Staatswissenschaft  und  Staatsrecht.                                            11

steht  das  positive  besondere  Staatsrecht  jedes  einzelnen
Staatswesens.  Da  aber  verschiedene  Staaten  —  eine  gewisse
Gleichmäßigkeit  der  Kultur  vorausgesetzt  —  oft  im  Wesen
übereinstimmende  staatsrechtliche  Grundsätze  aufweisen,  ergibt
sich  ein  allgemeiner  Inhalt  der  verschiedenen  Staatsrechte.
Die  Wissenschaft  von  diesem  nennen  wir  das  allgemeine
Staatsrecht.  Es  enthält  die  Summe  von  Rechtssätzen,  die
aus  den  Staatsrechten  verschiedener  zeitlich  und  räumlich  verglichener
  Staaten  abgeleitet  werden.  Das  allgemeine  Staatsrecht
  ist  nicht  positiv;  es  gilt  nirgends,  in  keinem  Staate.
Hierin  unterscheidet  es  sich  gerade  von  dem  besonderen  Staatsrechte,
  das  den  tatsächlich  bestehenden  Rechtszustand  wiederzugeben
  hat.  Es  befaßt  sich  demnach  mit  der  Darlegung  von
Rechtsnormen  und  unterscheidet  sich  hierdurch  scharf  von  der
Politik,  die  die  Rechtssätze  nicht  nach  geltendem  Rechte,  sondern
  vom  Standpunkte  des  künftigen  Gesetzgebers  ausstellt
und  von  dem  Staate  schlechthin,  nicht  von  einem  gegebenen
Staate  handelt.

In  Deutschland  besteht  ein  positives  besonderes  Staatsrecht
  einmal  des  Reiches  —  es  ist  dies  das  Reichsstaatsrecht
  —  und  daneben  gibt  es  noch  so  viele  partikuläre
oder  Landesstaatsrechte,  als  es  im  Reiche  Einzelstaaten
  gibt.  Die  Grundlage  des  Reichsstaatsrechtes  ist
die  Reichsverfassung  und  die  ihr  folgende  Gesetzgebung,
während  die  partikularen  Staatsrechte  auf  den  einzelstaatlichen
  Verfassungen  und  der  sie  ausbauenden  Legislative
  und  Verwaltung,  nicht  minder  auf  der  Wissenschaft
beruhen.

Dem  Reichsstaatsrechte  geht  parallel  das  Reichsverwaltungsrecht,
  neben  den  Landesstaatsrechten  im  engeren  Sinne
stehen  die  einzelstaatlichen  partikulären  Verwaltungsrechte.
Wir haben  es in  diesem  Werke  mit  dem  preußischen  Staatsrechte
  zu  tun,  und  zwar  mit  diesem  im  engeren  Sinne,  dem