    Einzelwesen  u.  Gemeinschaft.  Privates  u.  öffentl.  Recht.  13

Bedingen  sich  hiernach  Staat  und  Einzelwesen  gegenseitig,
so  ist  doch  jede  staatsrechtliche  Auffassung  stillschweigend  oder
ausdrücklich  beherrscht  von  dem  Gegensatze  zwischen  Individuum
  und  Gemeinwesen.  Der  einzelne  ist  angewiesen  auf
Selbsterhaltung  und  Selbstbetätigung,  sowie  auf  die  Befriedigung
  seiner  Bedürfnisse.  Der  normale  Grundzug  des  Individuums
  ist  Eigennutz,  Egoismus,  der  dann  durch  religiöse
und  ethische  Vorstellungen  gemildert  und  umgebildet  wird.  Das
Gemeinwesen  dagegen  verlangt  Entsagung  eigenen  Vorteils
zugunsten  anderer.  Es  erfordert,  daß  das  persönliche  Interesse
  zurückgestellt  werde  gegenüber  dem  der  Gesamtheit.  Jedes
Gemeinwesen  verlangt  Opfer;  wo  das  Individuum  sich  zu
eigenem  Vorteil  schrankenlos  durchsetzen  will,  da  ruft  ihm  das
Interesse  der  Gemeinschaft  ein  Halt  entgegen.  Sie  zieht  ihm
die  Grenzen  seiner  Betätigung.  Seine  Freiheit  ist  beschränkt
durch  die  ordnende  Macht,  die  für  die  übrigen  Individuen
Raum  und  Betätigungsmöglichkeit  verschaffen  will.  Die  in
physischer,  geistiger  und  sittlicher  Beziehung  verschiedenen
Kräfte  der  Menschen  müssen  in  der  Gemeinschaft  des  Staates
einen  Ausgleich  finden.  Der  Starke  darf  nicht  allein  die  Macht
besitzen,  der  Schwache  hat  einen  Anspruch  auf  Schutz,  nur
weil  er  schwach  ist.  Darin  liegt  der  Grund  und  die  Rechtfertigung
  für  die  soziale  Gesetzgebung  aller  Zeiten,  insbesondere
  der  Gegenwart.  Der  rücksichtslosen  Herrenmoral
  tritt  mit  Hilfe  des  Staates  die  Gesellschaftsmoral  entgegen.
  Der  Staat  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  der  ungleiche
Kampf  der  Individuen  nicht  zu  Unrecht  ausarte.  Schranken
für  die  Willkür,  Freiheit  für  die  guten  und  nützlichen  Kräfte
der  meisten,  Gerechtigkeit  für  alle  —  das  ist  es,  wofür  der
Staat  in  dem  Gegensatz  zwischen  Einzelwesen  und  Gesamtheit
zu  sorgen  hat.

         Diesen  Tatsachen  entspricht  auch  das  Recht.  Das  bürgerliche
  oder  Privatrecht  regelt  die  individuellen  Interessen,  ins=