Der Nebenkläger hat sich mehrfach darauf berufen, daß er nicht anders gehandelt 1 wie viele andere Abgeordnete. Das Gericht muß beshalb, ohne diese Vehauptung als wahr zu unterstellen, aussprechen, daß ein Mißbrauch durch weite Verbreitung nicht geheiligt wird. Ich komme zur rechtlichen Beurteilung. In einigen wenigen Punkten der Druckschriften ist der Wahrheits- beweis nicht erbracht. Auch soweit er erbracht ist, bleibt der Angeklagte Mn Denn die Umstände ergeben zur Genüge, daß er die Absicht hatte, den Nebenkläger zu beleidigen. Die Straffreibeit wegen Wahrung berechtigter Interessen ist dem Angeklagten ascht zuzubilligen. JIch erwähne hier nur, daß ein eigenes, berechtigtes Interesse des Angeklagten an der Rein- b6 tung des Ministeramts nicht anzuerkennen ist. Der Angeklagte hat erner zugegeben, was übrigens der Inhalt der Druckschriften genügend bezeugt, baßt er die meisten Tatsachen vorgebracht hat, um ein gericht- lches Vorgehen des Rebenklägers gegen sich zu erzwingen. Es bleibt weiter eine Reihe von formalen Beleidigungen. Nicht zu verwerten sinb hierbei alle die Außerungen, die in unmittelbarem Zu- sammenhang mit den ausgeschiedenen Tatbeständen (Gruppe 4 und Belgien) stehen. Das Gericht hat weiter berücksichtigt, daß im politischen Kampf nicht jedes Wort auf die Goldwage *7r*15. wird. Immerhin bleiben als strafbare Beleidigungen folgenbe Tußerungen: „der Krebsschaden Erzberger"; „der Mann mit der ehernen Stirn“; „ich spreche ihm öffentlich meine Verachtung aus“ (biese ußerung mit Rücksicht auf die nicht erwiesene Denunziation „Erz- Lener ist zu seige“; „er drückt zur Schande Deutschlands den Minister- tuhl“ Ehrennotwehr konnte das Gericht in keinem Fall annehmen. Der Angeklagte war der Angreifer. Jedenfalls lag beim Erscheinen der Flugschrift ein gegenwärtiger Angriff auf ihn nicht vor. Ein Ausgleich der beiderseitigen Beleidigungen nach § 199 StGB. war nicht möglich, auch nicht am Platz. Die Strafe war wegen Vergehens gegen §§ 185, 186 St SB. in einheitlichem Zusammentreffen aus § 186 zu erkennen. Bei der Strafzumessung war namentlich zu beachten, daß der Angeklagte aus vaterländischen Beweggründen ge- 126 ¾l bels bat, mag ihm auch der Haß die einmal angesetzte Feder ge- aben.