  Bertheilung  des  Padjt-Köttings
  nad)  den  Beitimmungen  der  hierüber  getroffenen

ebereinfunft  und  in  Ermanglung  eimer  folchen  nad)  der  Tagwerfzahl

  der  Grundjtüde.

Die  Fagdpächter  und  die  zur  Selbjtausübung  der  SXagd
Berechtigten  können  für  die  Kagdausübung  gelernte  äger  aufftellen
  und  Perfonen,  welche  eine  Sagdfarte  befiten,  mit  auf
die  Jagd  nehmen.

Scäullehrern  ijt  die  Bahtung  einer  Kagd  im  Schulfprengel
unterfagt.  Bei  Jagdpachtungen  außerhalb  ihres  Schuljprengels
ift  die  Genehmigung  des  ihnen  vorgejegten  Bezirfjchulinipeftor3,
  bei  SKagdpachtungen  durch  äußere  Finanzbeamte  oder  jubalterne
  Finanzbeamte  der  Kreisregierungen  und  der  Gentralverwaltungsftellen
  ift  die  Erlaubniß  der  vorgejehten  Behörde,  beziehungsweife
  des  treffenden  Borjtands  beizubringen.

(M.-E.  vom  30.  $uni  und  5.  Juli  1850.)

PBezirfsamtsbeamte  bedürfen  zu  Yagdpachtungen  im  Amt»
bezirfe  einer  jederzeit  widerruflichen  Negierungsberilligung.

(M.-E.  vom  31,  März  1866  Nr,  7111.)  |
        <pb n="301" />
        fl.  Krb.  8.  84.  Sorft-  nnd  Iagdpolize.  RT

 

Webertragung  des  Yagbpachtes  fann  nur  mit  Eimvilligung
N  08  md  unter  Zuftimmung  der  etwaigen  Mitpächter
tattfinden.

Wenn  eine  Gemeinde  als  folche  Eigenthümerin  eines  zujanmerihängenden
  Gtundbefiges  von  mindestens  240  beziehungs-‚weife
  400  Zagw.  ift,  oder  die  von  ihr  verfuchte  ugdverpad)-ting
  gar  fein  Refultat  gewährte,  oder  fein  PBachtgebot  erfolgte,
welches  den  von  der  Gemeindeverwaltung  beftimmmten  ar
wurfspreig  erreichte,  ift  diefe  Gemeinde  ausnahmsweife  befugt,
die  KYagd  in  Selbftverwaltung  durd)  höchiteng  drei  jagdfartenfähige
  Gemeindeglieder  auszuüben,  welche  der  Diftriltävermaltungsbehörde
  anzuzeigen  find.

Bei  Ausübung  der  Kagd  find  die  feld-,  forft-,  jagdund
  ficherheit2polizeilichen  Borfchriften  einzuhalten,  weiter  ift  die
von  der  Diftriftspolizeibehörde  gegen  eine  Gebühr  von  8  fl.
auögelieite  agdfarte  jtet3  bei  fi  zu  führen.

ie  SYagdlarten  gelten  für  die  Dauer  des  Kalenderjahres
und  fir  das  ganze  Land,

Gewiffen  PBerfonen  (Art.  18  des  Gel.)  müffen,  andern
Ct.  19  des  Gel.)  Ffünnen  fie  von  der  Diitriftsperwaltungsehörde

  verweigert  werden;  weun  Die  dieß  begründenden  Uutftände
  erjt  nach  Ausstellung  der  Kagdfarte  eintreten,  fann,  reip.
hat  deren  Einziehung  zu  erfolgen.

Die  Gebühren  für  Ausftellung  einer  “Jagdlarte  fliegen  zu
einem  Dritttheil  in  die  Staatsfafle  und  zu  2  Dritttheilen  in
die  Armenfafje  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  der  die  Karte
Löiende  wohnt,  oder  fi)  aufhält.  Bei  Ausftellung  von  Yagdfarten
  an  Ausländer  find  die  Tarantheile  der  Zofalarınenpflege
de3  Ortes  zugumeilen,  in  welchem  die  augftellende  Behörde
ihren  Sib  hat,  erhält  ein  im  Ausland  wohnender  bayerticher
Unterthan  eine  Kagdfarte,  fo  werden  die  treffenden  Tarantheile
der  Armenpflege  jeiner  Heimatgemeinde  ausgeantivortet.

Sm  alle  des  Verluftes  einer  “agdfarte  werden  Duplifate
  gegen  eine  Gebühr  von  15  fr.  ausgeftellt,  welche  einer
gleichen  Behandlung  unterliegt.

Die  für  den  Kagd-  und  Foritihug  Angejtellten  oder
Verpflichteten  erhalten  Tediglic)  zum  HBmwede  diefeg  Schußes
auf  ihren  Auffiehtäbegirt  beichränfte  Schußgewehrjcheine,  welche
zur  Ausübung  der  Kagd  nicht  berechtigen  und  bezüglich  welcher
  die  Veitimmungen  der  Art.  18  and  19  des  Gejehes  ebenfall3
  zur  Anwendung  zu  kommen  haben.
        <pb n="302" />
        288  I  “bh.  6.  33.  Sork-  und  Iagdpolizei

 

-  Brivate  fünnen  auf  Verpflichtung  des  von  ihnen  aufgestellten
  SXagdicdjußperjonal®  duch  die  Dijtriktsverwaltungzbe-Hörde
  antragen.

(M.-E.  vom  30.  Januar  1868.)

Die  Beftrafung  der  Kagdfrevel  erfolgt  nad)  dem  Gefeb
  Diejes  Betreffs  vom  25.  ya  1850.

Die  Abhaltung  von  Treibjagden  an  Sonn=  und  Teittagen
‚ift  verboten  und  jind  foldhe  vom  Bürgermeijter  einzuftellen.
(8.  3  der  BO.  vom  30.  Yuli  1862  Nteggsbl.  ©.  2073),  ebeno
  find  verboten  Treibjagden  beim  Mondicheine,  dann  Pas

er  Monate  April,  Mai  und  Juni  in  den  Waldungen,  8.  13
der  BD,  vom  5.  Oftober  1863.

Die  Normen  über  Behandlung  der  Kagden  enthält
die  BD.  von  5.  October  1863.  Syn  derjelben  ift  in3befondere
die  Hegezeit  der  einzelnen  Wildgattungen  bejtimmt,  das  Schie-Ben
  von  Wildfälbern,  Gens-  und  NRehligen,  fomwie  der  Auerund
  Birfhennen  unterfagt,  von  Nebgeilen  aber  nur  dann  geftattet,
  wenn  der  Rehftand  zu  ftark  ift  und  die  Erlaubniß  der
Diftriftöpolizerbehörde  hiezu  eingeholt  wurde.

Der  Heitpuntt  der  Eröffnung  der  Feldjagd,  welche  jährih
  am  2.  vera  Ichließt,  wird  jetesmal  von  den  Kreißregierungen
  befannt  gegeben,  in  der  Schlußzeit  der  YFeldjagd
-  dürfen  Hafen,  Feldhühner,  Wachteln,  Lerchen  2c.  nicht  getüdtet

oder  gefangen  werden,  nur  das  Erlegen  junger  Hafen  er  den

Hausbedarf  kann  bei  einem  gejchloffenen  &amp;lt;agdbezirfe  von  mindeitens
  3000  Zagwerfen  auf  Verlangen  von  der  Diftriftpolizeibehörde
  zugeftanden  werden,  wenn  den  Feldern  Dadurch  fein
Schaden  zugefügt  und  die  Nachhaltigkeit  des  Yagdftandes  nicht
gefährdet  wird.

Der  Gebrauch  hochbeiniger  weitjagender  Hunde  oder  verbotener
  Werkzeuge,  Windbichen,  Stodflinten,  Selbftgefchoffe
beim  agpbetriebe  ijt  unterfagt,  ebenfo  der  Gebraud)  von  Fallgruben,
  Schießbaummolle  oder  vergiftetem  Köder.

Sclageiien  und  Fallen  dürfen  nur  da  angewendet  werden,
  wo  Dies  ohne  Gefahr  für  die  perfönliche  Sicherheit  ge-Ichehen
  fann  und  nur  mit  Bewilligung  der  DiftriftSpolizeibehörde.
  (Bol.-St.-©.-8.  Art.  149.)

Hunde,  welche  in  Jagdrevieren  auffichtslos  umberftreifen,
dürfen  von  dem  fagdausibungsberechtigten  oder  dem  von  ihm
aufgestellten  Kagdaufjeher  getüdtet  werden.

Die  Abminderung  eines  der  Land-  und  Yorjtwirthichaft
nachtheiligen  Wildftandes  fan  von  der  Diftriftsverwaltungg-
        <pb n="303" />
        N.  Abth.  9.  84.  Sork-  uud  Iagdpolizel.  989

 

behörde  von  Amtswegen  angeordnet  werden,  wa3  auch  bei
Meberhandnahme  jchädlicher  Raubthiere  ftattzufinden  hat.

Schwarzwild,  NRaubthiere,  jowie  überhaupt  dag  in  den
88.  3,  4  und  6  der  BD.  vom  5.  October  1863  nicht  nament-(id
  aufgeführte  Feder-  und  Haarwild  dürfen  zu  jeder  Beit
erlegt,  gefangen  und  verfauft  werden.

Vierzehn  Tage  nad)  dem  Eintritt  der  Hegezeit  darf  fein
Wild,  gleichviel  ob  e8  vom  Sfn=  oder  Auslande  fommt,  zum
Verkaufe  gebracht  werden.

Diefer  Termin  Tann  für  den  Abjat  ded  Wildpret3  auf
Verlangen  ded  Befigerg  von  der  Diftriftspolizeibehörde  auf
weitere  14  Tage  verlängert  werden,  wenn  beim  Schlufje  der
Schußzeit  ein  großer  Vorrath  noch  vorhanden  und  diefe  Thatjadye
  genügend  nachgewiefen  ift.

Außerdem  enthält  die  Verordnung  nody  Anordnungen
über  da8  Tragen  von  Sfagdgewehren,  dann  die  Beitimmung,
daß  Edel-,  Damm-  und  Gemdwild  nur  mit  der  Kugel  ge
Tchoffen  werden  darf.

Die  Beitimmungen  der  BO.  vom  6.  Dezember  1857
über  Wildpretliefericheine  find  nad)  8.  21  der  VO.  vom  5.
October  1863  aufgehoben,  indefjen  ift  den  DOrt3polizeibehörden
vorbehalten,  hinfichtlid)  deg  Markt-  und  Straßenverfehrs  mit
MWildpret  auf  Grund  des  Art.  202  Abi.  2  und  3  des  Polizei-Itrafgefegbuches
  bejondere  VBorjchriften  zu  erlaffen,  mithin  auch
die  früheren  Bejtimmungen  über  Wildpretlieferfcheine  in  Korn
ortSpolizeiliher  VBorichriften,  allenfall3  im  Verein  mit  andern
Drtsbehörden,  wieder  ing  Leben  zu  rufen.

Der  Lieferfchein  hätte  im  leßteren  Tgalle  zwedmäßig  Name,
Stand  und  Wohnort  des  Verjenders,  fowie  dezjenigen,  an
welchen  die  Verjendung  gerichtet  ift,  die  Zeit  der  VBerbringung
und  eine  genaue  Bezeichnung  der  Wildgattung  und  der  Zahl
der  erlegten  Stüde  zu  enthalten  und  wäre  vom  Bürgermeijter
oder  deifen  Stellvertreter  unter  Beidrüdumg  de3  Cemeindefiegeld,
  oder  von  einem  für  den  öffentlichen  Dienst  verpflichteten
  Forft=  und  Yagdbedienjteten,  injoferne  diejer  nicht  jelbft
Eigenthümer  de3  zu  verjendenden  Wildes  ift,  zu  beitätigen.
{f.  Beil.  86.)

Die  Beitätigung  müßte  verfagt  werden,  wenn  dag  Wild
für  gefrevelt  zu  erachten  oder  zur  Hege  bejtimmt  oder  innerhalb
  der  Hegezeit  erlegt  worden  ift.

MWildpret,  welches  ohne  den  ort3polizeilich  vorgeschriebenen
Lieferichein  behuf3  de3  Abjabes  von  einem  Ort  zum  andern

Stadelmann,  Hbb.  f.  Landgemeindevermwalt.  5.  Aufl.  19
        <pb n="304" />
        290  IE  Abih.  8.  Sl  ‚Korft-  ud  Innüpoligc.

 

verbracht,  auf  Märkten  zum  Verkaufe.  auögeftellt;,  oder  an
öffentlichen  PBlüßen.  oder  in  Wildpretlagern  feilgeboten  wirh,
unterliegt.  beim  Aufgriffe  der  Wegnahme:  durd)  die.  einfchlägige
Molizeibehöide,  der  Erlös  wird  der  AUrnenkaffe  des:  Aufgriffss
nrtes  zuerfannt.  (Bol-St:e  Selb.  Art.  229.)

Zur  Unterfudung  und:  Aburtheilung:  der  fämmtlichen  in
ver  VO.  vom  5.  October  1863  behandelten.  Mebertretungen.
find  nad)  dem  Art..  229.  .de3  Polizeiftvafgejegbuches  nunmehr
ausichlieglid)  Die  Gerichte  zuftändig.  Ä
 —Bejchwerden.  gegen  polizeiliche  “erfügungen  auf’  Grund:
der  88.5,  7,  11  und  18  Der  genannten  VO.  find  an  die
Kreistegierung,  R.  d.  S$.,  innerhalb  l4tägiger  ausschließlicher
Srilt  a  richten;  diefelbe  bildet  die  leßte  ynftanz.

Nach  dem  Gefeh  vom  15.  uni  1850,  den.  Erfah  Des
MWildichadens  betr.,  ift  zum  Erfag  des  Wildfchadens  an  Grund
und  Boden  oder  an.  Erzeugnijjen  desfelben  1)  derjeiiige  Grundeigenthiimer
  nerpflichtet,  welchem  die  Jagd  auf  eigenen  Grund
und  Boden  nach)  Maßgabe  Des  Tyagpgejebes  zufteht,,  2)  Die
Vefammtheit  derjenigen  Grimdeigenthiimer,  auf  deren  zu.  einem.
Sgagdbezirt  vereinigten  Grundftüden  die  SYagd  entweder  ver--pachtet.
  it  oder  in  Selbjtverwaltung.  ausgeübt  wird.

Die  Gemeinden  Fönnen  bei  SYagdverpacdjtungen  ihre  Werpflichtung
  hiezu  Dadurch  befeitigen,  daß  fie  bei  VBerabfaflung,
‚der.  Bachtverträge  den  Wildfchadenserfab  ven  fagdpächter  überbürden,
  in  weldem  Fall  ihnen.der  Negreß  an  diejen  freifteht.

Der  aus  der  Gemeinvdefaffe  zu  leiltende  Erjab  ift  in  allen
andern  Fällen  von  den  einzelnen  Grimdeigenthümern:  ver  Ge--elle
  bergüten  umd  auf  diefelben  verhältnikmäßig  zu  vers
theilen.

Anfpiüche  auf  Erjat.  des  Wildfchadens  Jind  ohne  Rüde
ficht  auf  die  Höhe  der  Entfchädigungsfumme  im  Wege  Der
lage  bei  demjenigen  Stadt-  oder  Landgerichte  geltend  zur.
machen,  in  defjen  Bezirk  der  Schaden  verurjacht  worden  it,
(f.  die  neue  Prozeßordnung  Art.  6  Ziff.  5),  wenn  nmtehrere
‚Grumdeigenthümer  eines  und  deöfelben  &amp;lt;fagdbezirted  vor  Dem
felhen  Gerichte.  und  gegen  den  nämlichen  Bellagten  Exrjahs
anfprüche  zu  machen  Haben,  jo  fünnen  fie  dies  in.  einer  ge-‚meinjamen:KXlage
  th.

Bon  den  Sederwild  verurfachter  Schaden  wird  nicht  vergütet.

Der  in  Baumschulen,  in  Obftgärten  oder  an  einzel.
ftehenden  jungen  Bäumen  verurjacdhte  Schaden  wird  nur  dann
vergütet,  wenn  nachgewiefen  wird,  daß  Der  Schaden  erfolgte,
        <pb n="305" />
        I.  Abth.  $.  35.  Gemerbsimefen,  291

 

obgleich  die  unter  gemöhnlichen  Umftänden  ausreichenden
Schußanitalten  angebradjt  waren.

Bet  Getraide  und  Ahnlihen  Erzeugniffen  wird  nur  der
zur  Beit  der  Ernte  fic)  Herausftellende  Schaden  vergittet  und
ebenfo  muß  bei  Berechnung  des  Wildfchadens  darauf  NRüdficht
genommen  werden,  ob  nidyt  der  Schade  nad)  den  Grimdfägen
einer  ordentlichen  Bewirthichaftung  Durch  Wiederanbau  in  deme
jelben  Sgahre  hätte  ausgeglichen  werden  fünnen.

8.  35.
Gewerbswefen.

a)  Sreiheit  des  GewerbebetriebS.

Der  felbitftändige  Betrieb  von  Gewerben  im  ganzen  Ume
fang  des  Königreichs  ift  Durd)  daS  Gefeß  vom  30.  SYanıtar
1868  im  Allgemeinen  freigegeben,  joweit  nicht  Standes-  und
Dienftesporjchriften  oder  aus  den  bürgerlichen  Nechte  fließende
Beichränkungen  entgegenftchen,  3.  DB.  Art.  7  des  alla.  deutfchen
Handelsgefegbuches,  8.  195  Th.  LI.  Tit.  I.  des  Br.  -N.,
wonad)  die  rau  wider  ven  Willen  des  Ehemannes  für  fid)
jelbit  fein  bejonderes  Gewerbe  treiben  Darf,  danı  Art  50  des
allg.  d.  Handelsaejehbucd)s,  weldder  ven  Gelbjtbetrieb  von  Hans
pelägejchäften  Seitens  eines  Profuriften  ohre  Bewilligung  des
Prineipals  unterjagt  zc.

Sn  der  Anlage,  den  Einrichtungen  und  dem  Betrieb  feines
Gefchäftes,  dann  rücjichtlich  der  Steuern  und  Abgaben  ift  jeder
Gewerbtreibende  allen  in  der  Zandesgejeßgebung  begründeten
Beichränkungen  unterworfen.

Was  die  Ynlage  eines  Gefchäftes  betrifft,  jind  Art.  129  Des
%..8t.-8.:B.  mit  der  BO.  vom  16.  Mai  1863,  Vorjorge  gegen
Gefahren  bei  Errichtung  von  Fabriken  oder  Werfftätten  betr.,
Neg.-Bl.  S.  993  nıaßgebend,  weiter  Die  Art.  10—12,  14,  58,
61  umd  73  des  Gefehes  vom  28.  Mat  1852  über  Benügung
des  Waljers,  S.  35  des  Bollgelebes  vom  17.  Nov.  1837,  Art.
47—92  des  Torjtgefebes  von  28.  Mai  1852,  Art.  151  des
PB.-81.:6.:B.  mit  der  BD.  vo.  7.  Aug.  1864  und  12,  Februar
1865  die  Anlage  und  den  Gebrauch  von  Dampffeffeln  betr.
(Regg3.-dl.  1804  ©.  1065  und  1865  ©.  223)  und  die  Baus
ordnung  vom  30.  uni  1864  mit  den  einfchlägigen  Beftintnungen
  de  B.-St.-.-D.

Ueber  die  Eimichtung  und  ven  Betrieb  von  ©ewerben,
dann  Steuern  und  Abgaben  erijtiven  namentlich  nachjtehende

19*

 

-_..-  "on  —-——..  —
        <pb n="306" />
        292  II.  Abth.  $.  35.  Gewerbsmefen.

 

Beitimmungen:  Art.  128  des  B.-St.-&amp;amp;.-B.  mit  der  BO.  vom
8.  April  1863  die  Verhitung  von  Gefahren  für  die  Gefundeit
  beim  Arbeitsbetrieb  in  sabrifen  zc.  betr.  (Neggbl.  S.  577)
rt.  133  de3  B.-St.-G.-B.  mit  BO.  vom  4.  Sfımi  1863  ges
fundheitspol.  VBorfchriften  in  Bezug  auf  Gegenftände  des  menidl.
Gebrauchs  betr.,  namentlid)  auf  Verfertigung,  Anfoernahrung
und  Verpadung  von  Tabak,  Verfertigimg  von  Koch-,  Eh-  un
Zrinfgejdirren  zc.  (Regge.-Bl.  ©.  809)  Art.  105  des  P.-St.-®.:B.
  mit  der  BO.  vom  23.  AYuli  1862  die  Tyeier  der  Sonn
und  TFeittage  betr.  (Reggs.-Bl.  ©.  2069),  die  Beitimmungen
des  P.-St.-©.:8.  in  Bezug  auf  Maß  und  Gewicht,  Polizei.
taren,  Straßen-,  Reinlichkeit3-,  Teuer-  und  Biltualienpolizei,  öffentliche
  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit,  da3  Gef.  vom  28.  uni
1865  zum  Schuß  der  Urheberrechte  an  literar.  Erzeugniffen
und  Werfen  der  Kunft,  die  Art.  37  umd  38  de3  Gef.  vom
17.  März  1850  zum  Schuhe  gegen  Mipbrauch  der  Preffe,  das
Malzaufichlagsgefet  vom  16.  Mai  1868,  das  Gewerbäfteuergelet
  vom  1.  Yuli  1856,  die  VBorichriften  über  die  den  Gemeinen
  zujtehenden  Aufichlagsgefälle,  da3  Zollgeje  und  Zollitrafgejeb
  vom  17.  November  1837.

b)  Gewerb3anmeldung.

Wer  in  einer  Gemeinde  ein  neues  Gewerbe  anfängt,  ober
feinen  Gejchäftsbetrieb  in  einer  Weile  ändert,  welche  gejeblich
eine  Steuererhöhung  zur  Folge  hat,  ift  verpflichtet,  noch  vor
Beginn  der  Geihäftsausübung  bei  dem  Bürgermeijter  bievon
  Anzeige  zu  machen  und  feine  Steuererflärung  abzugeben,
on  hat  er  zugleich,  wenn  jein  Gewerb3betrieb  außnahmsmeife
|.  unten  lit.  d)  eine  Concejfion  vorausfegt,  die  Conceffionsurfunde
  vorzuzeigen.  '

Wenn  Gewerbtreibende  während  der  dreijährigen  Steuer:
periode  lediglich  ein  fchon  befteuertes  Gewerbe  erweitern  3.  B
dur  Aufnahme  weiterer  Gehilfen,  bedarf  e3  einer  Anzeige
nicht,  denn  jolcde  Erweiterungen  werden  ebenjo,  wie  die  Beichränfung
  des  Betriebs  nur  bei  der  von  3  zu  3  SYahren  ftattfindenden
  Neuregulirung  der  Gewerbfteuer  in  Betracht  gezogen.

Werden  von  einer  PVerjon  mehrere  Gewerbe  betrieben,  fo
ift  die  yrage,  ob  jedes  einzelne  Gewerbe  befonder3  angemeldet
werden  muß,  nach  Art.  18  des  Gewerbitenergefeges  vom  1.  Juli
1856  zu  beurtheilen.

Die  jchriftlih  oder  mündlicd;  einlaufenden  Anmeldungen
der  Gemerbtreibenden  find  vom  Bürgermeifter  in  dag  An-
        <pb n="307" />
        IL  Abth..  8.  85.  Gemerbsmefen.  293

 

melderegifter  einzutragen,  weldjes  nad)  Yormular  I.  der  M.»
E.  vom  15.  März  1868  den  Vollzug  des  Art.  6  des  Gem.-Gef.
  betr.  (abgedr.  in  den  ah  norct  zu  führen  und  in
allen  feinen  Nubrifen  genau  und  forgfältig  auszufüllen  it,
hriftlihe  Anmeldungen  find  dem  Negijter  als  Bei

igen  (.  Beil.  87.)

Die  Anmeldungen  jelbjt  haben  nad)  Maßgabe  des  Art.  26
des  Gewerbitenergejeges  zu  erfolgen,  deijen  Beftimmungen  bei
Yusfüllung  des  Anmelderegifter3  genau  zu  beachten  find.
Stellvertreter  oder  Pächter  find  im  NRegifter  gleichfalls
borzutragen.

Ueber  die  Anmeldung  ift  dem  Anmeldenden  foftenfrei  eine
Beicheinigung  auzzuftellen,  für  welde  ein  yormnlar  mit
M.-E.  v.  17.  April  1868  (abgedr.  in  den  Kr.-A.-Bl.)  vorge»
fchrieben  ift.  (f.  Beil.  38.)

Alle  Diejenigen,  welche  notorifc)  ein  Gewerbe  treiben,  oder
ihren  Gejchäftsbetrieb  in  einer  eine  Steuerhöhung  veranlafjenden
  Weife  ändern  und  die  Anmeldung  unterlaffen,  find  vom
Bürgermeifter  von  Amtstwegen  in  das  Anmelderegifter  aufzunehmen
  und  zwar  mit  möglichft  genauer  Angabe  der  Zeit  des
Beginns  oder  der  Aenderung  des  Gewerbäbetriebes.

Sr  gleicher  Weife  hat  der  Bürgermeifter  Sgene,  welche
die  Erlaubniß  zur  Haltung  von  |.  g.  Wanderlagern  erhalten
haben,  von  Amtswegen  in  den  Anmelderegiftern  vorzutragen.

Die  wegen  Führung  der  Anmelderegijter  an  die  Bürgermeilter
  ergebenden  Weifungen  oder  Erläuterungen  der  Rentämter
und  Bezirksämter  find  von  ihnen  genau  zu  befolgen.

agen  beizu- 



c)  Gewerbeniederlegungen.

Außer  dem  Unmelderegijter  haben  die  Bürgermeifter  noch
ein  weiteres  Regiiter  für  die  Gewerbeniederlegungen  zu  führen.
Auch  für  diejes  enthält  die  alleg.  M.-E.  vom  15.  März
1868  ein  YJormular  (f.  Beil.  89.)

Bei  jedem  Eintrage  hat  der  Bürgermeifter  die  Betheiligten
darauf  aufmerkjan  zu  machen,  daß  fie  im  Falle  der  Wiederaufnahme
  des  abbeklarirten  Gewerbes  bei  Vermeidung  polizeilicher
Strafeinfchreitung  gehalten  feien,  vor  der  Wiederaufnahme  eine
neue  Gewerbserklärung  abzugeben.

Bon  AUmtöwegen  find  in  diejes  Regifter  einzutragen  Die
notorischen  Gewerbabgänge  in  Folge  von  Auswanderung,  Sterbfällen
  oder  andere  Urjacen,  Welthe  dem  Betheiligten  die  Er-Härung
  der  Gewerbö-Niederlegung  unmöglich  madıten.
        <pb n="308" />
        54  II.  Abth.  9.35.  Bemerhsmefen

—..

Allmonatlid  Haben  die  Gemeindebehörden  dem  Beztrfaumte
Joe  [,  al3  dem  Nentamte  fürmliche  Auszüge  aus  den  treffenen
  Regiitern  mitzutheilen,  foferne  nicht  von  Seite  der  Regierungsfinanzfammer
  eine  quartalweife  Mittheilung  für  genügend
erachtet  wird.
Die  gyormulare  zu  den  erwähnten  Negijtern,  den  WuS«
zügen  aus  denfelben  und  den  Anmeldejcheinen  Fönnen  die  ©emeindebehörden
  bei  den  Nentämtern  unentgeldli)  erholen.
‚   Unterlafjene  Anmeldungen  werden  an  Beld  bi8  zn  50  fl.
umd  im  Rückfall  Dis  zu  100  fl.  beftraft  (Art.  28  des  Gewerbsla
  die  Strafverfolgung  haben  die  Nentämter  zu  veranaffen.


Die  Sewerberegijter  haben  ftet3  in  Händen  der  Gemeindes
behörde  zu  verbleiben,  fönnen  daher  nicht  zur  Ylufnahme  der
Gewerbefajfionen  verwendet  werden,  welche  den  Gemeindebehörden
  nad)  Art.  26  nnd  28  des  Gewerbjteuergefeges  bei  der  von
3  zu  3  Sabre  ftattfindenden  allgemeineu  Nevifion  der  Steueranlage
  obliegt.

(M.:E.  vom  17.  April  1868.)

Die  Erhebung  der  Gewerbiteuer  erfolgt  nunmehr  in  vier
Steuerzielen  nämlidy  mit  Beginn  der  Monate  Januar,  April,
Jult  und  Oftober  jeden  Yuhres.

(M.-E.  vom  15.  Mai  1868  Neggs.-Bl.  &amp;amp;.  809.)

d)  Eoncejfionspflidtige  Gewerbe.

Diejenigen  Gewerbe,  welche  auch  fortan  nur  auf  Griind
einer  Concejfion  ausgeübt  werden  dürfen,  finden  fich  in  Art.  8
des  Gewerbsgejeßes,  von  denselben  berührt  die  YKandgemeinden
zunädjit  der  Betrieb  der  Wirthichaftsgewerbe  mit  den  desfalls
m  Art.  9  des  Gefehes  enthaltenen  Weodififationen.

nhabern  von  realen  oder  radicirten  Gewerben  darf,  wenn
Die  vorgejchriebenen  perfönlichen  VBorausjegungen  vorhanden  find,
die  erbetene  Eonceffion  nicht  verweigert  werden,  Diefelben  fünnen
auch  ftet3  durch)  Stellvertreter  und  Pächter  ausgeübt  werden,
welche  der  Dijtriftsveriwaltungsbehörde  zur  Genehmigung  anzuzeigen
  find.

Diefelbe  Behörde  hat  aud)  zu  beftimmen,  inwieweit  Stellan
  oder  Verpachtung  bei  perjünlicdden  Gewerben  zuällig
  it.

die  PBeftinnmungen  über  Erlöfchung  einer  Gewerbsconcejjton
finden  fih  im  Art.  12  de3  Gejebes,  ebenjo  die  Beltimmmmgen
        <pb n="309" />
        H.  Xbrh.  8.  85.  Gemerbsmefen.  295

 

über  den  Fortbetrieb  einer  Konceffion  durch  die  Wittwe  und
über  polizeiliche  Sinftellung  des  Gewerbäbetriebs.

e)  Bejondere  Beftimmungen  für  einzelne  Gewerbe,

Für  einzelne  Gattungen  von  Gemwerben  wird  zwar  feine
Concejjionirung,  aber  dod)  die  fürmliche  amtliche  Beftellung,
oder  polizeiliche  Bewilligung  erfordert,  iteder  bei  andern  hat
eine  Regelung  des  Gewerbsbetriebeg  durd)  die  Behörde  einzustreten,
  oder  find  befondere  poltzeiliche  Beitimmungen  maßgebend,
welche  fich  in  den  Art.  51,  63,  64,  127,  178  und  193,  192,
207  und  215  de8  B.-St.-.-B.  finden.

Die  näheren  Anordnungen  in  diejer  Beztehung  enthalten
die  Art.  13  bi8  19  de3  Gemwerbagefehes.

Die  Betätigung  der  Statuten  freier  Vereine  zur  Yörderung
  gemeinfamer  gewerblicher  \nterefien,  welche  die  jurtftijche
Berjönlichkeit  erlangen  wollen,  ıft  den  f.  Kreisregierungen  R.
d.  %.  überkaffen.

(BO.  v.  7.  Mai  1868  Megg-Bl.  S.  798.)

Auf  Grund  des  Gewerbsgejeteg  vom  30.  Yanırar  1868
jind  verfchiedene  Verordnungen  ergangen,  andere  aus  früherer
Beit  find  durd)  das  Gefek  aufrecht  erhalten  worden,  außerdem
bejtehen  nod)  ältere  gewerbliche  Beftimmungen  neben  denfelben.
Hervorzuheben  find  hier  namentlicd)  nadjjtehende:

1)  Zu  Art.  8  Ziff.  3.

a)  Der  Betrich  ded  Apothefergemerbes
unterliegt  den  Beftimmungen  der  Apotheferordnung  vom  27.
Sanuar  1842  Neggabl.  ©.  257.

b)  AU.  DO.  vom  15.  März  1866,  den  Gifthantel  betr.
Neggsbl.  ©.  313:

Bur  Bubereitung  von  GBiften  (f.  Beil.  zu  Ziff.  IS.  1
der  BD.)  find  im  Allgemeinen  nur  Apstbefer  und  die  Snhaber
von  Fabriken  für  heiniihe  und  pharmazeutische  Produfte  bevechtigt.


Die  Befißer  von  Berg:  und  SHiürttenwerfen  dürfen  jene
&amp;amp;ifte  gewinnen,  welche  fi)  ala  Haupt=  oder  Nebenprodufte  ihres
Detriebes  ergeben,  TSabrikanten  ‚Joldje,  welche  fich  ala  Nebennubung
  ihres  Gejchäftsbetriebes  daritellen.

Apotheker,  Gıft-  und  Arzneiwaarenhändler  dürfen  ımter
jr,  WUpothefer  auch  an  Werzte  und  Landärzte,  welche  Hausapotheten
  führen,  fämmtliche  Sifte  abgeben,  an  das  thierärztliche
  Berfonal  nur  die  für  Ausübung  der  Thierbeiltunde  erfor-
        <pb n="310" />
        296  I.  Abt.  $.  85.  Grmerbsmelen.

 

derliden,  an  andere  en  welche  zu  ihrem  Gewerbbetrieb

oder  zu  wiffenschaftlichen  Zweden  Gifte  nöthig  haben  aber  nur

auf  Grund  eines  von  der  DiftriftSpolizeibehörde  auszuftellenden

Erlaubnißicheing  über  ihre  Berechtigung  zum  Ankfaufe  nach  Beil.

Su  Ill.  der  BD.,  welcher  nur  für  das  laufende  Kalenderjahr
ültigfeit  hat.

Gleiches  gilt  de  die  Anhaber  von  Fabriken  für  chemifche
oder  pharmazeutiiche  Produkte.

Zur  Vergiftung  von  Natten,  Mäufen  oder  andern  in  der
Haus  oder  Feldwirthichaft  vorkommenden  jchädlichen  Thieren
und  jonftigem  Ungeziefer  darf  Phosphorteig,  aber  nur  an  jolche
Berjonen  abgegeben  werden,  welche  fich  hierüber  durd)  einen
von  der  DiltriftSverwaltungsbehörde  unter  Zuftimmung  des  Bezirkdarztes
  auggejtellten  Erlaubnißfchein,  Ddejfen  Inhalt  genau
zu  beachten  ift,  legitimiren  fünnen.

Das  Einfammeln  giftiger  Kräuter,  Wurzeln  2c.  unterliegt
feiner  Beichränfung,  indefjen  dürfen  folche  Stoffe  nur  an  diejenigen
  Berfonen  überlaffen  werden,  welche  zu  ihrem  Befiß  berechtigt
  find.

c)  Der  Handel  mit  Arzneien
fann  nad)  Art.  115  des  B.-St.:&amp;amp;.-B.  beichränfenden  WVerordnungen
  unterworfen  werden.

Nah  B.-D.  vom  15.  März  1866  (NeggE-Bl.  ©.  329),
jteht  derjelbe  den  Apothefern,  den  $nhabern  von  Fabriken  für
hemilhe  und  pharmazeutijche  Produkte,  den  Belibern  von  Haus
apothefen,  dem  fonftigen  ärztlichen  Berjonal,  dem  thterärztlichen
Perfonal  und  den  zum  Arzneihandel  mit  Erlaubniß  des  Staats-M.
des  gnnern  und  des  Handels  befugten  Berjonen  zu.

Ueber  den  Umfang,  in  welchen  dieje  einzelnen  Kategorieen
den  Handel  treiben  dürfen  |.  $.  3  der  B.-D.

d)  Die  Berpflihtungen  der  zur  Zubereitung  und  Abgabe

von  Arzneien  berehtigten  Perfonen
regelt  die  BD.  vom  15.  März  1866  (Regg.-Bl.  ©.  353.)
e)  Die  Abgabe  von  Heilmitteln  für  Hausthiere  ohne  thierärztlie
  Anwerfung
steht  ausjchließlich  den  Apothefern  zu,  Heilmittel,  welche  vom
Handverfaufe  ausgeschloffen  find,  ohne  Gifte  zu  fein,  Dürfen
nur  an  Perfonen  abgegeben  werden,  deren  Berläffigfeit  ihnen
befannt,  oder  genügend  nachgewiefen  ift.

Die  Abgabe  von  Giften  ald  Heimittel  fir  Hausthiere  ber
mißt  fi  nad)  der  BD.  über  den  Gifthandel  (BD.  v.  15.  März
1866  Regg3.-Bl.  ©.  373.)
        <pb n="311" />
        II.  Abt.  $.  35.  Gemerbanefen.  297

 

f)  Ueber  den  Berfauf  von  cosmetifhen  und  Geheimmitteln
fiehe  die  BD.  vom  17.  Mai  1863  NReggs.-Bl.  ©.  741  und
vom  15.  März  1866  Regg3.-Bl.  S.  265.

2)  Zu  Art.  8  des  Gef.  Ziff.  4.
TO.  vom  25.  April  1868  bie  Gaft-  und  Schenfwirthe
Ihaften  betr.:

Na)  diefer  dürfen  Saft:  und  Schenkwirthfchaften,  forwie
der  Kleinhandel  mit  geijtigen  Getränfen  nur  auf  Grund  einer
Concejfion  betrieben  werden.

Die  Gejuche  um  Verleihung  einer  folchen  find  nicht  mehr
von  den  Gemeindebehörden  zu  inftruiren,  fondern  bei  den  Bezirfgämtern
  fchriftlih  auf  Stempel  einzureichen,  oder  zu  Protokoll
g"  geben,  weldje  nad)  Einvernahme  des  Gemeindeausschufjes  und

er  Armenpflege  der  treffenden  Gemeinde  über  fie  und  allen
fallfige  Deitbewerbungen  Beichluß  zu  faffen  Haben.

Segen  Verweigerung  der  Conceffion  fteht  dem  Gefuchlteller
das  Beicdywerderecht  an  die  fgl.  treisregierung  binnen  l4tägiger
ausichließlicher  yrıft  zu.

Ueber  die  einzelnen  Befugnifje  des  Conceffionirten  ent-Icheidet
  die  Conceffionsurfunde,

Die  Ertheilung  neuer  Conceffionen  für  Wirthicdjaften,
welche  fi)  ausschliegend  mit  dem  Branntweinverfauf  befaffen
wollen,  darf  vorbehaltlich  beitehender  Nealrechte  fernerhin  nicht
mehr  ftattfinden.

Mas  die  Stellvertretung  oder  Verpachtung  bei  realen  oder
radicirten  Wirthfchaftögetverben  betrifft,  gilt  da3  bereit3  oben
Gefagte,  bei  perjünlichen  Gewerbsconceffionen  it  fie  in  Allgemeinen
  nur  dann  zuläflig,  wenn  der  Berechtigte  längere  Zeit
eine  Wirthichaft  zur  Zufriedeuheit  geführt  hat,  durch  hohes  Alter
oder  jchwere  Krankheit  an  dem  Fortbetriebe  gehindert  und  auf
die  Wirthihaft  als  einzigen  Nahrıngszweig  Deichränt  ift.

Bei  befonderen  Anläffen  fünnen  die  Diltriftspolizeibehörden
vorübergehende  Bewilligungen  zur  Führung  einer  Wirthichaft
auf  beitimmte  Zeit  ertheilen.  Näheres  hierüber  |.  im  $.  17
der  VD.

Die  polizeilihe  Bewilligung  zur  Abhaltung  öffentlicher
Tanzmufifen  darf  in  der  Regel  nur  Suhabern  von  fürmlichert
Gaftwirthichaften  (f.  S.  2  der  BO.)  ertheilt  werden.

Ausnahmen  hievon  Fünnen  nur  an  Kirchweihen  und  &amp;lt;fahrmärften
  gejtattet  werden  und  modificiren  fich  hiedurch  die  den
Bürgermeiftern  gegebenen  Direktiven  über  die  Bewilligung
von  Tanzmujifen.  (Näheres  |.  $.  32  oben.)
        <pb n="312" />
        398  II.  Wöh  :8..%.  Bemerbsmwefen,

 

3)  Bu  Art.  8  Biff.  5
DO,  vom  25.  April  1809,  dad  Trödlergewerbe  betr.,
Reggabl.  ©.  689:  |

Der  Handel  mit  gebrauchten  Kleidern  und  Betten,  mit
gebrauchter  Wälhe,  mit  altem  Gefchmeide  und  Metallgeräthe
darf  nur  el  Grund  einer  Conceifion  betrieben  werden,  welche
nur  an  Berjonen  von  völliger  Unbeicholtenheit  und  Verläffigfeit
  ertheilt  werden  kann,  foferrie  überhaupt  das  Bedürfuik
nach  Verleihung  einer  folchen  bejtedt.  Ä
-  Öefuhe  um  eine  Trödlerconcelfion  find  bei  der  Diftrikt3-Volizeibehörde
  fchriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  geben,
  und  von  diejer  nod)  erfolgter  Öffentlicher  Belanntmadjung
durch  Beichluß  zu  befcheiden,  foferne  nicht  Anlaß  zu  einer  foförtigen
  Abweifung  derfelben  gegeben  ijt.

Der  Handel  mit  jolchen  Waaren  auf  den  Trödelmärkten  ift
diefen  Beftimmungen  nicht  unterworfen.  (f.  unten  bei  Ziff.  10.)

4)  Zu  Art.  8  Ziff.  6
PO.  vom  25.  April  1868,  die  Gommiffiende  und  Anfrage:
bureaus  betr.,  Negasbl.  ©.  683:

Wer  Sich  mit  der  Beforgung  fremder  Brivatgejchäfte  im
Auftrage  der  Betheiligten  befaften,  D.  ?  ein  Commtffiong  =  oder
Hnfragebirrenu  betreiben  will,  bedarf  hiezu  einer  bejonderen
Conceifion.

Sn  Gewährungsfalle  jteht  ihm  die  Beforguug  aller  jener
Hicht  gegen  ein  Strafgejeß,  gegen  die  Öffentliche  Ordnung  oder
gegen  Die  guten  Sitten  verftoßenden  Privatgejchäfte  zu,  welche
nicht  Durch  Gefeh  oder  Verordnung  den  Notaren,  Advolaten,
Senjalen  oder  jonftigen  von  Behörden,  Gemeinden  oder
N  oe  anfgeftellten  Berjonen  ausschließend  zugeimieen
  find.

Die  Conceffionsverleihung  hat  auf  mündliches  oder  fchriftliches
  Anjuchen  von  der  Dir  ftöverwwaltungsbehörde  auszugehen,
  Hat  jedoch  nur  im  Sale  eines  voirflichen  Bebürfniffes
und  nur  an  völlig  unbejcholtene  die  nöthige  allgemeine  Bildung
befigeiide  Berfonen  zu  erfolgen.  |

Ueber  die  bei  der  Loncelfionsverleihung  aufzulegenden
bejonderen  Bedingungen  .  $.  4  der  VO.  |

5)  Bu  rt.  15.

Ueber  da8  Gewerbe  der  Wafenmeifter  vergl.  8.  24,  ilber
Das  der  Kaminfehrer  8.  28  oben.
        <pb n="313" />
        H.  "th.  8  %.  Gemerbamefen.  299

6)  Zu  Art.  16.

..  2a)  Yum  Betriebe  der  Peförderung  von  Auswanderer  10
ülbetfeeifchen  Ländern  ift  nah)  BD.  vom  7.  Juni  1862  NReggsbl.
&amp;amp;.  1191,  polizeiliche  Bewilligung  erforderlich,  die  Gejchäftsfüfrung
  der.  NAuswanderungsagenten  ift  den  Beftimmunigen  der
Allerh.  E.  vom  12.  Juni  1862,  NReggsbl.  ©.  1194,  unter:
ivorfen,  |

b)  über  Schau:  und  Torftellnirgen,  Sowie  da83  Gerverbe  ber
Mufiter  vergl.  die  VO.  vom  3.  Juli  1868,  Reggdbl.  S.  1161,
dann  dA8  zu  $.  32  oben  WVorgetrageiie,

c)  die  Errichtung  von  Bareanftaften  erfordert  Biltriftspo-Haeilihe
  Genehmigung,  (Art.  127  des  Pol.-St.-&amp;amp;.-B.  und
8.  11  der  BO.  vom  24.  uni  18623,  Neggsbl.  ©.  1421),

d)  über  die  Errihtung  von  Mobitiarbrandverfiherunge:
anftalten  j.  die  BO.  vom  10.  Februar  1865,  dann  8.  28
ODE,

 

Agenten  für  andere  Verficherungsanftalten  nah  Art.
193  Dde3  Wol.-&amp;amp;t.-@.-B.  bedürfen  feiner  Betätigung,  dagegen
fmd  fie  durch  die  Hanptagenten  der  BDiltrikt3-  Boltzeibehörde
ihres  Mohnort3  anzuzeigen,

(M.-E,  bon  21.  März  1865,  adgedr.  in  den  Kreisamtsbl.),

e)  die  Bewilligung  zur  Errichtung  einer  Leibanftalt  wird
don  der  Kreistegterung,  8.  d.  S%.,  ertheilt,

(BO.  vom  24.  Yuni  1862,  Reggebl.  ©.  1424),

‚f)  Lonndiener,  Sremdenführer  und  Perjonen,  melche  gewerb3s
imAkig  Transportmittrl  zu  Iedermannd  Gebrauche  bereit  Halten,
Son  von  der  Brt3polizeibehörde  aufgeftellt,  (ebendafelbft
8.  24),

8)  für  das  Gewerbe  der  Gefindeverdinger  Tann  durd)  ort3-polizeiliche
  VBorichrift  die  Einholung  der  vorherigen  ortöpolizeilihen
  Bewilligung  gefordert  werden.

7)  Bu  Art.  17,
Allerb.  E.  som  19.  April  1868,  dad  Gewerbe  ber  Ber:
fonen,  welde  fih  mit  der  Dertilgung  von  Ungeziefern
befaffen  wollen,  betr.:

Berjonen,  welche  fi)  mit  der  VBertilgung  von  Ungeziefer
befaffen,  bedürfen  hiezu  nad)  Art.  17  de3  Gewerbögejehes  einer
  befonderen  diftriktSpolizeilichen  Bewilligung.

-   Berfonen,  welche  eine  folche  erlangen  wollen,  mitffen  fich
über  vollfommene  Unbeicholtenheit  und  Berkäffigfeit  auswetjeh
und  ein  Beugmß  eines  chefiichen  Laborätoriums,  einer
        <pb n="314" />
        300  ll.  Abıh.  8.  8.  Gemerbamefen.

 

Ye  Lehranftalt  oder  ein  Beugniß  eined  concelftonirten
othefer8  und  des  Bezirfsarztes  darüber  beibringen,  daß  die
von  ihnen  angewendeten  Giftitoffe  nad)  Mifhung  und  ZGorm
fih-  augenfällig  al3  ungenießbar  darftellen  und  feine  Berwechslung
  mit  Nahrungsmitteln  für  Menjchen  und  Thiere  zulafjen.

Ynländer  haben  die  polizeiliche  Bewilligung  bei  der  Diftrift3poligeibehörde
  ihres  obnortes,  Ausländer  bei  der  Diftriftöpolizeibehörde
  zu  erholen,  in  deren  Bezirk  fie  dag  Gewerbe
  beginnen  wollen,  oder  dag  Königreich  betreten.

Der  Erlaubnißfchein  ift  längftens  für  die  Dauer  eines
Yahres  zu  ertheilen  und  nad)  dem  der  Allerh.  Entjchl.  beigefügten
  sormular  zu  verabfajjen,  berechtigt,  joferne  er  dezfalld
feine  Beichränfung  enthält,  zum  &amp;amp;ewerbsbetrieb  im  ganzen
Umfang  des  Königreidig  und  ift  von  dem  Gewerbetreibenden
ftet3  bei  id)  zu  führen.

Sı  jedem  Orte,  wo  derfelbe  Gejchäfte  machen  will,  hat
er  das  Vidi  des  Bürgermeifter3  demjelben  beifegen  zu  laffen.

Die  gifthaltigen  Mittel  dürfen  nur  von  den  Berechtigten
jelbjt  unter  Beobachtung  der  nöthieen  Vorfiht  zur  Verhütung
jeder  Gefahr  für  Menthen  und  Thiere  ausgelegt  und  unter
feiner  Seo  ingung  an  dritte  Berfonen  zur  VBertilgung  von  Ungeziefer
  überlaffen  werden.  |

Tür  den  Bezug  der  Gifte,  deren  Verarbeitung,  Aufbewahrung
  und  Transport  bleiben  die  Beftimmungen  der  Allerh.
BD.  vom  15.  März  1866  maßgebend.

Die  Nichtbeachtung  der  in  Bezug  auf  den  fraglichen  Ge
werbbetrieb  beitehenden  Vorjchriften  hat  den  Werluft  der  ertheilten
  Erlaubniß  zur  Folge.

An  NRücdficht  Hierauf  ift  der  Bürgermeifter  befugt,  in
folhen  Fällen  den  Gewerbbetrieb  fofort  einzuftellen,  dem  Gontravenienten
  feinen  Erlaubnißichein  abzunehmen  und  denfelben
unter  Anzeige  des  Borkommnilfes  an  die  Diftriktspolizeibehörde
einzufenden.

Gegen  die  Verweigerung  oder  Einziehung  eine  Erlaubnißicheines
  fteht  dem  eimerber  oder  fnhaber  die  Bejchwerde
an  die  vorgefegte  Kreisregierung,  K.  d.  “%.,  innerhalb  14  tägiger
  ausschließlicher  Frift  zu.
8)  Zu  Art.  19.

a)  Ueber  den  Salzhandel  vergl.  dag  Gefeb  vom  16.  Novbr.
1867,  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz  betr.,  und  Die
Snftruftion  Hiezu  vom  20.Ncobr.  1867,  (Reggsbl.  ©.  1195.)
        <pb n="315" />
        II.  Abth.  8.  35.  Gemerbsmefen.  301

 

Bezüglich  der  Berwendung  von  Bieh-  und  Gewerbejalz

und  des  Handel3  mit  folchem  gelten  folgende  Beltimmungen:
1)  Nad)  8.  11  und  13  des  Ealzfteuergefeges  vom  16.  No-2)



vember  1867  darf  da3  fteuerfreie  zur  Viehfütterung  und
Düngung  beftimmte,  fowie  dag  Gewerbefalz  nur  zu  den
au3  Deren  Benennung  hervorgehenden  und  geitatteten  Ziveden
  vermwenvdet  iverden.

Bei  Berwendung  als  Speijejalz,  rein  oder  vermengt,
wozu  ingbefondere  da3  weiß  ausfehende  Gewerbejalz  verleitet,
  ıjt  wegen  Umgehung  der  Salzjteuer  die  Defrausdationdftrafe
  mit  Entzug  der  Berechtigung  zum  Handel
mit  dem  denaturirten  Salz,  ferner  der  Entzug  de3  Salzftenercredit3
  die  Folge,  bei  anderer  mißbräucjlicher  Verwendung
  Ordnungsftrafe  von  1—15  fl.

Die  Defraudationsitrafe  beiteht  in  der  Confiscation
des  Salzes  oder  der  Wertherlage  neben  Bezahlung  der
Salzitener  von  3  fl.  30  fr.  per  Gentner  und  des  vierfachen
  Betrag3  derjelben.

Biehlalzhändler,  welche  Jolches  Salz  auf  ihren  Antrag  zum
Berkauf  bereiten  laffen,  haben  ein  dem  Mujter  E  zur  ujtruftion
  für  Brivatjalinen  entiprechendes  vom  fgl.  Hauptzollamt
gejiegeltes  Kontrolbuch  zu  führen  und  Jolches  auf  Erfordern
  dem  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  vorzuzeigen,
auc)  Die  von  demjelben  geforderte  Auskunft  zu  ertheilen  *).

3)  Die  Abgabe  de3  zu  gewerblichen  Zweden  denaturirten

Salzes  darf  auch  von  Seite  der  Zmwijchenhänder  nur  auf
Ihriftliche  Beftelung  (gegen  Beftellzettel)  unter  Ylngabe
des  Wohnorts  des  Käufers  und  de3  gewerblichen  Yiwedes,

R  welchem  das  Salz  dienen  joll,  erfolgen.
4)

5)

erfonen,  welche  mit  denaturirtem  Vich-  oder  Gewerbefalz
handeln,  haben  dies  der  HYoll-  oder  Salzitenerbehörde  ihres
MWohnorts,  in  Ermanglung  folcher  Behörden  aber  der
Drtspolizeibehörde  ungefäumt  und  zwar  noch  vor  Begim
ihres  Handels,  anzumelden,  welche  hierüber  gejonderte
Berzeichniffe  zu  führen  haben.
Ueber  den  Handel  mit  denaturirtem  Salze  hat  eine  fortlaufende
  Buchführung  ftattzufinden,  und  e3  haben  Die

*),  Die  Formulare  Mufter  E  fomwie  zu  dem  Ziff.  5  ermähnten  GControlbuch

  finden  fi)  im  Regierungsblatte  von  1869  Seite  17  ff.  —  dann
in  den  Kreisamtsblättern  von  1869  und  in  Stadelmanns  Gemeindeverfaffung
  S.  148  nnd  149.
        <pb n="316" />
        302  N.  Abt.  $.  35.  Gemerhamefen.

 

Händler  in  den  treffenden  Büchern  den  An=  und  Verkauf
von  denaturirtem  Salz  unter  Bezeichnung  der  Anfäufer
nach  Namen  und  Wohnort  vorzumerfen  und  die  Bücher
anf  Verlangen  den  Beanıten  der  Zolle  und  Salzfteuerverwaltung,
  jowie  den  Polizeibeamten  jederzeit  vorzulegen
  und  ihnen  hieber  die  allenfall3  geforderte  weitere
Auskunft  zu  ertheilen.

Die  zu  führenden  Bücher  müffen  mit  der  amtlichen  Been
  ihrer  Blätterzahl  verjehen  und  mit  einer  gleichals
  amtlich  anzufiegelmden  Schnur  durchzogen  fein  und
find  zu  diefem  a  der  Behörde,  bei  welcher  die  Anmeldung
  nad)  Ziffer  4  oben  zu  erfolgen  hat,  vorzulegen.
Die  Bücher  fünnen  mit  der  Feder  angelegt  werden.  Bon
Zeit  zu  Zeit  und  mimdeftens  in  halbjägrigen  Ablchnitten
hat  der  Borjtand  der  OrtSpolizeibehörde  cine  Buchcontrole
  vorzunehinen,  vo  fi)  mehrere  Händler  an  einem  Orte
befinden  abwechslungsweife  wenigitens  bei  einigen  derjelben,
  foferne  gegen  die  Buverläjfigkeit  der  übrigen  Dedenfen
  nicht  beftchen.  Ber  der  Controle  der  Bücher  Ju
mit  denfelben  auch  die  vorhandenen  Belege  zu  vergleichen.
Bei  den  Händlern  ift  zeitweife  auch  die  VBergleihung  der
vorhandenen  Vorräthe  denaturirten  Salzes  mit  den  PBiüchern
  vorzunehmen.  Sollte  fih  ein  Berdadht  migbräud)-liher
  Verwendung  ergeben,  fo  ift  hievon  der  Diftriftspolizetbehörde
  zur  MDeittheilung  an  das  mnächitgelegene
Hauptzolamt  Anzeige  zu  erftatten.  yede  erfolgte  Controlirung
  eines  Buches  ıft  in  der  Nubrif  „Bemerkungen“
unter  Mrgabe  des  Datums  zu  conftatiren.

6)  BZumwiderhandlungen  gegen  dieje,  dann  gegen  die  wegen
Salzdenaturirung  überhaupt  erlaffenen  Beitinumungen,  werden
  foweit  nicht  etwa  eine  Defraudationzitrafe  in  VI
wendung  zu  Fommten  bat,  nad)  S.  15  de3  Gahiteuergejeßes
  mit  einer  Orpdnungsftrafe  von  1—15  fl.  ge
ahndet.

Bemerkt  wird  hier,  daß  Vichla  fi  in  Folge  der
immer  fStattfindenden  Beimtichung  von  Nöthel  auffallend
  vou  dem  ohne  färbende  Mittel  denaturirten  Gewerbejalz
  unterjcheidet.

b)  Ueber  den  Handel  mit  Malz  f.  das  Gejeß  vom  16.  Mai
1868,  den  Walzaufichlag  betr.
        <pb n="317" />
        II,  Anh,  6.  8.  Gemerbsimefen.  503

 

 

9)  Zu  Urt.  20-23  de8  Gefebes.
BO.  9.  28.  April  den  Gemwerböbetrieb  im  Umberzichen
und  den  Sanfirhandel  betr,  :

a)  Handlungsreifende  und  andere  Gewerbtreibende,  welche
ohne  Waaren  ber  fich  zu  führen  mit  oder  ohne  Mufter  dag
Königreich  bereifen  wollen,  dürfen  bei  berechtigten  Kaufleuten
unbedingt,  bei  berechtigten  sabrifanten  und  Gewerbtreibenden
nur  bezüglich  der  für  deren  Fabrifation  oder  ihr  Gewerbe  erforderlihen
  Stoffe  oder  Werkzeuge  Beitellungen  fuchen.

Wein,  Kunfte  und  Schreibmaterialienhändler  und  ihre
Reifenden  find  an  diefe  Beichränfung  nicht  gebunden.

sür  Reifende  eines  inländischen  Gejchäftes  genügt  jede  Art
der  Legitimation,  Neifende  aus  anderen  Staaten  haben  ic)
Durch  Gewerbälegitimationskarten  nad)  Maßgabe  der  bejtehenden
  Staatöverträge  auszumeilen.

b)  Wanderlager:

Die  Haltung  von  vorübergehenden  Berkaufglofalen  an  einem
Orte  außer  dem  Meh-  und  Marktverfehr  (Wunderlager)  tft
von  der  Bewilligung  der  Ortsbehörde  abhängig,  welche  hiefür
zu  Suniten  der  Gemeindefaffe  eine  Abgabe  von  3  fl.  in  Orten
unter  3000  und  von  6  fl.  in  Orten  über  3000  ©eelen  für  jede
Woche  des  Gewerbsbetriebes  erheben  Fanı.

c)  Auffauf  von  Waaren,  VBerricdhtung  gewerblicher  Arbeiten,
Auffuchen  von  Arbeitsbeftellung  im  Untherziehen:

Der  Seichäftsbetrieb  von  Mittelperfonen  (Faktoren,  Auf:
fäufern)  in  der  fog.  Hausinduftrie  nad)  Art.  32  Ziff.  3  des
ehem  it  nicht  al®  Gewerbsbetrieb  im  Umberziehen  ans
zufeben.

Wer  Waarenbejtellungen  aufjuchen  darf  (j.a  oben)  darf  für
fein  Gefchäft  überall  Gewerbserzeugniffe  beitellen  oder  Wuareneinfäufe
  machen  und  Diefe  Waaren  behufs  ihrer  VBeförderung
nach  dem  Beftimmungsorte  bei  fi  führen.

Der  Gewerbsbetrieb  der  Kaminfehrer  und  Wafenmeifter
ift  nicht  al3  Gerwerbsbetrieb  tin  Umberziehen  anzujehen.  Ebenjo
  bevürfen  Barbiere,  Slajer,  Schäffler,  Stebmader,  Müller
und  ähnliche  Gewerbe,  welche  zur  Befriedigung  ihrer  Kunden
zeitweije  die  Nachbarorte  begehen,  feiner  polizeilichen  Erlaubiip.

Sn  allen  andern  Fällen  ift  der  Auffauf  von  Waaren  mit
Einihluß  des  Sammelns  von  Zumpen,  Abfällen  zc.  die  Verrichtung
  gewerblicher  Arbeiten,  fowie  das  Aufjuchen  von  Arbeitgbejtellungen
  im  Umberziehen  an  eine  polizeiliche  Erlaubniß  gebunden,
  welche  von  der  DiftriftSpolizeibehörde  des  Wohnorts
        <pb n="318" />
        304  II.  W686.  S.  85.  Gemerbsmefen.

 

nur  an  völlig  unbejcholtene  die  Sicherheit  nicht  gefährdende
Verjonen  ertheilt  wird.

Die  hierüber  auszujtellenden  Erlaubnißjcheine  werden  nad)
Formular  A  zur  Verordnung  ausgefertigt  und  haben  längftens
auf  die  Dauer  eines  SXahres  Giltigfeit.

 Gemeinfchaftliche  Erlaubnißfcheine.  für  mehrere  Perfonen,
I  „oenn  Diefelben  einer  Familie  angehören,  find  niemals  auz2-utellen.

Die  Erlaubnißfcheine  beredjtigen  zum  Gewerbäbetrieb  im
Umfang  de3  ganzen  Königreichs,  foferne  fie  Feine  Bejchränfung
auf  einen  bejonderen  Ort  oder  Bezirk  enthalten.

d)  Haufirhandel:

Der  Haufirhandel  darf  nur  auf  Grund  eines  von  der  Hal.
Kreisregierung  nach  Formular  B  zur  BD.  vom  28.  April
1868  auszuftellenden  Haufirfcheines  betrieben  werden.

Nur  völlig  unbejcholtene  mit  feinen:  auffallenden  Kranfheiten
  behaffete,  mindejten®  30  Yahre  alte  Berfonen  Tönnen
Hanfiriheine  erhalten,  foferne  die  auf  Antrag  des  Gewerb3-nhabers

  eingeleitete  Sadjinftruftion,  welche  N  aucd)  auf  die

invernahme  der  Gemwerb-  und  Handelsräthe  zu  erftreden  hat,
zum  Ergebniß  führt,  daß  der  Beitand  oder  die  Entwidlung
des  in  Frage  ftehenden  Erwerbszweiges  durch  den  Haufirhandel
bedingt  ift.

Machen  örtliche  Verhältniffe  nad)  dem  Gutachten  der  Gemeindebehörden
  den  Haufirhandel  mit  beftimmten  Waaren  nothwendig
  oder  wünjchenswerth,  fo  können  hiezu  Einwohner  folcher
Orte  und  andere  Perfonen  auch  ohne  Antrag  eine®  Gewerbtreibenden
  durch  die  fgl.  Kreisregierung  patentifirt  werden.

Gehilfen  von  Haufirern  werden  nur  ausuahmöweije  zugelafjen
  und  müffen  im  Haufirfchein  befonders  bezeichnet  fein;
diefelben  müfjen  alle  Eigenschaften  an  fi  haben,  welche
vom  Haufirer  felbjt  vorausgejegt  werden.

Arzneimittel  für  Menschen  und  Thiere,  Geheimmittel,
cos3metische  Meittel,  Gifte,  Waffen  und  Mımition,  feuergefährliche
  Gegenjtände,  Salz,  geistige  Getränke,  Spielfarten,  Golöz,
Silber--,  Bijouterie-  nd  Kehnhet  unbehl  dann  gebrauchte
Begenftände  find  vom  Hamlirhandel  unbedingt  ausgeschloffen.

Preßerzeugniffe  dürfen  nicht  ohne  obrigfeitliche  Bewilligung
  im  Haufirwege  oder  auf  öffentlichen  PBlägen  ausgeboten
oder  Öffentlich  angeheftet  werden  (Breßftrafgefet  vom  17.  März
1850  Art.  38,  Ziff.  10  der  Bollz.--  3.  Hiezu.)

Ausnahmsweife  fünnen  aus  Rüdfiht  auf  die  Nahrungs-
        <pb n="319" />
        Hi.  Abt.  8.  35..  Gemerbsmefen.  305

 

verhältniffe  einzelner  Orte  und  Gegenden  durd)  da3  GStaatg-Minijterium
  des  Handels  die  Diftriftspolizeibehörden  zur  Ausftelung
  von  Patenten  zum  Haufirhandel  gegen  eine  mäßige
Abgabe  ermächtigt  werden,  welche  beim  Obwalten  dringender
Gründe  auch  an  männliche  Verfonen,  welche  zwar  noch  nicht
30  Sahre  alt  jind,  aber  das  24.  Lebensjahr  überfchritten  Haben,
  ertheilt  werden  fönnen.
Die  jo  begünftigten  Gegenden  und  Perjonen  find  im  8.
19  der  BD,  aufgeführt  und  fommen  zu  denjelben  noch  in  Folge
neuerer  Entichliegungen  die  Bewohner  von  Erlabronn  in  Bezug
  auf  Korbwaaren,  die  Bewohner  von  lertiffen  in  Bezug
auf  Mooswurzelbürften,  die  Bewohner  des  bayerischen  Waldes
au  in  Bezug  auf  ngenfänmiere,  die  Bewohner  der  Donaumoosgemeinden
  Karlöfron,  Karlahuld  und  Grasheim  in  Bezug
auf  Korbmwaaren,  die  Bewohner  des  Landgerichtöbezirkg  Diehen
jowie  der  anjtoßenden  Gemeinden  Hofitetten,  Hagenheim,  Lengenfeld,
  Purgen,  Ummendorf  und  Stoffen  in  Bezug  auf  Stroh:
und  Korbwaaren,  die  Bewohner  des  Steigerwaldg  iu  Bezug
auf  Peh  und  Wagenjchmiere,  Die  Bewohner  von  LXisberg,
f.  BezirsamtS  Bamberg  IL,  in  Bezug  auf  Wagenjchmiere,
die  Bewohner  der  Gemeinde  Bühl,  F.  BezirkgamtS  Günzburg
in  Bezug  auf  Korb=  und  Strohmwaaren,  auf  Riemen  und  Beit-Ichenfchnüre
  von  Leder,  danı  in  der  Belchränfung  auf  den
Regierungsbezirt  von  Schwaben  und  Neuburg  in  Berug  auf
füinjtliche  Blumen  und  Busmwaaren,  die  Bewohner  der  Gemeinden
  Lindenberg,  Heimenficch,  Sinmerberg,  Röthenbadh,  Meyer:
höfen  und  Scheidegg,  F.  Bezirksamt?  Lindau,  in  Vezug  auf
feine  Strohmwaaren,  insbejondere  Strohhüte,  die  Bewohner  der
Gemeinde  Nagel,  Bezirfsamt3  Wunfiedel,  in  Bezug  auf  Schranen
  und  Schwingen,  dann  leinene  Waaren  oberfräntiichen  Urhrungs,
  —  die  Korbmachjer  von  Safjanfahrt,  Bezirfsamt3  Bas
berg  I1.,  in  Bezug  auf  ihre  Korbwaaren,  die  Bewohner  der
DOrtichaften  Bieswang,  Schambadh,  Zangenaltheim  und  Suffersheim
  im  Amtsbezirfe  Weiffenburg  in  Bezug  auf  Korb-  und
golstmaaren,  die  Beichäftigungsanitalten  von  Karlshild  und
arl3fron  in  Bezug  auf  weibliche  Handarbeiten,  die  Bewohner
von  Mehlmeijel,  Bezirfsamts  Kemnath,  in  Bezug  auf  Korbz,
Holz=  und  Strohmwaaren,  Die  Bewohner  der  Bezirfe  Kronad,
Stadtjteinachh  und  Teufchnig  in  Bezug  auf  Korb-  und  Strohwaaren,
  von  Nordhalben  in  Bezug  auf  Holziwnaren,  die  Senjenjchmiede
  von  Garmifch  in  Bezug  auf  den  Handel  mit  Senjen,
  Sicheln  und  Gjodmefjern,  die  Bewohner  von  Blößberg,

Stadelmann,  Hdb.  f.  Kandgemneindeverwalt.  5,  Auf.  20
        <pb n="320" />
        306  1.  Abth.  $.  85.  Gemerbsmefen.

Schönfirh  und  Wildenau  in  Bezug  auf  den  Handel  mit  Beuteltuch
  und  Strohmaaren,  die  Bermohner  der  Ortichaft  Bühl,
Bezirfsamt3  Begnis,  in  Bezug  auf  den  Handel  mit  Korb»
waaren,  Schwingen  und  SHorten  in  den  NRegierungsbezirfen.
der  Oberpfalz,  von  Oberfranken  und  Unterftanten,  endlich  Die
Bewohner  des  preußiichen  Rhöngebirgd  in  Bezug  auf  den
Beniagen,  mit  Leinwand,  Holzwaaren,  Steingut,  Senjen,

 

andjägen,  Korbwaaren,  Bohrern,  Schnigmeflern,  Webfteinen,

hmelztiegeln  und  Apotheferbüchjen.  Die  Ausfertigung  der
Licenzicheine  für  Lebtere  ift  dem  Bezirisamt  Brüderau  ilbertragen.


Ausländer  werden  in  Bezug  auf  den  Haufirhandel  und
den  Betrieb  herunziehender  Gewerbe  überhaupt  nad  Art.  2
ded  Gewerbögejeges  behandelt,  voraußgejegt,  Daß  Gegenfeittgfeit
  befteht;  im  Hweifel  hat  der  Antragiteller  den  Nachweis
der  Oegenfeitigfeit  zu  liefern.

Alle  Anhaber  von  Haufiricheinen,  deren  Giltigfeit  nicft
auf  einen  beftimmten  Ort  oder  Amtsbezirk  beichräntt  ijt,  därtfen
  ihr  Gewerbe  in  Orten  mit  einer  Bevölferung  unter  1000
Seelen  nur  einen  Tag  lang,  in  Orten  mit  einer  Bevölterung
von  1000  bis  4000  Seelen  zwei  Zage  lang,  in  Orten  vor
4000  bis  20,000  Geelen  vier  Tage  lang  und  in  Orten  von
mehr  al3  20,000  Seelen  jechd  Tage  lang  betreiben,  big  zur
nächlten  Wiederkehr  des  Haufirens  an  den  nämlidhen  Ort
müfjen  mindejten?  vier  Wochen  verftreichen.

An  jedem  Orte,  wo  der  Haufirer  fein  Gejchäft  betreiben
will,  muß  er  feinen  Haufirfchein  der  Ortspolizei  zur  Beifegung
des  amtlichen  „Vidi“  vorzeigen,  weldhem  zur  Controle  jtets
Datum  und  Unterfchrift  des  Ortsvorjtands  beizufügen  ift.

ede  Ortöpolizeibehörde  ift  zur  Unterfuchung  des  Waarenvorraths
  eined  Haufirers  befugt;

Bei  Nactzeit  dürfen  Haufirer  feine  Wohnungen  mehr
betreten,  ebenjowenig  Wohnungen,  in  weldjen  der  Eintritt
dur)  Anschlag  unterjagt  ift.

Der  Haufirbetrieb  im  Grenggollbezirkfe  erfordert  die  Er:
laubniß  des  treffenden  Hauptzollamts.

Außer  den  gewöhnlichen  Taren  und  Gtempelgebühren
haben  die  Haufirer  noch  eine  bejondere  Abgabe  zu  entrichten.

Diefelbe  beträgt  zwiidhen  2  und  36  fl.,  je  nadjdem  ver
Haufirichein  auf  einen  Ort  oder  auf  mehrere  Orte,  VBerwaltungsbezirfe
  oder  Negierungsbezirfe  ausgedehnt  werden  fol,
die  ausnahmsweife  von  den  DijtriftSverwaltungsbehörden  auz-
        <pb n="321" />
        H.  Kb.  $.  85.  Gemerieweite,  307

 

gufielienden  Haufirfcheine  (j.  oben  S.  305),  unterliegen  einer
buabe  von  2  fl.

Bon  jeder  Anzftellung  eines  Hanfirfcheined  wird  der  Ge
meinde,  in  weldjer  der  Haufirer  feinen  Wohnfig  Hat,  Nachricht
gegeben.

Fällt  während  der  Dauer  der  Erlaubniß  eine  der  für  den
Sunaber  eines  Krlaubnig-  oder  Hawfiriheing  bejtehenden

orausfegungen  hinweg,  fo  hat  die  davon  Kenntniß  erlangende
Bolizeibehörde  den  Erlanbniß-  oder  Daufirichein  fofort  abzm
Kar  nnd  an  die  Behörde  einzufenden,  welche  ihn  ausgetellt
  hat.

10)  Zu  Art.  24.
TO.  vom  25.  Snni  1805  den  Marlftverfehr  betr.

Das  Auslegen  von  Waaren  oder  die  Errichtung  von
Buden  auf  öffentlichen  Pläten,  Straßen  oder  Wegen  it  den
jtraßenpofizeichen  Beitimmungen  des  Art.  153  des  Bolizerjtrafgejegbuches
  unterworfen  und  ift  demnach  von  der  ort3polizeifihen
  Bewilligung  und  den  weiteren  ortöpolizeilichen  Anordnungen
  abhängig.

Meijen  und  Kahrmärkte  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des
f.  Staat3-Minifteriums  des  Handels  eingeführt  werden.

Getreidefchrannen  ,  Viehmärfte,  Wollmärkte  und  Dergl.
Märkte  für  inländiiche  Rohjtoffe,  welche  nicht  augjchlieglich  zur
Befriedigung  ürtlidder  Bedürfniffe  dienen,  fondern  auf  einen
größeren  Berfehr  berechnet  find,  erfordern  die  Bewilligung  der
t.  Kreisregierung,  8.  d.  %.,  Holz:  und  Biltualtenmärfte  für
den  vorzugsweife  örtlichen  Bedarf,  Weihnachtsmärkte  und  Trödelmärfte
  die  Bewilligung  der  Ditriftpolizeibehörde.

Die  bleibende  Abänderung  der  feitgejegten  MeB-  und  Marfttage
  fann  nur  von  jener  Behörde  ausgehen,  welcher  die  Bewilligung
  des  Marktes  jelbit  zusteht,  die  durch  vorübergehende
Borkommnifje  veranlaßte  Verlegung  einzelner  Märkte  von
der  zuftändigen  Diftriftsverwaltungsbehörde.

Die  von  den  Gemeinden  zur  Erhebung  Tommenden  Abgaben
  für  den  Markiverfehr  dürfen  fi  nur  auf  den  überlafjenen
  Raum,  den  Gebrauch  von  Buden  und  Geräthichaften  und
auf  andere  mit  der  Abhaltung  de  Marktes  verbundene  Ausgaben
  erjtreden.

Der  Bezug  der  Mefjen  und  Märkte  mit  allen  im  freien
Berfehr  geftatteten  Abgaben  ift  Jedermann  erlaubt,  joweit  die
Waaren  nad)  der  Gattung  des  Marktes  liberhaupt  zuläfjig  find.

20*
        <pb n="322" />
        308  IL  Abıh.  S.  85.  Gemerbsmefen,

 

An  Kirchweihen  und  Batrozinien,  wie  auf  Biltualienmärften,
  fann  unter  Beobachtung  der  bisherigen  Ortägewohnheit
  von  der  Ortbehörde  den  in  der  Gemeinde  felbit  ont
haften  Gewerbireibenden  rücjichtlih  der  Gegenjtände  ihres
werbes  das  Feilhalten  in  Buden  und  Ständen  geftattet  werden.

Für  den  Ausichant  von  geiftigen  Getränfen  und  Die  Ser
abreichung  von  Speifen  an  Sit-  und  Stehgäfte  ift  nach  &amp;amp;.  1
der  BO.  über  den  Betrieb  von  Gaft-  und  Shenhoirtadhäften
die  dijtriftSpolizeiliche  Genehmigung  erforderlich.

Der  Berkfauf  von  Zrödelwaaren  auf  Xrödelmärkten  ift
nicht  an  eine  Conceyfion  gebunden.

Wer  aus  dem  Beziehen  der  Meffen  und  Kahrınärkte  ein  jelbitjtändiges
  Gewerbe  macht  hat  dies  bei  dem  Bürgermeifter  feines
ftändigen  Wohnfige8  nad)  Art.  6  des  Gemw.-Gej.  behufg  Des
Eintrags  in  die  Gemerberegijter  anzumelden  und  außerdem  bei
der  a  en  fin  oder  gegebenen  Falld  dem  erponirten
Bezirfgamt3-Afjejjor  jeiner  Heimath  oder  feines  zeitlichen  Aufenthaltes
  eine  Legitimation  nach  Formul.  A  der  BD.  zu  erholen.

Kaufleute,  zabrilanten  und  Handwerker,  weldje  die  inländilchen
  Mejjen  und  Kahrmärkte  mit  ihren  Waaren  beziehen,
jind  diejer  Beitimmung  nicht  unterworfen.

(M.-  €,  von  16.  Nov.  1369,  abgedr.  in  den  Kreigamtsbt.)

Die  Erlaffung  von  Schranren=  und  Marktordnungen  fann
auf  dem  Wege  einer  ort3polizeilichen  Vorichrift  erfolgen.  (Art.
202  des  B.-St.-©.-B.)

11)  Bu  Art.  32.
Ueber  den  Gewerbösetrieb  der  Bader  |.  8.  24  oben.

12)  Rad)  BD.  vom  25.  Juni  1863,  den  Handel  mit  Landed-Produften
  im  Uinherzichen  betr.,  (Neggsbl.  ©.  1025),  haben
Berjonen,  welche  zum  HYivede  des  Wiederverfaufs  den  Auflauf
von  Getreide  oder  der  gewöhnlichen  den  Gegenftand  des  Wochenmarftverfehrs
  bildenden  Lebensmittel  (Schmalz,  Eier,  Butter,
  Geflügel  2c.)  im  Umperziehen  von  Ort  zur  Ort  betreiben,
fi)  mit  einer  polizeilichen  Legitimation  zu  verjehen,  welche  fie
bei  Ausübung  ihres  Oewerbez  jtet3  bei  fich  zu  führen  haben.

Diejelbe  wird  von  der  DijtriktSpolizeibehörde  ihres
Wohnortes  auf  ein  &amp;lt;Kahr  ausgeftellt.

Ausländer  find  zur  Einfuhr  ivie  zum  Abjabe  jolcher  Gegenjtände
  in  den  Grenzdijtrikten  jowie  zum  Einkauf  behufd  der
Abfuhr  zugelajien,  wollen  fie  aber  in  Bayern  mit  den  fraglichen
Waaren  Handel  treiben,  jo  haben  jie  eine  Legitimation  der
        <pb n="323" />
        I.  Abtb.  8.  85.  Gemerbamefen.  309

Diftrift3polizeibehörde  nöthig,  in  deren  Bezirfe  mit  dem  Handel
  begonnen  werden  will.

Das  Herumtragen  der  bieher  einfchlägigen  Gegenftände
auf  der  Straße  und  das  Haufiren  mit  denfelben  unterliegt  ges
mäß  Art.  202  Abi.  3  des  Pol.-St.-&amp;amp;.-B.  der  ort3polizeilichen
Regelung.

13)  Ueber  Witdsrethandel  |.  8.  34  oben,  ebenjo  über  Holzhandel.


14)  Ueber  Pulverhantel  |.  die  M.-E.  vom  5.  ‘uni  1858,
abgedr.  in  den  Kreigamtsbl.,  dann  8.  28  oben,

15)  Ueber  den  Hopfenhandel  die  BD.  vom  6.  uni  1862,
Neggsbl,  S.  1200,  nach  weldjer  auch  mit  geichmwefeltem  Hopfen
Handel  getrieben  werden  darf,  wenn  der  Verfäufer  dem  Käufer
dieje  Bejchaffenheit  der  Waare  ausdrüdlich  angibt,  oder  Diejelbe
  durd)  das  Zeichen  a  allgemein  fenntlic)  madjt.

 

16)  Wa3  den  Handel  mit  Gold-  und  Silbermanren  betrifft,
fo  dürfen  nah  VO.  vom  28.  October  1868  feit  1.  Mai  1869
folhe  Waaren  in  jedem  Mifchungsverhältniß  (Zegirung)  feilgehalten
  oder  verlauft  werden,  eine  Bezeichnung  des  yeingehalteg
  ift  aber  nur  zuläffig,  wenn  diefelben  in  Gold  mindetens
  5%,00  (1311,  Karat),  in  Silber  mindefteng  89/00
(12  2oth  14,4  Grän)  fein  enthalten,

Für  die  Richtigkeit  des  auf  einer  Gold-  oder  Silberwaare
aufgefchlagenen  FeingehaltS  ift  der  Berfäufer  verantwortlich
und  wird  in  Ddiefer  Beziehung  nur  eine  Abweichung  von  10
ZTaufend  -  Theilen  bei  Gold  fomwohl  ala  bei  Silber  geftattet.

Die  mit  der  Legirung  verjehenen  Waaren  müflen  außerdem
  auch  den  Namen  oder  das  Gewerbzeicdhen  des  Verfertigerd
oder  Berfäufers  deutlich  erfennen  laffen.

Die  Erholung  einer  amtlichen  Beglaubigung  für  die  Feingehaltäbezeichnungen
  ift  nicht  geboten,  Fannn  aber  bei  den  hiefür
  ic)  aufgeftellten  Sacverjtändigen  gegen  Entrichtung
der  treffenden  Gebühr  bewirkt  werden.

Diefe  Sachverftändigen  (Controleure)  werden  vom  gl.
Staat3-Miniftertum  de3  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten
in  widerruflicher  Weife  aufgeftellt  und  vom  Bezirfsamte  eidlich
verpflichtet  und  find  den  Betheiligten  für  die  richtige  Unter:
fuhhung,  Beglaubigung  und  Riidgabe  der  übernommenen  Gold-
        <pb n="324" />
        310  I.  Abth.  6.  35.  Gemerbswelen.

 

oder  Silberwaaren  verantwortlihd.  Ber  Staat  haftet  für  fie
unter  feiner  Borausjehung.  s

Gegenüber  dem  Prüfungebefund  der  Controleure  fannı  Die
Hemifche  Unterfuchung  der  beanftandeten  Sold-  oder  Silberwaaren
  durch  das  Haupt-Münz-  und  Stempelamt  München
veranlaßt  werden,  die  Einjendung  dahin  erfolgt  auf  Gefahr
und  Koften  des  Beranlaffers  durch  den  Controleur.

Die  Thätigfeit  des  lebteren  ift  auf  feinen  beftunmten  Bezirt
  beichränft,  doc,  darf  die  Teingehaltsprüfung  von  ihm
nur  am  Funktionzjike  vorgenommen  werden.  “Die  biefür  beftimmten
  2  Tage  in  der  Woche  werden  durch  amtliche  Wefanntmachung
  der  DijtriktSpolizeibehörde  veröffentlicht.

Sm  TSalle  der  Erledigung  der  Sunftion  eines  Controleurs
m  die  Beglaubigungspunzen,  Brobirnadeln  und  Controfregiter
  der  Controleure  von  der  Diftriftspolizeibehörde  in  Ber:
wahrung  zu  nehmen.

Die  Gebühren  der  Controleure,  welche  vor  Beginn  der
Unterjuchung  zu  erlegen  jind,  betragen  per  Stüd  ohne  Unterhied
  des  Wertbes  und  der  Größe  der  unterjuchten  Waare

ei  Silberwaaren  3  fr.,  bei  Goldwaaren  6  fr.  per  Stüd.

(M.-E.  vom  14.  April  1869,  Reggsbl.  S.  689  ff.)

Controleure  find  zur  Zeit  aufgeftellt  in  München,  Yands-Hut,
  Regensburg,  Bayreuth,  Nürnberg,  Würzburg  und  Augsburg.

Am  Ausland  verfertigte  Gold-  und  Silberwaaren,  welche
mit  einem  niedrigeren:  TFeingehalt  ala  580%,  000  in  Gold  und
800,  900  In  Silber  bezeichnet  find,  werden  nur  dann  zum  Ber:
faufe  zugelafjen,  wenn  fie  mit  dem  Beglaubigungsftempel  der
betreffenden  auswärtigen  Behörde  verjehen  find.

Die  Polizeibehörden  find  verpflichtet,  die  Beachtung  der
vorjtehenden  Beitimmungen  zu  überwachen  und  haben  darum
eitweije,  namentlich  bei  Meilen  und  Märkten  die  vorhandenen
Derfaufslager  von  Gold--  und  Silberwaaren  unter  Zuziehung
eine8  verpflichteten  Sachverftändigen  einer  amtlichen  Beichau
zu  unterziehen  und  in  Contraventionsfällen  jtrafpolizeiliches
Sin)  reiten  nad)  Art.  187  des  Vol.-St.-&amp;amp;.-B.  zu  veranlaflen.


17)  Ueber  den  Anfauf  von  Armatur-  und  Monturftüden
yon  Soldaten  vergl.  Art.  48  de3  PBol.-St.-G.-B.

18)  Ueber  Berfertigung,  Aufbewahrung  oder  VBerpadung
von  Tabaf  oder  Berfertigung  von  Koh-,  Eh=  oder  Trinfges
fhirren,  Kleidungsftoffen,  Kinderfpielmwaaren,  Tapeten  oder  fon-
        <pb n="325" />
        D.  ut.  S.  &amp;amp;.  Gremerbumefen,  311
ftigen  Gegenftänden  des  nreufhlichen  Verfehrd,  dann  dad  Anitreihen
  oder  Bemalen  von  Wehnungssaumen  Tünnen  oberpolizeiliche
Vorschriften  erlaflen  werden,  ebenjo  über  den  Verkauf  oder  das
Feilbieten  folcher  der  Bejundheit  Schädlichen  Gegenftände.  (Pol.-St.-©.-B.
  Art.  133.)  Die  einfchlägigen  Vorjchriften  finden  fich
in  der  M.-&amp;amp;.  vom  6.  “uni  1863,  Neggabl.  S.  809.)

e)  Gewerblihes  Hilfsperfonal.

Die  Verhältniffe  der  in  Gewerben  unjelbititändig  bejchäftigten
  Perjonen,  Commis,  Gefellen,  Tyabrifarbeiter  zc.  werden
vom  Gewerbsgefeg  nicht  berührt,  die  Feltjegung  der  gegenfeitigen
  Rechte  ud  Plichten  zwilchen  ihnen  und  Ihren  Arbeitsgebern
  ift  vielmehr,  joweit  nicht  daS  allgemeine  deutfche  Handelsgejebbuch
  in  den  Art.  57  —  65  Vorfchriften  hierüber  gibt,
der  freien  Uebereinkunft  überlafien.

Streitigkeiten  zwifchen  Handwerf3meiftern  und  Gejellen
oder  Lebrjungen  joiwie  Gewerb3unternehmern  und  ihren  Arbeitern
  binfichtlich  der  gegenfeitigen  dienftlichen  oder  gewerblichen
Verhältnifje  gehören  zur  Buftändigfeit  der  Stadt-  oder  Landgerichte.
  (Art.  8  des  Gel.  vom  10.  Nov.  1861,  die  Gerichtgverfaflung
  betr.,  dann  Art.  6  Ziff.  2  der  neuen  Brozeßordnung.)

Handwerfägejellen  und  ee  mer  ägehilfen  haben  jih  auf
Reifen  durch  von  der  Diftriftspolizeibehörde  ausgejtellte  ArbeitZbücher
  zu  legitimiren,  weldye  eine®  Bifa’8  nicht  mehr
bedürfen.

Eine  Fälihung  derfelben  wird  nach  Art.  180  des  Str.=&amp;amp;.B.
  mit  Arreit  bi3  31  30  Tagen  oder  an  Geld  bis  zu  10Ofl.
beitraft  und  ift  vom  Bürgermeijter,  wenn  fie  zu  feiner  Kenutniß
  fommt,  unter  Abnahme  und  Einjendung  des  Arbeit$-Buches
  bei  dem  Staat8anwaltsvertreter  zur  Anzeige  zu  bringen,
ebenio  da3  Berlaffen  einer  von  der  zuftändigen  Dijtrikt3polizeibehörde
  zmwangsweile  vorgefchriebenen  Neiferoute  (Bol.-&amp;amp;t.-©.-B.
  Art.  80)  oder  die  Führung  eines  durch  Täufchung
der  auzstellenden  Behörde  erjchlichenen  Arbeitsbuches  (Str.-&amp;amp;.-B3.
  Art.  181.)

Ein  Verbot  zur  Reife  in  beftimmte  ausländiiche  Staaten
(Art.  79  de8  Bol.-St.-©.-B.)  beiteht  zur  Zeit  nicht.

Bon  der  Aufnahme  oder  Entlafjung  eine®  Handlungsdies
ner3  oder  Handlungslehrlings,  dann  eines  Gejellen,  Gehilfen
oder  Lehrlings  ift  der  Drtspolizeibehörde  binnen  3  Tagen
Ichriftlich  oder  mündlich  Anzeige  zu  erjtatten,  welche  denjelben
in  daß  hierüber  bejtehende  Negifter  einzutragen  bat.
        <pb n="326" />
        312  II.  Abth.  8.  35.  Gemerbsmefen,

 

Die  Aufnahme  ımd  Entlaffung  eine®  Apothefergehilfen
oder  Lehrlings  Hat  der  Apothefenvorftand  an  die  Dijtriftg-Bolizeibehörde
  innerhalb  gleicher  Frift  zu  erftatten.

(BD.  vom  15.  Juli  1862,  Reggsbl.  ©.  1864.)

Ueber  Anzeige  des  bleibenden  Aufenthalts  von  Seite  folcher
  Hilfsperfonen  fiehe  das  zu  8  37  unten  Gefagte.

tn  Fabriken,  in  welchen  Phosphor  zur  Anfertigung  von
Zündhölzchen  verarbeitet  wird  dürfen  nur  Perfonen  mit  gejunden
  Zähnen  zugelafien  werden,  zur  Bereitung  ded  Pho3-phorbreies
  jowie  zum  Trodnen  der  Hölzer  find  nur  gefunde
fräftige  Männer  zu  verwenden.

(AU.  €.  von  8,  April  1863  Reggs-Bl.  S.  577,  dann  P.-St.-G.-B.

Art.  125.)

Strafbar  find  Gefellen,  Gemwerbsgehilfen  und  abrifarbeiter,
  welche  wifjentlih  an  einem  anftecdenden  Uebel  leiden
und  fih  mit  Berheimlichung  desjelben  verdingen,  oder  wenn
fie  von  einem  folchen  Uebel  befallen  werden,  dies  dem  Meifter,
oder  Fabrifherrn  verheimlidhen  (B.-St.-©.:8.  Art.  120.)

Gefellen,  welche  den  jog.  blauen  Montag  feiern,  oder  nicht
zur  bedungenen  Beit  in  Arbeit  treten,  diefelbe  vor  der  bedungenen
Beit  verlaffen,  oder  fich  der  Arbeit  an  den  dazu  beftunmten  Tagen
  oder  Stunden  entziehen,  Fönnen  unabhängig  von  der  innerhalb
14  Tagen  nad)  der  Uebertretung  anzuregenden  Beftrafung  von
der  Ortspolizeibehörde  zwangsweise  zur  Arbeit  vorgeführt  werden,
  was  beim  Blaumontagmacdjen  aud)  ohne  Antrag  de$  Ars
beitgeber3  gejchehen  fann.  (B.-St  -&amp;amp;.-B.  Art.  211  und  M.-E.
vom  24.  Xuni  1862  8.  25.)  Die  Beltrafung  von  Gefellenuns
  a  verfömipbrängen  richtet  fi)  nad)  Aıt.  212  des  B.-t..8.:8.



Die  BZulaflung  von  werktagsichulpflidtigen  Kindern  zu
einer  regelmäßigen  Bejchäftigung  in  Fabrifen  und  größeren
Gewerben  ift  durd)  das  vollendete  zehnte  Lebensjahr  und  durd)
den  Nachweis  der  diefen  Lebensalter  entiprechenden  Elementarbildung
  jowie  eines  entiprechenden  ReligionsunterrichtS  bedingt.

Das  Marimun  der  Arbeitszeit  jolcher  Kinder  -ift  auf  neun
Stunden  Des  Tages  feftgefegt,  eine  Verwendung  derjelben  zur
Nachtzeit  darf  niemals  und  unter  feiner  Bedingung  ftattfinden.

sür  den  Schulunterricht  jolcher  Kinder  find  während  der
beftimmten  Arbeitszeit  täglid)  drei  Stunden  zu  verwenden.

Die  Eigenthümer  von  Yabrifen  und  größeren  Gewerben
jollen  überdies  angehalten  werden,  werktagsichulpflichtige  Kinder
immer  nur  unter  Aufficht  eines  anerkannt  rechtichaffenen  Ar:
        <pb n="327" />
        11.  Wörth.  8.  35.  Gemerbamefen.  313

—  uno  -  -_—

beiter8  oder  Auffehers  in  den  Yabriken  zu  bejchäftigen  umd  foweit
  immer  möglich  die  Trennung  der  Gefcdjlechter  zu  bewerfjtelligen.


‘m  Mebrigen  haben  die  Beltimmungen  der  BO.  vom
15.  Sfanuar  1840  über  die  Verwendung  der  werktagsfchulpflichtigen
  ugend  in  Fabriken  in  Anwendung  zu  fommen,  welde
alt.  Anordnungen  über  die  Einrichtung  von  Fabriffchulen
enthält.

Die  Uebertretung  diefer  Vorjchriften  wird  nad  Art.  213,
die  Abhaltung  fehulpflichtiger  Kinder  vom  Sculbejudh  durd)
Lehrherrn  und  fonftige  Arbeitgeber  nad)  Art.  107,  die  Zulafjung
  derfelben  zu  Tanzunterhaltungen,  oder  zum  Wirthshausbetras
  ohne  gehörige  Auflicht  nad;  Art.  99  de3  B.-St.-©.-B.

ejtraft.

f)  Shut  der  Waarenbezeihnung.

Wer  fih  zum  Zmwede  der  Wahrung  feiner  Yntereffen  be-Kunmter

  sabrif-  oder  Gewerb3zeichen  bedienen  will  in  der  Art,
aß  die  Kahahmung  und  der  Gebrauch  diefer  Bezeichnungen

jedem  Dritten  verboten  bleibt,  hat  zur  Sicherung  des  gerichtfihen
  Schußes  von  der  für  den  Verkehr  angenommenen  Bezeich®
nung  feiner  Waare  bei  der  DiftriftSpolizeibehörde  feines  Wohnz
fites  Anmeldung  zu  machen  und  dabei  eine  genaue  Angabe
und  Beichreibung  diefer  Bezeichnung  mit  Beifüigung  eines  Abdrug,
  oder  einer  Abbildung  zu  hinterlegen.

Ueber  die  Hinterlegung  wird  bei  der  DiftriftSpolizeibehörde
ein  fortlaufendes  Katafter  geführt,  darin  Tag  und  Stunde  der
Anmeldung  bemerkt  und  hierüber  dem  Anmeldenden  ein  Certifilat
  ausgejtellt.

Die  Einfiht  des  Katafters  ift  jedem  Betheiligten  gejtattet.
Wer  folche  der  Dijtriftspofizeibehörde  angemeldete  Zabrif-  oder
Gewerbgzeichen  unbefugt  nachahnıt,  oder  gebraucht,  oder  jolcje
Waaren  feilbietet  oder  in  den  Verkehr  bringt  obgleich  er  weiß,
daß  fie  mit  folchen  unbefugt  nadhgeahmten,  oder  gebrauchten
Zeichen  verjehen  find,  foll  mit  Geldftrafe  bis  zu  150  fl.  und
im  Wiederholungsfalle  mit  Gefängniß  bi  zu  drei  Monaten
oder  an  Geld  bis  zu  1000  Fl.  beftraft  werden.  (BO.  vom
21.  Dezember  1862  und  St.-G.-B.  Art.  336.)

m  Wege  der  Uebereinfunft  find  dieje  Beitunmungen  auch
auf  Preußen,  Nafjau,  Kar.  Sachen,  Württemberg,  Baden,
Deiterreich,  Hejjen-Darmftadt,  Großherzogthum  Sachjjen,  Dldenburg,
  Braunschweig,  Sacfen-Meiningen,  Sacjfen-Altenburg,
        <pb n="328" />
        8314  N.  Abt.  S  36.  Aufficht  auf  Münze,  Maß  und  Gewicht.

 

Sachen  -  Coburg»  Gotha,  Anhalt,  Schwarzburg  -  Rudolftadt,
Schwarzburg-Sondershauien,  Walde,  Reuß  älterer  Linie,  Neuß
jüngerer  Linie,  Schaumbung,  Lippe  und  Lübel  ausgedehnt
jporden.

g)  Arbeit3einftellungen  und  fonftige  ®ewerb3-mißbräude.
  |
Auf  Verabredungen  zur  Arbeitseinftellung  bezieht  fi  Art.
141  de3  St.-©.-B.,  auf  Verlegung  von  Handels,  Fabril-  md
Gemwerbsgeheimniffen,  fowie  Mißbraud)  der  Handeldhücher  Art.
338  und  337  dafelbft.

$.  36.
Anffict  auf  Münze,  Maß  und  Gewidt.

a)  Auffiht  auf  Yalldmünzer  und  Münzpvertümmler.


Zu  den  Obliegenheiten  des  Bürgermeifters  gehört  aud)
die  Auflicht  auf  Münze,  Maß  und  Gewidit.

Sı  der  erfteren  Beziehung  hat  derjelbe  Ausgeber  faljchen
Bapiergeldes  oder  falfcher  Münzen,  jowie  Münzenverjtümmler
und  Verbreiter  verftümmelter  Münzen  (St.-.-3.  Art.  170  u.  ff.)
jofort  der  Diftriftsverwaltungsbehörde  zur  Anzeige  zu  bringen
und  die  mit  Beichlag  zu  belegenden  yalfififate  feiner  Anzeige
beizulegen,  welche  fodann  die  weiteren  Dlabregeln  ergreifen  wird.

b)  Auffinden  alter  Münzen.

Das  Auffinden  alter  Münzen  darf  nicht  verheimlicht
werden,  es  ift  der  Fund  vielinehr  der  DijtriftSperiwaltungsbehörde
  unter  Uebergabe  der  Münzen  anzuzeigen,  welche,
wenn  fich  diefelben  zur  Einverleibung  in  die  Sammlungen  des
Staat3  eignen  für  Vergütung  des  vollen  Geldwerthes  und  unter
Umftänden  für  Gewährung  einer  bejonderen  Belohnung  an  den
inder  Sorge  tragen,  wenn  nicht  aber  die  Rüdgabe  der  Münzen
  an  leßteren  bewerfitelligen  wird.

(BO.  vom  23.  März  1803  und  Al.  E.  vom  28.  März  1808,  dann

aut.  M.-E.  vom  26.  Sanur  1851  und  14.  Juni  1852.

Die  Verheimlichung  de3  Funds  wird  nad)  Art.  299  B.-St.-&amp;amp;.-B.
  beitraft.

c)  Auffidt  auf  Maß  und  Gewidt.

Die  Führung  eines  gleichen  Maßes  und  Gewichts  war
bi3  jegt  durch)  BO.  vom  28.  Tebruar  1809  vorgefchrieben.
        <pb n="329" />
        Aa  Abty.  s-  3.  Auficht  anf  Münse,  Mak  und  Gewicht.  ‚315

Bom  1.  Yannar  1872  an,  tritt  die  neue  a  und  Ge»
wicht3ordnung  vom  29.  April  1869  (Gef.-Bl.  ©.  853)  an  die
Stelle  diejer  Verordnung.

Betrügereien,  welche  dur)  Anwendung  einer  falfchen  Wange,
ralichen  Winkes  oder  Gemicht?  verübt  werden,  unterliegen  nad)
Art.  316  des  Strafgefeßbuch3  einer  Gefängnißftrafe  von  nicht
unter  zmei  Monaten,  womit  Gelditrafe  bi  zu  1000  fl.  verbunden
  werden  kann.

Alle  für  den  öffentlichen  Verkehr  beftimmten  Mahe,  Gewichte
  und  Waagen,  jollen  mit  einem  Eichzeichen  verfjehen  fein.

Nach  der  vom  1.  Xanuar  1872  an  gültigen  neuen  Maß-  und
Gewichtsordnung  werden  für  Eihung  und  Stempelung  der
Mapße  und  Gewichte  bejondere  techniiche  Organe  aufgeitellt
werden;  Vorichriften  über  Material,  Gejtalt,  Bezeichnung  und
fonftige  Belchaffenheit  derjelben,  fiber  die  ud  de  Sehlegr  und

 

deren  Stempelfähigfeit,  das  Eichoerfahren  und  die  Fehlergrenzen
funden  fich  in  der  BD.  vom  14.  Sept.  1869  (Reggs-Bl.  ©.  1721  ff.)
Weber  Beitimmung  der  tm  Berfehre  zuläffigen  MWaagen,  iiber
Bilitation  der  Maße  und  Gewichte,  dann  über  syejtjeßung  der
Kich-  und  Vifitationsgebühren,  endlich  über  die  Diaß-,  Gewicht:
und  Mehporrichtungen,  welche  jeder  Gewerbtreibende  zum  Betrieb
  eines  Gejchäftes  haben  muß,  ftehen  weitere  VBorjchriften
in  Ausfidht.

Werden  im  öffentlichen  Verkehr  ungeeichte  oder  nicht  im
vorgeichriebenen  Stand  erhaltene  Diaße,  Gewichte  oder  Waagen
geführt,  jo  hat  fie  der  Bürgermeilter,  auch  wenn  fie  jonjt  richtig
  jind,  mit  Beichlag  zu  belegen  und  unter  Anzeigeerftattung
an  den  Staatsanwaltsvertreter  einzufenden.

Auf  Sewerbtreibende  ift  diefe  Bejtimmung  jchon  dann  an=-wendbar,
  wenn  jolcde  Mabe,  Gewichte  oder  ?  Won  en  in  ihren
Seichäftstofalitäten  oder  Berkaufsbuben  gefunden  werden  ;  gleiches
ift  bei  Berfonen  der  sall,  welche  auf  Öffentlichen  Märkten  nad)
Maß  und  Gewicht  verfaufen  und  dajelbit  im  Belit  joider
Mabße,  Gewichte  oder  Waagen  betroffen  werden.  (B.-S
®.-3.  Urt.  194.)

