Im Fall Anhydat hat der Nebenkläger Aktien in hohem Wert und in größerer Menge von dem Kommerzienrat Rechberg zu Pari erworben. Dabei war er, der webder Fachkenntnisse noch persöaliche Be- ziehungen zu Rechberg hatte, sich darüber klar, daß eine Gegenleistung für diese Zuwendung erwartet werde, und daß die Gegenleistung nur in der Einsetzung seines politischen Einflusses bestehen könne. Nun ist das Eintreten eines Abgeordneten für ein Privatunternehmen, an dem er beteiligt ist, nicht zu verwerfen, sofern die Interessen des Unternehmens und die staatlichen ohne jeden Zweifel voll übereinstimmen. Bestehen aber auch nur Zweifel, so darf der Ab- geordnete sich bei Behörden nicht unter Verschweigung seiner Beteiligung verwenden. Der Nebenkläger hat sich aber beim Reichsamt des Innern für die Talentverwertung während des Krieges in Norwegen. also für ein recht bedenkliches Vorhaben, eingesetzt. Im Fall Hapag erwarb der Nebenkläger Aktien der Gesell- schaft zu einer Zeit, als die Allgemeinheit infolge des Waffenstillstandes mit dem Verlust der Handelsflotte rechnete, und die Kurse deshalb niedrig waren. Er will nur im vaterländischen Interesse gekauft haben, um beim Publikum wieder Vertrauen zur Zukunft der deutschen Handelsschiffahrt zu erwecken. Dem steht entgegen, daß die Allgemeinheit doch nichts vom Kauf erfuhr. In Wahrheit kaufte der Nebenkläger, weil er klar erkannte, daß entweder die Handelsflotte zurück- gegeben werde oder daß die Schiffahrtsgesellschaften entschädigt werden würden und daß in beiden Fällen die Kurse steigen müßten. Räumt man aber selbst seinem Optimismus ein, daß er be- dingungslos an die Rückgabe der Schiffe glaubte, dann hätte er seinen Aktienbesitz abstoßen müßen, bevor er die Entschädigung der Gesell- schaften in die Hand nahm oder ermöglichte. Auf seden Fallhat er amtliche Kenntnisse benutzt. um ein Geldgeschäft zu machen. Die besprochenen Fälle zeigen die Ungenauigkeit des Nebenklägers in geschäftlichen Dingen. Sie rechtfertigen die Bezeichnung als politisch- parlamentarischer Geschäftemacher, denn sie sind nicht Einzelvorgänge, sondern Erscheinungsformen des sich gleichbleibenden Charakters. Es kommt die Gruppe Unwahrhaftigkeit. Im Fall Pöplau hat der Nebenkläger seine frühere eidliche Aussage später uneidlich Kügen gestraft. Das Gericht bezweifelt nicht, daß er sich immer klar darüber war, daß er nicht die Untersuchung der Kolonia mißstände von dem Chef der Reichskanzlei verlangt hatte, son- dern neue Maßnahmen im iwi gegen Pöplau. da Im Fall Politische Lügen sind mehrfache Unwahrheiten rgetan. Es war unwahr, was der Rebenkläger seiner Fraktion erzählte, baß der Reichskanzler ihm die Zurückziehung der Steuervorlagen des Ange- klagten zugesagt habe. Es war unwahr, was der Rebenkläger behauptet, daß er dem Reichs- * oder dem Anellagten irgendwie die Friedensresolution vom 6. Juli 1917 angekündigt habe. Aus keiner Tatsache konnten die Ge- 6 – 81 —