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        <title>Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.</title>
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            <idno>stadelmann_handbuch_1870</idno>
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        Sandbuch 
fü 
Landgemeinde-Verwaltungen, 
Armenpfleglchaftstäthe, 
Kirchen: und Schulverwaltungen, Berwalter des 
Gemeinde- und Stiftungs »Bermögens 
und 
Gemeindefchreiber 
von 
Bilhelm Stadelmanıt, 
fol. Bezirtsamts-Affeifor in Bayreuth. 
  
fünfte Auflage. 
  
Bamberg. 
Berlag der Buhner’fhen Buchhandlung. 
1870.
        <pb n="2" />
        Am Berlage der Buduer’ihen Buchhandlung in Bamberg ift 
ferner erjdhienen: 
Die Hemeindeverfafung des Königr. Yayern. 
Eine Sammlung aller das Gemeindeivefen und die Thätigkeit 
der Gemeindebehbrben betreffenden Seiehe, Verordnungen und 
Minifterial-Entjchließungen mit erläuternden Anmerkungen und 
Citaten aus der einjchlägigen Literatur. 
Bearbeitet von W. Stadelmann, f. Bezirtsamtsaflefjor. 
(Als dritte 1870er Auflage der mit hocdfter Genehmigung des Tal. 
StaatSminifteriums d. %. herausgegebenen Hauffihen Drudfchrift.) 
Erfhemt in beiläufig 6 Lieferungen (&amp; 6 Bogen) zu 40 fe. Sußicfip- 
sion Thris per Tieferung, weicher nach volftändidem&amp;rjchetnen 8 
MWerfes erlifcht und dafür ein höherer Ladenpreis eintritt. 1. — 4. Lie 
ferung find erfchienen, die Übrigen folgen iin Sanuar 1870. 
Dom reigen Znhalt diefes für die T. T. E£ Behörden, 
Beamten 2c. 2c. böchft brauchbaren, in£befondere jeder Gemeindeper- 
waltung unentbehrlichen Werkes werden namentlich folgende Beitint- 
mungen bersoßgehoben: 
Gefe über Heimat, Verehelihung und Aufenthalt mit allen VBollzugs- 
vorfhr. — .Görhaer Mebereintunft vom 15. Zuli 1851 megen Uebernahme 
von Ausgemwicjenen mit den dazu gehörigen Protokolle. 
Betimmungen über die Beredhtigung der Gemeindebehörden zur Er- 
laffung ortöpolizeilicher.Borfchriften mit Ueberficht der inı Bolizeiftrafgefet- 
buch in Bezug genommenen folhen Vorjehriften. — Geleh vom 30. Yan. 
1868 die Wehrverfaffung betr. mit Bollzugsporihr. — Gefet vom 25. 
Juli 1850 über Cingnartierungs= und VBorfpanuelaften mit Bollzugsvorfcr. 
— Gewerbögefeg vom 30. San. 1868 mit VBollzugsvorfhr. — Zulanınen- 
ftelung der die Gemeindebehörden berührenden Beftimmungen über den 
Betrieb einzelner Gemerbszmeige. — Die Beftimmungen ilber Jenerpolizei. 
— Foritgeleb vom 28. Mai 1852 mit Vollzugsvorihr. -—- BO. vom 19. 
Auguft 1849 Über Abgabe und Berwerthung der FForftprodufte aus Staats- 
waldungen mit Bollzugs-uftir. — Gefet vom 30, März 1850 die Aue- 
Übung der Jagd betr. mit Bollzugsvporihr.— BO. von 5. Oftober 1863 
polizeil. Borfchriften über Ausübung und Behandlung der Yagden betr. 
mit BO. vom 4. Juni 1866, das Verbot des Einfangend und Tödtens 
von Singpvögeln betr. — Gefet vom 15. Juni 1850 den Erjab des Wild- 
Ihadens betr. — Gefet vom 16. Dat 1868 die Vermarfung der Grund- 
ftüde ‚beit. — ©cfet vom 26. März 1859 die Gemährleiftungen bei Vich- 
veränßerungen betr. — Befiimmungen über Echafbeihau, Hundenvifitation 
und Dlaßregeln gegen die Hundsmwutb, dann FFleischbeijhau. — Gejet vom 
26. sebr. 1850 VBerjammlungen und Vereine betr. mit Bollzugsvorjichr. — Ge- 
jeß über die Diftriftöräthe v. 28. Dat 1852 mit Vollzugsvorfhr.— Die Ge- 
jege über Einkfonimen-, Kaptialventen= und Gemwerbfteuer mit Bollzugsvorighr. 
— Gefeß dom 29. Aprit 1869, das Wiehrgeld betr, mit Bollzugsporjchr. 
Gemeindeordnung für die Landesıheile rechts d:3 Jtheins von 29, 
April 1569, nit fämmtl. dazu erfchtenenen Verorduungen 20, — elek 
vom 29. April 1869, die Genindeordnung für die Pfalz betr. — Scdul- 
dotaitonsgefeg vom 10. Noveniber 1E61 mit den Beftiimnmungen über den 
MWirfungzfreis der Pofalfhulinjpektionen und Bejtrafnıg der Schulper- 
Jäummiffe. — Gefes vom 29. April 1869, die diientlide Armen= und 
Kranfenpflege_Letr. — BZufammenftellung der die Scmeindebehörden be- 
rührenden Befinnmungen über Tar- und Stempelmejenr, damı iiber Porto« 
pfliht und Portofreiheit. Nachtrag, fänmtliche während des Drudz erjchie- 
nenn einschlägigen Beftimmungen enthaltend.
        <pb n="3" />
        dorwort. 
DELL NL NIS NEL 
Der Berfaffer des vorftehenden Handbuches hat fi in 
demjelben die Aufgabe geitellt, den Landgemeindebehörden 
das Feld ihrer Thätigkeit in möglichjt vollitändiger Weile 
und in einer leicht zu überjehenden Zorm vor die Augen 
zu führen und ihnen zugleih dur die beigefügten 
zahlreihen Kormulare und Mujfter die formelle 
Behandlung der ihnen übertragenen Gejchäfte zu erleichtern. 
Durdy dasjelbe hofft der DVerfaffer fih auch den 
Diitrift3-Verwaltungsbehörden nüßlih zu machen, ivelche 
feinen geringen Theil ihrer Geichäftslajt dem Umftande zu« 
zufchreiben haben, daß die Gemeindebehörden aus Unfennt- 
niß der einfchlägigen Beltimmungen häufig Zmifchen- Ver- 
fügungen veranlaffen, welche erjpart werden Fünnen, wenn 
die Rebteren in den Stand gejeßt find, fih mit dem ihnen 
außerdem jchiwer zugänglihen Material vertraut zu machen 
und für die Behandlung ihrer Berufsgejchäfte eine Ppafjende 
Form zu finden.
        <pb n="4" />
        IV Borworf. 
  
Sr wieweit diefe Aufgabe gelöft ift, muß der Beur- 
theilung des Xejers überlaffen werden, es wolle übrigens 
hiebet nicht unberüdfichtigt bleiben, daß die wejentlichiten 
der die Grundlage des Buches bildenden Beftimmungen erjt 
in den jüngiten Tagen erjchienen find, zur Bewältigung des 
umfangreihen Stoffes mithin nur ein jehr Furzer Zeit- 
raum gegeben und überdieß dem Werfaffer die hiefür dispo= 
nible Zeit bei feinen drängenden Berufsgefhäften nur jehr 
farg zugemefjen war. 
Möge das Yu darum eine nadhfihtige Aufnahme 
finden. 
Bayreuth, ven 25. Dezember 1869. 
W. Stadelmann.
        <pb n="5" />
        Inhalts - Heberlicht. 
EI. Abtheilung. 
Bon der Verfaflung und Verwaltung der Gemeinden. 
Seite. 
  
3 
8. 1. Einleitung 
. 1 
8. 2, Gintheilung und Umfang der Gemeinden 8 
a) Stadt- und Landgemeinden . . . 8 
b) Bom Gemeindeverband ausgeichloffene Mearfungen . 9 
c) Streitigleiten Über Gemeindegrenzen . . 9 
d) Diftriltögemeinden . . . nn. 9 
8. 3. Bon ben Gemeindeangebörigen . ..»0 
a) PBoraugjetigen zur Erlangung des Bürgerrechts” . 10 
b) Anfprud auf Berleihung des Birgerredis . . . . a 
c) Pflicht zur Erwerbung des Bürgerredt8 . ... u 
d) Berfagung des Bürgerredt8 . . . 22202 ..12 
e) Berluft des Bürgerredt8 . 2. 2 2 2 2 22238 
f) Folgen des BürgerredtS. . . 2 2 2 2 22. RB 
g) Ehrenbürgerredt . ... 3 
h) olgen der früheren Gemeindeglievseigenidaft . 14 
i) Aufftelung von Bevollmädtigten zur Erfiillung ge 
meindlicher Pflidten . . 14 
8. 4 Bürgeraufnahms- und Gemeindereistägebühren DB 
a) Bürgeraufnabmsgebühßt . . . . .... DB 
b) Gemeinderetsgebüht - - © &amp;gt; 2 2 2 222. .16 
8. 5. Gemeindevermögen , . 22 2 2 2 0.2 ..%6 
a) Erhaltung des Grundftods | 
b) Gemeindegrundtheilungen 0... 36 
c): Bewirthichaftung der Semeindewaldungen oo. 18 
d) Bertheilung von Ueberihüfien des Gemeinbevermögens 19 
e) Dermwerthung der unveriheiltien Semeindegründe . . 20 
f) Gemeinde- und Stiftungsgebäude . . . „2... 2 
g) Anlage der Baarlapitalien . 2 2 22. 4 
h) Gemeindlide Dominifalien . . 2 2 2 222.8 
I) Mobiliarvermögen . . . 7 { 
8.6. Theilnahme an ben Gemeindenugungen . 28 
8. 7.  Gemeindebedbürfniffe und Mittel zu deren Befeieti 
gung nn 80 
a) Gemeindlice Berürfniffe . 30 
b) Dedunz der Ausgaben tür gemeinbliche Beriivfnife 
im Allgemeinen. . . we. Bl
        <pb n="6" />
        VI Inhalts - Heberfidht. 
  
  
c) Berbrauchsftenern und örtliche Mögaben 
d) ®emeindeumlagen . . 
e) Gemeindedienfte . . 
. 8. Bon den Öcmeindefhulden . 
8, 9. Bon bem örtliben Gemeinde- und Stiftungsver- 
mögen . 
8. 10. Bon ber Verwaltung. in Gemeinden mit "Randges 
meindeverfaffung . , 
a) Bildung des Gemeintpeausicufie 
b) &amp;emeindejchreiber .. 
c) Gemeindeeinnehner . rn. .n 
d) Sonftige Gemeindebedienitete .. .. 
MWirfungsfreid ded Gemeindeansfguffes 
a) Aufgabe des Gemeindeausjchuffes im Allgemeinen 
b) Wirfungsfreis des Vilrgermeiftnd 
c) Wirfungsfreis des gejanımten Gemeindeausfchuffes 
8. 12. Gefhäftsgang bei Den Gemeindeverwaltungen 
a) Sitzungen des Gemeindeausshuffes . 
b) Ausichülfe für "beiondere Zivede 
c) Zzormeller Geihäftsgang . 
d) Kaffavermaltunng . . 
8. 13. Gemeindeverfammlungen 
8. 14. Gemeintliche. Dienftperfonal 
a) Aufftellung desfelben . 
b) Berpflihtung . . 
c) Befugniß zur Bornahme von Berhaftungen“ 
d) Pfändungsredt . 
e) Zmwangsıreife Beftellung des ‚gemeinbtichen Dienfper 
fonal$ . er . 
f) Gemeinfchafrliches Dienftperfonal 
g) Auffteluug vou Hirten . 
h) Dienftlleidung des gemeindlichen Dienftperfonal3 . 
8. 15. Berwaltung ber zu einer Srgermeiltere vereinigten 
Gemeinden 
16, DBermwaltung der einer Gemeinde vereinigten 
Ortfchaften 
8. 17. Staatdauffiht und Hantyabung der Disciplin“ 
a) Competenz . . 
b) Auffiht auf die Bolizeiverwaltung . 
c) Auffiht auf die Verrichtungen der Gemeindebehörben 
in ftaatlichen Angelegenheiten . 
d) Auffiht auf die Berwaltung der Öemeinbenngelegen 
beiten . . . 
e) Auffiht auf. die Seihäftsführung der Gemeinden . 
f) Auffiht auf. die derwaltung \ des Gemeinde- und eu 
tungspermögen3 . . .» . 
g) Beihwerberedt. . 2 2.2. 
bu 
8. 11. 
Seite 
31 
36 
42 
46 
47 
49 
49 
Sl 
93 
93 
93 
53 
61 
63 
63 
74 
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7% 
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87 
87 
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89 
89 
y3
        <pb n="7" />
        Inhalts - Hcherfichht. viI 
  
Seite 
8. 18. Dienftlihe PBerhältniffe bed Gemeindeausfhuffes 
und. der gemeindlichen Bedienfleten . . . ... 98 
a) Beurlaubungen . . ee... 8 
b) Ausbleiben in dei Ausfguäfgungen nn. 94 
c) Disciplinarverhältniffe . ri 
d). Berfahren in Disciplinarfällen . . . . 8 
e) Auffiht auf die Handhabung der Disciplin . ..% 
$- 19. Bahlen zu Gemeindeamtem . 2222006 
a) Allgemeine Borjriften . 96 
b) Wahlen in den au einer Bürgermeifterei vereinigten 
Gemeinden . 103 
c) Wahlen in deu a einer emeinde vereinigten "Orten 
mit bejouderein Bermiögen . nenn. 104 
d) Ergänzungswableun . . 2 2 2 2 2 2 ne. 108 
e) Wahlanfehtung - - » 2 2 2 02. .. 10 
IL. Abtheilung. 
Beruf der Gemeindebehörden in dem übrigen Zweigen 
der Verwaltung. 
820 Stantirchtlihe Oegenftänbe, . &amp;gt; 2.2. 106 
a) Aufficht auf die Landesgrenzen ER . 106 
b) Berhättniffe der Ausländer . - » 2 2 0200. + 106 
c) Auswanderung . . re. . 107 
d, Geburts- und Sterbefälle Fe ||). 
eier der politijchen ?yefttage. 
e) Wamensveränterungen, Verlegung ded Adelsprädilats 108 
f) Stjhmornenlifte . 109 
g) Wahl der Vertreter der "Gemeinden in den Difriti- 
rathb . . .. 1l 
h) Wahl zum deurichen Jollparlament 22... 11 
8. 21. Pälisärgegenflänte . . 2 &amp;gt; 2222... 12 
a) Heeresorganifaton . . 2» 2 2 220... N2 
b) Sreimilliger Eintritt . . 200... 15 
c) Derehelihung Wehrpflichtiger ee ee... 116 
d) Ergänzung des jtehenden Deere - - 2 2.2. 16 
e) Bormerkungsbüder . . een... 12% 
2 Einreihung. der Wehrpflichtigen” een. 18 
) Militärentlaßfcheine . 22.0.1838 
B) Terminlalender für das Srjatsgelhäft” 22.0.1323 
i) geftftelung und Einhebung des Wehrgelds. . . . 137 
k) Wumirfung der Gemeindebehörden bei der Gontrole 
über Milttärperjonen . . 002. 0.1389 
)) Xerarialfchulden beurlaubter Soatn . ....19 
m) Monturjhiuden, Abquittirung der Vlonturbögen . . 129 
n) Marjd- und Einquartierungsween . . - . 0.180 
0) Bürgermeht . . 2 2 0 nennen. 188 
p) Salpetrgwitng 2 2 2 0 een nen. 184
        <pb n="8" />
        vnI Inhalts-Heberficht. 
  
Seite 
8. 22. Reliaionde und Kirdenangelegenheiten . . . . . 134 
a) Kirhenverwaltungen - » 2 2 2 2 2 0220. 184 
b) Kirchenvorfänte . . ee 22 02.2.0. 387 
c) Niederes Kirhendienftperfonal .. 138 
d) Beruf der Gemeinbebehürbe in Bean auf irclice 
Angelegenheiten. . . 138 
8. 23 Echulmefen . . 139 
M ) Obliegenheiten der Gemeinden Beaigtich "der guten 140 
b) Schulvermaltungen . . oe 142 
c) Zerpfiicdtuna zum Schulbefud . a 7°; 
ad) Lofalfhulinfpeftionen . &amp;gt; 2 2 2 2 2 2 ne. 14 
e) Edulbausbauten . - &amp;gt; 2 2 2 2 2 2 2.2.16 
f) Edulrehnungsmeien . 2 2 2 2 2 2 2 nn. 19 
g) Rrivanınterridtsanftalten » . 2 2 2 222. 14 
8. 24. Meticinaltmfen . oo. 2 22 nnn. 19 
a) Ute. &amp;gt; ee ern n.n. 19 
b) Hebammen . 2 2 2 Le rennen. 1488 
ec) Bader. . . een... 1499 
d) Handel mit Arzneieı, Gift x. 22222... 180 
e) Hebung des Gelundbeitsftanted . . 2 2 22. 49 
f) Berbütung von Unglüdsfälen . . . 2 2 2.2 ..1% 
&amp;) Auffiht auf Geiftesfrante . . 00... 193 
hı Borforge genen anftedende Krankheiten 22. . 18 
id Kranfenverpflegmg 2 2 2 2 2 nenn. 14 
k) Leihenidau . . En 1) 
I) Auffinden von Leichen . rennen. 186 
m) Berdigungen 2 2 2 2 2 rennen. 186 
n) Kirhböüfe . » 2 2 2 ee 2 ne 2 ee... 1% 
0) Veterinärpoligi - &amp;gt; &amp;gt; 2 2 2 2 2 2 20... 1% 
p) Wafenmeifter . . ern. 18 
q) Anftedende Thiertrantheiten 0. 158 
8. 25. Aufgabe der Gemeindebehörben in Berug auf ie 
allgemeine Lanteöprlizei . . a | | 
a) Erlaffung ortSpolizeilicher Borfhriften . . . 161 
b) Beftimmungen über Zuftändigfeit in Bolizeifachen . 168 
826. DOeffenttihe Sicherheit . . 2» 2 2 222.20..180 
a) Fremdenpoliei 2 2 2 2 een. 380 
b) Arieftantentranstporte - » 2 2 2 2 2 2 20. 18% 
c) Hausjuhungen . 222.0. 18 
d) Auffiht auf die Fandesverwiefenen . 182 
e) Vorforge gegen Sermahrlofung der Gemeindeange- 
börigen . 183 
f) Austellung von Feumunds- u. Bermögensgeugniffen 184 
g) Auffiht auf beftimmte Perfonen . . 184 
h) Aufammenrottungen . 2 2 2 2 ee ee. 0. 184 
ji) Verbotene Raffen . . 2222... 185 
k) Störungen der öffentlichen Rude . . 186 
J) Sonftige Beftimmungen zu Aufrechthaltung | der öffent- 
lichen Eierhelt . .. . .. .. 186
        <pb n="9" />
        Inhalts- Heberficht. 
IX 
  
8. 27. Baupolizei 
$. 238. 
8. 29. 
8. 30, 
8. 31. 
8. 32. 
a) Sinhaltung der allgemeinen Bauordnung . . 
b) Zorjorge gegen Gefahren bei oder durch Bauten 
c) Bauholzabgabe aus Staatswaldungen 
Tenerpolgei ,. . . 
a) Thätigfeit bes Bürgermeifters zur Gerhiltung eined 
Drandunglüds . . . 
b) Maßnahmen beim Ausbruch eines Brandes 
c) Berfiherungsanftalten gegen Feuersgefahr 
d) Brandcollekten 
Waflerpolisi oo nn 
a) Merfhuk . . ren 
b) Zeniitung des Maffers nen 
c) Torforge gegen Gefahren . 
Ctrafenpolizei . 
a) Etaatäftraßen 
b) Diftriftsfiraßen 
c) Gemeimdemege . . 
d) Feld-, lur-, H0lz- und "Waldivege 
e) Staßenverk-hr . . 
fl) Beihädigung öffentliche Dentmäter, Anlagen ı x. 
g) Eijenbahnen 
h) Zelegrapben . 
Verfanniungen und Vereine . 
a) Verfammilungen zur Erörterung öffentlicher Ungelegen- 
beiten . 0.0. . 
b) Berfammlungen auf öffentlichen Blägen . . 
c) Beimohnung des Büirgermeifters bei Berfammlungen 
d) Nichtpolitifhe Vereine . ER 
e) Orfientlihde Aufzüge . . nen 
f) TZurmvereine . . ren 
TS effentliche Sittlifeit . 
a) Auffiht auf den Betrieb von Birrhfgaften . . 
b) Störung der Aube . . . 
c) Zanzmufifen . . 
d) Edaıt= und Vorftellungen 
e) Oeffentliche Anfchläge 
f) Auffiht auf Masten 
g) Anfammlung größerer Menihenmaffen . 
h) Gaufcleien, Glüdsfpiele, Geifterbeihmörungen, Wahr: 
jagen, Karienfhlagen, Saabgräberei, Sehen \ und 
Traumdeuten 
j) Unfittlichkeiten 
k) Thierquäleret 
Lanteöfultur 
a) Anftalten zur Hebung der Sandesfultur 
b) Yandwirtbichaftliche Gefeke . 
c) Yandmwirthichaftlihe Eredit- ud Terficherungsanfalten 
d) Bodencultur . 
e) Obftbaumzudt 
Seite 
117 
187 
189 
190 
190 
190 
194 
215 
225 
22&amp;gt; 
225 
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235 
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236 
236 
236 
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33) 
240 
240 
241 
241 
2145 
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248 
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248 
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2350 
252 
297 
28 
261
        <pb n="10" />
        Inhalte - Neberficht. 
  
Geite 
f) eldpoligei . . een 264 
g) Vertreibung (hädlicher Tiere .. . 264 
h) Kranfheiten ber anpwiethfgpafttigen Geräte: . 268 
i) Gegenftände des Anbau , . . 269 
k) Sicherung der SFlurgrenzen . . . . 270 
1) Lirbzudt . . 2. 221 
)) Sandwirthihaftlihe Mafcinen . 279 
34. Forit= und Jagopolizei re. 281 
8) Forpolie .  nnn 231 
b) SJagdpolii . 2. 2 Le nen. 285 
35. Gewerböwefen . 5 a -') \ 
a) Freiheit des Gewerböbetriebes a + } | 
b) Sewerbsanmetung . 2. 2 2 20. . 292 
c) Gewerböniederlegungen . 2 2 2 0 00. 293 
d) Eonceifionspflichtige Gewerbe . . .. 291 
se) Befondere Beftinunungen für einzelne Gewerbe . . 25 
Gewerbliches Hilfsperfonal . . . .. u) 
f) Schug der Waarenbezeihuung . 313 
g) Arbeitseinftellungen und fonftige Gewerbsmißbräuce 314 
36. Auffiht auf Münze, Maß und Gewidt . . 314 
a) Auffiht auf Falfhmünzer und Drüngverftäinmter . 314 
b) Auffinden alter Münzen . . . . 314 
c) Auffiht auf. Maß. und Gewidt . 314 
37. Heimat, Verehelihung umd Aufenthalt . 316 
I. Heimat. 
a) Uriprüngliche Heimat . rn 316 
b) Ermworbene Heimat . . oo... 317 
c) Gefuchhe um Verleihung des Heimatrechts 317 
d) Heimaterwerb dur Ausländer. . . . 318 
e) Heimatgebühren . . . 0. 819 
f) Folgen des Peimatiegien nen 320 
g) Derluft der Heimat. . 2 2 2 0 er nen 820 
h) Angewiefene Heimat . . 2 2 2 2 nn. 321 
i) Zweifelhafte Heimat . . rn. 321 
k) Ausftelung von Heimaticheinen nn 322 
1) Ableiftung des Bürgereided . 2 2 2 0 ec 323 
II. Berebelihung. 
a) Sefudhe um Ausstellung eines &amp;gt; Derehelicungfzengmifles 323 
b) Einfprudsredt . . . 325 
c) Cipilredhtliche Ehehinderniff e . 326 
d) Beichwerden gegen bezirt3amtliche Beige 327 
e) linerlaubte Ehejchließung .. .. 827 
f) Berebelihung von Ausländern - 2 2 2 2 202.827 
8) Tar- und Stempelpflict . er &amp;gt; 7 | 
) Diifidentenehben . . De re. 328 
1II. Aufenthalt. 
a) AufentbaltSanzeige . 2 2 0 2 re 2 2. 328 
b) ?Fremdenverzeihniffe . 329 
c) Verhalten bezilglich der Ausländer. .. 330 
d) Aufenthaltsverbot . . ne. 380
        <pb n="11" />
        Inhalts-Heberficht. XI 
  
  
Seite 
8. 38. Dienftbotenwefen . . .. 31 
a) Derbältniß zroifchen Dienfikeren nnd Dienftboten .. 3 
'b) Anzeige bed Ein- und Austritts von Dienftboten . . 332 
'e) Beichiverden gegen Dienftboten oder Dienftherrigaften 333 
d) reine ftrafb bare Uebertretungen in Bezug auf das 
Dienftbotenwefen . 833 
e) Dienfibotenbider . . een. 864 
Pf Zwang zum Eintritt in einen Dienft . 7 © | 
:g) Belohnung langjähriger Dienfe . ee. id 
h) Unterftüuirg }oenieftiger Dienfünten 2.2.0988 
8. 39. Biltualienvoliget , . . oo. 2... 885 
a) Biltualienvifitationen . 836 
b) Einftellung des: Gererbäbetvichs von Bädern n Birthen « x. 342 
c) Markiverteht. . . en 312 
8. 30. Armenmwefen . . rn. 2 
I. Allgemeine Befimmungen . .. nn. bi 
]l. Bon der örtlidhen Armenpflege . 344 
a) Berbindlichkeiten ımnmd Erfatanfpriche der Gemeinden . 314 
b) Hilfsquellen der örtlichen Armenpfegeg . . 2... 848 
c) Bon den Krantenkaffen und Kranfenbeiträgen . . . 890 
d) Bejtellung des Urmenpflegfhaftsraiies . . . . . Bl 
e) Wirkungsfreis des Armenpflegichaftsrathes 0. 4 
f) Geihäftsgang oo. . 202.897 
III. Diftriftsarmenpflege een 808 
IV. Kreisarmeupflege . 359 
V. Auffihtsredt und Sufändigteit der Staats 
bebörden .., . . . 859 
vI Strafbeffimmungen 0. . 860 
8. 41. GSonftige Beftimmungen über Site in Rorpfälen . 361 
” reimwillige Armenpflegen . . . . s6l 
reishilfsfaflen . . 2 2 2 2 nee. öl 
R Brennbolzgabgabe . . 2 2 2 2 een ne. 862 
d) Steuernadhlälle . 2 2 2 2 2m nenn. 68 
e) Solletten . . een. Bl 
f) Wohnungsfürforge oo . 869 
8 42. Außerordentlige Gefchäfte ter Öemeindebehörten 866 
a) Für die Bezirigämter . . . 866 
b) Zür die Geride . 2 2 2 rennen. 868 
c) Zür die Rentämter . 2 2 2 2 rn nen. Bl 
d) Für die Militärbebörden . . 2 22 2 222. 878 
e) zür die Aufichlagämter . . nen. 808 
f) Hausfuchungen bet Forftfreveln . .. 374 
g) Disciplin über die Bilrgermeifter bezüglich ihrei Ber 
richtungen für andere Behörden als die Bezirfsämter 374 
8. 43, Diftriftsratb . . ne. 874 
a) Zujammenfeßung und Wahl desfelben en. 24 
b) Wirfungsfreis des Diftriltsratbe8 . . © 2 2020. 995 
c) Berhandlungen des Difeiftöratgeß. Denn. 80 
d) Diftriftsrathsausihuß . rennen. 8% 
e) Deffentlichkeit der Sitzungen . nenn. 878
        <pb n="12" />
        x 
f) Beihwerden in Sifrittöangelegenbeiten . 
g) Behandlung dringender Tzäle . 
h) Entihädigung der Difriftsrathgmitglieder 
i) Beftreitung der DiftriftSlaften 
k) Gemeinfame Berathungen mehrerer DiftriftSvertretungen 380 
Inhalts-Heberficht. 
Site 
328 
379 
329 
379 
8. 44. Kandrath . . nn. 3 
a) Bufammenfegung und Mahl. ee... 38 
b) Wirfungsfreiß des Sandraths . &amp;gt;... 8383 
c) Erhebung der Kreisumlagen . . . . 884 
d) Verhandlungen des Landrati3 . . . . . 385 
e) LandratdHdausfhnh . . 3835 
8. 45. Tar= umd Stempelmwefen, hann Vortofreiheit der 
Bemeindebehörden 
Il. Zarwefecunı ... 
II. Stempelmwejen 
III. Beftimmungen über Bortofreiheit in "Amts. 
faden.. 
nenne 886 
387 
391 
“ ® “ 
®. o ® . ® “ ® 
Beilagen. 
1. Schadens-hındNachlafberehnung 
wegen Elementarbefhädigung au 
verpachteten gemeindliden®rund- 
ftiiden 896. 
2. Bertrag über Verpachtung ge- 
nieindl. Realitäten 898. 
3. Uebereinfonmmen beziglih einer 
Handlohnfirirung 399. 
. Berechnung des Werthes der hand- 
IohnbarenfealitätenbehufsHand- 
lohnsummwandlung 401. 
. Erflärung Bezahlung eines Hand- 
lohnäguivalent$ betr 404. 
. Derzeichniß der wichtigeren ge- 
meindl, Urkunden 409. 
. Gemeindeinventar 407. 
. entagsrolie [ d. Gein.-Umlagen 
40 
. Beihluß über Feftfeung der 
Mahngebühren nah Art. 48 u. 
57 der Gem.-D, 408. 
10. Protofoll über eine Mobillar- 
Erefution wegen rüdjtändiger 
Untlagen 409. 
11. Beichluß Feitftellung des Berhält- 
niffes unter dem Anjpannvieh 
nad Art. 51 der Gem.-O. 410. 
12. Beitragsrolle f, d. Gem.-Dienfte 
all. 
13. Schuldentilgungsplau 412. 
&amp;gt; 
ee ann nn I 
  
14. Beihuß Aufnahme eines Dar- 
Iehend für die Gemeinde betr. 
15. a seihnih d. Oemeinde-Bürger 
16. Berzeichniß der Heimatberedhtig- 
ten, ohne Semeinde-Bürgerredt. 
17. Boranjdhlag der Einnahmen und 
Ausgaben in der Gemeinde 420, 
18. Stiftungsetat 421. 
19. Gejhäftsordnung für eine Land- 
gemeindevermwaltung 422, 
20, Qurrentfaffatagebudh 427. 
21. Rednungsinanual 427. 
22. Refervelaffetagebucdh 428. 
23. Berzeihuiß der gemeindl. Aftiv- 
urfunden 428, 
24. Öemeinderehnung 429. 
25. Stiftunggrehnung 480. 
26 u. 27. Neberficht über den Schul- 
denftand der Gemeinde 4850. 
23. Snftruftion für Gemeindediener, 
DOrts- und Nachtmwächter 432, 
29. Anlehensconfpelt 486, 
30. Beichluß übereinan die Gemeinde 
gebrachtes8 Darlehensgejuh 437. 
31. Lifte der Wahlftimmberedtigten 
bei Gem.-Wahlen 488.
        <pb n="13" />
        Inhalts-Heberficht. 
  
32. Befanntmahung die Wuflage 
diejer Lifte betr. 438. 
32b. Protofoll d.Wahl eines gem.Ab- 
geordneten in d. Diftriltsrath betr. 
439 
33. Pfarramtl. Geburtsregifteraus- 
zug die Heerergänzung betr. 440. 
34. Gemeindl. Urlifte A 441. 
35. Öemeindl. Urlifte B 444. 
36—38. Protofoll. Gefuche um zeit- 
meife Ausfegung d. Einreihung, 
gänzliche und zeitmeife Befreiung 
von der Wehrpfliht 446—448. 
33—41. Bejcheinigungen Über An» 
Dringung diefer Gejuche 449. 
42. Berzeihniß der geftellien derar- 
tigen Gefuche 450. 
43. Belanntmahung Auflage d. gem. 
arte der Wehrpflichtigen betr. 
22. 
44. Protokolle über Anbringung v. 
Reklamationen gegen diejelbe 492. 
45. Berzeihniß der Wehrpflichtigen, 
welche der Anmeldepflicht ht 
nadyfaımen 4954. 
46. Bericht Vorlage d. Confcriptions- 
verhandlung. a. d. Bezirksamt btr. 
459. 
47. Gemeindl. Ladung zu den Aus- 
hebungsterminen 406. 
48. Bejcheiniqung d. Zuftellung diefer 
Ladung 497, 
49, Requifition an etıte andere Gem.&amp;gt; 
Behörde Tadungszujtellung betr. 
mit Ridantmort 457. 
50. Gemeindl.Bormerfungsbucd 459. 
51. Armuthszeugrig bed. Erlangung 
einca ftempelfr. Militärfreifcheing. 
Abrehnung mit d. Rentamt über 
52. Einhebung des Wehrgeldes 462, 
93. Treuerichautabelle 463. 
54. Bitte der Gem. um Unterftügung 
au3d. Erübrigungend. München- 
Aachen. Mob -Feuer-Verfich.-Ge- 
jellichaft bebufs Anjhaffung einer 
Teuerjprige 466. 
55. gatatuten f. eine Randfeuermwehr. 
56. Dienftesinftruktion flir eine frei- 
willige Landfeuerwehr 470. 
57. Antrag auf Einverleibung eines 
Fun 
  
XI 
Gebäudes in die allgem. Brand- 
verfiherung3:Anftalt 478. 
58, Serzeihniß d. Mob.» Feuer-Berf. 
474 
59. Beanftandung einer Mob.-yeuer- 
Berfiherung 475. 
60. Schätung tı Folge einer Mob.- 
euer-Berfiherung 476. 
61. Antrag auf Abminderung einer 
jolgen 477. 
62. Brotofoll iiber Controlirung der 
Buchführung bei DBerficherung 
eines Waarenlagers 428. 
Protofoll Kontrolirung verficher- 
ter Waaren-Borräthe betr. 479. 
Anzeige an den Staatsanmwalts- . 
Vertreter auf Grund desjelben. 
479. 
Protofoll üb. Controlirung d. Ge- 
Ihäftsfüihrung ein. Berf.-Agenteı. 
429 
63. 
64. 
69. 
66. Beihluß über einen Antrag um 
d. Genehmigung zur Abhaltung 
einer Bolfdverjammlung 480, 
Polizeiftundeperlängerung 481. 
Antrag auf die Bewilligung zur 
Abhaltung einer Zanzmufif 481. 
Zangmufifbemilligung 482. 
Berzeihniß der ertheilten Zanz- 
mufifberilligungen 4883. 
Statuten eines landmwirthichaftl. 
Borihußvereins 484. 
Ztaluten für eine Ent- und Bes 
wäfferungsgenofjenichaft 492. 
73. Anftruftion für die Wiefenvor- 
ftandichaft 497. 
74. Sujtruftion fir d. Wiejenmwärter. 
498. 
75. Wiefenordnung 904. 
76. Zlurorduung 906 
77. Dienftesinftruft f. d. Slurwächter. 
SW. 
73. Weideordnung 912. 
79. Brotofoll üb. Anzeige eines tyortt&amp;gt; 
frevel3 unter Berhaftung des 
srevlers 514. 
80. Protofoll über Anzeige eines 
Forftfrevels unter Bejchlagnahme 
der Ueberführ.-Gegenftände. 919. 
81. Belauntmadhung die Verpad- 
tung einer Gemeindejagdbetr,516. 
82. Padhıtbedingungen zur DBerpad)- 
tung einer Gemeindejayd S16.. 
67. 
68. 
69. 
7. 
mM, 
12.
        <pb n="14" />
        xIV 
Inhalts-Meberficht. 
  
83, garotol. üb. eine Yagdverpadtung. 
84. Gemeinbeefätß bezügl. derfelb. 
85. Tabelle über cine gemeindliche 
Yagdverpadtung 521. 
86. Wildpretlieferihein 922. 
87. Gewerbeanmelderegifter 524. 
88. Armelbefchein 925. 
89. NRegifter für Gemwerbsniederleg- 
ungen 525, 
90. Protofollarantrag auf Verleihung 
des Heintatrechtes 925. 
91. Heimaterwerbsurfunde 526. 
92. Beihluß über DBerleihbung des 
Heimatrechtes 527. 
93. Gefuh eines Ausländer um 
Berleihung des Heimatredhts 987. 
94. Heimatichein 528. 
95. BerzeihnißDerjenigen, welche auf 
Grund des Heimat -Ermwerbs als 
Staatäbfirger zu verpflichten find. 
29, 
96. Protofollargefud um Ausfertig- 
ung eines Berehelich.- Zeugniffes. 
2Y. 
97. Befanntmadung bezüglich eines 
foldyen 331. 
98. Protokoll liber Erhebung eier 
Einfpradpe hiegegen 938. 
99. Beiheinigu ng Ober Anzeige des 
Aufenthalts 
  
100. Berzeihniß der fi Nändig in 
ber Gemeinde aufhaltenden Fyrem- 
n 
101. Antrag an’8 Bezirksamt Aus- 
weifung betr. 534. 
102. Dienftbotenregifter 536. 
103—107. PBrotofolle über Britua- 
lienvifitionen 338, 44. 
108. Regifter über Dienftboten, Ge- 
werbsgebilfen 2c. na Art. 11 
des Armengefetes 945. 
109. Etat des Tofalarmenpflegfähafts- 
rathb8 547. 
110. Anzeige eines Todesfalles an’s 
Landgericht 550. 
. Brotofol über Berfiegelung 
des Nachlaffes 950. 
112. Befanntmahung die BVerftet: 
gerung cebgepfändeter Gegen: 
ftände betr. 991. 
113. Anzeige des NRefultat3 derjelb. 
ans Yan ee 592. 
114. Protofol tiber Berfteigerung 
N abgepfändeten Gegenftände. 
552. 
115—119. Belanntmadungen die 
Fatirung der Einfommen-, Ka- 
pitalventen» und Gewerbsfteuer 
betr. mit Monitorium 995— 997. 
120. Gemeindlicdes Tarregifter 998.
        <pb n="15" />
        I. Abtheilung. 
Don der Verfaflung und Verwaltung 
der Gemeinden. 
  
S. 1. 
Einleitung. 
Die neue Gemeindeordnung vom 29. April 1869 Hat 
wejentliche Verbefjerungen in den gemeindlichen Berbäftnifien 
in’8 LXeben gerufen. 
Sie ermöglicht den einzelnen Gemeindebürgern eine ein- 
greifendere Betheiligung an den Gemeindeangelegenheiten und 
madt die Gemeinden unabhängiger von der Staatsgewalt, 
al3 die8 nach den Beltimmungen des bisherigen Gemeinde- 
edift3 der Zall war, inSsbejondere gewährt fie denfelben aus- 
drüdlih das Necht der GSelbftverwaltung und fchränft das 
früher jo weite Gebiet der Staatsaufficht auf einige wenige 
Sälle ein, welche ihre Begründung namentlich in dem Rechte 
der Staatsgewalt finden, darüber zu wachen, daß die Bolizei- 
verwaltung in den ©emeinden den gejeglichen Beitimmungen 
gemäß gehandhabt werde, und daß dDiefe bei Ausübung ihrer 
Befugniffe die gejeglichen Grenzen nicht zum Nachtheile des 
Staates überschreiten und die ihnen auferlegten Verpflichtungen 
im &amp;lt;$nterefje der Allgemeinheit ent]prechend erfüllen. 
Die Hauptgrundzgüge der neuen Gemeinden 
ordnung find folgende: 
1) Die Beitellung der zur Verwaltung der gemeindlichen 
Angelegenheiten nöthigen Organe geht ausfchlieglid) von den 
Gemeindebürgern aus und e8 fann die Staat3behörde auf die den 
Gemeinden eingeräumte Befugniß der Selbftverwaltung nur in- 
joweit Einfluß üben, als ihr dag Gejeh dies ausdrüdlich geftattet. 
rede Darüber hinausgehende Einmifchung derjelben ift unzuläffig, _ 
Stadelmann, Hdb, f. Tandgemeindeverwalt. 5. Aufl, l
        <pb n="16" />
        &amp;gt; I. Abtheil. 8.1. Einleitung, 
— 
  
2) Der im früheren Gemeindeedift gemachte Unterjchied 
zwijchen wirklichen Gemeindegliedern, n= und Beijaffen, Hei- 
matberechtigten und reinden ıft gefallen und e3 fennt Die 
neue Gemeindeordnung lediglich Gemeindebürger, urjprünglic) 
oder felbitftändig KHeimatberechtigte und jonjtige Gemeinde- 
einnohner. 
Bugleid) ift da8 nunmehrige Gemeindebürgerrecht wejent- 
fi) verjchieden von der früheren Gemeindegliedgeigenichaft. 
Kine war Sxeder wirkliches Gemeindeglied, welcher in 
dem Bezirk der Gemeinde feinen ftändigen Wohnfiß aufgejchla- 
gen oder dajelbjt ein häusliches Anwefen hatte und dabei darin 
entweder befteuerte Gründe befaß oder ein befteuertes (concej- 
fionirtes) Gewerbe ausübte. Die Gemeindegliedgeigenicdjaft war 
hiebei lediglid) an dag VBorhandenjein Ddiefer Borauzjegungen 
gefnüpft, ohne daß es einer bejonderen Verleihung bedurft hätte. 
Nac) der neuen Gefeggebung fann jeder volljährige felbit- 
ftändige Mann, welcher fid) im Befiß des baperiichen ‘ndige- 
nat3 befindet, in der Gemeinde wohnt und dafelbjt mit einer 
direlten Steuer angelegt ift, da8 Gemeindebürgerrecht erlangen, 
infoferne ıhm nicht gefepliche Ausichließungsgründe entgegen- 
jtehen, e3 ift mithin die Möglichkeit der Betheiligung an den 
gemeindlichen Angelegenheiten insbejondere auch denen gewährt, 
welche wegen Mangel von Grundbejig oder wegen Nichtbe- 
trieb8 eines conceljionirten Gewerbes bisher hievon ausge: 
Ichlofjen waren. 
Auch Frauen, minderjährige und unfelbititändige Berjonen, 
[ueiftüice PBerfonen und privatrechtliche Vereinigungen, dann 
usmwärtige, welche in der Gemeinde ein bejteuertes Wohnhaus 
befigen, fünnen unter gewiffen Borausfeßungen dag Bürger- 
recht erwerben und ausüben. — 
Während die &amp;emeindegliedgeigenfchaft eine bejondere 
Berleihung nicht erforderte, feßt das Bürgerrecht ftet3 eine 
ausdriücliche Ertheilung durch die Gemeinde voraus und lebtere 
erfolgt in der Regel auf Anfuchen des Betheiligten und darf 
nur in den gefehlich bejtimmten Fällen verjagt werden. 
Perjonen, welche jeit 5 Jahren vom 1. Suli 1869 an 
in der Gemeinde wohnen, zuc Erwerbung des Bürgerrecht? 
überhaupt befähigt find und während diefer Zeit mit Direften 
Steuern im jährlidhen Gejammtbetrag von 4 Gulden in 
Gemeinden über 20,000 Seelen und von 3 Gulden in 
den übrigen Gemeinden angelegt waren, müfjen, joferne
        <pb n="17" />
        1 "that. 8.1. Einleitung. 3 
die Gemeindeverwaltung e8 verlangt, dag Gemeindebürgerrecht 
dort erwerben. 
3) Mit dem Bürgerrecht wird die Heimat in der Ge- 
meinde erworben, während der frühere VBefit der Gemeinde- 
gliedgeigenjchaft allein Heimatrechte nicht zur Folge hatte, 
4) Aufnahmsgebühren, welche früher nur bei An- 
äfftgmadjirngen erhoben wurden, fünnen nunmehr von jedem 
neu aufgenommenen ©emeindebürger beanfprucht werden, info- 
weit er ticht bereit3 eine Heimaterwerbgebühr erlegt hat. 
Außer den Aufnahmsgebühren ift nunmehr auch nod) die 
Erhebung einer Gemeinderehtsgebühr für die Xheil- 
nahme an Almenden und jonftigen Ntußungen des Gemeinde- 
vermögeng gejtattet, foferne nicht der Anjpruch des Neueintre- 
tenden auf einem Privatrechtätitel beruht oder nach recht3be- 
gründeten Herfommen mit dem Befit de3 von ihm erworbenen 
Haufes oder Gutes verbunden ift. 
5) Was die Erhaltung und Verwaltung des Ge- 
meinde- und Stiftungsvermögeng betrifft, fo findet 
fih in der nunmehrigen Gemeindeorduung die neue Beftim- 
mung, daß auf den Gemeindeverband fi) gründende Rechte 
an Gemeindenugungen, welche auf einem Haufe oder Grund- 
ftüdfe ruhen, von demjelben nicht getrennt werden dürfen, fo= 
wie daß bei Streitigkeiten, ob em VBermögensftüd Eigenthum 
der Gemeinde oder PBrivateigenthun Mehrerer fei, oder inmwie- 
weit da8 Berfügungsrecht der Gemeinde über Gemeindever- 
mögen fraft privatrechtlichen Titel durch Nubunggredhte Ein- 
zelner bejchränft fei, die Dijtriftsverwaltungsbehörde nach ver- 
eblihem Sühneverfuh einen Anwalt zur Prozepführung im 
Samen der Gemeinde aufjtellen darf. 
6) Während früher nur wirkliche Gemeindeglieder umla= 
gen= und gemeindedienftpflichtig waren, fünnen jeßt in der Re- 
gel zu Umlagen alle diejenigen angezogen werden, welche in 
der Gemeinde mit einer direkten Steuer angelegt find, au 
wenn fie nicht im Gemeindebezirk wohnen; hiebei werden ud 
die aug dem Ausland bezogenen Bapitalrenten mit in Bered)- 
nung gezogen. Den Meapjtab für Vertheilung der Umlagen 
bildet in allen Fällen der Steuerfuß. 
Die Beitreibung der Umlagen erfolgt durch die aufgeftell- 
ten Einnehmer, nöthigenfall3 fünnen die Gemeindebehörden die 
Mobiliarauspfändung vornehmen, während früher die Erefu- 
tion in Diejer Besiehung lediglich den Gerichten zujtand. 
1*
        <pb n="18" />
        4 1. Abtbeil. S. 1. Einleitung. 
Gleiche Erefutionsbefugniß fteht den Gemeindebehörden 
nunmehr bezüglich der Beitreibung rücdjtändiger Geldftrafen, 
Taren, Heimat- und Aufnahmsgebühren, Berbrauchgiteuern, 
örtlicher Abgaben, Gebühren für Benübung von Gemeindean- 
ftalten und ähnlicher Tiquider Leiftungen an die Gemeinden, 
Schul-- oder Armenkfafje zu. 
7) Der Kreis der zu Gemeindedienften BBerpflichtes 
ten hat gegen früher eine namhafte Erweiterung erfahren, und 
find nunmehr im Allgemeinen nicht nur die Gemeindebürger, 
fondern alle Befiger von Wohnhäufern in der Gemeinde, alle 
jelbititändigen Gemeindeeinmvohner, welche feit 6 Monaten in 
der Gemeinde wohnen und Dafelbft mit einer direkten Steuer 
angelegt find, endlich auch diejenigen, welche an den Gemeinde- 
nußungen Theil nehmen, zur Theilnahme bei denjelben verbunden, 
Die Gemeinden Fünnen emeindearbeiten auf Rechnung 
der Gemeindefaffe in Afford geben oder durdy Xohnarbeiter 
ausführen lafjen, die Gemeindedienfte einzelnen oder allen 
Plichtigen gegen eine Geldabgabe abnehmen und auch für ge- 
leijtete Dienfte den Pflichtigen mäßige Vergütungen gewähren. 
Wenn Gemeindedienfte nicht rechtzeitig geleiltet werden, 
fann fie der Bürgermeifter nad) vorgängiger einmaliger Mab- 
nung auf Koften des Säumigen leisten laffen, oder die Na 
holung der Leitung von dem Pflichtigen verlangen. 
8) Die Aufnahme von Baffivfapitalien Seiten 
der Gemeinden bedarf nur dann der Genehmigung der borge- 
legten Verwaltungsbehörde, wenn der Betrag, um welchen die 
Sculdenlaft in demjelben Nechnungsjahre vermehrt wird, in 
Gemeinden mit weniger ald 2500 Seelen 500 fl., in Gemeine 
den von 2500 bis 5000 Seelen 1000 fl., in Gemeinden von 
5000 bi3 20000 Seelen 5000 fl. und in Öemeinden mit größe- 
rer Seelenzahl 10000 fl. überfteigt. 
Sn anderen Fällen fann die Verwaltungsbehörde binnen 
14 Tagen nad) Empfang des Schuldentilgungsplanes die Schuld- 
aufnahme unterjagen, wenn dem erfteren oder der Schuldauf- 
nahme jelbjt die gejeßlihen VBorausjegungen mangelı. 
9) Bei örtlichen Stiftungen fanı nunmehr, wenn der 
Bwed derjelben unausführbar geworden ift, eine Verände- 
rung des fpeciellen Stiftungszwecdes unbefchadet des 
Hauptzwedes der Stiftung mit Zuftimmung der Betheiligten 
und Gene migung der Berwaltungsbehörde ftattfinden. 
 „t0) Der Unterjchied zwifchen Etadt- und Landgemeinden 
ijt beibehalten, ebenjo im Allgemeinen die Zufammenfegung 
- 
=
        <pb n="19" />
        I. Abtheil. S. 1. Einleitung. r 
  
der Gemeindebehörden. Der Vorftand derjelben führt nunmehr 
auch) in Landgemeinden den Titel „Bürgermeifter“ und 
ift ihm in diejen ein Beigeordneter beigegeben, welcher ihn 
in Berhinderungsfällen zunächft zu vertreten hat. 
Die Bürgermeijter, jowie die rechtsfundigen Räthe und 
en bedürfen der Beftätigung der einschlägigen Staats- 
ehörde. 
Die Beltätigung darf nur unter Angabe der Gründe 
verlagt werden. m iegieren alle hat eine Neuwahl einzutreten. 
Nur die einer Kreißregierung unmittelbar unterstellten 
Städte find verpflichtet, mindefteng ein rechtsfiindige® Magi- 
jtrat3mitglied aufzuftellen, in allen übrigen genügt die Auf- 
ftelung eines geprüften Stadt- oder Mearftichreiberd mit be- 
rathender Stimme, joferne nicht der Bürgermeifter diefe Prü- 
fung beitanden hat. 
Tür Schulangelegenheiten, Forst: und Baumwelen, öffent- 
liche Gefundheitspflege zc. Fünnen in Städten befondere höhere 
Bedienftete aufgejtellt werden, welchen die gleiche Stimmbered)- 
tigung zufommt, wie den übrigen Magiftratsmitgliedern. 
ußer der Verwaltung der gemeindlichen Angelegenheiten 
iteht den agiiiraten auch die Bejorgung der Bolizeiverwals- 
tung nerhal de3 Gemeindebezirf3 zu. 
Die Magiftrate der unmittelbaren Städte haben die näme 
ide Competenz, wie die Bezirfsämter, während die Competenz 
der Stadtfommiffäre, wo Solche aufgeftellt find, nunmehr 
nur auf Sremdenpolizei, Preffe, Vereinswejen und VBerjamm- 
lung3reht, dann auf die Sicherheitspolizei zum Schube des 
Staates und der beitehenden Staatseinrichtungen, jowie zur 
Aufrechthaktung der öffentlichen Ruhe ausgedehnt werden Fann. . 
Die Stellung der Gemeindebevollmädtigten zum 
Magiftrate ift diejelbe wie bisher, die Fälle, in welchen deren 
gulkimmung zu Magiftratsbejchlüffen erforderlich it, find im 
efeß genau beftimmt. nm gemwijfen Fällen Fünnen gemein- 
Ichaftlicye Situngen de3 MlagijtratS und der Gemeindebevoll- 
mächtigten ftattfinden. 
Zur Berwaltung örtlicher Anstalten oder Stiftungen, jorvte 
zur Belorgung bejtimmter Gefchäfte fünnen in Städten jomohl 
als in Landgemeinden bejondere Ausichüffe au den Verwal- 
tungsmitgliedern oder Gemeindebürgern von der Gemeindebe- 
börde gewählt werden. 
Die Verwalter de Gemeinde- und Stiftunggvermögend 
werden in Landgemeinden nunmehr vom Gemetndeausjchuß
        <pb n="20" />
        6 1. Abtbeil. 8. 1. Einleitung. 
  
aus feiner Mitte aufgeftellt, während die früheren Gemeinde- 
pfleger von den Gemeindegliedern gewählt wurden. 
Außerbent können die Gemeinden für fich allein oder in 
Gemeinschaft mit anderen rechnungsverftändige bejoldete Ein- 
nehmer zur Beforgung des Lafja- und Recdhnungswejeng auf- 
tellen, welche die Beflätigung der Berwaltungsbehörde bedür- 
In und Caution zu ftellen haben. 
Die Ortspolizei fommt ausjchließlidy dem Bürgermeifter 
oder deflen Stellvertreter zu. 
xn den vom Wohnfig des Bürgermeifiers entfernten Or- 
ten fünnen vom &amp;emeindeausfhuß befondere Ortsführer 
mit BZuftimmung der Diftriftsverwaltungsbehörde aufgeftellt 
werden, welche ala Gehilfen des Bürgermeilters in der Poli- 
eiverwaltung fungiren und in bejonder8 dringenden Tzällen 
Fatt des Bürgermeifters handeln. 
11) Fälle von bejonderer Bedeutung find der Beichluß- 
fafiung der Gemeindeverfammlung unterftellt. 
Die einzelnen Fälle, deren Bahl gegen früher namhaft 
erweitert ijt, find im Gejeb ausdrüdlich angeführt. 
Außer diefen Fällen fünnen noch gewiffe andere durch 
ftatutarifchen Beichluß der Gemeindeverfammlung zur Compe&amp;gt; 
ten; der lebteren gezogen werden. 
12) Mehrere benachbarte, demfelben Diftriftsverband an- 
gehörende Gemeinden können ich mit Genehmigung der Kreis: 
regierung in eine Bürgermeifterei vereinigen, in Ermang«- 
ung allfeitiger Zuftimmung Tann hierüber -durd) das Igl. 
Staatsminijterium des Annern verfiigt werden. 
%n toldhen Fällen wird die Verwaltung der Gemeinde- 
‚angelegenheiten durch die Ausschüffe der einzelnen Gemeinden 
bejorgt, die Handhabung der Ort3polizei Dagegen liegt in der 
Hand des gemeinfamen Bürgermeifter8, welcher in vdenfelben 
in der Regel auch alle übrigen Gejchäfte des Bürgermeifters 
vorzunehmen hat. 
Sn Berhinderungsfällen vertritt ihn in polizeilichen An- 
gelegenheiten der an ‘einem Wohnort befindliche Stellvertreter, 
in ©emeindeangelegenheiten da3 hiezu berufene Mitglied des 
treffenden Gemeindeaugschuffes. 
Lebteres hat in dringenden Sällen auch in Bolizeifachen 
jtatt des Bürgermeifter3 zu handeln. 
13) Die Staat3aufjiht über die Gemeinden ift 
eine verjchiedene, je nachdem es fih um die Polizeiverwaltung 
oder die Verwaltung der gemeindlichen Yngelegenbeiten handelt.
        <pb n="21" />
        IL. Rbtheil. S. 1. Einleitung. 7 
  
Syn ummittelbaren Städten jteht fie der Kreisregierung, 
in den andern Gemeinden den Bezirfsämtern zu und nur in 
befonderen gejeßlih bejtimmten Augnahmsfällen der Kreis: 
regierung. 
Die Fälle, in welchen die Staatsbehörde von ihrem Auf- 
fihtsrecht Gebrauch machen Fann, find genau feitgeftellt. 
Die Digciplinargewalt über die Mitglieder der Dlagiftrate, 
über die Stadt- und Mearktichreiber fowie liber höhere Ge- 
meindebedienjtete, welchen die3 durch Dienjtvertrag zugefichert 
wurde, Nah ber Kreisregierung zu, über Mitglieder der Ge- 
meindeausjchüffe und die ald Gemeindefchreiber verwendeten 
Schullehrer dem vorgejegten Bezirfgamt, joferne es fich nicht 
um Entlaffung eines Verwaltungsmitgliedes zur Strafe han- 
delt, welche von der Kreisregierung auzzufprechen ift. 
Die Disciplin über dag niedere Dienftperjonal riükjichtlich 
de3 polizeilichen Dienftes hat der Bürgermeijter, im Webrigen 
der Gemeindeausichuß zu üben. 
Die zuläffigen Disciplinarftrafen find gejeßlich feitgeftellt. 
14) Stimmberedjtigt bei den Gemeindewahlen find 
alle Gemeindebürger, foferne in ihrer Perjon nicht ein gefeß- 
licher Ausfchließungsgrund gegeben ift. 
Das Stimmredt fanın nur in den gejeblich bejtimmten 
Ausnahmafällen durch Stellvertreter ausgeübt werden. 
Wählbar zu allen Gemeindeämtern, foweit nicht Rechts- 
funde oder bejondere technische Krenntniffe erforderlich find, find 
alle wahlitimmberechtigten männlichen Gemeindebürger, welche 
da8 25. Lebenzjahr zurücgelegt und in der Gemeinde ihren 
Wohnfig Haben ohne Rücticht auf die Größe der von ihnen 
gezahlten Steuer. 
Die regelmäßigen Gemeindewahlen finden in Städten alle 
drei, in Landgemeinden alle fechs Sgahre in den Weonaten No- 
vember und Dezember Statt; die Wahl ift eine geheime und 
erfolgt durdy Abgabe von Wahlzetteln. 
Aktiv und paffiv wahlfähig find nur die in die Wählerlijte 
wirklich ein eiragenen Berfonen. 
Die Wahl der bürgerlichen Magiftratsräthe, der Bürger: 
meister und rechtsfundigen Räthe in den Städten hat wie 
früher von den Gemeindebevollmäctigten nach abjoluter Stims- 
menmehrheit zu gefchehen, während bei den von den Gemein 
debürgern vorgenommenen Wahlen relative Stimmenmehrheit 
und im erften Wahlgange die Betheiligung von mehr al® der 
Hälfte der Wahlitimmberechtigten genügt. Sm zweiten Wahl:
        <pb n="22" />
        8 1. Abtheil. $. 2. Eintheilung und Mmfang der Bemeinden. 
  
gang übt die Zahl der Sic) betheiligenden Wähler feinen wer- 
teren Einfluß aus. 
N den zu einer Bürgermeifterei vereinigten Gemeinden 
wird der Bürgermeifter durd) die in eine Wahlverfammlung 
zu bereinigenden Gemeindeausfchüfje ac) abfoluter Stinmen- 
mehrheit gewählt und müfjen hiebei mindejtend zwei “Drittheile 
ihre Stimmen wirklich abgegeben haben. 
Erft bei einer allenfalls nothwendig werdenden dritten 
Wahlverfammlung können die wirklich Erjchtenenen durd) ab- 
folute Stimmenmehrheit eine giltige Wahl vornehmen. 
Wenn einzelne zu einer Gemeinde gehörige Ortjchaften 
fih die Verwaltung ihres Gemeinde- und Stiftungsvermögeng 
vorbehalten haben und hiefür befondere Pfleger und Drtsaug- 
Ichüffe wählen wollen, fo findet die Wahl Derjelben unter Xei- 
tung des Bürgermeifterd durcd) mündliche oder fchriftliche Ab- 
timmung ftatt. 
Die einzelnen Borfjchriften der Gemeindeordnung über 
Gemeindewejen mit den dazu gehörigen Beitimmungen follen 
den Gegenftand der nächitfolgenden Paragraphen bilden. 
S. 2, 
Eintheilung und Umfang der Gemeinden. 
a) Stadt- und Landgemeinden. 
Die Gemeinden Bayerns theilen fich je nad) der Ber: 
fafjung, welche fie haben, in Städte und Landgemeinden. 
Bur Annahme und Beibehaltung der jtädtifchen Verfaffung 
find jene Gemeinden befugt, welche Stadt= oder Marftrechte 
erworben Haben. 
Wollen joldye Gemeinden die jtädtiiche Berfaffung erft 
erlangen, jo fanıı dies nur auf Grund eines mit BZuftimmung 
von 2, der jämmtlihen Gemeindebürger gejtellten Antrages 
des Gemeindeausichufles durch königliche Entichließung bemil- 
Yigt werden. 
Wenn wenigftens 1/,, der Gemeindebürger einen Antrag 
m jtellt, muß derfelbe vom Gemeindeausichuffe zur Ab- 
timmung gebracht werden. (G.:D. Aıt. 8 und 9.) 
Die Vereinigung mehrerer ut für fi beftandener 
Gemeinden zu einer, die Wiederauflöfung folcher Verbände, 
die Errichtung neuer Gemeinden aus Thetlen beftehender Ge- 
meindemarfungen, oder die gänzliche Auflöfung einer Gemeinde 
erfordert in Landgemeinden die Zuftimmung von 2, janmmt-
        <pb n="23" />
        J. Abtheil. $. 2... Eintheilung und Hinfaun der Gemeinden. 0 
  
licher Gemeindebürger und die Genehmigung des fol. Staats- 
ministeriums de8 mnern, zu jonjtigen Beränderungen an Ge- 
meindebezirfen ift die Zuftimmung des Gemeindeanzjchuffes 
und die Genehmigung de3 f. Staat3minifteriumsg erforderlich, 
im Falle dringenden öffentlichen Bedürfniffes Fann übrigeng 
eine foldje Veränderung auch ohne Yultimmung des Gemeinde 
ausschuffe® vom f. Staatsininiftertum Des Srmern verfügt 
werden. Die freiwillige Auflöfung einer Gemeinde darf mır 
ftattfinden, wenn die Erwerbung nener Heimatrechte fiir die 
dort heimatberechtigten PVerfonen gelihert ıit. (.D. Art. 4.) 
b) Bom Gemeindeverband ausgesdlofjene Mar- 
tungen. 
Größere Waldungen, Trreigebivge und Seen, \weldje bi3- 
ber feiner Gemeindemarfung zugetheilt waren, bilden auch Fünf- 
tig eigene, vom &amp;emeindeverbande ausgeichlofjene Mearkungen, 
innerhalb deren die Ortspolizer der Diftriftspoligeibehörde zu- 
Iteht, die Eigenthümer ‚der dazu gehörigen Grundftiide haben 
übrigens innerhalb ihrer Marfungen alle im öffentlichen fnte- 
rejje begründeten gejeglichen Berpflichtungen der Gemeinden 
zu erfüllen, insbejondere die erforderlichen WVerbindungswege, 
Brüden, Stege, jowie die zur Verhütung von Unglüdsfällen 
erforderlichen Sicherheit3vorricgtungen herzuftellen und zu unt- 
terhalten. 
Wenn Innerpatb jolher Marfungen bleibende Niederlaj- 
jungen bejtehen oder neu begründet werden, jo find dieje nebit 
den Dazu gehörigen Grundftüden nad) Bernehmung der Bethet- 
ligten durch das f. Staatdminifterium des Innern einer der 
nächitgelegenen Gemeinden zuzutheilen, durch eine jolche Zus 
theilung entiteht übrigens, foferne nicht befondere Verträge 
etwas Anderes bejtimmen, fein Anipruc) auf Theilnahme an 
ven im y einbeverband begründeten Bermögensrechten. (G.-D. 
tt. 3. 
c) Streitigfeiten über Öemeindegrenzen. 
Streitigkeiten über Gemeindemarfungs- und Flurgrenzen 
eignen fich zur Austragung vor der Vermwaltungsbehörde, un- 
behhabet der richterlichen Zuftändigfeit Hinfichtli) der etwa 
hiedurch berührten Privatrechte. (Ö.-O. Art. 7.) 
d) Diftriftsgemeinden. 
Die fänmtlichen Gemeinden des Bezirk! einer Diftriktg-
        <pb n="24" />
        10 1. Abtheit. 8. 3. Bon den Bemeindenngehörigen. 
a 
verwaltungsbehörde bilden eine Diftriftsgemeinde, welche durch 
den Dijtriftsrath vertreten wird. 
(Sei. v. 28. Mai 1852, die Diftriftsräthe betr.) 
Da, wo in Folge der Aemterorganijation vom 1. AYuli 
1862 mehrere Landgerichtsbezirfe zu einem WBerwaltungsbezirk 
bereinigt worden find, fann jeder Ddiefer Bezirke nach freier 
Wahl feiner Diftriftsräthe als befondere Diftriftsgemeinde 
fortbeitehen. 
Ueber die Geichäftsaufgabe des Dijtriftärathes |. $. 41 
unten, 
8. 3. 
Don den Gemeindenngehörigen. 
) orausfehungen zur Erlangung de3 Bürger- 
redyt3, 
Die eigentlichen Angehörigen einer Gemeinde find entwe- 
ber rs Heimatberecdhtigte, oder Gemeindebürger. (O.:D. 
rt. 10. 
Das Bürgerrecht föünnen nur volljährige jelbititändige 
Männer erwerben, welche das bayerifche ndigenat beiten, 
in der Gemeinde wohnen und dafelbft mit einer direkten Steuer 
angelegt jind; ausgeichlofjen hievon find wegen mangelnder 
Selbftitändigfeit Perfonen, weldje auf Grund richterlicher Ber- 
fügung unter Quratel ftehen, dann Dienftboten, Gewerbsgehil- 
fen und Hausjöhne, welche im Brod de8 Dienftherrn oder 
Jamilienhaupte ftehen und feine eigene Wohnung haben. 
tenern, weldje Die ungefchiedene Ehefrau und minderjährige 
im elterlihen Brode ftehende Kinder zu entrichten Haben, 
werden dem ‘yamilienhaupte zugerechnet. (G.-D. Art. 11.) 
Da8 Bürgerrecht wird, wenn die gefeglichen Boraugfegun- 
gen beitehen, von der Gemeindeverwaltung auf Anfuchen ver: 
iehen. (G.-D. Art. 12.) 
Ausländer, welche dag Bürgerrecht erwerben wollen, mif- 
jen vorher da8 bayerifche SYndigenat erlangt, refp. die erfor- 
erlie „manberungsbewitligung beigebracht haben. (G.-D. 
rt. 14, 
Bei Berleihung defjelben an folde, muß der treffende 
Beihluß in den einer Diftriftsverwaltungsbehörde untergeord- 
neten Gemeinden von diefer beftätigt werden. (G.:D. Art. 14.) 
*) Mo die Gefete des betreffenden Landes eine foldhe nicht vorfchreiben 
Kann beren Vorlage behufs Erlangung des Bilrgerrechts nicht yerlangt 
werben.
        <pb n="25" />
        1. Abtheil, 8. 8. Mon den Bemeindenngehörigen. 11 
  
b) Anifprudh auf Verleihung de3 Bürgerredt2. 
Einen gefegliden Anfpruch auf Berleihung de3 
Bürgerrecht haben alle zur Erwerbung des Bürgerrecht3 über- 
haupt befähigten Berfonen, wenn fie entweder in der Gemeinde 
das Heimatrecht befigen, oder wenn fie feit zwei Jahren in 
der Gemeinde gewohnt und während diefer Zeit eine dafelbit 
angelegte direkte Steuer bezahlt und die fie treffenden Gemein- 
deabgaben entrichtet haben. (G.-D. Art. 13.) 
Snländer, welche in einer Gemeinde ein befteuertes Wohn- 
haus befigen, oder mit direkten Steuern mindeltens in Deinfel- 
ben Grade, wie einer der drei höchitbeiteuerten Einwohner 
angelegt find, Fünnen das Bürgerrecht in diefer Gemeinde aud) 
dann ansprechen, wenn fie die nach Art. 11 der Gemeind:ord- 
nung erforderliche Befähigung nicht haben. 
Befindet fih ein bejteuertes Wohnhaus im Befit mehre- 
rer Berfonen, jo fann nur eine derfelben die Verleihung de3 
Bürgerrecht auf Grund diejes Befibes beanfpruden. 
Unter den gleichen Vorausjegungen fünnen auch juriftifche 
Verfonen und privatrechtlihe Vereinigungen da8 Bürgerrecht 
anfprechen; diejfe, jomwie die nicht in der Gemeinde wohnenden 
Gemeindebürger fünnen ihr Bürgerrecht durch einen volljähri- 
gen, die zur Erwerbung des Bürgerredts fonft nöthigen Ei= 
genfchaften befigenden Vertreter ausüben laffen. 
srauensperfonen, minderjährige und andere unfelbitjtändige 
Perfonen, dann juriftiihe Perjonen und privatrecdhtliche WVerei- 
nigungen müfjen einen Stellvertreter ftellen, wenn fie Die 
mit dem Bürgerrechte verbundenen Stimmrechte ausiiben wollen, 
(.-D. Art. 15.)*) 
c) Pflicht zur Erwerbung des Bürgerredt?. 
Berpflichtet zur Erwerbung des Bürgerrecht auf Auffor- 
dern Der Gemeinde**) find hiezu befähigte Perfonen, welche 
feit fünf Jahren in der Gemeinde wohnen und während Die- 
fer Zeit mit Direften Steuern im jährlihen Gelammtbetrag 
bon 4 fl. in Gemeinden von nad der lehten Volkszählung 
über 20,000 Seelen und von 3 fl. in anderen Gemeinden an- 
gelegt waren. 
*) Der Stellvertreter Tann nit an Anftruftionen gebunden werden 
und feine Abftimmung Tann nicht deshalb angefochten werden, weil 
fie mit den Aufträgen des Vollmadtgebers nit im Einklang 
en. 
*#) % bie Gemeinde befteht ein Zivang nicht, von dem ihr eingeräumten 
echte jedem DVerpflichteten gegenüber Gebrauch zu machen.
        <pb n="26" />
        12 1. Abtheil. 8. 3. Bon den Gemeindenngehörigen. 
  
Bei Berechnung dieje3 Zeitraumes fommt die vor dem 
1. Suli 1869 abgelaufene Zeit nicht in Betradht. (.-D. 
Art. 202.) Auf Perfonen, welche an die Gemeinde früber 
eine ujaljen= oder Beifaffengebühr bezahlt haben, oder wel: 
chen diefelbe von der Gemeinde erlafjen worden ift, findet Diefe 
Beitimmung feine Anwendung. (G.:D. Art. 201.) 
PBerjonen, welche fich in Folge eines öffentlichen Dienft- 
verhältnijfes in der Gemeinde aufhalten, fowie Benfioniften, 
find, wenn fie nur mit Kapitalrenten-- und Cinfommenfteuer 
angelegt find, fo lange diejes Verhältniß dauert, von Diejer 
Verpflichtung frei. (©..O. Art. 17.) 
d) Verfagung de3 Bürgerredt2. 
Die VBerfagung des Bürgerredht3 kann erfolgen: 
a) wein der Gefuchlteller innerhalb der feiner Bewerbung 
vorausgehenden 2 ‘ahre eine Unterftügung aus Mitteln 
der öffentlichen Armenpflege nachgefucht oder erhalten hat, 
b) wenn er wegen eines Verbrechens, oder wegen VBergeheng 
de3 Diebftahl3, der Unterfchlagung, de Betrugs, der 
Hehlerei oder der Tälfchung verurtheilt worden tft, oder 
in zzolge rechtöfräftiger WVerurtheilung wegen eine3 ans 
dern Vergehen? die im Art. 28 Ziff. 4 und 5 des 
Strafgejeßbuches bezeichneten Fähigkeiten, oder einzelne 
derjelben verloren hat, fo lange nicht vollitändige Reha- 
bilitation erfolgt ift, 
c) wenn gegen ihn durch rechtsfräftiges, richterliches Uxrtheil 
die Zuläffigfeit der Verwahrung in einer Polizeianftalt 
oder der Stellung unter Bolizetauffiht ausgeiprochen 
war, und er ji von dem Beitpunfte au, wo Die ver- 
hängte Maßregel beendigt, oder deren YZuläffigfeit erlo- 
Ichen ift, nidjt zwet SXahre vor der Bewerbung Tlaglos 
verhalten hat, 
d) wenn er zur Beit der Bewerbung einer ftrafrechtlichen 
Verfolgung wegen Verbrechen? oder wegen einer ak 
baren Handlung unterliegt, wegen welcher der Berluft 
der im Strafgejehbud) Art. 28 bezeichneten Rechte oder 
einzelner derjelben, oder die Zuläffigkeit der Verwahrung 
in einer Bolizeianftalt, oder der Stellung unter Bolt- 
zeiauflicht ausgejprochen werden Tann, 
e) wenn er die Straffolge des Verluft3 eines öffentlichen 
Dienstes durch richterliches Urtheil verwirkt hat und nach
        <pb n="27" />
        I. Abtheil. $. 3. Mon den Bemeindeangehörigen. 13 
  
gung des Strafvollzugs nicht zwei SXahre verfloffen 
ind, 
f) wenn er einem gerichtlichen Verfahren wegen Verhängung 
der Guratel unterliegt, 
g) wenn gegen ihn ein gerichtliche Gantverfahren eröffnet 
wurde, To lange Dietes Verfahren nicht beendigt ift. 
(G.-D. Art. 13.) 
e) Berluft des Bürgerredt3. 
Durd den VBerluft der zur Erwerbung des Bürgerrechts 
erforderlichen Eigenfchaften, oder den Wegfall der hiefür be- 
ftandenen Borausfegungen,, wird dafjelbe in der Regel wieder 
verloren. 
Erfolgt der Verluft des Bürgerredhts Icdiglic) deshalb, 
weil die treffende Perjon aufhört, teuer pichtig oder felbft- 
ftändig zu fein, jo zieht derjelbe dem Berluft der Ansprüche 
auf Mitgenuß der örtlichen Stiftungen und MWohlthätigfeitsan- 
ftalten , fowie anf Mitbenükung der Gemeindeanjtalten nicht 
nah fih. (G.-D, Art. 18.) 
f) Folgen des Bürgerredt2. 
Folge des Bürgerredhts it: 
a) da Heintatrecht in der Gemeinte, 
b) da3 Recht der Theilnahıne an den &amp;emeindeverjamm- 
ungen, der aktiven umd paffiven Wahlfähigfeit zır Ge- 
meindeämtern, der Theilnahme an dem Gemeindegut 
und deflen Nubungen und an den DBortheilen der ürt- 
lihen Stiftungen nah Maßgabe der Stiftungsurfunden, 
fowie der Benübung der Gemeindeanftalten, 
c) die Pflicht, zur Dedung der Gemeindebedürfniffe Deizu- 
tragen und bei Nichtvorhandenfein gejeßlicher Ablchnungs- 
gründe Gemeindeämter, zu welchen der Semeindebürger 
gewählt wird, anzunehmen und während der beftinumten 
auer zu verwalten. (©.-D. Art. 19.) 
g) Chrenbürgerredt, 
Das Ehrenbürgerrecht, welches jelbititändigen, volljähri- 
gen Männern mit Zuftimmung der Gemeindeverjammlung ver= 
liehen werden fann, bei Verleihung an Ausländer übrigens 
der fol. Beitätigung bedarf, hat weder die Nechte noch die 
Pflichten der Gemeindebürger zur Yolge. (.-D. Art. 24.) *) 
*) Dasfelbe bewirkt mithin auch nicht den Erwerb der Heimat in der 
Bemeinde.
        <pb n="28" />
        14 1. Abtheil. 9. 4. Bürgeraufuuus- u, Bemieindereditgebühren, 
  
h) Be der früheren Gemeindegliedgeigen- 
aft. 
Stene Perfonen, welche am 1. Xuli 1869 die Eigenjhaft 
eine3 wirklichen Gemeindegliedg in einer Gemeinde befiken, 
erwerben Dajelbft mit diefem Zage Ffraft Des Gefehes dag 
Bürgerrecht, wenn fie die Befähigung nach Art. 11 oder 15 
der Gemeindeordnung befigen. 
Haben an diefem Tage mehrere Perjonen auf Grund des 
ungetheilten gemeinfchaftlichen Eigenthbums eines Daujed oder 
Anwefens die Eigenschaft wirklicher Gemeindeglieder bejefien, 
I erwirbt nur eine derjelben, weldye von den Betheiligten 
er Gemeindeverwaltung bezeichnet worden tjt, das Bürgerredit. 
(.-D. Art 201.) 
i) Aufftellung von Bevollmächtigten zur Erfül- 
lung gemeindlider Pflichten. 
Wer in einer Gemeinde begütert ift, oder ein befteuerteg 
Net ausübt, ohne Ddajelbjt zu wohnen, hat auf Berlangen 
der Gemeindeverwaltung*) zur Erfüllung jeiner Verpflichtun- 
gen gegen die Gemeinde einen Einwohner ala Bevollmächtigten 
aufzuftellen. (&amp;.-D. Art. 25.) 
$. 4. 
Bürgeraufnahms- und Gemeinderechtgebühren. 
a) Bürgeraufnahmsgebühr. 
Die Gemeinden fünnen von jedem neu aufgenommenen Ge» 
meinbebüget eine Bürgeraufnahmsgebühr erheben und von Bezab- 
fung derfelben die Wirkfjamfeit des Bürgerrecht abhängig machen. 
Diefelbe darf 
in Gemeinden von mehr ald 20,000 Seelen 100 fl., 
" " " " " 8,000 " 75 fl., 
n " " n n 1,500 " 90 fl., 
„ Keineren Gemeinden . 2 2 2 ee. 20 fl. 
nicht überjteigen. 
Tür Ausländer fünnen, fjoweit nicht Stautöverträge ent- 
gegenttehen, diefe Gebühren bi8 zum Doppelten erhöht werden. 
(G.-D. Art. 20 ) 
Der NRüderjag der Hälfte diefer Aufnahmsgebühren Tann 
verlangt werden, wenn ein zur Erwerbung Des Bürgerredjt3 
*) In diefer Beziehung genügt eine Öffentliche Belanntmadung ber 
Gemeindeverwaltung, daß die treffenden Perjonen folde Bepollmäd- 
tigte aufzustellen haben,
        <pb n="29" />
        I. Xbtheil. $. 4. Kürgeranfnahns- und Gemeinderechtgehühren. 15 
Berpflichteter Dafjelbe auf Aufforderung der Gemeindeverwal- 
tung erlangte, fpäter au der Gemeinde wegzieht und binnen 
drei fahren nach jeinem Abzuge das Heimatrecht für fi) und 
feine Samilienangehörigen in einer andern Gemeinde erwirbt. 
(.-0. Art. 21.) 
Berjonen, welche an die Gemeinde früher eine njaffen- 
oder Beilaffengebühr bezahlt haben, oder welchen diefelbe von 
der Gemeinde erlaflen worden ift, Fünnen bei Erwerbung des 
Bürgerrecht? in Ddiefer Gemeinde den bezahlten oder nachge- 
lafjenen Betrag von der betreffenden Bürgeraufnahmsgebühr 
in Abzug bringen (©.-D. Art 201.) 
Kl gering bemittelte Berjonen darf, wenn fie jchon in 
der Gemeinde heimatberechtigt jind, die Aufnahmsgebühr nicht 
die Hälfte, wenn fie nicht in der Gemeinde beheimatet find, 
nicht zwei Dritttheile de8 Marimalbetrages übersteigen. 
Ei den gering Bemittelten jind jedenfall3 Diejenigen zu 
rechnen, deren Steuer in Gemeinden über 20,000 Seelen vier 
und in den übrigen Gemeinden drei Gulden nicht überfteigt. 
Wer an die Gemeinde bereits eine Heimatgebühr entrid)- 
tet hat, darf den bezahlten Betrag an der ihn treffenden Auf- 
nahmsgebühr abrecynen. (©.-D. Art. 23 ) 
Mer nad) eingetretenen Verlufte des Bürgerrecht3 in einer 
Gemeinde diejes in der nämlichen Gemeinde wieder erwirbt, 
ift von Bezahlung der Bürgeraufnahıns - und Gemeinderechtäge- 
bühr befreit, wenn und injoweit er diefe Gebühren früher fchon 
an diejelbe Gemeinde bezahlt hat. (G.-D Art. 18 Abi. 3.) *) 
b) Gemeinderehtsgebühr. 
Die Theilnahme an NAlmenden umd Jonjtigen Nubungen 
des Gemeindevermögens kann von Eutrichtung einer Gemeinde- 
rechtsgebühr abhängig gemacht werden, welche den fünffachen 
Betrag des DurchichnittSmwerthes der einjährigen Nubung nicht 
überjteigen darf. 
| Diefe Gebühr Tanıı nicht gefordert werden, wenn der 
Anspruch des Neueintretenden auf einem Dejonderen PBrivat- 
rechtstitel beruht oder nad) rechtSbegründetem Herfommen mit 
dem Belite des von ihm erworbenen Haufes oder Gutes ver- 
Bunden ift. 
Bon juriftifchen Pertonen und privatrechtlichen WBereini- 
gungen Tann diefe Gebühr alle 25 fahre auf’3 Neue erhoben 
*), Someit Gebihren auf Grund des Art, 21 früher wieder zurücerfett 
worden find, können fie hier nicht in Berechnung kommen,
        <pb n="30" />
        16 I. Abtbeil. 8. 5. Gemeindenermönen. 
—— 
werden, foferne nicht der Fall des vorhergehenden Abjahes 
gegeben ift. 
Die 25jährige Frift läuft für die zuvor fchon nubung3- 
berechtigten jolchen Berfonen und Vereinigungen vom Tage 
der Einführung einer Gemeinderechtögebühr in der Gemeinde an. 
m Uebrigen fann eine Gemeinderechtsgebühr nur von 
folchen Berfonen erhoben werden, welche nicht Schon am 1 Auli 
1869 Aufprud) auf Gemeindenugungen haben. (G -D. Art. 201.) 
Diefe Beftimmungen finden aucd) Anwendung bei einzelnen 
Ortichaften, welche au ihrem bejonderen Gemeindevermögen der- 
artige Nubungen gewähren. (G.-D. Art 22.) 
Die Erhebung und Regulirung der Bürgeraufnahms= ud 
Gemeinderechtsgebühr ift von der Gemeindeverfammlung zu 
befchließen, in Orten, weldje an ihren bejonderen Gemertde- 
vermögen derartige Nubungen gewähren, von der Berjamndlung 
der am Orte wohnenden Gemeindebürger. *) 
Die Regulative find öffentlich befannt zu maden. (G-D. 
Art. 23.) 
  
8.5. 
Gemeindevermögen. 
a) Erhaltung des Grundftod3. 
Der Grunditod de3 Gemeimdevermögens muß ungefchmälert 
erhalten, veräußerte Beftandtheile des rentirenden Bermögeng 
müffen durdy Erwerbung anderer rentirender Objefte fofort 
oder mindeftens allmählig nach vorher feitgejtelltem Wlane er- 
jet werben. 
Abweichungen von Ddiejen Vorjchriften können nur mit 
Genehmigung der vorgejegten Berwaltungsbehörde ftattfinden. 
(G.-D. Art. 26.) 
Der Ertrag des Gemeindevermögens ıft zur Beftreitung 
der Gemeindebedürfniffe zu verwenden. (G -D. Art. 31 Ab}. 1.) 
b) Gemeindegrundtheilungen 
Die Bertheilung von Beftandtheilen de3 gemeindlichen 
Srundftodvermögens ift nur bei ©emeindegründen gejtattet, 
welche ganz oder theilweife zum Wortheil der Gemeindeang.- 
hörigen benüßt werbeıt. 
*) Bu denfelben find auch die Einwohner der zu der Ortfchaft gehörigen 
Einöden 2c, zu vechnen,
        <pb n="31" />
        I. Abth. R, 3 Gemeindeuermögen. 17 
  
Sole Gemeindegrundtheilungen find übrigens nur zu= 
fällig, wenn fie zur Förderung der landwirthichaftlichen Kultur 
dienen, amd ıindeften® 3, der Gemeindebürger, welche zu= 
fammen mehr als die Hälfte der von den Gemeindeangehörigen 
und den zur Theilnahme an den Gemeindenugungen beredtig- 
ten Berfonen zu zahlenden Grundfteuer entrichten, dem Antrag 
der Gemeindeverwaltung auf XTheilung zuftimmen. (G.-0. 
Art. 27.) | 
Bei der Beichlußfafjung der Gemeindeverwaltung und der 
Gemeindeverfammlung findet ein Ausfchluß Einzelner wegen 
Beitehens eines Privatintereffes nicht ftatt. 
Die vertheilten Grundftüde jind mit einen im 25fachen 
Betrage ablösbaren Grundzins zum Beften der Gemeindefafie 
zu belaften, welcher in gleicher Weile feftgefeßt wird. (8.:0. 
Art. 27.) 
Eine VBertheilung von Gemeindegründen zur Nubnichung 
auf Lebensdauer oder auf beftimmmte Zeit ift ebenfall3 au die 
Beichlußfafjung der „emeindebertvn tung und der Gemcinde- 
verjanumlung unter Den bereit3 angegebenen Borausfeßungen 
gebunden, injoferne die Nubnießung unentgeldlic) oder gegen 
Entrihtung einer dem Nugwerthe nicht entiprechenden Abgabe 
geftattet werden will. (&amp;.-D. Art. 28.) 
Der Anfpruch auf einen Antheil und der Theilungsmaß- 
ftab richten fich nad) den Beitunmungen des Art. 32 der ©.-D. 
Denjenigen, welche in Gemeinjchaft ihrer Antheile zu 
bleiben vwoünfchen, jollen diejelben im SZujanımenhange zuge- 
mefjen werden. Die zur Bertheilung gelangenden Antheile 
gehen Fraft des genehmigten Theilungsaktes in das Eigenthum 
der Theilnehmer über. Die Erhebung von Zaren und Steme 
pelgebühren findet bei fulchen Befigperänderungen nicht ftatt. 
Bei jeder Gemeindegrundtheilung ift ein bejonderer An- 
theil für den Bollsichulfond derjenigen Gemeinde, in welcher 
die Bertheilung ftattfindet, auszufcheiden. Der treffende An 
theil bleibt von der Belaftung mit Orundzing frei. 
Wo der Pfarrer bisher durd) Herfonmen oder einen 
lonftigen Rechtstitel einen Anfpruc auf Theilnahme an den 
SGemeindenugungen hatte, kann er gemäß Art. 32 der ©.-0D. 
ebenfall3 Anjpruc auf einen Antheil machen, 
Die vorftehenden Bejtimmungen finden auch bei Bertheis 
lung von Gemeindegründen, welde fih im Eigenthum einer 
einzelnen Ortichaft befinden, analoge Anwendung. (-D. Art. 27.) 
2 
Stadelmanı, Sdb, für Yandgemeindevirmalt. 5. Aufl.
        <pb n="32" />
        18 I. Abt. 8.9. Gemeindenermögen. 
  
MWaldungen fünnen nur zum Bwed der nach dem Forft- 
efeb zuläffigen Rodung und nur dann vertheilt werden, wenn 
ie zur Waldfultur nicht geeignet find oder der ürtliche Ueber- 
Muß an Waldbejtänden und der Mangel an Weide-, Ader- 
und Wiesgründen eine Theilung im wirthichaftlichen Yntereffe 
nöthig mad). 
Der durch die Abtreibung erzielte Erlös muß in die Kaffe 
der betreffenden Gemeinde oder Ortichaft fließen. (G.-D. Art. 29.) 
Nach der M-E. vom 30. October 1864 (abgedr. in den 
Kreisamtsbl.) bedürfen Gemeindegrundtheilungen feiner nota= 
riellen Beurkundung, zur Umjdreibung in den öffentlichen 
Büchern genügt ein diftriftSpolizeilicheg Zeugniß. *) 
Dagegen ift bei denfelben jtet3 Die Genehmigung der vor= 
gejeßten Verwaltungsbehörde einzuholen. (G.-D. Art. 159 Ziff. 2.) 
c) Bewirthihaftung der Gemeindewaldungen. 
Die Bewirthichaftung der Gemeindewaldungen unterliegt 
den gejehlichen Vorichriften, (©.-D. Art. 30), zur Zeit den 
Beitimmungen der Art. 6— 18 des Forftgeleßes vom 28 März 
1852 und der befonderen VBollzugsporjchriften hiezu vom 29. 
uni 1852 (Döl. XXVI ©. 114), dann des Minifterial- 
Reicripts vom 29. Suli 1862 (abgedr. in den Kreisamtsbl.) **) 
. Nach diejen Beftimmungen find die Gemeindewaldungen 
unter den bejonderen Schuß und die Aufjicht der StaatSregie- 
rung geitellt. 
Diejelbe erjtredt fi namentlih auf das VBorhandenfein 
entiprechender Wirthichaftspläne und deren genauen Vollzug, 
dann auf den Schub des Waldes gegen Frevel und andere 
Gefährdungen. 
Bei Parzellen, welche einer regelmäßigen Bewirthichaftung 
nicht fähig find, fanın mit Genehmigung der F. Staatsregterung 
von Aufitellung eines Wirthichaftsplanes Umgang genommen 
werden, in allen übrigen Sällen erfolgt die Anfertigung oder 
Abänderung der .periodischen Wirthichaftspläne durch den vom 
Gemeindeausfchuß gewählten und vom Bezirkgamte bejtätigten 
Techniker, deren Genehmigung aber durch die einschlägige 
Kreisregierung, Kammer des Ynnern. 
*) Näheres bierliber j. in Stadelmanns Gemeindeverfaffung Anm. zu 
Art. 27 der Gemeindeordnung. 
**) |, Stadelm. Gemeindeverfaffung Seite 171 ff.
        <pb n="33" />
        I. Abth. 8.5. Gemeindenermögen, 19 
  
Che die Genehmigung beantragt werden fan, hat Die 
Gemeindeverwaltung den von dem amtlich beftätigten Techniker 
efertigten Wirthichaftäplan dem FE. Forjtamte zur Prüfung und 
rinnerungsabgabe zuzujtellen, nad) Rücempfang dezfelben aud) 
ihre allenfallfigen Erinnerungen beizufügen und bu3 vollitändige 
‚Claborat jodann an die DijtriftSpolizeibehörde einzufenden. 
Zur Ausführung des Betriebs auf Grund der genehmig- 
ten Wirthichaftspläne Haben die Gemeindeverwaltungen ent- 
weder eigene Förjter aufzuftellen, oder Diefelbe einem benach- 
‚barten Sacdjverftändigen zu übertragen. 
Die Gemeinden können in diejer Beziehung mit der Staat3- 
forjtverwaltung wegen Uebernahme der Betriebsführung durch 
einen Tgl. Förjter gegen einen verhältnigmäßigen Bejoldungs- 
beitrag übereinfommen, jowie fi) mehrere Gemeinden zur Auf- 
Ntelung eines gemeinjchaftlichen Förfter3 vereinigen können. 
uch für Handhabung des Forftihußges haben die Gemein- 
den zu forgen und das erforderliche Forftichugperjonal aufzu= 
ftellen, welche8 vom Bezirfsamte zu beftätigen ift. 
Die Erlaubniß zur Vereinigung der Betriebsführung mit 
dem Forftichuge kann nur bei Eleineren Waldungen mit geringem 
Ertrage und foldhen, welche einer regelmäßigen Bewirthichaf- 
tung nicht fähig find, von der fgl. Streisregierung, Kammer 
des Spnnern, ertheilt werden. 
Unterlaffen Gemeinden die Aufitellung des nöthigen Forft- 
betrieb3- und Schugperjonal3, trogdem, daß fie hiezu unter 
Borftredung einer zweimonatlichen Frift aufgefordert wurden, 
fo fann das Forjtbetriebsperjonal durch die fol. Kreisregierung, 
das Forftichußperjonal durch Das Bezirksamt von Amtswegen 
bejtellt werden. 
Die nämlihen Beitimmungen gelten au für Stiftungs- 
und Rörperichaftswaldungen. 
d) Bertheilung von Leberfhüffen des Gemeinde 
vermögen. 
Die Bertheilung von Ueberfchüffen de3 Gemeindevermögens 
ift nur dann grrälig, wenn alle Gemeindebedürfnifje ohne Er- 
hebung von Gemeindeumlagen und örtlichen Verbraudhsiteuern 
edecft find und größere Ausgaben für außerordentliche Be- 
Dürfniffe nicht in Ausficht ftehen. Sie erfordert die Zuftimmung 
der Gemeinde oder Ortsverfammlung und die Genehmigung 
des Bezirlsamtd. (G-D. Art. 31.) 
9*
        <pb n="34" />
        20 I. Abth,. $.5. Gemeindenermögen. 
  
e) VBerwerthung der unvertheilten Gemeinde- 
gründe. 
Bezüglich) der unvertheilten Gemeindegründe hat der G&amp;e- 
meindennaiduf dafür Sorge zu tragen, Daß aus ihnen die 
größtmöglichjte Nente gezogen werde, zu welcdem Ende an 
vielen Orten die parzellenweile Verpachtung Dderfelben der 
Selbitbewirthichaftung vorzuziehen fein wird. 
Da nody immer in vielen Gemeinden die Hutpläße eine 
übergroße Ausdehnung befiten und ein erhebliches Hinderniß 
der Eultivirung und beijeren Bewirthichaftung Der Gemeinde- 
ründe bilden, jo wäre der Umfang derjelben auf das wirf- 
ihe Bedürfuiß zurüczuführen, genau feftzuftellen, welche 
Gründe auch fortan al3 gemeindliche Hutpläße oder fiir Jonftige 
emeindliche Bedürfniffe beftimmt jein follen, und bei Nusfchei- 
ung diefer Pläbe insbefondere auf die culturfähigen Gründe 
Nücdliht zu nehmen. 
Selbitverftändlich darf indeffen hiebei nicht im Sgntereffe 
der Bodencultur eine Benachtheiligung der Bichzucht ftattfinden. 
Die Eultivirung des verfügbaren Areal3 wird am zwed- 
mäßigften von der Gemeindeverwaltung unter etwaiger Mit- 
wirkung der Arnenpflegen vorgenommen, jedoch tft hiedurch 
nicht ausgejchloffen, die zu cultwirenden Gründe in paffenden 
Parzellen an die Gemeindeglieder unter der Bedingung der 
Gultivirung auf beftimmte Zeit zu überlaffen, nad) Ablauf 
deren fie wieder zur freien Verfügung der Gemeinde verbleiben. 
Sn diejem Tyalle wäre jedoch jedenfalls darauf Rüdficht 
zu nehmen, daß ein entiprechender Theil der zu fultivirenden 
Gründe zurücdbehalten, von der Gemeinde jelbjt Fultivirt und 
für befigloje arme Wamilien der Gemeinde beftimmt wird, 
ferner darauf, daß jene Parzellen, welche von den Nubnießern 
in der zu beftimmenden Zeit nicht cultivirt werden, Dielen wie- 
der entzogen und weiter verwendet werdeıt. 
Wo die Ertragsfähigkeit der Gemeindegründe dur) Ver- 
bejjerungen, 3. B. durd) Bewäfferung oder Entwäfferung er- 
höht werden Tann, jollten die Gemeindeverwaltungen dies nicht 
unterlaffen, da fie hiedurch zugleich den PBrivatgrundbefigern 
ein nahjahmungswerthes Beifpiel bieten. 
Gemeindevorftände und Gemeindeausshußmitglieder, welche 
fi) dur) Qultivirung von Gemeindegründen befonders au$- 
en find unter Darlegung ihrer Xeiftungen Seiner Maje- 
tät dem Könige zu Belohnungen und Auszeichnungen in dem 
verdienten Maße zu empfehlen. 
(Lith. M.-E. vom 6. März 1854, Nr. 8278.)
        <pb n="35" />
        I. Abt. $. 9. Gemeindeuermögen, 21 
  
Sn den Parhtverträgen über gemeindliche Realitäten wird 
den Bächtern häufig ein billiger Nachlaß am Pachtichilling 
im Falle einer elementaren Beichädigung der Padıtgrundftüde 
und der darauf ftehenden Srüchte ide, 
Bodenbefchädigungen werden in Jolchen Fällen entweder 
durch Gemeindefrohndienjte bejeitigt, oder e3 werden dem Päch- 
ter die genau zu erhebenden Reparaturfojten nad) der von 
ihn bejorgten Abjtellung der Schäden vergütet. 
Die Beichädigungen an den Früchten werden nad) Ana 
Iogie des Gefebes vom 1. Juli 1834, Steuernadjläffe betr., 
durh Schäbung zu Wrotofoll erhoben, ziwedmäßig nach dem 
Hinten beigefügten Sormular Beil. 1 berechnet, und fodann 
die von der Verwaltung beichloffene Enticdjädigung feftgeftellt, 
wobei nöthigenfalls® die DiftriftSverwaltungsbehörde um ihre 
Mitwirkung angegangen werden Tann. 
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, jo müßte den Be- 
Ichädigten die Austragung feiner Entichädigungsaniprüche vor 
dem Nicdhter überlafjen werden. 
Zu Formular Nr. 1 felbit wird Nachitehendes erläus- 
ternd bemerft: 
Das in Rubrif 1 angeführte Anmeldeprotofof hat die 
Angabe des Beichädigten zu enthalten, zum wievielften Achtel3- 
bruchtheile er Jeine Früchte für beichädigt erachtet und auf 
welchen Srundjtüden; das Schadenaufnahmsprotofoll Hat da= 
rüber Auskunft zu geben, zum wievielften Flächentheile die 
verpflichteten Schäber, von welchen den einen der Bejchädigte 
im Anmeldeprotofoll benennt, den andern die Gemeindever- 
waltung wählt, jedes mit einer befonderen Blan-Nummer be= 
zeichnete Srunditiid al3 bejchädigt bezeichnen und zum wie- 
vieliten AchtelSbruchtheile ac) ihrem Gutachten die auf dem 
treffenden Grundftücde ftehenden Feldfrüchte als beichädigt 
ericheinen. 
Handelt es fih um ein Gut mit Bradwirthichaft, jo 
muß in einem dritten PBrotofolle (dem im Formular erwähn= 
ten Augenfcheinsprotofolle) von den Schäßern erhoben werden, 
wie viel Land vom Gute beiläufig in der Brache liegt. 
Sit die Bwilchenzeit zwijchen der Beichädigung und der 
Ernte lange genug, daß fich die Früchte einigermaßen erholen 
fönnen, jo muß furz vor der Ernte eine Nacjichau gehalten und 
der Zuwachs in Achtel3bruchtheilen zu Brotofoll ermittelt werden. 
Sp viele Achtel3bruchtheile Zumwachg "0 in diefem Falle 
auf dem treffenden Grundftüde vorfinden, jind von den bei
        <pb n="36" />
        22 I. Abth. 8.5. Gemeindenermögen. 
der Schadenzaufnahme feitgeitellten Schadengquoten wieder in 
Koaug zu bringen, wenn 3. B. die bejchädigte Frucht fih auf 
dem Ader PI.-Nr. 247 um U, befjerte, jo fommt diejes an 
den Schadengquoten von *, und 3, in Abrechnung, jo daß 
nur 3%, und 2, wirflihe Schadendquoten in die Schadensbe- 
rechnung -eingeftellt werden. 
Die Schadensquote theilt die Steuerverhältnißzahlen der’ 
ar Adertheile wie 3.8. im Formulare 3/,: 57,8 und 
ER 25,1. 
Wäre aber nur ein Theil des Aders PL.-Nr. 247 beichäs 
digt worden, fo hätten diefe beiden Verhältnißzahlen jelbit erft 
aus der ganzen Berhältnißzahl dıejeg Aders Berechnet werden 
müffen, 3. B. die ganze Berhältnißzahl diefes 25 Tagw.. 
63 Dez. meljenden Ader® wäre 125,0 fo träfe hievon 51,L 
auf 10 Tagw. 48 Dez. und 25,1 auf 5 Tagw. 15 Dez. 
Die Schadensquote zum Nadjlaffe fann nır im Achtels= 
bruchtheil angenommen werden, welcher fih aus dem Brudje 
annähernd berechnen läßt, dejjfen Zähler die Summe der Steuer- 
verhältnißzahlen de3 erlittenen Schaden? und deffen Nenner 
die Summe der Steuerverhältnißzahlen der angebauten Fläche 
it (f. Sormular- Beil, 1 Rubr. 13 und 14). 
f) Semeinde- und Stiftung3gebäude. 
Was die vorhandenen Gemeinde- und Stiftungsgebäude 
betrifft, jo ift Darauf zu jehen, daß Durch rechtzeitige Vor= 
nahme der nöthigen Reparaturen ein größerer Schaden für 
die Gemeindefaffe verhütet werde. 
E3 hat demnac) jede Gemeinde- und Stiftungsverwaltung, 
alljährlih im Monat März bei Gelegenheit der Feuerfchau 
unter Buziehung eines Maurer- und eines HBimmermeilters, 
dann der Nubsnießer der Gebäude eine Befichtigung derjelben 
vorzunehmen, Die gefundenen Gebrecdhen zu conftatiren und 
behufs ihrer Abjtellung die Werfmeifter zur Herjtelung von 
Koftenanichlägen aufzufordern. 
Kleinere Baufälle, deren Wendung den Nubnießern ob- 
liegt, find nidht in Ddiefe Koftenvoranichläge au gunehmen es 
hat fich indefjen die Verwaltung über deren alsbaldige Bejei= 
tigung durdy den Nubnießer ftet3 zu vergemillern. 
Außer diefer alljährliden Befichtigung find außerordent- 
liche Befichtigungen jedesmal dann vorzunehmen, wenn ein 
Wecjel in der Perjon des Nudnießer3 eintritt, bei welchen
        <pb n="37" />
        Il. Abtb. 8.9. Gemeindenermögen. 23. 
  
zunächit die Gebrechen zu conftatiren find, deren Wendung 
em Xebteren obliegt. 
Nach Heritellung der Koftenvoranjchläge über die größeren 
Baufallmendungen Hat der Gemeindeausfhuß Beihluß über 
die Aufbringung der erforderlihen Mittel fowie darüber zu 
faffen, ob die Vornahme der Reparaturen in eigener Negte, 
oder im Alkord ftattfinden foll und der treffenden Baubehörde 
Mittheilung zu machen, damit Diefe Gelegenheit erhalte, die 
planmäßige und entjprechende Bauführung competenzmäßig zu 
überwachen. 
(BO. dv. 13. Nov. 1847, 8. 37 Abi. 1.) 
Die unmittelbare Anordnung und Leitung der Bauarbei- 
ten jteht den Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen zu, welche 
darauf zu jehen haben, daß fie durd) entfpredhend befähigte 
Techniker ausgeführt werden. 
Bei Neubauten ijt vor Allem ein genaues Bauprogranım 
über Zwed, Umfang und inneres Bedürhmiß des neu aufzufüh- 
renden Gebäudes anzufertigen, für weldjes in den Allerhöchit 
genehmigten Nomalprogrammen (Kreißamtsbl. von 18551 die 
nöthigen Anhaltspunfte gegeben find. Gleiches gilt im Talle 
einer Umgejtaltung oder Erweiterung eine® &amp;emeinde- oder 
Stiftungsgebäudes. 
m Uebrigen wird wie bei der Wendung der jonjtigen 
größeren Baufälle verfahren. 
Handelt e3 jich um Beleitigung oder Veränderung öffent- 
liher Denfmäler oder Baumerfe von Hiftoriichem oder Kunjt- 
werthe oder um Gründung einer Gemeindeanftalt, auß welcher 
der Gemeinde eine dauernde Haftverbindlichfeit erwächlt, oder 
müfjen zum Bwed des Baued Echulden contrahirt werden, 
welche in Gemeinden von weniger al8 2590 Seelen 500 fl. 
überfteigen, jo ift die Genehmigung der vorgejegten Bermwal- 
tungsbehörde einzuholen. 
Sit Die Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung nicht allein 
baupflichtig, jondern concurrirt hiebei das Gtaatärar, oder 
ein Dritter ganz oder zum Theil, fo richtet Jich dag Verfahren 
theilweije nach andern Normen und haben die Berwaltungen 
der vorgejegten Diftriftspolizeibehörde zunächlt nur Anzeige 
von dem beitehenden Baugebrechen zur Einleitung des geeigne= 
ten Verfahrens zu eritatten. 
Die Unterheltungsfojten der von den Schulgemeinden aus 
ihren eigenen Weitteln erbauten und erbaut werdenden bejon- 
deren Volfsfchullofalitäten müffen aus dem Lofalihulfond und.
        <pb n="38" />
        24 I Abth. $. 9. Gemeindenermögen. 
  
bei deflen Unzulänglichfeit vom Sculfprengel bejtritten wer- 
den, dagegen trägt der Lofaljchulfond oder der Schuljprengel 
an den Bau-- und Unterhaltungsfoften der Wohnung des 
Schullehrer® und zugleich Mekner® nur ein Biertheil, das 
Kirchenvermögen aber drei Biertheile bei. Befondere Verträge 
oder begriindetes Herfonımen bezüglich der Baupflicdyt werden 
übrigens durch dieje Bejtimmung nicht berührt. 
(M.-E. vom 22. Yuni 1815.) 
Bei allen Gemeinde- und Stiftungsbanten find die allge= 
meinen baupolizeilichen Beitimmungen, namentlid) die Bauord- 
nung vom 30. unit 1864 wohl zu beachten. 
Wollen Feierlichkeiten aus Anlaß der Vollendung öffent- 
ficher Bauwerke veranjtaltet werden, jo ift hierüber ein ‘Pro- 
gramm zu entwerfen und der höchjten Genehmigung zu unter- 
breiten. 
Nach den bejtehenden Bortchriften (BD. vom 20. Nov. 
1815) jind alle größeren ©emeinde- oder Stiftungsgebäude 
mit Blibableitern zu verjehen und lebtere jtet3 ın gutem 
Stand zu erhalten. 
Ale Gemeinde- und Stiftungsgebäude ohne Unterjchied 
mülen der allgemeinen Brandverficherungsanftalt einverleibt 
werden. 
Die eigenmächtige Verpachtung von Wohnungstheilen in 
Gemeinde- oder Stiftungsgebäuden durch den Nubnießer an 
Dritte ift da, wo das Verar bei der Baupflicht concurrirt, un 
terfagt, in anderen Fällen fann die Genehmigung de Baus 
pflichtigen vorbehalten werden. 
Abgejehen von diefem Kalle, Fünnen die Wohnhäufer und 
Nebengebäude der Gemeinden und Stiftungen, joweit fie nicht 
für gemeindlihe oder Stiftungszwede bejtimmt find, durd) 
Verpachtung nusbar gemacht werden, welche nicht nothwendig 
im Berfteigerungswege geichehen muß. 
Ein Formular zu einer WBachtverhandlung enthält Die 
Beilage Ir. 2. 
g) Anlage der Baarfapitalien. 
Die vorliegenden Baarcapitalien der Gemeinden und Stiftun- 
gen find Schleunigit ventirlich zu machen. Eine curatelamtliche Geneb&amp;gt; 
migung zur Ausleihung folcher Kapitalien hat nur dann einzus 
treten, wenn die Ausleihung gegen die verordnuugsmäßigen 
Normen oder an Mitglieder der Gemeindeverwaltung jtatt- 
finden foll.
        <pb n="39" />
        I. Abth. $S. 9. Gemeindeuermögen. 25 
Bon den desfalls beitehenden verordnungsmäßtgenNiormen 
wird weiter unten bei Bejprechung des Staatlichen Auffichtz- 
rechtes über Die Verwaltung des Germeinde- und Gtiftungs- 
vermögeng die Rede fein. 
h) Gemeindlihe Domintfalien. 
Einen VBermögensbejtandtheil der Gemeinden und Gtif- 
tungen bilden auch die fogen. Dominifalien, d. H. Renten aus 
den Obereigenthum, vvelche entweder ftändig find, wie die Erb- 
zinfe, Bovdenzinfe, Gülten, Abträge für ehemal. Frohnen und 
dergl., oder unjtändige, wie Die Handlöhne oder Zaudemien zc. 
Diejenigen Natnralfrohndienfte, für welche nicht bisher 
Ihon ein bejtimmter Geldbetrag erhoben wurde, die rein per- 
önlichen nicht auf Grund und Boden haftenden Abgaben, das 
jogenannte Mortuarium, der Blutzehnt, foferne nicht Schon 
vor Erlafjung des Ablöjungsgejeßes an defjen Stelle ein Geld- 
reichniß getreten war, der noch nicht zur Erhebung gefommene 
Neubruchzehnt und der nicht wenigfteng feit 30 SXahren berge- 
brachte, oder durch Vertrag, Vergleich oder richterliches Er- 
fenntniß anerfannte Kleinzehnt haben Dur; das Ablöfungsge- 
gejeß von 4. uni 1868 aufgehört; alle anderen unftändigen 
Gefälle, Zehnten und Beligveränderungsabgaben müffen firirt, 
d. h. in eine jährliche unveränderliche Abgabe von den pflich- 
tigen Orunditicden in der gejehlich vorgeschriebenen Weije umnt- 
gewandelt werden, worauf da3 Eigenthum in der Berfon des 
Grundholden vereinigt wird, der Dagegen die der biöherigen 
Dominilaljteuer entiprechende Grundfteuer zu übernehmen hat. 
Die im Eigenthum der Privaten, Gemeinden und Stif- 
tungen befindlicdyen jtändigen jährlichen Grundgefälle fünnen 
von Diefen Berechtigten an die Ablöfungsfaffe des Staates 
übergeben werden, von welcher dafür der 20fache Betrag 
der firen Renten in vierprozentigen Ablöfungsschuldbriefen nad) 
dem Nennwerth vergütet wird. 
Die Staatsfaffe gewährt auch ohne dieje Uebergabe den 
Stiftungen der Wohlthätigfeit, des Unterrichts und des Eultus 
die Entihädigung bi3 zum fraglichen Betrage, bezüglich der 
ens Aı aber erjt nach Ermittlung des Neinertrages Des 
ehnt?, Kapitalifirung desfelben mit 18 und Berechnung des 
Bodenzinfes. 
Endlih find alle Grundlaften ablüsbar, die Bodenzinfe 
durch Baarerlag de3 dafür rechtsgiltg feitgejebten Kapitals, 
die beim DVerfaufe gemeindlicher oder Stiftungsrealitäten regu«-
        <pb n="40" />
        26 I. Abt. 8.5. Bemeindenermögen. 
  
lirten Rornbodenzinfe durch Erlegung des 20 fachen Betrages 
des 5procentigen Geldzinjes, in welchen diejelben zuvor umge- 
wandelt werden, und die andern bereits ihrer Natur nach ftän- 
digen oder firirten jährlichen Grundabgaben durd) baare Erlegung 
des 18facdhen jährlichen Betrages von Pflichtigen, oder Bejtellung 
eine3 Ddiejen Betrag erreichenden zu 4 Procent verzinslichen, 
Bodenzinscapital® , welches auch mittel3 Annuitäten dergeftalt 
abgetragen werden fan, daß der Pflichtige neben feinem bis- 
herigen ganzen Geldreichnifje oder der in Geld nad) der VO. 
vom 13. Februar 1826, bei Wein nach den Durdjichnitt- 
lichen Ortspreijen der 18 Sahre von 1828 bis 1845, umge- 
wandelten Naturalabgabe 28 PBrocente derfelben 34 Yahre 
lang, oder 18 Brocente derielben 43 Kahre lang bezahlt. 
(Gel. vom 4. Juni 1848.) 
Die Verhandlung über die Firirung oder Ablöfung zwi- 
fchen Abgeordneten der Verwaltung umd den betheiligten Grund- 
befigern gejchieht hauptfächlidy bei der Diftriftsverwaltungsbe- 
hörde, welche da3 weiter Nöthige einzuleiten hat. 
Was die von der Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung 
zu treffenden Kinleitungen zu einer Handlohns - Umwandlung 
oder Sirirung anbelangt, wird auf die Beilagen 3 und 4 ver- 
wiejen, welchen die VO. vom 19. Juni 1832, Neg.- Bl. 
©. 389 zu Grunde liegt. 
Die in der Sinanzminifterialentfchließung vom 29. Dezem- 
ber 1834 feftgejeßten Du hiemittsjahre find vom “Xahre 1840 
auf 20 Yahre zurüdzuzählen; von den erbrechtbaren Ammo- 
bilien ift das Handlohnsfirum bei der nädjiten Befißverände- 
rung jedenfall® baar zu erlegen und dann auch der halbe 
Betrag desjelben entweder zur gängzlichen Ablöfung der Hand- 
lohubarfeit jogleich baar zu entrichten, oder big zu diefer Ab- 
löjung al3 Bodenzinsfapital mit 4 Prozent zu verzinjen. *) 
Beim Fünftigen Anfall eines jeden Handlohnfirums ift zur 
Belegung der Nechnung ein furzes Protokoll aufzunehmen, in 
welchem die Befißveränderung aufgeführt, die handlohnbare Res 
alität bezeichnet, die Handlohnfirirungsverhandlung angezogen 
und die Verjtändigung über die Bezahlung des jegt anfälligen 
*) Ber Leibredt und Neuftift beträgt das Ablöfungs- und Bodenzins- 
fapital das ganze Handlohnsfirum. Das Handlohn kann aud) nad 
ganzen Gemeindefluren oder Diftriften firirt werden, da fich aber 
die Rechte Tändlicher Gemeinden oder Stiftungen felten fo weit aus- 
dehnen werden, fönnen Erörterungen hierüber hier wohl unterbleiben,
        <pb n="41" />
        j. Abth. $. 5. Gemeindenermögen, 27T. 
  
Handlohnafirums und treffenden yalß au de3 Ablöfungs- 
Tapital3 ebenjo der jedes Jahr bis zur Ablöfung anfallende 
Handlohnsbodenzins durch Unterjchrift feftgeftellt wird. ©. % or- 
mular Beilage). 
Die Ablöfungskapitalien jind im Kapitalienverzeichnifje in 
Zugang zu bringen, bei Nichtablöjung der Sandfohnbarfeit 
aber die fortan laufenden Bodenzinje in das NRentenregifter 
einzutragen. 
Nachläffe an ftändigen Gefällen werden am Beften unter 
Zugrundelegung der vom Ef. Nentanıte Behufs der Steuernad)- 
läffe erhobenen Schadensquoten gejchehen, außerdem müßten 
fie in 4, Theilen durd) Sachverjtändige erhoben werden. 
i) Mobiliarvermögen. 
Das Sfnventar über das Mobiliarvermögen der Gcmern- 
den und Stiftungen foll ftet3 evident erhalten werden und e&amp; 
find darım in demjelben alle Ju- und Abgänge jtet3 forgfäl- 
tig einzutragen. 
Wo wichtigere Urkunden, namentlich über Erwerbung von 
Realitäten und Gerechtigfeiten vohanden find, find dem gi 
ventar Berzeichniffe über diefelben beizufügen. (S.Jormular 
Beilage 6 
Der Bortrag im Inventar geichieht mit Ausscheidung 
der verichiedenartigen Gegenjtände nad) folgenden Titeln; 
I. Feuerlöfchrequifiten, 
11. Werkzeuge zu Straffen- und andern Bauten, 
II, Bieh und Fahrnig, jowie Wagengeräthichaften, 
IV. Braugeräthichaften, 
V. Keihenwägen und Zodtengräbergeräthichaften, 
VI. Maaße und Gewichte, 
VII. Bücher und Gefegblätter, 
VIII, Amt3= und Canzleirequiiten, 
IX. Andere Mobilien, al3 Tiie, Stühle ıc. 
Ä, Gemeinderechnungen, 
XI. Dokumente, Saal= und Xagerbüher, Pläne, Karten, 
Berzeichnifie zc. 
Nah jedem Titel it ein entjprechender Raum leer zu 
lafien, um die Zugänge nachtragen zu fünnen; die Abgänge 
werden jogleic) bei dem abgängigen Snventarftüd in der dazu 
beitimmten Kolumne vorgetragen. (©. Zorın. Beil. 7.)
        <pb n="42" />
        28 I. Xbth. S. 6. Theilnahme an den Semeindenuhungen. 
  
8. 6b. 
Cheilnahme an den Gemeindennbungen. 
Die Nubungsrechte an Beftandtheilen de &amp;emeindever- 
mögen jtehen in der Regel nur den Bejigern beftimmter An= 
wefen zu. Dies fommt daher, daß Die Befiger diefer Aniwvefen 
Ipätere Anfiedler ganz oder theilweile von den Nubungen am 
Gemeindevermögen ausschloffen und diejes VBerhältnig , Toferne 
e3 fi) nicht ohnehin auf einen Nechtstitel gründete, im Laufe 
der Zeit als zu Necht beftehend anerkannt wurde. 
Die Gewährung von Nutungen an Beltandtheilen deg 
Semeindevermögeng, bei welchen dieje bisher nicht üblich) war, 
ift nur in widerruflicher Weite und nur dann zuläjlig, wenn 
alle Gemeindebedürfuiffe ohne Erhebung von Gemeindeumlagen 
und örtlichen Verbrauchsfteuern gededt find, größere Ausgaben 
für außerordentliche Zwede nicht in Augficht teen, die Ge- 
meinde= beziehungsweije Ortsverjanunlung zuftimmt und deren 
Beichluß die Genehmigung der vorgejeßten Verwaltungsbehörde 
een hat. (Art. 31 Ab}. 3 und Art. 32 der ©.-D.) Ab- 
ejehen von diefem Falle ift die Verwendung von Nubungen 
de3 Gemeindevermögens zum Privatvortheile nur jo weit ftatt- 
haft, alS hiefür ein bejonderer Nechtstitel, oder ein recht3be- 
gründetes Herfommmen beiteht. (G.-D. Art. 32.) 
Zur Theilnahme an Oemeindenugungen find, foferne fie 
nicht durch einen bejonderen Nechtstitel oder durch Herfom- 
men einzelnen Slajjen von Gemeindeangehörigen allein zuftehen, 
berechtigt: 
1) die Gemeindebürger, wo eine Gemeinderechtsgebühr ein- 
geführt ift aber erjt nad) Bezahlung diefer; 
2) vormalige nubungsberechtigte Gemeindebürger, welche 
das Bürgerrecht lediglich wegen Verluftes der Selbft- 
jtändigfeit im Sinne des Art. 11 Abf. 1 der Gemeinde- 
ordnung verloren haben; 
3) Wittwen nußungsberechtigter Gemeindebürger, wenn fie 
den Hausjtand in der Gemeinde fortjegen und eine Di- 
refte Steuer zahlen; 
4) elternloje Kinder vormals nußungsberechtigter Gemeinde- 
bürger, welche den elterlichen Hausftand in der Ge- 
meinde unvertheilt fortjegen und eine direkte Steuer 
zahlen.
        <pb n="43" />
        1. Abt. 8 6. Theilnahme an den Geneindenugungen. 29 
  
  
Andere Berjonen*) fünnen ar Gemeindenugungen nur 
auf Grund eines bejonderen Nechtstitel3 oder rechtsbegründeten 
Herfommeng Theil nehmen. 
Die Theilnahmsberedhtigung ift, abgefehen von bejonderen 
Nechten oder Herkommen, eine gleiche. 
Sm Falle der Ziffer 4 fteht fämmtlichen Kindern nur 
die Berechtigung auf einen Antheil zu. (G.-0. Art. 32.) 
Wo auf den Gemeindeverband fic) gründende Nukungs- 
rechte auf Sinmobilien ruhen, dürfen fie von denjelben nicht 
getrennt werden. (G.-D. Art. 33.) 
Diejenigen, welche Gemeindenußungen beziehen, find ver 
pflichtet, die auf den Objekten ihres Nubıngsrechtes ruhenden 
Laften zu tragen, Die zuv Gewinnung der Nugungen, zur Er- 
haltung oder Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderlichen 
Auslagen zu bejtreiten und die etwa herfönmlichen Gegenlei- 
tungen an die Gemeinde zu entrichten. 
Werden die Erträgnije eines Gemeindegutes theilweife 
zum Beften der Gemeindefafje, theilweije zum Privatvortheile 
verwendet, jo jind dieje Laften und Auslagen verhältuigmäßig 
von der Geneindefaffe und den Nutungsberecdhtigten zu trageı, 
foferne nicht ein anderweitige vedjtSbegründetes Herkoımmen 
beiteht. (©.-D. Art. 34.) 
Nubungsrehte anı Gemeindevermögen, welche nad) dem 
bisherigen Ortsgebrauche gewährt worden find, fünnen im falle 
des Bedürfnifjes für Gemeindeziwede ganz oder theilweife zu= 
rücfgezogen werden, wenn mindefteng 3, der Gemeindeglieder, 
welche zujammen mehr al® die Hälfte der Grumdjteuern ent- 
rihten, womit die fänımtlicdden Gemeindebürger, Heimatberec)- 
tigten und die außer Demjelben zur Theilmahnıe an den Ge- 
meindenugungen berechtigten Perjonen in der Gemeinde ange= 
legt find, in einer Oemeindeverfammlung dem hierauf geric)- 
teten Antrage de8 Gemieindeausfchuffes zujtimmen. (G.-0 
Art. 35.) 
Streitigfeiten über Gemeindenußgungen oder 
Gemeindevermögen. 
Bei Streitigkeiten über Nugungen am Gemeindevermögen, 
welche fi) auf den Gemeindeverband gründen, enticheiden die 
Berwaltungsbehörden, wenn fie fich Dagegen auf einen Brivat- 
rechtätitel ftügen, die Gerichte. (G.-D. Art. 36.) 
*) 3. 8. folche, welche ein Arnmefen in der Gemeinde befigen, mit mwel«- 
Hem ein Nutungsrecht verbunden ift.
        <pb n="44" />
        30 J. Abth. $. 7. Gemeindebedürfniffe und deren Berkuug. 
  
Die Beftimmungen der Gemeindeordnung über das Ge- 
meindevermögen finden feine Anwendung auf gemeinfchaftliches 
Privateigenthum. M 
Entiteht Streit darüber, ob ein Bermögengjtüd Eigenthum 
der Gemeinde oder Brivateigentyum Mehrerer fei, oder ob und 
inwieweit da8 Verfügungsrecht der Gemeinde über Gemeinde- 
vermögen fraft privatrechtlichen Titel durch Nugungsrechte 
Einzelner bejchränft jei, fo put die der betheiligten Gemeinde 
vorgejegte Verwaltungsbehörde den Sühneverfuch vorzunehmen 
und Tann bei verübter oder Drohender Selbithilfe oder zur Ver- 
bütung anderer dringender Gefahr die nöthigen vorjorglichen 
Verfügungen treffen. 
Solche Verfügungen bleiben aufrecht, big die Gerichte eine 
andere vorforgliche Verfügung getroffen, oder in der Haupt- 
babe über die Befiß- oder Nechtäfrage rechtäfräftig erfannt 
aben. 
eder Semeindebürger kann im $ntereffe der Gemeinde 
die Einleitung eines foldden NRechtsftreites beantragen. 
Gibt die Gemeindeverwaltung feinem Antrage nicht Statt, 
jo ift die Enticheidung der vorgejesten Verwaltungsbehörde zu 
erholen, welche berechtigt ift, den Sühneverjucd) vorzunehmen 
und wenn Diejer mißlingt, einen Anwalt zur Prozepführung 
im Namen der Gemeinde aufzuftellen. (Gem.-Ord. Art. 37.) 
8.7 
Gemeindebedürfnifle und Mittel zu deren Befriedigung. 
a) Gemeindlihe Bedürfnijfe. 
Bu den Obliegenheiten aller Gemeinden gehört außer den 
ihnen durch befondere gejeßliche oder verordnungsmäßige Be- 
ftimmungen zugewiejenen und vorbehaltlich bejonderer Ueber- 
einfommen zwilchen den zu einer Gemeinde vereinigten Urt- 
Ichaften (Art. 153 Abi. 2) Die De ihen und Unterhaltung 
der nöthigen Gemeindegebäude, öffentlichen Uhren und Begräb- 
nißpläße, der erforderlichen Seuertöihanftalten und Xöfchge= 
räthe, die Sorge für Unterhaltung und Reinlichkeit der Orts 
ftraßen, öffentlihen Brunnen, Wafjerleitungen und Abzug$- 
Tanäle, die Heritellung und Unterhaltung der Flur= und Mars 
fungsgrenzen, der Gemeindewege, Brüden und Stege uud der 
zur Berhütung von Unglüdsfällen an folchen nöthigen Sicher- 
beit3vorrichtungen, die Aufitelung des zur Handhabung der
        <pb n="45" />
        I. Abth. $S. 7. Gemeindebedürfuiffe uud deren Beckung. 31 
  
Drtspolizei, joweit fie den Gemeinden zujteht, erforderlichen 
DOrtspolizei= und TFeldichußperfonal®, die Herjtellung und Un- 
terhaltung der nöthigen Fuhren, Wegmweifer, Orts- und War- 
nungstafeln, fowie die Anichaffung der Gefeß- und Amtsblätter. 
Verpflichtungen Dritter zur Deritelung und Unterhaltung fol- 
cher Einrichtungen oder zur Beitreitung des erforderlichen KRo- 
Ttenaufivandes, werden hiedurch nicht berührt. (G.-D. Art. 38.) 
b) Dedung der Ausgaben für Gemeindebedürf- 
niffe im Allgemeinen. 
Die Gemeindeausgaben find zunächlt aus den Nenten des 
Gemeindevermögeng, aus den für befondere Zivede vorhandenen 
Stiftungen oder hiefür geleifteten freiwilligen Beiträgen, aus 
den der Gemeindefaffe gejeglich zugewiejenen Gebühren und 
Strafgeldern, aus den Mir Benübung von Gemeindeanitalten 
feitgefegten Gebühren und fonjtigen Erträgnifjen diejer Anjtal- 
ten, aus etwaigen Zufchüffen des Staat3 und anderer öffent- 
lichen Kaffen, jowie aus den auf bejonderen Rechtstiteln be- 
ruhenden Leiftungen Dritter zu beitreiten. 
Soweit diefe Einkünfte für den gefetlich feftgeftellten Be- 
darf nicht ausreichen, ift derjelbe durd) Gemeindeumlagen, Wer- 
brauchsfteuern und jonftige örtliche Abgaben zu deden. Den 
Gemeinden ijt e3 unbenommen, dieje lebteren beiden Arten von 
aa lteln auch nebeneinander einzuführen. (©.-D. 
rt. 39. 
c) Berbraudsisteuern und örtlidhe Abgaben. 
Die Gemeinden find zur Erhebung von Verbrauchsiteuern 
und von örtlichen Abgaben für die Benügung ihres Eigenthumsg, 
ihrer Anftalten und Unternehmungen befugt, joweit nicht &amp;e- 
febe oder Staatsverträge entgegenjtehen. 
Neue in Bayern diesfeits des Nheins bisher nicht üblich 
gewefjene VBerbrauchziteuern fünnen nur mit gejeglicher Ermäch- 
tigung eingeführt werden. 
Die Beihlußfaffung über Einführung oder Erhöhung von 
Berbrauchgfteuern und örtlichen Abgaben jteht der Gemeinde- 
verfammtlung zu. 
Bei Erhebung des Fleifh-, Getreide- oder Meehlauf- 
Ichlag® Dürfen die durch Verordnung feitgefegten Marimalbe- 
träge nicht überfchritten werden. 
Die Verordnung vom 28. uni 1869 (Regbl. ©. 1093)
        <pb n="46" />
        32 1. Abt. S. 7. Gemeindebedürfniffe und deren Aeıkung. 
  
  
beitimmt über diefe Aufichläge und deren Rüdvergütung Nad)- 
ftehendeg: 
1) Marimalfäge. 
A. Fleifhauffhlag. 
1) 2 fl. 30 ir. von einem Odhjen mit mehr al3 5 Gentner 
Gewidt, 
2) 1 fl. 40 fr. von einem Ochjen ınit geringerem Gewicht, 
3) — 45 fr. von eimem Stier, 
4) — 45 fr. von einer Kuh, 
5) — 40 fr. von einem jungen Rind, 
” — 10 fr. vou einen Kalb, 
7) — 6 fr. von einem Bode, einem Schaf oder einer 
Biege, 
8) — 30 fr. von einem Schwein mit mehr al3 75 Pfund 
Gemwidt, 
9) — 10 Er. von einem Schwein im Gewidjte von 25 
bis 75 Pfund, 
10) — 5 fr. von einem Trilchling, 
11) — 1, Tr. von einem Pfund eingeführten &amp;lt;Fleisches 
oder TFleiichfabrifates. 
Die Oemeinden Ffünnen ftatt der unter Ziffer 8, 9 und 
10 angeführten Süße einen BDurchfchnittsfag von 20 fr. per 
Stücf bejtimmen, in weldjen Falle jodann Schweine mit ive- 
niger al 50 Pfund Gewicht und Friichlinge von Auffchlag 
frei zu laffen find. 
B. Getreide- und Mehlaufichlag. 
30 fr. vom Schäffel Kern, Waizen, Korn oder Gerfte, 
jedody) von legterer nur dann, wenn fie nicht zur Malzberei- 
tung beftimmt it, 124, Fr. vom Gentner eingeführten Mehles 
diefer Getreidearten, 1 Heller vom Pfunde importirten Brode3. 
2) Pferdefleisch und Geflügel fallen nicyt unter den Fleifch- 
aufichlag. 
Zur Einführung eines Auffchlages auf Wildpret, dann 
auf Haber, Futtermehl, Kochgerfte und Hülfenfrüchte ift die 
Genehmigung de8 f. Staatsminifteriums erforderlid. Sn 
Gemeinden, in welchen jolche Aufichläge bereits beftehen, dür- 
fen die dermaligen Säße nicht ohne jene Genehmigung über- 
Ichritten werden. 
3) Gemeinden, weldje fich dermalen im Genuß eines die 
obigen Marimaljäge überjteigenden Fleifh--, Getreide- oder
        <pb n="47" />
        I. Abt. 8.7. Gemeindebedürfniffe und deren Beckung, 33 
  
Mehlaufichlages befinden, fünnen die dermaligen Säße bis 
zum Ablauf des bei der Bewilligung feitgefegten Termines, 
oder im Falle ein jolcher Termin nicht befteht, bi zum 31. De- 
zember 1875 beibehalten. 
Wo die ertheilte Bewilligung vor dem lehteren Tage 
endigt, fann der Fortbezug der höheren Süße bi8 zum 31. De- 
zember 1875 von der hödjiten Stelle bewilligt werden, wenn 
mit NRüdliht auf den Haushalt der See lenen Gemeinde 
ein dringendes Bedürfniß hiefür vorhanden ift. 
4) Der Anipruch auf Rüdvergütung der erwähnten Auf- 
Ichläge bei der Ausfuhr ijt durch den Nachweis, daß der Auf- 
Ichlag entrichtet wurde, bedingt, jowie durch die Beobachtung 
der zur Controle und Sidjerung des Gefäles in Bezug auf 
die Rüdvergütung von den ‚Gemeinden erlaffenen Borichriften. 
(S. unten Seite 35.) 
9) zzür Getreide, welches unvermahlen wieder erportirt 
wird, ferner für Thiere, welche im lebenden Buftande wieder 
aus dem &amp;emeindebezirt ausgeführt werden, jowie für Gegen: 
ftände, weldye durch den Gemeindebezirf nur tranfitiren, ift 
der Aufichlag, wenn ein folcher aus befonderen Rüdfichten der 
Eontrole erhoben worden fein jollte, im vollen Betrage zurüd 
zu vergüten. 
6) Außerdem find die Gemeinden in der Regel nur ver- 
pflihtet zur Rüdvergütung: 
a) ded Trleiichaufichlages wenn geichlachtete Thiere in der 
Haut und unzertheilt au dem Gemeindebezirfe verbradjt 
werden, 
b) des Getreide- und Mehlaufichlages, wenn Mühlenfabri- 
fate von dem Producenten oder Händler in Quantitäten, 
für welche bei der Einfuhr ein Aufichlag von mindestens 
10 fr. in der betreffenden Gemeinde zu entrichten wäre, 
Durch eine und Diejelbe Sendung zum Erport gelangen. 
7) Die Größe der Rüdvergütung für erportirte Mühlen- 
fabrifate, welche aus dem in der Gemeinde veraufichlagten Ge- 
treide bereitet wurden, bemißt fich im Allgemeinen nach dem 
Duantum,. welcheg von diefen Fabrifaten durchichnittlich aus 
dem Schäffel der einzelnen Getreidearten erzeugt wird. 
Diefeg Duantum ift vorbehaltlich des Bejchwerderecht3 
der Betheiligten durch die Gemeindeverwaltungen unter Berüd- 
a: der örtlichen Fabrifationzweile im Woraus feitzu- 
tellen und öffentlich befannt zu machen. 
Stadelmann, Hdb. für Randgemeindevermalt. 5. Aufl. 3
        <pb n="48" />
        34 I. Abth. $. 7. Gemeindebedürfnife und deren Rerkung. 
  
8) Die Gemeinden find befugt, bei der nah Ziff. 6 zu 
Teiftenden Nücvergütung 5 Prozent des entrichteten und gege- 
benen FZallg unter Anwendung der Ziff. 7 berechneten Aufichlagez, 
und wenn diefer für die einzelne Sendung weniger als 1 fl. 
beträgt, drei Kreuzer ald Entichädigung für die Controlfoften 
abzuziehen. Kreuzerbruchtheile, welche fi im erjteren Falle 
bei der Berechnung ergeben, fünnen zu Gunften der Gemeinde 
abgerundet werden. 
9) Das Ff, Staatsminifterium des Sfnnern it ermächtigt, 
in einzelnen Gemeinden auf Antrag der Betheiligten und nad) 
Dernehinun der betreffenden Gemeindeverwaltung ausnahms- 
u ie Öewährung einer entiprechenden Rüdvergütung des 
Auffchlages für Heil, sleiichwaaren und Brod unter Berüd- 
fihtigung der örtlichen Fabrifationgweije, fowie der in Ziff. 8 
enthaltenen Bejtimmungen anzuordnen, wenn dies im Sguterelfe 
der Produktion und des Handel3 geboten erjcheint. 
rn Gemeinden, in welchen eine derartige Nüdvergütung 
bisher jchon geleiftet wurde, ift Diefelbe bi3 zu einer von fal, 
Staat3-Minifterium des Sfnnern verfügten Nenderung an Pro= 
duzenten und Händler auch ferner zu gewähren. 
Sonftige Berbrauchsitenern, worunter insbefondere auch 
der Lofalmalz- und Bieraufichlag gehört, desgleichen Bflajter&amp;gt;, 
Weg- und Brüdenzölle und örtliche Abgaben, welche nicht zu 
den oben erwähnten zählen, fünnen nur mit Genehmigung 
des betreffenden Staatsminiftertums eingeführt oder erhöht 
werden. (© -D. Art. 40.) 
Die Brüden- und Pflafterzölle follen ihre Verwendung 
ausichlieglich zur Erhaltung und Berbefjerung der Brüden und 
de3 Ortöpflafters finden, daher über fie eine eigene Nebenred)- 
nung zu ftellen ift. 
Gejuche um die Bewilligung zur Erhebung von Brüden- 
und PBflafterzöllen müfjen jtet3 mit dem Entwurfe einer fürm- 
lichen Sollordnung belegt werden, welche in gejonderten Ab- 
chnitten den Bolltarif und Erhebungsmodu3, dann Die Be: 
freiungen und die auf Holldefraudationen gejetten Strafen in 
einer Flaren dem Bollpflichtigen verjtändlichen Faflung zu ent- 
halten haben. | 
Zugleih ift die finanzielle Lage der Gemeinde näher 
darzulegen und bei Brüdenzöllen außerdem die Nothmwendigfeit 
der Brüde für den allgemeinen Verkehr und den Umfang des 
Boftverfehrs in der Gemeinde. 
(Hand. M.-E, vom 9. Yuni 1861, abgebr. in den Kreisamtsbl.)
        <pb n="49" />
        I. Abtb. $. 7. Gemeindebedürfniffe und deren Berkung. 35 
  
Die Beifuhr von Material für den GStraßen- und 
Tijenbahnbau, jowie Bergwerföprodufte find Brüden- und 
Megzoll frei. 
(M.:E. vom 7. Juni 1842 Döl. Bd. XXVI ©. 60 und vom 
19. Zuni 1844, ebendaf. ©. 61.) 
Zur Entjcheidung der Streitigkeiten über Pflafter- und 
Brüdenzollfreiheit jind die Berwaltungsbehörden zuftändig. 
(Erf. de8 oberften Gerichtshofes vom 16. Nov. 1868, Meggsbl. 
©. 2459 ff.) 
Dertliche Aufichläge follen, joweit thunlich, nur die Ber- 
zehrung innerhalb des Gemeindebezirk, nicht die Produktion 
und den Handel treffen. 
Unter welchen Vorausfegungen und in welchen Größen 
Niücvergütungen bei der Ausfuhr auffchlagpflichtiger Produfte 
zu gewähren find, wurde bereit3 oben erwähnt. 
Zur Controle und Sicherung ürtlicher Gefälle Fönnen die 
Gemeinden ortSpolizeiliche Vorfchriften erlaffen uud in denjel- 
ben die Gefährdung der Gefälle durch Zumwiderhandlung gegen 
Derartige Borfchriften mit Geldjtrafe bi zu 10 fl., die recht3- 
widrige Entziehung oder Verkürzung der Gefälle, foferne die- 
elbe den Betrag von 2 fl. 30 Fr. nicht überjteigt, mit &amp;eld- 
trafe bis zu 25 fl., bei höheren Beträgen mit Gelditrafe biz 
zum zehnfachen, im Rüdfalle bi8 zum 20fachen Betrage des 
entzogenen Gefälles bedrohen. 
Solde Vorschriften dürfen übrigend den Handel und Die 
Broduftion nicht unnöthig befchweren. (BD. vom 28. &amp;lt;kuni 
1869, den TFleiich-, Getreide- und Mehlaufichlag betr., $. 4.) 
Die erkannten Gelditrafen fließen in die Gemeindefaffe. 
Die Uebertretung der betreffenden PVorfchriften tft Polt- 
zeiübertretung und von den hiefür zujtändigen Einzelngerichten 
abzuurtheilen. 
Der Uebertreter fann übrigens durch unbedingte freiwillige 
Unterwerfung unter den Ausfpruch) der Gemeindeverwaltung 
die richterlicde Aburtheilung abwenden, in welchem Falle Diefer 
Ausipruh die Wirkung eines rechtsfräftigen richterlichen Urs 
iheile3 hat. 
Die Rüdvergütung des Lofalmalzaufichlagd bei der Aug- 
fuhr von Bier, fowie die Beftrafung der Defraudation und 
der Buwiderhandlung gegen die zur Controle und Sicherung 
Diejes Gefälles gejeglich erlafjenen VBorjchriften ijt nach den 
3%#
        <pb n="50" />
        36 1X. 8.7. Gemeindebedürfnife und deren Berkung. 
  
a angen des Malzaufichlaggejebes *) zu bemefjen. (G.-O. 
rt. 41. 
Die Höhe des NRüdvergütungsfages ift nah VD. vom 
14. Oftober 1868 (NReggsbl. ©. 2185) big auf Weiteres in 
nacdjitehender Weife feftgeiegt: 
a) wenn der Lofalmalzaufichlag 1 fl. 15 fr. per Schäffel 
Malz beträgt 
auf 9 fr. per Eimer beim braunen Bier, 
auf 5 fr. per Eimer beim weißen Bier; 
b) beträgt der Yofalmalzauffchlag mehr als 15 fr. per Schäffel, 
jo hat fi die Nüdvergütung nach Berhältniß Diejes 
Mehrbetrags gleichfall3 zu erhöhen. 
d) Gemeindeumlagen. 
Gemeindeumlagen fünnen zur Beitreitung von Ausgaben 
erhoben werden, welche den Gemeinden nach Gefet, befonderen 
a oder gejegmäßigen Beichlüfien obliegen. (G.-D. 
rt. 42, 
Umlagenpflichtig find im gemeinen alle Diejenigen, welche 
in der Gemeinde mit einer direften Steuer angelegt find, auch 
wenn fie nicht im Gemeindebezirt wohnen. 
Bei in der Gemeinde wohnenden Staat3angehörigen find 
auch die Kapitalrenten mit in Berechnung zu ziehen, welche 
diefelben aus dem Auslande beziehen, und ift ihre Umlagen-- 
pflicht nah Maßgabe der fich mit Einrechnung diejer Renten 
entziffernden Kapttalrentenjteuer zu bemefien, auch wenn diejer 
Betrag für die Staatsfaffe nicht erhoben wird. 
Dasselbe gilt von juriftischen gerionen und privatrecht- 
lichen Vereinigungen, welche in der Gemeinde ihren gefeglichen 
Wohnfig haben. (G.-D. Art. 43.) 
Da3 Staantzärar ift bezüglich feiner im &amp;emeindebezirk 
gelegenen Befigungen und dafelbjt betriebenen Gewerbe, vor= 
ehaltlich der Beitimmungen de3 Art. 44 der Gemeinde - Ord- 
nung umlagenpflichtig, wenn auch die ermittelte Steuer für 
die Staatzkaffe nicht zur Erhebung fommt.**) 
*) Dergl, Art. 82 ff., des Gef. über den Malzaufihlag vom 16. Mat 
1868, ®efbl. S. 461, Bayerns Gef. u. Gefb. IH. Ergbd,. ©. 311, 
Stadelmann’8 Gemeindeverfafig. S. 254 ff. 
**) Weber die Form der Liquidationen wegen der vom Xerar zu zahlen- 
den Umlage und deren Abguitirung f. die M.-E. vom 4. Oftob. 1864, 
abgebr, ti. d. Kreisamtsbl. dann in Stadelmanns Gemeindeverf. ©.293.
        <pb n="51" />
        I. Abt. 8. 7. Gemeindebedürfniffe und deren Arckung. 37 
  
Eifenbahnen find ebenjo wie die Staatzjtraffen als nicht 
grunditeuerpflichtig in feinem Falle anzuziehen. 
Die jämmtlichen in der Gemeinde zu erhebenden, oder 
nad) Art. 43 Abj. 2 und 3 und Art. 44 Biff. 2 zu bered- 
nenden direkten Steuern der Umlagenp hhigen bilden den 
Mapftab für die Vertheilung der Gemeindeumlagen. 
Werden Umlagen nothwendig für Bedürfniffe, deren Be 
ftreitung einer Ortichaft allein obliegt (f. Art. 153 Abf. 2 der 
&amp;.-D.), jo bilden die jämmtlichen Haug- und Grundfteuern, 
welche für die innerhalb der Ortsmarfung gelegenen Realitäten 
angelegt oder ermittelt find, jowie die jämmtlichen übrigen 
direkten Steuern, womit die innerhalb des Drtsbezirfd woh-&amp;gt; 
nenden umtlagenpflichtigen Perjonen in der Gemeinde angelegt 
find, den Mabitab für die Vertheilung der Umlagen. 
Bu Gemeindeumlagen fünnen nicht beigezogen werden: 
1) Schlöffer und Gärten, weldye zur E. Civillifte gehören, 
desgleichen Schlöffer nebit den dazu gehörigen Gärten, 
erh ih im Privateigenthum des regierenden Königs 
efinden; 
2) Gebäude und Grundftüde, welche unmittelbar zu Zweden 
des Staat3, der Gemeinden, Des ottesdienites, Des 
Öffentlichen Unterricht3 und der Öffentlichen Wohlthätig- 
feit dienen. 
Befinden fich in einem folcden Gebäude Dienit- oder 
Miethivohnungen, die für den Hauptzwed de3 Gebäudes 
nicht unentbehrlich find, fo fann dastelbe nad) Maßgabe 
der Miethertragsfähigkeit diefer Wohnungsräume zu den 
Umlagen beigezogen werden. 
Unter den zu Bweden des Gottezdienjtes beftimmten 
Gebäuden find die VBfarrhäufer und die zur Pfarrpfründe 
gehörigen Gebäude und Grundftüde nicht begriffen. 
; Die Umlagenpfliht trifft immer den Befiger des Ge- 
äudeg. 
3) die in 8. 55 der IV. Berfafjungsbeilage bezeichneten Be- 
fitungen der Standesherrn, woferne Xebtere nicht Bor 
theile aug dem Gemeindeverbande ziehen. 
Berpflichtungen, welche dem Hausbeliter als jolchem nach 
polizeilichen Vorjchriften obliegen, bleiben vorbehalten. (G.D. 
Art. 44 und 45 Ubi. 1.) 
Befinden fich geichloffene Waldungen von mwenigiten® 500 
Zagwerfen Flächeninhalt, welche zum Gemeindebezirk gehören, 
oder arrondirte Gutscomplere von jolchem lädeninhalt im
        <pb n="52" />
        38 I. Abth. 8. 7. Oemeindebedürfniffe und deren Berkung,. 
  
Eigenthum mehrerer PBerfonen, jo ijt denjelben auf Verlangen 
zu geitatten, den Wald- beziehungsweife Feldihuß in den be= 
treffenden Befigungen felbjt zu übernehmen; in welchen Falle 
fie mit diefen Befigungen nicht zu den Koften des Wald- und 
ger icubes in den übrigen Markungstheilen, foweit fidh foldhe 
often nicht für den Schub de3 Gemeindeeigenthumg ergebei,. 
umlagenpflichtig find. (©.-D,. Art. 45.) 
Die Beihlußfaffung über die Einführung neuer und die 
Erhöhung beitehender Gemeindeumlagen, forwie über Unternehs 
mungen und Einrichtungen, zu deren Ausführung eine Untlage: 
erforderlich ift, fteht der Gemeinde= beziehungsweife Ortsver= 
fammlung zu. 
Bor der Beichlukfaffung in der Gemeindeverfammlung, 
Bat eine VBorberathung im Gemeindeaugfhuß jtattzufinden. 
Wird mehr als ein Drittheil der fänmtlichen in der Ge= 
meinde angelegten und bei der in Frage ftehenden Umlage im 
Berechnung zu ziehenden direkten Steuern von 5 oder weniger 
al3 5 Berjonen gezahlt, jo ift jede diefer Perjonen, gleichviel 
ob fie Gemeindebürger ift oder nicht, in Der Gemeindever= 
fammlung ftimmberechtigt und muß, wenn fie nicht ohnehin 
Mitglied des Gemeindeausschuffes ift, zur Theilnahme an der 
Borberathung und Beichlußfaffung eingeladen werden. Die 
Zadung Hat an die Berfon, oder im Falle diejelbe nad) Art. 25 
der ©.-B. einen Bevollmächtigten aufzuftellen Hat, an diejen 
zu ergehen. 
ie Bollmachtertheilung ift an feine bejtimmte Yorm ge= 
bunden, e3 genügt daher insbefondere eine von dem Bürger- 
meilter ausgeftellte Urkunde. 
Kt ungeachtet der Aufforderung der Gemeindeverwaltung 
ein Bevollmächtigter nicht aufgeitellt worden, fo fanıı die Xa- 
bung durch öffentliche Anheftung am Gemeindehaufe giltig be= 
wirkt werden. 
‚Diefe Höchftbefteuerten fünnen hiebei in jedem alle durd} 
Bevollmädtigte vertreten werden, twelche da3 bayerische Syndt= 
genat befigen, volljährig und jelbftftändig jein müffen und fei= 
nem der im Art. 13 Abf. 2 der Gemeindeordnung aufgeführ- 
ten zur Berfagung des Bürgerrecht3 berechtigenden Gründe 
unterliegen. Frauen müfjen fich einer folchen Vertretung bes 
dienen. Furiftiiche PVerfonen, privatrechtlihe Bereinigungen, 
minderjährige und unter Euratel ftehende Berjonen werden 
Durch ihre gejeblichen Vertreter oder durch von diejen aufges 
jtellte taugliche Bevollmächtigte vertreten.
        <pb n="53" />
        I. Abth. 8.7. Gemeindebedürfnife und deren Berkung. 30. 
  
Bei den Beichlüjfen der Gemeindeverfammlung ift für die 
Zahl der Stimmen der einzelnen Stimmberectigten der Ge- 
fammtbetrag der direkten Steuern maßgebend, mit welchen die 
Stimmberecdtigten im Gemeindebezirt angelegt und im einzel- 
nen Falle umlagenpflichtig find. 
Ein jährlidher Steuerbetrag biß zu 10 Gulden gibt eine 
Stimme, über 10 bi3 zu 20 Gulden zwei, über 20 bi zu 30 
Gulden drei Stimmen, bei höheren Steuerbeträgen erhöht fich 
die Stimmenzahl in der Weile, daß jeder Mehrbetrag bi8 zu 
10 Gulden je eine weitere Stimme gewährt. 
Die Zahl der Stimmen eines Ein elnen darf indeffen ein 
Drittheil der a der fämmtlichen in der Gemeinde ftimmbe- 
rechtigten PBerfonen nicht überfteigen. Bruchtheile, die fich bei 
diejer Berechnung ergeben, kommen nicht in Betradit. 
Die ae timmungen der Abf. 4 bi? 7 auf Seite 38 üben, 
dann der Ab. 1—3 oben find analog anwendbar, weın für die Be-- 
dürfnilfe einer befonderen Ortichaft die Einführung neuer, oder die 
Erhöhung bejtehender Umlagen ftattfinden joN. Nabıen Art. 47.) 
Eine curatelamtliche Genehmigung der gefaßten Befchlüffe 
ift nicht mehr erforderlid). 
Die fgl. NRentämter find verpflichtet, den Gemeindever- 
waltungen zum DBehufe der Herftellung der Umlagenregijter 
(f. Formular Beil. 8) die Einfiht und Abichriftnahme 
der amtlichen Steuerliften zu geftatten. (&amp;.-D. Art. 46.) 
Eine Ausfertigung jolcher Liften von Seite der Nent- 
ämter gegen Bezahlung oder unentgeldlich Tann nicht verlangt 
werden. 
Die Umlagenpflichtigen haben ihre Ichuldigen Beiträge an 
dem feitgefeßgten Termine an die aufgeftellten Einnehmer ab- 
zuliefern. 
Diefe find ermädtigt, die Säumigen nach Ablauf jenes 
Termines zu mahnen, was jchriftlic) oder nah einen Mahn: 
boten geichehen fanı. Der Betrag der Mahngebühr wird 
durch den Gemeindeausihug mit Genehmigung der vorgejegten 
Berwaltungsbehörde feitgejegt, welche ein für alle mal erfolgen 
fann. (j. gorm. Beil. 9.) " 
Bleibt die Mahnung erfolglos, fo hat die Gemeindever- 
waltung da3 Ausstandsverzeichniß al3 volljtredbar zu erflären *) 
und für die Beitreibung der NRüdjtände zu forgen, wobei ihr 
*) Ueber die anzumendende yorm f. Art. 884 der Progeßordnung im 
bürgerl. Rechtsftreitigfeiten.
        <pb n="54" />
        40 I. Abth. $. 7. Gemeindebedürfniffe und deren Aeckung. 
  
gleiche Erecutionsbefugniffe zuitehen, wie den f. Nentämtern 
ezüglich der Beitreibung der Staatzgefäle. (G.-O. Art. 48.) 
Die demnad) vorzunehmenden Auspfändungen haben fich 
auf die Wegnahme der möglichit entbehrlichen Mobilien oder 
Moventien zu erjtreden und es jollen inSbejondere Adergeräthe 
und das unentbehrliche Vieh nicht weggenommen werden. 
Die abgepfändeten Gegenitände werden nad) vorgängiger 
öffentlicher Belanntmadhung verfteigert. 
War die Erefution und Mobiliarauspfändung, denn nur 
auf dieje eritredt fich die Erefutionsbefugniß, fruchtlos, To ift 
dag Seriht um Berfauf der Grundftüde anzugehen, welches 
diefem Antrag ohne Verzögerung und eigene Cognition Tyolge 
zu geben hat. 
(BD. dv. 27. Februar 1807, Reg. Bl. ©. 407, und Syinanz-M.-E. 
v. 17. Nov. 1860, abgedr. in den Kreisamtsbhl.) 
Bei Standesherrn it fi) wegen rücdjtändiger Uıimnlagen 
an die Sameralverwalter derjelben zu wenden und danı an 
die zahlungspflichtigen Objekte zu Halten, (M.-E. vom 12. Juli 
1819), gegen Beamte joll die Erefution nicht durch HYulendung 
von Strafboten, fondern dur Antrag an deren vorgejeßte 
Stelle vollzogen werden. (BD. vom 8. Oftober 1760.) 
Die Pfändung und die VBerfteigerung der abgepfündeten 
Objekte ift nach den Beitimmungen der Prozepnovelle von 
jahre 1837 (Gef.-Bl. ©. Al ff.) 8. iu. ff. in der 8. 41 
unten gejchilderten Weile vorzunehmen, mit Einführung des 
neuen Sivilprogeßgejeges, welche am 1. $uli 1870 erfolgt, treten 
die Beitimmungen des IV. Buches desjelben über das Voll: 
jtredungsverfahren, jo weit fie hier angewendet werden fünnen, 
an die Stelle diefer Borfchriften. 
Nah Art. 885 diefes Gejeges ann die Gemeindebehörde 
da3 Bollftrefungsverfahren auf Grund des für vollitredbar 
erflärten Ausftandsverzeichniffeg dem GerichtSvollzieher über- 
tragen, welcher fodann das Weitere nad) Maßgabe der gejeß- 
lichen Borichriften beforgt. 
Will die Gemeindeverwaltung von diefer Befugniß feinen 
Gebrauh maden, jo Hat fie fich) genau nach den Direftiven 
des Gejebes zu adjten. 
Nicht abgepfändet dürfen demnach in3befondere werden: 
1) da8 Unentbehrlihe an Bettzeug, Walch und Kleidung3- 
ftüden, Haus- und Küchengeräthen für den Schuldner, 
jeine Ehefrau und die bei ıhm lebenden Kinder,
        <pb n="55" />
        I. Abth. $S. 7. Gremeindebedürfniffe nnd deren Derkung,. 41 
  
2) bei Kranken und Wöchnerinen was ihnen an Betten, 
Wafchitücden und fonft in diefem Zustande unentbehrlich ift, 
3) die allenfallfige Amtsfleidung des Schuldners und die 
zu feiner Bekleidung und Ausriftung al3 Wehrpflichtiger 
ehörigen Gegenjtände, 
4) Bücdjer, welche zum gewöhnlichen Gebrauch in der Kirche 
oder Schule für den Schuldner oder feine Tyamilie be- 
jtimmt find, 
5) bei Künftlern, Handwerkern und Taglöhnern die zur 
perjönlichen Ausübung ihres Berufes unentbehrlicen 
Werkzeuge, 
6) die zur Ernährung des Schuldners und feiner “Jamilie 
auf 14 Tage erforderlihen Nahrungsmittel und das für 
ee erforderlihe Brennmaterial. (Urt. 901 
es Bei. 
Yinden fi) nur Gegenstände von jo geringem Werthe vor, 
daß ein Ueberjhuß des BVerjteigerumgserlöfes über die Kofteu 
der Verjteigerung nicht zu erwarten ıjt, fo dürfen auch Diefe 
nicht gepfändet werden. (Urt. 904.) 
ie Pfändung ift ftet3 vor Zeugen vorzunehmen und it 
über diejelbe ein rotofoll nad) Art. 906 der Drogekorbuung 
zu errichten. (j. Yormular Beil, 10) weldyes dem Schuldner 
abichriftlich zu übergeben ift. Ort und Zeit der VBerfteige- 
rung, welche in der ortsüblichen Form zu erfolgen hat und 
öffentlich unter Bezeichnung der zu verjteigernden ©egen- 
ftände befanıt zu machen ift, it dem Schuldner mindefteng 
8 Tage vor denfelben befannt zu geben, wa8 auch bei Verle- 
gung de3 Termins einzuhalten ift. reditpapiere fünnen ohne 
öffentliche Berfteigerung zu dem laufenden BreiS veräußert 
werden. 
Sr der Regel darf, foferne nicht durch Ubereinkfonmen 
etwas Anderes bejtimmt wird, die VBerfteigerung nicht früher 
al3 zehn Tage und nicht fpäter als einen Monat, bei befonderg 
werthvollen oder feltenen Gegenjtänden nicht früher ala einen 
Monat und nicht jpäter ala zwei Monate nad) YZuftellung des 
Vfändungsprotofoll3 an den Schuldner vorgenommen werden; 
find die abgepfändeten Gegenjtände dem DBerderben ausgejebt, 
oder ift aus einem andern in der Natur oder Beichaffenheit 
des Pfandobjekte liegenden Grunde eine frühere Berfteigerung 
nothwendig, jo fann diefe vom Bezirksamte auf Antrag eines 
Betheiligten geftattet werden. Dasjelbe fann auch den Berftei- 
gerungdtermin aus bejonderen Gründen auf Antrag verlängern.
        <pb n="56" />
        42 , 1. Abth. 8.6. Gemeindebedürfniffe und deren Deckung. 
  
Beichwerden über folde Vollitrefungen enticheiden eben- 
fall3 die Verwaltungsbehörden. 
Xm Uebrigen find die VBorfchriften der Art. 931 biz 936 
der Prozeßordnung zu beadjten. 
Ein Formular für das aufzunehmende Berfteigerungspro- 
tofoll findet fi in der Beilagen zu $. 40 unten. 
e) Semeindedienite. 
ür Gemeindezwede, insbefondere auch zur Handhabung 
der öffentlichen Sicherheit, Fünnen Gemeindedienfte angeordnet 
werden. 
Als Solche Fünnen willenichaftliche, funft= oder handiwerf3- 
mäßige Arbeiten nicht gefordert werden. (G.-D. Art. 49.) 
Zur Leiltung von Gemeindediensten find verpflichtet: 
1) die Gemeindebürger: 
2) vormalige nugungsberechtigte Gemeindebürger, welche dag 
Bürgerredt ebigrich wegen Berluftes der Selbitftändig- 
feit im Sinne des Art. 11 Abf. 2 der Gemeindeord- 
nung verloren haben, 
3) Wittwen, nubungsberechtigter Gemeindebürger, wenn fie 
nad) dem Tode ihres Gatten den Hausftand in der Ge- 
meinde fortfegen und dajelbjt direkte Steuer zahlen, 
4) elternlofe Kinder vormals nugungsberechtigter Genteinde- 
bürger, joferne fie den elterlihen Hausitand in der Ges 
meinde unvertheilt fortfegen und direkte Steuer zahlen, 
9) jene felbjtitändigen &amp;emeindeeinwohner, welche jeit 6 
Monaten in der Gemeinde wohnen und dafelbft mit einer 
direkten Steuer angelegt find, 
6) die Befißer eines in der Gemeinde gelegenen Wohnhaufes. 
Befreit find von Handdienften alle im aftiven Dienft 
ftehenden Berfonen, welche fi) zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht, 
oder in solge eines öffentlichen Dienftverhältniffes in der Ges 
meinde aufhalten, mit Einfchluß der Pfarrpfründebefiber, dann 
alle diejenigen, welche zur Erfüllung einer öffentlichen Pflicht 
port der Gemeinde ihres Wohnfites abwejend find. 
Gemeindedienfte dürfen durch geeignete Stellvertreter ge= 
leitet werden. 
Niemand fann zu Gemeindedieniten angehalten werden, 
welche Zwede betreffen, deren Erfüllung durch Umlagen ihn 
nicht treffen würde. (8.-D. Art. 50.)
        <pb n="57" />
        I. Abth. $. 7. Gemeindebedürfniffe und deren Beckung. 43 
  
Spanndienfte haben nur die mit Gejpann verjehenen 
Pflichtigen zu leiiten. 
Die Handdienfte werden nach der Zahl jfämmtlicher zu 
Gemeindedienften WVerpflichteter vertheilt. Leben mehrere Ver- 
pflichtete, welche nicht Gemeindebürger find, in einer Familien- 
gemeinschaft zufammen, fo find fie nur einem Berpflichteten 
gleichzuadhten. Ebenfo ift nur eine Berpflichtung anzunehmen, 
wenn fih im Falle der Hiffer 6 oben ein Wohnhaus im ge= 
meinjchaftlichen Befig Mehrerer befindet. 
Die Spanndienfte find hiebei nach einem billigen Anjchlage 
an den zu leiltenden Handvienften in Abrechnung zu bringen. 
Das Maß der Spanndienfte richtet fi) nach der Zahl 
der in der Gemeinde vorhandenen nicht zum öffentlichen Dienft 
gehaltenen Gejpanne der Berpflichteten. 
Das bei den Spanndienften zwilchen den Beligern von 
ferden und von anderen Zugvieh einzuhaltende Verhältnig 
ijt von den Gemeinden fejtzujegen. (G.-D. Art. 51. |. Beil. 11.) 
Den Gemeinden ilt freigeitellt, Gemeindearbeiten auf Red)- 
nung der Gemeindelaffe in Afford zu geben, oder durch Xohn= 
arbeiter herjtellen zu lafflen. Wird hiedurdy die Einführung 
neuer oder die Erhöhung beitehender Gemeindeumlagen veran= 
laßt, jo find die Beitimmungen der Art. 43 —47 der Ge- 
meindeordnung über Erhebung von Umlagen zu beobachten, 
(G.-D Art. 52), insbefondere ift nach vorausgegangener Be- 
rathung im Gemeinbeausihuß ein Beichluß der Gemeinde = be- 
iehungsweije Ortsverfammlung hierüber zu veranlaffen. Spricht 
dc diefe für Naturalleiftungen aus, jo ift die Gemeindever- 
waltung hieran gebunden und muß von Veraffordirung der 
Arbeiten abftehen, werden dagegen die Gemeindedienfte durdz 
Umlagen beitritten, jo können legtere nur nad) der Steuergrüöße 
der Pflichtigen, nicht nad) deren Kopfzahl repartirt werden. 
(G.-D8, Art. 45.) 
Die Gemeinden find ferner befugt: 
1) zur Abmwendung etwaiger Ueberbürdung mäßige Vergü- 
tung bei Leiftung von &amp;emeindedieniten au der Ge- 
meindefafje zu bemilligen, 
2) die zu leiftenden Gemeindedienfte einzelnen oder allen 
Pflichtigen auf deren Antrag gegen eine nach den ort3= 
üblichen Fuhr- und Taglöhnen zu vegelnde Geldabgabe 
en und für diejelben zu beforgen. (.-D, 
tt. 08.
        <pb n="58" />
        44 1. Abth. 8.7 Gemeindebedärfniffe und deren Deckung. 
  
Ein Beichwerderecht gegen jolche Beichlüffe gibt es nicht. 
Werden Gemeindedienite nicht rechtzeitig geleiftet, jo fann 
fie der Bürgermeifter nach vorgängiger einmaliger Mahnung 
auf Roften de Säumigen durd) Andere leiten lafjen. 
Die erwachlenen Kojten werden auf dem für die Beitrei- 
bung von Gemeindeumlagen im $. 48 Abi. 3 der G.-D. vor- 
geichriebenen Wege erhoben. (j. Seite 39 oben.) 
Kann die Dienftleiftung auf Koften des Säumigen nicht 
Stattfinden, fo ift derjelbe zur Nachholung der Leiftung oder 
Zahlung eines entjprecdjenden Betrags an die &amp;emeindefafle 
verpflichtet. 
Die im Art. 57 de3 Molizeiftrafgejegbuchg vorgejehene 
Strafeinichreitung, im Falle Gemeindedienftpflichtige Die fie 
nah Teitlegung der Oemeindeverwaltung treffenden Dienjte 
zur Uebernahme der Sicherheitäwache, fowie zur Erhaltung 
er Tahrbarteit der Gemeindewege und Dijtriktöftraffen ohne 
genügende Entjhuldigung nicht oder nicht in gehüriger Weife 
leiten, findet bei allen gemeindedienjtpflichtigen Berfonen An= 
wendung. (G.-D. Art. 54.) 
Ein Formular zu einem DVerzeichniffe der Hand» oder 
Spanndienjtpflichttgen findet fih in der Beil. 12. 
‚sn Ermanglung bejonderer Nedtstitel gehört zu den 
Gemeindeausgaben jener Aufwand nicht, der für den Schuß 
der Grundftüde gegen außerordentliche Elementarereigniffe, für 
Herjtelung und Erhaltung der zur Bewirthichaftung der Grund- 
jtüidde erforderlichen Seldwege und Abzugsgräben, für Haltung 
der Hirten und für Anichaffung und Unterhaltung der Zucht: 
thiere gemacht wird. 
Wege, welche ganz oder theilweile die Verbindung zwilchen 
mehreren vrtigalten bilden, find ala Dorfwege zu betrachten 
und von der Gemeinde al3 folcher zu unterhalten. ntiteht 
Streit darüber, ob ein Weg Feld- oder Ortzweg Sei, jo haben 
ihn die Grundbefiger fo lange zu unterhalten, bi8 diejer Streit 
im „fufjtanzenweg zu ihren Gunsten entjchieden ift, (Art. 157 
und 163 der GO ) 
Wenn die Betheiligten nicht unmittelbar die in Abi. 7 
oben erwähnten Einrichtungen treffen und deren Koften unter 
fi) aufbringen, jo ift die Gemeindeverwaltung befugt und auf 
Antrag eines Betheiligten verpflichtet, nad) Vernehmung eines 
unter Leitung des Bürgermeilterd von ven Betheiligten auß
        <pb n="59" />
        1. Abth. 8. 7. Gemeindebedürfniffe und deren Reıkung. 45 
  
ihrer Mitte zu wählenden Ausfchufjes von 3—5 Mitgliedern 
die nothwendigen Anordnungen zu treffen und über den erforder- 
lihen Aufwand zu bejchließen. 
Liegt eine anderweitige Uebereinfunft nicht vor, fo werden 
Ausgaben im fnterefie der Viehzucht nach dem Biehftande, 
fonftige Ausgaben für landwirthichaftliche Zwede nad) Maß- 
abe der auf den betheiligten Grundftüden haftenden Grund- 
Heuer vertheilt. 
Zur Fördernng der landwirthichaftlihen Eultur Fünnen 
übrigens auch derartige Ausgaben auf die Gemeindefaffe ganz 
oder theilweile übernommen werden, foweit die ohne Einfüh- 
rung neuer oder Erhöhung bejtehender Umlagen gejchehen fann. 
(G.-D. Art. 55.) 
Menn in einer Gemeinde zum Vortheil mehrerer an PBri-- 
vatgemwäfjern beitehenden Triebwerke oder anderer Stauporric)- 
tungen auf Koften der Gemeinde Br errichtet worden 
find oder unterhalten werden, jo ift die Gemeindeverwaltung 
nach Vernehmung eines unter Leitung des Bürgermeifterd von 
den Wafjerwerfbefigern aus ihrer Mitte zu mwählenden Aus- 
Ihufje8 von 3 bi8 5 Mitgliedern berechtigt, wegen Benüßung 
des Wafler® und der hiezu dienenden Einrichtungen, fowie 
wegen der von den Wafjerwerkbefigern zu leiftenden Koften- 
dedungsbeiträge und Gebühren die erforderlichen Anordnungen 
zu treffen. 
ene Beträge und Gebühren werden, wenn nicht im Ein 
verftändniß mit dem Ausichuß ein anderer Mapitab feitgeitellt 
wird, nad) Verhältniß der dem Einzelnen zugewiejenen dyna- 
milhen Wafjerfraft berechnet. 
An beftehenden Rechten und Berpflichtungen wird durch 
diefe Beitimmungen nicht3 geändert. (G.-D. Art. 56.) 
Die Beitreibung rüdjtändiger Geldftrafen, Taren, Heimat- 
und Aufnahmsgebühren, Verbraucjsfteuern,, örtlicher Abgaben, 
Gebühren für Benügung von Gemeindeanftalten und ähnlicher 
liquider Leijtungen an die Oemeinde-, Schul- und Armenfaffe 
erfolgt nad) denjelben Normen wie die Beitreibung rüdjtändı- 
ger Gemeindeumlagen. (G.-0. Art. 57.) 
Die Bewilligung von Nadläffen an Gemeindeumlagen 
oder jonftigen Leiftungen an die der Gemeindeverwaltung un- 
tergebenen Kafjen darf nur aus erheblichen Gründen, 3. B. 
in Tällen befonderer Noth oder wenn die Leiftung den Be-
        <pb n="60" />
        46 j. Abtb. $S. 8 Bon den Gemeindefdulden. 
  
theiligten zu hart fallen würde, erfolgen. “Diejelbe fteht dem 
Gemeinbeaustchufie u. (©.-08. Art. 58.) 
Die Behandlung der Kreiß- und Diftriftsumlagen, Die 
Verpflichtung der Gemeinden und Gemeindeangehörigen bezüg- 
lih der Militäreinquartierung und Vorjpannleijtung in SFrie- 
dengzeiten, der Kriegzfuhren und Kriegslieferungen, dann des 
Erjages für den bei Aufläufen verurfachten Schaden, bezüglich) 
der mit dem Einschreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung 
der gejeglichen Ordnung verbundenen Kojten, bezüglich des 
MWildfchadenerjages, jowie des Uferichußes und der Jonftigen 
Wafjerbauten unterliegt den Beitimmungen der bejonderen 
Gejete. (G.-D. Art. 59.) *) 
Die Berpflichtung zu Dienftleiftungen oder Umlagen, 
welche fi) aus dem Kirchengemeindeverbande ergeben, bemißt 
IE, nad) den hierüber beftehenden bejonderen Bejtininungen. 
(©.-D. Art. 60.) Niemand ift verbunden, zur Beftreitung der 
Bedürfniffe von Kirchen und Schulen einer Religionsgefellichaft, 
welcher er nicht angehört, durch Umlagen beizutragen, wenn nicht 
ein gemeinfchaftlicher Genuß oder ein bejonderes Nechtsverhält- 
niß befteht. (Art. 5 des Umlagengejeges vom 22. Yuli 1819, 
aufrecht erhalten durch Art. 200 der Genteindeordnung.) 
8.8. 
Don den Gemeindefchulden. 
Die Aufnahme eines Anlehen3 der Gemeinde fan nur 
zur Abtragung aufgefündeter Stapitalien, oder zur Beftreitung 
unvermeidlicher oder zum dauernden Vortheile der Gemeinde 
gereichender Ausgaben ftattfinden, wenn die Dedung Diejer 
Ausgaben aus anderen Hilfsquellen der Gemeinde nicht ohne 
Era der Gemeindeangehörigen gejchehen fan. (G.D. 
rt. 61. 
*) |. das Landrathagefet vom 28. Mai 1852, das Diftriltsrathsgefet 
vom Yämlihen Tage, das Gejet vom 23 Mat 1846, die Augjchet- 
dung der Ktreislaften von den Staatslaften betr., dad Geje vom 
25. Juli 1850, über Einquartierungs- und Borjpannlaften in ?yrie= 
denszeiten, das Kriegskoftenperäquationsgejeg vom 22. Yuli 1819, 
das WSefet über Verpflichtung zum Erjag des bei Aufläufen verur- 
fadhten Schadens vom 12. März 1850, das Gefeg von 4. Mai 1851, 
Einfgreiten der bewafineten Diaht zur Erbaltung der gejeglichen 
Ordnung betr., das Gejet vom 30. März 1850, den Erjat des 
Wildfehadens betr., das Gefet, iiber den Uferfhug vom 28. Mai 
1852, endlich die Gefeke liber Benligung des Waflers, fomwie über 
Be» und Entwäflerungsunternehmungen vom nämlichen Zage.
        <pb n="61" />
        1. Abth. S. 9. Mon d. örtlichen Gemeinde- u. Atiftungsuermögen. 47 
  
zür alle Gemeindejchulden müfjen Zilgungspläne ange- 
fertigt werden, weldje auf nachhaltige Einnahmen für VBerzin- 
fung und Tilgung beruhen und der vorgefeßten VBerwaltungs- 
behörde vorzulegen find. (j. Sormular Beil. 13 und 14.) 
Mit Ausnahme außerordentlicher Nothfälle darf ohne vor- 
gängige Feititelung und Borlage de3 Tilgungsplanes fein 
neues Anlehen aufgenommen werden. 
Für die richtige Erhebung und Berwendung des Tilgung$- 
fonds haften zunächit die Verwalter. (&amp;.-D. Art. 62.) 
Die Aufnahme eines Anlehen?, wozu die Zuftimmung der 
Gemeindeverfammlung erforderlich ift, ift nur mit Genehmigung 
der vorgelegten Verwaltungsbehörde zuläjfig, wenn der Be 
trag, um welden die Schuldenlajt in deimielben Rechnung3= 
jahre vermehrt wird, 
in Gemeinden mit weniger a8 2500 Seelen . 500 fl., 
non von 2500— 5000 „ . 1000 ft., 
"on » .5000—20000 „ . 5000 fl, 
„ „ mit größerer Seelenzahl . . . . 10000 f|t., 
überiteigt. 
Sn anderen Fällen fann die VBerwaltungsbehörde binnen 
14 Tagen nad) Empfang des Tilgungsplanes die Schuldauf- 
nahme unterjagen, wenn der Schuldentilgungsplan nicht auf 
nachhaltigen Einnahmen für VBerzinfung und Tilgung beruht, 
oder wenn die Vorausfegungen des Art. 61 der ©emeinde- 
ordnung nicht gegeben find. 
rede Abweichung vom Tilgungsplane, wodurch die Til- 
gung ganz oder theilmweife eingeftell wird, bedarf der Geneh- 
migung der Bermwaltungsbehörde. (G.-D. Art. 63.) 
Borichüffe aus befonders3 dotirten Gemeinde - oder Stif- 
tung3fafien an andere unter derfelben Werwaltung Itehende 
Kafjen find, wenn foldhe Vorfchüffe nicht binnen Jahresfrift 
zurüderjegt werden, gleich den Gemeindejchulden zu behandeln, 
e3 finden mithin auf fie die Beftimmungen des Art. 61—63 
der ©&amp;.-D. Anwendung. 
Die Gewährung folcher Vorichüffe darf nur auf Grund 
eines , horufes der Gemeindeverwaltung erfolgen. (G.-D. 
rt. 64. 
Ss. 9. 
Don dem örtlichen Gemeinde- und Stiftungsvermögen. 
‚_“seder Ortichaft, welche bisher ein eigenes Gemeinde- oder 
Stiftungsvermögen befefien hat, verbleibt ihr ausfchließendes
        <pb n="62" />
        48 I. abth. $. 9. Mon d. örtlichen Gemeinde- m. Stiftungsuermögen. 
  