Bon  gewifien  Gewerbtreibenden  fann  auch  jest  jchon  vermöge
diftriftö=  oder  ort3polizeilicher  Borjchriften  verlangt  werden,  Daß
fie  bejtimmte  Maße,  Gewichte  oder  Waagen  zu  halten  haben  und

at  der  Bürgermeijter  gegebenen  Falla  aud)  die  Einhaltung  diejer
oriehriften,  wo  foldye  beitehen,  zu  controliren.

Die  Anwendung  der  durch  die  neue  Maß-  und  Gewi  n
ordnung  eingeführten  Maße  und  Gewichte  ift  bereit$  vom  1.
        <pb n="330" />
        316  I.  Abth.  $.  37.  Heimat,  Herchelichung  und  Aufenthalt.

—

 

 

nuar  1870  an  gejtattet,  infoferne  die  Petheiligten  hierüber
einig  find.

Gewerbtreibende,  welche  in  einem  öffentlichen  Gelchäfts-Iofal
  Kauf  oder  Berfauf  treiben,  haben,  wenn  fie  hiebei  da3  neue
Mak  oder  Gewicht  anwenden  wollen,  diejes  bei  Vermeidun
einer  Gelditrafe  bis  zu  25  fl.  in  ihren  Berfaufslofalitäten  durd
eine  Aufichrift  erfichtlih  zu  machen.  Bom  1.  SYanuar  1872
an  find  alle  dem  neuen  Gefege  entgegenftehenden  früheren  all
gemeinen  oder  örtlichen  auf  Gejeb,  Verordnung,  polizeilichen
ba  ae  oder  auf  Herfommen  beruhenden  Vorfchriften  über
das  Mab-  und  Gewichtswefen,  dann  die  Art.  194  und  195  des
B.-St.-8.:B.  aufgehoben.

sn  Bezug  auf  da3  Medicinalgewicht  fann  ein  Fürzerer
Sinfü  rungs3--  Termin  auf  dem  DBerordnungswege  feitgeftellt
werden.

Die  Bifitation  der  Maße,  Waagen  und  Gewichte  wird
der  Bürgermeifter  am  zwedmäßigften  bei  Gelegenheit  der  periodiichen
  Biktualienvifitationen  vornehmen,  indeflen  find  befondere
Bifitationen  nicht  ausgeichlofien.

Ein  Tabelle  der  Verhältnißzahlen  für  die  Uhnrechnung  der
bisher  ailtigen  Maße  und  Gewichte  in  die  neuen  enthält  das
Regierungsblatt  vom  1869  ©.  1521.

$.  37.

Heimat,  Verehelihung  und  Aufenthalt.

Die  Peftinmungen  über  Heimat,  Verehelihung  und  Auf
enthalt  finden  fich  in  den  Gefehe  vom  16.  April  1868  und
der  Bollzugs  =  nftruftion  zu  deimjelben  vom  29.  Sfuni  1868.  *)

Die  Grundzüge  derjelben  find  folgende:

I.  Heimat.
a)  Urfprünglide  Heimat.

1)  zgeder  ehelid)  geborne  Angehörige  des  bayerijchen  Staate3
  Dat  feine  urfprüngliche  Heimat  da  anzujprechen,  wo
fein  Vater,  jeder  uneheliche  da,  wo  feine  Mutter  heimatberecdjtigt
  ift  oder  zulegt  heimatberechtigt  war.

Den  ehelich  gebornen  jind  die  legitimirten,  voll  adoptirten,
  Die  arrogirten  und  Die  aus  einer  putativen  Ehe  erzeugten,
  den  unehelihen  die  aus  einer  ohne  dijtriktSpolizeilichen

 

*)  |.  Stadelmann’8  Gemeindeperfaffung  ©.  1  ff.
        <pb n="331" />
        I.  Wbth.  8.  87.  SKeimat,  Merehelidhung  und  Aufenthalt.  317

 

Heiratlonjens  eingegangenen  Ehe  entiproffenen  Kinder  gleich
zu  achten,  jo  lange  die  Ungiltigfeit  diefer  Ehe  währt.

b)  Erworbene  Heimat.

Eine  jelbitftändige  Heimat  wird  erworben

a)  durch  Eheichließung  am  Orte  der  urjprünglichen  Heimat,

b)  bei  Frauensperfonen  durch  ihre  Verheiratung  mit  einem
Anländer  überhaupt,

c)  dur  Erwerbung  des  Bürgerrecht?  in  einer  Gemeinde
nach  den  Srundjäßen  der  Gemeindeordnung,

d)  dur)  Verleihung  de3  Heimatrechts  auf  Grund  eines  gejeglichen
  Anjprucdy  auf  dieje  Verleihung  gebenden  längeren
  freiwilligen  und  jelbitjtändigen  Aufenthalts  in  einer
Gemeinde  nad)  Art.  6  und  7  des  Gejeßes,  wobei  indejien
  die  vor  dem  1.  Septenber  1868  zurücfgelegte
Aufenthaltszeit  nicht  in  Berechnung  gezogen  wird,

e)  durch  Berleihung  desjelben  durch  die  Gemeinde,  ohne
daß  ein  gejeglidher  Anjpruch  hierauf  beftände  (Art.  8
des  Gel.),

f)  durd)  definitive  Anftelung  im  Dienjte  de3  Staats,
der  Kirche,  der  Gemeinde,  einer  öffentlichen  Corporation
oder  Stiftung.  (Xlrt.  2  des  Gel.)

c)  Gefuhe  um  Berleihung  des  Heimatrehts.

Die  Sejuche  um  Verleihung  des  Heimatrecht3  auf  Grund
der  sub  d  und  e  aufgeführten  Art.  6,  7  und  8  des  Gejekes
müfjen  beim  Bürgermeijter  der  Gemeinde,  in  welcher  dag  SHeimatrecht
  erworben  werden  will,  jchriftlich  eingereicht  oder  mündich
  zu  Protokoll  gegeben  werden,  Namen,  Alter,  Stand  und
bisherige  Heimat  des  Bewerberd  und  der  Familienangehörigen,
welche  jener  Hetmat  folgen  jollen,  enthalten  und  die  Thatjachen
  anführen,  auf  welche  der  SHeimatserwerb  begründet
werden  will.  (j.  Beil.  Yu.

Dem  Gejuch  find  zugleid)  die  von  der  Gemeinde  fetgejegten
  Heimatgebühren  beizulegen  oder  die  Anträge  auf  Nachlaß
  „derjelben  beizufügen.

Ueber  das  Gejuc)  ift  fofort  oder,  wenn  Dasjelbe  noch  nicht
vollitändig  erjchöpfend  ıft,  nad)  zseititellung  de3  Sachverhalts
aus  den  gemeindlichen  Akten  und  Berzeichnijjen  durch  den  Gemeindeausichuß
  Beichluß  zu  fallen.

Wird  die  Heimat  verliehen,  jo  ijt  dem  Betheiligten  eine
Urkunde  hierüber  auszufertigen  (}.  Beil,  91),  abweijende  Be-
        <pb n="332" />
        318  IL  Wen.  5.37.  Gent,  Werchetichang  md  Aufenthalt.

chlüfie  mäffen  ftet®  mit  Gründen  verfehen  fein  und  dem  Ans
tragjteller  eröffnet  werden.  (Beil.  92.)

Glaubt  der  Antragjteller  im  Abweifungsfalle  einen  gefehlihen
  Anfpruch  auf  Verleihung  des  Heimatrechte3  gemäß  Art.
6  oder  7  des  Gefeges  zu  haben,  fo  fann  er  die  Sadıe  bei  dem
der  abweilenden  Gemeinde  vorgejegten  Bezirkdantte  anhängig
machen,  gegen  dejjen  Enticyeidung  ihm  binnen  einer  14tägigen
ausschließlichen  Frift  die  Beichwerde  an  die  F.  Kreigregierung,
KR.  d.  %.,  freifteht.

d)  Heimaterwerb  dur  Ausländer.

Ausländern,  welchen  eine  vorläufige  Heimat  in  Bayern
angetwtefen  worden  ift,  weil  deren  Wegiverfung  auß  dem  bayeriichen
  Staatsgebiete  nicht  möglid;  war,  werden  bei  der  Erwerbung
  einer  wirflihen  Heimat  wie  AXnländer  behandelt.
(Art.  9  Abj.  5  des  Gef.)

2)  Die  Erwerbung  des  SfmdigenatS  und  der  Heimat  in
einer  Gemeinde  dur)  Ausländer  farın  erfolgen:

a)  wenn  eine  Ausländerin  einen  Bayern  heirathet,  Toferne
nicht  nach  den  Gejeten  ihres  Heimatlandes  eine  bejondere
  Auswanderungsbemwilligung  erforderlich  ft;  ihre
Kinder  folgen  diefer  Heimath  nur  dann,  wenn  fie  durch
die  Verehelihung  legitimirt  werden  und  die  etiwa  erforderliche
  Entlaffungsbewilligung  beibringen,

b)  wenn  Die  Verleihung  des  Heimathsrechtes  auf  Grund
der  Art.  6—8  des  Gejetes  eintritt.

Diefe  erjtredt  fid)  auch)  auf  die  Ehefrau  und  die  nod)
unfelbititändigen  ehelichen  oder  legitimirten  Kinder  des  Antrag»
jtellerd,  joferne  Dies  mit  den  ©ejegen  feines  SHeimatlandes
ım  Einflang  fteht  oder  die  Auswanderungserlaubniß  befonder&amp;amp;
  für  fie  beigebracht  wird.

Die  Anjtruirung  der  Gejudhe  um  Verleihung  der  Hermat
an  einen  Ausländer  erfolgt  nach  denfelben  Grundfägen  inte
bei  „Inländern,  indefjen  hat  der  Ausländer  noch  den  Nachweis
darüber  beizubringen,  daß  feine  Entlaffung  aus  jeinem  bisherigen
Unterthanenverbande  erfolgt  ift,  oder  daß  feiner  Auswanderung
nad)  Bayern  fein  Hinderniß  im  Wege  jtehe.

Wenn  in  einen  auswärtigen  Staate  jolche  Urkunden  nicht
auggejtellt  werden  genügt  es,  wenn  der  Antragjteller  beim  Bürgermeifter
  feine  Berzichtleiftung  auf  das  fremde  Staatsbürgerrecht
  zu  Protokoll  erklärt.  Soll  fi  die  Einwanderung  aud)
auf  Yamtilienangehörige  erftreden,  jo  ift  dies  im  Antrag  unter
        <pb n="333" />
        IR  Wird.  $.  37.  Gehmot,  Berchelächung  und  Aufenthalt  31H

 

namentlicher  „ufführung  der  Einzelnen  zu  bemerken,  und  im  Befhluß
  jowohl  er  bei  der  Sacdınftruttion  bejonders  zu  berüdfigtigen
  (f.  Beil.  93).

Sobald  der  Gemeindeausfhuk  über  das  Gefuch,  Reichluf
gefaßt  hat,  hat  der  Bürgermeijter  den  leßteren  mit  den  fänmtlichen
Verhandlungen  dem  vorgeiebten  Bezirkgamte  zur  Beftätigung
vorzulegen,  welches  diejelbe  nicht  verfagen  fann,  wenn  der  Bes
Ichluß  in  formell  giltiger  Weife  zu  Stande  fam  und  den  Bor:
Schriften  über  Entlaffung  oder  Austritt  des  Gejuchftellerd  aus
feinem  bisherigen  Unterthanenverbande  genügt  ift.

Die  ertheilte  Beftätigung  des  Vezirksamts  hat  den  Erwerb
Der  Heimat  in  der  treffenden  Gemeinde  und  des  fnbigenats  für
den  Antragiteller  zur  dee

Wird  der  Beichluß  des  Gemeindeausjchufles  von  Bezirksamte
  nur  unter  der  Bedingung  der  nachträglichen  Vorlage  der
Entlaljungsurfunde  beftätigt,  fo  bat  der  Bürgermeifter  jeinerzeit
  diefe  Vorlage  zu  conftatiren  und  e3  erlangt  der  Beichluß
erit  vom  Augenbli  diefer  Conftatirung  an  Wirkjankeit.

Berhandluugen  über  Erwerbung  der  Heimat  auf  Grund
des  Art.  6  und  7  des  Gelehes  find  tar--  und  jtempelfrei,
für  die  Heimaturfunde  Tann  jedod)  eine  Tare  von  36  Fr.  zu
Bunjten  der  Gemeindefaffe  erhoben  werden.

e)  Heimatgebühren.

Bei  Erwerbung  einer  felbititändigen  Heimat  durd)  DBerehelihung
  in  der  Gcmeinde  der  urjprünglichen  Heimat,  (Art.  3
Ab}.  I.  des  Gef.)  fowie  bei  einem  Heimaterwerb  auf  Grund
längeren  Aufenthaltes  in  der  Gemeinde  (Art.  6  und  7  des  Gef.)
fünnen  die  Gemeinden  die  Bezahlung  einer  Gebühr  beanjpruchen,
  welcje  in  Gemeinden  von  mehr  ala  20,000  Seelen  48  fL,
in  Gemeinden  von  mehr  als  5,000  Seelen  36  fl.,  in  Gemeindes
  von  mehr  als  1500  Seelen  24  fl.  und  in  Fleineren  Ge:
meinden  12  fl.  nicht  überfteigen  darf  (Art.  11  des  Gef.)

An  NRüdficht  auf  diefe  Gejetesbeitimmung  haben  die  Gemeindeausfchüffe
  vor  Allem  Beihluß  darüber  zu  fallen,  ob  und
u  weldhem  Betrage  innerhalb  des  für  Gemeinden  der  ein-\ötägigen
  Kategorie  fejtgelegten  Marimums  foldje  Gebühren
erhoben  werden,  und  weldje  Abftufungen  hiebei  allenfall3  eintreten
  jollen.

Diefe  Beichlüffe  find  in  die  Sammlung  der  prinzipiellen
Gemeindebefchlüffe  aufzunehmen  und  bedürfen  der  bezirfsantlichen
  Beftätigung  nicht,  ebenjowenig  die  vom  Gemeindeaus-
        <pb n="334" />
        320  IL  Abth.  S.  37.  Meimnt,  Merchelidhung  md  Aufenthalt.

\öuije  auf  Anjuchen  bewilligten  Nachläffe  an  folchen,  indefjen
02  as  Bezirfsamt  darüber  zu  wachen,  daß  hiebei  feine  Ueberchreitung
  der  gejeßlichen  Marimaljäße  jtattfinde  und  wird  bei
Gelegenheit  der  Gemeindevifitationen  die  entiprechende  Sontrole
eintreten  lafjen.

Bei  einem  Heimaterwerb  auf  Grund  des  Art.  8  des  Ge:
jeßes  find  die  Gemeinden  an  die  oben  erwähnten  Dtarimalbeträge
  der  Heimaterwerbgebühren  nicht  gebunden.

Wer  in  einer  Gemeinde,  an  welche  er  die  Heimathgebühr
bezahlt  hat  Später  da3  Bürgerrecht  erwirbt,  darf  den  treffenden
Betrag  an  den  nad)  den  Beltimmungen  der  emeindeordnung
  zu  zahlenden  Bürgeraufnahmsgebühren  in  Abrechnung

ringen.

srei  von  Entrihtung  der  Heimatgebühr  find  Diejenigen
Snländer,  welche  10  ahre  lang  ununterbrochen  in  der  Gemeinde
  al3  Dienftboten,  Gewerbsgehilfen,  Fabrif-  oder  Xohn--arbeiter
  fich  ernährt  haben  und  zu  einer  zSreiheitsftrafe  richterlid)
  nicht  verurtheilt  worden  jind.

f)  Folgen  des  Heimatredtes.

Die  Heimat  in  einer  Gememde  gewährt  das  Necht  des
Aufenthalts  in  derjelben  und  das  Recht  auf  Unterftügung
durch  diejelbe  im  Berarmungsfalle,  über  die  Ausnahme  dieoon
bezüglich  definitiv  angeltellter  Diener  des  Staat®,  der  Kirche,
der  Gemeinde  2c.  |.  Art.  13  des  Ge).

Armenunterftügungen,  welche  auf  Grund  diefer  YAusnahmzbeitimmungen
  von  der  Staat3-  oder  einer  jonjtigen  Öffentlichen
Kafje  beftritten  werden  müfjen,  find  von  ven  treffenden  PBerjonen
  bei  der  Finanzbehörde  oder  einicjlägigen  Kaffevermwaltung
  unmittelbar  nachzufuchen,  die  AUrmenpflegichaftsräthe  haben
  indeljen  erforderlichen  Falls  zur  Feitiebung  des  Bedarfs
mitzuwirken.

Streitigkeiten  über  die  Unterftüigungspflit  werden  vom
BezirBamte  im  1.  und  der  Sreistegierung  in  11.  Yultanz  ent-Ichieden.


8)  Berluft  der  Heimat.

Verloren  geht  Die  Heimat  durch  Erwerbung  der  Heimat
in  eimer  anderen  Gemeinde  und  durch  Berluft  des  Sgndigenats,
welcher  nach  8.6  des  Edift3  über  das  udigenat  von  26.  Mai
1818  (Heggsbl.  S.  142)  bei  Erwerbung  oder  Beibehaltung
eines  fremden  SAndigenats  ohne  bejondere  Fünigliche  Bewilligung,
        <pb n="335" />
        11.  a6th.  8S.  37.  Heimat,  Rerehelichung  und  Aufenthalt.  32]

 

im  alle  der  Auswanderung,  fowie  im  Tyalle  der  Berehelihung
  einer  Bayerin  mit  einem  Ausländer  eintritt.

h)  Angewiefene  Heimat.

Kann  die  lebte  Heimat  einer  in  Bayern  betretenen  Peron
  nicht  mehr  ermittelt  werden,  jo  ift  derjelben  durch  die  Di-Ieritisnerwaftinssbehörbe
  in  deren  Bezirk  fie  ihren  Wohnfit
oder  Aufenthalt  hat  oder  zulebt  betreten  wurde,  nach  Bernehmung
  aller  Betheiligten  eine  Heimat  anzuweilen,  welche  dann
dis  zur  Feftftellung  der  früheren  Heimat  oder  Erwerbung  einer
neuen  al3  wirkliche  Heimat  gilt.

Diefe  Beitimmung  findet  auch)  auf  Ausländer  Anwendung,
deren  Wegweilung  aus  dem  Gtaatsgebiete  nicht  möglich  it.

Die  hiebei  feitzuhaltenden  Grundjäße  finden  fi  in  den
Art.15  und  16  des  Gefehes  und  find  hiebei  auch  die  beitehenden
  Staatsverträge,  insbefondere  die  Gothaer  Uebereinkunft
vom  15.  Suli  1851  und  die  hiezu  gehörigen  Schlußprotofolle
d.  d.  Eijenach,  den  15.  Xuli  1851,  25.  Yuli  1854  und  29.
Suli  1858  ind  Auge  zu  faffen.  *)

Der  angewiefenen  Heimat  folgen  auch)  die  Ehefrau  und
und  die  noch  feinen  felbitftändigen  Haushalt  führenden  Kinder.

Die  Unterftügung  folcher  Berjonen  im  Berarmungsfalle
füllt  dem  Staate  zur  Xaft,  weldjer  fie  dann  auch  außerhalb  der
angewiejenen  Heimath  unterbringen  fann  (Art.  15—19  des
Gejehes.)  Wo  eine  Armenunterftügung  aus  Staatsmitteln  für
einen  Heimatlojen  zu  leiften  it,  hat  die  DiftriftSverwaltung3-behörde
  den  Bedar:  nad)  Vernehmung  des  treffenden  Armen-»pHegichaftsrathes
  zu  ermitteln  und  die  zur  Beurtheilung  erforderlichen
  Behelfe  der  f.  Kreißregierung,  K.  d.  x%.,  borzulegen.


Bei  ihren  gufacdhtlichen  euBerungen  hierüber  haben  jich
die  Armenpflegichaftsräthe  auf  das  Maß  zu  beichränfen  in
weldem  die  Unterftügung  von  der  Heimatgemeinde  zu  leiften
wäre  und  auf  möglichjte  Kofteneriparung  Bedadht  zu  nehmen.

i)  Zweifelhafte  Heimat.

Keine  PBolizeibehörde  darf  Perjonen,  deren  Heimat  zmweifelhaft
  ift,  aus  dem  MWolizeibezirfe  wegweifen,  ehe  deren  SHeimat
  ausgemittelt,  oder  ihnen  eine  vorläufige  Beton  angewiejen
  ift,  ebenjowenig  darf  eine  Bolizeibehörde  Berfonen,  die

*)  |.  Stabelmannd  Gemeinde  -  Berfafjung  ©.  49  ff.
Stadelmann,  Hpb.  f.  Landgemeindevermalt.  5.  Aufl.  21
        <pb n="336" />
        332  I.  Abth.  S.  37.  Heimat,  Merchelichung  und  Aufenthalt.

 

ihr  von  einer  andern  inländischen  PBolizeibehörde  zugemwiefen
wurden,  unter  dem  Vorwand  de3  Mangel3  der  Heimatberechtigung
  vor  desfall3  ergangene  Enjcheidung  wegweifen.

Die  diefen  Beitimmungen  Zuwiderhandelnden  haften  für
alle  hiedurch  entjtehenden  Koften  und  Schäden.

Wenn  fi)  demnach  Zweifel  über  die  Heimatberechtigung,
einer  Berfon  ergeben,  hat  der  Bürgermeijter  hierüber  dem  BezivSamte
  Anzeige  zu  machen,  die  treffende  Berjon  aber  jo  lange
ın  der  Gemeinde  zu  belafjen,  bis  eine  definitive  Enticheidung,
ergangen  tft.

Die  wegen  YAusmittlung  einer  Heimat  und  Bumerlung
einer  vorläufigen  Heimat  zu  pflegenden  Recherchen  find  tarund
  ftempelfrei,  während  die  übrigen  in  Heimatangelegenheiten
gepflogenen  Verhandlungen  der  Tar-  und  Stempelpflicht  nad)
Maßgabe  der  hierüber  beftehenden  Normen  unterliegen.

k)  Ausitellung  von  Heimaticheinen,

Die  Auzftellung  von  Heimatjcheinen  ift,  foferne  nicht  auf
Grund  von  StaatSverträgen  eine  andere  Anordnung  getroffen
wird,  in  der  Negel  Sache  der  Gemeindebehörden,  foll  ein  folcher
jedoch  zum  Gebrauche  in  den  der  Gothaer  Uebereinkunft  vom
15.  Sfuli  1851  (Regg.-Bl.  ©.  1397)  beigetretenen  Staaten
dienen,  fo  ijt  Derjelbe  von  der  DijtriftSpolizeibehörde  der  Heimat
auszujtellen.

Diefe  Staaten  find  zur  Zeit:  1)  Anhalt-Bernburg,  2)  Athalt-Deffau
  und  Anhalt-Köthen,  3)  Braunfchweig,  4)  Bremen,
5)  Sroßherzogthum  Hefjen,  6)  Xippe-Detmold,  7)  Medlenburg-Schwerin,
  Großherzogthum,  8)  Medlenburg-Strelig  Großherzogthum,
  9)  Nafjau,  10)  Oldenburg,  11)  Preußen,  12)  Reuß
älterer  Linie,  13)  Neuß  jüngerer  Linie,  14)  Kgr.  Sadjien,  15)
Sadjen-Loburg-Gotha,  16)  Sachfen-Meiningen,  17)  Sachlen--Weimar,
  18)  Schaumburg-Tippe,  19)  Schwarzburg-Rudoljtadt,
20)  Schwarzburg-Sondershaufen,  N  Walded,  22)  Zuremburg,
23)  Hamburg,  24)  Kübel,  25)  Großherzogthum  Baden,  26)
Hellen-Homburg,  27)  Sachjjen-Altenburg,  28)  Wiürtemberg.

Für  die  von  den  Gemeindebehörden  auszujtellenden  Heimatjcheine
  ift  in  Beil.  I.  zur  Anftruftion  vom  29.  uni  1868
ein  bejtimmtes  Formular  vorgeichrieben,  welches  genau  einzuhalten
  ift.  (f.  Beil.  94.)

Uebernahmsfcheine  für  Perfonen,  welche  der  bayr.  Etaat
auf  Grund  der  Gothaer  Hebereinfunft  vom  15.  Xuli  1851  behalten
  muß,  fünnen  nur  die  Diftriftsverwaltungsbehörden  ausjtellen.
        <pb n="337" />
        DI.  Abth.  S.  37.  Heimat,  Berehelidurug  und  Aufenthalt.  323

 

eimatjcheine  fünnen  die  in  einem  fremden  Staate  vorgelrtebenen
  Reije=  oder  Legitimation3-Urkunden  (Bälle,  Baparten,
  Wander=  oder  Dienjtbotenbücher)  nicht  erjegen,  worüber
die  Empfänger  Durdy  den  Bürgermeifter  jedesmal  zu  belehren
  find.

)  Ableiftung  des  Staatsbürgereides.

Die  Ableiftuug  de3  Staatsbürgereides  erfolgt,  fobald  Syemand
  eine  jelbjtjtändige  Heimath  in  einer  Gemeinde  des  Königreich3
  erworben  bat.

Der  Zeitpunkt  diefer  Eidesabnahme  tritt  mithin  ein:

1)  im  alle  der  Erwerbung  durd)  Eheichließung  (Art.  3
des  Gef.)  jofort  nach  der  Ehefchließung,

2)  im  Falle  der  Erwerbung  durch  Erlangung  des  Bürgerrechts
  (Art.  5)  oder  durd)  Verleihung  (Art.  8)  oder  in
Solge  einer  Erklärung  (Art.  29)  fofort  nad)  Ausftellung
der  betreffenden  Urkunde  und  Erfüllung  der  fonftigen
Borbedingungen,

3)  im  Falle  der  Erwerbung  durd)  Aufenthalt  (Art.  6  u.  7)
fofort  wenn  die  Gemeinde  das  Heimatreht  anerkannt
hat,  oder  hiegu  im  Snftanzenweg  nach  Art.  23  —  25
veranlaßt  worden  ift,

4)  im  alle  der  Erwerbung  dur)  Ausländer  (Art.  9)  fofort
nad)  Erlaß  des  die  Beltätigung  der  Verleihung  ausiprechenden
  Beichluffes  der  Dijtriktsverwaltungsbehörde,
joweit  ein  folcher  gejeglich  geboten  ift.

Die  Eidesabnahme  erfolgt  für  Landgemeinden  durch  die
Bezirktsämter.  Die  Gemeindebehörden  find  verpflichtet,  den
legteren  mindelten3  vierteljährig  Diejenigen  zur  Anzeige  zu
bringen,  bei  welchen  die  Eidesabnahme  veranlaßt  tft.  (aut.  IN.-E.
v.  25.  Aug.  1868  Nr.  10345.)

Ein  Formular  für  joldhe  Anzeigen  findet  fih  in  Beil.  95.

II.  Berehelidhung.

a)  Gejuhe  um  Ausftellung  eines  VBerehelihung?-zeugniljes.


eder  Angehörige  der  Landestheile  recht3  des  NAheing  Hat
dag  Nedt,  fich  zu  verehelichen  jobald  ihm  von  der  Dijtrift3-polizeibehörde,
  in  welcher  der  Mann  feine  Heimat  hat,  das
hiezu  nöthige  Verehelichungszeugniß  ausgeftellt  worden  ıft.  (Art.
32  und  33  des  Gel.)
21*
        <pb n="338" />
        394  1.  Abth.  $.  87.  Heimat,  Merchelicung  und  Aufenthalt.

 

Das  Sejeihnt  der  formellen  Anfäfftgmachung,  welches  bi3-her
  eine  Borbedingung  der  Berehelichung  war,  ijt  weggefallen.

Die  Gefuhe  um  Augftellung  eines  folchen  Berehelichungseugniffes
  Tönnen  bei  dem  Bürgermeilter  des  Heimat  oder
Sutenthaltsortes  zu  Brotofoll  gegeben  werden,  welcher  diejelben
auf  Verlangen  unweigerlich  aufzunehmen  und  an  die  Diftrikt3-polizeibehörde
  der  Heimat  des  Antragiteller3  einzufenden  hat,
die  Bewerber  fTünnen  fie  aber  auch  unter  Anwendung  des
vorgeichriebenen  3  fr.  Stempels  jchriftli”  bei  der  Dijtriit3-verwaltungsbehörde
  ihrer  Heimat  einreichen  oder  bei  diejer  zu
Brotofoll  erklären.

Bei  Stellung  de3  Gefuches  find  nachjtehende  Nachweie
zu  liefern:

1)  daß  der  Verehelihung  des  Untragiteller3  die  Militärdienftpflicht
  nicht  Hindernd  im  Wege  nen  was  Durch
Borlage  des  Meilitärpafjes  oder  der  Urkunde  über  die
nicht  erfolgte  Einreihung  des  Antragitellers,  oder  der
nach  Art.  30  Abf.  1  de3  Wehrverfajjungögeiees  vorge-Ichriebenen
  Crlaubniß  der  Meiılitärbehörde  zur  Verehelihung
  gejchieht,

2)  der  von  der  Gemeindebehörde  des  Aufenthaltsortes  Der
auswärts  lebenden  Braut  bejtätigte  dur)  Art.  35  des
Sefebes  gebotene  Anjchlag;  wenn  ein  joldher  noch)  nicht
Itattgefunden  haben  jollte,  ıft  dies  im  Wrotofolle  ausdrüdlich
  zu  bemerken,

3)  die  nad  dienstlichen  VBorfchriften  allenfall3  erforderliche
dienstliche  Bewilligung  zur  Verehelihung,  fall3  der  Antragjteller
  im  Dienite  de3  Staats,  der  Kirche,  einer
öffentlichen  Corporation  oder  Stiftung  verwendet  ijt  *),

4)  die  Auswanderungsbewilligung  für  die  Braut,  fall3  diefe
Ausländerin  und  nad)  den  Gefehen  ihres  Landes  eine
Bewilligung  zur  Auswanderung  erforderlich  ift,

5)  der  Nachweis,  daß  von  Seite  der  Heimatgemeinde  des
Antragitellers  fein  Einiprucd)  gegen  defjen  Vorhaben  auf
Grund  des  Art.  36  des  Gefehes  erhoben  werden  will,
joferne  derjelbe  auswärts  beheimatet  ıjt  und  diefen  Nacd)-weis
  jofort  erbringen  fann.  (cf.  $.  37  des  Ge.)

*)  Weber  die  bdienftlihe  DBerehelihungsbemwilligung  für  Beamte  und
öffentlide  Diener  f.  die  BD.  vom  23.  Auguft  1868  Negasbl.  ©.
1633,  über  die  Verehelihfung  der  ZtaatSdienftadfpiranten  und  der
twiderruflich  im  öffentlichen  Dienft  verwendeten  $ndividuen  die  Allerb.
E.  vom  20.  Auguft  1868  (abgedr.  in  den  Kreisamtsbi.)
        <pb n="339" />
        1.  Abth.  $S.  87.  SKeimat,  Merchelihung  und  Aufenthalt.  325

 

Ueberdie3  Hat  der  Bewerber  alle  zur  Würdigung  dez
Gejuchd  erforderlichen  Auffchlüffe  zu  ertheilen  und  den  Nach:
weis  über  Alter,  Geburt3zeit,  Stand  und  Heimat  der  Braut
jowte  ihrer  etwa  vorhandenen  Kinder  durch  ein  Zeugniß
der  Gemeindebehörde  ihrer  Heimat  hierüber  beizubringen.
Diefeg  Zeugniß  tft  auf  einen  3  fr.-  Stempel  zu  fchreiben.
Ein  urfundlicdher  Nachweis  über  die  jonltigen  Aufichlüffe  ift
nur  dann  zu  verlangen,  wenn  bezüglid;  der  Richtigkeit  der
Angaben  des  Antragjtellers  erhebliche  Bedenfen  oder  Zweifel
obwalten.

Bei  Euranden  ijt  die  Genehmigung  der  Curatelbehörde
vorzulegen.

Sollten  diefe  Nachweife  oder  einzelne  derjelben  fehlen,
jo  tft  der  Antragjteller  hierüber  bei  Aufnahme  feines  Gefuches
jofort  zu  belehren.

Die  in  den  Aufenthaltsgemeinden  des  Antragfteller3  und
feiner  Braut  nach  Formular  V  der  Anftruftion  vom  29,  unt
13868  anzufchlagenden  Broflamationen  fünnen,  wenn  fie  nicht
Ihon  erfolgt  find,  von  der  &amp;amp;emeindebehörde  fofort  beforgt
werden,  ijt  dies  nicht  gejchehen,  fo  verfügt  fie  da3  einichlägige
Bezirksamt.

Ein  Formular  für  Anträge  um  Austellung  eines  Verehelichungszeugnifjes
  ift  in  Beilage  96  angefügt,  für  den  öffentlichen
  Anichlag  in  Beil.  97.

Sind  zu  dem  von  der  Gemeindeverwaltung  des  Heimat»
oder  Aufenthaltsortes  zu  Protofoll  genommenen  Gejuche  alle
Belege  beigebracht,  jo  find  die  Verhandlungen  ungefäumt  an
die  Diftriftöverwaltungsbehörde  der  Heimat  des  Antragitellerg
zur  weiteren  Behandlung  einzubefördern.

Die  legtere  hat  den  allenfall3  noch  fehlenden  Anjchlag  an
zuordnen  und  wenn  nicht  bereit$  der  unter  Hiff.  5  oben  erwähnte
  Nachweis  vorliegt,  der  Heimatgemeinde  de  Mannes
von  dem  Gefucd,  unter  der  AMufforderung  Mittheilung  zu  ma
hen,  einen  etwaigen  Einjprud  binnen  einer  ausfchliegenden
seit  von  14  Tagen  zu  erheben.

b)  Einfprudsredt.

Das  gemeindlide  Einfpruhsredt  fteht  in  Zandgemeinden
  dem  Gemeindeausshuß  zu,  wenn  übrigens  der  Mann
eine  angewiejene  Heimat  hat,  fo  hat  die  Erhebung  eines  Einpruds
  vom  Fisfalate  derjenigen  Kreisregierung  auszugehen,
in  deren  Bezirk  die  angewiejene  Heimatgemeinde  liegt.
        <pb n="340" />
        396  I.  Abth.  S.  37.  Heimat,  Berchelihung  und  Aufenthalt.

 

Eine  joldhe  Einfprade  gegen  Ausstellung  des  Bereheli-Hungszeugniffe®
  Tann  Die  Deimatgemeinde  De®  Mannes  rejp.
da8  Negierungsfisfalat  nur  dann  erheben:

1)  wenn  der  Mann  wegen  Verbrecheng  oder  Bergehen3  verurtheilt
  it  und  fich  weder  über  Abbüßung,  noch  über
Kadjlaß  der  Strafe  auszuiweilen  vermag,

2)  wenn  und  fo  lange  fich  derfelbe  wegen  Verbrechens  oder
Bergehens  in  Unterjuchung  befindet,

3)  wenn  derjelbe  in  den  unmittelbar  vorhergehenden  drei
Sahren  öffentliche  Armenunteritügung  beanjprudht  oder
erhalten  bat,

4)  wenn  und  fo  lange  derfelbe  jich  mit  den  der  Gemeindekafje
oder  Armenkaffe  feiner  Heimatgemeinde  gegenüber  ihm
obliegenden  Leiftungen  im  Rüdjtande  befindet,

5)  wenn  und  fo  lange  derjelbe  unter  Quratel  Steht.  (Art  36
des  Ge].)

Hinlichtlih  der  Braut  ift  den  Gemeinden  fein  Einjpruchsrecht
  eingeräumt,  überhaupt  haben  die  Gemeinden,  wenn  nicht
eine  der  unter  Hiffer  1  bis  5  aufgeführten  Vorausjfehungen
gegeben  ift,  da3  Recht  de3  ihnen  bisher  zugeftanden  gewejenen
abjoluten  Veto’s  oder  der  Erinnerung  nicht  mehr.

Die  bei  den  Gemeindeverwaltungen  der  Orte,  an  welchen
der  Anichlag  eines  VBerehelichungsporhahens  erfolgt  ift,  vorgebrachten
  civilvechtlichen  Einfprüche  Dritter  find  von  der  Gemeindebehörde
  zu  Protokoll  zu  nehmen.

-  Die  Einspruch  Erhebenden  haben  binnen  10  XTagen  nad)
Abgabe  ihrer  desfallfigen  Erklärungen  nachzuweifen,  daß  dieler
Einjpruch  bei  Gerkht  geltend  gemacht  worden  ift  und  find  fie
nahen  jedesmal  ausdrüdlih  zu  Brotofoll  aufmerffam  zu
machen.

Die  hierüber  allenfall3  einlaufenden  Nachweie  find  mit
der  Beicheinigung  des  Tages  ıhres  Einlaufs  dem  Protokolle
beizulegen.

’  Ein  Formular  für  joldhe  Einiprachen  findet  fih  in  Beiage
  98.

Solde  aus  civilrechtlihen  Gründen  geltend  gemachte
Einiprüche  fann  der  Einjprechende  bei  der  einichlägigen  DistriftSpolizeibehörde
  wieder  zurüdnehmen.

oc)  Eivilrehtlihe  Ehehindernifje.

Zum  Nachwei3  über  die  Bejeitigung  jonftiger  der  Dis
jtrift3polizeibehörde  bekannter  civilrechtliher  Cheverbote  Fan
        <pb n="341" />
        IH.  Abth.  $.  37.  Heimat,  Merehelichung  und  Aufenthalt.  327

 

diejelbe  vom  Antragjteller  die  WBorlage  einer  Bejtätigung  des
Stadt-  oder  Yandgerichts  hierüber  verlangen,  in  welchem  die
zunähft  von  dem  Derehelichungsverbote  betroffene  Berjon
ıhren  Wohnfiß  Hat.  (Art.  35  des  Ge].)

Wem  über  die  Einfprache  einer  Gemeinde  von  der  Diitriftspolizeibehörde
  weitere  fummarifche  Verhandlungen  gepflogen
  werden,  jo  Haben  fich  die  Gemeindeverwaltungen  bei
Dentefben  durch  einen  Abgeordneten  vertreten  zu  Yaffen.

d)  Beihwerden  gegen  die  bezirf3amtliden
Beichlüffe.

Gegen  die  Beichlüffe  der  Diltriktisperwaltungsbehörde  kann
dinnen  l4tägiger  ausschließlicher  Frift  Beichwerde  an  die  vorgeiehte
  Kreisregterung,  K.  d.  %.,  ergriffen  werden  und  zwar

a)  bei  Beichlüfjen,  welche  die  Ausstellung  de3  Verehelichungs«
zeugnifjes  verweigern,  vom  Antragiteller,

b)  bei  Yurüdweifung  eines  Einfprud)8  der  Gemeinde  oder
des  Fiskus  von  deren  gejeglichen  Vertretern,

c)  bei  Zurüdweifung  von  Einfprücen  einzelner  Privatperonen
  auf  Grund  des  Art.  35  des.  Gejeßes  von  Dielen.

e)  Unerlaubte  Ehefchließung.

Eine  ohne  Erwirtung  des  DVerehelicjungszeugnijjfes  einegangene
  Ehe  ijt  jo  lange  bürgerlich  ungiltig,  als  nicht  Die
usttellung  diefeg  BZeugnifjes  nachträglich  erwirkt  wurde  umd
nad)  Art.  41  vs  Sefehes  mit  Geld  bis  zu  100  fl.  oder  mit
Arreft  bis  zu  30  Tagen  zu  ftrafen,  der  lebtere  Artikel  tritt
hiebei  an  die  Stelle  des  It  92  bl.  1  de3  Bol.-St,.-G.-B.

f)  Berehelihung  von  Ausländern.

Ausländer,  welche  auf  bayerijchem  Gebiet,  ohne  nach)  Bayern
fürmlid)  eingewwandert  zu  fein,  eine  Ehe  schließen  wollen,  haben
der  Diltriktsverwaltungsbehörde  de3  Ort,  an  welchem  die
Cheichließung  erfolgen  joll,  den  Nachweis  vorzulegen,  daß  nad)
den  im  Heimatlande  des  Mannes  geltenden  Gef  ejegen  Dieje  Ehe=Iließung
  zuläjfig  ift  md  diefelben  Wirkungen  hat,  wie  wenn
fie  im  Heimatlande  felbit  erfolgt  wäre.

Auf  Grund  diejes  Nachweifes  erfolgt  die  Auzftellung  des
Verehelidfingszeugnifjes  an  fie.  —

g)  Tar-  und  Stempelpflidt.

Ale  Verhandlungen  über  Ausjtellung  eines  Verehelihung3-zengnifjes
  unterliegen  der  Tar=  und  Stempelpfliht.  Die  Taren
        <pb n="342" />
        328  I.  Abth.  S.  37.  Seimat,  Merchelichung  und  Aufenthalt.

 

für  die  von  einer  Gemeindehbehörde  aufgenommenen  Verhandlungen
  fließen  in  die  Gemeindefaffe.

Für  die  im  Art.  35  de8  Gef.  vorgefchriebene  Belanntmadhung,
  für  welche  ein  3  Tr.  Stempel  zu  verwenden  tft,  Fürs
nen  36  fr.  Tare  erhoben  werden.

Die  Einjendung  diefer  Bekanntmachungen  hat  ftet3  vor
furzer  Hand  und  ohne  Erhebung  einer  Tare  zu  erfolgen.  Er-Härungen,
  weldhe  auf  Grund  des  Art.  36  des  Gejebes  zur
Wahrung  des  gemeindlichen  Sintereffes  abgegeben  werden,  dürfen
  der  Tarirung  zu  unften  der  Gemeindelaffe  nicht  unter-Net
  werden,  Dagegen  ıjt  für  fie  ein  3  Tr.  Stempel  zu  verwenden.


h)  Diffidenten  -  Ehen.

Ueber  Schließung  und  Trennung  der  Ehen  der  feiner  arerkannten
  NReligionsgejellihaft  angehörenden  Berjonen  |.  das
Gejeb  diejes  Betreff  vom  2.  Mai  1868,  dann  die  VBollzuggvorichriften
  zu  Demjelben  vom  9.  Auli  1868  Negg3.-  Bl.  ©.

1273  und  vom  29.  ‘uli  1868  NReggs-Bl.  ©.  1473  ff.
(Stadelmanns  Gemeindeverfaffung  S.  61  ff.)

II.  Aufenthalt.

xeder  Angehörige  des  bayerifchen  Staates,  jowie  jeder
Ausländer,  welchem  in  Bayern  eine  vorläufige  Heimat  angewielen
  ilt,  ann  Jich  außerhalb  feiner  Heimat  in  jeder  Gemeinde
des  Königreich  aufhalten,  joferne  nicht  gefegliche  Hinderniffe
entgegenjtehen.

Die  in  der  Strafgejeßgebung  begründeten  Aufenthaltsbe-Ichränfungen
  werden  Hiedurd)  nicht  berührt.

a)  Aufenthaltsanzeige.

Wer  fich  in  einer  anderen  Gemeinde,  als  in  der,  in  welcher
er  feine  Heimat  oder  das  Bürgerrecht  hat,  aufhalten  will,  hat
wo  dies  durd)  ort3=  oder  oberpolizeiliche  VBorfchrift  angeordnet
ift,  binnen  8  Tagen  nach  jeiner  Ankunft  der  Ortspolizeibehörde
  Anzeige  zu  erjtatten  und  find  von  Ddiejer  Berpflichtung
nur  jolde  PBerfonen  ausgenommen,  welche  auf  Grund  ihrer
Anftellung  im  Dienfte  des  Staat3,  der  Kirche,  der  Gemeinde,
einer  öffentlichen  Körperjchaft  oder  Stiftung,  oder  zur  Erfüllung
  einer  gejeglichen  Pflicht  in  einer  Genteinde  fi  aufzubalten
  genöthigt  find.

Solche  Perjonen  fünnen  ebenfowenig,  alg  Heimatberechtigte
        <pb n="343" />
        II.  Abıh.  $.  37.  Heimat,  Berehelidhung  und  Aufenthalt.  329

 

oder  Befiter  des  Bürgerrechts  in  einer  Gemeinde,  au3  ders
jelben  weggewiefen  werden.  (Art.  48  de3  Gef.)

Ueber  die  erfolgte  Anzeige  ıjt  dem  Anzeiger  tarfreie  Be
Icheinigung  zu  ertheilen,  welche  den  zur  Leiftung  von  Kranken
faffebeiträgen  gejeglic)  verpflichteten  VBerfonen  erft  dann  au$-gehändigt
  werden  joll,  wenn  fie  die  erftinalige  Bezahlung  des
treffenden  Beitrag3  nachgewiejen  haben.

Xn  Gemeinden,  in  denen  die  Erftattung  von  Aufenthalt3-anzeisen
  nicht  ausdrüdlich  Durch  ober=  oder  ortSpolizeiliche  Bor
Ichrift  angeordnet  ift,  find  die  Fremden  von  diefer  Anzeigeverbindlichkeit
  befreit,  indejfen  jind  die  Gemeindevorjtände  verpflichtet,
  die  freimillig  erjtatteten  Anzeigen  entgegenzunehnen
und  tarfreie  Beicheintgung  hierüber  zu  ertheilen  (j.  Beil.  99).

Wo  ortSpolizeilihe  Borjchriften  über  die  Anzeigepflicht
erlaffen  werden,  fann  die  Stägige  Anzeigefrift  im  Allgemeinen
oder  für  einzelne  Kategorien  verlängert  und  die  Art  und  Form
der  Anzeigen,  aus  welchen  jtet3  Name,  Stand,  Alter,  Heimat
und  Wohnung  die  Fremden  und  der  etwa  bei  ihm  befindlichen
TSamilienangehörigen,  dann  der  Tag  der  Ankunft  forwie  der
Zwed  und  die  muthmaßliche  Dauer  de8  Aufenthalt3  hervor
gehen  muß,  vorgefchrieben  werden.

Da  nah  Art.  6  und  7  des  Gefehes  der  längere  Aufenthalt
  in  einer  Gemeinde  einen  Anfprudh  auf  Verleihung  des
ne  gibt,  find  die  Gemeinden  dabei  intereflirt,  daß
ie  von  der  Zeit  Kenntniß  erhalten,  zu  welcher  ein  Fremder
feinen  Aufenthalt  in  der  Gemeinde  genommen  hat,  und  jie  werden
Ihon  aus  diefem  Grunde  auf  die  Erlaffung  einer  ortSpolizeilichen
Borjehrift  über  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  Bedacht  nehmen.

b)  gremdenverzeichntife.

Auch  wo  foldye  Vorschriften  nicht  beftehen,  haben  die  Gemeinden
  über  alle  fremden,  welche  dafelbit  einen]  ftändigen
  Aufenthalt  nehmen,  forgfältige  Aufzeichnungen
zu  führen,  joferne  fie  nicht  ohnedies  in  bejonderen  Verzeichnifien,
3.  B.  in  den  Dienftbotenregijtern  vorgemerkt  find.

Ueber  jeden  folchen  Fremden  ift  demgemäß  ein  eigener
Bogen  anzulegen,  etwa  nady  Beil.  100,  deffen  Ausfüllung  ihm
jelbit  ftatt  der  NMufenthaltsanzeige  aufgetragen  werden  fann,
und  find  Diefe  Bögen  in  alphabetilcher  Ordnung  zu  fammeln
und  aufzubewahren.

Damit  diejelben  jtet3  evident  erhalten  bleiben  ift  auf  pünftliche
  Anzeige  der  Aufnahme  von  Fremden  durch  Gaftwirthe  und
        <pb n="344" />
        330  II.  abth.  $.  87.  Heimat,  Berehelihung  und  Aufenthalt.

 

fonjtige  Herberggeber,  Anzeige  der  Aufnahme  von  Handlungsdienern,
  Gefellen,  Lehrlingen  und  TFabrifarbeitern  oder  Taglöhnern,
  dann  über  den  Ein-  und  Auszug  von  Mliethern  nad
Art.  82,  85  und  86  des  B.-©t.-©.:B.  zu  dringen.

Die  entiprechende  Führung  und  Evidenthaltung  der  treffenden
  Aufzeichnungen  und  Sammlungen  wird  bei  Gelegenheit
der  Gemeindevilitationen  von  Bezirksamte  überwacht.

Db  und  in  welcher  Weile  Aufzeichnungen  über  ?yremde,
welche  in  der  Gemeinde  nur  einen  vorübergehenden  Aufenthalt
nehmen,  zu  führen  find,  bemißt  fid)  nad)  den  örtlidyen  Bedürfnijfen
  und  ift  bis  auf  Weiteres  den  Anordnungen  der  Drt3-behörden
  anheinm  gegeben.

c)  Verhalten  bezüglid  der  Ausländer.

Die  Beitinnmungen  über  Anzeige  und  Aufzeichnung  des
Aufenthalt3  von  Fremden  finden  auch  auf  Ausländer  Anwendung,
  denjelben  ijt  übrigens  der  Aufenthalt  in  jeder  Gemeinde
des  Königreichs  gejtattet,  wenn  fie  jich  über  ihre  Staat3angebörigfeit
  ausmweijen  fünnen  und  ihrem  Aufenthalte  ein  gejeßliches
  Hindernig  nicht  entgegensteht  (Art.  50  des  Gef.)

Wo  begründete  Zweifel  beftehen,  haben  die  Gemeindebehörden
  auf  Die  rechtzeitige  Lieferung  des  Heimatnachweiles  zu
dringen,  wobei  fie  an  Die  im  Art.  45  Des  Gejebes  Ziff.  1  bezeichnete
  Awöchentliche  Srıjt  nicht  gebunden  find,  da  das  Nedt
‚um  Aufenthalt  in  Cayern  für  Ausländer  nad)  Art.  50  Abf.  1
erit  dann  entjteht,  wenn  fie  Jich  über  ihre  Staatsangehörigfeit
und  Heimat  genügend  ausweijen.

Die  bisher  üblich  gewejenen  Aufenthaltsfarten  find  abgeichafft.


d)  Aufenthaltsverbot.

Abgejehen  von  den  Beitimmungen  des  Art.  21  des  Gejeßes
  über  ‘Berjonen  von  zmweifelhafter  oder  unbefannter  Heimat
  (j.  I.  lit.  i  oben)  Ffann  von  der  DiftriftSpolizeibehörde  des
Aufenthaltortes  gewiljen  Berfonen  der  Aufenthalt  in  einer  bejtimmten
  Gemeinde  und  unter  Umftänden  aud)  in  den  Nachbar:
gemeinden  unterjagt  werden.

Die  einzelnen  Fälle  find  im  Art.  45  des  Gefehes  unter
Biffer  1—  10  aufgeführt  und  wird  hier  nur  bemerkt,  daß  in
den  zällen  ver  Ziff.  2  und  3  die  Answeilung  nur  auf  Antrag
der  Gemeindeverwaltung,  in  allen  andern  Fällen  aber  fomwohl
auf  Antrag  Diejer  al3  von  Amtswegen  erjolgen  fan,  wenn
        <pb n="345" />
        II.  Abt.  8.  38.  Dienfibotenmefen,  331

 

bejondere  Berhältniffe  die  Annahme  begründen,  daß  die  öffent-Iihe
  Sicherheit  oder  Sittlichleit  dur)  die  Anmelenheit  der
en  Perjonen  in  der  Gemeinde  gefährdet  wird  (Art.  49
e3  Gel.

Nird  ein  Antrag  des  Gemeindeausfchuffes  auf  Ausweifung
nah  Maßgabe  des  Art.  45  Ziff.  2  und  3  des  Gefeßes  (etiva
nah  Beil.  101)  geftellt,  jo  muß  auf  denjelben  eingegangen
werden;  auf  alle  gemeindlichen  Anträge  auf  Nusweilung  hat  die
Diftrift3verwaltungsbehörde  förmfichen,  den  Betheiligten  jchriftlich
  oder  zu  Brotofoll  zu  eröffnenden  Beicheid  zu  erlaffen,  gegen
  welten  den  auszumeienden  Berfonen  fomwohl,  al®  den  mit
ihren  Anträgen  abgewiejenen  Gemeindeverwaltungen  dag  Recht
der  Beichwerde  an  die  fal.  Kreisregierung  R.  d.  %.  freifteht,
welche  bei  der  Diftriktsverwaltungsbehörde  jchriftlich  eingereicht,
oder  zu  Brotofoll  gegeben  werden  fann.

Ausländer,  welchen  der  Aufenthalt  in  einer  Gemeinde  auf
Grund  des  Art.  45  des  Gejeges  unterjagt  ift,  fünnen  von  der
DijtriktSverwaltungsbehörde  für  die  Dauer  des  Mufenthaltsverbote3
  aus  dem  Königreiche  weggewiejen  werden.

Sn  allen  Fällen  erjtrecdt  fid)  dieusweiung  nur  auf  Diejenigen
  PBerjonen,  gegen  welche  ein  gejeßlicher  Ausweijung$-grund
  vorliegt,  vorbehaltlich  ihrer  civilrechtlichen  Folgen.

Durch  dag  Gejeb  über  Heimat,  Verehelihung  und  Aufenthalt
  ift  Art.  81  und  52  Abj.  1  des  B.-St.-G.-B.,  Dann  Art.
391  Ziff.  8  des  St.-©.-B.  aufgehoben.

Die  am  1.  September  1868  bereit3  erworbenen  Heimatrechte
  find  nad)  den  bisherigen  Bejtimmungen  zu  beurtheilen.

8.  38.
Dienfibotenwefen.

a)  Verhältniß  zwifhen  Dienftherrn  und  Dienjtboten.


Die  Regelung  der  gegenfeitigen  dienftlihen  Werhältnifje
der  Dienitherrichaften  und  ihrer  Dienjtboten  ift  dem  freien
Vebereinfommen  unter  denjelben  überlaffen,  Streitigfeiten,
welche  fich  auf  Ddieje8  Vertragsverhältniß  beziehen,  gehören
zum  Wirfungsfreis  der  Stadt-  refp.  Yandgerichte.  (Gericht2-vers.
  Gel.  vom  10.  November  1861  Art.  8  Ziff.2  und  Brozeßordnung
  vom  29.  April  1869  Urt.  6  Ziff.  2.)

Wo  Berträge  über  einzelne  Bunkte  nicht  abgejchlofjen
        <pb n="346" />
        332  11.  Abth.  $.  38.  Aienfihotenwefen.

 

wurden,  gelten  namentlich  Hinfichtlich  der  Ein-  und  Austrittsund
  der  Kündigunggzeit  die  örtlichen  Objervamzen  jowie  die
Beitimmungen  der  Dienftbotenordnung  vom  2.  Dat  1781  mit
den  durch  Minifterialrefeript  vom  21.  Dezember  1858  herbeigeführten
  Modifikationen;  die  einfchlägigen  Beitimmungen  find
jedem  Dienftbuche  vorgedrudt  und  fann  darum  deren  Anführung
  bier  umgangen  werden.

b)  unzeige  des  Ein-  und  Austritt  von  Dienftvien.


Die  Pflicht  zur  Anzeige  des  Ein-  oder  NAustritt8  von
Dienftboten  ift  nad)  Art.  215  des  Polizeiftrafgejegbuches  von
der  Erlafjung  von  diftrilt3=  oder  ortZpolizeilichen  Bejtimmungen
hierüber  abhängig  gemadt.

Wo  in  Diefer  Beziehung  diftrift3-  oder  ort3polizeiliche
Beitimmungen  bis  jebt  nicht  ergangen  find  werden  die  Bürgermeifter
  gut  thun,  wenn  fie  die  Erlaffung  ortspolizeilicher
Soriöriften  anregen.  Namentlich  dürfte  in  diefer  Weije  vorzu-Ichreiben
  fein:

1)  daß  jede  Aufnahme  oder  Entlaffung  eines  Dienftboten
jofort  dem  Bürgermeifter  anzuzeigen  fei  unter  Aushän-Digung
  des  Dienftbuches  zum  Zwed  des  Eintrags  des
Eintritts,  oder  der  Beitätigung  des  Austritt3  aus  dem
Dienite,

2)  daß  ferner  das  Dienftbuch  während  der  ganzen  Dienftzeit
  ın  Verwahrung  der  Dienjtherrichaft  bleiben  mülje,
was  Fälfchungen  oder  Mißbrauch  der  Dienftbücher,  dann
das  heimliche  Meiterverdingen  von  Seite  der  Dienftboten
  verhindert,

3)  Daß  der  VBürgermeilter  zum  Zwed  einer  fortwährenden
Ueberficht  der  Dienftboten  feiner  Gemeinde  ein  fortlaufendes
  Verzeichniß  der  in  der  Gemeinde  dienenden  Dienftboten
  zu  führen  habe,  wie  daffelbe  jchon  bisher  eingeführt
  gewesen  ift.

Ein  Formular  für  foldhe  Dienjtbotenregifter  liegt  unter
Nr.  102  bei.

Alljährlih  an  Lichtmek  kann  ein  neued  Negifter  für  das
folgende  Kahr  angelegt  werden.

Sn  die  Aubrif  Bemerkungen  würden  fi)  vorzüglich  Die
Notizen  über  die  Urlache  des  Dienftaustritte®  im  Laufe  bes
Dienftjahres,  über  Belohnungen,  Auszeichnungen  und  er.
Isttene  Beltrafungen,  jowie  über  andere  bemerfenäwerthe
        <pb n="347" />
        HI.  Abth.  S  38.  Bienfibotenmefen.  333

 

Umftände  eignen,  welche  in  feine  der  übrigen  Rubrifen  paffen.
Neben  dem  Specialregijter  für  die  einzelnen  SXahrgänge  würde
ein  allgemeines  alphabetifches  Namensregifter  über  alle  Dienftboten
  mit  Hinweifung  auf  den  Jahrgang  und  die  fortlaufende
Nunmer  anzulegen  und  bejtändig  fortzuführen  fein.

c)  Beihwerden  gegen  Dienftboten  oder  Dienftherridhaften.


Der  Bürgermeister  hat  die  Verpflihtung,  den  DBefchwerden
  der  Dienjtherrichaften  über  ihre  Dienftboten  wegen
  Ungehorfamg,  Leichtfinng,  Grobheit  u.  dergl.  jowie  den
Beichwerden  der  Dienftboten  über  ihre  Dienjtherrichaften  wegen
  Mißhandlung,  Abhaltung  vom  Bejuc  des  Gottesdienites  zc.
dur  Abmahnung  und  Warnung  möglichit  abzuhelfen.

d)  Bolizeilidh  Krafbare  Uebertretungen  in  Bezug
auf  das  Dienftbotenwefen.

Ueber  die  polizeilich  jtrafbaren  Uebertretungen  der  Dienftboten
  und  Dienftherrichaften  enthält  außer  dem  Art.  215  nod)
Art.  214  de3  Volizeijtrafgefegbuches  eine  Reihe  von  Beftimmungen.


Dienftboten,  welche  widerrechtlih  den  Antritt  oder  Die
Tortlegung  des  Dienftes  verweigern,  müljen,  wenn  der  Dienjtherr
  oder  defjen  Stellvertreter  Died  beantragt,  ihrer  Dienjtberrichaft
  zwungsweife  vorgeführt  werden  und  hat  die  Vorführung
  durd)  die  Orts-  oder  die  DiftriktSpolizeibehörde  zu  erfolgen,
  je  nachdein  der  Antrag  bei  der  einen  oder  der  andern
geitellt  worden  ift.

An  eine  beftimmte  Frift  ift  die  Antragftellung  auf  NRüdfieferung
  nicht  gebunden,  dagegen  muß  ein  allenfalljiger  An
trag  auf  Beitrafung  eines  foldhen  Dienftboten  binnen  14  Tagen
  nad)  verübter  That  beim  Vertreter  der  Staatsanmwaltichaft
eingebracht  werden.  (Art.  214  des  Bol.-St.-&amp;amp;.-B.  und  BO.
vom  24.  uni  1862,  Neggsbl.  ©.  1418.)

Weitere  Strafbeitimmungen  beftehen  :

a)  gegen  unbefugte  Beherbergung  von  Dienftboten  ohne  Xegitimationsurfunden
  (PBol.-St.-&amp;amp;.-B.  Art.  85),

b)  gegen  wifjentlihe  Dingung  eines  bereit3  verdungenen
Dienjtboten  für  die  nämliche  Zeit  und  Verweigerung
der  Zeugnißausftellung  an  einen  entlajjenen  Dienttboten
obwohl  von  Seite  des  VBürgermeifterd  eine  Aufforderung
        <pb n="348" />
        334

I.  Abth.  8.  38.  Bienfihotenmefen.

 

biezu  an  den  Dienftherrn  ergangen  ift,  (Bol.-St.-G.-B.
Art.  216),

c)  gegen  Dienftherrfchaften  und  Dienftboten,  welche  bei  Eind)



f)

gehung  eines  Dienftvertrages  unfittlide  Bedingungen
feftiegen  oder  Scheindienfte  abjchließen,  (Art.  217),
gegen  gewerbsmäßige  Dienjtbotenverdingung  ohne  DBewilligung,
  wenn  eine  jolche  durch  ort3polizeiliche  Vor
Ichrift  gefordert  ift,  und  gegen  Weiterverdingung  bereits
verdungener  Dienjtboten  durch  Gefindeverdinger,  (Bol.-&amp;amp;t.-.:93.
  Art,  218),

gegen  Dienftherrichaften,  welche  ihren  Schulpflichtigen
Dienjtboten  den  Tefuchh  von  Wirthshäufern  ohne  gehörige
Aufficht  oder  den  Bejucd)  von  öffentlichen  Tanzunterhaltungen
gejtatten,  fowie  gegen  Dienftboten,  welche  noch  die  Sonntagsichule
  befuchen  und  gegen  da8  Berbot  ihrer  Dienftherin
  oder  Angehörigen  Wirthshäufer  oder  öffentliche
Zanzpläke  bejuchen  (Bol.-&amp;amp;t.-G.-3.  Urt.  99),

gegen  Dienjtherrn,  welche  ohne  genügende  Entjehuldigung
beharrlicy  unterlaffen,  ihre  jchulpflichtigen  BDienftboten
zun  Schulbejuch  anzuhalten,  obgleich  fie  von  der  Ort$-Ichulbehörde
  deswegen  bereits  in  eine  Geldftrafe  verfällt
und  vom  Bezirksamt  verwarnt  worden  find  (Bol.  -  ©t.=G.-8.
  Art.  107),

g)  gegen  Dienjtboten,  welche  wiljentlich  an  einem  anjtedenden

  Uebel  leiden  und  mit  Verheimlicjung  desjelben  fid)
verdingen,  oder  wenn  fie  im  Dienfte  von  einem  jolchen
befallen  werden,  jolches  ihrer  Dienftherrichaft  verheimlihen,
  (Bol.-&amp;amp;t.-&amp;amp;.-B.  Art.  120),

h)  gegen  Dienftherren,  welche  zum  Ywed  einer  Täufchung

e)

in  einen  Dienftbuche  etwas  Unwahres  bezüglich  Der
Dienit  =  und  Arbeitszeit  de8  Buchinhabers  bezeugen,
lowie  gegen  Fälfchung  von  Dienftbotenbüchern  überhaupt.
(St.-Gel.-B.  Art.  180.)

xnı  den  Fällen  des  Art.  284  —  287,  345  des  Straf:
gefeßbuches  ,  dann  Art.  18,  144,  145,  Ziff.  4—6  und
166  des  PBolizeiftrafgefegbuches  find  die  Dienitherrichaften
  für  die  Handlungen  oder  Unterlaffungen  ihrer  Dienftboten
  verantwortlid).

Dienstbotenbüder.

Alle  Dienftboten  haben  Dienftbotenbücher  zu  führen  und

find  die  in  denfelben  eingetragenen  Seugmälle  der  Dienftherr-Ichaften

  jedesmal  vom  WBürgermeijter  zu

ejtätigen.
        <pb n="349" />
        II.  Abth.  8.  89.  Biktualicnpolizei,  335

 

f)  Zwang  zum  Eintritt  in  einen  Dienft.

Die  Befugniß,  junge  arbeitzfähige  Leute  im  Allgemeinen
um  Eintritt  in  einen  Mtändigen  Dienft  zu  zwingen,  tft  ben
Boligeibehörben  nunmehr  entzogen,  inbeffen  fünnen  jie  verlangen,
  daß  arbeitsfähige  Perjonen,  welche  binnen  Yahrezfrift
von  der  Armenpflege  Unterjtügung  beanjprucht  oder  bezogen
Anben,  oder  wegen  Landjtreicherei,  Betteld  oder  gewerbsmäßiger

nzucht  geftraft  worden  find,  oder  unter  PBolizeiaufficht  Sieben
oder  geitellt  werden  fünnen  und  nicht  darzuthun  vermögen,
daß  Sie  fich  auf  erlaubte  Weife  ernähren,  bei  Strafvermeidung
innerhalb  einer  angemefjenen  Frift  entweder  in  einen  Dienft
treten,  oder  fich  einer  ihren  Kräften  angemeffenen  Arbeit  widmen.

Aus  Art.  6  im  gulenmenhatt  mit  Art.  29  de3  Arınengejetes
  vom  29.  April  1869  wird  die  Befugniß  des  Armenpflegichaftsrath
  abzuleiten  fein,  unter  Umftänden  den  Eintritt
  beftimmter  Berjonen  in  einen  Dienft  zu  verlangen.

Die  Auffiht  auf  das  Dienftbotenweien,  die  Anzeige  von
Mebertretungen  der  Dienjtboten,  die  Ermunterung  derfelben
zum  Tleiße  und  zur  Sparjamfeit,  namentlich  zur  Benüßung
der  Sparfafjen,  gehört  zum  Wirkungsfreis  des  Bürgermeitters
und  er  fann  fich  hierin  ein  um  fo  größeres  Verdienft  eriverben,
  als  feine  Bemühungen  mwejentlich  dazu  beitragen  werden,
den  überall  auftauchenden  Klagen  über  unbrauchbare  Dienftboten
  abzuhelfen  und  den  Uebergriffen  der  lebteren  einen
Damm  entgegenzufeßen.

g)  Belohnung  langjähriger  Dienfte.

Für  langjährige  treue  Dienftleiftung  landwirtbichaftlicher
Dienftboten  werden  äbreig  bei  Gelegenheit  de3  Gentrallandwirthfchaftsfeftesg
  in  München  PBreife  ausgetheilt..  Die  Form
für  Breisbewerbungen  wird  jährlich  in  den  Kreisamtsblättern
befannt  gegeben.

h)  Unterftügung  hilfsbedürftiger  Dienftboten.

Ueber  die  Unterftügung  hHilfsbedürftiger  und  die  Berpflegung
  erfrankter  Dienjtboten  fiehe  den  Paragraphen  40.

8.  39.
Yiktualienpolizei.
Eine  wichtige  Aufgabe  des  Bürgermeifters  ift  die  Obforge,
        <pb n="350" />
        336  II.  Abth.  $.  89.  Miktualienpolizei.

 

daß  die  Lebensmittel,  welche  zum  Berfaufe  fommen,  von  guter
Beichaffenheit  find  und  Fein  Mangel  an  folchen  eintrete.

ır  legterer  Beziehung  ift  durch  die  gejegliche  Freigabe  des
Handel  mit  Vieh  und  Getreide,  mit  inländijchen  Bodenerzeugniffen
  und  Robjtoffen,  fowie  mit  den  gewöhnlichen  den  Gegen-Itand
  des  Wochenmarktverfehrs  bildenden  Lebensmitteln  vorgejorgt,
  bezüglich  Dejjen  der  Biürgermeifter  übrigens  die  Einjaltung
  der  nad)  Art.  202  des  B.-&amp;amp;t.-G.-B.  allenfalls  erlaf-Henen
  ortspolizeilichen  Vorjchriften  über  den  Marktvertehr  und
den  haufirweijen  Verfauf  von  Marktgegenjtänden,  dann  der  Bejtimmungen
  über  den  Auftauf  im  Umberziehen  (j.  $.  35  oben)
zu  überwachen  hat.

a)  Viftualienvijitationen.

Was  die  Objorge  für  eine  entjprechende  Dualität  der  verfäuflichen
  Lebensmittel  und  den  Schub  des  Publifum  gegen
Fälfchungen  and  Uebervortheilungen  beim  Anlauf  derjelben  betrifft,
  hat  der  Bürgermeifter  die  Verpflichtung,  periodifche
Bilitationen  in  den  DVerfaufslofalitäten  der  einfchlägigen  &amp;amp;ewerbtreibenden
  jowohl,  al  an  den  öffentlichen  WVerfaufspläßen
vorzunehmen,  weldye  fich  zugleich  auf  die  Vilitation  der  Maße
und  Gerichte  und  vie  Einhaltung  der  Taren,  wo  folche  nod
beftehen,  zu  erjtreden  haben.

sinden  fich  bei  diefen  Bilitationen  verdorbene  oder  gejundheitsfchädliche
  Nahrungsmittel  vor,  3.  B.  unreifes  Obit,  unreife
Kartoffeln  2c.,  jo  find  diejelben  mit  Befchlag  zu  belegen  und
mit  der  Anzeige  hierüber  an  den  Staatsanwaltsvertreter  .einzujenden.


Einer  bejonderen  el.  it  der  Verkauf  von  Trod,  Mehl,
Sleiih  und  Bier  zu  unterftelfen,  bezüglich  welcjer  Nachjtehendeg
in’3  Auge  zu  fallen  ift:

1)  Brod  und  Mepl.

Die  bisher  für  Brod  und  Mehl  beitandene  Taxe  ift  durd)
die  BO.  vom  18.  Sept.  1869  (Negg3.-Bl.  S.  1705  ff.)  aufgehoben
  indeffen  it  den  DijtriftSverwaltungsbehörden  Die  Be
fugniß  ertheilt,  in  einzelnen  Orten,  in  welchen  ein  Bedürfniß
hiefür  bejteht,  für  diejenigen  Brodgattungen,  welche  von  den
minderbemittelten  Bolfsflaffen  vorzugsweile  gefauft  zu  werden
pflegen,  die  Tarirung  nach  den  bisher  beitandenen  Tarifen  big
auf  Weiteres  fortzujeßen.

Sn  bejonderen  Fällen  find  die  Kreisregierungen  8.  d.  %.
        <pb n="351" />
        IL  Abıh.  8.  39,  Riktnalienpoltzei.  337

 

ermächtigt,  die  vorübergehende  Wiedereinführung  der  polizeilihen
  Tarirung  jfämmtlicher  oder  einzelner  Brodgattungen
in  dem  ganzen  Regierungsbezirfe  oder  in  einzelnen  Cheilen  de3-felben,
  vorbehaltlich  des  Bejchwerderecht3  der  Betheiligten,  Yvel«
che?  auch  bei  Fortführung  der  Tare  durch  die  Dijtriktöverwaltungsbehörde
  Pla  greift,  zu  verfügen.

Wo  nach  diefen  Grundfähen  eine  Tarirung  des  Brodes
Dandel  erfolgt  diefelbe  auf  Grund  der  ermittelten  Getreide»
preife.

Scjeinverträge  oder  unwahre  Preisangaben  in  Bezug  auf
©etreidefäufe  zum  BZwede  der  Erzielung  einer  höheren  Tare
und  die  wifjentliche  Mitwirkung  zu  jolchen  find  nad)  Art.  201
des  B.-St.-&amp;amp;.-B.  ftrafbar.

Durd)  ortSpolizeiliche  Vorfchrift  fönnen  Bäder,  Brodund
  Mehlhändler  verpflichtet  werden,  die  von  der  Diftriktsverwaltungsbehörde
  feftgejtellte  Tare,  oder  wo  eine  jolche  nicht
beiteht,  die  Preije  ihrer  Verfaufsgegenjtände  an,  oder  in  ihren
Gewerbälofalitäten  auf  eine  fiir  die  Käufer  fichtbare  Weife  anzufchlagen.


Wollen  diefelben  die  von  ihnen  angezeigten  Breije  überjhreiten,
  oder  gegen  ortSpolizeiliche  Borfchrift  eine  Srhödung
ihrer  Breije  eintreten  lafjen,  jo  haben  fte  wenigjtens  3  Tage
vorher  der  Drt3polizeibehörde  hievon  Ylnzeige  zu  machen,  oder
deren  Bewilligung  zur  früheren  Uenderung  der  Breife  nachzu=Juchen.
  8.8.0.8.  rt.  198.)

Der  Brodbeihau  ıjt  alles  Brod  unterworfen,  welches  in
den  Häufern  und  Xäden  der  Bäder  und  anderer  zum  Brodverfauf
  berechtigten  Gewerbäleute,  auf  dem  Marfte  oder  jonjtigen
öffentlichen  Blägen,  oder  in  Brodhäufern  zum  Verlauf  auögejegt
  wird.  Gleiches  gilt  von  den  Brodvorräthen,  welche  im
öffentlichen  Wirth3  =  und  Gafthäufern  zum  Verbrauche  oder  an
Boten  zum  Berbringen  in  andere  Gemeinden  abgegeben  werden.

Die  Brodbeichan  ift  ftet3  unvermuthet,  aljo  nicht  an  gewillen
  Tagen  und  nicht  im  gleichen  Turnus  bald  am  frühen
Morgen,  bald  Später  vorzunehmen  und  je  nach  den  Iofalen
Badzeiten  in  der  Art  zu  bemefjen,  daß  abmwechlungsweife  bald
dns  frühere,  bald  das  Spätere  Gebäck  unterjucht  werden  fann.

Durch  ort3polizeiliche  Sorioeift  (Art.  200  de8  B.-St.-G.-3.)
fann  angeordnet  werden,  daß  die  Bäder  beftimmte  Gattungen
von  Brodmwaaren  mit  bejtimmten.  gehen  verjehen,  welche  über
den  Verfertiger  Auskunft  geben,  und  daß  von  denjelben  bejtimmte

Stadelmann,  Hdb,  für  Lanpgemeindeverwaltg.  5,  Aufl.  22
        <pb n="352" />
        I.  Abt.  8.  39.  Nikkunlienpolisei,

338

Brodwadren  näc)  det  herfünunlichen  oder  polizeilich  Feftgefeßten
Gewichtsgrößen  Atögebaden  werden.

To  Sole  Voriähriften  beftehlen  ift  zuwörderft  die  Einhaltung
  Diefer  zu  controliren,  hierauf  die  Dualität  der  Brodes,  zur
weldjent  Zivede  ver  Dürgermeifter  beanfpruchen  Tann,  daß  eins
zelne  von  ihım  zu  bezeichnende  Stüde  aufgejchnitten  werden.

Ueber  Nadjwiegung  der  einzelnen  Brodforten,  welche  übrigens
nunmehr  nur  da  Stattfinden  faıın,  wo  ausmahmzweife  ette  Xarxe
Teftgefeßt  ift,  oder  wo  die  Bäder  nad)  den  Gewicht  verfaufen,
oder  nach  beftimmten  Gewichtsgrößen  baden  mitffen,  beftchen  in
den  einzelnen  Kreifen  oberpolizeiliche  Vorjchriften,  welche  fic)
in  den  verichievenen  Sreisamtsblättern  abgedrudt  finden  (in
Oberfranken  im  Kr.-A.-Bl.  von  1858  ©.  151)  und  welde
meiltens  in  nachjtehenden  Säben  übereinftimmen  ;

a)  alles  nicht  vollfommen  ausgebadene  over  nicht  aus  Der
gehörigen  Mehlgattung  bereitete,  der  Gefundheit  ivgendwie
  Schädliche  Brod  ift  ohne  Rücdficht  auf  das  Gewicht
wegzunehmen  und  an  den  Stantsanwaltsvertreter  eitufenden,


b)  dns  der  polizeilichen  Tarirung  unterftellte  oder  aus  an
deren  Grimpden  feinen  Gewicht  nach  zu  wnterfichende
Brod  ift  in  der  Art  zu  wiegen,  daß  von  fleineren  Brodorten,
  Semmeln  oder  Zaiblein  ftet3  mehrere,  etiva  6—8
Stüd  zufanmenzunchmen  find,  wobei  die  einzelnen  Stüde
nicht  ausgeficht  werden  dürfen,  Tondern  zu  nehmen  find,
wie  fie  zur  Hand  Liegen;  größere  Brodforten  werden
einzeln  getvogen,

c)  bei  allen  folden  Brodforten  hat  in  der  Regel  eine  Wegnahme
  wegen  Mindergewichts  nur  dann  ftattzufinden,
wern  dasfelbe  an  der  ganzen  gewwogenen  Duantität  Toferne
fie  1/,  Pfo.  oder  darunter  beträgt  über  2  Xoth,  foferne  fie
mehr  ala  1,  Bid.  beträgt,  über  1  Loth  vom  Pfunde
austmacht.  |

Beträgt  der  Gewichtabgang  weniger,  jo  Hat  ich  der
Bürgermeifter  auf  die  Aufzeichnung  und  Anzeige  zu  dbe-Ihränfen.


d)  Sit  das  Brod  über  24  Stunden  alt,  fo  ift  eine  Himvegnahnie
  wegen  Gewichtabgangs  exit  danı  begriindet,  wenn
Diejer  des  zweifache  des  bei  c  erwähnten  Mlgangs  beträgt

e)  Bei  Brod,  meldjyes  über  zwei  Tage  alt  ift,  fol  eine
an  ang  bezüglich  des  Gewichtes  nicht  mehr  ftatt
nDdent.
        <pb n="353" />
        1.  A6tH.  8.  39.  Hiktunlienpolizei,  339

 

Die  Aufzeichnung  über  das  Ergebniß  der  Gewichtcontrole
np  umter  vergleithender  Angabe  des  vegulirieh  Gewichtsfates
immer  die  fpeciellen  Abwägungen  und  die  bei  jeder  derjelben
borgefundenen  Abgänge  van  die  Anzahl  der  ftattgehabten  Abwägungen,
  bet  welchen  fic)  fein  Abgang  gezeigt  hat,  enthalten.

Die  Verweigerung  der  Brodabgabe  der  Bäder  folange  der
Borrath  reicht,  ift  nach  Art.  199  Abf.  1  des  B.-St.-6.-B,.,
3  eh  atentiebung  des  Brodes  nad)  Art.  131  Abi.  1  Hif.
2  1trafbar.  |

Mehlvoilitationen  haben  bei  allen  Gewerbtreibenven  ftattzuzufinden,
  welcde  ven  Mehlhandel  treiben,  mithin  auch)  bei  den
Mehl  verfaufenden  Milllern,  bei  welchen  aud)  die  Einhaltung
der  allenfall3  beftehenden  ortSpolizeilichen  VBorjchriften  über
Keinlichkeit  in  den  Mühlen  (B::-©t.-G.:B.  Art.  132  Abf.  2)
zu  überwachen  ist.

Verdorbenes,  oder  der  Gefundheit  aus  einem  andern
Grunde,  3.  B.  in  Folge  Fälfhung,  Tchäöliches  Mehl  ift  mit
Beichlag  gu  belegen.

Dei  den  Vilitationen  der  Mehlhändler  find  aud)  die  Waagen,
Maße  und  Gewichte  derjelben  jorgfältig  zu  unterfuchen  und  uns
En  a  oder  ordnungswidrig  befundene  proviforifch  wegzitnehmen.


Sfeiches  gilt  bezüglich  der  Bäder,  wenn  jie  ihr  Brod
nad)  denn  Gewicht  verfaufen,  oder  eine  Taxe  bejteht.

2)  Tleijd.

Dh  BD.  vom  11.  Mai  1865,  (Regg3.-Bl.  ©.  519),
find  Die  Regierungen  SR.  d.  °%.  ermächtigt,  die  polizeilidhe  Tazirung
  des  Sleifches  für  den  ganzen  Regierungsbezirk,  over  einzelıre
  Theile  desjelben  verfuchsweile  aufzuheben  und  Die  Neguslivung
  der  Breile  des  Tleilches  der  freien  Concurrenz  zu  über-Lafjeri,
  wenn  und  infolange  von  diefer  Maßregel  eine  Gefährdung
  der  Spnterefjen  des.  Bublilums  nicht  zu  beforgen  ift.

Wie  bezüglid)  des  Brodverfaufs,  jo  fann  aud)  für  Den
SSleifchverfauf  Durch  ort3polizeiliche  Vorjehrift  der  Unfchlag  der
feitgejegten  Taxe,  oder  wo  eine  folche  nicht  befteht  der  jerweiligen
  Berkaufspreife  in  den  Werfaufzlofalitäten  Der  Meßger,
dann  die  mindeftens  3  Tage  vorher  dem  Bürgermeifter  zu
eritatteride  Anzeige  von  beablichtigten  Preiserhöhungen  angeprdnet
  werden.  (B.-St.-&amp;amp;.-B.  Art.  198.)

Ausnahnsweise  Tann  der  Bürgermeifter  auf  Anfurhen  die
Erhöhung  der  Preife  noch  vor  Ablauf  diefer  drei  Tage  geftatten,

227
        <pb n="354" />
        340  II.  Abth.  $.  39.  Miktunlienpolizei.

 

Die  Bifitationen  bei  den  Mebgern  und  den  Berfäufern
von  Fleisch  find  in  gleicher  Weife  vorzunehmen,  wie  bei  den
Bädern  und  haben  fih  auf  die  Qualität  des  TFleifches,  Die
Waagen  und  Gewichte  und  die  Neinlichkeit  im  VBerfaufslofale
(B.-St.:©.-3.  Art.  132  Abf.  2)  zu  eritreden.

VBerdorbenes,  oder  gejundheitjchädliches  Tyleiich,  fowie  ungejtempelte
  oder  mangelhafte  Waagen  und  Gewichte  find  wegzunehmen
  und  jammt  der  Anzeige  an  den  StantSanwaltsvertreter
einzufendent.

Um  die  Verbreitung  des  Fleifches  von  Trantem  Vieh  zu
verhindern  ift  nach  Art.  131  des  B.-St.-G.-B.  alles  zur  menfcdlichen
  Nahrung  bejtimmte  Vieh  vor  und  nad)  der  Schlachtung
der  Beichau  durch  vom  Gemeindeausfchuß  bejtellte  verpflichtete
Tteischbeichauer  zu  unterstellen.

Die  in  den  einzelnen  reifen  geltenden  Tleiichbeichanordönungen
finden  fich  in  den  Streisamtsblättern  vom  SXahre  1862  abgedrudt.

Die  von  der  DijtriftSverwaltungsbehörde  auf  Handgelübde
zu  verpflichtenden  ?Fleiichbeichauer  erhalten  fiir  ihre  Bemühungen
  dann  Gebühren,  wenn  die  Schlachtung  nicht  in  den  allgemeinen
  Schlachthäujern  und  nicht  zu  der  in  lebteren  für  Die
Schladytung  beftimmten  Stunden  vorgenommen  wird.

Die  Regelung  der  Koften  ver  Fleiichbeichau  ift  der  gemeindlichen
  Anordnung  innerhalb  der  von  der  Kreisregierung
fejtgeftellten  Marimalfäbe  anheimgegeben  (M.-E.  vom  6.  April
1856  abgedr.  in  den  Kr.-U.-Bl.)

Ueber  da3  Schlachten  von  Bieh  anßer  den  öffentlichen
Schlachthäufern,  die  Schladhtordnung  in  den  lebteren,  den  Berfauf
  von  Fleifch  außer  den  öffentlichen  Schladhtbänfen  und  die
Ordnung  des  Verkaufs  in  den  leteren,  fowie  über  Güte  und
Gewicht  der  Zuwagen,  endlich  über  Neinlichfeit  in  Schlachthäufern
  und  Tyleifchbänfen  können  ort3polizeiliche  Borfchriften
erlafien  werden  (B.-&amp;amp;t.-G.-B.  Art.  200  und  132.)

Ueber  den  Verkauf  von  Wildpret  vergleiche  8.  34  b.

3)  Bier.

Dur  die  AU.  VD.  vom  19.  Mai  1865  ift  die  Biertare
verjuch3weile  aufgehoben  und  fallen  demnach  die  jährlichen
Bilitationen  der  Lagerfeller  fowie  die  Vorschriften  über  die  gejegliche
  Bierjudzeit  und  die  Verhältniffe  zwifchen  Brauern  uud
Br  HmiDen.,  bie  Bilicst  der  W  &amp;amp;

ievon  wird  die  Pflicht  der  Polizeibehörden,  gegen  Täl-Yung
  von  Bier  und  den  Verlauf  und  Belit  gefällchten,  ven
        <pb n="355" />
        nl.  Abth.  8.  39.  Riktualienpolizei.  341

 

dorbenen  oder  gejundheitsfchädlichen  Biere  fortgefeßt  zu  wachen,
nicht  berührt  und  hat  der  Gemeindevorftand  der  Verleitgabe
des  vor  der  bisherigen  gejeglichen  Sudzeit  erzeugten  Bieres
auch  in  Zukunft  befondere  Aufmerkfamtfeit  zuzumwenden,  zu  diejem
Endzwek  gründliche  Vifitationen  vorzunehmen,  gefundheitsfchäd-Iiches
  Bier  mit  vorläufigen  Beichlag  zu  belegen  und  gegebenen
Falls  fofort  bei  der  Diftriftsverwaltungsbehörde  Anzeige  zu
maden,  damit  diefe  ihre  weiteren  Meßnahmen  treffen  fann.

(M,-E,  vom  17.  Dezember  1865,  abgedrudt  in  den  8.-U.-  31.)

Dur  ort3polizeilihe  Vorfchrift  Tann  angeordnet  werden,
daß  Wirthe  die  Preife  ihres  Biereg  in  ihren  Xofalitäten  an«
fhlagen  und  eine  ehren  derfelben  erjt  drei  Tage  nad)  An
zeige  bei  der  Ort3behörde  eintreten  laffen,  foforne  ihnen  von
erjelben  nicht  die  Bewilligung  zu  einer  früheren  Nenderun
ihres  Preifes  ertheilt  worden  ift.  (B.-St.-6.:B.  Art.  198)

Ueber  den  Gewerbsbetrieb  der  Gaft-  und  Echentwirthe
vergl.  8.  35  Ziff.  2  oben.

Was  den  Gewerböbetrieb  der  Bräuer  betrifft  wird  auf
das  Verbot  der  Berwendung  von  Malzjurrogaten,  namentlich
des  jogen.  Traubenzuders  und  de3  in  neuerer  Zeit  in  den
Handel  kommenden  jogent.  MWeißpech8  aufmerkjam  gemacht.

Wenn  beanjtandetes  Bier  verjiegelt  werden  muß,  hat  Der
Bürgermeifter  über  den  Zapfen  und  Spund  Ffreuzweile  gute
Bindfäden  zu  ziehen  und  an  ihren  Endpunkten  mit  Siegellad
unter  Aufdrüdung  des  Gemeindefiegeld  gut  zu  befeftigen,  ebenfo
  auf  dem  Kreuzungspuntte;  das  Verfiegeln  mit  Bapierftreifen,
welches  gewöhnlich  angewendet  wird,  empfiehlt  ji)  defwegen
nicht,  weil  diejelben  in  feuchten  Kellern,  wenn  fie  längere  Seit
angelegt  bleiben,  naß  werden  und  leicht  abfallen  und  fpäter
fwer  nachgewiejen  werden  Tann,  ob  die  Berfiegelung  Durch)
Zufall  zu  Grunde  ging,  oder  durd)  den  Angezeigten  entfernt
worden  ilt.

Das  TFeilbieten  und  der  DVerfauf  efelhafter,  verdorbener
oder  der  Gejundheit  fchädlicher  Nahrungsinittel,  Ehwaaren  und
Getränfe  ift  nah)  Art.  132  des  Pol.-&amp;amp;t.-G.-B.  verboten
und  dürfte  Hiedurdy)  auch  das  früher  beitandene  Verbot  Des
Führens  von  Bierfprigen  und  ähnlichen  nftrumenten  aufrecht
erhalten  fein,  da  die  Führuug  folcher  nicht  nur  für  Viele  Efel
erregend,  fjondern  auch  der  Gejundheit  nachtheilig  ift.

Die  Fälfcdung  verfäuflicher  Nahrungsmittel  oder  Getränte,
oder  die  wifjentliche  FFeilbietung  folder  unterliegt  der  Beitrafung
  nad)  Art.  325  des  St.-&amp;amp;.-B.
        <pb n="356" />
        342  II.  abth.  $.  40.  Armienmefen,

 

Betrügereien,  weldje  durd)  Anwendung  falihen  Blabes
oder  Gewichtes  verübt  werden,  jind  nad)  Art.  316  de3  St.
GB.  zu  Strafen.

nfoweit  die  Brod-,  Szleilcdy  und  Biervifitationen  zu  feiner
Beanftandıng  Anlaß  geben,  kann  über  diejelben  ein  fortlaufen-Des
  nd  geführt  werden,  wo  Dagegen  jtrafpolizeiliches
Einichreiten  veranlaßt  ift,  find  gejonderte  Brotofolle  aufzunehmen
und  ım  Original  an  den  Vertreter  Der  Stantsanwaltichait  obzugeben,
  zugleid)  mit  ihnen  die  allenfall3  mit  Beichlag  belegten
Segenftände.  Fornudlare  zu  folhen  Brotofollen  finden  fich  in
Beilage  103  bis  107.

b)  Einstellung  des  Gewerböbetriebs  von  Bädern,
Wirthen  ıc.

Bäder,  Mebger,  Müller  und  Bierwirthe,  welche  den  Be:
trieb  ihres  Gewerbes  ohne  gemügende  Enticyuldigung  einstellen
ohne  Jolches  wenigjten?  14  Tage  zuvor  der  OrtSpolizeibehörde
angezeigt  zu  haben,  werden  nad)  Art.  199  Ab}.  2  des  B.-St.-®.:3.
  an  Geld  bis  zu  50  geftraft.

Berabredungen  folcher  Gewerbtreibender  zur  Einftellung
ihres  Gewerbes,  um  eine  obrigfeitliche  Verfügung,  oder  deren
Unterlaffung  zu  erzwingen,  oder  an  der  Obrigkeit  Mache  zu
nehmen,  find  den  Strafbejtimmungen  des  Art.  141  des  St.-&amp;amp;.-B.
  unterftellt.

c)  Marftverfehr.

Ueber  den  Verkehr  auf  Märkten,  forte  die  Erlaffung  von
Marktordnungen  |.  die  BD.  vom  25.  Quni  1368  den  Marftverfehr
  betr.  (S.  35  oben.)

Ss.  40.
Armenwefen.

Die  öffentliche  AUrmen-  und  Sranfenpflege  ijt  muunmehr
duch  das  Gejeh  diefes  Betreff  vom  29.  April  1869  (e).-Blatt
  S.  1093  ff.)  geregelt,  welches  an  die  Stelle  der  bisher
hierüber  bejtandenen  Verordnungen,  in$bejondere  der  Berordnung
  vom  17.  November  1816  über  dag  Armenweien  und  des
Sejeges  vom  25.  Suli  1850,  die  Unterftüßung  und  Berpflegung
  hilfsbedürftiger  und  erfrankter  Berfonen  betr.,  getreten  üft.

Nah)  den  Beltinmungen  des  niunmehrigen  Gejehes  ges
Italtet  fi)  diefelbe  folgendermaffen  :
        <pb n="357" />
        U.  Ubtb.  8.  40.  Armenmwefen.  343

 

I.  Allgemeine  Beftimmungen.

Die  Öffentliche  Armenpflege  liegt  vorbehaltlich  der  in  den
Sefeben  vorgeichriebenen  Betheiligung  de3  Staates  den  politichen
  Gemeinden  *),  den  Dijtrift3-  und  Kreis-  Gemeinden  ob.
(Art.  2.)

Aufgabe  der  öffentlichen  Armenpflege  it:

1)  bilfsbedürftige  PBerfonen  zu  unterftüßen,
2)  der  Berarmung  entgegen  zu  wirken.  (Art.  1.)

Als  Hilfsbedürftig  find  nur  Diejenigen  zu  erachten,  welche
fi)  wegen  Mangel3  eigener  Mittel  und  Kräfte  oder  in  Tyolge
cines  befonderen  Nothitandes  das  zur  Erhaltung  des  Lebens
oder  der  Te  Unentbehrliche  nicht  zu  veridhaffen  vermögen.
  (Art.  3.

Die  öffentliche  „Irmenpflege  gewährt  nur  Dei  eviviejener
pillsbevürftigteit  und  nur  dann  Unterftügung,  wenn  der  Hilf3-edürftige

  weder  von  den  zu  feiner  Alimentation  oder  Inter:
jftüßung  rechtlich)  Berpflichteten,  noch  dur)  die  frenvillige  Armenpflege
  die  nöthige  Hilfe  erlangen  fan.  (Art.  4.)

Der  Anfprudy  auf  Öffentlihe  Armenpflege  bejchränkt  fich
auf  die  Gewährung  des  zur  Erhaltung  de3  Lebens  oder  der
Gefumdheit  Unentbeörlichen.

er  öffentlide  Arinen-Ünterftügung  genießt  ift  verpflic)-tet,
  id  nach  Anordnung  der  Organe  der  öffentlichen  Armen
pflege  zu  einer  feinen  Kräften  angemefjenen  Arbeit  innerhalb
Taf  autperhald  einer  Beichäftigungs  =  Anftalt  verwenden  zu
ajjen.  *")

Die  Organe  der  öffentlichen  Armenpflege  find  befugt,  für
die  unter  ihrer  Aufficht  ftehenden  Armenhäufer  und  fonftigen
Anftalten  Haugordnungen  und  Disciplinar-  Strafbeitunmungen
mit  Genehmigung  der  vorgefegten  Behörde  zu  erlaffen.

Die  Handhabung  der  Disciplin  über  die  in  jolden  Urmenbäujern
  oder  Anftalten  untergebracdhten  Berjonen  jteht  nad)
Maßgabe  der  Hausordnung  den  Organen  der  Öffentlichen  Ar:
menpflege  oder  den  Hiefür  Bedienfteten  zu.  (Art.  6.)

Berjonen,  weldye  ungeadjtet  des  Befikes  genügender  Mittel
öffentliche  Arnıen  =  Unterftübung  erlangt  oder  binnen  fünf  Yahren
  nad)  Empfang  folder  Unterjtüßung  em  Bermögen  erwor--*)

  Die  politiihe  Gemeinde  Tann  diefe  ihr  gejetlich  obliegende  Wfkicht
nit  von  fih  weg  auf  eine  Ortsgemende  mwälzen.
**)  Leber  die  in  Weigerungsfällen  eintretenden  Strafen  |,  Art.  44  und
Urt.  30  des  Gejekes.)
        <pb n="358" />
        a44  IL  Wbtbh.  8.  40.  Armenmefen.

 

ben  haben,  welcdjes  ihnen  unbejchadet  der  Sicherftellung  ihres
Lebensunterhaltes  die  Erjapleiftung  ermöglicht,  find  zum  Ers
fage  des  Empfangenen  verpflichtet.

Desgleichen  haben  die  zur  Alimentation  oder  Unterftügung
eines  Hilfsbedürftigen  Berpflichteten  für  die  in  olge  der
Stichterfällung  ihrer  Verbindlichkeit  notbiwendig  gewordene
Öffentliche  Armenunterftügung  Erjag  zu  leijten.

a  Geltendma  ung  eine  Eriabanipruchz  auf  Grund
vorstehenden  Artifel3  ift  diejenige  Armenpflege  oder  öffentliche
Kafje  berechtigt,  welche  den  Aufwand  für  die  Unterftügung  beftritten
  Hat.  (Art.  5.)  *)

Die  Öffentlichen  Armenpflegen,  jowie  die  zur  Arnıen-  Uns
terftügung  verbundenen  öffentlihen  Kaffen  können  aus  dem
Nacjlafje  der  von  ihnen  im  Zaufe  der  lebten  fünf  “Xahre  vor
eingetretenem  Tode  unterjtüsten  Berfonen  vollen  Erjab  für  die
gewährte  Unterftiigung  verlangen,  wenn  nicht  arme  Notherben
vorhanden  find  oder  der  Unterftübte  von  einer  Wohlthätigfeits-Anstalt
  beerbt  wird.  (Art.  7.)

Diefer  Erfaganfpruch  ift  nicht  auf  die  dem  Verftorbenen
während  der  lebten  fünf  Yahre  gewährten  Unterftügungen  be-Ichränkt.
  Ob  die  Notherben  ald  arm  zu  betrachten  find  oder
nicht,  ift  nach  Art.  3  des  Gefehes  zu  beurtheilen.

Alle  auf  die  öffentliche  Armenpflege  bezüglichen  Angelegenbheiten
  (ind  tar=  und  ftempelfrei  zu  behandeln.

Die  Armenpflegen  find  für  Nechtsftreitigkeiten  fraft  des
Gejebez  zum  Armenrechte  zuzulaffen.

Notare  Lönnen  gegenüber  den  Armenpflegen  und  öffentlichen
  Armenfonds  für  Beurkundung  von  Schuldbefenntniffen  und
Biürgichaften  bei  unverzinglichen  Darlehen  aus  Armenfonds
oder  Wohlthätigfeitz  -  Stiftungen,  von  Alimentationg-Verträgen,
von  Bollmachten  und  anderen  einfeitigen  Erklärungen,  für  Augftelung
  von  Zeugnifjen  oder  für  Vornahme  von  Beglaubigungen
  feine  Gebühr  beanspruchen.  (Art.  8.)

11.  Bon  der  örtlidhen  Armenpflege.
a)  Berbindlihfeiten  und  Erjag-Anfjprüce  der
Gemeinden.

sur  den  VBezirk  jeder  politifchen  Gemeinde  bejteht  eine
Örtliche  AUrmenpflege,  deren  Geichäfte  durch  den  Mrmenpfleg-Ihaftsrath
  beforgt  werden.  (Art.  9.)

”)  Conf.  Art.  16  des  Gef.S.  347  unten.
        <pb n="359" />
        H.  Abth.  8.  40..  Anmenmefen,  345

 

Die  Unterftügungspflicht  der  Gemeinde  erftredt  fich  zu«
nächft  auf  die  in  ihr  heimatberechtigten  hilfsbedürftigen  Pere
fonen,  foweit  nicht  diefe  Pflicht  gejetlich  der  Staat?-  oder  einer
  andern  Kaffe  auferlegt  ift.

Unter  den  Vorausfegungen  des  Art.  3  und  4  des  Ge»
feßes  ift  e8  Aufgabe  der  Armenpflege:

1)  den  ganz  oder  theilweife  arbeitsunfähigen  Perfonen  die
ur  Erhaltung  des  Leben?  unentbehrliche  Nahrung,  Kleiung,
  Wohnung,  Heizung  und  Pflege  zu  gewähren,

2)  Kranken  die  erforderliche  ärztliche  Hilfe  nebit  Pflege  und
Heilmitteln  zu  verichaffen  und  insbejondere  Geiftesfrante,

welche  der  nothwendigen  Auflicht  und  Pflege  entbehren,
in  einer  Sfrrenanftalt  unterzubringen,

3)  für  die  einfache  Beerdigung  verftorbener  mittellofer  PBeronen
  zu  forgen,  wober  jedoch  eine  Verpflichtung  zur
Bezahlung  von  Stolgebühren  nicht  befteht,

4)  armen  Kindern  die  erforderliche  Erziehung  und  Ausbil-Dung
  zu  verichaffen.

AUrbeitsfähige  PVerjonen  haben  feinen  Antprud)  auf  öffent-Lice
  Armen-Unterjtügung,  die  Armenpflege  hat  jedoch  aud)
jolhen  Verjonen  in  Fällen  dringender  Not)  die  im  nterefie
der  öffentlichen  Sicherheit  oder  Sittlichkeit  augenblidlihh  unentbehrliche
  Hilfe  zu  gewähren.  (Art.  10.)

Wenn  Dienftboten,  Gemwerbsgehilfen,  Lehrlinge,  Yabritoder
  andere  Xohnarbeiter,  weldje  he  hehe  ihrer  Heimat  im
Dienfte  oder  in  einer  ftändigen  Arbeit  ftehen,  wegen  Erfrane
fung  der  Hilfe  bedürfen,  jo  ift  legtere  nad)  Maßgabe  des  Art.
10,  Abf.  2,  Ziff.  2  von  jener  Gemeinde,  in  weldder  fie  zur
Zeit  der  Erfranfung  im  Dienjte  oder  in  Arbeit  ftehen,  zu  gewähren
  und  zwar  auch  dann,  wenn  fie  in  einer  andern  @emeinde
  wohnen.  *)

Wurde  dieje  Hilfe  während  voller  neunzig  Tage  gewährt
und  dauert  die  Nothiwendigfeit  der  8  fort,  fo  ift  die
Heimatgemeinde  der  erkrankten  Perjon  verpflichtet,  Tebtere  zu
übernehmen  oder  die  weiter  entitehenden  Koften  zu  erfegen.

Die  auf  Serpflegung  hilfabedürftiger  Geiftesfranfer  oder
Gebärender  erwacdjenden  Koften  Hat  die  Heimatgemeinde  vom
Beginn  der  geleifteten  Hilfe  an  zu  tragen.  (rt.  11.)

Außerdem  ift  jede  Gemeinde  verbunden:

1)  den  im  Gemeindebezirfe  befindlichen  Hilfsbedürftigen,

®»)  Ueber  die  Krantentafe  -  Beiträge  folder  Perfonen  f.  Art.  20  des  Gef.
&amp;amp;.  851  unten.
        <pb n="360" />
        346  IL  Abth.  9.  40.  Armenmefen.

