16                               Grunbbegriffe  des  Staatsrechts.

keit  und  die  ihre  Durchführung  ermöglichenden  verwaltungsrechtlichen
  Klagen  stellen  hierfür  durchschlagende  Beweise  dar.
Das  Zuständigkeitsgesetz  vom  1.  August  1883  bestimmt  die
Mehrzahl  der  Fälle,  in  denen  ein  Anspruch  auf  verwaltungsgerichtliche
  Entscheidung  über  öffentlichrechtliche  Ansprüche  in
Preußen  gegeben  ist;  die  Anfechtbarkeit  der  polizeilichen  Verfügungen
  sowie  —  mittelbar  —  der  Polizeiverordnungen
durch  die  von  ihnen  betroffenen  Personen  vor  den  Verwaltungsgerichten,
  wie  sie  in  dem  Landesverwaltungsgesetz  vom
30.  Juli  1883  geordnet  ist,  spricht  nicht  minder  eindringlich
für  das  Vorhandensein  subjektiver  öffentlicher  Rechte.  Der
Anspruch  auf  verwaltungsgerichtliche  Entscheidung,  der  individuell
  dem  von  einer  Verwaltungshandlung  in  seinem
Rechte  angeblich  Gekränkten  zugesichert  ist,  zeigt  die  reinste
Form  des  subjektiven  Rechtes.


    2  .  Es  müssen  sodann  diese  Personen  seßhaft  sein,  d.  h.  es
gehört  zum  Begriffe  des  Staates  ein  Gebiet,  ein  Land.
Man  bezeichnet  mit  Recht  deshalb  den  Staat  als  eine  Gebietskörperschaft.
  Nomadenvölker  bilden  keinen  Staat,  weil  sie
nicht  seßhaft  sind.  In  diesem  Zusammenhang  ist  nur  die  Rede
von  dem  Gebiet  als  Bestandteil  des  Staatsbegriffes.  Vom
Gebiet  als  Schauplatz  der  Herrschaft  wird  noch  zu  reden  sein
(§  28).

      3.  Es  ist  dem  Staate  eigentümlich  eine  von  niemandem
abgeleitete  oberste  Herrschaft.  Sie  steht  ursprünglich  (originär),
  einzig  und  allein  dem  Staate  zu,  niemals  den  ihm  eingegliederten
  Körperschaften;  Gemeinden,  Kreise,  Provinzen
können  nur  eine  abgeleitete  Zwangsgewalt  besitzen,  deren
Bestand  von  dem  Staate  selbst  abhängt.  Selbst  die  Kirche
als  eine  dem  Staate  vielfach  gleichgeordnete  Macht  ist  heute
nicht  mit  staatlichen  Zwangsmitteln,  sondern  nur  mit  solchen
versehen,  die  auf  die  religiöse  Innerlichkeit  wirken.  Die
Staatskörperschaft  ist  zu  denken  als  eine  nach  oben  sich  ver=