18                          Grundbegriffe  des  Staatsrechts.

bewahrt  den  Staat.  Die  Eigenschaft  des  Staates  als  höchste
Herrschaft  auf  einem  Gebiete  führt  aber  auch  zur  Rechtseinheit
  und  zwar  in  einem  doppelten  Sinne.  Der  Staat
allein  ist  befähigt,  für  die  Vielheit  der  im  Verbande  befindlichen
  Personen  sie  alle  bindende  Rechtsnormen  zu  schaffen.
Sodann  in  dem  Sinn,  daß  die  Auffassung  des  Staates  als
eines  Rechtssubjektes,  einer  einheitlichen  juristischen  Person,
die  einzige  befriedigende  juristische  Erklärung  des  Staates  gibt.
Freilich  ist  dies  erst  das  Ergebnis  der  Entwicklung  im  modernen
Staate.  Der  Feudalstaat  kannte  eine  solche  Rechtssubjektivität
des  Staates  nicht;  die  Freien  und  Unfreien,  die  Herrschenden
und  Abhängigen,  Herren  und  Vasallen  schufen  unter  sich  eine
große  Zahl  von  gegenseitigen  Herrschafts-  und  Dienstverhältnissen,
  für  deren  rechtliche  Ordnung  zivilrechtliche  Vorstellungen
  maßgebend  waren.  Auch  zur  Zeit  des  westeuropäischen
Absolutismus  fehlte  es  an  der  Einsicht  in  die  Rechtspersönlichkeit
  des  Staates.  Vielmehr  war  die  Vorstellung  die  herrschende,
  daß  Fürst  und  Staat  identisch  seien.  Die  jetzt  gesicherte
  moderne  Auffassung  der  Staatspersönlichkeit  bildet
aber  die  Grundlage  für  die  juristische  Konstruktion  des  ganzen
modernen  Staatsrechts  (Gerber).

       Die  vielfach  vertretene  Auffassung,  daß  der  Staat  ein
natürlicher  oder  ein  geistig-sittlicher  Organismus  sei,  ist  dagegen
  irrtümlich.  Die  naturwissenschaftliche  Analogie  ist  nicht
durchzuführen.  Gewissen  Gemeinsamkeiten  des  Staates  mit
dem  Organismus  steht  eine  große  Anzahl  von  Verschiedenheiten
  gegenüber.  Will  man  mit  der  Organismustheorie  nur
ein  Bild  gewonnen  haben,  das  gewisse  Erscheinungen  des
Staates  anschaulich  machen  will,  so  mag  dies  hingehen.  Zur
richtigen  Erfassung  seines  Wesens  ist  aber  die  Lehre  nicht  geeignet.


        Aufgegeben  sind  schließlich  die  Theorien,  die  den  Staat
als  bloße  Tatsache  oder  als  Zustand  hinstellen,  oder  ihn  iden=