 

deren  Heimat  unbefannt  oder  beftritten  ift  oder  deren

Unterftüßiunng  von  der  verpflichteten  Gemeinde  oder  öffentlichen

  Kaffe  verweigert  wird,  die  nothwendige  Hilfe  nach

Diaßgabe  des  Art.  10,  Ab.  2,  Ziff.  1,  2  und  4,  danı

abi.  3,  jo  lange  angedeihen  zu  Laffen,  bi  die  Heimat

oder  die  Unterjtüßungspflicht  amtlich  fejtgeftellt  ift,

2)  fonftigen  Tsremden,  welcdye  während  ihres  Aufenthalts
in  der  Gemeinde  der  öffentlichen  Hilfe  bedürfen,  Die  unentbehrkichen
  Neijemittel  oder  die  erforderliche  unver-Khreblihe
  Unterftügung  wach  Miafgabe  de  Urt.  10,
Abi.  2,  Ziff.  1  und  2,  dann  Ab}.  3,  zu  gewähren,

3)  für  einfache  Beerdigung  der  im  Gemeindebezirfe  verftorbenen
  mittellofen  Syremden  und  aufgefundenen  Leichen
zu  \orgen,  mobei  jedoch  eine  Verpflichtung  zur  Bezahlung
von  Stolgebüshren  nicht  befteht.  (Art.  12

Der  Gewährung  von  Weitemitteln  ift  ftrenge  zu  prüfen,
ob  der  Bittiteller  jolche  wirklich  auc)  nöthig  hat  und.  ob  ihm
nicht  im  Orte  Gelegenheit  gegeben  ift,  fich  diefelben  durd)  Arbeit
  zu  verdienen,  überhaupt  find  diejelben  im  Gemwährungsfalle
  auf  das  Min  der  äußeriten  Nothwendigkeit  zu  beichräns
fen,  einestheil3  in  Rücficht  auf  Urt.  13  Xbj.  2  des  Gefebes,
anderntheil3  um  nicht  die  Arbeitsicheu  zu  begünftigen.

(M.-»  €.  vom  7.  Anguft  1869,  abgedr,  in  den  Kreißemtsbl,)

Meber  die  Verpflichtung  zur  fofortigen  Anzeige  bei  der
Heimatgemeinde  oder  der  treffenden  öffentlichen  Kafje  im  Falle
der  Unterftüßung  fremder  Hilfsbedürjtiger  fiehe  Art.  31  .ded
Beiches,  Seite  354  und  355  unten.

Tür  Die  auf  Grund  des  Art.  12  geleitete  Hilfe  fteht  den
Seneinden  ein  Erfaganipruch  an  diejenige  inländische  Gemeiube
zu,  welche  nach  Maßgabe  der  Art.  10  oder  11  zur  Unter
jftübung  der  betreffenden  ‘Berfon  verpflichtet  ift.

Diefer  Anjpruch  beichräntt  fi)  auf  den  Erjaß  der  nothwerdigen
  Rojten.

Wird  in  einer  Gemeinde  fremden  Berfonen,  welche  wäh.
vend  ihres  Letten  Wutenthalt3  in  der  Gemeinde  Umlagen  eutr
richtet  haben,  Nranfenhilfe  oder  Unterftügung  zur  Beitreitung
ded  Lebensunterhalt?  gewährt,  jo  tritt  vorbehaltlich  der  Be
ftinnmungen  de3  Urt.  11,  Abj.  8  ein  Erfabanipruch  gegen  Die
Heinatgemeinde  nur  ein,  wenn  und  injoweit  Die  Silfeleiftung
über  vierzehn  Tage  fortgejeßt  worden  ilt.  (rt.  17.)

Die  auf  Grund  der  Art.  11  und  13  des  Gefehed  gegen
eine  inländiiche  Gemeinde  zuläffigen  Erfabanfprüce  Anden  aud)
        <pb n="361" />
        I.  Ast.  8.  40,  Armenmefen,  Jar

 

gegenüber  der  Staat3=  oder  einer  fonftigen  öffentlichen  Kaffe
ftatt,  wenn  diejelbe  nach  den  Gefehen  zur  Unterftübung  der
hilfsbepürftigen  ;Berjon  verpflichtet  ift.  (Urt.  14.)  *)

Die  Zuläffigkeit  eines  Slapanfpruds  gegen  Gemeinden
oder  öffentliche  Staffen  Des  Mslandes  bemißt  fich  nach  den
hierüber  beftehenden  Staat3--Berträgen.  **)

sit  Durch  Tebtere  der  Erfaganfpruch  aunsgefchloffen  ***)  oder
bleibt  defjen  Geltendmahung  ohne  Erfolg,  fo  ift  die  Hilfeleitende
  Gemeinde  berechtigt,  den  nad)  Art.  11  oder  13  begriineten
  Anjpruch  gegen  die  bayerische  Gtaatsfaffe  geltend  zu
marhen.  (Urt.  15.)

Wenn  einer  Gemeinde  neben  den  auf  Gxund  der  Art.  IL,
13,  14  oder  15  zuläffigen  Erfatanfprüchen  auch  ein  Erjapanipruch
  auf  Grund  des  Art.  5  dcs  „ejebes  zufteht,  jo  tt  Diejelbe
  befugt,  die  erfterwähnten  Anjprüche  zunäcjlt  geltend  zu
machen.  Crlangt  fle  Hievurd)  Befriedigung,  fo-  tritt  jene  Gemeinde
  over  öffentliche  Kaffe,  weldje  den  Erjat  geleistet  Dat,
in  Die  nad)  Art.  5  begründeten  Mrfprüche  ein.  (Art.  16.)

Die  Gemeinden  find  verpflichtet,  die  fiir  Die  örtliche  Ar--menpflege
  unerläßlichen  Einrichtungen  zu  treffen.

E3  ift  geftattet,  daß  zwei  oder  mehrere  benachbarte  ©emeinden
  nad)  freier  Ueberemmft  zur  gemeinsamen  Herftellung
diefer  Einrichtungen  fi)  verbinden.

Die  Gemeinden  find  befugt,  Die  Unterftibung,  Beichäfttgung
  und  Erziehung  Hilfsbedürftiger,  fowie  die  Verpflegung
franfer  SBerjonen  im  Wege  freiwilligen  Webereinfonmens  an
andere  Armenpflegen,  Wohlthätigkeitsanftalten,  Bereine  oder
an  geeignete  Brivatperfonen  zu  übertragen  und  zit  Diejem
Bwede  Hilfsbedürftige  vorbehaltlih  der  gejelichen  Bejtim-*)

  |,  Art.  13  des  Heimatgefelises  vom  16.  April  1868.

*#)  f,  die  Eifenader  Convention  vom  11.  Zuli  1853  Weggsbl.  1854
©.  120,  aufßerdent  die  Uebereinkunft  mit  Baden  vom  1.  Nov.  1835,
(DIN.  BOD.-Sammlg.  Bd,  XU.  S.  517),  mit  Heljen  -  Homburg  bom
10.  Auguft  1842  (Döl.  Bd.  XAXVI  ©.  669),  mit  dem  Sönigr.  der
Niederlande  vom  2.  Fehr.  1847  (ebendaf.),  mit  Dänemarf  vom  6.
Dec.  1842  (ebendaf.  ©.  671),  mit  mehreren  Santoıen  der  Schweiz
vom  1.  Sept,  1862  (Reggsbl.  ©.  2175),  mit  St.  Gallen  vom  11.
San.  1865  (Neggsbl,  ©.  Al),  mit  Thurgau  vom  20.  Dec.  1866
(Reggsbl.  ©.  1967),  mit  Hamburg  vom  3.  Mai  1866  (MeggSpl.
©.  535),  nt  der  landgr.  Heffiicgen  Megierung  vom  21.  uni  1865
(Meggsbtl.  ©.  635).

Diez  ift  namentlich  im  den  der  Eifenacdher  Convention  Deigetretenen
Staaten  der  Fall,
        <pb n="362" />
        348  II.  a6th.  8.  40.  Armenmefen,

 

mungen  über  den  Aufenthalt  *)  auch  in  andern  Gemeinden
Des  Königreichs  unterzubringen.

Wußer  den  im  vorjtehenden  Abfah  bezeichneten  Fällen  find
die  unterftühungspflichtigen  Gemeinden  oder  öffentlichen  Kaffen
zum  Crfaße  für  die  von  einer  Brivatperjon  geleiftete  Hilfe
nur  dann  verbunden,  wenn  diefe  jo  Dringend  war,  daß  die  vorherige
  Anzeige  bei  dem  Arnıenpflegichaftsrathe  des  Orts  Der
Hilfeleiftung  nicht  ftattfinden  Tonnte.  |

Der  Erfabansprucd)  erftredt  fid),  infoferne  diejenm  Armene
pflegichaftsrathe  Fein  Verichulden  zur  Laft  fällt,  Yediglid)  auf
die  Entihädigung  für  Auslagen  und  bejondere  Miihewaltung
und  erliicht,  wenn  nicht  innerhalb  längjtens  48  Stunden  nad)
den  Beginne  der  Hilfeleiftung  Anzeige  an  ven  UUrimenpfleg-Ihaftsrath,
  erjtattet  wurde.  (Urt.  17.)

b)  Hilfsquellen  der  örtlihen  Armenpflege.

Die  Mittel  zur  Beftreitung  des  Bedarfs  der  örtlichen  AMrmenpflege
  find  zu  fchöpfen:
1)  euS  den  Nubungen  des  für  Armenzwede  ansgejchtedenen
Gemeindevermögens  (Tokalarmenfonds),
2)  aus  den  ftiftungsgemäß  hiezu  verfügbaren  Nubungen  drtlicdjer
  Wohlthätigfeits-Stiflungen,
3)  aus  den  der  örtlichen  Urmenpflege  Durd)  befondere  Gefete
zugewiefenen  Einnahmen  **),

*)  1.  insbe.  Art.  44.  ff.  des  Heimatgefeßed.

**)  Hierher  gehören  hauptjächlicy  die  nad)  dem  Polizeiftrafgefetbuch  den

Arnienkaffen  des  Orts  der  Betretung  zugewiefenen  2/;  der  Geldftrafen

in  Bezug  auf  Gefundheitspolizei  in  Wohngebänden  (Art.  130),

it  Bezug  auf  Nahrungsmittel  (Art.  131—134).

in  Yezug  auf  die  Auffiht  iiber  Hunde  zc.  (Art.  142),

it  Bezug  auf  Sicherheitspolizei  bei  unterlaffener  Bededung  von  Gruben,
Brummen  und  dergl.  (Art.  147),

in  Bezug  anf  Straßenpolizei  (Art.  159),

in  Bezug  auf  öffentliche  Neinlichfeit  (Art.  163),

in  Bezug  auf  Feuerpolizei  (Art.  176),  |

im  Bezug.  auf  Brandverfigerung  in  der  Pfalz  (Art.  177),

in  Bezug  auf  Markt:  und  Schrannenordnungen,  Biltualienpolizei  zc.
(Art.  203),

in  Bezug  auf  Berwendung  von  Kindern  in  Fabriken  und  Gemerbeit,
(Art.  213),

in  Bezug  auf  das  Dienftbotenmefen  (Art.  219),

in  Bezug  auf  Feldpolizei  (Art.  228),

in  Bezug  auf  die  jagdpolizeilihen  Beftinnmungen  (Art.  229),

ferner  die  eingelangten  Gelder  bei  unbefugten  Sammlungen  (Art.  92),
        <pb n="363" />
        II.  Abth.  8.  40.  Armenmefen,  349

 

4)  aus  den  zu  Ounften  der  Armenpflege  in  der  Gemeinde
bereit3.  rechtmäßig  beftehenden  oder  in  gejeblich  zuläffiger
Meife  einzufiihrenden  örtlichen  Abgaben  für  feierliche  Hoch»
zeiten  in  öffentlichen  Sarah  HE  für  Beranftaltung  öffents
licher  Feierlichkeiten,  Zuftbarfeiten,  Pferderennen,  Miufife
prooduftionen,  Zanzınterhaltungen,  Theatervorftellungen
und  Schauftellungen  aller  Art  *),  |

5)  aus  Dem  regelmäßigen  oder  außerordentlichen  Bufchuffe
der  Gemeinde-  oder  anderer  Öffentlichen  Kafjen,

6)  aus  den  fire  laufende  Ausgaben  bejtiunmten  Schenkungen
oder  VBermächtniffen,  aus  den  zum  Beften  der  Armenpflege
veranjtalteten  Sammlungen  md  Berloojungen,  aus  Erjahs
leiftungen  und  jonftigen  außerordentlicdhen  Einnahmen.

NHeichen  dieje  Einnahnisquellen  nicht  aus,  fo  ift  ver  Mehre
bedarf  nach  den  BVBorfchriften  der  Gemeindeordnung  über  Die
Beitreitung  der  Gemeindebedirfnifje  zu  deden.  **)

die  Zinfen  von  dem  mit  Beichlag  belegten  Bermögen  eigenmächtiger
Auswanderer  (diefer.  vom  27.  Sanuar  1818),
der  nad)  Art.  65  des  Malzauffchlaggefetes  von  16.  Diat  1868  der  Ar«
menlajjfa  des  Bezirks  der  Uebertretung  des  Sejees  zufließende  Strafantheil
  zu  Y/,  der  Geldftrafe,
die  Strafen  megen  Defraundation  der  Sapitalventene  und  Einfommenftener
  (Sefet  vom  31.  Mai  1856),  dann  wegen  Nichtannahme  ver
Mahl  in  den  Priifungsansfchuß  (ebendajelbft),
die  Strafen  wegen  Berfehlungen  gegen  das  Gewerbfteuergejeg  vom  1.  Juli
1856,  dann  Urt,  9  de3  Gewerbsgefeßes  vom  11.  September  1825,
die  Hälfte  der  Strafen  wegen  Uchertretung  der  Beltimmmmgen  über  Nadfelgenbreite
  (Axt.  17  de3  Gef.  vom  25,  Juli  1850),
die  gegen  Gemeindebebienftete  nad)  Art.  167  der  Gemeindeordnung  zZit«
läffigen  Disciplinarftrafen,  foferne  fein  Unterftiigungsfond  für  untere
georöncte  Gemeindebevdicnftete  vorhanden  ift,  fowie
die  gecen  Mitglieder  der  Gemeinde  und  Ortsausichilffe  nad  Art.  165
der  Hemeindeordnung  erfannten  Ordnungsftrafen  wegen  unentjchuldigter
  Berfäumung  der  Sißungen,  und  Die  Strafen  megen  Aus«
bleibens  in  der  Gemeindeverfanmfung  nah  Art.  148  der  ©.-D.
die  von  Winkelagenten  bezogenen  Gebühren  (BO.  vom  18.  Tebr.  1811),
die  Gebilhren  fir  Jagblarten  der  Einwohner  (Gel.  dv.  80.  März  1850),
die  Zinfen  derjenigen  Landanlchen  und  anderer  Balfivfapitalien,  vereint
Eigenthilnter  nicht  miehr  erforfcht  werden  fünnen  (VB.  vom  17.  Novent«
ber  1816,  Art.  60).
*)  Hieher  gehören:  Ä
1)  Die  dem  Armenfond  zugewiejene  Gebiihr  von  24  kr,  für  Lanzmufils
bemwilligungen  nad)  BD.  vom  18.  unit  1862  8.  4,  u
2)  die  allenfalls  eingeführten  örtlichen  Abgaben  flir  die  ortSpolizeiliche
Bewilligung  zur  Veranftaltung  von  Schau=  und  Borftellungen  und
dergl.  nach  8.  11  der  BD.  diefes  Betrefj8  vom  3.  Juni  1868.
*?)  f,  Urt.  44  u,  ff.  der  Gemeindeordnung.
        <pb n="364" />
        350  11.  xbth,  8.  40,  Armieniwefen.

 

Sr  Lamdgemeinden  kann  die  Verköjtigung  der  Armen  aı
die  einen  jelbititandigen  Hanshalt  führenden  Einwohner  in  bejtimmter
  Reihenfolge  nad)  einem  billigen  Maßftabe  libertragen
werden,  wenn  der  Gemeindeausfchuß  und  der  Armenpflegichaftsvath
  übereinftinnnend  für  Diejes  Verfahren  fich  enticjeiden;  da3-felbe
  darf  jedoch  auf  Kinder  bis  zu  vollendeter  Werktagsichul-Diichtigteit
  auf  Tranfe  und  ficherheitsgefährliche  Verfonen  feine

niwendung  finden.  (rt,  18.)

Die  im  Art.  18  des  Gejeßes  aufgeführten  Einnahmen  Der
Aıntenpflege  fließen  in  eine  befonderz  zu  verwaltende-Arımenfaffe,
aus  welcher  Die  der  Gemeinde  obliegenden  Ausgaben  fiir  Armen-3wecde
  zu  beftreiten  find.  *)

Nachhaltige  Meberichüffe,  foferne  fie  nicht  als  Nejerve  bereit
gehalten  werden,  jowie  alle  nicht  zur  Beftreitung  laufender  Au3-gaben
  beftimmten  Schenkungen,  Bermächtniffe  und  jonftigen  Zus
flüffe  find  dem  Grundjtod  einzuverleiben.  (Art.  19.)

c)  Bon  den  Kranfenfafjen  und  Kranfenbeiträgen

Die  Gemeinden  find  berechtigt,  von  den  in  Art.  11  Ab].  1
des  Gel.  (5.345  Ab.  4  oben)  bezeichneten  Verjonen,  jo  Lange
fie  im  Gemteindeßezivk  dienen  oder  arbeiten,  einen  regelmäßigen
Kranfenfaffabeitrag  zu  erheben,  ver  nicht  mehr  al3  3  Tr.  mwüchentlich
  betragen  Darf.

——.Db  Diejelben  Männer  oder  Weiber,  ledig  over  verheirathet,
länder  oder  MirsTänder  find  macht  hiebei  feinen  Unterjchted.

Der  Gemeindeverwaltung  jteht  ed  ‘frei,  auch  in  Der  ©emeinde
  heimatberechtigte  Berfonen,  welche  unter  die  im  Art.  11
Ab.  1  bezeichneten  SKategorieen  fallen  und  im  Gemeindebezirk
dienen  oder  arbeiten,  wenn  fie  weder  einen  eigenen  Haushalt
haben,  noch  bei  ihren  Eltern  wohnen,  zur  Bezahlung  des  obigen
Beitrages  anzırhalten.

Die  Gemeindeverwaltung  Tann  übrigens  pflithtige  Berfonen
unbedingt  oder  auf  Grund  befonderen  Webereimfommmens  mit
anderen  Gemeinden,  mit  Corporationen,  Stiftungen,  Bereinen  oder
Brivatperjonen  von  Entrichtung  der  Krantenkafjebeiträge  befreleıt.

Die  zur  Leiftung  folder  Beiträge  verpflichteten  PBerfonein
erwerben,  jobald  ver  Eintritt  in  das  Art.  I1  Ubf.  1  bezeichnete
Dienft-  oder  Arbeitöverhältniß  bei  der  Gemeindbehörde  ordnungsmäßig
  angezeigt  it,  ein  Recht  auf  Gewährung  der  erforderlichen
  Krankenpflege,  ärztlichen  Hilfe  und  Heilmittel,  fo-*)

  Ueber  die  Derwaltnng.  der  Armenfafle  f.  Art,  33  fi.  des  Gcjetes,
Seite  355  unten.
        <pb n="365" />
        I.  Abth.  8.40,  Kemeinwefen,  351

 

weit  die  SKranfenverpflegung  nicht  länger  aß  9@  Tage  dauert.
(cf.  Art.  11  AbT.  2).

Ueber  die  erfolgten  Anzeigen  hat  der  Birgermeifter  ein
genaues  Negifter  etwa  nad)  Formular  108  ten  zu  führen
und  jtet3  evident  zu  Halteıt.

Die  Srankenfafjebeiträge  fönmen  fir  je  ein  Vierteljahr
voran  erhoben  werden;  die  Dienfthertichaften  oder  Arbeitgeber
  haften  für  ricdytige  Bezahlung  verfelben;  Nücdftände  find
nad)  den  für  Gemeindeumlagen  geltenden  Beftinmungen  beiautreiben.
  *)

Die  Beiträge  fließen  in  die  Armenfaffe  oder,  wenn  Die
Gemeindeverwaltung  c3  vorzieht,  in  eine  gefonderte  Franfenhausfafje,
  welche  danıı  auc)  die  treffenden  LZaften  zu  tragen  Hat.

Die  auf  Grund  des  Art.  20  gewährte  Kranfenhilfe  ericheint
nicht  als  eine  öffentliche  Armenunterftügung.  (Art.  20.)

Unternehmer  von  bedeutenden  induftriellen  oder  gewerblichen
Anlagen,  welche  gleichzeitig  eine  große  Arbeiterzahl  beichäftigei,
fünnen  auf  Antrag  des  Armenpflegichaftsrathes  durch  die  Gemeindeverwaltung
  verpflichtet  werden,  ihren  Arbeitern  die  nöthige
Krankenhilfe  nad)  Maßgabe  des  Art.  11  des  Gefehes  felbft  zu
gewähren.

Soldje  Unternehmer  find  Dann  befugt,  zu  Diejen  Ywede
eine  Kranfenumterftüigungsfaffe  zu  gründen  und  fiir  Diejelbe
Beiträge  von  ihren  Arbeitern  einzuheben.

Sp  lange  die  Unternehmer  ihrer  Unterjtügungspflicht  nad)=foınmen,
  find  ihre  Arbeiter  von  der  Verbindlichkeit,  die  im  Art.
20  erwähnten  Beiträge  zu  Ieiften,  befreit.

Berordiungsmäßige  Beftimmungen  über  Unterbringung  und
Verpflegung  verunglüidter  oder  erkrankter  Eijenbahnarbeiter
bleiben  vorbehalten.

..  Die  einer  Gemeinde  in  Folge  dejjen  etwa  ermwachjenden
Koften  hat  die  betreffende  Eifenbahnbauunternehmung  voll  zu
erfegen.  (Urt.  21.)

d)  Bestellung  des  Armenpflegihaftsrathes.

Der  Arnenpflegjchaftsrath  fol  iu  Landgemeinden  beftehen:
a)  aus  dem  Bürgermeilter,

 

*)  j,  Urt.  48  der  Gemeindeordnung;  Über  die  Verpflegung  der  in  Bergnetten
  befhäftigten  Arbeiter  |.  Art.  167  des  Berggejeies  vom
20.  März  1869,
        <pb n="366" />
        352  IT.  Abt.  $.  40.  Armenmefen,

 

b)  aus  dem  Beigeordneten,

c)  aus  den  von  der  Gemeindeverwaltung  abgeordneten  Gemeindeverwaltungsmitgliedern,


d)  aus  fämntlichen  Pfarrvorftänden  der  Genteinde  und  aus
dem  VBorjtande  der  ifraelitischen  Eultusverwaltung,  wenn
eine  folche  in  der  Gemeinde  befteht,

e)  aus  einer  Anzahl  gewählter  Armenpflegjchaftsräthe,

f)  aus  dem  Bezirksarzt,  wenn  ein  joldher  in  der.  Gemeinde
jeinen  Umtsfib  Hat.

Die  Zahl  der  abzuordnenden  Gemeindeverwaltungsimite
glieder  wird  von  der  Gemeindeverwaltung  feitgejeßt.

Der  Armenpflegichaftsrath  ijt  berechtigt,  fich  Durd)  von  ihm
gewählte  Mitglieder  aus  den  Vorftehern  der  in  der  Gemeinde
beitehenden  Wohlthätigfeitsvereine  zu  verftärken.

Borjtand  des  MArmenpflegichaftsrathes  ift  in  den  Zandgemeinden
  De  viesfeitigen  Bayern3  der  Pfarrvorftand,  und,  joferne
  deren  mehrere  vorhanden  find,  der  dienftältejte  der  Gone
jellion  der  Mehrheit  der  Gemeindeangehörigen.

Die  Stellvertreter  de3  Borjtands  werden  durd)  den  Mrmenpflegichaftsratl)
  gewählt.  (Mrt.  22.)

Nacı  Bollendung  der  ordentlichen  Gemeindewahl  ift  zur
Bildung  des  MArmenpflegfchaftsrathes  zu  fchreiten.  |

Die  nad)  lit.  e  oben  zu  wählenden  AUrmenpflegichaftsräthe
  werden  durch  die  Gemeindeverwaltung  erwählt.

MWählbar  find  alle  volljährigen  märmlichen  Einwohner,
welche  eine  direkte  Steuer  in  der  Gemeinde  entrichten;  auöge-Ihloffen
  von  ter  Wählbarfeit  find  jedoch:

)  Perjonen,  die  unter  Curatel  ftehen  ;

2)  Diejenigen,  weldje  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen
Bergehens  des  Diebjtahls,  ver  Unterfchlagung,  des  Betrug3,
  ver  Hehlerei  oder  Fälfchung  verurtheilt  worden
jind  oder  in  Folge  rechtsfräftiger  WVerurtheilung  wegen
eines  andern  Vergehens  die  im  Art.  28  Ziffer  4  und  5
des  Strafgefeßbuches  bezeichneten  TTähigleiten,  oder  eine
derjelben  verloren  Haben,

3)  diejenigen,  gegen  welche  da3  gerichtliche  Gant-Berfahren
(Falliment)  eröffnet  wurde,  jo  lange  Diejes8  Verfahren
nicht  beendigt  ift,

4)  die  der  altiven  Armee.  und  den  bejoldeten  Stämmen  der
Landwehr  angehörigen  Miilitärperfonen,  ferner  zeitlich  penfionirte
  Offiziere  und  Militärbeamte.
        <pb n="367" />
        LU.  Abth.  S.  40,  Armenmpfen.  353,

 

Az  giltig  gewählt  find:  Diejenigen  zu  erachten,  welche  bei
der  Wahl  die  meijten  Stimmen  erhalten  haben.

Die  Gewählten  werden  durch)  den  Vorstand  des  Armenz
pflegichaftsrathes  auf  Handgelübde  verpflichtet  und  in  ihre
Stellen  eingewiejen,  welche  jie  biS  zur  VBornghme  der  näditen
Mahl  zu  verjehen  Haben.  |

Abgänge  in  vem  Durd)  Wahl  berufenen  Berjonalitande  Des
Armenpflegichaftsrathes  find  fofort  durd)  Neuwahl  zu  erjeker.

Die  Bejtinnmmungen  Des  vorjtehenden  Abf.  3  finden  aud)
auf  Die  Seite  352  Abf.  3  erwähnten  Vereinsvorjtände  Anwendung.
  (Art.  23.)

Den  in  Folge  ihres  Amtes  in  den  Armenpflegschaftsrath
berufenen  Mitgliedern  jteht  ein  Necht  ver  Ablehnung  nicht  zu.

Die  gewählten  Mrmenpflegjchaftsräthe,  jowie  die  Bezirkzpfleger
  Eönnen  Die  Wahl  nr  aus  den  Gründen  ablehnen,  aus
welchen  die  Wahl  zıı  Gemeindeftellen  nad)  Maßgabe  Der  Gemeindeordnung
  abgelehnt  werden  Tann.  ”)  Bezüglich  der  Meberz
nahme  und  Fortführung  diefer  Funktionen,  fowie  bezüglich  der
Disciplin  über  die  Meitglieder  des  Arnenpflegichaftsrathes  finden
  die  Beftinnnungen  der  Gemeindeordnung  analoge  Anmwens
Ding.  (Art.  25.)  **)

Der  Armenpflegichaftsrath  ift  befugt,  einzelne  nad)  Art.  23
Ablah  3  wählbare  Einwohner  al3  Armenpfleger  für  bejtinunte
Bezirke  der  Gemeinden  nufzuftelleıt.

Diefe  Bezirkspfleger,  deren  Funktion  wiverruflid)  ift,  haben
unter  Leitung  Des  Armenpflegjchaftrathes  bei  der  Armenpflege
mitzuwirfen.  (Art.  24.)  |

Die  Weitglieder  des  Armendflegichaftsrathes,  joiwie  Die  Bezivköpfleger
  verjehen  ihre  Stellen  unentgeltlich;  Den  mit  Der
Verwaltung  der  Armenfafje  oder  mit  der  Zeitung  bejonnerer
Anftalten  betrauten  Mitgliedern  Fanır  jedoch  auf  Antrag  Des
Armenpflegichaftsrathes  Durch  die.  Gemeindeverwaltung  ein  entfprechendes
  Honorar  aus  ver  Armenfafe  bewilligt  werben.

Die  Aufnahme  der  fiir.  Die  Armenpflege  und  Deren  Ans
ftalten  erforderlichen  Bedienfteten  erfolgt  durch  Die  Gemeindeverwaltung
  auf  Antrag  des  Armenpflegichaftsrathes  und  unter
Beachtung  der  Sorjöriften  der  Gemeindeordnung.  Dieje  Dedienfteten
  ind  aus  der  Armenkaffe  zu  bezahlen.  (Urt.  26.)  ***)

#)  |.  Art.  174  der  ©.-Ordnnung,  Seite  98  oben.
**)  |,  die  nierte  nd.fünfte  Abtheilung  ber  G.-D.
FR)  f,  die  Art.  72,  73,  77,  123  und  132  der  ©.-D.

Stadelmann,  HdE.  f.  Landgemeindevertwalt,  5.  Anfl,  23
        <pb n="368" />
        354  II.  Abth.  8.  40.  Armenmelen.

 

e)  Wirkungsfreis  Des  Armenpflegjchaftsrathes.

Der  Arınenpflegichaftsrath  vertritt  die  Gemeinde  in  allen
Angelegenheiten  der  öffentlichen  Armenpflege.

Die  Mitglieder  des  Armenpflegihaftsrathes  find  fiir  dei
durd)  Ihuldhafte  Nichterfüllung  ihrer  gejeglichen  Obliegenheiten
oder  durch  Ichuldhafte  Meberjchreitung  ihrer  gefeßlichen  Befugniffe
  verrfachten  Schaden  haftbar.  (Art.  27.)

Der  Armenpflegichaftsrath  ift  insbejondere  verpflichtet:

a)  über  den  Stand  umd  die  Urjachen  der  Armuth  in  der
Gemeinde  fid)  Kenntniß  zu  verichaffen;

b)  in  den  fic)  ergebenden  Einzelnfällen  die  Zuläfligkeit  einer
Unterftüigung  zu  ermittelt.

Alle  öffentlichen  Behörden,  Stiftingsverwaltungen,  Neligionsdiener,
  Aerzte  und  Brivatwohlthätigfeitsvereine  find  verpflichtet,
  dem  Armenpflegfchaftsrathe  auf  Verlangen  die  ihnen
zu  Gebote  ftehenden  und  zur  Xölung  der  oben  vorgezeichneten
Aufgabe  erforderlichen  Aufjchlüffe  zu  ertheilen.  (Art.  28.)

Der  Armenpflegjchaftsrath  bejchließt  über  VBerfagung  oder
Gewährung,  über  Umfang,  Dauer  und  Art  der  Unterjtüßungen
und  regelt  deren  DVerabreidjung.

Er  ijt  berechtigt,  arbeitsfähige  Berjonen,  welche  ungeachtet
ernftlichev  Bemühung  feinen  Erwerb  finden,  durd)  Ermittlung
oder  Anweilung  von  Arbeit  zu  unterjtien.  *)

Unter  feiner  Leitung  und  Auflicht  Stehen  die  Armenhänfer
und  Jonftigen  unmittelbar  aus  der  Armenkaffe  unterhaltenen  Aıts
ftalten.  (Art.  29.)  (ef.  Urt.  6  ©.  343  oben.

Der  Armenpflegjchaftsrath  fan  denjenigen  Berfonen,  weld)e
feinen  allgemeinen  oder  bejonderen  Anordnungen  in  Bezug  auf
die  Ermittlung  ihrer  Hilfsbedürftigfeit,  auf  die  Verabreichung
von  Unterftügungen,  auf  Leiftung  der  ihnen  zugewiejenen  Arbeit
  oner  auf  den  Aufenthalt  in  einer  bejtinmmten  Armenanftalt
ungerechtfertigten  Ungehorfam  entgegenjeßen,  jede  Unterftügung
verjagen,  jo  lange  diejer  Ungehorfam  währt,  (rt.  30.)

Wird  einem  fremden  Hilfsbedürftigen,  defjen  jofortige  Heintweilung
  nicht  zuläffig  oder  nicht  thunlich  ist,  Unterftügung  gewährt,
  jo  hat  der  Armenpflegichaftsrath  beziehungsweife  die
Verwaltung  der  Hilfeleiftenden  Kranfenanftalt  an  den  Armen
pen  der  erjahpflichtigen  Gemeinde  binnen  drei  Tagen

achricht  abzujenden.
**),  Veber  die  Verpflichtung  der  Armenpflege  zur  Unterflütung  Arbeitsfähiger
  in  Füllen  dringender  Roth  [.  Art.  10  des  Armengef.,  S.  345  oben.
        <pb n="369" />
        11.  Abth.  8.  40.  Armenmefen,  355

un  mn  nn  um  m

 

 

m  —  nun  nn

Der  Lauf  diefer  dreitägigen  Frijt  beginnt  mit  den  auf  dei
Anfang  der  Hilfeleiftung  folgenden  Tage.  Sn  den  ällen  Des
Art.  11,  Abf.  2  und  Art.  13,  Abf.  3,  ift  fpäteftens  fünf  Tage
ou  Ablauf  der  dort  fejtgejegten  Zeiträume  die  Nachricht  abzuenden.


sit  die  Staatöfaffe  erfaspflichtig,  jo  muß  Die  vorgejchriebene
  Nad  richt  an  Die  Dijtrift3-Verwaltingsbehörde  der  Hetntat
Des  Hilfsbedürftigen,  ift  eine  andere  öffentliche  Kaffe  erjagpflichtig,
  jo  muß  fie  an  die  gejeblicdhen  Vertreter  diefer  Kaffe  ergehen.
it  Die  Heiniat  unbekannt,  jo  ift  Die  Anzeige  an  die  der  unterftügenden
  Gemeinde  vorgejegte  Verwaltungsbehörde  zu  erftatten.

Wird  die  vorgejchriebene  Frift  verfäunt,  jo  ift  ein  Erjaßanfpruch
  nur  für  die  nach  dem  Tage  der  ergangenen  Nacdhjrichtgeleiltete
  Hilfe  zuläflig.

Die  Geltendmachung  der  Erfasanfprücde  ift  Sadje  de3
Armenpflegichaftsrathes  over  der  Verwaltung  der  Hilfeleiftenden
Anftalt.  (Art.  31.)

Der  Armenpflegihaftsrath  Hat  fir  Herftelung  und  Erhaltung
  aller  zur  Uebung  der  Armenpflege  in  der  Gemeinde  nothwendigen
  Anftalten  und  Einrichtungen  zu  forgen.

Bet  Unternehmungen,  deren  Soften  nicht  au$  ven  laufenden
Einnahmen  der  Armenkaffe  gededt  werden  fünnen,  bei  Einrid)-tungen,
  welche  eine  dauernde  Belaftung  dev  Gemeinde  zur  Folge
haben,  dann  bei  Einführung,  Erhöhung  over  Negulirung  von
Gemeindenmlagen  oder  Abgaben  für  Armenzwede  jteht  dem
Urmenpflegichaftsrathe  nur  die  Anregung  und  Begutachtung,
Die  Sekchlükfathung  aber  den  nad)  der  Genteindeordnung  zus
ftändigen  Organen  der  Gemeinde  zu;  der  Armenpflegichaftsrath
  ijt  jedoc)  zur  Bejchwerdeführung  berechtigt.  (Urt.  32.)  *)

Die  Armenfaffe  wird  Dircch  die  vom  Arnıenpflegjchaftsrathe
aus  feiner  Mitte  gewählten  Mitglieder  oder  dur)  die  nad)
Art.  26  aufgeftellten  Bepdienfteten  verwaltet.

Die  mit  der  unmittelbaren  Verwaltung  betrauten  Berjonen
haften  zunädhjit  für  die  ricdjtige  Erhebung  der  Einnahmen,  für
die  Einhaltung  des  Etat3  und  fiir  die  vorfchriftsmäßige  DVerrechnung
  der  Ausgaben;  jie  find  zur  Leiftung  einer  angemeffenen
Saution  verpflichtet,  wen  diefelbe  nicht  vom  Armenpflegichaftsrathe
  erlaffen  wird.

Der  Armenpflegichaftsrath  ift  befugt,  von  den  Rechnungen

*)  5.  Art.  147  im  Bufammenhalt  ınit  Art.  112,  dann  der  Art,  42  der
Gemeindeordnung.
23*
        <pb n="370" />
        356  I.  Abth.  8.  40.  Armenwefen,

 

der  durch  Die  Gemeindebehörde  verwalteten  Armenfonds  und
Mohlthätigkeitsanftalten  Eimficht  zu  nehmen  und  die  lebteren
nach  vorgängiger  Anzeige  bei  der  Gemeindeverwaltung  Dur
abgeordnete  Meitgliever  befichtigen  zu  Iafjfen,  die  Abftellung
wahrgenommener  Mipftände  zu  beantragen  und  bei  verweigerter
Abhilfe  Beicywerde  zu  führen.  (Mrt.  33.)

Da3  Rehnungsjahr  der  Armenpflege  beginnt  mit  dem
1.  Sanuar  und  endet  mit  dem  31.  Decenber.

Der  Nrmenvflegichaftsrath  Hat  regelmäßig  in  den  lebten
drei  Monaten  jeden  Sahres  einen  VBoranicdjlag  für  das  nächite
Ssahr  zu  entwerfen.  Fir  denfelben  fand  bisher  das  Kormular
Beil.  109  Anwendung.

Diefer  Boranfchlag,  in  weldjen  alle  Einnahmen  und  Yırzgaben
  ver  Armenkfaffe  nad)  möglichit  verläffiger  Wahrjchein-Yichfeitsberechnung
  einzufeßen  find,  ijt  der  Gemeindeverwaltung
zur  Einficht  und  Abgabe  etwaiger  Erinnerungen  mitzuthetlen
und  hierauf  während  14  Zagen  öffentlich  aufzulegen.

Die  Würdigung  der  von  den  Gemeindecollegien  oder  von
Vrivatperfonen  vorgebrachten  Erinnerungen,  jomwie  die  Tfejtjtelung
  des  Boranjchlages  erfolgt  nod)  vor  Ablauf  des  SKahres
durd)  den  Armenpflegschaftsrath,  in  öffentlicher  Sikung.

Werden  Ausgaben  nothwendig,  Die  im  Voranjchlage  nicht
vorgefehen  find,  fo  Hat  der  Armenpflegichaftsrath  in  öffentlicher
Sikung  Beihluß  zu  fallen.

Alle  nicht  ftändig  eingewiejenen  Ausgaben  feßen  einen  bejonderen
  Bejchluß  des  Armenpflegichaftsrathes  voraus,  Ddejien
Borjtand  jedod)  ermächtigt  ift,  ın  dringenden  Fällen  und  ımter
dem  Borbehalt  nadjträglidyer  Genehmigung  Des  Armenpfleg-Ichaftsrathes
  die  erforderliche  Verfügung  zu  treffen.

Sleihe  Ermädtigung  Tann  vom  Armenpflegichaftsrathe
au  andern  Mitgliedern,  ven  Bezirkspflegern  und  den  Leitern
von  Armenanftalten  ertheilt  werden.

—-  Sind  zur  Beftreitung  der  im  Boranichlage  vorgefehenen
oder  nachträglich  beichlofjenen  Ausgaben  außerordentliche  Zus
ichüffe  aus  der  Gemeindelaffe,  neue  oder  erhöhte  Gemeindeums
lagen  erforderlid),  jo  Darf  die  den  Betrag  der  ordentlichen
Dedungsmittel  iberjteigende  Mehrausgabe  erjt  dann  gemacht
werden,  wenn  die  Bewilligung  over  Anweilung  der  nöthigen
Mittel  nad)  Maßgabe  der  Gemeindeordnung  erfolgt  ist.  (Art.  34.)

Die  Rechnungen  für  das  abgelaufene  Sahr  find  jpäteltens
bis  zum  darauffolgenden  erjiten  Mat  zu  Stellen  und
während  14  Tagen  öffentlich  aufzılegen.
        <pb n="371" />
        1.  Abth.  8.  40.  Armenmefen.  357

 

Nacdı)  Ablauf  diefer  I4tägigen  Frilt  find  die  Nechnungen
nebjt  den  etwa  eingefommenen  Erinnerungen  an  Die  Öemeindeverwaltung
  abzugeben.

Die  Prüfung  und  Beiheidung  der  Nehmmmmgen  und  Das
Beichwerderecht  richten  fich  nach  den  in  der  Gemeindeordnung
für  die  Prüfung  und  Befcheidung  der  Gemeinderechnungen  fetgeitellten
  Bejtimmungen.  (rt.  35.)  *)

E3  ijt  den  Mrmenpflegichaftsrathe  geftattet,  Armen  behufs
gerichtliher  Verfolgung  von  WVermögensvechten  Die  erforderlichen
  baaren  Prozeßauslagen  vorzujchteßen.

Den  Mitgliedern  und  den  befonders3  beauftragten  VBollzug3-organen
  des  Armenpflegichaftsrathes,  jowie  den  Bezirkspflegern
fan  der  Eintritt  in  die  Wohnungen  der  unterftüßten  Armen
zu  feiner  Beit  verwehrt  werden.

Wenn  Die  Erziehung  von  Kindern,  fir  weldje  Uitertüßung
  aus  der  Armenkaffe  gewährt  ift,  von  den  Eltern  oder

eren  Stellvertretern  offenbar  vernachläffigt  wird,  fo  fannı  ver
Armenpflegichaftsrath  die  Fortjeßung  der  Unterftügung  davon
abhängig  machen,  daß  folde  Kinder  ihm  zur  Dbefferen  Unterbringung
  und  Erziehung  überlafjen  werden.

Der  Armenpflegicaftsrath  ift  berechtigt,  die  Beftellung
gerichtlicher  Suratel  über  Berjonen  zu  beantragen,  welche  Durd)
Berfchwendung  die  Bejorgniß  begründen,  daß  fie  der  Armen
faffe  zur  Laft  falle  werden.  (Art.  36.)

f)  Sefhäftsgang,.

Der  Armenpflegiaftsrath  faßt  feine  Beichliffe  in  regelmäßig
  fejtgejegten  over  bejonders  anberaumten  Sikungen,  auf
welche  die  Beltimmungen  der  Gemeindeordnung  über  die  Sihungen
  der  Gemeindeverwaltungen  analoge  Anwendung  finden.  **)

Zur  Giltigfeit.  eines  Beichluffes  ift  erforderlich,  daß  mehr
al3  die  Hälfte  ver  Mitglieder  anmwefend  und  daß  dem  Beichfuffe
die  abfolıtte  Stimmenmehrheit  der  anmwefenden  Mitglieder  zugefallen
  ift.  Bei  Stimmengleichheit  entjcheidet  der  Vorfigende.

Die  Leitung  der  GSibungen  und  de3  ganzen  Gejchäftsganges
  gebührt  dem  Worftande,  beziehunggweife  feinem  Stellbertreter.


Bur  Regelung  des  formellen  Gejchäftsganges  Fanıı  ich
der  Armenpflegfchaftsrath  eine  Gefchäftsordnung  geben;  in  :de-*)

  f,  Art.  136  der  &amp;amp;.-D.,  Ceite  53  oben.
*F)  |,  Art.  145  der  ®.-D.,  Site  61  oben.
        <pb n="372" />
        358  IL  Abıb.  8.  40,  Arcmenmefen.

 

zug  auf  Führung  ımd  Bifitation  der  SKafjen,  jowie  auf  Be-Handlung
  des  Necdinungswejens  finden  die  Bejtinmmungen  der
Gemeindeordnung  analoge  Anwendung.  (rt.  37.)  *)

Die  Diftriftsarmenpflege  bildet  eine  Mufgabe  der  Diftriktsgemeinde
  und  nınfaßt

1)  die  Unterftüging  der  mit  Armenlaften  überbirdeten  Gemeinden
  des  Diftrikts,  |

2)  die  Unterhaltung  der  beftehenden  Diftriktsywohlth  ätigfeit$-und
  Kranfenanftalten,

3)  die  Anfammlung  ıumd  allmälige  Vermehrung  eines  De=Jonderen
  DiftriktSarnienfondsg,

4)  die  Errichtung  von  Diftriktsarmenhäufern,  Beichäftigungsanftalten,
  Armencolonieen  und  Siranfenhänfern,  fowie  von
Diftriftsanftalten  zur  Erziehung  armer  verwahrlofter
Kinder,

5)  die  Griimdung  von  Spar=  md  Voricdhußfaflen  ımd  äh
lichen  Anftalten.  (rt.  38.)

Die  unter  1—3  erwähnten  Leiftungen  bilden  gejebliche
Laften  gemäß  Art.  27  md  29  Ubf.  2  des  Gefehes  vun  28.
Mai  1852,  die  Diftriftsräthe  betreffend.

Die  Mittel  zur  Dedung  des  Bedarfs  der  Diftriktsarmeintpflege
  find  zu  Schöpfen:

1)  aus  den  Nutsungen  des  Diftriftsarmenfondg,

2)  aus  den  auf  Gejeh  oder  beionderen  Nechtstiteln  beritheit-Den

  Leiftungen  des  Staats,  des  Kreijes,  einzelner  Gtiftungen,
  Genofjenjchaften,  Gemeinden  oder  anderer  —
juriitiicher  oder  phyfiiher  —  Perjonen,

3)  aus  den  freiwilligen  Zujchiiffen  des  StaatS  oder  des  Kreijes,
  aus  Beiträgen  von  Gemeinden  oder  Privaten,  welchen
  eine  dijtriftive  Einrichtung  befonveren  Bortheil  ges
währt,  endlich  aus  jonjtigen  anßerordentlichen  Einnahmen.

Reichen  alle  diefe  Mittel  nicht  aus,  jo  ift  der  od)  ungedeckte
  Bedarf  durd)  die  DiftriftSgenteinde  aufzubringen.  (Art.  39.)

Die  Belorgung  der  Diftriktsarmenpflege  ,  insbejondere  die
Berwaltung  des  Diftriftsarmenvermögens  und  der  diftriktiven
Armenanftalten  und  Einrichtungen,  findet  nach  den  gejeßlichen
Borichriften  über  die  Behandlung  der  fonftigen  Diftriktsgemeindeangelegenheiten
  ftatt  und  gehört  hiernad)  zum  Wirkfungsfreife
  des  Dijtriftsrathes  md  des  Diftriktsrathsausschufles.

*)  f.  Art,  135,  136  und  157  der  ©.  -D.,  danıı  Eeite  62  fi,  obe‘,
        <pb n="373" />
        II.  Abth.  S.  40.  Armenmefen.  359

 

An  den  treffenden  Sihungen  diefer  Organe  haben  jedod)
die  Bezirksärzte,  jowie  zwei  zu  diefenm  Zmwede  am  Beginn  jeder
Diftriftsrathswahlperiode  auf  die  Daner  verfelben  von  Dem
nen  gebildeten  DijtriltStathsausichuffe  nad)  Stimmenmehrheit
gewählte  felbjtjtändige  Bfarrer  des  Diftrifts  mit  voller  Stimmtberedtigung
  Theil  zu  nehmen.  Bei  Verhinderung  der  Bor
genannten  fünnen  Erfaßlente  zugezogen  werden.  (Art.  40.)

IV.  Srei3-Wrmenpjlege.

Die  KreiSarmenpflege  umfaßt  alle  auf  öffentliche  Arınenpflege
  bezüglichen  Leiftungen,  welche  den  Sreisgemeinden  auf
Grund  gefeßmäßiger  Beichlüffe  ihrer  Vertreter,  oder  auf  Grund
befonderer  gejeßlicher  Bejtinmmmmngen  obliegen,  namentlich  Die
Unterhaltung  und  Begründung  von  Wohlthätigfeit3-  und  Be-Ihäftigungsanftalten,
  Mrmencolonieen,  Sprrenhäufern  nd  andern
Sanitätsanftalten  md  vie  Unterftügung  der  mit  Armenlaften
überbürdeten  DiftriftSgemeinden.

Die  Kreisarmenpflege  gehört  zum  Wirkungsfreis  des  Lands
raths  md  des  Landrathjsausjchufjes  nad)  Maßgabe  des  Landvathsgejeges
  von  28.  Mai  1852  Art.  15  und  33,  weldjes  ©eeg
  aud)  anf  die  Dedimg  des  Bedarfs  der  SKreisarmenpflege
Anwendung  findet.

Der  Landrat  hat  Dei  jeder  feiner  ordentlichen  Yahresverfanınlungen
  (vergl.  Art.  19  des  Landrathsgefehes)  darüber  zu
berathen  und  zu  befchießen,  ob  und  in  welchen  Umfange  eittgeine
  Diftriftsgemeinden  des  Kreijes  al3  mit  Armenlaften  überirbel
  peinen  md  deshalb  einer  Kreisunterftügung  beditrfei.
(Art.  41.

V.  Anfictsredht  md  Zuftändigkeit  der  Stantsbehorden.

Die  drtlihe  Armenpflege  wird  unter  Oberleitung  des
Stant3-Minijteriums  des  Sfnnern  Durd)  die  den  Gemeinden  ıtımittelbar
  vorgejesten  Verwaltungsbehörden  nad)  Maßgabe  der
gejeblichen  Beftinmmmgen  über  Stantsaufficht  in  Gemeindeanges
legenheiten  überwacht.

Die  Betheiligung  der  Staatsbehörden  an  der  Diftriktzund
  Kreisarmenpflege  bemißt  ji  nac  den  Beitimmungen  des
Diitriktsrath3=  und  des  Landrathögejehes.  (Art.  42.)

Streitigfeiten  über  den  Vollzug  des  Armengejehes,  namentlich
  iiber  die  Unterftügungspflicht  des  Stantes,  der  Gemeinden
oder  einer  Öffentlichen  Kalla,  fowie  über  die  nach  Art.  5  Ab].  1
and  Art.  11—17  begründeten  Erjaganfpriüche,  dann  über  die
        <pb n="374" />
        360  II.  Abtn.  8.  40.  Arniehtürfen,

 

auf  den  Art.  20  ımd  21  beruhenden  Verpflichtungen  werden
von  den  Diftriftsveriwaltungsbehörden  in  I.  und  von  den  Kreis»
zegierungen,  8.  d,.  %.  in  UI.  Snftanz  entfchieden,  vorbehaltlid)
deflen,  was  das  elek  über  den  oberjten  Berwaltingsgericht3hof
Beftittimen  witd.

Buftändig  tft:  |

a)  bei  Ansprüchen  gegen  eitte  Gemeinde  die  Diftriftsveriwälstungsbehörde
  verjelben,

b)  bei  Ansprüchen  gegen  eine  atdere  —  juriftiche  oder  phyfiidhe
  —  MWeijon  die  DiftriltSverwaltungsbehötde  jener
Gerteitde,  welche  den  Miriprucd)  erhebt.

Beicäwerden  find  an  eine  unerftredliche  Frift  von  14  Tagen
gebunden.  |  |  |
Die  Verwaltungsbehörden  fünnen  nöthigenfall3  die  Ur-Tunden,
  durch  welche  Schuldigfeiten  feftgeftellt  werden,  volljtredbar
  erklären  und  für  deren  Beitreibung  jorgen.  (Art.  43.)

VI.  Strafbeftimmmmngen,

Perjonen,  welche  öffentliche  Armenunterftügung  genießen,
werden  mit  Arreft  bis  zu  acht  Tagen,  im  Nücfalle  bis  zu  30
Tagen,  beitraft,  wein  fie  entweder:

1)  durd)  ungeziemendes  Benehmen  die  dem  Armenpfleg-Ihaftsrathe,
  einem  Mitgliede  vesfelben,  einen  Bezirkgpfleger
  oder  denjenigen,  von  welchen  fie  im  Auftrage  des
Armenpflegichaftsrathes  Alnojen,  Kleidung  Wohnung,
Kojt  oder  Arbeit  erhalten,  gebührende  Achtung  verlegen,
oder  wenn  fie

2)  Lebensmittel,  ae  Kleidungsitiide,  Heilmittel,
  Arbeitsitoffe,  Werkzeuge  und  vergleichen,  welche  jie
von  Der  Öffentlichen  Armenpflege,  oder  von  einer  öffent-Iijen
  Wohlthätigkeitsanftalt  empfangen  haben,  unbefügt
veräußern  oder  nuthwillig  unbrauchbar  machen.

.  Mit  Arrejt  bi8  zu  14  Tagen,  im  Rüdfalle  bis  zu  30
Tagen,  werden  beitraft:

1)  arbeitsfähige  Berfonen,  weldie  bon  der  Mrmeipflege
Unterftüßung  beziehen,  oder  beanjpruchen,  wenn  fie  die
ihnen  gemäß  Mit.  6  Ab}.  2  oder  Art.  29  Abf.  2  ange- ‚wiejerre

  Arbeit  nicht  verrichten,  |

2)  Aarbeitsfähige  Perjonen,  welche  innerhalb  Kahrezfrift  von
der  Armenpflege  Unterftügung  beansprucht  oder  bezogen
haben,  wenn  fie  weder  einer  ihren  Kräften  angemefjenen
        <pb n="375" />
        I.  Abt.  41.  Ay  Arfiirninmgen  über  Hilfe  in  Hoshfällen,  361
Arbeit  fid)  wionten,  noc)  Darzuthun  verinögen,  daß  fie  ich
auf  erlaubte  Weile  ernähren.

Sn  den  Straffällen  diejes  Artikels  it  Schärfung  der  Arreft-Ttrafe
  zuläffig,  gegen  Niidfällige  fan  in  den  Fällen  des  Ubf.  1
Biffer  2,  dann  des  Abf.  2  Ziffer  1  und  2  aud)  die  Zuläffigteit
  der  Stellung  unter  Volizetanfficht  oder  deren  Verwahrung
in  einer  Bolizeianftalt  ausgeiprocjen  werden.  (Art.  44.)

S.  41,
Sonftige  Befimmmugen  über  Hilfe  in  Yothfällen.

a)  Freiwillige  Armenpflegen.

Eine  wejentliche  Unterjtüßung  in  ihrer  auf  Linderung  der
Armuth  gerichteten  Beftrebungen  finden  die  öffentlichen  Armen
pflegen  in  den  an  vielen  Drten  bereit3  beftehenden  freiwilligen
Armenpflegen,  unter  welchen  der  im  S$ahre  1854  gegründete
St.  Kohannis-Berein  die  hervorragendite  Stelle  eiinintnt.

Derjelbe  genießt  gemäß  Alerh.  Entfchließung  v.  17.  Des
cember  1853  janımnt  allen  Wohlthätigfeitsvereinen,  welche  fich
ihm  al3  Zweigvereine  angefchloffen  Haben,  die  Nechte  einer  Öf-Tentlichen
  Corporation  und  fteht  rücichtlich  Teiner  VBermögens-‚verwaltung
  unter  Aufficht  des  Staats.

b)  Kreishilfstfaffen.

Außer  ihm  find  die  Sreishilfskaffen  Hier  bejonderd  zu
erwähnen.

Diefelben  find  im  Jahre  1823  gegründet  worden  und  ges
währen  gemäß  BD.  von  6.  Kuli  1828  und  der  Suftruftion
zu  derfelben  von  29.  Auguft  1828  Zandeigenthümern  und  ©ewerbtreibenden,
  welche  durch  einen  unverschuldeten  Nothfall  in
ihren  ferneren  Erwerbsftande  gefährdet  find  und  fich  die  nöthtgen
  Mittel  auf  andere  Weije  nich  verichaffen  FTünnen,  gegen
"Dypothefarijche,  oder  fonft  entprechende  Sicherheit  Darlehen  von
100  bis  300  ff.

Die  Aufnahme  und  Suftruktion  der  hierauf  gerichteten
Gefiche  ift  den  Armenpflegjchaftsräthen  übertragen,  welche  über
Deren  Zuläffigfeit  nad)  gemeinfamer  Berathung  Bejchluß  zu
fällen  und  fid)  in  ihrem  Gutachten  namentlid)  darüber  zıt  ver-‘breiten
  haben,  ob  durch)  ein  Darlehen  dem  Gefuchfteller  die  benöthigte
  Silfe  wirflid)  in  Der  Weile  gefchaffen  werden  Tann,
Daß  es  ihm  möglich  wird,  fi  auf  feinem  Anwejen  nicht  etwa
        <pb n="376" />
        5362  I.  th.  8.41.  Sonf.  Befimmungen  Kber  Hilfe  in  lothfüllen

—

 

für  die  nächfte  Zeit,  Jondern  dauernd  zu  erhalten  und  ob  Die
Erträgnifje  feines  Amvejens  oder  Erwerbözweiges  jo  bejchaffen
find,  dag  mit  Nücficht  auf  die  Ernährung  feiner  Fanilie  die
HZahlung  der  Ammmitäten  gefihert  und  nicht  etwa  Ddurd)  Die
onjtige  Zinfenlajt  gefährdet  erjicheint.

Stehen  Gefuhe  mit  den  Karen  Beftimmungen  der  Stiftungsurkunde
  im  Widerjprucd),  z.B.  wem  ein  Darlehen  unter
100  oder  über  300  Fl.  nachgefucht  wird,  jo  Fünnen  Die  Öeljud)-jtellev
  ımter  geeigneter  Belehrung  von  Armenpflegjchaftsrathe
jogleid)  zurücgewiefen  werden,  wo  Dagegen  eine  Snftrutvung  Des
Geluchs  ftattfand  hat  der  Armenpflegichaftsrat))  Die  fänmtlichen
Berhandlingen  mit  feinem  gutachtlichen  Belhluß  an  die  Dijtrittsverwaltungsbehörde
  behufs  Einbefürderung  au  Die  fgl.
Kreisregierumg  einzujenden.

Sowohl  der  Stiftungsbrief,  als  die  Anftruktion  jchreibt
vor,  daß  Die  Verwendung  der  genehmigten  Darlehen  zu  dem
bezeichneten  Zwed  unter  Anfficht  der  inftruivenden  Behörde  zu
gejchehen  habe.

Mit  Der  Genehmigung  eines  Darlehens  ift  daher  Die
Thätigteit  Des  Armenpflegichaftsrathes  in  Ddiefer  Beziehung  nicht
al3  abgeichlofjen  anzufehen,  er  hat  vielmehr  in  jeden  einzelnen
zzalle  Die  Verwendung  des  Darlehens  zu  beauffihhtigen  und
der  Dijtriftsverwaltungsbehörde  feinerzett  den  Nachweis  zu
liefern,  daß  diefelbe  wirklich  zu  dem  BZwede,  zu  welchem  das
Darlehen  nachgejucht  wurde  ftattgefunden  Hat.

Seuche  nm  Entlaffung  von  Objekten,  welche  für  Darlehen
  aus  der  Streishilfsfaffe  verpfändet  wurden,  aus  dem  HYpothefenverband,
  um  DVertaufchung  von  PBfandobjelten,  over
um  Stumdung  fälliger  Annnitäten  Jind  ebenfallS  von  den  Armes
pflegen  zu  inftruiven  und  gutachtlic)  an  die  Diftriftsverwaltung$-behörden
  einzujenden.

c)  Brennholzabgabe.

Nach  der  BO.  von  19.  Anguft  1849  über  Abgabe  und
Berwerthung  der  Forftprodufte  aus  Staatswaltımgen  (regelt.
©.  961)  und  der  Spnftruftion  Hiezu  vom  15.  Oftober  1849
(abgedr.  in  den  Kr.-1.-BL.)  Fünnen  für  conferibirte  Arme  und
die  ärmere  Stlafje  überhaupt  bei  Hinlänglicher  Zahlungsficher:
heit,  fiir  welche  fich  auch  die  Gemeinden  verbürgen  fünnen,  geringere
  Sortimente  von  Brennholz,  ald  Alt,  Wellen-  und  Stod-Holz,
  ebenso  Zorf  unter  der  Taxe  abgegeben  werden.

Das  Sammel  von  NRaffr  und  Xejeholz  in  den  Staat3-
        <pb n="377" />
        II.  Xbth.  S.41.  Son.  Keftimmungen  über  Kilfe  in  Nothfällen.  363

 

waldungen  ijt,  wo  nicht  Berechtigungsverhältniffe  entgegenitehen,
pen  Armen  unter  forftpolizeilicher  Aufjicht  unentgeldlic)  gejtattet.

Die  Bertheilung  der  zur  Abgabe  unter  der  Taxe  verfügbaren
  Brennholzyuantitäten  hat  in  Zufammmenwirfung  der  Ortsverwaltung,
  der  Dijtriftspolizeibehörde  und  des  betreffenden
Rentamtz,  die  Zuteilung  der  einzelnen  Klafter,  Wellenhunderte  zc.
an  die  verfchiedenen  Empfänger  aber  durch  einen  vor  jeder
eben  oder  Genofjenjchaft  zu  wählenden  Ausfchuß  zu  gejehen.



Die  Forjtbehörde  leitet  hiebei  nur  infoweit  DBeiltand,  als

“  1  wm  Bejtimmung  Der  Bezugsorte  oder  technische  Fragen
hanpelt.
Die  dur  die  Ausichüffe  dev  Gemeinden  vder  Genofjei-Ichaften
  gefertigten  Subrepartivngliften  unterliegen  vor  Der
Ueberweifung  wegen  AUnerfeimung  der  Zahlungsfähigfeit  der  ventamtlichen
  Controle.

Necdjitren  fann  aus  Stantswaldungen  nad)  Befriedigung
der  Streuberecdhtigten  unter  die  Beditrftigen,  welche  nicht  init
eigenen  rechbaren  Waldımgen  verjehen,  oder  die  in  andern
Waldungen  jtreuberechtigt  find,  gegen  Taxe  abgegeben  werden,
  wobei  billige  Rüdficht  auf  den  Zwed  der  Waldftrenabgabe
  al3  Unterftügung  der  Landwirthichaft  uud  auf  die  gegendüblichen
  Berfaufspreije  der  Stren  zu  nehmen  tft.  (rt.  11
der  BD.)

d)  Steuernadläffe.

Tach  dem  Gejeh  vom  1.  Juli  1834  Die  Stenernachtäjfe
betreffend,  Kann  bei  unabwendbaren,  vorübergehenden  und  beträchtlihen
  Mlinderungen  des  einer  Steneramlage  zu  Örunde
liegenden  Ertrages,  Einkommens  oder  Werthes  bei  dent  Die
Steuer  erhebenden  Amte  auf  theilmeilen,  oder  gänzlichen  ac):
Yaß  der  Steuer  angetragen  werden.

Fälle,  welche  einen  folchen  Antrag  begründen  find:

1)  wenn  der  gewöhnliche  Yahres--  Ertrag  des  gejanmten
ftenerbaren  Orumdbefißes  in  einer  umd  Derjelben  Gemeinde
zum  vierten  Theil  vernichtet  wurde,  oder  um  jo  viel  unter  dem
gewöhnlichen  &amp;lt;Fahresertrag  zuriidigeblieben  ift,  oder

2)  der  Berlujt  an  der  zwar  eingebrachten,  aber  in  ver
Schenne  oder  Sonst  aufbewahrten  Ernte  den  vierten  Theil  des
Ssahresertvages  erreicht,  oder

3)  der  Werth  des  verlornen  Viches  .ein  Viertel  deS  ge&amp;gt;
fammten  Defonpinicviehltandes  beträgt,  over
        <pb n="378" />
        364  1.  Xbth.  S.  41.  Sonf.  Arftinunimgen  über  Hilfe  in  Hothfällen.

 

4)  die  zur  Beitellung  des  ftenerbaren  Gutes  erforderliche
Baumannzfahınig  in  der  Weile  zu  Orumde  geht,  daß  die  Be-Ihädigung
  den  vierten  Theil  des  Gut3ertrages  erreicht,  oder

9)  die  Beihädigung  an  Wohn-  und  Defonomiegebäuden
den  vierten  Theil  des  MWerthez  derjelben  beträgt  und  hiedurd),
oder  jonft  ohne  Verjchulden  des  Hausbefiters  der  Fatalterınäßige
Miethertrag  um  ein  Viertel  gemindert  wird,  over

6)  Gewerbe  wegen  zerjtörter  Gewerbevorrichtungen  oder
anderer  nnabwendbarer  Urfadyen  ein  volles  Bierteljahr  oder
während  eines  folchen  Beitraumes,  der  nad)  der  Natur  und
dem  Betriebe  des  Gewerbes  einem  Bierteljahr  gleichgeachtet
wird,  Stille  jtehen,  over  in  ihrem  Betriebe  während  eines  Yahres
  jo  zuriidbleiben,  daß  foldjdes  einem  vierteljährigen  Stillftand
gleichfommt,  oder  Der  vierte  Theil  der  verfäuflihen  Waaren
oder  Betriebsvorräthe  vernichtet  wird,  oder

7)  Grund-  und  Behentrentenbefigern  durd)  Nachlaß  an  ftändigen
  Grundgefällen  der  vierte  Theil  des  gewöhnlichen  Gefamımtertvages
  aus  den  Domintkalgefällen  in  einem  Nentamtsbezirte
entgeht.

Der  Antrag  auf  Bewilligung  eines  Steuernachlafjes  muB
zu  einer  Zeit  eingebracht  werden,  wo  der  erlittene  Schade  vollftändig
  erhoben  werden  Tann.  Den  Säumigen  trifft  der  erluft
  des  Anfpruchs  auf  Nachlaß,  inveffen  fann  er  fid)  vor  Ddielem
  Bräjudiz  dadırd)  bewahren,  Daß  er  die  Beihädigung  bins
nen  Drei  Tagen  der  Steuerbehörde  anzeigt,  worüber  ihm  von
derjelben  ein  Certififat  unentgeldlic)  ausgeftellt  wird.

Wenn  Die  Größe  der  behaupteten  Bejchädigung  nicht  auf
legale  Weife  beveit3  erhoben  ift,  wird  fie  Durch  zwei  unbethetligte
  anjäfjige  und  fachverftändige  Schäßer  ermittelt,  von  welhen
  einer  von  dem  Nachlaßfucjer,  der  andere  von  der  Die
Scadenserhebung  leitenden  Behörde  beftimmt  wird;  Tünnen
fic)  die  beiden  Schäter  nicht  einigen,  fo  wird  ein  Compromiß-Ihäter
  beigezugen,  weldjer  fchon  im  Voraus  auf  je  ein  Jahr
ernannt  ilt.

Sämmtlidye  Taratoren  müffen  von  der  nämlichen  Behörde
auf  Das  Stenernachlaßgejeb  beeidigt  fein.  Die  Nachlaßverhandlungen
  find  tar=  und  jtempelftei.

e)  Eolletten,

Bu  jeder  Sammlung  von  Geld  und  fonftigen  Beiträgen,
oder  von  Unterjchriften  hiezu  ift  nad)  BO.  vom  20.  September
  1862  (Neggsbl.  ©.  2269)  polizeiliche  Bewilligung  erfor:
        <pb n="379" />
        H.NDth.  8.41.  Konf.  Beffimmungen  über  Hilfe  in  Hothfüllen.  365

 

derlih,  weldje  nad)  Umfluß  von  drei  Monaten  vom  Xage  der
Eröffnung  der  Collefte  ar  gerechnet  al3  erlojchen  zu  betrachten
ift,  wenn  hierüber  für  den  einzelnen  Fall  nicht  ausdricdlid
anderweite  Verfügung  getroffen  wurde.

Der  allerhödjiten  Entjchließung  ift  Die  Exrlaubniß  zu  allen
Sammlungen  vorbehalten,  welche  fich  iiber  mehrere  Negierungsbezirfe
  oder  über  das  ganze  Königreich  erftreden,  oder  für
politiiche  Smede,  oder  fir  dad  Ausland  beftunmt  find.

Sammlungen  innerhalb  eines  einzelnen  NegierungSbezirkes
werden,  joferne  jie  nicht  fire  politiiche  Zmede  oder  das  Alsfand
  bejtimmt.  find,  von  der  treffenden  Slreisregierung.  R.  D.  5.
bewilligt.

Sammlungen  irgend  welcher  Art  zur  Steuerung  einer
dur)  unvorhergejehene  meimifle  herbeigeführten  augenblidlichen
Noth  fönnen  von  der  Dijtriftspolizeibehörde  in  ihrem  Amt3-bezitt
  angeordnet  werden.

Buwiderhandlungen  gegen  Ddiefe  Beitimmungen  oder  Ueber-Ichreitungen
  der  ertheilten  Bewilligung  find  nad)  Urt.  92  und
93  des  B.-6t.-G.-B.  zu  bejtrafen  und  Hat  der  Bürgermeifter
die  PBfliht,  unbefugtee  Sammlungen  unter  Beichlaguahme
des  Gejammelten,  weldjes  zu  Gunften  der  Armenfaffe  des  Orts
Der  Betretung  confiscirt  wird,  nad)  Art.  30  bj.  1  de5  B.-&amp;amp;t.:©.:8.
  fofort  einzuftellen.

Eine  polizeiliche  Bewilligung  it  nicht  erforderlich  Für
Sammlungen  zu  erlaubten  Yweden,  welche  &amp;lt;emand  bei  Gelegenheit
  einer  gejelligen  Zufammenfunft,  oder  in  einem  Vereine,
welchem  er  angehört,  oder  im  reife  von  Berfonen  veranftaltet,
mit  welchen  er  in  gefjelliger  oder  Gejchäftsberührung,  in  freund
Ichaftlichen,  oder  verwandfchaftlichen  Verhältniffen  Steht.

Colleftengelder,  welche  von  den-Gemeindebehörden  zur  Bot
‚gegeben  werden,  ind  nad)  M.-&amp;amp;.  vom  25.  uni  1364  (abgevr.
in  den  Sr.»  U.-Bl.)  portofrei.

f)  Wohnungsfürtorge.

Der  in  vielen  Gemeinde  herrfchenden  MWohnungsnoth
Tann  durch  Ansfegung  von  Brämien  fiir  die  Neuherjtellung  von
Mietwohnungen,  Sowie  durch  Herftellung  folcher  auf  Gemteindetoften
  entgegengewirft  werden.  \

Außerdem  Fann.  die  Unterbringung  namentlich  der  ärmeren
Gemeindeangehörigen.,  foferne  Die  gemeindlichen  Armenhäufer
nicht  ausreichen,  durch  Miethen  von  Wohnungen  auf  &amp;amp;emeinde-Eojten:
  und  Ablaffung  derjelben  gegen  einen  mäßigen  Miethzinz
        <pb n="380" />
        366  I.  Abth.  8.  42.  Anßerordentl.  Gefchäfte  der  Gemeindebcehörden,

 

bewerfitelligt  werden;  wenn  aud)  dies  nicht  ausreicht,  ift  denen,
welche  der  Gemeinde  nicht  angehören,  der  Aufenthalt  in  derjelben
  zu  verjagen,  foweit  Dies  ach  den  Beftiinmungen  des  Geletes
  über  Heimat,  Vereheliyung  und  Aufenthalt  von  16.  April
1868  zuläffig  erfcheint,  m  dadurc  Plab  fir  die  Einheimischen
zu  gewinnen.

Die  Entfcheidung  der  Wohnungs-  und  Miethoifferenzen  ift
nad)  Art.  37  des  Einführungsgejeges  vom  10.  November  1861
und  Art.  6  der  neuen  Prozeßordnung  den  Civilgerichten  ibertragen,.
  wo  die  Verpflidhtung  zur  Wohmungsränmung  nicht
ftreitig  ift,  fan  der  DBürgermeijter  die  Räumung  derjelben
verfügen.  Berfonen,  weldje  jeinen  neran  gerichteten  Anordnungen
  nicht  nachlommen  unterliegen  der  Bejtrafung  nad)  Akt.
69  de3  B.-&amp;amp;t.-G.-D.

Die  Polizeibehörde  ift  hiebei  unabhängig  von  der  Strafverfolguung
  befugt,  ihre  Anordnungen  zwangsweile  in  Vollzug
zu  jeßen.

8,  42.
Außerordentlidye  Gejchäfte  der  Geneindebehörden.

a)  Für  Die  Bezirföänter.

Zu  den  außerordentlichen  Gefchäften  der  Birgermeifter
für  die  Bezirisämter  gehören  die  verjchiedenen  zur  polizei-Yichen
  oder  ftatiftiichen  Zweden  angeordneten  periodifchen  Anzeigen
derfelben  3.  B.  über  Die  Getreide-  und  Schlachtviehpreife,  über
Bodenanban  und  Ertrag,  über  den  Biehitand,  den  Stand  der
Gewerbe  z.

Bezüglich  derjelben  bejteht  nicht  überall  eine  gleiche  Forın,
e3  find  viehnehr  gewöhnlich)  Die  fpeciellen  Mnordnungen  ver
Diftriftsverwaltungsbehörden  maßgebend,  weshalb  nähere  Erörterungen
  hierüber  hier  nicht  Pla  finden  Fönnent.

Beiondere  Aufmerkjanteit  und  Sorgfalt  erfordern  die  petiodilch
  wiederkehrenden  Häufer-  und  Bolkszählungen,  welche
zunächit  Durch  Die  Gemteindebehörden  nach  den  jedesmal  gegebenen
  bejonderen  Direktiven  vorzunehmen  find,  da  fich  die
Betheiligung  Des  Staats  an  den  gemeinjamen  Nevenüen  des
Hollvereins  nach  der  Bevölkerungszahl  richtet.

Die  Volkszählung  gejchieht  mittelft  zu  vertheilender  Hausbögen
  nad)  Familien  und  einzelnen  Yamiliengliedern  und  wird
hiebei  jede  Berjon,  welche  einen  bejtimmten  Wohnfig  in  Bayern
bat,  jelbititändig  ift  und  irgend  ein  eigenes,  ausgejchiedenes
        <pb n="381" />
        11.  Abth.  8.42.  Außerordentl.  Gefchäfte  der  Gemeindchehörden.  367

 

nidyt  blos  in  Mlimtentation  oder  Alınofen  beftehendes  Cinformen
  bezieht  al3  TKamilie  betrachtet.

E3  foınmt  daher  nicht  darauy  an,  ob  emand  ledig  oder
verheirathet,  weltlid)  oder  geiftlich  it,  einen  eigenen  Heerd  und
eine  eigene  Haushaltung  hat,  vvder  nicht.

Sp  ift  inSbefondere  von  mehreren  PBerjonen,  twweldje  eine
gemeinfchaftliche  Haushaltung  führen,  jelbft  von  Eltern,  Kindern,
Sefchwiftern  und  andern  Verwandten,  weldje  Deifammen  wohnen
und  efjen,  jedes  als  ein  bejonderes  Familienhaupt  zu  betrachten,
wenn  e3  irgend  ein  eigenes  ausgefchiedenes  Einkommen  3.  8.
Hefoldung,  Präbende,  bedungenen  Austrag  2c.  genießt.

E3  find  daher  3.  DB.  Fatholifche  arıen,  Benefiziaten,
Ansträgler,  danı  Schreiber  md  Näherinnen  2c.,  welche  felbittandig
  find  und  nicht  mehr  in  dem  Brode  der  Eltern  ftchen,
als  Familien  zu  vechnen.

Minderjährige,  elternlofe  und  beifanmen  lebende  Gefdhiwifter
  mit  gemeinfamer  VBermögensverwaltung  bilden  Dagegen
eine  Kannilie.

Serichtlich  getrennte  Ehelente  jind  als  zwei  Familten  zu
rechnen.

Dagegen  zählen  Eltern,  welche  ihr  ganzes  Berinügen  ohne
Vorbehalt  einer  LXeibrente  oder  eines  Austrages  ihren  Kindern
übergeben  haben  und  ohne  ein  eigenes  felbititändiges  Einfommen
  ganz  allein  von  ihren  Kindern  unterhalten  werden  und
mit  diejen  gemeinfchaftlich  wohnen  und  ejfen,  jodanı  die  gebrüdeten
  Dienftboten  im  engften  Sinne  und  Handwerfsgefellen,  wenn
fie  ohne  eine  eigene  Haushaltung  zu  führen,  won  ihrem  Dienjtherrn
  Koft  und  Wohnung  genießen,  nicht  al3  eigene  Farnilien,
ondern  bilden  mit  ihrem  Dienftherrn  ze.  nur  Eine  Familie.

Welche  Berjonen  über  paupt  in  die  Hausbögen  aufzunehmen
  und  iveldje  aus  vdenjelben  wegzulaffen  find,  ift  jeden  eins
zelnen  Hausbogen  beigedrudt.

Die  Ausfüllung  der  Hausbögen  Hat  in  der  Regel  durd)
das  Familienhaupt  jelbft  zu  erfolgen,  wo  invefjen  ein  entjprechender
  Eintrag  von  ihnen  nicht  erwartet  werden  Fann,  ift  der
Hausbogen  auf  Grund  der  Angaben  derjelben  Durch  die  mit
Ueberwadhung  der  Zählung  beauftragte  Berfon  auszufüllen.

Sofort  nad)  Ausfüllung  der  Hausbögen  find  Diefelben
jämmtlid  zu  fummiren,  um  die  Gefammtzahl  der  Familien  und
Bewohner  jeder  Hausnummer  zu  erhalten,  hieber  einer  forg«
fältigen  Nevifion  zu  unterwerfen,  wobei  die  Wohnungsregifter
al?  Anhaltspunkt  benütt  werden  fünnen,  und  fodann  aus  ihnen
        <pb n="382" />
        368  I.  Nbth.  5.42.  Anßerordentl,  Gcfhäffe  der  Gemeindebchörden,

die  Urliften  der  Ortichaften  und  die  Mrliften  der  Gefammtgemeinde
  herzuftellen,  worauf  diefe  Liften  mit  jänmtlichen  Haus:
bögen  an  die  Dijtriitöpermwaltungsbehörde  einzubefördern  jind,
welche  daS  Weitere  bejorgen  wird.

b)  $ür  die  Öerichte,

Außer  den  Fällen,  wo  die  Gerichte  denfelben  Aufträge  zu
ertheilen  over  fie  al3  Sacverjtändige  zu  vernehmen  geeignet
finden,  find  die  Bürgermeister  auch  verpflichtet:

1)  die  ich  ergebenden  Verlafjenschaften  dem  Gerichte  anzıtzeigen
  und  Dafür  zu  forgen,  daß  biS  zur.  gerichtlichen  Berfiege-Yung
  nidjt3  entwendet  werde.  Die  Anzeige  hat  jchriftlich  zu
gejhehen  und  die  Sicherimmg  der  Berlafjenschaft  tft  Hauptjädlih
  dann  nothiwendig,  wenn  entweder  gar  fein  Erbe  Des  Verjtorbenen
  in  vefjen  bisheriger  Wohnung  anwefend,  oder  fein
Ehegatte  des  DVerftorbenen  vorhanden  und  unter  den  Erben
ein  Meinderjähriger,  ann  oder  Blödfinniger,  oder  gerichtlich
erklärter  DVerjchwender  befindlih,  oder  Die  Erbsberedhtigumg
ungewiß  ift,  over  die  vermuthlicd  nächjten  Erben  färmmtlid)
Kenne  Unterthanen  find,  oder  befondere  Beit=  und  andere  Ums
tünde  Sutwendungen  am  Nachlaffe  befücchten  Yafjen.  Die
Sicherung  gefchieht,  wenn  die  Ankunft  einer  Gerihhtscammilfton
nicht  jo  bald  zu  erwarten.  fteht,  daß  der  Virgermeifter  in  Der
Wohnung  des  Erblafjer  bejtändig  anwejend  bleiben  Fünnte,
Durch  einstweilige  VBerfiegelung  derjenigen  Hausräume,  worin
ih  Berlaffenjchaftsftide  befinden,  allenfalls  no)  durd)  Unordnung.-einer
  befondeven  Bewachnng.  Die  Verfiegelung  gejchieht,
indem  ein  iiber  das  Sclüffellod  der  Thüre  de  allenthalben
wohl  verichloffenen  Naumes  gezogenes  Papierband  ar  beiden
Enden  mitteljt  Siegellads3  an  das  Holz  angejiegelt  wird.

Sind  beweglide  Berlaffenihaftsftücde  außevhalb  der  bi3-berigen
  Wohnung  des  Erblaffers,  fo  ijt  mit  Denjelben  ebenfo
zu  verfahren.

Bedirfen  Die  Hinterlaffenen  oder  das  Vieh  des  Berjtorbenen
  bejonderer  Aufficht  und  einftweiligen  Unterhalt  jo  hat
ber  Biirgermeifter  auch  Hiefür  entjprechend  Sorge  zu  fragen.

Formulare  für  die  Anzeige  Des  Blrgermeijters  über.  die
von  ihm  getroffenen  Bovfehrungen  enthalten  Die  Beilagen  110
amd  111  (f.  au)  rt.  156.  der  G-D.)

2)  Wenn  gerichtliche  Auspfäindungern  vorgenommen
werden  Sollen,  Hat  Der  DBürgermeifter  nach  Maßgabe  Der
no  bis  30.  Sunt  1870  giltigen  Prozeßnovelle  vom  17.  Nov.
        <pb n="383" />
        IL  Abt.  8.42.  Anßerordentl,  Gefchäfte  der  Gemeindebrhörden.  369

 

1837  8.  74  und  75  (&amp;amp;el.-Bl.  ©.  85)  dem  ich  hierüber  durch
Borzeigen  des  jchriftlihen  Auspfändungsbefehles  Tegitimirenden
  Gerichtsdiener  zwei  volljährige  in  verjelben  Gemeinde  mit
dem  Schuldner  wohnende  Zeugen  zu  jtellen,  welche  der  Aug
pfändung  beizumohnen  und  das  Berzeichniß  der  abgepfändeten
Gegenstände  mit  zu  unterzeichnen,  ebenjo  die  allenfallfige  Unterichriftsperweigerung
  des  Schuldners  zu  beicheinigen  haben.

Berweigert  der  Auszupfändende  die  Deffnung  der  Thüren,
To  bat  der  Gerichtsdiener  unter  Beiziehung  des  WBirgermeijterd
  Diejelben  öffnen  zu  laffen  und  hierauf  in  Arwejenheit
ver  Zeugen  feinen  Auftrag  zu  vollziehen.

Die  Berfteigerung  abgepfändeter  Gegenftände  ift,  wenn
Deren  Werth  unter  100  fl.  beträgt,  von  VBrozehgerichte  dem
Bürgermeifter  des  Ort3  zu  übertragen,  in  welchem  Diefelbe  ftatt-Haben
  foll,  foferne  nicht  die  Parteien  die  Abhaltung  verjelben
Durd)  einen  Dritten  im  Wege  der  Uebereinkunft  befchließen.

Diejelbe  muß  im  Boraus  öffentlich  Defannt  gemacht  werden
  und  zwar  je  nad)  den  Berfteigerungsobjeften

a)  bei  Vich,  Natırralien,  gemeinen  zu  “yedermanns  Gebrauche
dienenden  Geräthen  und  vergl.  ın  Yer  Gemeinde  und  den
drei  benachbarten  md  zwar  ımter  mehreren  gleich  nahen
in  den  drei  größten,  wenigitens  6  Tage,

b)  bei  jelteneren  Geräthen,  evleren  Weinen,  Gegenftänden
bon  Gold  und  Silber  und  dergl.  int  ganzen  Gerichtäbezirte
  wenigjteng  10  Tage,

c)  bei  Kunftjachen,  Edeljteinen,  Pferden  von  edler  Art  und
dergl.  im  ganzen  Streife  und  überdies  in  zwei  öffentlichen
Blättern,  wovon  jede  Partei  eines  zu  benennen  Hat,
wenigftens  4  Wochen  vor  der  Verfteigerung.

Ein  Formular  für  eine  Jolche  Bekanntmachung  enthält  Die
Beilage  112.

Die  Bekanntmachung  gefhieht  in  den  Gemeinden  durd)
Anfchlag,  im  Gerichtsbezirte  Duck)  Anschlag  in  alle  Gemeinden
  desjelben  und  an  dem  ©erichtsfite,  in  ganzen  Kreifen  itberdies
  auch  Durd)  das  Kreisamtsblatt.

Sn  der  Ziwilchenzeit  von  der  Auspfändung  bis  zur  Verfteigerung,
  welche  in  ven  Fällen  a  innerhalb  10  —  14  Tagen,
in.  ven  Fällen  b  innerhalb  14  Tagen  bi8  4  Wochen  und  in
ven  Fällen  e  innerhalb  6—  12  Wochen  nad)  der  Auspfändung
tattzufinden  Hat,  fteht  es  dem  Schulöner  jeden  Augenblic  frei,

ie  abgepfändeten  Gegenftände  durch  Leiftung  ver  Zahlung  aus-'
Etodelmann,  Hdb,  fe  Kandgemeindevermalt.  5.  Hufl  24
        <pb n="384" />
        370  U.  Abt.  $.  42.  Außerordentl,  Grefchäfte  der  Gemeindebehörden,

 

zilöfen,  oder  Gicherheit  zu  beftellen,  injoweit  diefe:  von  dem
Gläubiger  al3  genügend  angenommen  werden  will.

Sn  Diefem  Falle  Hat  Der  Bürgermeifter:  jofort  Anzeige
beim  Gerichte  zur  machen,  Damit  Diejes  Die  getroffenen  Anordnungen
  zurüdnehme.  (f.  Betl.  113.)

An  Sonm=  und  djriftlichen  Feiertagen  darf  feine  Berfteigerung
  vorgenonmen  werden.

Bei  der  Berfteigerungsverhandlung  erfolgt  der  Zulchlag
an  den  Meijtbietenden  unbedingt,  wenn  die  Berjteigerungsobjefte
  ihrer  Geringfügigfeit  wegen  nicht  gejchäßt  wurden,

Bei  Öegenftänden,  welche  .‚gefchäßt  Jind,  oder  einen  Marftpreis
  haben  Fanı  der  Zufchlag  nur  dann  ftattfinden,  wenn  das
Meijtgebot  mindejtens  drei  Viertheile  des  Schägungswertheg,
oder  Marktpreifes  erreid!t.

Anßerden,  oder  wenn  gar  fein  Bietender  erjcheint,  wird
eine  zweite  DVerfteigerung  anberaumt  ımd  bei  diejerv  werden
die  abgepfändeten  Gegenstände  dem  Bietenden  unbedingt,  oder
wenn  auch  hier  ein  folder  nicht  erjcheint  den  Gläubiger  umt
die  Taxe,  joweit  c3  erforderlich  ift,  zugeichlagen.

Gold  und  Silber  dürfen  niemals  unter  dem  Bruchwertd)
zugejchlagen  werden.

St  die  zur  Zahlung  erforderliche  Summe  erreicht,  fo  darf
fein  Gegenstand  weiter  verfteigert  werden.

Ohne  Dbaare  Zahlung  darf  der  mit  der  DVerfteigerung  Beauftragte
  bei  eigener  Haftung  nichts  abgeben.

Ueber  die  vom  VBürgermeilter  vorgenonmmene  Verfteigerung
hat  verjelbe  ein  auf  3  fr.  Stempel  zu  fchreibendes  Protokoll
aufzunehmen,  etwa  nad)  Kormular  Beilage  114  und  vasfelbe
famımt  dem  Stricherlös  fofort  an  das  Brozehgericht  einzufenden,
welches  die  Auszahlung  des  Erlöfes  nad)  vorher  bevichtigten
Koften  an  den  Gläubiger  und  die  des  allenfallfigen  Meberfchuffes
an  den  Schuldner  bewirkt.

Anzeigen  über  fruchtlos  verfuchte  Berfteigerungen  find,
foferne  fie  dem  gerichtlichen  Werfteigerungsauftrage  beigejeßt
und  mit  Diefem  au  das  Gericht  gegeben  werden,  ftentbelfver.

(Fin.  M.-E.  v.  5.  Dez.  1867  adgedr.  in  den  Hr.  Q.-Bl.  9.  1868.)

Bon  1.  Suli  1870  an,  mit  welchen  Tage  die  neue
Brozeßordnungiinbürgerlihen  Nedtsjtreitigfeiten
ins  2eben  tritt,  werden  Muspfändungen  in  Brozepjachen  nicht
mehr  durch  die  Bürgermeifter,  jondern  ausichließlich.  durch:  den
son  der  betreibenden  Bartei  damit.  beauftragten  Gericht
        <pb n="385" />
        11.  Abth.  8.  42.  Anßerordenil.  Befrhäfte  der  Gemeindebehörden.  371

 

 

vollzieher  vorgenommen,  ohne  Daß  es  Dabei  ciner  richterlichen
  Verfügung  bedarf  (Art.  837  des  Gef.)  und  die  Thätig-Teit
  des  Bürgermeilterö  hiebei  erftrect  fich  Lediglich  darauf,  daß
er  deu  Gerichtövollzieher  wenn  verjelbe  zur  Geivaltanwendung
genöthigt  ift,  auf  Verlangen  entjprechend  zu  unterftügen  (Urt.
847)  und  auf  dejfen  Antrag  bei  Erelutionen  ald  Zeuge  fid)
zu  betheiligen  hat.  (Art.  849.)  |

Wenn  fic)  Feine  abpfändbaren  Sadjen  vorfinden  vder  der
muthmaßliche  Werth  der  vorgefundenen  den  Betrag  der  For-Derung
  nicht  erreicht,  hat  Der  GerichtSuollzieher  durd)  einen  Gemeindebeamten
  des  Ortes  der  VBollftredung  zum  Protofoll  bejtätigen
  zu  laffen,  daß  ihm  ein  weiteres  pfändbares  Bermögen
des  Schuldners  nicht  bekannt  fei,  und  e3  tft  diejer  Beamte  den
Gläubiger  vorbehaltlic)  disciplinärer  Einjchreitung  fir  Schadenserjah
  haftbar,  wenn  er  hiebei  ein  ihm  befanntes  weiteres  pfändbares
  Bermögen  Dde3  Schuldners  nicht  angibt.  (Art.  908.)

Abgepfändete  Gegenftände,  weldje  nicht  dent  Einzelngerichte
  übergeben,  oder  Hinweggebracht  werden,  oder  im  Gewahrjam
  de3  Schuldners  belaffen  werden  fünnen,  miüffen  auf  Verlangen
  des  Gerichtsvollgiehers  an  einem  in  der  Gemeinde  fir
folche  Fälle  zu  bejtunmenpen  Anfbewahrungsort  untergebracht
werden.  (Art.  914.)

Werden  vom  Gerichtövollzieher  Gebäude  in  Befig  genommen
  md  Tünnen  Die  darin  befindlichen  Gegenjtände  dem  Auszumweilenden
  over  dejjen  Angehörigen  nicht  in  Verwahrung  gegeben
  werden,  jo  find  Dieje  Gegenftände  mit  einem  vom  ÖerichtSvolßieher
  darüber  zu  errichtenden  VBerzeichnifje  dem  Bürger:
meifter  auszuhändigen  und  Hat  Diefer  für  deren  einftiveilige
Unterbringung  Sorge  zu  tragen.  (Urt.  861  des  Ge].)

Menn  gerichtliche  Zuftellungen  ftatt  an  den  Höreffaten  an  den
Bürgermeifter  oder  defien  Stellvertreter  ergehen,  jo  Hat  derjelbe
deren  unverzügliche  Behändigung  au  den  Aprejjaten  zur  beforgen.

ec)  Kür  die  Rentänter.

Huch)  den  Nentämtern  haben  die  Bürgermeifter  an  Die
Hand  zu  gehen  und  Deren  amtliche  Aufträge  unweigerlich
in  Vollzug  zu  jegen,  inSbefondere  find  fie  berufen,  nad)  näherer
tentamtlicher  Spuftruktion  Die  periodischen  Verzeichniffe  der  Stapitglrenten-,
  Einfommen-  und  Gemerböfteuerpflichtigen  herzujtellen,
  zu  welcdjem  Behufe  die  Bflicjtigen  ihre  Steuererflärungen
mündlich)  oder  [chriftlich  abgeben  fünnen.

Na)  dem  Landtagsabichied  von  29,  April  1869  3.  64

24*
        <pb n="386" />
        372  M.Abth.  8.42.  Außerordentl,  Gefcäfte  der  Gemeindebehörden,

 

nüffen  nunmehr  auch  die  aus  dem  Ausland  bezogenen  Capitalrenten
  fatirt  werden.

Berjchloffene  fchriftliche  Faffionen,  weldhe  mit  der  Bezeichnung
  des  Namens  und  des  MWohnorts  des  Fatenten  verehen
fein  müfjen,  find  Hiebet  mit  der  Falfionzlifte  und  ihren  Beilagen
  umeröffnet  an  das  Nentamt  zu  übergeben.

Diejenigen,  welche  ihre  Einfommenfteuer  nicht  rechtzeitig
fatirt  Haben,  hat  der  Biürgermeifter  dur)  Mahnboten  auf  ihre
Koften  unter  Borftredung  einer  angemeffenen  Frift  und  unter
Androhung  der  im  Art.  24  Des  Gejebes  vom  31.  Mai  1856
die  Einfommenfterer  betr.  beftimmten  Strafe  hieran  gegen
Aujtellungsnachweis  zu  erinnern,  während  die  zur  Yatirung  der
Kapitalrentenfteuer  nicht  Erjchienenen  nad)  Art.  Il  de  Ge-Tees
  Diejes  Betreffs  vom  31.Mat  1856  durd)  eine  zweite  öffentlie
  Belanntmadjung  aufzufordern  find,  ihre  etwa  nod)  rüdftändige
  Stenererflärung  innerhalb  einer  unerftredlichen  FSrift
von  14  Tagen  bei  Vermeidung  der  im  Art.  20  diejes  Gejeßes
angedrohten  Strafe  abzugeben.

Zwedmäßig  wird  es  jein,  wenn  Dieje  zweite  öffentliche
Mahnung  zur  Abgabe  der  Sapitalrentenstenererflärungen  im
gleichen  Zeitpunfte  mit  der  fpeciellen  Mahnung  der  fänmigen
Einfommenfsteuerpflichtigen  ftattfinvdet,  inden  Diedurch  den  Gemeindebehörden
  möglid)  werden  wird,  gleichzeitig  mit  den  Einfommenfstenerfajlionen
  auch  die  abgegebenen  Kapitalventenstenerlaffionen
  dem  Ef.  Nentamte  zur  Anlegung  der  Steuerlifte  überenden

  zu  Tönnen.
(Sufteuktive  Borjchr.  zum  Einkommen:  und  Kapitalrentenfteuergefet
von  18.  uni  1856  $.  12  abgedr.  in  den  Kr.-A.-U.)

Bei  Fertigung  der  Gewerbjtener-Kajlionslijten  findet  dag
gleiche  Berfahren  ftatt,  wie  bei  Herjtellung  der  Einkommen:
jteuerlilten  (j.  Gele  vom  1.  Suli  1856  Die  Gewerbiteuer
betr.)  die  Folgen  der  unterlafjenen  Fattrung  enthalten  die  Art.
34  und  43  Diefes  Gefeges.  Formulare  für  Belanntmachungen
und  Aufforderungen  Die  Fatirung  der  Kapitalventen-,  Einfommens
und  Gewerbfteuer  betr.  finden  fi)  in  ven  Beilagen  115—119.

Die  Wahl  der  Steuerausichüffe  zur  Prüfung  der  Eins
fommen--,  Sapitalrenten-  und  ©ewerbftener-Faljionen  erfolgt
Durd)  die  Magiftrate  und  Bürgermeifter  fänmtlicher  Genteinden
eines  NentamtSbezirtS  unter  Leitung  eines  von  Der  Streisvegierung
  als  Wahlceommilfär  aufgejtellten  Beamten  der  Diftrittspolizeibehörde
  in  der  Art,  daß  diejelben  nad)  relativer  Stimmmebrheit
  für  den  Einkommenjteuerausfchuß  12,  für  ven  Kapi-
        <pb n="387" />
        N.  Abth.  8.42.  Außerordentl.  Gefchäfte  der  Gemeindchehörden.  373

 

talrentenftenerijuß  15  und  für  den  Gewerbftenerausfchuß  10
Mitglieder  wählen,  weldye  aus  ihrer  Mitte  ebenfalls  mit  relativer
  nd  die  reiben  Die  vier  ftändigen  Nusfchußmitglieder  wählen
  und  die  Reihenfolge  der  Erfahmänner  zu  beftimmen  haben.

Wählbar  find  nur  unbeicholtene  in  dem  treffenden  NRentamtsbezirt
  anfälfige  Perjonen,  bei  ven  Wahlen  in  den  Gewerbftenerausfchuß
  ift  außerdent  erforderlich,  daß  diefelben  dem  Gewerb-
  oder  Handelsitande  angehören.

Befindet  fih  in  einem  Nentamtsbezirte  neben  mehreren
Landgemeinden  eine  Stadt  I.  over  II.  Elaffe,  jo  müffen  von
den  12  Mitgliedern  des  Einkonmmenftenerausfchuffes,  oder  den
15  Mitgliedern  des  SKapitalrentenftenerausschuffes  mindeftens
4  aus  der  Mitte  der  Stadtbewohner  gewählt  und  hievon  jederzeit
  mindeftens  zwei  in  den  Ausschuß  gezogen  werden.

Bei  den  Wahlen  des  Ausfchuffes  zur  Feltitelung  Der  Gewerbfteuer
  find  in  diefem  Salle  von  den  zehn  Mitgliedern  mindeften3
  drei  aus  Der  Mitte  der  ftädtifchen  Gewerbs-  oder  Handelöleute
  zı  mähleı.

ALS  Fünftes  Ausichußmitglied  bei  ven  Steuerfigungen  hat
jedesmal  der  Bürgermeifter  derjenigen  Gemeinde,  Deren  Er-Härungen
  geprüft  werden  follen,  und  bei  deffen  Verhinderung
ein  Bevollmächtigter  diefev  Gemeinde  zu  fungiren.

Befaffen  fi  die  Bürgermeifter  auf,  oder  ohne  rentamtlichen
  Auftrag  mit  Einhebung  und  Einlieferung  von  Steuern
oder  andern  Abgaben,  welche  in  die  Nentanıtzfafje  fließen,  fo
darf  dafiir  feine  Entihädigung  aus  der  Genteindefaffe  ange-Iprochen,
  jondern  wegen  Vergütung  für  Miühewaltung  und  Auslagen
  fi  nur  au  die  Auftraggeber  gehalten  werden.

Bei  rentamtlichen  Auspfändungen  Haben  fih  Die  Bürger
meilter  wie  bei  den  vom  Gerichte  verfügten  PBfändungen  zu
benehmen.  (j.  ©eite  369  oben.)

d)  Für  die  Militärbehörden.

Ueber  den  Verkehr  der  Bürgermeifter  mit  den  Militärs
behörden  |.  8.  21  oben.

e)  Für  die  Auffhhlagämter.

Nah  Art.  42  des  Malzauffchlaggejeßes  vom  16.  Mai
1368  find  die  Ortspolizeibehörden  verbunden,  die  Aufichlaggbedienjteten
  bei  Hausfuchungen  fofort  zu  begleiten,  wenn  jte
den  DBerdacht  von  Gefährden  für  begründet  halten  und  Die
Hausfuhung  nicht  Nachts  (Art.  20)  gefchehen  joll,  jondern
pon  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends.
        <pb n="388" />
        374  II.  Abth.  9.43.  Aliftriktsrnth,

 

Bei  Nactzeit  Fönnen  die  Ortöbehörden  ihren  Beiltand
öhre  Angabe  von  Gründen  verjagen.
°F)  Ueber  Haudfırchungen  bei  Foritfreveln  |.  ©.284  oben,
g)  DieDisciplin  über  die  Bürgermeister  jteht  aus:
Ichließlidh  der  Dijtriftsverwaltungsbehörde  zu  ımd  haben  Gerichte
und  andere  Behörden,  wenn  fte  Bejchtverde  über  Ntichterledigung
ihrer  an  die  Gemeindebehörden  ergangenen  Verfügung  zu  fühven
  haben,  fich  desfalls  an  die  DiftriltSverrvaltungsbehörde  zu
wendeit.  |
8.  49,

Ditriktsenth.
a)  Zufammenjegung  und  Wahl  desjelben.

Wie  jchon  int  8.  1  oben  bemerkt  worden  ift,  bilden  die
färnmtlicheii  Gemeinden  eines  Diftriktöverwaltungs-  oder  Landgerichtsbezirts
  (Art.  1  des  Dijtriftsrathsgefehes  von  28.  Mai
1852  Abj.  2)  eine  Diftriftsgemeinde,  deren  gejeblicher  Vertreter
der  Diftriktsrath  ift.

Derjelbe  wird  gebildet:

a)  Aus  den  Vertretern  fürnmtlicher  Gemeinden  des  Diftrit3
  in  der  rt,  daß  Gemeinden  bis  zu  2000  Seelen  einen,
größere  Gemeinden  für  je  2000  Seelen  mehr  einen  weiteren
Abgeordneten  zu  wählen  haben  wobei  ein  Neftbetrag  von  mehr
als  1000  Seelen  vollen  2000  gleicjgeachtet  wird;  die  Wahl
erfolgt  in  Landgemeinden  Durd)  den  ©emeindeauzihuß  aus
den  Gemeindebiirgern  nad)  abjoluter  Stiminenmehrheit  mittelit
nette  Täheres  über  die  Vornahme  diefer  Wahl  .  Seite  111
oben,

b)  aus  den  Eigenthümern  desjenigen  Grumdbefites  von
welchen  die  höchfte  Grumdftener  im  BDiftrikte  entrichtet  wird,
oder  ihren  Benollmächtigten.

