10                                                     Einleitung.

die  diejenige,  auf  kausale  Erkenntnis  gerichtete  theoretische
Staatswissenschaft  ist,  die  die  gesamte  Grundlage  der  Staatswissenschaften
  zu  legen  und  die  Erscheinungen  des  Staates
in  allen  seinen  wesentlichen  Richtungen  zu  erforschen  die  besondere
  Aufgabe  hat;  die,  in  erheblicher  Abhängigkeit  von  Ergebnissen
  insbesondere  der  praktischen  Philosophie,  ihr  Ziel
auch  durch  rechtsvergleichende  Betrachtung  und  Erörterung  der
staatlichen  Einrichtungen  und  Bedingungen  der  staatlichen  Tätigkeit
  zu  erreichen  sucht,  ohne  neben  dem  rechtlichen  Element
das  soziale  zu  vernachlässigen.

Politik  ist  die  Lehre  von  der  bestmöglichen  Erfüllung  bestimmter
  Staatszwecke,  gewonnen  durch  Prüfung  und  kritische
Beurteilung  aller  staatlichen  Grundbedingungen  und  Einrichtungen
  (Zustände,  Mittel,  Organe)  unter  zwecksetzenden  (teleologischen)
  Gesichtspunkten.

Das  Völkerrecht  ist  der  Inbegriff  der  Rechtslehren,  durch
welche  Rechte  und  Pflichten  der  zur  Völkergemeinschaft  gehörenden
  Staaten  untereinander  bestimmt  werden  (v.  Liszt).

Unter  Staatsrecht  im  engeren  Sinne  oder  Verfassungsrecht
  verstehen  wir  die  Wissenschaft,  die  das  Recht
der  staatlichen  Organisation  darstellt,  d.  h.  die  auf  der  rechtlich
  sozialen  Gliederung  des  Volkes  beruhende  standfeste  Ordnung
  des  Staatswesens.  Demgegenüber  zeigt  das  Verwaltungsrecht
  den  Staat  in  seiner  Bewegung,  also  im  Gegensatz
  zum  Beharren  in  der  Organisation,  bei  seiner  Ordnung
der  staatlichen  Tätigkeiten,  gerichtet  auf  Verwirklichung  der
staatlichen  Aufgaben  und  Zwecke.  Verfassungs-  und  Verwaltungsrecht
  zusammengenommen  ist  das  Staatsrecht
im  weiteren  (am  häufigsten  gebrauchten)  Sinne.  (Vgl.
auch  unten  §§  12,  13.)

Dieses  Staatsrecht  ist  das  Hauptfach  der  Staatsrechtswissenschaften.
  Es  beschäftigt  sich  entweder  mit  einem  bestimmten
  konkreten  Staate  zu  einer  bestimmten  Zeit;  so  ent=