Eigenthumsrecht, und, joweit nicht durd) Verträge anders be- 
ftimmt ift, dag Recht gefonderter Verwaltung und Benüßung. 
; m Örtliche Rircenftiftungsvermögen it bierunter nicht 
egriffen. 
i Ebenfo bleiben die bejtehenden Rechte unverändert, wenn 
ein eigene® Gemeinde- oder Stiftungsvermögen zu dem Ber- 
mögen einer dem Gemeindeverband einverleibten Markung oder 
eines einzelnen Gemeindebezirt3 gehört. 
Die Beitimmung des Abf. I. findet auch dann Anwendung, 
wenn die Vereinigung mehrerer Srtihaften oder Gemeinden, 
fowie die Einverleibung abgejonderter Marfungen in einen 
Gemeinbezirt nad) Maßgabe der Gemeindeordnung ftattfindet. 
(6.-D. Art. 5.) 
Die Verwaltung de3 örtlichen StiftungSvermögens jteht 
den Gemeinden zu, wenn nicht durch jpezielle Gejege oder Die 
Gtiftunggurfunden eine andere Verwaltung angeordnet ilt. 
(8.08. Art. 65. 
Das der Verwaltung der Gemeinden anvertraute Stif- 
tungsvermögen darf mit dem Gemeindevermögen nicht vermifcht, 
und zu feinem andern, al3 dem Stiftungszwede verwendet 
werden. 
Dasjelbe jol im Grundftod ungeichmälert erhalten und 
im sale unvermeidlicher Berlujte thunlichjt durd) Nentenad- 
malfirung wieder ergänzt werden. 
Abweichungen von den legteren Vorjchriften Fünnen nur 
mit Öenehmigung der vorgejegten Berwaltungsbehörde jtattfinden. 
sür Die Verwaltung des GStiftungsvermögens finden in 
Ermanglung befonderer geleblicher oder ftiftungsmäßiger Be- 
ftimmungen die Vorichriften über Verwaltung des Gemeinde- 
vermögend Anwendung. (©.-D. Art. 66.) Bei Aufnahme 
von Stiftungzichulden it mithin das gleiche Verfahren zu 
beobachten, wie bei Aufnahme von Gemeindejchulden. 
it der Ywed einer Stiftung überhaupt, oder unter den 
bejtehenden Umftänden ganz oder theilweife unaugsführbar ge- 
worden, jo fann unter Zuftimmung der Gemeinde- beziehung? 
weije Ortsperjammlung eine Veränderung des jpeziellen Stif- 
tunggszrmedes unbelabe‘ des Hauptzwedes der Stiftung mit 
Auftinmung der Betheiligten und Genehmigung der Vermwal- 
ehe vorgenommen werden. E3 fann mithin eine Un- 
terrichtsitiftung nur wieder zu Bweden des Unterrichts, eine 
Wohlthätigfeitzftiftung nur wieder zu Zweden der Wohlthä- 
tigfeit 2c. verwendet werden.
        <pb n="63" />
        I. Xbth. $S. 10. Mon der Bermaltung in Gemeinden etc. 49 
  
Als Betheiligte erjcheinen alle Diejenigen, weldye ein 
rechtsbegründetes Ynterefje an dem Sortbeitenen einer Stiftung 
abet der Stifter, jeine Erben, foferne fie berechtigt find, bet 
ichterfüllung des Stiftungszwedes da8 Vermögen zu bean- 
Ipruchen, Familien, denen die Stiftung zu Gute fommt, bei 
Stiftungen zu Armenzweden die Armenkaffe ıc. Sind be- 
jtimmte Betheiligte nicht befannt und haben fich auf öffentliche 
Aufforderung folche nicht angemeldet oder nicht legitimirt, To 
ilt durch die Verwaltungsbehörde ein Vertreter der Stiftungs- 
intereffen aufzustellen, dejlen Zultimmung zu erholen ift und, 
wenn fie ohne genügenden Grund verweigert ipird, Durd) Aus- 
prud) der höheren uftanz erjeßt werden fann. (O.-O. Art. 67.) 
Die Bewirthichaftung der Stiftungswaldungen unterliegt 
den aejeglichen Vorjchriften. (.-D. Art. 68.) *) 
Neue örtlihe Stiftungen bedürfen der f. Beltätigung, 
mit bleibenden Laften verknüpfte Stiftungszuflüjfe jene der 
vorgefegten Verwaltungsbehörde. Bezüglich underer Stiftungs- 
zuflüffe Fann jährliche Anzeige angeordnet werden. 
Die Stiftungen erlangen durch die landesherrliche Beftä- 
tigung die Nechtsjähigfett und den verfaffungsmäßigen Staat?» 
du. (©.-D. Art. 69.) 
S. 10. 
Yon der Berwaltung in Gemeinden mit Landgemeinde- 
Derfufung. 
a) Bildung des Gemeindeaugschuffe2. 
Die Angelegenheiten der Landgemeinden werden in Der 
Regel durch den Gemeindeansichuß beforgt, nur in einzelnen 
Ausnahinställen Hat die Geineindeverjammlung zu bejchließen. 
($.:D. Art. 23.) 
Der Gemeindeausschuß wird gebildet: 
1) aus einem Bürgermeifter, 
2) au8 einem DBeigeordneten, 
3) au3 den Gemeindebevollmädhtigten und zwar aus 
4 in Gemeinden biß zu 300 Seelen, 
6 5 „ von 300 bi8 500 Geelen, 
8, . „500 „ 1000 „ 
02. . 100 „ 150 „ 
*) |. Art. 8—16 des Forfigefees vom 28. März 1852 und die Boll- 
zugs Inftruktion hiezu vom 29. Juni 1852, dann die Minijterial« 
Entfohließung vom 27. Zuli 1862. (abgedrudt in den Kreisamt3bl.) 
Etad:Imann, Hdb. flr Landgemeindeverwalig. 5. Aufl. 4
        <pb n="64" />
        50 108. 5.10. Nok- der Berwaltimg der Gemeinden etc, 
  
12 in ®emeinten von 1500 big 3000 Seelen, 
18 „ . „ 3000 „ 5000 
n „ mit größerer Seelenzahl. (8.-0,. 
Art. 124.) 
Die Seelenzahl berechnet jich ftet3 nach der Iebten Volfs- 
zählung. (G.-D. Art. 203.) 
Beiondere Gemeinde- und Stiftungspfleger werden von 
der Gemeinde nicht mehr gewählt, e8 werden vielmehr die 
Berwalter des Gemeinde- und Stiftungsvermögend vom Ges 
meindeausihuß aus feiner Mitte aufgeftellt, wenn nicht die 
Wahl bejonderer Verwalter vorgezogen wird (}. lit. ec. unten.) 
Die Mitglieder des Gemeindeausfchuffes werden auf jechs 
Yahre gewählt. 
Die Bürgermeifter erhalten einen angemefjenen Funftions- 
bezug, die Beigeordneten und Gemeindebevollmädjtigten ver- 
jehen vorbehaltlich der Entichädigung für die Verwaltung von 
Gemeinde- oder Stiftunggfaffen, für baare Auslagen und 
außerordentliche Dienftleiltungen ihre Stellen unentgeldlidh. 
a Berhinderungsfällen wird der Bürgermeifter durch 
den Beigeordneten und wenn aud) diejer verhindert ift, durd) 
den nad) den Dienftesalter und der Reihenfolge der Wahl 
nädhitftehenden &amp;emeindebevollmächtigten vertreten. (G.-D. 
Art. 125.) 
Der Bürgermeifter und der Beigeordnete bedürfen der 
Beftätigung der Diftriftöverwaltungsbehüörde und werden durch 
dieje eidlich verpflichtet und in ihr Ant eingewiefen. 
Die Beitätigung fanıı nur unter Angabe der Gründe ver- 
lagt werden. 
Gegen die Verjagung der Beftätigung ift in allen Fällen 
Beichwerde zur nächit vorgejegten Verwaltungsftelle, in lebter 
saftanz zum F. StaatSminifterium des inuern zuläjlig. 
Die Gemeindebevollmächtigten find durch den Bürgermei- 
fter zu verpflichten und in ihre Stellen einzumeifen. 
Wird die Beitätigung der Wahl des Bürgermeifters oder 
des Beigeordneten verjagt, jo ft zu einer weiteren Wahl zu 
Ichreiten, wobei der Nichtbeftätigte nicht wieder gewählt werden 
darf. (G.-D, Art. 126.) 
Mitglieder des Gemeindeausschuffes find wegen eriwiejener 
förperlicher oder geiftiger Dienftesunfähigfeit oder wegen zurüd- 
gelegten 60. Lebensjahres zum Austritt berechtigt. 
Den Ablauf der Wahlperiode brauchen diefelben in Diefem 
Falle nicht abzuwarten.
        <pb n="65" />
        I. At 8. 10. Mott Fer Bertnaitiing der Gemeinden etc 5] 
  
— Berliert ein Ausfhußmitglied die zur MWählbarkeit erfor- 
derlichen Eigenschaften, oder treten Verhältniffe ein, welche ihm 
die Fortführung des Amtes unmöglich) machen, jo muß hellem 
Austritt erfolgen. 
Ueber die Zuläffigfeit oder Nothwendigfeit de3 Austritts 
ae vorbehaltlich der Beichwerdeführung der Gemeinde- 
austchuß. 
Außerden fann einem NAusfchußmitgliede aus triftigen 
Gründen dur) Beichluß des Gemeindeausichufjes, welcher der 
Genehmigung der DiftriktSpolizeibehörde zu unterjtellen ift, die 
Entlaffung auf Anfuchen bewilligt werden. 
Wenn die vorgegebenen Gründe vom Gemeindeausihuß 
nicht al3 triftig anerfannt werden und dethalb die Abweifung 
des Entlaffungsgefuches erfolgt steht dein Antragfteller ein 
Beichwerderecht nicht zu. 
Ausichußmitglieder , welche wegen eines Verbrechens oder 
wegen Bergehens des Diebitahls, der Unterichlagung, des Be- 
trugs, der Hehlerei oder der Kälfchung in die öffentliche Sigung 
eines Strafgericht3 verwiefen find, unterliegen fiir Die Dauer 
de3 Strafverfahrens der Suspenfion vorı Amte, welche durch 
die vorgefegte VBerwaltungsbehörde in Vollzug gejekt wird. 
($.-D. Art. 127.) 
Bei öffentlichen Feierlichkeiten gehen die Mitglieder des 
Gemeindeausschuffes den andern Gemeindebürgern vor. 
Das Dienftzeichen des Bürgermeifters befteht in einer fil- 
bernen Medaille, welche mit dem Bruftbild des regierenden 
Königs auf der Vorderjeite und dem Namen der Gemeinde 
oder Biürgermeifterei auf der Nücdleite verjehen it und an 
einem hellblauen Bande um den Hals getragen wird. 
Wenn eine Gemeinde zur Führung eined Wappen® be- 
rechtigt ift fann ftatt des Itamen3 der Gemeinde das Wappen 
derfelben auf der Rüdfeite der Medaille angebracht werden. 
Die Beigeordneten tragen al3 Dienitzeichen einen Fleinen 
Schild, welcher mit dem bayerischen Wappen verfehen ift, an 
einem bellblauen Bande um den Hals. 
(BD. v. 4. Aug. 1869 Reggsbl. S. 1457 ff.) 
b) Gemeindefchreiber. 
Dem Bürgermeifter kann itberlaffen werden, gegen ange- 
meffene Entichädigung, welche von Gemeindeausjchuß feitzu- 
jegen ift, für Herftellung der nöthigen jchriftlichen Arbeiten 
Sorge zu tragen. Wird diefe Einrichtung nicht getroffen, jo 
4*
        <pb n="66" />
        52 1b. 8.11. Wickungskreis deg Gemeindeausfchuffes, 
  
— 
ift unter en einer angemefjenen Bejoldung ein Ge- 
meindeschreiber aufzustellen, dem die Verpflichtung auferlegt 
werden fann, Die en Ihläge und Rechnungen über den Ge- 
meinde- und Stiftungshaushalt für die betreffenden Verwalter 
berzußt tellen. 
tehrere benachbarte Gemeinden fünnen fid) zur gemein- 
ychaftlichen Beftellung eines Gemeindejchreibers vereinigen. 
Eine Verpflihtung zur Uebernahme der Gemeindejchreis 
berei befteht für den Schullehrer nicht mehr. 
c) Gemeindeeinnehmer. 
Die Gemeinden find befugt, für fich allein oder in &amp;e- 
meinjchaft mit anderen rehnungsverftändige Einnehmer zur 
Beforgung des Kafja- und Rechnungswejens für den Gemeinde- 
und Stiftungshaushalt aufzuftellen und angemefjen zu befolden. 
Die aufgeftellten Einnehmer bedürfen der Beftätigung der vor- 
gefegten VBerwaltungsbehörde, werden vom Bürgermeifter ver- 
pflichtet und find zur autionzleiftung verbunden. (.-D 
Art. 129 Ab). 3.) 
d) Sonftige Gemeindebedienitete. 
Die Aufftellung des jonft nöthigen Perfonals hat ebenfalls 
von den Gemeinden auszugehen. 
Ueber die Stellung und Die Pflichten des jubalternen ge- 
meindlichen Dienjtperjonal3 wird ım $. 14 unten dag Nähere 
beiprochen werden. 
8. 11. 
Wirknngskreis des Gemeindenusfdufes. 
a) Aufgabe des Gemeindeausjhufjes im Allge- 
meinen. 
Die Aufgabe de3 Gemeindeauzschuffes im Allgemeinen 
bejteht in der Führung des Gemeindehaushaltes, Bejorgung 
der jonjtigen gemeindlichen Angelegenheiten und der Tyürjorge 
für da3 Wohl der Gemeindeangehörigen überhaupt. 
Sn lebterer Beziehung hat derjelbe jein Augenmerk ins- 
bejondere auf Hebung Der Lanbwirtbichaft und der Gewerbe 
und Befeitigung der Armuth durch Vermehrung der Erwerbs- 
gelegenheit und Förderung der Moralität zu richten. 
Die Fortichritte der ze auf ven gewerblichen und 
landwirthichaftlichen Gebiete, Die im gewerblichen Leben nun 
mehr ermöglichte freiere Bewegung , die Unterjtügung mit 
Rath und That, welde die Landwirtbichaft namentlid) von 
Seite der (andwirthfchaftlichen Bereine findet, jollten den Aus-
        <pb n="67" />
        1. Abth. $. 11. MWirkungskreis des Bimneindenusfhuffes.. 53 
  
Ihußmitgliedern ein mächtiger Sporn fein, den noch fo Viele 
beherrichenden ga zum Althergebracjten nad) Kräften zu be= 
fümpfen, den Gemeindeangehörigen hiebei mit gutem Beifpiele 
voranzugehen, ihnen Sinn für da3 DBeffere beizubringen und 
in3bejondere den Neuerungen in der Gemeinde Eingang zu 
verichaffen, welche fi) erfahrungsgemäß als vortheilhaft be- 
währt haben. 
ft e3 den gemeindlichen Bertretern damit Ernft, So 
werden die Früchte ihrer Bemühungen nicht ausbleiben, Ge= 
werbe und Landwirthichaft werden in der Gemeinde mehr 
und mehr aufblühen, unter: den Gemeindeangehörigen twird 
Wohlitand einfehren, Lafter und Trunffucht, die Yolgen zer- 
rütteter Verhältniffe, werden mehr und mehr verfchwinden und 
insbefondere den Aermeren der Einmwohnerfchaft werden neue 
Erwerbsquellen erjchloffen werden, welche ihnen die nanfpruch- 
nahme gemeindlicher Unterftügung und deren Folgen erfparen. 
Auf diefem wege und durch entjprechende Objorge für 
eine gute Erziehung der Kinder, namentlich der außerehelichen, 
wird der Hang zum Müffiggang und Umbherziehen, welcher 
den Gemeinden jchon fo viele und oft namhafte pefuniäre Opfer 
verurjacht hat, unterdrüdt und die Häufig fehr fühlbare Lajft 
der Armenfürforge mehr und mehr jchwinden und auf ein 
möglichit geringes Maß zurüdgeführt werden. 
Erfüllen die Gemeindeverwaltungen in diefer Richtung 
ihre Aufgabe, fo werden fie fi wejentliche Berdienite um 
ihre Gemeinde erwerben und außer dem Bewußtjein treuer 
Pflihterfüllung wird fie der Danf der Gemeindeangehörigen 
und die Anerkennung der ihnen vorgefeßten Behörden lohnen. 
b) Wirfungsfreig des Bürgermeijter3. 
Der Bürgermeifter hat für örtliche Befanntmadjung der 
den Wirkungsfreis der Gemeinde betreffenden Gefete, Berord- 
nungen und Erlafje, und, joweit er hiezu gejeglich verpflichtet 
ft, für deren Vollzug zu forgen. 
xhm liegt ob die Führung und Bewahrung 
a) der Beichreibung der Gemeindegrenzen, der Rechte und 
SGerechtigfeiten und Belitungen der Gemeinde ; 
b) der Gemeinde - Örundjteuerkatafterauzzüge und des Ge- 
meindeplanes; 
ce) des SXnventars über alles bewegliche Vermögen der ®e- 
meinde, der Feuerlöfchgeräthichaften und dergleichen;
        <pb n="68" />
        54 I. Abth. $. 11. Mickangskeris Ars Bemeindeausfdufles. 
  
d) der Beitragsrollen für die Gemeindeumlagen und für 
die Gemeindedienite; 
e) des Berzeichniffes der Gemeindebürger und der Heimat- 
berechtigten, (Beil. 15 und 16); 
f) der Wahlliften und der Urliften für die Wahl der Ge- 
\hwornen. 
Er Hat für die ordnungsmäßige Erhaltung der Gemeinde- 
regijtratur, insbejondere für die Aufbewahrung der Gemeinde- 
und Stiftungsrechnungen nebjt Belegen Sorge zu tragen. 
hn Fomnt die Meberwadjung des Safle- und Ned): 
nungswejeng der Gemeinde und der Stiftungen zır. 
Das Nähere in diefer Beziehung |. unten bei Behandlung 
des gemeindlichen Kafje- und Rehnungsiefens, 
Er Hat in Bezug auf die Verwaltung der Gemeindeange- 
legenheiten die Beicylußfaffung des Gemeindeauzfchiffes, in 
sällen, wo dies gejeglich erforderlich ijt, die Beichlußfafjung 
der Gemeindeverfammlung vorzubereiten und zu leiten und 
Die gefaßten Bejchlüffe in Vollzug zu fegen. (G.-D. Art. 131.) 
Die Handhabung der Ortspolizei ijt dem Bürgermeijter 
allein übertragen. 
Htenach Steht demfelben der Vollzug der die PVolizeiver- 
waltung betreffenden Gefee, geleglich erlaffenen Verordnungen, 
poligeifichen Borfchriften und competenzmäßigen Anordnungen 
er vorgejesten Behörden innerhalb des Gemeindebezirts zu, 
joweit hiefür nicht durch Gefeß oder gejegmäßige Verordnung 
die Bujtändigfeit einer höheren Behörde begründet ift. 
Er Hat insbejondere die polizeiliche Aufficht zu pflegen, 
die nöthigen Bifitationen vorzunehmen, die ort3polizeilichen 
Bewilligungen zu ertheilen und die ort3polizeilichen Anzeigen 
zu erita Icı. 
Er hat für die Erhaltung der öffentlichen Steherheit, 
Ordnung, Aube und Sittlicjkeit zu forgen und den Fremden- 
verkehr zu überwachen; er hat das Nedjt der vorläufigen po-= 
Jizeilicden Einfchreitung zur Verhütung jtrafbarer Handlungen. 
Er Hat bei Verlegung der Strafgejee die zur Ermög- 
lung und Sicherung der gerichtlichen Einschreitung zuläfligen 
vorläufigen Maßregeln, foweit nöthig, vorzufehren und die 
Gerichte bei Führung der Unterfuchungen, insbefondere bezüg- 
ve der ade und Sanımlung der Beweismittel entjpre= 
end zu unterttügen, jfowie in allen Fällen, in welchen die 
I einer Berjon zuläflig und veranlaßt erjcheint, dieje 
eitnahme zu bewirken.
        <pb n="69" />
        1. A615. 8. 11. Mickuugshreis Des Gemeindenisfufes. 55 
  
— 
Er ift verpflichtet, nöthigenfall® für den Xiranzport der 
von Bedieniteten de3 Staats im Gemeindebezirk Unfgegriffenen 
an die Diftriftspolizeibehörde oder den Einzelnrichter des Be: 
zivt3 gegen Erfah der Koften au Staatsmitteln zu forgen. 
hm Liegt ob, Die augenblidlichen Vorkehrungen gegen 
Gefahren für daS Leben und das Eigenthum zu treffen, die 
Anitalten für Die Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt in 
der Gemeinde zu beauflichtigen und namentlich jein Augenmerf 
auf die öffentliche Reinlichkeit, die Einrichtungen für Gefund- 
heit, die YFeuerbeichau und Feuerlöfchanftalten, die Öffentlichen 
Wege, Stege, Brüden, Brunnen und Wajjerleitungen, den 
Verlauf von Lebensmitteln, den Marftverfehr, dann auf Maß 
und Gewicht zu richten und die entjprechenden Verfügungen 
und Atabregeln zu treffen oder zu veranlaffen. 
Derjelbe Hat ferner dafür Sorge zu tragen, daß alljähr- 
lich mindeftens einmal die Flur- und Markungsgrenzen von 
den TFeldgejchwornen nach Maßgabe des Art. 21 des Vermar= 
fungSgejebes vom 16. Mai 1868 umgangen und die zur An- 
zeige gebrachten Mängel abgeftellt werden. (©.-D. Art. 138.) *) 
Dem Bürgermeifter fteht endlid) die Ausübung des VBer- 
mittlungsamtes bei Rechtöitreitigfeiten unter Gemeindeeinwohnern 
zu; Derjelbe ift iibrigend befugt, hiemit ein anderes Gemcinde- 
ausfchußmitglied zu beauftragen. Den Betheiligten ift e3 unbe- 
nommen, Männer ihres Bertraueng zu benennen, welche zum 
Sühneverjuc beizuziehen jind. 
Die Zulafjung von Advofaten ift ausgeichlofjen. 
Wenn auf gehörige Zadung nicht beide Bartheien erfcheinen, 
fo ift der Vermittlungsverfuch als vereilt zu erachten. it der 
Kläger nicht erjchienen, fo verwirkt er eine Geldbuße von 30 fr. 
zum Bejten der Ocmeindefaffe. Die Anberanmung eines \wei- 
teren Bermittlungstermines auf Antrag eines Theiles ift unzu- 
läffıg. Die Verhandlungen und Ausfertigungen de8 Vermitt- 
Iungsamtes find tar- und ftempelfrei. (D.-©. Art. 144.) 
infichtlih der Berfügungen, welche der Bürgermeifter 
zum Bollzuge von Verordnungen und Gefegen, deren Ueber- 
tretung nicht mit Strafe bedroht ijt, innerhalb feiner Yuftändig- 
feit allein zu erlafjen hat, fteht ihm die Befugniß zu, Diejelben 
Burcd) Ungeborfamsftrafe bi3 zu 3 Sl. zu Gunften der Gemeindetaffe 
und eventuell durch Vornahnıe der Yandlung auf Koften deg Un- 
gehorjamen unter Anwendung der Art. 28 und 29 des Gejehes 
*) Dergl, Wirkungstkreis der Feldgefhmornen von Stabelm. ©. 72 ff.
        <pb n="70" />
        65 1. Wbth. 8.11. Mickungskreis des Gemeindenusfchuffes. 
  
vom 10. Nov. 1861, die Einführung de Straf- und PBolizet- 
Strafgefeßbuches betreffend, zur Ausführung zu bringen. 
(&amp;.-D. Art. 143.) 
Der Beigeordnete und die Gemeindebevollmächtigten find 
verpflichtet, fich nach Anordnung des Bürgermeifter zu poli= 
zeilihen Geichäften verwenden zu lafjen. 
‘un den vom Wohnfite des Bürgermeifter8 entfernten 
Drten fann ein dort wohnendes Mitglied des Gemeindeaus- 
Ichufieg, in deflen Ermanglung ein vom Gemeindeausfchuß ge- 
wählter Ortsführer mit Auftimmung der vorgefegten Ver- 
va ‚ungäbehörbe als Gehilfe der Polizeiverwaltung aufgeftellt 
werden. 
Diefer hat in dringenden Fällen ftatt des Bürger- 
meilters zu handeln, außerdem deflen Mufträge zu vollziehen, 
die nothwendigen Anzeigen an denfelben zu madjen und die 
Befeitigung gejegwidriger Zuftände in der Ortjchaft zu veran- 
laffen. (©.-D. Art. 139.) 
Die Koften der örtlichen Bolizeiverwaltung und der hiefür 
erforderliden Einrichtungen und Anftalten find von den Ges 
meinden zu tragen. (.-D. Art. 142.) 
ec) Wirlungsfreis des gefjammten Gemeindeaus- 
Ihufle®. 
‚ Dem emeindeausshuß, deffen Vorjtand der Bürgermei- 
jter ift, fommt die Verwaltung der eigentlichen Gemeindeange- 
legenheiten zu. 
Derjelbe erläßt innerhalb feiner Zuftändigfeit ftatutarifche 
Beitimmungen und vertritt die Gemeinde in ihren Rechten und 
Berbindlichkeiten. (G.-D. Art. 130.) 
Er jtellt den &amp;emeindejchreiber und die erforderlichen 
Gemeindebedienfteten in widerruflidder Weile an und bejtimmt 
deren TFunftionsgehalt. 
Er bejtimmt vorbehaltlid der Beichwerde an die vorge- 
feßte Berwaltungsbehörde den Funktionsbezug des Bürgermei- 
jter8 und beicdjließt über die den Berwaltern des Gemeinde- 
und Stiftungsvermögend zu gewährende Entihädigung. (©.- 
D. Art. 132.) 
Nach der allerh. Entjchließung vom 12. December 1862 
(abgedr. in den Kreisamtsbl.) hätten Gemeindevorftände, Ver- 
walter de8 gemeindlichen Vermögen? und Gemeindeausfchuß- 
mitglieder bei Gängen, außerhalb des Gemeindebezirk3, in Er-- 
manglung eines freiwilligen Uebereintonmeng für den. halben
        <pb n="71" />
        1. Abth. 8. 11. Mickungskreis des Gemeindeausfhufes. H7 
  
Tag eine Vergütung von 24— 45 fr., fowie den gleichen Be- 
trag für jeden angefangenen weiteren halben Tag, für allen- 
falla nöthiges Uebernachten 24—42 fr., endlidy für jede Weg- 
ftunde der Hin- und NRüdreife eine Ganggebühr von 6—9 fr. 
zu beanfpruchen. 
Diefe Beftimmung wird noch dann zu gelten haben, wenn 
vom Oemeindeausfhuß für derartige Gänge feine Gebühren 
feftgefegt worden find. 
Der Gemeindeausshuß nimmt Theil an der Armenpflege, 
jowie an dem Kirchen= und Echulwejen nad) den hierüber be= 
ftehenden Gejegen und Verordnungen. (G.:O. Art. 137.) *) 
Er erläßt die ortöpolizeilichen Vorfchriften nach) den ge= 
jeglichen Beitinnmungen. 
Er bejchließt über polizeiliche Einrichtungen und Anftalten, 
nit deren Ausführung Koften für die Gemeinde verbunden 
find. (&amp;.:D8. Art. 140.) 
Wo die Aufftellung befonderer DOrtsführer auf Grund des 
Art. 139 Abi. 2 der Gemeindeordnung fir nothiwendig erachtet 
wird, fommt deren Wahl dein Gemeindeausfchufje zu. 
Der Gemeindeausfchuß ift ebenfo wie der VBirrgermeifter 
berechtigt, Verfügungen, weldhe er in feiner Zuftändigfeit 
al3 Gemeindebehörde zum Bollguge von Gefegen und giltigen 
Verordnungen, deren Webertretung nicht mit Strafe bedroht 
ift, an bejtimmte an erlafjen und diefen befonders eröffnet 
hat, Ungehorfamsitrafen in Betrag bi zu 3 fl. im Nichtbefol- 
gung3falle zu verhängen und nad) Maßgabe der Art. 28 und 29 
des Einführungsgefeges zum Straf - und Bolizeiftrafgelegbuche 
vom 10. November 1861 unter Umständen die treffende Handlung 
auf Koften des Ungehorfamen vornehmen zu laffen und den 
erwachfenen Koftenaufivand zur zwangsweilen Erhebung nad) 
den gefeglichen Beftimmungen über Beitreibung von Unter- 
juhunggfojten zu bringen. 
Beichwerden gegen derartige Maßregeln haben in dringen 
den Tsällen feine aufichiebende Wirkung. (G.-D. Art. 143.) 
Der Gemeindeausfhuß führt den Gemeindehaushalt. 
Er hat für die Erhaltung des Vermögens und für Die 
Erfüllung der Berbindlichfeiten der Gemeinde zu forgen. 
Seine Mitglieder haften für allen durch die Nichterfüllung 
*) |. Art. 22 des Armengefetes, dann 8. 59 Nbf. 3 und $. 94 Abi. 5 
ves revid. G.-Edilt8 vom 1. Juli 1834, endlich das Schuldotations- 
gefet vom 10. November 1861.
        <pb n="72" />
        58 1. mi. S.11. Wickungskreis des Geweindenusichuffes. 
  
ihrer Dienftesobliegenheiten entjteheuden Schaden. (©.-D. 
Art. 133.) 
Er verwaltet da3 Gemeinde- und örtliche Stiftungsver- 
mögen durch die aus jeiner Mitte aufgeitellten, oder die bejon- 
deren Verwalter. 
Dem Bürgernteijter und Beigeordneten ijt unterjagt, wenn 
auch nur vorübergehend, eine Verwaltung jelbt zu führen. 
Die Verwalter haben die ihnen übertragenen Kafjageichäfte 
ausfchlieglich zu bejorgen und haften zunächjt für Die richtige 
und rechtzeitige Erhebung der Einkünfte, für die Einhaltung 
der Voranjchläge und für die vorjchriftsmäßige Ordnung in 
den Ausgaben. 
Die Verwalter haben eine vom Seimeindeausfchufie feitzu: 
jebende Boution zu leiten. Mitgliedern des Gemeindeaus- 
Ichuffes Fann Diefe Kautionsleiitung aus bejonderen Gründen 
erlaffen werden. (&amp;.-8. Art. 134.) 
Die Verwalter oder bejonderen Einnehmer Dürfen ohne 
Ichriftlihe Zahlungsanmweilung des Bürgermeilters bei Meidun 
eigener Haftung feine Zahlungen machen. (G.-D. Art. 135) 
Näheres hierüber jowıe über die Verwaltung der ge- 
meindlichen und Stiftungsfaffen |. unten S. 12. 
Aufjtellung des Kahres-Etut3. 
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. SYanuar bis 31. December. 
m Monate October hat der Gemeindeausihuß den Bor- 
anichlag färnmtlicher voraustehbarer Einnahmen und Ausgaben 
der Gemeinde für da8 nädjite Jahr aufzuftellen und denfelben 
im Laufe des Dionats November nach vorhergängiger Belannt- 
marhung 14 Tage lang öffentlich aufiulegen. eve Umlagen= 
pflichtigen fteht e3 frei, feine Erinnerungen jchriftlich einzurvei- 
chen oder zu Protofoll zu erklären. 
Nach Ablauf diefer Kriit Hat der Gemeindeausjchuß den 
Boranjchlag unter Würdigung der eingefommenen Erinnerungen 
feitzuftelen und der vorgejegten DBermwaltungsbehörde fofort 
vorzulegen. Sieht fi) diefe Behörde Hiedurh zu der Aus- 
übung ihres Auflichtsrecht3 nach Art. 157 der Gemeindeord- 
nung veranlaßt, jo hat fie binnen jech® Wochen dem Gemeinde: 
ausichuß die geeignete Eröffnung zu machen. 
Der Boranichlag bildet die Grundlage de3 Gemeindehaus- 
Halt3. Ueber nicht vorgejehene unvermeidliche Ausgaben hat 
der Gemeindeausihuß Beichluß zu faflen. 
Borftehende Beltimmungen finden auch Anwendung auf
        <pb n="73" />
        I. Ybth. $. 11. MWirhyugskreis des Gemeindenusfchuffes. 59 
  
den Stiftungshaushalt.e Die Voranjchläge können jedoch für 
eine längere Periode feitgeftellt werden, joferne Die vorgefeßte 
Berwaltungsbehörde nicht im einzelnen Falle anders verfügt. 
(G.-08. Art. 130.) 
Ku Gemeinden mit Land = Gemeindeverfaffung Jind Die 
jährlichen VBoranjchläge zunächit durd) die Verwalter der treffen- 
den Kaffen nach den hinten beigefügten Formulare Beilage 17 
u fertigen, wobei übrigens der Oemeindejchreiber oder eine 
ft geeignete Perjönlichkeit mit der zsertigung der schriftlichen 
Arbeiten betraut werden fan. (j. ©. 52 oben.) 
Die Rubriken und Boranfchläge find auf die beiden neben 
einander liegenden Seiten eine3 Bogens zu vertheilen, damit 
genügender Raun für etwaige Erläuterungen und Nacdjiwerjungen 
vorhanden tft. 
Titel, Kapitel und fonftige Unterabtheilungen, für welche 
im treffenden Sabre fein Bortrag zu madjen ijt, fünnen weg- 
gelafjen werden, wobei jedof) für die übrig bleibenden Titel 
und Kapitel die Ziffern des Sorinulars beizubehalten find. 
Nad) VBedürinig Fönnen die Gemeinden den einzelnen Sla= 
piteln neue Titel anfügen, oder die Kapitel in weitere Unter- 
abtheilungen jpalten. 
Weiter unterliegt e3 feinem Anftand, wenn die Gemeinden 
vom ;sormulare in ber Meife abweichen, daß fie bei den VBor-- 
anichlägen die Ausgaben, nach den im %ormulare angeführten 
Titeln geordnet, voranftellen und jodanıı die Einnahme gleich- 
(one unter Beibehaltung der Titel des Formulars Folgen 
affen. 
Ueber Brüden- und Pflafterzölle, Malzaufichlagsgetälle, 
dann über beionders Ddotirte Gemeinde-Anftalten und Kafjen, 
. B. Sparfaflen, Leihfafjen, Unterricht3- und Wohlthätigfeits- 
Anftalten, Schuldentilgung, Getreide-Magazine und dergl., bei 
welchen bisher eine eigene Rechnungsftellung vorgejchrieben oder 
üblich war, find bejondere Boranjchläge zu fertigen, mobei das 
vorgeichriebene Formular joweit al3 thunlich anzumenden tft. 
Diefe Specialvoranichläge ind zugleidy mit den Hauptvorans- 
Ihlägen und eben fo wie diefe in Reinjchrift, gehörig geheftet, 
paginirt und unterzeichnet mit den Dazıı gehörigen Berlagen 
und der Beitätigung, Daß die vorgejchriebene Veröffentlichung 
erfolgt ift, dem Bezirksamte vorzulegen, während die Concepte 
derjelben in Händen der Gemeindeverwaltung bleiben. 
Bei Feititellung der Voranjchläge, welche mit möglichfter 
Genauigkeit zu erfolgen hat, find aud) etwaige Veränderungen,
        <pb n="74" />
        60 1. Abt. $. 12. Gefchäftsgang hei den Gemeindeuermaltungen. 
  
welche im Laufe de3 kommenden Rechnungsjahres in Bezug 
auf da3 Stammpermögen (Hauptabtbeilung 11. der Rechnung) 
eintreten follen, ins Auge zu fafjen und die bezüglichen Be- 
fchlüffe entweder geeigneten Orts 3. 3. bei den Erläuterungen 
über die Dedung des Deficit3 im VBoranichlage zu erwähnen, 
oder demjelben gefondert beizulegen. 
Eoll ein Boranichlag für mehrere fahre gelten, was 
übrigens, wie oben bereit3 erwähnt wurde, nur für Gtütungen 
zuläffig ift, So ift nach Anleitung der im %ormular, Beil. 18, 
fahr Abichnitt „Einnahmen“ beigefügten Bemerkung zu ver- 
ahren. 
Behuf3 genauer Herftellung der Woranfchläge find von 
den Verwaltungen alle vorausjehbaren Einnahmen und Aus- 
gaben ingbejfondere unter Berüdfichtigung der Ergebniffe der 
tabgetelof enen Jahresrechnung jorgiältig zu ermitteln, und 
die auf die Führung des Haushalts bezüglichen Beichlüffe 3.2. 
über die Art der Bewirthichaftung des Gemeindevermögeng, 
über die Befoldungen des Verwaltungsperfonals, über die Be- 
gründung oder Verbefferung von Genteindeanftalten, über Bau- 
reparaturen und Neubauten zc. fofort zu fafien. 
Die einzelnen Anjäte im Etat find behufs befjerer Controle 
durch die Umlagenpflichtigen und die AuffichtSbehörden über 
die Berläffigkeit der VBoranjcjläge entweder in einem eigenen 
dem Boranjdjlag beigefügten Crläuterungsheite, oder in der 
im Yormulare vorgejehenen Nubrif kurz zu erläutern, bei 
regelmäßig wiederfcehrenden oder minderwichtigen Boften fann 
übrigens dieje Erläuterung unterbleiben. 
Die an die Bezirkgämter eigefendeten Reinfchriften der 
Boranfchläge erhalten die Gemeindeverwaltungen von diejen 
nad) erfolgter Prüfung wieder zurüd. (M.-E. vom 10. October 
1869 abgedr. in den Kreisamtsbl.) 
Ueber die Betheiligung des Gemeinde-Ausfchuffes bei der 
jährliden Rehnungs-Ablage fiehe den folgenden Bara- 
graphen. 
$. 12. 
Gelhäftsgang bei den Gemeindeverwaltungen. 
Die Bertheilung und Leitung der Gefchäfte gebührt dem 
Bürgermeifter, in dejjen Verhinderung dem gejeglichen Stell» 
vertreter.
        <pb n="75" />
        I. Abıh. $. 12. Gefchäftsgang bei den Gremeindeuermaltungen. 61 
  
a) Situngen de3 Gemeindeausfchufje3. 
Der Gemeindeausfhuß fann nur dann giltig beichließen, 
wenn alle im &amp;emeindebezirf anmwejenden Mitglieder gehörig 
geladen Jind und mehr als die Hälfte der gefeglichen Mitglieder- 
zahl an der Berathung und Abjtimmung Theil genommen hat. 
Kein jtimmberechtigtes Mitglied darf fich der Abjtimmung 
enthalten. *) 
Die Beichlüffe werden durd) abjolute Stimmenmehrheit 
gefaßt, bei Stimmengleichheit entjcheidet die Stimme des Vor- 
figenden. Ueber die Beichlüffe ijt ein fortlaufendes Protokoll 
zu führen, defjen Einficht jedem Gemeindebürger zu gejtatten ift. 
Mer bei einer Angelegenheit aus einem Brivatintereffe 
perjönlich betheiligt ıft darf an der Berathung und Beichluß- 
taffung hierüber nicht Theil nehmen. Auch gewerbliche nterefjen 
haben dieje Folge. 
Kann dephalb ein giltiger Beichluß nicht gefaßt werden, 
fo it die Angelegenheit der Beichlußfaflung der Geineindever- 
Janımlung vorzubehalten, in welcher den unmittelbar betheiligten 
Gemeindebürgern fein Stimmrecht zufommt. ft mindeltens 
die Hälfte der Gemeindebürger zur Theilnahme an der Beichluß- 
faffung unfähig, jo entjcheidet nad) Bernehmung der Betheilig- 
ten wie der Unbetheiligten die vorgejette Berwaltungsbehörde, 
welche berechtigt ijt, erforderlichen Falles einen Rechtsanwalt 
zur Vertretung der emeindeinterejien aufzujtellen. 
Die Situngen de Gemeindeausschuffes find öffentlich, 
foweit nicht Nücfichten auf das Staut2- oder Gemeindewohl, 
oder auc) berechtigte Anfprüche Einzelner entgegenftehen. 
Die Frage, ob in einem gegebenen Falle die Deffentlichkeit 
der Berathung oder Abjtimmung anszufchliegen je, wird in 
geheimer Situng entjchieden. Die Derfentlichkeit darf jedoch 
niemal3 ausgefchloffen werden, wenn fie Durch das Gelek für 
bejtimmte Fälle ausdrücklich vorgejchrieben ıjt. (G.-D. Art. 145 
abj. 1—0. 
| Der Korfihenbe handhabt die Drdiuung. Er ıjt verpflichtet, 
Zeichen des Beifall3 oder der Wiipbilligung den Zuhörern nicht 
zu geftatten und nöthigenfall3 jeden derjelben, der die Ruhe 
der Sigung in irgend einer Were jtört, aus dem Sigungs- 
fofale wegzuweifen und nach Umjtänden abführen zu laffen. 
*) leber die Strafen des Nichterjcheineng oder der DBermweigerung ber 
Stimmabgabe f. Art, 165 der G.-D.
        <pb n="76" />
        62 1. Abıh. S. 12. Gefhäftsgang bei den Genteindenermaltmmgen. 
  
b) Ausjchüffe für befondere Jwede. 
Zur Verwaltung örtlicher Stiftungen und Anftalten, Towie 
zur Beforgung bejtinmmter Gejchäfte Fünnen auf Beichluß der 
Gemeindeverwaltung bejondere Ausichüfle aus Mitgliedern der- 
jelben, oder aus den zu Gemeindeämtern wählbaren Gemeinde- 
bürgern gebildet werden, deren Auswahl der Gemeindevermwal- 
tung zufteht. Ä 
Die hiezu berufenen Gemeindebürger verrichten ihre Funl- 
tionen unentgeldlich und haben nur Anjprud) auf Erjag von 
Auslagen. 
Solde Ausihüfje find der Gemeindeverwaltung unterge- 
ordnet an deren Spnftruftionen gebunden und Fönnen von der 
Semeindeverwaltung aufgelöft werden. Der Bürgermeifter oder 
ein von ihm bezeichnete8 Gemeindeverwaltungsmitglied führt 
den Borlik. 
Die Funktion ftändiger Ausichüffe endet jedenfall mit 
Ablauf der Wahlperiode, in welcher fie gebildet worden ind. 
(©.-D8. Art. 145 und 106, Abi. 4.) 
c) gormeller Geichäftsgang. 
Ale Ausfertigungen des Gemeindeausfchufjes werden bon 
dem gejchäftsleitenden Vorftande, Urkunden, welche eine Ber- 
pflihtung der Gemeinde begründen, außerdem noch von zwei 
Mitgliedern des Gemeindeausjchufieg unterzeichnet. 
Zur Regelung des formellen Gelchäftsganges fanıı der 
Gemeindeausfchuß eine Geichäftsordnung erlaffen. (G.-D. Art. 
145 Abi. 7 und 8.) 
Ein Entwurf zu einem joldhen findet fi in Beil. 19. 
d) Kaffaverwaltung. 
Ueber das gemeindliche KRafjawejen enthält die M.- €. 
vom 12. October 1369 (abgedr. in den Kreisamtsbl.) nad)» 
itehende Borichriften: 
1) Allgemeine Beitimmungen. 
Die Gemeinde- und drtlihen Stiftungsfaffen werden, 
wie bereits im $. 10 oben angedeutet worden ift, entweder 
durch die von dem Bürgermeifter oder jeinem gejeblichen Stell- 
vertreter gemäß Art. 145 Abf. 1 der Gemeindeordnung damit 
beaufiragten Gemeindeausschußmitglieder, oder durch bejondere 
von dem Gemeindeausschuffe unter Beitätigung des vorgejegten 
Bezirksamtes (Art. 129 und 134 der ©.-D.) aufgeftellte und 
vom Bürgermeifter verpflichtete Einnehmer verwaltet.
        <pb n="77" />
        1. Abth. 8. 12. Grfhäftsgang bei den Genteluhriermaltungen. 63 
  
St ein Verwalter auf längere Zeit an der Beforgung 
der ihm obliegenden Gefchäfte verhindert, jo hat der Bürger- 
meifter für ihn einen Stellvertreter aufzuftellen. 
Baarichaften und Aftivurfunden, welche dem Bürgermeifter 
mittel® Zujendung an die Gemeindeverwaltung oder in fonfti- 
ger Weile zufommen, find unverzüglich an den Verwalter der 
treffenden Kafje gegen Cmpfangsbeicheinigung abzuliefern, 
welch” leßtere in chronologifcher Ordnung in ein bejondereg 
hiefür zu haltendes Buch einzutragen ift. 
Einnahmen, welche entweder nach dem Woranfchlage oder 
den befonders feftgeftellten Heberegiftern, den giltigen Tarifen 
2c. in ihrem Betrage feititehen, werden ohne fpezielle Anmweilung 
auf Grund der dem Berwalter bei Beginn des &amp;lt;Xahres mit- 
zutheilenden Nechnungsvoranichläge, Heberegifter und Dergl. 
zur Beit ihrer Fälligkeit erhoben, fonftige Einnahmen, in$be- 
jondere von anderen Kaffen zu beziehende VBorfchüffe, bedürfen 
einer Ichriftlichen vom Bürgermeifter oder deffen gejeßlichem 
Stellvertreter unterzeichneten Einweifung, welche fie auf einen 
Beichluß des Gemeindeausschuffes zu gründen hat und von dem 
Bürgermeifter rechtzeitig ausgefertigt und dem Verwalter zuge- 
jtellt werden muß. 
Werden einem Berwalter Zahlungen offerirt, bezüglich 
deren die vorjtehenden Vorausfegungen nicht vorhanden find, 
fo Hat derjelbe die Annahme zwar nicht zu verweigern, jedoch) 
innerhalb längjtens drei Tagen dem Bürgermeifter Anzeige 
zu eritatten, damit die Vereinnahmungsdekretur erlajjen oder 
lonitige Verfügung getroffen werden fanın. 
Ueber jede Einnahme Hat der Verwalter Empfangsbeftä« 
tigung auszuftellen. 
Dırittungen über heimbezahlte Aftivfapitalien und fonft 
angefallene Stammvermögenstheile find vom Bürgermeijter zu 
contrafigniren. 
Wird die zwangsweije Beitreibung von Einnahmen nöthig, 
fo hat der Verwalter diefelbe beim Bürgermeijter zu veran- 
lojjen. 
N Sit die Gewährung eines Nachlafjes beantragt oder ver- 
anlaßt, jo ift von ihm die Beichlußfaffung des Gemeindeaus- 
Ichuffes anzuregen. 
Tür Aablungen, welche die Verwalter gegen die gejehliche 
Borichrift ohne Zahlunggeinweifung des Bürgermeifterd machen, 
haben fie jelbft zu haften. Wo Zahlungseinwersungen des Bürger- 
meifterd nöthig find, werden fie Hinfichtlich derjenigen PBojten,
        <pb n="78" />
        64 1. Abt. S. 12. Gefhäftsgang bei den Gemeindenermaltungen. 
  
welche nad) dem Voranjchlage ziffernmäßig feftftehen, jofort beim 
Beginn des Rechnungsjahres unter Aushändigung des WVoran- 
Ichlage3 an den Verwalter im Allgemeinen verfügt, für jonftige 
Ausgaben ift die vorgejchriebene jpezielle Schriftliche Anweisung, 
welche, wie jchon bemerkt wurde, auf einem Beichluß de3 &amp;e- 
meindeausjchuffeg beruhen muß, zur Zeit ihres TFälligwerdeng 
zu erlafjen. 
Sowohl die allgemeinen, al3 die bejonderen Anweifungen 
fünnen jederzeit dur) Bejchluß der Gemeindeverwaltung zus= 
rüdgezogen werden und erlöfchen an fih mit Ablauf des be- 
treffenden Nechnungsjahres beziehungsmeile mit Abjchluß des 
Surrentfaffatagebudhs, von welchem weiter unten die Nede 
fein wird. 
Ale nad) Vorjtehendem zuläffigen Zahlungen find nur 
an die Emipfangsberechtigten und nur gegen Kolortige leber- 
gabe förmlicher Quittungen zu leilten. 
Kede Quittung muß den Betrag mit Zahlen und Worten, 
den Bahlungsgrund, die Bezeichnung der zahlenden Kafje, dag 
Datum und den Ort der Zahlung, foiwie die volljtändige 
Unterichrift des Empfängers enthalten. 
Die Gelder und Urkunden der Gemeinden und Stiftungen 
dürfen mit den WBrivatgeldern und Papieren der Berwalter 
nicht vermischt werden. 
Kedem Berwalter ift daher eine aus Gemeinde- bezieh- 
ungsweile Stiftungsmitteln anzufchaffende, einfad) verjchließbare 
Kae (Hand- oder Eurrentkafje) zuzujtellen. 
Auserdem hat regelmäßig in jeder Gemeinde eine Doppelt 
verjchließbare }. g. Rejervefaffe zu bejtchen von deren Anschaf- 
fung nur wegen Mangels eine8 Bedürfniffes und nur mit 
Genehmigung des Bezirksamts Uingang genonimen werden fann. 
2) Surrentfajja, Gurrentfaffatagebüdher und VNecdhnungds 
manualien. 
Die Eurrentkajfe jteht unter dem alleinigen Verjchluß des Ver- 
walters, welcher auch für deren jichere Aufbewahrung zu Jorgen hat. 
Yn ihre find alle eingehenden Gelder und Werthpapiere 
mindeitens am ZQage ihres Einlaufs bis zur Verausgabung 
oder vorschriftsmäßigen Ablieferung an die Nefervefaffe zu 
hinterlegen, ebenjo die Boranichläge, Zar= uud Heberegifter, 
Raffadecreturen, Onittungen und fonjtigen Nechnungsbelege, die 
Surrentfaffatagebücher und Rechnungntanualien (infoferne lebtere 
geführt werden), jowtie überhaupt alle auf das laufende Nech- 
nung3wejen bezüglidden Schriftjtüce.
        <pb n="79" />
        I. Ubih. $. 12. Gefchäftsgang hei den Bemeindenermaltungen. 65 
  
Ueberfteigen die Baarbeftände bei einer Kaffe, deren etat2- 
mäßige Sfahreseinnahme 1000 fl. oder weniger beträgt, bie 
Summe von 200 fl., danıı bei einer Kaffe, deren etatsmäßige 
Qahreseinnahmg zwilchen 1000 und 4000 fl. entziffert, die 
umme von 200 fl., endlich bei einer Kaffe mit einer etat2- 
mäßigen ahregeinnahme von 4001 fl. und darüber die Summe 
von 400 fl, jo find die Mehrbeträge unverzüglih an die 
Nefervefaffe abzuliefern. 
Dem Gemeindeausshuß fteht e3 frei, au) ohne die vor- 
jtehenden Borausjegungen die Ablieferung von zeitweife ent- 
behrlichen Surrentlafjabaarbeftänden an die Refervelaffe anzu- 
ordnen. 
Tür jeden Jond, über welchen befondere Rechnung geftellt 
wird, ijt einjeigenes Qurrentfafjatagebuch nach dem Formulare 
Beil. 20 unten zu führen. 
Die urrentfaffatagebücher müfjen jedesmal bei Beginn 
eined neuen Recdhnungsjahres nei angelegt werden, entjprechend 
geheftet oder gebunden, paginirt und mit einem Umfchlag ver« 
jehen fein, auf welchem der treffende Fond, dag Berwaltungs- 
jahr und der Name de3 Verwalter anzugeben find. 
Sn diefelben werden zunächit die nach Abjchluß des Iehten 
SKaffatagebuchs au dem Vorjahre verbliebenen Aktiv» und Baffiv- 
refte, und fodann alle für da3 laufende Redhynungsjahr anfal- 
Ienden Einnahmen und Ausgaben in chronologifcher Ordnung 
eingetragen, und zwar in der Weije, Daß, wie aus dem For« 
mular zu erjehen ift, die Einnahmen in ununterbrochener Reihen- 
folge auf die linfe und die Ausgaben auf die gegenüberliegende 
rechte Seite zu ftehen kommen. 
„eben Einnahm3- und Ausgabepoften ift fofort nach feinem 
buch e oder doc fpäteftens an demjelben Tage |peziell zu ver- 
uchen. 
Ausgenommen find diejenigen PBoften, welche in zahlreichen 
fleineren Beträgen anfallen, wie 3. B. die Taren, Umlagen ıc., 
und deshalb in bejonderen Registern oder VBerzeichniffen einzeln 
verbucht werden. Bezüglich foldher Bolten genügt ein funmma&amp;gt;» 
rifcher Vortrag im Kaffatagebuch, welcher jedoch mindefteng 
einmal im Monat Stattzufinden hat. 
Die nad) Maßgabe der folgenden Beftimmungen in die 
Nefervefafje abzuliefernden oder von dort zurüdgezogenen Cura 
rentfaffabaarschaften werden nur in intra lineas vorgetragen. 
Borichüffe, welche nad) Art. 64 der Gemeindeordnung an 
andere unter derjelben Verwaltung jtehende Kafjen geleiftet 
GStadelmann, HdL. f. Landgemeindeu:rwalt. 5. Uuil 5
        <pb n="80" />
        66 TI. Abth. $. 12. Gefhäftsuang bei den Bemeindenermaltingen. 
  
werden, find in dem treffenden Kurrentlafjatagebuch in Ausgabe 
zu ftellen und von demjenigen Verwalter, welcher den VBorfchuß 
empfängt, im Qurrentlaffatagebuch de3 treffenden Fonds zu 
vereinnahmen. 
Der lettere Verwalter hat überdies einen Empfangsichein 
auszuftellen, welcher bi zur Nüdzahlung des Vorfchuffes in 
derjenigen Kaffe, au welcher der Lorfhuß gegeben wurde, 
al Beleg aufzubewahren ift. 
Definitive Zufchüffe, welche von einer Kaffe an eine andere 
gereite! werden, müfjen in dem Kaffatagebucdh der erfteren ala 
usgabe und in dem Kafjatagebucd) der lekteren ald Einnahme 
verbucht werden. 
Die Tagebuchgeinträge müfjen deutlich und mit Tinte ge- 
Ichrieben werden. Ste haben insbejondere bezüglich der Ein- 
nahmen den Namen des Zahlenden, die Gattung der Einnahme, 
die Zeit für welche die Zahlung erfolgte und den Betrag der 
geblung, bezüglidy der Ausgaben Dagegen den Namen des 
mpfängers, den Betreff, für welchen die Zahlung geleiftet 
wurde und den verausgabten Betrag zu enthalten. 
serner ift jedem Eintrag außer der fortlaufenden Nummer 
des Tagebuch und dem Datum, unter weldjem die Leiftung 
erfolgte, die fortlaufende Nummer des Einnahms- beziehungs- 
weile AusgabSbeleges beizujegen, zu welchem Behufe die WBelege 
nad) den Einnahmen und Ausgaben ausgejchieden und nad) 
der Neihenfolge ihrer Entjtehung geordnet in gejonderte Tefturen 
zu bringen, und mit Bleijtift fortlaufend zu nummerirten find. 
rede Seite des Tagebucdj3 ift zu Yummiren und der Geiten- 
betrag auf die nächitfolgende Einnahms- resp. Ausgabsfeite 
überzutragen. 
Die Tagebücher find reinlih und frei von Rafuren zu 
alten, Correkturen find möglichjt zu vermeiden und gegebenen 
alles nur in der Art vorzunehmen, daß der frühere Eintrag 
noch leferlich bleibt. 
Nach) Ablauf des Nechnungsjahres find die Tagebücher 
durch Einstellung der etwaigen durchlaufenden Boften, 3. B. 
der Anichläge von Wohnungen, Dienjtgründen und dergleichen, 
dann der bewilligten Nachläfje zu ergänzen, hrerauf unter Sume 
mirung und Abgleihung der Einnahmen und Ausgaben abzu= 
Ichließen und von dem Verwalter zu unterzeichnen. 
Nad) dem Abjichluß darf Fein Eintrag mehr ftattfinden, 
Dagegen fünnen bi&amp; zu diejfem Zeitpunkt etwaige nachgeholte
        <pb n="81" />
        J. Abth. 8. 12. Gefhäftsaang bei den Gemeindeuermaltungen. 67 
  
Einnahmen und Ausgaben des bezüglidden Nechnungsjahres 
noch eingejtellt werden. 
Auf der Grundlage der abgejchloffenen Kafjatagebücher 
werden fodann, injoferne nicht die Führung von Rechnungs» 
manualien jtattfindet, die Rechnungen nach dem vorgeschriebenen 
Schema geitellt. 
Zu diefem Behufe ijt den einzelnen Poften des Kaffatages 
buch3 die Nummer des Titel3 und Kapitel, unter welchem 
diejelben in Rechnung ericheinen, in der biefür beftimmten 
Nubrif beizufügen. 
Die Belege find nad) der Reihenfolge der Rechnungspoften 
neu zu ordnen und definitiv mit Zinte zu nummeriren. 
Tsür Gemeinden und Stiftungen, deren NRechnungswefen 
von bedeutendem Umfang ift, dann in Gemeinden, in welchen 
bisher jhon ohne Rüdficht auf die Größe des Fonds Nedh- 
nungsmanualien geführt wurden, Tann von der vorgejehten 
Auffichtsbehörde die Führung eines eigenen Manual3 neben 
dem Kaflatagebuche angeordnet werden. 
rn die Manualien, welche beim Beginne eines jeden Red)- 
nungsjahres neu anzulegen und nach) dem SSormulare Beil. 21 
unten zu führen find, werden zunächit die Aftiv- und Baffiv- 
tefte der Vorredynung, jowte die Anfäbe des neuen Voran- 
TchlageS übergetragen und fodann alle Einnahmen und Ausgaben 
des Lanfenden Kahres nad) den Titeln und Kapiteln des Redy- 
nungsichemag geordnet eingeftellt. 
Die Rechnungsmanualien müffen wenigjtens am Schluffe 
eines jeden Monats aus dem Kafjatagebuch ergänzt werden. 
Hiebei tft einerjeit3 den einzelnen Boften des Kafjatages 
buchs die Nummer de3 Titel® und Kapitels, unter welchem fie 
in daS Manual übergetragen erjcheinen, anderjeit$ den Vor- 
trägen des Manuals die bezügliche fortlaufende Nummer de3 
Cafjatagebuchs in den hiefür beftimmten Rubriken beizujeßen. 
Mit Ablauf des Rechnungsjahres, beziehungsweije nad) 
dem erfolgten Abfchluffe der Eurrentfafjatagebücher werden die 
Manualten abgeichlofjen und haben dann nachdem noch die 
etwaigen Nüdjtände in den betreffenden NAubrifen vorgemerkt 
wurden, al® Örundlage der Rechnung zu dienen. 
3) Refervefaffen und Refervefaffatagebud. 
In der Nejervefaffe find die fämmtlichen Aetivurkfunden 
(Staat3obligationen nebft Coupons, Hypothefenbriefe 2c.) der 
Gemeinde und aller unter der Gemeindeverwaltung jtehenden 
5*
        <pb n="82" />
        68 I Abt. $. 12. Gefhäftsgang bei den Bemeindenermaltungen. 
  
örtlichen Stiftungen und Fonds, die Kautionen der Verwalter, 
die heimgezahlten Attivfapitalien, die Erlöje aus veräußerten 
Stammpvermögenstheilen, die neuanfallenden VBermögenszuflüffe, 
endlich die von den urrentfafjaverwaltern entweder freiwillig, 
oder nad Dtabgabe der oben erwähnten Borfchriften abge- 
lieferten Eurrentlafjabaarbeitände aufzubewahren. 
Urkunden und Baarfchaften, welche verjchiedenen T%onds 
gehören, find nach Diefen augzufcheiden und mit den Namen 
derjelben verjehen in der Rejervefafja getrennt zu halten. 
Die Nefervefaffa muß von zwedentiprechender Befchaffenheit 
jeu, fie {ft an einem zunädjit von der Gemeindeverwaltung zu 
ejtimmenden ieren Orte aufzubewahren, und fteht unter 
dem doppelten Berjchlufje zweier Gemeindeausschußmitglieder, 
welche von dem Bürgermeifter mit der Yührung der Rejerve- 
fofjageichäfte betraut werden. 
Dem Bürgermeifter und dem Beigeordneten ijt auch Die 
Tsührung der Nejervefaffegejchäfte unterfagt, dagegen fan den 
Gurrentlaffaverwaltern die Betheiligung an den Nejervetaflages 
Ihäften nad) Beihluß des Gemeindeausfchuffes in der Weile 
geftattet werden, daß ein Eurrenfafjaverwalter den einen Neferve- 
tafjajhtüflen ein mit Currentfaffagefchäften nicdyt betrautes Ge- 
meindeausichußmitglied aber den anderen Schlüffel in Händen hat. 
Die Beiziehung eines weiteren Gemeindceausichußmitgliedes 
zur Rejervelafjavermwaltung ijt dann unnöthig. 
Die Rejervefafjaverwalter dürfen nur von den Vermaltern 
der Eurrentlaffen Urkunden und Baarfchaften der Gemeinden 
oder Stiftungen übernehmen und nur an diefe Verwalter Ur- 
funden, Baarfchajiten oder Geldwerthe ausfliefern, auch) dürien 
fie feine Ausgabe für die Rejervefaffe ohne vorherige jchriftliche 
Anweifung des Bürgermeifters oder feines gefeblichen Stellver» 
treterö machen. 
Baarichaften und Urkunden, deren Aufbewahrung in der 
Nefervefafje jtattzufinden hat, müffen von dem Eurrentlaffaver: 
walter fpätejtens am dritten Tage, nadydem fie in deren Hände 
gelangt find, abgeliefert werden. 
Ueber Die gejchehene Ablieferung ift ein von den beiden 
Refervelaffaverwaltern unterzeichneter Empfangsichein auszu- 
jtellen, welcher in der betreffenden Burrentkafje aufbewahrt wird. 
Werden aus der Nefervefaffe Baarjchaften, Werthpapiere, 
oder fonftige Urkunden an den Eurrenfajjaverwalter abgegeben, 
o hat diefer eine Empfangsbeftätigung auszuftellen, welche im 
er Nejervefafje zu hinterlegen tt.
        <pb n="83" />
        I. Abth. $. 12. Gefdäftsgang bei den Gemeindenermaltungen. 69 
  
Die Refervefaffaverwalter find verpflichtet, alle in Die 
Refervefafje eingezahlten oder aus derjelben abgegebenen Geld- 
beträge in ein nad) dem Sormulare Beil. 22 zu führendes 
Kaffatagebucd (Refervefaflatagebuch) einzutragen. 
Desgleichen haben fie über den Beftand der Aktivurrkunden, 
einschließlich der Coupons, fortlaufende nad) den betheiligten 
Kaffen ausgeicjhiedene Verzeichniffe zu führen, worin jede an 
die NRejervefajje abgelieferte over aus derjelben Hinausgegebene 
Urfunde vorgetragen werden muß. 
sür die Urkundenverzeichniffe ift Kormular Beil. 23 ans 
zuwenden, jedoch Fünnen die bereits angelegten Verzeichniffe 
bi3 zur Abnüsung beibehalten werden.*) 
Seder Eintrag in das Nefervefafjatagebudy oder daS Urs 
tundenverzeichniß ift mit Tinte zu fchreiben und von den beiden 
Refervefaffaverwaltern zu unterzeichnen; werden gleichzeitig 
mehrere unmittelbar und ohne Zmijchenraum aufeinander folgende 
Einträge gemacht, fo genügt die Unterzeichnung deslchten Eintrages. 
Die Refervekuffatagebücdyer und Urkundenverzeichniffe find 
alljährlich abzuichließen, fie werden nebjt den Zahlungsanmet- 
fungen de3 Bürgermeisters und den oben erwähnten Enptang$= 
beftätigungen der Gurrentfafjaverwalter in der Nefervefafje ver- 
wahrt, welche nach dem Bollzuge der Kafjagejchäfte jedesmal 
von den beiden Nefervefafjaverwaltern zu verichließen tft. 
4) Raffavifitationen. 
Dem Bürgermeifter und in Werhinderungsfalle feinem 
gefetlichen Stellvertreter fonımt, wie bereit im 8. 11 oben 
erwähnt wurde, die Ueberivadjung des Kafja- und Rechnungs 
wejens der Gemeinden und örtlichen Stiitungen zu. 
Er ift verpflichtet, alle Jahre mindefteng einmal die fämmt- 
lihen Lurrentfaffen, jowie die Refervefafjen unter Zuziehung 
eines oder ziveter Ausjchußmitglieder gründlid) zu vifitiren. 
Hiebei find zunächit die Kafjatagebiücher, bejonderen Ber» 
ceptionstegifter und Urfundenverzeichnijfe abzujchliegen und 
deren Ergebniffe unter Prüfung der vorhandenen Belege feit- 
zuftellen, jodanın hat die Abzählung der Kafjenbeftände und 
der Sturz der Ativurfunden und Dlatertalvorräthe zu erfolgen 
urd hierauf eine Vergleihung der bier gefundenen NRefultate 
mit den Ergebnijfen der Tagebücher einzutreten. 
?) Diejes DBDerzeihniß der Altivurfunden der Gemeinde oder Stiftung 
ift nicht zu verwechfeln mit dem Seite 27 erwähnten zum nventar 
gehörigen Berzeichniß der fonftigen mwichtigeren Urkunden der Gemeinde.
        <pb n="84" />
        70 1 Ubıh. $. 12. Gefchäftsaang bei den Bemeindenermaltungen. 
  
Werden hiebei erhebliche Abweichungen und Mängel con- 
ftatirt, jo ift ungefäumt dag zur Erhaltung des Gemeinde- und 
Stiftungsvermögens Erforderliche zu verfügen und an die vor- 
gejegte Auffichtsbehörde Anzeige zu erftatten. 
Unbedeutende Berftöße jind fofort zu berichtigen und Die 
Kafjatagebücher mit den entiprechenden Wormerkungen hierüber 
zu verjehen. 
Ueber die Bifitation ift ein Brotofoll aufzunehmen, welches 
in der Gemeinderegiftratur hinterlegt wird. 
Abgejehen von diefen vorgejchriebenen Bifitationen hat der 
Bürgerimeifter unmittelbar nach dem zum Zwed der jährlichen 
Rechnungsftelung erfolgten Abichluffe der Kaffatagebücher 
(f. Seite 66 oben) eine weitere PVifitation der Klaffen vorzu- 
nehmen und zu WBrotofoll zu conftativen, ob die Kajjen- und 
Urfundenbeftände mit den Rechnungsabichlüffen und Special: 
porträgen der Rechnungen übereinftimmmen. 
Diefes Protokoll ift mit den Rechnungen als Kafjanusweis 
der vorgejegten Auffichtsbehörde vorzulegen. 
9) Uecbermweifung der Kaffen. 
Yn allen ?rällen des Webertrags einer Kaffe an einen 
anderen Verwalter hat eine fürmlicjye Ueberweilung der Kafje 
ftattzufinden. 
Diefe Ueberweilung ift durd) den Bürgermeifter oder 
dejien gejehlichen Stellvertreter zu vollziehen und hiebei in An= 
wejenheit des übernehmenden und abtretenden Verwalterg oder 
dejlen Stellvertreter3 eine Bifitation der Kafjen nach obiger 
Anleitung vorzunehmen. 
Die Desfallfigen Verhandlungen find fchriftlich zu pflegen 
und in denfelben die überwielenen Baarbeitände, Urkunden, 
Materialien, Kafjatagebücher, Negifter und fonitigen Schrift: 
ftüde von Belang, fowie aud) die überwiefenen Bureaurequis- 
jiten und Mobilien zu verzeichnen. 
Da3 Ueberweifungsprotofoll, welches in der Gemeindere- 
giftratur forgfältig aufbewahrt werden muß, ift jowohl von 
dem abtretenden Berwalter beziehungsweife feinem Stellvertreter 
al3 von dem übernehmenden Verwalter zu unterzeichnen und 
dem erjteren auf Berlangen eine Abjchrift des Protofoll3 aus» 
zuhändigen. 
Nah Vollzug der Ueberweifung hat fich der abtretende 
Berwalter aller weiteren Kafjengejchätte zu enthalten. 
Nückjtände, welche dem neuen Verwalter überwiejen wur=
        <pb n="85" />
        I. Abth. $. 12. Geihäftsgang bei den Semeindenermaltungen: 71 
  
den, find von diefem beizutreiben, jedoc) unbejchadet der etwai- 
gen Haftungsverbindlichkeit des abtretenden QVerwalters. 
e) Redhnungsftellung. 
Bezüglich der Nechnungsftellung, welche von den aufge- 
ftellten Einnehmern oder Verwaltern auszugehen und längjteng 
dig 1. Mat jeden Yahres zu erfolgen hat, wobei mit Bejor- 
gung der jchriftlichen Arbeiten der Gemeindeichreiber oder eine 
andere geeignete Berfönlichkeit betraut werden fann (|. Seite 51 u. 
52 oben) ift für Landgemeinden dur) die ME. vom 10. Oftober 
1869 (abgedr. in den Kr.U.-Bl.) Nachitehendes bejtimmt: 
1) Allgemeine Beitimmungen. 
Bom Redynungsjahr 1870 anfangend erfolgt die Stelhun 
der SYahresrechnungen über den Haushalt der Gemeinden un 
Örtlichen Stiftungen nad) dem Jormular Beil. 24 und 25.*) 
Die Aubriten diejeg Kormulars find, wie bei den Vor= 
anfchlägen, auf Die beiden nebeneinander liegenden Seiten eines 
PBogenz zu vertheilen, damit genügender Raum für etwaige 
Erläuterungen und Nachweife vorhanden ijt, bezüglich allen- 
falfiger Weglaffung einzelner Titel, Anfügung neuer Kapitel, 
oder Einschaltung von weiteren Unterabtheilungen gilt das im 
8. 11 Seite 59 oben bezüglich der Yyertigung der Yahresvor- 
anfchläge Gelagte. 
Ueber Brüden- und Pilafterzölle, Malzaufichlagsgefälle, 
dann über befonders dotirte Gemeindeanftalten und Kafjen, 
3. BD. Spar= und Leihfaffen, Unterrichts- und Wohlthätigfeit3- 
anftalten, Schuldentilgung, Getreidemagazine und Ddergl., bei 
welchen bisher eine eigene NRechnungsftellung vorgefchrieben 
oder üblich war, hat eine foldhe aud) in Zukunft ftattzufinden, 
wobei, wie fchon oben Seite 59 vorgetragen wurde, auch gejon- 
derte Voranichläge zu fertigen find. 
Die Gemeinden fünnen mit Genehmigung der vorgelegten 
Auffichtsbehörde auch für die genannten, oder andere umfaf- 
fendere Gemeindeanftalten eine Tpezielle rechnerische Behandlung 
in der Zukunft eintreten lafjen, deren Rejultate, joweit e3 nad) 
den concreten Berhältniffen thunlich ist, in die Hauptrechnung 
übergetragen werden. 
Kr Säle jolh gejonderter Rechnungsitellung find die 
vorgeichriebenen Rechnungsformulare foweit es thunlich, eben= 
Tal? anzumwenden, die Rechnungen felbjt aber gleichzeitig mit 
*) Die Rechnungen pro 1869 merden au nah dem bisherigen Schema 
gefertigt.
        <pb n="86" />
        732 Labth. 8. 1%. Gefchäftssang bei den Gemeindenermaltungen. 
  
den Hauptrechnungen zu veröffentlichen und der vorgejegten 
Auffichtsbehörde vorzulegen. 
Bur Erzielung einer leichteren Weberficht über den Stand 
des eigentlichen Haushalt® der Gemeinden und Stiftungen 
einerjeit3 und über die Veränderungen des Vermögens anderer- 
eit3 ift da8 NRechnungsichema in zwei Hauptabtheilungen ge= 
(eben, welche zwar in beftimmten Wechjelbeziehungen zu ein= 
ander ftehen, aber gejondert abgefchlofjen werden. 
Syn die Hauptabtheilung 1. find alle für laufende Zwede 
gejeglih beftimmten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen, 
wogegen in der Hauptabtheilung 11. alle Umwandlungen der 
Bermögenzbeftandtheile einjchließlid der Vermögengmehrungen 
und Schuldaufnahmen zur Verredhnung gelangen. 
Bei dem fpeziellen Nechnungsvortrage find die in dert 
Sormularen den einzelnen Titeln und Sapiteln beigefügten, 
Eremplififationen und Anmerkungen zu beachten. 
 Sfeder Einnahms- und Ausgabepoften muß vollftändig 
und fpeziell unter dem betreffenden Titel vorgetragen werden, 
und ift ein jinnmarischer Vortrag nur auläffig, wenn die be- 
treffenden Einzelpoften in einer Spezialredjnung oder in einer 
befonderen d:r Rechnung beigefügten und als Beitandtheil der= 
jelben ericheinenden Ueberficht aufgeführt find. 
Die Nechnungsiteller bleiben dafür haftbar, daß in Die 
Aubrifen „Wirklihe Einnahmen” und „Wirflihe Ausgaben” 
nur Solche Boften eingejeht werden, welche wirklich vereinnahmt, 
beziehungsweife verausgabt wurden. 
Die einzelnen Rechnungstitel und Kapitel müffen entfprechend 
fummirt werden. 
Zu dem Abichluß jeder Hauptabtheilung ift zu bemerken, 
ob der Aftivreft baar in das folgende Rechnungsjahr überging, 
oder etwa zur Dedung des PBaffivreftes der anderen Haupt- 
abtheilung verwendet wurde; bei dem Borhandenfein eines 
Defticits ift das Nöthige bezüglich der Dedung zu confta= 
firen. 
Mefentliche Abweichungen des Nechnungsvortrages vort 
dem Voranichlage des betreffenden Rechnungsjahres, welcher 
der Auflichtsbehörde ftet3 al3 Beleg mit der Nechnung vorzu= 
legen ift, find in der Rubrit „Bemerkungen“ kurz zu erörtern. 
Seder Einnahng = und Ausgabepoften muß recinungsmäßig 
belegt fein, die Belege, für weldje der vorgejchriebene Stempel 
anzuwenden ift, find im fortlaufender Reihe innerhalb der 
Hauptabtheilungen nach den Einnahmen und Ausgaben gefon-
        <pb n="87" />
        I. AbtE. 8. 12. Gefchäftsunmg bei den Bemeindenermaltungen. 73 
  
dert, zu nummeriren umd in einen oder mehrere Bände geheftet 
der Rechnung beizufügen. 
Cämmtlide Nechnungen find wie die WBoranichläge 
in Concept und Reinfchrift zu fertigen, entfprechend zu beften, 
und zu paginiren, nach Art. 136 der ©.-D. nad) vorgängiger 
Befanntmadjung an beftinnmten Tagen zu verlefen und 14 Tage 
lang öffentlich aufzulegen. 
Sodann find diejelben durch den Gemeindeausfchuß unter 
Würdigung der abgegebenen Erinnerungen und nad) Vernehne 
ung des Nechners über etwa erhobene Beanftandungen feitzu- 
ftellen, zu unterzeichnen und nebft Belegen mit der Beltätig- 
ung, daß die vorjchriftämäßige Veröffentlichung erfolgt ijt am 
die vorgejeßte AuflichtSbehörde in Reinfchrift einzufenden, von 
welcher jie geprüft und rechnerifch befcjieden werden. 
Kleinere Rechnungen über gemeindliche Anftalten und 
Fonds find zur Koftenerfparung zwedniäßig den Hauptrechnungen 
al3 Anhang beizubinden. Deßgleichen fünnen mehrere Stiftung3- 
rechnungen von unbedentendem Umfange in einen Band ver- 
einigt werden. 
Mit den neuen Rechnungen find auch die leßten abge- 
Ichloffenen Rechnungen und foferne auf einen Bortrag früherer 
Rechnungen Bezug genommen ift aud) diefe an die vorgejete 
Behörde einzujenden. 
Betrifft der Beicheid der Auffichtsbehörde eine Haftung? 
verbindlichkeit de8 Nedjners, jo ift durch ihn die Betretung 
des Civilrechtäweges nicht ausgefchloffen, fie hat jedoch feine 
aufichiebende Wirfung. 
Siebt die vorgelegte Nechnung der Behörde Anlak zur 
Ausübung ihres AuffichtSrechtes nad) Art. 157 der ©.-D. fo hat 
fie binnen 4 Monaten dem Gemeindeausfchuß die geeignete 
Eröffnung zu madhen. (.-D. Art. 136.) 
Die allgemeinen Beitimmungen der &amp;.-D. Art. 161 und 163 
über da8 Beichwerderecht, die Berufungzfrift und dag Ynftanz- 
verhältniß finden auch auf die in Folge der NRechnungsprüfung 
ergangenen Anorönungen und Auflichtsbefchlüffe Anwendung. 
2) Rednungssllcherfichten. 
Mit Rücdficht auf das ftatiftische SYntereffe welches der VBermd- 
gensftand und der Fortgang der Schuldentilgung der Gemeinden ge= 
währt, find unter Anwendung des Formulars Beil.26 und 27 
jährlich gejonderte Ueberfichten herzuftellen, welche bis zum 1. Of- 
tober der vorgejegten Aufficht3behörde vorgelegt, jodann nad) den
        <pb n="88" />
        74 I Abth. 8. 13. Gemeindenerfommlungen. 
— 
  
bisherigen en mit Beachtung der Ergebnijje der Rech» 
nungSsrevifion zufammengeftellt und durch die Kreißregierungen 
8. od. %. bis länaftens 1. November an da3 Staatsminijterium 
des “nneren eingejendet werden. 
S. 13. 
Gcmeindenerlanmlungen. 
Gültige Beichlüffe fünnen ın der &amp;emeindeverjammlung 
geiaht werden, wern die Verfammlung zwar nicht bejonders 
erufen ıjt, aber alle Stimmberedhtigten anwelend find, oder 
die Berfammlung in herfünmlicher Weife berufen ijt. 
Zur Berathung und Beichlußfaffung find der Gemeinde- 
verfanımlung von der Gemeindeverwaltung bejtimmte Anträge 
vorzulegen. (G.:D. Urt. 140.) 
Adgejehen von den gejeglich bejtimmten ‘Fällen *) Tann 
die Zuftändigfeit der Gemeindeverfammlung auf die Berathung 
und Beichlußfaffung über folhe Angelegenheiten, für welche 
gemäß Art. 112 Ziffer 1. 2, 5, 6,9, 12, 14 und 15 in Ge- 
meinden nit ftädtifcher Verfaffung die Zuftinnmung der Gemeinde- 
bevollmächtigten erforderlich ift, **) jomwie auf die Regulirung 
*) Die Fälle, welde das Gefet zur Zuftändigfeit der Gerteindever- 
fjammlung vermeift finden fih ın Art. 4, 9, 23, 24 Abf. 2, 27 
Abi. 1, 28, 31, 35, 40, 47,52, 63, 67 und 200 der Gemeindeorditung. 
**) Art. 112 Ziff. 1 dei Uebernahme einer Garantie der Gemeinde für 
Anftalteır und jonftige Unternehmungen; 
2) bei Berpadhtungen umd Geldvorleihen aus Gemeinde» oder 
Stiftungsmittelnı an Mitglieder de3 Gemeindeausihuffes oder an 
deren Verwandte in auf- oder abjteigender Linie, dann an Seiten« 
verwandte oder VBerjhmägerte des nächlten Grades; 
5) bei Grümduug neuer Gemeindeanftaltei; 
6) bei Gemeinde: und Stiftungsneubauten; 
9) bei Verwandlung der bisherigen Selbitvermaltung bedeutender 
Delonomiegiiter oder nugbarer Rechte in Berpadtung und diefer in 
Selbitverwaltung; 
12) bei Abjhließung von DBergleihen oder bei Erflärung des 
Streitabitandes, wein dadurd eine Aenderung an der Subftanz bes 
Gemeinde- oder Stiftungsvermögens herbeigeführt wird; 
14) bei Gejchenten und freimilligen Gaben für Ymwede, melde 
außerhalb der Verpflichtung der Gemeinde liegen; 
15) bei Bejchlüffen über Abänderung des gejetlichen Maßftabes 
für Vertheilung der Naturaleinquartierung. 
Nele Bermögensbeitandtheile der Gemeinde als unter Yılf. 9 
fallend betrachtet werben follen, bat die Gemeindeverfammlung zu 
beitimmeit,
        <pb n="89" />
        I. Abth. 5. 13. Gemeindeuerfammiungen. 65, 
  
der Heimatgebühren durch ftatutarischen Beichluß der Gemeinde- 
verjanmtlung ausgedehnt werden. 
Wenn ein Zehnttheil der ftimmberechtigten Gemeindebürger 
Ihriftlid) einen Antrag einreicht, der eine Angelegenheit betrifft, 
für welche die Zuftändigfeit der Gemeindeverfammlung begründet 
ift, jo muß der Gemeindeausjchuß diefen Artrag der Gemein- 
deverjammlung zur DBerathung und Beichlußfaffung vorlegen. 
(8.:D0. Art. 147.) 
Dem Bürgermeijter fteht die Leitung der Verfammlung 
zu, er ilt befugt, zu der Verjammlung unter Androhung einer 
Selditrafe bi8 zu einem Gulden zu Gunften der Armenfafje 
zu laden, bei gleicher Strafe da3 unzeitige Weggehen aus 
der Verfammlung oder jonitige ungebührlihe Störungen zu 
verbieten und die verwirkten Strafen auszufprehen. (GO. 
Art. 148.) 
Soferne nicht im Gejege die Zuftimmung einer bejtimmten 
Anzahl von Gemeindebürgern *) oder neben der Stimmenmehr- 
heit ein bejtimmtes Berhältniß der Steuerzahlung auf Seite 
der Bujtimmenden **) für das Zuftandefommen eines giltigen 
Beichluffes erforderlich) ift, jo fann ein julcher durch Die abfolute 
Stimmenmehrheit der Anmwejenden gefaßt werden, wenn mehr 
als die Hälfte der Stimmberedtigten erichtenen, oder mehr als 
die Hälfte der durd) die Gemeindebürgerfchaft abzugebenden 
Stimmen vertreten ilt. 
Die Abftimmung kann mündlich oder fchriftlich erfolgen. 
Sie muß fchriftlic vorgenommen werden, wenn die Stim- 
menzahl fich nach der Größe des Steuerbetrages richtet, oder 
wenn neben der Stimmenzahl auch ein bejtimmtes Verhältniß 
der Steuer auf Seite des ABuftimmenden zur Yallung eines 
Beichluffes erforderli ift. (G.-D. Art. 149.) 
Ueber die Verhandlung ift ein Brotofoll zu errichten, welches 
die Zahl der Anwejenden, fowie das Ergebniß der Abjtimmung 
feititellt und vom Bürgermeijter, vom PBrotofollführer und von 
wei Gemeindebürgern unterfchrieben wırd. Erfolgt Ychriftliche 
bitimmung, jo jind die Stimmen für und gegen den Antrag 
Durch Unterkhrift der einzelnen Gemeindebürger in das Protofoll 
aufzunehmen. 
*) f, insbe. Art. ANHf. 3, Art.9 Abf.5 und Art. 27 N6f. 1 d und Art. 
28 der .-D. 
“-, 5, Art. 27 Abf. 1 und Art. 28 der G.-O.
        <pb n="90" />
        16 I. Abth. 8. 14. Gemelndtiches Bienfiperfonal. 
  
8. 14. 
Gemeindlihes Dienfiperfonal. 
a) Aufftellung desselben. 
Die Gemeinden find verpflichtet, für die nothiwendigen 
Dienftleiftungen bei Handhabung der Ortspolizei und des Seld- 
fhußes geeignete Diener in widerruflicher Werfe aufzujtellen, 
denfelben zur Sicherung ihrer Subfiftenz genügende Bezüge, über 
welche da8 Ermefjen des Semeindeausichuffes entgiltig entjcheidet, 
zu gewähren und die hiezu verwendeten Perjonen im ‘Falle 
erwiefener Untauglichfeit oder Unzuverläffigteit vom Dienfte zu 
entfernen. 
Bei Belegung folder Stellen follen die in Art. 34 des 
Wehrverfafjungsgefeges vom 30. ganuaur 1868 und in Art. 11 
des Gejege3 vom 16. Mai 1868, die Verjorgung invalider 
Unteroffiztere 2c. betr., bezeichneten Berfonen möglichtt berüdfich- 
tiget werden. (-D. Art. 141.) 
Bei einer abjihtlichen und fyftematischen Außeracditlafjung 
diefer Borjchrift wäre die Diftrift3verwaltungsbehörde zum 
Eingreifen befugt. 
Bei Auswahl des gemeindliden Dienftperjonal® Hat der 
Gemeindeausihuß übrigens mit aller Umfiht zu Werke zu 
gehen und fich in feinem Falle von Rüdfichten auf die Gemeinde- 
und Armenfafje leiten zu lafien, welche nur gar zu häufig 
dazu führen, daß dieje Dienfte alten gebrechlichen Zeuten übertragen 
werden, Die den Seeblern zum Spotte dienen und, am Hunger- 
tuche nagend, lieber felbft Ihrer Nahrungsnoth durch FFrevel 
abhelfen, al3 der Wacdjjamteit gegen foldhe ihre Thätigfeit 
widmen. 
Er Hat darum darauf zu jehen, daß zu Gemeindedienern 
nur Werjonen von allfeit3 tadellofer Aufführung und körper: 
liher Dienjtesbefähigung aufgeftellt werden, zu welchen man 
das Vertrauen haben fan, daß fie ihrem Dienfte pünktlich 
und gewiffenhaft nachfommen, die nöthige Energie entwideln 
und Beitechungen unzugänglich find. 
Untauglicde Gemeindediener miüfjfen entfernt werden und 
fann die Diftriftsverwaltungsbehörde in diefer Beziehung nad) 
Maßgabe des Art. 157 der Gemeindeordnung einfchreiten, 
joferne nicht deren diSciplinäre Entlafjung veranlaßt ift. 
Da8 gemeindliche Dienftperfonal bejteht gewöhnlich aus 
dem emeindediener, den Ort3-, Zlur- und Nadjıtwächter, e3
        <pb n="91" />
        I. Abth. 8. 14. Gemeindliches Bienftperfonal. 77 
  
fönnen aber diefe Funktionen jfämmtlich oder theilweife in 
einer ‘Berjon vereinigt werden, wenn Dies ohne Beeinträchti- 
gung des einen oder andern Dienstes möglich ilt. 
Dem Gemeindediener wird zwedmäßig zugleich der Dienft 
für die Armenpflege und Kirchenverwaltung übertragen. 
Dem TFlurwächter kann auch der Forftihus einfchließlich 
der im Bezirke befindlichen einer regelmäßigen Bewirtichaftung 
fähigen PBrivatwaldungen überlafjen werben. 
Die Nachtwache ıft in jeder Ortjchaft, welche en 
15 .-Häufer Hat, unbedingt nothwendig und find Ausnahmen 
nur dann zuzulaffen, wenn die Örtlihe Lage, oder fonftige 
eigenthümliche Verhältnifjfe die Zwede der Nachtwache vereiteln 
würden, in jolchen Fällen wäre aber darauf zu beftehen, daß 
die Ortseinwohner fi) mit Hunden verfehen. 
Wo die VBerhältniffe die Aufftelung eines eigenen Nacht- 
wächters nicht wohl möglich maden, fann von der vorgejegten 
Diftriktsverwaltungsbehörde die turnusmweile Werjehung Der 
Nachtivache durch die Gemeindeangehörigen in der VBorauzfegung 
geitattet werden, daß denfelben eine tadelloje Aufführung und 
die erforderliche körperliche Befähigung zur Seite jteht. 
Stellvertretung ift hiebei zuläjlig und hat in allen Fällen 
einzutreten, wo der Turnus einen Öemeindeangehörigen trifft, 
welcher eines ungetrübten Leumunds, oder der erforderlichen 
fürperlichden Tüchtigfeit ermangelt. Ä 
Der Dienjt der Nachhtwächter hat in den Monaten Sep- 
tember bis Tsebruar einjchließlih in der Negel Ubend 9 Uhr 
in beginnen und endet Morgens um 5 Uhr, in den übrigen 
onaten beginnt derjelbe Abends 10 Uhr ud endet Morgens 
um 3 Uhr. Wo örtliche Verhältniffe die erlauben, künnen 
in Dieler Segiehung Mopdififationen geftattet werden. 
Neben der gewöhnlichen Nachtwache kann vom Gemeinde» 
ausjchuffe nod) eine weitere Sicherheitäiwache eingeführt werden, 
welche von den ©emeindeangehörigen zu übernehmen ift. 
Die DBermeigerung der den Einzelnen treffenden Dienfte 
zur Uebernahme der ee hmache bat nah Art. 57 des 
Bolizeiftrafgejeßbuches eine Geldjtrafe bis zu 10 fl. zur folge. 
b) Berpflidtung. 
Die für Handhabung der Ort3polizet und des Feldichuheg 
aufgeftellten &amp;emeindediener werden von der vorgejebten 
DiitriktSverwaltungSbehörde verpflichtet und haben fodann den 
Slauben öffentlicher Diener.
        <pb n="92" />
        is I. Abt. $. 14. Gemeindliches Bienfiperfonnt. 
  
Einer fürmlichen Beftätigung derfelben Seiten3 der Di- 
ftriftsverwaltungsbehörde bedarf e3 nicht, indellen Tann Die 
lettere die Berpflichtung verweigern, wenn in der BPerjon 
des zu Verpflichtenden Gründe gegeben find, welche die ent- 
ne Durchführung des Dienstes durch ihn bezweifeln 
allen. 
Sr der Eigenichaft al3 verpflichteten öffentlichen Dienern 
jteht ihnen die Befugniß zu, aus Anlaß der Verübung ftraf- 
barer Handlungen Perfonen in den gejeglich zuläffigen Tällen 
und unter Beobadjtung der gejeglichen Borfchriften feftzu- 
nehmen, fowie zur Sidjyerung des Bemweifes gegen die auf 
frifcher That betretene Berfonen Pfändungen vorzunehmen. 
c) Befugniß zur Vornahme von Berhaftungen. 
Berhaftungen fünnen auf Grund eines richterlichen 
oder polizeilichen Befehl veranlaßt fein, oder ohne einen fol- 
hen nothwendig werden. 
m erjteren galk werden die treffenden Requifitionen 
gewöhnlicd) an die Sendarmerie ergehen, welcher beim Vollzug 
derjelben auf Verlangen die nöthige Beihilfe zu leilten ift, 
der letere Fall Dagegen ift gegeben 
1) bei Berfonen, welche in eine Gefängnißftrafe verurtheilt 
worden find und auf der Flucht betreten werden, die- 
jelben find übrigens im alle ihrer Feitnahme unver- 
zügli) dem zuftändigen Gerichte oder auf ihr Verlangen 
dem nächften Bezirksgerichte vorzuführen, 
2) wenn e3 fih um eine proviforiiche TFeitnahme Handelt. 
Eine folhe Tann bei allen jtrafbaren Handlungen ftatt« 
finden, wenn der zu DVerhaftende auf frifcher That betreten 
wird und Jich über feine Berjon nicht befriedigend 
ausdzumweijen vermag, oder die Sejtnahme nothiwendig ift, 
um die Jortjegung der ftrafbaren Handlung zu 
verhindern, 
(Einf. Gef. zum Straf- und P.-&amp;t.-©.-38. Art. 43 und 44,) 
ebenjo bei obrigfeitlich angeordneten allgemeinen Streifen. — 
As auf friicher That ertappt find nicht nur foldhe Ver- 
jonen zu betrachten, welche der Verhaftende jelbft über der 
That betroffen hat, fondern auch alle Diejenigen, weldje von 
einer andern WBerjon bei der jtrafbaren That beobachtet und 
betreten und bi zum Eintreffen der Gendarmerie feftgehalten 
wurden, — Diejenigen, welche jich jelbjt alg die Thäter einer 
eben vollbrachten jtrafbaren Handlung angeben — Diejenigen,
        <pb n="93" />
        1. Abth. S. 14. Bemeindliches Bienfiperfonal. 19 
  
welche vom Ort der ftrafbaren Handlung hinweg fich auf die 
fucht begeben Haben und in unmittelbarer Verfolgung ihrer 
pur eingeholt werden, — Diejenigen, welche bei den bezüglid) 
der ftrafbaren That gepflogenen Nachforichungen in einem Zu- 
ftande betroffen werden, welcher fie unzweifelhaft ala den 
Zhäter erfennen läßt, oder im Befite von Gegenständen 
find, weldhe zur ftrafbaren Denn ung benügt wurden, oder 
von derjelben herrühren 3. . Waffen, Werkzeugen, blutigen 
Kleidern, Bapieren, Koftbarkeiten 2c.) — endlich) Diejenigen, 
welche jelbjt längere Yeit nad) der ftrafbaren Handlung im 
Belite von Gegenftänden, welche von derjelben berühren, unter 
folhen Umjtänden betroffen werden, daß fie den Thatbeitand 
einer nod) fortdauernden Theilnahme derjelben an’ der ftraf- 
baren Handlung, 3. B. der Hehlerei begründen. 
Kann fi ein auf friiher That Betroffener noch nad) der 
Verhaftung befriedigend über feine PBerfon ausweisen, fo ift 
er wieder ın Freiheit zu jegen. Bei Verbrechen und in allen 
Ichweren Sällen überhaupt find die Augweile über die Perjon 
des zu DVerhaftenden mit aller Sorgfalt zu prüfen und ıft die 
Tseitnahme nur dann zu unterlaffen, wenn diefe Augweile die 
volle Ueberzeugung begründen, daß der Angehaltene wirklich 
die Perfon ift, für welche er fich ausgibt. 
Die proviforische Feltnahme zur Verhinderung der Fort- 
fegung der jtrafbaren Handlung ift ohne Rüdficht auf Die 
Schwere der Gejeßesverlegung und auf die Berjon des Thäters 
dann zuläffig, wenn gelindere Mittel, die Fortjegung der ftraf- 
baren Handlung zu verhüten, fruchtlos geblieben find und wenn 
zugleich Ddieje Yortlegung einen erheblichen Nachtheil für die 
Öffentliche Ordnung, die Sicherheit der PBerfon oder des Eigen- 
bumz oder erhebliches öffentliches Aergerniß zur Folge haben 
würde. 
Als gelindere Mittel, deren Anwendung namentlich bei 
geringeren jtrafbaren Handlungen vor der TFejtnahme zu ver= 
luchen ift, erjcheinen die Androhung der Feitnahme, die Abführ- 
ung vom Orte der That bis fich die Aufregung, welche in der 
Negel den Grund zur Fortjeung bildet, gelegt hat oder Der 
Abgeführte unter Sichere Auflicht feiner Angehörigen gebradjt 
it, die Abnahme der zur That dienlichen Werkzeuge ıc. 
Zur Berhütung der Fortjegung der ftrafbaren Handlung 
find jedesmal feitzunehmen : 
1) die des Landes oder aus einem beftimmten Bezirfe Ber- 
wiejenen bei unbefugter Rüdfehr,
        <pb n="94" />
        80 I. Abtb. 85. 14. Gemeindlicdhes Bienfiperfonal. 
  
2) die unter Polizeiaufficht Geftellten, wenn fie fich derjelben 
außer Nothfällen entziehen, oder den desfalls getroffenen 
diftriftöpolizeilichen Anordnungen zumwiderhandeln, 
3) Landftreicher und fremde Bettler. 
Einheimijche und bekannte Bettler find nur dann feft- 
zunehmen, wenn eine ortjegung Des DBettel3 auf ihrer 
Seite zu befürchten ift, 
4) PBerfonen, weldye die ihnen zwang3weije vorgefchriebene 
Reiferoute nicht einhalten. 
Ym Tale des Betreten? auf frischer That ift die Yyeit- 
nahme des Thäterd auch) dann ftatthaft, wenn der VBerhaftende 
denfelben zwar perjünlic, fennt, oder den Ausweis über defjen 
Berjon erhoben hat, nach der PBerfönlichkeit des Thäterd aber 
gegründete Zweifel darüber bejtehen, ob derfelbe päter wie- 
der aufgefunden und zur Strafe gezogen werden Fönne. 
Aus diefem Grunde find Heimatlofe und Land- 
ftreicher wegen jeder ftrafbaren Handlung feftzunehmen. 
Bei Ausländern, welche fich über ihre Perjon ausweijen 
fünnen, wird, foferne fie nicht als Landjtreicher oder Deferteure 
erjcheinen, in der Regel die Wegnahme ihrer Papiere genügen. 
Die Teitnahme bei Betretung auf friiher That ift ferner 
dann veranlapt, wenn die Schwere der auf die begangene Hand- 
lung gejeßten. Strafe die Vermuthung begründet, daß fih der 
Zhäter der Strafe durch die Flucht entziehen werde, oder der Le 
tere die Flucht bereits ergriffen oder Anftalten Hiezu gemacht hat. 
Bei jeder Feitnahme ijt mit möglicgfter Schonung der 
Berfon und der Ehre ded Angejchuldigten zu verfahren. 
Nur alsdann und blog in joweit darf Gewalt gegen ihn 
ebraucht werden, al$ nöthig ift, fich desfelben im tyalle einer 
iderfeßung zu bemächtigen und dejjen Flucht zn verhindern. 
Miuthiillige Mibhandlung des zu Verhaftenden unterliegt 
ber gejehlichen Strafe. 
Ueber Berhaftungen bei Tyorftfreveln und Tyorftpolizeie 
übertretungen |. $ 34 unten. 
d) Piändungsredt. 
Da das den Gemeindedienern eingeräumte Bfändungsrecht 
nur die Sicherung des Beweijes bezwedt, jo haben fie fich bei 
Pfändungen jeden Webermaßes zu enthalten, fich vielmehr auf 
Die Wegnahme folcyer Gegenjtände zu bejchränfen, welche zu 
Beweismitteln fich eignen, ohne NRüdfiht darauf, ob deren 
Werth den geftifteten Schaden zu deden im Stande ift.
        <pb n="95" />
        I: Übth. 5. 14. Gemeindlidyes Bienfiperfonal. 8 
  
Rommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Aufitellung 
des nöthigen Dienftperfonal® nicht nach, fo find Diejenigen, 
welche hieran ein SYnterefje haben, berechtigt, fich bejchwerend 
an die Diitriktöpolizeibehörde zu wenden. 
e) Zwangsweife Bejtellung de3 gemeindliden 
Dienjtperfonal3. 
Wenn eine Gemeinde e3 unterläßt, ungeachtet eines ihr 
durch die vorgefegte Behörde ertheilten Auftrages innerhalb 
der ihr vorgejtredten srift Die für die Ort3polizei und den 
gebiang nöthigen Diener aufzustellen, jo tt die vorgelegte 
erwaltung3behörde befugt, diefe für Die Gemeinde zu beftelfen, 
deren Gehalt feitzujegen und auf die Gemeindefaffe anzumeifen. 
Diele Folge der Du eläumung it in der Auffordernng aus- 
dDrüclicd) zu erwähnen. 
f) Oemeinjhaftlihes Dienftperjonal. 
Mehrere aneinandergrenzende Gemeinden fünnen fich mit 
Genehmigung der vorgejegten Bermwaltungsbehörde zur gemein= 
Ihaftlichen Beitellung diejer Bedienjteten vereinigen. 
Hinfichtlich der Aufftellung und Verpflichtung des Wald- 
Iönßperjona finden die bejonderen gejeglichen Bejtimmungen 
nwendung*) (0. Art. 141.) 
g) Aufitellung von Hirten. 
Die Haltung von Hirten ift nicht Gemeindefache, jondern 
Sade der betreffenden Viehbefiter, gegen welche übrigens 
unter Umjtänden tn diefer Richtung mit Zwang vorgegangen 
werden Tann. (Näheres hierüber |. in Art. 55 bj. 2 der 
Gemeindeordnung Seite 44 oben.) 
Eine Snjtruftion für Gemeindediener, Ort3- und Nacdht- 
wächter, findet fi) in Beil. 28. . 
h) a elbunng des gemeindlidhen Dienftper- 
onals. 
Die zu polizeilichen Berrichtungen verwendeten Bediensteten 
in den Landgemeinden und Bürgermeiftereien tragen eine dunfel- 
blaue roth vorgejtoßene Schtirmmüße, wie jolche für die Boli- 
zeimannjchaft in Städten gejtattet it; e3 bleibt den Gemeinden 
und Bürgermeijtereien übrigens unbenommen, diefe Bediensteten 
*) |. Art. 9— 13, dann 114, 117, 118 und 119 des Forftgefeges vom 
vom 25. März 1852, dann Seite 19 oben. 
Ueber die Disciplinarverhäftniffe des gemeindlihen Bienftperfonals 
j. Seite 95 uud 96 unten. 
Etadelmann, Hdb. für Landgemeindeveriwaltg. 5. Aufl. 6
        <pb n="96" />
        82 1. Abth. 8.15. Bermaltg. d. 3. e. Bürgermeifterei vereinigt. Gemeind, 
  
mit der Bekleidung und Ausrüftung der Polizeidiener in den 
Städten zu verfehen. 
Die Flurer und Nachtwächter tragen während ihrer Dienft- 
verrichtungen einen weißmetallenen Schild mit der Aufichrift 
„Semeindedienft.“ 
8. 15. 
Derwaltung der zu einer Bürgermeifterei vereinigten 
Gemeinden. 
Mehrere benachbarte demfelben DiftriktSverband ange- 
hörige Gemeinden fönnen in eine Bürgermeifterei vereinigt 
werden. 
Zwed diefer Einrichtung it die Erzielung tüchtiger und 
geichäftsgewandter Gemeindevorftände, in deren Hand die poli- 
geilichen Sejichäfte concentrirt werden, und Vereinfachung der 
erwaltung. 
Die Selbftändigkeit der zu einer Bürgermeifterei vereinig- 
ten Gemeinden wird hiedurch nicht berührt, da fie in der Ber- 
waltung ihrer eigentlichen Gemeindeangelegenheiten unbefchränkt 
bleiben, dagegen haben jie den Vortheil, daß fie im gemein- 
famen BZulammenwirfen den Bürgermeifter befier honoriren 
und in Folge deffen Anfpruch darauf machen fünnen, daß er 
feine Zeit und Kraft in erhöhten Maße feinem Amte widme. 
Auch) in Bezug auf da8 gemeindliche Dienftperjonal Lafjen 
fi) durch diefe Einrichtung VBerbefjerungen und Erfparungen 
für die betheiligten Gemeinden erzielen. 
Bei vorhandener Sultimmung der Gemeindeauzichüffe 
fämmtlicher betheiligter Gemeinden genügt für Bildung, Ver- 
änderung oder Wiederauflöfung jolcher Verbände die Geneh- 
migung der Kreisverwaltungsftelle; in Ermangelung allfeitiger 
Buftimmung kann hierüber nur nad) Vernehmung der Bethei- 
ligten und des betreffenden Dijtriktsrathsausschuffes durch das 
Staatsminifterium des Snnern verfügt werden. (©.-D. Art. 6.) 
Die im Verband einer Bürgermeifterei befindlichen Ge= 
meinden werden durch ihre eigenen Gemeindeausfchüffe verwaltet. 
Der Bürgermeifter hat in der Gemeinde feines MWohnortes 
alle Obliegenheiten des Bürgermeifter8 zu erfüllen. rn den 
übrigen Gemeinden liegt ihm die Handhabung der OrtSpolizet 
gemäß Art. 138 der Gemeindeordnung ob. (|. Seite 54 oben.) 
Außerdem ijt er berechtigt, in denfelben alle anderen Ge- 
Ichäfte des Bürgermeifter® vorzunehmen, foferne nicht die Ge-
        <pb n="97" />
        I. Abth. 8.15. Bermaltg, d. 3. e. Kürgermeifterei vereinigt. Gemeind. 83 
  
meinde feines Wohnorte® ala im entgegengejeßten SYntereffe 
betheiligt erjcheint. 
Er ijt verpflichtet, Die Berathung und Beichlußfaffung der 
Gemeindeausfchüffe bei den gemäß Art. 140 der Gemeindeord- 
nung zu fallenden Beichlüffen über Erlajjung ort&amp;polizeilicher 
Borlehriften, oder über polizeiliche Einrichtungen und Anftalten, 
mit deren Ausführung Koften für die Gemeinde verbunden 
find, jowie bei Yeltitellung der Voranjchläge und Rechnungen 
zu leiten und die Kaffaführung zu beauffichtigen. 
Die unter dem Vorfit des Bürgermeifters bereinigten 
Gemeindeausschüfje fünnen für den ganzen Bürgermeiftereibezirt 
verbindliche ortSpolizeiliche Vorjchriften nach Maßgabe der ge- 
feglichen Beitimmungen erlafjen. 
ur Giltigkeit des Befchluffes it erforderlich, daß mehr 
als die Häfte der Mitglieder eines jeden Gemeindeausfchuffes 
an der Berathung und Abjtinmung Theil genommen und daß 
die Mehrheit der Abitimmenden fi für diejelbe Mieinung ent- 
Ichteden hat. 
Bei der Beichlußfaffung in eigentlichen Gemeindeangelegen- 
heiten hat der Bürgermeifter nur dann eine Stimme, wenn 
Stimmengleihheit vorliegt. (G.-O. Art. 150.) 
Der Bürgermeifter wird aus den wählbaren Bürgern der 
vereinigten Gemeinden auf 6 Sahre gewählt und bedarf der 
Beftätigung, welde nur unter Angabe der Gründe verjagt 
werden Darf. 
Gegen die Berfagung der Beftätigung ift in allen Fällen 
Beichwerde zur nächft vorgejegten VBerwaltunggftelle, in letter 
Smjtanz zum 8. Staatäminifterium des ynnern zuläflig. 
Bei Verhinderung des Bürgermeifters wird derielbe in 
polizeilichen Angelegenheiten für den ganzen Bürgermeijterei- 
bezirt durch den in der Gemeinde feines Wohnfiges zujtändigen 
Stellvertreter erfeßt. 
Sr den eigentlichen Gemeindeangelegenheiten jeder einzelnen 
Gemeinde jteht die Stellvertretung dem Beigeordneten und 
wenn auc) diefer verhindert ift, dem nach dem Dienftesalter 
und der Reihenfolge der Wahl nädjititehende Gemeindebevoll- 
mächtigten der betreffenden Gemeinde zu. 
Diejes Mitglied hat in dringenden Fällen aud) in Polizei- 
fachen jtatt des Bürgermeifters zu handeln, außerdem deffen 
Aufträge zu vollziehen, Die nothwendigen Anzeigen au denjelben 
zu machen, und die Bejeitigung „gelebinibriger Zuftände in der 
Gemeinde zu veranfaffen. (©.-0. Art. 151.) 
6*
        <pb n="98" />
        34 1.Abtb. 8.16, Mermaltg. 3. 3. e. Gemeinde vereinigt. Brifchaften. 
  
Die Nemunerationen des Bürgermeijters, die Beziige des 
für die Bürgermeifterei-&amp;ejchäfte verwendeten Gemeindefchreiberz 
und Dieners, jowie die Averfalentichädigung des Birrgermeifters 
für Negieausgaben find von den vereinigten &amp;emeinden 
nach Maßgabe der von den Augschüffen der betheiligter Ge- 
meinden hierüber etwa gejchloffenen Webereinkunft, in deren 
eng nad) dem Berhältniffe der Gefammtjteuer zu be- 
treiten. 
Ueber die Teitftellung diefer Kofteu befchließen in der 
Megel auf Die Dauer einer Wahlperiode die vereinigten Ge- 
meindeaugschüffe. 
Bur GSiltigfeit eines folchen Beichluffes ift erforderlic, 
daß mehr als die Hälfte der Mitglieder eines jeden Gemeinde- 
angfchuffes an der Berathung und Abjtimmung jid) betheilig- 
ten und die Mehrheit der Abjtimmenden fich für Ddiejelbe 
Meinung entichieden hat. 
Die Aufftelung des Gemeindeichreibers und Dieners für 
die Bürgermeifterei fommt dem Bürgermeifter zu. (&amp;.D. Art. 
152.) Der &amp;emeindejchreiber und Diener der einzelnen zur 
Bürgermeijterei gehörigen Gemeinden werden von den einzelnen 
Gemeinden beftellt. — 
8. 16, 
Derwaltung der zu einer Gemeinde vereinigten Ort- 
Ichaften. 
Sn Gemeinden, welche aus mehreren vereinigten Ortfchaften 
gebildet find, fteht jedenfall® die Verwaltung der gemeinjchaft- 
ichen Angelegenheiten dem &amp;emeindeausschuffe der Gefammt- 
gemeinde zu. 
Was außer der Polizeiveriwaltung, dem Hetimat- und Armen 
verbande und den fonft durch Gejete den politischen Gemeinden 
zugewiejenen Berbindlichkeiten zu den gemeinjchaftlichen Arge- 
legenheiten der vereinigten Drtichaften gehört, jol zunächft 
nach den bei der Bereinigung gefchloffenen Verträgen beurtheilt 
und in Ermangelung folcher Verträge wo möglich durch Ueber- 
einkfunft der betheiligten Ortichaften geregelt werden. Sfr 
jtreifigen Fällen wird hierüber mit Rüdficht auf die bejtehen- 
den Verträge, auf rechtsbegründetes Herfommen und auf Die 
Gemeinjchatt des Bedürfniffes und Gebraudhes durd) die vor- 
gejegten Berwaltungsbehörden im gejeglichen uftanzenzug 
entjchieden.
        <pb n="99" />
        J. Xbth. 8.16. Mermwaltg, d. 3. e. Gemeinde vereinigt. Brtfchaften. 8 
  
Sede Ortichaft, der die befondere Verwaltung ihres Ge- 
meinde= oder Stiftungsvermögens zuftebt, (8.:D. Urt. 5) ift 
jedoch berechtigt, diefe Berwaltung durch Beichluß von mindejteng 
zwei Drittheilen der dafelbit wohnenden Gemeindebürger unter 
Vorbehalt gefonderter Kafja- und Rechnungsführung dem Aus 
Ichuffe der Gefammtgemeinde zu übertragen. 
Erfolgt eine folche Uebertragung nicht, fo ift a eheet 
Falz für jede Ortichaft ein Pfleger, und wenn die Mehrheit 
der im Orte wohnenden wahlftimmberedjtigten Bürger e3 bes 
Ichließt, ein mit Einfchluß des Pfleger aus 3 — 5 Bürgern 
beftehender Ausschuß auf je 6 Kahre zu wählen. 
Der Pfleger führt die Verwaltung des örtlichen VBermögeng, 
wobei die dag Gemeinde- und Stiftungsvermögen betreffenden 
Beitimmungen der Gemeinde - Ordnung Anwendung finden. 
Die hienady den Gemeindeausschüfien zufommenden Befugniffe 
werden durch den Ortsausfchuß, in Ermangelung eines folchen 
Durch die Verfammlung der im Orte wohnenden Bürger ausgeübt. 
Der Bürgermeister hat das Recht der Leitung und Beauf- 
fihtigung der Verwaltung jeder einzelnen Ortichaft, er Tann 
in jedem Ortsausfchuffe und in jeder Ortsverjammlung den 
Borfis führen und foll die Berathung über die Sejtitellung 
der Voranjchläge und Rechnungen leiten. 
Befindet fid) ein gefondertes Gemeinde- oder Stiftungsver- 
mögen im Eigentum einer Ortfchaft, die in einer Gemeinde 
mit ftädtischer VBerfaffung zugetheilt ift, oder im Eigenthum 
eines BezirfS der Gemeinde, jo find die nöthigen Anordnungen 
über die Verwaltung diefes Sondervermögeng, wenn hierüber 
Streit entjteht, nad) Analogie der obigen Beitimmungen dur 
die Bermwaltungsbehörde zu treffen. 
Die im Abf. 3, 4 und 5 dieje3 Paragraphen bezeichneten 
Befugniffe werden jedoch, wo e3 fich um daS gejonderte Ber- 
mögen eines ftädtifchen Bezirks handelt, ausfchluplich von den 
an den Nubungen Ddiefes Vermögens theilnehmenden Oentiude- 
bürger ausgeübt. 
Die Vereinigung des Grundftods des bejonderen Genteinde- 
oder Stiftungsvermögens einer Drtichaft oder eines jonjtigen 
Beitandtheil3 der Gemeinde mit dem Gemeinde oder Stiitung3- 
vermögen der betreffenden &amp;emeinde fann nur auf Grund 
eines DVertrages erfolgen, wozu die Zuftimmung jänmtlicher 
Betheiligten, wie in den Fällen des Art. 4 Abi. 1 Ziff. 1 — 4 
der Gemeinde-Ordnung und die Genehmigung der vorgejeßten 
Berwaltungsbehörde erforderlich ift.
        <pb n="100" />
        86 I. Abth. $. 17, Stantsaufficht und HYandhahung der Disciplin. 
  
Auf Dörfer ohne eigene3 Gemeindevermögen und eigene 
Gemeinderechte, auf bloße Weiler und einzelne Anwejen, welcje 
vor Verkündigung des Gemeindeedilt3 von 17. Mai 1818 
bejondere von dem Gemeindeverband ausgenommene Markungen 
bejeffen haben und welche auf Grund des $. 3 des revidirten 
GemeindeedittS vom 1. Juli 1834*) einer Gemeinde blos für 
die polizeiliche Verwaltung einverleibt worden find, finden die 
Beitimmungen des Abjates 1 und 2 bezüglid) der Beitrags- 
pflicht zu den Gemeindebedürfniffen Anwendung. Für die Auf- 
bringung des zur Bejtreitung ihrer befonderen Bedürfniffe er- 
forderlichen Aufwandes find bei dem VBorhandenjein mehrerer 
Betheiligten in Ermangelung anderweitiger Uebereinfunft die 
Grundfäße des Art. 45 Abj. 2 der Gemeinde-Ordnung analog 
anwendbar und haben demnadh die jänmtlichen Haus= und 
Srundfteuern, welche für die treffenden Realitäten angelegt 
oder ermittelt find, fowie die jänmtlichen übrigen direkten 
Steuern, womit die innerhalb der Marfung wohnenden umla- 
genpflichtigen PBerfonen in der Gemeinde angelegt Jind, den 
Mapitab tür die Vertheilung der Unnlagen zu bilden. (GO, 
Art. 153.) 
8. 17. 
Staatsaufficdyt und Handhabung der Disriplin. 
a) Competen;. 
Die Staatsaufficht auf die Landgemeinden wird unter Der 
oberiten Leitung des betreffenden Staat3-Minifteriums durd) 
die Behörden des Staat? und zwar in erfter Anftanz durch 
die DijtriftSverwaltungsbehörden ausgeübt. (G.-D. Art. 154.) 
*) G.-Ed. vom 1. Juli 1834 8.3. Mehrere nahe gelegene Kleinere 
Orte, nämlid: 
a) Dörfer, die fein eigenes Örundvermögen und feine eigenen @emeinde- 
rechte befiten, 
b) bloße Weiler, 
c) einzelne Höfe, Mühlen und Häufer follen entweder in einer eigenen 
Gemeinde vereinigt, oder einer ihnen zunächft gelegenen Gemeinde, 
wohin fie vielleicht Schon nah dem Pfarr- oder Schuliprengel ge- 
hören, einverleibt werden. 
Dieje Einverleibung feßt die beiderfeitige Einwilligung des Eigenthilmerg 
und der Gemeinde voraus, 
Yn Ermangelung diefer Einwilligung befchränft fiy Ddiefe Einver- 
leibung 5108 auf die polizeiliche Verwaltung der Gemeinden ohne Aus» 
dehnung auf die privatredhtlichen VBerhältnifie.
        <pb n="101" />
        1. Abth. $. 17. Stantsauffiht und Handhabung der Bisciplin. 87 
  
b) Aufjihht auf die Bolizeiverwaltung. 
Die Bolizeiverwaltung in den Gemeinden unterliegt der 
ununterbrochenen Aufjicht der vorgejegten Behörbe. 
gnnerhalb ihres polizeilichen Wirkungsfreijeg Fünnen Die 
Gemeındebehörden zur Ausführung der gejeblich MB 
Borichriften von der zujtändigen Auflichtsbehörde aufgefordert 
und nöthigenfall3 durch Anwendung der Digciplinargewalt an- 
gehalten werden. Der AuffichtSbehörde fommt e3 zu, wenn 
Gefahr auf Verzug ift, die zur Ausführung jolher Borichrif- 
ten erforderlichen Anordnungen unmittelbar zu treffen. 
Beichwerden gegen polizeiliche Verfügungen der Gemeinde- 
behörden, fowie Beichwerden der Gemeinden gegen Anordnungen, 
welche die vorgejegte AuflichtSbehörde in Bezug auf die Boli- 
zeiveriwaltung getroffen hat, werden in dem vorgefchriebenen 
Snftanzenzuge erledigt. 
Wenn eine Gemeindebehörde die Schranfen ihrer polizei- 
Tichen Befugnifje überjchreitet oder die für die Volizeiverwaltung 
nothmwendigen Einrichtungen vorzunehmen unterläßt, it nad) 
den Seite 88 lit. d. Abf. 3, 5 und 6 enthaltenen Bejtimmungen 
zu verfahren. 
Auf die Erlaffung ortöpolizeiliher Vorichriften hat viefe 
Beitimmung feinen Bezug, da diefe dem freien Ermefjen der 
Gemeindebehörden anheim gegeben ift. 
c) Auffiht auf Die Berrihtungen der Gemeinde- 
behörden ın ftaatliden Angelegenheiten. 
Bezüglich der den Gemeindebehörden durd) Gefeb oder 
Verordnung übertragenen Berrichtungen in Gegenständen der 
allgemeinen Staat3verwaltung, der gerichtlichen Polizei, der 
Nechtspflege und der Finanzverwaltung find die desfallfigen 
Beitimmungen maßgebend. *) Neue Berrichtungen diefer Art 
fönnen den Gemeinden nur Durch gejegliche Anordnungen zu= 
gewiejen werden. 
Die Verpflichtung zur Borjorge gegen Entwendung des 
Nacjlafjes big zur gerichtlichen Verfiegelung bemißt fi) nach 
*) |. insbefondere das Wehrverfaffungsgefeg vom 30. Sanuar 1868, 
Art. 45—48, das Gel. vom 29. April 1869, die Erhebung des 
Wehrgelds betr., das Gef. die Einkommenjteuer betr., vom 31. Mai 
1856, Art. 13, 14, 17, das Gef., die Kapitalrentenfteuer betr., Art. 
2 ud 13, und da8 Gewerbfteuergefeg vom 1. Juli 1856, Urt. 26, 
r .
        <pb n="102" />
        88 I. Abth. S. 17. Htaatsaufiht und Handhabung der Bistiplin, 
  
den jeweils er gejeglichen oder verordnungsmäßigen 
Beitimnmungen. (©.-0D. Art. 156.) 
d) Auffiht auf die Verwaltung der Gemeinde- 
Angelegenheiten. 
Die Handhabung der Staatsaufficht über die Verwaltung 
der einzelnen Gemeindeangelegenheiten erjtredt fich darauf: 
1) daß die gejeglichen Schranfen der den Gemeinden zu- 
jtehenden Befugniffe nicht zum Nachtheile des Staates 
überfchritten werden; 
2) daß die gejeglichen WVorjchriften beobachtet werden, durch 
welche das Ermefjen der Gemeindebehörden innerhalb des 
Kreifes ihrer Befugniffe befchränft it; 
3) daß die den Gemeinden gefeglich obliegenden öffentlichen 
Verpflichtungen erfüllt; 
4) daß die gejegmäßigen VBorjchriften über die Gefchäfts- 
führung beobachtet werden. 
Die vorgejesten Verwaltungsbehörden haben zu Ddiejem 
Behufe das Necht der Kenntnignahme von der Thätigfeit der 
Gemeindebehörden, inSsbejondere das Nedht der Amts- und 
Kaffavifitation. 
Gejegwidrige Beichlüffe find, wenn die Zurücnahme der- 
felben nicht binnen einer angemeffenen Frift erfolgt, durd) die 
zuftändige Behörde vorbehaltlich de3 Beichwerderecht3 der G&amp;e- 
meinde außer Wirffamfeit zu jeben. 
Beichlüffe, welche nur eine Benachtheiligung Einzelner ent- 
halten, können lediglich auf Grund einer erhobenen Bejchwerde 
(Art. 163) außer Wirkfamfeit gejebt oder abgeändert werden, 
welche, joferne nicht eine Nichtigkeit in Mitte liegt, an eine 
Nothfrift von 14 Tagen gebunden ift. 
Unterläßt eine Gemeinde, Die ihr gefehlich obliegenden 
Berpflichtungen zu erfüllen, gejeglich nothwendige Ausgaben 
in den Boranfchlag aufzunehmen oder erforderlichen Falles 
ee el ost zu genehmigen, oder die nüthigen Gemeinde- 
dienste für gejeglic) notwendige Zwede anzuordnen, fo ift fie 
unter Angabe des Gefeges aufzufordern, binnen angemefjener 
rijt die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Be- 
Ichlitffe zu faffen. 
Wird innerhalb der vorgefegten Frift die gefegliche Noth- 
wendigfeit, der Umfang oder die Art der LKeiftung beftritten, 
jo Hat die Behörde hierüber vorbehaltlich des der Gemeinde 
zuftehenden Beichwerderechts Beichluß zu fallen, wobei auf die
        <pb n="103" />
        I. Abth: $. 17. Staatsunffirt und NYendhabung der Bisciplim 89 
  
Leiftungsfähigkeit der Gemeinde befondere Nüdficht zu nehmen 
ift. Die Beichlußfaffung der Kreisverwaltungsftellen erfolgt 
nach collegialer Berathung. 
Wird die endgiltig feftgeftellte Verpflichtung innerhalb 
einer angemefjenen SFrift nicht erfüllt, fo hat die StaatSbehörde 
an der Stelle der Gemeindebehörde die zum VBollzuge nöthigen 
Verfügungen zu treffen, in3befondere aud) die etwa erforder- 
liche Umlage anzuordnen und deren Erhebung auf Koften der 
Gemeinde zu veranlaffen. 
Die Beitimmung des vorftehenden Abjabes it auch dann 
anwendbar, wenn die Gemeinde eine durd) redjtsfräftige Ent- 
Scheidung auf dem Civil- oder VBerwaltungswege feitgejtellte 
VBerpflihtung nidjt erfüllt. 
e) Auffiht auf die Gejdhäftsführung der Ges 
meinden. 
Werden die gejehmäßigen Vorfchriften über die Gefd;äfts- 
führung verlegt, jo tjt die Gemeindebehörde zu deren Beobad)- 
tung aufzufordern und nöthigenfal3 durd) Disciplinarmaß- 
regeln anzuhalten. (®.-D. Art. 157.) 
Die Haftungsverbindlichfeit der Gemeindebeanten und 
Gemeindebedienfteten wegen Nichterfüllung oder Ueberjchreitung 
ihrer gefehlichen Dienftesobliegenheiten gegenüber der Gemeinde 
wird durch die vorgejehte Verwaltungsbehörde vorbehaltlich 
der Beichwerbeführung fetgeftellt. 
Die Betretung des Eivilrechtäweges ıft durd) die Entichei- 
dung der Verwaltungsbehörden nicht ausgeichlofjen, hat jedoc) 
feine aufichiebende Wirkung. (G.-0. Art. 158.) 
f) Auffiht auf die Verwaltung des Gemeinde- 
und Stiftungsvermögen?. 
Sr Bezug auf die Verwaltung des Gemeinde- und Stif- 
tungsvermögeng find die Gemeinden außer den durd) Gejeh 
bejonder&amp; bezeichneten Fällen *) in folgenden an die vorherige 
Buftimmung der vorgejegten Verwaltungsbehörde gebunden: 
1) bei freiwilliger Veräußerung von Realitäten und Rechten, 
wenn der Werth 
a) in Gemeinden mit weniger al$ 2500 Seelen 500 ft, 
b) „ 1 von 2509— 5000 „ 1000 fl. 
c) " n 5000—20000 „ 5000 ft. 
"n „ 20000—50000 „ 10,000 fi 
e) in größeren Gemeinden . . 2» 2... 20,000 fl. 
*) f, Art. 26, 27, Ab. 4, 28, 31, 63, 66, Abf. 3 und 67 der ©.-D.
        <pb n="104" />
        90 
1. Abth, $. 17. SHtaatsanffidht und Handhabung der Risciplin. 
  
, 
4) 
5) 
6) 
8) 
9) 
10) 
. ordnung feitgefesten Normen stattfin 
überjteigt, oder wenn bereit3 in einem und Demjelben 
Rechnungsjahre jo viele Veräußerungen ftattgefunden 
haben, daß die vorjtehenden Marimalbeträge durch die 
neue Veräußerung überjchritten wurden. Die Feltitellung 
der Einwohnerzahl bemißt fich ftetS nach der lebtvoraug- 
gegangenen Bolfszählung, 
bei Bertheilung von Gemeindezründen, 
bei Erhöhung der in einzelnen Gemeinden bejtehenden 
Beiträge der Unterriht3- und Wohlthätigkeitsftiftungen 
j den Gemeindeverwaltungsfoiten; 
ei Veränderung oder Befeitigung öffentlicher Denkmäler 
oder Bauwerke von hiltorischem oder Kunjtwerthe, 
bei Gründung von Gemeindeanftalten, aus welchen der 
Gemeinde eine dauernde Haftungsverbindlichkeit erwächlt 
und bei Webernahme einer folchen Werbindlichteit für 
Jonftige Anstalten, *) 
bei Negulirung der Gebühren für die Benügung von 
Gemeindeanftalten, wenn diejelbe den Betheiligten zur 
Swangspflit gemacht tft, 
bei freiwilligen Leiftungen aus Gemeindemitteln, wenn 
deren Betrag die in Biffer 1 bezeichneten Summen 
überjteigt, 
bei Ueberichreitung des VBoranfchlag3 durch) Gewährung 
außerordentlicher NRemunerationen oder Gefchenfe an 
Mitglieder der Gemeindeverwaltung, an Gemeindebevoll- 
mädhtigte oder DBedienftete, dann bei Gewährung von 
Radjläfien an joldhe Berfonen, 
bei Gen klonirune definitiv angeftellter Magijtratsmitglie= 
der und höherer Gemeindebedienjteter, joferne die Ben- 
fionirung nicht auf Anfuchen wegen des erreichten 7Üten 
Lebensjahres oder wegen nachgewiejener Berufsunfähigfeit 
erfolgt, **) 
bei Kapitalsausleihungen, wenn fie gegen die durch Ver- 
den follen, dann 
bei Kapitalsausleihungen an Mitglieder der Gemeinde- 
verwaltung. (&amp;.-D. Art. 159.) 
*, Auf die Gründung gemeindlider Sparlafien, Waifenanftalten md 
dergl., findet außerden noh Art. 193 des WPolizeiftrafgefegbuches 
Anwendung, nach welchem auch die Genehmigung des Handels - Di- 
nijteriumg zu erholen ift. 
**), Wurde bier des Zujammenhangs wegen aufgenommen,
        <pb n="105" />
        I. Abth. 8. 17. Stantsauffiht und Handhabung der Bisciplin. 9] 
  
Die Verordnung vom 31. Kult 1869 Neggsbl. ©. 1441 
bejtimmt bezüglicy der Ausleihung von Capitalien der Gemein 
den und örtlichen Stiftungen inSbejondere Folgendes: 
1) Diejelbe darf nur erfolgen an PBrivatperjonen gegen 
genügende hypothefarische Sicherheit, an den bayerifchen Staat, 
an die unter unmittelbarer Aufficht der Staatsregierung ftehen- 
den juriftiichen PBerfonen des Ynlandg, wenn und foweit Die- 
jelben zur Aufnahme eines Anlehens gejeblidy ermädhtigt find 
und an inländiiche Gejellichaften und Creditinftitute, joferne 
die Anlage von Gemeinde- und GStiftungsfapitalien bei den= 
jelben durch Meiniftertalvorihrift ausdrüdli für ftatthaft er= 
Härt if. Syn BZweifelsfällen ift die Befugniß zur Aufnahme 
eine3 Darlehen? von der der juriftiichen Berjon vorgejeßten 
Behörde zu bejtätigen. 
Eine genügende Hhypotbhefariiche Sicherheit ift nur dann 
gegeben, wenn die Hypothefenobjefte in Bayern liegen und 
der halbe Werth verjelben zur Dedung des Darlehens mit 
Einfchluß einer Zinfen- und Koftenfaution von 10 Brocent 
und der etwa vorhandenen Hypothefen hinreichen würde. 
Die Ermittlung de3 Werth3 der Hypothefenobjefte haben 
die Gemeinden bei eigener Haftung unter Beachtung der hier- 
über jeweil3 bejtehenden Vorjchriften mit aller Sorgfalt zu 
pflegen, und zwedmäßig in einem Anlehensconspeft etiwa nad 
Jormular Beil. 29 niederzulegen. 
Gebäude dürfen im äußerften Kalle nur bis zur Höhe der 
Brandverficherungsfumme als Unterpfand für Gemeinde und 
Stiftungsfapitalien in Anschlag gebradht werden, auch wenn 
deren Werth da8 Doppelte der Brandverficherungsfumme 
überjteigt. 
Das Capital darf dem Schuldner erft nah Eintrag im 
Hypothefenbuche ausgehändigt werden. 
Wenn in Folge einer Minderung im Werth oder der 
BrandverficherungSjumme des Hypothefenobjeftes Die worge- 
Ihriebene Sicherheit nicht mehr befteht, oder die Sicherheit 
des Kapitals in Jonjtiger Weife gefährdet erfcheint, jo tft das 
Kapital ganz oder zum entjprechenden Theil zu fünden, info- 
ferne nicht eine weitere genügende Sicherheit befteht. — 
Bei Kapitaldausleihungen an den Staat oder an die oben 
erwähnten jurijtischen Berfonen oder Gefellichaften fünnen die 
Kapitalien entweder unmittelbar gegen eine auf den Namen 
der darleihenden Gemeinde oder Stiftung lautende Schuldver-
        <pb n="106" />
        09% 1. Abth. $. 17. Staatsauffidt und Handhabung der Bisciplin. 
  
ichreibung hingegeben oder Werthpapiere angefauft werden, 
welche vorbehaltlich der bezüglich der Sparfaffen jeweils ge- 
ftatteten Ausnahmen, fofort vinculirt, reip. auf den Namen 
der Gemeinde oder Stiftung umgejchrieben werden müljen. 
Das PVerfahren bei der Binculirung bemißt fi) nad) der 
desfalls beitehenden Miniftertalvorfchrift vom 6. Auguft 1869 
(abgedrudt in den Kreisamtsbl.), welche außerdem noc) nähere 
Anftruftionen zum Vollzug der Verordnung, ingbefondere be= 
güatı der Wahl der Anlageart, bezüglich der Brüfung des 
erth3 der Hhupothefenobjefte, der Beichlußfaffung über Be- 
willigung emes Darlehens 2c. enthält. Ein Formular zu einem 
Beichluffe findet fih in Beil. 30. 
Verordnung und njtruftion finden fih auch) in Stadel- 
mann’? Gemeindeverfaffung bei Art. 112 der redtsth. &amp;.-D. 
abgedrudt. 
Die Aushändigung des Capitals für Nominal-Obligationen, 
welche im Weg der Geffion erworben werden, darf nicht früher 
itattfinden, als big die nothwendige Umschreibung vollzogen ift. 
MWerthpapiere dürfen unter dem Preife, um welden Jie 
von der Gemeinde oder Stiftung erworben wurden nur mit 
Genehmigung der vorgefehten Behörde veräußert werden, wenn 
nicht jofort die Differenz zwilchen dent Anfaufs&amp;gt; und Ver- 
faufspreife aus den laufenden Einnahmen an den VBermögens- 
grundftod erjeßt wird. 
Ueber die Beachtung der beftehenden Beftimmungen über 
Rapitalausleihungen haben fich die Gemeinden bei der Recdynungg-- 
ftelung, fowie bei den Amts- und Kaffavifitationen durch Vor- 
lage der erwachjenen Berhandlungen und der gefaßten Beichlüffe 
entjprechend auszumeien. 
Gegen Berwaltungsbeichlüffe, Durch welche ein Darleheng- 
gefuch zurüdgewiefen wird, ift Feine Befchwerde zuläffig. 
Die Beitimmungen über den Betrieb von Leihanftalten 
und Hılfafaffen der Gemeinden, jowie die Befugniffe der Ar- 
menpflegen, unbemittelte &amp;emeindeangehörige durch Fleinere 
Darlehen aus der Armenfafje zu unterjtüben, werden dur) 
obige Bestimmungen nicht berührt. 
Auf die Kapitalausleihungen der Pfarr- und Kirchen- 
Stiftungen, fowie der nicht unter den Gemeindebehörden ftehen- 
den jonftigen Stiftungsadminiitrationen hat die ©.-O. vom 
31. Juli 1869 feine Anwendung zu finden, beziiglid) diefer 
beftehen vielmehr die Desfallfigen befonderen Beitimmungen 
bis auf Weiteres fort.
        <pb n="107" />
        I. abth. 5.18. Bienfil. Berhältuiffe d. Mitgl. d.. Gemeiudenusich, etc. 93 
  
Die gemäß. Art. 157 Abf. 3, 6 — 8 und Art. 158 der 
Gemeindeordnung (©. 88 lit d Abi. 3 und 6, dann ©. 89 
Abf. 1 oben) erforderliden Entjchließungen werden auch in 
Bezug auf die einer DiftriktSverwaltungsbehörde untergeordneten 
Gemeinden mit ftädtiicher Verfaffung von der vorgejehten Kreig- 
regierung erlaffen. Sn allen anderen Fällen trifft die unmittel- 
bar vorgejegte Verwaltungsbehörde die zur Handhabung der 
Staatsaufjicht erforderlichen Verfügungen in erjter Synitanz. 
(G.:0. Art. 160.) 
g) Beihwerderedt. 
Gegen die in erfter SYufjtanz über eigentliche Gemeinde- 
Ungelegenheiten gefaßten Beichüfje der Auffichtsbehörden fünnen 
die Gemeindeverwaltungen binnen 14 Zagen die Befchwerde 
ergreifen und diejelbe eofort oder binnen einer weiteren Frift 
von 14 Tagen ausführen. Die nächjthöhere Behörde entjcheidet 
in legter mftanz, joferne nicht die endliche Enticheidung gejeß- 
fih dem Berwaltungsgerichtshofe zufteht. (.-D. Art. 161) 
Beichwerden gegen Beichlüffe der Gemeindeverwaltungen un 
der Gemeindeverfammlungen in eigentlichen Gemeindeangelegen- 
heiten find von der unmittelbar vorgejeßten Vermwaltungsbehörde 
u enticheiden. Gegen dieje Entjcheidung fteht jowohl dem Be- 
Shwerdeführer, al3 der Gemeindeverwaltung die Berufung an 
Die nächithöhere Behörde zu, welche hierüber in letter Ynjtanz 
entjcheidet, foferne Das Gejeb über die Verwaltungsgerichtsbar- 
feit nichtö Anderes bejtimmt. 
Die Beichwerden find, forerne eine Nichtigkeit nicht in 
Mitte Liegt, an eine Nothfrift von 14 Tagen gebunden.*) 
Beichlüffe der Gemeindeverwaltungen und Gemeindeverfamme 
lungen fünnen von den StaatSbehörden nur injoweit aufge- 
hoben oder abgeändert werden, alS ein Sejeß, oder eine andere 
giltige Rechtsnorm zum Nachtheile Dde8 Bejchwerdeführers ver- 
legt if. (©.D. Art. 163.) 
8. 18. 
Dienflide Verhältnife der Mitglieder des Gemeinde- 
ausfduffes und der gemeindlichen Bedienfeten. 
a) Beurlaubungen. 
Der gefchäftsleitende Vorftand der Gemeindeverwaltung 
darf fich ‚über Nacht nur nach Berftändigung feines Stellver- 
*) Bolizeilihe Beihlüffe der Gemeinden können jederzeit auf dem Be- 
idmwerdeweg angefochten werden.
        <pb n="108" />
        94 1.Abth. 8.18, Bienfl. Berhältniffe d. Mitt. d. Gemeindenusfd). etc. 
  
treter3 und bei einer über 8 Tage dauernden Abwefenheit nur 
mit Genehmigung des Gemeindeausfchufje3 und der vorgejehten 
Auflichtsbehörde au8 dem Gemeindebezirfe entfernen. 
Derjelbe fann Mitgliedern des Gemeindeausfchuffes auf 
14 Tage Urlaub geben. Ein längerer Urlaub fann nur mit 
Genehmigung des Gemeindeausfchulfes ertheilt werden. 
ür die Verfehung des Dienfteg während des Urlaubs 
ehe Gemeindeausfhuß die etwa nöthigen Vorkehrungen zu 
treffen. 
Nach) den Beftimmungen der Abf. 2 und 3 ift auch Die 
Urlaubgertheilung an höhere Gemeindebedienftete zu behandeln, 
zur Urlaubsertheilung an da3 niedere WBerfonal ift der Bür- 
germeifter allein zuftändig. 
Wegen ungerechtfertigter Verweigerung des Urlaubs fteht 
ben en das Recht der Beichwerdeführung zu. (G.-D. 
tt. 164. 
Wird die Entfernung behuf3 Erfüllung einer gefeßlichen 
Pliht nothwendig, 3. B. bei Einberufung [als Sehworner, 
jo genügt einfache Anzeige. 
b) Ausbleiben in den Ausfhußfigungen. 
Die Gemeinde- und Ort3ausfchüffe find befugt, gegen die- 
jenigen ihrer Mitglieder, welche ohne giltige Entjchuldigung3- 
urjache die Sigungen verfäumen, oder al Stimmberedjtigte 
fih der Abftimmung enthalten, Ordnungsftrafen bis zu 25 fl. 
zum Beften der Armenfaffe zu verhängen. Nach fruchtlofer 
mehrmaliger Beftrafung und vorgängiger Androhung Fünnen 
folge Mitglieder dur) Beichluß des Ausfchuffes ala auzge- 
treten erklärt werden. 
Gegen die hierüber, jowie über AYuerfennung von Ord- 
nunggitrafen gefaßten Befchlüfje ft dem Betheiligten nur der 
binnen 8 Tagen nad) der YZuftellung einzulegende Einfprudh 
geitattet, worüber in einer der näcjften Sigungen zu beichließen 
it. (8-08. Art. 165.) 
c) Disciplinarverhältniffe. 
Borbehaftlih der Beftimmungen des Art. 167 wird Die 
Disciplinargewalt über die Mitglieder der Gemeindeausjchüffe 
und über die al3 Gemeindejchreiber verwendeten Schullehrer 
durch die vorgefegte Dijtriftsperwaltungsbehörde ausgeübt. 
Die Disciplin über die Marftichreiber fteht vorbehaltlich 
der Beitimmungen de3 Art. 165 der G.-O. der vorgejegten 
Kreisregierung zu.
        <pb n="109" />
        1. Abth. 8.18. Bienfl. Berhältniffe d. Mitgl. d. Bemeindeangfdh. etc. 95 
  
rn Bürgermeiftereien wird die Disciplin über das vom 
Bürgermeifter aufgeftellte Dienftperfonal, in Yandgemeinden die 
Disciplin über das niedere Dienftperfonal wegen im polizei- 
lihen Dienfte verjchuldeter Ordnungswidrigfeiten durch) den 
Bürgermeifter allein gehandhabt. 
rn Bezug auf die übrigen Gemeindebedienfteten fteht Die 
Disciplinarbefugnig dem &amp;emeindeausjchuffe zu, der Bürger- 
meister Tann jedody außer den im vorhergehenden Abjah er- 
wähnten szällen Geldftrafe biß zu fünf Gulden und, foweit 
Arreft zuläffig tft, Arreftitrafe biß zu drei Tagen verhängen. 
(8.-D. Art. 166.) 
Mitglieder der Gemeinde- oder Ortsausfchüffe, dann Orts- 
pfleger, fünnen wegen grober Pflichtverlegungen, unfittlicher 
und unehrenhafter Handlungen durch Diplinarerfenntniß der 
vorgejegten Ktreisregierung des Dienstes entlafjen werden, wenn 
der Diftriftsausjhuß der betreffenden Diftriftsgemeinde feine 
Zuftimmung ertheilt hat. 
Eine jpätere Wiederwahl der Entlafjenen it hiedurcch nicht 
ausgeichlofjen. 
Die gegen Gemeindebedienjtete zuläffigen Disciplinaritrafen 
beitehen in Verweis, Geldbuße bis zu 50 fl. zum Beften der 
Armenfaffe oder eines etwa vorhandenen Unterjtügungsfondge 
für untergeordnete $emeindebedienftete, Suspenfion vom Dienfte 
und Gehalt auf beftimmte Zeit und Dienftentlafjung. 
Segen Wolizeidiener und andere in Diefer Kategorie 
ftehende &amp;emeindebedienftete, 3. B. Thurmmächter, Straßen 
reiniger, Marftdiener 2c. fann Arreft bi zu acht Tagen ver- 
hängt werden. 
Mit der Dienftentlaffung erlöfchen alle au3 dem Dienft- 
verhältniffe entjpringenden Anfprüche an die Gemeinde. (Ö.-D. 
Art. 167.) 
d) Berfahren in Disciplinarfällen. 
Ehe eine Disciplinarverfügung erlaffen wird, ift der Be- 
theiligte ftet3 mit feiner Rechtfertigung zu hören. 
Beichwerden find an eine Nothfrift von 14 Tagen gebunden 
und werden von der nächlt vorgefegten Behörde entjchieden. 
St diefe eine DiftriftSverwaltungsbehörde, jo ift eine weitere 
Berufung an die Kreisverwaltungsftelle zuläffig. Sylt auf Dienft- 
entlaffung oder Suspenfion erfannt, jo wird durch die Beichwerde 
die vorläufige Entfernung vom Dienfte und die vorläufige Ent- 
ziehung des Gehalt nicht ausgejchloffen.
        <pb n="110" />
        9 L Abth. $. 19. Mahlen zu Geneindeämtern. 
  
Die Beichwerde hat feine auffchiebende Wirkung, wenn 
die erfannte Strafe 24 Stunden Arreit oder 1 fl. 30 fr. an 
Geld nicht überfteigt. 
Der Bürgermeifter ift befugt, &amp;emeindebedienitete in 
dringenden sällen, vorbehaltlid) der Verfügung des Gemeinde- 
ausfchuffes jofort vom Dienjte zu fujpendiren. (&amp;.-O. Art. 168.) 
e) Aufjiht auf die Handhabung der Disciplin. 
Die vorgefegten AuffichtSbehörden find beredhtigt, Die Hand- 
Habung der den Semeinbebegörben zuftehenden Disciplin zu 
überwachen und diefelben auf Grund eigener Wahrnehmung oder 
eingefonimener Anzeigen und Bejchwerden zur Disciplinären 
Einichreitung gegen Gemeindebedienjtete zu veranlaffen. 
Sie find befugt, gegen Diefe Derlonen jelbft einzufchreiten: 
1) wenn die Gemeindebehörde begründete Beichwerden Eins 
zelner gegen untergeordnete Bedtenftete nicht abftellt und 
hiewegen die Beichwerde gegen die Gemeindebehörde er- 
griffen wird, 
2) wenn gegen die Gemeindebehörde felbjt wegen vernachläf- 
figter Handhabung der Aufficht und Disciplin über das 
ihr untergeordnete Berfonal ein Disciplinarverfahren ein- 
geleitet it. (G.-D. Art. 169.) 
8. 19. 
Wahlen zu Gemeindeämtern. 
a) Allgemeine VBorichriften. 
Sr Zandgemeinden wird die Wahl der Bürgermeifter, der 
Beigeordneten und der Gemeindebevollmädhtigten in Zeiträumen 
von 6 zu 6 Kahren in drei gejonderten Wahlhandlungen durd) 
die Wahlftimmberechtigten unmittelbar vollzogen. Diefelben 
finden in den Monaten November und Dezember jtatt und 
müfjen bi$ zum.15. Dezember beendet fein. (©.-D. Art. 197 
Abi. 1 u. 176.) 
Die Wahl gejchieht im Beijein eine3 am Wahltage durch 
die Wähler aus ıhrer Mitte zu wählenden aus fünf Mitgliedern 
beitehenden Ausfchuffes unter dem Vorfih eines von der Di- 
Na a tungäbebörbe ernannten Wahlcommiljärs. (G.D. 
tt. 178. 
gu die Gemeindebevollmäcgtigten find in einer gejonder- 
ten Wahlhandlung Erfagmänner zu wählen, deren Zahl Die 
Hälfte der erjteren zu betragen hat. (G.-D. Urt. 197 Ab). 2.)
        <pb n="111" />
        I. Abtb. 8. 19. Wahlen zn Gemeindeämtern, 97 
  
Wahljtimmberechtigt find alle Gemeindebürger mit Aus- 
Ichluß jener, welche wegen eine3 Verbrechen? oder wegen Ver- 
gehen? de3 Diebitahls, der Unterjchlagung, des Betrugs, der 
Sole ı oder der Fälfchung verurtheilt worden find, oder in 
olge rvechtsfräftiger VBerurtheilung wegen eines andern Ver- 
gehens die in Art. 28 Ziff. 4 und 5 des Strafgefetbuches 
bezeichneten Fähigkeiten oder einzelne derjelben verloren und 
nicht vollftändige Rehabilitation erlangt haben. 
Bu den Gemeindebürgern find aud) diejenigen zu zählen, 
welche vor dem 1. September 1868 entweder nad) dem älteren 
oder nach dem neuen Gewerbögejete eine die Anfäfligfeit in 
der Gemeinde gewährende Gewerbsconceffion erhielten und 
diefelbe am 1. guli 1869 noch verjteuerten. 
Das Wahlrecht Derjenigen, gegen welche da8 Gantver- 
fahren eingeleitet ijt, fanıı vor recht3fräftiger Beendigung die- 
es Berfahrens nicht ausgeübt werden. (.-D. Art. 170.) 
xeder Wahlberechtigte hat nır eine Stimnte. 
Das Wahljtimmrecdht kann mit Ausnahme des in Art. 15 
Abf. 4 und 5 der G.-Ordnung bezeichneten Falles nicht durch 
Stellvertreter ausgeübt werden. (8.0. Art. 171.) 
Wo Stellvertreter zugelajjen werden, müffen fich diejelben 
durch eine von dem Bürgermeifter ausgejtellte Vollmacht Hiezu 
legitimiren. 
Wählbar al3 Bürgermeilter, Beigeordneter, Ortspfleger, 
Ortsführer, jowie als Mitglied eines Gemeinde- oder Ort3- 
ausfchuffe® und eines von der Gemeindeverwaltung gebildeten 
bejonberen Ausichuffes find, Joweit nicht der nächitfolgende 
Abfag anwendbar ijt, alle wahlftimmberechtigten Gemeindebür- 
ger, welche die im Art. 11 der ©.-D. vorgeschriebene Befähi- 
gung bejiten, dua3 25. Lebensjahr zurücdgelegt und in der 
Gemeinde ihren Wohnfib haben. (G.-D. Art. 172.) 
Die Stelle eines Bürgermeifters oder Beigeordneten ift 
mit dem aftiven Dienftverhältniffe eines Staatsdieners, Geilt- 
lichen, öffentlih) angeftellten Lehrers, Notar8 oder eines von 
der „meinde oder Kirche bejoldeten Bedienfteten nicht verein- 
bar, * 
Staat3diener im zeitlichen Rubhejtand Fönnen eine folche 
Stelle nur nad) erhaltener Föniglicher Genehmigung übernehmen. 
*) Auf Poftftallhalter findet dies feine Anwendung, da diefe nur in ei« 
nem PVertragsverhältniß zum Staate ftehen, ebenfowenig auf Poft« 
erpeditoren, wenn das lettere der Fall ift. 
Etadelmnann, Hdb. f. Landg:meindeverwalt. 5. Aufl, 7
        <pb n="112" />
        98 1. abt5. &amp; 19, Mahlen zu Gemeimdeämtern. 
  
Die der aktiven Armee und den bejoldeten Stämmen der 
Zandwehr angehörigen Militärperjonen, ferner zeitlich penfiv* 
nirte Offiziere und Militärbeamten find zu feinem Gemeinde 
amte wählbar. (.-D. Art. 173.) 
Die Wahl zum Bürgermeifter, Beigeordneten, OrtSpfleger, 
Drtsführer, jowwie zum Mitgliede eines Gemeinde= oder Orts- 
Ausichuffes, jorwie eines von der Gemeindeverwaltung gebildeten 
bejonderen Augschuffes Fan abgelehnt werden: 
1) wegen erwiejener körperlicher oder geiftiger Unfähigkeit, 
2) wegen zuriüdgelegten 60. Lebensjahres, 
3) wenn der Gewählte daS Amt eines WBiürgermeifterg, 
Beigeordneten oder Gemeindeausfchußimitgliedes während 
voller fechS &amp;lt;Yahre verwaltet hat, . 
4) wegen einer Bejchäftigung, weldje eine häufige oder lang 
andauernde Abwejenheit von der Gemeinde nt fid) bringt. 
Außerdem bildet die Anstellung tm Dienite des Staats 
oder der Klirche oder al3 Notar oder öffentlicher Lehrer in allen 
Fällen, in welchen die Wahl folcher Berjonen durch Art. 173 
Ab. 1 nicht ohnehin ausgejchloffen ift, einen Ablehnungsgrund. 
— Advofaten fünnen die Wahl zum Bürgermeifter oder Bei- 
geordneten ablehnen. 
Mer ohne einen Entfchuldigungsgrund geltend zu machen, 
oder nachdem diejer verworfen worden ift, die Uebernahine ei- 
ne8 Gemeindeamt3 verweigert, it an Geld von 25 fl. bis zu 
150 fl. zu Ounjten der Gemeindefafje zu ftrafen. 
Die Aburtheilung erfolgt durch das für Uebertretungen 
zuftändige Einzelngeridt. (G.-D. Art. 174.) 
Die Beitehung der Wähler hat die Ungiltigfeit der Wahl, 
foweit fie die Beitechenden und Beftochenen betrifft, und für 
Beide den Berluft des Wahlftimmrechhts und der Wählbarfeit 
bei der betreffenden Wahl zur Folge. (G.-D. Art. 175.) 
Zum VBollzuge der Wahlen haben die Gemeindeausjchüffe 
die Lifte aller Wahljtimmberechtigten unter Angabe der befon- 
deren Gründe, welche der Nusübung des Wahlftimmrecht3 oder 
der Wählbarkeit Einzelner entgegenitehen, bi3 Ende October 
herzuitellen. (j. Yormular Beilage 31.) 
Die gl. Behörden, Pfarrämter und Eivilftandsbeanten 
find verpflichtet, hiezu alle erforderlichen Auffchlüffe jofort und 
unentgeldlicd) zu ertheilen. 
Die Lifte ift nach vorgängiger Befanntmacjung zehn Tage 
lang in einen hiezu geeigneten Zofale zur Einficht der Gemeinde- 
bürger aufzulegen. (j. yormul. Beil. 32.)
        <pb n="113" />
        I. AU: 8: P9. Mahler m Gemeindeämterm. 09 
  
Tach Verlauf der zehn Tage werden die erhoberrer Reflama- 
tionere, weldhe fih auf den ganzem Anhalt der Lifte erjtreden 
fünner und’ nit blos auf die die PBerfon de3 Keflamanten 
betreffenden Fehler bejchränft find, in Effentlicher Sigung des 
Semeindenusichufles beichteden, nach Yage der Care die Kijten 
berichtigt und Die Beichlüffe den Betheiligten eröffnet. 
Gegen dieje Beichlüffe ift innerhalb drei Tagen der Refurs 
art die vorgefebte Vermwaltungsftelle zuläffig, wodurch jedoch) 
das. Wahlverfahren nicht aufgehalten werden darf. 
Die berichtigte Lifte bildet die Grundlage der Wahl: 
Jiemand fanrı wählen oder gewählt werden, der nicht in diefer 
Lifte eingetragen ift oder durch Beugniß der Gemerndeverwal- 
tung dem MWablausichuffe nachgemwiefen Hat, daß er erit nad) 
Ablauf der Reflamationzfrift in den Befig des MWahlredjt3 ge- 
langt, oder daß fern Wahlrecht nad) Abichhuß der Lifte durd) 
Enticheidung einer höheren Snftanz anerfanırt worden ift. 
Die Lifte muß am Tage der Wahl in einem durch vor- 
gängige Belanntmacung bezeichneten Lofale zur Einficht der 
Mähler aufliegen. (©.-D. Art. 176.) 
Der Wahlcommiffär hat alle Vorbereitungen zu treffen, 
welche erforderlich jind, damit die Wahlen unaufgehalten zur 
rechten Beit ftattfinden. Die Gemeindeverwaltungen find verpflic)- 
tet, feinen dehfallfigen Requifitionen ungefäumt zu entiprechen, 
ins3bejondere das nöthige Dienftperfonal bereit zu Stellen und 
für ein geeignetes Wahllofal fowie für die erforderliche Anzahl 
von Formularien zu den PBrotofoflen, Stinmlisten, Wahlzetteln 
und Bekanntmachungen zu jorgen. 
Bor jeder Wahl Täht der Wahlcommiffär Ort und Zeit 
derfelben, dann die Yahl der zu Wählenden und die Stellen, 
wofür zu wählen ıft, in der Gemeinde öffentlich befannt machen, 
ebenfo die Namen der Nustretenden. (G.-D. Art. 181.) 
Bei der Wahlverhandlung felbjt fan zur Belorgumg der 
Schreibereien der Gemeindeichreiber, oder eine Jonjt geeignete 
Perfönlichkeit beigezogen werden, welche jedoch hiedurch nicht 
Mitglied des Wahlausichuffes wird. (G.-D. Art. 178, Abf. 6.) 
Der Wahlausfhuß unterftügt den Wahleommiffär bei der 
Leitung der Wahl und enticheidet über Anftände, die fich bei 
der Wahlhandlung ergeben, Dur”) Mehrheitsbeichluß. Bei 
Stimmengleichheit entjcheidet der Wahleommiffär, welcher aufer- 
dem an der Abjtimmung nicht Theil zır nehmen hat. 
Beichwerden gegen die Beichlüffe des Wahlausfchuffes haben 
feine aufichtebende Wirkung. 
7*
        <pb n="114" />
        100 L Abtb. $. 19. Mahlen zu Gemeindeäntern. 
  
Sm Tzalle einer Unterbrechung der Wahlhandlung find die 
Wahlakten in Gegenwart de Wahlausfchufjes unter Siegel zu 
legen und vor der Tsortjegung des Geichäftes in defjen Gegen- 
wart zu entfiegeln. (G.-O. Art. 180.) 
Die Abjtimmung ist eine geheime und gejchieht durch Wahl- 
zettel, welche mit Nummern verjehen an die Wähler vertheilt 
und von diejen zurücgegeben werden. 
Keder Wähler ift verpflichtet, feinen Wahlzettel unter An- 
abe jeine® Namens und wöthigenfals feiner Wohnung dem 
ahleommifjär perjönlich zu überreichen, welcher den Wahl- 
zettel erft dann annehmen darf, wenn der Name des Wählerg 
ın der Wählerlijte aufgefunden oder dejlen Wahlberechtigung 
nah Art. 176 Abf. 6 der Gemeindeordnung von dem Wahl- 
ausichuffe ausdrüdlich anerkannt worden ift. 
Die Wahlzettel dürfen vom Wähler nicht unterfchrieben 
werden und müfjen der Art zufammengelegt fein, daß die auf 
denjelben verzeichneten Namen verdedt find. Wahlzettel, bei 
denen bhiegegen verjtoßen ift, oder welche mit einem äußeren 
Kennzeichen verjehen find, hat der Wahlcommiffär zurüdzumeifen. 
Die zur Annahme geeigneten Wahlzettel werden von dem 
Wahlconmifjär in ein bereit jtehendes Gefäß gelegt und dürfen 
erjt nad Schluß des Abftimmungsaftes eröffnet werden. 
Bon der Stimmabgabe eines jeden Wählers it in der 
MWählerlifte neben dem Itamen deflelben Bormerfung zu machen 
und ijt der Name des Wähler in ein von einem Mitgliede 
de Wahlausfchuffes zu führendes BVBerzeihniß aufzunehmen, 
welches von Wahlausschuß zu unterzeichnen und dem Wahl: 
protofoll beizuheften ift. 
Die Wahlzettel müffen die deutliche Bezeichnung des ©e- 
wählten enthalten. 
Wahlzettel ohne Nummer und Solche, welche unterjchrieben 
find, endlich jolche, welche eine deutliche Bezeichnung der &amp;e- 
wählten nicht enthalten, find, Ießtere foweit der Mangel reicht, 
nicht zu beachten. 
eder Wahlzettel Soll jo viele Namen enthalten al3 Berjonen 
in dem Wahlgange zu wählen find. Wenn ein Wahlzettel mehr 
Perfonen vorichlägt, fo jind zur Herftellung der vorgejchriebenen 
Zahl die zuleßt bezeichneten Namen außer Anjab zu lafjen. 
Wahlzettel, worin weniger Perfonen in Antrag kommen, 
ind giltig. 
Sın Falle ein Wähler mehrere Wahlzettel übergeben hat, 
ind diejelben jämmtlicy ungiltig.
        <pb n="115" />
        I. Abth. $. 19. Mahlen zu Gemeindrämtern. 101 
  
Sl jedoch ein für jeine Perfon wahlitimmberedhtigter Ge- 
meindebürger al8 Stellvertreter einer Perjon bevollmädhtigt, 
welche nad) Art. 15 Abf. 4 u. 5 der ®.-D. berechtigt ift, ihr Stimm- 
recht surc) einen Stellvertreter auszuüben, jo ift derjelbe aud) 
in diejer Eigenichaft zur Abgabe eine® Wahlzetteld zuzulaffen, 
wenn der Name des von ihm vertretenen Wählers in der HRähler- 
lifte vorgetragen oder defjen Wahlberechtigung gemäß Art. 176 
Abi. 6 nacdhgewiefen ift. Xedocdh darf Niemand für mehr als 
eine auf Grund des Art. 15 ftimmberedhtigte Perjon zugelaffen 
werden. (G.-O. Art. 182.) 
Der Wahlausihuß ift nicht befugt, die Wähler zur Be- 
rihtigung incorrefter Stimmzettel zu veranlaffen. (Ausichuß- 
Brot. der Abgeordn. ©. 668.) 
Ueber den Gang der Wahlverhandlung wird ein Protokoll 
aufgenonmen, welches vom Wahlcommiffär und den Wahlau3- 
Ihußmitgliedern unterzeidjnet wird. 
rn dasfelbe werden insbejondere die VBejchlüffe de Wahl- 
ausfchuffe® über erhobene Beanftandungen und über die Yu 
laffung von Wählern, welche nicht in der Wahllifte eingetragen 
waren, jowie die Hauptergebniffe der Wahl aufgenommen. 
Neben diefem PBrotofoll find zwei Stinmtliften zu führen, 
welche einen wejentlich ergänzenden Beftandtheil desjelben bilden. 
Die übergebenen Wahlzettel werden nad) Scjluß des Ab- 
ftimmungsaftes von dem Wahlcommiffär oder einem Ausfchuß- 
mitgliede mit Angabe der Nummer öffentlich verlefen und jodann, 
foweit ihr Anhalt giltig gefunden wurde, in die eine der beiden 
Stimmlilten in der Art eingetragen, daß Name und Etand jedes 
Semwählten einmal in der Hauptrubrif eingejegt und daneben in 
die einzelnen Seitenrubrifen die Nummern der Wahlzettel, durch 
welche der Gewählte Stimmen erhielt, in der Reihenfolge, in 
welcher fie vorgelejen wurden, beigefügt werden. Yu der zweiten 
Stimmlifte wird nur der Vor- und Zuname des Gemählten mit 
der fortlaufenden Zahl der erlangten Wahlftimmen vorgetragen. 
Die richtige Führung der Stimmliften und ihre Uebercin- 
ftimmung ift durch den Wahlcommiffär und den Wahlausichuß 
zu überwachen und jeder desfallfige Anjtand Sofort zu beric)- 
tigen. (©.-8. Art. 183.) 
Bei allen unmittelbar durch die Gemeindebürger vorge= 
nommenen Wahlen ift der Wahlakt zu fchließen, wenn innerhalb 
der vom Wahlcommiffär fejtgeftellten und öffentlid) befannt ge- 
machten Frift mehr als die Hälfte der Wähler abgestimmt haben. 
m entgegengefegten Falle hat der Wahlcommifjär eine weitere
        <pb n="116" />
        102 J. Abth. 8.19. Mablen gı Gemeindedwtern. 
  
Frijt zur Stimmabgabe feitzufeßen md öffentlid) befannt zu 
machen. Nach Ublauf der zweiten Frift wird der Wahlaft ohue 
NRüdfiht auf Die Zahl der abgegebenen Stimmen gejchloffen 
und Niemand mehr zur Abgabe eines Wahlzettelö zugelafien. 
Bor jedem Schlufje hat der Wahlconmifjär die etwa noch) an= 
weienden Wähler unter Gewährung einer furzen Frift zur 
Stimmabgabe aufzufordern. 
Die Schon im erften Mahlaft abgegebenen Stimmen haben 
aud) für den zweiten Wahlaft Geltung. 
Hierauf wird das Wahlergebniß feftgejtellt und den an- 
wejenden Wählern befannt gegeben. 
Bei diefen Wahlen entjcheidet relative Stimmenmehrheit. 
Die Reihenfolge dev Gewäblten benißt fi) nad) der Zahl der 
erhaltenen Stimmen. 
Bei gleicher Stimmenzahl richtet fich, die Reihenfolge nad 
dem Alter, wenn die vorschriftsmäßige Zahl durc) den Eintritt 
Aller nicht überichritten wırd. Sfın entgegengefeßten Jalle ent- 
Iheidet das Love. (©.:D. Urt. 184.) 
Nach) Beendigung der Wahl hat der Wahlcommifjär die 
Namen ver giltig Gemwählten und die Stellen, für welche diefe 
gewählt wurden, öffentlich befannt zu machen und Die Wahl: 
aften derjenigen Behörde, durc) welche er ernannt wurde, vor= 
zulegen, (G.-D. Art. 185), welche nad) Art. 196 Abi. 2 und 4 
weiter zu verfahren hat. (G.-D. Art. 197.) | 
Die Gewählten find fogleich dur) den Wahlausihuß mit 
ihren Erklärungen über Annahme oder Ablehnung der Wahl 
zu vernehmen. 
Wird eine Wahlablehnung al3 begründet erachtet, jo treten 
für die ablehnenden Gemermdebevollmächtigten die Erjaßleute 
ein, bezüglid der Bürgermeifter und Beigeordneten aber ijt 
fogleich eine neue Wahl vorzunehmen. 
ssällt die Wahl auf eine Perjon, welche mit einem Mkit- 
gliede des Gemeindeausschuffes al3 Vater oder Sohn, Bruder, 
Dheim oder Neffe verwandt, oder als Stiefvater oder Stieffohn, 
Schwiegervater oder Schwiegerjohn verjchwägert ift, jo ijt der 
Gewählte von dem Eintritt in den Gemeindeausjchuß ausge- 
Ichloffen. 
Werden bei derjelben Wahl mehrere Berjonen, zwiichen 
welchen ein jolches Verhältnig befteht, gewählt, jo Hat der im 
früheren Wahlgange oder der im nämlichen Wahlgange mit der 
größeren Stimmenzahl Gewählte das Nedht zum Eintritt. Bei 
Stimmengleichheit entjcheidet daS 2008.
        <pb n="117" />
        I. Mh. 8.89. Malen m Grmeindrämtern. 103 
  
Die auf Orund diefer Beftimmungen vom Eintritt Abge- 
baltenen find jedoch im Kalle der Erledigung einer Stelle vor 
den Erjagmännern in den ®emeindeausschuß berufen, wenn im 
aufe der Wahlperiode dus Hinderniß ihres Eintritt3 befeitigt 
wıDd. 
alt die Wahl zum Bürgermeifter ober Beigeoröneten 
auf eine Berjon, welche Hd) zu einem Mitgliede des Gemeinde- 
augschuffes in einem derartigen Verhältniß befindet, fo ift fehteres 
zum Austritt verpflichtet und defjen Stelle durch Einberufung 
des Erfagmannes zu bejegen. Befindet ji) der erwählte Bürger: 
meilter m dem bezeichneten Berhältniffe zu dem Beigeordneten, 
fo ift Diefer zum Austritt verpflichtet und defjen Stelle durd) 
Neuwahl zu befegen. (&amp;.-D. Art. 197.) 
Dis die Neugewählten in ihr Amt eingewiefen find, haben 
die Austretenden ihre Funktion fortzufeßen. (G.-D. Art. 186.) 
Die Erjabmänner werden für die Daner der laufenden 
Mahlperiode gewählt. 
Wird im Laufe diefer MWertode eine Stelle erledigt, fo ift 
biefelbe durch Einberufung des nädyiten Erfahnanng zu bejepen. 
Die Einberufung, von welcher der vorgelegten Diftriftsvermwal- 
tungsbehörde Anzeige zu erftatten ift, gefchieht durch) den Bür- 
germeilter. 
Die Einberufenen haben ihr Amt für jene Zeitdauer zu 
verjehen, welche Diejenigen noch zu erfüllen gehabt hätten, an 
deren Stelle fie treten. 
Sind mehrere Stellen gleicjzeitig erledigt, fo enticheidet 
das 2908 darüber, an weffen Stelle jeder einberufene Erjab- 
mann einzutreten habe. (G.-D. Art. 187.) 
Ale Wahlverhandlungen und dabei nöthigen Ausfertigungen 
find tar= und ftempelfrei, die fonftigen Kojten hat die Gemeinde: 
Tafje zu tragen. 
Nur die etwaigen Reifefoften und Diäten der Wahlcon- 
mifjäre übernimmt die Staatsfaffe. (&amp;.-O. Art. 188.) 
b) Wahlen in den zu einer Bürgermeijterei ver- 
einigten Bemeinden. 
ag den zu einer Bürgermeifterei vereinigten Gemeinden 
Fe jede Gemeinde für fi die Wahlen der Beigeordneten, der 
evollmächtigten und der Erjfahmänner zu vollziehen. 
Nad) Bollerdung diefer Wahlen findet die Wahl des ge- 
meinfamen Bürgermeilterß durch die in eine Wahlverfammlung 
zu vereinigenden Gemeindeausfchüffe nad) abjoluter Stimmen-
        <pb n="118" />
        104 1. Abth. $. 19. Mahlen u Gemeindeämtern, 
  
  
mehrheit unter Leitung eine® Wahlcommifjärs ftatt. Wählbar 
für ee Stelle find alle zu Gemeindeämtern wählbaren Ge- 
meindebürger des Bürgermeijtereibezirkß. 
Die Siltigkeit des Wahlaftz erfordert, daß mindefteng zwei 
Dritttheile der Stimmberedtigten ihre Stimme wirflid) ab- 
gegeben haben. Sit jedoch die Wahl zweimal durdy das Nicht- 
ericheinen der erforderlichen Zahl von Stunmberecdtigten ver- 
eitelt worden, jo fünnen bei der dritten Wahlverfammlung Die 
wirklid) Erfchienenen durch abfolute Stimmenmehrheit eine giltige 
Wahl vornehmen. 
Wird als Bürgermeifter ein Beigeordneter der vereinigten 
Gemeinden erwählt, jo it defjen Stelle durd) Neuwahl zu bejegen. 
Wird ala Bürgermeifter ein Gemeindebevollmächtigter der 
vereinigten Gemeinden gewählt, fo ift deifen Stelle durd) Ein- 
tritt des Erfaßmannes zu bejehen. 
it der erwählte Bürgermeifter mit einem Mitglied des 
Gemeindeausschuffes einer der vereinigten &amp;emeinden in der 
oben bereit3 erwähnten Weife verwandt oder verjchiwägert, jo 
ijt leßteres zum Austritt verpflichtet und dejjen Stelle, wenn 
er Beigeordneter ift, Durch Neuwahl, außerdem dur. Einbe- 
rufung des Erfagmanns zu befeßen. 
ie Gewählten find fogleih durd) den Wahlausihuß mit 
ihren Erklärungen über Annahme oder Ablehnung der Wahl 
zu vernehmen. 
Lehnen die Gemwählten die Wahl ab und wird die Ableh- 
nung für begründet erachtet, jo treten für Die ablehnenden Ge- 
meindebevollmächtigten die Erjagleute ein, bezüglich der Bürger- 
meifter und der geordneten aber it sogleich eine neue Wahl 
vorzunehmen. (8.8. Art. 198.) 
c) Wahlen in den zu einer Öemeinde vereinigten 
Orten mit befonderem Vermögen. 
ya den mit Belafjung befonderer Verwaltung des örtlichen 
Gemeinde- und Stiftungsvermögend zu einer Gemeinde ver-- 
einigten Ortfchaften (G.-D. Art. 153) werden die Ortspfleger 
und Ortsausfhüffe von fjech® zu fjechs Jahren unter Leitung 
de3 Bürgermeifters mit ‚Suglebung Des Gemeindeichreibers in 
Dil Wahl mitteld mündlicher oder fchriftlicher Abftimmung 
ewählt. 
i Der Bürgermeifter hat hierüber ein Protokoll aufzunehmen, 
die Gewählten einzumweijen und der vorgefegten VBerwaltungs- 
behörde Anzeige zu erftatten. (©.-8. Art. 199.)
        <pb n="119" />
        I. Abth. $. 19. Wahlen zn Bemeindeämtern. 105 
  
d) Ergänzungswabhlen. 
Tritt im Laufe der Wahlperiode die Erledigung von Ge- 
meindeämtern ein, für welche Erfabmänner nicht gewählt wurden, 
oder nicht mehr vorhanden find, fo ift eine Ergänzungswahl 
vorzunehmen, wenn die Gemeindeverfammlung oder die vorge= 
feßte Verwaltungsbehörde es für nothwendig erflärt. (©.:D. 
Art. 200.) 
Bei folhen Ergänzungswahlen find die Beftimmungen 
ber die Vornahme der ordentlichen Gemeindewahlen cin= 
zubalten. 
e) Wahlanfedhtung. 
nnerhalb 14 Tagen nad) der Bekanntmachung des Wahl- 
rejultat® Tann jeder Gemeindebürger wegen Verlegung wejent- 
licher gejeglicher Förmlichkeiten bei der Wahlhandlung die Wahl 
anfechten oder wegen gefegwidriger Anerkennung von Ablehnung3= 
gründen, fowie wegen gejeßwidriger perjönlidyer Benadjtheilig- 
ung durd) das Verfahren oder die Veichlüffe eines Wahlcom- 
miffärs oder Wahlausfchuffes die DBeichwerde ergreifen. rn 
diefen Fällen entfcheiden die vorgefegten Berwaltungsbehörden 
in dem durch Art. 163 vorgezeichneten Snftanzenzuge, Joweit 
nicht da3 Gejet über die Berwaltungsgerichtsbarfeit anders 
bejtimmt. Dieje Beicdywerden haben feine aufichiebende Wirkung. 
(8.8. Art. 196 Ab}. 5.)
        <pb n="120" />
        1. Abtheilung. 
Beruf der Gemeindebehörden in den. 
übrigen Zweigen der Verwaltung. 
  
8. 20. 
Stantsredhtliche Gegenflände. 
a) Auffiht auf die Landesgrenzen. 
Den Bürgermeiftern derjenigen Gemeinden, deren Grenzen 
zum Theil mit der Zandesgrenze zufammenfallen, liegt zunädjit 
die Aufficht auf die Erhaltung der Landesgrenz- und Hoheit3- 
zeichen unter Mitwirkung der TFeldgeichwornen ob, welche die 
Srenzen nach Anleitung des Gemeindevorjtandg von Zeit zu 
Zeit zu begehen haben. 
Sie haben alle von ihnen felbft wahrgenommenen, oder 
ihnen durch die TFeldgejfchwornen befannt gegebenen Abgänge 
oder PBeichädigungen an diefen Zeichen fofort der Diltriftsver- 
waltungsbehörde anzuzeigen und die desfall3 an fie ergehenden 
Weijungen derjelben pünktlich zu befolgen. 
Ebenjo haben fie, wo Ylüfje oder Bäche die Landesgrenze 
bilden, Unzeige zu machen, wenn die ausländijche Behörde 
einjeitig Vorkehrungen zum Uferfhuß oder zur Wafjerbenügung 
treffen, Höhenmaße aufjtellen wollte und dergl. 
b) Berhältniffe der Ausländer. 
Halten jich Ausländer bleibend in einer Gemeinde auf, jo 
hat fich der Bürgermeifter über deren Staatsangehörigkeit und 
Heimat zu vergewiljern. Können fich diefelben nicht innerhalb 
vier Wochen nad) ergangener Aufforderung hierüber genügend 
ausweisen, jo fann ihnen auf Antrag der Gemeindeverwaltung 
durch die DijtriftSverwaltungsbehörde der Aufenthalt in der 
Gemeinde jo lange unterjagt werden, al3 diefer Nachweis nicht 
geliefert wird, und Tann hiemit zugleich, joferne es im öffent»
        <pb n="121" />
        II. Abih. 8.20. Shaukswactlide Genmdände. 107 
  
 — 
lichen Sntereffe geboten eriheint, die Wegweifung aus dem itd- 
igreiche für Die Diner des Aufenthaltsverbotes verfügt werden. 
(Heimotsgejeg vom 16. Aprit 1868 Art. 50 und 31.) 
Die Verleihung de3 Heimatrechte® an einen Ausländer 
auf Grwmmd der Art. 6—8 de3 Heimatgefeßes erfordert die 
Beitätigung der Dijtriktsverwaltungsbehörde, welche beim Ber- 
handenlein der gejeglichen Bedingungen nicht verjagt werden darf. 
Ausländern, welchen eme vorläufige Heimat in Bayern 
Deshalb angemiejen worden tft, weil deren Wegweisung aus dem 
Staatsgebiet nicht mäglich war, jind bezüglich des Heimunter- 
werb3 wie Spnländer zu behandeln. 
Die Erwerbung des Heimatrecht3 durch einen Aualänder 
eritrect fi) aud) auf Dejfen Ehefrau und auf die noch unjelbit- 
ftändigen ehelichen, oder durch nacdjfolgende Ehe Tegitimirten 
Rinder, foferne die gejeblichen Beitimmungen feines Water- 
Iandes dent nicht entgegenjtehen. 
Die Kinder einer Ausländertn, welche durd) Verehelichung 
eine Heimat in Bayern erwirbt, folgen Ddiefer Heimat nur 
dann, wenn fie durch diefe Verehelichuing legitimirt wurden 
und die etiwa erforderliche Auswanderungsbewilligung beibringen. 
(Art. 9 des Heim. = &amp;ef.) 
c) Auswanderung. 
Die nftruftion und Beicheidung der Austwanderungsge- 
Tude Hat bei den DiftriftSverwaltungsbehörden zu erfolgen 
and wird hier nur darauf aufmerkffam gemacht, daß die Auf: 
lage einer Kaution zur Sicherung der Heimatgemeinde für den 
Tall, daß ein Auswanderer vor erlangter Naturalijation nad) 
Bayern zurückehren würde, nicht verlangt werden fan, da 
bie, den beitehenden reizügigfeitöverträgen widerprechen 
wiirde. 
Die Auswanderung eines Gatten und Bater3 erjtredt 
ih) auch auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Ge- 
walt jtehenden minderjährigen Kinder; Frauensperjonen, weldje 
einen Ausländer heirathen, bedürfen einer fürmlichen Entlafjung 
aus dem bayer. Unterthanenverbande nicht, da fie Traft des 
Beletes (8. 6 Ziff. 3 der I. Verf.» Beil.) daß bayerifche “yn- 
Digenat verlieren und die Staatsangehörigfeit ihres Mannes 
erwerben. 
Uneheliche Kinder folgen dem Unterthanenverhältniß ihrer 
Mutter, infoferne nicht die Gejebe des Landes, in welches Die- 
felbe auswandert, oder befondere Staatsverträge entgegenftehen
        <pb n="122" />
        108 ll. Abth. 8. 20. Ataatsredtliche Begenftände. 
  
(f. 3. 3. die Gothaer Uebereinfunft vom 15. uli 1851 8. 5. 
Neg.-Bl. ©. 1401, Stadelmannd Gemeindeverf. ©. 52). 
Allenfallfige Ansprüche einer Gemeinde an einen Aus 
wandernden jind innerhalb der von der Diftrift3verwaltungg- 
behörde zu Diefem Behufe auggejchriebenen Frijt geltend zu 
machen, da fie außerdem von diefer feine Berüdjichtigung bei 
Ertheilung der Ausiwanderungsbewilligung mehr finden würden. 
Die näheren Beftimmungen über Behandlung der Auswan= 
derungsgeluche finden fih in der M.-E. vom 2. Tebr. 1868 
abgedr. in den Kreisamtsbl., Stadelmann’g Gem.-Berf. ©. 68, 
Bayerns Gef. u. Ge.-9. III. Ergzbd. ©. 473. 
Zur Betreibung von Auswanderungsagenturen ift nad 
BD. vom 7. Juni 1862 Negbl. ©. 1191 die Genehmigung 
der einfchlägigen Kreisregierung erforderlid). 
Bei Verabfolgung von Zeugniffen an einen im Wuslande 
wohnenden Bayern, welche zu einer unerlaubten Berehelidhung 
im Auslande mißbraudt werden künnten, ift ftet3 ein ent|pre- 
chender Vorbehalt beizufügen, welcher geeignet ist, einen fol- 
hen Mißbrauch auszujchließen. 
(G..M.:-E&amp;. vom 26. Mai 1861 Nr. 22000.) 
d) Geburt3- und Sterbefälle. 
Die an die Gemeindebehörden ergehenden Mittheilungen 
über die Geburt oder das Ableben von Gemeindeangehörigen 
im Auslande haben diefelben zu fammeln und aufzubewahren, 
die Mittheilung der Geburten und Sterbfälle von Ausländern 
an die DiftriftSverwaltungsbehörde ift Cache der fgl. Bfarrämter. 
Sterbfälle folder Berjonen, welchen inländische Ordeng- 
Dekorationen verliehen waren, find vom Bürgermeifter der 
Diftrift3verwaltungsbehörde unter Einlieferung diefer Defora- 
tionen fofort anzuzeigen. 
Die Anzeige der Geburten, Trauungen und Sterbfälle 
der in der Gemeinde lebenden adeligen Perfonen ift Sache des 
treffenden Pfarramts. 
d) Feier der politijchen Sefttage. 
Bei eier der politifchen Felttage hat der Bürgermeifter 
zu deren Belebung und Erhöhung durdy Einladung der Mit- 
glieder der Ortsbehörden jowohl, ala der übrigen Gemeinde- 
bürger und Gemeindeangehörigen beizutragen. 
e) omensänberungen ‚ Beilegung des Adelsprä- 
ifat3. 
Aenderungen des Gefchlechtnamens dürfen ohne Königliche
        <pb n="123" />
        IL. Abth. 8. 20. Sitantsrechtlide Gegenflände, 109 
  
Bewilligung nicht ftattfinden, und ift namentlich darauf zu je 
Fi daß unehelie Kinder nur den Namen ihrer Mutter 
ihren. 
’ Aenderungen des VBornameng erfordern die Bewilligung 
ber, Bilteiftöpoligeibehörbe nach Benehmen mit der SYuftizbe- 
Örde. 
’ (M.:E. v. 8. März 1866, abgedr. in den Kr3.-A.- BL.) 
Unbefugte Nenderungen des Geichlechtsnameng unterliegen 
polizeiliher Beitrafung nad) Art. 54 des B.-Str.-©.-8,., 
joferne hiemit nicht ein jchwereres NReat in Verbindung jteht. 
(S. Art. 267 des Str.-©.-8.) 
Bei Anmaßung eines nicht zufonımenden, jowie bei Fort- 
führung eines fraft gerichtlichen Erfenntnifjeg zu Verluft ge- 
gangenen Adels - PBrädifats ift nach Art. 55 de8 B.-St.-©.:B. 
Abi. 1 jtrafpolizeiliche Einfchreitung hervorzurufen. 
f) Gejhwornenliite. 
Die Fertigung der Urlifte der zu den Verrichtungen eines 
Sefchwornen befähigten ndividuen ift nad) dem Gefeh vom 
10. November 1848 dem Bürgermeijter unter Zuziehung zweier 
Mitglieder des Gemeindeausschuffes übertragen. 
Sn diejelbe jind alle im Gemeindebezirk wohnenden männ- 
lihen Staatsbürger einzutragen, welche 
1) da3 Amt de3 Gemeindevorftands befleiden, oder in den 
legten 12 Sgahren befleidet haben , oder 
2) auf einer deutjchen Hochichule den Doftorgrad erlangt 
haben oder jich Durch ein amtliches Brüfungszeugniß über 
ein mit günftigem Erfolg vollendetes Univerfitätsftudium 
ausweilen fünnen, oder 
3) ihre vollftändigen Kunftftudien an einer deutichen Afa- 
demie der bildenden Kiünfte gemacht haben und durch 
HBeugnifje derfelben ihre volle KRunitbefähigung nachzu- 
weilen im Stande find, oder 
4) jährlid an Direften Steuern einen Gejammtbetrag 
von wenigitens 20 fl. entrichten. 
Aus der Lifte haben Dagegen wegzubleiben : 
1) jämmtlide in Aktivität jtehende bejoldete Staatsdiener 
und Militärperjonen, 
2) alle ndividuen, welche ein geiftliches Amt befleiden, 
oder geiftliche Funktionen verrichten, 
3) Berjonen, welcdye daS 30. Lebensjahr noch) nicht zurüd- 
gelegt Haben,
        <pb n="124" />
        110 2 MU 50. mutarmhtiicre enenftande, 
  
4) Berfonen, weldje wegen fürperlicher oder geiftiger Ges 
brechen außer Stande find, den Pflichten eines Gejehrwor- 
nen nachzufommen, | 
5) alle Diejenigen, welche wegen eine&amp; Verbrechens, oder 
wegen Mergehens de3 Diebitabl&amp;, der Unterichlagung, 
de3 Betrugs, der Hehlerei oder der Fäljchung verurtdeitt 
worden find, oder in Folge rechtsfräftiger VBerurtheilung 
wegen eines andern Vergehens die im Art. 28 Ziff. 4 
und 5 des Strafgefegbuches bezeichheten Fähigfeiten ver» 
Ioren haben. 
(Einf.-Gef. dv. 10. Nov. 1861 Art. 21.) 
Die voriehriftsmäßig hergeftellte Lifte, zu welcher den 
Biirgermeiftern die Formulare durch die Diftriftsverwaltungs- 
behörden mitgetheilt werden, während fie die nöthigen Steuer- 
verzeichniffe von dein Nentamte erhalten, ift während vierzehr 
Tagen im Gemeindehanje zu Xedermanns Einfidht aufzulegen 
oder anzuheften und daß dies geichehen jet, öffentlich befannt 
zıı machen. 
Die jeden volljährigen Staatsangehörigen auftehenden in- 
nerhalb der erwähnten Frilt geltend gemachten Einfprachen 
gegen die Urlifte jind vom Bürgermeifter aufzunehmen und in 
Öffentlicher Siyung des Gemeindeausichufjes zu verhandeln und 
zu entjcheident. 
Beichwerden gegen Ddieje Enticheidung find bei der vor= 
gejebten Diftriftsvermaltungsbehörde anzubringen und zwar bin= 
nen 8 Tagen von Tage der Eröffnung des Bejcheides an. 
Yährlih am Anfange des Monats März werden aus der 
vorhandenen Urlite durch den Bürgermeister in Gemeinjchaft 
mit zwei Mitgliedern des Gemeindeausfchuffes Die Berjonen 
geftrichen, welche während des abgewichenen “Kahres mit Tod 
abgegangen find oder die zum Geichiwornenamte exvforderliche 
Befähigung verloren haben. 
Sr gleicher Weife find Diejenigen, welche während des 
ahres dieje Befähigung erlangt haben, auf die Lifte zu feßen, 
worauf der Anschlag der Lifte, die Belanntmacjung hierüber 
und die Beicheidung allenfallfiger Einfprachen in der bereits 
geichilderten Weife zu erfolgen hat. 
Mindeitens vier Wochen vor dem jährlichen Hufamnten- 
tritt de3 Landrathes müffen alle gemeindlichen Urliften dem 
Vorftande der Dijtriktsperwaltungsbehörde zur weiteren ’de- 
handlung vorliegen.
        <pb n="125" />
        II. Abt. 8. 20. Stuntwrecktliche Begenftähde. Mm: 
  
Sroefen Ladungen der zu Geihwormen Bernferen zum 
Schwurgericht in deren Abwefenheit an den Bürgermeifter,, fo 
itt Diejer. verpflichtet, die ihm. übergebene Ausfertigung ohne 
Aufihub an den Berufenen gelangen zu laffen, die erfolgte 
HSuftellung der Ladung an ihn aber zu befdjeinigen. 
g) pl der Vertreter der Gemeinden im Dis 
ftriltsrath. 
Nad) dem Gejeb von 28. Mai 1852, die Diftriftgräthe 
betr., Hat der Bürgermeifter auf Aufforderung der Dijtrikts- 
verwaltungSbehörde die Wahl der Vertreter der Gemeinden im 
Diftriftsrathe durch den Gemeindeausfhuß mitteld Wahlzettel 
vornehmen zu laffen, wobei abjolute, d. 5. eine die Hälfte der 
Wähler überjteigende Stimmenmehrheit erforderlich ift. 
Wählbar And alle 30 Yahre alte Gemeindebürger, welche 
eine direkte Steuer im &amp;emeindebezirte entrichten und Jonjt 
alle die Wühlbarfeit zu einem Gemeindeamte bedingenden Ei- 
genjchaften befiten, und nicht jcyon als Höcjitbefteuerte in den 
Diitriffsrat) gewählt worden jind. 
Was die Einzelnheiten der Wahl betrifft, find Die von der 
en nallungäbehörbe desfallg gegebenen Anleitungen zu 
efolgen. 
Die Ergebniffe der Wahl find zu einem etwa nach) Jor= 
mular Beilage 32 zu verfaflenden und der Diftriftsver- 
waltungsbehörde zu überjendenden Protokoll zu nehmen. 
Näheres über die Stellung und Gejchäftsaufgabe des Di- 
Itriftsrathes S. 8. 42 unteıt. 
bh) Wahl zum deutihen Zollparlament. 
Bezüglih der Wahlen zum deutfchen BZollparlament ift 
das Geleh Diejes Betreff3 vom 16. November 1867 und Die 
Snftruftion zum Bollzuge Ddesfelben, welche fidh in den Strei3- 
Amtsblättern vom Jahre 1867 abgedrudt findet, maßgebend. 
Behufs diefer Wahlen haben die Bürgermeifter nad) dent leß- 
terer beigegeberren Formulare A die Mählerliften doppelt auf- 
zuftellen und adıt Tage lang zu SYedermanns Einficht aufzu- 
legen, wa8 vorher in ortsüblicher Weife befannt zu machen ift. 
Die erfolgte Befanntmadjung und Auflage ift auf der 
Wählerlijte zu bejcheinigen. 
Reklamationen gegen die Lifte find innerhalb der Auf: 
lagefrift beit dem Bürgermeijter oder dem von ihm hiezut er= 
nannten Commifjär fchriftlic anzubringen oder zu Protokoll 
zu geben und find hiebei, joferne die Behauptungen nicht auf
        <pb n="126" />
        112 . LU. Abıih. $. 21. Militärgenenfiände, 
  
Notorität beruhen, die nöthigen Beweismittel jofort beizu- 
bringen. 
Die Enticheidung der eingefommenen Reklamationen fteht 
dem Bezirkfsamte zu. 
Auf Grund derjelben hat der Bürgermeilter die Wähler- 
fifte zu berichtigen und die Gründe der Abftreichungen oder 
Nadhtragungen am Rande derjelben unter Angabe des Datums 
furz vorzumerfen, die Belege aber der Wählerlifte beizubeften. 
Am 22. Tage nach Beginn der Auflegung hat der Bür- 
germeifter die beiden Exemplare der Wählerliite abzujchließen 
und zu unterzeichnen, wobei bei dem zweiten Eremplare defien 
völlige ae un mit dem originale zu bejtätigen ift. 
Die Aufnahme von Wählern in die Lifte nad) Abjchluß 
derjelben ift unterjagt. Das eine Eremplar wird jodann vom 
Bürgermeilter aufbewahrt, das zweite den vom Bezirf3amt 
ernannten Wahlvoriteher ausgehändigt. 
Ueber die Bornahme der Wahl felbft j. S. 10 und f. 
der ynitruftion, welcher auch ein Sormular zum Wahlprotofoll 
beigegeben it. 
Späteltend am dritten Tage nad dem Wahltermine find 
die Jämmtlichen Wahlverhandlungen von den Wahlvorftehern 
bei dem von der Kreisregierung ernannten Wahlcommifjär 
einzureichen. 
S. 21. 
Militärgegenkände. 
a) Heere3organifation.*) 
Die bewaffnete Macht des Königreichs befteht aus dem 
jtehenden Heere und aus der Landwehr. 
Das tehende Herr theilt fi in die aktive Armee und in 
die Nejerve. 
Die Dienftzeit im jtehenden Heere dauert fech® Sxahre 
und zwar drei xgahre in der aktiven Armee und drei Jahre 
in der Referve. 
Die Dienftzeit in der Zandwehr, in welche der Blichtige 
mit Beendigung feiner Dienftzeit im ftehenden SHeere tritt, 
Dauert fünf Yahre. 
*, ©. Stadelmann’8 Gemeindeverfafig. de3 Königr. Bayern, S. 83 ff., 
Bayerns Gejege und Bejegbüdjer, III. Ergzbd. ©. 89 ff. (Beide 
für gemeindliche Bibliotheken jehr müßlide und nothwendige Werte 
U erlag der Buchner’ihen Buchhandlung in Bamberg er- 
ienen.
        <pb n="127" />
        U. Abth. 8. 21. Militärgegenftände., 113 
  
Wenn Angehörige der berittenen Truppen freiwillig ein 
viertes Jahr bei der aktiven Armee bleiben, jo ift ihre Dienft- 
eit in der Nejerve und der Landwehr auf je zwei &amp;lt;fahre be- 
Fehränkt und find fie in der Landwehr von Den Üebungen frei. 
Die Wehrpflicht beginnt mit dem erjten Sfanuar des SYah- 
reö, in welchem der Pflichtige dag 21. Lebensjahr vollendet, 
die Dienftzeit wird vom Tage der Verpflichtung ar gerechnet 
— Erjagmannjtellung findet nicht mehr Statt. 
Eine zeitweife Ausfegung der Einreihung zur Beit des 
Eintritt3 der Wehrpflicht Tann im Frieden dann eintreten, 
wenn der Wehrpflichtige in der Ausbildung zu einer wiljen- 
Ihaftlichen oder Fünftlerijchen Thätigfeit oder zu einem höheren 
Gewerbe begriffen ijt umd durch jeine jofortige Einreihung ei- 
nen erheblichen Nachtheil erleiden würde, oder wenn für den 
Bflichtigen durd) unverfchuldete Umjtände bei fofortiger Ein- 
reihung ein ungewöhnlicher Nachtheil zu befürchten ift. 
Die Ausfegung der Einreihung fann in diefen Fällen big 
zu dem SKalenderjahre verlangt werden, in welchem der Pflich- 
tige Da 24. oder, falls er Kandidat der Medizin oder Thier- 
heilfunde ift, daS 25. Lebenzjahr vollendet. 
Bei eintretender Mobilifirung werden Diejenigen, deren 
Einreihung über ein ahr verfchoben wurde, ohne Xoofung in 
die aftive Armee eingereiht. 
(Art. 1—8 de Wehrverfaffungsgejeges vom 30. Januar 1868.) 
Unter Umständen fann eine gänzliche oder zeitweile ’Be- 
freiung von der Wehrpflicht jtattfinden und find die folche be- 
gründenden Fälle in den Artikeln 11 und 12 de3 Gejebes 
enthalten, 
MWehrpflichtige, deren Tauglichkeit nocd) unentichieden tft, 
find vorläufig zurüdzuftellen und wenn fie jpäter tauglich) wer- 
den, bei einer der nächiten SHeeresergänzungen einzureihen, 
fofernte fie am 1. Januar des treffenden Kahres Das 24. Le- 
bensjahr nod) nicht vollendet haben. 
Als unwürdig ift von der Ehre der Waffen ausgeichloffen, 
wer wegen Berbrechen? oder wegen eines Bergehens des Be- 
trugs, der Unterjchlagung, der Fälfchung, des Diebitahls oder 
der Hehlerei verurtheilt und nicht rehabilitirt worden tft. 
Gleiches gilt auch bezüglich der wegen Bergehens des Raubes 
Berurtbeilten. 
(M.-E. vom 22. März 1868 abgedr. in den Krd.-9.- BI.) 
Stadelmann, Hdb. f. Landgemeindeverwalt. 5 Aufl. 8
        <pb n="128" />
        114 II. Abth. $. 21. Militärgegenkände, 
  
Waffenunmürdige haben zu militärijchen Arbeiten jo lange 
bereit zu ftehen, daß die treffende Zeit mit jener, welche fie 
im jtehenden Heere allenfall bereit zugebracdht haben, fechs 
ahre beträgt. 
Ueber die Wehrpfliht der Eingewanderten und Rüdge- 
wanderten f. Art. 9 und 10 des Gefeßes. 
Die Wehrpflichtigen werden nach der Neihenfolge des 
Eintrages in den Aushebungsliften, welcher nad) der XooS- 
nummer erfolgt, zunächit nur infoweit bei dem ftehenden Heere 
eingereiht, al3 dies zur Ergänzung des Formationzftandes noth- 
wendig ilt. 
Der bleibende Neft bildet die Erfagmannichaft, und zwar 
der für eine Mobilifirung nothwendige Theil diejer die Erjaß- 
mannichaft I. Clafje, die Uebrigbleibenden die Erjagmannichaft 
D. Ctlafje. 
Die legtere bleibt in den Xiften und unter der Controle 
de3 betreffenden Landwehrbezirf? -Commando’3 und es hat 
im Falle ihrer Einberufung der jüngfte Kahrgang zuerit ein- 
zutreten. 
Sene Erjableute, welche ihre dreijährige Dienftzeit in der 
Armee vollendet haben ohne daß fie zu den Fahnen berufen 
wurden, gehören auch in der Nejerve und der Landwehr zur 
Erjagmannidaft. 
Die in die Landwehr tretenden Nefervilten behalten vor= 
behaltlich einzelner Ausnahmen die Waffengattung bei, der fie 
im ftehenden Heere angehörten. 
Die Landwehrinfanterie wird nach ihren Wohnfiten in 
Landwehrbataillone und Compagnieen eingetheilt und in Kriegs 
fällen in bejonders formirten Landwehrtruppenkürpern zur 
Unterftügung und als Nejerve des ftehenden SHeered ver- 
wendet. 
Die Landwehrmänner der übrigen Waffengattungen jtehen 
unter Controle des Landwehrbezirks - Commando’3. 
Sm Falle einer Mobilmahung und während de3 Krieges 
fönnen die Landwehrmänner fänmtliher Waffengattungen, die 
der Snfanterie aber nur ausnahmsweife und in dringenden 
zällen, zur Verftärfung und Ergänzung des ftehenden Heeres 
einberufen werden und hat hiebet der jüngjte Jahrgang zuerjt 
einzutreten. 
Die Angehörigen der aktiven Armee einjchließlich der Er- 
Tabmannfchaft fönnen jederzeit, die Referviften außer dem all der
        <pb n="129" />
        1I. Kbth. $. 21. Militärgegenftände, 113 
  
Mobilmadhung während ihrer Rejervepflicht nur zu einer im Gans 
zen 2 Monate betragenden Uebungszeit jowie zu vorübergehen- 
den Dienftleiftungen für Erhaltung der gejeßlihen Ordnung 
einberufen werden. 
Die Landwehrmänner fünnen während ihrer Dienftpflicht 
im Oanzen auf einen Monat zu den Truppenübungen des 
ftehenden Heere3 gezogen werden, für die nfanterie finden 
außerdem ın den Compagniebezirfen jährlih an 4 bis 8 Ta- 
gen Fleinere Uebungen ftatt. 
Eine Einberufung der Landwehrmänner fan weiter zu 
vorübergehenden Dienitleiftungen für Erhaltung der gejeglichen 
Ordnung eintreten. 
Ueber die jährlic) zweimal abzuhaltenden Controlverfamm- 
lungen der Zandwehr, der Nelerviften und der fämmtlichen 
Griasmannihaften eine® Bezirk |. den Art. 26, über die 
porgefchriebene Abmeldung und Anmeldung der Erfagmann- 
Ihaften, Rejerviften und Landmwehrmänner bei den Landiwehr- 
Commando’3 im Falle einer Wohnortsveränderung, |. Art. 27 
de3 Gelehes. 
b) Sreimilliger Eintritt. 
Der freiwillige Eintritt in die Armee fan nur nad 
vollendetem 17. und nod) nicht zurüdgelegtem 32. “ebenjahte 
auf drei Sgahre erfolgen, eine Ausnahme bejteht nur bezüglich 
der Spielleute, bei welchen ein geringeres Alter, al3 das von 
17 Kahren genügt. 
Capitulanten fünnen immer nur auf ein Xahr anfgenom: 
men werden. 
unge Leute, welche fich durch den Nachweis höherer 
Bildung nad) Art. 40 des Gejehes oder da3 Beftehen einer 
beionderen Prüfung al? genügend befähigt erweilen und fich 
por der LZoofung ihres Kahrgangs als Tsreimillige anmelden, 
find auf Verlangen nad) einjähriger Dienftzeit in die NRejerve 
zu verfegen, aus welcher fie nad) weiterer dreijähriger Dienfts 
zeit in die Landwehr übergehen. 
Spice zum einjährigen Heeresdienfte al8 Freiwillige Bus 
gelaffene dürfen im Frieden ihren Dienftantritt biß zum 1. 
October des KXahres ausjegen, in welchem fie dag 24. und 
falls fie Candidaten der Medizin oder Xhierheilfunde find 
da3 25. Lebensjahr vollenden. 
Einjährige Freiwillige Haben in der Regel die Wahl der 
Waffengattung (Art. 42 des Gei.) 
g*+
        <pb n="130" />
        116 IE. Abth. $S. 21. Militärgegenflände, 
  
Die Dienftverhältniffe der Landwehr, Rejerviften, Erjab- 
mannfchaften und Beurlaubten regelt die M.-E. vom 6. Te- 
bruar 1868, die der einjährigen Freiwilligen die M.-E. diejes 
Betreff3 vom nämlichen Tage. (Bayerns Gef. u. Gel.-B,. III. 
Ergzbd. ©. 113 und 159.) 
c) Berehelihung Wehrpflidtiger. 
Die Wehrpflichtigen find im srieden an ihrer DBerehe- 
lichung nicht gehindert, foferne fie ihrer Wehrpflicht zum Dienfte 
in der aktiven Armee Geniüge geleijtet haben, wenn Dies 
nicht der Fall ift, haben fie zu diefem Behufe die Erlaubniß 
der Militärbehörde einzuholen. 
Aus der Berehelihung oder der erlangten Anftellung 
in einem Öffentlichen Amte fünnen diejelben einen Grund zu ihrer 
Entbindung von ihrer Dienftpflicht nicht ableiten. (Art. 30 des Gef.) 
d) Ergänzung deS3 ftehenden Heeres, 
Behufs Ergänzung des ftehenden Heeres beitehen im Sö- 
nigreiche jo viele Ergänzungsbezirte, als Landwehrbataillone 
eriitiren und innerhalb derjelben bildet jeder Dijtriftsverwal- 
tungsbezirt und jede unmittelbare Stadt einen felbitjtändigen 
Erjasbezirf. 
Die Anmeldung der in jeden Sahre wehrpflichtig Gewor- 
denen hat bei den DrtSsbehörden zu erfolgen, welchen das hie- 
bei zu beobachtende Berfahren in den Vollzugsvorichriften zum 
Mehrverfaffungsgejeg vom 22. uni 1868 (Reg.-Bl. ©. 1041 
(Bayerns Gef. u. Gej.-B. III. Ergzbd. ©. 400) vorgezeichnet tft. 
Dasselbe ift im Wejentlichen Nachitehendes: 
Bon der Dijtriktspolizeibehörde wird alljährlih am 15. 
November eine Befanntmacdjung erlaffen, durch welche alle am 
1. Sanuar de3 nädjften Jahres Wehrpflichtigen aufgefordert 
werden , fich innerhalb der vom Gejebe fejtgeftellten Frijt bei 
der Gemeindebehörde ihrer Heimat, oder ihres Aufenthalts- 
ortes, falls fie fich im Auslande befinden bei der erjteren, 
bei Vermeidung einer Geldftrafe big zu 10 fl. zum Eintrag 
in die gemeindliche Urlifte zu melden und zugleih ihre Ans 
prüche auf gänzliche oder zeitweife Befreiung von der Wehr- 
pflicht, over einstweilige Ausfegung der Einreihung unter WVor- 
lage oder Benennung aller jachdienliden Nachweile anzu= 
bringen. 
Diefe Befanntmahung wird in HBwilchenräumen dreimal 
in die gelejenften öffentlichen Blätter eingerücdt und gleichzeitig
        <pb n="131" />
        II. Abt. S. 21. Militärgegenflände, 117 
  
der Gemeindebehörde mitgetheilt, welche fie unter Bezeichnung 
des von ihr für die Anmeldung und Anbringung von Rekla- 
mationen beftimmten 2ofald an einem geeigneten Orte anzu= 
Ihlagen und in fleineren Gemeinden durch wiederholten Aus- 
ruf innerhalb des Gemeindebezirt3 Fund zu geben hat. ($. 2 
und 3 der Bollz. - Borfchr.) | 
Bon Seite der Pfarrämter oder Diftriftsrabbinate find 
nah dem Formular Beilage II. der Bollzugsvorichriften (}. 
Beil. 33) rechtzeitig für jede Gemeinde bejondere Auszüge 
aus dem Geburtäregifter des treffenden Yahrgangs herzuftellen 
und dem Bürgermeifter mitzutheilen, welcher aus denfelben 
und den VBormerfungsbüchern über diejenigen aus früheren 
Sahrgängen, welche ihrer Wehrpflicht nod) zu genügen haben 
' unten) die Urlifte der in der Gemeinde heimatberecdhtigten 
am 1. Sfanuar des fommenden SXahres zum Aufruf fommenden 
MWehrpflichtigen nach dem Formular Beilage 1. A. der Boll: 
zugS = Borichriften (f. Beil. 34) in alphabetiiher Ordnung 
vorläufig anlegt, wobei aud) auf die in der Gemeinde nun 
beheimateten Jünglinge Rüdficht zu nehmen ift, welche in den 
Geburtsregiltern nicht aufgeführt find, 3. B. weil fie in einer 
andern Gemeinde geboren wurden (Mebergangene, Eingewenderte). 
‘rn der NRubrif „Bemerkungen” find fchon jet die Er- 
mittlungen über bereit3 erfolgten Eintritt ın die Armee, über 
Anmeldung und Zulafjung zum einjährigen sreimilligen- 
dienst, iiber augenfällige förperliche Gebrechen, (8. 14 der Snitr. 
vom 20. Sebruar 1868, die ärztl. Unterfuchung der Wehr- 
pflichtigen betr.), über Unmwürdigfeit, übe: eingetretene jtraf- 
Techtliche Unterfuchungen, Unterjudjungs-Strafverhaft oder po- 
Itzeiliche Berwahrung des Wehrpflichtigen einzutragen und tft 
ee auf die vorhandenen Belege und Verhandlungen hinzu- 
weile. 
Die hieher einjchlägigen auffallenden förperlichen Gebrecdhen 
mühjen folche fein, Daß fie auch dem Nichtarzte und jelbjt im 
nicht entkleideten Zuftande des zu Unterjuchenden den Beweis 
liefern, daß Derjelbe weder zur Zeit der Mufterung dienjt- 
brauchbar jei, nod) jemals fpäter Diejes werden fünne. 
Hiezu gehören hauptjädhlich: 
1) Cretinismus, 
2) Berluft eines oder beider Augen, Hochgradige Deformi- 
tät eine3 Augapfels oder der LXider, 
3) Berluft beider Ohrmufceln,
        <pb n="132" />
        118 H. Abth. 8. 21. Alilitärgegenftände, 
  
4) ın hohem Grade entftellende Muttermale oder DVerbil- 
dungen im Geficht, 
5) Aufrallend mißgebildete, da3 Geficht edelhaft entitellende 
oder fehlende NWafe, 
6) Sänzlicher Kahlkopf, 
7) Mangel des Ober- oder Unterfieferg, 
8) Auffallend großer Kropf, 
9) Mangel oder bedeutende Verfrüppelung eine® Armes, 
einer Hand oder eines Fußes, Klumpfuß, PBferdefuß, 
10) ein ftarfer Höder auf der Bruft oder dem Rüden, hody- 
gradige jeitliche VBerfrümmung des Rückgrateg, 
11) jtarfe8 Hinfen durch auffallende Verkürzung einer Der 
untern Extremitäten, 
12) hochgradige Fettleibigfeit oder Abinagerung De ganzen 
Körpers. 
Bei Abwefenden find die Ermittlungen über deren muth- 
maßlichen Aufenthalt und über die Vebensverhältniffe derjelben 
vorzumerfen. 
Sünglinge, welde mit obrigfeitlihder Bewilligung 
vor dem Beginn der Wehrpflicht ausgewandert find, find in 
die Urlifte nicht aufzunehmen. 
Ohne Erlaubniß nad) Nordamerifa NAusgewanderte Dagegen 
find, aud) wenn fie einen fünfjährigen Aufenthalt dortjelbjt vollen- 
det haben, in die Lilte aufzunehmen, foferne je nicht den 
Nachweis der erlangten Naturalijation al3 nordamerifantiche 
Bürger beigebracht haben. 
(M.-E. vom 24. Tzebruar 1869 abgedr. in den Kr8.-W.- DI.) 
Diejenigen wehrpflidtig werdenden Syünglinge, welche fich 
ohne Heimatberechtigung in der Gemeinde aufhalten, find im 
einer bejonderen Lilte nad) dem Formular I. B. der Bollz.- 
Borihr. (Beil. 35 unten) ebenfall3 alphabetifch einzutragen. 
Dieje Vorarbeiten und Erhebungen müfjfen bi3 zum 1. xya= 
muar des kommenden SXahres vollendet fein. 
Zur Anmeldung der Wehrpflichtigen ift nach Art. 45 Des 
Wehrverfaffungsgejeßes die Zeit vom 1. biS 14. Januar 
bejtimmt. 
Während Ddiefer Zeit hat der Bürgermeifter oder defjen 
Stellvertreter täglich von Vormittagg 8—11 Uhr und Nad)- 
mittags von 3—6 Uhr wenn möglich) mit Beiziehung des 
Gemeindejchreibers in einem geeigneten Zofale (Gemeindehaus, 
Schulhaus) ununterbrochen anwejend zu fein, um die Anmel- 
Dungen entgegen zu nehmen und die allenfalls erhobenen An-
        <pb n="133" />
        D. Abth. $. 21. Militärgegenftände 119 
  
fprüdhe auf gänzliche oder zeitweife Befreiung von der MWehr- 
pfliht (Art. 11 und 12 des Gejehes) oder auf einftweilige 
Ausjegung der Einreihung (Art. 8) zu Protofoll zu bringen. 
Bei jeder Anmeldung ift der bereit8 in der Urfifte be- 
findliche Eintrag zu revidiren, zu berichtigen und wo nöthig 
zu vervollftändigen, die wirffid geichehene Anmeldung aber 
furz zur Urlifte zu conftatiren. 
ur Anmeldung find auch die freiwillig Dienenden, nicht 
aber die aus früheren Altersflaffen zu der nun wehrpflichtigen 
Alterstlafe Vermwielenen verbunden. 
Bei Aufnahme der Gejuche um eintweilige Ausjeßung 
der Einreihung ift der Zeitpunkt anzugeben, bi3 zu weldjem 
legtere nachgefuht wird, und ift dem Gejucdhiteller auf Ver- 
langen eine Beicheinigung über Anbringung jeine® &amp;ejuches 
auszujtellen. 
sormulare zu derartigen Brotofollen und Beicheinigungen 
finden fi” in den Beilagen III. und IV. der Bollz. - VBorjchr. 
(j. Beil. 36 biß 41.) 
Die Anbringung joldher Gejuche ijt in der Urlifte Rubrik 
„Bemerkungen“ Fury vorzumerfen, und feinerzeit in dem nad 
Formular Beil. V. ber Bollz.= Borichr. anzulegenden Ber- 
zeichniffe alpbabetiicher Eintrag hierüber zu machen. (j. Bei: 
lage 42).*) 
Sünglinge, welchen eine vorläufige Heimat in der Ge- 
meinde angewiejen wurde, oder deren Heimat noch zweifelhaft 
ift, find gleich den in der Gemeinde Beheimateten zu behan- 
deln, bei den legteren ijt von dem VBerhältnijfe in der Urlijte 
VBormerfung zu machen. 
Sn der Zeit vom 15. bi3 31. SYanuar Hat der Bürger- 
meijter die nöthigen Erhebungen über die Gefuche um gänzliche 
oder zeitweile Befreiung von der Wehrpflicht oder einihwelige 
Ausjegung der Einreihung zu pflegen, vom 1. bi3 15. Tyeb- 
ruar aber die Urlifte in einem geeigneten Zofale (Gemeinde- 
oder Schulhaus) zur Einficht öffentlich aufzulegen und Dies in 
*) Die Koften der Zyormulare A und B der Urlifte, dann der gormu- 
late III., IV. und V. haben die Gemeinden zu tragen I. MM» 
vom 21. September 1868, abgedr. in den Kr3.-A.- DI.) 
Gleiches gilt nah der M.-E,. vom 5. Dlärz 1869 (abgebr. in 
den Fr.-9.-3l.) von den Koften flir Anfchafjung der von den Ge- 
en berzuftellenden Bormerkungsbiicher $. 35 der Vollz.- 
orjehr.)
        <pb n="134" />
        120 II. Ubth. s. 21. Militärgegenftände. 
  
der Gemeinde befannt zu machen (f. Beil. 43), foferne e3 nicht 
ichon im bezirfsamtlichen Ausjchreiben behufs der Anmeldung 
der Wehrpflichtigen gefchehen ift. 
Während der ganzen Auflagefrift hat fich der Bürgermei- 
fter oder dejjen Stellvertreter mwomöglidy mit dem &amp;emeinde= 
Ichreiber in den Stunden von 8—11 Uhr Pormittagd und 
3—6 Uhr Nachmittags bereit zu halten, um die erhobenen 
Einiprüche gegen Die Rictigtei und Bolljtändigfeit der Lifte 
zu Protokoll zu nehmen (}. Beil. 44). 
Merden Einjprüce erhoben, fo find die treffenden Perjo- 
nen zur Vorlage der Nachweife für die Begründung derjelben 
aufzufordern und die hiedurdy allenfall3 veranlaßten weiteren 
Erhebungen zu pflegen und dem Protokoll beizufügen. 
Am 20. Februar find die Urliften unter Anfügung der 
über die Anjprüche der Wehrpflichtigen auf Befreiung von der 
Wehrpflicht 2c. und über die Reklamationen gegen die Urlifte 
aufgenommenen Brotofolle und ihrer Beilagen dem Bezirksamte 
mit Bericht vorzulegen, gleichzeitig mit ihnen ein Verzeichniß 
derjenigen Wehrpflichtigen,, welche der gejeglichen Anmeldepflicht 
nicht nachgefommen find (}. Beil. 45 und 46). 
Das Bezirksamt hat die eingefommenen Xiften und Ber- 
Aanblungen einer genauen Brüfung zu unterjtellen, fie nad) 
rt. 54 des Sefeßes zu berichtigen und die allenfall3 nod) nö-= 
thigen weiteren Verhandlungen und Recherchen zu pflegen, wo= 
bei die entiprechende Mitwirkung der Gemeindebehörden in An 
Ipruch zu nehmen ift. 
Weiter hat dasjelbe iiber die gegen die Urlite erhobenen 
Reklamationen Beihluß zu fallen und diefen den Betheiligten 
Ipätejtens bis zum 15. März zu Protokoll zu eröffnen. 
Berufungen gegen die Beichlüffe des BezirfsamtS an die 
Kreisregierung fünnen am Bublifationstage oder |päteftens am 
Tage darauf zu Brotofoll gegeben werden. 
Kac) vollzogener Berichtigung und Ergänzung Der ge= 
meindlichen Urliften wird vom Bezirfsamte die Bezirkglifte an- 
gefertigt, welche dem Erjaßgeichäfte zur Grundlage zu dienen 
au und die Beltrafung derjenigen eo nilahtigen, welche die 
nmeldung zum Eintrag in die gemeindliche Urlifte unterlaffen 
haben, veranlaßt. 
Die Beicheidung der Anfprühe auf Befreiung von Der 
Wehrpflicht oder einjtweilige Ausfehung der Einreihung, jo= 
wie die Enticheidung über das Vorhandensein der Waffendienjt-
        <pb n="135" />
        1. Abth. 8S. 21. Militärgegenflände, 121 
  
unmürdigfeit, daS Mefien und die körperliche Unterfuchung der 
Wehrpflichtigen , jowie daS Loojen derjelben erfolgt vor einer 
Erjap- Commiffion , deren Sißungen durd) da3 Bezirksamt mit- 
telft Einrüdung in öffentliche Blätter und öffentlicher Anjchläge, 
dann durch die Gemeindebehörde mitteljt Verkündung vom Ges 
meindehauje oder jonjtigen öffentlichen Ausruf Tpäteftens 3 Wo- 
hen vor dem Beginn der Verhandlungen unter VBorladung der 
Betheiligten zum pünftlichen Erfcheinen befannt zu machen find. 
Diefelben find mit Ausnahme des Unterfuchungsterminegs 
öffentlich. 
Die a Commiljion ift aus den im Art. 49 des Wehr- 
verfafjungsgefeges aufgeführten Berfonen gebildet und werden 
die fünf bürgerlichen Beifiber durch den Diftriftsrath mit ab- 
joluter Stimmenmehrheit gewählt, welcher zugleich Worforge 
für die Vergütung der Keifefoften und Entihädigungen der 
legteren aus Diftriftsmitteln auf Grund des Art. 27a de&amp; 
Diftriftsrathögejeßes vom 28. Mai 1852 zu treffen hat. 
ie find nur Perjonen, welche nicht mehr wehr- 
pflichtig find und in einer Gemeinde bes Bezirfs das Bürger: 
recht haben, über allenfallfige Ablehnungsgründe Hat der Di- 
ftriftStath zu enticheiden, eine Berufung gegen defjen Entjchei- 
dung ıjt nicht zuläffig. 
Sür BVBerhinderungsfälle werden gleichzeitig fünf Erfaß- 
männer gewählt. 
Außer der vom Bezirfsamte erlaffenen allgemeinen Ladung 
welche der Bürgermeiiter durch Anfchlag, Berlündung boın 
Semeindehaufe und öffentlichen Ausruf ın den einzelnen zur 
Gemeinde gehörigen Orten zu verbreiten hat, hat die Gemeinde= 
behörde mindejteng 14 Tage vor Beginn der Sigungen der 
Erfaß - Commiffion an jeden Wehrpflichtigen mit Ausnahnıe der 
bereit freiwillig Zugegangenen eine befondere jchriftliche Yadung 
unter Androhung der gejehlichen Folgen des unentichuldigten 
Ausbleibens nad) Art. 76 Abi. 2, Art. 53 Abf. 2 und Art. 
60 des Gefetes zu erlafien. 
Diefe Ladung, zu welcher die Kormulare den Gemeinde- 
behörden häufig von den Bezirfsämtern hinausgegeben werden, 
hat jchriftlich zu geichehen (j. Beil. 47) und ıjt der Empfang 
derjelben von dem Pflichtigen, oder in defjen „oiweenpeit bon 
feinen Eltern, nädhjiten Verwandten, dem WVorinund oder den 
in jeiner Wohnung anmwejenven Dienftboten durch Unterschrift 
zu beftätigen (f. Beil. 48). Auc) die Sorinulare zu Diejen Be- 
Iheinigungen erhalten die Gemeindebehörden gewöhnlich von
        <pb n="136" />
        122 II. Abth. $. 21. Alilttärgegenfkände. 
  
u aämtern mit den Namen der zu Ladenden mitge- 
theilt. 
Entfernt fich ein Pflichtiger aus dem Orte, fo ilt e3 feine 
Sade, von feinem Aufenthalt behufs rechtzeitiger Befanntgabe 
der Sißungen der Erjah-Commilfion feinen Angehörigen zc. 
Nachricht zu geben. 
Soldhen, welche in einer andern Gemeinde wohnen und 
Angehörige in ihrer Heimathgemeinde nicht haben, ift die La- 
dung zurcch Vermittlung der Ortsbehörde ıhres Aufenthalts zu- 
zuftellen (|. Beil. 49). 
Die Loofung Haben nur diejenigen Wehrpflichtigen vor- 
zunehmen, welche nach Streichung der Unmwürdigen, der rei: 
rilligen, der ganz oder zeitweile von der Militärpflicht Be- 
freiten, der zur Ausjehung der Einreihung Augelafjenen, der 
untauglid; Befundenen und der wegen noch unentjchiedener 
Zauglichfeit Jurüdgeftellten auf der Bezirkslifte verblieben find. 
e) Bormerfungsbücder. 
Nacd) dem Abichluffe des Erjabgeichäftes hat da3 Bezirfs- 
amt für jede Gemeinde de3 Berwaltungsbezirfs bezüglich Der 
nad) Art. 8, 12 und 14 des Gejepes beicjloffenen Ausjeßun- 
gen der Einreibung, zettweilen Befreiungen von der Wehrpflicht 
und Zurüditellungen Auszüge aus der Bezirkälifte zu fertigen, 
und Diele den Germeindebehörden zuzuftellen. 
Die Ießteren haben, theilweile auf Grund Diefer Auszüge, 
Vormerkungsbücher fiir die nächitfolgenden SXahre, und zwar 
für jeden Jahrgang gefondert, nad) dem Formular der 
Urliste herzustellen und in diejelben alle diejenigen aufzuneh- 
men, welche in dem betreffenden Kahrgange nad) den Beltim- 
mungen des Gefetes und den Beichlüffen der Erjag- Commtj- 
ftion nachträglich ihrer Wehrpflicht zu genügen haben und de3- 
halb jeinerzeit in die Urlifte der Wehrpflichtigen des treffen- 
den Kahrgangs aufzunehmen find, jo die Wehrpflichtigen, welche 
die Ausfegung der Einreihung erlangten, die Einwanderer und 
die nad) Bayern Zurüdgewanderten (Art. 9 und 10 des Gel.) 
die Mebergangenen (Art. 9 Abf. 2), Die zeitweile von der 
Wehrpflicht DBefreiten, die wegen unentichiedener Tauglichkeit 
Zurüdgeftellten (Art. 14). 
Ebenfo find behuf3 feinerzeitiger Beachtung der einjchlä- 
gigen Verhältniffe bei Anfertigung der Urliften diejenigen Wehr: 
pflichtigen einzutragen, welche vor dem Eintritt in dag Alter 
der Wehrpflicht in die aktive Armee getreten oder zum einjäh-
        <pb n="137" />
        I. Adıh. 8. 21. Militärgegenflände, 123 
rigen Freitwilligendienft zugelaffen oder wegen einer die Un- 
würdigfeit begründenden ftrafbaren Handlung (Art. 16 des 
Gef.) verurtheilt worden find, und hiebei die betreffenden Nad}- 
weile beizufügen (j. Beil. 50). 
Die Vormerkungsbücher, welche aud) bei den Dijtrikts- 
Bermwaltungsbehörden geführt werden, Jind fortwährend evi- 
dent zu erhalten. 
f) Einreihbung der Wehrpflidtigen. 
Die Tertpeitung und Einreihung der Wehrpflichtigen it 
Sache der Landwehrbezirfd - Konımando’8 und erfolgt nad) Maß 
gabe der vom Kriegs -Minifterium gefertigten Nepartitionsta- 
elle und der von den einjchlägigen Brigade-Conmando’3 den 
„anbwehrbezirfö- Sommande’3 zugejchlofjenen Subrepartitiong- 
tabellen. 
Die Verpflichtung aller Wehrpflichtigen, welche bi dahin 
den Dienjteseid noch nicht abgelegt haben, erfelgt jährlih am 
1. Oftober durch die Landwehrbezirt3- Commando’3 ; die ohne 
genügenden Grund in diefem Termine nicht Erjchienenen find 
von Denjelben zur weiteren Berfolgung wegen Ungehorfams 
nach Abi. 2 des Art. 76 des Bel. der Staatsanwaltichaft aı- 
zuzeigen. 
g) Militärentlaßjcheine. 
Die Entlaßjcheine für Dienftuntauglide und Unmwürdige 
unterliegen einem Stempel von 10 fl. 
Bei unzweifelhaft nachgewiejener Mittellofigkeit der treffen- 
den Berjonen oder ihrer alimentationspflichtigen Verwandten, 
welche durch Zeugniß der Gemeindebehörde und des Arnıen pfleg- 
Ichaft3ratheg feitzuftellen tft, erfolgt deren Ausfertigung ftempelfret. 
Die von den Gemeindebehörden behufd unentgeldlicher 
Ausstellung von Militärentlaßfcheinen auszuftellenden Armuths- 
zeugniffe miüfjen beftätigen, daß der Wehrpflichtige fein Ber: 
mögen bejißt und aud) nicht in dem Grade erwerbsfähig tt, 
um die Stempelgebühr für den Entlaßjchein beitreiten zu fön- 
nen, und daß auc) feine Eltern fo arm find, daß fie dDieje Ge- 
bigr nicht zu zahlen vermögen N Beil. 51). 
‘rn zweifelhaften Fällen ift von der Era -Commifjion 
durch Vermittlung der Diftriftsvermwaltungsbehörde die Entjchei- 
dung der Kreißregierung 8. d. Yin. hierüber zu erholen. 
h) TZerminsftalender für das Erfabgeidhäft. 
Um einem Berjehen der Gemeindebehörden in Bezug auf 
die Aushebungsgeichäfte möglichft vorzubeugen, wird hier eine
        <pb n="138" />
        124 II. Abth. $. 21. Militärgegenfände. 
  
