             Begriff  und  Wesen  des  Staates.                                       15

1.  Das  Volk,  eine  Summe  von  Personen,  die  entweder
auf  dem  von  ihnen  bewohnten  Gebiete  geschichtlich  erwachsen,
oder  eingewandert,  oder  durch  Kolonisation  zusammengeführt
worden  sind.  Das  Staatsvolk  tritt  uns  hier  entgegen  als
Element  des  staatlichen  Verbandes:  „es  gehört  dem  Staate
als  dem  Subjekte  der  Staatsgewalt  an.“  Soweit  es,  von  der
passiven  Seite  gesehen,  angeblich  Objekt  der  Staatsgewalt  ist,
bedarf  es  noch  einer  besonderen  Betrachtung  (unten  §28).  Nach
der  aktiven  Seite  hin  ist  das  Staatsvolk,  d.  h.  es  sind  seine  Glieder,
  die  Staatsangehörigen,  mit  einer  Rechtssphäre  ausgestattet,
  die  ihnen  der  Staat  nicht  bloß  gegen  andere,  sondern  auch
gegen  sich  selbst  gewährt.  Wie  fast  jede  Körperschaft  ihren
Mitgliedern  selbständige  Rechte  einräumt,  nicht  bloß  für  die
Genossen  untereinander,  sondern  auch  gegenüber  dem  Verbande
  selbst,  so  gibt  auch  der  moderne  Staat  subjektive
öffentliche  Rechte.  Er  bindet  sich  selbst  an  sein  eigenes
Recht  gegenüber  den  Untertanen.  Dies  ist  das  Ergebnis  einer
neuzeitlichen  geschichtlichen  Entwicklung,  die  zunächst  in  England
  zu  einer  Verbürgung  der  Gewissensfreiheit  führte,  um
dann  in  der  auf  amerikanischen  Mustern  beruhenden  französischen
  Erklärung  der  Menschen-  und  Bürgerrechte  vom  26.  August
  1789  ihren  klassischen  Ausdruck  zu  finden  und  das  Vorbild
für  die  meisten  späteren  Verfassungen  zu  bilden.  Hierauf  ist  bei
den  „Rechten  der  Staatsangehörigen“  zurückzukommen  (§32  u.
folg.).  Aber  nicht  nur  ist  historisch  erwiesen,  daß  dem  einzelnen
ein  rechtlich  geschütztes  Interesse  auch  gegenüber  dem  Staate
vielfach  zugestanden  worden  ist;  vielmehr  stützt  sich  die  Lehre
von  dem  Vorhandensein  subjektiver  öffentlicher  Rechte  auch
auf  das  positive  Recht  einzelner  Staaten.  Speziell  in  Preußen
verleiht  die  Gesetzgebung  in  einer  großen  Anzahl  von  Fällen
den  einzelnen  besondere  Rechtsbefugnisse  gegenüber  der  Obrigkeit
  und  bestätigt  derart  die  Gebundenheit  der  Staatsgewalt
durch  konkrete  Rechtsnormen.  Die  Verwaltungsgerichtsbar=