12                             Grundbegriffe  des  Staatsrechts.


Verfassungsrechte  1).  Der  Zweck  dieser  Arbeit  ist  die  übersichtliche
  lehrbuchartige,  streng  sachliche  Einführung  in  diesen
Wissenszweig,  ohne  Auseinandersetzung  mit  gegnerischen  Ansichten.


 

                                                     I.  Buch.
                                           Erstes  Hauptstück.

                                    Grundbegriffe  des  Staatsrechts.

                                 ______________________________________

                                 §  3.  Einzelwesen  und  Gemeinschaft.

                                       Privates  und  öffentliches  Recht.


Die  gegenseitige  Beziehung  von  Individuum  und  Gemeinschaft
  liegt  allen  staatlichen  Verhältnissen  zugrunde.  Ein
Staat  ist  ohne  Untertanen  nicht  denkbar.  Deshalb  gibt  es
kein  Staatsrecht,  das  sich  nicht  mit  dem  Rechte  der  einzelnen
im  Verhältnis  zum  Staate  beschäftigte.  Ebenso  ist  aber  auch
das  Individuum  auf  den  Staat  angewiesen.  Denn  der  in
der  Natur  begründete  Zusammenschluß  der  Menschen  zu  Organisationsformen
  kann  nur  Dauer  haben  und  eine  höhere
Entwicklung  ermöglichen,  wenn  die  Gemeinschaften  eine  rechtliche
  Ordnung  erhalten,  wenn  sie  von  einer  Rechtsordnung
beherrscht  und  zusammengefaßt  werden.  Ohne  Recht  kann
kein  Staatswesen  entstehen;  selbst  dort,  wo  Gewalt,  willkürliche
  Aneignung  (Okkupation)  oder  eigenmächtige  Besitzergreifung
  (Usurpation)  als  Grund  der  Staatsentstehung  angenommen
  werden  müssen,  gilt,  daß  ein  Bestand  der  gegründeten
  tatsächlichen  Herrschaft  nur  möglich  ist,  wenn  sich
mit  ihr  eine  rechtliche  Ordnung  verbindet.

 

      1)  Das  preußische  Verwaltungsrecht  wird  derselbe  Verfasser  in  einem
besonderen  Bändchen  dieser  Sammlung  behandeln.