Bujammenftellung der jfämmtlichen bei denfelben von den &amp;e- 
meinde= und Diftriftsverwaltungsbehörden zu beachtenden Ter- 
mine beigefügt: 
  
ag. Klonat. Gefdhäft. 
  
15 | Novem- | Befanntmachung des Bezirkgamts, die Anmel- 
ber dung zum Eintrag in die gemeindliche Urlifte 
betreffend (8. 2 der nftr.). 
17 „ Anichlag diefer Belanntmadjung in der ©e- 
meinde und gleichzeitige Bezeichnung des flr 
die Anmeldung und die Reklamationen ge= 
gen die Urliste beftimmten Xofals. rn Eleineren 
Gemeinden Ausruf innerhalb des Gemeinde= 
bezirk3, welcher zu wiederholen ift. 
18 |Novemb.) Borbereitende Anlegung der gemeindlichen Ur- 
bi3 filte auf Grund der Vormerfungsbücher und 
1 | Januar pfarramtlichen Geburtsregifterauszüge und 
der weiter anzuftellenden Recherchen, Samme 
| lung der Belege hiezu (8. 3—6). 
1 bi _ | Entgegennahme der Anmeldungen in dem hiezu 
14 ' anuar beitimmten Xofale täglid” von S—11 Uhr 
| Vormittagg und 3—6 Uhr Nachmittags, 
\ Berichtigung und Ergänzung der Urlifte. 
Aufnahme der Gejuhe um einftweilige Aus- 
jeguıng der Einreihung, fowie der Anfprüche. 
auf ganaliche oder theilmweile Befreiung von 
der Militärpflicht. Ä 
Anfertigung der Verzeichniffe der angebraditen 
Gejuche und der nicht erfolgten Anmeldun- 
gen (8. 7—10). 
15 bi8_ | Durchführung der nöthigen Erhebungen über 
31 | Januar die vorerwähnten Gefuche durd) die Gemeinde- 
behörde (8 11). 
1 bis Auflage der Urliite im Gemeinde- oder Schul- 
15 |?sebruar| Haufe, Belanntmachung hierüber. 
Bereithaltung des Gemeindevorstandg oder 
feines Stellvertreterd und des Gemeinde 
Ichreiber8 zur Aufnahme von Reklamationen 
gegen die Urlifte täglid von S—11 Uhr 
Bormittags und von 3—6 Uhr Nacdjmitt.($.11)
        <pb n="139" />
        II. Abth. 8. 21. Alilitärgegenftände. 125 
  
  
  
Gelidhaäft. 
  
  
Tag. | Slonat. 
20 |Tsebruar 
21 |Sebruar 
big 
13 | März 
14 | März 
15 | März 
16 | bi8 
24 | März 
27 | März 
Beginn des 
Monats April 
  
  
Einjendung der Urliften nebjt den aufgenom- 
menen WBrotofollen, Belegen und Verzeid)- 
niffen an dag Bezirfdamt mit Bericht ($. 13.) 
Prüfung der gemeindlichen Urliften und jon- 
tigen Vorlagen durd) das Bezirksamt, Be- 
rihtigung und Ergänzung derjelben, Ueber- 
weilung der auswärt® Heimathberechtigten. 
Beihutfaffung über die gegen die Urlifte 
erhobenen Neflamationen ($. 14 und 15). 
Verkündung der Beichlüffe über dieje Nefla- 
mationen unter Berftändigung der Nellaman- 
ten über ihr Berufungsredht ($. 14). 
Einfendung der angebrachten Berufungen an 
die E. Kreisregierung ($. 14). 
Beicheidung der Berufungen durch die F. Kreis- 
regierung ($. 14). 
Bollendung der Bezirkglijte und Benadhrichti- 
ung des Borftands der Erfah -Commiffton 
Dievon unter Befanntgabe der Gejammtzahl der 
in der Bezirkglifte aufgenommenen Bflichtigen. 
Abgabe der Berzeichnifje über Die nad) 
Art. 76 Ab. 1 des MWehrverjaffungsgejehes 
Strafbaren PBflichtigen an die ftaatsanwalt- 
Ihaftlicde Behörde ($. 16 — 18). 
Bildung der Erjag-Commifffon durch das Ge- 
neral- Commando im Benehmen mit dem 
Artillerie - Corp - Commando ($. 19— 22), 
Feititellung der Situngstage Durch) den Yand- 
wehrbezirk3 - Commandanten im Benehmen 
mit dem VBorftand der Dijtrift3verwaltungs- 
behörde ($. 23). 
Belanntgabe der Situngstage Durch leß- 
tern mit Angabe der Stunden des Anfangs 
der Berhandlung und Bezeichnung des Lofals 
in öffentlichen Blättern und durch Anjchläge. 
Berkündung derjelben durch die Öemein- 
debehörden fpäteftens drei Wochen vor 
Beginn der Berhandlnugen.
        <pb n="140" />
        126 
U. Abıh. S 23. Mlilitärgegenflände, 
  
Tag. Monat. 
Gefhäft. 
  
  
Nadı ofhhuß 
e8 
Erfaggejchäft 
1 | Oftober 
Einberufung der militärischen Beifiger der 
Erfag-Commilfion durch den Commandans 
ten des Sroönzungsbeairt des Civilarztes 
und der fünf bürgerlichen YVeifiger durch Die 
DiitriktSverwaltungsbehörde (8. 24). 
Scriftlihe Ladung jedes eingelnen Wehr- 
pflihtigen mit Ausnahme der freiwillig Bus 
gegangenen durch die ®emeindebehörde 
mindeiteng 14 Tage vor Beginn der Sigun- 
gen der Erjaß-Commilfion gegen Unterjchrift. 
Einfendung der Zadungsnachweile an’3 Be- 
zirf3aınt (8. 25). 
| Mittheilung der Auszüge über die bejchlofjenen 
Ausjegungen der Einreihung, zeitweile DBe- 
freiung von der Militärpflicht und Zurüd- 
jtellungen an die Gemeindebehörde. 
Evidentitellung der jährlichen Bormerkfung?- 
bücher durch die®emeindebehörde($. 35). 
Vervollftändigung der Wushebungslifte 
durh die Diftriftsverwaltungsbehörde und 
Abgabe derfelben nebjit einem DVerzeichniß 
der Unmürdigen an da8 Landwehrbezirkg- 
Commando binnen acht Tagen ($. 38). 
Bufammenftellung der beim Erjaßgeichäfte 
unentjchuldigt Ausgebliebenen 2c. und Anre- 
gung der Beitrafung derjelben bei der Staat 
anmwaltichaft durch) die DiftriktSperwaltungg= 
behörde ($. 38). 
Ausstellung der Freilcheine für die Untaugli- 
hen u. Unwürdigen durd) die Erfabcommiljion. 
Verpflichtung aller Wehrpflichtigen, welche bi3 
dahin den Dienfteid nocd) nicht abgelegt ha- 
ben, namentlich der zu ihren Heeresabthei- 
[ungen nody nicht Einberufenen, der Erjaß- 
mannschaft 1. und 11. Klaffe, der in Haft 
oder Verwahrung befindlich Gewefenen, der 
MWaffenehre nicht unwürdig Gewordenen nad) 
  
  
ihrer Entlafung aus dem Detentiongorte.
        <pb n="141" />
        IL Abth. $. 21. Militärgegenflände. 127 
i) Yeftftellung und Einhebung des Wehrgeld2. 
Nah) Art. 83 des Wehrverfafjungsgefeges und dem hie- 
mit im Sulammenhang jtehenden Gefet vom 29. April 1869 
haben diejenigen Wehrpflichtigen, welche nicht zur wirklichen 
Ableiftung der Dienftzeit in der aktiven Armee gelangen, für 
Die Dauer der gejeglichen Dienftzeit im ftehenden KHrere eine 
Abgabe, das fogen. Wehrgeld, zu entrichten. 
Ausgenommen von Ddiefer Berpflihtung find nur folche, 
welche in der Gendarmerie dienen, die wegen einer im Dienft 
erlittenen Beichädigung vom Dienjt Befreiten, die wegen einer 
die Erwerbsfähigfeit aufhebenden Untauglichfeit Befreiten, die 
wegen eines die Srwerbfähigteit in hohen Grade beichränfen- 
den Gebrechens für untaugli Erfannten, welche zugleich ver- 
mögenslos find, und folche, welche eine regelmäßige Unterftügung 
von der öffentlichen Armenpflege empfangen. 
Die Größe diefes Wehrgeld3 bemißt fi nad) dem Ein- 
fommen Dde3 Pflihtigen und wird jedes ahr in der erjten 
Hälfte des Monats October von einem am Site des Bezirks- 
amt3 zufammentretenden Ausihuß feitgejeßt, welcher aus dem 
Borjtande der Diftriftsverwaltungsbehörde oder dejjen Stell- 
vertreter, den fünf bürgerlichen Beifigern der Erfagcommilfion, 
rejp. in Berhinderungsfällen deren Erjagmännern und außerdem 
aus dem Sürgermeifter der Gemeinde, um deren Pflichtige es 
fih handelt, oder deifen Stellvertreter gebildet wird. 
Die Mitglieder des Ausichuffes haben für Neifekoften 
12 fr. für jede Poftitunde der Hin- und NRüdreije, jowie für 
Beitverluft incl. der Neifezeit 2 fl. für einen ganzen und 1 fl. 
für einen halben Zag zu beanfpruchen. (Bollz. = nftr. vom 
2. Suli 1869 8. 14.) 
Die Erhebung des fo feitgejegten Wehrgeldes liegt den 
Gemeindebehörden arf Grund der ihnen vom Bezirkdamte zu 
diefem Behufe zugejtellten Wehrgeldliiten ob und Bat nad) der 
BD. vom 27. Juni 1869 (NReggsbl. ©. 1329 ff.) in vier 
geichen Raten, nämlid) mit Beginn der Monate Yanuar, 
pril, Juli und Oftober jeden Kahres je für das vorausge- 
gangene Quartal jtattzufinden. 
Die Gemeindebehörden erhalten für die Koften und Mühe- 
waltung der Erhebung eine Bergütung von 3%, von den 
durch jie erhobenen Wehrgeldbeträgen, weldye bei der jedes- 
maligen Ablieferung an das Rentamt fofort in Abzug gebracht 
werden fann.
        <pb n="142" />
        128 II. Abth. 8. 21. Militärgegenftände, 
  
Die eingegangenen Soehrgelbbeträge find binnen längftens 
ech Wochen nach jedem Erhebungstermine den Rentämtern 
abzuliefern, mit der Ablieferung für das legte Quartal ift Die 
Abrechnung zu verbinden, welche nad) Yormular Beil. 52 
zu erfolgen hat. 
Rücdftändige Beträge find auf Grund namentlidher Ber- 
zeichniffe den Nentämtern zur Beitreibung zu überweilen, Bei- 
träge abwejender Wehrpflichtiger, welche weder aus ihrem Ber- 
mögen, nod) von ihren alimentationspflichtigen Verwandten 
beigetrieben werden fünnen, find im Ausitande nachzuführen. 
Solden Prlichtigen dürfen bis zur Entrichtung der rüd- 
Ständigen Beiträge feine Legitimationspapiere in das Ausland 
verabfolgt werden, was der Bürgermeijter,, fall3 von ihm ein 
Zeugniß behufs Erlangung eines Auslandspafjes verlangt wer- 
den follte, zu beachten hat. 
Den nah Art. 13 des Wehrverfaflungsgejebes wegen 
einer die Erwerbsfähigfeit nicht aufhebenden Untauglichkeit 
Befreiten ift gejtattet, die Summe ihres fchuldigen Wehrgeldes 
unter Nachlaß von 15 9%, fofort beim Verfall des erjten “yahr- 
gangd auf einmal zu erlegen, (Art. 3 des Gef.), fie müljen 
dies aber vor Ablauf diefer Berfallzeit der Diitriftsverwal- 
tungsbehörde ihres Heimatsortes direkt oder durch Vermittlung 
der Gemeindebehörde des Aufenthalt3ortes anzeigen, welche jo- 
dann die feitgejegte Gefammtjumme der Gemeindebehörde zur 
Erhebung überweiit. 
Bor Empfang diefer Anweifung ift leßtere zur Annahme 
der Zahlung nicht berechtigt. 
Bei Veränderung des Wohnfites Tann auf Ansuchen des 
MWehrpflichtigeu das Wehrgeld zur Erhebung an dejfen neuen 
Aufenthaltsort überwiejen werden. 
Ein folches Anfuchen fann aud) bei der Gemeindebehörde 
zu Brotofoll gegeben werden und tft von Diefer fodann dem 
Bezirfsamt zur weiteren Verfügung vorzulegen. 
Aenderungen in den Berhältnilfen des Wehrgeldpflichtigen 
oder eine nachweisbare Unrichtigfeit bei Feitfegung des Wehr- 
geldes berechtigen den PBflichtigen, die neue Feititellung des 
MWehrgeldes zu beantragen, was bei der DiftriftSverwaltung3- 
behörde zu gejchehen hat. 
Sıı welchen Fällen Rüdvergütung des Wehrgeldg eintre- 
ten Tann, beftimmen die Art. 5, 6 und 10 des Gefebes. Die 
Rüdvergütung ift ebenfall3 bei der Diftriktsverwaltungsbehörde 
unter Vorlage der näheren Nachweije zu beantragen.
        <pb n="143" />
        II. Abth. $S. 21. Militärgegenftände, 129 
  
k) Mitwirkung der Semeindebehörden bei der 
Eontrole über Militärperfonen. 
Wenn fi) Militärperfonen an einem Orte niederlafien 
oder dortjelbft bleibenden Aufenthalt nehmen wollen, fo ei 
die Diftriktspolizeibehörde fi von dem Pflichtigen feine Mti- 
Yitärpapiere vorlegen zu lafjen und fich zu überzeugen, daß er 
die AufenthaltSveränderung jowohl bei dem Bezirfsfeldmebel 
bei ou enen, al3 aud) bei dem des neuen Bezirf3 gemel- 
et hat. 
Hat der Plichtige diefen Beltimmungen nicht genügt, fo 
ijt dem treffenden Landwehrbezirfsfommandanten Anzeige zu 
eritatten. 
Sn foldhen Fällen hat mithin der Bürgermeilter dem Be- 
en behufs Ausübung Ddiejfer Controle Mittheilung zu 
machen. 
Sn gleicher Weije hat der Bürgermeifter zu verfahren 
bei Beichäftigung Meilitärpflichtiger in Gemeindedienften im 
Aagelb oder bei ftändiger Verwendung folcher im Gemeinde- 
ienft. 
Die an denjelben allenfallS gelangenden Requifitionen der 
Landwehrbezirtscommando’3 und Bezirfsfeldmwebel in Bezug auf 
Beurlaubte find ftet3 jofort und pünftlicd) zu erledigen. 
)) Aerarialihulden beurlaubter Soldaten. 
Zur Evidenthaltung der bezirf3amtlichen Verzeichniffe über 
die Aerarialichulden beurlaubter Soldaten haben die Bürger- 
meifter von jedem zu ihrer Kunde gelangenden Vermögensan- 
falle eines jolchen Soldaten dem Bezirfgamte Anzeige zu er- 
tatten. 
(M.-E. vom 13, November 1863 Nr. 1095.) 
m) ronturigulden, Abgquittirung der Montur- 
ögen. 
Die Einhebungen von Monturfchulden haben durch Die 
Gemeindebehörde zu erfolgen, welche diefelben direft an dag 
treffende NRegimentscommando einzujenden hat. 
Die Einjendung folder Geldbeträge genießt Portofreibeit, 
Jpferne fie mit dem Gemeindefiegel verfchloffen find und auf 
er Aorefje die abfendende Gemeindeverwaltung genannt und 
überdies die Bezeichnung „Monturfchuld“ beigefügt ift. 
Die Monturftüde der aus dem Heere entlaffenen Mann 
daft oder der Erlös Hiefür jowie das Monturguthaben \wer- 
en den Bürgermeiftern der Gemeinden, in welchen die zum 
Stayelnumn, Hd). fir  LKandgemeindever waltg. 5. Aufl. 9
        <pb n="144" />
        130 I.. Abth. 5. 21. Alilitärgegenflände, 
  
Empfang berechtigten Eigenthümer beheimatet jind, von den 
NRegiment3commando’3 unmittelbar unfrankirt zugefendet. 
Gleichzeitig wird denjelben der Monturbogen des treffen- 
den Mannes behuf3 der erforderlichen Abrechnung, Abaguitti- 
rung und amtlichen Beglaubigung des Bortrages mitgetheilt. 
Diefe Monturbögen find jo eingerichtet, daß fie in der 
Regel nur mit der Unterfchrift des betheiligten Unteroffizierg 
oder Soldaten, dann des Bürgermeifter® und mit dem Ge= 
meindefiegel zu verjehen und fodann dem treffenden Regiments- 
Commando als Amtsfadhe in Wiedervorlage zu bringen fein 
werden. 
(Kr. M.-E. vom 21. Nov. 1865 Nr. 2359, abgedr. in den Kr.-U.- Bl. 
und aut. Kr.-M.-E. vom 20. Yuli 1868 Nr. 9740). 
n) Marjih- und Einquartierungsmwefen. 
Die Marichcommiffariatsfunktionen find den Diftriftsver- 
waltungsbehörden übertragen, gehen aber, was die LZofalein- 
vartierung und Voripannleiftung betrifft, auf den Bürgermei- 
fer über, wenn der Einmarfd) der Truppen ohne vorherige 
nme bung bei der DiftriftSverwaltungsbehörde in einem Orte 
erfolgt. 
rt 8 des Einquartierungsgejeßges vom 25. Juli 1850.) *) 
Abgesehen von dem Ietteren Kalle hat fich der Bürger- 
meister nach den auf dem Marfchvorweis enthaltenen Anord- 
nungen des Bezirksamtes zu richten, ohne daß er fich indefjen 
weigern dürfte, jchon den mit bejonderem Mlarjchvorweife ver- 
fehenen DOuartiermacher al3 für feine Requifitionen genügend 
legitimirt zu betrachten. 
Wenn die Verpflegungsgelder und Vorfpannhebühren nicht 
fogleich bezahlt werden, jo jind fie von Der Ortsbehörde nad) 
dem im Art. 2—8 de3 Einguartierungsgejebes feitgefehten 
Normative zu berechnen und die geeigneten Anträge auf deren 
Liquidirung bei der DiftriftSverwaltungsbehörde zu ftellen. 
Damit Die zur Uebernahme der Naturaleinquartierung 
verbundenen jämmtlichen fteuerpflichtigen Einwohner der &amp;e- 
meinde und auswärtigen Beliter von Wohngebäuden im Ge- 
meindebezirfe mit Ausnahme der für Staats-, Gemeinde= und 
Stiftungszwede verwendeten Gebäude möglichit gleichmäßig 
angelegt werden, hat eine jährlich in der zweiten Hälfte des 
Monats November von der Gemeinde unter Xeitung des Bür- 
germeifter® zu wählende aus 5 jteuerpflichtigen Einwohnern 
*) 6. Stabelmann’3 Gemeindeverfaffung ©. 102.
        <pb n="145" />
        2. Abt. $. 21. Militärgegenflänude, 131 
  
zufammengejeßte nnd dem Bezirfsamte anzuzeigende Einquar- 
tierung3 = Commilfion für das nächjte Kalenderjahr eine Duar- 
tierlifte herzuftellen, worin die Quartierträger in Klafjen einzu- 
theilen find. 
Bei der Wahl diejer Einquartierungd-Commilfionen müffen 
fih mindeftens 2/, der ftimmfähigen emeindebürger bethei- 
ligen, indejien genligt relative Stimmenmehrheit. *) 
Zur Abftinmung genügt jede Yorm, aud) die der Accla- 
mation. 
Ueber da3 Wahlergebniß ift vom Bürgermeifter ein Bro- 
tofoll aufzunehmen, in welchem die Zahl der ftimmfähigen Ge- 
meindebürger, fowie die der Wähler anzugeben if. Bon den 
Gewählten find diejenigen bejonders zu bezeichnen, welche im 
Gemeindebezirfe wohnen, ohne dafelbft Haus und Gründe zu 
beligen, oder ein Gewerbe auszuüben. 
(M.-E. vom 28. Januar 1865.) 
Der 14 Tag lang öffentlich) aufzulegenden Eingquartie- 
rungsliste dienen die direkten Steuern, mit welcher jeder Quar- 
tierpflichtige im Gemeindebezirt angelegt it, zur Orundlage, 
gegen diejelbe fann innerhalb der gleichen Frijt bei der Di- 
ItriftSperwaltungsbehörde reflamirt werden. 
at eine Öemeinde eine andere Orundlage für die Na= 
turaleingquartierung aufgeftelt, fo unterliegt ein deßfalljiger 
Beichluß des Ausihuffes der Würdigung der Dijtriftsveriwal- 
tung3behörde nicht, e3 fann aber ein jolcher Bejchluß von Dder= 
jelben innerhalb 30 Tagen vom Tage der Publifation an auf 
ergangene Berufung oder von Auffichtäwegen aufgehoben werden. 
(dit. 12 des Gef. Abi. 3.) 
Die Einquartierungs- Commiffion hat an den Detailge- 
Ihäften der Einquartierung jelbjt feinen Antheil zu nehmen. 
(M.- E. vom 10. April 1851, Döl. XXV. ©. 310.) 
Tritt der Fall einer Einquartierung ein, jo übernimmt 
der Oemeindeausfhuß die einzuquartirenden Xruppenabthei- 
lungen und ihre Pferde nad) einem vom Commandirenden 
ausgejtellten Berzeichniß auf die darin angegebene Zeit und 
bewirkt Die örtliche Bertheilung nad) der Quartierlijte mit Be- 
rüdjichtigung des Dienftesgrades der Offiziere, vorn welchen 
einer zählt: biS zum Oberlieutenant einihlüjlig für 2 Dann, 
*) Bei relativer Stimmenmehrheit erjcheinen diejenigen al3 die Gewäßl- 
ten, welche überhaupt die meiften Stimmen erhalten haben, und e8 
ift nicht erforderlid, daß auf den Gemählten mehr als die Hälfte 
der abgegebenen Stimneen trifit. 
9*
        <pb n="146" />
        132 I. th. $. 21. Mlilitärgegenftände. 
  
vom Hauptmann bis zum Oberftlieutenant für 3 Mann, ein 
Oberit für 4 Mann, ein Generalmajor für 6 Mann, ein Oe- 
nerallieutenant oder höherer Offizier für 8 Mamı. (Militär- 
beamte nad) ihrem Rang.) 
Zu Diefem Behufe find Uuartierbillete zu fchreiben und 
Spezialguartterliften zu führen, auch wird zu controliren fein, 
daß jeder Uuartierträger die ihm zugelegte Einquartierung 
auf die beftimmte Zeit auch wirklich halte. 
Kleinere Truppenabtheilungen, oder einzelne Militärindi- 
viduen, weldje Zebtere bei Erkrankung auf ein dem Marjch- 
vorweife beizufügendes gerichtsärztlicheg oder obrigfeitliches 
geugnib auf einfpännigem Fuhrwerfe weiter befördert werden 
Önnen, werden auf Marjchvorweile der Militärbehörde, 
worauf von der PDiftriftspverwaltungsbehörde die Marjchroute 
bemerft und die requirirten Naturalleiftungen angewiejen find, 
einquartiert. 
Der Bürgermeifter hat von diefen Marjchvorweiien Ab- 
Ichrift zu nehmen und darunter den wirklichen Empfang der 
Reiftungen quittiren zu laffen. UWeberhaupt ift über alle Xei- 
ftungen, welche nicht fogleid) vom Militär bezahlt werden, 
Quittung des die einquartierte Mannjchaft Commandirenden zu 
erholen und der Koftenaufrechnung beizufügen. 
Requirirte Lieferungen und Vorjpanne können in Afford 
gegeben werden. 
Was an den durch einquartierte Truppen veranlaßten Ko- 
ften in diejem sale nicht durch die gejeblich oder verordnung3- 
mäßig bejtimmten Vergütungen gededt wird, foll durch Um- 
lage eingebracht werden, für welche die jämmtlichen direkten 
Steuern der beitragspflichtigen Einwohner oder auswärtigen 
Beliber fteuerbarer Realitäten oder Gewerbe im &amp;emeindebe- 
gut, dann die Steuern der Stiftungen, Corporationen oder 
e3 Staatzärars für ihre Befigungen in der Gemeinde den 
Mapjtab geben. 
Die Bergütungsfäge für die an die Mannjchaft verabreich- 
ten Koftportionen, fowie für die Fourage beftimmen fich nad) 
Art. 1 de8 Einquartierungsgefeges, wenn übrigens in einem 
Regierungsbezirfe der Normalpreis des Schäffels Korn 12 fl. 
und de8 Schäffelde Haber 6 fl. überfteigt werden diejelben für 
das laufende SKahr von den Kreisregierungen, 8. d. %., auf 
Grund der Korn= und Haberpreije fejtgefegt und öffentlich be= 
fannt gegeben.
        <pb n="147" />
        II. Abth. 9. 21. Militärgegenfiände. 133 
  
Gleiche FFeitjegung und Bekanntgabe erfolgt Hinfichtlich der 
Taglöhne für Handfrohnen, Botengänge ıc. 
Wenn die Fourage von den Gemeinden aus ihren Maga- 
inen oder ur Lieferanten beigeftellt wird hat jedesmal one 
nterjchied, ob die Abgaben in ungetheilten Quantitäten, oder 
in Rationen erfolgen, die Vergütung auf Grund der von den 
Gemeinden beizubringenden Nachweife nach dem Aftord, be- 
ziehung3weife nach dem zur Zeit der Abgabe an dem Abgebe- 
ort geltenden Marktpreije zu erfolgen. 
(Kr.-M.-E. vom 24. Zuli 1868.) 
Da3 vorstehend angegebene Verfahren gilt gleihmäßig für 
jolche ausländische Truppen, welche zufolge föniglicher Geneh- 
migung oder auf Grund beitehender Etappen-Conventionen ih- 
ren Weg durch Bayern nehmen. 
sür Zruppenmärfche in Kriegszeiten bleiben die Vorfchrif- 
ten de3 Kriegsperäquationzgefeges vom 22. Yuli 1819 mit 
den im Landtagsabichiede vom 11. Sept. 1825 Tit. III Ziff. 6 
(Gej.-Bl. S. 261) enthaltenen Modififationen in Geltung, die 
Einguartierung jelbft wird nach Maßgabe des Art. 10 und 12 
de3 Cinquartierungs- Gefeges vom 25. Yuli 1850 vorge- 
genommen. 
Nähere Anhaltspunkte über die Behandlung des Einquar- 
tierungSwefens enthält Wunder’3 Anleitung zum Wollzuge 
des Gejehes über Einquartierungs- und Bor'pannlaften vom 
25. „guli 1850. 
Bemerft wird hieher noch, daß rüderjtattete Einguartie- 
rungsgelder oder NReifevorihüffe und Reifeentichädigungen an 
Soldaten PBortofreibeit genießen, gleicjviel, ob fie von Den 
Militärbehörden an die Kreisregierungen oder Bezirksämter, 
oder von den Kreisregierungen an die Bezirfgämter und Ge- 
meindeverwaltungen, oder von den Bezirksämtern an die Ge- 
meindeverwaltungen gerichtet find. 
Soldie Sendungen müffen übrigen? mit R. S. und mit 
der Bezeichnung „Einquartierungsgelder“ oder „Reijevorichüffe“ 
resp. „NReileentichädigungsgelder” verjehen fein, 
(S. die M.-E. vom 14. Sept. 1868 abgedr. in den Kr. -4.- 81.) 
0) Bürgermwehr. 
Zur Mitwirkung bei Erhaltung der inneren Sicherheit 
jo für diejenigen Otte, an welchen hiezu ein Bedürmiß be- 
iteht, eine Bürgerwehr gebildet werden und foll hierüber ein 
befonderes Gefeß ergehen.
        <pb n="148" />
        134 IL. Abt. $. 22. Religions- und Airdenangelegenheiten. 
  
p) Salpetergewinnung. 
Ueber die Salpetergewinnung durch von der f. Hauptzeug- 
haus = Direftion patentirte Saliterer werden in jedem einzelnen 
salle die nöthigen Anordnungen vom Bezirf3amte erlaffen, 
und haben fich die Bürgermeijter nach diefen zu richten. 
$. 22, 
Religions- und Rirdenangelegenheiten. 
a) Kirhenverwaltungen. 
Die Bejorgung der Neligions- und Sirchenangelegenhet- 
ten, joweit fie überhaupt die Gemeindebehörden berührt, liegt 
theil® in der Hand der Kirchenverwaltungen, theil® in der 
der Gemeindeverwaltungent. 
Den nach der Tenitruftion vom SKahre 1569 (abgedr.- in 
den SKreisamtsblättern) zu wählenden Kirchenverwaltungen 
fommt die Verwaltung des Vermögens der Kirchen und Kir- 
chenitiftungen mit Ausnahme des Bfründevermögens zu, deffen 
Verwaltung den Nubnießern der Pfründe, Bfarrern, DBene- 
ficiaten 2c. zufteht, jowie mit Ausnahme der vom Gutsherrn 
verwalteten Stiftungen und der Fälle, in welden die Ver- 
waltung de3 Kirchengut3 aus einent beiondern PBrivatrechtstitel 
einer phufiichen oder juriftilchen Verjon zuiteht. 
Sn jolden Fällen kann übrigens dem Pfarrer die Ein- 
fiht der SJahresrechnungen nicht verwehrt werden. 
(M.-E. v. 18, Oft. 1837. Döll. XXI. ©. 107) 
Die SKtirchenverwaltungen find berechtigt, die Kirchenge- 
|meinden in allen rechtlichen Beziehungen zu vertreten. 
| Sie jtehen im Range und in ihrer Comtpetenz auf derjel- 
ben Stufe wie die Gemeindeverwaltungen und nach demjelben 
Berhältniß bemißt fi im Allgemeinen aud) das Auffichtsrecht 
de3 Staates über fie. 
An der Spite der Kirchenverwaltung fteht in Orten von 
gemijchten Kirchengemeinden mit, ungetheiltem Kirchenvermögen 
der Bjarrer jeder Confeflion, in Orten von blos einer Stirchen- 
gemeinde der Pfarrer derjelben, und wenn mehrere vorhanden 
jind, der ältejte unter ihnen. 
Außer den bejonder® gewählten Kirchenverwaltungsmit- 
gliedern, deren Zahl fi nach dem Umfang der Kirchenge- 
meinde, der Größe des Kirchenvermögens und der Schwierig-
        <pb n="149" />
        u. Abth. $. 22. Neligions- und Kirchenangelegenheitn. 135 
  
feit feiner Verwaltung bemißt und zwifchen 2 und 4 zu be- 
tragen hat, hat in die Kirchenverwaltung ein Mitglied des Ge- 
meindeausfchuffes, womöglich derjelben Lonfelfion einzutreten, 
welcher mit Vertretung des gemeindlichen Auffichtsredhtes be- 
traut if, hierin aber lediglich auf Erinnerungen, Protofollar- 
vermahrungen und Anzeigen an die Gemeindeverwaltung beichränft 
ift, während er im Uebrigen alle Rechte eines wirklichen Rir- 
chenverwaltungsmitgliedes mit enticheidender Stimme ausübt. 
Die politiihe Gemeinde einer Filialfirche, deren Vermö- 
gen mit dem Vermögen der Hauptkirche von derfelben Kirchen- 
verwaltung verwaltet wird, fann in lebtere ebenfall3 einen 
Abgeordneten ftellen. 
Bei den ehemaligen Stift3- oder Klofterfirchen fünnen, üb- 
rigens ohne neue Zaft für das Staatsärar, Lofalfirchenverwal- 
tungen aufgeftellt werden. 
Die Kirchenverwaltungen wählen einen Kirchenpfleger aus 
ihrer Mitte, und wenn das eigene Stiftungsvermögen mehre- 
rer zu einer Kirchengemeinde vereinter Orte abgejondert ift, 
fo fommt jedem diejer Orte das Recht auf einen eigenen Pfle- 
er zu, welcher in Die Stirchenverwaltung tritt und den Bei= 
tand feineg Gemeindejchreibers ansprechen Tann. 
Den gewählten Kirchenpfleger fann unter Umständen na- 
mentlich bei einem großen SKirchenvermögen eine Remuneration 
gewährt werden. 
Die Berwaltung des Kirchen- und GStiftungspermögeng 
erfolgt nach den ım $. 59 Abi. 3—5 und 8. 94 Abi. 5 — 8 
des revidirten Gemeindeedift3 vom 1. “uli 1834 gegebenen 
Beltimmungen, welche durch die Gemeindeordnung big auf 
Weiteres aufrecht erhalten wurden. 
Die Voranjchläge und Rechnungen werden demnach dem 
Gemeindeausschuffe zur Einfiht und Erinnerung mitgetheilt, 
welcher fie mit feinen allenfallfigen Erinnerungen der Diftrikts- 
De ng Eee zur Prüfung und Beicheidung vorlegt. 
Diefelbe Mittheilung fann von Seite de3 Pfarramt? an 
da3 Ordinariat oder Konfiftorium zur Einfichtnahme und Er- 
mnerung gefchehen, welch lebtere fodann der E, Kreisregierung 
zu übergeben ift. 
Die Kafjenjperre ift eine doppelte und führt einen Schlüf- 
jel der Pfarrer, den andern der Kirchenpfleger. 
Bei Unzulänglichfeit des Kirchenvermögens haben die Klir= 
hengemeinden den Ausfall am Erigenzbedarfe Durch Umlagen
        <pb n="150" />
        136 NH. Abth. $. 22. Neligions- uud Kirchenangelegenheiten. 
  
zu deden, die Verpflichtung zur Leiftung von Hand-- und 
Spanndienften bei Qultusbauten und bei Deritellung und Un 
terhaltung von Gangjteigen, welche ausfchlieglich dem Kirchen- 
befucch dienen (fog. Kirchenwegen) zc. 2c., richtet fic) nad) der 
einjchlägigen Landesgejeßgebung. Ueber da3 Berfahren bei 
Cultusbauten f. dag zu 8. 15 oben Gejagte, und wird hieher 
nur noch bemerkt, dan zur Unterhaltung der Thurmuhren zu= 
nädjjt die Gemeinden verpflichtet jind und Ausgaben hiefür aus 
Kirchenftiftungsmitteln nur dann zugelaflen werden ıfünnen, 
wenn Verträge oder begründetes Herfommen dies bejtim- 
men. Das Nämliche gilt von Begräbnißplägen; (G.-D. Art. 
38); die innere Einrichtung der Kirchen liegt in der Regel 
den Pfarrgemeindegliedern ob. 
Die Sicherung, Firirung und Ablöfung der auf dem 
ER ruhenden Firchlicdden Baupflicht regelt das Gelet 
diejes Betreff3 vom 28. Mai 1852. 
Kein Staatsbürger tft übrigens verbunden, zur Befriedi- 
gung der Bedürfniffe der Kirchen und Schulen einer Religiong- 
partei, zu welcher er nicht gehört, mittelft Umlagen beizutra- 
gen, wenn nicht ein gemeinjchaftliher Genuß oder ein bejon- 
deres Nechtsverhältniß beiteht (}. den in der Gemeindeordnung 
1810)" erhaltenen Art. V. des Umlagengejebeg vom 22. Kult 
1819). 
Rentenüberfchüffe vermöglicher Kirchenftifungen fönnen mit 
Einwilligung der f. Kreisregierungen zur Unterftüßung diürfti- 
ger Kirchengemeinden und fiir andere Firchliche Zwede, ebenfo 
für Schul-- und Armenzwede bis zu 25 p&amp;t. der etat3mäßigen 
Größe in Anspruch genommen werden (8. 48 und. 49 der LI. 
Berf.-Beil.). 
Näheres hierüber findet fich in der M.-E. vom 24. April 
1857, den Bollzug des 8. 43 und 49 der II. Berf.- Beil. betr. 
Nr. 2401, abygedr. in den Kr.-4U.-Bl. 
Ueber neue Kirchenftiftungen oder Stftungapuftäe gilt 
das im 8. 9 oben Gefagte und wird hier nur Darauf auf: 
merfjam gemacht, daß Gefuche um Unterftüßung aus Renten: 
überfchüffen von der Verwaltung der bedürftigen Stiftung bei 
der nächlt vorgefegten Curatelbehörde einzureichen find, Gefuche 
um Befreiung von der Einzahlung von Nentenüberfchüffen aber 
jedes fahr im Monat März bei den Diftriftspolizeibehörden 
übergeben werden müffen.
        <pb n="151" />
        D. Abth. $. 22. Arligieus- und Kirchenaugelegenheitn. 137 
  
b) Kirhenvorjtände, 
Sn den Kirchengemeinden proteftantijch = lutherifchen Be= 
fenntnifjes ind in Folge höchfter Entichliegung vom 7. Nov. 
1850 (abgedr. in den Kr.-4.-Bl.) Kirchenvorftände eingeführt, 
welche aus den jämmtlichen Geiftlichen der Kirchengemeinde und 
einer vom Lonfiltoriun bejtimmten Zahl weltlider Kirchenge- 
meindeglieder beitehen, die unter der Leitung des erjten Geilt- 
lien von jämmtlicdhen aroßjährigen und überhaupt wahljtimm= 
berechtigten Kirchengemeindegliedern von Drei zu Drei Ve 
auf je jech3 Kahre aus den über 25 Yahre alten unbeicholte- 
nen Kirchengemeindegliedern gewählt und vom Defanate bejtä- 
tigt werden. 
Den Borjig bei den Berathungen der Kirchenvorjtände 
führt der erjte Pfarrer. 
Zum Wirkungsfreiß des Kirchenvorstandes gehören: 
1) die Beratung über Wünjche der Kirchengemeinde in 
Beziehung auf Gegenftände des öffentlichen örtlichen 
Gottesdienjtes, auf Verrichtung liturgifcher Handlungen, 
oder auf Ertheilung des Religionsunterricht3; 
2) die Befugniß, über wichtige die Ortsfirchengemeinde Tpe- 
ziell berührende neue Firchliche Einrichtungen und Anorod- 
nungen von Seite der Firchlichen Stellen und Behörden 
mit feinen Wünfchen, Erinnerungen und Borjchlägen 
vernommen zu \erden; 
3) die Wahrung der Firhlihen Rechte der Kirchengemeinde 
gegen Störungen, Eingriffe und fonftige Ntachtheile, und 
wenn er jolche nicht jelbjt zu befeitigen verinag, Die 
durch Vermittlung des Pfarramts zu erftattende Anzeige 
an die vorgejegte Kirchenbehörde ; 
4) die Förderung der Anftalten chriftlider Wohlthätigkeit 
und thätiger chriftlicher Liebe, jowie überhaupt Die He- 
bung des chrijtlichen Lebens in der Gemeinde; 
5) die Wachjjamfeit auf die Sicherung und gute Bewirth- 
baftung des Parreigentgums und der zu Diefen HZivede 
em WBfarrer oder Pfarrverweier zu leitende Beirath; 
6) die Mitwirkung zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung 
bei öffentlichen Gottesdienften und namentlich bei außer- 
ordentlichen Kirchenfeften und Feierlichkeiten ; 
7) die lme der Kirchenftühle und die Wblieferung 
der Einnahmen hieraus an die zum Empfang Bered)- 
tigten; °
        <pb n="152" />
        138 N... Abth. $. 22. Religions - und Rirchenangelegenheiten. 
  
8) das Recht der Begutachtung und Erinnerung vor Ein- 
holung der höchiten Entjcheidung über die der politischen 
Gemeinde allenfall3 zuftehenden Präfentationsrechte vor- 
behaltlich der Rechte Dritter; 
9) die Wahl der zur Didcefanfynode abzuordnenden welt» 
lichen Mitglieder; 
10) die Befugniß, bei Einfeßung der Pfarrer, bei Kirchen- 
vifitationen, fowie bei andern feierlichen Gelegenheiten, 
bei welchen die Kirchengemeinde zu vertreten tft, zuge- 
zogen zu werden. 
c) Niederes Kirdhendienftperjonal. 
Die Wiederbejebung der eröffneten Stellen de3 niederen 
Kirchendienftperfonals erfolgt in der Negel bei den Katholifen 
von den f. Kreisregierungen, 8. d. %., und bei Protejtanten 
vom FE, Confiftorium nach VBernehmung der treffenden Bfarr- 
ämter und Bezirkgämter. 
(BD. vom 80. Dez. 1810 Neggsbl, 1811 ©. 17) 
Die Disciplin über folche fommt ohne Mitwirkung der 
Kircheuverwaltung lediglich) den geiftlichen Behörden zu. 
(AU. E. vom 14. Yuni 1824 Hiff. 4 Doll. VIII von 1635 und 
M.-&amp;. v. 13. Sept. 1847 ibid. XXIIl. ©. 446.) 
d) Beruf der Gemeindebehörde in Bezug auf 
firhhliche Angelegenheiten. 
Der Beruf der Gemeindebehörde in Bezug auf Kirchen: 
und Religionsangelegenheiten erjtredt fich außer der ihr aus ficher- 
beitspolizeilichen Gründen zufommenden Aufficht auf den bau= 
lihen Stand der Lultusgebäude, jowie ihrer TIhätigfeit bei 
Anlegung und Erweiterung von Kirchhöfen und in allen übri- 
gen Angelegenheiten, in welchen da3 ficherheit3= oder gejund» 
heitSpolizeiliche Sgntereffe berührt wird, insbefondere 
1) auf Erhaltung des religiöjen Friedens und den Schub 
der Gleichberechtigung mehrerer NReligionsgejellichaften 
nad) Maßgabe des Art. 158 und 159, dann 160 des 
Strafgejeßbuches durch vorläufige Einjchreitung auf Grund 
des Art. 30 des PBolizeiftrafgejegbuches, 
2) auf Bejfeitigung jeder Störung der Sonntagsfeier durch 
entiprechende Handhabung der BO. vom 30. Yuli 1862 
(Reggsbl. S. 2069 Bayerns Gef. und Gel.-B. I. Er- 
gänzgsbd. ©. 163) namentlid) durch; Abftellung aller 
geräufchvollen Handthierungen des Tandwirthichaftlichen, 
gewerblichen oder &amp;lt;zabrikbetrieb3 an Sonn= und Teier-
        <pb n="153" />
        DI. Abth. S. 23. Suhuimefen, 139 
m 
tagen, foweit folhe in Rüdlicht auf die Leftimmungen 
des S. 1 Ser 1—3 der BD. möglih ift, dur) Ab- 
ftelung de3 Deffnen3 von Verfaufsläden zu verbotenen 
Seiten (8. 2 der BO.) durch Aufrechthaltung des Ver- 
vt3 von Setreide- und Viehmärften, dann der Abhaltung 
von Treibjagden und Berfteigerungen an Sonn= und 
Feiertagen, durch Abjtellung lärmender Unterhaltungen 
in der Nähe von Kirchen zur Zeit des Gottesdienftes 
und aller öffentlichen Quftbarfeiten im Orte während des 
vormittägigen Gottesdienstes, durc) Bejeitigung des Aus- 
treiben3 und Hütens von Weidevieh während des lebteren, 
foferne nicht durch ortSpolizetliche VBorjchrift hievon eine 
Ausnahme gemacht ift, endlich Durch Anregung ortSpoli- 
zeilicher Borjchriften zu Art. 105 und 106 des Bolıi- 
zeiftrafgelebbuch8 und insbefondere zu 8. 7 der. cit. 
Verordnung, wo folche nicht Schon beftehen, 
3) beim Empfang der Bifchöfe auf ihren AmtSreijen haben 
die Schuljugend, fowie die Gemeindebeamten Fatholifchen 
Glaubens fich zu betheiligen. 
(M.-&amp;. v. 31. Aug. 1844. ) 
4) bei Veränderungen eines Pfarriprengel® müfjen Die Ge- 
meindeverwaltungen mit ihrer Erklärung gehört werden. 
8. 23. 
Schulwelen. 
a) Obliegenheiten der Gemeinden bezüglich der 
Schulen. 
Hinfichtlich des Schulwejens, foweit ed die Gemeinden be- 
rührt, find zur Beit insbejondere die Beitimmimngen des Ge- 
jetes vom 10. November 1861, die Aufbringung des Bedarfs 
für die deutjchen Schulen betreffend, maßgebend. 
Nad) Art. 1 diefes Gejehes find die deutichen Schulen 
al3 Gemeindeanjtalten zu betrachten und e3 liegt darum Die 
Verpflichtung zur Beitreitung des gefammten Aufwandes für 
die Errichtung und für den Unterhalt derjelben im Allgemei- 
nen den politischen Gemeinden injomweit ob, al3 nicht Diefer 
Aufwand von Dritten vermöge privatrechtlicher Verpflichtungen 
geleiftet werden muß, oder aus den für Schulzwede be- 
jtehenden örtlichen Stiftungen, dann aus den für diefe Ywede 
bejtimmten befonderen Einnahmen gededt ift.
        <pb n="154" />
        140 II. Abt. 8. 233. Hrhulmefen, 
  
Bu den legteren Einnahmen gehören inZbejondere die Bei- 
träge für die Schule und arme Kinder aus Kirchen- und 
MWohlthätigkeitsjtiftungen, die Schulverfäumnißftrafen, die den 
Bürgermeiltern, Xehrern oder Lofalfchulinjpeftoren etwa aufer- 
legten Geldftrafen, die Gebühren für die Schulentlaßjcheine, 
die Erträgniffe der Echulgründe, joferne die Nubnießung dem 
Lehrer überlaffen ift, die Licenzicheingebühren, wenn Stinder 
lediglich Privatunterricht genießen, wo herlömmlich die Hälfte 
der Klingelbeuteleinlagen, die Schulgelder und die YZujchülle 
aus dem Kreisfchulfond. 
Snterfalarien am Schuleinfommen fließen, foweit jie nicht 
durch die Koften der Stellvertretung abforbirt werden und 
nicht in den einzelnen Landestheilen anders bejtimmt ift, der 
Sculfafje zu. 
(Ynftr. für die Schulinipeftoren v. 15. Sept. 1808 8. 31— 33. 
Regbl. ©. 2503.) 
Erreicht die Zahl der Schüler an einer deutjchen Schule, 
an welcher fich nur eine Zehreritelle befindet, nach einen fünf- 
jährigen Durchfchnitte fünfzig, fo muß diefe mit einem Scyul- 
iehrer, andernfall3 wenigitens mit einem Schulverwejer befeßt 
werden. 
Beitehen an einer Schule zwei oder drei LXehritellen, jo 
darf hievon eine mit einem Schulverwejer befeßt werden, be- 
itehen an einer Schule mehr alS drei LXehrftellen, fo find Hie- 
von wenigjtens zwei Dritttheile mit wirklichen Xehrern zu be- 
legen. 
Wenn die Zahl der Schüler unter einem Lehrer nad) ei- 
nem fünfjährigen Durchichnitt Hundert überjteigt, jo fann Die 
Gemeinde zur Errichtung einer neuen Lehrftelle angehalten 
werden. Cine Abhilfe durch Aufftellung von Hilfslehrern oder 
zwedmäßige Zutheilung zu andern Schuliprengeln ift hiedurch 
nicht ausgeichloflen. 
Befinden fi) in einer Gemeinde oder einer Ortichaft oder 
in mehreren im Umfreije einer Stunde gelegenen Gemeinden 
oder Ortichaften zujammen nad) einem fünfjährigen Durdichnitt 
fünfundzwanzig oder mehr chulpflichtige Kinder, welche eine 
über eine Stunde entfernte Schule befuchen müfjen, jo Tünnen 
die betreffenden Gemeinden zur Errichtung einer neueu Schule 
angehalten werden. 
KRlofterichulen, desal. die og. Schulbrüder oder Scul- 
Ihweftern fünnen in einer Gemeinde ohne AZuftimmung derjel- 
ben nicht eingeführt werden. (Art. 2 des Gel.)
        <pb n="155" />
        N. #btb. 8. 26. Acuimefen, 141 
  
Die Errihtung neuer oder die Verfchmelzung bejtehender 
Schulen erfordert die Genehmigung der E. Kreisregierung 
(Zorm. BD. 8. 44 Abf. 2); vor Erbauung oder Erweiterung 
eines Schulhaufes fol jedesmal eine Revifion der Zwechmäßig- 
feit des Schuliprengel3 ftattfinden. 
(M.-E. vom 20. April 1862, abgedr. in den Kr.-A.«- Bl.) 
Wenn die confejlionelle Minderheit einer Gemeinde eine 
eigene Schule haben will, jo fann diefe nur al3 eine Brivat- 
Ichule errichtet und muß von den Betheiligten jelbjt unterhal- 
ten werden. 
Der geringite Gehalt eine Schullehrer® hat bei Gemein- 
den von mehr al 10000 Seelen in 500 fl., in Gemeinden 
von 2500 big 10000 G©eelen in 450 fl., und in. Gemeinden 
von einer geringeren Einwohnerzahl in 350 fl. zu beftehen, 
die in den leßteren Gemeinden dem Lehrer zu ftellende Wohnung, 
welhe auf 12 fl. veranjchlagt wird, ift in deflen Gehalt 
einzurechnen. 
Der geringste Bezug eined Schulverwefer3 hat den jähr- 
Iihen Betrag von 250 fl. zu erreichen ohne Einjdjluß der 
demfelben zu gemwährenden freien Wohnung oder Entichädigung 
biefür im geringften jährlichen Betrage von 25 fl. 
Für einen Schulgehilfen jind wenigstens 200 SI. jährlich 
u verabreichen, wovon 120 fl. die dem Schullehrer für die 
Derpflegung de8 Gehilfen gebührende Entichädigung bilden. 
(Art. 3 des Ge.) 
Die mit dem Schuldienjt verbundenen Bezüge, insbefon- 
dere die mit dem Schuldienjt verbundenen Bezüge als Kirchen- 
Diener, Meßner, Cantor, Chorregent und Drganift werden 
in die oben erwähnten geringjten Gehalte eingerechnet. 
Ebenjo wird dag Schulgeld da eingerechnet, wo e3 dem 
Lehrer ala Gehaltötheil zugemwiejen ift. 
Bezüge des Lehrer al3 Gemeindejchreiber oder aus an- 
dern ähnlichen VBerhältniffen werden in den Gehalt nicht mit 
eingerechnet. (Art. 4 de3 Ge].) 
Das Schulgeld it da zu erheben, wo Feine Sreifchule 
beiteht. Nicht verpflichtet zu defjen Bezahlung find nur Dieje- 
nigen, weldje eine andere mecht in die Klalfe der deutichen 
Schulen gehörige öffentliche Lehranftalt oder wegen Mangels 
einer Schule ihrer Confeffion am Wohnorte eine benachbarte 
deutiche Schule en Sonfeljion bejuchen, jowie die Kinder 
und Waijen der Schullehrer.
        <pb n="156" />
        142 JI. Abth. 8. 23. Hdulmefen, 
  
Die Gemeindebehörde Tann Unbemittelte vom Schulgelde 
ganz oder theilweije befreien. 
Bejuchen Kinder, welche in einer andern Gemeinde hei- 
matberechtigt find, die Schule, fo ijt für fie das Schulgeld 
nöthigenfall8 durd) die Gemeinde- oder Armenfaffe ihrer deic 
mat zu bezahlen. 
Das Werktagsfchulgeld beträgt vierteljährig 24 Tr., das 
Sonntagsjchulgeld vierteljährig 12 fr., dasfelbe fann auf An 
trag der emeindebehörde reip. Schulverwaltung mit Geneh- 
migung der Kreisregierung bi3 höchiten® zum doppelten Be- 
trage erhöht werden. 
Die Einhebung der Schulgelder erfolgt durd) die Ge- 
meindeverwaltungen, welche hierüber nach örtlichen erhäitnifjen 
bejondere Anordnungen erlajjen fünnen, und find Hiebei Die 
gejeglichen Beitimmungen über PBerception der Gemeindeumla- 
gen maßgebend. 
Wo das Schulgeld dem Lehrer als Gehaltstheil zugewie- 
jen ift, ift es demjelben am Schlujfe eines jeden Duartals 
auszubezablen. 
Der Ausfall für von Entrihtung des Schulgeldes durch 
Die Gemeindebehörde DBefreite ift aus der betreffenden Lofak- 
armen oder Gemeindefafje zu erjeben. 
Der Bedarf der deutjchen Schulen, welcher nicht durd) 
andere Mittel gedecdt it, muß durch Umlagen aufgebracht 
werden. 
Meberbürdeten Gemeinden werden Yujchülje aus der Kreis- 
Ihuldotation gewährt. Reichen auch die Dlittel Diejes Fonds 
zur vollftändigen Beitreitung der Bedürfniffe eines Kreifeg 
nit aus, fo Hat der Landrath die entjprechenden weiteren 
Zulhüffe aus Kreisfondg zu gewähren. 
Die Ermittlung und YFeitftelung des Aufwands für Die 
Schule erfolgt durch die 1 emeinbeberwaltung, 
Die wegen unverfchuldeter Dienftuntauglichfeit vom Dienfte 
enthobenen Schullehrer erhalten Unterhaltsbeiträge au8 den in 
jeden Kreife beftehenden Unterftügungsvereinen (j. die B.-D. 
v. 2, Oftober 1862, abgedr. in den Kr.-Q.-Bl.). 
b) Schulverwaltungen, 
Salt der Sprengel einer deutjchen Schule mit dem Um- 
fang der politiichen Gemeinde nicht zufammen, jo gejchteht die 
Ermittlung und Feftftellung des Aufwands, jowie die Vertheis
        <pb n="157" />
        I. Abth. &amp;gt; 23. Schulmefen, 143 
Bu un 
lung de3 nicht durch die gewöhnlichen Mittel gedeckten Theilg 
desjelben auf die einzelnen Beltandtheile des Schuljprengels 
nad) dem Verhältnifje der von den Betheiligten in ber ©e- 
meinde zu entrichtenden Grund», Haus- und Gewerbiteuer 
durch die Gemeindevermwaltung derjenigen Gemeinde, in wel- 
her die Schule ihren Sig hat, unter Zuziehung ber Bürger 
meifter oder der übrigen ganz oder theilmeile zum Sculfpren- 
gel gehörigen Gemeinden oder deren Vertreter, jowie eines 
weiteren Abgeordneten einer jeden folchen Gemeinde, 
Der Legtere wird von ber betreffenden Gemeindeverwal- 
tung auf drei SXahre gewählt und zwar wenn nur ein Theil 
der Gemeinde zum Schulfprengel gehört, au8 den Gemeinde- 
bürgern dieje3 Theil3 der Gemeinde. 
Ueberfteigt die Zahl der aus auswärtigen Gemeinden zu= 
zuziehenden Weitglieder die Zahl der Mitglieder dev Gemeinde- 
verwaltung der Gemeinde, in welder die Schule ihren Sih 
Dat, jo find legtere durch von ihnen auf drei „Jahre zu wäh- 
ende Gemeindebürger bi3 zur Zahl der auswärtigen Mitglie- 
der zu verjtärken. 
c) Berpflidtung zum Schulbejud. 
Die Verpflichtung zum Schulbefucdh tritt mit dem 6. Le- 
benzjahre ein. 
Die Entlaffung aus der Werktagsichule erfolgt mit dem 13. 
yahre, e3 Tann aber die Schulpflicht im Tale mangelhafter 
enntniffe eineg Schüler® um ein weitere fahr verlängert 
erden. 
(M.-E. vom 9. Zuli 1856, abgedr. in den Ar.-W.-BL.) 
Gefuche um Dispenfation von der Werktagsichulpflicht find 
mit den erforderlichen Belegen bei der Lofalichul= Anjpektion 
einzureichen, Die Beicheidung derjelben erfolgt Durch die Dijtrikt3- 
Idul- yulpeftion im Benehmen mit dem Bezirkgamt. 
.«E&amp;, vom 1. November 1864, abgedr. in en Kr. A. - BL.) 
Die Sonn- und Feiertagzschulpflichtigkeit beginnt für Kina- 
ben und Mädchen nach ihrer Entlafjung aus der Werktags- 
jente und findet ihren Abjchluß nad) erfolgreicher Erjtehung 
er öffentlichen Schulprüfung in dem xyahre, in welchem der 
Schulpflichtige das 16. Lebensjahr zurüdgelegt hat. 
Eine Befreiung von der Sonntagsjchulpflidht fanıı nur bei 
Solchen eintreten, welde eine höhere Lehranftalt befuchen, oder 
mit Genehmigung der Xofalfchul= nfpektion einen Die öffent- 
Pe und Teiertagsichule erjebenden Privatunterricht 
erhalten
        <pb n="158" />
        144 II. Abth. 8. 23. Hchulmefen, 
  
Bei unzureichenden Kenntniffen Tann aud) Die Pflicht zum 
Befuch der Sonn- und Feiertagsjchule auf ein weiteres SYahr 
verlängert werden. 
(B.-D. vom 31. December 1864 WRegbl. v. 1865 ©. 5). 
Die Einhebung der Strafen wegen Schulverfäumniß, 
welche in 2—06 Fr. bejtehen, ift Sache der Gemeindevorftände. 
Eltern, Pflegeeltern, Bormünder, Dienft- und LXehrher- 
ren, welche ohne genügende Entfchuldigung beharrlich unter- 
Iafjen, ihre Schulpflichtigen Kinder, Pflegefinder, Mündel, 
Dienftboten oder Lehrlinge zum Schulbefucd) anzuhalten, ohn- 
eachtet fie von der Schulbehörde wegen fchuldbarer Schulver- 
umniffe auf Grund der bejtehenden Schulordnung wiederholt 
mit Geld bejtraft und von der DiftriftSpolizeibehörde vor wei- 
teren Schulverfäumnifjen gewarnt worden find, fünnen nad) 
Art. 107 des Bolizeiftrafgejebbuches mit Arreit bis zu 3 Ta-- 
gen oder an Geld bis zu 10 fl. bejtraft werden. 
Arreit bi8 zu drei Tagen ann nad) derjelben Gejebesbe- 
ftimmung gegen Diejenigen erfannt werden, welche aus eigenem 
Berjchulden dem Bejuch der Sonntaggichule oder während ihrer 
allgemeinen Sonntagsjchulpfliht den Bejuh des Hffentlichen 
Neligionsunterricht3 fortgejebt verfäumen und hiewegen von 
der Dijtriktspolizeibehörde verwarnt worden find. 
Bezüglich) des Bejuchd der Chriftenlehre ift fein Zwang 
anzuwenden, wenn es fi) um den Befuch derjelben iber Die 
Zeit der Sonntagsjchulpflichtigkeit hinaus Handelt (a. R. vom 
27. Auguft 1861). 
Die Theilnahme werktagsfchulpflichtiger Kinder an öffent- 
lichen Arbeiten darf den Schulbejuch nicht verkürzen und Die 
Sittlichfeit nicht gefährden (a. NR. v. 20. Febr. 1832). 
Nach) der M.-E. vom 12. Aug. 1854 ift die Verwendung 
Ichulpflichtiger Mädchen und Künglinge in Gaftlofalitäten un- 
terjagt. 
Ueber Verwendung von Ichulpflichtigen Kindern in Fab- 
rifen f. 8. 35 unten. 
d) Zofalfhulinipeftionen. 
Die Leitung de3 Unterricht3 und der geiftigen Erziehung 
gehört ausichließend zum Wirkfungsfreife der Lofalfchulinipel- 
tionen md der ihnen vorgefegten Diftriktsfchulinspeftionen. 
Die Lofalichulin!pektionen find in Landgemeinden nad 
B.-O. vom 22, März 1821 aus dem Pfarrer, dem Bürger-
        <pb n="159" />
        It. Abth. 8. 23, Schulmefen. 145 
  
meilter und zwei bi8 Drei Abgeordneten des Gemeindeausfchuf- 
je8 oder nah W. v. 17. Nov. 1839 bei zujammengefeßten 
Schuliprengeln aus den Bürgermeiftern der treffenden Gemein 
den und einem weiteren Kuakhußmit liede jeder diefer Gemein 
den zufammengejegt und haben ihre Kunftionen nad) Maßgabe 
der Amtsinftruftion vom 15. September 1808 (Regbl. ©. 
2493) auszüben. m Bezug auf die Vermögensvermaltung 
der Schule und die Aufbringung der erforderlichen Trigenz&amp;gt; 
mittel fteht denjelben nur das Recht gutachtlichen Vorjchlages 
und gutachtlicher Erinnerung zu. 9 
Bei den Siungen der Lokalichulinfpeftionen, weldhe an 
jedem erften Sonntage eine? Monatz abzuhalten find, ift Die 
Beiziehung des Lehrers angeordnet und demfelben eine bera= 
tbende Stimme eingeräumt, bei ragen, bei welchen er per- 
Meter betheiligt ijt, ıjt übrigens jeine Unmwejenheit augge= 
offen. 
Wo mehrere LXehrer vorhanden find, ift die Beitimmung 
der Zahl und die Auswahl der beizuziehenden Lehrer der Lo- 
falfchulbehörde überlajlen. 
(M.-E. v. 8, Juli 1861.) 
ai Beruf der Lokalfchulinspektionen beichränft jich haupt- 
ächlich: 
1) auf die Heberwachung de3 Schulbefuches und Berhängung 
der Schulverfäunnißitrafen, 
2) auf die Berathung über fchieliche Verlegung der gejeh- 
PAR Serienzeit und zwedmäßige Anordnung der Schul- 
tunden, 
3) auf die Beantragung der nöthigen Reparaturen an Schul- 
ge äuden und Anfchaffungen für folche bei der Gemeinde- 
ehörde und Anzeige bei der Dijtrikt3verwaltungsbehörde 
bei Säumnifjen der lebteren in diefer Beziehung, 
4) auf Sorge für Neinhaltung und zmwedentiprechende Ein- 
richtung der Schulftuben. *) 
5) auf Evidenthaltung des Schulinventariumg, 
6). auf die Bewirfung von Unterftühung armer Kinder mit 
ae bei der Armenpflege und Vermittlung von 
Sculpreien, 
  
ni 
®) cf. die M.- €. vom 13. Oftober 1865, die Gefundheitäpflege in den 
Schulen betr. (abgedr. in den Kr.-U.-Bl.), dann die M.-E. glei- 
hen Betreff vom 16. Januar 1867, Abfchnitt II, (ebendajelbft). 
Stadelmann, Hodb. f. Tandgemeindeverwalt. 5. Aufl. 10,
        <pb n="160" />
        146 11. Abth. 8. 23. Shilmefen. 
7) auf die Uebernahme de8 beweglichen Schuleigenthumzg 
beim Sofort änzuzeigenden Todesfalle eines Schullehrers, 
nöthigenfallg u ‚Andaltung der Hinterbliebenen zur 
Herausgabe der der Schule gehörigen Gegenftände nad) 
dem Inpentarium, 
8) auf Sorge für Zahlung der Einjegungskoften de neuen 
Schullehrerd Seitens des Schuliprengel® und die unent- 
eldliche Beifuhr feiner Effekten, welche da, wo preußi- 
Ähes Landrecht gilt, gefordert werden kann (Th. II. Zit. 
12 8. 39 #f.), 
9) anf Entgegennahme der Wünfjche, Bitten und Vorfchläge 
der Gemeinbeangehörigen in Schulangelegenheiten, 
10) auf Erwägung und DBerathung alles Ddesjenigen, was 
nad) den örtlichen Berhältniffen zur Verbeflerung und 
zum Nuten der Ortsichulen gefchehen fan. 
11) auf Würdigung und Vorlage der Gejuche um Dispen- 
ac vom Werktagsjchulbejuche an die Diftriktsichulbe- 
Örde, | 
12) auf Beauffichtigung des LXehrerperfonal® bezüglich ihres 
Dienstes und ihres Betragens in und außer der Schule 
und Berichterjtattung an den Dijtriftsichulinipeftor in 
bedeutenderen yällen, 
13) auf Erftattung de8 jährlichen Hauptfchulbericht an die 
Diitriftsfchulinspeltion, 
14) auf Herjtellung und Evidenthaltung der Gehaltsfafftionen 
und der Schulitatiltif nad) Maßgabe der M.-E. vom 
12, Oftober 1832 Döl. Bd. IX. ©. 1471 und vom 
7. Zebruar 1836 ibid. ©. 1490. 
e) Shulhausbauten. 
Das Verfahren in Schulhausbanfachen ift im Allgemeinen 
dasjelbe, wie bei Gemeinde- und StiftungSbauten. Ueber das 
Verfahren bei Gejuchen um Unterftüßung aus Kreisfondg zu 
Schulhausbauten finden fid) Regierungsvorichriften im Kr.-A.-Bl. 
von Oberfranken 1864 Seite 687 ff. Programme für den 
Neubau von Meßner- und Schulhäufern enthalten die Kr.-N.- 
Bl. vom Jahre 1855. 
Ueber die bei Erbauung von Schulhäufern im Syntereffe 
der Sefundheitspflege insbejondere zu berücfichtigenden Mo- 
mente }. die in der Unmmerfung zu Seite 145 citirten Beftim- 
mungen.
        <pb n="161" />
        I, Abth. 5. 24. Slchirinaimefen. 147 
  
f) Schulrehnungswefen: 
Die Behandlung des Sculfajia- und Nedinungswefens 
bemißt fich nad) den allgemeinen. Vorjchriften über da3 ge- 
meindliche Redynungsweien. 
g) Brivatunterridtsanftalten. 
Privat-Unterriht3= und Erziehungs-Anjtalten fönnen nur 
mit Oenehmigung der einjchlägigen Behörde, folche, welche 
den Elementarjchulen gleich ftehen des Bezirfsamts, gemäß VD. 
vom 28. Sfuni 1662 Regbl. ©. 1583 ff. errichtet werden. Sie 
ftehen unter Aufficht der Behörde, welche die Genehmigung zu 
ertheilen bat; die Ertheilung von Tanzunterridt, an weldjem 
Terfonen beiderlet Gefcjlehts Theil nehmen, jowie von TFecht-, 
Jurn- und Echiwimmunterricht erfordert die Genehmigung der 
Diftriftsverwaltungsbehörde, die Ertheilung blofen Privatun- 
terricht3 ift an eine Solche Genehmigung nicht gebunden. 
8. 24. 
Kledirinalwelen. 
a) Verzte. 
Für die Handhabung der Sanitätspolizei und de3 Medi- 
cinalmwejen3 find den Bezirfsämtern die Bezirksärzte beigegeben, 
welchen das gefammte ärztliche PBerfonal untergeordnet ift. 
Für den Berfehr der F. Bezirksärzte mit den praftifchen 
Merzten des Bezirtd in janitätspolizeilichen Angelegenheiten 
it gemäß M.-E. vom 19. April 1850 (abgedr. in den Fr.- 
A.-BL.) Boftportofreiheit der Art zugeftanden, daß hiebei die 
Eenraden Uerzte die Vermittlung der Gemeindebehörden an- 
zujprechen haben, weldje auf der Adrefle Namen und Stand 
des Abjender® und die Bezeichnung „Santtätspolizei- 
jache“ beifügen. 
Nachdem die portofreie Sendung durch die Briefpoft er- 
folgt, jo find in Gemäßheit des S. 2 der Bojfttransportord- 
nung vom 16. September 1865 (Neggsbl. ©. 1805) folche 
Cendungen in Briefpoftform bis zu 15 Loth und ın Aften- 
padeten bi3 zu einem Pfunde zulällig. 
(M.-E. vom 9. Rov. 1868.) 
Damit es in größeren Landgemeinden nicht an einem 
Arzte fehle, haben die Gemeindeverwaltungen in joldhen darauf 
10*
        <pb n="162" />
        148 I. Abth. S. 24. Medirinalmefen. 
  
Bedacht zu nehmen, durch Bereitftellung entiprechender Woh- 
nungen oder Leiftung von Guftentationgbeiträgen praftijche 
Herzte zur Niederlafjung im Gemeindebezirke zu veranlaffen. 
b) Hebammen. 
Was da3 Hebammenmwefen betrifft, jo beftehen in jedem 
Diftriktspermaltungsbezirf nach der VD. vom 7. Yamıar 1816 
mehrere Hebammendiftrifte, innerhalb deren den Gemeinden 
dag Recht zufteht, ihre Hebammencandidatinen jelbit zu wählen. 
Wählbar find nur Berfonen, welche nicht unter 20 und 
‚nicht über 26 fahre alt find und fi) über die nöthigen Schul- 
fenntniffe, Unbejcholtenheit und volllommene förperliche Rüftig- 
feit entiprechend ausweilen fünnen. 
Die Bezahlung der Koften des Unterrichts der Hebammen= 
candidatinen it eine gejeßliche Dijtriftälalt. 
(Diftriltsrathsgefeg v. 28. Mai 1852 Art. 27 Biff. 6.) 
Wo eine Suftentation der aufgeftellten Hebammen noth- 
wendig erjcheint, ijt Diefelbe Durch die Gemeinden aufzubringen, 
welche biebet aber alg Nequivalent hiefür die unentgeldliche 
Behandlung notorish armer Frauensperjonen durd) Die He- 
bammen ausbedingen fünnen. 
ebammen dürfen fchwangere Perjonen nur mit diftriktS- 
polizetlicher Erlaubniß bei fi) aufnehmen und ohne jolde Er- 
laubniß ıhren Wohnfig nicht verändern. 
Contraventionen in Diejer Beziehung find vom Bürger- 
meifter behufs der entiprechenden Einfchreitung zur Anzeige 
zu bringen. 
Bei Entbindungen fteht den Betheiligten die Wahb der 
an frei und Die außerhalb ihres Diftrift3 gemählte 
ebamme kann auch das Kind zur Taufe bringen. 
(M.- €. v. 11. April 1851 DU. XXX. ©. 92.) 
Die Gebühren der Hebammen find durd) die BO. vom 
20. Oftober 1866, die Medicinaltarordnung betr. (Neggsbl. 
©. 1805) geregelt. 
Bon jeder Geburt haben die Hebammen binnen Drei Ta 
gen Anzeige zu erjtatten, gleichviel ob das Kind lebend oder 
todt zur Welt gefommen ift. 
Diefe Anzeige ift bei Katholiken und PBrotejtanten an da3 
Pfarramt, bei Angehörigen einer anerkannten Brivatreligionöge- 
jellichaft an die Ortsbehörde, das Fatholifche oder proteftantische
        <pb n="163" />
        IR Abth. 5. 24. Medicinalmefen. 149 
  
Pfarramt, oder den Borfteher oder Neligionslehrer der be- 
treffenden Gultusgemeinde, je nah Maßgabe der VBorichriften 
über Führung der Geburtsregifter diefer Religionsgefellichaften, 
I allen übrigen Tällen aber an die Ort3polizeibehörde zu 
erjtatten. 
it das zuftändige Pfarramt oder das fonft einjchlägige 
Organ vom Orte der vorgefommenen Geburt mehr ala 3 
Stunden entfernt, jo Ffann der Borichrift Durch Unzeige 
bei der Bolizeibehörde des Entbindungsortes innerhalb 3 Ta- 
gen genügt werden, welche diejelbe fodann weiter zu vermit- 
teln bat. 
Wo eine Hebamme nicht beigezogen wurde, gebt die 
Pflicht zur Anzeige auf die Berfonen über, welche der Geburt 
beigewohnt oder unmittelbar nach der Geburt der Mutter Uns» 
terfunft gewährt haben. 
Seburtsfälle in Privatentbindungs- oder fonftigen öffent- 
lihen Anftalten find vom Vorftande derjelben anzuzeigen. 
Yede Anzeige Hat Tag und Stunde der Geburt, dad Ge» 
fchlecht des Kindes und die Namen, welchen dasjelbe hat oder 
erhalten Soll, jowie den Namen, Stand und Confeffion, dann 
Mohnort der Eltern oder außerehelihen Mütter zu enthalten. 
(VO. vd. 13. Juni 1862 Rggsbl. ©. 1196.) 
Zur Erridtung einer Privatentbindungsanftalt ijt bie 
diftriktspolizeiliche Bewilligung erforderlih und jede Außer- 
achtlafjung diefer Beltimmung vom Bürgermeifter zur Anz 
as zu bringen. &amp;leiches gilt für Brivatheilanftalten über: 
aupt. 
(VD. v. 24. Juni 1862 8. 11 NReggsbl. S. 1421.) 
c) Bader. 
Die Verhältniffe der Bader find dur die BO. vom 9. 
gun 1868 (Reggsbl. ©. 1129, Bayerns Gef. u. Gef.-B. ILL 
rgabb. ©. 455) geregelt. — 
Die Ausübung der Befugniffe eines Bader ft bedingt 
durch Beftehen der Approbationsprüfung, da® zurüdgelegte 21. 
Lebenzjahr, ftändigen Wohnfig in der Gemeinde, in welcher 
der Beruf ausgeübt wird, und Anzeige bei der Diltriftövers 
waltungsbehörde und dem Bezirksarzte unter Vorlage des Bes 
rechtigungsnachweifes. 
Die Wahl des MWohnfiges ift wie den Merzten aud) den 
Badern freigegeben; eine Wohnfigveränderung muß 4 Wochen
        <pb n="164" />
        150 II. Atıh. 8. 24 Medicinalmelen. 
  
vorher der Diftrift3verwaltungsbehörde angezeigt werden, wenn 
fih im Orte fein weiterer Bader befindet; außerdem tjt die Ein- 
den diejer ZFrift nicht geboten, Dody muß die Anzeige wenig- 
tens vor dem Abzug des WBaders erfolgen. Vor Anzeige bei 
der Diitriftspolizcibehörde des früheren und der de3 neuen: 
Wohnfites findet eine Berechtigung zur Ausübung des Berufs 
nicht ftatt. 
Den Wittwen der vor dem YnSlebentreten de8 Gemwerbs- 
gejebe3 und der VO. vom 9. Yuli 1868 verftorbenen Bader 
it für die Dauer ihres Wittwenftandes die Fortführung des 
Badergeichäftes an dem bisherigen Wohnfige ıhres Ehenanns 
geftattet, wenn fie einen approbirten Stellvertreter aufitellen;; 
von jeder Veränderung in der PBerion desjelben haben fie 
binnen drei Tagen der zuftändigen DiftriftSverwaltungsbehörde 
Unzeige zu machen. 
Die Berechtigung zur Ausübung einzelner den Badern 
uftehenden Befugniffe fann auch andern hiezu befähigten unbe- 
choltenen Perjonen, insbejondere auch TFrauensperjonen im 
Bedürfnißfalle durch die Dijtriftspolizeibehörde nad) Einver- 
nehmen des Bezirksarztes auf Ruf und Widerruf verliehen 
iverden. 
Die einzelnen Befugnijje der Bader find in $. 1—7 der 
BD. aufgeführt. 
d) Handel mit Arzneien, Gift ıc. 
Was den Gifthandel, den Handel mit Arzneien und den 
Berfauf von Geheimmitteln betrifft, jo hat der Bürgermeifter 
darüber zu wachen, daß 
1) Die Sammler von giftigen Kräutern, Samen, Wurzeln 
u. f. mw. die von ihnen gefammelten Stoffe nur an 
folhe Berfonen verlaufen, weldje nach der BO. vom 
15. März 1866 (Regbl. ©. 313) zu foldhem Befih be- 
redjtigt find, 
2) Berfonen, welchen die gewerbliche Bewilligung ertheilt wor 
ben ijt, gifthaltige Mittel zur Vertilgung von Ungeziefer zu 
bereiten und anzuwenden, die Beichränkungen nicht über- 
Ichreiten, welche ihnen bei Srtpeitung der Bewilligung 
hiezu auferlegt wurden und weldje aus ihrem Erlaub- 
nisichein zu erjehen find. 
(AU. E. vom 19. April 1868 Regbl. ©. 667.)
        <pb n="165" />
        1. Abth. 8. 24, AMedicinalmefen, 151 
  
Dem Erlaubnipjchein ift jedesmal dag Vidi des Bür- 
aermeifterg. beizujeßen ; 
daß endlid) 
3) der Verkauf von Geheim- und cosmetishen Mitteln nicht 
phne höhere NReiwilligung Stattfinde. 
(BO. vom 17. Mai 1863, Negbt. 5. 741, und BO. vom 15. 
März 1866, Negbl. ©. 265.) 
Näheres hierüber |. unten im 8. 35. 
e) Hebung des Gefundpeitszuftandes. 
Zur Hebung des Gefumdheitäzuftandes in einer Gemeinde 
trägt insbefondere die Obforge für öffentliche Reinlichkeit, dam 
eine entjprechende Auffidt auf die zum Verkaufe Fommenden 
Lebensmittel bei. | 
rn erfterer Beziehung bat die Gemeindeverwaltung die 
Befugnik, ortspolizeilice Vorfchriften über Anlage und Ein 
tihtung von Abtritten, Dung- und Berfigaruben in Wohnge- 
bäuden, oder in unmittelbarer Nähe von Wohnungen, Brunnen 
oder Brunnenquellen zu erlaffen, (Bol.-Str.-G -B. Art. 130). 
von welcher: fie unter allen AUmftänden Gebraucdd machen follte, 
da in einer verfehlten Anlage derartiger Einrichtungen die Ur- 
fache mandjer Krankheit gejucht werden nınß, überhaupt TYiegt 
e3 in ihrer Hand, allgemeine ort3polizelihe Vorjchriften über 
Öffentliche Neinlichkeit hervorzurufen, welche in den meijten 
Orten fehr nothwendig find und fich insbejondere auf das der 
Landwirthichaft fo nachtheilige LZaufenlaffen der Gülle auf 
Wege und in die Ort3gräben, dann auf da8 Verbot des Ab- 
(adens von Unrath, Schutt, Schnee oder Ei an andere, ala 
den von ber Bemeindeverwaltung hiefür bejtimmten Pläßen zu 
erjtreden hätten. (Bolizeiitrafgefegbuch Art. 161.) . 
Was Die Auffiht .auf Die zum Verkaufe kommenden Les 
ben3mittel betrifft, jo jol Hievon weiter unten bei Befpredhung 
der Lebensmittelfürjorge die Rede fein. | 
Ueber die Anordnungen zur Verhittung von Gefahren für 
die Gefundheit beim Arbeitöbetrieb in. Sobrilen: |. die AU. :E. 
vom 8. April 18653 (Heabl. ©. 577), dann-die BDO. vom 
15. März 1866, den Gifthandel befr., (Neggsbl. ©. 313); 
joweit jie die Verwendung von Giften im Gewerbgbetrieb be= 
trifft, 4. B. de Arjentks. bei der Berlenfabrifation. 
Die, Siftfälfer oder Gefäße find in folhen Fabriken in 
eigenen verjchloffenen Kiften oder Behältniffen zu verwahren, 
welche. mit, einer den Aynhalt. genau. angebenden: deutlich ‚ficht-
        <pb n="166" />
        152 1I. Abth. 8. 24. Aledirinalmefen. 
  
baren Aufichrift und einem Kreu ji bezeichnen find und zu 
denen nur der Befiter der Fabrit oder deflen Werfmeilter 
den Schlüfjel haben darf. 
Das Gift darf nur von der mit Aufbewahrung des 
Schlüfjel3 betrauten Perfon abgegeben werden, und ed darf 
die Abwägung nur in einer eigeng hiefür zu Haltenden Waage 
mit nur hiefür beftimmten Gewichten und eigenen Xöffeln er- 
folgen, welche in dem zur Aufbewahrung des Giftes beitimmte 
ten Behältniß unter Berichluß zu Halten find. 
Ueber die Quantität des begogenen Biftes, jowie über 
die Zeit der Abgabe und Verwendung desfelben Hat der Ab- 
gebende ein eigene Bud) zu führen. 
Die Einhaltung diejer Beftimmungen hat der Bürger- 
meifter gegebenen Falles aufs Genauefte zu überwachen und 
bei Nichteinhaltung Dderfelben Anzeige an die Diftriftspolizei- 
behörde zu madjen. 
Ueber gefundheitöpolizeiliche Borjchriften in Bezug auf 
Gegenstände des menjchlichen Gebraudes, dann Skinderfpiel- 
waaren S. die Al. €. vom 6. Juni 1863 (Reabl. ©. 809), 
über Beziehen neuer Wohnungen oder Mohnungsrätme 8. 27 
unten. 
f) Verhütung von Unglüdsfällen. 
Zur Verhütung von Ungllidsfällen hat der Bürgermeifter 
bei jedem fid) ergebenden Anlaß die Gemeindeangehörigen dur 
Belehrung vor den Gefahren zu warnen, welehen man fi 
beim Mangel der nöthigen Adıtfamfeit ausfebt, insbefondere 
fe auf die Erftidungsfälle dur) Kohlendampf, auf die Folgen 
ed Genufjes fchädlicher Pflanzen oder verdorbener Lebens- 
mittel, auf dag erforderliche diätetifche Verhalten zur Zeit epi- 
demifcher Krankheiten 2c. aufmerfjan zu machen. | 
Hieher gehört aud) die Warnung vor dem Gebrauche ge- 
fundheitsfchädlicher Eßgefchirre (Bolizeiftrafgefeßbud, Art. 133) 
g) Auffiht auf Seiftesfranfe. 
Eine Ha Obforge hat der Bürgermeifter der Auf- 
fat auf Geiltesfranfe zu widmen und find die Verwaltung? 
ehörden angewiefen, feine Thätigfeit in diefer Beziehung be&amp;gt; 
jonders zu controliren, diefelben find verpflichtet, ein Ver- 
zeihniß aller Geiftesfranfen ihres Xezirks zu führen m Itet® 
evident zu halten. 
Verwahrlofung geiftesfranfer Perfonen dur) die mit ihr
        <pb n="167" />
        II. Abt. 8. 24. Medtrinaimefen. 153 
  
rer Pflege Betrauten ift nad) Art. 137 und 138 des Polizei- 
ftrafgejegbuches mit Strafe bedroht. 
An welchen Fällen die Unterbringung eined Beiltesfran- 
fen in einer Sfrren-Anftalt oder deffen fonftige genügende Ber- 
wahrung zu erfolgen hat, ift durd) die Diftrit3verwaltungs- 
behörde zu beftimmen. 
Den Gemeinden fönnen zur Beltreitung der Koften für 
in Srren » Anftalten Untergebradjte Unterftügungen aus Krei- 
mitteln verliehen werden, joferne ihnen nicht die unentgeldliche 
Unterbringung foldyer in einer Srrenanftalt mönlih ift. Die 
Sabungen der einzelnen Kreis = rrenanftalten finden fich in 
den Kreigamtsblättern abgedrudt. 
h) Borforge gegen anftedende Krankheiten. 
Zur Borjorge gegen Verbreitung anftedender Krankheiten 
werden in jedem einzeluen Falle die nöthigen Anordnungen an 
den Bürgermeifter von Seite der Diftriktöverwaltungsbehörde 
ergehen, damit aber dieje rechtzeitig ermöglicht werben, hat 
Rebterer,, jobald er Kenntniß von emer joldhen Krankheit er- 
hält, Sofort Anzeige bei der DiftriftSperwaltungsbehörde zu 
machen, gleicdjzeitig aber die nöthigen Anftalten zur borläuf 
gen Abjonderung des Kranken zu treffen. 
An Bäufern, in welchen fich Blatternfranfe befinden, ift 
eine Tafel mit der Aufichrift „Blatteın” anzubringen, in allen 
Tällen aber find die provisorischen Anordnungen des Arztes 
genau zu befolgen. 
Unterlaffung der Anzeigen bei Wusbrucd, der Pattern hat 
nad) Meaßnabe des Art. 119 und 120 des Bolizeiftrafgefeh- 
buche polizeiliche Beftrafımg zur olge, deren Anregung lit 
des Bürgermeifters it. 
Eine umfaffendere oberpolizeilicde Vorjchrift über die Ab» 
jperrungs - umd jonftigen Sicherungsmaßregeln bei Ausbruch 
er Blatterm. enthält das Oberfränfiiche Kreisamtsblatt von 
1868 ©. 855. 
M3. Borbeugunggmittel gegen die Blatternkrantheit dient 
Ei Schugpodenimpfimg, weldye in Bahern allgemein einge- 
ührt it. 
(BO. v. 4. März 1864 Wegbt. ©. 249.) 
a Sıteiehterung ded Smpfgefchäftes werden mehrere 
‚mpfitationen bejtimmt und die Ampftermine von der Dir 
-_ 
-
        <pb n="168" />
        154 II. Abth. $. 24. Aledicinalingfen. 
  
jtriftsverwaltungsbehörde . behufs Veröftentlihung an die Ge- 
meindeangehörigen wonöglid) 8 Tage vor der Yınpfung jelbft 
befannt aegeben. 
Die Anwelenheit eines Mitgliedes der Ort3polizeibehörde 
ijt nur erforderlich, wenn der amtliche npfarzt diefelbe aug- 
drüdlich verlangt, oder folche aus bejonderen Gründen veran- 
laßt ift, indejfen it dem amtlichen ‘mpfarzt auf jeder Sympf- 
jtation ein Gemeindediener zur Verfügung zu jtellen. 
(8. 6 der BO.) 
Ein Zwang zur Revaccination findet nicht ftatt. 
(8. 23 der BO.) 
Die Koften für die jährliche mpfung werden im diefj. 
Bayern nach erfolgter Feitiegung des hieriiber angefertigtent 
bezirfzärztlichen Verzeichnifjes nad) den Bejtimmungen über 
ee umlagen erhoben und an das Bezirksamt einges 
endet 
Ueber da3 Berfahren. beim Ausbruch der afiatiichen Cho- 
lera f. das Gel. vom 28. Oftober 1831, dann die M.-E. vom 
28. November 1865, abgedr. in den Kr.-W.- Bl. | 
Die Nichtbeachtung der getroffenen polizeilichen Borkeh- 
rungen zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anjtedenden 
Krankheit, der Einfuhrverbote und fonftigen Abjperrungsmaß- 
regeln zc. wird nad Art. 248 des Strafgefehbuches bejtraft. 
i) Kranfenverpflegung. 
To Gemeinden im Beige eines öffentlichen Kranfenhau- 
je3 jind, Fommmnt dem Bezirksarzt das Necht der Erinnerungs- 
abgabe über das für Ddasjelbe aufzuftellende Berfonal, da3 
Recht der Aufficht über die Anftalt überhaupt, jowie die PVes 
fugniß zur Anzeige vorgefundener Mängel bei der Diftrifis- 
verwaltungsbehörde zu, indeifen hat auch der Bürgermeilter 
die Verpflichtung, diefe Anjtalten in Gemeinjchaft mit dem 
Armenpflegichaftsrath fortwährend zu beauffihten und über 
die: Ordiumg, entprechende Verpflegung und die Reinlichkeit 
in folchen zu wachen. 
Wenn Dienftboten, Gewerbögehilfen, Lehrlinge, Yabrif- 
oder andere Xohnarbeiter, welche außerhalb der Gemeinde be- 
heimatet find, erkranken, jo hat ihnen die Gemeinde, in welcher 
fie zur Zeit der Erfrantung in Dienft oder ‚Arbeit ftehen, die 
nöthige Hilfe zu gewähren und zwar auch dann, wenn jie in 
einer andern . Gemeinde wohnen. |
        <pb n="169" />
        II. Abth. 8. 34. Medirinalmefen. 155 
  
Ucher das Recht der Gemeinde, in Rüdficht auf Diele 
Berpflihtung Kranfenfafjabeiträge zu erheben, jowie über die 
Verpflichtung der Befiger größerer zsabrifen zur Unterjtügung 
ihrer erkrankten Urbeiter j. $S. 40 unten, wo fich aud) die 
Heftimmungen über Vergütung der fremden Unterjtügungsbe- 
dürftigen gewährten Krankenumterftigung finden. 
edieinische Wrujchereien find gemäß Art. 112 de3 Boli- 
zeiltrafgejegbuches zur Anzeige und Bejtrafung zu bringen. 
k) Yeihenidanı. 
Die zur x erhiitung de3 Lebendigbegrabenwerdens und Ent- 
dedung allenfallfiger Verbrechen beftehende Leichenichau bemipt 
jih nah der E. des St.-Di. des %. vom 6. Nugujt 1859 
(Döl. AXX. ©. 239.) 
Nach) den dort enthaltenen Beitimmungen jollen in jeder 
Gemeinde ein oder mehrere Xeichenjchauer aufgejtellt werden, 
welche von der Diftriftsverwaltungsbehörde auf Handgelübde 
zu verpflichten find, die Leichenbeichau jtets zweimal vorzunch- 
men Haben und unverzüglid; Anzeige bei der Rolizeibehürde 
machen müjjen, wenn eine gewaltjame Zodesart von ihnen 
vermuthet wird. 
Die vorgejchriebenen, aus Diftriktsmitteln anzujchaffenden 
Rettungsapparate für Scheintodte, Erjtiefte, Erhängte, Ertruns 
fene 2c. find bei den Bezirkzärzten aufbewahrt, welchen die 
Objorge für deren fnjtandhaltung obliegt. 
Wo die Gemeinde felbit im Belit eined Apparate3 zur 
Rettung Scheintodter ıft, wird derjelbe am beiten bei dem Xei- 
henichauer oder dem im Orte wohnenden Bader aufbewahrt 
werden. 
Ein folcher Apparat hätte mit Hinmweglaffung der Ynftrus 
mente, welche da3 unterärztliche PBerfonal ohnehin bejigt, in 
Solgendem zu bejtehen: 
1) einer zinnernen Sprite mit einem Rohr von Bein zum 
Kiyftiren, 
2) zwei Bürften zum Yrottiren, 
3) give Binden und Baufchen zum Berband bei Verwun- 
ungen, 
4) einen Stüd SJlanell zum Reiben des Körpers, _ 
5) einem WFiichbemftäbhen mit Schvamm zur Entfernung 
fremder Körper aus der Luftröhre, 
6) zwei Badeldhfvänmen zum Abmwajchen,
        <pb n="170" />
        156 II. Abth. 9. 34. Medicinalmefen. 
  
7) einem Federkiel mit Federbart zum Reiten der Nafens 
und Mundichleimhaut, 
8) einem Röhrchen von Horn zum Lufteinblafen, 
9) einem größeren Glaje mit eingeriebenem Stöpjel gefüllt 
mit einer geiltigen Flüffigkeit, 3. 3. Hoffmann’Ichem 
Riqueur oder Napbdta. 
Diefe Gegenftände wären in einem leicht zu tranzportiren- 
den lediglich mittelft Springfeder zu verfchließenden Käftchen 
aufzubewahren. 
) Auffinden von Reichen. 
Bei dem Auffinden einer Leiche hat der Bürgermeifter 
unverzüglih für die Bewadhjung oder fichere Unterbringung 
des Leichnams Sorge zu tragen und darauf Bedaht zu neh- 
men, daß die vorhandenen Spuren, welche zur Erforihung 
der Todesurfache dienen Fünnen, ungeändert erhalten bleiben. 
Gleichpeitig hat er von der Stattgefundenen Auffindung 
unter Darlegung der in Erfahrung gebradjten Umftände an 
die zuftändige Aehörde jchriftliche Anzeige zu erjtatten. 
Diefelbe ift, 
1) wenn bei Auffindung der Leiche bereit3 jolche Umftände 
hervortreten, welche den Verdacht eines Verbrechens oder 
Vergehen begründen, an da3 Landaericht, zu deijen 
Pezirt der Auffindungsort aehört, oder wenn Defjen 
St mit dem Sit des Bezirfägericht3 zufammenfällt, an 
den Unterfuchunggrichter am lebteren, 
2) wenn Umftände vorliegen, weldye mit Gerwißheit auf eine 
Selbitentleibung jchließen laflen, ar das Bezirksamt, 
3) in allen übriaen Fällen an den’ Vertreter der Staat?- 
anmwaltichaft am Landgericht des Auffindunggortes- 
zu richten, die Meerdigung des Leihnams aber big zum Ein- 
treffen der Ermächtigung hiezy auszufegen. Sollte diejelbe zu 
lange auf fih warten lajlen, jo fann der Bürgermeifter 
durch Abjendung eines bejonderen Boten deren Ertheilung zu 
beichleunigen juchen. 
(M.-E. v. 6. April 1863, Stadelmanns Gemeinbeperf. &amp;. 295.) 
m) Beerdigungen. 9 
Der Transport einer Leiche nach einem andern Drte al? 
dem Sterbeorte darf nur auf Grund einer borzugeigenden 
ihriftlihen Bewilligung der Diftriftsverwaltungsbehörde ge- 
jtattet werden, eigenmtächtiger LZeichentransport wird nach Art. 
110 Ziff. 1 des Bolizeiftrafgejeßbuches beitraft.
        <pb n="171" />
        II. Abth. $. 24. Mediciualmefen. 157 
  
Beerdigungen an einem andern Orte als dem gewöhnli- 
chen Begräbnißorte find nur unter den WBorausfeßungen der 
BO. vom 14. Oftober 1862 Negbl. ©. 2311 geftattet. 
Die öffentliche Ausftellung von Leichen kann durd) ort3poli- 
zeiliche VBorfchrift verboten werden (Bolizeiftrafgefegbucy Art. 111). 
Die Erlajfung örtlicher Leihenordnungen bemißt fich nach) Art. 
110 de3 Bolizeiftrafgefehbuches. 
n) Kirchhöfe: 
Nach der Landezdir. BD. vom 11. yebr. 1805, Negbl. 
©. 295 und 8. 57 der Bol.-nfjtr. vom 24..September 1808 
follen die Begräbnißpläße womöglich außerhalb der Ortichaf- 
ten angebradit werden und hat der Bürgermeijter aut Die 
Durchführung diefer Beftimmung gegebenen Yalld nah Kräf- 
ten hinzuvirken. 
Bei eintretender Ueberfüllung eines Begräbnißplaßes ıjt 
auf angemefjene Erweiterung desjelben Bedadht zu nehmen, 
wobei die M.-E. vom 14. August 1865, die Anlage und Er- 
weiterung von Friedhöfen betr. (abgedr. in den Kr.-W.- Bl.) 
bejonder® zu berüdfichtigen ilt. 
Die Errichtung von Gebäuden auf Kirchhöfen ijt nicht 
mehr an die Allerhöchfte Genehmigung gebunden. 
(M.-E. vom 7. Sept. 1869 Nr. 10,658). 
0) Beterinärpolizei. 
Zur Ausübung der Thierheilfunde find in den einzelnen 
Berwaltungsbezirten bejondere Thierärzte aufgeftellt, bei deren 
Mahl den allenfallfigen Anträgen der Gemeinden bejondere 
Berüchichtigung zugewendet werden foll. 
(BO. vom 1. Sept. 1858, Reggabl. S. 1145.) 
Die Sujtentation diefer Be joll neben den Erträg- 
niffen ihrer Prari3 dadurch gejichert werden, daß fie ala Ver- 
gütung für bejtimmte periodijch wiederkehrende VBerrichtungen 
Averjalbeiträge aus Gemeinde- oder Diftriftsmitteln erhalten. 
(8. 18 der cıt. BD. u. Art. 27 Ziff. 7 des Diftr.-R.- Gel. 
vom 28. Mai 1852.) 
Zu diejen Verrichtungen gehören insbejondere die Hunde- 
vilitation, die Schafvifitationen und die Zuchtitiervifitationen, 
dann die thierärztliche VBiehmarktscontrole. 
Wo Dad Bedürfniß eines Bezirk e3 erfordert, Fönnen 
auf Antrag des DiftriktSrath3 oder des Tandwirthfchaftlichen 
Bezirkscomite’3 bejtimmte Perfonen, welche die nöthige Be-
        <pb n="172" />
        155 11. Abth. $. 24. Medirinalwefen. 
  
fähigung in der Thierheillunde haben, zu Nusübung einzelner 
thierärztlicher Yyunktionen durch die Kreisregierungen zuge- 
lafjen werden, diejelben find indeffen zur Behandlung an 
ftefender Krankheiten nicht berechtigt. 
(BO. vr. 24. Febr. 1862 Reggsbl. S. 445.) 
Thierärztliche Pfujchereien find nach Art. 112 des Poli- 
zeiftrafgejeßbuches ftrafbar und vom Bürgermeilter mit allem 
Nadhdrude zu verfolgen. 
p) Rafenmetiter. 
Die Bejorgung des Viehfall3 fommt ausjchlieglich den Wa- 
jenmeiftern auf Grund der in den verfchiedenen Negierungs- 
bezirfen erlaffenen Wafenordnungen zu. 
Diefelben finden ich 
für Oberbayern im Rramt3bl. v. 1862 ©.1119 u. 
1025 
» Niederbayern n 1 "nm 1086 
„ Oberfranfen „ n „ nn 650 au. 
1866 „95 
„ Mittelfvanfen „ „ „i1s02 „1151 
„ AUnterfranfen n 1" "nm 1447 
„ Schwaben u. Neuburg „ „ "nn 183 
„» Pfalz u. Regensburg „ „ a &amp;gt;13 
Dur Art. 15 des Gemwerbsgejeges vom 30. Januar 1868 
it Die Regelung der Berhältniffe der Wajenmeijter der Ber- 
ordnung vorbehalten. 
gq) Anftedende Thierfranfheiten. 
Ueber da3 Verfahren beim Ausbrud einer anftedenden 
Zhierfranfheit gilt. da bereitS oben über anftedende Kranf- 
heiten überhaupt Gejagte. 
Der Bürgermeifter hat demnad), jobald er Kenntni; vom 
Ausbruch einer anftedenden Thierfrankheit erhält, unverzüglicd) 
der DijtriktSpolizeibehörde Anzeige zu erjtatten und das Meg- 
bringen von Thieren aus dem betreffenden Stalle oder Stand- 
orte, oder aus der Heerde, injoferne dies nicht zur Abjonde- 
rung des franfen oder verdädtigen Thieres nothwendig ift, 
vorforglich zu verbieten. 
rn dringenden Fällen hat derjelbe auf Antrag und uns 
ter Mitwirkung des Thierarztes togleih Die weiter noth- 
wendigen Borfehrungen zu treffen und inSbejondere, wenn
        <pb n="173" />
        II. Abth. 8. 24. Medirinaimefen. 159 
  
nöthig, die Befihtigung und Aufnahme der durd) die Krank: 
heit gefährdeten Xhiergattungen de8 Stalles oder Ortes zu 
bewerfitelligen. | 
Diefe Aufnahme hat mit der gehörigen VBorficht zu ge= 
ichehen, insbejondere dürfen Berjonen, welche bei franten Thie- 
ren waren, ohne vorgängige Desinfektion nicht mit gejunden 
Thieren der gefährdeten Gattung in Berührung fomnen. 
(BD. vom 15. Zuni 1867, Maßregelu gegen anftedende Vrehfrant- 
heiten betr., Neggsbl ©. 681.) 
Die Abjonderung der erkrankten und unter Uinftänden 
auch der verdächtigen Thiere fann nöthigenfalls in hiefür ein- 
gerichteten Gontumazjtällen gejchehen. 
‘m MUebrigen hat fi) der Bürgermeifter genau nad) den 
Anordnungen der Diftriftspolizeibehörde zu richten und Ddie- 
jelben auf’3 fchleunigfte in Vollzug zu jeßen. 
Das Nähere über das Verfahren bei anftedenden Thier- 
franfheiten ift aus der citirten Verordnung vom 15. uni 1367 
zu erjehen, welche namentlid) umfafjende Beitinunungen und 
Berhaltungsmaßregeln bezüglid) des Deilzbrandes, der Mails 
und Klauenjeuche, der Yungenjeuche, der Boden- oder Blat- 
ternjeuche der Schafe, de NRot- und Hautwurms der Pferde, 
der Beichälfeuche und des Bläschenausfchlags, dann der Räude 
der Pferde und Schafe enthält, ebenjo eine ujtruftion über 
dag Neinigungsverfahren bei anjtedenden Xhierfrankheiten, 
deren Sgnhalt unter den Gemeindeangehörigen nicht genug ver- 
breitet werden fanı. 
Das Berfahren bei Auftreten der Ninderpeft ift dur) 
BO. vom 3. Juli 1867 (Reggsbl. S. 777) geregelt. 
Bei Verdadht derjelben hat der Bürgermeijter fofort 
Anzeige an die Diftrikt3polizeibehörde zu erjtatten und gleid)- 
zeitig die Sperre des betreffenden Stalle8 oder Standortes zu 
verfügen, den Weidetrieb einzuftellen und das Wegbringen von 
Rindvieh, Schafen und Siegen au dem Orte zu verbieten, 
die Gemeindeangehörigen aber auf die große Gefährlichkeit 
der Seuche aufmerkam zu machen und zur Vermeidung alles 
defien, was die Krankheit verichleppen fünnte, eimdringlidy zu 
ermahneıt. 
Um die Berheimlihung von Krankheiten zu verhüten, find 
diejelben auc) darauf aufmerkjam zu machen, daß fie nad) dem 
Gele vom 26. März 1867 volle Entjchädigung für ihre au der 
Rinderpeft gefallenen oder auf polizeiliche Anordnung getödte- 
ten Thtere zu gewärtigen haben.
        <pb n="174" />
        160 II. Abth. 8.25. Allgem, Landespolizei, 
  
Das weitere erfahren richtet fi) nach den Anordnungen 
‚der DiftriktSpolizeibehörde. 
Eine Belehrung über die Rinderpeft enthält die Bollzug3- 
Snftruftion zur Verordnung vom 10. Syuli 1867, abgedr. in 
den Kreigamtsblättern. 
Zur Verhütung der Schafräude find von den einzelnen 
Kreisregierungen bejondere Anordnungen getroffen, welche ich 
‚in den Kreisamtsblättern von 1862, für. Oberfranfen auch von 
1864 abgedrudt finden. 
Wer Schafe der in denjelben angeordneten Bejchau ent- 
‚zieht, hat Bejtrafung nad) Art. 122 des Polizeiftrafgejegbucdzs 
zu gewärtigen. 
Zur Verhütung der Hundswuth bejtehen die periodischen 
Humdevifitationen. 
Ueber das Berfahren bei Ausbruch derjelben gibt die Min.- 
Belanntmahung vom 3. Auguft 1869 (Negbl. ©. 1481 ff.) 
die nöthige Anleitung, welcher auch eine Belehrung über die 
Wuthfrankheit beigefügt ift. 
Die Thärigkeit des Bürgermeifter3 in diefer Beziehung 
befteht in fofortiger Ergreifung der dringend nothwendigen 
Mapregeln, Sorge für Habhaftwerdung oder Tödtung De 
wuthverdächtigen Hundes, Belanntgabe des VBorfal3 an die 
nächiten Gemeinden wenn dieje nicht gelingt, Benachrichtigung 
des Thierarzts und des Bezirfsamt3, Ermittlung der allenfallg 
ebiffenen oder mit dem wuthverdächtigen in Berührung ge- 
ommenen Hunde, erforderlichen Falld Anordnung einer außer: 
ordentlichen Hundevifitation durch den Thierarzt, Weröffent- 
lihung der citirten Min. -Belanntmahung in der Gemeinde 
und genauer Ausführung der weiter von der DiftriktSpolizei- 
behörde ergehenden Anordnungen. 
Sit der Tall vorgefommen, daß SXemand von einem wil- 
thenden Hunde gebiffen wurde, fo muß die Wunde fogleich mit 
warmem Eifig oder lauem Waffer gewafchen und getrodnet 
werden. Alzdann gieße man einige Tropfen mineralifche 
Salzläure in die Wunde, welche da3 Speichelgift auflöft und 
die böje Wirkung desfelben aufhebt. 
Nah Dr. Youatt kann aud) dur Einfiltriren von ge= 
wöhnlichem Silbernitrat in die Wunde geholfen werden. 
Die Gebühren für Hundevilitationen werden von den Ge» 
etc vorbehaltlich der Genehmigung der Diftrift3- 
verwaltungsbehörde feitgejegt, doch dürfen fie in Landgemein-
        <pb n="175" />
        JI. Abt. $S. 35. Allgem. Landespolizei, 161 
den bei abe) nur einer Bifitation 30 Fr., bei mehrmaligen 
jährlichen Bifitationen den Betrag von je 15 fr. nicht über&amp;gt; 
teigen. 
ieig (M.-E. v. 28. April 1866, abgedr. in den Kr.-W.- BI.) 
Bei außerordentlichen Vifitationen dürfen die erwachlenen 
Koften in feinem Falle dem Staatsärar aufgebürdet werden, 
dDiefelben jind vielmehr nach obiger M.-E. von den Hundebe- 
figern und ev. von der Gemeinde zu tragen. 
(E, der E. Regierung v. Oberfranfen v. 30. Zult 1868, Kr.-4.- Bl. 
©. 1056.) 
8. 25. 
Aufgabe der Gemeindebehörden in Bezug auf die 
allgemeine Landespolizei. 
a) Erlafjung ortSpolizeiliher VBorjdriften. 
Wie Schon im $. 11 oben bemerkt worden ift, liegt Die 
Danbhabung der Ortspolizei ausjchlieglic) in der Hand des 
ürgermeifter8 und er ericheint auch al8 das Organ der Di- 
ftriftSverwaltungsbehörde in allen Angelegenheiten der allge- 
meinen Landespolizei, während der Gemeindeausfchuß lediglich 
auf die Vertretung der forporativen Yntereffen der Gemeinde 
beichräntt ift. 
Der Umftand, daß die Erlaffung ortspolizeilicher Vor- 
Ichriften von Gemeindeausshuß auszugehen hat, fteht Hiemit 
niht im Widerjpruch, denn Diefelbe ijt als ein Ausfluß 
der gemeindlichen Autonomie, feinesiwegs aber al3 eine Zuftän- 
digfeit zu betrachten, welche den Gemeindeverwaltungen die 
Eigenschaft von Bolizeibehörden beizulegen geeignet wäre. 
Ein Zwang zur Erlaffung ort3polizeiliher Vorjchriften 
befteht nicht, indejjen eriftiren jolche nunmehr wohl in allen 
Gemeinden und es dürfte in diefer Beziehung lediglich Aufgabe 
deg Bürgermeifters jein, da wo eine Abänderung der be 
reit® bejtehendeh oder die Erlafjung neuer zivecmnäßig erfcheint, 
das Nöthige beim Gemeindeausfchuffe einzuleiten. *) 
Das Berfahren bezüglich der Erlajjung folcher Borfchrife 
*) DVergl. die Drudichrift: die Polizeivorfhriften der Ortsbehörden vor 
DW, Stadelmann, Bamberg, Buchner’ihe VBerlagsbuchhandlung, 
welche außer vielfachen Erläuterungen Entwürfe von ort&amp;polizeilichen 
Boririften zu jedem einzelnen der betreffenden Paragraphen des 
Polizeiftrafgejegbuches enthält. 
Stadelmann, Hdb. f. Landgemeindeverwalt. 5. Aufl, 11
        <pb n="176" />
        162 II. Abth. S. 25. Allgem. Landespoligei. 
  
ten findet fih im Art. 32 ff. des Volizeiftrafgefegbuches und 
wird bier nur hervorgehoben, daB bei ortZpolizeilichen Bor» 
Ihriften, welche über Gegenjtände der landwirthichaftlichen 
Polizei eine fortdauernd geltende Anordnung treffen, vor deren 
Erlafjung die Feldgeichwornen vernommen werden müfjen, daß 
ferner alle ortSpolizeilihen Vorichriften, foferne fie die Sreig- 
regierung nicht früher als vollzieybar erklärt oder außer Kraft 
gejegt oder filtirt hat, erjt nach Ablauf von 30 Tagen nad) 
der durch) Empfangsbeitätigung nachgewiejenen Vorlage an die 
vorgefette VBerwaltungsbehörde vollziehbar find. 
Die Verkündung der erlaffenen Vorjchriften in der Ges 
meinde kann nad) der M.-E&amp;. v. 28. Mat 1862 erfolgen 
1) durch Einrüdung im Lofalblatt, 2) dur) Anfchlag am 
Gemeinde- oder Schulhaufe, oder an einem onftigen 
hiezut geeigneten Orte in der Gemeinde, 3) durch perfün= 
liches Uınfagen oder durd) Suftellung von Abjchriften 
in den einzelnen Hänfern, 4) durch Verlefen in einer 
Gemeindeverjammlung. 
Die jeweilige Wahl diefer Verkündigungsarten ift den 
Ortspolizeibehörden itberlafjen. 
Die Berechtigung zur Erlaffıng ort3polizeilicher Vorichrif- 
ten ariindet fid) insbejondere auf das Bolizeistrafgefegbuch vom 
10. Ytovember 1861, indeflen Laffen auch andere Getehe folche 
zu, 3. 8. da8 Gefeß, den Lofalmalzaufichlag betr., von 16. 
Mai 1868, zur Sicherung Ddiejes Auffchlages, die Gemeindeord- 
nung zur Controle und Sicherung der Jouftigen Verbrauchs: 
und anderen örtlichen Abgaben, das Heinatsgefeg vom 16. 
April 1868 über Anzeige eines mehr al3 Ttägigen Aufenthalts 
in einer Gemeinde, Art. 44. 
Die Möglichkeit zur Erlaffung ortSpolizeilicher Vorschriften 
mit Ausschluß jeder Concurrenz der Staatsgewalt und ihrer 
Organe ijt den DOrtsbehörden iiberall da geboten, ıwo lediglich 
das Iofale Ynterefje berührt wird, in allen Fällen von nicht 
6103 Iofaler, jondern allgemeinerer Bedeutung Fonnte dagegen 
die Erlafjung beftimmter Vorfchriften nicht von dein Willen 
und Ermefjen der einzelnen Zofalbehörden allein abhängig ge- 
macht werden, e8 mußte vielmehr auch der Staatögewalt ein 
Eingreifen ermöglicht fein und es kommt in folchen Fällen den 
Ort3behörden lediglich die Befugniß zu, Die nach den gejeß- 
lichen Nornıen durch Verordnung, ober- oder diftriftspolizei- 
liyer Vorfchriften ing Leben gerufenen allgemeinen Beftim- 
mungen in Nüdficht auf die beftehenden örtlichen Verhältniffe
        <pb n="177" />
        II. Abth. $. 25. Allgem, Landespoligei, 163 
  
noch weiter im Einzelnen auszubilden, oder fo lange WVerord- 
nungen, ober= oder diftriftSpolizeiliche Vorfchriften nicht be- 
ehe für ihre Gemeinde die nothivendigen Anordnungen zu 
treffen. 
3 einzelnen Fällen ift die Erlaffung einer ort3polizeilichen 
Borfchrift ausdrüdli von der Eriftenz einer Verordnung, 
ober= oder diftriftspolizeilichen VBorjchrift abhängig gemacht, 
3. B. im Art. 105 des Wolizeiftrafgefegbuches, und e3 fann 
dann von einer ortöpolizeilichen Borjchrift injolange feine 
Rede fein, als nicht die fie begründende Verordnung 2c. er= 
gangen ilt. 
Die Fälle, in welchen in Zandgeneinden ortöpolizeiliche 
Borichrifteu theilg naihtiehlic), theil8 in Concurrenz mit an= 
dern Vorjchriften erlaffen werden fünnen, find in der nad)- 
ftehenden Zujammenftellung anfgeführt. 
  
  
  
Artikel Eoneur- : 
RB rirende | Bemer- 
En nel. Betreff Dor- | kungen. 
Buches. ri. 
62 Teitfeung der PBolizeiftunde, BO. 
65 Beichränfung von geräufchvollen 
Unterhaltungen auf eine beftimmte 
Nachtitunde. 
  
68 Ziff. 11Verbot von Ankündigungen und 
Befanntmachungen durch) Ausruf 
auföffentl. Straßen oder Bläßen. 
68 Ziff. 21Verbot des Anfchlagens oder An 
heftens von Privatanfündigungen 
an frenmdem Cigenthum. 
76 Polizeiliche Maßregeln bei An-Ober= u. 
Sammlung größerer Menfchen-| diftrift3- 
maffen (in dringenden Fällen). Ber 
orichr. 
82 Abi. 2! Anzeige über Beherbergung von sit dur 
’ Art.44 des 
Sstemden durch Privatperjonen. Heimatsge- 
jeges nicht 
aufgehoben 
B.d. Abg. 
©. 437 
11*
        <pb n="178" />
        164 II. Abt. $S. 25. Allgem. Landespolizei, 
Artikel Coneur- ; 
IR rirende | Bemer- 
ae. Betreff. Dor- | kungen. 
Buches. rift. 
85 Anzeige der Aufnahme und Ent: BO. | 
lafjung von Handwerfsgehilfen, 
Lehrlingen, Arbeitern, Tag- 
löhnern ze. 
86 Anzeige über Ein- und Auszug 
der Miether oder Aftermiether 
von Wohnungsräunten. 
yl Berbot des Einhebens herfümm- 
liher Gefchenfe zu Feitzeiten. 
105 Störung der Feier von Sonn ud) BU, 
seittagen. 
106 Aufrechthaltung der Ordnung an 
religtöfen Berjanmlungsorten od. 
bei gottesdienftlichen Handlungen 
110 Ziff. 3 |Leichenordnungen. 
111 Verbot der Schauftellung von 
Leichen. 
130 Abf.1 Anlage und Errichtung von Ab-| BO. 
tritten, Düngergruben in Wohn 
häujern oder deren Nähe ıc. 
130 Ab. 2 Beziehung neu hergeftellter Woh- 
nungen oder Wohnungsräume, 
131 Biff.1 Befchau des Schladhtviehg8 und) Oberpol, 
1.2 anderer verfäuflicher Nahrungg-| Borichr. 
mittel, Eßwaaren und Gcetränfe. 
132 Ab}. 1 Verhütung von Gefahren fir Ge-Oberpol. 
jundheit bei der Bereitung und| Borfchr. 
Aufbewahrung, dann dem Aus- 
meffen 2c. von Nahrungsmitteln, 
Ehmwaaren und Getränfen. 
132 Abj. 2 |Reinlichfeit in Mühlen, Schlacht- 
bäufern, Fleischbänfen und auf 
Miärkten. 
136 Verbot des Badens an beitunmten 
Orten und de3 Betreteng von 
  
Kisdeden,
        <pb n="179" />
        1. Abth. S. 25. Allgem. PLandespoltzei, 165 
Artikel Concur- 
3 
Polizei: Betreff. Piieade Benet- 
Strafge].- frift gen, 
Buches. " 
142 Abf.1/Anorönnng von Hundevifita- Oberpof. 
tionen. Borfchr. 
ee 
14283 
145 if. 2 
153 Abf. 1 
156 Biff.2 
157 
r 
98 
161 Ab]. 2 
166. Abf.2 
1 
175 Abf. 1 
Verbot des Mitnehinen3 von Hun- 
den auf Leichenhöfe, im Wirth- 
ichaftslofale, des Herumlaufens 
der Hunde zur Nachtzeit. 
VBorfcehriften über Hitige Hün- 
dinnen umd über da3 BVerjehen 
der Hunde mit Maulförben. 
Sahrarömungen und fonjtige Bor- 
Ichriften über daS Kahren und 
Reiten im gnnern der Ortfichaften. 
Aufitellen von Fuhrwerken, oder-Diftrifts- 
Niederlegung von Bal= oder 
Arbeitsftoffen, Seräthen, Waaren, 
Schutt, Dünger oder anderen 
den Verkehr jtörenden Gegen- 
ftänden auf öffentlichen Bläßen, 
Erridtung von Buden, Gruben 
oder fonjtigen Vorrichtungen 
dajelbit. 
Verbot des Neitens, Sahrenz ıc. 
auf Fußtwegen. 
Berbot des Schleifen von Bau- 
Stämmen, geladenen Falchinen zc. 
auf Gemeindewegen. 
Sicherheit und Bequemlichkeit des 
Berfehrs auf Gemeindewegen ıc. 
Deffentliche Reinlichkeit in Städten, 
ärkten und Dörfern. 
Behandlung von Feuer und Licht, 
Aufbewahrung ee 
Gegenstände, Vornahme feuerge: 
fährliher Handlungen. 
Beiihaffung und en 8 
von TFeuerlöfchgeräthichaften. 
  
  
  
pol. Bor: 
Ichrift 
VO, 
Diftr.p. 
  
Borichr.
        <pb n="180" />
        166 
II. Abth. $. 25. Allgem. Landespoltei. 
  
  
  
  
  
Artikel Eoneur- 2 
Bolizei- Betreff. tırende | DENIET- 
Strafeef- Dor- | kungen. 
Buches Ihrift. 
175 Ab}. 2 |Seuerlöfchordnungen. ala 
180 Ab. 1 Baupolizeiliche Anordnungen. BD. |) 
dtff. 2 Qu den 
180 Biff.3 Verbot feuergefährlicher Verrih]| VO. |[Kanves- 
tungen in Gebäuden. heilen 
180 Abf. 2 Baupofizeiliche Anordnungen zum WO. ||dieffeits 
Bmwed der Teuerficherheit und b. Rheins 
seuerfejtigfeit. 
181 Abf. 2 Anordnungen hinfichtlich dergeuer- VD. und 
Bıff. 2u.| ficherheit nnd Yeitigkeit der Ge-| oberpol. 
Abf.4| bäude in der Pfalz. Borldr. 
183 Verpflichtung der Baumeilter zur 
Anzeige übernommener Bauten. 
190 Gefchäftsbetrieb der Trödler und Oberpol. a ann 
Iuhaber von  Verfteigerungs-| Boricht. Io San 
bureaus. und VO.|1868 
194 Xb7. 3 Haltung von Maßen und Gewid-Öberpol. 
ten oder Waagen von Seite der) Vorichr. 
Gewerbtreibenden. 
198 AH5.1 Anschlag der polizeil. Taren für 
Lebensmittel an, oder in den 
Berfaufslofalitäten. 
198 Ab}.2 |Anjchlag der polizeilich nicht ta- 
Ziff. 1] rirten Lebensmitteln an, oder 
in den Berkaufgtofalen. 
198 Abj. 2 Anzeige und, Einhaltung der Preife 
377 der nicht arirten Lebensmittel, 
200 Xbj.1 Bezeichnung beftimmter Brod= 
waaren, deren WUusbaden nad) 
bejtimmten Gewichtsgrößen. 
200 Abj.2 Schlachten außer den öffentlichen 
Schladhthäufern, Schladht- und 
Bankordnungen. 
201 3iff.2 |Unzeige von Berträgen zum 
week der polizeilichen Tarregu- 
rung in der Pfalz.
        <pb n="181" />
        11. Abtb. S. 5. Algen. Landespolizei. 167 
Artikel Conchr- 
Boli ei- treft rirende | Kemer- 
Sirafeef - Berrer! Dor- ‚kungen. 
Buches. Khrift. | | 
202 Abj. 1 Schrannenordnungen. | 
202 Abf.2 | Mef- und Kahrmarkt-, VBieh-, 
Holz= md Biktualienmarktord- 
nungen. 
202 Abf. 3 |Herumtragen verfäuflicher Lebenz- 
mittel, Hauliven mit denjelben. 
205 Dafen- und Ländeordniungen. 
207 Abj.2 Ordnungen für die Unternehmer 
von Transportmitteln an Rh 
lichen Orten zc., für Lohnbe 
diente und remdenführer. 
207 Abj.4 Ordnungen für Güterjchaffner, 
Schröter, Lajtträger, Leichen- 
bitter und Mepner. 
215 Unzeige de3 Ein- und Austritt3|Diftrikts- 
der Dienstboten, Behandlung deripol. Vor- 
Dienjtbücher. Ihrift 
218 Befaffung mit gewerbsmäßiger 
Verdingung von Dienftboten. 
222 Umberaufenteffen de8 BVieh’s 
außerhalb gejchlofjener Höfe. 
225 Verhütung von Mifbräudjen beil Oberpol. 
Augzübung der Einzelndhut. Borfchr. 
226 31ff.1 Schließung der Weinberge, An- 
fang der Weinlefe. 
226 Hiff.3 Verbot de3 Laufenlajfen®? von 
Hausgeflügel auf die Felder. 
226 Biff. 4 I®emeinjchaftliche ee der;Diftrikt3- 
Grundbefiger zum S Inge deripol. Vor- 
Zluren gegen jchädliche re Ichrift 
227 Nachleje in Feldern und Wein- 
berge Ei Schub des landwirth- 
(er fihen Kigenthöumd, Der 
Feldiwege, Ubzugsgräben zc. 
231 Ab 1 srilt zur Ablaffung von Filch- 
Biff.2| wajjern.
        <pb n="182" />
        168 I. Abth. S. 25. Allgem, Landespolizei, 
  
b) Beftimmungen über Zuftändigfeit in Polizei- 
laden. 
rn einzelnen Fällen behält das Bolizeiftrafgefebucdh die 
Zuftändigfeit der Berwaltungsbehörbe bevor, ohne näher zu 
bezeichnen, welche Behörde die eigentlich zuftändige it. Diefe 
  
  
Artikel 
des 
Polizei- Betreff. 
Strafge].- 
Buches. 
46 Aufnahme von Plänen von Feitungen ze. 
Aufnahme militärischer Lager 
47 Sammlung größerer Vorräthe an affen und 
Munitien . oo 
68 Veranstaltung öffentlicher Luftbarkeiten, soweit 
nicht für einzelne Arten derfelben andere Be- 
ftimmungen bejtehen . 
64 Bewilligung zu Borträgen oder Broduftionen in 
Wirthslofalitäten oder au andern öffentlichen 
Orten von Seite Auswärtiger je nad) Gattung 
der Schau= oder Borftellung 
69 Bolizeiliche tnorbinungen wegen Woßnungsräu- 
mung . . . . 
70 sertigung und Führung verbotener Waffen . 
73 Aufnahme von Pitegefinbern ı unter 8 &amp;gt; Jahren ge 
gen Bezahlung . . . 
74 Anzeige der Aufnahme Hilflofer Berfonen 
75 Anzeige der Todtenbejchauer und Leichenmänner 
bei Verdacht eines gewaltfamen Tode . . »
        <pb n="183" />
        ll. Abıh. $S. 25. Allgem. Landespolisei, 
  
Fälle und die hierüber nah Maßgabe der erlafjenen fpä- 
teren Beftimmungen beftehenden Competenzverhältniffe find 
folgende: 
  
Lompetente Schörde 
  
  
  
  
  
  
  
Zur Erlaffun an Datum 
zur Bewilligungs- einer Anonı Su, Entgegen der einjchlägigen 
NT nung od. eines eine Yeltimmung. 
Verbots. zeige. 
Kriegs - Minijte- | | 
rium BD. vom 24. Yun 
| 1862 
Der Höcjftcom- I ° ® (Reggsbl. S. 1418) 
mandırende Des 
Lagers Ä 
| 
. . Diftr-B.-B. 
Ortspolizeibehörde 
Kreisregierung BO. v. 3. Juli 
Diftriktspolizet= 1868 
behörde und (Reggsbi. S. 1161) 
Ortspolizeibeh. 
: D. vo. 24. mi 
. Ortöpolizel- io u 
behörde (Reggsbt. S. 1418) 
. „Dijtriftspo= | . BO. v. 10. Dez. 
lizeibeb. 1862 
(bl. 0.1863 ©. 5) 
Diltrift3pol.- Beh. 
erpon. Aljefjor BO. v. 24. Juni 
1862 
(Reggsbi. S.1418( 
. . Ort? = od. 
Diftr.-B.-B. 
% ° “ ® “ “ ® Orts = od. 
  
Dilte.-B.-B.
        <pb n="184" />
        170 I. Abıh. S. 25. Allgem. Landespoltzel. 
Artikel 
des 
Bolizei- Betreff. 
Strafgel.: 
Bıidhes. 
80 Zwangsweife VBorjchreibung einer Reijeroute 
85 Anzeige der Aufnahme oder Entlaffung eines Ges 
fellen oder LXehrlings 
a) bei Apothefern 
b) bei andern Gewerben . 
87 VBorftredung einer Se zum Eintritt in einen 
Dienft .. . nen 
1. 93] Verilligung zu Colleften und öffentlichen Aufrufen 
zu Gaben oder Geldbeiträgen 
98 Gefährdung der Sicherheit oder des Ei ent ums« 
oder Störung der Öffentlichen Aube Be, 
trunfene . .. 
101 a) Bolizeiliche Bewilligung zur Beranftaltung öffent« 
  
liher Lotterien oder Ausfpielunnen . . . « 
b) 2otterien aus Anlaß von Kirdieiben und SYahr- 
märften ohne Geldgewinnfte außerdem n .
        <pb n="185" />
        I Abb. 8. 25. Allgem. Landespolizel. 171 
Compretente Behörde 
’ Zur Be Datum » 
zur Berwilligungs- [ner 9 Zur Entgegen} der einichlägigen 
Ertheilung. nung ob. einegj Mahnıe einer | Beltimmuung. 
. Werbats. Anzeige. 
. 1.= 
  
‚ Diftriftspo- 
erp. Alfefior 
  
lizeibehörde 
.\Diltrift3po- 
. \erp. Alleffor 
Tizeibehörde 
Ortspolbeh. 
  
. |Diftriftspo- 
erp. Affeljor 
Miniftertum oder] . 
Kreisregierung je 
nad) dem HZmed 
oder Umfang der 
Sammlung, in 
ällen augen- 
lid. Noth Die 
Diftriktspolizeis 
behörde 
Orts- od. 
Diftr.-P.-2. 
Staat3-Minift. |. 
d. %. od. Kreis- 
tegierung je nach 
dem Umfang der 
Lotterie 
  
lizeibehörbde 
BO. v. 21. Juni 
1862 
(Reggsbl. S. 1418) 
VD. dv. 15. Juni 
1862 
(Reggabl. S. 1864) 
VD. dv. 24. Jun 
1862 
(Reggsbl. 3. 1418) 
IVO. dv. 20. Sept. 
1862 
(Meggsbl. ©. 2269) 
BO. v. 10. Suli 
1867 
(Reggsbl. 5.809) 
  
  
Ortspolizeibehörde
        <pb n="186" />
        172 
11. Abth. 8. 25. Allgem. Landespolizel, 
  
  
Artikel 
De3 
Polizei- 
Strafgef.- 
Nıches. 
Betreff. 
  
107 
108 
110 
113 
  
c) Lotterieen oder Ausfpielungen von Ehmwaaren in 
Wirthshänfern 
Berwarnung wegen Vernacäffigung de3 Sl 
bejuchg 
Bewilligung zur Gründung oder Leitung einer 
Erziehungs = oder Unterrichtsanftalt 
Bewilligung zur Ertheilung von Tanzunterricht 
an Berjonen beiderlei Gejchlecht3, dann zur Er- 
theilung von se Schwimm= und QTurmunter- 
richt . . ER 
Lewilligung zum Transport von Reihen 
Anlegung von Grüften innerhalb der wtöfter, 
Suftitutsmanern und Kirchen oo. 
Anlegung fonftiger Grüfte und befonderer Begräb- 
nipftätten, dann Benubung jchon vorhandener 
Familiengrüfte in Kitchen . 0. 
Verhinderung medizinischer Biufchereien en 
Anzeige Der nhnungsberänderung ber praft. 
Aerzte und Bader . . . . 0.
        <pb n="187" />
        II. abth. $. 25. Allgem. Landespolisei, 173 
Eompetente Schörde Dakın 
Zur Erlaffung Zur Entgegen-} der einfchlänt 
ii en 
a Benitigunge: ne Auer rahme cirer | Veftimnung 
|  Berbots. Anzeige. 
Ortöpolizeibehörde 
on Diftriftöpo- RO. dv. 28. Juni 
Kreisregierung od.!. 
Diitriftspol.-Beh. 
je nach der Stufe 
der Anjtalt 
Diftriftspol. «Beh. 
S.-M.d. %. für 
Kirchen = u. Schul- 
Angelegenheiten 
Kreisreg., R.d.X%. 
erpon. Ajjejior 
Diftrittspol.-Beh.| . 
  
lizeibehörde 
u. Kreiäre- 
lizeibehörbel 
Diftriftöpo-| . 
  
gierung 
Diftrift3po- 
lizeibehörde 
1862 
(Neggsbl. ©. 1588.) 
- I8OD. v. 28, Sumi 
1862 
(Reggsbl. ©, 1588.) 
. ME, dv. 27. Spt. 
1862 
(Reggsbl. S. 2245.) 
BD.vd 14. Dt. 
1862 
(Reggsbl. ©. 2311.) 
«13: 94 der ıftr, 
für PBolizeidir. 
(Heggsbl.:.1808, 5, 
2520. ) 
BO. v. 17, Dez. 
1825. 
(Reggsbl. S. 1085.) 
DD. dv. 29. San. 
1865 
(Reggsbl. ©. 137.) 
u. 25. „yuni 1868, 
  
  
  
(Neggsbl. ©. 1129.)
        <pb n="188" />
        174 
I. Abth. $. 25. Allgem, Landespolizei. 
  
  
Artikel 
des 
Bolizei- 
Strafge).: 
Buches. 
117 
127 
129 
135 
  
Betreff. 
Bewilligung zur Wohnungsveränderung der He- 
bummen und Thierärzte . 
Anordnungen in Bezug auf die Schußpodenimpfung 
Anzeige des Ausbruch? der Blatternfrankheit . 
Sanitätßpolizeiliche Dtabregeln bei ‚anftedenden 
Krankheiten . 
Reinigung von Effeften an anftedienden Krantbeir 
ten Leidender .. en . 
Anzeige anftedender Kranfheiten Dur daR Dee 
dDicinalperfonal . 
Eröffnung von Privatfeil- und Smtbindungs- oder 
Badeanftalten . . oo. 
Erridtung von Fabriken und Werkftätten, welche 
nit jchädlicher oder beläftigender Ausbänitung 
oder Gefahren für das Bublifun verbunden fin 
Erridtung einer Schießitätte . 
Unterbringung gefährlicher Geiftesfranfer in einer 
Sırenanitalt, oder fonftige Verwahrung derfelben 
Haltung und Behandlung gefährlicher Thiere . 
Aneinanderhängen mehrerer Wägen 
Sicherung gefährl. Stellen, Anlgumg gefäbr! 
Gruben ıc.
        <pb n="189" />
        IL. Abth. 5. 235. Allgem, Landespolizet, 1%5 
  
  
Competente Behörde Datum 
Sur Beitigunge- | ner Anno; Bun Butgeeu| ber, einfhlägigen 
ertheilung. nung od. eitteg ertinmung. 
’ : Verbotes. Anzeige. 
  
  
  
Kreisregierung u. 
Diftriktäpol. We, .. 
en. [Diftriltspor| . . . .|8D. v. 4. März 
lizeibehörde 1864 
(Reggsbl. ©. 249.) 
. Ortöpolizei-|BD. dv. 24. Yımi 
behörde | 1862 
(Reggsbl. ©. 1418.) 
  
  
Diitrpolbeh.;, . .» . . „ 
erp. Aijeflor 
Diftrpolbeh.!. . . . . 
erp. Ajeljor: 
. . Or8= u. DIEBD. dv. 13. Auli 
jtrift3-Bo-| 1862 
: fizeibehörde] (Heggsbt. E. 1861.) 
Diftriftöpol. = Beh. 2 BD. dv. 24. Syuni 
erpon, Alellor 1862 | 
(Reggsbl. S. 1418.) 
DO, dv. 16. 
Difteittgpol.- Beh. 2 2 12 2 2 arg Mai 
(dteggsbl, &amp;lt;. 993.) 
Diftritspol.-Beh.|. - » -|. 2... .|8BD.v. 24. Sumi 
1862 
(Neggsbl. ©. 1418.) 
Diftriktspal.e Bed! . » - | 202. " 
Diftriktspol. = Beh, 
erpon, orijeller re " 
Dütriltspol.» Beh... - » 2 20. n 
ee» Diftrpolbeh.| . .» . » " 
  
  
  
exp. Allellor
        <pb n="190" />
        176 
I. Xbtb. $. 25. Allgem. Landespolizei. 
  
  
  
Artikel 
des 
Polizei. Betreff. 
Strafgel.- 
uches. 
149 Legung von Setbitgeiäoffen, Sötageiien, sub 
angeln ı. . 
154 Snitandhaltung öffentliher Wege, Brüden ıc, 
Aufitellung von Warnungszeichen u. dergl. 
a) bezüglich der Gemeinde» und Privatwege 
b) bezüglich der fonftigen Wege . 
156. Biff. 1] Sperrung von Straßen und egitreden 
a) bei Staatsitrafjen 
b) bei Dijtriktöftrafien 
ce) in allen übrigen Fällen 
178 Biff. 2] Aufftellung von Agenten für Mobiliarfeuerver- 
jiherung . ne. 
180 Dispenfation von Einhaltung der Bauvorjchriiten 
185 Berfihernng oder - Gintegung einfturgbrobender 
Gebäude . . 
186 neiligung ordnungswidiger Zuftände bei Bauten 
(B.-Str.-G.-B. Art. 180, 181,182 Abf. 2 u. 185) 
192 Erridhtung einer Leihanftalt 
193 Errichtung von Verficherungsanftalten, NReitens, 
  
Ausfteuer-, Wittwen- und Watjenfajfen .
        <pb n="191" />
        JI. Abth. 8. 25. Allgem. Landespolisel. 177 
  
  
Competente Behörde 
  
Zur Erlaffun Dotum . 
Bur Bemilligungs- | einer nord. Zur Entgegen-| der einichlägigen 
ertheilung. nung od, eines nahme ‚einer | Beitimmung. 
Verbotes. nzeige. 
  
Dijtrift3pol.»Beh.! . 
erpon. Afjejjor 
| 
.Ort8- u. Di- 
ftrift3poli- 
geibehürbe 
.\Diftriftapo- 
lizeibehörde 
‘ 
1 
.| Diftrift3po- 
fizeibeh. u. 
Baubehörbe 
. [Diftriftspo- 
lizeibehörde 
. Ort3polizei- 
bebörde 
Diftrittspol.- Beh.) . 
( 
Diftrift3pol.- Beh.) . 
.1Diftrpolbeh.] - 
erp. Alfeljor 
.Diftrpolbeh.| . 
on j exp. Aljelior 
Kreizregierung, I.) 
8. d. %. 
St.-M. d. Handela] . 
Gtadelmann, Hdb. f. Landgemeindeveswalt. &amp; Aufl 
  
  
‚IVO. v. 24. Yuni 
1862 
(Reggsbl. ©. 1418) 
BO. v. 10. Febr. 
1865 
(Reggsbl. ©. 193) 
.18D. v. 30. Juni 
1864 
(Reggsbl. S. 817) 
. VO. v. 24. uni 
1862 
(Reggsbl. ©. 1423.) 
‘N ® 
  
12
        <pb n="192" />
        178! I. Abib. $. 25, Allgdm. Landespofiret, 
  
—— 1. BE nen En A Cm. 
Artikel 
des. 
Polizei- 
Strafgef.-}; 
Aucdhes. 
Betreff. 
u 
207 Abj.1] Vermietung von Transportmitteln, Anbieten der 
Dienfte ald Lohnbedienter und Yremdenführer . 
211 Ab. 3] Einfchreiten bei Mißbräuchen der Handwerföge- 
fellen und Fabrifarbeiter . nn 
214 Ab. 4] Einihaffung entlaufener, oder nicht eingetretener 
Dienftboten in den Dienit ne 
  
Wo in den angeführten Fällen von der OrtSpolizeibe- 
hörde die Rede tft, 1ft Darunter jedesmal der DBürgermeifter| 
zu verjtehen und er ift in Diefer Beziehung gegenüber der 
Diftrift3verwaltungsbehörde das einzige verantwortliche Organ. 
Ueber die ihn zum Bollzuge von Gefegen, deren Ueber- 
tretung nicht mit Strafe bedroht ift, zuftehenden Bivangs- 
maßregeln nad) Art, 23 des Einführungsgejeges zum Gtraf- 
en Se eafgelepbuch wurde bereit3 oben im $. 11: ges 
prochen. 
rn dringenden Fällen haben Beichwerden gegen Androh- 
ung der Borlehrung einer derartigen Bollzugsmaßregel feine 
auffchiebende Wirkung. 
Die vom Bürgermeilter verhängten Ungehorfamzftrafen 
fließen in die Kafja der Gemeinde. 
(Einführungsgef. zum Straf und Polizeiftr.-Gej.-B. vom 18. No- 
venber 1861 Art. 28.) 
sn Fällen, welche gefetlih mit Strafe bedroht find, 
fann der Bürgermeifter innerhalb feiner Zuftändigfeit vorbe- 
Haltlich |päterer Strafverfolgung, joweit nöthig, vorläufig ein= 
Idhreiten. (Bol. Str. Gef.-B. Art. 30.) 
Sp ıjt er beredtigt und unter Umständen verpflichtet, 
ohne Erlaubniß veranjtaltete Tanzmıufifen und andere öffent- 
liche derartige Zuftbarfeiten, Schießen, theatraliiche Aufführuns 
gen und vergl. einzuftellen, nächtliche Ruheftörungen zu ver:
        <pb n="193" />
        1. Wu. 5. 235. Algen, Landespoltzei, 179 
  
ı an 1 a 
— Lompetente Schörde 
  
—- Datum 
Sur Erlaflung Ä 
Zur Bemilligungs- | einer Anord- Br Ongegen. ber einjchlägigen 
Erteilung. nımg od. eines ir ‚ EINER Peftimmung. 
Berbotes,. arıge. 
  
DOrtspolizeibehötde| - . - -|. . ...]BOD. v. 24. uni 
(Reggsbl, ©. 1418.) 
Ortspoltzeibehörde . . . E20... 1 
Orts» oder Di- 
jtriftspolizeibeb. |... .I2 2 2. „ 
  
  
  
hindern (j. Bol.-Str.-Gel.-B. Art. 65) die Sicherjtellung 
fahrdrohender Bauten zu verfügen Sn 186 ibid), bei un M 
fugter Gewerbsuusübun "2 dDiejelbe proviforifch ein uftellen (Art. 
208), das Feiern des blauen Montags durd Ei der 
treffenden Arbeiter an ihre Brodgeber zu unterbrechen (Art. 211) 
und dergleichen. 
Her verübten Verbrechen Liegt ihm die DBerhaftung und 
Verfolgung des Berbrechers, dann die fchleuntge Anzeige be- 
Gericht ob;*) er hat zu wachen , daß die Spuren des 2er: 
brechens bi3 zum Eintreffen de3 Unterjuchungsrichters unver- 
ändert erhalten bleiben und ın eilenden Fällen Alle anzuord- 
nen, was zur unverzüglichen Erforichung derjelben nothivendig 
erfcheint. 
Zur Handhabung feiner polizeilichen Funktionen Tann der 
Vürgermeiter, wenn nöthig, die Beihilfe der Oemeindeange- 
hörigen in Anfprudy nehmen, zunädyjt aber find ihm biefür 
die Dorfwächter, FZlurwächter und Nachtwächter untergeben. 
Die Gendarmerie fann er für den OrtSpolizeidienit nicht 
requiriren, da deren Aufgabe lediglicd) auf den Sicherheitsdienft 
befchränft ift. 
gnsbejondere darf die Gendarmerie der Anfforderung 
von Gemeindedienern zur Beiltandleiftung nur danıı eine Tyolge 
*) Ueber das Verfahren bei Auffinbung einer Leiche |. oben 8. 24. 
12*
        <pb n="194" />
        180 II. abth. 8. 26, Oeffentlicye Atcherheit. 
  
geben, wenn die Dringendheit des Falles fofortige Einfchrei- 
tung erheifcht und Diejelbe nicht etwa durch eine foldde Auffor- 
derung lediglich Kenntniß von einem Borgange erhält, bei 
welchen fie in Gemäßheit ihres ordentlichen Dienftes ohnehin 
zur Einfchreitung verpflichtet ift. 
Der Bürgermeifter ijt Dagegen verpflichtet, Die Gen 
Darmerie auf deren Erfuchen in Ausübung ihrer Dienftpflicht 
fräftigft zu unterftügen und ihr die zur Anfrechthaltung ihres 
Anjchens md zur Erreihung ihrer Beitimmung nöthige Hilfe 
unwveigerlid) zu gewähren. 
Namentlid) hat ver Bürgermeilter an die Oendarmerie- 
mannschaft von vorgefallenen Störungen der öffentlichen Ruhe, 
Ordnung und Sicherheit fofortige Mittheilung zu machen und 
derjelben alle Aufichlüffe zu geben, welche ihr die Erfüllung 
ihrer Dienftesobliegenheiten erleichtern Fünnen. 
(8. 71 und 40 der BD. vom 24. Suli 1868, die DOrganifation der 
Gendarmerie in den Landestheilen diesfeit3 des Aheins betr. Neg.- 
Bl. ©. 1385.) 
Was die Aufftelung und die Kunktionen Des gemeindli&amp;gt; 
chen Dienftperfonals betrifft wird auf $. 14 oben verwielen. 
8. 26. 
Heffentlichde Sicherheit. 
a) Srempdenpolizei. 
Einen Haupteinfluß auf die Erhaltung ver öffentlichen 
Sicherheit übt Die entiprechende Handhabung der Fremden- 
polizei durdy die Bürgermeifter, bei welcher jte übrigens 
mit aller Umficht zu verfahren und fid) aller nicht nothiwendi- 
gen Behelligungen der Trempden zu enthalten Haben. 
Hieher gehören namentlich Die Bejtimmungen des Art. 82 
des Bolizeiftrafgejegbuches über Aufzeichnung und Anzeige von 
Heherbergung Fremder Dur) Wirthe und PBrivatperfonen, die 
Beitimmmumng des Art. 44 des Heimatsgejehes von 16. April 
1868, nad) welcher derjenige, welche jich länger in, einer Ge- 
meinde aufhält, dDurd; ober- oder ortpolizeiliche VBorjchrift ver- 
pflichtet werden Tann, feinen Aufenthalt binnen 8 Tagen nad) 
der Ankunft der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, die Beftimmung 
Des Art. 84 Des Bolizeiftrafgejeßbuches iiber unbefugte gewerb3- 
mäßige Beherbergung von Handwerksgefellen oder Dienjtboten 
ohne Legitimationsurkunden, von Landftreichern, Bettlern oder
        <pb n="195" />
        Il. Abth. 8. 26. @Beffentlicdye Sicherheit. 181 
 — 
  
andern arbeitlofen Perjonen, dann die Beitimmungen über 
das Paßwefen, insbejondere die BO. vom 9. Dezember 1865, 
(Reggsbl. ©. 1409) und die \ynftruftion hiezu vom 23. De 
1865, (abgedr. in den Kreisamt3bl.), dann Die Mebereinkunft 
vom 7. sebruar 1865, (NReggsbl. ©. 1393). 
Ueber die Führung von TFremdenbüchern durd) Gaftwirthe 
und Herberggeber beitehen in allen Kreifen Bayerns oberpoli= 
zeilihe Borichriften, welche Nic) in den treffenden Kreisamts- 
blättern vom Sahre 1862 abgedrudt finden. 
Der fer Bücher M bat von der Befugniß zur Einfidht- 
nahme diefer Bücher fleißig Gebraudh zu machen und wenn 
er Durch diefe oder in anderer Weile Kenntnig vom Aufent- 
halte von Berjonen erhält, welche die Sicherheit de3 Staates, 
der Perjonen oder des Eigenthums bedrohen, fofort Die nöthi- 
gen Schritte zu ihrer Entfernung. allenfall3 dur) Erwirfung 
eines AufenthaltZverbotes auf Grund des Art. 45 des Heimat- 
gefetes zu thun. 
Wo nad) dem Gefeh die Entfernung folder Perfonen aus 
der Gemeinde nicht möglich ift, hat der Bürgermeifter die- 
jelben wenigiteng geeignet zu überwachen. 
ıivieweit eine provijorifche Verhaftung und Ablieferung 
folder Berjonen erfolgen fan, bemißt fi) nad) dem hierüber 
im A 14 oben Borgetragenen. 
sn Bezug auf da3 Bapmejen wird darauf aufmerfjam 
gemadi, daß Mora in der Regel zu ihren Reifen im yn- 
nde eines Pajjes nicht bedürfen, indefjen verpflichtet find, 
ih nöthigenfalld in anderer entiprechender Meile über ihre 
Berjon zu legitimiren. 
Ausländer find zu Reifen in Bayern in der Regel nur 
auf Grund eines nody nicht abgelaufenen vollgiltigen Pafjeg, 
oder einer PBapfarte legitinirt. 
Ehefrauen und Kinder, welche mit ihren Ehegatten und 
Eltern, jowie Dienjtboten, welche mit ihren Herrichaften reifen, 
werden durd) die ‘Bälle und Bapfarten der legteren Tegitimirt, 
eine bejondere Erwähnung derfelben in den Reifelegitimationen 
ift nicht nothwendig, hiedurch ift aber nicht ausgejchlofjen, daß 
fih der Bürgermeifter in Bweifelsfällen über die behaup- 
tete Eigenschaft der treffenden PBerjonen entjprechend zu verge- 
wilfern fucht. 
Handwerkögefellen, Mufitanten, herumziehende Gewerb$- 
leute und beurlaubte Soldaten haben die vorgefchriebenen Aus-
        <pb n="196" />
        182 1. Korb. $. 26. Weffentlicdhe Kicherheit. 
  
weile zu führen, von weldien am fpeziellen Orte die Nede 
fein wird. 
Die Ausstellung von Reijevorweifen überhaupt competirt 
zu den Diftriktsverwaltungsbehörden, fteht daher dem Nürger- 
meifter nicht zu. 
Am Falle derjelbe die Fälfchung einer Neijelegitimation 
entdedt, hat er lebtere dein „nhaber derjelben abzunehmen 
und diefen jelbft zur Beitrafung an die Behörde abliefern zu 
fafjen. (Strafgejegbuch Urt. 180.) | 
b) Arreftautentransporte. 
Wo Ublieferungen von Arreftanten, aufgegriffenen Bett: 
lern und VBaganten, danıı von Dejerteuren au die Behörde 
durdy die Gemeinde erfolgen, was aud) die Gendarmerie, 
pder das Gerichtsdienerperjonale verlanyen fann, wenn Diefe 
wegen anderweitiger Dienftverrichtungen den Weitertransport 
nicht vollziehen Tünnen, hat der Transport durch den ©e- 
meindediener oder ein fonft taugliche® und Fürperlich rüfti- 
ge3 Yudividunm zu erfolgen und erjcheint der Transport von 
Gemeinde zu Gemeinde, oder die Ablöfung der aus entfern- 
teren Gemeinden herfommenden Transporte in den dazwilchen 
liegenden Gemeinden unjtatthaft, joferne nicht von Geite der 
DiitriftSverwaltungsbehörde dies in gewillen Fällen ein für 
allemal ausnahınsweije genehmigt worden tft. 
Die Kur- und BVerpflegungdfoften erfrankter Arreftanten 
und Schüblinge fallen dem E. Aerar zur Laft. 
c) Hausfudhungen. 
Bei vorkommenden Hausfuchungen wird gewöhnlich 
der Bürgermeifter und im Falle feiner Verhinderung vefjen 
Stellvertreter beigezogen und fünmen fich diefelben ihrer Bethei- 
digung biebei nicht entjchlagen. 
d) Auffiht auf die Lande3-VBermwiejenen. 
Bezüglich der erfolgten Zandesverweijungen erhiel- 
ten die Gemeindebehörden früher vierteljährig durch die Diftrifts- 
polizeibehörde Auszüge aus dem Gentralpolizeiblatt, Ddiejelben 
haben aber gemäß M.-E. von 12. November 1867 nunmehr 
zu unterbleiben, und jollen die Gemeindebehörden nur aus 
nahmsweije von joldhyen Fällen verftändigt werden, wenn Diez 
dur) die obwaltenden näheren Verhältniffe veranlaßt erjchein
        <pb n="197" />
        1. Abth. 6. 26. @Beffentkiche Sicherheit. 183 
e) Borforge gegen Berwahrlojfung der Gemein- 
deangehörigen. 
Zur Hebung der dÖffentliden Sicherheit trägt 
insbejondere bei, wenn von Seite des VBürgermeifterd auf 
eine entiprechende Beauflichtigung und Erziehung der Kinder, 
namentlich auch der PBflegkinder, deren Aufnahme gegen Be- 
zahlung, wenn fie noch nicht 8 SYahre alt find, nur mit Be- 
willigung der Diftriftspolizeibehörde erfolgen fann (Bol.-Str.- 
Gej.-B. Art. 73), aufnterbringung Soldher in Rinderbewahran- 
ftalten und NRettungshäufern, fjoferne ihre Verwahrlojung zu 
befürchten ift, auf eine geregelte Beichäftigung der ärmeren 
Klafjen und Befeitigung des Bettel3 von Kindern und Erwad- 
jenen, endlich auf entiprechende Meberwadhung von Blödfinnigen, 
Blinden und andern PBerjonen, welche fich nicht jelbjt helfen 
fünnen, (B.-St.-&amp;.-3, Art. 137 und 133) mit allem Nad)- 
drud gedrungen wird. 
Manche Gemeinde Dat es Schon tief zu bereuen gehabt, 
daß fie in diefer Richtung wenig oder gar nichtS gethan hat, 
wenn zuleßt die Verpflichtung an fie herantrat, eine Anzahl 
arbeitstchener und ficherheitsgefährlicher Berfonen in Orte un 
ierhalten und die auswärts für foldje ermwachjenen oft bedeu- 
tenden Koften deden zu müjjen. 
Auf Steuerung de8 DBettel3 Hat der Bürgermeijter 
mit aller Kraft Hinzumirfen, theil3 durch Ermahnung, theils 
dur) Darbieten von Arbeitögelegenheit, gegen Gemwohnbheits- 
bettler aber unnachlichtlich vorzugehen und deren Beltrafung 
zu veranlaffen. 
Bum Zwed der Beauffihtigung, Unterftüßung und fitt- 
lihen Beflerung der aus Straf- und Verwahrungsan- 
ftalten Entlafjenen bejtehen allenthalben Vereine, welche 
der Bilrgerimeifter durd;) Aufmunterung der Mitglieder zum 
Beitritt möglichht zu unterftüßen hat, außerdem hat er dafür 
Sorge zu tragen, daß entlaffene in der Gemeinde beheinatete 
Sträflinge womöglich dort Arbeit finden, da die Gelegenheit 
gu einer angemefjenen Beichäftigung und zu Berdienft wohl 
a3 ficherfte Mittel jein dürfte, folche Perionen auf den Weg 
des Guten zurüdzuführen und der Gemeinde weitere pekuniäre 
Nachtbeile zu erjparen, welche, wenn fie wegen mangelnder 
Arbeitsgelegenheit auswärts VBerdienft juchen müffen, in der 
Regel nicht augbleiben werden.
        <pb n="198" />
        184 N Abtb. 8. 26. Beffentliche Sicherheit. 
f) Ausftellung von Leumunds- und VBermögens- 
zeugnijffen. 
Damit nicht dur) Ausftellung von gemeindlichen Zeug- 
niffen über Zeumund und Dürftigkeit Bettlern und Yandftreichern 
Vorfchub geleiftet werde, befteht die Einrichtung, daß foldhe 
Beugniffe den Betheiligten nie ausgehändigt und überhaupt 
nur auf Auftrag oder mit Bewilligung des Gericht, oder der 
Diftriftsverwaltungsbehörde ausgejtellt werden follen (j. M.-E. 
vom 23. unit 1860); für Ausstellung von Armuthszeugniffen 
behufs der Zulafjung zum Armenrechte in Prozeßjachen ift Die 
Borlage eines Beugnifjes des Prozeßgericht3 darüber erforder 
kb, daß ein A wirflih anhängig ıft, aber aud) dann 
dürfen Ddiefe Beugniffe den Untragftellern nicht ausgeliefert 
werden, jondern find direkt, oder durch Vermittlung des Be= 
gieBamts an da8 Prozebgericht einzufenden. m Art. 145 
er neuen Brozeßordnung find die Beitimmungen über den 
Nachweis der Bermögenslofigkeit behufs Zulaffung zum Armen- 
recht dem VBerorönungswege überlaffen. 
(M.-E. vom 11. Oft. 1857, Regbl. ©. 1335.) 
Ein Yormular für Leumunds- und Vermögenzzeugniffe 
u Unterfuchungen wegen eine Verbrechens oder Vergehens, 
Sowie die nähere Anweifung zur Ausftellung folcher Zeugnifje 
findet fih in der M.-E. vom 13, uni 1868, abgedr. in den 
Kreisamtsbl. 
g) Auffiht auf beftimmte Berfonen. 
Polttiih compromittirte Berfönlichkeiten find entjprechend 
zu überwachen. 
Befinden I in der Gemeinde PBerfonen, welche von der 
DiftriktSpolizeibehörde unter Bolizeiaufjicht geftellt find, 
worüber der Bürgermeifter jedesmal Si erhalten wird, 
jo Hat derjelbe mitzuwirfen, daß die von der Diftriftsver- 
waltungsbehörde Ddepfall3 getroffenen Anordnungen einge- 
de werden und in Contraventionsfällen jofort Anzeige zu 
madıen. 
x der Wohnung der unter Bolizetaufficht Geftellten darf 
jederzeit Hausfuchung gehalten werden. 
h) Bufammenrottungen. 
Bei Zufammenrottungen und Naufereien jowohl, als ein- 
feitiger Beihtmpfung an öffentlichen Orten hat der Bürger- 
meilter Durch das ihm untergebene Berfonal Ruhe und Ordnung
        <pb n="199" />
        II. anb. 9. 26. Beffentlihe Sicherheit. 185 
  
berftellen zu laffen; in Orten, in weldjen aus Anlaß von öf- 
fentliden Zanzunterhaltungen Raufercefje oder jonjtige Ercefje 
dur; Ortsangehörige verübt worden find, fann Jämmtlichen 
oder einzelnen Wirthichaften auf eine beftimmte eit die poli= 
zeiliche Erlaubniß zur Veranftaltung öffentlicher Tanzmujiten 
vorenthalten werden. 
(DD. vom 18. Juni 1862 8. 10, Regbl. S. 1391 ff.) 
Eigenthumsbeichädigungen, welche bei Zulammenrottungen 
verübt werden, hat in der Negel die Gemeinde zu erjegen. 
(Gef vom 12. März 1850 Gej.-Bl. ©. 73.) 
1) Verbotene Waffen. 
Als verbotene Waffen bezeichnet Art. 70 des B.-St.= 
&amp;..B. Schußwaffen, weldye in Röhren, Stöden oder in ähn- 
licher Weije verborgen werden, Abjchraubgewehre, Raufringe 
oder Schlageijen, erplodirende Wurfgefhoße und andere durch 
Verordnung ald gemeingefährlich allgemein verbotene Waffen. 
Die Fertigung und Führung folder Waffen ft nur jol- 
hen Werfonen geftattet, welche ausnahmsweije die Diftrikt3= 
polizeiliche Bewilligung hiezu erlangt haben, worüber fie ji) 
gegebenen sal3 ausweisen müfjen (BO. v. 10. Dez. 1862, 
Neg.-Bl. ©. 12). 
Außerdem ift durd) Verordnung vom 30. Dez. 1862 Die 
Sührung 1) von Doldien, Stileten und andern im Griffe feft- 
Itehenden oder mittelft einer Vorrichtung feftftellbaren Meffern, 
2) von zugefpigten Streihern und von Pfriemen, 3) von De- 
genjtökden und andern Stöden mit verborgenen, auf einen 
Drud oder Schwung hervorjpringenden Hieb- Schnitt- oder 
Stichwerfzeugen, 4) von Terzerolen, Sadpiltolen und Nevol- 
vern allen unangejeflenen Berjonen verboten, das Verbot fin- 
det jedoch Feine Anwendung, wenn die Waffenführung wäh- 
rend einer Neife oder fonft unter Umftänden ftattfindet, mit 
welchen ein Verdacht beabfichtigten Mikbrauhs nicht wohl 
vereinbarlich ericheint. 
Legtered gilt insbefondere bezüglid) der unter Biff. I-umd 
2 oben bezeichneten Mefjer, Streiher und Pfrienen, welche 
eine Berjon zur Ausübung ihres Berufs nothwendig hat und 
während diejer Ausübung führt. Wenn der Stand der öffent- 
lichen Sicherheit dies geitattet, Fan dag Verbot der Führung 
er Waffen durch nicht angefeffene Berfonen durd) eine Ent- 
hliegung der Kreisregierung 8. d. X. zeitweife jujpenbirt 
werden. 
m Falle der unbefugten Führung verbotener Waffen
        <pb n="200" />
        186 I. bth. 8. A6. Geffentlide Sidgerhrit. 
  
Dat der Bürgermeifter diefelben an ieh zu nehmen und 
mit der Anzeige des Tall an die Diftriftspolizeibehörde zur 
weiteren Verfügung einzujenden. 
k) Störungen der öÖfjentlidhen Ruhe. 
Bei Störung der öÖffentlihen Ruhe Hat der Bürger- 
meister da3 zur Abwehrung diejer Störung Geeignete vorzu= 
ehren, die Anjtifter und Theilnehmer aber, wo e8 nöthig ıft, 
feftnehmen und an Die Helörhe abliefern zu lafjen; die Be- 
jtimmungen des Wolizeistrafgejebbuches itber die Beltrafung 
folder Borfommniffe finden fih ın den Artikeln 58 bis 60, 
05, 76 und 98, welche demfelben zugleich die nöthigen An 
haltspunfte für das von ihm einzubaltende Berfahren bieten. 
Ueber die in Ortjchaften nöthigen Sicherheitsipadden ]. 
8. 14 oben. 
)) Sonitige Beftimmungen zur Aufredthaltung 
der Öffentlien Sicherheit. 
Zu den im Sfnterefje der öffentlichen Sidjerheit beitehen- 
den Anordnungen, Deren Einhaltung vom Bürgermeijter 
zu überwachen ıft, gehören noch die Beitimmungen über Ans 
lage von Scießftätten (B.-St.-&amp;-B. Art. 134), über das 
|. g. Freudenjchießen und Abbrennen von Kanonenjchlägen und 
senerwerksförpern im Innern von Ortfchaften und an feuer- 
gefährlichen Orten (Art. 168), über die Vornahme von Spreng- 
ungen durch erplodirende Stoffe (Urt. 148), über Legung 
von Selbftgeichoffen, Schlageifen und Fußangeln (rt. 149), 
über Sicherheitömaßregeln bei Anlage von Dampffeffeln (Art. 
151, dann BD. vom 7. Aug. 1864 Negbl. ©. 1065 und vom 
12. Febr. 1865 Negbl. ©. 223), über Haltung gefährlicher 
Thiere (P.-St.-G.-B. Art. 140), über Haltung von Hunden 
(Art. 142 und 143), über Verfertigung und Transport leicht 
entzündlicher Stoffe (Art. 170), über Betreten von Eisdeden 
gegen ortöpolizeiliches Verbot und über Baden an durd) ort3- 
polizeilidde Vorfchrift verbotenen Orten (B.-&amp;t.-©.-B. Art. 
136), über Pulverhandel,, dann die Aufbewahrung von Pul- 
vervorräthen und Teuerwerfögegenftänden (B.-St...:B. Art. 
169 und 176 mit der M.- €. vom 5. Yun 1858 abgedr. in 
den Kr.-W.-Bl.), über Pulvertransport (BD. vom 1. Mai 
1841 Regbl. S. 309), über Aufbewahrung und den Trans: 
port von Petroleum (Bekanntmachung vom 9. Sept. 1866, 
Megbl. ©. 1285).
        <pb n="201" />
        U. Abb. 9.37. Kpspolizei. 187 
  
8. 27. 
Baupolizei. 
a) Einhaltung der allgemeinen Bauordnung. 
Was die Objorge der Gemeinde- und Stiftungsverwal- 
tung für die banlicdye ujtandhaltung der Gemeinde und Stif- 
tungsgebäude betrifft, jo wurde hierüber bereits im $. 5 und 
22 oben gejprochen. 
Gegenstand des vorstehenden Baragraphen ift lediglich die 
Dbjorge des Bürgermeifterd für Einhaltung der Beltimmungen 
der allgemeinen Bauorduung und für Abwendung der Un: 
glüdsfälle, Gefahren uıd VBenachtheiligungen, weldje bei Baus 
ten oder durd) Baumwerfe entjtehen fünnen. 
Die in Diefer Beziehung für Neubauten und Baureparaturen 
mafgebenden Beftimmmungen find in der Banvrdnung vom 30. 
uni 1864 (Negbl. ©. 817) und der BD. vom 15. März 1566, 
die Abänderung derjelben betr. (Regbl. S. 393) enthalten. *) 
Nach denjelben find nicht nur ın Städten und Märkten, 
jondern in allen zufammenhängend gebauten Dörfern an ven 
Öffentlihen Bläben, Straßen und Wegen Baulinien feftzujtel- 
len, weiche bei Neubauten und Hauptreparaturen an der Um= 
faffung eines (Yebäudes eingehalten werden müjjen. 
Die meisten emeinden werden wohl fon im Belit 
non amtlich feitgeftellten Baulinienplänen fein, wo foldje übri- 
gend noc nicht vorhanden fein folten, ift deren SHerjtellung 
umfomehr zu veranlafjen, als die Feftjtellung von Baulınien 
mit der Zeit wejentlich zur Erleichterung des Berfehrs in den 
Ortichaften, zur Lölchung von Bränden 2c. beitragen wird. 
Der Bürgermeifter hat gegebenen Fall® für Ausftefung 
der Baulinie unter Zuziehung des Bauunternehmers und fei- 
ned Werfmeifters zu forgen und darüber zu wachen, Daß Die- 
felbe genau eingehalten werde. 
Sollte fid) hiebei zeigen, daß eine Abweichung von der 
im Baulinienplan feftgeftellten Baulinie aus irgend einem 
Grunde nothiwendig oder wünijchenswerth erjcheint, jo ift e8 
Sache de3 Bauunternehmers, um die bezirksantliche Genehmis- 
gung zur Abweicjung von derjelben einzufommen, vor Erxthei- 
*) Fine alpbabetiihe Zufammenftellung alfer auf das Baumelen fih be- 
iehenden Beftimmungen enthält die im Berlag der Buchner’icen 
uhhandlung erfchtenene Drudichrift „Die Bauführung im Königreid) 
Bayern dieffeits des Itheins“ von W. Stadelmann.
        <pb n="202" />
        188 II. Abıd. $. 27. Kaupolizei, 
lung derjelben darf aber der Bürgermeifter den Beginn 
de3 Baues nicht geftatten. 
Die übrigen Vorjchriften der Bauordnung haben theils 
die bauliche, theilS die SSeuerficherheit der Gebäude im Auge 
und machen in Rüdficht hierauf die Einholung der diftrift3= 
polizeilicdjen Bewilligung unter Vorlage der Baupläne bei Neu- 
bauten und Hauptreparaturen zur Regel. 
Die Einholung diefer Bewilligung ift auf dem Lande nur 
bei ijolirt ftehenden SKegelftätten und Sommerhäuschen ohne 
seuerungsanlagen, bei Herftellung von offenen Scubbädern, 
ederviehftällen, TZaubenjchlägen und dergl. geringfügigen Bau- 
werfen für landwirthichaftlihe Zwede wenn fie nicht an die 
Baulinie zu jtehen fommen, erlaffen, außerdem bei Heritellung 
von Brunnenihacdten, gemauerten Gruben und Haus- oder 
Straßenfanälen, bei Einfriedigungen jeder Art, bei freiftehen- 
den Bauten ohne Feuerungsanlagen und nur mit einem &amp;e- 
Ihofje und hödjfteng 300 Du Grundfläche, bei ijolirt jte- 
benden Heufchupfen außerhalb der Ortichaften, Alpen-, fagd- 
und Waldhütten, endlich bei Anlage von Erfern, Altanen und 
Gängen aus feuerficherem Material, oder auch aus Holz, wenn 
die äußere Steite deg Anbaus mindeftens 25 Fuß von ande» 
ren Bauwerken entferit ift. 
Was unter einer Hauptreparatur zu verftehen ift, be- 
jtinmt 8. 5 der Bauordnung. 
Wo die Erholung der baupolizeilihen Genehmigung er- 
forderlih ift, it der Bauplan Doppelt herzustellen und 
jedes der beiden Exemplare von dem Bauherrn, den bethei- 
ligten Nachbarn und dem Planfertiger zu unterzeichnen. 
Die Unterfchriften werden zwedmäßig von dent Bürger- 
meifter beglaubigt. 
st die Gemeinde als folche betheiligt, fo hat die Unter- 
zeichnung der Pläne durch die Gemeindeverwaltung zı erfolgen. 
Erjt wenn die Genehmigung eine® Baugefuches vorliegt, 
darf mit dem Bau begonnen werden, deffen Uebereinftim- 
mung mit dem Bauplane durch den Bürgermeilter zu fon- 
troliren ift. 
Werden während der Bauausführung Abweichungen vom 
Bauplane bezüglich der Baulinie, Höhe, Länge, Breite oder 
Bedadjung des Gebäudes beabfichtigt, jo ift hiezu die bau 
polizeiliche Genehmigung auf Grund der im Sinne diefer Ab- 
weichungen abgeänderten oder neu gefertigten Bläne zu erholen. 
Die ertheilte Baubewilligung wird unwirffam, wenn der
        <pb n="203" />
        II. Abt. $ 27. Manpoltzei, 189 
  
Bau nicht innerhalb eines SKahres vom Tage der ertheilten 
Genehmigung an begonnen worden ift. 
Soll derjelbe fpäter in Angriff genommen werden, jo hat 
der Bauunternehmer aufs Neue um die Genehmigung nachzus- 
juhen, wozu in der Aegel die Eonjtatirung des unveränderten 
Sortbejtandg der einjchlägigen Verhältniffe durch den Bürger: 
meifter genügt. 
Das Bejchwerderecht gegen eine ertheilte Baubewilligung, 
welches auch der Gemeindeverwaltung zufteht, wenn die Ge- 
meinde betheiligt erjcheint, ift an eine ausschließliche Yrift von 
14 Tagen gebunden. 
Was die Ausführung der genehmigten Bauten betrifft, 
jo hat der Bürgermeifter sowohl, al3 der Brandverjiches 
rungsausichuß dafür zu forgen, daß die genehmigten Baupläne, 
namentlich bezüglic, der Baulinie, Länge, Breite, Höhe oder 
Bedahung de8 Gebäudes, genau eingehalten werden und 
jede Abweichung in diefer Beziehung dem Bezirfgamt zur An- 
zeige zu bringen. 
Die Verwendung arfenifhaltiger Farben zum Anftreichen 
oder Bemalen von Wohnungsräumen, jowie gitfarbiger Tape- 
ten, ift durch die All. &amp;. vom 6. uni 1863 Neggsbl. ©. 809 
unterfagt; über da Beziehen neuhergeftellter Wohnungen oder 
onnungaräume fünnen ort3polizeiliche VBorichriften erlafjen 
werden. 
(B.-©t.- &amp;.-8. . 130 Abf. 2.) 
b) Borforge gegen Gefahren bei oder durd 
Bauten. 
sinden fi) in einer Öemeinde gefahrdrohende Baumerfe, jo 
hat der Bürgermeifter nicht nur fofort hierüber Anzeige bei der 
DiftriktSpolizeibehörde zu machen, fondern auch die nothwendigiten 
Borfehrungen zur Vermeidung eines Unglüdsfalles zu treffen. 
welche jich nach der Lage des Tzall3 bemeijen und die Entfer- 
nung Dder’Bewohner eines Gebäudes aus demselben, die Stübung 
de3 Baueg, fofortige gänzliche oder theilmeife Einlegung desjel- 
ben, Abjperrung der Umgebung, gefährlicher Durchgänge ıc., 
zum Gegenftande haben fönnen. 
xm Uebrigen ijt nach den Anordnungen der Diftriftspo- 
lizeibehörde zu verfahren. 
Bei Aufftellung von Baugerüften oder Schaubühnen ift 
e3 Sache des Bürgermeifters, die zur Abwendung von Gefah- 
ten für Berjonen oder fremdes Eigenthum gebotenen oder jonjt
        <pb n="204" />
        190 II. At 8. 28. Senerpolizel, 
  
erforderlichen Sicherungsitiaßregeln anzıtordnen , und die Be- 
achtung feiner Anorönungen zu überwachen. 
Gleiches gilt bezüglich der bei derartigen Arbeiten vorge- 
Ichriebenen, oder üblichen Wartungszeichen. 
Die Außeradhtlaffung feiner desfallfigen Anordnungen 
wird nach Art. 182 des B.-&amp;t.-.-9. beitraft. | 
Ueber Anlage von Abtritten, Dung- uad Verlibgruben 
f. das im 8. 24 oben VBorgetragene. 
Durch) ortöpolizeiliche Vorjchrift fönnen bejondere baupo- 
lizeilihe Anordnungen oder Verbote zur Sicherung gegen Ein 
fturz und Seuersgefahr erlaffen werden, weldje indeffen mit den 
Borichriften der Bauordnung nicht im Widerfpruche jtehen dürfen. 
(B.-&amp;t.-©.-3B. U. 180.) 
c) Bauholzabgabe aus Staatöwaldungen. 
Bei unverfchuldet eingetretenen Unglüczfällen fan Bau- 
holz aus Staatswaldungen um die Yurfitare abgegeben iwer- 
den, wenn anderweitige Bezugsgelegenheiten nicht gegeben 
jein jollten. 
(VD. vo. 19. Aug. 1849 Art. 7 Reggsbl. S. 965.) 
8. 28. 
Fenerpotizei. 
Die Aufgabe des Bürgermeifters im Gebiete der Tyeuer- 
polizei ift eine dreifache, fie theilt fic) nämlich in die Objorge 
zur Verhütung eine8 Brandunglüds, die Wiapnahmen beim 
Ausbruch eines Brandes und in die Thätigfeit desjelben hin- 
fihtli) der Entihädignng der durdy Brand Berunglüdten. 
a) Thätigleit des Bürgermeifters zur VBerhü- 
tung eines Brandunglüd2. 
Die Meittel zur Verhütung eines Brandunglüds find theilg 
in einer entfprecjenden Handhabung der Baupolizei gegeben, 
bei welcher namentlich daranf zu achten ift, daß die genehmigs 
ten Baupläne genau eingehalten werden und feine die polizeis 
fihe Genehmigung erfordernde Einrichtung ohne joldye ausge= 
führt wird*), theil8 in der Aufficht auf den Geichäftsbetrieb 
der Saminfehrer, in forgfältiger Durchführung der Seuerjchau 
und in der Üeberwadhung der Einhaltung der im Gebiete der 
Teuerpolizet jonft erlaffenen Borjchriften. 
*) Die Controle hierüber hat auch der Brandverfiherungsausihuß zu 
iiben, |. $. 129 der Vollz.-Borihr. zum Brandverfigerungsgefek 
vom 28. Mai 1852.
        <pb n="205" />
        II. Abth: 8. 28, Kenterpolüel. 191 
  
— 
Was den Gefchäftgsbetrieb der Kaminkehrer betrifft, jo 
jind denjelben überall die Termine, in welchen jte die Kamine 
zu veinigen haben, von der Diftriftspolizeibehörde vorgejchrieben 
und den Gemeinden bekannt gegeben. und der WBürgermeis- 
jter Hat nicht nur Darüber zu wachen, Daß diefe genau einge» 
halten werden, jondern au, daß die Reinigung der Kamine 
an den fejtgejegten Terminen und entjprechend ausgeführt und 
die Sefellen des Kamintehrer® hiebei von ihrem Meifter von 
Zeit zu Zeit und in jedem Gebäude wenigften3 einmal deg 
kahres controlirt, feuergefährliche Zuftände aber ihm von dem 
Kaminfehrer jofort angezeigt werden. 
Außeradhtlaffungen in diefer Beziehung hat der Bürger- 
meifter der Behörde gemäß Art. 172 de8 B.-6t.-G.-8. 
zur Anzeige zu bringen. 
(Bergl. BO. dv. 27. Febr. 1869, die Regelung der Verhältniffe der 
Kamintehrer betr , Reggsbl. ©. 289.) 
Die Teueridhau ift von dem Bürgermeifter unter Bus 
ziehung eine oder zweier jachverjtändiger Werkleute jährlich 
zweimal, nämlich; im Frühjahr und Herbite vorzunehmen. 
Hiebei find alle Gebäude von innen und außen rüdficht- 
ih etwa vorhandener feuergefährlicher Zujtände in Augen- 
Ichein zu nehmen, insbefondere die Kamine, Schlöte, Defen, 
Schürlödher, Küchen, fonftige Yeuerftätten und Dachböden; 
ebenjo ift die feuerfichere Aufbewahrung der Brennnatertalien 
und fonjtigen leicht seuer jangenden Stoffe zu controliren, 
wenn jich feuergefährliche Zuftände finden, find joldje entweder 
lofort abzujtellen, oder wenn dies nicht fogleich gejchehen Tann, 
die Hausbefiter oder Wohnungzinhaber unter Borftredung 
einer furzen mit der Nadhichau zufammenfallenden Frift zur 
Abftellung zu beauftragen. 
Ueber alle wahrgenommenen Gebrechen ijt Hausnummer= 
weife eine Bejchreibung, am beiten in tabellarifcher YJorm her-- 
zuftellen (j. Sorm. Beil. 53.) 
Beiläufig. 14 Tage nach jeder YFeuerfchau ift unter Zus 
ziehung desjelben Werfmeifter® die Nachichau vorzunehmen, 
welche fichh aber nur auf diejenigen Gebäude zu erftreden Hat, 
bei welchen ein Mangel vorgefunden wurde, und in der bei 
der Feuerichau aufgenommenen Beichreibung vorzumerfen, ob 
die getroffenen Anordnungen befolgt wurden oder nicht; Diele 
legtere ift jodann der DiftriftSpolizeibehörde zur weiteren Ber- 
fügung in Borlage zu bringen,
        <pb n="206" />
        192 II. Abth. $. 28. Senerpoligei, 
  
Wo Mängel nicht gefunden wurden, genügt eine ein 
fache Ylnzeige hierüber. 
Bei der Frühjahrfeuerfchau ift zugleich) der bauliche Stand 
der Gemeinde- und Stiftungsgebäude behufs Abftellung der 
vorliegenden Mängel zu conftatiren, jolche baulihe Mängel 
find indeffen nicht in das Feuerjchauprotofoll aufzunehmen, 
ondern in für jedes Gebäude gejonderten Protofollen zu 
deln, welche jodann der Diftriftspolizeibehörde vorzulegen find. 
Gefahrdrohende baulide Mängel an andern Gebäuden, 
welche bei Gelegenheit der Tyenerichau entdeckt werden, find 
wie fenergefährlihe Mängel zu behandeln. 
Die Staat3gebäude unterliegen der TFeuerichau in gleicher 
Weile wie alle übrigen Gebäude. 
(Zin.-M.-E. v. 16. Sept. 1823 Doll. XII. 6.1035.) 
Die Hauptgrundlage für die Durchführung der Feuerfchau 
und für Bejeitigung von Tyeuersgefahr überhaupt bildet Die 
BO. v. 27. uni 1862 und vom 31. Dezember 1867, Die 
Verhütung von Tyeuersgefahren betr., (Neggsbl. 1862 ©. 1573 
und 1868 ©. 5). Die Befeitigung von TFeuersgefahren be- 
zweden außerdem die allenfall3 erlaffenen ortSpolizeilichen Vor- 
Ichriften zu Art. 166, und die ort3= oder diftriftSpolizeilichen 
Borihriften zu Art. 175 Abi. 1 de B.-St.-©.-B., die Ans 
Ihaffung von Löjchgeräthichaften betreffend. 
Die Gebühren der bei der Tyeuerichau beigezogenen Wert- 
meifter, welche eigens oder ein für allemal von der Dijtrifts- 
Polizeibehörde auf Handgelübde verpflichtet werden, find aus 
der Gemeindefaffe zu entrichten und wenn der Werfmeijter 
und die Gemeindeverwaltung hierüber nicht einig werden, von 
der DijtriktSpolizeibehörde feitzujeßen. 
(I. M.-E. v. 5. Aug. 1849.) 
sür Die forgfältige Handhabung der TFeuerfchau find Die 
hiemit betrauten Werfonen verantwortlid). 
(BO. v. 9, Mai 1803 Reggsbl. ©. 328, P.-St.-.-8. Art. 173.) 
Außer den Beitimmungen der BO. vom 27. Xunt 1852, 
die Berhütung von Seuerägeiahren betreffend, von welcher hier 
namentlich da3 Verbot des „ebraud® von SFadeln und des 
Anmachens von offenen Feuern in Ortichaften ohne vorherige 
ortöpolizeiliche Bewilligung, das Verbot des Gebrauch offenen 
Lichts in Stallungen, Scheunen ıc., da3 Verbot de3 Zabaf- 
rauchens in Lofalen, in welchen größere Mafjen brennbaren 
Materials fid) befinden, das Verbot des Hanf- und Flach®- 
dörreng in Häufern, das Verbot de3 Lagerna3 größerer Vor-
        <pb n="207" />
        N. Abıh. 8. 28. Smerpolisel, 193 
  
räthe von Futter, Holz 2c. an foldyen Stellen, welche von der 
Ortsbehörde als feuergefährlidy) bezeichnet wurden und Das 
Verbot de3 Auflagernd von gebramnmten Steinen in oder an 
hölzernen Gebäuden ohne fichere Bewahrung vor Benekung 
hervorgehoben wird, hat der Bürgermeister rücdfichtlich der 
Handhabung der TFenerpolizei insbejondere noch zu beachten: 
1) daß in Wohnungen nie mehr als 10 Pfund Bulver 
aufbewahrt werden dürfen, (DM.-E. vom 15. Febr. 1520 
Döll. X. 1165) größere Borräthe aber außerhalb des 
Ortes in wohlverjicherten Gebäuden untergebracht \ver: 
den mülfen. 
(M.-E. vom 5. uni 1858, abgedr. in den Kreisamtsbl. ) 
Die vorübergehende Aufbewahrung größerer Diuanti 
täten von Pulver oder Fenerwerkäförpern im Xnmern 
oder in der Nähe von Gebäuden und Ortjchaften erfor- 
dert lofalpolizeilicdye Bewilligung; (j. Ziff. V. ibid.) bei 
Ertheilung find die nöthigen BorfichtsSmaßregeln zu treffen, 
deren Einhaltung der Bürgermeifter aufs Strenafte 
zu überwachen Hat. Weiter ift zu beachten, daß 
2) Zofale, in welchen Betroleum aufbewahrt wird, nicht 
gleichzeitig zur ufbewahrung von felbitentzündlidjen 
Segenftänden bemüßt und nie mit offenem Licht betreten 
werden dirfen (WO. vd. 9. Sept. 1866 Negbl. ©. 1285), 
3) Wagen, weldye mit nicht wafjerhellem Betroleun geladen 
find, ficher verwahrt und unter jteter Aufficht gehalten 
werden, Auflagerungen foldhen Stoffes aber nur in fol: 
chen Räumen einzeln ftehender nicht bewohnter Gebäude 
stattfinden, welche der VBerdunftung rafchen Abzug ge- 
itatten, im Freien nur auf den von ihm hHiezu bezeich- 
neten PBläßen, 
4) bei Zagerung und Berfradhtung wafjerhellen Betroleuns 
die Beltimmungen der S8. 14 und 21 der üben citirten 
Verordnung vom 27. uni 1862 eingehalten werden, 
5) in der Nähe von Wäldern vder Kornfeldern nur mit 
Beobadıtung befonderer VBorfichtsmaßregeln Feuer ange- 
macht wird, was bei trodener Witterung vom Bezirks&amp;gt; 
amte ganz unterjagt werden Fan (Art. 45 und 95 des 
Sorftge]. vom 23. März 1852, dann Art. 167 des 
. 8.-6t.-©.-:B.), 
6) daß das Schießen im Spnnern von Gebäuden oder in 
unmittelbarer Nähe von joldhen, oder von feuerfangenden 
Saden, dann das Abbrennen von Feuerwerfsfürpern 
Stadelmann, Hdb. f. Yandgeneindevermwalt. 5. Aufl. 13
        <pb n="208" />
        194 I. Abth. 3. 28. Smerpolizel, 
——  ——- ————. m 
  
  
oder Feuerwerfen, die vorausgegangene ort3polizeiliche 
Berilligung voraugfegt (P.-Et.-G.-B. Art. 168 und 63 
Zıff. 1), endlid) 
7) nad) BD. vom 20. November 1815, Renbl S. 271 alle 
größeren Gemeinde- und Stiftungsgebäude mit Bligab- 
leitern verjehen fein müfjen, deren Sojten bei Sırda 
thürmen zur Hälfte aug Mitteln der Gemeinde zu be= 
jtreiten find. 
b) Maßnahmen beim Ausbrud) eines Brandes. 
Um die Lölhung eines ausgebrochenen Brandes zu er- 
möglichen, ift erforderlih, daß auf Herftellung entfpredjender 
Löichanftalten hingewirkt wird. 
Die Löfchanftalten find auf dem Lande noch fehr häufig 
in einem hödhit unvollfonmienen Bujtande, ingbejondere haben 
die Verbefjerungen, welche in der neuelten Zeit in diefer 
Richtung in den Städten getroffen worden find, auf dem Lande 
zum Theil noch wenig Anklang und ingang gefunden. 
Der Grund hievon liegt theil3 in der Anhänglichfeit an 
das Althergebrachte überhaupt, welche bei dem Dorfbewohner 
immer noc) ftärfer it, al3 bei dem Etädter, theil3 in ber 
Schen vor den vermeintlichen unnöthigen Ausgaben, welche 
hier freilich übel angebracht tft, theil3 aber aud) in der irri- 
gen Meinung, das senrerlöjchwejen laffe fi in einem Dorfe 
nicht Jo organifiren, wie e8 in den Städten zur Beit großen» 
theil3 geichehen ift. Die Folge ft, daß, während in den 
Städten größere Brände jeltener werden, man von fols 
hen in Dörfern nod vielfah hört und dag nidt 
felten dur ein jolcdhes Unglüd der MWohlftand 
einer Gemeinde auf lange Zeit untergraben wird. 
Eine im Voraus vorzunehmende Regelung defien, was 
bei Ausbruch eines Brandes zu beobachten ift, jowie die recht« 
zeitige Borjorge für die nothwendigen Feuerlöfchgeräthichaften 
und eine gehörig eingeübte Mannichaft zur Handhabung ders 
jelben erjcheint itberall unerläßlih, denn bei einem au2ges 
brochenen Brande ift bejonnenes, herzhaftes und jachverftän- 
dDiges Handeln unter Anwendung der entiprechenden ftet3 
dienstbereiten Gerätbichaften von unberechenbarem Nuben, e8 
läßt fich dasjelbe aber nur durd) Theilung der Arbeit, Einthei» 
lung und Einübung der Mannfchaft erreichen. 
Wenn bei einem Feuerläum die Ortdeinwohner, wie bie 
dor Errichtung der zzeuerwehren der all war und beim Mans
        <pb n="209" />
        I. Abıb, 8. 28. Smerpolizel, 195 
  
gel diejer noch) immer der Fall ift, in die größte VBeftürzung 
und Aufregung gerathen, Sgeder nur an fich felbft und fein 
Eigenthum denkt und aucd, die beim Löfchen fich Betheiligen- 
den von vornherein ohne Ordnung und Plan arbeiten, fo wird 
in den meijten Fällen ein im Anfang nur feines euer rajch 
um fich greifen und erft, nachdem e8 größeren oder geringe- 
ren Schaden angerichtet hat, zu bewältigen jein. 
Die Feititellung des Feuerlöjchwefeng ift nach) Artikel 175 
des Bolizeiitrafgefegbuches den Diftrift3« und Ortöpolizeibehör- 
den anheimgegeben. 
Die einzelnen Punkte, welche in diejer Beziehung namentlich 
auf dem Lande im Auge zu behalten fein dürften, find folgende: 
I. Söfhgeräthfhaften. 
Um einem ausgebrochenen Brande Einhalt thun zu fün« 
nen, ijt vor Allem ein hinlänglicher Waffervorrath in der 
Nähe ganz unentbehrlich. 
Diefer ıft in Brummen oder Cifternen gewöhnlich nicht 
vorhanden, wo daher Flüjfe oder Bäche nicht eriftiren, welche 
jtet3 da3 erforderlihe Waller zu liefern vermögen, mußten 
Ihun nad) früheren Anordnungen Feuerweiher angelegt 
werbdent. 
Bei diefen Feuerweihern muß ein beftändiger Wafferzu- 
Nuß bergeftellt werden, damit fie im Sommer nicht austrod- 
nen, im Winter dagegen find diejelben durd) tägliches Aufeifen 
itet3 offen zu erhalten. 
Unter den Teuerlöfchgeräthichaften, welche die Landge- 
meinden nach den beftehenden Beltunmungen zu halten haben 
(VD. dv. 17. April und 6. Auli 1807), it hier vor Allem 
der FJeuerfprigen zu erwähnen. 
Wo eine Gemeinde eine Feuerfprige nicht felbit anfchaf- 
fen fann, follte fie fi) mit andern nahe gelegenen Dorfgemein- 
den verbinden, um zu einer brauchbaren derartigen Mafchine 
zu gelangen, welche dann bei einer Deodiltarfeuerverficherungs- 
Sejellichaft verfichert werden fanır. 
Uebrigens können die Gemeinden zur Anjichaffung von 
TFeueriprigen audy Unterftügungen aus den Erübrigungen der 
München » Aachener Mobiliarfeuerverficherungsgejellichaft erhal- 
ten. Hierauf abzielende Gejuche find durch) Vermittlung der 
Bezirksämter an die Generalagentur diejer Gejellichaft in Mün- 
hen zu richten, Weber die hiebei zu beobachtenden Punfte 
vergleiche $. 29 unten Ziffer 11, 
13*
        <pb n="210" />
        196 II. Abth. $. 28. Senerpolisei, 
  
Ein Formular für jolhe Gejuhe findet fih in Bei- 
age 54. 
Nach Art. 27 des Dijtriktgrathösgejebes Tann die Anjchaf- 
fung von Feuerlöfchmafchinen zum gemeinfamen Gebraudje aus 
Diitriktsmtitteln jtattfinden. 
Bei Neuanfchaffungen find den Landgemeinden vor ug 
weile die Fahrfeueriprigen der verbefjerten deutjchen Sonktrn - 
tion zu empfehlen nıt einer Borrichtung zu leichter Deichel- 
abnahme und Ddurchrenfendem VBorderwagen, für ganz Heine 
Gemeinden auch die tragbaren TFeuerjprigen. M 
rede Spripe joll mit der gehörigen Länge von Schläu- 
chen verjehen fein (mindeftens 200 Fuß), da mit dem Stand- 
rohr in vielen Fällen nicht mit dem gehörigen Erfolge gear- 
beitet werden fann. Ä 
Die vorhandenen Feueriprigen, Schläudje u. f. w. müj- 
jen jährlich einigenale probirt werden, theil3 um Mängel an 
ihnen rechtzeitig zu entdeden, theil® um die für ihre Bebdie- 
nung bejtimmte Mannfchaft, von welcher unten die Rede fein 
wird, gehörig einzuüben; größere Reparaturen an Spriben 
jollter jtet3 nur einem zuverläffigen Spritenfabrilanten über- 
tragen werden. 
Bon den Fenerleitern find die größeren mit Rädchen 
zum leichteren Fortbewegen und mit Stüßen zum Aufheben zu 
verjeben; die vorhandenen Keuereimer müjjen von Leder 
oder Hanfgewirfe verfertigt und innen ausgepicht fein. 
Alle Löjchgeräthichaften find nebft der Majchine in cinem 
bedachten, trodenen und luftigen Raum: zu verwahren, defien 
Verichluß der Sprißemmeijter hat, während ein zweiter Schlüfjel 
zwednäßig bein Bürgermeifter, Ortsführer oder einer anderen 
zuverläffigen, im der Nähe de8 Sprigenhaufes wohnenden 
Berjon zu Hinterlegen ift.*) 
Das Reihenanbieten der Feuereimer taugt um des- 
willen nicht viel, weil e3 übermäßig viele Menfchen erfordert. 
Befler tft es, Leuten, welche an Buttentragen gewöhnt find, 
ein für allemal aufzugeben, daß fie fi) bei ausbrechendem 
Brande jo jchucll al möglich) mit cefilllter Butte auf den 
Brandplag zu Degeben Haben; wo Died nicht angeht ift 
*) Die Controle Über Anschaffung der nöthigen Xöfchrequifiten und ent- 
Iprehende Fnftandhaltung derfelben kommt außer dem Biirgermeifter 
auch dem Brandperfiderungsausfhuß zu (vergl. $.. 129 der Bollz.- 
Borihr. zu Brandverfierungsgefeg vom 28. Mai 1852).
        <pb n="211" />
        N. Abth. $. 28. Senerpoligei. 197 
  
die Einführung von Tragfübeln zu empfehlen, welche circa 
3 Kubilfuß falfen, mit circa 2 Kubiffuß Waffer gefüllt ud 
von 2 Männern an einer Stange getragen werden, oder Die 
Einführung von Wafferwagen, deren Fäfjer auf einfachen Ge- 
jtell mit zwei Rädern und einer Deichlel, von drei Mann in 
Ichnellem Laufe zur Brandftele gefchafft werden fünnen. 
Waflerfäffer, von Pferden gezogen, jollten nur in Orten 
gebraucht werden, in denen das Waffer weit hergeholt werden 
muß, weil da3 Ab-- und Aufahren diefer Wagen ftört und 
leicht Unglüdsfälle veranlaßt. 
m Uebrigen ift das Waffertragen in Kübeln durch Wei- 
ber, Töchter und Mägde feineswegs ausgeichlofjen. 
HI. Beflelung der WMaunfhaft zur DBedtenung der Feuerlöld- 
geräfßfhaften, zur Rettung &amp;rc. 
Die Urbeiten, welche bei einem Brande vorkommen, find: 
1) Löjchen. 2) Retten. 3) Einreigen. 4) Aufräumnten. 
9) Bewaden. 
Um Diele einzelnen WUrbeiten entiprechend ausführen zu 
fönnen, ift nothiwendig, daß die zum Fenerlöfchdienft verpflid)- 
tete oder ich) freiwillig erbietende Maunjchaft in bejtimmmte 
Rotten abgetheilt und für die einzelnen Yrbeiten mehr oder 
weniger eingeübt werde. 
1) Zum Löfchen find, wo es angeht, jeder Sprige eva 
dreimal foviel Sprißenmänner zuzutheilen, als gewöhn- 
ih an ihr pumpen, einmal, damit Die gehörige YLb- 
Löfung ftattfinde, dann aber, um bei Berhinderung 
Einzelner Erfaß zu haben. Außerdem erhält jede Spriße 
einen Sprißenmeifter und MRohrführer mit Stellvertreter 
für Beide. Diefelben müffen zuverläffige und mit 
der Behandlung der Sprige vertraute Männer fein. 
Zum Anfchrauben und Abnehmen der Schläuche *) find 
befondere Schlauchmänner, zur Handhabung der Leiter, 
um die Schläuche auf die Dächer ze zu bringen, Xeiter- 
träger aufzuftellen und einzuüben. 
2) Das Retten umfaßt die Rettung von Menfchen, Thie- 
ren und Mobilien und zugleid) die Beauffichtigung md 
Beichügung der vom Feuer bedrohten Nachbargebäude, 
*, Bei den Gemwinden der Schläude, Zubringer und Mafchinentheile, 
muß fireng auf einerlei leicht zu bandhabeudes Kaliber gejehen mer: 
den, mit dem fih auch im Dunkel der Nadt leicht und sahne alleı 
nachtheiligen Zeitverluft umgehen läßt,
        <pb n="212" />
        198 U. Abth. 8. 28. Kenerpoltzei 
  
wozu Hand- und Tragfprigen fehr dienlid) find. Zu 
diejeim Gejchäfte bedarf e3 cbenfall3 zuverläffiger und 
gewandter Leute und es jollten jtet3 einige Magenbe- 
figer beftimmt jein, bei einem Brande fi mit einem 
mit einem Quche bededten beipannten Wagen in Neferve 
aufzuftellen. 
3) Das Einreißen kommt hauptjählih bei Dachbränden 
und größeren Bränden, jorwie nach Lölhung des Bran- 
de3 vor und find Die Einreißer vorzüglich aus den Baus 
handwerfen zu nehmen. 
Daz Einreigen der im vollen Brande ftehenden Ge- 
bäude Tann natürlich bei verzögerter Ankunft des BPoli- 
eibeamten nicht Hingehalten werden, jedo 2 muB Lchterem, 
Bringenbe sälle ausgenommen, die Anor nung de3 Ein. 
reißens benachbarter Gebäude vorbehalten bleiben. 
4) Für das Aufräumen nach gelöjchtem Vrande bedarf e3 
ım Grunde feiner bejonderen Mannichaft, da dieß feine 
bejondere Eile erfordert und dann Mannjhaft von den 
andern Rotten übrig ift. 
8) Zür da Bemwachhen der geretteten I re ijt ein 
pafjender Nettungsplag zu bejtimmen und jind auf dem» 
lelben einige Wächter aufzujtellen. 
Zur einheitlichen Seitung der Löjchung3arbeiten ift ein 
fachveritändiges® Commando ti welche? in der Regel 
der Bürgermeifter bis zur Ankunft des DijtriktSpolizeibeamten 
in die Hand nehmen wird, doch ift nicht ausgejchlofjen, wenn 
eine Gemeinde hiefür einen andern bejonder3 taugliden Mann 
bejtimmen will. 
Wird die Löfchmannfchaft einer Gemeinde nad) den ange- 
gebenen Grundjäben eingetheilt und eingeübt, jo befitt Die 
Gemeinde eine Feuerwehr, twelche bei einem Brande im Stande 
jein wird, bejonmen, vaych, herzhaft und jachverjtändig zu han- 
deln, manches ‘yener jchon bein Beginn zu erjtiden und aud), 
wenn e3 größer wird, fo lange zu bejchränfen,, big weitere 
Hilfe herbeifommt. 
reder Berjtändige muß einfehen, daß durch foldhe Mann- 
Ver mehr geleistet werden fann, ald wenn man e3 dem Aue 
al überläßt, wie und wo der arbeiten, oder auch nicht 
arbeiten will, und e3 Tann den Bürgermeiftern darum nur 
dringend ana Herz gelegt werden, bei Reiten nad) Diefer Rid)- 
tung hin cme stoedmäßige Drganifation des TFeuerlöfchwejeng 
anzubahnen,
        <pb n="213" />
        II. Ubth. 8. 28. Senerpoltzet. 199 
  
  
TEE. Allgemeine Borfäriften für die Löfhmannfhaft. 
Neben einem vrganifirten SFenerlöfchcorp3 erjcheint die Er- 
lajlung bejtimmter VBorfchriften über die Obliegenheiten feiner 
Mitglieder, dann weiterer VBorfchriften iiber da3 Verhalten der 
a tmohner überhaupt bei Wusbruch eine3 Brandes ange» 
mejjen. 
syn erfterer Beziehung dürften namentlich folgende Bunfte 
zu berüdjichtigen fein: 
Sowie Feuerruf ertönt, hat fich jedes Mitglied der 
für Brände bezeichneten Mannjchaft auf den ihm bezeichneten 
Sanmelplag, refp. nah Maßgabe feiner Beitimmung nad) 
ber Brandftätte zu begeben. 
Der mit dem Berfchluß des Sprikenhaufes betraute 
Sprißenmeijter hat jofort dasjelbe zu öffnen, Nacht3 die La- 
terne anzuzünden, Die Feuerlüjchgeräthichaften an die Enı- 
pfangsberechtigten abzugeben und ficd) erjt dann zu entfernen, 
wenn die Abgabe derjelben vollitändig erfolgt ift. 
Ulle depfallfigen Verrichtungen haben mit der größten 
Eile zu geichehen. 
Befindet fih das sSeuer noch in einem gefchlofjenen 
Naume, jo haben die zuerjt am Brandplabe Angefommenen 
für Veriäjliegung der Thüren ıumd Fenster zu forgen und 
jih de3 Löfchens zu enthalten, bis hinreichende Mannjchaft 
und Geräthichaft zum Angriff des Feuers zur Hand ift. 
Obne beftimmten Befehl der die Löfchanftalten leitenden 
PBerfonen fol, Fälle der Noth ausgenommen, fein Einzelner 
der Mannschaft etwa8 unternehmen, den getroffenen Anord- 
nungen dagegen Hat die Mannjchaft Sofort und unweigerlich 
Tolge zu leiften und Niemand von derfelben darf ohne Er- 
laubnig den ihm angewiefenen Poften verlafien, derfelbe 
müßte denn unhaltbar geworden jein. 
Die Nefervemannjchaft darf fi) ohne Erlaubnig nicht 
von ihrem Plabe entfernen und auch nad) gelöfchtem Brande 
darf Keiner der Mannichaft den Brandplag verlafjen, ehe 
die Erlaubniß zum Auseinandergehen gegeben worden ift. 
Die Vertheilung von Erfriichungen an die Mannjchaft, na» 
mentlih von Branntwein, Fann nur vom Commandanten 
geftattet werden und erfolgt unter Aufficht der Führer. 
‚ Bei allen Arbeiten ijt das bedrohte oder zu rettende 
Figenthum Underer mit größter Schonung zu behandeln.
        <pb n="214" />
        200 II. Abth. $. 28. Senerpolizei. 
  
