                           Die  Staatsgewalt.                                                           21

wie  einen  rocher  von  bronce  stabiliert.  Selbst  im  Anfang  des
19.  Jahrhunderts  galt  insbesondere  für  die  Rheinbundsfürsten
die  hergebrachte  Souveränitätslehre  als  die  gegebene  Formel
für  ihre  absolutistische  Staatenpraxis.

      Nach  Einführung  der  konstitutionellen  Verfassungen  erkannte
  man,  daß  das  Element  der  Schrankenlosigkeit  der
Staatsgewalt  und  insbesondere  des  Herrschers  nicht  mehr  zutrifft.
  Als  man  dann  infolge  historischer  Entwicklung  zu  der
Einsicht  kam,  daß  der  Monarch  nur  Träger  der  Staatsgewalt
sei  und  nicht  der  Staat  selbst,  wurde  auch  bald  klar,  daß  diesem
und  nicht  dem  Monarchen  die  Souveränität  zuzusprechen  sei.
So  hat  man  eine  alte  Unterscheidung  zwischen  sachlicher  und
persönlicher  Souveränität  wieder  aufgenommen,  diese  dem
Fürsten,  jene  dem  Staate  selbst  zugeschrieben.  Die  politischen
Umwalzungen  in  Westeuropa  seit  der  ersten  Französischen  Revolution
  haben  aber  auch  zu  Gedankenreihen  geführt,  die  am
Ende  des  19.  Jahrhunderts  eine  Ausschaltung  des  Souveränitätsbegriffes
  überhaupt  ins  Auge  faßten.  Dies  ist  aber
unhistorisch.  Die  Entstehung  der  modernen  Bundesstaaten
hat  endlich  zu  einer  Entwicklungsphase  der  Souveränitätslehre
  geführt,  die  von  der  Lehre  des  Bodinus  so  sehr  abweicht,
  wie  der  konstitutionelle  Staat  vom  absolutistischen.

     Mit  der  Ausschaltung  des  Elements  der  Unbeschränktheit
und  Unbeschränkbarkeit  aus  dem  Begriffe  der  Staatsgewalt
gelangte  man  neuerdings  zu  der  Auffassung,  daß  Souveränität
die  Eigenschaft  einer  Staatsgewalt  sei,  kraft  deren  sie  die
ausschließliche  Fähigkeit  rechtlicher  Selbstbestimmung
  und  Selbstbindung  hat.  Im  modernen  Staate  bedeutet
  Souveränität  negativ  „die  Unmöglichkeit,  durch  irgend
eine  andere  Macht  gegen  den  eigenen  Willen  rechtlich  beschränkt
  werden  zu  können  ...  Nach  der  positiven  Seite  hin
aber  besteht  die  Souveränität  in  der  ausschließlichen  Fähigkeit
  der  Staatsgewalt,  ihrem  Herrscherwillen  einen  allseitig