                                                      Einleitung   1).

                                            §  1.  Die  Staatsidee.


Der  Staat  ist  das  Ergebnis  einer  vieltausendjährigen  Entwicklung
  und  einer  vielhundertjährigen  Erfahrung  der  Völker.
Notwendig  hat  sich  eine  menschliche  Gesellschaft  gebildet,
die  sich  auf  der  Gemeinschaftlichkeit  von  Geburt,  Beruf,
Sprache  aufbaut,  in  sozialen,  religiösen  und  wirtschaftlichen
Interessen  ihren  Zusammenhalt  und  ihre  Festigung  findet,
aber  auch  gerade  durch  diese  geteilt  und  gespalten  wird.  Die
Gesellschaft  bedarf  aber  einer  rechtlichen  Organisation.  Die
rechtlich  geordnete,  oberste  Gesellschaftsform  eines  Gebietes
ist  aber  der  Staat,  der  sich  die  ihm  eigentümliche,  die  staatliche
  Rechtsordnung  schafft.  Der  Kampf  aller  gegen  alle  tobt,
wenn  jeder  im  freien  Spiel  der  gesellschaftlichen  Kräfte
seine  egoistischen  Triebe  ungehemmt  entwickeln  und  betätigen
kann.  Der  Staat  aber  zwingt  die  feindlichen  Kräfte,  aufeinander
  Rücksicht  zu  nehmen.  Er  ist  bestrebt,  die  gegeneinander
  wirkenden  Tendenzen  zu  versöhnen;  er  will  die  Mißtöne
  der  Interessenkämpfe  auflösen  in  den  Zusammenklang
eines  friedlichen  Gemeinschaftslebens.  So  ist  es  vor  allem
der  Staat,  der  die  Rechtsordnung  schafft  und  hütet.  Er  ist
der  Gesetzgeber  und  der  Richter;  zudem  verwaltet  er
und  bietet  hierdurch  die  Vorbedingungen  jedes  kulturellen
Fortschritts.  Denn  in  der  Verwaltung  liegt  das  Bewahren


        1)  Bezüglich  der  Literatur  wird  auf  S.  117  ff.  verwiesen.

 