Der PBlab, auf welchem fich die Löfchdireftion befindet, 
ist ftetS durd) cine Fahııe, oder bei Nacht durd) eine Xa- 
terne Fenntlich zu machen. 
Ein Entwurf von Statuten und einer Dienftes - Anftruf- 
tion fiir freiwillige Landfeuerwehren findet fic) Hinten Beil. 55 
und 96. 
IV. Allgemeine Borfhriften für die Ortsbewohner in Bezug auf 
»3randfälle. 
u diefer Beziehung wäre Folgendes feitzuftellen: 
ederniann tft verpflichtet, nach Kräften zur Xöfchung 
eines Brandes beizutragen. (j. B.-St.-G.-B. rt. 56.) 
MWird irgendwo in een Haufe ein außergewöhnlicher 
Vrandgerich bemerkt, jo find zunäcdhjt die Bervohner und un- 
ter Umjtänden die Nachbarıı fofort in Kenntniß zu feben 
und zugleich ıjt underzüglid) den Bürgermeifter oder defjen 
Stellvertreter von der gemachten Wahrnehmung Kenntniß zu 
geben. 
Niemand fol ein ausgebrochenes Feuer verheimlichen oder 
verjuchen, e3 im Stillen zu löfchen, jedod) joll unter Zuziehung 
der Nachbarn nichts unterlaffen werden, was die Löfchung be- 
wirken oder das Umfichgreifen des Feuers verhindern Fam. 
Sp lange e3 im gejchloffenen Raume brennt ift jeder 
Yuftzug zu verhindern, leicht entzündliche Gegenftände find vom 
‚sener zu entfernen, oder wenn dieß nicht möglich tft, ftarf 
anzuneßen. 
Jemand foll verfänmen, jeden Abend feine Wafjerbehäl- 
ter in der Küche oder jonft im Haufe füllen zu laffen. 
Ber einem nächtlihen Brande find die Straßenlaternen 
anzuzünden, außerdem Haben die Dxt3einwohner am Brand- 
plaße und in den Hauptitraßen brennende Laternen auszu&amp;gt; 
hängen. 
Bei Slatteis haben alle Drt2einvohner vor ihren Häufern 
Sand oder Alche zu ftreuen. 
Während des Brandes find alle Dachläden forgfältig au 
Ichließen ımd Waffervorräthe auf die Böden zu bringen, weld) 
Ichtere zugleich entfprechend zu beanffichtigen find, um ein- 
dringende Funken fofort löfchen zu Fünnen. 
Die Vefiger von Privatbrunnen müffen deren Benügung 
zum Wafferholen bei Strafvermeidung geftatten, die in Der 
Nähe des Brandes wohnenden Eimvohner dagegen haben wor 
ihren Häniern Waffergefäge aufzuftellen und folcje auf Ver-
        <pb n="215" />
        TI. Abth. 8. 28. Semerpoligei, 201 
  
langen zur unentgerblicen Benütung abzugeben ıc. Für Wb- 
handenfommen oder Beichädigung foldyer Wafjergefühe haftet 
die Gemeinde. 
Bei ftrenger Kälte haben die Bierbrauer und andere Öe- 
werbe, welche Keffeleinrichtungen haben, heiße8 Waller, nö- 
Kullen sall3 gegen Bergütung, für die Sprigen bereit zu 
alten. 
Die in der Nähe des Brandes befindlichen Häufer, Höfe, 
Gärten zc. müffen zum Durdygang offen gehalten werden. 
Kinder find während des Brandes und nad) demselben 
von der Brandftätte ferne zu halten, ingleichen unbefugte Bı- 
Ihauer und folche, welche nicht zu Dienftleiftungen verpflic)- 
tet find, e3 müßten denn ihre Dienfte auf Grund ihres frei- 
willigen Erbietend von der Löjchdireftion angenonmten \wor- 
den fein. 
edermann Hat fi) der Einmifchung in die Anordiningen 
der Löjchdireftion bei Vermeidung fofortiger Abführung zu 
enthalten. 
V. Benefmen und Pienft Bei und nad den Freuersdrünften. 
Entfteht ein Brand, fo Hat bi3 zur Ankunft des Boli- 
zeibeamten der Bürgermeifter, oder wer fonjt mit der Lei: 
tung der Rölchanftalten betraut tft, die Anordnungen zur yeuer- 
Löichhung und möglicdhiten Beichränfung des Unglüds zu treffen. 
Er hat insbejondere zu überwachen, daß die SFeuerreiter 
und Boten augenblidlidy an die ihnen angewieleic: Orte eilen, 
die TFeuerlöfchrequifiten jogleid) an Ort und Stelle gebradıt 
werden und die Herbeildyaffung des Wafjers rajıh) und geregelt 
vor fich gebe. 
Meiter hat er zu controliren, ob die “Feermannjchaft ih- 
ren Dienst gehörig verjehe, die vorhandenen Transportmittel 
zur Wegfchaffung der geretteten Gegenftände mit Umficht zu 
vertheilen, die anfommenden SHilfeleiftenden an die rechten 
Pläte zu verweilen, überall hin jein Wugenmerf zu richten 
und wo man Rath bedarf, augenblidlic) die geeigneten Anord» 
nungen zu treffen. 
Dem erjten anfommenden zuftändigen Bolizeibeamten bleibt 
zwar die oberjte Leitung der Feuerlöfchjung, und der Bürger: 
meijter hat fortan nad) feinen Aufträgen zu verfahren, Ddie- 
jen Tann aber nur durch den Beirath des Lebteren,eine rechte 
BZwedmäßigteit gefichert werden, daher er der vorgejegten Be-
        <pb n="216" />
        202 
II. Ubth. 4. 28. 4euerpoltzet. 
  
hörde immer nahe fein wird, um ihr Auskunft zu ertheilen und 
nad) Umjtänden jachgemäße Vorjchläge zu machen. 
‘m Uebrigen möchten noch folgende Bemerkungen hier 
am PBluße fein: 
1) Da3 vorzüglichfte Löfchmittel bildet dag Wafler, weil 
2) 
3) 
4) 
Dasselbe in Trolge feiner Flüffigkeit überall eindringt und 
den breimenden Körper zugleich abfühlt und dadurch für 
einige Zeit unverbrennlic) macht. Kaltes Waffer Lölcht 
bejfer al8 warmes. Schnee, in gehöriger Menge angewen- 
det leiftet ebenfall3 gute Dienfte. 
Menig Wafjer auf ftärferes Feuer angewendet wirkt 
Ihädlid). Befindet fi) der brennende Körper in einem 
gejchloffenen Raum, im Keller oder Zimmer eined Haus 
jes, jo fann derjelbe fchon dadurch aelöfcht werden, daß 
diejer Raum möglichit Luftdicht verjchloffen wird, überall 
aber ift die Oeffnung von Thüren und Fenftern zu ver- 
meiden, Durch welche ein dem Feuer Nahrung gebender 
Luftzug entjtehen Fönnte. 
Wenn das Teuer weder bedeutend wird, nod) eine 
rajche Verbreitung desfelben zu befürchten fteht, jo Löfcht 
man e3 ftatt der Anwendung von Spriten durch Aufe 
bern des Maffer3 mitteljt euereimer, oder anderer 
efäße. 
Kt das Feuer Ichon jehr groß, fo kann dazjelbe 
in der Negel nicht gelöfcht werden, fondern die ganze 
Thätigfeit muß darauf verwendet werden, Die weitere 
Verbreitung des Tyeuer3 zu verhindern ımd vielleicht 
einzelne Theile herauszureißen und einzeln zu Löfchen. 
Delige, fpirituoje oder harzige Gegenftände Taflen fich 
nicht mit Wafjer löfchen, daffelbe wirft vielmehr gerade- 
zu fchädlich, weil es ein Umbherjprigen der brennenden 
Gegenftände verurjacht. 
Derartige Gegenjtände werden daher befjer mit Erbe, 
Afche, Dünger, naffen Tüchern und dergl. bededt; für 
flüffige Gegenstände eignet fid) am beften Holzajche. 
Cheinifche Löfchmittel, 3.8. die Buchner’schen Köjchdojen, 
find nur mit großer Vorficht zu Beranen weil ein 
Menid in den aus ihnen entwidelten Gafen nicht zu 
athmen vermag. 
Befindet fi in der Nähe des Tyeuerraums ein Dampf 
fefjel und fann man den Dampf in den Tyenerraum lete 
ten, jo ift diefer ein worzügliches Löfchmittel.
        <pb n="217" />
        D. Abth. 8. 28. Seuerpolisel. 203 
5) Berfonen, deren Kleider in Brand gerathen find, Löfcht 
man am beiten, wenn man.fie mit Tüchern, Mänteln 
und dergl. umhüllt, und das Teuer durch Bufammen» 
drüden erjtidt. 
6) Bei frühzeitiger Entdefung eined zyeuerd leiften joge- 
nannte ‘Feuerlöfchpatichen oder Befen vortreffliche Dienite 
und es Jollten fi) folche in jedem Haufe befinden. 
Die erite Aufgabe der Löichmannichaft bei Ausbrud) eines 
Brandes ift die Writung von Menfcyenleben, die Mannjdaft 
t daher vor Allem fi davon zu überzeugen, ob nicht 
Menichen in Gefahr find und nach Kräften zu ihrer Rettung 
eizutragen. Weiter ift vor Allem eine genaue Recognosrirnng 
des brennenden Gebäudes nothwendig, um den Heerd, Die 
Belchaffenheit und die Ausdehnung des Brandes zu erforicheıt. 
Um Sid) hiebei gegen die Einwirkung des Nauches zu fichern, 
of der Recognogcirende nicht unterlaffen, fich ein mit Eilig 
oder Waller angefeuchtete® Tuch) vor Mund und Naje zu als 
ten. Hieran reiht fich eine zmecfmäßige Anfftellung der FKcuer- 
fprien und Schläuche, welche jo vorgenommen werden muß, 
daß man das Feuer ratch angreifen und mit möglichjter St: 
herbeit löjchen fanın. 
Die Sprite joll insbejondere nicht zu nahe am Haule 
aufgeftellt werden, um Rlah für die Leitern und das Rettung3- 
geichäft zu lafjen, ebenjowenig aber in der Mitte der Straße, 
wo jie den Berfehr ftört, oder an Orten wo der Mannjchaft 
Gefahr durd) herabfallende Gegenftände droht, oder von wel: 
chen fie jich nicht mehr zurüdziehen Fann. 
Weiter joll bei Aufftellung der Sprige darauf NRüdficht 
genommen werden, von welder Seite da3 Waffer für fie her- 
jeigefchafft wird, fowie daß die Ausgußöffnung gegen dag 
iseuer gerichtet fei, und daß fie nicht zu nahe an andere Sprigen 
zu ftehen Tomme. 
Kommt eine Sprite außer Thätigfeit, jo ift fie fofort 
auf den Rejerveplag zurüd nlipten. 
Bei Anbringung der Sc äuche, von denen hänfene wo 
mögli) vor der Benüßung anzufeuchten find, ift darauf zu 
jehen, daß ein genügender Ueberjchuß bleibt, um dem Feuer 
nachrüden zu Tönnen; zum Cchute der Schläuche, namentlich 
daß fie nicht getreten oder überfahren werden, ift die nöthige 
Mannichaft aufzuftellen, wenn nicht einfache Schlauchdedel an« 
eichafft werden wollen, welche aus fcamalen Brettjtiden zus 
Kummengefiigt find.
        <pb n="218" />
        204 II. Abth. 8. 38. Senerpoligel. 
  
Sind überzählige Schlaudjfprigen da, fo Tönnen fie zur 
Reifchaffung des Wafjers benüt werden, indem man fie vom 
Wafferdepot bi3 zum Brandplage in Zwilchenräumen aufjtellt 
ımd jo das MWaffer vermittelt der Schläuche aus der einen 
der andern Spriße zuführt. 
Bon auswärts anfommende Spriten follen in angentefje- 
ner Entfernung vom Brandplage jich Hinter einander aufftellen 
und Die Befehle der Löfchdirektion nad) Anzeige ihrer Ankunft 
bei derjelben abwarten. 
Handiprigen find bejonder8 zur Vertheidigung der vom 
seuer bedrohten Gegenftände, namentlid zum Schuß von 
Dachungen gegen das Flugfeuer geeignet. 
AS Hauptregeln für den Angriff des Feuers gelten: 
Das Feuer greife man in der Höhe feines Heerd3 an 
und e3 foll der Rohrführer darum feinen Standpunkt gleichhoc) 
mit, oder wo möglich etwas über demfelben einnehmen, denn 
nur mit horinzontalem oder von Oben fommendem Strahl 
fann man den rechten Punkt treffen und ein folder Strahl 
deckt bejier. 
Der Wafferftrahl darf nicht au zu großer Entfernung 
angewendet werden, nnd ift jtetd auf einzelne beftinnmte Punkte 
zu richten ; fein folder Bunkt darf eher verlaffen werden, al3 bis 
er vollftändig gelöfcht ift, weil jonft das Feuter wieder ausbrechen 
wirde md die Arbeit vergeblich wäre. Wo möglich greife man 
das Feuer in der Richtung an, von welcher der Wind Fonımt, 
weil beim Sprigen gegen den Wind der Wafjerjtrahl zerftreut 
wird und die NRohrführer Hauch und Hibe in’3 Geficht be- 
fommen. Man fuche. vor Allen durch den Wafferftrahl die 
Zugangstreppen und Theile, auf welchen andere ruhen, zu 
|gügen und leite denjelben nie ohne Noth auf Tenfterjcheiben 
nod) nicht geöffneter Räume, un der Xuft feinen Zutritt zu 
verichaffen. 
Hat da8 Teuer jchon zu fehr um fich gegriffen, oder Tie- 
gen andere Umstände vor, welche einen direkten Angriff un- 
möglich) machen, fo muß die Brandjtätte jo enge al3 möglich 
eingefchloffen werden und haben ji) die Löfchmaßregeln vor 
züglid) darauf zu erjtreden, die Verbreitung des Feuers zu 
verhindern ; ingbefondere find die benachbarten Gebäude an den 
Punkten zu deden, an welchen durch breimbare Stoffe die 
Verbreitung des Feuers zuerjt befürchtet werden muß, und 
ker aus denjelben alle brennbaren Stoffe fchleunigft zu ent- 
ernen.
        <pb n="219" />
        I. Ubih. 8. 28. Smerpoligel. 205 
  
Da neben den aufgeftellten allgemeinen Regeln je nad) 
dem Orte oder der Natur eines Brandes nod) bejondere Map- 
regeln für einzelne Fälle in Berücfichtigung zu ziehen find, 
wird e3 nicht überflüflig ericheinen, die einzelnen Arten von 
Bränden, wie fie auf dem Lande vorkommen fünnen, md Die 
bei denfelben zwedmäßigjten Borfehrungen bier zu befprecheit. 
1. Der Rellerbramd. 
Der erfte Verfuh, einen Kellerbrand zu Löjchen, beitcht 
in allen Fällen darin, daß Thüren und Luftlöcher mit Erde, 
Milt u. 5 [. Luftdicht verichloffen werden, wodurd) ın vielen 
vällen der Brand erjtidt werden Tann. 
Sit dieß nicht mit dem gewünjchten Erfolge gekrönt, jo 
greife man nad) Entdedung des zzeuerheerds das ‘Feuer mit 
dem Schlauchrohr durch ein _pafjendes Luftloh an. Dlan Fan 
hiebei, wenn nöthig, den Schlaudy in den Seller hinablaffen 
und von oben mitteljt eines Seiles dirigiren; wenn der XWaj- 
terftrahl das Ferner trifft, jo läßt fich dieß aus einem eigen 
thlimlichen Bilchen und arten Wafjerdampf erfenen. 
Gegen da3 Gewölbe darf nicht geiprigt werden, indem 
dasselbe, wein e3 Stark erhitt ift, Durch plößliche Abkühlung 
zerfpringen und einjtürzen Lünnte. 
Beim Eindringen in den Seller, wenn dasfelbe nötbig 
ericheint, ift die größte Vorficht zu beobachten , da namentlich 
bei Balfentellern die Gefahr des Einftürzens nahe Tiegt und 
vorzeitige3g Eindringen den Erftidungstod zur Folge haben 
fanıı ; aus lehterem Grund ift e8 gut, wenn der Eindringende 
ein brennende® Licht, oder eine Fadel vor fid) hält, um ınt- 
athenıbare Sale zu erkennen. Löfcht durch jolche das Licht 
ehe jo hat fid) der Eindringende augenblidhid) zuricdzu= 
ziehen. 
Bei in Brand gerathenen Branntwein-DBlafen find behufs 
der Eritidung des Teuer najle Tücher über den Blafenfopf 
I deden und diefe fortwährend naß zu erhalten, Fette, Dele 
‚ weldje in einem Seller in Brand gerathen find, laffen jid) 
am beiten mit der bei Seifenfiedern zu erhaltenden braunen 
Zauge löfchen, während das AZugießen von Wafler das Teuer 
nur vermehren würde. 
2. Brand in Erdgefdoffen. 
Bor allem find auch hier Thüren, Fenfter u. dgl. zu 
fchließen, um der Luft den Zutritt zum Feuer abzufperren,
        <pb n="220" />
        206 n. nord. % -. ämerpolizet. 
  
Der Rohrführer fucht fodann mit dem Gcylauche dem 
euerheerd beizufommen. „it da3 Teuer bedeutend, jo wird 
im oberen Stodwerf eine Diele aufgehoben und der zrijchen 
beiden Stodwerfen befindlide Raum mittelft eines zweiter 
Schlaudhes mit Wafjer gefüllt. 
Ein Hauptaugenmert ijt darauf zu richten, daß die in 
die oberen Stodwerfe führenden Treppen nicht vom Seuer er« 
faßt werden. 
. Mit Rettung von Möbeln ıc. aus den oberen Eta en 
jollte nur bei großer Gefahr vorgegangen werden, weil 
Durch die PBafjage verjperrt und Die Möbeln in der Regel un 
nöthiger Weije bejchädigt werden. " 
3. Brand in oberen Stodwerfen. 
Das Verfahren ift im Wejentlichen dasjelbe wie bei Brän- 
den im Erdgejchoße, nur ift zu bemerken, daß das Feuer ftet$ 
von gleicher Höhe aus oder von oben herab angegriffen ver» 
den fol. Um über die weitere Verbreitung des Feuers nad) 
oben und unten jtet3 Kenntniß zu haben, jind jowohl in dem 
über dem Feuerraum befindlichen Stodwerten, al3 in den un« 
teren Wachpojten aufzuftellen. 
Sind bei Necognogcirung bed Yeuerd mehrere Lokale zu 
durchichreiten, fo bedient man fi), namentlich, wenn fie mit 
Raud angefüllt find, zwedmäßig eines Geiles, eineötheild um 
mit Hilfe dejjelben den Nüdweg zu finden, anderntheils um 
dag BZufallen der Thüren zu verhindern. 
4. Feuer im Fußboden. 
Durch fehlerhafte Bauart der Schornfteine, Kochheerde 
und dergl. entjtehen oft Brände in Fußböden, welche häufig 
lange vor Ausbruch des Feuers jchon alinmen und dur) den 
Raud für die im Zimmer fchlafenden PBerfonen tödtlid) wer- 
den Fünmnen. 
Häufig zieht fi) aud) lediglich der Hauch au den Schorn- 
jteinen in zolge fehlerhafter Bauart derjelben in die Bimmer- 
böden und dringt aus denfelben hervor, ohne daß Diefelben in 
Brand gerathen find. xyxm legteren Falle hört der Racc Ihon 
dadurd) auf, daß man in den unteren Stocdwerfen alle Defen- 
und eerdfeuer Löfcht, außerdem läßt fih fchon aus dem Ge- 
e3 Nauches defjen Urjprung eriennen. 
Sit wirklich Teuer unter dem Kußboden, jo ift vor Allem 
nad) Yen Orte defjelben zu forfchen, der fich durch die be- 
fondere Hie der Dielen an Ddiefer Stelle verräth.
        <pb n="221" />
        II. Wörth. 6. 28. Generpeligi, 207 
  
Die heißefte Diele wird nun aufgehoben und dag Feuer 
mit einer Handjprige oder Gieklanne gelöjcht, bi3 jede Spur 
dejlelben vertilgt ift. 
Brennen die Balfen innerhalb, jo muß man den Balfen 
quer durchhauen und mit dem Strahlrohr in die brennende 
Deffnung jprigen, jedoch muß man zur Vermeidung von Ein- 
ftürzen darauf bedacht jein, die Durdjgüge und Stüßen de3 
len zu erhalten oder andere proviforiiche Stüben Herzu&amp;gt; 
tellen. 
Man bredhe nie mehr auf, al man fogleid) löjchen kann. 
So lange nody Raudy — nit Wafjerdampf — auffteigt, find 
noch) immer brennende Stellen vorhanden und miüfjen die 
Nachforihungen fortgejeßt werden. 
5. Schornfteinbrand. 
Ein Echornfteinbrand ift für das Haus nur gefährlich, 
wenn im Schornftein Rilfe vorhanden oder durch die große 
Hite entjtanden find. 
Man lafje darım den Schornftein ruhig brennen und 
ftelle nur unter die Deffnung defjelben ein großes Gefäß mit 
MWafler, damit die glühenden Schladen in dasjelbe hinabfallen, 
dagegen ftelle man in jedem Stodwerfe Perjonen mit Waffer 
und nafien Lappen auf, um den Schornftein zu beobachten. 
Sind Rilfe im Schlot unterhalb der supböden entjtanden, 
fo hebt man die Dielen auf, um fie überwachen zu fümten. 
Nad) dem Kaminbrand jind die den Schornitein ungeben- 
den Balten, Xatten zc. jorgfältig zu unterfuchen, damit nicht 
ein nener Brand entjteht. 
Das früher angewendete Mittel, einen Schorniteinfeger 
durch den brennenden Scylot fahren zu lafjeıı, ijt nicht zu em- 
pfehlen, weil dadurch die aus dem Glanzruß gebildeten Blajen 
aufgeriffen werden und das geuer nur neue Nahrung erhält; 
nicht weniger gefährlich ıft das Verjtopfen der Zugänge zum 
Sclote, indem fid) hiebei brennendes Gas anhäuft, welches 
leicht eine Erplojion erzeugen Tann. 
Dur) dag Schießen in den Schornftein, welches in ber 
Negel die Flamme nur für den Augenblid Löfcht, Fünnen 
gefübrnde Sprünge entjtehen und aud) das Erftiden der glamme 
rd Anzünden Bon pulverifirtem Schwefel ift nicht zu ems 
piehlen, weil die jchweflige Säure leicht auch in andere Räume 
eindringen Tann,
        <pb n="222" />
        298 II. Abt. 8. 28. Senerpoligei. 
  
6. Brand im Dadhituhl. 
Bei einem Dachbrand ift foviel- al3 möglich) das Heraus- 
ftoßen der Dachziegel zu vermeiden, damit fein Zuftzug ent- 
tteht. Der Wafjerjtrahl ift bejonder3 auf die Dach - Stüb- 
und Berbindungspunfte, Sparten, Dadjituhlfäulen, Spannrie- 
gel 2c. zu richten. Die brennenden Materialien und die Dad)- 
verjchläge find jofort zu entfernen. 
Kt der Speicherboden jchon jo angegriffen, daß man Ge- 
fahr läuft, durchzubrechen, jo follen die Löfchenden einige 
Sparren abnehmen, fie quer über den Boden legen und da- 
durch eine Brüde bilden, auf welcher der Schlauchführer fich 
ficher fortbewegen Tann. 
Schorniteine, welche nr den Brand ihrer Stübpunfte 
beraubt wurden, werden, um ihren Einfturz zu vermeiden, am 
beiten eingeriljen und zwar entweder in der Art, daß man fie 
nit Feuerhafen an ihrem oberen Ende faßt, fie in fchwingende 
Bewegung jest und am Ende umwirft, oder dDadurd), daß man 
an ihrer Seite einige Steine herausbricht, damit fie zujam- 
menjtürzen. 
Beim Einreigen it die größte Vorficht und vorhergängige 
Warnung der Untenftehenden nöthig. 
Bom Feuer bedrohte Nachbargiebel find fortwährend zu 
beiprigen, Dachrinnen find Joviel al8 möglich zu erhalten, da 
tie im Nothfall ein Communifationsmittel nach den Nachbar- 
gebänden gewähren. 
Aeupern die Sprigen nicht in Bälde eine fichtbare Wir- 
fung, jo ift zum Einreißen de3 Dacjftuhls durd) erfahrene 
Ycuhandiverfer zu fchreiten. 
7. Brand von Strohdädern. 
Um Strohdäcer bei Gelegenheit eine Brandes vor dem 
Anbrennen zu Shügen, namentlich vor dem Slugfeuer, find auf 
beiden Seiten des Daches Bojten aufzuftellen, welche wo miög- 
lih mit Handjprigen oder Löfchpatichen zu verjehen find. 
Die Miftjauche ift zum Begießen von Strohdäcdhern ge- 
eigneter al3 Wafler, weil fie weniger fchnell verdampft. 
Brennt ein Strobdah in höherem Brade, fo entferne 
man fich fchnell von demfelben, weil dag euer dann in der 
fürzeften Zeit nicht nur das ganze Dach, fondern auch dag 
Haus erfaßt haben wird. 
Auf Rettung und Wegtreibung des Biehes ijt da, wo
        <pb n="223" />
        I. Abth. 8. 28. Sentrpoltzel, 209 
  
Strohdächer eriftiren, auch in den fcheinbar nicht bedrohten 
Hänfern Rüdficht zu nehmen. 
Awedmäßig wäre e8, wenn die Befiter von Gebäuden 
mit Strohdächern angehalten würden, ftet3 eine Leiter zum 
Beiteigen des Daches, einen Xöfchbefen oder eine TFeuerpatfche 
auf hinlänglid) langer Stange und einen Tyeuereimer parat 
zu halten. 
Was bezüglich der Strohdäcdjer gefagt ift, gilt auch von 
Scindeldäcdern. 
8. Brand in Stallungen und Scheunen. 
Sind in Stallungen oder Scheunen nur geringe Duanti- 
täten von Heu, Stroh 2c. vorhanden und tft die gehörige 
Mannichaft disponibel, fo find die feuerfangenden Materialien 
— felbjt brennend — heraus zu fchaffen und draußen zu über- 
gießen, damit dem Feuer fo viel ald möglid) Nahrung ent- 
zogen wird. 
Sind Dagegen diefe Stoffe in größeren Maffen vorhanden, 
fo darf das brennende Heu 2c. nicht augeinander gezogen wer- 
den, e3 ift vielmehr mit oviel Wafler zu begießen, daß da3 
Ganze eine naffe Krufte erhält. Hiedurcdy wird das im Innern 
brennende Feuer zurücgehalten oder erjtidt. 
Erft wenn dag ganze Gebäude gelöjcht ift, verjucdht man 
das Stroh und Heu zu löjchen, indem man c$ in Heinen Quan- 
titäten. miittelft Sreuer- oder Mifthafen von dem großen Haufen 
wegzieht und die Die und da auficdhlagende Slanıme jtet3 o- 
gleich Löfcht. Die abgejonderten Theile werden nad) volljtändig 
erfolgter Abkühlung auf Wagen geladen und auf’3 freie eld 
gefahren, wo fie feinen Schaden mehr bringen Tünnen. 
Die Ausleerung benachbarter Scheunen it nur dann zu« 
fälfig,: wenn hinreichende Mannfchaft und Fuhrwerfe zu Ge= 
‚bote ftehen, um die Vorräthe jo weit: wegbringen zu fünnen, 
daß jie von den auffliegenden Kohlen und Zunten nicht mehr 
erreicht werden. 
Beim Kinreißen einzelner Theile oder der innern Ein- 
richtung der Ställe oder Scheunen ift auf die Hauptjtügen 
NRüdficht zu nehmen, um dem BZujammenjtürzen vorzubeugen. 
"Die Rettung von größeren Thieren au Ställen wird am 
‚beiten bewerfftelligt, wenn man denfelben die Augen verbindet, 
weil fie außerdem durch die Flamme leicht feheu und ftörrig 
Werden. 
Gtadelmann, Hdb. f. Landgemeindeverwalt, 5. Anfl 14
        <pb n="224" />
        210 ll. abth. 8. 28. Senerpoligei. 
  
Bei Scafitällen ift eg zwedmäßig, in denfelben zwei 
einander gegenüber liegende Thüren anzubringen, da die Schafe 
bei einem Brande aus der vom Feuer abgewendeten Thüre 
leichter abzuführen find. Federvieh flüchtet man in Säden, 
Bienen mit zugeitopftem Fluglod). 
9, Thurmbrand. 
Bor allem follten in Rüdfiht auf die Möglichkeit eines 
Thurmbrandes Sprigen und Schläudhe an jedem Thurm pro= 
birt werden, um zu fehen, wie hoch der Wafferftrahl noch mit 
gehöriger Kraft mittelft de8 Schlauchrohrs gebracht, oder wie 
body man das Wafler mittelft des Schlauches fchaffen und dann 
mit einer YButten= oder Handfprige fprigen Fünne. 
m Uebrigen follte auf jedem Thurm ein ftet3 mit Waffer 
gefüllter Zuber fich befinden, um wenigjtens für den erften 
Angriff des Feuers Löfchmaterial zu Haben. 
Brit ein Thurmbrand Vic aus, fo ift na) Maßgabe 
der Durch die vorgenommene Probe gewonnenen Erfahrung 
dem euer möglichft nahe auf den Leib zu rüden und Die 
Lölhung zu verfuchen. Hiebet kann das Waffer aud) mit dem 
Seile und dem mechanischen Zuge auf den Thurm geichafft 
werden, welcher an vielen Thürmen zum SHinaufziehen von 
Gegenftänden angebradt ift. 
Gelingt das LXöfchen eines Thurmbrandes nicht in Välde, 
jo wird daS Teuer fchwer zu bewältigen fein; e3 find dann 
die der Mannjchaft und der Umgebung de3 Thurmes droben- 
den Gefahren bejonders in’3 Auge zu fafjen. 
Brennt der Glodenftuhl und fangen die Gloden zu fchmel- 
zen an, jo ift fchleuniger Rüdzug aus dem nnern des Thur- 
mes nothwendig. 
Bei Aufftellung der Mannichaft außerhalb de3 Thurmes 
it auf das Herabfallen von Hiegeln, Holzitüden, des eifernen 
Kreuzes 2c. zc. bejondere Rüdficht zu nehmen. 
Um da3 Dad) und Schiff der Kirche zu fchüßen, bringe 
man auf den Dachboden verjchiedene Waflerzuber, fülle fie 
mitteljt Schläuchen mit Waffer und poftire die gehörige Mann= 
Ichaft mit Eleineren Sprigen und Teuereimern auf den Dad)- 
boden, um jogleich jedes ausbrechende Feuer zu erjtiden. 
Hat der Thurm fteinerne Mauern, fo fann man das 
Teuer im Innern ruhig brennen laffen, Ausgänge gegen den 
Dachboden Hin aber find zu befegen um heraugdringendes Feuer
        <pb n="225" />
        I. abth. 8. 28. Senerpoligei. 211 
  
jogleich zu Löjchen; noch befjer ift’3, Diejelben, wenn die Zeit 
reicht, zu vermauern. 
Sp lange das euer im Thurme herabbrennt, ift eine 
hinreichende Mafje Wafler® herbeizufchaffen, um e3 wo mög- 
ih befämpfen zu fünnen. 
Sind die verjchtedenen Stodwerfe eines Thurmes durd) 
hinreichend jtarfe Baltenlagen getrennt, fo Tann man da3 
Herabbrennen des Tzeuer3 dadurd hemmen, daß man den Bo- 
den eines Stocwerfes fo lange man noch durd) einen weite- 
ren Boden gegen Das Seuer gejchügt ift einige Zuß hoch mit 
feuchtem Dung oder feuchter Erde überjchüttet, nur follte Die 
Stiegenöffnung dann gleichfall3 zugededt, und eben fo hoc) 
über werden, was übrigen? nur von außen gejchehen 
Önnte. 
10. Waldbramd. 
So verjchiedenartig die Maldfeuer auftreten, jo verichie- 
den muß auch das Löjchverfahren fein. 3 find aber die 
MWaldfeuer theils: 
a) fogenannte LRauffeuer, theils 
b) Erdfeuer, die fi) in Torfichichten 2c. fortziehen, theils 
c) Wipfelfeuer. 
Bei jedem Waldbrande ohne Unterjchied furhe man vor- 
erit die Richtung des Yeuerzuges zu erforichen und das Tyeuer 
abzuschneiden, indem man eine, der Ausdehnung des lebteren 
entiprechende Anzahl Leute zum Vollzug der nad) Gattung des 
Waldbrandes erforderlichen Arbeit in angemefjener Entfernung 
und windwärts vom Feuer aufftellt, rajc) mit der Arbeit 
beginnen läßt und alle der Verbreitung des Feuerd Hinder- 
niffe entgegen jegenden Stellen, 3. B. Wege, Gräben, Blöjen 
2c. in die zu bildende Schuplinie zieht, den Gefahren des Flug 
feuer8 aber durch Aufftellung von Wachtpojten begegnet. 
ALS befondere Löfchregeln gelten: 
a) Beim fogenannten Zauffeuer, d. 5. einem euer, wel- 
ches blos in der trodenen Bededung von Grad, Moos 
und Staudengewäcjlen auf dem Boden fortläuft, Fann 
eine Unterbrechung erzielt werden durd) Abräumung und 
2—3 Fuß tiefe Yustehung des Waldbodens3 , wobei 
der Erdausftich nad) dem Feuer zu geworfen wird, 
Eine weitere Hilfe bieten die |. g. Gegenfeuer, 
indem man die Lölchmannfchaft vor und in gemefjener 
Entfernung vom Hauptfeuer in einer Linie aufjtellt, auf 
14*
        <pb n="226" />
        2i2 
Jl. adth. 8.28. Senerpolizel, 
  
b). 
biefer die Bodenbededlung anzünden und nun darüber 
‚wachen läßt, daß fich daS angezündete Feuer nicht rüd- 
wärt3 verbreite, jondern gegen da3 Hauptfeuer zubrenne, 
wa3 nach dem Gefeh, daß aud) bei conträrem Winde 
dag Heinere Feuer dDurdy da3 größere bi3 zur endlichen 
a sung angezogen wird, ich leicht bewerfitelligen 
üpt. 
Das us ülagen des STeuerd mit jungen 3— 6 
Ellen langen Nadelholzjtämmchen bewährt fich beim Flug 
[ner ebenfall3. | 
eim Erdbrand bildet den Hauptgefichtspunft Die Er- 
forfhung de3 TFeuerzuges, um fe ihm entgegen Durd) 
Ziehung eines Srabena bi3 zur Tiefe de3 Waflerfpiegeld 
oder eines frilhen Sand- oder Lehmlagers das Teuer 
abzujchneiden. 
Bei einem jogenannten Wipfelfeuer bildet wie beim 
[ugfeuer die SHerftellung leerer Räume den Hauptge= 
ihtspunft. Sie erzielt man durd Fällung und Entfer- 
nung des vor dem Teuer ftehenden Holzes in einer ent- 
Iprechenden Diftanz vom Hauptfeuer, fowie durch Gegen- 
feuer, nur muß man im legteren Falle mit einiger Zus 
verficht Hoffen fünnen, dem Gegenfeuer Schranken zu 
leben, jo daß e8 dem Hauptfeuer zubrenne. 
Nach gelöichtem Brande müffen die Brandftätten 
fofort begangen, die angefohlten Bäume und Stöde mit 
Erde überworfen oder mit Wafjer ausgegoffen werden, 
die Bränder auf einer zuvor bi8 auf den Waldboden 
abgeräumten Stelle ferne von der Brandftelle gelagert 
und die gefällten Stämme bei Seite gejchafft und über- 
wacht werden. | 
Die bei einem Waldbrand zu Hilfe foınmende Mann 
haft jollte möglihft mit Hauen, Schaufeln, Reden und 
Aerten verjehen fein. 
11. Riefen- oder Moorbräande 
find in der Regel nicht gefährlich und reicht dag Ziehen jchma- 
ler Gräben gewöhnlid hin, dem Feuer Grenzen zu feßen. 
12. Großer Brand, 
Bei einen großen Brande entitehen in Xolge der ftarfen 
Hite im Umfreije der Brandftätte Quftftrömungen, welche 2 
bi8 zum Sturme jteigern und die Annäherung faft unmögli
        <pb n="227" />
        1I. Abth. 8.28. Seuerpoltzet. 213 
  
madjen. Sie erzeugen da3 fogenannte Flugfeuer, meldjes. oft 
ganze Straßen überfpringt und befonder8 den mit Stroh oder 
Schindeln gededten Häufern gefährlih wird. 
Nebenbei macht die außerordentlich gefteigerte Hige, daß 
alle brennbaren Körper empfänglicher für das Feuer werden, 
wodurch es Jich erklärt, daß oft ganze Häufer wie mit einem 
Scylage in Brand gerathen. 
Beim Sturmfeuer fann nur dadurd) geholfen werden; 
daB man in der Richtung, in welcher fic das Tyeuer weiter zu 
verbreiten droht, eine Liide in die Häuferreihen madjıt, was 
am fchnellften durch Sprengung der Häufer, langjamer. durd). 
Einreißen derjelben geht. 
Zur Sprengung fehlt auf dem Lande in der Regel das 
Material und auch die nöthigen erfahrenen Berjonen, dann 
fann aber auch die Wirkung der Erplofion. nie auch nur ans 
nähernd berechnet werden. 
Das Einreißen der Dächer und YFachmwände geichieht am 
wedmäßigften durch Durchhauen der Hauptverbindungen umd 
ftücweife Entfernung de3 Daches und der Wände mitteljt Ha- 
fen und Seilen. Hierauf fucht man alles im Haufe befindliche 
Holzwerk fortzufchaffen,, befonders dasjenige, welcdjes mit den 
egen das sFeuer gefehrten Mauern in Verbindung fteht. Die 
Neimernen Wände der abzureigenden Häufer find möglidjft zu 
erhalten , indent fie einen wirfjamen Damın gegen dag Weiter: 
Ihreiten des Leuers bieten. 
Mit den Zerftören foll man nie bei dem zunädft am 
euer befindlihen Haufe anfangen, fondern diefe3 joll mög- 
lift verjchloffen und bededt bleiben, damit das Verbrennen 
langfamer geht und Zeit zum Zerftören des zweiten oder Drits 
ten Haufjes. gewonnen wird. 
Ebenfo muB das erfte Haus, das wieder ftehen bleiben 
fol, ein folides jteinernes fein, denn ein baufälliges hölzernes 
Haus wäre jelbft durd) die gemachte Lüde nicht geihüßt, e3 
jtände vielmehr zu befürchten, daß das euer dieje Küce über- 
|pringen würde. 
Beim Slugfeuer. ift die ganze Aufmerkfanfeit der ©e- 
fammteinwohnerfchaft erforderlih. Alle Senfter und Liüden 
find jorgfältig zu fchließen und überall Löjchbereite Wachpoften 
aufzujtellen. Sefonders wirffam zur Löfchung von Flugfeuern 
find Hand - und Tragfpriken. | 
egen die Eutzündlichfeit fihert am beften bejtändi- 
ge3 Beiprigen der bedrohten Gebäude und wenn möglicd) Be-
        <pb n="228" />
        214 I. Abth. 8. 28. Senerpolizei, 
  
hängen derjelben mit großen nafjen Tüchern, welche fortwäh- 
rend durch Beiprigen naß erhalten werden müfjen. Hilft die- 
je3 erfahren nicht3 mehr, jo muß zum inreißen gefchritten 
werden. 
Sobald der Brand beendigt ift, ijt an das 
Aufräumen der Branpdftätte 
zu gehen. 
Hiebei find alle Balken, Schornfteine und Mauertheile, 
deren Einiturz befürchtet werden muß, einzureißen, an den üb- 
rigen mehr oder weniger bejchädigten Gebäudetheilen dagegen 
ilt vor dem Bollzug der Brandichadenseinihäßung eine Ver- 
änderung nicht vorzunehmen. 
Das herumliegende Holz ift mit Waller zu übergießen 
und auf einem jichern von Gebäuden entfernten Blab unterzu- 
bringen. 
Beim Herunterwerfen von Gegenftänden it zur DBermeis 
dung von Unglüd mit der nöthigen VBorficht zu verfahren und 
find weiter beim Aufreißen der Fußböden, Abbrechen der Ber- 
Heidungen 2c. die Nägel jofort umzufchlagen, damit durd) die- 
jelben feine Berlegungen entjtehen. 
Die Brandftätte ift fo lange zu bewachen, bis die feite 
Ueberzeugung gewonnen ift, daß unter dem Brandichutt Feine 
&amp;luth mehr verftedt fei, und find zmwedmäßig ein oder meh- 
rere bei Anbruch der Dunkelheit mit Laternen zu verjehende 
Spriten und mit Waffer gefüllte Gefäße auf dem Blake zu 
belaffen; die weiter nothwendigen Maßregeln beftimmen ich 
nach den Anordnungen des Bolizeibeamten und ijt deren Voll- 
zug von dem Bürgermeifter zu überwachen. 
Außerdem hat derjelbe fofort dafür zu forgen, daß die 
Abbrändler und ihre Familien entiprechend untergebracht wer= 
den und wieder in den Befib ihrer Habe gelangen, daß Die 
Löjchgeräthichaften, fobald man ihrer nicht mehr bedarf, voll- 
ftändig gereinigt, nöthigenfall3 reparirt und wieder an ihre 
Aufbewahrungsorte zurücdgebraht werden und Diejenigen, 
welche Waflergefäße zc. zur Lölhung des Brandes geitellt Ha= 
ben, diejelben wieder zurüderhalten. 
Der Vorfall jelbit, jowie die beim Brande etwa borge- 
fommenen Webertretungen der Feuerordnung, Sowie andere 
Ercejfe Jind Sofort der Diftrikts - Polizeibehörde anzuzeigen, 
welche davon Kenntnig nehmen und die eine Bejtrafung be= 
Dingenden Fälle an die treffenden Behörden abgeben wird,
        <pb n="229" />
        II. Abth. 8. 28, S$enerpolizei. 215 
  
außerdem hat der Bürgermeilter auf3 Eifrigfte der Entite- 
hung des Brandes nachzuforfchen und jede dezfalld gemachte 
Wahrnehmung der Diftrift3- Polizeibehörde oder wenn eine 
Unterfuhung vom Gerichte bereit3 eingeleitet ift Ddiejfem mit- 
zutheilen. 
Wird eine Feuerdbrunft in einem benachbarten Orte von 
nicht mehr al3 zwei Stunden Entfernung bemerkt, fo hat der 
Bürgermeilter alsbald, und ohne erjt einen euerboten ab- 
zuwarten, in jeiner Gemeinde TFenerlärm machen zu laffen und 
Bu veranlaffen, daß zur SHilfeleiftung, weldde nad) Art. 56 
e3 PVolizeiitrafgejegbuches bei Strafvermeidung nicht ohne ge= 
nügende Entjchuldigung verweigert werden Tann, eine Perlon 
ans jeder Familie und die wirkjamften Löfchrequifiten in den 
in Noth gerathenen Ort verjchafft werden. *) 
c) Berfiherung3anftalten gegen Feuersgefahr. 
Die Anftalten zur Entihädigung der von einem Brande 
Betroffenen find die auf Gegenfeitigfeit gegründete und unter 
der unmittelbaren Leitung der Staatsregierung ftehende allge- 
meine SSeuerverficherungsanftalt für SXinmobilien, fowie eine 
*), Bezüglich des yeuerlöfchweiend wird auch auf ein im fahre 1863 
erichienenesg Werfen „zeuerlöfchregeln für Federmann“” 
(Stuttgart, bei Kitinger), dann die Schrift „das yeuerlöfc- 
wejen in Markt» und Tandgemeinden“ von Ludbw. Jung, 
(Münden, bei Gg. Tranz) verwiefen, melde den Gemeinden zur 
Anihaffung nur empfohlen werden fünnen. 
Eine Feuerwehr läßt fih auf den Lande fehr Teiht und mit 
wenigen Koften berftellen, da e2 keineswegs nothmwendig ift, daß die 
Mitglieder derfeiben uniformirt werden, wie e8 in Städten gemöhn- 
hc der Fall ift, und auch die Anfchaffung foftipieligerer Geräthichaf- 
ten, mie fie bei den Bau der Häufer in den Städten nicht umgan- 
gen werden lönnen, auf dem Yande in der Negel unterlaffen mer- 
den fan. Gejucdhe um Lederheime, welche vom Milttär ausrangirt 
und &amp; 18 fr. abgegeben werden, find in den Monaten Oltober bis 
Dezember an die Regimentscommando’s8, jpäter aber direlt an das 
Kriegsminifterium zu richten. E8 find folhe Helme, wenn fie noch 
mit Metallfänmen verfehen werden, die zwedmäßigfte und billigfte 
Kopfbededung. 
ALS Mufter von Statuten für eine Dorffeuerwehr mögen die 
Statuten der Feuerwehr in Nudersberg dienen, tweldde unter andes 
ren im Kreis-Amtsblatt von Mittelfranken von 1862, Seite 731, 
abgedrudt find, — außerdem mwird auf die in der Buchhandlung 
von Ludwig Nonne in Annaberg erjhienene Drudihrift „Die 
Dorffeuermehr, Winfe und Rathihläge zur Erridhtung von Tyeuer- 
wehren auf dem Lande von Robert Bogelfang”, 29 Seiten und 
einge Abbildungen enthaltend, vermiefen, melche in kurzer Darftel- 
lung ganz zmedmäßige Natbichläge bietet.
        <pb n="230" />
        216 Il: Abth. 9 28. Senerpolizet. 
  
Reihe. von Mobiliarfeuerverficherungsanftalten, ausnahmsweife 
fann aud die Genehmigung zur Veranftaltung von Brandcol- 
lecten eintreten. 
Die Aufgabe des Bürgermeilters in Nezug auf Das. 
‘mmobiliar= und Mobiliarfeuerverficherungswefen ıjt folgende: 
1) Jmmobiliarfeuerverfidherung. 
Die Verhältniffe der Tyeuerverficherungsanftalt für Ge- 
bäude in. den Gebietätheilen diefjeits des Rheins find durch 
das Gefeh diejes Betreff3 vom 28. Mai 1852 geregelt, zır 
welchem unterm 9. Dftober 1852 umfaffende Bollzugsvorjchriften 
ergangen ind. 
Na) diefem Gefeb ift das ganze &amp;lt;nimobiliarbrandver- 
Nigerungäiefen in die Sand der Diftriftsverwaltungsbehörde 
gelegt, welchen al3 technische Hilfsorgane die Brandverjiches 
rungdinipeftoren beigegeben find, dasjelbe fteht zugleich unter 
ber Controle der Mitglieder der Verficherungsanftalt, melche 
in den einzelnen Gemeinden durch einen au8 mindeftens 3 Perz. 
jonen beftehenden von dem Gemeindeaugfchuffe auf die Dauer 
von drei „sahren zu wählenden und von der Diftriftspolizeibe- 
hörbde eidlich zu verpflichtenden Ausfchuß ausgeübt wird. 
(Art. 105— 108 des Gef.) 
Die Mitglieder des Brandverfiherungsaugsschuffes verfehen 
ihre Zunftion unentgeldlicd) und find verpflichtet, das Sfntereffe 
der Brandverficherungsanftalt wahrzunehmen und dephalb ing- 
befondere: 
1) allen dem Ausschuß durd das Gefeh zugewiefenen Ob- 
liegenheiten jedesmal pflichtgemäß zu genügen, 
2) auf die vorhandenen Mängel und Gebrechen der. Bau- 
und SFeuerpolizei, dann der Feuerlöfchanftalten zunächlt 
Die Ortspolizeibehörde und im Falle der Erfolglofigkeit 
die DiftriftSpolizeibehörde aufmerffam zu machen und 
3) über Die ihnen befannt gewordenen Gefährdungen der 
Brandverficherungsanftalt, namentlih Durdy Ueberver- 
fiherungen bei diefer, oder bei Mobiliarfeuerverficherungg= 
gejellichaften der Diftriktspolizeibehörde Anzeige zu erftatten. 
(Art. 109 des Gel.) 
Die Theilnahme an der Berfiherungsgefellichaft ıft im 
Allgemeinen freigegeben, ein Zwang hiezu bejteht jedoch in 
Bezug auf Staat, Gemeinde- und Stiftungsgebäude, im 
Miteigenthunm befindliche Gebäude, wenn ein Miteigenthümer
        <pb n="231" />
        IT. Abth. 9. 28. Seterpoligei, 217. 
  
bie Einverleibung verlangt, und Gebäude mit Hypothefen auf 
Antrag eines HHpothelgläubigers. 
Außerdem befteht für gewilje Gebäude die Verbindlichkeit 
zum Werbleiben in der Anftalt (f. Art. 3 des Gef.) 
BeitrittSerflärungen find bei der DiftriftSpolizeibehörde 
Ichriftlich einzureichen, oder mündlich zu Protofoll zu geben 
und it mit denfelben die Vorlage der vorgeschriebenen Cchäßung 
Kart. 18 bi3 29 des Gefeßes) zu verbinden, weldye durd) die 
eiden ein für allemal eidlid) verpflichteten Brandverficherungg= 
Ihäter an Ort und Stelle vorzunehmen it. 
Seder zur Bornahme einer Schäbung verwendete Sad)- 
verftändige hat bei Schägungen in Orten, welche mehr ala 2 
geometr. Stunden von feinem MWohnorte entfernt find, eine 
Reifeentichädigung von 9 fr. für bie geometr. Stunde der 
Hin- und Nüdrere anzufprechen, injoferne die Schäßung nicht 
bei Gelegenheit eines anderen Gejchäftes in demjelben Orte 
vorgenommen wird. 
Die Schätungsgebühr beträgt außerdem für jeden der 
im Art. 23 des Brandverf.-Gefehes erwähnten Sacdjverftändigen 
a) bei umfangreichen Gebäuden 3. ®. größeren Schlöffern, 
sabrifen, Yrauereien, 3 fl., 
b) bei gewöhnlichen Wohnhäufern 1 fl. 30 Er., 
c) bei Defonomiegebäuden, welche fi mit den Wohnhäus 
jern nicht unter einem Dache befinden, 30 fr., 
d) bei Heineren Nebengebäuden 3. ®. Badhäufern, Wafch- 
bäufern, Holzlagen und vergl. 12 Er. 
Für die im Art. 25 und 32 des Gefebes bezeichneten 
Sadverftändigen (für Schätung von Augehörungen eines ©e-- 
bäudes, weldje eine befondere Sadjfenniniß erfordert, bejon 
der3 aufgeftellte und verpflichtete Sacdjverftändige) beträgt Die 
Schägungsgebühr 2 Fl. 30 fr. bis 4 fl. je nach der Vedeutung 
des Salz und der Stellung der Sachverständigen. 
Werden von den Sacdperftändigen während des. Aufent- 
yali? in einem Orte mehrere Schäßungen vorgenonmen, fo 
Önnen die Reifegebühren nur einmal aufgeredjnet werden und 
find von den betheiligten Gebäudebefigern gemeinjchaftlidy zu 
tragen. 
“ Die. Schäber haben ihre Gebühren und beanjpruchten 
Reifeentfchädigungen ihren Schägungen bei Vermeidung Di8= 
iplinärer Einfchreitung beizufegen und find die treffenden An- 
She vom. Bezirksamte zu prüfen, bei Ueberfchreitungen aber
        <pb n="232" />
        218 II. Abth. 8. 28. Senerpolizei. 
  
entjprechend zu moderiren und den Gebäudebefibern zurüdzu- 
erjeßen. 
Ieb (M.-€. vom 30. Juli 1863.) 
ede Beitrittserflärung Hat fich unter genauer Angabe 
der zu verfichernden Gegenstände darüber auszufprechen, ob 
die Berficherung jchon im laufenden Kahr in Wirkfamfeit tre- 
ten foll, in welchem alle für Ddiejes der ganze “Xahresbeitrag 
zu leijten ıjt, oder erit im nächitfolgenden SXahre, dann ob die 
Gebäude im Ganzen oder nur deren verbrennbare Theile 
verjichert werden follen; weiter ift in derfelben die Größe der 
Verficherungsfumme, welche übrigen den wahren Werth des 
Gegenjtandes nicht überjteigen darf, in der Art zu bejtimmen, 
daß fie mit der Zahl 10 ohne Bruch theilbar ift. 
Ein Sormular zu einem jchriftlichen VBerficherungsantrag 
enthält die Beilage N. 57. 
Dasfelbe Verfahren ift bei Anträgen auf Erhöhung einer 
bereit im Brandafjecurranzgrundbuch eingetragenen Verfiche- 
tung zu beobadıiten. 
Die von der Kreisregierung, K. d. Sy., feitzufeßende Ent- 
\hädignng für ein erlittenes Brandınglüd wird nur dann ges 
leiftet, wenn das Gebäude an der alten Stelle innerhalb 5 
„sahren wieder aufgebaut und die Entihädigungsjumme ledig- 
Ich zu diefem HBwede verwendet wird, und erfolgt in Raten 
nad) Maßgabe des fortichreitenden Baues in der Art, daß ein 
Dritttheil nach begonnenem Anfahren der Baumaterialien, das 
zweite nach erfolgter Auffegung des Dadhjftuhls und der Neft 
nad) Vollendung des Baues ausbezahlt wird. 
Bei Neparirung theilweifer Brandjchäden wird die erite 
Hälfte der Entjchädigung nad) begonnenem Auffahren der Bau- 
materialien, die zweite Hälfte nad) Vollendung der Reparatur 
ren ausbezahlt, bei Reparaturen im Anschlag unter 30 fl. 
aber erjt nad) Vollendung derjelben. 
Wenn der auf SHerftellung des Gebäudes erwachjene 
Kojtenaufiwand geringer ift, al3 die Entjchädigungsfumme, fo 
fällt der Mehrbetrag der Iebteren der Brandverficherungsfaffe 
anheim. (Art. 46 de3 ei.) 
Ueber Ausnahmen von diefen Beitimmungen }. die Art. 
45 bis 47 de3 Gejebes.) 
Die Beiträge der Mitglieder der Anftalt bejtimmen fich 
nad) der Größe des Berjicherungscapital3 und der TFeuerge- 
fährlichfeit des verficherten Objekts nad) vier KRlaffen, wobei 
die Beitimmung der Klaffe und des Grades der Tyenergefähr-
        <pb n="233" />
        II. Xbtb. 8. 28, Senerpoligei. 219 
  
lichfeit de3 zu verfichernden Gebäudes der DiftriftSvermaltungs- 
behörde anheimgegeben ift. 
Neueintretende, jowie Soldye, welche ihre Verficherungen 
erhöhen ließen, haben außerdem drei “fahre hinter einander 
2 fr. von jedem Hundert des Capitals refp. der Capitalger- 
höhung zu dem Borfchußfond der Anftalt zu entrichten. 
Mit dem Beginn eined &amp;lt;yahres wird ein Borausfchlag 
von 6 Kreuzern von jedem Hundert der Berficherungsfumme 
ohne Unterfchieh der Klaffen erhoben und jpäter an dem Haupt- 
ausichlage und wenn er mehr als diejer beträgt, an dem Bor- 
ausichlag des nädjjten SXahres wieder abgerechnet. 
Ausnahmsweile fanın von dem f. Staats - Miniiterium 
auch noch die Erhebung eines Bwijchenausfchlages angeordnet 
werden, wa3 dann unter Angabe der Berznlafjung im Regie- 
rungs3blatte befannt zu maden ilt. 
Wenn am Ende des Yahres alle im Laufe dejjelben vor- 
gefallenen Brandid;äden befannt find, foll der Hauptausschlag 
berechnet, und außer im Regierungsblatte und Kreisamtsblatte, 
in den Landgemeinden vom Qürgermeifter durch mündliche 
Verkündigung öffentlich befannt aemad)t werden. 
n diefem Ausichlage wird bejtimmt, wie viel vom Hun- 
dert der Berficherungsjumme in jeder der vier Verficherungs- 
Elafjen beigetragen werden muß, Bruchpfennige werden hiebei 
für voll berechnet. 
Unmittelbar nad) Belanntgabe des Hauptausichlaag Hot 
der Gemeindevorftand, weldyem aucd) die Erhebung der Bor- 
und allenfallfigen Bwilchenausjchläge obliegt, die Yeiträge von 
den Pflichtigen einzufordern, wobei die Art. 70 bis 78 de? 
Sejetes zu beachten find, und diefelben fodann an die Di- 
Itriftsverwaltungsbehörde abazuliefern, bei welcher die zur 
Brandverficherunggkaffe beftimmten &amp;elder unter Mitiperre 
zweier Mitglieder des im Orte befindlichen Brandverficherung?- 
ausfchuffes Hinterlegt bleiben. 
Ueber den Austritt aus der Gejellichaft |. Art. 79 bi? 
81 des Gefebes. 
2) Mobiliarfenerverfidherang. 
Für Mobiliarfeuerverficherungen find in Bayern verjchie- 
dene BVerficherungsgejellichaften zugelafjen, welche behufs der 
Vermittlung von Verficherungsverträgen Agenten aufftellen dür- 
fen, deren Wirkungsfreis übrigens lediglich auf den Bezirk be-
        <pb n="234" />
        220. 1. Abth. 9.28. Senerpoligei, 
  
Ihränft ift, für welchen fie aufgeftelt und diftriktSpolizeilich 
beftätigt wurden. 
Das Anbieten folcher Verficherungen durch die Agenten 
von Haus zu Haus ift verboten, ebenjowenig dürfen diefelben 
Bwiichenhändler (Unteragenten) aufftellen. 
(BO. v. 10. Trebr. 1865 Reggsbl. S. 193 8. 1—5, dann 25.) 
Buwiderhandlungen gegen diefe Verbote oder die Auf- 
nahme von Verficherungsanträgen durch unberechtigte Agenten: 
werden nad Art. 178 des B.-6t.-&amp;.= 8. beftraft und find 
vom Bürgermeister jedesmal jofort zur Anzeige zu bringen. 
Wenn eine Berficherung beantragt wird, Hat der Agent 
den vom Perjichernden eigenhändig unterjchriebenen Antrag 
dem Gemeindevorstand zu übergeben, welcher vom Agenten mit 
zu unterzeichnen tft; gleichzeitig ift die unter Beilage A der 
Berordnung aufgeführte Ueberficht beizufügen, in welcher ebenfalls 
die Hauptgruppen des verficherten Mobiliar nehft den hienadh 
auögefchtiedenen Berficherungsjummen enthalten fein müffen. 
(Di.-E. v. 23. Juni 1869, abgedr. ın den Kreisamusbtl.) 
Der Bürgermeifter bat vor Allem die einfommenden Ber- 
fiherungsanträge, MUeberfichten und Nachweifungen nad) der 
Reihenfolge de3 Einlauf? zu nummeriren und: in das nad) 
TJormular 58 zu führende Verzeichniß einzutragen. Die fort- 
laufenden Biffern des Verzeichnifjes müffen mit den Einlauf 
Nummern der Berjicherungsanträge, beziehungsweije der. er= 
wähnten Ueberfichten und Nachweilungen correipondiren. 
(M.-E. v. 28 Februar 1869, abgedr. in den Kr.-4A.- BI.) 
Hierauf hat er den Verficherungsantrag unter Beachtung 
der 88. 6 und 9 der Verordnung einer forgjältigen Prüfung 
zu unterjtellen und inSsbejondere zu erwägen, ob nad) den Ber- 
mögensverhältniffen des Verjihernden feine Weberverficdyerung. 
oder der Fall einer Doppelverficherung vorliegt; hiebei hat er 
mit befonderer Vorficht zu Werfe zu gehen, da fid) erfahrungs- 
gemäß die meisten Brände auf Branditiftungen tn ?solge von 
Ueberverficherungen zurüdführen laffen. i 
sindet er feinen Grund zur Peanftandung, jo fügt ex 
dem Antrage dag Wort „genehmigt”", daS Datum und feine 
Unterfchrift bei, bemerft auf der Ueberficht da3 Datum der 
Genehmigung und händigt den Berficherungsantrag innerhalb 
längitens 3 Tagen dem Agenten des Antragjteller® aus, wäh- 
rend er die Ueberficht zuriidbehält. 
Sn zweifelhaften Fällen hat der Bürgermeifter eine Au-
        <pb n="235" />
        II. Abth. 8. 28. Kentrpolügel, 221 
  
gentoeineinnabme durch ein Mitglied des Brandverficherungg- 
usschuffes anzuordnen. | 
Die Verficherungsanträge find zu diefem Behufe dem Bor: 
ftande des genannten Ausschuffes mitzutheilen, welcher ba3 
Mitglied, melches den Augenschein vorzunehmen hat, beftimmt. 
Die Erklärung des treffenden Mitglieds ift dem ber Orts» 
polizeibehörde binnen zwei Tagen wieder in Vorlage zu brins 
genden Berficherungsantrag Ierbit beizufügen und hat fid) Ie- 
iglih darauf zu erjtreden, ob der Antrag fich zur Genehmi- 
gung eigne oder ob die Einleitung de3 im $. 12 der BD. 
vom 10. Februar 1865 angedeuteten Berfahrend als veran- 
laßt fich darftelle. 
(8. 2 der AU. €. vom 28. Tyebr. 1869.) 
sn leßteren Falle ift der Antragfteller aufzufordern, ein 
fpezielles Berzeihniß der zu verjichernden Gegenftände zum 
önned der vergleichenden Befihtigung und Beurtheilung des 
erth8 derjelben an Ort und Stelle zu übergeben. 
Auf Grund Diefes Verzeichniffe® Hat der Bürgermeifter 
dieje Befichtigung fodann an Ort und Stelle im Beifein des 
Berfichernden oder feines Bevollmädjtigten vorzunehmen und 
hiebet bei Miethleuten den Haudeigenthümer oder deifen Stell» 
vertreter, bei Hauseigenthümern aber einen der nächjten Nac)- 
barnn beiguziehen. 
Ueber das Ergebniß der Befichtigung hat der Bürger: 
meijter ein Furz gefaßtes von den Anwetenden zu unterzeic)- 
nendes Brotofoll aufzunehmen (etwa nad Kormular Beil. 59) 
und hierauf je nach Befund innerhalb längjten? drei Tagen 
von Uebergabe des BVerzeichniffes an dem Antrage entweder in 
der obigen Weife die Beltätigung zu ertheilen oder, wenn 
jeine Bedenken fich al$ begründet ermiefen haben, diefe zu ver- 
lagen und dies auf dem Antrage ausdrüdlich zu bemerlen. 
Sn lebteren Falle ift es dem Betheiligten zu überlaffen, 
die Vornahme einer auf feine Koften ftattfindenden fürmlichen 
Schäbung der beanftandeten Gegenftände bei der Dijtrikt3polt- 
zeibehörde zu veranlaffen, welche fodann das Weitere verfügt.*) 
*) Die bierauf abzielenden Berfügungen der Drtspolizeibehörden forwohl 
al3 die den Antrag genehmigenden Berfügungen derjelben find nicht 
blos in die an die Berficherumgsagenten zuriidzugebenden Berfiche- 
Aungdanträge: fondern auh in die Aubrit „Bemerkungen“ in bie 
bei diefen Behörden zu fammelnden Ueberfihten und Nahmeifungen 
unter Beifchung des Datums des Beichluffes einzutragen. ($. 3 
ber AN. E, v. 28, Tyebr. 1869.)
        <pb n="236" />
        222 U. ubth. 6. 28. FKenerpolizei. 
  
Bei den Schäbungen des Bürgermeijter forwohl als den 
durd) die Diftriftspolizeibehörden angeordneten, deren Leitung 
übrigend ebenfall3 von dem Bürgermeijter in der oben ge= 
Ihilderten Weife zu übernehmen ift, Fann der Agent der Ver- 
fiherungsgejellfchaft zugegen fein, weshalb ihm die Yeit der 
Schäbung befannt zu geben ift. 
Das ‚Drototo über Bornahme der von der Diftriftz- 
polizeibehörde angevröneten Schäßung ift von jänmtlichen An 
wejenden unterzeichnen zu laffen und fodann fofort mit der 
in Händen des Biürgermeifter8 befindlichen Weberficht der 
DijtriktSpolizeibehörde vorzulegen (. Beil. 60.) 
Hat diefe auf Grund der Schäßung fein weiteres Beden- 
fen gegen den erliherungsantrag, lo jest fie demfelben und 
der Ueberficht ihre Genehmigung bei und gibt leßtere an den 
Bürgermeifter zurüd, im Falle des Gegentheil3 verjagt fie 
dem Antrag die Genehmigung durch motivirten Beichluß. 
Zur Berlängerung einer abgelaufenen Police mittelft Bro- 
longationsfcheines bedarf es feines neuen Antrages, es wird 
vielmehr über die Verlängerung dem Bürgermeilter eine 
doppelt ausgefertigte Nachweifung nach Beilage B der BO. 
übergeben, welche gleich den Berficherungsanträgen von ihm 
und eventuell von der Diltrikt3polizeibehörde zu prüfen und zu 
behandeln ift. 
Bei Erhöhung einer Schon beftehenden Werficherung im 
Sapitalbetrage finden die nämlichen VBorfchriften Anwendung. 
Die Meberfichten und Nachweilungen find vom Bürger- 
meifter gehörig zu ordnen und zu regijtriren, fo daß ein 
leichtes Auffinden der einzelnen ermöglicht it. 
Hat derfelbe im Laufe der Verficherung die dringende Ber- 
muthung, daß die verficherten Gegenftände ganz oder theilweife 
nicht mehr vorhanden find, oder daß der wahre Werth deriel- 
ben unter die Berficherungsjumme gefunfen ift, fo hat er den 
Agenten oder die Berficherungsanftalt hievon in Kenntniß zu 
jegen und gegebenen Falls die Abminderung oder Aufhebung 
der Berficherung durch diefe zu veranlaffen (f. Beil. 61.) 
Bei VBerficherung von Waarenlagern oder Vorräthen, de= 
ren Bejtand nach Größe und Werth) zu wechjeln pflegt, jteht 
dem Bürgermeifter jederzeit Da3 Recht zu, die nad 8. 9 
der BD. über die zu lagernden Waaren und Vorräthe zu füh- 
renden Bücher einzujehen und mit den vorhandenen Beltänden 
zu vergleichen. Bei aus diefem Anlaß wahrgenommenen We= 
berverficherungen ift jogleich die Verfiherungsanftalt in Kennt-
        <pb n="237" />
        I. Abth. 5. 38. Senerpolizei. 223 
  
niß zu feßen und beim Vertreter der nn Die 
Beitrafung des Contravenienten zu beantragen, joferne Die 
Berfiherungsjumme den vierten Theil des wahren Werths der 
verficherten Gegenftände überfteigt. (j. Beil. 62 biß 64, dann 
Art. 179 des B.-©t.-©.-8.) 
Sleihe Befugniffe wie dem Gemeindevorstand ftehen in 
diefen Beziehungen aucd; den Brandverficherungs = “Ynfpefto- 
ren zu. 
yeder Agent ist zur Führung eines Vormerfungsbuches 
über Die bei ihm anhängigen Berficherungen verpflichtet, deren 
Einfihtnahfme im Ngenturlofale der Bürgermeijter oder 
Brandverficherungs - Sfnipeftor jederzeit verlangen fan. Bei 
Unregelmäßigfeiten in Führung diefer Bücher oder Unrichtig- 
feiten haben die Bürgermeifter oder Brandverficherungs- 
Snipeftoren diefelben zu rügen, deren Befeitigung anzuordnen 
und je nad) Zage des Falls fofort, im Wiederholungsfalle aber 
unnadhfichtlid), dem Staat3anwaltsvertreter Anzeige zu machen, 
worauf er den Agenten hinzumweifen Hat. (Beil. 65.) 
Die Brandverficherungs - nfpektoren find verpflichtet, das 
Mobiliarfeuerverficherungswefen au fontroliren und hiebei aud) 
die Geichäftsführung der Ort3polizeibehörden in diejer Bezieh- 
ung zu überwacen. 
Behufs der Nevilion der Mobiliarverficherungen fünnen 
fie von dem verficherten Mobiliar unter Zuziehung des Bür- 
germeifter8 oder eines von Diefem abzuorönenden Mitglie- 
des des Gemeindeausichuffes in Anmwejenheit des von dem Ge- 
Ihäfte womöglich vorher zu verftändigenden VBerficherten oder 
dejlen Stellvertreter Augenfchein nehmen und wenn der Ber- 
fiherte damit einverflanden ift, die Verficherungsfumme gegebe- 
nen allg entiprechend abmindern, was von ihnen auf der 
Berficherungsurfunde vorzutragen und der Ortöpolizeibehörde 
jowie der Werfiherungshauptagentur behufs Nichtigjtellung 
des BVBerfiherungsverzeichniffes befannt zu geben ıft. 
Sit der Berficherte mit der Herabfegung der Verjiche- 
rungsfumme nicht einverftanden, fo veranlaßt der Brand - “Xr= 
ipeftor da3 Weitere bei der Diftriftspolizeibehörde. 
Ueber die für den Bezirf zum Geichäftsbetrieb bereditig- 
ten Mobiliarfeuerverficherungsanttalten jowie über deren Agen- 
ten und SHauptagenten haben die OrtSspolizeibehörden und 
Brandverficherungs - nfpektoren Berzeichniffe zu führen, zu 
welchem Zwede fie von den Diftriktspolizeibehörden die nöthı- 
gen Mittheilungen erhalten.
        <pb n="238" />
        224 I. Abd. 8. 28. Semerpolizei, 
  
Die Auszahlung der Entichädigung an die VBerficherten 
darf erjt erfolgen, wenn Der fejtgejeßte Betrag der Diitrift3- 
polizeibehörde angezeigt ift und lettere erklärt hat, Daß gegen 
die Auszahlung fein Bedenken bejtehe, endlidy innerhalb adjt 
Tagen feine Einfpradhe hiegegen erfolgt ift. 
d) Brand-Eolleften. 
Brand-Eolleften innerhalb einzelner Negierungsbezirfe 
Ind der Bewilligung der F. Kreisregierung KR. d. X%., inner- 
halb mehrerer Regierungsbezirfe der Allerhöchften Bewilligung 
unterftellt. 
Sammlungen zur Steuerung einer durch unvorhergefehene 
Ereigniffe herbeigeführten augenblidlihen Noth künnen von der 
Diftrittspoligeibehörbe innerhalb ihres Bezirkes angeordnet 
werden. 
Bei Gefuchen un Genehmigung von Colleften ift ftet3 Die 
Zahl der befchädigten Haupt- und Nebengebäude, die Größe 
des Ymmmobiliaricyadeng, der Verfijerungsanfchlag der beichä- 
dDigten Gebäude, der erlittene Mobiliarjchaden und der Ber- 
fiherungsbetrag des befchädigten Mobiliars anzugeben. 
Da aus den Seuchen um Bewilligung von Brand -Col- 
leften nod) immer zu entnehmen ift, daß die dDurd) den Brand 
bejchädigten mmobilien und Mobilien gewöhnlich ungenügend 
verjichert wurden, haben fi) die Bürgerieifter angelegen 
jein zu laflen, bei jeder jchieflichen Gelegenheit durch Beleh- 
rung , Ermahnung und Mufmunterung ihre Gemeindeangehöri- 
gen zu einer entiprechenden und nachhaltigen Benükung der 
‚Brandverficherungsanftalten aufzufordern. 
Die oben erwähnten Competenzverhältniffe gelten für alle 
Arten von Sammlungen von Geld oder fonftigen Beiträgen 
oder Unterfchriften hiezu, dann für öffentliche Aufrufe zu Ga- 
ben und Beiträgen, nnd wird hier nur noch bemerkt, daß 
Colleften oder Aufrufe zu Gaben für politifche Zwede, oder 
für da8 Ausland ftet3 Die Aerhöchite Genehmigung erfordern. 
(BD. vom 20. September 1862 Negbl. ©. 2269.) 
Sn allen Fällen von Colleften wird e3 zwedmäßig fein, 
daß die Vertheilung des Eingegangenen von förmlichen Eo- 
‚mite’3 in die Hand genommen wird, Da jr diefem Wege 
allein eine den Ser hä ttmillen entiprechende Austheilung der 
Unterftügungen erzielt werden Tanın. 
Näheres f. unten 8. 40.
        <pb n="239" />
        I. Abth. S. 29. Mafferpoligei, 295 
Nad) der M.-E. vom 25. uni 1864 Bıff. 4 find Eol- 
leftengelder, welche von Gemeinden der PBoft übergeben wer- 
den, portofrei. 9 
8. 29, 
Walerpolizei. 
szür Handhabung der Wafjerpolizei find insbejondere die 
Beitimmungen des Gefeges vom 28. Mai 1862 über den Ufer- 
Thuß, jowie die Beitimmung des Gejetes vom nämlichen Tage 
über Benütung des Wafjers*) maßgebend ; die hauptjächlich 
hieher gehörigen derjelben find nacdjjtehende: 
a) Uferihuß: 
a allen Uferfhuß-, Damm- und Teichbauten, welche 
von Gemeinden, Privaten oder Genofjenfchaften ausgeführt 
werden wollen, ijt die vorausgehende diftriftSpolizeiliche Ge- 
nehmigung erforderlich (Art. 20). 
An Flüffen, welche der Schiff» und Floßfahrt dienen, 
bildet der Ufertchuß in der Negel eine Kreislaft, an fonftigen 
fließenden Gewälfern aber eine Laft der Cigenthümer der be- 
drohten Grundftüde, Gebäude, Triebwerfe oder Anlagen, 
wenn nicht durch privatrechtliche Verhältniffe oder Herfommen 
eine bejondere Verpflichtung bejteht (rt. 1 und 2). 
Der Schu von Anlagen oder Gebäuden, weldye einem 
Triebwerfe oder einer Be- oder Entwäfjerungsanftalt dienen, 
liegt dem Eigenthümer derjelben ob, der Schub von Straßen 
oder Eijenbahnen, welche fi) an einem Ufer hinziehen, dem, 
welchen die Unterhaltung verjelben zufommt (Art. 7 und 6). 
Auf Uferfchugbauten findet in der Negel da Gefeh vom 
17. November 1837, die BYmwangsabtretung von Grundeigen- 
tum zu Öffentlichen Zweden betr., Unmwendung. 
Bereinigen fih mehr als drei Grundeigenthümer behufs 
gemeinjchaftlicher Ausführung des Uferichußes zu einer Schuß- 
genoffenichaft, jo müfjen fich die dazwilchen liegenden Ufer- 
eigenthümer Die Herjtellung der nöthigen Borrichtungen an 
ihren Ufern auf Koften der Genofjenjchaft gefallen Lafjen. 
Die Bildung folder Genofjenichaften beftimmt fi) nad) 
Art. 15 und 16 des Gefehes. 
slußeorrectionen, jowie ale Vorrichtungen und Arbeiten, 
welche in öffentlichen Tlüffen zur Beförderung der Scdiff- 
oder Floßfahrt und zur Bejeitigung der Hindernifje derjelben 
*) Bayerns Gel. u. Gel.-B. Bd. II. ©. 86 und 50. 
Stadelmann, Hdb. für Tandgemeindevermwaltg. 5. Aufl. 15
        <pb n="240" />
        226 II. Abth. 8. 29. Mafferpolizei. 
  
nothwendig werden, find eine allgemeine Staat3lajt; Damm- 
oder Deichbauten zum Schube der Ortsfluren und Ortichaften 
gegen Ueberichwernmungen liegen, joferne nicht nach Gefeb, be- 
onderen Rechtsverhältnifien oder Herfommen anders bejtimmt 
ft, den betreffenden Gemeinden ob, welche hiezu zwangsweile 
angehalten werden fünnen (Art. 11 und 18). 
Wenn zur Abwendung drohender oder bereit3 eingetrete- 
ner Waflergefahr augenblidliche Vorkehrungen nothwendig er= 
Icheinen, jo fann das Bezirksamt alle benachbarten Befiter und 
emeinden zu Hand- und Spanndienften requiriren ohne Rüd- 
fiht darauf, ob fie innerhalb des vom Waffer bedrohten Ge- 
bietes liegen oder nicht. 
Gegen die Vorkehrungen des Bezirkfsamt3 in Ddiejer Be 
ztehung ift feine Einfprace, jondern nur nachträgliche Befchwerde- 
führung zuläffig. 
Den Polizei und Baubehörden müfjen die Gemeinde- 
behörden in jolchen Fällen die nöthige Hilfe leiften und für 
die jchnellfte Stellung von Mannidaften und Lieferung von 
Materialien jorgen. (Art. 17.) 
Verweigerung folder Nothhilfe ift nad Art. 56 des PBo- 
lizeiftrafgefegbuches zu verfolgen und die Beitrafung der Con= 
travenienten gegebenen Fallg um jo unnacdhlichtlicher zu veran- 
lafjen, al3 derartige Beijpiele für fünftige ähnliche Fälle von 
der größten Bedeutung find. 
b) Benübung des Wafjer2. 
Das Gele über Benübung des Wafjer3 unterjcheidet 
zwijchen öffentlichen Gewäfjern, d. i. jolchen,, welche der Schiff- 
und Floßfahrt dienen, und Privatgewäffern und enthält be= 
züglich derfelben eine Reihe theils civilrechtlicher, theil3 poli= 
zeilicher Beftimmungen. 
Erjtere können hier unberührt bleiben, bezüglich der leb- 
teren ıjt namentlich Yolgendes hervorzuheben: 
1) Der Gebraud) des Waffers aus öffentlichen Gemäffern 
jowie aus Privatflüffen und Bächen durh Schöpfen, 
Baden, Waichen und Tränfen ift Sgedem unverwehtrt, 
joferne nicht polizeiliche Vorichriften entgegenftehen und 
nicht fremde Grundftüde betreten werden müljen. Na= 
mentlich find beim Biehtränfen und Schwemmen die von 
der Behörde hiezu beftimmten Pläße zu benügen (Art. 9 
und 96 dann 53).
        <pb n="241" />
        N. Abtb. 8. 29. Moaflerpolisei. 297 
  
2) Das Abführen von Steinen, Sand, Schlamm, Erde 
3) 
4) 
6) 
?) 
8) 
9) 
und Pflanzen aus dem Slußbette ft nur nach Maßgabe 
der desfall3 zu ertheilenden Erlaubniß und an den hiezu 
bezeichneten Pläten gejtattet, injoweit nicht in diejer Be= 
ziehung bereit3 wohl erworbene Rechte beitehen (U. 15). 
Ohne Erlaubniß der Verwaltungsbehörde dürfen inner- 
halb des MWeberichwernmungsgebietes eines öffentlichen 
stuffes feine Dämme oder andere auf den Yauf oder 
die Höhe des Wafjer3 Einfluß übende Vorrichtungen, 
Zriebwerfe, Wafjerleitungen, Abzugsgräben, Schüpf- 
werfe, Bad- oder Wafchhäufer oder fonftige den freien 
Wafferablauf jtörende Anlagen errichtet oder abgeändert 
werden (Art. 10 und 11). 
Die Errichtung oder Abänderung von Brüden, Stegen 
oder Ueberfahrtsanftalten über öffentliche Flüffe erfor- 
dert Negierungsgenehinigung (Art. 16 und 17). 
Bei Privatflüffen und Bächen jteht das Eigenthum den 
Eigenthümern der anliegenden Grundftücde zu, diefelben 
dürfen aber da3 Waffer nur mit Berüdfichtigung der 
Rechte der übrigen Ufereigenthümer und der Wafierbe- 
rechtigten- benüben (Art. 39). 
Die Benüsung Joldhen Waflerd zun Betrieb von Ger- 
bereien, chemischen abrifen, Bleihen, Flahs- und 
Hanfröften und zu andern die Eigenschaft desjelben auf 
Ihädliche Art verändernden Selimmungen unterliegt der 
Bewilligung und den Beichränfungen der Verwaltung3- 
behörde, ebenfo 
Die Errichtung bleibender Einrichtungen, welche auf den 
Wafjerlanf Einfluß üben (Art. 58 und 61). 
Die Reinigung der Privatflüffe und Bäche liegt den 
Ufereigenthümern und den zur Benübung des Wafjers 
berechtigten Eigenthümern von XTriebwerfen und Stau- 
borrichgtungen, joweit ihr Aufjtau reicht, ob, jedoch jteht 
dem Ufereigenthümer in den lebteren Fällen das Necht 
zu, Die Reinigung felbjt zu übernehmen. 
Die zur Reinigung Berpflichteten find zu Dderjelben 
nöthigenfal8 durch Vermittlung der DijtriktSpolizeibe- 
hörde anzuhalten. 
Sm Falle ihrer Saumfeligfeit fünnen von : diefer 
die treffenden Arbeiten auf deren Koften angeordnet 
werden. 
15*
        <pb n="242" />
        228 
II. Abth. $. 29. MWafferpolizei. 
  
10) 
11) 
12) 
Soweit die PVertheilung der NReinigungslaft nicht 
rechtlich feftiteht, fommt diejelbe der DijtriktSverwaltungs- 
behörde Au, welche, wenn die Verbindlichkeit auf Grund 
civilrechtlicher Berhältniffe bejtritten wird, wenigjtens 
das Recht zu proviforischen Anordnungen in diejer Be- 
ziehung hat (Art. 47—50). 
Seichlofienes Wafjer (f. Art. 33 des Gef.) ift der aus- 
Ichließlichen Verfügung des Eigenthümers überlafjen; er 
ift aber nicht befugt, demfelben zum Abfluß auf frem- 
des Grumdeigenthum eine andere Ableitung gu geben, 
al3 den natürlichen Ablauf. 
2edteren darf auch der Eigenthümer de3 Nachbar- 
grundftüds zum Nachtheil des höher liegenden nicht ändern. 
Ausnahmen hievon Fünnen von der Staatsregierung oder 
mit deren Bewisigung im öffentlichen Sntereffe gemacht 
werden (Art. 33 — 36). 
Duellwalfer,, welches für öffentliche Zwede oder zur Be- 
friedigung eines unabweislichen wirthichaftlichen Bedürf- 
niffes einer Gemeinde erforderlih ijt, Fanın unter An- 
wendung des Bivangsentäußerungsverfahrens in Aniprud) 
genommen werden (Art. 38). 
Für Herjtellung von Wafferleitungen und Brunnen 
werden an Gemeinden Unterftügungen aus der Gemwinn- 
hälfte der München-Vachener Meobiliarfeuerverficherungs- 
Selellichaft gegeben. 
Die Gemeinden, welche folche Anfprüche madjen 
wollen, haben fih in einem fürmlichen Bejchluffe über 
die Erwerbung oder Herjtellung des al3 nothwendig Er- 
fannten, jowie Darüber zu vereinigen, welchen Theil der 
erforderlichen Kojten fie zu übernehmen gejonnen jind. 
Diefer Beihluß tft mit dem Nacdjweife, daß Die 
Gemeinde au8 Gemeindemitteln oder durch bejondere 
Beiträge ihrer Mitglieder die erwachlenden Koften nicht 
vollitändig zu deden im Stande fei, dem Sojtenvoran= 
Ihlage und dem weiteren Nachweise, wie für Unterhal- 
tung der Anlage geforgt werden foll, dem Bezirkfsamte 
einzujenden, welches die treffenden Gefuche der gl. treis- 
regierung behufs Einfendung an das fgl. Staat3minijte- 
rium des ‘nnern in Vorlage bringt (M.-E. vom 13. 
Dez. 1849 und 5. Febr. 1860.) 
Die Verwaltungsbehörden haben den Gebrauch der Pri- 
vatflüffe zu überwachen und fünnen im allgemeinen xn=
        <pb n="243" />
        II. Abth. $. 29. Maflferpolisei, 229 
  
tereffe, namentlich aus gejundheitspolizeilichen Rücdfich- 
ten, zur Verhütung von Ueberichwenmungen oder VBer- 
fumphungen, zur Offenhaltung des Berfehrs 2c. polizei- 
lidje Anordnungen erlafien. 
Sie haben audy die Aufficht über die zum Schube 
der Ländereien mehrerer Eigenthümer dienenden Deiche 
und anderen Schußbauten (Art. 52). 
  
Nach Art. 164 des B.-St.-©.:3. find zum Schuge der 
öffentlichen Gewäfjer und ihrer Ufer Verordnungen und ober= 
polizeiliche Vorjchriften zuälfs- Sole finden fi 
T. = 
für Oberbayern im 
U.-Bl. von 1853 ©. 230, und 
856 ©. 1091, 
ir Oberfranfen Kr.-U.-Dl. 1864 ©. 97, 
E Niederbayern Kr.-U.-Bl. 1857 ©. 1251, 
ir Mittelfranken Kr.-4.-Bl. 1857 ©. 1420, 
für Unterfranfen Kr.-W.- Bl. 1857 ©. 1334, 
für Schwaben Kr.-W.-Bl. 1856 ©. 537, und 1857 ©. 1227. 
für die Pfalz Kr.-U.-Bl. 1858 ©. 134. 
Zur Sicherung der Perfonen und des Eigentums bei der 
Sdiff- und Floßfahrt beftehen verjchiedene Reglements, nämlich 
1) 
2) 
3) 
4) 
5) 
8) 
9) 
für den Rhein Negbl. 1860 ©. 329 und 1864 ©. 651. 
für den Main Oberfr. Kr.-4.-Dl. 1864 ©. 653, 1865 
©. 1205, 1866 ©. 773, 1867 ©. 235; 
für die Schifffahrt auf der Donau Regbl. 1865 ©. 725 
u. 1867 ©. 145 mit einer Reihe von Ergänzungs3-Refcripten, 
für die Sloßfahrt auf der Jar, Loifach und dem Led) 
N.-E. v. 28. Sanuar 1853, Kr.-W.-Bl. von Ober: 
bayern vom SYahre 1853. 
für die Floßfahrt im fränfifhen Wald Kr.- WA. - Bl. von 
Oberfranten von 1868, Beil. zu Wr. 10, 
für die Schifffahrt auf dem Bodenjee Regbl. v. 1868 6.385, 
für die oberbayerifchen Seen und Flüffe die Allerh. €, 
vom 19. Juli 1844, abgedr. im Kr.-W.--Bl. von Ober- 
bayern vom X. 1844. 
ir Trift und Flößeret auf dem Regen Kr.- W.-Bl. für 
ie Oberpfalz v. 1858 ©. 262, auf der Ylz Kr.-U.-Bl. 
für Niederbayern v. 1861 Beil. zu Wr. 22. 
für den Qudwigsfanal die Kanalordnung vom 9. SXanuar 
1842, Döll. &amp;b 28 ©. 920, 
Den Polizeibehörden mit Einfluß der Ort3polizeibehör- 
den liegt ob, über die Anftalten und Vorrichtungen zu wachen, 
welche zur Sicherheit der Schiff- und Floßfahrt dienen, deren
        <pb n="244" />
        230 II. Abtb. 8. 30. Atraßenpolizei. 
  
Beichädigung oder Zerftörung ift nad) Art. 361 und 362 des 
Strafgejegbucjes mit Strafe bedroht. 
c) Borforge gegen Gefahren. 
Die Ausmittlung geeigneter und ficherer Badepläße ift 
Sache der Ortsbehörde, welcher aud) die Beitimmung der für 
dDiefen Zwed verbotenen Pläte durch ortSpolizeilihe VBorjchrift 
überlaffen ijt (B.-St.-G.-8. Art. 136). 
Gegen da3 Betreten Schwacher Eisdeden find die geeigne- 
ten Berbote durdy den DBürgermeifter zu erlaffen und zu 
überwachen, ebenjo fteht demjelben die Auffiht auf Die ge- 
hörige nitandhaltung der gemeindlichen Syenerweiher, forte der 
Kanäle, Waljerbehälter, Brunnen und Cifternen zu, welche 
Durch deren Eigenthümer in entfprechender Art zur Vermeidung 
von Unglüdsfällen verwahrt werden müffen (B.-St.-©.-B. Art. 
147 und 154). 
sm Unterlaffungsfalle fünnen die nöthigen Vorkehrungen 
auf Koften des Säumigen durch den Bürgermeister getroffen 
werden (B.-&amp;t.-&amp;.-B. Art. 30). 
S. 30. 
Straßenpolizei. 
_ Die Wege werden in öffentliche und Privatwege einge- 
theilt und erjtere wieder in Staatsftraßen, BDijtriktsftraßen 
und Gemeindeiwege. 
a) Staat3ftraßen. 
Bezüglih der Staatsftragen, deren Unterhaltung durch 
die Baubehörden bejorgt wird, wird hier namentlich auf die 
Berpflichtung der Gemeinden hingewiejen, den Schlamm auf 
jeten und in den Seitengräben zu entfernen, foweit fie durd) 
ie Ortichaften führen, den Dung nicht zu nahe an ihnen nie= 
derzulegen und feine Mijtjauche auf diejelben laufen zu Lafjen. 
Außer den Ortjchaften dürfen die Staatsftraßen von den 
Angränzern nicht in ihrer gefegmäßigen, in der Regel 26 
Schuh betragenden Breite gejchmälert und Felder nicht näher 
als an einem Abjtand von 3 Echuh von den Gräben gepflügt 
werden. 
Bu den Abfahrten über die Gräben müfjen die Grund» 
eigenthimer Brüden anlegen und unterhalten.
        <pb n="245" />
        II. Abth. 8. 30. SAtraßenpolizei. 231 
  
Die aus den Gräben ausgehobene Erde Dürfen die anlies 
genden Srundeigenthümer auf ihre Grumdjtüde führen, müjfen 
tefelbe aber auf ihnen verbreiten, fo daß feine Erhöhungen 
auf dem Straßenrande oder an den Gräben entitehen. 
Mühlbefiter und Grumdeigenthümer, deren Mühl- und 
Bewäflerungsgräben längs der Straße liegen, haben die Ufer 
derjelben zu unterhalten und dürfen fie durch neue Anlagen 
nicht über die Oberfläche der Straße hinauftreiben, noch we: 
niger aber da3 Wafler auf diefe leiten, wa3 überhaupt ver- 
boten ift. 
(Al. E. v. 16. Aug. 1805, Regbl. ©. 897, aufrecht erhalten durch 
die M.-E. v. 28. April 1863, Regbl. ©. 691.) 
Staat3-, Gemeinde-, Stiftungg- und Privatwaldungen, 
welche ih an Staatzjtraßen befinden, müffen auf eine Breite 
von 10 Schritten oder 25 Schuhen ohne Entichädigung der 
Eigenthümer ausgelichtet fein. 
(M.-E. v. 28. April 1863 Regbl. ©. 691.) 
Durch da8 Gefeh vom 25. Syuli 1850 ijt die Verjehung 
aller die Staat3» oder Diftriftsftraßen befahrenden Fuhrwerfe 
mit NRadfelgen vorgejchrieben, deren Köpfe, Nägel oder Schraus 
ben nicht vorftehen dürfen und deren Neife eine gerade twaag- 
rechte Oberfläche bilden müffen, und it die Felgenbreite für 
Fuhrwerf, welches Berkaufsgegenjtände verführt oder dem 
Handels -» und Gewerbazwede dient, bejtimmt zu: 6 bayr. Zoll 
51/, Linien für zweiräderiges, drei» oder vieripänniges — ebeno 
für vierräderiges fünf- bi8 achtipänniges — 4 Zoll 31/, Linien 
für vierräderige3 dreifpännigeg bi3 vierjpänniges und zweirä- 
deriges zweifpänniges, — 2 Zoll 81/, Linien für vierräderi- 
ge2 zweilpänniges Fuhrwerf. Ausgenommen hievon ijt das 
andwirthichaftliche Fuhrwerk, das blos zu landwirthichaftlichen 
Arbeiten und Verrichtungen aus- oder einfährt, oder zur Bei- 
fuhr der für den eigenen ökonomischen Bedarf de3 Landwirthg 
al? jolchen erforderlichen Materialien dient, oder al3 vierrä- 
derig zweilpänniges Fuhrmwerf mit eigenem Gejchirre zur Ver- 
führung felbfterzeugter Landwirthfchaftlicher Produkte auf den 
Markt gebraucht wird, oder zu Bittfuhren beim Wiederaufbau 
der durch die Elemente zerjtörten Bauwerke dient, dann das 
blo8 zum PBerfonentrangport dienende Fuhrmwerf. Hiveiräde- 
rige3 Fuhrwerf mit mehr ala 4 Pferden Anfpann wird gar 
nicht, vierräderiges Fuhrwerf mit mehr als 8 Pferden Anjpann 
aber nur in dem Falle zugelafen, wenn eine untheilbare Laft, 
3. B. ein jehr großer Bauftein geladen ift, jedoch ift Vorjpann
        <pb n="246" />
        232 D. Abtb. 8. 30. SHtraßenpolizei. 
  
bergauf und auf ganz fchlechten, umzubauenden Straßenftreden 
erlaubt. Lurus= und Neijewägen find von den vorftehenden 
Borfchriften ausgenommen und die Trelgenbreite für alle Pojt- 
wägen und zum gewerbsmäßigen Perjonentransporte gebraud- 
ten Wägen ıft bei einer Beipannung von 3 und mehr Pfer- 
den zu mindeitens 2 Zoll 81/, Linien bejtimmt. Der Gebraud 
der Borrichtungen zum Schuge der TFuhrwerfe gegen dag Ab- 
gleiten auf abhängigen Wegflächen beim Slatteife oder bei. 
glatter Schneebahn und der fogenannten Eisnägel ift in der 
Regel nur von 1. November bi3 Ietten März erlaubt. Die 
Breite an Frachtiwagenladungen darf, nit Ausnahme einer un 
theilbaren Laft, 9 bayer Fuß nicht überfchreiten und Geitenjibe 
an jolchen find unterfagt. Der Führer des Fuhrwerfs, für wel- 
chen der Eigenthümer de3 le&amp;teren mitzuhaften hat, wird bei 
Üebertretung der Vorjchriften über den Radbeichlag mit 3 bi3 
15 ft., über die Selgenbreite mit 3 bi3 20 fl. und über die 
Breite der Ladung und das Nicdhtanbringen von Seiten- 
fiten mit 3 bi8 25 Sl., bei Zahlungsunfähigfeit mit verhältniß- 
mäßigem Arrefte beitraft. Der Beitrafte hat behufs der unbe 
hinderten Fortfegung feiner Fahrt fih von der Behörde ein 
Beugniß zu verjchaffen. 
Nad) S. 33 de3 Landtagsabichiedes von 1856 ift aud) 
dem regelmäßigen Botenfuhrwerfe für die Zeit vom 1. No- 
vember bis legten März, Towie bei neuer Befiefung die DBe= 
pannung der mit vierzölligen Radfelgen verfehenen Wägen 
bis zu fech$ Pferden gejtattet. Die Strafbeitimmungen de3 
Gefebes find im Artifel 155 des Bolizeiftrafgefegbuches aus- 
drüdlih aufrecht erhalten. | 
Wenn die PBaffage auf Staatsftraßen durch Schneefall 
unterbrochen wird und die Gemeinden behufs fchleuniger Wie- 
derheritellung derjelben zur Mitwirkung aufgeboten werden, 
dürfen Ir fih derjelben bei Vermeidung der ım Art. 56 des 
Polizeiftrafgejegbuches aufgeführten Strafe nicht entjchlagen. 
Die Ausgaben für Schneeräumen auf Staatsftraßen Tün- 
nen von den Gemeinden vorjchußweile gegen alsbaldige Refun- 
dirung durd) das Nentamt geleistet werden, diejelben find aber 
in feinem Falle an die Wegmacher, fondern auf Grund der 
angefertigten Wochenliften ftetS nur an die Arbeiter zu bezah- 
len und von diefen abquittiren zu lafjen. 
b) Diftriftsftraßen. 
Die Unterhaltung der Diftriktsftraßen liegt dem Diftrikte 
unter Leitung des Bezirksamtes ob.
        <pb n="247" />
        ll. Abth. 8. 30. Straßenpolizel. 233 
  
‚sür Diefelben find auf Koften des DiftriftS eigene Weg- 
macher aufgeftellt, welche von den Bezirksämtern in Pflicht 
genommen werden und beim Bau und der Unterhaltung Jolcher 
Straßen die technischen Anleitungen der Ynftruftion vom 7. 
Sanuar 1845 DOW. XXXI. S.218 im Auge zu behalten haben. 
Eine umfafjende Dienjtesinftruftion für die Dijtriktgmeg- 
macher findet jich im Oberfr. Kr.-W.-Bl. vom Jahre 1860 ©. 789. 
c) Öemeindewege 
find alle diejenigen öffentlichen Wege, welche, ohne Staat3= oder 
Diftriftsftraßen zu fein, dem Verfehre der Gemeinden dienen. 
Ob einem Wege diefe Eigenfchaft zukommt, entjcheidet im 
Zweifel die DijtriftSverwaltungsbehörde. 
Bur Herftellung und Unterhaltung diefer Wege find bie 
Gemeinden injoweit verpflichtet, al® diejelben innerhalb ihrer 
Gemeindeflur liegen und können von der DiftriftSverwaltung3- 
behörde hiezu ziwangsweife angehalten werden, die feiner Ge 
meinde zugetheilten Marfungen (j. 8.1 oben) haben Diele Wege 
innerhalb ihrer Grenzen zu unterhalten. 
Die Unterhaltungslajt erftrect fih auch auf den Unterhalt 
der nöthigen Brüden, Durchläffe, Geländer u. f. w. 
Alle Gemeindeverbindunggwege follen mindeftens 10 Fuß 
Breite haben, gehörig planirt, fundamentirt, mit Hein gehaue- 
nen Steinen bejchottert und mit Seitengräben injoweit ver- 
jehen werden, daß dem Waffer der Ablauf ermöglicht ilt. 
Berweigerung der geforderten Gemeindedienfte zur Erhal- 
tung der Tyahrbarfeit der Diftriktzftraffen und Gemeindewege 
wird nad) Art. 57 de8 B.-©t.-G.-8. beftraft und kann der 
Bürgermeifter in folchen Fällen nöthigengall® nad) Art. 30 
desfelben verfahren. 
Hat eine Gemeinde verjchiedene Gemeindeverbindungsiwege 
zu unterhalten und bejteht diejelbe aus mehreren Ortichaften, 
jo fann Ddiefe Verpflichtung im Wege des Uebereinfommens auf 
einzelne Ortichaften vertheilt werden. (Art. 153 Ab}. 2 der ©.-O.) 
Die jonitigen Gemeindewege fowie die Ortstafeln werden 
ebenfall® von der Gemeinde unterhalten. 
d) Feld-, Flur-, Holz: und Waldwege, 
deren Benügung feine unumfchränkt öffentliche ift, jondern in 
der Regel nur denen zujteht, welche Grundftücde an denjelben 
haben, werden von den Adjacenten unterhalten und fünnen 
polizeiliche Zwangsmaßregeln bezüglich ihrer nur injoweit ge=
        <pb n="248" />
        234 II. Abth. 8. 30. Straßenpolizet. 
  
troffen werden, al3 Ddiefelben in einem ihrem Ymwede entjpre- 
genden Zujtande erhalten und Vorkehrungen gegen allenfalljige 
efahren getroffen werden müfjlen, was auch bezüglich folcher 
Privatiwwege gilt, bei deren Benübgung möglicherweile ein Un= 
a) befürchtet werden fann (}. B.-&amp;t.-G.-3. Art. 147 
if. 1. 
Differenzen über die Unterhaltungspflit an den nicht 
der allgemeinen Benüßung unterjtellten Wegen find vor dem 
azuftändigen Gerichte auszutragen und es find darum die Di- 
jtriftsverwaltungsbehörden nur zur Anordnung der allenfalls 
nothwendigen brobifpriichen Bortehrungen befugt. 
Auf die Unterhaltung der Baumpflanzungen an Otaat3- 
und Diftriktsitraffen dur) die Gemeindeangehörigen Hat der 
Bürgermeifter ein befonderes Augenmerk zu richten und durd) 
geeignete Belehrung entiprechend einzumirfen. 
e) Straßenverkehr. 
Mas den öffentlichen Berfehr auf Straßen und Wegen 
betrifft, beftehen eine Neihe von Anordnungen, weldje theils 
die Sicherheit, theils8 die Bequemlichkeit desfelben im Auge 
haben, in den Artikeln 144 bis 147 des B.-&amp;t.-.-8B. ent- 
halten find und nad) Art. 150 durch ort3polizeiliche Borjchrif- 
ten theilweile nod) erweitert werden Fünnen. 
Borichriften, nach welchen eine Marimalladungslajt für 
die die Gemeindewege befahrenden Fuhrwerfe feitgejtellt wird, 
find nicht zuläflig. 
Die nah Art. 145 Ziff. 3 de3 B.-St.-G.-B. erlafjenen 
oberpolizeilichen Vorfchriften über das Ausweichen der YFuhr- 
werfe und Neiter 2c. finden fi) in der M.-E. vom 23. uni 
1862 Neggsbl. ©. 1465. 
Gefährdungen der Sicherheit des Verkehrs durd) andere 
Borfommnifle find im B.-&amp;t.-©.-B. Art. 98, 135, 142, 
143, 148, 149, 150, 158, 154, 156, 157, 161, 168, 182, 
185, dann 344 de8 ©t.-©.-B, behanpelt. 
Nacd) diefen Beftimmungen ift insbefondere verboten das 
unbehutfame oder muthwillige Schnellfahren, da3 muthiwillige. 
Berhindern des Vorfahrens, das Schnellfahren über Brüden, 
die Mebertretung der ortöpolizeilichen Fahrordnungen, Das 
Aneinanderhängen mehrerer Wagen oder Schlitten ohne Di- 
Itriftspolizeiliche Bewilligung *), fowie von Schlitten ohne Be- 
*) Bei Iandwirthichaftlihen Fuhrmwert ift das Aneinanderhängen zweier 
Wagen gejeglich geftattet. Bolizeiftrafgefegbuch Art. 145 Ziff. 5.
        <pb n="249" />
        I. Abth. $. 80. Atraßenpolisei. 235 
  
achtung der Beitimmungen des Art. 145 Ziff. 6 des B.-St.- 
$.-8., die unterlafjene Nadicyuhjperre, Tchnelles Reiten oder 
Tsahren auf Brüden, welche ganz oder theilweile aus Holz 
oder Eijen hergejtellt find, Schlafen bei Leitung des SFuhrwerfg 
oder Entfernung von demfelben mit Vernadjläffigung der er- 
forderlihen SichyerungSmaßregeln, dag Scleifen von Baum: 
ftämmen, Falchinen zc. außer Nothfällen auf Wegen, falls ein 
ober= oder ort3pol. Verbot desfall3 befteht, die Anbringung 
von Gegenjtänden, durd) deren Umsturz oder Fall PBerjonen 
an Öffentlichen oder von Menjchen bejuchten Orten bejchädigt 
werden fönnen, ohne gehörige Befeftigung, das Herabwerfen 
oder Ausgießen von Gegenftänden auf die Straße, die Anle- 
gung von Steinbrüchen, Kie3- oder anderen Gruben an ge- 
meinzugänglichen Orten ohne die nöthige Sicherung, unvorfid)- 
tiges Verfahren bei Sprengungen, verfehrftörende Ablagerungen 
von Ei oder Unrath 2c. an öffentlichen Plägen und Straßen, 
unterlaffene Berfiherung von Bauftellen, Stehenlaffen von 
MWägen zur Nachtzeit ohne Sicherungsmaßregeln, Entfernung 
angebrachte Schugmittel oder Warnungszeichen, Berlöfchung 
oder Entfernung der Straßenlaternen, Beichädigung von üffent- 
lichen Straßen, Brüden oder Wegen u. S. w. und ijt es Pflicht 
des Bürgermeijterd, allen derartigen Störungen oder Gefähr- 
dungen nach Möglichkeit vorzubeugen, entitandene aber }ofort 
zu befeitigen und nach Umftänden jtrafpolizeiliche Einjchreitung 
zu veranlajjen. 
rı wie weit Nothfälle Berücfichtigung verdienen, it im 
den treffenden einzelnen Paragraphen des B.-©t.-&amp;.-2. be- 
jtimmt. 
Was die Drtsftraßen betrifft, jo hat der Bürgermeijter 
für Snftandhaltung des Ortspflafters zu jorgen und darüber 
zu wachen, daß auc, hier alle Störungen des Berlehrs ver- 
mieden, Gefährdungen der Sicherheit durdy Einführung einer 
entfprechenden Straßenbeleuchtung befeitigt und Ddiefelbeu in9- 
befondere auch ftet3 in reinlichem Zustande erhalten werden. 
Art. 161 de8 B.-St.-©.-8. geftattet die Erlaffung ort3= 
polizetliher Borjchriften hierüber und die Gemeindebehörden 
ade nicjt verjäumen, von Ddiefer Befugniß Gebraud) zu 
machen. 
Soldhe Borjehriften hätten fich zu erftreden 
1) auf das Straßenfehren, 
2) da3 Reinhalten der Ninnen und Gräben, 
3) die Entfernung der Düngerftätten von den Straßen,
        <pb n="250" />
        236 II. Ach. 8. 31. Merfammlungen und Bereine, 
  
4) da3 Verbot de3 Laufenlaffens von Sauce auf Die 
Straßen, 
5) Entfernung von Schnee, Ei3 und Unrath aus den Ortt- 
Ichaften, 
6) Reinhalten der Brunnen uud ihrer Umgebung, dann der 
Kanäle, 
7) Streuen von Sand bei Glatteig, 
8) aiteres Pegießen der gepflafterten Straßen an heißen 
agen. 
f) Beihädigung dffentlider Dentmäler, Ans 
lagen ıc. 
Die Beichädigung Öffentlicher Denkmäler, worunter auch die 
Gedenktafeln gehören, oder Kunftwerfe, von öffentlichen An- 
lagen, zzeuerlöichgeräthichaften zc. wird nad Art 343 bes 
&amp;.-G.-B. bejtraft. Hieher gehören auch die Dorflinden, ! 
welche gorglältig erhalten werden follen. 
(M.-E. von 26. Mai 1862.) 
g) Eifenbahnen. 
Mas den Schub der Eifenbahnen betrifft, find die Be= 
ftimmungen der M.-E. vom 8. März 1863 Neggsbl. ©. 374 
end, ihre Ueberwadhung ift indefjen Sache der Bahnbe- 
Örden. 
Die Verpflichtung der Gemeinden zum Schneeräumen auf 
Eifenbahnen in Nothfällen gründet fi) auf Art. 56 des %.- 
&amp;t.-©.-3., bezüglich der Entichädigung derjelben für die ge= 
leifteten Arbeiten find die Verträge maßgebend, welche Die 
Gemeinden desfall3 mit der Generaldireftion der Verfehrsan- 
ftalten nad) Maßgabe der I. M.-E. vom 24. Auguft 1845 
abgeichloffen haben. 
h) Zelegraphben. 
Die Strafbeftinnmungen über Wegnahme oder Beichädi- 
gung von ZTelegraphenleitungen oder deren Yugehörungen fin- 
den fi in den Art. 358 und 359 des ©t.-©.-8. 
8. 31. 
Derfammlungen nıd Vereine. 
Die Bürgermeifter dürfen nicht nur felbft feine Ver- 
fammlungen unter jich willfürlich halten, jondern auch feine 
anderen emeindeverfammlungen, al3 die von ihnen felbit 
veranjtalteten dulden und müfjen auch andere verdächtige
        <pb n="251" />
        II. Abth. 8. 81. Berfammiıngen und Bereine. 237 
  
BZulammenfünfte unterdrüden und jedenfall Anzeige hierüber 
an die vorgejette Bolizeibehörde erjtatten. 
Die Beitimmungen de3 da8 Vereing- und Berfammlungs- 
wejen regelnden Gejebed vom 26. Februar 1850 und der 
Bollzugsvorichriften zu demjelben vom 3. März 1850 *) find, 
foweıt fie die Gemeindebehörden berühren, nachjtehende: 
a) Berfammlungen zur Erörterung Öffentlider 
Angelegenheiten 
müffen, aud) wenn fie nicht auf öffentlichen PBläten und Stra- 
Ben abgehalten werden, dem Bürgermeijter des Verfammlungs- 
orte? 24 Stunden vor dem Beginne der Berfammlung mit 
Angabe des Ortes (Haufes zc.), Der Zeit und des Bwedes an- 
gezeigt werden, und nur wenn dieje Angabe richtig geichehen 
iit, die Aechtheit der Unterjchriften der etwaigen jchriftlichen 
Anzeige erkannt, und die Zuftimmung Desjenigen, weldyer den 
Plah zur Berfamnilung einräumt, nachgewiejen ıft hat der Bür- 
germeifter die Schriftliche Beicheinigung der Anzeige unter An« 
gabe des Namens, Standes, Wohnort3 und der Beichäftigung 
des oder der Unternehmer, des VBerfammlungsplages, des Tags, 
der Stunde, des Zwedes der beabfidhtigten Verjammlung und 
der Zeit der Anzeige unter Beidrücfung des Gemeindefiegelg aus- 
zuftellen. &amp;leichzeitig ift mit den nämlichen Angaben und wenn 
Gefährdung der Öffentlichen Ordnung, der. Sicherheit der ‘Ber- 
onen oder des Eigenthums, Störung des Sertehrs rc. bei Abhal- 
tung der Berfammtlung zu befürchten fteht mit Darftellung diefer 
Belorguiß Bericht an die DiftrıktSpolizeibehörde zu erjtatten 
und bei jtrenger Haftung jchleunigft zu befördern, mittlerweile 
auh Maßnahme zur Aufredhthaltung der Ruhe und Ordnung 
zu treffen. it die der Ort3polizeibehörde zufommende Anzeige 
aber in irgend einer Beziehung unvollftändig, jo hat der Bür- 
germeilier mit einftweiliger Verweigerung der Belcheinigung 
ie Ergänzung jener Anzeige, auf Berlangen jchriftlicd), mit 
dem Bemerfen zu fordern, daß die bisher erfolgte Anzeige 
dem Artifel 2 des Gefehes über VBerfammlungen und Vereine 
noch nicht erjchöpfend genüge, Daher die Abhaltung der Ver- 
fammlung vor der Ergänzung der Anzeige die gejeplichen 
Strafen nach ich ziehen würde. Auch) in diefem alle ift jo- 
gleich VBoranzeige an die DijtriftSpolizeibehörde zu erjtatten. 
*) &amp;. Stabelmann’s Gemeindeverfaffg. S. 262 ff. Bayerns Bei. u. 
&amp;j.-B. Br. VI. ©. 68.
        <pb n="252" />
        238 DI. Abt. S. 31. KBerfammlungen und Wercine, 
  
b) Berjfammlungen auf öffentlihen Pläßen. 
Wenn eine Verjammlung auf öffentlichen Pläen oder 
Straßen (d. h. außerhalb Gebäuden) beabfichtigt it, wo die 
DOrtsgemeindeverwaltung zunächft um ©eftattung gebeten wer- 
den muß, jo hat der Bürgermeifter alsbald fänmtliche Ge- 
meindeausfchußmitglieder zu verfammeln, um Berathung und 
Beichlupfaffung über die Zulafjung oder Verweigerung der 
Berfammlung zu veranlafien. Bon den etwa nad Jormus 
lar 66 zu protofollirenden Beichluffe it den Gejudhitellern jo- 
gleich eine Ausfertigung zuzuftellen, welche nebft den für Die 
oben bei Ziffer 1 bemerkte Bejcheinigung nöthigen Angaben 
die beichlofjene gemeindlihe Zujtimmung oder Nichtzuftimmung 
enthalten muß. Erjt nad) dijtriktSpolizeilicher fchriftlicher Be- 
willigung, welche die Unternehmer nachzujuchen haben, darf 
die Semeindeverwaltung Borbereitungen oder Aufforderungen 
zur beabjichtigten Berjammlung im Fyreien zulaffen. Würden 
lolhe Unternehmungen gejegwidrig verfucht, fo hätte der Bür- 
germeijter unter jchleuniger Anzeige an die ViftriftSpolizeibe- 
hörde die Unternehmer und das PBubliftum über die gejeblichen 
Beftimmungen und Strafandrohungen zu belehren und dentel- 
ben mit Kraft entgegenzutreten. 
Sp lange der Landtag verjammelt ift, dürfen innerhalb 
einer Entfernung von jecdhs Stunden vom Orte feines Sibes 
Bolksverfammlungen unter freiem Himmel nicht abgehalten 
werden. 
c) Beiwohnung des Bürgermeisters bei Ber- 
Jammlungen. 
ft der Bürgermeifter von der DijtriktSpolizeibehörde zu 
einer Berjammlung abgeordnet, jo Hat er folche mit dem 
Dienftzeichen zu betreten, und macht er von jeiner DBefug- 
niß Sebrand). einen im öffentlihen Dienjte jtehenden Ab- 
geordneten in die Verlammlung zu Jchiden, jo Hat Diefer 
bei Ermangelung eines Dienftzeihens eine blau und weiße 
Binde am linfen Oberarme zu tragen. Die Abgeordneten 
haben fi) wo möglid) vor den DBeginne der Berjammlung 
am Orte einzufinden und jogleic), wenn fie nicht als Beamte 
erfennbar find, unter Borzeigung des erhaltenen Auftrags, mit 
den Drdnern und Leitern wegen Anweilung geeigneter, 
die SKenntnißnahme von allen Berhandluugen und Das uns 
behinderte mündliche Benehmen mit der Borjtandjchaft ver
        <pb n="253" />
        II. Abth. 8. 31. Berfammiungen und Bereinr, 239 
  
Berfammlung möglid; macdjender Pläte Rüdiprache zu nehmen. 
Kommen Gefebesverlegungen, Aufforderungen oder Aufrei- 
zungen zu folchen, oder Störungen der Ordnung überhaupt vor, 
jo haben die bejagten Abgeordneten die Ordner und Leiter der 
Verjammlung anzumahnen, joldhen Gejegwidrigfeiten nach) ge- 
fegliher Pflicht Einhalt zu thun, und, wenn dies nicht wirkte, 
zur jofortigen Aufhebung der VBerfammlung aufzufordern. Wird 
diefer Aufforderung nicht entjprochen, jo haben die Abgeordne- 
ten der Polizeibehörde die Berfammlung für aufgelöft zu er- 
Hären, welche jic hierauf fogleich entfernen muß. . 
d) Nichtpolitifche Vereine. 
Wollen fich nichtpolitifche, d.h. Jich mit Erörterung öffent- 
licher „Ingelegenheiten nicht befafjende Vereine mit Vorftehern 
und Sabungen bilden, jo müflen fie der Ortspolizeibehörde 
Anzeige unter Angabe der Vorjtandfchaft und des Yiwedes er: - 
ftatten,, und der Bürgermeijter hat die DijtriktSpolizeibehörde 
alsbald von diefer Anzeige in Kenntniß zu fegen. Berfolgen 
jolhe Vereine politiiche Zwede, was dem Bezirksamte fofort 
anzuzeigen it, jo find fie von der Clafififation unter Die po- 
litiichen Vereine zu benachrichtigen und nach den über Dieje 
bejtehenden Beitimmungen zu behandeln. 
Unter Umftänden (Art. 19 des VBereind-&amp;.) Tünnen Ddie- 
felben jofort gefchloffen werden, was überhaupt bei politiichen 
Vereinen ftattzufinden hat, wenn fie geheime Verfammlungen 
halten, oder wenn fie ihre Satungen über Berfafjung und 
Wirkjamfeit Des Vereins binnen 3 Tagen nad) dejjen Errid)- 
tung der DijtriktSpolizeibehörde nicht angezeigt haben, oder 
die Abgeordneten der Polizeibehörde von VBerfammlungen aus= 
jörieben, id) mit anderen Vereinen zu einem Ganzen verbin= 
en, fi) von anderen Vereinen oder Ddieje von jich abhängig 
machen (Affiliation), Beichlüffe in Jorm von Gefehen, Verord- 
nungen, Nectöfprüchen oder anderen Erlafjen fallen, Die 
religiöjen, fittlihen, gejellichaftlichen Grundlagen des Staat 
untergraben, oder wenn deren Ywede oder Beichlüffe jonft 
den Strafgefegen zumiderlaufen.*) Der Bürgermeijter hat den 
*) Die Bürgermeifter dürften gut thun, mwenn fie die Schließung von 
Vereinen der Diftriftspolizeibehörde überlaffen, umfomehr, als 
desfallfige Beichlüffe mit bemeffener Umfiht zur Bejeitigung von 
Aufregung und zur Wahrung der öffentliden Ordnung und Sicder- 
heit in Vollzug. gefett und mit voller Kraft aufrecht erhalten wer» 
den jollen. — Ebenfo eignet fih die vorgejchriebene öffentliche Ye- 
fanntmahung der Bereinsfchließung vor die DiftriftSpolizeibehörde.
        <pb n="254" />
        240 II. abth. $. 31. Berfammilungen und -Mereine, 
  
Siß, die Benennung, den Zwed, die Vorftände jowie Zeit und 
Ort der Verfammlungen jedes politiichen Vereind in jeinem 
Bezirke zu verzeichnen und Ddiefes nach näherer bezirfSamtlicher 
Vorjchrift einzurichtende Verzeichniß ftet3 in Richtigkeit zu erhalten. 
Die Schüßengefellichaften erhalten, wenn fie die unterm 
25. Auguft 1868 ergangene Schügenordnung (NRegbl. ©. 1729) 
al3 Statut anerkannt haben, Eraft diefer Anerkennung die Rechte 
einer öffentlichen Corporation infolange, als fie diefe Anerfen- 
nung nicht zurüdnehmen. Erfennen Diefelben dagegen Die 
Schübenordnung nicht al3 Statut an, jo bemeflen jich ihre 
Berhältnifje lediglich nach den Beitimmungen des Gejeges vom 
26. ebruar 1850, die Berfammlungen und ereine betr., 
foferne fie nicht nachzutveifen vermögen, daß fie fich. in Folge 
älterer Privilegien im Befite corporativer Nechte befinden *) 
e) Deffentlihe Aufzüge. 
Nach Art. 4_des DVereinsgejebes find öffentliche Aufüge 
in Städten und Ortichaften der Gemeindeverwaltung anzuzei- 
gen, wenn dieje zuftimmt, hat der Unternehmer die Genehmi- 
gung des Bezirkgamts zu erholen. 
Die Beichlußfaffung der Gemeindeverwaltung und die Aus- 
fertigung des Bejchluffes erfolgt in derjelben Weife wie bei 
Berjammlungen auf öffentlichen Pläßen. 
Herlömmliche Firchliche Prozeifionen, Wallfahrten und 
Pittgänge, gewöhnliche Xeichenbegängniffe, Rüge der Hochzeitg- 
ver Sammlungen und hergebrachte Umzüge der nnungen unter- 
ge der Pflicht der Anzeige zwar nicht, die Bürgermeifter 
aben aber bei folchen Umzügen jene Maßnahmen nicht zu ver- 
umer, welche die Objorge für den öffentlidden Berfehr und für 
a allung der öffentlichen Ordnung und Sicdyerheit er- 
eiicht. 
Jadeln, Windlichter 2c. dürfen in der rüpe von Gebäu- 
den nur mit ortZpolizeilicher Bewilligung gebraucht werben 
ng vd. 27. unit 1862, die Berhütung von TFeuerdgefahr 
etr., NRegbl. ©. 1578). 
f) TZurnvereine. 
Der fchulpflichtigen Tugend ift die Betheiligung bei den 
Qurnvereinen al3 Vereinsmitglieder unterjagt, die Benübung 
*), Da die |. freien Kirchengemeinden ald Religionsgejellihaften im 
verfaffungsmäßigen Sinne nit mehr anerkannt find (a. AR. vom 2. 
Nov. 1851), jo werden dergleichen Beremigungen als bloße Dereine 
angejehen werden müffen.
        <pb n="255" />
        DL. Wo. 8. 32. MWeffentläche Kittlichkeit. 24 
  
ihrer Zurnanftalten durch fie tft mbdeifen, foferne fie unter ge- 
böriger Aufficht ftattfindet, nicht ausgeichloffen (M.-E. vom 
30. Dez. 1862, abgedr. in den Kr.-U.:31.). 
$. 32. 
Oeffentliche Sittlichkeit. 
Wie fchon im $ 26 oben angedeutet worden it, Fönnen 
die Gemeinden eine Reihe unangenehmer Erfahrungen und pe- 
funiärer Opfer von fich ferne halten, wern fie fih die Auf- 
gabe ftellen, die fittlihen AZuftände unter den &amp;emeindean- 
gehörigen mehr und ee zu beijern und dag moralifche und 
teligiöfe Bewußtfein derjelben zu kräftigen. 
Die Mittel dazu find ihnen in der Obfjorge für einen 
entiprechenden Unterricht und für gute Erziehung der Kinder 
überhaupt in die Hand gegeben, weiter in der Sorge für Un- 
terbringung folder Kinder, welchen Verwahrlojung droht, in 
ordentlichen Yamilien*) oder Rettungshäujern, in der Ber- 
Ihaffung von Arbeitögelegenheit für Unbemittelte (nöthigenfalls 
Durch) Arbeiten für die Gemeinde, zur Herftellung der Wege und 
bergl.), in ber Aufficht auf die Dienjtboten, Handmwerksgejellen, 
PP Ermunterung derjelben zur Ordnung und Sparfant- 
feit u. |. w. 
Die Bürgermeifter, weldje zunädft in Diefem Sinne 
thätig zu fein haben, fünnen auf diefem Selde in ‘Folge ihrer 
Rofalfenntniß viel Erfpriepliches wirken md die Diftriktöver- 
‚waltungsbehörden in ihrer desfallfigen Aufgabe wejentlih un- 
terftügen nnd jollten ım Verein mit den Ortsgeiftlichen und 
fonftigen Einfluß übenden Männern der Gemeinde nicht? un- 
terfaffen, was zur Förderung ihrer daS Beite der Gemeinde 
bezielenden Bejtrebungen dienlich erjcheint. 
Die fpeziellen Richtungen, nad welden fie bei Handha- 
bung der Sittenpolizer ihre Thätigfeit zu entwideln haben, 
find nachitehende: 
a) Aufjicht auf den Betrieb von Wirthfchaften. 
Wirthichaften dürfen nach Art. 8 des Gemwerbagejees 
vom 30. Kanuar 1868 in den Lanbdestheilen Diesjeit3 Des 
*) Die Aufnahme fremder Kinder unter acht Jahren zur Verpflegung 
und Erziehung gar Bezahlung erfordert diftriktSpolizeiliche Bewil- 
ügung (B.-St.-G.:3. Art. 73 und BD. vom 24. Zuni 1862, Regbl. 
©. 1418.) 
Etabelmann, Hdb, f. Landgemeindeverwalt. 5. Aufl 16
        <pb n="256" />
        242 II. Abth. $. 82. @effentliche Kittlichkeit. 
  
Rheing nur auf Grund einer vom Bezirksamte ertheilten Con 
cejfion oder ausnahmsweife auf Grund einer befonderen Be- 
willigung diefer Behörde betrieben werden ( BO. vom 25. 
April 1868 Negbl. ©. 693 ff.)*), bei welcher die einzelnen Be- 
fugniffe des treffenden Wirthes genau angegeben werden müffen. 
Die Ertheilung neuer Conceffionen für Wirthichaften, 
welche fich ausjchließlich mit dem Branntweinverfaufe befaffen 
wollen, darf vorbehaltlich bejtehender Nealrechte ferner nicht 
mehr ftattfinden (8. 4 der cit. BO.). 
Da die Bewilligung zum Betrieb von Wirthichaften und 
zum Kleinhandel mit getftigen Getränfen nur im alle wirf- 
Tihen Bedürfniffes und nur an völlig unbefcholtene und ver- 
fälfige Berfonen ertheilt werden joll und der Gemeindeausfchuß 
fowie die Armenpflege vorher mit ihren Erinnerungen gehört 
wird, Sollen diejelben die ihnen gebotene Gelegenheit, un- 
geeignete Berfönlichkeiten vom Wirthichaftsbetrieb ferne zu hal- 
ten, nie ungenüst vorüber gehen lafjen, jondern ihre An 
fit offen und ohne NRüchalt befannt geben. 
Die berechtigten Wirthe find zur Verhütung einer Ueber- 
fchreitung ihrer Wirthichaftsbefugniffe ftetS zu controliren, un- 
berechtigte Wirthichaften dagegen unter Anzeige bei der Diftrifts- 
verwaltungsbehörde fofort zu Schließen. 
Schulpflidhtigen Kindern it der Wirthshausbefuh nur 
unter gehöriger Aufficht geitattet, die Theilnahme an Tanz- 
unterhaltungen aber ganz unterfagt, Sonntagsichulpflichtige, 
welche gegen das Verbot ihrer Angehörigen oder Arbeitgeber 
MWirthshäufer oder öffentliche Tanzpläe befuchen, Tünnen auf 
Antrag der betreffenden Schulbehörde zur polizeilichen Beftra- 
fung gezogen werden (P.-St.-&amp;. 8. dit. 99). 
Die Verwendung fchulpflichtiger Mädchen und fünglinge in 
Mirthichaften ift durch M.-E. vom 12. Auguft 1854 verboten. 
Dienftboten, welche fic) zur Arbeitszeit in Wirthshäufern 
aufhalten (B.-&amp;t.-G.-B. W. 214), oder Handwerfögehilfen, 
welche den jogenannten Blaumontag feiern (Art. 211), find 
ftrafbar und aus dem Wirthshaufe zu entfernen, ebenjo Be- 
trunfene, welche öffentliches Aergerniß erregen, oder Störung 
verurfachen (Art. 98) und die unter PBolizeiaufficht Geftellten, 
wenn ihnen der Bejud) des Wirthshaufes unterjagt tft. 
Wirthe, welchen diejes befannt gegeben worden ıft und 
welche legteren gleichwohl wiffentlich den Befuch ihres Wirths- 
*) Bayerns Gef. u. Gel.-B. E.-3d. III, S. 237. St. Gem.-Berf. ©. 132.
        <pb n="257" />
        I. Abi. $. 32. @effentlicdhe Sittlichkeit. 243 
  
peltalten, find zur Beitrafung zur Anzeige au bringen 
rt. 61). 
Die ME: it nad) VO. vom 18. Yun 1862 
ee ©. 1388)*) für Landgemeinden auf 11 Ühr Nachts 
eitgefegt, Fann aber in den unmittelbar am Surgfrieben einer 
Stadt gelegenen Gemeinden oder in foldhen, welche ald Ber- 
gnügungsorte der Städter in Betracht fommen, durch ortg- 
polizeiliche VBorjcehrift für daS ganze Kahr oder einzelne Do- 
nate auf 12 Uhr Nachts fejtgeftellt werden. 
Eine Verlängerung der Bolizeiftunde durch den Bürgermeis- 
fter fann am Geburtg- und Namenstag des Königs und der KRö- 
nigin, an den Haupttagen von Bolfzfeiten, am Sylvejterabend 
am Faftnadjtsionntag, Montag und Dienftag allgemein oder 
für einzelne Wirthichaften eintreten, außerdem nur bei dod- 
zeiten, oder jonftigen bejonderen die Zulafjung einer Yus- 
nahme vollftändig recdhtfertigenden Gelegenheiten für eine be- 
ftimmte Wirthichaft, am Faftnachtdienitag darf aber die Ver» 
längerung niemal3 die Mitternadhtftunde überjchreiten. 
Wird vom Bezirfgamte eine ZTanzmujifbewilligung auf 
längere Zeit ertheilt, fo gilt damit zugleich auch die Polizei- 
ftunde für die treffende Wirthichaft al3 verlängert. 
Erfolgt die Verlängerung auf Anfuchen eines Wirth, fo 
erfordert fie jederzeit eine Schriftliche Ausfertigung, in welcher 
die Veranlafjung und die Dauer der Verlängerung genau auf: 
geführt fein müflen (f. Beil. 67). 
Dejhtofiene Sejellichaften find von Einhaltung der Bo- 
Tizeiftunde nur dann befreit, wenn fie ein eigenes Gefellichaftg- 
ofal haben; haben fie nur ein zwar ausfchließend für fie be- 
ftimmtes, jedoch zu den Wirthichaftslofalitäten gehöriges Zim- 
mer inne, welches von den übrigen Wirthichaftsräumen getrennt 
ift, jo fann ihnen vom Biürgermeifter eine verlängerte Boli- 
eiftunde in widerruflicher Weije bewilligt werden, wenn da- 
uch nicht eine Störung der öffentlichen Auhe und fittlichen 
Ordnung befürchtet werden muß. 
b) Störung der Ruhe. 
Wenn durch ortspolizeiliche Vorfchrift die Verlängerung 
von mufifalifchen Aufführungen, Kegelfpielen oder fonjtigen 
geräufchvollen age en, welde im S$nnern der Ort: 
haften in Wirthichafts - oder Privatgärten, oder im jonftigen 
nicht gefchloffenen Näumen abgehalten werden, über die von 
°) Bayerns Gef. u. Gef.-B. I. Erg.-B. €. 144. St. Gem.-Berf. S. 134. 
16*
        <pb n="258" />
        244 II. Abth. $. 32. Geffentlicye Kittlichkeit. 
  
ber Ortspolizeibehörde bejtimmte Nachtitunde verboten tft, 
fann der Bürgermeijter folcde Störungen der Nachtruhe unab- 
güngig on der Strafverfolgung fofort einftellen (P.-St.-&amp;.-B. 
rt. 65). 
Die ungebührliche Erregung rubejtörenden Lärm3 oder 
grober Unfug an öffentlichen Orten ift nad) Art. 60 ftrafbar, 
über fonjtige Straßenexceffe enthalten die Art. 58 und 68 
nähere Beitimmungen. 
Nachtmufifen auf öffentlichen Straßen oder Plägen, Fadel- 
züge, das Abbrennen von Kanonenjchlägen , Feuerwerfen oder 
een ortapalieil jowie das Freudenjchießen auf jolchen er- 
ordern ortöpolizeiliche Bemwilligung. (P.- St -&amp;.-8. Art. 67, 
166 und 168.) 
Betrunfene, welche öffentliches Wergerniß erregen oder 
Unfug treiben und Störungen verurfachen, fünnen von öffent- 
lichen Wegen, Plägen und Berfammlungsorten entfernt werden, 
gefährden diejelben die Sicherheit dritter Perfonen oder frem- 
den Eigenthums, oder verüben fie Störungen der öffentlichen 
Ruhe, "0 fönnen fie, joweit e8 zur Berhütung weiteren Unfugs 
erforderlich ift, vom Bürgermeifter bi8 auf höcdjitens 24 Stun 
den in polizeilichen Gewahrjam genommen werden. (Art. 98). 
ec) Zanzmufifen. 
Zangmufifen von gejelligen Vereinen oder gelölofenen 
Gejellichaften, wenn fie nicht den Charakter öffentlicher Tanz- 
bon Bocheetkn an fi) tragen, jowie Tanzmufifen aus Anlaß 
von Hochzeiten, an welchen augjchließlich geladene Hochzeit3- 
gäfte Theil nehmen, bedürfen Feiner polizeilidhen Bewilligung, 
alle übrigen Tanzmufifen dagegen feßen eine folche voraus, 
(BO. v. 18. Yuni 1862 Neggsbl. ©. 1391, Bayerns Gef. u. Gef.- 
3. 1. Ergbd. ©. 146, Stadelm. Gemdenerf. ©. 133.) 
Die Genehmigung hiezu hat zunäcdhlt von den Bezirksäm- 
tern auszugehen, welche für jeden einzelnen Ortsbezirt die Tage, 
an welchen in jämmtlichen oder einzelnen Wirthichaften die Ab- 
haltung öffentliher Tanzmufifen erlaubt werden Tann und 
die zuläffige längfte Dauer derfelben feitjegen, jowie über Die 
den Unternehmern nah Maßgabe der örtlichen Verhältniije 
allenfalls aufzulegenden beionderen Bedingungen die nöthigen 
Anordnungen erlafjen. 
Die einjchlägigen Anordnungen des Bezirfsamt3 werden 
den Bürgermeiftern mitgetheilt und diefen fteht fodann Die 
Beicheidvung der angebradhten Gefuche um Ertheilung von Tanz-
        <pb n="259" />
        D. Abth. $. 32. @effentliche Sittlichkeit, 245 
  
mufifbewilligungen innerhalb der vom Bezirkfsamte geftedten 
Grenzen zu. 
Win ein Wirth eine öffentliche Tanzmufit an einem an 
dern vom Bezirkgamt nicht feitgefegten Tage abhalten, oder 
für eine längere als die fejtgejebte Dauer, fo Hat der Bür- 
germeifter dag desfallfige Gejucdh zu Protofoll zu nehmen und 
an das Bezirtdamt mit Gutachten zur Beicheidung einzujenden. 
(j. Beil. 68). 
‘Yede Erlaubniß zur Abhaltung einer Öffentlichen Tanz» 
mufit ift Schriftlic) auszufertigen, (f. Beil. 69), wofür eine 
Tare von 36 fr. zu Gunften der Gemeindefafje erhoben wer- 
tn wenn die Ausfertigung durch die Gemeindebehörde 
geicha 
Außer diefer Tare fan eine Zuftellungsgebühr von 4 fr. 
für den Gemeindediener erhoben werden wenn wegen der Zu: 
itellung ein Gang wirklich zu machen war. 
Neben der Tare kommt zu Ounjten der Armentajje von 
jeder Zanzmufifbewilligung in Städten und Märkten der Be- 
trag von 48 fr., in Landgemeinden der Betrag von 24 fr. 
zur Erhebung. 
rn der schriftlichen Ausfertigung find die Stunde des Be- 
ginng und der Beendigung der Tanzmufif jomwie die dem Un- 
ternebmer allenfall® aufgelegten weiteren Bedingungen anzu= 
eben 
i Aus Anlaß der Kirchweihen dürfen in der Regel für zwei 
Tage Tanzmufikbewilligungen ertheilt werden und zwar am 
irchtneihlonntag und Montag, oder anjtatt des leteren am 
darauffolgenden Sonntag, an drei Tagen darf nur dann ge- 
tanzt werden, wenn dies im Orte althergebracht ijt und öffent: 
liche Tanzmufit nur bei Gelegenheit der Kirchweihe jtattfindet. 
Wenn die weltliche Feier der Kirchweihe auf einen andern 
Tag verle et worden ıft, al den ae der und bie 
treffende Gemeinde auf Grund eines Be hluffes der Gefammt- 
Te um ®ejtattung der ‘Feier am atthergebrachten Tage 
ittet, Tann Diefer Bitte von den Sireisregierungen, 8. d. X%., 
entfprochen werden. 
Die längjte Dauer einer Tanzmufit fol in der Regel die 
feftgejegte Bolizeiftunde nicht überjchreiten, in den Tällen des 
8. 9 { 9 der BO. fünnen indeljen Ausnahmen hievon gemacht 
werden. 
—— Unterfagt ift die Abhaltung von Tanzmufifen an den im 
8. 6 der BO. aufgeführten Zagen.
        <pb n="260" />
        246 II. Abth. $S. 32. Oeffentliche Hittlichkeit. 
  
Nenn aus Anlaß von Tangmufifen in einem Drte Raus 
fereien oder andere Ercefje durch Ortseingehörige verübt wor- 
den find, Fann nme oder einzelnen Wirthichaften auf 
eine bejtimmte Seit die Bewilligung zur Abhaltung von Tanz- 
mufiten vorenthalten werden, dasjelbe fanı bei Wirthen ge« 
\chehen,, welche öffentliche Tanzmufifen ohne Erlaubniß abge- 
halten oder die gejtellten Bedingungen überjchritten haben und 
desiwegen oder wegen Uebertretung de3 Art. 61 bereit3 drei- 
mal beftraft worden find. 
Kit Ddiefe dreimalige Beitrafung innerhalb zweier ahre 
erfolgt, jo muß dem treffenden Wirth die Bewilligung zur Ab- 
haltung öffentlicher Tanzınufifen minveltens auf ein “fahr vor- 
enthalten werden. 
Bloje Schenfhwirthe dürfen Tanzmufifen nur bei Gelegen- 
heit der Kirchweihen und Sgahrmärfte abhalten, (VD. v. 25. 
April 1868, die Gaft- und Schenkwirthichaften betr., $. 20.) 
Ueber die von den DOrtsbehörden ertheilten Tanzmufik- 
bewilligungen haben diefelben ein Berzeichniß nad) yorm. 70 
zu führen und nad) Ablauf eines jeden Duartal3 an daS Be- 
zirlsamt zur Prüfung einzufenden. 
d) Shau-- uud Vorftellungen. 
Die Beranftaltung von Schau= und Borftelliivgen ift den 
Beftimmungen der VO. vom 3. uli 1868 unterworfen. 
(f. Reggsbl. ©. 1161. Bayerns Gef. u. Gel.-B. ILL. Erg.- 
Bd. ©. 464. Stadelm. Gem.-Berf. © 135.) 
Hienad) ift für öffentliche theatralifche Vorftellungen zu 
wohlthätigen oder jonjt gemeinnüßigen Bweden durch Dilettan- 
ten lediglic) die Bewilligung der Ortspolizeibehörde erforder- 
lich, wandernde Schaufpieler dagegen find zu Broduftionen. nur 
berechtigt, wenn fie die Erlaubniß der Regierung des treffenden 
Kreifes befigen und die ortSpolizeiliche Bewilligung erhalten haben. 
rn dem von ihnen zu führenden Produftionsbuch ift nad 
M.-E. v. 17. April 1867 über ihr Verhalten jedesmal Ein- 
trag zu machen. 
rn der Charwoche dürfen theatraliiche Vorfjtellungen nicht 
zugelajjen werden. 
(M.-€, v. 19. October 1840.) 
Die DVeranftaltung Jonftiger Schau-- und Borftellungen, 
insbefondere die Aufführung von Mufitjtückfen, Gejängen oder 
Deklamationen in Wirthichaftslofalitäten, Marionettenfpiele, die 
Aufführung von Tafchenfpielerfünften oder ähnlichen Kunftfer- 
tigfeiten, die Beranftaltung von TFenerwerfen oder Bor:
        <pb n="261" />
        II. Abth. $. 82. @effentlihe Sittlichkeit. 247 
  
jtellungen aus dem Gebiete der Kunftreiterei, Gymnaftik ıc., 
die Aufitellung von Menagerieen, Wachsfigurencabineten, von 
Sammlungen von Kunft= oder Naturmerkwürdigfeiten, Er 
tamen, Saroufjelen oder ähnlichen Vorrichtungen gegen Bezabh- 
ung jest einen Erlaubnißjchein der DiftriftSpolizeibehörde deg 
Bezirks, in welchen Borjtellungen gegeben werden wollen, und 
die Bewilligung der Ortsbehörde voraus, welch’ Ießtere unter 
Umftänden von weiteren in örtlichen oder anderen Berhält- 
niffen begründeten Bedingungen abhängig gemacht werden fann. 
Dutifer, welche für den DiftriftSpolizeibezirf ihres Wohne 
ort3 patentifirt find, dürfen auf vorgängige Veltellung aud) in 
den unmittelbar angrenzenden Amtsbezirfen Mufit machen. 
Zur Erlangung eines Patentes ift ın Der tegel ein Zeug- 
niß einer E. Schullehrerjeminar-&amp;lt;Xnfpektion über die mufifalische 
Befähigung erforderlid” und nur ausnahmsweife follen Zeug- 
nifje anerkannter der DijtriktSpolizeibehörde befannten Mufiler 
hierüber berücfichtigt werden. 
(Aut. E. der Meg. vd. Oberfr. vd. 27. %anuar 1869.) 
Keiner polizeilichen Bewilligung bedürfen die Produktionen 
von Deufilgefelichaften, welchen die Befugutß Hiezu von der 
Diftriftspolizeibehörde de3 Wohnfites des Dirigenten durch 
Ausjtelung eines Zeugniffes nach) Yormular A der BD. fürm- 
li ertheilt worden ift, Doc find nur jolde Mufiker zuzulafien, 
welche in dem Zeugnifje namentlich) aufgeführt find und fünnen 
Die polizeilichen Organe im gegebenen Falle verlangen, Daß 
fich diejelben über ihre SXdentität entiprechend legitimiren. 
Militärmufifer haben zum Mufiferwerb fein jolcheg Zeug 
niß nothwendig, wenn fie aber außerhalb ihres Garnifonsortes 
um Geld Mufif mahen, müfjen fie mit Urlaubspäffen oder 
Ausweilen ihrer vorgejegten Militärbehörde verjehen jein. 
PBallionsvorftellungen dürfen nur mit Genehmigung des 
f. StaatSminifteriums des &amp;lt;Xunern abgehalten werden. 
Ausländer find vorbehaltlich der Beftimmungen de3 Art. 
2 des Gewerbsgefeges vom 30. Yanuar 1868 wie die Snläns 
der zu behandeln. 
Die Bürgermeilter haben die Legitimationen der Perfo- 
nen, welche derartige Erwerbözweige treiben, ftet3 einer jorg« 
fältigen Controle zu unterjtellen, wo foldje nicht vorhanden 
oder abgelaufen find, Die erforderliche ortSpolzeiliche Bewilli- 
ung zu verweigern und namentlich aud) darauf zu jehen, daß 
bei Produktionen die in den Erlaubnißjcheinen vorgezeichneten 
Grenzen genau eingehalten werden.
        <pb n="262" />
        JA8 IE Abth. $. 82. Orffentliche Aittlichkeit. 
  
.  n Contraventionzfällen haben fie unnadhfichtlih fraf- 
polizeiliche Einfchreitung zu veranlafjen. 
e) Deffentlide Anjchläge. 
Deffentliche Anjchläge an fremdem Eigentum künnen ort3= 
polizeilich, fowie vom igenthümer verboten werden, (B.-©t.» 
G.-B. Art. 68), find foldde Anjchläge unglichtigen Ynhaltz, 
fo find fie jofort zu entfernen und die geeigneten Anträge auf 
Beitrafung de3 Contravenienten zu ftellen. (St.-©.-B. Art. 
223 Abi. 2.) 
f) Auffiht auf Masten. 
Das Mastirtericheinen auf öffentlichen Pläten oder Stra- 
Ben ift in der Regel nur lee der Falching3zeit erlaubt, 
für andere Zeiten it eine bejondere polizeiliche Bewilligung 
erforderlich, welche von der Ortspolizeibehörde auszugehen hat; 
Iegtere ich auch befugt, Iofale Mastenordnungen zu erlafjen. 
Uebertretungen ın diefer Beziehung werden nad) rt. 67 
de3 B.-&amp;t.-&amp;.-8. beitraft. 
g) Anlammlung größerer Menfchenmafjen. 
Zur Aufredthaltung der öffentlihen Ordnung, Ruhe und 
Sicherheit bei Volksfeften, religiöfen Feierlichkeiten und fonfti- 
en Anjammlungen größerer Menjchenmengen Tünnen durch 
ijtriftSpolizeiliche und in dringenden zällen durch ort3polizeis 
lihe Vorfchrift die nöthigen Anorönungen erlaffen werden. 
(B.-&amp;t.-&amp;©.-B. Art. 76.) 
h) Gaufeleien, Glüdsfpiele, Geifterbefhwörune 
gen, Wahrjagen, Kartenihlagen, Schatgrä- 
berei, Zeihen-- und Traumdeuten 
gegen Lohn und andere derartige aufeleien find verboten 
und nach Art 94 de$ B.-St -©.-B., foferne aber ein Be- 
trug beablichtigt ift, nad) Art. 3:6 Ziff. 2 des St.-&amp;.-B. 
j beitrafen, von der Gemeindebehörde daher unter feiner Be- 
ingung zuzulaffen, ebenjowenig verbotene Hazardipiele, zu wel- 
chen insbejondere das Würfeln, Häufeln, Halbzwölf, Zrijchaten, 
särbeln, Zandsfnecht, die Thurm= und Drehjpiele, dag Trieb-, 
Reiter und Siebipiel, jowie überhaupt alle Scholderfpiele 
gehören; aud) dem in neuerer geit häufig vorfommenden og. 
Napoleonsfpiel hat der Bürgermeifter entgegenzutreten.
        <pb n="263" />
        II. Abth. $. 32. @effeutliche Aittligkeit. 249 
  
Wo jolche Spiele gejpielt werden, hat der Bürgermeifter 
Spielgeld und Spielgeräthe unnachfichtlic) wegzunehmen und 
unter Cinlieferung an den Staatsanwaltsvertreter Die Be 
ftrafung der Contravenienten nad) Art. 104 des B.-&amp;t.-G.-B. 
zu veranlajjeı. 
Auzspielungen von Eßwaaren in Wirtbghäufern können 
ftattfinden, wenn Hiezu die Bewilligung der Ortspolizeibehörde 
erholt worden ift, andere öffentliche Xotterieen oder die Auf- 
ftellung von Glüdsbuden jet Regierunga-Öenehmigung voraus, 
wobei a öffentliche Ausfpielungen unbedeutender Gegenjtände 
ohne Geldgewinnjte und gegen geringen Einjag aus Anlaß 
von Kahrmärkten, Kirchwerhen und Volkafeften die Zuftimmung 
der treffenden DOrtsbehörde vorzubehalten ift. 
(DD, v. 10. Yuli 1867, Neggsbl. S. 809, Bayerns Gef. u. Gefb. 
II. Erzb. €. 311.) 
Solhe Bewilligungen fünnen nur hödhit ausnahmsweije 
und beim Borhandenfein ganz befonderer Verhältnifje ertheilt 
werden und ijt bei Stellung der Gefuche darum das Vorhan- 
denfein foldyer Berhältniffe näher nachzuweijen. 
Die Errihtung von Wettcomptoird auf Ziehungen von 
2otterieen oder Ausspielungen, der Verkauf von Loojen oder 
das Sammeln von Theilnehmern für nicht erlaubte LZotterieen 
oder Austpielungen, der Handel mit Bromefjen auf Prämien 
in= oder ausländiicher Lotterieanlehen, jowie das Spielen in 
einer augländiichen in Bayern nicht zugelaffenen Lotterie find 
gänzlich) verboten und nicht nur jofort vom Bürgermeifter ein« 
zuftelen, jondern aud) dem Staat3anmwaltsvertreter zur An= 
zeige zu bringen. (B.-St.-G.-8. Art. 101 und 102.) 
Ungeftempelte Karten find zu confisciren und die VBerfäu- 
fer jolcher, Jowie Wirthe, welche mit denfelben fpielen lafjen, 
behufs Beitrafung nad 8. 25 der Stempelordnung von 18. 
Dezember 1812 bei dem zuftändigen Gerichte anzuzeigen. *) 
(Reggsbl. v. 1813 ©. 65 ff.) 
1) Unfittlidhfeiten. 
Eine unnahfichtliche Einfchreitung erfordern Kuppeleien, 
(Art. 221 des &amp;t.-G.-B.), Yugendverführer (Art. 222), uns 
züchtige en der Verkauf unfittlicher Bilder oder Preß- 
erzeugnifje an öffentlichen Orten (Art. 223), Unjittlichfeiten 
  
*) Das Gleiche hat ftattzufinden beim Verkauf ungeftempelter Kalender 
8. 24 der Stempelordnung.
        <pb n="264" />
        250 I. Abth. 8. 33. Landes - Eultur, 
  
an öffentlichen Orten (Art. 96 des B.-St.-©.-3.), gewerbsmäßige 
Unzudt (B.-6t.-G -B Art. 97) und die auf dem Lande jo 
häufig vorkommenden Concubinate, weldde um fo mehr abzu- 
Itellen find, al3 dag Gejeb vom 16. April 1868 über Heimat, 
Verehelidiung und Aufenthalt die Berehelichung nunmehr jo 
jehr erleichtert hat. 
k) Thierquäleret. 
Das Verbot des Einfangend von Singpögeln, fowie de3 
Ausnehmensd und Herftörens ihrer Nejter findet fi) in der 
BD. vom 4. uni 1866 (Reggsbl. ©. 733, Stadelmann’3 
Oemeindeverfaljg. S. 206.) 
Contraventionen gegen diejes Verbot, fowie Thierquälerei 
find nah Art. 100 de8 B.-6t.-&amp;.-B. trafbar und vom 
Bürgermeijter nach Kräften zu Verhüten. 
Ueber die Aufrechthaltung der Sonntagsfeier |. 8. 22 oben. 
8. 38. 
Landes - Eultur. 
a) Anjtalten zur Hebung der Zandes-Eultur. 
Zu den wictigiten Aufgaben des Bürgermeifters gehört 
defien Objorge für Hebung der Landescultur umjomehr, als 
auf diefem Gebiete die Thätigkeit der Behörden lediglich darauf 
bejchränft bleibt, die der möglichften Entwidlung derjelben ent- 
gegenitehenben Hinderniffe zu befeitigen und durch fachgemäßen 
ath und Aufmunterung den Aufihwung der Landwirthichaft 
zu fördern, der Einfluß des Sürgermeitters aber zunächlt e3 
it, welcher den desfallfigen Beitrebungen der Behörden Ein- 
gang verichaffen muß. 
Unter den in Bayern beftehenden Anftalten für Förderung 
der Zandwirthichaft nimmt die erfte Stelle der Tandwirthichaft- 
liche Verein ein, welcher jeit dem Suhre 1810 eriftirt. 
Sur jeden Bolizeidiftrift bejteht in der Regel ein Bezirfg- 
verein, für jeden Regierungsbezirk ein Streisverein und für den 
Geljammtverein ein Generalcomite mit dem Site in Münden. 
Aufgabe des landwirthichaftlicden WVereing ift inhaltlich 
der im Negierungsblatt von 1862 ©. 2473 abgedrudten 
Saßungen defjelben Förderung der Landwirthichaft in jeder 
Richtung, insbefondere durch Anregung und Unterftügung von 
Sulturverbefferungen aller Art, jtändige Vertretung der land- 
wirthichaftlichen fntereffen bei den Staatsbehörden durch Ab- 
gabe von Butachten und Vorbringen von Wünfchen, Anträgen
        <pb n="265" />
        II. Abth. 8. 33. Landes -Eultur. 951 
  
oder Beichwerden, Verbreitung der wichtigiten landwirthichaft- 
fihen Entdedungen und Erfindungen unter den Mitgliedern, 
Bermittlung landwirthichaftlicher Mafchinen, Sämereien, Zucht: 
thiere, Düngftoffe an diefelben, Veranjtaltung naturwilfenjcjaft- 
licher Berjuche, Vertheilung von Preifen an verdiente Land- 
wirthe, Aus) reibung von Preisfragen, Verbreitung landwirth- 
Ihaftlicher Schriften und die Unterhaltung wifjenjchaftlicher 
Berbindungen mit Iandwirthichaftlicden Anftituten, Unterrichts- 
anftalten und Gejellihaften des Kır-- und Auslandes. 
E3 braucht wohl nicht erft befonders hervorgehoben zu wer- 
den, welche Bortheile den Mitgliedern des Vereins für einen 
eriprieblichen Betrieb ihrer Zandwirthichaft geboten find und daß 
diejelben den verhältnigmäßig fo geringen WVereingbeitrag weit 
überwiegen und der Bürgermeifter wird Daher mr im &amp;lt;Xuterelfe 
der Gemeinde handeln, wenn er nidyt nur den Beitritt Ddiefer, 
fondern aud) der im Bezirke befindlichen Stiftungen und Bri- 
vaten zum DBereine veranlaßt und mit allen Kräften beftrebt 
ilt, demjelben ftet3 neue Mitglieder zu gewinnen. 
Nädhft dem Iandwirthichaftlichen Verein find es die ver- 
jhiedenen Unterricht3- und Fortbildingsanftalten, welche durch 
Heranbildung der Jugend einen rationelleren Betrieb der Yand- 
wirthichaft anstreben, insbejondere die Tandwirtbichaftliche Ken- 
tralfchule zu Weihenftephan, die verfchiedenen Kreisaderbaus- 
Ihulen, die landwirthichaftlichen Erziehungsanftalten umd Die 
Wiefenbaufchulen ; außerdem eriftiren in jedem reife einzelne 
Gutsbefiber, deren nbnoiethie) haft mufterha Da! ft betrieben wird 
und bei welchen landwirthichaftlihe Höglinge behufs ihrer 
befferen Ausbildung Aufnahme finden fünnen. 
Bon nicht zu unterjchägendem Nupen find, joferne fie ent- 
Iprechend geleitet werden, die landwirthichaftlichen Leje- und 
Ortpereine, Die (andrirthfchafttichen Wanderverfammlungen und 
die in neuerer Zeit in vielen Gemeinden ind Leben getretenen 
Fortbildungsfchulen, welche legtere fie) übrigen? nicht aug- 
chließlich auf das Gebiet der Landwirthichaft erjtreden, jon- 
dern Die Verbreitung gemeinnügiger Senntnifje überhaupt und 
Fortbildung auf&amp;rund des in der Schule Gelernten besweden. 
Niemand wird darüber im Unflaren fein, welche ort: 
Ihritte in Bereiche der Landwirthichaft Viftenfchaft und Ted)- 
nit gemacht haben und daß e3 nicht mehr genügen Tann, 
beim Betrieb derjelben an der althergebrachten MWeije feft- 
zuhalten, und der Bürgermeifter wird wohl immer auf Er- 
folg rechnen Tünnen, wenn er beftrebt it, Die begüterten
        <pb n="266" />
        252 II. Abth. $. 83. Landes- Eulier. 
  
samilienväter der Gemeinde zu einer angemefjenen Heranbil- 
dung ihrer Söhne aufzumuntern und dadurch bewährten Neue- 
rungen in der Gemeinde Eingang zu verichaffen. 
Sn verichiedenen Kreifen beftehen Tandwirthichaftlide 
Berjuchsftationen, welche die Aufgabe haben, dem augüben- 
den Zandwirth durch die Hilfsmittel der Wifjenschaft an die Hand 
gu gehen und zur Verbreitung richtiger Grundjäge im Betrieb 
er Landwirthichaft beizutragen, namentlich) durch Unterfucjung 
von Bodenarten, ihrer Pflanzenprodufte, der YFutterjtoffe, der 
Düngemittel und des Waffers, durch Rathertheilung an LYand- 
wirthe auf bejtimmte an die Berfuchsitation geftellte Fragen 
und ut populär gehaltene Vorträge an verichiedenen Orten 
des Kreileg nach vorausgegangener Belanntmadhung. 
Solde Stationen find insbefondere in München, Bay- 
reuth, Speyer, Kaijerslautern und Memmingen in’3 Leben 
etreten; die Satungen der Oberfränfiichen Verjuchaftation 
nden fi im Kreisamtsblatte für Oberfranken vom Syahre 
1866 ©. 879, ein Dünger- Handel-Control-Bertrag derjel- 
ben, nad) welchem Düngerhändler und Fabrifanten für ihrr 
Tabrifate unter gewijten Worausfegungen die Garantie der 
Berjuchsitation erhalten fünnen, ijt ebendafelbft Seite 1474 
abgedrudt. 
b) Zandwirtbfchaftlidhe Gejeße. 
Bon wefentlihem Einfluß auf die Landwirthichaft find 
Die verjchiedenen jeit dem Yahre 1848 erjchienenen Culturgefebe, 
ee in ihren Grundzügen im Nachftehenden zujammengeftellt 
ind: 
1) Gefeb über Aufhebung der ftanded- und gutöherrlicdden Geridtd- 
barfeit, dann die Aufhebung, Yirirung uud Ablöjuug der Grund 
lajten vom 4. Juni 1848. 
Die Grundzüge Diejes Gejeges, durch welches die die Bo- 
denbenügung bi3 dahin empfindlich hHenimenden Grundlaften theils 
aufgehoben, theil8 erleichtert werden jollten, find folgende: 
Die ftandes- und gut3herrliche Gerichtsbarkeit und Boli- 
zeigewalt geht an den Staat über. 
Ale Naturalfrohndienite mit Ausnahme jener gemejjenen 
Dienfte, für welche unter Vorbehalt der Naturalleiftung ein 
beitinnmter Geldbetrag gefordert werden fann, find ohne Ent- 
Ihädigung aufgehoben, ebenfo die Erhebung des Befthauptes, 
der Blutzehnt, der noch nicht zur Erhebung gefommene Neu-
        <pb n="267" />
        II. Abth. $. 385. Landes- Eulter. 253 
  
bruchzehnt und der Kleinzehnt, foferne er nicht feit 30 AYah- 
ren zu Recht bejteht, und alle rein perjönlichen nicht uf Grund 
und Boden haftenden Abgaben. 
Alle fortbeftehenden unftändigen Gefälle, Zehnten umd 
Befigveränderungsabgaben Jind zu firiren und in Bodenzinfe 
umzuwandeln, welche ablösbar find. 
Reihnifie aus dem Pfarr- oder Schulverbande zur Er- 
gänzung der Suftentation der Pfarrer, Meßner oder Schul- 
lehrer werden vom Gejebe nicht berührt. 
Da die Firirung und Ablöfüng der Grundlaften bereitg 
überall durchgeführt it, Fann von einem weiteren Eingehen 
auf das Gele hier Umgang genommen werden. 
2) Das Gefeb, deu Erfab des Wildfchadend betreffend, vom 15. Yuni 
1850, (Stadelm. &amp;.-Berf. S. 209 ff.) 
jtellt die Ssälle feit, in weldhen wegen Wildfchadens Er-- 
ja verlangt werden fann, welcher bei einer “fagdverpachtung 
durch die Gemeinde in der Regel aus der Gemeindefaffe ge- 
feiftet werden muß, wogegen bei volderhung dDe3 Yagdpadıt- 
verfrages der &amp;lt;agdpächter für den Nücderlaß verantwortlich 
gemacht werden fann. 
Anträge auf Schadenserjag Jind bei den Gerichten zur 
Austragung zu bringen. 
3) Das Forftgefch vom 28. März 1852 
hat die Erhaltung und zwedmäßige Bewirthichaftung der 
Staat3-, KRörperichafts- und Privatwaltungen im Auge, fowie die 
Beltrafung der Forftpolizetübertretungen und Yorftfrevel; die 
Anordnungen bdestelben über Bewirthichaftung der Gemeinde- 
und Stiftungswaldungen wurden bereit3 im 8. 5 oben erwähnt 
und wird hier lediglid) auf deifen Beftimmungen über Theilung 
gemeinschaftlicjer Privatwaldungen Neben 20), über Differenzen 
Pinfichtiih der Ausübung von Forjtberechtigungen (Art. 23), 
fiber Ermäßigung derjelden (Art. 25), über Menderung der 
Betriebdart zum Nachtheil der Forftberechtigten (Urt. 26), Ume 
wandlung ungemeljener Foritberechtigungen in gemefjene (Art. 
27), Tseitlegung des Nechtholgbedarfs (Art. 28), Ablöjung von 
Forftrechten (Art. 30 und 31) und Umwandlung von Natural- 
Bölzfrohfnen in Geld (Urt 32) aufmerkffam gemad)t. 
Bu dem Gefeg eriftiren umfaffende VBollzugsvorfchriften 
in Anfehung der Gemeinde= und Stiftungswaldungen vom 29. 
&amp;lt;funi 1852, welche nebft erfterem in Stadeln. Gem. -Berf. 
©. 171 ff. abgedr. find.
        <pb n="268" />
        954 Il. Abth. 8. 83. Landes - Enltur. 
  
4) Das Gefeß über die Iandwirthfchaftlihen Erbgüter vom 22. Fe- 
bruar 1855 
bezwedt die Erhaltung größerer landwirthichaftlicder Gut3- 
complere in der Familie und Sicherung Dderjelben gegen Yer- 
trümmerung. 
5) Das Gele vom 26. März 1859, die Gewährleiftung bei Vieh- 
veräußerung betreffend, (Stavdelm. ©.-Berf. ©. 233 ff.), 
jtelt unter Mufhebung der biäber beitandenen partikular- 
rechtlichen Bejtimmungen die Grundjäge feit, unter welchen bei 
Viehveräußerungen eine Gewährleiftung vor den Gerichten ver- 
langt werden fann. 
6) Das Gefeb vom 10. November 1861, die Zufammenlegung der 
Grundftüde betreffend, (Stadelm. &amp;.- Verf. S. 225 ff.), 
ermöglicht einer überwiegenden Mehrzahl arrondirungslu- 
jtiger Grundbefiger, den Umtaufh von Grumdftüden einer 
ganzen Ortsmarkung oder größerer Bejtandtheile derjelben 
zum Bwede der BZufammenlegung. aud) gegen den Willen 
einzelner Örumdeigenthümer zu verlangen, joferne mindefteng 
10 Grundeigenthiimer dabei betheiligt und 8/,. derjelben über 
die Art und Weife des Umtaufches unter fich einig find, Dieje 
Mehrzahl zugleih im Befiß von wenigiteng %, der ganzen 
släche der zufammenzutaufchenden Srundftüde fic befindet und 
tens 4. der bezüglihen Grundfteuer auf diefe Mehrheit 
allen. 
Der Arrondirungsplan muß der BDiftriftsverwaltungsbe- 
hörde mit dem Antrage auf Bollftrefbarerflärung des Umtaus- 
\hes auch gegen den Willen der Widerfprechenden vorgelegt 
werden, welche denjelben fodann duch Beichluß in I. Snftanz 
beicheidet. 
Um einen Zwang gegen die Widerfprechenden ausüben 
zu fünnen, muß nachgewiefen werden, daß durd) den Umtaufch 
eine für Die Bervithichaftung der Grundftüde günftigere Lage 
erzielt wird und diefer YJwed ohne Beiziehung der Grundjtüde 
der Minderheit der rundeigenthümer nicht erreicht wer- 
den fann. 
Ausgenommen vom Umtaufh Jind Baupläte, Gärten, 
Weinberge, mit Häufern zufammenhängende Grundftüde von 
10 Tagwerf Größe, Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und 
ähnliche Grunditüde von jo bejonderer Beichaffenheit, daß ihr 
Werth Durch Zumweilung einer andern Bodenfläche nicht aus- 
geglichen werden Fann.
        <pb n="269" />
        ll. Abth. 8. 33. Landes - Eultur. 255 
  
Km alle des Umtaufches ift jedem Eigenthümer ein voll- 
jtändiger Erjat für den ausgetaufchten nbbeii dur An- 
weilung eines feinen bisherigen wirtbichaftlichen Berhältniffen 
entfprechenden wirthichaftlich gut gelegenen und mit zwedmäßi- 
gen Yugängen verjehenen Grundbefites, fowie durch Bergütung 
eines vorübergehenden Mehrwerthes in Geld zu leiften. 
7) Geiet vom 28. Mai 1862 über die Ausübung und Ablöfung bed 
MWeiderehtd auf fremdem Grund und Boden. 
Die Weide auf Aedern während ihrer Sruftififation und 
Re gsiefen während ihrer Hegezeit ift ohne Entichädigung auf- 
gehoben. 
Neu angelegte Wiefen bleiben vom Schaftrieb drei und 
bon der Bemweidung durch andere PViehgattungen 5 Yahre 
lang frei. 
Gegen Underme dungen 7 wodurd) der Stand der Gultur 
des treffenden Grundjtüds erhöht wird, haben die Weidebered)- 
tigten feinen Einfprudh), doc) muß ihnen in folchen Fällen, 
wenn nöthig, daS Necht des Durchtrieb3 gelafjen werden. 
Bon der Mehrzahl der Weidepflichtigen kann die Ablöjung 
des Meiderecht3, jedoch in der Negel nur für den Umfang 
eines zufammenhängenden Weidebezirt3 beantragt ımd zwang3- 
weile durchgeführt werden. 
Pei gegenfeitiger Weidedienftbarfeit, bei welcher fein Theil- 
nehmer ein größeres Recht auszuüben hat, ala ihm nad) Ber- 
‚hältniß der Größe und Beichaffenheit feines hiebei betheiligten 
Grundbefiges treffen würde, fann jeder einzelne Theilnehmer 
jederzeit und ohne Entfchädigungspflicht vorbehaltlich der Ge- 
jtattung des nöthigen Durchtriebs aus der Weidegemeinjchaft 
treten. 
8) Das Gefet über Benütung des Wafferd vom 28, Mai 1852, fo- 
wie das Gefet iiber Uferfhuß vom nämlichen Tage 
wurde bereit3 im $. 29 oben beiprodhen und wird bier 
nur auf die im Art. 62 und 63 des eriteren aufgeführten 
älle, in welchen die Benübung fremden Waller zu Gunften 
der Zandescultur in Anfprucd genommen werden kann, Bezug 
enommen, weiter auf die Art. 89 und 90, nad) welden Sid 
er Eigenthümer eines Grundftüds aus Nüdfiht auf die Lan- 
descultur die Zuleitung oder Ableitung von Wafjer über jein 
Grundftüd gefallen Iafjen muß.
        <pb n="270" />
        756 II. Abtb. $. 83. Landes-Enltur. 
  
9) Dad GScleb vom 28. Mai 1852 über Be- und Entwäflerungs- 
untertehmungen zum Zwed der Bodencultur. 
Na) Ddiefem für die Landwirthichaft äußerft wichtigen 
Gejehe fönnen fich Genofjenichaften bilden, welche zum Zwed 
von Ent- und Bewäfferungsunternehmungen die zivangsweile 
Beiziehung der übrigen betheiligten Srimdbefiter beantragen 
und unter Umftänden die erpropriationzweile Abtretung von 
Grundftüden oder Vorrichtungen verlangen fünnen, wer die- 
jelbe zur Durchführung des Unternehmens nothwendig ericheint. 
Die Abnahme des Wiefenertrages in einzelnen Theilen 
des Königreichs, namentlicd, in Niederbayern, Oberpfalz, Ober- 
franfen und Unterfranfen hat ihren Hauptgrund in der Ber- 
fumpfung oder Nichtbewäfjerung der Wiefen, und wird fid) 
immer mehr jteigern, wenn nicht nad) Anleitung und auf 
Grund Ddiejes ejeges durch Herftellung zwedmäßiger Ent- und 
Bewäflerungseinrichtungen Abhilfe getroffen wird, wie es in 
der That fchon in vielen Gegenden in erfreulicher Weije ge- 
Ichehen ift. 
Da die Kreis-Comite’3 de Tandwirthichaftlichen Vereines 
gu Unternehmungen diefer Art gerne und in uneigennüßiger Weife 
ie Hand bieten, werden fich Diejenigen, welche ein jolches be= 
een tigen, fjobald das Zuftandelommen einer Genojjenjchaft 
gelichert ijt oder wenigitens in Ausficht jteht, am Ywedmäßig- 
jten direft oder durch Vermittlung des Bezirfs-Comite’3 an 
das KreiS-&amp;omite mit der Bitte wenden, fich gutachtlich über 
ihr Borhaben zu äußern und wenn möglich die nöthigen Pläne, 
Boranichläge, Zujfammenftellungen und Statuten Eojtenfrei für 
je fertigen zu lafjen, wenn ne Sfaborate vorliegen, zur Bil- 
ung einer rmtigen le haft, nöthigenfalls unter Mit- 
wirkimg des Bezirksamtes, Schreiten und diefem Darm die toei- 
tere Behandlung nad) Maßgabe des Gefeges überlafjen. 
Weiteres hierüber |. unten im Abjchnitt d. 
10) Das Geje über Vermärhung der Grundftide vom 16. Mai 1868, 
(Stadelm. G.-Berf. ©. 219 ff.) 
gejtattet dem einzelnen Grundbefißer, die Vermarkung fei- 
ner Orundftüfe auf gemeinschaftlicte Koften vom Nach- 
barn zu verlangen und dadurch jein Grumdeigenthum vor 
Eingriffen oder Beichädigungen zu fichern und ftellt bejtimmte 
Vermarfungsorgane in der Berfon von Feldgeichwornen anf 
und ift daher hier ebenfall3 zu erwähnen. Näheres hieritber 
\. unten bei lit. k.
        <pb n="271" />
        1. Abth. S. 88. Landes - Eultur. 9A7 
  
11) Dad Gefeb nber gewerböndpige Gntäzertriimmernngen vom 
28. Mi 1852 ' 
iit dur) das Einführungsgefeb zum Straf» und Polizei- 
itrafgefegbud) vom 10. Noveinber 1861 Art. 2 Biff. 6 aufge- 
hoben und e3 jteht mithin der Zerjchlagung eines Gutes in 
Barzellen ein gefeßliches Verbot nicht mehr entgegen. 
ec) Zandwirthfchaftliche Eredit- und VBerficherung3- 
Anjtalten. 
Beiondere Bedeutung fir die Landwirthichaft haben die auf 
das landwirthichaftliche Eredit: und Berficherungsmwejen bezüg- 
lihen Beitimmungen. 
Hieher gehört dag Gefeh vom 1. Auli 1834 (Gef. - Bl. 
S.81) und vom 15. April 1840 (Gef. U ©. 61), nad) wel: 
chen die Hnpothefen- und Wechjelbant verpflichtet ift, 3/, des 
Banfvermögen? zu Annuitäten- Darlehen auf Grund und Bo- 
den zu verwenden, die Beitinnmung, daß bet Darlehen aus 
Gemeinde- und le an bauptjächlich Zandwirthe berüd- 
fichtigt werden folle®; (Anftr. zum Bollz. der BD. vom 31. 
Yuli 1869, die Kapitefinsleidungen der Semeinden und Stif- 
tungen betr., abgedr. in den Kreisamtsbl.), da3 Gefeb vom 
11, September 1825, Die Greditvereine der bayr. Grund» 
befißer betreffend (Gef.- BI. ©. 71), nad) welchen folcje die 
Allerh. Betätigung erlangt habende Bereine zur Wusgabe 
von Obligatiorien auf den Imbaber ermädjtigt find, nebft den 
Bollzugsvorkhriften zu demtelben vom 25. April 1826, Negbl. 
©. 414, dann die All. E. vom 15. April 1840, Negbl. ©. 
232, die Gründung eines Hagelverficherungs- Vereins betr. 
Was den lebteren Derein betrifft, jo können nur folche 
Zandwirthe auf eroitligung einer Collefte wegen erlittenen 
Hageliiyaden® redjnen, welche Mtitglieder Ddiefes oder eines 
andern in Wabern zugelaffenen Hagelverficherungvereined find, 
ebenjo dürfte bei Bewifligung von Darlehen aus Gemeinde- und 
Stiftungamittein unter mehreren Bewerbern bei fonft gleichen 
Umjtänden demjenigen der Borzug zu geben fein, welder 
feine Yeldfrüchte gegen Hagel verfichert Hat. 
An vielen Orten bejtehen Privatvereine zur Unterftügung 
der Landwirthichaft und Entfchädigunggleiftung in Nothfällen 
in der Form von un ke Banken, Viehzucht- oder 
Berficherunggvereinen, Vorichußbanfen ze. Zu ihrer Gründung 
bedarf e3 häufig nur der Anregung von Seite eine3 fachver- 
Kändigen, Vertrauen genießenden Mannes, und ift, um Diele 
Stadelmann, Hdb. f. Yandgemeindeverwalt. 5. Aufl, 17
        <pb n="272" />
        2358 N. Abth. $. 88. Kandes- Eultur, 
  
zu erleichtern, in Beilage 71 ein Abdrud der Statuten eines 
Borfchußvereind beigefügt, welche bereit3 mehrfach praftifche 
Anwendung gefunden haben. 
d) Bodencultur. 
Was die Bodencultur betrifft, Hat der Biürgermeifter 
auf möglichite Kultivirung der öden Gründe hinzuwirfen, welche 
in der Negel auf dem Wege der fürmlichen Vertheilung be- 
werfitelligt wird, aber auch ohne foldhe unter Zurücführung 
der Hutpläße auf da wirkliche Bebürfniß erreicht werden 
fann (j. 8. 5 oben). 
Sür hervorragende Beftrebungen in diejer Richtung wer: 
den alljährlih vom Tandwirthichaftlihen Wereine bejondere 
Auszeichnungen verliehen. 
Sehr verdient Fann fi) der Bürgermeijter auch dadurd 
machen, daß er 
1) wo es die Bodenbefchaffenheit geftattet auf Tallenlafjen 
de3 jogen. Bifangbaues (PBflügen jchinaler hoher Kämme) 
und Einführung des Breitbeetbaues Hinwirkft, welcher 
dem erjteren gegenüber bedeutende Wortheile bietet, da 
er namentlid) bei Anwendung der neueren Acdergeräthe 
die Einführung der Tiefeultur ermöglicht und dadurd) 
auch die unteren Bodenjchichten nugbar macht, während 
beim Bifangbau immer eine und diefelbe Bodenmafje be- 
nügt und mit der Ernte ihrer mineraliichen Stoffe be- 
raubt wird ohne eine nee Zufuhr zu erhalten*), 
2) für die jorgfältigite Verwerthung des Dingers forgt, 
dem Zaufenlajjen der für den Wiejenbau und den Bau 
der zutterfräuter jo Eojtbaren Gülle durh Einführen 
von Senfgruben, Güllepumpen und zwedmäßig eitge- 
richteten Düngerftätten fowie durd Anbahnung ort3poli= 
zeiliher Borjchriften zur Erhaltung der Ortsreinlichkeit 
nad) Art. 161 Ab}. 2 des P.-&amp;t.-G.-B. und ftrenge 
Handhabung derjelben entgegenwirft und 
3) wo der Stalldünger nicht ausreicht oder al$ VBeidürnger Die 
Berwendung fünftlicher Düngerarten anftrebt, unter wel- 
chen das in feiner Dungfraft fic) zum Stalldünger wie 1 
zu 20 verhaltende Sinochenmehl eine hervorragende Stelle 
*) Bergl. den Auffa des Kreiscultur-ngenieurd Hink, Bifangbau 
und Breitbeetbau in der Zeitfchrift des Tandmwirthichaftliden Vereins 
Maiheft 1868, welcher die Vortheile des Breitbeetbaues in jehr er- 
Ihöpfeuder Weife darftellt.
        <pb n="273" />
        Il. Abt. 8. 38. Pandes- Eniter, 259 
  
einnimmt, da e8 fich für jede Bodenbeschaffenheit mehr oder 
weniger nußbringend verwenden läßt, ganz vorzügliche 
Dienste aber in bindendem Falten und fteinigen Boden, 
dann in jedem etwas jchweren Sandboden leijtet. 
Bon ausgezeichneter Wirkung find zu Pulver ver- 
brannte Knochen; werden fie mit Schwefelfäure aufge: 
löft und dadurch) in Superphosphat verwandelt, jo ift 
die Wirfung auf die laufende Ernte noch unmittelbarer. — 
Bringt man von Steinen befreiten Bauschutt auf 
moorige Wiefen, jo wäcdjt in den erften Jahren das 
üppigite Gras darauf. 
Auf Saatfeldern erzeigt er ehr Türnerreiche Früchte, 
zumal wenn er mit Humus vermifcht einige Zeit auf 
Haufen lag. 
Sollte viel Gyp3 in demjelben fein, fo ftreut man 
ihn am vortheilhafteften gut gepulvert über Klee-, Erb- 
fen= und Bohnenfelder. 
Beionderz fei hier auf die Anmendung von phogphor- 
faurem Kalk in Yorm von Knochenmehl oder Superphosphat 
für den Körnerbau aufmerffam gemadt. 
Unfere Getreidearten brauchen zur Körnerbildung Haupt- 
fächli) Phosphorfäure, welche gerade in den meiften Böden, 
wie auch im gewöhnlichen Stallmift nur in geringer Menge 
vorhanden it. 
Durch den überwiegenden Körnerbau bei der landüblichen 
Dreifelderwirtbichaft it der Boden an Diefem Pflanzennah- 
rungsmittel ärmer geworden, durch einfache Stallmiftdüngung 
wird der nöthige Erjaß nicht geliefert und da die phosphor- 
fäurehaltigen Körner in Form von Brod, Fleifh, Bier ıc. 
Fan in den Städten verzehrt werden und aud) die 
enügung des Cloafeninhalt3 der Städte und Dörfer nur 
Höchit mangelhaft ermöglicht ift, jo muß durch Fünftliche Düngung 
den Feldern ein Erjag für die durch die Erndten entzogene 
Phosphorjäure gegeben werden, wenn nicht der Ertrag an 
Körnern geringer werden fol. 
Diefer Zuftand ift offenbar bereit eingetreten und es joll 
dies eine Mahnung jein, der mit Necht fo genammten „NRaub- 
wirthichaft", weldhe nur zum Ruine der Landwirtbichaft führen 
fann, Örenzen zu jeßen. 
‚ Eine befondere Wichtigkeit für die Landwirthichaft hat der 
Wiejenbau, weil durch Verbefferung und Vermehrung Dez 
17*
        <pb n="274" />
        260 11. Abth. 8. 33. Landes - Eultur. 
BEE 
en 
Jutterbanes die Ermöglichung einer augsgedehnteren und einträg- 
en Viehzucht und Biehmaftung, juwie vermittelft einer 
bejjeren und nahrhafteren Dingerbereitung and) eine ergiebigere 
Ausbeute des Feldbaus und ein wirthichaftlicherer Betrieb der 
Broduftion von Opeifefrüchten, Sabrit- und Handelsgewächlen 
erreicht werden fann. — 
Derjelbe kann dur) umpfalfende gemeinichaftliche Eultur- 
unternehmungen,, namentlid) durd ) zwecmäßige Ent» oder Be- 
wäfferung be eutend gefördert und oft auf dag Doppelte feines 
Ertrage3 gejteigert werden wie die Erfahrung bereit überall 
gezeigt Hat, wo folde Unternehmungen ing Leben gerufen und 
in entjpredjender Weile ausgeführt worden find. 
Bon Seite der Staatöregierung, der Kreißvertretungen 
md landwirthichaftlichen Vereine ift durch Aufitellung bejonde- 
ver Kreisfultur » Angenienre nebit deren technifchem Berfonale 
(Wiefenbanmeifter, ie \enbaugehilfen) *), durch Gründung be- 
jonderer Wiejenbanfchulen zur Ausbildung von VBorarbeitern 
und Öehilfen und bejonders durd) die unentgeldliche Herftellung 
von Qulturprogeften und Ueberwahung und Zeitung ıbrer Mug- 
führung, durd) die technijche Vertretung Diejer üfrojefte bon 
Seite der oben erwähnten Techniker bei den amtlichen Ber- 
handlungen zur Förderung privatlicher jowohl al3 genoffen- 
Ichaftlicher Unternehmungen jo Vieles gejcheen und der Weg 
zur Ausführung derartiger Arbeiten jo geebnet, daß e3 nur 
im wohlverftandenen Sfutereffe der (andbautreibenden Bevölfe- 
rung liegt, ihr Auge den hiedurch gebotenen Bortheilen nicht 
zu verfchließen, jondern von denfelben um jo mehr Gebraud) 
zu machen, ala der Koftenaufwand für Kulturen, Einrichtung 
eines funftgerechten Wiejenbaues, für Herftellung einer Drais- 
nage 2c. meiftens jchon durd den einjährigen Miehrertrag Des 
verbefferten Grundftücds volllommen gededt wird. 
Ueber die Bildung von enoffenjchaften zum Bmwer fol 
cher Unternehmungen vergl. dag oben Ziff. 9 Gefagte. 
Wo Genoffenjchaften entjtchen, welche die gemeinschaftliche 
Bewäflerung oder Entwäflerung der Bieten zum SZwede Haben, 
bildet der gewählte Senoffenfchaftsansichug zugleid) die Wiejen- 
vorstandichaft in AUnjehung der betreffenden Grumdftüce. 
Derfelbe hat den PBlan zur VBertheilung des für die Be- 
wäfjerung erforderlichen Wafjer3 ımter Buziehung von Sad 
*), Eine Xnftrnftion für Wiefenbanmeifter enthält das Kreisamtsblgtt 
von Oberfranfen vom Jahre 1869 ©. 406,
        <pb n="275" />
        It. Abth. $S. 33. Landres- Enltur. 261 
  
veritändigen und anberweitigen Xechnilern 3 entwerfen umd 
im Benehmen mit der Ortspolizeibehörde, jorwie mit Zujtim- 
mung der Genofjenichaft ımd Genehmigung der DijtrıftSver- 
waltungsbehörde eine Wiejenordnung feitzujeßen, deren Ueber: 
tretung_ nach dem durch das Einführungsgejeß zum Straf» und 
Polizerftrafgefegbuh Art. 3 Ziff. 4 aufrecht erhaltenen Art. 
11, 2 c. de Bewäfjerungsgejeges mit einer von der Diltrikts- 
verwaltungsbehörde zu erfennenden und in die Genofjenjchaft3- 
falfe fließenden ®eldjtrafe bis zu 10 fl. beahndet werden fann. 
gu entjprechenden Handhabung der Wiejenordnung fann 
die Wiejenvorftandichaft einen befonderen Wiefenwärter auf- 
jtellen, defjen Funktionen jic) nad) der ihm ertheilten „Injtruf- 
tion bemefjen. 
Können fi) die Mitglieder der Genoffenjchaft über die 
feftzujegende Wiefenordnung nicht einigen, }o verfiigt Darüber 
nad) Bernehmung von Sacperftändigen die DijtriktSverwal- 
tungsbehörde. 
Entwürfe zu Senofjenschaftsjtatuten, zu fuftruftionen für 
die Wiefenvorftandfchaft und dem Wiefenwärter, jomwie zu einer 
MWiejenordnung find in Beilage 72 bi8 75 angefügt. 
e) Objtbaumzucdht. 
Kr Antereffe der Objtbaunmzucht jind in neuerer Zeit 
in einzelnen Landestheilen die fogenannten Wandergärtner ein- 
geführt worden, außerdem find nad) M.-R. vom 24. April 
1813 den Schulen von den Gemeinden zur Anlegung von 
Schulgärten Grundftüde abzulaffen, welche von den Scdul- 
lehrern zum Mufter eines veredelten Sartenbauces und Der 
DObjtbaumzucht eingerichtet und zugleich zur Unterweilung der 
Sculjugend venüt werden follen. 
Solche Srundjtüde follten einen Flächeninhalt von minde- 
ftens ’/; biß 14 Tagwerk haben, und, wo fie Eleiner find, er- 
weitert werden, weil mır jo eine entjprechende Benügung der- 
jelben ermöglicht iit, ebenfo wird zwedmäßtg der ganze Ertrag 
derfelben dem Lehrer zu überlafjen fein, weil fich dann die 
Sorge und das Tynterejje Des Lehrers für die Pflege des Gar- 
tens jteigern werden. 
Für Gemeinden und Private, welche fi) dur Pflanzen 
und Erhaltung von Objtbäumen bejonder3 auszeichnen, find 
befondere Prämien an Geld oder grucdhtbänmen aus den Araria- 
lichen Pflanzichilen in Ausjtcht geitellt. 
(AL, €; v. 9. Juni 1896.)
        <pb n="276" />
        262 1. Abth. $. 83. Kandes- Eultur, 
  
Obftbäume und Fruchtfträucher fünnen jedes Frühjahr 
und Herbift aus der F. Obftbaumfhule zu Weihenftephan 
bei Freifing um mäßige Preife bezogen werden; die Preisver- 
zeichnifje Liegen bei den Bezirksämtern vor, wo fie eingefehen 
werden fünnen. 
Uebrigend Hat auch der Bürgermeifter nicht3 zu unter- 
lajjen, was zur Förderung der Obitbaumzudht in der Gemeinde 
dienlih ift, auf Anlegung von Objtbaumallen an den Stra- 
Ben und Bepflanzung der Gemeindepläße mit folchen, dann Er-- 
jegung der fehlenden Bäume hinzuwirfen, bei muthiilligen Be- 
Ihädigungen von Obftbäumen die Beitrafung des Frevler3 zu 
veranlaffen und darauf zu jehen, daß die Bäume rechtzeitig von 
Raupen und Raupenneftern gereinigt werden, zu welchem Be- 
hufe er nach Maßgabe des Art. 226 des Bolizeiftrafgefeghuchs 
Sf. 2 alljährlich zur geeigneten Zeit eine Aufforderung an 
die Gemeindeglieder ergehen zu lafien und deren Vollzug zu 
überwachen hat. 
Zwedmäßig ericheint die Bildung fürmlicher Objteultur- 
Commiflionen mit dem Bürgermeifter an der Spite, welche 
fi) durch eigene Wahl erjegen und Die Aufgabe haben, die 
Obftbaumpflanzungen auf den Gemeindegründen anzuordnen 
und zu vermehren, die einzelnen Gemeindeangehörigen zu folchen 
aufzumuntern, für Beredlung der Obftjorten und deren befjere 
VBerwerthung zu forgen und die Erhaltung aller Objtbauman- 
lagen zu überwachen. 
Bezüglich der Pflanzung von Obftbäumen find 
hauptjächlich folgende Regeln zu beobadıjten: 
Diejelbe joll im Duühjahre vor dem Safteintritte, fann 
aber aud) im Spätherbfte in dem Falle geichehen, wenn die 
Blätter fo bald abfallen, daß zu Anfang November3 die Ver- 
pflanzung bewirkt werden und der PBflänzling fi) noch vor 
Eintritt des Froftes mit der loderen Bflanzerde jeben funn; 
— die Wurzeln des Bflänzlings müflen gejchont und von den- 
jelben darf nur joviel abgefchnitten werden, als durch Duet- 
hung oder Abreißen bejchädigt it; — von der HBweigfrone 
dürfen nur 3 bis 4 Zweige, bei Nuß- und Weichlelbäumen 
gar feine beibehalten und auch Diefe müffen bi auf 3 bis 4 
Augen gekürzt, die Wunden aber dur) Baumımörtel gefchüht 
werden, der au3 2 Theilen reinen Kühfoth3, 1 Theil YBuchen- 
ar und 1 Theil feingefiebten Kalkichutts, was alles wohl zu 
mitchen ift, bereitet und mit Wafjer verdünnt wird; Wepfel-
        <pb n="277" />
        I. Abth. $. 33. 2andes- Eultur. 263 
  
bäume müffen in einen guten, gejchlachten, frifhen Lehm: 
oder Mergelboden, Birnbäume fünnen in einen minder 
guten, jedoch tiefen, Pflaumbäume in leichten und warmen, 
Kirihbäume in trodenen mit 1, Lehm gebundenen Boden 
gejeßt, für feine Obftart fol aber ein torfartiger, naffer, jtei- 
niger oder unfruchtbar fandiger Boden, und für alle fol eine 
möglichft freie Zage gewählt werden; — den Bflanzlöchern ift 
die Korm einer flachen Schüffel zu geben, und wo der Boden 
aud) tief ganz gut ift, Fönnen Diefelben nicht weit und tief 
genug gemacht werden; — in da® mit den Pfahl verjehene 
Pflanzloch ift der Pflänzling auf die eingelegte gute und feine 
Erde aus dem Erdmagazin jeicht und fo aufzujegen, daß die 
Wurzeln Sich nicht Freuzen, vielmehr fternartig vom Stamme 
ausgehen: — diefe werden mit feiner Earer dergleichen Erde 
bededt und um den Stamm wird eine Vertiefung gebildet; — 
in folche wird fattfam Waffer Hoch herabgegofjen und fo die 
Einihleminung der Wurzeln bewirft; — der Stamm de$ 
Pflänzlings wird fo lange, big fid) leßterer ganz gejebt hat, 
nur loder an den Pfahl gebunden, und damit die Reibung an 
jolchem verhindert jei, wird dem Weidenbande die Sorm eines 
8 gegeben, von dejjen einem Kreije der Pfahl, vom anderen 
der Baumjtamm umfchloffen it; der Boden um den Baum 
ijt jährlich mehrmals (im Frühjahre und Herbite) umzuarbei- 
ten, Damit die Luft einwirken fünne. 
Sehr vortheilhaft ift da3 Düngen der Bäume mit 
Sauce, welches in folgender Weile gejchieht: 
Die um den Stamm liegende Erde wird etwa 3, Schuh 
tief, je nach der Größe des Baum in einem Umtfreife von 1 
bi3 11, Schuh weggenommen, die Wurzeln jelbjt dürfen nicht 
entblöft werden. 
Nun jenkt man einen oder zwei Eimer reichhaltiger Gülle 
in die Höhlung um den Burzelttamm deö Baumes und war: 
tet ab, bi8 die Gülle fich mit ihren flüffigften und auflöglich- 
jten Theilen in das Dauhftunrpelipert ergoffen hat und auf der 
Oberfläche den Anblick eines beinahe feiten Düngers bietet. 
Dann giept man noch einen Eimer reinen Waffers nad) 
und bringt Die weggenommene Erde wieder an ihre Stelle. 
Während der heißen ahrezzeit wird der Baum jodann 
wenigftens einmal in der Woche mit einem Eimer Wafler be- 
gofjen, zu welchem Bmwede die Erde um den Baum gleichfalls 
auf furze Zeit entfernt wird.
        <pb n="278" />
        264 IH. Abth. S. 88. Landes- Eultur. 
  