Die  Zahl  derfelben  Hat  ein  Achtel  der  Sahl  der  Vertreter
der  Gemeinden  lit.  a  zu  betragen;  ergeben  fich  Bruchtheile,  fo
werden  diefelben,  wern  fie  die  Hälfte  oder  Darüber  betragen,
der  vollen  Zahl  gleich  gehalten.  |

Die  Bevollmächtigten  müffern  bayerifche  Stantäbiürger  jet,
imd  fünmen  fi)  im  Diftriftsrathe  auf  erhaltene  Aufträge  nicht
beziehen,

ce)  aus  den  Bertretern  des  unter  lit.  b.  nicht  begriffenen
größeren  Grundbefites  mit  einem  Viertel  der  Zahl  der  Vertreter
  der  Gemeinden,  wobei  Bruchtheile  wie  bei  b  in  Beredhnung
  fommen.
        <pb n="389" />
        IE.  Abıh.  8.  43.  Nifriktsrath,  375

 

Diefelben  werden  von  den  50  höchjtbejtenerten  Grundbefißern,
  welche  nicht  unter  lit.  b  begriffen  find,  aus  ihrer  Mitte
unter  Leitung  der  Diftriktsvermaltungsbehörde  gewählt,  und
hat  hiebei  Lediglich)  die  Grimdjtener  in  Berechnung  zu  fommen,

d)  aus  Demi  Nentbeamten  des  Bezirks,  wenn  Das  Uerar
bei  den  Diftriltsunlagen  betheiligt  ift.

Zur  GSiltigkeit  der  Wahlen  wird  die  Abjtinmiumg  von  2,

der  Wähler  erfordert,  Beainte  der  vorgejeßten  Diftriftsverivaltungsbehörde
  find  nicht  wählbar;  jännıtliche  Gewählte  müffen
das  30.  Lebensjahr  zurücdgelegt  Haben  und  die  zur  Wahl  u
den  Seineindeausichhug  nöthigen  Eigenichaften  befigen.
Die  ordentliche  Erneuerung  der  Wahlen  geichieht  alle  drei
&amp;lt;yahre,  bei  eintretender  Erledigung  der  Stelle  eines  Diftriftzrathes
  innerhalb  der  Wahlperiode  findet  eine  Zivichenwahl  für
Die  noch  zır  erfiillende  Dienftoauer  de3  abgegangenen  ftatt.

Ueber  Wahlablehnungen,  Wahlanfehhtungen,  fowie  über
die  gehörige  Bevollmäcdhtigung  der  sub.  lit.  b.  und  d.  oben
aufgeführten  Berfonen  entjcheivet  der  Diftriktsrat),  welchem  zu
diejem,  Behufe  Die  Wahlakten  vorzulegen  find,  ohne  Berufung,
(cf,  die  Suftruftion  vom  10.  uni  1852  die  Wahl  der  Dijtritts=
  und  Landräthe  betr.,  abgedr.  in  den  Sreisantsbl.)

b)  Wirfungsfreis  des  DiftriktzrathB.

Zum  Wirkungskreis  des  Dijtriktsvaths  gehören  alle  Angelegenheiten,
  welche  die  dev  BDiftriltsgemeinde  al3  Corporation
zustehenden  Nechte  und  VBerbinplichkeiten  betreffen,  insbejondere:

1)  Die  Prüfung  md  Feitjtellung  des  jährlichen  Voran-Ichlags
  (Etats)  aller  Dijtriitsausgaben,

2)  Die  Beantragung  und  Bertheilung  der  nöthigen  Diftriktgumlagen,
  deren  Erhebung  nad)  den  Normen  über  Beitreibung
der  Gemeindeumlagen  erfolgt,

(Ant,  M.-E,  v.  11.  November  1866.)

3)  die  Prüfung  und  Anerkennung,  oder  DBeanftandiung
der  Diltritd-Nechmungen  und  der  Recdjinungen  aller  Diftriftö-Anitalten
  de3  vorausgegangenen  ahres.

Diele  Rechnungen  find  übrigens  vom  Diftrittsfaflier  nicht
erjt  beim  Surfanımentritt  des  Dijtriltzraths  zu  ftellen,  fondern.
rechtzeitig  nad)  Ablauf  eines  jeden  WBerwaltungs-&amp;lt;gahres  dem
Bezirksamte  vorzulegen,  welches  viejelben,  joweit  nicht  deren
Jo  tehliche  Prüfung  und  Beicheidung  nad)  Art.  21  des  Gejebes

en  Sreisregierungen  zukommt,  vorbehaltlich  der  Erledigung:
        <pb n="390" />
        316  II.  Abth.  8.  48.  Aiftriktseath.

 

der  fpäter  vom  Diftriftsrathe  allenfall3  zu  erhebenven  Beanftandungen
  aud)  rechtzeitig  zu  vevidiren  und  zu  befcheiden  hat..

Die  Vorlage  der  Nechnungen  an  den  Diltriktsrath  erfolgt
in  der  ordentlichen  Sahresverfanunlung  desfelben,  wird  inveffen:
ausnahmsweife  nach  Art.  12  Abf.  2  des  Gelebes  eine  außerordentliche
  VBerfammlung  berufen,  jo  hat  die  Nechnungsvorlage
Ihon  bet  Ddiefer  Gelegenheit  zu  erfolgen.

(M.-E.  vom  14.  Oft.  1869  abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.)

Zum  Wirkungfreis  desfelben  gehören  ferner:

4)  Die  Aufnahme  von  Balfivfapitalien  zur  Beftreitung
außergewöhnlicher  Bedürfniffe  und  die  Feititellung  des  Tilgungsplaneg,


5)  die  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  Realitäten  over
nußbaren  Rechten  der  Diftriftsgemeinde,

6)  die  Beantragung  von  Einrichtungen  und  Anftalten,
wede  nicht  jchon  gejelich  erforderlidh  find,  aus  Dijtriktsmitteln,
  2

7)  die  Beantragung  der  für  die  Verwaltung  bereit  beftehender
  Diftriftsanftalten  zu  treffenden  Orduungen,

8)  die  Wahl  eines  Auzfchuffes  zur  Verwaltung  desDiftriktzvermögens
  ımd  zur  Belorgung  der  im  Laufe  des  Kahres  vorfommenden
  Gejchäfte,  dann  zur  Vorberathung  der  an  Die
Diftriktsperfammlungen  zu  bringenden  Anträge,  welcher  aus
4  bis  6  Mitgliedern  zu  beftehen  Hat,  für  weldje  ebenfoviele
Erjagmänner  zu  wählen  find,  (Mrt.  15—19  des  Ge).)

9)  die  Wahl  des  Diftriktsfaffiers,  wobei  zugleich)  Beichluß
Darüber  zu  faffen  ift,  ob  und  welche  Kaution  derjelbe  zu  ftellen
habe.  (Art.  20  des  Gef.)

Ber  Erledigung  der  Stelle  eines  Diftriktsfaffiers  in  Zaufe
der  Wahlperiode  hat  der  Ausichuß  die  Neuwahl  vorbehaltlid)
der  Beltätigung  des  Diltriltsrathes  vorzunehmen,

10)  die  Wahl  der  fünf  bürgerlichen  Beifiger  der  Contmilfion
  zum  Erfaß  des  ftehenden  Heeres  und  ihrer  Erjaßmänner
  nad)  Art.  49  Ziff.  3  Des  Wehrverfaffungsgejeges  vom
30.  Sfanıtar  1868.

11)  die  Wahl  der  Bertreter  der  Diftriktsgemeinde  im
Landrath  nad)  Maßgabe  de  Art.  3  des  Landrathögejeges  von
28.  Mat  1852,  (j.  ©.  381  unten.)

12)  die  Berathung  der  von  der  Diftriktspolizeihehörde  feitzuftellenden
  Dienftes  -Sgnftruftion  für  Die  Teldgejchiwornen  und
allenfallfiger  Abänderungen  derfelben  nad)  Art.  24  des  Ver
martungsgefebes  vom  16.  Mai  1868.
        <pb n="391" />
        D.  Abty.  8.  43.  Niftriktsrath.  317

 

Außerdem  find

13)  dem  Diftriktsrathe  die  auf  Grund  des  Bolizeiftrafgefegbuches
  ergangenen  diftriftspolizetlichen  Vorfchriften  mitzutheilen,
  (Art.  34  des  Pol.-Str.-©.-B8.)  weldjer  ein  Befchwerderecht
  gegen  diefelben  Hat  ohne  an  eine  Relurzfrijt  gebunden
zu  Ic  (Art.  43  des  Gef.)  und  Hat  Derjelbe  weiter  die  Befugniß:


14)  von  den  Diftrilt3-Stiftungen,  joweit  fie  nicht  Den
Bweden  einer  vtefigionägefettiheit  dienen,  Einficht  zu  nehmen
um  die  das  Sgntereffe  des  Diftrikts  wahrenden  Unträge  zu
ftellen,  |

15)  über  den  AZuftand  des  Diltrilts  und  Die  etwa  wahr
genommenen  Gebrechen  der  Verwaltung  desfelben  jich  zu  äußern
und  hierauf  bezüglihe  Anträge  und  Beichwerden  zu  ftellen,

16)  den  Vollzug  des  Brandverficherungsgejeßes  vom  1.
Dftober  1852  zu  überwaden,

17)  auf  Veranlafjung  der  Kreisregierung  Gutachten,  über
Gegenftände  abzugeben,  welche  die  Verwaltung  und  die  Wohlfahrt
  des  Dijtrilt3  betreffen,

18)  Berfonen  in  VBorjchlag  zu  bringen,  weldhen  ausnahmsweile
  die  Ausübung  einzelner  thierärztlider  Handlungen  in
widerruflicher  Weife  geftattet  werden  fol.  (BD.  v.  24.  eb.
1862  Nabl.  ©.  445.)

Endlich  gehört  zur  Nufgabe  des  Diftriktsraths:

19)  Die  Diftriktsarnienpflege  nad)  den  Beltimmungen  des
Armengefeges  vom  29.  April  1869.  Art.  33—40  (8.  40  ober.)

c)  Berhandlungen  Des  Diftriftsrathes.

Die  ordentlichen  Situngen  des  Dijtriktsrathes  finden  jährlid)
  einmal  und  zwar  in  den  Monaten  Dftober  und  Nov.  ftatt.

(M.-E,  vom  15.  Oct.  1869  abgedr.  in  den  Kreisamtsbt.)

Bei  dringender  Veranlaffung  Fünnen  von  der  Diftriftsverwaltungsbehörde
  außerordentlihe  Berfammlungen  zufammenberufen
  werden,  ohne  eine  folche  Einberufung  Darf  aber  ver
Diltriltsrath  niemals  zujammentreten  und  nad)  dem  von  den
borjienden  Dijtriktsverwaltungs  =  Beamten  erklärten  Schuß
nicht  verfammelt  bleiben.

Zu  einem  giltigen  Bejchluffe  des  Diftriktsraths  ift  die  Anwejenheit
  von  miindeltens  2/,  jeiner  Mitglieder  und  abjolute
Stimmenmehrheit  erforderlid).

Bei  Stimmengleichheit  entjcheidet  der  Vorftand,  welcher
außerdem  nicht  mitzuftimmen  Hat.
        <pb n="392" />
        a7  II.  AO.  $.  43,  Difrikksräth,
Ueber  Entichuldigungen  Ausbleibender  chticheivet  Die  Stims
menmebtheit  der  Erfchienenen.

d)  DiftriftsratYsausihuß.

Der  Diftriktsrathsanzshuß  verfammelt  jich  nıir  auf  Einladung
  des  Borjtandes,  al3  welcher  der  Dijtriktsveriwaltung?-beamte,
  over  dejfen  Stellvertreter  fungirt,  die  Eütberufmig  hat
jedoch  zır  erfolgen,  wem  wenigftens  die  Hälfte  der  Mitglieder
de5  Ansichuffes  Darauf  anträgt.  |
.  Mußer  der  Rejorgung  Der  Seite  376  Ziff.  5  aufgeführten
Segenftände  ijt  jeiner  Begutachtung  Die  beabfichtigte  Bildung,
Veränderung  oder  Auflöfuing  von  Bürgermeiftereien  unterstellt
wenn  wicht  alle  Betheiligte  mit  derjelben  einverstanden  find,
(HD.  Art.  6.)  |

Weiter  hat  derfelbe  die  in  Rüchicht  auf  die  Diftriktsaimenpflege
au  Den  Situngen  des  Diftriftsraths  beizuzichenden  zwei  Pfarrer
des  Bezirks  und  deren  Erfaßleute  zu  wählen.  ().  ©.  359  oben).

ce)  Deffentlichfeit  der  Sikungen.

Die  Sihungen  des  Diftriftsrathes  find  öffentlich,  joweit
derjelbe  nicht  in  geheimer  Situng  die  Deffentlichfeit  ausge-Ichloffen
  Hat,  weil  fie  dem  Stante,  der  Genteinde  oder  einem
Einzelnen  niachtheilig  zu  werden  droht;  die  Verhandlungen  deztelben
  ıinterliegen  der  PBeftätigung  der  Kreißregierung,  gegen
deren  Entichlieging  eine  Berufung  nicht  ftattfindet,  wen  durd)
fie  den  Bejchlüfjen  die  Bejtätigwig  zu  Theil  wırrde.

f)  Beichwerden  in  Diftriltsangelegenheiten.

eder  Gemeinde,  fowie  den  Vertretern  des  größten  Grund:
Defiges  (Seite  374  lit.  b.)  fteht  die  Berufung  gegen  Dijtriktzrathsbeichliiffe
  an  das  E.  Staatsminifterium  des  Sgnnern  zu,  dem  Dis
jtriftsrathsansschnß  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  Bejchlüffe
des  Diftriftsvaths  von  der  Streisregierung  nicht  beftätigt  wurden.

Wenn  Gefahr  auf  dem  Berzuge  haftet,  haben  vie  Berufungen
  feine  auffchiebende  Wirfung.

s)  Behandlung  dringender  Källe.

Ft  Die  Ergreifunng  augenblidliher  Maßregeln  nothwendig,
in  dringende  Gefahren  oder  erhebliche  Nachtheile  abzuwenden,
jo  fteht  dem  Diftriktsrathsausichuß  Die  Befuguiß  zu,  die  erforderlichen
  Leiftungen  inner  at  der  Grenzen  desunabweisbaren  BedDürfnifjes
  Jogleic)  zu  Dejchließen,  indefjen  muß  für  diefe  Beichlüffe
die  Genehmigung  des  Diftriktsrathes  bei  feinem  nächjten  Burjantmentritt
  erholt  werde.

Bu  diefem  Zwed  it  eine  außerordentliche  Berfammtlung
        <pb n="393" />
        IL.  Abt.  $.  48,  Aiftriktsrath.  379

 

zujammnenzuberitfen,  wenn  \wenigjtens  die  Hälfte  der  Meitglieder
des  Aisichuffes  darauf  anträgt

Die  Nichtgenehntigung  fann  auf  das  bereits  Vollzogene
nicht  erjtrect  werden.

b)  Entfhädigung  der  Dijtriftsrathsmitglieder.

Den  Mitgliedern  des  Dijtriktsrathsausichuffes  und  dein
Diitriktstaffter,  nicht  aber  den  Mitgliedern  des  Dijtriktsraths
Onnen  vom  leßteren  angemefjfene  Vergütungen  aus  Diftriftsmitteln
  bewilligt:  werden.  —

1)  Beitreitung  Der  Dijtriktslaften.

Kı  Bezug  auf  die  Beftreitung  der  Diftriktslafteı  gelten
nad)  Art.  27  des  Gejebes  folgende  VBorichriften:  -

a)  Sede  Diftriltsgemeinde  tft  verbunden,  alle  Leiftinigen
zu  beftreiten,  welche  ihr  nad)  Gefeß,  befonderen  Nechtstitelu
oder  in  Tolge  der  ne  ine  des  Diftriktsrathes  obliegen;

b)  als  gejegliche  Diftriktslaften  follen  insbefondere  angetehen
  und  behandelt  werden:

1)  die  Berzinfung  und  Tilgung  der  Dijtriktsgemmeindefchulden,

x  die  Ergänzung  des  Örunditocdvermögens  der  Diftriftsgemeinde,



3)  die  Unterhaltung  Dejtehender  oder  künftig  nen  entjtehender
  Diltriktsanftalten,

“  Die  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Dijtriltsitraßen,

5)  die  Beilhaffuig  und  Erhaltung  der  zum  gemeinjanen

Sebrauche  bejtinmnten  Seuerlöfchmajchinen,

6)  die  Stoften  Des  Unterrichts  der  Schülerinen  der  Entbins
dungstunit,

7)  die  Unterhaltsbeiträge  fir  die  nad)  Maßgabe  der  jeweiligen
  Gejeße  oder  Berordnungen  angeftellten  Thierärzte.
Außerdem  bildet  nımmehr  eine  Diftriftslaft  die  Zahlung

von  Reifegebühren  an  vie  fünf  bürgerlichen  Beifißer  bei  der
Erjaßlommilfion  nad)  Art.  50  des  MWehrverfaffungsgejebes  von
30.  Sanıtar  1868.

en  wiemweit  die  Diftriktsarmenpflege  eine  gejegliche  Diftriftslajt
  bildet,  j.  ©.  358  obeıt.

Ueber  die  Urt  und  Weile  der  Erfüllung  Diefer  gefeßlichen
Diftriktslaften,  Jowie  über  die  Uebernahme  anderer  entjcheidet
der  Diftriftsrath.  Die  Dedung  der  gejeglid)  begründeten  Diftriktögenteindebebürfnifje
  Darf  ev  nicht  verweigern  uud  würde  im
legteren  Falle  die  Anoronung  der  nöthigen  DiftriktSumlagen
durch  die  f.  Kreisregierumg.  zu  erfolgen  Haben.
        <pb n="394" />
        380  II.  Abth.  8.  43.  Aifteiktsrath.

 

Die  Beftreitung  der  Diftriktsbedürfniffe  erfolgt

a)  aus  den  Nubtungen  des  Diftriktsgemeindevermögeng,
welches  jedoch  im  Grundftod  ungejchmälert  erhalten  bleiben  joll,

b)  aus  den  auf  Gefeb  oder  befonderen  Nechtstiteln  beruhenden
  Leiftungen  des  Staates,  der  Stiftungen,  der  Gemeinden
  oder  anderer  juriftiicher,  oder  phufilcher  Berfonen,

c)  aus  den  freiwilligen  Zujchiiffen  von  Staat3=  oder  Freisfonds
  oder  von  den  aus  der  Unternehmung  zunächft  Vortheil
ziehenden  Gemeinden  und  Privaten.

Si  Ermanglung  oder  bei  Unzureichendheit  diefer  Quellen
hat  die  Dedung  der  DiltriftSbedürfniffe  durd)  Diftriktsumlagen
itattzufinden;  für  Beftreitung  der  wicht  gejeglichen  Diftriftzlaften
  ift  ein  Maximum  von  5%,  der  jährlichen  Steuerfumme
feftgefeßt,  über  welches  fi  in  feinem  Sahre  Der  VBetrag  der
hiefür  beftimmten  Diftriftsumlagen  erhöhen  darf.

Die  Bertheilung  der  Diftriktsinnlagen  gejchieht  in  der
Regel  nad)  dein  Gejanmtbetrag  der  im  Diftrikte  zur  Erhebung
fommenden  direkten  Steuern,  mit  Ausnahme  der  Wittwen=  und
Wailenfondsbeiträge  und  der  Einkommensteuer,  welch’  Lettere
nur  bei  den  in  den  allen  des  Artifel  36  Des  Gefebes
zur  Erhebung  kommenden  Uıinlagen  mit  in  Berechnung  zu
ziehen  ift.

Dem  Diftriktsrathe  ift  vorbehalten,  die  Beitragsquote  für
einzelne  Gemeinden  oder  abgelonderte  Gemarfungen  je  nad)
der  Theilnahme  an  den  Bortheilen  der  betreffenden  Anftalt
oder  Einrichtung  mit  Genehmigung  der  T.  Kreißregierung  ver-Ichieden
  abzuftufen.

Die  Beitragsquoten  der  einzelnen  Gemeindeangehörigen
werden  nad)  den  Borjchriften  über  Die  Beitreibung  der  Gemeindeumlagen
  erhoben.

k)  Öemeinjame  Berathungen  mehrerer  Dijtrift3-vertretungen.


DBerührt  eine  Angelegenheit  das  Sutereffe  mehrerer  Dijtriftögemeinden
  jo  haben  diefe  zu  den  treffenden  Lajten  nad)  dent
Berhältniß  ihrer  Theilnahme  beizutragen.

Stimmen  die  Beichlüffe  der  einzelnen  Diftriktsräthe  in
folden  Fällen  nicht  überein,  jo  find  die  treffenden  Diftriktzrathsausfchüffe
  in  einer  gemeinschaftlichen  Verjanmluug  zu  vernehmen,
  wei  unter  Leitung  eines  von  der  f.  Ftreißregierung
zu  bejtimmenden  Berwaltungsbeanten  abgehalten  wird.
        <pb n="395" />
        II.  Abth.  8.  44.  Landrath,  381

 

Die  Abftinnmung  hat  Hiebei  fiir  jeden  einzelnen  Ausichuß
bejonders  zu  erfolgen.

Gehören  die  betheiligten  Diftrifte  verjchiedenen  Kreisregierungen,
  jo  wird  vom  F.  StaatSminifterium  diejenige  Kreisregierung
  bezeichnet,  welche  die  Abordnung  des  Beamten  zu
der  Berfammlung  und  die  Beichlußfaffung  über  die  Berhandhungen
zu  übernehmen  hat.

Einzelnen  Gemeinden  bleibt  vorbehalten,  für  Unternehmungen
  und  Einrichtungen,  Die  ihren  ausschließlichen  Gemeindenuben
  betreffen,  oder  bezüglich  welcher  ihnen  ausschließliche  Verpfliitungen
  obliegen,  in  bejondere  Verbindung  zu  treten  oder
in  folder  zu  verbleiben.

Ale  Berufungen  in  Diftriktsgemeindeangelegenheiten  find
an  die  Nothfrift  von  14  Tagen  gebunden,  welche  von  dem  der
Eröffnung  der  bejchwerenden  Verfügung  folgenden  Tage  an  gerechnet
  wird.

S.  44.

Kandrath.

a)  Zufammenjegung  und  Wahl,

Seder  Negierungsbezirk  bildet  eine  Streisgemeinde,  welche
ducch  den  Landrath  vertreten  wird.

Derjelbe  wird  nad)  dem  Gele  vom  28.  Mai  1852  Die
Zandräthe  betr.  gebildet

a)  aus  den  DBertretern  der  Diftriftsgemeinden  des  Negierungsbezirfs,
  welche  in  der  Weile  gewählt  werden,  Daß  je
zwei  der  Dijtriltsräthe  Des  Negierungsbezirks  in  einen  Wahlförper
  vereinigt  werden  umd  unter  Leitung  eines  von  der  Kreisregierung
  biezu  berufenen  Verwaltungsbeamten  mit  abjoluter
Stimmenmehrheit  dur)  Stimmzettel  Einen  Abgeordneten  zum
Randrathe  und  einen  Erjfabmann  in  zwei  getrennten  Wahlhandlungen
  wählen.

Kann  ein  Diftriktsrath  mit  einem  zweiten  deshalb  nicht
vereinigt  werden,  weil  die  Gejammtzahl  der  Diftriktsräthe  eine
ungerade  it,  jo  hat  derjelbe  dennoch  einen  Abgeordneten  und
einen  Erjabmann  zu  wählen,

b)  aus  den  Vertretern  derjenigen  Städte  Des  Negierungsbezirk3,
  welche  der  Kreisregierung  unmittelbar  untergeorpnet  find,

c)  aus  den  Vertretern  derjenigen  Örumbbeliber,  welche
nach  dem  Steuerdefinitivum  mindejtens  25  fl,  als  Örundfteuer-
        <pb n="396" />
        382  D.  Sbth.  &amp;amp;.  44,  Enndrafh.

 

finplum,  oder  wo  das  Definitivum  nicht  eingeführt  üf,  eine
jenen  Betrage  entjprecdhende  Grimdftenergröße  entrichten,  zu
welchem  Zivece  die  fraglichen  Grumdbefißer  des  Negierungsbezirks
in  höcjfteng  4  MWahlbezirfe  vertheilt  werden  und  unter  Leitung
eines  von  der  E.  Kreisregierung  hiezu  beftimmten  Berwaltungsbeamten
  die  Abgeordneten,  deren  Bahl  ein  Viertel  der  Zahl
der  Vertreter  der  Diftriltsgemeinden  zu  betragen  hat,  jowie
die  Erfainänner  in  getrennten  Wahlhandlungen  mittelft  Wahlzettel
  nach  abjoluter  Stimmenmehrheit  au3  ihrer  Mitte  wählen;
Bruchtheile  werden,  wenn  fie  die  Hälfte  oder  dariiber  betragen,
der  vollen  Zahl  gleich  geachtet,

d)  aus  drei  Vertretern  der  wirklichen  Jelbititändigen  Bfarrer,
welche  in  den  von  ver  Kreisregierung  feitzuftellenden  Wahlbezirten
  mittelft  Wahlzettel  Dur)  von  den  Pfarrern  gewählte
Wahlımänner  gewählt  werden,

‚e)  in  jenen  Negierungsbezirken  in  welchen  ich  eine  Unis
verfität  befindet  aus  dem  Mertreter  diejer,  welcdjer  von  ven
ordentlichen  SBrofejjoren  aus  ihrer  Mitte  mittelft  Wahlzettel
gewählt  wird.

Kähere  Beitimmungen  über  die  Vornahme  der  Wahlen
enthält  die  Suftruktion  vom  10.  uni  1852  abgedr.  in  den
Kreisanıtsbt.

Wählbar  al3  DBertreter  der  Dijtriftsgemeinden  und  Der
unmittelbaren  Städte  (lit.  a.  und  b.  oben)  find  die  für  Die
Stelle  eines  Diftriftsrathes  wählbaren  Gemeindebiirger  des
MWahlbezirks,  fiir  welchen  die  Abordiumg  zu  geichehen  Hat.

Wahlftimmberechtigt  und  wählbar  bei  der  Wahl  der  Grimdbefiter
  (lit.  c.  oben)  jind  Diejenigen  derfelben,  welche  bayertiche
Staatsbürger  jind  und  feinem  der  Musichließungsgründe  unters
liegen,  Die  von  der  Wahl  der  Gemeindevertretungen  aus:
Ichließeu.

Sänmtliche  Mitglieder  des  Landrathes  mirfen  Dn3  30.
Lehenzjahr  zurüdgelegt  Haben.

Die  Giltigfeit  der  Wahl  ift  durdy  die  Abftimmung  von
zwei  Drittheilen  ver  Wähler  bedingt.

Mitgliever  der  beiden  Kammern  des  Landtages  fönnen
nicht  zugleih)  Mitglieder  des  Landraths  Seit.

Ueber  Ablehnung  oder  freiwillige  Niederlegung  einer  Wahl
hat  der  Zandrath  zu  entfcheiden,  bei  welchem  desfallfige  Gefuche
gen  jind,  Berufungen  gegen  dejjen  Beicdhluß  find  nicht
zulällig.

Bei  Erledigung  der  Stelle  eines  Landraths  Hat  Dejien
        <pb n="397" />
        IM.  Abth.  8.  44.  Landratk.  383

.—  1.

 

 

Erfasmanm  einzutreten  um  erjt  wenn  Fein  Erjaßınann  mehr
vorhanden  tft,  Hat.eina  außerorventlihe  Wahl  ftattzufinden.

Die  Wahlyeriode  umfaßt  jechd  Fahre.

Die  Wahlergebniffe  werden  von  der  Kreisregierung  üffentlich
  befannt  gemacht  und  die  Wahlakten  jelbjt  den  Landrathe
bei  jeinenm  Zufammentritt  mitgetheilt,  welcher  über  die  ©iltigfeit
der  Wahl  ohne  Zulaffung  einer  Berufung  beichliegen  Tann.

Die  Mitglieder  des  Landraths,  weldde  nicht  am  Siße
defelben  wohnen,  erhalten  aus  Kreisfonds  Reife  und  Tags
Gebühren.

b)  Wirfungsfreis  Des  Landrath2.

Zum  Wirkungsfreis  dcH  Landraths  gehören:

a)  die  Priifung  des  jährlichen  Voranschlags  aller  von  ver
SKreisgemeinde  zu  tragenden  Ausgaben  und  der  Aıtrag  auf
TSchtjtellung  der  zu  ihrer  Dedung  erforderlichen  Kreigumlagen,

b)  die  Prüfung  der  von  den  zuftändigen  Behörden  nad)
den  bejtchenden  Beitinmmmgen  über  das  Nedynungsiwefen  be=Ichiedenen
  Necdinungen  über  Erhebung  und  WVBerwwendung  Der
Untdagen  und  über  die  Verwaltung  anderer  bejonderer  Fonds
und  Anftalten  Des  Kreifes,  dann  die  Beichwerdeführung  bet  den
einichlägigen  Staatsminifterien  gegen  die  hiefir,  fowie  für  Die
Erhaltung  der  Etat3  verantwortlichen  Verwaltungsftellen,

c)  die  Befugniß,  von  den  Rechnungen  aller  der  Verwaltung
einer  Neligionsgejellichaft  nicht  unterliegenden,  für  den  ganzen
Regierimgsbezirk,  oder  für  mehr  als  eine  Diftriftsgemeinde  in
dentelben  beftimmten  Stiftungen  Einfiht  zu  nehmen  und  die
das  Ssnterefje  der  Rreisgemeinde  wahrenden  Anträge  zu  jtellen,

d)  die  Befugniß,  die  aus  SKreismitteln  zu  bejtreitenden
Zeitungen  oder  Niisgaben  für  Kreis-Einrichtungen  ımd  Anftalten,
  joweit  fie  nicht  Schon  gejeglich  von  der  Kreis-  Gemeinde
getragen  werden  ntüffen  (lit.  a  oben)  zu  beantragen  und  nit
BZuftimmung  der  Yandesbehörde  oder  auf  den  Antrag  Der  lebteren
zu  bewilligen.

Wo.  nicht  Gefehe  oder  befondere  Nechtätitel  .die  Kreisgemeinden
  zu  -bejtinimten  Leiftungen  verpflichten,  Tanıı  iiberhaupt
die  Berwendung  derfreisfonds  nur  mit  Juftinunung  des  Yandrathes
  gejchehen.

Weiter  ift  dem  Landrathe  unterftellt:

e)  der  Entwurf  oder  die  Prüfung  der  für  die  Sreißan-Italten.
  zu  ertheilenden  Snftruktionen  und  Ordnungen,

f)  die  Beichlußfafjung  über  Aufnahme  von  Paffivcapitalien
        <pb n="398" />
        354  II.  Abth.  8.  44.  Lanüdrath.

 

zur  Beftreitung  außerordentlicher  Bediriniffe  ver  Kreisgemeinde,
die  Genehmigung  zu  folchen  Schuldaufnahmen  fanın  jedoch  nur
durd)  ein  Gejeh  erfolgen,

g)  die  Befchlußfaffung  über  Erwerbung  und  Veräußerung
oder  Verpfändung  von  Realitäten  oder  Nechten  auf  Rechnung
der  Kreisgenteinde,

b)  die  Beichlußfaffung  über  Rechtöftreite  und  Bergleiche
der  Kreisgemeinden,

N  die  Einficht  und  Prüfung  der  Pläne  über  die  auf  Koften
der  SKreisgemeinde  auszuführenden  Gebäude,  Straßen  und
fonftigen  Bauwerfe,

k)  die  Begutadjtung  in  allen  Fällen,  wo  eine  WVeränderung
  in  dem  Umfange  eines  Berwaltungsdiitriftes  oder  eines
Megierungsbezirfes  vorgenommen  werden  joll,

))  die  Meußerung  über  den  Zuftand  des  Negierungsbezirt3
  umd  über  die  etiva  wahrgenommenen  Gebredhen  der  Verwaltung,
  jowie  die  Stellung  hierauf  bezüglicher  Anträge  zur
Abhilfe  oder  Berbeflerung,

m)  die  Abgabe  von  Gutachten  auf  Beranlaffung  der  Kreisregierung
  in  allen  die  Verwaltung  des  Negierungsbezirfö  berührenden
  Mngelegenheiten,  inSbejonvdere  über  Gegenjtände  der
Zandeskultur,  Einrichtung  gemeinnügiger  Anftalten  und  dergleichen,
  Dann  in  allen  Fällen,  wo  der  Landrath  auf  Königl.
Befehl  zu  Gutachten  aufgefordert  wird,

n)  alle  Gegenstände,  bezüglich  deren  nad)  bejonderen  Gejeben
  die  Mitwirkung  des  Landraths  erfordert  wird,  inSbejondere

ie  Koften  für  Uferfhuß,  an  Flüffen,  welche  der  Schiff-  und

tTloßfahrt  dienen  nad)  Art.  2  ff.  De3  Gejehes  von  28.  Mai  1852
(Dei-Bt,  ©.  577)  und  die  Feitftelung  der  Oefchwornenhauptilte
  nach  dem  Gefebe  vom  10.  Nov.  1848  die  Abänderung
ve3  II.  Theil  des  Strafgef.-B.  vom  ahre  1813  beir.

c)  Erhebung  der  Freiumlagen.

Die  Erhebung  der  Kreisumlagen  erfolgt  auf  Grund  der
Jämmtlichen  direkten  Steuern  mit  Ausnahme  der  Wittwen-  und
Wailenfondsbeiträge,  ein  anderer  Maßjtab  Fanı  auf  Antrag
de3  Landratls  nur  im  Wege  des  ©ejehes  eingeführt  werden,

Sie  ift  von  dem  Antrage  des  Landratls  und  der  Königlichen
  Genehmigung  abhängig,  der  Landrath  Tann  jedoch  niemals
  die  zu  den  Kreisbevürfnijfen  erforderlichen  Uinlagen  vere
weigern.
        <pb n="399" />
        d)  Verhandlungen  des  Landrath3.

Die  Dauer  Der  jedes  Kahr  einmal  ftattfindenden  Yand--rathsverfammlung
  foll  14  Tage  nicht  überfteigen,  dem  König
Steht  iibrigen  Das  Recht  zu,  außerordentliche  Yandrathsverlamntlungen
  zur  berufen,  die  Sihung  zu  verlängern,  zu  vertagen,  oder
aufzulöfen.

Ohne  Einberufung  der  Kreisrenierung  auf  Anordnung  des
Königs  darf  fid)  der  Landrat  nicht  verfammeln;  die  Ver-Handlungen
  desjelben  find  öffentlich,  indeflen  fan  der  LZandrat),
  wenn  wenigjtens  ein  Brittheil  der  anmwejenden  Mitglieder
  e3  verlangt,  ausnahınzweije  in  geheimer  Sibung  beberathen
  und  beichliegen;  zu  eiment  giltigen  Beichluß  it  überhaupt
mindejten3  die  Anwelenheit  von  zwei  Drittheilen  der  Landraths
mitglieder  nothiwendig.

Die  Verhandlungen  der  fünmtlichen  Zandräthe  werden  dem
Zandtag  mitgetheilt.

Die  Beichlüffe  des  Landraths  werden  allein  durch  Die
Kreisregierungen  zum  Bollzuge  gebradt  und  Durch  fie  alle
nöthigen  Erhebungen  veranlaßt,  der  Landrath  felbjt  Darf  feine
Ssnjtruftionen  einholen  oder  annehmen,  Feine  öffentliche  Befanntmachungen
  erlaffen,  oder  Deputationen  abordnen  oder  empfangen.

e)  Zandrath3-AusihuR.

Zur  Vertretung  des  Landrat  zu  der  Zeit,  wo  er  nicht
verfammelt  ift,  wählt  derfelbe  alle  3  Sabre  ans  feiner  Mitte
einen  aus  fjechs  Mitgliedern  beftehenden  Ausfchuß  und  ebenjoviele
  Erfagmänner.

Vater  und  Sohn,  Bruder,  Oheim  und  Neffe,  Stiefvater
und  Stieffohn,  Schwiegervater  und  Schwiegerfohn,  Frauenbruder
und  Schwejtermann  Dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  diejes  Auz-Tchuffes
  fein.

Der  Ausschuß  wählt  aus  feiner  Mitte  einen  VBorftand  md
Secretär  und  zeigt  dies  der  Kreisregierung  ar.

Diejer  st  Hat  den  Zandrath,  wenn  derjelbe  nicht  ver-Sanımelt
  ift,  in  den  lit.  h,  i  und  k  Seite  384  oben  bezeichneten  Fällen
zu  vertreten,  fein  Gutachten  in  allen  Fällen  abzugeben,  welche
ihm  zu  diefen  Zmwede  durch  das  Gefeß  oder  Die  Staatäregierung
  zugewiejen  werden,  umd  in  Bezug  auf  Die  Verwaltung
des  DVBermögens  der  Kreisgemeinde  und  auf  Die  Verwaltung
der  Kreisanftalten  und  Sreisftiftungen  die  ihm  jachdienlid)  er-Icheinenden
  Anträge  zu  ftellen,  zu  welchem  Zwede  er  von  den

Stabelmann,  Hdb,  f.  Landgemsindeverwalt,  5.  Aufl.  25
        <pb n="400" />
        386  H.  Abth.  8.45.  Tag-  u.  Stempelmefen,  dann  Hortofreiheit  etc.

aus  Mitteln  der  Kreisgemeinden  entftehenden  oder  vorhandenen
Einrichtungen  und  Anftalten  perfönlid  Einficht  nehmen  Tann.

Dem  Landrathe  Hat  der  Ausihuß  bei  feiner  Fahresfigung
über  feine  Geichäftsführung  Bericht  zu  eritatten.

Die  Einberufung  des  Ausfchuffes  Hat  von  der  Kreigregierung
  auszugehen  und  muß  erfolgen,  wenn  mindeftens  drei  Au3-Ichußmitglieder
  darauf  antragen.

Werden  die  Anträge  des  Ausichuffes  von  der  Kreisregierung
  nicht  beachtet,  fo  fteht  ihm  das  echt  der  ummittelbaren
Beichwerde  bei  dem  treffenden  Staatminifterium  zu.

Zu  einer  giltigen  Beihlußfaflung  des  Ausfchuffes  ift  Die
Anmejenheit  von  mundeltens  zwei  Dritttheilen  feiner  Mitglieder
erforderlic),  bei  Stimmtengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Boritands
  den  Nusichlag.

Sm  Falle  der  Auflöfung  eines  Landrat)  hat  der  Muz-Iduß
  feine  Berrichtungen  fortzufegen  bis  der  Landrath  neu
gewählt  und  der  Ausihuß  aus  feiner  Mitte  neu  beftellt  ift.

$.  45.

Gnr-  und  Stempelwefen,  dann  Dofiportofreiheit  der
Gemeindebehörden.

I,  Tarweieı.

Zur  Erhebung  von  Zaren  find  die  Landgemeindeverwaltungen
  nur  in  den  Fällen  befugt,  in  welchen  es  ihnen  durch
‚bejondere  Beftimmungen  ausdrüdlich  geftattet  ift.

Eine  Beredjung  von  Zaren  Seitens  derfelben  fanın  Demnach
  zur  Heit  erfolgen:

1)  bei  Ausftellung  von  Urkunden  über  Verleihung  des  Heimatrechtes,
  (Art.  12  des  Heimatgejebes),

3)  bei  Aufnahme  eines  Gefuhs  um  Ausftellung  eine  Berehelihungszeugnijjes
  (Ziff.  30  der  Ssnftr.  zum  Heimatge/.),

3)  für  Erlaß  der  im  Mit.  35  des  Heimtatgejeßes  vorge-Ichriebenen
  Befanntmadjung,

4)  für  Schriftliche  Ausfertigung  einer  Tanzmufifbewilligung.

(M.-E.  vom  27.  Sept.  1862  abgedr.  in  ben  Fr.-U.-  BT.)

sy  allen  Diejen  Fällen  beträgt  die  Tare  36  Tr.  ac)  der
M.&amp;amp;.  vom  21.  uni  1865  die  Behandlung  der  von  den  Gemeinden
  zu  erhebenden  Zaren  betreffend  (abgedr.  in  der  Fr.-ABl.)
  Tonnten  von  den  Öemeindeverwaltungen  auch  für  Sfn-
        <pb n="401" />
        HJ.  abth.  $  45  Tar-  11,  Stempelmefen,  dann  Bortofreiheit  ir.  387

 

ftruftion  der  Gewerbsennceffionsgejudde  Taxen  erhoben  werden,
diefe  Beftimmung  ift  aber  nunmehr  weggefallen,  da  die  Synjtruirung
  derartiger  Gefuche  jebt  den  BDiftriltsverwaltungsbebehörden
  ausfchließlich  zufonmnt.

Außer  den  erwähnten  Taren  kann  für  den  Gemeindediener
eine  Ladungs=  vder  Snfinuationsgebühr  von  4  Fr.  verlangt
werden,  wenn  ein  Gang  wirklid)  zu  machen  war.

Wenn  fid)  dev  Gemeindejchreiber  mit  Der  Gemeindeverwaltung
  über  eine  ftändige  Nemuneration  nicht  geeinigt  hat,
Hat  Derjelbe  Aniprud)  auf  Schreibgebühren,  welche  per  Bogen
&amp;gt;  biS  6  fr.  betragen  Dürfen.

Sämmtlide  Zaren,  Screibgebühren,  nfinuations-  und
Ladungsgebühren,  PVoftporti,  Stempelauslagen,  die  zu  Gunjten
der  Gemeinde-  oder  Armenkaffe  angefallenen  Strafen  2c.  find
im  gemeindlichen  Tarregifter  zu  verredjnen,  welches  nad)  F  ormular
  120  zu  führen  und  monatlid)  abzuschließen  ift.

Kad)  Abichluß  Desjelben  find  Die  Durdjlaufenden  Posten
an  Schreibgebühren,  nfinuationsgebühren,  an  Armenfondsbeiträgen
  2c.,  den  Empfangzberecdhtigten  Hinauszuzahlen,  Die  übrigen
Baarbeträge  werden  dem  mit  dem  Slaffawejen  ver  Gemeinde
betrauten  Bedienfteten  gegen  Quittung  ausgehändigt.

Am  Scluffe  des  Sahres  werden  jänmtlihe  Monat3abel
  zufammen  gezählt  und  Ddadurd)  der  Hauptabichluß  Hergejtellt.


Stempel,  welde  die  Parteien  jelbjt  itbergeben,  werden
jelditverftändlich  im  Zarregifter  nicht  verredjiet.

Alle  erhobenen  Zaren  und  Gebühren  find  jo,  wie  fie  tm
Tarregifter  eingeftellt  wurden,  auf  dem  treffenden  Mftenjtüde
unter  Angabe  der  Nunmer  des  ZTarregifters  ipecificitt  voraumerfen.


Tarpflichtig  ift  ftetS  Derjenige,  welcher  die  treffende  Verhandlung
  veranlaßt  hat  md  find  die  Taren  womöglicd)  immer
gleich  beim  Anfalle  zu  erheben,  um  Nücdjtände  zu  vermeiden.

730  Solche  gleichwohl  nicht  umgangen  werden  können  it  für
deren  baldigite  Beitreibung  Sorge  zu  tragen  und  Diebei  nad)
Maßgabe  ver  Beftinmmung  über  Beitreibung  der  Gemeindegefälle
überhaupt  zu  verfahren.

II.  Stenpelwejen.

Die  Normen  über  Steinpelanwendung  finden  fi)  in  der
Verordnung  vom  18.  Dezember  1812  (Reggsbl.  v.  1813
25”
        <pb n="402" />
        388  I.  Abth.  8.45.  Tar-  u,  Stempelmefen,  dann  Hortofreiheit  efe,

 

©.  65  ff.  Bayerns  Gefebe  und  Gefebb.  Bd.  II.  ©.  100)  und
in  dem  Stempelgefeb  vom  11.  September  1815  (Gef.-Bt.
©.  175  ff.  Bayerns  Gefeße  und  Gefeßb.  Bd.  II.  ©.  111  ff.)

Nacı  diefen  Beitunmungen  theilen  Jich  Die  Stempelgehühren
in  zwei  Gattungen  und  zwar

a)  in  jene  des  Gradationsftempels,  welcher  fich  nach)  betimmten
  Summen  Geldes,  oder  nad)  einem  bejtimmten
Geldwerthe  richtet;

b)  in  jene  des  Klafjenstempel3,  wobei  nicht  der  Geldbetrag,
londern  die  Verschiedenheit  des  Tpnhaltes  oder  die  Betimmung
  des  zu  ftempelnden  Gegenftandes  zur  Grund
lage  genomnten  wird.

Den  Gradationzjtempel  unterliegen  insbejondere  alle  Befoldungs-,
  PBenfions-  und  andere  Beicheinigungen  und  Wuittungen,
  mit  Einfchluß  der  Duittungen  der  Gemeinde-  und  Stiftungsrejnungen,
  joferne  nicht  Die  abquittirte  Summte  unter
einem  Gulden  beträgt,  die  Defervitenrechnungen,  die  Conti  der
Kaufleute,  Apotheker,  Gaftwirthe,  Handwerfsleute  und  über-Haupt
  alle  Geld  betreffenden  Verzeichnilfe,  infoferne  fie  bei  einer
Kuftize  oder  Abniniftrativbehörde  im  Neiche  ütbergeben  werden,
oder  wofiir  aus  Staat3=  oder  andern  Öffentlichen  Kafjen  die  Bezahlımg
  geleitet  wird.

Bei  folchen  Urkunden  ift  in  diefem  Falle  die  Errichtung
auf  Steupel  nicht  vorgejchrieben,  jondern  Die  Auheftung  des
Stenpelbogen3  gejtattet,  während  andere  ftempelpflichtige  Eingaben,
  Brotofolle,  Ausfertigungen,  Durittungen,  Scheine  2c.  fofort
  auf  das  verprdnungsmäßige  Stempelpapier  gejchrieben  werden
  müljen.

Eine  Ausnahnte  von  Diefer  Pegel  darf  nur  da  gemacht
werden,  wo  Das  verordnungsmäßige  Stempelpapier  nicht  zu
haben  ijt,  jedoch  muß  in  Joldden  Fällen  ver  treffende  Stempelbogen
  innerhalb  Längftens  14  Tagen  beigeheftet  werden.

Alle  beigehefteten  Stempel  nüfjfen  ungebraucht  und  rein
fein,  mit  dem  Betreffe  neben  dem  Stempel  übericprieben  umd
von  der  Behörde,  bei  oder  von  welcher  fie  vorgelegt  werden
mit  einem  Schnitte  Durch  den  Steniel  caffirt  werden.

Enthalten  die  dem  Gradatiosftempel  unterliegenden  Urfunden
  mehrere  Bogen,  jo  wird  bei  dem  eriten  Bogen  Der
Sradationsitempel  verwendet,  zu  den  übrigen  Bögen  aber  ein
3  fr.  Stempel  genommen,  (8.  3  und  5  der  BD.  vom  18.  Dezember
  1812.)
        <pb n="403" />
        11.  Xbth.  8.  45.  Tagr-  u.  Stempelmefen,  Ann  Hortofreiheit  eie.  389

 

Der  Gradationsftempel  ift  nachjtehenderniaßen  bejtimmt

 

von  158  49  fl.  —  fl.  3.  )
50  99  „  —  6-  N
100  299  „|e  —  15  53
300  499  „|  —  80  -.
500  999  „(E.  1  —  3
1000  1999  „|  ®  00  S:
2000  2499  „  30  —  =
„  2500  2999  „|  Ay  u

und  fo  fort  von  jedem  500  Gulden  allemal  einen  Gulden  mehr.

(Abfn.  VI  des  St.-Gej.)

Dem  Claffenftempel  zu  3  Er.  unterliegen,  foweit  die
Gemeindebehörden  betheiligt  ericheinen:

1)  die  Anichläge  auf  Grund  von  Gejudden  um  Ausftellung
eines  Berehelidhungszeugnifies,

2)  die  Erklärung  der  Heimathgemeinde  in  Jolchen  Alngelegenheiten
  gemäß  Art.  36  des  Heintatgejeßes,

3)  die  Necurfe  der  Gemeinden  in  Barteiangelegenheiten,  Towie
  Eingabe  au  öffentl.  Vehörden  in  folchen,

4)  die  von  den  Pürgermeiftern  extheilten  Lanzmufitbewilligungen,
  |

5)  alle  nicht  von  einem  öffentlichen  Umte  ausgeftellten  Zeugs
niffe,  jo  weit  fie  nicht  ausdrüdlich  von  der  Stempelpflicht
befreit  find.

Zu  Diefen  Zeugniffen  werden  nad)  einer  in  April  1869
ergangenen  Minifterialentfchliegung  (j.  Kr.  U.-BL.)  aud)  die  nad)
Su  22  Ab].  2  der  Bollzugsvorjchriften  zum  Heimatgejeß  von  Der

emeindebehörden  auszırtellenden  Samilienftandszeugniffe  gerec)-net
  und  werden  Denmach  aud)  die  von  Diejen  Behörven  ausgejtellten
  Bermögenszeugniffe,  foferne  fte  nicht  der  Beglaubigung  des  Bezirtsamts
  bedürfen,  lediglich  auf  3  Er.  Stempel,zu  fchreiben  fein.

Der  Elafjenftempel  von  15  fr.  ift  vorgejchrieben  bet
pfarramtlichen  Geburts--,  Tauf-  oder  Copulations=  Zeugniffen,  bei
Gterbattejten,  jorwie  bei  allen  gerichtlichen  over  von  einen  üffentlihen
  Amte  oder  einem  Notar  ausgefertigten  Seugniffen
over  Atteften,  endlich  bei  fteinpelpflichtigen  Atteften,  welche  von
einer  Behörde  beglaubigt  werden  olleı.

Den  30  Fr.  Stempel  unterliegen  Bollmadht3ertheilungen,
joferne  Jolche  nicht  auf  Grund  befonderer  Beftimmmungen  lediglid)
  vor  dem  Bürgermeifter  erfolgen.  (.  ©.391  Ziff.  13.)  Wird
eine  Bollmacht  ftatt  auf  einen  30  fr.  Stempel  auf  einen  1  Gulden
jtempel  gefchrieben,  fo  findet  für  diefelbe  feine  Tarerhebung  ftatt.
        <pb n="404" />
        390  M.Abth.  8.49.  Tar-  ı.  Stemprelmefen,  dann  Mortofreiheit  etc.

 

Die  übrigen  Clafjenjtenpel  berühren  die  Qandgemeindebehörden
  nicht.
er  bei  feinen  Schriften  den  Gebraud)  des  vorgeschriebenen
Stempelpapiers  unterläßt  bezahlt  für  den  Bogen
zu  3  fr.  die  Strafe  von  1  fl.  30  fr,
zu  6  fr.  die  Strafe  von  3  fl.
zu  15  fr.  die  Strafe  von  5  fl.
zu  30  fr.  die  Strafe  von  7  fl.
Gebraucht  ein  Private  nur  geringeres,  als  daS  norımalmäßige
  Stempelpapier,  fo  bezahlt  er  den  Unterfchied  dreifach.
„sede  nicht  mit  dem  gehörigen  Stempel  verjehene  Eingabe
jol  nicht  angenommen  werden.
Ausgenommen  von  der  Stempelpflicht  find
1)  alle  Eingaben  und  Erflärungen  der  Gemeindehörden  it
Öffentlichen  Angelegenheiten,
2)  die  Duittungen  über  Benfionsbeziige  oder  Gnadengehalte,
deren  jährlicher  Betrag  die  Summe  von  99  fl.  nicht  über-Iteigt
  und  welche  bei  Staat3=  oder  anderen  öffentlichen  Sajjen
  tn  monatlichen  Naten  ausbezahlt  werden  in  der  Art,
aß  nur  die  legte  Monatsquittung  mit  Dem  treffenden
Stempel  für  den  ganzen  Sgahresbetrag  auf  gejtempeltes,
die  übrigen  Duittungen  fir  die  11  Monatsraten  aber
auf  ıumgejtempeltes  Bapter  gejchrieben  werden  virfen,

3)  alle  Ausfertigungen  und  Verhandlungen  in  allgemeinen
Brandafjecuranzgegenjtänden,

4)  die  Tag:  und  Wocdjenlohng-,  oder  Schichtenzettel  der  Taglöhner
  und  Arbeitsleute,

5)  die  Sachen  der  Armen,  welchen  nad)  Vorichrift  der  Brozeßordnung
  der  Ansprud”  auf  das  AUrmenrecht  zufteht.

6)  Die  gemeindlichen  Leumundszeugniffe  und  Zodesfallanzeigen,


7)  die  Gemeinde  -  und  Stiftungsredhnungen,

8)  die  Duittungen  und  Correipondenzen  der  Gemeindebehörden
  umd  Stiftungen  bei  VBorichüffen  und  Rüdzahlıngen
unter  fidh,

9)  alle  Protofollarverhandlungen,  |

10)  die  Correfpondenzen  itber  Urlaubsgefuche  der  Soldaten,
oder  Monturichulden  vderjelben,

11)  die  Verhandlungen  und  Zeugnifje  in  Conjeriptiongangelegenbeiten,


12)  die  Verhandlungen  über  Ablöfung  von  Grundlaften,  der
firchlihen  Baupflicht,  von  Weiderechten  oder  Foritrechten,
        <pb n="405" />
        il.  Abth.  $.  5.  Tag-  1  Stempelmefen,  AaundPortofreiheitete,  391

 

13)  die  Aufnahme  oder  Beglaubigung  von  Privatvollmachten
durd)  den  Bürgermeilter  in  Webertretungsfadjen,  Forst
Itrafiachen,  in  Betreff  der  Zufammenlegung  von  Grund»
jtüden,  jowie  fir  Stellvertreter  zur  Ausübung  der  gemeindlichen
  Rechte  und  Pflichten,

14)  alle  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  in  Baujadeır,
die  Verhandlungen  über  Aufftellung  von  Agenten  der

Hagelverficherungsgejellichnften,

16)  alle  Verhandlungen  und  Nusfertigungen  in  Einguartierungslachen,

17)  die  Quittungen  über  die  mit  Taxen  eingehenden  durch»
laufenden  Boten,
18)  die  da3  Heimatrecht  verleihenden  Urkunden  nad)  Art.  12
des  Heimatgejekes.
Endlid)  genießen  die  Vefreiung  von  der  Stempelpflicht
die  Armenpflegen  in  allen  gerichtlihen  und  außergerichtlichen
Angelegenheiten.

III,  Beitimmungen  über  Portojreiheit  in  Umtöfachen.

Die  hauptfählidhiten  Borihriften  über  PBoftportofreiheit
in  Amtsjachen,  weldje  bereit3  in  Den  einzelnen  Paragraphen,
joweit  Anlaß  gegeben  war,  berüdjichtigt  wurden,  Hiev  aber
überfichtlic)  zufammengeftellt  werden  jollen,  finden  fi)  in  der
ae  diejes  Betreff  vom  23.  uni  1829  (Neggöbl.
©.  521  ff.)  |

Nadı  diejer  Verordnung  findet  eine  Bortofreiheit  der  Correjpondenz
  in  Amtsjachen  überhaupt  nur  dann  jtatt,  wenn  folche

1)  mit  dem  Amt3=  oder  Dienjtfiegel  gejchloffen  und  auf

derjelben  äußerlich),

2)  die  abjendende  Behörde,

3)  die  laufende  Geichäftsnummer  und

4)  die  Eigenschaft  der  Sendung  als  Negierungsjadhe  unter

Der  einfachen  Bezeichnung  R.  S.  mit  Bejtimmtheit  angegeben

  tt.

Für  Sendungen  unter  Brivatadrefje  muß  das  WBorto  der
Voitanftalt  entrichtet  werden,  wenn  auch  Der  Gegenstand  Staat3-Dienftfachen
  betrifft.

-  Was  insbejondere  den  Verkehr  zwifchen  den  Gemeindebehörden
  und  den  Bezirtsämtern  betrifft,  jo  find  nad)  der
M.-E.  vom  25.  uni  1864  (abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.),
die  eriten  Vorlagen  der  Gemeindebehörden  an  lehtere  frei  vom
Porto  und  daher  mit  R.  S.  zu  bezeichnen,
        <pb n="406" />
        392  I.  Abth.  8.35.  Tag-  ı.  Stempelmmefen,  dann  Hortofreiheit  etc,

 

Die  Bezirfsämter  haben  fodann  anszufcheiden,  was  Amt3=nd
  was  WBarteilacje  ift  und  jene  Gegenstände,  weldye  fid)  al?-PBarteilache
  darjtellen,  al3  portopflichtig  mit  P.S.  zu  bezeichnen.

Bei  weiterer  Behandlung  foldjer  Angelegenheiten  Haben.
die  Gemeindebehörden  diejelben  gleichfalls  als  Barteifadjhe  zu
bezeichnen  und  Die  Sendung  demgemäß  zu  franfiren,  refp.  dent
Bojtboten  die  treffende  Botengebühr  zu  entrichten.

Geldfendungen  an  oder  von  Gemeindebehörden  find,  joferne
  fie  nicht  in  Staatsfaffen  einfließen,  oder  aus  Diejen  zur
Beltreitung  der  Bedürfniffe  des  Staats  entnommen  und  verjendet
werden  müffen,  in  der  Negel  al  portopflichtig  zu  behandeln.

Ausgenommen  hievon  find

a)  Colleftengelder,

b)  Monturichulden  der  Soldaten,

c)  Boftfendungen  der  Militärbehörden  an  Kreisvegierungen,
Dezirksänter  oder  Öemeindebehörven,  oder  Der  Streiöregierungen
  und  Bezirksänter  an  Bezirfzämter  oder
Gemeindeverwaltungen,  welche  riüderftattete  Cinguars
tierungsgelder,  Neifevorichiffe  und  Neifeentichädigungen
für  Soldaten  enthalten,

(M.-E.  vom  25.  uni  1864  und  von  14.  Eept.  1863,  abgebr.
in  den  Kreisamtsbl.),

d)  die  aus  der  StaatSfaffe  durd)  die  Bezirl3-  oder  Rentimter
  an  die  Armenpflegen  zu  verjendenvden  Berpflegögelder
  fir  Heimatlofe,

(M.-E.  vom  29.  Zuli  1864,  abgebr,  in  den  SKreisamtzbl.),

e)  Zengengebühren,  welche  die  Nentämter  over  Bezirksämter
an  Gemeindebehörden  jenden,

(M.-€E.  vom  10.  Oft.  1868,  abgedr,  in  den  Kreisantsbl.),

f)  ventamtliche  Nücdvergiitungen  indebite  eingehobener  ©eühren,


dr.  6.  vom  28.  März  1866,  abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.),

g)  Onadengelder,  welche  direft  oder  durd)  Vermittlung  der
Behörden  des  Staat  oder  der  Gemeinden  an  die  As
terejjenten  gelangen,

(M.-E.  vom  11.  Nov.  1864,  abgedr.  in  den  Streisamt3bl.),

h)  die  Staat3obligationen  fowie  Pfandbriefe  der  bayeriichen
Hypothefen-  und  MWechjelbanf,  welche  von  &amp;amp;emeinven
oder  Stiftungen  behufs  ihrer  Vinculirung  oder  Devinculivung
  eingefendet  werden  oder  an  Dieje  zurücdgehen,
(1.  die  treffenden  Neggs.  -Entfchließungen  in  den  Streis-Amtsblättern
  vom  Sabre  1867.)
        <pb n="407" />
        11.  Abt.  8.45.  Tag-  m,  Stempelmefen,  dann  Rorfofreiheit  ie,  393

 

Bei  Fänmtlichen  bon  a—h  aufgeführten  Sendungen  ift

auf  der  Adrejje  außer  der  Bezeichnung  R.S.  nod)  der  Gegenftand,
  welchen  fie  behandeln  genau  anzıtgebeun,  bei  Önadenge-Ichenfen,
  weldhe  Durch  Behörden  an  ven  Sfntereffenten  über
mittelt  iverden,  (lit.  &amp;amp;  oben)  hat  die  Adreffe  zu  lauten:

Bon  der  ©.:9.  N.  N,

|  des  T,  Cabinets,
Sn  Auftrage  Y  der  FE.  Cabinetsfaffe,
|  md  Dergl.

an

Inhalt...
Erp.-  Kr.
portofrei.

 

Bei  Berfendung  von  Staatsobligationen  oder  Pfandbriefen

  (lit.  i  oben)  it  zur  Bezeihuung  R.  S.  noch  der  Beilab
„Stantöcuratelfache”  zu  machen.

Außerdem  find  portofrei

i)  die  Ueberjendung  von  Dienftboten-  oder  Arbeitsbüchern

k)

von  Seite  der  Bezirksämter  an  die  Gemeindebehörden,

(ME.  vom  11.  Nov.  1864,  abgedr.  in,  den  Kreisamtsbl.),
Die  zwilchen  den  Bezirfsthierärzten  und  den  Oemeindebehörden
  aus  Anlaß  der  Ganitäts-PBolizei  zu  pflegenden
Sorrefpondenzen.  Yon  Seite  der  Bezirksthierärzte  müjfen
  diefelben  mit  R  S.,  dem  Namen  Des  Bezirksthierarzts
  md  der  Bemerkung  „im  Ermangehung  eines  Dienftfiegel3"
  verfehen  fein.

(M.-E.  vom  28.  Nov.  1867,  abgedr,  in  den  Sreisamtshl.)

Ueber  die  Bortofreiheit  für  den  Verkehr  der  prafti-Ihen
  Nerzte  mit  Den  Bezirksärzten  und  die  DVBermittfung
  der  Gemeindebehörden  hieber  |.  das  im  $.  24  Geite
147  oben  Gelagte.

Mifbräuhe  oder  ontraventionen  der  Behörden  in
Rücdficht  auf  die  ihnen  gewährte  Bortofreiheit  find  durch
BO.  vom  12.  Dft.  1814  il].  IX.  (Neggsbl.  ©.  1582)
nit  einer  Geldftrafe  von  75  fl.  fir  den  eriten  all  und
von  150  fl.  für  den  MWiederholungsfall  bedroht,  die  Aburtheilung
  derjelben  fteht  den  Diftriftsverwaltungsbehörden
  in  I.  und  den  Sreißtegieringen,  8&amp;amp;.d.  %,  in.
Suftanz  zu,

(BO.  vom:  2.  Nov.  1812  (Neggsbl,  8.1915)  und  vom  17,  Dez.

1825  8.  67  Neggsbl.  ©.  1094),
        <pb n="408" />
        394  M.Xbth.  8.45.  Tnr-  nn.  Stempelmefen,  dAanı  Horftofreiheit  ete,

 

))  über  die  Berpadung  von  Boftfendungen  enthält
die  Bojttransportordnung  vom  1.  Dft.  1868  8.  60  und
61  (Reggsbl.  S.  1859  —  91)  die  treffenden  Bejtimmungen.


Herporgehoben  wird  aus  demfjelben  hier  nur,  daß  die
Berpadiumg  in  Brief»  over  ähnlicher  Zorm  nur  bis  zu
dem  Gewicht  eines  halben  Pfundes  zuläffig  it,  bei
Schriften»  und  Mltenjendungen  bei  einem  Gewicht  bis
zu  ungefäht  6  Pfund  eine  Emballage  von  Haltbarem
Papier  mit  angemefjener  Verjcehnürung  genügt,  jchwere
sahrpoftiendungen  aber  mindeitens  in  mehrfahe  Um-Ihläge
  von  ftarfem  PBadpapier  verpadt  fein  müjien.

Geldjendungen  mit  Dellarirtem  Werthe,  welde  in
Briefform  verpadt  find,  miijen  mit  einem  Kreuzcouvert
und  fünf  Siegeln  verjchloffen,  die  darin  enthaltenen
Gegenjtände  von  Werth  aber  zunächjft  in  eine  angemefjene
Emballage  gelegt  werden,  welche  innerhalb  des  Briefes
anzufiegeln  ift.

Da3  ABufammenbinden.  mehrerer  fürmlicher  Wadete
it  unitatthaft,  diejelben  müffen,  wenn  fie  al8  ein
Badet  durch  Die  Bojt  verjendet  werden  jollen,  durch  gemeinfchaftlihe
  Umfhnirung  in  ein  Gebinde  zujammengefaßt
  jein.

}
N
        <pb n="409" />
        Beilagen

De
        <pb n="410" />
        96

RArilnge  1,

 

Scadens-  1

wegen  Elementar=  Befhndigung  deB  Ernte

53..Nro.  15  zu  Zanghau:

 

Datum  der

Nante  und  Wohnort  dc8  Be

 

 

&amp;amp;  Umfang  de5  Ge:
zu  Grunde  &amp;amp;  idädigten  JaımmtbefikeE.
liegenden  |  &amp;amp;  |  umd  Benennung  der  befhä-  |  Fläde.  |  Verhält-Protofolle.
  |  &amp;amp;  digten  Grundftüce  Tgmo]De;.  |  niß-  Baht.

1  2  3  4|5  6
Unmeldprot.  Sohanı  Kläger,  Bächter  der  '
vom  18,  gemeindlichen  Dleierei  zu
uni  1868.  tanghaus,.
a)  in  der  Steuergemeinde
Langhaus:
Gärten  5125  33,6
Hcpfengärten  1|31  11,7
AUeder  .  223  |  50  |  1200,6
Biejen  28  |  79  286,2
b)  in  der  Steuergemeinde
sels:
Acder  413  28,1
Nieien  20  ...717%20  178  208,5
Summa:  1283  |  93  |  1768,7
lo  Hievon  liegen  in  der  Brade  |  74  |  39  |  437,9
v.  20.  uni  Verbteiben  [209  |  54  |  1330,8
1868.  Davon  find  beihäbigt
ES  chadens-  231|  von  Hofjelde  ee  el.e|l.elee  0.
Aufnahns-Ani
  BE  247\  vom  Schmwarzader  .  2.  |.  :|.:1er20.
a  310}  von  der  Standwife  -  2  «Te.  1...  ler...
Suli  1868.  315]  von  der  Dttermiefe  .  .  |  2:  |e.heer  rn
362]  im  Schmalzgrundte  .  2.  1...  |..le.ene
Summa  [2091|  54  |  1330,8
        <pb n="411" />
        Reilage  1.  397

——

Beilage  1  zu  8.  5  Seite  21.

 

 

 

 

 

 

 

 

erenpmung
dem  berpachteten  Meeiereigute
1868.
Ä  „&amp;amp;.l,E2  |Schavensqubte
bar.  gsneless  hahensgn
SE  Hl  -832]838  518
Barh.-  S,als232@l°8:  SE
"I  uf  SSR  |eRE|s-Seh.
  3  1  8,  Il2E3  15
9:  10  11  12  13  14
40,0  Korn  3/5  15,0
125,0  n  2/,  31,4
28,0  n  1/g  35
57,8  ,  3,  |  @Ll
25,7  „  27,  6,4
12,5  Heu  d/g  7,8
68,0  „8:  |  85
49,1  "  Sig  30,7
20,6  „  6,  15,5
50,1  „  2jo  12,6
|  170,1  |  41  |  1
1330,8

 

 

 

 

 

Hilling  beträgt  jährlidh  685  fl.  mithin  der  Nadjlaf  an
Berhältniß  zu  der  Schadensquote  von  Y/;  im  Ganzen

,  anerkannt  von  der  Gem  -Vermwaltung  Langhaus  dei  2,

Unterfchriften.  Siebmann,  Gem,-Bev.
        <pb n="412" />
        398  Beilage  2.

 

Beilage  2  zu  S.  5  Seite  24.

Geicheben
Gegenwärtig:  Bucdhberg,  den  15.  Auguft  1869.
Die  Unterzeichneten.

Die  bisherige  gemieindliche  Sehentigenne  Dahier,  welche

nad)  dem  Schägungsprotofolle  vom  10.  d.M.  einen  Bachtwerth

von  14  fl.  hat,  wurde  heute  der  nad)  der  Anlage  öffentlich  be=Tannt

  gemachten  Verpachtung  an  den  Meiftbietenden  ıumter  folgenden

  den  PBachtlujtigen  eröffneten  Bedingungen  unterftellt:

1.  Die  Berpadtung  erfolgt  vom  1.  Sanuar  E.  Sahres  an

auf  unbeftimmte  Zeit  gegen  dreimonatliche  der  verpacdtenden
  Gemeindeverwaltung  fowohl  al3  dem  Pächter  freijtehende
  Kiimdigung  ;

2.  der  Pächter  tft  verbunden,  in  der  erpachteten  Scheune
auf  eigene  SKoften  die  Holzböden,  den  Trejchtenne,  Die
Thüren  und  deren  Belletvung,  Die  Stiegen  und  Gtiegengeländer,
  die  Bänder,  Kloben  und  Riegel  an  den  Thüren
und  Dadläden,  die  Schlüfjel,  Läden  und  die  Berjchläge,
Die  Seile  und  die  Busmühle,  jtet3  in  gutem  Stand  zu
erhalten,  wogegen  alle  anderen  Neparaturen  aus  Der
Gemeindefaffe  beftritten  werden;

N  einen  Afterpächter  darf  der  Pächter  nicht  annehmen;

4)  der  Bachtichilling  tft  jährlid)  an  Martini,  zum  erjtenmale
an  Martini  1870,  an  die  Gemeindefaffe  in  groben  Miünzjarten
  einzubezahlen;

5)  die  Schlüffel  zur  Scheune  erhält  der  Pächter  am  lebten

Dezember  03.  512.

Als  Pächter  traten  auf:

Peter  Wurm  von  hier  mit  einem  Angebot  von  15  fl.

Eonıd  Kol  „  un  1  „  16  fl.
Der  Iebtere  blieb  Meiftbietender.

Bgm  u.
Conrad  Rolb.

®.  w  D
Schenf,  Miller,  Bacher,  Schmidt,  Huber,
Bürgermftr.  Beigeordn.  Gem.-Ben.  Gem.:Bevd.  Gen-Benr.

Zaubmann,  Gemeindeichreiber.
        <pb n="413" />
        Beilage  3  zu  8.  5  Ceite  26,
Handlohnsftzirug.
Seichehen

Steuergemeinde  MWaldungen,  den  10.  Juli  1868,
Bergen.  bei  der  Gemeinvermwaltung,

Gegenwärtig:
Die  Unterzeichneten,

Ueber  die  Dur)  das  Gefeb  vom  4.  unit  1848  nothmwent-Dig

  gewordene  Firirung  der  Der  hiefigen  &amp;amp;emeinde  auf  den
Srundbefißungen  de  Bauer3  Georg  Kummer  zu  Bergen  zu=Jtändigen
  nad)  .....  er  Obfervanz  in  allen  Veränderumgsfällen
unter  Lebenden  hergebracdhten  Handlohnbarkeit  zu  10  PWiozent
wird  hiemit  von  der  Gemeimdeverwaltung  Dahier  mit  den  vor
verfelben  erichtenenen  Grundholden  Georg  Kummer  folgendes,
demnächt  vor  der  E  Diftritts-PVolizeibehörde  zu  verlautbarendes
  Vebereinktonmen  gejchloffen:

1)  Die  hiefige  Gemeinde  nimmt  durd)  pre  unterzeichnete

t

2)

Verwaltung  die  Erklärung  de3  Georg  Kummer  an:  nad)
Maßgabe  der  Verordnung  vom  19.  Kuni  1832  (Neg.:Bl.
Seite  389  2c.)  die  befagte  Handlohnbarfeit  feines  Gutes
Haus-Nro.  10  zu  Bergen  in  der  Art  firiren  zu  laffeı,
Daß  das  zu  übernehmende  Firm  bei  der  nädjjten  Befibveränderung
  ohne  andere  Riidficht  auf  Die  bisherige  Handlohnsobjervanz,
  al3  daß  blos  diefe  über  den  Anfallstermin
der  Handlohusfiren  beftimme,  unverkürzt  zu  entrichten,
ein  weiterer  halber  Betrag  de3  Firums  aber  als  Bo:
denzinsfapital  von  da  an  mit  4  Proz.  zu  Martini  jeden

Sahres  bis  zur  Kapitalsheimzahlung  zu  verzinfen-  jet.

Ebenfo  wird  defjfen  Erklärung  acceptirt,  Die  nänmliche
Handlohnbarkeit  feines  1  Tagwerk  5  Dec.  großen  Aders
in  Xiefthale  PBlan-Nr.  137  dur)  Baarerlag  des  11/,=fahen
  Betrages  de3  Handlohnzfirums  bei  der  nädjiten
Bejitveränderung  nad)  den  Gejeke  vom  4.  uni  1848
gänzlid)  ablöfen  zu  wollen.

Georg  Kummer  übernimmt  unter  obigen  Bedingungen
nad)  der  Berechnung  vom  3.  d.  Mt2.:

a)  auf  das  Gut  Haus-Nr.  10  zu  Bergen,  welcjes
beiteht  aus  Wohnhaus,  Scheme  Plan  -  Wr.  25,
Stall  Plan-Ntr.  26,  35  Dez.  Hausgarten,  Plan
Nr.  27,  3  Zagmw,  7  Dez.  Wiefe  PBlan-NWr.  150,
        <pb n="414" />
        400  Arilnge  3.

 

161  und  173,  27  ZTagw.  6  Dez.  Medern  PLN.
140—144,  203,  420,  442  und  530,  6  Tgw.  Waldung
pi.  601  und  dein  Gemeinderechte,

246  fl.  40  Er.,  Bweihundert  PVierzig  Sechs  Gulden  Pierzig
Kreuzer  Fıirmm  aus  2466  fl.  40  fr.  Durchfchnitt2-werth
  nach  dent  Handlohns=  Prozente  zu  10  vom
Hundert,  danı  |

123  fl.  20  fr.,  Einhundert  Zwanzig  Drei  Gulden  Zwanzig
Kreuzer  Bodenzins--Kapital,  woraus  feinerzeit  ver
Bovdenzins  zu  4  Proz.  mit  jährlich

4  fl.  56  nen  niet  Suden  Sünfzig  Sehd  Sireuzer  zu  beablen

  it;

b)  auf  1  Tagw.  5  Dez.  Ader  im  Tiefthale,  Plant.

137  aus  120  fl.  Durdjichnittswerth  nach  dem  Handlohn3-Brozente
  zu  10  von  Hundert

12  fl.  —  fr.,  Zwölf  Gulden  zu  entrichtendes  Fırım  umd

6  fl.  —  fr.,  Sedhs  Gulden  gleichfall3  baar  zu  erlegendes
Ablöfungsfapital.

Hiernad)  fol  der  Handlohns  =  Umwandlungs-  und  AblöjungssBertrag
  fürmlid;  verlautbart  werden.

B.g.u  1.
Georg  Kummer.

®.  w.  0,
Wahrnanı,  Kolb,  Sinmer,  Dieb,  Erb,
Bürgermeifter.  Beigeordneter.  Bev.  Ben.  Be,

Lehrmunn,
Gemeindejchreiber.
        <pb n="415" />
        Rellage  4.  401

—,

Beilage  4  zu  8.  5  Seite  26.

Beredmmmg
liber
die  Werfhe  der  handlohnbaren  Healifäten
und  iiber  die
Handlohngunmmandkung  u.  Nblöjung  nad)  d.  Durdfcpnitte
pro  1821/,.  bis  1849/,,
zwilchen  dem
Befiger
Georg  Kummer  zu  Bergen,
Steuergemeinde  Bergen
umd  dev
Gemeinde-Berwaltuug  Infdungen,

une  er  Handlohns-DObfervanz.

Stadelnann,  Hdb.  fÜirARandgemeindeverwaltg.  5.  Aufl.  26
        <pb n="416" />
        Reilnge  4.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

r  Objekt.  Werth.  |  Sand-—l
  in  bei  treffens  and
.|e&amp;amp;  |  den  Fällen.  |-  oder  laut
El  =  Shäbe.|  Meng
-13|  Benemmung.  |  %  |  Betrag.  oder
318  3  |  sahr.  —  —  |  Eonipeft,
&amp;gt;  ®  st.  [rl  gt.  [fr
1er,|  11Da8  Gut  93  -  1831/.,12500'—  —  '—  |  1831/3,  ©.  57
‚db  ro.  10  zu  1830/,,12500)—  —  !—|  1830,,,  ©.  53
en.  |  Bergen,  be)  |  1828%,12400—|  —  |—|  182%,  &amp;amp;.51
ftehend  im:  7400  —|2466:40
1  Wohnhaus,
1  Scheune,  235
1  Stall,  26
39  Dec.  Öarteu|  27
3  Zgw.  7  Dec.\150
Wiefer,  1161
173
27  2gw.6’De3.140  |
UÜcdern,  bis  '
144
203
420
442
530
6  TZaw.  Wald,
Re  Gem.:
eat,  601
3|  1Tgw.5  Dez.  1831/.,|  180  —ı  —  ||  Die  obeıt.
der  im  18307,  |  130  |  —  |—  „‚pesgl.
Tiefthale  137]  1821/55  130  I—  |  —  |—1  18/22  ©.  52
360  I—1120  |]  2——
        <pb n="417" />
        Reilage  4.  A):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lohn3:  Anfall.
Ranf-,  |  |  a.  |  8  Hu
Taufe,  Zi]  8  |FElSE  88
und  |  fall  |  zn,  --215  3  25  Bemerkungen.
Beitch:  ı  |  s  |3&amp;amp;|%  8:  |53
Handlohn.  er  bi  Bei
1.  el  lift  lee]  fe  ee  lee]  Se.  [er]  fie
250  |  |
250  |—  1  —|—1—  ||  —  |  —  |
—  |  --  —  |—  [246  |  40  [|  -—  |  —  1123  [eo  4  156  |Ddas  Fr
|  |  anfällig  bei
der  nächften
|  Befitverän  »
Ä  |  berisitg  ad
|  |  zer  Bodeit-\
  zins  von  da
|  |  au  laufend.
|  |
Bu
|
Il  |
h
|  |
|  |
13  1  u  |
13  1-1  1-1  —  j—  |
_  —110  —  —|  —  |
—  \-  11-1  1-1  12)  --  |  61  —  |  —  1—  |  —  |--  [Anfällig  beider
|  |  nädhften  Be:
|  figberänder-|
  ung.  11

 

 

 

 

3Ualduınen,

&amp;amp;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

den  3.  Juli  1868.
emeindeverwaltung.

(Unterfohriften.)

26*
        <pb n="418" />
        404  Beilage  5.

—  —  u.  (lu.  nn.  —  ———.  2

Beilage  5  zu  $.  5  Seite  27.

 

Gejchehen

N.  N.  den  14.  Juli  1868.

Gegenwärtig:
Der  Bürgermeifter  W.  NR
Der  Gemeindefchreiber  N.  N.

Nachdem  der  Kajpar  WM.  NR.  m  MN.  dur
gerichtlichen  Bertrag  von  w.  von  jenem  Vater,
den  Binmmergejellen  N.  N.,  das  Wohnhaus,  Haus-Nro.
  5  Dajelbit  zum  KCigenthun  übernommen  hat,
jo  erjchien  Dderjelbe  auf  VBorrufen  heute  vor  Der
hiefigen  Semeindeverwaltung  ımd  erflärte,  daß  er
bet  nmiummehr  eingetretener  Befigveränderung  das
nad)  der  Handlohnzfirirungs-Berhandlung  vom  ze.
auf  diefem  Wohnbhaufe  zur  hiefigen  Gemeinde  haftende
  Handlohnsägimvalent  mit

40  fl.  —  fr.  baar  hier  einbezahlen  wolle,
Bugleich  cerlegte  derjelbe  den  erwähnten  Betrag.

3.  g.  u.  u.
Kalpar  N.  M.
&amp;amp;.  mw.  0.
I.  N,  Bürgermeilter.
M.  N.,  Gemeindeichreiber.
        <pb n="419" />
        Reilage  6.  405

Beilage  6  zu  $.  5  Seite  27.

Verzeidhniß
der  wichtigeren  WUrhmden  der  Gemeimde  ...............-angelegt

  im  Jahre...  .-- 



 

=  5  Datum  derjelben
358  [dezeidinmmg  der  Irfumde,  |—-  -  ---—-  +  -—-[  denterfugen.
=  Tag.|  Monat.  |  Jah.
1.  |  Bertrag  zwifcen  der  Ge-  10.  Sanıar  }  1782  |  Liegt  bei  den
meinde....  ud  dem  |  Alten  das  Ju
Diiiler  Conrad  Raps  |  nobiliarvervol.....
  ‚  vie  Bentit-  |  mögen  der  Geung
  des  fog.  Höllbad)s  meinde  betr.
betreffend,
2.  [&amp;amp;eridtliher  Kanfbrieff  5.!  Jannar  |  1797  desgl.
über  1  Taw.  6  Dez.
Miele  in  der  Lache  BL.-Jr.
  317.
3.

Erfenmtnig  des  Appella:  |  20.)  Mai  1849  |   desgl.
ttonsgerichtS  von  Dber-  E
franfen  das  Eigen:
thumsrecht  ander  Wald:
parzelle  der  Höllengraben
  genannt,
        <pb n="420" />
        Beilane  7.  8.

-_—  m  m  m  nn  on  ._

m  u  mn  m

Ssnventarium  über
bei  der  Uandgemei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  3-=
  Bezeidinung  Seit  der  Anfdyaffung.  ee
=  =  der  ui  _—  —l.
2  |  ventarftüde.  Tag.|  Monat.  IYahr.  |  fi.  |  fr.
it.  1.
 Fenerlöfgrquifiten.

1.  |  Eine  Feuer»  .
löihmaihine.|  1]  10.)  AUuguf  |  1860  I1100,  —
2.  |  euerleitern.|  3  |  17.|  Septbr.  |  18611  —  |  —
3.  I  Seuerhaden..|  6  |  20.|  Novbr.  |  1861  5  —
x.  %.
Zit.  II.
Werkzeuge  zu
Straßen-  und
andern  Bauten
%.  2%.
Beitrags-Rı
in  der  Gemeinde  Seimdadh  R.  Bezirksamts
-3|&amp;amp;  |Nane,  Stand  und  Bef
SE  3  Wohnort  des  Int:  5  Sand  1  sum
22  |  8  |  Innevfliätinen.  Halt:  stunde  |  Domiltior
  |  Ingepftitigen  fteuer.  ftener.  |  Talitener.
if
1.  1  13.]  Weber  Beter
Schreiner  zu
Bollsbihl...—  |  —  |  3  |90|  —  |  —
        <pb n="421" />
        Ncilnge  7.  S.

407

 

Handenen  Gerathichnften

Beilage  7  zu  8.  5  Seite  27.

een  Berirkganit  -—  -..........  en

 

Aufbewahrungsort.

Ball.

Abgänge

 

|  Seit  des  Albgangs

 

Tag.  |  Monat,

——

Fahr.

Bemerkungen.

 

 

—

|

|  Hemeindliches
Fenerhänschen,

 

16.

 

 

Yyehritar  |  1866

 

 

Ging  beim  Wink:

Ier’fhen  Brand  zu
Grunde.

Beilage  8  zu  8.  7  Seite  39.

die  Gemeindeinmlagen
angelegt  auf  Grund  des  Art.  43  md  44  der  Öemeindeordiung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

fonon  zu  Rain»

bad).

 

 

vi.  Bevollmächtigter
Sapitate.|  Ginr  Sorıl  ach  Art.  25  der]  Bemerfungenn.
italr,-|  Cinfom.:  |  Totale  |  Gen  .Dy
itener,  jtener.  |  Summe.  Gem  Ordnung,
ee  ie  |  fl  Ile  .
-—  I1-|-  '—-  |  5  |  —  |  Bauer  Mai  De  |  Hat  jeiten  Grindbefig

  in  der  ©emeinde
  veränßert
und  zahlt  in  derfelben
  feine  birefte
Steuer  mehr;  ift
mithin  nicht  mehr
umlagenpflichtig.
        <pb n="422" />
        408  Beilage  9.

 

Beilage  9  zu  $.  7  Geite  39.

SGchhehen  U.N..  2...  DU  2.220.
.$n-Gegenwart  der.  |  |
Unterzeichneten.
Die  Gemeindeverwaltung  .  ...  .  .  Hat  in  ihrer  heutigen

Situng  bezüglid)  der  Beitreibung  rüdjtändiger  Oemeindeums

lagen,  Geldjtrafen,  Zaren,  Heimat:  und  Aufnahmsgebühren,

Berbrauchsftenern,  örtlichen  Abgaben,  Gebühren  -für  Benüßung

von  Gemeindeanftalten  und  ähnlicher  Leiftungen  ar  Die  Ge-Klone

  gemäß  Art.  48  und  57  der  Gemeindeordnung  beojfen:
  |

I.  &amp;amp;3  jeien  die  für  Mahnung  der  Säumigen  zu  zahlenden
Gebühren  feitzufegen  M

1)  auf  4  fr.  im  Falle  der  Sänmige  am  Site  der  Gemeindeverwaltung
  wohnt,

2)  bei  :auswärts  MWohnenden  in  einer  Entfernung  von  !/;
geom.  Stunde  auf  8  fr.,  von  1/,  geom.  Stunde  auf  12  Er.,
bon  einer  geom.  Stunde  auf  16  fr.,  Dei  einer  weiteren
Enfernung  für  jede  PVierteljtunde  auf  4  fr.  mehr.

3)  Sollte  eine  zweimalige  Mahnung  für  nöthig  oder  zivedmäßig
  erachtet  werden,  fo  Iteigen  dieje  Gebühren  auf  das
Doppelte.

II.  Die  anfallenden  Mahngebühren  find  im  Tarbud)  zu
verrechnen  und  monatlich  an  die  Mahnboten  ‚gegen  Bejcheinigung
hinauszuzahlen,  in  feinem,  Falle’  diirfen  die  Lebterei  Diejelben
jelbft  erheben.  n

®.  w.  0.
„lau,  ©  Braun,  Mölfel,._  Kdywarz,  _  Müller,
Bürgerm.  Beigeordn.  Gemeindebenpflin.

Huber,  Gemfchreib.
Borjtehender  Befchluß  wird  in  Ausfertigung  dem  f.  Bes

zieSamte  N.  N..  zur  Genehmigung  geh.  vorgelegt.
MN:  ee.
Die  Gemeindeverwaltung.
-  Siegel.  Alam,

Bürgern.
        <pb n="423" />
        ‚Beinne  40.  .409

 

Beilage  LO  zu  8.  7  Seite  41.

Sefchehen  .....  -  UM.  20...
In.  Gegenwart
de3  Bürgermeiftrs  .....
des  Gemeindejdreibers  .  .
des  DOcconomen  N,  NR,
des  Schmeidermeifters  €.  als

Zeugen.

Nacjden  der  .Gütler  Caspar  Wolff  trob  erfolgter  .Mabnung
  ‚die  behufs  Errichtung  ‚eines  Brunnenz  ihn  treffenden  Unıtlagen
  zu...  fl...  Ernicht  bezahlt  Hat  md  das  Uınlagenausftandsverzeihnig
  gemäß  Art,  48  der  ‚Gemeindeordnung
‚unterm  3.  .08.  Mts.  Fir.  wolljtredbar  erflärt  worden  ift,  hat
1%  per  unterzeichnete  Bürgermeifter  Heute  unter  Auziehung
ed  Gemeindejchreiber3  ımd  ver  nebenbenannten  Zeugen  nad)
een  sobmung  begeben...  und:  ihm  nachjtehende  Fahrniffe  abeprändet:


’  1)  einen  Til)  tin  Werthe  zu  3  fl,
1)  vier  Stühle  im  Werthe  zu  5  fl.

Man  hat  die  abgepfändeten  Gegenftände  in  Gewahrjam
des  Schuldners  belafjen,  ihn  itbrigens  eröffnet,  daß  er  diefelben
bei  Bermeidung  der  Beitrafung  nad)  Art.  330  des  St.-G.-B.
nicht  entfernen  oder  veräußern  dürfe.

Weiter  Hat  man  ihm  eröffnet,  daß  Termin  zur  Berfteigerung
  der  Pfandobjefte  auf  Mittwod)  den  18.  d8.  Mts.,

adym.  2  Uhr  in  feiner  Behaufing  anberammt  und  Diefelbe
durch  den  Bürgermeilter  erfolgen  werde.

MM.
(Unterfchrift  des  Schuldners.)

Siegel,  (Unterfchrift  der  Zeugen.)

G.  w.  Do.
(Unterfchrift  des  Bilrgermeifters.)

(Unterfchrift  des  Gemeinbefchreiberg.)
        <pb n="424" />
        410  Reilage  11.

 

Beilage  11  zu  S.  7  Seite  43.

Sefhehen  N.  N...  .  beit......

ı  Gegenwart
der  Untezeichneten.

Sen  der  heutigen  Berfanmmlung  des  Gemeindeausjchuffes
wurde  gemäß  Art.  51  der  Gemeindeordnung  bezüglich)  der  Leijtung
  von  Spanmdienften  für  öffentliche  Zwede  bejchlofjen:

&amp;amp;3  feien  bei  Nepartition  der  Spamndienfte  ımter
die  Vlichtigen  fin  die  Zukunft  zwei  Ochjen,  einen
Pjerd,  zwei  Kühe  aber  einem  Dchhen  gleich  zu  achten.

'&amp;amp;.  w.  0.

Unterjchrifteit:
Siegel.
        <pb n="425" />
        Arilage  12.

41

Bellage  123  zu  S.  7  Seite  44.

Deitenasrolle

für  die  Gemeinpdevdienfe
in  der  Geneimde  WM.  ...  .  LE  Beiidantd  UN...  ..
angelegt  auf  Oriumd  des  Art.  50  und  5I  der  Gemeindeordnung.

 

 

 

 

 

 

 

21;  Gattung  und  Bahl  des  |  Allenfallf.
=  12  |  ame,  Sta  Anfpuumwiches.  Gevollmid)-1a
  |  md  Wohnort  I  TITT  ST  2  tigter  nach]  Bemerkungen.
&amp;amp;  |  =  |e3  Pfligjtigen.  |  et  |  =  |3  Si:  Fit.  25  der
|”  tung.)  SS  FERE|  San.  d.
_—_  _  u
1.1209  Mohr  Dar  |  Pferde:  2  |  —  |  2  Hat  fern
tin,  Bauer  zu  |  Mohnbaus  in
Srundbacd,.  der  Gemeinde
verfanft  und
|  ijt  mwegezogen,
daher  nicht
|  mehr  pflichtig.
Dchfen)  4  |  2,  —
|
M  |
Kihe|  6|  4  1
|
|
|
|
|

 

 

an  .  ELITE  LEE:  N  ae  VE  Br  run
        <pb n="426" />
        12

‚Beilage  13.

 

Schulden!

dei  dem

gefertigt  auf  Grumd  de&amp;amp;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

und  der
Der  ganze
Schuldenitand  ‚Hievon  werden  bezahlt:
beirägt::  '

an  an  au

am  *api-  amı  $apital  |.  Zinfen
al.

m  Ik  III
1.\9ct.11868|  600  |  1.19cr.|  1869|  50  4|  —
„I  1869|  550  |  „|  „  Jzolso|l—  I  2e2|  —
„|!  „  11870}  500  |  „|  „  18711]  50  20  I  —
„|  „»  11871}  450  |  „|  „  |18721  50|--  |  18|  —
„|  „  |1872]  400  |  „|  „  11873]  50  16  |  —
”  ”  1873  350  »  n  1874  50  =  14  —
„I  „.|1874]  800  |  „|!  „  11875]  50  |  —  |  12  |  —
„In  11875|  250  |  „|  „  11876]  5600|  —  |  10  |  —
„In  11876|  200  |  „|  „  1837|  50|—|  8|  --„|
  1,1877]  150  |  „|  „  11878]  50  |  —  bI  —
„I.  J1878|  100  |  „|  „  1879|  0|—  |  4|  —
”  D  1879  50  „  „  1880  50  |  —  2  —

|
|
Entmworfen  .  den

|  Der  Gemeindeausiduß.

(Siegel.)

Unterjohrift.
        <pb n="427" />
        Bellnde  13,  413

 

Beilage  13  zu  S.  8  Seite  47.

terre  Genteindefchufd

everwaltung  .  »  .  .  vom
von

 

‚bleipei  |
sahen:  Bemerkungen.

 

—  mn  m

 

u  m

 

Bon  nebiger  emeindejhuld,  melde  Taut  anliegendein
  Semeindeverwaltungsbeihluß  von...
ın  12  Sahren  abgetragen  werden  joll,  hat  bie
Gemeindelaffe  jährlich  10  fl.  zu  deden  ımd  der
Neft  foll  aus  dem  Pacdhterlös  aus  den  gemeind,
Grundftid  PL:-Nr.  60  und  durch  Genteindeumlagen
  anfgebradht  werden.

I  aha
        <pb n="428" />
        414  Arilage  14.

Beilage  14  zu  5.  8  Seite  47.

Sejcheben  Wolferädorf,  den

Sn  Gegenmart
der  unterzeichneten  Gemeindeverwaltungsmitglieder
  und  Hödjft-Befteuerten
  der  Gemeinde,  (.-D.
Art.  47),  danı  des  Gemeiltdce
Ihreibers  N.  NR,

Si  der  heutigen  Berjanmmlung  der  Gemeindeverwaltung
  wurde  vorbehaftlich  der
Zujtimmung  der  Öemeindeverjanmlung  1md
curatelamtliher  Genehmigung  der  Beichluß
gefaßt,  behufs  Erbauung  eines  Sprigenhaufes
für  die  Gemeinde  eme  Schuld  von  500  fl.
zu  contrabiren.

Diejelbe  fol  mit  vier  vom  Hundert  vers
zindt  umd  im  jährlichen  Naten  von  50  A.
innerhalb  eines  zwölfjährigen  Zeitraums  an
den  Darleiher  zurüidbezahlt  werden.

Die  jührlien  Zahlungsraten  follen  in
Der  Weife  aufgebracht  werden,  daß  aus  den
Ueberjchiiffen  der  Gemeindefafje  jährlich  10  fl.
hiezu  verwendet  werden,  der  Neft  aber  aus
dem  Bachterlös  des  gemeindlichen  Grundjtuds
  Plan-Nr.  60  und  durd)  Genteindenmlagen
  aufgebracht  wird.

67  iv.  D.

(Unterfgriften  der  Gemeinbeverwaltintg  umd
der  Bbeigezogenen  Höchftbeitenerten.)

KN.,  Gemeindeichreiber.
        <pb n="429" />
        Keilane  19.  415

 

on

Beilage  15  zu  S.  11  Geite  54,

Verzeihniß
der

Gemeindebürger  in  der  Gemeinde
k.  Beirhsants  A.
        <pb n="430" />
        16  Beilage  15,
sl  „zeit.  der
ElE|  Nanıe,  Gebnrts-  See  hung
E  IE  |  Etand  und  ..  zeit  Sr
S|-|  Wohnort  er  Tamilien-  ie  perrcäht.
FR:  a  Des  .  "  ?  .  -  iu  PR
2.2  ürgers,  sa/83alR|l&amp;amp;
1]32|  Johann  [prot,|--.............|  Leite  |10)%n9.|1828]29|Iuti}186
Huber,  dorf
Sdıudhmachernteift.

zu
Dftheim
Ehefrau:
Katharina,  51  T03.1838
geb.  Weiß
Finder:
Fobann
Gashar,  1|9ct.11857
Dargavetba
  |  Dft-  |  9SPt-11859
heim

 

 

 

 

 

 

zür  jeden  Gemeindebürger  ift  ein  befonderer  Bogen  anz
herauszunehmen  umd  dem  DVerzeihniß  der  vorntaligen  Gemeinde
        <pb n="431" />
        ‚Betlane  13.  41

 

 

 

 

 

Stenerbeirag,  Stell:
Zotal-  a
.  Sum:  |;  „I  Bemerkungen.

»l.y  DR  es;  nn.  Yrt.  15
“u  -)  o  2  2  &amp;amp;  2  :  2  me.
Ssies|  zss]j2sıiI5  8  der
sei  52]  E2r|  E82  2  8.0.
215950150159
Afeftiee.ifjeeTfiiee[fliee.]  Mer.
3—|  8  3  —1—I—1—|—]  14  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

elbe  die  Gemeindebilrgereigenfchaft,  jo  ift  der  Bogen
it,  in  der  Rubr,  „Bemerkungen“  aber  Bormerkung  zu  maden

Hdb.  f.  Landgemeiudevermalt.  5.  Aufl.  27
        <pb n="432" />
        Arilnge  16.

 

Dei

Heneinde  U.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Heimatbere
2|  Name,  Geburte-  |
-|  Stand  umd  |  zeit  tt
-|  AMohnort  |%e  |  Samitien|  Gt-  selt.  de8
S  de3  lt-  (ich  burt&amp;amp;-,  —  Hei:
al  Heimat.  (ton.  HEBEL.  |  ort.  S  materal
  iafeıt.  |  =  |,  =  [merbs.
2  eredjtigten  ‚5  3  E

—_  __l_
|  |
Miller,  |fath.  Wal-  |  $:Dft  11815}  dur
Konrad,  leit=  p-Bauer
  brumm  |  ftamzu
  Wallen-  mung
brumm
Ehefran:
Maria
Marg.  |  Kirm:|10.%an.|1820
fces
Kinder:
oh.  Beter,  Mal-  8:  Aug.|1346
Karl  Aug,  "Toy.  [10  Dft.  11948
lab.  3.75br.  |1850

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für  jeden  felbftftändig  Heimatbereditigten  if

recht,  jo  ift  der  Bogen  aus  der  Sammlung  zur  nehmen
Rubrik  „Bemerkun:

Erwirbt  ein  Famtlieuglied  für  fi  eine  fell
„Bemerkungen“  zu  ermä
        <pb n="433" />
        Rrilnge  16.  41

 

Beilage  16  zu  8.  11  Seite  54.

sants  MI...
neindebürgerredit.

 

 

 

 

Stenerbetrag.
Total--  Ä
|  &amp;amp;  .  u  Bemerkungen.
ssl@22l28]l88|88  Summe.
351381  28l28|:5
Mr  Mteifttelntejfteg  fo)  ©
2]  621112,  ,—  |  8]  —

 

|  |  Kohaun  ‘Beter
Deüller  Hat
nunmehr  eine
|  jelbjtjtändige

Heimat  dur
Nerehel.  er:

worben  und
wurde  für  ihn
deshalb  ein  bes
fonderer  %0=gen
  angelegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

en  anzulegen.  Derliert  berjelbe  das  Heimtatder
  früher  Heimatberechtigten  einzuperleiben,  in  die

inzitragen.
er  Gemeinde,  fo  ift  dies  in  der  Rubrif

ein  eigener  Bogen  anzulegen.
        <pb n="434" />
        (20  "Arilnge  17.

 

Bellage  17  zu  $.  12  Seite  59.
rormular  A.  B.

 

 

 

Voranfchlag
ber

Sinnahmen  and  Unsgaben  der  Sandgeireinde  en.

pro  18...

Seite  Iinls.  .  Site  tet.  |

Betrag  °  Anfäße  nad  d.IDefin.  Tefiftel-  5
Na)  ner  Bortrag.  Entwürfe  ber  Tg  burd)  bie  5
Rechnung  Gem.  Berroltg\®em.-Beriitg  &amp;gt;
N.]kr.Ipf.  If.  Ike  Inf  fl.  I  fr.  Ipf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerfung.  Der  Boranjdhlag  zerfällt  in  zwei  Hauptabjchnit
‚  Einnahmen  und  II.  Unsgaben,  die  Einnahmen  zerfallen  in  IX,
IuSgaben  in  XII.  Titel,  dieje  wieder  in  einzelne  Capitel.

Nachdem  der  Bortrag  diejer  einzelnen  Titel  und  Capitel  aus  i
ı  Händen.  der.  Öemeindeverwaltungen  befindlichen  gedrudten  Formul
dgen  zu  ennehmen  ift  und  fih  auch  in  den  Sreisamtsblättern  md
stadelmanns  Gemeindeverfafjung  abgedrudt  findet,  glaubte  man,  um  i
mfang  des  Buches  nicht  zu  fehr  ausdehnen  zu  müflen,  von  deren  €
bung  hier  Umgang  nehmen  zu  dürfen.

Ein  der  Fertigung  der  Voranfchläge  und  Nechnungen  fehr  erlei
rıdes  Wegifter  tiber  fänmmtliche  in  denjelben  vorkommenden  Gegenftär
ndet  fid)  in  Stadelmanng  Gemeindeverfaffung  und  wird  auf  dasjelbe  5
:fonders  verwiefen.
        <pb n="435" />
        Arilane  18,  421

+

 

u  Beilage  18  zu  $.  12  Seite  60.
ormular  EX.  EB.  |

 

 

 

Voranfchlag
der
Einnehmen  nnd  Ausgaben
der
 .  .   Sfiflung
in  der
Ennöngemeinde  A.  MH.
pro  18...
Betrag  Anfäge  nad)  Se  Bu
\  nad)  Vortrag.  dent  Entwurfe  ung  nurd  Erläuter-Heduune.
  der  Gemeinde:  einbener  |  ungen.
|  '  verwaltung.  waltung.  |
ft.  fr.  pff  0  '  fl.  ger.  Ip  fl.  ibru.pf.
|  Einnahmen.
Fit.  ll.

