14                               Grundbegriffe  des  Staatsrechts.


besondere  den  geldwirtschaftlichen  und  geschäftlichen  Verkehr
der  Einzelpersonen,  aber  auch,  wie  im  Familien-  und  Erbrechte,
  Verhältnisse,  bei  denen  sich  wirtschaftliche  Momente
mit  religiösen,  wirtschaftlichen  und  moralischen  verbinden.  Das
öffentliche  Recht  dagegen  ordnet  das  Verhältnis  des  Individuums
  zur  Gesamtheit  unter  Voranstellung  der  öffentlichen
Interessen,  vor  allem  der  Interessen  des  Staatswesens.
Keineswegs  erschöpft  sich  aber  das  öffentliche  Recht  in  dem
Staats-,  Verwaltungs-  und  Völkerrecht,  an  das  man  zunächst
denkt.  Auch  das  Strafrecht  und  die  Prozeßordnungen,  nicht
minder  das  Kirchenrecht  scheiden  sich  vom  Privatrechte  ab.


                           §  4.  Begriff  und  Wesen  des  Staates  1).


        I.  Von  den  Gemeinschaften,  deren  Ordnung  durch  das
öffentliche  Recht  erfolgt,  ist  die  höchste  und  wichtigste  der  Staat.
Unter  diesem  verstehen  wir  die  mit  der  Fähigkeit  zur
Selbstorganisation  ausgestattete,  grundsätzlich  unabhängige,
  rechtlich  organisierte,  mit  oberster,  von
keiner  irdischen  Macht  abgeleiteter  Herrschaftgewalt
  ausgerüstete  Verbandseinheit  seßhafter  Personen.
  Der  Staat  ist  demnach  zunächst  eine  Verbandsoder
  Kollektiveinheit.  Die  Vielheit  der  Personen  in  der
Staatsgenossenschaft  wird  zu  einer  Einheit  des  staatlichen
Ganzen  zusammengefaßt.  Ohne  die  Unterlage  einer  Vielheit
  von  Untertanen  ist  der  Staat  nicht  denkbar  und  ohne
die  rechtliche  Vereinheitlichung  kann  die  Vielheit  nicht  zum
Staate  erwachsen.  Dieser  stellt  sich  dar  als  eine  über  den
einzelnen  sich  erhebende  selbständige  Macht,  angewiesen  auf
ständige  Wechselwirkung  zwischen  den  Verbandsleitern  und
Verbandsgliedern.  Es  gehört  zum  Staatsbegriff:


               1)  Vgl.  die  Zusammenstellung  über  Begriff  und  Wesen  des  Staats  bei

Berolzheimer,  Philosophie  des  Staates,  samt  den  Grundzügen  der  Politik
  1906  S.  1—26.

 