Ein Unterrichtsfurg für Baummwärter wird jährlid) 
vom 15. Mai an beginnend zu Landshut abgehalten, Die 
Saßungen für denjelben finden fih in den Kreisamtsblättern 
vom Sahre 1869. 
Ebenfo findet jährlich ein Unterrichtsfurs für Objtbau 
und Objtbaumzucht in Weihenftephan und ZTriesdorf Statt. 
f) YJeldpolizei. 
Behufs einer entjprechenden Handhabung der Tyeldpolizet 
fünnen die Ort3behörden ortöpoligeiliche Borjhriften nad) Map- 
gabe der Art. 222, 225, 226, 227 und 228 des B -St.-&amp;.-P. 
erlafien, zum SH uße der. Tluren gegen Jchädliche Thiere find 
außerdem aud) diftriftapoligeifiche Borichriften zuläjlig. — 
Die jänmtlichen hierauf bezüglichen Vorjchriften werden 
zwedmäßig in einer bejonderen Slurordnung vereint, zu iwel- 
cher ein Entwurf in Beilage 76 enthalten ift. 
Die Strafen des Telddiebjtahles enthalten die Art. 284 
bi3 288 de3 ©&amp;t.-&amp;.-B. mit der bei 284 und 286 dırcch das 
Sejeb vom 16. Mai 1868, Abänderung einiger Beftimmungen 
des Gt. - ek -&amp;t.-®.-B. beir., hervorgerufenen Wende: 
rungen, die Beitrafung der Teldfrevel richtet fi) nach Art. 
345 des St.-©.:-B. Die leßteren find nunmehr aud) ohne 
Antrag des Beichuldigten ftrafbar (}. Art. 15 des alleg. Ge 
feßes vom 16. Mai 2) Sehlerel beim ?Felddiebftahl wird 
nad) Art. 311 des St beitraft. 
g) Bertreibung Jhädlicher Thiere. 
Unter den vielfachen Mitteln, welche zur Vernichtung der 
für die Landwirthichaft ichädfichen Zhiere dienen, find bejon- 
ders die nachjtehenden hervorzuheben: 
1) Bon den Feldmäufen hat man große Bezinfe durd) 
Ertränfung diefer gereinigt, indem man um daS Land einen 
1 uß breiten und ebenjo tiefen Graben z0g, in demjelben 
in verichiedenen Entfernungen halb mit Wafler gefüllte Töpfe 
jo eingrub, daß der Topfrand ganz der Erde gleich gejegt 
war, und das A der Mäufe in die Töpfe durch Hinzu= 
geftedtte Scherbenjtüdchen erzwang. Vergiftet dürfen die „yeld- 
mäufe u. a. werden durch in Votafchenlauge gefochte und auf 
das Feld seien Waizen-, Roggen- oder erjtenköiner, Ha- 
lelnüffe zc., durch mit Gips oder gebrannten Kolf unp 4, 
geftoßenen Buders vermifchtes Mehl, oder mit Phosphgr-
        <pb n="279" />
        U. Abt. S. 383. Landes -Eultur. 265 
——— 
valte auf Brod oder Nübenftücde gejchnitten. Mit großem Er- 
folge hat man die Selomäufe in Löchern gefangen, welche in 
den Furchen burd) ein eingejchlagenes, cylinderförmig und 
glatt bearbeitetes, oben anı Kopfe mit einem eijernen Ringe 
ejehlagene? und unter Ddiefem mit einem Loche zum Burd)- 
Ihieben eines SHebels verjehenes, 5 big 6 Zoll dides und 2 
Edyuh langes, augelpibtes Stic Holz, weldje8 beim Heraus 
ziehen mittelft des Hebel8 umgedreht wird, angebracht werden. 
Befeitigung der Feldraine, in welchen fi) die Feldinäufe 
gerne aufhalten, weil fie fid) Hier in ungeltörter Nuhe ver- 
mehren fünnen, trägt ebenfall3 ehr zur Verminderung der- 
jelben bei. 
2) Die Feldichneden werden durd) Kalkjtaub vertilgt, 
welcher, nachdem die Saat eingeeggt ift, bei trodener Witte- 
rung Abends zu 1 oder 2 Meben auf ein Tagmwerf auf das 
seld gejtreut wird; fobald fie mit demfelben in Berührung 
fommen, fterben fie. 
Zur Bertilgung der Heinen Gartenjchneden legt man Wai- 
zenjtroh über Nacht auf die Wege, unter welchem fie fich daıın 
Sammeln und leicht getödtet werden Tünnen. 
Sn jungen Samenbeeten werden die Schneden augenblid: 
lich vertilgt, wenn man Gerjtenadheln zwilchen die Pflanzen 
jtreut; Kalt, Sys, Wlche 2c. find den jungen Pflanzen 
Ihädlich. 
3) Die Wanderheunfchreden werden dadırd) bewältigt, 
daß gleich) nach Ankunft derjelben die ganze Gegend, über 
welche fie fich niedergelaffen Haben, unringt wird und ihre 
Tödtung mit in einen Bund vereinigten Ruthen oder Belen 
erfolgt. Kann dies nicht Jojort nad) ihrem Einfallen gefchehen, 
jo muß Hiezu die Nadht- oder Morgenzeit gerwählt werden, 
wo ihre Flügel vom Xhau feucht find, oder regnerifche 
Witterung, weil fie fid) Jonft erheben und weiter ziehen. Die 
getöbteten Henjchreden werden mit Nechen gejfanmelt und ver- 
ranıt oder vergraben. 
Sn Herbfte miüfjen jodann die von ihnen gelegten Kier 
zerjtört werden. Zu diefem Behufe muß da, wo man folche 
Eier vermuthet, die Erde mit dem Pfluge, Kartoffelhauen oder 
ähnlichen Suftrummenten etwa jech3 Linien tief aufgeriffen wer- 
den. Die hiedurch an die Oberfläche gebrachten Eier find zu 
lammeln ud zu verbrennen und ijt diefe Arbeit mit Beginn: 
des Frühjahrs zu wiederholen. Sollten fi) troß aller ange-
        <pb n="280" />
        266 11. Abth. S. 83. Landes - Eultur. 
  
iwendeten Mittel im Frühjahr doch junge en zeigen, 
jo müfjen fte, ehe fie Flügel befommen, gelammelt und ver- 
nichtet werden, was mittelft halboffener Beutel von Leinwand 
gejchehen Tann, welche man über den Boden hinftreift. 
Näheres hierüber findet fih in DOM. B.D.-5. Bd. XIV. 
©. 671 ff. 
4) Die fogenannte Spannraupe wird dadurd) unfchäpd- 
lih gemadjt, daß man beim Eintritte der Herbitfröfte die 
Bäume unterhalb der Krone mit 5 bi8 6 Zoll breiten Papier» 
jtreifen umlegt und Diefe Streifen mit Theer oder einer 
andern Eebrigen Maffe beftreicht, welche hie und da zu er- 
nenern tft. 
Das am Bapier hängende Weibchen läßt, ehe es ftirbt, 
die Eier abgehen, weßhalb die PVapierftreifen, um lebtere zu 
vernichten, bei Beginn des Yrühjahrs nochmals überftrichen 
werden müffen. 
Die auögefrochenen Raupen lafjen fih durch Beräuchern 
der Bäune mit Hornfpänen entfernen, wa3 bei winbdftillem 
an eine Woche lang Morgen? und Abends gejchehen 
muß. 
Man kanı auch 4 Theile Schwefel und 1 Theil zerito- 
Benen Salpeter über einem gelinden Feuer zergehen lafjen 
und wenn Alles vecht flüffig ift alte Lappen jo oft durd) 
ziehen, bis fie) Alles eingejogen hat. 
Wil man damit räuchern, jo bringt man glühende Kohlen 
in ein Heine KRohlenbeden und wirft einige Heine Stüdchen 
Lappen mit der brennenden Materie darauf, wodurch bald 
ein dider Dampf entfteht. 
Mittelft einer langen Stange, woran das Kohlenbeden be- 
feltigt wird, fann man den Rauch unter alle Zweige bringen, 
auf welchen Raupen fiten. 
Alle ufekten werden durch diefen Dampf getüdtet. 
Ein anderes Mittel zur Vernichtung der Raupen befteht 
darin, daß man die Raupennefter mit einem in a aut ge= 
kauchten Zappen berührt, wodurd) die Raupen jofort getüdtet 
werden. 
Um die Ueberhandnahme der Raupen zu verhüten, em- 
pfiehlt fih Schonung der Singvögel, deren Einfangen nad) 
BO. en 4, uni 1866 (Reggsbl, ©. 733) ohnedieg verbo- 
ten ift.
        <pb n="281" />
        IE. Abth. 8. 83, Landes- Enitur, 267 
  
Schonung der Bögel ift wohl unzweifelhaft 
da3 wirkfamfte Mittel, weitverbreitetem \njekten- 
Ihaden vorzubeugen. Die Bögel find die natür- 
lihen Feinde der fhädlihen Snjeften und von 
der Natur dazu berufen, in diefer Ridhtung Daß 
Gleihgewiht im Haushalte der Natur Her» 
zuftellen. *). 
5) Das Einfangen der den Früchten nachitellenden We3- 
pen gefichieht durch) Gläfer mit engem Halfe, welche man mit 
bee und Honig halb füllt und an den Zweigen der Bäume 
efeftigt. 
6) Der Erdfloh wird duch Ausitreuen von ächtem »Beru- 
Guano über die Pflanzen, oder durch Begießen der Beete mit 
Waffer entfernt, in welchem man etwa einen Kuffeelöffel ‘Be- 
troleum per ®iehlanne verrührt hat. 
7) Maulwürfe gehören zu den Thieren, welche der 
Landwirthichaft mehr nügen als fchaden, da fie ausschließlich 
von Pflanzen zerftörenden Thieren leben; man follte diefelben 
daher weit eher fchonen, als fie wegfangen. 
Will man diejelben aus Saatbeeten abhalten, jo wird um 
diefelben ein 7 Zoll tiefer Graben aufgeworfen, in diejen ein 
gewöhnlicher Dur) Steinfohlentheer gezogener Bindfaden ge- 
egt und derjelbe dann wieder eingefüllt. 
8) Auf ähnliche Weife hält man Hafen von Gärten ab, 
wenn man nämlich um diejelben einen mit Theer beftrichenen 
Draht zieht. 
9) Engerlinge werden vertrieben durch Beftreuen des 
Sandes mit Schwefelblüthe und möglichfte Vermengung der= 
jelben mit der Erde mitteljt der Hade, ein wirfjameres und 
einfacheres Mittel ift aber die Tödtung der Maifäfer, nament» 
Lie) in den alle vier Yahre wiederkehrenden Flugjahren, welche 
dadurch bewerkftelligt wird, daß man fie ın Säden fammelt 
und dieje in heiße Waffer taucht. 
Der Schaden, welchen die Maifäfer und die Engerlinge 
anrichten, ift jo groß, daß zu ihrer Vernichtung Alles aufge- 
boten werden muB, und e3 Lohnt fich Diefelbe injoferne Ddop&amp;gt; 
pelt, al3 die eingefangenen Maifäfer auch in getrodneten: Zu= 
*), Nicht genug zu empfehlen ift das Schrifthen „Die nütklichften 
Steunde der Land» und Forftwirtbichaft unter den Thie- 
ren, als die von der Natur beftellten Berhiüter und Belämpfer von 
Ungezieferfhaden und Mäufefraß“ von Dr. &amp;. W. %. Gloger., 
6. Aufl. Berlin 1868,
        <pb n="282" />
        268 IL. Abth. S. 83. Randıs- Eultur. 
  
ftande ein worirefjliches Hühnerfutter bilden und fi) auch als 
Dungmittel verwertden laffen. 
Eifrige Bertilger der Engerlinge und Maikäfer find die 
Stanren, und ift die Aufftellung einer größeren Anzahl von 
Kobeln, um fie herbeizuziehen, jehr zu empfehlen. 
10) Der Kornwurnt fann ausgerottet werden, ivenn 
im Monat lat nod) ehe der Schmetterling fich zeigt und 
bis zum Berjchiwinden desfelben alle Getreidehaufen mit Tür- 
chern bededt und nur einige Schäffel davon abgejondert und 
offen gelegt werden, worein dann die Motte ihre Eier legt, 
welche mit dem abgefonderten Getreide weggejchafft werden 
Önnen. 
Ein anderes Mittel befteht darın, daß man friiches, von 
der Wieje eingebrachtes Heu, dag Starken Geruch verbreitet, 
zu Häcjeln fchneidet und mit dem Getraide vermischt. 
11) Ueber den den Feldfrüchten durd) dag Wild zirgefüg- 
ter Schaden und deffen Erfaß fiehe den folgenden Paragraphen. 
h) Rranfheiten der landwirthichaftlidhen ©e- 
wäcdje. 
Die bewährten Mittel, welche zur Verhinderung oder Be- 
feitigung der Krankheiten der Tandwirthichaftliehen Gewächle 
vorgefchlagen und öffentlidy befannt gemacht werden, foll der 
Pürgermeifter den Gemeindeangehörigen jtet3 mittheilen. 
1) Ein Mittel, die Kartoffelfäule zu verhüten, ift zwar noch 
nicht gefunden, doch muß empfohlen werden, nur ganz 
gefunde Saatlartoffeln zu benüßen, al® welche Diejeni- 
gen erjcheinen, weldye in mit Salz bi zur Tragung 
eines Hühnereies gefättigtes Wafjer gelegt untergehen. 
Noc) ficherer wird verfahren, wenn man die Gaa- 
menfartoffeln 4 Wochen lang einen Schuh Hoch auf dem 
Dachboden auffchüttet, fleißig wendet, von den faulen- 
den befreit und nur die welfen und eingefchrumpften nach 
abgelaufener Zeit fogleic) in dag Feld bringt. 
2) Ein Mittel gegen jonjtige Bflanzenfrankheiten it Ein- 
weichen des Saamens in Waffer, in welchem ein Lot) 
Kochlalz auf NY, Pfund Wafler aufgelöft if. Dasfelbe 
leiftet zugleich) der Ausbildung des Keim: Vorjchub. 
3) Dem Brand um Waizen Tönnten dur) Einbeizen Des 
Saamens mit einer Eölung bon Kırpfervitriol euge Gren- 
zen gezogen werden.
        <pb n="283" />
        11. Abth. S. 88. Landen - Eultur. 269 
  
i) Öegenftände des Anbauß. 
Endlih fol der Bürgermeifter dahın ftreben, baß die 
Gemeindeflur im bie zwecmäßigfte Lultır gefept werde, in- 
dem er fid) mit feinen &amp;emeindegliedern über Diejenigen Yn- 
baugegenftände beräth, welche zeitlich anı meisten eintragen md 
fich für Die Bodenbefchafferrheit und dag Klima der Flint am 
beiten eigneı. 
tn öffentlichen Ausschreiben ıjt al3 Defonders vortheilhaft 
empfohlen: 
1) der Kleebau (M. vom 4. Mai 1837). Der Yırbau bes 
gewöhnlichen Stlee3 ijt bereit3 altgemen beliebt. Die 
Vortrefflichfeit de8 Luzerner Kae tonat3 = oder ewviger 
Klee genannt) umd des titrkiichen Klees (ESparfette) rt 
aber nod) inner nicht allgemein erfannt. Der erftere 
gedeiht in tiefgründigent, qutem Boden, den es nicht an 
Kalfgebalt fehlt, ausgezeidyiet und hiefert im erjten Sabre 
vier Schnitte, er ift die vorzitalichite der Tutterpflanzen. 
Die Eöpariette gedeiht nur gut anf jehr kalfreiddem und 
trodenen: wenn auc) fteinigem Boden und liefert alg 
Heu das nahrhaftefte Futter, wenn auch jährlid) nur 
einen Schnitt. | 
2) der Tabaf, für welchen freilicdy nicht jedes Klima paßt, 
und welcher früh gepflanzt auf gut gedüngtent, jchwar- 
sem Sandboden am beiten geräty. 3 Fonımt darauf 
an, daß man fid) Samen der beitgeeignetein Zabafarten 
verichaffe, wozu der landwirthichaftliche Verein behilflich 
ist (M. vom 22. uni 1830.)*) weiter 
3) der Bau von Delgewädjen, vorzüglid Reps und 
Mohn, zu deren Anbau auf Amnelden der landwirtl- 
Ichjaftliye Verein gleihfall3 Ynleitung ertheilt (a. R. 
vom 26. Nloveinber 1826), und 
4) Mais (Weljichkorn, türkiich Storn, Stufuruz), weldjes 
Teldgewächs niit überwiegenden Vortheil eutweder bio 
als Biehfutter, oder zugleich al3 jolches und als Getreide 
gebaut werden Tann. 
Gute Saanıen werden durch die landwirthichaftlichen 
VBereingorgane verschafft md find im vielen Bezirke 
auch mit dem größten Erfolge eigene Eaatfruchtmärfte 
für Kauf und Zaufc) eingerichtet. 
  
Beil. S. 697.
        <pb n="284" />
        270 II. Abt. 8. 83. Landes- Enltur, 
  
Auch der Hopfenbau bleibt, obgleich er weit verbreitet 
iit, immer oc) ergiebig genug, wenn er ziwecdmäßig betrieben 
wird. Don dem Nordwinde gejchühte bisherige Dedungen 
gut gereutet und von Steinen gejäubert gewähren in der Nte- 
gel die ergiebigjten Ernten, weil der Hopfen reichliche Mengen 
von vielerlei Nährjtoffen braucht, welche in unbebaut gemwefenem 
Boden in der Regel vorhanden find. Statt der Reutung ift 
auf nicht fteinigtem Qande Icon eine bloße tiefe Pflügung 
verjucht worden, welche ohne daß fte viele Koften verurjachte 
mit gutem Erfolge auf 3 big 4 Hopfenernten nachgehalten hat. 
yeoenlal iit zu rathen, daß der gopienbaner fih auf feinem 
rundeigenthume den geeignetiten Boden vorerit juche, indem 
er bier und dort Heine Streden zu Hopfen fultivirt, größere 
Anlagen aber nur da macht, wo der Verjuch am beiten ge- 
rathen ift. 
Ueber die Aufftellung von lurwächtern fiehe $.14 oben. 
Für diejelben ift eine entiprechen e njtruftion zu verabfaffen, 
deren Einhaltung dur) den Bürgermeifter zu überwadjen ift. 
Ein Entwurf zu einer jolchen findet fi in Beilage 77. 
k) Siherung der Ylurgrenzen. 
Zur Sicherung der Tylurgrenzen gegen Verrüdung und 
Verhütung von Orenzübergriffen it durch das Gefeh vom 16. 
Mai 1868, die Vermarfung der Srundftüce betreffend, jedem 
Srundeigenthümer die Befugniß eingeräumt, die Bermarfung 
feiner Grundftüde dem Nachbarn gegenüber auf gemeinfchaft- 
liche Kojten zu verlangen. 
Die Bermarkung felbft, fowie die Hebung, Richtigftellung 
und Entfernung von Grenziteinen fteht ausjchlieglich den Tyeld- 
gefchwornen zu, deren Zahl zwilchen 4 und 7 zu betragen hat 
und welche, das erjtemal von der Gemeindeverwaltung aus Der 
Bahl der Gemeindebürger auf Lebensdauer gewählt werden, 
jpäter aber fich durd) eigene Wahl ergänzen. 
Wenn nur noch 2 Yeldgefchiworne vorhanden fein follten, 
hat die Ergänzung wiederum Durch den Gemeindeausfhuß zu 
erfolgen. 
Die Teldgeichivornen find zugleich Hilfsorgane des Bür- 
germeifter3 für Erhaltung der Flur- und Markungsgrenzen 
und haben in Ddiejer Eigenichaft die Grenzmarfen der ge 
fammten Gemeindeflur und der in derjelben befindlichen ‘Bri- 
vatgrundftüde zu beaufjichtigen und auf Auffordern des Bür-
        <pb n="285" />
        II. Abth. 8. 33. Landes - Enltur, 971 
  
germeilters behufg Abjtellung der vorgefundenen Mängel perio- 
dilch zu umgehen. 
Die Dienftleiftungen der Feldgejchwornen werden jebdeg- 
mal durch den Bürgermeifter vermittelt, e3 find daher alle 
hierauf gerichteten Anträge an legteren zu jelen. 
Streitigkeiten über da8 Bedürfniß und die Art der PVer- 
marfung enticheidet auf Anrufen die Berwaltungsbehörde, 
Streitigkeiten über Feititellung der Grenze find vor dem ein» 
Ichlägigen Eivilgerichte zur Austragung zu bringen. 
Die Feldaejchwornen fönnen ihre Verrichtungen, foferne 
fie nicht vom Gericht hiezu beauftragt wurden, nur an unbes 
Itrittenen Grenzen vornehmen nd haben über diefelben ein 
fortlaufendes Tagebuch zu führen, welches der Bürgermeifter 
in Verwahrung zu nehmen hat. 
Differenzen über das dem Obmann zuftehende Auffichts- 
recht über die Felögejchwornen, jowie über die ihnen zufom- 
menden Gebühren jind der Enticheidung der Diftriktsvermwal- 
tungsbehörde anheimgegeben. 
Die Dienftezinftruftion für die Seldgejchiwornen wird von 
der Diftriftsperwaltungsbehörde nach vorgehender Berathung 
von Seite des Diftriktgrathes fejtgejtellt. *) 
) Biehzudt. 
Die Hebung der für den Nationalwohlitand fo wichtigen 
Viehzucht ıft hauptfächlich bedingt durch die richtige Erfennung 
der für die betreffenden lofalen Berhältniffe pafjenden NRacen 
und conjequente Yortzüchtung mit vagereinen Xhieren; jede 
Kreuzung, weldje nicht darauf Bedaht nimmt, gibt einen 
Rüdichlag. 
Die in neuerer Beit in vielen Bezirken eingeführten Preife- 
uchtviehmärfte geben Die befte Gelegenheit zum Anfaufe der 
Kir die betreffende Gegend pafjenden Thiere und tragen durch 
Aufmunterung wejentlic) zur Hebung der Viehzucht bei. 
Zur Hebung der Rindviehzudht find durh die VO. 
vom 4. Mai 1857 in allen Gemeinden Auffichts-Commiffionen 
eingeführt, welche aus dem Vorjtand der Gemeinde und 2 big 
  
*) Näheres tiber die Stellung und die Dienftverridhtungen der Tyeldge. 
ihmwornen findet fih in der Monographie „Wirfungsfreis der Feld- 
glamorun nad dem Bermarfungsgejeg vom 16. Mai 1868” von 
. Stadelmann, Berlag der Buchner’ihen Buchhandlung zu Banı« 
berg 1869, welche bereit$ in IV. Auflage erjchienen ift.
        <pb n="286" />
        212 II. Wbth. 8. 33, Landes - Enitur, 
  
  
3 fachfundigen von der Gemeindeverwaltung zu wählenden Mit: 
gliedern zu beftehen haben. 
Diejelben haben darüber zu wachen, daß die Jchlechten 
Zuchtftiere entfernt und dafiir gefunde von fchöner Nace ein- 
geführt werden, daß feine Zuchtitiere zum Sprunge zugelafjen 
werden, welche nicht vorher vom Bezirksthierarzt unter Yus- 
jtelung eine3 Erlaubnißicheine3 approbirt wurden, wofür der- 
jelbe wenn nur ein Stier im Orte ıft 30 fr., wenn mehrere 
20 fr. per Gtüd und wenn die Unterincdamg zu einer Aus 
nahmzzeit erfolgte noch feine gewöhnlichen Diäten zu bean- 
Ipruchen hat, foferne er hiefür nicht eine Vergütung aus der 
Diftriftstaffe erhält (Bol.-St.-©.-B. Art. 221), daß ferner 
Zuchtftiere nur von folcden Perjonen gehalten werden, welche 
als verläffige und tüchtige Viehhalter befannt find und gefunde 
Ställe beiten und das abwechslungsweile Halten der Zucht- 
jtiere im Turnus nur dann ftattfinde, wenn e8 vom Thierarzte 
al3 unbedenklich zugejtanden twurde. 
Zur Verhinderung von Viehkrankheiten haben ber Bür- 
germeifter und die Mitglieder der Auffichts-Commiffton den 
Semeindeangehörigen Nat) und Belehrung zu ertheilen und 
zu deren Verwirklichung ihr Möglichftes beizutragen. 
3 befte Hausmittel, da8 Vieh gefund zu erhalten, find 
empfohlen (jiehe die Beilage zu Nr. 24 de3 Hegierungsblattes 
vom S%ahre 1835): 
1) die gute Befchaffenheit des Futter und Getränfes, worüber 
hier bloß Hinfichtlicd) des Nindes bemerkt wird, daß fich 
zur Stallfütterung defjelben im Sommer am bejten eine 
Verbindung von Dürrem Futter (Stlee, Heu und Stroh) 
mit dem grimmen cignet, Das grüne nur bei trodener 
Witterung und nur in Kleinen Kortionen, und bei naffer 
Witterung gar nicht gefüttert werden follte; ferner, daß 
frisches Futter von Wurzeln, 3. B. Kartoffeln, Rüben zc., 
immer mit Hächel vernuifcht, oder abwechjelnd mit fol- 
chen gereicht werden jollte; dann, daß das Getränfe 
mäßig fühl fein und vor dem Mittagsfutter, niemals 
aber nad) dem Genufje des Griinfutter® gegeben, die 
warmen Tränfe, die Sied- und Brübfütterimg, nicht zu 
warm und nur in Verbindung mit anderem Nebenfutter 
gereicht werden follen, wie be denn auch in Gährung 
übergegangen leicht Jchädlich werden ; 
2) eine regelmäßige TFütterungszeit and rechte Neinlichkeit, 
welche lestere am Vieh jelbjt durch Wafchungen an war:
        <pb n="287" />
        II. Ybth. 9.33. Landes - Eulter, 213 
  
men Sommertagen - mit friihem Waffer oder dur 
Schwemmen desjelben bewirkt wird, wa3 aber nicht ge: 
Ichehen darf, wenn die beige erhigt oder im Schweiße 
find, auch nicht in den heißejten Stunden des Tages; 
3) geräumige, mäßig warme, veinlich gehaltene, gegen Zug- 
luft und bejonder3 gegen den Nordiwind gejchügte, nicht 
dDunftige und Hinlänglic) helle Ställe, welche fleißig ge= 
füftet werden, deßhalb mit Dunftröhren oder Dunft- 
löchern verjehen, vor dem Eindringen der Dünjte Der 
Dungjtätten gefichert fein, Mbzugsfanäle Haben und, be- 
Jonder3 im heißen Sommer, durd) Eifigdämpfe geräuchert 
werden jollen, die erzengt werden, indem man auf glühend 
emachte und zur Verhütuug der Feuersgefahr in eine 
Bann gelegte Ziegeljteine Elfig tropfen läßt; 
4) Schonung des Bugviehes bei der Arbeit und Vergönnung 
der Ruhe zum MWiederfäuen; die Pferde bedürfen 
wenigjtend? 1 Stunde, Rinder mindejtend 2 Stunden zur 
Berdauung; 
5) beim Weidegange Sorge für eine gute Weide, dann recht- 
eitiges Aus- und Eintreiben de3 Viehes, tiefliegende, 
 umpfige, den MWeberfchwemmungen häufig ausgejebte 
MWeidepläße find ebenjo, al3 dürre, fandige, nahrungs- 
[oje oder Schädliche Pflanzen hervorbringende Weidepläge 
ungeeignet. Diefelben follen auch nicht zu weit entfernt 
fein, rein gehalten werden, fließendes Wafjer oder Brun- 
nen mit Tränftrögen in der Nähe haben und mit fchattt- 
en Bäumen zum Scube gegen die Sonnenhige ver- 
‘eben fein. Die Wiefenhütung im Spätherbfte, Die 
Brach- und Stoppelhütung um dieje Zeit gibt in der 
Regel dem Biche feine Sättigung, und die Waldhütung 
ilt, mit Ausnahme der lichten, hochgrafigen Pläbe, eher 
nachtheilig al3 vortheilhaft. So lange Thau und it 
vom Grafe nicht abgetrodnet find, follte man fein ie 
auf die Weide treiben, und im Frühjahre und Herbite, 
yo diejes Abtrodnen erft Jpät geichieht, jollte allem Vieh 
vor dem Austreiben ein trodenes Morgenfutter gereicht 
werden. Honig-- und Mehlthau, auch Spinnengewebe, 
follten gleichfall3 vermieden werden, und ein verftändiger 
Zandwirth behält fein Vieh im Stalle, wenn die Witte- 
rung falt, regnerifch oder neblich ift, oder wenn friid) 
gelallener Schnee im Frühjahre oder Herbite die Weiden 
ededt. Sm hohen Sommer läßt er dafjelbe mit Tages- 
Stadelmann, Hpdb. f. Tandgemeindevermwalt. 5. Aufl. 18
        <pb n="288" />
        274 
I. Abth. 8. 33. Landes - Enltur. 
  
6) 
anbrud) auf die Weide und, fest e3 an fchattigen Pläßen, 
um 9 Uhr Morgens in den Stall zurüdtreiben, Nad)- 
mittags aber erjt gegem4 oder 5 Uhr wieder austreiben. 
Auh muß beim Tränfen darauf gejehen werden, daß 
die ThHiere nicht durch Treiben und Xagen erhibt find; 
Schneewafjer und gefchmolzenes Eis ıjt fo Shädlih als 
Wafler, worin lach8 oder Hanf eingeweicht worden. 
Endlid) ift anzuratbhen 
der Gebrauch des Kochjalzes oder, noch wohlfeiler, des 
Steinfalzes oder Vichfalze2, bezüglich deifen zu bemerken 
it, daß fein Nuten im Sommer größer ald im Winter, 
feine Wirkung bei trodener Witterung beffer als bei 
naffer, feine Anwendung bei der Stallfütterung mehr 
al3 bein Weidegange erforderlih), dajfelbe der Ver- 
Daun trodenen, unreinen und künftlich bereiteten Zutter3 
förderlich ift, Hartes und wmreine® Trinfwafjer durch 
dasfelbe verbeffert wird, ftarfe Thiere größere Salz- 
gaben al3 Ichwächliche vertragen, dieje, mit Wachholder- 
eeren, Wermuth, NRainfarren oder Enzian vermilcht, 
gegen die Eingeweidewürmer jehr nüben, Thiere dagegen, 
welche an Durchfalle leiden, das Salz nicht gut ver- 
tragen , den Pferden, welche viele Kleien und Nachmehl 
erhalten, daS Salz bejonders gut befomnt, Melffühe 
und Maftvieh diejes unter dem Futter, micht aber im 
Getränfe erhalten follen, die Schafe und Biegen das 
Salz al? Lede und mit bittern Kräutern lieben, den 
Schweinen folches aber nur mit Eicheln und Ropfafta= 
nien gegeben werden follte. Wiejen- und Kleeheu, 
Widen, Mengfutter 2c. werden in 1 Fuß hoben La= 
gen über einander mit 1 bis 11, Pfund Galz auf 
100 Pfund Futter oder Futterftroh eingejalgen und Pfige- 
treten, jtaubigeg und jonjt verunreinigtes eingefalzenes Heu 
muß vor dem Verfüttern noch einmal tüchtig auöge- 
Ihüttelt werden. Kraut» oder Rübenblätter, die in G&amp;e- 
fäßen einzutreten find, erfordern auf 5 bis 6 Eentner 
nur 1 bi8 2 Pfund Salz, und werden im Uebrigen wie 
Sauerfraut behandelt. 
Das Ichädliche Weiden des VBiehs zur Nachtzeit ift durch 
Art. 223 des MWolizeiftrafgejebbuches allgemein verboten mit 
alleiniger Ausnahme der Alpenweide und der Weide auf ganz 
umschloffenen Grundftüden, dan der von den Kreisregierungen 
für einzelne Gegenden allenfall3 geftatteten Nachtweide.
        <pb n="289" />
        11. Abth. 9.83. Landes - Eultur. 275 
  
Weiter ift verboten die Verwendung fcehulpflichtiger Kin- 
der zur Hut mit Verfäumung ihrer Schulzeit und die Vieh- 
weide ohne Hirten in einer Weihe, daß dazfelbe in fremde 
Grundjtücde gelangen kann. (Art. 224.) | 
„Zur Berineidung von Mitbräudhen bei Ausübung der 
Einzelhut auf ungejchloffenen eigenen oder fremden Grund- 
jtüden Tann die Gemeindeverwaltung ort3polizeiliche Vorfchrif- 
ten erlafjen. 
Gegen Laufenlaffen des Biehes außerhalb gefchloffener 
dfe oder anderer umfriedeter Räume ohne gehörige Aufficht 
ann vom Bürgermeiiter Verbot erlaffen werden, deifen Ueber- 
tretung nach Art. 222 des Botipeiitraigeiehbuches beitraft wird. 
Ueber die Waldmeide vergl. das Forjtgefe vom 28. März 
1852 Att. 49. 
Ein Entwurf zu einer Weideordnung findet fich in der 
Beilage 45. Ä Ä 
Eehr förderlich für die Viehzucht ift die Einführung der 
Stallfütterung, auf welche der Bürgermeifter in Verein mit 
den übrigen Mitgliedern der Auffichts-Lommiifion nad) Kräf- 
ten hinzuwirten und nöthigenfall3 ınit dem eigenen Beijpiele 
poranzugehen hat, weiter die Wachfamfeit darüber, Daß die 
Stallungen jederzeit gehörig gereinigt und gelüftet werden, 
Daß eine gute Viehtränfe im Dorfe unterhalten und ein geeig- 
neter Tummelplaß für dag Vieh bereit gehalten wird. 
Bum Beitritt bei Biehaffecurangen oder Gründung eigener 
BViehverficherungsvereine find die Gemeindeangehörigen bei jeder 
fih ergebenden Gelegenheit zu ermuntern. 
Beltimmungen, welche Einzelnen die Viehhaltung ganz 
verbieten oder die Zahl oder Sattung des Wiehes be= 
fchränfen, find nicht wohl durchführbar, da deren Weberjchrei- 
fung nit mit Strafe verfolgt werden fönnte, indeffen ijt e3 
rathfam, daß der Bürgermeijter Berjonen, welche Vieh Halten, 
ohne die hiezu nöthigen Grundftüde zu befiten, ftet3 im Auge 
behält und allenfallfige Feldfrevel derjelben jofort zur Anzeige 
bringt, da die Viehhaltung in folchen Fällen gewöhnlich auf 
Koften des Futterbaues Anderer gejchieht und es Pflicht jeder 
Ort3polizeibehörde ift, alle Gefährdungen des öffentlichen und 
PBrivateigenthums zu bejeitigen. 
Für Viehhaltung und Käfebereitung befteht ein Spezial- 
lehrkurs zu Sonthofen, welder am 1. März jeden “Jahres 
beginnt und 4 Monate dauert. Die Statuten diejeg Spezial- 
18*
        <pb n="290" />
        .276 ll. Abth. 8. 83. Landes - Eulitur, 
x 
  
-furjeg vom SKanuar 1869 finden fie in den Kreisamtsblättern 
diele3 SYahrez. 
Ueber da8 Verfahren bei anftedenden Thierkranfheiten 
\. $. 24 oben. 
Für Hebung der Die rdezucdht ift die VD. vom 10. Sep- 
tember 1863, die Zandgeftütsanftalt für die Regierungsbezirke 
diefleit3 des Rheins betr., (Reggsbl. S.1545), von Bedeutung. 
Nach) diefer VO. Sollen für Die einzelnen Landestheile 
vollfommen tüchtige Beichälhengfte auf einzelne Befchälftationen 
vertheilt, für vorzüglidje Leiftungen in der Pferdezucht Er- 
munterung3preife zuerfannt, die Befiter von SPrivatbeichäl- 
platten aber entiprechend controlirt werden. Die Yuerfennung 
folder Ermunterungspreije erfolgt nun nah Maßgabe der BO. 
vom 13. Auguft 1867 (Neggsbl. ©. 953), durd) weldde der 
IV. Abfchnitt der VO. vom 10. September 1863 theilweife 
abgeändert ift. 
Die Beichälzeit beginnt jedes Jahr im Monat März und 
dauert vier Monate, zur Bededung durch Beichälhengfte dürfen 
übrigen nur folche Stuten zugelajjen werden, welche da3 Dritte 
Lebensjahr zurückgelegt Haben, vollfommen geljund und von 
fi) forterbenden “Fehlern frei. find und bei der erjtmaligen 
Suraflung das vorgejchriebene Approbationszeugniß Des hiezu 
ejtimmten Xhierarzte® oder Beichälwärters erlangt al 
welches bei jpäteren Bededungen jedesmal vorzuzeigen ijt 
Keder Befiger einer Stute Da für den erjten Sprung 
während der Beichälzeit an den aufgejtellten Einnehmer eine 
Gebühr von 1 fl. 48 Fr. zu entrichten, jeder weitere Sprung 
während der nämlichen Beichälzeit gef sieht unentgeldlid). 
Sür Hengite von vorzüglicher Bejchaffeuheit wird da3 
Sprunggeld jedesmal befonders fejtgejegt und befannt gemacht. 
Private dürfen nur noch Erlangung eines vorjchriftsmäßi- 
gen Erlaubnipicheins Beichälplatten gegen Bezahlung halten, 
welcher nur fiir jolche Hengite ertheilt wird, Te dDa3 vierte 
Lebensjahr zurüdgelegt haben und von mejentlichen Fehlern 
frei find, Hengjte des jchwerjten Schlages fünnen ausnahms- 
weile ichon nach zurüdgelegtem dritten Lebensjahr zugelaffen 
werden. 
Der Erlaubnißichein ift nur vom 1. Sebruar bi3 15. Juli 
des treffenden „Jahres giltig. 
Das Herumztehen der Beliger von Privathengften (da$ 
jogen. Gaureiten) ift verboten. (Bol.-St.-&amp;©.-B. Art. 220.)
        <pb n="291" />
        II. Abth. $S. 33. Landes- Eultur. 977: 
  
Die Unterfuhung der Privatbejchälhengfte erfolgt durch 
bejondere von der Zandgeftütverwaltung flir jeden Regierungs- 
bezirk eigens bejtimmte Commiffionen gewöhnlich im Januar 
jeden Sahres an den Durch Ausichreiben befannt gegebenen 
Plägen, eine Berufung gegen deren Beichlüffe ift unzuläffig. 
Nachträgliche Approbationen finden im Laufe des Februar, 
aber nur zu Münden, Landshut, Ansbad) und Augsburg, 
den GSiben der Landgeftüt3-$nipektionen, nach vorgängiger 
Belanntmadhung Statt. 
Für die Mufterung eines Privatbefchälhengftes ift eine 
Gebühr von 30 fr., für die Ertheilung des Erlaubnißfcheines 
eine jolde von 4 fl. 30 Fr. für jeden Hengft zu entrichten. 
Die Befiter von Brivatbeichälplatten haben nad einem 
ihnen an ‚sormulare Verzeichniffe über die mwäh- 
rend der Beichälperiode bededten Stuten zu führen uud Dieje 
Ipäteften® 14 Zage nach beendigter Beichälgeit der Diftriktg- 
verwaltungsbehörde ihres Wohnort zu übergeben, welche fie 
zu jammeln und bi3 1. Auguft jeden SXahres an die betreffende 
Gejtüt3 - SYnfpeftion einzufenden hat. 
Mer Kennzeichen einer anftedenden Krankheit an einem 
ihm gehörigen oder anvertrauten PBrivatbejchälhengit wahr- 
nimmt, hat denfelben fofort von Orten, wo die Gefahr der 
Anftekung fremder Thiere befteht, zu entfernen und dem Ort3= 
voritende Anzeige zu machen oder einen Thierarzt beizuziehen. 
Die Breifevertheilungen für vorzügliche Leiftungen in der 
Pferdezucht finden jährlih in den Monaten Auguft ınd Sep- 
tember nach vorgängiger Bekanntmachung ftatt und werden 
die Bedingungen, unter welchen eine Breisbewerbung ftattfinden 
fann, bei diejer Gelegenheit gewöhnlich veröffentlicht. Diefel- 
ben finden fich im IV. Abjchnitt der VO. 
Zur Förderung der Schafzucht werden feinmwollige 
Zudtwidder aus Stammfchäfereien abgegeben und find Die deg= 
fallfigen Gefuche im Laufe de8 Monats Februar jeden “Jahres 
bei der DiftriktSverwaltungsbehörde anzumelden, welche Diejel- 
ben fodann an die F. Kreisregierung einjendet. 
| (M.-E. vom 18. Zannar und 24. Juli 1839 Döl. XXVII. ©. 335 
und 336.) 
Das Beweiden der Straßenböfhungen durch inländiiche 
veredelte Schafe jol nad) M.-E. von 10. AYuli 1837 Döl. 
XIV. ©. 1607 nicht gehindert werden, foferne nicht eine Be- 
Ihädigung des Straßenfürpers hiedurch herbeigeführt wird.
        <pb n="292" />
        278 IE Abi. 8. 85. Landes- Eultur. 
  
Ueber die zjährlih durch den Thierarzt vorzunehmende 
Schafbejchau |. $. 24 oben, 
Ber der Schweinezudht fommt es, wenn Ddiejelbe er- 
abi betrieben werden will, insbelondere auf richtige Dli- 
hung der Nahrung an, woflir fich indefjen eine bejonderen 
Negeln aufftellen lajfen, da die Ort3- und andern Berhältnijfe, 
unter welchen die Zucht der Schweine betrieben wird, jehr 
verichieden. find, ganz bejonderd jagt denjelben übrigens eine 
zum Theil aus Begetabilien und zum Theil aus animaliichen 
Stoffen bejtehende Nahrung zu und laßt fi) namentlich das 
Pferdefleisch mit entjchiedenem Erfolge verwenden. 
Näheres hierüber enthält die M.-E. von 31. Auguft 1836 
DöN. XIV. ©. 626. | 
Die Bienenzucdt ift eine der nüßlichiten öfonomischen 
Zweige, deren Berhbreitung befonders empfehlenswerth ijt und 
vom Bürgermeilter nach Kräften verfucht werden follte, 
Ebenfo wichtig, ja nad) wichtiger aber ıft die Fıld 
zucht, deren Schub durd) die Strafbeftimmungen des Art. 289 
und 311 des GStrafgefegbuches, dann 231 des PBolizeijtrafgefeh- 
buches angejtrebt wird. Die nad) dem lebteren Artikel in allen 
Kreifen bejtehenden oberpofizeilichen VBorichriften über Einhal- 
tung der Laichzeit beim Fılh- und Krebsfang finden fich in 
den Kreisamtsblättern der einzelnen Kreife vom Jahre 1862, 
in Oberfranfen vom Sahre 1867, und hat der Bürgermeifter 
auf Einhaltung derjelben im SYntereffe der Yilchzucht fein be- 
jonderes Augenmert zu richten und BZuwiderhandlungen un- 
nachlichtlich behufs der Beitrafung anzuzeigen. 
Ueber den Betrieb des Viehhandels im Umbherziehen und auf 
Biehmärften |. unten 8.35, welcher aud) die Beftimmungen über 
den Handel mit landwirthichaftlichen Broduften überhaupt enthält. 
Zur Hebung der Viehzucht ift in neuerer Zeit ein Wan- 
derlehrer aufgeftellt worden, deffen Aufgabe e3 tft, fich über 
die Zuftände und Bedürfniffe der bayr. Viehzucht, namentlich) 
der NRindvieh-, Schaf- und Schweinezucht zu unterrichten und 
im Benehmen mit den Organen des Iandwirtbfchaftlichen VBereind 
en uhr belehrend und anregend zu wirfen, andererjeit$ 
die auf Hebung diejes Wirthfchaftszweiges gerichteten Beltre- 
bungen der Regierung jomwohl, al3 des Landwirthichaftlichen 
Vereins durh Erftattung von Gutachten und Wermittlung 
eines zwedentiprechenden BollzugS der bezüglichen Anordnungen 
unterftüben. 
(Aut, M.-E, vom 16. Auguft 1868.)
        <pb n="293" />
        II. Abth. 8. 33. Landes-Eultur, ., 279. 
  
m) Zandwirtbihaftlide Mafdinen. 
Große Kofteneriparniß Fan beim Betrieb der Land- 
oirthichaft Durdy Anschaffung ent|prechender landwirthfchaftlicher 
Mafchinen erzielt werden. Wo Diefelben größere Summen 
fpften empfiehlt ji) die Gründung von Genofjenichaften zu 
Dielem BZwede, auf welche der Bürgermeifter wo immer VBer- 
anlaffung gegeben ift, Hinwirfen follte. 
Namentlih find in diefer Beziehung die Dreihmafchinen 
von Bortheil, ebenio Die Futterjchneidmafchinen, Futterichrot- 
mübhlen, Duetihmajchinen zc. 
Für die Benügung von Quetichmafchinen und Futterfchrot- 
mühlen find die Art. 26 und folgende des Gejches vom 16. 
Mai 1868, den Malzaufichlag betr. (Gefhl. S. 461) maßgebend. 
Nach diefem Gefehe ift der Gebraud) von Duetichmafdji- 
nen zur Bearbeitung von Grünmalz für Branntwein-, Eifig- 
und Hefenbereitung von Ertheilung der Erlaubnif Hiezu Gei- 
ten3 des Oberaufichlagamtes abhängig, welche wenn dieje TFa- 
brifation in Berbindung mit der Landwirthichaft betrieben 
wird, nicht verjagt werden darf. 
Un Ddieje Erlaubniß zu erhalten, muß ein Zeugniß des 
Aufichlageinnehmers. darüber beigebracht werden, daß die Ma- 
fchine den Erforderniffen des Art. 26 Ziff. 1 des Gefehes ent- 
Ipricht, und e3 ift der Gebrauch der Mafchine, foferne nicht 
Ausnahmen vom Nuffchlageinnehmer zugelaffen werden, nur 
fitr den eigenen Bedarf gejtattet. 
Die Benügung von Futterfhrotmühlen darf ebenfall3 nur 
mit Bewilligung. des Oberauffchlagamtes ftattfinden und müffen 
diefelben mit einem bejonderen von der Stant3regierung ges 
nehmigten Controlapparat verjehen jein. 
Die Genehmigung der Staat3regierung haben big jebt 
die Bolzano- Riedinger’schen Apparate, weldye au3 der Wie- 
dinger’ichen Fabrik in Augsburg bezogen werden fünnen (nähere 
Sujiehtüfle über diefelben gibt jeder Aufichläger), und die Con 
trolapparate für Iandwirthichaftliche Futterichrotmühlen und 
Hausmühlen von Englert und Böl in Bergen. 
Sefuhe um Geftattung von Futterfchrotmühlen find mit 
einem HZeugniß des Aufichlageinnehmers über erfolgte Ans 
bringung des vorgefchriebenen Apparates zu belegen, und Dür= 
fen: jolhe Mühlen erjt nad Eintritt der Bewilligung und nur 
zum Schroten des Yuttergetraides für den eigenen Bedarf be&amp;gt; 
vVüßt werden.
        <pb n="294" />
        980 I. Abth. S. 38. Landes-Eultur, 
  
4 
g— 
Der Controlapparat hat den Zmwed, die Gattung jeder 
srucht ‚; at auf einer mit ihm ın Verbindung gebraditen 
Mühle de Ichrotet wird, nachzuweilen und hiedurd) zu contro= 
liren, ob nicht auf diefen Mühlen auch Malz gebrochen worden 
ift und ift nicht zu verwechjeln mit dem Malzmefjungsapparat, 
welcher jede Quantität Malz, weldje auf der mit ihm verfehe- 
nen Mühle gebrochen wurde, mißt und dag Mefjungsrefultat 
erfichtlich macht. 
Die mit dem lebteren Apparat verjehenen Mühlen genie- 
Ben gegenüber den andern große Vortheile, namentlich finden 
bei erfteren die Beitimmungen über Doppelmälzer, Ueber- und 
Mindermaß, Einheit des Transports, Tageszeit, theilmeife Be- 
arbeitung, Abmefjen, Nachmeijen, Gemäße- und Bolettenerho- 
fung feine Anwendung (cf. Art. 80 und 68 des Gef. über 
den Malzaufichlag vom 16. Mai 1868.) 
Malsmeffungsappatate fertigen außer der Riedinger’schen 
Fabrik die Mafchinenfabrif von X. W. Engelhard und Comp, 
in gürth, dann die Majchinenfabrifanten Krell und Hühnerkopf 
in Jtürnberg, Kleyer und Bed in Darmjtadt und Klett u. Comp. 
in Nürnberg. 
Die Berwilligung zur Haltung von Hausmühlen zum Mab- 
leur von Getreide und Schroten von Früchten für Den eigenen 
Bedarf fann nur nad) näherer Prüfung des Bedürfnijfes und 
der Betriebsverhältnifje ertheilt werden. 
Auch diefe Mühlen müffen ftet3 mit dem vorgejchriebenen 
Controlapparat verjfehen fein. Bisher Schon beitandene müffen 
den Controlapparat bis zum 26. Mai 1869 bei Vermeidung 
ee Einziehung der widerruflicdh ertheilten Bewilligung erhalten 
aben. 
Die Haltung von Futterjchrotmühlen ohne Controlapparat 
it nur ei Gemeinden und Genofjenichaften, welche 
fein aufichlagpflichtiges Geichäft betreiben, unter den in der 
sinanz-Minifterial -Entichließung vom 20. November 1865 
(abgedr. in den Kreisamtsbl.) enthaltenen Bedingungen mit 
Bewilligung der Oberaufichlagämter gejtattet, 
Me Meafchinen, welche zum Uuetihen von Grünmalz 
verwendet werden, unterliegen der bejonderen Controle Der 
N  mwallung Sowohl als des übrigen öffentlichen Dienft- 
perjonal 3 
Beliger transportabler öffentlicher Mühlen find verpflich- 
tet, bevor jie die Mühle in einem Auffchlagsitationsbezirk tn 
Betrieb legen, dem Wuffchlagseinnehmer Anzeige zu erjtatten;
        <pb n="295" />
        II. Abth. $S. 34. Horfl- und Iandpolizei. 281 
  
wenn jolche mit Cylinderwalzen betrieben werben, fo ift ber 
Controlapparat zu verwenden. 
Uebertretungen der Borjchriften iiber den Befit und die 
Benügung der einfchlägigen Mufchinen werden nad) Art. 73 
bis 76 de3 Malzauffchlaggefetes beitraft. 
Die Einführung befjerer Adergeräthe, wobei der Pflug 
obenan fteht, follte Gegenstand bejonderer Fürforge der Bür- 
germeijter jein. 
Am Plug erfennt man den Laudwirth. 
Sehr zu empfehlen find die Hohenheimer Schraubenpflüge, 
die Howard’schen Pflüge und die Edert’chen Ruchadlo’3. 
$. 94. 
Forft- und Iagdpolizei. 
a) sorftpolizei. 
Die Grundlage für die TForjtpolizei bildet das Forjtgeieß 
vom 28. März 1852 und die Bollzugs- nftruftion zu dem= 
felben vom 29. “uni 1852. 
Nach den Forftgefege fteht im Allgemeinen jedem Wald- 
befiher die freie Benüßung und Venicbfgotung feines Wal- 
des vorbehaltlich der Necdhte Dritter und der tın Gele ent- 
haltenen Beichränfungen zu. 
Die Bewirthichaftung der Gemeinde- und Stiftungswal- 
dungen fteht unter Yufficht der Staatsregierung, muß fi) auf 
Wirthichaftspläne gründen und durd) Sachverjtändige geleitet 
werden. (j. Seite 18 oben). 
Körperihaftswaldungen, weldhe nicht Privatwaldungen 
find, unterliegen denjelben Grundfäßen. 
Alle Streitigfeiten über die Art und Weife der Ausübung, 
über die Statthaftigfeit und den Betrag der Ermäßigung einer 
Sorftberechtigung und über die Zuläfjigfeit der Abänderung 
der Holz-- und Betriebsart des Waldbefiter3 jowie über die 
Entjchädigung des Berechtigten, über Ablöfung von Yorjtredj- 
ten, über die Umwandlung ungemefjener Forjtrechte in ges 
mefjene, über den Bedarf von Bauholzberechtigungen, für welche 
nicht ein beftimmtes Maß feitgefegt ift, fowie über Ummwand- 
lung von Natural--, Holz» und Waldfrohnen in eine jährliche 
Geldabgabe enticheiden die VBerwaltungsbehörden auf Grund 
technischer Gutachten. 
Meiter haben die DiftriftSverwaltungsbehörden über Zu= 
läffigfeit von Rodungen Beichluß zu faflen, welche zu Diejem
        <pb n="296" />
        282 U. Abth. S. 34. Sosf- und Iagdpalizei.. 
  
Behufe: dem Forftamte angezeigt werden müfjen, für Auffor- 
ftung der Waldblößen zu Jorgen und Bertilgungs= und Siche- 
tumgsgmaßregeln gegen jchädliche Sgufeften zu treffen, endlich 
können fie das TFeuerma yen in Waldungen, oder 300 Schuhe 
von folchen entfernt, welches überhaupt nur unter befonderen 
Borfichtsmaßregeln gejchehen darf, bei bejonders trodener 
Witterung ganz verbieten. 
Abjchwendungen, worunter jede den Wald ganz oder auf 
einer Theil feiner Fläche verwitende, jein &amp;lt;yortbeitehen um 
mittelbar gefährdende Handlung verftanden wird, find gänzlich 
verboten, ebenjo der fahle Abtrieh in Schubwaldungen; da3 
Vorhandenfein eines Fahlen Abtrieb3 ift nicht dDadurd) ausge- 
Tchloffen, daß auf einer größeren Fläche einige Bäume Stehen 
gelaffen wurden. 
Die Weide in Waldungen darf nur unter Aufficht eines 
Hirten oder Hitter3 ausgeübt werden. 
Sunghölzer, Schläne und Holzanflüge find mit dem Ein» 
treiben von Weidevieh infolange zu verfchonen, bi3 die Bewei- 
dung ohne Schaden für den Nachwuch® gefchehen Fann. 
Bei plänterweilem Waldbetriebe ift von der Diftriftsver- 
waltungsbehörde die höchite Zahl des einzutreibenden Weide- 
vieh3 zu bejtimmen. 
Die Beitrafung der Forftpolizetübertretungen und Forft- 
frevel erfolgt durch die Gerichte, deren Anzeige liegt dem Forft- 
perjonal, der Gendarmerie, den Grenzzolliwachbedienfteten und 
den Zlurern ob, welde in Rüdjicht hierauf fpeziell zur An- 
zeige aller wahrgenommenen Frevel etdlich verpflichtet werden 
und e3 hat der Bürgermeifter dafür zu forgen, daß Lebtere 
diejer Obliegenheit nachkommen und durch gewiljenhafte Anzeige 
aller ‘Frevel zu deren Verminderung beitragen. 
Die Anzeigen find den mit Führung der Forjtrügever- 
zeichniffe betrauten Forftbedienfteten fogleich, oder wenn deren 
MWohnfik entfernt ift, Yängftens innerhalb acht Tagen mündlich 
oder fchriftlich zu erftatten. 
Die Entwendung von aufgearbeiteten zum Verkaufe oder. 
Verbrauch zugerichteten Holz, auc) wenn e3 fih noch im 
Walde befindet, ebenfo die Entwendung des an die Tloß- 
bäche oder Ablagepläge gebrachten Holges oder Des Holzes, 
welches eben getriftet wird, wird nach den allgemeinen geiek- 
lichen Beftimmungen über den Diebitahl beftraft, ebenfo die 
Entwendung bereit gejchälter LYohrinde.
        <pb n="297" />
        II. Abıh. 8. 31. Sorft- und Iandpolizei, 283 
  
Die einzelnen Fälle, welche als. Foritpolizeiübertretungen 
oder TForftfrevel zu beftrafen find, find in der vierten Abthei- 
Iung de3 Forjtgefeges Art. 48 bi8 106 aufgeführt. 
Wenn Das zur Anzeige verpflichtete Perjonal eine ihm 
unbefannte PBerfon oder einen im Anlande nicht Degüterten 
Ausländer auf friiher That betritt, jo ift dasjelbe befugt, den 
Betretenen vor den zunäcdhlt wohnenden Bürgermeifter zu führen. 
Diefelbe Befugniß fteht demjelben Hinfichtlich derjenigen 
befannten Siländer oder im SYnlande begüterten Ausländer 
zu, welche der gejchehenen Aufforderung ungeachtet von Der 
Ssortfegung der Uebertretung oder des TFrevels nicht abftehen 
und fich nicht auf der Stelle aus dem Walde entfernen. 
m lebteren gale fann der Biürgermeijter, wenn er e3 
ur Verhinderung der Fortjeßung der Webertretung oder: des 
Eerenels für nothivendig erachtet, den WVorgeführten bis zu 24 
Stunden in Haft bringen lafjen, um deffen Vorführung an das 
zuftändige Korftitrafgericht zu bewerkitelligen. - 
Dazfelbe Hat im erjteren Falle zu gejchehen, wenn der 
DBürgermeifter den Vorgeführten nicht als einen nländer oder 
einen im nland begüterten Ausländer erkennt, im alle des 
&amp;egentheild aber hat er ihn Sofort zu entlaffen. 
N allen Fällen der Vorführung Hat der Bürgermetiter 
über die Anzeige des Vorführenden fowie über die Erklärung 
de3 VBorgeführten und die hierauf getroffene Verfiigiurg, etrwa 
nah Sormular Beil. 79 ein furzes Protokoll zu errichten 
und Ddagjelbe fogleich dem zuftändigen Korititrafgerichte zu über- 
fenden. (Art. 126 bis 128 des Gef.) 
Werden vom Entdeder einer SForftpolizeiübertretung oder 
eines Forftfrevel3 zur Beurkundung oder Verhinderung der 
ortjegung derjelben Kuhrwerfe oder Thiere weggenommen, 
Art. 122), jo hat diefelben der zunächjt wohnende Bürgermeifter 
in Berwahrung zu nehmen und auch hierüber ein furzes Pro- 
tofoll zu errichten (etwa nah Sormular Beil. 80), in 
welches die Bejchreibung der mit Beichlag belegten Gegenftände, 
die Angaben des Vorführenden über die Größe der Uebertre- 
tung oder des Treveld und des zu erjeßenden Werth oder 
Schadens, jowie die etwaige Erklärung des Srevlerd aufzu&amp;gt; 
nehmen it und Diefes jogleih an das Forftitrafgericht- einzu 
fenden, weldes über die mit Belchlag belegten Gegenjtände 
weiter verfügen wird. 
Die mit Bejchlag belegten Werkzeuge hat der mit Züh-
        <pb n="298" />
        984 II. Abıh. $. 84. Sorft- und Iandpoligei. 
  
rung de3 Nügeverzeichnijjes betraute Forftbedienftete in Ver- 
wahrung zu nehmen. 
Hausfuchungen nach entwendeten Gegenjtänden dürfen von 
den zur Anzeige verpflichteten PBerjonen nur unter Buziehung 
eine3 Mitgliedes der Gemeindeverwaltung vorgenommen wer- 
den; ift der Ort der Hauszfuchung über eine Stunde vom Wohn 
fiße des nächften Mitglieds der Gemeindeverwaltung entfernt, 
jo genügt die Beiziehung eines Forjtbedienfteten, Gendarmen 
oder Trlurmwächters. | I 
Zur Nahfuhung find wenn thunlid) die Hausgenoffen 
beizuziehen. 
Mitglieder der Gemeindeverwaltung dürfen fich ihrer Mit- 
wirkung bei folhen Hausfuchungen nicht entichlagen, fobald 
ihnen die gegen Die oingezeigten vorliegenden Berdadjtägründe 
befannt gegeben werden und haben die Deffnung der Thüre 
zu dverfügen, wenn ihnen diefe vom Bewohner verweigert wird. 
Die vorgefchriebenen Protofolle über die Hausjuchung 
hat der Nachfuchende zu errichten und find Diefelben den Forft- 
rügeverzeichniffen beizulegen. (Art. 139.) 
Die an den Bürgermeifter gelangenden Ladungen von 
Frevlern vor das KHorftitrafgeriht hat er Denfelben fogleid) 
mitzutheilen. (Art. 148.) 
Der Handel mit Holz und fonjtigen Walderzeugniffen ift 
im Allgememen freigegeben, ftrafbar ift indeffen auch jet noch) 
Die Beränßerung von Holz oder anderer Walderzeugnilfe, in 
deren Befib Skemand zu feinem Bedarf in Solge Berechtigung, 
Bertheilung oder Begünftigung gekommen ift, ohne Bewilligung 
der Forftpolizeibehörde (Art. 96 des Horftgef. und 230 de3 
Pol.-Str.-G.-8.). 
Auf die in ein jährlihes Maß umgewandelten Forftbe- 
rechtigungen findet diefe Beitimmung Feine Anwendung. 
Menn in einem Bezirfe die Verübung von Torftfreveln 
dur Entwendung in außergemöhnlicher Weife überhand nimmt, 
fan durch Fönigliche Verordnung für einen bejtinımten Beit- 
raum und für gewille Tezirfe angeordnet werden, daß fich je- 
der Verkäufer von Walderzeugniffen mit einem vom Bürger- 
meifter jeines MWohnorts ausgeftellten auf fünf Tage giltigen 
und bei dem Verkauf an die Oxtspoligeibehörde abzuliefernden 
Beugniffe über den rechtmäßigen Erwerb der nad) Urt und 
Größe, Zahl oder Maß beitimmten Verfaufsgegenjtände ver- 
jehen müffe. (Art. 105 des Yorftgef.) Solche Bengniffe find 
gegebenen TFall3 mit aller Borficht auszuftellen und die im
        <pb n="299" />
        U. Abth. $S. 84. Sorft- und Iagdpolizei. 285 
  
Gemeindebezirfe ohne jolches Zeugniß verfauften Walderzeug- 
niffe unter Anzeige an das Forftjtrafgericht mit Beichlag zu 
belegen und in einjtweilige Verwahrung zu nehmen. 
b) Yagdpolizei. 
Nah dem Gejehe vom 30. März 1850, die Ausübung 
der SYagd betr., und der VBollzug3vorjchr. hiezu vom 3. Febr. 
1857 (abgedr. in den Kreisamtsbl.), fünnen Grundeigenthümer 
die Sagd auf eigenem Grund und Boden nur auf den unmit- 
telbar an die Behaufung ftoßenden Hofräumen und Hausgär&amp;gt; 
ten fobald fie eingefriedigt oder fonjt vollftändig abgefchloffen 
find, auf den mit einer zufammenhängenden mit verichließbaren 
Zhüren verjehenen Einfriedigung umgränzten Grundftüden 
und auf einem zufammenhängenden Grundbefige von mindeitens 
240 Zagw. im lachlande und 400 Tagw. im Hochgebirge, 
endlih auf Seeen und Fiichteichen von mindeitend 50 ZTag- 
werfen felbit ausüben. 
Straffen und Wege, jomwie Flüffe und Bäche unterbrechen 
die Kontinuität des SYagdbezirkes nicht. 
Sind von einem foldhem Gutscompler ein oder mehrere 
Grundftüde umjchloffen, welche nicht zu den oben erwähnten 
gehören und auch nicht 240 rejp. 400 TZagwerf halten, fo jteht 
dem Eigenthümer Des erjteren auch die Yagdbefugniß an Die- 
fen Grundftüden gegen Entihädigung des Eigenthümers zu, 
welche nad) Art. 3 des Ge). zu bemefjen ift. 
rn allen übrigen Fällen übt die politiiche Gemeinde 
Namens der Srumdeigenthümer innerhalb ihres Bezirke Das 
Sagdredht durch Verpachtung aus. 
Gemeinden, deren Flur 480 Tagw. oder mehr umfaßt, 
fünnen mehrere die Zahl von jech® nicht iiberichreitende wenig- 
tens 240 Tagwerf haltende &amp;lt;Yagdbezirfe bilden. 
Die SKagdverpacdhtung gefchieht durch die Geineindever- 
waltung im Berjteigerungswege, nach mindelten® 14 XQage 
vorher erfolgter Befanntinahung durch Anichlag am Gemeinde- 
Haufe und in einem öffentlichen in der Gegend gelejenen Blatte 
vorbehaltlich der Genehmigung der Gejammtgemeinde, Tebtere 
hat auch darüber Beichluß zu faffen, wenn ausnahmsweife von 
der Verpachtung im Wege der Öffentlichen VBerfteigerung abge= 
gangen werden will. 
Die gejchloffenen Sagdpachtverhandlungen der Gemeinden 
find alsbald der zuftändigen Diftriftsverwaltungsbehörde zur 
Beltätigung vorzulegen und müffen enthalten:
        <pb n="300" />
        a86 M.-Abih. S. 34. Sorf- mid Iagdpiliel, 
RN die gejchehene öffentliche Bekanntmachung (Beil. 81), 
b) alle der Berpacdhtung zu Grunde gelegten Bedingungen 
(Beil. 82), 
c) da3 über den Berfteigerungsaft aufgenommene, deffen we- 
\entliche Beftandtheile conftatirende Protofoll (Beil. 83), 
d) den Nachweis der Yagdfartenfähigfeit durch ein gemeind- 
lies Zeugniß hierüber. 
e) die genneindliche Beichlußfaflung über dag DVerpacdhtungs- 
ergebmß (j. Beil. 84), 
f) eine nach) dem den Vollzugsvorichriften zum SXagdgejeh 
beigegebenen Formular und Ziff. 14 derielben a—e 
gefertigte Tabelle (}. Beil. 85). 
Bedingungen, daß außer dem Kagdpadhtichilling Gebühren 
an die Zofalarmenfaffe gezahlt werden jollen, jind zukiie, 
(aut. Oberfr. R.-E. vom 5. April 1866). Ueber die Bedin- 
gung der Uebernahme des Wildfchadenerfages T. unten. 
Sür einen fagdbezirk fünnen nicht mehr als drei Pächter 
zugelaffen werden, welche fämmtlich jagdfartenfähig fein müfjen. 
Die Bachtichillinge werden in Die emeindefafje eingezahlt und 
den treffenden Grundeigenthümern verrechnet, beziehungsmeife 
zu den fie treffenden Gemeindeausgaben vermeidet. 
Die zur Ausübung der Jagd auf eigenem Grund md 
Boden Berechtigten fünnen ihr Tagdrecht mit in Verpachtung 
geben und gefchieht in diefem Falle die Bertheilung des Padjt- 
Köttings nad) den Beitimmungen der hierüber getroffenen 
ebereinfunft und in Ermanglung eimer folchen nad) der Tag- 
werfzahl der Grundjtüde. 
Die Fagdpächter und die zur Selbjtausübung der SXagd 
Berechtigten können für die Kagdausübung gelernte äger auf- 
ftellen und Perfonen, welche eine Sagdfarte befiten, mit auf 
die Jagd nehmen. 
Scäullehrern ijt die Bahtung einer Kagd im Schulfprengel 
unterfagt. Bei Jagdpachtungen außerhalb ihres Schuljprengels 
ift die Genehmigung des ihnen vorgejegten Bezirfjchulinipef- 
tor3, bei SKagdpachtungen durch äußere Finanzbeamte oder jub- 
alterne Finanzbeamte der Kreisregierungen und der Gentralver- 
waltungsftellen ift die Erlaubniß der vorgejehten Behörde, be- 
ziehungsweife des treffenden Borjtands beizubringen. 
(M.-E. vom 30. $uni und 5. Juli 1850.) 
PBezirfsamtsbeamte bedürfen zu Yagdpachtungen im Amt» 
bezirfe einer jederzeit widerruflichen Negierungsberilligung. 
(M.-E. vom 31, März 1866 Nr, 7111.) |
        <pb n="301" />
        fl. Krb. 8. 84. Sorft- nnd Iagdpolize. RT 
  
Webertragung des Yagbpachtes fann nur mit Eimvilligung 
N 08 md unter Zuftimmung der etwaigen Mitpächter 
tattfinden. 
Wenn eine Gemeinde als folche Eigenthümerin eines zu- 
janmerihängenden Gtundbefiges von mindestens 240 beziehungs- 
‚weife 400 Zagw. ift, oder die von ihr verfuchte ugdverpad)- 
ting gar fein Refultat gewährte, oder fein PBachtgebot erfolgte, 
welches den von der Gemeindeverwaltung beftimmmten ar 
wurfspreig erreichte, ift diefe Gemeinde ausnahmsweife befugt, 
die KYagd in Selbftverwaltung durd) höchiteng drei jagdfarten- 
fähige Gemeindeglieder auszuüben, welche der Diftriltävermal- 
tungsbehörde anzuzeigen find. 
Bei Ausübung der Kagd find die feld-, forft-, jagd- 
und ficherheit2polizeilichen Borfchriften einzuhalten, weiter ift die 
von der Diftriftspolizeibehörde gegen eine Gebühr von 8 fl. 
auögelieite agdfarte jtet3 bei fi zu führen. 
ie SYagdlarten gelten für die Dauer des Kalenderjahres 
und fir das ganze Land, 
Gewiffen PBerfonen (Art. 18 des Gel.) müffen, andern 
Ct. 19 des Gel.) Ffünnen fie von der Diitriftsperwaltungs- 
ehörde verweigert werden; weun Die dieß begründenden Uut= 
ftände erjt nach Ausstellung der Kagdfarte eintreten, fann, reip. 
hat deren Einziehung zu erfolgen. 
Die Gebühren für Ausftellung einer “Jagdlarte fliegen zu 
einem Dritttheil in die Staatsfafle und zu 2 Dritttheilen in 
die Armenfafje der Gemeinde, in deren Bezirk der die Karte 
Löiende wohnt, oder fi) aufhält. Bei Ausftellung von Yagd- 
farten an Ausländer find die Tarantheile der Zofalarınenpflege 
de3 Ortes zugumeilen, in welchem die augftellende Behörde 
ihren Sib hat, erhält ein im Ausland wohnender bayerticher 
Unterthan eine Kagdfarte, fo werden die treffenden Tarantheile 
der Armenpflege jeiner Heimatgemeinde ausgeantivortet. 
Sm alle des Verluftes einer “agdfarte werden Dupli- 
fate gegen eine Gebühr von 15 fr. ausgeftellt, welche einer 
gleichen Behandlung unterliegt. 
Die für den Kagd- und Foritihug Angejtellten oder 
Verpflichteten erhalten Tediglic) zum HBmwede diefeg Schußes 
auf ihren Auffiehtäbegirt beichränfte Schußgewehrjcheine, welche 
zur Ausübung der Kagd nicht berechtigen und bezüglich wel- 
cher die Veitimmungen der Art. 18 and 19 des Gejehes eben- 
fall3 zur Anwendung zu kommen haben.
        <pb n="302" />
        288 I “bh. 6. 33. Sork- und Iagdpolizei 
  
- Brivate fünnen auf Verpflichtung des von ihnen aufge- 
stellten SXagdicdjußperjonal® duch die Dijtriktsverwaltungzbe- 
Hörde antragen. 
(M.-E. vom 30. Januar 1868.) 
Die Beftrafung der Kagdfrevel erfolgt nad) dem Ge- 
feb Diejes Betreffs vom 25. ya 1850. 
Die Abhaltung von Treibjagden an Sonn= und Teittagen 
‚ift verboten und jind foldhe vom Bürgermeijter einzuftellen. 
(8. 3 der BO. vom 30. Yuli 1862 Nteggsbl. ©. 2073), eben- 
o find verboten Treibjagden beim Mondicheine, dann Pas 
er Monate April, Mai und Juni in den Waldungen, 8. 13 
der BD, vom 5. Oftober 1863. 
Die Normen über Behandlung der Kagden enthält 
die BD. von 5. October 1863. Syn derjelben ift in3befondere 
die Hegezeit der einzelnen Wildgattungen bejtimmt, das Schie- 
Ben von Wildfälbern, Gens- und NRehligen, fomwie der Auer- 
und Birfhennen unterfagt, von Nebgeilen aber nur dann ge- 
ftattet, wenn der Rehftand zu ftark ift und die Erlaubniß der 
Diftriftöpolizerbehörde hiezu eingeholt wurde. 
Der Heitpuntt der Eröffnung der Feldjagd, welche jähr- 
ih am 2. vera Ichließt, wird jetesmal von den Kreiß- 
regierungen befannt gegeben, in der Schlußzeit der YFeldjagd 
- dürfen Hafen, Feldhühner, Wachteln, Lerchen 2c. nicht getüdtet 
oder gefangen werden, nur das Erlegen junger Hafen er den 
Hausbedarf kann bei einem gejchloffenen &amp;lt;agdbezirfe von min- 
deitens 3000 Zagwerfen auf Verlangen von der Diftriftpoli- 
zeibehörde zugeftanden werden, wenn den Feldern Dadurch fein 
Schaden zugefügt und die Nachhaltigkeit des Yagdftandes nicht 
gefährdet wird. 
Der Gebrauch hochbeiniger weitjagender Hunde oder ver- 
botener Werkzeuge, Windbichen, Stodflinten, Selbftgefchoffe 
beim agpbetriebe ijt unterfagt, ebenfo der Gebraud) von Fall- 
gruben, Schießbaummolle oder vergiftetem Köder. 
Sclageiien und Fallen dürfen nur da angewendet wer- 
den, wo Dies ohne Gefahr für die perfönliche Sicherheit ge- 
Ichehen fann und nur mit Bewilligung der DiftriftSpolizeibe- 
hörde. (Bol.-St.-©.-8. Art. 149.) 
Hunde, welche in Jagdrevieren auffichtslos umberftreifen, 
dürfen von dem fagdausibungsberechtigten oder dem von ihm 
aufgestellten Kagdaufjeher getüdtet werden. 
Die Abminderung eines der Land- und Yorjtwirthichaft 
nachtheiligen Wildftandes fan von der Diftriftsverwaltungg-
        <pb n="303" />
        N. Abth. 9. 84. Sork- uud Iagdpolizel. 989 
  
behörde von Amtswegen angeordnet werden, wa3 auch bei 
Meberhandnahme jchädlicher Raubthiere ftattzufinden hat. 
Schwarzwild, NRaubthiere, jowie überhaupt dag in den 
88. 3, 4 und 6 der BD. vom 5. October 1863 nicht nament- 
(id aufgeführte Feder- und Haarwild dürfen zu jeder Beit 
erlegt, gefangen und verfauft werden. 
Vierzehn Tage nad) dem Eintritt der Hegezeit darf fein 
Wild, gleichviel ob e8 vom Sfn= oder Auslande fommt, zum 
Verkaufe gebracht werden. 
Diefer Termin Tann für den Abjat ded Wildpret3 auf 
Verlangen ded Befigerg von der Diftriftspolizeibehörde auf 
weitere 14 Tage verlängert werden, wenn beim Schlufje der 
Schußzeit ein großer Vorrath noch vorhanden und diefe That- 
jadye genügend nachgewiefen ift. 
Außerdem enthält die Verordnung nody Anordnungen 
über da8 Tragen von Sfagdgewehren, dann die Beitimmung, 
daß Edel-, Damm- und Gemdwild nur mit der Kugel ge 
Tchoffen werden darf. 
Die Beitimmungen der BO. vom 6. Dezember 1857 
über Wildpretliefericheine find nad) 8. 21 der VO. vom 5. 
October 1863 aufgehoben, indefjen ift den DOrt3polizeibehörden 
vorbehalten, hinfichtlid) deg Markt- und Straßenverfehrs mit 
MWildpret auf Grund des Art. 202 Abi. 2 und 3 des Polizei- 
Itrafgefegbuches bejondere VBorjchriften zu erlaffen, mithin auch 
die früheren Bejtimmungen über Wildpretlieferfcheine in Korn 
ortSpolizeiliher VBorichriften, allenfall3 im Verein mit andern 
Drtsbehörden, wieder ing Leben zu rufen. 
Der Lieferfchein hätte im leßteren Tgalle zwedmäßig Name, 
Stand und Wohnort des Verjenders, fowie dezjenigen, an 
welchen die Verjendung gerichtet ift, die Zeit der VBerbringung 
und eine genaue Bezeichnung der Wildgattung und der Zahl 
der erlegten Stüde zu enthalten und wäre vom Bürgermeijter 
oder deifen Stellvertreter unter Beidrüdumg de3 Cemeinde- 
fiegeld, oder von einem für den öffentlichen Dienst verpflichte- 
ten Forft= und Yagdbedienjteten, injoferne diejer nicht jelbft 
Eigenthümer de3 zu verjendenden Wildes ift, zu beitätigen. 
{f. Beil. 86.) 
Die Beitätigung müßte verfagt werden, wenn dag Wild 
für gefrevelt zu erachten oder zur Hege bejtimmt oder inner= 
halb der Hegezeit erlegt worden ift. 
MWildpret, welches ohne den ort3polizeilich vorgeschriebenen 
Lieferichein behuf3 de3 Abjabes von einem Ort zum andern 
Stadelmann, Hbb. f. Landgemeindevermwalt. 5. Aufl. 19
        <pb n="304" />
        290 IE Abih. 8. Sl ‚Korft- ud Innüpoligc. 
  
verbracht, auf Märkten zum Verkaufe. auögeftellt;, oder an 
öffentlichen PBlüßen. oder in Wildpretlagern feilgeboten wirh, 
unterliegt. beim Aufgriffe der Wegnahme: durd) die. einfchlägige 
Molizeibehöide, der Erlös wird der AUrnenkaffe des: Aufgriffss 
nrtes zuerfannt. (Bol-St:e Selb. Art. 229.) 
Zur Unterfudung und: Aburtheilung: der fämmtlichen in 
ver VO. vom 5. October 1863 behandelten. Mebertretungen. 
find nad) dem Art.. 229. .de3 Polizeiftvafgejegbuches nunmehr 
ausichlieglid) Die Gerichte zuftändig. Ä 
 —Bejchwerden. gegen polizeiliche “erfügungen auf’ Grund: 
der 88.5, 7, 11 und 18 Der genannten VO. find an die 
Kreistegierung, R. d. S$., innerhalb l4tägiger ausschließlicher 
Srilt a richten; diefelbe bildet die leßte ynftanz. 
Nach dem Gefeh vom 15. uni 1850, den. Erfah Des 
MWildichadens betr., ift zum Erfag des Wildfchadens an Grund 
und Boden oder an. Erzeugnijjen desfelben 1) derjeiiige Grund- 
eigenthiimer nerpflichtet, welchem die Jagd auf eigenen Grund 
und Boden nach) Maßgabe Des Tyagpgejebes zufteht,, 2) Die 
Vefammtheit derjenigen Grimdeigenthiimer, auf deren zu. einem. 
Sgagdbezirt vereinigten Grundftüden die SYagd entweder ver-- 
pachtet. it oder in Selbjtverwaltung. ausgeübt wird. 
Die Gemeinden Fönnen bei SYagdverpacdjtungen ihre Wer= 
pflichtung hiezu Dadurch befeitigen, daß fie bei VBerabfaflung, 
‚der. Bachtverträge den Wildfchadenserfab ven fagdpächter über- 
bürden, in weldem Fall ihnen.der Negreß an diejen freifteht. 
Der aus der Gemeinvdefaffe zu leiltende Erjab ift in allen 
andern Fällen von den einzelnen Grimdeigenthümern: ver Ge-- 
elle bergüten umd auf diefelben verhältnikmäßig zu vers 
theilen. 
Anfpiüche auf Erjat. des Wildfchadens Jind ohne Rüde 
ficht auf die Höhe der Entfchädigungsfumme im Wege Der 
lage bei demjenigen Stadt- oder Landgerichte geltend zur. 
machen, in defjen Bezirk der Schaden verurjacht worden it, 
(f. die neue Prozeßordnung Art. 6 Ziff. 5), wenn nmtehrere 
‚Grumdeigenthümer eines und deöfelben &amp;lt;fagdbezirted vor Dem 
felhen Gerichte. und gegen den nämlichen Bellagten Exrjahs 
anfprüche zu machen Haben, jo fünnen fie dies in. einer ge- 
‚meinjamen:KXlage th. 
Bon den Sederwild verurfachter Schaden wird nicht vergütet. 
Der in Baumschulen, in Obftgärten oder an einzel. 
ftehenden jungen Bäumen verurjacdhte Schaden wird nur dann 
vergütet, wenn nachgewiefen wird, daß Der Schaden erfolgte,
        <pb n="305" />
        I. Abth. $. 35. Gemerbsimefen, 291 
  
obgleich die unter gemöhnlichen Umftänden ausreichenden 
Schußanitalten angebradjt waren. 
Bet Getraide und Ahnlihen Erzeugniffen wird nur der 
zur Beit der Ernte fic) Herausftellende Schaden vergittet und 
ebenfo muß bei Berechnung des Wildfchadens darauf NRüdficht 
genommen werden, ob nidyt der Schade nad) den Grimdfägen 
einer ordentlichen Bewirthichaftung Durch Wiederanbau in deme 
jelben Sgahre hätte ausgeglichen werden fünnen. 
8. 35. 
Gewerbswefen. 
a) Sreiheit des GewerbebetriebS. 
Der felbitftändige Betrieb von Gewerben im ganzen Ume 
fang des Königreichs ift Durd) daS Gefeß vom 30. SYanıtar 
1868 im Allgemeinen freigegeben, joweit nicht Standes- und 
Dienftesporjchriften oder aus den bürgerlichen Nechte fließende 
Beichränkungen entgegenftchen, 3. DB. Art. 7 des alla. deutfchen 
Handelsgefegbuches, 8. 195 Th. LI. Tit. I. des Br. -N., 
wonad) die rau wider ven Willen des Ehemannes für fid) 
jelbit fein bejonderes Gewerbe treiben Darf, danı Art 50 des 
allg. d. Handelsaejehbucd)s, weldder ven Gelbjtbetrieb von Hans 
pelägejchäften Seitens eines Profuriften ohre Bewilligung des 
Prineipals unterjagt zc. 
Sn der Anlage, den Einrichtungen und dem Betrieb feines 
Gefchäftes, dann rücjichtlich der Steuern und Abgaben ift jeder 
Gewerbtreibende allen in der Zandesgejeßgebung begründeten 
Beichränkungen unterworfen. 
Was die Ynlage eines Gefchäftes betrifft, jind Art. 129 Des 
%..8t.-8.:B. mit der BO. vom 16. Mai 1863, Vorjorge gegen 
Gefahren bei Errichtung von Fabriken oder Werfftätten betr., 
Neg.-Bl. S. 993 nıaßgebend, weiter Die Art. 10—12, 14, 58, 
61 umd 73 des Gefehes vom 28. Mat 1852 über Benügung 
des Waljers, S. 35 des Bollgelebes vom 17. Nov. 1837, Art. 
47—92 des Torjtgefebes von 28. Mai 1852, Art. 151 des 
PB.-81.:6.:B. mit der BD. vo. 7. Aug. 1864 und 12, Februar 
1865 die Anlage und den Gebrauch von Dampffeffeln betr. 
(Regg3.-dl. 1804 ©. 1065 und 1865 ©. 223) und die Baus 
ordnung vom 30. uni 1864 mit den einfchlägigen Beftint- 
nungen de B.-St.-.-D. 
Ueber die Eimichtung und ven Betrieb von ©ewerben, 
dann Steuern und Abgaben erijtiven namentlich nachjtehende 
19* 
  
-_..- "on —-——.. —
        <pb n="306" />
        292 II. Abth. $. 35. Gewerbsmefen. 
  
Beitimmungen: Art. 128 des B.-St.-&amp;.-B. mit der BO. vom 
8. April 1863 die Verhitung von Gefahren für die Gefund- 
eit beim Arbeitsbetrieb in sabrifen zc. betr. (Neggbl. S. 577) 
rt. 133 de3 B.-St.-G.-B. mit BO. vom 4. Sfımi 1863 ges 
fundheitspol. VBorfchriften in Bezug auf Gegenftände des menidl. 
Gebrauchs betr., namentlid) auf Verfertigung, Anfoernahrung 
und Verpadung von Tabak, Verfertigimg von Koch-, Eh- un 
Zrinfgejdirren zc. (Regge.-Bl. ©. 809) Art. 105 des P.-St.- 
®.:B. mit der BO. vom 23. AYuli 1862 die Tyeier der Sonn 
und TFeittage betr. (Reggs.-Bl. ©. 2069), die Beitimmungen 
des P.-St.-©.:8. in Bezug auf Maß und Gewicht, Polizei. 
taren, Straßen-, Reinlichkeit3-, Teuer- und Biltualienpolizei, öf- 
fentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, da3 Gef. vom 28. uni 
1865 zum Schuß der Urheberrechte an literar. Erzeugniffen 
und Werfen der Kunft, die Art. 37 umd 38 de3 Gef. vom 
17. März 1850 zum Schuhe gegen Mipbrauch der Preffe, das 
Malzaufichlagsgefet vom 16. Mai 1868, das Gewerbäfteuer- 
gelet vom 1. Yuli 1856, die VBorichriften über die den Gemein- 
en zujtehenden Aufichlagsgefälle, da3 Zollgeje und Zollitraf- 
gejeb vom 17. November 1837. 
b) Gewerb3anmeldung. 
Wer in einer Gemeinde ein neues Gewerbe anfängt, ober 
feinen Gejchäftsbetrieb in einer Weile ändert, welche gejeblich 
eine Steuererhöhung zur Folge hat, ift verpflichtet, noch vor 
Beginn der Geihäftsausübung bei dem Bürgermeijter bie- 
von Anzeige zu machen und feine Steuererflärung abzugeben, 
on hat er zugleich, wenn jein Gewerb3betrieb außnahmsmeife 
|. unten lit. d) eine Concejfion vorausfegt, die Conceffions- 
urfunde vorzuzeigen. ' 
Wenn Gewerbtreibende während der dreijährigen Steuer: 
periode lediglich ein fchon befteuertes Gewerbe erweitern 3. B 
dur Aufnahme weiterer Gehilfen, bedarf e3 einer Anzeige 
nicht, denn jolcde Erweiterungen werden ebenjo, wie die Beichrän- 
fung des Betriebs nur bei der von 3 zu 3 SYahren ftattfin- 
denden Neuregulirung der Gewerbfteuer in Betracht gezogen. 
Werden von einer PVerjon mehrere Gewerbe betrieben, fo 
ift die yrage, ob jedes einzelne Gewerbe befonder3 angemeldet 
werden muß, nach Art. 18 des Gewerbitenergefeges vom 1. Juli 
1856 zu beurtheilen. 
Die jchriftlih oder mündlicd; einlaufenden Anmeldungen 
der Gemerbtreibenden find vom Bürgermeifter in dag An-
        <pb n="307" />
        IL Abth.. 8. 85. Gemerbsmefen. 293 
  
melderegifter einzutragen, weldjes nad) Yormular I. der M.» 
E. vom 15. März 1868 den Vollzug des Art. 6 des Gem.- 
Gef. betr. (abgedr. in den ah norct zu führen und in 
allen feinen Nubrifen genau und forgfältig auszufüllen it, 
hriftlihe Anmeldungen find dem Negijter als Bei 
igen (. Beil. 87.) 
Die Anmeldungen jelbjt haben nad) Maßgabe des Art. 26 
des Gewerbitenergejeges zu erfolgen, deijen Beftimmungen bei 
Yusfüllung des Anmelderegifter3 genau zu beachten find. 
Stellvertreter oder Pächter find im NRegifter gleichfalls 
borzutragen. 
Ueber die Anmeldung ift dem Anmeldenden foftenfrei eine 
Beicheinigung auzzuftellen, für welde ein yormnlar mit 
M.-E. v. 17. April 1868 (abgedr. in den Kr.-A.-Bl.) vorge» 
fchrieben ift. (f. Beil. 38.) 
Alle Diejenigen, welche notorifc) ein Gewerbe treiben, oder 
ihren Gejchäftsbetrieb in einer eine Steuerhöhung veranlafjen- 
den Weife ändern und die Anmeldung unterlaffen, find vom 
Bürgermeifter von Amtstwegen in das Anmelderegifter aufzu- 
nehmen und zwar mit möglichft genauer Angabe der Zeit des 
Beginns oder der Aenderung des Gewerbäbetriebes. 
Sr gleicher Weife hat der Bürgermeifter Sgene, welche 
die Erlaubniß zur Haltung von |. g. Wanderlagern erhalten 
haben, von Amtswegen in den Anmelderegiftern vorzutragen. 
Die wegen Führung der Anmelderegijter an die Bürger- 
meilter ergebenden Weifungen oder Erläuterungen der Rentämter 
und Bezirksämter find von ihnen genau zu befolgen. 
agen beizu- 
  
c) Gewerbeniederlegungen. 
Außer dem Unmelderegijter haben die Bürgermeifter noch 
ein weiteres Regiiter für die Gewerbeniederlegungen zu führen. 
Auch für diejes enthält die alleg. M.-E. vom 15. März 
1868 ein YJormular (f. Beil. 89.) 
Bei jedem Eintrage hat der Bürgermeifter die Betheiligten 
darauf aufmerkjan zu machen, daß fie im Falle der Wiederauf- 
nahme des abbeklarirten Gewerbes bei Vermeidung polizeilicher 
Strafeinfchreitung gehalten feien, vor der Wiederaufnahme eine 
neue Gewerbserklärung abzugeben. 
Bon AUmtöwegen find in diejes Regifter einzutragen Die 
notorischen Gewerbabgänge in Folge von Auswanderung, Sterb- 
fällen oder andere Urjacen, Welthe dem Betheiligten die Er- 
Härung der Gewerbö-Niederlegung unmöglich madıten.
        <pb n="308" />
        54 II. Abth. 9.35. Bemerhsmefen 
—.. 
Allmonatlid Haben die Gemeindebehörden dem Beztrfaumte 
Joe [, al3 dem Nentamte fürmliche Auszüge aus den treffen- 
en Regiitern mitzutheilen, foferne nicht von Seite der Regie- 
rungsfinanzfammer eine quartalweife Mittheilung für genügend 
erachtet wird. 
Die gyormulare zu den erwähnten Negijtern, den WuS« 
zügen aus denfelben und den Anmeldejcheinen Fönnen die ©e- 
meindebehörden bei den Nentämtern unentgeldli) erholen. 
‚  Unterlafjene Anmeldungen werden an Beld bi8 zn 50 fl. 
umd im Rückfall Dis zu 100 fl. beftraft (Art. 28 des Gewerbs- 
la die Strafverfolgung haben die Nentämter zu veran= 
affen. 
Die Sewerberegijter haben ftet3 in Händen der Gemeindes 
behörde zu verbleiben, fönnen daher nicht zur Ylufnahme der 
Gewerbefajfionen verwendet werden, welche den Gemeindebehör- 
den nad) Art. 26 nnd 28 des Gewerbjteuergefeges bei der von 
3 zu 3 Sabre ftattfindenden allgemeineu Nevifion der Steuer- 
anlage obliegt. 
(M.:E. vom 17. April 1868.) 
Die Erhebung der Gewerbiteuer erfolgt nunmehr in vier 
Steuerzielen nämlidy mit Beginn der Monate Januar, April, 
Jult und Oftober jeden Yuhres. 
(M.-E. vom 15. Mai 1868 Neggs.-Bl. &amp;. 809.) 
d) Eoncejfionspflidtige Gewerbe. 
Diejenigen Gewerbe, welche auch fortan nur auf Griind 
einer Concejfion ausgeübt werden dürfen, finden fich in Art. 8 
des Gewerbsgejeßes, von denselben berührt die YKandgemeinden 
zunädjit der Betrieb der Wirthichaftsgewerbe mit den desfalls 
m Art. 9 des Gefehes enthaltenen Weodififationen. 
nhabern von realen oder radicirten Gewerben darf, wenn 
Die vorgejchriebenen perfönlichen VBorausjegungen vorhanden find, 
die erbetene Eonceffion nicht verweigert werden, Diefelben fünnen 
auch ftet3 durch) Stellvertreter und Pächter ausgeübt werden, 
welche der Dijtriftsveriwaltungsbehörde zur Genehmigung anzu- 
zeigen find. 
Diefelbe Behörde hat aud) zu beftimmen, inwieweit Stell- 
an oder Verpachtung bei perjünlicdden Gewerben zu= 
ällig it. 
die PBeftinnmungen über Erlöfchung einer Gewerbsconcejjton 
finden fih im Art. 12 de3 Gejebes, ebenjo die Beltimmmmgen
        <pb n="309" />
        H. Xbrh. 8. 85. Gemerbsmefen. 295 
  
über den Fortbetrieb einer Konceffion durch die Wittwe und 
über polizeiliche Sinftellung des Gewerbäbetriebs. 
e) Bejondere Beftimmungen für einzelne Gewerbe, 
Für einzelne Gattungen von Gemwerben wird zwar feine 
Concejjionirung, aber dod) die fürmliche amtliche Beftellung, 
oder polizeiliche Bewilligung erfordert, iteder bei andern hat 
eine Regelung des Gewerbsbetriebeg durd) die Behörde einzus= 
treten, oder find befondere poltzeiliche Beitimmungen maßgebend, 
welche fich in den Art. 51, 63, 64, 127, 178 und 193, 192, 
207 und 215 de8 B.-St.-.-B. finden. 
Die näheren Anordnungen in diejer Beztehung enthalten 
die Art. 13 bi8 19 de3 Gemwerbagefehes. 
Die Betätigung der Statuten freier Vereine zur Yörde- 
rung gemeinfamer gewerblicher \nterefien, welche die jurtftijche 
Berjönlichkeit erlangen wollen, ıft den f. Kreisregierungen R. 
d. %. überkaffen. 
(BO. v. 7. Mai 1868 Megg-Bl. S. 798.) 
Auf Grund des Gewerbsgejeteg vom 30. Yanırar 1868 
jind verfchiedene Verordnungen ergangen, andere aus früherer 
Beit find durd) das Gefek aufrecht erhalten worden, außerdem 
bejtehen nod) ältere gewerbliche Beftimmungen neben denfelben. 
Hervorzuheben find hier namentlicd) nadjjtehende: 
1) Zu Art. 8 Ziff. 3. 
a) Der Betrich ded Apothefergemerbes 
unterliegt den Beftimmungen der Apotheferordnung vom 27. 
Sanuar 1842 Neggabl. ©. 257. 
b) AU. DO. vom 15. März 1866, den Gifthantel betr. 
Neggsbl. ©. 313: 
Bur Bubereitung von GBiften (f. Beil. zu Ziff. IS. 1 
der BD.) find im Allgemeinen nur Apstbefer und die Snhaber 
von Fabriken für heiniihe und pharmazeutische Produfte be- 
vechtigt. 
Die Befißer von Berg: und SHiürttenwerfen dürfen jene 
&amp;ifte gewinnen, welche fi) ala Haupt= oder Nebenprodufte ihres 
Detriebes ergeben, TSabrikanten ‚Joldje, welche fich ala Neben- 
nubung ihres Gejchäftsbetriebes daritellen. 
Apotheker, Gıft- und Arzneiwaarenhändler dürfen ımter 
jr, WUpothefer auch an Werzte und Landärzte, welche Haus- 
apotheten führen, fämmtliche Sifte abgeben, an das thierärzt- 
liche Berfonal nur die für Ausübung der Thierbeiltunde erfor-
        <pb n="310" />
        296 I. Abt. $. 85. Grmerbsmelen. 
  
derliden, an andere en welche zu ihrem Gewerbbetrieb 
oder zu wiffenschaftlichen Zweden Gifte nöthig haben aber nur 
auf Grund eines von der DiftriftSpolizeibehörde auszuftellenden 
Erlaubnißicheing über ihre Berechtigung zum Ankfaufe nach Beil. 
Su Ill. der BD., welcher nur für das laufende Kalenderjahr 
ültigfeit hat. 
Gleiches gilt de die Anhaber von Fabriken für chemifche 
oder pharmazeutiiche Produkte. 
Zur Vergiftung von Natten, Mäufen oder andern in der 
Haus oder Feldwirthichaft vorkommenden jchädlichen Thieren 
und jonftigem Ungeziefer darf Phosphorteig, aber nur an jolche 
Berjonen abgegeben werden, welche fich hierüber durd) einen 
von der DiltriftSverwaltungsbehörde unter Zuftimmung des Be- 
zirkdarztes auggejtellten Erlaubnißfchein, Ddejfen Inhalt genau 
zu beachten ift, legitimiren fünnen. 
Das Einfammeln giftiger Kräuter, Wurzeln 2c. unterliegt 
feiner Beichränfung, indefjen dürfen folche Stoffe nur an die- 
jenigen Berfonen überlaffen werden, welche zu ihrem Befiß be- 
rechtigt find. 
c) Der Handel mit Arzneien 
fann nad) Art. 115 des B.-St.:&amp;.-B. beichränfenden WVerord- 
nungen unterworfen werden. 
Nah B.-D. vom 15. März 1866 (NeggE-Bl. ©. 329), 
jteht derjelbe den Apothefern, den $nhabern von Fabriken für 
hemilhe und pharmazeutijche Produkte, den Belibern von Haus 
apothefen, dem fonftigen ärztlichen Berjonal, dem thterärztlichen 
Perfonal und den zum Arzneihandel mit Erlaubniß des Staats-M. 
des gnnern und des Handels befugten Berjonen zu. 
Ueber den Umfang, in welchen dieje einzelnen Kategorieen 
den Handel treiben dürfen |. $. 3 der B.-D. 
d) Die Berpflihtungen der zur Zubereitung und Abgabe 
von Arzneien berehtigten Perfonen 
regelt die BD. vom 15. März 1866 (Regg.-Bl. ©. 353.) 
e) Die Abgabe von Heilmitteln für Hausthiere ohne thier= 
ärztlie Anwerfung 
steht ausjchließlich den Apothefern zu, Heilmittel, welche vom 
Handverfaufe ausgeschloffen find, ohne Gifte zu fein, Dürfen 
nur an Perfonen abgegeben werden, deren Berläffigfeit ihnen 
befannt, oder genügend nachgewiefen ift. 
Die Abgabe von Giften ald Heimittel fir Hausthiere ber 
mißt fi nad) der BD. über den Gifthandel (BD. v. 15. März 
1866 Regg3.-Bl. ©. 373.)
        <pb n="311" />
        II. Abt. $. 35. Gemerbanefen. 297 
  
f) Ueber den Berfauf von cosmetifhen und Geheimmitteln 
fiehe die BD. vom 17. Mai 1863 NReggs.-Bl. ©. 741 und 
vom 15. März 1866 Regg3.-Bl. S. 265. 
2) Zu Art. 8 des Gef. Ziff. 4. 
TO. vom 25. April 1868 bie Gaft- und Schenfwirthe 
Ihaften betr.: 
Na) diefer dürfen Saft: und Schenkwirthfchaften, forwie 
der Kleinhandel mit geijtigen Getränfen nur auf Grund einer 
Concejfion betrieben werden. 
Die Gejuche um Verleihung einer folchen find nicht mehr 
von den Gemeindebehörden zu inftruiren, fondern bei den Bezirfg- 
ämtern fchriftlih auf Stempel einzureichen, oder zu Protokoll 
g" geben, weldje nad) Einvernahme des Gemeindeausschufjes und 
er Armenpflege der treffenden Gemeinde über fie und allen 
fallfige Deitbewerbungen Beichluß zu faffen Haben. 
Segen Verweigerung der Conceffion fteht dem Gefuchlteller 
das Beicdywerderecht an die fgl. treisregierung binnen l4tägiger 
ausichließlicher yrıft zu. 
Ueber die einzelnen Befugnifje des Conceffionirten ent- 
Icheidet die Conceffionsurfunde, 
Die Ertheilung neuer Conceffionen für Wirthicdjaften, 
welche fi) ausschliegend mit dem Branntweinverfauf befaffen 
wollen, darf vorbehaltlich beitehender Nealrechte fernerhin nicht 
mehr ftattfinden. 
Mas die Stellvertretung oder Verpachtung bei realen oder 
radicirten Wirthfchaftögetverben betrifft, gilt da3 bereit3 oben 
Gefagte, bei perjünlichen Gewerbsconceffionen it fie in Allge= 
meinen nur dann zuläflig, wenn der Berechtigte längere Zeit 
eine Wirthichaft zur Zufriedeuheit geführt hat, durch hohes Alter 
oder jchwere Krankheit an dem Fortbetriebe gehindert und auf 
die Wirthihaft als einzigen Nahrıngszweig Deichränt ift. 
Bei befonderen Anläffen fünnen die Diltriftspolizeibehörden 
vorübergehende Bewilligungen zur Führung einer Wirthichaft 
auf beitimmte Zeit ertheilen. Näheres hierüber |. im $. 17 
der VD. 
Die polizeilihe Bewilligung zur Abhaltung öffentlicher 
Tanzmufifen darf in der Regel nur Suhabern von fürmlichert 
Gaftwirthichaften (f. S. 2 der BO.) ertheilt werden. 
Ausnahmen hievon Fünnen nur an Kirchweihen und &amp;lt;fahr- 
märften gejtattet werden und modificiren fich hiedurch die den 
Bürgermeiftern gegebenen Direktiven über die Bewilligung 
von Tanzmujifen. (Näheres |. $. 32 oben.)
        <pb n="312" />
        398 II. Wöh :8..%. Bemerbsmwefen, 
  
3) Bu Art. 8 Biff. 5 
DO, vom 25. April 1809, dad Trödlergewerbe betr., 
Reggabl. ©. 689: | 
Der Handel mit gebrauchten Kleidern und Betten, mit 
gebrauchter Wälhe, mit altem Gefchmeide und Metallgeräthe 
darf nur el Grund einer Conceifion betrieben werden, welche 
nur an Berjonen von völliger Unbeicholtenheit und Verläffig- 
feit ertheilt werden kann, foferrie überhaupt das Bedürfuik 
nach Verleihung einer folchen bejtedt. Ä 
- Öefuhe um eine Trödlerconcelfion find bei der Diftrikt3- 
Volizeibehörde fchriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu ge- 
ben, und von diejer nod) erfolgter Öffentlicher Belanntmadjung 
durch Beichluß zu befcheiden, foferne nicht Anlaß zu einer fo- 
förtigen Abweifung derfelben gegeben ijt. 
Der Handel mit jolchen Waaren auf den Trödelmärkten ift 
diefen Beftimmungen nicht unterworfen. (f. unten bei Ziff. 10.) 
4) Zu Art. 8 Ziff. 6 
PO. vom 25. April 1868, die Gommiffiende und Anfrage: 
bureaus betr., Negasbl. ©. 683: 
Wer Sich mit der Beforgung fremder Brivatgejchäfte im 
Auftrage der Betheiligten befaften, D. ? ein Commtffiong = oder 
Hnfragebirrenu betreiben will, bedarf hiezu einer bejonderen 
Conceifion. 
Sn Gewährungsfalle jteht ihm die Beforguug aller jener 
Hicht gegen ein Strafgejeß, gegen die Öffentliche Ordnung oder 
gegen Die guten Sitten verftoßenden Privatgejchäfte zu, welche 
nicht Durch Gefeh oder Verordnung den Notaren, Advolaten, 
Senjalen oder jonftigen von Behörden, Gemeinden oder 
N oe anfgeftellten Berjonen ausschließend zugeimie- 
en find. 
Die Conceffionsverleihung hat auf mündliches oder fchrift- 
liches Anjuchen von der Dir ftöverwwaltungsbehörde auszu= 
gehen, Hat jedoch nur im Sale eines voirflichen Bebürfniffes 
und nur an völlig unbejcholtene die nöthige allgemeine Bildung 
befigeiide Berfonen zu erfolgen. | 
Ueber die bei der Loncelfionsverleihung aufzulegenden 
bejonderen Bedingungen . $. 4 der VO. | 
5) Bu rt. 15. 
Ueber da8 Gewerbe der Wafenmeifter vergl. 8. 24, ilber 
Das der Kaminfehrer 8. 28 oben.
        <pb n="313" />
        H. "th. 8 %. Gemerbamefen. 299 
6) Zu Art. 16. 
.. 2a) Yum Betriebe der Peförderung von Auswanderer 10 
ülbetfeeifchen Ländern ift nah) BD. vom 7. Juni 1862 NReggsbl. 
&amp;. 1191, polizeiliche Bewilligung erforderlich, die Gejchäftsfüf- 
rung der. NAuswanderungsagenten ift den Beftimmunigen der 
Allerh. E. vom 12. Juni 1862, NReggsbl. ©. 1194, unter: 
ivorfen, | 
b) über Schau: und Torftellnirgen, Sowie da83 Gerverbe ber 
Mufiter vergl. die VO. vom 3. Juli 1868, Reggdbl. S. 1161, 
dann dA8 zu $. 32 oben WVorgetrageiie, 
c) die Errichtung von Bareanftaften erfordert Biltriftspo- 
Haeilihe Genehmigung, (Art. 127 des Pol.-St.-&amp;.-B. und 
8. 11 der BO. vom 24. uni 18623, Neggsbl. ©. 1421), 
d) über die Errihtung von Mobitiarbrandverfiherunge: 
anftalten j. die BO. vom 10. Februar 1865, dann 8. 28 
ODE, 
  
Agenten für andere Verficherungsanftalten nah Art. 
193 Dde3 Wol.-&amp;t.-@.-B. bedürfen feiner Betätigung, dagegen 
fmd fie durch die Hanptagenten der BDiltrikt3- Boltzeibehörde 
ihres Mohnort3 anzuzeigen, 
(M.-E, bon 21. März 1865, adgedr. in den Kreisamtsbl.), 
e) die Bewilligung zur Errichtung einer Leibanftalt wird 
don der Kreistegterung, 8. d. S%., ertheilt, 
(BO. vom 24. Yuni 1862, Reggebl. ©. 1424), 
‚f) Lonndiener, Sremdenführer und Perjonen, melche gewerb3s 
imAkig Transportmittrl zu Iedermannd Gebrauche bereit Halten, 
Son von der Brt3polizeibehörde aufgeftellt, (ebendafelbft 
8. 24), 
8) für das Gewerbe der Gefindeverdinger Tann durd) ort3- 
polizeiliche VBorichrift die Einholung der vorherigen ortöpoli- 
zeilihen Bewilligung gefordert werden. 
7) Bu Art. 17, 
Allerb. E. som 19. April 1868, dad Gewerbe ber Ber: 
fonen, welde fih mit der Dertilgung von Ungeziefern 
befaffen wollen, betr.: 
Berjonen, welche fi) mit der VBertilgung von Ungeziefer 
befaffen, bedürfen hiezu nad) Art. 17 de3 Gewerbögejehes ei- 
ner befonderen diftriktSpolizeilichen Bewilligung. 
-  Berfonen, welche eine folche erlangen wollen, mitffen fich 
über vollfommene Unbeicholtenheit und Berkäffigfeit auswetjeh 
und ein Beugmß eines chefiichen Laborätoriums, einer
        <pb n="314" />
        300 ll. Abıh. 8. 8. Gemerbamefen. 
  
Ye Lehranftalt oder ein Beugniß eined concelftonirten 
othefer8 und des Bezirfsarztes darüber beibringen, daß die 
von ihnen angewendeten Giftitoffe nad) Mifhung und ZGorm 
fih- augenfällig al3 ungenießbar darftellen und feine Berwechs- 
lung mit Nahrungsmitteln für Menjchen und Thiere zulafjen. 
Ynländer haben die polizeiliche Bewilligung bei der Di- 
ftrift3poligeibehörde ihres obnortes, Ausländer bei der Di- 
ftriftöpolizeibehörde zu erholen, in deren Bezirk fie dag Ge- 
werbe beginnen wollen, oder dag Königreich betreten. 
Der Erlaubnißfchein ift längftens für die Dauer eines 
Yahres zu ertheilen und nad) dem der Allerh. Entjchl. beige- 
fügten sormular zu verabfajjen, berechtigt, joferne er dezfalld 
feine Beichränfung enthält, zum &amp;ewerbsbetrieb im ganzen 
Umfang des Königreidig und ift von dem Gewerbetreibenden 
ftet3 bei id) zu führen. 
Sı jedem Orte, wo derfelbe Gejchäfte machen will, hat 
er das Vidi des Bürgermeifter3 demjelben beifegen zu laffen. 
Die gifthaltigen Mittel dürfen nur von den Berechtigten 
jelbjt unter Beobachtung der nöthieen Vorfiht zur Verhütung 
jeder Gefahr für Menthen und Thiere ausgelegt und unter 
feiner Seo ingung an dritte Berfonen zur VBertilgung von Un- 
geziefer überlaffen werden. | 
Tür den Bezug der Gifte, deren Verarbeitung, Aufbe- 
wahrung und Transport bleiben die Beftimmungen der Allerh. 
BD. vom 15. März 1866 maßgebend. 
Die Nichtbeachtung der in Bezug auf den fraglichen Ge 
werbbetrieb beitehenden Vorjchriften hat den Werluft der er- 
theilten Erlaubniß zur Folge. 
An NRücdficht Hierauf ift der Bürgermeifter befugt, in 
folhen Fällen den Gewerbbetrieb fofort einzuftellen, dem Gon- 
travenienten feinen Erlaubnißichein abzunehmen und denfelben 
unter Anzeige des Borkommnilfes an die Diftriktspolizeibehörde 
einzufenden. 
Gegen die Verweigerung oder Einziehung eine Erlaub- 
nißicheines fteht dem eimerber oder fnhaber die Bejchwerde 
an die vorgefegte Kreisregierung, K. d. “%., innerhalb 14 tägi- 
ger ausschließlicher Frift zu. 
8) Zu Art. 19. 
a) Ueber den Salzhandel vergl. dag Gefeb vom 16. Novbr. 
1867, die Erhebung einer Abgabe von Salz betr., und Die 
Snftruftion Hiezu vom 20.Ncobr. 1867, (Reggsbl. ©. 1195.)
        <pb n="315" />
        II. Abth. 8. 35. Gemerbsmefen. 301 
  
Bezüglich der Berwendung von Bieh- und Gewerbejalz 
und des Handel3 mit folchem gelten folgende Beltimmungen: 
1) Nad) 8. 11 und 13 des Ealzfteuergefeges vom 16. No- 
2) 
vember 1867 darf da3 fteuerfreie zur Viehfütterung und 
Düngung beftimmte, fowie dag Gewerbefalz nur zu den 
au3 Deren Benennung hervorgehenden und geitatteten Zive- 
den vermwenvdet iverden. 
Bei Berwendung als Speijejalz, rein oder vermengt, 
wozu ingbefondere da3 weiß ausfehende Gewerbejalz ver- 
leitet, ıjt wegen Umgehung der Salzjteuer die Defraus- 
dationdftrafe mit Entzug der Berechtigung zum Handel 
mit dem denaturirten Salz, ferner der Entzug de3 Salz- 
ftenercredit3 die Folge, bei anderer mißbräucjlicher Ver- 
wendung Ordnungsftrafe von 1—15 fl. 
Die Defraudationsitrafe beiteht in der Confiscation 
des Salzes oder der Wertherlage neben Bezahlung der 
Salzitener von 3 fl. 30 fr. per Gentner und des vier- 
fachen Betrag3 derjelben. 
Biehlalzhändler, welche Jolches Salz auf ihren Antrag zum 
Berkauf bereiten laffen, haben ein dem Mujter E zur ujtruf- 
tion für Brivatjalinen entiprechendes vom fgl. Hauptzollamt 
gejiegeltes Kontrolbuch zu führen und Jolches auf Erfor- 
dern dem Oberbeamten der Steuerverwaltung vorzuzeigen, 
auc) Die von demjelben geforderte Auskunft zu ertheilen *). 
3) Die Abgabe de3 zu gewerblichen Zweden denaturirten 
Salzes darf auch von Seite der Zmwijchenhänder nur auf 
Ihriftliche Beftelung (gegen Beftellzettel) unter Ylngabe 
des Wohnorts des Käufers und de3 gewerblichen Yiwedes, 
R welchem das Salz dienen joll, erfolgen. 
4) 
5) 
erfonen, welche mit denaturirtem Vich- oder Gewerbefalz 
handeln, haben dies der HYoll- oder Salzitenerbehörde ihres 
MWohnorts, in Ermanglung folcher Behörden aber der 
Drtspolizeibehörde ungefäumt und zwar noch vor Begim 
ihres Handels, anzumelden, welche hierüber gejonderte 
Berzeichniffe zu führen haben. 
Ueber den Handel mit denaturirtem Salze hat eine fort- 
laufende Buchführung ftattzufinden, und e3 haben Die 
*), Die Formulare Mufter E fomwie zu dem Ziff. 5 ermähnten GControl- 
buch finden fi) im Regierungsblatte von 1869 Seite 17 ff. — dann 
in den Kreisamtsblättern von 1869 und in Stadelmanns Gemeinde- 
verfaffung S. 148 nnd 149.
        <pb n="316" />
        302 N. Abt. $. 35. Gemerhamefen. 
  
Händler in den treffenden Büchern den An= und Verkauf 
von denaturirtem Salz unter Bezeichnung der Anfäufer 
nach Namen und Wohnort vorzumerfen und die Bücher 
anf Verlangen den Beanıten der Zolle und Salzfteuer- 
verwaltung, jowie den Polizeibeamten jederzeit vorzu- 
legen und ihnen hieber die allenfall3 geforderte weitere 
Auskunft zu ertheilen. 
Die zu führenden Bücher müffen mit der amtlichen Be- 
en ihrer Blätterzahl verjehen und mit einer gleich- 
als amtlich anzufiegelmden Schnur durchzogen fein und 
find zu diefem a der Behörde, bei welcher die An- 
meldung nad) Ziffer 4 oben zu erfolgen hat, vorzulegen. 
Die Bücher fünnen mit der Feder angelegt werden. Bon 
Zeit zu Zeit und mimdeftens in halbjägrigen Ablchnitten 
hat der Borjtand der OrtSpolizeibehörde cine Buchcon= 
trole vorzunehinen, vo fi) mehrere Händler an einem Orte 
befinden abwechslungsweife wenigitens bei einigen der- 
jelben, foferne gegen die Buverläjfigkeit der übrigen De- 
denfen nicht beftchen. Ber der Controle der Bücher Ju 
mit denfelben auch die vorhandenen Belege zu vergleichen. 
Bei den Händlern ift zeitweife auch die VBergleihung der 
vorhandenen Vorräthe denaturirten Salzes mit den PBiü- 
chern vorzunehmen. Sollte fih ein Berdadht migbräud)- 
liher Verwendung ergeben, fo ift hievon der Diftrifts- 
polizetbehörde zur MDeittheilung an das mnächitgelegene 
Hauptzolamt Anzeige zu erftatten. yede erfolgte Con= 
trolirung eines Buches ıft in der Nubrif „Bemerkungen“ 
unter Mrgabe des Datums zu conftatiren. 
6) BZumwiderhandlungen gegen dieje, dann gegen die wegen 
Salzdenaturirung überhaupt erlaffenen Beitinumungen, wer- 
den foweit nicht etwa eine Defraudationzitrafe in VI 
wendung zu Fommten bat, nad) S. 15 de3 Gahiteuer- 
gejeßes mit einer Orpdnungsftrafe von 1—15 fl. ge 
ahndet. 
Bemerkt wird hier, daß Vichla fi in Folge der 
immer fStattfindenden Beimtichung von Nöthel auf- 
fallend vou dem ohne färbende Mittel denaturirten Ge- 
werbejalz unterjcheidet. 
b) Ueber den Handel mit Malz f. das Gejeß vom 16. Mai 
1868, den Walzaufichlag betr.
        <pb n="317" />
        II, Anh, 6. 8. Gemerbsimefen. 503 
  
  
9) Zu Urt. 20-23 de8 Gefebes. 
BO. 9. 28. April den Gemwerböbetrieb im Umberzichen 
und den Sanfirhandel betr, : 
a) Handlungsreifende und andere Gewerbtreibende, welche 
ohne Waaren ber fich zu führen mit oder ohne Mufter dag 
Königreich bereifen wollen, dürfen bei berechtigten Kaufleuten 
unbedingt, bei berechtigten sabrifanten und Gewerbtreibenden 
nur bezüglich der für deren Fabrifation oder ihr Gewerbe er- 
forderlihen Stoffe oder Werkzeuge Beitellungen fuchen. 
Wein, Kunfte und Schreibmaterialienhändler und ihre 
Reifenden find an diefe Beichränfung nicht gebunden. 
sür Reifende eines inländischen Gejchäftes genügt jede Art 
der Legitimation, Neifende aus anderen Staaten haben ic) 
Durch Gewerbälegitimationskarten nad) Maßgabe der bejtehen- 
den Staatöverträge auszumeilen. 
b) Wanderlager: 
Die Haltung von vorübergehenden Berkaufglofalen an einem 
Orte außer dem Meh- und Marktverfehr (Wunderlager) tft 
von der Bewilligung der Ortsbehörde abhängig, welche hiefür 
zu Suniten der Gemeindefaffe eine Abgabe von 3 fl. in Orten 
unter 3000 und von 6 fl. in Orten über 3000 ©eelen für jede 
Woche des Gewerbsbetriebes erheben Fanı. 
c) Auffauf von Waaren, VBerricdhtung gewerblicher Arbeiten, 
Auffuchen von Arbeitsbeftellung im Untherziehen: 
Der Seichäftsbetrieb von Mittelperfonen (Faktoren, Auf: 
fäufern) in der fog. Hausinduftrie nad) Art. 32 Ziff. 3 des 
ehem it nicht al® Gewerbsbetrieb im Umberziehen ans 
zufeben. 
Wer Waarenbejtellungen aufjuchen darf (j.a oben) darf für 
fein Gefchäft überall Gewerbserzeugniffe beitellen oder Wuaren- 
einfäufe machen und Diefe Waaren behufs ihrer VBeförderung 
nach dem Beftimmungsorte bei fi führen. 
Der Gewerbsbetrieb der Kaminfehrer und Wafenmeifter 
ift nicht al3 Gerwerbsbetrieb tin Umberziehen anzujehen. Eben- 
jo bevürfen Barbiere, Slajer, Schäffler, Stebmader, Müller 
und ähnliche Gewerbe, welche zur Befriedigung ihrer Kunden 
zeitweije die Nachbarorte begehen, feiner polizeilichen Erlaubiip. 
Sn allen andern Fällen ift der Auffauf von Waaren mit 
Einihluß des Sammelns von Zumpen, Abfällen zc. die Ver- 
richtung gewerblicher Arbeiten, fowie das Aufjuchen von Arbeitg- 
bejtellungen im Umberziehen an eine polizeiliche Erlaubniß ge- 
bunden, welche von der DiftriftSpolizeibehörde des Wohnorts
        <pb n="318" />
        304 II. W686. S. 85. Gemerbsmefen. 
  
nur an völlig unbejcholtene die Sicherheit nicht gefährdende 
Verjonen ertheilt wird. 
Die hierüber auszujtellenden Erlaubnißjcheine werden nad) 
Formular A zur Verordnung ausgefertigt und haben längftens 
auf die Dauer eines SXahres Giltigfeit. 
 Gemeinfchaftliche Erlaubnißfcheine. für mehrere Perfonen, 
I „oenn Diefelben einer Familie angehören, find niemals auz2- 
utellen. 
Die Erlaubnißfcheine beredjtigen zum Gewerbäbetrieb im 
Umfang de3 ganzen Königreichs, foferne fie Feine Bejchränfung 
auf einen bejonderen Ort oder Bezirk enthalten. 
d) Haufirhandel: 
Der Haufirhandel darf nur auf Grund eines von der Hal. 
Kreisregierung nach Formular B zur BD. vom 28. April 
1868 auszuftellenden Haufirfcheines betrieben werden. 
Nur völlig unbejcholtene mit feinen: auffallenden Kranf- 
heiten behaffete, mindejten® 30 Yahre alte Berfonen Tönnen 
Hanfiriheine erhalten, foferne die auf Antrag des Gewerb3- 
nhabers eingeleitete Sadjinftruftion, welche N aucd) auf die 
invernahme der Gemwerb- und Handelsräthe zu erftreden hat, 
zum Ergebniß führt, daß der Beitand oder die Entwidlung 
des in Frage ftehenden Erwerbszweiges durch den Haufirhandel 
bedingt ift. 
Machen örtliche Verhältniffe nad) dem Gutachten der Ge- 
meindebehörden den Haufirhandel mit beftimmten Waaren noth- 
wendig oder wünjchenswerth, fo können hiezu Einwohner folcher 
Orte und andere Perfonen auch ohne Antrag eine® Gewerb- 
treibenden durch die fgl. Kreisregierung patentifirt werden. 
Gehilfen von Haufirern werden nur ausuahmöweije zuge- 
lafjen und müffen im Haufirfchein befonders bezeichnet fein; 
diefelben müfjen alle Eigenschaften an fi haben, welche 
vom Haufirer felbjt vorausgejegt werden. 
Arzneimittel für Menschen und Thiere, Geheimmittel, 
cos3metische Meittel, Gifte, Waffen und Mımition, feuergefähr- 
liche Gegenjtände, Salz, geistige Getränke, Spielfarten, Golöz, 
Silber--, Bijouterie- nd Kehnhet unbehl dann gebrauchte 
Begenftände find vom Hamlirhandel unbedingt ausgeschloffen. 
Preßerzeugniffe dürfen nicht ohne obrigfeitliche Bewilli- 
gung im Haufirwege oder auf öffentlichen PBlägen ausgeboten 
oder Öffentlich angeheftet werden (Breßftrafgefet vom 17. März 
1850 Art. 38, Ziff. 10 der Bollz.-- 3. Hiezu.) 
Ausnahmsweife fünnen aus Rüdfiht auf die Nahrungs-
        <pb n="319" />
        Hi. Abt. 8. 35.. Gemerbsmefen. 305 
  
verhältniffe einzelner Orte und Gegenden durd) da3 GStaatg- 
Minijterium des Handels die Diftriftspolizeibehörden zur Aus- 
ftelung von Patenten zum Haufirhandel gegen eine mäßige 
Abgabe ermächtigt werden, welche beim Obwalten dringender 
Gründe auch an männliche Verfonen, welche zwar noch nicht 
30 Sahre alt jind, aber das 24. Lebensjahr überfchritten Ha- 
ben, ertheilt werden fönnen. 
Die jo begünftigten Gegenden und Perjonen find im 8. 
19 der BD, aufgeführt und fommen zu denjelben noch in Folge 
neuerer Entichliegungen die Bewohner von Erlabronn in Be- 
zug auf Korbwaaren, die Bewohner von lertiffen in Bezug 
auf Mooswurzelbürften, die Bewohner des bayerischen Waldes 
au in Bezug auf ngenfänmiere, die Bewohner der Donau- 
moosgemeinden Karlöfron, Karlahuld und Grasheim in Bezug 
auf Korbmwaaren, die Bewohner des Landgerichtöbezirkg Diehen 
jowie der anjtoßenden Gemeinden Hofitetten, Hagenheim, Len- 
genfeld, Purgen, Ummendorf und Stoffen in Bezug auf Stroh: 
und Korbwaaren, die Bewohner des Steigerwaldg iu Bezug 
auf Peh und Wagenjchmiere, Die Bewohner von LXisberg, 
f. BezirsamtS Bamberg IL, in Bezug auf Wagenjchmiere, 
die Bewohner der Gemeinde Bühl, F. BezirkgamtS Günzburg 
in Bezug auf Korb= und Strohmwaaren, auf Riemen und Beit- 
Ichenfchnüre von Leder, danı in der Belchränfung auf den 
Regierungsbezirt von Schwaben und Neuburg in Berug auf 
füinjtliche Blumen und Busmwaaren, die Bewohner der Gemein- 
den Lindenberg, Heimenficch, Sinmerberg, Röthenbadh, Meyer: 
höfen und Scheidegg, F. Bezirksamt? Lindau, in Vezug auf 
feine Strohmwaaren, insbejondere Strohhüte, die Bewohner der 
Gemeinde Nagel, Bezirfsamt3 Wunfiedel, in Bezug auf Schran- 
en und Schwingen, dann leinene Waaren oberfräntiichen Ur- 
hrungs, — die Korbmachjer von Safjanfahrt, Bezirfsamt3 Bas 
berg I1., in Bezug auf ihre Korbwaaren, die Bewohner der 
DOrtichaften Bieswang, Schambadh, Zangenaltheim und Suffers- 
heim im Amtsbezirfe Weiffenburg in Bezug auf Korb- und 
golstmaaren, die Beichäftigungsanitalten von Karlshild und 
arl3fron in Bezug auf weibliche Handarbeiten, die Bewohner 
von Mehlmeijel, Bezirfsamts Kemnath, in Bezug auf Korbz, 
Holz= und Strohmwaaren, Die Bewohner der Bezirfe Kronad, 
Stadtjteinachh und Teufchnig in Bezug auf Korb- und Stroh- 
waaren, von Nordhalben in Bezug auf Holziwnaren, die Sen- 
jenjchmiede von Garmifch in Bezug auf den Handel mit Sen- 
jen, Sicheln und Gjodmefjern, die Bewohner von Blößberg, 
Stadelmann, Hdb. f. Kandgemneindeverwalt. 5, Auf. 20
        <pb n="320" />
        306 1. Abth. $. 85. Gemerbsmefen. 
Schönfirh und Wildenau in Bezug auf den Handel mit Beu- 
teltuch und Strohmaaren, die Bermohner der Ortichaft Bühl, 
Bezirfsamt3 Begnis, in Bezug auf den Handel mit Korb» 
waaren, Schwingen und SHorten in den NRegierungsbezirfen. 
der Oberpfalz, von Oberfranken und Unterftanten, endlich Die 
Bewohner des preußiichen Rhöngebirgd in Bezug auf den 
Beniagen, mit Leinwand, Holzwaaren, Steingut, Senjen, 
  
andjägen, Korbwaaren, Bohrern, Schnigmeflern, Webfteinen, 
hmelztiegeln und Apotheferbüchjen. Die Ausfertigung der 
Licenzicheine für Lebtere ift dem Bezirisamt Brüderau ilber- 
tragen. 
Ausländer werden in Bezug auf den Haufirhandel und 
den Betrieb herunziehender Gewerbe überhaupt nad Art. 2 
ded Gewerbögejeges behandelt, voraußgejegt, Daß Gegenfeittg- 
feit befteht; im Hweifel hat der Antragiteller den Nachweis 
der Oegenfeitigfeit zu liefern. 
Alle Anhaber von Haufiricheinen, deren Giltigfeit nicft 
auf einen beftimmten Ort oder Amtsbezirk beichräntt ijt, därt- 
fen ihr Gewerbe in Orten mit einer Bevölferung unter 1000 
Seelen nur einen Tag lang, in Orten mit einer Bevölterung 
von 1000 bis 4000 Seelen zwei Zage lang, in Orten vor 
4000 bis 20,000 Geelen vier Tage lang und in Orten von 
mehr al3 20,000 Seelen jechd Tage lang betreiben, big zur 
nächlten Wiederkehr des Haufirens an den nämlidhen Ort 
müfjen mindejten? vier Wochen verftreichen. 
An jedem Orte, wo der Haufirer fein Gejchäft betreiben 
will, muß er feinen Haufirfchein der Ortspolizei zur Beifegung 
des amtlichen „Vidi“ vorzeigen, weldhem zur Controle jtets 
Datum und Unterfchrift des Ortsvorjtands beizufügen ift. 
ede Ortöpolizeibehörde ift zur Unterfuchung des Waaren- 
vorraths eined Haufirers befugt; 
Bei Nactzeit dürfen Haufirer feine Wohnungen mehr 
betreten, ebenjowenig Wohnungen, in weldjen der Eintritt 
dur) Anschlag unterjagt ift. 
Der Haufirbetrieb im Grenggollbezirkfe erfordert die Er: 
laubniß des treffenden Hauptzollamts. 
Außer den gewöhnlichen Taren und Gtempelgebühren 
haben die Haufirer noch eine bejondere Abgabe zu entrichten. 
Diefelbe beträgt zwiidhen 2 und 36 fl., je nadjdem ver 
Haufirichein auf einen Ort oder auf mehrere Orte, VBerwal- 
tungsbezirfe oder Negierungsbezirfe ausgedehnt werden fol, 
die ausnahmsweife von den DijtriftSverwaltungsbehörden auz-
        <pb n="321" />
        H. Kb. $. 85. Gemerieweite, 307 
  
gufielienden Haufirfcheine (j. oben S. 305), unterliegen einer 
buabe von 2 fl. 
Bon jeder Anzftellung eines Hanfirfcheined wird der Ge 
meinde, in weldjer der Haufirer feinen Wohnfig Hat, Nachricht 
gegeben. 
Fällt während der Dauer der Erlaubniß eine der für den 
Sunaber eines Krlaubnig- oder Hawfiriheing bejtehenden 
orausfegungen hinweg, fo hat die davon Kenntniß erlangende 
Bolizeibehörde den Erlanbniß- oder Daufirichein fofort abzm 
Kar nnd an die Behörde einzufenden, welche ihn ausge- 
tellt hat. 
10) Zu Art. 24. 
TO. vom 25. Snni 1805 den Marlftverfehr betr. 
Das Auslegen von Waaren oder die Errichtung von 
Buden auf öffentlichen Pläten, Straßen oder Wegen it den 
jtraßenpofizeichen Beitimmungen des Art. 153 des Bolizerjtraf- 
gejegbuches unterworfen und ift demnach von der ort3polizei- 
fihen Bewilligung und den weiteren ortöpolizeilichen Anord- 
nungen abhängig. 
Meijen und Kahrmärkte dürfen nur mit Genehmigung des 
f. Staat3-Minifteriums des Handels eingeführt werden. 
Getreidefchrannen , Viehmärfte, Wollmärkte und Dergl. 
Märkte für inländiiche Rohjtoffe, welche nicht augjchlieglich zur 
Befriedigung ürtlidder Bedürfniffe dienen, fondern auf einen 
größeren Berfehr berechnet find, erfordern die Bewilligung der 
t. Kreisregierung, 8. d. %., Holz: und Biltualtenmärfte für 
den vorzugsweife örtlichen Bedarf, Weihnachtsmärkte und Trö- 
delmärfte die Bewilligung der Ditriftpolizeibehörde. 
Die bleibende Abänderung der feitgejegten MeB- und Marft- 
tage fann nur von jener Behörde ausgehen, welcher die Be- 
willigung des Marktes jelbit zusteht, die durch vorübergehende 
Borkommnifje veranlaßte Verlegung einzelner Märkte von 
der zuftändigen Diftriftsverwaltungsbehörde. 
Die von den Gemeinden zur Erhebung Tommenden Ab- 
gaben für den Markiverfehr dürfen fi nur auf den überlaf- 
jenen Raum, den Gebrauch von Buden und Geräthichaften und 
auf andere mit der Abhaltung de Marktes verbundene Aus- 
gaben erjtreden. 
Der Bezug der Mefjen und Märkte mit allen im freien 
Berfehr geftatteten Abgaben ift Jedermann erlaubt, joweit die 
Waaren nad) der Gattung des Marktes liberhaupt zuläfjig find. 
20*
        <pb n="322" />
        308 IL Abıh. S. 85. Gemerbsmefen, 
  
An Kirchweihen und Batrozinien, wie auf Biltualien- 
märften, fann unter Beobachtung der bisherigen Ortägewohn- 
heit von der Ortbehörde den in der Gemeinde felbit ont 
haften Gewerbireibenden rücjichtlih der Gegenjtände ihres 
werbes das Feilhalten in Buden und Ständen geftattet werden. 
Für den Ausichant von geiftigen Getränfen und Die Ser 
abreichung von Speifen an Sit- und Stehgäfte ift nach &amp;. 1 
der BO. über den Betrieb von Gaft- und Shenhoirtadhäften 
die dijtriftSpolizeiliche Genehmigung erforderlich. 
Der Berkfauf von Zrödelwaaren auf Xrödelmärkten ift 
nicht an eine Conceyfion gebunden. 
Wer aus dem Beziehen der Meffen und Kahrınärkte ein jelbit- 
jtändiges Gewerbe macht hat dies bei dem Bürgermeifter feines 
ftändigen Wohnfige8 nad) Art. 6 des Gemw.-Gej. behufg Des 
Eintrags in die Gemerberegijter anzumelden und außerdem bei 
der a en fin oder gegebenen Falld dem erponirten 
Bezirfgamt3-Afjejjor jeiner Heimath oder feines zeitlichen Aufent- 
haltes eine Legitimation nach Formul. A der BD. zu erholen. 
Kaufleute, zabrilanten und Handwerker, weldje die inlän- 
dilchen Mejjen und Kahrmärkte mit ihren Waaren beziehen, 
jind diejer Beitimmung nicht unterworfen. 
(M.- €, von 16. Nov. 1369, abgedr. in den Kreigamtsbt.) 
Die Erlaffung von Schranren= und Marktordnungen fann 
auf dem Wege einer ort3polizeilichen Vorichrift erfolgen. (Art. 
202 des B.-St.-©.-B.) 
11) Bu Art. 32. 
Ueber den Gewerbösetrieb der Bader |. 8. 24 oben. 
12) Rad) BD. vom 25. Juni 1863, den Handel mit Landed- 
Produften im Uinherzichen betr., (Neggsbl. ©. 1025), haben 
Berjonen, welche zum HYivede des Wiederverfaufs den Auflauf 
von Getreide oder der gewöhnlichen den Gegenftand des Wo- 
chenmarftverfehrs bildenden Lebensmittel (Schmalz, Eier, But- 
ter, Geflügel 2c.) im Umperziehen von Ort zur Ort betreiben, 
fi) mit einer polizeilichen Legitimation zu verjehen, welche fie 
bei Ausübung ihres Oewerbez jtet3 bei fich zu führen haben. 
Diejelbe wird von der DijtriktSpolizeibehörde ihres 
Wohnortes auf ein &amp;lt;Kahr ausgeftellt. 
Ausländer find zur Einfuhr ivie zum Abjabe jolcher Ge- 
genjtände in den Grenzdijtrikten jowie zum Einkauf behufd der 
Abfuhr zugelajien, wollen fie aber in Bayern mit den fraglichen 
Waaren Handel treiben, jo haben jie eine Legitimation der
        <pb n="323" />
        I. Abtb. 8. 85. Gemerbamefen. 309 
Diftrift3polizeibehörde nöthig, in deren Bezirfe mit dem Han- 
del begonnen werden will. 
Das Herumtragen der bieher einfchlägigen Gegenftände 
auf der Straße und das Haufiren mit denfelben unterliegt ges 
mäß Art. 202 Abi. 3 des Pol.-St.-&amp;.-B. der ort3polizeilichen 
Regelung. 
13) Ueber Witdsrethandel |. 8. 34 oben, ebenjo über Holz- 
handel. 
14) Ueber Pulverhantel |. die M.-E. vom 5. ‘uni 1858, 
abgedr. in den Kreigamtsbl., dann 8. 28 oben, 
15) Ueber den Hopfenhandel die BD. vom 6. uni 1862, 
Neggsbl, S. 1200, nach weldjer auch mit geichmwefeltem Hopfen 
Handel getrieben werden darf, wenn der Verfäufer dem Käufer 
dieje Bejchaffenheit der Waare ausdrüdlich angibt, oder Die- 
jelbe durd) das Zeichen a allgemein fenntlic) madjt. 
  
16) Wa3 den Handel mit Gold- und Silbermanren betrifft, 
fo dürfen nah VO. vom 28. October 1868 feit 1. Mai 1869 
folhe Waaren in jedem Mifchungsverhältniß (Zegirung) feil- 
gehalten oder verlauft werden, eine Bezeichnung des yein- 
gehalteg ift aber nur zuläffig, wenn diefelben in Gold minde- 
tens 5%,00 (1311, Karat), in Silber mindefteng 89/00 
(12 2oth 14,4 Grän) fein enthalten, 
Für die Richtigkeit des auf einer Gold- oder Silberwaare 
aufgefchlagenen FeingehaltS ift der Berfäufer verantwortlich 
und wird in Ddiefer Beziehung nur eine Abweichung von 10 
ZTaufend - Theilen bei Gold fomwohl ala bei Silber geftattet. 
Die mit der Legirung verjehenen Waaren müflen außer- 
dem auch den Namen oder das Gewerbzeicdhen des Verfertigerd 
oder Berfäufers deutlich erfennen laffen. 
Die Erholung einer amtlichen Beglaubigung für die Fein- 
gehaltäbezeichnungen ift nicht geboten, Fannn aber bei den hie- 
für ic) aufgeftellten Sacverjtändigen gegen Entrichtung 
der treffenden Gebühr bewirkt werden. 
Diefe Sachverftändigen (Controleure) werden vom gl. 
Staat3-Miniftertum de3 Handels und der öffentlichen Arbeiten 
in widerruflicher Weife aufgeftellt und vom Bezirfsamte eidlich 
verpflichtet und find den Betheiligten für die richtige Unter: 
fuhhung, Beglaubigung und Riidgabe der übernommenen Gold-
        <pb n="324" />
        310 I. Abth. 6. 35. Gemerbswelen. 
  
oder Silberwaaren verantwortlihd. Ber Staat haftet für fie 
unter feiner Borausjehung. s 
Gegenüber dem Prüfungebefund der Controleure fannı Die 
Hemifche Unterfuchung der beanftandeten Sold- oder Silber- 
waaren durch das Haupt-Münz- und Stempelamt München 
veranlaßt werden, die Einjendung dahin erfolgt auf Gefahr 
und Koften des Beranlaffers durch den Controleur. 
Die Thätigfeit des lebteren ift auf feinen beftunmten Be- 
zirt beichränft, doc, darf die Teingehaltsprüfung von ihm 
nur am Funktionzjike vorgenommen werden. “Die biefür be- 
ftimmten 2 Tage in der Woche werden durch amtliche We- 
fanntmachung der DijtriktSpolizeibehörde veröffentlicht. 
Sm TSalle der Erledigung der Sunftion eines Controleurs 
m die Beglaubigungspunzen, Brobirnadeln und Controfregi- 
ter der Controleure von der Diftriftspolizeibehörde in Ber: 
wahrung zu nehmen. 
Die Gebühren der Controleure, welche vor Beginn der 
Unterjuchung zu erlegen jind, betragen per Stüd ohne Unter- 
hied des Wertbes und der Größe der unterjuchten Waare 
ei Silberwaaren 3 fr., bei Goldwaaren 6 fr. per Stüd. 
(M.-E. vom 14. April 1869, Reggsbl. S. 689 ff.) 
Controleure find zur Zeit aufgeftellt in München, Yands- 
Hut, Regensburg, Bayreuth, Nürnberg, Würzburg und Augsburg. 
Am Ausland verfertigte Gold- und Silberwaaren, welche 
mit einem niedrigeren: TFeingehalt ala 580%, 000 in Gold und 
800, 900 In Silber bezeichnet find, werden nur dann zum Ber: 
faufe zugelafjen, wenn fie mit dem Beglaubigungsftempel der 
betreffenden auswärtigen Behörde verjehen find. 
Die Polizeibehörden find verpflichtet, die Beachtung der 
vorjtehenden Beitimmungen zu überwachen und haben darum 
eitweije, namentlich bei Meilen und Märkten die vorhandenen 
Derfaufslager von Gold-- und Silberwaaren unter Zuziehung 
eine8 verpflichteten Sachverftändigen einer amtlichen Beichau 
zu unterziehen und in Contraventionsfällen jtrafpolizeiliches 
Sin) reiten nad) Art. 187 des Vol.-St.-&amp;.-B. zu ver- 
anlaflen. 
17) Ueber den Anfauf von Armatur- und Monturftüden 
yon Soldaten vergl. Art. 48 de3 PBol.-St.-G.-B. 
18) Ueber Berfertigung, Aufbewahrung oder VBerpadung 
von Tabaf oder Berfertigung von Koh-, Eh= oder Trinfges 
fhirren, Kleidungsftoffen, Kinderfpielmwaaren, Tapeten oder fon-
        <pb n="325" />
        D. ut. S. &amp;. Gremerbumefen, 311 
ftigen Gegenftänden des nreufhlichen Verfehrd, dann dad Anitrei- 
hen oder Bemalen von Wehnungssaumen Tünnen oberpolizeiliche 
Vorschriften erlaflen werden, ebenjo über den Verkauf oder das 
Feilbieten folcher der Bejundheit Schädlichen Gegenftände. (Pol.- 
St.-©.-B. Art. 133.) Die einfchlägigen Vorjchriften finden fich 
in der M.-&amp;. vom 6. “uni 1863, Neggabl. S. 809.) 
e) Gewerblihes Hilfsperfonal. 
Die Verhältniffe der in Gewerben unjelbititändig bejchäf- 
tigten Perjonen, Commis, Gefellen, Tyabrifarbeiter zc. werden 
vom Gewerbsgefeg nicht berührt, die Feltjegung der gegenfei- 
tigen Rechte ud Plichten zwilchen ihnen und Ihren Arbeits- 
gebern ift vielmehr, joweit nicht daS allgemeine deutfche Han- 
delsgejebbuch in den Art. 57 — 65 Vorfchriften hierüber gibt, 
der freien Uebereinkunft überlafien. 
Streitigkeiten zwifchen Handwerf3meiftern und Gejellen 
oder Lebrjungen joiwie Gewerb3unternehmern und ihren Arbei- 
tern binfichtlich der gegenfeitigen dienftlichen oder gewerblichen 
Verhältnifje gehören zur Buftändigfeit der Stadt- oder Land- 
gerichte. (Art. 8 des Gel. vom 10. Nov. 1861, die Gerichtg- 
verfaflung betr., dann Art. 6 Ziff. 2 der neuen Brozeßordnung.) 
Handwerfägejellen und ee mer ägehilfen haben jih auf 
Reifen durch von der Diftriftspolizeibehörde ausgejtellte Ar- 
beitZbücher zu legitimiren, weldye eine® Bifa’8 nicht mehr 
bedürfen. 
Eine Fälihung derfelben wird nach Art. 180 des Str.= 
&amp;.B. mit Arreit bi3 31 30 Tagen oder an Geld bis zu 10Ofl. 
beitraft und ift vom Bürgermeijter, wenn fie zu feiner Kenut- 
niß fommt, unter Abnahme und Einjendung des Arbeit$- 
Buches bei dem Staat8anwaltsvertreter zur Anzeige zu bringen, 
ebenio da3 Berlaffen einer von der zuftändigen Dijtrikt3poli- 
zeibehörde zmwangsweile vorgefchriebenen Neiferoute (Bol.- 
&amp;t.-©.-B. Art. 80) oder die Führung eines durch Täufchung 
der auzstellenden Behörde erjchlichenen Arbeitsbuches (Str.- 
&amp;.-B3. Art. 181.) 
Ein Verbot zur Reife in beftimmte ausländiiche Staaten 
(Art. 79 de8 Bol.-St.-©.-B.) beiteht zur Zeit nicht. 
Bon der Aufnahme oder Entlafjung eine® Handlungsdies 
ner3 oder Handlungslehrlings, dann eines Gejellen, Gehilfen 
oder Lehrlings ift der Drtspolizeibehörde binnen 3 Tagen 
Ichriftlich oder mündlich Anzeige zu erjtatten, welche denjelben 
in daß hierüber bejtehende Negifter einzutragen bat.
        <pb n="326" />
        312 II. Abth. 8. 35. Gemerbsmefen, 
  
Die Aufnahme ımd Entlaffung eine® Apothefergehilfen 
oder Lehrlings Hat der Apothefenvorftand an die Dijtriftg- 
Bolizeibehörde innerhalb gleicher Frift zu erftatten. 
(BD. vom 15. Juli 1862, Reggsbl. ©. 1864.) 
Ueber Anzeige des bleibenden Aufenthalts von Seite fol- 
cher Hilfsperfonen fiehe das zu 8 37 unten Gefagte. 
tn Fabriken, in welchen Phosphor zur Anfertigung von 
Zündhölzchen verarbeitet wird dürfen nur Perfonen mit ge- 
junden Zähnen zugelafien werden, zur Bereitung ded Pho3- 
phorbreies jowie zum Trodnen der Hölzer find nur gefunde 
fräftige Männer zu verwenden. 
(AU. €. von 8, April 1863 Reggs-Bl. S. 577, dann P.-St.-G.-B. 
Art. 125.) 
Strafbar find Gefellen, Gemwerbsgehilfen und abrifar- 
beiter, welche wifjentlih an einem anftecdenden Uebel leiden 
und fih mit Berheimlichung desjelben verdingen, oder wenn 
fie von einem folchen Uebel befallen werden, dies dem Meifter, 
oder Fabrifherrn verheimlidhen (B.-St.-©.:8. Art. 120.) 
Gefellen, welche den jog. blauen Montag feiern, oder nicht 
zur bedungenen Beit in Arbeit treten, diefelbe vor der bedungenen 
Beit verlaffen, oder fich der Arbeit an den dazu beftunmten Ta- 
gen oder Stunden entziehen, Fönnen unabhängig von der innerhalb 
14 Tagen nad) der Uebertretung anzuregenden Beftrafung von 
der Ortspolizeibehörde zwangsweise zur Arbeit vorgeführt wer- 
den, was beim Blaumontagmacdjen aud) ohne Antrag de$ Ars 
beitgeber3 gejchehen fann. (B.-St -&amp;.-B. Art. 211 und M.-E. 
vom 24. Xuni 1862 8. 25.) Die Beltrafung von Gefellen- 
uns a verfömipbrängen richtet fi) nad) Aıt. 212 des B.- 
t..8.:8. 
Die BZulaflung von werktagsichulpflidtigen Kindern zu 
einer regelmäßigen Bejchäftigung in Fabrifen und größeren 
Gewerben ift durd) das vollendete zehnte Lebensjahr und durd) 
den Nachweis der diefen Lebensalter entiprechenden Elementar- 
bildung jowie eines entiprechenden ReligionsunterrichtS bedingt. 
Das Marimun der Arbeitszeit jolcher Kinder -ift auf neun 
Stunden Des Tages feftgefegt, eine Verwendung derjelben zur 
Nachtzeit darf niemals und unter feiner Bedingung ftattfinden. 
sür den Schulunterricht jolcher Kinder find während der 
beftimmten Arbeitszeit täglid) drei Stunden zu verwenden. 
Die Eigenthümer von Yabrifen und größeren Gewerben 
jollen überdies angehalten werden, werktagsichulpflichtige Kinder 
immer nur unter Aufficht eines anerkannt rechtichaffenen Ar:
        <pb n="327" />
        11. Wörth. 8. 35. Gemerbamefen. 313 
— uno - -_— 
beiter8 oder Auffehers in den Yabriken zu bejchäftigen umd fo- 
weit immer möglich die Trennung der Gefcdjlechter zu bewerf- 
jtelligen. 
‘m Mebrigen haben die Beltimmungen der BO. vom 
15. Sfanuar 1840 über die Verwendung der werktagsfchulpflich- 
tigen ugend in Fabriken in Anwendung zu fommen, welde 
alt. Anordnungen über die Einrichtung von Fabriffchulen 
enthält. 
Die Uebertretung diefer Vorjchriften wird nad Art. 213, 
die Abhaltung fehulpflichtiger Kinder vom Sculbejudh durd) 
Lehrherrn und fonftige Arbeitgeber nad) Art. 107, die Zu- 
lafjung derfelben zu Tanzunterhaltungen, oder zum Wirthshaus- 
betras ohne gehörige Auflicht nad; Art. 99 de3 B.-St.-©.-B. 
ejtraft. 
f) Shut der Waarenbezeihnung. 
Wer fih zum Zmwede der Wahrung feiner Yntereffen be- 
Kunmter sabrif- oder Gewerb3zeichen bedienen will in der Art, 
aß die Kahahmung und der Gebrauch diefer Bezeichnungen 
jedem Dritten verboten bleibt, hat zur Sicherung des gericht- 
fihen Schußes von der für den Verkehr angenommenen Bezeich® 
nung feiner Waare bei der DiftriftSpolizeibehörde feines Wohnz 
fites Anmeldung zu machen und dabei eine genaue Angabe 
und Beichreibung diefer Bezeichnung mit Beifüigung eines Ab- 
drug, oder einer Abbildung zu hinterlegen. 
Ueber die Hinterlegung wird bei der DiftriftSpolizeibehörde 
ein fortlaufendes Katafter geführt, darin Tag und Stunde der 
Anmeldung bemerkt und hierüber dem Anmeldenden ein Certi- 
filat ausgejtellt. 
Die Einfiht des Katafters ift jedem Betheiligten gejtattet. 
Wer folche der Dijtriftspofizeibehörde angemeldete Zabrif- oder 
Gewerbgzeichen unbefugt nachahnıt, oder gebraucht, oder jolcje 
Waaren feilbietet oder in den Verkehr bringt obgleich er weiß, 
daß fie mit folchen unbefugt nadhgeahmten, oder gebrauchten 
Zeichen verjehen find, foll mit Geldftrafe bis zu 150 fl. und 
im Wiederholungsfalle mit Gefängniß bi zu drei Monaten 
oder an Geld bis zu 1000 Fl. beftraft werden. (BO. vom 
21. Dezember 1862 und St.-G.-B. Art. 336.) 
m Wege der Uebereinfunft find dieje Beitunmungen auch 
auf Preußen, Nafjau, Kar. Sachen, Württemberg, Baden, 
Deiterreich, Hejjen-Darmftadt, Großherzogthum Sachjjen, Dlden- 
burg, Braunschweig, Sacfen-Meiningen, Sacjfen-Altenburg,
        <pb n="328" />
        8314 N. Abt. S 36. Aufficht auf Münze, Maß und Gewicht. 
  
Sachen - Coburg» Gotha, Anhalt, Schwarzburg - Rudolftadt, 
Schwarzburg-Sondershauien, Walde, Reuß älterer Linie, Neuß 
jüngerer Linie, Schaumbung, Lippe und Lübel ausgedehnt 
jporden. 
g) Arbeit3einftellungen und fonftige ®ewerb3- 
mißbräude. | 
Auf Verabredungen zur Arbeitseinftellung bezieht fi Art. 
141 de3 St.-©.-B., auf Verlegung von Handels, Fabril- md 
Gemwerbsgeheimniffen, fowie Mißbraud) der Handeldhücher Art. 
338 und 337 dafelbft. 
$. 36. 
Anffict auf Münze, Maß und Gewidt. 
a) Auffiht auf Yalldmünzer und Münzpver- 
tümmler. 
Zu den Obliegenheiten des Bürgermeifters gehört aud) 
die Auflicht auf Münze, Maß und Gewidit. 
Sı der erfteren Beziehung hat derjelbe Ausgeber faljchen 
Bapiergeldes oder falfcher Münzen, jowie Münzenverjtümmler 
und Verbreiter verftümmelter Münzen (St.-.-3. Art. 170 u. ff.) 
jofort der Diftriftsverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen 
und die mit Beichlag zu belegenden yalfififate feiner Anzeige 
beizulegen, welche fodann die weiteren Dlabregeln ergreifen wird. 
b) Auffinden alter Münzen. 
Das Auffinden alter Münzen darf nicht verheimlicht 
werden, es ift der Fund vielinehr der DijtriftSperiwal- 
tungsbehörde unter Uebergabe der Münzen anzuzeigen, welche, 
wenn fich diefelben zur Einverleibung in die Sammlungen des 
Staat3 eignen für Vergütung des vollen Geldwerthes und unter 
Umftänden für Gewährung einer bejonderen Belohnung an den 
inder Sorge tragen, wenn nicht aber die Rüdgabe der Mün- 
zen an leßteren bewerfitelligen wird. 
(BO. vom 23. März 1803 und Al. E. vom 28. März 1808, dann 
aut. M.-E. vom 26. Sanur 1851 und 14. Juni 1852. 
Die Verheimlichung de3 Funds wird nad) Art. 299 B.-St.- 
&amp;.-B. beitraft. 
c) Auffidt auf Maß und Gewidt. 
Die Führung eines gleichen Maßes und Gewichts war 
bi3 jegt durch) BO. vom 28. Tebruar 1809 vorgefchrieben.
        <pb n="329" />
        Aa Abty. s- 3. Auficht anf Münse, Mak und Gewicht. ‚315 
Bom 1. Yannar 1872 an, tritt die neue a und Ge» 
wicht3ordnung vom 29. April 1869 (Gef.-Bl. ©. 853) an die 
Stelle diejer Verordnung. 
Betrügereien, welche dur) Anwendung einer falfchen Wange, 
ralichen Winkes oder Gemicht? verübt werden, unterliegen nad) 
Art. 316 des Strafgefeßbuch3 einer Gefängnißftrafe von nicht 
unter zmei Monaten, womit Gelditrafe bi zu 1000 fl. ver- 
bunden werden kann. 
Alle für den öffentlichen Verkehr beftimmten Mahe, Ge- 
wichte und Waagen, jollen mit einem Eichzeichen verfjehen fein. 
Nach der vom 1. Xanuar 1872 an gültigen neuen Maß- und 
Gewichtsordnung werden für Eihung und Stempelung der 
Mapße und Gewichte bejondere techniiche Organe aufgeitellt 
werden; Vorichriften über Material, Gejtalt, Bezeichnung und 
fonftige Belchaffenheit derjelben, fiber die ud de Sehlegr und 
  
deren Stempelfähigfeit, das Eichoerfahren und die Fehlergrenzen 
funden fich in der BD. vom 14. Sept. 1869 (Reggs-Bl. ©. 1721 ff.) 
Weber Beitimmung der tm Berfehre zuläffigen MWaagen, iiber 
Bilitation der Maße und Gewichte, dann über syejtjeßung der 
Kich- und Vifitationsgebühren, endlich über die Diaß-, Gewicht: 
und Mehporrichtungen, welche jeder Gewerbtreibende zum Be- 
trieb eines Gejchäftes haben muß, ftehen weitere VBorjchriften 
in Ausfidht. 
Werden im öffentlichen Verkehr ungeeichte oder nicht im 
vorgeichriebenen Stand erhaltene Diaße, Gewichte oder Waagen 
geführt, jo hat fie der Bürgermeilter, auch wenn fie jonjt rich- 
tig jind, mit Beichlag zu belegen und unter Anzeigeerftattung 
an den Staatsanwaltsvertreter einzufenden. 
Auf Sewerbtreibende ift diefe Bejtimmung jchon dann an= 
-wendbar, wenn jolcde Mabe, Gewichte oder ? Won en in ihren 
Seichäftstofalitäten oder Berkaufsbuben gefunden werden ; gleiches 
ift bei Berfonen der sall, welche auf Öffentlichen Märkten nad) 
Maß und Gewicht verfaufen und dajelbit im Belit joider 
Mabße, Gewichte oder Waagen betroffen werden. (B.-S 
®.-3. Urt. 194.) 
Bon gewifien Gewerbtreibenden fann auch jest jchon vermöge 
diftriftö= oder ort3polizeilicher Borjchriften verlangt werden, Daß 
fie bejtimmte Maße, Gewichte oder Waagen zu halten haben und 
at der Bürgermeijter gegebenen Falla aud) die Einhaltung diejer 
oriehriften, wo foldye beitehen, zu controliren. 
Die Anwendung der durch die neue Maß- und Gewi n 
ordnung eingeführten Maße und Gewichte ift bereit$ vom 1.
        <pb n="330" />
        316 I. Abth. $. 37. Heimat, Herchelichung und Aufenthalt. 
— 
  
  
nuar 1870 an gejtattet, infoferne die Petheiligten hierüber 
einig find. 
Gewerbtreibende, welche in einem öffentlichen Gelchäfts- 
Iofal Kauf oder Berfauf treiben, haben, wenn fie hiebei da3 neue 
Mak oder Gewicht anwenden wollen, diejes bei Vermeidun 
einer Gelditrafe bis zu 25 fl. in ihren Berfaufslofalitäten durd 
eine Aufichrift erfichtlih zu machen. Bom 1. SYanuar 1872 
an find alle dem neuen Gefege entgegenftehenden früheren all 
gemeinen oder örtlichen auf Gejeb, Verordnung, polizeilichen 
ba ae oder auf Herfommen beruhenden Vorfchriften über 
das Mab- und Gewichtswefen, dann die Art. 194 und 195 des 
B.-St.-8.:B. aufgehoben. 
sn Bezug auf da3 Medicinalgewicht fann ein Fürzerer 
Sinfü rungs3-- Termin auf dem DBerordnungswege feitgeftellt 
werden. 
Die Bifitation der Maße, Waagen und Gewichte wird 
der Bürgermeifter am zwedmäßigften bei Gelegenheit der perio- 
diichen Biktualienvifitationen vornehmen, indeflen find befondere 
Bifitationen nicht ausgeichlofien. 
Ein Tabelle der Verhältnißzahlen für die Uhnrechnung der 
bisher ailtigen Maße und Gewichte in die neuen enthält das 
Regierungsblatt vom 1869 ©. 1521. 
$. 37. 
Heimat, Verehelihung und Aufenthalt. 
Die Peftinmungen über Heimat, Verehelihung und Auf 
enthalt finden fich in den Gefehe vom 16. April 1868 und 
der Bollzugs = nftruftion zu deimjelben vom 29. Sfuni 1868. *) 
Die Grundzüge derjelben find folgende: 
I. Heimat. 
a) Urfprünglide Heimat. 
1) zgeder ehelid) geborne Angehörige des bayerijchen Staa- 
te3 Dat feine urfprüngliche Heimat da anzujprechen, wo 
fein Vater, jeder uneheliche da, wo feine Mutter heimatberecdj- 
tigt ift oder zulegt heimatberechtigt war. 
Den ehelich gebornen jind die legitimirten, voll adoptir- 
ten, Die arrogirten und Die aus einer putativen Ehe erzeug- 
ten, den unehelihen die aus einer ohne dijtriktSpolizeilichen 
  
*) |. Stadelmann’8 Gemeindeperfaffung ©. 1 ff.
        <pb n="331" />
        I. Wbth. 8. 87. SKeimat, Merehelidhung und Aufenthalt. 317 
  
Heiratlonjens eingegangenen Ehe entiproffenen Kinder gleich 
zu achten, jo lange die Ungiltigfeit diefer Ehe währt. 
b) Erworbene Heimat. 
Eine jelbitftändige Heimat wird erworben 
a) durch Eheichließung am Orte der urjprünglichen Heimat, 
b) bei Frauensperfonen durch ihre Verheiratung mit einem 
Anländer überhaupt, 
c) dur Erwerbung des Bürgerrecht? in einer Gemeinde 
nach den Srundjäßen der Gemeindeordnung, 
d) dur) Verleihung de3 Heimatrechts auf Grund eines ge- 
jeglichen Anjprucdy auf dieje Verleihung gebenden länge- 
ren freiwilligen und jelbitjtändigen Aufenthalts in einer 
Gemeinde nad) Art. 6 und 7 des Gejeßes, wobei in- 
dejien die vor dem 1. Septenber 1868 zurücfgelegte 
Aufenthaltszeit nicht in Berechnung gezogen wird, 
e) durch Berleihung desjelben durch die Gemeinde, ohne 
daß ein gejeglidher Anjpruch hierauf beftände (Art. 8 
des Gel.), 
f) durd) definitive Anftelung im Dienjte de3 Staats, 
der Kirche, der Gemeinde, einer öffentlichen Corporation 
oder Stiftung. (Xlrt. 2 des Gel.) 
c) Gefuhe um Berleihung des Heimatrehts. 
Die Sejuche um Verleihung des Heimatrecht3 auf Grund 
der sub d und e aufgeführten Art. 6, 7 und 8 des Gejekes 
müfjen beim Bürgermeijter der Gemeinde, in welcher dag SHei- 
matrecht erworben werden will, jchriftlich eingereicht oder münd- 
ich zu Protokoll gegeben werden, Namen, Alter, Stand und 
bisherige Heimat des Bewerberd und der Familienangehörigen, 
welche jener Hetmat folgen jollen, enthalten und die That- 
jachen anführen, auf welche der SHeimatserwerb begründet 
werden will. (j. Beil. Yu. 
Dem Gejuch find zugleid) die von der Gemeinde fetge- 
jegten Heimatgebühren beizulegen oder die Anträge auf Nach- 
laß „derjelben beizufügen. 
Ueber das Gejuc) ift fofort oder, wenn Dasjelbe noch nicht 
vollitändig erjchöpfend ıft, nad) zseititellung de3 Sachverhalts 
aus den gemeindlichen Akten und Berzeichnijjen durch den Ge- 
meindeausichuß Beichluß zu fallen. 
Wird die Heimat verliehen, jo ijt dem Betheiligten eine 
Urkunde hierüber auszufertigen (}. Beil, 91), abweijende Be-
        <pb n="332" />
        318 IL Wen. 5.37. Gent, Werchetichang md Aufenthalt. 
chlüfie mäffen ftet® mit Gründen verfehen fein und dem Ans 
tragjteller eröffnet werden. (Beil. 92.) 
Glaubt der Antragjteller im Abweifungsfalle einen gefeh- 
lihen Anfpruch auf Verleihung des Heimatrechte3 gemäß Art. 
6 oder 7 des Gefeges zu haben, fo fann er die Sadıe bei dem 
der abweilenden Gemeinde vorgejegten Bezirkdantte anhängig 
machen, gegen dejjen Enticyeidung ihm binnen einer 14tägigen 
ausschließlichen Frift die Beichwerde an die F. Kreigregierung, 
KR. d. %., freifteht. 
d) Heimaterwerb dur Ausländer. 
Ausländern, welchen eine vorläufige Heimat in Bayern 
angetwtefen worden ift, weil deren Wegiverfung auß dem baye- 
riichen Staatsgebiete nicht möglid; war, werden bei der Er- 
werbung einer wirflihen Heimat wie AXnländer behandelt. 
(Art. 9 Abj. 5 des Gef.) 
2) Die Erwerbung des SfmdigenatS und der Heimat in 
einer Gemeinde dur) Ausländer farın erfolgen: 
a) wenn eine Ausländerin einen Bayern heirathet, Toferne 
nicht nach den Gejeten ihres Heimatlandes eine bejon- 
dere Auswanderungsbemwilligung erforderlich ft; ihre 
Kinder folgen diefer Heimath nur dann, wenn fie durch 
die Verehelihung legitimirt werden und die etiwa er- 
forderliche Entlaffungsbewilligung beibringen, 
b) wenn Die Verleihung des Heimathsrechtes auf Grund 
der Art. 6—8 des Gejetes eintritt. 
Diefe erjtredt fid) auch) auf die Ehefrau und die nod) 
unfelbititändigen ehelichen oder legitimirten Kinder des Antrag» 
jtellerd, joferne Dies mit den ©ejegen feines SHeimatlandes 
ım Einflang fteht oder die Auswanderungserlaubniß befon- 
der&amp; für fie beigebracht wird. 
Die Anjtruirung der Gejudhe um Verleihung der Hermat 
an einen Ausländer erfolgt nach denfelben Grundfägen inte 
bei „Inländern, indefjen hat der Ausländer noch den Nachweis 
darüber beizubringen, daß feine Entlaffung aus jeinem bisherigen 
Unterthanenverbande erfolgt ift, oder daß feiner Auswanderung 
nad) Bayern fein Hinderniß im Wege jtehe. 
Wenn in einen auswärtigen Staate jolche Urkunden nicht 
auggejtellt werden genügt es, wenn der Antragjteller beim Bür- 
germeifter feine Berzichtleiftung auf das fremde Staatsbürger- 
recht zu Protokoll erklärt. Soll fi die Einwanderung aud) 
auf Yamtilienangehörige erftreden, jo ift dies im Antrag unter
        <pb n="333" />
        IR Wird. $. 37. Gehmot, Berchelächung und Aufenthalt 31H 
  
namentlicher „ufführung der Einzelnen zu bemerken, und im Be- 
fhluß jowohl er bei der Sacdınftruttion bejonders zu berüd- 
figtigen (f. Beil. 93). 
Sobald der Gemeindeausfhuk über das Gefuch, Reichluf 
gefaßt hat, hat der Bürgermeijter den leßteren mit den fänmtlichen 
Verhandlungen dem vorgeiebten Bezirkgamte zur Beftätigung 
vorzulegen, welches diejelbe nicht verfagen fann, wenn der Bes 
Ichluß in formell giltiger Weife zu Stande fam und den Bor: 
Schriften über Entlaffung oder Austritt des Gejuchftellerd aus 
feinem bisherigen Unterthanenverbande genügt ift. 
Die ertheilte Beftätigung des Vezirksamts hat den Erwerb 
Der Heimat in der treffenden Gemeinde und des fnbigenats für 
den Antragiteller zur dee 
Wird der Beichluß des Gemeindeausjchufles von Bezirks- 
amte nur unter der Bedingung der nachträglichen Vorlage der 
Entlaljungsurfunde beftätigt, fo bat der Bürgermeifter jeiner- 
zeit diefe Vorlage zu conftatiren und e3 erlangt der Beichluß 
erit vom Augenbli diefer Conftatirung an Wirkjankeit. 
Berhandluugen über Erwerbung der Heimat auf Grund 
des Art. 6 und 7 des Gelehes find tar-- und jtempelfrei, 
für die Heimaturfunde Tann jedod) eine Tare von 36 Fr. zu 
Bunjten der Gemeindefaffe erhoben werden. 
e) Heimatgebühren. 
Bei Erwerbung einer felbititändigen Heimat durd) DBer- 
ehelihung in der Gcmeinde der urjprünglichen Heimat, (Art. 3 
Ab}. I. des Gef.) fowie bei einem Heimaterwerb auf Grund 
längeren Aufenthaltes in der Gemeinde (Art. 6 und 7 des Gef.) 
fünnen die Gemeinden die Bezahlung einer Gebühr bean- 
jpruchen, welcje in Gemeinden von mehr ala 20,000 Seelen 48 fL, 
in Gemeinden von mehr als 5,000 Seelen 36 fl., in Gemein- 
des von mehr als 1500 Seelen 24 fl. und in Fleineren Ge: 
meinden 12 fl. nicht überfteigen darf (Art. 11 des Gef.) 
An NRüdficht auf diefe Gejetesbeitimmung haben die Ge- 
meindeausfchüffe vor Allem Beihluß darüber zu fallen, ob und 
u weldhem Betrage innerhalb des für Gemeinden der ein- 
\ötägigen Kategorie fejtgelegten Marimums foldje Gebühren 
erhoben werden, und weldje Abftufungen hiebei allenfall3 ein- 
treten jollen. 
Diefe Beichlüffe find in die Sammlung der prinzipiellen 
Gemeindebefchlüffe aufzunehmen und bedürfen der bezirfsant- 
lichen Beftätigung nicht, ebenjowenig die vom Gemeindeaus-
        <pb n="334" />
        320 IL Abth. S. 37. Meimnt, Merchelidhung md Aufenthalt. 
\öuije auf Anjuchen bewilligten Nachläffe an folchen, indefjen 
02 as Bezirfsamt darüber zu wachen, daß hiebei feine Ueber- 
chreitung der gejeßlichen Marimaljäße jtattfinde und wird bei 
Gelegenheit der Gemeindevifitationen die entiprechende Sontrole 
eintreten lafjen. 
Bei einem Heimaterwerb auf Grund des Art. 8 des Ge: 
jeßes find die Gemeinden an die oben erwähnten Dtarimal- 
beträge der Heimaterwerbgebühren nicht gebunden. 
Wer in einer Gemeinde, an welche er die Heimathgebühr 
bezahlt hat Später da3 Bürgerrecht erwirbt, darf den treffenden 
Betrag an den nad) den Beltimmungen der emeindeord- 
nung zu zahlenden Bürgeraufnahmsgebühren in Abrechnung 
ringen. 
srei von Entrihtung der Heimatgebühr find Diejenigen 
Snländer, welche 10 ahre lang ununterbrochen in der Ge- 
meinde al3 Dienftboten, Gewerbsgehilfen, Fabrif- oder Xohn-- 
arbeiter fich ernährt haben und zu einer zSreiheitsftrafe rich- 
terlid) nicht verurtheilt worden jind. 
f) Folgen des Heimatredtes. 
Die Heimat in einer Gememde gewährt das Necht des 
Aufenthalts in derjelben und das Recht auf Unterftügung 
durch diejelbe im Berarmungsfalle, über die Ausnahme dieoon 
bezüglich definitiv angeltellter Diener des Staat®, der Kirche, 
der Gemeinde 2c. |. Art. 13 des Ge). 
Armenunterftügungen, welche auf Grund diefer YAusnahmz- 
beitimmungen von der Staat3- oder einer jonjtigen Öffentlichen 
Kafje beftritten werden müfjen, find von ven treffenden PBer- 
jonen bei der Finanzbehörde oder einicjlägigen Kaffevermwal- 
tung unmittelbar nachzufuchen, die AUrmenpflegichaftsräthe ha- 
ben indeljen erforderlichen Falls zur Feitiebung des Bedarfs 
mitzuwirken. 
Streitigkeiten über die Unterftüigungspflit werden vom 
BezirBamte im 1. und der Sreistegierung in 11. Yultanz ent- 
Ichieden. 
8) Berluft der Heimat. 
Verloren geht Die Heimat durch Erwerbung der Heimat 
in eimer anderen Gemeinde und durch Berluft des Sgndigenats, 
welcher nach 8.6 des Edift3 über das udigenat von 26. Mai 
1818 (Heggsbl. S. 142) bei Erwerbung oder Beibehaltung 
eines fremden SAndigenats ohne bejondere Fünigliche Bewilligung,
        <pb n="335" />
        11. a6th. 8S. 37. Heimat, Rerehelichung und Aufenthalt. 32] 
  
im alle der Auswanderung, fowie im Tyalle der Berehe- 
lihung einer Bayerin mit einem Ausländer eintritt. 
h) Angewiefene Heimat. 
Kann die lebte Heimat einer in Bayern betretenen Per- 
on nicht mehr ermittelt werden, jo ift derjelben durch die Di- 
Ieritisnerwaftinssbehörbe in deren Bezirk fie ihren Wohnfit 
oder Aufenthalt hat oder zulebt betreten wurde, nach Berneh- 
mung aller Betheiligten eine Heimat anzuweilen, welche dann 
dis zur Feftftellung der früheren Heimat oder Erwerbung einer 
neuen al3 wirkliche Heimat gilt. 
Diefe Beitimmung findet auch) auf Ausländer Anwendung, 
deren Wegweilung aus dem Gtaatsgebiete nicht möglich it. 
Die hiebei feitzuhaltenden Grundjäße finden fi in den 
Art.15 und 16 des Gefehes und find hiebei auch die beitehen- 
den Staatsverträge, insbefondere die Gothaer Uebereinkunft 
vom 15. Suli 1851 und die hiezu gehörigen Schlußprotofolle 
d. d. Eijenach, den 15. Xuli 1851, 25. Yuli 1854 und 29. 
Suli 1858 ind Auge zu faffen. *) 
Der angewiefenen Heimat folgen auch) die Ehefrau und 
und die noch feinen felbitftändigen Haushalt führenden Kinder. 
Die Unterftügung folcher Berjonen im Berarmungsfalle 
füllt dem Staate zur Xaft, weldjer fie dann auch außerhalb der 
angewiejenen Heimath unterbringen fann (Art. 15—19 des 
Gejehes.) Wo eine Armenunterftügung aus Staatsmitteln für 
einen Heimatlojen zu leiften it, hat die DiftriftSverwaltung3- 
behörde den Bedar: nad) Vernehmung des treffenden Armen- 
»pHegichaftsrathes zu ermitteln und die zur Beurtheilung er- 
forderlichen Behelfe der f. Kreißregierung, K. d. x%., bor= 
zulegen. 
Bei ihren gufacdhtlichen euBerungen hierüber haben jich 
die Armenpflegichaftsräthe auf das Maß zu beichränfen in 
weldem die Unterftügung von der Heimatgemeinde zu leiften 
wäre und auf möglichjte Kofteneriparung Bedadht zu nehmen. 
i) Zweifelhafte Heimat. 
Keine PBolizeibehörde darf Perjonen, deren Heimat zmwei- 
felhaft ift, aus dem MWolizeibezirfe wegweifen, ehe deren SHei- 
mat ausgemittelt, oder ihnen eine vorläufige Beton ange= 
wiejen ift, ebenjowenig darf eine Bolizeibehörde Berfonen, die 
*) |. Stabelmannd Gemeinde - Berfafjung ©. 49 ff. 
Stadelmann, Hpb. f. Landgemeindevermalt. 5. Aufl. 21
        <pb n="336" />
        332 I. Abth. S. 37. Heimat, Merchelichung und Aufenthalt. 
  
ihr von einer andern inländischen PBolizeibehörde zugemwiefen 
wurden, unter dem Vorwand de3 Mangel3 der Heimatberech- 
tigung vor desfall3 ergangene Enjcheidung wegweifen. 
Die diefen Beitimmungen Zuwiderhandelnden haften für 
alle hiedurch entjtehenden Koften und Schäden. 
Wenn fi) demnach Zweifel über die Heimatberechtigung, 
einer Berfon ergeben, hat der Bürgermeijter hierüber dem Be- 
zivSamte Anzeige zu machen, die treffende Berjon aber jo lange 
ın der Gemeinde zu belafjen, bis eine definitive Enticheidung, 
ergangen tft. 
Die wegen YAusmittlung einer Heimat und Bumerlung 
einer vorläufigen Heimat zu pflegenden Recherchen find tar= 
und ftempelfrei, während die übrigen in Heimatangelegenheiten 
gepflogenen Verhandlungen der Tar- und Stempelpflicht nad) 
Maßgabe der hierüber beftehenden Normen unterliegen. 
k) Ausitellung von Heimaticheinen, 
Die Auzftellung von Heimatjcheinen ift, foferne nicht auf 
Grund von StaatSverträgen eine andere Anordnung getroffen 
wird, in der Negel Sache der Gemeindebehörden, foll ein folcher 
jedoch zum Gebrauche in den der Gothaer Uebereinkunft vom 
15. Sfuli 1851 (Regg.-Bl. ©. 1397) beigetretenen Staaten 
dienen, fo ijt Derjelbe von der DijtriftSpolizeibehörde der Heimat 
auszujtellen. 
Diefe Staaten find zur Zeit: 1) Anhalt-Bernburg, 2) At- 
halt-Deffau und Anhalt-Köthen, 3) Braunfchweig, 4) Bremen, 
5) Sroßherzogthum Hefjen, 6) Xippe-Detmold, 7) Medlenburg- 
Schwerin, Großherzogthum, 8) Medlenburg-Strelig Großher- 
zogthum, 9) Nafjau, 10) Oldenburg, 11) Preußen, 12) Reuß 
älterer Linie, 13) Neuß jüngerer Linie, 14) Kgr. Sadjien, 15) 
Sadjen-Loburg-Gotha, 16) Sachfen-Meiningen, 17) Sachlen-- 
Weimar, 18) Schaumburg-Tippe, 19) Schwarzburg-Rudoljtadt, 
20) Schwarzburg-Sondershaufen, N Walded, 22) Zuremburg, 
23) Hamburg, 24) Kübel, 25) Großherzogthum Baden, 26) 
Hellen-Homburg, 27) Sachjjen-Altenburg, 28) Wiürtemberg. 
Für die von den Gemeindebehörden auszujtellenden Hei- 
matjcheine ift in Beil. I. zur Anftruftion vom 29. uni 1868 
ein bejtimmtes Formular vorgeichrieben, welches genau einzu- 
halten ift. (f. Beil. 94.) 
Uebernahmsfcheine für Perfonen, welche der bayr. Etaat 
auf Grund der Gothaer Hebereinfunft vom 15. Xuli 1851 behal- 
ten muß, fünnen nur die Diftriftsverwaltungsbehörden ausjtellen.
        <pb n="337" />
        DI. Abth. S. 37. Heimat, Berehelidurug und Aufenthalt. 323 
  
eimatjcheine fünnen die in einem fremden Staate vor- 
gelrtebenen Reije= oder Legitimation3-Urkunden (Bälle, Bap- 
arten, Wander= oder Dienjtbotenbücher) nicht erjegen, worüber 
die Empfänger Durdy den Bürgermeifter jedesmal zu be= 
lehren find. 
) Ableiftung des Staatsbürgereides. 
Die Ableiftuug de3 Staatsbürgereides erfolgt, fobald Sye- 
mand eine jelbjtjtändige Heimath in einer Gemeinde des König- 
reich3 erworben bat. 
Der Zeitpunkt diefer Eidesabnahme tritt mithin ein: 
1) im alle der Erwerbung durd) Eheichließung (Art. 3 
des Gef.) jofort nach der Ehefchließung, 
2) im Falle der Erwerbung durch Erlangung des Bürger- 
rechts (Art. 5) oder durd) Verleihung (Art. 8) oder in 
Solge einer Erklärung (Art. 29) fofort nad) Ausftellung 
der betreffenden Urkunde und Erfüllung der fonftigen 
Borbedingungen, 
3) im Falle der Erwerbung durd) Aufenthalt (Art. 6 u. 7) 
fofort wenn die Gemeinde das Heimatreht anerkannt 
hat, oder hiegu im Snftanzenweg nach Art. 23 — 25 
veranlaßt worden ift, 
4) im alle der Erwerbung dur) Ausländer (Art. 9) fofort 
nad) Erlaß des die Beltätigung der Verleihung aus- 
iprechenden Beichluffes der Dijtriktsverwaltungsbehörde, 
joweit ein folcher gejeglich geboten ift. 
Die Eidesabnahme erfolgt für Landgemeinden durch die 
Bezirktsämter. Die Gemeindebehörden find verpflichtet, den 
legteren mindelten3 vierteljährig Diejenigen zur Anzeige zu 
bringen, bei welchen die Eidesabnahme veranlaßt tft. (aut. IN.-E. 
v. 25. Aug. 1868 Nr. 10345.) 
Ein Formular für joldhe Anzeigen findet fih in Beil. 95. 
II. Berehelidhung. 
a) Gejuhe um Ausftellung eines VBerehelihung?- 
zeugniljes. 
eder Angehörige der Landestheile recht3 des NAheing Hat 
dag Nedt, fich zu verehelichen jobald ihm von der Dijtrift3- 
polizeibehörde, in welcher der Mann feine Heimat hat, das 
hiezu nöthige Verehelichungszeugniß ausgeftellt worden ıft. (Art. 
32 und 33 des Gel.) 
21*
        <pb n="338" />
        394 1. Abth. $. 87. Heimat, Merchelicung und Aufenthalt. 
  
Das Sejeihnt der formellen Anfäfftgmachung, welches bi3- 
her eine Borbedingung der Berehelichung war, ijt weggefallen. 
Die Gefuhe um Augftellung eines folchen Berehelichungs- 
eugniffes Tönnen bei dem Bürgermeilter des Heimat oder 
Sutenthaltsortes zu Brotofoll gegeben werden, welcher diejelben 
auf Verlangen unweigerlich aufzunehmen und an die Diftrikt3- 
polizeibehörde der Heimat des Antragiteller3 einzufenden hat, 
die Bewerber fTünnen fie aber auch unter Anwendung des 
vorgeichriebenen 3 fr. Stempels jchriftli” bei der Dijtriit3- 
verwaltungsbehörde ihrer Heimat einreichen oder bei diejer zu 
Brotofoll erklären. 
Bei Stellung de3 Gefuches find nachjtehende Nachweie 
zu liefern: 
1) daß der Verehelihung des Untragiteller3 die Militär- 
dienftpflicht nicht Hindernd im Wege nen was Durch 
Borlage des Meilitärpafjes oder der Urkunde über die 
nicht erfolgte Einreihung des Antragitellers, oder der 
nach Art. 30 Abf. 1 de3 Wehrverfajjungögeiees vorge- 
Ichriebenen Crlaubniß der Meiılitärbehörde zur Verehe- 
lihung gejchieht, 
2) der von der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes Der 
auswärts lebenden Braut bejtätigte dur) Art. 35 des 
Sefebes gebotene Anjchlag; wenn ein joldher noch) nicht 
Itattgefunden haben jollte, ıft dies im Wrotofolle aus- 
drüdlich zu bemerken, 
3) die nad dienstlichen VBorfchriften allenfall3 erforderliche 
dienstliche Bewilligung zur Verehelihung, fall3 der An- 
tragjteller im Dienite de3 Staats, der Kirche, einer 
öffentlichen Corporation oder Stiftung verwendet ijt *), 
4) die Auswanderungsbewilligung für die Braut, fall3 diefe 
Ausländerin und nad) den Gefehen ihres Landes eine 
Bewilligung zur Auswanderung erforderlich ift, 
5) der Nachweis, daß von Seite der Heimatgemeinde des 
Antragitellers fein Einiprucd) gegen defjen Vorhaben auf 
Grund des Art. 36 des Gefehes erhoben werden will, 
joferne derjelbe auswärts beheimatet ıjt und diefen Nacd)- 
weis jofort erbringen fann. (cf. $. 37 des Ge.) 
*) Weber die bdienftlihe DBerehelihungsbemwilligung für Beamte und 
öffentlide Diener f. die BD. vom 23. Auguft 1868 Negasbl. ©. 
1633, über die Verehelihfung der ZtaatSdienftadfpiranten und der 
twiderruflich im öffentlichen Dienft verwendeten $ndividuen die Allerb. 
E. vom 20. Auguft 1868 (abgedr. in den Kreisamtsbi.)
        <pb n="339" />
        1. Abth. $S. 87. SKeimat, Merchelihung und Aufenthalt. 325 
  
Ueberdie3 Hat der Bewerber alle zur Würdigung dez 
Gejuchd erforderlichen Auffchlüffe zu ertheilen und den Nach: 
weis über Alter, Geburt3zeit, Stand und Heimat der Braut 
jowte ihrer etwa vorhandenen Kinder durch ein Zeugniß 
der Gemeindebehörde ihrer Heimat hierüber beizubringen. 
Diefeg Zeugniß tft auf einen 3 fr.- Stempel zu fchreiben. 
Ein urfundlicdher Nachweis über die jonltigen Aufichlüffe ift 
nur dann zu verlangen, wenn bezüglid; der Richtigkeit der 
Angaben des Antragjtellers erhebliche Bedenfen oder Zweifel 
obwalten. 
Bei Euranden ijt die Genehmigung der Curatelbehörde 
vorzulegen. 
Sollten diefe Nachweife oder einzelne derjelben fehlen, 
jo tft der Antragjteller hierüber bei Aufnahme feines Gefuches 
jofort zu belehren. 
Die in den Aufenthaltsgemeinden des Antragfteller3 und 
feiner Braut nach Formular V der Anftruftion vom 29, unt 
13868 anzufchlagenden Broflamationen fünnen, wenn fie nicht 
Ihon erfolgt find, von der &amp;emeindebehörde fofort beforgt 
werden, ijt dies nicht gejchehen, fo verfügt fie da3 einichlägige 
Bezirksamt. 
Ein Formular für Anträge um Austellung eines Verehe- 
lichungszeugnifjes ift in Beilage 96 angefügt, für den öffent- 
lichen Anichlag in Beil. 97. 
Sind zu dem von der Gemeindeverwaltung des Heimat» 
oder Aufenthaltsortes zu Protofoll genommenen Gejuche alle 
Belege beigebracht, jo find die Verhandlungen ungefäumt an 
die Diftriftöverwaltungsbehörde der Heimat des Antragitellerg 
zur weiteren Behandlung einzubefördern. 
Die legtere hat den allenfall3 noch fehlenden Anjchlag an 
zuordnen und wenn nicht bereit$ der unter Hiff. 5 oben er- 
wähnte Nachweis vorliegt, der Heimatgemeinde de Mannes 
von dem Gefucd, unter der AMufforderung Mittheilung zu ma 
hen, einen etwaigen Einjprud binnen einer ausfchliegenden 
seit von 14 Tagen zu erheben. 
b) Einfprudsredt. 
Das gemeindlide Einfpruhsredt fteht in Zandge- 
meinden dem Gemeindeausshuß zu, wenn übrigens der Mann 
eine angewiejene Heimat hat, fo hat die Erhebung eines Ein- 
pruds vom Fisfalate derjenigen Kreisregierung auszugehen, 
in deren Bezirk die angewiejene Heimatgemeinde liegt.
        <pb n="340" />
        396 I. Abth. S. 37. Heimat, Berchelihung und Aufenthalt. 
  