Muthmaflihe  Ein--nahınen
  aus  den  Borjahren.
  *)

2.  28.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerlung.  .Nuc  für  diefes  Formular  gilt  dag  bei  Beilage  17
neben  Gefagte.  |  .  E  Ä

 

 

 

 

*)  Mird  der  Voranjchlag  einer  Stiftung  mit  Genehmigung  der  Auffihts:
behörde  auf  mehrere  Fahre  hergeitellt,  fo  ift  ftatt  des  Betrages  dei
fetten  Nechnung  eine  Duchihnittsberehnung  aus  den  legten  drei  ode
fünf  Zahren  in  die  Rubrik  1  einzuftellen  nd  die  Ueberjchrift  diefer  Rubril
hienach  entfprechend  zu  ändern.  .

Ferner  ann  in  einem  folden  Kalle  felbftverftändfih  zu  Tit.  I.  da
Einnahmen  und  Tit.  II.  der  Ausgaben  fein  Anja  gemacht  werden,
        <pb n="436" />
        422  Beilage  19.

 

Beilage  19  zu  8.  12  Seite  62.

Befchäftsordnmmg
für  die  andgemeindeverwaltung  N.  N.

erlaffen  auf  Grund  des  Art.  145  Abf.  8  der  G.-D.  durd)
Befhfuß  des  Gemeindenusihufes  von...

$.1.  Die  Bertheilung  nnd  Leitung  der  anıtlihen  Gefchäfte
gebührt  dem  Bürgermeifter,  in  deijen  Verhinderung  dem  Beigeordneten
  und,  wenn  aud)  Ddiefer  verhindert  ift,  dem  nach  Dem
Dienftalter  md  der  Neihenfolge  Der  Wahl  nächitehenden  Gemeindebevollmächtigten.


8  2.  Alle  an  den  Bürgermeifter  oder  die  Gemeindeverwaltung
  gerichteten  Cinläufe  find  uneröffnet  an  Erfteren  oder
deifen  gejeblichen  Stellvertreter  abzuliefern,  welcher  fie  zır  öffnen,
mit  dem  WBräfentatum  (Pr.  den  .....  )  zur  verjehen  und
jodann  mit  der  von  ihm  gefertigten  Verfügung  oder  den  allenfalls
  nöthigen  Weifungen  an  den  Gemeindefchreiber  behufs  Eintrages
  im  Ein-  und  Auslaufjonrnal  abzugeben  Hat.

5.  3.  Das  Ein  und  Auslaufjonnal  ift  tabellariih  anzulegen,
  mit  Zinien  zu  verjehen  nnd  Hat  folgende  Aubrifen  zu
enthalten:

auf  der  Yinfen  Seite:
Einlaufnummer,  Datum  des  Schriftftüds,  Tag  der  Präfentation,
  Dit  von  welchem  dasjelbe  ausging,  Betreff.

auf  der  rechten  Seite:
Art  der  Erledigung,  Zeit  derjelben,  Tag  der  Expedition,  Bemerkungen.


8.  4.  Sgeder  Einlauf  ohne  Ausnahme  ift  zuvörderjt  auf
der  linfen  Seite  de3  SYonrnal3  einzutragen  und  unter  Dem
Präfentatum  mit  der  betreffenden  Nummer  des  Sgonrnals  zu
verjeheit.  .

8.5.  Sind  die  nöthigen  Schriftlichen  Berfügungen  zu  dem
Einlauf  bereit3  von  Biürgermeilter  oder  defjen  Stellvertreter
ergangen  und  unterzeichnet,  jo  hat  der  Gemeinvdeichreiber  aud)
die  Nubrifen  auf  der  Seite  rechts  und  zwar  auf  der  nämlichen
Linie  auszufüllen  (den  Einlauf  zu  Löfchen)  umd  gegebenen  Falls
für  Erpedition  der  Verfügung  zu  forgen.  —  Sm  entgegengefeßten
  Falle  hat  Derjelbe  Die  nöthigen  Verfügungen  vder  Berichte
  nad)  den  ihm  allenfall3  gewordenen  Weilungen  zur  ent-
        <pb n="437" />
        Beilage  19.  423

ud

 

werfen  und  dem  Bürgermeilter,  oder  jeinent  Stellvertreter  zur
Durdlicht  und  Unterzeichnung  vorzulegen  und  die  Lölchung  im
Sonrnal  nad)  ertheilter  Unterjchrift  vorzunehmen.

8.6.  Kein  Einlauf  darf  im  SKournal  gelöfcht  werden,
wenn  nidjt  die  vom  DBürgermeijter  oder  feinem  Stellvertreter
unterzeichnete  Berfügung  vorliegt.

8.  7.  Bon  allen  gegebenen  Terminen  ift  Vormerfung  tın
NReprodunftion3journal  zu  machen,  welches  neben  dem
Einlaufjournal  zu  führen  und  nad)  Art  der  Kalender  für  Das
ganze  Kahr  im  Boraus  in  der  Art  anzulegen  it,  daß  au)
jede  Seite  zwei  Tage  fommen,  die  Vormerfung  aber  jtet3  bei
einem  dem  wirklichen  Friftablauf  um  einige  Tage  vorausgehenden
  Tage  eingejeßt  wird.

sie  jährlich  wiederfehrende  Gefchäfte,  bei  welchen  eine  bejondere
  Anregung  von  Seite  einer  Behörde  nicht  ftattfindet
3.  B.  Die  periodiiche  Verkündung  gewifjer  Beitimmungen,  Die
TSenerichhau,  Die  Belichtigung  der  Gemeinde»  ımd  Gtiftungsgebäude,
  die  Bilitattion  und  Brobe  der  Löjchgeräthichaften,  der.
Grenzumgang,  die  Anzeigen  der  Gewerbszu--  und  Abgänge,  die
Wahl  der  Einquartierungscommilfion  und  vergl.  ijt  ein  Terminfalender
  in  der  gleichen  Form  anzulegen.

8.  8.  Glaubt  der  Gemeindeichreiber  den  ihm  gewordenen
Weilungen  hinfichtlich  der  zu  entwerfenden  Verfügungen  nicht
entiprechen  zu  fünnen,  jo  hat  er  fich  mit  dem  Auftraggeber  in’s
Benehmen  zu  jeben.  Falls  hiedurd)  eine  Einheit  der  Anfichten
nicht  erzielt  werden  fan,  enticheidet  die  Anordnung  des  Nuftraggeber3,
  dem  Gemeindejchreiber  bleibt  indeffen  unbenommen,
feine  widersprechende  Anficht  al3  Separatvotum  in  Den  gemeindlichen
  Alten  niederzulegen.

8.  9.  Die  in  Ausfertigung  an  die  Gemeindebehörde
gelangenden  Verfügungen  der  Behörden  jollen  in  Snterefje  ver
Bollftändigfeit  der  gemeindlichen  Akten  ftets  in  dieje  eingeheftet
  und  in  feinem  Falle  wieder  an  die  Behörde  zurüdgegeben
erden.

Ule  Driginalverfügungen  der  Behörden  find  das
gegen  ohne  Ausnahme  a  Dieje  wieder  einzubefördern.

Alle  gemeindlichen  Verfügungen  ımd  Berichte  jollen  in  ver
Negel  int  Concept  gefertigt  und  in  Ausfertigungen  -erpedirt
werden  während  die  Concepte  in  Die  betreffenden  gemeinplichen
Alten  einzuheften  find.
        <pb n="438" />
        424  Beilage  19.

 

8.  10.  .  Brotofolle  find  Beurkundungen  einer  wirklich  vorgekommenen
  Handlung.  Sie  dürfen  daher  nichts  enthalten,  was
mit  dem  wirkliden  Sachverhalt  in  Widerjprud)  fteht,  und  Dürfen
  nur  in  Anefenheit  Derjenigen  aufgenommen  werden,  welche
al3  Urkundsperjonen  oder  Betheiligte  anvejernd  aufgeführt  jind.

8.11.  Zur  Stellung  von  Brotofollaranträgen  jowie  zur
Mhhaltung  des  DWermittlungsamtes  Fann  der  Bürgermeifter,
dringende  Fälle  ausgenommen,  beftimmte  Wocjentage  und  Stunven
  fejtjegen,  welche  durch  bleibenden  Anfchlag  anı  Gemeindehaufe
  und  öffentlichen  Musruf  befannt  zu  geben  find.

8.12.  Die  Sibungen  des  Gemeindeausjhuffes  Haben
mindeften3  einmal  des  Monats  ftattzufinden,  ber  dringenden
Angelegenheiten  find  außerordentliche  Siyungen  abzuhalten.

8.  13.  Die  Beichlüffe  des  Gemeindeausfchuffes  und  Der
Semeindeverfammlung  jollen  ftet3  und  ohne  Ausuahme  in  die
hiefür  angelegten  Bücher  eingetragen  werden.

Wenn  eine  Vorlage  derjelben  an  die  Behörde  zu  erfolgen
hat,  jo  hat  diefelbe  in  Korn  einer  Ausfertigung  aus  dem
betreffenden  Buche,  welcher  oben  die  Seite  des  Beichlußbuches
beizufegen  ift,  zur  gefchehen.  oo.

 Menmn  über  die  einfchlägige  Angelegenheit  gemeindlicdhe
Alten  vorhanden  find,  fo  ift  zu  denfelben  jedesmal  eine  Abfchrift
von  dem  ergangenen  Bejchluffe  zu  nehmen  oder  wenigjtens  eine
Bormerfung  hierüber  zu  machen.

8.  14.  Die  Führung  des  gemeindlichen  Tarregifters
it  Sadje  des  Gemeindeichreiberd.  Dasfelbe  hat  nadjitehende
Haupt-Nubrifen  zu  enthalten:

—  —  Fortl.  Nummer,  Tag,  Monat  und  Kahr  der  Verhandlung,
Kame,  Stand  und  Wohnort  des  Tarpflichtigen,  Gegenftand,
Zaren,  Schreibgebühren,  Strafen,  Stempel,  Ladungs-  und  S$nfinuationsgebühren,
  Armenfondsbeiträge,  Boftporti,  Mahngebühren,
  Totaliumme,  Datum  und  Betrag  der  erfolgten  Zah
lung,  Bemerkungen.  |

ssedes  tarable  Produkt  hat  der  Gemeindefchreiber  fofort
beim  Anfall  der  Taren  im  Regifter  einzutragen,  auf  dem  Pro-Duft
  aber  den  fpecificirten  Tarbetfag  unter  Angabe  der  Tarbuchnummer
  vorzumerfen.

Sleiches  Hat  bei  tarablen  Ausfertigungen  zu  gejcheheıt.

8.  15.  Die  eingezahlten  Zaren  nimmt  der  Gemeinde-Ihreiber
  ein  und  Liefert  fie  am  Echluffe  jeden  Monat3  an  den
Gemeindeeinnehmer  zur  Verredinung  in  der  Gemeindelaffa,  an
        <pb n="439" />
        Krilane  19.  425

 

den  Armenfond  oder  die  fonft  Enmpfangsberedjtigten  gegen
Empfangsbejcheinigung  zum  ZYarbud)  ab.

Rücjtände  werden  Direch  den  gemeindlihen  Vermögengverwalter
  in  der  in  Art.  48  der  ©.-D.  vorgejchriebenen  Weife
beigetrieben..  zu  welchem  Siwede  vdemfjelben  Auszüge  aus  dent
ZTarregijter  hieriiber  mitzutheilen  find.

8.  16.  St  ein  Gemeindeschreiber  für  mehrere  Gemeinden
aufaeftellt,  jo  Hat  ex  für  jede  derjelben  ein  gefondertes  Tarregijter
  zu  führen.

8.  17.  Der  Oemeindeschreiber  ift  in  feinen  Falle.  befugt,
für  Aufnahme  von  Protofollen  oder  jonftigen  amtlichen  Schriftftüden
  eine  Gebühr  für  jich  zu  verlangen  oder  anzunehmen,  aud)
wenn  fie  ihn  freiwillig  geboten  werden  follte.

8.  18.  Die  Führung  und  Evidenthaltung  des  Gemeinde-Ssnventars,
  der  Beitragsrollen  für  die  Gemeindeumlagen  nd
Die  Oemeindedienfte,  Des  Berzeichnifjes  der  Gemeindebürger  md

Korea

der  Heimatberedtigten,  der  Wahl-  und  der  Urliften  fir  die  Wahl
der  Gejchwwornen,  md  der  jonft  vorgefchriebenen  WVerzeichniffe
hat  durch  den  Gemeindefchreiber  unter  Auffiht  und  Berantwortlichkeit
  des  Bürgermeifters  zu  gefchehen,  ebenjo  liegt  dent
Erjteren  die  Aufbewahrung  md  ordnungsmäßige  Erhaltung
der  Gemeinderegiftratur  md  des  Nepertoriums  der  gemeinde
fihen  Akten,  jowie  die  Aufbewahrung  der  Gemeinde-  und  Etiftungsrechnungen
  ob.

8.  19.  Das  Nepertorium,  welches  gebunden  fein  muß,
hat  folgende  Titel  zu  enthalten:

1)  Gemeindliche  Gegenftände,  2)  Staatsredjtliche  Gegenjtände,
  3)  Militärwejen,  4)  Religions  und  Kirchenangelegenheiten,
  5)  Schulwejen,  6)  Medizinalpolizei,  7)  Allgemeine  Laitdespolizei,
  8)  Deffentliche  Sicherheit,  9)  Baupolizei,  10)  Feuerpolizei,
  11)  Waflerpolizei,  12)  Straßenpolizei,  13)  Berfanmtlungen
  und  Bereine,  14)  Deffentliche  Sittlicjfeit,  15)  Landes-Sultur,
  16)  Forft  und  Sagdiweien,  17)  Gewerböwefen,  18)
Aufliht  auf  Münze,  Maß  ımd  Gewicht,  19)  Heimat,  Verchehung
  und  Aufenthalt,  20)  Dienftbotenwefen,  21)  Biktualienpolizei,
  22)  Armenwejen,  23)  Zar-  und  Stempelwefcr,  24)  Gejhäfte
  für  die  Nentämter,  25)  Oefchäfte  für  die  Gerichte.

Für  jeden  diefer  Titel  find  mehrere  Blätter  offen  zu  Halten,
  um  die  erlaufenden  Akten  ir  deinfelben  eintragen  zu  Fürs
nen.  Den  Anfang  Haben  jedesmal  die  jog.  Generalaften,  das
ift  die  Sammlung  der  fi)  auf  denfelben  beziehenden  generellen
        <pb n="440" />
        426  Beilage  19.

 

Erlafje  zu  machen,  nad)  ihnen  werden  die  erwachjenden  Spezialaften
  vorgetragen.  Weber  folcjhe  Erlafje,  welche  in  den  Amtzoder
  StreiSamtsblättern  erjcheinen,  find  Fehlblätter  zu  :den
Öeneralaften  zu  nehmen,  welche  da3  Datum,  den  Fundort  und
den  Furzen  Snbalt  des  Erlaffes  zu  enthalten  haben.  |

8.  20.  Die  Gemeinderegiftratur  ift  nach  den’  einzelnen
Titeln  des  Nepertoriums3  zu  ordnen.  Die  einzelnen  Akten  find
ftet3  mit  Umschlag  zu  verfeben,  welcher  entfprechend  zu  über-Ichreiben
  und  mit  Titel  und  Nummer  des  Nepertoriums  zu
bezeichnen  ijt.  Für  Heftung  der  Miten  Hat  Der  Genteindefchreiber
  zur  forgen.

8.  21.  Die  Unfbewahrung  Des  Gemeindefiegel3  unter
entjprechendem  Berfchluß  ift  Sache  de3  Bürgermeifterd  ,  bei
welcjem  ver  Gemeindeschreiber  die  Siegelungen.vorzunehmen  hat.

8.  22.  Die  Anfhaffung  von  Schreibmaterialien  für  gemeindliche
  Necdhnung  fFanı  Durd)  Den  Gemeindefchreiber  nur
auf  Orumd  einer  vorher  zur  erholenden  Schriftlichen  Anweilung
des  Bürgermeifters  geichehen,  welche  den  Nechnungsbelegen
beizubeften  ift.

8.  23.  Die  Geichäftsführung  bezüglicd)  de3  gemeindlichen
Kaffa-  und  Nechnungswefens  richtet  fic)  nach  den  Desfallö  De=Ttehenden
  allgemeinen  Beltimmungen.
        <pb n="441" />
        |

 

Datum.

 

aayım

Einnahmen.  Belvag.  Ausgaben.  Delrug.

226  833%
1508

"DIOIG
50%
26  Wa

(Bunmulparg  ge
u  RR
aayım
(Bumulparg  22Q|
m)  ajpinngtrf
um  Bummfp3220g  =

 

 

u)  spunumggr  I

 

 

 

 

 

 

 

il,  Wi

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_.
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ums
Z-Beilage

  21  zu  S.  12  Seite  67.

Rechnungs-Alannal

die  (Gemeimdelajje)  (N.  Stiftung)  der  Oandgemeinde  N.  N.  pro  18...
|  geführt  von  dein  Verwalter  N.  N.  Seite  reits.

 

 

|  IL  "  "  je  Km

 

Brilnge  20.  21.
        <pb n="442" />
        ”

 

 

2  nd  23.

——  Zt  _—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i&amp;amp;  Dat.  -  wo.  &amp;amp;  Sntumr.  \  no.
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a  ,  -  Betrag;  o  ©  |  ot  Netraa.  2  ©
2  |  B  E  |  Eimmahnten.  s  SE  =  -Är,.[:  |.  |}  Ansgaben,  |:  E  =
|  3  A  JE  2|]68  '$
a5  1  ft  Me  ©  5185  fl  fe.pr.);  ©
EI  |  |  u  |

Beilnge  2

 

,  Beilage  23  zu  8.  12  Seite  69.
Ä  Berzeichniß  der  Aktivurkunden
der-  Gemeinde  N.  (Stiftung  in  der.  Gemeinde  N.)  (ded  .  .  Foıds  in  der  Gemeinde  N.)
Geite  TuS.  Seite  rechts.
        <pb n="443" />
        Beiline  24.  429

Beilage  24  zu  8.  12  Eeite  71.
SForumfar  NHL.

Rechnung
‘der
Land:  Geleinde  .  2.  22.  .
für  das  Jahr  18...

Dit  Rehnungsbelegen  non  Ar.  1'6is  incl.
Nechnungsfteller  :
Bemerkung.  Nachftchendes  Formitlar  Tat  fic)  auf  -sroei  Seiten
zu  vertheilen  md  zwar:  Seite  linfS  die  4  erften  Mubrifen  dann  Seite
rechts  die  meiter  folgenden.

 

 

 

|  Soll  nad)  den   |..  -.  8  2  en  -|
|  x  ’  ”  ar  I  .  -=  =  :S  =  E:
 BDBoran-  Imirkihen  Ss)  Einnahmen  |  255  S  =  |S
Io  IQ.  =  =  Ss  .8
Schlag.  ;|  Anfatte.  IT  a  Fl  8  &amp;amp;  Ä
.  r.ipf.]  fl.  |te.lpf.  u  fl.  er.  pieg  fl.  ger.  opfet  fl.  [er.|pt.

fl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerfung.  Die  Nehuung  zerfällt  in  zwei  Hauptabtheilungen,
von  welchen  jede  die  in  fie  gehörigen  Einnahmen  und  Ausgaben  enthält.
Einnahmen  fowohl  alS  Ausgaben  zerfallen  in  einzelne  Zitel  und  Dieje
wieder  in  Capitel.

Auch  hier  glaubte  man  diefelben  der  Naumerfparniß  halber  und  aus
den  bei  Beilage  17  erwähnten  weiteren  Grlinden  mweglajjen  zu  müjjen,
        <pb n="444" />
        450  Beilage  25  und  26.

 

Beilage  25  zu  8.  12  Eeite  71.
Formular  IV.

Rechnung

der

nn.  Stiftung

in  der
Ran:  Gemeitde  „2  22.
für  Das  Jahr  18...

 

 

 

 

ie  Hedhnungsdelegen  von  ro.  1  bis  inch.

Nechnungsiteller:
Soll  nad)  dem  S  8,8  =  &amp;amp;  3
Bor  Imürkliden  5]  Einnahmen.  |E5al  ©  Ss  |53:
anfchlag.  |  Aufalle.  |?  g  =  =  ee  RP

ft.  |.  p£f  fl.  |  Er.ipf.  fl.  MP  fl,  [ripi  ft  ;Ee-.Pl

oo  |  '

|  |

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerfung.  Das  bei  Brilnge  24  Sejagte  gilt  aud  für  dieies
Nehnungs-  Formular,

 

Beilage  26  zu  8.  12  Geite  73,

Forumlar  W,  und  WAR,  zur  Aller).  Entfhliegung  vom  10,  Oft.
1869  für  die  fummarifchen  Weberfihten  der  wefentlihen  Ergebnilfe  der  Gemeinde-
  und  Etiftungsredhnungen  beziehen  fi)  Tediglich  auf  Genteinden
mit  ftädtifcher  Verfafjung,  für  Yand-Gemeinden  find  bdiejelben  nicht  vorgefchrieben
  und  hat  daher  vie  Fertigung  folder  zu  ımterbleiben  und  nur
die  Einfenkung  der  Veberfichten  über  den  Schuldenftand  an  die  Diftrikt3-Berwaltungs-Behörde
  zu  erfolgen,  was  hiemit  gegeniiber  dem  in  diejer  Beziehung
  auf  Seite  73  oben  Vorgetragenen  berichtigt  wird,
        <pb n="445" />
        Benennung  der  Örmeinde,


 

 

 

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sran

llıplag
Bunuparg
ua  Ppou

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Zugang  durd)
neuerliche  Liquidationen

  ı.
Recherchen.

 

 

 

ST  PIUS  EI  UJIDENPQO

Sumnia.

 

ala  lsaragl  u

 

 

 

3.1achd.  Vor:
anjd)lag
(  Schuldentilg- 



alla

ungsplaı.)

 

 

 

gl

b.  nach  dem
wirklichen  Anfalfe.


enoJabunöjtymajipg

 

 

 

911

a.
auf  Binfens
zahlıng.

 

y

 

 

b.
auf  Abtragumg|,
von  Rapitalien

8T  u  u

pen

 

 

C.

1a

Summa.

 

 

 

 

 

Betrag  der  hienad
verbleibenden  Schul:
den.

 

 

Schiuldenzigang  im

 

Ssahre  18..

Summa
des  Schuldenftandes  :

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Saal

 

 

bein  Nechuungs-Abs  |
he  1...  4

 

 

 

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"Sylp3r  21139)

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IKEA  A908

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BUN  WANPD  AT  un  aunyHWEAHPS  NIE  AAN
IpıJaagar

2,  sn  zz  or

 

187

15  bug
        <pb n="446" />
        432  Beilnge  28.

 

Beilage  328  zu  8.  14  Seite  81.

Iuafruktion
für  die
Gemeindediener  ,  Ortd=  and  Nadhtwärter.

nt

I.
Für  die  Genteindediener.

$.  1.  Die  Oemeindediener  find  die  dienenden  Organe
der  Gemeinden  und  müffen  fich  zu  allen  dienftlichen  DVerrid)-tungen,
  die  auf  das  Gemeindewejen  Bezug.haben,  in  und  au-Berhalb
  des  Gemeindebezirts  durch  die  Gemeindeorgane  verwenden
  laffen.
8.  2.  Sgnöbejondere  Liegt  ihnen  ob:
a)  Das  Vorladen  der  Ausfchißmitglieder-  zu  den  Ausjchußfißungen,

b)  03  Borladen  der  Gemeindehürger  zu  Gemeindeverjamme
ungen,
c)  die  Beforgung  der  Vorladungen  zu  dem  Bürgermeifter
oder  jonft  einierit  Gemeindeorgane.  |
8.  3.  Sie  haben  alle  nfinuationen  fchriftlicher  Ausfertigungen
  der  Gemeindebehörde,  jowie  alle  Botengänge  tnund
  außerhalb  des  Gemeindebezirtö  zu  bejorgen.

II.
Für  die  Orlswädler.

8.1.  Der  Ortswädfer  ift  da8  Drgan  der  Ortspolizet
und  hat  den  Birrgermeilter  bei  Handhabung  derjelben  in  jeder
Beziehung  zu  witerjtüßen.

Sn  liegt  insbejondere  ob:

)  für  die  Sidjerheit  des  Dorfes,

b)  für  Ordnung  und  Nuhe  in  demfelben,
c)  für  die  Befeitigung  jeder  efährde,
d)  für  Handhabung  der  fittenpolizeilichen  Anordnungen,
e)  für  Neinlichfeit  auf  den  Ortsivegen  und  Straßen  und
f)  fir  Durchführung  der  Beftimmumgen  über  den  Verkauf
von  Lebensmittel
mitzujorgen.
        <pb n="447" />
        Stilane  28,  433

8.  2,  Er  Hat  die  Verübung  von  Verbrechen  und  jonftigen
  ftrafbaren  Reaten,  insbefondere  Brandlegungen,  Diebftählen
  und  Raufhändeln  zu  verhindern  und  alle  wahrgenommenen
jtrafbaren  Mebertretungen  dem  Bürgermeifter  unverzüglich  zur
Anzeige  zır  bringen.

$.  3.  Werden  Verbrecher  auf  friiher  That  von  ihn  betroffen,
  jo  Hat  er  Diefe  zu  verhaften  und  dem  Bürgermeiiter
zu  überliefern.  ®leiches  hat  zu  gejchehen,  wenn  auf  andere
Weije  die  Fortfegung  .einer  Strafharen  Handlung  nicht  verhindert
  werden  kann.

8.  4  Er  Hat  unbefannte  Bettler  und  alle  Vaganten  im
Betretungsfalle  Feftzunehmen  und  dem  Birrgermeifter  vorzuführen.

8.5.  Er  Hat  bei  Begehung  feines  Dezirtd  Darauf  zu
Tehen,  daß  fih  Niemand  in  Gebäude  und  Höfe  einjchleiche
und  verdächtige  Berfonen,  die  aus  einem  Hauje  oder.  Hofe  inSbejondere
  zu  einer  Zeit,  wo  die  Leute  auf  den  Telde  fin,
Tommen,  anzubhalten.

$.  6.  Zufanmmenrottungen  und  NRaufhändel  hat  er  mög-Tichft
  zu  verhindern  md  wenn  ihm  dies  nicht  gelingt,  Togleich
ven  Bürgermeilter  herbeizurufen.

8.  7.  Buwiderhandlungen  gegen  die  feiterpolizeilichen
Borichriften  find  von  ihm  zur  Anzeige  zu  bringen,  jo  in8ber
jondere  das  Tabafraudhen  in  Stallungen  und  Scheunen,  Der
Gebraud)  von  Schleußenlichtern  und  umverjicherten  Unjchlitt=Tihtern
  in  Diefen  und  anderen  fexergefährlicdden  Lofalitäten,

überhaupt  alle  Uebertretungen  der  Teuerordnung  vom  27.  uni
1862.

8.  8.  Bei  dem  Einfangen  und  Erlegen  von  mwüthenden
Shieren  und  insbejondere  Hunden  hat  er  Hilfe  zır  leilten.

$.  9.  Hört  er  bei  Begehung  feines  Bezirl3  in  einem
Gebäude  in  ungewöhnlicher  Weile  Feuer  Iniftern  oder  nimmt
er  einien  NRauc)  wahr,  der  ihm  verdäthtig  vorkommt,  jo  muß
er  fi)  von  der  Urjache  diefer  Wahrnehmung  Ueberzeugung
verichaffen.  Er  Hat  in  jolden  Fällen  die  Hausbewohner  und
wenn  dieje  abwejend  find,  die  Nachbarn  beizuziehen.

Macht  er  die  Wahrnehmung  von  dem  Ausbruche  eines
Brandes,  fo  Hat  er  jofort  Lärm  zu  machen,  dem  Bürgermeister
  hierüber  aeige  zu  erjtatten  und  fich  Diefem  wegen
der  zu  treffenden  Anordnungen  zur  Serfligung  zu  tellen.

8.  10.  Bon  allen  Wahrnehmungen  bezüglich  bejchädigter
Brüden  und  Kanäle,  den  Einjturz  drohender  Mauern  umd  Ge=Stadelmann,

  Hdb.  f.  Landgemeindeverwalt.  5.  Aufl.  28
        <pb n="448" />
        434  Beilage  28,

 

bäude,  Turz  von  Allen,  was  irgend  einen  Schaden  verunfahen
  oder  eine  Gefahr  herbeiführen  Tünnte,  Hat  er  den  Biürgermeifter
  unverzüglich  SKtenniniß  zu  geben.

8.  11.  Wergerniß  gebenvde,  gegen  vie  Gittlichfeit  verftoßende
  Handlungen  hat  er  zu  verhindern,  und  hierüber,  joivie.
  iiber  alle  ihm  zur  Kenntniß  kommenden  Concubinate  Ans
zeige  zur  eritatten.

8.  12.  Menn  öffentlihe  Brummen  verimveinigt  werden,
Dungjaudde  auf  einen  Drtsweg  läuft  oder  Die  Drtöiwege  und
Straßen  jonft  verimreinigt  werden,  jo  hat  er  die  fofortige  Abftellung
  Ddiefer  Mipjtände  zur  veranlafien.

II.
Zr  die  Madjtwächter.

8.  1.  Der  Nachtwäcter  hat  während  der  Nadt  alle
Drtsgaffen  zıt  begehen  md  jede  Stunde  auzzurufen.

8.  2.  Er  hat  hiebei,  wie  die;  dem  Drtswädter  anı  Tage
obliegt,  fein  Augenmerk  auf  Alles  zu  richten,  was  die  Sicherheit
  der  Ort3einwohner  gefährden,  und  ein  Unglüd  oder  einen
Schaden  verurjachen  könnte.

8.  3.  Er  hat  noch  insbefondere  darüber  zu  wadjen,  daß.
Die  Bolizeiftunde  in  Den  Wirthshäufern  eingehalten  umd  die
Hansthiren  mit  dem  Eintritte  Der  Bolizeiftunde  gejchloffer
werden.

Etwaige  Contraventionen  gegen  die  Polizeijtunde  Hat  er
zur  Anzeige  zu  bringen  und  alle  Nuheftörungen  zu  verhindern.

5.4.  Macht  er  Die  Wahrnehmung,  daß  verdächtige  Beronen
  zu  einer  Heit  fich  in  fremwe  Häufer  begeben,  wo  deren
Bewohner  Schon  zu  Bette  gegangen  jind,  fo  hat  er  den  Haug
eigenthümer  over  Miethsheren  zu  weden  und  gegebenen  alles-Dieje
  Perjonen  aufzugreifen  oder  aus  dem  Haufe  zu  fchaffen-Ueber

  jeden  foldhen  Borfall  ift  Anzeige  zu  erftatten.

IV.
Mllgeneine  Beflinmmgen.

8.  1.  Die  Aufftellung  der  Gemeindediener,  Drtä=  und
Nacjıtwächter  geht  vom  Gemteindeausfchuffe  aus,  welcher  hiebei.
fein  Augenmerk  auf  Perjonen  von  tadellofer  Aufführung  und
förperlicher  Befähigung  zu  richten  hat.

8.  2,  Die  Berpflichtung  derjelben  erfolgt  Durch  das  FE.
Bezirtsamt  und  erhalten  Diejelben  durch  diefe  Verpflichtung.
den  Slauben  öffentlicher  Diener.  |
        <pb n="449" />
        Arilane  28.  435

 

Ss.  3.  Während  der  Musibung  ihrer  Funktion  Haben
fänımtlihe  im  S.  1  erwähnte  Gemeindebedienjtete  das  vorges
Ihriebene  Dienftzeichen  zır  tragen.

Die  zum  polizeilichen  Dienft  verwendeten  ditrfen  bei  Au3=übung
  ihres  Dienftes  die  ihnen  in  der  BD.  vom  4.  Mug.  1869
geitatteten  Waffen  tragen.

Das  Necht  Dde3  gemeindliden  Dienjtperfonals  zur  Bor
nahme  von  Verhaftungen  bemißt  fi),  foweit  nicht  in  vorftehender
  Kuftruktion  Anordnungen  getroffen  find,  mad)  Dem  Degfall
  bejtehenden  gejeglichen  elften.

8.4.  Das  ihnen  beim  Betreten  Unbekannter  auf  einer  ftrafbaren
  That  zur  Sicherung  des  Bewveifes  zuftehende  Pfandung3-recht
  hat  jid)  jtet3  auf  die  Wegnahme  folder  Gegenftände  zu
beichränfen,  welche  fi)  zu  Beweismittehr  eignen  md  ift  hiebei
Darauf  feine  Nüdficht  zunehmen,  ob  Ddiejelben  auch  im  Stande
find,  den  geftifteten  Schaden  zu  Ddeden.

8.5.  Die  Wädter  haben  alle  Contvaventionen  immer
rüdfichtSlos  zur  Anzeige  zu  bringen  umd  Dürfen  fich  nicht  Durd)
Drodungen,  Berjprechungen  oder  Öefchenfe  davon  abhalten  Lafjen.

8.6.  Gemeindediener  und  Wächter,  welche  ihren  Obliegenheiten
  nicht  gehörig  uachtonmen,  fid)  einem  umngefitteten  Xebenswandel
  oder  dem  Xrunfe  ergeben,  oder  bei  Ausübung
ihrer  dienftlihen  Berrihtungen  excefjiv  verfahren,  können  von
Diürgermeifter  wegen  im  polizeilichen  Dienft  verfchuldeten  Drdnungswidrigfeiten
  in  eime  Geldftrafe  bis  zu  5  fl.  und  unter
Umständen  mit  Arrefi  bi8  zu  3  Tagen  beftraft  und  Did)
Beihluß  des  Gemeindeausfchufjes  ihres  Dienjtes  entlaffen
werden  ”).

*)  Ueber  deren  Disciplinarrerhäftniß  in  Bürgermeiftereien  f.  Art.  166
Abf,  3  ter  GD.
28*
        <pb n="450" />
        Beilage  39  zu  $.  17  Seite  91.
Anfehens-Confpekt

 

 

Mellage  29.

 

 

436

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

filr
Sohann  Heider,  Söloner  von  Haundorf
über
300  ft:
Nine,  "and  Werth  der  Befihungen.  Berfichert  Gröfe  Buch  Art  Au  eng  Bef  s  Iuß
umb  under:  ev  er  IT:
Zoobnort  Erwerbspreife  |opeyer-  fiderte  |,  ai]  ar  ai  [erwen-WVerfige-  bißpontbit  Gemeindeberwaltung
Schuld  durch  Ueber-  ea  star,  SHäb-  Schulden.  58  za  dung.  |  rung.  haft  über  die
puloners.  |  nahme  oder  [ra  ung.  ParE  fdjaften.  Darlehensbewilligung,.

=  Hybothef-  Ä  —
Kohann  Hei-]Wohnhans,  (6500fL.|70005I  |  Forderung  |  300)  41/,  [Unlauff  IL.  |  1500  fl.  Da  der  Gefuchhiteller  al3  fparder,
  Sölduer]  Stadel,  Stal-  nad)  |  de3  Carl  gene  Hypo:  famer  ımd  fleißiger  Dlanı  bein
  Haundorf  [fung  u.  Orund-  ihriftl.]  Weber  es,  thef.  fauntift  und  genligende  Giftiide
  48,6  Tqm.  Schäß-]  300  fl.,  cherheit  befteht,  wird  daS  Dar-Brandverfiche-
  ung  jdesgl.  Des  Ä  Iehen  gegen  Berzinjung  zu
rung  1500  fl.  v  28.4  Conrad  41/,%/,  und  Hypothelarifche
Eriverbspreis  Aug.  I  Huber  Sicherung  nebfteiner  Zinjens»
laut  Kaufbrief  1869,  1  200  ft.,  und  Koftencaution  von  30  fl
vom  1.  Juli  |  tt.  Hhpothel.-  auf  dem  Anmefer  bes  Heider
1840  6000  fl.  a  lıg,  zur  nächft  offenen  Stelle  fowie
|  Ä  1809.  1,  Kirige  heihen  heilen  fei-Leunnnennenanuunnnnanen
  ben  81.  Yuguft  1869.  tehende  Stilndigung  gewährt,
Die  Gemeindevermwaltung.  S.  6.-Ausihußbeihl.  vom  .
(Siegel.)  Unterfehriften,  Beihlupbuh  Fol...  Nr...
        <pb n="451" />
        Arilnge  30.  437

.-4


Beilage  30  zu  8.  17  Seite  92.

 

Gegenwärtig;
die  unterzeichneten  Mitglieder
des  Gemeinbeausichulies.
_  Oemeindejchreiber.

Nadjpen  der  Söldner  Kohann  Heider  von  Haundorf
faut  Eingabe  vom  1.  Muguft  d.  8.  die  Bitte  geftellt  Hat,
ihm  ein  Darlehen  von  300  fl.  zu  44/,  Prozent  aus  Gemeindemitteln
  gegen  Hypothefarifche  Sicherheit  zu  gewähren,  wurde
in  der  heutigen  Gemeimdeausshupfigung  auf  rund  der  im
beiliegenden  Anlehensconfvekt  niedergelegten  näheren  Erhebungen
über  Ddiefes  Gefuch  Beratung  gepflogen  und  einftinmig  Die
Gewährung  des  Gefuchd  gegen  Hypothefariichen  Eintrag  des
Darlehens  auf  dem  AUnmejen  des  Heider  nebjt  einer  Binfenund
  SKoftencaution  von  30  fl  zur  nächltoffenen  Stelle  und
vierteljährige  beiden  Theilen  freiltehende  Kündigung  bejchloffen,
Da  Heider  als  ein  ordentlicher  und  wirthichaftlider  Mann  befannt
  ift,  fein  Anmmvejen  Taut  Kaufbrief  vom  1.  $uli  1840
um  6000  fl.  orworben  wurde,  einen  Scäßungswertl)  von
7000  fl.  hat,  während  die  Gebände  mit  1500  fl.  gegen  Brand
verfichert  find,  und  Der  Werth)  des  AUnmefens  aud)  nad)
Abzug  der  vorausgehenden  Hypothelen  zu  500  fl.  den  Betrag
des  Darlehens  nebjt  der  Zinfen-  und  Koftencantion  um  mehr
al3  das  Doppelte  überjteigt.

Die  Aushändigung  Des  Dartepens  an  Heider  hat  erft
nad)  erfolgten  Eintrag  im  Hypothelenbucdh  und  Aushändigung
Der  Hypothefenurfunde  an  die  Semeindeverwaltung  zu  erfolgen.

©.  w.  D.

(Siegel.)  Unterfchriften.
        <pb n="452" />
        438  Beilage  31.  32a.

 

Beilage  31  zu  8.  19  Seite  98.

Wahl  des  Gemeindenusfhujfes.

Niite
|  der  fänmtlichen  RWahlftinmberectigten
zum  Bollzuge  der  Gemeindewahlen  in  der  Landgemeinde  N.  .....

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a  Gebnrtszeit.
.  aa.
aleor
SI3  2]  Por-  md  Stand  md  a  Beneroz.
  Wohitort.  Ei  %  f
ZlE3|,  Junnme,  |  Gewerbe.  d4el2|=  GEN.
a  g  .  aa  |  (&amp;gt;
1|  30  |Mid.  Huber)  Bauer
2]  41  (Conrad  WolflSchreiner-  ee  ge:
.  Ai  .  ünks
metiter  verführen  cer=..
  .  Öffnet.
3)  9  Martin  Dtt  |  Baıter
41  28  (oh.  MüllerjDtegger  u.
Wirth
ı.  2C:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beilage  32  a  zu  3.  19  Geite  98.

Bekhanatimaduıng.

Die  Wahl  de  Gemeindeausfchnfles  fiir  die  Genteinde  N.  betr.

Bon  der  unterzeichneten  Gemeindeverwaltung  wird  hiemit
befaunt  gemacht,  daß  die  für  die  Wahl  eines  Gemeindeaus-Tchuffes
  hergeftellte  Lite  aller  Wahlftimmberechtigten  vom  .  .ten
d.  Mis.  an  zehn  Tage  lang  zur  Einficht  im  Gemeindehaufe
Öffentlich  aufliegt  und  Reklamationen  gegen  diejelbe  innerhalb
der  Auflagefrift  beim  Birrgermeifter  zu  Brotofoll  gegeben  wer
den  fünnen;  nad)  Verlauf  Derjelben  aber  Die  Belchetvung  Der
eingefommenen  Reklamationen  durch  Den  Gemeindeausjchuß  erfolgen
  wird.  Gegen  die  treffenden  Beichlüffe  ift  innerhalb
drei  Tagen  der  Nefurs  an  die  vorgefeßte  Berwaltungsbehörde
zuläflig.

Hanndorf,  Den

Der  Bürgermeifter.
(Siegel)  Unterforift.

Ungeichlagen  am  Gemeindehanje  am
Abgenommen  am  _

..m——un  netten  seen
        <pb n="453" />
        Beilage  32.  439

 

Beilage  32  b  zu  S.  20  Eeite  111.

BSrotofoll
über  die  Wahl  eines  Abgeordneten  der  Gemeinde
in  den  Difriktsratl)  pro...

Pr.

Der  Bilrgermeifter
Der  Beigeorditete  .

Die  Ausjchuimitglieder

Burtorneosonem

 

Nach  Auftrag  des  FE.  BVezirkzants
eg  vom  ..........,  nd  heute
die  Mitglieder  der  Gemeindeverwalseuere
  nme  EEE  222...  aulaınmengetreten,
Gemeindefhreiber  ............  um  die  Wahl  eines  gemeindlichen  Ber:

treter3  in  den.  Diftriktsvatd)  nad)  Art.  2  lit.  a  Des
Diktriktsrathögefeßes  vom  28.  Mai  1852  vorzunehmen.

Bon  den  Ansfoubniigliebern  ilt  lediglidd  Eonrad
  Huber  wegen  eat  anögeblicben,  Die  übrigen
haben  fich  fanmtlic)  pe  Jönlich  eingefunden.

Die  Wahl  fand  na  9  Art.  3  des  Gefeßes  mittelft
Wahlzettel  jtatt  md  fiel  auf  den  Schuhmachermeijter
Veter  Horn  nit  4  gegen  2  Stimmen,  mithin  mit
abjoluter  Stimmenmehrheit.

Derjelbe  Defigt  alle  die  Wühlbarkeit  zu  einem
Gemeindeamt  bedingenden  Eigenschaften  ud  erklärt,
daß  er  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  annehme.

wu.

Beiden.
Wird  vorstehendes  Wahlprotofoll  dem,  Bezirksante
gehorjamft  in  Borlage  gebradit.

6.  wo
Die  Oemeindeverwaltung.
Unterjohriften.

 

“rn  ureraraertun.
        <pb n="454" />
        Beilnge  39.

440)

 

Beilage  33  zu  8.  21  Seite  117.

Auszug  aus  dem  Geburtsregifter  über  die  im  Pfarrbszirke  Sontheim

Heneinde  Tandenheint
int  ahre  1849  gebownen  noch  lebenden  Sühne.*)

 

 

 

 

 

 

 

Sontheim,  den  17.N

 

 

(Siegel.)

 

 

 

 

 

openiber  1869.

 

Kal.  Pfarramt.
(Unterfehrift.)

 

 

5  er  Wehrpflichtinen  Aer  Eltern
=  „us  £  Set  Benerf-AI
  EFT  u  eburt$-  amilien«  ne
3  3  38  “  DAT  Ö  iR  end  Gegenmwärtiger  ungen.
s|E585  oder  TE  m  m  Stand.  Woßnort
I  SE-S5  1  Borname.  |)  5  Drt.  Bornamen,  york.
5  'jals
1  Adel  Sohanı  Carli  3  März|  Tauben:  Abel  Kohanı  Georg  md  |  Manvergejellel  Fanbenheim.  purch  nadjf.
Anguft  heim  |  Ana  Katharina,  geborne  Ehe  legiti-Huber.
  F  |  mitt.
21Bäunder,  nu!  Sohann  |  2]  Faı.  n  Bäumer,  Margaretha  Ifedige  Dienft:  |  Novdenberg
ehelic)  Georg  mag.
3  Danzer  [Carl  Heinrich  [15]  April  "  Danzer,  Sohanı  Georg  +  fBüttnermeifter]  Taubenheim
und  Yına  Margaretha,  geb.
Zrautier.

 

*)  File  jede  Genteinde,  aus  welcher  Wehrpflichtige  im  Geburtsvegifter  aufgefiihrt  find,  ift  ein  gejonderter  Auszug  zu

fertigeu  und  vom  E.  Pfarramte  unmittelbar  an.die  treffende  Gemeindeverwaltung  zu  überfenden,
        <pb n="455" />
        Arilage  34,  441

 

Beilage  34  zu  $.  21  Seite  117,

Horınular  Beilane  H.  A.  zu  S.  3  der  Bollzugsvorfcriften,

Arlifte  A.
ber
Gemeinde  TZanbercheim
Bezirks  N.  N
filr

tas  Erjfaßgefchäft  des  Fahrgangs  1849.
        <pb n="456" />
        42

Acilane

34,

 

 

Des  Behrpffihtigen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ä  18  ;
&amp;gt;  familien-  Geburtg-  Vermögen,  =  E  1
&amp;amp;  Emeb,Il@  .  Jzsr3
z|  und  zeit.  ,  [ob  fest  |  -®  |88$
=  s-I  5  Inzup:  22  12.2
3  Tanf-  Geburfs  3  tänbiz,  als  2.5  Fe  =
2  =  |  ©cdilffe  |  25  IH  TE
&amp;gt;|  (Ruf-)  .  Or.  18  |  oder  im  25  «-s2
Alame  E|:8E  ls  älterlihen|  2  |JERE
m(2|5  al  Sayfe  |S  |E  5
&amp;amp;
I  ı  14
2.  Abteilung:  It  der  Gemeinde  heimaf-13
  Huber,  1848'März  41  Oftheim,  Iprot.[  ohne  Ber-|  Defo-|  gıt.
$ob.  Carl  Bez.  Amt  mögennod)]  ıomt.
Heintid)  Ntothen-  im  älterl.
Ungemeld.  burg,  Mit-  Haufe.
am  2.  Yan.  telfranfen.
2  [teim,  Carl{1848!  Juni  |12]|  Tauben=  }prot.|  ohne  Verf  Maler]  gut.
Wilhelm  heim.  mögen  nod
Ungemeld.  im  älterl,
am2.%an.  Haufe,
3]  Knopf,  11848)  Mai  18]  Tauben-  jprot.I  ohne  DVer-|  Sandi-]  gut.
Carl  heim.  möge  nocldat  des
Heinrid)  im  älterl.|  Schul-Angemeld,
  Brode,  |  amtS,
amlO.%aı,
EI.  Abtfeilungs  In  der  Gemeinde  heintaf-41Übel,
  FoH.]1849  Dez.  |  4]  Bergdorf,  |Tath.[1500  fl.Er-JSchlof-|  Waffen»
Georg  e.B.-Amts  merb  als}  ferge-  |  Yiarlın“
Ungemeld.  Bogen  Gehilfe.  |  jelle.  Imurde  bein
3.  San.  Nieder-  eh
bayern.  Iven,  Der
des  Diebjtahlg
  Deftr
51  Bauer,  j1849  Märziı7l  Tauben-  [prot.Johne  Verf  Hand-|  gut.
Michael  beim,  mögennodhllungs-Ungemeld.
  im  älterl.|  lehr-2,
  gar.  Hanje.  |  ling.
        <pb n="457" />
        .  c
Beilage.  34,  44:
er  Demertungen
Name,  Stand  |  Yanilienftand  über  bereits  erfolgten  Ein:
und  der  Eltern  des  |  DVBermögen,  a  lie
.  1  ı  sin  Iyrei  i=Wohnort
  der  Mehrpflich-  gr.  |  gembienft,  über  die  den
Erwerb3  »  Ber:  VHehrpilichtigen  fübererif-Eltern

  des
Mehrpflidtigen,
  im  alle
Ablebens
wo  möglid)
Wngabe  des
Zodesjahres
derjelben.

tigen,  Namen,
Alter,  Er»
werbsverhäftniffe
  ihrer  Fin»
der,  rejp.  der
Gejchwifter  des
Wehrpilichtigen.


hältniffe  der
Eltern  des
MWehrpflid)-tigen.



ter&amp;amp;ffafjen  gewährte  oder
von  den  Angehörigen  der
aufgerufenen  Alterstlafje
angejprochene  zeitiveije  Defreiung
  von  der  Wehrpflicht
oder  Nusfegung  der  Kin:
reihung  und  über  die  eins
fdhlänigen  Verhältniffe,
fiber  notorifche,  nugenfüls
fine  Sebredhen  der  Wehrbflichtigen,
  Unterfuichungt,=Strafjverhaft,
  Verwahrung

derfelben.  |

 

 

 

 

 

beredtigte  WBehrpflichtige  früherer  Altersklafen.

Huber,  $oh.  Mid).

Bauer  zu  Tanbenheim

  und  Anıa

Dorothea  geb.  Bed
+  1850,

Keim,  Wild.  Fol.
Pfarrer  zu  Tau:
benhein:  u,  oh.
Sophie  geborne
Weber.

Stnopf,  Foh.  Eonr.
Ecdhullehrer  zu
Zaubenheim  und
Unna  Cath.  geb.
Meß.

Kinder:
Kohanı  24%,  alt
Maria  19  „  u

beide  zu  Haufe.

Carl  36  $ahre  alt
Studienlehrer
Mathilde  25  %.alt
verheir.,  Ana  14
%  alt,  zu  Haufe.

Sohanı  19%.  alt,
Maria  16  %.  alt,
Unna  14  %.  alt,
jämmtlich  noch  zu
Harfe.

 

Airmefen  im
Werth  zır  3000
fl.  Erwerbsperhältnifje


günftig.

Dhne  Capitalvermögen.

Gehalt  1000  fl.

Ohne  Gapitalvermögen.

Einfonmen

350  fl.

 

Wurde  gemäß  Art,  14

des  Wehrverjaffungsgejeße3

  vorläufig  zu:
rüdgeftellt.

Wurde  die  Einreihung

  gemäß  Art.  8

des  Gefeßes  auf  ein
SFabr  ausgefeßt.

MWirde  gemäß  Art,  12
3iff.2  d.  Gef.  zeitweise
v.  d.  Wehrpflicht  befreit
  u.  wird  nad)  Art.

 

|  58  hier  vorgetragen.

beredtigte  Wehrpffihtige  der  Altershfaffe  1849.

Abel  Hein.  Schuhmacermeifter
  zu
Zaubenheim  +
1860  und  Nina
Kath.  geb.  Wild

+  1862.

Bauer,  9.  Raufm.
zu  Zaubenheim  u.
Math.  geb.  Huber.

 

Karoline,  30%.  alt
verbeirathet,
Maria,  25  %.  alt,
unverheirathet.

Mar,  18  5  alt,
Gymnafiaft.

6000  fl.  Er:
werbsverhäftnifle

  jehr  günft.

 

Zaubenheim,  den  15.  Sanuar  1870.
Die  Semeinde-Bermwaltung,
Unterfärift  des  Biürgermetiters.,

(Siegel.)

at  ein  auffallendes  ©ereden
  (flarfev  Hüders.14
Ziff.  10  d.  Yuftr.ilber  ärztl,
Unterf.  d.  Wehrpflichtigen.)
        <pb n="458" />
        44  Seilane  35.

 

iormular  Beilage  U.  B.  zu  S.  5  der  Pollzugsvorfäriften.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2
der  Gem
fir  da3  Erjat
Des  2dchrpfficdfigen
2  |  samitien  -  Bermögen,|  &amp;amp;
a  Gelutfs-  Geburtsort,  Erwerb,  =
2  und  Reit,  Veneinde  „|  ob  felbft-  =  3
&amp;gt;  einde  I  =  Ic.  .:  &amp;amp;
=  d  je
|  Taf  mit  Amts-|  &amp;gt;  era  25
2  und  Regie-|  im  188
BO  (Ruf)-  R  2  125)  oder  ım  oz
“|  8  |.|  9  elterlichen  |  S®
|  =  |  8  |  Bezirt  =
Hame  |S|8  IS  "  Haufezc.  |  8
|  |  A  |
Auswärts
Übtheilung  He:  Behr]
14Auern-  [1848Xpril]|  1Sonthofen,Iprot:  stud.  |
heimer,  Bez  -Amt3  ohne  DBer-ttheol.
Sott-  Schwabad)  nög  en,
fried  Karl,  in  Mittel:  noh  im
Ungenteld.  franteıt  elterl.
110.  an,  Brode
Aötgeifung  IE:  Behr;
Adler,  [1849|  Febr.]10)  Wett»  [prot.[ohne  Ber-|  Delo-Friedrid
  ringen,  Be-  mögen,  |  nom
Wilhelm  zirfsamts  no  zu  }
Ungemeld.  Nothen-  Haufe
12,  Jan.  burg
Mittelfr.  |
3IBefold,  [1849|  Nov.|19/KFleehein,  |prot.[ohne  Ber-[Solbai
Hermann  Bez.-Umts  j  mögen

Mar  Laufen
        <pb n="459" />
        CU

nutbendhei
E  N.,

Arilage  30.

445

Beilage  35  zu  S.  21  Seite  118.

m,

es  gahrganges  1849.

 

 

Narne,  Stand
umd
Mohnort  der
Eltern  des
Wehrpflichtigen,
  im  yalle
Ablebens
wo  möglich

Familienftand
der  Eltern  des
TMehrpflid)-tigen,
  Nanıen,
Alter,  Erwerbsverhält-

  ihrer  Kin
ber,  reip.  der

 

 

Nermögen,

Ermerbs-  Der:

‚hältniffe  der
Elterit  des

Bemerlungen

ütber  berceitd  erfolgten  Ein:
tritt  oder  itber  ftattgehabte
Sulaflung  au  Yyreiwilligenbienft,
  iber  die  den
Wehrpflichtigen  früherer
Altteröflaffen  gewährte  oder
von  den  Yngehörigen  der
anfgerufenen  LUlterstlaffe
angejprochene  zeitweise  Be-Ireinng
  vonder  Wehrpjlicht
oder  Autfegung  der  Ginreihung
  und  über  bie  cin- 



Angabe  des  |  Gewifter  des  |  “ehrpflid-  be  Holaiide  eigen
Tobesjahres  |   Webrpflih-  tigen.   Noligtigen  Interfuchungs-,
derfelben.  tige,  Strajverhajt,  Verwahrung
berfelben.
|
berechtigte  Wehrdflichtige.
früherer  Altersilaffen.  |
Hueriheimer,  Kob.]Mathilde,  20  %.  I  Aimejen  im  IWurdbe  auf  Grumd  bes
Karl,  Metsgermftr.]  alt,  verb.  Werth  zu  |  Art.  12  Ziff.  1  des
in  Sonthofen  undlStonrad,  18%.alt!  3000.  Gef.  zeitweife  von  der
Eva  Dorothea,  IKathinfa,  16,,  alt,  [Erwerbsverh.  |  Wehrpflicht  befreit.
geb.  Birner  F1S60.Idie  beiden  legten  gut

zu  Haufe

der  -Altersilaffe  1849.

Adler,  Gg.  Aug,,
Taglöhner  zu
Wettringen  T  1864
und  Yıma  Maria,
geb.  Zauber

Befold,  Konrad,
Zaglöhner  in  Kleeheim
  und  Maria
Magd.,  geb.  tnopf

Katharina,  16  %.
alt,  Maria  12%.
alt,  Margaretha,
10%.  alt,  jänmt:-ich
  zu  Haufe

ohne  fonf.  Stinder

 

|

Aımefen  im
Merth  zu
S00  fl.
-Ermwerbsverh.

gering

Anmelen  im
-Merth  zu
2000  fl.

AErwerböverb.

gut

 

Taubenheim,  den  15.  Sanıar  1870.
Die  Gemeindevermwaltung.
Unterjchrift  des  Blirgermeifter3.

(Siegel.)

 

Hat  ein  Seuh  um
zeitweife  Befreiung
von  ber  Wehrpflicht
nah  Urt.  12  Biff.  3
des  Gef.  geftellt,

Dient  bereits  freiwillig
beim  8,  XIV.  uf.
Ülegiment,
        <pb n="460" />
        446  Keilege  36.

 

Beilage  86  zu  S.  21  Seite  119.
Sorumlar  Beilage  EHN.
zu  $S.  9  der  Vollzugsporichriften
a)  zu  Urt.  8  des  Wehrverf.-Gej,

Zaubenhein,  den  6.  Famıar  1870.

Brotofoll.

u  Gegenwart
DE...  2000.
des  Gemeindejchreibers  .  .  .

Carl  Heinrich  Theodor  Detter,  Sohı  des  Lehrers  Wilhelın
  Detter  zu  Taubenheim  geboren  am  14.  November  1849  in
Sulzbad),  heimatberedhtigt  in  Taubenhein  ftellt  unterm  Hentigen
al3  Wehrpflichtiger  des  Kahrgangs  1849  die  Bitte,  die  Erjabcommilfion
  des  Dijtriltsverwaltungsbezußs  N.  N.  möge  ihm
Die  Yusjegung  feiner  Einreihung  nad  Art.  Ss  Ub].  1
des  Wehrverfajjungsgefebes  von  30.  Syanırar  1868
DiS  zum  1.  SKannar  des  Kahres  1871  gewähren.

Zur  Begründung  Diejes  Gejuches  übergibt  verfelbe  Folgende
Nacjweile:

1)  Beugniß  des  NektoratS  des  Neal-Öynmafiums  zu...  .
vom  2.2.20.  ‚  nad)  welchen  er  zur  HBeit  diefe  Lehranftalt
  bejucht  und  im  Sahre  1870  abjolviren  wird,
2)  Zeugniß  desjelben  Rektorats  über  jein  jittliches  Verhalten
während  des  Befuchs  der  Anftalt  und  feine  Befähigung
und  bemerkt  Hiebei,  daß  es  ihm  im  Salle  feiner  Einreihung
vor  den  1.  Sganuar  1871  unmöglich  wäre,  den  Bejud)  Der  genannten
  Anftalt  fortzufegen  und  daß  er  hievurd)  einen  fühlbaren
  Nachtheil  in  Bezug  auf  fein  fpäteres  Fortlommen  erleidet
  würde,

Laut  Unterjchrift
Carl  Oelter,
®.  w.  o.

(Unterfchrift  des  Birgermeifterd  over  feines  Stellvertreter.)

Siegel.  (Unterjgrift  nes  Gerrzetsidejchreibers  »
        <pb n="461" />
        Reilage  37.  38.  447

 

Beilage  37  zu  8.  21  Seite  119.

Formular  Deilane  IHN.
zu  8.  9  der  Solzugsvorigritten
b)  zu  Urt,  11  des  Wehrverj.-  Ge].

Taubenheim,  den  13.  Fanuar  1870,

Brotofoll.

,  SF  Gegenwart
Bereeereren
des  Gemeindeichreibers  .  .  .

Sohamn  Sakob  Hanenftein,  Sohn  des  Webermeifterd  Carl
Hanenftein  in  Sonthofen,  geb.  am  13.  Juni  1849  in  Sonthofen,
  Heimatberechtigt  Dafelbft,  ftellt  unterm  Heutigem  alz
Mehrpflichtiger  des  Kahrgangs  1849  die  PVitte,  die  Erjaßconsmillion
  des  Diftriktsverwaltungsbezufs  N.  N.  möge  ihm  die
gänzlihe  Befreiung  von  der  Wehrpflidtnad  Art.11
Ziff.  3  des  Wehrverfafjungsgejeßes  gewähren.

Zur  Begründung  Diejes  Gefuch3  übergibt  derjelbe  folgende
Nachweife:

1)  Zeugniß  des  FE.  Bfarramts  Sonthofen  über  den  Familien
stand  feiner  Eltern,
2)  BZeuguß  der  Gemeindeverwaltung  Dortjelbit  dariiber,  daß
leine  Eltern  weitere  Kinder  nicht  Haben,
3)  Pfarramtliches  Zeugniß  darüber,  daß  fen  älterer  ımd
einziger  Bruder  al8  Soldat  des  E.  XI.  Anfanteriervegiment3
  vor  dem  Feind  gefallen  tft.

tt.  MD.
Iohanm  Hanenftein.
.&amp;amp;©m.o,
(Unterfchrift  des  Birgermeifters  ober  feines  Stellvertreters.)
Siegel.  (Unterfchrift  des  Oemeindefchreibers.)

Beilage  38  zu  8.  21  Seite  119.

Sornmlar  Veilage  HEN.
zu  S.  I  der  Bollzugsvorfchriften
c)  zu  Art.  12  des  Wehrverf.-  Gef.

Zaubenbeitm,  ven  12.  Sanuar  1870.

Brotofoll.

sohann  Michael  Meyer,  Sohn  der  Zaglühnerwittwe
Katharina  Meyer  Dahier,  geboren  am  13.  April  1849  ın
        <pb n="462" />
        448  Kcilage  38.

 

Dfterdorf,  heimatberechtigt  in  Taubenhein  ftellt  unterm  Heutige
als  Wehrpflichtiger  des  Kahrgangs  1849  die  Bitte,  die  Erjahcommilfion
  des  DijtriktSverwaltungsbezirts  N,  N.  möge  ihm  Die
zeitweije  Befreiung  von  der  Wehrpflidt  nad  Urt.
12  Ziffer  3ves  Wehrverfaffungsgejebes  vom  30.  SYanuar
  1868  gewähren.

Zur  Begründung  'diefes  Gejuches  übergibt  verjelbe  folgende
  Nacdhweije:

1)  pfarramtliches  Zeugniß  über  das  Ableben  jeines  Vaters
und  feinen  Familienjtand,
2)  gemeinpdliches  Yeugniß  über  die  Vermögen!  und  Erwerbsverhältniffe
  jeiner  Familie,  _
N  Auszug  aus  dem  landgeridhtlien  Hypothelenbucd,,
4)  rentamtl.  Zeugniß  über  den  Steuerwerth  des  Sgmmobiliarbejites
  feiner  Mutter,
5)  bezirksärztliches  Beuguiß  über  deren  Gejundheitsitand
und  trägt  weiter  vor:

Mie  durch  die  übergebenen  Beugniffe  nachgewiejen  tft,  hat

meine  Mutter  außer  mir  nod)  jede  Kinder  zu  ernähren  und
ift  Hiebet  lediglich  auf  die  Erträgniffe  ihrer  Kleinen  Defonomie
angewiefen,  welche  mit  namhaften  Schulden  belajtet  ift.
:  Shre  Bermögensverhältniffe  gejtatten  ihr  nicht,  zur  Bewirthichaftung
  derjelben  einen  Knecht  zu  Halten,  fie  fünnte
einen  jolden  auch  nicht  entiprechend  überwachen,  da  fie  Fräntih
  und  häufig  bettlägerig  ift  und  war  ich  alletı  e3  bisher,
mit  deffen  Beihilfe  es  ihr  gelungen  ift,  ihrer  und  ihrer  Familie
Unterhalt  herbeizufchaffen.  .

Würde  meine  Einreihung  erfolgen,  fo  wäre  ihr  jede  Ers
werbsquelle  abgejchnitten  und  fie-müßte  zulest  mit  ihren  FKindern
  berarmen  und  der  Armentalje  zur  Luft  fallen.

Man  dDiefen  Grimpen  dürfte  mein  Gejud)  Berüdfichtigung
verdienen.

mM.
Johann  Hleyer.
®.  w.  0.
(Unterfährift  des  Bilrgermeifters  oder  feines  Stellvertreters.)

Siegel.  (Unterjrift  deS  Gemeindeichreibers.)
        <pb n="463" />
        Arilane  39.  40.  A.  449

 

Beilage  39  zu  8.  21  Seite  119.
Sormittar  Beilage  EW.
zu  8.  9  der  Vollzugsvorfdriften,  &amp;gt;.
Befcheistignug.

Dem  Wehrpflichtigen  Carl  Henri)  Theod.  Detter  von
hier,  geboren  zu  Sulzbad)  im  Sabre  1849,  wird  auf  AUnfuchen
beftätigt,  daß  er  heute  ein  a  um  Nusfebung  feiner
Einreihung  nad)  Art.  SADT.  1de3  Wehrverfafjunggejebes
  von  30.  Sanıar  1868  bei  der  unterfertigten  Gemeindebehörde
  angemeldet  habe.

TZaubenheim,  den  6.  Samtar  1870.

Die  SGenteindeverwalhung
Siegel,  (Unterfchrift  des  Bürgermeifterd3  oder  Commiffärs.)

Beilage  40  zu  S.  21  Seite  119.
Sormular  Drilage  IV.
zu  8.  9  der  Bollzugsporjdhriften.  .
Befcheinigung.

Dem  Wehrpflichtigen  Syohann  Sakob  Hauenftein  in  Sonthofen,
  geboren  am  13.  Sumi  1849,  Sohn  des  Webers  Carl
Hanenftein  in  Sonthofen,  wird  auf  Anfuchen  betätigt,  daß  er
heute  ein  Öefud)  um  gänzliche  Befreiung  von  der  Wehr:
pflidt  nach  Art.  11  Ziff.  3  des  Wehrverfallung
gejeh  e3  vom  30.  Syanuar  1868  bei  der  umterfertigten  Öcmeindes
behörde  angemeldet  Habe.

-Zaubenheim,  ven  13.  Kannar  1870.

|  Die  Heneindeverwalfig
Siegel.  (Unterfhrift  des  Biürgermeifterd  oder  Commifjärs.)

Beilage  A  zu  8.  21  Seite  119.
SHormular  Beilage  IV.
zu  8.  9  der  Bollgugsvorjgriften.  oo
 VDefcheiniguug.

Dem  Wehrpflichtigen  Kohann  Michael  Meyer  von  hier,
geboren  zu  Ofterdorf  am  13.  April  1849,  wird  auf  Anfuchen
beftätigt,  daß  er  heute  ein  Gefudy  um  zeitweije  Befreiung
von  der  Wehrpflidt  nad  Art.  12  Ziff.  3  des  Wehrverfaffungsgefeßes
  von  30.  Kanuar  1868  Dei  der  uns
terfertigten  Gemeindebehörde  angemeldet  habe.

Zaubenheim,  den  12.  Janıtar  1870.

M  Die  Hemeindeverwalfung..........---.—
Siegel.  (Unterjchrift  des  VBilrgermeifters  oder  Commifjärs.)
Stadelmann,  Hdb.  f.  Randgemeindeverwalt.  5.  Aufl.  29
        <pb n="464" />
        50

Beilnge  42,

 

Sion.  W,

Beilage  42  zu  S.  21  ©eite  119.

ner  Ultersflafie  1849,

elhesbet  der  Gemeindebehörde  Baubenhein,  Bezirksanis  A.  N
ufprüche  auf.  gäuzliche,  oder  zeitweife  Befreiung  von  der  MWehrpflidt,  danı
auf  einftweilige  Ausfegung  der  Einreihung  angenteldet  haben:

Verzeichniß  der  Wehrpflichtigen

 

 

 

 

 

 

BR.  sI  oe  u  I  a  e-Alse|
  ES58|5S53$  |  &amp;gt;  |  nen  Anfprüge  [  Gemechungen,.
s»  |52|  zErRr  |  2235  |  5  [md  Act.  8,  11  |  gutadjtl:  Ane|s.|e#s8
  1325  |=  (eisen:  [ae  ne  oe
sjS2|  553|828|3  nade  de  Datung  |  Meindebehörbe.
2  en  des  Kctr.  Protof.
1.|  39:  |:  HSauenftein  JSonthofen,  11849  |  &amp;lt;ftdereinzige  |  Wird  von  der
Sohann  |  Sohn  fein.  El-  |  Gemeindebe-Gac.,
  We:  ‚tert,  nachdem  |  Hörde  begitt-.
bergefelle.  ‚  einältererßrus  achtet.
der  d.  d.  zyeind
Ä  gefalfen.ift  und
|  hatdarum  nad)
Urt.  118.3  |
|  |  de3  Gel.  um
gänzl.  Befreiung
  bon  ber.
Wehrpflicht
nachgefudht.
(j.  Brotofolt  v.
13.%%a1;1949.)
2|  46  |  Meyer  $o-].Ofterdorf,  |  1849|  Geiud_  um  zeit:  |.  Wird  die  Gehan.
  Mi-]  Örmeinde  „reife  an  mwährung.  des
dacl  Tag-|  Tauben  nad)  rt.  12  3.3  |  Gejuds  drinlöhners-
  |  Heim,  a  „rnähet  gend  begutlohn,
  h:  Sinde  Arbeit  adıtet,

 

 

 

 

 

 

ir.  wiirde  biefelbe
bei  dem  geringen
Vermögen  ı1.  der
fortwähr,  Stränt-Lighkeit

  fein.  Muts.

ter,  jetic  der.  Erver


then  und.aut
  der  Nrien-Sonfcribirten

  entzogen
  \wilrde.

(f.  Brotofoll  vont
‚11.  San.  1849)

ei  _
feiner  Gefcdjwifter  Fin
  Armuth).  geraa



Taffe  zur  Laft  falz  |.
en,  wenn.  ihre  bie  .f
.  Unterftilgung-be&amp;amp;.
        <pb n="465" />
        Reilnge  42.

 

 

 

sturze  Dezcid)= 



 

 

 

 

|

re  RL  .
u  N  ns  »  .

&amp;amp;  zu  =  mu  m  nung  der  erholes
se|  258€  932  -,  |  enen  Anfprüdhe
Ey  |  St  I|2  8:5  &amp;amp;  (nach  Art.  8,11
En  -.  1  =  =  =  7  ober  1  hen  hehe
IS;  ---:  |Zzn06°  =  verj.:  6.)  mit  YırnalE585
  19835  5  |  gabe  der  Datınirs

ns  de&amp;amp;  betr  ‘Protot.

59  |  DOetter&amp;amp;arl|  Sufzbady.||  1849|  Hat  um  Aus-Hernrid

  -feßuutg  feiner
Theodor  Einreihig
Scdulfch-  nad)  Art,  8

rerjohn.  Ab.  1  des  Gejeges

  Dis  zum

1.  San.  1871

gebeten,  da  er
3.  8.  Sciiler
des  Nealgynı«
nafunnszu...
ift,  dasfebe  erit
in  Sahre  1870
abfolviren  wird

.u.  einen  filhl-Daren

  Nachtheil
in  Bezug  auf
j.  Später.  Fortfonmmen
  erfeid.
wilrde,  werner
feine  Ansbildung
  tere
brechen  müßte.

Eaubeinheim,  dert  19.  Katar  1870.

:gel.

Die  Gemeiitdenerwaffung.
(Unterfehrift  des  Biirgermeifters.)
        <pb n="466" />
        452  Arilage  43.  44.

 

Beilage  43  zu  8.  21  G©eite  120.
Bekanntimadıung.

Bon  Der  unterfertigten  Gemeindeverwaltung  wird  hiemit
  befannt  gemacht,  daß  die  Urlifte  der  MWehrpflichtigen  der
Altersklaffe  1849  vom  1.  bi3  zum  15.  Februar  5.  8.  im
Gemeindehaufe  zur  Einficht  öffentlich  aufliegt  und  Einjprüde
gegen  ihre  Richtigkeit  oder  Volljtändigfeit  innerhalb  diejer  Zeit
von  Sgedermann  bei  dem  Dort  anmwejenden  Kommiljär  zu  Proto-Toll
  gegeben  werden  fünnen.

Zaubenheim,  den  31.  Sanııar  1870,

Die  Gemeindeverwaltung.
(Unterjchrift  des  Blirgermeifters.)
Siegel.
Ungejchlagen  am  Gemeindehaufe  am...  ..
Ubgenommen  am  ......

Beilage  44  zu  8.  21  Seite  120.
Gejchehen  Taubenheim,  ven  3.  Februar  1870.
$n  Gegenwart
des  Bürgermeifters  (Commiffärs)  N.  R.
des  Gemeindejhreibers  N.  R.
E3  erjcheint  heute  der  Schreinermeifter  Konrad  Huber  von
hier  und  bringt  vor:
syn  der  Urlifte  der  Gemeinde  Tanbenheim  für  das  Erjatgeichäft
  des  Sahrgangs  1849  findet  fi)  der  Schneidersfohn
ssohann  Mare  nicht  vorgetragen,  außereheliier  Sohn  ver
led.  Katharina  Weber  von  hier,  geboren  zu  Heidelberg  im
„sahre  1849  und  zu  Taubenheim  zur  Beit  noch  heimatberecd;-tigt,
  da  ihın  bei  Gelegenheit  der  Verehelichung  feiner  Mutter
mit  jeinem  natürlichen  Vater  dem  Schneidermeifter  SKohanır
Mare  in  Schwebdorf  die  Heimath  Ddahter  ausdrüdlich  vorbe-Halten
  wurde,
sh  muß  darım  gegen  die  Richtigkeit  ver  Urlilte  Ein-Iprache
  erheben  und  um  deren  Vervollitändigung  bitten.

Uta.
Jionrad  Kuler,
©.  w.  Do.
Unterfhrift  des  Blüirgermeifters  oder  Commiffärz.)

(Unterfrift  des  Gcmeindefchreibers,)  *)

*)  Wären  von  der  Gemeindeverwaltung  fofort  die  erforderlichen  Era
  Hebungen  zur  pflegen,  dem  Protokoll  beizulegen  und  gegebenen  Falls
die  Urlifte  zu  ergänzen,
        <pb n="467" />
        Arilnge  AA,  453

 

jortgefeßt  am  6,  yebruar  1870.
rn  Gegenwart
der  Obigen.

Der  Bauer  Konrad  Horn  erhebt  heute  gegen  die  Urlite
der  prntihtigen  nadjjtehenden  Einspruch:

sch  finde  in  Der  Urlifte  den  im  Sgahre  1849  gebornen
Ssohann  Michael  Kolb,  Sohn  der  früheren  Dienftmagd  Anna

old,  weldher  zur  Zeit  fi)  in  Amerika  befinden  fol,  nicht  eingetragen
  und  wurde  mir  desfalls  bemerkt,  daß  derfelbe  mit
polizeiliher  Bewilligung  dahin  ausgewandert  ift.

Meines  Wiens  ift  Dies  nicht  der  Tal,  Ana  Kolb  vielmehr
  mit  ihrem  Sohn  eigenmäcdhtig  nad)  Amerika  gegangen,
id)  muB  Daher  bitten,  daß  der  Sadje  näher  auf  den  Grund  gejehen
  und  im  Falle  id)  Net  Habe  Michael  Kolb  nachträglich
in  die  Urlifte  eingejeßt  wird.

Un.

Rontand  Horn.
©.  w.  D.
Siegel.  (Unterfchriften  tie  iiben.)
        <pb n="468" />
        ‚Arilnge  A.

454

were  der  gerehfinen  Anmeldepffiht  nicht  nadhgeRommen  find.

 

Beilage  45  zu  8.  21  Seite  120.
Verzeihuniß
Derjettigen:  Wehepffichtigen  der  Ultersflafie  18549,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zul  \  Gehielspeit  Beruf,  Auf,  s
=  Aumikten-  und  2  Religion.  Gemerbe,  T  Fenmmm.  Inne  ‚ber  Vermögen  Bemerkungen.
5  3  Enufuanicik  Tag.!  Monat.  |Fahr.  Studinm.  Eltern.  derfelben.
1  bel  Michaell,  6.  |  Noohr.  1849  |  protect.  |  Schreinerge=  funbefannt.]  Abel  Conrad  300  I  Befindet  fi
Carl.  jelle,  Zaglöhner  ır  auf  der  Wan-Anna
  Dlaria  derichaft.
2  geb.  Dorn,

2]  Sem  $o  |  3  |  Auguft  |  „  n  Bauernkneht.|  gut.  |  Heim  Dorvoth.  |   ohue  Soll  fih  in
bann  Georg.  ledige  Dienft-  Deitheim  Beaußerchelich.
  magd.  zirksamts...

:  aufhalteıt.

3  [Sattler  Carll:  2  |  Sebruar|  ,„  |  Fathol.  |  Bauerifohn.  gut.  Sattler  Chri-  1000

Heinrich).  .  ftoph  Bauer
R  '  u.  Unna  Satharina
  geb,
Knoll.
Zaubenfeim,  den  19;  Sanıar  1870.
Die  HGemeindeverwalftung.
Siegel:  (Unterjchrift  de3  Bürgermeifters.)
        <pb n="469" />
        Reilnge  AL.  455

 

Bchhage  46  zu  S.  21  G©eite  20.
Zanbeuheim,  den  20.  Tyebruar  1870.

Gh,  Bericht  der  Gemeindeberwaltung

  -dahier,  das

Erjabgefchäft  des  Zahrgans
ge3  1849  betr.

stönigliches  Bezirksamt!

Sg  der  Anlage  werden  nachftehende  Produkte

in  Vorlage  gebrad)t:

2

9

7)
6)
9)
10)

11)

Die  Urlifte  A.,

eh  Auszüge  aus  den  pfarramtlichen  Geburtsvegiftern,


die  Urlifte  B,

Gejud)  des  Wilheln  Detter  zu  Taubenheim
ui  Ausjeßung  feiner  Einreihung  nad)  Art.  8
ADT.  1  de3  Wehrverf.-Gef.  mit  zwei  Beilagen,
Gejuch  des  SKohann  &amp;lt;SKalob  Hanenftein  am
gänzliche  Befreimmg  von  Der  Wehrpflicht  nad)
Art.  11  Ziff.  3  des  Geh.  mit  2  Beilagen,
Sefuc)  des  Fohann  Michael  Meyer  um  zeitweise
  Befreiung  von  der  Wehrpflicht  nad)
Art.  12  Ziff.  3  des  Gef.  mit  5  Beilagen,
das  Verzeichniß  iiber  Die  sub  4—6  diifgefiihrten
  Geluche,

Bekanntmachung  über  die  Auflage  der  Urlifte
bom  31.  SKannar  D3.  %3,,

Die  gegen  diefelbe  vorgebracdjten  Einfprüche  mit
..  .  Beilagen,

da3  Berzeihniß  derjenigen  Wehrpflichtigen,
welche  ihrer  Anmeldepflicht  nicht  nachgefontmen
  find.

Die  angejchlagenen  bezivksamtlichen  Belanntmachnngen
  die  Anmeldung  zum  Eintrag  in
die  Urlifte  betr.

Mas  die  Neklamation  des  Konrad  Huber  von

3:  08.  Mits.  betrifft,  fo  Haben  Die  gepflogenen
Ntecyerchen  ergeben,  daß  diejelbe  begründet  ift  ımd
twurde  die  Urlifte  darum,  Durch  Einjegung  Des  Marz,
deffen  Aufenthalt  der  Gemeindeverwaltung  übrigens
vollftändig  unbefannt  ift  und  auch  nicht  ermittelt  wer=
        <pb n="470" />
        456  Arilnne  AT.

 

den  fonnte,  fofort  berichtigt;;  iiber  die  Reklamation  des
Konrad  Horn  vom  6.d.  Mts.  haben  fid)  in  der  Gemeinderegiftratur
  Anhaltspunkte  nicht  finden  Lafjen,
die  Einjegung  des  Kohann  Michael  Kolb  ift  übrigens
  unterlaffen  worden,  weil  ınan  nicht  anders
weiß,  al3  daß  er  mit  feiner  Mutter  mit  diftriftzer
  Derpilligung  nad);  Amerifa  ausgewanert
  ilt.

Eines  Tgl.  Bezirfsamts
gehori.  Gemeindeverwaltung.

(Unterfchrift  des  Birgermeifters.)

Beilage  47  zu  8.  21  Seite  121.
Ladung.

Zum  Erjaßgefchäft  der  Altersklaffe  ..........  ind  für  den
Amtsbezirt  N.  N,  nachfolgende  Verhandlungstage
im  Saale  des
beitimmt:
1)  Zur  Beicheidung  der  Gefucjhe  um  zeitweile  Ausfehung  der
Einreihung  oder  Befreiung  von  der  Wehrpflicht:

 

2)  Zur  Meffung  und  Bifitation  der  Wehrpflichtigen:

 

3)  Zur  Loofung  derfelben:

 

Der  Wehrpflichtige  der  Alter3flafje

 

 

wird  zum  pünktlichen  Ericheinen  in  diefen  Terminen  im  oben
bezeichneten  2ofale  mit  Dem  Bemerfen  aufgefordert,  daß  Wehr:
pflichtige,  weldje  ohne  genügende  Entjchuldigung  ausbleiben,
oder  fid)  vor  Beendigung  des  Erjabgeichäftes  eigenmäcdhtig  entfernen
  nad)  Art.  76  Abf.  2  des  Mehrverfaffungsgejeges  vom
        <pb n="471" />
        Beilage  48.  49.  457

 

30.  Syanuar  1868  wegen  Ungehorjams  mit  150  fl.  an  Geld
oder  mit  Arrejt  biS  zu  42  Tagen  beftraft  werden.

nn  Dei  Ä  18  ....-......

 

 

Bürgermeifter.

Beilage  48  zu  8.  21  Ceite  121.
Empfangsbefcheinigug

iiber
Sufleflung  der  Ladungen  zu  den  Sihungen  der  Srfakcommiffion

ar  die  auten  bezeihneten  Zdchrpflihtigen  der  Altersklaffe
1849,  oder  ihre  Angehörigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

=  E  Nante  der  .
35  0.  ohnort.  Interfdrift.
203  MWehrpflicdtigen.  Roh  '  dei
1  Abel  Fohanıt.  Zaubenheim.  |  $ohanı  Abel.
2  Bejold  Fohann  Georg.  un  Martin  Befold  als
Vater.
3  Käftıer  Georg  Midhacl.  un  Michael  Käftner.,
%C,  ıC.  x.
Zur  Beglaubigung  der  Unterjchriften
N,  N,  den

 

Bürgermeifter.

Beilsge  49  zu  8.  21  Seite  122.

Der  Borjtand  der  Zandgemeinde  Taubenheim.

‚  erjudt  Hiemit  die  Gemeindeverwaltung  Weitheim,
  dem  dortjelbft  fich  aufhaltenvden  eroititigen
  der  Alteräflaffe  1849  SKohanın  Konrad  Huber
        <pb n="472" />
        458  Beilage  49.

die  beiliegende  Ladung  zu  den  Sibungen  der  Erlabeommiljion
  fchleunigft  auszuhändigen  und  Die

bon  ihm  unterzeichnete  Empfangsbejcheinigung  bieber
  zu  überfenden.

Zaubenheim,  den  _.  *)

Der  Bürgermeifter.
Unterfchrift:
D.  u  RR...

Bon  Furzer  Hand  .an  den  Vorftand  der  Gemeinde  Taubenheim

  mit  der  von  dem  Dienftherrn  des  2c.  Huber  unterzeichneten
  Empfangsbejcheinigung  zurüd.

Weltheim,  den

Die  Gemeindeverwaltung.
(Unterfhrift  des  Bürgermeifters.)

*)  Derartige  Megitifitionen  find  fo  rechtzeitig  zu  erpediren,  daß  bie

Snfinnation  der  Ladung  an  den  Wehrpflichtigen  fpäteftend  14  Tage
vor  den  Situngen  vollzogen  fein  Fann.
        <pb n="473" />
        Ktilnge  50.  459

 

Beilage  50  zu  S.  21  Seite  123.

Bormerkungsbud;
Der
Gemeinde  Tanbenheim,
Bezirks  N.  N.,
für
Das  Erjaßgefchäft  des  Kahrganges  1850.  *)

*)  ylie  jeden  Jahrgang,  fir  melden  ein  Mehrpflichtiger  vorgemerkt
werden  fol,  ift  ein  eigenes  Vormerkungsbud  anzulegen,  wenn  daher
3.  B.  die  Einreihung  eines  Wehrpflichtigen  der  Wlterstlaffe  1849
nad  Art.  8  de3  Gef.  auf  zwei  SYahre  ausgefeßt  wurde,  tft  fofort  ein
Bormerkungsbudh  fiir  die  Altersflaffe  1851  zu  fertigen  und  berfelbe
in  diefem  einzutrageıt.

Sowohl  die  zeitweife  Befreiten,  alS  die  Zurüdgeftellten  werben  fiir
die  Lifte  des  nädjften  Sahrgangs  vorgemerkt,  fjoferne  fie  nit  am
1,  Sanuar  des  treffenden  Jahres  das  24.,  ın  den  Fällen  des  Art.  12
des  Gef.  Ziff.  1  und  2  aber  das  25.  Lebensjahr  bereit3  vollendet
haben.  (Art.  28  des  Wehrverfafiungs-  Gef.)
        <pb n="474" />
        RArilage  50.

 

 

es  Wehrpflihtigen

 

 

 

 

 

Samilien-|  Gehurts-  Vermögen,  |  &amp;amp;
Erwerb,  |&amp;amp;
und  zeit.  .  ob  felbfte  |  .&amp;gt;*
Gelurts-  |  5  (händig,ats|  3  8
uf-  ._  „tr  =
cauf  =  |  cite  |  82
Anf-)  u  ©.  I&amp;amp;  |  oder  im  [95
.  oO  ”  .  u
E|e  |ol  älterlihen  |  =
HUnme,  ei  S  S  Haufe  zc.  |
Adam,  (1849|  %ebr.  |  3]  Tanbenz  |  protjohne  Ber:|  Das
Heinrid)  heim  mögen,  |fchinen-Karl
  nod)  im  |  baitelterlichen
  |  Ichr-Brode
  |  ling
Bejold,  11849  März  |  6|  Tauben-  |prot.lohne  Bere]  Defo-Karl
  heim  mögen  |  nom
Martin
Hauf,  1849)  Zunil19]  Tauben-  |prot.|ohne  Ber-|  Maus
zohann  heim  mögen,  |  rer-Georg,
  hat  Erwerb]  gefelle
unebelih  als  Gehilfe
        <pb n="475" />
        Aeilnge  D0.

461

 

 

Demerlungen

 

Nanıe,  Stand  |  Yamilienftand  über  bereitd  erfolgten  Einund

  der  Eltern  de3  |  Bermögen,  jtritt  oder  fiber  ftattgchabte

.  Zulaffung  zum  Sreiwillis

Wohnort  der  MWehrpflid-  Ermerbös  Ber  genbient,  über  die  ben

:  05°  Selel  NDehrpflichtigen  fiiberer  Als

nn  bes  nn  nen  tersttafen  gemührte  ober

ib:  ter,  Er-  fon  von  den  Angehörigen  der

.  chrpfl  &amp;amp;  '  .  hältniffe  ber  aufgerutfenen.  Ditterstfaffe

tigen,  imyalle  werbsperhält-  er  .  angelprochene  geitmeife  De

ro:  to  reiung  von  der  Wehrpflicht

bar  ae  er  o  tern  des  or  Hudfepeng  ein

wo  mögli  er,  rejp.  der  Mehrpffi  reihung  und  fiber  die  eins

ehrpflich-  |  iclänigen  Verhättniffe,

Angabe  des  Gejchiwifter  des  pic  ber  Motaife,  augen

»  che  :  ine  Sebrehen  der  Wehr:

Zobesjahres  Tehrpflich  tigen.  bilichtigen,  Unterfuchungs,-derfelben.

  tigen.  Strafverhajt,  Verwahrung

derjelben.

Adanı,  Henri,  |  Maria  14,  1000  ft.  MWirrde  die  Einreihung

Mitllermeifter  zu]  Margar.  10,  Capital  und  |  auf®rund  des  Art.8

Zaubenheim,  und]  Karl  8%.  alt,  [Mühlanmelen  |  Abj.  2  des  Gef.  auf

Anna  Katharina,|)  jämmtl.  noh  fin  Werthe  zu  ein  Fahr  ausgejett.
geb.  Schöpf  umverjorgt  6000  fl.

Bejold,  Herrmmanır,
und  Dorothea,  geb.
Horn,  Bauerscheleute
  zn  Tauben:
heim

Hauf,  Katharina,
ledige  Dienfimagd
in  Dfterdorf

Kolb,  Kohann,

Sclofjermeifter  in

Tsulda  F  1868  u.

Sohanna,  geb.
Weiß

Miller,  Kunig,,
ledige  Dienftmagd
+  1860.  |

 

Martin,  23%,
alt,  Soldat

ohne  meitere
Kinder

Maria  15,
Anna  14,
Salob  12,
jämmitl.  nod)
unverforgt

ohne
Gefchmifter

300  fl.  Eapi«
tal  u.  ein
Anmwefen  im
MWerthe  von
1000  ft.

ohne  Ver:
mögen

1000  ft.
Capital

 

 

MWurde  nad)  Urt-  12
Ziff.  4  des  Gef.  auf
ein  Sahr  von  der
Wehrpflicht  befreit.

MWurde  nah  Art.  14
bes  Gef.  auf  ein  Jahr
aurüdgeftellt.

 

ft  tm  laufend.  $ahre

eingerwandert  u.  nad
Art.  9  Abf.  1  des
Gef.  zu  behandeln.

Murde  bei  Herftelung
derllrtifte-  der  Ulters-Hafje
  1848  iibergangen,
  weilein  Öebitrt3=regifterauszug
  der
Pfarrei  Oftheinm  nicht
einlangte,  daher  nach
Art.  9  Abf.  2  deS
Gef.  zu  behandeln.
        <pb n="476" />
        462  Geilanre  51;  32.

 

Beilage  ST  zu  S.  21  Ecite  123.

Armuthszengnih,

Dem  Wehrpflichtigen  der  Sehne  1849,  Conr.  Horn
von  hier,  wird  hiemit  behufs  tarfreier  Erlangung  feines  Dilitärentlaßjcheines
  bejtätigt,  daß  er  ohne  alles  Bermögen  umd  aud)
nicht  im  Stande  tjt,  aus  feinem  nur:  geringen  Verdienjte  die
Stempelgebühr  von  10  fl.  zu  beftreiten,  und  daß  auch  feine
Eltern,  die  Taglöhnerscheleute  Carl  und  Katharina  Horn
jo  arm  find,  daß  ihnen  Die  Zahlung  des.  erwähnten  Betrages
unmöglich)  ericheint.

N  den

rt  mnuansneusruene  munnen-e-  unter  sssnuben.e

Die  Gemeindevermwaltung.  Der  Armenpflegfchaftsrath:
(Siegef.)  Untterfohriften.
Beilage  5%  zu  8.  21  Seite  128,
Abrechnung
bezirglidy  Bed  durch  die  Gemeindchehörde  2.2.2...  erhößchen
Wenrgelts  von  den  Plicgtigen  des  Jahrgangs‘  1869
für  da3  Yahr  1870.
Jährliche  Schuldigkeit  pro  1870  .  .  307.  —  Er.  —
Hievon  ab  N.  3  wegen  Averfalleiftung  15  „.  —  u  —n
Bleibt:  125  x  —  un  —n
Dagegen  zu  der  von  WR.  3  geleiftete  Uverlalbetrag
  ..  76  n  —  nn  00
Gffeftive  Schuldigfeit  91  „320  r  —au

 

 

GSGıtmaduıng
Baarlieferung  laut  Duittung  vom  24.

Sanuar  1870  .  .  Ss  u  —  u  HH
Baarliefermg.  laut  Duittung  vom  15:  |

April  1870...  ....7170  .  830  2  —  u
Zur  Nusgleidjung  folgen  mit  .  —  „12%.  1.
Vergütung  nad)  8.  4  der  allerh.  BD,

von  27.  Sun  1869  °....  2  ou  #4  »  IS
NRücjtände  werden  überwiefen  .  .  .  —  "

 

Summa  wie  oben  91  H.  30  Fr.  —  of

Am  10.  Itovember  1870.

©emeindeverwaltung  W.
(Siegel.)  Unterjöpriften.
        <pb n="477" />
        Brilnge  dd.  463

 

Beilage  33  zu  8.  23  Seite  197.

Gemeinde

 

Droiokoll
liber  die

bei  der  Hrülhjnhrfenerbefchhan  vom  ten  Di8  ten  18  ._

wahrgenommenen  Gebredien  and.  Olangel:
        <pb n="478" />
        Beilage  53.

 

 

 

Name

m

 

 

Bezeichnung
d
“  ber  zır  beanftanbenden  Bau-  Semerhm  Ir
Haußsbefiter  ob  fogleih  ab«-oder
  gebrehen  oder  Verrichtungen  ehoffen  wurde
Miethsfente  oder  fonftiger  Yuftände.  3
Sonrad  Der  Schlot  ift  geborften  _
Huber

Martin  Wild
Michael  Wild

Eonrad
Müller

Michael
Dörfler

Saspar  Wolf

sehlte  in  der  Küche  da3  Dfenthürcden


Die  Hintere  Giebelmwand  des

Haufes  ift  baufällig  u.  droht

einzuftürzeit.

Die  Küchendede  ift  fhadhaft

An  einem  durch  das  Zimmer

geführten  Schlot  war  eine
Partie  Welle  aufgefhlichtet,
weile  fi  möglicher  Weife
virh  die  Kaminhite  entzünden
  Tann.

Hat  in  feinem  Stalle  ohne
baupolizeilide  Bewilligung
einen  Badofen  errichtet,  tvelcher
  fenergefährlidh  ift.

&amp;amp;,

 

Abgeichloffen

Wurde  fofort
eingehängt

Wurde  fofort
befeitigt

2C.

 

Eee

Unterfriften  de3  Bürgermeifiers
        <pb n="479" />
        Befund  bei  der  Nachfdhau:
itber  den  Vollzug  des  vorhergehenden

  Auftrages.

 

‘it  hergeftellt.

Die  Wand  ift  geftüßgt,  der
Umbau  derjelben  aber  nicht
ausgefiihrt  worden,

it  geichehen.

 

Hat  den  Badofen  no  ıad)
wie  vor  ud  fornte  fich  ad)
nicht  ausweifen,  daß  er  ter
gen  desfelben  Schritte  beim
t.  Bezirksamte  gethan  Hat.

Aufl,  30
        <pb n="480" />
        466  Reilnne  54.

 

Beilage  54  zu  8.  25  Geite  196.  -
Sitte

um  Unterfiüiung  ans  den  Eriibrigungen  der  Müncen-Andjenee
obiliarfenerverficdyerungs-  Gefellfehaft  beyufs  Anfchaffung
einer  FSenerfpriße,

Schorfamfte  Bitte
der  Gemeindevermaltung  WR...
um  Gewährung  einer  Unterftüging
aus  den  Erübrigungen  der  Min:
herz  Uachener  FFenerverficherungs-Scfelfchaft

  zur  Anfchaffung  einer
Tenerjprige,
Kiniglides  Bezirksamt!

Sı  biefiger  Gemeinde  Hat  fi  unlängft  eine  freiwillige
Feuerwehr  gebildet  und  jol  unnmehr  eine  zwechmäßige  Feiterpriße
  fir  die  Gemeinde  angefchafft  werden,  deren  Ankauf  nad)
dein  beiliegenden  Koftenvoranfchlage  einen  Aufivand  von  800  ff.
erfordert.

Sn  diejen  DBefchluffe  ift  zugleich  niedergelegt,  in  welcher
Meile  für  die  Unterhaltung  der  anzujchaffenden  Mafchine  gejorgt
  werden  joll.

Da  die  hiefige  Gemeinde  bekanntlich  zur  den  Armeren  des
Bezirks  gehört,  die  Nechnungen  verjelben  jährlicd)  mit  Baffiven
abichließen,  welche  durch  Unnlagen  gedecdt  werden  müffen,  md  au=Berden
  namhafte  Gemeindefchulden  vorhanden  ind,  ift  Diejelbe
nicht  im  Stande,  die  erforderliche  Sunmne  zur  Anjchaffung  einer
Löichmafchtne  zu  erjchwingen,  gleichwohl  aber  ift  eine  foldhe
Dringend  nöthig,  weil  in  den  untltegenden  Orten  Sprißen  nidjt
vorhanden  find  und  ein  entjtehender  Brand  bei  den  Mangel
an  vechtzeitiger  Hilfe  vorausfichtlid  größere  Dimenfionen  an
nehnen  würde.

Die  geh.  unterzeichnete  Gemeindeverwaltung  ftellt  Darum
die  Bitte:

Ein  fol.  Bezirksamt  wolle  fic)  geneigteft  dafiir  verwenden,
  daß  Der  Gemeinde  aus  der  Gewinnhäffte
der  Miinchen-Hachener  Fenerverficherungs=  Gefellhaft
  die  nöthige  Unterftügung  zur  Anschaffung  der
fraglichen  Meafchine  zu  Theil  werde.
Eines  fol,  Bezivksamts
gehorjanfte  Gcmeindeverwaltung.
Unterfchrift  des  Bilrgermteifters.
        <pb n="481" />
        Acilnge  00.  467

 

Beilage  85  zu  8.  28  Ceite  200.

Sistuien

filr
Sanpfenerwchrenm.

$.  1.  Zum  HBiwed  cined  geordneten  Zufanımengreifens
bei  Feuersgefahr  befteht  für  die  Gemeinde...  ..  ein  freiwilliger
  Fenerwehrverein.

$.  2.  Derjelbe  hat  die  Aufgabe,  ımter  der  Zeitung  eines
jelbftgewählten  Kommandanten  im  Einklang  mit  dei  gefeß-  und
berorpnungsmäßigen,  joiwie  Den  diftriktSpolizeilicden  und  ort3=polizeilichen
  Borfchriften  zur  Bekämpfung  und  Abwehr  von
senrersgefahren  alle  vom  Löfchvirektorium  (Leiter  der  Löfchanjtalten)
  ausgehenden  Anordnungen  genau  zu  vollziehen.

Das  Lölchdireftorium  führt  zumächft  bis  zum  „anteffen
des  Bezirtsantimans  oder  feines  Stellvertreters  Der  Gemeindevorftand,
  oder  Das  Hiemit  befonders  betrante  Austchußmitglied.

8.  3.  Die  vrdenilichen  Mitglieder  der  Feuerwehr  bilden
zwei  Abtheilungen  nuter  jelbjtgewählten  Zugführern  nämlid):

1)  die  Lölchmannjchaft,  welche  die  Sprißenmänmer,  Schlaud)-führer,
  Zeitertt=  nd  Wallerträger,

2)  Die  Jtettungsmannschaft,  welche  die  Netter,  Steiger,  Einveiger
  md  Ausvänmer  umfaßt.

Sp  lange  die  freiwillige  Feuerwehr  Die  erforderliche  Zahl
bon  Mitgliedern  noch  nicht  erreicht  Hat,  um  dem  Seerehtdienfte
  nad)  allen  Nichtungen  genügen  zu  Türmen  wird  Die
nötbige  Mannjchaft  zum  Feuerlöichvienft  und  insbefondere  zur
Spribenbedienung  je  nad)  Bedarf  vom  Lölgpireltorium  aus
Den  Ortsangehörigen  zugezogen.

Neben  den  ordentlichen  Mitgliedern  Fünnen  aud)  außerordentliche
  Mitglieder  aufgenommen  werden.

Der  Bommandant  der  Feuerwehr  mit  den  Augführern  und
einem  Schriftführer  bilden  den  Verwaltungsrat)  des  Vereins,
8.  4.  GSünmmtliche  gemeindliche  Tenerlöfchgeräthe  werden
Dem  Vereine  zur  Verwahrung  und  jeweiligen  Benüßung  überlaflen,
  allenfallfige  Neuanihaffungsfoften,  jowie  die  gewöhnz
lichen  Neparaturkoften  werden  foweit  fie  nicht  Durd)  freiwillige
Beiträge  ihre  Dedung  finden,  aus  Gemeindemittelnt  beftritten.
|  30  *
        <pb n="482" />
        468  Arilage  50.

 

Für  Ichuldbare  Belchädigung  oder  den  Ichuldbaren  Verluft
folcher  Geräthe  haftet  die  Feuerwehr  jolidariic.

8.5.  Die  Bertretimg  des  Vereins  nad)  Außen,  Towie
die  Verwaltung  und  Berwahrung  der  gemeindlichen  und  ver
von  Berein  angejchafften  Lölchrequifiten  und  Ausrüftungsgegen-Ttänve,
  foweit  lebtere  nicht  Brivateigenthum  find,  ift  dent  Come
mandanten  Der  Feuerwehr  übertragen,  die  Stellvertretung  für
venjelben,  jowie  Die  Schrift  und  SKafjaführung  dem  DBice-Commandanten.


8.6.  Die  Aufnahme  in  den  Verein  erfolgt  auf  Grund
der  Abjtinmung  der  Bereinsmitglieder  in  der  Bereinsverjanmtlung
  durd)  abjolute  Stimmenmehrheit  der  Anmwefenden,  der  Aus=Ihluß
  eines  Mitgliedes  aus  dem  DBerein  kann  nur  danıı  ftattfinden,
  wenn  fid)  mindeftens  über  die  Hälfte  der  Jämmtlichen
Bereinsmitgliever  dafür  ausgefprocdhen  Hat.

Sollte  in  der  Bereinsverjammlung  die  erforderliche  Alırzahl
  von  Mitgliedern  nicht  vorhanden  fein,  jo  haben  fich  Die
Kichterichienenen  Ichriftiich  zu  erklären.

Seder  Aufgenommene  hat  den  Commandanten  durch  Hand=Ihlag

  die  gewifjenhafte  Befolgung  der  Saßungen  und  der  rs
fteuktion  für  Die  Feuerwehr  zu  geloben.
Der  Ausschluß  aus  dem  Verein  joll  in  der  Negel  nur
wegen  wiederholter  Gehorjamsverweigerung,  hartnädiger  Nichtbeachtung
  der  Statuten,  oder  unehrenhaften  Benehmen  des  treffenden
  DVBereinsmitgliedes  beantragt  werden.

Der  freiwillige  Austritt  ift  jeden  Vereinsmitglied  unbenonmen,
  erfordert  aber  die  minvdeitens  14  Tage  vorher  an  den
1.  Boritand  zu  machende  Anzeige.

