Staatswissenschaft  und  Staatsrecht.                                                    9

samer,  umfangreicher  und  eindringlicher  wird  auch  die  Wissenschaft
  vom  Staate.  Verstand  noch  Aristoteles  unter  dem  Ausdruck
  „Politik“  die  Wissenschaft  vom  Staate  schlechthin,  so
wurde  das  bald  anders.  Heute  wird  der  Staat  zum  Gegenstande
  einer  ganzen  Reihe  verschiedener  Wissenszweige  gemacht,
  die  ihrerseits  wieder  eine  fast  unübersehbar  große  Tatsachen-
  und  Erkenntnisfülle  bergen.

Will  man  über  Stellung  und  Inhalt  der  einzelnen  Staats0
wissenschaften  Klarheit  gewinnen,  so  muß  man  davon  ausgehen,
  daß  der  Staat  nur  eine  Form  der  Vergesellschaftung
darstellt,  daß  demnach  die  Staatswissenschaften  ein  Zweig
der  Gesellschafts-  oder  Sozialwissenschaften  sind.  Es
sind  das  diejenigen  Geistes-  und  Kulturwissenschaften,  die  von
den  Erscheinungen  des  menschlichen  Gemeinlebens  handeln
und  dieses,  d.  h.  das  soziale  Leben,  nach  allen  Richtungen  hin
durchforschen  wollen.  Die  Soziologie  ist  die  allgemeinste
Wissenschaft  von  der  Gesellschaft,  die  die  sozialen  Elemente
als  solche  prüft,  wie  Sprache,  Religion,  Recht,  Moral,  Sitte.
Die  Staatswissenschaften  sind  diejenigen  Fächer,  die  sich
mit  der  Erforschung  des  Staates  und  der  in  ihm  enthaltenen
Verbände  beschäftigen.  Die  Staatswissenschaften  im  weiteren
  Sinne  sind:  die  politische  Geschichte,  die  Sozialgeschichte,
  die  politische  oder  Nationalökonomie  (mit  ihren  vier
Zweigen:  1.  Volkswirtschaftslehre  oder  theoretische,  2.  Volkswirtschaftspolitik
  oder  praktische  Nationalökonomie,  3.  Finanzwissenschaft,
  4.  Statistik).  Die  Staatswissenschaften  im  engeren
  Sinne  umfassen  das  Staats-,  Verwaltungs-  und
Völkerrecht,  die  Politik  und  die  Staatslehre.  Die
letztere  zerfällt  in  die  besondere  Staatslehre,  die  sich  mit
einer  Vergleichung  der  einzelnen  Einrichtungen  der  Staaten
überhaupt  oder  mit  einer  bestimmten  Staatengruppe  innerhalb
  einer  bestimmten  Zeit  beschäftigt,  und  in  die  allgemeine
  Staatslehre  (teils  Soziallehre,  teils  Rechtslehre),