Eine joldhe Einfprade gegen Ausstellung des Bereheli- 
Hungszeugniffe® Tann Die Deimatgemeinde De® Mannes rejp. 
da8 Negierungsfisfalat nur dann erheben: 
1) wenn der Mann wegen Verbrecheng oder Bergehen3 ver- 
urtheilt it und fich weder über Abbüßung, noch über 
Kadjlaß der Strafe auszuiweilen vermag, 
2) wenn und fo lange fich derfelbe wegen Verbrechens oder 
Bergehens in Unterjuchung befindet, 
3) wenn derjelbe in den unmittelbar vorhergehenden drei 
Sahren öffentliche Armenunteritügung beanjprudht oder 
erhalten bat, 
4) wenn und fo lange derfelbe jich mit den der Gemeindekafje 
oder Armenkaffe feiner Heimatgemeinde gegenüber ihm 
obliegenden Leiftungen im Rüdjtande befindet, 
5) wenn und fo lange derjelbe unter Quratel Steht. (Art 36 
des Ge].) 
Hinlichtlih der Braut ift den Gemeinden fein Einjpruchs- 
recht eingeräumt, überhaupt haben die Gemeinden, wenn nicht 
eine der unter Hiffer 1 bis 5 aufgeführten Vorausjfehungen 
gegeben ift, da3 Recht de3 ihnen bisher zugeftanden gewejenen 
abjoluten Veto’s oder der Erinnerung nicht mehr. 
Die bei den Gemeindeverwaltungen der Orte, an welchen 
der Anichlag eines VBerehelichungsporhahens erfolgt ift, vor= 
gebrachten civilvechtlichen Einfprüche Dritter find von der Ge- 
meindebehörde zu Protokoll zu nehmen. 
- Die Einspruch Erhebenden haben binnen 10 XTagen nad) 
Abgabe ihrer desfallfigen Erklärungen nachzuweifen, daß dieler 
Einjpruch bei Gerkht geltend gemacht worden ift und find fie 
nahen jedesmal ausdrüdlih zu Brotofoll aufmerffam zu 
machen. 
Die hierüber allenfall3 einlaufenden Nachweie find mit 
der Beicheinigung des Tages ıhres Einlaufs dem Protokolle 
beizulegen. 
’ Ein Formular für joldhe Einiprachen findet fih in Bei- 
age 98. 
Solde aus civilrechtlihen Gründen geltend gemachte 
Einiprüche fann der Einjprechende bei der einichlägigen Di- 
striftSpolizeibehörde wieder zurüdnehmen. 
oc) Eivilrehtlihe Ehehindernifje. 
Zum Nachwei3 über die Bejeitigung jonftiger der Dis 
jtrift3polizeibehörde bekannter civilrechtliher Cheverbote Fan
        <pb n="341" />
        IH. Abth. $. 37. Heimat, Merehelichung und Aufenthalt. 327 
  
diejelbe vom Antragjteller die WBorlage einer Bejtätigung des 
Stadt- oder Yandgerichts hierüber verlangen, in welchem die 
zunähft von dem Derehelichungsverbote betroffene Berjon 
ıhren Wohnfiß Hat. (Art. 35 des Ge].) 
Wem über die Einfprache einer Gemeinde von der Di- 
itriftspolizeibehörde weitere fummarifche Verhandlungen ge= 
pflogen werden, jo Haben fich die Gemeindeverwaltungen bei 
Dentefben durch einen Abgeordneten vertreten zu Yaffen. 
d) Beihwerden gegen die bezirf3amtliden 
Beichlüffe. 
Gegen die Beichlüffe der Diltriktisperwaltungsbehörde kann 
dinnen l4tägiger ausschließlicher Frift Beichwerde an die vor- 
geiehte Kreisregterung, K. d. %., ergriffen werden und zwar 
a) bei Beichlüfjen, welche die Ausstellung de3 Verehelichungs« 
zeugnifjes verweigern, vom Antragiteller, 
b) bei Yurüdweifung eines Einfprud)8 der Gemeinde oder 
des Fiskus von deren gejeglichen Vertretern, 
c) bei Zurüdweifung von Einfprücen einzelner Privatper- 
onen auf Grund des Art. 35 des. Gejeßes von Dielen. 
e) Unerlaubte Ehefchließung. 
Eine ohne Erwirtung des DVerehelicjungszeugnijjfes ein- 
egangene Ehe ijt jo lange bürgerlich ungiltig, als nicht Die 
usttellung diefeg BZeugnifjes nachträglich erwirkt wurde umd 
nad) Art. 41 vs Sefehes mit Geld bis zu 100 fl. oder mit 
Arreft bis zu 30 Tagen zu ftrafen, der lebtere Artikel tritt 
hiebei an die Stelle des It 92 bl. 1 de3 Bol.-St,.-G.-B. 
f) Berehelihung von Ausländern. 
Ausländer, welche auf bayerijchem Gebiet, ohne nach) Bayern 
fürmlid) eingewwandert zu fein, eine Ehe schließen wollen, haben 
der Diltriktsverwaltungsbehörde de3 Ort, an welchem die 
Cheichließung erfolgen joll, den Nachweis vorzulegen, daß nad) 
den im Heimatlande des Mannes geltenden Gef ejegen Dieje Ehe= 
Iließung zuläjfig ift md diefelben Wirkungen hat, wie wenn 
fie im Heimatlande felbit erfolgt wäre. 
Auf Grund diejes Nachweifes erfolgt die Auzftellung des 
Verehelidfingszeugnifjes an fie. — 
g) Tar- und Stempelpflidt. 
Ale Verhandlungen über Ausjtellung eines Verehelihung3- 
zengnifjes unterliegen der Tar= und Stempelpfliht. Die Taren
        <pb n="342" />
        328 I. Abth. S. 37. Seimat, Merchelichung und Aufenthalt. 
  
für die von einer Gemeindehbehörde aufgenommenen Verhand- 
lungen fließen in die Gemeindefaffe. 
Für die im Art. 35 de8 Gef. vorgefchriebene Belannt- 
madhung, für welche ein 3 Tr. Stempel zu verwenden tft, Fürs 
nen 36 fr. Tare erhoben werden. 
Die Einjendung diefer Bekanntmachungen hat ftet3 vor 
furzer Hand und ohne Erhebung einer Tare zu erfolgen. Er- 
Härungen, weldhe auf Grund des Art. 36 des Gejebes zur 
Wahrung des gemeindlichen Sintereffes abgegeben werden, dür= 
fen der Tarirung zu unften der Gemeindelaffe nicht unter- 
Net werden, Dagegen ıjt für fie ein 3 Tr. Stempel zu ver- 
wenden. 
h) Diffidenten - Ehen. 
Ueber Schließung und Trennung der Ehen der feiner ar- 
erkannten NReligionsgejellihaft angehörenden Berjonen |. das 
Gejeb diejes Betreff vom 2. Mai 1868, dann die VBollzugg- 
vorichriften zu Demjelben vom 9. Auli 1868 Negg3.- Bl. ©. 
1273 und vom 29. ‘uli 1868 NReggs-Bl. ©. 1473 ff. 
(Stadelmanns Gemeindeverfaffung S. 61 ff.) 
II. Aufenthalt. 
xeder Angehörige des bayerifchen Staates, jowie jeder 
Ausländer, welchem in Bayern eine vorläufige Heimat ange- 
wielen ilt, ann Jich außerhalb feiner Heimat in jeder Gemeinde 
des Königreich aufhalten, joferne nicht gefegliche Hinderniffe 
entgegenjtehen. 
Die in der Strafgejeßgebung begründeten Aufenthaltsbe- 
Ichränfungen werden Hiedurd) nicht berührt. 
a) Aufenthaltsanzeige. 
Wer fich in einer anderen Gemeinde, als in der, in welcher 
er feine Heimat oder das Bürgerrecht hat, aufhalten will, hat 
wo dies durd) ort3= oder oberpolizeiliche VBorfchrift angeordnet 
ift, binnen 8 Tagen nach jeiner Ankunft der Ortspolizeibe- 
hörde Anzeige zu erjtatten und find von Ddiejer Berpflichtung 
nur jolde PBerfonen ausgenommen, welche auf Grund ihrer 
Anftellung im Dienfte des Staat3, der Kirche, der Gemeinde, 
einer öffentlichen Körperjchaft oder Stiftung, oder zur Er- 
füllung einer gejeglichen Pflicht in einer Genteinde fi auf- 
zubalten genöthigt find. 
Solche Perjonen fünnen ebenfowenig, alg Heimatberechtigte
        <pb n="343" />
        II. Abıh. $. 37. Heimat, Berehelidhung und Aufenthalt. 329 
  
oder Befiter des Bürgerrechts in einer Gemeinde, au3 ders 
jelben weggewiefen werden. (Art. 48 de3 Gef.) 
Ueber die erfolgte Anzeige ıjt dem Anzeiger tarfreie Be 
Icheinigung zu ertheilen, welche den zur Leiftung von Kranken 
faffebeiträgen gejeglic) verpflichteten VBerfonen erft dann au$- 
gehändigt werden joll, wenn fie die erftinalige Bezahlung des 
treffenden Beitrag3 nachgewiejen haben. 
Xn Gemeinden, in denen die Erftattung von Aufenthalt3- 
anzeisen nicht ausdrüdlich Durch ober= oder ortSpolizeiliche Bor 
Ichrift angeordnet ift, find die Fremden von diefer Anzeigever- 
bindlichkeit befreit, indejfen jind die Gemeindevorjtände ver- 
pflichtet, die freimillig erjtatteten Anzeigen entgegenzunehnen 
und tarfreie Beicheintgung hierüber zu ertheilen (j. Beil. 99). 
Wo ortSpolizeilihe Borjchriften über die Anzeigepflicht 
erlaffen werden, fann die Stägige Anzeigefrift im Allgemeinen 
oder für einzelne Kategorien verlängert und die Art und Form 
der Anzeigen, aus welchen jtet3 Name, Stand, Alter, Heimat 
und Wohnung die Fremden und der etwa bei ihm befindlichen 
TSamilienangehörigen, dann der Tag der Ankunft forwie der 
Zwed und die muthmaßliche Dauer de8 Aufenthalt3 hervor 
gehen muß, vorgefchrieben werden. 
Da nah Art. 6 und 7 des Gefehes der längere Aufent- 
halt in einer Gemeinde einen Anfprudh auf Verleihung des 
ne gibt, find die Gemeinden dabei intereflirt, daß 
ie von der Zeit Kenntniß erhalten, zu welcher ein Fremder 
feinen Aufenthalt in der Gemeinde genommen hat, und jie werden 
Ihon aus diefem Grunde auf die Erlaffung einer ortSpolizeilichen 
Borjehrift über die Verpflichtung zur Anzeige Bedacht nehmen. 
b) gremdenverzeichntife. 
Auch wo foldye Vorschriften nicht beftehen, haben die Ge= 
meinden über alle fremden, welche dafelbit einen] ftän- 
digen Aufenthalt nehmen, forgfältige Aufzeichnungen 
zu führen, joferne fie nicht ohnedies in bejonderen Verzeichnifien, 
3. B. in den Dienftbotenregijtern vorgemerkt find. 
Ueber jeden folchen Fremden ift demgemäß ein eigener 
Bogen anzulegen, etwa nady Beil. 100, deffen Ausfüllung ihm 
jelbit ftatt der NMufenthaltsanzeige aufgetragen werden fann, 
und find Diefe Bögen in alphabetilcher Ordnung zu fammeln 
und aufzubewahren. 
Damit diejelben jtet3 evident erhalten bleiben ift auf pünft- 
liche Anzeige der Aufnahme von Fremden durch Gaftwirthe und
        <pb n="344" />
        330 II. abth. $. 87. Heimat, Berehelihung und Aufenthalt. 
  
fonjtige Herberggeber, Anzeige der Aufnahme von Handlungs- 
dienern, Gefellen, Lehrlingen und TFabrifarbeitern oder Tag- 
löhnern, dann über den Ein- und Auszug von Mliethern nad 
Art. 82, 85 und 86 des B.-©t.-©.:B. zu dringen. 
Die entiprechende Führung und Evidenthaltung der tref- 
fenden Aufzeichnungen und Sammlungen wird bei Gelegenheit 
der Gemeindevilitationen von Bezirksamte überwacht. 
Db und in welcher Weile Aufzeichnungen über ?yremde, 
welche in der Gemeinde nur einen vorübergehenden Aufenthalt 
nehmen, zu führen find, bemißt fid) nad) den örtlidyen Bedürf- 
nijfen und ift bis auf Weiteres den Anordnungen der Drt3- 
behörden anheinm gegeben. 
c) Verhalten bezüglid der Ausländer. 
Die Beitinnmungen über Anzeige und Aufzeichnung des 
Aufenthalt3 von Fremden finden auch auf Ausländer Anwen- 
dung, denjelben ijt übrigens der Aufenthalt in jeder Gemeinde 
des Königreichs gejtattet, wenn fie jich über ihre Staat3ange- 
börigfeit ausmweijen fünnen und ihrem Aufenthalte ein gejeß- 
liches Hindernig nicht entgegensteht (Art. 50 des Gef.) 
Wo begründete Zweifel beftehen, haben die Gemeindebe- 
hörden auf Die rechtzeitige Lieferung des Heimatnachweiles zu 
dringen, wobei fie an Die im Art. 45 Des Gejebes Ziff. 1 be= 
zeichnete Awöchentliche Srıjt nicht gebunden find, da das Nedt 
‚um Aufenthalt in Cayern für Ausländer nad) Art. 50 Abf. 1 
erit dann entjteht, wenn fie Jich über ihre Staatsangehörigfeit 
und Heimat genügend ausweijen. 
Die bisher üblich gewejenen Aufenthaltsfarten find ab- 
geichafft. 
d) Aufenthaltsverbot. 
Abgejehen von den Beitimmungen des Art. 21 des Ge- 
jeßes über ‘Berjonen von zmweifelhafter oder unbefannter Hei- 
mat (j. I. lit. i oben) Ffann von der DiftriftSpolizeibehörde des 
Aufenthaltortes gewiljen Berfonen der Aufenthalt in einer be- 
jtimmten Gemeinde und unter Umftänden aud) in den Nachbar: 
gemeinden unterjagt werden. 
Die einzelnen Fälle find im Art. 45 des Gefehes unter 
Biffer 1— 10 aufgeführt und wird hier nur bemerkt, daß in 
den zällen ver Ziff. 2 und 3 die Answeilung nur auf Antrag 
der Gemeindeverwaltung, in allen andern Fällen aber fomwohl 
auf Antrag Diejer al3 von Amtswegen erjolgen fan, wenn
        <pb n="345" />
        II. Abt. 8. 38. Dienfibotenmefen, 331 
  
bejondere Berhältniffe die Annahme begründen, daß die öffent- 
Iihe Sicherheit oder Sittlichleit dur) die Anmelenheit der 
en Perjonen in der Gemeinde gefährdet wird (Art. 49 
e3 Gel. 
Nird ein Antrag des Gemeindeausfchuffes auf Ausweifung 
nah Maßgabe des Art. 45 Ziff. 2 und 3 des Gefeßes (etiva 
nah Beil. 101) geftellt, jo muß auf denjelben eingegangen 
werden; auf alle gemeindlichen Anträge auf Nusweilung hat die 
Diftrift3verwaltungsbehörde förmfichen, den Betheiligten jchrift- 
lich oder zu Brotofoll zu eröffnenden Beicheid zu erlaffen, ge= 
gen welten den auszumeienden Berfonen fomwohl, al® den mit 
ihren Anträgen abgewiejenen Gemeindeverwaltungen dag Recht 
der Beichwerde an die fal. Kreisregierung R. d. %. freifteht, 
welche bei der Diftriktsverwaltungsbehörde jchriftlich eingereicht, 
oder zu Brotofoll gegeben werden fann. 
Ausländer, welchen der Aufenthalt in einer Gemeinde auf 
Grund des Art. 45 des Gejeges unterjagt ift, fünnen von der 
DijtriktSverwaltungsbehörde für die Dauer des Mufenthaltsver- 
bote3 aus dem Königreiche weggewiejen werden. 
Sn allen Fällen erjtrecdt fid) dieusweiung nur auf Die- 
jenigen PBerjonen, gegen welche ein gejeßlicher Ausweijung$- 
grund vorliegt, vorbehaltlich ihrer civilrechtlichen Folgen. 
Durch dag Gejeb über Heimat, Verehelihung und Aufent- 
halt ift Art. 81 und 52 Abj. 1 des B.-St.-G.-B., Dann Art. 
391 Ziff. 8 des St.-©.-B. aufgehoben. 
Die am 1. September 1868 bereit3 erworbenen Heimat- 
rechte find nad) den bisherigen Bejtimmungen zu beurtheilen. 
8. 38. 
Dienfibotenwefen. 
a) Verhältniß zwifhen Dienftherrn und Dienjt- 
boten. 
Die Regelung der gegenfeitigen dienftlihen Werhältnifje 
der Dienitherrichaften und ihrer Dienjtboten ift dem freien 
Vebereinfommen unter denjelben überlaffen, Streitigfeiten, 
welche fich auf Ddieje8 Vertragsverhältniß beziehen, gehören 
zum Wirfungsfreis der Stadt- refp. Yandgerichte. (Gericht2- 
vers. Gel. vom 10. November 1861 Art. 8 Ziff.2 und Bro- 
zeßordnung vom 29. April 1869 Urt. 6 Ziff. 2.) 
Wo Berträge über einzelne Bunkte nicht abgejchlofjen
        <pb n="346" />
        332 11. Abth. $. 38. Aienfihotenwefen. 
  
wurden, gelten namentlich Hinfichtlich der Ein- und Austritts- 
und der Kündigunggzeit die örtlichen Objervamzen jowie die 
Beitimmungen der Dienftbotenordnung vom 2. Dat 1781 mit 
den durch Minifterialrefeript vom 21. Dezember 1858 herbei- 
geführten Modifikationen; die einfchlägigen Beitimmungen find 
jedem Dienftbuche vorgedrudt und fann darum deren Anfüh- 
rung bier umgangen werden. 
b) unzeige des Ein- und Austritt von Dienft- 
vien. 
Die Pflicht zur Anzeige des Ein- oder NAustritt8 von 
Dienftboten ift nad) Art. 215 des Polizeiftrafgejegbuches von 
der Erlafjung von diftrilt3= oder ortZpolizeilichen Bejtimmungen 
hierüber abhängig gemadt. 
Wo in Diefer Beziehung diftrift3- oder ort3polizeiliche 
Beitimmungen bis jebt nicht ergangen find werden die Bür- 
germeifter gut thun, wenn fie die Erlaffung ortspolizeilicher 
Soriöriften anregen. Namentlich dürfte in diefer Weije vorzu- 
Ichreiben fein: 
1) daß jede Aufnahme oder Entlaffung eines Dienftboten 
jofort dem Bürgermeifter anzuzeigen fei unter Aushän- 
Digung des Dienftbuches zum Zwed des Eintrags des 
Eintritts, oder der Beitätigung des Austritt3 aus dem 
Dienite, 
2) daß ferner das Dienftbuch während der ganzen Dienft- 
zeit ın Verwahrung der Dienjtherrichaft bleiben mülje, 
was Fälfchungen oder Mißbrauch der Dienftbücher, dann 
das heimliche Meiterverdingen von Seite der Dienftbo- 
ten verhindert, 
3) Daß der VBürgermeilter zum Zwed einer fortwährenden 
Ueberficht der Dienftboten feiner Gemeinde ein fortlau- 
fendes Verzeichniß der in der Gemeinde dienenden Dienft- 
boten zu führen habe, wie daffelbe jchon bisher einge- 
führt gewesen ift. 
Ein Formular für foldhe Dienjtbotenregifter liegt unter 
Nr. 102 bei. 
Alljährlih an Lichtmek kann ein neued Negifter für das 
folgende Kahr angelegt werden. 
Sn die Aubrif Bemerkungen würden fi) vorzüglich Die 
Notizen über die Urlache des Dienftaustritte® im Laufe bes 
Dienftjahres, über Belohnungen, Auszeichnungen und er. 
Isttene Beltrafungen, jowie über andere bemerfenäwerthe
        <pb n="347" />
        HI. Abth. S 38. Bienfibotenmefen. 333 
  
Umftände eignen, welche in feine der übrigen Rubrifen paffen. 
Neben dem Specialregijter für die einzelnen SXahrgänge würde 
ein allgemeines alphabetifches Namensregifter über alle Dienft- 
boten mit Hinweifung auf den Jahrgang und die fortlaufende 
Nunmer anzulegen und bejtändig fortzuführen fein. 
c) Beihwerden gegen Dienftboten oder Dienft- 
herridhaften. 
Der Bürgermeister hat die Verpflihtung, den DBe- 
fchwerden der Dienjtherrichaften über ihre Dienftboten we- 
gen Ungehorfamg, Leichtfinng, Grobheit u. dergl. jowie den 
Beichwerden der Dienftboten über ihre Dienjtherrichaften we= 
gen Mißhandlung, Abhaltung vom Bejuc des Gottesdienites zc. 
dur Abmahnung und Warnung möglichit abzuhelfen. 
d) Bolizeilidh Krafbare Uebertretungen in Bezug 
auf das Dienftbotenwefen. 
Ueber die polizeilich jtrafbaren Uebertretungen der Dienft- 
boten und Dienftherrichaften enthält außer dem Art. 215 nod) 
Art. 214 de3 Volizeijtrafgefegbuches eine Reihe von Beftim- 
mungen. 
Dienftboten, welche widerrechtlih den Antritt oder Die 
Tortlegung des Dienftes verweigern, müljen, wenn der Dienjt- 
herr oder defjen Stellvertreter Died beantragt, ihrer Dienjt- 
berrichaft zwungsweife vorgeführt werden und hat die Vor- 
führung durd) die Orts- oder die DiftriktSpolizeibehörde zu er- 
folgen, je nachdein der Antrag bei der einen oder der andern 
geitellt worden ift. 
An eine beftimmte Frift ift die Antragftellung auf NRüd- 
fieferung nicht gebunden, dagegen muß ein allenfalljiger An 
trag auf Beitrafung eines foldhen Dienftboten binnen 14 Ta- 
gen nad) verübter That beim Vertreter der Staatsanmwaltichaft 
eingebracht werden. (Art. 214 des Bol.-St.-&amp;.-B. und BO. 
vom 24. uni 1862, Neggsbl. ©. 1418.) 
Weitere Strafbeitimmungen beftehen : 
a) gegen unbefugte Beherbergung von Dienftboten ohne Xe- 
gitimationsurfunden (PBol.-St.-&amp;.-B. Art. 85), 
b) gegen wifjentlihe Dingung eines bereit3 verdungenen 
Dienjtboten für die nämliche Zeit und Verweigerung 
der Zeugnißausftellung an einen entlajjenen Dienttboten 
obwohl von Seite des VBürgermeifterd eine Aufforderung
        <pb n="348" />
        334 
I. Abth. 8. 38. Bienfihotenmefen. 
  
biezu an den Dienftherrn ergangen ift, (Bol.-St.-G.-B. 
Art. 216), 
c) gegen Dienftherrfchaften und Dienftboten, welche bei Ein- 
d) 
f) 
gehung eines Dienftvertrages unfittlide Bedingungen 
feftiegen oder Scheindienfte abjchließen, (Art. 217), 
gegen gewerbsmäßige Dienjtbotenverdingung ohne DBe- 
willigung, wenn eine jolche durch ort3polizeiliche Vor 
Ichrift gefordert ift, und gegen Weiterverdingung bereits 
verdungener Dienjtboten durch Gefindeverdinger, (Bol.- 
&amp;t.-.:93. Art, 218), 
gegen Dienftherrichaften, welche ihren Schulpflichtigen 
Dienjtboten den Tefuchh von Wirthshäufern ohne gehörige 
Aufficht oder den Bejucd) von öffentlichen Tanzunterhaltungen 
gejtatten, fowie gegen Dienftboten, welche noch die Sonn= 
tagsichule befuchen und gegen da8 Berbot ihrer Dienft- 
herin oder Angehörigen Wirthshäufer oder öffentliche 
Zanzpläke bejuchen (Bol.-&amp;t.-G.-3. Urt. 99), 
gegen Dienjtherrn, welche ohne genügende Entjehuldigung 
beharrlicy unterlaffen, ihre jchulpflichtigen BDienftboten 
zun Schulbejuch anzuhalten, obgleich fie von der Ort$- 
Ichulbehörde deswegen bereits in eine Geldftrafe verfällt 
und vom Bezirksamt verwarnt worden find (Bol. - ©t.= 
G.-8. Art. 107), 
g) gegen Dienjtboten, welche wiljentlich an einem anjteden- 
den Uebel leiden und mit Verheimlicjung desjelben fid) 
verdingen, oder wenn fie im Dienfte von einem jolchen 
befallen werden, jolches ihrer Dienftherrichaft verheim- 
lihen, (Bol.-&amp;t.-&amp;.-B. Art. 120), 
h) gegen Dienftherren, welche zum Ywed einer Täufchung 
e) 
in einen Dienftbuche etwas Unwahres bezüglich Der 
Dienit = und Arbeitszeit de8 Buchinhabers bezeugen, 
lowie gegen Fälfchung von Dienftbotenbüchern überhaupt. 
(St.-Gel.-B. Art. 180.) 
xnı den Fällen des Art. 284 — 287, 345 des Straf: 
gefeßbuches , dann Art. 18, 144, 145, Ziff. 4—6 und 
166 des PBolizeiftrafgefegbuches find die Dienitherrichaf- 
ten für die Handlungen oder Unterlaffungen ihrer Dienft- 
boten verantwortlid). 
Dienstbotenbüder. 
Alle Dienftboten haben Dienftbotenbücher zu führen und 
find die in denfelben eingetragenen Seugmälle der Dienftherr- 
Ichaften jedesmal vom WBürgermeijter zu 
ejtätigen.
        <pb n="349" />
        II. Abth. 8. 89. Biktualicnpolizei, 335 
  
f) Zwang zum Eintritt in einen Dienft. 
Die Befugniß, junge arbeitzfähige Leute im Allgemeinen 
um Eintritt in einen Mtändigen Dienft zu zwingen, tft ben 
Boligeibehörben nunmehr entzogen, inbeffen fünnen jie ver- 
langen, daß arbeitsfähige Perjonen, welche binnen Yahrezfrift 
von der Armenpflege Unterjtügung beanjprucht oder bezogen 
Anben, oder wegen Landjtreicherei, Betteld oder gewerbsmäßiger 
nzucht geftraft worden find, oder unter PBolizeiaufficht Sieben 
oder geitellt werden fünnen und nicht darzuthun vermögen, 
daß Sie fich auf erlaubte Weife ernähren, bei Strafvermeidung 
innerhalb einer angemefjenen Frift entweder in einen Dienft 
treten, oder fich einer ihren Kräften angemeffenen Arbeit widmen. 
Aus Art. 6 im gulenmenhatt mit Art. 29 de3 Arınen= 
gejetes vom 29. April 1869 wird die Befugniß des Armen- 
pflegichaftsrath abzuleiten fein, unter Umftänden den Ein- 
tritt beftimmter Berjonen in einen Dienft zu verlangen. 
Die Auffiht auf das Dienftbotenweien, die Anzeige von 
Mebertretungen der Dienjtboten, die Ermunterung derfelben 
zum Tleiße und zur Sparjamfeit, namentlich zur Benüßung 
der Sparfafjen, gehört zum Wirkungsfreis des Bürgermeitters 
und er fann fich hierin ein um fo größeres Verdienft eriver- 
ben, als feine Bemühungen mwejentlich dazu beitragen werden, 
den überall auftauchenden Klagen über unbrauchbare Dienft- 
boten abzuhelfen und den Uebergriffen der lebteren einen 
Damm entgegenzufeßen. 
g) Belohnung langjähriger Dienfte. 
Für langjährige treue Dienftleiftung landwirtbichaftlicher 
Dienftboten werden äbreig bei Gelegenheit de3 Gentralland- 
wirthfchaftsfeftesg in München PBreife ausgetheilt.. Die Form 
für Breisbewerbungen wird jährlich in den Kreisamtsblättern 
befannt gegeben. 
h) Unterftügung hilfsbedürftiger Dienftboten. 
Ueber die Unterftügung hHilfsbedürftiger und die Ber- 
pflegung erfrankter Dienjtboten fiehe den Paragraphen 40. 
8. 39. 
Yiktualienpolizei. 
Eine wichtige Aufgabe des Bürgermeifters ift die Obforge,
        <pb n="350" />
        336 II. Abth. $. 89. Miktualienpolizei. 
  
daß die Lebensmittel, welche zum Berfaufe fommen, von guter 
Beichaffenheit find und Fein Mangel an folchen eintrete. 
ır legterer Beziehung ift durch die gejegliche Freigabe des 
Handel mit Vieh und Getreide, mit inländijchen Bodenerzeug- 
niffen und Robjtoffen, fowie mit den gewöhnlichen den Gegen- 
Itand des Wochenmarktverfehrs bildenden Lebensmitteln vor- 
gejorgt, bezüglich Dejjen der Biürgermeifter übrigens die Ein- 
jaltung der nad) Art. 202 des B.-&amp;t.-G.-B. allenfalls erlaf- 
Henen ortspolizeilichen Vorjchriften über den Marktvertehr und 
den haufirweijen Verfauf von Marktgegenjtänden, dann der Be- 
jtimmungen über den Auftauf im Umberziehen (j. $. 35 oben) 
zu überwachen hat. 
a) Viftualienvijitationen. 
Was die Objorge für eine entjprechende Dualität der ver- 
fäuflichen Lebensmittel und den Schub des Publifum gegen 
Fälfchungen and Uebervortheilungen beim Anlauf derjelben be= 
trifft, hat der Bürgermeifter die Verpflichtung, periodifche 
Bilitationen in den DVerfaufslofalitäten der einfchlägigen &amp;e- 
werbtreibenden jowohl, al an den öffentlichen WVerfaufspläßen 
vorzunehmen, weldye fich zugleich auf die Vilitation der Maße 
und Gerichte und vie Einhaltung der Taren, wo folche nod 
beftehen, zu erjtreden haben. 
sinden fich bei diefen Bilitationen verdorbene oder gejund- 
heitsfchädliche Nahrungsmittel vor, 3. B. unreifes Obit, unreife 
Kartoffeln 2c., jo find diejelben mit Befchlag zu belegen und 
mit der Anzeige hierüber an den Staatsanwaltsvertreter .ein- 
zujenden. 
Einer bejonderen el. it der Verkauf von Trod, Mehl, 
Sleiih und Bier zu unterftelfen, bezüglich welcjer Nachjtehendeg 
in’3 Auge zu fallen ift: 
1) Brod und Mepl. 
Die bisher für Brod und Mehl beitandene Taxe ift durd) 
die BO. vom 18. Sept. 1869 (Negg3.-Bl. S. 1705 ff.) aufge- 
hoben indeffen it den DijtriftSverwaltungsbehörden Die Be 
fugniß ertheilt, in einzelnen Orten, in welchen ein Bedürfniß 
hiefür bejteht, für diejenigen Brodgattungen, welche von den 
minderbemittelten Bolfsflaffen vorzugsweile gefauft zu werden 
pflegen, die Tarirung nach den bisher beitandenen Tarifen big 
auf Weiteres fortzujeßen. 
Sn bejonderen Fällen find die Kreisregierungen 8. d. %.
        <pb n="351" />
        IL Abıh. 8. 39, Riktnalienpoltzei. 337 
  
ermächtigt, die vorübergehende Wiedereinführung der polizei- 
lihen Tarirung jfämmtlicher oder einzelner Brodgattungen 
in dem ganzen Regierungsbezirfe oder in einzelnen Cheilen de3- 
felben, vorbehaltlich des Bejchwerderecht3 der Betheiligten, Yvel« 
che? auch bei Fortführung der Tare durch die Dijtriktöver- 
waltungsbehörde Pla greift, zu verfügen. 
Wo nach diefen Grundfähen eine Tarirung des Brodes 
Dandel erfolgt diefelbe auf Grund der ermittelten Getreide» 
preife. 
Scjeinverträge oder unwahre Preisangaben in Bezug auf 
©etreidefäufe zum BZwede der Erzielung einer höheren Tare 
und die wifjentliche Mitwirkung zu jolchen find nad) Art. 201 
des B.-St.-&amp;.-B. ftrafbar. 
Durd) ortSpolizeiliche Vorfchrift fönnen Bäder, Brod- 
und Mehlhändler verpflichtet werden, die von der Diftriktsver- 
waltungsbehörde feftgejtellte Tare, oder wo eine jolche nicht 
beiteht, die Preije ihrer Verfaufsgegenjtände an, oder in ihren 
Gewerbälofalitäten auf eine fiir die Käufer fichtbare Weife an- 
zufchlagen. 
Wollen diefelben die von ihnen angezeigten Breije über- 
jhreiten, oder gegen ortSpolizeiliche Borfchrift eine Srhödung 
ihrer Breije eintreten lafjen, jo haben fte wenigjtens 3 Tage 
vorher der Drt3polizeibehörde hievon Ylnzeige zu machen, oder 
deren Bewilligung zur früheren Uenderung der Breife nachzu= 
Juchen. 8.8.0.8. rt. 198.) 
Der Brodbeihau ıjt alles Brod unterworfen, welches in 
den Häufern und Xäden der Bäder und anderer zum Brod- 
verfauf berechtigten Gewerbäleute, auf dem Marfte oder jonjtigen 
öffentlichen Blägen, oder in Brodhäufern zum Verlauf auöge- 
jegt wird. Gleiches gilt von den Brodvorräthen, welche im 
öffentlichen Wirth3 = und Gafthäufern zum Verbrauche oder an 
Boten zum Berbringen in andere Gemeinden abgegeben werden. 
Die Brodbeichan ift ftet3 unvermuthet, aljo nicht an ge= 
willen Tagen und nicht im gleichen Turnus bald am frühen 
Morgen, bald Später vorzunehmen und je nach den Iofalen 
Badzeiten in der Art zu bemefjen, daß abmwechlungsweife bald 
dns frühere, bald das Spätere Gebäck unterjucht werden fann. 
Durch ort3polizeiliche Sorioeift (Art. 200 de8 B.-St.-G.-3.) 
fann angeordnet werden, daß die Bäder beftimmte Gattungen 
von Brodmwaaren mit bejtimmten. gehen verjehen, welche über 
den Verfertiger Auskunft geben, und daß von denjelben bejtimmte 
Stadelmann, Hdb, für Lanpgemeindeverwaltg. 5, Aufl. 22
        <pb n="352" />
        I. Abt. 8. 39. Nikkunlienpolisei, 
338 
Brodwadren näc) det herfünunlichen oder polizeilich Feftgefeßten 
Gewichtsgrößen Atögebaden werden. 
To Sole Voriähriften beftehlen ift zuwörderft die Einhal- 
tung Diefer zu controliren, hierauf die Dualität der Brodes, zur 
weldjent Zivede ver Dürgermeifter beanfpruchen Tann, daß eins 
zelne von ihım zu bezeichnende Stüde aufgejchnitten werden. 
Ueber Nadjwiegung der einzelnen Brodforten, welche übrigens 
nunmehr nur da Stattfinden faıın, wo ausmahmzweife ette Xarxe 
Teftgefeßt ift, oder wo die Bäder nad) den Gewicht verfaufen, 
oder nach beftimmten Gewichtsgrößen baden mitffen, beftchen in 
den einzelnen Kreifen oberpolizeiliche Vorjchriften, welche fic) 
in den verichievenen Sreisamtsblättern abgedrudt finden (in 
Oberfranken im Kr.-A.-Bl. von 1858 ©. 151) und welde 
meiltens in nachjtehenden Säben übereinftimmen ; 
a) alles nicht vollfommen ausgebadene over nicht aus Der 
gehörigen Mehlgattung bereitete, der Gefundheit ivgend- 
wie Schädliche Brod ift ohne Rücdficht auf das Gewicht 
wegzunehmen und an den Stantsanwaltsvertreter eit- 
ufenden, 
b) dns der polizeilichen Tarirung unterftellte oder aus an 
deren Grimpden feinen Gewicht nach zu wnterfichende 
Brod ift in der Art zu wiegen, daß von fleineren Brod- 
orten, Semmeln oder Zaiblein ftet3 mehrere, etiva 6—8 
Stüd zufanmenzunchmen find, wobei die einzelnen Stüde 
nicht ausgeficht werden dürfen, Tondern zu nehmen find, 
wie fie zur Hand Liegen; größere Brodforten werden 
einzeln getvogen, 
c) bei allen folden Brodforten hat in der Regel eine Weg- 
nahme wegen Mindergewichts nur dann ftattzufinden, 
wern dasfelbe an der ganzen gewwogenen Duantität Toferne 
fie 1/, Pfo. oder darunter beträgt über 2 Xoth, foferne fie 
mehr ala 1, Bid. beträgt, über 1 Loth vom Pfunde 
austmacht. | 
Beträgt der Gewichtabgang weniger, jo Hat ich der 
Bürgermeifter auf die Aufzeichnung und Anzeige zu dbe- 
Ihränfen. 
d) Sit das Brod über 24 Stunden alt, fo ift eine Himveg- 
nahnie wegen Gewichtabgangs exit danı begriindet, wenn 
Diejer des zweifache des bei c erwähnten Mlgangs beträgt 
e) Bei Brod, meldjyes über zwei Tage alt ift, fol eine 
an ang bezüglich des Gewichtes nicht mehr ftatt 
nDdent.
        <pb n="353" />
        1. A6tH. 8. 39. Hiktunlienpolizei, 339 
  
Die Aufzeichnung über das Ergebniß der Gewichtcontrole 
np umter vergleithender Angabe des vegulirieh Gewichtsfates 
immer die fpeciellen Abwägungen und die bei jeder derjelben 
borgefundenen Abgänge van die Anzahl der ftattgehabten Ab- 
wägungen, bet welchen fic) fein Abgang gezeigt hat, enthalten. 
Die Verweigerung der Brodabgabe der Bäder folange der 
Borrath reicht, ift nach Art. 199 Abf. 1 des B.-St.-6.-B,., 
3 eh atentiebung des Brodes nad) Art. 131 Abi. 1 Hif. 
2 1trafbar. | 
Mehlvoilitationen haben bei allen Gewerbtreibenven ftattzu= 
zufinden, welcde ven Mehlhandel treiben, mithin auch) bei den 
Mehl verfaufenden Milllern, bei welchen aud) die Einhaltung 
der allenfall3 beftehenden ortSpolizeilichen VBorjchriften über 
Keinlichkeit in den Mühlen (B::-©t.-G.:B. Art. 132 Abf. 2) 
zu überwachen ist. 
Verdorbenes, oder der Gefundheit aus einem andern 
Grunde, 3. B. in Folge Fälfhung, Tchäöliches Mehl ift mit 
Beichlag gu belegen. 
Dei den Vilitationen der Mehlhändler find aud) die Waagen, 
Maße und Gewichte derjelben jorgfältig zu unterfuchen und uns 
En a oder ordnungswidrig befundene proviforifch wegzit- 
nehmen. 
Sfeiches gilt bezüglich der Bäder, wenn jie ihr Brod 
nad) denn Gewicht verfaufen, oder eine Taxe bejteht. 
2) Tleijd. 
Dh BD. vom 11. Mai 1865, (Regg3.-Bl. ©. 519), 
find Die Regierungen SR. d. °%. ermächtigt, die polizeilidhe Tazi- 
rung des Sleifches für den ganzen Regierungsbezirk, over ein- 
zelıre Theile desjelben verfuchsweile aufzuheben und Die Negus- 
livung der Breile des Tleilches der freien Concurrenz zu über- 
Lafjeri, wenn und infolange von diefer Maßregel eine Gefähr- 
dung der Spnterefjen des. Bublilums nicht zu beforgen ift. 
Wie bezüglid) des Brodverfaufs, jo fann aud) für Den 
SSleifchverfauf Durch ort3polizeiliche Vorjehrift der Unfchlag der 
feitgejegten Taxe, oder wo eine folche nicht befteht der jerwei- 
ligen Berkaufspreife in den Werfaufzlofalitäten Der Meßger, 
dann die mindeftens 3 Tage vorher dem Bürgermeifter zu 
eritatteride Anzeige von beablichtigten Preiserhöhungen ange- 
prdnet werden. (B.-St.-&amp;.-B. Art. 198.) 
Ausnahnsweise Tann der Bürgermeifter auf Anfurhen die 
Erhöhung der Preife noch vor Ablauf diefer drei Tage geftatten, 
227
        <pb n="354" />
        340 II. Abth. $. 39. Miktunlienpolizei. 
  
Die Bifitationen bei den Mebgern und den Berfäufern 
von Fleisch find in gleicher Weife vorzunehmen, wie bei den 
Bädern und haben fih auf die Qualität des TFleifches, Die 
Waagen und Gewichte und die Neinlichkeit im VBerfaufslofale 
(B.-St.:©.-3. Art. 132 Abf. 2) zu eritreden. 
VBerdorbenes, oder gejundheitjchädliches Tyleiich, fowie un- 
gejtempelte oder mangelhafte Waagen und Gewichte find weg- 
zunehmen und jammt der Anzeige an den StantSanwaltsvertreter 
einzufendent. 
Um die Verbreitung des Fleifches von Trantem Vieh zu 
verhindern ift nach Art. 131 des B.-St.-G.-B. alles zur menfcd- 
lichen Nahrung bejtimmte Vieh vor und nad) der Schlachtung 
der Beichau durch vom Gemeindeausfchuß bejtellte verpflichtete 
Tteischbeichauer zu unterstellen. 
Die in den einzelnen reifen geltenden Tleiichbeichanordönungen 
finden fich in den Streisamtsblättern vom SXahre 1862 abgedrudt. 
Die von der DijtriftSverwaltungsbehörde auf Handgelübde 
zu verpflichtenden ?Fleiichbeichauer erhalten fiir ihre Bemühun- 
gen dann Gebühren, wenn die Schlachtung nicht in den allge- 
meinen Schlachthäujern und nicht zu der in lebteren für Die 
Schladytung beftimmten Stunden vorgenommen wird. 
Die Regelung der Koften ver Fleiichbeichau ift der ge= 
meindlichen Anordnung innerhalb der von der Kreisregierung 
fejtgeftellten Marimalfäbe anheimgegeben (M.-E. vom 6. April 
1856 abgedr. in den Kr.-U.-Bl.) 
Ueber da3 Schlachten von Bieh anßer den öffentlichen 
Schlachthäufern, die Schladhtordnung in den lebteren, den Ber- 
fauf von Fleifch außer den öffentlichen Schladhtbänfen und die 
Ordnung des Verkaufs in den leteren, fowie über Güte und 
Gewicht der Zuwagen, endlich über Neinlichfeit in Schlacht- 
häufern und Tyleifchbänfen können ort3polizeiliche Borfchriften 
erlafien werden (B.-&amp;t.-G.-B. Art. 200 und 132.) 
Ueber den Verkauf von Wildpret vergleiche 8. 34 b. 
3) Bier. 
Dur die AU. VD. vom 19. Mai 1865 ift die Biertare 
verjuch3weile aufgehoben und fallen demnach die jährlichen 
Bilitationen der Lagerfeller fowie die Vorschriften über die ge- 
jegliche Bierjudzeit und die Verhältniffe zwifchen Brauern uud 
Br HmiDen., bie Bilicst der W &amp; 
ievon wird die Pflicht der Polizeibehörden, gegen Täl- 
Yung von Bier und den Verlauf und Belit gefällchten, ven
        <pb n="355" />
        nl. Abth. 8. 39. Riktualienpolizei. 341 
  
dorbenen oder gejundheitsfchädlichen Biere fortgefeßt zu wachen, 
nicht berührt und hat der Gemeindevorftand der Verleitgabe 
des vor der bisherigen gejeglichen Sudzeit erzeugten Bieres 
auch in Zukunft befondere Aufmerkfamtfeit zuzumwenden, zu diejem 
Endzwek gründliche Vifitationen vorzunehmen, gefundheitsfchäd- 
Iiches Bier mit vorläufigen Beichlag zu belegen und gegebenen 
Falls fofort bei der Diftriftsverwaltungsbehörde Anzeige zu 
maden, damit diefe ihre weiteren Meßnahmen treffen fann. 
(M,-E, vom 17. Dezember 1865, abgedrudt in den 8.-U.- 31.) 
Dur ort3polizeilihe Vorfchrift Tann angeordnet werden, 
daß Wirthe die Preife ihres Biereg in ihren Xofalitäten an« 
fhlagen und eine ehren derfelben erjt drei Tage nad) An 
zeige bei der Ort3behörde eintreten laffen, foforne ihnen von 
erjelben nicht die Bewilligung zu einer früheren Nenderun 
ihres Preifes ertheilt worden ift. (B.-St.-6.:B. Art. 198) 
Ueber den Gewerbsbetrieb der Gaft- und Echentwirthe 
vergl. 8. 35 Ziff. 2 oben. 
Was den Gewerböbetrieb der Bräuer betrifft wird auf 
das Verbot der Berwendung von Malzjurrogaten, namentlich 
des jogen. Traubenzuders und de3 in neuerer Zeit in den 
Handel kommenden jogent. MWeißpech8 aufmerkjam gemacht. 
Wenn beanjtandetes Bier verjiegelt werden muß, hat Der 
Bürgermeifter über den Zapfen und Spund Ffreuzweile gute 
Bindfäden zu ziehen und an ihren Endpunkten mit Siegellad 
unter Aufdrüdung des Gemeindefiegeld gut zu befeftigen, eben- 
fo auf dem Kreuzungspuntte; das Verfiegeln mit Bapierftreifen, 
welches gewöhnlich angewendet wird, empfiehlt ji) defwegen 
nicht, weil diejelben in feuchten Kellern, wenn fie längere Seit 
angelegt bleiben, naß werden und leicht abfallen und fpäter 
fwer nachgewiejen werden Tann, ob die Berfiegelung Durch) 
Zufall zu Grunde ging, oder durd) den Angezeigten entfernt 
worden ilt. 
Das TFeilbieten und der DVerfauf efelhafter, verdorbener 
oder der Gejundheit fchädlicher Nahrungsinittel, Ehwaaren und 
Getränfe ift nah) Art. 132 des Pol.-&amp;t.-G.-B. verboten 
und dürfte Hiedurdy) auch das früher beitandene Verbot Des 
Führens von Bierfprigen und ähnlichen nftrumenten aufrecht 
erhalten fein, da die Führuug folcher nicht nur für Viele Efel 
erregend, fjondern auch der Gejundheit nachtheilig ift. 
Die Fälfcdung verfäuflicher Nahrungsmittel oder Getränte, 
oder die wifjentliche FFeilbietung folder unterliegt der Beitra- 
fung nad) Art. 325 des St.-&amp;.-B.
        <pb n="356" />
        342 II. abth. $. 40. Armienmefen, 
  
Betrügereien, weldje durd) Anwendung falihen Blabes 
oder Gewichtes verübt werden, jind nad) Art. 316 de3 St. 
GB. zu Strafen. 
nfoweit die Brod-, Szleilcdy und Biervifitationen zu feiner 
Beanftandıng Anlaß geben, kann über diejelben ein fortlaufen- 
Des nd geführt werden, wo Dagegen jtrafpolizeiliches 
Einichreiten veranlaßt ift, find gejonderte Brotofolle aufzunehmen 
und ım Original an den Vertreter Der Stantsanwaltichait ob- 
zugeben, zugleid) mit ihnen die allenfall3 mit Beichlag belegten 
Segenftände. Fornudlare zu folhen Brotofollen finden fich in 
Beilage 103 bis 107. 
b) Einstellung des Gewerböbetriebs von Bädern, 
Wirthen ıc. 
Bäder, Mebger, Müller und Bierwirthe, welche den Be: 
trieb ihres Gewerbes ohne gemügende Enticyuldigung einstellen 
ohne Jolches wenigjten? 14 Tage zuvor der OrtSpolizeibehörde 
angezeigt zu haben, werden nad) Art. 199 Ab}. 2 des B.-St.- 
®.:3. an Geld bis zu 50 geftraft. 
Berabredungen folcher Gewerbtreibender zur Einftellung 
ihres Gewerbes, um eine obrigfeitliche Verfügung, oder deren 
Unterlaffung zu erzwingen, oder an der Obrigkeit Mache zu 
nehmen, find den Strafbejtimmungen des Art. 141 des St.- 
&amp;.-B. unterftellt. 
c) Marftverfehr. 
Ueber den Verkehr auf Märkten, forte die Erlaffung von 
Marktordnungen |. die BD. vom 25. Quni 1368 den Marft- 
verfehr betr. (S. 35 oben.) 
Ss. 40. 
Armenwefen. 
Die öffentliche AUrmen- und Sranfenpflege ijt muunmehr 
duch das Gejeh diefes Betreff vom 29. April 1869 (e).- 
Blatt S. 1093 ff.) geregelt, welches an die Stelle der bisher 
hierüber bejtandenen Verordnungen, in$bejondere der Berord- 
nung vom 17. November 1816 über dag Armenweien und des 
Sejeges vom 25. Suli 1850, die Unterftüßung und Berpfle- 
gung hilfsbedürftiger und erfrankter Berfonen betr., getreten üft. 
Nah) den Beltinmungen des niunmehrigen Gejehes ges 
Italtet fi) diefelbe folgendermaffen :
        <pb n="357" />
        U. Ubtb. 8. 40. Armenmwefen. 343 
  
I. Allgemeine Beftimmungen. 
Die Öffentliche Armenpflege liegt vorbehaltlich der in den 
Sefeben vorgeichriebenen Betheiligung de3 Staates den politi- 
chen Gemeinden *), den Dijtrift3- und Kreis- Gemeinden ob. 
(Art. 2.) 
Aufgabe der öffentlichen Armenpflege it: 
1) bilfsbedürftige PBerfonen zu unterftüßen, 
2) der Berarmung entgegen zu wirken. (Art. 1.) 
Als Hilfsbedürftig find nur Diejenigen zu erachten, welche 
fi) wegen Mangel3 eigener Mittel und Kräfte oder in Tyolge 
cines befonderen Nothitandes das zur Erhaltung des Lebens 
oder der Te Unentbehrliche nicht zu veridhaffen ver- 
mögen. (Art. 3. 
Die öffentliche „Irmenpflege gewährt nur Dei eviviejener 
pillsbevürftigteit und nur dann Unterftügung, wenn der Hilf3- 
edürftige weder von den zu feiner Alimentation oder Inter: 
jftüßung rechtlich) Berpflichteten, noch dur) die frenvillige Ar- 
menpflege die nöthige Hilfe erlangen fan. (Art. 4.) 
Der Anfprudy auf Öffentlihe Armenpflege bejchränkt fich 
auf die Gewährung des zur Erhaltung de3 Lebens oder der 
Gefumdheit Unentbeörlichen. 
er öffentlide Arinen-Ünterftügung genießt ift verpflic)- 
tet, id nach Anordnung der Organe der öffentlichen Armen 
pflege zu einer feinen Kräften angemefjenen Arbeit innerhalb 
Taf autperhald einer Beichäftigungs = Anftalt verwenden zu 
ajjen. *") 
Die Organe der öffentlichen Armenpflege find befugt, für 
die unter ihrer Aufficht ftehenden Armenhäufer und fonftigen 
Anftalten Haugordnungen und Disciplinar- Strafbeitunmungen 
mit Genehmigung der vorgefegten Behörde zu erlaffen. 
Die Handhabung der Disciplin über die in jolden Ur- 
menbäujern oder Anftalten untergebracdhten Berjonen jteht nad) 
Maßgabe der Hausordnung den Organen der Öffentlichen Ar: 
menpflege oder den Hiefür Bedienfteten zu. (Art. 6.) 
Berjonen, weldye ungeadjtet des Befikes genügender Mittel 
öffentliche Arnıen = Unterftübung erlangt oder binnen fünf Yah- 
ren nad) Empfang folder Unterjtüßung em Bermögen erwor-- 
*) Die politiihe Gemeinde Tann diefe ihr gejetlich obliegende Wfkicht 
nit von fih weg auf eine Ortsgemende mwälzen. 
**) Leber die in Weigerungsfällen eintretenden Strafen |, Art. 44 und 
Urt. 30 des Gejekes.)
        <pb n="358" />
        a44 IL Wbtbh. 8. 40. Armenmefen. 
  
ben haben, welcdjes ihnen unbejchadet der Sicherftellung ihres 
Lebensunterhaltes die Erjapleiftung ermöglicht, find zum Ers 
fage des Empfangenen verpflichtet. 
Desgleichen haben die zur Alimentation oder Unterftügung 
eines Hilfsbedürftigen Berpflichteten für die in olge der 
Stichterfällung ihrer Verbindlichkeit notbiwendig gewordene 
Öffentliche Armenunterftügung Erjag zu leijten. 
a Geltendma ung eine Eriabanipruchz auf Grund 
vorstehenden Artifel3 ift diejenige Armenpflege oder öffentliche 
Kafje berechtigt, welche den Aufwand für die Unterftügung be- 
ftritten Hat. (Art. 5.) *) 
Die Öffentlichen Armenpflegen, jowie die zur Arnıen- Uns 
terftügung verbundenen öffentlihen Kaffen können aus dem 
Nacjlafje der von ihnen im Zaufe der lebten fünf “Xahre vor 
eingetretenem Tode unterjtüsten Berfonen vollen Erjab für die 
gewährte Unterftiigung verlangen, wenn nicht arme Notherben 
vorhanden find oder der Unterftübte von einer Wohlthätigfeits- 
Anstalt beerbt wird. (Art. 7.) 
Diefer Erfaganfpruch ift nicht auf die dem Verftorbenen 
während der lebten fünf Yahre gewährten Unterftügungen be- 
Ichränkt. Ob die Notherben ald arm zu betrachten find oder 
nicht, ift nach Art. 3 des Gefehes zu beurtheilen. 
Alle auf die öffentliche Armenpflege bezüglichen Angele- 
genbheiten (ind tar= und ftempelfrei zu behandeln. 
Die Armenpflegen find für Nechtsftreitigkeiten fraft des 
Gejebez zum Armenrechte zuzulaffen. 
Notare Lönnen gegenüber den Armenpflegen und öffentli- 
chen Armenfonds für Beurkundung von Schuldbefenntniffen und 
Biürgichaften bei unverzinglichen Darlehen aus Armenfonds 
oder Wohlthätigfeitz - Stiftungen, von Alimentationg-Verträgen, 
von Bollmachten und anderen einfeitigen Erklärungen, für Aug- 
ftelung von Zeugnifjen oder für Vornahme von Beglaubi- 
gungen feine Gebühr beanspruchen. (Art. 8.) 
11. Bon der örtlidhen Armenpflege. 
a) Berbindlihfeiten und Erjag-Anfjprüce der 
Gemeinden. 
sur den VBezirk jeder politifchen Gemeinde bejteht eine 
Örtliche AUrmenpflege, deren Geichäfte durch den Mrmenpfleg- 
Ihaftsrath beforgt werden. (Art. 9.) 
”) Conf. Art. 16 des Gef.S. 347 unten.
        <pb n="359" />
        H. Abth. 8. 40.. Anmenmefen, 345 
  
Die Unterftügungspflicht der Gemeinde erftredt fich zu« 
nächft auf die in ihr heimatberechtigten hilfsbedürftigen Pere 
fonen, foweit nicht diefe Pflicht gejetlich der Staat?- oder ei- 
ner andern Kaffe auferlegt ift. 
Unter den Vorausfegungen des Art. 3 und 4 des Ge» 
feßes ift e8 Aufgabe der Armenpflege: 
1) den ganz oder theilweife arbeitsunfähigen Perfonen die 
ur Erhaltung des Leben? unentbehrliche Nahrung, Klei- 
ung, Wohnung, Heizung und Pflege zu gewähren, 
2) Kranken die erforderliche ärztliche Hilfe nebit Pflege und 
Heilmitteln zu verichaffen und insbejondere Geiftesfrante, 
welche der nothwendigen Auflicht und Pflege entbehren, 
in einer Sfrrenanftalt unterzubringen, 
3) für die einfache Beerdigung verftorbener mittellofer PBer- 
onen zu forgen, wober jedoch eine Verpflichtung zur 
Bezahlung von Stolgebühren nicht befteht, 
4) armen Kindern die erforderliche Erziehung und Ausbil- 
Dung zu verichaffen. 
AUrbeitsfähige PVerjonen haben feinen Antprud) auf öffent- 
Lice Armen-Unterjtügung, die Armenpflege hat jedoch aud) 
jolhen Verjonen in Fällen dringender Not) die im nterefie 
der öffentlichen Sicherheit oder Sittlichkeit augenblidlihh unent- 
behrliche Hilfe zu gewähren. (Art. 10.) 
Wenn Dienftboten, Gemwerbsgehilfen, Lehrlinge, Yabrit- 
oder andere Xohnarbeiter, weldje he hehe ihrer Heimat im 
Dienfte oder in einer ftändigen Arbeit ftehen, wegen Erfrane 
fung der Hilfe bedürfen, jo ift legtere nad) Maßgabe des Art. 
10, Abf. 2, Ziff. 2 von jener Gemeinde, in weldder fie zur 
Zeit der Erfranfung im Dienjte oder in Arbeit ftehen, zu ge= 
währen und zwar auch dann, wenn fie in einer andern @e- 
meinde wohnen. *) 
Wurde dieje Hilfe während voller neunzig Tage gewährt 
und dauert die Nothiwendigfeit der 8 fort, fo ift die 
Heimatgemeinde der erkrankten Perjon verpflichtet, Tebtere zu 
übernehmen oder die weiter entitehenden Koften zu erfegen. 
Die auf Serpflegung hilfabedürftiger Geiftesfranfer oder 
Gebärender erwacdjenden Koften Hat die Heimatgemeinde vom 
Beginn der geleifteten Hilfe an zu tragen. (rt. 11.) 
Außerdem ift jede Gemeinde verbunden: 
1) den im Gemeindebezirfe befindlichen Hilfsbedürftigen, 
®») Ueber die Krantentafe - Beiträge folder Perfonen f. Art. 20 des Gef. 
&amp;. 851 unten.
        <pb n="360" />
        346 IL Abth. 9. 40. Armenmefen. 
  
deren Heimat unbefannt oder beftritten ift oder deren 
Unterftüßiunng von der verpflichteten Gemeinde oder öffent- 
lichen Kaffe verweigert wird, die nothwendige Hilfe nach 
Diaßgabe des Art. 10, Ab. 2, Ziff. 1, 2 und 4, danı 
abi. 3, jo lange angedeihen zu Laffen, bi die Heimat 
oder die Unterjtüßungspflicht amtlich fejtgeftellt ift, 
2) fonftigen Tsremden, welcdye während ihres Aufenthalts 
in der Gemeinde der öffentlichen Hilfe bedürfen, Die un- 
entbehrkichen Neijemittel oder die erforderliche unver- 
Khreblihe Unterftügung wach Miafgabe de Urt. 10, 
Abi. 2, Ziff. 1 und 2, dann Ab}. 3, zu gewähren, 
3) für einfache Beerdigung der im Gemeindebezirfe verftor- 
benen mittellofen Syremden und aufgefundenen Leichen 
zu \orgen, mobei jedoch eine Verpflichtung zur Bezahlung 
von Stolgebüshren nicht befteht. (Art. 12 
Der Gewährung von Weitemitteln ift ftrenge zu prüfen, 
ob der Bittiteller jolche wirklich auc) nöthig hat und. ob ihm 
nicht im Orte Gelegenheit gegeben ift, fich diefelben durd) Ar- 
beit zu verdienen, überhaupt find diejelben im Gemwährungs- 
falle auf das Min der äußeriten Nothwendigkeit zu beichräns 
fen, einestheil3 in Rücficht auf Urt. 13 Xbj. 2 des Gefebes, 
anderntheil3 um nicht die Arbeitsicheu zu begünftigen. 
(M.-» €. vom 7. Anguft 1869, abgedr, in den Kreißemtsbl,) 
Meber die Verpflichtung zur fofortigen Anzeige bei der 
Heimatgemeinde oder der treffenden öffentlichen Kafje im Falle 
der Unterftüßung fremder Hilfsbedürjtiger fiehe Art. 31 .ded 
Beiches, Seite 354 und 355 unten. 
Tür Die auf Grund des Art. 12 geleitete Hilfe fteht den 
Seneinden ein Erfaganipruch an diejenige inländische Gemeiube 
zu, welche nach Maßgabe der Art. 10 oder 11 zur Unter 
jftübung der betreffenden ‘Berfon verpflichtet ift. 
Diefer Anjpruch beichräntt fi) auf den Erjaß der noth- 
werdigen Rojten. 
Wird in einer Gemeinde fremden Berfonen, welche wäh. 
vend ihres Letten Wutenthalt3 in der Gemeinde Umlagen eutr 
richtet haben, Nranfenhilfe oder Unterftügung zur Beitreitung 
ded Lebensunterhalt? gewährt, jo tritt vorbehaltlich der Be 
ftinnmungen de3 Urt. 11, Abj. 8 ein Erfabanipruch gegen Die 
Heinatgemeinde nur ein, wenn und injoweit Die Silfeleiftung 
über vierzehn Tage fortgejeßt worden ilt. (rt. 17.) 
Die auf Grund der Art. 11 und 13 des Gefehed gegen 
eine inländiiche Gemeinde zuläffigen Erfabanfprüce Anden aud)
        <pb n="361" />
        I. Ast. 8. 40, Armenmefen, Jar 
  
gegenüber der Staat3= oder einer fonftigen öffentlichen Kaffe 
ftatt, wenn diejelbe nach den Gefehen zur Unterftübung der 
hilfsbepürftigen ;Berjon verpflichtet ift. (Urt. 14.) *) 
Die Zuläffigkeit eines Slapanfpruds gegen Gemeinden 
oder öffentliche Staffen Des Mslandes bemißt fich nach den 
hierüber beftehenden Staat3--Berträgen. **) 
sit Durch Tebtere der Erfaganfpruch aunsgefchloffen ***) oder 
bleibt defjen Geltendmahung ohne Erfolg, fo ift die Hilfelei- 
tende Gemeinde berechtigt, den nad) Art. 11 oder 13 begriin- 
eten Anjpruch gegen die bayerische Gtaatsfaffe geltend zu 
marhen. (Urt. 15.) 
Wenn einer Gemeinde neben den auf Gxund der Art. IL, 
13, 14 oder 15 zuläffigen Erfatanfprüchen auch ein Erjap- 
anipruch auf Grund des Art. 5 dcs „ejebes zufteht, jo tt Die= 
jelbe befugt, die erfterwähnten Anjprüche zunäcjlt geltend zu 
machen. Crlangt fle Hievurd) Befriedigung, fo- tritt jene Ge- 
meinde over öffentliche Kaffe, weldje den Erjat geleistet Dat, 
in Die nad) Art. 5 begründeten Mrfprüche ein. (Art. 16.) 
Die Gemeinden find verpflichtet, die fiir Die örtliche Ar- 
-menpflege unerläßlichen Einrichtungen zu treffen. 
E3 ift geftattet, daß zwei oder mehrere benachbarte ©e- 
meinden nad) freier Ueberemmft zur gemeinsamen Herftellung 
diefer Einrichtungen fi) verbinden. 
Die Gemeinden find befugt, Die Unterftibung, Beichäftt- 
gung und Erziehung Hilfsbedürftiger, fowie die Verpflegung 
franfer SBerjonen im Wege freiwilligen Webereinfonmens an 
andere Armenpflegen, Wohlthätigkeitsanftalten, Bereine oder 
an geeignete Brivatperfonen zu übertragen und zit Diejem 
Bwede Hilfsbedürftige vorbehaltlih der gejelichen Bejtim- 
*) |, Art. 13 des Heimatgefelises vom 16. April 1868. 
*#) f, die Eifenader Convention vom 11. Zuli 1853 Weggsbl. 1854 
©. 120, aufßerdent die Uebereinkunft mit Baden vom 1. Nov. 1835, 
(DIN. BOD.-Sammlg. Bd, XU. S. 517), mit Heljen - Homburg bom 
10. Auguft 1842 (Döl. Bd. XAXVI ©. 669), mit dem Sönigr. der 
Niederlande vom 2. Fehr. 1847 (ebendaf.), mit Dänemarf vom 6. 
Dec. 1842 (ebendaf. ©. 671), mit mehreren Santoıen der Schweiz 
vom 1. Sept, 1862 (Reggsbl. ©. 2175), mit St. Gallen vom 11. 
San. 1865 (Neggsbl, ©. Al), mit Thurgau vom 20. Dec. 1866 
(Reggsbl. ©. 1967), mit Hamburg vom 3. Mai 1866 (MeggSpl. 
©. 535), nt der landgr. Heffiicgen Megierung vom 21. uni 1865 
(Meggsbtl. ©. 635). 
Diez ift namentlich im den der Eifenacdher Convention Deigetretenen 
Staaten der Fall,
        <pb n="362" />
        348 II. a6th. 8. 40. Armenmefen, 
  
mungen über den Aufenthalt *) auch in andern Gemeinden 
Des Königreichs unterzubringen. 
Wußer den im vorjtehenden Abfah bezeichneten Fällen find 
die unterftühungspflichtigen Gemeinden oder öffentlichen Kaffen 
zum Crfaße für die von einer Brivatperjon geleiftete Hilfe 
nur dann verbunden, wenn diefe jo Dringend war, daß die vor= 
herige Anzeige bei dem Arnıenpflegichaftsrathe des Orts Der 
Hilfeleiftung nicht ftattfinden Tonnte. | 
Der Erfabansprucd) erftredt fid), infoferne diejenm Armene 
pflegichaftsrathe Fein Verichulden zur Laft fällt, Yediglid) auf 
die Entihädigung für Auslagen und bejondere Miihewaltung 
und erliicht, wenn nicht innerhalb längjtens 48 Stunden nad) 
den Beginne der Hilfeleiftung Anzeige an ven UUrimenpfleg- 
Ihaftsrath, erjtattet wurde. (Urt. 17.) 
b) Hilfsquellen der örtlihen Armenpflege. 
Die Mittel zur Beftreitung des Bedarfs der örtlichen AMr- 
menpflege find zu fchöpfen: 
1) euS den Nubungen des für Armenzwede ansgejchtedenen 
Gemeindevermögens (Tokalarmenfonds), 
2) aus den ftiftungsgemäß hiezu verfügbaren Nubungen drt- 
licdjer Wohlthätigfeits-Stiflungen, 
3) aus den der örtlichen Urmenpflege Durd) befondere Gefete 
zugewiefenen Einnahmen **), 
*) 1. insbe. Art. 44. ff. des Heimatgefeßed. 
**) Hierher gehören hauptjächlicy die nad) dem Polizeiftrafgefetbuch den 
Arnienkaffen des Orts der Betretung zugewiefenen 2/; der Geldftrafen 
in Bezug auf Gefundheitspolizei in Wohngebänden (Art. 130), 
it Bezug auf Nahrungsmittel (Art. 131—134). 
in Yezug auf die Auffiht iiber Hunde zc. (Art. 142), 
it Bezug auf Sicherheitspolizei bei unterlaffener Bededung von Gruben, 
Brummen und dergl. (Art. 147), 
in Bezug anf Straßenpolizei (Art. 159), 
in Bezug auf öffentliche Neinlichfeit (Art. 163), 
in Bezug auf Feuerpolizei (Art. 176), | 
im Bezug. auf Brandverfigerung in der Pfalz (Art. 177), 
in Bezug auf Markt: und Schrannenordnungen, Biltualienpolizei zc. 
(Art. 203), 
in Bezug auf Berwendung von Kindern in Fabriken und Gemerbeit, 
(Art. 213), 
in Bezug auf das Dienftbotenmefen (Art. 219), 
in Bezug auf Feldpolizei (Art. 228), 
in Bezug auf die jagdpolizeilihen Beftinnmungen (Art. 229), 
ferner die eingelangten Gelder bei unbefugten Sammlungen (Art. 92),
        <pb n="363" />
        II. Abth. 8. 40. Armenmefen, 349 
  
4) aus den zu Ounften der Armenpflege in der Gemeinde 
bereit3. rechtmäßig beftehenden oder in gejeblich zuläffiger 
Meife einzufiihrenden örtlichen Abgaben für feierliche Hoch» 
zeiten in öffentlichen Sarah HE für Beranftaltung öffents 
licher Feierlichkeiten, Zuftbarfeiten, Pferderennen, Miufife 
prooduftionen, Zanzınterhaltungen, Theatervorftellungen 
und Schauftellungen aller Art *), | 
5) aus Dem regelmäßigen oder außerordentlichen Bufchuffe 
der Gemeinde- oder anderer Öffentlichen Kafjen, 
6) aus den fire laufende Ausgaben bejtiunmten Schenkungen 
oder VBermächtniffen, aus den zum Beften der Armenpflege 
veranjtalteten Sammlungen md Berloojungen, aus Erjahs 
leiftungen und jonftigen außerordentlicdhen Einnahmen. 
NHeichen dieje Einnahnisquellen nicht aus, fo ift ver Mehre 
bedarf nach den BVBorfchriften der Gemeindeordnung über Die 
Beitreitung der Gemeindebedirfnifje zu deden. **) 
die Zinfen von dem mit Beichlag belegten Bermögen eigenmächtiger 
Auswanderer (diefer. vom 27. Sanuar 1818), 
der nad) Art. 65 des Malzauffchlaggefetes von 16. Diat 1868 der Ar« 
menlajjfa des Bezirks der Uebertretung des Sejees zufließende Straf- 
antheil zu Y/, der Geldftrafe, 
die Strafen megen Defraundation der Sapitalventene und Einfommen- 
ftener (Sefet vom 31. Mai 1856), dann wegen Nichtannahme ver 
Mahl in den Priifungsansfchuß (ebendajelbft), 
die Strafen wegen Berfehlungen gegen das Gewerbfteuergejeg vom 1. Juli 
1856, dann Urt, 9 de3 Gewerbsgefeßes vom 11. September 1825, 
die Hälfte der Strafen wegen Uchertretung der Beltimmmmgen über Nad- 
felgenbreite (Axt. 17 de3 Gef. vom 25, Juli 1850), 
die gegen Gemeindebebienftete nad) Art. 167 der Gemeindeordnung zZit« 
läffigen Disciplinarftrafen, foferne fein Unterftiigungsfond für untere 
georöncte Gemeindebevdicnftete vorhanden ift, fowie 
die gecen Mitglieder der Gemeinde und Ortsausichilffe nad Art. 165 
der Hemeindeordnung erfannten Ordnungsftrafen wegen unentjchul- 
digter Berfäumung der Sißungen, und Die Strafen megen Aus« 
bleibens in der Gemeindeverfanmfung nah Art. 148 der ©.-D. 
die von Winkelagenten bezogenen Gebühren (BO. vom 18. Tebr. 1811), 
die Gebilhren fir Jagblarten der Einwohner (Gel. dv. 80. März 1850), 
die Zinfen derjenigen Landanlchen und anderer Balfivfapitalien, vereint 
Eigenthilnter nicht miehr erforfcht werden fünnen (VB. vom 17. Novent« 
ber 1816, Art. 60). 
*) Hieher gehören: Ä 
1) Die dem Armenfond zugewiejene Gebiihr von 24 kr, für Lanzmufils 
bemwilligungen nad) BD. vom 18. unit 1862 8. 4, u 
2) die allenfalls eingeführten örtlichen Abgaben flir die ortSpolizeiliche 
Bewilligung zur Veranftaltung von Schau= und Borftellungen und 
dergl. nach 8. 11 der BD. diefes Betrefj8 vom 3. Juni 1868. 
*?) f, Urt. 44 u, ff. der Gemeindeordnung.
        <pb n="364" />
        350 11. xbth, 8. 40, Armieniwefen. 
  
Sr Lamdgemeinden kann die Verköjtigung der Armen aı 
die einen jelbititandigen Hanshalt führenden Einwohner in be- 
jtimmter Reihenfolge nad) einem billigen Maßftabe libertragen 
werden, wenn der Gemeindeausfchuß und der Armenpflegichafts- 
vath übereinftinnnend für Diejes Verfahren fich enticjeiden; da3- 
felbe darf jedoch auf Kinder bis zu vollendeter Werktagsichul- 
Diichtigteit auf Tranfe und ficherheitsgefährliche Verfonen feine 
niwendung finden. (rt, 18.) 
Die im Art. 18 des Gejeßes aufgeführten Einnahmen Der 
Aıntenpflege fließen in eine befonderz zu verwaltende-Arımenfaffe, 
aus welcher Die der Gemeinde obliegenden Ausgaben fiir Armen- 
3wecde zu beftreiten find. *) 
Nachhaltige Meberichüffe, foferne fie nicht als Nejerve bereit 
gehalten werden, jowie alle nicht zur Beftreitung laufender Au3- 
gaben beftimmten Schenkungen, Bermächtniffe und jonftigen Zus 
flüffe find dem Grundjtod einzuverleiben. (Art. 19.) 
c) Bon den Kranfenfafjen und Kranfenbeiträgen 
Die Gemeinden find berechtigt, von den in Art. 11 Ab]. 1 
des Gel. (5.345 Ab. 4 oben) bezeichneten Verjonen, jo Lange 
fie im Gemteindeßezivk dienen oder arbeiten, einen regelmäßigen 
Kranfenfaffabeitrag zu erheben, ver nicht mehr al3 3 Tr. mwü- 
chentlich betragen Darf. 
——.Db Diejelben Männer oder Weiber, ledig over verheirathet, 
länder oder MirsTänder find macht hiebei feinen Unterjchted. 
Der Gemeindeverwaltung jteht ed ‘frei, auch in Der ©e- 
meinde heimatberechtigte Berfonen, welche unter die im Art. 11 
Ab. 1 bezeichneten SKategorieen fallen und im Gemeindebezirk 
dienen oder arbeiten, wenn fie weder einen eigenen Haushalt 
haben, noch bei ihren Eltern wohnen, zur Bezahlung des obigen 
Beitrages anzırhalten. 
Die Gemeindeverwaltung Tann übrigens pflithtige Berfonen 
unbedingt oder auf Grund befonderen Webereimfommmens mit 
anderen Gemeinden, mit Corporationen, Stiftungen, Bereinen oder 
Brivatperjonen von Entrichtung der Krantenkafjebeiträge befreleıt. 
Die zur Leiftung folder Beiträge verpflichteten PBerfonein 
erwerben, jobald ver Eintritt in das Art. I1 Ubf. 1 bezeichnete 
Dienft- oder Arbeitöverhältniß bei der Gemeindbehörde ord- 
nungsmäßig angezeigt it, ein Recht auf Gewährung der er- 
forderlichen Krankenpflege, ärztlichen Hilfe und Heilmittel, fo- 
*) Ueber die Derwaltnng. der Armenfafle f. Art, 33 fi. des Gcjetes, 
Seite 355 unten.
        <pb n="365" />
        I. Abth. 8.40, Kemeinwefen, 351 
  
weit die SKranfenverpflegung nicht länger aß 9@ Tage dauert. 
(cf. Art. 11 AbT. 2). 
Ueber die erfolgten Anzeigen hat der Birgermeifter ein 
genaues Negifter etwa nad) Formular 108 ten zu führen 
und jtet3 evident zu Halteıt. 
Die Srankenfafjebeiträge fönmen fir je ein Vierteljahr 
voran erhoben werden; die Dienfthertichaften oder Arbeit- 
geber haften für ricdytige Bezahlung verfelben; Nücdftände find 
nad) den für Gemeindeumlagen geltenden Beftinmungen bei- 
autreiben. *) 
Die Beiträge fließen in die Armenfaffe oder, wenn Die 
Gemeindeverwaltung c3 vorzieht, in eine gefonderte Franfen- 
hausfafje, welche danıı auc) die treffenden LZaften zu tragen Hat. 
Die auf Grund des Art. 20 gewährte Kranfenhilfe ericheint 
nicht als eine öffentliche Armenunterftügung. (Art. 20.) 
Unternehmer von bedeutenden induftriellen oder gewerblichen 
Anlagen, welche gleichzeitig eine große Arbeiterzahl beichäftigei, 
fünnen auf Antrag des Armenpflegichaftsrathes durch die Ge= 
meindeverwaltung verpflichtet werden, ihren Arbeitern die nöthige 
Krankenhilfe nad) Maßgabe des Art. 11 des Gefehes felbft zu 
gewähren. 
Soldje Unternehmer find Dann befugt, zu Diejen Ywede 
eine Kranfenumterftüigungsfaffe zu gründen und fiir Diejelbe 
Beiträge von ihren Arbeitern einzuheben. 
Sp lange die Unternehmer ihrer Unterjtügungspflicht nad)= 
foınmen, find ihre Arbeiter von der Verbindlichkeit, die im Art. 
20 erwähnten Beiträge zu Ieiften, befreit. 
Berordiungsmäßige Beftimmungen über Unterbringung und 
Verpflegung verunglüidter oder erkrankter Eijenbahnarbeiter 
bleiben vorbehalten. 
.. Die einer Gemeinde in Folge dejjen etwa ermwachjenden 
Koften hat die betreffende Eifenbahnbauunternehmung voll zu 
erfegen. (Urt. 21.) 
d) Bestellung des Armenpflegihaftsrathes. 
Der Arnenpflegjchaftsrath fol iu Landgemeinden beftehen: 
a) aus dem Bürgermeilter, 
  
*) j, Urt. 48 der Gemeindeordnung; Über die Verpflegung der in Berg- 
netten befhäftigten Arbeiter |. Art. 167 des Berggejeies vom 
20. März 1869,
        <pb n="366" />
        352 IT. Abt. $. 40. Armenmefen, 
  
b) aus dem Beigeordneten, 
c) aus den von der Gemeindeverwaltung abgeordneten Ge- 
meindeverwaltungsmitgliedern, 
d) aus fämntlichen Pfarrvorftänden der Genteinde und aus 
dem VBorjtande der ifraelitischen Eultusverwaltung, wenn 
eine folche in der Gemeinde befteht, 
e) aus einer Anzahl gewählter Armenpflegjchaftsräthe, 
f) aus dem Bezirksarzt, wenn ein joldher in der. Gemeinde 
jeinen Umtsfib Hat. 
Die Zahl der abzuordnenden Gemeindeverwaltungsimite 
glieder wird von der Gemeindeverwaltung feitgejeßt. 
Der Armenpflegichaftsrath ijt berechtigt, fich Durd) von ihm 
gewählte Mitglieder aus den Vorftehern der in der Gemeinde 
beitehenden Wohlthätigfeitsvereine zu verftärken. 
Borjtand des MArmenpflegichaftsrathes ift in den Zandge- 
meinden De viesfeitigen Bayern3 der Pfarrvorftand, und, jo- 
ferne deren mehrere vorhanden find, der dienftältejte der Gone 
jellion der Mehrheit der Gemeindeangehörigen. 
Die Stellvertreter de3 Borjtands werden durd) den Mrmen- 
pflegichaftsratl) gewählt. (Mrt. 22.) 
Nacı Bollendung der ordentlichen Gemeindewahl ift zur 
Bildung des MArmenpflegfchaftsrathes zu fchreiten. | 
Die nad) lit. e oben zu wählenden AUrmenpflegichafts- 
räthe werden durch die Gemeindeverwaltung erwählt. 
MWählbar find alle volljährigen märmlichen Einwohner, 
welche eine direkte Steuer in der Gemeinde entrichten; auöge- 
Ihloffen von ter Wählbarfeit find jedoch: 
) Perjonen, die unter Curatel ftehen ; 
2) Diejenigen, weldje wegen eines Verbrechens oder wegen 
Bergehens des Diebjtahls, ver Unterfchlagung, des Be- 
trug3, ver Hehlerei oder Fälfchung verurtheilt worden 
jind oder in Folge rechtsfräftiger WVerurtheilung wegen 
eines andern Vergehens die im Art. 28 Ziffer 4 und 5 
des Strafgefeßbuches bezeichneten TTähigleiten, oder eine 
derjelben verloren Haben, 
3) diejenigen, gegen welche da3 gerichtliche Gant-Berfahren 
(Falliment) eröffnet wurde, jo lange Diejes8 Verfahren 
nicht beendigt ift, 
4) die der altiven Armee. und den bejoldeten Stämmen der 
Landwehr angehörigen Miilitärperfonen, ferner zeitlich pen- 
fionirte Offiziere und Militärbeamte.
        <pb n="367" />
        LU. Abth. S. 40, Armenmpfen. 353, 
  
Az giltig gewählt find: Diejenigen zu erachten, welche bei 
der Wahl die meijten Stimmen erhalten haben. 
Die Gewählten werden durch) den Vorstand des Armenz 
pflegichaftsrathes auf Handgelübde verpflichtet und in ihre 
Stellen eingewiejen, welche jie biS zur VBornghme der näditen 
Mahl zu verjehen Haben. | 
Abgänge in vem Durd) Wahl berufenen Berjonalitande Des 
Armenpflegichaftsrathes find fofort durd) Neuwahl zu erjeker. 
Die Bejtinnmmungen Des vorjtehenden Abf. 3 finden aud) 
auf Die Seite 352 Abf. 3 erwähnten Vereinsvorjtände An- 
wendung. (Art. 23.) 
Den in Folge ihres Amtes in den Armenpflegschaftsrath 
berufenen Mitgliedern jteht ein Necht ver Ablehnung nicht zu. 
Die gewählten Mrmenpflegjchaftsräthe, jowie die Bezirkz- 
pfleger Eönnen Die Wahl nr aus den Gründen ablehnen, aus 
welchen die Wahl zıı Gemeindeftellen nad) Maßgabe Der Ge- 
meindeordnung abgelehnt werden Tann. ”) Bezüglich der Meberz 
nahme und Fortführung diefer Funktionen, fowie bezüglich der 
Disciplin über die Meitglieder des Arnenpflegichaftsrathes fin- 
den die Beftinnnungen der Gemeindeordnung analoge Anmwens 
Ding. (Art. 25.) **) 
Der Armenpflegichaftsrath ift befugt, einzelne nad) Art. 23 
Ablah 3 wählbare Einwohner al3 Armenpfleger für bejtinunte 
Bezirke der Gemeinden nufzuftelleıt. 
Diefe Bezirkspfleger, deren Funktion wiverruflid) ift, haben 
unter Leitung Des Armenpflegjchaftrathes bei der Armenpflege 
mitzuwirfen. (Art. 24.) | 
Die Weitglieder des Armendflegichaftsrathes, joiwie Die Be- 
zivköpfleger verjehen ihre Stellen unentgeltlich; Den mit Der 
Verwaltung der Armenfafje oder mit der Zeitung bejonnerer 
Anftalten betrauten Mitgliedern Fanır jedoch auf Antrag Des 
Armenpflegichaftsrathes Durch die. Gemeindeverwaltung ein entf- 
prechendes Honorar aus ver Armenfafe bewilligt werben. 
Die Aufnahme der fiir. Die Armenpflege und Deren Ans 
ftalten erforderlichen Bedienfteten erfolgt durch Die Gemeinde- 
verwaltung auf Antrag des Armenpflegichaftsrathes und unter 
Beachtung der Sorjöriften der Gemeindeordnung. Dieje De- 
dienfteten ind aus der Armenkaffe zu bezahlen. (Urt. 26.) ***) 
#) |. Art. 174 der ©.-Ordnnung, Seite 98 oben. 
**) |, die nierte nd.fünfte Abtheilung ber G.-D. 
FR) f, die Art. 72, 73, 77, 123 und 132 der ©.-D. 
Stadelmann, HdE. f. Landgemeindevertwalt, 5. Anfl, 23
        <pb n="368" />
        354 II. Abth. 8. 40. Armenmelen. 
  
e) Wirkungsfreis Des Armenpflegjchaftsrathes. 
Der Arınenpflegichaftsrath vertritt die Gemeinde in allen 
Angelegenheiten der öffentlichen Armenpflege. 
Die Mitglieder des Armenpflegihaftsrathes find fiir dei 
durd) Ihuldhafte Nichterfüllung ihrer gejeglichen Obliegenheiten 
oder durch Ichuldhafte Meberjchreitung ihrer gefeßlichen Befug- 
niffe verrfachten Schaden haftbar. (Art. 27.) 
Der Armenpflegichaftsrath ift insbejondere verpflichtet: 
a) über den Stand umd die Urjachen der Armuth in der 
Gemeinde fid) Kenntniß zu verichaffen; 
b) in den fic) ergebenden Einzelnfällen die Zuläfligkeit einer 
Unterftüigung zu ermittelt. 
Alle öffentlichen Behörden, Stiftingsverwaltungen, Neli- 
gionsdiener, Aerzte und Brivatwohlthätigfeitsvereine find ver- 
pflichtet, dem Armenpflegfchaftsrathe auf Verlangen die ihnen 
zu Gebote ftehenden und zur Xölung der oben vorgezeichneten 
Aufgabe erforderlichen Aufjchlüffe zu ertheilen. (Art. 28.) 
Der Armenpflegjchaftsrath bejchließt über VBerfagung oder 
Gewährung, über Umfang, Dauer und Art der Unterjtüßungen 
und regelt deren DVerabreidjung. 
Er ijt berechtigt, arbeitsfähige Berjonen, welche ungeachtet 
ernftlichev Bemühung feinen Erwerb finden, durd) Ermittlung 
oder Anweilung von Arbeit zu unterjtien. *) 
Unter feiner Leitung und Auflicht Stehen die Armenhänfer 
und Jonftigen unmittelbar aus der Armenkaffe unterhaltenen Aıts 
ftalten. (Art. 29.) (ef. Urt. 6 ©. 343 oben. 
Der Armenpflegjchaftsrath fan denjenigen Berfonen, weld)e 
feinen allgemeinen oder bejonderen Anordnungen in Bezug auf 
die Ermittlung ihrer Hilfsbedürftigfeit, auf die Verabreichung 
von Unterftügungen, auf Leiftung der ihnen zugewiejenen Ar- 
beit oner auf den Aufenthalt in einer bejtinmmten Armenanftalt 
ungerechtfertigten Ungehorfam entgegenjeßen, jede Unterftügung 
verjagen, jo lange diejer Ungehorfam währt, (rt. 30.) 
Wird einem fremden Hilfsbedürftigen, defjen jofortige Heint= 
weilung nicht zuläffig oder nicht thunlich ist, Unterftügung ge- 
währt, jo hat der Armenpflegichaftsrath beziehungsweife die 
Verwaltung der Hilfeleiftenden Kranfenanftalt an den Armen 
pen der erjahpflichtigen Gemeinde binnen drei Tagen 
achricht abzujenden. 
**), Veber die Verpflichtung der Armenpflege zur Unterflütung Arbeits- 
fähiger in Füllen dringender Roth [. Art. 10 des Armengef., S. 345 oben.
        <pb n="369" />
        11. Abth. 8. 40. Armenmefen, 355 
un mn nn um m 
  
  
m — nun nn 
Der Lauf diefer dreitägigen Frijt beginnt mit den auf dei 
Anfang der Hilfeleiftung folgenden Tage. Sn den ällen Des 
Art. 11, Abf. 2 und Art. 13, Abf. 3, ift fpäteftens fünf Tage 
ou Ablauf der dort fejtgejegten Zeiträume die Nachricht abzu= 
enden. 
sit die Staatöfaffe erfaspflichtig, jo muß Die vorgejchrie- 
bene Nad richt an Die Dijtrift3-Verwaltingsbehörde der Hetntat 
Des Hilfsbedürftigen, ift eine andere öffentliche Kaffe erjagpflich- 
tig, jo muß fie an die gejeblicdhen Vertreter diefer Kaffe ergehen. 
it Die Heiniat unbekannt, jo ift Die Anzeige an die der unter- 
ftügenden Gemeinde vorgejegte Verwaltungsbehörde zu erftatten. 
Wird die vorgejchriebene Frift verfäunt, jo ift ein Erjaß- 
anfpruch nur für die nach dem Tage der ergangenen Nacdhjricht- 
geleiltete Hilfe zuläflig. 
Die Geltendmachung der Erfasanfprücde ift Sadje de3 
Armenpflegichaftsrathes over der Verwaltung der Hilfeleiftenden 
Anftalt. (Art. 31.) 
Der Armenpflegihaftsrath Hat fir Herftelung und Erhal- 
tung aller zur Uebung der Armenpflege in der Gemeinde noth- 
wendigen Anftalten und Einrichtungen zu forgen. 
Bet Unternehmungen, deren Soften nicht au$ ven laufenden 
Einnahmen der Armenkaffe gededt werden fünnen, bei Einrid)- 
tungen, welche eine dauernde Belaftung dev Gemeinde zur Folge 
haben, dann bei Einführung, Erhöhung over Negulirung von 
Gemeindenmlagen oder Abgaben für Armenzwede jteht dem 
Urmenpflegichaftsrathe nur die Anregung und Begutachtung, 
Die Sekchlükfathung aber den nad) der Genteindeordnung zus 
ftändigen Organen der Gemeinde zu; der Armenpflegichafts- 
rath ijt jedoc) zur Bejchwerdeführung berechtigt. (Urt. 32.) *) 
Die Armenfaffe wird Dircch die vom Arnıenpflegjchaftsrathe 
aus feiner Mitte gewählten Mitglieder oder dur) die nad) 
Art. 26 aufgeftellten Bepdienfteten verwaltet. 
Die mit der unmittelbaren Verwaltung betrauten Berjonen 
haften zunädhjit für die ricdjtige Erhebung der Einnahmen, für 
die Einhaltung des Etat3 und fiir die vorfchriftsmäßige DVer- 
rechnung der Ausgaben; jie find zur Leiftung einer angemeffenen 
Saution verpflichtet, wen diefelbe nicht vom Armenpflegichafts- 
rathe erlaffen wird. 
Der Armenpflegichaftsrath ift befugt, von den Rechnungen 
*) 5. Art. 147 im Bufammenhalt ınit Art. 112, dann der Art, 42 der 
Gemeindeordnung. 
23*
        <pb n="370" />
        356 I. Abth. 8. 40. Armenwefen, 
  
der durch Die Gemeindebehörde verwalteten Armenfonds und 
Mohlthätigkeitsanftalten Eimficht zu nehmen und die lebteren 
nach vorgängiger Anzeige bei der Gemeindeverwaltung Dur 
abgeordnete Meitgliever befichtigen zu Iafjfen, die Abftellung 
wahrgenommener Mipftände zu beantragen und bei verweigerter 
Abhilfe Beicywerde zu führen. (Mrt. 33.) 
Da3 Rehnungsjahr der Armenpflege beginnt mit dem 
1. Sanuar und endet mit dem 31. Decenber. 
Der Nrmenvflegichaftsrath Hat regelmäßig in den lebten 
drei Monaten jeden Sahres einen VBoranicdjlag für das nächite 
Ssahr zu entwerfen. Fir denfelben fand bisher das Kormular 
Beil. 109 Anwendung. 
Diefer Boranfchlag, in weldjen alle Einnahmen und Yırz= 
gaben ver Armenkfaffe nad) möglichit verläffiger Wahrjchein- 
Yichfeitsberechnung einzufeßen find, ijt der Gemeindeverwaltung 
zur Einficht und Abgabe etwaiger Erinnerungen mitzuthetlen 
und hierauf während 14 Zagen öffentlich aufzulegen. 
Die Würdigung der von den Gemeindecollegien oder von 
Vrivatperfonen vorgebrachten Erinnerungen, jomwie die Tfejt- 
jtelung des Boranjchlages erfolgt nod) vor Ablauf des SKahres 
durd) den Armenpflegschaftsrath, in öffentlicher Sikung. 
Werden Ausgaben nothwendig, Die im Voranjchlage nicht 
vorgefehen find, fo Hat der Armenpflegichaftsrath in öffentlicher 
Sikung Beihluß zu fallen. 
Alle nicht ftändig eingewiejenen Ausgaben feßen einen be= 
jonderen Bejchluß des Armenpflegichaftsrathes voraus, Ddejien 
Borjtand jedod) ermächtigt ift, ın dringenden Fällen und ımter 
dem Borbehalt nadjträglidyer Genehmigung Des Armenpfleg- 
Ichaftsrathes die erforderliche Verfügung zu treffen. 
Sleihe Ermädtigung Tann vom Armenpflegichaftsrathe 
au andern Mitgliedern, ven Bezirkspflegern und den Leitern 
von Armenanftalten ertheilt werden. 
—- Sind zur Beftreitung der im Boranichlage vorgefehenen 
oder nachträglich beichlofjenen Ausgaben außerordentliche Zus 
ichüffe aus der Gemeindelaffe, neue oder erhöhte Gemeindeums 
lagen erforderlid), jo Darf die den Betrag der ordentlichen 
Dedungsmittel iberjteigende Mehrausgabe erjt dann gemacht 
werden, wenn die Bewilligung over Anweilung der nöthigen 
Mittel nad) Maßgabe der Gemeindeordnung erfolgt ist. (Art. 34.) 
Die Rechnungen für das abgelaufene Sahr find jpäteltens 
bis zum darauffolgenden erjiten Mat zu Stellen und 
während 14 Tagen öffentlich aufzılegen.
        <pb n="371" />
        1. Abth. 8. 40. Armenmefen. 357 
  
Nacdı) Ablauf diefer I4tägigen Frilt find die Nechnungen 
nebjt den etwa eingefommenen Erinnerungen an Die Öemeinde- 
verwaltung abzugeben. 
Die Prüfung und Beiheidung der Nehmmmmgen und Das 
Beichwerderecht richten fich nach den in der Gemeindeordnung 
für die Prüfung und Befcheidung der Gemeinderechnungen fet- 
geitellten Bejtimmungen. (rt. 35.) *) 
E3 ijt den Mrmenpflegichaftsrathe geftattet, Armen behufs 
gerichtliher Verfolgung von WVermögensvechten Die erforderli- 
chen baaren Prozeßauslagen vorzujchteßen. 
Den Mitgliedern und den befonders3 beauftragten VBollzug3- 
organen des Armenpflegichaftsrathes, jowie den Bezirkspflegern 
fan der Eintritt in die Wohnungen der unterftüßten Armen 
zu feiner Beit verwehrt werden. 
Wenn Die Erziehung von Kindern, fir weldje Uiter- 
tüßung aus der Armenkaffe gewährt ift, von den Eltern oder 
eren Stellvertretern offenbar vernachläffigt wird, fo fannı ver 
Armenpflegichaftsrath die Fortjeßung der Unterftügung davon 
abhängig machen, daß folde Kinder ihm zur Dbefferen Unter- 
bringung und Erziehung überlafjen werden. 
Der Armenpflegicaftsrath ift berechtigt, die Beftellung 
gerichtlicher Suratel über Berjonen zu beantragen, welche Durd) 
Berfchwendung die Bejorgniß begründen, daß fie der Armen 
faffe zur Laft falle werden. (Art. 36.) 
f) Sefhäftsgang,. 
Der Armenpflegiaftsrath faßt feine Beichliffe in regel- 
mäßig fejtgejegten over bejonders anberaumten Sikungen, auf 
welche die Beltimmungen der Gemeindeordnung über die Sih- 
ungen der Gemeindeverwaltungen analoge Anwendung finden. **) 
Zur Giltigfeit. eines Beichluffes ift erforderlich, daß mehr 
al3 die Hälfte ver Mitglieder anmwefend und daß dem Beichfuffe 
die abfolıtte Stimmenmehrheit der anmwefenden Mitglieder zu- 
gefallen ift. Bei Stimmengleichheit entjcheidet der Vorfigende. 
Die Leitung der GSibungen und de3 ganzen Gejchäfts- 
ganges gebührt dem Worftande, beziehunggweife feinem Stell- 
bertreter. 
Bur Regelung des formellen Gejchäftsganges Fanıı ich 
der Armenpflegfchaftsrath eine Gefchäftsordnung geben; in :de- 
*) f, Art. 136 der &amp;.-D., Ceite 53 oben. 
*F) |, Art. 145 der ®.-D., Site 61 oben.
        <pb n="372" />
        358 IL Abıb. 8. 40, Arcmenmefen. 
  
zug auf Führung ımd Bifitation der SKafjen, jowie auf Be- 
Handlung des Necdinungswejens finden die Bejtinmmungen der 
Gemeindeordnung analoge Anwendung. (rt. 37.) *) 
Die Diftriftsarmenpflege bildet eine Mufgabe der Diftrikts- 
gemeinde und nınfaßt 
1) die Unterftüging der mit Armenlaften überbirdeten Ge- 
meinden des Diftrikts, | 
2) die Unterhaltung der beftehenden Diftriktsywohlth ätigfeit$- 
und Kranfenanftalten, 
3) die Anfammlung ıumd allmälige Vermehrung eines De= 
Jonderen DiftriktSarnienfondsg, 
4) die Errichtung von Diftriktsarmenhäufern, Beichäftigungs- 
anftalten, Armencolonieen und Siranfenhänfern, fowie von 
Diftriftsanftalten zur Erziehung armer verwahrlofter 
Kinder, 
5) die Griimdung von Spar= md Voricdhußfaflen ımd äh 
lichen Anftalten. (rt. 38.) 
Die unter 1—3 erwähnten Leiftungen bilden gejebliche 
Laften gemäß Art. 27 md 29 Ubf. 2 des Gefehes vun 28. 
Mai 1852, die Diftriftsräthe betreffend. 
Die Mittel zur Dedung des Bedarfs der Diftriktsarmeint- 
pflege find zu Schöpfen: 
1) aus den Nutsungen des Diftriftsarmenfondg, 
2) aus den auf Gejeh oder beionderen Nechtstiteln beritheit- 
Den Leiftungen des Staats, des Kreijes, einzelner Gtif- 
tungen, Genofjenjchaften, Gemeinden oder anderer — 
juriitiicher oder phyfiiher — Perjonen, 
3) aus den freiwilligen Zujchiiffen des StaatS oder des Krei- 
jes, aus Beiträgen von Gemeinden oder Privaten, wel- 
chen eine dijtriftive Einrichtung befonveren Bortheil ges 
währt, endlich aus jonjtigen anßerordentlichen Einnahmen. 
Reichen alle diefe Mittel nicht aus, jo ift der od) unge- 
deckte Bedarf durd) die DiftriftSgenteinde aufzubringen. (Art. 39.) 
Die Belorgung der Diftriktsarmenpflege , insbejondere die 
Berwaltung des Diftriftsarmenvermögens und der diftriktiven 
Armenanftalten und Einrichtungen, findet nach den gejeßlichen 
Borichriften über die Behandlung der fonftigen Diftriktsge- 
meindeangelegenheiten ftatt und gehört hiernad) zum Wirkfungs- 
freife des Dijtriftsrathes md des Diftriktsrathsausschufles. 
*) f. Art, 135, 136 und 157 der ©. -D., danıı Eeite 62 fi, obe‘,
        <pb n="373" />
        II. Abth. S. 40. Armenmefen. 359 
  
An den treffenden Sihungen diefer Organe haben jedod) 
die Bezirksärzte, jowie zwei zu diefenm Zmwede am Beginn jeder 
Diftriftsrathswahlperiode auf die Daner verfelben von Dem 
nen gebildeten DijtriltStathsausichuffe nad) Stimmenmehrheit 
gewählte felbjtjtändige Bfarrer des Diftrifts mit voller Stimmt- 
beredtigung Theil zu nehmen. Bei Verhinderung der Bor 
genannten fünnen Erfaßlente zugezogen werden. (Art. 40.) 
IV. Srei3-Wrmenpjlege. 
Die KreiSarmenpflege umfaßt alle auf öffentliche Arınen- 
pflege bezüglichen Leiftungen, welche den Sreisgemeinden auf 
Grund gefeßmäßiger Beichlüffe ihrer Vertreter, oder auf Grund 
befonderer gejeßlicher Bejtinmmmmngen obliegen, namentlich Die 
Unterhaltung und Begründung von Wohlthätigfeit3- und Be- 
Ihäftigungsanftalten, Mrmencolonieen, Sprrenhäufern nd andern 
Sanitätsanftalten md vie Unterftügung der mit Armenlaften 
überbürdeten DiftriftSgemeinden. 
Die Kreisarmenpflege gehört zum Wirkungsfreis des Lands 
raths md des Landrathjsausjchufjes nad) Maßgabe des Land- 
vathsgejeges von 28. Mai 1852 Art. 15 und 33, weldjes ©e- 
eg aud) anf die Dedimg des Bedarfs der SKreisarmenpflege 
Anwendung findet. 
Der Landrat hat Dei jeder feiner ordentlichen Yahresver- 
fanınlungen (vergl. Art. 19 des Landrathsgefehes) darüber zu 
berathen und zu befchießen, ob und in welchen Umfange eitt- 
geine Diftriftsgemeinden des Kreijes al3 mit Armenlaften über- 
irbel peinen md deshalb einer Kreisunterftügung beditrfei. 
(Art. 41. 
V. Anfictsredht md Zuftändigkeit der Stantsbehorden. 
Die drtlihe Armenpflege wird unter Oberleitung des 
Stant3-Minijteriums des Sfnnern Durd) die den Gemeinden ıtı= 
mittelbar vorgejesten Verwaltungsbehörden nad) Maßgabe der 
gejeblichen Beftinmmmgen über Stantsaufficht in Gemeindeanges 
legenheiten überwacht. 
Die Betheiligung der Staatsbehörden an der Diftriktz- 
und Kreisarmenpflege bemißt ji nac den Beitimmungen des 
Diitriktsrath3= und des Landrathögejehes. (Art. 42.) 
Streitigfeiten über den Vollzug des Armengejehes, nament- 
lich iiber die Unterftügungspflicht des Stantes, der Gemeinden 
oder einer Öffentlichen Kalla, fowie über die nach Art. 5 Ab]. 1 
and Art. 11—17 begründeten Erjaganfpriüche, dann über die
        <pb n="374" />
        360 II. Abtn. 8. 40. Arniehtürfen, 
  
auf den Art. 20 ımd 21 beruhenden Verpflichtungen werden 
von den Diftriftsveriwaltungsbehörden in I. und von den Kreis» 
zegierungen, 8. d,. %. in UI. Snftanz entfchieden, vorbehaltlid) 
deflen, was das elek über den oberjten Berwaltingsgericht3hof 
Beftittimen witd. 
Buftändig tft: | 
a) bei Ansprüchen gegen eitte Gemeinde die Diftriftsveriwäls- 
tungsbehörde verjelben, 
b) bei Ansprüchen gegen eine atdere — juriftiche oder phy= 
fiidhe — MWeijon die DiftriltSverwaltungsbehötde jener 
Gerteitde, welche den Miriprucd) erhebt. 
Beicäwerden find an eine unerftredliche Frift von 14 Tagen 
gebunden. | | | 
Die Verwaltungsbehörden fünnen nöthigenfall3 die Ur- 
Tunden, durch welche Schuldigfeiten feftgeftellt werden, voll- 
jtredbar erklären und für deren Beitreibung jorgen. (Art. 43.) 
VI. Strafbeftimmmmngen, 
Perjonen, welche öffentliche Armenunterftügung genießen, 
werden mit Arreft bis zu acht Tagen, im Nücfalle bis zu 30 
Tagen, beitraft, wein fie entweder: 
1) durd) ungeziemendes Benehmen die dem Armenpfleg- 
Ihaftsrathe, einem Mitgliede vesfelben, einen Bezirkg- 
pfleger oder denjenigen, von welchen fie im Auftrage des 
Armenpflegichaftsrathes Alnojen, Kleidung Wohnung, 
Kojt oder Arbeit erhalten, gebührende Achtung verlegen, 
oder wenn fie 
2) Lebensmittel, ae Kleidungsitiide, Heilmit- 
tel, Arbeitsitoffe, Werkzeuge und vergleichen, welche jie 
von Der Öffentlichen Armenpflege, oder von einer öffent- 
Iijen Wohlthätigkeitsanftalt empfangen haben, unbefügt 
veräußern oder nuthwillig unbrauchbar machen. 
. Mit Arrejt bi8 zu 14 Tagen, im Rüdfalle bis zu 30 
Tagen, werden beitraft: 
1) arbeitsfähige Berfonen, weldie bon der Mrmeipflege 
Unterftüßung beziehen, oder beanjpruchen, wenn fie die 
ihnen gemäß Mit. 6 Ab}. 2 oder Art. 29 Abf. 2 ange- 
 ‚wiejerre Arbeit nicht verrichten, | 
2) Aarbeitsfähige Perjonen, welche innerhalb Kahrezfrift von 
der Armenpflege Unterftügung beansprucht oder bezogen 
haben, wenn fie weder einer ihren Kräften angemefjenen
        <pb n="375" />
        I. Abt. 41. Ay Arfiirninmgen über Hilfe in Hoshfällen, 361 
Arbeit fid) wionten, noc) Darzuthun verinögen, daß fie ich 
auf erlaubte Weile ernähren. 
Sn den Straffällen diejes Artikels it Schärfung der Arreft- 
Ttrafe zuläffig, gegen Niidfällige fan in den Fällen des Ubf. 1 
Biffer 2, dann des Abf. 2 Ziffer 1 und 2 aud) die Zuläffig- 
teit der Stellung unter Volizetanfficht oder deren Verwahrung 
in einer Bolizeianftalt ausgeiprocjen werden. (Art. 44.) 
S. 41, 
Sonftige Befimmmugen über Hilfe in Yothfällen. 
a) Freiwillige Armenpflegen. 
Eine wejentliche Unterjtüßung in ihrer auf Linderung der 
Armuth gerichteten Beftrebungen finden die öffentlichen Armen 
pflegen in den an vielen Drten bereit3 beftehenden freiwilligen 
Armenpflegen, unter welchen der im S$ahre 1854 gegründete 
St. Kohannis-Berein die hervorragendite Stelle eiinintnt. 
Derjelbe genießt gemäß Alerh. Entfchließung v. 17. Des 
cember 1853 janımnt allen Wohlthätigfeitsvereinen, welche fich 
ihm al3 Zweigvereine angefchloffen Haben, die Nechte einer Öf- 
Tentlichen Corporation und fteht rücichtlich Teiner VBermögens- 
‚verwaltung unter Aufficht des Staats. 
b) Kreishilfstfaffen. 
Außer ihm find die Sreishilfskaffen Hier bejonderd zu 
erwähnen. 
Diefelben find im Jahre 1823 gegründet worden und ges 
währen gemäß BD. von 6. Kuli 1828 und der Suftruftion 
zu derfelben von 29. Auguft 1828 Zandeigenthümern und ©e- 
werbtreibenden, welche durch einen unverschuldeten Nothfall in 
ihren ferneren Erwerbsftande gefährdet find und fich die nötht- 
gen Mittel auf andere Weije nich verichaffen FTünnen, gegen 
"Dypothefarijche, oder fonft entprechende Sicherheit Darlehen von 
100 bis 300 ff. 
Die Aufnahme und Suftruktion der hierauf gerichteten 
Gefiche ift den Armenpflegjchaftsräthen übertragen, welche über 
Deren Zuläffigfeit nad) gemeinfamer Berathung Bejchluß zu 
fällen und fid) in ihrem Gutachten namentlid) darüber zıt ver- 
‘breiten haben, ob durch) ein Darlehen dem Gefuchfteller die be- 
nöthigte Silfe wirflid) in Der Weile gefchaffen werden Tann, 
Daß es ihm möglich wird, fi auf feinem Anwejen nicht etwa
        <pb n="376" />
        5362 I. th. 8.41. Sonf. Befimmungen Kber Hilfe in lothfüllen 
— 
  
für die nächfte Zeit, Jondern dauernd zu erhalten und ob Die 
Erträgnifje feines Amvejens oder Erwerbözweiges jo bejchaffen 
find, dag mit Nücficht auf die Ernährung feiner Fanilie die 
HZahlung der Ammmitäten gefihert und nicht etwa Ddurd) Die 
onjtige Zinfenlajt gefährdet erjicheint. 
Stehen Gefuhe mit den Karen Beftimmungen der Stif- 
tungsurkunde im Widerjprucd), z.B. wem ein Darlehen unter 
100 oder über 300 Fl. nachgefucht wird, jo Fünnen Die Öeljud)- 
jtellev ımter geeigneter Belehrung von Armenpflegjchaftsrathe 
jogleid) zurücgewiefen werden, wo Dagegen eine Snftrutvung Des 
Geluchs ftattfand hat der Armenpflegichaftsrat)) Die fänmtlichen 
Berhandlingen mit feinem gutachtlichen Belhluß an die Dijt- 
rittsverwaltungsbehörde behufs Einbefürderung au Die fgl. 
Kreisregierumg einzujenden. 
Sowohl der Stiftungsbrief, als die Anftruktion jchreibt 
vor, daß Die Verwendung der genehmigten Darlehen zu dem 
bezeichneten Zwed unter Anfficht der inftruivenden Behörde zu 
gejchehen habe. 
Mit Der Genehmigung eines Darlehens ift daher Die 
Thätigteit Des Armenpflegichaftsrathes in Ddiefer Beziehung nicht 
al3 abgeichlofjen anzufehen, er hat vielmehr in jeden einzelnen 
zzalle Die Verwendung des Darlehens zu beauffihhtigen und 
der Dijtriftsverwaltungsbehörde feinerzett den Nachweis zu 
liefern, daß diefelbe wirklich zu dem BZwede, zu welchem das 
Darlehen nachgejucht wurde ftattgefunden Hat. 
Seuche nm Entlaffung von Objekten, welche für Dar- 
lehen aus der Streishilfsfaffe verpfändet wurden, aus dem HY- 
pothefenverband, um DVertaufchung von PBfandobjelten, over 
um Stumdung fälliger Annnitäten Jind ebenfallS von den Armes 
pflegen zu inftruiven und gutachtlic) an die Diftriftsverwaltung$- 
behörden einzujenden. 
c) Brennholzabgabe. 
Nach der BO. von 19. Anguft 1849 über Abgabe und 
Berwerthung der Forftprodufte aus Staatswaltımgen (regelt. 
©. 961) und der Spnftruftion Hiezu vom 15. Oftober 1849 
(abgedr. in den Kr.-1.-BL.) Fünnen für conferibirte Arme und 
die ärmere Stlafje überhaupt bei Hinlänglicher Zahlungsficher: 
heit, fiir welche fich auch die Gemeinden verbürgen fünnen, ge= 
ringere Sortimente von Brennholz, ald Alt, Wellen- und Stod- 
Holz, ebenso Zorf unter der Taxe abgegeben werden. 
Das Sammel von NRaffr und Xejeholz in den Staat3-
        <pb n="377" />
        II. Xbth. S.41. Son. Keftimmungen über Kilfe in Nothfällen. 363 
  
waldungen ijt, wo nicht Berechtigungsverhältniffe entgegenitehen, 
pen Armen unter forftpolizeilicher Aufjicht unentgeldlic) gejtattet. 
Die Bertheilung der zur Abgabe unter der Taxe verfüg- 
baren Brennholzyuantitäten hat in Zufammmenwirfung der Orts- 
verwaltung, der Dijtriftspolizeibehörde und des betreffenden 
Rentamtz, die Zuteilung der einzelnen Klafter, Wellenhunderte zc. 
an die verfchiedenen Empfänger aber durch einen vor jeder 
eben oder Genofjenjchaft zu wählenden Ausfchuß zu ge- 
jehen. 
Die Forjtbehörde leitet hiebei nur infoweit DBeiltand, als 
“ 1 wm Bejtimmung Der Bezugsorte oder technische Fragen 
hanpelt. 
Die dur die Ausichüffe dev Gemeinden vder Genofjei- 
Ichaften gefertigten Subrepartivngliften unterliegen vor Der 
Ueberweifung wegen AUnerfeimung der Zahlungsfähigfeit der vent- 
amtlichen Controle. 
Necdjitren fann aus Stantswaldungen nad) Befriedigung 
der Streuberecdhtigten unter die Beditrftigen, welche nicht init 
eigenen rechbaren Waldımgen verjehen, oder die in andern 
Waldungen jtreuberechtigt find, gegen Taxe abgegeben wer- 
den, wobei billige Rüdficht auf den Zwed der Waldftrenab- 
gabe al3 Unterftügung der Landwirthichaft uud auf die gegend- 
üblichen Berfaufspreije der Stren zu nehmen tft. (rt. 11 
der BD.) 
d) Steuernadläffe. 
Tach dem Gejeh vom 1. Juli 1834 Die Stenernachtäjfe 
betreffend, Kann bei unabwendbaren, vorübergehenden und be- 
trächtlihen Mlinderungen des einer Steneramlage zu Örunde 
liegenden Ertrages, Einkommens oder Werthes bei dent Die 
Steuer erhebenden Amte auf theilmeilen, oder gänzlichen ac): 
Yaß der Steuer angetragen werden. 
Fälle, welche einen folchen Antrag begründen find: 
1) wenn der gewöhnliche Yahres-- Ertrag des gejanmten 
ftenerbaren Orumdbefißes in einer umd Derjelben Gemeinde 
zum vierten Theil vernichtet wurde, oder um jo viel unter dem 
gewöhnlichen &amp;lt;Fahresertrag zuriidigeblieben ift, oder 
2) der Berlujt an der zwar eingebrachten, aber in ver 
Schenne oder Sonst aufbewahrten Ernte den vierten Theil des 
Ssahresertvages erreicht, oder 
3) der Werth des verlornen Viches .ein Viertel deS ge&amp;gt; 
fammten Defonpinicviehltandes beträgt, over
        <pb n="378" />
        364 1. Xbth. S. 41. Sonf. Arftinunimgen über Hilfe in Hothfällen. 
  
4) die zur Beitellung des ftenerbaren Gutes erforderliche 
Baumannzfahınig in der Weile zu Orumde geht, daß die Be- 
Ihädigung den vierten Theil des Gut3ertrages erreicht, oder 
9) die Beihädigung an Wohn- und Defonomiegebäuden 
den vierten Theil des MWerthez derjelben beträgt und hiedurd), 
oder jonft ohne Verjchulden des Hausbefiters der Fatalterınäßige 
Miethertrag um ein Viertel gemindert wird, over 
6) Gewerbe wegen zerjtörter Gewerbevorrichtungen oder 
anderer nnabwendbarer Urfadyen ein volles Bierteljahr oder 
während eines folchen Beitraumes, der nad) der Natur und 
dem Betriebe des Gewerbes einem Bierteljahr gleichgeachtet 
wird, Stille jtehen, over in ihrem Betriebe während eines Yah- 
res jo zuriidbleiben, daß foldjdes einem vierteljährigen Stillftand 
gleichfommt, oder Der vierte Theil der verfäuflihen Waaren 
oder Betriebsvorräthe vernichtet wird, oder 
7) Grund- und Behentrentenbefigern durd) Nachlaß an ftän= 
digen Grundgefällen der vierte Theil des gewöhnlichen Gefamımt- 
ertvages aus den Domintkalgefällen in einem Nentamtsbezirte 
entgeht. 
Der Antrag auf Bewilligung eines Steuernachlafjes muB 
zu einer Zeit eingebracht werden, wo der erlittene Schade voll- 
ftändig erhoben werden Tann. Den Säumigen trifft der er- 
luft des Anfpruchs auf Nachlaß, inveffen fann er fid) vor Ddie- 
lem Bräjudiz dadırd) bewahren, Daß er die Beihädigung bins 
nen Drei Tagen der Steuerbehörde anzeigt, worüber ihm von 
derjelben ein Certififat unentgeldlic) ausgeftellt wird. 
Wenn Die Größe der behaupteten Bejchädigung nicht auf 
legale Weife beveit3 erhoben ift, wird fie Durch zwei unbethet- 
ligte anjäfjige und fachverftändige Schäßer ermittelt, von wel- 
hen einer von dem Nachlaßfucjer, der andere von der Die 
Scadenserhebung leitenden Behörde beftimmt wird; Tünnen 
fic) die beiden Schäter nicht einigen, fo wird ein Compromiß- 
Ihäter beigezugen, weldjer fchon im Voraus auf je ein Jahr 
ernannt ilt. 
Sämmtlidye Taratoren müffen von der nämlichen Behörde 
auf Das Stenernachlaßgejeb beeidigt fein. Die Nachlaßver- 
handlungen find tar= und jtempelftei. 
e) Eolletten, 
Bu jeder Sammlung von Geld und fonftigen Beiträgen, 
oder von Unterjchriften hiezu ift nad) BO. vom 20. Septem- 
ber 1862 (Neggsbl. ©. 2269) polizeiliche Bewilligung erfor:
        <pb n="379" />
        H.NDth. 8.41. Konf. Beffimmungen über Hilfe in Hothfüllen. 365 
  
derlih, weldje nad) Umfluß von drei Monaten vom Xage der 
Eröffnung der Collefte ar gerechnet al3 erlojchen zu betrachten 
ift, wenn hierüber für den einzelnen Fall nicht ausdricdlid 
anderweite Verfügung getroffen wurde. 
Der allerhödjiten Entjchließung ift Die Exrlaubniß zu allen 
Sammlungen vorbehalten, welche fich iiber mehrere Negierungs- 
bezirfe oder über das ganze Königreich erftreden, oder für 
politiiche Smede, oder fir dad Ausland beftunmt find. 
Sammlungen innerhalb eines einzelnen NegierungSbezirkes 
werden, joferne jie nicht fire politiiche Zmede oder das Als- 
fand bejtimmt. find, von der treffenden Slreisregierung. R. D. 5. 
bewilligt. 
Sammlungen irgend welcher Art zur Steuerung einer 
dur) unvorhergejehene meimifle herbeigeführten augenblidlichen 
Noth fönnen von der Dijtriftspolizeibehörde in ihrem Amt3- 
bezitt angeordnet werden. 
Buwiderhandlungen gegen Ddiefe Beitimmungen oder Ueber- 
Ichreitungen der ertheilten Bewilligung find nad) Urt. 92 und 
93 des B.-6t.-G.-B. zu bejtrafen und Hat der Bürgermeifter 
die PBfliht, unbefugtee Sammlungen unter Beichlaguahme 
des Gejammelten, weldjes zu Gunften der Armenfaffe des Orts 
Der Betretung confiscirt wird, nad) Art. 30 bj. 1 de5 B.- 
&amp;t.:©.:8. fofort einzuftellen. 
Eine polizeiliche Bewilligung it nicht erforderlich Für 
Sammlungen zu erlaubten Yweden, welche &amp;lt;emand bei Ge- 
legenheit einer gejelligen Zufammenfunft, oder in einem Vereine, 
welchem er angehört, oder im reife von Berfonen veranftaltet, 
mit welchen er in gefjelliger oder Gejchäftsberührung, in freund 
Ichaftlichen, oder verwandfchaftlichen Verhältniffen Steht. 
Colleftengelder, welche von den-Gemeindebehörden zur Bot 
‚gegeben werden, ind nad) M.-&amp;. vom 25. uni 1364 (abgevr. 
in den Sr.» U.-Bl.) portofrei. 
f) Wohnungsfürtorge. 
Der in vielen Gemeinde herrfchenden MWohnungsnoth 
Tann durch Ansfegung von Brämien fiir die Neuherjtellung von 
Mietwohnungen, Sowie durch Herftellung folcher auf Gemteinde- 
toften entgegengewirft werden. \ 
Außerdem Fann. die Unterbringung namentlich der ärmeren 
Gemeindeangehörigen., foferne Die gemeindlichen Armenhäufer 
nicht ausreichen, durch Miethen von Wohnungen auf &amp;emeinde- 
Eojten: und Ablaffung derjelben gegen einen mäßigen Miethzinz
        <pb n="380" />
        366 I. Abth. 8. 42. Anßerordentl. Gefchäfte der Gemeindebcehörden, 
  
bewerfitelligt werden; wenn aud) dies nicht ausreicht, ift denen, 
welche der Gemeinde nicht angehören, der Aufenthalt in der- 
jelben zu verjagen, foweit Dies ach den Beftiinmungen des Ge= 
letes über Heimat, Vereheliyung und Aufenthalt von 16. April 
1868 zuläffig erfcheint, m dadurc Plab fir die Einheimischen 
zu gewinnen. 
Die Entfcheidung der Wohnungs- und Miethoifferenzen ift 
nad) Art. 37 des Einführungsgejeges vom 10. November 1861 
und Art. 6 der neuen Prozeßordnung den Civilgerichten iber- 
tragen,. wo die Verpflidhtung zur Wohmungsränmung nicht 
ftreitig ift, fan der DBürgermeijter die Räumung derjelben 
verfügen. Berfonen, weldje jeinen neran gerichteten Anord- 
nungen nicht nachlommen unterliegen der Bejtrafung nad) Akt. 
69 de3 B.-&amp;t.-G.-D. 
Die Polizeibehörde ift hiebei unabhängig von der Strafver- 
folguung befugt, ihre Anordnungen zwangsweile in Vollzug 
zu jeßen. 
8, 42. 
Außerordentlidye Gejchäfte der Geneindebehörden. 
a) Für Die Bezirföänter. 
Zu den außerordentlichen Gefchäften der Birgermeifter 
für die Bezirisämter gehören die verjchiedenen zur polizei- 
Yichen oder ftatiftiichen Zweden angeordneten periodifchen Anzeigen 
derfelben 3. B. über Die Getreide- und Schlachtviehpreife, über 
Bodenanban und Ertrag, über den Biehitand, den Stand der 
Gewerbe z. 
Bezüglich derjelben bejteht nicht überall eine gleiche Forın, 
e3 find viehnehr gewöhnlich) Die fpeciellen Mnordnungen ver 
Diftriftsverwaltungsbehörden maßgebend, weshalb nähere Er- 
örterungen hierüber hier nicht Pla finden Fönnent. 
Beiondere Aufmerkjanteit und Sorgfalt erfordern die pe- 
tiodilch wiederkehrenden Häufer- und Bolkszählungen, welche 
zunächit Durch Die Gemteindebehörden nach den jedesmal ge- 
gebenen bejonderen Direktiven vorzunehmen find, da fich die 
Betheiligung Des Staats an den gemeinjamen Nevenüen des 
Hollvereins nach der Bevölkerungszahl richtet. 
Die Volkszählung gejchieht mittelft zu vertheilender Haus- 
bögen nad) Familien und einzelnen Yamiliengliedern und wird 
hiebei jede Berjon, welche einen bejtimmten Wohnfig in Bayern 
bat, jelbititändig ift und irgend ein eigenes, ausgejchiedenes
        <pb n="381" />
        11. Abth. 8.42. Außerordentl. Gefchäfte der Gemeindchehörden. 367 
  
nidyt blos in Mlimtentation oder Alınofen beftehendes Cin- 
formen bezieht al3 TKamilie betrachtet. 
E3 foınmt daher nicht darauy an, ob emand ledig oder 
verheirathet, weltlid) oder geiftlich it, einen eigenen Heerd und 
eine eigene Haushaltung hat, vvder nicht. 
Sp ift inSbefondere von mehreren PBerjonen, twweldje eine 
gemeinfchaftliche Haushaltung führen, jelbft von Eltern, Kindern, 
Sefchwiftern und andern Verwandten, weldje Deifammen wohnen 
und efjen, jedes als ein bejonderes Familienhaupt zu betrachten, 
wenn e3 irgend ein eigenes ausgefchiedenes Einkommen 3. 8. 
Hefoldung, Präbende, bedungenen Austrag 2c. genießt. 
E3 find daher 3. DB. Fatholifche arıen, Benefiziaten, 
Ansträgler, danı Schreiber md Näherinnen 2c., welche felbit- 
tandig find und nicht mehr in dem Brode der Eltern ftchen, 
als Familien zu vechnen. 
Minderjährige, elternlofe und beifanmen lebende Gefdhiwi- 
fter mit gemeinfamer VBermögensverwaltung bilden Dagegen 
eine Kannilie. 
Serichtlich getrennte Ehelente jind als zwei Familten zu 
rechnen. 
Dagegen zählen Eltern, welche ihr ganzes Berinügen ohne 
Vorbehalt einer LXeibrente oder eines Austrages ihren Kindern 
übergeben haben und ohne ein eigenes felbititändiges Einfom- 
men ganz allein von ihren Kindern unterhalten werden und 
mit diejen gemeinfchaftlich wohnen und ejfen, jodanı die gebrüde- 
ten Dienftboten im engften Sinne und Handwerfsgefellen, wenn 
fie ohne eine eigene Haushaltung zu führen, won ihrem Dienjt- 
herrn Koft und Wohnung genießen, nicht al3 eigene Farnilien, 
ondern bilden mit ihrem Dienftherrn ze. nur Eine Familie. 
Welche Berjonen über paupt in die Hausbögen aufzuneh- 
men und iveldje aus vdenjelben wegzulaffen find, ift jeden eins 
zelnen Hausbogen beigedrudt. 
Die Ausfüllung der Hausbögen Hat in der Regel durd) 
das Familienhaupt jelbft zu erfolgen, wo invefjen ein entjpre- 
chender Eintrag von ihnen nicht erwartet werden Fann, ift der 
Hausbogen auf Grund der Angaben derjelben Durch die mit 
Ueberwadhung der Zählung beauftragte Berfon auszufüllen. 
Sofort nad) Ausfüllung der Hausbögen find Diefelben 
jämmtlid zu fummiren, um die Gefammtzahl der Familien und 
Bewohner jeder Hausnummer zu erhalten, hieber einer forg« 
fältigen Nevifion zu unterwerfen, wobei die Wohnungsregifter 
al? Anhaltspunkt benütt werden fünnen, und fodann aus ihnen
        <pb n="382" />
        368 I. Nbth. 5.42. Anßerordentl, Gcfhäffe der Gemeindebchörden, 
die Urliften der Ortichaften und die Mrliften der Gefammt- 
gemeinde herzuftellen, worauf diefe Liften mit jänmtlichen Haus: 
bögen an die Dijtriitöpermwaltungsbehörde einzubefördern jind, 
welche daS Weitere bejorgen wird. 
b) $ür die Öerichte, 
Außer den Fällen, wo die Gerichte denfelben Aufträge zu 
ertheilen over fie al3 Sacverjtändige zu vernehmen geeignet 
finden, find die Bürgermeister auch verpflichtet: 
1) die ich ergebenden Verlafjenschaften dem Gerichte anzıt- 
zeigen und Dafür zu forgen, daß biS zur. gerichtlichen Berfiege- 
Yung nidjt3 entwendet werde. Die Anzeige hat jchriftlich zu 
gejhehen und die Sicherimmg der Berlafjenschaft tft Hauptjäd- 
lih dann nothiwendig, wenn entweder gar fein Erbe Des Ver- 
jtorbenen in vefjen bisheriger Wohnung anwefend, oder fein 
Ehegatte des DVerftorbenen vorhanden und unter den Erben 
ein Meinderjähriger, ann oder Blödfinniger, oder gerichtlich 
erklärter DVerjchwender befindlih, oder Die Erbsberedhtigumg 
ungewiß ift, over die vermuthlicd nächjten Erben färmmtlid) 
Kenne Unterthanen find, oder befondere Beit= und andere Ums 
tünde Sutwendungen am Nachlaffe befücchten Yafjen. Die 
Sicherung gefchieht, wenn die Ankunft einer Gerihhtscammilfton 
nicht jo bald zu erwarten. fteht, daß der Virgermeifter in Der 
Wohnung des Erblafjer bejtändig anwejend bleiben Fünnte, 
Durch einstweilige VBerfiegelung derjenigen Hausräume, worin 
ih Berlaffenjchaftsftide befinden, allenfalls no) durd) Unord- 
nung.-einer befondeven Bewachnng. Die Verfiegelung gejchieht, 
indem ein iiber das Sclüffellod der Thüre de allenthalben 
wohl verichloffenen Naumes gezogenes Papierband ar beiden 
Enden mitteljt Siegellads3 an das Holz angejiegelt wird. 
Sind beweglide Berlaffenihaftsftücde außevhalb der bi3- 
berigen Wohnung des Erblaffers, fo ijt mit Denjelben ebenfo 
zu verfahren. 
Bedirfen Die Hinterlaffenen oder das Vieh des Berjtor- 
benen bejonderer Aufficht und einftweiligen Unterhalt jo hat 
ber Biirgermeifter auch Hiefür entjprechend Sorge zu fragen. 
Formulare für die Anzeige Des Blrgermeijters über. die 
von ihm getroffenen Bovfehrungen enthalten Die Beilagen 110 
amd 111 (f. au) rt. 156. der G-D.) 
2) Wenn gerichtliche Auspfäindungern vorgenommen 
werden Sollen, Hat Der DBürgermeifter nach Maßgabe Der 
no bis 30. Sunt 1870 giltigen Prozeßnovelle vom 17. Nov.
        <pb n="383" />
        IL Abt. 8.42. Anßerordentl, Gefchäfte der Gemeindebrhörden. 369 
  
1837 8. 74 und 75 (&amp;el.-Bl. ©. 85) dem ich hierüber durch 
Borzeigen des jchriftlihen Auspfändungsbefehles Tegitimiren- 
den Gerichtsdiener zwei volljährige in verjelben Gemeinde mit 
dem Schuldner wohnende Zeugen zu jtellen, welche der Aug 
pfändung beizumohnen und das Berzeichniß der abgepfändeten 
Gegenstände mit zu unterzeichnen, ebenjo die allenfallfige Un- 
terichriftsperweigerung des Schuldners zu beicheinigen haben. 
Berweigert der Auszupfändende die Deffnung der Thüren, 
To bat der Gerichtsdiener unter Beiziehung des WBirgermei- 
jterd Diejelben öffnen zu laffen und hierauf in Arwejenheit 
ver Zeugen feinen Auftrag zu vollziehen. 
Die Berfteigerung abgepfändeter Gegenftände ift, wenn 
Deren Werth unter 100 fl. beträgt, von VBrozehgerichte dem 
Bürgermeifter des Ort3 zu übertragen, in welchem Diefelbe ftatt- 
Haben foll, foferne nicht die Parteien die Abhaltung verjelben 
Durd) einen Dritten im Wege der Uebereinkunft befchließen. 
Diejelbe muß im Boraus öffentlich Defannt gemacht wer- 
den und zwar je nad) den Berfteigerungsobjeften 
a) bei Vich, Natırralien, gemeinen zu “yedermanns Gebrauche 
dienenden Geräthen und vergl. ın Yer Gemeinde und den 
drei benachbarten md zwar ımter mehreren gleich nahen 
in den drei größten, wenigitens 6 Tage, 
b) bei jelteneren Geräthen, evleren Weinen, Gegenftänden 
bon Gold und Silber und dergl. int ganzen Gerichtäbe- 
zirte wenigjteng 10 Tage, 
c) bei Kunftjachen, Edeljteinen, Pferden von edler Art und 
dergl. im ganzen Streife und überdies in zwei öffentlichen 
Blättern, wovon jede Partei eines zu benennen Hat, 
wenigftens 4 Wochen vor der Verfteigerung. 
Ein Formular für eine Jolche Bekanntmachung enthält Die 
Beilage 112. 
Die Bekanntmachung gefhieht in den Gemeinden durd) 
Anfchlag, im Gerichtsbezirte Duck) Anschlag in alle Gemein- 
den desjelben und an dem ©erichtsfite, in ganzen Kreifen itber- 
dies auch Durd) das Kreisamtsblatt. 
Sn der Ziwilchenzeit von der Auspfändung bis zur Ver- 
fteigerung, welche in ven Fällen a innerhalb 10 — 14 Tagen, 
in. ven Fällen b innerhalb 14 Tagen bi8 4 Wochen und in 
ven Fällen e innerhalb 6— 12 Wochen nad) der Auspfändung 
tattzufinden Hat, fteht es dem Schulöner jeden Augenblic frei, 
ie abgepfändeten Gegenftände durch Leiftung ver Zahlung aus-' 
Etodelmann, Hdb, fe Kandgemeindevermalt. 5. Hufl 24
        <pb n="384" />
        370 U. Abt. $. 42. Außerordentl, Grefchäfte der Gemeindebehörden, 
  
zilöfen, oder Gicherheit zu beftellen, injoweit diefe: von dem 
Gläubiger al3 genügend angenommen werden will. 
Sn Diefem Falle Hat Der Bürgermeifter: jofort Anzeige 
beim Gerichte zur machen, Damit Diejes Die getroffenen Anord= 
nungen zurüdnehme. (f. Betl. 113.) 
An Sonm= und djriftlichen Feiertagen darf feine Berftei- 
gerung vorgenonmen werden. 
Bei der Berfteigerungsverhandlung erfolgt der Zulchlag 
an den Meijtbietenden unbedingt, wenn die Berjteigerungs- 
objefte ihrer Geringfügigfeit wegen nicht gejchäßt wurden, 
Bei Öegenftänden, welche .‚gefchäßt Jind, oder einen Marft- 
preis haben Fanı der Zufchlag nur dann ftattfinden, wenn das 
Meijtgebot mindejtens drei Viertheile des Schägungswertheg, 
oder Marktpreifes erreid!t. 
Anßerden, oder wenn gar fein Bietender erjcheint, wird 
eine zweite DVerfteigerung anberaumt ımd bei diejerv werden 
die abgepfändeten Gegenstände dem Bietenden unbedingt, oder 
wenn auch hier ein folder nicht erjcheint den Gläubiger umt 
die Taxe, joweit c3 erforderlich ift, zugeichlagen. 
Gold und Silber dürfen niemals unter dem Bruchwertd) 
zugejchlagen werden. 
St die zur Zahlung erforderliche Summe erreicht, fo darf 
fein Gegenstand weiter verfteigert werden. 
Ohne Dbaare Zahlung darf der mit der DVerfteigerung Be- 
auftragte bei eigener Haftung nichts abgeben. 
Ueber die vom VBürgermeilter vorgenonmmene Verfteigerung 
hat verjelbe ein auf 3 fr. Stempel zu fchreibendes Protokoll 
aufzunehmen, etwa nad) Kormular Beilage 114 und vasfelbe 
famımt dem Stricherlös fofort an das Brozehgericht einzufenden, 
welches die Auszahlung des Erlöfes nad) vorher bevichtigten 
Koften an den Gläubiger und die des allenfallfigen Meberfchuffes 
an den Schuldner bewirkt. 
Anzeigen über fruchtlos verfuchte Berfteigerungen find, 
foferne fie dem gerichtlichen Werfteigerungsauftrage beigejeßt 
und mit Diefem au das Gericht gegeben werden, ftentbelfver. 
(Fin. M.-E. v. 5. Dez. 1867 adgedr. in den Hr. Q.-Bl. 9. 1868.) 
Bon 1. Suli 1870 an, mit welchen Tage die neue 
Brozeßordnungiinbürgerlihen Nedtsjtreitigfeiten 
ins 2eben tritt, werden Muspfändungen in Brozepjachen nicht 
mehr durch die Bürgermeifter, jondern ausichließlich. durch: den 
son der betreibenden Bartei damit. beauftragten Gericht
        <pb n="385" />
        11. Abth. 8. 42. Anßerordenil. Befrhäfte der Gemeindebehörden. 371 
  
  
vollzieher vorgenommen, ohne Daß es Dabei ciner richter- 
lichen Verfügung bedarf (Art. 837 des Gef.) und die Thätig- 
Teit des Bürgermeilterö hiebei erftrect fich Lediglich darauf, daß 
er deu Gerichtövollzieher wenn verjelbe zur Geivaltanwendung 
genöthigt ift, auf Verlangen entjprechend zu unterftügen (Urt. 
847) und auf dejfen Antrag bei Erelutionen ald Zeuge fid) 
zu betheiligen hat. (Art. 849.) | 
Wenn fic) Feine abpfändbaren Sadjen vorfinden vder der 
muthmaßliche Werth der vorgefundenen den Betrag der For- 
Derung nicht erreicht, hat Der GerichtSuollzieher durd) einen Ge- 
meindebeamten des Ortes der VBollftredung zum Protofoll be- 
jtätigen zu laffen, daß ihm ein weiteres pfändbares Bermögen 
des Schuldners nicht bekannt fei, und e3 tft diejer Beamte den 
Gläubiger vorbehaltlic) disciplinärer Einjchreitung fir Schadens- 
erjah haftbar, wenn er hiebei ein ihm befanntes weiteres pfänd- 
bares Bermögen Dde3 Schuldners nicht angibt. (Art. 908.) 
Abgepfändete Gegenftände, weldje nicht dent Einzelnge- 
richte übergeben, oder Hinweggebracht werden, oder im Gewahr- 
jam de3 Schuldners belaffen werden fünnen, miüffen auf Ver- 
langen des Gerichtsvollgiehers an einem in der Gemeinde fir 
folche Fälle zu bejtunmenpen Anfbewahrungsort untergebracht 
werden. (Art. 914.) 
Werden vom Gerichtövollzieher Gebäude in Befig genom- 
men md Tünnen Die darin befindlichen Gegenjtände dem Aus- 
zumweilenden over dejjen Angehörigen nicht in Verwahrung ge- 
geben werden, jo find Dieje Gegenftände mit einem vom ÖerichtS- 
volßieher darüber zu errichtenden VBerzeichnifje dem Bürger: 
meifter auszuhändigen und Hat Diefer für deren einftiveilige 
Unterbringung Sorge zu tragen. (Urt. 861 des Ge].) 
Menn gerichtliche Zuftellungen ftatt an den Höreffaten an den 
Bürgermeifter oder defien Stellvertreter ergehen, jo Hat derjelbe 
deren unverzügliche Behändigung au den Aprejjaten zur beforgen. 
ec) Kür die Rentänter. 
Huch) den Nentämtern haben die Bürgermeifter an Die 
Hand zu gehen und Deren amtliche Aufträge unweigerlich 
in Vollzug zu jegen, inSbefondere find fie berufen, nad) näherer 
tentamtlicher Spuftruktion Die periodischen Verzeichniffe der Stapi- 
tglrenten-, Einfommen- und Gemerböfteuerpflichtigen herzu- 
jtellen, zu welcdjem Behufe die Bflicjtigen ihre Steuererflärungen 
mündlich) oder [chriftlich abgeben fünnen. 
Na) dem Landtagsabichied von 29, April 1869 3. 64 
24*
        <pb n="386" />
        372 M.Abth. 8.42. Außerordentl, Gefcäfte der Gemeindebehörden, 
  
nüffen nunmehr auch die aus dem Ausland bezogenen Capital- 
renten fatirt werden. 
Berjchloffene fchriftliche Faffionen, weldhe mit der Bezeich- 
nung des Namens und des MWohnorts des Fatenten verehen 
fein müfjen, find Hiebet mit der Falfionzlifte und ihren Bei- 
lagen umeröffnet an das Nentamt zu übergeben. 
Diejenigen, welche ihre Einfommenfteuer nicht rechtzeitig 
fatirt Haben, hat der Biürgermeifter dur) Mahnboten auf ihre 
Koften unter Borftredung einer angemeffenen Frift und unter 
Androhung der im Art. 24 Des Gejebes vom 31. Mai 1856 
die Einfommenfterer betr. beftimmten Strafe hieran gegen 
Aujtellungsnachweis zu erinnern, während die zur Yatirung der 
Kapitalrentenfteuer nicht Erjchienenen nad) Art. Il de Ge- 
Tees Diejes Betreffs vom 31.Mat 1856 durd) eine zweite öffent- 
lie Belanntmadjung aufzufordern find, ihre etwa nod) rüd- 
ftändige Stenererflärung innerhalb einer unerftredlichen FSrift 
von 14 Tagen bei Vermeidung der im Art. 20 diejes Gejeßes 
angedrohten Strafe abzugeben. 
Zwedmäßig wird es jein, wenn Dieje zweite öffentliche 
Mahnung zur Abgabe der Sapitalrentenstenererflärungen im 
gleichen Zeitpunfte mit der fpeciellen Mahnung der fänmigen 
Einfommenfsteuerpflichtigen ftattfinvdet, inden Diedurch den Ge- 
meindebehörden möglid) werden wird, gleichzeitig mit den Ein- 
fommenfstenerfajlionen auch die abgegebenen Kapitalventenstener- 
laffionen dem Ef. Nentamte zur Anlegung der Steuerlifte über- 
enden zu Tönnen. 
(Sufteuktive Borjchr. zum Einkommen: und Kapitalrentenfteuergefet 
von 18. uni 1856 $. 12 abgedr. in den Kr.-A.-U.) 
Bei Fertigung der Gewerbjtener-Kajlionslijten findet dag 
gleiche Berfahren ftatt, wie bei Herjtellung der Einkommen: 
jteuerlilten (j. Gele vom 1. Suli 1856 Die Gewerbiteuer 
betr.) die Folgen der unterlafjenen Fattrung enthalten die Art. 
34 und 43 Diefes Gefeges. Formulare für Belanntmachungen 
und Aufforderungen Die Fatirung der Kapitalventen-, Einfommens 
und Gewerbfteuer betr. finden fi) in ven Beilagen 115—119. 
Die Wahl der Steuerausichüffe zur Prüfung der Eins 
fommen--, Sapitalrenten- und ©ewerbftener-Faljionen erfolgt 
Durd) die Magiftrate und Bürgermeifter fänmtlicher Genteinden 
eines NentamtSbezirtS unter Leitung eines von Der Streisvegie- 
rung als Wahlceommilfär aufgejtellten Beamten der Diftritts- 
polizeibehörde in der Art, daß diejelben nad) relativer Stimm- 
mebrheit für den Einkommenjteuerausfchuß 12, für ven Kapi-
        <pb n="387" />
        N. Abth. 8.42. Außerordentl. Gefchäfte der Gemeindchehörden. 373 
  
talrentenftenerijuß 15 und für den Gewerbftenerausfchuß 10 
Mitglieder wählen, weldye aus ihrer Mitte ebenfalls mit rela- 
tiver nd die reiben Die vier ftändigen Nusfchußmitglieder wäh- 
len und die Reihenfolge der Erfahmänner zu beftimmen haben. 
Wählbar find nur unbeicholtene in dem treffenden NRent- 
amtsbezirt anfälfige Perjonen, bei ven Wahlen in den Gewerb- 
ftenerausfchuß ift außerdent erforderlich, daß diefelben dem Ge= 
werb- oder Handelsitande angehören. 
Befindet fih in einem Nentamtsbezirte neben mehreren 
Landgemeinden eine Stadt I. over II. Elaffe, jo müffen von 
den 12 Mitgliedern des Einkonmmenftenerausfchuffes, oder den 
15 Mitgliedern des SKapitalrentenftenerausschuffes mindeftens 
4 aus der Mitte der Stadtbewohner gewählt und hievon jeder- 
zeit mindeftens zwei in den Ausschuß gezogen werden. 
Bei den Wahlen des Ausfchuffes zur Feltitelung Der Ge- 
werbfteuer find in diefem Salle von den zehn Mitgliedern min- 
deften3 drei aus Der Mitte der ftädtifchen Gewerbs- oder Han- 
delöleute zı mähleı. 
ALS Fünftes Ausichußmitglied bei ven Steuerfigungen hat 
jedesmal der Bürgermeifter derjenigen Gemeinde, Deren Er- 
Härungen geprüft werden follen, und bei deffen Verhinderung 
ein Bevollmächtigter diefev Gemeinde zu fungiren. 
Befaffen fi die Bürgermeifter auf, oder ohne rent- 
amtlichen Auftrag mit Einhebung und Einlieferung von Steuern 
oder andern Abgaben, welche in die Nentanıtzfafje fließen, fo 
darf dafiir feine Entihädigung aus der Genteindefaffe ange- 
Iprochen, jondern wegen Vergütung für Miühewaltung und Aus- 
lagen fi nur au die Auftraggeber gehalten werden. 
Bei rentamtlichen Auspfändungen Haben fih Die Bürger 
meilter wie bei den vom Gerichte verfügten PBfändungen zu 
benehmen. (j. ©eite 369 oben.) 
d) Für die Militärbehörden. 
Ueber den Verkehr der Bürgermeifter mit den Militärs 
behörden |. 8. 21 oben. 
e) Für die Auffhhlagämter. 
Nah Art. 42 des Malzauffchlaggejeßes vom 16. Mai 
1368 find die Ortspolizeibehörden verbunden, die Aufichlagg- 
bedienjteten bei Hausfuchungen fofort zu begleiten, wenn jte 
den DBerdacht von Gefährden für begründet halten und Die 
Hausfuhung nicht Nachts (Art. 20) gefchehen joll, jondern 
pon 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.
        <pb n="388" />
        374 II. Abth. 9.43. Aliftriktsrnth, 
  
Bei Nactzeit Fönnen die Ortöbehörden ihren Beiltand 
öhre Angabe von Gründen verjagen. 
°F) Ueber Haudfırchungen bei Foritfreveln |. ©.284 oben, 
g) DieDisciplin über die Bürgermeister jteht aus: 
Ichließlidh der Dijtriftsverwaltungsbehörde zu ımd haben Gerichte 
und andere Behörden, wenn fte Bejchtverde über Ntichterledigung 
ihrer an die Gemeindebehörden ergangenen Verfügung zu füh- 
ven haben, fich desfalls an die DiftriltSverrvaltungsbehörde zu 
wendeit. | 
8. 49, 
Ditriktsenth. 
a) Zufammenjegung und Wahl desjelben. 
Wie jchon int 8. 1 oben bemerkt worden ift, bilden die 
färnmtlicheii Gemeinden eines Diftriktöverwaltungs- oder Land- 
gerichtsbezirts (Art. 1 des Dijtriftsrathsgefehes von 28. Mai 
1852 Abj. 2) eine Diftriftsgemeinde, deren gejeblicher Vertreter 
der Diftriktsrath ift. 
Derjelbe wird gebildet: 
a) Aus den Vertretern fürnmtlicher Gemeinden des Dift- 
rit3 in der rt, daß Gemeinden bis zu 2000 Seelen einen, 
größere Gemeinden für je 2000 Seelen mehr einen weiteren 
Abgeordneten zu wählen haben wobei ein Neftbetrag von mehr 
als 1000 Seelen vollen 2000 gleicjgeachtet wird; die Wahl 
erfolgt in Landgemeinden Durd) den ©emeindeauzihuß aus 
den Gemeindebiirgern nad) abjoluter Stiminenmehrheit mittelit 
nette Täheres über die Vornahme diefer Wahl . Seite 111 
oben, 
b) aus den Eigenthümern desjenigen Grumdbefites von 
welchen die höchfte Grumdftener im BDiftrikte entrichtet wird, 
oder ihren Benollmächtigten. 
Die Zahl derfelben Hat ein Achtel der Sahl der Vertreter 
der Gemeinden lit. a zu betragen; ergeben fich Bruchtheile, fo 
werden diefelben, wern fie die Hälfte oder Darüber betragen, 
der vollen Zahl gleich gehalten. | 
Die Bevollmächtigten müffern bayerifche Stantäbiürger jet, 
imd fünmen fi) im Diftriftsrathe auf erhaltene Aufträge nicht 
beziehen, 
ce) aus den Bertretern des unter lit. b. nicht begriffenen 
größeren Grundbefites mit einem Viertel der Zahl der Ver- 
treter der Gemeinden, wobei Bruchtheile wie bei b in Beredh- 
nung fommen.
        <pb n="389" />
        IE. Abıh. 8. 43. Nifriktsrath, 375 
  
Diefelben werden von den 50 höchjtbejtenerten Grundbe- 
fißern, welche nicht unter lit. b begriffen find, aus ihrer Mitte 
unter Leitung der Diftriktsvermaltungsbehörde gewählt, und 
hat hiebei Lediglich) die Grimdjtener in Berechnung zu fommen, 
d) aus Demi Nentbeamten des Bezirks, wenn Das Uerar 
bei den Diftriltsunlagen betheiligt ift. 
Zur GSiltigkeit der Wahlen wird die Abjtinmiumg von 2, 
der Wähler erfordert, Beainte der vorgejeßten Diftriftsverival- 
tungsbehörde find nicht wählbar; jännıtliche Gewählte müffen 
das 30. Lebensjahr zurücdgelegt Haben und die zur Wahl u 
den Seineindeausichhug nöthigen Eigenichaften befigen. 
Die ordentliche Erneuerung der Wahlen geichieht alle drei 
&amp;lt;yahre, bei eintretender Erledigung der Stelle eines Diftriftz- 
rathes innerhalb der Wahlperiode findet eine Zivichenwahl für 
Die noch zır erfiillende Dienftoauer de3 abgegangenen ftatt. 
Ueber Wahlablehnungen, Wahlanfehhtungen, fowie über 
die gehörige Bevollmäcdhtigung der sub. lit. b. und d. oben 
aufgeführten Berfonen entjcheivet der Diftriktsrat), welchem zu 
diejem, Behufe Die Wahlakten vorzulegen find, ohne Berufung, 
(cf, die Suftruftion vom 10. uni 1852 die Wahl der Dijt- 
ritts= und Landräthe betr., abgedr. in den Sreisantsbl.) 
b) Wirfungsfreis des DiftriktzrathB. 
Zum Wirkungskreis des Dijtriktsvaths gehören alle Ange- 
legenheiten, welche die dev BDiftriltsgemeinde al3 Corporation 
zustehenden Nechte und VBerbinplichkeiten betreffen, insbejondere: 
1) Die Prüfung md Feitjtellung des jährlichen Voran- 
Ichlags (Etats) aller Dijtriitsausgaben, 
2) Die Beantragung und Bertheilung der nöthigen Diftriktg- 
umlagen, deren Erhebung nad) den Normen über Beitreibung 
der Gemeindeumlagen erfolgt, 
(Ant, M.-E, v. 11. November 1866.) 
3) die Prüfung und Anerkennung, oder DBeanftandiung 
der Diltritd-Nechmungen und der Recdjinungen aller Diftriftö- 
Anitalten de3 vorausgegangenen ahres. 
Diele Rechnungen find übrigens vom Diftrittsfaflier nicht 
erjt beim Surfanımentritt des Dijtriltzraths zu ftellen, fondern. 
rechtzeitig nad) Ablauf eines jeden WBerwaltungs-&amp;lt;gahres dem 
Bezirksamte vorzulegen, welches viejelben, joweit nicht deren 
Jo tehliche Prüfung und Beicheidung nad) Art. 21 des Gejebes 
en Sreisregierungen zukommt, vorbehaltlich der Erledigung:
        <pb n="390" />
        316 II. Abth. 8. 48. Aiftriktseath. 
  
der fpäter vom Diftriftsrathe allenfall3 zu erhebenven Bean- 
ftandungen aud) rechtzeitig zu vevidiren und zu befcheiden hat.. 
Die Vorlage der Nechnungen an den Diltriktsrath erfolgt 
in der ordentlichen Sahresverfanunlung desfelben, wird inveffen: 
ausnahmsweife nach Art. 12 Abf. 2 des Gelebes eine außer- 
ordentliche VBerfammlung berufen, jo hat die Nechnungsvorlage 
Ihon bet Ddiefer Gelegenheit zu erfolgen. 
(M.-E. vom 14. Oft. 1869 abgedr. in den Kreisamtsbl.) 
Zum Wirkungfreis desfelben gehören ferner: 
4) Die Aufnahme von Balfivfapitalien zur Beftreitung 
außergewöhnlicher Bedürfniffe und die Feititellung des Tilg- 
ungsplaneg, 
5) die Erwerbung oder Veräußerung von Realitäten over 
nußbaren Rechten der Diftriftsgemeinde, 
6) die Beantragung von Einrichtungen und Anftalten, 
wede nicht jchon gejelich erforderlidh find, aus Dijtrikts- 
mitteln, 2 
7) die Beantragung der für die Verwaltung bereit be- 
ftehender Diftriftsanftalten zu treffenden Orduungen, 
8) die Wahl eines Auzfchuffes zur Verwaltung desDiftriktz- 
vermögens ımd zur Belorgung der im Laufe des Kahres vor= 
fommenden Gejchäfte, dann zur Vorberathung der an Die 
Diftriktsperfammlungen zu bringenden Anträge, welcher aus 
4 bis 6 Mitgliedern zu beftehen Hat, für weldje ebenfoviele 
Erjagmänner zu wählen find, (Mrt. 15—19 des Ge).) 
9) die Wahl des Diftriktsfaffiers, wobei zugleich) Beichluß 
Darüber zu faffen ift, ob und welche Kaution derjelbe zu ftellen 
habe. (Art. 20 des Gef.) 
Ber Erledigung der Stelle eines Diftriktsfaffiers in Zaufe 
der Wahlperiode hat der Ausichuß die Neuwahl vorbehaltlid) 
der Beltätigung des Diltriltsrathes vorzunehmen, 
10) die Wahl der fünf bürgerlichen Beifiger der Cont- 
milfion zum Erfaß des ftehenden Heeres und ihrer Erjaß- 
männer nad) Art. 49 Ziff. 3 Des Wehrverfaffungsgejeges vom 
30. Sfanıtar 1868. 
11) die Wahl der Bertreter der Diftriktsgemeinde im 
Landrath nad) Maßgabe de Art. 3 des Landrathögejeges von 
28. Mat 1852, (j. ©. 381 unten.) 
12) die Berathung der von der Diftriktspolizeihehörde feit- 
zuftellenden Dienftes -Sgnftruftion für Die Teldgejchiwornen und 
allenfallfiger Abänderungen derfelben nad) Art. 24 des Ver 
martungsgefebes vom 16. Mai 1868.
        <pb n="391" />
        D. Abty. 8. 43. Niftriktsrath. 317 
  
Außerdem find 
13) dem Diftriktsrathe die auf Grund des Bolizeiftraf- 
gefegbuches ergangenen diftriftspolizetlichen Vorfchriften mitzu- 
theilen, (Art. 34 des Pol.-Str.-©.-B8.) weldjer ein Befchwerde- 
recht gegen diefelben Hat ohne an eine Relurzfrijt gebunden 
zu Ic (Art. 43 des Gef.) und Hat Derjelbe weiter die Be- 
fugniß: 
14) von den Diftrilt3-Stiftungen, joweit fie nicht Den 
Bweden einer vtefigionägefettiheit dienen, Einficht zu nehmen 
um die das Sgntereffe des Diftrikts wahrenden Unträge zu 
ftellen, | 
15) über den AZuftand des Diltrilts und Die etwa wahr 
genommenen Gebrechen der Verwaltung desfelben jich zu äußern 
und hierauf bezüglihe Anträge und Beichwerden zu ftellen, 
16) den Vollzug des Brandverficherungsgejeßes vom 1. 
Dftober 1852 zu überwaden, 
17) auf Veranlafjung der Kreisregierung Gutachten, über 
Gegenftände abzugeben, welche die Verwaltung und die Wohl- 
fahrt des Dijtrilt3 betreffen, 
18) Berfonen in VBorjchlag zu bringen, weldhen ausnahms- 
weile die Ausübung einzelner thierärztlider Handlungen in 
widerruflicher Weife geftattet werden fol. (BD. v. 24. eb. 
1862 Nabl. ©. 445.) 
Endlich gehört zur Nufgabe des Diftriktsraths: 
19) Die Diftriktsarnienpflege nad) den Beltimmungen des 
Armengefeges vom 29. April 1869. Art. 33—40 (8. 40 ober.) 
c) Berhandlungen Des Diftriftsrathes. 
Die ordentlichen Situngen des Dijtriktsrathes finden jähr- 
lid) einmal und zwar in den Monaten Dftober und Nov. ftatt. 
(M.-E, vom 15. Oct. 1869 abgedr. in den Kreisamtsbt.) 
Bei dringender Veranlaffung Fünnen von der Diftriftsver- 
waltungsbehörde außerordentlihe Berfammlungen zufammenbe- 
rufen werden, ohne eine folche Einberufung Darf aber ver 
Diltriltsrath niemals zujammentreten und nad) dem von den 
borjienden Dijtriktsverwaltungs = Beamten erklärten Schuß 
nicht verfammelt bleiben. 
Zu einem giltigen Bejchluffe des Diftriktsraths ift die An- 
wejenheit von miindeltens 2/, jeiner Mitglieder und abjolute 
Stimmenmehrheit erforderlid). 
Bei Stimmengleichheit entjcheidet der Vorftand, welcher 
außerdem nicht mitzuftimmen Hat.
        <pb n="392" />
        a7 II. AO. $. 43, Difrikksräth, 
Ueber Entichuldigungen Ausbleibender chticheivet Die Stims 
menmebtheit der Erfchienenen. 
d) DiftriftsratYsausihuß. 
Der Diftriktsrathsanzshuß verfammelt jich nıir auf Ein- 
ladung des Borjtandes, al3 welcher der Dijtriktsveriwaltung?- 
beamte, over dejfen Stellvertreter fungirt, die Eütberufmig hat 
jedoch zır erfolgen, wem wenigftens die Hälfte der Mitglieder 
de5 Ansichuffes Darauf anträgt. | 
. Mußer der Rejorgung Der Seite 376 Ziff. 5 aufgeführten 
Segenftände ijt jeiner Begutachtung Die beabfichtigte Bildung, 
Veränderung oder Auflöfuing von Bürgermeiftereien unterstellt 
wenn wicht alle Betheiligte mit derjelben einverstanden find, 
(HD. Art. 6.) | 
Weiter hat derfelbe die in Rüchicht auf die Diftriktsaimenpflege 
au Den Situngen des Diftriftsraths beizuzichenden zwei Pfarrer 
des Bezirks und deren Erfaßleute zu wählen. (). ©. 359 oben). 
ce) Deffentlichfeit der Sikungen. 
Die Sihungen des Diftriftsrathes find öffentlich, joweit 
derjelbe nicht in geheimer Situng die Deffentlichfeit ausge- 
Ichloffen Hat, weil fie dem Stante, der Genteinde oder einem 
Einzelnen niachtheilig zu werden droht; die Verhandlungen dez- 
telben ıinterliegen der PBeftätigung der Kreißregierung, gegen 
deren Entichlieging eine Berufung nicht ftattfindet, wen durd) 
fie den Bejchlüfjen die Bejtätigwig zu Theil wırrde. 
f) Beichwerden in Diftriltsangelegenheiten. 
eder Gemeinde, fowie den Vertretern des größten Grund: 
Defiges (Seite 374 lit. b.) fteht die Berufung gegen Dijtriktzraths- 
beichliiffe an das E. Staatsminifterium des Sgnnern zu, dem Dis 
jtriftsrathsansschnß in denjenigen Fällen, in welchen Bejchlüffe 
des Diftriftsvaths von der Streisregierung nicht beftätigt wurden. 
Wenn Gefahr auf dem Berzuge haftet, haben vie Beruf- 
ungen feine auffchiebende Wirfung. 
s) Behandlung dringender Källe. 
Ft Die Ergreifunng augenblidliher Maßregeln nothwendig, 
in dringende Gefahren oder erhebliche Nachtheile abzuwenden, 
jo fteht dem Diftriktsrathsausichuß Die Befuguiß zu, die erfor- 
derlichen Leiftungen inner at der Grenzen desunabweisbaren Be- 
dDürfnifjes Jogleic) zu Dejchließen, indefjen muß für diefe Beichlüffe 
die Genehmigung des Diftriktsrathes bei feinem nächjten Bur- 
jantmentritt erholt werde. 
Bu diefem Zwed it eine außerordentliche Berfammtlung
        <pb n="393" />
        IL. Abt. $. 48, Aiftriktsrath. 379 
  
zujammnenzuberitfen, wenn \wenigjtens die Hälfte der Meitglieder 
des Aisichuffes darauf anträgt 
Die Nichtgenehntigung fann auf das bereits Vollzogene 
nicht erjtrect werden. 
b) Entfhädigung der Dijtriftsrathsmitglieder. 
Den Mitgliedern des Dijtriktsrathsausichuffes und dein 
Diitriktstaffter, nicht aber den Mitgliedern des Dijtriktsraths 
Onnen vom leßteren angemefjfene Vergütungen aus Diftrifts- 
mitteln bewilligt: werden. — 
1) Beitreitung Der Dijtriktslaften. 
Kı Bezug auf die Beftreitung der Diftriktslafteı gelten 
nad) Art. 27 des Gejebes folgende VBorichriften: - 
a) Sede Diftriltsgemeinde tft verbunden, alle Leiftinigen 
zu beftreiten, welche ihr nad) Gefeß, befonderen Nechtstitelu 
oder in Tolge der ne ine des Diftriktsrathes obliegen; 
b) als gejegliche Diftriktslaften follen insbefondere ange- 
tehen und behandelt werden: 
1) die Berzinfung und Tilgung der Dijtriktsgemmeindefchulden, 
x die Ergänzung des Örunditocdvermögens der Diftrifts- 
gemeinde, 
3) die Unterhaltung Dejtehender oder künftig nen entjtehen- 
der Diltriktsanftalten, 
“ Die Anlegung und Unterhaltung von Dijtriltsitraßen, 
5) die Beilhaffuig und Erhaltung der zum gemeinjanen 
Sebrauche bejtinmnten Seuerlöfchmajchinen, 
6) die Stoften Des Unterrichts der Schülerinen der Entbins 
dungstunit, 
7) die Unterhaltsbeiträge fir die nad) Maßgabe der jewei- 
ligen Gejeße oder Berordnungen angeftellten Thierärzte. 
Außerdem bildet nımmehr eine Diftriftslaft die Zahlung 
von Reifegebühren an vie fünf bürgerlichen Beifißer bei der 
Erjaßlommilfion nad) Art. 50 des MWehrverfaffungsgejebes von 
30. Sanıtar 1868. 
en wiemweit die Diftriktsarmenpflege eine gejegliche Diftrifts- 
lajt bildet, j. ©. 358 obeıt. 
Ueber die Urt und Weile der Erfüllung Diefer gefeßlichen 
Diftriktslaften, Jowie über die Uebernahme anderer entjcheidet 
der Diftriftsrath. Die Dedung der gejeglid) begründeten Diftriktö- 
genteindebebürfnifje Darf ev nicht verweigern uud würde im 
legteren Falle die Anoronung der nöthigen DiftriktSumlagen 
durch die f. Kreisregierumg. zu erfolgen Haben.
        <pb n="394" />
        380 II. Abth. 8. 43. Aifteiktsrath. 
  
Die Beftreitung der Diftriktsbedürfniffe erfolgt 
a) aus den Nubtungen des Diftriktsgemeindevermögeng, 
welches jedoch im Grundftod ungejchmälert erhalten bleiben joll, 
b) aus den auf Gefeb oder befonderen Nechtstiteln be- 
ruhenden Leiftungen des Staates, der Stiftungen, der Gemein- 
den oder anderer juriftiicher, oder phufilcher Berfonen, 
c) aus den freiwilligen Zujchiiffen von Staat3= oder Freis- 
fonds oder von den aus der Unternehmung zunächft Vortheil 
ziehenden Gemeinden und Privaten. 
Si Ermanglung oder bei Unzureichendheit diefer Quellen 
hat die Dedung der DiltriftSbedürfniffe durd) Diftriktsumlagen 
itattzufinden; für Beftreitung der wicht gejeglichen Diftriftz- 
laften ift ein Maximum von 5%, der jährlichen Steuerfumme 
feftgefeßt, über welches fi in feinem Sahre Der VBetrag der 
hiefür beftimmten Diftriftsumlagen erhöhen darf. 
Die Bertheilung der Diftriktsinnlagen gejchieht in der 
Regel nad) dein Gejanmtbetrag der im Diftrikte zur Erhebung 
fommenden direkten Steuern, mit Ausnahme der Wittwen= und 
Wailenfondsbeiträge und der Einkommensteuer, welch’ Lettere 
nur bei den in den allen des Artifel 36 Des Gefebes 
zur Erhebung kommenden Uıinlagen mit in Berechnung zu 
ziehen ift. 
Dem Diftriktsrathe ift vorbehalten, die Beitragsquote für 
einzelne Gemeinden oder abgelonderte Gemarfungen je nad) 
der Theilnahme an den Bortheilen der betreffenden Anftalt 
oder Einrichtung mit Genehmigung der T. Kreißregierung ver- 
Ichieden abzuftufen. 
Die Beitragsquoten der einzelnen Gemeindeangehörigen 
werden nad) den Borjchriften über Die Beitreibung der Ge- 
meindeumlagen erhoben. 
k) Öemeinjame Berathungen mehrerer Dijtrift3- 
vertretungen. 
DBerührt eine Angelegenheit das Sutereffe mehrerer Dijt- 
riftögemeinden jo haben diefe zu den treffenden Lajten nad) dent 
Berhältniß ihrer Theilnahme beizutragen. 
Stimmen die Beichlüffe der einzelnen Diftriktsräthe in 
folden Fällen nicht überein, jo find die treffenden Diftriktz- 
rathsausfchüffe in einer gemeinschaftlichen Verjanmluug zu ver- 
nehmen, wei unter Leitung eines von der f. Ftreißregierung 
zu bejtimmenden Berwaltungsbeanten abgehalten wird.
        <pb n="395" />
        II. Abth. 8. 44. Landrath, 381 
  
Die Abftinnmung hat Hiebei fiir jeden einzelnen Ausichuß 
bejonders zu erfolgen. 
Gehören die betheiligten Diftrifte verjchiedenen Kreisre- 
gierungen, jo wird vom F. StaatSminifterium diejenige Kreis- 
regierung bezeichnet, welche die Abordnung des Beamten zu 
der Berfammlung und die Beichlußfaffung über die Berhandhungen 
zu übernehmen hat. 
Einzelnen Gemeinden bleibt vorbehalten, für Unternehm- 
ungen und Einrichtungen, Die ihren ausschließlichen Gemeinde- 
nuben betreffen, oder bezüglich welcher ihnen ausschließliche Ver- 
pfliitungen obliegen, in bejondere Verbindung zu treten oder 
in folder zu verbleiben. 
Ale Berufungen in Diftriktsgemeindeangelegenheiten find 
an die Nothfrift von 14 Tagen gebunden, welche von dem der 
Eröffnung der bejchwerenden Verfügung folgenden Tage an ge= 
rechnet wird. 
S. 44. 
Kandrath. 
a) Zufammenjegung und Wahl, 
Seder Negierungsbezirk bildet eine Streisgemeinde, welche 
ducch den Landrath vertreten wird. 
Derjelbe wird nad) dem Gele vom 28. Mai 1852 Die 
Zandräthe betr. gebildet 
a) aus den DBertretern der Diftriftsgemeinden des Ne- 
gierungsbezirfs, welche in der Weile gewählt werden, Daß je 
zwei der Dijtriltsräthe Des Negierungsbezirks in einen Wahl- 
förper vereinigt werden umd unter Leitung eines von der Kreis- 
regierung biezu berufenen Verwaltungsbeamten mit abjoluter 
Stimmenmehrheit dur) Stimmzettel Einen Abgeordneten zum 
Randrathe und einen Erjfabmann in zwei getrennten Wahlhand- 
lungen wählen. 
Kann ein Diftriktsrath mit einem zweiten deshalb nicht 
vereinigt werden, weil die Gejammtzahl der Diftriktsräthe eine 
ungerade it, jo hat derjelbe dennoch einen Abgeordneten und 
einen Erjabmann zu wählen, 
b) aus den Vertretern derjenigen Städte Des Negierungs- 
bezirk3, welche der Kreisregierung unmittelbar untergeorpnet find, 
c) aus den Vertretern derjenigen Örumbbeliber, welche 
nach dem Steuerdefinitivum mindejtens 25 fl, als Örundfteuer-
        <pb n="396" />
        382 D. Sbth. &amp;. 44, Enndrafh. 
  
finplum, oder wo das Definitivum nicht eingeführt üf, eine 
jenen Betrage entjprecdhende Grimdftenergröße entrichten, zu 
welchem Zivece die fraglichen Grumdbefißer des Negierungsbezirks 
in höcjfteng 4 MWahlbezirfe vertheilt werden und unter Leitung 
eines von der E. Kreisregierung hiezu beftimmten Berwaltungs= 
beamten die Abgeordneten, deren Bahl ein Viertel der Zahl 
der Vertreter der Diftriltsgemeinden zu betragen hat, jowie 
die Erfainänner in getrennten Wahlhandlungen mittelft Wahl- 
zettel nach abjoluter Stimmenmehrheit au3 ihrer Mitte wählen; 
Bruchtheile werden, wenn fie die Hälfte oder dariiber betragen, 
der vollen Zahl gleich geachtet, 
d) aus drei Vertretern der wirklichen Jelbititändigen Bfarrer, 
welche in den von ver Kreisregierung feitzuftellenden Wahlbe- 
zirten mittelft Wahlzettel Dur) von den Pfarrern gewählte 
Wahlımänner gewählt werden, 
‚e) in jenen Negierungsbezirken in welchen ich eine Unis 
verfität befindet aus dem Mertreter diejer, welcdjer von ven 
ordentlichen SBrofejjoren aus ihrer Mitte mittelft Wahlzettel 
gewählt wird. 
Kähere Beitimmungen über die Vornahme der Wahlen 
enthält die Suftruktion vom 10. uni 1852 abgedr. in den 
Kreisanıtsbt. 
Wählbar al3 DBertreter der Dijtriftsgemeinden und Der 
unmittelbaren Städte (lit. a. und b. oben) find die für Die 
Stelle eines Diftriftsrathes wählbaren Gemeindebiirger des 
MWahlbezirks, fiir welchen die Abordiumg zu geichehen Hat. 
Wahlftimmberechtigt und wählbar bei der Wahl der Grimd- 
befiter (lit. c. oben) jind Diejenigen derfelben, welche bayertiche 
Staatsbürger jind und feinem der Musichließungsgründe unters 
liegen, Die von der Wahl der Gemeindevertretungen aus: 
Ichließeu. 
Sänmtliche Mitglieder des Landrathes mirfen Dn3 30. 
Lehenzjahr zurüdgelegt Haben. 
Die Giltigfeit der Wahl ift durdy die Abftimmung von 
zwei Drittheilen ver Wähler bedingt. 
Mitgliever der beiden Kammern des Landtages fönnen 
nicht zugleih) Mitglieder des Landraths Seit. 
Ueber Ablehnung oder freiwillige Niederlegung einer Wahl 
hat der Zandrath zu entfcheiden, bei welchem desfallfige Gefuche 
gen jind, Berufungen gegen dejjen Beicdhluß find nicht 
zulällig. 
Bei Erledigung der Stelle eines Landraths Hat Dejien
        <pb n="397" />
        IM. Abth. 8. 44. Landratk. 383 
.— 1. 
  
  
Erfasmanm einzutreten um erjt wenn Fein Erjaßınann mehr 
vorhanden tft, Hat.eina außerorventlihe Wahl ftattzufinden. 
Die Wahlyeriode umfaßt jechd Fahre. 
Die Wahlergebniffe werden von der Kreisregierung üffent- 
lich befannt gemacht und die Wahlakten jelbjt den Landrathe 
bei jeinenm Zufammentritt mitgetheilt, welcher über die ©iltigfeit 
der Wahl ohne Zulaffung einer Berufung beichliegen Tann. 
Die Mitglieder des Landraths, weldde nicht am Siße 
defelben wohnen, erhalten aus Kreisfonds Reife und Tags 
Gebühren. 
b) Wirfungsfreis Des Landrath2. 
Zum Wirkungsfreis dcH Landraths gehören: 
a) die Priifung des jährlichen Voranschlags aller von ver 
SKreisgemeinde zu tragenden Ausgaben und der Aıtrag auf 
TSchtjtellung der zu ihrer Dedung erforderlichen Kreigumlagen, 
b) die Prüfung der von den zuftändigen Behörden nad) 
den bejtchenden Beitinmmmgen über das Nedynungsiwefen be= 
Ichiedenen Necdinungen über Erhebung und WVBerwwendung Der 
Untdagen und über die Verwaltung anderer bejonderer Fonds 
und Anftalten Des Kreifes, dann die Beichwerdeführung bet den 
einichlägigen Staatsminifterien gegen die hiefir, fowie für Die 
Erhaltung der Etat3 verantwortlichen Verwaltungsftellen, 
c) die Befugniß, von den Rechnungen aller der Verwaltung 
einer Neligionsgejellichaft nicht unterliegenden, für den ganzen 
Regierimgsbezirk, oder für mehr als eine Diftriftsgemeinde in 
dentelben beftimmten Stiftungen Einfiht zu nehmen und die 
das Ssnterefje der Rreisgemeinde wahrenden Anträge zu jtellen, 
d) die Befugniß, die aus SKreismitteln zu bejtreitenden 
Zeitungen oder Niisgaben für Kreis-Einrichtungen ımd Anftal- 
ten, joweit fie nicht Schon gejeglich von der Kreis- Gemeinde 
getragen werden ntüffen (lit. a oben) zu beantragen und nit 
BZuftimmung der Yandesbehörde oder auf den Antrag Der lebteren 
zu bewilligen. 
Wo. nicht Gefehe oder befondere Nechtätitel .die Kreisge- 
meinden zu -bejtinimten Leiftungen verpflichten, Tanıı iiberhaupt 
die Berwendung derfreisfonds nur mit Juftinunung des Yand- 
rathes gejchehen. 
Weiter ift dem Landrathe unterftellt: 
e) der Entwurf oder die Prüfung der für die Sreißan- 
Italten. zu ertheilenden Snftruktionen und Ordnungen, 
f) die Beichlußfafjung über Aufnahme von Paffivcapitalien
        <pb n="398" />
        354 II. Abth. 8. 44. Lanüdrath. 
  
zur Beftreitung außerordentlicher Bediriniffe ver Kreisgemeinde, 
die Genehmigung zu folchen Schuldaufnahmen fanın jedoch nur 
durd) ein Gejeh erfolgen, 
g) die Befchlußfaffung über Erwerbung und Veräußerung 
oder Verpfändung von Realitäten oder Nechten auf Rechnung 
der Kreisgenteinde, 
b) die Beichlußfaffung über Rechtöftreite und Bergleiche 
der Kreisgemeinden, 
N die Einficht und Prüfung der Pläne über die auf Koften 
der SKreisgemeinde auszuführenden Gebäude, Straßen und 
fonftigen Bauwerfe, 
k) die Begutadjtung in allen Fällen, wo eine WVeränder- 
ung in dem Umfange eines Berwaltungsdiitriftes oder eines 
Megierungsbezirfes vorgenommen werden joll, 
)) die Meußerung über den Zuftand des Negierungsbe- 
zirt3 umd über die etiva wahrgenommenen Gebredhen der Ver- 
waltung, jowie die Stellung hierauf bezüglicher Anträge zur 
Abhilfe oder Berbeflerung, 
m) die Abgabe von Gutachten auf Beranlaffung der Kreis- 
regierung in allen die Verwaltung des Negierungsbezirfö be- 
rührenden Mngelegenheiten, inSbejonvdere über Gegenjtände der 
Zandeskultur, Einrichtung gemeinnügiger Anftalten und der- 
gleichen, Dann in allen Fällen, wo der Landrath auf Königl. 
Befehl zu Gutachten aufgefordert wird, 
n) alle Gegenstände, bezüglich deren nad) bejonderen Ge- 
jeben die Mitwirkung des Landraths erfordert wird, inSbejondere 
ie Koften für Uferfhuß, an Flüffen, welche der Schiff- und 
tTloßfahrt dienen nad) Art. 2 ff. De3 Gejehes von 28. Mai 1852 
(Dei-Bt, ©. 577) und die Feitftelung der Oefchwornenhaupt- 
ilte nach dem Gefebe vom 10. Nov. 1848 die Abänderung 
ve3 II. Theil des Strafgef.-B. vom ahre 1813 beir. 
c) Erhebung der Freiumlagen. 
Die Erhebung der Kreisumlagen erfolgt auf Grund der 
Jämmtlichen direkten Steuern mit Ausnahme der Wittwen- und 
Wailenfondsbeiträge, ein anderer Maßjtab Fanı auf Antrag 
de3 Landratls nur im Wege des ©ejehes eingeführt werden, 
Sie ift von dem Antrage des Landratls und der König- 
lichen Genehmigung abhängig, der Landrath Tann jedoch nie= 
mals die zu den Kreisbevürfnijfen erforderlichen Uinlagen vere 
weigern.
        <pb n="399" />
        d) Verhandlungen des Landrath3. 
Die Dauer Der jedes Kahr einmal ftattfindenden Yand-- 
rathsverfammlung foll 14 Tage nicht überfteigen, dem König 
Steht iibrigen Das Recht zu, außerordentliche Yandrathsverlamnt- 
lungen zur berufen, die Sihung zu verlängern, zu vertagen, oder 
aufzulöfen. 
Ohne Einberufung der Kreisrenierung auf Anordnung des 
Königs darf fid) der Landrat nicht verfammeln; die Ver- 
Handlungen desjelben find öffentlich, indeflen fan der LZand- 
rat), wenn wenigjtens ein Brittheil der anmwejenden Mit- 
glieder e3 verlangt, ausnahınzweije in geheimer Sibung be= 
berathen und beichliegen; zu eiment giltigen Beichluß it überhaupt 
mindejten3 die Anwelenheit von zwei Drittheilen der Landraths 
mitglieder nothiwendig. 
Die Verhandlungen der fünmtlichen Zandräthe werden dem 
Zandtag mitgetheilt. 
Die Beichlüffe des Landraths werden allein durch Die 
Kreisregierungen zum Bollzuge gebradt und Durch fie alle 
nöthigen Erhebungen veranlaßt, der Landrath felbjt Darf feine 
Ssnjtruftionen einholen oder annehmen, Feine öffentliche Befannt- 
machungen erlaffen, oder Deputationen abordnen oder empfangen. 
e) Zandrath3-AusihuR. 
Zur Vertretung des Landrat zu der Zeit, wo er nicht 
verfammelt ift, wählt derfelbe alle 3 Sabre ans feiner Mitte 
einen aus fjechs Mitgliedern beftehenden Ausfchuß und ebenjo- 
viele Erfagmänner. 
Vater und Sohn, Bruder, Oheim und Neffe, Stiefvater 
und Stieffohn, Schwiegervater und Schwiegerfohn, Frauenbruder 
und Schwejtermann Dürfen nicht zugleich Mitglieder diejes Auz- 
Tchuffes fein. 
Der Ausschuß wählt aus feiner Mitte einen VBorftand md 
Secretär und zeigt dies der Kreisregierung ar. 
Diejer st Hat den Zandrath, wenn derjelbe nicht ver- 
Sanımelt ift, in den lit. h, i und k Seite 384 oben bezeichneten Fällen 
zu vertreten, fein Gutachten in allen Fällen abzugeben, welche 
ihm zu diefen Zmwede durch das Gefeß oder Die Staatäregie- 
rung zugewiejen werden, umd in Bezug auf Die Verwaltung 
des DVBermögens der Kreisgemeinde und auf Die Verwaltung 
der Kreisanftalten und Sreisftiftungen die ihm jachdienlid) er- 
Icheinenden Anträge zu ftellen, zu welchem Zwede er von den 
Stabelmann, Hdb, f. Landgemsindeverwalt, 5. Aufl. 25
        <pb n="400" />
        386 H. Abth. 8.45. Tag- u. Stempelmefen, dann Hortofreiheit etc. 
aus Mitteln der Kreisgemeinden entftehenden oder vorhandenen 
Einrichtungen und Anftalten perfönlid Einficht nehmen Tann. 
Dem Landrathe Hat der Ausihuß bei feiner Fahresfigung 
über feine Geichäftsführung Bericht zu eritatten. 
Die Einberufung des Ausfchuffes Hat von der Kreigregie- 
rung auszugehen und muß erfolgen, wenn mindeftens drei Au3- 
Ichußmitglieder darauf antragen. 
Werden die Anträge des Ausichuffes von der Kreisregie= 
rung nicht beachtet, fo fteht ihm das echt der ummittelbaren 
Beichwerde bei dem treffenden Staatminifterium zu. 
Zu einer giltigen Beihlußfaflung des Ausfchuffes ift Die 
Anmejenheit von mundeltens zwei Dritttheilen feiner Mitglieder 
erforderlic), bei Stimmtengleichheit gibt die Stimme des Bor- 
itands den Nusichlag. 
Sm Falle der Auflöfung eines Landrat) hat der Muz- 
Iduß feine Berrichtungen fortzufegen bis der Landrath neu 
gewählt und der Ausihuß aus feiner Mitte neu beftellt ift. 
$. 45. 
Gnr- und Stempelwefen, dann Dofiportofreiheit der 
Gemeindebehörden. 
I, Tarweieı. 
Zur Erhebung von Zaren find die Landgemeindeverwal- 
tungen nur in den Fällen befugt, in welchen es ihnen durch 
‚bejondere Beftimmungen ausdrüdlich geftattet ift. 
Eine Beredjung von Zaren Seitens derfelben fanın Dem= 
nach zur Heit erfolgen: 
1) bei Ausftellung von Urkunden über Verleihung des Hei- 
matrechtes, (Art. 12 des Heimatgejebes), 
3) bei Aufnahme eines Gefuhs um Ausftellung eine Ber- 
ehelihungszeugnijjes (Ziff. 30 der Ssnftr. zum Heimatge/.), 
3) für Erlaß der im Mit. 35 des Heimtatgejeßes vorge- 
Ichriebenen Befanntmadjung, 
4) für Schriftliche Ausfertigung einer Tanzmufifbewilligung. 
(M.-E. vom 27. Sept. 1862 abgedr. in ben Fr.-U.- BT.) 
sy allen Diejen Fällen beträgt die Tare 36 Tr. ac) der 
M.&amp;. vom 21. uni 1865 die Behandlung der von den Ge- 
meinden zu erhebenden Zaren betreffend (abgedr. in der Fr.- 
ABl.) Tonnten von den Öemeindeverwaltungen auch für Sfn-
        <pb n="401" />
        HJ. abth. $ 45 Tar- 11, Stempelmefen, dann Bortofreiheit ir. 387 
  
ftruftion der Gewerbsennceffionsgejudde Taxen erhoben werden, 
diefe Beftimmung ift aber nunmehr weggefallen, da die Syn= 
jtruirung derartiger Gefuche jebt den BDiftriltsverwaltungsbe- 
behörden ausfchließlich zufonmnt. 
Außer den erwähnten Taren kann für den Gemeindediener 
eine Ladungs= vder Snfinuationsgebühr von 4 Fr. verlangt 
werden, wenn ein Gang wirklid) zu machen war. 
Wenn fid) dev Gemeindejchreiber mit Der Gemeindever- 
waltung über eine ftändige Nemuneration nicht geeinigt hat, 
Hat Derjelbe Aniprud) auf Schreibgebühren, welche per Bogen 
&amp;gt; biS 6 fr. betragen Dürfen. 
Sämmtlide Zaren, Screibgebühren, nfinuations- und 
Ladungsgebühren, PVoftporti, Stempelauslagen, die zu Gunjten 
der Gemeinde- oder Armenkaffe angefallenen Strafen 2c. find 
im gemeindlichen Tarregifter zu verredjnen, welches nad) F or= 
mular 120 zu führen und monatlid) abzuschließen ift. 
Kad) Abichluß Desjelben find Die Durdjlaufenden Posten 
an Schreibgebühren, nfinuationsgebühren, an Armenfondsbei- 
trägen 2c., den Empfangzberecdhtigten Hinauszuzahlen, Die übrigen 
Baarbeträge werden dem mit dem Slaffawejen ver Gemeinde 
betrauten Bedienfteten gegen Quittung ausgehändigt. 
Am Scluffe des Sahres werden jänmtlihe Monat3ab- 
el zufammen gezählt und Ddadurd) der Hauptabichluß Her= 
gejtellt. 
Stempel, welde die Parteien jelbjt itbergeben, werden 
jelditverftändlich im Zarregifter nicht verredjiet. 
Alle erhobenen Zaren und Gebühren find jo, wie fie tm 
Tarregifter eingeftellt wurden, auf dem treffenden Mftenjtüde 
unter Angabe der Nunmer des ZTarregifters ipecificitt vor= 
aumerfen. 
Tarpflichtig ift ftetS Derjenige, welcher die treffende Ver- 
handlung veranlaßt hat md find die Taren womöglicd) immer 
gleich beim Anfalle zu erheben, um Nücdjtände zu vermeiden. 
730 Solche gleichwohl nicht umgangen werden können it für 
deren baldigite Beitreibung Sorge zu tragen und Diebei nad) 
Maßgabe ver Beftinmmung über Beitreibung der Gemeindegefälle 
überhaupt zu verfahren. 
II. Stenpelwejen. 
Die Normen über Steinpelanwendung finden fi) in der 
Verordnung vom 18. Dezember 1812 (Reggsbl. v. 1813 
25”
        <pb n="402" />
        388 I. Abth. 8.45. Tar- u, Stempelmefen, dann Hortofreiheit efe, 
  
©. 65 ff. Bayerns Gefebe und Gefebb. Bd. II. ©. 100) und 
in dem Stempelgefeb vom 11. September 1815 (Gef.-Bt. 
©. 175 ff. Bayerns Gefeße und Gefeßb. Bd. II. ©. 111 ff.) 
Nacı diefen Beitunmungen theilen Jich Die Stempelgehühren 
in zwei Gattungen und zwar 
a) in jene des Gradationsftempels, welcher fich nach) be= 
timmten Summen Geldes, oder nad) einem bejtimmten 
Geldwerthe richtet; 
b) in jene des Klafjenstempel3, wobei nicht der Geldbetrag, 
londern die Verschiedenheit des Tpnhaltes oder die Be- 
timmung des zu ftempelnden Gegenftandes zur Grund 
lage genomnten wird. 
Den Gradationzjtempel unterliegen insbejondere alle Be- 
foldungs-, PBenfions- und andere Beicheinigungen und Wuit- 
tungen, mit Einfchluß der Duittungen der Gemeinde- und Stif- 
tungsrejnungen, joferne nicht Die abquittirte Summte unter 
einem Gulden beträgt, die Defervitenrechnungen, die Conti der 
Kaufleute, Apotheker, Gaftwirthe, Handwerfsleute und über- 
Haupt alle Geld betreffenden Verzeichnilfe, infoferne fie bei einer 
Kuftize oder Abniniftrativbehörde im Neiche ütbergeben werden, 
oder wofiir aus Staat3= oder andern Öffentlichen Kafjen die Be- 
zahlımg geleitet wird. 
Bei folchen Urkunden ift in diefem Falle die Errichtung 
auf Steupel nicht vorgejchrieben, jondern Die Auheftung des 
Stenpelbogen3 gejtattet, während andere ftempelpflichtige Ein- 
gaben, Brotofolle, Ausfertigungen, Durittungen, Scheine 2c. fo= 
fort auf das verprdnungsmäßige Stempelpapier gejchrieben wer= 
den müljen. 
Eine Ausnahnte von Diefer Pegel darf nur da gemacht 
werden, wo Das verordnungsmäßige Stempelpapier nicht zu 
haben ijt, jedoch muß in Joldden Fällen ver treffende Stempel- 
bogen innerhalb Längftens 14 Tagen beigeheftet werden. 
Alle beigehefteten Stempel nüfjfen ungebraucht und rein 
fein, mit dem Betreffe neben dem Stempel übericprieben umd 
von der Behörde, bei oder von welcher fie vorgelegt werden 
mit einem Schnitte Durch den Steniel caffirt werden. 
Enthalten die dem Gradatiosftempel unterliegenden Ur- 
funden mehrere Bogen, jo wird bei dem eriten Bogen Der 
Sradationsitempel verwendet, zu den übrigen Bögen aber ein 
3 fr. Stempel genommen, (8. 3 und 5 der BD. vom 18. De- 
zember 1812.)
        <pb n="403" />
        11. Xbth. 8. 45. Tagr- u. Stempelmefen, Ann Hortofreiheit eie. 389 
  
Der Gradationsftempel ift nachjtehenderniaßen bejtimmt 
  
von 158 49 fl. — fl. 3. ) 
50 99 „ — 6- N 
100 299 „|e — 15 53 
300 499 „| — 80 -. 
500 999 „(E. 1 — 3 
1000 1999 „| ® 00 S: 
2000 2499 „ 30 — = 
„ 2500 2999 „| Ay u 
und fo fort von jedem 500 Gulden allemal einen Gulden mehr. 
(Abfn. VI des St.-Gej.) 
Dem Claffenftempel zu 3 Er. unterliegen, foweit die 
Gemeindebehörden betheiligt ericheinen: 
1) die Anichläge auf Grund von Gejudden um Ausftellung 
eines Berehelidhungszeugnifies, 
2) die Erklärung der Heimathgemeinde in Jolchen Alngelegen- 
heiten gemäß Art. 36 des Heintatgejeßes, 
3) die Necurfe der Gemeinden in Barteiangelegenheiten, To= 
wie Eingabe au öffentl. Vehörden in folchen, 
4) die von den Pürgermeiftern extheilten Lanzmufitbewil- 
ligungen, | 
5) alle nicht von einem öffentlichen Umte ausgeftellten Zeugs 
niffe, jo weit fie nicht ausdrüdlich von der Stempelpflicht 
befreit find. 
Zu Diefen Zeugniffen werden nad) einer in April 1869 
ergangenen Minifterialentfchliegung (j. Kr. U.-BL.) aud) die nad) 
Su 22 Ab]. 2 der Bollzugsvorjchriften zum Heimatgejeß von Der 
emeindebehörden auszırtellenden Samilienftandszeugniffe gerec)- 
net und werden Denmach aud) die von Diejen Behörven ausgejtell- 
ten Bermögenszeugniffe, foferne fte nicht der Beglaubigung des Be= 
zirtsamts bedürfen, lediglich auf 3 Er. Stempel,zu fchreiben fein. 
Der Elafjenftempel von 15 fr. ift vorgejchrieben bet 
pfarramtlichen Geburts--, Tauf- oder Copulations= Zeugniffen, bei 
Gterbattejten, jorwie bei allen gerichtlichen over von einen üf- 
fentlihen Amte oder einem Notar ausgefertigten Seugniffen 
over Atteften, endlich bei fteinpelpflichtigen Atteften, welche von 
einer Behörde beglaubigt werden olleı. 
Den 30 Fr. Stempel unterliegen Bollmadht3ertheilungen, 
joferne Jolche nicht auf Grund befonderer Beftimmmungen ledig- 
lid) vor dem Bürgermeifter erfolgen. (. ©.391 Ziff. 13.) Wird 
eine Bollmacht ftatt auf einen 30 fr. Stempel auf einen 1 Gulden 
jtempel gefchrieben, fo findet für diefelbe feine Tarerhebung ftatt.
        <pb n="404" />
        390 M.Abth. 8.49. Tar- ı. Stemprelmefen, dann Mortofreiheit etc. 
  
Die übrigen Clafjenjtenpel berühren die Qandgemeindebe- 
hörden nicht. 
er bei feinen Schriften den Gebraud) des vorgeschriebenen 
Stempelpapiers unterläßt bezahlt für den Bogen 
zu 3 fr. die Strafe von 1 fl. 30 fr, 
zu 6 fr. die Strafe von 3 fl. 
zu 15 fr. die Strafe von 5 fl. 
zu 30 fr. die Strafe von 7 fl. 
Gebraucht ein Private nur geringeres, als daS norımal- 
mäßige Stempelpapier, fo bezahlt er den Unterfchied dreifach. 
„sede nicht mit dem gehörigen Stempel verjehene Eingabe 
jol nicht angenommen werden. 
Ausgenommen von der Stempelpflicht find 
1) alle Eingaben und Erflärungen der Gemeindehörden it 
Öffentlichen Angelegenheiten, 
2) die Duittungen über Benfionsbeziige oder Gnadengehalte, 
deren jährlicher Betrag die Summe von 99 fl. nicht über- 
Iteigt und welche bei Staat3= oder anderen öffentlichen Saj- 
jen tn monatlichen Naten ausbezahlt werden in der Art, 
aß nur die legte Monatsquittung mit Dem treffenden 
Stempel für den ganzen Sgahresbetrag auf gejtempeltes, 
die übrigen Duittungen fir die 11 Monatsraten aber 
auf ıumgejtempeltes Bapter gejchrieben werden virfen, 
3) alle Ausfertigungen und Verhandlungen in allgemeinen 
Brandafjecuranzgegenjtänden, 
4) die Tag: und Wocdjenlohng-, oder Schichtenzettel der Tag- 
löhner und Arbeitsleute, 
5) die Sachen der Armen, welchen nad) Vorichrift der Bro- 
zeßordnung der Ansprud” auf das AUrmenrecht zufteht. 
6) Die gemeindlichen Leumundszeugniffe und Zodesfallan- 
zeigen, 
7) die Gemeinde - und Stiftungsredhnungen, 
8) die Duittungen und Correipondenzen der Gemeindebehör- 
den umd Stiftungen bei VBorichüffen und Rüdzahlıngen 
unter fidh, 
9) alle Protofollarverhandlungen, | 
10) die Correfpondenzen itber Urlaubsgefuche der Soldaten, 
oder Monturichulden vderjelben, 
11) die Verhandlungen und Zeugnifje in Conjeriptiongange- 
legenbeiten, 
12) die Verhandlungen über Ablöfung von Grundlaften, der 
firchlihen Baupflicht, von Weiderechten oder Foritrechten,
        <pb n="405" />
        il. Abth. $. 5. Tag- 1 Stempelmefen, AaundPortofreiheitete, 391 
  
13) die Aufnahme oder Beglaubigung von Privatvollmachten 
durd) den Bürgermeilter in Webertretungsfadjen, Forst 
Itrafiachen, in Betreff der Zufammenlegung von Grund» 
jtüden, jowie fir Stellvertreter zur Ausübung der ge= 
meindlichen Rechte und Pflichten, 
14) alle Verhandlungen und Ausfertigungen in Baujadeır, 
die Verhandlungen über Aufftellung von Agenten der 
Hagelverficherungsgejellichnften, 
16) alle Verhandlungen und Nusfertigungen in Einguartie- 
rungslachen, 
17) die Quittungen über die mit Taxen eingehenden durch» 
laufenden Boten, 
18) die da3 Heimatrecht verleihenden Urkunden nad) Art. 12 
des Heimatgejekes. 
Endlid) genießen die Vefreiung von der Stempelpflicht 
die Armenpflegen in allen gerichtlihen und außergerichtlichen 
Angelegenheiten. 
III, Beitimmungen über Portojreiheit in Umtöfachen. 
Die hauptfählidhiten Borihriften über PBoftportofreiheit 
in Amtsjachen, weldje bereit3 in Den einzelnen Paragraphen, 
joweit Anlaß gegeben war, berüdjichtigt wurden, Hiev aber 
überfichtlic) zufammengeftellt werden jollen, finden fi) in der 
ae diejes Betreff vom 23. uni 1829 (Neggöbl. 
©. 521 ff.) | 
Nadı diejer Verordnung findet eine Bortofreiheit der Corre= 
jpondenz in Amtsjachen überhaupt nur dann jtatt, wenn folche 
1) mit dem Amt3= oder Dienjtfiegel gejchloffen und auf 
derjelben äußerlich), 
2) die abjendende Behörde, 
3) die laufende Geichäftsnummer und 
4) die Eigenschaft der Sendung als Negierungsjadhe unter 
Der einfachen Bezeichnung R. S. mit Bejtimmtheit an= 
gegeben tt. 
Für Sendungen unter Brivatadrefje muß das WBorto der 
Voitanftalt entrichtet werden, wenn auch Der Gegenstand Staat3- 
Dienftfachen betrifft. 
- Was insbejondere den Verkehr zwifchen den Gemeinde- 
behörden und den Bezirtsämtern betrifft, jo find nad) der 
M.-E. vom 25. uni 1864 (abgedr. in den Kreisamtsbl.), 
die eriten Vorlagen der Gemeindebehörden an lehtere frei vom 
Porto und daher mit R. S. zu bezeichnen,
        <pb n="406" />
        392 I. Abth. 8.35. Tag- ı. Stempelmmefen, dann Hortofreiheit etc, 
  
Die Bezirfsämter haben fodann anszufcheiden, was Amt3= 
nd was WBarteilacje ift und jene Gegenstände, weldye fid) al?- 
PBarteilache darjtellen, al3 portopflichtig mit P.S. zu bezeichnen. 
Bei weiterer Behandlung foldjer Angelegenheiten Haben. 
die Gemeindebehörden diejelben gleichfalls als Barteifadjhe zu 
bezeichnen und Die Sendung demgemäß zu franfiren, refp. dent 
Bojtboten die treffende Botengebühr zu entrichten. 
Geldfendungen an oder von Gemeindebehörden find, jo- 
ferne fie nicht in Staatsfaffen einfließen, oder aus Diejen zur 
Beltreitung der Bedürfniffe des Staats entnommen und verjendet 
werden müffen, in der Negel al portopflichtig zu behandeln. 
Ausgenommen hievon find 
a) Colleftengelder, 
b) Monturichulden der Soldaten, 
c) Boftfendungen der Militärbehörden an Kreisvegierungen, 
Dezirksänter oder Öemeindebehörven, oder Der Streiö- 
regierungen und Bezirksänter an Bezirfzämter oder 
Gemeindeverwaltungen, welche riüderftattete Cinguars 
tierungsgelder, Neifevorichiffe und Neifeentichädigungen 
für Soldaten enthalten, 
(M.-E. vom 25. uni 1864 und von 14. Eept. 1863, abgebr. 
in den Kreisamtsbl.), 
d) die aus der StaatSfaffe durd) die Bezirl3- oder Rent- 
imter an die Armenpflegen zu verjendenvden Berpflegö- 
gelder fir Heimatlofe, 
(M.-E. vom 29. Zuli 1864, abgebr, in den SKreisamtzbl.), 
e) Zengengebühren, welche die Nentämter over Bezirksämter 
an Gemeindebehörden jenden, 
(M.-€E. vom 10. Oft. 1868, abgedr, in den Kreisantsbl.), 
f) ventamtliche Nücdvergiitungen indebite eingehobener ©e- 
ühren, 
dr. 6. vom 28. März 1866, abgedr. in den Kreisamtsbl.), 
g) Onadengelder, welche direft oder durd) Vermittlung der 
Behörden des Staat oder der Gemeinden an die As 
terejjenten gelangen, 
(M.-E. vom 11. Nov. 1864, abgedr. in den Streisamt3bl.), 
h) die Staat3obligationen fowie Pfandbriefe der bayeriichen 
Hypothefen- und MWechjelbanf, welche von &amp;emeinven 
oder Stiftungen behufs ihrer Vinculirung oder Devin- 
culivung eingefendet werden oder an Dieje zurücdgehen, 
(1. die treffenden Neggs. -Entfchließungen in den Streis- 
Amtsblättern vom Sabre 1867.)
        <pb n="407" />
        11. Abt. 8.45. Tag- m, Stempelmefen, dann Rorfofreiheit ie, 393 
  
Bei Fänmtlichen bon a—h aufgeführten Sendungen ift 
auf der Adrejje außer der Bezeichnung R.S. nod) der Gegen- 
ftand, welchen fie behandeln genau anzıtgebeun, bei Önadenge- 
Ichenfen, weldhe Durch Behörden an ven Sfntereffenten über 
mittelt iverden, (lit. &amp; oben) hat die Adreffe zu lauten: 
Bon der ©.:9. N. N, 
| des T, Cabinets, 
Sn Auftrage Y der FE. Cabinetsfaffe, 
| md Dergl. 
an 
Inhalt... 
Erp.- Kr. 
portofrei. 
  
Bei Berfendung von Staatsobligationen oder Pfandbrie- 
fen (lit. i oben) it zur Bezeihuung R. S. noch der Beilab 
„Stantöcuratelfache” zu machen. 
Außerdem find portofrei 
i) die Ueberjendung von Dienftboten- oder Arbeitsbüchern 
k) 
von Seite der Bezirksämter an die Gemeindebehörden, 
(ME. vom 11. Nov. 1864, abgedr. in, den Kreisamtsbl.), 
Die zwilchen den Bezirfsthierärzten und den Oemeinde= 
behörden aus Anlaß der Ganitäts-PBolizei zu pflegenden 
Sorrefpondenzen. Yon Seite der Bezirksthierärzte müj- 
fen diefelben mit R S., dem Namen Des Bezirksthier- 
arzts md der Bemerkung „im Ermangehung eines Dienft- 
fiegel3" verfehen fein. 
(M.-E. vom 28. Nov. 1867, abgedr, in den Sreisamtshl.) 
Ueber die Bortofreiheit für den Verkehr der prafti- 
Ihen Nerzte mit Den Bezirksärzten und die DVBermitt- 
fung der Gemeindebehörden hieber |. das im $. 24 Geite 
147 oben Gelagte. 
Mifbräuhe oder ontraventionen der Behörden in 
Rücdficht auf die ihnen gewährte Bortofreiheit find durch 
BO. vom 12. Dft. 1814 il]. IX. (Neggsbl. ©. 1582) 
nit einer Geldftrafe von 75 fl. fir den eriten all und 
von 150 fl. für den MWiederholungsfall bedroht, die Ab- 
urtheilung derjelben fteht den Diftriftsverwaltungsbehör- 
den in I. und den Sreißtegieringen, 8&amp;.d. %, in. 
Suftanz zu, 
(BO. vom: 2. Nov. 1812 (Neggsbl, 8.1915) und vom 17, Dez. 
1825 8. 67 Neggsbl. ©. 1094),
        <pb n="408" />
        394 M.Xbth. 8.45. Tnr- nn. Stempelmefen, dAanı Horftofreiheit ete, 
  
)) über die Berpadung von Boftfendungen enthält 
die Bojttransportordnung vom 1. Dft. 1868 8. 60 und 
61 (Reggsbl. S. 1859 — 91) die treffenden Bejtim= 
mungen. 
Herporgehoben wird aus demfjelben hier nur, daß die 
Berpadiumg in Brief» over ähnlicher Zorm nur bis zu 
dem Gewicht eines halben Pfundes zuläffig it, bei 
Schriften» und Mltenjendungen bei einem Gewicht bis 
zu ungefäht 6 Pfund eine Emballage von Haltbarem 
Papier mit angemefjener Verjcehnürung genügt, jchwere 
sahrpoftiendungen aber mindeitens in mehrfahe Um- 
Ihläge von ftarfem PBadpapier verpadt fein müjien. 
Geldjendungen mit Dellarirtem Werthe, welde in 
Briefform verpadt find, miijen mit einem Kreuzcouvert 
und fünf Siegeln verjchloffen, die darin enthaltenen 
Gegenjtände von Werth aber zunächjft in eine angemefjene 
Emballage gelegt werden, welche innerhalb des Briefes 
anzufiegeln ift. 
Da3 ABufammenbinden. mehrerer fürmlicher Wadete 
it unitatthaft, diejelben müffen, wenn fie al8 ein 
Badet durch Die Bojt verjendet werden jollen, durch ge= 
meinfchaftlihe Umfhnirung in ein Gebinde zujammen- 
gefaßt jein. 
} 
N
        <pb n="409" />
        Beilagen 
De
        <pb n="410" />
        96 
RArilnge 1, 
  
Scadens- 1 
wegen Elementar= Befhndigung deB Ernte 
53..Nro. 15 zu Zanghau: 
  
Datum der 
Nante und Wohnort dc8 Be 
  
  
&amp; Umfang de5 Ge: 
zu Grunde &amp; idädigten JaımmtbefikeE. 
liegenden | &amp; | umd Benennung der befhä- | Fläde. | Verhält- 
Protofolle. | &amp; digten Grundftüce Tgmo]De;. | niß- Baht. 
1 2 3 4|5 6 
Unmeldprot. Sohanı Kläger, Bächter der ' 
vom 18, gemeindlichen Dleierei zu 
uni 1868. tanghaus,. 
a) in der Steuergemeinde 
Langhaus: 
Gärten 5125 33,6 
Hcpfengärten 1|31 11,7 
AUeder . 223 | 50 | 1200,6 
Biejen 28 | 79 286,2 
b) in der Steuergemeinde 
sels: 
Acder 413 28,1 
Nieien 20 ...717%20 178 208,5 
Summa: 1283 | 93 | 1768,7 
lo Hievon liegen in der Brade | 74 | 39 | 437,9 
v. 20. uni Verbteiben [209 | 54 | 1330,8 
1868. Davon find beihäbigt 
ES chadens- 231| von Hofjelde ee el.e|l.elee 0. 
Aufnahns- 
Ani BE 247\ vom Schmwarzader . 2. |. :|.:1er20. 
a 310} von der Standwife - 2 «Te. 1... ler... 
Suli 1868. 315] von der Dttermiefe . . | 2: |e.heer rn 
362] im Schmalzgrundte . 2. 1... |..le.ene 
Summa [2091| 54 | 1330,8
        <pb n="411" />
        Reilage 1. 397 
—— 
Beilage 1 zu 8. 5 Seite 21. 
  
  
  
  
  
  
  
  
erenpmung 
dem berpachteten Meeiereigute 
1868. 
Ä „&amp;.l,E2 |Schavensqubte 
bar. gsneless hahensgn 
SE Hl -832]838 518 
Barh.- S,als232@l°8: SE 
"I uf SSR |eRE|s- 
Seh. 3 1 8, Il2E3 15 
9: 10 11 12 13 14 
40,0 Korn 3/5 15,0 
125,0 n 2/, 31,4 
28,0 n 1/g 35 
57,8 , 3, | @Ll 
25,7 „ 27, 6,4 
12,5 Heu d/g 7,8 
68,0 „8: | 85 
49,1 " Sig 30,7 
20,6 „ 6, 15,5 
50,1 „ 2jo 12,6 
| 170,1 | 41 | 1 
1330,8 
  
  
  
  
  
Hilling beträgt jährlidh 685 fl. mithin der Nadjlaf an 
Berhältniß zu der Schadensquote von Y/; im Ganzen 
, anerkannt von der Gem -Vermwaltung Langhaus dei 2, 
Unterfchriften. Siebmann, Gem,-Bev.
        <pb n="412" />
        398 Beilage 2. 
  
Beilage 2 zu S. 5 Seite 24. 
Geicheben 
Gegenwärtig: Bucdhberg, den 15. Auguft 1869. 
Die Unterzeichneten. 
Die bisherige gemieindliche Sehentigenne Dahier, welche 
nad) dem Schägungsprotofolle vom 10. d.M. einen Bachtwerth 
von 14 fl. hat, wurde heute der nad) der Anlage öffentlich be= 
Tannt gemachten Verpachtung an den Meiftbietenden ıumter fol- 
genden den PBachtlujtigen eröffneten Bedingungen unterftellt: 
1. Die Berpadtung erfolgt vom 1. Sanuar E. Sahres an 
auf unbeftimmte Zeit gegen dreimonatliche der verpacd- 
tenden Gemeindeverwaltung fowohl al3 dem Pächter frei- 
jtehende Kiimdigung ; 
2. der Pächter tft verbunden, in der erpachteten Scheune 
auf eigene SKoften die Holzböden, den Trejchtenne, Die 
Thüren und deren Belletvung, Die Stiegen und Gtiegen- 
geländer, die Bänder, Kloben und Riegel an den Thüren 
und Dadläden, die Schlüfjel, Läden und die Berjchläge, 
Die Seile und die Busmühle, jtet3 in gutem Stand zu 
erhalten, wogegen alle anderen Neparaturen aus Der 
Gemeindefaffe beftritten werden; 
N einen Afterpächter darf der Pächter nicht annehmen; 
4) der Bachtichilling tft jährlid) an Martini, zum erjtenmale 
an Martini 1870, an die Gemeindefaffe in groben Miünz- 
jarten einzubezahlen; 
5) die Schlüffel zur Scheune erhält der Pächter am lebten 
Dezember 03. 512. 
Als Pächter traten auf: 
Peter Wurm von hier mit einem Angebot von 15 fl. 
Eonıd Kol „ un 1 „ 16 fl. 
Der Iebtere blieb Meiftbietender. 
Bgm u. 
Conrad Rolb. 
®. w D 
Schenf, Miller, Bacher, Schmidt, Huber, 
Bürgermftr. Beigeordn. Gem.-Ben. Gem.:Bevd. Gen-Benr. 
Zaubmann, Gemeindeichreiber.
        <pb n="413" />
        Beilage 3 zu 8. 5 Ceite 26, 
Handlohnsftzirug. 
Seichehen 
Steuergemeinde MWaldungen, den 10. Juli 1868, 
Bergen. bei der Gemeinvermwaltung, 
Gegenwärtig: 
Die Unterzeichneten, 
Ueber die Dur) das Gefeb vom 4. unit 1848 nothmwent- 
Dig gewordene Firirung der Der hiefigen &amp;emeinde auf den 
Srundbefißungen de Bauer3 Georg Kummer zu Bergen zu= 
Jtändigen nad) ..... er Obfervanz in allen Veränderumgsfällen 
unter Lebenden hergebracdhten Handlohnbarkeit zu 10 PWiozent 
wird hiemit von der Gemeimdeverwaltung Dahier mit den vor 
verfelben erichtenenen Grundholden Georg Kummer folgendes, 
demnächt vor der E Diftritts-PVolizeibehörde zu verlautbaren- 
des Vebereinktonmen gejchloffen: 
1) Die hiefige Gemeinde nimmt durd) pre unterzeichnete 
t 
2) 
Verwaltung die Erklärung de3 Georg Kummer an: nad) 
Maßgabe der Verordnung vom 19. Kuni 1832 (Neg.:Bl. 
Seite 389 2c.) die befagte Handlohnbarfeit feines Gutes 
Haus-Nro. 10 zu Bergen in der Art firiren zu laffeı, 
Daß das zu übernehmende Firm bei der nädjjten Befib- 
veränderung ohne andere Riidficht auf Die bisherige Hand= 
lohnsobjervanz, al3 daß blos diefe über den Anfallstermin 
der Handlohusfiren beftimme, unverkürzt zu entrichten, 
ein weiterer halber Betrag de3 Firums aber als Bo: 
denzinsfapital von da an mit 4 Proz. zu Martini jeden 
Sahres bis zur Kapitalsheimzahlung zu verzinfen- jet. 
Ebenfo wird defjfen Erklärung acceptirt, Die nänmliche 
Handlohnbarkeit feines 1 Tagwerk 5 Dec. großen Aders 
in Xiefthale PBlan-Nr. 137 dur) Baarerlag des 11/,= 
fahen Betrages de3 Handlohnzfirums bei der nädjiten 
Bejitveränderung nad) den Gejeke vom 4. uni 1848 
gänzlid) ablöfen zu wollen. 
Georg Kummer übernimmt unter obigen Bedingungen 
nad) der Berechnung vom 3. d. Mt2.: 
a) auf das Gut Haus-Nr. 10 zu Bergen, welcjes 
beiteht aus Wohnhaus, Scheme Plan - Wr. 25, 
Stall Plan-Ntr. 26, 35 Dez. Hausgarten, Plan 
Nr. 27, 3 Zagmw, 7 Dez. Wiefe PBlan-NWr. 150,
        <pb n="414" />
        400 Arilnge 3. 
  