8.  7.  Die  Wahl  der  Commandanten  und  der  Jugführer
erfolgt  alle  drei  fahre  durd)  abjolute  Stimmenmehrheit.  Die
Gewählten  fünnen  fi)  der  Annahme  der  Wahl  nur  dann  ent-Ihlagen,
  wenn  fie  die  Sunktion,  fir  welche  fie  gewählt  worden
  find,  bereits  jechs  Sabre  hintereinander  befleivet  haben,

8.  8.  Die  jährlich  abzuhaltenden  größeren  und  Eleineren
Uebungen  der  Feuerwehr,  welche  mindeftens  zweimal  ftattzufinden
  haben,  bejtimmt  der  Kommandant  und  bei  deffen  Verhinderung
  der  Vicecommandant.

Unentjchuldigtes,  oder  ungenügend  entjchuldigtes  Ausbleiben
bei  denjelben  hat  für  den  treffenden  Feuerwehrmann  eine  Strafe
von  6  fr.  zur  unten  der  Bereinzkaffe  zur  Solge,  welche  im
        <pb n="483" />
        Reilage  55.  469

 

Miederholungsfalle  auf  das  Doppelte  gefteigert  werden  faun  und
durch  Abjtinmung  der  Commandanten  und  Bugführer  verhängt
  wird.

8.  9.  Die  Leitung  der  Uebungen,  forwie  der  Arbeiten  der
ssenerwehr  bei  Ausbruch  eines  Brandes  ftcht  dem  Lommtandanten
  md  bei  defjen  Verhinderung  dem  Bicecommandanteıt,
ijt  auch  Diefer  verhindert  dem  ältejten  Zugführer  zu  umd  haben
alle  Bereinsmitglieder  den  Anordnungen  de8  Dirigenten  unbes
Dingten  Gehorjan  zu  Teilten.

8.  19.  Wenn  die  Mitgliederzahl  des  Vereins  unter  fedh3
herabfinkt,  Hat  der  Gemeindeauzfchuß  die  Befugniß,  die  dem  Verein
  zum  Öebrauche  überlaffenen  gemeindlichen  Fenerlöfchgeräth-Ihafteın
  wieder  an  fich  zu  nehmen,  bei  vollftändiger  Auflöfung
des  Bereins  gehen  auch  die  im  Eigentöun  des  Lebteven  befindlid)
gewvejencen  Geräthichaften  und  Sgnventarftiide  an  die  Gemeinde  über.

8.  11.  Der  Fenerwehrveretn  verpflichtet  fi)  nicht  nur
zur  Hilfeleiftung  bei  Bränden  um  Orte  des  Vereinsfibes,  jondern
hat  fih  auch  zur  Hilfeleistung  bei  Bränden  in  benachbarten
Drten  je  nad)  den  Anordimmgen  der  Ort!  oder  Diftriktsverwaltumgsbehörde
  gebrauchen  zu  laffen  und  ift  tn  einem  folchen
Falle  dem  LXöfchdiveftorium  de3  Brandortes  untergebenn.

S.  12.  Bei  Zumwiderhandfungen  oder  Anßeradjtlafjungen
in  Dienfte  Fünmen  DOrdnungsftrafen  iS  zum  Martınım  von
30  fr.  zur  Gunften  der  Vereinfaffe  verhängt  werden,  worüber
die  Commandanten  in  Gemeinichaft  mit  den  Zugführern  zu  be=Ichließen
  haben.

8.  13.  Die  Mittel  der  Bereinsfaffe,  weldde  von  vet
Cchriftführer  der  Fenerwehr  verwaltet  wird,  beftehen:

a)  in  VBermädjtniffen,  fowie  in  freiwilligen  Spenden  und  Ge-Ichenfen

  von  Behörden,  Fenerverjicherungsgefellichaften  2c.

b)  in  den  Beiträgen  der  ordentlichen  und  außerordentlichen
Mitglieder.

8.  14.  Fir  alle  Ausgaben  des  Vereines  ijt  die  Gene):
migung  de3  aus  dem  Commandanten,  den  HZugführern  und
dent  Schriftführer  beftehenden  VBerwaltungsrathes  nothwendig.
yır  dringenden  Fällen  kann  jedoch  der  Conmtandant  Ansgaben
b15  zum  Betrage  von  20  fl.  anordnen,  diefelben  find  aber  dem
Berwaltungsrathe  zur  nadjträglien  Genehmigung  vorzulegen.

8.  15.  Meber  Einnahmen  und  Uusgaben  hat  der  Schriftführer
  Bud)  zu  führen  und  dem  VBerwaltungsrath  über  den
Stand  der  Kaffe  mindeitens  alle  Monate  Bericht  zu  erjtatten,
        <pb n="484" />
        AO  Arilage  56,

 

im  Sanıar  jeden  Sahres  aber  in  der  anzuberaumenden  Generalverfanmlung
  Rechnung.  zu  legen.

$.  16.  Das  Hecht  der  Berufung  einer  außerordentlichen
©eneralverjammlung  fteht  dem  WVerwaltungsrathe  jederzeit  zu.
Derjelbe  nn.  eine  folche  berufen,  wenn  mindeltens  ein  PViertheil
  der  ordentlichen  Mitglieder  Hierauf  anträgt.

8.  17.  Wollen  in  der  Generalverfanmlung  Anträge  gejtellt
  werden,  jo  müffen  diefelben  mindejtens  8  Tage  vorher
den  Berwaltungsrathe  angezeigt,  ‚oder  mindestens  von  dent
vierten  Theil  der  Meitglieder  unterftüst  werden.

 

Beilage  56  zu  8.  28  Seite  200.
Dienites-Ssuitinitton

für
freiwillige  Landfeuerwedren.

8.  1.  Seder  Senerwehrmann  it  verbunden,  den  an  ihn
ergebenden  Befehlen  des  Teueriwehrcommandanten,  oder  feines
Stellvertreters,  Deziehungsweile  des  nächjten  Yugführers  uns
bedingt  Folge  zu  leiften,  insbefondere  aber  auf  das  erjte  Feiterfignal,
  oder  bei  den.  angeordneten  Uebungen  und  zwar  mit  Den
bei  feiner  Abthetlung  vorgeschriebenen  Ausrüftungegenftänden
fih  am  Plate  einzufinden  und  den  ihm  angewiejenen  Boften
nicht  ohne  Erlaubniß  des  Commtandirenden  zu  verlajfen.

Die:  Löichmannschaft  trägt  Hiebei  weiße,  die  NettungSmannfchaft

  weiß-  und  rothe  Zirmbinden.
82,  Ber  Feuerlärm  begibt  fi  der  Kommandant,  Vice-Eommandant
  und  die  gejammte.  übrige  Feuerwehrmannschaft
jofort  auf  den  Brandplaß  um  fiir  richtige  Einleitung  Des  Löjchund
  Rettungsgefchäftes  zu  jorgen,  einen  entjprechenden  Wlab
für  das  Lölchpireftorium  md  fir  die  Unterbringung  Der  gerettetert
  Gegenjtände  auszumitteln,  die  Herbeilchaffung  gemügenzder:
  Waffervorräthe  anzuordnen,  jowie  behufs-  Nettung  von
Menschenleben  und  in  andern  dringlichen  Fällen  vor  Allen
augenblicklich  Handelnd.  einzutreten.

Senzwilchen  hat  die  Sprißenmannschaft  und  deren  DBedienung
  Die  Löjchgeräthichaften  an  Ort  und  Stelle  zu  bringen
und  in  Bereitichaft  zu  jegen,  wobei  fie  in  einiger  Entfernung
        <pb n="485" />
        Rrilane  56.  a1

 

vom  eigentlichen  Brandplage  Halt  zu  machen  und  fid)  den  Wlaß
ihrer  Aufftellung  am  Brandplabe  felbft  vom  Löjchoirektoriun
anweilen  zu  lafjer  hat.  Die  Sprißen  und  fonjtigen  Löfchgeräthe
  find  Diebet  fo  aufzustellen,  daß  für  weiter  anfonmende
Sprißen  und  Wagen  2c.  ver  Weg  nicht  veriperrt  wird.

8.  3.  Sind  die  Vorbereitungen  und  Aufftellingen  getrof-Ten,
  fo  beginnt  daS  regelrechte  Löjch-  und  Nettungsgeichäft  durch
A  aeitiged  Zulammemoirken  der  Ketter,  Steiger  und  Schlaud)-ihrer.


Erfte  Aufgabe  ift  die  Nettung  von  Menschenleben  und  zu
diefen  Zwede  Die  gründlichite  Unterfuchung  Des  brennenden
Gebäudes  in  allen  Räumen,  durch  weldye  zugleich)  der  Heerd,
Die  Beichaffenheit  und  Die  Ausdehnung  des  Brandes  erforicht  wird,

Die  Dda3  Gebäude  unterfuchenden  Berjonen  follen  nicht
unterlaffen,  zur  Sicherung  gegen  Die  Einwirkung  des’  Nautches
ein  angefeitchtete3  Tuch  dor  Mund  md  Naje  zit  binden  und
durch  Die  von  ihnen  betretenen  Räume  ein  Geil  zu  ziehen,
um  das  Zufallen  Der  Thüren  zu  verbüten  und  den  Niichweg
leichter  finden  zu  Fünnen,

$.  4.  Der  Angriff  gegen  das  Teuer  hat  in  der  Höhe
feines  Heerdes  oder  bejjev  noch  über  demjelben  von  der  Windfeite
  Her.  durch  einen  vollen  horizontalen  Wafferftrahl  zu  erfolgen,
  falls  e3  Die  Lölchung  üliger,  Jpiritnöjer  oder  Harziger
Gegenjtände  gilt,  vurd)  Bededung  mit  Erde,  Aldje,  Dinger,
nafjen  Tüchern,  Mänteln  und  vergl,  vor  Allen  aber  ift  ver
Schuß  der  Zugangstreppen  und  der  Theile,  auf  welchen  andere
ruhen,  iN’3  Auge  zu  fallen  und  auf  eine  fichere  Anlegung  der
Leitern  durch  Die  Steiger  und  Schlauchführer  zu  fehen.

8.5.  Beim  Ausräumen  find  zuerft  und  mit  der  nöthigen
Borficht  alle  feuergefährlichen  und  leicht  brennbaren  oder  erplo=Divenden
  Gegenftänpe,  em  Schmucdjadden,  Kunftjachen,  Urfunden,
  Werthpapiere,  Geichäftsbücher,  Gold-  und  Silberjacdhen,
Uhren,  ferner  Meißzeng,  Betten,  Stleiver,  ver  “gnhalt  der  grö=Beren
  Käften  und  Schränfe  und  endlich,  wenn  die  Zeit  reicht,
die  Möbeln  felbjt  zu  retten  und  auf  den  mit  Wachen  zu  ums
jtellenden  Stettungsplaß  zu  verbringen.

8.6.  Das  Abdeden  oder  Eimveißen  von  Hänfern  fann
nur  erfolgen,  wenn  fic)  die  aus  dem  Bürgermetfter  und  dem
Commandanten  der  SFenerwehr  beftehende  Löfchdirektion  dafiir
ausgebrochen  hat.
        <pb n="486" />
        AaN2  Arilnne  06.

Zn

 

Bei  Anmwejenheit  eines  Beamten  der  Diftriktöpolizeibehördefind
  deffen  Anordnungen  maßgebend.

8.  7.  m  Einzelnen  wird  von  jedem  TFenerwehrmanne
erwartet,  daß  er  fich  mit  den  Negeln  des  Tenerlöfchwejens  iiber-Haupt
  vertraut  mache  und  wird  zu  Diefem  HYwede  auf  das  Hands:
bud)  für  Landgemeindebehörden  von  W.  Stadelmann  verwiefen,
welches  die  in  Diefer  Beziehung  nöthigen  Anhaltspunkte  gibt.

8.  8.  -  Sobald  das  Teuer  geldicht  ift,  und  feine  Gefahr
Des  Wiederausbruchs  befteht,  Haben  jänmtliche  Züge  Der  Teuerwehrmänner
  ihre  Löjchrequiliten  auf  ergangenen  Befehl  an  der.
Aufbewahrungsort  zurüczubringen  uud  die  Snftandjebung  etwaiger
  Beichädigungen  an  Ddenjelben  zu  veranlaffen.

Schläude  und  Sprigen  find  hiebei  vollftändig  zu  leeren,
bei  den  Sprigen  namentlich  die  Winpfefjel  und  die  Ehlinder.

8.  9.  Die  Aufräumung  der  Brandftätte  ift  Durch  Die
Feuerwehr  zu  unterjtüßen,  daS  herumliegende  Holz  und  Die  fonjtigen
  brennbaren  Stoffe  find  hiebei  mit  Waffen  zuübergießen,  alle
Balken,  Schornfteine  und  Mauertheile,  deren  Einfturz  zır  befürdten
  ift,  find  einzureißen  an  den  übrigen  mehr  oder  weniger
bejchädigten  Gebäudetheillen  Dagegen  ift  vor  dem  Vollzug  der
Brandichadenseinfchägung  eine  Veränderung  nicht  vorzunehmen.

8.  10.  Die  Nüdgabe  der  geretteten  Gegenstände  an  deren
Eigenthümer  it  unter  Mitwirtung  der  Gemeindebehörde  zu
beichäftigen,  welche  fi  in  Fällen,  wo  die  Legitimation  Des  Ne-Hamanten
  nicht  ‚zweifellos  feftfteht,  Bejcheinigung  über  die
Hnausgabe  ertheilen  zu  laffen  und  Jich  überhaupt  in  geeigneter
Weile  gegen  Haftanfprüche  zu  fichern  Hat.
        <pb n="487" />
        Rrilnge  87.  473

 

Beilage  37  zu  8.  28  G©eite  218.

Antrag  anf  Einverleibung  eines  Gebändes
in  Die  Senerberjicherungsanitalt,

Eondhein,  dein  18.

Geh.  Bitte  de  Defononten
Conrad  Huber  dahier,
die  Einverleibung  feiner  Gebäude
in  die  Feuerverficheriumgsanftalt
fiir  Gebäude  betr,

Mit  1  Beil.

Königlides  Bezirksamt!

Der  gehorjamft  Unterzeichnete  beabfichtigt,  jet
Dabier  gelegenes  Wohnhaus  Nr.  73  nebft  der  Daneben
Stehenden  Echenne  und  SKellerhaus  in  die  Fenerverjiherungsanftalt
  fiir  Gebäude  aufnehmen  zu  laffen,
übergibt  zu  Diefenn  Behufe  in  der  Anlage  Die  vorge=Ihriebene
  Schäßungstabelle  und  bemerkt,  daß  fich  Die
Berfiherung  für  das  Haus  auf  alle,  fir  Stadel  und
Kellerhaus  aber  nır  auf  die  brennbaren  Theile  ertreden
  und  für  alle  Gebäude  fofort  in  Wirkfamteit
treten  jol.  |

AS  Verfiherungsjumme  wird  für  das  Haus  Der
Betrag  von  1000  FL.,  fir  die  Scheune  der  Betrag  von
600  FL.  und  für  das  Kellerhaus  Her  Betrag  von  200  fl,
beftinmit.

Derfelbe  bittet  um  feinerzeitige  Aushändigung
der  Aufnahnsbeichemigung.

Eines  f.  Bezirksamt
gehorfannfter

Conrad  Huber.
        <pb n="488" />
        RBrilnge  58,

ad

Beilage  HB  zu  8.  28  Geite  220.

Verzeigniß
Der

Mobilinrfeneruerfigerungen  in  der  Gemeinde

 

 

 

Allgemeine  Uıgabe

 

 

Wohnort  Bezeichnung  Mante  und]  Beginn
‚|  Name  md  oh  zermung  [Name  num  s  Berfiigung
&amp;amp;  Stan  desfelben  nit  der  Verfidie-;  Der  Wohnort  und  ber
See
.  Straße  umd  rungs-  a  Berficher  4  bes  Der:  |  Zeitdauer  .  3  Bemerkungen.
2  de8  Verfidjerumgs-  °  ann)  ı  .  |Prtöpolia
  Haus«  Summesg  rımgse  Nicherungs:r  der  Ber-  |
ol  Berfichernden.  .  |  Ä  zeibehörde.
Nummer.  Gegenffäande,  Anftalt.  |  Agenten.  }  fiherung.
1}  Mitller,  Hanendorf,  |Hansgeräthe,  Betten,  2500  |  Miünden-|  Horı,  1.  Mat  [Genchnigt
Baptift  Breite  Gaffe,  |  Kleider,  Futter  und]  fl.  Uachener]|  ‚Carl,  1869
Haus-Nr.  13]  Holzvorräthe  SefelihaftiNaufmann  |bi$  1.  Mai
ı  Weißen]  1975
dorf
        <pb n="489" />
        Seilage  59,  475

 

Beilage  59  zu  $.  28  Seite  221.

Mobilinrperfigernugn.

Fir  Öegenmwart
des  Bürgermeiftrs  N.  Lu...
des  Geneindejchreibers  N.

Kachvden  ver  vom  Agenten  X.  der  Mobiliarfenerverficherungsgefellichaft
  „Bhönig"  übergebene  Antrag  des  Schul
macdjers  &amp;lt;Sgohanı  Georg  Meyer  von  hier  auf  VBerficherung
feines  Mobiliars  von  unterzeichneten  Bürgermeister  beanftandet
worden  ift,  weil  die  Berjicherungsfunmme  auffallend  hoch  er=Icheint,
  Hat  der  Antragfteller  auf  ergangene  Aufforderung  .ein
\pezielles  DVerzeihniß  der  zu  verfichernden  Gegenftände  zum
Bwed  Der  vergleichenden  Befichtigumg  vorgelegt.

Sm  Beifein  des.  Berficheritden  md  unter  Anziehung  des
näcdjiten  Nachbarn  Bauern  Heinrich  Kern  hat  man  nun  heute
das  Mobiliar  des  Meyer  auf  Grumd  des  Berzeichniffes  Defihtigt
  und  fand  fihh,  daß  zwar  afle  im  Verficherungsantrage
aufgeführten  Gegenjtände  vorhanden  find,  deren  Werth  aber
die  VBerficherungsfiunme  kaum  zur  Hälfte  erreicht.

Sr  Folge  deflen  konnte  dem  Verfiherungsantrag  die  ort3=polizeiliche
  Beltätigung  nicht  extheilt  werden,  was  man  auf
peimjelben  bemerkte,

Dem  Meyer  hat  man  hiebei  eröffnet,  daß  e3  ihn  fretjtehe,
  entweder  die  Berficherungsfinnme  entiprechend  zu  ermäßigen
  und  einen  weiteren  Verfiherungsantrag  vorzulegen,
oder  die  Vornahne  einer  fürmlidden  Ehäbung  ver  beanjtandeten
  Gegenstände  auf  jeine  often  bei  der  Diftriktspolizeibehörde
zu  veranlaffen.  .

Zur  Beftätigung  Hat  man  jänmtliche  AUrnwejende  unterzeichnen
  Lafjeıt.

gt,  u.
Unterfhrijten  des  Antragftellers,  des  Nachhbarır  zc.
®.  w.  D.
(Siegel.).  Unterfrift  des  Birgermeifters,

Unterfhrift  des  Genteindejchreibers.
        <pb n="490" />
        AT6  Beilage  60.

 

Beilage  60  zu  $.  28  Seite  222.

Schätig  don  Miebilien  in  Folge  cine  Bericherungsantrages.


.m—musmmurenmuve  meer  een  —  or  nora-tnen  teuren  tan

Fır  Oegenmart
des  Riirgermeifters  NR.  Luc...
v8  Gemeindeichreibers  N.  _

Nachdem  der  VBerficherungsantrag  de  Schuhmacher  {%o=Hann
  ©eorg  Meder  von  hier  auf  Grund  der  Bergleichung
eines  Mobiliar  mit  den  von  ihm  übergebenen  Werzeichniffe
nicht  beftätigt  werden  konnte,  hat  derjelbe  beim  f.  Bezirksamt
%.  ..  .  auf  förnlide  Schäbung  Desjelben  angetragen  md
wirrde  der  ıumterzeichnete  Bürgermeifter  zur  Vornahme  derfelben
  unter  Zuziehung  des  bereit3  verpflichteten  Sachverjtändigen
Melchior  Miller  von  hier
beauftragt.

Demzufolge  hat  fie)  derjelbe  nach  VBenachrichtigung  Des
Agenten  der  Verficherungs-Gefellihaft  „Phonir",  U.  N...  .
zu...  und  des  skoh.  Georg  Meyer  unter  Zuziehung  Des
genannten  Schäbmanmms  ımd  des  Nachbarn  Heinrid  Kern  in
Die  Behanjung  des  SKohann  Georg  Meyer  begeben,  wofelbjt
man  außer  ihm  nod)  den  Berfiherungsagenten  N.  N.  antraf.

Man  Dat  zuvörderft  ven  Sachverständigen  aufgefordert,
jeine  Schäßung  ohne  Nitdkhalt  und  nad)  feinem  beften  Willen
und  Gemwifjen  abzugeben  und  die  zu  verfichernden  Gegenjtände
nur  zu  den  Werth  abzuichäßen,  welchen  fie  nach)  Maßgabe
ihre8  Buftandes  dermalen  wirklid)  befigen  und  fodanı  Die
Schäbung  felbit  auf  Grund  des  von  Meyer  jchon  früher  übergebener
  Mobiliarverzeichniffes  veranlaßt,  welche  nachftehendes
Ntefultat  ergab:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a8  Si

ae  äßung.
:®  Gegenfand.  Abung
EI  ED  ft.  |  Er.
1  Drei  Tifche  von  weihen  HE  .  .  2  2  2...  8,  —  |
21  Seds  Stühle  desgliden  2  2  2  2  2  200.  12  !  30  :
31  Zwei  Sctten  22  En  100  |  —|
2C  2C.  |
Summa  |  983]  30  |
        <pb n="491" />
        Arilage  61,  4

 

Der  gejammte  Schäßwerth  des  Mevyer’ichen  Mobiliar
beträgt  jomit  983  fl.  SO  Er.,  während  dazjelbe  nad)  dem  Berfiherungsantrage
  auf  1800  Kt.  veranschlagt  ift.

Zur  Betätigung  Hat  man  den  Sachverftändigen  und  Die
übrigen  Anwesenden  unterzeichnen  laffen.

Lt.  U.

Unterfchriften  des  Sachverftändigen,  des  Antvagftellers,  feines  Nacbarı
und  des  Agenten.

Beidhiuh,.

Wird  vorstehende  Verhandlung  janımt  dem  Meyer’ichen
Mobiliarverzeichnig  md  Der  Ueberficht  iiber  die  beantragte
Berfiherung  nad)  Beil.  A  der  BD.  vom  10.  Februar  1865
ven  f.  Bezirksamte  N.  gehorfamft  vorgelegt.

©.  ID.  D.

(Siegel.)  Unterfrift  des  Biirgermeifters.
Unterihrift  des  Gemeindefchreibers.

Beilage  Gl  zu  S.  23  Seite  222.

Yentrag  anf  Sehminderung  Der  Berjijerungs-Summe
  Bei  Wodilinvberiigerungen.

An  den  Agenten  dev  Berfiherintgsgefellfchaft
Bhönir,  Heart  222  0..  U.  00..

Der  Miller  a  Schwab  ift  bei  der  Mobiliarfenerverfiherumgsgejellfchaft
  PhHönig  mit  der  Öefammtjunma  von
1500  fl.  verfichert,  hat  aber,  wie  dem  unterzeichneten  Öemeindevorstand
  angezeigt  wurde,  inzwifchen  einen  großen  Theil  feines
Atobinlarvernögeng  veräußert  ohne  Nachichaffungen  gemacht
haben
sn  Tolge  defjen  dürfte  Beranlaffung  zur  Abminderung
der  Verfiherungsiunme  gegeben  fein,  zu  ehem  Behufe  Der
Herr  Adreffat  als  Agent  der  Verficherungsgejellichaft  von  den
Vorlommmß  in  Kemntniß  gejeßt  wird.

222...  1
Der  Bürgermeifter  :
(Siegel.)  Unterjohrift.
        <pb n="492" />
        ATS  Srilane  62,

 

Beilage  62  zu  8.  28  Geite  223.

Gontrolirung  beriiggderter  Pinnrenperrätie,
Hejöächen...  .  der...

Sn  Gegenwart
des  Bürgermeiftrs  A...
des  Öemeimdefhreibers  N...  .

Nachdem  der  Kaufmann  N.  N.  Dahier  feine  gejanunten
Maarenvorräthe  bei  ver  .....  Mobiliarfeuerverficherungsgejellichaft
  um  ven  Preis  von  3000  fl.  verficdert  Dat,  hat  ver
unterzeichnete  Gemeindevorstand  gemäß  8.  24  Abf.  2  verVBdD,
vom  10.  Februar  1865,  die  Mobiliarfeuerverficherung  betr.,
Beranlaffung  genommen,  von  den  nad)  8.  9  Ab.  3  Diefer
BD.  Durd)  den  Verficherer  iiber  den  Beftand  Diefer  Vorräte
zu  führenden  Büchern  in  ®egemwart  des  Berficherers  heute
Einficht  zu  nehmen,  fich  von  deren  entfprechenden  Anlegung  und
Führung  zu  überzeugen  und  Diefelben  mit  den  wirklich  vorhandenen
  Waaren  zu  vergleichen.

Was  die  Anlegung  der  nad  den  einzelnen  Waarengattungen
  geführten  Biicher  betrifft,  fo  gab  viejelbe  zu  einer  Erinmerung
  feine  Beranlafjung,  Dagegen  zeigte  Die  Bergleichung
der  Waarenvorräthe  mit  den  abgejchloffenen  Büchern,  daß  Ddiejelben
  durchaus  nicht  miteinander  übereimftimmen  und  zmar
in  nachitehenden  Bunlten:

1)  Nach)  den  Büchern  follen  3  Etr.  Kaffee  vorhanden  fein,
an  in  Wirklichkeit  ih  nur  2  Cr.  im  Lager  bes

den,

2)  die  Bücher  ergeben  einen  Beftand  von  30  Buderhüten,
während  fi)  auf  dem  Lager  nur  10  jolche  vorgefunden
yaben,

3)  an  Cigarren  follen  nach  dem  Abichluß  der  Sicher  10000
Stice  vorhanden  fein,  während  fi)  nıır  1000  Stüd  vorgefunden
  Haben,

4)  1.  2C.

Zur  Unterzeihnung  vorstehenden  Brotofoll8  aufgefordert
hat  Kaufmann  NP,  die  Unterjchrift  verweigert.

6.  mw  D
Unterjchrift  des  Birrgermieifters,
Unterfchrift  des  Gemeindefchreibers.
        <pb n="493" />
        Seilnge  63.  64.  65.  4719

 

Beilage  63  zu  $.  28  Ceite  223.

Un  die  Berwaltung  der  Mobiliarfeuerverfiherungsgefellihaft
  ...  .

7
Bei  dem  Kaufmann  N.,  deffen  Waarenvorräthe  um  bei
Sefammtbetrag  von  3000  fl.  bei  der  .....  Mobiliarfenerverjicherungsgejelljchaft

  verfichert  find,  Hat  der  unterzeichnete
Gemeindevorftand  am  .  .  ten  D88.  MtsS  auf  Grund  de3  $.  24
der  BD.  vom  10.  Februar  1865  eine  Bergleichung  der  Bücher
mit  den  Waarenvorräthen  angeftellt.
Hiebei  ergaben  ji)  folgende  Anftände;
1)  2c.  wie  üben.
Hievon  wird  Die  Verwaltung  der  Berficherungsgefellichaft
hiemit  „orichriftägemäß  in  Senntniß  gejebt.
More  c.
Der  Bürgermeifter:
(Siegel.)  Unterjchrift.

Beilage  64  zu  $.  28  Seite  223.
An  den  Herrn  DVertreter  der
StaatSanwaltichaft  anı  Fgl.
Landgerich‘e  N.

Anliegend  wird  dem  Herrn  Vertreter  der  Staat$-anwaltichaft
  em  Brotofoll  vom...  ...  iiber  Die
Bergleichung  der  bei  der  ....  Mobiliarfeuerverfiherumgsgejellichaft
  un  3000  fl.  verficherten  Waas
venvorräthe  des...  mit  den  hierüber  zu  führenden
Bihern  behufs  Einleitung  der  Strafverfolgung  in
Vorlage  gebracht,  da  die  Differenz  zwifchen  ven  Wil:
ern  md  Vorräthen  mehr  al3  den  vierten  Theil  der
Berfiherungsfumme  beträgt.

Beilage  65  zu  $.  28  Seite  223,

Sontrolirung  des  Bnrmerkngsbnches  eines  Wiobilisrbranpberficherings
  =  !inenten,
.....  DM...

Sn  Gegenwart
des  Bürgermeifterd  ..  .  .
de3  Gemeindeichreibas  N...
5  Grund  des  8.  27  der  BO.  vom  10,  Februar  1865

die  Mobiliarfenerverficherungen  betr.  Hat  der  nebenbezeichnete
        <pb n="494" />
        480  Keilnge  66.

Bürgermeifter  heute  von  dem  Bormerfungsbud)  des  Dahter
wohnbhaften  Agenten  der  Fenerverficherungsgefellichaft  Helvetia
im  Agenturlofale  Einficht  genommen.

Dasjelbe  enthält  zivar  Die  im  $.  26  Der  Verordnumg  dorgeichriebenen
  Yubrifen,  diefelben  find  aber  mr  mangelhaft
ausgefüllt,  namentlich  Fehlt  faft  in  jeden  einzelnen  Falle  der
Eintrag  in  Rubrit  3  „Segenftände  ver  Berficherung  nad)  Gattungen”.


Man  Hat  Veranlaffung  genommen,  den  Agenten  auf  Dieje
Unvegelmäßigfeit  aufmerffan  zu  machen,  ihm  die  Bejeitigung
derjelben,  jowie  die  genanefte  Führung  des  Bucdjyes  für  vie
Zutunft  zur  Bflicht  gemacht  md  ihn  bemerkt,  daß  bei  wiederholten
  derartigen  Borkommmmiffen  unnachfichtlid)  die  Einleitung
der  Strafverfolgung  auf  Grund  des  Art.  178  Abi.  3  des  Bo-Tizeiftrafgejeßbuches
  beim  Bertreter  der  Staatsanwaltichaft  beantragt
  werden  würde.

tl.

(Unterihrift  des  Agenteıt.)

Beldyluß
zu  den  Alten,  da8  Mobiliarbrandverficherungswefen  betr.
©.  iv.  D.

Unterfchrift  des  Bitrgermeifters.
(Ziegel)  Unterfohrift  de3  Gemeindejchreibers.

Beilage  66  zu  $.  31  Geite  238.

Schhlan  anf  einen  Zntrag  nat  Die  Genehmigung
zur  Tbhaltung  einer  Boffäperinumlng.
Schhehen  N...  DM  ....
Gegenwärtig
die  unterzeichneten  Mitglieder  des
Gemeindeausfchuffes,
ver  Semeindejhreiber  N.  .....

Nachdem  der  Kaufmann  N.  von...  .,  welcher  fidh  als
folcher  durch  eine  Bapßlarte  des  £,  Bezirksamts  &amp;amp;.  Tegitimirte,
heute  Vormittag  bei  dem  Hiefigen  Bitrgermeifter  um  die  Bes
willigung  nachgefuht  Hat,  am  16.  d.  Mts.  Nachmittags
4  Uhr  auf  dem  biefigen  Schießwafen  eine  Volfsverfanmlung
abhalten  zu  Ddiirfen,  um  in  Derjelben  einen  Vortrag  über  Auzwanderung
  nad  Südamerika  zu  Halten,  Haben  fich  die  unterzeichneten
  Mitglieder  des  Gemeindenusfcguffes  zur  Berathung
        <pb n="495" />
        Beilage  67.  68.  481

 

über  Ddiefes  Gefuch  Heute  im  &amp;amp;emeindehaujfe  verfammelt  und
einjtimmtg  beichloffen,
e3  fei  dem  MAntragfteller  die  nachgefuchte  Bewilligung  zu
verlagen  und  ihnı  Pr  durch  Buftellung  einer  Muzfertigung
  Diejes  Beichluffes  Kenntniß  zu  geben.
©.  iv.  D.

Unterfgriften  dev  Gemeindeausihußmitglieber.
(Ziegel.)  Unterfärift  des  Gemteindefchreibers.

Beilage  67  zu  S.  32  Seite  248.

Verlängerung  der  Volizeiftunde,
Un  den  Wirt)  Mader  dadier.

Auf  Anfuchen  des  Wirthd  Mader  dahier  wird  demfelben
aus  Anlaß  der  Hochzeit  de3  Bauernfohns  Ehriftoph  Kern  für
den  10.  d3,  Mts.  die  Bolizeiftunde  bi3  12  Uhr  Nachts  verlängert,


N.  ....  de.

Die  Gemeindeverwaltung.
(Unterfchrift  des  Bilrgermeifters.)

Beilage  68  zu  S.  32  Seite  245.

Bitte  um  Die  Beiuilfigung  zur  Wohnltung  einer
Zanzınmiik,

Geihehen  NR...  ...  vn  ..2...
Yn  Gegenwart
des  Biirgermeifters  N...  .

de8  Oemeindefchreibers  NR...  .

E3  erideint  heute  der  Gaftwirth  Nikolaus  Hofer  und
trägt  vor:
Nach  bezirfsamtlicher  Anordnung  fanın  mir  vom  Birgermeijter
  die  Bewilligung  zur  Abhaltung  einer  Tanzmufif
am  1.  sganuar  jeden  SKahres  ertheilt  werden.
Statt  an  Diefem  Tage  möchte  ich  fiir  Diesmal  eine  Solche
am  6.  sgannar  Tft.  Syahres  veranstalten,  weshalb  ich  bitte,
ed  wolle  mir  von  ©eite  des  T.  Bezirksamts  die  Erlaubniß
hiezu  ertheilt  werden.
tt.  u

Nikolaus  Hofer.

Stadelmann,  Bob,  f.  Landgemeindeverwalt,  B,  Aufl,  3]
        <pb n="496" />
        482  Beilage  69.

 

Befchluß.

Wird  vorftehender  Antrag  dem  T.  Bezirlsamte  N.  mit
dem  Demerfen  in  DBorlage  gebracht,  daß  dem  Worhaben  des
2c.  Hofer  von  Ortöpolizeiwegen  Hindernifje  nicht  entgegenftehen,
deffen  Gejuch  vielmehr  zur  Gewährung  begutacdjtet  wird,

©.  iv.  D.

Unterjchrift  des  Blirgermeifters.
(Siegel.)  Unterjehrift  des  Gemeindejchreibers.

Bellage  69  zu  8.  32  Seite  245.

Ianzanikbetviliigung.

Unter  Bezugnahme  auf  den  bezirfsamtlichen  Exrlaß  vom
.  .  .  wird  dem  Gaftwirth  Heinric;  Funk  die  Bewilligung  zur
Abhaltung  einer  Tanzmufit  am  10.  d8.  Mts.  ertheilt,  welche
übrigens  nicht  vor  Veendigung  des  nachmittägigen  Gottesdienjte3
  beginnen  darf  und  Nachts  11  Uhr  zu  enven  hat,

Nee.  Den  .

Die  Gemeindeverwaltung.
(Siegel)  Unterfchrift  des  Biirgermeifters.

Zar.  2...  0.986
Stmpll  .  .  3a
zum  Armenfond  24
Sufin-ebühr.  4  „
1fl.  Arte  Zarbud  Nr.  30,
        <pb n="497" />
        Verzei
über  die  in  der  Landgemeinde  ____—  im  Jahre  __.__..  ertheilten  Tanzmufitbewilligungen.

hniß

Beilage  70  zu  8.  32  ©eite  246.

 

 

 

 

31*

 

ung  MRoL

Datum
der  Scwilligung.

Des  die  Tanzmufıl
Nadjjuchenden

 

alog
"DUOyG
dog

ame.

Stam.

Allcgation
der  bozirhsamtl.
Feffehung.

Angabe  des
Eages  nnd  der
|  Beitdaner  der
fiattfindenden
Eanzmufik.

Eingehobener  Betrag

 

adınzıa
"auolirau

mR

—:
-
-

"101

NBAagD
dnlırol

vırmlugy

 

Bemertungen.


 

 

 

 

 

oft.

md

 

 

1868

 

Georg  Ott

 

Gaftwirth

*),  fommen  in  Oberfranken  zur  Erhebung.

1.  Yuguft  1862

 

15.  Dftober
1868  11  Uhr
Nachts.

 

we.
en
an

a
X
17  139  all

 

 

 

 

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Srren:
haustaren.

*)

 

 

 

 

 

 

 

Beilnge  70.

483
        <pb n="498" />
        484  Acilnge  71.

 

Beilage  71  zu  8.  33  Seite  258.

Sininien

eines
Innotwirthichaftliihen  Borichui  =  Vereins.

8.  1.  Zwed  des  Vereines,

Der  Vorjchußverein  für  .  .  .  .  it  eine  auf  Gegenfeitigfeit
  und  folidariiche  Haftung  gegründete  Genoffenschaft,
welche  den  Zwed  hat,  ihren  Mitgliedern  in  Bedarfzfällen  Die
erforderlichen  baaren  Geldmittel  fir  den  Gejchäftsbetrieb  zu
gewähren  oder  zu  ergänzen.  |

8.  2.  Betriebsfond.  |
Die  zum  Gefchhäftsbetriebe  nöthigen  Fonds  beichafft
der  Verein  |
a)  durch  Einzahlung  von  ftatutarisch  fejtgefeßten  Gefchäftsantheilen,

b)  durch  Aufnahme  von  Darlehen  unter  gemeinfchaftlicher
Haftung.
Außerdem  erhebt  der  Verein
ce)  Eintrittsgebühren,  welche  jedoch  Dem  Stefervefonde
zufließen.
8.3.  Drdnmmg  nnd  Verwaltung  der  Vereinsangelegendeiteı,
Der  Verein  ordnet  und  verwaltet  feine  Angelegenheiten
theil3  in  Generalverfammlungen,  theils  Durch  den  Verwaltungs
ausichuß.
8.  4.  Generalverjanmnlung.

Die  Generalverfammlung  behandelt  alle  Bereinsangelegenheiten,
  deren  Erledigung  nicht  dem  Ausichuffe  Fraft  Diejes  Statut3
  übertragen  ift.

Diefelbe  wird  vom  Auzfchuffe  anberaumt,  welcher  aud)
Die  Tagesordnung  feitfeßt  und  in  der  Einladung  befaunt  madt.

Generalverfammlungen  haben  regelmäßig  jtattzufinven  :

a)  nad)  dem  Sgahresschluffe  zur  Vorlage,  Brüfung  und  Des
harge  des  gejammten  Nehnmgs-  und  Geichäftswejens,
zur  Ergänzung  des  Ausfchuffes  durch  Die  ın  8.5  anges
ordnete  Wahl,  fowie  zur  Erledigung  jonft  zum  Antrage
fommender  Bereinsangelegenheiten  ihres  Nefjorts  ;
        <pb n="499" />
        Atilnge  71.  485

 

b)  am  Ende  jedes  Vierteljahrs  zur  Darlegung  der  SKafjenamd

  Geichäftsverhältniffe,  Erledigung  von  Belchwerden
der  Vereinsmitglieder  und  zur  Beipredhung  fonjtiger  lau
fender  Gejchäftsangelegenbeiten.

Anßerden  Fan  dich  die  Controlbehörde  (8.  6)  oder  auf
Schriftlichen,  bei  dem  Musichuffe  zu  übergebenden  motivirten
Antrag  von  mindestens  den  zehnten  Theil  jänmtlicher  Mitglieder
  zur  Erledigung  befonders  dringender  Anträge  eine  außer
ordentliche  Generalverfammilung  berufen  werden.

Zur  Beichlußfähigkeit  Der  Generalverfammlung  gehört
vorgängige,  innerhalb  acht  Tagen  zweimalige  Ladung  durch
das  hiefiit  jpeziell  bezeichnete  öffentliche  Blatt  und  die  Anwes
lenheit  von  wenigftens  18  Mitgliedern.

Die  Generalverfanunlung  befchließt  in  Der  Regel  mit  einfacher
  Stimmenmehrheit.

Bei  Statutenveränderungen  ijt  eine  Mehrheit  von  zwei
Dritttheilen  und  wenn  e3  19  um  Auflöfung  der  Genojjen-Ihaft
  Handelt,  von  vier  Fünftheilen  (conf.  8.  16)  der  in  Der
Berfanmlung  anwejenden  Mitglieder  erforderlid).

Das  Protokoll  der  Generalverfammlung  ift  von  den  anwejenden
  Ausichußmitgliedern,  jowie  bon  wenigftens  6  andern
Bereinsmitglievdern  zu  unterzeichnen.

8.5.  Ansfduß  uud  Borftand,

Die  Verwaltung  und  Vertretung  der  Bereinäangelegenheiten
  bejorgt  ein  NAusfchuß,  welcher  jedesmal  auf  drei  Jahre
in  einer  ordentlichen  Generalverjammlung  gewählt  wird.

Derjelbe  Deiteht  aus

a)  einem  Vorfißenden;

b)  einen  Kaffier;

c)  einem  Schriftführer  und  gleidjgeitigen  Controleur
  (Oegenbuchführer)  ;

d)  acht  Beilikern.

Die  a—c  Genannten  werden  in  getrennten  Wahlakten,
die  Beifiber  in  einem  Akt  zufammen  mittelft  Stimmzettel,
gewählt.  Won  den  DBeifitern  jcheiden  ti  jedem  SXahre  zwet,
(zunächlt  nad)  dem  2003,  Skter  nach  dein  Sunttionsalten)  aus
und  werden  durch  Neuwahlen  ergänzt,  desgleichen  find  alljährih
  3  Erjfagmänner  für  die  Beifiber  zu  wählen,  welche  der
Borstand  im  Erledigungsfalle  einzuberufen  hat.

Sm  alle  der  zeitweilen  oder  gänzlichen  Erledigung  oder
Berhinderung  einer  der  ad  a—c  bezeichneten  Chargen,  wählt
        <pb n="500" />
        486  Acilane  71.

 

per  Auzfchuß  aus  fich  felbft  einen  Stellvertreter  Dis  zur  näd)-jten
  ordentlichen  Generalverfammtlung.

Der  Borfigende  ordnet  regelmäßige  Sibungen  fir  den
Ausihuß  an,  in  welchen  diefer  feine  fompetenzmäßigen  Be-Ichlüffe
  mit  Stimmenmehrheit  faßt.

Bei  Stimmengleichheit  überwiegt  die  Stimme  de3
Borfigenden.

Zu  einer  giltigen  Beichlußfaffinig  ift  Die  Aınwefenheit  von
mindejtens  5  Mitgliedern  erforderlid).

Der  Ausichuß  ift  dem  Vereine  fiir  die  Beobachtung  dieje8
  Statutes,  fowie  der  VBereinsbefchlüffe  verantwortlich.

usbejondere  ift  der  Ausschuß  ermächtigt  und  verpflichtet

1.  zur  YUn=  und  Aufnahme  von  Anlehen  fir  die  Zwede  des

Vereins  umd  zur  NMusfertigung  und  Unterzeichnung  Der

hierüber  auszuftellenden  Schuldfcheine.  (cf.  8.11.)  Er

hat  ferner:

2.  über  die  Geldbeitände  der  Vereinskaffa  fir  die  Vereingzwede
  zu  verfügen;  inSbejondere

3.  Borfchußgefuche  auf  Schuldfcheine  oder  Wechfel  nad)  Diaßgabe
  des  8.  13  Diefes  Statut  zu  bewilligen  und  Tann
gegebene  Borjchüffe  auf  Verlangen  prolongiren.

Der  Borjigende,  der  Kaffıer  und  der  Schrift:
führer  bilden  zufammen  den  Bereinsvorftand,  welcher
den  Verein  nad)  außen  vertritt,  und  für  Ausfertigung  und
Ausführung  der  Beichlüffe  der  Generalverjanmlung  und  des
Ausschuffes  forgt.

Der  Bereinsvorstand  vertritt  ferner  die  Genoffenfchaft
in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Nechtsangelegenheiten
  und  ift  befugt,  durch  feinen  Vorfigenden  over  Kaffier
  Namen3  und  in  Vollmacht  des  Bereins  lagen  zu  ftellen,
ih  auf  folche  einzulaffen,  iiberhaupt  Brozeffe  zu  führen,  darin
Vergleiche  abzujchließen,  auch  Jich  zu  allen  Diefen  Handlungen
einen  anderweitigen  Bevollmächtigten  zu  fubjtituiren.

Auf  Grund  nachweisbar  unvegelmäßiger,  ungenügender
Geichäftsführung  oder  grober  Fahrläfligfeit  können  Die  ge=Ihäftsführenden
  Mitglieder  durd)  Bereinsbeichluß  ihrer  Funk»
tion  enthoben  werden.

8.  6.  Kontrolbehorde,

Zur  Sefchäftscontrole  für  dei  Analoub  wählt  die  Generalverfammlung
  eine  befondere  Controlbehörde,  bejtehend
aus  drei  Mitgliedern  und  drei  Erjahleuten,  in  einem  einzigen
        <pb n="501" />
        Beilage  71.  487

 

Wahlgang.  Dieje  drei  Mitglieder,  welche  unter  fich  einen
Obmann  wählen,  haben  Kafje,  Geichäftsbücher  u.  |.  ww.  öfters
im  Kahre  zu  unterfuchen  und  am  Kahresichluffe  die  Rechnung
zu  repidiren,  ehe  fie  der  Generalverfammlung  vorgelegt  wird.
Ueber  da3  Refultat  ihrer  Revifionen  und  Prüfungen  hat
die  Kontrolbehörde  Der  Öenerafverfanmlung  Bericht  zu  er-Itatten
  und  in  befonderen  Fällen  zu  diefem  Behufe  eine  außerordentliche
  Generalverfammmdung  einzuberufen.  (cf.  $.  4.)
Alljahrlich  treten  2  Mitglieder  der  Kontrolbehörde  aus,
welche  durcd  Neuwahl  in  der  ordentlichen  SFahresverfanmtlung

ergänzt  werden.
87T  Mitgliedfdnft.

rede  volljährige  PBerfon,  (ohne  Unterjchied  des  Gefchled)-tes),
  welche  über  ihr  Vermögen  disponiren  Tann  und  jelbitftändig
  ift,  Fann  Mitglied  des  Vereins  werden.  Erworben
wird  die  Mitgliedfchaft  durch  Unterjchrift  des  Gtatuts  nad)
borgängiger  Abjtinnmung  und  Nufnahme  durch  den  Ausschuß.

Dem  vom  Ausihußp  Abgewielenen  fteht  Berufung  an  Die
Generalverfammlung  offen.

Die  Ausscheidung  aus  dem  Vereine  erfolgt

1)  duch  den  Tod  eines  Mitgliedes,
2)  durd  freiwilligen  Austritt,  und
3)  durd)  Ausichlup.

Der  Austritt  ift  drei  Monate  vor  Ablauf  des  Ned)-nung3jahres,
  jomit  vor  dem  1.  October  desjelben  dem  Mus-Ichuffe
  Schriftlich  zu  erklären.

Der  Ausichluß  eines  Mitgliedes  Tann  vom  Ausschuß
beichloffen  werden,  wenn  dasfelbe  Länger  als  zwei  Monate
mit  feinen  laufenden  Beiträgen  im  Nücdjtande  bleibt  oder  wegen
  NRüdzahlung  erhaltener  Borichüffe  eS  zur  Klage  Fontmen
  läßt.

rn  allen  andern  Fällen  fteht  nıır  dev  Generalverfammtfung
  auf  den  Ylntvag  des  Suzlöufes  (welcher  auch  von  jedem
Mitglied  Hiezu  veranlaßt  werden  Fann),  Das  Necht  Des  Aus-Ichluffes
  mittelft  geheimer  Abftimmung  zu.

5.8  Nehte  und  Verbindlichkeiten  anötretender  Mitglieder.

Ein  ausfcheidendes  Mitglied  —  oder  an  deffen  Stelle  feine
Berlaffenichaft  —  Hat  nur  Anfpruch  auf  die  von  ihm  eingezahlten
  een  träge  und  die  ihın  beim  Sgahresabichluß  bereit3
  gutgefchriebene  Dividende,  font  aber  feinen  Antheil  am
Bereinsvermügen.
        <pb n="502" />
        488  Seilage  TI.

 

Die  Auszahlung  des  Guthabens  erfolgt  längften®  6  Monate
  nad)  dem  Scluffe  des  Kechnumgsjahres,  in  welches  Die
Endigung  der  Mitgliedfchaft  fällt.

Der  ausfcheidende  —  rejp.  die  Berlaffenihaft  —  tft  je-Doc
  zır  der  Korderung  berechtigt,  binnen  Sfahresfrift  vom  Zeitpunkt
  Des  Ausscheiden  an  von  der  Metthaftung  gegen  die
Bereinsgläubiger  befreit  zu  werden.  Diefer  Forderung  Fauın
id)  der  Berein  nur  Dir)  jofortige  Liquidation  der  Baffiven,
nad)  Befinden  durch  feine  Auflöfung  entziehen,  im  melden
alle  der  Ausgejchiedene  fir  die  während  feiner  Mitgliedichaft
eingegangenen  Berbindlichkeiten,  foweit  Das  Gejellichaftsvermögen
  dazu  nicht  ausreicht,  nach  Proportion  feines  Antheiles
noc  mit  auffommen  muß.  |

8.  9,  Geldleiftungen  der  Mitglieder,

edes  Mitglied  bezahlt  bei  feinem  Eintritt  zu  Gunften
de8  Nejervefond3  den  Betrag  von  1  fl.,  welcher  nicht  wwieder
  zurüderftattet  wird.  (cf.  8.  12.)

Außerdem  entrichtet  jedes  Mitglied  zur  Bildung  und  Ver
ftärlung  des  Betrieb3sfonds  in  Borausbezahlung  einen  von
ihm  jelbft  zu  bejtimmenden  yperivdifchen  Beitrag,  Der  jedod)
monatlich  nicht  unter  12  fr.  betragen  Darf,  und  Durd)  feine
Admaffirung  zum  Stammantheil  (8.  10)  erwädjlt,

8.  10.  Gejdäfts-  over  Stammantheil  der  Mitglieder,

Die  eingezahlten  Monat3beiträge  bilden  Die  Stanımantheile
  der  Meitglieder,  welche  ihnen  als  ihr  Eigenthun  zuge=Ichrieben
  werden.  Die  Größe  eines  Gefchäftsantheiles  wird
auf  50  fl.  feitgejebt.  Kein  Mitglied  fanı  fid)  mit  mehr  als
bier  efchäftsantheilen  bei  dem  DBereine  betheiligen.  Kein  Mitglied
  Hat  das  Recht,  über  feine  Gefchäftsantheile  irgend  wie
auf  eine  dent  Verein  verpflichtenpe  mei  zu  verfügen.

Sedes  Mitglied  erhält  über  fein  Guthaben  einen  bejonderen
  Conto,  worin  der  Kafjier  over  der  Kaffencontrolenr  den
Zu=  oder  Abgang  bemerkt,

S.  11.  Parlehen  a  die  Bereinsfaffe.

Den  Mitgliedern  jteht  e3  frei,  jederzeit  in  Die  VBereingfalle
  Darlehen  gegen  BVerzinjung  einzulegen.  Die  Con
trahirung  der  Darlehen  ift  Sache  des  Ausjchuffes,  welcher  dergleichen
  and)  anders  woher  aufnehmen  fan,  wenn  er  dies  für
nöthig  oder  vortheilhaft  erachtet,  Die  Berzinjung  gejchieht
in  nachitehender  Weife:
        <pb n="503" />
        Aellane  TI.  489

 

a)  Darlehen,  welche  der  Einleger  jeden  Mugenbli  zuritd
erhalten  fanı,  werden  mit  21,  PBrozent  verzinst,  welche
bi3  zum  Tage  der  Rüdzahlıng  zu  berechnen  find,

b)  Darlehen  auf  Kündigung  mit  Sneimonatticher  Srijt  wers
den  landesüblicd)  verzinst.

Der  Ausihuß  Hat  das  Recht,  im  Einverftänduiß  mit  der
Eontrolbehörde  den  Zinsfuß  nach  den  Verhältniffen  des  Disconto
  zu  ändern  und  zu  regeln.

Den  höchiten  Oejanmtbetrag  Diefer  Unlehen  (cf.  3.  5)
beitimmt  die  Generalverfunnlung.

Die  fännmtlichen  Vereingmitgliever  haften  den  Gläubigern
für  die  gemeinschaftlichen  DBerbinplichkeiten  folidariich;  jie  erfennen
  insbejondere  Die  von  dem  Ausjchuffe  contrahirten  Schulben
  als  die  yhrigen  aut,  gleich  al3  ob  fie  Diejelben  jelbit  einnm
  die  Sculöfcheine  felbft  unterzeichnet  Hätten.
cl,  S.  10.

8.  12.  Nejervefond.

Die  Eintrittgelder,  Jorvie  ein  von  der  Generalverjamms
fung  au  beftinnmender  Ant  peil  an  den  Ueberichüffen  Des  DBetriebsfondsa
  (cf.  8.15),  bilden  den  Nefervefond  des  Vereins
zur  Dedimg  allenfallfiger  Verlufte  und  fire  ımorhergejehene
ssälle.  Der  Mefervefond  ift  außer  den  jo  eben  genannten
Tällen  unangreifbar,  wird  auf  fihere  Hypothek  oder  in  bayerischen
  Staat3papieren,  verzinslich  angelegt  und  ift  im  alle
des  Angriffs  jtet3  thunlichft  bald  wieder  zu  ergänzen.

$.  13.  Borfdillje.

ede3  Mitglied,  welches  mit  feinen  Einzahlungen  nid)t
rüdjtändig  tft,  hat  da8  Net,  Borfhüffe  aus  der  Bers
einsfaffe  zu  Dezichen.

Borihüffe  unter  15  fl.  werden  nicht  gewährt.

Bi3  zum  Betrage  feines  Guthabens  erhält  jedes  Mitglied
den  verlangten  Vorihuß  ohne  Sicherheitgleiftung.

Den  Ausfchuß  jteht  es  zu,  nad)  feftgeftellter  Meberzengung
bon  der  Thätigfeit,  Gejchielichleit  und  Nechtlichfeit  des  Vor
Ihußnacdjfuchenden  bis  zur  Höhe  von  50  PBrozent  über  die  ge»
leijteten  Einzahlungen  Borfhüffe  auf  Handichein  zu  gewähren.

Bei  höheren  Vorichüffen  ift  Sicherheitsleiftung  Durd)  vedht3=giltige
  genügende  Bürgjchaft  oder  durd)  Wechfelgiro,  Pfand  umd
vergl.  erforverlid).

Die  Borihüffe  werden  mur  auf  3  bis  6  Monate  bes
willigt.
        <pb n="504" />
        490  Aeilane  71.

 

Der  Anzfchuß  Fann  jedod)  eine  Verlängerung  auf  weitere
je  3  Monate  gewähren.

Sn  dringenden  Fällen  ift  ver  Borftand  jelbjt  ermäd)-tigt,
  unter  vorbehaltlicher  Genehmigung  des  Ausjchulles  Dar-Iehen
  bis  zum  Gejammtbetrage  von  300  fl.  zu  bewilligen.

Auch  der  Vereinstaffier  darf  jeden  Vereinsmitglied
bi3  zur  Höhe  jeiner  eingezahlten  Beiträge  fofort  Borjchüffe
leiften,  zu  deren  Wiedereinzahlung  jedoch  der  Empfänger  iie
bei  jedem  andern  Darlehen  verpflichtet  und  wofür  ein  Sculd-Ihein
  an  die  Bereinskaffe  anszujtellen  tft.

Nücdzahlungen  von  empfangenen  Borjchiiffen  Fönnen
vor  Ablauf  der  Zahlungsfrift  auch  in  Kleinen  Beträgen  jedod)
in  der  Negel  nicht  unter  1,  des  Gelanmmtbetrages  ftattfinden.

8.  14,  Berzinfung  der  Borfdijie.

Die  Berzinfung  der  VBorichüffe,  die  Provifion  für  Aufbringumg
  dev  Berwaltungstoften  und  Die  Prolongationsgebühven
  betragen:

R  fünf  Brocent  Zins  per  “Jahr,

b)  ein  Drittel  Brocent  Brovifton  per  Monat,

e)  bei  einer  PBrolongation  von  15  —  50  fl.  find  12  fr,,  von
51—100  fl.  24  fr.,  von  101  —200  fl.  36  Er.,  von
201—500  fl.  1  fl.  u.  .  f.  bei  weiteren  je  500  fl.  immer
  1  fl.  mehr  al8  Brolongationsgebühr  zu  bezahlen.
  Die  Zinfen  und  die  PBrovifion  find  dem  Worhußempfänger
  im  Voraus  abzuziehen.  &amp;lt;ın  Falle  einer

rolongation  werden  die  urjprünglichen  Verzinfungen,
Die  PBrovifion  und  Dazu  noch  die  Prolongationsgebühr,
jofort  entrichtet.

8.  15.  Dividende.

Mas  nad)  Abzug  der  Verwaltungstoften,  nad)  Verzinsung
der  Bafliven  und  des  gemäß  jedesmaligen  Bejchlufjes  ver
Generalverfammlung  zum  NRefervefond  (8.  12)  zu  gebenden
Untheiles  rein  übrig  bleibt,  wird  den  Mitgliedern  am  ahre3-Ihluß
  ala  Dividende  und  zwar  nach)  dem  einzelnen  Geichäftsantheil
  berechnet,  baar  ausbezahlt.

Den  Mitgliedern,  welche  ihren  Gejchäftsantheil  In  Naten
einzahlen,  wird  Die  Dividende  nach  dem  Berhältniß  der  gelei»
jteten  Seiträge  und  zwar  ji  je  voll  eingesablte  10  fl.  gutge=Ichrieben,
  und  ihrem  Guthaben  bis  zur  vollftändigen.  Ergänzung
  des  Gejchäftsantheiles  zugerechnet.  Bei  Berechnung  der
        <pb n="505" />
        Reilane  7I,  |  491

 

Dividende  aus  den  periodiichen  Beiträgen  follen  Die  während
des  Nechnungsjahres  angefammelten  Beftände  erft  bei  Bered)-nung
  der  Dividende  de3  nächitkünftigen  Kahres  mit  in  Betracht
ommen.

8.  16.  Anflöfung  des  Vereins,

Zum  Belchluffe  über  die  Auflöfung  des  Vereines  ift  Die
Anwejenheit  mindeftens  der  Hälfte  aller  BVereinsmitglieder
und  die  Zuftimmung  von  vier  Finftheilen  der  in  der  Generalverfanmlung
  Anwejenden  erforderlid).

Der  Refervefond  wird  im  Kalle  der  Aufldfung  unter  Die
Mitglieder  nad)  VBerhältniß  ihres  Guthaben3  vertheilt.  Sind
bei  der  Auflöfung  Schulden  vorhanden,  jo  werden  dDiefelben
zunäcjt  auf  Nechnung  des  Nejervefonds,  fodann  auf  Recdhmung
der  Sejchäftsantheile  und  jonftigen  Einlagen  der  Mitglieder
nad)  Verhältniß  der  Größe  derjelben  bezahlt.  Reihen  auc)
diefe  zur  Dedung  der  Bafliven  nicht  hin,  jo  Haben  Die  Mitglieder
  die  noc)  fehlende  Summe  nad)  der  Bahl  ihrer  Gejchäftsantheile
  zu  tragen.

8,  17,  Streitigkeiten  de8  Vereins,

Für  den  Sal,  daß  iiber  den  Suhalt  und  Sinn  Diefer
Statuten,  oder  der  gefaßten  Belchlüffe  unter  den  Mitgliedern
Streit  entjtehen  follte,  wird  Derfelbe  ftet3  in  der  Generalverjanımlung
  endgültig  entjchieden.  Diefem  Beichluß  muß,  id)
jedes  Mitglied  unter  Verzicht  auf  jede  gerichtliche  Berufung,
Neftitution  oder  NichtigkeitSbefchwerde  unterwerfen.

8.  18.  Conftitnirung  des  Vereins,

Die  Conftituirung  des  Vereines  ist  am  .....  erfolgt,
md  e3  wird  hierüber  der  vorgejegten  Beziris-  Volizeibehörde
gemäß  Art.  12  des  Sereinögelebeg  vom  26.  Yebruar  1850
lofort  unter  Angabe  der  gewählten  Vorftände  die  ee
bene  Ynzeige  mit  dem  Beifügen  gemacht  werden,  daß  fid)
der  Antrag  auf  Eintragung  Des  Vereins  in  das  Genofjenjchaft3-regifter
  nad)  Maßgabe  de3  Gefehes  vom  29.  April  1849  vorbehalten

  wird.

(Den  den  Bereinsmitgliedern  auszuhändigenden  Statuten  wird  zmedmäßig
  nod)  auf  einigen  Blättern  nadjftehende  Tabelle  (j.  $.  11  u.  9)  bei«
gebrudt,  damit  jedem  Mitglied  auf  einfache  Weife  eine  Befcheinigung  Über
ın  die  Dereingfaffe  eingelegte  Darlehen  und  die  eingezahlten  Vereinsbei«
träge  ertheilt  werden  fanı.)
        <pb n="506" />
        Beilage  72.

 

Guthaben

 

 

Guthaben.

Abhebungen.

 

 

ft.

 

 

pf.  |  et.  Ier.ipf.

 

 

Onittungen  über  Monatsbeiträge.

 

nchtnan

 

Nonat
und
Sahr.

Bchrag.

ame  des  Autttumgsleiflers.

 

Sanuar
Yebruar
Diärz
April
Dai
uni
Kuli
Auguft
September
Oktober
November
Dezember

 

 

 

Beilage  72  zu  8.  33  Seite  261.
Statuten
für  eine  Ent  und  Bewäflernigsgenofienjdaft.

Die:  unterzeichneten  Grumdbefiger  vereinigten  fie)  hiemit
auf  Grund  de3  Art.  2  Abf.  1  des  Gejehes  über  Be-  und  Ent-
        <pb n="507" />
        Beilage  72.  493

 

wäfjerungsunternehmungen  vom  28.  Mai  1852  zu  einer  Enlturgenofjenschaft
  unter  nachjtehenden  Beftimmungen:

I.  Zwed  der  Genofjenfchaft.
8.  1.  Bed  der  Genofjenschaft  ift:

1)  Auf  den  Wiejen  in  der  Mu  Gemeinde...  .  eine  Tunftges
rechte  Ent»  md  DBewällerungsanlage  nach)  Maßgabe  der
hierüber  vorliegenden  Pläne  herzuftellen,

2)  die  Benüßung  ver  Anlage  unter  den  betheiligten  Grundbes
ligern  zu  regeln  md

3)  für  die  bleibende  Unterhaltung  der  Anlage  Sorge  zu  tragen,

II.  Organijation  der  Genojjeufchaft.
$.  2.  An  der  Genoffenfchaft  nehmen  die  einzelnen  Grumnd«
befiger  als  folche  Theil.  Die  aus  Derfelben  fir  jeden  einzel
nen  Theilnehmer  fliegenden  Nechte  und  Bflichten  werden  als
auf  den  Detheiligten  Orumdfticen  vuhend  erklärt  und  gegen«
feitig  al3  dinglid)  eingeräumt  und  geht  Deshalb  der  Genofjens

Ichaftsverband  mit  allen  feinen  Folgen  auf  alle  Tünftigen  Des

figer  der  einzelnen  Barzellen  von  felbft  über  (Art.  14  des  Gef.),

$.  3.  Die  Genofjenjchaft  Dat  durch  einfache  Stimmenmehrheit
  einen  Ausfchuß  zujammengejeßt,  welcher  aus  folgenden
  Betheiligten  bejteht:

A)  nee  Borjtand,
b)  er
CO)  ae  nennen  Beijiber.

8.  4,  Die  Nemvahl  des  Musjchuffes  Hat  alle  jechs  Yahre
zu  erfolgen.  |

Seder  Oenofje  1ft  zur  einmaligen  Annahme  derjelben  verpflichtet:


Entehrende  Strafen,  hartnädiges  Anftreben  gegen.  Die
Statuten  oder  anhaltende  Läffigkeıt  bedingt  eine  NAusfcherding
aus  dem  Ausschuß,  wenn  nöthig  durd)  die  DiftriftSverwaltungse
behörde.

8.  5.  Dem  Borftand  des  Genoffenfchaftsausschuffes  kommt
die  Leitung  der  Ausihuß-  und  Senofjenichaftsverhandfungen,
Die  Vertretung  der  Genoffenfchaft  nad)  Augen  umd  die  Auflicht
auf  das  Eulturimternehmen  vitckjichtlih  feiner  Anlage,  Bes
nüßung  md  Unterhaltung  zu.

8.6.  Die  Unterhaltung  der  Anlage,  wie  Nusbefferung
der  Gräben,  Durchläffe  2c.  ift  Sache  ver  ganzen  Genojjenjchaft.

Muthwillige  Beichädigungen  werden  mit  einer  Strafe  bi3
zu  20  fl,  belegt  und  ijt  der  Thäter  gehalten,  innerhalb  der
        <pb n="508" />
        494  Beilnge  72.

 

von  der  Wiejenvorftandf  eh  feitgejeßten  Frift  auf  feine  Koften
den  Schaden  wieder  zır  bejeitigen.

8.  7.  Alle  innerhalb  des  Genoffenichaftsverbandes  und
aus  Dentelben  entjpringenden  das  Gulturunternehmen  bevübrenden
  Streitigfeiten  werden  dich  Beichluß  der  Borjtandichaft
geichlichtet,  gegen  welchen  inmerhalb  1Atägiger  ausjchlieplicher
Se  betheiligterjeit3  die  Berufung  an  die  Diftriktsperwaltingsehörbe
  ergriffen  werden  Tann,  weld)e,  nöthigenfall3  nad)  vorae
  Einvernahnte  jelbjt  gewählter  Techniker,  entgültig  enteidet



8.8.  Der  a  nn  he  ebenörhe  bleibt  die  Ober:
aufficht  auf  die  Genoffenichaft  und  ccht  vorbehalten,  ver:
anlaßten  Falls  durd)  felbitjtändige  ordnung  die  VBorfchriften
der  Statuten  zum  Bollzuge  zu  bringen  und  das  zur  Aurfrechthaltung
  der  Genoffenschaftszwede  Erforderliche  anzuordnen.

8.  9.  Alle  und  jede  gerichtliche  Einmilchhung  in  die  Atıgelegenheiten
  der  Genofjenjchaft  joll  ausgejchloffen  bleiben,
viefmehr  jollen  in  allen  die  Genofjenjchaft  berührenden  Angeleyenheiten
  lediglich  die  in  den  vorjtehenden  Paragraphen  beftimmten
  Zuftändigleiten  maßgebend  jein,  auf  welche  hiemit
unter  Verzicht  auf  jenwede  Nechtöverfolgung  compromittirt  wird.

IH.  Bon  der  Herftellung  der  Anlage,

8.  10.  Die  Eulturarbeiten  werden  mit  jenem  Beitpunfte
begonnen,  welcher  Diezu  nad)  vorgängiger  Einvernahme  der
Biefenvorftandigaft  mit  dem  Die  Ausführung  dev  Arbeiten
leitenden  ulturingenieur  ...  .  .  bejtimmt  wird,

8.  11.  Die  technifche  Leitung  der  Ausführung  wird  dem
landwirthichaftlichen  Kreis-Comite  resp.  dem  Streiscultitringenieut
  .  .  .  .  übertrageı.

Die  Inorbnungen  desjelben  find  bezüglich  der  gefammten
technischen  Operationen,  in$bejondere  bezüglid  der  Beihaffung
der  erforderlichen  Arbeitsträfte,  wie  des  Zeitpunftes  der  Stel:
lung  derjelben  maßgebend.

g.  12.  Die  jämmtlichen  Koften  der  Anlage  mit  Ausnahme
  des  für  Die  Beojetionsteit,  lowie  für  die  technifche
Oberleitung  der  Ausführung  entjtehenden  Aufwandg  —  wel»
cher  auf  öffentliche  Sonds  übernommen  wırde  —  werden  von
den  betheiligten  Grundbefigern  nad)  Verhältniß  des  auf  den
Einzelnen  treffenden  FlächeninhaltS  getragen,  von  der  MWiefenvoritandfchaft
  aber  repartirt  und  beigetrieben.
        <pb n="509" />
        Beilage  72.  495

 

IV.  Bon  der  Entfhädigung  einzelner  Genojfei.

8.  13.  Sniwieweit  einzelne  Genofjen  Entichädigungen  in
Folge  des  Unternehmens  anzujprechen  haben,  beftinmmt  ji)  nad)
ven  hierüber  zu  Stande  kommenden  Verhandlungen.

8.  14.  em  die  Größe  der  Entjchädigung  nicht  auf
gütlichem  Wege  erzielt  werden  fanır,  jo  erfolgt  die  Schäßung
Durch  Sachverftändige,  welche,  wenn  nicht  innerhalb  14tägiger
von  der  Diftriftsverwaltungsbehörde  vorzuftredender  Frift  die
Gtreitestheile  1%  über  die  Wahl  Dderjelben  einigen,  von  lebtever
  aufzuftellen  ind.

Das  fo  erzielte  Refultat  ift  für  die  Betheiligten  maßgebend
und  ein  weiteres  Nechtsmittel  hiegegen  unftatthaft.

Die  Koften  des  Schäbungsverfahrens  trägt  der  unterliegende
  Theil.

8.  15.  Diejenigen  Orumdbefißer,  weldjde  eine  Eutfchädigung
  in  Anfpruch  nehmen,  find  nicht  befugt,  die  Ausführung
der  Anlage  zu  hindern,  wernm  auch  bis  dorthin  Die  ftreitige
Entihädigungsfrage  noch  umerledigt  jein  jollte.

V.  Nedjte  md  Plichten  der  Genojjenfchaft  gegen  Dritte,

8.  16.  Die  Öenoffenjchaft  ift  verpflichtet,  jedes  benachbarte
Grimdftüc  auf  Verlangen  des  Eigenthümers  in  den  Genofjen-Ichaftsverband
  aufzunehmen,  wenn  dasjelbe  jeine  Entwäfjerung
auf  die  zwecmäßigite  Weile  hiedurch  erhalten  Tanıı  und  die
Anlage  Hinreicht,  um  ohne  Nachtheil  für  Die  bereitS  vorhandenen
  Mitglieder  dem  gemeinjamen  Bedürfniß  zu  entiprecheıt.
(Art.  4.  des  Gel.)  |

8.  17.  Für  das  nen  Hinzufommende  Grumdftiick  ift  Der
a  enelt  ein  angemejjener  Theil  an  den  Anlagefoften  zu
erjegent.  Ä

”  18.  Kann  die  Nufnahme  eines  neuen  Grundftücds  in
den  Genofjenjchaftsverband  nur  mittelft  befonderer  Einrichtungen
  oder  Abänderungen  an  der  bejtehenden  Anlage  bewirkt
werden,  jo  ift  der  Beitritt  Did)  vorgängige  Entrichtung  der
hiezu  erforderlichen  Koften  von  Seite  der  Hinzutvetenden  bedDingt.
  (Art.  6  des  Ge].)  |
VI.  Bon  der  Benüsig,  Erhaltung  ımd  dem  Schuß  der  Aırlage,

$.  19.  Der  Schuß  mid  Die  Erhaltung  der  Anlage  ift  zunädhft
  dem  Wiejenwärter  unter  Aufficht  des  Genoffenfchaftvoritandes
  anvertraut.

8.  20.  Kein  Genoffe  darf  an  irgend  einem  Theile  ber
Anlage  Aenderungen  vornehmen,  ebenjomwenig  neue  auf  die  Ges
        <pb n="510" />
        596  Beilnne  72.

 

lannıntanlage  Einfluß  übende  bejondere  Anlagen  auf  feinem  Befihantheile
  herjtellen.

8.  21.  Ueber  die  Vornahme  von  Reparaturen,  DVeräts
derungen  oder  Berbefjerungen  an  der  Anlage  bejchließt  die
Borftandichaft.  Ulle  die  Erhaltung  des  Beftehenden  bezielenden
Heineren  Aenderungen  und  Keparaturen,  insbefondere  da  Kteie
nigen  und  Offenhalten  des  ganzen  Grabenfyftens,  überwadt
die  Vorstandschaft.  (Mt.  11  des  Gef.)

8.  22.  Der  Wiejenvorftandfchaft  Liegt  ob,  im  Benehnten
nit  der  OrtSpolizeibehörde  jowie  nit  Zuftimmung  der  Geno)-lenjchaft
  und  Genehmigung  der  Dijtriktsverwaltinigsbehörde
eine  Wiefenordnung  feitzuftellen,  in  welcher  dag  Be-  und  Ent
wäljerungsverfahren  zu  bejtunmen,  das  DBefahren,  Begehen,
Beweiden,  da  Mähen  und  Ernten,  die  Neinhaltung  und  der
Schuß  der  Wiefen  zu  regeln  und  gegen  Webertretungen  Diefer
Ordnung  Strafen  biS  zu  10  fl.  anzuordnen  find.

Borlommende  Uebertretungen  der  Wiejenordnung  werden
dur)  Die  Dijtriktspolizeibehörde  beftraft  und  fließen  Strafe
und  Schadenserfaß  in  Die  Genofjenjchaftsfalfa.  (Art.  11  des
Gef.,  dann  Art,  3  Biff.  5  des  Einführ.-  Gefeßes  zum  Straf
1,  Bol.-Straf  -Gel.-8.)  Ä

8  23.  ufoferne  die  Senofjenjchaftstaffa  zur  Dedung
der  erforderlichen  Auslagen  nicht  ausreicht,  Hat  der  Vorftand
Umlagen  anzuordnen  und  Diefelben  von  den  einzelnen  Genofjen
nad)  Maßgabe  des  Flächeninhats  der  betheiligten  Grundftüde
zu  erheben,

VII.  Bon  der  theilweifen  oder  ganzlichen  Aufloinng  Der
Genofjenjchnft.  |

8.  24.  Die  Trennung  einzelner  zur  Genofjenichaft  gehöviger
  Grundftüde  vom  Genofjenjchaftsnerbande  wider  Willen
Der  aehupeit  it  nur  dann  zuläffie,  wenn  das  ausfcheidenide
Srundftüd  aus  der  Anlage  die  bezwecte  Entwäfferung  nicht
erreicht  oder  erreichen  Tann.

8.  25.  Die  gänzliche  Auflöfung  der  Genoffenjchaft  Fan
nur  nad)  Erfüllung  aller  ihrer  Verbindlichkeiten  gegen  Dritte
durch  die  Mehrheit  von  2;  der  Theilnehmer  bejchloffen  werden.

Diefelbe  Fann  übrigens  nur  unter  der  weiteren  Worausjesung
  in  Vollzug  gefeßt  werden,  daß  von  den  jänmmelichen

esfals  von  der  Genoffenfchaft  und  der  fgl.  Streißregierung
aufzuftellenden  Sachverjtändigen  die  Bwedmäßigfeit:  der  Auf
lölung  übereinstimmend  bejaht  wird,
        <pb n="511" />
        Rrilage  73.  ag

 

Die  Stimmenmehrheit  it  im  Auflöfungsfalle,  wie  über-Haupt
  in  den  übrigen  Zällen  der  Statuten,  nad)  der  Größe
es  betheiligten  Orundbefites  zu  bemejjen.

 

Beilage  73  zu  S.  33  Seite  261.
Infirußfion

flir

Die  WVBichenboritiandihnft.

8.  1.  Der  Wiefenvorftandfchaft  Tiegt  im  Allgemeinen  ob,

1)  die  Genofjenschaft  in  allen  ihren  ngelegendeiten  nad)
nen  und  Außen  zu  vertreten  und  in  allen  Tällen,  voo
nicht  gemäß  Der  Statuten  der  Genofjenfchaft  jelbjt,  over
der  Berwaltungsbehörde  Die  Beichußfaffung  vorbehalten
it,  jelbftändige  Anordnungen  zu  treffen  und  bindenvde
Beichlüffe  zu  exlaffen,

2)  die  Statuten  der  Genoffenshaft  und  die  Wiefenordnung
in  Bollzug  zu  jeßen  und  den  Vollzug  zu  übermwacen
und  hierauf  abzielende  Anträge  bei  ver  DiftriktSverwaltungsbehörde
  zu  Stellen,

3)  die  eng  der  Wiejenwärter-Inftruftion  zu  über--

  wachen,

4)  das  Kafjenwejen  der  Genofjenjchaft  zu  controliren  und

5)  gegebenen  Falls  das  Schiedsgericht  bei  Streitigkeiten  nad)
8.  7  der  Statuten  auszuüben.

8.2.  Die  Mitglieder  der  Wiefenvorftanvfchaft  verjehen
ihre  Funktion  unentgeldlich,  mir  bei  bejonveren  Berrichtungen
auf  Antrag  eines  DBetheiligten  oder  aus  Anlaß  von  Freveln
oder  bei  nothwendigen  Gängen  zur  Berwaltungsbehörde  fünnen
fie  die  ortsüblichen  Gebühren  auf  Koften  der  Antragjteller  oder
Sreuler  und  eventuell  der  Genofjenichaftsfaffe  in  Aniprud)
nehmen.

8.  3.  Die  Wiefenvorftandichaft  Hat  vorbehaltlich  ver  Genehmigung
  der  Berwaltungsbehörde  den  Dienftvertrag  mit  dem
Miefenmwärter  abzufchließen  und  bei  Aufftellung  Desfelben  inSbejondere
  auf  förperliche  Tüchtigkeit  zu  jeden  und  auf  eine  jolche
Nemuneration  Bedacht  zu  nehmen,  daß  der  Wiefenwärter  fich
nicht  zu  unerlaubten  Erwerb  verjucht  fühlt.

Stadelmann,  Hdb.  fe  Landgemeindbevermalt.  5.  Aufl.  32
        <pb n="512" />
        498  Kcilune  7A,

 

8.  4.  Sedesimal  in  der  erjten  Woche  der  Monate  März,
Sıli  und  Oktober.  hat  Die  Wiefenvorftandfchaft  unter  Zuziehung
des  Wiejenmwärterd  ven  ganzen  Wiejencompler  zu  begehen,  fid)
von  Zuftande  ver  Wiejen  und  Anlagen  zu  überzeugen  und  dag
zur  Abftellung  von  Mißftänden,  over  Vornahme  von  Verbefferungen
  Nöthige  anzuordnen  oder  dejjen  Anordnung  in  Antrag
zu  bringen.

8.  5.  Die  Vornahme  der  Wiefenbefichtigung  ift  jedesmal
auf  ortsibliche  Weife  befannt  zu  geben  un  ven  einzelnen  Wiejenbefißern
  Gelegenheit  zur  Anbringung  ihrer  Wünjche  oder
Beichwerden  zur  bieten.

8.  6.  Bei  befonderen  Vorkommmiljen  find  außerordentfihe
  Wiejenbegehungen  vorzunehnen.

8.  7.  Bei  Feitfeßung  der  Erntezeiten  hat  die  Wiefenvor-Itandfchaft
  Die  Wiinfche  der  Mehrheit  der  Genofjenschaftsmitglieder
  thunlichit  zu  berüchichtigen.

8.  8.  Die  Wiefenvorftandjichaft  hat  die  Nechte  Der  Genofjenjchaft
  Dritten  gegenüber  genaueftens  zu  wahren  und  nöthie
genfalls  Zwangsbeftinnnungen  der  Dijtriktsverwaltungsbehörde
auf  Grund  der  Eulturgefeße  zu  veranlaffen.

8.9,  m  Uebrigen  find  für  die  Funktionen  der  Wiefenvorstandichaft
  die  Borfchriften  der  Genofjenfchaftsitatuten,  der
Wiejenordntung,  jowie  Der  Dienjtesinftruftion  des  Wiefenwärtev3
  maßgebend.

 

Beilage  T4  zu  $.  33  Seite  261.
Dienftes-  Infteuktion
für  den  Wiefenwärter.

8.1.  Der  für  den  Wiefencompler  .....  aufgeftellte
MWärter  ift  der  Wiefenvorftandfchaft  und  zwar  zunächjt  dent
Boritande  derjelben  untergeordnet  und  hat  deren  Anordnungen
pünktlich  Folge  zu  Leiften.

Seine  Stellung  ift  eine  wiverrufliche  und  die  Disciplinarbefugnig
  über  ihn  in  der  Hand  der  Wielenvorftandfchaft,  melde
gegen  ihn  mit  angemeffenen  Zohnabzügen  und  gegebenen  Falls
mit  der  Dienftesentlajjung  vorjchreiten  Tann.
        <pb n="513" />
        Rcilage  74.  499

 

Bezüglicd)  folder  Disciplinareinfchreitinngen  fteht  der  Dis
ftriftSverwaltungsbehörde  ein.  Oberauffichtsrecht  zu.

8.2.  Der  Wiefenwärter  erhält  aüfer  dem  mit  ihn:  vereinbarten
  Lohn  hd  einen  angemefjenen  von  der  Wiefenvorstandichaft
  nad)  Maßgabe  feiner  Leitungen  zır  beftimmenden
  Antheil  an  den  eingegangenen  Strafgeldern,  Dagegen  ift
ihm  die  Annahme  von  Belohnungen  oder  Sefchenten  von  Dritten
  unterjagt.

8.  3.  Während  der  ganzen  Ber  ımd  Entwäfjerungzzeit
Darf  der  Wiefenwürter  feinen  Dienftbezirt  nicht  verlaffen  und
Hat  denfelben  auch  außer  diejer  Zeit  periodifch  zu  beauffichtigen,
  um  eingetvetene  Störungen  zu  entveden.  gm  Berhinderungsfalle
  hat  er  der  Wiejenvorjtandfchaft  behufs  Aufftellung
eine3  Stellvertreters  jofort  Anzeige  zu  machen.

S.  4.  Der  MWiejenwärter  hat  ein  Tagebud)  zu  führen,  tt
dasfelbe  alle  wichtigeren  Borkommmniffe  einzutragen  und  am
Schluffe  jeder  Woche,  bei  außergewöhnlichen  Borfonumnniffen
aber  jogleid)  der  Wiejenvorjtandichaft  unter  DBorlage  eines
AUuszugs  aus  dem  Tagebuche  Meldung  zu  machen.

Ueber  die  vorgefonmtenen  Webertretungen  der  Wiefenordnung
  it  eine  bejondere  Tabelle  nad)  den  unten  beigefügten
Formular  zu  führen  und  Abjchrift  derfelben  allmonatlid)  der  Di-IteiftSverwaltungsbehörve
  zur  Einjchreitung  vorzulegen.

8.5.  Nacd)  dem  letten  Schnitt,  nad)  Ablauf  des  Winter3
  nud  nad)  der  Heuernte  Hat  der  Wiefenwärter  jedesmal
die  nöthigen  Vorkehrungen  zu  treffen,  damit  bei  Eintritt  der
Bewäflerungszeit  die  Bewäflernng  jelbjt  entiprechend  vor  Fich
gehen  Faın.

Spnsbefondere  hat  er  die  Gräben  und  Dämme  in  DOxrdnung
  zu  bringen  und  alle  Beichädigungen  an  den  Schleußen,
Durehläffen,  Wafferleitungen  2c.  herzuftellen.

Die  beim  Reinigen  der  Gräben  gewonnene  Erde  ift  zur
Berjtärkung  und  Erhöhung  der  Dämme,  jowie  zur  Ausfüllung
von  Bertiefungen  in  den  Wiefen  zu  verwenden.

8.6.  Damit  Die  Bulturanlage  bezüglich  des  ihr  gebülrenden
  Waffers  von  Feiner  Seite  Abbrud)  erleide  hat  der  Wiefenwärter
  Die  oberhalb  gelegenen  Xriebwerfe  und  Grundbefißungen
  öfter  zu  controliven  und  jede  unbefugte  Wafferbenügung
dein  Ausichußoorftand  anzuzeigen,  weiter  Hat  er  aud)  Darüber
zu  wachen,  daß  die  Befiber  von  Triebwerfen  ımd  Stauvorrictungen
  ihre  Mühlgräben,.  Oevinne  2c.  ftet3  in  jolchen  Zuftande

3ar
        <pb n="514" />
        500  Arilage  74,

 

erhalten,  daß  Teine  nublofe  Verichwendung  des  Waffers  zum
Nachtheil  der  Culturanlage  ftattfinde,  und  gegebenen  Tall3  be-Yufs
  Abjtelung  Anzeige  zu  machen.

87.  Die  in  gegenwärtiger  Dienftesinitruftion  enthaltenen
  Be-  und  Entwäfjerungsregulative  Hat  der  Wiejenwärter
genau  einzuhalten  und  dafür  zu  jorgen,  Daß  fo  weit  immer
thunlich  jede  einzelne  Abtheilung  der  Anlage  nad  Verhältnik
ihrer  Größe  gleich  viel  und  gleich  gutes  Waffer  erhält.

8.  8,  Die  Staudielen  für  die  Kleineren  Schleußen  find
nur  dann  einzufeßen  wenn  gewäffert  wird,  außerdem  find  Diejelben
  an  einem  gegen  Feuchligfeit  geficherten  Orte  zu  verwahren,


8.  9.  Zur  Verhütung  plößlicder  Ueberfluthungen  und
Perjandungen  jind  zu  der  Zeit,  wo  nicht  gewäljert  wird,  fonad)
die  Hauptichleußen  geöffnet  find,  die  Einläffe  oder  Miündungen
  in  die  HYuleitungsgräben  genau  verjchloffen  zur  halten.

8.  10.  So  oft  ftarfer  oder  anhaltender  Negen,  Eisgänge
  2c.  ein  jtarkes  Anschwellen  des  Wafjerd  vermuthen  lafjen,
hat  fich  der  Wiefenwärter  bei  Tag  und  bei  Nacht  in  feinem
Dienftbezirke  aufzuhalten  und  dafür  zu  forgen,  daß  die  Anlagen
feinen  Schaden  erleiden.

8.  11.  Eigenmächtige  Yenderung  der  bejtehenden  Anlagen
oder  Herftellung  neuer  it  dem  Wiefenwärter  auf  Strengjte
unterfagt,  derfelbe  ift  in  viefer  Hinficht  an  die  bejonderen  Nırfträge
  der  Wiejenvorjtandichaft  gebunden.

$.  12.  Wenn  Da3  in  Den  HYZuleitungsgräben  befindliche
Gras  dent  Zauf  des  Wafferd  Hinderlic)  zu  werden  beginnt  Hat
der  Wiefenwärter  der  Vorftandichaft  Anzeige  zu  machen.  Entfernt
  der  Wiejeneigenthünmer  auf  Anordnung  der  VBorftandichaft
innerhalb  der  ihm  hiezu  vorgeftredten  Furzen  Friit  das  Gras
nicht,  jo  darf  es  Der  MWiejenwärter  entfernen  und  zu  feinem
Ruben  verwenden,

8.  13.  Der  Beginn  der  Wäfferungen  fowie  die  Dauer
derjelben  hat  vorbehaltlicy  allenfallliger  Anoronungen  der  Wielenvorftandfchaft
  hierüber  der  Wiejenwärter  nad)  feineni  plichtgemäßen
  Ermelien  zu  beitimmen.

8.  14.  Die  Herbitwäfferung  ft  am  fleißigften  zu  betreiben,
da  zu  Diejer  Sgahrezzeit  Das  MWafjer  Die  meiften  Düngenven
Stoffe  enthält,  und  jo  lange  fortzufeßen,  alS  das  Einfrieren
nicht  zu  befürchten  ift,  ift  leßteres  ver  Fall,  jo  find  Die  Wicjen
10  Ichnell  als  möglicdy  troden  zu  legen.
        <pb n="515" />
        Geilane  74,  501

 

8.  15.  Die  Frühjahrswäflerung  ift  in  der  Negel  mit  dem
Eintritt  der  Vegetation  einzustellen  und  nur  wenn  das  Wafler
befondere  Dungtheile  mit  fich  führt  ift  die  Wäfferung  zum
Zwed  neuerlider  Düngung  in’  Werk  zu  feßen.

‚  Treten  falte  oder  trodene  Winde  ein,  jo  find  die  Wiefen
zur  Ubhaltung  ihrer  jchädlichen  Einwirkung  zur  Nachtzeit  mäßig
zu  wäjlerı.

8.  16.  Die  Wäfjerung  im  Sommer  ift  namentlid)  bet  art
haltend  trodener  Witterung  vorzunehmen  und  Hat  fid)  Die  Bewäfferung
  in  der  Negel  auf  die  Nachtzeit  zu  befchränfen,  hiebei
  hat  fid)  der  Wiefemwärter  zu  Hitten,  mit  zu  Taltenı  Waffer
zu  bewäflern,

Acht  Tage  vor  und  acht  Tage  nad)  der  Heuernte  ijt  Die
MWäfferung  einzuftellen,  damit  das  Heu  Schneller  trodnet,  Die
Heuabfuhr  am  Boden  weniger  Schaden  verurfadht  und  ver
Graswırdh3  rafcher  vernarbt.  |

Sın  Allgemeinen  ift  die  Sommerwäflerung  mäßig  zu  üben
und  dann  zu  unterlaffen,  wenn  Diefelbe  wegen  eingetretenen
Kegens  überflüffig  geworden  ift.  |

8.  17.  Auf  den  niedrigsten  Stellen  muß  die  Bewälferung
zuerst,  auf  den  Hochgelegenen  zulest  aufhören  m.  a.  W.  auf
den  eriteren  kiirzer,  auf  den  lebteren  länger  andauern.  Dei  gelinden
  Gefäll  muß  die  Wäfferung  Fürzer,  bei  ftarfem  länger
anbalteır.

8.  18.  Das  herbeigeführte  Waffer  darf  nirgends  zu  lange
jtehen  bleiben,  Denn  durd)  übermäßige  Wäfferung  entiteht  das
Ihlechtefte  Gras.  ES  muß  Daher  nad)  jeder  Wäfjerung  für
rechtzeitige  Abtrodnung  Des  Bodens  gejforgt  werden  und  ift
namentlich  bei  der  Sommerwäfferung  diefe  Abtrodnung  zu  be=Ichleunigen.


8.  19.  Bei  warmen  Negen  ift  die  Bewäfjerung  einzitjtellen,
  es  müßten  dem  gerade  zu  diefer  Zeit  Die  Bädje  umd
Duellen  düngende  Stoffe  in  befonderer  Menge  mit  fich  führen;
bei  Falten  Ntegen  dagegen  ift  zu  wäflern,  um  durch  die  gelindere
  Temperatur  des  fließenden  Wafjers  die  Tältere  des  Negenz
auszugleichen  und  unjchäplich  zu  machen.

8.  20.  Un  heißen  Tagen  darf  fo  Yange  die  Tageshibe
wäh  das  Waffer  nicht  aufgelaffen  werden,  da  der  fchnelle
Uebergang  von  der  Wärme  zur  Erfrifchung  dem  Wacdjsthume
der  Gräjer  nadıtheilig  ift.

$.  21.  Wenn  Nachtfröfte  zu  befürchten  find  und  der  Boden
        <pb n="516" />
        502  Arilnge  TA.

 

furz  vorher  gewäflert  wırde  und  noch  mit  Wafjer  gefättigt  it,
To  ft  noch  am  Abend  zu  wällern  und  die  Wäfjerung  die  ganze
Sroftdauer.  fortzujegen,  damit  Dev  Boden  vor  allzuftarfer  sälte
geichüßt  wird.

8.  22.  Soviel  al3  möglich  ift  alles  Naufchen  und  Strömen
  de8  MWafjers  zu  vermeiden,  vielmehr  Dagfelbe  rudig  und
gleichfürmig  über  die  Fläche  zu  leiten,  nur  auf  fauren  und
moorigen  Wiejen  ft.  daS  Waffer  ftrömen  zır  lafjen.

8.  23.  Wie  es  eine  Hauptaufgabe  de  Wiejenwärters  ift,
zur  Wäfferungszeit  überall  Hin  frisches  Wafler  ‘gleichmäßig  zu
vertheilen,  jo  ijt  e8  eine  faft  noch  wichtigere  Aufgabe  vezjelben,
jogleich  nach  der  jedesmaligen  Wäfferung  für  den  volljtändigen
Abfluß  des  Wafjers  aus  allen  Zus  und  Ableitungsgräben  Sorge
zu  Tragen,

5.  24.  Die  Maulwurf3-  und  Ameifenhaufen  hat  der  Wie:
jenwärter  ebenjo,  wie  die  Anflößungen  von  Erde  z2c.  alsbald
nad  ihren  Entftehen  zu  ebnen,  Sträucjhe  2c,  aber  überall  zu
entfernen.  |

8.  25.  Bor  den  einzelnen  Schnitten  Der  Heu-  oder  Grums
meternte  hat  der  Wiefenwärter  die  von  der  Wiejenvorjtandfchaft
bejtimmten  Abfuhrwege  abzufteden,  die  Ueberfahrten  iiber  Gräben,
  Dämme  2c.  herzuftellen  und  fodanı  auf  deren  ausjchliefie
  Einhaltung  ftrengftens  zu  jehen,

826.  Sm  Falle  der  Veränderung  oder  Befeitigung  von
Grenzzeichen  Hat  der  Wiejenwärter  den  Feldgefchwornen  Ans
zeige  zu  machen.  |
        <pb n="517" />
        Nüge-Verzeidniß,

Gemeinde  N...

Monat  Jimi  1869.

 

 

Fortl.
Nr.

5,  3.

Tag  de3

revels,  Anzeiger.

|  5.

Bezeichnung  De
Angezeigter.  [revels  unter  Aırgabe
der  nähern  Unftände,

6.

Ungabe  der
Beweismittel,

8.

Unfchlag  des
Scjadens.

 

fl.  Ir.

8.

Souftige
Bemertungen,


 

 

 

16.  Juni  on  eyer,  Wiejenwärter


25.  Juni  |S  attler,$ob.
Slurmwächter

 

oh.  Horn,  |  Hüten  mit  3  Stild
H3..Nr.  30  |  Nindpieh  auf  der
zı  Beierbronn|  Wiefe  de3  Martin
Wolf,  H8.-N  41

Heinr.  Mafel]  Unbefugte  eigenbon
  da.  mädtige  Wäflerung
feier  Wiefe  PI.-Nr.
143.

 

 

 

Bengen:
Soh.  Müller
Satharina  Weip

Anzeige  auf
Dienftpflicht

 

—  30

 

 

Sefchah
während  d.
Nachtzeit.

 

 

 

503

Rrilnge  7A,
        <pb n="518" />
        504  Aellane  75.

 

Beilage  75  zu  8.  33  Seite  261.

Wiefenordnmg.

8.1.  Die  Wiejen  find
2  in  Bezug  auf  die  Kahreszeit  vom  1.  April  bis  1.1Dftbr.
2)  in  Bezug  auf  die  Tageszeit  von  Sonnenuntergang  bi&amp;amp;

Sonnenaufgang
geichlofien.

8.  2.  Die  Bewäfferung  der  Wiejen  erfolgt  durch  den
Wiefenwärter  nac)  dem  für  denjelben  aufgeftellten  Negulative.

Wer  unbefugt  fic)  Waffer  aneigret,  ab=  oder  zuftecdt  verfallt,
  wenn  e3  am  Tage  gejchieht,  in  eine  Strafe  von  1  fl.
15  fr,  zur  Nacjtzeit  in  eine  Strafe  von  2  fl.,  nebitdvem  ift  der
verurjachte  Schaden  zu  erfeßen.

Wer  Schleußen  zieht,  Gräben  bejchädigt,  Dämme  aufwirft
oder  beichädigt,  wird  außer  der  Verurtheilung  zum  Schadengerjag
  mit  einer  Strafe  von  1  fl.  30  Fr.,  wenn  foldjes  bei  Tage
geichieht  und  mit  2  fl.30  fr.,  wenn  der  Frevel  bei  Nacht  verübt
  wird  beahndet

8.  3.  Mlle  übrigen  eigenmächtigen  Nenderungen  an  den
Anlagen,  ebenfo  die  Herjtellung  neuer  Anlagen  werden  mit
einer  Strafe  von  1  fl.  15  fr.  bis  zu  10  Sl.  beahndet  und  tft
der  Strafbetrag  mit  Nüdfiht  auf  die  Umstände  des  einzelnen
Falls  auszumeljen,  wobei  der  Kontravenient  zugleic)  den  Schaden
  zu  erjeßen  hat.

8.4.  Mer  in  der  geichloffenen  Zeit  durch  Wiejen  geht,
wo  fein  erlaubter  Bfad  oder  Weg  ift,  wird  mit  30  fr.,  wer
über  Wiejen  reitet,  jet  e8  außer  oder  in  der  gejchloffenen  FBeit
mit  1  fl.,  wer  endlich  in  der  gejchloffenen  Zeit  über  Wiejen
fährt,  wird  mit  1  fl.  30  fr.  beftraft  und  Hat  den  entjtandenen
Schaden  zu  erjegen.

Während  der  von  der  MWiejenvorftandfchaft  feitgejegten
Erntezeit  ift  Das  zum  Bwed  der  Ernte  nothiwendige  Gehen
und  Fahren  über  die  Wiefen  erlaubt.

8.5.  Das  Treiben  von  Vieh  auf  die  Wiefen  und  das
Behüten  Derjelben  in  der  geichloffenen  Zeit  ift  verboten.
Wer  bei  Tag  in  der  gejchlojfenen  Zeit  das  Vieh  auf  frems
oe  re  hüten  over  laufen  läßt,  verfällt  in  nacdjverzeichnete
trafen:
1)  bei  Pferden  und  NRindvieh  für  das  Stüd  30  Er.,
        <pb n="519" />
        2)  bei  Schweinen  für  daS  Stüd  20  Er.,
3)  bei  Schafen  für  das  Stüd  6  Er.,
4)  bei  Gänjen  für  das  Stüd  3  fr.

Merden  Solche  FSrevel  bei  Nachtzeit  verübt,  fo  werden  dieje
Strafen  verdoppelt.  |

Sn  allen  Fällen  hat  der  srevler  den  erwacdjjenen  Schaden
zu  erjeßen.

8.  6.  Die  Wiefenvorftandichaft  beftimmt  den  Zeitpunkt
md  die  Daner  der  jeweiligen  Ernten  und  haben  ficd)  die  eitzelnen
  Senofjen  den  desfallfigen  Anordnungen  zu  unterwerfen.
Wer  während  anderer  Zeit  innerhalb  des  Wicjenichluffes  auf
der  Wiefe  mäht,  wird  mit  1  fl.  30  fr.  und  in  WiederholumngSjilen
  mit  entiprechenden  höheren  Geldftrafen  bis  zu  10  fl.

elegt.

8.  7.  Bei  obwaltenden  Berhältniffen  faun  die  Wiejenborstandichaft
  ausnahmsweije.den  einzelnen  Wiejenbefibern  das
Mähen  und  Abfahren  des  Futter  vor  der  allgemeinen  Erntezeit
  gejtatten.  m  jolchen  Füllen  müffen  aber  die  benachbarten
Beier  rechtzeitig  von  Der  VBorernte  Durch  den  Antragjteller
in  Senntniß  gejebt  und  jeder  venfelben  etwa  verurfachte  Scjaden
  erjegt  werden,

8.  8.  Bor  der  jeweiligen  Erntezeit  hat  die  MWiefennorjftandjchaft
  die  zur  Ein-  und  Abfahrt  geeigneten  Stellen  zu  bejtinmen,
  weldje  gemäß  8.  25  der  Anjtruftion  für  den  Wiejenwärter
  vom  Lebteren  abzufteden  und  zu  überbrüden  find.
Mer  auf  anderen  Stellen  ein  und  abfährt,  Hat  eine  Strafe  von
1  fl.  15  Er.  nebjt  dem  Schadenserjaß  zu  entrichten.

8.9.  Alles  neu  entjtehende  Gefträuche  oder  Geftrüppe
ift  jofort  von  dem  Wiefenwärter  zu  Dejeitigen,  Bäume  dürfen
auf  dent  Wiejencomplex  nicht  gepflanzt  werden,  joferne  nicht
bon  der  Wiejenvoritandfchaft  Die  Erlaubniß  Hiezu  ertheilt  worden
  it,  welche  fidy  jedocd  mur  auf  Obftbaummpflanzungen  an
den  Nänvern  de3  Wiejencompleres  erftreden  Darf.

8.  10.  Feder  Wiefenbefiber  ift  gehalten,  alljährlich  inner-Halb
  der  Zeit  vom  1.  bi3  15.  Mai  die  auf  feinen  Grumdjtüden
  hervortretenden  Herbftzeitlofen  auszureißen,  "widrigenfalls
  Dies  von  enoffenjchafswegen  auf  feine  Koften  gefchieht.

Wegen  der  gejundheitsichädlichen  Einwirkung  diefer  Giftpflanze
  u  Die  Thiere  ift  viefelbe  entweder  fogleicd)  zu  vergraben,
  oder  auf  den  Dünger  zu  bringen  und  zu  überdeden.

8.  11.  u  allen  Fällen,  in  welden  die  gegenwärtig
        <pb n="520" />
        506  Artlage  76.

 

Wiefenordnung  zum  Schadenserjab  verpflichtet,  Hat  -Die  Wiejenvorftandjchaft,
  wenn  fi)  die  Betheiligten  bei  den  Dezfallfigen
Anjüsen  des  Wiejenwärters  nicht  beruhigen,  entgiltig  den  Ent-Ihädiqgungsbetrag
  feitzuftellen  und  find  die  Durch  Lofaleinficht
erivachienden  vrtsüblichen  Gebühren  der  Borftandichaftsimitglieder
  vom  revler  zu  entrichten.

