nannten auf einen ähnlichen Schritt schliefzen. Im Gegenteil, ber Neben- kläger boatte kurz vorher dem Angeklagten einen ruhigen, glatten Verlauf der Reichstagstagung in Aussicht gestellt. Es war unwahr, was der Rebenkläger am 6. duli 1917 nachmittags dem Reichskanzler versicherte, sein Vorstoß bezwecke nur die Schaffung einer Mehrheit für ihn. Denn am Morgen des 7. Juli, ohne daß bie Lage sich inzwischen verändert hätte, erklärte der Nebenkläger dem Abgeordneten Stresemann, Fuine Absicht sei der Sturz Bethmanns. Daß es sich auch bei diesen AUnwahrheiten nicht um vereinzelte Fälle apiit, ondern um den Ausfluß einer inneren Unwahr- aftigkeit, einer Ungenauigkeit in Fragen der Wahrheit, das'wird durch das Verhalten des Rebenklägers im Prozeß bestätigt. Mehrfach mußte er eidliche Aussagen widerrufen, die er nicht mit genügender Sorgfalt gemacht hatte. Gewiß führt die Auffrischung bes Gedächtnisses durch Vorhalte beim sorgfältigsten Menschen bisweilen zu unerwarteten Ergebnissen. Zwei Fälle aber sind nur durch Ungenauigkeit zu erklären. Im Kall 4 5. en hat der Nebenkläger leichtfertig die Beteili- gung bei Kowastsch bestritten. Im Fall Berger hat er auf mehrfaches, eingehendes Befragen geleuret, Berger die Kbernahme einer Ausfsichtsratsstelle unter der Be- ingung der Zustimmung Thyssens zugesagt und dann Berger den Ein- tritt der Bebingung mitgeteilt zu haben. In beiden Punkten konnte er nach Vorhalt der Bekundung Bergers diese Angaben nicht aufrecht- erhalten. #ber diese bedeutungsvollen Dinge wußte der Nebenkläger bei seinem auch im Fall Berger bewährten Gedächtnis für Einzelheiten sicher noch Bescheib. Sein Bestreben war aber, diese ihm fehr un- g#nslgen Amstände nach Möglichkeit verschwinden zu lassen. a dritte Gruppe der Unanständigkeit faßt einige ver- schiedenartige Tatbestände zusammen. Im Saall Berger dat der Nebenkläger noch am 24. Mai 1917 eine Entscheidung im Schiedsverfahren zwischen der Firma Berger und dem Kanalamt unterschrieben. Drei Wochen später wurde er zum Auf- sichtsrat der Firma bestellt. Die Annahme des Amts hatte er schon lange vorher Berger zugesagt. Das Kanalamt wußte von dieser Zusage nichts. Es verrät einen erstaunlichen Grad von Ungenauigkeit, daß der Neben- kläger diesen Gewissensstreit nicht gescheut hat. Er hat weiter selbst als Bergerscher Aufsichtsrat in einem fast gleichliegenden Streit zwischen dem Kanalamt und einer anderen Tiefbaufirma erst auf Vorstellung des An- gellagten. damaligen Staatssekretärs, das Schiedsrichtezamt abgelehnt. echtsbeugung durch den Nebenkläger ist weber erwiesen noch auch nur behauptet. UAnanständig war weiter, daß der Rebenkläger im Fall Berger als Schiedsrichter ständig einseitige Informationen durch die Firma #im weitesten Umfang entgegennahm. Auch dabei fand er offenbar nichts. Im Fall Janke ist zwar nicht erwiesen, daß der Rebenkläger einen Diebstahl von Papieren des Flottenvereins veranlaßt oder unter- stützt dat. Wohl aber bleibt ihm der Vorwurf der unanständigen Beschaffung von AUnterlagen fülr seine politischen Zwecke hier nicht erspart. — 82 —