161 und 173, 27 ZTagw. 6 Dez. Medern PLN. 
140—144, 203, 420, 442 und 530, 6 Tgw. Waldung 
pi. 601 und dein Gemeinderechte, 
246 fl. 40 Er., Bweihundert PVierzig Sechs Gulden Pierzig 
Kreuzer Fıirmm aus 2466 fl. 40 fr. Durchfchnitt2- 
werth nach dent Handlohns= Prozente zu 10 vom 
Hundert, danı | 
123 fl. 20 fr., Einhundert Zwanzig Drei Gulden Zwanzig 
Kreuzer Bodenzins--Kapital, woraus feinerzeit ver 
Bovdenzins zu 4 Proz. mit jährlich 
4 fl. 56 nen niet Suden Sünfzig Sehd Sireuzer zu be= 
ablen it; 
b) auf 1 Tagw. 5 Dez. Ader im Tiefthale, Plant. 
137 aus 120 fl. Durdjichnittswerth nach dem Hand- 
lohn3-Brozente zu 10 von Hundert 
12 fl. — fr., Zwölf Gulden zu entrichtendes Fırım umd 
6 fl. — fr., Sedhs Gulden gleichfall3 baar zu erlegendes 
Ablöfungsfapital. 
Hiernad) fol der Handlohns = Umwandlungs- und Ablöj- 
ungssBertrag fürmlid; verlautbart werden. 
B.g.u 1. 
Georg Kummer. 
®. w. 0, 
Wahrnanı, Kolb, Sinmer, Dieb, Erb, 
Bürgermeifter. Beigeordneter. Bev. Ben. Be, 
Lehrmunn, 
Gemeindejchreiber.
        <pb n="415" />
        Rellage 4. 401 
—, 
Beilage 4 zu 8. 5 Seite 26. 
Beredmmmg 
liber 
die Werfhe der handlohnbaren Healifäten 
und iiber die 
Handlohngunmmandkung u. Nblöjung nad) d. Durdfcpnitte 
pro 1821/,. bis 1849/,, 
zwilchen dem 
Befiger 
Georg Kummer zu Bergen, 
Steuergemeinde Bergen 
umd dev 
Gemeinde-Berwaltuug Infdungen, 
une er Handlohns-DObfervanz. 
Stadelnann, Hdb. fÜirARandgemeindeverwaltg. 5. Aufl. 26
        <pb n="416" />
        Reilnge 4. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
r Objekt. Werth. | Sand- 
—l in bei treffens and 
.|e&amp; | den Fällen. |- oder laut 
El = Shäbe.| Meng 
-13| Benemmung. | % | Betrag. oder 
318 3 | sahr. — — | Eonipeft, 
&amp;gt; ® st. [rl gt. [fr 
1er,| 11Da8 Gut 93 - 1831/.,12500'— — '— | 1831/3, ©. 57 
‚db ro. 10 zu 1830/,,12500)— — !—| 1830,,, ©. 53 
en. | Bergen, be) | 1828%,12400—| — |—| 182%, &amp;.51 
ftehend im: 7400 —|2466:40 
1 Wohnhaus, 
1 Scheune, 235 
1 Stall, 26 
39 Dec. Öarteu| 27 
3 Zgw. 7 Dec.\150 
Wiefer, 1161 
173 
27 2gw.6’De3.140 | 
UÜcdern, bis ' 
144 
203 
420 
442 
530 
6 TZaw. Wald, 
Re Gem.: 
eat, 601 
3| 1Tgw.5 Dez. 1831/.,| 180 —ı — || Die obeıt. 
der im 18307, | 130 | — |— „‚pesgl. 
Tiefthale 137] 1821/55 130 I— | — |—1 18/22 ©. 52 
360 I—1120 |] 2——
        <pb n="417" />
        Reilage 4. A): 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Lohn3: Anfall. 
Ranf-, | | a. | 8 Hu 
Taufe, Zi] 8 |FElSE 88 
und | fall | zn, --215 3 25 Bemerkungen. 
Beitch: ı | s |3&amp;|% 8: |53 
Handlohn. er bi Bei 
1. el lift lee] fe ee lee] Se. [er] fie 
250 | | 
250 |— 1 —|—1— || — | — | 
— | -- — |— [246 | 40 [| -— | — 1123 [eo 4 156 |Ddas Fr 
| | anfällig bei 
der nächften 
| Befitverän » 
Ä | berisitg ad 
| | zer Bodeit- 
\ zins von da 
| | au laufend. 
| | 
Bu 
| 
Il | 
h 
| | 
| | 
13 1 u | 
13 1-1 1-1 — j— | 
_ —110 — —| — | 
— \- 11-1 1-1 12) -- | 61 — | — 1— | — |-- [Anfällig beider 
| | nädhften Be: 
| figberänder- 
| ung. 11 
  
  
  
  
3Ualduınen, 
&amp; 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
den 3. Juli 1868. 
emeindeverwaltung. 
(Unterfohriften.) 
26*
        <pb n="418" />
        404 Beilage 5. 
— — u. (lu. nn. — ———. 2 
Beilage 5 zu $. 5 Seite 27. 
  
Gejchehen 
N. N. den 14. Juli 1868. 
Gegenwärtig: 
Der Bürgermeifter W. NR 
Der Gemeindefchreiber N. N. 
Nachdem der Kajpar WM. NR. m MN. dur 
gerichtlichen Bertrag von w. von jenem Vater, 
den Binmmergejellen N. N., das Wohnhaus, Haus- 
Nro. 5 Dajelbit zum KCigenthun übernommen hat, 
jo erjchien Dderjelbe auf VBorrufen heute vor Der 
hiefigen Semeindeverwaltung ımd erflärte, daß er 
bet nmiummehr eingetretener Befigveränderung das 
nad) der Handlohnzfirirungs-Berhandlung vom ze. 
auf diefem Wohnbhaufe zur hiefigen Gemeinde haf- 
tende Handlohnsägimvalent mit 
40 fl. — fr. baar hier einbezahlen wolle, 
Bugleich cerlegte derjelbe den erwähnten Betrag. 
3. g. u. u. 
Kalpar N. M. 
&amp;. mw. 0. 
I. N, Bürgermeilter. 
M. N., Gemeindeichreiber.
        <pb n="419" />
        Reilage 6. 405 
Beilage 6 zu $. 5 Seite 27. 
Verzeidhniß 
der wichtigeren WUrhmden der Gemeimde ...............- 
angelegt im Jahre... .-- 
  
  
= 5 Datum derjelben 
358 [dezeidinmmg der Irfumde, |—- - ---—- + -—-[ denterfugen. 
= Tag.| Monat. | Jah. 
1. | Bertrag zwifcen der Ge- 10. Sanıar } 1782 | Liegt bei den 
meinde.... ud dem | Alten das Ju 
Diiiler Conrad Raps | nobiliarver- 
vol..... ‚ vie Bentit- | mögen der Ge- 
ung des fog. Höllbad)s meinde betr. 
betreffend, 
2. [&amp;eridtliher Kanfbrieff 5.! Jannar | 1797 desgl. 
über 1 Taw. 6 Dez. 
Miele in der Lache BL.- 
Jr. 317. 
3. 
Erfenmtnig des Appella: | 20.) Mai 1849 |  desgl. 
ttonsgerichtS von Dber- E 
franfen das Eigen: 
thumsrecht ander Wald: 
parzelle der Höllengra- 
ben genannt,
        <pb n="420" />
        Beilane 7. 8. 
-_— m m m nn on ._ 
m u mn m 
Ssnventarium über 
bei der Uandgemei 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. 3- 
= Bezeidinung Seit der Anfdyaffung. ee 
= = der ui _— —l. 
2 | ventarftüde. Tag.| Monat. IYahr. | fi. | fr. 
it. 1. 
 Fenerlöfg- 
rquifiten. 
1. | Eine Feuer» . 
löihmaihine.| 1] 10.) AUuguf | 1860 I1100, — 
2. | euerleitern.| 3 | 17.| Septbr. | 18611 — | — 
3. I Seuerhaden..| 6 | 20.| Novbr. | 1861 5 — 
x. %. 
Zit. II. 
Werkzeuge zu 
Straßen- und 
andern Bauten 
%. 2%. 
Beitrags-Rı 
in der Gemeinde Seimdadh R. Bezirksamts 
-3|&amp; |Nane, Stand und Bef 
SE 3 Wohnort des Int: 5 Sand 1 sum 
22 | 8 | Innevfliätinen. Halt: stunde | Domilti- 
or | Ingepftitigen fteuer. ftener. | Talitener. 
if 
1. 1 13.] Weber Beter 
Schreiner zu 
Bollsbihl...— | — | 3 |90| — | —
        <pb n="421" />
        Ncilnge 7. S. 
407 
  
Handenen Gerathichnften 
Beilage 7 zu 8. 5 Seite 27. 
een Berirkganit -— -.......... en 
  
Aufbewahrungsort. 
Ball. 
Abgänge 
  
| Seit des Albgangs 
  
Tag. | Monat, 
—— 
Fahr. 
Bemerkungen. 
  
  
— 
| 
| Hemeindliches 
Fenerhänschen, 
  
16. 
  
  
Yyehritar | 1866 
  
  
Ging beim Wink: 
Ier’fhen Brand zu 
Grunde. 
Beilage 8 zu 8. 7 Seite 39. 
die Gemeindeinmlagen 
angelegt auf Grund des Art. 43 md 44 der Öemeindeordiung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
fonon zu Rain» 
bad). 
  
  
vi. Bevollmächtigter 
Sapitate.| Ginr Sorıl ach Art. 25 der] Bemerfungenn. 
italr,-| Cinfom.: | Totale | Gen .Dy 
itener, jtener. | Summe. Gem Ordnung, 
ee ie | fl Ile . 
-— I1-|- '—- | 5 | — | Bauer Mai De | Hat jeiten Grind- 
befig in der ©e- 
meinde veränßert 
und zahlt in der= 
felben feine birefte 
Steuer mehr; ift 
mithin nicht mehr 
umlagenpflichtig.
        <pb n="422" />
        408 Beilage 9. 
  
Beilage 9 zu $. 7 Geite 39. 
SGchhehen U.N.. 2... DU 2.220. 
.$n-Gegenwart der. | | 
Unterzeichneten. 
Die Gemeindeverwaltung . ... . . Hat in ihrer heutigen 
Situng bezüglid) der Beitreibung rüdjtändiger Oemeindeums 
lagen, Geldjtrafen, Zaren, Heimat: und Aufnahmsgebühren, 
Berbrauchsftenern, örtlichen Abgaben, Gebühren -für Benüßung 
von Gemeindeanftalten und ähnlicher Leiftungen ar Die Ge- 
Klone gemäß Art. 48 und 57 der Gemeindeordnung be= 
ojfen: | 
I. &amp;3 jeien die für Mahnung der Säumigen zu zahlenden 
Gebühren feitzufegen M 
1) auf 4 fr. im Falle der Sänmige am Site der Gemeinde- 
verwaltung wohnt, 
2) bei :auswärts MWohnenden in einer Entfernung von !/; 
geom. Stunde auf 8 fr., von 1/, geom. Stunde auf 12 Er., 
bon einer geom. Stunde auf 16 fr., Dei einer weiteren 
Enfernung für jede PVierteljtunde auf 4 fr. mehr. 
3) Sollte eine zweimalige Mahnung für nöthig oder zived- 
mäßig erachtet werden, fo Iteigen dieje Gebühren auf das 
Doppelte. 
II. Die anfallenden Mahngebühren find im Tarbud) zu 
verrechnen und monatlich an die Mahnboten ‚gegen Bejcheinigung 
hinauszuzahlen, in feinem, Falle’ diirfen die Lebterei Diejelben 
jelbft erheben. n 
®. w. 0. 
„lau, © Braun, Mölfel,._ Kdywarz, _ Müller, 
Bürgerm. Beigeordn. Gemeindebenpflin. 
Huber, Gemfchreib. 
Borjtehender Befchluß wird in Ausfertigung dem f. Bes 
zieSamte N. N.. zur Genehmigung geh. vorgelegt. 
MN: ee. 
Die Gemeindeverwaltung. 
- Siegel. Alam, 
Bürgern.
        <pb n="423" />
        ‚Beinne 40. .409 
  
Beilage LO zu 8. 7 Seite 41. 
Sefchehen ..... - UM. 20... 
In. Gegenwart 
de3 Bürgermeiftrs ..... 
des Gemeindejdreibers . . 
des DOcconomen N, NR, 
des Schmeidermeifters €. als 
Zeugen. 
Nacjden der .Gütler Caspar Wolff trob erfolgter .Mab- 
nung ‚die behufs Errichtung ‚eines Brunnenz ihn treffenden Unıt- 
lagen zu... fl... Ernicht bezahlt Hat md das Uınlagen- 
ausftandsverzeihnig gemäß Art, 48 der ‚Gemeindeordnung 
‚unterm 3. .08. Mts. Fir. wolljtredbar erflärt worden ift, hat 
1% per unterzeichnete Bürgermeifter Heute unter Auziehung 
ed Gemeindejchreiber3 ımd ver nebenbenannten Zeugen nad) 
een sobmung begeben... und: ihm nachjtehende Fahrniffe ab- 
eprändet: 
’ 1) einen Til) tin Werthe zu 3 fl, 
1) vier Stühle im Werthe zu 5 fl. 
Man hat die abgepfändeten Gegenftände in Gewahrjam 
des Schuldners belafjen, ihn itbrigens eröffnet, daß er diefelben 
bei Bermeidung der Beitrafung nad) Art. 330 des St.-G.-B. 
nicht entfernen oder veräußern dürfe. 
Weiter Hat man ihm eröffnet, daß Termin zur Berftei- 
gerung der Pfandobjefte auf Mittwod) den 18. d8. Mts., 
adym. 2 Uhr in feiner Behaufing anberammt und Diefelbe 
durch den Bürgermeilter erfolgen werde. 
MM. 
(Unterfchrift des Schuldners.) 
Siegel, (Unterfchrift der Zeugen.) 
G. w. Do. 
(Unterfchrift des Bilrgermeifters.) 
(Unterfchrift des Gemeinbefchreiberg.)
        <pb n="424" />
        410 Reilage 11. 
  
Beilage 11 zu S. 7 Seite 43. 
Sefhehen N. N... . beit...... 
ı Gegenwart 
der Untezeichneten. 
Sen der heutigen Berfanmmlung des Gemeindeausjchuffes 
wurde gemäß Art. 51 der Gemeindeordnung bezüglich) der Lei- 
jtung von Spanmdienften für öffentliche Zwede bejchlofjen: 
&amp;3 feien bei Nepartition der Spamndienfte ımter 
die Vlichtigen fin die Zukunft zwei Ochjen, einen 
Pjerd, zwei Kühe aber einem Dchhen gleich zu achten. 
'&amp;. w. 0. 
Unterjchrifteit: 
Siegel.
        <pb n="425" />
        Arilage 12. 
41 
Bellage 123 zu S. 7 Seite 44. 
Deitenasrolle 
für die Gemeinpdevdienfe 
in der Geneimde WM. ... . LE Beiidantd UN... .. 
angelegt auf Oriumd des Art. 50 und 5I der Gemeindeordnung. 
  
  
  
  
  
  
  
21; Gattung und Bahl des | Allenfallf. 
= 12 | ame, Sta Anfpuumwiches. Gevollmid)- 
1a | md Wohnort I TITT ST 2 tigter nach] Bemerkungen. 
&amp; | = |e3 Pfligjtigen. | et | = |3 Si: Fit. 25 der 
|” tung.) SS FERE| San. d. 
_—_ _ u 
1.1209 Mohr Dar | Pferde: 2 | — | 2 Hat fern 
tin, Bauer zu | Mohnbaus in 
Srundbacd,. der Gemeinde 
verfanft und 
| ijt mwegezogen, 
daher nicht 
| mehr pflichtig. 
Dchfen) 4 | 2, — 
| 
M | 
Kihe| 6| 4 1 
| 
| 
| 
| 
| 
  
  
an . ELITE LEE: N ae VE Br run
        <pb n="426" />
        12 
‚Beilage 13. 
  
Schulden! 
dei dem 
gefertigt auf Grumd de&amp; 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
und der 
Der ganze 
Schuldenitand ‚Hievon werden bezahlt: 
beirägt:: ' 
an an au 
am *api- amı $apital |. Zinfen 
al. 
m Ik III 
1.\9ct.11868| 600 | 1.19cr.| 1869| 50 4| — 
„I 1869| 550 | „| „ Jzolso|l— I 2e2| — 
„|! „ 11870} 500 | „| „ 18711] 50 20 I — 
„| „» 11871} 450 | „| „ |18721 50|-- | 18| — 
„| „ |1872] 400 | „| „ 11873] 50 16 | — 
” ” 1873 350 » n 1874 50 = 14 — 
„I „.|1874] 800 | „|! „ 11875] 50 | — | 12 | — 
„In 11875| 250 | „| „ 11876] 5600| — | 10 | — 
„In 11876| 200 | „| „ 1837| 50|—| 8| -- 
„| 1,1877] 150 | „| „ 11878] 50 | — bI — 
„I. J1878| 100 | „| „ 1879| 0|— | 4| — 
” D 1879 50 „ „ 1880 50 | — 2 — 
| 
| 
Entmworfen . den 
| Der Gemeindeausiduß. 
(Siegel.) 
Unterjohrift.
        <pb n="427" />
        Bellnde 13, 413 
  
Beilage 13 zu S. 8 Seite 47. 
terre Genteindefchufd 
everwaltung . » . . vom 
von 
  
‚bleipei | 
sahen: Bemerkungen. 
  
— mn m 
  
u m 
  
Bon nebiger emeindejhuld, melde Taut anlie- 
gendein Semeindeverwaltungsbeihluß von... 
ın 12 Sahren abgetragen werden joll, hat bie 
Gemeindelaffe jährlich 10 fl. zu deden ımd der 
Neft foll aus dem Pacdhterlös aus den gemeind, 
Grundftid PL:-Nr. 60 und durch Genteinde- 
umlagen anfgebradht werden. 
I aha
        <pb n="428" />
        414 Arilage 14. 
Beilage 14 zu 5. 8 Seite 47. 
Sejcheben Wolferädorf, den 
Sn Gegenmart 
der unterzeichneten Gemeindever- 
waltungsmitglieder und Hödjft- 
Befteuerten der Gemeinde, (.-D. 
Art. 47), danı des Gemeiltdce 
Ihreibers N. NR, 
Si der heutigen Berjanmmlung der Ge- 
meindeverwaltung wurde vorbehaftlich der 
Zujtimmung der Öemeindeverjanmlung 1md 
curatelamtliher Genehmigung der Beichluß 
gefaßt, behufs Erbauung eines Sprigenhaufes 
für die Gemeinde eme Schuld von 500 fl. 
zu contrabiren. 
Diejelbe fol mit vier vom Hundert vers 
zindt umd im jährlichen Naten von 50 A. 
innerhalb eines zwölfjährigen Zeitraums an 
den Darleiher zurüidbezahlt werden. 
Die jührlien Zahlungsraten follen in 
Der Weife aufgebracht werden, daß aus den 
Ueberjchiiffen der Gemeindefafje jährlich 10 fl. 
hiezu verwendet werden, der Neft aber aus 
dem Bachterlös des gemeindlichen Grund- 
jtuds Plan-Nr. 60 und durd) Genteinde- 
nmlagen aufgebracht wird. 
67 iv. D. 
(Unterfgriften der Gemeinbeverwaltintg umd 
der Bbeigezogenen Höchftbeitenerten.) 
KN., Gemeindeichreiber.
        <pb n="429" />
        Keilane 19. 415 
  
on 
Beilage 15 zu S. 11 Geite 54, 
Verzeihniß 
der 
Gemeindebürger in der Gemeinde 
k. Beirhsants A.
        <pb n="430" />
        16 Beilage 15, 
sl „zeit. der 
ElE| Nanıe, Gebnrts- See hung 
E IE | Etand und .. zeit Sr 
S|-| Wohnort er Tamilien- ie perrcäht. 
FR: a Des . " ? . - iu PR 
2.2 ürgers, sa/83alR|l&amp; 
1]32| Johann [prot,|--.............| Leite |10)%n9.|1828]29|Iuti}186 
Huber, dorf 
Sdıudh- 
machernteift. 
zu 
Dftheim 
Ehefrau: 
Katharina, 51 T03.1838 
geb. Weiß 
Finder: 
Fobann 
Gashar, 1|9ct.11857 
Darga- 
vetba | Dft- | 9SPt-11859 
heim 
  
  
  
  
  
  
zür jeden Gemeindebürger ift ein befonderer Bogen anz 
herauszunehmen umd dem DVerzeihniß der vorntaligen Gemeinde
        <pb n="431" />
        ‚Betlane 13. 41 
  
  
  
  
  
Stenerbeirag, Stell: 
Zotal- a 
. Sum: |; „I Bemerkungen. 
»l.y DR es; nn. Yrt. 15 
“u -) o 2 2 &amp; 2 : 2 me. 
Ssies| zss]j2sıiI5 8 der 
sei 52] E2r| E82 2 8.0. 
215950150159 
Afeftiee.ifjeeTfiiee[fliee.] Mer. 
3—| 8 3 —1—I—1—|—] 14 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
elbe die Gemeindebilrgereigenfchaft, jo ift der Bogen 
it, in der Rubr, „Bemerkungen“ aber Bormerkung zu maden 
Hdb. f. Landgemeiudevermalt. 5. Aufl. 27
        <pb n="432" />
        Arilnge 16. 
  
Dei 
Heneinde U. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Heimatbere 
2| Name, Geburte- | 
-| Stand umd | zeit tt 
-| AMohnort |%e | Samitien| Gt- selt. de8 
S de3 lt- (ich burt&amp;-, — Hei: 
al Heimat. (ton. HEBEL. | ort. S mater- 
al iafeıt. | = |, = [merbs. 
2 eredjtigten ‚5 3 E 
—_ __l_ 
| | 
Miller, |fath. Wal- | $:Dft 11815} dur 
Konrad, leit= p- 
Bauer brumm | ftam- 
zu Wallen- mung 
brumm 
Ehefran: 
Maria 
Marg. | Kirm:|10.%an.|1820 
fces 
Kinder: 
oh. Beter, Mal- 8: Aug.|1346 
Karl Aug, "Toy. [10 Dft. 11948 
lab. 3.75br. |1850 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Für jeden felbftftändig Heimatbereditigten if 
recht, jo ift der Bogen aus der Sammlung zur nehmen 
Rubrik „Bemerkun: 
Erwirbt ein Famtlieuglied für fi eine fell 
„Bemerkungen“ zu ermä
        <pb n="433" />
        Rrilnge 16. 41 
  
Beilage 16 zu 8. 11 Seite 54. 
sants MI... 
neindebürgerredit. 
  
  
  
  
Stenerbetrag. 
Total-- Ä 
| &amp; . u Bemerkungen. 
ssl@22l28]l88|88 Summe. 
351381 28l28|:5 
Mr Mteifttelntejfteg fo) © 
2] 621112, ,— | 8] — 
  
| | Kohaun ‘Beter 
Deüller Hat 
nunmehr eine 
| jelbjtjtändige 
Heimat dur 
Nerehel. er: 
worben und 
wurde für ihn 
deshalb ein bes 
fonderer %0= 
gen angelegt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
en anzulegen. Derliert berjelbe das Heimtat= 
der früher Heimatberechtigten einzuperleiben, in die 
inzitragen. 
er Gemeinde, fo ift dies in der Rubrif 
ein eigener Bogen anzulegen.
        <pb n="434" />
        (20 "Arilnge 17. 
  
Bellage 17 zu $. 12 Seite 59. 
rormular A. B. 
  
  
  
Voranfchlag 
ber 
Sinnahmen and Unsgaben der Sandgeireinde en. 
pro 18... 
Seite Iinls. . Site tet. | 
Betrag ° Anfäße nad d.IDefin. Tefiftel- 5 
Na) ner Bortrag. Entwürfe ber Tg burd) bie 5 
Rechnung Gem. Berroltg\®em.-Beriitg &amp;gt; 
N.]kr.Ipf. If. Ike Inf fl. I fr. Ipf 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bemerfung. Der Boranjdhlag zerfällt in zwei Hauptabjchnit 
‚ Einnahmen und II. Unsgaben, die Einnahmen zerfallen in IX, 
IuSgaben in XII. Titel, dieje wieder in einzelne Capitel. 
Nachdem der Bortrag diejer einzelnen Titel und Capitel aus i 
ı Händen. der. Öemeindeverwaltungen befindlichen gedrudten Formul 
dgen zu ennehmen ift und fih auch in den Sreisamtsblättern md 
stadelmanns Gemeindeverfafjung abgedrudt findet, glaubte man, um i 
mfang des Buches nicht zu fehr ausdehnen zu müflen, von deren € 
bung hier Umgang nehmen zu dürfen. 
Ein der Fertigung der Voranfchläge und Nechnungen fehr erlei 
rıdes Wegifter tiber fänmmtliche in denjelben vorkommenden Gegenftär 
ndet fid) in Stadelmanng Gemeindeverfaffung und wird auf dasjelbe 5 
:fonders verwiefen.
        <pb n="435" />
        Arilane 18, 421 
+ 
  
u Beilage 18 zu $. 12 Seite 60. 
ormular EX. EB. | 
  
  
  
Voranfchlag 
der 
Einnehmen nnd Ausgaben 
der 
 . .  Sfiflung 
in der 
Ennöngemeinde A. MH. 
pro 18... 
Betrag Anfäge nad) Se Bu 
\ nad) Vortrag. dent Entwurfe ung nurd Erläuter- 
Heduune. der Gemeinde: einbener | ungen. 
| ' verwaltung. waltung. | 
ft. fr. pff 0 ' fl. ger. Ip fl. ibru.pf. 
| Einnahmen. 
Fit. ll. 
Muthmaflihe Ein- 
-nahınen aus den Bor- 
jahren. *) 
2. 28. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bemerlung. .Nuc für diefes Formular gilt dag bei Beilage 17 
neben Gefagte. | . E Ä 
  
  
  
  
*) Mird der Voranjchlag einer Stiftung mit Genehmigung der Auffihts: 
behörde auf mehrere Fahre hergeitellt, fo ift ftatt des Betrages dei 
fetten Nechnung eine Duchihnittsberehnung aus den legten drei ode 
fünf Zahren in die Rubrik 1 einzuftellen nd die Ueberjchrift diefer Rubril 
hienach entfprechend zu ändern. . 
Ferner ann in einem folden Kalle felbftverftändfih zu Tit. I. da 
Einnahmen und Tit. II. der Ausgaben fein Anja gemacht werden,
        <pb n="436" />
        422 Beilage 19. 
  
Beilage 19 zu 8. 12 Seite 62. 
Befchäftsordnmmg 
für die andgemeindeverwaltung N. N. 
erlaffen auf Grund des Art. 145 Abf. 8 der G.-D. durd) 
Befhfuß des Gemeindenusihufes von... 
$.1. Die Bertheilung nnd Leitung der anıtlihen Gefchäfte 
gebührt dem Bürgermeifter, in deijen Verhinderung dem Bei- 
geordneten und, wenn aud) Ddiefer verhindert ift, dem nach Dem 
Dienftalter md der Neihenfolge Der Wahl nächitehenden Ge- 
meindebevollmächtigten. 
8 2. Alle an den Bürgermeifter oder die Gemeindever- 
waltung gerichteten Cinläufe find uneröffnet an Erfteren oder 
deifen gejeblichen Stellvertreter abzuliefern, welcher fie zır öffnen, 
mit dem WBräfentatum (Pr. den ..... ) zur verjehen und 
jodann mit der von ihm gefertigten Verfügung oder den allen- 
falls nöthigen Weifungen an den Gemeindefchreiber behufs Ein- 
trages im Ein- und Auslaufjonrnal abzugeben Hat. 
5. 3. Das Ein und Auslaufjonnal ift tabellariih an- 
zulegen, mit Zinien zu verjehen nnd Hat folgende Aubrifen zu 
enthalten: 
auf der Yinfen Seite: 
Einlaufnummer, Datum des Schriftftüds, Tag der Präfen- 
tation, Dit von welchem dasjelbe ausging, Betreff. 
auf der rechten Seite: 
Art der Erledigung, Zeit derjelben, Tag der Expedition, Be- 
merkungen. 
8. 4. Sgeder Einlauf ohne Ausnahme ift zuvörderjt auf 
der linfen Seite de3 SYonrnal3 einzutragen und unter Dem 
Präfentatum mit der betreffenden Nummer des Sgonrnals zu 
verjeheit. . 
8.5. Sind die nöthigen Schriftlichen Berfügungen zu dem 
Einlauf bereit3 von Biürgermeilter oder defjen Stellvertreter 
ergangen und unterzeichnet, jo hat der Gemeinvdeichreiber aud) 
die Nubrifen auf der Seite rechts und zwar auf der nämlichen 
Linie auszufüllen (den Einlauf zu Löfchen) umd gegebenen Falls 
für Erpedition der Verfügung zu forgen. — Sm entgegen- 
gefeßten Falle hat Derjelbe Die nöthigen Verfügungen vder Be- 
richte nad) den ihm allenfall3 gewordenen Weilungen zur ent-
        <pb n="437" />
        Beilage 19. 423 
ud 
  
werfen und dem Bürgermeilter, oder jeinent Stellvertreter zur 
Durdlicht und Unterzeichnung vorzulegen und die Lölchung im 
Sonrnal nad) ertheilter Unterjchrift vorzunehmen. 
8.6. Kein Einlauf darf im SKournal gelöfcht werden, 
wenn nidjt die vom DBürgermeijter oder feinem Stellvertreter 
unterzeichnete Berfügung vorliegt. 
8. 7. Bon allen gegebenen Terminen ift Vormerfung tın 
NReprodunftion3journal zu machen, welches neben dem 
Einlaufjournal zu führen und nad) Art der Kalender für Das 
ganze Kahr im Boraus in der Art anzulegen it, daß au) 
jede Seite zwei Tage fommen, die Vormerfung aber jtet3 bei 
einem dem wirklichen Friftablauf um einige Tage vorausgehen- 
den Tage eingejeßt wird. 
sie jährlich wiederfehrende Gefchäfte, bei welchen eine be- 
jondere Anregung von Seite einer Behörde nicht ftattfindet 
3. B. Die periodiiche Verkündung gewifjer Beitimmungen, Die 
TSenerichhau, Die Belichtigung der Gemeinde» ımd Gtiftungsge- 
bäude, die Bilitattion und Brobe der Löjchgeräthichaften, der. 
Grenzumgang, die Anzeigen der Gewerbszu-- und Abgänge, die 
Wahl der Einquartierungscommilfion und vergl. ijt ein Ter- 
minfalender in der gleichen Form anzulegen. 
8. 8. Glaubt der Gemeindeichreiber den ihm gewordenen 
Weilungen hinfichtlich der zu entwerfenden Verfügungen nicht 
entiprechen zu fünnen, jo hat er fich mit dem Auftraggeber in’s 
Benehmen zu jeben. Falls hiedurd) eine Einheit der Anfichten 
nicht erzielt werden fan, enticheidet die Anordnung des Nuf- 
traggeber3, dem Gemeindejchreiber bleibt indeffen unbenommen, 
feine widersprechende Anficht al3 Separatvotum in Den gemeind- 
lichen Alten niederzulegen. 
8. 9. Die in Ausfertigung an die Gemeindebehörde 
gelangenden Verfügungen der Behörden jollen in Snterefje ver 
Bollftändigfeit der gemeindlichen Akten ftets in dieje eingehef- 
tet und in feinem Falle wieder an die Behörde zurüdgegeben 
erden. 
Ule Driginalverfügungen der Behörden find das 
gegen ohne Ausnahme a Dieje wieder einzubefördern. 
Alle gemeindlichen Verfügungen ımd Berichte jollen in ver 
Negel int Concept gefertigt und in Ausfertigungen -erpedirt 
werden während die Concepte in Die betreffenden gemeinplichen 
Alten einzuheften find.
        <pb n="438" />
        424 Beilage 19. 
  
8. 10. . Brotofolle find Beurkundungen einer wirklich vor= 
gekommenen Handlung. Sie dürfen daher nichts enthalten, was 
mit dem wirkliden Sachverhalt in Widerjprud) fteht, und Dür= 
fen nur in Anefenheit Derjenigen aufgenommen werden, welche 
al3 Urkundsperjonen oder Betheiligte anvejernd aufgeführt jind. 
8.11. Zur Stellung von Brotofollaranträgen jowie zur 
Mhhaltung des DWermittlungsamtes Fann der Bürgermeifter, 
dringende Fälle ausgenommen, beftimmte Wocjentage und Stun= 
ven fejtjegen, welche durch bleibenden Anfchlag anı Gemeinde- 
haufe und öffentlichen Musruf befannt zu geben find. 
8.12. Die Sibungen des Gemeindeausjhuffes Haben 
mindeften3 einmal des Monats ftattzufinden, ber dringenden 
Angelegenheiten find außerordentliche Siyungen abzuhalten. 
8. 13. Die Beichlüffe des Gemeindeausfchuffes und Der 
Semeindeverfammlung jollen ftet3 und ohne Ausuahme in die 
hiefür angelegten Bücher eingetragen werden. 
Wenn eine Vorlage derjelben an die Behörde zu erfolgen 
hat, jo hat diefelbe in Korn einer Ausfertigung aus dem 
betreffenden Buche, welcher oben die Seite des Beichlußbuches 
beizufegen ift, zur gefchehen. oo. 
 Menmn über die einfchlägige Angelegenheit gemeindlicdhe 
Alten vorhanden find, fo ift zu denfelben jedesmal eine Abfchrift 
von dem ergangenen Bejchluffe zu nehmen oder wenigjtens eine 
Bormerfung hierüber zu machen. 
8. 14. Die Führung des gemeindlichen Tarregifters 
it Sadje des Gemeindeichreiberd. Dasfelbe hat nadjitehende 
Haupt-Nubrifen zu enthalten: 
— — Fortl. Nummer, Tag, Monat und Kahr der Verhandlung, 
Kame, Stand und Wohnort des Tarpflichtigen, Gegenftand, 
Zaren, Schreibgebühren, Strafen, Stempel, Ladungs- und S$n= 
finuationsgebühren, Armenfondsbeiträge, Boftporti, Mahnge- 
bühren, Totaliumme, Datum und Betrag der erfolgten Zah 
lung, Bemerkungen. | 
ssedes tarable Produkt hat der Gemeindefchreiber fofort 
beim Anfall der Taren im Regifter einzutragen, auf dem Pro- 
Duft aber den fpecificirten Tarbetfag unter Angabe der Tar- 
buchnummer vorzumerfen. 
Sleiches Hat bei tarablen Ausfertigungen zu gejcheheıt. 
8. 15. Die eingezahlten Zaren nimmt der Gemeinde- 
Ihreiber ein und Liefert fie am Echluffe jeden Monat3 an den 
Gemeindeeinnehmer zur Verredinung in der Gemeindelaffa, an
        <pb n="439" />
        Krilane 19. 425 
  
den Armenfond oder die fonft Enmpfangsberedjtigten gegen 
Empfangsbejcheinigung zum ZYarbud) ab. 
Rücjtände werden Direch den gemeindlihen Vermögeng- 
verwalter in der in Art. 48 der ©.-D. vorgejchriebenen Weife 
beigetrieben.. zu welchem Siwede vdemfjelben Auszüge aus dent 
ZTarregijter hieriiber mitzutheilen find. 
8. 16. St ein Gemeindeschreiber für mehrere Gemeinden 
aufaeftellt, jo Hat ex für jede derjelben ein gefondertes Tar- 
regijter zu führen. 
8. 17. Der Oemeindeschreiber ift in feinen Falle. befugt, 
für Aufnahme von Protofollen oder jonftigen amtlichen Schrift- 
ftüden eine Gebühr für jich zu verlangen oder anzunehmen, aud) 
wenn fie ihn freiwillig geboten werden follte. 
8. 18. Die Führung und Evidenthaltung des Gemeinde- 
Ssnventars, der Beitragsrollen für die Gemeindeumlagen nd 
Die Oemeindedienfte, Des Berzeichnifjes der Gemeindebürger md 
Korea 
der Heimatberedtigten, der Wahl- und der Urliften fir die Wahl 
der Gejchwwornen, md der jonft vorgefchriebenen WVerzeichniffe 
hat durch den Gemeindefchreiber unter Auffiht und Berant- 
wortlichkeit des Bürgermeifters zu gefchehen, ebenjo liegt dent 
Erjteren die Aufbewahrung md ordnungsmäßige Erhaltung 
der Gemeinderegiftratur md des Nepertoriums der gemeinde 
fihen Akten, jowie die Aufbewahrung der Gemeinde- und Etif- 
tungsrechnungen ob. 
8. 19. Das Nepertorium, welches gebunden fein muß, 
hat folgende Titel zu enthalten: 
1) Gemeindliche Gegenftände, 2) Staatsredjtliche Gegen- 
jtände, 3) Militärwejen, 4) Religions und Kirchenangelegen= 
heiten, 5) Schulwejen, 6) Medizinalpolizei, 7) Allgemeine Lait= 
despolizei, 8) Deffentliche Sicherheit, 9) Baupolizei, 10) Feuer- 
polizei, 11) Waflerpolizei, 12) Straßenpolizei, 13) Berfanmt- 
lungen und Bereine, 14) Deffentliche Sittlicjfeit, 15) Landes- 
Sultur, 16) Forft und Sagdiweien, 17) Gewerböwefen, 18) 
Aufliht auf Münze, Maß ımd Gewicht, 19) Heimat, Verche- 
hung und Aufenthalt, 20) Dienftbotenwefen, 21) Biktualien- 
polizei, 22) Armenwejen, 23) Zar- und Stempelwefcr, 24) Ge- 
jhäfte für die Nentämter, 25) Oefchäfte für die Gerichte. 
Für jeden diefer Titel find mehrere Blätter offen zu Hal- 
ten, um die erlaufenden Akten ir deinfelben eintragen zu Fürs 
nen. Den Anfang Haben jedesmal die jog. Generalaften, das 
ift die Sammlung der fi) auf denfelben beziehenden generellen
        <pb n="440" />
        426 Beilage 19. 
  
Erlafje zu machen, nad) ihnen werden die erwachjenden Spezial- 
aften vorgetragen. Weber folcjhe Erlafje, welche in den Amtz- 
oder StreiSamtsblättern erjcheinen, find Fehlblätter zu :den 
Öeneralaften zu nehmen, welche da3 Datum, den Fundort und 
den Furzen Snbalt des Erlaffes zu enthalten haben. | 
8. 20. Die Gemeinderegiftratur ift nach den’ einzelnen 
Titeln des Nepertoriums3 zu ordnen. Die einzelnen Akten find 
ftet3 mit Umschlag zu verfeben, welcher entfprechend zu über- 
Ichreiben und mit Titel und Nummer des Nepertoriums zu 
bezeichnen ijt. Für Heftung der Miten Hat Der Genteinde- 
fchreiber zur forgen. 
8. 21. Die Unfbewahrung Des Gemeindefiegel3 unter 
entjprechendem Berfchluß ift Sache de3 Bürgermeifterd , bei 
welcjem ver Gemeindeschreiber die Siegelungen.vorzunehmen hat. 
8. 22. Die Anfhaffung von Schreibmaterialien für ge= 
meindliche Necdhnung fFanı Durd) Den Gemeindefchreiber nur 
auf Orumd einer vorher zur erholenden Schriftlichen Anweilung 
des Bürgermeifters geichehen, welche den Nechnungsbelegen 
beizubeften ift. 
8. 23. Die Geichäftsführung bezüglicd) de3 gemeindlichen 
Kaffa- und Nechnungswefens richtet fic) nach den Desfallö De= 
Ttehenden allgemeinen Beltimmungen.
        <pb n="441" />
        | 
  
Datum. 
  
aayım 
Einnahmen. Belvag. Ausgaben. Delrug. 
226 833% 
1508 
"DIOIG 
50% 
26 Wa 
(Bunmulparg ge 
u RR 
aayım 
(Bumulparg 22Q| 
m) ajpinngtrf 
um Bummfp3220g = 
  
  
u) spunumggr I 
  
  
  
  
  
  
  
il, Wi 
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z— 
_. 
a 
u 
w 
| 
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__ 
_ 
— 
ni 
ums 
Z- 
Beilage 21 zu S. 12 Seite 67. 
Rechnungs-Alannal 
die (Gemeimdelajje) (N. Stiftung) der Oandgemeinde N. N. pro 18... 
| geführt von dein Verwalter N. N. Seite reits. 
  
  
| IL " " je Km 
  
Brilnge 20. 21.
        <pb n="442" />
        ” 
  
  
2 nd 23. 
—— Zt _— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
i&amp; Dat. - wo. &amp; Sntumr. \ no. 
So | on, m = IR Fre 
a , - Betrag; o © | ot Netraa. 2 © 
2 | B E | Eimmahnten. s SE = -Är,.[: |. |} Ansgaben, |: E = 
| 3 A JE 2|]68 '$ 
a5 1 ft Me © 5185 fl fe.pr.); © 
EI | | u | 
Beilnge 2 
  
, Beilage 23 zu 8. 12 Seite 69. 
Ä Berzeichniß der Aktivurkunden 
der- Gemeinde N. (Stiftung in der. Gemeinde N.) (ded . . Foıds in der Gemeinde N.) 
Geite TuS. Seite rechts.
        <pb n="443" />
        Beiline 24. 429 
Beilage 24 zu 8. 12 Eeite 71. 
SForumfar NHL. 
Rechnung 
‘der 
Land: Geleinde . 2. 22. . 
für das Jahr 18... 
Dit Rehnungsbelegen non Ar. 1'6is incl. 
Nechnungsfteller : 
Bemerkung. Nachftchendes Formitlar Tat fic) auf -sroei Seiten 
zu vertheilen md zwar: Seite linfS die 4 erften Mubrifen dann Seite 
rechts die meiter folgenden. 
  
  
  
| Soll nad) den  |.. -. 8 2 en -| 
| x ’ ” ar I . -= = :S = E: 
 BDBoran- Imirkihen Ss) Einnahmen | 255 S = |S 
Io IQ. = = Ss .8 
Schlag. ;| Anfatte. IT a Fl 8 &amp; Ä 
. r.ipf.] fl. |te.lpf. u fl. er. pieg fl. ger. opfet fl. [er.|pt. 
fl 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bemerfung. Die Nehuung zerfällt in zwei Hauptabtheilungen, 
von welchen jede die in fie gehörigen Einnahmen und Ausgaben enthält. 
Einnahmen fowohl alS Ausgaben zerfallen in einzelne Zitel und Dieje 
wieder in Capitel. 
Auch hier glaubte man diefelben der Naumerfparniß halber und aus 
den bei Beilage 17 erwähnten weiteren Grlinden mweglajjen zu müjjen,
        <pb n="444" />
        450 Beilage 25 und 26. 
  
Beilage 25 zu 8. 12 Eeite 71. 
Formular IV. 
Rechnung 
der 
nn. Stiftung 
in der 
Ran: Gemeitde „2 22. 
für Das Jahr 18... 
  
  
  
  
ie Hedhnungsdelegen von ro. 1 bis inch. 
Nechnungsiteller: 
Soll nad) dem S 8,8 = &amp; 3 
Bor Imürkliden 5] Einnahmen. |E5al © Ss |53: 
anfchlag. | Aufalle. |? g = = ee RP 
ft. |. p£f fl. | Er.ipf. fl. MP fl, [ripi ft ;Ee-.Pl 
oo | ' 
| | 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bemerfung. Das bei Brilnge 24 Sejagte gilt aud für dieies 
Nehnungs- Formular, 
  
Beilage 26 zu 8. 12 Geite 73, 
Forumlar W, und WAR, zur Aller). Entfhliegung vom 10, Oft. 
1869 für die fummarifchen Weberfihten der wefentlihen Ergebnilfe der Ge- 
meinde- und Etiftungsredhnungen beziehen fi) Tediglich auf Genteinden 
mit ftädtifcher Verfafjung, für Yand-Gemeinden find bdiejelben nicht vor- 
gefchrieben und hat daher vie Fertigung folder zu ımterbleiben und nur 
die Einfenkung der Veberfichten über den Schuldenftand an die Diftrikt3- 
Berwaltungs-Behörde zu erfolgen, was hiemit gegeniiber dem in diejer Be- 
ziehung auf Seite 73 oben Vorgetragenen berichtigt wird,
        <pb n="445" />
        Benennung der Ör- 
meinde, 
  
  
  
ara] 
sran 
llıplag 
Bunuparg 
ua Ppou 
» 
e 
  
  
  
Zugang durd) 
neuerliche Li- 
quidationen ı. 
Recherchen. 
  
  
  
ST PIUS EI UJIDENPQO 
Sumnia. 
  
ala lsaragl u 
  
  
  
3.1achd. Vor: 
anjd)lag 
( Schuldentilg- 
  
alla 
ungsplaı.) 
  
  
  
gl 
b. nach dem 
wirklichen An- 
falfe. 
enoJabunöjtymajipg 
  
  
  
911 
a. 
auf Binfens 
zahlıng. 
  
y 
  
  
b. 
auf Abtragumg|, 
von Rapitalien 
8T u u 
pen 
  
  
C. 
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Summa. 
  
  
  
  
  
Betrag der hienad 
verbleibenden Schul: 
den. 
  
  
Schiuldenzigang im 
  
Ssahre 18.. 
Summa 
des Schuldenftandes : 
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        432 Beilnge 28. 
  
Beilage 328 zu 8. 14 Seite 81. 
Iuafruktion 
für die 
Gemeindediener , Ortd= and Nadhtwärter. 
nt 
I. 
Für die Genteindediener. 
$. 1. Die Oemeindediener find die dienenden Organe 
der Gemeinden und müffen fich zu allen dienftlichen DVerrid)- 
tungen, die auf das Gemeindewejen Bezug.haben, in und au- 
Berhalb des Gemeindebezirts durch die Gemeindeorgane ver- 
wenden laffen. 
8. 2. Sgnöbejondere Liegt ihnen ob: 
a) Das Vorladen der Ausfchißmitglieder- zu den Ausjchuß- 
fißungen, 
b) 03 Borladen der Gemeindehürger zu Gemeindeverjamme 
ungen, 
c) die Beforgung der Vorladungen zu dem Bürgermeifter 
oder jonft einierit Gemeindeorgane. | 
8. 3. Sie haben alle nfinuationen fchriftlicher Ausfer- 
tigungen der Gemeindebehörde, jowie alle Botengänge tn= 
und außerhalb des Gemeindebezirtö zu bejorgen. 
II. 
Für die Orlswädler. 
8.1. Der Ortswädfer ift da8 Drgan der Ortspolizet 
und hat den Birrgermeilter bei Handhabung derjelben in jeder 
Beziehung zu witerjtüßen. 
Sn liegt insbejondere ob: 
) für die Sidjerheit des Dorfes, 
b) für Ordnung und Nuhe in demfelben, 
c) für die Befeitigung jeder efährde, 
d) für Handhabung der fittenpolizeilichen Anordnungen, 
e) für Neinlichfeit auf den Ortsivegen und Straßen und 
f) fir Durchführung der Beftimmumgen über den Verkauf 
von Lebensmittel 
mitzujorgen.
        <pb n="447" />
        Stilane 28, 433 
8. 2, Er Hat die Verübung von Verbrechen und jonfti- 
gen ftrafbaren Reaten, insbefondere Brandlegungen, Diebftäh- 
len und Raufhändeln zu verhindern und alle wahrgenommenen 
jtrafbaren Mebertretungen dem Bürgermeifter unverzüglich zur 
Anzeige zır bringen. 
$. 3. Werden Verbrecher auf friiher That von ihn be- 
troffen, jo Hat er Diefe zu verhaften und dem Bürgermeiiter 
zu überliefern. ®leiches hat zu gejchehen, wenn auf andere 
Weije die Fortfegung .einer Strafharen Handlung nicht verhin- 
dert werden kann. 
8. 4 Er Hat unbefannte Bettler und alle Vaganten im 
Betretungsfalle Feftzunehmen und dem Birrgermeifter vorzuführen. 
8.5. Er Hat bei Begehung feines Dezirtd Darauf zu 
Tehen, daß fih Niemand in Gebäude und Höfe einjchleiche 
und verdächtige Berfonen, die aus einem Hauje oder. Hofe inS= 
bejondere zu einer Zeit, wo die Leute auf den Telde fin, 
Tommen, anzubhalten. 
$. 6. Zufanmmenrottungen und NRaufhändel hat er mög- 
Tichft zu verhindern md wenn ihm dies nicht gelingt, Togleich 
ven Bürgermeilter herbeizurufen. 
8. 7. Buwiderhandlungen gegen die feiterpolizeilichen 
Borichriften find von ihm zur Anzeige zu bringen, jo in8ber 
jondere das Tabafraudhen in Stallungen und Scheunen, Der 
Gebraud) von Schleußenlichtern und umverjicherten Unjchlitt= 
Tihtern in Diefen und anderen fexergefährlicdden Lofalitäten, 
überhaupt alle Uebertretungen der Teuerordnung vom 27. uni 
1862. 
8. 8. Bei dem Einfangen und Erlegen von mwüthenden 
Shieren und insbejondere Hunden hat er Hilfe zır leilten. 
$. 9. Hört er bei Begehung feines Bezirl3 in einem 
Gebäude in ungewöhnlicher Weile Feuer Iniftern oder nimmt 
er einien NRauc) wahr, der ihm verdäthtig vorkommt, jo muß 
er fi) von der Urjache diefer Wahrnehmung Ueberzeugung 
verichaffen. Er Hat in jolden Fällen die Hausbewohner und 
wenn dieje abwejend find, die Nachbarn beizuziehen. 
Macht er die Wahrnehmung von dem Ausbruche eines 
Brandes, fo Hat er jofort Lärm zu machen, dem Bürger- 
meister hierüber aeige zu erjtatten und fich Diefem wegen 
der zu treffenden Anordnungen zur Serfligung zu tellen. 
8. 10. Bon allen Wahrnehmungen bezüglich bejchädigter 
Brüden und Kanäle, den Einjturz drohender Mauern umd Ge= 
Stadelmann, Hdb. f. Landgemeindeverwalt. 5. Aufl. 28
        <pb n="448" />
        434 Beilage 28, 
  
bäude, Turz von Allen, was irgend einen Schaden verunfa- 
hen oder eine Gefahr herbeiführen Tünnte, Hat er den Biür- 
germeifter unverzüglich SKtenniniß zu geben. 
8. 11. Wergerniß gebenvde, gegen vie Gittlichfeit ver- 
ftoßende Handlungen hat er zu verhindern, und hierüber, jo- 
ivie. iiber alle ihm zur Kenntniß kommenden Concubinate Ans 
zeige zur eritatten. 
8. 12. Menn öffentlihe Brummen verimveinigt werden, 
Dungjaudde auf einen Drtsweg läuft oder Die Drtöiwege und 
Straßen jonft verimreinigt werden, jo hat er die fofortige Ab- 
ftellung Ddiefer Mipjtände zur veranlafien. 
II. 
Zr die Madjtwächter. 
8. 1. Der Nachtwäcter hat während der Nadt alle 
Drtsgaffen zıt begehen md jede Stunde auzzurufen. 
8. 2. Er hat hiebei, wie die; dem Drtswädter anı Tage 
obliegt, fein Augenmerk auf Alles zu richten, was die Sicher- 
heit der Ort3einwohner gefährden, und ein Unglüd oder einen 
Schaden verurjachen könnte. 
8. 3. Er hat noch insbefondere darüber zu wadjen, daß. 
Die Bolizeiftunde in Den Wirthshäufern eingehalten umd die 
Hansthiren mit dem Eintritte Der Bolizeiftunde gejchloffer 
werden. 
Etwaige Contraventionen gegen die Polizeijtunde Hat er 
zur Anzeige zu bringen und alle Nuheftörungen zu verhindern. 
5.4. Macht er Die Wahrnehmung, daß verdächtige Ber- 
onen zu einer Heit fich in fremwe Häufer begeben, wo deren 
Bewohner Schon zu Bette gegangen jind, fo hat er den Haug 
eigenthümer over Miethsheren zu weden und gegebenen alles- 
Dieje Perjonen aufzugreifen oder aus dem Haufe zu fchaffen- 
Ueber jeden foldhen Borfall ift Anzeige zu erftatten. 
IV. 
Mllgeneine Beflinmmgen. 
8. 1. Die Aufftellung der Gemeindediener, Drtä= und 
Nacjıtwächter geht vom Gemteindeausfchuffe aus, welcher hiebei. 
fein Augenmerk auf Perjonen von tadellofer Aufführung und 
förperlicher Befähigung zu richten hat. 
8. 2, Die Berpflichtung derjelben erfolgt Durch das FE. 
Bezirtsamt und erhalten Diejelben durch diefe Verpflichtung. 
den Slauben öffentlicher Diener. |
        <pb n="449" />
        Arilane 28. 435 
  
Ss. 3. Während der Musibung ihrer Funktion Haben 
fänımtlihe im S. 1 erwähnte Gemeindebedienjtete das vorges 
Ihriebene Dienftzeichen zır tragen. 
Die zum polizeilichen Dienft verwendeten ditrfen bei Au3= 
übung ihres Dienftes die ihnen in der BD. vom 4. Mug. 1869 
geitatteten Waffen tragen. 
Das Necht Dde3 gemeindliden Dienjtperfonals zur Bor 
nahme von Verhaftungen bemißt fi), foweit nicht in vorftehen- 
der Kuftruktion Anordnungen getroffen find, mad) Dem Deg= 
fall bejtehenden gejeglichen elften. 
8.4. Das ihnen beim Betreten Unbekannter auf einer ftraf- 
baren That zur Sicherung des Bewveifes zuftehende Pfandung3- 
recht hat jid) jtet3 auf die Wegnahme folder Gegenftände zu 
beichränfen, welche fi) zu Beweismittehr eignen md ift hiebei 
Darauf feine Nüdficht zunehmen, ob Ddiejelben auch im Stande 
find, den geftifteten Schaden zu Ddeden. 
8.5. Die Wädter haben alle Contvaventionen immer 
rüdfichtSlos zur Anzeige zu bringen umd Dürfen fich nicht Durd) 
Drodungen, Berjprechungen oder Öefchenfe davon abhalten Lafjen. 
8.6. Gemeindediener und Wächter, welche ihren Oblie= 
genheiten nicht gehörig uachtonmen, fid) einem umngefitteten Xe= 
benswandel oder dem Xrunfe ergeben, oder bei Ausübung 
ihrer dienftlihen Berrihtungen excefjiv verfahren, können von 
Diürgermeifter wegen im polizeilichen Dienft verfchuldeten Drd= 
nungswidrigfeiten in eime Geldftrafe bis zu 5 fl. und unter 
Umständen mit Arrefi bi8 zu 3 Tagen beftraft und Did) 
Beihluß des Gemeindeausfchufjes ihres Dienjtes entlaffen 
werden ”). 
*) Ueber deren Disciplinarrerhäftniß in Bürgermeiftereien f. Art. 166 
Abf, 3 ter GD. 
28*
        <pb n="450" />
        Beilage 39 zu $. 17 Seite 91. 
Anfehens-Confpekt 
  
  
Mellage 29. 
  
  
436 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
filr 
Sohann Heider, Söloner von Haundorf 
über 
300 ft: 
Nine, "and Werth der Befihungen. Berfichert Gröfe Buch Art Au eng Bef s Iuß 
umb under: ev er IT: 
Zoobnort Erwerbspreife |opeyer- fiderte |, ai] ar ai [erwen-WVerfige- bißpontbit Gemeindeberwaltung 
Schuld durch Ueber- ea star, SHäb- Schulden. 58 za dung. | rung. haft über die 
puloners. | nahme oder [ra ung. ParE fdjaften. Darlehensbewilligung,. 
= Hybothef- Ä — 
Kohann Hei-]Wohnhans, (6500fL.|70005I | Forderung | 300) 41/, [Unlauff IL. | 1500 fl. Da der Gefuchhiteller al3 fpar- 
der, Sölduer] Stadel, Stal- nad) | de3 Carl gene Hypo: famer ımd fleißiger Dlanı be- 
in Haundorf [fung u. Orund- ihriftl.] Weber es, thef. fauntift und genligende Gi- 
ftiide 48,6 Tqm. Schäß-] 300 fl., cherheit befteht, wird daS Dar- 
Brandverfiche- ung jdesgl. Des Ä Iehen gegen Berzinjung zu 
rung 1500 fl. v 28.4 Conrad 41/,%/, und Hypothelarifche 
Eriverbspreis Aug. I Huber Sicherung nebfteiner Zinjens» 
laut Kaufbrief 1869, 1 200 ft., und Koftencaution von 30 fl 
vom 1. Juli | tt. Hhpothel.- auf dem Anmefer bes Heider 
1840 6000 fl. a lıg, zur nächft offenen Stelle fowie 
| Ä 1809. 1, Kirige heihen heilen fei- 
Leunnnennenanuunnnnanen ben 81. Yuguft 1869. tehende Stilndigung gewährt, 
Die Gemeindevermwaltung. S. 6.-Ausihußbeihl. vom . 
(Siegel.) Unterfehriften, Beihlupbuh Fol... Nr...
        <pb n="451" />
        Arilnge 30. 437 
.- 
4 
Beilage 30 zu 8. 17 Seite 92. 
  
Gegenwärtig; 
die unterzeichneten Mitglieder 
des Gemeinbeausichulies. 
_ Oemeindejchreiber. 
Nadjpen der Söldner Kohann Heider von Haundorf 
faut Eingabe vom 1. Muguft d. 8. die Bitte geftellt Hat, 
ihm ein Darlehen von 300 fl. zu 44/, Prozent aus Gemeinde- 
mitteln gegen Hypothefarifche Sicherheit zu gewähren, wurde 
in der heutigen Gemeimdeausshupfigung auf rund der im 
beiliegenden Anlehensconfvekt niedergelegten näheren Erhebungen 
über Ddiefes Gefuch Beratung gepflogen und einftinmig Die 
Gewährung des Gefuchd gegen Hypothefariichen Eintrag des 
Darlehens auf dem AUnmejen des Heider nebjt einer Binfen- 
und SKoftencaution von 30 fl zur nächltoffenen Stelle und 
vierteljährige beiden Theilen freiltehende Kündigung bejchloffen, 
Da Heider als ein ordentlicher und wirthichaftlider Mann be= 
fannt ift, fein Anmmvejen Taut Kaufbrief vom 1. $uli 1840 
um 6000 fl. orworben wurde, einen Scäßungswertl) von 
7000 fl. hat, während die Gebände mit 1500 fl. gegen Brand 
verfichert find, und Der Werth) des AUnmefens aud) nad) 
Abzug der vorausgehenden Hypothelen zu 500 fl. den Betrag 
des Darlehens nebjt der Zinfen- und Koftencantion um mehr 
al3 das Doppelte überjteigt. 
Die Aushändigung Des Dartepens an Heider hat erft 
nad) erfolgten Eintrag im Hypothelenbucdh und Aushändigung 
Der Hypothefenurfunde an die Semeindeverwaltung zu erfolgen. 
©. w. D. 
(Siegel.) Unterfchriften.
        <pb n="452" />
        438 Beilage 31. 32a. 
  
Beilage 31 zu 8. 19 Seite 98. 
Wahl des Gemeindenusfhujfes. 
Niite 
| der fänmtlichen RWahlftinmberectigten 
zum Bollzuge der Gemeindewahlen in der Landgemeinde N. ..... 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
a Gebnrtszeit. 
. aa. 
aleor 
SI3 2] Por- md Stand md a Bener- 
oz. Wohitort. Ei % f 
ZlE3|, Junnme, | Gewerbe. d4el2|= GEN. 
a g . aa | (&amp;gt; 
1| 30 |Mid. Huber) Bauer 
2] 41 (Conrad WolflSchreiner- ee ge: 
. Ai . ünks 
metiter verführen cer= 
.. . Öffnet. 
3) 9 Martin Dtt | Baıter 
41 28 (oh. MüllerjDtegger u. 
Wirth 
ı. 2C: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Beilage 32 a zu 3. 19 Geite 98. 
Bekhanatimaduıng. 
Die Wahl de Gemeindeausfchnfles fiir die Genteinde N. betr. 
Bon der unterzeichneten Gemeindeverwaltung wird hiemit 
befaunt gemacht, daß die für die Wahl eines Gemeindeaus- 
Tchuffes hergeftellte Lite aller Wahlftimmberechtigten vom . .ten 
d. Mis. an zehn Tage lang zur Einficht im Gemeindehaufe 
Öffentlich aufliegt und Reklamationen gegen diejelbe innerhalb 
der Auflagefrift beim Birrgermeifter zu Brotofoll gegeben wer 
den fünnen; nad) Verlauf Derjelben aber Die Belchetvung Der 
eingefommenen Reklamationen durch Den Gemeindeausjchuß er- 
folgen wird. Gegen die treffenden Beichlüffe ift innerhalb 
drei Tagen der Nefurs an die vorgefeßte Berwaltungsbehörde 
zuläflig. 
Hanndorf, Den 
Der Bürgermeifter. 
(Siegel) Unterforift. 
Ungeichlagen am Gemeindehanje am 
Abgenommen am _ 
..m——un netten seen
        <pb n="453" />
        Beilage 32. 439 
  
Beilage 32 b zu S. 20 Eeite 111. 
BSrotofoll 
über die Wahl eines Abgeordneten der Gemeinde 
in den Difriktsratl) pro... 
Pr. 
Der Bilrgermeifter 
Der Beigeorditete . 
Die Ausjchuimitglieder 
Burtorneosonem 
  
Nach Auftrag des FE. BVezirkzants 
eg vom .........., nd heute 
die Mitglieder der Gemeindeverwals- 
euere nme EEE 222... aulaınmengetreten, 
Gemeindefhreiber ............ um die Wahl eines gemeindlichen Ber: 
treter3 in den. Diftriktsvatd) nad) Art. 2 lit. a Des 
Diktriktsrathögefeßes vom 28. Mai 1852 vorzunehmen. 
Bon den Ansfoubniigliebern ilt lediglidd Eon= 
rad Huber wegen eat anögeblicben, Die übrigen 
haben fich fanmtlic) pe Jönlich eingefunden. 
Die Wahl fand na 9 Art. 3 des Gefeßes mittelft 
Wahlzettel jtatt md fiel auf den Schuhmachermeijter 
Veter Horn nit 4 gegen 2 Stimmen, mithin mit 
abjoluter Stimmenmehrheit. 
Derjelbe Defigt alle die Wühlbarkeit zu einem 
Gemeindeamt bedingenden Eigenschaften ud erklärt, 
daß er die auf ihn gefallene Wahl annehme. 
wu. 
Beiden. 
Wird vorstehendes Wahlprotofoll dem, Bezirksante 
gehorjamft in Borlage gebradit. 
6. wo 
Die Oemeindeverwaltung. 
Unterjohriften. 
  
“rn ureraraertun.
        <pb n="454" />
        Beilnge 39. 
440) 
  
Beilage 33 zu 8. 21 Seite 117. 
Auszug aus dem Geburtsregifter über die im Pfarrbszirke Sontheim 
Heneinde Tandenheint 
int ahre 1849 gebownen noch lebenden Sühne.*) 
  
  
  
  
  
  
  
Sontheim, den 17.N 
  
  
(Siegel.) 
  
  
  
  
  
openiber 1869. 
  
Kal. Pfarramt. 
(Unterfehrift.) 
  
  
5 er Wehrpflichtinen Aer Eltern 
= „us £ Set Benerf- 
AI EFT u eburt$- amilien« ne 
3 3 38 “ DAT Ö iR end Gegenmwärtiger ungen. 
s|E585 oder TE m m Stand. Woßnort 
I SE-S5 1 Borname. |) 5 Drt. Bornamen, york. 
5 'jals 
1 Adel Sohanı Carli 3 März| Tauben: Abel Kohanı Georg md | Manvergejellel Fanbenheim. purch nadjf. 
Anguft heim | Ana Katharina, geborne Ehe legiti- 
Huber. F | mitt. 
21Bäunder, nu! Sohann | 2] Faı. n Bäumer, Margaretha Ifedige Dienft: | Novdenberg 
ehelic) Georg mag. 
3 Danzer [Carl Heinrich [15] April " Danzer, Sohanı Georg + fBüttnermeifter] Taubenheim 
und Yına Margaretha, geb. 
Zrautier. 
  
*) File jede Genteinde, aus welcher Wehrpflichtige im Geburtsvegifter aufgefiihrt find, ift ein gejonderter Auszug zu 
fertigeu und vom E. Pfarramte unmittelbar an.die treffende Gemeindeverwaltung zu überfenden,
        <pb n="455" />
        Arilage 34, 441 
  
Beilage 34 zu $. 21 Seite 117, 
Horınular Beilane H. A. zu S. 3 der Bollzugsvorfcriften, 
Arlifte A. 
ber 
Gemeinde TZanbercheim 
Bezirks N. N 
filr 
tas Erjfaßgefchäft des Fahrgangs 1849.
        <pb n="456" />
        42 
Acilane 
34, 
  
  
Des Behrpffihtigen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ä 18 ; 
&amp;gt; familien- Geburtg- Vermögen, = E 1 
&amp; Emeb,Il@ . Jzsr3 
z| und zeit. , [ob fest | -® |88$ 
= s-I 5 Inzup: 22 12.2 
3 Tanf- Geburfs 3 tänbiz, als 2.5 Fe = 
2 = | ©cdilffe | 25 IH TE 
&amp;gt;| (Ruf-) . Or. 18 | oder im 25 «-s2 
Alame E|:8E ls älterlihen| 2 |JERE 
m(2|5 al Sayfe |S |E 5 
&amp; 
I ı 14 
2. Abteilung: It der Gemeinde heimaf- 
13 Huber, 1848'März 41 Oftheim, Iprot.[ ohne Ber-| Defo-| gıt. 
$ob. Carl Bez. Amt mögennod)] ıomt. 
Heintid) Ntothen- im älterl. 
Ungemeld. burg, Mit- Haufe. 
am 2. Yan. telfranfen. 
2 [teim, Carl{1848! Juni |12]| Tauben= }prot.| ohne Verf Maler] gut. 
Wilhelm heim. mögen nod 
Ungemeld. im älterl, 
am2.%an. Haufe, 
3] Knopf, 11848) Mai 18] Tauben- jprot.I ohne DVer-| Sandi-] gut. 
Carl heim. möge nocldat des 
Heinrid) im älterl.| Schul- 
Angemeld, Brode, | amtS, 
amlO.%aı, 
EI. Abtfeilungs In der Gemeinde heintaf- 
41Übel, FoH.]1849 Dez. | 4] Bergdorf, |Tath.[1500 fl.Er-JSchlof-| Waffen» 
Georg e.B.-Amts merb als} ferge- | Yiarlın“ 
Ungemeld. Bogen Gehilfe. | jelle. Imurde bein 
3. San. Nieder- eh 
bayern. Iven, Der 
des Dieb- 
jtahlg Deftr 
51 Bauer, j1849 Märziı7l Tauben- [prot.Johne Verf Hand-| gut. 
Michael beim, mögennodhllungs- 
Ungemeld. im älterl.| lehr- 
2, gar. Hanje. | ling.
        <pb n="457" />
        . c 
Beilage. 34, 44: 
er Demertungen 
Name, Stand | Yanilienftand über bereits erfolgten Ein: 
und der Eltern des | DVBermögen, a lie 
. 1 ı sin Iyrei i= 
Wohnort der Mehrpflich- gr. | gembienft, über die den 
Erwerb3 » Ber: VHehrpilichtigen fübererif- 
Eltern des 
Mehrpflid- 
tigen, im alle 
Ablebens 
wo möglid) 
Wngabe des 
Zodesjahres 
derjelben. 
tigen, Namen, 
Alter, Er» 
werbsverhäft- 
niffe ihrer Fin» 
der, rejp. der 
Gejchwifter des 
Wehrpilich- 
tigen. 
hältniffe der 
Eltern des 
MWehrpflid)- 
tigen. 
ter&amp;ffafjen gewährte oder 
von den Angehörigen der 
aufgerufenen Alterstlafje 
angejprochene zeitiveije De= 
freiung von der Wehrpflicht 
oder Nusfegung der Kin: 
reihung und über die eins 
fdhlänigen Verhältniffe, 
fiber notorifche, nugenfüls 
fine Sebredhen der Wehr- 
bflichtigen, Unterfuichungt,= 
Strafjverhaft, Verwahrung 
derfelben. | 
  
  
  
  
  
beredtigte WBehrpflichtige früherer Altersklafen. 
Huber, $oh. Mid). 
Bauer zu Tanben- 
heim und Anıa 
Dorothea geb. Bed 
+ 1850, 
Keim, Wild. Fol. 
Pfarrer zu Tau: 
benhein: u, oh. 
Sophie geborne 
Weber. 
Stnopf, Foh. Eonr. 
Ecdhullehrer zu 
Zaubenheim und 
Unna Cath. geb. 
Meß. 
Kinder: 
Kohanı 24%, alt 
Maria 19 „ u 
beide zu Haufe. 
Carl 36 $ahre alt 
Studienlehrer 
Mathilde 25 %.alt 
verheir., Ana 14 
% alt, zu Haufe. 
Sohanı 19%. alt, 
Maria 16 %. alt, 
Unna 14 %. alt, 
jämmtlich noch zu 
Harfe. 
  
Airmefen im 
Werth zır 3000 
fl. Erwerbsper- 
hältnifje 
günftig. 
Dhne Capital- 
vermögen. 
Gehalt 1000 fl. 
Ohne Gapital- 
vermögen. 
Einfonmen 
350 fl. 
  
Wurde gemäß Art, 14 
des Wehrverjaffungs- 
gejeße3 vorläufig zu: 
rüdgeftellt. 
Wurde die Einreih- 
ung gemäß Art. 8 
des Gefeßes auf ein 
SFabr ausgefeßt. 
MWirde gemäß Art, 12 
3iff.2 d. Gef. zeitweise 
v. d. Wehrpflicht be- 
freit u. wird nad) Art. 
  
| 58 hier vorgetragen. 
beredtigte Wehrpffihtige der Altershfaffe 1849. 
Abel Hein. Schuh- 
macermeifter zu 
Zaubenheim + 
1860 und Nina 
Kath. geb. Wild 
+ 1862. 
Bauer, 9. Raufm. 
zu Zaubenheim u. 
Math. geb. Huber. 
  
Karoline, 30%. alt 
verbeirathet, 
Maria, 25 %. alt, 
unverheirathet. 
Mar, 18 5 alt, 
Gymnafiaft. 
6000 fl. Er: 
werbsverhäft- 
nifle jehr günft. 
  
Zaubenheim, den 15. Sanuar 1870. 
Die Semeinde-Bermwaltung, 
Unterfärift des Biürgermetiters., 
(Siegel.) 
at ein auffallendes ©e- 
reden (flarfev Hüders.14 
Ziff. 10 d. Yuftr.ilber ärztl, 
Unterf. d. Wehrpflichtigen.)
        <pb n="458" />
        44 Seilane 35. 
  
iormular Beilage U. B. zu S. 5 der Pollzugsvorfäriften. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 
der Gem 
fir da3 Erjat 
Des 2dchrpfficdfigen 
2 | samitien - Bermögen,| &amp; 
a Gelutfs- Geburtsort, Erwerb, = 
2 und Reit, Veneinde „| ob felbft- = 3 
&amp;gt; einde I = Ic. .: &amp; 
= d je 
| Taf mit Amts-| &amp;gt; era 25 
2 und Regie-| im 188 
BO (Ruf)- R 2 125) oder ım oz 
“| 8 |.| 9 elterlichen | S® 
| = | 8 | Bezirt = 
Hame |S|8 IS " Haufezc. | 8 
| | A | 
Auswärts 
Übtheilung He: Behr] 
14Auern- [1848Xpril]| 1Sonthofen,Iprot: stud. | 
heimer, Bez -Amt3 ohne DBer-ttheol. 
Sott- Schwabad) nög en, 
fried Karl, in Mittel: noh im 
Ungenteld. franteıt elterl. 
110. an, Brode 
Aötgeifung IE: Behr; 
Adler, [1849| Febr.]10) Wett» [prot.[ohne Ber-| Delo- 
Friedrid ringen, Be- mögen, | nom 
Wilhelm zirfsamts no zu } 
Ungemeld. Nothen- Haufe 
12, Jan. burg 
Mittelfr. | 
3IBefold, [1849| Nov.|19/KFleehein, |prot.[ohne Ber-[Solbai 
Hermann Bez.-Umts j mögen 
Mar Laufen
        <pb n="459" />
        CU 
nutbendhei 
E N., 
Arilage 30. 
445 
Beilage 35 zu S. 21 Seite 118. 
m, 
es gahrganges 1849. 
  
  
Narne, Stand 
umd 
Mohnort der 
Eltern des 
Wehrpflich- 
tigen, im yalle 
Ablebens 
wo möglich 
Familienftand 
der Eltern des 
TMehrpflid)- 
tigen, Nanıen, 
Alter, Er= 
werbsverhält- 
ig ihrer Kin 
ber, reip. der 
  
  
Nermögen, 
Ermerbs- Der: 
‚hältniffe der 
Elterit des 
Bemerlungen 
ütber berceitd erfolgten Ein: 
tritt oder itber ftattgehabte 
Sulaflung au Yyreiwilli- 
genbienft, iber die den 
Wehrpflichtigen früherer 
Altteröflaffen gewährte oder 
von den Yngehörigen der 
anfgerufenen LUlterstlaffe 
angejprochene zeitweise Be- 
Ireinng vonder Wehrpjlicht 
oder Autfegung der Gin- 
reihung und über bie cin- 
  
Angabe des | Gewifter des | “ehrpflid- be Holaiide eigen 
Tobesjahres |  Webrpflih- tigen.  Noligtigen Interfuchungs-, 
derfelben. tige, Strajverhajt, Verwahrung 
berfelben. 
| 
berechtigte Wehrdflichtige. 
früherer Altersilaffen. | 
Hueriheimer, Kob.]Mathilde, 20 %. I Aimejen im IWurdbe auf Grumd bes 
Karl, Metsgermftr.] alt, verb. Werth zu | Art. 12 Ziff. 1 des 
in Sonthofen undlStonrad, 18%.alt! 3000. Gef. zeitweife von der 
Eva Dorothea, IKathinfa, 16,, alt, [Erwerbsverh. | Wehrpflicht befreit. 
geb. Birner F1S60.Idie beiden legten gut 
zu Haufe 
der -Altersilaffe 1849. 
Adler, Gg. Aug,, 
Taglöhner zu 
Wettringen T 1864 
und Yıma Maria, 
geb. Zauber 
Befold, Konrad, 
Zaglöhner in Klee- 
heim und Maria 
Magd., geb. tnopf 
Katharina, 16 %. 
alt, Maria 12%. 
alt, Margaretha, 
10%. alt, jänmt:- 
ich zu Haufe 
ohne fonf. Stinder 
  
| 
Aımefen im 
Merth zu 
S00 fl. 
-Ermwerbsverh. 
gering 
Anmelen im 
-Merth zu 
2000 fl. 
AErwerböverb. 
gut 
  
Taubenheim, den 15. Sanıar 1870. 
Die Gemeindevermwaltung. 
Unterjchrift des Blirgermeifter3. 
(Siegel.) 
  
Hat ein Seuh um 
zeitweife Befreiung 
von ber Wehrpflicht 
nah Urt. 12 Biff. 3 
des Gef. geftellt, 
Dient bereits freiwillig 
beim 8, XIV. uf. 
Ülegiment,
        <pb n="460" />
        446 Keilege 36. 
  
Beilage 86 zu S. 21 Seite 119. 
Sorumlar Beilage EHN. 
zu $S. 9 der Vollzugsporichriften 
a) zu Urt. 8 des Wehrverf.-Gej, 
Zaubenhein, den 6. Famıar 1870. 
Brotofoll. 
u Gegenwart 
DE... 2000. 
des Gemeindejchreibers . . . 
Carl Heinrich Theodor Detter, Sohı des Lehrers Wil- 
helın Detter zu Taubenheim geboren am 14. November 1849 in 
Sulzbad), heimatberedhtigt in Taubenhein ftellt unterm Hentigen 
al3 Wehrpflichtiger des Kahrgangs 1849 die Bitte, die Erjab- 
commilfion des Dijtriltsverwaltungsbezußs N. N. möge ihm 
Die Yusjegung feiner Einreihung nad Art. Ss Ub]. 1 
des Wehrverfajjungsgefebes von 30. Syanırar 1868 
DiS zum 1. SKannar des Kahres 1871 gewähren. 
Zur Begründung Diejes Gejuches übergibt verfelbe Folgende 
Nacjweile: 
1) Beugniß des NektoratS des Neal-Öynmafiums zu... . 
vom 2.2.20. ‚ nad) welchen er zur HBeit diefe Lehran- 
ftalt bejucht und im Sahre 1870 abjolviren wird, 
2) Zeugniß desjelben Rektorats über jein jittliches Verhalten 
während des Befuchs der Anftalt und feine Befähigung 
und bemerkt Hiebei, daß es ihm im Salle feiner Einreihung 
vor den 1. Sganuar 1871 unmöglich wäre, den Bejud) Der ge= 
nannten Anftalt fortzufegen und daß er hievurd) einen fühl- 
baren Nachtheil in Bezug auf fein fpäteres Fortlommen er- 
leidet würde, 
Laut Unterjchrift 
Carl Oelter, 
®. w. o. 
(Unterfchrift des Birgermeifterd over feines Stellvertreter.) 
Siegel. (Unterjgrift nes Gerrzetsidejchreibers »
        <pb n="461" />
        Reilage 37. 38. 447 
  
Beilage 37 zu 8. 21 Seite 119. 
Formular Deilane IHN. 
zu 8. 9 der Solzugsvorigritten 
b) zu Urt, 11 des Wehrverj.- Ge]. 
Taubenheim, den 13. Fanuar 1870, 
Brotofoll. 
, SF Gegenwart 
Bereeereren 
des Gemeindeichreibers . . . 
Sohamn Sakob Hanenftein, Sohn des Webermeifterd Carl 
Hanenftein in Sonthofen, geb. am 13. Juni 1849 in Sont- 
hofen, Heimatberechtigt Dafelbft, ftellt unterm Heutigem alz 
Mehrpflichtiger des Kahrgangs 1849 die PVitte, die Erjaßcons- 
million des Diftriktsverwaltungsbezufs N. N. möge ihm die 
gänzlihe Befreiung von der Wehrpflidtnad Art.11 
Ziff. 3 des Wehrverfafjungsgejeßes gewähren. 
Zur Begründung Diejes Gefuch3 übergibt derjelbe folgende 
Nachweife: 
1) Zeugniß des FE. Bfarramts Sonthofen über den Familien 
stand feiner Eltern, 
2) BZeuguß der Gemeindeverwaltung Dortjelbit dariiber, daß 
leine Eltern weitere Kinder nicht Haben, 
3) Pfarramtliches Zeugniß darüber, daß fen älterer ımd 
einziger Bruder al8 Soldat des E. XI. Anfanterie= 
rvegiment3 vor dem Feind gefallen tft. 
tt. MD. 
Iohanm Hanenftein. 
.&amp;©m.o, 
(Unterfchrift des Birgermeifters ober feines Stellvertreters.) 
Siegel. (Unterfchrift des Oemeindefchreibers.) 
Beilage 38 zu 8. 21 Seite 119. 
Sornmlar Veilage HEN. 
zu S. I der Bollzugsvorfchriften 
c) zu Art. 12 des Wehrverf.- Gef. 
Zaubenbeitm, ven 12. Sanuar 1870. 
Brotofoll. 
sohann Michael Meyer, Sohn der Zaglühnerwittwe 
Katharina Meyer Dahier, geboren am 13. April 1849 ın
        <pb n="462" />
        448 Kcilage 38. 
  
Dfterdorf, heimatberechtigt in Taubenhein ftellt unterm Heutige 
als Wehrpflichtiger des Kahrgangs 1849 die Bitte, die Erjah- 
commilfion des DijtriktSverwaltungsbezirts N, N. möge ihm Die 
zeitweije Befreiung von der Wehrpflidt nad Urt. 
12 Ziffer 3ves Wehrverfaffungsgejebes vom 30. SYa= 
nuar 1868 gewähren. 
Zur Begründung 'diefes Gejuches übergibt verjelbe fol- 
gende Nacdhweije: 
1) pfarramtliches Zeugniß über das Ableben jeines Vaters 
und feinen Familienjtand, 
2) gemeinpdliches Yeugniß über die Vermögen! und Er- 
werbsverhältniffe jeiner Familie, _ 
N Auszug aus dem landgeridhtlien Hypothelenbucd,, 
4) rentamtl. Zeugniß über den Steuerwerth des Sgmmobiliar- 
bejites feiner Mutter, 
5) bezirksärztliches Beuguiß über deren Gejundheitsitand 
und trägt weiter vor: 
Mie durch die übergebenen Beugniffe nachgewiejen tft, hat 
meine Mutter außer mir nod) jede Kinder zu ernähren und 
ift Hiebet lediglich auf die Erträgniffe ihrer Kleinen Defonomie 
angewiefen, welche mit namhaften Schulden belajtet ift. 
: Shre Bermögensverhältniffe gejtatten ihr nicht, zur Be- 
wirthichaftung derjelben einen Knecht zu Halten, fie fünnte 
einen jolden auch nicht entiprechend überwachen, da fie Fränt- 
ih und häufig bettlägerig ift und war ich alletı e3 bisher, 
mit deffen Beihilfe es ihr gelungen ift, ihrer und ihrer Familie 
Unterhalt herbeizufchaffen. . 
Würde meine Einreihung erfolgen, fo wäre ihr jede Ers 
werbsquelle abgejchnitten und fie-müßte zulest mit ihren FKin- 
dern berarmen und der Armentalje zur Luft fallen. 
Man dDiefen Grimpen dürfte mein Gejud) Berüdfichtigung 
verdienen. 
mM. 
Johann Hleyer. 
®. w. 0. 
(Unterfährift des Bilrgermeifters oder feines Stellvertreters.) 
Siegel. (Unterjrift deS Gemeindeichreibers.)
        <pb n="463" />
        Arilane 39. 40. A. 449 
  
Beilage 39 zu 8. 21 Seite 119. 
Sormittar Beilage EW. 
zu 8. 9 der Vollzugsvorfdriften, &amp;gt;. 
Befcheistignug. 
Dem Wehrpflichtigen Carl Henri) Theod. Detter von 
hier, geboren zu Sulzbad) im Sabre 1849, wird auf AUnfuchen 
beftätigt, daß er heute ein a um Nusfebung feiner 
Einreihung nad) Art. SADT. 1de3 Wehrverfafjung- 
gejebes von 30. Sanıar 1868 bei der unterfertigten Ge- 
meindebehörde angemeldet habe. 
TZaubenheim, den 6. Samtar 1870. 
Die SGenteindeverwalhung 
Siegel, (Unterfchrift des Bürgermeifterd3 oder Commiffärs.) 
Beilage 40 zu S. 21 Seite 119. 
Sormular Drilage IV. 
zu 8. 9 der Bollzugsporjdhriften. . 
Befcheinigung. 
Dem Wehrpflichtigen Syohann Sakob Hauenftein in Sont- 
hofen, geboren am 13. Sumi 1849, Sohn des Webers Carl 
Hanenftein in Sonthofen, wird auf Anfuchen betätigt, daß er 
heute ein Öefud) um gänzliche Befreiung von der Wehr: 
pflidt nach Art. 11 Ziff. 3 des Wehrverfallung 
gejeh e3 vom 30. Syanuar 1868 bei der umterfertigten Öcmeindes 
behörde angemeldet Habe. 
-Zaubenheim, ven 13. Kannar 1870. 
| Die Heneindeverwalfig 
Siegel. (Unterfhrift des Biürgermeifterd oder Commifjärs.) 
Beilage A zu 8. 21 Seite 119. 
SHormular Beilage IV. 
zu 8. 9 der Bollgugsvorjgriften. oo 
 VDefcheiniguug. 
Dem Wehrpflichtigen Kohann Michael Meyer von hier, 
geboren zu Ofterdorf am 13. April 1849, wird auf Anfuchen 
beftätigt, daß er heute ein Gefudy um zeitweije Befreiung 
von der Wehrpflidt nad Art. 12 Ziff. 3 des Wehr- 
verfaffungsgefeßes von 30. Kanuar 1868 Dei der uns 
terfertigten Gemeindebehörde angemeldet habe. 
Zaubenheim, den 12. Janıtar 1870. 
M Die Hemeindeverwalfung..........---.— 
Siegel. (Unterjchrift des VBilrgermeifters oder Commifjärs.) 
Stadelmann, Hdb. f. Randgemeindeverwalt. 5. Aufl. 29
        <pb n="464" />
        50 
Beilnge 42, 
  
Sion. W, 
Beilage 42 zu S. 21 ©eite 119. 
ner Ultersflafie 1849, 
elhesbet der Gemeindebehörde Baubenhein, Bezirksanis A. N 
ufprüche auf. gäuzliche, oder zeitweife Befreiung von der MWehrpflidt, danı 
auf einftweilige Ausfegung der Einreihung angenteldet haben: 
Verzeichniß der Wehrpflichtigen 
  
  
  
  
  
  
BR. sI oe u I a e- 
Alse| ES58|5S53$ | &amp;gt; | nen Anfprüge [ Gemechungen,. 
s» |52| zErRr | 2235 | 5 [md Act. 8, 11 | gutadjtl: An- 
e|s.|e#s8 1325 |= (eisen: [ae ne oe 
sjS2| 553|828|3 nade de Datung | Meindebehörbe. 
2 en des Kctr. Protof. 
1.| 39: |: HSauenftein JSonthofen, 11849 | &amp;lt;ftdereinzige | Wird von der 
Sohann | Sohn fein. El- | Gemeindebe- 
Gac., We: ‚tert, nachdem | Hörde begitt-. 
bergefelle. ‚ einältererßrus achtet. 
der d. d. zyeind 
Ä gefalfen.ift und 
| hatdarum nad) 
Urt. 118.3 | 
| | de3 Gel. um 
gänzl. Befrei- 
ung bon ber. 
Wehrpflicht 
nachgefudht. 
(j. Brotofolt v. 
13.%%a1;1949.) 
2| 46 | Meyer $o-].Ofterdorf, | 1849| Geiud_ um zeit: |. Wird die Ge- 
han. Mi-] Örmeinde „reife an mwährung. des 
dacl Tag-| Tauben nad) rt. 12 3.3 | Gejuds drin- 
löhners- | Heim, a „rnähet gend begut- 
lohn, h: Sinde Arbeit adıtet, 
  
  
  
  
  
  
ir. wiirde biefelbe 
bei dem geringen 
Vermögen ı1. der 
fortwähr, Stränt- 
Lighkeit fein. Muts. 
ter, jetic der. Er= 
ver 
then und.au= 
t der Nrien- 
Sonfcribirten ent= 
zogen \wilrde. 
(f. Brotofoll vont 
‚11. San. 1849) 
ei _ 
feiner Gefcdjwifter F- 
in Armuth). gera= 
a 
Taffe zur Laft falz |. 
en, wenn. ihre bie .f 
. Unterftilgung-be&amp;.
        <pb n="465" />
        Reilnge 42. 
  
  
  
sturze Dezcid)= 
  
  
  
  
  
| 
re RL . 
u N ns » . 
&amp; zu = mu m nung der erholes 
se| 258€ 932 -, | enen Anfprüdhe 
Ey | St I|2 8:5 &amp; (nach Art. 8,11 
En -. 1 = = = 7 ober 1 hen hehe 
IS; ---: |Zzn06° = verj.: 6.) mit Yır= 
nalE585 19835 5 | gabe der Datınirs 
ns de&amp; betr ‘Protot. 
59 | DOetter&amp;arl| Sufzbady.|| 1849| Hat um Aus- 
Hernrid -feßuutg feiner 
Theodor Einreihig 
Scdulfch- nad) Art, 8 
rerjohn. Ab. 1 des Ge- 
jeges Dis zum 
1. San. 1871 
gebeten, da er 
3. 8. Sciiler 
des Nealgynı« 
nafunnszu... 
ift, dasfebe erit 
in Sahre 1870 
abfolviren wird 
.u. einen filhl- 
Daren Nachtheil 
in Bezug auf 
j. Später. Fort- 
fonmmen erfeid. 
wilrde, werner 
feine Ansbil- 
dung tere 
brechen müßte. 
Eaubeinheim, dert 19. Katar 1870. 
:gel. 
Die Gemeiitdenerwaffung. 
(Unterfehrift des Biirgermeifters.)
        <pb n="466" />
        452 Arilage 43. 44. 
  
Beilage 43 zu 8. 21 G©eite 120. 
Bekanntimadıung. 
Bon Der unterfertigten Gemeindeverwaltung wird hie= 
mit befannt gemacht, daß die Urlifte der MWehrpflichtigen der 
Altersklaffe 1849 vom 1. bi3 zum 15. Februar 5. 8. im 
Gemeindehaufe zur Einficht öffentlich aufliegt und Einjprüde 
gegen ihre Richtigkeit oder Volljtändigfeit innerhalb diejer Zeit 
von Sgedermann bei dem Dort anmwejenden Kommiljär zu Proto- 
Toll gegeben werden fünnen. 
Zaubenheim, den 31. Sanııar 1870, 
Die Gemeindeverwaltung. 
(Unterjchrift des Blirgermeifters.) 
Siegel. 
Ungejchlagen am Gemeindehaufe am... .. 
Ubgenommen am ...... 
Beilage 44 zu 8. 21 Seite 120. 
Gejchehen Taubenheim, ven 3. Februar 1870. 
$n Gegenwart 
des Bürgermeifters (Commiffärs) N. R. 
des Gemeindejhreibers N. R. 
E3 erjcheint heute der Schreinermeifter Konrad Huber von 
hier und bringt vor: 
syn der Urlifte der Gemeinde Tanbenheim für das Erjat- 
geichäft des Sahrgangs 1849 findet fi) der Schneidersfohn 
ssohann Mare nicht vorgetragen, außereheliier Sohn ver 
led. Katharina Weber von hier, geboren zu Heidelberg im 
„sahre 1849 und zu Taubenheim zur Beit noch heimatberecd;- 
tigt, da ihın bei Gelegenheit der Verehelichung feiner Mutter 
mit jeinem natürlichen Vater dem Schneidermeifter SKohanır 
Mare in Schwebdorf die Heimath Ddahter ausdrüdlich vorbe- 
Halten wurde, 
sh muß darım gegen die Richtigkeit ver Urlilte Ein- 
Iprache erheben und um deren Vervollitändigung bitten. 
Uta. 
Jionrad Kuler, 
©. w. Do. 
Unterfhrift des Blüirgermeifters oder Commiffärz.) 
(Unterfrift des Gcmeindefchreibers,) *) 
*) Wären von der Gemeindeverwaltung fofort die erforderlichen Er- 
a Hebungen zur pflegen, dem Protokoll beizulegen und gegebenen Falls 
die Urlifte zu ergänzen,
        <pb n="467" />
        Arilnge AA, 453 
  
jortgefeßt am 6, yebruar 1870. 
rn Gegenwart 
der Obigen. 
Der Bauer Konrad Horn erhebt heute gegen die Urlite 
der prntihtigen nadjjtehenden Einspruch: 
sch finde in Der Urlifte den im Sgahre 1849 gebornen 
Ssohann Michael Kolb, Sohn der früheren Dienftmagd Anna 
old, weldher zur Zeit fi) in Amerika befinden fol, nicht ein- 
getragen und wurde mir desfalls bemerkt, daß derfelbe mit 
polizeiliher Bewilligung dahin ausgewandert ift. 
Meines Wiens ift Dies nicht der Tal, Ana Kolb viel- 
mehr mit ihrem Sohn eigenmäcdhtig nad) Amerika gegangen, 
id) muB Daher bitten, daß der Sadje näher auf den Grund ge- 
jehen und im Falle id) Net Habe Michael Kolb nachträglich 
in die Urlifte eingejeßt wird. 
Un. 
Rontand Horn. 
©. w. D. 
Siegel. (Unterfchriften tie iiben.)
        <pb n="468" />
        ‚Arilnge A. 
454 
were der gerehfinen Anmeldepffiht nicht nadhgeRommen find. 
  
Beilage 45 zu 8. 21 Seite 120. 
Verzeihuniß 
Derjettigen: Wehepffichtigen der Ultersflafie 18549, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
zul \ Gehielspeit Beruf, Auf, s 
= Aumikten- und 2 Religion. Gemerbe, T Fenmmm. Inne ‚ber Vermögen Bemerkungen. 
5 3 Enufuanicik Tag.! Monat. |Fahr. Studinm. Eltern. derfelben. 
1 bel Michaell, 6. | Noohr. 1849 | protect. | Schreinerge= funbefannt.] Abel Conrad 300 I Befindet fi 
Carl. jelle, Zaglöhner ır auf der Wan- 
Anna Dlaria derichaft. 
2 geb. Dorn, 
2] Sem $o | 3 | Auguft | „ n Bauernkneht.| gut. | Heim Dorvoth. |  ohue Soll fih in 
bann Georg. ledige Dienft- Deitheim Be- 
außerchelich. magd. zirksamts... 
: aufhalteıt. 
3 [Sattler Carll: 2 | Sebruar| ,„ | Fathol. | Bauerifohn. gut. Sattler Chri- 1000 
Heinrich). . ftoph Bauer 
R ' u. Unna Sa- 
tharina geb, 
Knoll. 
Zaubenfeim, den 19; Sanıar 1870. 
Die HGemeindeverwalftung. 
Siegel: (Unterjchrift de3 Bürgermeifters.)
        <pb n="469" />
        Reilnge AL. 455 
  
Bchhage 46 zu S. 21 G©eite 20. 
Zanbeuheim, den 20. Tyebruar 1870. 
Gh, Bericht der Gemein- 
deberwaltung -dahier, das 
Erjabgefchäft des Zahrgans 
ge3 1849 betr. 
stönigliches Bezirksamt! 
Sg der Anlage werden nachftehende Produkte 
in Vorlage gebrad)t: 
2 
9 
7) 
6) 
9) 
10) 
11) 
Die Urlifte A., 
eh Auszüge aus den pfarramtlichen Ge- 
burtsvegiftern, 
die Urlifte B, 
Gejud) des Wilheln Detter zu Taubenheim 
ui Ausjeßung feiner Einreihung nad) Art. 8 
ADT. 1 de3 Wehrverf.-Gef. mit zwei Beilagen, 
Gejuch des SKohann &amp;lt;SKalob Hanenftein am 
gänzliche Befreimmg von Der Wehrpflicht nad) 
Art. 11 Ziff. 3 des Geh. mit 2 Beilagen, 
Sefuc) des Fohann Michael Meyer um zeit- 
weise Befreiung von der Wehrpflicht nad) 
Art. 12 Ziff. 3 des Gef. mit 5 Beilagen, 
das Verzeichniß iiber Die sub 4—6 diifgefiihr- 
ten Geluche, 
Bekanntmachung über die Auflage der Urlifte 
bom 31. SKannar D3. %3,, 
Die gegen diefelbe vorgebracdjten Einfprüche mit 
.. . Beilagen, 
da3 Berzeihniß derjenigen Wehrpflichtigen, 
welche ihrer Anmeldepflicht nicht nachgefont- 
men find. 
Die angejchlagenen bezivksamtlichen Belannt- 
machnngen die Anmeldung zum Eintrag in 
die Urlifte betr. 
Mas die Neklamation des Konrad Huber von 
3: 08. Mits. betrifft, fo Haben Die gepflogenen 
Ntecyerchen ergeben, daß diejelbe begründet ift ımd 
twurde die Urlifte darum, Durch Einjegung Des Marz, 
deffen Aufenthalt der Gemeindeverwaltung übrigens 
vollftändig unbefannt ift und auch nicht ermittelt wer=
        <pb n="470" />
        456 Arilnne AT. 
  
den fonnte, fofort berichtigt;; iiber die Reklamation des 
Konrad Horn vom 6.d. Mts. haben fid) in der Ge= 
meinderegiftratur Anhaltspunkte nicht finden Lafjen, 
die Einjegung des Kohann Michael Kolb ift übri- 
gens unterlaffen worden, weil ınan nicht anders 
weiß, al3 daß er mit feiner Mutter mit diftriftz- 
er Derpilligung nad); Amerifa ausgewan- 
ert ilt. 
Eines Tgl. Bezirfsamts 
gehori. Gemeindeverwaltung. 
(Unterfchrift des Birgermeifters.) 
Beilage 47 zu 8. 21 Seite 121. 
Ladung. 
Zum Erjaßgefchäft der Altersklaffe .......... ind für den 
Amtsbezirt N. N, nachfolgende Verhandlungstage 
im Saale des 
beitimmt: 
1) Zur Beicheidung der Gefucjhe um zeitweile Ausfehung der 
Einreihung oder Befreiung von der Wehrpflicht: 
  
2) Zur Meffung und Bifitation der Wehrpflichtigen: 
  
3) Zur Loofung derfelben: 
  
Der Wehrpflichtige der Alter3flafje 
  
  
wird zum pünktlichen Ericheinen in diefen Terminen im oben 
bezeichneten 2ofale mit Dem Bemerfen aufgefordert, daß Wehr: 
pflichtige, weldje ohne genügende Entjchuldigung ausbleiben, 
oder fid) vor Beendigung des Erjabgeichäftes eigenmäcdhtig ent- 
fernen nad) Art. 76 Abf. 2 des Mehrverfaffungsgejeges vom
        <pb n="471" />
        Beilage 48. 49. 457 
  
30. Syanuar 1868 wegen Ungehorjams mit 150 fl. an Geld 
oder mit Arrejt biS zu 42 Tagen beftraft werden. 
nn Dei Ä 18 ....-...... 
  
  
Bürgermeifter. 
Beilage 48 zu 8. 21 Ceite 121. 
Empfangsbefcheinigug 
iiber 
Sufleflung der Ladungen zu den Sihungen der Srfakcommiffion 
ar die auten bezeihneten Zdchrpflihtigen der Altersklaffe 
1849, oder ihre Angehörigen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
= E Nante der . 
35 0. ohnort. Interfdrift. 
203 MWehrpflicdtigen. Roh ' dei 
1 Abel Fohanıt. Zaubenheim. | $ohanı Abel. 
2 Bejold Fohann Georg. un Martin Befold als 
Vater. 
3 Käftıer Georg Midhacl. un Michael Käftner., 
%C, ıC. x. 
Zur Beglaubigung der Unterjchriften 
N, N, den 
  
Bürgermeifter. 
Beilsge 49 zu 8. 21 Seite 122. 
Der Borjtand der Zandgemeinde Taubenheim. 
‚ erjudt Hiemit die Gemeindeverwaltung Weit- 
heim, dem dortjelbft fich aufhaltenvden eroiti- 
tigen der Alteräflaffe 1849 SKohanın Konrad Huber
        <pb n="472" />
        458 Beilage 49. 
die beiliegende Ladung zu den Sibungen der Er- 
labeommiljion fchleunigft auszuhändigen und Die 
bon ihm unterzeichnete Empfangsbejcheinigung bie- 
ber zu überfenden. 
Zaubenheim, den _. *) 
Der Bürgermeifter. 
Unterfchrift: 
D. u RR... 
Bon Furzer Hand .an den Vorftand der Gemeinde Tauben- 
heim mit der von dem Dienftherrn des 2c. Huber unterzeich- 
neten Empfangsbejcheinigung zurüd. 
Weltheim, den 
Die Gemeindeverwaltung. 
(Unterfhrift des Bürgermeifters.) 
*) Derartige Megitifitionen find fo rechtzeitig zu erpediren, daß bie 
Snfinnation der Ladung an den Wehrpflichtigen fpäteftend 14 Tage 
vor den Situngen vollzogen fein Fann.
        <pb n="473" />
        Ktilnge 50. 459 
  
Beilage 50 zu S. 21 Seite 123. 
Bormerkungsbud; 
Der 
Gemeinde Tanbenheim, 
Bezirks N. N., 
für 
Das Erjaßgefchäft des Kahrganges 1850. *) 
*) ylie jeden Jahrgang, fir melden ein Mehrpflichtiger vorgemerkt 
werden fol, ift ein eigenes Vormerkungsbud anzulegen, wenn daher 
3. B. die Einreihung eines Wehrpflichtigen der Wlterstlaffe 1849 
nad Art. 8 de3 Gef. auf zwei SYahre ausgefeßt wurde, tft fofort ein 
Bormerkungsbudh fiir die Altersflaffe 1851 zu fertigen und berfelbe 
in diefem einzutrageıt. 
Sowohl die zeitweife Befreiten, alS die Zurüdgeftellten werben fiir 
die Lifte des nädjften Sahrgangs vorgemerkt, fjoferne fie nit am 
1, Sanuar des treffenden Jahres das 24., ın den Fällen des Art. 12 
des Gef. Ziff. 1 und 2 aber das 25. Lebensjahr bereit3 vollendet 
haben. (Art. 28 des Wehrverfafiungs- Gef.)
        <pb n="474" />
        RArilage 50. 
  
  
es Wehrpflihtigen 
  
  
  
  
  
Samilien-| Gehurts- Vermögen, | &amp; 
Erwerb, |&amp; 
und zeit. . ob felbfte | .&amp;gt;* 
Gelurts- | 5 (händig,ats| 3 8 
uf- ._ „tr = 
cauf = | cite | 82 
Anf-) u ©. I&amp; | oder im [95 
. oO ” . u 
E|e |ol älterlihen | = 
HUnme, ei S S Haufe zc. | 
Adam, (1849| %ebr. | 3] Tanbenz | protjohne Ber:| Das 
Heinrid) heim mögen, |fchinen- 
Karl nod) im | bait- 
elterlichen | Ichr- 
Brode | ling 
Bejold, 11849 März | 6| Tauben- |prot.lohne Bere] Defo- 
Karl heim mögen | nom 
Martin 
Hauf, 1849) Zunil19] Tauben- |prot.|ohne Ber-| Maus 
zohann heim mögen, | rer- 
Georg, hat Erwerb] gefelle 
unebelih als Gehilfe
        <pb n="475" />
        Aeilnge D0. 
461 
  
  
Demerlungen 
  
Nanıe, Stand | Yamilienftand über bereitd erfolgten Ein- 
und der Eltern de3 | Bermögen, jtritt oder fiber ftattgchabte 
. Zulaffung zum Sreiwillis 
Wohnort der MWehrpflid- Ermerbös Ber genbient, über die ben 
: 05° Selel NDehrpflichtigen fiiberer Als 
nn bes nn nen tersttafen gemührte ober 
ib: ter, Er- fon von den Angehörigen der 
. chrpfl &amp; ' . hältniffe ber aufgerutfenen. Ditterstfaffe 
tigen, imyalle werbsperhält- er . angelprochene geitmeife De 
ro: to reiung von der Wehrpflicht 
bar ae er o tern des or Hudfepeng ein 
wo mögli er, rejp. der Mehrpffi reihung und fiber die eins 
ehrpflich- | iclänigen Verhättniffe, 
Angabe des Gejchiwifter des pic ber Motaife, augen 
» che : ine Sebrehen der Wehr: 
Zobesjahres Tehrpflich tigen. bilichtigen, Unterfuchungs,- 
derfelben. tigen. Strafverhajt, Verwahrung 
derjelben. 
Adanı, Henri, | Maria 14, 1000 ft. MWirrde die Einreihung 
Mitllermeifter zu] Margar. 10, Capital und | auf®rund des Art.8 
Zaubenheim, und] Karl 8%. alt, [Mühlanmelen | Abj. 2 des Gef. auf 
Anna Katharina,|) jämmtl. noh fin Werthe zu ein Fahr ausgejett. 
geb. Schöpf umverjorgt 6000 fl. 
Bejold, Herrmmanır, 
und Dorothea, geb. 
Horn, Bauersche- 
leute zn Tauben: 
heim 
Hauf, Katharina, 
ledige Dienfimagd 
in Dfterdorf 
Kolb, Kohann, 
Sclofjermeifter in 
Tsulda F 1868 u. 
Sohanna, geb. 
Weiß 
Miller, Kunig,, 
ledige Dienftmagd 
+ 1860. | 
  
Martin, 23%, 
alt, Soldat 
ohne meitere 
Kinder 
Maria 15, 
Anna 14, 
Salob 12, 
jämmitl. nod) 
unverforgt 
ohne 
Gefchmifter 
300 fl. Eapi« 
tal u. ein 
Anmwefen im 
MWerthe von 
1000 ft. 
ohne Ver: 
mögen 
1000 ft. 
Capital 
  
  
MWurde nad) Urt- 12 
Ziff. 4 des Gef. auf 
ein Sahr von der 
Wehrpflicht befreit. 
MWurde nah Art. 14 
bes Gef. auf ein Jahr 
aurüdgeftellt. 
  
ft tm laufend. $ahre 
eingerwandert u. nad 
Art. 9 Abf. 1 des 
Gef. zu behandeln. 
Murde bei Herftelung 
derllrtifte- der Ulters- 
Hafje 1848 iibergan- 
gen, weilein Öebitrt3= 
regifterauszug der 
Pfarrei Oftheinm nicht 
einlangte, daher nach 
Art. 9 Abf. 2 deS 
Gef. zu behandeln.
        <pb n="476" />
        462 Geilanre 51; 32. 
  
Beilage ST zu S. 21 Ecite 123. 
Armuthszengnih, 
Dem Wehrpflichtigen der Sehne 1849, Conr. Horn 
von hier, wird hiemit behufs tarfreier Erlangung feines Dilitär- 
entlaßjcheines bejtätigt, daß er ohne alles Bermögen umd aud) 
nicht im Stande tjt, aus feinem nur: geringen Verdienjte die 
Stempelgebühr von 10 fl. zu beftreiten, und daß auch feine 
Eltern, die Taglöhnerscheleute Carl und Katharina Horn 
jo arm find, daß ihnen Die Zahlung des. erwähnten Betrages 
unmöglich) ericheint. 
N den 
rt mnuansneusruene munnen-e- unter sssnuben.e 
Die Gemeindevermwaltung. Der Armenpflegfchaftsrath: 
(Siegef.) Untterfohriften. 
Beilage 5% zu 8. 21 Seite 128, 
Abrechnung 
bezirglidy Bed durch die Gemeindchehörde 2.2.2... erhößchen 
Wenrgelts von den Plicgtigen des Jahrgangs‘ 1869 
für da3 Yahr 1870. 
Jährliche Schuldigkeit pro 1870 . . 307. — Er. — 
Hievon ab N. 3 wegen Averfalleiftung 15 „. — u —n 
Bleibt: 125 x — un —n 
Dagegen zu der von WR. 3 geleiftete Uver- 
lalbetrag .. 76 n — nn 00 
Gffeftive Schuldigfeit 91 „320 r —au 
  
  
GSGıtmaduıng 
Baarlieferung laut Duittung vom 24. 
Sanuar 1870 . . Ss u — u HH 
Baarliefermg. laut Duittung vom 15: | 
April 1870... ....7170 . 830 2 — u 
Zur Nusgleidjung folgen mit . — „12%. 1. 
Vergütung nad) 8. 4 der allerh. BD, 
von 27. Sun 1869 °.... 2 ou #4 » IS 
NRücjtände werden überwiefen . . . — " 
  
Summa wie oben 91 H. 30 Fr. — of 
Am 10. Itovember 1870. 
©emeindeverwaltung W. 
(Siegel.) Unterjöpriften.
        <pb n="477" />
        Brilnge dd. 463 
  
Beilage 33 zu 8. 23 Seite 197. 
Gemeinde 
  
Droiokoll 
liber die 
bei der Hrülhjnhrfenerbefchhan vom ten Di8 ten 18 ._ 
wahrgenommenen Gebredien and. Olangel:
        <pb n="478" />
        Beilage 53. 
  
  
  
Name 
m 
  
  
Bezeichnung 
d 
“ ber zır beanftanbenden Bau- Semerhm Ir 
Haußsbefiter ob fogleih ab«- 
oder gebrehen oder Verrichtungen ehoffen wurde 
Miethsfente oder fonftiger Yuftände. 3 
Sonrad Der Schlot ift geborften _ 
Huber 
Martin Wild 
Michael Wild 
Eonrad 
Müller 
Michael 
Dörfler 
Saspar Wolf 
sehlte in der Küche da3 Dfen- 
thürcden 
Die Hintere Giebelmwand des 
Haufes ift baufällig u. droht 
einzuftürzeit. 
Die Küchendede ift fhadhaft 
An einem durch das Zimmer 
geführten Schlot war eine 
Partie Welle aufgefhlichtet, 
weile fi möglicher Weife 
virh die Kaminhite ent- 
zünden Tann. 
Hat in feinem Stalle ohne 
baupolizeilide Bewilligung 
einen Badofen errichtet, tvel- 
cher fenergefährlidh ift. 
&amp;, 
  
Abgeichloffen 
Wurde fofort 
eingehängt 
Wurde fofort 
befeitigt 
2C. 
  
Eee 
Unterfriften de3 Bürgermeifiers
        <pb n="479" />
        Befund bei der Nachfdhau: 
itber den Vollzug des vorher- 
gehenden Auftrages. 
  
‘it hergeftellt. 
Die Wand ift geftüßgt, der 
Umbau derjelben aber nicht 
ausgefiihrt worden, 
it geichehen. 
  
Hat den Badofen no ıad) 
wie vor ud fornte fich ad) 
nicht ausweifen, daß er ter 
gen desfelben Schritte beim 
t. Bezirksamte gethan Hat. 
Aufl, 30
        <pb n="480" />
        466 Reilnne 54. 
  
Beilage 54 zu 8. 25 Geite 196. - 
Sitte 
um Unterfiüiung ans den Eriibrigungen der Müncen-Andjenee 
obiliarfenerverficdyerungs- Gefellfehaft beyufs Anfchaffung 
einer FSenerfpriße, 
Schorfamfte Bitte 
der Gemeindevermaltung WR... 
um Gewährung einer Unterftüging 
aus den Erübrigungen der Min: 
herz Uachener FFenerverficherungs- 
Scfelfchaft zur Anfchaffung einer 
Tenerjprige, 
Kiniglides Bezirksamt! 
Sı biefiger Gemeinde Hat fi unlängft eine freiwillige 
Feuerwehr gebildet und jol unnmehr eine zwechmäßige Feiter- 
priße fir die Gemeinde angefchafft werden, deren Ankauf nad) 
dein beiliegenden Koftenvoranfchlage einen Aufivand von 800 ff. 
erfordert. 
Sn diejen DBefchluffe ift zugleich niedergelegt, in welcher 
Meile für die Unterhaltung der anzujchaffenden Mafchine ge- 
jorgt werden joll. 
Da die hiefige Gemeinde bekanntlich zur den Armeren des 
Bezirks gehört, die Nechnungen verjelben jährlicd) mit Baffiven 
abichließen, welche durch Unnlagen gedecdt werden müffen, md au= 
Berden namhafte Gemeindefchulden vorhanden ind, ift Diejelbe 
nicht im Stande, die erforderliche Sunmne zur Anjchaffung einer 
Löichmafchtne zu erjchwingen, gleichwohl aber ift eine foldhe 
Dringend nöthig, weil in den untltegenden Orten Sprißen nidjt 
vorhanden find und ein entjtehender Brand bei den Mangel 
an vechtzeitiger Hilfe vorausfichtlid größere Dimenfionen an 
nehnen würde. 
Die geh. unterzeichnete Gemeindeverwaltung ftellt Darum 
die Bitte: 
Ein fol. Bezirksamt wolle fic) geneigteft dafiir ver- 
wenden, daß Der Gemeinde aus der Gewinnhäffte 
der Miinchen-Hachener Fenerverficherungs= Gefell- 
haft die nöthige Unterftügung zur Anschaffung der 
fraglichen Meafchine zu Theil werde. 
Eines fol, Bezivksamts 
gehorjanfte Gcmeindeverwaltung. 
Unterfchrift des Bilrgermteifters.
        <pb n="481" />
        Acilnge 00. 467 
  
Beilage 85 zu 8. 28 Ceite 200. 
Sistuien 
filr 
Sanpfenerwchrenm. 
$. 1. Zum HBiwed cined geordneten Zufanımengreifens 
bei Feuersgefahr befteht für die Gemeinde... .. ein frei= 
williger Fenerwehrverein. 
$. 2. Derjelbe hat die Aufgabe, ımter der Zeitung eines 
jelbftgewählten Kommandanten im Einklang mit dei gefeß- und 
berorpnungsmäßigen, joiwie Den diftriktSpolizeilicden und ort3= 
polizeilichen Borfchriften zur Bekämpfung und Abwehr von 
senrersgefahren alle vom Löfchvirektorium (Leiter der Löfchan- 
jtalten) ausgehenden Anordnungen genau zu vollziehen. 
Das Lölchdireftorium führt zumächft bis zum „anteffen 
des Bezirtsantimans oder feines Stellvertreters Der Gemeinde- 
vorftand, oder Das Hiemit befonders betrante Austchußmitglied. 
8. 3. Die vrdenilichen Mitglieder der Feuerwehr bilden 
zwei Abtheilungen nuter jelbjtgewählten Zugführern nämlid): 
1) die Lölchmannjchaft, welche die Sprißenmänmer, Schlaud)- 
führer, Zeitertt= nd Wallerträger, 
2) Die Jtettungsmannschaft, welche die Netter, Steiger, Ein- 
veiger md Ausvänmer umfaßt. 
Sp lange die freiwillige Feuerwehr Die erforderliche Zahl 
bon Mitgliedern noch nicht erreicht Hat, um dem Seereht- 
dienfte nad) allen Nichtungen genügen zu Türmen wird Die 
nötbige Mannjchaft zum Feuerlöichvienft und insbefondere zur 
Spribenbedienung je nad) Bedarf vom Lölgpireltorium aus 
Den Ortsangehörigen zugezogen. 
Neben den ordentlichen Mitgliedern Fünnen aud) außer- 
ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. 
Der Bommandant der Feuerwehr mit den Augführern und 
einem Schriftführer bilden den Verwaltungsrat) des Vereins, 
8. 4. GSünmmtliche gemeindliche Tenerlöfchgeräthe werden 
Dem Vereine zur Verwahrung und jeweiligen Benüßung über- 
laflen, allenfallfige Neuanihaffungsfoften, jowie die gewöhnz 
lichen Neparaturkoften werden foweit fie nicht Durd) freiwillige 
Beiträge ihre Dedung finden, aus Gemeindemittelnt beftritten. 
| 30 *
        <pb n="482" />
        468 Arilage 50. 
  
Für Ichuldbare Belchädigung oder den Ichuldbaren Verluft 
folcher Geräthe haftet die Feuerwehr jolidariic. 
8.5. Die Bertretimg des Vereins nad) Außen, Towie 
die Verwaltung und Berwahrung der gemeindlichen und ver 
von Berein angejchafften Lölchrequifiten und Ausrüftungsgegen- 
Ttänve, foweit lebtere nicht Brivateigenthum find, ift dent Come 
mandanten Der Feuerwehr übertragen, die Stellvertretung für 
venjelben, jowie Die Schrift und SKafjaführung dem DBice- 
Commandanten. 
8.6. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Grund 
der Abjtinmung der Bereinsmitglieder in der Bereinsverjanmt- 
lung durd) abjolute Stimmenmehrheit der Anmwefenden, der Aus= 
Ihluß eines Mitgliedes aus dem DBerein kann nur danıı ftatt- 
finden, wenn fid) mindeftens über die Hälfte der Jämmtlichen 
Bereinsmitgliever dafür ausgefprocdhen Hat. 
Sollte in der Bereinsverjammlung die erforderliche Alır- 
zahl von Mitgliedern nicht vorhanden fein, jo haben fich Die 
Kichterichienenen Ichriftiich zu erklären. 
Seder Aufgenommene hat den Commandanten durch Hand= 
Ihlag die gewifjenhafte Befolgung der Saßungen und der rs 
fteuktion für Die Feuerwehr zu geloben. 
Der Ausschluß aus dem Verein joll in der Negel nur 
wegen wiederholter Gehorjamsverweigerung, hartnädiger Nicht- 
beachtung der Statuten, oder unehrenhaften Benehmen des tref- 
fenden DVBereinsmitgliedes beantragt werden. 
Der freiwillige Austritt ift jeden Vereinsmitglied unbe- 
nonmen, erfordert aber die minvdeitens 14 Tage vorher an den 
1. Boritand zu machende Anzeige. 
8. 7. Die Wahl der Commandanten und der Jugführer 
erfolgt alle drei fahre durd) abjolute Stimmenmehrheit. Die 
Gewählten fünnen fi) der Annahme der Wahl nur dann ent- 
Ihlagen, wenn fie die Sunktion, fir welche fie gewählt wor- 
den find, bereits jechs Sabre hintereinander befleivet haben, 
8. 8. Die jährlich abzuhaltenden größeren und Eleineren 
Uebungen der Feuerwehr, welche mindeftens zweimal ftattzu- 
finden haben, bejtimmt der Kommandant und bei deffen Ver- 
hinderung der Vicecommandant. 
Unentjchuldigtes, oder ungenügend entjchuldigtes Ausbleiben 
bei denjelben hat für den treffenden Feuerwehrmann eine Strafe 
von 6 fr. zur unten der Bereinzkaffe zur Solge, welche im
        <pb n="483" />
        Reilage 55. 469 
  
Miederholungsfalle auf das Doppelte gefteigert werden faun und 
durch Abjtinmung der Commandanten und Bugführer ver- 
hängt wird. 
8. 9. Die Leitung der Uebungen, forwie der Arbeiten der 
ssenerwehr bei Ausbruch eines Brandes ftcht dem Lommtan- 
danten md bei defjen Verhinderung dem Bicecommandanteıt, 
ijt auch Diefer verhindert dem ältejten Zugführer zu umd haben 
alle Bereinsmitglieder den Anordnungen de8 Dirigenten unbes 
Dingten Gehorjan zu Teilten. 
8. 19. Wenn die Mitgliederzahl des Vereins unter fedh3 
herabfinkt, Hat der Gemeindeauzfchuß die Befugniß, die dem Ver= 
ein zum Öebrauche überlaffenen gemeindlichen Fenerlöfchgeräth- 
Ihafteın wieder an fich zu nehmen, bei vollftändiger Auflöfung 
des Bereins gehen auch die im Eigentöun des Lebteven befindlid) 
gewvejencen Geräthichaften und Sgnventarftiide an die Gemeinde über. 
8. 11. Der Fenerwehrveretn verpflichtet fi) nicht nur 
zur Hilfeleiftung bei Bränden um Orte des Vereinsfibes, jondern 
hat fih auch zur Hilfeleistung bei Bränden in benachbarten 
Drten je nad) den Anordimmgen der Ort! oder Diftriktsver- 
waltumgsbehörde gebrauchen zu laffen und ift tn einem folchen 
Falle dem LXöfchdiveftorium de3 Brandortes untergebenn. 
S. 12. Bei Zumwiderhandfungen oder Anßeradjtlafjungen 
in Dienfte Fünmen DOrdnungsftrafen iS zum Martınım von 
30 fr. zur Gunften der Vereinfaffe verhängt werden, worüber 
die Commandanten in Gemeinichaft mit den Zugführern zu be= 
Ichließen haben. 
8. 13. Die Mittel der Bereinsfaffe, weldde von vet 
Cchriftführer der Fenerwehr verwaltet wird, beftehen: 
a) in VBermädjtniffen, fowie in freiwilligen Spenden und Ge- 
Ichenfen von Behörden, Fenerverjicherungsgefellichaften 2c. 
b) in den Beiträgen der ordentlichen und außerordentlichen 
Mitglieder. 
8. 14. Fir alle Ausgaben des Vereines ijt die Gene): 
migung de3 aus dem Commandanten, den HZugführern und 
dent Schriftführer beftehenden VBerwaltungsrathes nothwendig. 
yır dringenden Fällen kann jedoch der Conmtandant Ansgaben 
b15 zum Betrage von 20 fl. anordnen, diefelben find aber dem 
Berwaltungsrathe zur nadjträglien Genehmigung vorzulegen. 
8. 15. Meber Einnahmen und Uusgaben hat der Schrift- 
führer Bud) zu führen und dem VBerwaltungsrath über den 
Stand der Kaffe mindeitens alle Monate Bericht zu erjtatten,
        <pb n="484" />
        AO Arilage 56, 
  
im Sanıar jeden Sahres aber in der anzuberaumenden Gene- 
ralverfanmlung Rechnung. zu legen. 
$. 16. Das Hecht der Berufung einer außerordentlichen 
©eneralverjammlung fteht dem WVerwaltungsrathe jederzeit zu. 
Derjelbe nn. eine folche berufen, wenn mindeltens ein PVier- 
theil der ordentlichen Mitglieder Hierauf anträgt. 
8. 17. Wollen in der Generalverfanmlung Anträge ge= 
jtellt werden, jo müffen diefelben mindejtens 8 Tage vorher 
den Berwaltungsrathe angezeigt, ‚oder mindestens von dent 
vierten Theil der Meitglieder unterftüst werden. 
  
Beilage 56 zu 8. 28 Seite 200. 
Dienites-Ssuitinitton 
für 
freiwillige Landfeuerwedren. 
8. 1. Seder Senerwehrmann it verbunden, den an ihn 
ergebenden Befehlen des Teueriwehrcommandanten, oder feines 
Stellvertreters, Deziehungsweile des nächjten Yugführers uns 
bedingt Folge zu leiften, insbefondere aber auf das erjte Feiter- 
fignal, oder bei den. angeordneten Uebungen und zwar mit Den 
bei feiner Abthetlung vorgeschriebenen Ausrüftungegenftänden 
fih am Plate einzufinden und den ihm angewiejenen Boften 
nicht ohne Erlaubniß des Commtandirenden zu verlajfen. 
Die: Löichmannschaft trägt Hiebei weiße, die NettungS= 
mannfchaft weiß- und rothe Zirmbinden. 
82, Ber Feuerlärm begibt fi der Kommandant, Vice- 
Eommandant und die gejammte. übrige Feuerwehrmannschaft 
jofort auf den Brandplaß um fiir richtige Einleitung Des Löjch- 
und Rettungsgefchäftes zu jorgen, einen entjprechenden Wlab 
für das Lölchpireftorium md fir die Unterbringung Der ge= 
rettetert Gegenjtände auszumitteln, die Herbeilchaffung gemügenz= 
der: Waffervorräthe anzuordnen, jowie behufs- Nettung von 
Menschenleben und in andern dringlichen Fällen vor Allen 
augenblicklich Handelnd. einzutreten. 
Senzwilchen hat die Sprißenmannschaft und deren DBedie- 
nung Die Löjchgeräthichaften an Ort und Stelle zu bringen 
und in Bereitichaft zu jegen, wobei fie in einiger Entfernung
        <pb n="485" />
        Rrilane 56. a1 
  
vom eigentlichen Brandplage Halt zu machen und fid) den Wlaß 
ihrer Aufftellung am Brandplabe felbft vom Löjchoirektoriun 
anweilen zu lafjer hat. Die Sprißen und fonjtigen Löfchge- 
räthe find Diebet fo aufzustellen, daß für weiter anfonmende 
Sprißen und Wagen 2c. ver Weg nicht veriperrt wird. 
8. 3. Sind die Vorbereitungen und Aufftellingen getrof- 
Ten, fo beginnt daS regelrechte Löjch- und Nettungsgeichäft durch 
A aeitiged Zulammemoirken der Ketter, Steiger und Schlaud)- 
ihrer. 
Erfte Aufgabe ift die Nettung von Menschenleben und zu 
diefen Zwede Die gründlichite Unterfuchung Des brennenden 
Gebäudes in allen Räumen, durch weldye zugleich) der Heerd, 
Die Beichaffenheit und Die Ausdehnung des Brandes erforicht wird, 
Die Dda3 Gebäude unterfuchenden Berjonen follen nicht 
unterlaffen, zur Sicherung gegen Die Einwirkung des’ Nautches 
ein angefeitchtete3 Tuch dor Mund md Naje zit binden und 
durch Die von ihnen betretenen Räume ein Geil zu ziehen, 
um das Zufallen Der Thüren zu verbüten und den Niichweg 
leichter finden zu Fünnen, 
$. 4. Der Angriff gegen das Teuer hat in der Höhe 
feines Heerdes oder bejjev noch über demjelben von der Wind- 
feite Her. durch einen vollen horizontalen Wafferftrahl zu erfol- 
gen, falls e3 Die Lölchung üliger, Jpiritnöjer oder Harziger 
Gegenjtände gilt, vurd) Bededung mit Erde, Aldje, Dinger, 
nafjen Tüchern, Mänteln und vergl, vor Allen aber ift ver 
Schuß der Zugangstreppen und der Theile, auf welchen andere 
ruhen, iN’3 Auge zu fallen und auf eine fichere Anlegung der 
Leitern durch Die Steiger und Schlauchführer zu fehen. 
8.5. Beim Ausräumen find zuerft und mit der nöthigen 
Borficht alle feuergefährlichen und leicht brennbaren oder erplo= 
Divenden Gegenftänpe, em Schmucdjadden, Kunftjachen, Ur- 
funden, Werthpapiere, Geichäftsbücher, Gold- und Silberjacdhen, 
Uhren, ferner Meißzeng, Betten, Stleiver, ver “gnhalt der grö= 
Beren Käften und Schränfe und endlich, wenn die Zeit reicht, 
die Möbeln felbjt zu retten und auf den mit Wachen zu ums 
jtellenden Stettungsplaß zu verbringen. 
8.6. Das Abdeden oder Eimveißen von Hänfern fann 
nur erfolgen, wenn fic) die aus dem Bürgermetfter und dem 
Commandanten der SFenerwehr beftehende Löfchdirektion dafiir 
ausgebrochen hat.
        <pb n="486" />
        AaN2 Arilnne 06. 
Zn 
  
Bei Anmwejenheit eines Beamten der Diftriktöpolizeibehörde- 
find deffen Anordnungen maßgebend. 
8. 7. m Einzelnen wird von jedem TFenerwehrmanne 
erwartet, daß er fich mit den Negeln des Tenerlöfchwejens iiber- 
Haupt vertraut mache und wird zu Diefem HYwede auf das Hands: 
bud) für Landgemeindebehörden von W. Stadelmann verwiefen, 
welches die in Diefer Beziehung nöthigen Anhaltspunkte gibt. 
8. 8. - Sobald das Teuer geldicht ift, und feine Gefahr 
Des Wiederausbruchs befteht, Haben jänmtliche Züge Der Teuer= 
wehrmänner ihre Löjchrequiliten auf ergangenen Befehl an der. 
Aufbewahrungsort zurüczubringen uud die Snftandjebung et= 
waiger Beichädigungen an Ddenjelben zu veranlaffen. 
Schläude und Sprigen find hiebei vollftändig zu leeren, 
bei den Sprigen namentlich die Winpfefjel und die Ehlinder. 
8. 9. Die Aufräumung der Brandftätte ift Durch Die 
Feuerwehr zu unterjtüßen, daS herumliegende Holz und Die fon- 
jtigen brennbaren Stoffe find hiebei mit Waffen zuübergießen, alle 
Balken, Schornfteine und Mauertheile, deren Einfturz zır be= 
fürdten ift, find einzureißen an den übrigen mehr oder weniger 
bejchädigten Gebäudetheillen Dagegen ift vor dem Vollzug der 
Brandichadenseinfchägung eine Veränderung nicht vorzunehmen. 
8. 10. Die Nüdgabe der geretteten Gegenstände an deren 
Eigenthümer it unter Mitwirtung der Gemeindebehörde zu 
beichäftigen, welche fi in Fällen, wo die Legitimation Des Ne- 
Hamanten nicht ‚zweifellos feftfteht, Bejcheinigung über die 
Hnausgabe ertheilen zu laffen und Jich überhaupt in geeigneter 
Weile gegen Haftanfprüche zu fichern Hat.
        <pb n="487" />
        Rrilnge 87. 473 
  
Beilage 37 zu 8. 28 G©eite 218. 
Antrag anf Einverleibung eines Gebändes 
in Die Senerberjicherungsanitalt, 
Eondhein, dein 18. 
Geh. Bitte de Defononten 
Conrad Huber dahier, 
die Einverleibung feiner Gebäude 
in die Feuerverficheriumgsanftalt 
fiir Gebäude betr, 
Mit 1 Beil. 
Königlides Bezirksamt! 
Der gehorjamft Unterzeichnete beabfichtigt, jet 
Dabier gelegenes Wohnhaus Nr. 73 nebft der Daneben 
Stehenden Echenne und SKellerhaus in die Fenerver- 
jiherungsanftalt fiir Gebäude aufnehmen zu laffen, 
übergibt zu Diefenn Behufe in der Anlage Die vorge= 
Ihriebene Schäßungstabelle und bemerkt, daß fich Die 
Berfiherung für das Haus auf alle, fir Stadel und 
Kellerhaus aber nır auf die brennbaren Theile er= 
treden und für alle Gebäude fofort in Wirkfamteit 
treten jol. | 
AS Verfiherungsjumme wird für das Haus Der 
Betrag von 1000 FL., fir die Scheune der Betrag von 
600 FL. und für das Kellerhaus Her Betrag von 200 fl, 
beftinmit. 
Derfelbe bittet um feinerzeitige Aushändigung 
der Aufnahnsbeichemigung. 
Eines f. Bezirksamt 
gehorfannfter 
Conrad Huber.
        <pb n="488" />
        RBrilnge 58, 
ad 
Beilage HB zu 8. 28 Geite 220. 
Verzeigniß 
Der 
Mobilinrfeneruerfigerungen in der Gemeinde 
  
  
  
Allgemeine Uıgabe 
  
  
Wohnort Bezeichnung Mante und] Beginn 
‚| Name md oh zermung [Name num s Berfiigung 
&amp; Stan desfelben nit der Verfidie-; Der Wohnort und ber 
See 
. Straße umd rungs- a Berficher 4 bes Der: | Zeitdauer . 3 Bemerkungen. 
2 de8 Verfidjerumgs- ° ann) ı . |Prtöpoli- 
a Haus« Summesg rımgse Nicherungs:r der Ber- | 
ol Berfichernden. . | Ä zeibehörde. 
Nummer. Gegenffäande, Anftalt. | Agenten. } fiherung. 
1} Mitller, Hanendorf, |Hansgeräthe, Betten, 2500 | Miünden-| Horı, 1. Mat [Genchnigt 
Baptift Breite Gaffe, | Kleider, Futter und] fl. Uachener]| ‚Carl, 1869 
Haus-Nr. 13] Holzvorräthe SefelihaftiNaufmann |bi$ 1. Mai 
ı Weißen] 1975 
dorf
        <pb n="489" />
        Seilage 59, 475 
  
Beilage 59 zu $. 28 Seite 221. 
Mobilinrperfigernugn. 
Fir Öegenmwart 
des Bürgermeiftrs N. Lu... 
des Geneindejchreibers N. 
Kachvden ver vom Agenten X. der Mobiliarfenerverfiche- 
rungsgefellichaft „Bhönig" übergebene Antrag des Schul 
macdjers &amp;lt;Sgohanı Georg Meyer von hier auf VBerficherung 
feines Mobiliars von unterzeichneten Bürgermeister beanftandet 
worden ift, weil die Berjicherungsfunmme auffallend hoch er= 
Icheint, Hat der Antragfteller auf ergangene Aufforderung .ein 
\pezielles DVerzeihniß der zu verfichernden Gegenftände zum 
Bwed Der vergleichenden Befichtigumg vorgelegt. 
Sm Beifein des. Berficheritden md unter Anziehung des 
näcdjiten Nachbarn Bauern Heinrich Kern hat man nun heute 
das Mobiliar des Meyer auf Grumd des Berzeichniffes De= 
fihtigt und fand fihh, daß zwar afle im Verficherungsantrage 
aufgeführten Gegenjtände vorhanden find, deren Werth aber 
die VBerficherungsfiunme kaum zur Hälfte erreicht. 
Sr Folge deflen konnte dem Verfiherungsantrag die ort3= 
polizeiliche Beltätigung nicht extheilt werden, was man auf 
peimjelben bemerkte, 
Dem Meyer hat man hiebei eröffnet, daß e3 ihn fret= 
jtehe, entweder die Berficherungsfinnme entiprechend zu er= 
mäßigen und einen weiteren Verfiherungsantrag vorzulegen, 
oder die Vornahne einer fürmlidden Ehäbung ver beanjtande- 
ten Gegenstände auf jeine often bei der Diftriktspolizeibehörde 
zu veranlaffen. . 
Zur Beftätigung Hat man jänmtliche AUrnwejende unter- 
zeichnen Lafjeıt. 
gt, u. 
Unterfhrijten des Antragftellers, des Nachhbarır zc. 
®. w. D. 
(Siegel.). Unterfrift des Birgermeifters, 
Unterfhrift des Genteindejchreibers.
        <pb n="490" />
        AT6 Beilage 60. 
  
Beilage 60 zu $. 28 Seite 222. 
Schätig don Miebilien in Folge cine Ber- 
icherungsantrages. 
.m—musmmurenmuve meer een — or nora-tnen teuren tan 
Fır Oegenmart 
des Riirgermeifters NR. Luc... 
v8 Gemeindeichreibers N. _ 
Nachdem der VBerficherungsantrag de Schuhmacher {%o= 
Hann ©eorg Meder von hier auf Grund der Bergleichung 
eines Mobiliar mit den von ihm übergebenen Werzeichniffe 
nicht beftätigt werden konnte, hat derjelbe beim f. Bezirksamt 
%. .. . auf förnlide Schäbung Desjelben angetragen md 
wirrde der ıumterzeichnete Bürgermeifter zur Vornahme derfel- 
ben unter Zuziehung des bereit3 verpflichteten Sachverjtändigen 
Melchior Miller von hier 
beauftragt. 
Demzufolge hat fie) derjelbe nach VBenachrichtigung Des 
Agenten der Verficherungs-Gefellihaft „Phonir", U. N... . 
zu... und des skoh. Georg Meyer unter Zuziehung Des 
genannten Schäbmanmms ımd des Nachbarn Heinrid Kern in 
Die Behanjung des SKohann Georg Meyer begeben, wofelbjt 
man außer ihm nod) den Berfiherungsagenten N. N. antraf. 
Man Dat zuvörderft ven Sachverständigen aufgefordert, 
jeine Schäßung ohne Nitdkhalt und nad) feinem beften Willen 
und Gemwifjen abzugeben und die zu verfichernden Gegenjtände 
nur zu den Werth abzuichäßen, welchen fie nach) Maßgabe 
ihre8 Buftandes dermalen wirklid) befigen und fodanı Die 
Schäbung felbit auf Grund des von Meyer jchon früher über- 
gebener Mobiliarverzeichniffes veranlaßt, welche nachftehendes 
Ntefultat ergab: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
a8 Si 
ae äßung. 
:® Gegenfand. Abung 
EI ED ft. | Er. 
1 Drei Tifche von weihen HE . . 2 2 2... 8, — | 
21 Seds Stühle desgliden 2 2 2 2 2 200. 12 ! 30 : 
31 Zwei Sctten 22 En 100 | —| 
2C 2C. | 
Summa | 983] 30 |
        <pb n="491" />
        Arilage 61, 4 
  
Der gejammte Schäßwerth des Mevyer’ichen Mobiliar 
beträgt jomit 983 fl. SO Er., während dazjelbe nad) dem Ber- 
fiherungsantrage auf 1800 Kt. veranschlagt ift. 
Zur Betätigung Hat man den Sachverftändigen und Die 
übrigen Anwesenden unterzeichnen laffen. 
Lt. U. 
Unterfchriften des Sachverftändigen, des Antvagftellers, feines Nacbarı 
und des Agenten. 
Beidhiuh,. 
Wird vorstehende Verhandlung janımt dem Meyer’ichen 
Mobiliarverzeichnig md Der Ueberficht iiber die beantragte 
Berfiherung nad) Beil. A der BD. vom 10. Februar 1865 
ven f. Bezirksamte N. gehorfamft vorgelegt. 
©. ID. D. 
(Siegel.) Unterfrift des Biirgermeifters. 
Unterihrift des Gemeindefchreibers. 
Beilage Gl zu S. 23 Seite 222. 
Yentrag anf Sehminderung Der Berjijerungs- 
Summe Bei Wodilinvberiigerungen. 
An den Agenten dev Berfiherintgsgefellfchaft 
Bhönir, Heart 222 0.. U. 00.. 
Der Miller a Schwab ift bei der Mobiliarfener- 
verfiherumgsgejellfchaft PhHönig mit der Öefammtjunma von 
1500 fl. verfichert, hat aber, wie dem unterzeichneten Öemeinde- 
vorstand angezeigt wurde, inzwifchen einen großen Theil feines 
Atobinlarvernögeng veräußert ohne Nachichaffungen gemacht 
haben 
sn Tolge defjen dürfte Beranlaffung zur Abminderung 
der Verfiherungsiunme gegeben fein, zu ehem Behufe Der 
Herr Adreffat als Agent der Verficherungsgejellichaft von den 
Vorlommmß in Kemntniß gejeßt wird. 
222... 1 
Der Bürgermeifter : 
(Siegel.) Unterjohrift.
        <pb n="492" />
        ATS Srilane 62, 
  
Beilage 62 zu 8. 28 Geite 223. 
Gontrolirung beriiggderter Pinnrenperrätie, 
Hejöächen... . der... 
Sn Gegenwart 
des Bürgermeiftrs A... 
des Öemeimdefhreibers N... . 
Nachdem der Kaufmann N. N. Dahier feine gejanunten 
Maarenvorräthe bei ver ..... Mobiliarfeuerverficherungs- 
gejellichaft um ven Preis von 3000 fl. verficdert Dat, hat ver 
unterzeichnete Gemeindevorstand gemäß 8. 24 Abf. 2 verVBdD, 
vom 10. Februar 1865, die Mobiliarfeuerverficherung betr., 
Beranlaffung genommen, von den nad) 8. 9 Ab. 3 Diefer 
BD. Durd) den Verficherer iiber den Beftand Diefer Vorräte 
zu führenden Büchern in ®egemwart des Berficherers heute 
Einficht zu nehmen, fich von deren entfprechenden Anlegung und 
Führung zu überzeugen und Diefelben mit den wirklich vor- 
handenen Waaren zu vergleichen. 
Was die Anlegung der nad den einzelnen Waarengat- 
tungen geführten Biicher betrifft, fo gab viejelbe zu einer Er- 
inmerung feine Beranlafjung, Dagegen zeigte Die Bergleichung 
der Waarenvorräthe mit den abgejchloffenen Büchern, daß Ddie- 
jelben durchaus nicht miteinander übereimftimmen und zmar 
in nachitehenden Bunlten: 
1) Nach) den Büchern follen 3 Etr. Kaffee vorhanden fein, 
an in Wirklichkeit ih nur 2 Cr. im Lager bes 
den, 
2) die Bücher ergeben einen Beftand von 30 Buderhüten, 
während fi) auf dem Lager nur 10 jolche vorgefunden 
yaben, 
3) an Cigarren follen nach dem Abichluß der Sicher 10000 
Stice vorhanden fein, während fi) nıır 1000 Stüd vor- 
gefunden Haben, 
4) 1. 2C. 
Zur Unterzeihnung vorstehenden Brotofoll8 aufgefordert 
hat Kaufmann NP, die Unterjchrift verweigert. 
6. mw D 
Unterjchrift des Birrgermieifters, 
Unterfchrift des Gemeindefchreibers.
        <pb n="493" />
        Seilnge 63. 64. 65. 4719 
  
Beilage 63 zu $. 28 Ceite 223. 
Un die Berwaltung der Mobiliar- 
feuerverfiherungsgefellihaft ... . 
7 
Bei dem Kaufmann N., deffen Waarenvorräthe um bei 
Sefammtbetrag von 3000 fl. bei der ..... Mobiliarfener- 
verjicherungsgejelljchaft verfichert find, Hat der unterzeichnete 
Gemeindevorftand am . . ten D88. MtsS auf Grund de3 $. 24 
der BD. vom 10. Februar 1865 eine Bergleichung der Bücher 
mit den Waarenvorräthen angeftellt. 
Hiebei ergaben ji) folgende Anftände; 
1) 2c. wie üben. 
Hievon wird Die Verwaltung der Berficherungsgefellichaft 
hiemit „orichriftägemäß in Senntniß gejebt. 
More c. 
Der Bürgermeifter: 
(Siegel.) Unterjchrift. 
Beilage 64 zu $. 28 Seite 223. 
An den Herrn DVertreter der 
StaatSanwaltichaft anı Fgl. 
Landgerich‘e N. 
Anliegend wird dem Herrn Vertreter der Staat$- 
anwaltichaft em Brotofoll vom... ... iiber Die 
Bergleichung der bei der .... Mobiliarfeuerver- 
fiherumgsgejellichaft un 3000 fl. verficherten Waas 
venvorräthe des... mit den hierüber zu führenden 
Bihern behufs Einleitung der Strafverfolgung in 
Vorlage gebracht, da die Differenz zwifchen ven Wil: 
ern md Vorräthen mehr al3 den vierten Theil der 
Berfiherungsfumme beträgt. 
Beilage 65 zu $. 28 Seite 223, 
Sontrolirung des Bnrmerkngsbnches eines Wio= 
bilisrbranpberficherings = !inenten, 
..... DM... 
Sn Gegenwart 
des Bürgermeifterd .. . . 
de3 Gemeindeichreibas N... 
5 Grund des 8. 27 der BO. vom 10, Februar 1865 
die Mobiliarfenerverficherungen betr. Hat der nebenbezeichnete
        <pb n="494" />
        480 Keilnge 66. 
Bürgermeifter heute von dem Bormerfungsbud) des Dahter 
wohnbhaften Agenten der Fenerverficherungsgefellichaft Helvetia 
im Agenturlofale Einficht genommen. 
Dasjelbe enthält zivar Die im $. 26 Der Verordnumg dor= 
geichriebenen Yubrifen, diefelben find aber mr mangelhaft 
ausgefüllt, namentlich Fehlt faft in jeden einzelnen Falle der 
Eintrag in Rubrit 3 „Segenftände ver Berficherung nad) Gat- 
tungen”. 
Man Hat Veranlaffung genommen, den Agenten auf Dieje 
Unvegelmäßigfeit aufmerffan zu machen, ihm die Bejeitigung 
derjelben, jowie die genanefte Führung des Bucdjyes für vie 
Zutunft zur Bflicht gemacht md ihn bemerkt, daß bei wieder- 
holten derartigen Borkommmmiffen unnachfichtlid) die Einleitung 
der Strafverfolgung auf Grund des Art. 178 Abi. 3 des Bo- 
Tizeiftrafgejeßbuches beim Bertreter der Staatsanwaltichaft be= 
antragt werden würde. 
tl. 
(Unterihrift des Agenteıt.) 
Beldyluß 
zu den Alten, da8 Mobiliarbrandverficherungswefen betr. 
©. iv. D. 
Unterfchrift des Bitrgermeifters. 
(Ziegel) Unterfohrift de3 Gemeindejchreibers. 
Beilage 66 zu $. 31 Geite 238. 
Schhlan anf einen Zntrag nat Die Genehmigung 
zur Tbhaltung einer Boffäperinumlng. 
Schhehen N... DM .... 
Gegenwärtig 
die unterzeichneten Mitglieder des 
Gemeindeausfchuffes, 
ver Semeindejhreiber N. ..... 
Nachdem der Kaufmann N. von... ., welcher fidh als 
folcher durch eine Bapßlarte des £, Bezirksamts &amp;. Tegitimirte, 
heute Vormittag bei dem Hiefigen Bitrgermeifter um die Bes 
willigung nachgefuht Hat, am 16. d. Mts. Nachmittags 
4 Uhr auf dem biefigen Schießwafen eine Volfsverfanmlung 
abhalten zu Ddiirfen, um in Derjelben einen Vortrag über Auz- 
wanderung nad Südamerika zu Halten, Haben fich die unter- 
zeichneten Mitglieder des Gemeindenusfcguffes zur Berathung
        <pb n="495" />
        Beilage 67. 68. 481 
  
über Ddiefes Gefuch Heute im &amp;emeindehaujfe verfammelt und 
einjtimmtg beichloffen, 
e3 fei dem MAntragfteller die nachgefuchte Bewilligung zu 
verlagen und ihnı Pr durch Buftellung einer Muzferti- 
gung Diejes Beichluffes Kenntniß zu geben. 
©. iv. D. 
Unterfgriften dev Gemeindeausihußmitglieber. 
(Ziegel.) Unterfärift des Gemteindefchreibers. 
Beilage 67 zu S. 32 Seite 248. 
Verlängerung der Volizeiftunde, 
Un den Wirt) Mader dadier. 
Auf Anfuchen des Wirthd Mader dahier wird demfelben 
aus Anlaß der Hochzeit de3 Bauernfohns Ehriftoph Kern für 
den 10. d3, Mts. die Bolizeiftunde bi3 12 Uhr Nachts ver- 
längert, 
N. .... de. 
Die Gemeindeverwaltung. 
(Unterfchrift des Bilrgermeifters.) 
Beilage 68 zu S. 32 Seite 245. 
Bitte um Die Beiuilfigung zur Wohnltung einer 
Zanzınmiik, 
Geihehen NR... ... vn ..2... 
Yn Gegenwart 
des Biirgermeifters N... . 
de8 Oemeindefchreibers NR... . 
E3 erideint heute der Gaftwirth Nikolaus Hofer und 
trägt vor: 
Nach bezirfsamtlicher Anordnung fanın mir vom Birger- 
meijter die Bewilligung zur Abhaltung einer Tanzmufif 
am 1. sganuar jeden SKahres ertheilt werden. 
Statt an Diefem Tage möchte ich fiir Diesmal eine Solche 
am 6. sgannar Tft. Syahres veranstalten, weshalb ich bitte, 
ed wolle mir von ©eite des T. Bezirksamts die Erlaubniß 
hiezu ertheilt werden. 
tt. u 
Nikolaus Hofer. 
Stadelmann, Bob, f. Landgemeindeverwalt, B, Aufl, 3]
        <pb n="496" />
        482 Beilage 69. 
  
Befchluß. 
Wird vorftehender Antrag dem T. Bezirlsamte N. mit 
dem Demerfen in DBorlage gebracht, daß dem Worhaben des 
2c. Hofer von Ortöpolizeiwegen Hindernifje nicht entgegenftehen, 
deffen Gejuch vielmehr zur Gewährung begutacdjtet wird, 
©. iv. D. 
Unterjchrift des Blirgermeifters. 
(Siegel.) Unterjehrift des Gemeindejchreibers. 
Bellage 69 zu 8. 32 Seite 245. 
Ianzanikbetviliigung. 
Unter Bezugnahme auf den bezirfsamtlichen Exrlaß vom 
. . . wird dem Gaftwirth Heinric; Funk die Bewilligung zur 
Abhaltung einer Tanzmufit am 10. d8. Mts. ertheilt, welche 
übrigens nicht vor Veendigung des nachmittägigen Gottesdien- 
jte3 beginnen darf und Nachts 11 Uhr zu enven hat, 
Nee. Den . 
Die Gemeindeverwaltung. 
(Siegel) Unterfchrift des Biirgermeifters. 
Zar. 2... 0.986 
Stmpll . . 3a 
zum Armenfond 24 
Sufin-ebühr. 4 „ 
1fl. Arte Zarbud Nr. 30,
        <pb n="497" />
        Verzei 
über die in der Landgemeinde ____— im Jahre __.__.. ertheilten Tanzmufitbewilligungen. 
hniß 
Beilage 70 zu 8. 32 ©eite 246. 
  
  
  
  
31* 
  
ung MRoL 
Datum 
der Scwilligung. 
Des die Tanzmufıl 
Nadjjuchenden 
  
alog 
"DUOyG 
dog 
ame. 
Stam. 
Allcgation 
der bozirhsamtl. 
Feffehung. 
Angabe des 
Eages nnd der 
| Beitdaner der 
fiattfindenden 
Eanzmufik. 
Eingehobener Betrag 
  
adınzıa 
"auolirau 
mR 
—: 
- 
- 
"101 
NBAagD 
dnlırol 
vırmlugy 
  
Bemer- 
tungen. 
  
  
  
  
  
oft. 
md 
  
  
1868 
  
Georg Ott 
  
Gaftwirth 
*), fommen in Oberfranken zur Erhebung. 
1. Yuguft 1862 
  
15. Dftober 
1868 11 Uhr 
Nachts. 
  
we. 
en 
an 
a 
X 
17 139 all 
  
  
  
  
E 
36 
BD 
Ex 
Srren: 
haustaren. 
*) 
  
  
  
  
  
  
  
Beilnge 70. 
483
        <pb n="498" />
        484 Acilnge 71. 
  
Beilage 71 zu 8. 33 Seite 258. 
Sininien 
eines 
Innotwirthichaftliihen Borichui = Vereins. 
8. 1. Zwed des Vereines, 
Der Vorjchußverein für . . . . it eine auf Gegen- 
feitigfeit und folidariiche Haftung gegründete Genoffenschaft, 
welche den Zwed hat, ihren Mitgliedern in Bedarfzfällen Die 
erforderlichen baaren Geldmittel fir den Gejchäftsbetrieb zu 
gewähren oder zu ergänzen. | 
8. 2. Betriebsfond. | 
Die zum Gefchhäftsbetriebe nöthigen Fonds beichafft 
der Verein | 
a) durch Einzahlung von ftatutarisch fejtgefeßten Gefchäfts- 
antheilen, 
b) durch Aufnahme von Darlehen unter gemeinfchaftlicher 
Haftung. 
Außerdem erhebt der Verein 
ce) Eintrittsgebühren, welche jedoch Dem Stefervefonde 
zufließen. 
8.3. Drdnmmg nnd Verwaltung der Vereinsangelegendeiteı, 
Der Verein ordnet und verwaltet feine Angelegenheiten 
theil3 in Generalverfammlungen, theils Durch den Verwaltungs 
ausichuß. 
8. 4. Generalverjanmnlung. 
Die Generalverfammlung behandelt alle Bereinsangelegen- 
heiten, deren Erledigung nicht dem Ausichuffe Fraft Diejes Sta- 
tut3 übertragen ift. 
Diefelbe wird vom Auzfchuffe anberaumt, welcher aud) 
Die Tagesordnung feitfeßt und in der Einladung befaunt madt. 
Generalverfammlungen haben regelmäßig jtattzufinven : 
a) nad) dem Sgahresschluffe zur Vorlage, Brüfung und Des 
harge des gejammten Nehnmgs- und Geichäftswejens, 
zur Ergänzung des Ausfchuffes durch Die ın 8.5 anges 
ordnete Wahl, fowie zur Erledigung jonft zum Antrage 
fommender Bereinsangelegenheiten ihres Nefjorts ;
        <pb n="499" />
        Atilnge 71. 485 
  
b) am Ende jedes Vierteljahrs zur Darlegung der SKafjen- 
amd Geichäftsverhältniffe, Erledigung von Belchwerden 
der Vereinsmitglieder und zur Beipredhung fonjtiger lau 
fender Gejchäftsangelegenbeiten. 
Anßerden Fan dich die Controlbehörde (8. 6) oder auf 
Schriftlichen, bei dem Musichuffe zu übergebenden motivirten 
Antrag von mindestens den zehnten Theil jänmtlicher Mitglie- 
der zur Erledigung befonders dringender Anträge eine außer 
ordentliche Generalverfammilung berufen werden. 
Zur Beichlußfähigkeit Der Generalverfammlung gehört 
vorgängige, innerhalb acht Tagen zweimalige Ladung durch 
das hiefiit jpeziell bezeichnete öffentliche Blatt und die Anwes 
lenheit von wenigftens 18 Mitgliedern. 
Die Generalverfanunlung befchließt in Der Regel mit ein- 
facher Stimmenmehrheit. 
Bei Statutenveränderungen ijt eine Mehrheit von zwei 
Dritttheilen und wenn e3 19 um Auflöfung der Genojjen- 
Ihaft Handelt, von vier Fünftheilen (conf. 8. 16) der in Der 
Berfanmlung anwejenden Mitglieder erforderlid). 
Das Protokoll der Generalverfammlung ift von den an= 
wejenden Ausichußmitgliedern, jowie bon wenigftens 6 andern 
Bereinsmitglievdern zu unterzeichnen. 
8.5. Ansfduß uud Borftand, 
Die Verwaltung und Vertretung der Bereinäangelegen- 
heiten bejorgt ein NAusfchuß, welcher jedesmal auf drei Jahre 
in einer ordentlichen Generalverjammlung gewählt wird. 
Derjelbe Deiteht aus 
a) einem Vorfißenden; 
b) einen Kaffier; 
c) einem Schriftführer und gleidjgeitigen Contro- 
leur (Oegenbuchführer) ; 
d) acht Beilikern. 
Die a—c Genannten werden in getrennten Wahlakten, 
die Beifiber in einem Akt zufammen mittelft Stimmzettel, 
gewählt. Won den DBeifitern jcheiden ti jedem SXahre zwet, 
(zunächlt nad) dem 2003, Skter nach dein Sunttionsalten) aus 
und werden durch Neuwahlen ergänzt, desgleichen find alljähr- 
ih 3 Erjfagmänner für die Beifiber zu wählen, welche der 
Borstand im Erledigungsfalle einzuberufen hat. 
Sm alle der zeitweilen oder gänzlichen Erledigung oder 
Berhinderung einer der ad a—c bezeichneten Chargen, wählt
        <pb n="500" />
        486 Acilane 71. 
  
per Auzfchuß aus fich felbft einen Stellvertreter Dis zur näd)- 
jten ordentlichen Generalverfammtlung. 
Der Borfigende ordnet regelmäßige Sibungen fir den 
Ausihuß an, in welchen diefer feine fompetenzmäßigen Be- 
Ichlüffe mit Stimmenmehrheit faßt. 
Bei Stimmengleichheit überwiegt die Stimme de3 
Borfigenden. 
Zu einer giltigen Beichlußfaffinig ift Die Aınwefenheit von 
mindejtens 5 Mitgliedern erforderlid). 
Der Ausichuß ift dem Vereine fiir die Beobachtung die- 
je8 Statutes, fowie der VBereinsbefchlüffe verantwortlich. 
usbejondere ift der Ausschuß ermächtigt und verpflichtet 
1. zur YUn= und Aufnahme von Anlehen fir die Zwede des 
Vereins umd zur NMusfertigung und Unterzeichnung Der 
hierüber auszuftellenden Schuldfcheine. (cf. 8.11.) Er 
hat ferner: 
2. über die Geldbeitände der Vereinskaffa fir die Vereing- 
zwede zu verfügen; inSbejondere 
3. Borfchußgefuche auf Schuldfcheine oder Wechfel nad) Diaß- 
gabe des 8. 13 Diefes Statut zu bewilligen und Tann 
gegebene Borjchüffe auf Verlangen prolongiren. 
Der Borjigende, der Kaffıer und der Schrift: 
führer bilden zufammen den Bereinsvorftand, welcher 
den Verein nad) außen vertritt, und für Ausfertigung und 
Ausführung der Beichlüffe der Generalverjanmlung und des 
Ausschuffes forgt. 
Der Bereinsvorstand vertritt ferner die Genoffenfchaft 
in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Nechtsangelegen- 
heiten und ift befugt, durch feinen Vorfigenden over Kaf- 
fier Namen3 und in Vollmacht des Bereins lagen zu ftellen, 
ih auf folche einzulaffen, iiberhaupt Brozeffe zu führen, darin 
Vergleiche abzujchließen, auch Jich zu allen Diefen Handlungen 
einen anderweitigen Bevollmächtigten zu fubjtituiren. 
Auf Grund nachweisbar unvegelmäßiger, ungenügender 
Geichäftsführung oder grober Fahrläfligfeit können Die ge= 
Ihäftsführenden Mitglieder durd) Bereinsbeichluß ihrer Funk» 
tion enthoben werden. 
8. 6. Kontrolbehorde, 
Zur Sefchäftscontrole für dei Analoub wählt die Gene- 
ralverfammlung eine befondere Controlbehörde, bejtehend 
aus drei Mitgliedern und drei Erjahleuten, in einem einzigen
        <pb n="501" />
        Beilage 71. 487 
  
Wahlgang. Dieje drei Mitglieder, welche unter fich einen 
Obmann wählen, haben Kafje, Geichäftsbücher u. |. ww. öfters 
im Kahre zu unterfuchen und am Kahresichluffe die Rechnung 
zu repidiren, ehe fie der Generalverfammlung vorgelegt wird. 
Ueber da3 Refultat ihrer Revifionen und Prüfungen hat 
die Kontrolbehörde Der Öenerafverfanmlung Bericht zu er- 
Itatten und in befonderen Fällen zu diefem Behufe eine außer- 
ordentliche Generalverfammmdung einzuberufen. (cf. $. 4.) 
Alljahrlich treten 2 Mitglieder der Kontrolbehörde aus, 
welche durcd Neuwahl in der ordentlichen SFahresverfanmtlung 
ergänzt werden. 
87T Mitgliedfdnft. 
rede volljährige PBerfon, (ohne Unterjchied des Gefchled)- 
tes), welche über ihr Vermögen disponiren Tann und jelbit- 
ftändig ift, Fann Mitglied des Vereins werden. Erworben 
wird die Mitgliedfchaft durch Unterjchrift des Gtatuts nad) 
borgängiger Abjtinnmung und Nufnahme durch den Ausschuß. 
Dem vom Ausihußp Abgewielenen fteht Berufung an Die 
Generalverfammlung offen. 
Die Ausscheidung aus dem Vereine erfolgt 
1) duch den Tod eines Mitgliedes, 
2) durd freiwilligen Austritt, und 
3) durd) Ausichlup. 
Der Austritt ift drei Monate vor Ablauf des Ned)- 
nung3jahres, jomit vor dem 1. October desjelben dem Mus- 
Ichuffe Schriftlich zu erklären. 
Der Ausichluß eines Mitgliedes Tann vom Ausschuß 
beichloffen werden, wenn dasfelbe Länger als zwei Monate 
mit feinen laufenden Beiträgen im Nücdjtande bleibt oder we- 
gen NRüdzahlung erhaltener Borichüffe eS zur Klage Font- 
men läßt. 
rn allen andern Fällen fteht nıır dev Generalverfammt- 
fung auf den Ylntvag des Suzlöufes (welcher auch von jedem 
Mitglied Hiezu veranlaßt werden Fann), Das Necht Des Aus- 
Ichluffes mittelft geheimer Abftimmung zu. 
5.8 Nehte und Verbindlichkeiten anötretender Mitglieder. 
Ein ausfcheidendes Mitglied — oder an deffen Stelle feine 
Berlaffenichaft — Hat nur Anfpruch auf die von ihm einge- 
zahlten een träge und die ihın beim Sgahresabichluß be= 
reit3 gutgefchriebene Dividende, font aber feinen Antheil am 
Bereinsvermügen.
        <pb n="502" />
        488 Seilage TI. 
  
Die Auszahlung des Guthabens erfolgt längften® 6 Mo- 
nate nad) dem Scluffe des Kechnumgsjahres, in welches Die 
Endigung der Mitgliedfchaft fällt. 
Der ausfcheidende — rejp. die Berlaffenihaft — tft je- 
Doc zır der Korderung berechtigt, binnen Sfahresfrift vom Zeit- 
punkt Des Ausscheiden an von der Metthaftung gegen die 
Bereinsgläubiger befreit zu werden. Diefer Forderung Fauın 
id) der Berein nur Dir) jofortige Liquidation der Baffiven, 
nad) Befinden durch feine Auflöfung entziehen, im melden 
alle der Ausgejchiedene fir die während feiner Mitgliedichaft 
eingegangenen Berbindlichkeiten, foweit Das Gejellichaftsver- 
mögen dazu nicht ausreicht, nach Proportion feines Antheiles 
noc mit auffommen muß. | 
8. 9, Geldleiftungen der Mitglieder, 
edes Mitglied bezahlt bei feinem Eintritt zu Gunften 
de8 Nejervefond3 den Betrag von 1 fl., welcher nicht wwie- 
der zurüderftattet wird. (cf. 8. 12.) 
Außerdem entrichtet jedes Mitglied zur Bildung und Ver 
ftärlung des Betrieb3sfonds in Borausbezahlung einen von 
ihm jelbft zu bejtimmenden yperivdifchen Beitrag, Der jedod) 
monatlich nicht unter 12 fr. betragen Darf, und Durd) feine 
Admaffirung zum Stammantheil (8. 10) erwädjlt, 
8. 10. Gejdäfts- over Stammantheil der Mitglieder, 
Die eingezahlten Monat3beiträge bilden Die Stanıman- 
theile der Meitglieder, welche ihnen als ihr Eigenthun zuge= 
Ichrieben werden. Die Größe eines Gefchäftsantheiles wird 
auf 50 fl. feitgejebt. Kein Mitglied fanı fid) mit mehr als 
bier efchäftsantheilen bei dem DBereine betheiligen. Kein Mit- 
glied Hat das Recht, über feine Gefchäftsantheile irgend wie 
auf eine dent Verein verpflichtenpe mei zu verfügen. 
Sedes Mitglied erhält über fein Guthaben einen bejon- 
deren Conto, worin der Kafjier over der Kaffencontrolenr den 
Zu= oder Abgang bemerkt, 
S. 11. Parlehen a die Bereinsfaffe. 
Den Mitgliedern jteht e3 frei, jederzeit in Die VBereing- 
falle Darlehen gegen BVerzinjung einzulegen. Die Con 
trahirung der Darlehen ift Sache des Ausjchuffes, welcher der- 
gleichen and) anders woher aufnehmen fan, wenn er dies für 
nöthig oder vortheilhaft erachtet, Die Berzinjung gejchieht 
in nachitehender Weife:
        <pb n="503" />
        Aellane TI. 489 
  
a) Darlehen, welche der Einleger jeden Mugenbli zuritd 
erhalten fanı, werden mit 21, PBrozent verzinst, welche 
bi3 zum Tage der Rüdzahlıng zu berechnen find, 
b) Darlehen auf Kündigung mit Sneimonatticher Srijt wers 
den landesüblicd) verzinst. 
Der Ausihuß Hat das Recht, im Einverftänduiß mit der 
Eontrolbehörde den Zinsfuß nach den Verhältniffen des Dis- 
conto zu ändern und zu regeln. 
Den höchiten Oejanmtbetrag Diefer Unlehen (cf. 3. 5) 
beitimmt die Generalverfunnlung. 
Die fännmtlichen Vereingmitgliever haften den Gläubigern 
für die gemeinschaftlichen DBerbinplichkeiten folidariich; jie er= 
fennen insbejondere Die von dem Ausjchuffe contrahirten Schul= 
ben als die yhrigen aut, gleich al3 ob fie Diejelben jelbit ein- 
nm die Sculöfcheine felbft unterzeichnet Hätten. 
cl, S. 10. 
8. 12. Nejervefond. 
Die Eintrittgelder, Jorvie ein von der Generalverjamms 
fung au beftinnmender Ant peil an den Ueberichüffen Des DBe- 
triebsfondsa (cf. 8.15), bilden den Nefervefond des Vereins 
zur Dedimg allenfallfiger Verlufte und fire ımorhergejehene 
ssälle. Der Mefervefond ift außer den jo eben genannten 
Tällen unangreifbar, wird auf fihere Hypothek oder in baye= 
rischen Staat3papieren, verzinslich angelegt und ift im alle 
des Angriffs jtet3 thunlichft bald wieder zu ergänzen. 
$. 13. Borfdillje. 
ede3 Mitglied, welches mit feinen Einzahlungen nid)t 
rüdjtändig tft, hat da8 Net, Borfhüffe aus der Bers 
einsfaffe zu Dezichen. 
Borihüffe unter 15 fl. werden nicht gewährt. 
Bi3 zum Betrage feines Guthabens erhält jedes Mitglied 
den verlangten Vorihuß ohne Sicherheitgleiftung. 
Den Ausfchuß jteht es zu, nad) feftgeftellter Meberzengung 
bon der Thätigfeit, Gejchielichleit und Nechtlichfeit des Vor 
Ihußnacdjfuchenden bis zur Höhe von 50 PBrozent über die ge» 
leijteten Einzahlungen Borfhüffe auf Handichein zu gewähren. 
Bei höheren Vorichüffen ift Sicherheitsleiftung Durd) vedht3= 
giltige genügende Bürgjchaft oder durd) Wechfelgiro, Pfand umd 
vergl. erforverlid). 
Die Borihüffe werden mur auf 3 bis 6 Monate bes 
willigt.
        <pb n="504" />
        490 Aeilane 71. 
  
Der Anzfchuß Fann jedod) eine Verlängerung auf weitere 
je 3 Monate gewähren. 
Sn dringenden Fällen ift ver Borftand jelbjt ermäd)- 
tigt, unter vorbehaltlicher Genehmigung des Ausjchulles Dar- 
Iehen bis zum Gejammtbetrage von 300 fl. zu bewilligen. 
Auch der Vereinstaffier darf jeden Vereinsmitglied 
bi3 zur Höhe jeiner eingezahlten Beiträge fofort Borjchüffe 
leiften, zu deren Wiedereinzahlung jedoch der Empfänger iie 
bei jedem andern Darlehen verpflichtet und wofür ein Sculd- 
Ihein an die Bereinskaffe anszujtellen tft. 
Nücdzahlungen von empfangenen Borjchiiffen Fönnen 
vor Ablauf der Zahlungsfrift auch in Kleinen Beträgen jedod) 
in der Negel nicht unter 1, des Gelanmmtbetrages ftattfinden. 
8. 14, Berzinfung der Borfdijie. 
Die Berzinfung der VBorichüffe, die Provifion für Auf- 
bringumg dev Berwaltungstoften und Die Prolongationsgebüh- 
ven betragen: 
R fünf Brocent Zins per “Jahr, 
b) ein Drittel Brocent Brovifton per Monat, 
e) bei einer PBrolongation von 15 — 50 fl. find 12 fr,, von 
51—100 fl. 24 fr., von 101 —200 fl. 36 Er., von 
201—500 fl. 1 fl. u. . f. bei weiteren je 500 fl. im- 
mer 1 fl. mehr al8 Brolongationsgebühr zu be- 
zahlen. Die Zinfen und die PBrovifion find dem Wor- 
hußempfänger im Voraus abzuziehen. &amp;lt;ın Falle einer 
rolongation werden die urjprünglichen Verzinfungen, 
Die PBrovifion und Dazu noch die Prolongationsgebühr, 
jofort entrichtet. 
8. 15. Dividende. 
Mas nad) Abzug der Verwaltungstoften, nad) Verzinsung 
der Bafliven und des gemäß jedesmaligen Bejchlufjes ver 
Generalverfammlung zum NRefervefond (8. 12) zu gebenden 
Untheiles rein übrig bleibt, wird den Mitgliedern am ahre3- 
Ihluß ala Dividende und zwar nach) dem einzelnen Geichäfts- 
antheil berechnet, baar ausbezahlt. 
Den Mitgliedern, welche ihren Gejchäftsantheil In Naten 
einzahlen, wird Die Dividende nach dem Berhältniß der gelei» 
jteten Seiträge und zwar ji je voll eingesablte 10 fl. gutge= 
Ichrieben, und ihrem Guthaben bis zur vollftändigen. Ergän- 
zung des Gejchäftsantheiles zugerechnet. Bei Berechnung der
        <pb n="505" />
        Reilane 7I, | 491 
  
Dividende aus den periodiichen Beiträgen follen Die während 
des Nechnungsjahres angefammelten Beftände erft bei Bered)- 
nung der Dividende de3 nächitkünftigen Kahres mit in Betracht 
ommen. 
8. 16. Anflöfung des Vereins, 
Zum Belchluffe über die Auflöfung des Vereines ift Die 
Anwejenheit mindeftens der Hälfte aller BVereinsmitglieder 
und die Zuftimmung von vier Finftheilen der in der General- 
verfanmlung Anwejenden erforderlid). 
Der Refervefond wird im Kalle der Aufldfung unter Die 
Mitglieder nad) VBerhältniß ihres Guthaben3 vertheilt. Sind 
bei der Auflöfung Schulden vorhanden, jo werden dDiefelben 
zunäcjt auf Nechnung des Nejervefonds, fodann auf Recdhmung 
der Sejchäftsantheile und jonftigen Einlagen der Mitglieder 
nad) Verhältniß der Größe derjelben bezahlt. Reihen auc) 
diefe zur Dedung der Bafliven nicht hin, jo Haben Die Mit- 
glieder die noc) fehlende Summe nad) der Bahl ihrer Gejchäfts- 
antheile zu tragen. 
8, 17, Streitigkeiten de8 Vereins, 
Für den Sal, daß iiber den Suhalt und Sinn Diefer 
Statuten, oder der gefaßten Belchlüffe unter den Mitgliedern 
Streit entjtehen follte, wird Derfelbe ftet3 in der Generalver- 
janımlung endgültig entjchieden. Diefem Beichluß muß, id) 
jedes Mitglied unter Verzicht auf jede gerichtliche Berufung, 
Neftitution oder NichtigkeitSbefchwerde unterwerfen. 
8. 18. Conftitnirung des Vereins, 
Die Conftituirung des Vereines ist am ..... erfolgt, 
md e3 wird hierüber der vorgejegten Beziris- Volizeibehörde 
gemäß Art. 12 des Sereinögelebeg vom 26. Yebruar 1850 
lofort unter Angabe der gewählten Vorftände die ee 
bene Ynzeige mit dem Beifügen gemacht werden, daß fid) 
der Antrag auf Eintragung Des Vereins in das Genofjenjchaft3- 
regifter nad) Maßgabe de3 Gefehes vom 29. April 1849 vor- 
behalten wird. 
(Den den Bereinsmitgliedern auszuhändigenden Statuten wird zmed- 
mäßig nod) auf einigen Blättern nadjftehende Tabelle (j. $. 11 u. 9) bei« 
gebrudt, damit jedem Mitglied auf einfache Weife eine Befcheinigung Über 
ın die Dereingfaffe eingelegte Darlehen und die eingezahlten Vereinsbei« 
träge ertheilt werden fanı.)
        <pb n="506" />
        Beilage 72. 
  
Guthaben 
  
  
Guthaben. 
Abhebungen. 
  
  
ft. 
  
  
pf. | et. Ier.ipf. 
  
  
Onittungen über Monatsbeiträge. 
  
nchtnan 
  
Nonat 
und 
Sahr. 
Bchrag. 
ame des Autttumgsleiflers. 
  
Sanuar 
Yebruar 
Diärz 
April 
Dai 
uni 
Kuli 
Auguft 
September 
Oktober 
November 
Dezember 
  
  
  
Beilage 72 zu 8. 33 Seite 261. 
Statuten 
für eine Ent und Bewäflernigsgenofienjdaft. 
Die: unterzeichneten Grumdbefiger vereinigten fie) hiemit 
auf Grund de3 Art. 2 Abf. 1 des Gejehes über Be- und Ent-
        <pb n="507" />
        Beilage 72. 493 
  
wäfjerungsunternehmungen vom 28. Mai 1852 zu einer Enl- 
turgenofjenschaft unter nachjtehenden Beftimmungen: 
I. Zwed der Genofjenfchaft. 
8. 1. Bed der Genofjenschaft ift: 
1) Auf den Wiejen in der Mu Gemeinde... . eine Tunftges 
rechte Ent» md DBewällerungsanlage nach) Maßgabe der 
hierüber vorliegenden Pläne herzuftellen, 
2) die Benüßung ver Anlage unter den betheiligten Grundbes 
ligern zu regeln md 
3) für die bleibende Unterhaltung der Anlage Sorge zu tragen, 
II. Organijation der Genojjeufchaft. 
$. 2. An der Genoffenfchaft nehmen die einzelnen Grumnd« 
befiger als folche Theil. Die aus Derfelben fir jeden einzel 
nen Theilnehmer fliegenden Nechte und Bflichten werden als 
auf den Detheiligten Orumdfticen vuhend erklärt und gegen« 
feitig al3 dinglid) eingeräumt und geht Deshalb der Genofjens 
Ichaftsverband mit allen feinen Folgen auf alle Tünftigen Des 
figer der einzelnen Barzellen von felbft über (Art. 14 des Gef.), 
$. 3. Die Genofjenjchaft Dat durch einfache Stimmen- 
mehrheit einen Ausfchuß zujammengejeßt, welcher aus folgen- 
den Betheiligten bejteht: 
A) nee Borjtand, 
b) er 
CO) ae nennen Beijiber. 
8. 4, Die Nemvahl des Musjchuffes Hat alle jechs Yahre 
zu erfolgen. | 
Seder Oenofje 1ft zur einmaligen Annahme derjelben ver- 
pflichtet: 
Entehrende Strafen, hartnädiges Anftreben gegen. Die 
Statuten oder anhaltende Läffigkeıt bedingt eine NAusfcherding 
aus dem Ausschuß, wenn nöthig durd) die DiftriftSverwaltungse 
behörde. 
8. 5. Dem Borftand des Genoffenfchaftsausschuffes kommt 
die Leitung der Ausihuß- und Senofjenichaftsverhandfungen, 
Die Vertretung der Genoffenfchaft nad) Augen umd die Auflicht 
auf das Eulturimternehmen vitckjichtlih feiner Anlage, Bes 
nüßung md Unterhaltung zu. 
8.6. Die Unterhaltung der Anlage, wie Nusbefferung 
der Gräben, Durchläffe 2c. ift Sache ver ganzen Genojjenjchaft. 
Muthwillige Beichädigungen werden mit einer Strafe bi3 
zu 20 fl, belegt und ijt der Thäter gehalten, innerhalb der
        <pb n="508" />
        494 Beilnge 72. 
  
von der Wiejenvorftandf eh feitgejeßten Frift auf feine Koften 
den Schaden wieder zır bejeitigen. 
8. 7. Alle innerhalb des Genoffenichaftsverbandes und 
aus Dentelben entjpringenden das Gulturunternehmen bevüb- 
renden Streitigfeiten werden dich Beichluß der Borjtandichaft 
geichlichtet, gegen welchen inmerhalb 1Atägiger ausjchlieplicher 
Se betheiligterjeit3 die Berufung an die Diftriktsperwaltings- 
ehörbe ergriffen werden Tann, weld)e, nöthigenfall3 nad) vor- 
ae Einvernahnte jelbjt gewählter Techniker, entgültig ent- 
eidet 
8.8. Der a nn he ebenörhe bleibt die Ober: 
aufficht auf die Genoffenichaft und ccht vorbehalten, ver: 
anlaßten Falls durd) felbitjtändige ordnung die VBorfchriften 
der Statuten zum Bollzuge zu bringen und das zur Aurfrecht- 
haltung der Genoffenschaftszwede Erforderliche anzuordnen. 
8. 9. Alle und jede gerichtliche Einmilchhung in die Atı= 
gelegenheiten der Genofjenjchaft joll ausgejchloffen bleiben, 
viefmehr jollen in allen die Genofjenjchaft berührenden Ange- 
leyenheiten lediglich die in den vorjtehenden Paragraphen be- 
ftimmten Zuftändigleiten maßgebend jein, auf welche hiemit 
unter Verzicht auf jenwede Nechtöverfolgung compromittirt wird. 
IH. Bon der Herftellung der Anlage, 
8. 10. Die Eulturarbeiten werden mit jenem Beitpunfte 
begonnen, welcher Diezu nad) vorgängiger Einvernahme der 
Biefenvorftandigaft mit dem Die Ausführung dev Arbeiten 
leitenden ulturingenieur ... . . bejtimmt wird, 
8. 11. Die technifche Leitung der Ausführung wird dem 
landwirthichaftlichen Kreis-Comite resp. dem Streiscultitringe- 
nieut . . . . übertrageı. 
Die Inorbnungen desjelben find bezüglich der gefammten 
technischen Operationen, in$bejondere bezüglid der Beihaffung 
der erforderlichen Arbeitsträfte, wie des Zeitpunftes der Stel: 
lung derjelben maßgebend. 
g. 12. Die jämmtlichen Koften der Anlage mit Aus- 
nahme des für Die Beojetionsteit, lowie für die technifche 
Oberleitung der Ausführung entjtehenden Aufwandg — wel» 
cher auf öffentliche Sonds übernommen wırde — werden von 
den betheiligten Grundbefigern nad) Verhältniß des auf den 
Einzelnen treffenden FlächeninhaltS getragen, von der MWiefen- 
voritandfchaft aber repartirt und beigetrieben.
        <pb n="509" />
        Beilage 72. 495 
  
IV. Bon der Entfhädigung einzelner Genojfei. 
8. 13. Sniwieweit einzelne Genofjen Entichädigungen in 
Folge des Unternehmens anzujprechen haben, beftinmmt ji) nad) 
ven hierüber zu Stande kommenden Verhandlungen. 
8. 14. em die Größe der Entjchädigung nicht auf 
gütlichem Wege erzielt werden fanır, jo erfolgt die Schäßung 
Durch Sachverftändige, welche, wenn nicht innerhalb 14tägiger 
von der Diftriftsverwaltungsbehörde vorzuftredender Frift die 
Gtreitestheile 1% über die Wahl Dderjelben einigen, von lebte- 
ver aufzuftellen ind. 
Das fo erzielte Refultat ift für die Betheiligten maßgebend 
und ein weiteres Nechtsmittel hiegegen unftatthaft. 
Die Koften des Schäbungsverfahrens trägt der unterlie- 
gende Theil. 
8. 15. Diejenigen Orumdbefißer, weldjde eine Eutfchädi- 
gung in Anfpruch nehmen, find nicht befugt, die Ausführung 
der Anlage zu hindern, wernm auch bis dorthin Die ftreitige 
Entihädigungsfrage noch umerledigt jein jollte. 
V. Nedjte md Plichten der Genojjenfchaft gegen Dritte, 
8. 16. Die Öenoffenjchaft ift verpflichtet, jedes benachbarte 
Grimdftüc auf Verlangen des Eigenthümers in den Genofjen- 
Ichaftsverband aufzunehmen, wenn dasjelbe jeine Entwäfjerung 
auf die zwecmäßigite Weile hiedurch erhalten Tanıı und die 
Anlage Hinreicht, um ohne Nachtheil für Die bereitS vorhande- 
nen Mitglieder dem gemeinjamen Bedürfniß zu entiprecheıt. 
(Art. 4. des Gel.) | 
8. 17. Für das nen Hinzufommende Grumdftiick ift Der 
a enelt ein angemejjener Theil an den Anlagefoften zu 
erjegent. Ä 
” 18. Kann die Nufnahme eines neuen Grundftücds in 
den Genofjenjchaftsverband nur mittelft befonderer Einrichtun- 
gen oder Abänderungen an der bejtehenden Anlage bewirkt 
werden, jo ift der Beitritt Did) vorgängige Entrichtung der 
hiezu erforderlichen Koften von Seite der Hinzutvetenden be- 
dDingt. (Art. 6 des Ge].) | 
VI. Bon der Benüsig, Erhaltung ımd dem Schuß der Aırlage, 
$. 19. Der Schuß mid Die Erhaltung der Anlage ift zu= 
nädhft dem Wiejenwärter unter Aufficht des Genoffenfchaft- 
voritandes anvertraut. 
8. 20. Kein Genoffe darf an irgend einem Theile ber 
Anlage Aenderungen vornehmen, ebenjomwenig neue auf die Ges
        <pb n="510" />
        596 Beilnne 72. 
  
lannıntanlage Einfluß übende bejondere Anlagen auf feinem Be- 
fihantheile herjtellen. 
8. 21. Ueber die Vornahme von Reparaturen, DVeräts 
derungen oder Berbefjerungen an der Anlage bejchließt die 
Borftandichaft. Ulle die Erhaltung des Beftehenden bezielenden 
Heineren Aenderungen und Keparaturen, insbefondere da Kteie 
nigen und Offenhalten des ganzen Grabenfyftens, überwadt 
die Vorstandschaft. (Mt. 11 des Gef.) 
8. 22. Der Wiejenvorftandfchaft Liegt ob, im Benehnten 
nit der OrtSpolizeibehörde jowie nit Zuftimmung der Geno)- 
lenjchaft und Genehmigung der Dijtriktsverwaltinigsbehörde 
eine Wiefenordnung feitzuftellen, in welcher dag Be- und Ent 
wäljerungsverfahren zu bejtunmen, das DBefahren, Begehen, 
Beweiden, da Mähen und Ernten, die Neinhaltung und der 
Schuß der Wiefen zu regeln und gegen Webertretungen Diefer 
Ordnung Strafen biS zu 10 fl. anzuordnen find. 
Borlommende Uebertretungen der Wiejenordnung werden 
dur) Die Dijtriktspolizeibehörde beftraft und fließen Strafe 
und Schadenserfaß in Die Genofjenjchaftsfalfa. (Art. 11 des 
Gef., dann Art, 3 Biff. 5 des Einführ.- Gefeßes zum Straf 
1, Bol.-Straf -Gel.-8.) Ä 
8 23. ufoferne die Senofjenjchaftstaffa zur Dedung 
der erforderlichen Auslagen nicht ausreicht, Hat der Vorftand 
Umlagen anzuordnen und Diefelben von den einzelnen Genofjen 
nad) Maßgabe des Flächeninhats der betheiligten Grundftüde 
zu erheben, 
VII. Bon der theilweifen oder ganzlichen Aufloinng Der 
Genofjenjchnft. | 
8. 24. Die Trennung einzelner zur Genofjenichaft gehö- 
viger Grundftüde vom Genofjenjchaftsnerbande wider Willen 
Der aehupeit it nur dann zuläffie, wenn das ausfcheidenide 
Srundftüd aus der Anlage die bezwecte Entwäfferung nicht 
erreicht oder erreichen Tann. 
8. 25. Die gänzliche Auflöfung der Genoffenjchaft Fan 
nur nad) Erfüllung aller ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte 
durch die Mehrheit von 2; der Theilnehmer bejchloffen werden. 
Diefelbe Fann übrigens nur unter der weiteren Woraus- 
jesung in Vollzug gefeßt werden, daß von den jänmmelichen 
esfals von der Genoffenfchaft und der fgl. Streißregierung 
aufzuftellenden Sachverjtändigen die Bwedmäßigfeit: der Auf 
lölung übereinstimmend bejaht wird,
        <pb n="511" />
        Rrilage 73. ag 
  
Die Stimmenmehrheit it im Auflöfungsfalle, wie über- 
Haupt in den übrigen Zällen der Statuten, nad) der Größe 
es betheiligten Orundbefites zu bemejjen. 
  
Beilage 73 zu S. 33 Seite 261. 
Infirußfion 
flir 
Die WVBichenboritiandihnft. 
8. 1. Der Wiefenvorftandfchaft Tiegt im Allgemeinen ob, 
1) die Genofjenschaft in allen ihren ngelegendeiten nad) 
nen und Außen zu vertreten und in allen Tällen, voo 
nicht gemäß Der Statuten der Genofjenfchaft jelbjt, over 
der Berwaltungsbehörde Die Beichußfaffung vorbehalten 
it, jelbftändige Anordnungen zu treffen und bindenvde 
Beichlüffe zu exlaffen, 
2) die Statuten der Genoffenshaft und die Wiefenordnung 
in Bollzug zu jeßen und den Vollzug zu übermwacen 
und hierauf abzielende Anträge bei ver DiftriktSverwal- 
tungsbehörde zu Stellen, 
3) die eng der Wiejenwärter-Inftruftion zu über- 
- wachen, 
4) das Kafjenwejen der Genofjenjchaft zu controliren und 
5) gegebenen Falls das Schiedsgericht bei Streitigkeiten nad) 
8. 7 der Statuten auszuüben. 
8.2. Die Mitglieder der Wiefenvorftanvfchaft verjehen 
ihre Funktion unentgeldlich, mir bei bejonveren Berrichtungen 
auf Antrag eines DBetheiligten oder aus Anlaß von Freveln 
oder bei nothwendigen Gängen zur Berwaltungsbehörde fünnen 
fie die ortsüblichen Gebühren auf Koften der Antragjteller oder 
Sreuler und eventuell der Genofjenichaftsfaffe in Aniprud) 
nehmen. 
8. 3. Die Wiefenvorftandichaft Hat vorbehaltlich ver Ge= 
nehmigung der Berwaltungsbehörde den Dienftvertrag mit dem 
Miefenmwärter abzufchließen und bei Aufftellung Desfelben inS- 
bejondere auf förperliche Tüchtigkeit zu jeden und auf eine jolche 
Nemuneration Bedacht zu nehmen, daß der Wiefenwärter fich 
nicht zu unerlaubten Erwerb verjucht fühlt. 
Stadelmann, Hdb. fe Landgemeindbevermalt. 5. Aufl. 32
        <pb n="512" />
        498 Kcilune 7A, 
  
8. 4. Sedesimal in der erjten Woche der Monate März, 
Sıli und Oktober. hat Die Wiefenvorftandfchaft unter Zuziehung 
des Wiejenmwärterd ven ganzen Wiejencompler zu begehen, fid) 
von Zuftande ver Wiejen und Anlagen zu überzeugen und dag 
zur Abftellung von Mißftänden, over Vornahme von Verbeffe- 
rungen Nöthige anzuordnen oder dejjen Anordnung in Antrag 
zu bringen. 
8. 5. Die Vornahme der Wiefenbefichtigung ift jedesmal 
auf ortsibliche Weife befannt zu geben un ven einzelnen Wie- 
jenbefißern Gelegenheit zur Anbringung ihrer Wünjche oder 
Beichwerden zur bieten. 
8. 6. Bei befonderen Vorkommmiljen find außerordent- 
fihe Wiejenbegehungen vorzunehnen. 
8. 7. Bei Feitfeßung der Erntezeiten hat die Wiefenvor- 
Itandfchaft Die Wiinfche der Mehrheit der Genofjenschaftsmit- 
glieder thunlichit zu berüchichtigen. 
8. 8. Die Wiefenvorftandjichaft hat die Nechte Der Ge- 
nofjenjchaft Dritten gegenüber genaueftens zu wahren und nöthie 
genfalls Zwangsbeftinnnungen der Dijtriktsverwaltungsbehörde 
auf Grund der Eulturgefeße zu veranlaffen. 
8.9, m Uebrigen find für die Funktionen der Wiefen- 
vorstandichaft die Borfchriften der Genofjenfchaftsitatuten, der 
Wiejenordntung, jowie Der Dienjtesinftruftion des Wiefenwär- 
tev3 maßgebend. 
  
Beilage T4 zu $. 33 Seite 261. 
Dienftes- Infteuktion 
für den Wiefenwärter. 
8.1. Der für den Wiefencompler ..... aufgeftellte 
MWärter ift der Wiefenvorftandfchaft und zwar zunächjt dent 
Boritande derjelben untergeordnet und hat deren Anordnungen 
pünktlich Folge zu Leiften. 
Seine Stellung ift eine wiverrufliche und die Disciplinar- 
befugnig über ihn in der Hand der Wielenvorftandfchaft, melde 
gegen ihn mit angemeffenen Zohnabzügen und gegebenen Falls 
mit der Dienftesentlajjung vorjchreiten Tann.
        <pb n="513" />
        Rcilage 74. 499 
  
Bezüglicd) folder Disciplinareinfchreitinngen fteht der Dis 
ftriftSverwaltungsbehörde ein. Oberauffichtsrecht zu. 
8.2. Der Wiefenwärter erhält aüfer dem mit ihn: ver- 
einbarten Lohn hd einen angemefjenen von der Wiefen- 
vorstandichaft nad) Maßgabe feiner Leitungen zır beftimmen= 
den Antheil an den eingegangenen Strafgeldern, Dagegen ift 
ihm die Annahme von Belohnungen oder Sefchenten von Drit- 
ten unterjagt. 
8. 3. Während der ganzen Ber ımd Entwäfjerungzzeit 
Darf der Wiefenwürter feinen Dienftbezirt nicht verlaffen und 
Hat denfelben auch außer diejer Zeit periodifch zu beauffich- 
tigen, um eingetvetene Störungen zu entveden. gm Berhinde- 
rungsfalle hat er der Wiejenvorjtandfchaft behufs Aufftellung 
eine3 Stellvertreters jofort Anzeige zu machen. 
S. 4. Der MWiejenwärter hat ein Tagebud) zu führen, tt 
dasfelbe alle wichtigeren Borkommmniffe einzutragen und am 
Schluffe jeder Woche, bei außergewöhnlichen Borfonumnniffen 
aber jogleid) der Wiejenvorjtandichaft unter DBorlage eines 
AUuszugs aus dem Tagebuche Meldung zu machen. 
Ueber die vorgefonmtenen Webertretungen der Wiefenord- 
nung it eine bejondere Tabelle nad) den unten beigefügten 
Formular zu führen und Abjchrift derfelben allmonatlid) der Di- 
IteiftSverwaltungsbehörve zur Einjchreitung vorzulegen. 
8.5. Nacd) dem letten Schnitt, nad) Ablauf des Win- 
ter3 nud nad) der Heuernte Hat der Wiefenwärter jedesmal 
die nöthigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei Eintritt der 
Bewäflerungszeit die Bewäflernng jelbjt entiprechend vor Fich 
gehen Faın. 
Spnsbefondere hat er die Gräben und Dämme in DOxrd- 
nung zu bringen und alle Beichädigungen an den Schleußen, 
Durehläffen, Wafferleitungen 2c. herzuftellen. 
Die beim Reinigen der Gräben gewonnene Erde ift zur 
Berjtärkung und Erhöhung der Dämme, jowie zur Ausfüllung 
von Bertiefungen in den Wiefen zu verwenden. 
8.6. Damit Die Bulturanlage bezüglich des ihr gebül- 
renden Waffers von Feiner Seite Abbrud) erleide hat der Wie- 
fenwärter Die oberhalb gelegenen Xriebwerfe und Grundbe- 
fißungen öfter zu controliven und jede unbefugte Wafferbenügung 
dein Ausichußoorftand anzuzeigen, weiter Hat er aud) Darüber 
zu wachen, daß die Befiber von Triebwerfen ımd Stauvorric- 
tungen ihre Mühlgräben,. Oevinne 2c. ftet3 in jolchen Zuftande 
3ar
        <pb n="514" />
        500 Arilage 74, 
  
erhalten, daß Teine nublofe Verichwendung des Waffers zum 
Nachtheil der Culturanlage ftattfinde, und gegebenen Tall3 be- 
Yufs Abjtelung Anzeige zu machen. 
87. Die in gegenwärtiger Dienftesinitruftion enthal- 
tenen Be- und Entwäfjerungsregulative Hat der Wiejenwärter 
genau einzuhalten und dafür zu jorgen, Daß fo weit immer 
thunlich jede einzelne Abtheilung der Anlage nad Verhältnik 
ihrer Größe gleich viel und gleich gutes Waffer erhält. 
8. 8, Die Staudielen für die Kleineren Schleußen find 
nur dann einzufeßen wenn gewäffert wird, außerdem find Die- 
jelben an einem gegen Feuchligfeit geficherten Orte zu ver- 
wahren, 
8. 9. Zur Verhütung plößlicder Ueberfluthungen und 
Perjandungen jind zu der Zeit, wo nicht gewäljert wird, fonad) 
die Hauptichleußen geöffnet find, die Einläffe oder Miündun- 
gen in die HYuleitungsgräben genau verjchloffen zur halten. 
8. 10. So oft ftarfer oder anhaltender Negen, Eis- 
gänge 2c. ein jtarkes Anschwellen des Wafjerd vermuthen lafjen, 
hat fich der Wiefenwärter bei Tag und bei Nacht in feinem 
Dienftbezirke aufzuhalten und dafür zu forgen, daß die Anlagen 
feinen Schaden erleiden. 
8. 11. Eigenmächtige Yenderung der bejtehenden Anlagen 
oder Herftellung neuer it dem Wiefenwärter auf Strengjte 
unterfagt, derfelbe ift in viefer Hinficht an die bejonderen Nırf- 
träge der Wiejenvorjtandichaft gebunden. 
$. 12. Wenn Da3 in Den HYZuleitungsgräben befindliche 
Gras dent Zauf des Wafferd Hinderlic) zu werden beginnt Hat 
der Wiefenwärter der Vorftandichaft Anzeige zu machen. Ent- 
fernt der Wiejeneigenthünmer auf Anordnung der VBorftandichaft 
innerhalb der ihm hiezu vorgeftredten Furzen Friit das Gras 
nicht, jo darf es Der MWiejenwärter entfernen und zu feinem 
Ruben verwenden, 
8. 13. Der Beginn der Wäfferungen fowie die Dauer 
derjelben hat vorbehaltlicy allenfallliger Anoronungen der Wie- 
lenvorftandfchaft hierüber der Wiejenwärter nad) feineni plicht- 
gemäßen Ermelien zu beitimmen. 
8. 14. Die Herbitwäfferung ft am fleißigften zu betreiben, 
da zu Diejer Sgahrezzeit Das MWafjer Die meiften Düngenven 
Stoffe enthält, und jo lange fortzufeßen, alS das Einfrieren 
nicht zu befürchten ift, ift leßteres ver Fall, jo find Die Wicjen 
10 Ichnell als möglicdy troden zu legen.
        <pb n="515" />
        Geilane 74, 501 
  
8. 15. Die Frühjahrswäflerung ift in der Negel mit dem 
Eintritt der Vegetation einzustellen und nur wenn das Wafler 
befondere Dungtheile mit fich führt ift die Wäfferung zum 
Zwed neuerlider Düngung in’ Werk zu feßen. 
‚ Treten falte oder trodene Winde ein, jo find die Wiefen 
zur Ubhaltung ihrer jchädlichen Einwirkung zur Nachtzeit mäßig 
zu wäjlerı. 
8. 16. Die Wäfjerung im Sommer ift namentlid) bet art 
haltend trodener Witterung vorzunehmen und Hat fid) Die Be- 
wäfferung in der Negel auf die Nachtzeit zu befchränfen, hie= 
bei hat fid) der Wiefemwärter zu Hitten, mit zu Taltenı Waffer 
zu bewäflern, 
Acht Tage vor und acht Tage nad) der Heuernte ijt Die 
MWäfferung einzuftellen, damit das Heu Schneller trodnet, Die 
Heuabfuhr am Boden weniger Schaden verurfadht und ver 
Graswırdh3 rafcher vernarbt. | 
Sın Allgemeinen ift die Sommerwäflerung mäßig zu üben 
und dann zu unterlaffen, wenn Diefelbe wegen eingetretenen 
Kegens überflüffig geworden ift. | 
8. 17. Auf den niedrigsten Stellen muß die Bewälferung 
zuerst, auf den Hochgelegenen zulest aufhören m. a. W. auf 
den eriteren kiirzer, auf den lebteren länger andauern. Dei ge= 
linden Gefäll muß die Wäfferung Fürzer, bei ftarfem länger 
anbalteır. 
8. 18. Das herbeigeführte Waffer darf nirgends zu lange 
jtehen bleiben, Denn durd) übermäßige Wäfferung entiteht das 
Ihlechtefte Gras. ES muß Daher nad) jeder Wäfjerung für 
rechtzeitige Abtrodnung Des Bodens gejforgt werden und ift 
namentlich bei der Sommerwäfferung diefe Abtrodnung zu be= 
Ichleunigen. 
8. 19. Bei warmen Negen ift die Bewäfjerung einzit= 
jtellen, es müßten dem gerade zu diefer Zeit Die Bädje umd 
Duellen düngende Stoffe in befonderer Menge mit fich führen; 
bei Falten Ntegen dagegen ift zu wäflern, um durch die gelin= 
dere Temperatur des fließenden Wafjers die Tältere des Negenz 
auszugleichen und unjchäplich zu machen. 
8. 20. Un heißen Tagen darf fo Yange die Tageshibe 
wäh das Waffer nicht aufgelaffen werden, da der fchnelle 
Uebergang von der Wärme zur Erfrifchung dem Wacdjsthume 
der Gräjer nadıtheilig ift. 
$. 21. Wenn Nachtfröfte zu befürchten find und der Boden
        <pb n="516" />
        502 Arilnge TA. 
  
furz vorher gewäflert wırde und noch mit Wafjer gefättigt it, 
To ft noch am Abend zu wällern und die Wäfjerung die ganze 
Sroftdauer. fortzujegen, damit Dev Boden vor allzuftarfer sälte 
geichüßt wird. 
8. 22. Soviel al3 möglich ift alles Naufchen und Strö- 
men de8 MWafjers zu vermeiden, vielmehr Dagfelbe rudig und 
gleichfürmig über die Fläche zu leiten, nur auf fauren und 
moorigen Wiejen ft. daS Waffer ftrömen zır lafjen. 
8. 23. Wie es eine Hauptaufgabe de Wiejenwärters ift, 
zur Wäfferungszeit überall Hin frisches Wafler ‘gleichmäßig zu 
vertheilen, jo ijt e8 eine faft noch wichtigere Aufgabe vezjelben, 
jogleich nach der jedesmaligen Wäfferung für den volljtändigen 
Abfluß des Wafjers aus allen Zus und Ableitungsgräben Sorge 
zu Tragen, 
5. 24. Die Maulwurf3- und Ameifenhaufen hat der Wie: 
jenwärter ebenjo, wie die Anflößungen von Erde z2c. alsbald 
nad ihren Entftehen zu ebnen, Sträucjhe 2c, aber überall zu 
entfernen. | 
8. 25. Bor den einzelnen Schnitten Der Heu- oder Grums 
meternte hat der Wiefenwärter die von der Wiejenvorjtandfchaft 
bejtimmten Abfuhrwege abzufteden, die Ueberfahrten iiber Grä- 
ben, Dämme 2c. herzuftellen und fodanı auf deren ausjchlie- 
fie Einhaltung ftrengftens zu jehen, 
826. Sm Falle der Veränderung oder Befeitigung von 
Grenzzeichen Hat der Wiejenwärter den Feldgefchwornen Ans 
zeige zu machen. |
        <pb n="517" />
        Nüge-Verzeidniß, 
Gemeinde N... 
Monat Jimi 1869. 
  