8.  12.  Bur  Anzeige  Der  Siebe  find  außer  dem  Wiejenwärter
  nod;  die  Shurwächter,  die  Mitglieder  der  Wiejenvorftandjchaft
  und  fänmtliche  Genofjenichaftsmitglieder  verpflichtet,
und  find  Diele  verbunden,  ihre  vesfallfiaen  Anzeigen  bein  Wiejenwärter
  unter  genauer  Nlngabe  der  Zeit,  des  Orts  md  Der
lonjtigen  Umjtände  zu  machen.

8.  13.  Bezüglich  jener  Mebertretimgen,  welche  nach  den
allgemeinen  gejeslihen  Bejtimmungen  zu  beahnden  find,  Hat
e3  bei  den  desfallfigen  Beitinmungen  fein  Bewenden.  Eben
fo  bleiben  die  feld-  und  flurpolizeilichen  Borfchriften,  infoweit
nicht  in  Der  gegenwärtigen  Wiejenordnung  anders  verfügt  ift,
in  Kraft.

8.  14.  Die  Borichriften  der  Wiefenordnung  find  nicht,
b[o8  gegen  die  Mitglieder  der  Genofjenschaft,  jondern  gemäß
Art.  11  Biff.  2  des  Gefehes  von  28.  Mai  1852  die  Be-  und
Entwäfjerungsunternehmungen.  zum  BZwed  der  Bodencultur
betr.  auc)  gegen  Dritte  anwendbar  und  maßgebend.

8.  15,  Gegenwärtige  Wiejenordnung  it  aljährlid  in
sen,  erjten  Tagen  des  Monats  März  in  der  Gemeinde:  zu  veriinden.


 

Beilage  76  zu  8.33  Seite  264,
Flur  -  Ordnung

der
Gemeinde  N.

Auf  Grund  der  Art.  225,  226  und  227  des  ollgeiitrafgejebbuches
  wird  für  den  Gemeindebezivt  N.  nachftehende  Flurordnung
  erlaljen:

.  1.  Sn  der  Wahl  der  Gewächje  zum  Anbau  feines
Landes  ijt  fein  Grundbefiger  bejchränft,  nur  Darf  er  bei  Der
Ein  und  Ausfuhr  fein  Nachhbarrecht  verlegen,  und  dabei  aud)
        <pb n="521" />
        Reilnge  Tb.  507

 

bei  Bermeidung  feiner  Behandlung  al3  Srevler  feinen  Schaden
an  den  Gewädjien  des  Ntachbar3  verursachen.

&amp;amp;.  2.  Daher  it  e3  verboten,  daß  ein  Ader  in  der  Seld-Mur

  aufgeforjtet,  oder  mit  einer  bisher  noch  nicht  beftandenen
lebendigen  Hede  an  der  Grenze  des  Nachbars  bepflanzt  werde,
Waldwiejen  Dagegen  darf  der  Eigenthümer  in  Wald  verwane
deln,  desgleichen  Dedungen,  welche  wicht  unmittelbar  an  das
Aderland  des  Nachbarn  ftoßen.
88  Sn  gleicher  ®eile  ift  (Gel.  über  die  Beniütung  des
Wafjeri3  vum  28.  Mai  1852)  verboten,  daß  ein  Grundbefißer
durd)  Gräben,  welche  bisher  nicht  bejtanden,  oder  durch  fonft
eine  nee  Vorrichtung  Das  Wildwafjer  in  des  Grundnachbars
Eigenthum  Tprenge,  vielmehr  muß  diefen  Wafler  der  bisherige
auf  gelafjen  werden,  joferne  fich  nicht  alle  betheiligten  Orundbefier
  in  ®iüte  über  eine  Veränderung  einigen,  oder  cine
joldje  Veränderung  ohne  Schaden  und  Kojten  für  den  Nacjbar
vorgenommen  werden  Tanıt.

Unter  dem  Wildwaffer  ift  das  ftehende  Waffer  nicht  ver-Ttanden,
  weldjes  aus  troden  gelegten  Thalwiefen  abfließt  und
gegen  welches  fi)  der  Nachbar  nöthigenfalls  Durd  Gräben
auf  feinem  Grund  und  Boden  chüben  Tanıt.

8.  4.  Außer  den  obigen  Ausnahmzsfällen  ijt  fein  Orumdbefißer
  befugt,  in  feinem  Ader  die  Waflerfurcdhen  in  veränderter
  Richtung  anzulegen,  wenn  das  Durd)  viejelben  geleitete
Wildwaljer  an  anderer  Stelle  in  Dde8  Nachbars  Orumdeigenthum
  überfließt;  Teßterer  darf  aber  aud)  nicht  den  natürlichen
Ablauf  des  Waffers  hindern.

Selbft  reines  Negenwafjer  darf  fein  Grumdbefiger  Fintih
  in  fein  Grundftüc  leiten,  wenn  dasjelbe  in  des  Grumndnad)-bars
  Grumdftück  überfließt  und  Diefer  feine  Erlaubniß  Hiezu
gegeben  hat.  *)

8.5.  Bor  Tagesanbrud)  und  bei  eintretender  Nacht  darf
Niemand  die  Flur  betreten,  befondere  Fälle  ausgenommen,
in  welchen  beim  Flurwächter  vorher  Anzeige  zu  machen  ift.

8.  6.  Die  Flurwege  müffen  von  den  Anjtößern  unterhalten
  und  im  Srühjahre  jtet3  in  einen  gang=  und  fahrbaren
Zuftand  verjegt  werden,  Ddesgleichen  find  Ddiejelben  genau  einzuhalten.
  Schuttablagerungen  auf  den  Flurwegen  ohne  ort3=polizeiliche
  Genehmigung  find  verboten,  ebenjo  auf  ven  Hut-*)

  Blätter  für  Nchts:  Anm.  Bd.  1  ©.  59  ff.  und  Bo.  2  ©,  386  ff.
        <pb n="522" />
        508  Reilage  76.

 

pläben  und  Mengern,  e3  Dürfen  Diejelben  vielmehr  nur  auf
den  Tpeziell  Hiefiir  beftimmten  Wläben  ftattfinven.

8.  7.  Die  Heden  dürfen  nicht  über  das  Eigenthum  der
Srundbefiger  fo  hinaus  und  in  Die  Höhe  getrieben  werden,
Daß  dadurch  theils  die  Seldwege  verergt  werden,  theil3  deren
Austrodnung  verhindert  oder  erjchwert  wird.

Sm  Frühjahr  müffen  diefelben  prei  Fuß  von  Boden  abgeftust
  und  entiprechend  befchnitten  werden.

Die  Reparatur  der  Wege,  jowie  das  Stuben  der  Heden
Hat  ftet3  innerhalb  der  durd)  öffentliche  Bekanntmachung  feitgelegten
  viermwöchentlichen  Frijt  zu  geichehen.

8.  8.  Sümmtliche  Gräben  und  Bäche  innerhalb  der  Flurmarfung
  müljen  binnen  14  Tagen  nach  erfolgter  öffentlicher
Selanntmachung  im  Monat  April  und  September  gereinigt
werden.

8.  9.  Das  Teuerihüren  in  der  Nähe  bebauter  und  der
Kteife  naher  Getreidefelder  over  Leicht  entzündlicher  im  reien
liegender  Gegenftände  ijt  verboten.

8.  10.  Berboten  ift  ferner  die  Benübung  von  Udergeräthichaften,
  welche  auf  dem  Felde  ftehen  geblieben  find,  Durch
Dritte  ohne  Ermädjtigung  des  Eigenthümers.

8.  11.  Mit  Beginn  der  Reife  der  Werntrauben,  werden
alle  Weinberge,  welche  weder  gänzlich  von  anderen  Grundftüden
umgeben  find,  noch  vereinzelt  Liegen,  gejchloffen  und  wird  der
Tag  de  Beginns  und  der  Weinbergichließung  jedes  Yahr  befonder3
  veröffentlicht.

8.  12.  So  lange  die  befannt  gemachte  Schließung  der
Weinberge  nicht  wieder  von  der  OrtSpolizeibehüade  aufgehoben
wurde,  ijt  e8  unterjagt,  diefelben  zu  betreten,  Ausnahmen  bejtehen
  nur  für  die  Eigenthimer  oder  deren  Durch  einen  Erlaubnißjchein
  legitimirten  Stellvertreter  infoferne,  al  e3  demjelben
  gejtattet  ift,  in  Begleitung  eines  der  aufgeftellten  eldhüter
  ihre  Weinberge  zu  befuchen.

8  13.  Die  befannt  gegebene  Schließung  erjtredt  fid)
auf  alle  zur  Benübung  der  Weinberge  bejtimmten  Sahr-  und
Gehwege  mit  Ausnahme  der  unentbehrlichen  durd,  die  Weinberge
  führenden  Verbindungswege.

8.  14.  DerTag  des  Beginns  der  Weinlefe  wird  jährlic)
öffentlich.  befannt  gemacht  und  werden  bei  diefer  Gelegenheit
zugleich  die  Anordnungen  befannt  gegeben,  welche  bezüglich  der
Heihenfolge  der  Xefe  für  nothiwendig  erachtet  worden  find.
        <pb n="523" />
        Arilnge  76.  509

 

Bor  der  fejtgejeßten  Zeit,  beziehungsweije  ehe  ihn  nad)
der  feitgefeßten  Ordnung  Die  Neihe  trifft,  darf  Niemand  die
MWeinlefe  vornehmen.  Ä

Will  der  Eigenthümer  vor  Diejer  Zeit  geringere  Ditantitäten
  von  Weintrauben  in  feinem  Weinberge  fchneiden,  jo  hat
er  die  Bewilligung  der  Ortspolizeibehörde  Hiezu  einzuholen.

8.  16.  Das  Laufenlaffen  von  Hausgeflügel  in  Die  Felder
ift  zur  Zeit  der  Saat,  der  Auspflanzung,  des  erjten  Pflanzenwuchjes
  und  der  Ernte  verboten.  Der  Beginn  und  das  Ende
Der  treffenden  Heiträume  wird  jährlich  bejonders  befannt  gegeben
  werden.  Ä

8.  16.  Das  Einzelnhiten  von  Vieh  auf  nicht  umfriedeten
oder  fremden  Grumdftüden,  auf  welchen  dem  Vichbefiger  ein
Hutredht  zufommt,  während  des  Gottesdienftes  tjt  unterjagt.

Dei  Vornahme  der  erlaubten  Einzelnhut  ıjt  Das  DBieh,
joferne  e8  nicht  in  einer  Weile  angebunden  ift,  daß  eine  Be-Ihädigung
  fremden  Eigenthums  nicht  erfolgen  fanıı,  ftet3  unter
Auffiht  zu  halten,  Doch  Darf  Diefe  Aufficht  nicht  Blöpdfinnigen
oder  Joldjen  Berfonen  anvertraut  werden,  welche  zur  Bewad)-ung
  des  Viehs  nicht  geeigenschaftet  ericheinen.

8.  17.  Das  Biehhüten  auf  fremden  Grundftüden,  auf
welchen  dem  Befiter  ein  Hutrecht  zusteht,  ift  für  die  Zeit  von
der  Beitellung  des  Grundftüds  an  bis  zur  Abräunmmg  Desjelben
  nad)  beendigter  Ernte,  auf  Wiefen  vom  1.  April  bis  zum
1.  Oftober  unterfagt.  .

Neu  angelegte,  over  frifch  umgebaute  Wiefen  müffen  von
Schafen  3  Fahre  lang  und  von  andern  Viehgattungen  5  &amp;lt;Kahre
lang  gänzlich  frei  gehalten  werben.

.  18.  Das  Beweiden  von  Teldrainen  zwilchen  arngebauten
  Grundftücden  ift  verboten,  ebenso  die  Weide  zur  Nachtzeit.

8.  19.  Der  Biebtrieb  auf  Die  weidepflichtigen  Grund:
ftüde  Darf  nicht  über  Grundftüde  vorgenommen  werden,  über
welche  der  Eigenthiimer  ein  Xriebrecht  nicht  Hat,  es  find  bei
dem  Biehtrieb  überhaupt  alle  Beichädigungen  von  Abzugsgräben,
Straßengräben,  Geländern,  Heden  und  dergl.,  jowie  Beicdjädigungen
  an  fremden  Grumdftüden  Durd)  Abfreflen  zu  vermeipden.

$.  20.  Die  Nachlefe  auf  Feldern  ift,  jobald  Diejelben
volftändig  abgeränmt  find,  geftattet,  joferne  Der  Eigenthünter
fie  nicht  unterjagt  Hat,  was  duch  Auffteden  eines  Strohwilches
auf  dem  Felde  angedeutet  werden  muß.

Sr  Weinbergern  darf  eine  Nacjlefe  nur  von  joldhen  PBerfonen
  vorgenommen  werden,  welche  die  Bewilligung  des  Eigen-
        <pb n="524" />
        510  Brilnge  77.

 

thümer3  eingeholt  haben  md  fich  hierüber  duch  einen  Erlaubnißjchein
  desjelben  ausweifen  können.

8.  21.  Wo  die  Nachlefe  jtattfindet,  Fan  diefelbe  nur  in
der  Zeit  von  Sonnenaufgang  bis  Sonnenuntergang  vorgenommen
  werden,  Sonn  und  Felttage  dürfen  zur  Nlachlefe  gar
nicht  benüßt  werden.

8.  22.  Wo  Sid,  Feldmäufe  in  größerer  Anzahl  zeigen,
haben  zur  Zeit  des  Umaders  der  Felder  einige  PBerjonen  mit
den  erforderlicyen  Spnftrumenten  dem  Pfluge  nachzugehen  und
die  Dur)  Diejen  herausgerifjenen  Mäufe  jogleich  zu  erjchlagen.

Weiter  find  um  die  Felder  neben  den  Kainen  Rinnen
von  1  Fuß  Breite  und  1  Fuß  Höhe  mit  .Steilen  Wänden  zu
ziehen  und  in  ihnen  Halb  mit  Waffer  gefüllte  Töpfe  jo  einzugraben,
  daß  fie  mit  dem  Nande  der  Erde  ganz  gleich  find;
auf  beiden  Seiten  der  Töpfe  find  Scherbenftüde  quer  in  die
Erde  einzuftecken,  um  das  Borbeilaufen  der  Mäufe  zu  verhindern.

Auf  teodenen  Bläben  find  Duantitäten  von  Gyp3  oder
gebranntem  Kalk  mit  Mehl  und  einem  Biertheil  Hein  geriebenem
Buder  vermilcht,  auszujtreuen.

Die  durch  die  angegebenen  Mittel  getödteten  Mäufe  find
täglich  zu  Sammeln  und  einzugraben.

8.  23.  Bei  Veberhandnahme  der  Schneden  Hat  jeder
Telobejiber  fobald  jeine  Saat  eingeeggt  ilt,  Abends  bet  Gonnenumtergang
  bei  trodener  Witterung  auf  jeden  Morgen  Feld
mindelten3  einen  Meten  Kalkitaub  gleichmäßig  auszuftreuen,
und  haben  die  Kalkbrenner  zu  folchen  Beiten  für  den  nöthigen
Borrath  jolden  Staubes  zu  jorgen.

8.  24.  Der  Termin  zum  Neinigen  der  Bäume  und  Heden
bon  Naupen  und  Naupenneftern  wird  aljährlid)  befannt  gemacht
  werden.  Ä

8.  25.  Dem  Bürgermeijter  werden  die  in.  einzelnen
Fällen  weiter  nöthigen  AUnoronungen  zum  Scube  der  Fluren
gegen  jchädliche  Thüren  überlajjen.

Beilage  77  zu  8.33  Seite  270.
Dienftes-Inflrußfion

für  den  Flurwädter.

8.  1.  Die  Wacjlamkeit  des  Klurwächter®  Hat  fic)  über
die  ganze  Gemeindeflur  zu  eritreden  und  auf  alle  Gärten,
        <pb n="525" />
        RAeilnge  77.  511

 

Telder,  Wiefen,  Waldungen,  Weiher,  Bäche  und  Eeineven  Flüffe,
aud)  auf  die  Erzeugniffe  diefer  Grundftücde  und  auf  das,  was
fi)  Tonjt  auf  und  in  denfelben  befindet,  auf  die  Wege,  Brüden,
Stege,  Vorrichtungen  zu  Dach»  und  Tlußwafferleitungen,  Obftund
  anderer  Bäume,  Sträude  oder  Heden,  Tandivirthichaftliche
  Werkzeuge  und  Geräthe  auf  dem  Tyelde,  dort  aufgehäufte
Naturalien  und  Materialien,  überhaupt  auf  alles  im  Freien
befinvliche  Eigenthuun  zu  richten.

8.2.  Der  Klrwäcter  Hat  behufs  Ueberwadjung  der
Einhaltung  Der  bejtehenden  Tlurordnung  die  Zluv  bei  Tag
und  Nacht  abzuftreifen  md  mit  feinen  Gängen  immmerfort  zu
wecjjeln,  in  den  Stunden  aber,  zur  welchen  auf  Sylurfrevel  Haupt:
fächlic)  ausgegangen  wird,  Diejenigen  Flurtbeile,  welche  anı
meilten  bedroht  find,  vorzüiglidy  in  Auge  zu  behalten.

8.  3.  Mlle  entdeckten  Telovdiebe  und  Trevler  Dat  cr  ges
wilfenhaft  anzuhalten,  und  unter  Umftänden  fich  dich  Aus
übung  feines  Bfändungsrechtes  zu  fichern,  wobei  er  fid)  übrigens
auf  Wegnahme  folder  Gegenstände  zur  befchränfen  Dat,  welche
fid)  zu  Beweismitteln  eignen,  ohne  Nüdkficht  darauf,  od  deren
Werth  den  geftifteten  Schaden  dedt  oder  nicht,  und  in  allen
Fällen  dem  Biürgermeifter  Anzeige  zur  machen.

8.4.  Snsbefondere  hat  der  Thuvwächter  aud)  alle  fahrläffigen,
vorfäglid)  böglichen  und  muthwilligen  Bejchädigungen  und
Ihädlichen  Eigenmächtigfeiten  auf  der  Jlıv  zu  überwachen  und
anzuzeigen,  aljo  u.  a.  auch  die  Reiter,  Schubfärner  und  Viehtreiber
  auf  bloßen  Snegen  Die  Fußgänger  auf  verbotenen
Steigen  oder  über  beftellte  Grundftide,  die  Vichtreiber  über
hegbare  Grumdftüde,  die  auf  den  Chauffeebänfen  Neitenden
und  Fahrenden,  alle  fonftigen  Mebertreter  der  Straßenvolizet,
Die  Selber  von  Hausthieren,  welche  dieje  in  Die  beftellten  Grundjtüde
  laufen  oder  zur  Saats  und  Erndtezeit  fliegen  laffen,  Die
Sräferimmen  auf  beftellten  Necdern  ohne  Auftrag  over  Erlaubniß
  der  Befiter,  die  Wildwaffer  von  ihren  Grumdftüden,  oder
Fluß-  und  Sacwafler  auf  ihre  Srumpdjtüde  unbefugt  und  zum
Schaden  ihrer  Grundnachbarn  Sprengenden,  die  Miller,  welche
bei  Hochwaffer  ihre  Wehre  und  Schügen  nicht  rechtzeitig  ziehen,  2c.
Ueberdieß  ijt  die  vom  fumwächter  ettva  zuerft  bemerkte  Gefahr
  dur)  Hochwaffer  von  ihm  alsbald  im  Orte  Defammt
zu  machen,  damit  Syedermann  die  zum  Schuße  vor  Derfelben
mögliden  Maßregelt  ergreifen  Lönne.

8.5.  Für  allen  Schaden,  den  er  hätte  abwenden  follen,
        <pb n="526" />
        512  Krilage  78,

 

und  bei  Dienfteifer  und  Umficht  Hätte  abwenden  fünnen,  muß
der  Tlurwächter  jelbjt  haften  und  jonftige  Pflichtvernachläffigung,
  Unvedlichfeit  oder  Barteilichkeit  wird  nebjt  der  Nnzeige
ar  DBeitrafung  unfehlbar  feine  al3baldige  Entlafjung  zur  olge
haben.

8.  6.  Sn  Dienfte  muß  der  Flurwächter  beftändig  fein
Dienftzeichen  führen,

8.  7.  Sn  den  Sahreszeiten,  zu  weldjen  der  Ylurwächter
als  jolcher  nicht  mehr  vollftändig  beichäftigt  ist,  muß  er  ji)
aud)  zu  andern  Sejchäften  für  Die  Gemeinde  gebrauchen  Lafjen
und  zwar  nach  Anweilung  des  Bürgermeifters,  welcdem  er
überhaupt  pinktlid)  zu  gehorchen  Hat.

8.  8.  Die  Annahme  von  Befchenten  ijt  dem  Flurmwächter
unterjagt.

Sshurwächter,  welche  ihren  Obliegenheiten  nicht  pünktlic)
nachfommen,  WBarteilichkeiten  zeigen,  fid)  der  Unfittlichfeit  oder
dem  Zrunfe  ergeben,  haben  die  Entlafjung  von  ihrem  Dienfte
zu  gewärtigen.

Beilage  78  zu  S.  33  Seite  275.
Weide-Ordnung

Der  Gemeinde

8.  1.  Während  der  Ntachtzeit  darf  Vieh  im  Freien  nır
in  Hürden,  oder  anderen  gefchloffenen  Räumen  belafjjen  werden,
  das  Weiden  vdezjelben  vor  Sonnenaufgang  Dagegen  ift
unterfagt.

8.  2.  Vieh  welches  nicht  während  der  Nachtzeit  in  der
angegebenen  Weile  im  Freien  behalten  wird,  ift  längftens  eine
Stunde  vor  Sonnenuntergang  in  den  Stall  zu  bringen  und
Darf  nicht  früher  als  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang  zur
Hut  ausgetrieben  werden.

8.  3.  Das  Vichweiden  hat  in  der  Pegel  durd)  Hirten
zu  geichehen,  zur  welchen  fchulpflichtige  Kinder  nicht  in  ver
Weije  verwendet  werden  dürfen,  daß  jie  Dadırd  ihre  Schulpflidht
  verjänmen,  ebenjowenig  Blödlinnige,  over  alte  gebred)-liche
  Berfonen.

Bon  Beigebung  eines  Hirten  fann  nur  dann  Umgang  genommen
  werden,  wenn  Die  Weide  in  genügend  umfriedigten
        <pb n="527" />
        Beilage.  7S.  513

 

Räumen  erfolgt,  oder  das  Bieh  durd  Anbinden  am  Betreten
fremder  Grundftüde  verhindert  ft.

8.  3.  Sn  der  Gemeinde  ist  ein  Pferd-  und.  Ocjjendirte,
ein  Kuhhirte,  ein  Schweinhirte  und  ein  Gänfehirte  aufgejtellt.

Wer  fein  Bieh  nicht  mit  der  gemeinsamen  Heerde  hüten
Yafjen  will,  dem  bleibt  dies  unbenommen,  indefjfen  er  hiedurch
von  den  ihn  treffenden  Beiträgen  zur  Unterhaltung  ver  gemeinjamen
  Hirten  nicht  befreit.

8.  5.  Die  Ninderweide  erjtredt  fich  über  die  ganze  Flur
unter  folgenden  Beichränfungen:  Ä  |

1.  ur  geichloffenen  Zeit  dürfen  nur  Die  zu  derfelben  bejtunmten
  30  Tagwert  gemeimdliche  Hutwiejen  und  2  Tagwert
6  Dez.  Dedungen,  die  Brache  und  tıı  den  Waldıngen  die  vor
Der  1a  FSorftbehörde  bezeichneten  Flächen  abwechjelnd  behütet
werden.

2.  Nah  Abräunmung  der  TFeldfrüchte  findet  aud)  Die
Stoppelhut  und  zur  offenen  Zeit  Die  Wiejenhut  unjchädlich  ftatt.

3.  Der  Hirte  hat  jich  bei  Ausübung  der  Weide  nach  den
ihın  desfallS  vom  Bürgermeifter  mündlid)  gegebenen  Anordnungen
  zu  richten.

8.6.  Zur  Pferde-  und  Ochjenweide  bleiben  wie  bisher
die  14  Tagwerk  12  Dezimalen  Hutwafen  PL.-Nr..  .  .  beitimmt,
welche  von  der  andern  Biehmeive.  gänzlid)  abgefchlofjen  find.

Für  ven  Tall,  daß  jich  der  Bferdeftand  vergrößern  wiirde,
bleibt  die  Yuweifung  weiteren  Zandes  vorbehalten.

$.  6.  DerTrieb  der  Ziegen  auf  gemeindlicdje  oder  fremde
Grundftüde  ift  verboten.  |

8.  7.  Gänfe  Dürfen  nur  in  der  Brache  auf  dem  vont
Gemeindeausschuffe  jährlich  zu  bezeichnenden  Lande  und  außerdem
  auf  den  zur  Gänjeweide  bejtinnnten  3  Tagw.  gemeindliche
Dedung  PL.-Nr.  .  getrieben  werden  und  darf  hiezir  aud)  der
am  Fuße  diefer  Dedung  liegende  Duellweiher  benütt  werden.

8.  8.  Mer  Hausgeflügel  während  ver  jährlid)  befannt
zu  machenden  Zeit  auf  die  Felder  auslaufen  läßt,  over  Teldtauben
  zur  Saat  ımd  Erntezeit  innerhalb  des  jährlid)  befannt
zu  gebenden  Termins  nicht  eingejchloffen  Hält,  wird  nad)  Art.
226  des  Bol.-  Str,  -  Gelb.  beitraft  und  Fam  der  Bürgermeijter
die  treffenden  Thiere  einfangen  und  tödten  laffen.

8.  9.  Das  Austreiben  und  Hiten  des  Weideviehs  Darf

an  Sonn=  und  Sefttagen  zur  Zeit  des  vormittägigen  Pfarre
gottesdienftes  nicht  ftattfinden.

Stadelmann,  Hpb.  f.  Zandgemeindeverwalt.  5.  Aufl.  33
        <pb n="528" />
        514  -Reilage  79,

 

8.  10.  Rranfes  Vieh  Fan  nicht  zur:  Weide  zugelaffer
werden.  Ä
8.  11.  ‚Herlümmlich  haben  die  Schäfereibefiber  ein  Recht
zum  Scaftrieb  auf  den  gemeindlichen  Hutwäfen  nicht,  in  den
Stoppeln  und  Wiefen  aber  lünnen  fie  vie  Weide  erft  8  Tage
nachdem  das  Nindvieh  dahin  getrieben  worden  ijt,  ausüben.

8.  12.  Die  Bäume  auf  den  gemeimpdlicdhen  :Hutwäfen
iolfen,  jo  lange  fie  nicht  abjtändig  find,  nicht  abgehauen  und
die  zur  Biehtränfe  dienenden  Duellen  aufderjelben  in  reinlichem
Stand  erhalten  werden.

8.  13.  Das  Sammeln  und  Hinwegbringen  des  Bieh-Diinger3
  ift  auf  den  ‚gemeindlichen  Weivepläßen  unterjagt.

Beilage  79  zu  8.  34  Geite  283.

Anzeige  eines  Foritfrevels  unter  Berhafting
de5  sreblers.
Sefhehen  N.  2...  den  Abends  fehhs  Uhr.

Sn  Gegenwart
des  Bürgermeifters  N...

Der  Waldauffeher  Sohann  Anopf  macht  diejen  Abend
nacdhitehende  Anzeige  :

An  der  Abtheilung  des  Staatswalds,  obere  Nangen  genannt,
  traf  ich  vor  einer  Stunde  den  mir  befannten  QTaglöhner
  Konrad  Groß,  wie  er  eben  im  Begriffe  war,  eine  arm$=Dide
  Fohrenftange  abzufägen.

sch  notirte  ihn  und  forderte  ihn  auf,  den  Wald  zu  verlajjen,
  Derjelbe  fan  aber  Ddiejer  Aufforderung  nicht  nad),  fon-‚dern
  fehrte  gleich  Darauf  an  die  treffende  Stelle  zurüd,  um
den  Baum  vollends  abzulägen.

Aus  diefem  Grunde  habe  ic)  ihn  Jofort  arretirt  und  überliefere
  denfelben  Hiemit  zur  weiteren  Verfüging.

Da  der  Borgeführte,  als  man  ihn  entlaffen  wollte,  er=Härte,
  er  wolle  fehen,  wer  ihm  wehren  fünne,  fid)  den  von  ihm
bereit3  angejchnittenen  Stamm,  Deffen  Werth  er  zulebt  Doc
erjegen  müßte,  anzueignen  und  werde  venfelben  jofort  Holen,
hat  man  ihn  zur  Verhinderung  feiner  Abfiht  bis  auf  Weiteres
in  Haft  genommen,  um  ihn  morgen  in  der  Frühe  an  das
zorjtitrafgericht  abzuliefern.

Derjelbe  verweigerte  die  Unterichrift.
        <pb n="529" />
        Arilage  50.  515

Beihluh.
Br.  m.  an  den  SHerin  Staatsanwaltsvertreter  am  fl.
Landgericht  N.  unter  Borführung  des  Konrad  Groß  Durch
den  Gemeindediener  zur  weiteren  Verfügung,

.  id.  D.
(Siegel.)  Unterjchrift  des  Bilrgermeifters.

Beilage  850  zu  8.  34  Geite  283.

Anzeige  eines  Forjtfrehels  unter  Beichlagneague
der  ‚Neberführungsaenenitännde,
Geihehen  N.  den

 

Sn  Gegenwart
der  Bürgermeifters  _
des  Gemeimdeichreibers  ..........

or  Der  Flurwächter  Zohann  Kunz  machte  heute  nachjtehende
nzeige:

Diejen  Mittag  traf  ich  im  Gemeindewalde  drei  mir  ‚unbefannte
  Mannsperionen,  welche  eben  damit  bejchäftigt  waren,
einen  .mit  zwei  Pferden  bejpannten  Wagen,  auf  welchen  jich
fünf  grüne  an  Ort  und  Gtelle  von  ihnen  abgeschnittene  .Bırhenftämme
  befanden,  wegzufahren.

ALS  fie  meiner  anfihtig  wurden,  ergriffen  jie  die  Flucht,
was  mic)  veranlaßte,  Den  von  ihnen  jtehen  gelaffenen  Wagen,
lowie  eine  Cäge  und  zwei  ihnen  gehörige  Beile  an  mid)  zu
nehmen  und  behufs  ihrer  Verwahrung  hieher  ‚zu  bringen.

Demzufolge  wurden  die  beiden  Pferde  in  Erinanglung
eine  andern  Wlabes  einftweilen  in  der  Scheune  des  Bauern
Conrad  Heins,  der  hölzerne  Leiterwagen  mit  Dem  gefrevelten
  Holze  aber  im  Hofe  des  unterzeichneten  Bürgermeifters
untergebradt  und  die  Werkzeuge  in  Verwahrung  genommen.

Den  Anzeiger  hat  man  zur  Beftätigung  jeiner  Anzeige
unterzeichnen  lafjen.  ein

tu.

Iohamm  Am.

Beihlnf.
Geht  vorjtehendes  Protokoll  fofort  an  das  F.  Landgericht
N.  zur  weiteren  Verfügung  über  die  vorforglich  mit  Bejchlag
belegten  Gegenstände,

.  m  .D.
Unterjchrift  des  Bürgermeifters.
(Siegel.)  Unterfchrift  des  Gemeindefchreibers

33*
        <pb n="530" />
        ‘516  Acilnge  SI,  82.

 

Beilage  BL  zu  8.  34  Seite  286.
sagdberdndjtung.

Befanntmadundg.
Die  Kagd  der  Gemeinde  Leuzendorf  joll  nad)  Geneindebeihluß
  vom  2.  08.  Mits.  in  drei  Abtheilungen,  nämlich
a)  240  Tagwerf  DOrtsgemeindeflur  von  Keijeldorf,
b)  300  Tagw.  die  Grundftüde  PL.-Nr.  315  bis  396  incl.
in  der  Ortögemeindeflur  Leuzendorf  umfafjend,
c)  500  Zagmw.  die  Grundflähen  PL.-Nr  397  bi$  500  incl.
in  der  Ortögemeindeflur  Stleeberg  umfasjfend,
auf  jehs  Jahre  an  den  Meeiftbietenden  verpachtet  werden.
Termin  biezu  wird  auf
Mittwod)  Den  30.  d.  Mts.  Nahmittags  3  Uhr
im  Hübner’ichen  Gafthaufe  zu  XNeuzendorf
anberaunt  und  werden  Bachtluftige  zum  Erjcheinen  mit  dem
Bemerfen  eingeladen,  daß  fichd  der  Gemeindeverwaltung  unbefannte
  Berjonen  durd)  ein  gemetmdliches  Zeuguiß  über  ihre
sagdfartenfähigkeit  auszumeilen  haben.

Die  Vachtbedingungen  werden  im  Qerinin  befannt  gegeben
  werden  und  fünnen  bis  zu  demfelben  in  Gemeindehaufe
Dahier  eingejehen  werden.

Leuzenborf,  den  10,  April  1869.

Die  Genteindeverwaltung.
Unterjrift  des  Birgermieifters.
Safer.  in  Nr.  101  des  Bezirksamtsblatts.

 Angefhlagen  anı  Gemeindehaufe  am  _
Abgenommen  am

m  mn—  nn  1nsnesneem:

Beilage  823  zu  8.  34  Seite
Barhtbedinnungen

zur  Verpadptung  der  Gemeindejagd  von  Leuzendorf  im  Sahre  1869.
8.  1.  Die  Verpachtung  der  Gemeindejagd  von  Leuzen-Dorf
  erfolgt  auf  Grund  des  Gemeindebeichlujfes  vom  2.  April
D3.  8.  in  drei  Abtheilungen  nad)  Maßgabe  der  vorliegenden
Grenzbeichreibung,  nämlid)
a)  240  Tagw.  Ortögemeindeflur  von  Keffeldorf,
b)  300  Zagw.  die  Grunditüde  VL.-Nr.  315  bis  396  incl.
in  der  Ortsgemeindeflur  Leuzendorf  umfafjend,
c)  500  ZTagw..  die  Grundflähen  PL.-Nr.  397  biS  500  incl.
in  der  Ortögemeindeflur  SUeeberg  umfafjend.
        <pb n="531" />
        Acilage  2.  517

 

Diefe  drei  Abtheilungen  fönnen  übrigens  von  denfelben
Tächtern  in  Pacht  genommen  werden.

"82.  Die  Dauer  des  Sugdpachtes  wird  auf  jechs  SKahre

feitgejeßt.

Der  Sagdpacht  erliicht  nod)  vor  diefer  Zeit

a)  bei  dem  Tode  des  Wächters,

b)  wenn  derjelbe  feinen  Wohnort  verändert  und  die  SYagd
vom  neuen  Mohnorte  aus  perfönlich  nicht  mehr  ausüben
amt,

c)  wenn  die  Eigenidjaften  und  DBerhältniffe  aufhören,  auf
Grund  derer  der  Pächter  zur  Kagppadjtung  zugelafjen
worden  ift.  Ä

8.  3.  Der  Pächter  muß  jagdkartenfähig  fein;  wenn  der-'
jelbe  im  Bieifelsfalle  den  Nachweis  hierüber  nicht  fogleid)
oder  längjtens  binnen  drei  Tagen  liefern  Tann,  ift  der  ihm  im
Vacjhtgebot  zunächft  Vorangehende  zum  PBachte  zuzulaffen.

8.4.  Der  Büchter  Hat  für  genügenden  Kagdfchub  zu
forgen.  Kann  oder  will  er  die  Aufficht  nicht  jelbit  pflegen,
jo  Hat  er  hiezu  gutbeleunmmdete  Verfonen  zu  wählen  und  die
Zuftimmung  der  Ort3polizeibehörde  zu  erholen;  im  alle  diese
verjagt  wird,  Hat  auf  Anrufen  die  DiftriftSpolizeibehörde  zu
enticheiden.

8.5.  Der  Pächter  erhält  dur)  den  Badjtvertrag  nicht
die  Befugniß,  die  Kulturbewirtdichaftung  und  öfonomifche  Benüsung
  der  Waldungen,  Felder  und  Wiefen,  Mööfer,  Tilze,
Weiher  2c.  zu  hindern,  fich  in  Diejelbe  einzumischen  oder  in
Diefelbe  eingreifende  Handlungen  vorzunehmen,  er  hat  int  Ges

entneie  jede  Beihädigung  der  Felofrüchte  und  Holgbeftände

ei  Ausübung  der  SYagd  zu  vermeiden  und  Die  Sagd  fo  zu
betreiben,  Daß  weder  die  Feldwirthichaft  noch  die  Holzzucht-Darunter
  leiden.

8.  6.  Sollte  in  dem  erpaditeten  Kagdbezirte  Wildfchaden
  irgend  einer  Art,  jei  e8  durd)  Das  Wild  jelbft  oder  bet
Ausübung  der  Yagd  geichehen,  jo  Hat  der  Pächter  die  Werbindlichkeit,
  die  betreffenden  Feld-,  Wald-  oder  anderen  Grundbefißer
  dafür  zur  entfchädigent,  ohne  irgend  einen  Kegreß  zu  fuchen.

.  7.  Sollte  der  Bächter  die  erpachtete  Jagd  durd)  übermäßiges
  Ausjchießen  in  Abnahme  gebracht  haben,  fo  ift  er
Idhuldig,  bei  feinem  Austritt  aus  dem  PVBacht  eine  angemeffene
Vergütung  an  Die  Gemeindelaffe.  zu  leiften.

5.  8.  Die  Bacdıtverhandlung  unterliegt  der  Genehmigung
der  Gefanuntgemeinde  und  der  Diftriftsverwaltungsbehörde
        <pb n="532" />
        518  Beilage  83.

 

und  fann  Die  Kagdausübung  erjt  mit  Eintreffen  der  lebteren
Genehmigung  beginnen.

89  Der  Badtichilling  it  jtet$  praenumerando  am
1.  Mai  jeden  Sahres  an  die  Gemeindefafle  zu  entrichten  und
it  die  Gemeinde  im  Falle  der  Nichterlegung  vesjelben  zur
Kündigung  des  Pachtvertrages  ermächtigt,  weldjer  fid,  jodann
3  Monate  nad)  gejchehener  Kündigung  löft.

8.10.  Sg  feinen  Falle  und  unter  feinem  VBormwande
hat  der  Pächter  Anfpruch  auf  irgend  einen  Nacjlaß  im  PBachte,
vielmehr  leijtet  derjelbe  Darauf,  jowie  auf  jede  Nellamation
oder  Entjchädigungsforderung  im  Voraus:  Verzidtt.

8.  11.  Wenn  fich  der  Bachtvertrag  im  Laufe  eines  Bachtjahres,
  für  welches  der  Bactfdjilling  praenumerando  bezahlt
it,  auflöft,  jo  wird  diejenige  Rate  desjelben  an  den  austretenven
  Pächter,  dejlen  Stellvertreter  oder  Nachfolger  zuvicdbezahlt,
  welche  fi)  von  dem  Tage  au,  wo  die  Benübung  Der
ssagd  von  Seite  des  Pächter  aufgehört  Hat,  bis  Ende  des
Pachtjahres,  fiir  welches  der  Pacıtzins  vorausbezahlt  worden
iit,  berechnet.

$.  12.  Die  Uebertragung  des  SYagdvachtes  Tann  nur  mit
nung  der  Gemeinde  und  der  etwaigen  Mitpäcdjter  jtattnden.



Leuzendorf,  den  10.  Aprif  1869.

Die  Gemeindeverwaltung,
(Siegel.)  Unterjchriften  der  Gemeindeverwaltungsmitglieder.

(Die  Orenzbefchreibung-  ift  dem
Padıtvertrag  anzuheften.)

Beilage  83  zu  8.  34  Seite  286.
Seichehen
Zeuzendorf,  den  30.  April  1869.
sı  Öegenwart
der  unterzeichneten  Mitglieder
der  Gemeindeberwaltung
des  Gemeindejchreibers  N.  N.

Auf  Grund  der  DBelanntmadung  vom  10.  April  d.  2.
veröffentlicht  in  Nr.  101  des  Bezivksantsblattes  jowie  durd)
Anjchlag  am  Gemeindehaufe  wurde  heute  die  öffentliche  Verjteigerung
  der  Gemeindejagd,  in  drei  Abtheilungen  nad)  Map
gabe  des  Gemeindebefchluffes  vom  2.  April  d.  X%3.  vorge:
nommen.
        <pb n="533" />
        Rrilnge.  88.  519  -

 

Den  erichienenen  PBachtluftigen.  Hat  man  zuvörderft  Die
von  der  Gemeindeverwaltung  ımterm  10.  d.  MtS.  feitgeftellten
PBachtbedingungen.  in:  welchen  die  drei  Abtheilungen  der  SKagd
näher  bezeichnet  find,  durd)  Worlefen-  befannt  gegeben  und  fodann
  mit'der  Berfteigerung  felbjt  begonnen,

1.:Sgagdbezivt  der  Gemeindeflur  von  Keffeldorf  zu  240  Tgw.
Aufwurf  10  fl.
Fiir  denjelben  wurden  folgende  Angebote  gelegt:
f.  Nevierförfter:  Keim:  von  Hier  10:  fL.,
Bauer  Konrad  Weber  von  :hier-  12  fl.
f.  Nevierförjter  Keim  18  fl.

Da  Niemand  mehr:  bot,  blieb  lebterem  der  Pacht.

II.  Sgagdbezirf,  die  Grimdftüde  PBL.-Nr.  315  bis  396  incl,
in  der  LIrtögemeinde  Leuzendorf  im  Ganzen  zu  300  Tgw.
unfaljend.  Aufwurf  12  fl.

Auf  denfelben  boten  0  "

Sohanı  Möller,  Bierbrauer  dahier,  18  fl.,
Dekonom  Heinrid;  Wolf  von  Nömsporf  22  fl.,
f,  Nevierfürfter  Keim  von  Hier  25  fl.

Ein  höheres  Gebot  wurde  nicht  gelegt.

III.  Sagdbezirk,  die  Grundftüde  PLN.  397  bi  500  incl.
in  der  Gemeindeflur  Kleeberg  im  Ganzen  zu  500  Tgw.  ume
fallend.  Aufwurf  18  fl.

Auf  denfelben  boten

Kohanı  Möller,  Bierbrauer  dahier,  20  fl.,
Defonoin  nelnrich  Wolf  von  NRönsdorf  21  fl.,
SFohann  Meöller  22  fl.

Der  Lebtere  blieb  Meiftbietender.

Der  FT.  Nevierföriter  Kein  jowohl,  ald  der  Bierbraner
Sohanı  Möller  jind  ortsbefannt  jagdfartenfähig  und  erklären
ausdrüdlich  durch  ihre  Unterichrift,  daß  fie  fih  den  ihnen  bee
fannt  gegebenen  Bachtbedingungen,  welche  fie  ebenfall3  eigenhändig
  unterzeichneten,  unterwerfen.

Lt.  u

WB,  Keim,  FE  Nevierföriter.
Sohanı  Möller.

©.  w.  D.
Unterjchriften  der  Mitglieder  der  Gemeindeverwallung.
Unterfohrift  des  Gemeindefchreibers.
        <pb n="534" />
        520  Beilnge  84.

 

Beilage  84  zu  S.  34  Ceite  286,
Gemeindebeichlii;-Zur

  Beichlußfaffung  über  die  am  30.  April  d.  8,  vorgenommene
  öffentliche  Verpachtung  der  Gemeindejagd  von  Reutzendorf
  wurde  auf  heute  eine  VBerfanmmlung  der  jämmtlichen
Gemeindebürger  anberaumt.

Bon  den  30  Gemeindebürgern  find  27  erichienen.

Man  hat  denjelben  das  Wrotofoll  über  die  erfolgte  agdverpachtung
  vom  20.  v.  Mits.  befannt  gegeben  und  fie  über
Genehmigung  derfelben  abjtimmen  laffen.

‘sür.  Die  Be  omigung  der  Bacdıtverhandlung  ftinmten  24,
gegen  diejelbe.  3  Gemeindebürger,  diefelbe  ift  mithin  al$  genehntigt
  zu  erachten.

Leuzendorf,  den  1.  Mai  1869.

Die  Öemeindeverwaltung.
Unterfriften  der  Gemeindeverwaltungsmitglieber.

Unterjhrift  des  Gemeindefchreibers,
        <pb n="535" />
        Arilane  80.  521

 

Beilage  S5  zu  $S.  34  Geite  286.

Ladbelle
iiber  bie
Berpahtung  der  Gcmeindejagd
von  senzendorf
im

Sahre  1869.
        <pb n="536" />
        22

Brilnge  85,  86.

 

 

 

VBerpadhtende

Bezeihnung  u.  Flächeninhalt

Name  u.  Wohnort
Des  oder  der

 

teinde,  5  Sagobezirks.
Gemeinde  des  SKagdbeziv  Pächter,
1.  2,  3.
Leuzendorfjl.  Fagbbezirf:

60
40

240  Tgmw.  Drtögemeindeflur
bo  Kefjeldorf.

2.  sagdbezirf:

300  Zagw.,  die  Grundftüde
PI.-Vr.  315  bis  396  incl.
in  der  Ortögemeindeflur
Leuzendorf  umfaffend.

3.  sagdbezirt:
500  Tagm.,  die  Grunditiide

B-  -Nr.  397  bis  500  incl.|
1  in  der  Gemeindeflur  Kleeberg

umfafjend.

(300  Zagw.  Hievon  findf-Eigenthum

  des  Joh.  Micher
von  Leuzendorf  und  wurden
anf  defjen  Antrag  mit  verpadhtet.)



 

3  Stüd  Rebe,

Hafen,
Nebhühner.

n

n

Keim,  Ef.  Nevierfürfter
  zu  Reuzendorf.


Keim,  Ef.  Revierfürfter
  zu  Leuzen-‚dorf.


Sohanın  Möller,
‚Bierbrauer.  bon
Leuzendorf.

 

Abjender  Friedrih  Raub,  Delonom  zu  Sanendo

er  dortigen

Gemeindejagd.
        <pb n="537" />
        Ariläge  85,  86,  523

 

 

 

 

Erttng  und  Termin

der  Padhıtihillings-  |

Bahlung.
6.

L_

18  fl.  vorauszahlbar
jährlih  am  1.  Mat.

25  fl.  vorauszahlbar
jährlih  am  1.  Dlai.

22  fl.  vorauszahlbar
jährlid)  am  1.  Mat.

Bemerkungen,

7.

U  0)

Abtheilung  der  Flurmarlung  in  drei
:Fagdbezirfe  bejchloffen  durd)  Ge--
  meinbebejcyluß  vom  10.  April  1869.

zür  den  Sagdihut  flir  die  Kagdbezirke
  1  und  2  wird  vom  Pächter
der  Zaglöhner  Heimid  Gruber
von  Leuzendorf  aufgejtellt.

13  fl.  12  fr.  des  Gcfammtpadhtfgilling3
  trefjen  auf  Fohanı  Meyer.

Genehmigung  der  Padhtverhändlung
vom  30.  April’  1869  erfolgt  durd
Gemeindebefhluß  vom  1.  Mai  1869.

 

 

1.  Mai  1869.

Die  Gemeindeperivaltung.
terfchriften  der  Gemeindeausfchußmiitglieder.

Beilage  86  zu  $.  34  Seite  289.

}

:  am  Klein,  Wildprethändler  zu  Hennenbad)
ndung  12.  September  1869.

Friedrich.  Raud,.

den  12.  Septeinber  1869.
Der  Bürgermeifter.
Unterjgrift.
        <pb n="538" />
        Datum  der  Anmeldung.


inne,  Wohnort
umd
Heimat
des  Gewerbtreibenden.

 

 

Bezeiduumg  der
Sermerbe.

Kenfere  Vetrichömerkunle,

a)  Zahl  und  Gattung  der  Gchilfen  md
Arbeiter,  oder
b)  Zahl  der  Seihäfts-DBor-  und  Ein:
ridjtungen;
c)  Bei  Brauereien  Schäffelzahl  de8  ver:
wenbeten  Dalzes,  bei  Brauntweindrennereien
Eimmerzahl  des  Erzeugnifjes.

d)  Waterinfuerbraud  oder  Erzengniß,  wenn
hievon  die  Auöineffung  der  Betrichtantag:
abhängig  it.  (Mebger,  Bierwirtge,  Vlüller,

 

Bicaler.)

 

 

Bei  Gemerben,  dienicht
ohnehin  zu  den  Haus
delögewerben  gehören,
Ungab:  der  Fäden  od.
Niederlagen,  banı  ob
dafelbft  nıır  eigene  od.
auch  freinde  Erzeignifje
  feilgehalten  werben.

|  Erläuternde  Bemer-Imingeit,

Angabe,  ob  nd  filr
weldhes  Gewerbe  Declarant
  bereits  befteuert
  if,  dann
Unterfchrift  des  Gewerbtreibenden.
        <pb n="539" />
        Reilane  585,  89,  90.

52;

 

Dem  Sohann  Conrad  Horn,  wohnhaft  zu  .

Beilage  88  zu  8.  35  Geite  298.
Ynmelde  »  Schein.

‚.  wir

ndurch  bejcheinigt,  daß  derjelbe  behufs  der  Steueranlage  heut
ngezeigt  Habe,  da3  Schuhmachergewerbe  betreiben  zu  wollen
N.  N.,  den  1.  Yuguft  18

|  Die  Gemeindeverwwaltung.

Unterjdhrift  des  Bürgermeifters.

Beilage  S9  zu  8.35  Geite  293.
Aegifer
für  die  Gewerbsniederlegungen
in  der  Gemeinde  N.  N.

(Siegel.)

69.

 

 

 

EjAntum  der)  Hame  und  |Gemerhe,  |  Crläuternde  Benterfungen,
1  Erklärung  |  Mohnort  welche  ’Ungabe,  ob  und  für  weldes  Ge:
=  der  Ge-  Des  .  )  werbe  Declarant  noch  befteuert
-|  werbsnie-  |  Gemerbtrei-  [Medergelegt  hleibt,  dann
Sfperlegung.  |  beiden.  werden.  |  Anterfeprift  des  Declacanten.
1.110.  Auguft{H  cim,  ob.  |  Schuh:  Johne  weiteres  Gewerbe
1869,  Mich.  wohndh.|  macherei  Soh.  Mid.  Heim.
guU....
2.15.  „  Müller,  oJ  Weberei  [bleibt  noh  als  Schnittwaren:
hanın  zc.  händler  beftenert.  M
Hohann  Diüller.
3420.   „  Kubof,  Hein-JSchreinereijbleibt  noch  als  Zimmmerneifter  De.
rid)  2c.  fteuertt.  SHeintih  Fındhof.
4.130.  „  [Mohr,.  Fo:  I  dur  Tod  in  Abgang  gekonmien
dann  |  Mebgerei|  (Bon  Amtswegen  eingetragen.
2%.  2.  2.  2C,

 

 

 

 

Hu  Gegenwart
5  Bürgermeifters  N.
3  Gemeindefchreibers  N.
Vor’  dem  unterzeichneten  Bürgermeifter  macht  ich  Hei
er  Schneidermeijter  Sohann  Nikolaus  Weber,  44  Yahı

Beilage  90  zu  S.  37  ©eite  317
Seth  am  Verleihung  Des  Heimatrechtes.

Gejhehen  N

oo,  oo.
        <pb n="540" />
        526  Arilage  91.

 

alt,  beheimathet  zu  Kottersreuth,.E.  Bezirksamts  N.,  vorftellig
und  trägt  vor:

Mie  befannt  Habe  ich  mich  jeit  dem  1.  September  1868
fünf  fahre  lang  ununterbrochen  freiwillig  und  felbftftändig  in
Der  Gemeinde  aufgehalten,  während  diefer  Zeit  Gemwerbäftener
Deaaj,  meine  Verpflichtungen  gegen  die  Gemeinde-  und  Xrmentafje
  erfüllt,  „AUrmenunterftüßung  aber  weder  'beanfprucht
noch  erhalten.  |

Sch  beabfichtige  nun,  Heimatrechte  in  Hiefiger  Gemeinde
für  mid).  und  meine  Familie,  beftehend  aus:  |

1)  meiner  Ehefrau  Saroline  Marianne,  36  SYahre  alt,
2)  meinem  Sohne  ohann  Conrad,  zur  Zeit  Soldat,  22
Sabre  alt,  Ä  Ä
3)  meinen  beiden  Töchtern  Kohanna,  20,  und  Eva,  18
Sahre  alt,
gi  erwerben  und  bitte,  mir  und  den  genannten  Familienglieern
  Jolhe  in  der  Gemeinde  zu  verleihen.

Da  id)  zwar  durch  mein  Gewerbe  al3  Schneider  meinen
und  meiner  Samilie  Unterhalt  in  ausveichenden  Maße  verdiene,
  die  Bezahlung  der  auf  .  .  .  feitgefegten  Heimatgebühren
mir  aber  bei  den  jeßigen  theueren  Zeiten  ein  jchweres  Dpfer
foften  wiirde,  bitte  ih  um  Nachlaß  derfelben  und  wenn  mir
eine  folcher  nicht  -gewährt  werden  will,  wenigftens  darum,  diejerben
  in  4  halbjährigen  Raten  von  je...  fl.  bezahlen  zu

ürfen.
Lt.  u.
Sohanın  Nikolaus  Weber.
G  m.  D.
Der  Bürgermeifter:
Untericrift.
(Siegel.)  Unterfchrift  des  "Gemeindejchreibers.

Beilage  91  zu  8.  37  Seite  317.
Heiniat-Eriverb  =  Nrlumde,

Dem  Schneidermeifter  SSohann  Nikolaus  Weber,  bisher
beheimatet  zu  NR...  .,  wird  auf  Grumd  des  Gemeindeausfchußbeichluffes
  vom  10.  d.  Mts,  beftätigt,  daß  ihm  nad)  Maßgabe
feines  Gefuches  vom  .  ..  .  das  Heimatreht  in  Der  Genteinde
N.  N.  verliehen  worden  ift,  welches  fi)  auf  nachjtchende  Familienglieder
  desfelben  eritredt:

a)  vejlen  Ehehefrau  Karoline  Marianne,  36  Sahre  alt,
        <pb n="541" />
        Rrilage  92,  -98.  527

 

b)  defjen  Sohn  yohann  Conrad,  zur  Zeit  Soldat,  22
Sabre  alt,
‚e)  dejjen  beide  Töchter  yohanna,  20,  und  Eva,  18  Jahre  alt.
Demjelben  wird  zugleid;  die  Bezahlung  der  fir  die  Gemeinde
  iefigeftellten  Aufnahmsgebühr  erlaffen.
Ä  N.,der....
Die  Gemeindeverwaltung.
(Siegel.)  Unterfihrift  des  Bilrgermeiflers.
Tare  36  fr.
Tabu  N...

Beilage  92  zu  8.  37  Seite  318,
Bella  ”)

anf  einen  Antrag.  um  Verleihung  des  Heimakred)tes
nad)  Art.  8  des  Gefeßes.

Auf  Das  Gefucdh  Des  Webers  Kohanı  Michael  Schnalzl
von...  .  um  Berleihung  des  SHeimatredjtes  in  .hiefiger  Gemeinde
  atıf  rund  des  Art.  8  des  Heimatgejeßes  fiir  ihr  und
feine  Familie  hat  der  Gemeindeausjchuß  vahier  in  heutiger
Sigung  nah)  Prüfung  der  vorliegenden  Berhandlungen  und
Belege  beichioffen,

e3  fei  Antragfteller  mit  feinem  Gefuche  zurüdzuweijen,  da
er  einen  gejeglichen  Anfpruc)  auf  Gewährung  desfelben.  nicht
Hat,  feine  DBerniögens=  und  Erwerböverhältniffe  aber  nicht
bon  der  Art  find,  daß  fein  Nahrungsftand  als  ein  geficherter
  erachtet  werden  Zaun,

NN,  vden....
Der  Gemeimdeausshuß.
(Siegel.)  “Unterjihriften,

Beilage  93  zu  $.  37  Seite  319.

Gejuc  eines  Ausländers  um  Verleihung  des
Heunntredjies.
Sefhehen  WR...  den...  ..
Sn  ©egenmart

des  Bilrgermeifters  N.
des  Gemeindejhreibers  .  .  .

3  ericheint  Heute  der  36  Kahre  alte  Uhrmacher  Hermann
Dit  aus  New-York  und  trägt  vor:

-)  Gegen  obigen  Beihluß  flieht  dem  Abgemwiefenen  kein  Bejchwerberecht  zu.
        <pb n="542" />
        528

Aeilnge  94.

 

ch  habe  mich  feit  10  Sahren  mit  meiner  as
milie  in  New-Yorf  aufgehalten,  bejite  Das  .anterifanilche
  Bürgerrecht,  will  mic)  aber  jest  im  biefigen
Drte  niederlajfen  und  bitte,  mir  und  meinen  Famifiengliedern,
  nämlich)

a)  meiner  Ehefrau  Wilhelmine,  30  Kahre  alt.  und
b)  meinen  beiden  Kindern  Karl,  10  Sahre  alt,

SKodanı,  8  fahre  alt,

Da3  Heimathreiht  ın  der  Gemeinde  zu  verleihen.

Für  den  Zall  der  Verleihung  desjelben  verzichte
id)  für  mi)  und  meine  Familie  auf  daS  amerifanische
  Bürgerrecht.

Meine  Berinögensverhältniffe  find  der  Art,  daß
Der  Gemeinde  aus  der  Gewährung  meines  Gefuches
niemal3  eine  Zajt  ermachjen  wird  und  producire  ich
zum  Nachweis  vderjelben  Hiemit  10  auf  meinen  Ntamen
  lautende  Bankicjeine  im  Gefammtbetrag  zu
5000  fl.,  Dann  eine  Schuld-  und  Hypothefenurkunde
über  2000  fl.

Sollte  die  Gemeindeverwaltung  mir  Bedingungen
auferlegen,  insbejondere  die  Stellung  einer  Cautton
re  wollen,  fo  werde  id)  auch  Hierauf  einehen.


’  Die  für  die  Gemeinde  fejtgeitellten  Aufnahınzgebühren
  von  24  fl.  erlege  ich  hiemit  fofort  um
itte  den  Gemeindeausichuß,
mein  Send  yoi  fäbrig  zu  bejcheiden.
t.  .

Hermanı  Dt.

©.  w.  D.
Unterfchrift  des  Bilrgermeifter®.
Unterjhrift  des  Oenteindefchreibers.

Beilage  94  zu  &amp;amp;  37  Seite  322.
Helinaticheit.

Bon  der  unterzeichneten  Gemeindevermwaltung  wird  Dem

Sohann  Martin  Kolb,
Schneidermeifter,
wohnhaft  zu  Neufes,
geboren  zu  Dfterdorf  und
39  Sabre  alt
        <pb n="543" />
        Rrilane  95,  96.  1529

 

Hiedurch  bejcheinigt,  daß  er  nebft  feiner  Ehefrau  Anna:  Märgaretha
  und  feinen  Kindern  Karl,  Maria  und  Wilhelm  Heinrich
  in  der  Gemeinde  Weihersbuch  heimatberegtigt  ift.
MWeihersbud,  den...  .
Die  Gemeindeverivaltung.
NN,
(Siegel.)  -Birdermeifter.

.  Beilage  95  zu  8.  37::Seite-  323,
"Verjeidniß
derjenigen  Derfonen,  welde  in  I.  @uarfal  1870  nr.  der  Or

mernde  Niahldorf  eine  felbfiflandige  KHemmaf_erworben:haben
und  dengeniaß  als  Staatsbürger  zu  verpflidten  find.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

|E|  »or-  art  ..,  |&amp;amp;
|  Krüßere  de8  Beit-desfelben  [-S
"  md  Sfand.  ’  1%
=  Sseimaf.  Heimat  -  Er-  18
e  1  -Sonrad-  Schjneider-  Schmwabheim;  Verleihung)  10.  |aıt,  1870]
||.  Huber:  f  meifter.  |  BUN.
2]:  Michael  ITaglöhner  |  Mühldorf  |  Berche-  |  20.  |  Febr.11870
N  1  Wolf  hung
3|  .Salob  |]  Oclonom|  Deftheim  .[Erwerbung]|  1.  |  März  1870
"FBraum  |  des  Bür-1
  gerrehts
Miühlvorf,;  den  1.  April  1870.
nn  :Der:  Bilrgermeifter.
(Siegel)  ‚(Unterfehrift.)
(3  Er.-  Stempel)  ‚Bellage-96  zu:  8.:37  Seite  325.
Gejnih  Inn  "AUtsfteling  eines  Berchelihungszenianiles.


|  Sefhcehen  NN,  den.  .ten.....18..
&amp;amp;n  Segenwart
des  Blirgernteiftrs  „  .  .
des  Gemeindefhreibers  .  «.
883  .ericheint  heute

Bor  uiid  -Binäme  des  Bräütigams:
ob  ledig  oder  vermwittwet:

Stadelmann,  Hdb.  f.  Landgemeindeverwalt,  5.  Aufl.  34
        <pb n="544" />
        550

Beilnne  96.

 

Stand:
Religion:
wohnhaft  zu

ge

bepeimafel  zu
ren  zu

Sohn  des

und  der  geborne  N,  N.
Stand  der  Eltern:  |

wohnhaft  zu

ertlärt,  daß  er  fi  mit

Vor=  und  Zuname  der  Braut;

ob  ledig  oder  verwittwet:

Religion:

bisher  wohnhaft  zu

beheimatet  zu

geboren  zu

Tochter  de3

und  der  geborne  N.  N.
Stand  der  Eltern:

wohnhaft  zu

verehelichen  wolle  und  bittet,  fein  Gejuch  Durch  Hffentlichen  An-Ihlag
  nad)  Art.  35  des  Gejetes  bekannt  zu  geben  und  nad
Ablauf  der  1Otägigen  Antchlagefriit  vem  F.  Bezirksamte  ...

behufs  Ausitellung  des  Berehelichungszeugniffes  in  Vorlagezu

bringen.

1)

2)

3)
4)

Zur  Unterftügung  jeines  Gefuches  übergiebt  Antragiteller

Uebergabe  des  allenfalls  jchon  erfolgten  Anfchlags
De8  Gejuches  in  Der  Nufenthaltsgemeinde  der
auswärts  lebenden  Braut,  dann  der  Erklärung
der  Heimatgemeinde  des  Antragfteller3,  daß  Diejelbe
  feinen  Einfpruch  gegen  Austellung  des  Verehelihungszeugnifjes
  nad)  Art.  36  Des  Gejeßeserheben
  will,  wenn  verjelbe  auswärts  beheimatet
ift  und  diefe  Erklärung  beibringen  Tann.
Nachweis,  daß  die  Militärpflicht  der  Verehelichung
nicht  .entgegenfteht.  (Art.  34  des  Gejebes  umd
Sf.  XI.  der  Smitr.)

Dienftlihe  Bewilligung  bei  Beamten.

Bei  gejchiedenen  Perfonen  Nachweis  der  erfolgten
  Ehetrennung  durd)  Vorlage  des  gerichtlichen
Erfenntnifjes.
        <pb n="545" />
        Sceilane  97.

9)  Bei  Wittwen  Nachweis  über  die  erfolgte  gejeßliche

6)
?)

8)

9)

10)

au  ndung  der  allenfalls  vorhandenen  Kinder  erfter

Je.

Nachweis  über  Mer,  Stand  und  Heimat  der
Braut,  fowie  ihrer  etwa  vorhandenen  Kinder
durd)  Zeugniß  der  Gemeindebehörde  ihrer  Heimat.
Wenn  die  Verlobte  gejchieden  ift,  Nachweis  der
erfolgten  Chetrennung.  |

Bei  Wittwen  Nachweis  über  die  Zeit  des  blebens
  des  erften  Ehemannes,  jowie  Nachweis
über  die  Abfindung  der  allenfalls  vorhandenen
eritehelichen  Kinder.

Wenn  die  Braut  Ausländerin  ist,  Nachweis  der
Auswanderungsbewilligung,  fal3  nad)  den  Gelegen
  ihrer  Heimat  eine  jolche  forderlid)  ift.
Erklärung  des  Vaters,  oder  foferne  eine  foldje
partifularrechtlich  geboten  it,  der  Eltern  der  beiden
  Berlobten  über  ihre  Einwilligung  zu  deren
Verehelihung,  oder  Nacdweis  ihres  bereit  erfolgten
  Ablebens.

11)  Bei  Minderjährigen  die  Genehmigung  des  Vormundfchaftsgerichtes

  zu  Deren  Berehelidhung.

531

Unterfchrift  des  Untragftellers  mb  der  fonft  Betheiligten,

Ö,.  w.  D.

Unterfchrift  des  Bürgermeifters.  (Siegel.)

Unterfehrift  des  Gemeinbefchreibers,

Faren  36  fr.  Protofoll,
Farbondh  Ne.  21.

(3  fr.-Stenmpel.)

Befanntmachimg,

Beilage  97  zu  8.  37  Ceite  325.

das  Gefuch  des  Zohan  Thomas  Kolb  von  N.  um  Ausftellung  eines

Berehelidungszeugniffes  betr.

Kohanı  Thomas  Kolb,

ledi

g,

Schneidergefelle,
proteftantifher  Religion,
wohnhaft  dahier  und  heimatberechtigt  zu  Weißendorf,  Tgl.  Bezirtsamts
  X.,
geboren  dortjelbit,

34*
        <pb n="546" />
        Br  Pe  “  Reilnge  97.

 

-Sohn  des’  verlebten  Schneidermeifters  Conrad  Kolb  zu  Weiffendorf
  und  feiner’  Ehefrau  'Statharina,  geborne  Dit,  .
beabfichtigt  mit
Katharina  Huber,  a  |
Wittwe  des  verjtorbenen  Mänrermeijterd  Sgohann  Huber  zu
Meikendorf,  .  |  |
proteltantifcher  Religior,  han  ern
bisher  wohnhaft  und  heimatberechtigt  zu‘  NWeikenporf,
geboren  zu  Nordheim,  .  FE  |
Tochter  de3verlebten,  Schiniedmeilters  „Johann.  Huber  Dahier
und  Seither"  Ehefrau  Arma,  geborrie  Horn,
eine  Ehe  zu  Ichliegen.  nn
PVerjonien,  mweldhe  gegen  Schließung   diefer  Ehe  auf
Grund  civilrehtlidher  "Beltimmungen  Einfprud)  erheben
wollen,  haben’ihren  Einfpruch  binnen  10  Tagen  von  der  Anz
heftung  diefer  Belanntmacdhjung  an  gerechnet  bei  Der  unterzeichneten
  Gemeindeverwaltung,  oder  bei  den  Bezirksamte  X.  geltend
  zu  machen.

Noroheim,  den...  .

Die  Geineindeverwaltung.

(Siegel.)  I  N.,  Bürgermeifter.
Angeheftet  ann...  ten.....  18..
Abgenommen  am.  ...  tel.....  18...

Die  unterzeichnete  Gemeindeverwaltung  betätigt,  daß  Die
porjtehende  Bekanntmachung  10  Tage  in  der  Gemeinde  öffentfi)
  angeheftet  war.
 —   Bugleich  wird  bemerkt,  daß  fein  Einjprud)  (daß  der  im
beiliegenden  Protokoll  aufgenommene  Einfpruch)  bei  der  unterzeichneten
  Gemeindeverwältung  erhoben  wurde.

Nordheim,  den.  .  .

"Die  Gehreiidevermwaltung.
(Siegel.)  I.  N,  Bürgermeifter.

Zare  36  fr.  Stempel  31/,  Tr.
Zarbuh  Nr,  22.
        <pb n="547" />
        Arilage  98,  99..  533- 



(3  fr.:Stempel.)  Beilage.98  zu  8.  37  Seite  326.

Protokoll,  Erhebung,  eines.  eihilrechtlichen  &amp;amp;inprices
  betreffend,
Su  Gegenwart  Gefchehen.  Prorbhein,  ven...
des.  Büirgermeifters  N.
des  ‚Gemeindefchreibers:  N.  '

‚Freiwillig  erjcheint  heute.  die.  ledige  Katharina  Wolf:  von
hier.  und  bringt  vor:  |

Aus  einem  öffentlichen  Anfchlage  erjehe  ich,  Daß.  fich  der
fedige.  Schneidergejelle  Johanıı  Thomas  Kolb  vdahier  mit.  der.
Maurerzwittwe  Katharina  Huber  verehelichen  will:

So).  bin  Mutter  eines  Kindes,  dejfen  Vater  Sohann  Thona
  Kolb  ift,  weldjer  mir  längft  die  Ehe  verfprodhen  hat.

 &amp;amp;d  glaube  aus  lebterem  Grunde  Einjpradjde  gegen  defjen
Borhaben  erheben  zu  müfjen  umd  bitte,  diefe  meine  Ein|pracdje
dem  Egal.  Bezirksamte  &amp;amp;.  ntitzutheilen,

Der  Erjchienenen  wurde  befannt  gegeben,  daß  fie,  wenn
ihr  Einfprudy  Berüdfihtigung  finden  joll,  binnen  10  Tagen
bon  heute  an  den  Nachweis  zur  erbringen  Habe,  daß  fie  ihren
Einfpruch  bei  Gericht  geltend  gemacht  ‚Habe.

Lt.  u.
Katharina  Wolf.
©.  w.  09

N.  N.,  Bürgermeifter:

N.  N.,  Gemeindefchreiber.
Beilage  99  zu.  $.  37.  ©eite_329.
Einzeige  Des  Aufenthalts.

Befcheinigung,

.  Dem.  Hanblungscommis.  Carl  Auer  aus  Miinchen,  wird,
hiemit_befcheinigt,  daß  er  unterm  Hentigen:  feinen.  Aufenthalt.
in  hiejiger  Gemeinde  angezeigt  hat.

IUN,den.....

Der  Bürgermeifter:

(Siegel.)..  "  Unterferift.
Zarfret.  a
        <pb n="548" />
        54°

Beilage  100  amd  101.

 

Beilage  100  zu  8.  37  Geite  329.
VBerzeihniß”)

derjenigen  Fremden,  weldje  in  der  Gemeinde  N.  N.
Ihren  kündigen  Wohufi  haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

u  2.8  |E.8$  Fa
3  =  |  £amilien-  -2.=  [|  2232”  |  a5
ee  ,  .  =  .—_  I  om  0m  ee  =
=  E|.;  ;.:  Stewoel  58  |  28558  |  Wohnt  |  SS
eg  nd  -e22  1  „SSH  .  En
-=  on,  [  Owerle  |  sa&amp;gt;  |  235223  |  bi?  =  5
a  [Canfname.|  ©  1:3  “=  |-3-83  -3
BE  IM  3R  an
1.  .  on  "  oO.
113.  Aug]  Mader,  :[Schreiner-  |  Neudorf,  grau  u  beei  Knoll,  JohJ2N  19
1869.  |:  Johann  |  meifter.  jE..b..  Bez]  "Sienfmann  |  Delonom,|o  =
‚}  Conrad  Amts  N.  |  stath.  RTöpfer]H3..Nr.  2012  7  E
|  aus  Neufes,  zus
1.6.3.4...  N  &amp;gt;3
Be  +OE

|  Unterfehrift  des.  Fremden.
Sohann  Conrad  Mader.-Beilage

  101  zu  8.  37..Seite  331.

Antrag  einer  Gemeinde  nuf  Unsiweifung  eines
nicht  Heinmntberenjfigten.

Geh.  Bericht  der  Gemeindeverwaltung  N.
Ausmweifung  des  Korbnadhers  Horn  aus
N.  ans  ber  Hiej.  Gemeinde  betr.

Kgl.  Bezirksamt!

.  Seit.  drei  Sahren  Hält  fich  in  hiefiger  Gemeinde  der  Korbmaher
  Sfohann  Horn  aus  N.  E  Bezirksamts  N.  mit  jeiner
Samilie  auf.  |

Derfelbe  Hatte  anfänglich  jein  veichlihes  Ausfommen,
Ihledhte  Wirthichaft  und  Zrunkfucht  haben  ihn  aber  jo  weit
gebracht,  Daß  er  aus  der  Armenfaffe  bis  in  die  neuefte.  Zeit
unterjtüßt.  werden  mußte.

*)  Weber  jeden  Hieher  gehörigen  Fremden,  welcher  nicht  ohnedem  in
einem  bejonderen  VBerzeichniffe  vornemerkt  ift,  3.8.  tn  den  Dienftbotenregiftenn,
  ift  ein  eigener  Bogen  anzırlegen.  Sämmtliche  Bögen  find  in  alphaetifcher

  Ordnung  zu  fammeln  und  während  der  YufentHaftSdauer  aufzu:
bewahren.  Die  Ausfiillung  der  Bögen  Tann  den  Fremden  felbft  ftatt  der
Anfenthaltsanzeige  aufgetragen  mwerbeı.
        <pb n="549" />
        Beilage  101.  A335  -

 

Da  er  in  den  lebten  zwei  Sgahren  in  der  Gemeinde  Abgaben
  für  Armenzwede  nicht  bezahlt  und  ebenjomwenig  Gemeindedienste.
  geleijtet  hat,  glaubt  die  Gemeindeverwaltung  feine
und  feiner  Familie  Ausweilung  auf  Grumd  des  Art.  45  Ziff.  2
des  Gefeges  über  Heimat,  Berehelidjiung:  und  Aufenthalt  für
Die  Dauer  von  3  SKahren  beantragen  zu  Tönnen.  und  jtellt  an
Ein  fünigl.  Bezirksamt  die;  Bitter

„viejelbe  baldigjt  verfügen  zu  wollen."

Eines  fgl.  Bezirkfsamts  |

‚gehorjamfte  Geneindeverwaltung.
(Siegel.)  |  (AUinterfchrift  des  Bilrgermeifterd.)
        <pb n="550" />
        RAeilnne  102.

 

Dienfiboten-Regifter
für  Lidjt:

 

 

 

 

 

 

 

 

a  Beif  ve3
e  alte,  ante  "  9»  iin”
»  e  ienfl-  Dienf-Sseimatsort
  und  eintritts,  austrilts.
ansınmmter
Alter  S  des  .  .
Dienenden,  Hienfiherri,  &amp;amp;  =  &amp;amp;  &amp;amp;  =  =
aa  laealı  A  I  5
Hofmann,  Fohann,)  LXengenfelder,  |  2)  Febr.  1869l10  Aug.  11869
von  Allnıos,  Martin,
19  Zahre  alt.  Haus-Nro.  1
in  Kappel.
Fifher,  Anna,  vont  Thäter,  Xorenz,  |  2)  Febr.|1869]  1|  Mat  |1869
Schoffarik,  Haus-Nr.  11
.R6  Fahre  alt.  dahier.
Seim,  Georg,  von)  Haid,  Fohann,  |  2|  Febr.1869)  1)  Mat  11869
Winterftein,  Haus-Nro.  2
30  Fahre  alt.  dahter.
        <pb n="551" />
        Deilnge  102.

53

 

er  Landgemeinde  N,

Beilage.  102  zu  8.  38  Seite  332.

 

 

 

 

 

 

 

 

weh  1868.

Zengniß  Befätigung

pi  2  bes  Einlagen
een  lenfaitar  Erinnerungen  nn  nemer-&amp;lt;

  fejf:  „RM

ee  ale  |  von  Geite  Sparlaffe.  kungen.
Vidjfeit  DeB  bes
Dienenden.  |  Gemeindeansfduffes.  H.  |  tr.

War  treu,  Wird  betätigt.  frühler  Muß:  zur  Unterfleißig
  u.  20  —  ftüßung  feiner
fittlich.  int  leßlten  :  MutternadHaufe

Sabre  da  fein  Bater  ftarb.
Ebenfo.  Wird  Hinfichtlicdy  der  .  |  Mußte  wegen
Lreue  u.  des  TFleife  -  Ehwangerjchaft
jes  beftätigt;  in  Be-  ans  dem  Dienft
zug  auf  Sittlichkeit  treten  und  hält
war  ihr  Xetragen  ih  nıım  zu.  Haufe
tabelhaft.  auf.

Treu,  fitte  |  Sf  nit  zu  erin-  frühler  MWirrde  wegen  gro«
ih  und  nern.  —  —  ben  Benebhmens
ztemlic)  im  Ichiten  eıtlaffen,
fleißig.  Kahire

"1  _

Treu,  fleiß-.  |  Sf.  nichts.  zu  erin-  |  friiher  Berheirathet  fi)
iq  u,  fitt  nerit.  .  30  —_  nach  Hilpoltftein.
id).  “  im  leßiten

“fahre
20  —
        <pb n="552" />
        538  Aeilane  103.

 

Beilage  103  zu  8.  39  ©eite  342.

Brotofolt  über  eine  Biltunlienbijitation.
Gefchehen  N.  N.  den

.,ur  rennen  uerngnenn  _

Fi  Gegenwart
de3  Bilrgermeiflers  Luc...
ds  Gemeimdeireibers  ..........

Bon  dem  unterzeichneten  Biürgermeifter  wurde  heute  im
Oemeindebezirt  eine  Bifitation  des  Brodes,  Tleilches,  DBieres,
fowie  der  Waagen  md  Gewichte  der  einschlägigen  .Gewerbtreisbenden
  der  vorgefchriebenen  periodischen  Bilitation   unterjtellt.

But  Feiner  Beanstandung  war  Anlaß  gegeben  bei  ven
Bädern

1)  Sohann  Will.
UM.
Iohnun  Mill.

m.
KHeinrid)  Groß.

2)  Heinrid)  Oroß.

den  Mebaern
1)  Conrad  Schwarz.

ta.
Eonrad  Adcrhmmarz.

um.
Midzael  Horn.
dem  Wirthe  Heintid)  Kern
Un.
Heinrich  Kern.
Dann  dem  Specereihändler  fohann  Marc
L.

2)  Michael  Horn.

Iohaun  Rinre.

Ueber  die  bei  dem  Bäder  Michael  Weller,  dent  Mebger
Conrad  Haller,  dem  Wirth)  Daniel  Wolf  und  dem  Spezereihändler
  Adam  Zapf  vorgefundenen  Drdnungswidrigfeiten  wurden
  gejonderte  Brotofolle  aufgenommen  und  nebjt  den  bei  den
einzelnen  mit  Bejchlag  belegten  Gegenjtänden  an  den  Vertreter
der  Staatsanwaltihaft  am  F.  Landgeriht  N.  behufs  Beranlaffung
  ftrafpolizeiliher  Einfchreitung  abgegeben.

©.  w.  D.
(Siegel.)  Unterjchrift  de3  Bürgermeifters.
Uuterfchrift  des  Gemeindefchreibers.
        <pb n="553" />
        Reilnge  104.  539

 

Beilage  104  zu  8.  39  Seite  342.

Brotofofl,  Beanfiandnngen  bei  einer.  Brod-Bilitation
  betreffend.

Gefchehen  N.  den

$ı  Gegenwart
de8  Bilrgermeifters  ...........
des  Gemeindefchreibers  _..........

Bon  dem  unterzeichneten  Bürgermeijter  wırrde  heute  Morgend
  7  Uhr  bei  vem  Bäder  Michael  Walter  dahier  eine
Prodvifitation  vorgenommen.

Diefelbe  Lieferte  folgendes  Wefiltat:

Die  Brodpreife  waren  troß  der  desfalls  beftehenden  ort3=polizeilichen
  Borihrift  im  Gejchäftslofale  des  Walter  nicht
angefchlagen.

Den  Borräthen  an  Jchwarzen  Brode  war  der  ort3polizeilihen
  Vorfhrift  gemäß  das  Bäderzeichen  des  Genannten
eingedrüdt.  .

Zur  Unterfuhung  dev  Onalität  des  Brodes  wurden  ver-Schtedene
  Stüce  fchwarzen,  gemijchten  ınd  weißen  Brodes  angejchnitten
  und  war  zu  einer  Ernmerung  in  Diefer  Beziehung
fein  Anlaß  gegeben.

Hierauf  fchritt  man,  nachdem  Bäder  Walter  fein  Brod
nach  dem  Gewichte  verfauft,  zum  Abwägen  einzelner  Partieen
der  vorhandenen  Brodjorten,  weldye  mit  Ausnahine  einer  Fleis
nen  Bartie  von  Semmehr,  welde  jchon  über  zwei  Tage  alt
ift  umd  deshalb  nicht  gewogen  wurde,  am  geftrigen  Tage  ges
baden  worden  find.  |

Bon  den  Semmeln  und  Laiblein  wurden  ftets  8  Stüd
zufammengewogen,  welche  nad)  der  von  Walter  bei  der  Gemeindebehörde
  auf  Grund:  des  Art.  198  Ziff.  2  des  B.-St.-G.-B.
  abgegebenen  Erklärung  em  Gewicht  von...  ..  haben
follen  und  wurden  hiebet  Die  einzelnen  Stüde  wie  fie  zur  Hand
lagen,  zufammengenommen.  |

Hiebei  fanden  fid)  berjchtedene  PBartieen,  welche  Das  vorgefchriebene
  Gewicht  nicht  hatten,  nämlich

Ste  Wägung  um  4  Loth  zu  leicht,
6te  r  1  3  n  "  n
ste  n  1  4  1  1  D  Ä

Die  übrigen  Wägungen,  deren  Zahl  fih  im  Ganzen  auf

10  belief,  waren  vollgewichtig.  Zu
        <pb n="554" />
        540  Reilage  105.

 

Die  mindergewichtigen  Particen  wurden  fofort  mit  Be=Ichlag
  belegt.

Bom  Schwarzen  Brod  hat  man  die  Latibe  eingeht  abgewogen
  und  fanden  fid)  bei  12  Wägungen  nad)  Maßgabe  der
früheren  Gewichtsangaben  des  Walter

1  Raib  um  10  Loth,
1  n  "  6  n
l  un  .9  „zu  leicht.

Aud)  diefe  drei  Zaibe  wiırrden  zu  Commiljionshanven  genommen.


Die  Gewichte  Des  Bäder  Walter  waren  fänmtlid)  mit
den  vorgejchriebenen  Eichzeichen  verjehen,  dagegen  war  veflen
Waage  infoferne  mangelhaft,  als  an  pen  einen  Waagbalfen
Stüdchen  Blei  angebracht  waren,  um  Diefelbe,  wie  Walter
angibt,  zu  reguliren.

Auch  diefe  Waage  hat  man  mit  Beichlag  belegt.

Dem  Walter  wurde  vorftehendes  Wrotofoll  vorgelefen,
Derjelbe  verweigerte  aber  die  Unterjchrift,  ohne  einen  näheren.
Grund  hiefür  anzugeben.

Beidrtnf.
Wird  vorftehendes,  Protofoll  br.  m,  nebft,  16.
Stüd  Semmeln  md  8  Stüd  1  fr.  -Laiblein,  3  Lais
ben  jchwarzes  Brod  und  der  mit  Beichlag.  belegten
Waage  dem  Herrn  Bertreter  der  Staatsanwaltichaft.
am  E.  Landgerichte  N.  zur  Stellung  eines.  Strafan-.
trages  gegen  ven  Bäder  Walter  in  Vorlage  gebradit..
Ö.  w.  D.

(Siegel)  Unterjchrift  des  Bilrgermeifters,

Unterfchrift  deS-  Gemeindefchreibrrs.

Beilage  105  zu  8.  39  Seite  342.

Brotofoll  über  Beanjtnndnngen.  bet  einer  Pleiin)-:
Bititation.  |
Gejcheben  N,

m—  mt  nune  ste  amn  ne  Yanueerttnueueteesuurer
ı@

sn  Gegenwart
des  Bürgermeinfters  ......._..
des  Scmeindeihreibers  ..._.  .
‚Bei  Der  heute  bei  den  Mebgermeifter  Conrad,  Haller
dahier  vorgenommenen  Fleifchvifitation  fanden.  fid)  Lediglich
        <pb n="555" />
        Beilage  106.  |  541

 

zwei  Stalbsfchlegel  vor,  von  welchen  der  eine  bereits  in  Käulip
  übergegangen  war,  weshalb  man  ihn  mit  Beichlag  belegte.

Die  Zare  de8  Wleilches  war  der  hieriiber  beftehenden
-ortspolizellichen  VBorjchrift  entgegen  nicht  angefchlagen.
|  An  der  Waage  de3  Haller  fanden  fih  oben  am  Waagbalten
  verjchiedene  eiferne  Hafen,  deren  Anbringung  den  bejtehenden
  Borfchriften  nicht  entiprechen  dürfte,  weshalb  man
diefelbe  an  fid)  nahnı.

Much  ein  Vfundgewicht  fand  fich  vor,  welches  da3  vor=‚gefchriebene

  Eichzeichen  nicht  an  fid)  trug.

Haller  gab  an,  daß  dazjelbe  urfprünglich  geeicht  gewve=Ten
  jeı  und  das  Eichzeichen  wahricheintidy  durch  Roft  verdecdt
"oder  vernichtet  fein  mijfe,  da  man  aber  troß  wiederholter  Witterfüchung
  feine  Spur  eines  Eichzeichens  entdeden  Eonnte,  fwıtrde
aud)  diefes  Gewicht  mit  Beichlag  belegt.

Auf  Borlefen  hieß  man  den  Mebßgermeifter  Haller  un
terjchreiben.  En

t.

Eonrad  aller.
Beidluf.

Brevi  manu  nebjt  einem  Kalbsjchlegel,  einer
Waage  und  einem  Pfimdgewicht  an  den  Herrn  Vers
treter  der  Staatsanwaltihaft  am  F.  Landgerichte  N.
zur  Gtellung  eines  Strafantrages  gegen  Conrad
Haller.
®  mw.  0.
(Siegel.)  Unterjchrift  dis  Bürgermeifters.
Unterfchrift  des  Gemeindejchreibers.

Beilage  106  zu  $.  39  Seite  342.

Brofskoll  über  Bennjtannıng  Sei  einer  Bier-Bilitation.

Gefchehen  den

Fir  Gegenwart
des  Blirgermeifters
des  Gemeindefchreibers

„on  sesessene  Ds

Bei  Öelegeirheit  der  heutigen  Biktualienvifitation  hat  man
al)  die  Biervoräthe  des  Wirth  Daniel  Wolf  dahier  einer
Unterfuhung  unterjtellt  und  fi)  zu  viefem  Behufe  in  Defjen
unter  dem  Haufe  befindlichen  Keller  begeben.
        <pb n="556" />
        542  Krilage  106.

 

.  sg  Demfelben  fanden  fich.vier  volle,  Drei  leere  und  ein
mit  einem  Hahnen  verjehenes  Faß  vor,  weldes  Wolf  als  das
Schenkfaß  bezeichnete.  on  oo
fr  Aus  lebterem  nahm  man  eine  Probe  in  einem  Seidlein?-as.

  |

Die  veliötigung  de3  Herausgenommenen  Biere  ergab,
Daß  Ddasjelbe  glanzlos  und  trüb,  fowie  mit  Unreinigfeiten  ver-5
  war,  bein  Berfoften  erwies  fid)  dasjelbe  als  volljtändig
auer.  _  oo.  u  Be

Wirt)  Wolf  geitand  dies  fofort  jelbit  zu.  Man  nahnı
hieraus.  Beranlaffung,  auch  au  den  vier  vollen  Fäfjern  Proben
  ausheben  zu  lajlen,  welche  ergaben,  daß  zwei  von  ihnen
ganz  das  näinliche  Bier  enthielten,  während  in  den  beiden  andern
  helles  und  dem  Gejchmade  nad).  gutes  Bier  enthalten  war.

Man  Hat  das  Schenffaß  jowohl  al3  Die  beiden  weiter
zu  beanjtandenden  Fäffer,  nachdem  man  eine  Probe  des  Bieres
  in  eine  Flajche  gebracht  und  diefe  verkorkt  und  unter  Ans
wendung  des  Gemeindefiegel3  verjiegelt  Hatte,  an  Spund  und
Zapfen  mitteljt  eines  Treuzweife  dariiber  gelegten  Bindfadens
mit  demfelben  Siegel  verjiegelt  und  dem  Wirth  Wolf  bedeutet,
daß  er  an  den  Siegen  Feinerlei  Beränderungen  vornehmen  Dürfe.

Hierauf  hat  man  die  Kellermaße  und  Schenfgefäße  des
Wolf  einer  Unterfuchung  unterjtellt  und  gerunden,  daß  Diefelben
  bis  auf  drei  Geivleinsgläfer  nad)  Vorfchrift  geeicht  waren.

‚Die  lebteren  wurden  zu  Commijlionshanden  genommen.

ac)  Angabe  des  Wirth  Wolf  bezieht  derfelbe  fein  Bier
von  dem  Bierbrauer  B.  zu  N.

Demjelben  hat  man  vorstehende  Verhandlung  durch  Vor-Iefen

  befannt  gegeben,  worauf  er  unterzeichnete.

WM
Annicl  Molf.

Beihlnf.

Brevi  manu  an  da3  f.  Bezirfsamt  Rt.  zur  Kenutnißnahme
und  weiteren  Verfügung  nebft  einer  Flaidje  Bier  und  drei
Geivleinsgläfern.  |

|  &amp;amp;.  mw  ®
(Siegel.)  Unterjehrift  des  Bilrgermeifters.
Unterfärift  des  Gemeindefchreibers.
        <pb n="557" />
        Arilage  107.  543

 

Beilage  107  zu  8.  39  Seite  342:
Brotofol  über  Vifition  bei  einem  Specerei=Händler,


Gefchehen....  .  »  den.  .  ...
Sn  Gegenwart

.  des  Bürgermeifters  .  .  .  .
-  bes  Gemeindefchreibers  ..  .

_  u.

Bei  dem  Specereihändler  Adam  Zapf  dahier,:  wurde  Heute
eine  Bifitation  vorgenommen,  welche  nacjitehendes  NRefultat

ergab:  -

Die  Wangen  und  Gewichte  fanden  fi  vollftändig  in  Ordnung,.
  Dagegen  fanden  fich)  im  Laden  zwei  Zängenmaße,  welche
nicht  geftempelt  waren,  dann  ein  Dritte,  Die  jogenannte  Turze

‚Elle,  Iegtereg  Maß  war  aud)-  am  Ladentifd)  durch  Einjchnitte

angebradjt  und  :  wurde  Zapf  gerade  darüber  betroffen,  wie  er
Schnittwaaren  an  Kunden  nad).  Diefen  Einfchnitten  abmaß.

‚  Die  drei  Kängenmaße.  wurden  mit  Bejchlag  belegt.  m
Laden  fand,  fich  eine  Partie  verjiegelte  Flajchen,  ein  Geheintmittel
  von  &amp;amp;.Kaijer  in  Mannheim  anthaltend,  vdeflen  Verkauf,

fo  viel  dem  Bürgermeifter  bekannt  ift,  in  Bayern  nicht  geftattet

ift,  diefelbe  bejtand  aus  12  ganzen  und  13  halben  Flafchen,
wa3  man  hiemit  zu  Brotofoll  conftatirt.  Ä

Die  Ejfigmaße  waren  geeicht;  das  Del  wird  nad)  Angabe
des  Zapf  von  ihm  nad)  den  Gewicht  verkauft,  aber  nicht  wirflic)
  abgewogen,  jondern  in  Gefäßen  ausgemeffen,  von  welchen
jedes  eine  bejtimnie  Gewichtsquantität  faßt.

Dieje  Gefäße  waren  am  Delftänder  angebradjt,  trugen

"Zein  Eichzeichen  ind  eines  Derjelben  hatte  im  Sgnnern  eine  Scheibe
"von  PBappendedel  auf  den  Dlechboden,  bei  einem  anderen  var
“ber  DBlechboden  nicht  am  unterm  Rande  angebracht,  fondern

etwa3  oberhalb  Ddesjelben.

Da  man  Diefe  Gefäße,  vier  au  der  Zahl,  beanftanden
‚zu  müffen  glaubte,  Hat  man  jie  ebenfalls  mit  Befchlag  belegt.

Die  Zündhölzchen,  mit  welchen  Ob  handelt,  dat  Derjelbe
in  offenen  Bündeln  in  einer  gewöhnlichen  Ladenjchublade  aufbewahrt,
  weshalb  man  Beranlaffung  nahm,  ihn  auf  die  Be-Stimmungen
  der  BD,  vom  27.  uni  1862  die  Verhütung  von
Teuersgefahren  betr.  aufmerffam  zu  machen,  nach  welcher  die
Aufbewahrung  von  Neibfenerzeugen  in  Behältern  von  Gtein,
Metall,  Thon  oder  wenigftens  in  gut  jchliegenden  Dichten
        <pb n="558" />
        544  Reilage  107.

Schächtelhen  unter  "gehöriger  ‚Entfernung  von  leicht  entziindbaren
  Gegenftänden-  jtattzufinden.  hat.

Da’Bapf  mit  Betroleum  Handelt  Hat  man  fich‘  deffen  -Vorräthe
  vorzeigen  lafjen.

Derjelbe  erklärte,  daß  er  nur  zwei  Fälfer  im  Haufe  Habe,
welche  ‘in  jeinem  offenen  Hofraunt  gelagert  feien.

Man  überzeugte  fich  hievon  md  fand,  daß  dieje  beiden
säjfer  wirklich  im  offenen  Hofraum  des  Zapf  und  nod)  dazu
ganz  nahe  an  dejfen  mit  Heu  gefüllter  Schupfe  lagen,  \weshalb
  man’ihn  auf  8.5  ver  BD.  von  9.  September  1866  die
"Aufbewahrung  und  ‚dei  Transport  von  PBetroleuin  betr.  md
$.  15  und  21  der  BD.  vom  27.  uni  1862  die  Verhütung
von  -Senersgefahren  betr.  aufmerkfam  machte  und  ihn  aufforderte,
‚Die  ‚beiden  Fälfer  jofort  an  einem  -geeigneteren  und  -Tenerficheren
Plate  aufzubewahren.

Das  bei  Bapf  zum  Verkauf  Tommende  Schteßpulver,  "von
‚welchen  fi)  8  Pfund  vorfanden,  war  vorfchriftsgemäß  in  einem
irdenen  beweglichen:  und  verfchloffenen  Gefäß  auf  dem  Boden--rauım
  des  Haufes  aufbewahrt  und  nur  Y,  Pfund  fand  fich  im
Laden,  wo  es  nad)  Vorfchrift  an  einen  feuerfichern  verjchlojjenen
  Oxte  untergebracht  ift,  zur  -Herausnahme--desjelben  wird
‚dich  eines  -hößernen  :Röffels  bepdient,  Aveldjder  neben  :dem  :Aufbewahrungsorte
  lag.

.33ur  Beltätigung  des  Borgetragenen  hat  man  dem  Specereihändler
  apf  unterzeichnen  Tafjen.
1%.
Adnıt  Anpf.
Beihluß:  |
.  Brevi:manu  nebft  drei  Ellen  und  vier  -Delgefäßen
  an:  den  Herin  Bertreter  Der  Staat3anwalt-Ihaft
  am  Zönigl.  Landgerichte:-N.  I.  zur  weiteren
Verfügung.
©.  :w.  ‘Do.
(Utterfchrift  des  Vilrgermeifters.
"Siegel.  (Unterjhrift  des  "Gemeinbeitgreibers.)
        <pb n="559" />
        Scilane  108.  445

 

Beilage  i08  zu  $.  40  Seite  351,

Negifler
über

die  in  der  Gemeinde  N.  befindlichen  Dienftboten,  -Gewerbsgehilfen,
  Lehrlinge,  Fabrik  oder  andere  Lohnarbeiter,
  weldje  Anfpruch  auf  Gewährung  I0tägiger
Seranfenhilfe  nad)  Art.  11  68  Mrmengefehes
vom  29.  April  1869  Inben.

Stadelinann,  Hdb.  f.  Landbgemeindeverwalt.  5.  Aufl.  35
        <pb n="560" />
        Arilage  108.

546

 

 

 

 

|  Name

 

 

 

 

:  Zeit  Moödjentlidher  z
-]  Bor  des  Dienfigerr  |Frantentafa:|  DE  Igrreantungs:  Der  Alnzei  ef  uätritt  TE
a  ber  Beitrag.  [ehinber,  0  beider  emat-  vn  det  IE
_]  Anzeige,  und  Stand.  |  Beimnt,  u  ober  =  le  _leu  he  ein  dürfe,  genmeintbe.  (Urt,  a  S
=  eintrittd.  =  1382  219eitra  31  dc9  Gef.)  2
El  Zunanıe.  _  Arbeitgeber]  „  |.5|.=  nesahıft  =
18  Mt.|SHr.  FINE  |IHr.  zZ  ErES]  ind,  [Eo-|ME.|IHr]  Tg.  |  mr.  |SHr.  SD;  Mt.|99r.|?
.  tr.  |  Ir.  |  Er.

1116/3uli]1869]  Conrad  Schreinerz|  Shermdorf,{15/  31111869]  Huber,  Mel-]  3  |  —  |  —  —_  _|_  —1-—-  |  —  |  —  [100971t.|1869

Meyer  gefele  |  BU.  N.  dior,  Schrei-  '

nermeifter
|.  s„  11869]  Kart  Hopf  |  Balril-  |Dietfurth,j10)  „  1869]  Schmibt,  31  °5|  3]  Katha=  23  Futilıssı]  14  )O8t.lis69)-  |  -  |  —
arbeiter  I  D,-U,  98,  Garıfpin:  rina  (Kind  Ulrich)
erei  3  Uri

3120|  „  11869]  Barbara  Dienft-  }  Giefing,  [20  „  11869H0rn,  Mid.)  s|—  |  —  —_  —-!-|-Ii-!-|-|}-1  —  |  —

Srant  mad  |BrA.  N.  Meber
        <pb n="561" />
        Acilage  109.  547

 

Beilage  109  zu  8.  40  Seite  356,

Etats-Voranfchlag

der

Z2Zolal:Urmenpflege  I  N.
für  das  Sahr  18...

Kreis

 

Bezirksamts

 

30  7
        <pb n="562" />
        Arilane  109.

 

 

 

Borichlag  der  Ausgaben  auf's
fiinftige  Jahr.

 

Titel  L  Unterftügingen.
Borherfehbare:
Auf  Grund  der  Aumenbejchreibung
per  Monat  20  fl.  .  »
Unvorherfehbare:
1)  Nothmwend.  Unterftüßungserhöh.
2)  Nenanmwacdfende  regelmäßige  Unterftüguingen
  .
3)  Für  aunenibictiche  Siffeleiftuing
in  NRotbfällen  ..
4)  Außerordentlidje  Hiffeleiftung  als
a)  niomentane  Erfranfung  frems
der  Berfonen
b)  andauernde  Verpflegung  Torcher
  udivinuen  .
5)  Spenden  an  wand.  Handwerfsb.
6)  Neun  anmacjende  Ausgabe  auf
Shhulunterridt  oder  Handmerlserlernung
  arıner  Kinder  .  .
7)  Etwaige  Zahlung  des  Cofalar-  -
arnıenfonds
a)  an  ven  DiftriftSarmenfond,
b)  an  öffentliche  oder  ‘Privatwoh!-thättgfeitsinftitute

8)  Sonft.  unvorhergefeh.  Ausgaben
Summa
Tit.  II.  Arbeitd=  u.  Sabrifationdfoft.
1)  Einfauf  roher  Materialien  .
2)  Eigentl.  Fabrifationsaufwand  .
3)  Ausg.  aufdermerth.d.  Manufafte

Summa
Dit.  IE  Negiekoften.
1)  Schreibmaterialien
2)  Diurnen  |
3)  Dienfterfordernifie
Summta
Tit.  IV.  Nüditande.
Bahlungsretardaten
2  Kehnungserfäße  .  .»  .
3)  Zurliderzuftattende  Borfchüffe  .
4)  Abzutragende  Schulden,  Sapitalien
  und  Birnen  .
Summa

Totalfunnte  der  Anöpakent.  Ä
Sejammtbedarf  für  das  F.  Yahr  .  |
        <pb n="563" />
        Reilage  109.

 

 

Etwaige
Belcae.

Borausfigtlihe  Einnahmen.

 

 

 

Neinertrag  ded  Stammpverntögend

(Sapitalien).  .  -
Rafiaiiverfchilffe  früherer  Sahre

Paffiveeihniffe  and  Stantsfaffeır,

djfentlidien  oder  Privat-Fonden
Gejeglide  Cinnahmen  .  .  »
a)  Folalabgaben  20.

1)  von  Tangmuften  .  .

2)  von  feierlihen  Hochzeiten

3)  von  Aufziigen  .

4)  von  theatral.  Borftellungen  .

5)  von  Schübenfeften  .  „  .

b)  Aufnahmsgehühren

c)  Strafantheile  .  .  .  »

A)  Fagdfartengebühren  .

e)  Armenquoten  .  .

f)  Gejeglicher  Antheil  des  Finders
an  dem  gefundenen  Sadyen  Bei
Verzicht  des  Erfterei

eg)  Zinfen  von  Landanlehen  x.  x.
unbefannter  Eigenthümer  .

h)  Erbfhaften  unterftüßt.  Perfonen

i)  Pflichtbeiträge  der  Dienfiboten,  |

Gefellen  2c.  .
zumdationszuflifie   .
Cinmahmen  aus  Colleften  und  frei
will.  Beiträgen  der  Oxtseinwohn.
Griaßsleiftunget  -  .  0  000%
a)  bon  andern  ©emeinden  .  .  .
b)  von  Afimentationspfliätigen  armer
  Perjonen.  .  .  5  .

c)  vou  Scheinarmen  .  .