  
Fortl. 
Nr. 
5, 3. 
Tag de3 
revels, Anzeiger. 
| 5. 
Bezeichnung De 
Angezeigter. [revels unter Aırgabe 
der nähern Unftände, 
6. 
Ungabe der 
Beweismittel, 
8. 
Unfchlag des 
Scjadens. 
  
fl. Ir. 
8. 
Souftige 
Bemer- 
tungen, 
  
  
  
16. Juni on eyer, Wie- 
jenwärter 
25. Juni |S attler,$ob. 
Slurmwächter 
  
oh. Horn, | Hüten mit 3 Stild 
H3..Nr. 30 | Nindpieh auf der 
zı Beierbronn| Wiefe de3 Martin 
Wolf, H8.-N 41 
Heinr. Mafel] Unbefugte eigen- 
bon da. mädtige Wäflerung 
feier Wiefe PI.-Nr. 
143. 
  
  
  
Bengen: 
Soh. Müller 
Satharina Weip 
Anzeige auf 
Dienftpflicht 
  
— 30 
  
  
Sefchah 
während d. 
Nachtzeit. 
  
  
  
503 
Rrilnge 7A,
        <pb n="518" />
        504 Aellane 75. 
  
Beilage 75 zu 8. 33 Seite 261. 
Wiefenordnmg. 
8.1. Die Wiejen find 
2 in Bezug auf die Kahreszeit vom 1. April bis 1.1Dftbr. 
2) in Bezug auf die Tageszeit von Sonnenuntergang bi&amp; 
Sonnenaufgang 
geichlofien. 
8. 2. Die Bewäfferung der Wiejen erfolgt durch den 
Wiefenwärter nac) dem für denjelben aufgeftellten Negulative. 
Wer unbefugt fic) Waffer aneigret, ab= oder zuftecdt ver- 
fallt, wenn e3 am Tage gejchieht, in eine Strafe von 1 fl. 
15 fr, zur Nacjtzeit in eine Strafe von 2 fl., nebitdvem ift der 
verurjachte Schaden zu erfeßen. 
Wer Schleußen zieht, Gräben bejchädigt, Dämme aufwirft 
oder beichädigt, wird außer der Verurtheilung zum Schadeng- 
erjag mit einer Strafe von 1 fl. 30 Fr., wenn foldjes bei Tage 
geichieht und mit 2 fl.30 fr., wenn der Frevel bei Nacht ver- 
übt wird beahndet 
8. 3. Mlle übrigen eigenmächtigen Nenderungen an den 
Anlagen, ebenfo die Herjtellung neuer Anlagen werden mit 
einer Strafe von 1 fl. 15 fr. bis zu 10 Sl. beahndet und tft 
der Strafbetrag mit Nüdfiht auf die Umstände des einzelnen 
Falls auszumeljen, wobei der Kontravenient zugleic) den Scha= 
den zu erjeßen hat. 
8.4. Mer in der geichloffenen Zeit durch Wiejen geht, 
wo fein erlaubter Bfad oder Weg ift, wird mit 30 fr., wer 
über Wiejen reitet, jet e8 außer oder in der gejchloffenen FBeit 
mit 1 fl., wer endlich in der gejchloffenen Zeit über Wiejen 
fährt, wird mit 1 fl. 30 fr. beftraft und Hat den entjtandenen 
Schaden zu erjegen. 
Während der von der MWiejenvorftandfchaft feitgejegten 
Erntezeit ift Das zum Bwed der Ernte nothiwendige Gehen 
und Fahren über die Wiefen erlaubt. 
8.5. Das Treiben von Vieh auf die Wiefen und das 
Behüten Derjelben in der geichloffenen Zeit ift verboten. 
Wer bei Tag in der gejchlojfenen Zeit das Vieh auf frems 
oe re hüten over laufen läßt, verfällt in nacdjverzeichnete 
trafen: 
1) bei Pferden und NRindvieh für das Stüd 30 Er.,
        <pb n="519" />
        2) bei Schweinen für daS Stüd 20 Er., 
3) bei Schafen für das Stüd 6 Er., 
4) bei Gänjen für das Stüd 3 fr. 
Merden Solche FSrevel bei Nachtzeit verübt, fo werden dieje 
Strafen verdoppelt. | 
Sn allen Fällen hat der srevler den erwacdjjenen Schaden 
zu erjeßen. 
8. 6. Die Wiefenvorftandichaft beftimmt den Zeitpunkt 
md die Daner der jeweiligen Ernten und haben ficd) die eit- 
zelnen Senofjen den desfallfigen Anordnungen zu unterwerfen. 
Wer während anderer Zeit innerhalb des Wicjenichluffes auf 
der Wiefe mäht, wird mit 1 fl. 30 fr. und in WiederholumngS= 
jilen mit entiprechenden höheren Geldftrafen bis zu 10 fl. 
elegt. 
8. 7. Bei obwaltenden Berhältniffen faun die Wiejen- 
borstandichaft ausnahmsweije.den einzelnen Wiejenbefibern das 
Mähen und Abfahren des Futter vor der allgemeinen Ernte- 
zeit gejtatten. m jolchen Füllen müffen aber die benachbarten 
Beier rechtzeitig von Der VBorernte Durch den Antragjteller 
in Senntniß gejebt und jeder venfelben etwa verurfachte Scja= 
den erjegt werden, 
8. 8. Bor der jeweiligen Erntezeit hat die MWiefennor- 
jftandjchaft die zur Ein- und Abfahrt geeigneten Stellen zu be= 
jtinmen, weldje gemäß 8. 25 der Anjtruftion für den Wiejen- 
wärter vom Lebteren abzufteden und zu überbrüden find. 
Mer auf anderen Stellen ein und abfährt, Hat eine Strafe von 
1 fl. 15 Er. nebjt dem Schadenserjaß zu entrichten. 
8.9. Alles neu entjtehende Gefträuche oder Geftrüppe 
ift jofort von dem Wiefenwärter zu Dejeitigen, Bäume dürfen 
auf dent Wiejencomplex nicht gepflanzt werden, joferne nicht 
bon der Wiejenvoritandfchaft Die Erlaubniß Hiezu ertheilt wor- 
den it, welche fidy jedocd mur auf Obftbaummpflanzungen an 
den Nänvern de3 Wiejencompleres erftreden Darf. 
8. 10. Feder Wiefenbefiber ift gehalten, alljährlich inner- 
Halb der Zeit vom 1. bi3 15. Mai die auf feinen Grumd- 
jtüden hervortretenden Herbftzeitlofen auszureißen, "widrigen= 
falls Dies von enoffenjchafswegen auf feine Koften gefchieht. 
Wegen der gejundheitsichädlichen Einwirkung diefer Gift- 
pflanze u Die Thiere ift viefelbe entweder fogleicd) zu ver- 
graben, oder auf den Dünger zu bringen und zu überdeden. 
8. 11. u allen Fällen, in welden die gegenwärtig
        <pb n="520" />
        506 Artlage 76. 
  
Wiefenordnung zum Schadenserjab verpflichtet, Hat -Die Wiejen- 
vorftandjchaft, wenn fi) die Betheiligten bei den Dezfallfigen 
Anjüsen des Wiejenwärters nicht beruhigen, entgiltig den Ent- 
Ihädiqgungsbetrag feitzuftellen und find die Durch Lofaleinficht 
erivachienden vrtsüblichen Gebühren der Borftandichaftsimit- 
glieder vom revler zu entrichten. 
8. 12. Bur Anzeige Der Siebe find außer dem Wiejen- 
wärter nod; die Shurwächter, die Mitglieder der Wiejenvor- 
ftandjchaft und fänmtliche Genofjenichaftsmitglieder verpflichtet, 
und find Diele verbunden, ihre vesfallfiaen Anzeigen bein Wie- 
jenwärter unter genauer Nlngabe der Zeit, des Orts md Der 
lonjtigen Umjtände zu machen. 
8. 13. Bezüglich jener Mebertretimgen, welche nach den 
allgemeinen gejeslihen Bejtimmungen zu beahnden find, Hat 
e3 bei den desfallfigen Beitinmungen fein Bewenden. Eben 
fo bleiben die feld- und flurpolizeilichen Borfchriften, infoweit 
nicht in Der gegenwärtigen Wiejenordnung anders verfügt ift, 
in Kraft. 
8. 14. Die Borichriften der Wiefenordnung find nicht, 
b[o8 gegen die Mitglieder der Genofjenschaft, jondern gemäß 
Art. 11 Biff. 2 des Gefehes von 28. Mai 1852 die Be- und 
Entwäfjerungsunternehmungen. zum BZwed der Bodencultur 
betr. auc) gegen Dritte anwendbar und maßgebend. 
8. 15, Gegenwärtige Wiejenordnung it aljährlid in 
sen, erjten Tagen des Monats März in der Gemeinde: zu ver- 
iinden. 
  
Beilage 76 zu 8.33 Seite 264, 
Flur - Ordnung 
der 
Gemeinde N. 
Auf Grund der Art. 225, 226 und 227 des ollgeiitraf- 
gejebbuches wird für den Gemeindebezivt N. nachftehende Flur- 
ordnung erlaljen: 
. 1. Sn der Wahl der Gewächje zum Anbau feines 
Landes ijt fein Grundbefiger bejchränft, nur Darf er bei Der 
Ein und Ausfuhr fein Nachhbarrecht verlegen, und dabei aud)
        <pb n="521" />
        Reilnge Tb. 507 
  
bei Bermeidung feiner Behandlung al3 Srevler feinen Schaden 
an den Gewädjien des Ntachbar3 verursachen. 
&amp;. 2. Daher it e3 verboten, daß ein Ader in der Seld- 
Mur aufgeforjtet, oder mit einer bisher noch nicht beftandenen 
lebendigen Hede an der Grenze des Nachbars bepflanzt werde, 
Waldwiejen Dagegen darf der Eigenthümer in Wald verwane 
deln, desgleichen Dedungen, welche wicht unmittelbar an das 
Aderland des Nachbarn ftoßen. 
88 Sn gleicher ®eile ift (Gel. über die Beniütung des 
Wafjeri3 vum 28. Mai 1852) verboten, daß ein Grundbefißer 
durd) Gräben, welche bisher nicht bejtanden, oder durch fonft 
eine nee Vorrichtung Das Wildwafjer in des Grundnachbars 
Eigenthum Tprenge, vielmehr muß diefen Wafler der bisherige 
auf gelafjen werden, joferne fich nicht alle betheiligten Orund= 
befier in ®iüte über eine Veränderung einigen, oder cine 
joldje Veränderung ohne Schaden und Kojten für den Nacjbar 
vorgenommen werden Tanıt. 
Unter dem Wildwaffer ift das ftehende Waffer nicht ver- 
Ttanden, weldjes aus troden gelegten Thalwiefen abfließt und 
gegen welches fi) der Nachbar nöthigenfalls Durd Gräben 
auf feinem Grund und Boden chüben Tanıt. 
8. 4. Außer den obigen Ausnahmzsfällen ijt fein Orumd- 
befißer befugt, in feinem Ader die Waflerfurcdhen in veränder- 
ter Richtung anzulegen, wenn das Durd) viejelben geleitete 
Wildwaljer an anderer Stelle in Dde8 Nachbars Orumdeigen- 
thum überfließt; Teßterer darf aber aud) nicht den natürlichen 
Ablauf des Waffers hindern. 
Selbft reines Negenwafjer darf fein Grumdbefiger Fint- 
ih in fein Grundftüc leiten, wenn dasjelbe in des Grumndnad)- 
bars Grumdftück überfließt und Diefer feine Erlaubniß Hiezu 
gegeben hat. *) 
8.5. Bor Tagesanbrud) und bei eintretender Nacht darf 
Niemand die Flur betreten, befondere Fälle ausgenommen, 
in welchen beim Flurwächter vorher Anzeige zu machen ift. 
8. 6. Die Flurwege müffen von den Anjtößern unter- 
halten und im Srühjahre jtet3 in einen gang= und fahrbaren 
Zuftand verjegt werden, Ddesgleichen find Ddiejelben genau ein- 
zuhalten. Schuttablagerungen auf den Flurwegen ohne ort3= 
polizeiliche Genehmigung find verboten, ebenjo auf ven Hut- 
*) Blätter für Nchts: Anm. Bd. 1 ©. 59 ff. und Bo. 2 ©, 386 ff.
        <pb n="522" />
        508 Reilage 76. 
  
pläben und Mengern, e3 Dürfen Diejelben vielmehr nur auf 
den Tpeziell Hiefiir beftimmten Wläben ftattfinven. 
8. 7. Die Heden dürfen nicht über das Eigenthum der 
Srundbefiger fo hinaus und in Die Höhe getrieben werden, 
Daß dadurch theils die Seldwege verergt werden, theil3 deren 
Austrodnung verhindert oder erjchwert wird. 
Sm Frühjahr müffen diefelben prei Fuß von Boden ab- 
geftust und entiprechend befchnitten werden. 
Die Reparatur der Wege, jowie das Stuben der Heden 
Hat ftet3 innerhalb der durd) öffentliche Bekanntmachung feit- 
gelegten viermwöchentlichen Frijt zu geichehen. 
8. 8. Sümmtliche Gräben und Bäche innerhalb der Flur- 
marfung müljen binnen 14 Tagen nach erfolgter öffentlicher 
Selanntmachung im Monat April und September gereinigt 
werden. 
8. 9. Das Teuerihüren in der Nähe bebauter und der 
Kteife naher Getreidefelder over Leicht entzündlicher im reien 
liegender Gegenftände ijt verboten. 
8. 10. Berboten ift ferner die Benübung von Uderge- 
räthichaften, welche auf dem Felde ftehen geblieben find, Durch 
Dritte ohne Ermädjtigung des Eigenthümers. 
8. 11. Mit Beginn der Reife der Werntrauben, werden 
alle Weinberge, welche weder gänzlich von anderen Grundftüden 
umgeben find, noch vereinzelt Liegen, gejchloffen und wird der 
Tag de Beginns und der Weinbergichließung jedes Yahr be= 
fonder3 veröffentlicht. 
8. 12. So lange die befannt gemachte Schließung der 
Weinberge nicht wieder von der OrtSpolizeibehüade aufgehoben 
wurde, ijt e8 unterjagt, diefelben zu betreten, Ausnahmen be= 
jtehen nur für die Eigenthimer oder deren Durch einen Er- 
laubnißjchein legitimirten Stellvertreter infoferne, al e3 dem= 
jelben gejtattet ift, in Begleitung eines der aufgeftellten eld- 
hüter ihre Weinberge zu befuchen. 
8 13. Die befannt gegebene Schließung erjtredt fid) 
auf alle zur Benübung der Weinberge bejtimmten Sahr- und 
Gehwege mit Ausnahme der unentbehrlichen durd, die Wein- 
berge führenden Verbindungswege. 
8. 14. DerTag des Beginns der Weinlefe wird jährlic) 
öffentlich. befannt gemacht und werden bei diefer Gelegenheit 
zugleich die Anordnungen befannt gegeben, welche bezüglich der 
Heihenfolge der Xefe für nothiwendig erachtet worden find.
        <pb n="523" />
        Arilnge 76. 509 
  
Bor der fejtgejeßten Zeit, beziehungsweije ehe ihn nad) 
der feitgefeßten Ordnung Die Neihe trifft, darf Niemand die 
MWeinlefe vornehmen. Ä 
Will der Eigenthümer vor Diejer Zeit geringere Ditanti- 
täten von Weintrauben in feinem Weinberge fchneiden, jo hat 
er die Bewilligung der Ortspolizeibehörde Hiezu einzuholen. 
8. 16. Das Laufenlaffen von Hausgeflügel in Die Felder 
ift zur Zeit der Saat, der Auspflanzung, des erjten Pflanzen- 
wuchjes und der Ernte verboten. Der Beginn und das Ende 
Der treffenden Heiträume wird jährlich bejonders befannt ge= 
geben werden. Ä 
8. 16. Das Einzelnhiten von Vieh auf nicht umfriedeten 
oder fremden Grumdftüden, auf welchen dem Vichbefiger ein 
Hutredht zufommt, während des Gottesdienftes tjt unterjagt. 
Dei Vornahme der erlaubten Einzelnhut ıjt Das DBieh, 
joferne e8 nicht in einer Weile angebunden ift, daß eine Be- 
Ihädigung fremden Eigenthums nicht erfolgen fanıı, ftet3 unter 
Auffiht zu halten, Doch Darf Diefe Aufficht nicht Blöpdfinnigen 
oder Joldjen Berfonen anvertraut werden, welche zur Bewad)- 
ung des Viehs nicht geeigenschaftet ericheinen. 
8. 17. Das Biehhüten auf fremden Grundftüden, auf 
welchen dem Befiter ein Hutrecht zusteht, ift für die Zeit von 
der Beitellung des Grundftüds an bis zur Abräunmmg Des- 
jelben nad) beendigter Ernte, auf Wiefen vom 1. April bis zum 
1. Oftober unterfagt. . 
Neu angelegte, over frifch umgebaute Wiefen müffen von 
Schafen 3 Fahre lang und von andern Viehgattungen 5 &amp;lt;Kahre 
lang gänzlich frei gehalten werben. 
. 18. Das Beweiden von Teldrainen zwilchen arnge= 
bauten Grundftücden ift verboten, ebenso die Weide zur Nachtzeit. 
8. 19. Der Biebtrieb auf Die weidepflichtigen Grund: 
ftüde Darf nicht über Grundftüde vorgenommen werden, über 
welche der Eigenthiimer ein Xriebrecht nicht Hat, es find bei 
dem Biehtrieb überhaupt alle Beichädigungen von Abzugsgräben, 
Straßengräben, Geländern, Heden und dergl., jowie Beicdjädig- 
ungen an fremden Grumdftüden Durd) Abfreflen zu vermeipden. 
$. 20. Die Nachlefe auf Feldern ift, jobald Diejelben 
volftändig abgeränmt find, geftattet, joferne Der Eigenthünter 
fie nicht unterjagt Hat, was duch Auffteden eines Strohwilches 
auf dem Felde angedeutet werden muß. 
Sr Weinbergern darf eine Nacjlefe nur von joldhen PBer- 
fonen vorgenommen werden, welche die Bewilligung des Eigen-
        <pb n="524" />
        510 Brilnge 77. 
  
thümer3 eingeholt haben md fich hierüber duch einen Erlaub- 
nißjchein desjelben ausweifen können. 
8. 21. Wo die Nachlefe jtattfindet, Fan diefelbe nur in 
der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang vorgenom- 
men werden, Sonn und Felttage dürfen zur Nlachlefe gar 
nicht benüßt werden. 
8. 22. Wo Sid, Feldmäufe in größerer Anzahl zeigen, 
haben zur Zeit des Umaders der Felder einige PBerjonen mit 
den erforderlicyen Spnftrumenten dem Pfluge nachzugehen und 
die Dur) Diejen herausgerifjenen Mäufe jogleich zu erjchlagen. 
Weiter find um die Felder neben den Kainen Rinnen 
von 1 Fuß Breite und 1 Fuß Höhe mit .Steilen Wänden zu 
ziehen und in ihnen Halb mit Waffer gefüllte Töpfe jo einzu= 
graben, daß fie mit dem Nande der Erde ganz gleich find; 
auf beiden Seiten der Töpfe find Scherbenftüde quer in die 
Erde einzuftecken, um das Borbeilaufen der Mäufe zu verhindern. 
Auf teodenen Bläben find Duantitäten von Gyp3 oder 
gebranntem Kalk mit Mehl und einem Biertheil Hein geriebenem 
Buder vermilcht, auszujtreuen. 
Die durch die angegebenen Mittel getödteten Mäufe find 
täglich zu Sammeln und einzugraben. 
8. 23. Bei Veberhandnahme der Schneden Hat jeder 
Telobejiber fobald jeine Saat eingeeggt ilt, Abends bet Gon- 
nenumtergang bei trodener Witterung auf jeden Morgen Feld 
mindelten3 einen Meten Kalkitaub gleichmäßig auszuftreuen, 
und haben die Kalkbrenner zu folchen Beiten für den nöthigen 
Borrath jolden Staubes zu jorgen. 
8. 24. Der Termin zum Neinigen der Bäume und Heden 
bon Naupen und Naupenneftern wird aljährlid) befannt ge= 
macht werden. Ä 
8. 25. Dem Bürgermeijter werden die in. einzelnen 
Fällen weiter nöthigen AUnoronungen zum Scube der Fluren 
gegen jchädliche Thüren überlajjen. 
Beilage 77 zu 8.33 Seite 270. 
Dienftes-Inflrußfion 
für den Flurwädter. 
8. 1. Die Wacjlamkeit des Klurwächter® Hat fic) über 
die ganze Gemeindeflur zu eritreden und auf alle Gärten,
        <pb n="525" />
        RAeilnge 77. 511 
  
Telder, Wiefen, Waldungen, Weiher, Bäche und Eeineven Flüffe, 
aud) auf die Erzeugniffe diefer Grundftücde und auf das, was 
fi) Tonjt auf und in denfelben befindet, auf die Wege, Brüden, 
Stege, Vorrichtungen zu Dach» und Tlußwafferleitungen, Obft- 
und anderer Bäume, Sträude oder Heden, Tandivirthichaft- 
liche Werkzeuge und Geräthe auf dem Tyelde, dort aufgehäufte 
Naturalien und Materialien, überhaupt auf alles im Freien 
befinvliche Eigenthuun zu richten. 
8.2. Der Klrwäcter Hat behufs Ueberwadjung der 
Einhaltung Der bejtehenden Tlurordnung die Zluv bei Tag 
und Nacht abzuftreifen md mit feinen Gängen immmerfort zu 
wecjjeln, in den Stunden aber, zur welchen auf Sylurfrevel Haupt: 
fächlic) ausgegangen wird, Diejenigen Flurtbeile, welche anı 
meilten bedroht find, vorzüiglidy in Auge zu behalten. 
8. 3. Mlle entdeckten Telovdiebe und Trevler Dat cr ges 
wilfenhaft anzuhalten, und unter Umftänden fich dich Aus 
übung feines Bfändungsrechtes zu fichern, wobei er fid) übrigens 
auf Wegnahme folder Gegenstände zur befchränfen Dat, welche 
fid) zu Beweismitteln eignen, ohne Nüdkficht darauf, od deren 
Werth den geftifteten Schaden dedt oder nicht, und in allen 
Fällen dem Biürgermeifter Anzeige zur machen. 
8.4. Snsbefondere hat der Thuvwächter aud) alle fahrläffigen, 
vorfäglid) böglichen und muthwilligen Bejchädigungen und 
Ihädlichen Eigenmächtigfeiten auf der Jlıv zu überwachen und 
anzuzeigen, aljo u. a. auch die Reiter, Schubfärner und Vieh- 
treiber auf bloßen Snegen Die Fußgänger auf verbotenen 
Steigen oder über beftellte Grundftide, die Vichtreiber über 
hegbare Grumdftüde, die auf den Chauffeebänfen Neitenden 
und Fahrenden, alle fonftigen Mebertreter der Straßenvolizet, 
Die Selber von Hausthieren, welche dieje in Die beftellten Grund- 
jtüde laufen oder zur Saats und Erndtezeit fliegen laffen, Die 
Sräferimmen auf beftellten Necdern ohne Auftrag over Erlaub- 
niß der Befiter, die Wildwaffer von ihren Grumdftüden, oder 
Fluß- und Sacwafler auf ihre Srumpdjtüde unbefugt und zum 
Schaden ihrer Grundnachbarn Sprengenden, die Miller, welche 
bei Hochwaffer ihre Wehre und Schügen nicht rechtzeitig ziehen, 2c. 
Ueberdieß ijt die vom fumwächter ettva zuerft bemerkte Ge- 
fahr dur) Hochwaffer von ihm alsbald im Orte Defammt 
zu machen, damit Syedermann die zum Schuße vor Derfelben 
mögliden Maßregelt ergreifen Lönne. 
8.5. Für allen Schaden, den er hätte abwenden follen,
        <pb n="526" />
        512 Krilage 78, 
  
und bei Dienfteifer und Umficht Hätte abwenden fünnen, muß 
der Tlurwächter jelbjt haften und jonftige Pflichtvernachläffig- 
ung, Unvedlichfeit oder Barteilichkeit wird nebjt der Nnzeige 
ar DBeitrafung unfehlbar feine al3baldige Entlafjung zur olge 
haben. 
8. 6. Sn Dienfte muß der Flurwächter beftändig fein 
Dienftzeichen führen, 
8. 7. Sn den Sahreszeiten, zu weldjen der Ylurwächter 
als jolcher nicht mehr vollftändig beichäftigt ist, muß er ji) 
aud) zu andern Sejchäften für Die Gemeinde gebrauchen Lafjen 
und zwar nach Anweilung des Bürgermeifters, welcdem er 
überhaupt pinktlid) zu gehorchen Hat. 
8. 8. Die Annahme von Befchenten ijt dem Flurmwächter 
unterjagt. 
Sshurwächter, welche ihren Obliegenheiten nicht pünktlic) 
nachfommen, WBarteilichkeiten zeigen, fid) der Unfittlichfeit oder 
dem Zrunfe ergeben, haben die Entlafjung von ihrem Dienfte 
zu gewärtigen. 
Beilage 78 zu S. 33 Seite 275. 
Weide-Ordnung 
Der Gemeinde 
8. 1. Während der Ntachtzeit darf Vieh im Freien nır 
in Hürden, oder anderen gefchloffenen Räumen belafjjen wer- 
den, das Weiden vdezjelben vor Sonnenaufgang Dagegen ift 
unterfagt. 
8. 2. Vieh welches nicht während der Nachtzeit in der 
angegebenen Weile im Freien behalten wird, ift längftens eine 
Stunde vor Sonnenuntergang in den Stall zu bringen und 
Darf nicht früher als eine Stunde vor Sonnenaufgang zur 
Hut ausgetrieben werden. 
8. 3. Das Vichweiden hat in der Pegel durd) Hirten 
zu geichehen, zur welchen fchulpflichtige Kinder nicht in ver 
Weije verwendet werden dürfen, daß jie Dadırd ihre Schul- 
pflidht verjänmen, ebenjowenig Blödlinnige, over alte gebred)- 
liche Berfonen. 
Bon Beigebung eines Hirten fann nur dann Umgang ge= 
nommen werden, wenn Die Weide in genügend umfriedigten
        <pb n="527" />
        Beilage. 7S. 513 
  
Räumen erfolgt, oder das Bieh durd Anbinden am Betreten 
fremder Grundftüde verhindert ft. 
8. 3. Sn der Gemeinde ist ein Pferd- und. Ocjjendirte, 
ein Kuhhirte, ein Schweinhirte und ein Gänfehirte aufgejtellt. 
Wer fein Bieh nicht mit der gemeinsamen Heerde hüten 
Yafjen will, dem bleibt dies unbenommen, indefjfen er hiedurch 
von den ihn treffenden Beiträgen zur Unterhaltung ver ge= 
meinjamen Hirten nicht befreit. 
8. 5. Die Ninderweide erjtredt fich über die ganze Flur 
unter folgenden Beichränfungen: Ä | 
1. ur geichloffenen Zeit dürfen nur Die zu derfelben be= 
jtunmten 30 Tagwert gemeimdliche Hutwiejen und 2 Tagwert 
6 Dez. Dedungen, die Brache und tıı den Waldıngen die vor 
Der 1a FSorftbehörde bezeichneten Flächen abwechjelnd behütet 
werden. 
2. Nah Abräunmung der TFeldfrüchte findet aud) Die 
Stoppelhut und zur offenen Zeit Die Wiejenhut unjchädlich ftatt. 
3. Der Hirte hat jich bei Ausübung der Weide nach den 
ihın desfallS vom Bürgermeifter mündlid) gegebenen Anord- 
nungen zu richten. 
8.6. Zur Pferde- und Ochjenweide bleiben wie bisher 
die 14 Tagwerk 12 Dezimalen Hutwafen PL.-Nr.. . . beitimmt, 
welche von der andern Biehmeive. gänzlid) abgefchlofjen find. 
Für ven Tall, daß jich der Bferdeftand vergrößern wiirde, 
bleibt die Yuweifung weiteren Zandes vorbehalten. 
$. 6. DerTrieb der Ziegen auf gemeindlicdje oder fremde 
Grundftüde ift verboten. | 
8. 7. Gänfe Dürfen nur in der Brache auf dem vont 
Gemeindeausschuffe jährlich zu bezeichnenden Lande und außer- 
dem auf den zur Gänjeweide bejtinnnten 3 Tagw. gemeindliche 
Dedung PL.-Nr. . getrieben werden und darf hiezir aud) der 
am Fuße diefer Dedung liegende Duellweiher benütt werden. 
8. 8. Mer Hausgeflügel während ver jährlid) befannt 
zu machenden Zeit auf die Felder auslaufen läßt, over Teld- 
tauben zur Saat ımd Erntezeit innerhalb des jährlid) befannt 
zu gebenden Termins nicht eingejchloffen Hält, wird nad) Art. 
226 des Bol.- Str, - Gelb. beitraft und Fam der Bürgermeijter 
die treffenden Thiere einfangen und tödten laffen. 
8. 9. Das Austreiben und Hiten des Weideviehs Darf 
an Sonn= und Sefttagen zur Zeit des vormittägigen Pfarre 
gottesdienftes nicht ftattfinden. 
Stadelmann, Hpb. f. Zandgemeindeverwalt. 5. Aufl. 33
        <pb n="528" />
        514 -Reilage 79, 
  
8. 10. Rranfes Vieh Fan nicht zur: Weide zugelaffer 
werden. Ä 
8. 11. ‚Herlümmlich haben die Schäfereibefiber ein Recht 
zum Scaftrieb auf den gemeindlichen Hutwäfen nicht, in den 
Stoppeln und Wiefen aber lünnen fie vie Weide erft 8 Tage 
nachdem das Nindvieh dahin getrieben worden ijt, ausüben. 
8. 12. Die Bäume auf den gemeimpdlicdhen :Hutwäfen 
iolfen, jo lange fie nicht abjtändig find, nicht abgehauen und 
die zur Biehtränfe dienenden Duellen aufderjelben in reinlichem 
Stand erhalten werden. 
8. 13. Das Sammeln und Hinwegbringen des Bieh- 
Diinger3 ift auf den ‚gemeindlichen Weivepläßen unterjagt. 
Beilage 79 zu 8. 34 Geite 283. 
Anzeige eines Foritfrevels unter Berhafting 
de5 sreblers. 
Sefhehen N. 2... den Abends fehhs Uhr. 
Sn Gegenwart 
des Bürgermeifters N... 
Der Waldauffeher Sohann Anopf macht diejen Abend 
nacdhitehende Anzeige : 
An der Abtheilung des Staatswalds, obere Nangen ge- 
nannt, traf ich vor einer Stunde den mir befannten QTaglöh- 
ner Konrad Groß, wie er eben im Begriffe war, eine arm$= 
Dide Fohrenftange abzufägen. 
sch notirte ihn und forderte ihn auf, den Wald zu ver- 
lajjen, Derjelbe fan aber Ddiejer Aufforderung nicht nad), fon- 
‚dern fehrte gleich Darauf an die treffende Stelle zurüd, um 
den Baum vollends abzulägen. 
Aus diefem Grunde habe ic) ihn Jofort arretirt und über- 
liefere denfelben Hiemit zur weiteren Verfüging. 
Da der Borgeführte, als man ihn entlaffen wollte, er= 
Härte, er wolle fehen, wer ihm wehren fünne, fid) den von ihm 
bereit3 angejchnittenen Stamm, Deffen Werth er zulebt Doc 
erjegen müßte, anzueignen und werde venfelben jofort Holen, 
hat man ihn zur Verhinderung feiner Abfiht bis auf Weiteres 
in Haft genommen, um ihn morgen in der Frühe an das 
zorjtitrafgericht abzuliefern. 
Derjelbe verweigerte die Unterichrift.
        <pb n="529" />
        Arilage 50. 515 
Beihluh. 
Br. m. an den SHerin Staatsanwaltsvertreter am fl. 
Landgericht N. unter Borführung des Konrad Groß Durch 
den Gemeindediener zur weiteren Verfügung, 
. id. D. 
(Siegel.) Unterjchrift des Bilrgermeifters. 
Beilage 850 zu 8. 34 Geite 283. 
Anzeige eines Forjtfrehels unter Beichlagneague 
der ‚Neberführungsaenenitännde, 
Geihehen N. den 
  
Sn Gegenwart 
der Bürgermeifters _ 
des Gemeimdeichreibers .......... 
or Der Flurwächter Zohann Kunz machte heute nachjtehende 
nzeige: 
Diejen Mittag traf ich im Gemeindewalde drei mir ‚un= 
befannte Mannsperionen, welche eben damit bejchäftigt waren, 
einen .mit zwei Pferden bejpannten Wagen, auf welchen jich 
fünf grüne an Ort und Gtelle von ihnen abgeschnittene .Bır= 
henftämme befanden, wegzufahren. 
ALS fie meiner anfihtig wurden, ergriffen jie die Flucht, 
was mic) veranlaßte, Den von ihnen jtehen gelaffenen Wagen, 
lowie eine Cäge und zwei ihnen gehörige Beile an mid) zu 
nehmen und behufs ihrer Verwahrung hieher ‚zu bringen. 
Demzufolge wurden die beiden Pferde in Erinanglung 
eine andern Wlabes einftweilen in der Scheune des Bauern 
Conrad Heins, der hölzerne Leiterwagen mit Dem gefrevel- 
ten Holze aber im Hofe des unterzeichneten Bürgermeifters 
untergebradt und die Werkzeuge in Verwahrung genommen. 
Den Anzeiger hat man zur Beftätigung jeiner Anzeige 
unterzeichnen lafjen. ein 
tu. 
Iohamm Am. 
Beihlnf. 
Geht vorjtehendes Protokoll fofort an das F. Landgericht 
N. zur weiteren Verfügung über die vorforglich mit Bejchlag 
belegten Gegenstände, 
. m .D. 
Unterjchrift des Bürgermeifters. 
(Siegel.) Unterfchrift des Gemeindefchreibers 
33*
        <pb n="530" />
        ‘516 Acilnge SI, 82. 
  
Beilage BL zu 8. 34 Seite 286. 
sagdberdndjtung. 
Befanntmadundg. 
Die Kagd der Gemeinde Leuzendorf joll nad) Geneinde- 
beihluß vom 2. 08. Mits. in drei Abtheilungen, nämlich 
a) 240 Tagwerf DOrtsgemeindeflur von Keijeldorf, 
b) 300 Tagw. die Grundftüde PL.-Nr. 315 bis 396 incl. 
in der Ortögemeindeflur Leuzendorf umfafjend, 
c) 500 Zagmw. die Grundflähen PL.-Nr 397 bi$ 500 incl. 
in der Ortögemeindeflur Stleeberg umfasjfend, 
auf jehs Jahre an den Meeiftbietenden verpachtet werden. 
Termin biezu wird auf 
Mittwod) Den 30. d. Mts. Nahmittags 3 Uhr 
im Hübner’ichen Gafthaufe zu XNeuzendorf 
anberaunt und werden Bachtluftige zum Erjcheinen mit dem 
Bemerfen eingeladen, daß fichd der Gemeindeverwaltung unbe- 
fannte Berjonen durd) ein gemetmdliches Zeuguiß über ihre 
sagdfartenfähigkeit auszumeilen haben. 
Die Vachtbedingungen werden im Qerinin befannt gege- 
ben werden und fünnen bis zu demfelben in Gemeindehaufe 
Dahier eingejehen werden. 
Leuzenborf, den 10, April 1869. 
Die Genteindeverwaltung. 
Unterjrift des Birgermieifters. 
Safer. in Nr. 101 des Bezirksamtsblatts. 
 Angefhlagen anı Gemeindehaufe am _ 
Abgenommen am 
m mn— nn 1nsnesneem: 
Beilage 823 zu 8. 34 Seite 
Barhtbedinnungen 
zur Verpadptung der Gemeindejagd von Leuzendorf im Sahre 1869. 
8. 1. Die Verpachtung der Gemeindejagd von Leuzen- 
Dorf erfolgt auf Grund des Gemeindebeichlujfes vom 2. April 
D3. 8. in drei Abtheilungen nad) Maßgabe der vorliegenden 
Grenzbeichreibung, nämlid) 
a) 240 Tagw. Ortögemeindeflur von Keffeldorf, 
b) 300 Zagw. die Grunditüde VL.-Nr. 315 bis 396 incl. 
in der Ortsgemeindeflur Leuzendorf umfafjend, 
c) 500 ZTagw.. die Grundflähen PL.-Nr. 397 biS 500 incl. 
in der Ortögemeindeflur SUeeberg umfafjend.
        <pb n="531" />
        Acilage 2. 517 
  
Diefe drei Abtheilungen fönnen übrigens von denfelben 
Tächtern in Pacht genommen werden. 
"82. Die Dauer des Sugdpachtes wird auf jechs SKahre 
feitgejeßt. 
Der Sagdpacht erliicht nod) vor diefer Zeit 
a) bei dem Tode des Wächters, 
b) wenn derjelbe feinen Wohnort verändert und die SYagd 
vom neuen Mohnorte aus perfönlich nicht mehr ausüben 
amt, 
c) wenn die Eigenidjaften und DBerhältniffe aufhören, auf 
Grund derer der Pächter zur Kagppadjtung zugelafjen 
worden ift. Ä 
8. 3. Der Pächter muß jagdkartenfähig fein; wenn der-' 
jelbe im Bieifelsfalle den Nachweis hierüber nicht fogleid) 
oder längjtens binnen drei Tagen liefern Tann, ift der ihm im 
Vacjhtgebot zunächft Vorangehende zum PBachte zuzulaffen. 
8.4. Der Büchter Hat für genügenden Kagdfchub zu 
forgen. Kann oder will er die Aufficht nicht jelbit pflegen, 
jo Hat er hiezu gutbeleunmmdete Verfonen zu wählen und die 
Zuftimmung der Ort3polizeibehörde zu erholen; im alle diese 
verjagt wird, Hat auf Anrufen die DiftriftSpolizeibehörde zu 
enticheiden. 
8.5. Der Pächter erhält dur) den Badjtvertrag nicht 
die Befugniß, die Kulturbewirtdichaftung und öfonomifche Be- 
nüsung der Waldungen, Felder und Wiefen, Mööfer, Tilze, 
Weiher 2c. zu hindern, fich in Diejelbe einzumischen oder in 
Diefelbe eingreifende Handlungen vorzunehmen, er hat int Ges 
entneie jede Beihädigung der Felofrüchte und Holgbeftände 
ei Ausübung der SYagd zu vermeiden und Die Sagd fo zu 
betreiben, Daß weder die Feldwirthichaft noch die Holzzucht- 
Darunter leiden. 
8. 6. Sollte in dem erpaditeten Kagdbezirte Wildfcha- 
den irgend einer Art, jei e8 durd) Das Wild jelbft oder bet 
Ausübung der Yagd geichehen, jo Hat der Pächter die Wer- 
bindlichkeit, die betreffenden Feld-, Wald- oder anderen Grund- 
befißer dafür zur entfchädigent, ohne irgend einen Kegreß zu fuchen. 
. 7. Sollte der Bächter die erpachtete Jagd durd) über- 
mäßiges Ausjchießen in Abnahme gebracht haben, fo ift er 
Idhuldig, bei feinem Austritt aus dem PVBacht eine angemeffene 
Vergütung an Die Gemeindelaffe. zu leiften. 
5. 8. Die Bacdıtverhandlung unterliegt der Genehmigung 
der Gefanuntgemeinde und der Diftriftsverwaltungsbehörde
        <pb n="532" />
        518 Beilage 83. 
  
und fann Die Kagdausübung erjt mit Eintreffen der lebteren 
Genehmigung beginnen. 
89 Der Badtichilling it jtet$ praenumerando am 
1. Mai jeden Sahres an die Gemeindefafle zu entrichten und 
it die Gemeinde im Falle der Nichterlegung vesjelben zur 
Kündigung des Pachtvertrages ermächtigt, weldjer fid, jodann 
3 Monate nad) gejchehener Kündigung löft. 
8.10. Sg feinen Falle und unter feinem VBormwande 
hat der Pächter Anfpruch auf irgend einen Nacjlaß im PBachte, 
vielmehr leijtet derjelbe Darauf, jowie auf jede Nellamation 
oder Entjchädigungsforderung im Voraus: Verzidtt. 
8. 11. Wenn fich der Bachtvertrag im Laufe eines Bacht- 
jahres, für welches der Bactfdjilling praenumerando bezahlt 
it, auflöft, jo wird diejenige Rate desjelben an den austreten- 
ven Pächter, dejlen Stellvertreter oder Nachfolger zuvicdbe- 
zahlt, welche fi) von dem Tage au, wo die Benübung Der 
ssagd von Seite des Pächter aufgehört Hat, bis Ende des 
Pachtjahres, fiir welches der Pacıtzins vorausbezahlt worden 
iit, berechnet. 
$. 12. Die Uebertragung des SYagdvachtes Tann nur mit 
nung der Gemeinde und der etwaigen Mitpäcdjter jtatt- 
nden. 
Leuzendorf, den 10. Aprif 1869. 
Die Gemeindeverwaltung, 
(Siegel.) Unterjchriften der Gemeindeverwaltungsmitglieder. 
(Die Orenzbefchreibung- ift dem 
Padıtvertrag anzuheften.) 
Beilage 83 zu 8. 34 Seite 286. 
Seichehen 
Zeuzendorf, den 30. April 1869. 
sı Öegenwart 
der unterzeichneten Mitglieder 
der Gemeindeberwaltung 
des Gemeindejchreibers N. N. 
Auf Grund der DBelanntmadung vom 10. April d. 2. 
veröffentlicht in Nr. 101 des Bezivksantsblattes jowie durd) 
Anjchlag am Gemeindehaufe wurde heute die öffentliche Ver- 
jteigerung der Gemeindejagd, in drei Abtheilungen nad) Map 
gabe des Gemeindebefchluffes vom 2. April d. X%3. vorge: 
nommen.
        <pb n="533" />
        Rrilnge. 88. 519 - 
  
Den erichienenen PBachtluftigen. Hat man zuvörderft Die 
von der Gemeindeverwaltung ımterm 10. d. MtS. feitgeftellten 
PBachtbedingungen. in: welchen die drei Abtheilungen der SKagd 
näher bezeichnet find, durd) Worlefen- befannt gegeben und fo= 
dann mit'der Berfteigerung felbjt begonnen, 
1.:Sgagdbezivt der Gemeindeflur von Keffeldorf zu 240 Tgw. 
Aufwurf 10 fl. 
Fiir denjelben wurden folgende Angebote gelegt: 
f. Nevierförfter: Keim: von Hier 10: fL., 
Bauer Konrad Weber von :hier- 12 fl. 
f. Nevierförjter Keim 18 fl. 
Da Niemand mehr: bot, blieb lebterem der Pacht. 
II. Sgagdbezirf, die Grimdftüde PBL.-Nr. 315 bis 396 incl, 
in der LIrtögemeinde Leuzendorf im Ganzen zu 300 Tgw. 
unfaljend. Aufwurf 12 fl. 
Auf denfelben boten 0 " 
Sohanı Möller, Bierbrauer dahier, 18 fl., 
Dekonom Heinrid; Wolf von Nömsporf 22 fl., 
f, Nevierfürfter Keim von Hier 25 fl. 
Ein höheres Gebot wurde nicht gelegt. 
III. Sagdbezirk, die Grundftüde PLN. 397 bi 500 incl. 
in der Gemeindeflur Kleeberg im Ganzen zu 500 Tgw. ume 
fallend. Aufwurf 18 fl. 
Auf denfelben boten 
Kohanı Möller, Bierbrauer dahier, 20 fl., 
Defonoin nelnrich Wolf von NRönsdorf 21 fl., 
SFohann Meöller 22 fl. 
Der Lebtere blieb Meiftbietender. 
Der FT. Nevierföriter Kein jowohl, ald der Bierbraner 
Sohanı Möller jind ortsbefannt jagdfartenfähig und erklären 
ausdrüdlich durch ihre Unterichrift, daß fie fih den ihnen bee 
fannt gegebenen Bachtbedingungen, welche fie ebenfall3 eigen- 
händig unterzeichneten, unterwerfen. 
Lt. u 
WB, Keim, FE Nevierföriter. 
Sohanı Möller. 
©. w. D. 
Unterjchriften der Mitglieder der Gemeindeverwallung. 
Unterfohrift des Gemeindefchreibers.
        <pb n="534" />
        520 Beilnge 84. 
  
Beilage 84 zu S. 34 Ceite 286, 
Gemeindebeichlii;- 
Zur Beichlußfaffung über die am 30. April d. 8, vor= 
genommene öffentliche Verpachtung der Gemeindejagd von Reut= 
zendorf wurde auf heute eine VBerfanmmlung der jämmtlichen 
Gemeindebürger anberaumt. 
Bon den 30 Gemeindebürgern find 27 erichienen. 
Man hat denjelben das Wrotofoll über die erfolgte agd- 
verpachtung vom 20. v. Mits. befannt gegeben und fie über 
Genehmigung derfelben abjtimmen laffen. 
‘sür. Die Be omigung der Bacdıtverhandlung ftinmten 24, 
gegen diejelbe. 3 Gemeindebürger, diefelbe ift mithin al$ geneh- 
ntigt zu erachten. 
Leuzendorf, den 1. Mai 1869. 
Die Öemeindeverwaltung. 
Unterfriften der Gemeindeverwaltungsmitglieber. 
Unterjhrift des Gemeindefchreibers,
        <pb n="535" />
        Arilane 80. 521 
  
Beilage S5 zu $S. 34 Geite 286. 
Ladbelle 
iiber bie 
Berpahtung der Gcmeindejagd 
von senzendorf 
im 
Sahre 1869.
        <pb n="536" />
        22 
Brilnge 85, 86. 
  
  
  
VBerpadhtende 
Bezeihnung u. Flächeninhalt 
Name u. Wohnort 
Des oder der 
  
teinde, 5 Sagobezirks. 
Gemeinde des SKagdbeziv Pächter, 
1. 2, 3. 
Leuzendorfjl. Fagbbezirf: 
60 
40 
240 Tgmw. Drtögemeindeflur 
bo Kefjeldorf. 
2. sagdbezirf: 
300 Zagw., die Grundftüde 
PI.-Vr. 315 bis 396 incl. 
in der Ortögemeindeflur 
Leuzendorf umfaffend. 
3. sagdbezirt: 
500 Tagm., die Grunditiide 
B- -Nr. 397 bis 500 incl.| 
1 in der Gemeindeflur Kleeberg 
umfafjend. 
(300 Zagw. Hievon findf- 
Eigenthum des Joh. Micher 
von Leuzendorf und wurden 
anf defjen Antrag mit ver- 
padhtet.) 
  
3 Stüd Rebe, 
Hafen, 
Nebhühner. 
n 
n 
Keim, Ef. Nevier- 
fürfter zu Reuzen- 
dorf. 
Keim, Ef. Revier- 
fürfter zu Leuzen- 
‚dorf. 
Sohanın Möller, 
‚Bierbrauer. bon 
Leuzendorf. 
  
Abjender Friedrih Raub, Delonom zu Sanendo 
er dortigen 
Gemeindejagd.
        <pb n="537" />
        Ariläge 85, 86, 523 
  
  
  
  
Erttng und Termin 
der Padhıtihillings- | 
Bahlung. 
6. 
L_ 
18 fl. vorauszahlbar 
jährlih am 1. Mat. 
25 fl. vorauszahlbar 
jährlih am 1. Dlai. 
22 fl. vorauszahlbar 
jährlid) am 1. Mat. 
Bemerkungen, 
7. 
U 0) 
Abtheilung der Flurmarlung in drei 
:Fagdbezirfe bejchloffen durd) Ge- 
- meinbebejcyluß vom 10. April 1869. 
zür den Sagdihut flir die Kagd- 
bezirke 1 und 2 wird vom Pächter 
der Zaglöhner Heimid Gruber 
von Leuzendorf aufgejtellt. 
13 fl. 12 fr. des Gcfammtpadhtfgil- 
ling3 trefjen auf Fohanı Meyer. 
Genehmigung der Padhtverhändlung 
vom 30. April’ 1869 erfolgt durd 
Gemeindebefhluß vom 1. Mai 1869. 
  
  
1. Mai 1869. 
Die Gemeindeperivaltung. 
terfchriften der Gemeindeausfchußmiitglieder. 
Beilage 86 zu $. 34 Seite 289. 
} 
: am Klein, Wildprethändler zu Hennenbad) 
ndung 12. September 1869. 
Friedrich. Raud,. 
den 12. Septeinber 1869. 
Der Bürgermeifter. 
Unterjgrift.
        <pb n="538" />
        Datum der An- 
meldung. 
inne, Wohnort 
umd 
Heimat 
des Gewerbtreibenden. 
  
  
Bezeiduumg der 
Sermerbe. 
Kenfere Vetrichömerkunle, 
a) Zahl und Gattung der Gchilfen md 
Arbeiter, oder 
b) Zahl der Seihäfts-DBor- und Ein: 
ridjtungen; 
c) Bei Brauereien Schäffelzahl de8 ver: 
wenbeten Dalzes, bei Brauntweindrennereien 
Eimmerzahl des Erzeugnifjes. 
d) Waterinfuerbraud oder Erzengniß, wenn 
hievon die Auöineffung der Betrichtantag: 
abhängig it. (Mebger, Bierwirtge, Vlüller, 
  
Bicaler.) 
  
  
Bei Gemerben, dienicht 
ohnehin zu den Haus 
delögewerben gehören, 
Ungab: der Fäden od. 
Niederlagen, banı ob 
dafelbft nıır eigene od. 
auch freinde Erzeignif- 
je feilgehalten werben. 
| Erläuternde Bemer- 
Imingeit, 
Angabe, ob nd filr 
weldhes Gewerbe De- 
clarant bereits be= 
fteuert if, dann 
Unterfchrift des Gewerb- 
treibenden.
        <pb n="539" />
        Reilane 585, 89, 90. 
52; 
  
Dem Sohann Conrad Horn, wohnhaft zu . 
Beilage 88 zu 8. 35 Geite 298. 
Ynmelde » Schein. 
‚. wir 
ndurch bejcheinigt, daß derjelbe behufs der Steueranlage heut 
ngezeigt Habe, da3 Schuhmachergewerbe betreiben zu wollen 
N. N., den 1. Yuguft 18 
| Die Gemeindeverwwaltung. 
Unterjdhrift des Bürgermeifters. 
Beilage S9 zu 8.35 Geite 293. 
Aegifer 
für die Gewerbsniederlegungen 
in der Gemeinde N. N. 
(Siegel.) 
69. 
  
  
  
EjAntum der) Hame und |Gemerhe, | Crläuternde Benterfungen, 
1 Erklärung | Mohnort welche ’Ungabe, ob und für weldes Ge: 
= der Ge- Des . ) werbe Declarant noch befteuert 
-| werbsnie- | Gemerbtrei- [Medergelegt hleibt, dann 
Sfperlegung. | beiden. werden. | Anterfeprift des Declacanten. 
1.110. Auguft{H cim, ob. | Schuh: Johne weiteres Gewerbe 
1869, Mich. wohndh.| macherei Soh. Mid. Heim. 
guU.... 
2.15. „ Müller, oJ Weberei [bleibt noh als Schnittwaren: 
hanın zc. händler beftenert. M 
Hohann Diüller. 
3420.  „ Kubof, Hein-JSchreinereijbleibt noch als Zimmmerneifter De. 
rid) 2c. fteuertt. SHeintih Fındhof. 
4.130. „ [Mohr,. Fo: I dur Tod in Abgang gekonmien 
dann | Mebgerei| (Bon Amtswegen eingetragen. 
2%. 2. 2. 2C, 
  
  
  
  
Hu Gegenwart 
5 Bürgermeifters N. 
3 Gemeindefchreibers N. 
Vor’ dem unterzeichneten Bürgermeifter macht ich Hei 
er Schneidermeijter Sohann Nikolaus Weber, 44 Yahı 
Beilage 90 zu S. 37 ©eite 317 
Seth am Verleihung Des Heimatrechtes. 
Gejhehen N 
oo, oo.
        <pb n="540" />
        526 Arilage 91. 
  
alt, beheimathet zu Kottersreuth,.E. Bezirksamts N., vorftellig 
und trägt vor: 
Mie befannt Habe ich mich jeit dem 1. September 1868 
fünf fahre lang ununterbrochen freiwillig und felbftftändig in 
Der Gemeinde aufgehalten, während diefer Zeit Gemwerbäftener 
Deaaj, meine Verpflichtungen gegen die Gemeinde- und Xr- 
mentafje erfüllt, „AUrmenunterftüßung aber weder 'beanfprucht 
noch erhalten. | 
Sch beabfichtige nun, Heimatrechte in Hiefiger Gemeinde 
für mid). und meine Familie, beftehend aus: | 
1) meiner Ehefrau Saroline Marianne, 36 SYahre alt, 
2) meinem Sohne ohann Conrad, zur Zeit Soldat, 22 
Sabre alt, Ä Ä 
3) meinen beiden Töchtern Kohanna, 20, und Eva, 18 
Sahre alt, 
gi erwerben und bitte, mir und den genannten Familienglie- 
ern Jolhe in der Gemeinde zu verleihen. 
Da id) zwar durch mein Gewerbe al3 Schneider meinen 
und meiner Samilie Unterhalt in ausveichenden Maße ver- 
diene, die Bezahlung der auf . . . feitgefegten Heimatgebühren 
mir aber bei den jeßigen theueren Zeiten ein jchweres Dpfer 
foften wiirde, bitte ih um Nachlaß derfelben und wenn mir 
eine folcher nicht -gewährt werden will, wenigftens darum, die- 
jerben in 4 halbjährigen Raten von je... fl. bezahlen zu 
ürfen. 
Lt. u. 
Sohanın Nikolaus Weber. 
G m. D. 
Der Bürgermeifter: 
Untericrift. 
(Siegel.) Unterfchrift des "Gemeindejchreibers. 
Beilage 91 zu 8. 37 Seite 317. 
Heiniat-Eriverb = Nrlumde, 
Dem Schneidermeifter SSohann Nikolaus Weber, bisher 
beheimatet zu NR... ., wird auf Grumd des Gemeindeausfchuß- 
beichluffes vom 10. d. Mts, beftätigt, daß ihm nad) Maßgabe 
feines Gefuches vom . .. . das Heimatreht in Der Genteinde 
N. N. verliehen worden ift, welches fi) auf nachjtchende Fa- 
milienglieder desfelben eritredt: 
a) vejlen Ehehefrau Karoline Marianne, 36 Sahre alt,
        <pb n="541" />
        Rrilage 92, -98. 527 
  
b) defjen Sohn yohann Conrad, zur Zeit Soldat, 22 
Sabre alt, 
‚e) dejjen beide Töchter yohanna, 20, und Eva, 18 Jahre alt. 
Demjelben wird zugleid; die Bezahlung der fir die Ge= 
meinde iefigeftellten Aufnahmsgebühr erlaffen. 
Ä N.,der.... 
Die Gemeindeverwaltung. 
(Siegel.) Unterfihrift des Bilrgermeiflers. 
Tare 36 fr. 
Tabu N... 
Beilage 92 zu 8. 37 Seite 318, 
Bella ”) 
anf einen Antrag. um Verleihung des Heimakred)tes 
nad) Art. 8 des Gefeßes. 
Auf Das Gefucdh Des Webers Kohanı Michael Schnalzl 
von... . um Berleihung des SHeimatredjtes in .hiefiger Ge- 
meinde atıf rund des Art. 8 des Heimatgejeßes fiir ihr und 
feine Familie hat der Gemeindeausjchuß vahier in heutiger 
Sigung nah) Prüfung der vorliegenden Berhandlungen und 
Belege beichioffen, 
e3 fei Antragfteller mit feinem Gefuche zurüdzuweijen, da 
er einen gejeglichen Anfpruc) auf Gewährung desfelben. nicht 
Hat, feine DBerniögens= und Erwerböverhältniffe aber nicht 
bon der Art find, daß fein Nahrungsftand als ein geficher- 
ter erachtet werden Zaun, 
NN, vden.... 
Der Gemeimdeausshuß. 
(Siegel.) “Unterjihriften, 
Beilage 93 zu $. 37 Seite 319. 
Gejuc eines Ausländers um Verleihung des 
Heunntredjies. 
Sefhehen WR... den... .. 
Sn ©egenmart 
des Bilrgermeifters N. 
des Gemeindejhreibers . . . 
3 ericheint Heute der 36 Kahre alte Uhrmacher Hermann 
Dit aus New-York und trägt vor: 
-) Gegen obigen Beihluß flieht dem Abgemwiefenen kein Bejchwerberecht zu.
        <pb n="542" />
        528 
Aeilnge 94. 
  
ch habe mich feit 10 Sahren mit meiner as 
milie in New-Yorf aufgehalten, bejite Das .anterifa- 
nilche Bürgerrecht, will mic) aber jest im biefigen 
Drte niederlajfen und bitte, mir und meinen Fami- 
fiengliedern, nämlich) 
a) meiner Ehefrau Wilhelmine, 30 Kahre alt. und 
b) meinen beiden Kindern Karl, 10 Sahre alt, 
SKodanı, 8 fahre alt, 
Da3 Heimathreiht ın der Gemeinde zu verleihen. 
Für den Zall der Verleihung desjelben verzichte 
id) für mi) und meine Familie auf daS amerifa- 
nische Bürgerrecht. 
Meine Berinögensverhältniffe find der Art, daß 
Der Gemeinde aus der Gewährung meines Gefuches 
niemal3 eine Zajt ermachjen wird und producire ich 
zum Nachweis vderjelben Hiemit 10 auf meinen Nta= 
men lautende Bankicjeine im Gefammtbetrag zu 
5000 fl., Dann eine Schuld- und Hypothefenurkunde 
über 2000 fl. 
Sollte die Gemeindeverwaltung mir Bedingungen 
auferlegen, insbejondere die Stellung einer Cautton 
re wollen, fo werde id) auch Hierauf ein- 
ehen. 
’ Die für die Gemeinde fejtgeitellten Aufnahınz- 
gebühren von 24 fl. erlege ich hiemit fofort um 
itte den Gemeindeausichuß, 
mein Send yoi fäbrig zu bejcheiden. 
t. . 
Hermanı Dt. 
©. w. D. 
Unterfchrift des Bilrgermeifter®. 
Unterjhrift des Oenteindefchreibers. 
Beilage 94 zu &amp; 37 Seite 322. 
Helinaticheit. 
Bon der unterzeichneten Gemeindevermwaltung wird Dem 
Sohann Martin Kolb, 
Schneidermeifter, 
wohnhaft zu Neufes, 
geboren zu Dfterdorf und 
39 Sabre alt
        <pb n="543" />
        Rrilane 95, 96. 1529 
  
Hiedurch bejcheinigt, daß er nebft feiner Ehefrau Anna: Mär- 
garetha und feinen Kindern Karl, Maria und Wilhelm Hein- 
rich in der Gemeinde Weihersbuch heimatberegtigt ift. 
MWeihersbud, den... . 
Die Gemeindeverivaltung. 
NN, 
(Siegel.) -Birdermeifter. 
. Beilage 95 zu 8. 37::Seite- 323, 
"Verjeidniß 
derjenigen Derfonen, welde in I. @uarfal 1870 nr. der Or 
mernde Niahldorf eine felbfiflandige KHemmaf_erworben:haben 
und dengeniaß als Staatsbürger zu verpflidten find. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
|E| »or- art .., |&amp; 
| Krüßere de8 Beit-desfelben [-S 
" md Sfand. ’ 1% 
= Sseimaf. Heimat - Er- 18 
e 1 -Sonrad- Schjneider- Schmwabheim; Verleihung) 10. |aıt, 1870] 
||. Huber: f meifter. | BUN. 
2]: Michael ITaglöhner | Mühldorf | Berche- | 20. | Febr.11870 
N 1 Wolf hung 
3| .Salob |] Oclonom| Deftheim .[Erwerbung]| 1. | März 1870 
"FBraum | des Bür- 
1 gerrehts 
Miühlvorf,; den 1. April 1870. 
nn :Der: Bilrgermeifter. 
(Siegel) ‚(Unterfehrift.) 
(3 Er.- Stempel) ‚Bellage-96 zu: 8.:37 Seite 325. 
Gejnih Inn "AUtsfteling eines Berchelihungs- 
zenianiles. 
| Sefhcehen NN, den. .ten.....18.. 
&amp;n Segenwart 
des Blirgernteiftrs „ . . 
des Gemeindefhreibers . «. 
883 .ericheint heute 
Bor uiid -Binäme des Bräütigams: 
ob ledig oder vermwittwet: 
Stadelmann, Hdb. f. Landgemeindeverwalt, 5. Aufl. 34
        <pb n="544" />
        550 
Beilnne 96. 
  
Stand: 
Religion: 
wohnhaft zu 
ge 
bepeimafel zu 
ren zu 
Sohn des 
und der geborne N, N. 
Stand der Eltern: | 
wohnhaft zu 
ertlärt, daß er fi mit 
Vor= und Zuname der Braut; 
ob ledig oder verwittwet: 
Religion: 
bisher wohnhaft zu 
beheimatet zu 
geboren zu 
Tochter de3 
und der geborne N. N. 
Stand der Eltern: 
wohnhaft zu 
verehelichen wolle und bittet, fein Gejuch Durch Hffentlichen An- 
Ihlag nad) Art. 35 des Gejetes bekannt zu geben und nad 
Ablauf der 1Otägigen Antchlagefriit vem F. Bezirksamte ... 
behufs Ausitellung des Berehelichungszeugniffes in Vorlagezu 
bringen. 
1) 
2) 
3) 
4) 
Zur Unterftügung jeines Gefuches übergiebt Antragiteller 
Uebergabe des allenfalls jchon erfolgten Anfchlags 
De8 Gejuches in Der Nufenthaltsgemeinde der 
auswärts lebenden Braut, dann der Erklärung 
der Heimatgemeinde des Antragfteller3, daß Die- 
jelbe feinen Einfpruch gegen Austellung des Ver- 
ehelihungszeugnifjes nad) Art. 36 Des Gejeßes- 
erheben will, wenn verjelbe auswärts beheimatet 
ift und diefe Erklärung beibringen Tann. 
Nachweis, daß die Militärpflicht der Verehelichung 
nicht .entgegenfteht. (Art. 34 des Gejebes umd 
Sf. XI. der Smitr.) 
Dienftlihe Bewilligung bei Beamten. 
Bei gejchiedenen Perfonen Nachweis der erfolg- 
ten Ehetrennung durd) Vorlage des gerichtlichen 
Erfenntnifjes.
        <pb n="545" />
        Sceilane 97. 
9) Bei Wittwen Nachweis über die erfolgte gejeßliche 
6) 
?) 
8) 
9) 
10) 
au ndung der allenfalls vorhandenen Kinder erfter 
Je. 
Nachweis über Mer, Stand und Heimat der 
Braut, fowie ihrer etwa vorhandenen Kinder 
durd) Zeugniß der Gemeindebehörde ihrer Heimat. 
Wenn die Verlobte gejchieden ift, Nachweis der 
erfolgten Chetrennung. | 
Bei Wittwen Nachweis über die Zeit des b- 
lebens des erften Ehemannes, jowie Nachweis 
über die Abfindung der allenfalls vorhandenen 
eritehelichen Kinder. 
Wenn die Braut Ausländerin ist, Nachweis der 
Auswanderungsbewilligung, fal3 nad) den Ge- 
legen ihrer Heimat eine jolche forderlid) ift. 
Erklärung des Vaters, oder foferne eine foldje 
partifularrechtlich geboten it, der Eltern der bei- 
den Berlobten über ihre Einwilligung zu deren 
Verehelihung, oder Nacdweis ihres bereit er- 
folgten Ablebens. 
11) Bei Minderjährigen die Genehmigung des Vor- 
mundfchaftsgerichtes zu Deren Berehelidhung. 
531 
Unterfchrift des Untragftellers mb der fonft Betheiligten, 
Ö,. w. D. 
Unterfchrift des Bürgermeifters. (Siegel.) 
Unterfehrift des Gemeinbefchreibers, 
Faren 36 fr. Protofoll, 
Farbondh Ne. 21. 
(3 fr.-Stenmpel.) 
Befanntmachimg, 
Beilage 97 zu 8. 37 Ceite 325. 
das Gefuch des Zohan Thomas Kolb von N. um Ausftellung eines 
Berehelidungszeugniffes betr. 
Kohanı Thomas Kolb, 
ledi 
g, 
Schneidergefelle, 
proteftantifher Religion, 
wohnhaft dahier und heimatberechtigt zu Weißendorf, Tgl. Be- 
zirtsamts X., 
geboren dortjelbit, 
34*
        <pb n="546" />
        Br Pe “ Reilnge 97. 
  
-Sohn des’ verlebten Schneidermeifters Conrad Kolb zu Weif- 
fendorf und feiner’ Ehefrau 'Statharina, geborne Dit, . 
beabfichtigt mit 
Katharina Huber, a | 
Wittwe des verjtorbenen Mänrermeijterd Sgohann Huber zu 
Meikendorf, . | | 
proteltantifcher Religior, han ern 
bisher wohnhaft und heimatberechtigt zu‘ NWeikenporf, 
geboren zu Nordheim, . FE | 
Tochter de3verlebten, Schiniedmeilters „Johann. Huber Dahier 
und Seither" Ehefrau Arma, geborrie Horn, 
eine Ehe zu Ichliegen. nn 
PVerjonien, mweldhe gegen Schließung  diefer Ehe auf 
Grund civilrehtlidher "Beltimmungen Einfprud) erheben 
wollen, haben’ihren Einfpruch binnen 10 Tagen von der Anz 
heftung diefer Belanntmacdhjung an gerechnet bei Der unterzeich- 
neten Gemeindeverwaltung, oder bei den Bezirksamte X. gel- 
tend zu machen. 
Noroheim, den... . 
Die Geineindeverwaltung. 
(Siegel.) I N., Bürgermeifter. 
Angeheftet ann... ten..... 18.. 
Abgenommen am. ... tel..... 18... 
Die unterzeichnete Gemeindeverwaltung betätigt, daß Die 
porjtehende Bekanntmachung 10 Tage in der Gemeinde öffent- 
fi) angeheftet war. 
 —  Bugleich wird bemerkt, daß fein Einjprud) (daß der im 
beiliegenden Protokoll aufgenommene Einfpruch) bei der unter- 
zeichneten Gemeindeverwältung erhoben wurde. 
Nordheim, den. . . 
"Die Gehreiidevermwaltung. 
(Siegel.) I. N, Bürgermeifter. 
Zare 36 fr. Stempel 31/, Tr. 
Zarbuh Nr, 22.
        <pb n="547" />
        Arilage 98, 99.. 533- 
  
(3 fr.:Stempel.) Beilage.98 zu 8. 37 Seite 326. 
Protokoll, Erhebung, eines. eihilrechtlichen &amp;in- 
prices betreffend, 
Su Gegenwart Gefchehen. Prorbhein, ven... 
des. Büirgermeifters N. 
des ‚Gemeindefchreibers: N. ' 
‚Freiwillig erjcheint heute. die. ledige Katharina Wolf: von 
hier. und bringt vor: | 
Aus einem öffentlichen Anfchlage erjehe ich, Daß. fich der 
fedige. Schneidergejelle Johanıı Thomas Kolb vdahier mit. der. 
Maurerzwittwe Katharina Huber verehelichen will: 
So). bin Mutter eines Kindes, dejfen Vater Sohann Tho= 
na Kolb ift, weldjer mir längft die Ehe verfprodhen hat. 
 &amp;d glaube aus lebterem Grunde Einjpradjde gegen defjen 
Borhaben erheben zu müfjen umd bitte, diefe meine Ein|pracdje 
dem Egal. Bezirksamte &amp;. ntitzutheilen, 
Der Erjchienenen wurde befannt gegeben, daß fie, wenn 
ihr Einfprudy Berüdfihtigung finden joll, binnen 10 Tagen 
bon heute an den Nachweis zur erbringen Habe, daß fie ihren 
Einfpruch bei Gericht geltend gemacht ‚Habe. 
Lt. u. 
Katharina Wolf. 
©. w. 09 
N. N., Bürgermeifter: 
N. N., Gemeindefchreiber. 
Beilage 99 zu. $. 37. ©eite_329. 
Einzeige Des Aufenthalts. 
Befcheinigung, 
. Dem. Hanblungscommis. Carl Auer aus Miinchen, wird, 
hiemit_befcheinigt, daß er unterm Hentigen: feinen. Aufenthalt. 
in hiejiger Gemeinde angezeigt hat. 
IUN,den..... 
Der Bürgermeifter: 
(Siegel.).. " Unterferift. 
Zarfret. a
        <pb n="548" />
        54° 
Beilage 100 amd 101. 
  
Beilage 100 zu 8. 37 Geite 329. 
VBerzeihniß”) 
derjenigen Fremden, weldje in der Gemeinde N. N. 
Ihren kündigen Wohufi haben. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
u 2.8 |E.8$ Fa 
3 = | £amilien- -2.= [| 2232” | a5 
ee , . = .—_ I om 0m ee = 
= E|.; ;.: Stewoel 58 | 28558 | Wohnt | SS 
eg nd -e22 1 „SSH . En 
-= on, [ Owerle | sa&amp;gt; | 235223 | bi? = 5 
a [Canfname.| © 1:3 “= |-3-83 -3 
BE IM 3R an 
1. . on " oO. 
113. Aug] Mader, :[Schreiner- | Neudorf, grau u beei Knoll, JohJ2N 19 
1869. |: Johann | meifter. jE..b.. Bez] "Sienfmann | Delonom,|o = 
‚} Conrad Amts N. | stath. RTöpfer]H3..Nr. 2012 7 E 
| aus Neufes, zus 
1.6.3.4... N &amp;gt;3 
Be +OE 
| Unterfehrift des. Fremden. 
Sohann Conrad Mader.- 
Beilage 101 zu 8. 37..Seite 331. 
Antrag einer Gemeinde nuf Unsiweifung eines 
nicht Heinmntberenjfigten. 
Geh. Bericht der Gemeindeverwaltung N. 
Ausmweifung des Korbnadhers Horn aus 
N. ans ber Hiej. Gemeinde betr. 
Kgl. Bezirksamt! 
. Seit. drei Sahren Hält fich in hiefiger Gemeinde der Korb- 
maher Sfohann Horn aus N. E Bezirksamts N. mit jeiner 
Samilie auf. | 
Derfelbe Hatte anfänglich jein veichlihes Ausfommen, 
Ihledhte Wirthichaft und Zrunkfucht haben ihn aber jo weit 
gebracht, Daß er aus der Armenfaffe bis in die neuefte. Zeit 
unterjtüßt. werden mußte. 
*) Weber jeden Hieher gehörigen Fremden, welcher nicht ohnedem in 
einem bejonderen VBerzeichniffe vornemerkt ift, 3.8. tn den Dienftbotenre- 
giftenn, ift ein eigener Bogen anzırlegen. Sämmtliche Bögen find in alpha- 
etifcher Ordnung zu fammeln und während der YufentHaftSdauer aufzu: 
bewahren. Die Ausfiillung der Bögen Tann den Fremden felbft ftatt der 
Anfenthaltsanzeige aufgetragen mwerbeı.
        <pb n="549" />
        Beilage 101. A335 - 
  
Da er in den lebten zwei Sgahren in der Gemeinde Ab- 
gaben für Armenzwede nicht bezahlt und ebenjomwenig Ge- 
meindedienste. geleijtet hat, glaubt die Gemeindeverwaltung feine 
und feiner Familie Ausweilung auf Grumd des Art. 45 Ziff. 2 
des Gefeges über Heimat, Berehelidjiung: und Aufenthalt für 
Die Dauer von 3 SKahren beantragen zu Tönnen. und jtellt an 
Ein fünigl. Bezirksamt die; Bitter 
„viejelbe baldigjt verfügen zu wollen." 
Eines fgl. Bezirkfsamts | 
‚gehorjamfte Geneindeverwaltung. 
(Siegel.) | (AUinterfchrift des Bilrgermeifterd.)
        <pb n="550" />
        RAeilnne 102. 
  
Dienfiboten-Regifter 
für Lidjt: 
  
  
  
  
  
  
  
  
a Beif ve3 
e alte, ante " 9» iin” 
» e ienfl- Dienf- 
Sseimatsort und eintritts, austrilts. 
ansınmmter 
Alter S des . . 
Dienenden, Hienfiherri, &amp; = &amp; &amp; = = 
aa laealı A I 5 
Hofmann, Fohann,) LXengenfelder, | 2) Febr. 1869l10 Aug. 11869 
von Allnıos, Martin, 
19 Zahre alt. Haus-Nro. 1 
in Kappel. 
Fifher, Anna, vont Thäter, Xorenz, | 2) Febr.|1869] 1| Mat |1869 
Schoffarik, Haus-Nr. 11 
.R6 Fahre alt. dahier. 
Seim, Georg, von) Haid, Fohann, | 2| Febr.1869) 1) Mat 11869 
Winterftein, Haus-Nro. 2 
30 Fahre alt. dahter.
        <pb n="551" />
        Deilnge 102. 
53 
  
er Landgemeinde N, 
Beilage. 102 zu 8. 38 Seite 332. 
  
  
  
  
  
  
  
  
weh 1868. 
Zengniß Befätigung 
pi 2 bes Einlagen 
een lenfaitar Erinnerungen nn nemer- 
&amp;lt; fejf: „RM 
ee ale | von Geite Sparlaffe. kungen. 
Vidjfeit DeB bes 
Dienenden. | Gemeindeansfduffes. H. | tr. 
War treu, Wird betätigt. frühler Muß: zur Unter- 
fleißig u. 20 — ftüßung feiner 
fittlich. int leßlten : MutternadHaufe 
Sabre da fein Bater ftarb. 
Ebenfo. Wird Hinfichtlicdy der . | Mußte wegen 
Lreue u. des TFleife - Ehwangerjchaft 
jes beftätigt; in Be- ans dem Dienft 
zug auf Sittlichkeit treten und hält 
war ihr Xetragen ih nıım zu. Haufe 
tabelhaft. auf. 
Treu, fitte | Sf nit zu erin- frühler MWirrde wegen gro« 
ih und nern. — — ben Benebhmens 
ztemlic) im Ichiten eıtlaffen, 
fleißig. Kahire 
"1 _ 
Treu, fleiß-. | Sf. nichts. zu erin- | friiher Berheirathet fi) 
iq u, fitt nerit. . 30 —_ nach Hilpoltftein. 
id). “ im leßiten 
“fahre 
20 —
        <pb n="552" />
        538 Aeilane 103. 
  
Beilage 103 zu 8. 39 ©eite 342. 
Brotofolt über eine Biltunlienbijitation. 
Gefchehen N. N. den 
.,ur rennen uerngnenn _ 
Fi Gegenwart 
de3 Bilrgermeiflers Luc... 
ds Gemeimdeireibers .......... 
Bon dem unterzeichneten Biürgermeifter wurde heute im 
Oemeindebezirt eine Bifitation des Brodes, Tleilches, DBieres, 
fowie der Waagen md Gewichte der einschlägigen .Gewerbtreis= 
benden der vorgefchriebenen periodischen Bilitation  unterjtellt. 
But Feiner Beanstandung war Anlaß gegeben bei ven 
Bädern 
1) Sohann Will. 
UM. 
Iohnun Mill. 
m. 
KHeinrid) Groß. 
2) Heinrid) Oroß. 
den Mebaern 
1) Conrad Schwarz. 
ta. 
Eonrad Adcrhmmarz. 
um. 
Midzael Horn. 
dem Wirthe Heintid) Kern 
Un. 
Heinrich Kern. 
Dann dem Specereihändler fohann Marc 
L. 
2) Michael Horn. 
Iohaun Rinre. 
Ueber die bei dem Bäder Michael Weller, dent Mebger 
Conrad Haller, dem Wirth) Daniel Wolf und dem Spezerei- 
händler Adam Zapf vorgefundenen Drdnungswidrigfeiten wur- 
den gejonderte Brotofolle aufgenommen und nebjt den bei den 
einzelnen mit Bejchlag belegten Gegenjtänden an den Vertreter 
der Staatsanwaltihaft am F. Landgeriht N. behufs Beran- 
laffung ftrafpolizeiliher Einfchreitung abgegeben. 
©. w. D. 
(Siegel.) Unterjchrift de3 Bürgermeifters. 
Uuterfchrift des Gemeindefchreibers.
        <pb n="553" />
        Reilnge 104. 539 
  
Beilage 104 zu 8. 39 Seite 342. 
Brotofofl, Beanfiandnngen bei einer. Brod- 
Bilitation betreffend. 
Gefchehen N. den 
$ı Gegenwart 
de8 Bilrgermeifters ........... 
des Gemeindefchreibers _.......... 
Bon dem unterzeichneten Bürgermeijter wırrde heute Mor- 
gend 7 Uhr bei vem Bäder Michael Walter dahier eine 
Prodvifitation vorgenommen. 
Diefelbe Lieferte folgendes Wefiltat: 
Die Brodpreife waren troß der desfalls beftehenden ort3= 
polizeilichen Borihrift im Gejchäftslofale des Walter nicht 
angefchlagen. 
Den Borräthen an Jchwarzen Brode war der ort3poli- 
zeilihen Vorfhrift gemäß das Bäderzeichen des Genannten 
eingedrüdt. . 
Zur Unterfuhung dev Onalität des Brodes wurden ver- 
Schtedene Stüce fchwarzen, gemijchten ınd weißen Brodes an- 
gejchnitten und war zu einer Ernmerung in Diefer Beziehung 
fein Anlaß gegeben. 
Hierauf fchritt man, nachdem Bäder Walter fein Brod 
nach dem Gewichte verfauft, zum Abwägen einzelner Partieen 
der vorhandenen Brodjorten, weldye mit Ausnahine einer Fleis 
nen Bartie von Semmehr, welde jchon über zwei Tage alt 
ift umd deshalb nicht gewogen wurde, am geftrigen Tage ges 
baden worden find. | 
Bon den Semmeln und Laiblein wurden ftets 8 Stüd 
zufammengewogen, welche nad) der von Walter bei der Ge- 
meindebehörde auf Grund: des Art. 198 Ziff. 2 des B.-St.- 
G.-B. abgegebenen Erklärung em Gewicht von... .. haben 
follen und wurden hiebet Die einzelnen Stüde wie fie zur Hand 
lagen, zufammengenommen. | 
Hiebei fanden fid) berjchtedene PBartieen, welche Das vor- 
gefchriebene Gewicht nicht hatten, nämlich 
Ste Wägung um 4 Loth zu leicht, 
6te r 1 3 n " n 
ste n 1 4 1 1 D Ä 
Die übrigen Wägungen, deren Zahl fih im Ganzen auf 
10 belief, waren vollgewichtig. Zu
        <pb n="554" />
        540 Reilage 105. 
  
Die mindergewichtigen Particen wurden fofort mit Be= 
Ichlag belegt. 
Bom Schwarzen Brod hat man die Latibe eingeht abge= 
wogen und fanden fid) bei 12 Wägungen nad) Maßgabe der 
früheren Gewichtsangaben des Walter 
1 Raib um 10 Loth, 
1 n " 6 n 
l un .9 „zu leicht. 
Aud) diefe drei Zaibe wiırrden zu Commiljionshanven ge= 
nommen. 
Die Gewichte Des Bäder Walter waren fänmtlid) mit 
den vorgejchriebenen Eichzeichen verjehen, dagegen war veflen 
Waage infoferne mangelhaft, als an pen einen Waagbalfen 
Stüdchen Blei angebracht waren, um Diefelbe, wie Walter 
angibt, zu reguliren. 
Auch diefe Waage hat man mit Beichlag belegt. 
Dem Walter wurde vorftehendes Wrotofoll vorgelefen, 
Derjelbe verweigerte aber die Unterjchrift, ohne einen näheren. 
Grund hiefür anzugeben. 
Beidrtnf. 
Wird vorftehendes, Protofoll br. m, nebft, 16. 
Stüd Semmeln md 8 Stüd 1 fr. -Laiblein, 3 Lais 
ben jchwarzes Brod und der mit Beichlag. belegten 
Waage dem Herrn Bertreter der Staatsanwaltichaft. 
am E. Landgerichte N. zur Stellung eines. Strafan-. 
trages gegen ven Bäder Walter in Vorlage gebradit.. 
Ö. w. D. 
(Siegel) Unterjchrift des Bilrgermeifters, 
Unterfchrift deS- Gemeindefchreibrrs. 
Beilage 105 zu 8. 39 Seite 342. 
Brotofoll über Beanjtnndnngen. bet einer Pleiin)-: 
Bititation. | 
Gejcheben N, 
m— mt nune ste amn ne Yanueerttnueueteesuurer 
ı@ 
sn Gegenwart 
des Bürgermeinfters ......._.. 
des Scmeindeihreibers ..._. . 
‚Bei Der heute bei den Mebgermeifter Conrad, Haller 
dahier vorgenommenen Fleifchvifitation fanden. fid) Lediglich
        <pb n="555" />
        Beilage 106. | 541 
  
zwei Stalbsfchlegel vor, von welchen der eine bereits in Käul- 
ip übergegangen war, weshalb man ihn mit Beichlag belegte. 
Die Zare de8 Wleilches war der hieriiber beftehenden 
-ortspolizellichen VBorjchrift entgegen nicht angefchlagen. 
| An der Waage de3 Haller fanden fih oben am Waag- 
balten verjchiedene eiferne Hafen, deren Anbringung den be- 
jtehenden Borfchriften nicht entiprechen dürfte, weshalb man 
diefelbe an fid) nahnı. 
Much ein Vfundgewicht fand fich vor, welches da3 vor= 
‚gefchriebene Eichzeichen nicht an fid) trug. 
Haller gab an, daß dazjelbe urfprünglich geeicht gewve= 
Ten jeı und das Eichzeichen wahricheintidy durch Roft verdecdt 
"oder vernichtet fein mijfe, da man aber troß wiederholter Wit- 
terfüchung feine Spur eines Eichzeichens entdeden Eonnte, fwıtrde 
aud) diefes Gewicht mit Beichlag belegt. 
Auf Borlefen hieß man den Mebßgermeifter Haller un 
terjchreiben. En 
t. 
Eonrad aller. 
Beidluf. 
Brevi manu nebjt einem Kalbsjchlegel, einer 
Waage und einem Pfimdgewicht an den Herrn Vers 
treter der Staatsanwaltihaft am F. Landgerichte N. 
zur Gtellung eines Strafantrages gegen Conrad 
Haller. 
® mw. 0. 
(Siegel.) Unterjchrift dis Bürgermeifters. 
Unterfchrift des Gemeindejchreibers. 
Beilage 106 zu $. 39 Seite 342. 
Brofskoll über Bennjtannıng Sei einer Bier- 
Bilitation. 
Gefchehen den 
Fir Gegenwart 
des Blirgermeifters 
des Gemeindefchreibers 
„on sesessene Ds 
Bei Öelegeirheit der heutigen Biktualienvifitation hat man 
al) die Biervoräthe des Wirth Daniel Wolf dahier einer 
Unterfuhung unterjtellt und fi) zu viefem Behufe in Defjen 
unter dem Haufe befindlichen Keller begeben.
        <pb n="556" />
        542 Krilage 106. 
  
. sg Demfelben fanden fich.vier volle, Drei leere und ein 
mit einem Hahnen verjehenes Faß vor, weldes Wolf als das 
Schenkfaß bezeichnete. on oo 
fr Aus lebterem nahm man eine Probe in einem Seidlein?- 
as. | 
Die veliötigung de3 Herausgenommenen Biere ergab, 
Daß Ddasjelbe glanzlos und trüb, fowie mit Unreinigfeiten ver- 
5 war, bein Berfoften erwies fid) dasjelbe als volljtändig 
auer. _ oo. u Be 
Wirt) Wolf geitand dies fofort jelbit zu. Man nahnı 
hieraus. Beranlaffung, auch au den vier vollen Fäfjern Pro- 
ben ausheben zu lajlen, welche ergaben, daß zwei von ihnen 
ganz das näinliche Bier enthielten, während in den beiden an- 
dern helles und dem Gejchmade nad). gutes Bier enthalten war. 
Man Hat das Schenffaß jowohl al3 Die beiden weiter 
zu beanjtandenden Fäffer, nachdem man eine Probe des Bie- 
res in eine Flajche gebracht und diefe verkorkt und unter Ans 
wendung des Gemeindefiegel3 verjiegelt Hatte, an Spund und 
Zapfen mitteljt eines Treuzweife dariiber gelegten Bindfadens 
mit demfelben Siegel verjiegelt und dem Wirth Wolf bedeutet, 
daß er an den Siegen Feinerlei Beränderungen vornehmen Dürfe. 
Hierauf hat man die Kellermaße und Schenfgefäße des 
Wolf einer Unterfuchung unterjtellt und gerunden, daß Diefel- 
ben bis auf drei Geivleinsgläfer nad) Vorfchrift geeicht waren. 
‚Die lebteren wurden zu Commijlionshanden genommen. 
ac) Angabe des Wirth Wolf bezieht derfelbe fein Bier 
von dem Bierbrauer B. zu N. 
Demjelben hat man vorstehende Verhandlung durch Vor- 
Iefen befannt gegeben, worauf er unterzeichnete. 
WM 
Annicl Molf. 
Beihlnf. 
Brevi manu an da3 f. Bezirfsamt Rt. zur Kenutnißnahme 
und weiteren Verfügung nebft einer Flaidje Bier und drei 
Geivleinsgläfern. | 
| &amp;. mw ® 
(Siegel.) Unterjehrift des Bilrgermeifters. 
Unterfärift des Gemeindefchreibers.
        <pb n="557" />
        Arilage 107. 543 
  
Beilage 107 zu 8. 39 Seite 342: 
Brotofol über Vifition bei einem Specerei= 
Händler, 
Gefchehen.... . » den. . ... 
Sn Gegenwart 
. des Bürgermeifters . . . . 
- bes Gemeindefchreibers .. . 
_ u. 
Bei dem Specereihändler Adam Zapf dahier,: wurde Heute 
eine Bifitation vorgenommen, welche nacjitehendes NRefultat 
ergab: - 
Die Wangen und Gewichte fanden fi vollftändig in Ord- 
nung,. Dagegen fanden fich) im Laden zwei Zängenmaße, welche 
nicht geftempelt waren, dann ein Dritte, Die jogenannte Turze 
‚Elle, Iegtereg Maß war aud)- am Ladentifd) durch Einjchnitte 
angebradjt und : wurde Zapf gerade darüber betroffen, wie er 
Schnittwaaren an Kunden nad). Diefen Einfchnitten abmaß. 
‚ Die drei Kängenmaße. wurden mit Bejchlag belegt. m 
Laden fand, fich eine Partie verjiegelte Flajchen, ein Geheint= 
mittel von &amp;.Kaijer in Mannheim anthaltend, vdeflen Verkauf, 
fo viel dem Bürgermeifter bekannt ift, in Bayern nicht geftattet 
ift, diefelbe bejtand aus 12 ganzen und 13 halben Flafchen, 
wa3 man hiemit zu Brotofoll conftatirt. Ä 
Die Ejfigmaße waren geeicht; das Del wird nad) Angabe 
des Zapf von ihm nad) den Gewicht verkauft, aber nicht wirf- 
lic) abgewogen, jondern in Gefäßen ausgemeffen, von welchen 
jedes eine bejtimnie Gewichtsquantität faßt. 
Dieje Gefäße waren am Delftänder angebradjt, trugen 
"Zein Eichzeichen ind eines Derjelben hatte im Sgnnern eine Scheibe 
"von PBappendedel auf den Dlechboden, bei einem anderen var 
“ber DBlechboden nicht am unterm Rande angebracht, fondern 
etwa3 oberhalb Ddesjelben. 
Da man Diefe Gefäße, vier au der Zahl, beanftanden 
‚zu müffen glaubte, Hat man jie ebenfalls mit Befchlag belegt. 
Die Zündhölzchen, mit welchen Ob handelt, dat Derjelbe 
in offenen Bündeln in einer gewöhnlichen Ladenjchublade auf- 
bewahrt, weshalb man Beranlaffung nahm, ihn auf die Be- 
Stimmungen der BD, vom 27. uni 1862 die Verhütung von 
Teuersgefahren betr. aufmerffam zu machen, nach welcher die 
Aufbewahrung von Neibfenerzeugen in Behältern von Gtein, 
Metall, Thon oder wenigftens in gut jchliegenden Dichten
        <pb n="558" />
        544 Reilage 107. 
Schächtelhen unter "gehöriger ‚Entfernung von leicht entziind- 
baren Gegenftänden- jtattzufinden. hat. 
Da’Bapf mit Betroleum Handelt Hat man fich‘ deffen -Vor- 
räthe vorzeigen lafjen. 
Derjelbe erklärte, daß er nur zwei Fälfer im Haufe Habe, 
welche ‘in jeinem offenen Hofraunt gelagert feien. 
Man überzeugte fich hievon md fand, daß dieje beiden 
säjfer wirklich im offenen Hofraum des Zapf und nod) dazu 
ganz nahe an dejfen mit Heu gefüllter Schupfe lagen, \wes- 
halb man’ihn auf 8.5 ver BD. von 9. September 1866 die 
"Aufbewahrung und ‚dei Transport von PBetroleuin betr. md 
$. 15 und 21 der BD. vom 27. uni 1862 die Verhütung 
von -Senersgefahren betr. aufmerkfam machte und ihn aufforderte, 
‚Die ‚beiden Fälfer jofort an einem -geeigneteren und -Tenerficheren 
Plate aufzubewahren. 
Das bei Bapf zum Verkauf Tommende Schteßpulver, "von 
‚welchen fi) 8 Pfund vorfanden, war vorfchriftsgemäß in einem 
irdenen beweglichen: und verfchloffenen Gefäß auf dem Boden- 
-rauım des Haufes aufbewahrt und nur Y, Pfund fand fich im 
Laden, wo es nad) Vorfchrift an einen feuerfichern verjchloj- 
jenen Oxte untergebracht ift, zur -Herausnahme--desjelben wird 
‚dich eines -hößernen :Röffels bepdient, Aveldjder neben :dem :Aufbe= 
wahrungsorte lag. 
.33ur Beltätigung des Borgetragenen hat man dem Spece- 
reihändler apf unterzeichnen Tafjen. 
1%. 
Adnıt Anpf. 
Beihluß: | 
. Brevi:manu nebft drei Ellen und vier -Del- 
gefäßen an: den Herin Bertreter Der Staat3anwalt- 
Ihaft am Zönigl. Landgerichte:-N. I. zur weiteren 
Verfügung. 
©. :w. ‘Do. 
(Utterfchrift des Vilrgermeifters. 
"Siegel. (Unterjhrift des "Gemeinbeitgreibers.)
        <pb n="559" />
        Scilane 108. 445 
  
Beilage i08 zu $. 40 Seite 351, 
Negifler 
über 
die in der Gemeinde N. befindlichen Dienftboten, -Ge- 
werbsgehilfen, Lehrlinge, Fabrik oder andere Lohnar- 
beiter, weldje Anfpruch auf Gewährung I0tägiger 
Seranfenhilfe nad) Art. 11 68 Mrmengefehes 
vom 29. April 1869 Inben. 
Stadelinann, Hdb. f. Landbgemeindeverwalt. 5. Aufl. 35
        <pb n="560" />
        Arilage 108. 
546 
  
  
  
  
| Name 
  
  
  
  
: Zeit Moödjentlidher z 
-] Bor des Dienfigerr |Frantentafa:| DE Igrreantungs: Der Alnzei ef uätritt TE 
a ber Beitrag. [ehinber, 0 beider emat- vn det IE 
_] Anzeige, und Stand. | Beimnt, u ober = le _leu he ein dürfe, genmeintbe. (Urt, a S 
= eintrittd. = 1382 219eitra 31 dc9 Gef.) 2 
El Zunanıe. _ Arbeitgeber] „ |.5|.= nesahıft = 
18 Mt.|SHr. FINE |IHr. zZ ErES] ind, [Eo-|ME.|IHr] Tg. | mr. |SHr. SD; Mt.|99r.|? 
. tr. | Ir. | Er. 
1116/3uli]1869] Conrad Schreinerz| Shermdorf,{15/ 31111869] Huber, Mel-] 3 | — | — —_ _|_ —1-—- | — | — [100971t.|1869 
Meyer gefele | BU. N. dior, Schrei- ' 
nermeifter 
|. s„ 11869] Kart Hopf | Balril- |Dietfurth,j10) „ 1869] Schmibt, 31 °5| 3] Katha= 23 Futilıssı] 14 )O8t.lis69)- | - | — 
arbeiter I D,-U, 98, Garıfpin: rina (Kind Ulrich) 
erei 3 Uri 
3120| „ 11869] Barbara Dienft- } Giefing, [20 „ 11869H0rn, Mid.) s|— | — —_ —-!-|-Ii-!-|-|}-1 — | — 
Srant mad |BrA. N. Meber
        <pb n="561" />
        Acilage 109. 547 
  
Beilage 109 zu 8. 40 Seite 356, 
Etats-Voranfchlag 
der 
Z2Zolal:Urmenpflege I N. 
für das Sahr 18... 
Kreis 
  
Bezirksamts 
  
30 7
        <pb n="562" />
        Arilane 109. 
  
  
  
Borichlag der Ausgaben auf's 
fiinftige Jahr. 
  
Titel L Unterftügingen. 
Borherfehbare: 
Auf Grund der Aumenbejchreibung 
per Monat 20 fl. . » 
Unvorherfehbare: 
1) Nothmwend. Unterftüßungserhöh. 
2) Nenanmwacdfende regelmäßige Un- 
terftüguingen . 
3) Für aunenibictiche Siffeleiftuing 
in NRotbfällen .. 
4) Außerordentlidje Hiffeleiftung als 
a) niomentane Erfranfung frems 
der Berfonen 
b) andauernde Verpflegung Tor- 
cher udivinuen . 
5) Spenden an wand. Handwerfsb. 
6) Neun anmacjende Ausgabe auf 
Shhulunterridt oder Handmerls- 
erlernung arıner Kinder . . 
7) Etwaige Zahlung des Cofalar- - 
arnıenfonds 
a) an ven DiftriftSarmenfond, 
b) an öffentliche oder ‘Privatwoh!- 
thättgfeitsinftitute 
8) Sonft. unvorhergefeh. Ausgaben 
Summa 
Tit. II. Arbeitd= u. Sabrifationdfoft. 
1) Einfauf roher Materialien . 
2) Eigentl. Fabrifationsaufwand . 
3) Ausg. aufdermerth.d. Manufafte 
Summa 
Dit. IE Negiekoften. 
1) Schreibmaterialien 
2) Diurnen | 
3) Dienfterfordernifie 
Summta 
Tit. IV. Nüditande. 
Bahlungsretardaten 
2 Kehnungserfäße . .» . 
3) Zurliderzuftattende Borfchüffe . 
4) Abzutragende Schulden, Sapita- 
lien und Birnen . 
Summa 
Totalfunnte der Anöpakent. Ä 
Sejammtbedarf für das F. Yahr . |
        <pb n="563" />
        Reilage 109. 
  
  
Etwaige 
Belcae. 
Borausfigtlihe Einnahmen. 
  
  
  
Neinertrag ded Stammpverntögend 
(Sapitalien). . - 
Rafiaiiverfchilffe früherer Sahre 
Paffiveeihniffe and Stantsfaffeır, 
djfentlidien oder Privat-Fonden 
Gejeglide Cinnahmen . . » 
a) Folalabgaben 20. 
1) von Tangmuften . . 
2) von feierlihen Hochzeiten 
3) von Aufziigen . 
4) von theatral. Borftellungen . 
5) von Schübenfeften . „ . 
b) Aufnahmsgehühren 
c) Strafantheile . . . » 
A) Fagdfartengebühren . 
e) Armenquoten . . 
f) Gejeglicher Antheil des Finders 
an dem gefundenen Sadyen Bei 
Verzicht des Erfterei 
eg) Zinfen von Landanlehen x. x. 
unbefannter Eigenthümer . 
h) Erbfhaften unterftüßt. Perfonen 
i) Pflichtbeiträge der Dienfiboten, | 
Gefellen 2c. . 
zumdationszuflifie  . 
Cinmahmen aus Colleften und frei 
will. Beiträgen der Oxtseinwohn. 
Griaßsleiftunget - . 0 000% 
a) bon andern ©emeinden . . . 
b) von Afimentationspfliätigen ar- 
mer Perjonen. . . 5 . 
c) vou Scheinarmen . . 
&amp;rlo8 aus der Yrntenbefhäftigung 
Bewilligter Zufhuß and der SKafje 
der Diltriltgarmenpflege » .. - - 
Zufhuf ang der Genteindefaffe . 
Etmaige Ucberfchilffe aus dem Slir- 
Henftiftungspermögen 
20 
  
Summa aller Tinnahmen 
Summa aller Ausgaben 
Ausgefertig N... ... Del 2... 
Der Armenpflegihaftsrath. 
Unteriäriften der Mitglieder.
        <pb n="564" />
        550 Scilage 110, 11. 
  
Abgejchloffen nad) erfolgter 14tägiger Auflage und Ein- 
fihtnahme durch die Gemeindeverwaltung in öffentlicher Situng 
des Armenpflegichaftsrathes 
am 
  
Unterfchriften dev Meitglieber. 
Beilage 110 zu $. 42 Seite 368. 
Anzeige eines Todesfalles nnd der Dabei getrof- 
Teen Wenizregeln an Dn5 Lanügericht. 
NN. den...... 
Gehorfamfte Anzeige des Biür- 
germeifterd . 2... .. 
Derlaffenihaft des Taglöhners 
Xaver Mayer bahier betr. 
Königliches Sandgerid)t! 
Der gehorfamft Unterzeichnete berichtet hiemit, daß am Gelt- 
rigen der Taglöhner Kaver Mayer dahier ohne Hinterlaffung 
befannter Erben verftorben ift. 
Zur Sicherung des Nachlafjes wurden die jänmtlichen Ef- 
fetten -desfelben in eine Kammer feines Haufes gebracht und 
diefe mit dem Gemeindefiegel verfiegelt. 
Das Bieh de3 Verftorbenen beftehend aus drei Sühen, 
wurde einftweilen bei dem Bauern Konrad Horn untergebradit, 
die Sutterborräthe in Stall und Scheune aber ebenfall3 umter 
Giegel gelegt. 
Das baare Geld des Verlebten bejtehend in 130 fl. 24 fr, 
hat der Unterzeichnete einftweilen in Verwahrung genommen. 
Eines Tgl. Landgerichts 
gehorfangster Bürgermeijter 
(Siegel) MN. 
Beilage 111 zu 8. 42 Seite 368. 
Sceihhehen zu R. N., am :r. 
Gegenwärtig: 
der Bürgermeifter Heilmanır, 
der Gemeindefchreiber Helfreid). 
Diefen Morgen 6 Uhr machte der hiefige Gemeinvediener 
Schwed dem unterzeichneten VBürgermeifter die Anzeige, daß
        <pb n="565" />
        Beilage 112. 551 
  
der Kaufmann N. N. von N. N., welcher fid) vor acht Tagen 
hier eingemiethet Hat, m einige Zeit den Frühling auf dem 
Lande zu genießen, plößlich gejtorben fei. 
Da nun der Nachlaß. des Verftorbenen nicht in Sicjer- 
heit war, So verfügte fi) der Birgermeijter alSbald mit 
dei &amp;emeindejchreiber in die Wohnung des DBerftorbenen 
Haus-Nr. 10, legte die vorgefundene goldene Uhr und gefüllte 
Geldbörje in das oberfte Fad) feines Schranfes, verihloß alle 
Behältniffe des Teßteren md ließ folchennebft allen Kleidung3- 
ftüden des Verftorbenen in die Stubenfammer bringen, deren 
senjterladen inwendig gejchloffen und deren Thüre verjperrt 
und mit dem Gemeindefiegel verliegelt wurde, weldjes an jedem 
Ende des über das Scjlüffellody gelegten apieritreijen in 
Giegellad aufgedrücdt if. Den Kammerjchlüfjel und die 2 
Sclüffel de8 erwähnten Schranfes nahm der Bürgermeifter zu 
fi, weldjer fonft fein Eigenthum des Verftorben fand. 
Hievon wird dem E. Landgerihte N. N. Anzeige durd) 
Meberjendung diejes Brotofoll3 gemacht. 
Geichehen wie oben. 
(Öemeindefiegel.) 
Heilmann, 
Helfreid). 
Beilage 112 zu $. 42 ©eite 369. 
Joriumlare die VBerfteigerumg abgepfündeter Gegenftände 
betreffend. | 
Bekanntmachung. 
Km Wege der öffentlichen Hilfsvollitredung follen die dem 
Samen Wolfgang Miller dahier abgepfändeten Gegenftände 
nämlich: 
1 SKleiderfchrant geihäßt auf 
1 Tiid) n n 
4 Stühle 1 1" 
1 plug nom 
1 Egge en 
dem Berftrich unteritellt werden. 
Termin biezu wird auf Montag den. 12. d. Mts. im 
Hübner’ihen Wirthshanfe dahier aniberaumt und werden Gtei- 
gerungsluftige zu vdemjelben mit dem Demerfen eingeladen,
        <pb n="566" />
        552 Arilage 119. 
  
daß die abgepfändeten Gegenftände bis zum Termin im ge= 
nannten Zofale eingejehen werden fünnen. 
N. RN. den... De nanmmenneen 
Der Bürgermeilter. 
(Siegel.) (Unterichrift.) 
Angeihlagen zu N. am.. 
9 abgenommen am 
(Siegel.) Die Gemeinbevermwaltung. 
(Unterfohrift des Bürgermeifters.) 
Beilage 115 zu $. 42 Seite 370. 
Nero ben...» 
Gehorfamfte Anzeige des Bilrs 
germeifters H. in Sadıen Strei- 
jelmayer geg. Miller megen For 
derung. 
Königliches Landgericht! 
Nachdem die vom einem fgl. Zandgerichte ange 
ordnete Verjteigerung der dem Schneider Wolfgang 
Müller dahier abgepfändeten Gegenjtände bereits 
Teftgejeßt worden war, hat der Lebtgenannte feine 
Schuld zu 93 fl. heute baar erlegt, ebenjo vie 
Roften zu 18 fl. 30 Er. 
Andem man den erwähnten Betrag anliegend vor= 
legt, wird um weitere Verfügung reip. Jurüdnahme 
der getroffenen Anordnungen mit dem Bemerfen 
gebeten, daß zur Berfteigerung bereitS auf den 12. 
d. Mts. Termin anberaumt worden ift, mithin die 
möglichfte Beichleunigung diefer Berfügung noth= 
wendig erjcheint. 
Eines FE. Landgerichts 
(Siegel.) gehorfamfter 
Unterjhrift des Bürgermeifters. 
Beilage 114 zu 8. 42 Seite 370. 
Gefchehen RD... . den. . 
Sn Gegenwart wege... 
des Bürgermeifters N... .. 
bes Gemeindefchreiber3 N... .. 
Zur Berfteigerung derdem beflagten Bädermeifter Schmidt 
(3 fr,-Stempel.)
        <pb n="567" />
        Stilane 114. 553 
  
Dahier abgepfändeten Gegenftände fteht auf heute Termin im 
Hübner’ihen Gafthaufe dahier an. 
Die Berfteigerungstagfahrt wurde nad) Borfehrift Durch 
öffentlichen Anjchlag vom 8. d. Mts. an befaunt gemacht und 
haben fi) in Folge veffen verfchiedene Steigerungsluftige ein- 
gefunden, welchen man eröffnete, daß eine Garantie für Die 
eriteigerten Gegenstände nicht geleistet werde, die Abgabe Dder= 
jelben auch nur gegen Baarzahlung erfolgen fünne. 
Hierauf wurden die einzelnen Pfandobjekte zur Verfteiger- 
ung gebradjt wie folgt: | 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Fe Schäb- Strid)- 
= Genenftand. wert. Meiftbietender, | Erlös. 
&amp; fl. | fr. ft. | Er. 
1 | Eine hölzerne Bettlade 6 | — ! Conrad Mitller DI — 
2 | Ein Sleiverfchrant 4 | — | Babette Hölzlein 31 — 
3 | Ein Ti 2 | 380 | Conrad Müller 2 I — 
4 | Drei Stühle 2 |) — | Heinrid Haberinanu| 1 | 30 
- Summa: | | 
Nachdem als man mit der Berjteigerung bi3 hieher ge= 
langt war, die zur Zahlung von Schuld und SKoften erforder- 
lie Summe erreicht war, hat man Die Berfteigerung der 
übrigen Pfandobjekte unterlaffen, den Steigerern die erfteiger- 
ten Objekte ausgehändigt amd die Verhandlung geichlofjen. 
. mM. D 
(Sirgel.) Unterfohrift des Bilrgermeifters. 
Unterjhrift des Gemeindeicreibers. 
Beilage 115 zu $. 42 Seite 372, 
Belanntmadhnngen die Yatienıg der Cinkommenftener betr. 
Hekannfmahune. 
Zur Fatirung der Einfommenfteuer wird für den Bezirk 
der Gemeinde N... Termin auf 
‚ Montag den 20. d. OWornals von Bormilfags 9 Uhr an 
im Gemeindehaufe anberaumt und haben die Steuerpflichtigen 
anı bezeichneten Tage ihre Erklärungen mündlich oder fchriftlich 
abzugeben. 
Sir Schriftlihe Erklärungen fünnen Sormulare bei dem 
unterzeichneten Bürgermeifter erholt werden.
        <pb n="568" />
        554 Rrilage 115, 
  
Will der Steuerpflichtige diefelben verichloffen überreichen, 
jo hat er fie außen mit jeinen Namen und Wohnort zu be: 
zeichnen. 
Wer feine Erklärung nicht vechtzeitig abgibt, wird durch 
Mahnboten auf feine Koften hieran erinnert werden, 
N... den... 
(Siegel.) Der Bürgermeifter. 
Unterfhrift des Bürgermeifters. 
Angeihlagen an... abge- 
nommmen am. . . außerdem 
Durch die Glode befannt ge- 
madt am... 
Monitorinm. 
Nachdem die untenbezeichneten Berfonen ihre Einfommen- 
fteuer in dem hiezu auf ven 20. 0. Mts. anberaumt gemwejenen 
Termine nicht fativt haben, werden Diejelben Hiemit gemäß 
Art. 15 des Gefehes vom 31. Mat 1856 zur nadjträglichen 
Fatirung binnen adht Tagen mit dem Bemerfen erinnert, daß 
fie fall3 fie die Katirung ohne nadjweisbare triftige Verhinder- 
ungsurfacdhe abermals unterlaffen jollten, neben Bezahlung der 
Steuer für ihre Säummiß einer Geldftrafe unterliegen würden, 
Die dem Betrage derjenigen Steuer aleichjteht, welche fich aus 
der von Amtswegen fetgeftellten Einfonmensgröße berechnet. 
NR....ven... 
(Sieget.) Der Bürgermeiiter. 
Zu infinuiren gegen lnter- 
ihrift und je 4 fr. Sufinna= 
tionsgebühren nadhftehender 
Perfonen durch den Gemteiit- 
dediener. 
  
  
  
= Anne, Stand. Ja |... E.8 ilnferfihrift. 
&amp; sa = 
on | RED 
1 Carl Kolb Altfiter | 3 |20.gulif Karl Kolb 
2 Eberhard Horn Igı. Lehrer] „ Eberhard Horn 
De 
=
        <pb n="569" />
        Beilage 116. 117 555 
  
Beilage 116 zu $. 42 Seite 372. 
Belannimarhungen, die Satirung Der Kapitals 
vententtener betreffend, 
Befanntmadung. 
Zur Fattrung der Kapitalventenjteuner wird Termin auf 
Montag den 16. d. Mts. von Bormittags 9 Uhr an 
im ©enteindehaufe Dahier anberaumt und haben die einichlägi- 
gen Steuerpflichtigen ihre Fafjionen entweder mündlich oder 
ichriftlich abzugeben. Ä 
Formulare zu Schriftlihen Faffionen fönnen bei dem une 
terzeichneten Bürgermeijter erholt werden. 
Mollen Solche verfchloffen übergeben werden, jo find fie 
außen mit dem Namen und Wohnort des Fatenten zu be= 
geiänen. 
Der Bürgermeifter. 
(Siegel.) Unterfdrift. 
Angefhlagen am 
Abgenommen am 
und außerdein durd) die Glode befannt gemadt am 
mern seann anne nnnsa ra. 
Beilage 117 zu Art. 42 Geite 372. 
Befanntinachung. *) 
Diejenigen, welche in dem auf den 16. d. Mts. anbe- 
raumt gemwejenen Termin ihre Kapitalventen nicht fatirt ha- 
ben, werden hiemit wiederholt unter VBorftredung einer 14tä- 
gigen Frilt hiezu mit dem Benterken aufgefordert, daß die Un- 
terlaffung der Yatirung ohne nachweisbare triftige Urfache 
nach Art. 20 des Gejeßes von 31. Mai 1856 neben Bezah- 
ung der Steuer eine Geldftrafe zur Kolge haben würde, die 
dem Betrag derjenigen Steuer gleichiteht, welche ich aus der 
von Amtswegen berechneten Kapitalventengröße berechnet. 
TR. den 
sinn nn no nenn nn nme nen er “nu msssge 
Der Bürgermeifter. 
(Siegel.) Unterjchrift, 
Angeihlagen am Gemeindehanje am 
Abgenommen am 
Außerdem durd) die Glode in der Gemeinde befannt gemadt am _...... _ 
meeennsmenansneeesssnsmunew 
*) Wird zwedmäßig gleichzeitig ınit der Speziellen Mahnung der jäunti- 
gen Einfommenftenerpjlichtigen erlaflen.
        <pb n="570" />
        556 Arilnge 118, 119. 
  
Beilage 118 zu 8. 42 Seite 372, 
Befanmtmarhmmgen, die Sativung Der Gewerbs- 
jtener betreffend, 
-Befanntmadung. 
Zur Fatirung der Gewerbjteuer wird Termin im Ges 
meindehaufe Dahier auf 
Steitag den 25.-d. Mt3. von Vormittag 9 Uhr an 
anberaumt und Haben die fünmtlichen Gewerbjteuerpflichtigen 
am genannten Zage ihre Faffionen mündlich over fchriftlid) 
abzugeben. 
zormulare zu fchriftlichen Zaffionen Tünnen bei dem une 
terfertigten Bürgermeifter erholt werden. 
Wollen folche verichloffen übergeben werden, jo müljen fie 
außen mit den Namen und dem Wohnort des atenten be- 
zeichnet fein. 
Wer feine Faffion nicht rechtzeitig abgibt, hat die Abord- 
nung eines Mahnboten an ihn au feine Koften zu gewärtigen. 
N -— DEN nn 
Der Bürgermeifter. 
(Siegel.) Unterfgrift. 
Angeihlagen am -..... m... 
Abgenommen am --............ 
Außerdem dur) Die Glode befannt gemaht am 
Beilage 119 zu 8. 42 Seite 372. 
Moniterinm. 
Nachdem Die Unterzeichneten in dem hiezu auf den 25. 
d. Mt3. anberaumt gewejenen Termin ihre Öewerbfteuerfaffionen 
nicht abgegeben haben, werden diefelben hiemit aufgefordert, 
Dies innerhalb einer ahktägigen Sit nachträglich zu thun, 
widrigenfalls die Entfcheivung des Gewerbfteuerausfchuffes iiber 
die Größe ihrer Steuerpflicht von AUmtswegen ohne Einver- 
nahme der Betheiligten erfolgen und die Säumigen nad) Art. 
43 des Gefebes vom 1. Juli 1856 in eine nad) der Bedeutend- 
heit des einzuftenernden Gewerbes bemefjene Geldftrafe vpn 
1—50 fl. verfällt werden würden. 
N --- DEN en 
Der Bürgermeifter. 
(Siegel.) Unterjchrift.
        <pb n="571" />
        Beilage 119, 557 
Zu infinuiren gegen je 4 fr. Mahn- 
gebüihren und Unterfehrift nachjtehender 
Perjonen: 
BR Unme. | Gewerbe. | | SE 5 Znterfihrift. 
= 3138 # 
% ai RR 
1 | Earl Huber Maurer- I 3 |20. Spt.| Earl Huber 
u meifter -L , 
2 | Adam Vogt Mehlhänd-| 10], „ [verweigert die Unter: 
ler ‚chrift. 
atteft. Schrott, ®e- 
| meindediener, 
31 oh. Adam Weig | Schneiter | 8 |„ „ 1 Weiß 
x. 2C.
        <pb n="572" />
        Beilnge 120, 
  
  
  
ante, Stand 
| 
25oftn- 
ort 
  
  
des TVarpflichtigert. 
Hegeit- 
land. 
| 
Screiß- 
"Igebüßr. 
  
n 
” 
„ 
  
  
An 
  
111869 
1869 
1869 
1869 
Conrad Huber 
Bauer 
Wilhelm Mill. 
ler, Schreiner 
Eberhard Horn 
Gajtivirth 
Hein. Schwab 
Wirth. 
  
Aidhig 
„ 
  
+ “ E } 
  
Brot. Ge- 
jıch um ein 
Berehel.- 
Benaniß 
Bollanta- 
tion 
Erffärumg 
der 
Gemeinde 
Zuftellung 
des Berehe- 
lihumns- 
Beugniffes 
Urkunde 
über Der- 
leihung des 
Heintat- 
reht$ 
Zanzmıı= 
fifbewilli- 
gung 
Buftellung 
einer Eou- 
ceffionsur- 
funde 
36 
36 
  
  
®.-Berw. 
Dem Gemeindediener wurden ausgehändigt an njinuı 
bühren 16 fr. V. 
Lt. 
+ % + 
‘ ‘ 
&amp;emeindediener. 
  
2| 24 
  
  
die Gemeindekalfe wurden nbgegeben 2 fl. 341, 
t. .
        <pb n="573" />
        Seilnge 120. 
559 
  
Beilage 120 zu 8. 45 Geite 387. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
ıTsamts ___.... pro 1869, 
Borla- N Hievon wurde l.: 
dung | Armen- | osorg. JeNaht-] Sogar. S 
umd fonds- zoft gebüß- von gezahlt = 
Bit« beitrag. | Porki. zen. Smama. Ber Ir 
ung. = 
Relung — Datım trag. 2 
tete hfejeehfe|eeh ft] fr. ft.r. 
= [771717077 | 23 120,7 69| 1j23 
—_!'41_|_|I_|-1-|_ 
— | 41 —- | —- I- |-!--!-1-—| 40 f10.7 69/140 
— | 41 —- |21-|—-|—-\—-1 ı) 74]15/7769| 1/7: 
— | 4 -|—- 1-|-1-|- [| 4 1207769|—| 4 
TI Tat ST ” 
; Armenfond 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Armentaffier. 
. ven 31. &amp;lt;uli 1869. 
Die Genteindeveriwaltung. 
0. . DBürgermeifter. 
„+ . Öemeindefchreiber., 
  
  
  
  
wurden hinansbezahlt 24 Fr. 
tt u
        <pb n="574" />
        560 
  
Tachträge und Berichtigungen. 
Zu Seite 8 $. 2 Abi. 2. Marktgemeinden, welde die flädtifche Ver- 
faffung befitten oder annehmen, bleibt die Bezeihnung -„Marlt- 
gemeinde”, foferne fie nicht ausdrücklich in -die Kaffe der Städte 
aufgenommen morden find. 
Seite 10 Beile 9 von oben lies ftatt „Al — 43, 
[dd 
n„ 
LG 
„ 
„ 
- 
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” 
„ 
" 
23 „ 1%, DZ „ vn 18 — 1857. 
40 „38 „ınten „u n8. 41" -- 8. 42, 
42 „6 „oben „ nm n$. 40% — 8. 42. 
51. E35 unterliegt feinem Anftand, daß die Beigeordneten das 
früher von den Gemeindevorftehern benlitte Dienfizeichen an einem 
hellblauen Bande um den Hals tragen. (M.-E. vom 21. Dez. 
1869, abgedr. in den Kreisamtsbl.) 
71 Zeile 2 von unten lies ftatt „auch“ — nod). 
127, Ueber den Beginn der Wehrgelppflicht der fog. Heberzähligen, 
der Neale und Halbinvaliden und der Unmilirdigen S. die M.-E., 
vom 20. Dez. 1869, Nr. 14,606, abgedr. in den Kreisamtsbf.) 
136 Zeile 6 von oben Ties ftatt $8. 15“ — S. 5. 
159 Mb. 5. Das Verfahren beim Ausbruh der Maul und 
Klauenjeuche bemißt fih nunmehr nad) der M.-E, vom 11. Wo- 
veinber 1869 (abgedr, in den Kreisamtsbl.) 
192. Bei der Feuerfhau in Staatsgebäuden ift vorn Geite der 
Drtsbehörden ganz fo zu verfahren, wie bei andern Gebäuden und 
die Thätigfeit der Baubehörden in feiner Weife in Anjprud) zu 
nehmen. (M.: €, vom 21. Dezember 1869, abgedr. in dein Kreis- 
anıtSbl.) 
229 Biff.1. Die Schifffahrt auf dem Nhein richtet jih nunmehr 
nad der Convention vom 17. October 1869 und der Schifffahrt: 
Polizei» und Floßordnung vom nämliden Tage. (Heggsbl. von 
1869 ©. 1129 und 1287 ff.) 
280. Durd) die Fin M.-E. vom 4. Dezember 1869 wurden aud) 
die von dem Hiltten» und Majchineningenteur Barth. VBeilhaf in 
Rofenheim conftruirten Malzmeffungsapparate zur Anwendung im 
aufihlagpflichgtigen Betrieb genehmigt. 
304 Abf. 1. Den Rumpenfanmlern ift durch BO. von 5. No: 
vember 1869 (abgedr. in den Kreisamtsbl.) der Taufhhandel mit 
den in ihren Berhaltungsvorjcriften aufgeführten ‚Gegenftänden 
geftattet, gegen baares Geld dilrfen diefelben jedoch nicht abgegeben 
werbeit, 
315 Zeile 15 von oben Ties ftatt „Waarengattungen” Waagen: 
gattungen, 
Beile 23. Die in Ausficht geftellten Vorjhriften finden ih tı 
den inzwijchen erlaffenen BO. vom 14. Sept. 1869 und vom 23, 
November 1869 (abgedr. in den Kreisamtsbl.) | 
358 nad Heile 3 von oben ift einzufeßen „II. Diftriftsarmeite 
pflege.”
        <pb n="575" />
        Alphabetifdyes Renifer, 
(Die Ziffern bedeuten die Seitenzahlen, B. Beilagen, Form. Formular) 
U. 
Ahbendinmterhaltungen geräujchv. 243. 
Abgaben, örtliche 31. 
Abgeorduete zum Diftriktsrath, Wahl 
111, 374, der Ortsbehürde zu Der- 
faınntungen 238. 
Adgründe, Sicherungsmaßreg. 235. 
Ublagerungen, verfehrftürende 235. 
Ablehnung der Wahl zu Öemeinde- 
ämtern 98. 
Ablöfung der Grimmdlaften 252, Der 
Meiderechte 259. 
Abranpen der Obftbänme 262, 266. 
Abjihranbgemwehre 185. 
Abjhwendungen 282. 
Abftimmung in den Gemeindeans- 
Ihußfigungen 6), in deu Ge- 
meindeverfannmnlungen 75, 
Abtritte deren Anlage 151, 
Abzugsfanäle 30, 44. 
AUcergeräthe 281. 
Udel, Anzeige der Traummgen und 
Sterbfälle 108. Anmaßung de3-- 
felben 109, 
Advofaten deren Aufftellung in ©e- 
meindeangelegenheiten Gl, deren 
Nichtzulaffung beim Bermittlung3- 
Imgsamt 59. 
Herar, deffen Unlagepflicht 36. 
Uerarialihulden der Soldaten 129, 
Aerzte praktifche 147, 
Agenten fir Auswanderung 108, 
fiir Mobiliarfenrerverfiderung 219, 
Ultivcapitalien dev Gemeinden 91. 
Aftivurrfiindenverzeichniß 69, B. 428, 
Alimentation der Staatsdienerrelif- 
ten 320, 8345. 
Alimentationsverträge der Armen: 
pflegen 344. 
Alleebäumte 262. 
Alterthiinmer, deren Erhaltung 23. 
Amtsblätter 31. 
Anlagen öffentl., deren Schuß 236. 
Anlehen aus Genteinde- und Stif- 
tungsfaffen 91 B. 437. 
Anlehensconjpeft 91 B. 436, 
Stadelmann, Hbb. f. Landgemeindeperwalt, 
  
Anmeldung der Wehrpflichtigen 118, 
Berzeihniß der nicht Angemel« 
deten B. 454, 
Anfchläge öffentliche 248. von DBer- 
ehelicyuungsgej. 325. Yorımul. 551. 
Anftelende Krankheiten 153. 
Anftric) von Wohnungsräumen 189. 
Anzeige des Aufenthalts 180, 328. 
B. 533, der Mufnahme v. Dienft- 
boten 332, der Aufuahme v. Ger 
werbögehilfen 311, der renden 
beherbergung 180, der Aufiahıne 
von Koftfinderit 183, von Entbine 
dungen 148, von anfted, Kranf- 
heiten 153, 334, periodische der 
Bilrgermeifter 366, ortöpolizeiliche 
54, von Todesfällen 338, B. 550. 
Apotheken 295, Apothefergehilf. 312. 
Arbeitsbliher der Handiwerfsgefellen 
3ll, Derjendung 393. 
Arbeiten öffentl., zur Steneriumg der 
Noth 241. 
Arbeitseinftellinng verabredete 312. 
Arbeitsentziehuug 360. 
Arbeitsichene 360. 
Aumaturftiide Berbot deS Nnfaufs 
Urmenanftalten 343, 347, 354. 
Arnenbeauffihtigung 357. 
Arnenbefhäftigung 241, 343. 
Urmen-Etat 356, B. 547. 
AUrmenfond, Lofal- 348, Darlehen 
aus foldhen 344, Diftvilt$- 358. 
Arınenholz 362. 
Armenfaffe 350, 355. 
Armenpflege örtl. 344, deren Hilf3- 
quellen 348, freimill. 361. 
Armenpflegihaftsr. 351, Wirfungs- 
freis 354, 
Armentednmmg 8355. 
Urmenredt der Armentpflegen, Zulaf 
jung zum 344, Bulaffung Wire 
derer 184, | 
Armenunterftügung 342 ff, Nild- 
erjag 344, Ungehorf. Unterftiigter 
354, 360. 
5. Aufl, 36
        <pb n="576" />
        562 
Alphalietifcjhes Renifter. 
  
Armenverforgumngshäufer, Beauffic)- 
tigung 348. 
Armenmefen 342. 
Arımuthszeugniffe 184. 
Arreftantentransport 182, 
Arrondirung der Grundftiide 254. 
Arzneimaarenverfauf 150, 296. 
Aufenthalt 328. 
Aufenthaltsanzeige 180, 328. Be: 
Ideinigung B. 533. 
Aufenthaltsfarten 330. 
Aufenthaltsverbot 330. 
Aufforftung gerobeter Waldung. 282. 
Aufgreifung von Baganten 2c, 182. 
Auffauf int Umherziehen 303. 
Aufläufe, polizeiliche Maßregeln 184, 
Schadenserfat bei foldyen 46. 
Aufnahmsgebühren db. Gemeinden 14. 
Aufräumen bei Bränden 214. 
Auffchlagsdefraudationen 35. 
Aufihlagsmejen 373. 
Auffihtscommmiffton zur Hebung der 
Nindviehzucht 271. 
Aufzüge, öffentliche 240. 
Ausgießen von Flüffigkeiten auf bie 
Straßen 235. 
Aushebung der conferibirten Sfüno- 
linge 116. 
Ausländer, Berleihnug des Blirger- 
rechts an folche 10, des Heinat- 
rechts 107, 318, deren Derhältn. 
106, Gewerbsbetr. 247, Haufir- 
Handel 306, Landesproduftenhan- 
del 308, Berehelidung 327, An 
zeige des Aufenthalts 331. 
Ausleihung vo. Gemeindefapital. 91. 
Auslichten d. Waldungen an Staat$- 
ftraßeit 2c. 231. 
Auspfändungen gerichtliche 368 B, 
Auspfarrungen 139, 
Ausrufen verfäufl. Lebensmittel 336. 
Außerehelihe Kinder 53, 183, 241. 
Ausfegung der Einreihung 113, 119, 
Ausjpielungen 249. 
Austritt aus dem Gemeindeaus- 
Iduß 50. 
Auswanderung 107, 118. 
Ausmwanderungsagenten 299. 
Ausmweichen der Wägen 234. 
Aupmeilung 330, Antrag auf folde 
  
5. 
Baaranslagen der Gemeindeausjhuß- 
mitgliever 50, 
Badıreinigung 227. 
Badeanftalteır deren Errichtung 29. 
Bade, im Freien 186, 230, 
Bader 149, 303. 
Bädergewerbe, defl. Obliegenh. 336. 
Banken, Tandwirtbicd). 257. 
Baubewilligung 188. 
Baıgerilfte 189. 
Baufälle, deren Wendung 22. 
Bauholzabgabe aus Staatswaldun- 
gen 190. 
Bauholzberedhtigungen 251. 
Baulaft bei Eultusbauten 136. 
Baulinie 187, 
Baumpflanzungen 262. 
Banmflänme, deren Schleifen auf 
den Staßen 235. 
Baummärter 264. 
Baumzucdht 261. 
Bauordnung 187. 
Baupläne 188, Abweidden von deits 
jelben 188. 
Baupolizei 187. 
Baureparaturen 188. 
Bauschutt, Entfern. d. d. Straß, 235. 
Bauftellen, deren Berfiherung 235. 
Baumerfe, alterthiimlidye 90, gefahr- 
drohende 189, 
Baumwefen, gemeimplidhes 22, der 
Kirchenftiftungen 22, 136. 
Beate deven Heimaterwerb 317. 
Yepdienftete der Gemeinden 76, der 
Arnenpflegen 353. 
Beerdigung 156, Fremder 346. 
Beglaubigung von Urkunden der Ar- 
menpflegen 344. 
Begräbnißpläße 30. 
Beherbergung Fremder 180, von 
Hettlern 2c. 180, von Fremden 
bei Wirthen 181, Dei Privaten 
180, von Dienftboten 180, 333. 
Beigeorditete, Anfftelung 49, Beftä- 
tigung 50, Verwendung 69. 
Beitreibung gemeindl, Gebühren 45. 
Belohnung langjähr. Dienfte 335. 
Belohnungen fiir Eultivirungen 20, 
Belftigungen, öffentliche 244 fi. 
Beihädigungen von Denfmälern 2c. 
236, von Strafen 235.
        <pb n="577" />
        Alphaletifces Regifter. 
563 
  
Beihäftigungsanftalten 354, u 
Beichälfeuche der Pferde 159 ff. 277. 
Beichälmefen 276. 
Beihau der Schafe 160, deS Zlei- 
iches 340, der Zuchtftiere 372, des 
Brodes 397. 
Beihhlagnahme von Bier 34l, von 
Brod 338, bei Forftfreveht 283, 
von Lebensmitteln 336, von Da- 
Ben und Gewidten 315, von Mehl 
339, von Spielgeldern 249, 
Beichmwerben bei gemeindl. Erefutio- 
sen 42, beziigl. der Leiftung. v. 
Gemeindedienften 44, über Befchl, 
der Auffichtsbeh. in Oemteindean- 
gelegenh. 93, gegen Bejchlüfje des 
Wahlausfchufjes 99, u DBerehe- 
lihungjadhen 327, in Diftriktsante 
gelegenheiten 378, 381. 
Befoldung der Biirgermeifter 50, der 
Gemeindejhreiber 52, der Ge: 
meindediener 76. 
Betriebsführer bei d. Gemteinde= und 
Stiftungswaldiingen 19, 281, 
Betrunfene 244, 
Bettel 183. 
Beurlaubung der Gemeindeansichuß: 
mitglieder 93, Des gem, Dienft- 
verjonals 94. 
Benrlaubte Soldaten 129, 
Bevpollmädtigte zur Erfülling ge- 
meindl, Pflichten 14. 38. 
Bewadhung bei Brämden 198. 
Bemwälferung 256. 
Bemwäflerungsgenofjfenfd. 258 Gta- 
tuten fiir |. 492. 
Bewaffnete Madıt 112. 
Bewilliguiugen, ortSpol, 54. 
Bezirksärzte 147, 
Bezırfsfelomwebel 129. 
Bezirkscomite DeS Tandwirthicaftl. 
Bereins 250, 
Bezirfspfleger 353, 857. 
Bienenzucdht 278. 
Bier 340, 
Bierjprigen 341. 
Bierpifitationen 331, B. 541. 
Bierwirthichaften 241, 246, 
Bifangbau 258. 
Bläschenausichlag d. Pferde 159,277. 
Blatternfrankheit 153. 
DBlatternfeuche der Schafe 159. 
DBlaumontagmacen 242, 312, 
  
Blinde 183, 
Blitzableiter 24. 194. 
Blödfinnige 183, 
Bodencultur 258. 
Bodenzinfe 253, 
Böllerichießen 186. 
Brand, Angriff des Teiers 204. 
Brand, Ausbrucd) eines foldyen 194. 
201, in Nacbarorten 215, im 
Dadjftuhl 208, in Erdgefchoßen 
205, im Bubboben 206, großer 
212, ti Kellern 205, in obern 
Stodwerfen 206, in Schornfteinen 
207, tn Stallungen oder Sceus 
nen 209, von Strohdädhern 208, in 
hinten 210, in Wäldern 211, 
MWiejenbrand 212, Berhitung 190, 
DBrand-Eolickten 224, 
Brandftätte, deren Aufräumung 214, 
deren Bewadhung 198. 
Brandverfiherung, Fınmobiltar 24, 
215, Mobiliar 219. 
Brandverfiherungsausihiffe 216, 
Brandftätte deren Aufräumen 214. 
Brandperficherungsbeiträge 218. 
Branntweinverf. 242. bremen 279, 
Breitbeetenban 258. 
Brennmaterialien, Aufbewahr. 193, 
Abgabe an Arııe 362, 
Brodabgabe, Berweigerumg 339. 
Brodbeihau 337, Yormmlar 539. 
Brod, Schlechtes oder zu leichtes 338. 
Brodtare 336. 
Brilden 30, Auff. 55, 227. 
Brildenzölle 34. 
Brunnen, öffentl. 30. 
Brunnen, deren Einfriedigung 230, 
deren Neinhaltung 30, 55, Unter» 
ftilßungen zu der. Herjtell. 228. 
Buden 189, 307. | 
Bürgeranfnahınsgebühren 14. 
Bürgermeifter, Aufftell. 49, Beftätig. 
50, Wirhirmgstr, 53, Funktionsbez. 
50, 56, Wahl 47, 108. 
Bilrgermeiftereien 82, 378, 
Bürgeredht, Anfpruch auf defl. Ver- 
leihung 11, Pflicht zur Erwerb, 
11, Berfagung 12, Derluft 13, 
Folgen des Bürgerr. 13. 
Bürgerwehr 133. 
®. 
Sarouffele 247. | 
36*
        <pb n="578" />
        564 
Alphalbetifcheg Wenifter. 
  
Eaffawejen 62 ff. 
Gaflaftırz 69. 
Cafjatagbiidher 64 ff. 
Caution dev gemeindl, Bermögens- 
verim. 52, der Berwalter des Yr- 
menvermögens 35b. 
Chirurgen 149. 
Ehriftenlchre: 144. 
Cijternen deren Einfriedigung 230, 
Derunreiniging 55. 
Slaffenftenpel 388 ff. 
Slajlifikation dev Duartierträger 131. 
Eolleften 364. 
Commiffionsbireaus 298. 
GConceffionen 294. 
Eonceubinate 250. 
Conenrrenzrollen 44. 
o Eoncurfe, deren Einfluß auf das 
Wahlredht 97. 
Confiscationen, f. Beichlagnahme. 
Confeription 116. 
Sontrolapparate bei Futterichrot- 
mithlen u. Hausmilhlen 279. 
Eontrole iiber Milttärperfonen 129, 
Gosmetiishe Mittel 151. 
Ereditanftalten landwirtdid. 257. 
Ereditvereine 257. 
Eulturgenoffenschaften 260. 
Sulturgefeße 252 fi. 
Eultusgebäude 185. 
Eultusperhältniffe 134 fi. 
Eultusvermögen 135. 
Euratel, gemeindliche 86. 
Eurrentfaffa de3 q. Bermögensverw, 
64, Eurrentlalfa- Tagebücher 65. 
D. 
Damım= ud Deichbanten 226, 227. 
Darmpffeffel 186. 
Darlehen aus Gemeinde» und Stif- 
tungsfafjen 91, 257. 
Darlehensgefuche 91 ff. B. 437. 
Darftellungen, öffentl. 246. 
Defraudationen des VBortos 393, beim 
Galzverfauf 301. 
Degenftöde 185. 
Deihbauten . Damm u, Deichbant. 
Dellamatoriiche Produktionen 246. 
Demolirung von Gebänden bei Ge- 
fahr des Einfturzes 189, bei Brän- 
den 198. 
Dentmäler, öffentl. Veränder. oder 
Beleitigung 90, Beichäpdig. 236. 
  
Deferteure 182, 
Desinfektion bei Biehfeuchen 159, 
Deutihe Schulen 139 ff. 
jolden ?. 
Dientt Einfhaffung in 
Dienfteinfchaffung. 
Dienftboten, deren Berhältniffe 331, 
Anzeige d. Ein u. Nustritt3 332, 
Beherbergung unbef. 333, Beloh- 
numg 335, Unterftiß. 335, 345. 
Dienftbotenbüdjer 332, 334, Ber- 
jendung 393. 
Dienftbotenherbergen 333. 
Dienftbotenregifter 332, Fornt. 536. 
Dienftbotenverdinger 334. 
Dienftdifferenzein 333. 
Dienfteinshaffung 333, 325. 
Dienfteinweifung der Genteitdever- 
waltungsmitgl. 50. 
Dienftescantion f. Cauttoı. 
Dienftesentweihung 333. 
Dienftesinftruktion für Feldgefhiwo- 
vene 271, 376. 
Dienftzeichen der Bürgermeifter u. 
Beigeordi. 51 wit 560, des ge- 
meindlichen Dienftperf. 81. 
Dienftherrn, deren Haftung f. Kran 
fenbeiträge 351. 
Dirnen, öffentl, 250. 
Disciplin, in Armenanftalten 343, 
iiber daS gemeindl. Dienftperfon. 
94 ff., iiber Gemeindeausshußmit- 
glieder 94 fij., über die Tyeldge- 
Ihmwornen 271.. 
Dispenfation vom Schulbefud 143. 
Diltriktsarmen » Anftalteıı 358, 375, 
376, 379. 
DiftriftsSarmenfond 358. 
DiftriftSarmenpflege 358, 377, 378. 
Diftriktsausihuß 376, 378, 879. 
Diftriftsbanten 376, 
Difiriftsbeditriniffe 380. 
Diftriktscajfter 376, Nemunerat. 379. 
Diftriktsetat 375, 
Diftriftägemeinde 9, 374, Wahl der 
Bertreter deri. tıı d. Randratl) 376. 
Diftriftslaften deren Beftreit. 379. 
Difriitspolizeitiche Borjhriften 162, 
Diftriktsrath, Aufgabe 375, Bildung, 
Wahl 111, 374, Beforgung der 
DiftriftSarmenpflege 358, Gutad)- 
ten desj. 377, Mittheil. der dift- 
rietöpol, VBorfr, an def. 377,
        <pb n="579" />
        Alphabetifrpes Wenifter, 
96 
  
Diftriftsrathsausfh. Wahl376, Ob- 
liegend. 378, Nemunervation 379. 
Diftriktsrathsbefchl. 377, gentf. 380. 
Diftriftsrehnungen 375. 
Diftriftsfehulden 379. 
Diftriktsftiftungen 377. 
Diftriktsftraßen 232. 379. 
Diftriftsinlagen 46, 375, 379, 380, 
Subrepartition auf die Gemein- 
den 380. 
Diftriktsverbände, befondere 381. 
Diftriktsvermögen deff. Ergänz. 379. 
Dolde f. verbotene Waffen. 
Dominilalien, gemeindl. 25. 
Doppelverdingung v. Dienftbot. 333. 
Dorflinden 236. 
Dorfpolizei 53, 56. 
Dorfwädter 77, Snftrultion für 
loldhe 432. 
Drainiren 256, 259. 
Dreihmafdhinen 279, 
Dingen der Obftbäume 263. 
Dinger 258, Berwerthung 258, Ab- 
fagerung an Staatftraßen 230. 
Düngergruben 236. 
Durchläffe 233. 
Durhmärjdhe von Truppen 130 ff. 
DurKftiche zur Förderung des Waj- 
laufes 225. 
©, 
Ehen, unerlaubte 327, Diffidentent- 
ehen 328, Chehinberniffe 326. 
Ehrenbürgerredt 13. 
Ehrenzeichen, Einjendung der Ehrenz. 
Berftorb. 108. 
Eichmeifter 315. 
Eid, f. Staatsbürgereid. 
Einberufung der Erjagimänmer in 
die ©.2. 103. 
Eingewanderte, Wehrpflichtderf., 114. 
Einhemmen unterlaffenes 235. 
Einfommenfteuer 371 B. 553. 
Ein- und Auslauf-fournalB,. 422. 
Einguartierung 46, 130, 
Einreihung, deren Ausfeßung 113, 
119, 120 der Wehrpfl. 123 B. 
446 ff. 
Einreißen bet Bränden, 198. 
Einfhreitung provifor. 54. 
Einspruch gegen die gemeindl. lUr- 
tifte 120, bei DBerehel. 325. B.58. 
Einftelung d. Gemwerbsbetriebs 342, 
  
Einwanderung 107. 
Einzelnhut 275. 
Eisabladıng 235. 
Eifenadher Convention 347. 
Eisdeden gefährliche 186, 230. 
Eijenbahnen 236. 
Eifenbahn-Arbeiter erkrankte 351. 
Efementarfchäden 21. 
Engerlinge 267. 
Entbindungsanzeigen 148. 
Entlaffene aus Strafanftalten 183. 
Entlaffung eines Gent. = Ausfhuß- 
Mitgliedes 51. 
Entlanfen aus dem Dieufte 333. 
Entihädigungf. Brandfälle 218, 224. 
Entjeßung dv. Gemeindeämtern 95. 
Entmäfferung 256. 
Entwäflerung3-Genofjenfchaften 258, 
Statuten für joldhe 492. 
Epidemieen 153. 
Erbgiiter, Ianbwirthihhaftl. 254. 
Erbijaften 344, 368, Erdfloh 267. 
Erhängte 155. 
Erflärumgen 
pflegen 344. 
Erfab fiir geleiftete Hilfe 344,346, ff. 
3 
Erjatcommilfion 121, 376. 
Neifegebiihren 379. 
Erjatsmänner 103. 
Erfaßmannfchaft 114. 
Erjatmwahlen gemeindl. 105. 
Erftidte 155. 
Ertrunfene 155. 
Ermwerbölofe 183. 
Effigbereitung 279. 
Ehgeihirre, gefundheltsgef. 152. 
Ehmwaaren, verborbeie 236. 
Ausfpielen von Efivaa- 
notar. der Armieit- 
3 
  
„ „ 
rein 249. 
Etat3d. Bein. u. Stift, 58,64, B.420, 
„ ver Arnıenpflege 356. 
Erecutionsverfahren 39 ff. 45.B.409. 
Ertrabition der Gemeinde- und Stif- 
tungstaffen, 70, 
% 
Sabrilarbeiter 311, 345. 
Fabriken 151, Verwendung db. Kitt« 
dern in folchen 312, deren Anlage 
291 
Fabriffejufen 312. 
Tabrilzeichen 313.
        <pb n="580" />
        566 
Alphabetifches Menifter. 
  
Sadeln, ortöpol. Bewilligung zu 
deren Gebrauch 192, 
Fahren, fehnelles 234. 
Sahrordiiungen 234. 
Sähren, deren Herftellung 31. 
Ssallen, deren Aufftellumg 288. 
Fälihung von Arbeitsbiidern 311, 
v. Münzen oder Bapiergeld 314, v. 
Nahrungsmitteln 336. 
Familiennamen, Aenverung 108. 
Farben, jchäpliche 311. 
Feierlichkeiten wegen öffentl. Bauten 
24, fonft öffentl. 51, 248. 
Felddichftahl 264. 
sseldfrevel 264. 
Seldgefhmworne 256, 270. 
Teldhüter, j. Zlurwädhter. 
Teldjagd, deren Eröffnung 288. 
Telomäufe 264. 
Teldppolizei 264. 
STeldfjchneden 265. 
Fehihub 31, 38. 
sseldiwege 239. 
erienzeit, deren Berlegung 145. 
ssefte öffentliche 248. 
eftiahme 54, 78 ff. 
Teittage, deren Feier 108. 
Feuer, offene in Oıtfchaften 192 u. 
in der Nähe von Wäldern 193, 
282. 
Teuereimter 196. 
seuerleitern 196. 
Seuerlöfhordnungen 197 ff. 
ssenerlöfchmejen 194, 197. 
senerlöjchrequifiten 30, 55, 19, 
Beihädigung 236, Diftriftsma- 
Ihinen 379, 
seuerpolizet 190. 
Tseuersbritufte 194 ff. 
Tseuerfhau 55, 91, Brotofoll B. 463. 
Tseuerjprißgen 30, 195. 
Teuerveri.-Gefellih. Mind.-Nacheı. 
Unterft.-Gej. 195, 228. 
Teuerverfiherungsmwefen, nimobi- 
liar-, 216, Mobiliar: 219. 
zseuermwehren, 194 ff. 
Tseuerweiher 195, 230. 
Tseuermwerfe 186, 193. 
Yirmumgsreifen der Bifchöfe 139. 
Tsilherei 278. 
Slhzudt 278, 
Slahspörren 192, Flachsröften 227, 
  
leifch, verdorbenes 340. 
leifhauficdlag 31. 
Tleiihbänfe 340. 
leilhbeihau 340, 
steiihjat 339. 
sleilchvifitation 340, Korn, 540. 
sloßfahrt 229. 
sloßfahrtordnimgen 229 mit 560. 
sIuafener 213, 
Slitffe, öffentl. Uferverfiherg 225. 
lußcorreftionen 225. 
slurfrevel 264. 
slurgrenzen 30, 270. 
„slurordnungen 264, B. 506. 
slurpoliget 264, 
slurumgang 55. 
Stnrmächter 77, Dienftesinftruftion 
Ylurmwege 233, 
Stußbauten 225 ff. 
slußreinigung 227, 
zorntation der Gemeinden 8. 
Ssorftaufficht 281. 
oe 281, 284. 
‚oritfrevel 282, 284, Anzeige foldher 
ö B. 514 ff. es 9 
Torjtgefeß 253, 281. 
sorftpolizei 281. 
Forftpolizeiiibertvetungen nnd Forft- 
frevel 282. 
Foritihuß 19. 
Torfttechnifer 18. 
Forftimejen 281. 
Joritwirthichaftspläne 18, 281. 
Fortbildungsichulen 251. 
srachtivagen, Breite d. Ladung 232. 
ssreimillige 115. 
Ssremdenflihrer 299. 
ssremtdenpoligei 180, 
ssremdenbicher 181. 
srendenverzeichniß 329, B. 534. 
sremdenunterftüßung 345, 354. 
ssreindenverfehr, Weberwadjung 54. 
ssreudenfchießen 186. 
Ssuihrmerfe, Ausmeichen 234, Stehen: 
lafien auf Straßen 235. 
Fundationgzufliffe 49. . 
sunftionsbezug des Bürgerm. 50,56. 
Der Bermögensverwalt. 56. 
sutterban 269. 
Sutterfjhneidmajdinen 279. 
sutterfchrotmühlen 279,
        <pb n="581" />
        Alphaletifches Wenifter. 
567 
  
©. 
Ganggebühren ver Gent, - Ausjchuß- 
Mitglieder 56, 
Santverfahren, deffen Einfluß auf 
das Wahlredht 97. 
Gaftwirthihaften, Verwendung von 
Kindern in f. 242. 
Baft- und Schenfwirthichaften, deren 
Betrieb 297. 
Gaufeleien 248. 
Gaureiter 276, 
Gebärende, deren Derpfleg. 345. 
Gebäude- Staats, Fenerihau in fol: 
hen 192 mit 560, 
Gebäude öffentlihe Uenderung an 
joldhen 23. 
Gebäude, einfturgvrohende 189. 
Gebrehen auffallende 117. 
Gebühren der Gem. -Berwaltungs- 
Mitgl., j. Funktions, bez. Gang- 
gebühren, fir Zanzmufifbewillig- 
ungen 245, Gemeinderedhtsgebith- 
ren 14, SHeimat-Gebühren 319, 
Biürgeranfnahnıs = Gebilhren 14, 
Beitreibung gemeind!. 39, 45, für 
Benlitung gemeindl. Anftalteı 90, 
Geburtsangzeigen d. Hebammen 148, 
" " von Mpeligen 108. 
n „ vd. Ausländern 108. 
Geburts- und Namensfefte der Kgl. 
Majeftäten 108. 
GeburtSregifterauszifge 117, B. 440. . 
Gedenktafel 236, 
Gefahren bei Bauten 189. 
Gefährdung d. Lebensmittel 152, 336. 
Gefährliche Stellen 235. 
Geftiigel Laufenlaffen 264. 
Gefälle, deren Beitreibung 39, 45. 
Gefälle, deren Ummandlung 25, 
Geheimmittel 151, 297. 
Gehölzauslihtung 231. 
Geifterbefhwörungen 248, 
©eijtesfranfe, Beauffidtigung 152. 
Verpflegung 345. 
Geländer 233, 235, 
Geld, falihes 314. 
Gelofendungen, Porto Hieflr 392. 
Geloftrafen zu Gunften der Gem. 
Kaffe 31, Armenfaffe 348. 
Geleife 231. 
©emeindebilrger 10. 
Gemeinden, Formation 8 mit 560, 
  
Gemeindeabgeordnete f. Abgeordnete. 
Gemeindeangehörige 10. 
Gemteindeangelegenh. deren Beforg- 
ung 56, Auffiht auf deren Ber- 
waltung 89. 
Gem.-Anftalten, Gebühren hief. 90. 
Gemeindeausgab., der. Dedung, 31. 
Gemeindeausihiüffe 49, Wirkungs- 
treis 52, 56, 57, Beihhlußfaffung 
54, 61, fir befond. Bwede 62, 
Ausbleiben in den Situngen 94, 
Semeinde-Bauten |. Baumefen ge- 
meindliches. 
Gemeindebeditrfniffe 30. 
Gemeindebefchreibungen 53. 
Gemeindebepollmädhrigte, Aufftellung 
49. Berpflihtung 50. Derwen- 
duna 65. 
Gemeindebliher und Liften 53. 
Gemeindebilrger 10, Verzeichniffe 54, 
B. 415. 
Gemeindecuratel 86 ff. 
Gemeindediener 55, 56, 76, gemein« 
Kalt, 81, Snftruftion für dDief. 
Gemeindedienfte 42, Bergltung bie- 
fiir 48. 
Gemeindeeinnehmer 52. 
Oemeindeetat f. Etat. 
Gemeimdeförfter 19. 
Gemeindegebäude 22, 30, 192, 
Gemeindeglieds-Eigenfchaft frühere, 
deren Wirkung 14 
Gemeindegrenzen, Streitigk, 1b. f. 9. 
Gemeindegründe, Theilung 16, 90, 
unvertheilte 20, Berpadtung 21. 
Gemeindehäufer 22. 
Gemeindehirte 81. - 
Gemeindejagven 285, 
Gemeinde-nventar 27, 53, B 406. 
Gemeinde-Kapitalien 24. - 
Gemeinde-Kaffen- und Rehnungs- 
weien 71 ff. 
Gemeindestaften 30. 
Gemeinde-Nußungen 28. 
Semeinde-Pfleger 50. 
Gemeinde-PBlan 53. 
Gemeinde-Brotofollbud) 424. 
Gemeinde-Nealitäten-Veräußer. 89. 
Gemeinde-Rehnung, Aufbewahrung 
54, Gtellimg 71, B. 429. 
Gemeinde-Nechte 15, 28, Beräufßes 
rung 89.
        <pb n="582" />
        568 
Alphabetifches Menifter. 
  
Gemeinderecht3-Gebiihren 15. 
Gemeinde-Regiftratur 54. 
Gemeinde-Schreiber 51, 56, Disci- 
pl 94. 
Semeinde- Schulden 46, B. 414. 
Veberfiht B. 431. 
Bemeinde-Siegel 426. 
Germeinde-Umlagen 21, 36, 39, dd. 
Negifter 54, B. 407. 
Spmeindeverbindungs- Wege 233. 
Gemeinde-VBermögen 16. Berthei- 
ung ber Ueberichiiffe 19. Strei- 
tigfeiten beziiglic) desf. 29. ört- 
liches 47. Verwaltung 58. Auf- 
fiht Hierauf 89. 
Gemeinde -Berfammlungen 16, 19, 
38, 47, 54, 74. 
Gemeinde-Derwaltungen, Bildung 
49. Geichäftsgang 60. 
Gemeinde-Bifitationen 88. 
Gemeinde-Wahlen 96, 
Gemeinde-MWaldungen, Bertheilung 
18. Bemirthiaftung 18, 281. 
Gemeinde-Wege 30, 44, 233. 
Gendarmerie 179, 282. 
Genofjenihaften für Uferfhuß 225, 
für Culturziwede 260. 
Gerätbichaften, Tandwirthichaftl. 279. 
Gerichte, Gejchäfte fiir folche 368. 
Gerichtöbarfeit, qutöherrl. 252. 
Gerichtspollzieher 40, 370. 
Geritfte f. Baurgerüfte. 
Geihäftsgang bei den Gemeinde- 
Verwaltungen 60, 62, bei den 
AUrmenpflegen 357. 
Geihäftsführung der Gemeinden, 
Aufficht auf Diefe 89. 
Geihäfts-Kourpal 422, 
Ga Drbnung, gemeindl, 62, 
Geihenfe an Mitglieder der Gent.- 
Verwaltung 90. 
Geihlehtsnamen, Aenberung 108. 
Gefchwornenlifte.54, 109, 384. 
Gejellen 311. 
Gefellenmißbräudje 312. 
Gejeßsblätter, deren Anfdaffung 31. 
Gefinde-Berdinger 299. 
Gejundheits-PBolizei 55, 151. 
Getratde-Aufjchlag 31. 
Getraidepreife 366. 
Getraide-Schrannen 307. 
  
Gorinte, Kleinhandel mit folden 
Gewährleifting bei Bich- Deräuße- 
rungen 254. 
Gewerbe 291. Bemilligung zu de= 
ren Betrieb 295,  concelfions« 
pflichtige 295, berummziehenbe 303. 
Gewerbefreiheit 291. 
Gewerb3-Anmeldung 292. Regifter- 
Formular 423. 
Gewerbe-Annelde-Schein B. 423. 
Gewerb3-Eoncejfionen 295. 
Semwerbgeinftellung der Bäder 20.342. 
Sewerbefalz, Handel mit folden 301. 
Gcemerb3-Grjet 291. 
Gemwerb3-Legitimations-Slarten 3083. 
Semwerbsmeifter, deren Derhältniffe 
zu ihren Hilfsarbeitern 311. Ber: 
abredete Arbeitseinftellung 314. 
Sa rufserklärung dur Gefellen 
Gemwerb3-Mifbräucdhe 314. 
Gewerbi Pieberlegung 293. Negifter 
Gewerbsiceine 303. 
Gemwerbgitener 371, B. 556. 
Gewerbsmejen 291. 
Gemwerbszeichen 313. 
Gewicht 314, 
Gift, Ankauf von folchen 296. Ver- 
wendung in Fabriken 151. 
Giftverfauf 150, 295. 
Slajer 3083. 
Glatteis 200, 236. 
Glüdsfpiele 248. 
Gold» ınd Silberwaarenberfauf309. 
Gothaer Uebereinfunft 321. 
Gottesdienft, Störung desfelben 138. 
Gräber, deren Anlage 157. 
Gradationsftempel 388, 
Grenzzollbezirk, Haufirbandel in dem- 
felben 306. 
Gruben, gefährlihe 325. 
Grumndetats f. Etat. 
Grundgefälle der Gemeinden und 
Stiftungen 25. 
Grunbdlafteı 25. 
Grundfteuerfatafter 53. 
Giüllepumpen 258. 
Gitterarrondirung 254, 
Gutszertriimmerung, Gel. 257. 
Gymnaftifhe Brobuftionen 246.
        <pb n="583" />
        Alphaletifces Negifter. 
569 
  
DZ 
Haftung des Gcmeindeansih. 57. 
BHagelverficherung 257. 
De elereifenbe 303. 
Hand und Spanndienfte 42, B. 410, 
Handlehnsfirirung 26, B. 399 ff. 
Handlodnsummwandlung 26, B.399 ff. 
Händler, Herimmzichende 303. 
Handlungsgehilfen 811. 
Sannmwertägefellen Sl, Unterftigung 
Handwerfsmißbräuche 512. 
San vu 192. Hanfröften 227, 
Hafen, deren Erlegung außer der 
Schußzeit 288. 
Hanptreparaturven 188. 
Hauscollecten j. Collecten. 
Yanfirhandel 303, mit Lanbespro- 
duften 309, mit Preßerzeingniffen 
304, 
Hanfiricheine 306. 
Hausmiihlen 280, 
Haugsfuchungen 182, 284, 378. 
Hantwurm der PBferde 159. 
Hebammen 148. Koften des lin- 
terrichts 379, 
Deerergänzung 116. 
Sefenbereitung 279. 
Hegezeit 289. 
Heilmittel für ZThiere, deren DBer- 
fauf 296, 
Heimat 316, verein Folgen 320, DBer= 
luft 320, angewiefene 321, zivei- 
felbafte 321. 
Seimatangehörige, Derzeihniß 54, 
D. 418, Heimaterwerbsurfunde 
B. 524, 
Heimatgebühren 319. 
eimatloje 321. 
Beimatreit, Gefuche um defjen Ver- 
leihung B. 523. Beihlupfaffung 
hierauf B. 525. Bei Ausländern 
B. 525. 
been 322, B. 526. 
DOrganilation 
eiratheıt f Berehelihjung. 
erehiatten, Sicherung vor foldem 
A un Gewerbe 303. 
ilfe bei öffentlicher Noth 200, 224, 
226. Erfatz für geleiftete 344, 348. 
  
Hilffofe Perfonen 345 fi. 
Billebenirftigteit, deren Ermittlung 
siife- "omiti’s zur Vertherlung boit 
Collectengeldern 224. 
Hulfsfaflen 361. 
Hilfsperjonal, gewerbliches 311, def- 
fen Unterftiiginng 340. 
Hinterlaffenichaften der AUrnıcı 344. 
Hochzeiten, Abgaben filr joldhe 349, 
Zangnmfifen bei foldyen 244. 
Hodhwafier 226, 
Hofräume, Ansiibung der Jagd in 
joldyen 285. 
Hoheitszeichen 106. 
Holzabgabe an Are 360. 
Holzentiwending 282. 
Holzfrohnen 281. 
Holzhandel 284. 
Holzmärlte 307. 
Holzvorräthe, Verbot der Aufberval- 
rumg größerer in Ortjchaften 191, 
Holziwege 233. 
Sopten, gelätnrietter 309. 
opfenbau 270. 
EA Auffiht auf jolhe 160, 186, 
288, deren Öcbraud b.d, Kagd 288, 
Hundevifitation 160. 
Hundsmwuth 160. 
Hntpläße, gemeindlidhe 20, 
Hypothefen= und Wechjelbant, Dar- 
Ichen derfelben 257. 
Typ 
Fayd 285. Behandlung 288. Selbft- 
ausiibung 287. 
Sagdfrevel 288. 
Kagdgemehre, deren Tragen 289. 
Sagdlarteı 287. 
‚Jagdpädhter 286, 
Fagdpolizei 285. 
Zagdihußperfonal 287, 
Fagdverpaditung 285, 290. Tror- 
mulare B. 516 ff. 
Kagdimwefen 285. 
Säger, Aufftellung 288. 
Sahrmärkte 307. 
Sauche 258, 263. Laufenlaffen auf 
Staatsftraßen 230. 
$mmobiliarfeuerverfiderung 226. 
smpfung 159. 
Sudigeiat 318. 
Sunungen, deren Untzilge 240.
        <pb n="584" />
        570 
Alphanletif—es Renifter, 
  
Snjekten, Shädliche 264, 282. 
Sufinmationsgebithren 387. 
Suftruktion für die Wiefenvorftand- 
Iaft 497, fir die Wiefenmwärter 
yıventar, gemeindliches, 27. 
Ssohannisverein 361. 
Stre |. Beiftesfranfe. 
SFugendverfilhrer 249, 
F. 
Sapitalventenftener 371. 
Kanıinfehrer 191, 303, 
Slanımerjäger 299. 
Kanäle 233. 
Nanonenjöläge, ımerl. Abbrennen 
Sapitalausleihungen der Gem. und 
Stift. 9. 
Sapitalienverzeihniß 69. 
Stapitalrentenfteuer 371, B. 555. 
Kapitalvermögen der Gemeinden ıımd 
Stiftungen 91. 
Kartenfchlagen 248. 
Kartoffeln, umreife 336, Fäule 269. 
Stäjebereitung 275. 
Kaffenvifitation 69. 
Kafjenmwefen der Gemeinden 62. 
gegefipiefe 243. 
Stellerbrand 205. 
Kiesgruben 235. 
Kinder, Auffiht auf foldje 183, 357, 
Unehelihe 53, 183, 241. Ber: 
wendung in Wirthichaften 242, 
zur Viehmeide 275, in abrifen 
312. Berdingung 334. 
FKinderbewahranftalten 241. 
Kinderzudt 241. 
Kirchen 136. 
Kirhenbanlaft 136. 
Kirhendiener 138. 
Kircheneinrichtung 136. 
Kirhenumlagen 46, 135. 
Kirchenftiftiingsfaffen 135. 
Kirchenpfleger 135. 
Kirchenpfrlnden 134 
Kirchenftiftungsrehnungen 135. 
Kirchenftühle 136. 
Kirhenthiirme 136. YBlitableiter 24. 
Kirdhenvermögen 48, 135. 
Kirhenverwaltungen 134, 
Kirhhenvorftände 137. 
Kirchenmege 136. 
  
Kichhöfe 157. 
Kirchiweihen 308. 
Stlaffenftenipel 388. 
Klanenfencdhe 158 mit 560.. 
Stleebau 269. 
Ktofterlircheit 135. 
Klofterihulen 140. 
Stuochenmehl 258. 
wongelöite, gefundheitsgefährliche 
€ 1 . 
Kohlen, glilhende, deren Gebraud 
152. 
Kolleften |. Collecten. 
Konkubinate f. Concubinate. 
Korbjledhter 303, 305. 
Kornwiurm 268. 
Ktörperihaftswaldungen 281. 
Koften der örtl. Polizeiverw. 65, 
der Konfer.- Formulare 119. 
Stojtenvoranjdhläge 23. 
Koftfinder 241. 
Kranfenanftalten 154, 351. 
Kranfenhangsbeiträge 350. 
Krankendhilfe, 9YOtägige, Verzeihniß 
der auf jolde Anjpruch habenden 
Perfonen 445. 
Krankenfaffen 350. 
SKranfenunterfiiißungsfaflen 351. 
Kranfenverpflegung 154, 
Krantheiten, anftedende 153, 312, 
334. 
Krebsfang 278. 
Kreditanftalten |. Creditanftalten. 
Kreditvereine |. Erebitvereine. 
Kreisarmenpflege 359. 
Kreishilfsfaffa 361. 
Kreisihulfond 142. 
Kreisumlagen 46, 383, deren Er» 
hebung 384. 
Kreispermögen, defien Verwaltung, 
383, 385. 
Strieg3laften 46. 
Kritppel 183 
Kündigungszeit für Dienftboten 332. 
Kultur f. Randeskultur, 
Kunfthändler 303. 
Kunftwerfe, Abänderung 23. Be 
jhädigung 236. 
Kunftreiter, Vorftellungen 246. 
Kunftftraßen, Nadfelgenbreite 231. 
Kuppler und Kupplerinnen 249. 
Kurrentlaffa 65. Tagebuch) B. 427.
        <pb n="585" />
        Alphnhrtifches Ienifter. 
bi 
  
S 
Ladung zu den Situngen der Er- 
jagfommiffion 121., zum Forfk 
ftrafgeriht 284 B. 456. 
Tadungsgebithren 387. 
Tadumgsgewicht für VBenligung bon 
Gemeindewegen 234. 
Taichzeit der Filche 278. 
Tandescollecten 224, 365. 
Tandesfultur 250. 
Landesgrenzen 106. 
Sandesproduftenhandel 308. 
Tandesverweilungen 182. 
Landgemeinden 8. 
Landrath 381, deffen Thätigkeit in 
Bezug auf die Kreisarınenpflege 
359. deffen Berhandblungen 385, 
deffen Wirfingsfreis iiber. 388. 
Tandrathsausfhhuß 385. 
Landwehr 114, 
Landmwirtbichaft, Ausgaben fitr f. 45. 
Landwirthichaftlicher Verein 250. 
Laternen 192. 
Sanfenlafjien des Vichs 275. 
Lebensmittelpolfizei 55. 
tegbüchfen 186, 288. 
Legitimationsfarten 303, 
tehrer j. Schullehrer. 
Tehrlinge |. Hilfsperfonal, gewerbf. 
Leihen, Auffinden joldher 156. 
Leichenbeihau 155. 
Leichenordnnungen 157. 
Leichentransport 155. 
Reihanftalten 299, 
Leiftungen, freim., aus Gemeinde- 
mitteln 90. 
tefevereine, landwirtbidh. 251. 
teumundszeugniffe 184. 
Licht, offenes 192, 
Lieferungen bei Eingnartierungen 
132, 133. 
Linden, alte 236. 
Lohndiener 299. 
Lolalarırrenpflegen 344 ff, 
Tolallirhenverwaltungen 134. 
Tofalmalzaufichlag 34. 
Lofalfehulinfpektionen 144, 
Löihanftalten 195. 
Lolchgeräthichaften 199. 
Loihmannfchaft 199. 
Löfchmittel 202. 
Lihordnung 197 ff. 
  
Lıumpenfammler 303 mit 560. 
Lungenfendye 159. . 
Luftbarkeiten, öffentliche 243 ff. 
M. 
Mahngebihren 39, B. 408. 
Maifäfer 267. 
Maisbau 269. 
Malzaufihlag 34, 35. 
Dialzhandel 302. 
Malzmeffungsapparate 280 mit 560. 
Malzmithlen 279. 
Malzfurrogate, deren Verbot 341, 
Marftordnungen 308. 
Marktftandsgelder 307. 
Marktverfehr 307. 
Markumgen, vom Gemeindeverband 
ausgejchloffene 9. 
Marichwefen 130. 
Majchinen, IYanpıv. 279, 
Masken 248. 
Maß: nıd Gewicht 55, 314 mit 560, 
Maul: und Klaucnfeuche 159 ınit 560, 
Maufiwilrfe 267. 
Mänfevertilger 150, 296. 
Medicinalpolizet 147 fi. 
Medicinalwejen 147. 
Mehl 336. 
Mehlaufichlag 31. 
Mehlvifitationen 339. 
Menagericen 247. 
Meffen |. Marftverlehr. 
Meffer, feftftehende 185. 
Meßnerhäufer 24, 136. 
Miethdifferenzen 366 
Drititävbehörben, Sejhhäfte fiir joldhe 
Militärconfeription f. Confeription. 
Militärentlaffungsfcheine 123. Ar- 
muthözeugniffe zur tarfreien Er- 
Tangung derfelber 123 B. 462. 
Milttärmufiler 247. 
Militärpaß 129. 
Milttärperfonen, deren Wahl zu 
Gemeindeämtern 98. 
Milttärfadhen 112, Gejchäftsverkehr 
in folden 129. 
Milzbrand 159. 
Mißbräude j. Gejelenmigbräude. 
Miltjaucdhe f. Sauce. 
Mobiliar-Feuerverfiderung 219. 
Mobiltar-Fenerverfiherungs-Anftal« 
ten 299.
        <pb n="586" />
        572 
Alpljnhetifcjes Menifter. 
  
Mobiliarvermögen der Gemeinden 27. 
Mohnban 269. 
Montirungsftüde, Verbot bes Ver: 
faufs 310. 
DMonttrfchulden der Soldaten 129, 
Moorbrand 212. 
Mithlen, Auffiht auf folche 339. 
Miühlenbetrieb an Sonntagen 138. 
Miller 303, Befuyniffe zum Mehl: 
handel 339. 
Minze, Daß ımd Gewicht 314. 
Münzen, Auffinden alter 314. 
Minzfälihung 314. 
Miünzverftünmelung 314. 
Mufitalifche Broduftionen 247, 
Mufifer 247, 
Mufifgefelfchaftein 247. 
Re 
Nahhbarn, deren Einfpruchsrecht in 
Baufadhen 188, deren Beizicehung 
bei Mobiliarverfiherungen 221. 
Nadläffe an Mitglieder des Ge- 
Fa FRE A 
„ an PBadtzinjen 21. 
Nachıtmufifen 244. 
Nachtruhe, deren Störung 243, 
Nadıtwadhe 77. 
NRahtwächter 77, Fnftr. 432. 
anne 274. 
ahrungsmittel, gefälichte, fehänt. 
oder elelhafte 3. Ne 
Nahrungsmittelfürjorge 335. 
Namensänderung 108. 
Namenzfefte, öniglihe 108. 
Naturalcolleften, j. Colleften 
Naturaldienfte 252. 
Naturmerkmwilrdigfeiten 247, 
Neubauten 23. 
Notbhilfe 226. 
DO, 
Dbft, Verlauf von unreifen 326, 
Obftbanmzucht 261, Pflanzung 262, 
Unterricht in derj. 264. 
DObftculturcommiffionen 262. 
Deifentlihe Diener, f. Gemeiitde- 
diener . 
Deffentlichkeit der Gemeindeaus- 
Hußfitungen 61, der Diftrikts- 
vathsfitungen 378. 
Delgemächfe, deren Aubau 269. 
DOrbnungsftrafen 94, gegen Bürger: 
meifter 374, 
32333 
  
Ortsführer 56, 57. 
Ortsgemeinden 89. 
DOrtspolizei 31, 54, 161. 
Drt3polizeilihe Vorfchriften 57, zur 
Sicherung örtl. Gefälle 35, Er- 
Yaffung jolcher 161, 
Drtstafelun 31. 
Srtswädhter, f. Dorfwädter 
Drtsmwege 30. 
. 
Pächter, vealer oder radicirter Ge- 
werbe 294. 
„ bon Gemeindejagden 285. 
Bacdhıtverträge iiber gemeind!. Reali» 
täten 21, 
Panoramen 247. 
Papiergeld, faljches 314. 
Bartikularmalzmithlen 279. 
Baflage, Offenhalten derf. 234. 
Bälle 181, an Wehrgelopflichtige 128, 
Paßfarten 181. 
Patrocinien 308. 
Berjonen, verbächtige, Auffiht auf 
iolde 180 ff. 
Petroleum 186, 19. 
andbriefe, deren Berfendung 393. 
ändungsrecht 80. 
fannenflider 303. 
arıdismembrationen 139. 
arrgebäube, |. Sultusgebände, 
arrfapitalien 92. 
erde, Aufficht auf foldhe 234. 
ferdezucht 276, 
lanzenfranfheiten 268. 
lafterzölle 34. 
legfinder, j. Koftlinder 
füge 281. 
ufchereien, medizin. 155, thierärzte 
liche 158. 
Piftolen, Sad-, 185. 
Pläne, j. Baupläne 
PBolitifche Fefttage 108. 
Bolitifche Vereine, j. Vereine, 
Politifch) compromittirte Berjönlich- 
feiten 184, 
Polizeiaufficht 184. 
Poligeiftunbe 243. Verlängerung B, 
Pafigeivetwaltung, Koften 65, Auf 
fiht 87. 
PBortofreiheit 390 ff. 
3333333%3 
— mu 
in
        <pb n="587" />
        Alphabetifcpes Atenifter. 
513 
  
Prämien fir Opftbaumzucht 261, 
f. Pferdezucht 277, F. langjährige 
Dienfte 330. 
Boftftallgalter, Wählbarkeit zıı Ge- 
meindeämtern 97. oo 
Preisvertheilungen,, Tanbwirthichaft- 
lidie 251. 
Privatbefhälplatten 277. 
Privatflifie 226. 
Brivatichulen 141. 147. 
Produktionen, f. Schau&amp;gt; und Bor- 
ftellungen. 
Promeffenhandel 249. 
PBrotofollbucdy 424. 
Brozeffionen 240. 
Brozeßkoften f. Arne 357. 
Pulver 186, 195. 
D. 
Duartierlaft 130 fr. 
Dnartierlifte 131. 
Smuellwafier, deijen Zufeitung und 
Benügung 228. 
Ducetfhmafdinen 279, 
Dnittungen, deren Stempel&amp;gt; 
pflidht 388. 
I. 
Nadfelgenbreite 231. 
Nadicirte Gewerbe 294. 
Kadichuh, unterlaff. Einlegung 235. 
Naletenabbrennen 186. 
Nangverhältnig der Gemeindeans- 
fhußmitglieder 50. 591, 
Nattenvertilger 299, 
Häude der Schafe ıı. Pferde 159, 160, 
Naufercefie 184. 
Naufringe 185. 
Ntaupen 266, 
Neale Gewerbe 294. 
Nechnungsbelege 66 ff. 
Recdhnungsmiannalien 67, B. 427, 
Nechnumngsftellung 71. 
NRedhnungsüberficdt 73. 
Necdhnungsweien 71 ff. B. :427 ff. 
Vechftreubeziige 281, 284. 
Ncchtholz 281, 284. 
net Mreitigteiten der Armenpflegen 
Refundirung des Gem,-Vermög. 16. 
Negiftratur, gemeindl., 54, 425. 
Negreßanfpriüche flir geleiftete Linter- 
jtiigungen 344 ff. 
  
Nehgeifen, deren Erleging 288, 
Neibfeierzenge 192. 
Reinigung dev Bäche u Flüfie 227, 
Gräben, Straßen 230, 231. 
Neinlichkeit in Mühlen, Scladt- 
häufern 2c. 164, öffentl. 55, 235. 
Heifegeld, Gewährung 345, 346. 
Aeifelegitinnationen 303. 
Neifende 303, f. auch yremdenpolizet. 
Neifepäfie 128, 181. 
Reiten, jchirelles 235, 
Icklamationen gegen bie Urlifte der 
Wehrpfl. 120, B. 452. 
Neligionsdiener 138. 
Neligionsgefellidaften 138. 
Neligions- und Kirchenangelegen- 
heiten 134. 
Neligiöfer Tyrieden 138. 
Itentänter, Gefchäfte für f. 371. 
enteniberichiiiie 186. 
Veparatıren an Gemeindee u. Stif- 
tungsgebänden 22, an Eultus- 
gebäuden 136, Hauptreparativen 
188, an Ecyulgebäuden 145. 
Nepertorium, gemeindl., 425. 
Neproduftionsjouvnal 423, 
Ntepsban 269. 
Itejervelafia, geineindl. 64 ff. 
Nejervfaffatagebud) 67, B. 428. 
Veferviften 112, 114. 
Iettung bei Bränden 197 ff, 
Nettungsanftalten 183. 
Nettungsapparate zu Miederbele- 
bungsverf. 155. 
Nettungshänfer 183, 
Nevaccination 154, 
Hevifion der Banpläne 188. 
Ntinderpeft 159. 
Nndvichzudt 271. 
Nodıng von Waldungen 281, 
Robftoffe, Handel mit folhen 307. 
Koßfrankheit der Bferde 159, 
Nüdeinwanderung 122. 
Rildftände, Beitreibung 70, 
Nüdftanmgen, fhäblide des Waf- 
jers 227. 
Blgeberzeihni des Wiefeıwärterg 
Nuheftörungen 178, 186, 243. 
©. 
Samenvermittlung 251, 
Sadpiftolen 185.
        <pb n="588" />
        574 
Alphabetifces Wenifter. 
  
Sägenfeiler 303. 
Salpetergewinnung 134. 
Salz ımd Ealzhandel 300, 
Salzgebraud) für das Vich 274. 
Sammlungen 364. 
Sand, Abfuhr von folhen aus Flilf- 
jen 227. 
Sandgruben, deren Sidyerung 235. 
Sanitätspolizei, |. Medizinalpolizei. 
Scapdenserjag aus Anlaß von Zus 
murlten 185. 
Schäffler 303. 
Saalrände 159, deren Verhütung 
16 
Scyaftrieb 277, 
Schafzucht 277, 
Scyatgräberei 248. 
Scdau= nd Borftellimgen 246. 
Scdaubithnen 189. 
Schaubuden 189. 
Scyauträger 246, 
Schätzungen bei Brandverficherungen 
217, 221. 
Schyecrenfchleifer 303. 
Sceibenfchießen 186. 
Scdeintodte 159. 
Scheinverträge in DVezug auf Ge- 
treideverfäufe 337. 
Schenftungenaus GemeindemittelitI0, 
Scenfwirthe 297. 
Schießen 186, 199. 
Scdießftätten, Anlegung 1806. 
Scießpulver, |. Bulver. 
Scıiff- ı. Floßfahrt 229 mit 560. 
Scdladthänjer 340, 
Schladtordnnungen 340, 
Schladtviehpreife, deren Arrzeige 366. 
Schlageifen 186, 288. 
Scjlägereien 184, 
Schlamm, Abfuhr, von, aus öffent- 
fichen Fliffen 227, 
Schleifen von Baumftänmenzc. auf 
Straßen 235. 
Schlitten, Aneinanderhängen 234. 
Schneeräumen 232, auf Eijenbahnen 
236. 
Scnellfahren, verbotenes 234. 
Schnißwaaren, Handel mit foldhen 
305. 
Schornfteinbrand 207. 
Schrannen u. Schrannenorodnnngen 
307, 8308. 
Schreibmaterialienhändler 308. 
  
Schüblinge 182, 
Schulbehörden 144. 
Sauber 143, 145, Dispenfation 
Schulbücher, deren Abgabe an arme 
Kinder 145. 
Schuldentilgung 47, B. 412, 431. 
Schulcommiffionen 144. 
Schulen 139, Verbefferumg 146, Ge» 
jundheitspflege 146. 
Scdifer, Wirthshausbef. 242. 
Schulfajfionen 146. 
Schulferien 145. 
Sdulgärten 261. 
Scdulgehilfen 141. 
Schulgeld 141. 
Scdulgeräthe 145. 
Scdyulinventariun 145. 
Scdulhäufer 23, 145, 146. 
Schuliwentar 145. 
Schuljugend 144. 
. Schullehrer 140, der. Ableben 146, 
Beaufjihtigung 146, Einfegungs- 
foften 145, Sagdpadting 286. 
Scdullofalitäten 145. 
Sculpflictigkeit 143. 
Scdulpreife 145. 
Schulvehnungsmwejen 147. 
Sdulfprengel 141. 
Scdulftatiftif 146. 
Schuflftrafen, f. Echulverfäunmifie. 
Schulftunden 145. 
Schulverfäumnifjfe 144. 
Schulverwaltung 142. 
Schulvermwefer 141. 
Schufwefen 139. 
Sculzimmer 145. 
Schußzeit 288. 
Scdhußwaldungen 282. 
Schußwaffen, verbotene 185, 288. 
Schuttablagerung 235. 
Sthutsyenoffenjhaften gegen Wafier- 
Ihäden 225. 
Schußsgervehriheine 287. 
Schußpodenimpfung 153. 
Schitengejellihaften 240. 
Scügenordnung 240. 
Scmweinezudt 278, 
Selbitgeichofje 186. 
Sentgruben 258. 
Seuchen unter den Thieren 158. 
Sicherheit, öffentliche 54, 179, deren 
Aufredthaltung 186.
        <pb n="589" />
        Alphahetifcyes Atenifter, 
575 
  
Sicherheitsdienft, gemeindlicher 77. 
Sicherheitsgefährlidhe Stellen 235. 
GSicherheitsgeländer 235. 
Sicherheitspolizei 180, 
Stebmader 303. 
Silbergewid)t 309. 
Singpögel, Einfangen derj. 250. 
Schonung 267. 
Sittenpolizei 54, 241. 
Stitungsprotofolle 61, bei Genteinde- 
verfammlungen 75. 
Sonntagffeier 138. 
Sonntagsjchule 148. 
Spanmdienfte, fe Hand» u. Span: 
dienfte. 
Spannraupe 266. 
Sparfaffe, Diftrifts-, 358. 
Spaziergänge, deren Befupehung 236. 
Sperrung, gefährl. Durhgänge ır. 
Wege 189, 235. 
Spezereihändler, Bifitation bet fold). 
Torn. 548. 
Spiele, verbotene 248. 
Spitäler, f. Kranfenanftalten. 
Sprengungen, deren Bornahnte 186, 
235 
Sprigenmannschaft 197. 
Sprißenfchläucdhe 196. 
Staatsauffict auf die Gemeinden 86, 
auf die Arntenpflege 359. 
Staatsbilrgereid 323. DVerzeichniß 
der zu DBereidigenden 929. 
Staatsdiener, deren Heimat 317, 
Wählbarfeit zu Gemeindeämt 97. 
Staaısgebäude, Fenerfcha in foldhen 
192. 
Staatspapiere, deren Verfendg. 393, 
deren Binkulirung 92, 
Staatsrechtliche Gegenftände 106 ff. 
Staatöftraßen 230. 
Stallfütterung 275. 
Stammvermögen 16. 
Ständen 244, 
Stauvorrihtungen 225, 227. 
Stedmefjer 185. 
Stege 30, 55,tilb. Straßeitgräben 230. 
Stehenlafjfen von FZuhrm. auf Stra- 
Ben 235. 
Steine, Abfuhr aus Flilffen 227. 
Steinbrüdye, ımerl. YUnlegung 235. 
Steinfprengungen 235. 
Stellvertretung bei Wahlen 97, 101, 
|. auch DBertreter, 
  
GStempel- ımd Tarwefen 386, 
Stempelfreie Sachen 390. 
Sterbefälle, Anzeige derj. 108, 
Steneransfhußwahl 372, 
Stenerfaffionen 371 ff. 
GSteuerfatafter 53. 
Steuernadjläffe 363. 
Steuerverzeichniffe 371. 
Stiftungen, nene 49, 136. 
GStiftungsbaumefen 22 
Gtiftungsetat 60, B. 421 
GStiftimgsgebäude 22, 192. 
Stiftungsrehnumgen, Aufberw, 54, 
Stellung, j. Nehnungsmefen. 
GStiftungsvermögen, j. Geneindes 
vermögen, ürtliches 47, 
Stiftungswaldungen, |. Gemeinde: 
waldımgen, dann 49, 
GStiftungszuffiiffe 49, 136. 
Stiftungszmwed, VBeränderg. desf, 48, 
Stilete 185. 
Stillwade 77. 
Störung der öffentl, Nııhe 186, 243, 
in Gemeindefißungen 61. 
Stoffe, erplodirende od. leicht eit« 
zilıdl. 186. 
Sträflinge, entlaffene 183. 
Strafen gegen unterftilßte Arne 360, 
Strafen gegen Bürgermeifter 374. 
Strafgelder, |. Gelpftrafen. 
Strafien 230 ff. 
Straßenbau 30, 230 ff. 
Straßenbeleucdtung 235, Berlöfchen 
od. Entfernen der Laternen 235, 
Straßengräben 230. 
Straßenfchren 235. 
Straßenpflafter 235. 
Straßenpolizei 230, 234. 
Straßenverkehr 234. 
Streuabgabe 363, 
Strohdächer, deren Brauıd 208, 
Sthneverjud 55. 
Suspenfion eines Bemeindeausfchuß- 
mitgliedes 51. 
Suftentationsbeiträge für Merzte 148, 
f. Hebamnıen 148. 
f. Shierärgte 157. 
I 
ZTabat, giftfreier, Aufbewahrung 310 
Zabafbau 269, 
Zabafrauden in Ställen od, Scheu« 
nen 192,
        <pb n="590" />
        576 
Alpljnletifches Vienifter, 
  
Zantienien bei der Wehrgelderhe- 
bung 127, 
Zangmufifen 244, 297, Einftellung 
178, 185, Bitte um die Bewilft- 
gung zur Ubhaltung einer foldhen, 
B. 481, Zormular für eine Be- 
willigung 482, VBerzeihniß ber 
ertheilten Bewilligung 483, 
Tapeten, giftfarbige, 189. 
Tolhenmeller, im Griff feftftchende 
5 
Tauben 167, 264. 
Zar= und Stempelmwefen 386 ff. 
Zarholzbeziige 362. 
Zarregifter, Aufberw. 64, Führung 
387, 424, B. 558. 
Zelegraphen 236. 
Zeppichhändler 303. 
Zerminglalenderf.d. Erjaßgejch. 123. 
gemeimdlicher 423. 
Theatralifche Vorftellungen 246. 
ZThierärzte 157, Ausübung ihrer 
Sunktionen durch Andere 577, 
Unterhaltsbeiträge 379.  Corre- 
jpondenzen 383. 
et Pfufchereien 158. 
Ihiere, gefährl., Halten foldher 186. 
Thiere, jhädliche, 264. 
Ihierfranfheiten, anftedende 158. 
Thierquälerei 250. 
Ihore u. Thürne, deren Abbruc, 23. 
Zhurmbrand 210, 
Thurmuhren 30. 
Todesanzeigen 338, B. 550. 
Zodtenidau 155. 
Zransport der Schüblinge 55. 
Zransporimittel, Bereithaltung 299. 
Zraubenzuder, Verbot 341. 
Zreibjagden an Sonntagen 288. 
Zriebmwerle 225 ff. 
Zrinfgeichirre, gefundheitsichädt. 152. 
Zrinkwaffer, Berunteinig. 30, 55. 
Zrödelmärfte 307, 308. 
Zrödlergemwerbe 298. 
Zruppenmärjcd)e 130. 
Zumnulte 185. 
Zurnvereine 240. 
N, 
UeberfahrtSanftalten 227. 
Mebernahmsfeine 322. 
Veberfäwenmungen 226, 229. 
  
Ucberperfiherungen gegen Brand- 
Ihavden j. Brandverfidderug. 
leberwadintg, polizeil. 182, 184. 
eberweifung .von Kafien 70, 
Uferbauten 225. 
Uerfhuß 46, 225, Bel. 255, 384. 
Uhren f. Thurmuhren. 
Untoft der Armen 350. 
Unlagen, fiehe Sem.ellmlagen, fir 
Armenzwede 355. 
Umlagenregifter 39. 
Unchelihe Kinder, f. außercheliche 
Kinder. 
Unfug an off. Orten 243, 186. 
Ungehorjansitraf. Berh.d.d. Blirger- 
meifter, 55,178, d.d. Gen. -Ausic. 
57, 178. 
Ungezicfer, Bertilging 299. 
Unglüdsfälle, deren Berhiting: 152, 
Unordnung in Gemeinde-Berjammte 
ungen, 75. 
Unvatl) 235, 
Urkunden, wichtigere der Gem. 27. 
B. 405 
Unfittlichfeit 249. 
Unterhaltsbeiträge, |. Suftentations- 
beiträge. 
Unterhaltungen geräufchvolle 245. 
Unterricht Tandwirtbfchaftl. 251. 
Unterrichiskoften fiir Hebammen, |. 
Hebanınten 
Unterritzftiftingen, Beiträge derf. 
zur Gent. 90, 
Unterfchlupfgeben, f. Beherbergung. 
Unterftiitigung Hilfsbed. 345, yrene 
der 345, 354, Streitigfeiten bez. 
derj. 359. 
Unterftügingstaffen 351. 
Unterfuchigen, gevichtf, Mitw. der 
Bilrgerm. 54. 
Unzucht gewerbsmäßige 249. 
Unzurehnungsfähige Berjonen 187, 
Urfundenverzeichniß 27, 69. 
Urlifte dev Gejcdhiwornen 109. 
Urliften, gemeindl. zur Confer, 113. 
B. 441 ff. 
B, 
Baganteır 80, 182, 183. 
Denerie 153. 
Beraffordirung von Gem.-Arh. 43. 
Berbindungsmwege 233. 
Berbrauchsftenern 31.
        <pb n="591" />
        Alphnlietifches Regifter. 
57 
  
Berbreden 179. 
Berbuchung der gem. Einnahnen, 
j. Kaffawefen. 
Berdingung von Tienftboten 334. 
Berehelihung 316, 323, Wehrpflich- 
tigev 116, von Curanden 325, 
Einfpruchsrecht 325, Formular zu 
einen Berehelihungsgeiud) 529, 
Nereine 236. 
Yerfaffungseid |. Staatsblirgereid. 
Bergutigungen, f. Beluftigungen. 
Berhaftungen 73 fi. 283. 
Berfcehr, öffentl. 234. 
VBerföftigung, turnusiweife 350. 
Berlaffenichaften 368. 
Berloojungen 248. 
Bermarking d. Orumdftiide 256, 270, 
Bermittlungsant 50. 
Bermögensverwalter der Gem, nd 
Etiftungen 50, 58, 62. 
Bermögensverwaltung gen D8. 
Bermögenszeugnifje 184, 
Berpachtung von Gentindegriinden 
21, v. Bem.-Gebäuden 24, B.3%8. 
Nachläfle 21, B. 396. 
Berpadlung von Gemeinde - Jag- 
den 285, 
Berpadung von Poftfendungen 394. 
Berpflegung Armer 342 ff. 
n „» don Fremden 345. 
n „ bon Truppen 130 fi. 
Berpfihtung des Bilrgerm. md 
Beigeordneten 50, der Gem,-Bev, 
50, der Gemeindediener 77. 
Berruf3- Erllärung von Gewerb3= 
meifteen 312. 
Berfanmlungen und Vereine 236. 
Berichwender 357. 
Berfiherungsanftalten, Tandıw, 257. 
Berfiegelungen bei Berlaffenfd. 368, 
Berfisgrußen 151. 
Herfteigernngen 40, 369, 
Berjudsftationen, landw. 252. 
Bertreter bei Ausübung de8 Blr- 
gerredht3 11, bei Leifting d. ©ce 
neinbedienften 42, b. Wahlen 97. 
Bermahrlofte jugendliche Berfonen 
183, 243. 
Berwalter des Gent. u. Stiftung3- 
vernt. 50, 58, 62, der Armen- 
tafle 355. 
Berwaltung d.. Gent. u, Stiftungs- 
Bermögens 58, 
  
Berwandticaft, der. Einfl. Dei Gen.» 
Wahlen 102. 
Beterinärzte, |. Thierärzte. 
Beterinärwefen 157. 
Bicinahvege, f. Gem.-Berbindungs- 
wege. 
Bieh, Pflege desfelb. 272, übern. 
Haltıng 275. 
Biehfall, deffen Bejorgung 188. 
Vichhandel 336. 
Biehhüten 273. 
Bichkranfheiten 158 ff. 
Bichmärkte 307. 
Bichfalz 301. 
Biehfenchen 158 fi. 
Diehtränlen 226. 
Vichtrieb 274, 282, 
Bieh-Beräußerung, Gewährfeiflung: 
hiebei 254. 
Bichverfiherungsvereine 257, 275. 
Bichzudt dd, 271. 
PBichzuchtvereine 257, 
Biltnalienhanvdel 308. 
Biltualieninärkte 307, 
Biltualientaren 336. 
Yiltualien= Bifttationen 316, 336, 
‚Sornul, 538 ff. 
Biktualtenpolizei 336, 
Binklulivung dvd. Staatspapieren 92, 
Bıfirung von Haufirjcheinen 306, 
Bifitationen, polizeil, 54, 316, 
Bogelfang, j. Singvögel, 
Bolfsbeluftigiingen 246, 
Bolksfefte 248. 
Bolksfcyulen 139. 
Bollszählung 366. 
Bollinadhten der Armenpflegen 344, 
Boranjhläge d. Armenpflegen 3506, 
„ „ der Gem. f. Etat. 
„» der Kirdhenftift. 135, 
Borfcehrungen, angenblidliche, DD, 
diftriftive 378. 
Bornerlungsbüder 122, B. 459. 
n 1 der Branderfid).- 
Agenten 223. 
Borjriften, oriS= und diftriftspol, 
161 fi. 
Borihüffe ans öffentlich, Kaffen 47 
deren VBerrehnung 65. 
Borfhußbanken, landiv. 257. Gta» 
titten Kir eine foldje B. 484, 
Boripußfaffen, Diftv,-, 358. 
Stadelmann, Hdb, f. Landgemeindeverwalt, 5. Aufl, 37
        <pb n="592" />
        578 
ni. 
Borfpannleiftung 46. 
Borftellungen, öffentliche 246. 
8, 
Maagen 315 ff. mit 560. 
MWaarenanflauf 303. | 
Maarenbeftellung, Aufjucdyung 303. | 
MWaarenbezeichnung 313. 
MWaarenvorräthe der Hanfirer 306. 
MWachsfigurenfabinete 247, 
Maffen, verbotene 185. | 
MWägen, Ausweidhen 234, Aneinans | 
derhängen 234, Stehenlaffen zur | 
Nachtzeit 235, Nadfelgenbreite 231. | 
Waffenunmiirbigfeit 113, 114. 
Wahl zu Gemeindeämtern 96. Ab: 
fehnung 98, 102. 
Wahlanfehtung 105. 
Wahlausfhuß 99. Belanntgabe der 
Wahl 99. 
MWahlbeftehung 93. 
MWahlfähigfeit 97. 
MWahlformulare 99. 
Wahllofal 99. 
Mahlprotololt 101. 
PRahlitinmlifte 101. 
KWahlftimmreddt 97. 
MWahlunterbrediung 100. 
MWahlzettel 109. 
Wahlen in Bilrgermeiftereien 103, 
in dem zu einer Bilrgernteifterei 
vereinigten Ortjchaften 103, tn 
den zu einer Gemeinde kereinig- 
ten Orten 104. 
MWählerliften zu Gemeindewahlen 98. 
100, B. 4838. 
Mahnfinnige f. Geiftestrante, 
MWahrfagen 248, 
MWaizen, Brand in demf. 268. 
Maldaufjeher 19. 
Bebanslichtung an Staatsfiraken 
Wardblöfen 282. 
Maldbrände 211. 
Wabbrrzengniffe, Daubel mit denf. 
1 
Waldfrohnen 281. 
Waldrodungen 2831. 
Waldfehut 18, 31, 58. 
Baldungen, Bemirthicjaftung 18. : 
Aufforftung 282. Gemeindewal- 
  
dungen 18. Gemeinjchaftl. Bri- 
vatwaldımgen 37. Corporattons- 
Alphabetifches Nenifter, 
mwaldiugen 281. Auslichten der 
Waldungen an Straßen 231. 
‚ MWaldmege 233. 
 Maldiweide 275, 282. 
Mallfahrten 240. 
MWandergärtiter 261. 
Wandergeiverbe 303. 
Wanderhenfchreren 265. 
MWanderlager 303. 
Wanderlehrer zur Hebung der Bieh- 
zudt 278. 
Wanderperfamumfungen, Tandivirth&amp;gt; 
Ihaftlidhe 251. 
MWanzenvertilger 299. 
Warningstafelt 31. 
MWarnungszeihen bei Bauten 190. 
IWajeımeilter 158, 303. 
MWajenordnungen 158. 
Waffer, Benütung, 226, 255. Res 
gelung de3 Gebrauchs 226. Be- 
und Entwäfferungen 6. Ge- 
nehmigung zır Erricdhtung von 
Ude» und Zuleitungsgräben 227, 
von Zriebmerfen 225, von Schöpf- 
werfen 227, 
Mafler, geichlofferres 228. VBorräthe 
fiir Brandunglüde 195. Schäv- 
fihe Beränderungen 227. 
Befferbanten, gemeind!l. 45, 46, 
2) 
Mafferbeniitung |. Waifer. 
Wajiergefahr, Borfehrungen zu de» 
ren Abwendimg 226. 
Maffergefege 225. 
Mafferhiillen, DVerfiderung gegen 
Gefahr 235. 
MWafferlauf, natiirlicher 228. 
Majjerleitungen 30, Aufficht 55, 
228. 
MWafferpolizei 225, 229. 
Mege, öffentl, 30, Aufficht 55, 230 ff. 
Megmeifer 31. 
Webrgeld, Feift. u. Erhebg. 127 
mit 560, Abrechnung B. 462. 
Wehrpflicht, Befreiung von derf, 113. 
Mehrpflichtige untaugl. 113, Ber: 
ehelihung 116. 
Meibsperjonen, Tiederliche 249. 
Weide 273. 
Meideorbinung 275, B. 512. 
MWeiderechtablöfung 255. 
Meihnadytsinärkte 307. 
MWeinhändler 303.
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        Alphabetifches Regifter. 
Meifpech, Verbot 341. 
Merfftätteit, 
151, 291, feırergefährliche 291. 
Mespen 267. 
MWiederaufforfiung 282. 
MWiederbelebimgsverfuche 155. 
MWiederverdingung, verbotene 333. 
Wiefen, deren Culture 259. 
Miefenbamneifter 260. 
Miefenbaufchulen 260. 
MWiefenbrände 212. - 
Niejenordnung 904. 
MWiefenvorftandichaft 260, Yırftr. 497, 
MWiefenwärter 261, Suftr. 498. 
Riefenwälferung 260, 256. 
MWilddiebftahl 288. 
Wilde Thiere, deren Haltung 186. 
Wildpret, Marftcontvole 289. 
Wildpretliefericheine 289, ferner 
B. 522. 
Mildpretverlauf 289. 
Wilvihaden, Erfaß 46, 253, 290. 
Wildftand, Ihäadt. Abminder. 288, 
Wirthe 297. 
Neehshänfer, Auffiht anf f. 241. 
MWirthicyaftspläne 18. 
2Sirthshausverbot 242. 
Wocenmärlte 307. 
uhlfahrt öffentl. 55. 
Wohfthätigfeitsanftalten, Beitr. der. 
zur Gem. 90. 
gefundheitsgefährliche, 
  
579 
Wohnungen, Beziehung neiter, 189, 
Bemalen 311. 
Wohnungsfürforge 365. 
MWohnungspdifferenzen 366. 
MWollmärkte 307. a 
Binde in Schulangelegenh, 146. 
Wilftlinge, |. Fugendverführer 249. 
BZahlungseinweifiugen 58, 69. 
Baubereien 248, 
Beidhendeuter 248. 
Beugniffe fllr Arntenpflegen 344. 
Zollparlamentswahlen 111. 
Yudıtftiere 271. 
Zudtituten, deren Bernittlung 251. 
Zuchtwidder deren Berntitilung 251. 
Zugang, freiwill. 3. Militär. 115. 
Bilndholzfabrifen 312, 
Bufanımenlegung vd. Grundftild. 254. 
Zufanımenrottungen 184, 
Zuftändigfeit der Bermaltungsbeh. 
in Sachen des Polizeiftrafge). 168. 
Zuftellung bon Berfilguigen 387. 
Zuwagen beim TFleifchverlauf 340. 
Zwangsabtretung bon Duelle 228, 
nn von Anordiungen 
Bwangs- Borführung von Dienft- 
boten 333. 
  
Gedruckt bei Th. Burger in Bayreuth.
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