&amp;amp;rlo8  aus  der  Yrntenbefhäftigung
Bewilligter  Zufhuß  and  der  SKafje
der  Diltriltgarmenpflege  »  ..  -  -
Zufhuf  ang  der  Genteindefaffe  .
Etmaige  Ucberfchilffe  aus  dem  Slir-Henftiftungspermögen


20

 

Summa  aller  Tinnahmen
Summa  aller  Ausgaben

Ausgefertig  N...  ...  Del  2...

Der  Armenpflegihaftsrath.
Unteriäriften  der  Mitglieder.
        <pb n="564" />
        550  Scilage  110,  11.

 

Abgejchloffen  nad)  erfolgter  14tägiger  Auflage  und  Einfihtnahme
  durch  die  Gemeindeverwaltung  in  öffentlicher  Situng
des  Armenpflegichaftsrathes

am

 

Unterfchriften  dev  Meitglieber.
Beilage  110  zu  $.  42  Seite  368.

Anzeige  eines  Todesfalles  nnd  der  Dabei  getrof-Teen
  Wenizregeln  an  Dn5  Lanügericht.

NN.  den......
Gehorfamfte  Anzeige  des  Biürgermeifterd
  .  2...  ..
Derlaffenihaft  des  Taglöhners
Xaver  Mayer  bahier  betr.

Königliches  Sandgerid)t!

Der  gehorfamft  Unterzeichnete  berichtet  hiemit,  daß  am  Geltrigen
  der  Taglöhner  Kaver  Mayer  dahier  ohne  Hinterlaffung
befannter  Erben  verftorben  ift.

Zur  Sicherung  des  Nachlafjes  wurden  die  jänmtlichen  Effetten
  -desfelben  in  eine  Kammer  feines  Haufes  gebracht  und
diefe  mit  dem  Gemeindefiegel  verfiegelt.

Das  Bieh  de3  Verftorbenen  beftehend  aus  drei  Sühen,
wurde  einftweilen  bei  dem  Bauern  Konrad  Horn  untergebradit,
die  Sutterborräthe  in  Stall  und  Scheune  aber  ebenfall3  umter
Giegel  gelegt.

Das  baare  Geld  des  Verlebten  bejtehend  in  130  fl.  24  fr,
hat  der  Unterzeichnete  einftweilen  in  Verwahrung  genommen.

Eines  Tgl.  Landgerichts
gehorfangster  Bürgermeijter
(Siegel)  MN.

Beilage  111  zu  8.  42  Seite  368.

Sceihhehen  zu  R.  N.,  am  :r.
Gegenwärtig:
der  Bürgermeifter  Heilmanır,
der  Gemeindefchreiber  Helfreid).

Diefen  Morgen  6  Uhr  machte  der  hiefige  Gemeinvediener
Schwed  dem  unterzeichneten  VBürgermeifter  die  Anzeige,  daß
        <pb n="565" />
        Beilage  112.  551

 

der  Kaufmann  N.  N.  von  N.  N.,  welcher  fid)  vor  acht  Tagen
hier  eingemiethet  Hat,  m  einige  Zeit  den  Frühling  auf  dem
Lande  zu  genießen,  plößlich  gejtorben  fei.

Da  nun  der  Nachlaß.  des  Verftorbenen  nicht  in  Sicjerheit
  war,  So  verfügte  fi)  der  Birgermeijter  alSbald  mit
dei  &amp;amp;emeindejchreiber  in  die  Wohnung  des  DBerftorbenen
Haus-Nr.  10,  legte  die  vorgefundene  goldene  Uhr  und  gefüllte
Geldbörje  in  das  oberfte  Fad)  feines  Schranfes,  verihloß  alle
Behältniffe  des  Teßteren  md  ließ  folchennebft  allen  Kleidung3-ftüden
  des  Verftorbenen  in  die  Stubenfammer  bringen,  deren
senjterladen  inwendig  gejchloffen  und  deren  Thüre  verjperrt
und  mit  dem  Gemeindefiegel  verliegelt  wurde,  weldjes  an  jedem
Ende  des  über  das  Scjlüffellody  gelegten  apieritreijen  in
Giegellad  aufgedrücdt  if.  Den  Kammerjchlüfjel  und  die  2
Sclüffel  de8  erwähnten  Schranfes  nahm  der  Bürgermeifter  zu
fi,  weldjer  fonft  fein  Eigenthum  des  Verftorben  fand.

Hievon  wird  dem  E.  Landgerihte  N.  N.  Anzeige  durd)
Meberjendung  diejes  Brotofoll3  gemacht.

Geichehen  wie  oben.
(Öemeindefiegel.)

Heilmann,
Helfreid).

Beilage  112  zu  $.  42  ©eite  369.

Joriumlare  die  VBerfteigerumg  abgepfündeter  Gegenftände
betreffend.  |

Bekanntmachung.

Km  Wege  der  öffentlichen  Hilfsvollitredung  follen  die  dem
Samen  Wolfgang  Miller  dahier  abgepfändeten  Gegenftände
nämlich:

1  SKleiderfchrant  geihäßt  auf

1  Tiid)  n  n
4  Stühle  1  1"
1  plug  nom
1  Egge  en

dem  Berftrich  unteritellt  werden.

Termin  biezu  wird  auf  Montag  den.  12.  d.  Mts.  im
Hübner’ihen  Wirthshanfe  dahier  aniberaumt  und  werden  Gteigerungsluftige
  zu  vdemjelben  mit  dem  Demerfen  eingeladen,
        <pb n="566" />
        552  Arilage  119.

 

daß  die  abgepfändeten  Gegenftände  bis  zum  Termin  im  genannten
  Zofale  eingejehen  werden  fünnen.

N.  RN.  den...  De  nanmmenneen
Der  Bürgermeilter.
(Siegel.)  (Unterichrift.)

Angeihlagen  zu  N.  am..
9  abgenommen  am
(Siegel.)  Die  Gemeinbevermwaltung.
(Unterfohrift  des  Bürgermeifters.)

Beilage  115  zu  $.  42  Seite  370.
Nero  ben...»

Gehorfamfte  Anzeige  des  Bilrs

germeifters  H.  in  Sadıen  Streijelmayer

  geg.  Miller  megen  For
derung.

Königliches  Landgericht!

Nachdem  die  vom  einem  fgl.  Zandgerichte  ange
ordnete  Verjteigerung  der  dem  Schneider  Wolfgang
Müller  dahier  abgepfändeten  Gegenjtände  bereits
Teftgejeßt  worden  war,  hat  der  Lebtgenannte  feine
Schuld  zu  93  fl.  heute  baar  erlegt,  ebenjo  vie
Roften  zu  18  fl.  30  Er.

Andem  man  den  erwähnten  Betrag  anliegend  vorlegt,
  wird  um  weitere  Verfügung  reip.  Jurüdnahme
der  getroffenen  Anordnungen  mit  dem  Bemerfen
gebeten,  daß  zur  Berfteigerung  bereitS  auf  den  12.
d.  Mts.  Termin  anberaumt  worden  ift,  mithin  die
möglichfte  Beichleunigung  diefer  Berfügung  nothwendig
  erjcheint.

Eines  FE.  Landgerichts
(Siegel.)  gehorfamfter

Unterjhrift  des  Bürgermeifters.

Beilage  114  zu  8.  42  Seite  370.

Gefchehen  RD...  .  den.  .
Sn  Gegenwart  wege...
des  Bürgermeifters  N...  ..
bes  Gemeindefchreiber3  N...  ..

Zur  Berfteigerung  derdem  beflagten  Bädermeifter  Schmidt

(3  fr,-Stempel.)
        <pb n="567" />
        Stilane  114.  553

 

Dahier  abgepfändeten  Gegenftände  fteht  auf  heute  Termin  im
Hübner’ihen  Gafthaufe  dahier  an.

Die  Berfteigerungstagfahrt  wurde  nad)  Borfehrift  Durch
öffentlichen  Anjchlag  vom  8.  d.  Mts.  an  befaunt  gemacht  und
haben  fi)  in  Folge  veffen  verfchiedene  Steigerungsluftige  eingefunden,
  welchen  man  eröffnete,  daß  eine  Garantie  für  Die
eriteigerten  Gegenstände  nicht  geleistet  werde,  die  Abgabe  Dderjelben
  auch  nur  gegen  Baarzahlung  erfolgen  fünne.

Hierauf  wurden  die  einzelnen  Pfandobjekte  zur  Verfteigerung
  gebradjt  wie  folgt:  |

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fe  Schäb-  Strid)-=
  Genenftand.  wert.  Meiftbietender,  |  Erlös.
&amp;amp;  fl.  |  fr.  ft.  |  Er.
1  |  Eine  hölzerne  Bettlade  6  |  —  !  Conrad  Mitller  DI  —
2  |  Ein  Sleiverfchrant  4  |  —  |  Babette  Hölzlein  31  —
3  |  Ein  Ti  2  |  380  |  Conrad  Müller  2  I  —
4  |  Drei  Stühle  2  |)  —  |  Heinrid  Haberinanu|  1  |  30
-  Summa:  |  |

Nachdem  als  man  mit  der  Berjteigerung  bi3  hieher  gelangt
  war,  die  zur  Zahlung  von  Schuld  und  SKoften  erforderlie
  Summe  erreicht  war,  hat  man  Die  Berfteigerung  der
übrigen  Pfandobjekte  unterlaffen,  den  Steigerern  die  erfteigerten
  Objekte  ausgehändigt  amd  die  Verhandlung  geichlofjen.

.  mM.  D

(Sirgel.)  Unterfohrift  des  Bilrgermeifters.
Unterjhrift  des  Gemeindeicreibers.

Beilage  115  zu  $.  42  Seite  372,
Belanntmadhnngen  die  Yatienıg  der  Cinkommenftener  betr.

Hekannfmahune.

Zur  Fatirung  der  Einfommenfteuer  wird  für  den  Bezirk
der  Gemeinde  N...  Termin  auf
‚  Montag  den  20.  d.  OWornals  von  Bormilfags  9  Uhr  an
im  Gemeindehaufe  anberaumt  und  haben  die  Steuerpflichtigen
anı  bezeichneten  Tage  ihre  Erklärungen  mündlich  oder  fchriftlich
abzugeben.

Sir  Schriftlihe  Erklärungen  fünnen  Sormulare  bei  dem
unterzeichneten  Bürgermeifter  erholt  werden.
        <pb n="568" />
        554  Rrilage  115,

 

Will  der  Steuerpflichtige  diefelben  verichloffen  überreichen,
jo  hat  er  fie  außen  mit  jeinen  Namen  und  Wohnort  zu  be:
zeichnen.

Wer  feine  Erklärung  nicht  vechtzeitig  abgibt,  wird  durch
Mahnboten  auf  feine  Koften  hieran  erinnert  werden,

N...  den...

(Siegel.)  Der  Bürgermeifter.
Unterfhrift  des  Bürgermeifters.
Angeihlagen  an...  abgenommmen
  am.  .  .  außerdem
Durch  die  Glode  befannt  gemadt
  am...

Monitorinm.

Nachdem  die  untenbezeichneten  Berfonen  ihre  Einfommenfteuer
  in  dem  hiezu  auf  ven  20.  0.  Mts.  anberaumt  gemwejenen
Termine  nicht  fativt  haben,  werden  Diejelben  Hiemit  gemäß
Art.  15  des  Gefehes  vom  31.  Mat  1856  zur  nadjträglichen
Fatirung  binnen  adht  Tagen  mit  dem  Bemerfen  erinnert,  daß
fie  fall3  fie  die  Katirung  ohne  nadjweisbare  triftige  Verhinderungsurfacdhe
  abermals  unterlaffen  jollten,  neben  Bezahlung  der
Steuer  für  ihre  Säummiß  einer  Geldftrafe  unterliegen  würden,
Die  dem  Betrage  derjenigen  Steuer  aleichjteht,  welche  fich  aus
der  von  Amtswegen  fetgeftellten  Einfonmensgröße  berechnet.

NR....ven...
(Sieget.)  Der  Bürgermeiiter.

Zu  infinuiren  gegen  lnterihrift

  und  je  4  fr.  Sufinnationsgebühren

  nadhftehender

Perfonen  durch  den  Gemteiitdediener.


 

 

 

=  Anne,  Stand.  Ja  |...  E.8  ilnferfihrift.
&amp;amp;  sa  =

on  |  RED

1  Carl  Kolb  Altfiter  |  3  |20.gulif  Karl  Kolb

2  Eberhard  Horn  Igı.  Lehrer]  „  Eberhard  Horn

De
=
        <pb n="569" />
        Beilage  116.  117  555

 

Beilage  116  zu  $.  42  Seite  372.

Belannimarhungen,  die  Satirung  Der  Kapitals
vententtener  betreffend,

Befanntmadung.

Zur  Fattrung  der  Kapitalventenjteuner  wird  Termin  auf
Montag  den  16.  d.  Mts.  von  Bormittags  9  Uhr  an
im  ©enteindehaufe  Dahier  anberaumt  und  haben  die  einichlägigen
  Steuerpflichtigen  ihre  Fafjionen  entweder  mündlich  oder
ichriftlich  abzugeben.  Ä

Formulare  zu  Schriftlihen  Faffionen  fönnen  bei  dem  une
terzeichneten  Bürgermeijter  erholt  werden.

Mollen  Solche  verfchloffen  übergeben  werden,  jo  find  fie
außen  mit  dem  Namen  und  Wohnort  des  Fatenten  zu  begeiänen.


Der  Bürgermeifter.
(Siegel.)  Unterfdrift.

Angefhlagen  am
Abgenommen  am
und  außerdein  durd)  die  Glode  befannt  gemadt  am

mern  seann  anne  nnnsa  ra.

Beilage  117  zu  Art.  42  Geite  372.

Befanntinachung.  *)

Diejenigen,  welche  in  dem  auf  den  16.  d.  Mts.  anberaumt
  gemwejenen  Termin  ihre  Kapitalventen  nicht  fatirt  haben,
  werden  hiemit  wiederholt  unter  VBorftredung  einer  14tägigen
  Frilt  hiezu  mit  dem  Benterken  aufgefordert,  daß  die  Unterlaffung
  der  Yatirung  ohne  nachweisbare  triftige  Urfache
nach  Art.  20  des  Gejeßes  von  31.  Mai  1856  neben  Bezahung
  der  Steuer  eine  Geldftrafe  zur  Kolge  haben  würde,  die
dem  Betrag  derjenigen  Steuer  gleichiteht,  welche  ich  aus  der
von  Amtswegen  berechneten  Kapitalventengröße  berechnet.

TR.  den

sinn  nn  no  nenn  nn  nme  nen  er  “nu  msssge

Der  Bürgermeifter.
(Siegel.)  Unterjchrift,
Angeihlagen  am  Gemeindehanje  am

Abgenommen  am
Außerdem  durd)  die  Glode  in  der  Gemeinde  befannt  gemadt  am  _......  _

meeennsmenansneeesssnsmunew

*)  Wird  zwedmäßig  gleichzeitig  ınit  der  Speziellen  Mahnung  der  jäuntigen
  Einfommenftenerpjlichtigen  erlaflen.
        <pb n="570" />
        556  Arilnge  118,  119.

 

Beilage  118  zu  8.  42  Seite  372,

Befanmtmarhmmgen,  die  Sativung  Der  Gewerbsjtener
  betreffend,

-Befanntmadung.

Zur  Fatirung  der  Gewerbjteuer  wird  Termin  im  Ges
meindehaufe  Dahier  auf
Steitag  den  25.-d.  Mt3.  von  Vormittag  9  Uhr  an
anberaumt  und  Haben  die  fünmtlichen  Gewerbjteuerpflichtigen
am  genannten  Zage  ihre  Faffionen  mündlich  over  fchriftlid)
abzugeben.

zormulare  zu  fchriftlichen  Zaffionen  Tünnen  bei  dem  une
terfertigten  Bürgermeifter  erholt  werden.

Wollen  folche  verichloffen  übergeben  werden,  jo  müljen  fie
außen  mit  den  Namen  und  dem  Wohnort  des  atenten  bezeichnet
  fein.

Wer  feine  Faffion  nicht  rechtzeitig  abgibt,  hat  die  Abordnung
  eines  Mahnboten  an  ihn  au  feine  Koften  zu  gewärtigen.

N  -—  DEN  nn

Der  Bürgermeifter.
(Siegel.)  Unterfgrift.

Angeihlagen  am  -.....  m...
Abgenommen  am  --............
Außerdem  dur)  Die  Glode  befannt  gemaht  am

Beilage  119  zu  8.  42  Seite  372.
Moniterinm.

Nachdem  Die  Unterzeichneten  in  dem  hiezu  auf  den  25.
d.  Mt3.  anberaumt  gewejenen  Termin  ihre  Öewerbfteuerfaffionen
nicht  abgegeben  haben,  werden  diefelben  hiemit  aufgefordert,
Dies  innerhalb  einer  ahktägigen  Sit  nachträglich  zu  thun,
widrigenfalls  die  Entfcheivung  des  Gewerbfteuerausfchuffes  iiber
die  Größe  ihrer  Steuerpflicht  von  AUmtswegen  ohne  Einvernahme
  der  Betheiligten  erfolgen  und  die  Säumigen  nad)  Art.
43  des  Gefebes  vom  1.  Juli  1856  in  eine  nad)  der  Bedeutendheit
  des  einzuftenernden  Gewerbes  bemefjene  Geldftrafe  vpn
1—50  fl.  verfällt  werden  würden.

N  ---  DEN  en

Der  Bürgermeifter.

(Siegel.)  Unterjchrift.
        <pb n="571" />
        Beilage  119,  557
Zu  infinuiren  gegen  je  4  fr.  Mahngebüihren
  und  Unterfehrift  nachjtehender
Perjonen:
BR  Unme.  |  Gewerbe.  |  |  SE  5  Znterfihrift.
=  3138  #
%  ai  RR
1  |  Earl  Huber  Maurer-  I  3  |20.  Spt.|  Earl  Huber
u  meifter  -L  ,
2  |  Adam  Vogt  Mehlhänd-|  10],  „  [verweigert  die  Unter:
ler  ‚chrift.
atteft.  Schrott,  ®e-|
  meindediener,
31  oh.  Adam  Weig  |  Schneiter  |  8  |„  „  1  Weiß
x.  2C.
        <pb n="572" />
        Beilnge  120,

 

 

 

ante,  Stand
|

25oftnort


 

 

des  TVarpflichtigert.

Hegeitland.


|

Screiß-"Igebüßr.



 

n

”

„

 

 

An

 

111869

1869

1869

1869

Conrad  Huber
Bauer

Wilhelm  Mill.
ler,  Schreiner

Eberhard  Horn
Gajtivirth

Hein.  Schwab
Wirth.

 

Aidhig

„

 

+  “  E  }

 

Brot.  Gejıch
  um  ein
Berehel.-Benaniß

Bollantation

Erffärumg
der
Gemeinde
Zuftellung
des  Berehelihumns-



Urkunde
über  Derleihung
  des

Heintatreht$



Zanzmııfifbewilli-



Buftellung
einer  Eouceffionsur-




36

36

 

 

®.-Berw.
Dem  Gemeindediener  wurden  ausgehändigt  an  njinuı
bühren  16  fr.  V.

Lt.

+  %  +

‘  ‘

&amp;amp;emeindediener.

 

2|  24

 

 

die  Gemeindekalfe  wurden  nbgegeben  2  fl.  341,
t.  .
        <pb n="573" />
        Seilnge  120.

559

 

Beilage  120  zu  8.  45  Geite  387.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ıTsamts  ___....  pro  1869,
Borla-  N  Hievon  wurde  l.:
dung  |  Armen-  |  osorg.  JeNaht-]  Sogar.  S
umd  fonds-  zoft  gebüß-  von  gezahlt  =
Bit«  beitrag.  |  Porki.  zen.  Smama.  Ber  Ir
ung.  =
Relung  —  Datım  trag.  2
tete  hfejeehfe|eeh  ft]  fr.  ft.r.
=  [771717077  |  23  120,7  69|  1j23
—_!'41_|_|I_|-1-|_
—  |  41  —-  |  —-  I-  |-!--!-1-—|  40  f10.7  69/140
—  |  41  —-  |21-|—-|—-\—-1  ı)  74]15/7769|  1/7:
—  |  4  -|—-  1-|-1-|-  [|  4  1207769|—|  4
TI  Tat  ST  ”
;  Armenfond

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Armentaffier.
.  ven  31.  &amp;lt;uli  1869.
Die  Genteindeveriwaltung.
0.  .  DBürgermeifter.
„+  .  Öemeindefchreiber.,

 

 

 

 

wurden  hinansbezahlt  24  Fr.
tt  u
        <pb n="574" />
        560

 

Tachträge  und  Berichtigungen.

Zu  Seite  8  $.  2  Abi.  2.  Marktgemeinden,  welde  die  flädtifche  Verfaffung

  befitten  oder  annehmen,  bleibt  die  Bezeihnung  -„Marltgemeinde”,
  foferne  fie  nicht  ausdrücklich  in  -die  Kaffe  der  Städte
aufgenommen  morden  find.

Seite  10  Beile  9  von  oben  lies  ftatt  „Al  —  43,

[dd
n„

LG
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”

„

"

23  „  1%,  DZ  „  vn  18  —  1857.

40  „38  „ınten  „u  n8.  41"  --  8.  42,

42  „6  „oben  „  nm  n$.  40%  —  8.  42.

51.  E35  unterliegt  feinem  Anftand,  daß  die  Beigeordneten  das
früher  von  den  Gemeindevorftehern  benlitte  Dienfizeichen  an  einem
hellblauen  Bande  um  den  Hals  tragen.  (M.-E.  vom  21.  Dez.

1869,  abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.)

71  Zeile  2  von  unten  lies  ftatt  „auch“  —  nod).

127,  Ueber  den  Beginn  der  Wehrgelppflicht  der  fog.  Heberzähligen,

der  Neale  und  Halbinvaliden  und  der  Unmilirdigen  S.  die  M.-E.,
vom  20.  Dez.  1869,  Nr.  14,606,  abgedr.  in  den  Kreisamtsbf.)
136  Zeile  6  von  oben  Ties  ftatt  $8.  15“  —  S.  5.

159  Mb.  5.  Das  Verfahren  beim  Ausbruh  der  Maul  und
Klauenjeuche  bemißt  fih  nunmehr  nad)  der  M.-E,  vom  11.  Woveinber
  1869  (abgedr,  in  den  Kreisamtsbl.)

192.  Bei  der  Feuerfhau  in  Staatsgebäuden  ift  vorn  Geite  der
Drtsbehörden  ganz  fo  zu  verfahren,  wie  bei  andern  Gebäuden  und
die  Thätigfeit  der  Baubehörden  in  feiner  Weife  in  Anjprud)  zu
nehmen.  (M.:  €,  vom  21.  Dezember  1869,  abgedr.  in  dein  KreisanıtSbl.)


229  Biff.1.  Die  Schifffahrt  auf  dem  Nhein  richtet  jih  nunmehr
nad  der  Convention  vom  17.  October  1869  und  der  Schifffahrt:
Polizei»  und  Floßordnung  vom  nämliden  Tage.  (Heggsbl.  von
1869  ©.  1129  und  1287  ff.)

280.  Durd)  die  Fin  M.-E.  vom  4.  Dezember  1869  wurden  aud)
die  von  dem  Hiltten»  und  Majchineningenteur  Barth.  VBeilhaf  in

Rofenheim  conftruirten  Malzmeffungsapparate  zur  Anwendung  im
aufihlagpflichgtigen  Betrieb  genehmigt.

304  Abf.  1.  Den  Rumpenfanmlern  ift  durch  BO.  von  5.  No:
vember  1869  (abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.)  der  Taufhhandel  mit
den  in  ihren  Berhaltungsvorjcriften  aufgeführten  ‚Gegenftänden
geftattet,  gegen  baares  Geld  dilrfen  diefelben  jedoch  nicht  abgegeben
werbeit,

315  Zeile  15  von  oben  Ties  ftatt  „Waarengattungen”  Waagen:
gattungen,

Beile  23.  Die  in  Ausficht  geftellten  Vorjhriften  finden  ih  tı
den  inzwijchen  erlaffenen  BO.  vom  14.  Sept.  1869  und  vom  23,
November  1869  (abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.)  |

358  nad  Heile  3  von  oben  ift  einzufeßen  „II.  Diftriftsarmeite

pflege.”
        <pb n="575" />
        Alphabetifdyes  Renifer,

(Die  Ziffern  bedeuten  die  Seitenzahlen,  B.  Beilagen,  Form.  Formular)

U.

Ahbendinmterhaltungen  geräujchv.  243.

Abgaben,  örtliche  31.

Abgeorduete  zum  Diftriktsrath,  Wahl
111,  374,  der  Ortsbehürde  zu  Derfaınntungen
  238.

Adgründe,  Sicherungsmaßreg.  235.

Ublagerungen,  verfehrftürende  235.

Ablehnung  der  Wahl  zu  Öemeindeämtern
  98.

Ablöfung  der  Grimmdlaften  252,  Der
Meiderechte  259.

Abranpen  der  Obftbänme  262,  266.

Abjihranbgemwehre  185.

Abjhwendungen  282.

Abftimmung  in  den  Gemeindeans-Ihußfigungen
  6),  in  deu  Gemeindeverfannmnlungen
  75,

Abtritte  deren  Anlage  151,

Abzugsfanäle  30,  44.

AUcergeräthe  281.

Udel,  Anzeige  der  Traummgen  und
Sterbfälle  108.  Anmaßung  de3--felben
  109,

Advofaten  deren  Aufftellung  in  ©emeindeangelegenheiten
  Gl,  deren
Nichtzulaffung  beim  Bermittlung3-Imgsamt
  59.

Herar,  deffen  Unlagepflicht  36.

Uerarialihulden  der  Soldaten  129,

Aerzte  praktifche  147,

Agenten  fir  Auswanderung  108,
fiir  Mobiliarfenrerverfiderung  219,

Ultivcapitalien  dev  Gemeinden  91.

Aftivurrfiindenverzeichniß  69,  B.  428,

Alimentation  der  Staatsdienerreliften
  320,  8345.

Alimentationsverträge  der  Armen:
pflegen  344.

Alleebäumte  262.

Alterthiinmer,  deren  Erhaltung  23.

Amtsblätter  31.

Anlagen  öffentl.,  deren  Schuß  236.

Anlehen  aus  Genteinde-  und  Stiftungsfaffen
  91  B.  437.

Anlehensconjpeft  91  B.  436,

Stadelmann,  Hbb.  f.  Landgemeindeperwalt,

 

Anmeldung  der  Wehrpflichtigen  118,
Berzeihniß  der  nicht  Angemel«
deten  B.  454,

Anfchläge  öffentliche  248.  von  DBerehelicyuungsgej.
  325.  Yorımul.  551.

Anftelende  Krankheiten  153.

Anftric)  von  Wohnungsräumen  189.

Anzeige  des  Aufenthalts  180,  328.
B.  533,  der  Mufnahme  v.  Dienftboten
  332,  der  Aufuahme  v.  Ger
werbögehilfen  311,  der  renden
beherbergung  180,  der  Aufiahıne
von  Koftfinderit  183,  von  Entbine
dungen  148,  von  anfted,  Kranfheiten
  153,  334,  periodische  der
Bilrgermeifter  366,  ortöpolizeiliche
54,  von  Todesfällen  338,  B.  550.

Apotheken  295,  Apothefergehilf.  312.

Arbeitsbliher  der  Handiwerfsgefellen
3ll,  Derjendung  393.

Arbeiten  öffentl.,  zur  Steneriumg  der
Noth  241.

Arbeitseinftellinng  verabredete  312.

Arbeitsentziehuug  360.

Arbeitsichene  360.

Aumaturftiide  Berbot  deS  Nnfaufs

Urmenanftalten  343,  347,  354.

Arnenbeauffihtigung  357.

Arnenbefhäftigung  241,  343.

Urmen-Etat  356,  B.  547.

AUrmenfond,  Lofal-  348,  Darlehen
aus  foldhen  344,  Diftvilt$-  358.

Arınenholz  362.

Armenfaffe  350,  355.

Armenpflege  örtl.  344,  deren  Hilf3-quellen
  348,  freimill.  361.

Armenpflegihaftsr.  351,  Wirfungsfreis
  354,

Armentednmmg  8355.

Urmenredt  der  Armentpflegen,  Zulaf
jung  zum  344,  Bulaffung  Wire
derer  184,  |

Armenunterftügung  342  ff,  Nilderjag
  344,  Ungehorf.  Unterftiigter
354,  360.

5.  Aufl,  36
        <pb n="576" />
        562

Alphalietifcjhes  Renifter.

 

Armenverforgumngshäufer,  Beauffic)-tigung
  348.
Armenmefen  342.
Arımuthszeugniffe  184.
Arreftantentransport  182,
Arrondirung  der  Grundftiide  254.
Arzneimaarenverfauf  150,  296.
Aufenthalt  328.

Aufenthaltsanzeige  180,  328.  Be:
Ideinigung  B.  533.

Aufenthaltsfarten  330.

Aufenthaltsverbot  330.

Aufforftung  gerobeter  Waldung.  282.
Aufgreifung  von  Baganten  2c,  182.
Auffauf  int  Umherziehen  303.
Aufläufe,  polizeiliche  Maßregeln  184,
Schadenserfat  bei  foldyen  46.

Aufnahmsgebühren  db.  Gemeinden  14.

Aufräumen  bei  Bränden  214.

Auffchlagsdefraudationen  35.

Aufihlagsmejen  373.

Auffihtscommmiffton  zur  Hebung  der
Nindviehzucht  271.

Aufzüge,  öffentliche  240.

Ausgießen  von  Flüffigkeiten  auf  bie
Straßen  235.

Aushebung  der  conferibirten  Sfünolinge
  116.

Ausländer,  Berleihnug  des  Blirgerrechts
  an  folche  10,  des  Heinatrechts
  107,  318,  deren  Derhältn.
106,  Gewerbsbetr.  247,  Haufir-Handel
  306,  Landesproduftenhandel
  308,  Berehelidung  327,  An
zeige  des  Aufenthalts  331.

Ausleihung  vo.  Gemeindefapital.  91.

Auslichten  d.  Waldungen  an  Staat$-ftraßeit
  2c.  231.

Auspfändungen  gerichtliche  368  B,

Auspfarrungen  139,

Ausrufen  verfäufl.  Lebensmittel  336.

Außerehelihe  Kinder  53,  183,  241.

Ausfegung  der  Einreihung  113,  119,

Ausjpielungen  249.

Austritt  aus  dem  Gemeindeaus-Iduß
  50.

Auswanderung  107,  118.

Ausmwanderungsagenten  299.

Ausmweichen  der  Wägen  234.

Aupmeilung  330,  Antrag  auf  folde

 

5.

Baaranslagen  der  Gemeindeausjhußmitgliever
  50,

Badıreinigung  227.

Badeanftalteır  deren  Errichtung  29.

Bade,  im  Freien  186,  230,

Bader  149,  303.

Bädergewerbe,  defl.  Obliegenh.  336.

Banken,  Tandwirtbicd).  257.

Baubewilligung  188.

Baıgerilfte  189.

Baufälle,  deren  Wendung  22.

Bauholzabgabe  aus  Staatswaldungen
  190.

Bauholzberedhtigungen  251.

Baulaft  bei  Eultusbauten  136.

Baulinie  187,

Baumpflanzungen  262.

Banmflänme,  deren  Schleifen  auf
den  Staßen  235.

Baummärter  264.

Baumzucdht  261.

Bauordnung  187.

Baupläne  188,  Abweidden  von  deits
jelben  188.

Baupolizei  187.

Baureparaturen  188.

Bauschutt,  Entfern.  d.  d.  Straß,  235.

Bauftellen,  deren  Berfiherung  235.

Baumerfe,  alterthiimlidye  90,  gefahrdrohende
  189,

Baumwefen,  gemeimplidhes  22,  der
Kirchenftiftungen  22,  136.

Beate  deven  Heimaterwerb  317.

Yepdienftete  der  Gemeinden  76,  der
Arnenpflegen  353.

Beerdigung  156,  Fremder  346.

Beglaubigung  von  Urkunden  der  Armenpflegen
  344.

Begräbnißpläße  30.

Beherbergung  Fremder  180,  von
Hettlern  2c.  180,  von  Fremden
bei  Wirthen  181,  Dei  Privaten
180,  von  Dienftboten  180,  333.

Beigeorditete,  Anfftelung  49,  Beftätigung
  50,  Verwendung  69.

Beitreibung  gemeindl,  Gebühren  45.

Belohnung  langjähr.  Dienfte  335.

Belohnungen  fiir  Eultivirungen  20,

Belftigungen,  öffentliche  244  fi.

Beihädigungen  von  Denfmälern  2c.
236,  von  Strafen  235.
        <pb n="577" />
        Alphaletifces  Regifter.

563

 

Beihäftigungsanftalten  354,  u

Beichälfeuche  der  Pferde  159  ff.  277.

Beichälmefen  276.

Beihau  der  Schafe  160,  deS  Zleiiches
  340,  der  Zuchtftiere  372,  des
Brodes  397.

Beihhlagnahme  von  Bier  34l,  von
Brod  338,  bei  Forftfreveht  283,
von  Lebensmitteln  336,  von  Da-Ben
  und  Gewidten  315,  von  Mehl
339,  von  Spielgeldern  249,

Beichmwerben  bei  gemeindl.  Erefutiosen
  42,  beziigl.  der  Leiftung.  v.
Gemeindedienften  44,  über  Befchl,
der  Auffichtsbeh.  in  Oemteindeangelegenh.
  93,  gegen  Bejchlüfje  des
Wahlausfchufjes  99,  u  DBerehelihungjadhen
  327,  in  Diftriktsante
gelegenheiten  378,  381.

Befoldung  der  Biirgermeifter  50,  der
Gemeindejhreiber  52,  der  Ge:
meindediener  76.

Betriebsführer  bei  d.  Gemteinde=  und
Stiftungswaldiingen  19,  281,

Betrunfene  244,

Bettel  183.

Beurlaubung  der  Gemeindeansichuß:
mitglieder  93,  Des  gem,  Dienftverjonals
  94.

Benrlaubte  Soldaten  129,

Bevpollmädtigte  zur  Erfülling  gemeindl,
  Pflichten  14.  38.

Bewadhung  bei  Brämden  198.

Bemwälferung  256.

Bemwäflerungsgenofjfenfd.  258  Gtatuten
  fiir  |.  492.

Bewaffnete  Madıt  112.

Bewilliguiugen,  ortSpol,  54.

Bezirksärzte  147,

Bezırfsfelomwebel  129.

Bezirkscomite  DeS  Tandwirthicaftl.
Bereins  250,

Bezirfspfleger  353,  857.

Bienenzucdht  278.

Bier  340,

Bierjprigen  341.

Bierpifitationen  331,  B.  541.

Bierwirthichaften  241,  246,

Bifangbau  258.

Bläschenausichlag  d.  Pferde  159,277.

Blatternfrankheit  153.

DBlatternfeuche  der  Schafe  159.

DBlaumontagmacen  242,  312,

 

Blinde  183,

Blitzableiter  24.  194.

Blödfinnige  183,

Bodencultur  258.

Bodenzinfe  253,

Böllerichießen  186.

Brand,  Angriff  des  Teiers  204.

Brand,  Ausbrucd)  eines  foldyen  194.
201,  in  Nacbarorten  215,  im
Dadjftuhl  208,  in  Erdgefchoßen
205,  im  Bubboben  206,  großer
212,  ti  Kellern  205,  in  obern
Stodwerfen  206,  in  Schornfteinen
207,  tn  Stallungen  oder  Sceus
nen  209,  von  Strohdädhern  208,  in
hinten  210,  in  Wäldern  211,
MWiejenbrand  212,  Berhitung  190,

DBrand-Eolickten  224,

Brandftätte,  deren  Aufräumung  214,
deren  Bewadhung  198.

Brandverfiherung,  Fınmobiltar  24,
215,  Mobiliar  219.

Brandverfiherungsausihiffe  216,

Brandftätte  deren  Aufräumen  214.

Brandperficherungsbeiträge  218.

Branntweinverf.  242.  bremen  279,

Breitbeetenban  258.

Brennmaterialien,  Aufbewahr.  193,
Abgabe  an  Arııe  362,

Brodabgabe,  Berweigerumg  339.

Brodbeihau  337,  Yormmlar  539.

Brod,  Schlechtes  oder  zu  leichtes  338.

Brodtare  336.

Brilden  30,  Auff.  55,  227.

Brildenzölle  34.

Brunnen,  öffentl.  30.

Brunnen,  deren  Einfriedigung  230,
deren  Neinhaltung  30,  55,  Unter»
ftilßungen  zu  der.  Herjtell.  228.

Buden  189,  307.  |

Bürgeranfnahınsgebühren  14.

Bürgermeifter,  Aufftell.  49,  Beftätig.
50,  Wirhirmgstr,  53,  Funktionsbez.
50,  56,  Wahl  47,  108.

Bilrgermeiftereien  82,  378,

Bürgeredht,  Anfpruch  auf  defl.  Verleihung
  11,  Pflicht  zur  Erwerb,
11,  Berfagung  12,  Derluft  13,
Folgen  des  Bürgerr.  13.

Bürgerwehr  133.

®.
Sarouffele  247.  |
36*
        <pb n="578" />
        564

Alphalbetifcheg  Wenifter.

 

Eaffawejen  62  ff.

Gaflaftırz  69.

Cafjatagbiidher  64  ff.

Caution  dev  gemeindl,  Bermögensverim.
  52,  der  Berwalter  des  Yrmenvermögens
  35b.

Chirurgen  149.

Ehriftenlchre:  144.

Cijternen  deren  Einfriedigung  230,
Derunreiniging  55.

Slaffenftenpel  388  ff.

Slajlifikation  dev  Duartierträger  131.

Eolleften  364.

Commiffionsbireaus  298.

GConceffionen  294.

Eonceubinate  250.

Conenrrenzrollen  44.

o  Eoncurfe,  deren  Einfluß  auf  das
Wahlredht  97.

Confiscationen,  f.  Beichlagnahme.

Confeription  116.

Sontrolapparate  bei  Futterichrotmithlen
  u.  Hausmilhlen  279.

Eontrole  iiber  Milttärperfonen  129,

Gosmetiishe  Mittel  151.

Ereditanftalten  landwirtdid.  257.

Ereditvereine  257.

Eulturgenoffenschaften  260.

Sulturgefeße  252  fi.

Eultusgebäude  185.

Eultusperhältniffe  134  fi.

Eultusvermögen  135.

Euratel,  gemeindliche  86.

Eurrentfaffa  de3  q.  Bermögensverw,
64,  Eurrentlalfa-  Tagebücher  65.

D.

Damım=  ud  Deichbanten  226,  227.

Darmpffeffel  186.

Darlehen  aus  Gemeinde»  und  Stiftungsfafjen
  91,  257.

Darlehensgefuche  91  ff.  B.  437.

Darftellungen,  öffentl.  246.

Defraudationen  des  VBortos  393,  beim
Galzverfauf  301.

Degenftöde  185.

Deihbauten  .  Damm  u,  Deichbant.

Dellamatoriiche  Produktionen  246.

Demolirung  von  Gebänden  bei  Gefahr
  des  Einfturzes  189,  bei  Bränden
  198.

Dentmäler,  öffentl.  Veränder.  oder
Beleitigung  90,  Beichäpdig.  236.

 

Deferteure  182,
Desinfektion  bei  Biehfeuchen  159,
Deutihe  Schulen  139  ff.

jolden  ?.

Dientt  Einfhaffung  in
Dienfteinfchaffung.

Dienftboten,  deren  Berhältniffe  331,
Anzeige  d.  Ein  u.  Nustritt3  332,
Beherbergung  unbef.  333,  Belohnumg
  335,  Unterftiß.  335,  345.

Dienftbotenbüdjer  332,  334,  Berjendung
  393.

Dienftbotenherbergen  333.

Dienftbotenregifter  332,  Fornt.  536.

Dienftbotenverdinger  334.

Dienftdifferenzein  333.

Dienfteinshaffung  333,  325.

Dienfteinweifung  der  Genteitdeverwaltungsmitgl.
  50.

Dienftescantion  f.  Cauttoı.

Dienftesentweihung  333.

Dienftesinftruktion  für  Feldgefhiwovene
  271,  376.

Dienftzeichen  der  Bürgermeifter  u.
Beigeordi.  51  wit  560,  des  gemeindlichen
  Dienftperf.  81.

Dienftherrn,  deren  Haftung  f.  Kran
fenbeiträge  351.

Dirnen,  öffentl,  250.

Disciplin,  in  Armenanftalten  343,
iiber  daS  gemeindl.  Dienftperfon.
94  ff.,  iiber  Gemeindeausshußmitglieder
  94  fij.,  über  die  Tyeldge-Ihmwornen
  271..

Dispenfation  vom  Schulbefud  143.

Diltriktsarmen  »  Anftalteıı  358,  375,
376,  379.

DiftriftsSarmenfond  358.

DiftriftSarmenpflege  358,  377,  378.

Diftriktsausihuß  376,  378,  879.

Diftriftsbanten  376,

Difiriftsbeditriniffe  380.

Diftriktscajfter  376,  Nemunerat.  379.

Diftriktsetat  375,

Diftriftägemeinde  9,  374,  Wahl  der
Bertreter  deri.  tıı  d.  Randratl)  376.

Diftriftslaften  deren  Beftreit.  379.

Difriitspolizeitiche  Borjhriften  162,

Diftriktsrath,  Aufgabe  375,  Bildung,
Wahl  111,  374,  Beforgung  der
DiftriftSarmenpflege  358,  Gutad)-ten
  desj.  377,  Mittheil.  der  diftrietöpol,
  VBorfr,  an  def.  377,
        <pb n="579" />
        Alphabetifrpes  Wenifter,

96

 

Diftriftsrathsausfh.  Wahl376,  Obliegend.
  378,  Nemunervation  379.

Diftriktsrathsbefchl.  377,  gentf.  380.

Diftriftsrehnungen  375.

Diftriftsfehulden  379.

Diftriktsftiftungen  377.

Diftriktsftraßen  232.  379.

Diftriftsinlagen  46,  375,  379,  380,
Subrepartition  auf  die  Gemeinden
  380.

Diftriktsverbände,  befondere  381.

Diftriktsvermögen  deff.  Ergänz.  379.

Dolde  f.  verbotene  Waffen.

Dominilalien,  gemeindl.  25.

Doppelverdingung  v.  Dienftbot.  333.

Dorflinden  236.

Dorfpolizei  53,  56.

Dorfwädter  77,  Snftrultion  für
loldhe  432.

Drainiren  256,  259.

Dreihmafdhinen  279,

Dingen  der  Obftbäume  263.

Dinger  258,  Berwerthung  258,  Abfagerung
  an  Staatftraßen  230.

Düngergruben  236.

Durchläffe  233.

Durhmärjdhe  von  Truppen  130  ff.

DurKftiche  zur  Förderung  des  Wajlaufes
  225.

©,

Ehen,  unerlaubte  327,  Diffidententehen
  328,  Chehinberniffe  326.

Ehrenbürgerredt  13.

Ehrenzeichen,  Einjendung  der  Ehrenz.
Berftorb.  108.

Eichmeifter  315.

Eid,  f.  Staatsbürgereid.

Einberufung  der  Erjagimänmer  in
die  ©.2.  103.

Eingewanderte,  Wehrpflichtderf.,  114.

Einhemmen  unterlaffenes  235.

Einfommenfteuer  371  B.  553.

Ein-  und  Auslauf-fournalB,.  422.

Einguartierung  46,  130,

Einreihung,  deren  Ausfeßung  113,
119,  120  der  Wehrpfl.  123  B.
446  ff.

Einreißen  bet  Bränden,  198.

Einfhreitung  provifor.  54.

Einspruch  gegen  die  gemeindl.  lUrtifte
  120,  bei  DBerehel.  325.  B.58.

Einftelung  d.  Gemwerbsbetriebs  342,

 

Einwanderung  107.
Einzelnhut  275.
Eisabladıng  235.
Eifenadher  Convention  347.
Eisdeden  gefährliche  186,  230.
Eijenbahnen  236.
Eifenbahn-Arbeiter  erkrankte  351.
Efementarfchäden  21.
Engerlinge  267.
Entbindungsanzeigen  148.
Entlaffene  aus  Strafanftalten  183.
Entlaffung  eines  Gent.  =  Ausfhuß-Mitgliedes
  51.
Entlanfen  aus  dem  Dieufte  333.
Entihädigungf.  Brandfälle  218,  224.
Entjeßung  dv.  Gemeindeämtern  95.
Entmäfferung  256.
Entwäflerung3-Genofjenfchaften  258,
Statuten  für  joldhe  492.
Epidemieen  153.
Erbgiiter,  Ianbwirthihhaftl.  254.
Erbijaften  344,  368,  Erdfloh  267.
Erhängte  155.
Erflärumgen
pflegen  344.
Erfab  fiir  geleiftete  Hilfe  344,346,  ff.
3

Erjatcommilfion  121,  376.
Neifegebiihren  379.
Erjatsmänner  103.
Erfaßmannfchaft  114.
Erjatmwahlen  gemeindl.  105.
Erftidte  155.

Ertrunfene  155.

Ermwerbölofe  183.

Effigbereitung  279.

Ehgeihirre,  gefundheltsgef.  152.
Ehmwaaren,  verborbeie  236.
Ausfpielen  von  Efivaanotar.

  der  Armieit-3



 

„  „

rein  249.
Etat3d.  Bein.  u.  Stift,  58,64,  B.420,
„  ver  Arnıenpflege  356.
Erecutionsverfahren  39  ff.  45.B.409.
Ertrabition  der  Gemeinde-  und  Stiftungstaffen,
  70,

%
Sabrilarbeiter  311,  345.
Fabriken  151,  Verwendung  db.  Kitt«
dern  in  folchen  312,  deren  Anlage
291

Fabriffejufen  312.
Tabrilzeichen  313.
        <pb n="580" />
        566

Alphabetifches  Menifter.

 

Sadeln,  ortöpol.  Bewilligung  zu
deren  Gebrauch  192,

Fahren,  fehnelles  234.

Sahrordiiungen  234.

Sähren,  deren  Herftellung  31.

Ssallen,  deren  Aufftellumg  288.

Fälihung  von  Arbeitsbiidern  311,
v.  Münzen  oder  Bapiergeld  314,  v.
Nahrungsmitteln  336.

Familiennamen,  Aenverung  108.

Farben,  jchäpliche  311.

Feierlichkeiten  wegen  öffentl.  Bauten
24,  fonft  öffentl.  51,  248.

Felddichftahl  264.

sseldfrevel  264.

Seldgefhmworne  256,  270.

Teldhüter,  j.  Zlurwädhter.

Teldjagd,  deren  Eröffnung  288.

Telomäufe  264.

Teldppolizei  264.

STeldfjchneden  265.

Fehihub  31,  38.

sseldiwege  239.

erienzeit,  deren  Berlegung  145.

ssefte  öffentliche  248.

eftiahme  54,  78  ff.

Teittage,  deren  Feier  108.

Feuer,  offene  in  Oıtfchaften  192  u.
in  der  Nähe  von  Wäldern  193,
282.

Teuereimter  196.

seuerleitern  196.

Seuerlöfhordnungen  197  ff.

ssenerlöfchmejen  194,  197.

senerlöjchrequifiten  30,  55,  19,
Beihädigung  236,  Diftriftsma-Ihinen
  379,

seuerpolizet  190.

Tseuersbritufte  194  ff.

Tseuerfhau  55,  91,  Brotofoll  B.  463.

Tseuerjprißgen  30,  195.

Teuerveri.-Gefellih.  Mind.-Nacheı.
Unterft.-Gej.  195,  228.

Teuerverfiherungsmwefen,  nimobiliar-,
  216,  Mobiliar:  219.

zseuermwehren,  194  ff.

Tseuerweiher  195,  230.

Tseuermwerfe  186,  193.

Yirmumgsreifen  der  Bifchöfe  139.

Tsilherei  278.

Slhzudt  278,

Slahspörren  192,  Flachsröften  227,

 

leifch,  verdorbenes  340.

leifhauficdlag  31.

Tleiihbänfe  340.

leilhbeihau  340,

steiihjat  339.

sleilchvifitation  340,  Korn,  540.

sloßfahrt  229.

sloßfahrtordnimgen  229  mit  560.

sIuafener  213,

Slitffe,  öffentl.  Uferverfiherg  225.

lußcorreftionen  225.

slurfrevel  264.

slurgrenzen  30,  270.

„slurordnungen  264,  B.  506.

slurpoliget  264,

slurumgang  55.

Stnrmächter  77,  Dienftesinftruftion

Ylurmwege  233,

Stußbauten  225  ff.

slußreinigung  227,

zorntation  der  Gemeinden  8.

Ssorftaufficht  281.

oe  281,  284.
‚oritfrevel  282,  284,  Anzeige  foldher

ö  B.  514  ff.  es  9

Torjtgefeß  253,  281.

sorftpolizei  281.

Forftpolizeiiibertvetungen  nnd  Forftfrevel
  282.

Foritihuß  19.

Torfttechnifer  18.

Forftimejen  281.

Joritwirthichaftspläne  18,  281.

Fortbildungsichulen  251.

srachtivagen,  Breite  d.  Ladung  232.

ssreimillige  115.

Ssremdenflihrer  299.

ssremtdenpoligei  180,

ssremdenbicher  181.

srendenverzeichniß  329,  B.  534.

sremdenunterftüßung  345,  354.

ssreindenverfehr,  Weberwadjung  54.

ssreudenfchießen  186.

Ssuihrmerfe,  Ausmeichen  234,  Stehen:
lafien  auf  Straßen  235.

Fundationgzufliffe  49.  .
sunftionsbezug  des  Bürgerm.  50,56.
Der  Bermögensverwalt.  56.
sutterban  269.
Sutterfjhneidmajdinen  279.
sutterfchrotmühlen  279,
        <pb n="581" />
        Alphaletifches  Wenifter.

567

 

©.

Ganggebühren  ver  Gent,  -  Ausjchuß-Mitglieder
  56,

Santverfahren,  deffen  Einfluß  auf
das  Wahlredht  97.

Gaftwirthihaften,  Verwendung  von
Kindern  in  f.  242.

Baft-  und  Schenfwirthichaften,  deren
Betrieb  297.

Gaufeleien  248.

Gaureiter  276,

Gebärende,  deren  Derpfleg.  345.

Gebäude-  Staats,  Fenerihau  in  fol:
hen  192  mit  560,

Gebäude  öffentlihe  Uenderung  an
joldhen  23.

Gebäude,  einfturgvrohende  189.

Gebrehen  auffallende  117.

Gebühren  der  Gem.  -Berwaltungs-Mitgl.,
  j.  Funktions,  bez.  Ganggebühren,
  fir  Zanzmufifbewilligungen
  245,  Gemeinderedhtsgebithren
  14,  SHeimat-Gebühren  319,
Biürgeranfnahnıs  =  Gebilhren  14,
Beitreibung  gemeind!.  39,  45,  für
Benlitung  gemeindl.  Anftalteı  90,

Geburtsangzeigen  d.  Hebammen  148,

"  "  von  Mpeligen  108.
n  „  vd.  Ausländern  108.

Geburts-  und  Namensfefte  der  Kgl.

Majeftäten  108.

GeburtSregifterauszifge  117,  B.  440.  .

Gedenktafel  236,

Gefahren  bei  Bauten  189.

Gefährdung  d.  Lebensmittel  152,  336.

Gefährliche  Stellen  235.

Geftiigel  Laufenlaffen  264.

Gefälle,  deren  Beitreibung  39,  45.

Gefälle,  deren  Ummandlung  25,

Geheimmittel  151,  297.

Gehölzauslihtung  231.

Geifterbefhwörungen  248,

©eijtesfranfe,  Beauffidtigung  152.
Verpflegung  345.

Geländer  233,  235,

Geld,  falihes  314.

Gelofendungen,  Porto  Hieflr  392.

Geloftrafen  zu  Gunften  der  Gem.
Kaffe  31,  Armenfaffe  348.

Geleife  231.

©emeindebilrger  10.

Gemeinden,  Formation  8  mit  560,

 

Gemeindeabgeordnete  f.  Abgeordnete.

Gemeindeangehörige  10.

Gemteindeangelegenh.  deren  Beforgung
  56,  Auffiht  auf  deren  Berwaltung
  89.

Gem.-Anftalten,  Gebühren  hief.  90.

Gemeindeausgab.,  der.  Dedung,  31.

Gemeindeausihiüffe  49,  Wirkungstreis
  52,  56,  57,  Beihhlußfaffung
54,  61,  fir  befond.  Bwede  62,
Ausbleiben  in  den  Situngen  94,

Semeinde-Bauten  |.  Baumefen  gemeindliches.


Gemeindebeditrfniffe  30.

Gemeindebefchreibungen  53.

Gemeindebepollmädhrigte,  Aufftellung
49.  Berpflihtung  50.  Derwenduna
  65.

Gemeindebliher  und  Liften  53.

Gemeindebilrger  10,  Verzeichniffe  54,
B.  415.

Gemeindecuratel  86  ff.

Gemeindediener  55,  56,  76,  gemein«
Kalt,  81,  Snftruftion  für  dDief.

Gemeindedienfte  42,  Bergltung  biefiir
  48.
Gemeindeeinnehmer  52.
Oemeindeetat  f.  Etat.
Gemeimdeförfter  19.
Gemeindegebäude  22,  30,  192,
Gemeindeglieds-Eigenfchaft  frühere,
deren  Wirkung  14
Gemeindegrenzen,  Streitigk,  1b.  f.  9.
Gemeindegründe,  Theilung  16,  90,
unvertheilte  20,  Berpadtung  21.
Gemeindehäufer  22.
Gemeindehirte  81.  -
Gemeindejagven  285,
Gemeinde-nventar  27,  53,  B  406.
Gemeinde-Kapitalien  24.  -
Gemeinde-Kaffen-  und  Rehnungsweien
  71  ff.
Gemeindestaften  30.
Gemeinde-Nußungen  28.
Semeinde-Pfleger  50.
Gemeinde-PBlan  53.
Gemeinde-Brotofollbud)  424.
Gemeinde-Nealitäten-Veräußer.  89.
Gemeinde-Rehnung,  Aufbewahrung
54,  Gtellimg  71,  B.  429.
Gemeinde-Nechte  15,  28,  Beräufßes
rung  89.
        <pb n="582" />
        568

Alphabetifches  Menifter.

 

Gemeinderecht3-Gebiihren  15.
Gemeinde-Regiftratur  54.
Gemeinde-Schreiber  51,  56,  Discipl
  94.
Semeinde-  Schulden  46,  B.  414.
Veberfiht  B.  431.
Bemeinde-Siegel  426.
Germeinde-Umlagen  21,  36,  39,  dd.
Negifter  54,  B.  407.
Spmeindeverbindungs-  Wege  233.
Gemeinde-VBermögen  16.  Bertheiung
  ber  Ueberichiiffe  19.  Streitigfeiten
  beziiglic)  desf.  29.  örtliches
  47.  Verwaltung  58.  Auffiht
  Hierauf  89.
Gemeinde  -Berfammlungen  16,  19,
38,  47,  54,  74.
Gemeinde-Derwaltungen,  Bildung
49.  Geichäftsgang  60.
Gemeinde-Bifitationen  88.
Gemeinde-Wahlen  96,
Gemeinde-MWaldungen,  Bertheilung
18.  Bemirthiaftung  18,  281.
Gemeinde-Wege  30,  44,  233.
Gendarmerie  179,  282.
Genofjenihaften  für  Uferfhuß  225,
für  Culturziwede  260.
Gerätbichaften,  Tandwirthichaftl.  279.
Gerichte,  Gejchäfte  fiir  folche  368.
Gerichtöbarfeit,  qutöherrl.  252.
Gerichtspollzieher  40,  370.
Geritfte  f.  Baurgerüfte.
Geihäftsgang  bei  den  Gemeinde-Verwaltungen
  60,  62,  bei  den
AUrmenpflegen  357.
Geihäftsführung  der  Gemeinden,
Aufficht  auf  Diefe  89.
Geihäfts-Kourpal  422,
Ga  Drbnung,  gemeindl,  62,

Geihenfe  an  Mitglieder  der  Gent.-Verwaltung
  90.
Geihlehtsnamen,  Aenberung  108.
Gefchwornenlifte.54,  109,  384.
Gejellen  311.
Gefellenmißbräudje  312.
Gejeßsblätter,  deren  Anfdaffung  31.
Gefinde-Berdinger  299.
Gejundheits-PBolizei  55,  151.
Getratde-Aufjchlag  31.
Getraidepreife  366.
Getraide-Schrannen  307.

 

Gorinte,  Kleinhandel  mit  folden

Gewährleifting  bei  Bich-  Deräußerungen
  254.

Gewerbe  291.  Bemilligung  zu  deren
  Betrieb  295,   concelfions«
pflichtige  295,  berummziehenbe  303.

Gewerbefreiheit  291.

Gewerb3-Anmeldung  292.  Regifter-Formular
  423.

Gewerbe-Annelde-Schein  B.  423.

Gewerb3-Eoncejfionen  295.

Semwerbgeinftellung  der  Bäder  20.342.

Sewerbefalz,  Handel  mit  folden  301.

Gcemerb3-Grjet  291.

Gemwerb3-Legitimations-Slarten  3083.

Semwerbsmeifter,  deren  Derhältniffe
zu  ihren  Hilfsarbeitern  311.  Ber:
abredete  Arbeitseinftellung  314.
Sa  rufserklärung  dur  Gefellen

Gemwerb3-Mifbräucdhe  314.
Gewerbi  Pieberlegung  293.  Negifter

Gewerbsiceine  303.

Gemwerbgitener  371,  B.  556.

Gewerbsmejen  291.

Gemwerbszeichen  313.

Gewicht  314,

Gift,  Ankauf  von  folchen  296.  Verwendung
  in  Fabriken  151.

Giftverfauf  150,  295.

Slajer  3083.

Glatteis  200,  236.

Glüdsfpiele  248.

Gold»  ınd  Silberwaarenberfauf309.

Gothaer  Uebereinfunft  321.

Gottesdienft,  Störung  desfelben  138.

Gräber,  deren  Anlage  157.

Gradationsftempel  388,

Grenzzollbezirk,  Haufirbandel  in  demfelben
  306.

Gruben,  gefährlihe  325.

Grumndetats  f.  Etat.

Grundgefälle  der  Gemeinden  und
Stiftungen  25.

Grunbdlafteı  25.

Grundfteuerfatafter  53.

Giüllepumpen  258.

Gitterarrondirung  254,

Gutszertriimmerung,  Gel.  257.

Gymnaftifhe  Brobuftionen  246.
        <pb n="583" />
        Alphaletifces  Negifter.

569

 

DZ

Haftung  des  Gcmeindeansih.  57.
BHagelverficherung  257.

De  elereifenbe  303.

Hand  und  Spanndienfte  42,  B.  410,

Handlehnsfirirung  26,  B.  399  ff.
Handlodnsummwandlung  26,  B.399  ff.
Händler,  Herimmzichende  303.
Handlungsgehilfen  811.
Sannmwertägefellen  Sl,  Unterftigung
Handwerfsmißbräuche  512.

San  vu  192.  Hanfröften  227,

Hafen,  deren  Erlegung  außer  der
Schußzeit  288.

Hanptreparaturven  188.

Hauscollecten  j.  Collecten.

Yanfirhandel  303,  mit  Lanbesproduften
  309,  mit  Preßerzeingniffen
304,

Hanfiricheine  306.

Hausmiihlen  280,

Haugsfuchungen  182,  284,  378.

Hantwurm  der  PBferde  159.

Hebammen  148.  Koften  des  linterrichts
  379,

Deerergänzung  116.

Sefenbereitung  279.

Hegezeit  289.

Heilmittel  für  ZThiere,  deren  DBerfauf
  296,

Heimat  316,  verein  Folgen  320,  DBerluft
  320,  angewiefene  321,  ziveifelbafte
  321.

Seimatangehörige,  Derzeihniß  54,

D.  418,  Heimaterwerbsurfunde
B.  524,

Heimatgebühren  319.
eimatloje  321.

Beimatreit,  Gefuche  um  defjen  Verleihung
  B.  523.  Beihlupfaffung
hierauf  B.  525.  Bei  Ausländern
B.  525.

been  322,  B.  526.

DOrganilation

eiratheıt  f  Berehelihjung.

erehiatten,  Sicherung  vor  foldem
A  un  Gewerbe  303.

ilfe  bei  öffentlicher  Noth  200,  224,

226.  Erfatz  für  geleiftete  344,  348.

 

Hilffofe  Perfonen  345  fi.
Billebenirftigteit,  deren  Ermittlung

siife-  "omiti’s  zur  Vertherlung  boit
Collectengeldern  224.

Hulfsfaflen  361.

Hilfsperjonal,  gewerbliches  311,  deffen
  Unterftiiginng  340.

Hinterlaffenichaften  der  AUrnıcı  344.

Hochzeiten,  Abgaben  filr  joldhe  349,
Zangnmfifen  bei  foldyen  244.

Hodhwafier  226,

Hofräume,  Ansiibung  der  Jagd  in
joldyen  285.

Hoheitszeichen  106.

Holzabgabe  an  Are  360.

Holzentiwending  282.

Holzfrohnen  281.

Holzhandel  284.

Holzmärlte  307.

Holzvorräthe,  Verbot  der  Aufbervalrumg
  größerer  in  Ortjchaften  191,

Holziwege  233.

Sopten,  gelätnrietter  309.
opfenbau  270.

EA  Auffiht  auf  jolhe  160,  186,
288,  deren  Öcbraud  b.d,  Kagd  288,

Hundevifitation  160.

Hundsmwuth  160.

Hntpläße,  gemeindlidhe  20,

Hypothefen=  und  Wechjelbant,  Dar-Ichen
  derfelben  257.

Typ

Fayd  285.  Behandlung  288.  Selbftausiibung
  287.

Sagdfrevel  288.

Kagdgemehre,  deren  Tragen  289.

Sagdlarteı  287.

‚Jagdpädhter  286,

Fagdpolizei  285.

Zagdihußperfonal  287,

Fagdverpaditung  285,  290.  Trormulare
  B.  516  ff.

Kagdimwefen  285.

Säger,  Aufftellung  288.

Sahrmärkte  307.

Sauche  258,  263.  Laufenlaffen  auf
Staatsftraßen  230.

$mmobiliarfeuerverfiderung  226.

smpfung  159.

Sudigeiat  318.

Sunungen,  deren  Untzilge  240.
        <pb n="584" />
        570

Alphanletif—es  Renifter,

 

Snjekten,  Shädliche  264,  282.

Sufinmationsgebithren  387.

Suftruktion  für  die  Wiefenvorftand-Iaft
  497,  fir  die  Wiefenmwärter

yıventar,  gemeindliches,  27.

Ssohannisverein  361.

Stre  |.  Beiftesfranfe.

SFugendverfilhrer  249,

F.
Sapitalventenftener  371.
Kanıinfehrer  191,  303,
Slanımerjäger  299.

Kanäle  233.

Nanonenjöläge,  ımerl.  Abbrennen

Sapitalausleihungen  der  Gem.  und
Stift.  9.

Sapitalienverzeihniß  69.

Stapitalrentenfteuer  371,  B.  555.

Kapitalvermögen  der  Gemeinden  ıımd
Stiftungen  91.

Kartenfchlagen  248.

Kartoffeln,  umreife  336,  Fäule  269.

Stäjebereitung  275.

Kaffenvifitation  69.

Kafjenmwefen  der  Gemeinden  62.

gegefipiefe  243.

Stellerbrand  205.

Kiesgruben  235.

Kinder,  Auffiht  auf  foldje  183,  357,
Unehelihe  53,  183,  241.  Ber:
wendung  in  Wirthichaften  242,
zur  Viehmeide  275,  in  abrifen
312.  Berdingung  334.

FKinderbewahranftalten  241.

Kinderzudt  241.

Kirchen  136.

Kirhenbanlaft  136.

Kirhendiener  138.

Kircheneinrichtung  136.

Kirhenumlagen  46,  135.

Kirchenftiftiingsfaffen  135.

Kirchenpfleger  135.

Kirchenpfrlnden  134

Kirchenftiftungsrehnungen  135.

Kirchenftühle  136.

Kirhenthiirme  136.  YBlitableiter  24.

Kirdhenvermögen  48,  135.

Kirhenverwaltungen  134,

Kirhhenvorftände  137.

Kirchenmege  136.

 

Kichhöfe  157.

Kirchiweihen  308.

Stlaffenftenipel  388.

Klanenfencdhe  158  mit  560..

Stleebau  269.

Ktofterlircheit  135.

Klofterihulen  140.

Stuochenmehl  258.

wongelöite,  gefundheitsgefährliche
€  1  .

Kohlen,  glilhende,  deren  Gebraud
152.

Kolleften  |.  Collecten.

Konkubinate  f.  Concubinate.

Korbjledhter  303,  305.

Kornwiurm  268.

Ktörperihaftswaldungen  281.

Koften  der  örtl.  Polizeiverw.  65,
der  Konfer.-  Formulare  119.

Stojtenvoranjdhläge  23.

Koftfinder  241.

Kranfenanftalten  154,  351.

Kranfenhangsbeiträge  350.

Krankendhilfe,  9YOtägige,  Verzeihniß
der  auf  jolde  Anjpruch  habenden
Perfonen  445.

Krankenfaffen  350.

SKranfenunterfiiißungsfaflen  351.

Kranfenverpflegung  154,

Krantheiten,  anftedende  153,  312,
334.

Krebsfang  278.

Kreditanftalten  |.  Creditanftalten.

Kreditvereine  |.  Erebitvereine.

Kreisarmenpflege  359.

Kreishilfsfaffa  361.

Kreisihulfond  142.

Kreisumlagen  46,  383,  deren  Er»
hebung  384.

Kreispermögen,  defien  Verwaltung,
383,  385.

Strieg3laften  46.

Kritppel  183

Kündigungszeit  für  Dienftboten  332.

Kultur  f.  Randeskultur,

Kunfthändler  303.

Kunftwerfe,  Abänderung  23.  Be
jhädigung  236.

Kunftreiter,  Vorftellungen  246.

Kunftftraßen,  Nadfelgenbreite  231.

Kuppler  und  Kupplerinnen  249.

Kurrentlaffa  65.  Tagebuch)  B.  427.
        <pb n="585" />
        Alphnhrtifches  Ienifter.

bi

 

S

Ladung  zu  den  Situngen  der  Erjagfommiffion
  121.,  zum  Forfk
ftrafgeriht  284  B.  456.

Tadungsgebithren  387.

Tadumgsgewicht  für  VBenligung  bon
Gemeindewegen  234.

Taichzeit  der  Filche  278.

Tandescollecten  224,  365.

Tandesfultur  250.

Landesgrenzen  106.

Sandesproduftenhandel  308.

Tandesverweilungen  182.

Landgemeinden  8.

Landrath  381,  deffen  Thätigkeit  in
Bezug  auf  die  Kreisarınenpflege
359.  deffen  Berhandblungen  385,
deffen  Wirfingsfreis  iiber.  388.

Tandrathsausfhhuß  385.

Landwehr  114,

Landmwirtbichaft,  Ausgaben  fitr  f.  45.

Landwirthichaftlicher  Verein  250.

Laternen  192.

Sanfenlafjien  des  Vichs  275.

Lebensmittelpolfizei  55.

tegbüchfen  186,  288.

Legitimationsfarten  303,

tehrer  j.  Schullehrer.

Tehrlinge  |.  Hilfsperfonal,  gewerbf.

Leihen,  Auffinden  joldher  156.

Leichenbeihau  155.

Leichenordnnungen  157.

Leichentransport  155.

Reihanftalten  299,

Leiftungen,  freim.,  aus  Gemeindemitteln
  90.

tefevereine,  landwirtbidh.  251.

teumundszeugniffe  184.

Licht,  offenes  192,

Lieferungen  bei  Eingnartierungen
132,  133.

Linden,  alte  236.

Lohndiener  299.

Lolalarırrenpflegen  344  ff,

Tolallirhenverwaltungen  134.

Tofalmalzaufichlag  34.

Lofalfehulinfpektionen  144,

Löihanftalten  195.

Lolchgeräthichaften  199.

Loihmannfchaft  199.

Löfchmittel  202.

Lihordnung  197  ff.

 

Lıumpenfammler  303  mit  560.
Lungenfendye  159.  .
Luftbarkeiten,  öffentliche  243  ff.

M.

Mahngebihren  39,  B.  408.

Maifäfer  267.

Maisbau  269.

Malzaufihlag  34,  35.

Dialzhandel  302.

Malzmeffungsapparate  280  mit  560.

Malzmithlen  279.

Malzfurrogate,  deren  Verbot  341,

Marftordnungen  308.

Marktftandsgelder  307.

Marktverfehr  307.

Markumgen,  vom  Gemeindeverband
ausgejchloffene  9.

Marichwefen  130.

Majchinen,  IYanpıv.  279,

Masken  248.

Maß:  nıd  Gewicht  55,  314  mit  560,

Maul:  und  Klaucnfeuche  159  ınit  560,

Maufiwilrfe  267.

Mänfevertilger  150,  296.

Medicinalpolizet  147  fi.

Medicinalwejen  147.

Mehl  336.

Mehlaufichlag  31.

Mehlvifitationen  339.

Menagericen  247.

Meffen  |.  Marftverlehr.

Meffer,  feftftehende  185.

Meßnerhäufer  24,  136.

Miethdifferenzen  366

Drititävbehörben,  Sejhhäfte  fiir  joldhe

Militärconfeription  f.  Confeription.
Militärentlaffungsfcheine  123.  Armuthözeugniffe
  zur  tarfreien  Er-Tangung
  derfelber  123  B.  462.

Milttärmufiler  247.

Militärpaß  129.

Milttärperfonen,  deren  Wahl  zu
Gemeindeämtern  98.

Milttärfadhen  112,  Gejchäftsverkehr
in  folden  129.

Milzbrand  159.

Mißbräude  j.  Gejelenmigbräude.

Miltjaucdhe  f.  Sauce.

Mobiliar-Feuerverfiderung  219.

Mobiltar-Fenerverfiherungs-Anftal«
ten  299.
        <pb n="586" />
        572

Alpljnhetifcjes  Menifter.

 

Mobiliarvermögen  der  Gemeinden  27.

Mohnban  269.

Montirungsftüde,  Verbot  bes  Ver:
faufs  310.

DMonttrfchulden  der  Soldaten  129,

Moorbrand  212.

Mithlen,  Auffiht  auf  folche  339.

Miühlenbetrieb  an  Sonntagen  138.

Miller  303,  Befuyniffe  zum  Mehl:
handel  339.

Minze,  Daß  ımd  Gewicht  314.

Münzen,  Auffinden  alter  314.

Minzfälihung  314.

Miünzverftünmelung  314.

Mufitalifche  Broduftionen  247,

Mufifer  247,

Mufifgefelfchaftein  247.

Re
Nahhbarn,  deren  Einfpruchsrecht  in
Baufadhen  188,  deren  Beizicehung
bei  Mobiliarverfiherungen  221.
Nadläffe  an  Mitglieder  des  Ge-Fa
  FRE  A
„  an  PBadtzinjen  21.
Nachıtmufifen  244.
Nachtruhe,  deren  Störung  243,
Nadıtwadhe  77.
NRahtwächter  77,  Fnftr.  432.
anne  274.
ahrungsmittel,  gefälichte,  fehänt.
oder  elelhafte  3.  Ne
Nahrungsmittelfürjorge  335.
Namensänderung  108.
Namenzfefte,  öniglihe  108.
Naturalcolleften,  j.  Colleften
Naturaldienfte  252.
Naturmerkmwilrdigfeiten  247,
Neubauten  23.
Notbhilfe  226.

DO,

Dbft,  Verlauf  von  unreifen  326,

Obftbanmzucht  261,  Pflanzung  262,
Unterricht  in  derj.  264.

DObftculturcommiffionen  262.

Deifentlihe  Diener,  f.  Gemeiitdediener
  .

Deffentlichkeit  der  Gemeindeaus-Hußfitungen
  61,  der  Diftriktsvathsfitungen
  378.

Delgemächfe,  deren  Aubau  269.

DOrbnungsftrafen  94,  gegen  Bürger:
meifter  374,

32333

 

Ortsführer  56,  57.

Ortsgemeinden  89.

DOrtspolizei  31,  54,  161.

Drt3polizeilihe  Vorfchriften  57,  zur
Sicherung  örtl.  Gefälle  35,  Er-Yaffung
  jolcher  161,

Drtstafelun  31.

Srtswädhter,  f.  Dorfwädter

Drtsmwege  30.

.

Pächter,  vealer  oder  radicirter  Gewerbe
  294.

„  bon  Gemeindejagden  285.

Bacdhıtverträge  iiber  gemeind!.  Reali»
täten  21,

Panoramen  247.

Papiergeld,  faljches  314.

Bartikularmalzmithlen  279.

Baflage,  Offenhalten  derf.  234.

Bälle  181,  an  Wehrgelopflichtige  128,

Paßfarten  181.

Patrocinien  308.

Berjonen,  verbächtige,  Auffiht  auf
iolde  180  ff.

Petroleum  186,  19.

andbriefe,  deren  Berfendung  393.

ändungsrecht  80.

fannenflider  303.

arıdismembrationen  139.

arrgebäube,  |.  Sultusgebände,

arrfapitalien  92.

erde,  Aufficht  auf  foldhe  234.

ferdezucht  276,

lanzenfranfheiten  268.

lafterzölle  34.

legfinder,  j.  Koftlinder

füge  281.

ufchereien,  medizin.  155,  thierärzte

liche  158.

Piftolen,  Sad-,  185.

Pläne,  j.  Baupläne

PBolitifche  Fefttage  108.

Bolitifche  Vereine,  j.  Vereine,

Politifch)  compromittirte  Berjönlichfeiten
  184,

Polizeiaufficht  184.

Poligeiftunbe  243.  Verlängerung  B,

Pafigeivetwaltung,  Koften  65,  Auf

fiht  87.
PBortofreiheit  390  ff.

3333333%3

—  mu

in
        <pb n="587" />
        Alphabetifcpes  Atenifter.

513

 

Prämien  fir  Opftbaumzucht  261,
f.  Pferdezucht  277,  F.  langjährige
Dienfte  330.

Boftftallgalter,  Wählbarkeit  zıı  Gemeindeämtern
  97.  oo

Preisvertheilungen,,  Tanbwirthichaftlidie
  251.

Privatbefhälplatten  277.

Privatflifie  226.

Brivatichulen  141.  147.

Produktionen,  f.  Schau&amp;gt;  und  Borftellungen.


Promeffenhandel  249.

PBrotofollbucdy  424.

Brozeffionen  240.

Brozeßkoften  f.  Arne  357.

Pulver  186,  195.

D.
Duartierlaft  130  fr.
Dnartierlifte  131.
Smuellwafier,  deijen  Zufeitung  und
Benügung  228.
Ducetfhmafdinen  279,
Dnittungen,  deren  Stempel&amp;gt;

pflidht  388.
I.

Nadfelgenbreite  231.

Nadicirte  Gewerbe  294.

Kadichuh,  unterlaff.  Einlegung  235.

Naletenabbrennen  186.

Nangverhältnig  der  Gemeindeansfhußmitglieder
  50.  591,

Nattenvertilger  299,

Häude  der  Schafe  ıı.  Pferde  159,  160,

Naufercefie  184.

Naufringe  185.

Ntaupen  266,

Neale  Gewerbe  294.

Nechnungsbelege  66  ff.

Recdhnungsmiannalien  67,  B.  427,

Nechnumngsftellung  71.

NRedhnungsüberficdt  73.

Necdhnungsweien  71  ff.  B.  :427  ff.

Vechftreubeziige  281,  284.

Ncchtholz  281,  284.

net  Mreitigteiten  der  Armenpflegen

Refundirung  des  Gem,-Vermög.  16.

Negiftratur,  gemeindl.,  54,  425.

Negreßanfpriüche  flir  geleiftete  Linterjtiigungen
  344  ff.

 

Nehgeifen,  deren  Erleging  288,

Neibfeierzenge  192.

Reinigung  dev  Bäche  u  Flüfie  227,
Gräben,  Straßen  230,  231.

Neinlichkeit  in  Mühlen,  Scladthäufern
  2c.  164,  öffentl.  55,  235.

Heifegeld,  Gewährung  345,  346.

Aeifelegitinnationen  303.

Neifende  303,  f.  auch  yremdenpolizet.

Neifepäfie  128,  181.

Reiten,  jchirelles  235,

Icklamationen  gegen  bie  Urlifte  der
Wehrpfl.  120,  B.  452.

Neligionsdiener  138.

Neligionsgefellidaften  138.

Neligions-  und  Kirchenangelegenheiten
  134.

Neligiöfer  Tyrieden  138.

Itentänter,  Gefchäfte  für  f.  371.

enteniberichiiiie  186.

Veparatıren  an  Gemeindee  u.  Stiftungsgebänden
  22,  an  Eultusgebäuden
  136,  Hauptreparativen
188,  an  Ecyulgebäuden  145.

Nepertorium,  gemeindl.,  425.

Neproduftionsjouvnal  423,

Ntepsban  269.

Itejervelafia,  geineindl.  64  ff.

Nejervfaffatagebud)  67,  B.  428.

Veferviften  112,  114.

Iettung  bei  Bränden  197  ff,

Nettungsanftalten  183.

Nettungsapparate  zu  Miederbelebungsverf.
  155.

Nettungshänfer  183,

Nevaccination  154,

Hevifion  der  Banpläne  188.

Ntinderpeft  159.

Nndvichzudt  271.

Nodıng  von  Waldungen  281,

Robftoffe,  Handel  mit  folhen  307.

Koßfrankheit  der  Bferde  159,

Nüdeinwanderung  122.

Rildftände,  Beitreibung  70,

Nüdftanmgen,  fhäblide  des  Wafjers
  227.

Blgeberzeihni  des  Wiefeıwärterg

Nuheftörungen  178,  186,  243.

©.
Samenvermittlung  251,
Sadpiftolen  185.
        <pb n="588" />
        574

Alphabetifces  Wenifter.

 

Sägenfeiler  303.

Salpetergewinnung  134.

Salz  ımd  Ealzhandel  300,

Salzgebraud)  für  das  Vich  274.

Sammlungen  364.

Sand,  Abfuhr  von  folhen  aus  Flilfjen
  227.

Sandgruben,  deren  Sidyerung  235.

Sanitätspolizei,  |.  Medizinalpolizei.

Scapdenserjag  aus  Anlaß  von  Zus
murlten  185.

Schäffler  303.

Saalrände  159,  deren  Verhütung
16

Scyaftrieb  277,

Schafzucht  277,

Scyatgräberei  248.

Scdau=  nd  Borftellimgen  246.

Scdaubithnen  189.

Schaubuden  189.

Scyauträger  246,

Schätzungen  bei  Brandverficherungen
217,  221.

Schyecrenfchleifer  303.

Sceibenfchießen  186.

Scdeintodte  159.

Scheinverträge  in  DVezug  auf  Getreideverfäufe
  337.

Schenftungenaus  GemeindemittelitI0,

Scenfwirthe  297.

Schießen  186,  199.

Scdießftätten,  Anlegung  1806.

Scießpulver,  |.  Bulver.

Scıiff-  ı.  Floßfahrt  229  mit  560.

Scdladthänjer  340,

Schladtordnnungen  340,

Schladtviehpreife,  deren  Arrzeige  366.

Schlageifen  186,  288.

Scjlägereien  184,

Schlamm,  Abfuhr,  von,  aus  öffentfichen
  Fliffen  227,

Schleifen  von  Baumftänmenzc.  auf
Straßen  235.

Schlitten,  Aneinanderhängen  234.

Schneeräumen  232,  auf  Eijenbahnen
236.

Scnellfahren,  verbotenes  234.

Schnißwaaren,  Handel  mit  foldhen
305.

Schornfteinbrand  207.

Schrannen  u.  Schrannenorodnnngen
307,  8308.

Schreibmaterialienhändler  308.

 

Schüblinge  182,

Schulbehörden  144.

Sauber  143,  145,  Dispenfation

Schulbücher,  deren  Abgabe  an  arme
Kinder  145.

Schuldentilgung  47,  B.  412,  431.

Schulcommiffionen  144.

Schulen  139,  Verbefferumg  146,  Ge»
jundheitspflege  146.

Scdifer,  Wirthshausbef.  242.

Schulfajfionen  146.

Schulferien  145.

Sdulgärten  261.

Scdulgehilfen  141.

Schulgeld  141.

Scdulgeräthe  145.

Scdyulinventariun  145.

Scdulhäufer  23,  145,  146.

Schuliwentar  145.

Schuljugend  144.

.  Schullehrer  140,  der.  Ableben  146,

Beaufjihtigung  146,  Einfegungsfoften
  145,  Sagdpadting  286.
Scdullofalitäten  145.
Sculpflictigkeit  143.
Scdulpreife  145.
Schulvehnungsmwejen  147.
Sdulfprengel  141.
Scdulftatiftif  146.
Schuflftrafen,  f.  Echulverfäunmifie.
Schulftunden  145.
Schulverfäumnifjfe  144.
Schulverwaltung  142.
Schulvermwefer  141.
Schufwefen  139.
Sculzimmer  145.
Schußzeit  288.
Scdhußwaldungen  282.
Schußwaffen,  verbotene  185,  288.
Schuttablagerung  235.
Sthutsyenoffenjhaften  gegen  Wafier-Ihäden
  225.
Schußsgervehriheine  287.
Schußpodenimpfung  153.
Schitengejellihaften  240.
Scügenordnung  240.
Scmweinezudt  278,
Selbitgeichofje  186.
Sentgruben  258.
Seuchen  unter  den  Thieren  158.
Sicherheit,  öffentliche  54,  179,  deren
Aufredthaltung  186.
        <pb n="589" />
        Alphahetifcyes  Atenifter,

575

 

Sicherheitsdienft,  gemeindlicher  77.

Sicherheitsgefährlidhe  Stellen  235.

GSicherheitsgeländer  235.

Sicherheitspolizei  180,

Stebmader  303.

Silbergewid)t  309.

Singpögel,  Einfangen  derj.  250.
Schonung  267.

Sittenpolizei  54,  241.

Stitungsprotofolle  61,  bei  Genteindeverfammlungen
  75.

Sonntagffeier  138.

Sonntagsjchule  148.

Spanmdienfte,  fe  Hand»  u.  Span:
dienfte.

Spannraupe  266.

Sparfaffe,  Diftrifts-,  358.

Spaziergänge,  deren  Befupehung  236.

Sperrung,  gefährl.  Durhgänge  ır.
Wege  189,  235.

Spezereihändler,  Bifitation  bet  fold).
Torn.  548.

Spiele,  verbotene  248.

Spitäler,  f.  Kranfenanftalten.

Sprengungen,  deren  Bornahnte  186,
235

Sprigenmannschaft  197.

Sprißenfchläucdhe  196.

Staatsauffict  auf  die  Gemeinden  86,

auf  die  Arntenpflege  359.

Staatsbilrgereid  323.  DVerzeichniß
der  zu  DBereidigenden  929.

Staatsdiener,  deren  Heimat  317,
Wählbarfeit  zu  Gemeindeämt  97.

Staaısgebäude,  Fenerfcha  in  foldhen
192.

Staatspapiere,  deren  Verfendg.  393,
deren  Binkulirung  92,

Staatsrechtliche  Gegenftände  106  ff.

Staatöftraßen  230.

Stallfütterung  275.

Stammvermögen  16.

Ständen  244,

Stauvorrihtungen  225,  227.

Stedmefjer  185.

Stege  30,  55,tilb.  Straßeitgräben  230.

Stehenlafjfen  von  FZuhrm.  auf  Stra-Ben
  235.

Steine,  Abfuhr  aus  Flilffen  227.

Steinbrüdye,  ımerl.  YUnlegung  235.

Steinfprengungen  235.

Stellvertretung  bei  Wahlen  97,  101,
|.  auch  DBertreter,

 

GStempel-  ımd  Tarwefen  386,
Stempelfreie  Sachen  390.
Sterbefälle,  Anzeige  derj.  108,
Steneransfhußwahl  372,
Stenerfaffionen  371  ff.
GSteuerfatafter  53.
Steuernadjläffe  363.
Steuerverzeichniffe  371.
Stiftungen,  nene  49,  136.
GStiftungsbaumefen  22
Gtiftungsetat  60,  B.  421
GStiftimgsgebäude  22,  192.
Stiftungsrehnumgen,  Aufberw,  54,
Stellung,  j.  Nehnungsmefen.
GStiftungsvermögen,  j.  Geneindes
vermögen,  ürtliches  47,
Stiftungswaldungen,  |.  Gemeinde:
waldımgen,  dann  49,
GStiftungszuffiiffe  49,  136.
Stiftungszmwed,  VBeränderg.  desf,  48,
Stilete  185.
Stillwade  77.
Störung  der  öffentl,  Nııhe  186,  243,
in  Gemeindefißungen  61.
Stoffe,  erplodirende  od.  leicht  eit«
zilıdl.  186.
Sträflinge,  entlaffene  183.
Strafen  gegen  unterftilßte  Arne  360,
Strafen  gegen  Bürgermeifter  374.
Strafgelder,  |.  Gelpftrafen.
Strafien  230  ff.
Straßenbau  30,  230  ff.
Straßenbeleucdtung  235,  Berlöfchen
od.  Entfernen  der  Laternen  235,
Straßengräben  230.
Straßenfchren  235.
Straßenpflafter  235.
Straßenpolizei  230,  234.
Straßenverkehr  234.
Streuabgabe  363,
Strohdächer,  deren  Brauıd  208,
Sthneverjud  55.
Suspenfion  eines  Bemeindeausfchußmitgliedes
  51.
Suftentationsbeiträge  für  Merzte  148,
f.  Hebamnıen  148.
f.  Shierärgte  157.
I
ZTabat,  giftfreier,  Aufbewahrung  310
Zabafbau  269,

Zabafrauden  in  Ställen  od,  Scheu«
nen  192,
        <pb n="590" />
        576

Alpljnletifches  Vienifter,

 

Zantienien  bei  der  Wehrgelderhebung
  127,

Zangmufifen  244,  297,  Einftellung
178,  185,  Bitte  um  die  Bewilftgung
  zur  Ubhaltung  einer  foldhen,
B.  481,  Zormular  für  eine  Bewilligung
  482,  VBerzeihniß  ber
ertheilten  Bewilligung  483,

Tapeten,  giftfarbige,  189.

Tolhenmeller,  im  Griff  feftftchende

5

Tauben  167,  264.

Zar=  und  Stempelmwefen  386  ff.

Zarholzbeziige  362.

Zarregifter,  Aufberw.  64,  Führung
387,  424,  B.  558.

Zelegraphen  236.

Zeppichhändler  303.

Zerminglalenderf.d.  Erjaßgejch.  123.
gemeimdlicher  423.

Theatralifche  Vorftellungen  246.

ZThierärzte  157,  Ausübung  ihrer
Sunktionen  durch  Andere  577,
Unterhaltsbeiträge  379.   Correjpondenzen
  383.

et  Pfufchereien  158.

Ihiere,  gefährl.,  Halten  foldher  186.

Thiere,  jhädliche,  264.

Ihierfranfheiten,  anftedende  158.

Thierquälerei  250.

Ihore  u.  Thürne,  deren  Abbruc,  23.

Zhurmbrand  210,

Thurmuhren  30.

Todesanzeigen  338,  B.  550.

Zodtenidau  155.

Zransport  der  Schüblinge  55.

Zransporimittel,  Bereithaltung  299.

Zraubenzuder,  Verbot  341.

Zreibjagden  an  Sonntagen  288.

Zriebmwerle  225  ff.

Zrinfgeichirre,  gefundheitsichädt.  152.

Zrinkwaffer,  Berunteinig.  30,  55.

Zrödelmärfte  307,  308.

Zrödlergemwerbe  298.

Zruppenmärjcd)e  130.

Zumnulte  185.

Zurnvereine  240.

N,

UeberfahrtSanftalten  227.
Mebernahmsfeine  322.
Veberfäwenmungen  226,  229.

 

Ucberperfiherungen  gegen  Brand-Ihavden
  j.  Brandverfidderug.

leberwadintg,  polizeil.  182,  184.

eberweifung  .von  Kafien  70,

Uferbauten  225.

Uerfhuß  46,  225,  Bel.  255,  384.

Uhren  f.  Thurmuhren.

Untoft  der  Armen  350.

Unlagen,  fiehe  Sem.ellmlagen,  fir
Armenzwede  355.

Umlagenregifter  39.

Unchelihe  Kinder,  f.  außercheliche
Kinder.

Unfug  an  off.  Orten  243,  186.

Ungehorjansitraf.  Berh.d.d.  Blirgermeifter,
  55,178,  d.d.  Gen.  -Ausic.
57,  178.

Ungezicfer,  Bertilging  299.

Unglüdsfälle,  deren  Berhiting:  152,

Unordnung  in  Gemeinde-Berjammte
ungen,  75.

Unvatl)  235,

Urkunden,  wichtigere  der  Gem.  27.
B.  405

Unfittlichfeit  249.

Unterhaltsbeiträge,  |.  Suftentationsbeiträge.


Unterhaltungen  geräufchvolle  245.

Unterricht  Tandwirtbfchaftl.  251.

Unterrichiskoften  fiir  Hebammen,  |.
Hebanınten

Unterritzftiftingen,  Beiträge  derf.
zur  Gent.  90,

Unterfchlupfgeben,  f.  Beherbergung.

Unterftiitigung  Hilfsbed.  345,  yrene
der  345,  354,  Streitigfeiten  bez.
derj.  359.

Unterftügingstaffen  351.

Unterfuchigen,  gevichtf,  Mitw.  der
Bilrgerm.  54.

Unzucht  gewerbsmäßige  249.

Unzurehnungsfähige  Berjonen  187,

Urfundenverzeichniß  27,  69.

Urlifte  dev  Gejcdhiwornen  109.

Urliften,  gemeindl.  zur  Confer,  113.
B.  441  ff.

B,

Baganteır  80,  182,  183.

Denerie  153.

Beraffordirung  von  Gem.-Arh.  43.
Berbindungsmwege  233.
Berbrauchsftenern  31.
        <pb n="591" />
        Alphnlietifches  Regifter.

57

 

Berbreden  179.

Berbuchung  der  gem.  Einnahnen,
j.  Kaffawefen.

Berdingung  von  Tienftboten  334.

Berehelihung  316,  323,  Wehrpflichtigev
  116,  von  Curanden  325,
Einfpruchsrecht  325,  Formular  zu
einen  Berehelihungsgeiud)  529,

Nereine  236.

Yerfaffungseid  |.  Staatsblirgereid.

Bergutigungen,  f.  Beluftigungen.

Berhaftungen  73  fi.  283.

Berfcehr,  öffentl.  234.

VBerföftigung,  turnusiweife  350.

Berlaffenichaften  368.

Berloojungen  248.

Bermarking  d.  Orumdftiide  256,  270,

Bermittlungsant  50.

Bermögensverwalter  der  Gem,  nd
Etiftungen  50,  58,  62.

Bermögensverwaltung  gen  D8.

Bermögenszeugnifje  184,

Berpachtung  von  Gentindegriinden
21,  v.  Bem.-Gebäuden  24,  B.3%8.
Nachläfle  21,  B.  396.

Berpadlung  von  Gemeinde  -  Jagden
  285,

Berpadung  von  Poftfendungen  394.

Berpflegung  Armer  342  ff.

n  „»  don  Fremden  345.
n  „  bon  Truppen  130  fi.

Berpfihtung  des  Bilrgerm.  md
Beigeordneten  50,  der  Gem,-Bev,
50,  der  Gemeindediener  77.

Berruf3-  Erllärung  von  Gewerb3=meifteen
  312.

Berfanmlungen  und  Vereine  236.

Berichwender  357.

Berfiherungsanftalten,  Tandıw,  257.

Berfiegelungen  bei  Berlaffenfd.  368,

Berfisgrußen  151.

Herfteigernngen  40,  369,

Berjudsftationen,  landw.  252.

Bertreter  bei  Ausübung  de8  Blrgerredht3
  11,  bei  Leifting  d.  ©ce
neinbedienften  42,  b.  Wahlen  97.

Bermahrlofte  jugendliche  Berfonen
183,  243.

Berwalter  des  Gent.  u.  Stiftung3-vernt.
  50,  58,  62,  der  Armentafle
  355.

Berwaltung  d..  Gent.  u,  Stiftungs-Bermögens
  58,

 

Berwandticaft,  der.  Einfl.  Dei  Gen.»
Wahlen  102.

Beterinärzte,  |.  Thierärzte.

Beterinärwefen  157.

Bicinahvege,  f.  Gem.-Berbindungswege.


Bieh,  Pflege  desfelb.  272,  übern.
Haltıng  275.
Biehfall,  deffen  Bejorgung  188.
Vichhandel  336.
Biehhüten  273.
Bichkranfheiten  158  ff.
Bichmärkte  307.
Bichfalz  301.
Biehfenchen  158  fi.
Diehtränlen  226.
Vichtrieb  274,  282,
Bieh-Beräußerung,  Gewährfeiflung:
hiebei  254.
Bichverfiherungsvereine  257,  275.
Bichzudt  dd,  271.
PBichzuchtvereine  257,
Biltnalienhanvdel  308.
Biltualieninärkte  307,
Biltualientaren  336.
Yiltualien=  Bifttationen  316,  336,
‚Sornul,  538  ff.
Biktualtenpolizei  336,
Binklulivung  dvd.  Staatspapieren  92,
Bıfirung  von  Haufirjcheinen  306,
Bifitationen,  polizeil,  54,  316,
Bogelfang,  j.  Singvögel,
Bolfsbeluftigiingen  246,
Bolksfefte  248.
Bolksfcyulen  139.
Bollszählung  366.
Bollinadhten  der  Armenpflegen  344,
Boranjhläge  d.  Armenpflegen  3506,
„  „  der  Gem.  f.  Etat.
„»  der  Kirdhenftift.  135,
Borfcehrungen,  angenblidliche,  DD,
diftriftive  378.
Bornerlungsbüder  122,  B.  459.
n  1  der  Branderfid).-Agenten
  223.
Borjriften,  oriS=  und  diftriftspol,
161  fi.
Borihüffe  ans  öffentlich,  Kaffen  47
deren  VBerrehnung  65.
Borfhußbanken,  landiv.  257.  Gta»
titten  Kir  eine  foldje  B.  484,
Boripußfaffen,  Diftv,-,  358.

Stadelmann,  Hdb,  f.  Landgemeindeverwalt,  5.  Aufl,  37
        <pb n="592" />
        578

ni.

Borfpannleiftung  46.
Borftellungen,  öffentliche  246.

8,

Maagen  315  ff.  mit  560.
MWaarenanflauf  303.  |
Maarenbeftellung,  Aufjucdyung  303.  |
MWaarenbezeichnung  313.
MWaarenvorräthe  der  Hanfirer  306.
MWachsfigurenfabinete  247,

Maffen,  verbotene  185.  |

MWägen,  Ausweidhen  234,  Aneinans  |
derhängen  234,  Stehenlaffen  zur  |
Nachtzeit  235,  Nadfelgenbreite  231.  |

Waffenunmiirbigfeit  113,  114.

Wahl  zu  Gemeindeämtern  96.  Ab:
fehnung  98,  102.

Wahlanfehtung  105.

Wahlausfhuß  99.  Belanntgabe  der
Wahl  99.

MWahlbeftehung  93.

MWahlfähigfeit  97.

MWahlformulare  99.

Wahllofal  99.

Mahlprotololt  101.

PRahlitinmlifte  101.

KWahlftimmreddt  97.

MWahlunterbrediung  100.

MWahlzettel  109.

Wahlen  in  Bilrgermeiftereien  103,
in  dem  zu  einer  Bilrgernteifterei
vereinigten  Ortjchaften  103,  tn
den  zu  einer  Gemeinde  kereinigten
  Orten  104.

MWählerliften  zu  Gemeindewahlen  98.
100,  B.  4838.

Mahnfinnige  f.  Geiftestrante,

MWahrfagen  248,

MWaizen,  Brand  in  demf.  268.

Maldaufjeher  19.

Bebanslichtung  an  Staatsfiraken

Wardblöfen  282.

Maldbrände  211.

Wabbrrzengniffe,  Daubel  mit  denf.
1

Waldfrohnen  281.

Waldrodungen  2831.

Waldfehut  18,  31,  58.

Baldungen,  Bemirthicjaftung  18.  :
Aufforftung  282.  Gemeindewal- 



dungen  18.  Gemeinjchaftl.  Brivatwaldımgen
  37.  Corporattons-Alphabetifches

  Nenifter,

mwaldiugen  281.  Auslichten  der
Waldungen  an  Straßen  231.

‚  MWaldmege  233.
 Maldiweide  275,  282.

Mallfahrten  240.

MWandergärtiter  261.

Wandergeiverbe  303.

Wanderhenfchreren  265.

MWanderlager  303.

Wanderlehrer  zur  Hebung  der  Biehzudt
  278.

Wanderperfamumfungen,  Tandivirth&amp;gt;
Ihaftlidhe  251.

MWanzenvertilger  299.

Warningstafelt  31.

MWarnungszeihen  bei  Bauten  190.

IWajeımeilter  158,  303.

MWajenordnungen  158.

Waffer,  Benütung,  226,  255.  Res
gelung  de3  Gebrauchs  226.  Beund
  Entwäfferungen  6.  Genehmigung
  zır  Erricdhtung  von
Ude»  und  Zuleitungsgräben  227,
von  Zriebmerfen  225,  von  Schöpfwerfen
  227,

Mafler,  geichlofferres  228.  VBorräthe
fiir  Brandunglüde  195.  Schävfihe
  Beränderungen  227.

Befferbanten,  gemeind!l.  45,  46,
2)

Mafferbeniitung  |.  Waifer.

Wajiergefahr,  Borfehrungen  zu  de»
ren  Abwendimg  226.

Maffergefege  225.

Mafferhiillen,  DVerfiderung  gegen
Gefahr  235.

MWafferlauf,  natiirlicher  228.

Majjerleitungen  30,  Aufficht  55,
228.

MWafferpolizei  225,  229.

Mege,  öffentl,  30,  Aufficht  55,  230  ff.

Megmeifer  31.

Webrgeld,  Feift.  u.  Erhebg.  127
mit  560,  Abrechnung  B.  462.
Wehrpflicht,  Befreiung  von  derf,  113.
Mehrpflichtige  untaugl.  113,  Ber:

ehelihung  116.
Meibsperjonen,  Tiederliche  249.
Weide  273.

Meideorbinung  275,  B.  512.
MWeiderechtablöfung  255.
Meihnadytsinärkte  307.
MWeinhändler  303.
        <pb n="593" />
        Alphabetifches  Regifter.

Meifpech,  Verbot  341.
Merfftätteit,
151,  291,  feırergefährliche  291.
Mespen  267.
MWiederaufforfiung  282.
MWiederbelebimgsverfuche  155.
MWiederverdingung,  verbotene  333.
Wiefen,  deren  Culture  259.
Miefenbamneifter  260.
Miefenbaufchulen  260.
MWiefenbrände  212.  -
Niejenordnung  904.

MWiefenvorftandichaft  260,  Yırftr.  497,

MWiefenwärter  261,  Suftr.  498.
Riefenwälferung  260,  256.
MWilddiebftahl  288.

Wilde  Thiere,  deren  Haltung  186.

Wildpret,  Marftcontvole  289.

Wildpretliefericheine  289,  ferner
B.  522.

Mildpretverlauf  289.

Wilvihaden,  Erfaß  46,  253,  290.

Wildftand,  Ihäadt.  Abminder.  288,

Wirthe  297.

Neehshänfer,  Auffiht  anf  f.  241.

MWirthicyaftspläne  18.

2Sirthshausverbot  242.

Wocenmärlte  307.

uhlfahrt  öffentl.  55.

Wohfthätigfeitsanftalten,  Beitr.  der.

zur  Gem.  90.

gefundheitsgefährliche,

 

579

Wohnungen,  Beziehung  neiter,  189,
Bemalen  311.
Wohnungsfürforge  365.
MWohnungspdifferenzen  366.
MWollmärkte  307.  a
Binde  in  Schulangelegenh,  146.
Wilftlinge,  |.  Fugendverführer  249.

BZahlungseinweifiugen  58,  69.
Baubereien  248,
Beidhendeuter  248.
Beugniffe  fllr  Arntenpflegen  344.
Zollparlamentswahlen  111.
Yudıtftiere  271.
Zudtituten,  deren  Bernittlung  251.
Zuchtwidder  deren  Berntitilung  251.
Zugang,  freiwill.  3.  Militär.  115.
Bilndholzfabrifen  312,
Bufanımenlegung  vd.  Grundftild.  254.
Zufanımenrottungen  184,
Zuftändigfeit  der  Bermaltungsbeh.
in  Sachen  des  Polizeiftrafge).  168.
Zuftellung  bon  Berfilguigen  387.
Zuwagen  beim  TFleifchverlauf  340.
Zwangsabtretung  bon  Duelle  228,
nn  von  Anordiungen

Bwangs-  Borführung  von  Dienftboten
  333.

 

Gedruckt  bei  Th.  Burger  in  Bayreuth.
        <pb n="594" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
